VSBES.2015.78
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
22. März 2018Deutsch58 min
Source so.ch
Urteil vom 22. März 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 24. Februar 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1967 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte eine Anlehre als Forstarbeiter und war
zuletzt vom 11. Juni bis 11. Oktober 2007 im Rahmen eines temporären
Arbeitsverhältnisses () als Bauarbeiter bei der C.___ AG, [...], tätig. Am 7. November
2008 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Am 28. März 2009 erlitt
der Beschwerdeführer zwei generalisierte epileptische Anfälle, worauf er sich
vom 28. bis 30. März 2009 im D.___ aufhielt. Vom 14. bis 18. Mai 2009
war er wegen eines weiteren epileptischen Anfalls erneut im D.___
hospitalisiert. Am 8. Juni 2009 wurde er im E.___ am Rücken operiert
(Fusion L4/5). Vom 11. bis 27. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer nach
einem Sturz im E.___ behandelt. Sein Hausarzt, prakt. med. F.___, Facharzt
für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte ein chronisches rezidivierend
exazerbierendes lumbovertebrales Syndrom, eine Epilepsie, Adipositas, einen
Verdacht auf eine Schmerzstörung sowie rezidivierende Aethylintoxikationen und
attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Januar 2008 (Bericht vom
17. Mai 2010; IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 42 S. 2 ff.). Daraufhin veranlasste
die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine
polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, neurologische und psychiatrische)
Begutachtung im G.___ (), welche am 27. Oktober sowie 3. und
4. November 2010 durchgeführt wurde (Gutachten vom 13. Dezember 2010;
IV-Nr. 53.1). Vom 18. bis 29. Oktober 2011 war der Beschwerdeführer in
der Klinik H.___, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 83 S. 6 ff.). Vom
24. Dezember 2011 bis 1. Januar 2012 hielt er sich wegen des
Verdachts auf eine Enteritis (Darmentzündung) sowie eines Verwachsungsbauchs im
E.___ auf, wobei er am 26. Dezember 2011 operiert wurde (IV-Nr. 96 S. 18
ff.). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. April 2012 sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine
befristete ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2009 zu; gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von nurmehr 25 % wurde die Rente auf den
31. Dezember 2009 eingestellt (IV-Nr. 71).
1.2 Am 21. September 2012
meldete sich der Beschwerdeführer u.a. wegen seines Rückenleidens und der Epilepsie
erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach dem Beizug verschiedener medizinischer
Unterlagen trat die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom
28. Februar 2013 mangels glaubhaft gemachter erheblicher Änderung des
Gesundheitszustands auf das Leistungsbegehen des Versicherten nicht ein
(IV-Nr. 90).
1.3 Am 24. März 2013 wurde der Beschwerdeführer
im E.___ wegen eines Dünndarmverschlusses operiert (IV-Nr. 96 S. 5
f.). Mit Neuanmeldung vom 12. Februar 2014 beanspruchte er erneut
IV-Leistungen. Daraufhin ordnete die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2014
eine polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische/traumatologische
und psychiatrische) Begutachtung im I.___, [...], an. Die Untersuchungen wurden
am 15. und 24. Juli sowie 15. August 2014 durchgeführt (Gutachten vom
10. September 2014; IV-Nr. 111). Sodann hielt sich der Beschwerdeführer
vom 5. bis 7. September 2014 wegen Bauchschmerzen im E.___, Chirurgische
Klinik, auf (IV-Nr. 113 S. 3 ff.). Nach Befragung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH) und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch
des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine
Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 23 % mit
Verfügung vom 24. Februar 2015 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angegeben, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zuzumuten. Für
leidensadaptierte, körperlich leichte Tätigkeiten bestehe nach wie vor eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % (100 %-Pensum mit einer Leistungsfähigkeit
von 80 %; IV-Nr. 120). Am 9. März 2015 wurde beim Beschwerdeführer
im E.___ wegen Abdominalschmerzen bei bestehendem Verwachsungsbauch eine
Adhäsiolyse (operatives Lösen von Verwachsungen) vorgenommen (IV-Nr. 122
S. 8 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 20. März 2015 lässt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
vorerwähnten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2015, die
Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen und allenfalls die Durchführung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen beantragen (Aktenseite [A.S.] 4 f.). Nach der
Beauftragung von Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], werden mit Beschwerdeergänzung
vom 21. April 2015 folgende Rechtsbegehren gestellt (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 24.02.2015 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien Leistungen
nach Massgabe eines IV-Grades von 100 % auszurichten.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere
medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche
Massnahmen zu gewähren.
5. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung des Unterzeichnenden als
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren und es sei in diesem Sinne Ziffer 4.
der Verfügung vom 23.03.2015 aufzuheben und von der Bezahlung des
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.00 abzusehen.
Eventualiter sei die Frist für die Bezahlung eines
Kostenvorschusses um 3 Wochen zu erstrecken.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
12. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet (A.S. 35).
2.3 Mit Verfügung vom 3. Juli
2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und lic. iur. Patrick Thomann, Rechtsanwalt, als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt (A.S. 36 f.).
2.4 Mit Eingabe vom 18. August
2015 lässt der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE
141 V 281) hinweisen, wonach medizinische Abklärungen ergebnisoffen mit dem
neuen strukturierten Beweisverfahren vorzunehmen und zu beurteilen seien. Die
diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei entsprechend dem vom
Bundesgericht aufgestellten Kriterienkatalog abzuklären. Gleichzeitig reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 39 ff.).
2.5 Mit Stellungnahme vom 14. September
2015 weist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen darauf hin, es sei dem
Versicherungsgericht ohne weiteres möglich zu prüfen, ob die Vorgaben der
geänderten bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung eingehalten seien. Eine
Rückweisung an die IV-Stelle wäre nicht statthaft. Die sogenannten
Förster-Kriterien seien im Grunde genommen einfach nur durch die Standard-Indikatoren
abgelöst worden. Sollten die Abklärungen als ungenügend angesehen werden, sei
ein Gerichtsgutachten anzuordnen (A.S. 44 f.).
2.6 Mit Eingabe vom
28. September 2015 lässt der Beschwerdeführer zur vorerwähnten Eingabe der
Beschwerdegegnerin Stellung nehmen (A.S. 48 ff.).
2.7 In ihrer Stellungnahme vom
29. Oktober 2015 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde fest (A.S. 52 ff.).
2.8 Am 18. November 2015 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote betreffend zusätzliche
Aufwendungen ab 18. August 2015 ein (A.S. 56 ff.).
2.9 Mit Eingabe vom 31. Mai
2016 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht des E.___ vom
19. Januar 2016 hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorgenommenen neuropsychologischen
Untersuchung vom 1. Oktober 2015 zukommen (A.S. 60 ff.). Diese
Eingabe wird in der Folge samt Beilage der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 66).
2.10 Mit Verfügung vom
23. Februar 2017 ordnet der Instruktionsrichter zur Streifrage, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat, ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten mit
den Disziplinen «Innere Medizin», «Neurologie», «Neuropsychologie»,
«Orthopädie» und «Psychiatrie» an. Im Weiteren hat die Begutachtungsstelle zu
prüfen, ob zusätzlich die Disziplin «Gastroenterologie/Viszeralchirurgie»
beigezogen werden muss. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich zur
vorgeschlagenen Gutachterstelle (K.___, [...]) zu äussern bzw. allfällige
Zusatzfragen zu beantragen (A.S. 67 f.).
2.11 In ihrer Stellungnahme vom
15. März 2017 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung im
Sinne von Ziff. 5 der Verfügung vom 23. Februar 2007
(IV-Nr. 70). Mit Eingabe vom 17. März 2017 lässt der Beschwerdeführer
keine Einwände gegen die Begutachtungsstelle und den Fragenkatalog erheben (A.S. 71).
2.12 Mit Verfügung vom 3. April
2017 wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer mit der
Begutachtungsstelle und dem Fragenkatalog vorderhand einverstanden erklärt hat.
Das K.___, [...], wird mit der polydisziplinären Begutachtung in den erwähnten
Disziplinen beauftragt (A.S. 74 f.).
2.13 Mit Verfügung vom
22. September 2017 wird je eine Kopie des Gutachtens des K.___ vom
18. September 2017 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen
Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Im Weiteren wird den Parteien je
eine Kopie der Rechnung des L.___, [...], vom 26. Juni 2017 zur
Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 205 f.).
2.14 Mit Eingabe vom 6. November
2017 lässt sich der Beschwerdeführer zum Gutachten vernehmen (A.S. 213
f.).
2.15 Mit Verfügung vom
13. November 2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin innert
erstreckter Frist auf eine Stellungnahme zum Gutachten des K.___ vom
18. September 2017 verzichtet hat. Den Parteien wird je eine Kopie der
Honorarrechnung des K.___ vom 10. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 215 f.).
2.16 Am 27. November 2017 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 217 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Streitig ist, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung vom
3.
April 2012 relevant verschlechtert hat und ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Rente der
Invalidenversicherung hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf
den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am
24.
Februar 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220
mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf eine Rente
haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch
Art. 86ter-88bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV] sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder
eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132
mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner
unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin
glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2
IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2
erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
2.3.2
Im vorliegenden Fall zu prüfen, ob nach einem
Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Verfügung vom 3. April 2012 mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2015 eine anspruchswirksame
Veränderung bzw. eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Das mit Neuanmeldung vom 21. September
2012.
eingeleitete Verfahren, welches mit Nichteintretensverfügung der
Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2013 abgeschlossen wurde, fällt als
Vergleichszeitpunkt ausser Betracht.
2.4
Um
den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen
angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1
S. 158 f.).
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
2.6
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.7
In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,
hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der
erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in
denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert
haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013
E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).
2.8
Bei Gerichtsgutachten weicht
das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351.
E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).
3.
Zunächst ist der medizinische
Sachverhalt kurz darzulegen, wie er der Verfügung vom 3. April 2012 zu
Grunde lag:
3.1
Dem polydisziplinären (internistischen,
neurologischen und psychiatrischen) Gutachten des G.___ () vom
13.
Dezember 2010 (Untersuchungen vom 27. Oktober sowie 3. und
4.
November 2010) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
entnommen werden: «1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit
intermittierender ischialgiformer Ausstrahlung rechts > links, St.n. M.
Scheuermann, degenerative LWS-Veränderungen mit Chondrosen L3/4 und L4/5, St.n.
Fusion L4/5 am 08.06.2009 bei Spondylolyse L4 bds. mit belastungsabhängiger
Spondylolisthesis L4/5, klinisch kein sicheres radikuläres Reiz-/Ausfallssyndrom,
V.a. Schmerzverarbeitungsstörung, muskuläre Dysbalance; 2. V.a.
idiopathische generalisierte Epilepsie». Die weitere Diagnose «Adipositas» hat
nach den ärztlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im
Rahmen der Zusammenfassung und Beurteilung führten die Gutachter im
Wesentlichen aus, der Explorand sei bis zur Krankschreibung im Jahr 2007 in
einer körperlich schweren Tätigkeit im Fassadenbau tätig gewesen.
Zwischenzeitlich sei ihm die Stelle gekündigt worden. Primärer Grund für die
Arbeitsunfähigkeit sei eine Rückenproblematik gewesen. Im weiteren Verlauf
seien entsprechende Abklärungen durchgeführt und im Juni 2009 ein operativer
Eingriff (Arthrodese) durchgeführt worden. Die aktuelle psychiatrische
Evaluation durch Dr. med. M.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
ergebe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insofern seien dem
Exploranden aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht sämtliche Tätigkeiten
zuzumuten. Die umfangreiche neurologische Beurteilung durch Dr. med. N.___,
FMH für Neurologie, ergebe, dass dem Exploranden körperlich mittelschwere bis
schwere Tätigkeiten, worunter auch die zuletzt auf dem Bau verrichtete
Tätigkeit falle, aufgrund der Rückenproblematik wohl andauernd nicht mehr
zumutbar seien. Körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, welche
die Einschränkungen im Fachgutachten von Dr. med. N.___ berücksichtigten (Trage-
und Hebelimit von 10 kg; IV-Nr. 53.1 S. 44), seien jedoch
vollschichtig möglich, leidensbedingt sei eine Leistungseinschränkung von
20.
% einzuräumen. Bezüglich der anamnestisch erwähnten Epilepsie sollten
Tätigkeiten mit unregelmässigen Schlaf-Wachzeiten vermieden werden (keine
Schichtarbeit), ebenso sollten Tätigkeiten mit Maschinen mit potentieller
Selbst- und Fremdgefährdung vermieden werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer
alternativen Tätigkeit bestehe seit ca. Oktober 2009, das heisse etwa drei
Monate nach Abschluss der Rehabilitation nach dem operativen Eingriff an der
Lendenwirbelsäule. Diese Einschätzung sei durch alle involvierten Ärzte gemeinsam
erfolgt (IV-Nr. 53.1 S. 27 ff.).
3.2
Hausarzt prakt. med. F.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Eingabe vom 14. März
2011.
fest, der Patient müsse jeweils nach 30 bis 60 Minuten Stehen, Gehen
oder Sitzen eine längere Liegepause einlegen. Er könne gerade noch kleine
Besorgungen machen und leichte Hausarbeiten in kurzen Etappen verrichten. Die
bisherigen medizinischen Massnahmen hätten nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
geführt. Der Patient brauche immer noch Morphinpflaster und melde sich
regelmässig wegen Schmerzexazerbationen in der Praxis. Er sei weiterhin zu
100.
% arbeitsunfähig. Bestenfalls könnte im geschützten Rahmen ein Arbeitsversuch
durchgeführt werden (IV-Nr. 60).
3.3
Dem Bericht der Neuropsychologie
der Klinik H.___, vom 2. November 2011 über den Aufenthalt des
Beschwerdeführers vom 18. bis 29. Oktober 2011 zur Anfallsabklärung und
Medikamentenumstellung kann im Wesentlichen entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer
aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung vom 25. und 26. Oktober
2011.
auf Körperfunktionsebene in den Bereichen «verbales Gedächtnis:
Merkspanne, Lern- und Abrufleistung», «Aufmerksamkeit: selektive und geteilte»,
«Exekutivfunktionen: phonematische und figurale Ideenproduktion, Impulskontrolle,
Flexibilität, Kategorisierung» und «Sprache (Schriftsprache, Verständnis) und
Rechnen» leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen objektiviert
werden konnten. Klinisch seien eine aufbrausende Art, eine unstrukturierte und
vorschnelle Vorgehensweise, eine verminderte Belastbarkeit und ein Tremor der
Hände aufgefallen. Die Störungseinsicht sei vermindert gewesen. Laut
anamnestischen Angaben (Besuch der Hilfsschule ab der 2. Klasse) und der
aktuellen Leistung in schulischen Fertigkeiten könnten Teilleistungsstörungen
(Dyslexie und Dyskalkulie) vorbestehend sein. Aufgrund fehlender Vorbefunde
bleibe unklar, inwiefern die übrigen Minderleistungen ebenfalls teilweise
vorbestehend und/oder akzentuiert durch die Schmerzsymptomatik und den Morphiumentzug
während der Abklärung seien. Dr. med. O.___ (Chefarzt und Med. Direktor) sowie
lic. phil. P.___ (Psychologin FSP, Neuropsychologin) hielten fest, bei
einer allfälligen beruflichen Tätigkeit sollten nicht zu viel Information angeboten
und rasche Wechsel zwischen verschiedenen Aufgaben vermieden werden. Aufgrund
der verminderten auditiven Aufnahmefähigkeit werde empfohlen, Anweisungen
schriftlich abzugeben; allenfalls sollte sich der Patient Notizen machen
(IV-Nr. 83 S. 15 ff.; vgl. auch Bericht der Klinik H.___ zu Handen
des E.___ vom 7. November 2011, IV-Nr. 83 S. 6 ff.).
4.
Demgegenüber präsentiert sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den aktuellen medizinischen
Unterlagen wie folgt:
4.1
Dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten polydisziplinären Gutachten der I.___ [...], vom
10.
September 2014 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dort
am 15. und 24. Juli sowie 15. August 2014 (internistisch,
neurologisch [Federführung], orthopädisch/traumatologisch und psychiatrisch)
begutachtet wurde. Die Diagnosen (aus allen untersuchten Fachgebieten) mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «1. Cerebrales
Anfallsleiden (Verdacht auf genuine Epilepsie); 2. Chronisches
lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerz-syndrom mit/bei im MRI 2008
beschriebenen Diskopathien L3/4 und L4/5, Spinalkanalstenosen, Status nach
Spondylodese L4/5 06/2009 bei vorbestehender Ventrallisthesis Meyerding I sowie
rumpfmuskulärem Globaldefizit und anhaltend statisch fehlbelastendem
Übergewicht (BMI 34 kg/m2); 3. Aktivierte
humero-glenoidale Schulterarthrose links mit intraarticulär caudal liegendem
freien Gelenkkörper (MRI-Befund 15.08.2014) und Zustand nach Arthrotomie vor
Jahren». Die weiteren, von den Gutachtern gestellten Diagnosen
(4. Alkoholabhängigkeit [F10.2]; 5. Somatoforme Schmerzstörung
[F45.4]; 6. Status nach operativer Behandlung eines Radiusköpfchenbruches
links, keine funktionellen Einbussen; 7. Status nach operativer Behandlung
linker distaler Unterschenkel bei fraglicher Fraktur, keine funktionellen
Einbussen; 8. Status nach fraglicher fibularer Bandruptur mit operativer
Behandlung rechtes OSG, keine funktionellen Einbussen; 9. Status nach
dreimaliger Laparotomie, zuletzt ca. 2012/2013; 10. Coxalgie links mit/bei
klinisch eingeschränkter Beweglichkeit, unauffälliger Röntgenanatomie;
11.
Adipositas, BMI 34 kg/m2; 12. Gastroösophagealer
Reflux; 13. Obstipation unter Morphium-Therapie; 14. Nierenzyste
links; 15. St.n. operativer Versorgung eines perforierten Ulcus duodeni
(2001); 16. St.n. mehrfacher Hernienplastik bei Paraumbilicalhernie) haben
gemäss ihren Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der Synthese aus allen
untersuchten Fachgebieten (nach Konsens vom 4. September 2014) wurde
ausgeführt, der Explorand leide an einem langjährigen Schmerzsyndrom der
Lendenwirbelsäule. Eine operative Versteifung im Segment L4/5 im Juli 2009 bei
einer nachgewiesenen Spondylosthesis habe zu keiner nachhaltigen
Schmerzreduktion führen können. Bis heute trage der Explorand anhaltende
Beschwerden mit einer intermittierenden beidseitigen Lumboischialgie vor. Der
orthopädische Gutachter diagnostiziere in diesem Kontext ein chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom, darüber hinaus bestehe aufgrund von Beschwerden
in der linken Schulter auch eine entsprechende Einschränkung der Beweglichkeit.
Hieraus schlussfolgernd sei in Übereinstimmung mit dem neurologischen
Fachgutachten, in dem ein degeneratives LWS-Syndrom ohne radikuläre Ausfälle
beschrieben werde, eine Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit
als Bauarbeiter attestiert worden. Diese Einschätzung stehe auch in
Übereinstimmung mit der letzten polydisziplinären Begutachtung der G.___ im
Dezember 2010. Dagegen sehe der orthopädische Fachgutachter eine Arbeitsfähigkeit
in einer leidensadaptierten Tätigkeit in der Grössenordnung von 80 %,
sofern die beschriebene Einschränkung des Belastungsprofils Berücksichtigung
finde. Unter Würdigung der übrigen Fachgebiete (Psychiatrie, Innere Medizin und
Neurologie) bestehe im Hinblick auf diese Feststellung inhaltlicher Konsens,
sodass polydisziplinär von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (zeitliches Pensum
100.
%, Leistungsfähigkeit 80 %) auszugehen sei. Aus psychiatrischer
Sicht sei darauf hinzuweisen, dass beim Exploranden eine somatoforme
Schmerzstörung vorliege, ohne dass eine Komorbidität zu einer anderen
versicherungsmedizinisch relevanten psychiatrischen Erkrankung festgestellt
werden könne. Von internistischer Seite werde keine Erkrankung mit Relevanz für
die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der neurologische Gutachter diagnostiziere ein
zusätzliches zerebrales Anfallsleiden mit entsprechenden Einschränkungen, die
im nachfolgenden Belastungsprofil beschrieben seien. Dadurch entstehe aber
keine zusätzliche quantitative Reduktion der Arbeitsfähigkeit.
Von der neurologischen Seite her
betrachtet vermöge der Explorand leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen,
Sitzen und Stehen zu bewältigen, wobei sämtliche Tätigkeiten in Zwangshaltungen
(d.h. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in bückender oder kniender Position) nicht
zumutbar seien. Im Übrigen seien aufgrund der Epilepsie sämtliche Tätigkeiten,
die mit einer Eigengefährdung einhergingen, ausgeschlossen. Hierunter zu
verstehen seien zum Beispiel Arbeiten auf Gerüsten und Leitern bzw. an
laufenden Maschinen. Tätigkeiten unter Wechsel- und Nachtschichtbedingungen
seien ebenfalls ausgeschlossen. Auch aus orthopädischer Sicht seien nur noch
körperlich leichte Tätigkeiten vorstellbar. Diese Tätigkeiten müssten
rückenadaptiert und an die linke Schulterpathologie adaptiert sein, somit keine
Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend oder
kauernd und keine Tätigkeiten mit der linken Schulter in Überschulterhöhe. Das
Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit dem rechten Arm mit 15 kg,
mit dem linken Arm mit 10 kg und beidarmig mit 15 kg limitiert.
Zum retrospektiven Verlauf der
Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, beim Exploranden werde seit dem 8. Januar
2008.
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies gelte für die bisherige,
körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter. Für eine angepasste Tätigkeit
könne dieser Einschätzung nicht gefolgt werden, wenn man das beschriebene
Restleistungsvermögen betrachte. Für angepasste Tätigkeiten bestehe seit ca.
Oktober 2009, d.h. etwa drei Monate nach Abschluss der Rehabilitation nach dem
operativen Eingriff an der Lendenwirbelsäule, eine Arbeitsfähigkeit von
80.
%. Im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung durch die G.___ vom
13.
Dezember 2010 sei ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in
einer leidensadaptierten Tätigkeit beschrieben worden.
Abschliessend wurde zur Prognose
festgehalten, im Hinblick auf die Epilepsie sei eine Verbesserung mit Reduktion
der Anfallsfrequenz, gegebenenfalls auch eine Anfallsfreiheit nach Modifikation
der antikonvulsiven Medikation denkbar. Im Übrigen sei auch eine Besserung des
Schmerzsyndroms wahrscheinlich, sofern – wie von psychiatrischer Seite
empfohlen – eine verhaltenstherapeutisch ausgerichtete Psychotherapie begonnen
werde. Auch von orthopädischer Seite werde eine «als verhalten günstig» zu
bewertende Prognose gestellt (IV-Nr. 111.1).
4.2
Vom 5. bis 7. September
2014.
war der Beschwerdeführer nach einer Selbsteinweisung im E.___,
Chirurgische Klinik, hospitalisiert, wobei folgende Hauptdiagnosen gestellt
wurden: «1. Bauchschmerzen bei Verwachsungsbauch, DD Subileus, St.n.
medianer Laparotomie, ausgedehnte Adhäsiolyse, Narbenhernienrepair mittels
Onlay-Mesh-Plastik (Vypro) 24.03.2013 bei Dünndarm-ileus bei Verwachsungsbauch
und Narbenhernie, 1995 Status nach offener Appendektomie, 1997 Status nach
Hernienplastik bei Umbilikalhernie, 2002 Status nach Übernähung eines
perforierten Ulcus duodeni ([...]), 2005 Status nach konservativer Therapie bei
Dünndarmileus, 2011 Status nach Laparoskopie, medianer Laparatomie und
Adhäsiolyse bei Verwachsungsbauch; 2. Chronisches Schmerzsyndrom bei
chronischem Lumbovertebralsyndrom, St.n. Fusion L4/5 06/09 bei Spondylolyse L4
bds. und belastungsabhängiger Spondylisthese L4/5 (fecit Dr. Q.___),
MRI-LWS 02/10: leichte linkskonvexe Skoliose der LWS, mässige Diskopathie im
Segment LWK3/4 mit breitbasiger Diskusprotrusion, erosive Osteochondrose». Als
Nebendiagnosen wurden rezidivierende epileptische Ereignisse bei
Grand-mal-Epilepsie sowie ein Verdacht auf eine depressive Entwicklung
angegeben. Nach den ärztlichen Angaben zeigten sich die Schmerzen im Verlauf
regredient, sodass der Patient in gutem Allgemeinzustand mit Analgetika nach
Hause habe entlassen werden können (IV-Nr. 114 S. 3 ff.).
4.3
Vom 9. bis 20. März 2015
war der Beschwerdeführer erneut im E.___ hospitalisiert, wobei er von seinem
Hausarzt eingewiesen und am 9. März 2015 am Bauch operiert wurde
(Operation nach Rives und Adhäsiolyse). Es wurde ausgeführt, postoperativ klage
der Patient über viele Schmerzen im rechten Unterbauch und habe mehrmals eine
Emesis (Erbrechen) ohne Blutbeimengung erlitten. Nach dem Ausbau der
Schmerzmedikation und Gabe von Prokinetika seien die Emesis und die Schmerzen
regredient gewesen. Der Patient habe am 20. März 2015 in gutem
Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Bericht vom 19. März
2015; IV-Nr. 122 S. 8 ff.).
4.4
Aus dem nachgereichten
Untersuchungsbericht des E.___, Memory Clinic (lic. phil. R.___, Neuropsychologin),
vom 19. Januar 2016 geht im Wesentlichen hervor, der Patient sei am 1. Oktober
2015.
neuropsychologisch untersucht worden. Bereits bei der Anamnese habe er
angegeben, nicht gut geschlafen zu haben und sehr müde zu sein. Bei
schwankender Motivation sowie dem wiederholten Hinweis des Patienten, dass er
für die Testung zu müde sei, sei diese abgebrochen und im Anschluss ein
weiterer Termin vereinbart worden. Die anschliessende medizinische Untersuchung
vom 21. Oktober 2015 sowie die zweite neuropsychologische Untersuchung vom
22.
Oktober 2015 habe der Patient abgesagt. Einige Zeit später habe er
sich erneut gemeldet mit der Bitte, die neuropsychologische Untersuchung doch
noch durchführen zu wollen. Es sei ein neuer Termin (7. Januar 2016)
vereinbart worden, zu welchem der Patient nicht erschienen sei. Auf
telefonische Nachfrage habe er angegeben, es vergessen zu haben. Ein neuer
Termin sei im Einverständnis mit dem Patienten nicht mehr vereinbart worden.
Ein vollständiger Status habe nicht erhoben werden können, insbesondere liege
kein Befund vor bezüglich räumlich-konstruktiver Funktionen,
Aufmerksamkeitsfunktionen, visuellem Gedächtnis sowie grösstenteils der exekutiven
Funktionen. Ebenso unbekannt sei das Ausmass depressiver Symptome. Es fehlten
darüber hinaus eine Fremdanamnese sowie differenzierte Angaben über die
prämorbide Persönlichkeit des Patienten.
Die medizinischen Diagnosen (gemäss
Austrittsbericht des E.___ [Dr. med. S.___] vom 27. August 2015) lauteten
wie folgt: «1. Idiopathische Epilepsie, aktuell: Aura ohne Krampfanfall,
St.n. Absenzenepilepsie in der Kindheit, 03/09 St.n. zweimalig provoziertem
generalisiertem epileptischem Anfall bei KM-Gabe im Rahmen einer Myelographie,
MRI Neurokranium 23.09.2011: Vereinzelte kleinere Gliosen
periventrikulär/subcortical, keine Ischämie oder Blutung, keine MS-typischen
Plaques, regelrechte Gefässdarstellung, keine Aneurysmata, keine
AV-Malformation, nach Kontrastmittelgabe kein vermehrtes meningeales
Enhancement, keine Störung Blut-Hirn-Schranke, kein KM-enhancender, raumfordernder
Prozess. Beurteilung: diskrete Zeichen einer vaskulären Leukenzephalopathie,
EEG 23.09.11: Diffuse Funktionsstörung/Verlangsamung, epilepsieforme
Potentiale, St.n. Hospitalisation aufgrund Anfallshäufung bei
subtherapeutischem Valproatspiegel 08/2015; 2. Kognitives Defizit unklarer
Ätiologie DD im Rahmen St.n. multiplen epileptischen Anfällen. DD prolongiertes
postiktales kognitives Defizit, DD beginnende demenzielle Entwicklung, DD bei
aktenanamnestisch depressiver Störung, MMS/Uhrentest 12.08.2015: 23/30 bzw. 4/7
Punkte».
Zur neuropsychologischen Diagnose wurde
festgehalten, bei unvollständiger Testung sowie nicht ausreichend valider Daten
sei eine neuropsychologische Störung unbekannten Ausmasses möglich. Unter dem
Titel «Problemanamnese» wurde ausgeführt, der Patient gebe an, seit dem
epileptischen Anfall vom 9. August 2015 falle eine Veränderung der
geistigen Leistungsfähigkeit auf, die sich seither leicht verbessert habe. Im
Vordergrund stehe eine Vergesslichkeit, wobei er vor allem «kleinere» Dinge
vergesse, z.B. in einem Restaurant nachträglich bezahlen zu gehen. Sein Kollege
habe ihm auch schon gesagt, er erzähle wiederholt dasselbe. Zudem fielen ihm
Wortfindungsstörungen auf und beim Lesen benötige er mehr Zeit als früher. Im
Alltag sei er durchwegs selbstständig, kaufe ein, zahle die Rechnungen und
nehme die Medikamente regelmässig ohne Schwierigkeiten ein. Auto fahre er
aktuell nicht, da er wegen Drogen- und Alkoholkonsum den Fahrausweis habe
abgeben müssen. Affektiv sei die Stimmung gut. Er müsse sich ab und zu einen
Ruck geben, aber im Allgemeinen sei der Antrieb gut. Der Schlaf und der Appetit
seien ebenfalls gut.
Die Beurteilung lautete schliesslich dahingehend,
aufgrund der unvollständigen Testuntersuchung könne kein vollständiges Bild der
Leistungsfähigkeit des Patienten erstellt werden: Es seien Hinweise auf
Einbussen im verbalen Gedächtnis vorhanden. Im Bereich der Exekutivfunktionen
seien die Leistungen in der Aufgabe zur Flexibilität sowie zur figuralen
Flüssigkeit deutlich vermindert. Die Interferenzanfälligkeit scheine
unauffällig. Die Befunde reichten nicht aus, um die Diagnose einer
neuropsychologischen Störung zu rechtfertigen, könnten diese aber auch nicht
ausschliessen (A.S. 62 ff.).
4.5
Dem vom Gericht veranlassten polydisziplinären
Gutachten des K.___ vom 18. September 2017 kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer dort am 18. und 23. Mai, 15. Juni sowie
21.
Juli 2017 allgemeininternistisch (Dr. med. T.___, Facharzt für
Innere Medizin FMH, Fallführer), orthopädisch-traumatologisch (Dr. med. U.___,
Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates), neurologisch (Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie
FMH), neuropsychologisch (Dr. sc. hum. Dipl. Psych. W.___) und
psychiatrisch (Dr. med. X.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH) untersucht und begutachtet wurde. Die Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «1. Chronisches pseudoradikuläres
Lumbalsyndrom beidseits bei Facettengelenksarthrose LWK 5/SWK 1
beidseits und Status nach Spondylodese LWK 4/5 (06/2009);
2.
Omarthrose links mit konzentrischer Bewegungseinschränkung;
3.
Idiopathische (genetisch verursachte) Epilepsie, anamnestisch Absencen
in der Kindheit, Grand mal Anfälle im Erwachsenenalter, teils provoziert
(EM 3/2009); 4. Iatrogene Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10: F11.24)». Die weiteren gestellten Diagnosen (5. Adipositas Grad
III nach WHO; 6. Hyperlipidämie; 7. Beginnende Coxarthrose links ohne
Funktionsdefizit; 8. Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits; 9. Chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) haben
nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Beurteilung (Stellungnahme zur aktuellen Situation, Ziff. 7.3) wurde im
Wesentlichen angegeben, aktuell leide der Explorand stark an Rückenschmerzen.
Er könne nicht arbeiten, weil er wegen der Schmerzen nicht den ganzen Tag
sitzen, laufen oder stehen könne. Nur im Liegen seien die Schmerzen erträglich
bei VAS 5-6/10. Die Obstipationsbeschwerden mit dem verdickten, harten Stuhl,
den er alle 7 bis 10 Tage habe, seien sehr schmerzhaft. Wenn er Stuhldrang
verspüre, würden 2 bis 3 Stunden vergehen, bis er stuhlen könne. Dies beinhalte
die eigene manuelle Ausräumung und verschiedene Lagewechsel. Wenn es nicht
klappe, gehe er auf die Notfallstelle, wo er mit Einläufen behandelt werde, bis
er nach 3 bis 4 Stunden unter grossen Schmerzen seinen Darm entleeren könne.
Jedes Mal nach diesem schmerzhaften mühsamen Stuhlgang würden noch stichartige
Rückenschmerzen dazukommen, sodass er nach dem Stuhlgang 1 bis 2 Ampullen
Morphium benötige. In psychischer Hinsicht klage er über keine Beschwerden.
Selbsteinschätzend beurteile sich der Explorand als nicht mehr arbeitsfähig.
Die chirurgisch-internistische
Untersuchung ergebe das Bild eines 49-jährigen adipösen, kardiopulmonal
kompensierten Exploranden mit einem metabolischen Syndrom. Der klinische Status
sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder
Rechtsherzinsuffizienz oder eine Lungenerkrankung. Für die in der
Abdomen-Untersuchung angegebenen Druckdolenzen liessen sich bei einem
unauffälligen Abdomen-Übersichtsröntgen keine Anhaltspunkte für eine Koprostase
oder Passagestörung feststellen. Im Neurostatus liessen sich keine
pathologischen Befunde erheben. Korrelierend dazu finde man bis auf eine
Hypercholesterinämie und vermindertes HDL-Cholesterin sowie leicht erhöhtes CRP
durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Das EKG zeige einen
unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine Hinweise für
eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Aus
chirurgisch-internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in
einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit.
Bei der orthopädisch-traumatologischen
Untersuchung habe sich eine aktiv und passiv konzentrisch eingeschränkte
Beweglichkeit des linken Schultergelenkes gezeigt. Der aktuelle radiologische
Befund des linken Schultergelenkes stelle eine fortgeschrittene Omarthrose dar.
Dabei handle es sich um einen dauerhaft verbleibenden Befund, der die Arbeitsfähigkeit
des Exploranden für Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen mit dem linken
(adominanten) Arm (Über-Kopf-Arbeiten) und mit vermehrtem Einsatz des linken
Armes in Brusthöhe einschränke. Das Stehen des Exploranden sei in Schonhaltung
mit 15 Grad vorgeneigtem Oberkörper erfolgt. Die Lendenwirbelsäule sei gering
eingeschränkt indolent beweglich gewesen. Radiologisch zeigten sich reizlos
einliegendes Spondylodesematerial und mässige degenerative Veränderungen im
Bereich der Facettengelenke LWK 5/SWK 1 beidseits. Aufgrund des
klinischen und radiologischen Befundes der Lendenwirbelsäule bestehe eine
Einschränkung für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der
Lendenwirbelsäule und häufigem Bücken. Die vom Exploranden angegebenen
belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit
Ausstrahlung in beide Beine seien nachvollziehbar, jedoch nicht in den
angegebenen Schmerzstärken. Die Adipositas des Exploranden bedeute eine
unphysiologische Überbelastung der Wirbelsäule und der Gelenke beider unterer
Extremitäten. In der zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit als
Allrounder auf Baustellen bestehe aufgrund der degenerativen Veränderungen der
unteren Lendenwirbelsäule und des linken Schultergelenkes eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit des Exploranden seit dem 8. Januar 2008. In einer
leidensadaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne
Tätigkeiten in Brusthöhe und oberhalb der Horizontalen mit dem linken
(adominanten) Arm, ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und ohne häufiges
Bücken bestehe ab Oktober 2009 (etwa 3 Monate nach der erfolgten
Rehabilitation) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Exploranden aufgrund eines
gering vermehrten Pausenbedarfs.
Im Weiteren wurde ausgeführt, bei der
neurologischen Untersuchung sei die Einschätzung der Aktivität der Epilepsie
des Exploranden erschwert, da er häufig nur sehr ungenaue Angaben machen könne
und die Anfallsfrequenz auch aus den Arztbriefen nicht genau hervorgehe. Aus
ähnlichem Grund sei die Behandlung erschwert, da die Einschätzung, ob ein Medikament
wirke oder nicht, valide Angaben erfordere. Aktuell habe der Explorand
angegeben, seit ca. 1 bis 1,5 Jahren anfallsfrei zu sein. Kritisch sei auch der
Opiatgebrauch. Laut «Kompendium» müsse bei einer Epilepsie die Anwendung einer
multiplen subpialen Transsektion (MST) «mit Vorsicht» erfolgen, gelegentlich
würden Konvulsionen auftreten. Bezüglich der chronischen Rückenschmerzen des
Exploranden sei die aktuelle Beschwerdeschilderung nahezu identisch mit den
Angaben im G.___-Gutachten vom Dezember 2010, jedoch würden die Beschwerden und
auch die entsprechenden Einschr.kungen im Rahmen der aktuellen
Teilbegutachtungen immer etwas anders geschildert. Die Beschreibung der
Schmerzen sei nicht verdächtig für eine radikuläre Symptomatik. Der Explorand
schildere keine klare radikuläre Schmerz-ausstrahlung. Das vom Exploranden
angegebene Taubheitsgefühl im Bereich des Unterschenkels unter Aussparung des
Fusses sei nicht anatomisch strukturell zu erklären. Bezüglich des Rückens sei
von einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom auszugehen. Bei chronischen
lumbalen Rückenschmerzen bestehe aus neurologischer Sicht keine Indikation für
eine dauerhafte Therapie mit Opioiden und erst recht nicht für eine
Bedarfsmedikation mit selbst zu injizierendem Morphin. Wegen der Epilepsie
bestünden die üblichen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit
Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung. Dabei wäre in
der angestammten Tätigkeit des Exploranden als Bauhilfsarbeiter insbesondere
die Absturzgefahr zu nennen. Der Explorand dürfe derzeit bei seinen Anfällen
mit Bewusstseinsverlust (Gefährdungskategorie C) und der derzeitigen
Anfallsfrequenz (weniger als 2 Jahre anfallsfrei) sicher nicht in Höhen über
einem Meter arbeiten. Ob an einem entsprechenden Arbeitsplatz zusätzlich eine
Eigengefährdung bestehe, müsste in der konkreten Situation am Arbeitsplatz
beurteilt werden. Ein regelmässiger Schlaf-Wach-Rhythmus erscheine bei idiopathischen
Epilepsien günstig, insofern sollte keine Schichtarbeit erfolgen. Die
Fahreignung sei im Falle einer aktiven Epilepsie eingeschränkt. Aus rein
neurologischer Sicht sei bei fehlender neurologischer Erklärung und
insbesondere bei fehlendem Nachweis einer strukturellen Läsion die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bis auf die epilepsiebedingten
Einschränkungen zu 100 % möglich. Bei den chronischen Beschwerden würde
man aber sicherlich auch aus neurologischer Sicht eine leichte bis
mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit empfehlen.
In der neuropsychologischen Exploration
könne beim Exploranden keine neuropsychologische Störung attestiert oder
ausgeschlossen werden, da man die unterdurchschnittlichen Ergebnisse seines
verbalen Gedächtnisses nicht ohne Berücksichtigung seiner schwankenden
Motivation interpretieren könne. Ob er beeinträchtigte verbale
Gedächtnisfunktionen habe, könne somit weder bestätigt noch ausgeschlossen
werden. Seine Fähigkeit zu lesen und zu rechnen sei eingeschränkt gewesen, wie
es seit Kindheit bekannt sei. Seine Aufmerksamkeitsfunktionen und seine
Fähigkeit zum logischen Denken und Planen seien grenzwertig im unteren
Normbereich gelegen und stellten keinen Krankheitswert dar. Die Ergebnisse der
neuropsychologischen Testung im Januar 2016 seien ähnlich zu denjenigen der aktuellen
Untersuchung gewesen. Die Arbeitsfähigkeit müsse aus gesamtmedizinischer Sicht
beurteilt werden.
Ferner stehe bei der psychiatrischen
Exploration beim Exploranden im Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom eine
iatrogene Störung durch Opioide, ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.24), im
Vordergrund, was sowohl die Anamnese als auch die Laborbefunde eindeutig
belegten. Diese wirke sich einerseits auf seine Arbeitsfähigkeit und
andererseits auch auf seine Fahrfähigkeit aus. Im Weiteren stehe beim
Exploranden ein subjektives Schmerzsyndrom im Vordergrund. Aufgrund der vom
Exploranden angegebenen körperlichen Schmerzen und deren nicht ausreichenden
Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat bestehe aus psychiatrischer Sicht
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41). Die Ausprägung dieser Störung sei funktionell leicht. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe beim Exploranden aktuell eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der iatrogenen Morphinabhängigkeit. Nach adäquater
Behandlung im Sinne einer schrittweisen Absetzung könne diesbezüglich mit dem
Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden.
Unter dem Titel «Auffälligkeiten und
Diskrepanzen» wurde im Wesentlichen angegeben, das Verhalten des Exploranden bei
den einzelnen Untersuchungen sei unterschiedlich gewesen, sodass die
Untersuchungsresultate unterschiedlich ausgefallen seien, insbesondere bei der
orthopädischen bzw. neurologischen Untersuchung und beim Grundgutachten.
Insgesamt werde beobachtet, dass der Explorand während der Anamneseerhebung nur
dann ein Schmerzverhalten zeige, wenn über die Schmerzen gesprochen werde. Das
Verhalten wirke demonstrativ. Eine Spritze habe sich der Explorand nur während
der Anamnese beim Grundgutachten gesetzt. Die linke Schulter werde bei allen
Untersuchungen ausserhalb der Untersuchungssituation frei bewegt und der
Explorand stütze sich darauf auch ab. Im Rahmen der direkten Untersuchung habe er
sowohl bei der Grundbegutachtung als auch bei der orthopädischen und neurologischen
Begutachtung eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit angeben. Die
halbjährlichen Kontrollen beim Neurologen Dr. med. Y.___, [...], seien im Grundgutachten
nicht angegeben worden. Der Tagesablauf werde bei den einzelnen Teilgutachtern
völlig unterschiedlich geschildert. Das Gewicht sei nur beim Psychiater als
Problem bezeichnet worden. Auch Erstickungsgefühle in der Nacht seien nur
gegenüber dem Psychiater erwähnt worden. Der frühere Kokainkonsum sei nur im
neurologischen und psychiatrischen Teilgutachten angegeben worden. Sämtlichen
Gutachtern seien diskrepante zeitliche Angaben aufgefallen. Diese seien im
Rahmen der Zeitgitterstörung zu interpretieren. Weitere Diskrepanzen seien
direkt in den Teilgutachten beschrieben worden.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten,
zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei
der Explorand aus rheumatologischer (recte: orthopädischer) Sicht für seine
angestammte Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten, körperlich
leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tätigkeiten in Brusthöhe und
oberhalb der Horizontalen mit dem linken (adominanten) Arm, ohne
Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und ohne häufiges Bücken bestehe ab
Oktober 2009 (etwa 3 Monate nach der erfolgten Rehabilitation) eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit des Exploranden aufgrund eines gering vermehrten
Pausenbedarfs. Aus neurologischer Sicht sei der Explorand in der angestammten
Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig. Bei fehlender
neurologischer Erklärung und insbesondere bei fehlendem Nachweis einer
strukturellen Läsion bestehe in einer angepassten, leichten bis mittelschweren,
wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten auf über einem Meter Höhe und ohne
das Führen von Maschinen mit Eigen- und Fremdgefährdung aus neurologischer
Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der
Explorand aufgrund der primären Opiatsucht vorübergehend 100 %
arbeitsunfähig. Aus internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten.
Das aktuell ermittelte
Belastbarkeitsprofil gelte seit der aktuellen Begutachtung. Aus somatischer
Sicht sei der Explorand seit Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Die
damals geklagten Rückenbeschwerden seien im Juni 2009 schliesslich operativ
behandelt worden. Davor hätten deutliche degenerative Veränderungen bestanden,
welche eine Tätigkeit auf dem Bau verunmöglicht hätten. Ca. 3 Monate nach der
Spondylodese L4/5 im Juni 2009, d.h. ab Oktober 2009, wäre eine angepasste
Tätigkeit gemäss dem ermittelten Belastungsprofil aus somatischer Sicht möglich
gewesen, wie auch in den beiden Gutachten der G.___ vom 27. Oktober 2010
und der I.___ vom 10. September 2014 attestiert worden sei. Bezüglich der
psychiatrischerseits attestierten vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit
aufgrund der primären Opiatsucht gelte die Einschränkung seit der aktuellen
Begutachtung. Aufgrund der Aktenlage könne der Beginn der Opiatsucht nicht
eindeutig bestimmt werden. Diese Sucht sei in der aktuellen Begutachtung
erstmals diagnostiziert worden und könne Ursache für die beschriebenen
Auffälligkeiten im Verhalten sein. Der Explorand sei dadurch in seinem Alltag
deutlich eingeschränkt (siehe u.a. Mini-ICF-APP und Tagesablauf).
In der zuletzt ausgeübten, körperlich
schweren Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen werde aufgrund der
degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und des linken
Schultergelenkes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Exploranden seit dem 8. Januar
2008.
eingeschätzt. Auch in einer leidensadaptierten, körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tätigkeiten in Brusthöhe und oberhalb der
Horizontalen mit dem linken (adominanten) Arm, ohne Zwangshaltungen der
Lendenwirbelsäule und ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten in über einem Meter
Höhe, ohne Tätigkeiten an Maschinen mit Eigen- und Fremdgefährdung und ohne
Schichtarbeiten sei der Explorand seit der aktuellen Begutachtung vorübergehend
zu 100 % arbeitsunfähig. Davor habe ab Oktober 2009 (etwa drei Monate nach
der erfolgten Rehabilitation) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Exploranden
aufgrund eines gering vermehrten Pausenbedarfs bestanden. Eine psychiatrische
Verlaufsbegutachtung werde sechs bis zwölf Monate nach dem Opiatentzug empfohlen.
Aus orthopädischer, neurologischer und
psychiatrischer Sicht sollte ein anfänglich stationärer Opiatentzug in einem
multimodalen Setting durchgeführt werden. Die Prognose bezüglich
Arbeitsfähigkeit werde nach dem Opiatentzug als positiv beurteilt. Eine
Gewichtsreduktion sei von der orthopädisch-traumatologischen Seite dringend
notwendig, um eine rasche Progredienz der degenerativen Veränderungen der LWS und
beider Knie zu vermeiden. Aus neurologischer Sicht sei auf einen regelmässigen
Schlaf-Wach-Rhythmus zu achten. Auf Alkohol sollte weiterhin verzichtet werden.
Aus internistischer Sicht sollte die Hyperlipidämie gemäss ESC-Guidelines
behandelt werden. Berufliche Massnahmen wären aus medizinischer Sicht
indiziert, jedoch in Anbetracht der Aggravation und der fehlenden Motivation
überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgversprechend (A.S. 76 ff.).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
sowie eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von
23.
% mit Verfügung vom 24. Februar 2015 ab und begründete dies im
Wesentlichen damit, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zuzumuten. Für leidensadaptierte,
körperlich leichte Tätigkeiten bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von
80.
% (100 %-Pensum mit einer Leistungsfähigkeit von 80 %). Damit
sei es möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
(IV-Nr. 120; A.S. 1 ff.).
5.2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
mit Beschwerde vom 20. März 2015 geltend machen, er sei körperlich nicht
in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Er leide an Abdominalschmerzen bei
bestehendem Verwachsungsbauch seit dem Jahr 1995, er benötige wegen der
Schmerzen täglich eine sehr hohe Dosis Morphium, es sei eine Epilepsie
festgestellt worden und er leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom. Er
würde gerne arbeiten, doch dies sei aufgrund der nötigen Medikation mit
Morphium und weiteren Medikamenten schwierig bis unmöglich. Er sei nie
schmerzfrei und daher nur sehr begrenzt belastbar. Faktisch gesehen sei er
nicht arbeitsfähig. Er sei grundsätzlich bereit, berufliche Eingliederungsmassnahmen
anzutreten, sofern diese seinen Leiden angepasst seien (A.S. 4 f.).
In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung
vom 21. April 2015 lässt er im Wesentlichen noch darauf hinweisen, auf das
I.___-Gutachten vom 10. September 2014 könne nicht abgestellt werden.
Dr. med. Z.___, welcher die psychiatrische Untersuchung vorgenommen habe,
diagnostiziere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) und
gelange zum Schluss, dass diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Auf diese Diagnose bzw. die Frage der Überwindbarkeit der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung werde nicht eingegangen. Es liege eine Unüberwindbarkeit
dieser Schmerzstörung im Sinne der (bisherigen [BGE 130 V 352, E. 2.2.3]) Rechtsprechung
vor. Der Beschwerdeführer leide an zahlreichen körperlichen Begleiterkrankungen,
die einen negativen Einfluss auf die Überwindbarkeit der Schmerzstörung hätten.
Operationen und auch sämtliche therapeutische Massnahmen hätten keine
andauernde Symptomlinderung gebracht. Der Krankheitsverlauf dauere nun schon
seit Jahren, die Symptomatik sei immer noch dieselbe. Es bestehe keine
Restarbeitsfähigkeit. Im Weiteren sei der medizinische Sachverhalt nicht
vollständig abgeklärt worden (A.S. 8 ff.).
Mit Stellungnahme vom 6. November
2017.
lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, im K.___-Gutachten vom 18. September
2017.
werde unter Ziff. 7.5 festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit
vom Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht mehr ausgeführt werden könne. Für
Verweistätigkeiten bestehe aufgrund der Opiatsucht ebenfalls eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Gemäss dem Gutachten (Ziff. 7.8) sei allenfalls nach erfolgten
medizinischen Massnahmen eine Verlaufsbegutachtung durchzuführen. Bis dahin sei
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgewiesen und
relevant (A.S. 213 f.).
5.3
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
dem vom Gericht veranlassten polydisziplinären K.___-Gutachten vom 18. September
2017.
Beweiskraft zukommt und ob seit der rechtskräftigen Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 3. April 2012 eine relevante Veränderung bzw.
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
6.
Das polydisziplinäre Gutachten des
K.___ vom 18. September 2017 (A.S. 76 ff.) beruht auf den
vollständigen Vorakten sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den
Disziplinen «Innere Medizin», «Orthopädie», «Neurologie», «Neuropsychologie»
und «Psychiatrie». Die in der richterlichen Verfügung vom 3. April 2017 (A.S. 74
f.) erwähnte Disziplin «Gastroenterologie/Viszeralchirurgie», deren Beizug die
Begutachtungsstelle überdies zu prüfen hatte, wurde offensichtlich nicht als
notwendig erachtet. Diese Beurteilung liegt im Ermessen der begutachtenden
Ärzte (BGE 139 V 349 E. 3.3. S. 352 f.) und lässt sich nicht
beanstanden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter
berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich
somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben
jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die
erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die
Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergleitet. Schliesslich
werden die Schlussfolgerungen der Begutachtung wiedergegeben. Sowohl das Gesamt-
als auch das separat verfasste neuropsychologische Teilgutachten tragen die
Unterschriften der beteiligten Gutachter. Inhaltlich gelangen die einzelnen
Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche
nachvollziehbar hergeleitet werden. Die abweichenden Einschätzungen in den
medizinischen Vorakten wurden durch die Gutachter berücksichtigt und es ist
erkennbar, warum ihnen nicht oder nur teilweise gefolgt wurde. Das Gutachten
wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) gerecht. Es erfüllt die von der Rechtsprechung geforderten
Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten (vgl. E. II. 2.7 hiervor). Dies
wird denn auch von keiner Seite bestritten.
7.
7.1
Gestützt auf das Gutachten des K.___
vom 18. September 2017 ist eine relevante Veränderung bzw. Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus internistischer Sicht seit
der rechtskräftigen Verfügung vom 3. April 2012 nicht ersichtlich. So präsentierte
sich der Beschwerdeführer gemäss dem Status des internistischen Gutachters,
Dr. med. T.___, vom 18. Mai 2017 in gutem Allgemeinzustand. Er war
wach, bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert. Seine mnestischen und
kognitiven Funktionen erschienen bis auf eine deutliche Zeitgitterstörung im
Untersuchungsgespräch intakt. Das formale und inhaltliche Denken waren
unauffällig. Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates bestanden verschiedene
Inkonsistenzen, wobei zum Verhalten des Exploranden angegeben wurde, es
bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen der körperlichen Untersuchung im
abgelenkten Zustand und der Untersuchung mit der Aufforderung zum Mitmachen (A.S. 124
ff.). Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte
chirurgisch-internistische Untersuchung ergab das Bild eines 49-jährigen
adipösen, kardiopulmonal kompensierten Exploranden mit einem metabolischen
Syndrom. Der klinische Status war altersentsprechend normal, ohne Hinweise für
eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Für die
in der Abdomen-Untersuchung angegebenen Druckdolenzen liessen sich bei einem
unauffälligen Abdomen-Übersichtsröntgen keine Anhaltspunkte für eine Koprostase
(Stauung von Kot im Dickdarm) oder eine Passagestörung feststellen. Im
Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Korrelierend
dazu konnten – bis auf eine Hypercholesterinämie und ein vermindertes
HDL-Cholesterin sowie ein leicht erhöhtes CRP (C-Reaktives Protein) – durchwegs
Normalwerte in den Laboruntersuchungen festgestellt werden. Das EKG zeigte
einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie lieferte keine Hinweise
für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Aus
chirurgisch-internistischer Sicht liess sich demnach keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in
einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (A.S. 184).
Bei der orthopädisch-traumatologischen
Untersuchung vom 23. Mai 2017 zeigte sich eine aktiv und passiv
konzentrisch eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks. Der
aktuelle radiologische Befund des linken Schultergelenks stellt nach den
Angaben der Gutachterin eine fortgeschrittene Omarthrose dar. Dabei handelt es
sich um einen dauerhaft verbleibenden Befund, der die Arbeitsfähigkeit des
Exploranden für Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen mit dem linken
(adominanten) Arm (Über-Kopf-Arbeiten) und mit vermehrtem Einsatz des linken
Armes in Brusthöhe einschränkt. Nach dem Untersuchungsbefund der
orthopädisch-traumatologischen Gutachterin Dr. med. U.___ besteht in der
zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen
aufgrund der degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und des
linken Schultergelenkes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem
8.
Januar 2008. In einer leidensadaptierten, körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tätigkeiten in Brusthöhe und oberhalb der
Horizontalen mit dem linken (adominanten) Arm, ohne Zwangshaltungen der
Lendenwirbelsäule und ohne häufiges Bücken, besteht nach den Angaben der
Gutachterin ab Oktober 2009 (etwa 3 Monate nach der erfolgten
Rehabilitation infolge der Rückenoperation vom Juni 2009) eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit aufgrund des gering vermehrten Pausenbedarfs. Nach den Angaben
der begutachtenden Fachärztin steht diese Beurteilung mit der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen Tätigkeit als
auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit im orthopädisch-traumatologischen
Gutachten der I.___ vom 15. Juli 2014 in Übereinstimmung (A.S. 138; vgl.
IV-Nr. 111.1 S. 18 Ziff. D.2 und IV-Nr. 111.3 S. 7 Ziff. 5;
vgl. E. II. 4.1 hiervor). Auch im Vergleich zum G.___-Gutachten vom
13.
Dezember 2010 ist keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands ersichtlich. Darin wurde ausgeführt, aufgrund der
Rückenproblematik seien körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten,
welche die Einschränkungen im Fachgutachten von Dr. med. N.___ berücksichtigten
(Trage- und Hebelimit von 10 kg), vollschichtig zumutbar, wobei
leidensbedingt eine Leistungseinschränkung von 20 % bestehe
(IV-Nr. 53.1 S. 26 und 28; vgl. E. II. 3.1 hiervor). Diese
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entspricht der aktuellen Beurteilung von
Dr. med. U.___. Nach den Angaben der orthopädischen K.___-Gutachterin hat
sich - bis auf die massive Zunahme der Adipositas - von der
orthopädisch-traumatologischen Seite seither keine wesentliche Änderung des
Gesundheitszustands des Exploranden ergeben (A.S. 138). Die diagnostizierte
Omarthrose im linken Schultergelenk mit konzentrischer Bewegungseinschränkung
schränkt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar auch in einer
Verweistätigkeit ein (keine Tätigkeiten in Brusthöhe und oberhalb der
Horizontalen mit dem linken adominanten Arm), nach den gutachterlichen Angaben
besteht aber auch unter Berücksichtigung dieser Diagnose nach wie vor eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % (wegen eines gering vermehrten Pausenbedarfs).
Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands aus
orthopädisch-traumatologischer Sicht ist seit der Verfügung vom 3. April
2012.
somit nicht ausgewiesen.
Laut den Angaben des neurologischen K.___-Teilgutachters
Dr. med. V.___ ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit aus rein neurologischer Sicht – bis auf die
epilepsiebedingten Einschränkungen (keine Arbeiten mit Eigen- und
Fremdgefährdung, keine Arbeiten in Höhen über einem Meter, keine Schichtarbeit)
– bei fehlender neurologischer Erklärung und insbesondere bei fehlendem
Nachweis einer strukturellen Läsion nicht eingeschränkt (A.S. 186). Dr. med.
V.___ hielt fest, beim Beschwerdeführer bestehe höchstwahrscheinlich eine
Epilepsie, die ausführlich im Oktober 2011 in der Klinik H.___ abgeklärt worden
sei. Bezüglich der chronischen Rückenschmerzen sei die aktuelle
Beschwerdeschilderung nahezu identisch mit den Angaben im G.___-Gutachten vom
Dezember 2010, jedoch würden die Beschwerden und auch die entsprechenden
Einschränkungen im Rahmen der aktuellen Teilbegutachtungen immer etwas anders
geschildert, was die Begutachtung sehr erschwere. Der Beschwerdeführer
schildere keine klare radikuläre Schmerzausstrahlung. Bei eingeschränkter
Beurteilbarkeit seien weder klare Paresen noch Atrophien zu identifizieren. Die
aktuelle Beurteilung decke sich im Wesentlichen mit den beiden neurologischen
Vorgutachten. Bei chronischen lumbalen Rückenschmerzen bestehe aus
neurologischer Sicht keine Indikation für eine dauerhafte Therapie mit Opioiden
und erst recht nicht für eine Bedarfsmedikation mit selbst zu injizierendem Morphin.
Der Explorand nehme mit 400 mg Morphin täglich eine sehr hohe Dosis ein und sei
sogar vital gefährdet, wenn er zusätzlich zentral wirksame Medikamente oder
Substanzen einnehme. Aus neurologischer Sicht sollte eine Entzugsbehandlung des
Morphins erfolgen (A.S. 148 ff.). Der neurologische K.___-Gutachter führte
im Weiteren aus, im neurologischen Teilgutachten der I.___ vom 15. August
2014.
hätten sich – konsistent zu seiner Untersuchung – keine Hinweise für eine
Störung des zentralen und peripheren Nervensystems ergeben. Den Einschätzungen
der Arbeitsfähigkeit im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ im
Rahmen des polydisziplinären G.___-Gutachtens vom 13. Dezember 2010 (vgl. IV-Nr. 53.1
S. 44) könne zugestimmt werden (A.S. 152). Demnach ergibt sich auch aus
neurologischer Sicht keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 3. April 2012.
Im Rahmen der neuropsychologischen Exploration
konnte eine neuropsychologische Störung durch die neuropsychologische K.___-Teilgutachterin,
Dr. sc. hum. Dipl. Psych. W.___, weder attestiert noch ausgeschlossen
werden. Zur Begründung wurde angegeben, die unterdurchschnittlichen Ergebnisse
des verbalen Gedächtnisses des Beschwerdeführers könnten nicht ohne
Berücksichtigung seiner schwankenden Motivation interpretiert werden. Seine
Fähigkeit zu lesen und zu rechnen sei eingeschränkt, wie es seit Kindheit
bekannt sei. Seine Aufmerksamkeitsfunktionen und seine Fähigkeit zum logischen
Denken und Planen seien grenzwertig im unteren Normbereich gelegen und stellten
keinen Krankheitswert dar. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung im
Januar 2016 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) ähnelten denen der aktuellen
Untersuchung (A.S. 160, 186 und 201). Nach dem Gesagten kann auch im
neuropsychologischen Bereich nicht von einer erheblichen Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 3. April 2012 ausgegangen
werden.
7.2
Im psychiatrischen K.___-Teilgutachten
wurde festgestellt, beim Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit dem
Schmerzsyndrom eine iatrogene Störung durch Opioide, ein Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10: F11.24), im Vordergrund, was sowohl die Anamnese als auch die
Laborbefunde eindeutig belegten (vgl. Laboruntersuchungen vom 18. und 23. Mai
2017, welche deutlich erhöhte Morphin-Werte im Blut des Beschwerdeführers ergaben;
A.S. 169). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. X.___ führte aus, diese
iatrogene Störung wirke sich einerseits auf seine Arbeitsfähigkeit und
andererseits auch auf seine Fahrfähigkeit aus. Es handle sich um ein primäres
Suchtverhalten. Im Weiteren besteht nach den gutachterlichen Angaben ein
subjektives Schmerzsyndrom. Aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen körperlichen
Schmerzen und deren nicht ausreichender Erklärbarkeit durch ein somatisches
Korrelat sei aus psychiatrischer Sicht einerseits eine somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45) und andererseits eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) zu diskutieren. Nach
den Angaben des psychiatrischen Gutachters erfüllt der Beschwerdeführer die
diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:
F45.40) nicht; hingegen sind die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gegeben, wobei das
funktionelle Ausmass der Erkrankung leicht ausgeprägt sei. Es bestehe deswegen
aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund
der iatrogenen Morphinabhängigkeit liegt aus psychiatrischer Sicht jedoch aktuell
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Gemäss den Angaben des Gutachters kann nach
adäquater Behandlung im Sinne einer schrittweisen Absetzung, anfänglich im
Rahmen einer stationären multimodalen Schmerztherapie, mit dem Wiedererlangen
der vollständigen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Nach erfolgreichem
Opiatentzug sollte beim Beschwerdeführer nach 6 bis 12 Monaten eine erneute
psychiatrische Begutachtung erfolgen (A.S. 161 ff. und 186 f.).
Die K.___-Gutachter kommen unter
Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde zum Schluss, aus
psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der primären Opiatsucht
vorübergehend 100 % arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der
Standardindikatoren sowie unter Würdigung der vorhandenen Arztberichte gelte
das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil seit der aktuellen Begutachtung,
d.h. seit dem 21. Juli 2017 (vgl. A.S. 161 und 188). Die Fachärzte
halten fest, aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit Januar 2008 zu
100.
% arbeitsunfähig. Die damals geklagten Rückenschmerzen seien im Juni
2009.
operativ behandelt worden. Ca. 3 Monate nach der Spondylodese L4/5 im Juni
2009, d.h. ab Oktober 2009, wäre eine angepasste Tätigkeit gemäss dem
beschriebenen Belastungsprofil aus somatischer Sicht möglich gewesen, wie dies
auch in den beiden Gutachten der G.___ vom 27. Oktober 2010 und der I.___
vom 10. September 2014 attestiert worden sei. Bezüglich der
psychiatrischerseits attestierten vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund
der primären Opiatsucht gelte die Einschränkung seit der aktuellen
Begutachtung. Aufgrund der Aktenlage könne der Beginn der Opiatsucht nicht
eindeutig bestimmt werden. Diese sei in der aktuellen Begutachtung erstmals
diagnostiziert worden und könne Ursache für die beschriebenen Auffälligkeiten
im Verhalten sein. Der Explorand sei dadurch in seinem Alltag deutlich
eingeschränkt (A.S. 188 f., Ziff. 7.5 und 7.6).
7.3
Nach dem Gesagten ist aufgrund
des vom Gericht veranlassten polydisziplinären K.___-Gutachtens vom
18.
September 2017 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom
24.
Februar 2015, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der
gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts
I 940/06 vom 19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V
167.
E. 1 S. 169), in sämtlichen Disziplinen, insbesondere auch im
psychiatrischen Teilgutachten, keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zwingende Gründe, von dieser
Einschätzung der medizinischen Experten des K.___ abzuweichen (vgl. E.
II. 2.8 hiervor), bestehen nicht. Die vom psychiatrischen Teilgutachter
Dr. med. X.___ diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ist nur leicht ausgeprägt und es
besteht deswegen aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (A.S. 172). Der Eintritt der vorübergehenden vollständigen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers infolge seiner primären Opiatsucht ist
nach der gutachterlichen Einschätzung auf den Zeitpunkt der aktuellen (psychiatrischen)
Begutachtung, somit auf den 21. Juli 2017, festzusetzen, da sich der
Beginn der Opiatsucht gemäss den gutachterlichen Ausführungen aufgrund der
Aktenlage nicht eindeutig bestimmen lässt. Angesichts des Umstands, dass die erwähnte
Opiatsucht erstmals von den K.___-Gutachtern diagnostiziert wurde, erscheint die
Festsetzung des Beginns der Opiatsucht und der dadurch verursachten
vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den 21. Juli 2017 als
nachvollziehbar und schlüssig. Vor diesem Zeitpunkt, d.h. ab Oktober 2009 (ca. 3 Monate
nach der Rückenoperation vom Juni 2009), ist nach den gutachterlichen Angaben von
einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Tätigkeiten in Brusthöhe und oberhalb
der Horizontalen mit dem linken [adominanten] Arm, ohne Zwangshaltungen der
Lendenwirbelsäule und ohne häufiges Bücken, keine Arbeiten mit Eigen- und
Fremdgefährdung, keine Arbeiten in einer Höhe von über einem Meter, keine
Schichtarbeit) aufgrund des gering vermehrten Pausenbedarfs auszugehen
(A.S. 189 Ziff. 7.8). Hinweise, dass bereits vor der psychiatrischen K.___-Teilbegutachtung
vom 21. Juli 2017 aufgrund der Opiatsucht eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte, sind nicht vorhanden. So können den
im Rahmen des I.___-Gutachtens vom 10. September 2014 durchgeführten
Laboruntersuchungen vom 15. August 2014 keine entsprechenden Ergebnisse entnommen
werden. Es wurde vielmehr ausgeführt, der niedrige Valproinsäurespiegel sei am
ehesten auf die zu niedrige Dosierung von Orfiril zurückzuführen; ob eine
darüber hinausgehende ungenügende Compliance eine Rolle spiele, lasse sich
nicht feststellen. Die übrigen Werte seien normal, abgesehen von einem tiefen
Blutzuckerwert. Es bestehe kein Hinweis für Äthylabusus (vgl. IV-Nr. 111.1
S. 18 und 20, 111.2 S. 6 und 111.4 S. 5). Auch in den Berichten
des E.___ vom 7. September 2014 (Hospitalisation vom 5. bis
7.
September 2014; IV-Nr. 114. S. 3 ff.; E. II. 4.2 hiervor)
und 19. März 2015 (Hospitalisation vom 9. bis 20. März 2015;
IV-Nr. 122 S. 8 ff.; E. II. 4.3 hiervor) bestehen keine
Anhaltspunkte für eine aktuelle Opiatsucht. Ebenso wenig ist ein entsprechender
Hinweis im Bericht des E.___ vom 19. Januar 2016 über die
neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2015
ersichtlich (vgl. A.S. 62 ff.; E. II. 4.4 hiervor).
7.4
Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, dass allenfalls nach durchgeführten medizinischen Massnahmen eine
Verlaufsbegutachtung durchgeführt werden sollte; bis dahin sei eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgewiesen und relevant (A.S. 213
f.). Dazu ist festzuhalten, dass es Sache der Beschwerdegegnerin sein wird, im
Rahmen eines allfälligen Neuanmeldeverfahrens darüber zu entscheiden, ob nach
erfolgtem Opiatsentzug eine Verlaufsbegutachtung zu erfolgen habe.
7.5
Da seit der rechtskräftigen
Verfügung vom 3. April 2012 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom
24.
Februar 2015 keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten
ist und damit kein Revisionsgrund vorliegt, besteht im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren
keine Möglichkeit, eine von dieser Verfügung abweichende Beurteilung des
Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand.
Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 3. Juli
2015; A.S. 36 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung ist
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Thomann macht
mit seiner ergänzten Kostennote vom 27. November 2017 (A.S. 218 ff.) einen
Aufwand von 22.49 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie
Auslagen von insgesamt CHF 161.70 geltend.
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) sind
im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten. Demnach können folgende Positionen nicht berücksichtigt werden: 27. Mai
2015.
(Brief an Klient, 0.17 Std.), 7. Juli 2015 (Brief an Klient, 0.17
Std.), 24. August 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 18. September
2015.
(Brief an Klient, 0.17 Std.), 20. Oktober 2015 (Brief an Klient, 0.17
Std.), 9. November 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. November
2015.
(Brief an Klient, 0.17 Std.), 6. Juni 2016 (Brief an Klient, 0.17
Std.), 24. Februar 2017 (Brief an Klient; 0.17 Std.), 7. April 2017
(Brief an Klient, 0.17 Std.), 25. September 2017 (Brief an Klient, 0.17
Std.), 13. Oktober 2017 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.),
17.
Oktober 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 17. November 2017
(Brief an Klient, 0.17 Std.). Im Weiteren sind der unter dem Datum vom 7. April
2015.
angegebene Brief an die Beschwerdegegnerin sowie das Telefongespräch mit
der Sozialhilfe vom 15. November 2016 als verfahrensfremd anzusehen,
weshalb dieser Aufwand nicht berücksichtigt werden kann. Der unter dem Titel
«Nachbearbeitung/Archivierung» angegebene Aufwand vom 18. November 2015 kann
nicht (zweimal) anerkannt werden, da er bereits am 27. November 2017 berücksichtigt
wird. Nach dem Gesagten reduziert sich damit der Aufwand um 3.63 Stunden auf 18.86
Stunden. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3
des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Damit beläuft sich
die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'841.00 (Honorar von CHF 3'394.80,
Auslagen von CHF 161.70 und MwSt. von CHF 284.50). Dieser Betrag ist
von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Vertreters im Umfang von CHF 1'018.45
(Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten
Honorar; eine Honorarvereinbarung mit dem geltend gemachten Stundenansatz von
CHF 250.00 liegt nicht vor), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00
festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
8.3
Gemäss Art. 45 Abs. 1
ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er
deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 hat das Bundesgericht für den
Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der
Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines
Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse
ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der
Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei
namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet habe, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75 mit
Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht
das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ deshalb an, weil das von der
Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ vom 10. September 2014 eine Beurteilung der
invalidisierenden Wirkung der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (F45.4;
vgl. IV-Nr. 111.1 S. 21) unter dem Aspekt der mit BGE 141 V 281
begründeten Rechtsprechung nicht zuliess. Die Beurteilung der
Standardindikatoren durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin in seiner
Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 (A.S. 52 ff.) vermochte nicht
vollständig zu überzeugen. Er äusserte sich nur zu einem Teil der relevanten
Aspekte; ausserdem basiert der Bericht teilweise auf nicht hinreichend
gesicherten Annahmen, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass das dem
Rechtsdienst vorliegende I.___-Gutachten nur wenige für die Beurteilung der
Indikatoren relevante Informationen enthielt (vgl. IV-Nr. 111.1 S. 21
ff. und 111.5 S. 7 ff.). Aus diesem Grund war es auch dem Gericht nicht
möglich, die massgebenden Schweregradindikatoren mit hinreichender
Zuverlässigkeit zu beurteilen. Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine
zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 208 erlauben würden, lagen somit nicht
vor. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht gemäss seiner jüngsten
Rechtsprechung Fälle, in denen aufgrund der geänderten Rechtsprechung in BGE
141.
V 208 und 281 eine Beurteilung der medizinischen Situation und damit der
Arbeitsfähigkeit nicht möglich ist, zur Verbesserung an die IV-Stellen (und nicht
an die Vorinstanzen) zurückgewiesen hat, damit sie ein den Grundsätzen von BGE
141.
V 281 entsprechendes psychiatrisches Gutachten einholen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 5.4 und 8C_300/2017
vom 1. Februar 2018 E. 5.4), erscheint es als sachgerecht, der Beschwerdegegnerin
die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 477.70 (Patientenrechnung MRI L.___,
[...], vom 28. Juni 2017) und CHF 22'482.20 (Honorar-Rechnung K.___, [...],
vom 10. Oktober 2017), somit Begutachtungskosten von insgesamt CHF 22'959.90,
aufzuerlegen. Die IV-Stellen haben im Rahmen der mit BGE 139 V 496
umschriebenen Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG
für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen (BGE 143 V 269
E. 7.2 S. 283).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], wird auf CHF 3'841.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin im Umfang von CHF 1'018.45, wenn der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Begutachtungskosten
von CHF 22'959.90 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser