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Entscheid

VSBES.2015.333

Invalidenrente

17. Juli 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der 1960 geborene, seit 1988

verheiratete Beschwerdeführer bezog vom 1. August 2007 bis 28. Februar

2009 eine ganze und bezieht seit 1. März 2009 eine halbe IV-Rente. Der Ehefrau

des Beschwerdeführers wurde rückwirkend ab 1. November 2013 eine ganze IV-Rente

zugesprochen. Von Dezember 2013 bis Juni 2014 bezog sie ein IV-Taggeld, welches

den zuvor entstandenen Rentenanspruch ablöste und seinerseits am 1. Juli 2014

wieder durch eine ganze Rente abgelöst wurde. Mit der Verfügung aus dem

Eheschutzverfahren vom 5. Juni 2015 wurde festgestellt, dass der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem 1. Dezember 2007 getrennt lebten,

und es wurde ihnen formell das Getrenntleben bewilligt. Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) legte mit Verfügung vom 25.

November 2015 den Rentenbetrag ab 1. Dezember 2015 auf CHF 997.00 pro

Monat fest. Gleichzeitig erfolgte eine Verrechnung mit einer Rückforderung von

CHF 203.00. Mit einer weiteren Verfügung vom 5. Februar 2016 legte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch für die Zeit vom 1. November 2013 bis 30.

November 2015 rückwirkend neu fest, und zwar auf CHF 992.00 für November 2013,

CHF 1‘049.00 vom 1. Dezember 2013 bis 30. Juni 2014, CHF 992.00 vom 1. Juli

2014 bis 31. Dezember 2014 und CHF 997.00 vom 1. Januar 2015 bis 30. November

2015. Weiter lässt sich der Verfügung entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein

Verzugszins von CHF 417.00 zugesprochen und ausbezahlt wurde. Am 16. März 2016

erging eine weitere Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin vom

Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. November

2015 einen Betrag von CHF 609.00 zurückforderte. Der Beschwerdeführer

liess gegen alle drei Verfügungen beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben.

Erwägungen

2.1

Für die Berechnung der ordentlichen

IV-Renten sind laut Art. 36 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG

entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der AHV. Art. 32 Abs. 1

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erklärt die Art.

50-53bis der Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) als sinngemäss für die

ordentlichen Renten der IV massgebend.

2.2

Für die Rentenberechnung werden

Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften

der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20.

Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles

(Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die

Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet.

Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften

und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG).

2.3

Einkommen, welche die Ehegatten

während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden laut Art.

29quinquies Abs. 3 AHVG geteilt und je zur Hälfte den beiden

Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide

Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch

auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung

(lit. c). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der

Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit

zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31.

Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst

rentenberechtigt wird (lit. a) und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der

schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind

(lit. b).

2.4

Die Summe der Erwerbseinkommen wird

entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der

Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1

AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder

Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art.

30.

Abs. 2 AHVG).

2.5

Zur Einkommensteilung hält Art. 50b

AHVV fest: Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem

beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1).

Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen

Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres

aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die

Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden

nicht geteilt (Abs. 3).

2.6

Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG in

Verbindung mit Art. 37 Abs. 1bis IVG beträgt die Summe der beiden

Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn

beide Ehegatten eine IV-Rente beziehen (sogenannte Plafonierung). Die Kürzung

entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde

(Art. 35 Abs. 2 AHVG).

3.2

Die Rentenberechnung für den

vorstehend beschriebenen Sachverhalt hat nach den folgenden Regeln zu erfolgen:

3.2.1

Der Beschwerdeführer wurde 1960

geboren und der Versicherungsfall für die Invalidenrente trat im Jahr 2007 ein.

Für die Rentenberechnung sind somit die Beitragsjahre und Erwerbseinkommen

(Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gab es keine) der Jahre 1981-2006 zu

berücksichtigen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; E. II. 2.2

hiervor). Deshalb kann dem Anliegen des Beschwerdeführers, es seien auch später

erzielte Erwerbseinkommen einzubeziehen (…) nicht entsprochen werden.

3.2.2

Ab 1. November 2013 sind beide

Ehegatten rentenberechtigt. Dies führt zur hälftigen Teilung der Einkommen, die

während der Kalenderjahre der Ehe erzielt wurden. Die Zusammenrechnung und

Teilung beschränkt sich auf diejenigen Einkommen, die von Anfang 1989 (Jahr

nach Eheschluss) bis Ende 2006 (Jahr vor Beginn des Rentenanspruchs des

Beschwerdeführers) erzielt wurden (Art. 29quinquies Abs. 3 und 4

AHVG, Art. 50b AHVV; E. II. 2.3 und 2.5 hiervor). Die laut Eheschutzverfügung

im Jahr 2007 erfolgte Ehetrennung hat keinen Einfluss auf die Rentenberechnung.

Sie würde sich auf die Plafonierung auswirken (Art. 35 AHVG i.V.m. Art. 37 Abs.

1bis IVG; E. II. 2.6 hiervor), die hier aber ohnehin nicht zur

Diskussion steht, da der Höchstbetrag nicht erreicht wird.

3.2.3

Vom 1. Dezember 2013 bis 30. Juni

2014.

bezog die Ehefrau des Beschwerdeführers ein IV-Taggeld. Während dieser

Zeit liegt somit kein paralleler Rentenbezug beider Ehegatten vor.

Dementsprechend entfällt für diesen Zeitraum die Zusammenrechnung und hälftige

Teilung. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers berechnet sich allein

aufgrund seines eigenen Einkommens.

3.2.4

Ab 1. Juli 2014 hat die Ehefrau

wieder Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Damit ist wieder die

Konstellation mit gleichzeitigem Rentenbezug beider Ehegatten gegeben, was dazu

führt, dass die während der Ehe erzielten Einkommen zusammengezählt und

halbiert werden. Dies gilt auch für den anschliessenden Anspruch während des

gesamten hier zu beurteilenden Zeitraums.

3.3

Der Beschwerdeführer erzielte von

1981.

bis 1988 (Jahr des Eheschlusses) beitragspflichtige Einkommen von

insgesamt CHF 297‘641.00 (…). Seine beitragspflichtigen Einkünfte 1989 bis 2006

beliefen sich auf CHF 1‘211‘318.00. Die Hälfte des Einkommens des Ehepaars

ergab für denselben Zeitraum insgesamt CHF 1‘017‘341.00 (…). Das

massgebende Einkommen für die Jahre 1981 bis 2006 beläuft sich somit auf CHF

1‘508‘959.00 ohne Einkommensteilung und auf CHF 1‘314‘982.00 mit

Einkommensteilung (…).

4.

Aus dem Gesagten ergeben sich die

folgenden Rentenberechnungen:

4.1

Für die konkrete Rentenberechnung

sind die vom Bundesamt erstellten Rententabellen massgebend, welche die

gesetzliche Regelung umsetzen. Diese Rententabellen sind abrufbar unter

www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents - AHV - Grundlagen AHV - Weisungen

Renten.

4.2

Gemäss Art. 30 AHVG ist das

Erwerbseinkommen mit dem massgebenden Aufwertungsfaktor aufzurechnen (E. II.

2.4

hiervor; vgl. […]). Bei erstem IK-Beitragsjahr 1981 und Eintritt des

Versicherungsfalls im Jahr 2007 beträgt der Aufwertungsfaktor 1.066

(Rententabellen 2013 und 2015, je S. 15). Die Aufwertung des unter

Berücksichtigung der Einkommensteilung ermittelten Betrags von CHF 1‘314‘982.00

mit 1.066 ergibt eine Summe von CHF 1‘401‘771.00. Bei 26 Beitragsjahren

(1981-2006) resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF

53‘914.00. Dieser Betrag ist auf den nächsten Tabellenwert aufzurunden. Gemäss

Rententabellen 2007, S. 18, Skala 44, beträgt dieser CHF 54‘366.00. Die Skala

44.

resultiert bei 26 Beitragsjahren des Jahrgangs und ebenfalls 26 Jahren des

Beschwerdeführers aus dem Skalenwähler (Rententabellen S. 10). Dem Tabellenwert

von CHF 54‘366.00 in der Rententabelle 2007 entspricht in der Rententabelle

2013.

der Tabellenwert von CHF 57‘564.00 (Rententabellen 2013, S. 18). Dieser

ergibt eine halbe Rente von CHF 992.00 (Rententabellen 2013, S. 19). Der

Beschwerdeführer hat somit nach der neuen Berechnung Anspruch auf eine

monatliche Rente von CHF 992.00 ab 1. November 2013. Die Beschwerdegegnerin hat

dies korrekt ermittelt.

4.3

Von Dezember 2013 bis Juni 2014

bezog die Ehefrau des Beschwerdeführers ein IV-Taggeld (vgl. A.S. 22). Da somit

während dieser Zeit kein gleichzeitiger Rentenbezug beider Ehegatten stattfand,

ist die Rente des Beschwerdeführers wieder ausschliesslich aufgrund seiner

eigenen Einkommen zu berechnen (…). Diese beliefen sich in der Zeit von

1981-2006, wie oben festgestellt, auf CHF 1‘508‘959.00. Dieser Wert

gelangt nun wieder zum Zug, solange die Ehefrau keine Rente bezieht. Mit dem

Aufwertungsfaktor von 1.066 ergibt sich ein gesamthaftes Einkommen von

CHF 1‘608‘550.00 oder, bei 26 Jahren Beitragsdauer, ein durchschnittliches

Jahreseinkommen von CHF 61‘867.00. Der nächsthöhere Tabellenwert in der

Rententabelle 2007 ist CHF 62‘322.00 (Rententabelle 2007, S. 18). Der

entsprechende Wert in der Rententabelle 2013 beträgt CHF 65‘988.00

(Rententabelle 2013, S. 18). Ihm entspricht eine monatliche halbe

Invalidenrente von CHF 1‘049.00 (Rententabelle 2013, Skala 44, S. 19). Dieser

gilt, da auf Anfang 2014 keine Rentenanpassung stattfand, für die Zeit von

Dezember 2013 bis Juni 2014. Auch dies wurde korrekt festgestellt.

4.4

Ab 1. Juli 2014 hat die Ehefrau

wieder Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit ist wieder die Konstellation mit

gleichzeitigem Rentenbezug gegeben, was dazu führt, dass die während der Ehe

erzielten Einkommen zusammengezählt und halbiert werden. Für den

Beschwerdeführer ergibt sich somit für die Ehejahre 1989-2006 wieder wie oben

ein massgebendes Einkommen von CHF 1‘017‘341.00. Zusammen mit den vorehelichen

Einkommen von CHF 297‘641.00 resultiert wiederum die Summe von CHF 1‘314‘982.00

(…). Aufgewertet mit dem Aufwertungsfaktor von 1.066 ergibt sich ein Betrag von

CHF 1‘401‘771.00. Bei 26 Beitragsjahren beläuft sich das durchschnittliche

Jahreseinkommen auf CHF 53‘914.00. Der massgebende Wert in der Rententabelle

2007, Skala 44, ist wiederum CHF 54‘366.00. Diesem entspricht in der

Rententabelle 2013, die auch 2014 noch gültig war, wiederum der Wert von CHF 57‘564.00.

Die entsprechende halbe Rente beläuft sich, wie schon festgestellt, auf CHF

992.00

pro Monat (Rententabellen 2013, S. 19). Diese Rentenhöhe gilt bis Ende

2014.

4.5

In der Rententabelle 2015 beläuft

sich der entsprechende Wert der Skala 44 auf CHF 57‘810.00. Ihm entspricht eine

halbe Rente von CHF 997.00 pro Monat (Rententabelle 2015, S. 19).

4.6

Zusammenfassend beläuft sich die

dem Beschwerdeführer zustehende halbe Rente während des zu prüfenden Zeitraums

ab 1. November 2013 auf folgende Beträge:

-

CHF 992.00 für November 2013

- CHF 1‘049.00 für die Monate Dezember 2013 bis Juni 2014

- CHF 992.00 für Juli 2014 bis Dezember 2014

- CHF 997.00 von Januar 2015 bis November 2015. (…)

Die Beschwerde ist abzuweisen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 17.

Juli 2017 (VSBES.2015.333)