VSBES.2015.42
Ergänzungsleistungen AHV
29. September 2016Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 29. September 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
Erbengemeinschaft [...], verstorben [...], zuletzt wohnhaft
gewesen [...]:
1. [...]alle vertreten durch A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente – Wert Grundstücke nicht zu eigenen Wohnzwecken (Einspracheentscheid
vom 23. Januar 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 B.___, geb. 1. August 1920,
verstorben 4. Februar 2015, bezog im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von
Ergänzungsleistungen eine ordentliche Altersrente sowie eine Hilflosenentschädigung
(Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. I 1, 8, 11, 22, 42, 43).
1.2 Am 28. Januar 2013 meldete er
sich offensichtlich – so lässt sich zumindest der EL-Verfügung vom 22. Februar
2014 entnehmen – bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. I 22, S. 1).
2.
2.1 Am 30. Juni 2013 teilte A.___
der Beschwerdegegnerin mit, es gehe um die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen
für seine Eltern, die schon früher solche bezogen hätten. Seinem Brief legte er
verschiedene Dokumente bei (AK-Nr. I 18). Am 7. August 2013 reichte er die
definitive Staats- und Bundessteuerveranlagung pro 2012 nach (AK-Nr. I 18, S.
3).
2.2 Am 30. August 2013 verstarb
die Ehefrau von B.___, C.___, geb. 1920, wohnhaft gewesen im Alters- und Pflegeheim
[...]. Die Amtsschreiberei Olten-Gösgen erstellte am 13. Januar 2014 das
Inventar über ihren Vermögensnachlass (AK-Nr. I 16).
2.3 Am 11. Februar 2014 verlangte A.___
bei der Beschwerdegegnerin einen Entscheid und fügte seinem Begehren das Inventar
über den Vermögensnachlass seiner verstorbenen Mutter bei (AK-Nr. I 18, S. 6 f.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 22. Februar
2014 setzte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch von B.___
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bzw. ab 1. Januar 2014 fest.
Ferner forderte sie B.___ auf, für die Berechnung ab Januar 2014 die
Vermögensbelege per 31. Dezember 2013 einzureichen, andernfalls nicht
rückwirkend verfügt werden könne (AK-Nr. I 22 ff.).
3.2 Die verlangten Unterlagen
reichte A.___ am 4. März 2014 ein (AK-Nr. I 29). Gleichentags erhob er gegen
die EL-Verfügung vom 22. Februar 2014 Einsprache u.a. mit dem Antrag, in allen
Berechnungsblättern sei beim Grundeigentum anstelle von CHF 133‘000.00 der
Betrag von CHF 9‘000.00 einzusetzen, weil sonst die Werte für das
Grundeigentum und die Herausschuldigkeit nicht kohärent seien (AK-Nr. I 30).
4.
4.1 Am 15. Dezember 2014
erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Kantonalen Katasterschätzung,
Solothurn, ob der Verkehrswert von CHF 133‘000.00 korrekt sei, nachdem im
Inventar- und Teilungsvertrag vom 13. Januar 2014 die beiden Grundstücke [...]
Nr. 937 und 938 mit einem Katasterwert von CHF 420.00 bzw. CHF 390.00
eingesetzt worden seien (AK-Nr. I 40).
4.2 Dazu nahm der Leiter der
Katasterschätzung, Steueramt des Kantons Solothurn (KSTA), am 16. Januar 2015
Stellung und bezeichnete den in der Schätzung vom 5. November 2008
berechneten Verkehrswert als korrekt (AK-Nr. I 46).
4.3 Im Einspracheentscheid vom 23.
Januar 2015 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache im Sinne der Erwägungen
teilweise gut und verwies dabei auf den Erlass einer neuen Verfügung, die
Bestandteil des Einspracheentscheids bilde (AK-Nr. I 47).
4.4 Am 4. Februar 2015 verstarb B.___
(AK-Nr. I 48).
4.5 Mit Verfügung vom 14. Februar
2015 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum
vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2015 aufgrund des Einspracheentscheids
vom 23. Januar 2015 neu fest und forderte A.___ auf, innerhalb von 30 Tagen die
Vermögensbelege per 31. Dezember 2014 einzureichen; so könne eine korrekte
Neuberechnung für die Monate Januar und Februar 2015 erstellt werden (AK-Nr. I
51 ff.).
5. Am 17. Februar 2015 erhebt die
Erbengemeinschaft B.___ sel. (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den
Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 Beschwerde an das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn. Sie beantragt, dass für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen beim Grundeigentum immer vom gleichen Betrag auszugehen
sei (CHF 133‘000.00 oder 9‘000.00), und zwar sowohl beim «Vermögen
Grundeigentum» (nicht selbstbewohnt) als auch bei der Herausschuldigkeit, für
deren Berechnung das Grundeigentum mit CHF 9‘000.00 eingesetzt worden sei
(Aktenseite [A.S.] 5 ff.).
6. Mit richterlicher Verfügung
vom 19. Februar 2015 wird das Beschwerdeverfahren solange sistiert, als die
Erben die Erbschaft ausschlagen können (A.S. 16).
7. Am 30. Juni 2015 teilt die
Amtschreiberei Olten-Gösgen mit, dass die Nachkommen des Erblassers die Erbschaft
an der heutigen Erbenverhandlung angenommen hätten (A.S. 20).
8. Mit Verfügung vom 13. Juli
2015 wird die Sistierung des Verfahrens aufgehoben (A.S. 21) und mit jener vom
30. Oktober 2015 festgestellt, dass die Erbengemeinschaft auf eine
Stellungnahme zur Fortführung des Verfahrens verzichtet hat (A.S. 24).
9. In ihrer Beschwerdeantwort
vom 4. Januar 2015 (recte: 2016) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde
sei abzuweisen (A.S. 28 ff.); dazu äussert sich der Vertreter der Beschwerdeführerin
nicht (A.S. 34).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten und zu prüfen sind
nunmehr die in der Verfügung vom 22. Februar 2014 bzw. in jener vom 14.
Februar 2015 vorgenommenen Berechnungen der Beschwerdegegnerin bezüglich den
Positionen «Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)» CHF 133‘000.00 und «Übrige
Schulden B.___: Herausschuldigkeit Nachkommen» CHF 44‘161.00 (AK-Nr. I 22 ff.,
51.
ff.); darin geht es um den Ergänzungsleistungsanspruch von B.___ sel. ab 1.
Januar 2013. Die übrigen im Berechnungsblatt zu diesen Verfügungen deklarierten
Einnahmen- und Ausgabenposten sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich
praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen
abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom
17.
August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
2.
Die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar
2008.
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende
Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 23.
Januar 2015) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende
Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. September 2013 nach den ab diesem
Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom
10.
März 2008 E. 2).
3.
3.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das
vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1
Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG).
3.2
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (...).
3.3
Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die
Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren
Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs.
5.
lit a ELG). Was als anerkannte Ausgaben sowie anrechenbare Einnahmen gilt,
ist in Artikel 10 und 11 ELG verankert. Die Bewertung des Vermögens ist in Art.
17.
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV) geregelt.
4.
4.1
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin bemängelt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass im
Inventar über den Vermögensnachlass der am 30. August 2013 verstorbenen C.___
beim Verkehrswert der beiden Grundstücke [...]Nr. 937 und 938 ein Betrag von
CHF 9‘000.00 eingesetzt worden sei. In Berücksichtigung dieses Werts habe
sich die Herausschuldigkeit von B.___ auf CHF 44‘161.00 berechnet. Wenn
nun in der EL-Berechnung beim Vermögen ein Grundeigentum im Betrag von
CHF 133‘000.00 eingesetzt werde, sei dies inkonsequent und wirke sich zu
Ungunsten des Gesuchstellers aus. Ausgehend von diesem höheren Wert würde die Herausschuldigkeit
CHF 137‘161.00 betragen (A.S. 5 f.).
4.2
Dazu hält die
Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2015 (recte: 2016) einzig fest, dass die in der
Beschwerde erhobenen Einwände ihre Beurteilung nicht zu ändern vermöchten. Weil
in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie in der
Einsprache vom 4. März 2014 vorgebracht worden seien, werde auf eine
ausführliche Stellungnahme verzichtet und auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid sowie die Aktenbelege verwiesen (A.S. 29).
5.
Was den Einwand der
Beschwerdeführerin anbelangt, die beiden Grundstücke [...] 937 und 938 würden
unterschiedlich bewertet (A.S. 5 f.), ist Folgendes festzustellen:
5.1
In der Verkehrswertschätzung
des KSTA vom 5. November 2008 berechnete der Experte den Verkehrswert von [...]
Nr. 937/938 per 1. Januar 2008 mit CHF 133‘000.00, und zwar aufgrund
von Erfahrungswerten für unüberbaute Grundstücke. Beim Preis pro m2
ging er für «Land unüberbaut in Reservezone nicht voll erschlossen» von jeweils
CHF 200.00 aus und kam so zu einem Substanzwert von CHF 150‘000.00
(Nr. 937) bzw. CHF 141‘600.00 (Nr. 938). Im vorliegenden Fall entspreche
der Verkehrswert dem Substanzwert. In Berücksichtigung des Diskonts resultierte
ein Verkehrswert von CHF 68‘500.00 (937) bzw. 64‘600.00 (938), was seinen
Berechnungen zufolge zu einem konsolidierten Verkehrswert von CHF 133‘000.00
führte (AK-Nr. III 5, S. 5, 12 f.). Bei der Berechnung für die unüberbaute (in
der Zwischenzeit jedoch überbaute), nebenanliegende Baulandparzelle [...] Nr.
936.
gelangte der Experte in Beachtung eines m2-Preises von CHF 210.00
– also CHF 10.00 mehr als für die Grundstücke Nr. 937 und 938 – zu einem Verkehrswert
per 3. Mai 2000 von CHF 160‘000.00 (AK-Nr. III 5, S. 11).
5.2
5.2.1
In seiner Einsprache vom
4.
März 2014 hatte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht,
beim Wert des Grundeigentums sei nicht ein Betrag von CHF 133‘000.00,
sondern ein solcher von CHF 9‘000.00 einzusetzen (AK-Nr. I 30). In der Folge
fragte die Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2014 – wie bereits erwähnt –
beim KSTA nach, ob der Verkehrswert für die beiden Grundstücke [...] Nr. 937
und 938 von CHF 133‘000.00 korrekt sei (AK-Nr. I 40). Der Leiter der
Katasterschätzung beim KSTA teilte der Beschwerdegegnerin am 16. Januar
2015.
mit, die Berechnung geprüft und festgestellt zu haben, dass diese korrekt sei.
Der erhöhte Wert für diese Parzellen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass
sich die beiden Grundstücke zwar nicht in der Bauzone befänden, jedoch als
Bauerwartungsland in die Reservezone eingeteilt seien. Um einen Verkehrswert
für Bauerwartungsland zu ermitteln, müsse die Wertsteigerung bei einer
zukünftigen Umzonung in Bauland berücksichtigt werden. Wie aus dem Zonen- oder
Detailplan (Sogis) ersichtlich sei, werde eine Umzonung in den kommenden Jahren
als sehr wahrscheinlich erachtet. Sollten die Parzellen jedoch in die
Landwirtschaftszone umgezont werden, würden sie an Wert verlieren. Die
geschätzten Landwerte seien als Bauerwartungsland und nicht als landwirtschaftliche
Fläche bewertet worden. Sollte jedoch seit der Erarbeitung der Schätzung im
Jahr 2008 eine Umzonung in die Bau- oder Landwirtschaftszone in Auftrag gegeben,
schon bewilligt oder in Betracht gezogen worden sein, so läge die Beweislast
bei den Eigentümern. Sollte die Einsprecherin mit dieser Begründung und dem
Verkehrswert nicht einverstanden sein, so sei eine Vergleichsschätzung unumgänglich.
Er, der Leiter der Katasterschätzung, erachte den Verkehrswert, wie in der
Schätzung vom 5. November 2008 festgesetzt, als korrekt (AK-Nr. I 46).
5.2.2
Zwar hat die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme des KSTA vom 16. Januar 2015
verwiesen und dazu einige Ausführungen gemacht. Allerdings hat sie diesen
Bericht weder vorgängig der Beschwerdeführerin zugestellt noch ihr die
Gelegenheit zur Veranlassung einer neuen Schätzung eingeräumt, wie dies der
Leiter Katasterschätzung erwähnt hat (AK-Nr. I 46); dies ist jedoch nicht
nachteilig, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.
5.3
Nach derzeitiger Aktenlage ist
davon auszugehen, dass sich die beiden unüberbauten Parzellen, [...] Nr. 937
und 938, nach wie vor in der «Reservezone Wohnen» befinden. Folglich handelt es
sich dabei seit jeher nicht um Bauland und auch nicht um Land in der Landwirtschaftszone.
Hinweise der Parteien, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert hätte
bzw. im rechtsrelevanten Zeitpunkt von Bauland oder Landwirtschaftsland auszugehen
wäre, liegen keine vor. Insoweit im Bericht der Katasterschätzung vom 16. Januar
2015.
von «Bauerwartungsland» und davon die Rede ist, eine Umzonung in den
kommenden Jahren werde als sehr wahrscheinlich erachtet, ist Folgendes
festzustellen: Seit der Änderung des Raumplanungsgesetzes im Jahr 2013 und der
entsprechenden Verordnung bzw. mit dem In-Kraft-Treten dieser Erlasse per 1.
Mai 2014 ist bekanntlich das Einzonen von Reserveland in die Bauzone grundsätzlich
nicht mehr möglich. Ausnahmen sind nur unter ganz speziellen Voraussetzungen
vorgesehen, so z.B. im Rahmen eines Austauschs mit Land in der Bauzone an
anderer Stelle innerhalb der betreffenden Gemeinde (vgl. Art. 38a Bundesgesetz
über die Raumplanung [RPG, SR 700], § 27 kantonales Planungs- und
Baugesetz [BGS 711.1]).
5.4
Vor diesem Hintergrund kann
auf die Verkehrswertschätzung vom 5. November 2008 nicht abgestellt werden, worin
der Experte vor der Diskontierung noch von einem Preis von CHF 200.00 pro
Quadratmeter ausging (AK-Nr. III 5, S. 12 f.). Vielmehr ist der Wert der beiden
Liegenschaften [...] Nr. 937 und 938 als Reserveland im Zeitpunkt der
EL-Anmeldung im Januar 2013 festzulegen und hierauf eine neue Berechnung der
Ergänzungsleistungen 1. Januar 2013 vorzunehmen.
6.
6.1
Ferner wird in der Beschwerde
vom 17. Februar 2015 geltend gemacht, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen
sei nebst beim «Vermögen Grundeigentum» auch bei der Herausschuldigkeit stets
vom gleichen Betrag (CHF 133‘000.00 oder 9‘000.00) auszugehen (A.S. 5).
Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Berechnungen als «übrige Schulden» eine
Herausschuldigkeit von B.___ sel. im Betrag von CHF 44‘161.00 in Abzug
gebracht (vgl. AK-Nr. 24, S. 1).
6.2
Im Inventar vom 13. Januar
2014.
über den Vermögensnachlass der am 30. August 2013 verstorbenen C.___ sind
die Erbansprüche der Nachkommen im Rahmen des Muttergutanspruchs mit CHF 44‘161.60
beziffert worden.
Folglich besteht bezüglich der Höhe
der Herausschuldigkeit – entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin – kein
Ermessensspielraum. Vielmehr folgt deren Ausmass erbrechtlichen Grundsätzen und
ist demnach unverändert in die Berechnung miteinzubeziehen. Der EL-rechtliche
Verkehrswert der Grundstücke ist dabei nicht von Relevanz. Vor diesem
Hintergrund ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bei den Berechnungen unter
dem Titel «Herausschuldigkeit Nachkommen» den Betrag von CHF 44‘161.00 vom
Bruttovermögen in Abzug zu bringen, nicht zu beanstanden; dies entspricht der
Maxime, wonach die EL nach der effektiven wirtschaftlichen Gegebenheiten
vorzugehen hat.
7.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Verkehrswertschätzung vom 5. November 2008 betreffend
die Grundstücke [...] Nr. 937 und 938 im Gesamtbetrag von CHF 133‘000.00
nicht den im massgebenden Zeitpunkt effektiven Gegebenheiten bzw. dem Wert als
Land in der Reservezone entspricht. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne
gutzuheissen, dass die Verfügung vom 22. Februar 2014 und der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 sowie die Verfügung vom
14.
Februar 2015 aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
sind, damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfahre und hierauf
erneut über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar
2013.
entscheide.
8.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Februar 2014 und der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 sowie die Verfügung vom 14. Februar
2015 aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden,
damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfahre und hierauf erneut
über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013
entscheide.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger