VSBES.2015.89
Invalidenrente
11. Januar 2017Deutsch42 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung
vom 26. Februar 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 2. Juli 2008 unter Hinweis auf ein seit dem Unfall vom 4.
Dezember 2006 bestehendes Schulter-Arm-Syndrom links, eine posttraumatische Belastungsstörung
sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung
an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Die IV-Stelle führte in der
Folge am 28. Juli 2008 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 10), holte einen
Arbeitgeberbericht ein (IV-Nr. 12), zog einen Arztbericht der B.___ (IV-Nr. 20)
sowie die Akten der [...]Versicherungen AG bei (IV-Nr. 21.1 ff.). Am 10. März
2009 wurde der Fall in der Stellenvermittlung abgeschlossen (IV-Nr. 26).
1.3 Mit Vorbescheid vom 3. April
2009 wurde dem Versicherten die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht
gestellt (IV-Nr. 31). Aufgrund der am 15. April 2009 erhobenen
Einwendungen (IV-Nr. 32), veranlasste die IV-Stelle in der Folge eine medizinische
Abklärung bei der C.___, welche am 10. Dezember 2009 (IV-Nr. 38.1) ihr
Gutachten erstattete. Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2010 wurde jener vom 3. April
2009 ersetzt (IV-Nr. 43) und dem Versicherten aufgrund einer mittelgradig
depressiven Episode ab dem 1. September 2009 bei einem Invaliditätsgrad von
55 % eine halbe IV-Rente zugesprochen. Am 6. Januar 2011 (IV-Nr. 47)
erfolgte sodann die entsprechende Verfügung, welche unangefochten geblieben
ist.
2.
2.1 Am 8. März 2013 erfolgte eine
eingliederungsorientierte Rentenrevision (IV-Nr. 55), bei der der Versicherte
angab, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Am 5. November 2013 führte
die IV-Stelle ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 58), holte wiederum
medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 59, 61 – 63) und veranlasste eine bidisziplinäre
Abklärung, wiederum bei der C.___ (IV-Nr. 65), welche am 24. Juni 2014 ihr
Gutachten erstattete (IV-Nr. 72.1).
2.2 Auf Nachfrage der IV-Stelle
erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) am 22. Juli 2014 (IV-Nr. 75) seinen Bericht. In der
Folge erliess die IV-Stelle am 19. September 2014 einen Vorbescheid, mit
welchem dem Versicherten die Aufhebung der Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades
von 11 % in Aussicht gestellt wurde (IV-Nr. 76). Den dagegen am 20.
Oktober 2014 (IV-Nr. 78) resp. 2. Dezember 2014 (IV-Nr. 81) erhobenen Einwänden
wurde nicht gefolgt und mit Verfügung vom 26. Februar 2015 hat die IV-Stelle den
Vorbescheid bestätigt und die Rente mit Wirkung per 31. März 2015
aufgehoben (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
3. Mit Eingabe vom 30. März 2015
lässt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn gegen die Verfügung vom 26. Februar 2015 erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 26. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer
auch weiterhin die bisherigen Invalidenrentenleistungen auszurichten.
b) Eventualiter: Es
seien weitere medizinische (polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug der
internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Fachdisziplinen) und
beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen anzuordnen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie zusätzlich eine Partei- und Zeugenbefragung
durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015
beantragt die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) das Begehren um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 23 f.). Mit
Verfügung vom 27. Mai 2015 (A.S. 27 f.) entscheidet der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts in diesem Sinn.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 18. Juni 2015 auf das Einreichen einer
Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 43).
6. Mit Verfügung vom 7. August
2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 49).
7. Mit Eingabe vom 23. September
2015 weist die Beschwerdegegnerin auf die geänderte bundesgerichtliche
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 [= BGE
141 V 281]) hin und beantragt erneut die Abweisung der Beschwerde (A.S. 51 f.).
8. Am 11. Januar 2017 findet –
wie durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hält einen
Parteivortrag, in dem er die Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift bestätigt
und begründet (vgl. Protokoll, A.S. 64 f.). Ausserdem reicht er eine Kostennote
ein (A.S. 62 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt
worden ist (A.S. 58 f.), nimmt an der Verhandlung nicht teil.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen
Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu
bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich
sind bei erstmaliger Rentenprüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns
des Rentenanspruchs massgebend. Im Falle einer Revision gilt der Zeitpunkt der
Erhöhung oder Herabsetzung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom
25.
Januar 2011 E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen sind auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE
129.
V 222).
2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch
bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf
den Erwerbs- oder Aufgabenbereich oder auf die Bemessungsmethode von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
Für das Vorliegen einer erheblichen
Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird
und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren
Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente
tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten
und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert
haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen
Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions-
noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die revisionsweise
Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus
(Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.5
Zeitlicher Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) Durchführung eines Einkommensvergleichs
beruht (zum Ganzen: BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2008
vom 18. August 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Wird anlässlich einer von Amtes
wegen durchgeführten Revision mit materieller Anspruchsprüfung keine
leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt und dies der
versicherten Person in einer Mitteilung eröffnet (Art. 74ter lit. f
und Art. 74quater Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]), ist der zeitlich zu vergleichende Sachverhalt im darauf
folgenden Revisionsverfahren derjenige, der der Mitteilung zugrunde lag (SVR
2010.
IV Nr. 4 S. 7, Urteile des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009
E. 3.1 und 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2).
3.
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit
Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010
vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010
vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht
auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten
zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.
4.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S.
352).
4.2
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten, welche den vorstehend umschriebenen
inhaltlichen Anforderungen gerecht werden, nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein
Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich
ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise
zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens
in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten
für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa
S. 352 f.).
4.3
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Wurde ein
externes Administrativgutachten nach altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung
der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte) in Auftrag gegeben, bildet
es grundsätzlich zwar eine massgebende Entscheidungsgrundlage. Es genügen
jedoch schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der (verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue)
Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103).
4.4
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre
Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid
über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum
Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE
125.
V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts
9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis). Die Beurteilung der
behandelnden Ärzte vermag deshalb ein Gerichtsgutachten oder ein im Rahmen von
Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage
zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige
Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).
4.5
Das Sozialversicherungsgericht
hat bei seiner Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 26. Februar 2015) eingetretenen Sachverhalt
abzustellen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
5.
Zu prüfen ist zunächst, ob
ein Revisionsgrund vorliegt. Dies setzt voraus, dass sich der Sachverhalt in
einer für die Anspruchsbeurteilung relevanten Weise verändert hat. Zu
vergleichen sind in diesem Zusammenhang die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Zusprechung einer halben Rente durch die Verfügung vom 6. Januar 2011 (IV-Nr. 47)
mit denjenigen bei Erlass der Revisionsverfügung vom 26. Februar 2015. Die Verfügungen
vom 30. August 2012 (IV-Nr. 53 f.), mit denen die Rentenhöhe wegen Anrechnung
der türkischen Beitragszeiten neu festgesetzt wurde, basierte nicht auf einer
umfassenden materiellen Anspruchsprüfung und begründet daher keinen neuen Vergleichszeitpunkt
(vgl. E. 2.5 hiervor).
5.1
Beim Erlass der Verfügung vom
6.
Januar 2011 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht
auf das Gutachten der C.___ vom 10. Dezember 2009 (IV-Nr. 38.1).
5.1.1
Das rheumatologische
Teilgutachten vom 25. August 2009 (IV-Nr. 38.2) äussert sich dahingehend, die
klinische Untersuchung habe sich bei mangelnder Kooperation im Sinne von Schon-
und Abwehrverhalten bei der Untersuchung schwierig gestaltet. Demonstrativ
werde nach dem Ausziehen der Kleider ein Schulterhochzug und eine
Schulterrotation links durchgeführt. Die gesamte Brust- und Lendenwirbelsäule
habe nicht untersucht werden können, bei sakkadierten Bewegungen und Zeichen
nicht organischer Einschränkungen finde eine starke Gegenaktivierung statt. Das
gleiche Bild könne im Bereich der linken Schulter gesehen werden, wo passiv
eine Innen- und Aussenrotation durchgeführt werden könne und somit eine
glenohumerale Begleitproblematik praktisch ausgeschlossen sei. Klinisch könne
eine leichte Atrophie im Bereich des Musculus infraspinatus auf der linken
Seite objektiviert werden, welche am ehesten bei Inaktivität und Nichtgebrauch
der Schulter aufgetreten sei. Wirkliche Atrophiezeichen bestünden nicht. Die
Ober- und Unterarm-Umfänge sowie die Beschwielung der Hände sei symmetrisch. Es
zeigten sich keine trophischen Störungen und keine sudomotorischen
Auffälligkeiten, welche hinweisend wären für ein CRPS Typ I (complex regional
pain syndrome). Die Hypersensibilität, Berührungsschmerzhaftigkeit im Bereiche
des linken Hemithorax sowie der Schulter- / Armbereich links, sei inkonsistent
und nicht hinweisend auf eine Allodynie. Eine radikuläre Reizsymptomatik könne
nicht provoziert werden, neurodynamische Testungen seien bei starker Gegenaktivierung
ebenfalls nicht möglich. Die Arthro-Sonographie des Schultergelenkes
linksseitig im Jahre 2008 habe keine muskulotendinösen Veränderungen gezeigt
(S. 4). Aus rheumatologischer Sicht könne keine somatische Diagnose für das vom
Beschwerdeführer demonstrierte Schmerzbild aufgeführt werden. Es seien keine
Residuen nach Rippenserienfraktur und Hämatopneumothorax direkt nachweisbar.
Somit könne auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine mindestens
leichte bis mittelschwere Tätigkeit auch unter Gebrauch der linken oberen
Extremität attestiert werden (S. 5).
5.1.2
Der Neurologe Dr. med. E.___ hielt
in seinem Teilgutachten vom 2. September 2009 (IV-Nr. 38.3) fest, den
Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls im Dezember
2006.
keine Schädel-Hirnverletzung erlitten habe (S. 6). Nach dem Unfall habe
sich, im Verlauf zunehmend, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom entwickelt,
ausgehend von thorakal links und dem Schultergürtel links mit zunehmender Ausstrahlung
in den gesamten linken Arm sowie über den Nacken in den Hinterkopf. Weder
klinisch-neurologisch noch anamnestisch oder in den Akten dokumentiert fänden
sich dabei Hinweise auf eine auslösende/begleitende Radikulopathie. Die
aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung sei durch eine deutliche
Schmerzhemmung erschwert, die erhobenen Befunde seien aber allesamt im Rahmen
des chronischen Schmerzsyndroms zu erklären. Eindeutige Hinweise auf
zusätzliche sensomotorische Defizite seien nicht vorhanden, dies insbesondere
bei symmetrischem Reflexbild. Vordergründig scheine daher aus neurologischer
Sicht eine somatoforme Schmerzstörung vorzuliegen, weswegen auf das
psychiatrische Gutachten verwiesen werde. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ergebe sich aus rein neurologischer Sicht nicht (S. 7).
5.1.3
Das psychosomatische
Teilgutachten (IV-Nr. 38.4) führte bei der Beschreibung des Psychostatus (S. 3
f.) aus, der Beschwerdeführer sei während der Exploration bewusstseinsklar und
voll orientiert. Im Kontakt sei er verschlossen und beantworte die an ihn
gestellten Fragen nur sehr knapp und mit offensichtlichem Widerwillen. Als
Grund dafür gebe er an, die Fragen würden für ihn nicht stimmen, er spreche
nicht gerne über sich. Zudem sei der Untersuchungsraum zu klein, was zu einer
Anspannung führe. Konzentrations-, Auffassungs- oder Gedächtnisstörungen hätten
nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch ruhig, der Antrieb
unauffällig, die Stimmung sei indifferent, der Beschwerdeführer im Affekt
dysphorisch und nicht schwingungsfähig. Der formale Gedankengang sei geordnet,
inhaltlich bestehe kein Anhalt auf Wahngedanken, Halluzinationen oder
Ich-Störungen. Eigen- oder Fremdgefährdungsaspekte lägen nicht vor. An
somatischen Beschwerden habe der Beschwerdeführer Schmerzen an der linken
Schulter und am linken Oberkörper, wiederkehrende Alpträume sowie ein Geräusch
im Kopf angegeben, das sich wie eine Maschine anhöre und ein- bis zweimal
täglich für 15 – 20 Minuten auftrete. In der Beurteilung (S. 4 ff.) wird
erwähnt, es bestehe aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht am ehesten eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40), die durch Schmerzen an
der linken Schulter, am linken Arm und an der linken Thoraxhälfte gekennzeichnet
sei. Die Intensität der Schmerzen sowie deren Lokalisation und Verlauf wiesen
auf eine psychosomatische Komponente hin. Aufgrund der Schmerzen habe der Beschwerdeführer
eine ausgeprägte Schonhaltung entwickelt, die zu einer Dekonditionierung führe.
Auch während der Untersuchung habe er angegeben, er könne seinen linken Arm
nicht biegen, da er am Ellenbogen extrem starke Schmerzen habe. Es sei der
Eindruck entstanden, dass eine Aggravationstendenz vorhanden sei, da der linke
Ellenbogen durch den Unfall nicht getroffen worden sei. Auffällig sei ebenfalls
die Tatsache gewesen, dass der Beschwerdeführer nur mit grossem Widerwillen die
an ihn gestellten anamnestischen und biographischen Fragen beantwortet habe.
Aus den Unterlagen gehe hervor, dass er zusätzlich an einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) leide. Im Gespräch habe der Beschwerdeführer
angegeben, er leide an Alpträumen, die zwischen ein- bis zweimal pro Woche
auftreten würden. Während dieser Träume nehme er einen Schlag wahr, ansonsten nehme
er ein Geräusch im Kopf wahr, ein- bis zweimal täglich über 15 - 20 Minuten. Er
trage keine weitere psychische Beeinträchtigung durch den Unfall, abgesehen von
den starken Schmerzen. Derzeit würden die vom Beschwerdeführer angegebenen
Symptome nicht ausreichen, um die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
stellen zu können, da er lediglich über regelmässig wiederkehrende Alpträume,
bei welchen er einen Aufprall wahrnehme, berichte. Nach wie vor bestehe jedoch
eine mittelgradige depressive Episode, die trotz hochdosierter antidepressiver
Medikation derzeit nicht remittiert sei. Aus psychiatrisch-psychosomatischer
Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu 50 %, da beim
Beschwerdeführer sowohl eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, als auch
eine mittelgradige depressive Episode trotz ausreichender antidepressiver
Medikation bestehe (S. 6).
5.1.4
Das Gesamtgutachten (IV-Nr.38.1)
nennt als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige
depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.40). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien
ein chronifiziertes Schmerzsyndrom links thorakal und im Schultergürtelbereich
links (ICD-10: R52.1), mit/bei Status nach traumatischer Rippenserienfraktur 2
- 8 links und Hämatopneumothorax links bei Autounfall am 4. Dezember 2006
und myofaszialer Schmerzkomponente und Allodynie unklarer Ätiologie (Ausschluss
eines CRPS Typ I); konsekutiver Haltungsinsuffizienz und Fehlstatik, ohne
Hinweise auf auslösende/begleitende Radikulopathie. Weiter werden ein
unspezifisches chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit deutlichen
Zeichen nicht-organischer Anteile (5 von 5 Waddell-Zeichen positiv), eine chronische
Refluxkrankheit mit Status nach Ulcus duodeni 2004, Diabetes mellitus Typ II
(ED: Oktober 2008), Adipositas sowie chronischer Nikotinabusus genannt (S. 14
f.). Aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode bestehe zum jetzigen
Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Kellner bzw.
Pizzaiolo. Die Einschränkung ergebe sich aus der durch die depressive Stimmungslage
bedingten Verlangsamung sowie mögliche Konzentrationsstörungen aufgrund von
Gedankenkreisen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund organischer
Befunde bestehe nicht. Auch für eine Verweistätigkeit bestehe zum jetzigen
Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wiederum aufgrund der mittelgradigen
depressiven Episode. Organische Einschränkungen für eine leichte bis mittelschwere
Tätigkeit bestünden nicht. Bei einer Verweistätigkeit sei darauf zu achten,
dass ein wohlwollendes Arbeitsklima und die Möglichkeit bestehe, dem
verlangsamten Arbeitstempo Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer ermöglicht
werde, auch längere Pausen einzulegen. Festzuhalten sei, dass es sich bei der
die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden mittelgradigen depressiven Episode um eine
behandelbare Erkrankung handle, obschon hier die Prognose beeinträchtigt
scheine, da anamnestisch eine ausreichende ambulante psychopharmakologische und
psychotherapeutische Behandlung erfolge, ohne dass das depressive Syndrom
verschwunden sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der
erwähnten medizinischen Massnahmen erscheine dennoch möglich, sodass eine
erneute psychiatrische Verlaufsbegutachtung in einem Jahr durchgeführt werden
sollte. Empfohlen werde eine teilstationäre oder sogar stationäre Behandlung in
einer Fachklinik zur Aktivierung und medikamentösen Umstellung sowie zur
Intensivierung von psychotherapeutischen Ansätzen (S. 17). Danach müsse
unbedingt eine 50%ige Beschäftigung eingefordert werden, da nur durch einen
geregelten Tagesablauf eine nachhaltige Verbesserung der psychischen Situation
erwartet werden könne. Es sei auch eine Teilnahme an einer spezifischen
Schmerzgruppe indiziert, um die Schmerzwahrnehmung und -verarbeitung zu
normalisieren. Erschwerend sei die Sprachbarriere zu erwähnen, was die Erfolgsaussichten
einer stationären Behandlung deutlich herabsetze. Die therapeutischen
Massnahmen für die Normalisierung der Schulterbeweglichkeit sollten hinführend
sein für eine muskuläre Rekonditionierung. Unter einer stufengerechten
adäquaten Analgesie sollte eine körperliche Betätigung wie beispielsweise
Schwimmen und Thera-Band-Übungen regelmässig durchgeführt werden (S. 18).
5.2
Am 24. Juni 2014 erstattete
die C.___ erneut ein psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten (IV-Nr.
72.
).
5.2.1
Das psychiatrische Teilgutachten
(IV-Nr. 72.2) vom 3. Juni 2014 beschreibt den Beschwerdeführer wiederum als wach,
bewusstseinsklar und voll orientiert. Im Untersuchungskontext und bei
kursorischer Überprüfung seien Auffassung und Konzentration leicht vermindert.
Das Kurzzeitgedächtnis erscheine im durchgeführten Memory Test nicht defizitär.
Das formale Denken imponiere flüssig und kohärent, wobei die Beantwortung der
Fragen umständlich und schwerfällig wirke, was auf die noch vorliegende leicht
depressive Symptomatik und auf die nicht sehr differente Persönlichkeitsstruktur
bzw. die kognitive Ausgangslage zurückzuführen sei. Angst und Panikzustände
würden verneint, Zwänge, paranoides Erleben, Wahn, Wahrnehmungsstörung oder
Ich-Störungen seien nicht zu eruieren. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer bedrückt,
niedergestimmt bei unauffälligem Antrieb sowie Psychomotorik.
Insuffizienzgefühle würden angegeben. Mimik und Gestik sowie
Schwingungsfähigkeit seien leicht reduziert, der Beschwerdeführer lächle nur
selten. Angegeben würden Ein- und Durchschlafstörungen aufgrund der beklagten
Schmerzen. Hinsichtlich des Appetits würden keine Auffälligkeiten beschrieben.
Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung lägen nicht vor (S. 6). In
der Beurteilung (S. 7 ff.) gelangt es zum Schluss, es habe sich während der
Untersuchung ein leicht gebessertes allgemeines psychiatrisches Zustandsbild
gezeigt, wobei weiterhin, wenn auch nur leicht, eine depressive Symptomatik
vorhanden sei. Hinsichtlich der Schmerzstörung werde nicht, wie noch im Gutachten
von 2009, von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen, sondern
die Beschwerden würden bei Zustand nach Trauma (Rippenserienfraktur) unter eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren subsumiert.
Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung hätten sich nicht finden
lassen. Zusammenfassend scheine eine Besserung im Vergleich zum Untersuchungszeitpunkt
von 2009 eingetreten zu sein. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seinen
Alltag nun besser zu meistern, fremde Hilfe werde nicht mehr in Anspruch genommen
und zudem habe sich der früher beschriebene soziale Rückzug gebessert. In
seinen Ausführungen habe der Beschwerdeführer eher limitiert introspektionsfähig
gewirkt, sodass von einer diskreten Dissimulationstendenz auszugehen sei.
Weiter habe eine niedergedrückte Stimmung und reduzierte Schwingungsfähigkeit
beobachtet werden können. Aus rein psychiatrischer Sicht könne der
Gesundheitszustand als verbessert beurteilt werden. Aktuell werde der
Beschwerdeführer als zu 80 % arbeitsfähig erachtet. Die Einschränkung in
der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der noch vorliegenden affektiven Störung
sowie der chronischen Schmerzstörung.
5.2.2
Das rheumatologische
Teilgutachten vom 23. Mai 2014 (IV-Nr. 72.3) gelangt zum Schluss, beim
Beschwerdeführer liege ein persistierendes Schmerzsyndrom im Bereich des linken
Hemithorax nach Rippenserienfraktur vor. Die thorakalen Schmerzen seien durch
die schlecht verheilten Bruchstücke nachvollziehbar. Ein Pneumothorax liege
nicht vor. Bei den Schulterschmerzen scheine es sich eher um eine Ausstrahlung
zu handeln, hier bestehe keine strukturelle oder funktionelle Pathologie.
Insgesamt habe seit dem Trauma eine nachvollziehbare Verbesserung der Schmerzen
und auch der Funktion stattgefunden. Der Beschwerdeführer gebe an, weitgehend
problemlos im Haushalt kochen und zum Beispiel staubsaugen zu können, was
darauf hinweise, dass er die linke obere Extremität funktionell gut einsetzen
könne. Eine radikuläre Schmerzsymptomatik bestehe aktuell nicht. Auch zeigten
sich keine neurologischen Störungen im Sinne einer Mindersensibilität oder
Parese im Bereich der oberen Extremität. Muskelatrophien seien ebenfalls nicht
sichtbar. Letzteres lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen
linken Arm weitgehend normal im Alltagsleben einsetze. Aus rheumatologischer
Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich leichte und mittelschwere
Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Nach dem Trauma habe eine Verbesserung der
Symptomatik stattgefunden. Die Tätigkeit als Pizzabäcker sei zwischen leicht
und mittelschwer anzusiedeln und sei ihm aus rheumatologischer Sicht zumutbar.
Funktionelle Einschränkungen gebe es beim Heben und Tragen von schweren
Gegenständen, z.B. über 20 kg oder das Arbeiten mit der linken Hand über Kopf.
Seit dem Vorgutachten aus dem Jahr 2009 habe sich keine Veränderung der
Arbeitsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates ergeben.
5.2.3
Das Gesamtgutachten vom 24.
Juni 2014 (IV-Nr. 72.1) nennt sodann folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit: Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.4). Ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien chronische Thoraxschmerzen nach
Rippenserienfraktur (ICD-10: S22.4), ein zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10:
M53.1) sowie anamnestisch eine posttraumatische Belastungsstörung, aktuell
vollständig remittiert (ICD-10: F43.1). Funktionell würden sich die genannten
Erkrankungen negativ auf die Belastbarkeit bei Schlafstörung und Einbussen im
Bereich der Konzentration und der Kognition auswirken, so dass die
Arbeitsfähigkeit als leicht vermindert erachtet werde. Im angestammten Beruf
als Pizzaiolo bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab dem Datum des
Gutachtens. Unter Vermeidung von kognitiv fordernden oder psychisch belastenden
Tätigkeiten, von Nacht- und Akkordarbeit (hohes Arbeitstempo) sowie unter
Berücksichtigung von regelmässigen Erholungszeiten bestehe für körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Nicht
möglich seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten wie eine
Lastenhandhabung von über 20 kg oder das Arbeiten mit der linken Hand über
Kopf. Von Seiten des Bewerbungsapparates bestehe weiterhin keine Erkrankung mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Zur Frage nach einer Veränderung
führen die Gutachter aus, der Gesundheitszustand habe sich seit September 2009
aus psychiatrischer Sicht gebessert, hier sei nunmehr eine leichte depressive
Episode zu diagnostizieren. Von Seiten des Bewegungsapparates her bestehe ein
unveränderter Gesundheitszustand.
6.
6.1
Das Gutachten vom 24. Juni
2014, worauf sich die Beschwerdegegnerin stützt, beruht auf den vollständigen
Vorakten sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den relevanten
Disziplinen. Nachdem bereits das neurologische Teilgutachten aus dem Jahr 2009
eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und auf das psychiatrische
Gutachten verwiesen hatte, im Fachbereich Neurologie sowie auch aufgrund der gestellten
Diagnosen einer Refluxkrankheit sowie eines Diabetes keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit hatte festgestellt werden können und eine allfällige
Veränderung diesbezüglich weder aktenkundig ist noch vom Beschwerdeführer
vorgebracht wird, ist nicht zu beanstanden, dass das Gutachten aus dem Jahr
2014.
nur noch in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie durchgeführt
worden ist. Die Experten gelangen im genannten Gutachten zu schlüssigen Ergebnissen.
Sie legen dar, welche Befunde erhoben wurden und welche Einschränkungen sich
aus diesen Befunden ableiten lassen. Die Überlegungen und die einzelnen
Schritte, welche zum Ergebnis führen, werden transparent gemacht und
nachvollziehbar dargestellt. Die einzelnen Teilaussagen wie auch die Gesamtbeurteilung,
die auf einem Konsens der beteiligten Ärzte beruht, werden plausibel begründet.
Die gestellten Fragen werden klar beantwortet. Innere Widersprüche finden sich
nicht. Zu den teilweise abweichenden Beurteilungen, insbesondere zum
Vorgutachten aus dem Jahr 2009, wird ausführlich Stellung genommen. Das
Gutachten wird den von der Rechtsprechung definierten Anforderungen
vollumfänglich gerecht und ist prinzipiell geeignet, eine taugliche
Entscheidgrundlage zu bilden.
6.2
Es liegen vorliegend keine
weiteren medizinischen Stellungnahmen vor, die geeignet sind, die
Einschätzungen des C.___ -Gutachtens vom 24. Juni 2014 in Zweifel zu ziehen.
Insbesondere lassen sich dem im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten
Bericht des Physiotherapeuten, F.___, vom 23. Januar 2014 (IV-Nr. 61) keine
schlüssigen Angaben entnehmen. Der Therapeut äussert sich nicht zur medizinisch
begründeten Arbeitsunfähigkeit und weist bezüglich einer zumutbaren Verweistätigkeit
darauf hin, dass er kein Arzt, sondern Physiotherapeut sei.
6.3
Zusammenfassend bleibt
festzuhalten, dass das Gutachten der C.___ vom 24. Juni 2014 den bundesgerichtlichen
Anforderungen in allen Punkten gerecht wird. Anlass zu Zweifeln an einzelnen
Feststellungen oder an der Gesamtbeurteilung besteht nicht. Die Annahme einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten
unter Vermeidung von kognitiv fordernden oder psychisch belastenden
Tätigkeiten, von Nacht- und Akkordarbeit (hohes Arbeitstempo) sowie unter
Berücksichtigung von regelmässigen Erholungszeiten wird überzeugend begründet.
7.
Damit bleibt zu prüfen, ob
mit dem beweiswertigen Gutachten hinreichend nachgewiesen ist, dass sich die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Situation bei Erlass der
rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Januar 2011 verbessert hat.
7.1
Wie dem rheumatologischen
Gutachten entnommen werden kann, hat eine Verbesserung der Symptomatik
stattgefunden. Dem Beschwerdeführer gelingt es, seinen linken Arm weitgehend
normal im Alltagsleben einzusetzen. Funktionelle Einschränkungen bestehen nach
wie vor beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen, z.B. über 20 kg oder
das Arbeiten mit der linken Hand über dem Kopf. Eine Veränderung der
Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht seit der Begutachtung im Jahr
2009.
wird denn auch nicht attestiert.
7.2
In psychiatrischer Hinsicht
fällt auf, dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2009 seinen Tagesablauf folgendermassen
schilderte: Aufstehen, Frühstücken, Spazieren gehen oder Einkaufen, Nachhause
gehen um sich hinzulegen. Am Nachmittag mache er nichts. Den Haushalt könne er
nicht mehr führen, auch das Essen mache er sich nicht selbst. Für diese
Tätigkeiten komme jeweils seine Schwester und helfe ihm (IV-Nr. 38.1 S. 9).
Berichtet wird denn auch von einer entwickelten Schonhaltung. Der
Beschwerdeführer berichte, er würde weder waschen noch putzen, da seine
Schwester ihn regelmässig besuche und die Aufgaben für ihn erledige (IV-Nr.
38.4
S. 5 in fine). Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2014 teilte der
Beschwerdeführer hingegen mit, ein normaler Tagesablauf beginne mit dem
Aufstehen um ca. 8:00 Uhr. Er versuche immer regelmässig zur gleichen Zeit
aufzustehen. Anschliessend trinke er Tee, frühstücke, erledige die Haushaltsdinge,
kaufe ein, gehe spazieren. Zu Mittag esse er nichts, er esse erst wieder
abends. Am Wochenende gehe er ins Restaurant oder in den [...] Verein. Unter
der Woche treffe er sich ab und zu mit einem Kollegen, wobei eher selten. Am
Abend koche er sich eine Kleinigkeit. Den Haushalt und die Wäsche erledige er
alleine. Er bekomme keine Hilfe. Die Abende verbringe er zuhause mit Fernsehen
oder gehe nochmals spazieren. Ins Bett gehe er zwischen 22:00 und 23:00 Uhr.
7.3
In Bezug auf die
Alltagsschilderung ist damit klarerweise von einer Verbesserung auszugehen.
Darüber hinaus ist eine solche auch in den Befunden ersichtlich: diagnostiziert
wird nicht mehr eine mittelgradige, sondern nunmehr eine leichte depressive
Episode. Dies trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine früher hochdosierte
antidepressive Medikation (IV-Nr. 38.4 S. 5) gänzlich abgesetzt hat und auch die
Psychotherapie nicht weitergeführt wurde. Wenn die psychiatrische
Teilgutachterin festhält, aufgrund fehlender psychiatrischer Dokumentationen in
den letzten Jahren könne die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nicht
beurteilt werden, spricht dies nicht gegen eine Veränderung. Vielmehr bestätigt
die Beendigung der Therapie, dass der Beschwerdeführer eine solche nicht mehr
als notwendig erachtete und sich sein Leidensdruck reduziert hatte. Eine
Verbesserung ist ebenfalls in der Schmerzsymptomatik auszumachen, indem der
Beschwerdeführer den Weg ins Untersuchungszimmer anlässlich der Begutachtung im
Jahr 2014 ohne sichtbare Bewegungseinschränkung zurücklegen konnte, während der
Exploration nicht schmerzgequält wirkte und auch keine Bewegungseinschränkungen
aufgefallen sind (IV-Nr. 38.4 S. 4, 72.2 S. 5). Eine erhebliche Veränderung in
Bezug auf die Depression ist damit ausgewiesen. Darüber hinaus liegt zudem eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.4)
vor (IV-Nr. 72.1 S. 4).
8.
Mit dem Urteil BGE 141 V 281
vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,
Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen
Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf
achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu
begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine
somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann,
wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind.
Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6).
Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen (Ressourcen) andererseits
– tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E.
4.3.1
)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf
BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In
sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine
punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
8.1
Die Beweiskraft des
psychiatrischen Fachgutachtens im Rahmen der erneuten Begutachtung im Jahr 2014
setzt somit voraus, dass dieses auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung
entspricht, indem es sämtliche für die Beurteilung der Indikatoren relevanten
Informationen enthält. Dies ist vorliegend der Fall.
Was den funktionellen Schweregrad der
Störung betrifft und namentlich die im Komplex Gesundheitsschädigung zu
prüfende Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, stehen bei chronischen
Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41;
abrufbar unter www.icd-code.de, zuletzt besucht am 11. Januar 2017) seit
mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen
Regionen im Vordergrund, die in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und
Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen
verursachen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November
2015.
E. 7.1). Aufgrund des geschilderten Tagesablaufes des Beschwerdeführers
(vgl. E. II. 7.2 hiervor) sowie seinen Wochenendaktivitäten kann eine schwere
Ausprägung der Störung ausgeschlossen werden.
In den Unterlagen ist trotz Absetzens
der früher hochdosierten antidepressiven Medikation eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dokumentiert (vgl. E. II. 7.3
hiervor). Der Beschwerdeführer berichtet, die Schmerzen seien besser als nach
dem Unfall von Dezember 2006. Er befinde sich nicht in psychiatrischer
Behandlung. Auch wenn er vorbringt, nach dem Unfall habe die Behandlung
anfänglich gut getan, danach jedoch nichts mehr gebracht, kann nicht von einer
Therapieresistenz ausgegangen werden, zumal effektiv von einer Reduktion des
Beschwerdebildes auszugehen ist. Eine Besserung ist denn auch trotz Absetzens
der früher hochdosierten antidepressiven Medikation ausgewiesen. Eine
Behandlungs- resp. Eingliederungsresistenz ist damit zu verneinen.
Somatisch begründete Komorbiditäten
liegen keine vor. In den Unterlagen finden sich keine anderslautenden Hinweise.
In psychiatrischer Hinsicht wird nebst der chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren ebenfalls die Diagnose einer leichten
depressiven Episode gestellt. Grundsätzlich können einzig schwere psychische
Störungen invalidisierend und damit komorbide Erkrankungen sein. Eine Störung,
die rechtsprechungsgemäss auf Grund ihrer Ausprägung als solche nicht
invalidisierend sein kann, stellt keine Komorbidität dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die übrigen im
Gutachten genannten Diagnosen bleiben ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit.
Was den Komplex «Persönlichkeit»
betrifft, so bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen besonderer Persönlichkeitsstrukturen.
Der Beschwerdeführer pflegt regelmässige soziale Kontakte, wird als wach,
bewusstseinsklar und orientiert beschrieben, bei leicht verminderter Auffassung
und Konzentration. Angst und Panikattacken werden verneint, Zwänge, paranoides
Erleben, Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen liegen nicht vor.
Was den sozialen Kontext anbelangt,
wird ausgeführt, der Beschwerdeführer meistere seinen Alltag nun besser, nehme
keine fremde Hilfe mehr in Anspruch und auch der frühere soziale Rückzug habe
sich gebessert. Diese Ausführungen leuchten ein mit Blick auf die Aussagen des
Beschwerdeführers, wonach er einige Freunde habe, ein- bis zweimal wöchentlich
in einen […] Verein oder ein Restaurant gehe, er gern spaziere und grilliere.
In Bezug auf die Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen ist keine Ungleichmässigkeit
ersichtlich. Die Gutachterin attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tagesablauf und zum Sozialen stehen
mit der attestierten Arbeitsfähigkeit im Einklang. Weiter lässt sich aus den
dokumentierten Behandlungen resp. der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
nicht in psychiatrischer Behandlung befindet, und den Eingliederungsbemühungen
kein besonders hoher Leidensdruck ableiten. Die Besserung des Gesundheitszustandes
ist ausgewiesen, dies trotz der erwähnten diskreten Dissimulationstendenz. Die
Ausführungen im Gutachten, wonach die verbleibende Schmerzsymptomatik keine
erhebliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit mehr zur Folge habe, leuchten deshalb
ein.
8.2
Nach dem Gesagten erweist sich
das psychiatrische Teil-Gutachten auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen
abgestellt werden. Damit kann grundsätzlich auch die im Gutachten der C.___
enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die sich als stichhaltig erweist,
übernommen werden:
Rheumatologisch gesehen wird die
bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pizzabäcker, welche zwischen
leicht und mittelschwer anzusiedeln sei, als zumutbar bezeichnet, zumal er für
körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten als voll arbeitsfähig
betrachtet wird. Funktionelle Einschränkungen gebe es beim Heben und Tragen von
schweren Gegenständen, z.B. über 20 kg oder das Arbeiten mit der linken Hand
über Kopf.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe für
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %,
wobei kognitiv fordernde oder psychisch belastende Tätigkeiten, Nachtarbeiten
und Arbeiten mit hohem Arbeitstempo (Akkordarbeit) zu vermeiden und
regelmässige Erholungszeiten zu berücksichtigen seien.
8.3
Die Einschränkungen gemäss E.
II. 8.2 hiervor sind nicht derart gravierend – und insbesondere nicht mit jenen
des anlässlich der Verhandlung vom 11. Januar 2017 vom Beschwerdeführer erwähnten
Urteils des Kantonsgericht Luzern 5V 15 46 vom 21. Dezember 2016
vergleichbar –, dass eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
ersten Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist. Dem Beschwerdeführer steht
trotz seiner Einschränkungen noch ein verhältnismässig weiter Tätigkeitsbereich
offen, in welchem er seine Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich umsetzen kann. Insbesondere
existieren einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art bei denen die
Limite von 20 kg nicht überschritten wird. Zu denken wäre hier insbesondere an
leichte Verpackungs- und Sortierarbeiten, Überwachungstätigkeiten,
Verrichtungen an einfachen, ungefährlichen Maschinen sowie leichte Hilfsarbeiten
u.a. in der Industrie und Gewerbe.
8.4
Der Beschwerdeführer war zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2015 49 Jahre alt und
hatte seit dem 1. September 2009 eine halbe Rente bezogen. Der Rentenanspruch
bestand damit seit 5,5 Jahren. Er lässt vorbringen, er sei zur
Selbsteingliederung nicht in der Lage. Dies trifft indes nicht zu.
Der Beschwerdeführer hat die vom
Bundesgericht festgelegten Grenzwerte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 ff.) nicht überschritten. Er war zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weder 55 Jahre alt noch hatte er seit mindestens
15.
Jahren eine Rente bezogen. Er hat keine berufliche Ausbildung abgeschlossen.
Seit seiner Immigration in die Schweiz war er in einer Metzgerei, bei der Post
sowie in der Gastronomie tätig. Ab November 2006 bis zum Unfall anfangs Dezember
2006.
arbeitete er als Pizzaiolo. Seither ist er keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit
mehr nachgegangen. Ab dem 1. September 2009 bezog er aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 55 % eine halbe Rente. Das Bundesgericht hat die
Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht
verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (Urteile des Bundesgerichts
9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2,9C_752/2013 vom 27. Juni
2014.
E. 4.3 und 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4, mit weiteren
Hinweisen). Diese Konstellation liegt hier vor, bestand doch während des
Rentenbezugs eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. II. 5.1.4
hiervor). Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt war den auch nur teilweise
invaliditätsbedingt. Die Selbsteingliederung kann dem Beschwerdeführer unter
diesen Umständen zugemutet werden. Aus diesem Grund ist es denn auch nicht
nötig, bei der Gutachterin bzgl. den Auswirkungen und allfälligen Risiken einer
Selbsteingliederung nachzufragen, wie dies im Parteivortrag anlässlich der
Verhandlung vom 11. Januar 2017 angeregt wurde (A.S. 64 f.).
8.5
Offen bleiben kann im
vorliegenden Fall, ob die gestellten Diagnosen als nicht invalidisierend zu
betrachten wären, womit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen
wäre. Dies deshalb, weil selbst bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultiert, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
Zum mutmasslichen Beginn der
gesteigerten Arbeitsfähigkeit äussert sich das Gutachten dahingehend, aufgrund
fehlender Dokumentation sei es nicht möglich anzugeben, ab wann die
Verbesserung eingetreten sei. Aus diesem Grund gelte der Zeitpunkt des aktuellen
Gutachtens, mithin der 24. Juni 2014.
9.
Für den Einkommensvergleich
ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen, d.h. Februar 2015. Die in
der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbestritten
geblieben. Die Beschwerdegegnerin hat für die Bestimmung des Validen- und
Invalideneinkommens auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2010 abgestellt. Als die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2015
erlassen wurde, lagen allerdings die Werte der LSE 2012 bereits vor und waren
veröffentlicht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014). Sie
sind daher für die Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Für die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung hat die Beschwerdegegnerin
– mangels Vorliegens aktuellerer Zahlen – zu Recht auf jene des Jahres 2013
abgestellt.
9.1
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin ist für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht ausschliesslich
auf den Sektor Gastronomie abzustellen, sondern auf den Totalwert des
entsprechenden Kompetenzniveaus, denn der Beschwerdeführer war nicht nur in der
Gastronomie, sondern auch in einer Metzgerei sowie bei der Post tätig.
Abzustellen ist folglich auf den Totalwert für Männer des Kompetenzniveaus 1
der LSE Tabelle 2012 (TA1_tirage_skill_level) der sich auf CHF 5‘210.00
pro Monat oder CHF 62‘520.00 beläuft. Unter Berücksichtigung der totalen durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung
für Arbeitnehmer von 2012 (Index: 125,5) bis 2013 (Index: 126,5) resultiert ein
Valideneinkommen von CHF 65‘696.00.
9.2
Dem Beschwerdeführer sind mit
gewissen Einschränkungen (vgl. E. II. 8.2 hiervor) sämtliche leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten zumutbar, weshalb für die Ermittlung des
Invalideneinkommens auf die gleichen Werte abzustellen ist (Totalwert für
Männer für das Kompetenzniveau 1 der Tabelle LSE 2012 TA1_tirage_skill_level).
Da beim Beschwerdeführer ab Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
vorliegt, beträgt das Invalideneinkommen (ohne Berücksichtigung eines
Tabellenlohnabzuges) CHF 52‘557.00.
9.3
Ebenfalls unbestritten ist in
Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen die Gewährung eines leidensbedingten
Abzugs von 10 %.
Die Höhe des leidensbedingten Abzugs
ist eine typische Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle geht es darum, ob der zu überprüfende Entscheid, den
die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen
Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen
(BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81). Im vorliegenden Fall
besteht kein Grund in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Unter
Berücksichtigung der gegebenen Einschränkungen gemäss E. II. 8.2 hiervor rechtfertigt
sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Damit resultiert ein Invalideneinkommen
von CHF 47‘301.00.
9.4
Bei einem Valideneinkommen von
CHF 65‘696.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 47‘301.00 ergibt
sich eine Einkommensbusse von CHF 18‘395.00 und damit ab Juni 2014 ein
Invaliditätsgrad von 28 %, welcher keinen Rentenanspruch vermittelt.
10.
Die Beschwerde stellt sich
demnach als unbegründet heraus und ist vollumfänglich abzuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht
ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt
über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht
die ZPO. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat anlässlich der Verhandlung vom
11.
Januar 2017 eine Kostennote eingereicht. Darin macht er insgesamt
einen Aufwand von 10,92 Stunden geltend, davon 4,5 Stunden für das Verfassen der
Beschwerde, was angemessen erscheint. Jedoch wird ein Aufwand von 1,51 Stunden
für sechs Klientenbriefe (1. April 2015, 28. Mai 2015, 5. Juni 2015, 12. August
2015, 7. Oktober 2015 und 14. Oktober 2016), eine Fristerstreckung (11. Mai
2015) sowie ein Schreiben an das Gericht, mit welchem das passende
Verhandlungsdatum mitgeteilt wurde (23. September 2016), geltend gemacht, wobei
es sich um reine Kanzleiarbeit handelt, welche im Stundenansatz eines Anwaltes
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich
ein Aufwand von 9,41 Stunden.
Was die Auslagen von CHF 115.60
betrifft, so werden die 41 geltend gemachten Kopien lediglich zu einem Ansatz
von CHF 0.50 vergütet (§ 160 Abs. 5 Kantonaler Gebührentarif [GT,
615.
]), womit sich die Auslagen um CHF 20.50 reduzieren. Weiter wird die
Anfahrt zur Verhandlung sowie die Rückreise analog der Regelung für Staatsangestellte
(§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) mit
CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 angerechnet, womit sich
die Auslagen um weitere CHF 13.60 auf insgesamt CHF 81.50 reduzieren.
Unter Berücksichtigung des
armenrechtlichen Stundenansatzes von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 GT)
ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1‘693.80, zzgl. CHF 81.50
Auslagen und CHF 142.00 Mehrwertsteuer, total demnach CHF 1‘917.30,
zahlbar durch die zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___,
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Des Weiteren ist auch der
unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens
befugt, beim Beschwerdeführer die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem
Stundenansatz von CHF 230.00 einzufordern, d.h. CHF 470.50, zzgl. Mehrwertsteuer
in der Höhe von CHF 37.65, total damit CHF 508.15. Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von
einem Stundenansatz von CHF 240.00, sondern lediglich von CHF 230.00
(vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung
mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
12.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu
bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt
Claude Wyssmann, wird auf CHF 1‘917.30 (inkl. Auslagen und MwSt)
festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 508.15 (Differenz zu vollem Honorar inkl. MwSt), wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten
von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer