Lexipedia

Entscheid

VSBES.2015.78

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

22. März 2018Deutsch58 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1967 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte eine Anlehre als Forstarbeiter und war

zuletzt vom 11. Juni bis 11. Oktober 2007 im Rahmen eines temporären

Arbeitsverhältnisses () als Bauarbeiter bei der C.___ AG, [...], tätig. Am 7. November

2008 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Am 28. März 2009 erlitt

der Beschwerdeführer zwei generalisierte epileptische Anfälle, worauf er sich

vom 28. bis 30. März 2009 im D.___ aufhielt. Vom 14. bis 18. Mai 2009

war er wegen eines weiteren epileptischen Anfalls erneut im D.___

hospitalisiert. Am 8. Juni 2009 wurde er im E.___ am Rücken operiert

(Fusion L4/5). Vom 11. bis 27. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer nach

einem Sturz im E.___ behandelt. Sein Hausarzt, prakt. med. F.___, Facharzt

für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte ein chronisches rezidivierend

exazerbierendes lumbovertebrales Syndrom, eine Epilepsie, Adipositas, einen

Verdacht auf eine Schmerzstörung sowie rezidivierende Aethylintoxikationen und

attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Januar 2008 (Bericht vom

17. Mai 2010; IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 42 S. 2 ff.). Daraufhin veranlasste

die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine

polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, neurologische und psychiatrische)

Begutachtung im G.___ (), welche am 27. Oktober sowie 3. und

4. November 2010 durchgeführt wurde (Gutachten vom 13. Dezember 2010;

IV-Nr. 53.1). Vom 18. bis 29. Oktober 2011 war der Beschwerdeführer in

der Klinik H.___, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 83 S. 6 ff.). Vom

24. Dezember 2011 bis 1. Januar 2012 hielt er sich wegen des

Verdachts auf eine Enteritis (Darmentzündung) sowie eines Verwachsungsbauchs im

E.___ auf, wobei er am 26. Dezember 2011 operiert wurde (IV-Nr. 96 S. 18

ff.). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. April 2012 sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine

befristete ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2009 zu; gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von nurmehr 25 % wurde die Rente auf den

31. Dezember 2009 eingestellt (IV-Nr. 71).

1.2 Am 21. September 2012

meldete sich der Beschwerdeführer u.a. wegen seines Rückenleidens und der Epilepsie

erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach dem Beizug verschiedener medizinischer

Unterlagen trat die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom

28. Februar 2013 mangels glaubhaft gemachter erheblicher Änderung des

Gesundheitszustands auf das Leistungsbegehen des Versicherten nicht ein

(IV-Nr. 90).

1.3 Am 24. März 2013 wurde der Beschwerdeführer

im E.___ wegen eines Dünndarmverschlusses operiert (IV-Nr. 96 S. 5

f.). Mit Neuanmeldung vom 12. Februar 2014 beanspruchte er erneut

IV-Leistungen. Daraufhin ordnete die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2014

eine polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische/traumatologische

und psychiatrische) Begutachtung im I.___, [...], an. Die Untersuchungen wurden

am 15. und 24. Juli sowie 15. August 2014 durchgeführt (Gutachten vom

10. September 2014; IV-Nr. 111). Sodann hielt sich der Beschwerdeführer

vom 5. bis 7. September 2014 wegen Bauchschmerzen im E.___, Chirurgische

Klinik, auf (IV-Nr. 113 S. 3 ff.). Nach Befragung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH) und

Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch

des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine

Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 23 % mit

Verfügung vom 24. Februar 2015 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

angegeben, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zuzumuten. Für

leidensadaptierte, körperlich leichte Tätigkeiten bestehe nach wie vor eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % (100 %-Pensum mit einer Leistungsfähigkeit

von 80 %; IV-Nr. 120). Am 9. März 2015 wurde beim Beschwerdeführer

im E.___ wegen Abdominalschmerzen bei bestehendem Verwachsungsbauch eine

Adhäsiolyse (operatives Lösen von Verwachsungen) vorgenommen (IV-Nr. 122

S. 8 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 20. März 2015 lässt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der

vorerwähnten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2015, die

Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen und allenfalls die Durchführung beruflicher

Eingliederungsmassnahmen beantragen (Aktenseite [A.S.] 4 f.). Nach der

Beauftragung von Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], werden mit Beschwerdeergänzung

vom 21. April 2015 folgende Rechtsbegehren gestellt (A.S. 8 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 24.02.2015 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien Leistungen

nach Massgabe eines IV-Grades von 100 % auszurichten.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere

medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche

Massnahmen zu gewähren.

5. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung des Unterzeichnenden als

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren und es sei in diesem Sinne Ziffer 4.

der Verfügung vom 23.03.2015 aufzuheben und von der Bezahlung des

Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.00 abzusehen.

Eventualiter sei die Frist für die Bezahlung eines

Kostenvorschusses um 3 Wochen zu erstrecken.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet (A.S. 35).

2.3 Mit Verfügung vom 3. Juli

2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und lic. iur. Patrick Thomann, Rechtsanwalt, als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt (A.S. 36 f.).

2.4 Mit Eingabe vom 18. August

2015 lässt der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE

141 V 281) hinweisen, wonach medizinische Abklärungen ergebnisoffen mit dem

neuen strukturierten Beweisverfahren vorzunehmen und zu beurteilen seien. Die

diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei entsprechend dem vom

Bundesgericht aufgestellten Kriterienkatalog abzuklären. Gleichzeitig reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 39 ff.).

2.5 Mit Stellungnahme vom 14. September

2015 weist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen darauf hin, es sei dem

Versicherungsgericht ohne weiteres möglich zu prüfen, ob die Vorgaben der

geänderten bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung eingehalten seien. Eine

Rückweisung an die IV-Stelle wäre nicht statthaft. Die sogenannten

Förster-Kriterien seien im Grunde genommen einfach nur durch die Standard-Indikatoren

abgelöst worden. Sollten die Abklärungen als ungenügend angesehen werden, sei

ein Gerichtsgutachten anzuordnen (A.S. 44 f.).

2.6 Mit Eingabe vom

28. September 2015 lässt der Beschwerdeführer zur vorerwähnten Eingabe der

Beschwerdegegnerin Stellung nehmen (A.S. 48 ff.).

2.7 In ihrer Stellungnahme vom

29. Oktober 2015 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung

der Beschwerde fest (A.S. 52 ff.).

2.8 Am 18. November 2015 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote betreffend zusätzliche

Aufwendungen ab 18. August 2015 ein (A.S. 56 ff.).

2.9 Mit Eingabe vom 31. Mai

2016 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht des E.___ vom

19. Januar 2016 hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorgenommenen neuropsychologischen

Untersuchung vom 1. Oktober 2015 zukommen (A.S. 60 ff.). Diese

Eingabe wird in der Folge samt Beilage der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 66).

2.10 Mit Verfügung vom

23. Februar 2017 ordnet der Instruktionsrichter zur Streifrage, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat, ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten mit

den Disziplinen «Innere Medizin», «Neurologie», «Neuropsychologie»,

«Orthopädie» und «Psychiatrie» an. Im Weiteren hat die Begutachtungsstelle zu

prüfen, ob zusätzlich die Disziplin «Gastroenterologie/Viszeralchirurgie»

beigezogen werden muss. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich zur

vorgeschlagenen Gutachterstelle (K.___, [...]) zu äussern bzw. allfällige

Zusatzfragen zu beantragen (A.S. 67 f.).

2.11 In ihrer Stellungnahme vom

15. März 2017 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung im

Sinne von Ziff. 5 der Verfügung vom 23. Februar 2007

(IV-Nr. 70). Mit Eingabe vom 17. März 2017 lässt der Beschwerdeführer

keine Einwände gegen die Begutachtungsstelle und den Fragenkatalog erheben (A.S. 71).

2.12 Mit Verfügung vom 3. April

2017 wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer mit der

Begutachtungsstelle und dem Fragenkatalog vorderhand einverstanden erklärt hat.

Das K.___, [...], wird mit der polydisziplinären Begutachtung in den erwähnten

Disziplinen beauftragt (A.S. 74 f.).

2.13 Mit Verfügung vom

22. September 2017 wird je eine Kopie des Gutachtens des K.___ vom

18. September 2017 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen

Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Im Weiteren wird den Parteien je

eine Kopie der Rechnung des L.___, [...], vom 26. Juni 2017 zur

Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 205 f.).

2.14 Mit Eingabe vom 6. November

2017 lässt sich der Beschwerdeführer zum Gutachten vernehmen (A.S. 213

f.).

2.15 Mit Verfügung vom

13. November 2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin innert

erstreckter Frist auf eine Stellungnahme zum Gutachten des K.___ vom

18. September 2017 verzichtet hat. Den Parteien wird je eine Kopie der

Honorarrechnung des K.___ vom 10. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 215 f.).

2.16 Am 27. November 2017 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 217 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Streitig ist, ob sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung vom

3.

April 2012 relevant verschlechtert hat und ob der Beschwerdeführer Anspruch

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Rente der

Invalidenversicherung hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf

den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am

24.

Februar 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220

mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf eine Rente

haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch

Art. 86ter-88bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV] sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder

eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132

mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner

unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in

einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2

IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,

so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2

erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

2.3.2

Im vorliegenden Fall zu prüfen, ob nach einem

Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen

Verfügung vom 3. April 2012 mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2015 eine anspruchswirksame

Veränderung bzw. eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Das mit Neuanmeldung vom 21. September

2012.

eingeleitete Verfahren, welches mit Nichteintretensverfügung der

Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2013 abgeschlossen wurde, fällt als

Vergleichszeitpunkt ausser Betracht.

2.4

Um

den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen

angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1

S. 158 f.).

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

2.6

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.7

In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung

des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in

denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert

haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).

2.8

Bei Gerichtsgutachten weicht

das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).

3.

Zunächst ist der medizinische

Sachverhalt kurz darzulegen, wie er der Verfügung vom 3. April 2012 zu

Grunde lag:

3.1

Dem polydisziplinären (internistischen,

neurologischen und psychiatrischen) Gutachten des G.___ () vom

13.

Dezember 2010 (Untersuchungen vom 27. Oktober sowie 3. und

4.

November 2010) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

entnommen werden: «1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit

intermittierender ischialgiformer Ausstrahlung rechts > links, St.n. M.

Scheuermann, degenerative LWS-Veränderungen mit Chondrosen L3/4 und L4/5, St.n.

Fusion L4/5 am 08.06.2009 bei Spondylolyse L4 bds. mit belastungsabhängiger

Spondylolisthesis L4/5, klinisch kein sicheres radikuläres Reiz-/Ausfallssyndrom,

V.a. Schmerzverarbeitungsstörung, muskuläre Dysbalance; 2. V.a.

idiopathische generalisierte Epilepsie». Die weitere Diagnose «Adipositas» hat

nach den ärztlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im

Rahmen der Zusammenfassung und Beurteilung führten die Gutachter im

Wesentlichen aus, der Explorand sei bis zur Krankschreibung im Jahr 2007 in

einer körperlich schweren Tätigkeit im Fassadenbau tätig gewesen.

Zwischenzeitlich sei ihm die Stelle gekündigt worden. Primärer Grund für die

Arbeitsunfähigkeit sei eine Rückenproblematik gewesen. Im weiteren Verlauf

seien entsprechende Abklärungen durchgeführt und im Juni 2009 ein operativer

Eingriff (Arthrodese) durchgeführt worden. Die aktuelle psychiatrische

Evaluation durch Dr. med. M.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

ergebe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insofern seien dem

Exploranden aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht sämtliche Tätigkeiten

zuzumuten. Die umfangreiche neurologische Beurteilung durch Dr. med. N.___,

FMH für Neurologie, ergebe, dass dem Exploranden körperlich mittelschwere bis

schwere Tätigkeiten, worunter auch die zuletzt auf dem Bau verrichtete

Tätigkeit falle, aufgrund der Rückenproblematik wohl andauernd nicht mehr

zumutbar seien. Körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, welche

die Einschränkungen im Fachgutachten von Dr. med. N.___ berücksichtigten (Trage-

und Hebelimit von 10 kg; IV-Nr. 53.1 S. 44), seien jedoch

vollschichtig möglich, leidensbedingt sei eine Leistungseinschränkung von

20.

% einzuräumen. Bezüglich der anamnestisch erwähnten Epilepsie sollten

Tätigkeiten mit unregelmässigen Schlaf-Wachzeiten vermieden werden (keine

Schichtarbeit), ebenso sollten Tätigkeiten mit Maschinen mit potentieller

Selbst- und Fremdgefährdung vermieden werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer

alternativen Tätigkeit bestehe seit ca. Oktober 2009, das heisse etwa drei

Monate nach Abschluss der Rehabilitation nach dem operativen Eingriff an der

Lendenwirbelsäule. Diese Einschätzung sei durch alle involvierten Ärzte gemeinsam

erfolgt (IV-Nr. 53.1 S. 27 ff.).

3.2

Hausarzt prakt. med. F.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Eingabe vom 14. März

2011.

fest, der Patient müsse jeweils nach 30 bis 60 Minuten Stehen, Gehen

oder Sitzen eine längere Liegepause einlegen. Er könne gerade noch kleine

Besorgungen machen und leichte Hausarbeiten in kurzen Etappen verrichten. Die

bisherigen medizinischen Massnahmen hätten nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

geführt. Der Patient brauche immer noch Morphinpflaster und melde sich

regelmässig wegen Schmerzexazerbationen in der Praxis. Er sei weiterhin zu

100.

% arbeitsunfähig. Bestenfalls könnte im geschützten Rahmen ein Arbeitsversuch

durchgeführt werden (IV-Nr. 60).

3.3

Dem Bericht der Neuropsychologie

der Klinik H.___, vom 2. November 2011 über den Aufenthalt des

Beschwerdeführers vom 18. bis 29. Oktober 2011 zur Anfallsabklärung und

Medikamentenumstellung kann im Wesentlichen entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer

aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung vom 25. und 26. Oktober

2011.

auf Körperfunktionsebene in den Bereichen «verbales Gedächtnis:

Merkspanne, Lern- und Abrufleistung», «Aufmerksamkeit: selektive und geteilte»,

«Exekutivfunktionen: phonematische und figurale Ideenproduktion, Impulskontrolle,

Flexibilität, Kategorisierung» und «Sprache (Schriftsprache, Verständnis) und

Rechnen» leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen objektiviert

werden konnten. Klinisch seien eine aufbrausende Art, eine unstrukturierte und

vorschnelle Vorgehensweise, eine verminderte Belastbarkeit und ein Tremor der

Hände aufgefallen. Die Störungseinsicht sei vermindert gewesen. Laut

anamnestischen Angaben (Besuch der Hilfsschule ab der 2. Klasse) und der

aktuellen Leistung in schulischen Fertigkeiten könnten Teilleistungsstörungen

(Dyslexie und Dyskalkulie) vorbestehend sein. Aufgrund fehlender Vorbefunde

bleibe unklar, inwiefern die übrigen Minderleistungen ebenfalls teilweise

vorbestehend und/oder akzentuiert durch die Schmerzsymptomatik und den Morphiumentzug

während der Abklärung seien. Dr. med. O.___ (Chefarzt und Med. Direktor) sowie

lic. phil. P.___ (Psychologin FSP, Neuropsychologin) hielten fest, bei

einer allfälligen beruflichen Tätigkeit sollten nicht zu viel Information angeboten

und rasche Wechsel zwischen verschiedenen Aufgaben vermieden werden. Aufgrund

der verminderten auditiven Aufnahmefähigkeit werde empfohlen, Anweisungen

schriftlich abzugeben; allenfalls sollte sich der Patient Notizen machen

(IV-Nr. 83 S. 15 ff.; vgl. auch Bericht der Klinik H.___ zu Handen

des E.___ vom 7. November 2011, IV-Nr. 83 S. 6 ff.).

4.

Demgegenüber präsentiert sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den aktuellen medizinischen

Unterlagen wie folgt:

4.1

Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten polydisziplinären Gutachten der I.___ [...], vom

10.

September 2014 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dort

am 15. und 24. Juli sowie 15. August 2014 (internistisch,

neurologisch [Federführung], orthopädisch/traumatologisch und psychiatrisch)

begutachtet wurde. Die Diagnosen (aus allen untersuchten Fachgebieten) mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «1. Cerebrales

Anfallsleiden (Verdacht auf genuine Epilepsie); 2. Chronisches

lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerz-syndrom mit/bei im MRI 2008

beschriebenen Diskopathien L3/4 und L4/5, Spinalkanalstenosen, Status nach

Spondylodese L4/5 06/2009 bei vorbestehender Ventrallisthesis Meyerding I sowie

rumpfmuskulärem Globaldefizit und anhaltend statisch fehlbelastendem

Übergewicht (BMI 34 kg/m2); 3. Aktivierte

humero-glenoidale Schulterarthrose links mit intraarticulär caudal liegendem

freien Gelenkkörper (MRI-Befund 15.08.2014) und Zustand nach Arthrotomie vor

Jahren». Die weiteren, von den Gutachtern gestellten Diagnosen

(4. Alkoholabhängigkeit [F10.2]; 5. Somatoforme Schmerzstörung

[F45.4]; 6. Status nach operativer Behandlung eines Radiusköpfchenbruches

links, keine funktionellen Einbussen; 7. Status nach operativer Behandlung

linker distaler Unterschenkel bei fraglicher Fraktur, keine funktionellen

Einbussen; 8. Status nach fraglicher fibularer Bandruptur mit operativer

Behandlung rechtes OSG, keine funktionellen Einbussen; 9. Status nach

dreimaliger Laparotomie, zuletzt ca. 2012/2013; 10. Coxalgie links mit/bei

klinisch eingeschränkter Beweglichkeit, unauffälliger Röntgenanatomie;

11.

Adipositas, BMI 34 kg/m2; 12. Gastroösophagealer

Reflux; 13. Obstipation unter Morphium-Therapie; 14. Nierenzyste

links; 15. St.n. operativer Versorgung eines perforierten Ulcus duodeni

(2001); 16. St.n. mehrfacher Hernienplastik bei Paraumbilicalhernie) haben

gemäss ihren Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der Synthese aus allen

untersuchten Fachgebieten (nach Konsens vom 4. September 2014) wurde

ausgeführt, der Explorand leide an einem langjährigen Schmerzsyndrom der

Lendenwirbelsäule. Eine operative Versteifung im Segment L4/5 im Juli 2009 bei

einer nachgewiesenen Spondylosthesis habe zu keiner nachhaltigen

Schmerzreduktion führen können. Bis heute trage der Explorand anhaltende

Beschwerden mit einer intermittierenden beidseitigen Lumboischialgie vor. Der

orthopädische Gutachter diagnostiziere in diesem Kontext ein chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom, darüber hinaus bestehe aufgrund von Beschwerden

in der linken Schulter auch eine entsprechende Einschränkung der Beweglichkeit.

Hieraus schlussfolgernd sei in Übereinstimmung mit dem neurologischen

Fachgutachten, in dem ein degeneratives LWS-Syndrom ohne radikuläre Ausfälle

beschrieben werde, eine Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit

als Bauarbeiter attestiert worden. Diese Einschätzung stehe auch in

Übereinstimmung mit der letzten polydisziplinären Begutachtung der G.___ im

Dezember 2010. Dagegen sehe der orthopädische Fachgutachter eine Arbeitsfähigkeit

in einer leidensadaptierten Tätigkeit in der Grössenordnung von 80 %,

sofern die beschriebene Einschränkung des Belastungsprofils Berücksichtigung

finde. Unter Würdigung der übrigen Fachgebiete (Psychiatrie, Innere Medizin und

Neurologie) bestehe im Hinblick auf diese Feststellung inhaltlicher Konsens,

sodass polydisziplinär von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (zeitliches Pensum

100.

%, Leistungsfähigkeit 80 %) auszugehen sei. Aus psychiatrischer

Sicht sei darauf hinzuweisen, dass beim Exploranden eine somatoforme

Schmerzstörung vorliege, ohne dass eine Komorbidität zu einer anderen

versicherungsmedizinisch relevanten psychiatrischen Erkrankung festgestellt

werden könne. Von internistischer Seite werde keine Erkrankung mit Relevanz für

die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der neurologische Gutachter diagnostiziere ein

zusätzliches zerebrales Anfallsleiden mit entsprechenden Einschränkungen, die

im nachfolgenden Belastungsprofil beschrieben seien. Dadurch entstehe aber

keine zusätzliche quantitative Reduktion der Arbeitsfähigkeit.

Von der neurologischen Seite her

betrachtet vermöge der Explorand leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen,

Sitzen und Stehen zu bewältigen, wobei sämtliche Tätigkeiten in Zwangshaltungen

(d.h. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in bückender oder kniender Position) nicht

zumutbar seien. Im Übrigen seien aufgrund der Epilepsie sämtliche Tätigkeiten,

die mit einer Eigengefährdung einhergingen, ausgeschlossen. Hierunter zu

verstehen seien zum Beispiel Arbeiten auf Gerüsten und Leitern bzw. an

laufenden Maschinen. Tätigkeiten unter Wechsel- und Nachtschichtbedingungen

seien ebenfalls ausgeschlossen. Auch aus orthopädischer Sicht seien nur noch

körperlich leichte Tätigkeiten vorstellbar. Diese Tätigkeiten müssten

rückenadaptiert und an die linke Schulterpathologie adaptiert sein, somit keine

Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend oder

kauernd und keine Tätigkeiten mit der linken Schulter in Überschulterhöhe. Das

Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit dem rechten Arm mit 15 kg,

mit dem linken Arm mit 10 kg und beidarmig mit 15 kg limitiert.

Zum retrospektiven Verlauf der

Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, beim Exploranden werde seit dem 8. Januar

2008.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies gelte für die bisherige,

körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter. Für eine angepasste Tätigkeit

könne dieser Einschätzung nicht gefolgt werden, wenn man das beschriebene

Restleistungsvermögen betrachte. Für angepasste Tätigkeiten bestehe seit ca.

Oktober 2009, d.h. etwa drei Monate nach Abschluss der Rehabilitation nach dem

operativen Eingriff an der Lendenwirbelsäule, eine Arbeitsfähigkeit von

80.

%. Im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung durch die G.___ vom

13.

Dezember 2010 sei ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in

einer leidensadaptierten Tätigkeit beschrieben worden.

Abschliessend wurde zur Prognose

festgehalten, im Hinblick auf die Epilepsie sei eine Verbesserung mit Reduktion

der Anfallsfrequenz, gegebenenfalls auch eine Anfallsfreiheit nach Modifikation

der antikonvulsiven Medikation denkbar. Im Übrigen sei auch eine Besserung des

Schmerzsyndroms wahrscheinlich, sofern – wie von psychiatrischer Seite

empfohlen – eine verhaltenstherapeutisch ausgerichtete Psychotherapie begonnen

werde. Auch von orthopädischer Seite werde eine «als verhalten günstig» zu

bewertende Prognose gestellt (IV-Nr. 111.1).

4.2

Vom 5. bis 7. September

2014.

war der Beschwerdeführer nach einer Selbsteinweisung im E.___,

Chirurgische Klinik, hospitalisiert, wobei folgende Hauptdiagnosen gestellt

wurden: «1. Bauchschmerzen bei Verwachsungsbauch, DD Subileus, St.n.

medianer Laparotomie, ausgedehnte Adhäsiolyse, Narbenhernienrepair mittels

Onlay-Mesh-Plastik (Vypro) 24.03.2013 bei Dünndarm-ileus bei Verwachsungsbauch

und Narbenhernie, 1995 Status nach offener Appendektomie, 1997 Status nach

Hernienplastik bei Umbilikalhernie, 2002 Status nach Übernähung eines

perforierten Ulcus duodeni ([...]), 2005 Status nach konservativer Therapie bei

Dünndarmileus, 2011 Status nach Laparoskopie, medianer Laparatomie und

Adhäsiolyse bei Verwachsungsbauch; 2. Chronisches Schmerzsyndrom bei

chronischem Lumbovertebralsyndrom, St.n. Fusion L4/5 06/09 bei Spondylolyse L4

bds. und belastungsabhängiger Spondylisthese L4/5 (fecit Dr. Q.___),

MRI-LWS 02/10: leichte linkskonvexe Skoliose der LWS, mässige Diskopathie im

Segment LWK3/4 mit breitbasiger Diskusprotrusion, erosive Osteochondrose». Als

Nebendiagnosen wurden rezidivierende epileptische Ereignisse bei

Grand-mal-Epilepsie sowie ein Verdacht auf eine depressive Entwicklung

angegeben. Nach den ärztlichen Angaben zeigten sich die Schmerzen im Verlauf

regredient, sodass der Patient in gutem Allgemeinzustand mit Analgetika nach

Hause habe entlassen werden können (IV-Nr. 114 S. 3 ff.).

4.3

Vom 9. bis 20. März 2015

war der Beschwerdeführer erneut im E.___ hospitalisiert, wobei er von seinem

Hausarzt eingewiesen und am 9. März 2015 am Bauch operiert wurde

(Operation nach Rives und Adhäsiolyse). Es wurde ausgeführt, postoperativ klage

der Patient über viele Schmerzen im rechten Unterbauch und habe mehrmals eine

Emesis (Erbrechen) ohne Blutbeimengung erlitten. Nach dem Ausbau der

Schmerzmedikation und Gabe von Prokinetika seien die Emesis und die Schmerzen

regredient gewesen. Der Patient habe am 20. März 2015 in gutem

Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Bericht vom 19. März

2015; IV-Nr. 122 S. 8 ff.).

4.4

Aus dem nachgereichten

Untersuchungsbericht des E.___, Memory Clinic (lic. phil. R.___, Neuropsychologin),

vom 19. Januar 2016 geht im Wesentlichen hervor, der Patient sei am 1. Oktober

2015.

neuropsychologisch untersucht worden. Bereits bei der Anamnese habe er

angegeben, nicht gut geschlafen zu haben und sehr müde zu sein. Bei

schwankender Motivation sowie dem wiederholten Hinweis des Patienten, dass er

für die Testung zu müde sei, sei diese abgebrochen und im Anschluss ein

weiterer Termin vereinbart worden. Die anschliessende medizinische Untersuchung

vom 21. Oktober 2015 sowie die zweite neuropsychologische Untersuchung vom

22.

Oktober 2015 habe der Patient abgesagt. Einige Zeit später habe er

sich erneut gemeldet mit der Bitte, die neuropsychologische Untersuchung doch

noch durchführen zu wollen. Es sei ein neuer Termin (7. Januar 2016)

vereinbart worden, zu welchem der Patient nicht erschienen sei. Auf

telefonische Nachfrage habe er angegeben, es vergessen zu haben. Ein neuer

Termin sei im Einverständnis mit dem Patienten nicht mehr vereinbart worden.

Ein vollständiger Status habe nicht erhoben werden können, insbesondere liege

kein Befund vor bezüglich räumlich-konstruktiver Funktionen,

Aufmerksamkeitsfunktionen, visuellem Gedächtnis sowie grösstenteils der exekutiven

Funktionen. Ebenso unbekannt sei das Ausmass depressiver Symptome. Es fehlten

darüber hinaus eine Fremdanamnese sowie differenzierte Angaben über die

prämorbide Persönlichkeit des Patienten.

Die medizinischen Diagnosen (gemäss

Austrittsbericht des E.___ [Dr. med. S.___] vom 27. August 2015) lauteten

wie folgt: «1. Idiopathische Epilepsie, aktuell: Aura ohne Krampfanfall,

St.n. Absenzenepilepsie in der Kindheit, 03/09 St.n. zweimalig provoziertem

generalisiertem epileptischem Anfall bei KM-Gabe im Rahmen einer Myelographie,

MRI Neurokranium 23.09.2011: Vereinzelte kleinere Gliosen

periventrikulär/subcortical, keine Ischämie oder Blutung, keine MS-typischen

Plaques, regelrechte Gefässdarstellung, keine Aneurysmata, keine

AV-Malformation, nach Kontrastmittelgabe kein vermehrtes meningeales

Enhancement, keine Störung Blut-Hirn-Schranke, kein KM-enhancender, raumfordernder

Prozess. Beurteilung: diskrete Zeichen einer vaskulären Leukenzephalopathie,

EEG 23.09.11: Diffuse Funktionsstörung/Verlangsamung, epilepsieforme

Potentiale, St.n. Hospitalisation aufgrund Anfallshäufung bei

subtherapeutischem Valproatspiegel 08/2015; 2. Kognitives Defizit unklarer

Ätiologie DD im Rahmen St.n. multiplen epileptischen Anfällen. DD prolongiertes

postiktales kognitives Defizit, DD beginnende demenzielle Entwicklung, DD bei

aktenanamnestisch depressiver Störung, MMS/Uhrentest 12.08.2015: 23/30 bzw. 4/7

Punkte».

Zur neuropsychologischen Diagnose wurde

festgehalten, bei unvollständiger Testung sowie nicht ausreichend valider Daten

sei eine neuropsychologische Störung unbekannten Ausmasses möglich. Unter dem

Titel «Problemanamnese» wurde ausgeführt, der Patient gebe an, seit dem

epileptischen Anfall vom 9. August 2015 falle eine Veränderung der

geistigen Leistungsfähigkeit auf, die sich seither leicht verbessert habe. Im

Vordergrund stehe eine Vergesslichkeit, wobei er vor allem «kleinere» Dinge

vergesse, z.B. in einem Restaurant nachträglich bezahlen zu gehen. Sein Kollege

habe ihm auch schon gesagt, er erzähle wiederholt dasselbe. Zudem fielen ihm

Wortfindungsstörungen auf und beim Lesen benötige er mehr Zeit als früher. Im

Alltag sei er durchwegs selbstständig, kaufe ein, zahle die Rechnungen und

nehme die Medikamente regelmässig ohne Schwierigkeiten ein. Auto fahre er

aktuell nicht, da er wegen Drogen- und Alkoholkonsum den Fahrausweis habe

abgeben müssen. Affektiv sei die Stimmung gut. Er müsse sich ab und zu einen

Ruck geben, aber im Allgemeinen sei der Antrieb gut. Der Schlaf und der Appetit

seien ebenfalls gut.

Die Beurteilung lautete schliesslich dahingehend,

aufgrund der unvollständigen Testuntersuchung könne kein vollständiges Bild der

Leistungsfähigkeit des Patienten erstellt werden: Es seien Hinweise auf

Einbussen im verbalen Gedächtnis vorhanden. Im Bereich der Exekutivfunktionen

seien die Leistungen in der Aufgabe zur Flexibilität sowie zur figuralen

Flüssigkeit deutlich vermindert. Die Interferenzanfälligkeit scheine

unauffällig. Die Befunde reichten nicht aus, um die Diagnose einer

neuropsychologischen Störung zu rechtfertigen, könnten diese aber auch nicht

ausschliessen (A.S. 62 ff.).

4.5

Dem vom Gericht veranlassten polydisziplinären

Gutachten des K.___ vom 18. September 2017 kann entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer dort am 18. und 23. Mai, 15. Juni sowie

21.

Juli 2017 allgemeininternistisch (Dr. med. T.___, Facharzt für

Innere Medizin FMH, Fallführer), orthopädisch-traumatologisch (Dr. med. U.___,

Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates), neurologisch (Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie

FMH), neuropsychologisch (Dr. sc. hum. Dipl. Psych. W.___) und

psychiatrisch (Dr. med. X.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH) untersucht und begutachtet wurde. Die Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «1. Chronisches pseudoradikuläres

Lumbalsyndrom beidseits bei Facettengelenksarthrose LWK 5/SWK 1

beidseits und Status nach Spondylodese LWK 4/5 (06/2009);

2.

Omarthrose links mit konzentrischer Bewegungseinschränkung;

3.

Idiopathische (genetisch verursachte) Epilepsie, anamnestisch Absencen

in der Kindheit, Grand mal Anfälle im Erwachsenenalter, teils provoziert

(EM 3/2009); 4. Iatrogene Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10: F11.24)». Die weiteren gestellten Diagnosen (5. Adipositas Grad

III nach WHO; 6. Hyperlipidämie; 7. Beginnende Coxarthrose links ohne

Funktionsdefizit; 8. Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits; 9. Chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) haben

nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Beurteilung (Stellungnahme zur aktuellen Situation, Ziff. 7.3) wurde im

Wesentlichen angegeben, aktuell leide der Explorand stark an Rückenschmerzen.

Er könne nicht arbeiten, weil er wegen der Schmerzen nicht den ganzen Tag

sitzen, laufen oder stehen könne. Nur im Liegen seien die Schmerzen erträglich

bei VAS 5-6/10. Die Obstipationsbeschwerden mit dem verdickten, harten Stuhl,

den er alle 7 bis 10 Tage habe, seien sehr schmerzhaft. Wenn er Stuhldrang

verspüre, würden 2 bis 3 Stunden vergehen, bis er stuhlen könne. Dies beinhalte

die eigene manuelle Ausräumung und verschiedene Lagewechsel. Wenn es nicht

klappe, gehe er auf die Notfallstelle, wo er mit Einläufen behandelt werde, bis

er nach 3 bis 4 Stunden unter grossen Schmerzen seinen Darm entleeren könne.

Jedes Mal nach diesem schmerzhaften mühsamen Stuhlgang würden noch stichartige

Rückenschmerzen dazukommen, sodass er nach dem Stuhlgang 1 bis 2 Ampullen

Morphium benötige. In psychischer Hinsicht klage er über keine Beschwerden.

Selbsteinschätzend beurteile sich der Explorand als nicht mehr arbeitsfähig.

Die chirurgisch-internistische

Untersuchung ergebe das Bild eines 49-jährigen adipösen, kardiopulmonal

kompensierten Exploranden mit einem metabolischen Syndrom. Der klinische Status

sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder

Rechtsherzinsuffizienz oder eine Lungenerkrankung. Für die in der

Abdomen-Untersuchung angegebenen Druckdolenzen liessen sich bei einem

unauffälligen Abdomen-Übersichtsröntgen keine Anhaltspunkte für eine Koprostase

oder Passagestörung feststellen. Im Neurostatus liessen sich keine

pathologischen Befunde erheben. Korrelierend dazu finde man bis auf eine

Hypercholesterinämie und vermindertes HDL-Cholesterin sowie leicht erhöhtes CRP

durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Das EKG zeige einen

unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine Hinweise für

eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Aus

chirurgisch-internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in

einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit.

Bei der orthopädisch-traumatologischen

Untersuchung habe sich eine aktiv und passiv konzentrisch eingeschränkte

Beweglichkeit des linken Schultergelenkes gezeigt. Der aktuelle radiologische

Befund des linken Schultergelenkes stelle eine fortgeschrittene Omarthrose dar.

Dabei handle es sich um einen dauerhaft verbleibenden Befund, der die Arbeitsfähigkeit

des Exploranden für Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen mit dem linken

(adominanten) Arm (Über-Kopf-Arbeiten) und mit vermehrtem Einsatz des linken

Armes in Brusthöhe einschränke. Das Stehen des Exploranden sei in Schonhaltung

mit 15 Grad vorgeneigtem Oberkörper erfolgt. Die Lendenwirbelsäule sei gering

eingeschränkt indolent beweglich gewesen. Radiologisch zeigten sich reizlos

einliegendes Spondylodesematerial und mässige degenerative Veränderungen im

Bereich der Facettengelenke LWK 5/SWK 1 beidseits. Aufgrund des

klinischen und radiologischen Befundes der Lendenwirbelsäule bestehe eine

Einschränkung für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der

Lendenwirbelsäule und häufigem Bücken. Die vom Exploranden angegebenen

belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit

Ausstrahlung in beide Beine seien nachvollziehbar, jedoch nicht in den

angegebenen Schmerzstärken. Die Adipositas des Exploranden bedeute eine

unphysiologische Überbelastung der Wirbelsäule und der Gelenke beider unterer

Extremitäten. In der zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit als

Allrounder auf Baustellen bestehe aufgrund der degenerativen Veränderungen der

unteren Lendenwirbelsäule und des linken Schultergelenkes eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit des Exploranden seit dem 8. Januar 2008. In einer

leidensadaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne

Tätigkeiten in Brusthöhe und oberhalb der Horizontalen mit dem linken

(adominanten) Arm, ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und ohne häufiges

Bücken bestehe ab Oktober 2009 (etwa 3 Monate nach der erfolgten

Rehabilitation) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Exploranden aufgrund eines

gering vermehrten Pausenbedarfs.

Im Weiteren wurde ausgeführt, bei der

neurologischen Untersuchung sei die Einschätzung der Aktivität der Epilepsie

des Exploranden erschwert, da er häufig nur sehr ungenaue Angaben machen könne

und die Anfallsfrequenz auch aus den Arztbriefen nicht genau hervorgehe. Aus

ähnlichem Grund sei die Behandlung erschwert, da die Einschätzung, ob ein Medikament

wirke oder nicht, valide Angaben erfordere. Aktuell habe der Explorand

angegeben, seit ca. 1 bis 1,5 Jahren anfallsfrei zu sein. Kritisch sei auch der

Opiatgebrauch. Laut «Kompendium» müsse bei einer Epilepsie die Anwendung einer

multiplen subpialen Transsektion (MST) «mit Vorsicht» erfolgen, gelegentlich

würden Konvulsionen auftreten. Bezüglich der chronischen Rückenschmerzen des

Exploranden sei die aktuelle Beschwerdeschilderung nahezu identisch mit den

Angaben im G.___-Gutachten vom Dezember 2010, jedoch würden die Beschwerden und

auch die entsprechenden Einschr.kungen im Rahmen der aktuellen

Teilbegutachtungen immer etwas anders geschildert. Die Beschreibung der

Schmerzen sei nicht verdächtig für eine radikuläre Symptomatik. Der Explorand

schildere keine klare radikuläre Schmerz-ausstrahlung. Das vom Exploranden

angegebene Taubheitsgefühl im Bereich des Unterschenkels unter Aussparung des

Fusses sei nicht anatomisch strukturell zu erklären. Bezüglich des Rückens sei

von einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom auszugehen. Bei chronischen

lumbalen Rückenschmerzen bestehe aus neurologischer Sicht keine Indikation für

eine dauerhafte Therapie mit Opioiden und erst recht nicht für eine

Bedarfsmedikation mit selbst zu injizierendem Morphin. Wegen der Epilepsie

bestünden die üblichen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit

Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung. Dabei wäre in

der angestammten Tätigkeit des Exploranden als Bauhilfsarbeiter insbesondere

die Absturzgefahr zu nennen. Der Explorand dürfe derzeit bei seinen Anfällen

mit Bewusstseinsverlust (Gefährdungskategorie C) und der derzeitigen

Anfallsfrequenz (weniger als 2 Jahre anfallsfrei) sicher nicht in Höhen über

einem Meter arbeiten. Ob an einem entsprechenden Arbeitsplatz zusätzlich eine

Eigengefährdung bestehe, müsste in der konkreten Situation am Arbeitsplatz

beurteilt werden. Ein regelmässiger Schlaf-Wach-Rhythmus erscheine bei idiopathischen

Epilepsien günstig, insofern sollte keine Schichtarbeit erfolgen. Die

Fahreignung sei im Falle einer aktiven Epilepsie eingeschränkt. Aus rein

neurologischer Sicht sei bei fehlender neurologischer Erklärung und

insbesondere bei fehlendem Nachweis einer strukturellen Läsion die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bis auf die epilepsiebedingten

Einschränkungen zu 100 % möglich. Bei den chronischen Beschwerden würde

man aber sicherlich auch aus neurologischer Sicht eine leichte bis

mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit empfehlen.

In der neuropsychologischen Exploration

könne beim Exploranden keine neuropsychologische Störung attestiert oder

ausgeschlossen werden, da man die unterdurchschnittlichen Ergebnisse seines

verbalen Gedächtnisses nicht ohne Berücksichtigung seiner schwankenden

Motivation interpretieren könne. Ob er beeinträchtigte verbale

Gedächtnisfunktionen habe, könne somit weder bestätigt noch ausgeschlossen

werden. Seine Fähigkeit zu lesen und zu rechnen sei eingeschränkt gewesen, wie

es seit Kindheit bekannt sei. Seine Aufmerksamkeitsfunktionen und seine

Fähigkeit zum logischen Denken und Planen seien grenzwertig im unteren

Normbereich gelegen und stellten keinen Krankheitswert dar. Die Ergebnisse der

neuropsychologischen Testung im Januar 2016 seien ähnlich zu denjenigen der aktuellen

Untersuchung gewesen. Die Arbeitsfähigkeit müsse aus gesamtmedizinischer Sicht

beurteilt werden.

Ferner stehe bei der psychiatrischen

Exploration beim Exploranden im Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom eine

iatrogene Störung durch Opioide, ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.24), im

Vordergrund, was sowohl die Anamnese als auch die Laborbefunde eindeutig

belegten. Diese wirke sich einerseits auf seine Arbeitsfähigkeit und

andererseits auch auf seine Fahrfähigkeit aus. Im Weiteren stehe beim

Exploranden ein subjektives Schmerzsyndrom im Vordergrund. Aufgrund der vom

Exploranden angegebenen körperlichen Schmerzen und deren nicht ausreichenden

Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat bestehe aus psychiatrischer Sicht

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10: F45.41). Die Ausprägung dieser Störung sei funktionell leicht. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe beim Exploranden aktuell eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit aufgrund der iatrogenen Morphinabhängigkeit. Nach adäquater

Behandlung im Sinne einer schrittweisen Absetzung könne diesbezüglich mit dem

Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden.

Unter dem Titel «Auffälligkeiten und

Diskrepanzen» wurde im Wesentlichen angegeben, das Verhalten des Exploranden bei

den einzelnen Untersuchungen sei unterschiedlich gewesen, sodass die

Untersuchungsresultate unterschiedlich ausgefallen seien, insbesondere bei der

orthopädischen bzw. neurologischen Untersuchung und beim Grundgutachten.

Insgesamt werde beobachtet, dass der Explorand während der Anamneseerhebung nur

dann ein Schmerzverhalten zeige, wenn über die Schmerzen gesprochen werde. Das

Verhalten wirke demonstrativ. Eine Spritze habe sich der Explorand nur während

der Anamnese beim Grundgutachten gesetzt. Die linke Schulter werde bei allen

Untersuchungen ausserhalb der Untersuchungssituation frei bewegt und der

Explorand stütze sich darauf auch ab. Im Rahmen der direkten Untersuchung habe er

sowohl bei der Grundbegutachtung als auch bei der orthopädischen und neurologischen

Begutachtung eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit angeben. Die

halbjährlichen Kontrollen beim Neurologen Dr. med. Y.___, [...], seien im Grundgutachten

nicht angegeben worden. Der Tagesablauf werde bei den einzelnen Teilgutachtern

völlig unterschiedlich geschildert. Das Gewicht sei nur beim Psychiater als

Problem bezeichnet worden. Auch Erstickungsgefühle in der Nacht seien nur

gegenüber dem Psychiater erwähnt worden. Der frühere Kokainkonsum sei nur im

neurologischen und psychiatrischen Teilgutachten angegeben worden. Sämtlichen

Gutachtern seien diskrepante zeitliche Angaben aufgefallen. Diese seien im

Rahmen der Zeitgitterstörung zu interpretieren. Weitere Diskrepanzen seien

direkt in den Teilgutachten beschrieben worden.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten,

zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei

der Explorand aus rheumatologischer (recte: orthopädischer) Sicht für seine

angestammte Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten, körperlich

leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tätigkeiten in Brusthöhe und

oberhalb der Horizontalen mit dem linken (adominanten) Arm, ohne

Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und ohne häufiges Bücken bestehe ab

Oktober 2009 (etwa 3 Monate nach der erfolgten Rehabilitation) eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit des Exploranden aufgrund eines gering vermehrten

Pausenbedarfs. Aus neurologischer Sicht sei der Explorand in der angestammten

Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig. Bei fehlender

neurologischer Erklärung und insbesondere bei fehlendem Nachweis einer

strukturellen Läsion bestehe in einer angepassten, leichten bis mittelschweren,

wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten auf über einem Meter Höhe und ohne

das Führen von Maschinen mit Eigen- und Fremdgefährdung aus neurologischer

Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der

Explorand aufgrund der primären Opiatsucht vorübergehend 100 %

arbeitsunfähig. Aus internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten.

Das aktuell ermittelte

Belastbarkeitsprofil gelte seit der aktuellen Begutachtung. Aus somatischer

Sicht sei der Explorand seit Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Die

damals geklagten Rückenbeschwerden seien im Juni 2009 schliesslich operativ

behandelt worden. Davor hätten deutliche degenerative Veränderungen bestanden,

welche eine Tätigkeit auf dem Bau verunmöglicht hätten. Ca. 3 Monate nach der

Spondylodese L4/5 im Juni 2009, d.h. ab Oktober 2009, wäre eine angepasste

Tätigkeit gemäss dem ermittelten Belastungsprofil aus somatischer Sicht möglich

gewesen, wie auch in den beiden Gutachten der G.___ vom 27. Oktober 2010

und der I.___ vom 10. September 2014 attestiert worden sei. Bezüglich der

psychiatrischerseits attestierten vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit

aufgrund der primären Opiatsucht gelte die Einschränkung seit der aktuellen

Begutachtung. Aufgrund der Aktenlage könne der Beginn der Opiatsucht nicht

eindeutig bestimmt werden. Diese Sucht sei in der aktuellen Begutachtung

erstmals diagnostiziert worden und könne Ursache für die beschriebenen

Auffälligkeiten im Verhalten sein. Der Explorand sei dadurch in seinem Alltag

deutlich eingeschränkt (siehe u.a. Mini-ICF-APP und Tagesablauf).

In der zuletzt ausgeübten, körperlich

schweren Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen werde aufgrund der

degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und des linken

Schultergelenkes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Exploranden seit dem 8. Januar

2008.

eingeschätzt. Auch in einer leidensadaptierten, körperlich leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tätigkeiten in Brusthöhe und oberhalb der

Horizontalen mit dem linken (adominanten) Arm, ohne Zwangshaltungen der

Lendenwirbelsäule und ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten in über einem Meter

Höhe, ohne Tätigkeiten an Maschinen mit Eigen- und Fremdgefährdung und ohne

Schichtarbeiten sei der Explorand seit der aktuellen Begutachtung vorübergehend

zu 100 % arbeitsunfähig. Davor habe ab Oktober 2009 (etwa drei Monate nach

der erfolgten Rehabilitation) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Exploranden

aufgrund eines gering vermehrten Pausenbedarfs bestanden. Eine psychiatrische

Verlaufsbegutachtung werde sechs bis zwölf Monate nach dem Opiatentzug empfohlen.

Aus orthopädischer, neurologischer und

psychiatrischer Sicht sollte ein anfänglich stationärer Opiatentzug in einem

multimodalen Setting durchgeführt werden. Die Prognose bezüglich

Arbeitsfähigkeit werde nach dem Opiatentzug als positiv beurteilt. Eine

Gewichtsreduktion sei von der orthopädisch-traumatologischen Seite dringend

notwendig, um eine rasche Progredienz der degenerativen Veränderungen der LWS und

beider Knie zu vermeiden. Aus neurologischer Sicht sei auf einen regelmässigen

Schlaf-Wach-Rhythmus zu achten. Auf Alkohol sollte weiterhin verzichtet werden.

Aus internistischer Sicht sollte die Hyperlipidämie gemäss ESC-Guidelines

behandelt werden. Berufliche Massnahmen wären aus medizinischer Sicht

indiziert, jedoch in Anbetracht der Aggravation und der fehlenden Motivation

überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgversprechend (A.S. 76 ff.).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

sowie eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von

23.

% mit Verfügung vom 24. Februar 2015 ab und begründete dies im

Wesentlichen damit, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zuzumuten. Für leidensadaptierte,

körperlich leichte Tätigkeiten bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von

80.

% (100 %-Pensum mit einer Leistungsfähigkeit von 80 %). Damit

sei es möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen

(IV-Nr. 120; A.S. 1 ff.).

5.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

mit Beschwerde vom 20. März 2015 geltend machen, er sei körperlich nicht

in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Er leide an Abdominalschmerzen bei

bestehendem Verwachsungsbauch seit dem Jahr 1995, er benötige wegen der

Schmerzen täglich eine sehr hohe Dosis Morphium, es sei eine Epilepsie

festgestellt worden und er leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom. Er

würde gerne arbeiten, doch dies sei aufgrund der nötigen Medikation mit

Morphium und weiteren Medikamenten schwierig bis unmöglich. Er sei nie

schmerzfrei und daher nur sehr begrenzt belastbar. Faktisch gesehen sei er

nicht arbeitsfähig. Er sei grundsätzlich bereit, berufliche Eingliederungsmassnahmen

anzutreten, sofern diese seinen Leiden angepasst seien (A.S. 4 f.).

In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung

vom 21. April 2015 lässt er im Wesentlichen noch darauf hinweisen, auf das

I.___-Gutachten vom 10. September 2014 könne nicht abgestellt werden.

Dr. med. Z.___, welcher die psychiatrische Untersuchung vorgenommen habe,

diagnostiziere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) und

gelange zum Schluss, dass diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe.

Auf diese Diagnose bzw. die Frage der Überwindbarkeit der anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung werde nicht eingegangen. Es liege eine Unüberwindbarkeit

dieser Schmerzstörung im Sinne der (bisherigen [BGE 130 V 352, E. 2.2.3]) Rechtsprechung

vor. Der Beschwerdeführer leide an zahlreichen körperlichen Begleiterkrankungen,

die einen negativen Einfluss auf die Überwindbarkeit der Schmerzstörung hätten.

Operationen und auch sämtliche therapeutische Massnahmen hätten keine

andauernde Symptomlinderung gebracht. Der Krankheitsverlauf dauere nun schon

seit Jahren, die Symptomatik sei immer noch dieselbe. Es bestehe keine

Restarbeitsfähigkeit. Im Weiteren sei der medizinische Sachverhalt nicht

vollständig abgeklärt worden (A.S. 8 ff.).

Mit Stellungnahme vom 6. November

2017.

lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, im K.___-Gutachten vom 18. September

2017.

werde unter Ziff. 7.5 festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit

vom Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht mehr ausgeführt werden könne. Für

Verweistätigkeiten bestehe aufgrund der Opiatsucht ebenfalls eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Gemäss dem Gutachten (Ziff. 7.8) sei allenfalls nach erfolgten

medizinischen Massnahmen eine Verlaufsbegutachtung durchzuführen. Bis dahin sei

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgewiesen und

relevant (A.S. 213 f.).

5.3

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

dem vom Gericht veranlassten polydisziplinären K.___-Gutachten vom 18. September

2017.

Beweiskraft zukommt und ob seit der rechtskräftigen Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 3. April 2012 eine relevante Veränderung bzw.

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.

6.

Das polydisziplinäre Gutachten des

K.___ vom 18. September 2017 (A.S. 76 ff.) beruht auf den

vollständigen Vorakten sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den

Disziplinen «Innere Medizin», «Orthopädie», «Neurologie», «Neuropsychologie»

und «Psychiatrie». Die in der richterlichen Verfügung vom 3. April 2017 (A.S. 74

f.) erwähnte Disziplin «Gastroenterologie/Viszeralchirurgie», deren Beizug die

Begutachtungsstelle überdies zu prüfen hatte, wurde offensichtlich nicht als

notwendig erachtet. Diese Beurteilung liegt im Ermessen der begutachtenden

Ärzte (BGE 139 V 349 E. 3.3. S. 352 f.) und lässt sich nicht

beanstanden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter

berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich

somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben

jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die

erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die

Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergleitet. Schliesslich

werden die Schlussfolgerungen der Begutachtung wiedergegeben. Sowohl das Gesamt-

als auch das separat verfasste neuropsychologische Teilgutachten tragen die

Unterschriften der beteiligten Gutachter. Inhaltlich gelangen die einzelnen

Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche

nachvollziehbar hergeleitet werden. Die abweichenden Einschätzungen in den

medizinischen Vorakten wurden durch die Gutachter berücksichtigt und es ist

erkennbar, warum ihnen nicht oder nur teilweise gefolgt wurde. Das Gutachten

wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) gerecht. Es erfüllt die von der Rechtsprechung geforderten

Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten (vgl. E. II. 2.7 hiervor). Dies

wird denn auch von keiner Seite bestritten.

7.

7.1

Gestützt auf das Gutachten des K.___

vom 18. September 2017 ist eine relevante Veränderung bzw. Verschlechterung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus internistischer Sicht seit

der rechtskräftigen Verfügung vom 3. April 2012 nicht ersichtlich. So präsentierte

sich der Beschwerdeführer gemäss dem Status des internistischen Gutachters,

Dr. med. T.___, vom 18. Mai 2017 in gutem Allgemeinzustand. Er war

wach, bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert. Seine mnestischen und

kognitiven Funktionen erschienen bis auf eine deutliche Zeitgitterstörung im

Untersuchungsgespräch intakt. Das formale und inhaltliche Denken waren

unauffällig. Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates bestanden verschiedene

Inkonsistenzen, wobei zum Verhalten des Exploranden angegeben wurde, es

bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen der körperlichen Untersuchung im

abgelenkten Zustand und der Untersuchung mit der Aufforderung zum Mitmachen (A.S. 124

ff.). Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte

chirurgisch-internistische Untersuchung ergab das Bild eines 49-jährigen

adipösen, kardiopulmonal kompensierten Exploranden mit einem metabolischen

Syndrom. Der klinische Status war altersentsprechend normal, ohne Hinweise für

eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Für die

in der Abdomen-Untersuchung angegebenen Druckdolenzen liessen sich bei einem

unauffälligen Abdomen-Übersichtsröntgen keine Anhaltspunkte für eine Koprostase

(Stauung von Kot im Dickdarm) oder eine Passagestörung feststellen. Im

Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Korrelierend

dazu konnten – bis auf eine Hypercholesterinämie und ein vermindertes

HDL-Cholesterin sowie ein leicht erhöhtes CRP (C-Reaktives Protein) – durchwegs

Normalwerte in den Laboruntersuchungen festgestellt werden. Das EKG zeigte

einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie lieferte keine Hinweise

für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Aus

chirurgisch-internistischer Sicht liess sich demnach keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in

einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (A.S. 184).

Bei der orthopädisch-traumatologischen

Untersuchung vom 23. Mai 2017 zeigte sich eine aktiv und passiv

konzentrisch eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks. Der

aktuelle radiologische Befund des linken Schultergelenks stellt nach den

Angaben der Gutachterin eine fortgeschrittene Omarthrose dar. Dabei handelt es

sich um einen dauerhaft verbleibenden Befund, der die Arbeitsfähigkeit des

Exploranden für Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen mit dem linken

(adominanten) Arm (Über-Kopf-Arbeiten) und mit vermehrtem Einsatz des linken

Armes in Brusthöhe einschränkt. Nach dem Untersuchungsbefund der

orthopädisch-traumatologischen Gutachterin Dr. med. U.___ besteht in der

zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen

aufgrund der degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und des

linken Schultergelenkes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem

8.

Januar 2008. In einer leidensadaptierten, körperlich leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tätigkeiten in Brusthöhe und oberhalb der

Horizontalen mit dem linken (adominanten) Arm, ohne Zwangshaltungen der

Lendenwirbelsäule und ohne häufiges Bücken, besteht nach den Angaben der

Gutachterin ab Oktober 2009 (etwa 3 Monate nach der erfolgten

Rehabilitation infolge der Rückenoperation vom Juni 2009) eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit aufgrund des gering vermehrten Pausenbedarfs. Nach den Angaben

der begutachtenden Fachärztin steht diese Beurteilung mit der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen Tätigkeit als

auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit im orthopädisch-traumatologischen

Gutachten der I.___ vom 15. Juli 2014 in Übereinstimmung (A.S. 138; vgl.

IV-Nr. 111.1 S. 18 Ziff. D.2 und IV-Nr. 111.3 S. 7 Ziff. 5;

vgl. E. II. 4.1 hiervor). Auch im Vergleich zum G.___-Gutachten vom

13.

Dezember 2010 ist keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands ersichtlich. Darin wurde ausgeführt, aufgrund der

Rückenproblematik seien körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten,

welche die Einschränkungen im Fachgutachten von Dr. med. N.___ berücksichtigten

(Trage- und Hebelimit von 10 kg), vollschichtig zumutbar, wobei

leidensbedingt eine Leistungseinschränkung von 20 % bestehe

(IV-Nr. 53.1 S. 26 und 28; vgl. E. II. 3.1 hiervor). Diese

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entspricht der aktuellen Beurteilung von

Dr. med. U.___. Nach den Angaben der orthopädischen K.___-Gutachterin hat

sich - bis auf die massive Zunahme der Adipositas - von der

orthopädisch-traumatologischen Seite seither keine wesentliche Änderung des

Gesundheitszustands des Exploranden ergeben (A.S. 138). Die diagnostizierte

Omarthrose im linken Schultergelenk mit konzentrischer Bewegungseinschränkung

schränkt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar auch in einer

Verweistätigkeit ein (keine Tätigkeiten in Brusthöhe und oberhalb der

Horizontalen mit dem linken adominanten Arm), nach den gutachterlichen Angaben

besteht aber auch unter Berücksichtigung dieser Diagnose nach wie vor eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % (wegen eines gering vermehrten Pausenbedarfs).

Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands aus

orthopädisch-traumatologischer Sicht ist seit der Verfügung vom 3. April

2012.

somit nicht ausgewiesen.

Laut den Angaben des neurologischen K.___-Teilgutachters

Dr. med. V.___ ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit aus rein neurologischer Sicht – bis auf die

epilepsiebedingten Einschränkungen (keine Arbeiten mit Eigen- und

Fremdgefährdung, keine Arbeiten in Höhen über einem Meter, keine Schichtarbeit)

– bei fehlender neurologischer Erklärung und insbesondere bei fehlendem

Nachweis einer strukturellen Läsion nicht eingeschränkt (A.S. 186). Dr. med.

V.___ hielt fest, beim Beschwerdeführer bestehe höchstwahrscheinlich eine

Epilepsie, die ausführlich im Oktober 2011 in der Klinik H.___ abgeklärt worden

sei. Bezüglich der chronischen Rückenschmerzen sei die aktuelle

Beschwerdeschilderung nahezu identisch mit den Angaben im G.___-Gutachten vom

Dezember 2010, jedoch würden die Beschwerden und auch die entsprechenden

Einschränkungen im Rahmen der aktuellen Teilbegutachtungen immer etwas anders

geschildert, was die Begutachtung sehr erschwere. Der Beschwerdeführer

schildere keine klare radikuläre Schmerzausstrahlung. Bei eingeschränkter

Beurteilbarkeit seien weder klare Paresen noch Atrophien zu identifizieren. Die

aktuelle Beurteilung decke sich im Wesentlichen mit den beiden neurologischen

Vorgutachten. Bei chronischen lumbalen Rückenschmerzen bestehe aus

neurologischer Sicht keine Indikation für eine dauerhafte Therapie mit Opioiden

und erst recht nicht für eine Bedarfsmedikation mit selbst zu injizierendem Morphin.

Der Explorand nehme mit 400 mg Morphin täglich eine sehr hohe Dosis ein und sei

sogar vital gefährdet, wenn er zusätzlich zentral wirksame Medikamente oder

Substanzen einnehme. Aus neurologischer Sicht sollte eine Entzugsbehandlung des

Morphins erfolgen (A.S. 148 ff.). Der neurologische K.___-Gutachter führte

im Weiteren aus, im neurologischen Teilgutachten der I.___ vom 15. August

2014.

hätten sich – konsistent zu seiner Untersuchung – keine Hinweise für eine

Störung des zentralen und peripheren Nervensystems ergeben. Den Einschätzungen

der Arbeitsfähigkeit im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ im

Rahmen des polydisziplinären G.___-Gutachtens vom 13. Dezember 2010 (vgl. IV-Nr. 53.1

S. 44) könne zugestimmt werden (A.S. 152). Demnach ergibt sich auch aus

neurologischer Sicht keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 3. April 2012.

Im Rahmen der neuropsychologischen Exploration

konnte eine neuropsychologische Störung durch die neuropsychologische K.___-Teilgutachterin,

Dr. sc. hum. Dipl. Psych. W.___, weder attestiert noch ausgeschlossen

werden. Zur Begründung wurde angegeben, die unterdurchschnittlichen Ergebnisse

des verbalen Gedächtnisses des Beschwerdeführers könnten nicht ohne

Berücksichtigung seiner schwankenden Motivation interpretiert werden. Seine

Fähigkeit zu lesen und zu rechnen sei eingeschränkt, wie es seit Kindheit

bekannt sei. Seine Aufmerksamkeitsfunktionen und seine Fähigkeit zum logischen

Denken und Planen seien grenzwertig im unteren Normbereich gelegen und stellten

keinen Krankheitswert dar. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung im

Januar 2016 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) ähnelten denen der aktuellen

Untersuchung (A.S. 160, 186 und 201). Nach dem Gesagten kann auch im

neuropsychologischen Bereich nicht von einer erheblichen Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 3. April 2012 ausgegangen

werden.

7.2

Im psychiatrischen K.___-Teilgutachten

wurde festgestellt, beim Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit dem

Schmerzsyndrom eine iatrogene Störung durch Opioide, ein Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10: F11.24), im Vordergrund, was sowohl die Anamnese als auch die

Laborbefunde eindeutig belegten (vgl. Laboruntersuchungen vom 18. und 23. Mai

2017, welche deutlich erhöhte Morphin-Werte im Blut des Beschwerdeführers ergaben;

A.S. 169). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. X.___ führte aus, diese

iatrogene Störung wirke sich einerseits auf seine Arbeitsfähigkeit und

andererseits auch auf seine Fahrfähigkeit aus. Es handle sich um ein primäres

Suchtverhalten. Im Weiteren besteht nach den gutachterlichen Angaben ein

subjektives Schmerzsyndrom. Aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen körperlichen

Schmerzen und deren nicht ausreichender Erklärbarkeit durch ein somatisches

Korrelat sei aus psychiatrischer Sicht einerseits eine somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10: F45) und andererseits eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) zu diskutieren. Nach

den Angaben des psychiatrischen Gutachters erfüllt der Beschwerdeführer die

diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:

F45.40) nicht; hingegen sind die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gegeben, wobei das

funktionelle Ausmass der Erkrankung leicht ausgeprägt sei. Es bestehe deswegen

aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund

der iatrogenen Morphinabhängigkeit liegt aus psychiatrischer Sicht jedoch aktuell

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Gemäss den Angaben des Gutachters kann nach

adäquater Behandlung im Sinne einer schrittweisen Absetzung, anfänglich im

Rahmen einer stationären multimodalen Schmerztherapie, mit dem Wiedererlangen

der vollständigen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Nach erfolgreichem

Opiatentzug sollte beim Beschwerdeführer nach 6 bis 12 Monaten eine erneute

psychiatrische Begutachtung erfolgen (A.S. 161 ff. und 186 f.).

Die K.___-Gutachter kommen unter

Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde zum Schluss, aus

psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der primären Opiatsucht

vorübergehend 100 % arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der

Standardindikatoren sowie unter Würdigung der vorhandenen Arztberichte gelte

das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil seit der aktuellen Begutachtung,

d.h. seit dem 21. Juli 2017 (vgl. A.S. 161 und 188). Die Fachärzte

halten fest, aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit Januar 2008 zu

100.

% arbeitsunfähig. Die damals geklagten Rückenschmerzen seien im Juni

2009.

operativ behandelt worden. Ca. 3 Monate nach der Spondylodese L4/5 im Juni

2009, d.h. ab Oktober 2009, wäre eine angepasste Tätigkeit gemäss dem

beschriebenen Belastungsprofil aus somatischer Sicht möglich gewesen, wie dies

auch in den beiden Gutachten der G.___ vom 27. Oktober 2010 und der I.___

vom 10. September 2014 attestiert worden sei. Bezüglich der

psychiatrischerseits attestierten vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund

der primären Opiatsucht gelte die Einschränkung seit der aktuellen

Begutachtung. Aufgrund der Aktenlage könne der Beginn der Opiatsucht nicht

eindeutig bestimmt werden. Diese sei in der aktuellen Begutachtung erstmals

diagnostiziert worden und könne Ursache für die beschriebenen Auffälligkeiten

im Verhalten sein. Der Explorand sei dadurch in seinem Alltag deutlich

eingeschränkt (A.S. 188 f., Ziff. 7.5 und 7.6).

7.3

Nach dem Gesagten ist aufgrund

des vom Gericht veranlassten polydisziplinären K.___-Gutachtens vom

18.

September 2017 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom

24.

Februar 2015, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der

gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts

I 940/06 vom 19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V

167.

E. 1 S. 169), in sämtlichen Disziplinen, insbesondere auch im

psychiatrischen Teilgutachten, keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zwingende Gründe, von dieser

Einschätzung der medizinischen Experten des K.___ abzuweichen (vgl. E.

II. 2.8 hiervor), bestehen nicht. Die vom psychiatrischen Teilgutachter

Dr. med. X.___ diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ist nur leicht ausgeprägt und es

besteht deswegen aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (A.S. 172). Der Eintritt der vorübergehenden vollständigen

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers infolge seiner primären Opiatsucht ist

nach der gutachterlichen Einschätzung auf den Zeitpunkt der aktuellen (psychiatrischen)

Begutachtung, somit auf den 21. Juli 2017, festzusetzen, da sich der

Beginn der Opiatsucht gemäss den gutachterlichen Ausführungen aufgrund der

Aktenlage nicht eindeutig bestimmen lässt. Angesichts des Umstands, dass die erwähnte

Opiatsucht erstmals von den K.___-Gutachtern diagnostiziert wurde, erscheint die

Festsetzung des Beginns der Opiatsucht und der dadurch verursachten

vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den 21. Juli 2017 als

nachvollziehbar und schlüssig. Vor diesem Zeitpunkt, d.h. ab Oktober 2009 (ca. 3 Monate

nach der Rückenoperation vom Juni 2009), ist nach den gutachterlichen Angaben von

einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Tätigkeiten in Brusthöhe und oberhalb

der Horizontalen mit dem linken [adominanten] Arm, ohne Zwangshaltungen der

Lendenwirbelsäule und ohne häufiges Bücken, keine Arbeiten mit Eigen- und

Fremdgefährdung, keine Arbeiten in einer Höhe von über einem Meter, keine

Schichtarbeit) aufgrund des gering vermehrten Pausenbedarfs auszugehen

(A.S. 189 Ziff. 7.8). Hinweise, dass bereits vor der psychiatrischen K.___-Teilbegutachtung

vom 21. Juli 2017 aufgrund der Opiatsucht eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte, sind nicht vorhanden. So können den

im Rahmen des I.___-Gutachtens vom 10. September 2014 durchgeführten

Laboruntersuchungen vom 15. August 2014 keine entsprechenden Ergebnisse entnommen

werden. Es wurde vielmehr ausgeführt, der niedrige Valproinsäurespiegel sei am

ehesten auf die zu niedrige Dosierung von Orfiril zurückzuführen; ob eine

darüber hinausgehende ungenügende Compliance eine Rolle spiele, lasse sich

nicht feststellen. Die übrigen Werte seien normal, abgesehen von einem tiefen

Blutzuckerwert. Es bestehe kein Hinweis für Äthylabusus (vgl. IV-Nr. 111.1

S. 18 und 20, 111.2 S. 6 und 111.4 S. 5). Auch in den Berichten

des E.___ vom 7. September 2014 (Hospitalisation vom 5. bis

7.

September 2014; IV-Nr. 114. S. 3 ff.; E. II. 4.2 hiervor)

und 19. März 2015 (Hospitalisation vom 9. bis 20. März 2015;

IV-Nr. 122 S. 8 ff.; E. II. 4.3 hiervor) bestehen keine

Anhaltspunkte für eine aktuelle Opiatsucht. Ebenso wenig ist ein entsprechender

Hinweis im Bericht des E.___ vom 19. Januar 2016 über die

neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2015

ersichtlich (vgl. A.S. 62 ff.; E. II. 4.4 hiervor).

7.4

Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, dass allenfalls nach durchgeführten medizinischen Massnahmen eine

Verlaufsbegutachtung durchgeführt werden sollte; bis dahin sei eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgewiesen und relevant (A.S. 213

f.). Dazu ist festzuhalten, dass es Sache der Beschwerdegegnerin sein wird, im

Rahmen eines allfälligen Neuanmeldeverfahrens darüber zu entscheiden, ob nach

erfolgtem Opiatsentzug eine Verlaufsbegutachtung zu erfolgen habe.

7.5

Da seit der rechtskräftigen

Verfügung vom 3. April 2012 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom

24.

Februar 2015 keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten

ist und damit kein Revisionsgrund vorliegt, besteht im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren

keine Möglichkeit, eine von dieser Verfügung abweichende Beurteilung des

Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand.

Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 3. Juli

2015; A.S. 36 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung ist

bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Thomann macht

mit seiner ergänzten Kostennote vom 27. November 2017 (A.S. 218 ff.) einen

Aufwand von 22.49 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie

Auslagen von insgesamt CHF 161.70 geltend.

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) sind

im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten. Demnach können folgende Positionen nicht berücksichtigt werden: 27. Mai

2015.

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 7. Juli 2015 (Brief an Klient, 0.17

Std.), 24. August 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 18. September

2015.

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 20. Oktober 2015 (Brief an Klient, 0.17

Std.), 9. November 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. November

2015.

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 6. Juni 2016 (Brief an Klient, 0.17

Std.), 24. Februar 2017 (Brief an Klient; 0.17 Std.), 7. April 2017

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 25. September 2017 (Brief an Klient, 0.17

Std.), 13. Oktober 2017 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.),

17.

Oktober 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 17. November 2017

(Brief an Klient, 0.17 Std.). Im Weiteren sind der unter dem Datum vom 7. April

2015.

angegebene Brief an die Beschwerdegegnerin sowie das Telefongespräch mit

der Sozialhilfe vom 15. November 2016 als verfahrensfremd anzusehen,

weshalb dieser Aufwand nicht berücksichtigt werden kann. Der unter dem Titel

«Nachbearbeitung/Archivierung» angegebene Aufwand vom 18. November 2015 kann

nicht (zweimal) anerkannt werden, da er bereits am 27. November 2017 berücksichtigt

wird. Nach dem Gesagten reduziert sich damit der Aufwand um 3.63 Stunden auf 18.86

Stunden. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3

des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Damit beläuft sich

die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'841.00 (Honorar von CHF 3'394.80,

Auslagen von CHF 161.70 und MwSt. von CHF 284.50). Dieser Betrag ist

von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Vertreters im Umfang von CHF 1'018.45

(Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten

Honorar; eine Honorarvereinbarung mit dem geltend gemachten Stundenansatz von

CHF 250.00 liegt nicht vor), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00

festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

8.3

Gemäss Art. 45 Abs. 1

ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 hat das Bundesgericht für den

Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der

Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines

Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse

ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der

Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei

namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet habe, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75 mit

Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht

das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ deshalb an, weil das von der

Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ vom 10. September 2014 eine Beurteilung der

invalidisierenden Wirkung der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (F45.4;

vgl. IV-Nr. 111.1 S. 21) unter dem Aspekt der mit BGE 141 V 281

begründeten Rechtsprechung nicht zuliess. Die Beurteilung der

Standardindikatoren durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin in seiner

Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 (A.S. 52 ff.) vermochte nicht

vollständig zu überzeugen. Er äusserte sich nur zu einem Teil der relevanten

Aspekte; ausserdem basiert der Bericht teilweise auf nicht hinreichend

gesicherten Annahmen, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass das dem

Rechtsdienst vorliegende I.___-Gutachten nur wenige für die Beurteilung der

Indikatoren relevante Informationen enthielt (vgl. IV-Nr. 111.1 S. 21

ff. und 111.5 S. 7 ff.). Aus diesem Grund war es auch dem Gericht nicht

möglich, die massgebenden Schweregradindikatoren mit hinreichender

Zuverlässigkeit zu beurteilen. Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine

zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden

strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 208 erlauben würden, lagen somit nicht

vor. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht gemäss seiner jüngsten

Rechtsprechung Fälle, in denen aufgrund der geänderten Rechtsprechung in BGE

141.

V 208 und 281 eine Beurteilung der medizinischen Situation und damit der

Arbeitsfähigkeit nicht möglich ist, zur Verbesserung an die IV-Stellen (und nicht

an die Vorinstanzen) zurückgewiesen hat, damit sie ein den Grundsätzen von BGE

141.

V 281 entsprechendes psychiatrisches Gutachten einholen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 5.4 und 8C_300/2017

vom 1. Februar 2018 E. 5.4), erscheint es als sachgerecht, der Beschwerdegegnerin

die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 477.70 (Patientenrechnung MRI L.___,

[...], vom 28. Juni 2017) und CHF 22'482.20 (Honorar-Rechnung K.___, [...],

vom 10. Oktober 2017), somit Begutachtungskosten von insgesamt CHF 22'959.90,

aufzuerlegen. Die IV-Stellen haben im Rahmen der mit BGE 139 V 496

umschriebenen Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG

für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen (BGE 143 V 269

E. 7.2 S. 283).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], wird auf CHF 3'841.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin im Umfang von CHF 1'018.45, wenn der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Beschwerdegegnerin hat die Begutachtungskosten

von CHF 22'959.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser