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Entscheid

VSBES.2015.74

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

21. Dezember 2016Deutsch48 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 4. Dezember 2011 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1964, unter Hinweis auf eine

Operation an der Wirbelsäule zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Hierzu wurde im Austrittsbericht des B.___

vom 2. August 2011 (IV-Nr. 8) festgehalten, bei der Beschwerdeführerin bestehe

eine grosse Diskushernie median-ständig HWK6/7 mit deutlicher Myelonkompression

mit / bei oberarmbetonter beidseitiger Schwäche und diffuser Kribbelparästhesie

oberer und unterer Extremitäten beidseits. In der Folge wurden von der

Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in der C.___ durchgeführt, welche vorzeitig

abgebrochen werden mussten (IV-Nr. 28). Schliesslich liess die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin durch die D.___ polydisziplinär abklären (IV-Nr. 45).

1.2 Gestützt auf den

Gutachtensbericht vom 25. März 2014 (IV-Nr. 45) kam die Beschwerdegegnerin nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 57) mit Verfügung vom 27. Februar

2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, es bestehe bezüglich einer

Invalidenrente sowie bezüglich beruflicher Massnahmen kein Leistungsanspruch.

2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

am 17. März 2015 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1.

Die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 27. Februar 2015 sei aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

3.

Es seien weitere

Massnahmen zur beruflichen Eingliederung anzuordnen.

4.

Eventuell sei die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur weiteren Abklärung der

Arbeitsfähigkeit der Versicherten.

Unter Kosten und

Entschädigungsfolgen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 1.

Juni 2015 (A.S. 20) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und verzichtet auf eine Stellungnahme.

4. Mit Verfügung vom 6. Oktober

2015 (A.S. 31) holt das Versicherungsgericht die im D.___-Gutachten vom 25.

März 2014, S. 7 f., erwähnten Berichte von Dr. med. E.___, vom 21. März

2012 und von Dr. med. F.___ / med. pract. G.___, vom 11. Juli 2012, sowie die

von Dr. med. H.___, in deren Schreiben vom 2. Mai 2014 (IV-Nr. 48) erwähnten

internen Verlaufsberichte ein. Dr. med. H.___ gibt zusätzlich einen Austrittsbericht

Psychosomatik der I.___ vom 22. Januar 2015 (A.S. 43 ff.) zu den Akten.

5. Mit Verfügung vom 2. März 2016 (A.S. 65 f.) veranlasst das Versicherungsgericht

bei der J.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere

Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie. Das Gutachten ergeht am 31.

August 2016 (A.S. 70 ff.).

6. Mit

Schreiben vom 9. September 2016 (A.S. 144) lässt sich die Beschwerdeführerin

dazu vernehmen. Die Beschwerdegegnerin reicht keine Stellungnahme ein.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

2.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE

132.

V 393 E. 2.1 S. 396, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 137 V 210 E. 1.2.2 S. 223, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3.a S. 352).

3.

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin seien die Ausführungen im Gutachten der D.___ betreffend

Arbeitsfähigkeit nicht konsistent und würden bestritten. Einerseits würden alle

anderen ärztlichen Meinungen in den Wind geschlagen, weil sie der D.___ nicht

genehm seien. Was die angebliche 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in einer Verweistätigkeit angehe, so seien die medizinischen Einschränkungen

derart umfangreich, dass eine solche Tätigkeit zum vorherein inexistent und

illusorisch sei. Hinzu komme, dass sie für reine Büroarbeit, welche dem Zumutbarkeitsprofil

entsprechen würde, völlig ungeeignet sei. So spreche sie kaum Deutsch und könne

nicht lesen und schreiben. Zudem könne nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden, da sogar gemäss Gutachten der D.___ eine Leistungseinbusse

von 30 % in Form vermehrten Pausenbedarfs vorliege. Sodann komme der

psychiatrische Aspekt im D.___ -Gutachten viel zu kurz. Die behandelnde

Psychiaterin sei nicht in die gutachterlichen Abklärungen mit einbezogen und

auch die Schmerzdiagnose des langjährigen Arztes Dr. med. K.___ sei übergangen

worden. Eventualiter sei ein neues bzw. ergänzendes Gutachten einzuholen. Des

Weiteren sei als Tabellenlohn «Gastronomie» anzuwenden und es seien Abzüge

vorzunehmen. So habe die Beschwerdeführerin neben ihrer Schulbildung keinerlei

Ausbildung vorzuweisen. Es sei ein Abzug aufgrund des Alters, der Nationalität,

Teilzeitarbeit und fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache vorzunehmen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die bisherige Tätigkeit sei der

Beschwerdeführerin noch im Rahmen von 70 % zumutbar. In einer angepassten

Verweistätigkeit, welche im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen

erbracht werden könne, sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Die durch das

polydisziplinäre Gutachten vom 25. März 2014 vorgenommene Beurteilung der

medizinischen Situation sei sowohl in den einzelnen Teilbereichen als auch gesamthaft

einleuchtend. Überzeugend ergebe sich aus dem Gutachten, dass keine über das

orthopädische Fachgebiet hinausgehende Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vorliege.

Dass die Beschwerdegegnerin keinen Arztbericht von der behandelnden Psychiaterin

angefordert habe, vermöge keinen Mangel am Gutachten zu begründen, ergäben sich

doch keine Hinweise, dass es seit der psychiatrischen Begutachtung vom 28.

November 2013 aus psychischer Sicht zu einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes gekommen sei. Weder aus dem Einwand der behandelnden

Psychiaterin vom 2. Mai 2014 noch aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin

gehe etwas anderes hervor. Schliesslich sei nicht erkennbar, welche Merkmale

einen Abzug vom Tabellenlohn begründen könnten.

4.

Umstritten und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinische Akten von Belang:

4.1

4.1.1

Im Austrittsbericht des B.___

vom 2. August 2011 (IV-Nr. 8), wo die Beschwerdeführerin aufgrund einer

durchgeführten ventralen Diskektomie und Cage-Einlage C6/7 hospitalisiert war,

wurden folgende Diagnosen gestellt:

Grosse Diskushernie median-ständig HWK

6/7 mit deutlicher Myelonkompression mit / bei

- oberarmbetonter beidseitiger

Schwäche und diffuser Kribbelparästhesie oberer und unterer Extremitäten

beidseits

4.1.2

Im Bericht des B.___ vom 29.

Januar 2013 (IV-Nr. 30, S. 9), wo die Beschwerdeführerin aufgrund einer

durchgeführten C4/5 und C5/6 Diskektomie von ventral mit Dekompression und

Cage-Einlage hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

·

Osteochondrose und

Diskushernie C4/5 und C5/6

·

Zervikobrachialgie

rechts

·

Zustand nach

Diskektomie C6/7 mit Cage-Einlage

·

Postoperative

Lagerung bedingte Plexus brachialis Läsion rechts mit Parese der M. deltoideus

und M. triceps brachii

Man glaube, dass die bisherige

Tätigkeit noch zumutbar sei und später könne die Patientin die Arbeit wieder aufnehmen.

Jetzt bestehe natürlich eine hochgradig verminderte Leistungsfähigkeit. Die

Patientin sei noch mindestens für zwei Monate 100%ig arbeitsunfähig. Nach der

nächsten Kontrolle könne man sich über den möglichen Zeitpunkt der

Arbeitswiederaufnahme äussern.

4.1.3

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, med. pract. L.___, hielt in seinem Bericht vom 2. Februar

2013.

(IV-Nr. 31) fest, die Beschwerdeführerin sei 2010 auf der Treppe gestürzt

und habe in der Folge sehr lange Zeit starke Kopfschmerzen gehabt, welche

allmählich im Nacken stärker empfunden worden seien. Schliesslich seien radiologische

und spezialärztliche Abklärungen und Behandlungen mit Infiltrationen und Operationen

vorgenommen worden. Wegen unbeherrschbarer Schmerzen und weil die Beschwerdeführerin

deswegen eine versuchsweise zugewiesene Arbeit in geschütztem Rahmen sogar habe

aufgeben müssen, sei Anfangs 2013 erneut mittels Fixation die HWS operiert

worden. Aktuell bestünden noch erhebliche Schmerzen. Die Beschwerdeführerin

besuche die Physiotherapie und sei auf starke Schmerzmittel angewiesen. Die

Prognose sei ungewiss. Neben den körperlichen Schmerzen bestehe zusätzlich eine

depressive Verstimmung wegen der lange anhaltenden Schmerzen, Arbeitsunfähigkeit

und Existenzangst. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Bei

einer angepassten Arbeit sei folgendes zu beachten: Keine Arbeiten am

Fliessband, Rüsten, etc. mit Kopfinklinationshaltung, keine häufigen

Kopfbewegungen in sämtliche Richtungen, keine Drehbewegungen im oberen

WS-Abschnitt, kein Bücken, keine schweren oder monotonen Arm-Hand-Arbeiten und

keine Über-Kopfarbeiten, kein Lastentragen, -heben oder -verschieben. Keine

Arbeit in Zugluft, an Klimaanlage oder in der Kälte. Eine solche Tätigkeit sei

ihr im Rahmen von 5 Stunden pro Tag zumutbar.

4.1.4

Dr. med. M.___, Oberarzt

Neurologie des B.___, führte in seinem Bericht vom 7. Mai 2013 (IV-Nr. 32)

aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine Axonale Radikulopathie C5 >

C6 rechts bei St. n. Diskektomie C4/5 und C5/6 mit Cage-Einlage, Ventrofixation

C4-6 mit Platten- und Schraubensystem am 11. Januar 2013 sowie einer

postoperativ aufgetretene Parese der Schulterabduktion rechts. Die bisherige

Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch in reduziertem Mass zumutbar. Eine

angepasste Tätigkeit sei ihr ca. zu 80 % zumutbar.

4.1.5

Im Bericht des B.___ vom 24.

Mai 2013 (IV-Nr. 33, S. 5) wurde angeführt, die Patientin stelle sich mit den

frischen MRI-Bildern in der Sprechstunde vor. Sie habe immer noch bestehende,

sehr heftige Nacken- und Kopfschmerzen. Die Schmerzen seien manchmal so stark,

dass sie auch erbrechen müsse. Sie nehme kombinierte Schmerzmedikationen ein,

welche eigentlich die Schmerzen verbessern würden, aber sie verspüre dann

Müdigkeit. Die MRI-Bilder zeigten keine Spinalkanal- und keine

Foraminalstenose. Alle Nervenwurzeln seien frei in den operierten Segmenten und

es bestehe auch keine Anschlussdegeneration. Die Bilder zeigten ein sehr gutes

Ergebnis nach der Operation. Nach Meinung der Ärzte seien diese heftigen

Schmerzen eher muskelbedingt oder es könnte auch eine occipitalis Neuralgie in

Frage kommen, deswegen habe man der Patientin eine Nervus occipitalis major und

minor Infiltration mit örtlichem Betäubungsmittel angeboten. Sie sei damit

einverstanden und eine Terminvereinbarung für die Infiltration sei erfolgt.

4.1.6

Im interdisziplinären Gutachten

der D.___ vom 25. März 2014 (IV-Nr. 45) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit:

Chronisch wiederkehrende

Zervikodorsolumbalgien mit/bei:

o Status nach Diskushernie C6/7, Status

nach ventraler Diskektomie und Cage-Einlage C6/7 am 27. Juli 2011

o Osteochondrose und Status nach

Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten C4/5 links mit Nervenwurzelkompression

C5 links und C5/C6 mit Status nach Diskektomie C4/5 und C5/6 mit Cage-Einlage

und Ventrofixation C4 bis C6 mit Platten- und Schraubensystem am 11. Januar

2013.

o Wirbelsäulenfehlstatik in Form

geringer rechtskonvexer Skoliose

o Degenerativen LWS-Veränderungen

o Bewegungseinschränkung der

Halswirbelsäule

Wiederkehrende

Schulterarthralgien mit endgradigen Bewegungseinschränkungen der rechten

Schulter bei radiologisch Downsloping des Akromions rechts und fehlenden

klinischen Hinweisen auf Impingement und Rotatorenmanschettenläsion

Diagnosen ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit:

V.a. beginnende

Dyslipidämie

Spreizfuss und

geringgradiger Hallux valgus beidseits

Anpassungsstörung mit

leichter depressiver Episode (F43.21)

Anhaltend somatoforme

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Möglich seien der Beschwerdeführerin körperlich

leichte Tätigkeiten, welche im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und

Sitzen erbracht werden könnten. Zu vermeiden seien dabei Tätigkeiten mit

Überkopfhaltung, statische Belastung der Wirbelsäule insbesondere ausserhalb

der Körperachse. Auch seien Tätigkeiten mit endgradiger Abduktion oder

Anteversion in den Schultergelenken nicht geeignet, ebenso seien Tätigkeiten

mit längerer Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft nicht mehr zumutbar.

Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht möglich.

Hinsichtlich der psychischen Funktionen bestünden leichte Beeinträchtigungen in

der Durchhaltefähigkeit und in der Fähigkeit Spontanaktivität zu initiieren.

Dieses werde jedoch vorrangig durch die körperlichen Beschwerden im Sinne der

Schmerzen begründet. Die übrigen psychischen Funktionen würden als normal bewertet.

In der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der Teigproduktion

betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (70 % Leistung bei einem vollen Pensum). In

einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig.

4.1.7

Dr. med. K.___, Facharzt für

Anästhesiologie im Schmerzzentrum Zofingen, hielt in seinem Bericht vom 29.

April 2014 (IV-Nr. 49) fest, bei der sorgfältigen Prüfung des Gutachtens falle

auf, dass die wesentlichen Schmerzdiagnosen, nämlich ein Postlaminektomie

Syndrom oder Failed neck surgery Syndrom, nicht aufgeführt und diese somit bei

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mit in Betracht gezogen worden

seien. Im Weiteren werde im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens eine

somatoforme Schmerzerkrankung diagnostiziert. Diese Diagnosestellung sei

ärztlicher Einschätzung nach nicht zutreffend und müsste überprüft werden.

Gegebenenfalls könnte diesbezüglich auch mit der Psychiaterin Kontakt

aufgenommen werden, welche die Patientin seit Jahren betreue. Da die

Hauptdiagnose gutachterlich in Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nicht bewertet

worden sei, erscheine eine 70 - 100%ige Arbeitsfähigkeit als unrichtig,

vielmehr bestehe aus schmerztherapeutischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 70 %.

4.1.8

Die behandelnde Psychiaterin

der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, hielt in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2014 (IV-Nr. 53, S. 10) fest, im

Gutachten werde erwähnt, dass es nicht möglich gewesen sei, von der

behandelnden Psychiaterin Berichte betreffend die Beschwerdeführerin zu

erhalten. Dazu wolle sie wie folgt Stellung nehmen: Es würden mehrere interne

Verlaufsberichte existieren, wobei von der IV-Stelle Solothurn nie ein Antrag

für einen IV-Bericht gestellt worden sei.

4.2

Wie vom Versicherungsgericht

mit Verfügung vom 28. September 2015 (A.S. 24 f.) festgestellt wurde, befanden

sich die im D.___-Gutachten vom 25. März 2014, S. 7 f., erwähnten Berichte

von Dr. med. E.___, vom 21. März 2012 und von Dr. med. F.___ / med. pract. G.___,

vom 11. Juli 2012, nicht in dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten

Akten-Dossier. Zudem hatte es die Beschwerdegegnerin unterlassen, bei der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.___ Verlaufsberichte einzuholen. Aus

diesem Grund holte das Versicherungsgericht die vorgenannten Berichte mit Verfügung

vom 6. Oktober 2015 ein (A.S. 31).

4.2.1

Im Bericht von Dr. med. E.___

vom 21. März 2012 (A.S. 56 ff.) betreffend das Erstgespräch in der

Notfall- und Krisenambulanz [...], wurden folgende Diagnosen gestellt:

- Mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- Sich chronifizierendes nuchocervicales

Schmerzsyndrom bei St. n. operierter cervicaler Diskushernie 2011

o St. n. Sturz auf Occiput

Bei dieser Patientin liege eine

mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vor, welche sich

reaktiv auf ein sich chronifizierendes nuchocervicales Schmerzsyndrom im Rahmen

eines Sturzereignisses sowie einer cervicalen Diskushernie ausgebildet haben

dürfte. Vermutlich bestünden zusätzlich noch begünstigende psychosoziale

Faktoren, über deren genaue Identität aktuell allerdings nur gemutmasst werden

könnte (z. B. angedeutete Überlastung des familiären Systems, schwieriger

Umgang mit verschiedenen Ämtern und Institutionen, zunehmende Arbeitsplatzunsicherheit,

möglicherweise Schwierigkeiten mit Adaptation an neuen Lebensabschnitt nach Erwachsenwerden

der Kinder etc.). Zentral werde die Vermeidung einer sich abzeichnenden

Regressionstendenz sein, weshalb eine frühe Aktivierung der Patientin wichtig

sei.

4.2.2

Im Bericht der N.___ vom 11.

Juli 2012 (A.S. 50 ff.) wurden von Dr. med. F.___ und med. pract. G.___ folgenden

Diagnosen gestellt:

- Chronisches Schmerzsyndrom mit

physischen und psychischen Anteilen (F45.41)

- Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)

Die Beschwerdeführerin sei durch den

Hausarzt aufgrund eines chronischen nuchozervikalen Schmerzsyndroms mit

zunehmender psychiatrischer Begleitsymptomatik zugewiesen worden. Sie sei vom

19.

April bis 31. Mai 2012 hospitalisiert gewesen. Jahrelange Überforderung und

chronische Belastung neben Enttäuschung und Hilflosigkeitsgefühlen nach der

HWS-Operation hätten zu einer mittelgradigen depressiven Episode mit

somatischem Syndrom und zu einem chronifizierenden nuchozervikalen

Schmerzsyndrom geführt. Mit angepasster Psychotherapie und

physiotherapeutischen Massnahmen sei eine Besserung des Zustandes vorsehbar.

4.2.3

Die von Dr. med. H.___

eingereichten Verlaufsberichte (A.S. 35 ff.) betreffen einen

Behandlungszeitraum vom 3. Juli 2012 bis 16. Oktober 2015:

- Im Erstbericht vom 3. Juli 2012 hielt

Dr. med. H.___ im Wesentlichen folgende Befunde fest: Formales Denken –

kohärent, auf die Schmerzsymptomatik eingeengt; Affekt – niedergeschlagen,

deprimiert, Freudlosigkeit, Verlust der Freude an normalerweise angenehmen

Aktivitäten, fühle sich als Last für die Familie, innere Anspannung,

Ängstlichkeit, Angst von der Entwicklung der Krankheit, Angst allein zu sein,

Angst vor kommendem plötzlichem Unglück, das sie oder ihre Kinder erleiden

würden; Schlafstörungen. Es bestehe ein depressives Zustandsbild mit ausgeprägten

Angstgefühlen sowie ein Schmerzsyndrom organischer Genese.

- Anlässlich der Konsultation vom 7.

August 2012 führte Dr. med. H.___ aus: Ein mittelschweres depressives

Zustandsbild in Verbindung mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

limitiere die Arbeitsfähigkeit stark. Die unter einer depressiven Störung

leidende Patientin könne die somatoforme Schmerzstörung kaum überwinden. Sie

habe eine stationäre Behandlung wegen psychosomatischen Beschwerden hinter sich

und seit fast einem Jahr nehme sie ununterbrochen Psychopharmaka. Es sei von

einem chronischen Verlauf auszugehen. Es könnte, aus rein psychiatrischer

Sicht, von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen

werden. Die laufende psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung könne die Lebensqualität

verbessern ohne einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben.

Die im Weiteren eingereichten internen

Verlaufsnotizen betreffend die Konsultationen vom 19. September 2012 - 6. November

2013.

enthalten im Wesentlichen die subjektiven Beschwerdeangaben der

Beschwerdeführerin und werden deshalb hier nicht gesondert wiedergegeben.

- Sodann erhob Dr. med. H.___ am 4.

Dezember 2013 bei der Beschwerdeführerin folgenden Psychostatus: Aufmerksamkeits-

und Konzentrationsstörungen seien leicht ausgeprägt. Im formalen Denken

eingeengt auf die bestehenden Ängste und schwierige Lebenslage. Grübeln.

Gedankengang jedoch kohärent und strukturiert. Angstgefühle dauernd latent

vorhanden‚ teilweise sich zu Panikattacken steigernd. Kein Anhalt für

inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Kontakt zu

Beginn jedes Gesprächs sehr angespannt. Im Laufe des Gesprächs leichte

Entspannung, verzweifelt über ihre Situation, jedoch freundlich und zugewandt.

Störung der Vitalgefühle, Freudelosigkeit, innere Unruhe, lnsuffizienz- Scham-

und Schuldgefühle, Antriebslosigkeit. Lebensüberdruss.

- Betreffend die Konsultationen vom 8.

Januar 2014 - 19. Februar 2014 hielt Dr. med. H.___ fest: Spürbare Besserung,

sie versuche den Haushalt zu machen, sie schlafe besser wobei kürzer, Existenz-

und Zukunftsängste seien weiterhin vorhanden, die Stimmungsschwankungen seien

ausgeprägt, die Schmerzen persistierten wobei zur Zeit erträglich.

- Betreffend die Konsultationen vom 10.

September bis 3. Dezember 2014 vermerkte Dr. med. H.___: Bei der

Beschwerdeführerin bestünden eine mittelgradige depressive Episode /

Schmerzsyndrom - ohne wesentliche Besserung im ambulanten Bereich. Sie sei vom

28.

Oktober - 29. November 2014 in der I.___ hospitalisiert gewesen.

- Am 16. Oktober 2015 hielt Dr. med. H.___

fest: Bei der Beschwerdeführerin habe sich eine erneute depressive Episode,

aktuell mindestens mittelschwereren Ausmasses entwickelt. Nach dem

Klinikaufenthalt sei sie, wenn auch nicht eine längere Zeit, einigermassen

stabil gewesen. Die Schmerzen und Ängstlichkeit seien ständig vorhanden

gewesen. Gegenwärtig stehe im Vordergrund des klinischen Bildes die depressive

Verstimmung, Energielosigkeit, Existenz- und Zukunftsängste, deutliche

Verminderung des Antriebs sowie erheblicher sozialer Rückzug. Nach HAM-A

bestehe eine schwere Angststörung. Am 16. Oktober 2015 sei sie in die I.___ eingewiesen

worden.

4.2.4

In dem von Dr. med. H.___

eingereichten Austrittsbericht der I.___ vom 22. Januar 2015 (A.S. 43 ff.)

betreffend den Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober -

29.

November 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt:

- Mittelgradige depressive Episode

(F32.1)

- Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.1)

- Z.n. Diskektomie C4/C5 und C5/C6,

Ventrofixation C4-C6

- V.a. Zervikobrachialsyndrom,

beidseitige oberarmbetonte Schwäche

- Z.n. Blasen-Op bei Senkblase, 2003

Im Vergleich zum Eintritt zeigte die

Patientin bei Austritt ein ausgeglicheneres affektives Stimmungsbild mit mehr

innerer Ruhe, im Kontakt mitschwingender und auf den Therapieprozess

einlassend. Im formalen Denken sei sie etwas konzentrierter, dennoch stark auf

die Schmerzsymptomatik fokussiert. Zunahme an Vitalität. Auf Funktionsebene sei

sie nach wie vor reduziert belastbar. Keine Anzeichen von Selbst- oder

Fremdgefährdung während des gesamten Klinikaufenthaltes. Vom 28. Oktober 2014

bis am 8. Dezember 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die

weitere Einschätzung erfolge durch den weiterbehandelnden Arzt / die weiterbehandelnde

Ärztin.

5.

Da sich die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten

der D.___ vom 25. März 2014 abgestützt hat, ist dessen Beweiswert zu prüfen. In

diesem Zusammenhang ist vorweg auf das psychiatrische Teilgutachten von

Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, einzugehen,

in welchem eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Episode (F 43.21)

sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (F45.41) diagnostiziert wurden, wobei beide Diagnosen ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit seien (IV-Nr. 45, S. 31 ff.).

Das Bundesgericht hat mit Urteil BGE

141.

V 281 vom 3. Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,

Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen

Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker

darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc.

so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme

Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur

abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird

ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E.

4.3.1

)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

(E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf

BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer

gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und

den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die

vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer

Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen

ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen

und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext

mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte

der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und

-dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V

281.

E. 8).

Will man aus beweisrechtlicher Sicht

demnach weiterhin auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. O.___

abstellen, müsste dieses im Lichte der vorgehenden Ausführungen auch den

Anforderungen der neuen Rechtsprechung standhalten oder sich zumindest

punktuell ergänzen lassen, damit es den Vorgaben der neuen Schmerzrechtsprechung

genügt. Wie hierzu Thomas Gächter und Michael Meier in ihrem Artikel

«Schmerzrechtsprechung 2.0» (in: Jusletter vom 29. Juni 2015) aber zu Recht

festhalten, wird es vielen Administrativgutachten an der nun gebotenen Betrachtungsweise

und der Berücksichtigung aller relevanten Umstände fehlen. Der Fokus sei, wie

das Bundesgericht deutlich mache, häufig stark auf die medizinische Komponente

und die Zumutbarkeits- bzw. Foerster-Kriterien gelegt worden (Rz. 96). Dies

gilt auch für das vorliegende psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. O.___. Zum

einen hat sie die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren kaum begründet und geht auch nicht darauf

ein, wieso diese Diagnose ihrer Ansicht nach keine Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit hat. Zum anderen sagt die psychiatrische Gutachterin nichts zu

einer allfälligen Überwindbarkeit dieser Diagnose. Es wird lediglich in der

Gesamtbeurteilung (S. 17 des Gutachtens) kurz darauf eingegangen. Somit ist

sowohl die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung fraglich als auch der

Umstand, ob nun der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der

Überwindbarkeit verneint wurde. Eine Prüfung anhand der vorgenannten

Indikatoren der neuen Rechtsprechung erscheint aufgrund des vorliegenden

psychiatrischen Teilgutachtens nicht möglich. In dieser Konstellation genügt es

auch nicht, dass der psychiatrischen Gutachterin diesbezüglich Ergänzungsfragen

gestellt werden. Da die Beantwortung der Frage, ob die allenfalls vorliegende

anhaltende somatoforme Schmerzstörung im vorliegenden Fall Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit hat, Auswirkungen auf den strittigen Rentenanspruch haben

können, hat das Versicherungsgericht ein neues Gutachten eingeholt. Da im

Gutachten der D.___ zudem aus somatischer Sicht ebenfalls Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, war eine interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung notwendig, weshalb bei der J.___ ein polydisziplinäres Gutachten

veranlasst wurde. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob dem Gutachten

der D.___ auch deshalb die Beweiskraft abgesprochen werden müsste, weil der

psychiatrischen Teilgutachterin die Akten der behandelnden Psychiaterin Dr.

med. H.___ und der I.___ nicht bekannt waren.

6.

Im Gutachten der J.___ vom

31.

August 2016 (A.S. 70 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit wesentlicher

Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

·

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41

·

Chronische,

gegenwärtig subsyndromale bis leichte depressive Episode ohne somatisches

Syndrom ICD-10 F32.00

·

Chronische

Zervikozephalgie mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit mit/bei

-

Status nach Spondylodese

C6/C7 07/2011 wegen Diskushernie C6/C7

-

Status nach Spondylodese

C4 bis C6 01/2013 wegen Osteochondrose und Protrusion C4/C5 und C5/C6 mit

Nervenwurzelkompression C5 links

-

perioperativ radikulärem

motorischem Ausfallsyndrom C5 > C6 rechts, weitgehend regredient

·

Fortbestehende

Zervikobrachialgie rechtsbetont mit eingeschränkter Schulterabduktion und

-Anteversion rechts

·

Rezidivierendes

degeneratives Lumbalsyndrom bei leichtgradiger rechtskonvexer Dorsolumbalskoliose

Diagnosen ohne wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert

·

Albträume ICD-10

F51.5

·

Spezifisch

isolierte Phobien (Schlangenangst) ICD-10 F40 2

·

Verdacht auf

unerwünschte Nebenwirkungen bei therapeutischer Anwendung (Duloxetin)

·

Spreizfüsse mit

leichtem Hallux valgus

·

Chronische

Kopfschmerzen vom Spannungstyp, DD im Rahmen des chronischen zervikovertebralbetonten

Schmerzsyndroms

·

Adipositas mit BMI

32.

·

Status nach

Gastro- und Koloskopie 05/2014, anamnestisch ohne pathologischen Befund

·

Dyslipidämie,

kontrollbedürftig

·

Grenzwertiges

HbA1c, kontrollbedürftig

·

Grenzwertige BSR,

kontrollbedürftig

Zur Beurteilung halten die Gutachter

fest, aus psychiatrischer Sicht könne in der bisherigen Tätigkeit von einer

Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % ausgegangen werden. Allerdings brauche es

dabei neben einer Anpassung der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch

eine Unterstützung durch berufliche Massnahmen oder eventuell auch eine

psychiatrische Tagesklinik mit dem Schwergewicht auf der Arbeitstherapie als

ersten Schritt, um wieder Selbstvertrauen und eine Tagesstruktur aufzubauen.

Dabei brauche es wahrscheinlich zuerst ein Training durch die psychiatrische

Spitex, damit die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln

alleine schaffe. Als zweiter Schritt wären weitere berufliche Massnahmen im

Sinne eines professionellen Coachings und eines begleitenden Wiedereinstiegs an

einem Trainingsarbeitsplatz angezeigt. Aus orthopädischer Sicht sei eine

Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ohne

detaillierten Arbeitsplatzbeschrieb nicht möglich. Aus rein neurologischer Sicht

seien Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der leichten Einschränkung

der Schulteraussenrotation rechts und der chronischen Kopfschmerzen zu diskutieren.

Aus neurologischer Sicht seien Tätigkeiten mit dem rechten Arm über der

Kopfhöhe als ungünstig zu beurteilen. Aufgrund der chronischen Kopfschmerzen

mit einer Lärmempfindlichkeit seien Tätigkeiten in andauernd lärmexponierten

Bereichen als ungünstig zu beurteilen. Aufgrund der genannten Einschränkungen

aus neurologischer Sicht sei allenfalls eine leichte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abzuleiten. Diese sei insgesamt

nur leichten Grades und stehe im Vergleich zu Einschränkungen seitens des

Bewegungsapparates und aus psychiatrischer Sicht im Hintergrund. Aus allgemein-internistischer

Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit. Da die bisherige Tätigkeit keine erhöhten Anforderung an die

psychische Belastbarkeit stelle oder besondere psychische Fähigkeiten verlange,

gelte die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auch für eine

Verweistätigkeit. Im Übrigen gelte das bereits Dargelegte aus psychiatrischer

Sicht. Aus orthopädischer Sicht sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig

für leichte Arbeiten ganztags im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen. Dagegen

dürften keine regelmässige Hebe- und Trageblastung über 10 kg, keine

wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ausserhalb der

Körperachse sowie keine Arbeiten über Schulter- und Kopfhöhe ausgeübt werden.

Bis auf Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten und andauernd an lärmexponierten

Stellen bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit aus neurologischer Sicht. Auch aus allgemein-internistischer Sicht

bestehe für eine angepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Polydisziplinär sei in angestammter Tätigkeit keine klare Beurteilung möglich,

da aus orthopädischer Sicht keine Stellung genommen werde bei fehlendem

Arbeitsplatzprofil. Angepasst sei jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 75 %

verwert- und zumutbar mit qualitativen Einschränkungen wie oben beschrieben.

6.1

Dem Gutachten der J.___ vom

31.

August 2016 ist voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses für die streitigen

Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch

die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die

Schlussfolgerungen der Experten begründet.

6.1.1

Im internistischen

Teilgutachten wurde ausgeführt, aus allgemeininternistischer Sicht bestünden eine

grenzwertig erhöhte BSR und ein grenzwertiges HbA1c sowie eine Dyslipidämie.

Alle seien kontrollbedürftig. Daneben bestehe ein Status nach Blasenoperation

bei Senkblase 2003, Status nach Appendektomie 1979, Status nach Tonsillektomie

2001.

Ferner bestehe ein Status nach Gastro- und Koloskopie 2014, anamnestisch

ohne pathologische Befunde. Demnach erscheint es einleuchtend, dass der

Gutachter gestützt darauf zum Schluss kommt, aus allgemein internistischer

Sicht bestehe angestammt und angepasst keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

6.1.2

Im neurologischen Teilgutachten

der J.___ wird nachvollziehbar dargelegt, dass von neurologischer Seite bei

schmerzhaft eingeschränkter Schulterbeweglichkeit rechts einzig eine leichte

Schwäche bei der Schulteraussenrotation rechts fassbar sei. Es lasse sich nicht

abgrenzen, ob diese bei klinisch zudem leichter Abschwächung des RPR und BSR

rechts als residuell bei Status nach wahrscheinlich perioperativer Radikulopathie

C5 mehr als C6 rechts zu erklären sei oder schmerzbedingt aufgrund einer

Schulterproblematik. Gegen eine residuelle Symptomatik spreche die im D.___ -Gutachten

2014.

offenbar gute Kraft der rechten Schultermuskulatur. Hinweise für ein

persistierendes radikuläres Reiz- und

relevantes Ausfallsyndroms bestünden

keine, Hinweise für eine persistierende Myelopathie, wie diese im 2011

präoperativ angenommen worden sei, ebenfalls nicht. Die leichte

Schmerzausstrahlung in die Arme sei als zervikospondylogen, die beklagten

chronischen Nacken-/Schulterschmerzen vorwiegend im Rahmen der muskuloskeletalen

Problematik und allenfalls auch der psychiatrischen Problematik zu

interpretieren. Von neurologischer Seite seien zudem die Kopfschmerzen zu

beurteilen, die im Rahmen des chronischen Schmerzsyndromes zu interpretieren seien.

Weiter hält der Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar

fest, aufgrund der chronischen Kopfschmerzen mit einer Lärmempfindlichkeit

seien Tätigkeiten in andauernd lärmexponierten Bereichen als ungünstig zu

beurteilen. Aufgrund der genannten Einschränkungen aus neurologischer Sicht sei

allenfalls eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der P.___ (Teigproduktion) abzuleiten.

Diese sei insgesamt nur leicht und stehe im Vergleich zu Einschränkungen

seitens des Bewegungsapparates und aus psychiatrischer Sicht im Hintergrund. In

den Beschwerden angepassten Tätigkeiten bestünde bis auf Tätigkeiten mit

Über-Kopfarbeiten und andauernd an lärmexponierten Stellen keine relevante Einschränkung

aus neurologischer Sicht.

6.1.3

Im orthopädischen Teilgutachten

wird angeführt, der jetzige Status zeige bei der Versicherten orthopädischerseits

an der Halswirbelsäule ein Bewegungsdefizit nach zweimaliger Operation in Form

einer Spondylodese von C4 - C7 mit einliegender verschraubter

Plattenosteosynthese von C4 - C6 wegen damaliger Diskushernie C6/7 und

Osteochondrose mit Bandscheibenprotrusion C4 - C6. Die aktuelle radiologische

Kontrolle der Halswirbelsäule vom 16. März 2016 sei gegenüber der letzten

Kontrolle vom 21. Februar 2013 unverändert. Es finde sich kein Hinweis auf Lockerung

der drei Diskusinterponate C4 - C7 sowie der Osteosynthese (ventrale Platte C4

- C6). Resonanztomografisch habe im Mai 2013 eine Spinalstenose und eine

Einengung der Nervenwurzeln in den operierten Segmenten nicht nachgewiesen

werden können. Betreffend die beklagten Kreuzbeschwerden bestehe neben degenerativen

Veränderungen an der unteren LWS eine endgradige Bewegungseinschränkung bei leichtgradiger

rechtskonvexer Skoliose. Für die angegebenen Schulter-Armbeschwerden finde sich

klinisch in der rechten Schulter eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit

hinsichtlich Abduktion und Anteversion ohne Hinweise auf eine mechanische

Einengung. Eine Rotatorenmanschettenläsion sei sonografisch nicht nachweisbar.

Die beklagten Schmerzen in den Schultern und Oberarmen, rechts mehr als links,

liessen sich orthopädisch nicht eindeutig zuordnen, diese könnten vermutlich

eher von der HWS ausgehen. Auch der ständige Kopfschmerz sei orthopädischerseits

nicht erklärbar. Hierzu müsse auf das neurologische Teilgutachten verwiesen

werden. Durch den oben beschriebenen Wirbelsäulenbefund betreffend HWS und LWS

seien die von der Versicherten angegebenen Schmerzen in der Wirbelsäule

orthopädischerseits nachzuvollziehen. Es ergebe sich hiermit unter

Berücksichtigung der eingeschränkten Schulterabduktion und Anteversion rechts

eine qualitative Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit. Gestützt auf

seine einleuchtende Befunderhebung und Diagnosestellung kommt der orthopädische

Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sei die

Versicherte zu 100 % arbeitsfähig für eine leichte angepasste Arbeit ganztags

im Wechsel vom Gehen, Sitzen und Stehen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung

über 10 kg, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten

ausserhalb der Körperachse sowie ohne Arbeiten über Schulter- und Kopfhöhe.

Ohne externe detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung von der bisherigen bzw. letzten

Tätigkeit sei in diesem Punkt jedoch keine Beurteilung möglich. Nach der ersten

HWS Operation (Spondylodese C6/7 am 27. Juli 2011) habe fachbezogen

orthopädisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Juli 2011 - 31. Dezember

2011.

bestanden. Nach der zweiten HWS Operation (Spondylodese C4 - C6 am 11. Januar

2013) habe fachbezogen orthopädisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11.

Januar 2013 - 31. Juli 2013 bestanden.

6.1.4

Sodann sind die im

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, schlüssig hergeleiteten Diagnosen unter den Parteien grundsätzlich

unbestritten. Es sind die folgenden:

Psychiatrische Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Chronische, gegenwärtig

subsyndromale bis leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.00)

Psychiatrische Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Albträume [Angstträume]

(F51.5)

Spezifische (isolierte)

Phobien (Schlangenangst) (F40.2)

Verdacht auf unerwünschte

Nebenwirkungen bei therapeutischer Anwendung: Sonstige und nicht näher bezeichnete

Antidepressiva (Duloxetin) (Y49.2)

Der Gutachter setzt sich in der Folge

sehr eingehend und nachvollziehbar mit den verschiedenen Diagnosekriterien und

früheren, allenfalls seiner Beurteilung entgegenstehenden Diagnosen auseinander

und begründet seine Diagnosestellung einleuchtend (A.S. 128 ff.): Differentialdiagnostisch

sei eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren. Aufgrund der

Akten und der somatischen Befunde könnten die Beschwerden jedoch zu einem wesentlichen

Teil auf körperliche Veränderungen (Operationen und Folgen) zurückgeführt

werden, was die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ausschliesse. Dagegen

erscheine die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren hier angemessen und aufgrund des grösseren Ausmasses des

psychischen Einflusses passe sie zudem besser als die Diagnose von

psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten

Erkrankungen (F54). Wenn man die funktionellen Auswirkungen berücksichtige, die

sich im Haushalt und in ihrem Tagesablauf zeigten, sei von einer mittelgradigen

Schmerzstörung auszugehen. Hinsichtlich der früher diagnostizierten depressiven

Episoden führte der Gutachter im Weiteren nachvollziehbar aus, in den Vorakten

sei eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Das würde

bedeuten, dass es vollständige Remissionen und später Rezidive gegeben habe.

Diese seien jedoch nicht dokumentiert. Es sei daher von einer chronischen Depression

auszugehen. Eine chronische Depression zeige typischerweise gewisse

Schwankungen im Schweregrad (Piccinelli, M.; Wilkinson, G. «Outcome of

Depression in Psychiatric Settings», Br] Psychiatry, 1994, 164, 297- 304 und

STAR*D: «What have we learned?» Rush, J.A., Am J Psychiatry, 164:2, 2006, 5.

201-204). Für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen,

sondern von einem durchschnittlichen Schweregrad, das heisse in diesem Fall von

einer leichten Depression. Verglichen mit den Berichten der N.___ 2012, der I.___

im Jahr 2014 und am 3. Februar 2016 sei von einem verbesserten und verglichen

mit dem Teilgutachten von Frau Dr. med. O.___ 2014 sei von einem, soweit

beurteilbar, weitgehend unveränderten, affektiven Gesundheitszustand

auszugehen. Die wahrscheinlichste Annahme für diese unterschiedlichen

Einschätzungen des Schweregrads sei, dass die Depression in dieser Zeit zwar

etwas geschwankt habe, aber meist im Bereich einer subsyndromalen bis höchstens

mittelgradigen Depression gelegen habe und auch dass die in I.___ erzielte

Verbesserung erhalten geblieben sei.

In der Folge nimmt der Gutachter Bezug

auf das psychiatrische Teilgutachten der D.___ und zeigt in nachvollziehbarer

Weise dessen Mängel auf: Die von Frau Dr. med. O.___ verwendete Nomenklatur

entspreche nicht den Vorgaben im ICD-10 und vermische zwei Diagnosen. Die

Codierung ICD-10 F45.41 werde im ICD-10 als «chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren» bezeichnet und sei 2009 im

deutschsprachigen Raum eingeführt worden, da es Schmerzstörungen gebe, wo die

Schmerzen zwar ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer

körperlichen Störung hätten, aber psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für

Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen

werde. Wenn die Schmerzen zu Beginn durch einen physiologischen Prozess oder

eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten, sei das ein

Ausschlusskriterium für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung. Für die Fragestellung in ihrem Teilgutachten habe diese

Differentialdiagnose keine wesentliche Bedeutung, da die Auswirkungen auf die

Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit in etwa gleich seien. Die sprachliche

Vermischung dieser zwei Diagnosen könne einfach eine Ungenauigkeit oder eine

persönliche Vorliebe sein, wecke aber Zweifel am grundlegenden Verständnis der

ICD-10-Kriterien. Zudem habe Frau Dr. med. O.___ 2014 eine Anpassungsstörung

mit leichter depressiver Episode (F43.21) diagnostiziert. Auch hier entspreche

die Nomenklatur nicht den Vorgaben im ICD-10 und vermische zwei Diagnosen. Die Codierung

F43.21 werde im ICD-10 als «längere depressive Reaktion» bezeichnet und gehöre

zu den Anpassungsstörungen (F43.2), während eine «leichte depressive Episode»

eine affektive Störung sei und unter F32.0 codiert werden müsste, das heisse in

einem anderen Unterkapitel des ICD-10. Bei einer Anpassungsstörung könnten

«Symptome und Verhaltensstörungen, wie sie bei affektiven Störungen (F3).. des

Kapitels F4.. und bei den Störungen des Sozialverhaltens (F91)» vorkommen

würden auftreten. Die Kriterien einer einzelnen Störung würden aber nicht

erfüllt. Bei der depressiven Reaktion heisse es sogar ausdrücklich, dass es

sich um einen vorübergehenden leichten depressiven Zustand handle. Eine Anpassungsstörung

sei definitionsgemäss zeitlich begrenzt und dürfe gemäss ICD-10 höchstens 6

Monate (mit Ausnahme der längeren depressiven Reaktion (F43.21): 2 Jahre)

anhalten (C-Kriterium, Internationale Klassifikation psychischer Störungen:

ICD-10 Kapitel V (F); Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, WHO, Hrsg

von H. Dilling et al., 2. korrigierte und ergänzte Auflage - Bern;

Göttingen, Toronto, Seattle, Huber, 2000, S. 123), so dass diese Diagnose

von Frau Dr. med. O.___ am 28. November 2013 eventuell noch knapp zulässig

gewesen sei, aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gutachtens der D.___, am

25.

März 2014 eindeutig nicht mehr, nachdem bereits am 21. März 2012 eine

mittelgradige depressive Episode dokumentiert sei.

6.1.4.1

Die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fällt unter die in BGE

141.

V 281 hergeleitete Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern. Der Beweiswert der

gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. Q.___ setzt also voraus,

dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien (s. E. II 5.1) abgehandelt

werden. Dies ist vorliegend der Fall:

Einleitend hält der Gutachter fest,

aus medizinischer Sicht mache es Sinn sich zuerst mit den möglichen Risikofaktoren

und Ressourcen auseinander zu setzen, zu denen auch

Persönlichkeitseigenschaften gehörten, da diese zur Entstehung und Ausprägung

der Gesundheitsschädigung, zum funktionellen Schweregrad, der Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit und dem Umgang damit und auch zum sozialen Kontext und zur Konsistenz

beitragen könnten. Die Beschwerdeführerin werde von ihrer Familie unterstützt

und getragen und geniesse viel Verständnis. Unterstützung durch die Familie

könne eine wertvolle Ressource sein, aber auch als Schonung wirken, welche sie

in ihrer subjektiven Überzeugung bestärke, nur noch sehr eingeschränkt arbeiten

zu können und vor allem keine Stelle mehr zu finden und damit auch ihr

Vertrauen in sich und ihre Fähigkeiten weiter untergrabe. Des Weiteren sei ihr

Ehemann nach einem Unfall am Bein mit Operation 2015 arbeitsunfähig und krank

geschrieben. Er leide auch an Schmerzen. Das sei eine Belastung und erhöhe auch

aufgrund klinischer Erfahrungen wahrscheinlich das Risiko an einer Schmerzstörung

zu erkranken. Sodann habe sie in der Schweiz nicht wirklich Wurzeln schlagen

können. Das sei ein Risikofaktor für Somatisierung, affektive Störungen und

Angst und schränke ihre Ressourcen, um in einer Krise wieder Boden zu finden,

ein. Die relativ geringe Integration in der Schweiz schränke auch ihre

ausgleichenden Ressourcen ein. Ihre sozialen Kontakte beschränkten sich

inzwischen weitgehend auf ihre Kinder, ihre Geschwister und deren Familien,

Nachbarn und professionelle Helfer, während sie die früher bestehenden

Kontakte, vor allem zu Arbeitskolleginnen und Menschen aus ihrer Herkunftskultur,

krankheitsbedingt verloren habe. Sie habe ausser Haus gearbeitet, sobald die

Kinder alt genug gewesen seien, habe Geld verdient und so zum Familieneinkommen

beitragen können, was sich auch günstig auf ihren Status in der Familie und ihr

Selbstvertrauen ausgewirkt haben dürfte, jetzt jedoch, wo das nicht oder nur

teilweise möglich sei, zur Belastung geworden sei. Das habe aber auch, wie sie

spontan erwähnt habe, zu einer Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter bei

gleichzeitiger Arbeitstätigkeit geführt. Das schränke die Erholungszeit und den

notwendigen Ausgleich ein und erhöhe das Risiko, insbesondere für

Schmerzstörungen, Abhängigkeitserkrankungen und Depressionen. In diesem Fall

komme ihre lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als weiterer Risikofaktor hinzu.

Diese führe dazu, dass sie soziale Kontakte verliere, keine Rückmeldung und

Anerkennung mehr bekomme und ihre Deutschkenntnisse sich verschlechtert hätten.

Sie habe keine Aufgabe mehr und werde nicht mehr gefordert. Gestützt auf diese

Erwägungen kommt der Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass die Risiken

und Belastungen die Ressourcen deutlich überwiegen würden. Auch wenn das

inzwischen durch ihre subjektive Überzeugung, nicht mehr arbeitsfähig zu sein,

nicht offensichtlich sei, werde im Gespräch über ihre damalige Arbeit doch

spürbar, dass sie von ihrer Persönlichkeit her leistungsorientiert und stolz

auf ihre Leistungen sei, aber auch hohe Anforderungen an sich selber stelle.

Durch grosse Leistung und harte Arbeit habe sie sich die Anerkennung holen

können, die sie sonst ausserhalb der Familie kaum gefunden habe. Von ihrer

Leistungsfähigkeit habe aber auch all die Jahre ihr Selbstwertgefühl

abgehangen. Harmonie sei ihr sehr wichtig und sie habe nie gelernt, respektive

erst sehr spät zu lernen begonnen, Signale ihres Körpers zu beachten und auf sich

selber und ihre Grenzen Rücksicht zu nehmen. Diese Konstellation erhöhe das

Risiko für eine Somatisierungsstörung.

Betreffend die Kategorie

«funktioneller Schweregrad» äussert sich der Gutachter über Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie

Komorbidität und schliesst eine Simulation oder Aggravation aus, wobei er dies

im Rahmen der Ausführungen zur Konsistenz tut, weshalb diese Kategorie nachfolgend

angeführt wird. Er hält diesbezüglich fest, es gebe in seiner Untersuchung

keine Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder

Simulation. Gemäss EVG-Urteil I 391/06 vom 9. August 2006 müsse bei der

Begutachtung von Schmerzpatienten zwischen einer psychiatrisch relevanten,

somatoformen Störung und einer unspezifischen Symptomausweitung unterschieden

werden (Oliveri et al, Grundsätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit

und Arbeitsfähigkeit, in: Schweiz. Med. Forum 2006 5. 448-54). In diesem Fall

sei ein spezifischer Einfluss von psychischen Belastungsfaktoren wesentlich

wahrscheinlicher als eine nicht krankheitswertige Symptomausweitung.

Hinsichtlich der Unterkategorie «gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen führt Dr. med. Q.___

sodann aus, in Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei ihre

Schilderung der Beschwerden, ihres Tagesablaufs, ihrer Aktivitäten und ihrer

sozialen Kontakte mit einem ausgeprägten sozialen Rückzug konsistent mit den

Befunden und den Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Das spiegle

sich auch im «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen wieder. Hinsichtlich

des Kriteriums «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck»

hält der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei regelmässig in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Serumspiegel der

Antidepressiva lägen in dem bei den verordneten Dosierungen erwarteten Bereich.

Das spreche für eine gute Compliance in Bezug auf Medikamente. Beides spreche

für einen hohen Leidensdruck. Auch beim einzigen Wiedereinstiegsversuch sei sie

als grundsätzlich motiviert und zuverlässig geschildert worden, was nicht gegen

einen hohen Leidensdruck spreche und auch durch die subjektive Überzeugung

arbeitsunfähig zu sein bedingt sein dürfte.

In Bezug auf den Behandlungs- und

Eingliederungserfolg wird im Gutachten unter anderem festgehalten, eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert und sollte

unbedingt fortgeführt werden. Die Psychotherapie werde, soweit sich das aus den

Schilderungen der Versicherten schliessen lasse, lege artis durchgeführt. Die

bisherige Compliance sei gut. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin im ersten

Arbeitsmarkt nicht eingliederbar. Es handle sich hier um eine Gesamtbeurteilung,

wobei der psychisch bedingte Anteil eher gering sein dürfte. Neben einer Anpassung

der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bedürfe sie auch einer Unterstützung

durch berufliche Massnahmen oder eventuell auch eine psychiatrische Tagesklinik

mit dem Schwergewicht auf der Arbeitstherapie als ersten Schritt, um wieder

Selbstvertrauen und eine Tagesstruktur aufzubauen. Dabei brauche es

wahrscheinlich zuerst ein Training durch die psychiatrische Spitex, damit sie

den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein schaffe. Als zweiter

Schritt wären weitere berufliche Massnahmen im Sinne eines professionellen

Coachings und eines begleiteten Wiedereinstiegs an einem Trainingsarbeitsplatz,

angezeigt.

Zur Komorbidität hält

Dr. med. Q.___ fest, entscheidend sei, wie schwer die Störung mit

Schmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und weiteren Symptomen sei,

während die Anzahl der im ICD-10 stellbaren Diagnosen eher wenig aussage. Hier

müssten aus klinischer Sicht auch die Störungen, die zwar klinische Auswirkungen

hätten, aber die Kriterien im ICD-10 nicht erfüllen würden oder aufgrund von

spezifischen Ausschlusskriterien nicht zulässig seien, berücksichtigt werden,

da diese aus klinischer Sicht den Schweregrad und die Komplexität der Gesamtstörung

erhöhen würden, insbesondere für die Behandlung. Das gelte in diesem Fall

insbesondere für die neurasthenischen Symptome, wie Ermüd-barkeit,

Konzentrationsstörungen und erhöhten Pausenbedarf. Auch die Albträume seien

Hinweise auf den Schweregrad. Es liege zwar eine gewisse Komorbidität von erheblicher

Dauer vor, aber sie sei nicht im Sinne von Urteil 141 V 281 des Bundesgerichts

vom 3. Juni 2015 von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Auch die

vom Gutachter diagnostizierte chronifizierte depressive Episode erfüllt das

Kriterium einer erheblichen Komorbidität nicht, da es sich nur um eine leichte

Episode handelt.

6.1.4.2

Nach dem Gesagten erweist sich

das Teil-Gutachten von Dr. med. Q.___ im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung

als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen

der Beschwerdeführerin abgestellt werden, welches er unter der Beachtung der

vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt hat. Daran ändert sich auch durch

den Umstand nichts, dass vorliegend der Indikator der psychiatrischen

Komorbidität verneint wurde. So hat die frühere Schmerzrechtsprechung der

psychiatrischen Komorbidität zwar noch herausragende Bedeutung beigemessen (so

noch BGE 139 V 547 E. 9.1.1 S. 565). Wie im aktuellen Leitentscheid des Bundesgerichts

BGE BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 festgehalten, lässt sich diese Präponderanz dieses

Leitkriteriums nicht länger aufrechterhalten, da sie empirisch nicht belegt ist

(JEGER, Die persönlichen Ressourcen und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und

Wiedereingliederungsfähigkeit - Eine kritische Auseinandersetzung mit der

Überwindbarkeitspraxis [nachfolgend: Die persönlichen Ressourcen], in: Psyche

und Sozialversicherung, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], 2014, S. 184, 186 und

191.

f.); ders., Die Entwicklung der Foerster-Kriterien und ihre Übernahme in

die bundesgerichtliche Rechtsprechung [nachfolgend: Entwicklung] Jusletter 16.

Mai 2011 Rz. 137). Die psychische Komorbidität ist nicht mehr generell

vorrangig, sondern lediglich gemäss ihrer konkreten Bedeutung im Einzelfall

beachtlich, so namentlich als Gradmesser dafür, ob sie der versicherten Person

Ressourcen raubt (JEGER, Die persönlichen Ressourcen, a.a.O., S. 167 f.).

6.2

Damit kann auch die im

Gutachten der J.___ enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die sich als

stichhaltig erweist, übernommen werden. Demnach besteht in einer orthopädisch-

und neurologisch angepassten Tätigkeit (vgl. E. II 6 vorstehend) eine

Einschränkung aus psychiatrischer Sicht von 25 %. Zum mutmasslichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit

wird im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, verglichen mit den

Berichten der N.___ 2012, der I.___ 2014 und vom 3. Februar 2016 sei von einem

verbesserten und verglichen mit dem Teilgutachten von Frau Dr. med. O.___ 2014

von einem, soweit beurteilbar, weitgehend unveränderten, affektiven Gesundheitszustand

auszugehen. In Bezug auf die Schmerzstörung lasse sich keine Veränderung des

Gesundheitszustandes objektiveren. Durch das Urteil 141 V 281 vom 3. Juni 2015

sei der rechtliche Rahmen verändert worden. Es sei von daher auch eine angepasste

Beurteilung des Sachverhalts notwendig. Es handle sich also trotz wahrscheinlich

kaum verändertem Gesundheitszustand verglichen mit dem Teilgutachten von Frau

Dr. med. O.___ 2014 auch um eine andere Einschätzung des Sachverhalts. Auch im

damals geltenden rechtlichen Rahmen spreche Einiges dafür, dass die Arbeitsfähigkeit

etwa im gleichen Ausmass wie heute eingeschränkt gewesen sei. Aufgrund der

Akten und der Anamnese könne keine genaue Aussage gemacht werden, wann die

Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ein Ausmass erreicht habe, das die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigt habe, so dass die aktuelle Einschätzung ab Untersuchungszeitpunkt

gelte. Allerdings sei die Annahme überwiegend wahrscheinlich zulässig, dass der

Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähigkeit seit dem Bericht der N.___

vom 21. März 2012 zwar etwas geschwankt, aber in dieser Zeit immer in einem

Bereich zwischen 10 % und 40 % gelegen habe. Im Ergebnis ist damit

festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bei der Beschwerdeführerin

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab März 2012 75 %

beträgt. Wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September

2016.

(A.S. 144) grundsätzlich zu Recht gerügt wurde, enthält das Gutachten der J.___

zwar keine klare Äusserung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer

bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der P.___ in der Teigproduktion.

Aufgrund der vorliegenden Akten kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht höher liegt als in der Verweistätigkeit, womit die genaue Bezifferung der

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit offen bleiben kann, zumal ohnehin

auf einen Tabellenlohn abzustellen sein wird (s. nachfolgend Ziff. 7). So haben

die Gutachter der D.___ im damaligen Gutachten festgehalten, die Tätigkeit bei

der P.___ werde als wechselbelastende Tätigkeit beschrieben mit Stehen, Sitzen,

Gehen sowie mit Heben von Gewichten von maximal bis zu 10 kg, meistens jedoch

niedriger im Bereich von 4 – 5 kg. Dies entspricht auch dem Zumutbarkeitsprofil

in einer angepassten Tätigkeit, welches der orthopädische Gutachter im Gutachten

der J.___ statuiert hat, wonach eine leichte angepasste Arbeit im Wechsel von

Gehen, Sitzen und Stehen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10

kg, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ausserhalb der

Körperachse sowie ohne Arbeiten über Schulter- und Kopfhöhe zumutbar sei. Damit

kann auf die vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September

2016.

in diesem Zusammenhang beantragte Ergänzungsfrage verzichtet werden.

7.

7.1

Die im angefochtenen Entscheid

vorgenommene Invaliditätsbemessung ist hinsichtlich des Valideneinkommens

unbestritten geblieben. So ist die Vorinstanz für die Festsetzung des

Valideneinkommens grundsätzlich zu Recht vom zuletzt erzielten Verdienst der

Beschwerdeführerin bei der P.___ ausgegangen (IV-Nr. 15) bzw. hat das Einkommen

herangezogen, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 (möglicher

Anspruchsbeginn nach Ablauf des Wartejahres) dort verdient hätte (vgl.

IV-Protokolleintrag vom 10. September 2014). Das Valideneinkommen beträgt demgemäss

CHF 54‘615.00.

7.2

7.2.1

Da die Beschwerdeführerin ihre

Tätigkeit unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verloren und keine

zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die

Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012) herangezogen, die

Wochenstunden aufgerechnet und dieses Einkommen an die Teuerung angepasst. Die

Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang jedoch, es sei der Tabellenlohn «Gastronomie» anzuwenden.

So sei sie vor ihrer Arbeit in der Teigproduktion 14 Jahre lang in der

Gastronomie/Hotellerie angestellt gewesen und habe einzig in diesem Bereich

spezifische Kenntnisse erworben. Wie das Bundesgericht hierzu festgehalten hat,

kann der Beizug des Tabellenlohnes eines einzelnen Sektors oder gar einer

bestimmten Branche zwar praxisgemäss ausnahmsweise gerechtfertigt sein, um der

im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden

Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung

lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine

Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013

vom 29. April 2014 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24.

August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 545, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20

S. 63). Im vorliegenden Fall kann aber nicht gesagt werden, dass für die

Beschwerdeführerin eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage komme, zumal

sie im Bereich der Gastronomie keine spezifische Ausbildung vorzuweisen hat.

Vielmehr ist es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, wie im angefochtenen

Entscheid auf den Totalwert Niveau 1, 2012, TA1_Tirage_skill_level, Total

Niveau 1, Frauen abzustellen: 4‘112.00 x 12, Aufrechnung Wochenstunden (:40 x

41,7), Aufrechnung Nominallohnindex 2012 – 21‘3 (:100 x 102,6) =

CHF 52‘778.60, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ein Invalideneinkommen

von CHF 39‘583.95 ergibt.

7.2.2

Des Weiteren ist die Gewährung

eines Abzuges vom Tabellenlohn umstritten. Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25

% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn

im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad

im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch

teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt.

Ob ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs

– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

7.2.3

In der vorliegend angefochtenen

Verfügung hat die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen,

wobei ihrer Beurteilung die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Gutachten

der D.___ zugrunde lag, welche nach dem Gesagten nicht mehr haltbar ist.

Gestützt auf die beweiswertige Neubeurteilung im Gutachten der J.___ hat das

Versicherungsgericht somit die Höhe des leidensbedingten Abzugs von Grund auf

neu zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin ist nur noch zu

75.

% arbeitsfähig und vermag eine leichte Tätigkeit im Wechsel von Gehen,

Sitzen und Stehen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg, ohne

wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ausserhalb der

Körperachse sowie ohne Arbeiten über Schulter- und Kopfhöhe, zu verrichten. Der

psychiatrische Gutachter gibt zudem an, dass aus psychischer Sicht zusätzliche

Pausen notwendig sein könnten. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein

leidensbedingter Abzug von 5 % - allenfalls höchstens 10 % - als angemessen. Dagegen

besteht für einen weiteren Abzug aufgrund von Alter und Nationalität kein Raum.

So werden Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung C (vgl. IV-Nr. 5) im

damaligen Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt als Schweizer und

Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Ebenfalls keinen Abzugsgrund stellt

der Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitig erwerbstätig

sein kann, da Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt

aller Beschäftigungsgrade inklusive Vollzeit nicht weniger verdienen.

Unter Berücksichtigung des

leidensbedingten Abzugs von 5 % ergibt sich schliesslich ein Invalideneinkommen

von CHF 37‘604.75 und ein Invaliditätsgrad von 31 % bzw. bei einem

leidensbedingten Abzug von 10 % ein Invalideneinkommen von CHF 35‘625.55 und

ein Invaliditätsgrad von 34 %, womit der Rentenanspruch zu verneinen ist.

8.

8.1

Die Beschwerdeführerin lässt

neben der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen

zur beruflichen Eingliederung anzuordnen.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für

den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen

beruflicher Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung,

eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine

Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung

für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme

unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus

der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können

nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn

die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder

nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

8.2

Angesichts des Invaliditätsgrades

von 34 bzw. 31 % hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf

berufliche Massnahmen. Zudem wurde auch im Gutachten der J.___ auf die

Notwendigkeit der Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen

hingewiesen: So bedürfe es einer Unterstützung durch berufliche Massnahmen oder

eventuell auch durch eine psychiatrische Tagesklinik mit dem Schwergewicht auf

der Arbeitstherapie als ersten Schritt, um wieder Selbstvertrauen und eine

Tagesstruktur aufzubauen. Dabei brauche es wahrscheinlich zuerst ein Training

durch die psychiatrische Spitex, damit sie den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln

alleine schaffe. Als zweiter Schritt wären weitere berufliche Massnahmen im Sinne

eines professionellen Coachings und eines begleitenden Wiedereinstiegs an einem

Trainingsarbeitsplatz angezeigt. Wie die Gutachter aber auch darauf hinweisen,

braucht es von Seiten der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Anpassung der

subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. So gab die Beschwerdeführerin

anlässlich der gutachterlichen Befragung an, sie sehe sich zurzeit weder in der

bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig (A.S. 86).

Damit fehlt es derzeit an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin.

Es steht der Beschwerdeführerin aber

offen, sich bei der Beschwerdegegnerin zur Durchführung der beruflichen

Massnahmen zu melden, sobald sie bereit ist, das gutachterlich ermittelte

Leistungsvermögen auszuschöpfen.

9.

Somit ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch