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Entscheid

VSBES.2015.89

Invalidenrente

11. Januar 2017Deutsch42 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1966 geborene Versicherte A.___

meldete sich am 2. Juli 2008 unter Hinweis auf ein seit dem Unfall vom 4.

Dezember 2006 bestehendes Schulter-Arm-Syndrom links, eine posttraumatische Belastungsstörung

sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung

an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Die IV-Stelle führte in der

Folge am 28. Juli 2008 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 10), holte einen

Arbeitgeberbericht ein (IV-Nr. 12), zog einen Arztbericht der B.___ (IV-Nr. 20)

sowie die Akten der [...]Versicherungen AG bei (IV-Nr. 21.1 ff.). Am 10. März

2009 wurde der Fall in der Stellenvermittlung abgeschlossen (IV-Nr. 26).

1.3 Mit Vorbescheid vom 3. April

2009 wurde dem Versicherten die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht

gestellt (IV-Nr. 31). Aufgrund der am 15. April 2009 erhobenen

Einwendungen (IV-Nr. 32), veranlasste die IV-Stelle in der Folge eine medizinische

Abklärung bei der C.___, welche am 10. Dezember 2009 (IV-Nr. 38.1) ihr

Gutachten erstattete. Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2010 wurde jener vom 3. April

2009 ersetzt (IV-Nr. 43) und dem Versicherten aufgrund einer mittelgradig

depressiven Episode ab dem 1. September 2009 bei einem Invaliditätsgrad von

55 % eine halbe IV-Rente zugesprochen. Am 6. Januar 2011 (IV-Nr. 47)

erfolgte sodann die entsprechende Verfügung, welche unangefochten geblieben

ist.

2.

2.1 Am 8. März 2013 erfolgte eine

eingliederungsorientierte Rentenrevision (IV-Nr. 55), bei der der Versicherte

angab, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Am 5. November 2013 führte

die IV-Stelle ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 58), holte wiederum

medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 59, 61 – 63) und veranlasste eine bidisziplinäre

Abklärung, wiederum bei der C.___ (IV-Nr. 65), welche am 24. Juni 2014 ihr

Gutachten erstattete (IV-Nr. 72.1).

2.2 Auf Nachfrage der IV-Stelle

erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) am 22. Juli 2014 (IV-Nr. 75) seinen Bericht. In der

Folge erliess die IV-Stelle am 19. September 2014 einen Vorbescheid, mit

welchem dem Versicherten die Aufhebung der Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades

von 11 % in Aussicht gestellt wurde (IV-Nr. 76). Den dagegen am 20.

Oktober 2014 (IV-Nr. 78) resp. 2. Dezember 2014 (IV-Nr. 81) erhobenen Einwänden

wurde nicht gefolgt und mit Verfügung vom 26. Februar 2015 hat die IV-Stelle den

Vorbescheid bestätigt und die Rente mit Wirkung per 31. März 2015

aufgehoben (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

3. Mit Eingabe vom 30. März 2015

lässt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn gegen die Verfügung vom 26. Februar 2015 erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 26. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer

auch weiterhin die bisherigen Invalidenrentenleistungen auszurichten.

b) Eventualiter: Es

seien weitere medizinische (polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug der

internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Fachdisziplinen) und

beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen anzuordnen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie zusätzlich eine Partei- und Zeugenbefragung

durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015

beantragt die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) das Begehren um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 23 f.). Mit

Verfügung vom 27. Mai 2015 (A.S. 27 f.) entscheidet der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts in diesem Sinn.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 18. Juni 2015 auf das Einreichen einer

Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 43).

6. Mit Verfügung vom 7. August

2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 49).

7. Mit Eingabe vom 23. September

2015 weist die Beschwerdegegnerin auf die geänderte bundesgerichtliche

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 [= BGE

141 V 281]) hin und beantragt erneut die Abweisung der Beschwerde (A.S. 51 f.).

8. Am 11. Januar 2017 findet –

wie durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hält einen

Parteivortrag, in dem er die Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift bestätigt

und begründet (vgl. Protokoll, A.S. 64 f.). Ausserdem reicht er eine Kostennote

ein (A.S. 62 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt

worden ist (A.S. 58 f.), nimmt an der Verhandlung nicht teil.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher

auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen

Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu

bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich

sind bei erstmaliger Rentenprüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns

des Rentenanspruchs massgebend. Im Falle einer Revision gilt der Zeitpunkt der

Erhöhung oder Herabsetzung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom

25.

Januar 2011 E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen sind auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE

129.

V 222).

2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer

wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch

bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf

den Erwerbs- oder Aufgabenbereich oder auf die Bemessungsmethode von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines

im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht

(vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

Für das Vorliegen einer erheblichen

Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird

und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren

Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente

tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten

und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert

haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen

Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions-

noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die revisionsweise

Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus

(Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.5

Zeitlicher Referenzpunkt für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) Durchführung eines Einkommensvergleichs

beruht (zum Ganzen: BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2008

vom 18. August 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Wird anlässlich einer von Amtes

wegen durchgeführten Revision mit materieller Anspruchsprüfung keine

leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt und dies der

versicherten Person in einer Mitteilung eröffnet (Art. 74ter lit. f

und Art. 74quater Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]), ist der zeitlich zu vergleichende Sachverhalt im darauf

folgenden Revisionsverfahren derjenige, der der Mitteilung zugrunde lag (SVR

2010.

IV Nr. 4 S. 7, Urteile des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009

E. 3.1 und 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2).

3.

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit

Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010

vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010

vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht

auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten

zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.

4.1

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S.

352).

4.2

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten, welche den vorstehend umschriebenen

inhaltlichen Anforderungen gerecht werden, nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein

Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich

ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise

zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens

in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten

für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa

S. 352 f.).

4.3

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei

der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Wurde ein

externes Administrativgutachten nach altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung

der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte) in Auftrag gegeben, bildet

es grundsätzlich zwar eine massgebende Entscheidungsgrundlage. Es genügen

jedoch schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der (verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue)

Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103).

4.4

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre

Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid

über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen

an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum

Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE

125.

V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den allgemein praktizierenden

Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts

9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis). Die Beurteilung der

behandelnden Ärzte vermag deshalb ein Gerichtsgutachten oder ein im Rahmen von

Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage

zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige

Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).

4.5

Das Sozialversicherungsgericht

hat bei seiner Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses

der streitigen Verfügung (hier: 26. Februar 2015) eingetretenen Sachverhalt

abzustellen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

5.

Zu prüfen ist zunächst, ob

ein Revisionsgrund vorliegt. Dies setzt voraus, dass sich der Sachverhalt in

einer für die Anspruchsbeurteilung relevanten Weise verändert hat. Zu

vergleichen sind in diesem Zusammenhang die Verhältnisse im Zeitpunkt der

Zusprechung einer halben Rente durch die Verfügung vom 6. Januar 2011 (IV-Nr. 47)

mit denjenigen bei Erlass der Revisionsverfügung vom 26. Februar 2015. Die Verfügungen

vom 30. August 2012 (IV-Nr. 53 f.), mit denen die Rentenhöhe wegen Anrechnung

der türkischen Beitragszeiten neu festgesetzt wurde, basierte nicht auf einer

umfassenden materiellen Anspruchsprüfung und begründet daher keinen neuen Vergleichszeitpunkt

(vgl. E. 2.5 hiervor).

5.1

Beim Erlass der Verfügung vom

6.

Januar 2011 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht

auf das Gutachten der C.___ vom 10. Dezember 2009 (IV-Nr. 38.1).

5.1.1

Das rheumatologische

Teilgutachten vom 25. August 2009 (IV-Nr. 38.2) äussert sich dahingehend, die

klinische Untersuchung habe sich bei mangelnder Kooperation im Sinne von Schon-

und Abwehrverhalten bei der Untersuchung schwierig gestaltet. Demonstrativ

werde nach dem Ausziehen der Kleider ein Schulterhochzug und eine

Schulterrotation links durchgeführt. Die gesamte Brust- und Lendenwirbelsäule

habe nicht untersucht werden können, bei sakkadierten Bewegungen und Zeichen

nicht organischer Einschränkungen finde eine starke Gegenaktivierung statt. Das

gleiche Bild könne im Bereich der linken Schulter gesehen werden, wo passiv

eine Innen- und Aussenrotation durchgeführt werden könne und somit eine

glenohumerale Begleitproblematik praktisch ausgeschlossen sei. Klinisch könne

eine leichte Atrophie im Bereich des Musculus infraspinatus auf der linken

Seite objektiviert werden, welche am ehesten bei Inaktivität und Nichtgebrauch

der Schulter aufgetreten sei. Wirkliche Atrophiezeichen bestünden nicht. Die

Ober- und Unterarm-Umfänge sowie die Beschwielung der Hände sei symmetrisch. Es

zeigten sich keine trophischen Störungen und keine sudomotorischen

Auffälligkeiten, welche hinweisend wären für ein CRPS Typ I (complex regional

pain syndrome). Die Hypersensibilität, Berührungsschmerzhaftigkeit im Bereiche

des linken Hemithorax sowie der Schulter- / Armbereich links, sei inkonsistent

und nicht hinweisend auf eine Allodynie. Eine radikuläre Reizsymptomatik könne

nicht provoziert werden, neurodynamische Testungen seien bei starker Gegenaktivierung

ebenfalls nicht möglich. Die Arthro-Sonographie des Schultergelenkes

linksseitig im Jahre 2008 habe keine muskulotendinösen Veränderungen gezeigt

(S. 4). Aus rheumatologischer Sicht könne keine somatische Diagnose für das vom

Beschwerdeführer demonstrierte Schmerzbild aufgeführt werden. Es seien keine

Residuen nach Rippenserienfraktur und Hämatopneumothorax direkt nachweisbar.

Somit könne auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine mindestens

leichte bis mittelschwere Tätigkeit auch unter Gebrauch der linken oberen

Extremität attestiert werden (S. 5).

5.1.2

Der Neurologe Dr. med. E.___ hielt

in seinem Teilgutachten vom 2. September 2009 (IV-Nr. 38.3) fest, den

Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls im Dezember

2006.

keine Schädel-Hirnverletzung erlitten habe (S. 6). Nach dem Unfall habe

sich, im Verlauf zunehmend, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom entwickelt,

ausgehend von thorakal links und dem Schultergürtel links mit zunehmender Ausstrahlung

in den gesamten linken Arm sowie über den Nacken in den Hinterkopf. Weder

klinisch-neurologisch noch anamnestisch oder in den Akten dokumentiert fänden

sich dabei Hinweise auf eine auslösende/begleitende Radikulopathie. Die

aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung sei durch eine deutliche

Schmerzhemmung erschwert, die erhobenen Befunde seien aber allesamt im Rahmen

des chronischen Schmerzsyndroms zu erklären. Eindeutige Hinweise auf

zusätzliche sensomotorische Defizite seien nicht vorhanden, dies insbesondere

bei symmetrischem Reflexbild. Vordergründig scheine daher aus neurologischer

Sicht eine somatoforme Schmerzstörung vorzuliegen, weswegen auf das

psychiatrische Gutachten verwiesen werde. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ergebe sich aus rein neurologischer Sicht nicht (S. 7).

5.1.3

Das psychosomatische

Teilgutachten (IV-Nr. 38.4) führte bei der Beschreibung des Psychostatus (S. 3

f.) aus, der Beschwerdeführer sei während der Exploration bewusstseinsklar und

voll orientiert. Im Kontakt sei er verschlossen und beantworte die an ihn

gestellten Fragen nur sehr knapp und mit offensichtlichem Widerwillen. Als

Grund dafür gebe er an, die Fragen würden für ihn nicht stimmen, er spreche

nicht gerne über sich. Zudem sei der Untersuchungsraum zu klein, was zu einer

Anspannung führe. Konzentrations-, Auffassungs- oder Gedächtnisstörungen hätten

nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch ruhig, der Antrieb

unauffällig, die Stimmung sei indifferent, der Beschwerdeführer im Affekt

dysphorisch und nicht schwingungsfähig. Der formale Gedankengang sei geordnet,

inhaltlich bestehe kein Anhalt auf Wahngedanken, Halluzinationen oder

Ich-Störungen. Eigen- oder Fremdgefährdungsaspekte lägen nicht vor. An

somatischen Beschwerden habe der Beschwerdeführer Schmerzen an der linken

Schulter und am linken Oberkörper, wiederkehrende Alpträume sowie ein Geräusch

im Kopf angegeben, das sich wie eine Maschine anhöre und ein- bis zweimal

täglich für 15 – 20 Minuten auftrete. In der Beurteilung (S. 4 ff.) wird

erwähnt, es bestehe aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht am ehesten eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40), die durch Schmerzen an

der linken Schulter, am linken Arm und an der linken Thoraxhälfte gekennzeichnet

sei. Die Intensität der Schmerzen sowie deren Lokalisation und Verlauf wiesen

auf eine psychosomatische Komponente hin. Aufgrund der Schmerzen habe der Beschwerdeführer

eine ausgeprägte Schonhaltung entwickelt, die zu einer Dekonditionierung führe.

Auch während der Untersuchung habe er angegeben, er könne seinen linken Arm

nicht biegen, da er am Ellenbogen extrem starke Schmerzen habe. Es sei der

Eindruck entstanden, dass eine Aggravationstendenz vorhanden sei, da der linke

Ellenbogen durch den Unfall nicht getroffen worden sei. Auffällig sei ebenfalls

die Tatsache gewesen, dass der Beschwerdeführer nur mit grossem Widerwillen die

an ihn gestellten anamnestischen und biographischen Fragen beantwortet habe.

Aus den Unterlagen gehe hervor, dass er zusätzlich an einer posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) leide. Im Gespräch habe der Beschwerdeführer

angegeben, er leide an Alpträumen, die zwischen ein- bis zweimal pro Woche

auftreten würden. Während dieser Träume nehme er einen Schlag wahr, ansonsten nehme

er ein Geräusch im Kopf wahr, ein- bis zweimal täglich über 15 - 20 Minuten. Er

trage keine weitere psychische Beeinträchtigung durch den Unfall, abgesehen von

den starken Schmerzen. Derzeit würden die vom Beschwerdeführer angegebenen

Symptome nicht ausreichen, um die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

stellen zu können, da er lediglich über regelmässig wiederkehrende Alpträume,

bei welchen er einen Aufprall wahrnehme, berichte. Nach wie vor bestehe jedoch

eine mittelgradige depressive Episode, die trotz hochdosierter antidepressiver

Medikation derzeit nicht remittiert sei. Aus psychiatrisch-psychosomatischer

Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu 50 %, da beim

Beschwerdeführer sowohl eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, als auch

eine mittelgradige depressive Episode trotz ausreichender antidepressiver

Medikation bestehe (S. 6).

5.1.4

Das Gesamtgutachten (IV-Nr.38.1)

nennt als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige

depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10: F45.40). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien

ein chronifiziertes Schmerzsyndrom links thorakal und im Schultergürtelbereich

links (ICD-10: R52.1), mit/bei Status nach traumatischer Rippenserienfraktur 2

- 8 links und Hämatopneumothorax links bei Autounfall am 4. Dezember 2006

und myofaszialer Schmerzkomponente und Allodynie unklarer Ätiologie (Ausschluss

eines CRPS Typ I); konsekutiver Haltungsinsuffizienz und Fehlstatik, ohne

Hinweise auf auslösende/begleitende Radikulopathie. Weiter werden ein

unspezifisches chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit deutlichen

Zeichen nicht-organischer Anteile (5 von 5 Waddell-Zeichen positiv), eine chronische

Refluxkrankheit mit Status nach Ulcus duodeni 2004, Diabetes mellitus Typ II

(ED: Oktober 2008), Adipositas sowie chronischer Nikotinabusus genannt (S. 14

f.). Aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode bestehe zum jetzigen

Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Kellner bzw.

Pizzaiolo. Die Einschränkung ergebe sich aus der durch die depressive Stimmungslage

bedingten Verlangsamung sowie mögliche Konzentrationsstörungen aufgrund von

Gedankenkreisen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund organischer

Befunde bestehe nicht. Auch für eine Verweistätigkeit bestehe zum jetzigen

Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wiederum aufgrund der mittelgradigen

depressiven Episode. Organische Einschränkungen für eine leichte bis mittelschwere

Tätigkeit bestünden nicht. Bei einer Verweistätigkeit sei darauf zu achten,

dass ein wohlwollendes Arbeitsklima und die Möglichkeit bestehe, dem

verlangsamten Arbeitstempo Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer ermöglicht

werde, auch längere Pausen einzulegen. Festzuhalten sei, dass es sich bei der

die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden mittelgradigen depressiven Episode um eine

behandelbare Erkrankung handle, obschon hier die Prognose beeinträchtigt

scheine, da anamnestisch eine ausreichende ambulante psychopharmakologische und

psychotherapeutische Behandlung erfolge, ohne dass das depressive Syndrom

verschwunden sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der

erwähnten medizinischen Massnahmen erscheine dennoch möglich, sodass eine

erneute psychiatrische Verlaufsbegutachtung in einem Jahr durchgeführt werden

sollte. Empfohlen werde eine teilstationäre oder sogar stationäre Behandlung in

einer Fachklinik zur Aktivierung und medikamentösen Umstellung sowie zur

Intensivierung von psychotherapeutischen Ansätzen (S. 17). Danach müsse

unbedingt eine 50%ige Beschäftigung eingefordert werden, da nur durch einen

geregelten Tagesablauf eine nachhaltige Verbesserung der psychischen Situation

erwartet werden könne. Es sei auch eine Teilnahme an einer spezifischen

Schmerzgruppe indiziert, um die Schmerzwahrnehmung und -verarbeitung zu

normalisieren. Erschwerend sei die Sprachbarriere zu erwähnen, was die Erfolgsaussichten

einer stationären Behandlung deutlich herabsetze. Die therapeutischen

Massnahmen für die Normalisierung der Schulterbeweglichkeit sollten hinführend

sein für eine muskuläre Rekonditionierung. Unter einer stufengerechten

adäquaten Analgesie sollte eine körperliche Betätigung wie beispielsweise

Schwimmen und Thera-Band-Übungen regelmässig durchgeführt werden (S. 18).

5.2

Am 24. Juni 2014 erstattete

die C.___ erneut ein psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten (IV-Nr.

72.

).

5.2.1

Das psychiatrische Teilgutachten

(IV-Nr. 72.2) vom 3. Juni 2014 beschreibt den Beschwerdeführer wiederum als wach,

bewusstseinsklar und voll orientiert. Im Untersuchungskontext und bei

kursorischer Überprüfung seien Auffassung und Konzentration leicht vermindert.

Das Kurzzeitgedächtnis erscheine im durchgeführten Memory Test nicht defizitär.

Das formale Denken imponiere flüssig und kohärent, wobei die Beantwortung der

Fragen umständlich und schwerfällig wirke, was auf die noch vorliegende leicht

depressive Symptomatik und auf die nicht sehr differente Persönlichkeitsstruktur

bzw. die kognitive Ausgangslage zurückzuführen sei. Angst und Panikzustände

würden verneint, Zwänge, paranoides Erleben, Wahn, Wahrnehmungsstörung oder

Ich-Störungen seien nicht zu eruieren. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer bedrückt,

niedergestimmt bei unauffälligem Antrieb sowie Psychomotorik.

Insuffizienzgefühle würden angegeben. Mimik und Gestik sowie

Schwingungsfähigkeit seien leicht reduziert, der Beschwerdeführer lächle nur

selten. Angegeben würden Ein- und Durchschlafstörungen aufgrund der beklagten

Schmerzen. Hinsichtlich des Appetits würden keine Auffälligkeiten beschrieben.

Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung lägen nicht vor (S. 6). In

der Beurteilung (S. 7 ff.) gelangt es zum Schluss, es habe sich während der

Untersuchung ein leicht gebessertes allgemeines psychiatrisches Zustandsbild

gezeigt, wobei weiterhin, wenn auch nur leicht, eine depressive Symptomatik

vorhanden sei. Hinsichtlich der Schmerzstörung werde nicht, wie noch im Gutachten

von 2009, von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen, sondern

die Beschwerden würden bei Zustand nach Trauma (Rippenserienfraktur) unter eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren subsumiert.

Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung hätten sich nicht finden

lassen. Zusammenfassend scheine eine Besserung im Vergleich zum Untersuchungszeitpunkt

von 2009 eingetreten zu sein. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seinen

Alltag nun besser zu meistern, fremde Hilfe werde nicht mehr in Anspruch genommen

und zudem habe sich der früher beschriebene soziale Rückzug gebessert. In

seinen Ausführungen habe der Beschwerdeführer eher limitiert introspektionsfähig

gewirkt, sodass von einer diskreten Dissimulationstendenz auszugehen sei.

Weiter habe eine niedergedrückte Stimmung und reduzierte Schwingungsfähigkeit

beobachtet werden können. Aus rein psychiatrischer Sicht könne der

Gesundheitszustand als verbessert beurteilt werden. Aktuell werde der

Beschwerdeführer als zu 80 % arbeitsfähig erachtet. Die Einschränkung in

der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der noch vorliegenden affektiven Störung

sowie der chronischen Schmerzstörung.

5.2.2

Das rheumatologische

Teilgutachten vom 23. Mai 2014 (IV-Nr. 72.3) gelangt zum Schluss, beim

Beschwerdeführer liege ein persistierendes Schmerzsyndrom im Bereich des linken

Hemithorax nach Rippenserienfraktur vor. Die thorakalen Schmerzen seien durch

die schlecht verheilten Bruchstücke nachvollziehbar. Ein Pneumothorax liege

nicht vor. Bei den Schulterschmerzen scheine es sich eher um eine Ausstrahlung

zu handeln, hier bestehe keine strukturelle oder funktionelle Pathologie.

Insgesamt habe seit dem Trauma eine nachvollziehbare Verbesserung der Schmerzen

und auch der Funktion stattgefunden. Der Beschwerdeführer gebe an, weitgehend

problemlos im Haushalt kochen und zum Beispiel staubsaugen zu können, was

darauf hinweise, dass er die linke obere Extremität funktionell gut einsetzen

könne. Eine radikuläre Schmerzsymptomatik bestehe aktuell nicht. Auch zeigten

sich keine neurologischen Störungen im Sinne einer Mindersensibilität oder

Parese im Bereich der oberen Extremität. Muskelatrophien seien ebenfalls nicht

sichtbar. Letzteres lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen

linken Arm weitgehend normal im Alltagsleben einsetze. Aus rheumatologischer

Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich leichte und mittelschwere

Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Nach dem Trauma habe eine Verbesserung der

Symptomatik stattgefunden. Die Tätigkeit als Pizzabäcker sei zwischen leicht

und mittelschwer anzusiedeln und sei ihm aus rheumatologischer Sicht zumutbar.

Funktionelle Einschränkungen gebe es beim Heben und Tragen von schweren

Gegenständen, z.B. über 20 kg oder das Arbeiten mit der linken Hand über Kopf.

Seit dem Vorgutachten aus dem Jahr 2009 habe sich keine Veränderung der

Arbeitsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates ergeben.

5.2.3

Das Gesamtgutachten vom 24.

Juni 2014 (IV-Nr. 72.1) nennt sodann folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit: Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.4). Ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien chronische Thoraxschmerzen nach

Rippenserienfraktur (ICD-10: S22.4), ein zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10:

M53.1) sowie anamnestisch eine posttraumatische Belastungsstörung, aktuell

vollständig remittiert (ICD-10: F43.1). Funktionell würden sich die genannten

Erkrankungen negativ auf die Belastbarkeit bei Schlafstörung und Einbussen im

Bereich der Konzentration und der Kognition auswirken, so dass die

Arbeitsfähigkeit als leicht vermindert erachtet werde. Im angestammten Beruf

als Pizzaiolo bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab dem Datum des

Gutachtens. Unter Vermeidung von kognitiv fordernden oder psychisch belastenden

Tätigkeiten, von Nacht- und Akkordarbeit (hohes Arbeitstempo) sowie unter

Berücksichtigung von regelmässigen Erholungszeiten bestehe für körperlich

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Nicht

möglich seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten wie eine

Lastenhandhabung von über 20 kg oder das Arbeiten mit der linken Hand über

Kopf. Von Seiten des Bewerbungsapparates bestehe weiterhin keine Erkrankung mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Zur Frage nach einer Veränderung

führen die Gutachter aus, der Gesundheitszustand habe sich seit September 2009

aus psychiatrischer Sicht gebessert, hier sei nunmehr eine leichte depressive

Episode zu diagnostizieren. Von Seiten des Bewegungsapparates her bestehe ein

unveränderter Gesundheitszustand.

6.

6.1

Das Gutachten vom 24. Juni

2014, worauf sich die Beschwerdegegnerin stützt, beruht auf den vollständigen

Vorakten sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den relevanten

Disziplinen. Nachdem bereits das neurologische Teilgutachten aus dem Jahr 2009

eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und auf das psychiatrische

Gutachten verwiesen hatte, im Fachbereich Neurologie sowie auch aufgrund der gestellten

Diagnosen einer Refluxkrankheit sowie eines Diabetes keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit hatte festgestellt werden können und eine allfällige

Veränderung diesbezüglich weder aktenkundig ist noch vom Beschwerdeführer

vorgebracht wird, ist nicht zu beanstanden, dass das Gutachten aus dem Jahr

2014.

nur noch in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie durchgeführt

worden ist. Die Experten gelangen im genannten Gutachten zu schlüssigen Ergebnissen.

Sie legen dar, welche Befunde erhoben wurden und welche Einschränkungen sich

aus diesen Befunden ableiten lassen. Die Überlegungen und die einzelnen

Schritte, welche zum Ergebnis führen, werden transparent gemacht und

nachvollziehbar dargestellt. Die einzelnen Teilaussagen wie auch die Gesamtbeurteilung,

die auf einem Konsens der beteiligten Ärzte beruht, werden plausibel begründet.

Die gestellten Fragen werden klar beantwortet. Innere Widersprüche finden sich

nicht. Zu den teilweise abweichenden Beurteilungen, insbesondere zum

Vorgutachten aus dem Jahr 2009, wird ausführlich Stellung genommen. Das

Gutachten wird den von der Rechtsprechung definierten Anforderungen

vollumfänglich gerecht und ist prinzipiell geeignet, eine taugliche

Entscheidgrundlage zu bilden.

6.2

Es liegen vorliegend keine

weiteren medizinischen Stellungnahmen vor, die geeignet sind, die

Einschätzungen des C.___ -Gutachtens vom 24. Juni 2014 in Zweifel zu ziehen.

Insbesondere lassen sich dem im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten

Bericht des Physiotherapeuten, F.___, vom 23. Januar 2014 (IV-Nr. 61) keine

schlüssigen Angaben entnehmen. Der Therapeut äussert sich nicht zur medizinisch

begründeten Arbeitsunfähigkeit und weist bezüglich einer zumutbaren Verweistätigkeit

darauf hin, dass er kein Arzt, sondern Physiotherapeut sei.

6.3

Zusammenfassend bleibt

festzuhalten, dass das Gutachten der C.___ vom 24. Juni 2014 den bundesgerichtlichen

Anforderungen in allen Punkten gerecht wird. Anlass zu Zweifeln an einzelnen

Feststellungen oder an der Gesamtbeurteilung besteht nicht. Die Annahme einer

Arbeitsfähigkeit von 80 % in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten

unter Vermeidung von kognitiv fordernden oder psychisch belastenden

Tätigkeiten, von Nacht- und Akkordarbeit (hohes Arbeitstempo) sowie unter

Berücksichtigung von regelmässigen Erholungszeiten wird überzeugend begründet.

7.

Damit bleibt zu prüfen, ob

mit dem beweiswertigen Gutachten hinreichend nachgewiesen ist, dass sich die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Situation bei Erlass der

rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Januar 2011 verbessert hat.

7.1

Wie dem rheumatologischen

Gutachten entnommen werden kann, hat eine Verbesserung der Symptomatik

stattgefunden. Dem Beschwerdeführer gelingt es, seinen linken Arm weitgehend

normal im Alltagsleben einzusetzen. Funktionelle Einschränkungen bestehen nach

wie vor beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen, z.B. über 20 kg oder

das Arbeiten mit der linken Hand über dem Kopf. Eine Veränderung der

Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht seit der Begutachtung im Jahr

2009.

wird denn auch nicht attestiert.

7.2

In psychiatrischer Hinsicht

fällt auf, dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2009 seinen Tagesablauf folgendermassen

schilderte: Aufstehen, Frühstücken, Spazieren gehen oder Einkaufen, Nachhause

gehen um sich hinzulegen. Am Nachmittag mache er nichts. Den Haushalt könne er

nicht mehr führen, auch das Essen mache er sich nicht selbst. Für diese

Tätigkeiten komme jeweils seine Schwester und helfe ihm (IV-Nr. 38.1 S. 9).

Berichtet wird denn auch von einer entwickelten Schonhaltung. Der

Beschwerdeführer berichte, er würde weder waschen noch putzen, da seine

Schwester ihn regelmässig besuche und die Aufgaben für ihn erledige (IV-Nr.

38.4

S. 5 in fine). Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2014 teilte der

Beschwerdeführer hingegen mit, ein normaler Tagesablauf beginne mit dem

Aufstehen um ca. 8:00 Uhr. Er versuche immer regelmässig zur gleichen Zeit

aufzustehen. Anschliessend trinke er Tee, frühstücke, erledige die Haushaltsdinge,

kaufe ein, gehe spazieren. Zu Mittag esse er nichts, er esse erst wieder

abends. Am Wochenende gehe er ins Restaurant oder in den [...] Verein. Unter

der Woche treffe er sich ab und zu mit einem Kollegen, wobei eher selten. Am

Abend koche er sich eine Kleinigkeit. Den Haushalt und die Wäsche erledige er

alleine. Er bekomme keine Hilfe. Die Abende verbringe er zuhause mit Fernsehen

oder gehe nochmals spazieren. Ins Bett gehe er zwischen 22:00 und 23:00 Uhr.

7.3

In Bezug auf die

Alltagsschilderung ist damit klarerweise von einer Verbesserung auszugehen.

Darüber hinaus ist eine solche auch in den Befunden ersichtlich: diagnostiziert

wird nicht mehr eine mittelgradige, sondern nunmehr eine leichte depressive

Episode. Dies trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine früher hochdosierte

antidepressive Medikation (IV-Nr. 38.4 S. 5) gänzlich abgesetzt hat und auch die

Psychotherapie nicht weitergeführt wurde. Wenn die psychiatrische

Teilgutachterin festhält, aufgrund fehlender psychiatrischer Dokumentationen in

den letzten Jahren könne die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nicht

beurteilt werden, spricht dies nicht gegen eine Veränderung. Vielmehr bestätigt

die Beendigung der Therapie, dass der Beschwerdeführer eine solche nicht mehr

als notwendig erachtete und sich sein Leidensdruck reduziert hatte. Eine

Verbesserung ist ebenfalls in der Schmerzsymptomatik auszumachen, indem der

Beschwerdeführer den Weg ins Untersuchungszimmer anlässlich der Begutachtung im

Jahr 2014 ohne sichtbare Bewegungseinschränkung zurücklegen konnte, während der

Exploration nicht schmerzgequält wirkte und auch keine Bewegungseinschränkungen

aufgefallen sind (IV-Nr. 38.4 S. 4, 72.2 S. 5). Eine erhebliche Veränderung in

Bezug auf die Depression ist damit ausgewiesen. Darüber hinaus liegt zudem eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.4)

vor (IV-Nr. 72.1 S. 4).

8.

Mit dem Urteil BGE 141 V 281

vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,

Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen

Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf

achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu

begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine

somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann,

wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind.

Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6).

Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen (Ressourcen) andererseits

– tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E.

4.3.1

)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf

BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen

einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen

Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes

Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In

sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten

Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen

administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –

gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine

schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder

nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine

punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

8.1

Die Beweiskraft des

psychiatrischen Fachgutachtens im Rahmen der erneuten Begutachtung im Jahr 2014

setzt somit voraus, dass dieses auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung

entspricht, indem es sämtliche für die Beurteilung der Indikatoren relevanten

Informationen enthält. Dies ist vorliegend der Fall.

Was den funktionellen Schweregrad der

Störung betrifft und namentlich die im Komplex Gesundheitsschädigung zu

prüfende Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, stehen bei chronischen

Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41;

abrufbar unter www.icd-code.de, zuletzt besucht am 11. Januar 2017) seit

mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen

Regionen im Vordergrund, die in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und

Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen

verursachen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November

2015.

E. 7.1). Aufgrund des geschilderten Tagesablaufes des Beschwerdeführers

(vgl. E. II. 7.2 hiervor) sowie seinen Wochenendaktivitäten kann eine schwere

Ausprägung der Störung ausgeschlossen werden.

In den Unterlagen ist trotz Absetzens

der früher hochdosierten antidepressiven Medikation eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dokumentiert (vgl. E. II. 7.3

hiervor). Der Beschwerdeführer berichtet, die Schmerzen seien besser als nach

dem Unfall von Dezember 2006. Er befinde sich nicht in psychiatrischer

Behandlung. Auch wenn er vorbringt, nach dem Unfall habe die Behandlung

anfänglich gut getan, danach jedoch nichts mehr gebracht, kann nicht von einer

Therapieresistenz ausgegangen werden, zumal effektiv von einer Reduktion des

Beschwerdebildes auszugehen ist. Eine Besserung ist denn auch trotz Absetzens

der früher hochdosierten antidepressiven Medikation ausgewiesen. Eine

Behandlungs- resp. Eingliederungsresistenz ist damit zu verneinen.

Somatisch begründete Komorbiditäten

liegen keine vor. In den Unterlagen finden sich keine anderslautenden Hinweise.

In psychiatrischer Hinsicht wird nebst der chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren ebenfalls die Diagnose einer leichten

depressiven Episode gestellt. Grundsätzlich können einzig schwere psychische

Störungen invalidisierend und damit komorbide Erkrankungen sein. Eine Störung,

die rechtsprechungsgemäss auf Grund ihrer Ausprägung als solche nicht

invalidisierend sein kann, stellt keine Komorbidität dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die übrigen im

Gutachten genannten Diagnosen bleiben ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit.

Was den Komplex «Persönlichkeit»

betrifft, so bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen besonderer Persönlichkeitsstrukturen.

Der Beschwerdeführer pflegt regelmässige soziale Kontakte, wird als wach,

bewusstseinsklar und orientiert beschrieben, bei leicht verminderter Auffassung

und Konzentration. Angst und Panikattacken werden verneint, Zwänge, paranoides

Erleben, Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen liegen nicht vor.

Was den sozialen Kontext anbelangt,

wird ausgeführt, der Beschwerdeführer meistere seinen Alltag nun besser, nehme

keine fremde Hilfe mehr in Anspruch und auch der frühere soziale Rückzug habe

sich gebessert. Diese Ausführungen leuchten ein mit Blick auf die Aussagen des

Beschwerdeführers, wonach er einige Freunde habe, ein- bis zweimal wöchentlich

in einen […] Verein oder ein Restaurant gehe, er gern spaziere und grilliere.

In Bezug auf die Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen ist keine Ungleichmässigkeit

ersichtlich. Die Gutachterin attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tagesablauf und zum Sozialen stehen

mit der attestierten Arbeitsfähigkeit im Einklang. Weiter lässt sich aus den

dokumentierten Behandlungen resp. der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer

nicht in psychiatrischer Behandlung befindet, und den Eingliederungsbemühungen

kein besonders hoher Leidensdruck ableiten. Die Besserung des Gesundheitszustandes

ist ausgewiesen, dies trotz der erwähnten diskreten Dissimulationstendenz. Die

Ausführungen im Gutachten, wonach die verbleibende Schmerzsymptomatik keine

erhebliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit mehr zur Folge habe, leuchten deshalb

ein.

8.2

Nach dem Gesagten erweist sich

das psychiatrische Teil-Gutachten auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen

abgestellt werden. Damit kann grundsätzlich auch die im Gutachten der C.___

enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die sich als stichhaltig erweist,

übernommen werden:

Rheumatologisch gesehen wird die

bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pizzabäcker, welche zwischen

leicht und mittelschwer anzusiedeln sei, als zumutbar bezeichnet, zumal er für

körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten als voll arbeitsfähig

betrachtet wird. Funktionelle Einschränkungen gebe es beim Heben und Tragen von

schweren Gegenständen, z.B. über 20 kg oder das Arbeiten mit der linken Hand

über Kopf.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe für

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %,

wobei kognitiv fordernde oder psychisch belastende Tätigkeiten, Nachtarbeiten

und Arbeiten mit hohem Arbeitstempo (Akkordarbeit) zu vermeiden und

regelmässige Erholungszeiten zu berücksichtigen seien.

8.3

Die Einschränkungen gemäss E.

II. 8.2 hiervor sind nicht derart gravierend – und insbesondere nicht mit jenen

des anlässlich der Verhandlung vom 11. Januar 2017 vom Beschwerdeführer erwähnten

Urteils des Kantonsgericht Luzern 5V 15 46 vom 21. Dezember 2016

vergleichbar –, dass eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

ersten Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist. Dem Beschwerdeführer steht

trotz seiner Einschränkungen noch ein verhältnismässig weiter Tätigkeitsbereich

offen, in welchem er seine Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich umsetzen kann. Insbesondere

existieren einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art bei denen die

Limite von 20 kg nicht überschritten wird. Zu denken wäre hier insbesondere an

leichte Verpackungs- und Sortierarbeiten, Überwachungstätigkeiten,

Verrichtungen an einfachen, ungefährlichen Maschinen sowie leichte Hilfsarbeiten

u.a. in der Industrie und Gewerbe.

8.4

Der Beschwerdeführer war zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2015 49 Jahre alt und

hatte seit dem 1. September 2009 eine halbe Rente bezogen. Der Rentenanspruch

bestand damit seit 5,5 Jahren. Er lässt vorbringen, er sei zur

Selbsteingliederung nicht in der Lage. Dies trifft indes nicht zu.

Der Beschwerdeführer hat die vom

Bundesgericht festgelegten Grenzwerte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 ff.) nicht überschritten. Er war zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weder 55 Jahre alt noch hatte er seit mindestens

15.

Jahren eine Rente bezogen. Er hat keine berufliche Ausbildung abgeschlossen.

Seit seiner Immigration in die Schweiz war er in einer Metzgerei, bei der Post

sowie in der Gastronomie tätig. Ab November 2006 bis zum Unfall anfangs Dezember

2006.

arbeitete er als Pizzaiolo. Seither ist er keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit

mehr nachgegangen. Ab dem 1. September 2009 bezog er aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 55 % eine halbe Rente. Das Bundesgericht hat die

Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht

verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (Urteile des Bundesgerichts

9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2,9C_752/2013 vom 27. Juni

2014.

E. 4.3 und 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4, mit weiteren

Hinweisen). Diese Konstellation liegt hier vor, bestand doch während des

Rentenbezugs eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. II. 5.1.4

hiervor). Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt war den auch nur teilweise

invaliditätsbedingt. Die Selbsteingliederung kann dem Beschwerdeführer unter

diesen Umständen zugemutet werden. Aus diesem Grund ist es denn auch nicht

nötig, bei der Gutachterin bzgl. den Auswirkungen und allfälligen Risiken einer

Selbsteingliederung nachzufragen, wie dies im Parteivortrag anlässlich der

Verhandlung vom 11. Januar 2017 angeregt wurde (A.S. 64 f.).

8.5

Offen bleiben kann im

vorliegenden Fall, ob die gestellten Diagnosen als nicht invalidisierend zu

betrachten wären, womit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen

wäre. Dies deshalb, weil selbst bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad resultiert, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

Zum mutmasslichen Beginn der

gesteigerten Arbeitsfähigkeit äussert sich das Gutachten dahingehend, aufgrund

fehlender Dokumentation sei es nicht möglich anzugeben, ab wann die

Verbesserung eingetreten sei. Aus diesem Grund gelte der Zeitpunkt des aktuellen

Gutachtens, mithin der 24. Juni 2014.

9.

Für den Einkommensvergleich

ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen, d.h. Februar 2015. Die in

der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbestritten

geblieben. Die Beschwerdegegnerin hat für die Bestimmung des Validen- und

Invalideneinkommens auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) 2010 abgestellt. Als die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2015

erlassen wurde, lagen allerdings die Werte der LSE 2012 bereits vor und waren

veröffentlicht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014). Sie

sind daher für die Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Für die betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung hat die Beschwerdegegnerin

– mangels Vorliegens aktuellerer Zahlen – zu Recht auf jene des Jahres 2013

abgestellt.

9.1

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin ist für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht ausschliesslich

auf den Sektor Gastronomie abzustellen, sondern auf den Totalwert des

entsprechenden Kompetenzniveaus, denn der Beschwerdeführer war nicht nur in der

Gastronomie, sondern auch in einer Metzgerei sowie bei der Post tätig.

Abzustellen ist folglich auf den Totalwert für Männer des Kompetenzniveaus 1

der LSE Tabelle 2012 (TA1_tirage_skill_level) der sich auf CHF 5‘210.00

pro Monat oder CHF 62‘520.00 beläuft. Unter Berücksichtigung der totalen durchschnittlichen

wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung

für Arbeitnehmer von 2012 (Index: 125,5) bis 2013 (Index: 126,5) resultiert ein

Valideneinkommen von CHF 65‘696.00.

9.2

Dem Beschwerdeführer sind mit

gewissen Einschränkungen (vgl. E. II. 8.2 hiervor) sämtliche leichten bis

mittelschweren Tätigkeiten zumutbar, weshalb für die Ermittlung des

Invalideneinkommens auf die gleichen Werte abzustellen ist (Totalwert für

Männer für das Kompetenzniveau 1 der Tabelle LSE 2012 TA1_tirage_skill_level).

Da beim Beschwerdeführer ab Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

vorliegt, beträgt das Invalideneinkommen (ohne Berücksichtigung eines

Tabellenlohnabzuges) CHF 52‘557.00.

9.3

Ebenfalls unbestritten ist in

Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen die Gewährung eines leidensbedingten

Abzugs von 10 %.

Die Höhe des leidensbedingten Abzugs

ist eine typische Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der

Angemessenheitskontrolle geht es darum, ob der zu überprüfende Entscheid, den

die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen

Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht

zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können,

welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen

(BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81). Im vorliegenden Fall

besteht kein Grund in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Unter

Berücksichtigung der gegebenen Einschränkungen gemäss E. II. 8.2 hiervor rechtfertigt

sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Damit resultiert ein Invalideneinkommen

von CHF 47‘301.00.

9.4

Bei einem Valideneinkommen von

CHF 65‘696.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 47‘301.00 ergibt

sich eine Einkommensbusse von CHF 18‘395.00 und damit ab Juni 2014 ein

Invaliditätsgrad von 28 %, welcher keinen Rentenanspruch vermittelt.

10.

Die Beschwerde stellt sich

demnach als unbegründet heraus und ist vollumfänglich abzuweisen.

11.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht

ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt

über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht

die ZPO. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat anlässlich der Verhandlung vom

11.

Januar 2017 eine Kostennote eingereicht. Darin macht er insgesamt

einen Aufwand von 10,92 Stunden geltend, davon 4,5 Stunden für das Verfassen der

Beschwerde, was angemessen erscheint. Jedoch wird ein Aufwand von 1,51 Stunden

für sechs Klientenbriefe (1. April 2015, 28. Mai 2015, 5. Juni 2015, 12. August

2015, 7. Oktober 2015 und 14. Oktober 2016), eine Fristerstreckung (11. Mai

2015) sowie ein Schreiben an das Gericht, mit welchem das passende

Verhandlungsdatum mitgeteilt wurde (23. September 2016), geltend gemacht, wobei

es sich um reine Kanzleiarbeit handelt, welche im Stundenansatz eines Anwaltes

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich

ein Aufwand von 9,41 Stunden.

Was die Auslagen von CHF 115.60

betrifft, so werden die 41 geltend gemachten Kopien lediglich zu einem Ansatz

von CHF 0.50 vergütet (§ 160 Abs. 5 Kantonaler Gebührentarif [GT,

615.

]), womit sich die Auslagen um CHF 20.50 reduzieren. Weiter wird die

Anfahrt zur Verhandlung sowie die Rückreise analog der Regelung für Staatsangestellte

(§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) mit

CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 angerechnet, womit sich

die Auslagen um weitere CHF 13.60 auf insgesamt CHF 81.50 reduzieren.

Unter Berücksichtigung des

armenrechtlichen Stundenansatzes von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 GT)

ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1‘693.80, zzgl. CHF 81.50

Auslagen und CHF 142.00 Mehrwertsteuer, total demnach CHF 1‘917.30,

zahlbar durch die zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___,

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Des Weiteren ist auch der

unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens

befugt, beim Beschwerdeführer die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem

Stundenansatz von CHF 230.00 einzufordern, d.h. CHF 470.50, zzgl. Mehrwertsteuer

in der Höhe von CHF 37.65, total damit CHF 508.15. Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von

einem Stundenansatz von CHF 240.00, sondern lediglich von CHF 230.00

(vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung

mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

12.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu

bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt

Claude Wyssmann, wird auf CHF 1‘917.30 (inkl. Auslagen und MwSt)

festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 508.15 (Differenz zu vollem Honorar inkl. MwSt), wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten

von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer