VSBES.2015.38
Invalidenrente
16. Mai 2017Deutsch53 min
Source so.ch
Urteil vom 16. Mai 2017
Es
wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Oberrichter
Marti
Ersatzrichterin
Steffen
Gerichtsschreiberin
Fischer
In Sachen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung
vom 15. Januar 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
Versicherte A.___, geboren 1961 (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich
am 14. März 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Als
gesundheitliches Leiden gab er eine Krebserkrankung an. Er sei als Maschinist
bei der B.___ tätig gewesen. Seit dem 13. Oktober 2011 sei er arbeitsunfähig.
1.2 Die
Beschwerdegegnerin holte in der Folge diverse medizinische Unterlagen ein.
Dabei stellte sich heraus, dass beim Beschwerdeführer ein Adenokarzinom des Rektums
cT3 cN1 cMO G2 vorgelegen hatte, wobei nach einer vorgängigen Bestrahlung eine
operative Entfernung mittels medialer Laporotomie erfolgt war
(IV-Nr. IV-Nrn. 12 und 13 S. 5). Der Beschwerdeführer beklagte
in der Folge chronischen Durchfall.
1.3 Nachdem
der Versuch einer Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz zu mehrfachen
Abbrüchen geführt hatte, wurde dem Beschwerdeführer ein Coaching und
Aufbautraining in der C.___ gewährt (IV-Nrn. 31, 33 und 36). Der Einsatz erfolgte
zu Beginn halbtags, wurde aber wegen vom Beschwerdeführer geklagten Stuhldrangs
und Bauchschmerzen auf täglich zwei Stunden reduziert. Nach zwei Monaten wurde
das Aufbautraining wegen mangelnden Eingliederungspotenzials beendet (IV-Nr. 40).
1.4 Nach
weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 56) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 15. Januar 2015 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) für die Zeit vom
1. Oktober 2012 bis 30. November 2013 eine ganze Invalidenrente und
vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 eine Dreiviertelsrente zu. Ab
dem 1. April 2014 verneinte sie einen Leistungsanspruch. Hingegen wurden
dem Beschwerdeführer Massnahmen im Sinne einer Unterstützung bei der
Arbeitssuche angeboten.
2. Dagegen
lässt der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(A.S. 30 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 15. Januar 2015 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei
anzuweisen, vorgängig dem Rentenentscheid die funktionelle Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers zu evaluieren und sämtliche mögliche Massnahmen
beruflicher Art für eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den
ersten Arbeitsmarkt zu prüfen.
2. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad
des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 auf
mindestens 70 % und ab 1. April 2014 auf mindestens 50 %
festzusetzen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Die
Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2015
(A.S. 48 f.) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt
sich am 19. Mai 2015 dazu vernehmen (A.S. 52 ff.).
4. Mit
Verfügung vom 3. Juli 2015 (A.S. 61 f.) stellt das
Versicherungsgericht in Aussicht, bei der Begutachtungsstelle D.___ ein
gerichtliches Gutachten (gastroenterologisch und psychiatrisch) einzuholen. Die
Parteien verzichten mit Eingaben vom 20. Juli 2015 (A.S. 63) und 10. August
2015 (A.S. 64) darauf, Einwände gegen die vorgesehene Begutachtungsstelle
zu erheben oder Ergänzungsfragen zu stellen. Das Gutachten wird am
28. Dezember 2015 erstattet (A.S. 69 ff.).
5. Das
Versicherungsgericht holt mit Verfügung vom 4. Februar 2016
(A.S. 123 f.) bei der Begutachtungsstelle D.___ eine ergänzende
Stellungnahme zur Frage ein, ob Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers vor dem 15. Januar 2015 gemacht werden könnten. Diese
geht am 16. März 2016 ein (A.S. 126 ff.). Der Beschwerdeführer
lässt am 6. April 2016 dazu Stellung nehmen (A.S. 131 f.), die Beschwerdegegnerin
äussert sich am 17. Mai 2016 (A.S. 136 f.).
6. Mit
Schreiben vom 7. Februar 2017 (A.S. 151 ff.) teilt das Versicherungsgericht dem
Beschwerdeführer mit, dass es – unpräjudiziell und nach einer Vorab-würdigung
der für eine Schlechterstellung sprechenden Fallumstände – in Erwägung ziehe,
die angefochtene Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Der Beschwerdeführer
lässt dazu mit Eingabe vom 22. März 2017 (A.S. 158 f.) erklären, an der
Beschwerde festzuhalten.
7. Mit
Eingabe vom 4. April 2017 (A.S. 161 ff.) reicht der Vertreter des
Be-schwerdeführers eine ergänzte Kostennote zu den Akten.
8. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in ihrer
Beschwerdeantwort (A.S. 48 f.) dar, die medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Oktober 2011
(Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit als Maschinist im
Baugewerbe erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die bisherige Tätigkeit sei
nicht mehr zumutbar. Vom 14. Oktober 2011 bis 31. August 2013 sei gar
keine Erwerbstätigkeit mehr möglich gewesen. Im Verlauf habe sich der Gesundheitszustand
gebessert. Vom 1. September bis 31. Dezember 2013 habe zunächst für
eine körperlich angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
bestanden. Seit dem 1. Januar 2014 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung
einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Aufgrund der erhöhten
Stuhlfrequenz von ca. sechs- bis zehnmal pro Tag bestehe eine geringe
Leistungseinschränkung. Gehe man von fünf Minuten pro Toilettengang aus und
damit von 40 Minuten, resultiere bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von
8,34 Stunden pro Tag eine durchschnittliche Leistungseinschränkung von
8.
%. Dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung habe
man mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn Rechnung getragen. Ein Abzug
vom Tabellenlohn rechtfertige sich einzig aufgrund der leidensbedingten
Einschränkung. Es seien nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten
zumutbar. Die erforderlichen Toilettengänge habe man bereits mit der
Leistungseinschränkung um 8 % berücksichtigt. Weitere Faktoren lägen nicht
vor. Hilfsarbeiten würden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich
altersunabhängig nachgefragt. Für einen Teilzeitabzug bestehe kein Raum, weil
die Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei (mit einer Leistungseinschränkung von
8.
%). Mangelnde Deutschkenntnisse seien ebenfalls nicht geeignet, einen
leidensbedingten Abzug zu begründen. Ebenso wenig stelle die geltend gemachte
Gefahr von überdurchschnittlichen Krankheitsabsenzen einen solchen Grund dar.
Nach Ablauf des
Wartejahres, ab 1. Oktober 2012, bestehe bei einem Invaliditätsgrad von
100.
% zunächst ein Anspruch auf eine ganze Rente. Aufgrund der gesundheitlichen
Verbesserung per 1. September 2013 und unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel
gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bestehe ab dem 1. Dezember 2013 bei
einem Invaliditätsgrad von 62 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Seit
dem 1. Januar 2014 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste
Verweistätigkeit in einem 100 % Pensum zumutbar. Dabei bestehe eine
geringe Leistungseinschränkung aufgrund der erhöhten Stuhlfrequenz. Unter
Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV bestehe ab dem 1. April
2014.
kein Rentenanspruch mehr.
Gemäss
Einschätzung des RAD vom 13. August und 11. März 2014 erscheine nach
durchgeführter Ernährungsberatung keine höhere Stuhlfrequenz als sechs- bis zehnmal
täglich plausibel. Selbst wenn man gemäss des Einwandes von 20 Toilettengängen
pro Tag und damit von einer 20%igen Leistungseinschränkung ausgehen würde,
resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Nebst den Anforderungen
einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit seien keine weiteren
Anforderungen zu berücksichtigen. Notwendig sei allerdings, dass die Arbeit für
den Gang zur Toilette kurzfristig unterbrochen werden könne und sich die
Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes befinde. Es sei unzweifelhaft, dass der
ausgeglichene Arbeitsmarkt Stellen kenne, die diesen Anforderungen entsprächen.
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten seien nach der Rechtsprechung
nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin sei daher
nicht gehalten gewesen, die noch zumutbaren Verweistätigkeiten im Einzelnen
aufzuzeigen. Das Finden einer zumutbaren Arbeitsstelle scheine im vorliegenden
Fall nicht ausgeschlossen. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE
Tabelle 2010 TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 ermittelt worden. Dieses
Niveau erfordere gerade keine besondere berufliche Qualifikation, es gehe um
Hilfsarbeiten. Eine spezielle Ausbildung sei nicht erforderlich. Hingegen seien
entgegen der angefochtenen Verfügung die Tabellenwerte der LSE 2012 anzuwenden,
da letztere bei Verfügungserlass vorgelegen hätten.
Aufgrund der
erschwerten Bedingungen bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle sei
ein Anspruch auf Stellenvermittlung gemäss Art. 18 IVG gegeben. Ob allenfalls
noch weitere Abklärungen bezüglich Fähigkeiten und Neigungen des Beschwerdeführers
notwendig seien, werde sich zeigen. Ein solcher Anspruch setze aber auch die
subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus. Der Beschwerdeführer könne sich
bei der Beschwerdegegnerin melden, wenn er sich in der Lage fühle und gewillt
sei, einen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten. Der Grundsatz
«Eingliederung vor Rente» verbiete nicht, vorab über den Rentenanspruch zu befinden,
jedenfalls dann nicht, wenn er unabhängig von einer allfälligen
Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades abzulehnen sei.
2.2
Der
Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde vom 16. Februar 2015 (A.S. 30 ff.)
und in der Stellungnahme vom 19. Mai 2015 (A.S. 52 ff.) entgegenhalten,
sein medizinischer Zustand sei erstellt. Die Beurteilung von
Dr. med. E.___, auf die sich die Beschwerdegegnerin abstütze, sei
eine rein theoretische, die durch das Ergebnis des dreimonatigen
Aufbautrainings widerlegt sei. Der Beschwerdeführer müsse die Toilette während
eines Arbeitstages bis zu 20 Mal aufsuchen. Die Behauptung der
Beschwerdegegnerin, dass eine höhere Stuhlfrequenz als sechs- bis zehnmal nicht
plausibel sei, werde durch das Ergebnis der Abklärung bei der C.___ und durch
die medizinische Einschätzung widerlegt. Die Beschwerdegegnerin beurteile die
berufliche Wiedereingliederung angesichts der gesundheitlichen Probleme völlig
unrealistisch. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinen
körperlichen Einschränkungen eine Chance auf eine Beschäftigung im ersten
Arbeitsmarkt habe. Er könne aufgrund seiner beruflichen und schulischen
Ausbildung – er spreche sehr schlecht deutsch – auf dem ersten Arbeitsmarkt nur
für leichte und niederschwellige Tätigkeiten eingesetzt werden. Es sei völlig
realitätsfremd anzunehmen, dass er eine seinem Leiden angepasste Stelle finden
könne. Eine solche Stelle gebe es allenfalls an einem geschützten Arbeitsplatz
oder in der Administration / Verwaltung. Weder Arbeitsplätze in der Montage
noch solche in einem Lager, einem Logistikcenter oder bei Überwachungsaufgaben
würden das medizinisch bedingte Bedürfnis tolerieren. Dazu komme die Auflage,
dass der Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe einer Toilette stehe und diese
immer frei zugänglich sein müsse. Das theoretisch medizinisch festgelegte
Zumutbarkeitsprofil müsse in der Praxis, d.h. im ersten Arbeitsmarkt, umsetzbar
sein. Das Finden einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt für Personen
über 50 Jahre, die in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten könnten,
sei auch für gesunde Personen äusserst schwierig und die Annahme des ausgeglichenen
Arbeitsmarktes stelle gerade heutzutage eine Fiktion dar. Die Beschwerdegegnerin
habe es unterlassen, vor dem Rentenentscheid die konkreten Auswirkungen des
medizinischen Problems des Beschwerdeführers auf seine mögliche Beschäftigung
im ersten Arbeitsmarkt zu untersuchen. Einerseits habe man nicht umfassend
geprüft, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer konkret noch auszuüben
vermöge, da körperlich zu anstrengende Arbeiten mit entsprechend hoher
Belastung insbesondere der Bauch- und Rückenregion negative Auswirkungen auf
die Kadenz des Toilettengangs hätten. Andererseits seien überhaupt keine
Massnahmen zu einer beruflichen Wiedereingliederung geprüft worden. Dies stelle
eine Verletzung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» dar. Es komme hinzu,
dass bei der Beurteilung, ob ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden
vorliege, auch zu prüfen sei, ob es einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt
zugemutet werden könne, eine Person mit einer Behinderung, wie sie der
Beschwerdeführer habe, einzustellen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich,
dass es auf dem ersten Arbeitsmarkt solche Arbeitgeber gebe. Der Beschwerdeführer
werde aufgrund seiner schulischen und intellektuellen Fähigkeiten sowie seiner
bisherigen Tätigkeit auf dem Bau nur noch in der Lage sein, nicht allzu
anspruchsvolle Tätigkeiten auszuüben. Dabei müsse ihm ein Arbeitgeber die Möglichkeit
eines jederzeitigen und ungehinderten Zugangs zu einer jederzeit freien
Toilette einräumen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es auf dem
ersten Arbeitsmarkt entsprechende Arbeitsstellen gebe. Sollte dies der Fall
sein, so müsste die Beschwerdeführer diese zumindest bezeichnen, damit der
Beschwerdeführer diese Angaben auf ihre Richtigkeit überprüfen könne.
Der Beschwerdeführer
habe zuvor während mehr als 30 Jahren demselben Betrieb angehört. Er verfüge
über keine abgeschlossene Berufslehre und trotz seiner 30-jährigen Anwesenheit
in der Schweiz nur über mangelhafte Deutschkenntnisse. Ebenfalls würden sich
die zu erwartenden krankheitsbedingten Absenzen lohnsenkend auswirken. Daher
und weil ein Arbeitsplatz des Beschwerdeführers viele Erfordernisse erfüllen
müsse, sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Weiter sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf bis zu 20 Toiletten-Pausen
täglich angewiesen sei. Ausgehend von 5 Minuten pro Toilettengang ergebe dies
100.
Minuten. Es resultiere eine Leistungseinschränkung von 20 %. Damit
betrage der Invaliditätsgrad ab dem 1. Dezember 2013 bis 31. März
2014.
77 %. Ab 1. April 2014 betrage er 50 %.
3.
3.1
Invalidität
ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt
als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In
zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109,
127.
V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit
geltend gemacht (IV-Nr. 2), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf
der einjährigen Wartezeit im Oktober 2012 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen
gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
(vgl. Anmeldung vom 14. März 2012 [IV-Nr. 2]), was hier im September 2012
der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab
Oktober 2012 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen
der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach
der seit 2012 geltenden Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch
zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das
Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger
oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,
darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt
nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352
ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S.
212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
5.
Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht vom
1.
Oktober 2012 bis 30. November 2013 eine ganze sowie vom 1. Dezember
2013.
bis 31. März 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung
zugesprochen und mit Wirkung ab 1. April 2014 einen Rentenanspruch verneint
hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:
5.1
Gemäss
Bericht von Dr. med. F.___, Klinik für Viszeral-, Thorax und Gefässchirurgie
des G.___, vom 18. April 2012 (IV-Nr. 15 S. 20 f.) sei die
Leidensgeschichte des Beschwerdeführers nach der Krebserkrankung komplex und
trotz eingeschlagener Therapiemassnahmen nicht überzeugend. Als weitere
Optionen habe man eine präsakrale Drainageneinlage mit Zugang nach Wyatt
diskutiert, es stelle sich jedoch die Frage, ob nicht eine anteriore
Rektumresektion mit Wiederherstellung der Darmkontinuität nach Monaten und
abgeheilter Infekt-Situation im kleinen Becken durchgeführt werden sollte. Für
Letzteres habe man sich aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers, der
entzündlichen Situation im Becken und dem Risiko von Verletzungen der
hypogastrischen Nerven mit möglichen postoperativen Erektions- und Miktionsproblemen
noch nicht entscheiden können. Man hole nun eine Zweitmeinung ein.
5.2
Dr. med. H.___,
Fachärztin für Chirurgie im I.___ berichtete am 26. April 2012
(IV-Nr. 15 S. 15 f.), für sie liege dem Problem sicher eine
kleine Anastomoseninsuffizienz zugrunde, die trotz Anlage einer Entlastungsstomie
nicht zur Abheilung komme, wobei multiresistente Bakterien die Behandlung
erschwerten. Zudem bestehe auf 8 cm eine Seit-zu-End-Anastomose, die
koloskopisch stenotisch sei. Die Mukusbildung und die leichte Darmfunktion, die
auch im ausgeschalteten Darm noch bestehe, unterhalte ihrer Meinung nach diese
Anastomoseninsuffizienz.
5.3
Laut
Operationsbericht vom 28. Juni 2012 kam es am besagten Tag im G.___ zu
einer Transversostoma-Rückverlagerung (IV-Nr. 15 S. 13 f.). Die
Hospitalisation dauerte gemäss Austrittsbericht vom 3. Juli 2012
(IV-Nr. 15 S. 10 f.) vom 28. Juni bis 3. Juli 2012,
der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos.
5.4
Vom
7.
bis 12. März 2013 befand sich der Beschwerdeführer wiederum im G.___,
nachdem er sich selbst eingewiesen hatte. Im Austrittsbericht des G.___ vom
18.
März 2013 (IV-Nr. 15 S. 2 ff.) wird erstmals die Diagnose
eines chronischen Durchfalls gestellt.
5.5
Einer E-Mail
von J.___, Ambulatorium der K.___, vom 5. April 2013 an die zuständige
Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 16) lässt sich entnehmen,
in den bisherigen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer habe sich kein Hinweis
auf eine relevante Psychopathologie ergeben. Dennoch könne angesichts der
Schwere der organischen Grunderkrankung und der hierfür erfolgten Eingriffe
nicht ausgeschlossen werden, dass die körperlichen Symptome mindestens zum Teil
eine psychische Genese hätten. Bei der Diagnose etwa einer somatoformen
autonomen Funktionsstörung handle es sich jedoch um eine Ausschlussdiagnose.
Sie könne erst gestellt werden, wenn zuvor eine organische Ursache ausgeschlossen
worden sei. Eine organische Genese erscheine im vorliegenden Fall indessen
durchaus denkbar. Derzeit bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht.
5.6
Dr. med. E.___,
Facharzt für Innere Medizin, berichtet am 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 24)
über die Durchführung von H2-Zuckerintoleranztests. Die Hauptstuhlinkontinenz
sei erklärt durch eine wesentliche, kombinierte Laktose- und Fruktoseintoleranz
mit Malabsorption. Die Laktoseintoleranz sei ausgeprägter. Eine mögliche
Ursache sei eine verminderte Produktion von Disaccharidasen nach Radio- und
Chemotherapie. Es werde eine gezielte Ernährungsberatung vorgeschlagen. Er gehe
davon aus, dass bei gewissenhafter Nahrungsmitteladaption die
Inkontinenzepisoden grösstenteils verschwinden würden.
5.7
Die Ernährungsberaterin
L.___ berichtet am 27. Januar 2014 (IV-Nr. 47 S. 42 f.)
über drei Beratungen, die seit dem 21. November 2013 mit dem Beschwerdeführer
stattgefunden hätten. Dieser habe seine Ernährung nach der Diagnose einer Laktoseintoleranz
vor der ersten Konsultation selbständig umgestellt. Durch diese Veränderung wäre
schon zum Zeitpunkt der ersten Ernährungsberatung eine Besserung der Symptome
zu erwarten gewesen. Eine solche habe jedoch anamnestisch nicht erfasst werden
können. Der Beschwerdeführer habe während einer Woche ein Essprotokoll geführt.
Damit sei eine starke Reduktion der Laktosezufuhr erkennbar gewesen. Jedoch sei
man auf eine hohe Fettmenge aufmerksam geworden, weshalb man sich in der
zweiten Beratung entschieden habe, einen weiteren Versuch während zwei Wochen
mit einer starken Reduktion von Laktose, kombiniert mit einer Fruktose-,
Fruktan-, Sorbit- und Fettreduktion zu starten. Auch dies habe keine
Verbesserung der Symptome gebracht. Sie sei daher zum Schluss gekommen, dass
die Ernährung in der momentanen Situation keinen Einfluss auf die Symptome habe.
5.8
Im Arztbericht
der Hausärztin, Dr. med. M.___, vom 17. Februar 2014
(IV-Nr. 47 S. 1 ff.) werden folgende Diagnosen festgehalten:
Adeno CA des
distalen Sigmoid Stadium ypT2ypNO (0/26) M0 V0 R0, ED 10/11
neo-adjuvante
Radio-/Chemotherapie mit Xeloda und Radiotheraipe 25Gy,
Status
nach anteriorer Rektumresektion mit Seit-zu-End Anastomose kolorektal 1/12,
Status
nach Entlastungstransversostomie und Drainage bei lokoregionär lange
persistierendem Infekt mit multiresistenten Keimen (ESBL) mit Status nach
Stoma-Rückverlegung 6/12,
leichte
Anastomosenstenose mit konsekutiver endoskopischer Bougierung 9/12.
Persistierende
Diarrhoe und leichte Stuhlinkontinenz
Kombinierte
Laktose- und Fruktoseintoleranz mit Malabsorption,
DD
idiopatisch, nach Radiotherapie.
Die
Arbeitsunfähigkeit habe vom 17. November bis 15. August 2012
100.
%, vom 16. August bis 9. Oktober 2012 30 %, vom
10.
bis 28. Oktober 2012 50 %, vom 29. Oktober bis
3.
November 2012 100 %, vom 4. November 2012 bis
24.
Februar 2013 50 % sowie ab dem 7. März 2013 bis aktuell
100.
% betragen. Der Gesundheitszustand sei stationär. Berufliche
Massnahmen seien angezeigt. Der Beschwerdeführer leide seit einer
komplikationsträchtigen Operation des Adenocarcinoms des distalen Sigmas unter
nicht unterdrückbarer Diarrhoe ca. sechs- bis zwölfmal täglich. Dazu kämen
Schmerzen im Oberbauch, Blähungen, Flatulenzen und leichte Stuhlinkontinenz.
Die Beschwerden würden durch Bewegung, Erschütterungen, Nahrungsaufnahme und
Stress deutlich verstärkt, seien aber auch in Ruhe vorhanden. Die Prognose sei
ungünstig.
5.9
Im Arztbericht
von Dr. med. E.___ vom 19. Februar 2014 (IV-Nr. 49) sind
folgende Diagnosen enthalten:
Stuhlinkontinenz
(Wexner Score 10 / 20),
Adenocarcinom
distales Sigma / Rectum ED 10 / 2011.
Die
Arbeitsunfähigkeit sei durch die Hausärztin festzulegen. Es habe eine ausgedehnte
gastroenterologische Abklärung mittels Labor, Endoskopie und Funktionsanalysen
stattgefunden. Sämtliche therapeutischen Versuche hätten keinen Erfolg
gebracht. Die Prognose sei schlecht. Die Stuhlinkontinenz mache die bisherige
Tätigkeit unmöglich. Andere Tätigkeiten seien zumutbar. Es brauche Nähe zu einem
WC, ein kurzfristiger Zugang hierzu müsse gewährleistet sein. Es bestehe keine
verminderte Leistungsfähigkeit.
5.10
Die
Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. N.___,
praktische FMH, geht in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2014
(IV-Nr. 53) davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine Verweistätigkeit zu
100.
% zumutbar. Für schwere körperliche Tätigkeiten sei er durch die
Bauchbeschwerden eingeschränkt. Eine angepasste Tätigkeit müsse leicht bis
mittelschwer wechselbelastend sein, mit gutem Zugang zu einer Toilette.
Am
13.
August 2014 (IV-Nr. 69) hielt med. pract. N.___ fest, es sei
mit höchster Wahrscheinlichkeit von einer inkonsequenten Diät oder auch einer
nicht IV-relevanten psychischen Fixierung auf die Symptomatik auszugehen. In
der ganzen Berichterstattung finde sich als einzige objektive Konstante die
erhöhte Stuhlfrequenz, die eine volle angepasste Tätigkeit problemlos zulasse.
Psychosoziale Faktoren würden auch mit hineinspielen.
6.
6.1
Im von
der Begutachtungsstelle D.___ am 28. Dezember 2015 (A.S. 69 ff.) erstellten
Gerichtsgutachten werden folgende Diagnosen festgehalten:
Status nach
anteriorer Rektumresektion vom 25. Januar 2012 wegen Adenokarzinom des
Rektums cT3 N1 M0 G2,
Status nach
tiefer anteriorer Rektumresektion, querer Koloplastik, koloanaler Anastomose
und protektiver Ileostomie vom 23. Oktober 2015,
chronische (pseudo-)Diarrhoe
mit imperativem Stuhldrang verbunden mit Flatulenz, whs. multifaktorieller
Genese, seit Behandlung des Rektumkarzinoms 2011 / 2012,
Verdacht auf
somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdauungssystems im Sinne
von ICD-10 F45.32,
Anpassungsstörung
mit Angstsymptomen und vorwiegend gastrointestinalen Beschwerden im Sinne von
ICD-10 F43.28.
Nebenbefunde:
fragliche Laktose- und Fruktose-Intoleranz
Zur subjektiven
Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Beschwerdeführer wird
festgehalten, dieser habe angegeben, es gebe viele Möglichkeiten, was er machen
könnte. Manchmal mache einfach sein Körper nicht mit. Er könne zum Beispiel
nicht nach vorne gebeugt sitzen. Einerseits müsse er dadurch schneller auf die
Toilette, andererseits habe er dann Schmerzen auf der rechten Seite, wo das
Stoma angelegt gewesen sei. Bücken und schweres Tragen seien schwierig. Dabei
habe er Schmerzen und bekomme Durchfall. Auch wenn er viel laufe, habe er
Blähungen und schnellen Stuhldrang. Wenn er zurückgelehnt sitze, gehe es gut.
Medikamente nehme er keine mehr ein. Er müsse davon nur noch mehr auf die
Toilette. Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er gegen 07.30 Uhr aufstehe,
manchmal auch erst gegen 08.00 oder 08.30 Uhr. Sobald er mit den Füssen am
Boden stehe, müsse er sofort zur Toilette. Seine Frau gehe arbeiten und er
kümmere sich um die Kinder. Er mache ihnen Frühstück und bringe sie zur Schule.
Gegen 09.00 Uhr sei zurück und mache sich einen Tee oder Kaffee. Nach dem
Kaffee müsse er wieder zur Toilette, vielleicht zwei- oder dreimal. Am
Vormittag erledige er Kleinigkeiten im Haus, zum Beispiel kümmere er sich um
die Pflanzen. Wenn die Töchter am Mittag nach Hause kämen, bereite er ein
einfaches Essen zu. Die Ehefrau komme ebenfalls um 12.00 Uhr. Dann werde gemeinsam
gegessen. Er könne aber nicht mit der Familie essen, da er sonst auf die
Toilette müsse. Der Tag sei zweigeteilt. Am Morgen gehe es ihm besser. Wenn er
gegessen habe, sei es sehr schwer. Er müsse aber essen. Um 13.00, 14.00 und
15.00
Uhr müsse er nochmals auf die Toilette, bis am Abend. Die Tochter könne
er um 15.00 Uhr nicht von der Schule abholen, weil er dann fürchte, sich in die
Hose zu machen. Um 16.00 Uhr mache er seiner Tochter ein «Zvieri»,
schneide Früchte. Er würde auch gerne Früchte essen, müsse dann aber gleich zur
Toilette. Gegen 17.00 Uhr gehe er arbeiten. Dies sei eine Arbeitsstelle bei
seiner Frau bei einer Reinigungsfirma. Er vertrete diese, damit ihr nicht
gekündigt werde. Seine Frau sei während eines Monates zu Hause gewesen, weshalb
er sie vertreten habe. Nun sei sie wieder zurück und er arbeite nicht mehr. Die
Mittagsmahlzeit sei die Hauptmahlzeit der Familie. Am Abend würden sie nur
wenig essen. Am Abend sehe er beispielsweise fern und achte darauf, bis 21.00
Uhr wach zu bleiben. Die Töchter gingen ca. um 20.00 Uhr zu Bett. Am Abend
müsse er noch ein- bis zweimal auf die Toilette. Er gehe in der Regel zwischen
21.00
und 22.00 Uhr zu Bett. Schlafen könne er gut, er schlafe jeweils nach
wenigen Minuten ein. Gestört werde der Schlaf allenfalls durch Stuhldrang, was
nachts selten vorkomme. Zu den Sozialkontakten berichte der Beschwerdeführer,
er gehe ab und zu in der Firma im Büro vorbei und sei dort willkommen. Er habe
insbesondere Kontakt zu den Vorgesetzten, die sich erkundigten, wie es ihm
gehe. Ab und zu telefoniere er auch mit Kollegen und treffe diese. Appetit und
Durst seien ungestört.
In der
systematischen Anamnese wird festgehalten, der Beschwerdeführer berichte nur
über einen hohen Blutdruck, der wie der Blutzucker steige, wenn er unter
Spannung stehe, unter Druck komme oder von den Leuten nicht verstanden werde.
An abdominalen Schmerzen beklage er leidglich diejenigen im Bereich der
Stomanarbe. Phasenweise könne er gut damit leben, manchmal seien diese sehr
beeinträchtigend.
Folgende
gutachterlichen Befunde werden erhoben: Das Abdomen sei leichtgradig vermehrt
voluminös, ohne wesentliche Zeichen von Meteorismus. Die Darmgeräusche seien
normal lebhaft, qualitativ unauffällig. Erkennbar sei eine minim indurierte, aspektmässig
aber reizlose und palpatorisch indolente mediane Laparotomienarbe, frei von
Dehiszenzen. Es bestehe ein mit einem Stomasäckchen versorgtes Ileostoma im
rechten Mittel- / Unterbauch. Die übrige Abdominal-Palpation sei allseits weich
und indolent. In psychopathologischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer selber
keine Auffassungsstörungen beklagt, es seien aber solche beobachtet worden, am
ehesten infolge der Übersetzung und / oder der Abwehr spezieller Themen, eventuell
auch aus begrenztem Abstraktionsvermögen heraus. Der Beschwerdeführer habe sehr
wortreich erzählt und sich insbesondere beim Thema Ernährung ausführlich
ausgebreitet, wohingegen er bei anderen Themen sehr kurz gewesen sei. Der
Gedankengang sei massiv eingeengt gewesen auf den Durchfall. Grübeln habe er
strikt verneint, dazu aber angefügt, er wolle nicht daran denken. Eine
eigentliche Hypochondrie könne nicht beschrieben werden. Der Beschwerdeführer
habe strikt erklärt, keine Angst davor zu haben, sterben zu müssen. Jedoch habe
er an anderer Stelle erwähnt, er wolle seine Töchter noch aufwachsen sehen. Auf
die Konfrontation mit dieser Äusserung habe er sich nicht weiter öffnen wollen
oder können. Primär imponiere keine Störung der Affektivität. Auf die Frage
nach Sorgen habe der Beschwerdeführer erklärt, er wolle sich nicht sorgen,
wolle nicht an die Erkrankung und den Durchfall denken. Indirekt sei offen
geblieben, ob er es nicht doch tue. Die Frage nach der Stimmung habe er erst
gar nicht beantwortet. Darauf seien einige Kommentare gefolgt, die indirekt
Hinweise dafür ergeben hätten, dass die Stimmung allenfalls doch gedrückt sei
und er sich Sorgen mache. Bei der Hamilton-Depressionsskala zeige sich je
nachdem, ob man Körpersymptome als psychisch mitbedingt oder rein somatisch
interpretiere, ein Wert von 12 bzw. 9 Punkten. Dies entspreche einem
gerade erreichten bzw. nicht erreichten Schwellenwert für eine leichte
depressive Symptomatik. Gemäss Auskunft der Hausärztin spiele Scham beim
Beschwerdeführer eine grosse Rolle. Im Weiteren gehe es ihrer Ansicht nach um
Kränkung. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck, man glaube ihm nicht und
nehme ihn nicht ernst. Bei den Reinigungsarbeiten, die er aktuell durchführe,
habe er etwas weniger Hemmungen, weil er freier sei. Beim Training in der C.___
habe sie den Eindruck gehabt, dass man den Leidensdruck des Beschwerdeführers
seitens der IV infrage gestellt habe. Das sei für ihn unverständlich gewesen. Zudem
hätten ihn die vielen Abklärungen im Hinblick auf Unverträglichkeiten unter
Druck gesetzt. Der Beschwerdeführer habe die Haltung, er sei ein Mann und müsse
funktionieren.
6.2
Das
Gerichtsgutachten erscheint insgesamt als beweiskräftig. So lagen den Experten
sämtliche relevanten Akten vor, wie sich dem umfassenden Aktenauszug entnehmen
lässt. Die mitwirkenden Personen, Dr. med. O.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___, Facharzt für
Rheumatologie, und Dr. med. Q.___, Facharzt für Gastroenterologie,
sind Spezialisten auf den entsprechenden Gebieten. Sie kommen nach jeweiligen
eingehenden eigenen Untersuchungen in ihren Beurteilungen zu nachvollziehbaren
Ergebnissen. Das Gutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Grundlage gerecht.
6.2.1
Im
gastroenterologischen Teilgutachten von Dr. med. Q.___ vom
9.
November 2015 (A.S. 110 ff.) wird dargelegt, dass der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 23. Oktober 2015 operiert worden sei.
Das Rest-Rektum sei reseziert und mittels einer queren Koloplastik mit
kolanaler Anastomose rekonstruiert worden. Dies unter der plausiblen
Arbeitshypothese, dass die Kapazität bzw. Compliance des Rest-Rektums
ungenügend sei und wesentlich zur Problematik der Pseudodiarrhoe mit
imperativem Stuhldrang beitrage. Da zum Schutz der Anastomose eine temporär
intentionierte doppelläufige Ileostomie installiert worden sei, entfalle das
Leitsymptom der Diarrhoe momentan komplett. Es sei geplant, voraussichtlich im
Februar 2016 die Ileostomie zurückzuverlagern. Wie sich die Symptomatik danach
verhalten werde, sei offen. Im besten Fall könne eine weitgehende Normalisierung
der Pseudodiarrhoe im Verbund mit einer unproblematischen
Krankheitsverarbeitung erreicht werden, was eine Rückkehr in den Arbeitsprozess
gestatten würde. Im schlechtesten Fall würde die funktionelle Diarrhoe persistieren
und die problematische Krankheitsverarbeitung zur Invalidität führen. Es lässt
sich damit feststellen, dass zum Zeitpunkt der fachärztlichen Begutachtung
durch Dr. med. Q.___ gerade mittels einer weiteren Behandlungsmethode
versucht wurde, der chronischen Diarrhoe, an welcher der Beschwerdeführer
leidet, entgegenzutreten. Konsequenterweise kann der Gutachter keine
Beurteilung über einen Ist-Zustand abgeben. Seine prognostischen Ausführungen erscheinen
indessen angesichts der gewählten Behandlungsmethose und der bisherigen
Krankengeschichte einleuchtend.
Dr. med. Q.___
erwägt weiter, im Zeitpunkt der Untersuchung sei eine bisher problemlose,
zeitgerechte postoperative Rekonvaleszenz zu konstatieren. Die Stomaversorgung
bereite dem Beschwerdeführer keine Probleme. Indessen sei die angegebene
Entleerungsfrequenz von sechs- bis siebenmal täglich plus zwei- bis dreimal
nachts auffällig hoch. Es handle sich hier um nicht objektivierbare Angaben. Es
bleibe unklar, ob der Beschwerdeführer die Frequenz überschätze, ob eine
verminderte Toleranz für die Füllung des Stomasäckchens vorliege oder ob die
häufige Entleerung tatsächlich erforderlich sei, d.h. auf eine
High-Output-Problematik zurückzuführen sei. Letzteres könnte auf ein echtes
Diarrhoeproblem hinweisen. In der Regel wären dann aber Volumen- und
Elektrolyt-Probleme zu erwarten, was hier momentan nicht gegeben sei.
Grundsätzlich wäre es wünschbar, den Stoma-Output zu objektivieren und nötigenfalls
weiter abzuklären. Je nach Resultat könnten sich nochmalige Überlegungen und eventuell
weitere Abklärungen im Hinblick auf eine Diarrhoe-Ursache auf Niveau Dünndarm
aufdrängen. Aufgrund von Atemtests habe sich die Hypothese einer Laktose- und
Fructose-Unverträglichkeit ergeben. Die Aussagekraft dieser Tests sei aber
beschränkt und der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Diäten offenbar
keine Besserung der Diarrhoe-Problematik erfahren, weshalb die klinische
Relevanz dieser Diagnosen zu bezweifeln sei. Auch diese Ausführungen sind
nachvollziehbar. Insbesondere ist mit der gutachterlichen Einschätzung
einhergehend davon auszugehen, dass der chronische Durchfall nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Laktose- und Fructose-Unverträglichkeit
zurückzuführen ist, wie dies vom Spezialisten Dr. med. E.___ in
seinem Bericht vom 19. Februar 2014 noch vermutet wurde und worauf die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die
Beurteilung des RAD abstellt. Dies ergibt sich auch aus den Ergebnissen der
Ernährungsberatung, die mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden war (vgl.
Ziff. 5.7 hiervor). Festzustellen ist schliesslich, dass auch
Dr. med. Q.___ nach einem weiteren operativen Behandlungsversuch
keine objektivierbare Ursache für den vom Beschwerdeführer beklagten chronischen
Durchfall finden kann, ein rein somatisches Leiden aber weiterhin nicht ausgeschlossen
ist.
6.2.2
In der zusammenfassenden
Beurteilung der involvierten Gutachter wird sodann – der Aktenlage entsprechend
– die Krankengeschichte des Beschwerdeführers zusammengefasst: Nachdem dieser
im Herbst 2011 Veränderungen im Stuhlgang wahrgenommen habe, habe man
anlässlich einer Ileokolonoskopie am 14. Oktober 2011 ein Karzinom am
rektosigmoidalen Übergang festgestellt. Der bösartige Tumor sei zunächst radio-
und chemotherapiert worden, im Januar 2012 habe dann eine anteriore
Rektumresektion stattgefunden. In den folgenden Tagen habe der Beschwerdeführer
massiv erhöhte Infektparameter aufgewiesen. Es habe längerer Abklärungen
bedurft um zu klären, ob tatsächlich eine Anastomoseninsuffizienz vorliege.
Eine ausgeprägte Abszesskollektion habe man drainiert. In der Folge habe man
eine Entlastungsstomie vornehmen müssen. Die Anastomose sei dilatiert und im
Juni 2012 das Transversostoma schliesslich rückverlagert worden. Im Oktober
2012.
habe der Beschwerdeführer erneut breiigen Stuhlgang mit einer
Stuhlfrequenz von ca. sechs Mal täglich beklagt. Eine Kolonoskopie habe keinen
Hinweis auf ein Rezidiv gezeigt. Der Versuch mit einer Einnahme von Imodium
habe zu keiner Besserung geführt, ebenso wenig die Empfehlung einer Diät. Im
März 2013 habe er sich wegen chronischen Durchfalls und Meteorismus mit
persistierendem imperativem Stuhldrang im G.___ vorgestellt, wobei eine erneute
Ileokolonoskopie keine Hinweise auf eine Kolitis gezeigt habe. Die weitere Diagnostik,
die sich bis Spätherbst 2013 hingezogen habe, habe der Klärung gedient, ob eine
medikamentöse, endokrine, allergische oder Kohlenhydrat-Malabsorption vorliege.
Die eingehende Diagnostik in der Praxis von Dr. med. E.___ habe eine
Laktose- und Fruktoseintoleranz ergeben. Ebenfalls im Herbst 2013 scheine die
Hausärztin den Beschwerdeführer in das K.___ überwiesen zu haben. Dort habe man
offenbar keine relevante Psychopathologie festgestellt. Diätetische Massnahmen
hätten auch zu keinem Erfolg geführt und im Januar 2014 sei noch einmal die
Frage aufgeworfen worden, ob nicht die Chemo- und Radiotherapie Ursache für die
Diarrhoen sein könne. Im Februar 2014 sei von einer Stuhlinkontinenz mit flüssigen
Stuhlgängen bis zu 15 Mal pro Tag und einer wesentlichen Flatulenz die Rede
gewesen. Schliesslich sei im August 2015 von einer gewissen Strahlenproktitis /
Strahlenkolitis ausgegangen worden, die wahrscheinlich mit einer
Restprotektomie und Kolon-pouch-analer Anastomose behandelt werden könne. Dazu
müsse ein temporäres Ileostoma angelegt werden. Im Oktober 2015 sei dann eine
eher funktionelle Störung nach diversen Eingriffen im Bereich des Anorektums
beschrieben worden, dies als Folge der Operation und Radiatio. Die
Krankengeschichte zeigt auf, dass nach Entfernung des Karzinoms eine langwierige
Behandlungsphase begann, wobei die Ursache für den chronischen Durchfall weder
abschliessend erklärt noch behandelt werden konnte.
In der
gutachterlichen Beurteilung wird sodann gestützt auf diese Krankengeschickte in
psychiatrischer Hinsicht nachvollziehbar gefolgert, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der aktuellen Untersuchung zwar zunächst lediglich die häufigen
Stuhlgänge beklagt habe, sich im Rahmen der vertieften Erhebung des Verlaufs
seit der Diagnosestellung einschliesslich näherer Betrachtung der Arbeitsversuche
und der bisherigen Behandlung aber herauskristallisiert habe, dass bei diesem
durchaus Ängste vorhanden seien. Er habe einerseits gesagt, keine Angst zu
haben, an anderer Stelle habe er aber erklärt, er habe Angst bekommen, insbesondere,
weil mehrere Familienmitglieder an Krebs verstorben seien. Es gebe in der
echtzeitlichen Dokumentation und der aktuellen Untersuchung einige Hinweise
dafür, dass sich der Beschwerdeführer nicht darüber im Klaren sei, ob der Tumor
tatsächlich ganz entfernt worden sei oder ob die Durchfälle auch Zeichen für
noch vorhandenes oder wieder aufgetretenes Tumorgewebe seien. Wiederholt habe er
erklärt, ein starker Mann zu sein. Diese Formulierung tauche zum einen im
Kontext mit der Frage nach Ängsten auf, zum anderen in Zusammenhang mit einer
vorhandenen Erektionsstörung und der Rollenteilung mit seiner Frau. Dies deute
darauf hin, dass er recht klare Vorstellungen von seiner Identität als Mann
habe, zu der sowohl körperliche als auch psychische Stärke gehöre. Der Beschwerdeführer
scheine Mühe zu haben, sich selbst Ängste, Schwächen, Zweifel oder Sorgen
einzugestehen. Es gehöre aber auch zu seiner Identität, wieder leistungsfähig
zu werden und als Maschinist weiter für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Diese
Beurteilung erscheint gestützt auf die erhobenen Befunde einleuchtend und die genannten
Unsicherheiten sind im Hinblick auf die vorliegende Krankengeschichte durchaus
nachvollziehbar. Weiter wird erwogen, der Beschwerdeführer scheine sich mit der
Symptomatik der gehäuften Stuhlgänge und der Blähungen bislang nicht aktiv
zurechtgefunden zu haben. Es gebe Hinweise dafür, dass er es für sich ablehne,
sein Verhalten den Stuhlgängen anzupassen. Er erkläre wiederholt, ein normales
Leben führen zu wollen. Beispielsweise lehne er es strikte ab, Einlagen gegen
die Stuhlinkontinenz zu tragen. Im Hinblick auf die Selbstwirksamkeit schienen
sich die aktiven Einflussmöglichkeiten des Beschwerdeführers vor allem auf die
Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme konzentriert zu haben. Er scheine wenig,
insbesondere keinen abstrakten, Zugang zu seiner psychischen Befindlichkeit und
zum aktiven Umgang mit der eigenen Befindlichkeit zu haben. Ein solcher scheine
ihm eher über konkrete und praktische Dinge wie Körperhaltung, Ernährung oder
Bewegung möglich zu sein. Zudem sei es während der Exploration verschiedentlich
zu Verständigungsproblemen gekommen. Die entsprechenden Fragen hätten nicht
immer geklärt werden können. Hinweise auf verschiedene Missverständnisse gebe
es auch im Verlauf der Dokumentation. Der Beschwerdeführer scheine auch Mühe
mit Abstraktion zu haben. Insofern sei es nicht ausgeschlossen, dass die
Verständigungsprobleme mit recht rigiden Vorstellungen von Lebensverlauf,
Rollen, aber auch mit körperlichen und psychischen Prozessen und nicht
ausschliesslich mit sprachlichen Problemen zu tun hätten. Auch diese
Beurteilung lässt sich nachvollziehen und erklärt zusätzlich die beim
Beschwerdeführer aufgetretenen Unsicherheiten bezüglich seiner Krebsbehandlung.
Diagnostisch
wird festgehalten, für eine psychische Störung vor der Diagnose des Karzinoms
gebe es keine Hinweise. Dem ist zuzustimmen. Diskussionswürdig sei stattdessen
die Frage einer psychischen Störung im Kontext der Karzinomerkrankung. In der
Folge wird geprüft, ob eine depressive Stimmung, eine Angststörung, eine Anpassungsstörung
oder auch eine somatoforme Störung vorliegt. Eine relevante depressive Störung
wird dabei verneint, obwohl gewisse Hinweise auf depressive Symptome vorhanden
seien. Da sich von den Grundsymptomen einer depressiven Problematik aber
höchstens eine gedrückte Stimmung, jedoch keine weiteren Grundsymptome feststellen
lassen, ist diese Einschätzung schlüssig. Auch von den weiteren Symptomen
fänden sich lediglich ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen.
Die Kriterien für eine leichte depressive Episode sind damit nicht erfüllt.
Ängste seien nach gutachterlicher Einschätzung beim Beschwerdeführer im Kontext
mit dem Karzinom im Sinne einer Lebensbedrohung hingegen aufgetreten. Weiter
habe er die Befürchtung geäussert, seine beiden jüngeren Töchter nicht bis in
ihr Erwachsenenleben begleiten zu können. Vermuten lasse sich neben der Scham
die Angst, im Alltag öfter nicht rechtzeitig auf die Toilette zu kommen. All
diese Hinweise rechtfertigen jedoch nach gutachterlicher Ansicht nicht die Diagnose
einer Angststörung. Allerdings könnten Hinweise auf Angst und eine gewisse
Depressivität in den Kontext einer Anpassungsstörung gehören. Darunter verstehe
man Zustände von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die
soziale Funktionen und Leistungen behinderten und während des
Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, einem
belastenden Lebensereignis aufträten. Die individuelle Disposition oder Vulnerabilität
spiele bei dem möglichen Auftreten und der Form der Anpassungsstörung eine
grössere Rolle als bei anderen Krankheitsbildern oder Reaktionen auf schwere
Belastungen und Anpassungsstörungen, es sei aber dennoch davon auszugehen, dass
das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Mit der Diagnose
einer Karzinomerkrankung liege beim Beschwerdeführer ein entscheidendes
Lebensereignis vor. Es seien eine gewisse Depressivität zu finden und auch Ängste,
die sich um das Karzinom wie auch die Durchfall-Symptomatik drehten. Ein
Gefühl, unmöglich zurechtzukommen, finde sich aber gerade nicht. Die
Beschreibung seiner Umgangsversuche weise darauf hin. Einschränkungen seien
zweifellos auch bei der Bewältigung der Alltagsroutine gegeben. Zutreffend sei
zudem, dass keines der Symptome schwer genug oder so markant sei, um eine
spezifischere Störung zu diagnostizieren. Die Kriterien für die Diagnose einer
Anpassungsstörung mit sonstigen näher bezeichneten vorherrschenden Symptomen im
Sinne von ICD-10 F43.28 seien somit erfüllt. Beim Beschwerdeführer seien Angstsymptome
und gastrointestinale Beschwerden vorrangig. Auch diese Beurteilung erscheint
nachvollziehbar. Schliesslich wird die Frage einer Somatisierungsstörung,
speziell einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, diskutiert. Eine
entsprechende Verdachtsdiagnose wurde bereits im April 2013 im Ambulatorium der
K.___ (IV-Nr. 16) gestellt. Charakteristisch für eine solche Störung seien
gemäss Gutachten multiple, wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche
Symptome, die bereits seit einigen Jahren bestanden hätten, bevor der Patient
zum Psychiater überwiesen werde. Die meisten hätten in der Primärversorgung und
in spezialisierten medizinischen Einrichtungen eine lange und komplizierte
Anamnese mit vielen negativen Untersuchungen und allenfalls ergebnislosen
Operationen hinter sich. Zu den häufigsten Symptomen gehörten unter anderem
gastrointestinale Beschwerden. Depression und Angst kämen häufig vor und
könnten eine spezifische Behandlung einfordern. Der Verlauf der Störung sei
chronisch fluktuierend und häufig mit einer langandauernden Störung des
sozialen, interpersonalen und familiären Verhaltens verbunden. Wie die
Gutachterin zu Recht festhält, erfüllt der Beschwerdeführer an sich nur zwei
notwendige Kriterien dieser Störung (zusätzliche subjektive Symptome bezogen
auf ein bestimmtes Organ sowie intensive und quälende Beschäftigung mit der
Möglichkeit einer schwerwiegenden Erkrankung des genannten Organs), weshalb die
Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung aktuell nicht gestellt
werden kann. Sie bleibt aber als Verdachtsdiagnose bestehen.
Zur
Leistungsfähigkeit wird im Gutachten schliesslich festgehalten, der Beschwerdeführer
sei sehr stolz auf seine Tätigkeit als Maschinist und sehr damit identifiziert.
An seiner Motivation, wieder als solcher zu arbeiten, bestünden keine Zweifel.
Probleme scheine es zum einen durch die Verständigung gegeben zu haben, zum
anderen dadurch, dass er auf äussere Anspannung, Druck, aber auch wegen uneingestandener
Ängste im Gefolge der Karzinomerkrankung sowie aufgrund sehr grosser Scham in
Bezug auf die vermehrten Stuhlgänge beim Arbeitsversuch am angestammten Arbeitsplatz
wie auch später in der C.___ mit noch vermehrten Stuhlgängen und Blähungen
reagiert habe, und er selbst keine Einflussmöglichkeiten gefunden habe, mit den
gehäuften Stuhlgängen umzugehen. In der Tat zeigen die getätigten
Arbeitsversuche die erwähnten Komplikationen anschaulich auf. Nach
gutachterlicher Einschätzung sind beim Beschwerdeführer verschiedene, für die
Leistungsfähigkeit relevante Funktionen eingeschränkt, so die Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit (aufgrund von starren Rollenbildern), die Entscheidungs-
und Urteilsfähigkeit (aufgrund starker Verunsicherung durch die Symptomatik und
die lange Krankheitsgeschichte), die Durchhaltefähigkeit (durch Anspannung,
uneingestandene Ängste und begrenzte Selbstwirksamkeit), die
Selbstbehauptungsfähigkeit, Spontan-Aktivitäten (relativ gravierende Einschränkung
seit der Operation und den vermehrten Stühlen und Blähungen) sowie die Kontaktfähigkeit
zu Dritten und die Gruppenfähigkeit.
Aufgrund der im
Zeitpunkt der Begutachtung stattfindenden Operation lasse sich die
Arbeitsfähigkeit aus rein gastroenterologisch-theroretischer Sicht in der Phase
Oktober 2011 bis 23. Oktober 2015 nicht mit der wünschbaren Genauigkeit
festlegen. Seit dem 23. Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer im Rahmen
der durchgeführten Operation und der seitherigen Rekonvaleszenz zu 100 %
arbeitsunfähig. Die Rekonvaleszenz sei mit vier Wochen zu veranschlagen. In der
Folge sei theoretisch eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit möglich.
Ileostoma-Träger gälten als arbeitsfähig, mit der Einschränkung, dass Lasten
heben von mehr als 5 kg nicht zulässig sei und dass keine Arbeiten durchgeführt
werden könnten, die einen direkten Kontakt von Gegenständen mit der Bauchwand
erforderten. Aufgrund der erhöhten angegebenen Ileostomie-Entleerungsfrequenz
sollte die Tätigkeit für Toilettenbesuche unterbrochen werden können. Es sei
anzunehmen, dass je nach Entwicklung und Zeitbedarf für die Toilettenbesuche
eine leichte Einschränkung der faktischen Arbeitszeit in der Grössenordnung von
20.
% resultieren könnte. Die Arbeitsfähigkeit nach Rückverlagerung des
Ileostomas sei schwer zu prognostizieren und werde anhand des dannzumal festzustellenden
Gesundheitszustandes neu zu beurteilen sein. Von psychiatrischer Seite sei die
Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung erst nach Rückverlagerung
des Ileostomas klärbar. Dann werde sich zeigen, ob die Symptomatik in der
Anpassungsstörung aufgehe und sich so weit zurückgebildet habe, dass der Beschwerdeführer
einen Arbeitsversuch wage. Nach den Erfahrungen in der Vergangenheit empfehle
es sich nicht, den Beschwerdeführer vor der Rückverlagerung des Ileostomas zu
einem Wiedereinstiegsversuch zu drängen. In diesem Falle wäre wahrscheinlich
mit einer Verschlechterung zu rechnen. Auch diese gutachterlichen Erwägungen
erweisen sich als schlüssig, sie erlauben jedoch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Januar 2015.
6.2.3
Aufgrund
der oben genannten Abklärungslücke holte das Versicherungsgericht am 4. Februar
2016.
bei der Begutachtungsstelle D.___ eine ergänzende Stellungnahme zur Frage
ein, ob Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem
15.
Januar 2015 gemacht werden könnten. In der daraufhin 16. März
2016.
erfolgten Stellungnahme (A.S. 126 ff.) wird dazu dargelegt, die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers am 15. Januar 2015 könne nur eingeschränkt kommentiert
werden. Dr. med. Q.___ habe klar festgehalten, dass von
gastroenterologischer Seite die vorliegenden Untersuchungsbefunde nicht
ausreichten, um eine entsprechende Beurteilung abgeben zu können. Von psychiatrischer
Seite her liege das Problem darin, dass die letzte echtzeitliche Stellungnahme
zur Arbeitsfähigkeit vor dem 15. Januar 2015 der Schlussbericht der C.___
über das Aufbautraining sei. Der Bericht stamme vom 7. Februar 2014. Danach
sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, jenseits eines geschützten
Rahmens mehr als zwei Stunden lang einer einfachen mechanischen
Kontrolltätigkeit nachzugehen. Eine psychiatrische Stellungnahme liege nicht
vor. Man könnte annehmen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers am
15.
Januar 2015 in etwa gleich gewesen sei wie zum Zeitpunkt der
Begutachtung. Von somatischer Seite habe das Problem bestanden, dass ebenfalls
keine ausreichenden Untersuchungsbefunde zur Stellungnahme über die
Leistungsfähigkeit vorgelegen hätten und zum Zeitpunkt der Untersuchung durch
Dr. med. Q.___ die nachfolgende Operation bereits stattgefunden habe.
Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt aus rein somatischer Sicht
vollständig arbeitsunfähig gewesen. Von psychiatrischer Seite lasse sich sagen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Durchhaltefähigkeit
eingeschränkt gewesen sei, aber auch in anderen relevanten Fähigkeiten für die
Ausübung jeglicher beruflicher Tätigkeit. Dass er für gewisse Zeit in der
Reinigungsfirma für seine Frau tätig gewesen sei, könne auch einen Hinweis liefern.
Auch diese Aufgabe habe einen Zeitraum von zwei Stunden umfasst, er habe sich
seine Zeit selber einteilen können, es habe sich eine Toilette in unmittelbarer
Nähe befunden und das Aufsuchen derselben sei nicht schambesetzt gewesen. In
aller Vorsicht könnte man also davon ausgehen, dass die Arbeitsfähigkeit in
etwa in dieser Grössenordnung gelegen habe. Dies sei jedoch eine Aussage mit
Vorbehalt, da die beiden Zeitpunkte, über welche eine Aussage möglich sei, weit
entfernt vom Zeitpunkt der Einsprache lägen.
Es zeigt sich,
dass bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt vor der
angefochtenen Verfügung ein Zustand der Beweislosigkeit vorliegt. Die Gutachter
führen in ihrer ergänzenden Stellungnahme einleuchtend aus, dass sich die
Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorhandenen Akten retrospektiv nicht klären
lässt. Die vagen Vermutungen, die angestellt werden, genügen nicht, um mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von diesen ausgehen zu können.
6.2.4
Nach der
allgemeinen Beweisregel (Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) obliegt es
bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht,
verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit
vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend
auswirkt. Medizinischen Experten kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Diese
haben im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und
Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen
Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage – trotz
Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Exploration – nicht oder nicht
sicher genug möglich ist. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie
auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz
in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen
vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet
und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine solche
Konstellation liegt hier vor. In somatischer Hinsicht war und ist weiterhin
ungeklärt, welche Ursache der vom Beschwerdeführer beklagte chronische
Durchfall hat, sie kann durchaus rein somatisch sein. Eine konkrete Arbeits(un)fähigkeit
in einer Verweistätigkeit lässt sich für die Zeit vor der angefochtenen
Verfügung nicht beziffern und von weiteren Erhebungen lassen sich keine anderen
Erkenntnisse erwarten. Wenn die Begutachtungsstelle D.___ in ihrer ergänzenden
Stellungnahme angibt, die letzte echtzeitliche Stellungnahme zur
Arbeitsfähigkeit vor dem 15. Januar 2015 sei nur im Schlussbericht der C.___
über das Aufbautraining vom 7. Februar 2014 zu sehen, wobei angenommen
werden könnte, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 15. Januar
2015.
in etwa gleich gewesen sei wie zum Zeitpunkt der Begutachtung, wird damit
lediglich eine Vermutung geäussert. Genauso verhält es sich mit dem Hinweis,
dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit in der Reinigungsfirma für
seine Frau tätig gewesen sei. Es wird explizit da-rauf hingewiesen, dass eine
solche Aussage nur «in aller Vorsicht» gemacht wer-den könne und sie mit
Vorbehalt zu geniessen sei. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die
vorliegen müsste, um auf die Angaben abstellen zu können, kann nicht gesprochen
werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten
Tätigkeit als Maschinist nicht mehr arbeitsfähig sein dürfte. Was eine leichte,
wechselbelastende Verweistätigkeit anbelangt, so ist von einer vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei aufgrund der notwendigen, häufigen Toilettengänge
eine Leistungseinschränkung zweifelsohne gegeben ist. In der Beschwerdeschrift
wird geltend gemacht, es seien bis zu 20 Toilettengänge täglich nötig, was zu
einer Leistungseinschränkung von 20 % führe. Berücksichtigt man die
Schilderung des Tagesablaufs des Beschwerdeführers im Rahmen der gerichtlichen
Begutachtung, kann nicht von 20 Toilettengängen ausgegangen werden. Nachdem
aber auch im Gerichtsgutachten eine 20%ige Leistungseinschränkung aufgrund von
Toilettengängen postuliert wird, ist darauf abzustellen.
In
psychiatrischer Hinsicht liegt einzig eine per E-Mail an die Beschwerdegegnerin
abgegebene Einschätzung aus dem April 2013 vor, gemäss welcher sich eine relevante
Psychopathologie nicht habe feststellen lassen. Konkrete Berichte dazu fehlen
jedoch. Damit lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen,
dass im Verfügungszeitpunkt eine relevante psychische Problematik vorgelegen
hat. Hinzu kommt, dass die im Gerichtsgutachten diagnostizierte Anpassungsstörung
für sich alleine keine IV-relevante psychische Störung darstellt. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt einer Anpassungsstörung wohl
Krankheitswert zu, es handelt sich jedoch um ein vorübergehendes und damit
nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteile des Bundesgerichts
8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 und 9C_65/2007 vom
30.
November 2007 E. 2.3). Damit ist in psychiatrischer Hinsicht zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und davor weder von einer Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit noch von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit
auszugehen.
7.
Nach
dem Gesagten stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt von der eben
beschriebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit
einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung für
die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. November 2013 eine ganze Rente
und vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 eine Dreiviertelsrente
zugesprochen. Erst ab 1. April 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch.
Diese befristete Rentenzusprache ist unter den Parteien unbestritten geblieben.
7.1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei offensichtlich auf eine Einschätzung
des RAD. Gemäss Protokolleintrag vom 17. März 2014 habe sich nach Rücksprache
mit der RAD-Ärztin med. pract. N.___ folgender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
ergeben:
100.
% vom
14.
Oktober 2011 bis 31. August 2013,
50.
% vom
1.
September bis 31. Dezember 2013 (in einer Verweistätigkeit),
0.
% ab dem
1.
Januar 2014 bis auf weiteres (in einer Verweistätigkeit).
In ihrer
Stellungnahme vom 28. August 2014 (IV-Nr. 84 S. 35 f.)
führt med. pract. N.___ aus, beim stufenweisen
Arbeitsunfähigkeitsverlauf sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die
Unverträglichkeitsabklärung erst im September 2013 gemacht worden und die
Ernährungsberatung erst im November 2013 erfolgt sei. So werden die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. September 2013 sowie die 50%ige
Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2013 begründet. Nebst der Tatsache,
dass nicht erklärt wird, weshalb die Arbeitsunfähigkeit ab September 2013 konkret
auf 50 % beziffert wird, gründet diese Beurteilung einzig auf der Annahme, dass
die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden auf eine Unverträglichkeit
zurückzuführen sind und nach erfolgten diätetischen Massnahmen keine
Beschwerden mehr vorliegen sollten. Diese Einschätzung findet nach der
Aktenlage und den erfolgten diesbezüglichen Abklärungen aber keine Stütze. Es
kann daher nicht darauf abgestellt werden.
7.2
Die
einzige sich in den Akten befindende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte
durch die Hausärztin, Dr. med. M.___, in ihrem Arztbericht vom 17. Februar
2014.
(IV-Nr. 47 S. 1). Demgemäss war der Beschwerdeführer
folgendermassen arbeitsunfähig:
vom 17.
November bis 15. August 2012 zu 100 %,
vom 16. August
bis 9. Oktober 2012 zu 30 %,
vom 10. bis 28.
Oktober 2012 zu 50 %,
vom 29. Oktober
bis 3. November 2012 zu 100 %,
vom 4. November
2012.
bis 24. Februar 2013 zu 50 %,
ab dem 7. März
2013.
bis aktuell zu 100 %.
Die
festgelegten Arbeitsunfähigkeiten werden von der Hausärztin nicht begründet und
sie lassen sich gestützt auf die Akten auch nicht nachvollziehen. Nachdem die
Hausärztin ab dem 16. August 2012 eine 30%ige, im Oktober / November 2012
nur eine mehrtätige 100%ige und danach wiederum ein 50%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert, scheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die bis zum
15.
August 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit auf der
Behandlung der Krebserkrankung gründete, die nachfolgenden Arbeitsunfähigkeiten
hingegen auf dem persistierenden chronischen Durchfall. Dies korrespondiert mit
dem Behandlungsverlauf: Am 28. Juni 2012 wurde eine
Transversostoma-Rückverlagerung durchgeführt, die Entlassung aus dem Spital
erfolgte am 3. Juli 2012 (IV-Nr. 15 S. 10 f.). Die nachfolgenden
Behandlungen erfolgten dann wegen vom Beschwerdeführer beklagten,
persistierenden Durchfall-Beschwerden. Für diese, bis heute nicht abschliessend
geklärten Beschwerden liegt, wie oben erwogen, ein Zustand der Beweislosigkeit
vor. Es ist damit ab dem 16. August 2012 von einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit einer Leistungseinschränkung um
20.
% auszugehen.
8.
8.1
Die in
der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbestritten
geblieben und nicht zu beanstanden. So hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung
des Valideneinkommens den vom Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht vom 3.
April 2012 (IV-Nr. 10) zuletzt erzielten Verdienst herangezogen, welcher CHF
73'666.00 betrug.
8.2
Nach
Ablauf des Wartejahres im Oktober 2012 liegt eine vollständige Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit mit einer Leistungseinschränkung um 20 % vor. Da
der Beschwerdeführer keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat,
rechtfertigt es sich, für die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens
einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen
und die betriebsüblichen Wochenstunden aufzurechnen, wie die Beschwerdegegnerin
dies getan hat. Wie diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2015
(A.S. 48 f.) zu Recht angibt, wäre aufgrund der zum Verfügungszeitpunkt
gegebenen Kenntnis derselben auf die LSE 2012 abzustellen gewesen und nicht auf
die LSE 2010. Der Tabellenlohn beträgt damit CHF 5'210.00 (gemäss Tabelle 2012
TA1_tirage_skill_level / Total Niveau 1 Männer). Das Invalideneinkommen betrüge
bei einem 100 %-Pensum damit CHF 62'520.00. Zuzüglich Aufrechnung der
betriebsüblichen Wochenstunden (:40 x 41,7) wäre es bei CHF 65'177.00 zu
veranschlagen. Unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung von 20 %
resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 52'142.00.
8.3
Die
Beschwerdegegnerin hat dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten
Eingliederung mit einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von
10.
% Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer fordert einen Abzug von 25 %.
8.3.1
Wird das
Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323)
und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch
25.
% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4).
Die Frage, ob
aufgrund der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist
eine Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E.
5.1
S. 72). Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen
Bemessung dagegen eine Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6
S. 81).
8.3.2
Der
Beschwerdeführer ist im Rahmen eines Vollzeitpensums arbeitsfähig, wobei
aufgrund der notwendigen regelmässigen Toilettengänge eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von 20 % besteht. Der Umstand der vermehrten Toilettengänge führt zur
Einschränkung der Leistungsfähigkeit im genannten Umfang. Eine unzulässige
doppelte Berücksichtigung im Rahmen des leidensbedingten Abzugs ist zu vermeiden.
Die Beschwerdegegnerin hat aber aufgrund einer erhöhten Schwierigkeit, eine
geeignete Stelle zu finden, einen leidensbedingten Abzug von 10 %
vorgenommen. Ein höherer Abzug aufgrund dieser Tatsache scheint mit Blick auf
das der Beschwerdegegnerin zustehende Ermessen nicht angezeigt. Andere Aspekte,
welche geeignet wären, einen Abzug zu begründen, sind nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 53 Jahre alt, er
ist Schweizer. Das Alter ist nicht zu berücksichtigen, da Hilfsarbeiten, wie
sie ihm noch zumutbar sind, auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit
Hinweisen). Eine bestimmte berufliche Ausbildung wird in diesem Bereich
ebenfalls nicht vorausgesetzt. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Abzug von 10 % ist daher nicht zu beanstanden.
8.4
Nach
dem Gesagten ergibt sich folgender Einkommensvergleich:
Valideneinkommen CHF
73'666.00
Invalideneinkommen CHF
46'928.00
Invaliditätsgrad 37
%
Damit besteht
kein Rentenanspruch, auch nicht für eine befristete Zeit, wie dies dem
Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung zugestanden wurde. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt abzuweisen und die Verfügung der Beschwerde-gegnerin
insofern aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer auch kein befristeter
Rentenanspruch zusteht.
9.
Der
Beschwerdeführer lässt geltend machen, mit seinen körperlichen Einschränkungen
keine Chance auf eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt zu haben. Er habe 30
Jahre lang im gleichen Betrieb gearbeitet. Aufgrund seiner beruflichen und
schulischen Ausbildung sei er auf dem ersten Arbeitsmarkt nur für leichte und
niederschwellige Tätigkeiten einsetzbar. Weder Arbeitsplätze in der Montage
noch solche in einem Lager, einem Logistikcenter oder bei Überwachungsaufgaben
würden das medizinisch bedingte Bedürfnis tolerieren. Dazu komme die Auflage,
dass der Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe einer Toilette stehe und diese
immer frei zugänglich sein müsse. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
es auf dem ersten Arbeitsmarkt solche Arbeitgeber gebe. Der Beschwerdeführer
werde aufgrund seiner schulischen und intellektuellen Fähigkeiten sowie seiner
bisherigen Tätigkeit auf dem Bau nur noch in der Lage sein, nicht allzu
anspruchsvolle Tätigkeiten auszuüben.
Dieser
Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer
Sicht in einer leichten Verweistätigkeit, wobei hier von leichten Hilfsarbeiten
auszugehen ist, voll arbeitsfähig ist. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit
um 20 % besteht einzig darin, dass er vermehrt die Toilette aufsuchen
muss. Er ist auf einen Arbeitsplatz angewiesen, an welchem er einen schnellen
und ungehinderten Zugang zu einer Toilette hat. Aufgrund seines Alters kann die
Verwertbarkeit der bestehenden Arbeitsfähigkeit gemessen an den Anforderungen
der denkbaren Verweistätigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Die Rechtsprechung
lässt auch für Personen über 60 Jahre das Alter als alleinigen Gradmesser nicht
gelten (vgl. zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom
10.
Mai 2013, E. 3.2.1; Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007, E. 4.1
und 4.2). Wie bereits erwähnt, werden solche auf dem hypothetischen,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt.
Gleiches gilt für die geltend gemachten Sprachschwierigkeiten. Das aus den
medizinischen Unterlagen abzuleitende Zumutbarkeitsprofil lässt die Ausübung
einer Vielzahl von Tätigkeiten zu, welche keine spezifische Berufsausbildung
erfordern, weshalb das Fehlen einer solchen nicht relevant ist. Einzig und
allein die Tatsache, dass er regelmässig und innert kurzer Zeit eine Toilette
aufsuchen können muss, verhindert ihm nicht den Zugang zum freien Arbeitsmarkt.
Andere medizinische Einschränkungen liegen nicht vor. Der Umstand der relativ
hohen Arbeitsfähigkeit (100 % mit Leistungseinschränkung von 20 %) erhöht seine
Eingliederungschancen im Vergleich zu anderen Fällen. Dasselbe gilt für das
Zumutbarkeitsprofil, welches einen Einsatz in verschiedenen Branchen und
Funktionen zulässt, so zum Beispiel in der Reinigungsbranche, wie vom
Beschwerdeführer in der Vergangenheit nach der Krebserkrankung ausgeübt, im
Überwachungsbereich oder im Bereich der manuellen Fertigung. Die Verwertbarkeit
der Arbeitsfähigkeit ist damit zu bejahen.
Was berufliche
Massnahmen anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer solche
im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht abgesprochen, sondern erachtet die
Voraussetzungen für eine Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten
Anstellung im Rahmen von Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG als
gegeben. Dies scheint im vorliegenden Fall auch angezeigt.
10.
10.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten
um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
10.3
Die
Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf die
Einschätzung der RAD-Ärztin, med. pract. N.___ vom 13. August 2014 (IV-Nr. 69),
worin diese von einer inkonsequenten Diät oder auch einer nicht IV-relevanten psychischen
Fixierung auf die Symptomatik ausgeht. Dies entgegen den ausdrücklichen
Ausführungen der Ernährungsberaterin, wonach eine Ernährungsumstellung erfolgt
sei. Darüber hinaus war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt, weshalb
sich weitere Abklärungen aufgedrängt haben. Aufgrund der ungenügenden
Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin werden ihr unabhängig vom Ausgang
des Verfahrens die Kosten des Gerichtsgutachtens von total CHF 8‘559.00 auferlegt
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2 und 139 V 496 E. 4.4).
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2015 wird in dem Sinne
aufgehoben, als dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine vom 1. Oktober
2012 bis 31. März 2014 befristete Rente verneint wird.
3.
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Der Beschwerdeführer
hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
5.
Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn hat die Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von CHF 8‘559.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer
Auf die gegen
den vorliegenden Entscheid erhoben subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 nicht ein.