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Entscheid

VSBES.2015.38

Invalidenrente

16. Mai 2017Deutsch53 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

Versicherte A.___, geboren 1961 (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich

am 14. März 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Als

gesundheitliches Leiden gab er eine Krebserkrankung an. Er sei als Maschinist

bei der B.___ tätig gewesen. Seit dem 13. Oktober 2011 sei er arbeitsunfähig.

1.2 Die

Beschwerdegegnerin holte in der Folge diverse medizinische Unterlagen ein.

Dabei stellte sich heraus, dass beim Beschwerdeführer ein Adenokarzinom des Rektums

cT3 cN1 cMO G2 vorgelegen hatte, wobei nach einer vorgängigen Bestrahlung eine

operative Entfernung mittels medialer Laporotomie erfolgt war

(IV-Nr. IV-Nrn. 12 und 13 S. 5). Der Beschwerdeführer beklagte

in der Folge chronischen Durchfall.

1.3 Nachdem

der Versuch einer Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz zu mehrfachen

Abbrüchen geführt hatte, wurde dem Beschwerdeführer ein Coaching und

Aufbautraining in der C.___ gewährt (IV-Nrn. 31, 33 und 36). Der Einsatz erfolgte

zu Beginn halbtags, wurde aber wegen vom Beschwerdeführer geklagten Stuhldrangs

und Bauchschmerzen auf täglich zwei Stunden reduziert. Nach zwei Monaten wurde

das Aufbautraining wegen mangelnden Eingliederungspotenzials beendet (IV-Nr. 40).

1.4 Nach

weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 56) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 15. Januar 2015 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) für die Zeit vom

1. Oktober 2012 bis 30. November 2013 eine ganze Invalidenrente und

vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 eine Dreiviertelsrente zu. Ab

dem 1. April 2014 verneinte sie einen Leistungsanspruch. Hingegen wurden

dem Beschwerdeführer Massnahmen im Sinne einer Unterstützung bei der

Arbeitssuche angeboten.

2. Dagegen

lässt der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(A.S. 30 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 15. Januar 2015 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei

anzuweisen, vorgängig dem Rentenentscheid die funktionelle Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers zu evaluieren und sämtliche mögliche Massnahmen

beruflicher Art für eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den

ersten Arbeitsmarkt zu prüfen.

2. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad

des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 auf

mindestens 70 % und ab 1. April 2014 auf mindestens 50 %

festzusetzen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Die

Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2015

(A.S. 48 f.) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt

sich am 19. Mai 2015 dazu vernehmen (A.S. 52 ff.).

4. Mit

Verfügung vom 3. Juli 2015 (A.S. 61 f.) stellt das

Versicherungsgericht in Aussicht, bei der Begutachtungsstelle D.___ ein

gerichtliches Gutachten (gastroenterologisch und psychiatrisch) einzuholen. Die

Parteien verzichten mit Eingaben vom 20. Juli 2015 (A.S. 63) und 10. August

2015 (A.S. 64) darauf, Einwände gegen die vorgesehene Begutachtungsstelle

zu erheben oder Ergänzungsfragen zu stellen. Das Gutachten wird am

28. Dezember 2015 erstattet (A.S. 69 ff.).

5. Das

Versicherungsgericht holt mit Verfügung vom 4. Februar 2016

(A.S. 123 f.) bei der Begutachtungsstelle D.___ eine ergänzende

Stellungnahme zur Frage ein, ob Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers vor dem 15. Januar 2015 gemacht werden könnten. Diese

geht am 16. März 2016 ein (A.S. 126 ff.). Der Beschwerdeführer

lässt am 6. April 2016 dazu Stellung nehmen (A.S. 131 f.), die Beschwerdegegnerin

äussert sich am 17. Mai 2016 (A.S. 136 f.).

6. Mit

Schreiben vom 7. Februar 2017 (A.S. 151 ff.) teilt das Versicherungsgericht dem

Beschwerdeführer mit, dass es – unpräjudiziell und nach einer Vorab-würdigung

der für eine Schlechterstellung sprechenden Fallumstände – in Erwägung ziehe,

die angefochtene Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Der Beschwerdeführer

lässt dazu mit Eingabe vom 22. März 2017 (A.S. 158 f.) erklären, an der

Beschwerde festzuhalten.

7. Mit

Eingabe vom 4. April 2017 (A.S. 161 ff.) reicht der Vertreter des

Be-schwerdeführers eine ergänzte Kostennote zu den Akten.

8. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in ihrer

Beschwerdeantwort (A.S. 48 f.) dar, die medizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Oktober 2011

(Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit als Maschinist im

Baugewerbe erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die bisherige Tätigkeit sei

nicht mehr zumutbar. Vom 14. Oktober 2011 bis 31. August 2013 sei gar

keine Erwerbstätigkeit mehr möglich gewesen. Im Verlauf habe sich der Gesundheitszustand

gebessert. Vom 1. September bis 31. Dezember 2013 habe zunächst für

eine körperlich angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

bestanden. Seit dem 1. Januar 2014 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung

einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Aufgrund der erhöhten

Stuhlfrequenz von ca. sechs- bis zehnmal pro Tag bestehe eine geringe

Leistungseinschränkung. Gehe man von fünf Minuten pro Toilettengang aus und

damit von 40 Minuten, resultiere bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von

8,34 Stunden pro Tag eine durchschnittliche Leistungseinschränkung von

8.

%. Dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung habe

man mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn Rechnung getragen. Ein Abzug

vom Tabellenlohn rechtfertige sich einzig aufgrund der leidensbedingten

Einschränkung. Es seien nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten

zumutbar. Die erforderlichen Toilettengänge habe man bereits mit der

Leistungseinschränkung um 8 % berücksichtigt. Weitere Faktoren lägen nicht

vor. Hilfsarbeiten würden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich

altersunabhängig nachgefragt. Für einen Teilzeitabzug bestehe kein Raum, weil

die Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei (mit einer Leistungseinschränkung von

8.

%). Mangelnde Deutschkenntnisse seien ebenfalls nicht geeignet, einen

leidensbedingten Abzug zu begründen. Ebenso wenig stelle die geltend gemachte

Gefahr von überdurchschnittlichen Krankheitsabsenzen einen solchen Grund dar.

Nach Ablauf des

Wartejahres, ab 1. Oktober 2012, bestehe bei einem Invaliditätsgrad von

100.

% zunächst ein Anspruch auf eine ganze Rente. Aufgrund der gesundheitlichen

Verbesserung per 1. September 2013 und unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel

gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bestehe ab dem 1. Dezember 2013 bei

einem Invaliditätsgrad von 62 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Seit

dem 1. Januar 2014 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste

Verweistätigkeit in einem 100 % Pensum zumutbar. Dabei bestehe eine

geringe Leistungseinschränkung aufgrund der erhöhten Stuhlfrequenz. Unter

Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV bestehe ab dem 1. April

2014.

kein Rentenanspruch mehr.

Gemäss

Einschätzung des RAD vom 13. August und 11. März 2014 erscheine nach

durchgeführter Ernährungsberatung keine höhere Stuhlfrequenz als sechs- bis zehnmal

täglich plausibel. Selbst wenn man gemäss des Einwandes von 20 Toilettengängen

pro Tag und damit von einer 20%igen Leistungseinschränkung ausgehen würde,

resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Nebst den Anforderungen

einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit seien keine weiteren

Anforderungen zu berücksichtigen. Notwendig sei allerdings, dass die Arbeit für

den Gang zur Toilette kurzfristig unterbrochen werden könne und sich die

Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes befinde. Es sei unzweifelhaft, dass der

ausgeglichene Arbeitsmarkt Stellen kenne, die diesen Anforderungen entsprächen.

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten seien nach der Rechtsprechung

nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin sei daher

nicht gehalten gewesen, die noch zumutbaren Verweistätigkeiten im Einzelnen

aufzuzeigen. Das Finden einer zumutbaren Arbeitsstelle scheine im vorliegenden

Fall nicht ausgeschlossen. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE

Tabelle 2010 TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 ermittelt worden. Dieses

Niveau erfordere gerade keine besondere berufliche Qualifikation, es gehe um

Hilfsarbeiten. Eine spezielle Ausbildung sei nicht erforderlich. Hingegen seien

entgegen der angefochtenen Verfügung die Tabellenwerte der LSE 2012 anzuwenden,

da letztere bei Verfügungserlass vorgelegen hätten.

Aufgrund der

erschwerten Bedingungen bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle sei

ein Anspruch auf Stellenvermittlung gemäss Art. 18 IVG gegeben. Ob allenfalls

noch weitere Abklärungen bezüglich Fähigkeiten und Neigungen des Beschwerdeführers

notwendig seien, werde sich zeigen. Ein solcher Anspruch setze aber auch die

subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus. Der Beschwerdeführer könne sich

bei der Beschwerdegegnerin melden, wenn er sich in der Lage fühle und gewillt

sei, einen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten. Der Grundsatz

«Eingliederung vor Rente» verbiete nicht, vorab über den Rentenanspruch zu befinden,

jedenfalls dann nicht, wenn er unabhängig von einer allfälligen

Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden

Invaliditätsgrades abzulehnen sei.

2.2

Der

Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde vom 16. Februar 2015 (A.S. 30 ff.)

und in der Stellungnahme vom 19. Mai 2015 (A.S. 52 ff.) entgegenhalten,

sein medizinischer Zustand sei erstellt. Die Beurteilung von

Dr. med. E.___, auf die sich die Beschwerdegegnerin abstütze, sei

eine rein theoretische, die durch das Ergebnis des dreimonatigen

Aufbautrainings widerlegt sei. Der Beschwerdeführer müsse die Toilette während

eines Arbeitstages bis zu 20 Mal aufsuchen. Die Behauptung der

Beschwerdegegnerin, dass eine höhere Stuhlfrequenz als sechs- bis zehnmal nicht

plausibel sei, werde durch das Ergebnis der Abklärung bei der C.___ und durch

die medizinische Einschätzung widerlegt. Die Beschwerdegegnerin beurteile die

berufliche Wiedereingliederung angesichts der gesundheitlichen Probleme völlig

unrealistisch. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinen

körperlichen Einschränkungen eine Chance auf eine Beschäftigung im ersten

Arbeitsmarkt habe. Er könne aufgrund seiner beruflichen und schulischen

Ausbildung – er spreche sehr schlecht deutsch – auf dem ersten Arbeitsmarkt nur

für leichte und niederschwellige Tätigkeiten eingesetzt werden. Es sei völlig

realitätsfremd anzunehmen, dass er eine seinem Leiden angepasste Stelle finden

könne. Eine solche Stelle gebe es allenfalls an einem geschützten Arbeitsplatz

oder in der Administration / Verwaltung. Weder Arbeitsplätze in der Montage

noch solche in einem Lager, einem Logistikcenter oder bei Überwachungsaufgaben

würden das medizinisch bedingte Bedürfnis tolerieren. Dazu komme die Auflage,

dass der Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe einer Toilette stehe und diese

immer frei zugänglich sein müsse. Das theoretisch medizinisch festgelegte

Zumutbarkeitsprofil müsse in der Praxis, d.h. im ersten Arbeitsmarkt, umsetzbar

sein. Das Finden einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt für Personen

über 50 Jahre, die in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten könnten,

sei auch für gesunde Personen äusserst schwierig und die Annahme des ausgeglichenen

Arbeitsmarktes stelle gerade heutzutage eine Fiktion dar. Die Beschwerdegegnerin

habe es unterlassen, vor dem Rentenentscheid die konkreten Auswirkungen des

medizinischen Problems des Beschwerdeführers auf seine mögliche Beschäftigung

im ersten Arbeitsmarkt zu untersuchen. Einerseits habe man nicht umfassend

geprüft, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer konkret noch auszuüben

vermöge, da körperlich zu anstrengende Arbeiten mit entsprechend hoher

Belastung insbesondere der Bauch- und Rückenregion negative Auswirkungen auf

die Kadenz des Toilettengangs hätten. Andererseits seien überhaupt keine

Massnahmen zu einer beruflichen Wiedereingliederung geprüft worden. Dies stelle

eine Verletzung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» dar. Es komme hinzu,

dass bei der Beurteilung, ob ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden

vorliege, auch zu prüfen sei, ob es einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt

zugemutet werden könne, eine Person mit einer Behinderung, wie sie der

Beschwerdeführer habe, einzustellen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich,

dass es auf dem ersten Arbeitsmarkt solche Arbeitgeber gebe. Der Beschwerdeführer

werde aufgrund seiner schulischen und intellektuellen Fähigkeiten sowie seiner

bisherigen Tätigkeit auf dem Bau nur noch in der Lage sein, nicht allzu

anspruchsvolle Tätigkeiten auszuüben. Dabei müsse ihm ein Arbeitgeber die Möglichkeit

eines jederzeitigen und ungehinderten Zugangs zu einer jederzeit freien

Toilette einräumen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es auf dem

ersten Arbeitsmarkt entsprechende Arbeitsstellen gebe. Sollte dies der Fall

sein, so müsste die Beschwerdeführer diese zumindest bezeichnen, damit der

Beschwerdeführer diese Angaben auf ihre Richtigkeit überprüfen könne.

Der Beschwerdeführer

habe zuvor während mehr als 30 Jahren demselben Betrieb angehört. Er verfüge

über keine abgeschlossene Berufslehre und trotz seiner 30-jährigen Anwesenheit

in der Schweiz nur über mangelhafte Deutschkenntnisse. Ebenfalls würden sich

die zu erwartenden krankheitsbedingten Absenzen lohnsenkend auswirken. Daher

und weil ein Arbeitsplatz des Beschwerdeführers viele Erfordernisse erfüllen

müsse, sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Weiter sei zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf bis zu 20 Toiletten-Pausen

täglich angewiesen sei. Ausgehend von 5 Minuten pro Toilettengang ergebe dies

100.

Minuten. Es resultiere eine Leistungseinschränkung von 20 %. Damit

betrage der Invaliditätsgrad ab dem 1. Dezember 2013 bis 31. März

2014.

77 %. Ab 1. April 2014 betrage er 50 %.

3.

3.1

Invalidität

ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt

als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In

zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung

haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109,

127.

V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit

geltend gemacht (IV-Nr. 2), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf

der einjährigen Wartezeit im Oktober 2012 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen

gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

(vgl. Anmeldung vom 14. März 2012 [IV-Nr. 2]), was hier im September 2012

der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab

Oktober 2012 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen

der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach

der seit 2012 geltenden Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28

Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage

für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch

zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das

Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess

sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger

oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,

darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt

nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend

für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352

ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S.

212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

5.

Streitig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht vom

1.

Oktober 2012 bis 30. November 2013 eine ganze sowie vom 1. Dezember

2013.

bis 31. März 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung

zugesprochen und mit Wirkung ab 1. April 2014 einen Rentenanspruch verneint

hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:

5.1

Gemäss

Bericht von Dr. med. F.___, Klinik für Viszeral-, Thorax und Gefässchirurgie

des G.___, vom 18. April 2012 (IV-Nr. 15 S. 20 f.) sei die

Leidensgeschichte des Beschwerdeführers nach der Krebserkrankung komplex und

trotz eingeschlagener Therapiemassnahmen nicht überzeugend. Als weitere

Optionen habe man eine präsakrale Drainageneinlage mit Zugang nach Wyatt

diskutiert, es stelle sich jedoch die Frage, ob nicht eine anteriore

Rektumresektion mit Wiederherstellung der Darmkontinuität nach Monaten und

abgeheilter Infekt-Situation im kleinen Becken durchgeführt werden sollte. Für

Letzteres habe man sich aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers, der

entzündlichen Situation im Becken und dem Risiko von Verletzungen der

hypogastrischen Nerven mit möglichen postoperativen Erektions- und Miktionsproblemen

noch nicht entscheiden können. Man hole nun eine Zweitmeinung ein.

5.2

Dr. med. H.___,

Fachärztin für Chirurgie im I.___ berichtete am 26. April 2012

(IV-Nr. 15 S. 15 f.), für sie liege dem Problem sicher eine

kleine Anastomoseninsuffizienz zugrunde, die trotz Anlage einer Entlastungsstomie

nicht zur Abheilung komme, wobei multiresistente Bakterien die Behandlung

erschwerten. Zudem bestehe auf 8 cm eine Seit-zu-End-Anastomose, die

koloskopisch stenotisch sei. Die Mukusbildung und die leichte Darmfunktion, die

auch im ausgeschalteten Darm noch bestehe, unterhalte ihrer Meinung nach diese

Anastomoseninsuffizienz.

5.3

Laut

Operationsbericht vom 28. Juni 2012 kam es am besagten Tag im G.___ zu

einer Transversostoma-Rückverlagerung (IV-Nr. 15 S. 13 f.). Die

Hospitalisation dauerte gemäss Austrittsbericht vom 3. Juli 2012

(IV-Nr. 15 S. 10 f.) vom 28. Juni bis 3. Juli 2012,

der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos.

5.4

Vom

7.

bis 12. März 2013 befand sich der Beschwerdeführer wiederum im G.___,

nachdem er sich selbst eingewiesen hatte. Im Austrittsbericht des G.___ vom

18.

März 2013 (IV-Nr. 15 S. 2 ff.) wird erstmals die Diagnose

eines chronischen Durchfalls gestellt.

5.5

Einer E-Mail

von J.___, Ambulatorium der K.___, vom 5. April 2013 an die zuständige

Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 16) lässt sich entnehmen,

in den bisherigen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer habe sich kein Hinweis

auf eine relevante Psychopathologie ergeben. Dennoch könne angesichts der

Schwere der organischen Grunderkrankung und der hierfür erfolgten Eingriffe

nicht ausgeschlossen werden, dass die körperlichen Symptome mindestens zum Teil

eine psychische Genese hätten. Bei der Diagnose etwa einer somatoformen

autonomen Funktionsstörung handle es sich jedoch um eine Ausschlussdiagnose.

Sie könne erst gestellt werden, wenn zuvor eine organische Ursache ausgeschlossen

worden sei. Eine organische Genese erscheine im vorliegenden Fall indessen

durchaus denkbar. Derzeit bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

aus psychiatrischer Sicht.

5.6

Dr. med. E.___,

Facharzt für Innere Medizin, berichtet am 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 24)

über die Durchführung von H2-Zuckerintoleranztests. Die Hauptstuhlinkontinenz

sei erklärt durch eine wesentliche, kombinierte Laktose- und Fruktoseintoleranz

mit Malabsorption. Die Laktoseintoleranz sei ausgeprägter. Eine mögliche

Ursache sei eine verminderte Produktion von Disaccharidasen nach Radio- und

Chemotherapie. Es werde eine gezielte Ernährungsberatung vorgeschlagen. Er gehe

davon aus, dass bei gewissenhafter Nahrungsmitteladaption die

Inkontinenzepisoden grösstenteils verschwinden würden.

5.7

Die Ernährungsberaterin

L.___ berichtet am 27. Januar 2014 (IV-Nr. 47 S. 42 f.)

über drei Beratungen, die seit dem 21. November 2013 mit dem Beschwerdeführer

stattgefunden hätten. Dieser habe seine Ernährung nach der Diagnose einer Laktoseintoleranz

vor der ersten Konsultation selbständig umgestellt. Durch diese Veränderung wäre

schon zum Zeitpunkt der ersten Ernährungsberatung eine Besserung der Symptome

zu erwarten gewesen. Eine solche habe jedoch anamnestisch nicht erfasst werden

können. Der Beschwerdeführer habe während einer Woche ein Essprotokoll geführt.

Damit sei eine starke Reduktion der Laktosezufuhr erkennbar gewesen. Jedoch sei

man auf eine hohe Fettmenge aufmerksam geworden, weshalb man sich in der

zweiten Beratung entschieden habe, einen weiteren Versuch während zwei Wochen

mit einer starken Reduktion von Laktose, kombiniert mit einer Fruktose-,

Fruktan-, Sorbit- und Fettreduktion zu starten. Auch dies habe keine

Verbesserung der Symptome gebracht. Sie sei daher zum Schluss gekommen, dass

die Ernährung in der momentanen Situation keinen Einfluss auf die Symptome habe.

5.8

Im Arztbericht

der Hausärztin, Dr. med. M.___, vom 17. Februar 2014

(IV-Nr. 47 S. 1 ff.) werden folgende Diagnosen festgehalten:

Adeno CA des

distalen Sigmoid Stadium ypT2ypNO (0/26) M0 V0 R0, ED 10/11

neo-adjuvante

Radio-/Chemotherapie mit Xeloda und Radiotheraipe 25Gy,

Status

nach anteriorer Rektumresektion mit Seit-zu-End Anastomose kolorektal 1/12,

Status

nach Entlastungstransversostomie und Drainage bei lokoregionär lange

persistierendem Infekt mit multiresistenten Keimen (ESBL) mit Status nach

Stoma-Rückverlegung 6/12,

leichte

Anastomosenstenose mit konsekutiver endoskopischer Bougierung 9/12.

Persistierende

Diarrhoe und leichte Stuhlinkontinenz

Kombinierte

Laktose- und Fruktoseintoleranz mit Malabsorption,

DD

idiopatisch, nach Radiotherapie.

Die

Arbeitsunfähigkeit habe vom 17. November bis 15. August 2012

100.

%, vom 16. August bis 9. Oktober 2012 30 %, vom

10.

bis 28. Oktober 2012 50 %, vom 29. Oktober bis

3.

November 2012 100 %, vom 4. November 2012 bis

24.

Februar 2013 50 % sowie ab dem 7. März 2013 bis aktuell

100.

% betragen. Der Gesundheitszustand sei stationär. Berufliche

Massnahmen seien angezeigt. Der Beschwerdeführer leide seit einer

komplikationsträchtigen Operation des Adenocarcinoms des distalen Sigmas unter

nicht unterdrückbarer Diarrhoe ca. sechs- bis zwölfmal täglich. Dazu kämen

Schmerzen im Oberbauch, Blähungen, Flatulenzen und leichte Stuhlinkontinenz.

Die Beschwerden würden durch Bewegung, Erschütterungen, Nahrungsaufnahme und

Stress deutlich verstärkt, seien aber auch in Ruhe vorhanden. Die Prognose sei

ungünstig.

5.9

Im Arztbericht

von Dr. med. E.___ vom 19. Februar 2014 (IV-Nr. 49) sind

folgende Diagnosen enthalten:

Stuhlinkontinenz

(Wexner Score 10 / 20),

Adenocarcinom

distales Sigma / Rectum ED 10 / 2011.

Die

Arbeitsunfähigkeit sei durch die Hausärztin festzulegen. Es habe eine ausgedehnte

gastroenterologische Abklärung mittels Labor, Endoskopie und Funktionsanalysen

stattgefunden. Sämtliche therapeutischen Versuche hätten keinen Erfolg

gebracht. Die Prognose sei schlecht. Die Stuhlinkontinenz mache die bisherige

Tätigkeit unmöglich. Andere Tätigkeiten seien zumutbar. Es brauche Nähe zu einem

WC, ein kurzfristiger Zugang hierzu müsse gewährleistet sein. Es bestehe keine

verminderte Leistungsfähigkeit.

5.10

Die

Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. N.___,

praktische FMH, geht in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2014

(IV-Nr. 53) davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine Verweistätigkeit zu

100.

% zumutbar. Für schwere körperliche Tätigkeiten sei er durch die

Bauchbeschwerden eingeschränkt. Eine angepasste Tätigkeit müsse leicht bis

mittelschwer wechselbelastend sein, mit gutem Zugang zu einer Toilette.

Am

13.

August 2014 (IV-Nr. 69) hielt med. pract. N.___ fest, es sei

mit höchster Wahrscheinlichkeit von einer inkonsequenten Diät oder auch einer

nicht IV-relevanten psychischen Fixierung auf die Symptomatik auszugehen. In

der ganzen Berichterstattung finde sich als einzige objektive Konstante die

erhöhte Stuhlfrequenz, die eine volle angepasste Tätigkeit problemlos zulasse.

Psychosoziale Faktoren würden auch mit hineinspielen.

6.

6.1

Im von

der Begutachtungsstelle D.___ am 28. Dezember 2015 (A.S. 69 ff.) erstellten

Gerichtsgutachten werden folgende Diagnosen festgehalten:

Status nach

anteriorer Rektumresektion vom 25. Januar 2012 wegen Adenokarzinom des

Rektums cT3 N1 M0 G2,

Status nach

tiefer anteriorer Rektumresektion, querer Koloplastik, koloanaler Anastomose

und protektiver Ileostomie vom 23. Oktober 2015,

chronische (pseudo-)Diarrhoe

mit imperativem Stuhldrang verbunden mit Flatulenz, whs. multifaktorieller

Genese, seit Behandlung des Rektumkarzinoms 2011 / 2012,

Verdacht auf

somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdauungssystems im Sinne

von ICD-10 F45.32,

Anpassungsstörung

mit Angstsymptomen und vorwiegend gastrointestinalen Beschwerden im Sinne von

ICD-10 F43.28.

Nebenbefunde:

fragliche Laktose- und Fruktose-Intoleranz

Zur subjektiven

Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Beschwerdeführer wird

festgehalten, dieser habe angegeben, es gebe viele Möglichkeiten, was er machen

könnte. Manchmal mache einfach sein Körper nicht mit. Er könne zum Beispiel

nicht nach vorne gebeugt sitzen. Einerseits müsse er dadurch schneller auf die

Toilette, andererseits habe er dann Schmerzen auf der rechten Seite, wo das

Stoma angelegt gewesen sei. Bücken und schweres Tragen seien schwierig. Dabei

habe er Schmerzen und bekomme Durchfall. Auch wenn er viel laufe, habe er

Blähungen und schnellen Stuhldrang. Wenn er zurückgelehnt sitze, gehe es gut.

Medikamente nehme er keine mehr ein. Er müsse davon nur noch mehr auf die

Toilette. Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er gegen 07.30 Uhr aufstehe,

manchmal auch erst gegen 08.00 oder 08.30 Uhr. Sobald er mit den Füssen am

Boden stehe, müsse er sofort zur Toilette. Seine Frau gehe arbeiten und er

kümmere sich um die Kinder. Er mache ihnen Frühstück und bringe sie zur Schule.

Gegen 09.00 Uhr sei zurück und mache sich einen Tee oder Kaffee. Nach dem

Kaffee müsse er wieder zur Toilette, vielleicht zwei- oder dreimal. Am

Vormittag erledige er Kleinigkeiten im Haus, zum Beispiel kümmere er sich um

die Pflanzen. Wenn die Töchter am Mittag nach Hause kämen, bereite er ein

einfaches Essen zu. Die Ehefrau komme ebenfalls um 12.00 Uhr. Dann werde gemeinsam

gegessen. Er könne aber nicht mit der Familie essen, da er sonst auf die

Toilette müsse. Der Tag sei zweigeteilt. Am Morgen gehe es ihm besser. Wenn er

gegessen habe, sei es sehr schwer. Er müsse aber essen. Um 13.00, 14.00 und

15.00

Uhr müsse er nochmals auf die Toilette, bis am Abend. Die Tochter könne

er um 15.00 Uhr nicht von der Schule abholen, weil er dann fürchte, sich in die

Hose zu machen. Um 16.00 Uhr mache er seiner Tochter ein «Zvieri»,

schneide Früchte. Er würde auch gerne Früchte essen, müsse dann aber gleich zur

Toilette. Gegen 17.00 Uhr gehe er arbeiten. Dies sei eine Arbeitsstelle bei

seiner Frau bei einer Reinigungsfirma. Er vertrete diese, damit ihr nicht

gekündigt werde. Seine Frau sei während eines Monates zu Hause gewesen, weshalb

er sie vertreten habe. Nun sei sie wieder zurück und er arbeite nicht mehr. Die

Mittagsmahlzeit sei die Hauptmahlzeit der Familie. Am Abend würden sie nur

wenig essen. Am Abend sehe er beispielsweise fern und achte darauf, bis 21.00

Uhr wach zu bleiben. Die Töchter gingen ca. um 20.00 Uhr zu Bett. Am Abend

müsse er noch ein- bis zweimal auf die Toilette. Er gehe in der Regel zwischen

21.00

und 22.00 Uhr zu Bett. Schlafen könne er gut, er schlafe jeweils nach

wenigen Minuten ein. Gestört werde der Schlaf allenfalls durch Stuhldrang, was

nachts selten vorkomme. Zu den Sozialkontakten berichte der Beschwerdeführer,

er gehe ab und zu in der Firma im Büro vorbei und sei dort willkommen. Er habe

insbesondere Kontakt zu den Vorgesetzten, die sich erkundigten, wie es ihm

gehe. Ab und zu telefoniere er auch mit Kollegen und treffe diese. Appetit und

Durst seien ungestört.

In der

systematischen Anamnese wird festgehalten, der Beschwerdeführer berichte nur

über einen hohen Blutdruck, der wie der Blutzucker steige, wenn er unter

Spannung stehe, unter Druck komme oder von den Leuten nicht verstanden werde.

An abdominalen Schmerzen beklage er leidglich diejenigen im Bereich der

Stomanarbe. Phasenweise könne er gut damit leben, manchmal seien diese sehr

beeinträchtigend.

Folgende

gutachterlichen Befunde werden erhoben: Das Abdomen sei leichtgradig vermehrt

voluminös, ohne wesentliche Zeichen von Meteorismus. Die Darmgeräusche seien

normal lebhaft, qualitativ unauffällig. Erkennbar sei eine minim indurierte, aspektmässig

aber reizlose und palpatorisch indolente mediane Laparotomienarbe, frei von

Dehiszenzen. Es bestehe ein mit einem Stomasäckchen versorgtes Ileostoma im

rechten Mittel- / Unterbauch. Die übrige Abdominal-Palpation sei allseits weich

und indolent. In psychopathologischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer selber

keine Auffassungsstörungen beklagt, es seien aber solche beobachtet worden, am

ehesten infolge der Übersetzung und / oder der Abwehr spezieller Themen, eventuell

auch aus begrenztem Abstraktionsvermögen heraus. Der Beschwerdeführer habe sehr

wortreich erzählt und sich insbesondere beim Thema Ernährung ausführlich

ausgebreitet, wohingegen er bei anderen Themen sehr kurz gewesen sei. Der

Gedankengang sei massiv eingeengt gewesen auf den Durchfall. Grübeln habe er

strikt verneint, dazu aber angefügt, er wolle nicht daran denken. Eine

eigentliche Hypochondrie könne nicht beschrieben werden. Der Beschwerdeführer

habe strikt erklärt, keine Angst davor zu haben, sterben zu müssen. Jedoch habe

er an anderer Stelle erwähnt, er wolle seine Töchter noch aufwachsen sehen. Auf

die Konfrontation mit dieser Äusserung habe er sich nicht weiter öffnen wollen

oder können. Primär imponiere keine Störung der Affektivität. Auf die Frage

nach Sorgen habe der Beschwerdeführer erklärt, er wolle sich nicht sorgen,

wolle nicht an die Erkrankung und den Durchfall denken. Indirekt sei offen

geblieben, ob er es nicht doch tue. Die Frage nach der Stimmung habe er erst

gar nicht beantwortet. Darauf seien einige Kommentare gefolgt, die indirekt

Hinweise dafür ergeben hätten, dass die Stimmung allenfalls doch gedrückt sei

und er sich Sorgen mache. Bei der Hamilton-Depressionsskala zeige sich je

nachdem, ob man Körpersymptome als psychisch mitbedingt oder rein somatisch

interpretiere, ein Wert von 12 bzw. 9 Punkten. Dies entspreche einem

gerade erreichten bzw. nicht erreichten Schwellenwert für eine leichte

depressive Symptomatik. Gemäss Auskunft der Hausärztin spiele Scham beim

Beschwerdeführer eine grosse Rolle. Im Weiteren gehe es ihrer Ansicht nach um

Kränkung. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck, man glaube ihm nicht und

nehme ihn nicht ernst. Bei den Reinigungsarbeiten, die er aktuell durchführe,

habe er etwas weniger Hemmungen, weil er freier sei. Beim Training in der C.___

habe sie den Eindruck gehabt, dass man den Leidensdruck des Beschwerdeführers

seitens der IV infrage gestellt habe. Das sei für ihn unverständlich gewesen. Zudem

hätten ihn die vielen Abklärungen im Hinblick auf Unverträglichkeiten unter

Druck gesetzt. Der Beschwerdeführer habe die Haltung, er sei ein Mann und müsse

funktionieren.

6.2

Das

Gerichtsgutachten erscheint insgesamt als beweiskräftig. So lagen den Experten

sämtliche relevanten Akten vor, wie sich dem umfassenden Aktenauszug entnehmen

lässt. Die mitwirkenden Personen, Dr. med. O.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___, Facharzt für

Rheumatologie, und Dr. med. Q.___, Facharzt für Gastroenterologie,

sind Spezialisten auf den entsprechenden Gebieten. Sie kommen nach jeweiligen

eingehenden eigenen Untersuchungen in ihren Beurteilungen zu nachvollziehbaren

Ergebnissen. Das Gutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Grundlage gerecht.

6.2.1

Im

gastroenterologischen Teilgutachten von Dr. med. Q.___ vom

9.

November 2015 (A.S. 110 ff.) wird dargelegt, dass der

Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 23. Oktober 2015 operiert worden sei.

Das Rest-Rektum sei reseziert und mittels einer queren Koloplastik mit

kolanaler Anastomose rekonstruiert worden. Dies unter der plausiblen

Arbeitshypothese, dass die Kapazität bzw. Compliance des Rest-Rektums

ungenügend sei und wesentlich zur Problematik der Pseudodiarrhoe mit

imperativem Stuhldrang beitrage. Da zum Schutz der Anastomose eine temporär

intentionierte doppelläufige Ileostomie installiert worden sei, entfalle das

Leitsymptom der Diarrhoe momentan komplett. Es sei geplant, voraussichtlich im

Februar 2016 die Ileostomie zurückzuverlagern. Wie sich die Symptomatik danach

verhalten werde, sei offen. Im besten Fall könne eine weitgehende Normalisierung

der Pseudodiarrhoe im Verbund mit einer unproblematischen

Krankheitsverarbeitung erreicht werden, was eine Rückkehr in den Arbeitsprozess

gestatten würde. Im schlechtesten Fall würde die funktionelle Diarrhoe persistieren

und die problematische Krankheitsverarbeitung zur Invalidität führen. Es lässt

sich damit feststellen, dass zum Zeitpunkt der fachärztlichen Begutachtung

durch Dr. med. Q.___ gerade mittels einer weiteren Behandlungsmethode

versucht wurde, der chronischen Diarrhoe, an welcher der Beschwerdeführer

leidet, entgegenzutreten. Konsequenterweise kann der Gutachter keine

Beurteilung über einen Ist-Zustand abgeben. Seine prognostischen Ausführungen erscheinen

indessen angesichts der gewählten Behandlungsmethose und der bisherigen

Krankengeschichte einleuchtend.

Dr. med. Q.___

erwägt weiter, im Zeitpunkt der Untersuchung sei eine bisher problemlose,

zeitgerechte postoperative Rekonvaleszenz zu konstatieren. Die Stomaversorgung

bereite dem Beschwerdeführer keine Probleme. Indessen sei die angegebene

Entleerungsfrequenz von sechs- bis siebenmal täglich plus zwei- bis dreimal

nachts auffällig hoch. Es handle sich hier um nicht objektivierbare Angaben. Es

bleibe unklar, ob der Beschwerdeführer die Frequenz überschätze, ob eine

verminderte Toleranz für die Füllung des Stomasäckchens vorliege oder ob die

häufige Entleerung tatsächlich erforderlich sei, d.h. auf eine

High-Output-Problematik zurückzuführen sei. Letzteres könnte auf ein echtes

Diarrhoeproblem hinweisen. In der Regel wären dann aber Volumen- und

Elektrolyt-Probleme zu erwarten, was hier momentan nicht gegeben sei.

Grundsätzlich wäre es wünschbar, den Stoma-Output zu objektivieren und nötigenfalls

weiter abzuklären. Je nach Resultat könnten sich nochmalige Überlegungen und eventuell

weitere Abklärungen im Hinblick auf eine Diarrhoe-Ursache auf Niveau Dünndarm

aufdrängen. Aufgrund von Atemtests habe sich die Hypothese einer Laktose- und

Fructose-Unverträglichkeit ergeben. Die Aussagekraft dieser Tests sei aber

beschränkt und der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Diäten offenbar

keine Besserung der Diarrhoe-Problematik erfahren, weshalb die klinische

Relevanz dieser Diagnosen zu bezweifeln sei. Auch diese Ausführungen sind

nachvollziehbar. Insbesondere ist mit der gutachterlichen Einschätzung

einhergehend davon auszugehen, dass der chronische Durchfall nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Laktose- und Fructose-Unverträglichkeit

zurückzuführen ist, wie dies vom Spezialisten Dr. med. E.___ in

seinem Bericht vom 19. Februar 2014 noch vermutet wurde und worauf die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die

Beurteilung des RAD abstellt. Dies ergibt sich auch aus den Ergebnissen der

Ernährungsberatung, die mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden war (vgl.

Ziff. 5.7 hiervor). Festzustellen ist schliesslich, dass auch

Dr. med. Q.___ nach einem weiteren operativen Behandlungsversuch

keine objektivierbare Ursache für den vom Beschwerdeführer beklagten chronischen

Durchfall finden kann, ein rein somatisches Leiden aber weiterhin nicht ausgeschlossen

ist.

6.2.2

In der zusammenfassenden

Beurteilung der involvierten Gutachter wird sodann – der Aktenlage entsprechend

– die Krankengeschichte des Beschwerdeführers zusammengefasst: Nachdem dieser

im Herbst 2011 Veränderungen im Stuhlgang wahrgenommen habe, habe man

anlässlich einer Ileokolonoskopie am 14. Oktober 2011 ein Karzinom am

rektosigmoidalen Übergang festgestellt. Der bösartige Tumor sei zunächst radio-

und chemotherapiert worden, im Januar 2012 habe dann eine anteriore

Rektumresektion stattgefunden. In den folgenden Tagen habe der Beschwerdeführer

massiv erhöhte Infektparameter aufgewiesen. Es habe längerer Abklärungen

bedurft um zu klären, ob tatsächlich eine Anastomoseninsuffizienz vorliege.

Eine ausgeprägte Abszesskollektion habe man drainiert. In der Folge habe man

eine Entlastungsstomie vornehmen müssen. Die Anastomose sei dilatiert und im

Juni 2012 das Transversostoma schliesslich rückverlagert worden. Im Oktober

2012.

habe der Beschwerdeführer erneut breiigen Stuhlgang mit einer

Stuhlfrequenz von ca. sechs Mal täglich beklagt. Eine Kolonoskopie habe keinen

Hinweis auf ein Rezidiv gezeigt. Der Versuch mit einer Einnahme von Imodium

habe zu keiner Besserung geführt, ebenso wenig die Empfehlung einer Diät. Im

März 2013 habe er sich wegen chronischen Durchfalls und Meteorismus mit

persistierendem imperativem Stuhldrang im G.___ vorgestellt, wobei eine erneute

Ileokolonoskopie keine Hinweise auf eine Kolitis gezeigt habe. Die weitere Diagnostik,

die sich bis Spätherbst 2013 hingezogen habe, habe der Klärung gedient, ob eine

medikamentöse, endokrine, allergische oder Kohlenhydrat-Malabsorption vorliege.

Die eingehende Diagnostik in der Praxis von Dr. med. E.___ habe eine

Laktose- und Fruktoseintoleranz ergeben. Ebenfalls im Herbst 2013 scheine die

Hausärztin den Beschwerdeführer in das K.___ überwiesen zu haben. Dort habe man

offenbar keine relevante Psychopathologie festgestellt. Diätetische Massnahmen

hätten auch zu keinem Erfolg geführt und im Januar 2014 sei noch einmal die

Frage aufgeworfen worden, ob nicht die Chemo- und Radiotherapie Ursache für die

Diarrhoen sein könne. Im Februar 2014 sei von einer Stuhlinkontinenz mit flüssigen

Stuhlgängen bis zu 15 Mal pro Tag und einer wesentlichen Flatulenz die Rede

gewesen. Schliesslich sei im August 2015 von einer gewissen Strahlenproktitis /

Strahlenkolitis ausgegangen worden, die wahrscheinlich mit einer

Restprotektomie und Kolon-pouch-analer Anastomose behandelt werden könne. Dazu

müsse ein temporäres Ileostoma angelegt werden. Im Oktober 2015 sei dann eine

eher funktionelle Störung nach diversen Eingriffen im Bereich des Anorektums

beschrieben worden, dies als Folge der Operation und Radiatio. Die

Krankengeschichte zeigt auf, dass nach Entfernung des Karzinoms eine langwierige

Behandlungsphase begann, wobei die Ursache für den chronischen Durchfall weder

abschliessend erklärt noch behandelt werden konnte.

In der

gutachterlichen Beurteilung wird sodann gestützt auf diese Krankengeschickte in

psychiatrischer Hinsicht nachvollziehbar gefolgert, dass der Beschwerdeführer

anlässlich der aktuellen Untersuchung zwar zunächst lediglich die häufigen

Stuhlgänge beklagt habe, sich im Rahmen der vertieften Erhebung des Verlaufs

seit der Diagnosestellung einschliesslich näherer Betrachtung der Arbeitsversuche

und der bisherigen Behandlung aber herauskristallisiert habe, dass bei diesem

durchaus Ängste vorhanden seien. Er habe einerseits gesagt, keine Angst zu

haben, an anderer Stelle habe er aber erklärt, er habe Angst bekommen, insbesondere,

weil mehrere Familienmitglieder an Krebs verstorben seien. Es gebe in der

echtzeitlichen Dokumentation und der aktuellen Untersuchung einige Hinweise

dafür, dass sich der Beschwerdeführer nicht darüber im Klaren sei, ob der Tumor

tatsächlich ganz entfernt worden sei oder ob die Durchfälle auch Zeichen für

noch vorhandenes oder wieder aufgetretenes Tumorgewebe seien. Wiederholt habe er

erklärt, ein starker Mann zu sein. Diese Formulierung tauche zum einen im

Kontext mit der Frage nach Ängsten auf, zum anderen in Zusammenhang mit einer

vorhandenen Erektionsstörung und der Rollenteilung mit seiner Frau. Dies deute

darauf hin, dass er recht klare Vorstellungen von seiner Identität als Mann

habe, zu der sowohl körperliche als auch psychische Stärke gehöre. Der Beschwerdeführer

scheine Mühe zu haben, sich selbst Ängste, Schwächen, Zweifel oder Sorgen

einzugestehen. Es gehöre aber auch zu seiner Identität, wieder leistungsfähig

zu werden und als Maschinist weiter für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Diese

Beurteilung erscheint gestützt auf die erhobenen Befunde einleuchtend und die genannten

Unsicherheiten sind im Hinblick auf die vorliegende Krankengeschichte durchaus

nachvollziehbar. Weiter wird erwogen, der Beschwerdeführer scheine sich mit der

Symptomatik der gehäuften Stuhlgänge und der Blähungen bislang nicht aktiv

zurechtgefunden zu haben. Es gebe Hinweise dafür, dass er es für sich ablehne,

sein Verhalten den Stuhlgängen anzupassen. Er erkläre wiederholt, ein normales

Leben führen zu wollen. Beispielsweise lehne er es strikte ab, Einlagen gegen

die Stuhlinkontinenz zu tragen. Im Hinblick auf die Selbstwirksamkeit schienen

sich die aktiven Einflussmöglichkeiten des Beschwerdeführers vor allem auf die

Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme konzentriert zu haben. Er scheine wenig,

insbesondere keinen abstrakten, Zugang zu seiner psychischen Befindlichkeit und

zum aktiven Umgang mit der eigenen Befindlichkeit zu haben. Ein solcher scheine

ihm eher über konkrete und praktische Dinge wie Körperhaltung, Ernährung oder

Bewegung möglich zu sein. Zudem sei es während der Exploration verschiedentlich

zu Verständigungsproblemen gekommen. Die entsprechenden Fragen hätten nicht

immer geklärt werden können. Hinweise auf verschiedene Missverständnisse gebe

es auch im Verlauf der Dokumentation. Der Beschwerdeführer scheine auch Mühe

mit Abstraktion zu haben. Insofern sei es nicht ausgeschlossen, dass die

Verständigungsprobleme mit recht rigiden Vorstellungen von Lebensverlauf,

Rollen, aber auch mit körperlichen und psychischen Prozessen und nicht

ausschliesslich mit sprachlichen Problemen zu tun hätten. Auch diese

Beurteilung lässt sich nachvollziehen und erklärt zusätzlich die beim

Beschwerdeführer aufgetretenen Unsicherheiten bezüglich seiner Krebsbehandlung.

Diagnostisch

wird festgehalten, für eine psychische Störung vor der Diagnose des Karzinoms

gebe es keine Hinweise. Dem ist zuzustimmen. Diskussionswürdig sei stattdessen

die Frage einer psychischen Störung im Kontext der Karzinomerkrankung. In der

Folge wird geprüft, ob eine depressive Stimmung, eine Angststörung, eine Anpassungsstörung

oder auch eine somatoforme Störung vorliegt. Eine relevante depressive Störung

wird dabei verneint, obwohl gewisse Hinweise auf depressive Symptome vorhanden

seien. Da sich von den Grundsymptomen einer depressiven Problematik aber

höchstens eine gedrückte Stimmung, jedoch keine weiteren Grundsymptome feststellen

lassen, ist diese Einschätzung schlüssig. Auch von den weiteren Symptomen

fänden sich lediglich ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen.

Die Kriterien für eine leichte depressive Episode sind damit nicht erfüllt.

Ängste seien nach gutachterlicher Einschätzung beim Beschwerdeführer im Kontext

mit dem Karzinom im Sinne einer Lebensbedrohung hingegen aufgetreten. Weiter

habe er die Befürchtung geäussert, seine beiden jüngeren Töchter nicht bis in

ihr Erwachsenenleben begleiten zu können. Vermuten lasse sich neben der Scham

die Angst, im Alltag öfter nicht rechtzeitig auf die Toilette zu kommen. All

diese Hinweise rechtfertigen jedoch nach gutachterlicher Ansicht nicht die Diagnose

einer Angststörung. Allerdings könnten Hinweise auf Angst und eine gewisse

Depressivität in den Kontext einer Anpassungsstörung gehören. Darunter verstehe

man Zustände von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die

soziale Funktionen und Leistungen behinderten und während des

Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, einem

belastenden Lebensereignis aufträten. Die individuelle Disposition oder Vulnerabilität

spiele bei dem möglichen Auftreten und der Form der Anpassungsstörung eine

grössere Rolle als bei anderen Krankheitsbildern oder Reaktionen auf schwere

Belastungen und Anpassungsstörungen, es sei aber dennoch davon auszugehen, dass

das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Mit der Diagnose

einer Karzinomerkrankung liege beim Beschwerdeführer ein entscheidendes

Lebensereignis vor. Es seien eine gewisse Depressivität zu finden und auch Ängste,

die sich um das Karzinom wie auch die Durchfall-Symptomatik drehten. Ein

Gefühl, unmöglich zurechtzukommen, finde sich aber gerade nicht. Die

Beschreibung seiner Umgangsversuche weise darauf hin. Einschränkungen seien

zweifellos auch bei der Bewältigung der Alltagsroutine gegeben. Zutreffend sei

zudem, dass keines der Symptome schwer genug oder so markant sei, um eine

spezifischere Störung zu diagnostizieren. Die Kriterien für die Diagnose einer

Anpassungsstörung mit sonstigen näher bezeichneten vorherrschenden Symptomen im

Sinne von ICD-10 F43.28 seien somit erfüllt. Beim Beschwerdeführer seien Angstsymptome

und gastrointestinale Beschwerden vorrangig. Auch diese Beurteilung erscheint

nachvollziehbar. Schliesslich wird die Frage einer Somatisierungsstörung,

speziell einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, diskutiert. Eine

entsprechende Verdachtsdiagnose wurde bereits im April 2013 im Ambulatorium der

K.___ (IV-Nr. 16) gestellt. Charakteristisch für eine solche Störung seien

gemäss Gutachten multiple, wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche

Symptome, die bereits seit einigen Jahren bestanden hätten, bevor der Patient

zum Psychiater überwiesen werde. Die meisten hätten in der Primärversorgung und

in spezialisierten medizinischen Einrichtungen eine lange und komplizierte

Anamnese mit vielen negativen Untersuchungen und allenfalls ergebnislosen

Operationen hinter sich. Zu den häufigsten Symptomen gehörten unter anderem

gastrointestinale Beschwerden. Depression und Angst kämen häufig vor und

könnten eine spezifische Behandlung einfordern. Der Verlauf der Störung sei

chronisch fluktuierend und häufig mit einer langandauernden Störung des

sozialen, interpersonalen und familiären Verhaltens verbunden. Wie die

Gutachterin zu Recht festhält, erfüllt der Beschwerdeführer an sich nur zwei

notwendige Kriterien dieser Störung (zusätzliche subjektive Symptome bezogen

auf ein bestimmtes Organ sowie intensive und quälende Beschäftigung mit der

Möglichkeit einer schwerwiegenden Erkrankung des genannten Organs), weshalb die

Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung aktuell nicht gestellt

werden kann. Sie bleibt aber als Verdachtsdiagnose bestehen.

Zur

Leistungsfähigkeit wird im Gutachten schliesslich festgehalten, der Beschwerdeführer

sei sehr stolz auf seine Tätigkeit als Maschinist und sehr damit identifiziert.

An seiner Motivation, wieder als solcher zu arbeiten, bestünden keine Zweifel.

Probleme scheine es zum einen durch die Verständigung gegeben zu haben, zum

anderen dadurch, dass er auf äussere Anspannung, Druck, aber auch wegen uneingestandener

Ängste im Gefolge der Karzinomerkrankung sowie aufgrund sehr grosser Scham in

Bezug auf die vermehrten Stuhlgänge beim Arbeitsversuch am angestammten Arbeitsplatz

wie auch später in der C.___ mit noch vermehrten Stuhlgängen und Blähungen

reagiert habe, und er selbst keine Einflussmöglichkeiten gefunden habe, mit den

gehäuften Stuhlgängen umzugehen. In der Tat zeigen die getätigten

Arbeitsversuche die erwähnten Komplikationen anschaulich auf. Nach

gutachterlicher Einschätzung sind beim Beschwerdeführer verschiedene, für die

Leistungsfähigkeit relevante Funktionen eingeschränkt, so die Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit (aufgrund von starren Rollenbildern), die Entscheidungs-

und Urteilsfähigkeit (aufgrund starker Verunsicherung durch die Symptomatik und

die lange Krankheitsgeschichte), die Durchhaltefähigkeit (durch Anspannung,

uneingestandene Ängste und begrenzte Selbstwirksamkeit), die

Selbstbehauptungsfähigkeit, Spontan-Aktivitäten (relativ gravierende Einschränkung

seit der Operation und den vermehrten Stühlen und Blähungen) sowie die Kontaktfähigkeit

zu Dritten und die Gruppenfähigkeit.

Aufgrund der im

Zeitpunkt der Begutachtung stattfindenden Operation lasse sich die

Arbeitsfähigkeit aus rein gastroenterologisch-theroretischer Sicht in der Phase

Oktober 2011 bis 23. Oktober 2015 nicht mit der wünschbaren Genauigkeit

festlegen. Seit dem 23. Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer im Rahmen

der durchgeführten Operation und der seitherigen Rekonvaleszenz zu 100 %

arbeitsunfähig. Die Rekonvaleszenz sei mit vier Wochen zu veranschlagen. In der

Folge sei theoretisch eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit möglich.

Ileostoma-Träger gälten als arbeitsfähig, mit der Einschränkung, dass Lasten

heben von mehr als 5 kg nicht zulässig sei und dass keine Arbeiten durchgeführt

werden könnten, die einen direkten Kontakt von Gegenständen mit der Bauchwand

erforderten. Aufgrund der erhöhten angegebenen Ileostomie-Entleerungsfrequenz

sollte die Tätigkeit für Toilettenbesuche unterbrochen werden können. Es sei

anzunehmen, dass je nach Entwicklung und Zeitbedarf für die Toilettenbesuche

eine leichte Einschränkung der faktischen Arbeitszeit in der Grössenordnung von

20.

% resultieren könnte. Die Arbeitsfähigkeit nach Rückverlagerung des

Ileostomas sei schwer zu prognostizieren und werde anhand des dannzumal festzustellenden

Gesundheitszustandes neu zu beurteilen sein. Von psychiatrischer Seite sei die

Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung erst nach Rückverlagerung

des Ileostomas klärbar. Dann werde sich zeigen, ob die Symptomatik in der

Anpassungsstörung aufgehe und sich so weit zurückgebildet habe, dass der Beschwerdeführer

einen Arbeitsversuch wage. Nach den Erfahrungen in der Vergangenheit empfehle

es sich nicht, den Beschwerdeführer vor der Rückverlagerung des Ileostomas zu

einem Wiedereinstiegsversuch zu drängen. In diesem Falle wäre wahrscheinlich

mit einer Verschlechterung zu rechnen. Auch diese gutachterlichen Erwägungen

erweisen sich als schlüssig, sie erlauben jedoch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Januar 2015.

6.2.3

Aufgrund

der oben genannten Abklärungslücke holte das Versicherungsgericht am 4. Februar

2016.

bei der Begutachtungsstelle D.___ eine ergänzende Stellungnahme zur Frage

ein, ob Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem

15.

Januar 2015 gemacht werden könnten. In der daraufhin 16. März

2016.

erfolgten Stellungnahme (A.S. 126 ff.) wird dazu dargelegt, die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers am 15. Januar 2015 könne nur eingeschränkt kommentiert

werden. Dr. med. Q.___ habe klar festgehalten, dass von

gastroenterologischer Seite die vorliegenden Untersuchungsbefunde nicht

ausreichten, um eine entsprechende Beurteilung abgeben zu können. Von psychiatrischer

Seite her liege das Problem darin, dass die letzte echtzeitliche Stellungnahme

zur Arbeitsfähigkeit vor dem 15. Januar 2015 der Schlussbericht der C.___

über das Aufbautraining sei. Der Bericht stamme vom 7. Februar 2014. Danach

sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, jenseits eines geschützten

Rahmens mehr als zwei Stunden lang einer einfachen mechanischen

Kontrolltätigkeit nachzugehen. Eine psychiatrische Stellungnahme liege nicht

vor. Man könnte annehmen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers am

15.

Januar 2015 in etwa gleich gewesen sei wie zum Zeitpunkt der

Begutachtung. Von somatischer Seite habe das Problem bestanden, dass ebenfalls

keine ausreichenden Untersuchungsbefunde zur Stellungnahme über die

Leistungsfähigkeit vorgelegen hätten und zum Zeitpunkt der Untersuchung durch

Dr. med. Q.___ die nachfolgende Operation bereits stattgefunden habe.

Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt aus rein somatischer Sicht

vollständig arbeitsunfähig gewesen. Von psychiatrischer Seite lasse sich sagen,

dass der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Durchhaltefähigkeit

eingeschränkt gewesen sei, aber auch in anderen relevanten Fähigkeiten für die

Ausübung jeglicher beruflicher Tätigkeit. Dass er für gewisse Zeit in der

Reinigungsfirma für seine Frau tätig gewesen sei, könne auch einen Hinweis liefern.

Auch diese Aufgabe habe einen Zeitraum von zwei Stunden umfasst, er habe sich

seine Zeit selber einteilen können, es habe sich eine Toilette in unmittelbarer

Nähe befunden und das Aufsuchen derselben sei nicht schambesetzt gewesen. In

aller Vorsicht könnte man also davon ausgehen, dass die Arbeitsfähigkeit in

etwa in dieser Grössenordnung gelegen habe. Dies sei jedoch eine Aussage mit

Vorbehalt, da die beiden Zeitpunkte, über welche eine Aussage möglich sei, weit

entfernt vom Zeitpunkt der Einsprache lägen.

Es zeigt sich,

dass bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt vor der

angefochtenen Verfügung ein Zustand der Beweislosigkeit vorliegt. Die Gutachter

führen in ihrer ergänzenden Stellungnahme einleuchtend aus, dass sich die

Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorhandenen Akten retrospektiv nicht klären

lässt. Die vagen Vermutungen, die angestellt werden, genügen nicht, um mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von diesen ausgehen zu können.

6.2.4

Nach der

allgemeinen Beweisregel (Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) obliegt es

bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden

Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht,

verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit

vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend

auswirkt. Medizinischen Experten kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Diese

haben im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und

Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen

Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt

ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage – trotz

Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Exploration – nicht oder nicht

sicher genug möglich ist. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie

auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz

in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen

vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet

und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen).

Eine solche

Konstellation liegt hier vor. In somatischer Hinsicht war und ist weiterhin

ungeklärt, welche Ursache der vom Beschwerdeführer beklagte chronische

Durchfall hat, sie kann durchaus rein somatisch sein. Eine konkrete Arbeits(un)fähigkeit

in einer Verweistätigkeit lässt sich für die Zeit vor der angefochtenen

Verfügung nicht beziffern und von weiteren Erhebungen lassen sich keine anderen

Erkenntnisse erwarten. Wenn die Begutachtungsstelle D.___ in ihrer ergänzenden

Stellungnahme angibt, die letzte echtzeitliche Stellungnahme zur

Arbeitsfähigkeit vor dem 15. Januar 2015 sei nur im Schlussbericht der C.___

über das Aufbautraining vom 7. Februar 2014 zu sehen, wobei angenommen

werden könnte, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 15. Januar

2015.

in etwa gleich gewesen sei wie zum Zeitpunkt der Begutachtung, wird damit

lediglich eine Vermutung geäussert. Genauso verhält es sich mit dem Hinweis,

dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit in der Reinigungsfirma für

seine Frau tätig gewesen sei. Es wird explizit da-rauf hingewiesen, dass eine

solche Aussage nur «in aller Vorsicht» gemacht wer-den könne und sie mit

Vorbehalt zu geniessen sei. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die

vorliegen müsste, um auf die Angaben abstellen zu können, kann nicht gesprochen

werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten

Tätigkeit als Maschinist nicht mehr arbeitsfähig sein dürfte. Was eine leichte,

wechselbelastende Verweistätigkeit anbelangt, so ist von einer vollen

Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei aufgrund der notwendigen, häufigen Toilettengänge

eine Leistungseinschränkung zweifelsohne gegeben ist. In der Beschwerdeschrift

wird geltend gemacht, es seien bis zu 20 Toilettengänge täglich nötig, was zu

einer Leistungseinschränkung von 20 % führe. Berücksichtigt man die

Schilderung des Tagesablaufs des Beschwerdeführers im Rahmen der gerichtlichen

Begutachtung, kann nicht von 20 Toilettengängen ausgegangen werden. Nachdem

aber auch im Gerichtsgutachten eine 20%ige Leistungseinschränkung aufgrund von

Toilettengängen postuliert wird, ist darauf abzustellen.

In

psychiatrischer Hinsicht liegt einzig eine per E-Mail an die Beschwerdegegnerin

abgegebene Einschätzung aus dem April 2013 vor, gemäss welcher sich eine relevante

Psychopathologie nicht habe feststellen lassen. Konkrete Berichte dazu fehlen

jedoch. Damit lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen,

dass im Verfügungszeitpunkt eine relevante psychische Problematik vorgelegen

hat. Hinzu kommt, dass die im Gerichtsgutachten diagnostizierte Anpassungsstörung

für sich alleine keine IV-relevante psychische Störung darstellt. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt einer Anpassungsstörung wohl

Krankheitswert zu, es handelt sich jedoch um ein vorübergehendes und damit

nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteile des Bundesgerichts

8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 und 9C_65/2007 vom

30.

November 2007 E. 2.3). Damit ist in psychiatrischer Hinsicht zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und davor weder von einer Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit noch von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit

auszugehen.

7.

Nach

dem Gesagten stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt von der eben

beschriebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit

einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung für

die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. November 2013 eine ganze Rente

und vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 eine Dreiviertelsrente

zugesprochen. Erst ab 1. April 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch.

Diese befristete Rentenzusprache ist unter den Parteien unbestritten geblieben.

7.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei offensichtlich auf eine Einschätzung

des RAD. Gemäss Protokolleintrag vom 17. März 2014 habe sich nach Rücksprache

mit der RAD-Ärztin med. pract. N.___ folgender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

ergeben:

100.

% vom

14.

Oktober 2011 bis 31. August 2013,

50.

% vom

1.

September bis 31. Dezember 2013 (in einer Verweistätigkeit),

0.

% ab dem

1.

Januar 2014 bis auf weiteres (in einer Verweistätigkeit).

In ihrer

Stellungnahme vom 28. August 2014 (IV-Nr. 84 S. 35 f.)

führt med. pract. N.___ aus, beim stufenweisen

Arbeitsunfähigkeitsverlauf sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die

Unverträglichkeitsabklärung erst im September 2013 gemacht worden und die

Ernährungsberatung erst im November 2013 erfolgt sei. So werden die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. September 2013 sowie die 50%ige

Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2013 begründet. Nebst der Tatsache,

dass nicht erklärt wird, weshalb die Arbeitsunfähigkeit ab September 2013 konkret

auf 50 % beziffert wird, gründet diese Beurteilung einzig auf der Annahme, dass

die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden auf eine Unverträglichkeit

zurückzuführen sind und nach erfolgten diätetischen Massnahmen keine

Beschwerden mehr vorliegen sollten. Diese Einschätzung findet nach der

Aktenlage und den erfolgten diesbezüglichen Abklärungen aber keine Stütze. Es

kann daher nicht darauf abgestellt werden.

7.2

Die

einzige sich in den Akten befindende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte

durch die Hausärztin, Dr. med. M.___, in ihrem Arztbericht vom 17. Februar

2014.

(IV-Nr. 47 S. 1). Demgemäss war der Beschwerdeführer

folgendermassen arbeitsunfähig:

vom 17.

November bis 15. August 2012 zu 100 %,

vom 16. August

bis 9. Oktober 2012 zu 30 %,

vom 10. bis 28.

Oktober 2012 zu 50 %,

vom 29. Oktober

bis 3. November 2012 zu 100 %,

vom 4. November

2012.

bis 24. Februar 2013 zu 50 %,

ab dem 7. März

2013.

bis aktuell zu 100 %.

Die

festgelegten Arbeitsunfähigkeiten werden von der Hausärztin nicht begründet und

sie lassen sich gestützt auf die Akten auch nicht nachvollziehen. Nachdem die

Hausärztin ab dem 16. August 2012 eine 30%ige, im Oktober / November 2012

nur eine mehrtätige 100%ige und danach wiederum ein 50%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert, scheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die bis zum

15.

August 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit auf der

Behandlung der Krebserkrankung gründete, die nachfolgenden Arbeitsunfähigkeiten

hingegen auf dem persistierenden chronischen Durchfall. Dies korrespondiert mit

dem Behandlungsverlauf: Am 28. Juni 2012 wurde eine

Transversostoma-Rückverlagerung durchgeführt, die Entlassung aus dem Spital

erfolgte am 3. Juli 2012 (IV-Nr. 15 S. 10 f.). Die nachfolgenden

Behandlungen erfolgten dann wegen vom Beschwerdeführer beklagten,

persistierenden Durchfall-Beschwerden. Für diese, bis heute nicht abschliessend

geklärten Beschwerden liegt, wie oben erwogen, ein Zustand der Beweislosigkeit

vor. Es ist damit ab dem 16. August 2012 von einer vollständigen

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit einer Leistungseinschränkung um

20.

% auszugehen.

8.

8.1

Die in

der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbestritten

geblieben und nicht zu beanstanden. So hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung

des Valideneinkommens den vom Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht vom 3.

April 2012 (IV-Nr. 10) zuletzt erzielten Verdienst herangezogen, welcher CHF

73'666.00 betrug.

8.2

Nach

Ablauf des Wartejahres im Oktober 2012 liegt eine vollständige Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit mit einer Leistungseinschränkung um 20 % vor. Da

der Beschwerdeführer keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat,

rechtfertigt es sich, für die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens

einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen

und die betriebsüblichen Wochenstunden aufzurechnen, wie die Beschwerdegegnerin

dies getan hat. Wie diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2015

(A.S. 48 f.) zu Recht angibt, wäre aufgrund der zum Verfügungszeitpunkt

gegebenen Kenntnis derselben auf die LSE 2012 abzustellen gewesen und nicht auf

die LSE 2010. Der Tabellenlohn beträgt damit CHF 5'210.00 (gemäss Tabelle 2012

TA1_tirage_skill_level / Total Niveau 1 Männer). Das Invalideneinkommen betrüge

bei einem 100 %-Pensum damit CHF 62'520.00. Zuzüglich Aufrechnung der

betriebsüblichen Wochenstunden (:40 x 41,7) wäre es bei CHF 65'177.00 zu

veranschlagen. Unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung von 20 %

resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 52'142.00.

8.3

Die

Beschwerdegegnerin hat dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten

Eingliederung mit einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von

10.

% Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer fordert einen Abzug von 25 %.

8.3.1

Wird das

Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323)

und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch

25.

% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4).

Die Frage, ob

aufgrund der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist

eine Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E.

5.1

S. 72). Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen

Bemessung dagegen eine Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle

darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6

S. 81).

8.3.2

Der

Beschwerdeführer ist im Rahmen eines Vollzeitpensums arbeitsfähig, wobei

aufgrund der notwendigen regelmässigen Toilettengänge eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit

von 20 % besteht. Der Umstand der vermehrten Toilettengänge führt zur

Einschränkung der Leistungsfähigkeit im genannten Umfang. Eine unzulässige

doppelte Berücksichtigung im Rahmen des leidensbedingten Abzugs ist zu vermeiden.

Die Beschwerdegegnerin hat aber aufgrund einer erhöhten Schwierigkeit, eine

geeignete Stelle zu finden, einen leidensbedingten Abzug von 10 %

vorgenommen. Ein höherer Abzug aufgrund dieser Tatsache scheint mit Blick auf

das der Beschwerdegegnerin zustehende Ermessen nicht angezeigt. Andere Aspekte,

welche geeignet wären, einen Abzug zu begründen, sind nicht ersichtlich. Der

Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 53 Jahre alt, er

ist Schweizer. Das Alter ist nicht zu berücksichtigen, da Hilfsarbeiten, wie

sie ihm noch zumutbar sind, auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden

(Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit

Hinweisen). Eine bestimmte berufliche Ausbildung wird in diesem Bereich

ebenfalls nicht vorausgesetzt. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Abzug von 10 % ist daher nicht zu beanstanden.

8.4

Nach

dem Gesagten ergibt sich folgender Einkommensvergleich:

Valideneinkommen CHF

73'666.00

Invalideneinkommen CHF

46'928.00

Invaliditätsgrad 37

%

Damit besteht

kein Rentenanspruch, auch nicht für eine befristete Zeit, wie dies dem

Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung zugestanden wurde. Die Beschwerde

ist in diesem Punkt abzuweisen und die Verfügung der Beschwerde-gegnerin

insofern aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer auch kein befristeter

Rentenanspruch zusteht.

9.

Der

Beschwerdeführer lässt geltend machen, mit seinen körperlichen Einschränkungen

keine Chance auf eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt zu haben. Er habe 30

Jahre lang im gleichen Betrieb gearbeitet. Aufgrund seiner beruflichen und

schulischen Ausbildung sei er auf dem ersten Arbeitsmarkt nur für leichte und

niederschwellige Tätigkeiten einsetzbar. Weder Arbeitsplätze in der Montage

noch solche in einem Lager, einem Logistikcenter oder bei Überwachungsaufgaben

würden das medizinisch bedingte Bedürfnis tolerieren. Dazu komme die Auflage,

dass der Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe einer Toilette stehe und diese

immer frei zugänglich sein müsse. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass

es auf dem ersten Arbeitsmarkt solche Arbeitgeber gebe. Der Beschwerdeführer

werde aufgrund seiner schulischen und intellektuellen Fähigkeiten sowie seiner

bisherigen Tätigkeit auf dem Bau nur noch in der Lage sein, nicht allzu

anspruchsvolle Tätigkeiten auszuüben.

Dieser

Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer

Sicht in einer leichten Verweistätigkeit, wobei hier von leichten Hilfsarbeiten

auszugehen ist, voll arbeitsfähig ist. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit

um 20 % besteht einzig darin, dass er vermehrt die Toilette aufsuchen

muss. Er ist auf einen Arbeitsplatz angewiesen, an welchem er einen schnellen

und ungehinderten Zugang zu einer Toilette hat. Aufgrund seines Alters kann die

Verwertbarkeit der bestehenden Arbeitsfähigkeit gemessen an den Anforderungen

der denkbaren Verweistätigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Die Rechtsprechung

lässt auch für Personen über 60 Jahre das Alter als alleinigen Gradmesser nicht

gelten (vgl. zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom

10.

Mai 2013, E. 3.2.1; Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007, E. 4.1

und 4.2). Wie bereits erwähnt, werden solche auf dem hypothetischen,

ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt.

Gleiches gilt für die geltend gemachten Sprachschwierigkeiten. Das aus den

medizinischen Unterlagen abzuleitende Zumutbarkeitsprofil lässt die Ausübung

einer Vielzahl von Tätigkeiten zu, welche keine spezifische Berufsausbildung

erfordern, weshalb das Fehlen einer solchen nicht relevant ist. Einzig und

allein die Tatsache, dass er regelmässig und innert kurzer Zeit eine Toilette

aufsuchen können muss, verhindert ihm nicht den Zugang zum freien Arbeitsmarkt.

Andere medizinische Einschränkungen liegen nicht vor. Der Umstand der relativ

hohen Arbeitsfähigkeit (100 % mit Leistungseinschränkung von 20 %) erhöht seine

Eingliederungschancen im Vergleich zu anderen Fällen. Dasselbe gilt für das

Zumutbarkeitsprofil, welches einen Einsatz in verschiedenen Branchen und

Funktionen zulässt, so zum Beispiel in der Reinigungsbranche, wie vom

Beschwerdeführer in der Vergangenheit nach der Krebserkrankung ausgeübt, im

Überwachungsbereich oder im Bereich der manuellen Fertigung. Die Verwertbarkeit

der Arbeitsfähigkeit ist damit zu bejahen.

Was berufliche

Massnahmen anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer solche

im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht abgesprochen, sondern erachtet die

Voraussetzungen für eine Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten

Anstellung im Rahmen von Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG als

gegeben. Dies scheint im vorliegenden Fall auch angezeigt.

10.

10.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten

um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

10.3

Die

Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf die

Einschätzung der RAD-Ärztin, med. pract. N.___ vom 13. August 2014 (IV-Nr. 69),

worin diese von einer inkonsequenten Diät oder auch einer nicht IV-relevanten psychischen

Fixierung auf die Symptomatik ausgeht. Dies entgegen den ausdrücklichen

Ausführungen der Ernährungsberaterin, wonach eine Ernährungsumstellung erfolgt

sei. Darüber hinaus war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses der psychische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt, weshalb

sich weitere Abklärungen aufgedrängt haben. Aufgrund der ungenügenden

Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin werden ihr unabhängig vom Ausgang

des Verfahrens die Kosten des Gerichtsgutachtens von total CHF 8‘559.00 auferlegt

(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2 und 139 V 496 E. 4.4).

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2015 wird in dem Sinne

aufgehoben, als dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine vom 1. Oktober

2012 bis 31. März 2014 befristete Rente verneint wird.

3.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Der Beschwerdeführer

hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

5.

Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn hat die Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von CHF 8‘559.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer

Auf die gegen

den vorliegenden Entscheid erhoben subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 nicht ein.

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