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Entscheid

VSBES.2015.42

Ergänzungsleistungen AHV

29. September 2016Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 B.___, geb. 1. August 1920,

verstorben 4. Februar 2015, bezog im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von

Ergänzungsleistungen eine ordentliche Altersrente sowie eine Hilflosenentschädigung

(Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. I 1, 8, 11, 22, 42, 43).

1.2 Am 28. Januar 2013 meldete er

sich offensichtlich – so lässt sich zumindest der EL-Verfügung vom 22. Februar

2014 entnehmen – bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. I 22, S. 1).

2.

2.1 Am 30. Juni 2013 teilte A.___

der Beschwerdegegnerin mit, es gehe um die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen

für seine Eltern, die schon früher solche bezogen hätten. Seinem Brief legte er

verschiedene Dokumente bei (AK-Nr. I 18). Am 7. August 2013 reichte er die

definitive Staats- und Bundessteuerveranlagung pro 2012 nach (AK-Nr. I 18, S.

3).

2.2 Am 30. August 2013 verstarb

die Ehefrau von B.___, C.___, geb. 1920, wohnhaft gewesen im Alters- und Pflegeheim

[...]. Die Amtsschreiberei Olten-Gösgen erstellte am 13. Januar 2014 das

Inventar über ihren Vermögensnachlass (AK-Nr. I 16).

2.3 Am 11. Februar 2014 verlangte A.___

bei der Beschwerdegegnerin einen Entscheid und fügte seinem Begehren das Inventar

über den Vermögensnachlass seiner verstorbenen Mutter bei (AK-Nr. I 18, S. 6 f.).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 22. Februar

2014 setzte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch von B.___

für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bzw. ab 1. Januar 2014 fest.

Ferner forderte sie B.___ auf, für die Berechnung ab Januar 2014 die

Vermögensbelege per 31. Dezember 2013 einzureichen, andernfalls nicht

rückwirkend verfügt werden könne (AK-Nr. I 22 ff.).

3.2 Die verlangten Unterlagen

reichte A.___ am 4. März 2014 ein (AK-Nr. I 29). Gleichentags erhob er gegen

die EL-Verfügung vom 22. Februar 2014 Einsprache u.a. mit dem Antrag, in allen

Berechnungsblättern sei beim Grundeigentum anstelle von CHF 133‘000.00 der

Betrag von CHF 9‘000.00 einzusetzen, weil sonst die Werte für das

Grundeigentum und die Herausschuldigkeit nicht kohärent seien (AK-Nr. I 30).

4.

4.1 Am 15. Dezember 2014

erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Kantonalen Katasterschätzung,

Solothurn, ob der Verkehrswert von CHF 133‘000.00 korrekt sei, nachdem im

Inventar- und Teilungsvertrag vom 13. Januar 2014 die beiden Grundstücke [...]

Nr. 937 und 938 mit einem Katasterwert von CHF 420.00 bzw. CHF 390.00

eingesetzt worden seien (AK-Nr. I 40).

4.2 Dazu nahm der Leiter der

Katasterschätzung, Steueramt des Kantons Solothurn (KSTA), am 16. Januar 2015

Stellung und bezeichnete den in der Schätzung vom 5. November 2008

berechneten Verkehrswert als korrekt (AK-Nr. I 46).

4.3 Im Einspracheentscheid vom 23.

Januar 2015 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache im Sinne der Erwägungen

teilweise gut und verwies dabei auf den Erlass einer neuen Verfügung, die

Bestandteil des Einspracheentscheids bilde (AK-Nr. I 47).

4.4 Am 4. Februar 2015 verstarb B.___

(AK-Nr. I 48).

4.5 Mit Verfügung vom 14. Februar

2015 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum

vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2015 aufgrund des Einspracheentscheids

vom 23. Januar 2015 neu fest und forderte A.___ auf, innerhalb von 30 Tagen die

Vermögensbelege per 31. Dezember 2014 einzureichen; so könne eine korrekte

Neuberechnung für die Monate Januar und Februar 2015 erstellt werden (AK-Nr. I

51 ff.).

5. Am 17. Februar 2015 erhebt die

Erbengemeinschaft B.___ sel. (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den

Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 Beschwerde an das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn. Sie beantragt, dass für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen beim Grundeigentum immer vom gleichen Betrag auszugehen

sei (CHF 133‘000.00 oder 9‘000.00), und zwar sowohl beim «Vermögen

Grundeigentum» (nicht selbstbewohnt) als auch bei der Herausschuldigkeit, für

deren Berechnung das Grundeigentum mit CHF 9‘000.00 eingesetzt worden sei

(Aktenseite [A.S.] 5 ff.).

6. Mit richterlicher Verfügung

vom 19. Februar 2015 wird das Beschwerdeverfahren solange sistiert, als die

Erben die Erbschaft ausschlagen können (A.S. 16).

7. Am 30. Juni 2015 teilt die

Amtschreiberei Olten-Gösgen mit, dass die Nachkommen des Erblassers die Erbschaft

an der heutigen Erbenverhandlung angenommen hätten (A.S. 20).

8. Mit Verfügung vom 13. Juli

2015 wird die Sistierung des Verfahrens aufgehoben (A.S. 21) und mit jener vom

30. Oktober 2015 festgestellt, dass die Erbengemeinschaft auf eine

Stellungnahme zur Fortführung des Verfahrens verzichtet hat (A.S. 24).

9. In ihrer Beschwerdeantwort

vom 4. Januar 2015 (recte: 2016) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde

sei abzuweisen (A.S. 28 ff.); dazu äussert sich der Vertreter der Beschwerdeführerin

nicht (A.S. 34).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten und zu prüfen sind

nunmehr die in der Verfügung vom 22. Februar 2014 bzw. in jener vom 14.

Februar 2015 vorgenommenen Berechnungen der Beschwerdegegnerin bezüglich den

Positionen «Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)» CHF 133‘000.00 und «Übrige

Schulden B.___: Herausschuldigkeit Nachkommen» CHF 44‘161.00 (AK-Nr. I 22 ff.,

51.

ff.); darin geht es um den Ergänzungsleistungsanspruch von B.___ sel. ab 1.

Januar 2013. Die übrigen im Berechnungsblatt zu diesen Verfügungen deklarierten

Einnahmen- und Ausgabenposten sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich

praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen

abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom

17.

August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

2.

Die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar

2008.

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die

Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende

Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen

materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 23.

Januar 2015) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende

Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. September 2013 nach den ab diesem

Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom

10.

März 2008 E. 2).

3.

3.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das

vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1

Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG).

3.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben

aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn

sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (...).

3.3

Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die

Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren

Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs.

5.

lit a ELG). Was als anerkannte Ausgaben sowie anrechenbare Einnahmen gilt,

ist in Artikel 10 und 11 ELG verankert. Die Bewertung des Vermögens ist in Art.

17.

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV) geregelt.

4.

4.1

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin bemängelt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass im

Inventar über den Vermögensnachlass der am 30. August 2013 verstorbenen C.___

beim Verkehrswert der beiden Grundstücke [...]Nr. 937 und 938 ein Betrag von

CHF 9‘000.00 eingesetzt worden sei. In Berücksichtigung dieses Werts habe

sich die Herausschuldigkeit von B.___ auf CHF 44‘161.00 berechnet. Wenn

nun in der EL-Berechnung beim Vermögen ein Grundeigentum im Betrag von

CHF 133‘000.00 eingesetzt werde, sei dies inkonsequent und wirke sich zu

Ungunsten des Gesuchstellers aus. Ausgehend von diesem höheren Wert würde die Herausschuldigkeit

CHF 137‘161.00 betragen (A.S. 5 f.).

4.2

Dazu hält die

Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2015 (recte: 2016) einzig fest, dass die in der

Beschwerde erhobenen Einwände ihre Beurteilung nicht zu ändern vermöchten. Weil

in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie in der

Einsprache vom 4. März 2014 vorgebracht worden seien, werde auf eine

ausführliche Stellungnahme verzichtet und auf die Ausführungen im angefochtenen

Entscheid sowie die Aktenbelege verwiesen (A.S. 29).

5.

Was den Einwand der

Beschwerdeführerin anbelangt, die beiden Grundstücke [...] 937 und 938 würden

unterschiedlich bewertet (A.S. 5 f.), ist Folgendes festzustellen:

5.1

In der Verkehrswertschätzung

des KSTA vom 5. November 2008 berechnete der Experte den Verkehrswert von [...]

Nr. 937/938 per 1. Januar 2008 mit CHF 133‘000.00, und zwar aufgrund

von Erfahrungswerten für unüberbaute Grundstücke. Beim Preis pro m2

ging er für «Land unüberbaut in Reservezone nicht voll erschlossen» von jeweils

CHF 200.00 aus und kam so zu einem Substanzwert von CHF 150‘000.00

(Nr. 937) bzw. CHF 141‘600.00 (Nr. 938). Im vorliegenden Fall entspreche

der Verkehrswert dem Substanzwert. In Berücksichtigung des Diskonts resultierte

ein Verkehrswert von CHF 68‘500.00 (937) bzw. 64‘600.00 (938), was seinen

Berechnungen zufolge zu einem konsolidierten Verkehrswert von CHF 133‘000.00

führte (AK-Nr. III 5, S. 5, 12 f.). Bei der Berechnung für die unüberbaute (in

der Zwischenzeit jedoch überbaute), nebenanliegende Baulandparzelle [...] Nr.

936.

gelangte der Experte in Beachtung eines m2-Preises von CHF 210.00

– also CHF 10.00 mehr als für die Grundstücke Nr. 937 und 938 – zu einem Verkehrswert

per 3. Mai 2000 von CHF 160‘000.00 (AK-Nr. III 5, S. 11).

5.2

5.2.1

In seiner Einsprache vom

4.

März 2014 hatte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht,

beim Wert des Grundeigentums sei nicht ein Betrag von CHF 133‘000.00,

sondern ein solcher von CHF 9‘000.00 einzusetzen (AK-Nr. I 30). In der Folge

fragte die Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2014 – wie bereits erwähnt –

beim KSTA nach, ob der Verkehrswert für die beiden Grundstücke [...] Nr. 937

und 938 von CHF 133‘000.00 korrekt sei (AK-Nr. I 40). Der Leiter der

Katasterschätzung beim KSTA teilte der Beschwerdegegnerin am 16. Januar

2015.

mit, die Berechnung geprüft und festgestellt zu haben, dass diese korrekt sei.

Der erhöhte Wert für diese Parzellen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass

sich die beiden Grundstücke zwar nicht in der Bauzone befänden, jedoch als

Bauerwartungsland in die Reservezone eingeteilt seien. Um einen Verkehrswert

für Bauerwartungsland zu ermitteln, müsse die Wertsteigerung bei einer

zukünftigen Umzonung in Bauland berücksichtigt werden. Wie aus dem Zonen- oder

Detailplan (Sogis) ersichtlich sei, werde eine Umzonung in den kommenden Jahren

als sehr wahrscheinlich erachtet. Sollten die Parzellen jedoch in die

Landwirtschaftszone umgezont werden, würden sie an Wert verlieren. Die

geschätzten Landwerte seien als Bauerwartungsland und nicht als landwirtschaftliche

Fläche bewertet worden. Sollte jedoch seit der Erarbeitung der Schätzung im

Jahr 2008 eine Umzonung in die Bau- oder Landwirtschaftszone in Auftrag gegeben,

schon bewilligt oder in Betracht gezogen worden sein, so läge die Beweislast

bei den Eigentümern. Sollte die Einsprecherin mit dieser Begründung und dem

Verkehrswert nicht einverstanden sein, so sei eine Vergleichsschätzung unumgänglich.

Er, der Leiter der Katasterschätzung, erachte den Verkehrswert, wie in der

Schätzung vom 5. November 2008 festgesetzt, als korrekt (AK-Nr. I 46).

5.2.2

Zwar hat die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme des KSTA vom 16. Januar 2015

verwiesen und dazu einige Ausführungen gemacht. Allerdings hat sie diesen

Bericht weder vorgängig der Beschwerdeführerin zugestellt noch ihr die

Gelegenheit zur Veranlassung einer neuen Schätzung eingeräumt, wie dies der

Leiter Katasterschätzung erwähnt hat (AK-Nr. I 46); dies ist jedoch nicht

nachteilig, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.

5.3

Nach derzeitiger Aktenlage ist

davon auszugehen, dass sich die beiden unüberbauten Parzellen, [...] Nr. 937

und 938, nach wie vor in der «Reservezone Wohnen» befinden. Folglich handelt es

sich dabei seit jeher nicht um Bauland und auch nicht um Land in der Landwirtschaftszone.

Hinweise der Parteien, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert hätte

bzw. im rechtsrelevanten Zeitpunkt von Bauland oder Landwirtschaftsland auszugehen

wäre, liegen keine vor. Insoweit im Bericht der Katasterschätzung vom 16. Januar

2015.

von «Bauerwartungsland» und davon die Rede ist, eine Umzonung in den

kommenden Jahren werde als sehr wahrscheinlich erachtet, ist Folgendes

festzustellen: Seit der Änderung des Raumplanungsgesetzes im Jahr 2013 und der

entsprechenden Verordnung bzw. mit dem In-Kraft-Treten dieser Erlasse per 1.

Mai 2014 ist bekanntlich das Einzonen von Reserveland in die Bauzone grundsätzlich

nicht mehr möglich. Ausnahmen sind nur unter ganz speziellen Voraussetzungen

vorgesehen, so z.B. im Rahmen eines Austauschs mit Land in der Bauzone an

anderer Stelle innerhalb der betreffenden Gemeinde (vgl. Art. 38a Bundesgesetz

über die Raumplanung [RPG, SR 700], § 27 kantonales Planungs- und

Baugesetz [BGS 711.1]).

5.4

Vor diesem Hintergrund kann

auf die Verkehrswertschätzung vom 5. November 2008 nicht abgestellt werden, worin

der Experte vor der Diskontierung noch von einem Preis von CHF 200.00 pro

Quadratmeter ausging (AK-Nr. III 5, S. 12 f.). Vielmehr ist der Wert der beiden

Liegenschaften [...] Nr. 937 und 938 als Reserveland im Zeitpunkt der

EL-Anmeldung im Januar 2013 festzulegen und hierauf eine neue Berechnung der

Ergänzungsleistungen 1. Januar 2013 vorzunehmen.

6.

6.1

Ferner wird in der Beschwerde

vom 17. Februar 2015 geltend gemacht, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen

sei nebst beim «Vermögen Grundeigentum» auch bei der Herausschuldigkeit stets

vom gleichen Betrag (CHF 133‘000.00 oder 9‘000.00) auszugehen (A.S. 5).

Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Berechnungen als «übrige Schulden» eine

Herausschuldigkeit von B.___ sel. im Betrag von CHF 44‘161.00 in Abzug

gebracht (vgl. AK-Nr. 24, S. 1).

6.2

Im Inventar vom 13. Januar

2014.

über den Vermögensnachlass der am 30. August 2013 verstorbenen C.___ sind

die Erbansprüche der Nachkommen im Rahmen des Muttergutanspruchs mit CHF 44‘161.60

beziffert worden.

Folglich besteht bezüglich der Höhe

der Herausschuldigkeit – entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin – kein

Ermessensspielraum. Vielmehr folgt deren Ausmass erbrechtlichen Grundsätzen und

ist demnach unverändert in die Berechnung miteinzubeziehen. Der EL-rechtliche

Verkehrswert der Grundstücke ist dabei nicht von Relevanz. Vor diesem

Hintergrund ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bei den Berechnungen unter

dem Titel «Herausschuldigkeit Nachkommen» den Betrag von CHF 44‘161.00 vom

Bruttovermögen in Abzug zu bringen, nicht zu beanstanden; dies entspricht der

Maxime, wonach die EL nach der effektiven wirtschaftlichen Gegebenheiten

vorzugehen hat.

7.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Verkehrswertschätzung vom 5. November 2008 betreffend

die Grundstücke [...] Nr. 937 und 938 im Gesamtbetrag von CHF 133‘000.00

nicht den im massgebenden Zeitpunkt effektiven Gegebenheiten bzw. dem Wert als

Land in der Reservezone entspricht. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne

gutzuheissen, dass die Verfügung vom 22. Februar 2014 und der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 sowie die Verfügung vom

14.

Februar 2015 aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

sind, damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfahre und hierauf

erneut über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar

2013.

entscheide.

8.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Februar 2014 und der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 sowie die Verfügung vom 14. Februar

2015 aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden,

damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfahre und hierauf erneut

über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013

entscheide.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger