VSBES.2015.74
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
21. Dezember 2016Deutsch48 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 21. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Dr. iur. Arthur
Haefliger, Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente
(Verfügung
vom 27. Februar 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 4. Dezember 2011 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1964, unter Hinweis auf eine
Operation an der Wirbelsäule zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Hierzu wurde im Austrittsbericht des B.___
vom 2. August 2011 (IV-Nr. 8) festgehalten, bei der Beschwerdeführerin bestehe
eine grosse Diskushernie median-ständig HWK6/7 mit deutlicher Myelonkompression
mit / bei oberarmbetonter beidseitiger Schwäche und diffuser Kribbelparästhesie
oberer und unterer Extremitäten beidseits. In der Folge wurden von der
Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in der C.___ durchgeführt, welche vorzeitig
abgebrochen werden mussten (IV-Nr. 28). Schliesslich liess die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin durch die D.___ polydisziplinär abklären (IV-Nr. 45).
1.2 Gestützt auf den
Gutachtensbericht vom 25. März 2014 (IV-Nr. 45) kam die Beschwerdegegnerin nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 57) mit Verfügung vom 27. Februar
2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, es bestehe bezüglich einer
Invalidenrente sowie bezüglich beruflicher Massnahmen kein Leistungsanspruch.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 17. März 2015 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1.
Die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 27. Februar 2015 sei aufzuheben.
2.
Der
Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3.
Es seien weitere
Massnahmen zur beruflichen Eingliederung anzuordnen.
4.
Eventuell sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur weiteren Abklärung der
Arbeitsfähigkeit der Versicherten.
Unter Kosten und
Entschädigungsfolgen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 1.
Juni 2015 (A.S. 20) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und verzichtet auf eine Stellungnahme.
4. Mit Verfügung vom 6. Oktober
2015 (A.S. 31) holt das Versicherungsgericht die im D.___-Gutachten vom 25.
März 2014, S. 7 f., erwähnten Berichte von Dr. med. E.___, vom 21. März
2012 und von Dr. med. F.___ / med. pract. G.___, vom 11. Juli 2012, sowie die
von Dr. med. H.___, in deren Schreiben vom 2. Mai 2014 (IV-Nr. 48) erwähnten
internen Verlaufsberichte ein. Dr. med. H.___ gibt zusätzlich einen Austrittsbericht
Psychosomatik der I.___ vom 22. Januar 2015 (A.S. 43 ff.) zu den Akten.
5. Mit Verfügung vom 2. März 2016 (A.S. 65 f.) veranlasst das Versicherungsgericht
bei der J.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere
Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie. Das Gutachten ergeht am 31.
August 2016 (A.S. 70 ff.).
6. Mit
Schreiben vom 9. September 2016 (A.S. 144) lässt sich die Beschwerdeführerin
dazu vernehmen. Die Beschwerdegegnerin reicht keine Stellungnahme ein.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
2.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE
132.
V 393 E. 2.1 S. 396, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 1.2.2 S. 223, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3.a S. 352).
3.
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin seien die Ausführungen im Gutachten der D.___ betreffend
Arbeitsfähigkeit nicht konsistent und würden bestritten. Einerseits würden alle
anderen ärztlichen Meinungen in den Wind geschlagen, weil sie der D.___ nicht
genehm seien. Was die angebliche 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in einer Verweistätigkeit angehe, so seien die medizinischen Einschränkungen
derart umfangreich, dass eine solche Tätigkeit zum vorherein inexistent und
illusorisch sei. Hinzu komme, dass sie für reine Büroarbeit, welche dem Zumutbarkeitsprofil
entsprechen würde, völlig ungeeignet sei. So spreche sie kaum Deutsch und könne
nicht lesen und schreiben. Zudem könne nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden, da sogar gemäss Gutachten der D.___ eine Leistungseinbusse
von 30 % in Form vermehrten Pausenbedarfs vorliege. Sodann komme der
psychiatrische Aspekt im D.___ -Gutachten viel zu kurz. Die behandelnde
Psychiaterin sei nicht in die gutachterlichen Abklärungen mit einbezogen und
auch die Schmerzdiagnose des langjährigen Arztes Dr. med. K.___ sei übergangen
worden. Eventualiter sei ein neues bzw. ergänzendes Gutachten einzuholen. Des
Weiteren sei als Tabellenlohn «Gastronomie» anzuwenden und es seien Abzüge
vorzunehmen. So habe die Beschwerdeführerin neben ihrer Schulbildung keinerlei
Ausbildung vorzuweisen. Es sei ein Abzug aufgrund des Alters, der Nationalität,
Teilzeitarbeit und fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache vorzunehmen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die bisherige Tätigkeit sei der
Beschwerdeführerin noch im Rahmen von 70 % zumutbar. In einer angepassten
Verweistätigkeit, welche im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen
erbracht werden könne, sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Die durch das
polydisziplinäre Gutachten vom 25. März 2014 vorgenommene Beurteilung der
medizinischen Situation sei sowohl in den einzelnen Teilbereichen als auch gesamthaft
einleuchtend. Überzeugend ergebe sich aus dem Gutachten, dass keine über das
orthopädische Fachgebiet hinausgehende Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Dass die Beschwerdegegnerin keinen Arztbericht von der behandelnden Psychiaterin
angefordert habe, vermöge keinen Mangel am Gutachten zu begründen, ergäben sich
doch keine Hinweise, dass es seit der psychiatrischen Begutachtung vom 28.
November 2013 aus psychischer Sicht zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gekommen sei. Weder aus dem Einwand der behandelnden
Psychiaterin vom 2. Mai 2014 noch aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin
gehe etwas anderes hervor. Schliesslich sei nicht erkennbar, welche Merkmale
einen Abzug vom Tabellenlohn begründen könnten.
4.
Umstritten und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinische Akten von Belang:
4.1
4.1.1
Im Austrittsbericht des B.___
vom 2. August 2011 (IV-Nr. 8), wo die Beschwerdeführerin aufgrund einer
durchgeführten ventralen Diskektomie und Cage-Einlage C6/7 hospitalisiert war,
wurden folgende Diagnosen gestellt:
Grosse Diskushernie median-ständig HWK
6/7 mit deutlicher Myelonkompression mit / bei
- oberarmbetonter beidseitiger
Schwäche und diffuser Kribbelparästhesie oberer und unterer Extremitäten
beidseits
4.1.2
Im Bericht des B.___ vom 29.
Januar 2013 (IV-Nr. 30, S. 9), wo die Beschwerdeführerin aufgrund einer
durchgeführten C4/5 und C5/6 Diskektomie von ventral mit Dekompression und
Cage-Einlage hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
·
Osteochondrose und
Diskushernie C4/5 und C5/6
·
Zervikobrachialgie
rechts
·
Zustand nach
Diskektomie C6/7 mit Cage-Einlage
·
Postoperative
Lagerung bedingte Plexus brachialis Läsion rechts mit Parese der M. deltoideus
und M. triceps brachii
Man glaube, dass die bisherige
Tätigkeit noch zumutbar sei und später könne die Patientin die Arbeit wieder aufnehmen.
Jetzt bestehe natürlich eine hochgradig verminderte Leistungsfähigkeit. Die
Patientin sei noch mindestens für zwei Monate 100%ig arbeitsunfähig. Nach der
nächsten Kontrolle könne man sich über den möglichen Zeitpunkt der
Arbeitswiederaufnahme äussern.
4.1.3
Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, med. pract. L.___, hielt in seinem Bericht vom 2. Februar
2013.
(IV-Nr. 31) fest, die Beschwerdeführerin sei 2010 auf der Treppe gestürzt
und habe in der Folge sehr lange Zeit starke Kopfschmerzen gehabt, welche
allmählich im Nacken stärker empfunden worden seien. Schliesslich seien radiologische
und spezialärztliche Abklärungen und Behandlungen mit Infiltrationen und Operationen
vorgenommen worden. Wegen unbeherrschbarer Schmerzen und weil die Beschwerdeführerin
deswegen eine versuchsweise zugewiesene Arbeit in geschütztem Rahmen sogar habe
aufgeben müssen, sei Anfangs 2013 erneut mittels Fixation die HWS operiert
worden. Aktuell bestünden noch erhebliche Schmerzen. Die Beschwerdeführerin
besuche die Physiotherapie und sei auf starke Schmerzmittel angewiesen. Die
Prognose sei ungewiss. Neben den körperlichen Schmerzen bestehe zusätzlich eine
depressive Verstimmung wegen der lange anhaltenden Schmerzen, Arbeitsunfähigkeit
und Existenzangst. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Bei
einer angepassten Arbeit sei folgendes zu beachten: Keine Arbeiten am
Fliessband, Rüsten, etc. mit Kopfinklinationshaltung, keine häufigen
Kopfbewegungen in sämtliche Richtungen, keine Drehbewegungen im oberen
WS-Abschnitt, kein Bücken, keine schweren oder monotonen Arm-Hand-Arbeiten und
keine Über-Kopfarbeiten, kein Lastentragen, -heben oder -verschieben. Keine
Arbeit in Zugluft, an Klimaanlage oder in der Kälte. Eine solche Tätigkeit sei
ihr im Rahmen von 5 Stunden pro Tag zumutbar.
4.1.4
Dr. med. M.___, Oberarzt
Neurologie des B.___, führte in seinem Bericht vom 7. Mai 2013 (IV-Nr. 32)
aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine Axonale Radikulopathie C5 >
C6 rechts bei St. n. Diskektomie C4/5 und C5/6 mit Cage-Einlage, Ventrofixation
C4-6 mit Platten- und Schraubensystem am 11. Januar 2013 sowie einer
postoperativ aufgetretene Parese der Schulterabduktion rechts. Die bisherige
Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch in reduziertem Mass zumutbar. Eine
angepasste Tätigkeit sei ihr ca. zu 80 % zumutbar.
4.1.5
Im Bericht des B.___ vom 24.
Mai 2013 (IV-Nr. 33, S. 5) wurde angeführt, die Patientin stelle sich mit den
frischen MRI-Bildern in der Sprechstunde vor. Sie habe immer noch bestehende,
sehr heftige Nacken- und Kopfschmerzen. Die Schmerzen seien manchmal so stark,
dass sie auch erbrechen müsse. Sie nehme kombinierte Schmerzmedikationen ein,
welche eigentlich die Schmerzen verbessern würden, aber sie verspüre dann
Müdigkeit. Die MRI-Bilder zeigten keine Spinalkanal- und keine
Foraminalstenose. Alle Nervenwurzeln seien frei in den operierten Segmenten und
es bestehe auch keine Anschlussdegeneration. Die Bilder zeigten ein sehr gutes
Ergebnis nach der Operation. Nach Meinung der Ärzte seien diese heftigen
Schmerzen eher muskelbedingt oder es könnte auch eine occipitalis Neuralgie in
Frage kommen, deswegen habe man der Patientin eine Nervus occipitalis major und
minor Infiltration mit örtlichem Betäubungsmittel angeboten. Sie sei damit
einverstanden und eine Terminvereinbarung für die Infiltration sei erfolgt.
4.1.6
Im interdisziplinären Gutachten
der D.___ vom 25. März 2014 (IV-Nr. 45) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit:
•
Chronisch wiederkehrende
Zervikodorsolumbalgien mit/bei:
o Status nach Diskushernie C6/7, Status
nach ventraler Diskektomie und Cage-Einlage C6/7 am 27. Juli 2011
o Osteochondrose und Status nach
Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten C4/5 links mit Nervenwurzelkompression
C5 links und C5/C6 mit Status nach Diskektomie C4/5 und C5/6 mit Cage-Einlage
und Ventrofixation C4 bis C6 mit Platten- und Schraubensystem am 11. Januar
2013.
o Wirbelsäulenfehlstatik in Form
geringer rechtskonvexer Skoliose
o Degenerativen LWS-Veränderungen
o Bewegungseinschränkung der
Halswirbelsäule
•
Wiederkehrende
Schulterarthralgien mit endgradigen Bewegungseinschränkungen der rechten
Schulter bei radiologisch Downsloping des Akromions rechts und fehlenden
klinischen Hinweisen auf Impingement und Rotatorenmanschettenläsion
Diagnosen ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit:
•
V.a. beginnende
Dyslipidämie
•
Spreizfuss und
geringgradiger Hallux valgus beidseits
•
Anpassungsstörung mit
leichter depressiver Episode (F43.21)
•
Anhaltend somatoforme
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Möglich seien der Beschwerdeführerin körperlich
leichte Tätigkeiten, welche im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und
Sitzen erbracht werden könnten. Zu vermeiden seien dabei Tätigkeiten mit
Überkopfhaltung, statische Belastung der Wirbelsäule insbesondere ausserhalb
der Körperachse. Auch seien Tätigkeiten mit endgradiger Abduktion oder
Anteversion in den Schultergelenken nicht geeignet, ebenso seien Tätigkeiten
mit längerer Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft nicht mehr zumutbar.
Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht möglich.
Hinsichtlich der psychischen Funktionen bestünden leichte Beeinträchtigungen in
der Durchhaltefähigkeit und in der Fähigkeit Spontanaktivität zu initiieren.
Dieses werde jedoch vorrangig durch die körperlichen Beschwerden im Sinne der
Schmerzen begründet. Die übrigen psychischen Funktionen würden als normal bewertet.
In der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der Teigproduktion
betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (70 % Leistung bei einem vollen Pensum). In
einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig.
4.1.7
Dr. med. K.___, Facharzt für
Anästhesiologie im Schmerzzentrum Zofingen, hielt in seinem Bericht vom 29.
April 2014 (IV-Nr. 49) fest, bei der sorgfältigen Prüfung des Gutachtens falle
auf, dass die wesentlichen Schmerzdiagnosen, nämlich ein Postlaminektomie
Syndrom oder Failed neck surgery Syndrom, nicht aufgeführt und diese somit bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mit in Betracht gezogen worden
seien. Im Weiteren werde im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens eine
somatoforme Schmerzerkrankung diagnostiziert. Diese Diagnosestellung sei
ärztlicher Einschätzung nach nicht zutreffend und müsste überprüft werden.
Gegebenenfalls könnte diesbezüglich auch mit der Psychiaterin Kontakt
aufgenommen werden, welche die Patientin seit Jahren betreue. Da die
Hauptdiagnose gutachterlich in Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nicht bewertet
worden sei, erscheine eine 70 - 100%ige Arbeitsfähigkeit als unrichtig,
vielmehr bestehe aus schmerztherapeutischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 70 %.
4.1.8
Die behandelnde Psychiaterin
der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, hielt in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2014 (IV-Nr. 53, S. 10) fest, im
Gutachten werde erwähnt, dass es nicht möglich gewesen sei, von der
behandelnden Psychiaterin Berichte betreffend die Beschwerdeführerin zu
erhalten. Dazu wolle sie wie folgt Stellung nehmen: Es würden mehrere interne
Verlaufsberichte existieren, wobei von der IV-Stelle Solothurn nie ein Antrag
für einen IV-Bericht gestellt worden sei.
4.2
Wie vom Versicherungsgericht
mit Verfügung vom 28. September 2015 (A.S. 24 f.) festgestellt wurde, befanden
sich die im D.___-Gutachten vom 25. März 2014, S. 7 f., erwähnten Berichte
von Dr. med. E.___, vom 21. März 2012 und von Dr. med. F.___ / med. pract. G.___,
vom 11. Juli 2012, nicht in dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten
Akten-Dossier. Zudem hatte es die Beschwerdegegnerin unterlassen, bei der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.___ Verlaufsberichte einzuholen. Aus
diesem Grund holte das Versicherungsgericht die vorgenannten Berichte mit Verfügung
vom 6. Oktober 2015 ein (A.S. 31).
4.2.1
Im Bericht von Dr. med. E.___
vom 21. März 2012 (A.S. 56 ff.) betreffend das Erstgespräch in der
Notfall- und Krisenambulanz [...], wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- Sich chronifizierendes nuchocervicales
Schmerzsyndrom bei St. n. operierter cervicaler Diskushernie 2011
o St. n. Sturz auf Occiput
Bei dieser Patientin liege eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vor, welche sich
reaktiv auf ein sich chronifizierendes nuchocervicales Schmerzsyndrom im Rahmen
eines Sturzereignisses sowie einer cervicalen Diskushernie ausgebildet haben
dürfte. Vermutlich bestünden zusätzlich noch begünstigende psychosoziale
Faktoren, über deren genaue Identität aktuell allerdings nur gemutmasst werden
könnte (z. B. angedeutete Überlastung des familiären Systems, schwieriger
Umgang mit verschiedenen Ämtern und Institutionen, zunehmende Arbeitsplatzunsicherheit,
möglicherweise Schwierigkeiten mit Adaptation an neuen Lebensabschnitt nach Erwachsenwerden
der Kinder etc.). Zentral werde die Vermeidung einer sich abzeichnenden
Regressionstendenz sein, weshalb eine frühe Aktivierung der Patientin wichtig
sei.
4.2.2
Im Bericht der N.___ vom 11.
Juli 2012 (A.S. 50 ff.) wurden von Dr. med. F.___ und med. pract. G.___ folgenden
Diagnosen gestellt:
- Chronisches Schmerzsyndrom mit
physischen und psychischen Anteilen (F45.41)
- Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)
Die Beschwerdeführerin sei durch den
Hausarzt aufgrund eines chronischen nuchozervikalen Schmerzsyndroms mit
zunehmender psychiatrischer Begleitsymptomatik zugewiesen worden. Sie sei vom
19.
April bis 31. Mai 2012 hospitalisiert gewesen. Jahrelange Überforderung und
chronische Belastung neben Enttäuschung und Hilflosigkeitsgefühlen nach der
HWS-Operation hätten zu einer mittelgradigen depressiven Episode mit
somatischem Syndrom und zu einem chronifizierenden nuchozervikalen
Schmerzsyndrom geführt. Mit angepasster Psychotherapie und
physiotherapeutischen Massnahmen sei eine Besserung des Zustandes vorsehbar.
4.2.3
Die von Dr. med. H.___
eingereichten Verlaufsberichte (A.S. 35 ff.) betreffen einen
Behandlungszeitraum vom 3. Juli 2012 bis 16. Oktober 2015:
- Im Erstbericht vom 3. Juli 2012 hielt
Dr. med. H.___ im Wesentlichen folgende Befunde fest: Formales Denken –
kohärent, auf die Schmerzsymptomatik eingeengt; Affekt – niedergeschlagen,
deprimiert, Freudlosigkeit, Verlust der Freude an normalerweise angenehmen
Aktivitäten, fühle sich als Last für die Familie, innere Anspannung,
Ängstlichkeit, Angst von der Entwicklung der Krankheit, Angst allein zu sein,
Angst vor kommendem plötzlichem Unglück, das sie oder ihre Kinder erleiden
würden; Schlafstörungen. Es bestehe ein depressives Zustandsbild mit ausgeprägten
Angstgefühlen sowie ein Schmerzsyndrom organischer Genese.
- Anlässlich der Konsultation vom 7.
August 2012 führte Dr. med. H.___ aus: Ein mittelschweres depressives
Zustandsbild in Verbindung mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
limitiere die Arbeitsfähigkeit stark. Die unter einer depressiven Störung
leidende Patientin könne die somatoforme Schmerzstörung kaum überwinden. Sie
habe eine stationäre Behandlung wegen psychosomatischen Beschwerden hinter sich
und seit fast einem Jahr nehme sie ununterbrochen Psychopharmaka. Es sei von
einem chronischen Verlauf auszugehen. Es könnte, aus rein psychiatrischer
Sicht, von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen
werden. Die laufende psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung könne die Lebensqualität
verbessern ohne einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben.
Die im Weiteren eingereichten internen
Verlaufsnotizen betreffend die Konsultationen vom 19. September 2012 - 6. November
2013.
enthalten im Wesentlichen die subjektiven Beschwerdeangaben der
Beschwerdeführerin und werden deshalb hier nicht gesondert wiedergegeben.
- Sodann erhob Dr. med. H.___ am 4.
Dezember 2013 bei der Beschwerdeführerin folgenden Psychostatus: Aufmerksamkeits-
und Konzentrationsstörungen seien leicht ausgeprägt. Im formalen Denken
eingeengt auf die bestehenden Ängste und schwierige Lebenslage. Grübeln.
Gedankengang jedoch kohärent und strukturiert. Angstgefühle dauernd latent
vorhanden‚ teilweise sich zu Panikattacken steigernd. Kein Anhalt für
inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Kontakt zu
Beginn jedes Gesprächs sehr angespannt. Im Laufe des Gesprächs leichte
Entspannung, verzweifelt über ihre Situation, jedoch freundlich und zugewandt.
Störung der Vitalgefühle, Freudelosigkeit, innere Unruhe, lnsuffizienz- Scham-
und Schuldgefühle, Antriebslosigkeit. Lebensüberdruss.
- Betreffend die Konsultationen vom 8.
Januar 2014 - 19. Februar 2014 hielt Dr. med. H.___ fest: Spürbare Besserung,
sie versuche den Haushalt zu machen, sie schlafe besser wobei kürzer, Existenz-
und Zukunftsängste seien weiterhin vorhanden, die Stimmungsschwankungen seien
ausgeprägt, die Schmerzen persistierten wobei zur Zeit erträglich.
- Betreffend die Konsultationen vom 10.
September bis 3. Dezember 2014 vermerkte Dr. med. H.___: Bei der
Beschwerdeführerin bestünden eine mittelgradige depressive Episode /
Schmerzsyndrom - ohne wesentliche Besserung im ambulanten Bereich. Sie sei vom
28.
Oktober - 29. November 2014 in der I.___ hospitalisiert gewesen.
- Am 16. Oktober 2015 hielt Dr. med. H.___
fest: Bei der Beschwerdeführerin habe sich eine erneute depressive Episode,
aktuell mindestens mittelschwereren Ausmasses entwickelt. Nach dem
Klinikaufenthalt sei sie, wenn auch nicht eine längere Zeit, einigermassen
stabil gewesen. Die Schmerzen und Ängstlichkeit seien ständig vorhanden
gewesen. Gegenwärtig stehe im Vordergrund des klinischen Bildes die depressive
Verstimmung, Energielosigkeit, Existenz- und Zukunftsängste, deutliche
Verminderung des Antriebs sowie erheblicher sozialer Rückzug. Nach HAM-A
bestehe eine schwere Angststörung. Am 16. Oktober 2015 sei sie in die I.___ eingewiesen
worden.
4.2.4
In dem von Dr. med. H.___
eingereichten Austrittsbericht der I.___ vom 22. Januar 2015 (A.S. 43 ff.)
betreffend den Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober -
29.
November 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Mittelgradige depressive Episode
(F32.1)
- Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.1)
- Z.n. Diskektomie C4/C5 und C5/C6,
Ventrofixation C4-C6
- V.a. Zervikobrachialsyndrom,
beidseitige oberarmbetonte Schwäche
- Z.n. Blasen-Op bei Senkblase, 2003
Im Vergleich zum Eintritt zeigte die
Patientin bei Austritt ein ausgeglicheneres affektives Stimmungsbild mit mehr
innerer Ruhe, im Kontakt mitschwingender und auf den Therapieprozess
einlassend. Im formalen Denken sei sie etwas konzentrierter, dennoch stark auf
die Schmerzsymptomatik fokussiert. Zunahme an Vitalität. Auf Funktionsebene sei
sie nach wie vor reduziert belastbar. Keine Anzeichen von Selbst- oder
Fremdgefährdung während des gesamten Klinikaufenthaltes. Vom 28. Oktober 2014
bis am 8. Dezember 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die
weitere Einschätzung erfolge durch den weiterbehandelnden Arzt / die weiterbehandelnde
Ärztin.
5.
Da sich die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten
der D.___ vom 25. März 2014 abgestützt hat, ist dessen Beweiswert zu prüfen. In
diesem Zusammenhang ist vorweg auf das psychiatrische Teilgutachten von
Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, einzugehen,
in welchem eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Episode (F 43.21)
sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (F45.41) diagnostiziert wurden, wobei beide Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit seien (IV-Nr. 45, S. 31 ff.).
Das Bundesgericht hat mit Urteil BGE
141.
V 281 vom 3. Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,
Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen
Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker
darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc.
so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme
Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur
abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird
ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E.
4.3.1
)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
(E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf
BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer
gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und
den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die
vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer
Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen
ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen
und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext
mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte
der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und
-dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V
281.
E. 8).
Will man aus beweisrechtlicher Sicht
demnach weiterhin auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. O.___
abstellen, müsste dieses im Lichte der vorgehenden Ausführungen auch den
Anforderungen der neuen Rechtsprechung standhalten oder sich zumindest
punktuell ergänzen lassen, damit es den Vorgaben der neuen Schmerzrechtsprechung
genügt. Wie hierzu Thomas Gächter und Michael Meier in ihrem Artikel
«Schmerzrechtsprechung 2.0» (in: Jusletter vom 29. Juni 2015) aber zu Recht
festhalten, wird es vielen Administrativgutachten an der nun gebotenen Betrachtungsweise
und der Berücksichtigung aller relevanten Umstände fehlen. Der Fokus sei, wie
das Bundesgericht deutlich mache, häufig stark auf die medizinische Komponente
und die Zumutbarkeits- bzw. Foerster-Kriterien gelegt worden (Rz. 96). Dies
gilt auch für das vorliegende psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. O.___. Zum
einen hat sie die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren kaum begründet und geht auch nicht darauf
ein, wieso diese Diagnose ihrer Ansicht nach keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hat. Zum anderen sagt die psychiatrische Gutachterin nichts zu
einer allfälligen Überwindbarkeit dieser Diagnose. Es wird lediglich in der
Gesamtbeurteilung (S. 17 des Gutachtens) kurz darauf eingegangen. Somit ist
sowohl die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung fraglich als auch der
Umstand, ob nun der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der
Überwindbarkeit verneint wurde. Eine Prüfung anhand der vorgenannten
Indikatoren der neuen Rechtsprechung erscheint aufgrund des vorliegenden
psychiatrischen Teilgutachtens nicht möglich. In dieser Konstellation genügt es
auch nicht, dass der psychiatrischen Gutachterin diesbezüglich Ergänzungsfragen
gestellt werden. Da die Beantwortung der Frage, ob die allenfalls vorliegende
anhaltende somatoforme Schmerzstörung im vorliegenden Fall Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hat, Auswirkungen auf den strittigen Rentenanspruch haben
können, hat das Versicherungsgericht ein neues Gutachten eingeholt. Da im
Gutachten der D.___ zudem aus somatischer Sicht ebenfalls Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, war eine interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung notwendig, weshalb bei der J.___ ein polydisziplinäres Gutachten
veranlasst wurde. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob dem Gutachten
der D.___ auch deshalb die Beweiskraft abgesprochen werden müsste, weil der
psychiatrischen Teilgutachterin die Akten der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. H.___ und der I.___ nicht bekannt waren.
6.
Im Gutachten der J.___ vom
31.
August 2016 (A.S. 70 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit wesentlicher
Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
·
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41
·
Chronische,
gegenwärtig subsyndromale bis leichte depressive Episode ohne somatisches
Syndrom ICD-10 F32.00
·
Chronische
Zervikozephalgie mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit mit/bei
-
Status nach Spondylodese
C6/C7 07/2011 wegen Diskushernie C6/C7
-
Status nach Spondylodese
C4 bis C6 01/2013 wegen Osteochondrose und Protrusion C4/C5 und C5/C6 mit
Nervenwurzelkompression C5 links
-
perioperativ radikulärem
motorischem Ausfallsyndrom C5 > C6 rechts, weitgehend regredient
·
Fortbestehende
Zervikobrachialgie rechtsbetont mit eingeschränkter Schulterabduktion und
-Anteversion rechts
·
Rezidivierendes
degeneratives Lumbalsyndrom bei leichtgradiger rechtskonvexer Dorsolumbalskoliose
Diagnosen ohne wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert
·
Albträume ICD-10
F51.5
·
Spezifisch
isolierte Phobien (Schlangenangst) ICD-10 F40 2
·
Verdacht auf
unerwünschte Nebenwirkungen bei therapeutischer Anwendung (Duloxetin)
·
Spreizfüsse mit
leichtem Hallux valgus
·
Chronische
Kopfschmerzen vom Spannungstyp, DD im Rahmen des chronischen zervikovertebralbetonten
Schmerzsyndroms
·
Adipositas mit BMI
32.
·
Status nach
Gastro- und Koloskopie 05/2014, anamnestisch ohne pathologischen Befund
·
Dyslipidämie,
kontrollbedürftig
·
Grenzwertiges
HbA1c, kontrollbedürftig
·
Grenzwertige BSR,
kontrollbedürftig
Zur Beurteilung halten die Gutachter
fest, aus psychiatrischer Sicht könne in der bisherigen Tätigkeit von einer
Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % ausgegangen werden. Allerdings brauche es
dabei neben einer Anpassung der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch
eine Unterstützung durch berufliche Massnahmen oder eventuell auch eine
psychiatrische Tagesklinik mit dem Schwergewicht auf der Arbeitstherapie als
ersten Schritt, um wieder Selbstvertrauen und eine Tagesstruktur aufzubauen.
Dabei brauche es wahrscheinlich zuerst ein Training durch die psychiatrische
Spitex, damit die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln
alleine schaffe. Als zweiter Schritt wären weitere berufliche Massnahmen im
Sinne eines professionellen Coachings und eines begleitenden Wiedereinstiegs an
einem Trainingsarbeitsplatz angezeigt. Aus orthopädischer Sicht sei eine
Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ohne
detaillierten Arbeitsplatzbeschrieb nicht möglich. Aus rein neurologischer Sicht
seien Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der leichten Einschränkung
der Schulteraussenrotation rechts und der chronischen Kopfschmerzen zu diskutieren.
Aus neurologischer Sicht seien Tätigkeiten mit dem rechten Arm über der
Kopfhöhe als ungünstig zu beurteilen. Aufgrund der chronischen Kopfschmerzen
mit einer Lärmempfindlichkeit seien Tätigkeiten in andauernd lärmexponierten
Bereichen als ungünstig zu beurteilen. Aufgrund der genannten Einschränkungen
aus neurologischer Sicht sei allenfalls eine leichte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abzuleiten. Diese sei insgesamt
nur leichten Grades und stehe im Vergleich zu Einschränkungen seitens des
Bewegungsapparates und aus psychiatrischer Sicht im Hintergrund. Aus allgemein-internistischer
Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit. Da die bisherige Tätigkeit keine erhöhten Anforderung an die
psychische Belastbarkeit stelle oder besondere psychische Fähigkeiten verlange,
gelte die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auch für eine
Verweistätigkeit. Im Übrigen gelte das bereits Dargelegte aus psychiatrischer
Sicht. Aus orthopädischer Sicht sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig
für leichte Arbeiten ganztags im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen. Dagegen
dürften keine regelmässige Hebe- und Trageblastung über 10 kg, keine
wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ausserhalb der
Körperachse sowie keine Arbeiten über Schulter- und Kopfhöhe ausgeübt werden.
Bis auf Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten und andauernd an lärmexponierten
Stellen bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit aus neurologischer Sicht. Auch aus allgemein-internistischer Sicht
bestehe für eine angepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Polydisziplinär sei in angestammter Tätigkeit keine klare Beurteilung möglich,
da aus orthopädischer Sicht keine Stellung genommen werde bei fehlendem
Arbeitsplatzprofil. Angepasst sei jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 75 %
verwert- und zumutbar mit qualitativen Einschränkungen wie oben beschrieben.
6.1
Dem Gutachten der J.___ vom
31.
August 2016 ist voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses für die streitigen
Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch
die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die
Schlussfolgerungen der Experten begründet.
6.1.1
Im internistischen
Teilgutachten wurde ausgeführt, aus allgemeininternistischer Sicht bestünden eine
grenzwertig erhöhte BSR und ein grenzwertiges HbA1c sowie eine Dyslipidämie.
Alle seien kontrollbedürftig. Daneben bestehe ein Status nach Blasenoperation
bei Senkblase 2003, Status nach Appendektomie 1979, Status nach Tonsillektomie
2001.
Ferner bestehe ein Status nach Gastro- und Koloskopie 2014, anamnestisch
ohne pathologische Befunde. Demnach erscheint es einleuchtend, dass der
Gutachter gestützt darauf zum Schluss kommt, aus allgemein internistischer
Sicht bestehe angestammt und angepasst keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
6.1.2
Im neurologischen Teilgutachten
der J.___ wird nachvollziehbar dargelegt, dass von neurologischer Seite bei
schmerzhaft eingeschränkter Schulterbeweglichkeit rechts einzig eine leichte
Schwäche bei der Schulteraussenrotation rechts fassbar sei. Es lasse sich nicht
abgrenzen, ob diese bei klinisch zudem leichter Abschwächung des RPR und BSR
rechts als residuell bei Status nach wahrscheinlich perioperativer Radikulopathie
C5 mehr als C6 rechts zu erklären sei oder schmerzbedingt aufgrund einer
Schulterproblematik. Gegen eine residuelle Symptomatik spreche die im D.___ -Gutachten
2014.
offenbar gute Kraft der rechten Schultermuskulatur. Hinweise für ein
persistierendes radikuläres Reiz- und
relevantes Ausfallsyndroms bestünden
keine, Hinweise für eine persistierende Myelopathie, wie diese im 2011
präoperativ angenommen worden sei, ebenfalls nicht. Die leichte
Schmerzausstrahlung in die Arme sei als zervikospondylogen, die beklagten
chronischen Nacken-/Schulterschmerzen vorwiegend im Rahmen der muskuloskeletalen
Problematik und allenfalls auch der psychiatrischen Problematik zu
interpretieren. Von neurologischer Seite seien zudem die Kopfschmerzen zu
beurteilen, die im Rahmen des chronischen Schmerzsyndromes zu interpretieren seien.
Weiter hält der Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar
fest, aufgrund der chronischen Kopfschmerzen mit einer Lärmempfindlichkeit
seien Tätigkeiten in andauernd lärmexponierten Bereichen als ungünstig zu
beurteilen. Aufgrund der genannten Einschränkungen aus neurologischer Sicht sei
allenfalls eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der P.___ (Teigproduktion) abzuleiten.
Diese sei insgesamt nur leicht und stehe im Vergleich zu Einschränkungen
seitens des Bewegungsapparates und aus psychiatrischer Sicht im Hintergrund. In
den Beschwerden angepassten Tätigkeiten bestünde bis auf Tätigkeiten mit
Über-Kopfarbeiten und andauernd an lärmexponierten Stellen keine relevante Einschränkung
aus neurologischer Sicht.
6.1.3
Im orthopädischen Teilgutachten
wird angeführt, der jetzige Status zeige bei der Versicherten orthopädischerseits
an der Halswirbelsäule ein Bewegungsdefizit nach zweimaliger Operation in Form
einer Spondylodese von C4 - C7 mit einliegender verschraubter
Plattenosteosynthese von C4 - C6 wegen damaliger Diskushernie C6/7 und
Osteochondrose mit Bandscheibenprotrusion C4 - C6. Die aktuelle radiologische
Kontrolle der Halswirbelsäule vom 16. März 2016 sei gegenüber der letzten
Kontrolle vom 21. Februar 2013 unverändert. Es finde sich kein Hinweis auf Lockerung
der drei Diskusinterponate C4 - C7 sowie der Osteosynthese (ventrale Platte C4
- C6). Resonanztomografisch habe im Mai 2013 eine Spinalstenose und eine
Einengung der Nervenwurzeln in den operierten Segmenten nicht nachgewiesen
werden können. Betreffend die beklagten Kreuzbeschwerden bestehe neben degenerativen
Veränderungen an der unteren LWS eine endgradige Bewegungseinschränkung bei leichtgradiger
rechtskonvexer Skoliose. Für die angegebenen Schulter-Armbeschwerden finde sich
klinisch in der rechten Schulter eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit
hinsichtlich Abduktion und Anteversion ohne Hinweise auf eine mechanische
Einengung. Eine Rotatorenmanschettenläsion sei sonografisch nicht nachweisbar.
Die beklagten Schmerzen in den Schultern und Oberarmen, rechts mehr als links,
liessen sich orthopädisch nicht eindeutig zuordnen, diese könnten vermutlich
eher von der HWS ausgehen. Auch der ständige Kopfschmerz sei orthopädischerseits
nicht erklärbar. Hierzu müsse auf das neurologische Teilgutachten verwiesen
werden. Durch den oben beschriebenen Wirbelsäulenbefund betreffend HWS und LWS
seien die von der Versicherten angegebenen Schmerzen in der Wirbelsäule
orthopädischerseits nachzuvollziehen. Es ergebe sich hiermit unter
Berücksichtigung der eingeschränkten Schulterabduktion und Anteversion rechts
eine qualitative Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit. Gestützt auf
seine einleuchtende Befunderhebung und Diagnosestellung kommt der orthopädische
Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sei die
Versicherte zu 100 % arbeitsfähig für eine leichte angepasste Arbeit ganztags
im Wechsel vom Gehen, Sitzen und Stehen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung
über 10 kg, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten
ausserhalb der Körperachse sowie ohne Arbeiten über Schulter- und Kopfhöhe.
Ohne externe detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung von der bisherigen bzw. letzten
Tätigkeit sei in diesem Punkt jedoch keine Beurteilung möglich. Nach der ersten
HWS Operation (Spondylodese C6/7 am 27. Juli 2011) habe fachbezogen
orthopädisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Juli 2011 - 31. Dezember
2011.
bestanden. Nach der zweiten HWS Operation (Spondylodese C4 - C6 am 11. Januar
2013) habe fachbezogen orthopädisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11.
Januar 2013 - 31. Juli 2013 bestanden.
6.1.4
Sodann sind die im
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, schlüssig hergeleiteten Diagnosen unter den Parteien grundsätzlich
unbestritten. Es sind die folgenden:
Psychiatrische Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
•
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
•
Chronische, gegenwärtig
subsyndromale bis leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.00)
Psychiatrische Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
•
Albträume [Angstträume]
(F51.5)
•
Spezifische (isolierte)
Phobien (Schlangenangst) (F40.2)
•
Verdacht auf unerwünschte
Nebenwirkungen bei therapeutischer Anwendung: Sonstige und nicht näher bezeichnete
Antidepressiva (Duloxetin) (Y49.2)
Der Gutachter setzt sich in der Folge
sehr eingehend und nachvollziehbar mit den verschiedenen Diagnosekriterien und
früheren, allenfalls seiner Beurteilung entgegenstehenden Diagnosen auseinander
und begründet seine Diagnosestellung einleuchtend (A.S. 128 ff.): Differentialdiagnostisch
sei eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren. Aufgrund der
Akten und der somatischen Befunde könnten die Beschwerden jedoch zu einem wesentlichen
Teil auf körperliche Veränderungen (Operationen und Folgen) zurückgeführt
werden, was die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ausschliesse. Dagegen
erscheine die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren hier angemessen und aufgrund des grösseren Ausmasses des
psychischen Einflusses passe sie zudem besser als die Diagnose von
psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten
Erkrankungen (F54). Wenn man die funktionellen Auswirkungen berücksichtige, die
sich im Haushalt und in ihrem Tagesablauf zeigten, sei von einer mittelgradigen
Schmerzstörung auszugehen. Hinsichtlich der früher diagnostizierten depressiven
Episoden führte der Gutachter im Weiteren nachvollziehbar aus, in den Vorakten
sei eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Das würde
bedeuten, dass es vollständige Remissionen und später Rezidive gegeben habe.
Diese seien jedoch nicht dokumentiert. Es sei daher von einer chronischen Depression
auszugehen. Eine chronische Depression zeige typischerweise gewisse
Schwankungen im Schweregrad (Piccinelli, M.; Wilkinson, G. «Outcome of
Depression in Psychiatric Settings», Br] Psychiatry, 1994, 164, 297- 304 und
STAR*D: «What have we learned?» Rush, J.A., Am J Psychiatry, 164:2, 2006, 5.
201-204). Für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen,
sondern von einem durchschnittlichen Schweregrad, das heisse in diesem Fall von
einer leichten Depression. Verglichen mit den Berichten der N.___ 2012, der I.___
im Jahr 2014 und am 3. Februar 2016 sei von einem verbesserten und verglichen
mit dem Teilgutachten von Frau Dr. med. O.___ 2014 sei von einem, soweit
beurteilbar, weitgehend unveränderten, affektiven Gesundheitszustand
auszugehen. Die wahrscheinlichste Annahme für diese unterschiedlichen
Einschätzungen des Schweregrads sei, dass die Depression in dieser Zeit zwar
etwas geschwankt habe, aber meist im Bereich einer subsyndromalen bis höchstens
mittelgradigen Depression gelegen habe und auch dass die in I.___ erzielte
Verbesserung erhalten geblieben sei.
In der Folge nimmt der Gutachter Bezug
auf das psychiatrische Teilgutachten der D.___ und zeigt in nachvollziehbarer
Weise dessen Mängel auf: Die von Frau Dr. med. O.___ verwendete Nomenklatur
entspreche nicht den Vorgaben im ICD-10 und vermische zwei Diagnosen. Die
Codierung ICD-10 F45.41 werde im ICD-10 als «chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren» bezeichnet und sei 2009 im
deutschsprachigen Raum eingeführt worden, da es Schmerzstörungen gebe, wo die
Schmerzen zwar ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer
körperlichen Störung hätten, aber psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für
Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen
werde. Wenn die Schmerzen zu Beginn durch einen physiologischen Prozess oder
eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten, sei das ein
Ausschlusskriterium für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung. Für die Fragestellung in ihrem Teilgutachten habe diese
Differentialdiagnose keine wesentliche Bedeutung, da die Auswirkungen auf die
Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit in etwa gleich seien. Die sprachliche
Vermischung dieser zwei Diagnosen könne einfach eine Ungenauigkeit oder eine
persönliche Vorliebe sein, wecke aber Zweifel am grundlegenden Verständnis der
ICD-10-Kriterien. Zudem habe Frau Dr. med. O.___ 2014 eine Anpassungsstörung
mit leichter depressiver Episode (F43.21) diagnostiziert. Auch hier entspreche
die Nomenklatur nicht den Vorgaben im ICD-10 und vermische zwei Diagnosen. Die Codierung
F43.21 werde im ICD-10 als «längere depressive Reaktion» bezeichnet und gehöre
zu den Anpassungsstörungen (F43.2), während eine «leichte depressive Episode»
eine affektive Störung sei und unter F32.0 codiert werden müsste, das heisse in
einem anderen Unterkapitel des ICD-10. Bei einer Anpassungsstörung könnten
«Symptome und Verhaltensstörungen, wie sie bei affektiven Störungen (F3).. des
Kapitels F4.. und bei den Störungen des Sozialverhaltens (F91)» vorkommen
würden auftreten. Die Kriterien einer einzelnen Störung würden aber nicht
erfüllt. Bei der depressiven Reaktion heisse es sogar ausdrücklich, dass es
sich um einen vorübergehenden leichten depressiven Zustand handle. Eine Anpassungsstörung
sei definitionsgemäss zeitlich begrenzt und dürfe gemäss ICD-10 höchstens 6
Monate (mit Ausnahme der längeren depressiven Reaktion (F43.21): 2 Jahre)
anhalten (C-Kriterium, Internationale Klassifikation psychischer Störungen:
ICD-10 Kapitel V (F); Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, WHO, Hrsg
von H. Dilling et al., 2. korrigierte und ergänzte Auflage - Bern;
Göttingen, Toronto, Seattle, Huber, 2000, S. 123), so dass diese Diagnose
von Frau Dr. med. O.___ am 28. November 2013 eventuell noch knapp zulässig
gewesen sei, aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gutachtens der D.___, am
25.
März 2014 eindeutig nicht mehr, nachdem bereits am 21. März 2012 eine
mittelgradige depressive Episode dokumentiert sei.
6.1.4.1
Die Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fällt unter die in BGE
141.
V 281 hergeleitete Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern. Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. Q.___ setzt also voraus,
dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien (s. E. II 5.1) abgehandelt
werden. Dies ist vorliegend der Fall:
Einleitend hält der Gutachter fest,
aus medizinischer Sicht mache es Sinn sich zuerst mit den möglichen Risikofaktoren
und Ressourcen auseinander zu setzen, zu denen auch
Persönlichkeitseigenschaften gehörten, da diese zur Entstehung und Ausprägung
der Gesundheitsschädigung, zum funktionellen Schweregrad, der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit und dem Umgang damit und auch zum sozialen Kontext und zur Konsistenz
beitragen könnten. Die Beschwerdeführerin werde von ihrer Familie unterstützt
und getragen und geniesse viel Verständnis. Unterstützung durch die Familie
könne eine wertvolle Ressource sein, aber auch als Schonung wirken, welche sie
in ihrer subjektiven Überzeugung bestärke, nur noch sehr eingeschränkt arbeiten
zu können und vor allem keine Stelle mehr zu finden und damit auch ihr
Vertrauen in sich und ihre Fähigkeiten weiter untergrabe. Des Weiteren sei ihr
Ehemann nach einem Unfall am Bein mit Operation 2015 arbeitsunfähig und krank
geschrieben. Er leide auch an Schmerzen. Das sei eine Belastung und erhöhe auch
aufgrund klinischer Erfahrungen wahrscheinlich das Risiko an einer Schmerzstörung
zu erkranken. Sodann habe sie in der Schweiz nicht wirklich Wurzeln schlagen
können. Das sei ein Risikofaktor für Somatisierung, affektive Störungen und
Angst und schränke ihre Ressourcen, um in einer Krise wieder Boden zu finden,
ein. Die relativ geringe Integration in der Schweiz schränke auch ihre
ausgleichenden Ressourcen ein. Ihre sozialen Kontakte beschränkten sich
inzwischen weitgehend auf ihre Kinder, ihre Geschwister und deren Familien,
Nachbarn und professionelle Helfer, während sie die früher bestehenden
Kontakte, vor allem zu Arbeitskolleginnen und Menschen aus ihrer Herkunftskultur,
krankheitsbedingt verloren habe. Sie habe ausser Haus gearbeitet, sobald die
Kinder alt genug gewesen seien, habe Geld verdient und so zum Familieneinkommen
beitragen können, was sich auch günstig auf ihren Status in der Familie und ihr
Selbstvertrauen ausgewirkt haben dürfte, jetzt jedoch, wo das nicht oder nur
teilweise möglich sei, zur Belastung geworden sei. Das habe aber auch, wie sie
spontan erwähnt habe, zu einer Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter bei
gleichzeitiger Arbeitstätigkeit geführt. Das schränke die Erholungszeit und den
notwendigen Ausgleich ein und erhöhe das Risiko, insbesondere für
Schmerzstörungen, Abhängigkeitserkrankungen und Depressionen. In diesem Fall
komme ihre lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als weiterer Risikofaktor hinzu.
Diese führe dazu, dass sie soziale Kontakte verliere, keine Rückmeldung und
Anerkennung mehr bekomme und ihre Deutschkenntnisse sich verschlechtert hätten.
Sie habe keine Aufgabe mehr und werde nicht mehr gefordert. Gestützt auf diese
Erwägungen kommt der Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass die Risiken
und Belastungen die Ressourcen deutlich überwiegen würden. Auch wenn das
inzwischen durch ihre subjektive Überzeugung, nicht mehr arbeitsfähig zu sein,
nicht offensichtlich sei, werde im Gespräch über ihre damalige Arbeit doch
spürbar, dass sie von ihrer Persönlichkeit her leistungsorientiert und stolz
auf ihre Leistungen sei, aber auch hohe Anforderungen an sich selber stelle.
Durch grosse Leistung und harte Arbeit habe sie sich die Anerkennung holen
können, die sie sonst ausserhalb der Familie kaum gefunden habe. Von ihrer
Leistungsfähigkeit habe aber auch all die Jahre ihr Selbstwertgefühl
abgehangen. Harmonie sei ihr sehr wichtig und sie habe nie gelernt, respektive
erst sehr spät zu lernen begonnen, Signale ihres Körpers zu beachten und auf sich
selber und ihre Grenzen Rücksicht zu nehmen. Diese Konstellation erhöhe das
Risiko für eine Somatisierungsstörung.
Betreffend die Kategorie
«funktioneller Schweregrad» äussert sich der Gutachter über Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie
Komorbidität und schliesst eine Simulation oder Aggravation aus, wobei er dies
im Rahmen der Ausführungen zur Konsistenz tut, weshalb diese Kategorie nachfolgend
angeführt wird. Er hält diesbezüglich fest, es gebe in seiner Untersuchung
keine Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder
Simulation. Gemäss EVG-Urteil I 391/06 vom 9. August 2006 müsse bei der
Begutachtung von Schmerzpatienten zwischen einer psychiatrisch relevanten,
somatoformen Störung und einer unspezifischen Symptomausweitung unterschieden
werden (Oliveri et al, Grundsätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit
und Arbeitsfähigkeit, in: Schweiz. Med. Forum 2006 5. 448-54). In diesem Fall
sei ein spezifischer Einfluss von psychischen Belastungsfaktoren wesentlich
wahrscheinlicher als eine nicht krankheitswertige Symptomausweitung.
Hinsichtlich der Unterkategorie «gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen führt Dr. med. Q.___
sodann aus, in Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei ihre
Schilderung der Beschwerden, ihres Tagesablaufs, ihrer Aktivitäten und ihrer
sozialen Kontakte mit einem ausgeprägten sozialen Rückzug konsistent mit den
Befunden und den Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Das spiegle
sich auch im «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen wieder. Hinsichtlich
des Kriteriums «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck»
hält der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei regelmässig in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Serumspiegel der
Antidepressiva lägen in dem bei den verordneten Dosierungen erwarteten Bereich.
Das spreche für eine gute Compliance in Bezug auf Medikamente. Beides spreche
für einen hohen Leidensdruck. Auch beim einzigen Wiedereinstiegsversuch sei sie
als grundsätzlich motiviert und zuverlässig geschildert worden, was nicht gegen
einen hohen Leidensdruck spreche und auch durch die subjektive Überzeugung
arbeitsunfähig zu sein bedingt sein dürfte.
In Bezug auf den Behandlungs- und
Eingliederungserfolg wird im Gutachten unter anderem festgehalten, eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert und sollte
unbedingt fortgeführt werden. Die Psychotherapie werde, soweit sich das aus den
Schilderungen der Versicherten schliessen lasse, lege artis durchgeführt. Die
bisherige Compliance sei gut. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin im ersten
Arbeitsmarkt nicht eingliederbar. Es handle sich hier um eine Gesamtbeurteilung,
wobei der psychisch bedingte Anteil eher gering sein dürfte. Neben einer Anpassung
der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bedürfe sie auch einer Unterstützung
durch berufliche Massnahmen oder eventuell auch eine psychiatrische Tagesklinik
mit dem Schwergewicht auf der Arbeitstherapie als ersten Schritt, um wieder
Selbstvertrauen und eine Tagesstruktur aufzubauen. Dabei brauche es
wahrscheinlich zuerst ein Training durch die psychiatrische Spitex, damit sie
den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein schaffe. Als zweiter
Schritt wären weitere berufliche Massnahmen im Sinne eines professionellen
Coachings und eines begleiteten Wiedereinstiegs an einem Trainingsarbeitsplatz,
angezeigt.
Zur Komorbidität hält
Dr. med. Q.___ fest, entscheidend sei, wie schwer die Störung mit
Schmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und weiteren Symptomen sei,
während die Anzahl der im ICD-10 stellbaren Diagnosen eher wenig aussage. Hier
müssten aus klinischer Sicht auch die Störungen, die zwar klinische Auswirkungen
hätten, aber die Kriterien im ICD-10 nicht erfüllen würden oder aufgrund von
spezifischen Ausschlusskriterien nicht zulässig seien, berücksichtigt werden,
da diese aus klinischer Sicht den Schweregrad und die Komplexität der Gesamtstörung
erhöhen würden, insbesondere für die Behandlung. Das gelte in diesem Fall
insbesondere für die neurasthenischen Symptome, wie Ermüd-barkeit,
Konzentrationsstörungen und erhöhten Pausenbedarf. Auch die Albträume seien
Hinweise auf den Schweregrad. Es liege zwar eine gewisse Komorbidität von erheblicher
Dauer vor, aber sie sei nicht im Sinne von Urteil 141 V 281 des Bundesgerichts
vom 3. Juni 2015 von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Auch die
vom Gutachter diagnostizierte chronifizierte depressive Episode erfüllt das
Kriterium einer erheblichen Komorbidität nicht, da es sich nur um eine leichte
Episode handelt.
6.1.4.2
Nach dem Gesagten erweist sich
das Teil-Gutachten von Dr. med. Q.___ im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung
als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen
der Beschwerdeführerin abgestellt werden, welches er unter der Beachtung der
vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt hat. Daran ändert sich auch durch
den Umstand nichts, dass vorliegend der Indikator der psychiatrischen
Komorbidität verneint wurde. So hat die frühere Schmerzrechtsprechung der
psychiatrischen Komorbidität zwar noch herausragende Bedeutung beigemessen (so
noch BGE 139 V 547 E. 9.1.1 S. 565). Wie im aktuellen Leitentscheid des Bundesgerichts
BGE BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 festgehalten, lässt sich diese Präponderanz dieses
Leitkriteriums nicht länger aufrechterhalten, da sie empirisch nicht belegt ist
(JEGER, Die persönlichen Ressourcen und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und
Wiedereingliederungsfähigkeit - Eine kritische Auseinandersetzung mit der
Überwindbarkeitspraxis [nachfolgend: Die persönlichen Ressourcen], in: Psyche
und Sozialversicherung, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], 2014, S. 184, 186 und
191.
f.); ders., Die Entwicklung der Foerster-Kriterien und ihre Übernahme in
die bundesgerichtliche Rechtsprechung [nachfolgend: Entwicklung] Jusletter 16.
Mai 2011 Rz. 137). Die psychische Komorbidität ist nicht mehr generell
vorrangig, sondern lediglich gemäss ihrer konkreten Bedeutung im Einzelfall
beachtlich, so namentlich als Gradmesser dafür, ob sie der versicherten Person
Ressourcen raubt (JEGER, Die persönlichen Ressourcen, a.a.O., S. 167 f.).
6.2
Damit kann auch die im
Gutachten der J.___ enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die sich als
stichhaltig erweist, übernommen werden. Demnach besteht in einer orthopädisch-
und neurologisch angepassten Tätigkeit (vgl. E. II 6 vorstehend) eine
Einschränkung aus psychiatrischer Sicht von 25 %. Zum mutmasslichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit
wird im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, verglichen mit den
Berichten der N.___ 2012, der I.___ 2014 und vom 3. Februar 2016 sei von einem
verbesserten und verglichen mit dem Teilgutachten von Frau Dr. med. O.___ 2014
von einem, soweit beurteilbar, weitgehend unveränderten, affektiven Gesundheitszustand
auszugehen. In Bezug auf die Schmerzstörung lasse sich keine Veränderung des
Gesundheitszustandes objektiveren. Durch das Urteil 141 V 281 vom 3. Juni 2015
sei der rechtliche Rahmen verändert worden. Es sei von daher auch eine angepasste
Beurteilung des Sachverhalts notwendig. Es handle sich also trotz wahrscheinlich
kaum verändertem Gesundheitszustand verglichen mit dem Teilgutachten von Frau
Dr. med. O.___ 2014 auch um eine andere Einschätzung des Sachverhalts. Auch im
damals geltenden rechtlichen Rahmen spreche Einiges dafür, dass die Arbeitsfähigkeit
etwa im gleichen Ausmass wie heute eingeschränkt gewesen sei. Aufgrund der
Akten und der Anamnese könne keine genaue Aussage gemacht werden, wann die
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ein Ausmass erreicht habe, das die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt habe, so dass die aktuelle Einschätzung ab Untersuchungszeitpunkt
gelte. Allerdings sei die Annahme überwiegend wahrscheinlich zulässig, dass der
Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähigkeit seit dem Bericht der N.___
vom 21. März 2012 zwar etwas geschwankt, aber in dieser Zeit immer in einem
Bereich zwischen 10 % und 40 % gelegen habe. Im Ergebnis ist damit
festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bei der Beschwerdeführerin
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab März 2012 75 %
beträgt. Wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September
2016.
(A.S. 144) grundsätzlich zu Recht gerügt wurde, enthält das Gutachten der J.___
zwar keine klare Äusserung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer
bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der P.___ in der Teigproduktion.
Aufgrund der vorliegenden Akten kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht höher liegt als in der Verweistätigkeit, womit die genaue Bezifferung der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit offen bleiben kann, zumal ohnehin
auf einen Tabellenlohn abzustellen sein wird (s. nachfolgend Ziff. 7). So haben
die Gutachter der D.___ im damaligen Gutachten festgehalten, die Tätigkeit bei
der P.___ werde als wechselbelastende Tätigkeit beschrieben mit Stehen, Sitzen,
Gehen sowie mit Heben von Gewichten von maximal bis zu 10 kg, meistens jedoch
niedriger im Bereich von 4 – 5 kg. Dies entspricht auch dem Zumutbarkeitsprofil
in einer angepassten Tätigkeit, welches der orthopädische Gutachter im Gutachten
der J.___ statuiert hat, wonach eine leichte angepasste Arbeit im Wechsel von
Gehen, Sitzen und Stehen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10
kg, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ausserhalb der
Körperachse sowie ohne Arbeiten über Schulter- und Kopfhöhe zumutbar sei. Damit
kann auf die vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September
2016.
in diesem Zusammenhang beantragte Ergänzungsfrage verzichtet werden.
7.
7.1
Die im angefochtenen Entscheid
vorgenommene Invaliditätsbemessung ist hinsichtlich des Valideneinkommens
unbestritten geblieben. So ist die Vorinstanz für die Festsetzung des
Valideneinkommens grundsätzlich zu Recht vom zuletzt erzielten Verdienst der
Beschwerdeführerin bei der P.___ ausgegangen (IV-Nr. 15) bzw. hat das Einkommen
herangezogen, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 (möglicher
Anspruchsbeginn nach Ablauf des Wartejahres) dort verdient hätte (vgl.
IV-Protokolleintrag vom 10. September 2014). Das Valideneinkommen beträgt demgemäss
CHF 54‘615.00.
7.2
7.2.1
Da die Beschwerdeführerin ihre
Tätigkeit unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verloren und keine
zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die
Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012) herangezogen, die
Wochenstunden aufgerechnet und dieses Einkommen an die Teuerung angepasst. Die
Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang jedoch, es sei der Tabellenlohn «Gastronomie» anzuwenden.
So sei sie vor ihrer Arbeit in der Teigproduktion 14 Jahre lang in der
Gastronomie/Hotellerie angestellt gewesen und habe einzig in diesem Bereich
spezifische Kenntnisse erworben. Wie das Bundesgericht hierzu festgehalten hat,
kann der Beizug des Tabellenlohnes eines einzelnen Sektors oder gar einer
bestimmten Branche zwar praxisgemäss ausnahmsweise gerechtfertigt sein, um der
im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung
lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine
Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013
vom 29. April 2014 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24.
August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 545, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20
S. 63). Im vorliegenden Fall kann aber nicht gesagt werden, dass für die
Beschwerdeführerin eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage komme, zumal
sie im Bereich der Gastronomie keine spezifische Ausbildung vorzuweisen hat.
Vielmehr ist es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, wie im angefochtenen
Entscheid auf den Totalwert Niveau 1, 2012, TA1_Tirage_skill_level, Total
Niveau 1, Frauen abzustellen: 4‘112.00 x 12, Aufrechnung Wochenstunden (:40 x
41,7), Aufrechnung Nominallohnindex 2012 – 21‘3 (:100 x 102,6) =
CHF 52‘778.60, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ein Invalideneinkommen
von CHF 39‘583.95 ergibt.
7.2.2
Des Weiteren ist die Gewährung
eines Abzuges vom Tabellenlohn umstritten. Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25
% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn
im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad
im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch
teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt.
Ob ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs
– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
7.2.3
In der vorliegend angefochtenen
Verfügung hat die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen,
wobei ihrer Beurteilung die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Gutachten
der D.___ zugrunde lag, welche nach dem Gesagten nicht mehr haltbar ist.
Gestützt auf die beweiswertige Neubeurteilung im Gutachten der J.___ hat das
Versicherungsgericht somit die Höhe des leidensbedingten Abzugs von Grund auf
neu zu beurteilen.
Die Beschwerdeführerin ist nur noch zu
75.
% arbeitsfähig und vermag eine leichte Tätigkeit im Wechsel von Gehen,
Sitzen und Stehen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg, ohne
wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ausserhalb der
Körperachse sowie ohne Arbeiten über Schulter- und Kopfhöhe, zu verrichten. Der
psychiatrische Gutachter gibt zudem an, dass aus psychischer Sicht zusätzliche
Pausen notwendig sein könnten. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein
leidensbedingter Abzug von 5 % - allenfalls höchstens 10 % - als angemessen. Dagegen
besteht für einen weiteren Abzug aufgrund von Alter und Nationalität kein Raum.
So werden Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung C (vgl. IV-Nr. 5) im
damaligen Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt als Schweizer und
Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Ebenfalls keinen Abzugsgrund stellt
der Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitig erwerbstätig
sein kann, da Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt
aller Beschäftigungsgrade inklusive Vollzeit nicht weniger verdienen.
Unter Berücksichtigung des
leidensbedingten Abzugs von 5 % ergibt sich schliesslich ein Invalideneinkommen
von CHF 37‘604.75 und ein Invaliditätsgrad von 31 % bzw. bei einem
leidensbedingten Abzug von 10 % ein Invalideneinkommen von CHF 35‘625.55 und
ein Invaliditätsgrad von 34 %, womit der Rentenanspruch zu verneinen ist.
8.
8.1
Die Beschwerdeführerin lässt
neben der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen
zur beruflichen Eingliederung anzuordnen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für
den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung,
eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine
Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung
für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme
unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus
der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können
nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn
die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder
nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
8.2
Angesichts des Invaliditätsgrades
von 34 bzw. 31 % hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf
berufliche Massnahmen. Zudem wurde auch im Gutachten der J.___ auf die
Notwendigkeit der Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen
hingewiesen: So bedürfe es einer Unterstützung durch berufliche Massnahmen oder
eventuell auch durch eine psychiatrische Tagesklinik mit dem Schwergewicht auf
der Arbeitstherapie als ersten Schritt, um wieder Selbstvertrauen und eine
Tagesstruktur aufzubauen. Dabei brauche es wahrscheinlich zuerst ein Training
durch die psychiatrische Spitex, damit sie den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln
alleine schaffe. Als zweiter Schritt wären weitere berufliche Massnahmen im Sinne
eines professionellen Coachings und eines begleitenden Wiedereinstiegs an einem
Trainingsarbeitsplatz angezeigt. Wie die Gutachter aber auch darauf hinweisen,
braucht es von Seiten der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Anpassung der
subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. So gab die Beschwerdeführerin
anlässlich der gutachterlichen Befragung an, sie sehe sich zurzeit weder in der
bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig (A.S. 86).
Damit fehlt es derzeit an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin.
Es steht der Beschwerdeführerin aber
offen, sich bei der Beschwerdegegnerin zur Durchführung der beruflichen
Massnahmen zu melden, sobald sie bereit ist, das gutachterlich ermittelte
Leistungsvermögen auszuschöpfen.
9.
Somit ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch