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Entscheid

VSBES.2016.10

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

7. September 2017Deutsch77 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1972 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte von 1989 bis 1992 eine Ausbildung zum

Autolackierer mit Fachausweis und arbeitete in der Folge als Autolackierer,

Lagermitarbeiter, Lackierer, Heizungsmonteur-Hilfskraft, Industriemaler bzw.

–lackierer und als Mitarbeiter «Kunststoffherstellung» sowie «Abbruch und

Rückbau» bei verschiedenen Arbeitgebern. Zuletzt war er seit September 2010 als

technischer Allrounder bei der B.___, [...], tätig. Als Folge eines

Fahrradsturzes mit Riss des vorderen Kreuzbandes und des Innenmeniskus im

rechten Knie vom 2. November 1995 und eines Rückfalls am 6. Oktober

1996 (Sprung von Mauer mit Distorsionstrauma des rechten Knies) leidet er unter

Kniearthrose. Am 1. August 2011 erlitt er einen weiteren Unfall, als er

beim Spiel mit einem Kind nach hinten stürzte und sich mit der linken Hand abstützte.

Dabei erlitt er eine Partialruptur der Supraspinatussehne und der

Subscapulrissehne der linken Schulter. Am 9. September 2011 erfolgte eine

MR-Arthrographie des linken Schultergelenkes und am 15. November 2011 eine

Schulterarthroskopie (Rotatorenmanschettennaht, Labrumrefixation, Tenodese der

langen Bizepssehne und Akromioplastik). Ende November 2011 stürzte er bei der

Entfernung der OP-Fäden in der Hausarztpraxis vom Stuhl, wobei er sich mit dem

linken Arm bzw. mit der operierten linken Schulter auffing. Das am 2. März

2012 durchgeführte Arthro-MRI der linken Schulter zeigte einen Abriss der

tenodesierten Bizepssehne. Vom 9. August bis 13. September 2012 hielt

sich der Beschwerdeführer in der C.___ auf. Die Anmeldung bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug erfolgte am

28. August 2012 (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am 20. November

2012 wurde der Beschwerdeführer im D.___, Orthopädische Klinik, an der linken

Schulter erneut operiert (Schulterarthroskopie mit Bursektomie, Narbenlyse und

Kapsulotomie links). Die C.___ wies den Beschwerdeführer in der Folge der E.___,

[...], zur Beurteilung der Kniebeschwerden rechts zu.

1.2 Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (Suva) schloss den Fall nach der kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 27. März 2013 bezüglich der Kniebeschwerden

rechts mit Verfügung vom 5. April 2013 ab. In Bezug auf den Unfall vom

2. November 1995 gewährte sie eine Integritätsentschädigung

(IV-Nr. 16). Bezüglich der Schulterbeschwerden links teilte sie dem

Beschwerdeführer nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. Mai

2013 am 10. Juni 2013 mit, von einer weiteren ärztlichen Behandlung sei

keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten, weshalb der Fall diesbezüglich

ebenfalls abgeschlossen werde (IV-Nr. 27). Am 19. September 2013

wurde im D.___ eine therapeutische Infiltration am rechten Knie durchgeführt.

Im Hinblick auf einen Fallabschluss der linken Schulter und eine

Zumutbarkeitsbeurteilung hinsichtlich des rechten Knies erfolgte am

23. Juni 2014 eine weitere kreisärztliche Abschlussuntersuchung

(IV-Nr. 49 S. 2 ff.). Wegen unklarer Rückenschmerzen wurde der

Beschwerdeführer dem D.___, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, zugewiesen.

Mit Verfügung vom 11. August 2014 sprach die Suva dem Beschwerdeführer infolge

der Unfälle vom 2. November 1995 und 1. August 2011 aufgrund einer

Erwerbsunfähigkeit von 21 % eine Invalidenrente ab 3. Februar 2014 zu,

wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, allein aufgrund der Unfallfolgen am

rechten Knie und an der linken Schulter sei aus medizinischer Sicht noch eine

leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche vorzugsweise sitzend zu verrichten

sei und bei welcher keine Gewichte über Schulterhöhe zu heben seien, grundsätzlich

ganztags zumutbar. Krankheitsbedingte Befunde von Seiten des Rückens seien

nicht berücksichtigt worden (IV-Nr. 53).

1.3 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erteilte dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 13. Mai 2013 als Integrationsmassnahme Kostengutsprache für

ein Aufbautraining in der F.___, [...], vom 6. Mai bis 4. August 2013

(IV-Nr. 24). Diese Integrationsmassnahme wurde vom 5. August bis

3. November 2013 und vom 4. November 2013 bis 2. Februar 2014 verlängert

(IV-Nr. 31 und 38). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD),

Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Beizug einer Stellungnahme der E.___

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

10. Dezember 2015 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine

ganze befristete Invalidenrente vom 1. Februar bis 31. Juli 2013 zu.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den medizinischen

Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1. August 2011

für jegliche Tätigkeiten zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt

gewesen. Gemäss den ärztlichen Berichten sei ihm die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als technischer Allrounder nicht mehr zumutbar. Leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten mit wechselbelastendem Charakter unterhalb des

Schulterniveaus seien ihm jedoch ohne Einschränkung zuzumuten. Dabei sei zu

beachten, dass Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit repetitivem Charakter über

Schulterhöhe mit schweren und mittelschweren Gewichten langfristig vermieden

werden. Eine solche Tätigkeit sei ihm seit Mai 2013 medizinisch-theoretisch zu

100 % zumutbar. Integrationsmassnahmen seien bereits durchgeführt worden; weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen seien abzulehnen. Eine polydisziplinäre

Begutachtung sei nicht angezeigt. Bezüglich der Schulterbeschwerden habe sich

der Gesundheitszustand verbessert. Von Seiten des Knies bestehe eine

Einschränkung nur in dem Sinne, dass kniende Tätigkeiten oder repetitives

Treppen- oder Leitersteigen vermieden werden sollten. Ein Revisionsgrund sei somit

ausgewiesen; ab 1. Mai 2013 sei von einer Verbesserung des

Gesundheitszustands auszugehen (IV-Nr. 72 S. 2 ff.; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 13. Januar 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 10 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

10.12.15 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen,

namentlich Berufsberatung, Arbeitsvermittlung sowie Umschulung, zu gewähren.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen.

4. Eventualiter sei die Streitsache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, eine polydisziplinäre medizinische

Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen innere Medizin, orthopädische

Chirurgie, Neurologie sowie Psychiatrie zu initiieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Am 2. Februar 2016 lässt

der Beschwerdeführer dem Gericht im Nachgang zur Beschwerde den Bericht von Dr. med.

G.___, Allgemeinarzt, vom 31. Januar 2016 zukommen (Urkunde Nr. 5; Beschwerdebeilage

[BB] 5; A.S. 37 f.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

16. Februar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 40 f.).

2.4 In seiner Replik vom

13. April 2016 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren und Ausführungen vollumfänglich festhalten und den Arztbericht von

Dr. med. G.___ vom 28. Februar 2016 einreichen (Urkunde Nr. 6; BB 6;

A.S. 48 ff.).

2.5 Mit Verfügung vom 10. Mai

2016 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet

hat (A.S. 52).

2.6 Am 24. Mai 2016 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 53 ff.).

2.7 Mit Eingabe vom 4. Juli

2016 lässt der Beschwerdeführer noch einen Bericht der H.___, [...] (Dr. med.

I.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie), vom 30. Juni 2016

einreichen (Urkunde Nr. 7; BB 7; A.S. 57 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, in welchem Umfang

und für welchen Zeitraum der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente

hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

10.

Dezember 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220

mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens

einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bemessung der Invalidität von

erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung

des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V

131.

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen

nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

Nach der Rechtsprechung sind diese

Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder

befristeten Rente analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten

Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der

Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird

rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits

der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der

Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der

Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

5.

Im Zeitpunkt des Rentenbeginns

am 1. Februar 2013 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

5.1

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, hielt in

seinem Bericht vom 15. September 2011 folgende Diagnose fest:

«Partialruptur von Supraspinatussehne und Subscapularissehne der linken

Schulter vom 1.8.2011». Im Weiteren führte er aus, der Patient sei beim Spiel

mit einem Kind nach hinten gestürzt, habe sich mit dem linken Arm abgestützt

und dabei sofortige Schmerzen in der linken Schulter gespürt. Als Lagerarbeiter

sei er arbeitsunfähig. Es seien unverändert Schmerzen nachts, bei starker

Armabduktion und -adduktion vorhanden. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% seit dem 2. August 2011 (IV-Nr. 11.6).

5.2

Aus dem Bericht des D.___,

Orthopädische Klinik (Dr. med. K.___, Leitender Arzt), vom

26.

September 2011 geht die Diagnose «Partialruptur Supraspinatus- und

Subscapularissehne linke Schulter nach Hyperextensionstrauma 01.08.2011»

hervor. Im Rahmen der Anamnese wurde ausgeführt, trotz Analgetika und

physiotherapeutischen Bemühungen verblieben schmerzhafte Bewegungen, vor allem

in der Elevation sowie eine Einschränkung in der horizontalen Abduktion und in

der Retroversion. Es bestünden auch deutliche Schmerzen bei der aktiven

Elevation des Armes. Zur Beurteilung wurde angegeben, nach Demonstration der

nahezu transmuralen Läsionen von Subscapularis- und Supraspinatussehne sei in

Anbetracht des Patientenalters und der nicht zu erwartenden vollständigen

Beschwerdekompensation ein operatives Vorgehen mit Sehnenrefixation zu

empfehlen (IV-Nr. 12.2 S. 140).

5.3

Im Bericht des D.___,

Orthopädische Klinik, vom 23. Februar 2012 wurde ein «Status nach Sturz

postoperativ mit Abriss der tenodesierten langen Bizepssehne, sonographisch

bursaseitige Partialläsion Supraspinatussehne auf circa 25 % Sehnenbreite»

angegeben. Es wurde ausgeführt, das nun 3 Monate postoperativ erreichte Ausmass

von Kraft und Beweglichkeit sei als regelrecht und erfreulich zu beurteilen.

Die anhaltenden Schmerzen seien lästig und verunsicherten den Patienten,

insbesondere im Zusammenhang mit dem beschriebenen Sturzereignis früh

postoperativ. Nach Diskussion der Optionen werde nun ein Arthro-MRI geplant,

welches jedoch nur im Falle von deutlichsten Sehnenschäden eine operative

Konsequenz haben würde (IV-Nr. 12.2 S. 107 f.).

5.4

Am 2. März 2012 wurde ein

Arthro-MRI der linken Schulter vorgenommen. Laut dem Bericht der C.___

(Dossier-Triage zur Beurteilung der Indikation für eine arbeitsorientierte

Rehabilitation; Dr. med. L.___, Facharzt Physikalische Medizin und

Rehabilitation FMH) vom 12. März 2012 hat sich der Zustand gemäss den

verfügbaren Informationen mit der Therapie wesentlich verbessert. Das

Arthro-MRI zeige den Abriss der tenodesierten Bizepssehne infolge Sturzes vom

Stuhl Ende November 2011 bei der Entfernung der Fäden. Die Beweglichkeit der

linken Schulter sei nun kaum mehr eingeschränkt und der Patient klage nur noch

über sehr wenige Beschwerden. Die derzeit laufende, ambulante Physiotherapie

sollte aber auf jeden Fall fortgeführt werden. Soweit aus der Aktenlage beurteilbar,

seien aktuell keine weiteren diagnostischen Abklärungen erforderlich. Eine

Rehabilitation werde aktuell nicht empfohlen. Aus orthopädischer Sicht sei eine

Arbeitsaufnahme in 4 bis 6 Wochen abzusehen. Sollten die Voraussetzungen für

eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als technischer Allrounder

entgegen den bisherigen Erwartungen doch noch nicht gegeben sein, dürfte als

nächster Schritt eine trainingsorientierte Rehabilitation kaum mehr zu umgehen

sein (IV-Nr. 12.2 S. 105 f.).

5.5

Im Bericht des D.___,

Orthopädische Klinik, vom 13. April 2012 wurde angegeben, das Kraft- und

Bewegungsausmass habe sich recht gut entwickelt, problematisch blieben die

beklagten Schmerzen. Diese würden durch das Liegen auf der linken Seite

provoziert, der Patient erkläre jedoch, dass auch Kraftübungen in der

Physiotherapie gut und schmerzfrei durchführbar seien. Die Ursache der

beklagten Beschwerden sei nicht eindeutig benennbar. In Betracht kämen

unspezifische Restentzündungsbeschwerden oder auch ein Low grade Infekt

(IV-Nr. 12.2 S. 94 f.).

5.6

Dem Bericht des D.___,

Orthopädische Klinik, vom 10. Mai 2012 kann entnommen werden, der Patient

beklage in unverändertem Mass belastungseinschränkende Schmerzen der linken

Schulter, die bei klinisch funktionell guten Befunden nicht eindeutig erklärbar

seien. Dem Patienten sei erklärt worden, dass nach den Monaten der

Krankschreibung eine freie Arbeitsvermittlung nicht nur auf dem Bau gesetzlich

möglich sei und somit nicht weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

attestiert werden könne. Einen Arbeitseinstieg zu 50 % zu attestieren wäre

nach der Aussage des Patienten unrealistisch, da er sich nun eigenständig um

eine erneute Anstellung (100 %) bewerben müsse und werde. Es sei nun eine Arbeitsunfähigkeit

von 0 % ab 31. Mai 2012 attestiert worden (IV-Nr. 12.2

S. 88 f.).

5.7

Im Bericht des D.___,

Orthopädische Klinik, vom 12. Juni 2012 wurde ausgeführt, der Patient

wünsche weiterhin keinen Versuch einer Cortison-Infiltration zur

Schmerzreduktion. Die Physiotherapie werde nun abgeschlossen und es werde keine

erneute Kontrolle bei jedoch noch beklagten Restschmerzen vereinbart

(IV-Nr. 12.2 S. 82 f.).

5.8

Anlässlich der kreisärztlichen

Untersuchung vom 18. Juli 2012 hielt Dr. med. M.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, fest, der Patient gebe an, dass er immer noch starke Schmerzen

in der linken Schulter habe. Er könne nicht auf der linken Schulter liegend

schlafen, da er dabei wegen der Schmerzen aufwache. Er präzisiere aus seinem

Krankheitsverlauf, dass er acht Tage nach der Operation anlässlich der

Fadenentfernung beim Hausarzt zu Boden gestützt sei, da der Hausarzt den Stuhl

weggezogen habe, damit der Patient nicht über diesen stolpere. Seit diesem

Ereignis sei es nach anfänglichem Wohlbefinden nach der Operation viel

schlechter gegangen. Aktuell sei er zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, er

könne jedoch in diesem Zustand keine schweren Arbeiten ausführen. Eigentlich

widerstrebe ihm eine Kortisoninjektion in die Schulter, er sei jedoch gerne

bereit, wieder in die Behandlung von Dr. med. K.___ zu gehen, damit er

weitere Therapieoptionen mit ihm besprechen könne. Einer allfälligen

Rehabilitation in [...] gegenüber wäre er sehr positiv eingestellt. Es wurden

folgende Diagnosen gestellt: «Restbeschwerden und Kraftminderung in der linken

Schulter bei Status nach Supraspinatus- und Subscapularissehnennaht sowie

SLAP-Refixation, Status nach Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik am

15.11.2011

an der linken Schulter, Status nach postoperativem Sturz mit Abriss

der tenodesierten langen Bizepssehne und Entwicklung einer umschriebenen nicht

ganz transmural reichenden Läsion der Supraspinatussehne ca. 8 Tage

postoperativ». Es bestünden hier noch Unfallfolgen. Der aktuelle Zustand sei

für einen körperlich schwer arbeitenden Mann noch nicht genügend. Es werde

vorgeschlagen, die von der C.___ vorgeschlagene Rehabilitation zu veranlassen,

um zu einem besseren kraftmässigen Resultat in der linken Schulter zu kommen.

Ab 1. Juni 2012 werde die Arbeitsfähigkeit auf 0 % festgesetzt. Es sei

eine Neubeurteilung nach der Rehabilitation vorzunehmen, dann seien allfällige

weitere Massnahmen zu veranlassen (IV-Nr. 12.2 S. 67 ff.).

5.9

Vom 9. August bis 13. September

2012.

hielt sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der C.___ auf. Dem

Austrittsbericht vom 11. September 2012 können folgende Probleme beim

Austritt entnommen werden: «1. Stechende bewegungs- und

belastungsabhängige Schmerzen des linken Oberarms und der linken Schulter; 2. Knacken/Springen

des Biceps brachii am linken Oberarm bei unvorsichtigen Bewegungen, bei

Arbeiten über Kopf und schnellen Flexionsbewegungen im Ellenbogengelenk; 3. Heben

von Lasten nur mit gestrecktem Arm als langem Hebel möglich; 4. Erhebliche

Schmerzen und Instabilitätsgefühl im rechten Knie beim Gehen und beim Tragen

von Lasten». Zur «Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive»

wurde ausgeführt, die Zumutbarkeitsbeurteilung erfolge aus unfallkausaler

Sicht. Die Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als technischer Allrounder

sei nicht gegeben. Die Anforderungen seien zu hoch: häufige Überkopfarbeiten,

hantieren von bis zu sehr schweren Lasten, ausschliesslich gehend und stehend.

Zur Zumutbarkeit anderer beruflicher Tätigkeiten wurde festgehalten, dass sich

der Patient momentan noch in der medizinischen Phase befinde, da noch immer

Abklärungen durch den behandelnden Arzt erfolgten, ob eventuell weitere

operative Eingriffe sowohl hinsichtlich der Schulter, aber auch des rechten

Knies, vorzunehmen seien. Die untenstehende Zumutbarkeit beziehe sich auf den

Fall, dass keine weiteren Interventionen durch den behandelnden Orthopäden

festzulegen seien. In körperlicher Hinsicht sei leichte bis mittelschwere

Arbeit ganztags zumutbar. Tätigkeiten über Schulterhöhe seien zu minimieren. Es

dürfe kein repetitiver Krafteinsatz des Armes notwendig sein. Bezüglich des

rechten Knies seien folgende Einschränkungen festzuhalten: keine längeren

Gehstrecken, nicht auf unebenem Untergrund, nicht wiederholt auf Leitern und

Gerüsten, nicht kniend oder hockend sowie wechselbelastend, wobei überwiegend

sitzend.

Zur diagnostischen Beurteilung wurde

angegeben, klinisch habe man eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links in

Aussenrotation und Anteversion feststellen können, ein leichtes Muskeldefizit

des linken Oberarmes sowie ein positiver Akromioklavikular-Test links. Sodann

sei bei im Verlauf des Aufenthalts vermehrt angegebenen Kniebeschwerden und in

Anbetracht der oben genannten Epikrise eine MR-tomographische Verlaufsbildgebung

des rechten Knies veranlasst worden. Diese zeige eine fortgeschrittene

Früh-Gonarthrose bei rupturierter älterer VKB-Plastik, einen fragmentierten

Aussenmeniskus und grossflächig fehlende Knorpelareale im medialen

femoro-tibilalen Gelenk-Kompartment sowie eine ältere Partialruptur des

medialen Kollateralbandes mit ossärem Ausriss. Zur orthopädischen Beurteilung

sei für den Patienten vor Austritt noch ein Termin in der Kniesprechstunde der E.___

organisiert worden. Insgesamt betrachtet seien die geschilderten Beschwerden

anhand der klinischen Befunde und aufgrund der bisherigen bildgebenden

Diagnostik bei diesem leistungsbereiten und sich konsistent verhaltenden

Patienten weitestgehend erklärbar.

Der Patient habe sich während seines

Rehabilitationsaufenthaltes bezüglich des physiotherapeutischen Trainings- und

Therapieprogrammes als äusserst motivierter und leistungsbereiter Patient

erwiesen. Mit Hilfe eines intensiven physiotherapeutischen

Rehabilitationsprogrammes habe im Verlauf des Aufenthaltes eine Steigerung der

allgemeinen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit erzielt werden können. In der

rechten Schulter habe der Patient eine leichte Verbesserung der Belastbarkeit

und der Bewegungsumfänge erreicht, er sei jedoch nach wie vor durch die

initiale Problematik limitiert. Die körperliche Leistungsfähigkeit und

Belastbarkeit habe beim Training auf einem medizinisch angepassten hohen Niveau

leicht gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit der Schulter habe

insgesamt eine gewisse Verbesserung erreicht werden können.

Der Patient verfüge über eine in der

Schweiz abgeschlossene Berufsausbildung als Autolackierer. Zuletzt sei er als

technischer Allrounder tätig gewesen und sei hierbei einer sehr schweren,

vorwiegend gehenden und stehenden Arbeit nachgegangen. Aufgrund der notwendigen

weiteren medizinischen Massnahmen seien prognostisch Aussagen aus medizinischer

und physiotherapeutischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend

möglich. Die bisherige Tätigkeit werde dem Patienten nicht mehr zumutbar sein

(IV-Nr. 12.2 S. 31 ff.).

5.10

Laut dem Bericht des D.___,

Orthopädische Klinik, vom 16. Oktober 2012 wurde aufgrund der

persistierenden Beschwerden des Patienten sowie der im MRT nachgewiesenen

kleinen Supraspinatusläsion sowie der weiteren persistierenden Beschwerden im

Bereich des Sulcus bicipitalis eine Operation für indiziert angesehen

(IV-Nr. 12.2 S. 23 f.).

5.11

Am 20. November 2012 wurde

der Beschwerdeführer im D.___, Orthopädische Klinik, operiert

(Schulterarthroskopie mit Bursektomie, Narbenlyse, und Kapsulotomie links;

IV-Nr. 12.2 S. 10 f.).

5.12

Laut dem Bericht des D.___,

Orthopädische Klinik, vom 29. November 2012 wurde der Patient früher als

geplant in die Sprechstunde bestellt, da in zwei von drei intraartikulären bzw.

subakromialen Gewebsproben Propioni acnes nachgewiesen worden seien. Somit sei

von einem Low-grade-Infekt auszugehen. Zusammen mit dem Infektologen plane man

eine voraussichtliche vierwöchige Antibiose, beginnend mit täglichen und

ambulant möglichen Infusionen für 14 Tage (IV-Nr. 12.2 S. 8 f.).

5.13

Gemäss dem Bericht der E.___

(Dr. med. N.___, Oberarzt), [...], vom 28. November 2012 wurden folgenden

Diagnosen gestellt: «Medialbetonte Gonarthrose rechts bei VKB-Reruptur und

Status nach arthroskopischer Meniskusnaht und offener VKB-Plastik 1996,

persistierende Schulterschmerzen bei Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschettenrekonstruktion». Zur Anamnese wurde angegeben, der Patient

leide seit längerem an belastungsabhängigen rechtsseitigen Knieschmerzen.

Während die Knieschmerzen in letzter Zeit an Intensität zugenommen hätten, habe

das Instabilitätsgefühl über die letzten Jahre kontinuierlich abgenommen. Es

bestehe ein relativ flüssiger Barfussgang; ein Gelenkerguss sei nicht vorhanden.

Die Kniebeweglichkeit sei praktisch frei und beweglich zur Gegenseite. Es

bestehe ein positiver Lachmann, ansonsten ein stabiler Bandapparat. Das Knie-MRI

vom 4. September 2012 zeige ausgeprägte Knorpelschäden, insbesondere die

posterioren Anteile des medialen Femurkondylus sowie betreffend des medialen

Tibiaplateaus. Lateral zeige sich zwar ebenfalls eine Osteophytenbildung bei

jedoch weitgehend regelrechten Knorpelverhältnissen und einem intakten

Aussenmeniskus. Es bestehe eine rupturierte VKB-Plastik.

Im Rahmen der Beurteilung wurde

angegeben, es handle sich um einen jungen Patienten mit beginnender medial

betonter Gonarthrose bei Status nach rerupturierter VKB-Plastik. Chirurgisch

bestehe bei diesem jungen Patienten die Möglichkeit einer valgisierenden

Tibiakopfosteotomie. Hierfür müsse der Patient jedoch Stock entlasten, was

aktuell aufgrund der Schulterproblematik nicht möglich wäre. Es werde deshalb

empfohlen, vorerst die Schulterproblematik abzuschliessen. Danach werde sich

der Patient erneut melden und werde sich mittels Röntgen-Kniestatus und

Orthoradiogramm zur allfälligen Evaluation einer Umstellungsosteotomie melden

(IV-Nr. 47.1 S. 80 f.).

5.14

Nach dem Bericht des D.___,

Orthopädische Klinik, vom 19. Februar 2013 bestehen keine Zeichen eines

persistierenden Infektes. Die Antibiose werde Ende des Monats beendet. Es

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab dem 15. Februar 2013. Die

Physiotherapiebehandlung wünsche der Patient bis Ende Februar 2013 fortzuführen

(IV-Nr. 46.2 S. 83 f.).

5.15

Im Bericht der E.___ vom 6. März

2013.

wurde festgehalten, bei der letzten Konsultation sei dem Patienten die

Möglichkeit einer valgisierenden Beinachsenkorrektur aufgezeigt worden. Nach

dem Komplettieren des Röntgenstatus sei die Indikation für diesen Eingriff

fraglich, da bereits osteophytäre Anbauten am lateralen Tibiaplateau und

lateralen Kondylus bestünden sowie bei konventionell radiologisch ersichtlicher

Chondrocalcinose des lateralen Kompartimentes. Es sei deshalb fraglich, ob der

Patient von diesem Eingriff profitieren werde. Es sei klar, dass die Situation

bei diesem jungen Patienten schwierig sei. Wahrscheinlich bleibe mittel- bis

langfristig nur die Implantation einer Knietotalprothese. Hierfür sei der

Leidensdruck jedoch nicht entsprechend hoch. Zudem werde dieser Eingriff den

Ansprüchen des Patienten wohl nicht gerecht, weswegen zuzuwarten sei. Es bleibe

nur, die Alltagsaktivitäten anzupassen und die konservativen Massnahmen

auszuschöpfen mit gegebenenfalls Kniegelenksinfiltrationen bei

Schmerzexazerbation. Der Patient sei nicht für eine kniegelenksbelastende

Tätigkeit qualifiziert, daher sollten Belastungen des Knies vermieden werden. Schweres

Heben sei zu vermeiden. Optimal wäre eine angepasste Tätigkeit mit

wechselbelastenden, stehenden/sitzenden Arbeiten. Die Behandlung werde vorerst

abgeschlossen (IV-Nr. 47.1 S. 65 f.).

5.16

Gemäss dem Bericht des D.___,

Medizinische Klinik (Dr. med. O.___, Leitender Arzt Infektiologie), vom

4.

April 2013 habe sich die Situation vier Wochen nach dem Stopp der

antibiotischen Therapie nicht verändert. Der Patient klage zwar immer wieder

über Schmerzen im Bereich der Schulter, diese sei allerdings klinisch reizlos

bis auf eine leichte Druckdolenz im Bereich des Akromioklavikulargelenkes. Dies

sei während der antibiotischen Therapie auch schon vorhanden gewesen und habe

sich seither nicht verändert. Die Entzündungswerte seien komplett unauffällig.

Von daher sei davon auszugehen, dass der Infekt eradiziert (Keim vollständig

eliminiert) sei. Mit dem Patienten sei vereinbart worden, die Krankengeschichte

abzuschliessen (IV-Nr. 46.2 S. 62 f.).

5.17

Im Bericht des D.___,

Orthopädische Klinik, vom 17. April 2013 wurde ausgeführt, der Patient

wirke aktuell recht aufgestellt und beschreibe die Situation von Seiten der

Schulter als sehr erfreulich. Es bestehe eine gute, nahezu volle

Einsatzfähigkeit, er habe lediglich leichtere Schmerzen beim langen Liegen auf

der linken Seite. Hauptproblem seien nun belastungsabhängige Knieschmerzen

rechts. Eine in der E.___ angedachte Umstellungsosteotomie sei aufgrund der

lateralen Degeneration nicht mehr empfehlenswert. Bei der klinischen

Untersuchung der linken Schulter zeige sich ein reizloses Gelenk mit voller

Kraft und vollem Bewegungsumfang auf jeder Ebene. Das AC-Gelenk sei auf Druck

indolent, bei forcierter horizontaler Abduktion bestehe ein leichter Schmerz

über dem AC-Gelenk. Es bestehe eine schmerzfreie maximale Abduktion und Flexion.

Es seien keine Instabilitätszeichen vorhanden. Nach längerem und kompliziertem

Rehabilitationsverlauf bestehe nun ein gutes Resultat seitens der linken

Schulter, weshalb man den Fall abschliesse (IV-Nr. 46.2 S. 72 f.).

6.

Im Zeitpunkt der Anspruchsänderung

(1. Mai 2013) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

6.1

Dr. med. P.___, Fachärztin

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in

der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. Mai 2013 folgende

Diagnose fest: «Restbeschwerden Schulter links bei: St.n. Low-grade-Infekt

(Propioni acnes) 20.11.2012, St.n. Schulterarthroskopie mit Bursektomie,

Narbenlösung und Kapsulotomie links am 20.11.2012, St.n. Supraspinatus- und

Subscapularissehnennaht, SLAP-Refixation, Tenodese der langen Bicepssehne sowie

Acromioplastik Schulter links am 15.11.2011». Die Nebendiagnose lautete:

«Medial betonte Gonarthrose Knie rechts bei: St.n. offener vorderer

Kreuzbandplastik sowie arthroskopische Meniscusnaht 1996 bei vorderer

Kreuzbandruptur und Reruptur des VKB». Im Weiteren wurde angegeben, es bestehe

eine leicht eingeschränkte Schulterfunktion für Überkopftätigkeiten mit

Druckdolenz über dem AC-Gelenk und leichter scapulothoracaler Dyskinesie. Momentan

seien aus orthopädisch chirurgischer Sicht keine weiteren Massnahmen mehr

geplant. Auch die physiotherapeutischen Behandlungen seien beendet worden. Bei

Bedarf nehme der Patient noch Dafalgan ein. Sollten im Schulterbereich erneut

Beschwerden auftreten, werde sich der Patient bei behandelnden Orthopäden

direkt vorstellen. Ausgehend von der ursprünglich gelernten Tätigkeit bestehe

durchaus eine relevante Einschränkung im Alltag. Überkopftätigkeiten und

Tätigkeiten mit repetitiven Charakter über Schulterhöhe mit schweren und

mittelschweren Gewichten sollten langfristig vermieden werden. Leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten mit wechselbelastendem Charakter unterhalb

Schulterniveau seien ohne Einschränkung zumutbar. Von Seiten des Knies bestehe

eine Einschränkung in dem Sinne, dass kniende Tätigkeiten oder repetitives

Treppen- oder Leitersteigen vermieden werden sollte. Hierbei handle es sich um

eine Abschlussuntersuchung. Die gesamte Situation sei gemeinsam mit dem

Patienten und der zuständigen Sachbearbeiterin besprochen worden. Es bestünden

momentan keine weiteren Fragen. Der Patient sei mit diesem Vorgehen

einverstanden (Bericht vom 6. Mai 2013; IV-Nr. 46.2 S. 52 ff.).

6.2

Aus dem Bericht des D.___,

Orthopädische Klinik, vom 12. September 2013 geht folgende Diagnose hervor:

«Medial betonte Gonarthrose rechts mit/bei St.n. offener VKB-Plastik sowie

arthroskopischer Meniscusnaht 1996 (in Aarau) bei vorderer Kreuzbandruptur,

St.n. Schraubenentfernung im Verlauf, Anamnestisch VKB-Re-Ruptur im Verlauf». Die

Nebendiagnosen lauteten wie folgt: «Status nach Schulterarthroskopie,

Rotatorenmanschettenrekonstruktion 11/2011, Status nach Verletzung Fuss links

31.07.2003

mit Durchtrennung der Extensor hallucis longus-Sehne, Extensor

digitorum longus-Sehne, Arteria dorsalis pedis sowie Nervus fubularis

superficialis, Status nach Nervenadaption, Wundversorgung sowie Sehnennaht am

31.07

, Status nach Narbenkorrektur 23.12.2009». Im Weiteren wurde ausgeführt,

der Patient leide seit 10 Jahren unter progredienten Knieschmerzen rechts,

welche insbesondere bei Wetterwechsel exazerbierten, sodass das Gehen kaum noch

möglich sei. Die Beschwerden würden aktuell als diffus und permanent empfunden.

Die Gehstrecke liege bei ca. 30 Minuten stockfrei. Im Weiteren bestünden

deutliche Schmerzen beim Treppensteigen sowie Nachtschmerzen. Ein

Instabilitätsgefühl werde verneint. Der Patient sei vom Hausarzt zugewiesen worden

mit der Bitte um eine therapeutische Kniegelenksinfiltration rechts bei oben

genannter Diagnose. Der Patient sei diesem Vorgehen gegenüber sehr kritisch, da

er eine weitere Progression der schon beginnenden medial betonten Gonarthrose

rechts befürchte. Es werde mit ihm zunächst vereinbart, dass E.___ weitere

Befunde (Orthoradiogramm, Vorröntgenbilder, Vorbefunde) zukommen liessen. Anschliessend

erfolge eine klinische Verlaufskontrolle mit Befundbesprechung und weiterer

Therapieplanung (IV-Nr. 47.1 S. 25 f.).

6.3

Der Hausarzt Dr. med. J.___

hielt in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 8. November 2013 fest,

wegen zunehmender Kniebeschwerden rechts sei der Patient behindert im Rahmen

einer IV-Arbeitsabklärung vom Mai bis November 2013. Wegen der Kniebeschwerden

sei er seinem Wunsch entsprechend an die E.___ überwiesen worden, welche eine

valgisierende Beinachsenkorrektur vorgeschlagen habe, dann aber nach dem

Röntgenstatus davon abgesehen habe. Längerfristig sei die Implantation einer

Knietotalprothese unumgänglich. Um die Arbeitsabklärung und

physiotherapeutische Massnahme zu beschleunigen, sei eine intraartikuläre

Steroidinjektion empfohlen worden. Dafür sei der Patient an die orthopädische

Klinik des D.___ überwiesen worden. Die Steroidinfiltration habe nur wenige

Tage geholfen. Wegen eines gleichzeitig rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms bei

Muskelhartspann paravertebral und Druckdolenz der Dornfortsätze sei der Patient

im Juni 2013 zur Physiotherapie überwiesen worden, welche seither durchgeführt

werde. Der Patient glaube, dass die Rückenschmerzen ihre Ursache in den

Kniebeschwerden rechts hätten. Der Physiotherapeut und er, Dr. med. J.___,

sähen dabei keinen Zusammenhang. Bezüglich der Kniebeschwerden rechts sei die

Prognose getrübt, da jene praktisch behandlungsresistent seien. Im Heilungsverlauf

würden keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Der Behandlungsabschluss habe

am 14. Oktober 2013 stattgefunden (IV-Nr. 47.1 S. 16 f.).

Gegenüber dem RAV Plus, [...], erklärte

Dr. med. J.___ am 20. November 2013, wegen der Rücken-, Knie- und Schulterbeschwerden

sei der Patient vom 12. Juni bis 1. September 2013 zu 50 % und

vom 2. bis 3. September 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; seit

dem 4. September 2013 sei er wieder zu 50 % arbeitsunfähig. Der

Patient könne teils sitzende, stehende und gehende Tätigkeiten halbtags ohne

Treppen- und Leitersteigen, ohne Bücken mit Drehbewegungen und mit Lasten bis 5

kg ausüben (Beschwerdebeilage [BB] 4).

6.4

Dr. med. Q.___,

Rheumatologie FMH, hielt in seinem Arztbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin

vom 11. Juni 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest: «1. Medial betonte Gonarthrose, Kniegelenk rechts

mit/bei Status nach offener vorderer Kreuzbandplastik sowie arthroskopischer

Meniskusnaht 1996 bei vorderer Kreuzbandruptur, aktuell Reruptur VKB, konventionell,

radiologisch Chondrokalzinose; 2. Anamnestisch, chronisch rezidivierende

Schulterschmerzen links mit/bei Status nach 2-maliger arthroskopischer und

offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion der Schulter links, 20.11.2012 bei

chronischem low-grade Infekt (Propioni-Akne) nach Supraspinatus- und

Subscapularisnaht SLAP-Refixation, Tendonese der Langbizepssehne sowie

Akromioplastik linke Schulter am 15.11.2011; 3. Chronisches

Lumbospondylogensyndrom bei Fehlhaltung mit Lordosierung und degenerativen

Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) mit Facettengelenksarthrosen

L4 bis S1 (MR der Lendenwirbelsäule vom 09.04.2014)». Im Weiteren attestierte der

Rheumatologe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Autolackierer bzw.

technischer Allrounder seit Juli 2012. Der Gesundheitszustand verschlechtere

sich. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt. Der Patient

sei am 17. Dezember 2013 wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die

unteren Extremitäten in die Sprechstunde gekommen. Die Schmerzen bestünden seit

6.

Monaten. Es handle sich um Schmerzen im lumbalen Bereich, gelegentlich mit

Ausstrahlung über das Gesäss beidseits, mit Schmerzen im Stehen, Sitzen und im

Bücken sowie mit Schmerzen während der Nacht. Die Schmerzen seien von Tag zu

Tag unterschiedlich. Eine peridurale Kortisoninfiltration am 12. März 2014

habe eine kurzdauernde Besserung gebracht. Eine Physiotherapie sei von Dezember

2013.

bis Mai 2014 durchgeführt worden. Bei der rheumatologischen Kontrolle vom

2.

Juni 2014 habe der Patient nach wie vor über belastungsabhängige

lumbale Schmerzen sowie über Knieschmerzen mit Einschränkung der Gehstrecke von

ca. 30 Minuten geklagt.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, wegen Knieschmerzen bei Gonarthrose und Schulterschmerzen bei Status

nach Rotatorenmanschettenläsion und Status nach Infektion der Schulter nach

Schulterarthroskopie sowie wegen chronischer lumbaler Schmerzen bei

degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) seien die

bisherige Tätigkeit als Autolackierer sowie diejenige als technischer

Allrounder nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien dem Patienten jedoch

zuzumuten. Der Patient wäre für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit

wechselbaren Positionen ohne langes Stehen, Gehen, ohne Treppen steigen, ohne

Überkopfarbeit, ohne Lasten tragen über 10 kg und ohne repetitive Arbeit

in bückender Position ohne Einschränkung arbeitsfähig. Dabei bestehe keine

verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 48 S. 2 ff.).

6.5

In der kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung durch Dr. med. P.___ vom 23. Juni 2014 gab der

Beschwerdeführer an, von Seiten des rechten Knies gehe es ihm nach wie vor

nicht gut. Die Infiltration habe lediglich ein bis zwei Tage zur Regredienz der

Knieschmerzen geführt. Es bestünden nach wie vor belastungsabhängige

Knieschmerzen. Langes Gehen während mehr als einer Stunde sei nicht möglich.

Auch langes Sitzen während mehr als einer halben Stunde sei kaum möglich. Von

Seiten der Schulter links sei der Beschwerdeführer vor allem aufgrund der

Kraftminderung eingeschränkt. Tätigkeiten über Kopfhöhe seien nur sehr kurz

möglich und nach längerer Zeit verbunden mit einer deutlichen Kraftminderung.

Aufgrund zusätzlicher Rückenbeschwerden sei zwischenzeitlich auf eigene

Initiative eine erweiterte Abklärung bei Dr. med. R.___, D.___, veranlasst

worden. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, aktuell seien keine weiteren

Behandlungen im Bereich des Knies oder der Schulter vorgesehen. Es bestehe eine

volle Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einer erheblichen Einschränkung

der Zumutbarkeit betreffend des rechten Knies (schwere körperliche Tätigkeiten

seien zu vermeiden, Tätigkeiten mit repetitivem Leiter- und Treppensteigen

seien zu vermeiden, langes Sitzen sei zu vermeiden, ebenso das Gehen auf

unebenen Böden, vorzugsweise sei eine wechselbelastende leichte bis

mittelschwere körperliche Arbeit auszuüben) und von Seiten der linken Schulter

(schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere auch Arbeiten mit repetitivem

Charakter über Schulterhöhe sollten vermieden werden [Bericht vom 24. Juni

2014; IV-Nr. 49 S. 2 ff.]).

6.6

Aus dem Bericht des D.___,

Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, vom 11. Juli 2014 geht folgende

Diagnose hervor: «Unklare Rückenschmerzen bei nur leichten degenerativen

Veränderungen der LWS». Im Rahmen der Befunderhebung wurde angegeben, die

Untersuchung zeige heute ein recht ordentliches Bewegungsmuster, der Fingerbodenabstand

betrage 0 cm, wobei jedoch hierbei leichte Schmerzen im lumbalen Bereich

vorliegen würden. Die Schmerzen würden tieflumbal und lumbosakral angegeben. Eine

Ausstrahlung lasse sich aktuell nicht nachweisen. Bei der Aufrichtung bestünden

keine Schmerzen. Es seien keine Instabilitätszeichen vorhanden. Die

differenzierten Gang- und Standarten seien problemlos vorführbar, die periphere

Sensomotorik sei beidseits seitengleich intakt. Die vorliegenden

Röntgenaufnahmen zeigten einen Sacrum acutum mit einer diskreten

Spondylarthrose der Facettengelenke rechtsbetont, eine kleine

Bogenschlussstörung des sakralen Dornfortsatzes liege ebenfalls vor. Im MRT

zeige sich ein erstaunlich guter Bandscheibenstatus, hier bestünden eigentlich

keine relevanten Degenerationen. Die beschriebenen Spondylarthrosen im lumbalen

Bereich bzw. lumbosakral seien rechtsbetont und eigentlich insgesamt mässiger

Ausprägung. Es seien leichte Spondylosen bzw. Spondylophytosen im Bereich L2/3,

L3/4 und auch diskret L4/5 festzustellen. Insgesamt sei der Rücken jedoch als

sehr unauffällig zu bezeichnen. Die leichten degenerativen Veränderungen seien

altersentsprechend. Es seien keine wirbelsäulenchirurgischen Indikationen zu

sehen, ebenfalls keine Indikation zu einer weiterführenden Diagnostik. Die

Behandlung sei abzuschliessen (IV-Nr. 51).

6.7

RAD-Arzt Dr. med. S.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom

2.

Oktober 2014 fest, die Kreisärztin und Dr. med. Q.___ kämen zu

einer übereinstimmenden klinischen Beurteilung des Beschwerdeführers und der

daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit von 0 % als

Autolackierer und Allrounder gelte ab dem Unfall vom 1. August 2011

(Bericht von Dr. med. J.___ vom 15. September 2011). Die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der von

Dr. med. Q.___ formulierten Zumutbarkeit gelte ab 1. Mai 2013

(kreisärztliche Untersuchung). Demnach bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als technischer Allrounder von 0 % ab dem

1.

August 2011 und eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

von 100 %, d.h. ganztags und ohne Leistungseinschränkung, ab dem

1.

Mai 2013. Das Rückenleiden sei als unfallfremd zu betrachten; sein Anteil

am Gesamtleiden betrage ca. 30 % (IV-Nr. 56).

6.8

Dem Bericht des D.___,

Chirurgische Klinik, vom 26. Januar 2015 können folgende Diagnosen

entnommen werden: «St.n. Fahrradunfall vom 12. September 2014 mit

mehrfragmentärer Claviculafraktur rechts und Calcaneusfraktur links; schwere

Gonarthrose rechts, posttraumatisch; chronische Rückenschmerzen; chronische

Schulterschmerzen rechts». Im Weiteren wurde ausgeführt, die Claviculafraktur

sei mittlerweile abgeheilt, ebenso die Calcaneusfraktur links. Aufgrund

persistierender chronischer Schulterschmerzen rechts sei eine MRI-Untersuchung

am 16. Januar 2015 erfolgt, wo ausser einer

Acromioclaviculargelenkarthrose keine gravierenden Läsionen gefunden worden

seien. Die Behandlung aufgrund des Fahrradsturzes sei abgeschlossen

(IV-Nr. 60).

6.9

Aus dem Bericht der E.___,

Orthopädie, vom 27. Juli 2015 gehen folgende Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit hervor: «Medialbetonte Gonarthrose Kniegelenk rechts bei

St.n. offener vorderer Kreuzbandplastik sowie arthroskopischer Meniskusnaht

1996.

bei vorderer Kreuzbandruptur, aktuell Re-Ruptur VKB, konventionell

radiologisch Chondrocalcinose». Diese Diagnose sei seit dem 6. November

2012.

bekannt. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht

bekannt. Der Gesundheitszustand des Patienten verschlechtere sich seither. Der

Patient berichte über intermittierende Knieschmerzen rechtsseitig. Vor allem

würden ihn aber Rückenschmerzen plagen. Die Kollegen des Wirbelsäulen-Teams

hätten aber keine einschränkende Pathologie seitens der LWS feststellen können.

Der Patient sei seit drei Jahren arbeitsunfähig als Lackierer. Er betreibe

keine sportlichen Aktivitäten. Es bestehe ein Gangbild mit Schonhinken

rechtsseitig. Zehenspitzen- und Fersenstand seien demonstrierbar. Unter dem

Titel «Therapeutische Massnahmen/Prognose» wurde ausgeführt, beim Patienten

bestehe klinisch sowie konventionell radiologisch eine Pangonarthrose. Operativ

käme nur die Implantation einer Knietotalprothese in Betracht. Hierfür sei der

Patient jedoch noch zu jung bzw. der Leidensdruck noch nicht entsprechend hoch.

Ausserdem würde dieser Eingriff den Ansprüchen des Patienten wohl nicht gerecht

werden. Initial sollten unbedingt die konservativen Therapiemassnahmen

ausgeschöpft werden mit Kniegelenksinfiltration, Anpassung der Schmerzmedikation

sowie Ausschöpfung der physikalischen Therapie. Dies sollte gegebenenfalls im

Rahmen einer stationären Rehabilitation geschehen.

Im Weiteren wurde ausgeführt, die

gesundheitliche Störung wirke sich auf die bisherige Tätigkeit insofern aus, als

der Patient aufgrund der Pangonarthrose rechtsseitig massiv in seiner

Belastungsfähigkeit eingeschränkt sei. Hockende oder kniende Tätigkeiten seien

nicht mehr möglich, auch länger stehende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar.

Die bisherige Tätigkeit als Lackierer sei dem Patienten nicht mehr zuzumuten.

Andere Tätigkeiten seien jedoch zumutbar. Dabei müsste es sich um überwiegend

sitzende Tätigkeiten handeln. Dabei bestehe keine verminderte

Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 70 S. 5 ff.).

6.10

Dr. med. G.___,

Allgemeinarzt, äusserte sich in seinem Bericht vom 6. Januar 2016

dahingehend, er versuche, eine ganzheitliche Therapie aufzubauen bzw. zu

entwickeln. Dazu habe er den Patienten auch der psychosomatischen Klinik am D.___

zur Beurteilung und Therapie im Rahmen eines stationären Aufenthalts

zugewiesen. Eine umfassende, auch psychosomatische Dimensionen einschliessende

Beurteilung, sei bisher nicht erfolgt (BB 3).

6.11

In seinem Bericht vom

31.

Januar 2016 hielt Dr. med. G.___ fest, bezüglich der Befunde

könne er auf die an sich bekannten Berichte der Orthopädie verweisen. Nicht

erwähnt seien massive Verspannungen der ganzen Muskulatur und eine psychische

Dekompensation. Bei den Diagnosen gelte es ein schweres, chronifiziertes

Schmerzsyndrom ergänzend festzuhalten. Der Patient befinde sich seit dem

17.

November 2015 bei ihm in Behandlung. Zurzeit sei der Patient sicher

nicht arbeitsfähig. Es sei sicher anzunehmen, dass der aktuelle Zustand schon

einige Zeit bestehe. Der Patient meine, dass es ihm seit Dezember 2014 so

schlecht gehe. Geplant sei ein Eintritt in die psychosomatische Klinik des D.___

(BB 5).

6.12

Mit Bericht vom 28. Februar

2016.

wies Dr. med. G.___ darauf hin, die Argumentation der IV sei

teilweise sachfremd. Der Patient sei vom 4. bis 15. Februar 2016 in der

psychosomatischen Abteilung des D.___ gewesen. Er habe die Hospitalisation

abbrechen müssen, da er es nicht länger ausgehalten habe (BB 6).

6.13

Aus dem Bericht der H.___, [...]

(Dr. med. I.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie), vom

30.

Juni 2016 geht hervor, subjektiv beklage der Patient massive Schmerzen

und Unwohlsein, welches phänomenologisch ein schwer- bis mittelgradiges depressives

Zustandsbild darstelle. Im Vordergrund der aktuellen Beschwerdezeichnung würden

neben allgemeiner Erschöpfung und leichter Erschöpfbarkeit Schlaflosigkeit,

Nervosität, Müdigkeit, Zukunftsängste, Anspannung und Überforderungsgefühle

physisch aufgrund der Schmerzen und psychisch aufgrund der subjektiv ausgeprägt

erlebten kognitiven Störungen angegeben.

Im Rahmen einer zusammenfassenden

Beurteilung gab die behandelnde Psychiaterin an, der Patient befinde sich seit

dem 11. April 2016 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung. Zuvor sei eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung in den T.___ erfolgt. Diagnostisch sei das Zustandsbild als

chronisch-generalisierte Schmerzkrankheit und mittelschwere bis schwere

depressive Störung beschrieben worden. In den Unterlagen gebe es mehrere

Hinweise auf eine depressive bzw. depressiv-somatisierende Entwicklung, ohne

dass diese Störung bis anhin adäquat psychotherapeutisch behandelt worden wäre.

Die Arbeitsbiographie des Patienten sei von Anfang an in Brüchen verlaufen und -

soweit beurteilbar, weil kaum dokumentiert - geprägt von kurzzeitigen

Anstellungen mit abrupten Abbrüchen gewesen. Die mehrfach beschriebenen

Abbrüche müssten in jedem Fall im medizinischen Kontext gesehen werden: Die

Abbrüche seien durch psychische oder physische Überforderungsgefühle zustande

gekommen. Entweder sei eine physische Überforderung (Schmerzwahrnehmung) oder

eine psychische Überforderung (Frustrationsintoleranz, Ängste) - oder auch

beide in Kombination – für jeweilige Abbrüche der Integrations- bzw.

Arbeitsbemühungen verantwortlich gewesen. Demnach wurden «kriterienlogisch» Indizien

für das Vorliegen folgender psychiatrischer Diagnosen» festgestellt:

«1. Anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Ursachen

ICD-10 F45.41; 2. Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und

intermittierenden suizidalen Phasen ICD-10 F33.2; 3. Schädlicher Gebrauch

von THC ICD-10 F12». Im Weiteren wurde ausgeführt, das aktuelle Beschwerdebild

des Patienten entspreche einer mittelgradigen (depressiven) psychischen

Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen Störungen. Das Beschwerdebild

erscheine «klinisch phänomenologisch und kriterienlogisch mit den oben

genannten Diagnosen am besten erfasst, wobei es sich hier um eine syndromale

Erfassung handle».

Der Patient wirke angespannt und

belastet, in der Untersuchung sei er dysphorisch-gereizt, fast misstrauisch,

jedoch in der Gesprächssituation freundlich zugewandt kooperativ, wach,

allseits orientiert. Psychomotorisch etwas verlangsamt, zeige er ein

unauffälliges Sprechverhalten. Die Grundstimmung sei bedrückt, deutlich zum

depressiven Pol verschoben. Der Gesprächsfluss werde zum Teil bei komplexeren

Themen und Zusammenhängen durch eine eingeschränkte Auffassung gebremst. So

würden zum Teil Fragen verdeutlicht und erläutert, bevor sie der Patient beantworten

könne. Hierdurch würden die Fragen zum Teil umständlich beantwortet. Es bestehe

eine deutliche Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit. Im

Zusammenhang mit den lebensbiografisch relevanten Fragen in Bezug auf die

schwierige familiäre Situation bestehe eine kryptische, zum Teil inkohärente

Schilderung der Situation mit Zunahme des Spannungszustandes.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt,

aufgrund der innerpsychischen Verfestigung und Chronifizierung bei

psychiatrischen Mehrfachdiagnosen sei – auch wenn es sich um syndromale

Diagnosen handle – die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Auch vor dem

Hintergrund der anhaltenden Schmerzproblematik leide der Patient an einem

mittelschweren depressiven Störungsbild mit ihn deutlich einschränkenden

Stimmungsschwankungen. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor

allem der Lebensqualität sei deutlich. Medizinisch-theoretisch müsse von einer

hochgradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Sie werde auf 70 bis

80.

% festgesetzt. Zur Arbeitsfähigkeit in einer ideal leidensadapatierten

Tätigkeit sei zu erwähnen, dass aufgrund der innerpsychischen Verfestigung und

Chronifizierung bei psychiatrischen Mehrfachdiagnosen – auch wenn es sich um

syndromale Diagnosen handle – die Arbeitsfähigkeit ebenfalls deutlich eingeschränkt

sei. Die Angaben der vorbehandelnden Ärzte würden übernommen (BB 7).

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

10.

Dezember 2015 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine

ganze befristete Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Februar bis

31.

Juli 2013 zu und begründete dies im Wesentlichen damit, mit der Anmeldung

vom 28. August 2012 seien IV-Leistungen beantragt worden. Gemäss den

medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom

1.

August 2011 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % in seiner

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Gemäss den ärztlichen Berichten sei ihm

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als technischer Allrounder nicht mehr zumutbar.

Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselbelastendem Charakter

unterhalb des Schulterniveaus seien jedoch ohne Einschränkung zumutbar.

Überkopftätigkeiten und Tätigkeiten mit repetitivem Charakter über Schulterhöhe

mit schweren und mittelschweren Gewichten seien langfristig zu vermeiden. Eine

solche Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer ab Mai 2013 medizinisch-theoretisch

zu 100 % zugemutet werden. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht

angezeigt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei angepasster

Therapie und Befolgung der verordneten Medikation ein volles Pensum in einer

Verweistätigkeit verwerten könnte. Aus den Arztberichten sei klar ersichtlich,

dass sich der Gesundheitszustand seit dem 1. Mai 2013 verbessert habe. Ein

Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 IVG sei gegeben (IV-Nr. 72

S. 2 ff.; A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer weiterhin (über den 31. Juli 2013 hinaus) eine

Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 %

zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

mit der Verpflichtung, eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung unter

Einschluss der Disziplinen «Innere Medizin», «orthopädische Chirurgie», «Neurologie»

sowie «Psychiatrie» zu initiieren. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, es

sei zu Unrecht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten

Tätigkeit ausgegangen worden. Die Arbeitserprobung habe eine lediglich 50%ige

Arbeitsfähigkeit ergeben. Auch hätten andere Ärzte eine Restarbeitsfähigkeit in

leidensadaptierter Tätigkeit von lediglich 50 % attestiert. Gewisse

Gebrechen seien bislang gänzlich ausgeklammert worden bzw. unabgeklärt

geblieben. Dies betreffe sowohl das Rückenleiden des Beschwerdeführers als auch

allfällige psychische Begleiterkrankungen. Aus medizinischer Sicht stütze sich

die Beschwerdegegnerin auf die Kreisarztberichte der Suva sowie auf den

Arztbericht des Rheumatologen Dr. med. Q.___ vom 11. Juni 2014 ab.

Bezüglich Dr. med. Q.___ sei festzustellen, dass dieser regelmässig

Gutachten für die IV erstelle. Seine Ausführungen seien mit grossem Vorbehalt

zu prüfen. Ausserdem könne er ausschliesslich für rheumatologische Probleme

Auskunft geben. Der Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich bei

Dr. med. U.___ behandeln lassen. Seit November 2015 stehe er bei

Dr. med. G.___ in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdegegnerin habe

einzig einen Bericht zur Knieproblematik bei der Kniechirurgie der E.___

eingeholt. Die Rückenproblematik sei nach wie vor weder adäquat dokumentiert

noch beurteilt worden. Auch bei Dr. med. U.___ sei kein Bericht eingeholt

worden. Psychiatrische oder psychosomatische Abklärungen seien nicht initiiert

worden. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten sei bislang einzig

von den Suva-Ärzten sowie von Dr. med. Q.___ und – kniebezogen – von der E.___

attestiert worden. Die Berichte der Suva-Ärzte seien schon deshalb nicht

massgebend, weil nicht sämtliche Leiden in die Beurteilung miteinbezogen worden

seien. Die medizinische Aktenlage sei weiter abklärungsbedürftig. Die

Beschwerdegegnerin hätte ein polydisziplinäres Gutachten initiieren müssen. Schliesslich

sei zu Unrecht eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % per

1.

Mai 2013 abgenommen worden. Ein Revisionsgrund liege nicht vor.

7.2

Zunächst ist zu prüfen, ob dem

Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente

zugesprochen wurde. Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten stürzte der

Beschwerdeführer am 1. August 2011 beim Spiel mit einem Kind nach hinten, stützte

sich mit dem linken Arm ab und zog sich dabei eine Partialruptur der

Supraspinatus- sowie der Subscapularissehne der linken Schulter zu. In der

Folge war er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technischer Allrounder vollumfänglich

arbeitsunfähig (vgl. Schadenmeldung UVG vom 11. August 2011

[IV-Nr. 11.13 S. 1], Bericht des Hausarztes Dr. med. J.___ vom

15.

September 2011 [IV-Nr. 11.6] und Bericht des D.___, Orthopädische

Klinik, vom 26. September 2011 [IV-Nr. 12.2 S. 140]). Am

15.

November 2011 wurde eine Schulterarthroskopie

(Rotatorenmanschettennaht [Supraspinatus und Subscapularis], Labrumrefixation,

Tenodese der langen Bizepssehne und Akromioplastik Schulter links) vorgenommen.

Ende November 2011 stürzte der Beschwerdeführer bei der Entfernung der OP-Fäden

in der Hausarzt-Praxis vom Stuhl, wobei er sich mit dem linken Arm bzw. mit der

operierten Schulter auffing. Das Arthro-MRI der linken Schulter vom 2. März

2012.

zeigte einen Abriss der tenodesierten Bizepssehne infolge des Sturzes vom

Stuhl. Nach erfolgter Physiotherapie verbesserte sich der Gesundheitszustand jedoch

wesentlich. Die Beweglichkeit der linken Schulter war kaum mehr eingeschränkt

und der Patient klagte nur noch über sehr geringe Beschwerden (Bericht der C.___

vom 12. März 2012; IV-Nr. 12.2 S. 105). Vom 9. August bis

13.

September 2012 hielt sich der Beschwerdeführer in der C.___ auf. In

deren Bericht vom 11. September 2012 wurde zur Arbeitsfähigkeit angegeben,

für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als technischer Allrounder bestehe keine

Arbeitsfähigkeit (häufige Überkopfarbeiten, hantieren von bis zu sehr schweren

Lasten). Eine körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit wurde –

unter dem Vorbehalt, dass keine weiteren Interventionen durch den behandelnden

Orthopäden festgelegt würden - mit speziellen Einschränkungen (Minimieren von

Tätigkeiten über Schulterhöhe, kein repetitiver Krafteinsatz des Armes) für

zumutbar erklärt (IV-Nr. 12.2 S. 31 ff.). Am 20. November 2012

erfolgte im D.___ eine weitere Operation (Schulterarthroskopie mit Bursektomie,

Narbenlyse und Kapsulotomie links; IV-Nr. 12.2 S. 10), wobei der Beschwerdeführer

nach der Schulteroperation eine Infektion erlitt, welche antibiotisch behandelt

werden konnte (IV-Nr. 46.2 S. 62 f.). Gemäss dem Bericht des D.___

vom 17. April 2013 beschrieb der Beschwerdeführer die Situation von Seiten

der Schulter als sehr erfreulich. Es bestehe eine gute, nahezu volle

Einsatzfähigkeit, er habe lediglich leichtere Schmerzen beim langen Liegen auf

der linken Seite. In der klinischen Untersuchung der linken Schulter zeigte

sich ein reizloses Gelenk mit voller Kraft und vollem Bewegungsumfang auf jeder

Ebene. Nach längerem und kompliziertem Rehabilitationsverlauf konnte der Fall

bezüglich der linken Schulter bei Vorliegen eines guten Resultats abgeschlossen

werden (IV-Nr. 46.2 S. 72 f.).

Zur Knieproblematik ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer am 2. November 1995 einen Fahrradsturz mit

Kniedistorsion rechts erlitt und sich dabei am rechten Knie verletzte (Riss des

vorderen Kreuzbandes [VKB-Ruptur] und basisnaher Riss des Innenmeniskus; 11. Januar

1996: Arthroskopische Meniskusnaht und offene VKB-Ersatzplastik; Juni 1996:

Rearthroskopie mit Schraubenentfernung im distalen Femur). Am 6. Oktober

1996.

erlitt er einen Rückfall, als er bei einem Sprung ab einer 50 cm hohen

Mauer ein Distorisonstrauma des rechten Knies erlitt. Daraufhin erfolgte am 26. November

1996.

ein weiterer Eingriff am rechten Knie (arthroskopische Korbhenkelresektion

und Teilmeniskektomie am Hinterhorn des Aussenmeniskus rechts). Im

Austrittsbericht der C.___ vom 11. September 2012 wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer habe erhebliche Schmerzen und ein Instabilitätsgefühl im

rechten Knie beim Gehen und beim Tragen von Lasten. Zur Arbeitsfähigkeit wurde

ausgeführt, die bisherige Tätigkeit als technischer Allrounder sei nicht mehr zumutbar,

da sie ausschliessend gehend und stehend auszuführen sei. Eine körperlich

leichte bis mittelschwere Tätigkeit wurde – ebenfalls unter dem Vorbehalt, dass

keine weiteren Interventionen durch den behandelnden Orthopäden festgelegt würden

– unter speziellen Einschränkungen (keine längeren Gehstrecken, nicht auf

unebenem Untergrund, nicht wiederholt auf Leitern und Gerüsten, nicht kniend

oder hockend, wechselbelastend, wobei überwiegend sitzend) als ganztags

zumutbar erklärt (IV-Nr. 12.2 S. 31 ff.). Die Ärzte der E.___

beurteilten die Knieproblematik in ihrem Bericht vom 6. März 2013

dahingehend, der Patient leide an einer medialbetonten Gonarthrose im rechten

Kniegelenk. Im Prinzip wäre der Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag geplant, dieser

könne jedoch aufgrund der Kniebeschwerden nicht erfolgen, da der Patient seit

eineinhalb Jahren nicht mehr arbeite und vorher als Lagerist tätig gewesen sei.

Die aktuellen Beschwerden im Bereich des rechten Knies würden über dem medialen

Gelenkspalt lokalisiert und seien vor allem bei Belastung vorhanden sowie beim Treppenabsteigen.

Die Situation sei bei diesem jungen Patienten schwierig. Wahrscheinlich bleibe

mittel- bis langfristig nur die Implantation einer Knietotalprothese. Hierfür

sei der Leidensdruck jedoch noch nicht entsprechend hoch. Zudem würde dieser

Eingriff den Ansprüchen des Patienten wohl nicht gerecht, weswegen zuzuwarten

sei. Belastungen des Knies sollten vermieden werden. Optimal wäre eine angepasste

Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeiten stehend/sitzend (IV-Nr. 47.1

S. 65 f.).

Angesichts der oben dargelegten

medizinischen Situation setzte die Beschwerdegegnerin den Beginn der

einjährigen Wartezeit korrekterweise auf den 1. August 2011 fest, hatten

doch das Unfallereignis vom 1. August 2011 sowie die in der Folge durchgeführten

operativen Behandlungen an der linken Schulter mit anschliessender erschwerter

Rehabilitation sowie die im Jahr 2012 aufgetretene schwere Arthrose im rechten

Knie infolge eines Kreuzbandrisses im Jahr 1995 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Tätigkeiten zur Folge. Die

Suva erbrachte denn auch ab 4. August 2011 Taggelder nach Massgabe der

jeweils attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 50 bis 100 %, welche im

Verlauf des Jahres 2013 durch IV-Taggelder für die Integrationsmassnahme in der

F.___ abgelöst wurden (vgl. IV-Nr. 12.2 S. 148; Beschwerde, S. 3

Ziff. 2). Da sich der Beschwerdeführer erst Ende August 2012 bei der IV

zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. IV-Nr. 1 und 2) und ein

Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann,

ist die Gewährung der ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2013 nicht zu

beanstanden. Der Rentenbeginn sowie die Rentenhöhe werden denn auch von keiner

Seite bestritten. Der Beschwerdeführer lässt vielmehr geltend machen, die

Befristung der ganzen Invalidenrente bis 31. Juli 2013 sei zu Unrecht

erfolgt. Sein Gesundheitszustand habe sich per 1. Mai 2013 nicht

verbessert. Demnach liege kein Revisionsgrund vor.

7.3

Dazu ist festzuhalten, dass der

Leitende Arzt der Orthopädischen Klinik des D.___, Dr. med. K.___, in

seinem Bericht vom 17. April 2013 darauf hinwies, der Patient beschreibe die

Situation von Seiten der Schulter als sehr erfreulich. Es bestehe eine gute,

nahezu volle Einsatzfähigkeit, er habe lediglich leichtere Schmerzen beim

langen Liegen auf der linken Seite. Im Rahmen der Befunderhebung wurde darauf

hingewiesen, bei der klinischen Untersuchung der linken Schulter zeige sich ein

reizloses Gelenk mit voller Kraft und vollem Bewegungsumfang auf jeder Ebene.

Nach längerem und kompliziertem Rehabilitationsverlauf bestehe ein gutes

Resultat und der Fall könne seitens der linken Schulter abgeschlossen werden

(IV-Nr. 46.2 S. 72 f.). Damit in Einklang steht der Bericht der

Kreisärztin Dr. med. P.___ vom 6. Mai 2013 über die ärztliche

Abschlussuntersuchung vom 1. Mai 2013, wonach die Schulterfunktion nur

noch leicht eingeschränkt sei für Überkopftätigkeiten mit Druckdolenz über dem

AC-Gelenk und leicht scapulothoracaler Dyskinesie. Momentan seien aus

orthopädisch-chirurgischer Sicht keine weiteren Massnahmen mehr geplant. Auch

die physiotherapeutischen Behandlungen seien beendet worden. Ausgehend von der

ursprünglich gelernten Tätigkeit bestehe zwar durchaus eine relevante

Einschränkung im Alltag, indem Überkopftätigkeiten und Tätigkeiten repetitiven

Charakters über Schulterhöhe mit schweren und mittelschweren Gewichten

langfristig vermieden werden sollten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit

wechselbelastendem Charakter unterhalb Schulterniveau seien jedoch ohne

Einschränkung zumutbar. Von Seiten des Knies bestehe eine Einschränkung in dem

Sinne, dass kniende Tätigkeiten oder repetitives Treppen- oder Leitersteigen

vermieden werden sollte (IV-Nr. 46.2 S. 57 f.). Im Weiteren gab auch

der Rheumatologe Dr. med. Q.___ in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 an,

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Autolackierer bzw. technischer Allrounder

bestehe zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2012, er kam jedoch

ebenfalls zum Schluss, der Patient wäre für eine leichte bis mittelschwere

Tätigkeit mit wechselbaren Positionen ohne langes Stehen, Gehen, ohne Treppen

steigen, ohne Überkopfarbeit, ohne Lasten tragen über 10 kg und ohne

repetitive Arbeit in gebückter Position ohne Einschränkung arbeitsfähig, wobei

keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Nr. 48 S. 2 ff.). Diese

Einschätzung bestätigte die Suva-Kreisärztin erneut aufgrund ihrer ärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 23. Juni 2014, wonach eine volle

Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung von verschiedenen Einschränkungen

(rechtes Knie: Vermeiden von schweren körperlichen Arbeiten und von Tätigkeiten

mit repetitivem Leiter- und Treppensteigen, Vermeiden von langem Sitzen und

Gehen auf unebenen Böden, vorzugsweise wechselbelastende leichte bis

mittelschwere körperliche Arbeit; linke Schulter: Vermeiden von schweren

körperlichen Tätigkeiten, insbesondere auch Arbeiten mit repetitivem Charakter

über Schulterhöhe) bestehe (IV-Nr. 49 S. 2 ff.). Eine solche Beurteilung

vertrat schliesslich auch der RAD-Arzt Dr. med. S.___ in seiner

Stellungnahme vom 2. Oktober 2014, wonach die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als technischer Allrounder ab dem 1. August 2011

0.

% betrage, in einer angepassten Verweistätigkeit jedoch eine

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 %, d.h. ganztags und

ohne Leistungseinschränkung gemäss dargestellter Zumutbarkeit, ab 1. Mai

2013.

bestehe (IV-Nr. 56 S. 3).

Nachdem im Zeitraum vom 1. August

2011.

bis 30. April 2013 noch eine dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit

für sämtliche Tätigkeiten bestanden hatte, ist aufgrund der seit 1. Mai

2013.

fachärztlich attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Verweistätigkeit mit den erwähnten Einschränkungen von einer gesundheitlichen

Verbesserung auszugehen. Die am 1. August 2011 erlittene Schulterverletzung

hinderte den Beschwerdeführer nicht mehr, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Dass er aufgrund seiner wieder aufgetretenen Kniebeschwerden auf eine

wechselbelastende leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeit

angewiesen ist, ändert nichts an der eingetretenen Zumutbarkeit einer

angepassten Verweistätigkeit und damit an der nun bestehenden verbesserten

Erwerbsfähigkeit. Bevor der Versicherte Leistungen verlangt, hat er aufgrund

der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht alles ihm Zumutbare selber

vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein

Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn er selbst ohne Eingliederungsmassnahmen,

nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts

8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ab 1. Mai

2013.

ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit als

vollumfänglich erwerbsfähig anzusehen. Er ist in der Lage, ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Damit liegt ein Revisionsgrund im

Sinne von Art. 17 IVG vor (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

Der Einwand des Beschwerdeführers,

Dr. med. Q.___ erstelle für die IV regelmässig Gutachten, seine Ausführungen

seien daher «mit grossem Vorbehalt» zu prüfen und er könne als Rheumatologe nur

bei rheumatologischen Problemen Auskunft geben, verfängt nicht. Abgesehen

davon, dass diese Vorbehalte gegenüber Dr. med. Q.___ vom Beschwerdeführer

in keiner Weise substanziiert werden, ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur der

Rheumatologe Dr. med. Q.___, sondern auch die Kreisärztin Dr. med. P.___,

Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, und auch die Fachärzte der Orthopädie der E.___ eine vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bejahten (vgl.

IV-Nr. 47.1 S. 66, 49 S. 9, 70 S. 7 f.). Es besteht somit kein

Anlass, einen weiteren Arztbericht beim den Beschwerdeführer zwischenzeitlich

behandelnden Arzt Dr. med. U.___ einzuholen, zumal er nun seit November

2015.

bei Dr. med. G.___ in ärztlicher Behandlung steht und dessen Arztberichte

im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, sein Schmerzbild sei bei der

Zumutbarkeitsbeurteilung «gänzlich ausgeblendet» worden. Vielmehr wurden die

Schmerzen im Rahmen der fachärztlichen Beurteilungen mitberücksichtigt. Dass

der Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. med. J.___ von einer geringeren

Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. E. II. 6.3), ist nicht massgebend.

7.4

Der Beschwerdeführer lässt im

Weiteren geltend machen, seine erheblichen Rückenbeschwerden seien nicht

genügend abgeklärt worden. Diese seien auch durch die Suva-Kreisärzte nicht in

deren Leistungsbeurteilung miteinbezogen worden, da sie unfallfremd seien. Dem

ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. R.___, Chefarzt-Stv., Orthopädische

Klinik des D.___, in seinem Bericht vom 11. Juli 2014 beim

Beschwerdeführer «unklare Rückenschmerzen bei nur leichten degenerativen

Veränderungen der LWS» diagnostizierte und nach Beizug der Röntgenaufnahmen

ausführte, insgesamt sei der Rücken als sehr unauffällig zu bezeichnen; die

leichten degenerativen Veränderungen seien altersentsprechend. Wirbelsäulenchirurgische

Indikationen seien nicht gegeben, ebenfalls bestehe keine Indikation zu einer

weiterführenden Diagnostik. Die Behandlung könne abgeschlossen werden

(IV-Nr. 51; E. II. 6.6 hiervor). Diese Angaben werden durch den Bericht

der E.___ vom 27. Juli 2015 bestätigt, worin ausgeführt wurde, der Patient

berichte zwar, dass ihn vor allem die Rückenschmerzen plagen würden, die

Kollegen des Wirbelsäulen-Teams hätten jedoch keine einschränkende Pathologie

seitens der LWS feststellen können. Dem Patienten seien überwiegend sitzende

Tätigkeiten zuzumuten (IV-Nr. 70 S. 6 ff.). Demnach kann nicht gesagt

werden, die Rückenbeschwerden seien «noch weitestgehend unabgeklärt» bzw. «nach

wie vor weder adäquat dokumentiert noch beurteilt» worden. Hinweise, dass die

Rückenbeschwerden allenfalls durch das Schonhinken rechts mit konsekutiver

Fehlhaltung aufgrund der medial betonten Gonarthrose rechts hervorgerufen

werden könnten, bestehen in den vorliegenden Arztberichten der E.___ nicht.

Auch der Wirbelsäulenspezialist Dr. med. R.___ konnte keine durch ein

Schonhinken oder anderweitig verursachte Rückenbeschwerden feststellen.

Schliesslich sieht auch Dr. med. J.___ zwischen den Rücken- und den

Kniebeschwerden keinen Zusammenhang (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Im Weiteren

ergeben sich auch aufgrund der vom Beschwerdeführer nachgereichten

medizinischen Unterlagen von Dr. med. G.___ keine Anhaltspunkte für ein

die Arbeitsfähigkeit einschränkendes Rückenleiden des Beschwerdeführers.

Demnach besteht kein Anlass, bezüglich der geltend gemachten Rückenbeschwerden

weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen.

7.5

Im Weiteren wird vom

Beschwerdeführer gerügt, es seien noch zu keinem Zeitpunkt psychiatrische oder

psychosomatische Abklärungen initiiert worden, obwohl Anhaltspunkte für das

Vorliegen psychischer bzw. psychosomatischer Gebrechen bestünden. Dazu ist

festzuhalten, dass Dr. med. G.___, Allgemeinarzt, in seinem nachgereichten

Bericht vom 6. Januar 2016 festhielt, er versuche nun, eine ganzheitliche

Therapie aufzubauen bzw. zu entwickeln, weshalb er den Patienten der

psychosomatischen Klinik des D.___ zur Beurteilung und Therapie im Rahmen eines

stationären Aufenthalts zugewiesen habe (BB 3). In seinem Bericht vom

31.

Januar 2016 gab Dr. med. G.___ an, bisher unerwähnt sei eine

psychische Dekompensation geblieben, es gelte, ein schweres, chronifiziertes

Schmerzsyndrom festzuhalten. Der Beschwerdeführer befinde sich bei ihm seit dem

17.

November 2015 in Behandlung (BB 5). Vom 4. bis 15. Februar 2016

hielt sich der Beschwerdeführer in der psychosomatischen Abteilung des D.___

auf, wobei er diese Hospitalisation mit der Begründung vorzeitig abbrach, er

habe es nicht mehr länger ausgehalten (BB 6). Dr. med. I.___,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, es liessen sich im

Rahmen der aktuellen Verlaufsbeurteilung und unter Würdigung der Aktenlage

kriterienlogisch Indizien für das Vorliegen der psychiatrischen Diagnosen «anhaltende

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Ursachen ICD-10 F45.41»,

«rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden

suizidalen Phasen ICD-10 F33.2» sowie «schädlicher Gebrauch von THC ICD 10 F12»

feststellen. Im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung wurde angegeben, der

Patient befinde sich seit dem 11. April 2016 in ihrer Praxis in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (vgl. fachpsychiatrischer

Bericht der H.___, [...], vom 30. Juni 2016; BB 7).

Die Beschwerdegegnerin weist in diesem

Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bis zum vorliegend massgeblichen

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (10. Dezember 2015), welcher die

zeitliche Schranke für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des

Bundesgerichts 8C_1009/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3 mit Hinweis auf

BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243), keine Anhaltspunkte bestanden, dass

relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines psychischen oder

psychosomatischen Leidens vorliegen könnten. Das vom Allgemeinarzt

Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 31. Januar 2016 diagnostizierte «schwere

chronifizierte Schmerzsyndrom» stellt keine von einem Facharzt festgestellte

Diagnose dar, aufgrund welcher ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von

BGE 141 V 281 durchgeführt werden müsste. Eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge

einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei

diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 mit Hinweis

auf BGE 130 V 396). Dies ist hier nicht der Fall. Sodann stand der

Beschwerdeführer bei Dr. med. G.___ erst ab dem 17. November 2015 in

Behandlung (vgl. BB 5), er hielt sich vom 4. bis 15. Februar 2016 in

der psychosomatischen Abteilung des Kantonsspitals Olten auf und die

fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei der

Psychiaterin Dr. med. I.___ begann erst am 11. April 2016, somit vier

Monate nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung. Demnach wurden

psychische Probleme des Beschwerdeführers erst einige Zeit nach Erlass der

angefochtenen Verfügung fachärztlich festgestellt und behandelt, weshalb sie

hier nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen konnte auch die behandelnde

Psychiaterin keine einwandfreie Diagnose stellen, sondern sie stellte im Rahmen

der aktuellen Verlaufsbeurteilung, unter Würdigung der Aktenlage sowie auch vor

dem Hintergrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse, lediglich

«Indizien» für das Vorliegen einer anhaltenden Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Ursachen (ICD-10 F45.41), einer rezidivierenden depressiven

Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen (ICD-10

F33.2) sowie eines schädlichen Gebrauchs von THC (ICD-10 F12) fest. Demnach besteht

im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein zuverlässiger Hinweis für ein

relevantes, die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden. Es sind

keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diesbezüglich weitere medizinische

Abklärungen erforderlich wären.

7.6

Zusammenfassend ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreich vorhandenen ärztlichen

Berichte in der Lage ist, ab 1. Mai 2013 eine angepasste Verweistätigkeit

vollumfänglich auszuüben. Es bestand für die Beschwerdegegnerin demnach -

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein Anlass, ein

polydisziplinäres medizinisches Gutachten zu initiieren, wie dies vom

Beschwerdeführer gerügt wird. Der vorliegend massgebliche Sachverhalt wurde von

der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt. Die Schulter-, Knie- und

Rückenbeschwerden sowie die geltend gemachten weiteren Leiden sind genügend

dokumentiert, um den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilen zu können.

Dass der RAD-Arzt und Allgemeinmediziner Dr. med. S.___ in seiner

Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 aufgrund einer Würdigung der Aktenlage,

aber ohne Untersuchung des Beschwerdeführers, zum gleichen Ergebnis kommt (vgl.

E. II. 6.7 hiervor), macht seine Einschätzung nicht unbrauchbar. Vielmehr

bestätigt sie die fachärztlichen Beurteilungen.

8.

8.1

Der Beschwerdeführer lässt im

Weiteren geltend machen, die sechsmonatige Arbeitserprobung bei konsistentem

Leistungsverhalten und guter Arbeitsqualität in der F.___ habe ergeben, dass

eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich rund 50 % im primären Arbeitsmarkt

bestehe. Wenn die ermittelte medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit

in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu der während einer mehrwöchigen

Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/Arbeitseinsatz des Versicherten

effektiv realisierten und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv

realisierbaren Leistung stehe, vermöge dies ernsthafte Zweifel an den

ärztlichen Annahmen zu begründen.

8.2

Dem Bericht «Zielauswertung

Aufbautraining» (Zeitraum vom 2. November 2013 bis 31. Januar 2014) der

F.___ (V.___, Fachbereich Beratung und Integration), [...], vom 31. Januar

2014.

kann im Wesentlichen entnommen werden, es sei dem Versicherten – wie bereits

im vorangegangenen Aufbautraining – nicht möglich gewesen, sein Pensum weiter

aufzubauen. Er habe weiterhin starke Knie- und Rückenschmerzen geschildert und

habe nicht mehr als viereinhalb bis fünf Stunden am Arbeitsplatz verbleiben

können. An einzelnen Tagen habe er wegen zu grossen Schmerzen früher nach Hause

gehen müssen oder habe die Arbeit gar nicht aufnehmen können. Eine stabile

Präsenz sei auch bei einem 50 %-Pensum nicht erreicht worden. Trotz

regelmässiger Physiotherapie habe sich bezüglich der Rücken- und Knieschmerzen

keine Verbesserung eingestellt. Ärztlich verordnete Medikamente habe er nicht

immer eingenommen und sich zu Ärzten und deren Behandlungsmethoden sehr

kritisch geäussert. Das Leistungsvermögen des Versicherten sei nach wie vor hoch

und er wisse bei den Produktionsarbeiten bezüglich Arbeitsqualität und

–quantität zu überzeugen. Er verfüge bei den Produktionsarbeiten über ein

breites Fachwissen und könne dieses auf verschiedene Produktionsarbeiten

übertragen. Der Versicherte mache zwar regelmässige Arbeitspausen, sollte aber

in Zukunft noch stärker auf eine ergonomische Arbeitsweise achten. Eine

Anstellung habe auch mit einem Pensum von 50 % nicht gefunden werden

können. Arbeitseinsätze zur Probe hätten aufgrund der mangelnden körperlichen

Stabilität des Versicherten nicht initiiert werden können. Der Versicherte sei

aufgrund der beschriebenen Schmerzen nicht in der Lage, mehr als viereinhalb

bis maximal fünf Stunden zu arbeiten. Auch beim reduzierten Pensum habe er

keine lückenlose Präsenz erreicht. Er zeige weiterhin sehr gute Leistungen und

er könne trotz seiner Beschwerden gute und saubere Arbeit verrichten. Ein

50.

%-Pensum sollte der Versicherte bei einer auf seine Bedürfnisse

angepassten Tätigkeit bewältigen können. Die beruflichen

Schlüsselqualifikationen seien gut ausgebildet. Er könne sich damit gut auf dem

primären Arbeitsmarkt bewegen. An seinen Kompetenzen, Schwierigkeiten zu

bewältigen, müsse er aber noch arbeiten. Die körperliche Belastbarkeit habe

sich nicht verbessert. Der Versicherte nehme aber die Behandlung immer noch

nicht an, welche ihm seine Mediziner empfehlen würden. Die vorgeschlagenen

Medikamente (Celebrex und Lyrica) habe er nicht eingenommen und er habe die

Behandlung abgebrochen. Er habe grosse Schwierigkeiten, Vertrauen in die Ärzte

aufzubauen. Auf diese Weise stecke er im Prozess der Reintegration fest. Die

körperliche Verfassung lasse kein höheres Arbeitspensum als 50 % zu. Aufgrund

der sich verschlechternden Situation mache eine Verlängerung des Trainings keinen

Sinn mehr (IV-Nr. 42).

Aus dem Abschlussbericht der IV-Stelle,

Berufliche Eingliederung, vom 12. Februar 2014 geht sodann hervor, während

des neunmonatigen Einsatzes in der F.___ sei es insgesamt zu einer

Verschlechterung der körperlichen Verfassung gekommen. Zu Beginn sei der

Einsatz mit einem 100 %-Pensum erfolgt und sei dann Mitte Juni 2013 wegen

zunehmender Rückenschmerzen auf 50 % reduziert worden. Eine Steigerung sei

danach nicht mehr möglich gewesen. Während des ganzen Eingliederungsprozesses

seien die gesundheitlichen Beschwerden (Rückschmerzen, Knieschmerzen rechts) im

Zentrum gestanden. Der Versicherte habe sich gegenüber den Ärzten und

medizinischen Behandlungen misstrauisch gezeigt und vorgeschlagene Behandlungen

nicht wie empfohlen ausgeführt (z.B. Weglassen von Medikamenten). Ein weiteres

Thema sei auch immer wieder die Nichtdurchführung einer Knieoperation gewesen,

welche aus seiner Sicht angemessen und notwendig wäre. Eine Fokussierung in

Richtung berufliche Integration sei aus diesen Gründen sehr schwierig gewesen.

Für den Versicherten seien die medizinischen Abklärungen/Behandlungen weiterhin

vordergründig. Der Zustand sei für ihn so nicht mehr ertragbar. Der Versicherte

besitze sehr gute Arbeitsqualitäten und habe arbeitsbezogen sehr gute

Leistungen gezeigt. Bei einer angepassten Tätigkeit habe sich eine 50%ige

Einsatzfähigkeit als realistisch gezeigt. Die weitere Unterstützung bei der

Stellensuche erfolge durch das RAV Plus [...] (IV-Nr. 44).

8.3

Das als Integrationsmassnahme

absolvierte Arbeitspensum von 50 %, welches in der Folge nicht mehr

gesteigert werden konnte, steht nicht in Einklang mit den vorerwähnten

ärztlichen Angaben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die

abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden

funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur

beschränktes Heben/Tragen von Lasten etc.) in der Hauptsache dem Arzt oder der

Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung

obliegt. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig

ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist

jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche

Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis;

vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a,

S. 389 Rz. 236 mit Hinweisen). Angesichts der oben wiedergegebenen Arztberichte

und der vorerwähnten Beurteilung des Aufbautrainings ist in Übereinstimmung mit

der Auffassung der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die sich bietenden

Behandlungsoptionen vom Beschwerdeführer nicht vollumfänglich ausgeschöpft

wurden. Nach den fachärztlichen Angaben müsste er in der Lage sein, eine

angepasste Verweistätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums auszuüben. Selbst der

Hausarzt Dr. med. J.___ äusserte sich dahingehend, eigentlich sei der

Beschwerdeführer für eine leichte Arbeit arbeitsfähig; es sei ihm unklar, warum

die bisherigen Versuche gescheitert seien (vgl. Aktennotiz des RAD-Arztes vom

15.

Oktober 2013; IV-Nr. 35). Im Bericht der E.___ vom 27. Juli

2015.

wurde darauf hingewiesen, operativ komme nur die Implantation einer

Knietotalprothese in Frage, initial sollten jedoch unbedingt die konservativen

Therapiemassnahmen ausgeschöpft werden mit Kniegelenksinfiltrationen, Anpassung

der Schmerzmedikation sowie Ausschöpfung der physikalischen Therapie

(IV-Nr. 70 S. 7). Im Weiteren wurde auch in der Zielauswertung

«Aufbautraining» der F.___ vom 31. Januar 2014 mehrfach erwähnt, dass die

Behandlungsmöglichkeiten vom Beschwerdeführer nicht voll ausgeschöpft worden

seien (Nichteinnahme ärztlich verordneter Medikamente, Kritik an Ärzten und

Behandlungsmethoden, Wunsch eines neuen Kniegelenks, ungenügende ergonomische

Arbeitsweise, Nichtannahme der von den Medizinern empfohlenen Behandlung, kein Vertrauen

zu Ärzten). Angesichts dieser im Integrationsprozess bestehenden

Schwierigkeiten erscheint es zwar nachvollziehbar, dass von der Berufsberatung

lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als realistisch angesehen wurde.

Massgebend für die abschliessende Beurteilung der sich aus einem

Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit sind jedoch primär

die fachärztlichen Angaben. Demnach ist von einer vollumfänglichen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgehen.

9.

9.1

9.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich beim Einkommensvergleich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die

Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des

Bundesamtes für Statistik. Sie ging vom Sektor 2 (Produktion) und vom

Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) für

Männer aus, rechnete den entsprechenden Tabellenwert von CHF 5‘394.00 unter

Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen

Arbeitszeit in diesem Bereich von durchschnittlich 41.4 Std. um und

berücksichtigte die seitherige Nominallohnentwicklung (2012: 101.6; 2013:

102.

), was zu einem Valideneinkommen ab 1. Mai 2013 von CHF 67‘455.00

führte. Zur Begründung führte sie u.a. aus, in Bezug auf die Einstufung in das

Kompetenzniveau beim Valideneinkommen treffe es zwar zu, dass der

Beschwerdeführer einen Lehrabschluss als Autolackierer habe. Jedoch habe er

seit dem Jahr 2008 nicht mehr auf dem gelernten Beruf gearbeitet. Er habe den

Beruf aus invaliditätsfremden Gründen gewechselt und sei seit dem Jahr 2008

nicht mehr als Autolackierer tätig. Deshalb könne nicht auf seine gelernte

Tätigkeit als Autolackierer abgestellt werden, da davon auszugehen sei, dass er

auch im Gesundheitsfall nicht mehr in diesem Bereich arbeiten würde. Als

technischer Allrounder habe er keine Ausbildung absolviert, weshalb das

Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 seinen letzten Tätigkeiten vor Eintritt der

gesundheitlichen Beeinträchtigung entspreche (A.S. 4 und 7). Der

Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, er sei in den letzten

Jahren vor Eintritt der Invalidität bei einer Vielzahl von Arbeitgebern tätig

gewesen. Die meisten Tätigkeiten habe er als gelernter Autolackierer ausgeübt. Er

hätte sich eine solche Tätigkeit ohne Limitationen wieder vorstellen können.

Dem aus den Akten hervorgehenden Lebenslauf

kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bis Ende Januar 2007 vorwiegend

auf seinem erlernten Beruf als Autolackierer (und Karosseriespengler) und bis

Ende September 2007 als Industriemaler/-lackierer bei der W.___, [...],

arbeitete, wobei er diese Stelle zwecks beruflicher Neurorientierung aufgab

(vgl. Arbeitszeugnisse vom 23. Februar und 13. September 2007;

IV-Nr. 15 S. 7 f.). Danach war er bis zum fraglichen Unfall vom

1.

August 2011 als «Mitarbeiter Kunststoffherstellung», als «Mitarbeiter

Abbruch und Rückbau» und als «Mitarbeiter Industrielackierer» bei verschiedenen

Arbeitgebern und zuletzt ab September 2010 als «Mitarbeiter Technischer

Allrounder» bei der X.___, [...], im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses tätig

(IV-Nr. 2 S. 4, 15 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer arbeitete vor

dem Eintritt seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit somit

unbestrittenermassen nicht mehr auf seinem erlernten Beruf als Autolackierer,

sondern temporär als Technischer Allrounder. Gemäss dem vorliegenden Arbeitszeugnis

erbrachte er gute Leistungen (IV-Nr. 15 S. 3). Unter den gegebenen Umständen

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als technischer Allrounder

verschiedenartige Tätigkeiten ausüben musste, welche im technischen Bereich

gewisse Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verlangen. Es erscheint daher

als sachgerecht, zur Festsetzung des Valideneinkommens die LSE 2012 mit dem

Tabellenwert für das Kompetenzniveaus 2 heranzuziehen (Tabelle TA1, Monatlicher

Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und

Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 2 [praktische Tätigkeiten wie

Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst oder

Fahrdienst etc.]). Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte

Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]

wird dem Arbeitsprofil des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall nicht gerecht.

Demnach ist das Valideneinkommen auf CHF 73‘273.00 (statt: CHF 67‘455.00)

pro Jahr festzusetzen (Sektor 2 [Produktion], Kompetenzniveau 2, Männer:

CHF 5‘865.00 x 12 Monate, Aufrechnung der betriebsüblichen wöchentlichen

Arbeitszeit von durchschnittlich 41.4 Stunden pro Woche im Sektor 2,

Aufrechnung des Nominallohnindexes [2012: 101.6; 2013: 102.2]).

9.1.2

Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, zu den LSE-Tabellen 2012 sei festzustellen, dass die

Einkommenszahlen der LSE 2012 insgesamt 6.3 % höher gewesen seien als

jene der LSE 2010. Es liege auf der Hand, dass diese Erhöhung bei im

Allgemeinen stagnierenden Löhnen gerade nicht auf eine allgemeine Lohnerhöhung

zurückzuführen sei. Die Erhöhung sei einzig auf eine neue Zusammensetzung der

dafür erhobenen Daten zurückzuführen. Diese seien im Übrigen durch das BSV

erheblich beeinflusst worden. Die LSE-Tabellen 2012 stellten entsprechend keine

taugliche Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades dar und es sei

weiterhin auf die LSE-Tabellen 2010 abzustellen (Beschwerde, S. 20 f.

Ziff. 11).

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kommt der LSE 2012 für alle Fälle erstmaliger

Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im

Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des

laufenden Rentenspruchs im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu. Laufende,

gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten

dürfen nicht allein zufolge Anwendung der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in

Revision gezogen werden. Wenn nach der bisherigen Rechtsprechung geringfügige

quantitative statistische Änderungen nicht zur Rentenrevision führen, da sie

nicht in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person gründen, dann

gilt dies erst recht für weitergehende qualitative Modifikationen in der

Erhebung der Statistikgrundlagen, wie sie im Übergang der LSE bis 2010 zur LSE

2012.

eingetreten sind. Weil bei dieser qualitativen Inkongruenz tatsächlich

(partiell) Ungleiches mit Ungleichem verglichen und somit die

revisionsrechtliche Prüfung im nach Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblichen

Vergleichszeitraum verfälscht würde, kann die durch die IV-Mitteilung

Nr. 328 deklarierte integrale Anwendbarkeit der LSE 2012 im

Revisionsfall nicht bestätigt werden. Vielmehr gebietet sich aus den

dargelegten Gründen eine Einschränkung der Verwaltungsweisung in dem Sinne,

dass die LSE 2012 für die Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren

betreffend eine laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig

zugesprochene Invalidenrente anwendbar ist, ausser wenn sich allein durch ihre

Verwendung eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades – nach oben

oder nach unten – ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom

4.

April 2016 E. 2.5.8.1 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit vorliegend angefochtener Verfügung

vom 10. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2013 zu

und hob diese gleichzeitig - angesichts einer ab 1. Mai 2013 eingetretenen

gesundheitlichen Verbesserung - auf Ende Juli 2013 auf, wobei sie zur

Ermittlung sämtlicher Vergleichseinkommen die LSE 2012 heranzog (A.S. 4).

Dies ist kein Anwendungsfall im oben dargelegten Sinne, wonach zur Ermittlung

der Vergleichseinkommen nicht auf die LSE 2012 abgestellt werden darf.

Vielmehr kommt der LSE 2012 im vorliegenden Fall Beweiseignung zu. Dem Einwand des

Beschwerdeführers, die LSE 2012 stelle keine taugliche Grundlage zur Ermittlung

der Vergleichseinkommen dar und es sei weiterhin auf die LSE 2010 abzustellen, kann

demnach nicht gefolgt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die

Suva sich in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 11. August 2014 zur

Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die Tabellenwerte der LSE 2010 abstützte

(vgl. IV-Nr. 53).

9.2

Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die LSE 2012 heran.

Der Medianwert des standardisierten Monatslohnes der im Kompetenzniveau 1

beschäftigen Männer belief sich auf CHF 5‘210.00 pro Monat. Nach

Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen

Arbeitszeit von 41.7 Std. und des Nominallohnindexes (2012: 101.7, 2013: 102.5)

ergibt sich ein Einkommen von CHF 65‘690.00.

Die Frage, ob und in welchem Ausmass

Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und

beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte

Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das

Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen,

wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des

Bundsgerichts 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).

Besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des

Anforderungs- und Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an zumutbaren

Verweisungstätigkeiten, rechtfertigen gewisse Einschränkungen wie die

Notwendigkeit, wechselnde Positionen einzunehmen, Zwangshaltungen der

Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten, keinen

(zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., Art. 28a IVG, S. 344 f. Rz. 100 mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin nahm keinen

leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vor und begründete dies damit, dem

Beschwerdeführer sei es nach wie vor zuzumuten, leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten mit wechselbaren Positionen ohne langes Stehen oder Gehen, ohne

Treppen steigen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Lasten tragen über 10 kg

sowie ohne repetitive Arbeiten in gebückter Position ganztags und ohne

Leistungseinschränkungen auszuüben. Gestützt auf dieses Arbeitsprofil sei es

ihm möglich, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Anstellung

zu finden und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Einzig die Tatsache,

dass er keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben könne, führe nicht zu einem

Abzug vom Tabellenlohn, würden doch im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl

von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten erfasst (vgl. angefochtene

Verfügung, A.S. 7). Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug auf dem

Invalideneinkommen insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte Person

selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom

24.

August 2012 E. 4.1 mit Hinweis). Besteht aber auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und

Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an zumutbaren

Verweisungstätigkeiten, rechtfertigen die betreffenden Einschränkungen

grundsätzlich keinen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des

Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 30. September 2011 E. 4.3.2).

Im vorliegenden Fall sind dem

Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselbaren

Positionen ohne langes Stehen und Gehen, ohne Treppen steigen, ohne

Überkopfarbeit, ohne Lasten tragen über 10 kg und ohne repetitive Arbeit

in gebückter Position zuzumuten, wobei keine zeitliche Einschränkung und keine

verminderte Leistungsfähigkeit besteht (vgl. Arztbericht von Dr. med. Q.___

vom 11. Juni 2014; IV-Nr. 48 S. 7; vgl. auch IV-Nr. 49

S. 9, 56 S. 3 und 70 S. 8). In Anbetracht der bisher ausgeübten

verschiedenen Tätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern (vgl. Lebenslauf;

IV-Nr. 15 S. 1 f.), seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

technischer Allrounder, seiner Fachkenntnisse und seiner praktischen Fähig- und

Fertigkeiten (vgl. auch Berichte «Zielauswertung Aufbautraining» der F.___ vom

15.

November 2013 und 31. Januar 2014; IV-Nr. 41 und 42) ist davon

auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch ohne berufliche

Eingliederungsmassnahmen eine hinreichend grossen Palette (einfacher und

repetitiver) Tätigkeiten vom Kompetenzniveau 1 zuzumuten sind. Daran ändert

auch der Umstand nichts, dass es sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit

handeln muss. Sein Leistungsvermögen ist nach wie vor hoch und er weiss bei

Produktionsarbeiten bezüglich Arbeitsqualität und –quantität zu überzeugen. Er

verfügt über ein breites Fachwissen und kann dieses auf verschiedene

Produktionsarbeiten übertragen (vgl. IV-Nr. 42 S. 1). Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einer anderen Betrachtungsweise

führen könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gesagt

werden, dass angesichts seiner Einschränkungen attestierte Tätigkeitsprofil

entspreche de facto einem geschützten Arbeitsplatz. Demnach ist die

Nichtvornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn aufgrund der

erwähnten körperlichen Einschränkungen nicht zu beanstanden. Andere Aspekte,

welche einen solchen Abzug als angezeigt erscheinen liessen, sind nicht

ersichtlich. Dass die Suva bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeit einen

leidensbedingten Abzug von 15 % gewährte (IV-Nr. 53 S. 2), ist

nicht massgebend; es besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung

der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 4 IVG, S. 45

Rz. 120).

9.3

Aus der Gegenüberstellung des

Valideneinkommens von CHF 73‘273.00 und des Invalideneinkommens von

CHF 65‘690.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 10 %,

der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr begründet. Somit wurde der

Rentenanspruch mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 10. Dezember

2015.

zu Recht auf Ende Juli 2013 aufgehoben (vgl. Art. 88a Abs. 1

lit. a IVV).

10.

10.1

Der Beschwerdeführer lässt sodann

geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihn, was berufliche

Eingliederungsmassnahmen betreffe, im Stich gelassen. Es gehe nicht an, dass

die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen im Februar 2014 ohne

Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mittels eines internen Schreibens

abgeschlossen habe. Im nie zur Stellungnahme edierten Abschlussbericht der IV

vom 12. Februar 2014 sei festgehalten worden, dass es belastungsbedingt zu

einer Verschlechterung der körperlichen Verfassung gekommen sei und dass eine

Steigerung auf über 50 % nicht mehr möglich gewesen sei. Dem Bericht seien

keine Gründe zu entnehmen, weshalb weitere berufliche Massnahmen im Allgemeinen

und Integrationsmassnahmen im Besonderen nicht weiterhin angezeigt gewesen

wären.

10.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1

IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens

50.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen),

sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen

beruflicher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten

nach Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung

gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) sowie

Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Integrationsmassnahmen können mehrmals

zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht

übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert

werden (Art. 14a Abs. 3 IVG). Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen

zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung i.S.v. Art. 14a Abs. 1

IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen

Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in

einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 14a

IVG, S. 182 Rz. 1 mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall wurden – wie die

Beschwerdegegnerin zur Recht darauf hinweist und im Übrigen unbestritten ist -

Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG bereits durchgeführt. Der

Beschwerdeführer konnte ein insgesamt neunmonatiges, zweimal verlängertes Aufbautraining

vom 6. Mai 2013 bis 2. Februar 2014 absolvieren (IV-Nr. 24, 31

und 38). Im Bericht «Zielauswertung Aufbautraining» der F.___ vom 31. Januar

2014.

wurde u.a. darauf hingewiesen, diese nun abgeschlossene Massnahme sei am

31.

Januar 2014 mit dem Versicherten, der Sachbearbeiterin der beruflichen

Eingliederung sowie dem Verfasser dieses Berichts ausgewertet worden. Aufgrund

der sich verschlechternden Situation mache eine Verlängerung des Trainings

keinen Sinn mehr. Der Versicherte werde mit seinen Ärzten weiter nach

schmerzlindernden Behandlungsmethoden suchen (IV-Nr. 42). Im

Abschlussbericht wurde u.a. darauf hingewiesen, während des gesamten

Eingliederungsprozesses seien die gesundheitlichen Beschwerden

(Rückenschmerzen, Knieschmerzen rechts) im Zentrum gestanden. Eine Fokussierung

in Richtung berufliche Integration sei aus diesen Gründen sehr schwierig

gewesen. Der Versicherte besitze sehr gute Arbeitsqualitäten und habe

arbeitsbezogen sehr gute Leistungen gezeigt. Die weitere Unterstützung bei der

Stellensuch erfolge durch das RAV Plus [...] (IV-Nr. 44).

Zunächst ist festzuhalten, dass der

Einwand des Beschwerdeführers, es gehe nicht an, dass die IV berufliche

Massnahmen im Februar 2014 ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mittels

eines internen Schreibens abgeschlossen habe, ins Leere zielt, da das abgeschlossene

Aufbautraining mit dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 ausgewertet

bzw. besprochen wurde (vgl. IV-Nr. 42 S. 3). Gemäss dem

Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2014 fand das

Abschlussgespräch mit dem Beschwerdeführer, dem zuständigen Fachmann der F.___

(V.___) sowie der zuständigen Sachbearbeiterin der beruflichen Eingliederung

der IV-Stelle (Y.___) statt. Im Rahmen der Besprechung wurde erörtert, eine

Weiterführung des Aufbautrainings in der F.___ sei nicht mehr gegeben. Die

weitere Unterstützung bei der Stellensuche erfolge durch das RAV (Protokoll,

S. 9). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an dieser Besprechung

teilnahm, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, ihm auch noch den

Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 12. Februar 2014

(IV-Nr. 44), in welchem die Ergebnisse des Aufbautrainings kurz wiedergegeben

wurden, zuzustellen. Sodann ist aufgrund der fachärztlichen Berichte erstellt,

dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 eine angepasste Verweistätigkeit

ohne verminderte Leistungsfähigkeit vollumfänglich zuzumuten ist, weshalb die

Voraussetzung für eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die

berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG (mindestens

50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer anderen angepassten Tätigkeit) nicht mehr

erfüllt ist. Demnach wurde der Anspruch auf weitere Integrationsmassnahmen von

der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.

10.3

Laut Art. 15 IVG haben

Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung

ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der

Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG setzt voraus, dass der

Versicherte an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientierung)

fähig, infolge seines Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die

Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht

ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen. Ein

Mindestinvaliditätsgrad ist nicht vorausgesetzt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 15 IVG, S. 184 Rz. 2

mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt

werden, der Beschwerdeführer sei infolge seines Gesundheitsschadens in der

Berufswahl bzw. in der beruflichen Neuorientierung behindert. Die Kenntnisse

über seine Neigungen, seine Berufserfahrung und seine Fachkenntnisse genügen,

um feststellen zu können, welchen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten

er mit seinen körperlichen Einschränkungen noch nachgehen kann, zumal das

Zumutbarkeitsprofil (leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wechselbaren

Positionen ohne langes Stehen und Gehen, ohne Treppen steigen, ohne

Überkopfarbeit, ohne Tragen von Lasten über 10 kg und ohne repetitive

Arbeit in gebückter Position; vgl. IV-Nr. 45 S. 7) klar umrissen

wird. Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests sowie

Abklärungsaufenthalte etc. fallen hier nicht in Betracht (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 15

IVG, S. 185 N 7). Der Beschwerdeführer verlangt denn auch nur in

allgemeiner Form berufliche Eingliederungsmassnahmen; von ihm wird nicht

dargelegt, auf welche konkrete Form der Berufsberatung er Anspruch erhebt. Demnach

ist ein Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG zu verneinen.

10.4

Nach Art. 17 Abs. 1 IVG

hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn

die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die

Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid

im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und

Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in

den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch

zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Einbusse an

dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 17

IVG, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen).

Angesichts des oben (unter E.

II. 9.3 hiervor) ermittelten Invaliditätsgrades von lediglich 10 %

besteht für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 IVG. Dass die Suva von einem Invaliditätsgrad von

21.

% ausgeht, ist für die Invalidenversicherung nicht bindend (BGE 133 V

549.

E. 6 S. 553 ff.).

10.5

Laut Art. 18 Abs. 1 IVG

haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines

geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) sowie begleitende Beratung im Hinblick

auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle

veranlasst diese Massnahme unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung

ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2

IVG). Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt

einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und

zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der

Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit

des Versicherten, d.h. seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft,

von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die

Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte

Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung

zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des

Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2 mit Hinweis

auf Meyer/Reichmuth, a.a.O.,

Art. 18 IVG Rz. 3 ff.). Die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung

bezweckt, konkrete eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8

Abs. 1 IVG) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche

durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane

(oder der von ihr beigezogenen Stellen; vgl. Art. 59 IVG) auszugleichen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf

Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht (Urteil

des Bundesgerichts I 421/01 vom 15. Juli 2002 E. 2c).

Im vorliegenden Fall sind dem

Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeiten vollumfänglich

zuzumuten. Eine weitere spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art ist

nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer stehen auf dem ausgeglichenen hypothetischen

Arbeitsmarkt somit genügend zumutbare Stellen offen (zu denken ist insbesondere

an leichtere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten), zu deren Finden die

spezifischen Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten

Behörden nicht notwendig sind. Dementsprechend wurde er von der beruflichen

Eingliederung für die weitere Unterstützung bei der Stellensuche zu Recht an

das RAV verwiesen (vgl. IV-Nr. 44 S. 2). Somit besteht kein Anspruch

auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung.

11.

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember

2015, worin dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Invalidenrente vom

1.

Februar bis 31. Juli 2013 gewährt und im Weiteren der Anspruch auf

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1

Ausgangsgemäss ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin

zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

12.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser