VSBES.2016.10
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
7. September 2017Deutsch77 min
Source so.ch
Urteil vom 7. September 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 10. Dezember 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1972 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte von 1989 bis 1992 eine Ausbildung zum
Autolackierer mit Fachausweis und arbeitete in der Folge als Autolackierer,
Lagermitarbeiter, Lackierer, Heizungsmonteur-Hilfskraft, Industriemaler bzw.
–lackierer und als Mitarbeiter «Kunststoffherstellung» sowie «Abbruch und
Rückbau» bei verschiedenen Arbeitgebern. Zuletzt war er seit September 2010 als
technischer Allrounder bei der B.___, [...], tätig. Als Folge eines
Fahrradsturzes mit Riss des vorderen Kreuzbandes und des Innenmeniskus im
rechten Knie vom 2. November 1995 und eines Rückfalls am 6. Oktober
1996 (Sprung von Mauer mit Distorsionstrauma des rechten Knies) leidet er unter
Kniearthrose. Am 1. August 2011 erlitt er einen weiteren Unfall, als er
beim Spiel mit einem Kind nach hinten stürzte und sich mit der linken Hand abstützte.
Dabei erlitt er eine Partialruptur der Supraspinatussehne und der
Subscapulrissehne der linken Schulter. Am 9. September 2011 erfolgte eine
MR-Arthrographie des linken Schultergelenkes und am 15. November 2011 eine
Schulterarthroskopie (Rotatorenmanschettennaht, Labrumrefixation, Tenodese der
langen Bizepssehne und Akromioplastik). Ende November 2011 stürzte er bei der
Entfernung der OP-Fäden in der Hausarztpraxis vom Stuhl, wobei er sich mit dem
linken Arm bzw. mit der operierten linken Schulter auffing. Das am 2. März
2012 durchgeführte Arthro-MRI der linken Schulter zeigte einen Abriss der
tenodesierten Bizepssehne. Vom 9. August bis 13. September 2012 hielt
sich der Beschwerdeführer in der C.___ auf. Die Anmeldung bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug erfolgte am
28. August 2012 (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am 20. November
2012 wurde der Beschwerdeführer im D.___, Orthopädische Klinik, an der linken
Schulter erneut operiert (Schulterarthroskopie mit Bursektomie, Narbenlyse und
Kapsulotomie links). Die C.___ wies den Beschwerdeführer in der Folge der E.___,
[...], zur Beurteilung der Kniebeschwerden rechts zu.
1.2 Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) schloss den Fall nach der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 27. März 2013 bezüglich der Kniebeschwerden
rechts mit Verfügung vom 5. April 2013 ab. In Bezug auf den Unfall vom
2. November 1995 gewährte sie eine Integritätsentschädigung
(IV-Nr. 16). Bezüglich der Schulterbeschwerden links teilte sie dem
Beschwerdeführer nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. Mai
2013 am 10. Juni 2013 mit, von einer weiteren ärztlichen Behandlung sei
keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten, weshalb der Fall diesbezüglich
ebenfalls abgeschlossen werde (IV-Nr. 27). Am 19. September 2013
wurde im D.___ eine therapeutische Infiltration am rechten Knie durchgeführt.
Im Hinblick auf einen Fallabschluss der linken Schulter und eine
Zumutbarkeitsbeurteilung hinsichtlich des rechten Knies erfolgte am
23. Juni 2014 eine weitere kreisärztliche Abschlussuntersuchung
(IV-Nr. 49 S. 2 ff.). Wegen unklarer Rückenschmerzen wurde der
Beschwerdeführer dem D.___, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, zugewiesen.
Mit Verfügung vom 11. August 2014 sprach die Suva dem Beschwerdeführer infolge
der Unfälle vom 2. November 1995 und 1. August 2011 aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 21 % eine Invalidenrente ab 3. Februar 2014 zu,
wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, allein aufgrund der Unfallfolgen am
rechten Knie und an der linken Schulter sei aus medizinischer Sicht noch eine
leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche vorzugsweise sitzend zu verrichten
sei und bei welcher keine Gewichte über Schulterhöhe zu heben seien, grundsätzlich
ganztags zumutbar. Krankheitsbedingte Befunde von Seiten des Rückens seien
nicht berücksichtigt worden (IV-Nr. 53).
1.3 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erteilte dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 13. Mai 2013 als Integrationsmassnahme Kostengutsprache für
ein Aufbautraining in der F.___, [...], vom 6. Mai bis 4. August 2013
(IV-Nr. 24). Diese Integrationsmassnahme wurde vom 5. August bis
3. November 2013 und vom 4. November 2013 bis 2. Februar 2014 verlängert
(IV-Nr. 31 und 38). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD),
Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Beizug einer Stellungnahme der E.___
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
10. Dezember 2015 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine
ganze befristete Invalidenrente vom 1. Februar bis 31. Juli 2013 zu.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den medizinischen
Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1. August 2011
für jegliche Tätigkeiten zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
gewesen. Gemäss den ärztlichen Berichten sei ihm die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als technischer Allrounder nicht mehr zumutbar. Leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten mit wechselbelastendem Charakter unterhalb des
Schulterniveaus seien ihm jedoch ohne Einschränkung zuzumuten. Dabei sei zu
beachten, dass Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit repetitivem Charakter über
Schulterhöhe mit schweren und mittelschweren Gewichten langfristig vermieden
werden. Eine solche Tätigkeit sei ihm seit Mai 2013 medizinisch-theoretisch zu
100 % zumutbar. Integrationsmassnahmen seien bereits durchgeführt worden; weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen seien abzulehnen. Eine polydisziplinäre
Begutachtung sei nicht angezeigt. Bezüglich der Schulterbeschwerden habe sich
der Gesundheitszustand verbessert. Von Seiten des Knies bestehe eine
Einschränkung nur in dem Sinne, dass kniende Tätigkeiten oder repetitives
Treppen- oder Leitersteigen vermieden werden sollten. Ein Revisionsgrund sei somit
ausgewiesen; ab 1. Mai 2013 sei von einer Verbesserung des
Gesundheitszustands auszugehen (IV-Nr. 72 S. 2 ff.; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 13. Januar 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 10 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
10.12.15 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen,
namentlich Berufsberatung, Arbeitsvermittlung sowie Umschulung, zu gewähren.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen.
4. Eventualiter sei die Streitsache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, eine polydisziplinäre medizinische
Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen innere Medizin, orthopädische
Chirurgie, Neurologie sowie Psychiatrie zu initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 2. Februar 2016 lässt
der Beschwerdeführer dem Gericht im Nachgang zur Beschwerde den Bericht von Dr. med.
G.___, Allgemeinarzt, vom 31. Januar 2016 zukommen (Urkunde Nr. 5; Beschwerdebeilage
[BB] 5; A.S. 37 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
16. Februar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 40 f.).
2.4 In seiner Replik vom
13. April 2016 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren und Ausführungen vollumfänglich festhalten und den Arztbericht von
Dr. med. G.___ vom 28. Februar 2016 einreichen (Urkunde Nr. 6; BB 6;
A.S. 48 ff.).
2.5 Mit Verfügung vom 10. Mai
2016 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet
hat (A.S. 52).
2.6 Am 24. Mai 2016 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 53 ff.).
2.7 Mit Eingabe vom 4. Juli
2016 lässt der Beschwerdeführer noch einen Bericht der H.___, [...] (Dr. med.
I.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie), vom 30. Juni 2016
einreichen (Urkunde Nr. 7; BB 7; A.S. 57 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, in welchem Umfang
und für welchen Zeitraum der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente
hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
10.
Dezember 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220
mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die Bemessung der Invalidität von
erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V
131.
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen
nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
Nach der Rechtsprechung sind diese
Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder
befristeten Rente analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten
Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der
Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird
rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits
der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der
Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der
Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des
Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
5.
Im Zeitpunkt des Rentenbeginns
am 1. Februar 2013 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
5.1
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, hielt in
seinem Bericht vom 15. September 2011 folgende Diagnose fest:
«Partialruptur von Supraspinatussehne und Subscapularissehne der linken
Schulter vom 1.8.2011». Im Weiteren führte er aus, der Patient sei beim Spiel
mit einem Kind nach hinten gestürzt, habe sich mit dem linken Arm abgestützt
und dabei sofortige Schmerzen in der linken Schulter gespürt. Als Lagerarbeiter
sei er arbeitsunfähig. Es seien unverändert Schmerzen nachts, bei starker
Armabduktion und -adduktion vorhanden. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% seit dem 2. August 2011 (IV-Nr. 11.6).
5.2
Aus dem Bericht des D.___,
Orthopädische Klinik (Dr. med. K.___, Leitender Arzt), vom
26.
September 2011 geht die Diagnose «Partialruptur Supraspinatus- und
Subscapularissehne linke Schulter nach Hyperextensionstrauma 01.08.2011»
hervor. Im Rahmen der Anamnese wurde ausgeführt, trotz Analgetika und
physiotherapeutischen Bemühungen verblieben schmerzhafte Bewegungen, vor allem
in der Elevation sowie eine Einschränkung in der horizontalen Abduktion und in
der Retroversion. Es bestünden auch deutliche Schmerzen bei der aktiven
Elevation des Armes. Zur Beurteilung wurde angegeben, nach Demonstration der
nahezu transmuralen Läsionen von Subscapularis- und Supraspinatussehne sei in
Anbetracht des Patientenalters und der nicht zu erwartenden vollständigen
Beschwerdekompensation ein operatives Vorgehen mit Sehnenrefixation zu
empfehlen (IV-Nr. 12.2 S. 140).
5.3
Im Bericht des D.___,
Orthopädische Klinik, vom 23. Februar 2012 wurde ein «Status nach Sturz
postoperativ mit Abriss der tenodesierten langen Bizepssehne, sonographisch
bursaseitige Partialläsion Supraspinatussehne auf circa 25 % Sehnenbreite»
angegeben. Es wurde ausgeführt, das nun 3 Monate postoperativ erreichte Ausmass
von Kraft und Beweglichkeit sei als regelrecht und erfreulich zu beurteilen.
Die anhaltenden Schmerzen seien lästig und verunsicherten den Patienten,
insbesondere im Zusammenhang mit dem beschriebenen Sturzereignis früh
postoperativ. Nach Diskussion der Optionen werde nun ein Arthro-MRI geplant,
welches jedoch nur im Falle von deutlichsten Sehnenschäden eine operative
Konsequenz haben würde (IV-Nr. 12.2 S. 107 f.).
5.4
Am 2. März 2012 wurde ein
Arthro-MRI der linken Schulter vorgenommen. Laut dem Bericht der C.___
(Dossier-Triage zur Beurteilung der Indikation für eine arbeitsorientierte
Rehabilitation; Dr. med. L.___, Facharzt Physikalische Medizin und
Rehabilitation FMH) vom 12. März 2012 hat sich der Zustand gemäss den
verfügbaren Informationen mit der Therapie wesentlich verbessert. Das
Arthro-MRI zeige den Abriss der tenodesierten Bizepssehne infolge Sturzes vom
Stuhl Ende November 2011 bei der Entfernung der Fäden. Die Beweglichkeit der
linken Schulter sei nun kaum mehr eingeschränkt und der Patient klage nur noch
über sehr wenige Beschwerden. Die derzeit laufende, ambulante Physiotherapie
sollte aber auf jeden Fall fortgeführt werden. Soweit aus der Aktenlage beurteilbar,
seien aktuell keine weiteren diagnostischen Abklärungen erforderlich. Eine
Rehabilitation werde aktuell nicht empfohlen. Aus orthopädischer Sicht sei eine
Arbeitsaufnahme in 4 bis 6 Wochen abzusehen. Sollten die Voraussetzungen für
eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als technischer Allrounder
entgegen den bisherigen Erwartungen doch noch nicht gegeben sein, dürfte als
nächster Schritt eine trainingsorientierte Rehabilitation kaum mehr zu umgehen
sein (IV-Nr. 12.2 S. 105 f.).
5.5
Im Bericht des D.___,
Orthopädische Klinik, vom 13. April 2012 wurde angegeben, das Kraft- und
Bewegungsausmass habe sich recht gut entwickelt, problematisch blieben die
beklagten Schmerzen. Diese würden durch das Liegen auf der linken Seite
provoziert, der Patient erkläre jedoch, dass auch Kraftübungen in der
Physiotherapie gut und schmerzfrei durchführbar seien. Die Ursache der
beklagten Beschwerden sei nicht eindeutig benennbar. In Betracht kämen
unspezifische Restentzündungsbeschwerden oder auch ein Low grade Infekt
(IV-Nr. 12.2 S. 94 f.).
5.6
Dem Bericht des D.___,
Orthopädische Klinik, vom 10. Mai 2012 kann entnommen werden, der Patient
beklage in unverändertem Mass belastungseinschränkende Schmerzen der linken
Schulter, die bei klinisch funktionell guten Befunden nicht eindeutig erklärbar
seien. Dem Patienten sei erklärt worden, dass nach den Monaten der
Krankschreibung eine freie Arbeitsvermittlung nicht nur auf dem Bau gesetzlich
möglich sei und somit nicht weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
attestiert werden könne. Einen Arbeitseinstieg zu 50 % zu attestieren wäre
nach der Aussage des Patienten unrealistisch, da er sich nun eigenständig um
eine erneute Anstellung (100 %) bewerben müsse und werde. Es sei nun eine Arbeitsunfähigkeit
von 0 % ab 31. Mai 2012 attestiert worden (IV-Nr. 12.2
S. 88 f.).
5.7
Im Bericht des D.___,
Orthopädische Klinik, vom 12. Juni 2012 wurde ausgeführt, der Patient
wünsche weiterhin keinen Versuch einer Cortison-Infiltration zur
Schmerzreduktion. Die Physiotherapie werde nun abgeschlossen und es werde keine
erneute Kontrolle bei jedoch noch beklagten Restschmerzen vereinbart
(IV-Nr. 12.2 S. 82 f.).
5.8
Anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung vom 18. Juli 2012 hielt Dr. med. M.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, fest, der Patient gebe an, dass er immer noch starke Schmerzen
in der linken Schulter habe. Er könne nicht auf der linken Schulter liegend
schlafen, da er dabei wegen der Schmerzen aufwache. Er präzisiere aus seinem
Krankheitsverlauf, dass er acht Tage nach der Operation anlässlich der
Fadenentfernung beim Hausarzt zu Boden gestützt sei, da der Hausarzt den Stuhl
weggezogen habe, damit der Patient nicht über diesen stolpere. Seit diesem
Ereignis sei es nach anfänglichem Wohlbefinden nach der Operation viel
schlechter gegangen. Aktuell sei er zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, er
könne jedoch in diesem Zustand keine schweren Arbeiten ausführen. Eigentlich
widerstrebe ihm eine Kortisoninjektion in die Schulter, er sei jedoch gerne
bereit, wieder in die Behandlung von Dr. med. K.___ zu gehen, damit er
weitere Therapieoptionen mit ihm besprechen könne. Einer allfälligen
Rehabilitation in [...] gegenüber wäre er sehr positiv eingestellt. Es wurden
folgende Diagnosen gestellt: «Restbeschwerden und Kraftminderung in der linken
Schulter bei Status nach Supraspinatus- und Subscapularissehnennaht sowie
SLAP-Refixation, Status nach Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik am
15.11.2011
an der linken Schulter, Status nach postoperativem Sturz mit Abriss
der tenodesierten langen Bizepssehne und Entwicklung einer umschriebenen nicht
ganz transmural reichenden Läsion der Supraspinatussehne ca. 8 Tage
postoperativ». Es bestünden hier noch Unfallfolgen. Der aktuelle Zustand sei
für einen körperlich schwer arbeitenden Mann noch nicht genügend. Es werde
vorgeschlagen, die von der C.___ vorgeschlagene Rehabilitation zu veranlassen,
um zu einem besseren kraftmässigen Resultat in der linken Schulter zu kommen.
Ab 1. Juni 2012 werde die Arbeitsfähigkeit auf 0 % festgesetzt. Es sei
eine Neubeurteilung nach der Rehabilitation vorzunehmen, dann seien allfällige
weitere Massnahmen zu veranlassen (IV-Nr. 12.2 S. 67 ff.).
5.9
Vom 9. August bis 13. September
2012.
hielt sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der C.___ auf. Dem
Austrittsbericht vom 11. September 2012 können folgende Probleme beim
Austritt entnommen werden: «1. Stechende bewegungs- und
belastungsabhängige Schmerzen des linken Oberarms und der linken Schulter; 2. Knacken/Springen
des Biceps brachii am linken Oberarm bei unvorsichtigen Bewegungen, bei
Arbeiten über Kopf und schnellen Flexionsbewegungen im Ellenbogengelenk; 3. Heben
von Lasten nur mit gestrecktem Arm als langem Hebel möglich; 4. Erhebliche
Schmerzen und Instabilitätsgefühl im rechten Knie beim Gehen und beim Tragen
von Lasten». Zur «Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive»
wurde ausgeführt, die Zumutbarkeitsbeurteilung erfolge aus unfallkausaler
Sicht. Die Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als technischer Allrounder
sei nicht gegeben. Die Anforderungen seien zu hoch: häufige Überkopfarbeiten,
hantieren von bis zu sehr schweren Lasten, ausschliesslich gehend und stehend.
Zur Zumutbarkeit anderer beruflicher Tätigkeiten wurde festgehalten, dass sich
der Patient momentan noch in der medizinischen Phase befinde, da noch immer
Abklärungen durch den behandelnden Arzt erfolgten, ob eventuell weitere
operative Eingriffe sowohl hinsichtlich der Schulter, aber auch des rechten
Knies, vorzunehmen seien. Die untenstehende Zumutbarkeit beziehe sich auf den
Fall, dass keine weiteren Interventionen durch den behandelnden Orthopäden
festzulegen seien. In körperlicher Hinsicht sei leichte bis mittelschwere
Arbeit ganztags zumutbar. Tätigkeiten über Schulterhöhe seien zu minimieren. Es
dürfe kein repetitiver Krafteinsatz des Armes notwendig sein. Bezüglich des
rechten Knies seien folgende Einschränkungen festzuhalten: keine längeren
Gehstrecken, nicht auf unebenem Untergrund, nicht wiederholt auf Leitern und
Gerüsten, nicht kniend oder hockend sowie wechselbelastend, wobei überwiegend
sitzend.
Zur diagnostischen Beurteilung wurde
angegeben, klinisch habe man eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links in
Aussenrotation und Anteversion feststellen können, ein leichtes Muskeldefizit
des linken Oberarmes sowie ein positiver Akromioklavikular-Test links. Sodann
sei bei im Verlauf des Aufenthalts vermehrt angegebenen Kniebeschwerden und in
Anbetracht der oben genannten Epikrise eine MR-tomographische Verlaufsbildgebung
des rechten Knies veranlasst worden. Diese zeige eine fortgeschrittene
Früh-Gonarthrose bei rupturierter älterer VKB-Plastik, einen fragmentierten
Aussenmeniskus und grossflächig fehlende Knorpelareale im medialen
femoro-tibilalen Gelenk-Kompartment sowie eine ältere Partialruptur des
medialen Kollateralbandes mit ossärem Ausriss. Zur orthopädischen Beurteilung
sei für den Patienten vor Austritt noch ein Termin in der Kniesprechstunde der E.___
organisiert worden. Insgesamt betrachtet seien die geschilderten Beschwerden
anhand der klinischen Befunde und aufgrund der bisherigen bildgebenden
Diagnostik bei diesem leistungsbereiten und sich konsistent verhaltenden
Patienten weitestgehend erklärbar.
Der Patient habe sich während seines
Rehabilitationsaufenthaltes bezüglich des physiotherapeutischen Trainings- und
Therapieprogrammes als äusserst motivierter und leistungsbereiter Patient
erwiesen. Mit Hilfe eines intensiven physiotherapeutischen
Rehabilitationsprogrammes habe im Verlauf des Aufenthaltes eine Steigerung der
allgemeinen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit erzielt werden können. In der
rechten Schulter habe der Patient eine leichte Verbesserung der Belastbarkeit
und der Bewegungsumfänge erreicht, er sei jedoch nach wie vor durch die
initiale Problematik limitiert. Die körperliche Leistungsfähigkeit und
Belastbarkeit habe beim Training auf einem medizinisch angepassten hohen Niveau
leicht gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit der Schulter habe
insgesamt eine gewisse Verbesserung erreicht werden können.
Der Patient verfüge über eine in der
Schweiz abgeschlossene Berufsausbildung als Autolackierer. Zuletzt sei er als
technischer Allrounder tätig gewesen und sei hierbei einer sehr schweren,
vorwiegend gehenden und stehenden Arbeit nachgegangen. Aufgrund der notwendigen
weiteren medizinischen Massnahmen seien prognostisch Aussagen aus medizinischer
und physiotherapeutischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend
möglich. Die bisherige Tätigkeit werde dem Patienten nicht mehr zumutbar sein
(IV-Nr. 12.2 S. 31 ff.).
5.10
Laut dem Bericht des D.___,
Orthopädische Klinik, vom 16. Oktober 2012 wurde aufgrund der
persistierenden Beschwerden des Patienten sowie der im MRT nachgewiesenen
kleinen Supraspinatusläsion sowie der weiteren persistierenden Beschwerden im
Bereich des Sulcus bicipitalis eine Operation für indiziert angesehen
(IV-Nr. 12.2 S. 23 f.).
5.11
Am 20. November 2012 wurde
der Beschwerdeführer im D.___, Orthopädische Klinik, operiert
(Schulterarthroskopie mit Bursektomie, Narbenlyse, und Kapsulotomie links;
IV-Nr. 12.2 S. 10 f.).
5.12
Laut dem Bericht des D.___,
Orthopädische Klinik, vom 29. November 2012 wurde der Patient früher als
geplant in die Sprechstunde bestellt, da in zwei von drei intraartikulären bzw.
subakromialen Gewebsproben Propioni acnes nachgewiesen worden seien. Somit sei
von einem Low-grade-Infekt auszugehen. Zusammen mit dem Infektologen plane man
eine voraussichtliche vierwöchige Antibiose, beginnend mit täglichen und
ambulant möglichen Infusionen für 14 Tage (IV-Nr. 12.2 S. 8 f.).
5.13
Gemäss dem Bericht der E.___
(Dr. med. N.___, Oberarzt), [...], vom 28. November 2012 wurden folgenden
Diagnosen gestellt: «Medialbetonte Gonarthrose rechts bei VKB-Reruptur und
Status nach arthroskopischer Meniskusnaht und offener VKB-Plastik 1996,
persistierende Schulterschmerzen bei Status nach arthroskopischer
Rotatorenmanschettenrekonstruktion». Zur Anamnese wurde angegeben, der Patient
leide seit längerem an belastungsabhängigen rechtsseitigen Knieschmerzen.
Während die Knieschmerzen in letzter Zeit an Intensität zugenommen hätten, habe
das Instabilitätsgefühl über die letzten Jahre kontinuierlich abgenommen. Es
bestehe ein relativ flüssiger Barfussgang; ein Gelenkerguss sei nicht vorhanden.
Die Kniebeweglichkeit sei praktisch frei und beweglich zur Gegenseite. Es
bestehe ein positiver Lachmann, ansonsten ein stabiler Bandapparat. Das Knie-MRI
vom 4. September 2012 zeige ausgeprägte Knorpelschäden, insbesondere die
posterioren Anteile des medialen Femurkondylus sowie betreffend des medialen
Tibiaplateaus. Lateral zeige sich zwar ebenfalls eine Osteophytenbildung bei
jedoch weitgehend regelrechten Knorpelverhältnissen und einem intakten
Aussenmeniskus. Es bestehe eine rupturierte VKB-Plastik.
Im Rahmen der Beurteilung wurde
angegeben, es handle sich um einen jungen Patienten mit beginnender medial
betonter Gonarthrose bei Status nach rerupturierter VKB-Plastik. Chirurgisch
bestehe bei diesem jungen Patienten die Möglichkeit einer valgisierenden
Tibiakopfosteotomie. Hierfür müsse der Patient jedoch Stock entlasten, was
aktuell aufgrund der Schulterproblematik nicht möglich wäre. Es werde deshalb
empfohlen, vorerst die Schulterproblematik abzuschliessen. Danach werde sich
der Patient erneut melden und werde sich mittels Röntgen-Kniestatus und
Orthoradiogramm zur allfälligen Evaluation einer Umstellungsosteotomie melden
(IV-Nr. 47.1 S. 80 f.).
5.14
Nach dem Bericht des D.___,
Orthopädische Klinik, vom 19. Februar 2013 bestehen keine Zeichen eines
persistierenden Infektes. Die Antibiose werde Ende des Monats beendet. Es
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab dem 15. Februar 2013. Die
Physiotherapiebehandlung wünsche der Patient bis Ende Februar 2013 fortzuführen
(IV-Nr. 46.2 S. 83 f.).
5.15
Im Bericht der E.___ vom 6. März
2013.
wurde festgehalten, bei der letzten Konsultation sei dem Patienten die
Möglichkeit einer valgisierenden Beinachsenkorrektur aufgezeigt worden. Nach
dem Komplettieren des Röntgenstatus sei die Indikation für diesen Eingriff
fraglich, da bereits osteophytäre Anbauten am lateralen Tibiaplateau und
lateralen Kondylus bestünden sowie bei konventionell radiologisch ersichtlicher
Chondrocalcinose des lateralen Kompartimentes. Es sei deshalb fraglich, ob der
Patient von diesem Eingriff profitieren werde. Es sei klar, dass die Situation
bei diesem jungen Patienten schwierig sei. Wahrscheinlich bleibe mittel- bis
langfristig nur die Implantation einer Knietotalprothese. Hierfür sei der
Leidensdruck jedoch nicht entsprechend hoch. Zudem werde dieser Eingriff den
Ansprüchen des Patienten wohl nicht gerecht, weswegen zuzuwarten sei. Es bleibe
nur, die Alltagsaktivitäten anzupassen und die konservativen Massnahmen
auszuschöpfen mit gegebenenfalls Kniegelenksinfiltrationen bei
Schmerzexazerbation. Der Patient sei nicht für eine kniegelenksbelastende
Tätigkeit qualifiziert, daher sollten Belastungen des Knies vermieden werden. Schweres
Heben sei zu vermeiden. Optimal wäre eine angepasste Tätigkeit mit
wechselbelastenden, stehenden/sitzenden Arbeiten. Die Behandlung werde vorerst
abgeschlossen (IV-Nr. 47.1 S. 65 f.).
5.16
Gemäss dem Bericht des D.___,
Medizinische Klinik (Dr. med. O.___, Leitender Arzt Infektiologie), vom
4.
April 2013 habe sich die Situation vier Wochen nach dem Stopp der
antibiotischen Therapie nicht verändert. Der Patient klage zwar immer wieder
über Schmerzen im Bereich der Schulter, diese sei allerdings klinisch reizlos
bis auf eine leichte Druckdolenz im Bereich des Akromioklavikulargelenkes. Dies
sei während der antibiotischen Therapie auch schon vorhanden gewesen und habe
sich seither nicht verändert. Die Entzündungswerte seien komplett unauffällig.
Von daher sei davon auszugehen, dass der Infekt eradiziert (Keim vollständig
eliminiert) sei. Mit dem Patienten sei vereinbart worden, die Krankengeschichte
abzuschliessen (IV-Nr. 46.2 S. 62 f.).
5.17
Im Bericht des D.___,
Orthopädische Klinik, vom 17. April 2013 wurde ausgeführt, der Patient
wirke aktuell recht aufgestellt und beschreibe die Situation von Seiten der
Schulter als sehr erfreulich. Es bestehe eine gute, nahezu volle
Einsatzfähigkeit, er habe lediglich leichtere Schmerzen beim langen Liegen auf
der linken Seite. Hauptproblem seien nun belastungsabhängige Knieschmerzen
rechts. Eine in der E.___ angedachte Umstellungsosteotomie sei aufgrund der
lateralen Degeneration nicht mehr empfehlenswert. Bei der klinischen
Untersuchung der linken Schulter zeige sich ein reizloses Gelenk mit voller
Kraft und vollem Bewegungsumfang auf jeder Ebene. Das AC-Gelenk sei auf Druck
indolent, bei forcierter horizontaler Abduktion bestehe ein leichter Schmerz
über dem AC-Gelenk. Es bestehe eine schmerzfreie maximale Abduktion und Flexion.
Es seien keine Instabilitätszeichen vorhanden. Nach längerem und kompliziertem
Rehabilitationsverlauf bestehe nun ein gutes Resultat seitens der linken
Schulter, weshalb man den Fall abschliesse (IV-Nr. 46.2 S. 72 f.).
6.
Im Zeitpunkt der Anspruchsänderung
(1. Mai 2013) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
6.1
Dr. med. P.___, Fachärztin
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in
der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. Mai 2013 folgende
Diagnose fest: «Restbeschwerden Schulter links bei: St.n. Low-grade-Infekt
(Propioni acnes) 20.11.2012, St.n. Schulterarthroskopie mit Bursektomie,
Narbenlösung und Kapsulotomie links am 20.11.2012, St.n. Supraspinatus- und
Subscapularissehnennaht, SLAP-Refixation, Tenodese der langen Bicepssehne sowie
Acromioplastik Schulter links am 15.11.2011». Die Nebendiagnose lautete:
«Medial betonte Gonarthrose Knie rechts bei: St.n. offener vorderer
Kreuzbandplastik sowie arthroskopische Meniscusnaht 1996 bei vorderer
Kreuzbandruptur und Reruptur des VKB». Im Weiteren wurde angegeben, es bestehe
eine leicht eingeschränkte Schulterfunktion für Überkopftätigkeiten mit
Druckdolenz über dem AC-Gelenk und leichter scapulothoracaler Dyskinesie. Momentan
seien aus orthopädisch chirurgischer Sicht keine weiteren Massnahmen mehr
geplant. Auch die physiotherapeutischen Behandlungen seien beendet worden. Bei
Bedarf nehme der Patient noch Dafalgan ein. Sollten im Schulterbereich erneut
Beschwerden auftreten, werde sich der Patient bei behandelnden Orthopäden
direkt vorstellen. Ausgehend von der ursprünglich gelernten Tätigkeit bestehe
durchaus eine relevante Einschränkung im Alltag. Überkopftätigkeiten und
Tätigkeiten mit repetitiven Charakter über Schulterhöhe mit schweren und
mittelschweren Gewichten sollten langfristig vermieden werden. Leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten mit wechselbelastendem Charakter unterhalb
Schulterniveau seien ohne Einschränkung zumutbar. Von Seiten des Knies bestehe
eine Einschränkung in dem Sinne, dass kniende Tätigkeiten oder repetitives
Treppen- oder Leitersteigen vermieden werden sollte. Hierbei handle es sich um
eine Abschlussuntersuchung. Die gesamte Situation sei gemeinsam mit dem
Patienten und der zuständigen Sachbearbeiterin besprochen worden. Es bestünden
momentan keine weiteren Fragen. Der Patient sei mit diesem Vorgehen
einverstanden (Bericht vom 6. Mai 2013; IV-Nr. 46.2 S. 52 ff.).
6.2
Aus dem Bericht des D.___,
Orthopädische Klinik, vom 12. September 2013 geht folgende Diagnose hervor:
«Medial betonte Gonarthrose rechts mit/bei St.n. offener VKB-Plastik sowie
arthroskopischer Meniscusnaht 1996 (in Aarau) bei vorderer Kreuzbandruptur,
St.n. Schraubenentfernung im Verlauf, Anamnestisch VKB-Re-Ruptur im Verlauf». Die
Nebendiagnosen lauteten wie folgt: «Status nach Schulterarthroskopie,
Rotatorenmanschettenrekonstruktion 11/2011, Status nach Verletzung Fuss links
31.07.2003
mit Durchtrennung der Extensor hallucis longus-Sehne, Extensor
digitorum longus-Sehne, Arteria dorsalis pedis sowie Nervus fubularis
superficialis, Status nach Nervenadaption, Wundversorgung sowie Sehnennaht am
31.07
, Status nach Narbenkorrektur 23.12.2009». Im Weiteren wurde ausgeführt,
der Patient leide seit 10 Jahren unter progredienten Knieschmerzen rechts,
welche insbesondere bei Wetterwechsel exazerbierten, sodass das Gehen kaum noch
möglich sei. Die Beschwerden würden aktuell als diffus und permanent empfunden.
Die Gehstrecke liege bei ca. 30 Minuten stockfrei. Im Weiteren bestünden
deutliche Schmerzen beim Treppensteigen sowie Nachtschmerzen. Ein
Instabilitätsgefühl werde verneint. Der Patient sei vom Hausarzt zugewiesen worden
mit der Bitte um eine therapeutische Kniegelenksinfiltration rechts bei oben
genannter Diagnose. Der Patient sei diesem Vorgehen gegenüber sehr kritisch, da
er eine weitere Progression der schon beginnenden medial betonten Gonarthrose
rechts befürchte. Es werde mit ihm zunächst vereinbart, dass E.___ weitere
Befunde (Orthoradiogramm, Vorröntgenbilder, Vorbefunde) zukommen liessen. Anschliessend
erfolge eine klinische Verlaufskontrolle mit Befundbesprechung und weiterer
Therapieplanung (IV-Nr. 47.1 S. 25 f.).
6.3
Der Hausarzt Dr. med. J.___
hielt in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 8. November 2013 fest,
wegen zunehmender Kniebeschwerden rechts sei der Patient behindert im Rahmen
einer IV-Arbeitsabklärung vom Mai bis November 2013. Wegen der Kniebeschwerden
sei er seinem Wunsch entsprechend an die E.___ überwiesen worden, welche eine
valgisierende Beinachsenkorrektur vorgeschlagen habe, dann aber nach dem
Röntgenstatus davon abgesehen habe. Längerfristig sei die Implantation einer
Knietotalprothese unumgänglich. Um die Arbeitsabklärung und
physiotherapeutische Massnahme zu beschleunigen, sei eine intraartikuläre
Steroidinjektion empfohlen worden. Dafür sei der Patient an die orthopädische
Klinik des D.___ überwiesen worden. Die Steroidinfiltration habe nur wenige
Tage geholfen. Wegen eines gleichzeitig rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms bei
Muskelhartspann paravertebral und Druckdolenz der Dornfortsätze sei der Patient
im Juni 2013 zur Physiotherapie überwiesen worden, welche seither durchgeführt
werde. Der Patient glaube, dass die Rückenschmerzen ihre Ursache in den
Kniebeschwerden rechts hätten. Der Physiotherapeut und er, Dr. med. J.___,
sähen dabei keinen Zusammenhang. Bezüglich der Kniebeschwerden rechts sei die
Prognose getrübt, da jene praktisch behandlungsresistent seien. Im Heilungsverlauf
würden keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Der Behandlungsabschluss habe
am 14. Oktober 2013 stattgefunden (IV-Nr. 47.1 S. 16 f.).
Gegenüber dem RAV Plus, [...], erklärte
Dr. med. J.___ am 20. November 2013, wegen der Rücken-, Knie- und Schulterbeschwerden
sei der Patient vom 12. Juni bis 1. September 2013 zu 50 % und
vom 2. bis 3. September 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; seit
dem 4. September 2013 sei er wieder zu 50 % arbeitsunfähig. Der
Patient könne teils sitzende, stehende und gehende Tätigkeiten halbtags ohne
Treppen- und Leitersteigen, ohne Bücken mit Drehbewegungen und mit Lasten bis 5
kg ausüben (Beschwerdebeilage [BB] 4).
6.4
Dr. med. Q.___,
Rheumatologie FMH, hielt in seinem Arztbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin
vom 11. Juni 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: «1. Medial betonte Gonarthrose, Kniegelenk rechts
mit/bei Status nach offener vorderer Kreuzbandplastik sowie arthroskopischer
Meniskusnaht 1996 bei vorderer Kreuzbandruptur, aktuell Reruptur VKB, konventionell,
radiologisch Chondrokalzinose; 2. Anamnestisch, chronisch rezidivierende
Schulterschmerzen links mit/bei Status nach 2-maliger arthroskopischer und
offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion der Schulter links, 20.11.2012 bei
chronischem low-grade Infekt (Propioni-Akne) nach Supraspinatus- und
Subscapularisnaht SLAP-Refixation, Tendonese der Langbizepssehne sowie
Akromioplastik linke Schulter am 15.11.2011; 3. Chronisches
Lumbospondylogensyndrom bei Fehlhaltung mit Lordosierung und degenerativen
Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) mit Facettengelenksarthrosen
L4 bis S1 (MR der Lendenwirbelsäule vom 09.04.2014)». Im Weiteren attestierte der
Rheumatologe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Autolackierer bzw.
technischer Allrounder seit Juli 2012. Der Gesundheitszustand verschlechtere
sich. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt. Der Patient
sei am 17. Dezember 2013 wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die
unteren Extremitäten in die Sprechstunde gekommen. Die Schmerzen bestünden seit
6.
Monaten. Es handle sich um Schmerzen im lumbalen Bereich, gelegentlich mit
Ausstrahlung über das Gesäss beidseits, mit Schmerzen im Stehen, Sitzen und im
Bücken sowie mit Schmerzen während der Nacht. Die Schmerzen seien von Tag zu
Tag unterschiedlich. Eine peridurale Kortisoninfiltration am 12. März 2014
habe eine kurzdauernde Besserung gebracht. Eine Physiotherapie sei von Dezember
2013.
bis Mai 2014 durchgeführt worden. Bei der rheumatologischen Kontrolle vom
2.
Juni 2014 habe der Patient nach wie vor über belastungsabhängige
lumbale Schmerzen sowie über Knieschmerzen mit Einschränkung der Gehstrecke von
ca. 30 Minuten geklagt.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, wegen Knieschmerzen bei Gonarthrose und Schulterschmerzen bei Status
nach Rotatorenmanschettenläsion und Status nach Infektion der Schulter nach
Schulterarthroskopie sowie wegen chronischer lumbaler Schmerzen bei
degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) seien die
bisherige Tätigkeit als Autolackierer sowie diejenige als technischer
Allrounder nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien dem Patienten jedoch
zuzumuten. Der Patient wäre für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit
wechselbaren Positionen ohne langes Stehen, Gehen, ohne Treppen steigen, ohne
Überkopfarbeit, ohne Lasten tragen über 10 kg und ohne repetitive Arbeit
in bückender Position ohne Einschränkung arbeitsfähig. Dabei bestehe keine
verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 48 S. 2 ff.).
6.5
In der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung durch Dr. med. P.___ vom 23. Juni 2014 gab der
Beschwerdeführer an, von Seiten des rechten Knies gehe es ihm nach wie vor
nicht gut. Die Infiltration habe lediglich ein bis zwei Tage zur Regredienz der
Knieschmerzen geführt. Es bestünden nach wie vor belastungsabhängige
Knieschmerzen. Langes Gehen während mehr als einer Stunde sei nicht möglich.
Auch langes Sitzen während mehr als einer halben Stunde sei kaum möglich. Von
Seiten der Schulter links sei der Beschwerdeführer vor allem aufgrund der
Kraftminderung eingeschränkt. Tätigkeiten über Kopfhöhe seien nur sehr kurz
möglich und nach längerer Zeit verbunden mit einer deutlichen Kraftminderung.
Aufgrund zusätzlicher Rückenbeschwerden sei zwischenzeitlich auf eigene
Initiative eine erweiterte Abklärung bei Dr. med. R.___, D.___, veranlasst
worden. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, aktuell seien keine weiteren
Behandlungen im Bereich des Knies oder der Schulter vorgesehen. Es bestehe eine
volle Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einer erheblichen Einschränkung
der Zumutbarkeit betreffend des rechten Knies (schwere körperliche Tätigkeiten
seien zu vermeiden, Tätigkeiten mit repetitivem Leiter- und Treppensteigen
seien zu vermeiden, langes Sitzen sei zu vermeiden, ebenso das Gehen auf
unebenen Böden, vorzugsweise sei eine wechselbelastende leichte bis
mittelschwere körperliche Arbeit auszuüben) und von Seiten der linken Schulter
(schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere auch Arbeiten mit repetitivem
Charakter über Schulterhöhe sollten vermieden werden [Bericht vom 24. Juni
2014; IV-Nr. 49 S. 2 ff.]).
6.6
Aus dem Bericht des D.___,
Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, vom 11. Juli 2014 geht folgende
Diagnose hervor: «Unklare Rückenschmerzen bei nur leichten degenerativen
Veränderungen der LWS». Im Rahmen der Befunderhebung wurde angegeben, die
Untersuchung zeige heute ein recht ordentliches Bewegungsmuster, der Fingerbodenabstand
betrage 0 cm, wobei jedoch hierbei leichte Schmerzen im lumbalen Bereich
vorliegen würden. Die Schmerzen würden tieflumbal und lumbosakral angegeben. Eine
Ausstrahlung lasse sich aktuell nicht nachweisen. Bei der Aufrichtung bestünden
keine Schmerzen. Es seien keine Instabilitätszeichen vorhanden. Die
differenzierten Gang- und Standarten seien problemlos vorführbar, die periphere
Sensomotorik sei beidseits seitengleich intakt. Die vorliegenden
Röntgenaufnahmen zeigten einen Sacrum acutum mit einer diskreten
Spondylarthrose der Facettengelenke rechtsbetont, eine kleine
Bogenschlussstörung des sakralen Dornfortsatzes liege ebenfalls vor. Im MRT
zeige sich ein erstaunlich guter Bandscheibenstatus, hier bestünden eigentlich
keine relevanten Degenerationen. Die beschriebenen Spondylarthrosen im lumbalen
Bereich bzw. lumbosakral seien rechtsbetont und eigentlich insgesamt mässiger
Ausprägung. Es seien leichte Spondylosen bzw. Spondylophytosen im Bereich L2/3,
L3/4 und auch diskret L4/5 festzustellen. Insgesamt sei der Rücken jedoch als
sehr unauffällig zu bezeichnen. Die leichten degenerativen Veränderungen seien
altersentsprechend. Es seien keine wirbelsäulenchirurgischen Indikationen zu
sehen, ebenfalls keine Indikation zu einer weiterführenden Diagnostik. Die
Behandlung sei abzuschliessen (IV-Nr. 51).
6.7
RAD-Arzt Dr. med. S.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom
2.
Oktober 2014 fest, die Kreisärztin und Dr. med. Q.___ kämen zu
einer übereinstimmenden klinischen Beurteilung des Beschwerdeführers und der
daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit von 0 % als
Autolackierer und Allrounder gelte ab dem Unfall vom 1. August 2011
(Bericht von Dr. med. J.___ vom 15. September 2011). Die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der von
Dr. med. Q.___ formulierten Zumutbarkeit gelte ab 1. Mai 2013
(kreisärztliche Untersuchung). Demnach bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als technischer Allrounder von 0 % ab dem
1.
August 2011 und eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
von 100 %, d.h. ganztags und ohne Leistungseinschränkung, ab dem
1.
Mai 2013. Das Rückenleiden sei als unfallfremd zu betrachten; sein Anteil
am Gesamtleiden betrage ca. 30 % (IV-Nr. 56).
6.8
Dem Bericht des D.___,
Chirurgische Klinik, vom 26. Januar 2015 können folgende Diagnosen
entnommen werden: «St.n. Fahrradunfall vom 12. September 2014 mit
mehrfragmentärer Claviculafraktur rechts und Calcaneusfraktur links; schwere
Gonarthrose rechts, posttraumatisch; chronische Rückenschmerzen; chronische
Schulterschmerzen rechts». Im Weiteren wurde ausgeführt, die Claviculafraktur
sei mittlerweile abgeheilt, ebenso die Calcaneusfraktur links. Aufgrund
persistierender chronischer Schulterschmerzen rechts sei eine MRI-Untersuchung
am 16. Januar 2015 erfolgt, wo ausser einer
Acromioclaviculargelenkarthrose keine gravierenden Läsionen gefunden worden
seien. Die Behandlung aufgrund des Fahrradsturzes sei abgeschlossen
(IV-Nr. 60).
6.9
Aus dem Bericht der E.___,
Orthopädie, vom 27. Juli 2015 gehen folgende Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit hervor: «Medialbetonte Gonarthrose Kniegelenk rechts bei
St.n. offener vorderer Kreuzbandplastik sowie arthroskopischer Meniskusnaht
1996.
bei vorderer Kreuzbandruptur, aktuell Re-Ruptur VKB, konventionell
radiologisch Chondrocalcinose». Diese Diagnose sei seit dem 6. November
2012.
bekannt. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht
bekannt. Der Gesundheitszustand des Patienten verschlechtere sich seither. Der
Patient berichte über intermittierende Knieschmerzen rechtsseitig. Vor allem
würden ihn aber Rückenschmerzen plagen. Die Kollegen des Wirbelsäulen-Teams
hätten aber keine einschränkende Pathologie seitens der LWS feststellen können.
Der Patient sei seit drei Jahren arbeitsunfähig als Lackierer. Er betreibe
keine sportlichen Aktivitäten. Es bestehe ein Gangbild mit Schonhinken
rechtsseitig. Zehenspitzen- und Fersenstand seien demonstrierbar. Unter dem
Titel «Therapeutische Massnahmen/Prognose» wurde ausgeführt, beim Patienten
bestehe klinisch sowie konventionell radiologisch eine Pangonarthrose. Operativ
käme nur die Implantation einer Knietotalprothese in Betracht. Hierfür sei der
Patient jedoch noch zu jung bzw. der Leidensdruck noch nicht entsprechend hoch.
Ausserdem würde dieser Eingriff den Ansprüchen des Patienten wohl nicht gerecht
werden. Initial sollten unbedingt die konservativen Therapiemassnahmen
ausgeschöpft werden mit Kniegelenksinfiltration, Anpassung der Schmerzmedikation
sowie Ausschöpfung der physikalischen Therapie. Dies sollte gegebenenfalls im
Rahmen einer stationären Rehabilitation geschehen.
Im Weiteren wurde ausgeführt, die
gesundheitliche Störung wirke sich auf die bisherige Tätigkeit insofern aus, als
der Patient aufgrund der Pangonarthrose rechtsseitig massiv in seiner
Belastungsfähigkeit eingeschränkt sei. Hockende oder kniende Tätigkeiten seien
nicht mehr möglich, auch länger stehende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar.
Die bisherige Tätigkeit als Lackierer sei dem Patienten nicht mehr zuzumuten.
Andere Tätigkeiten seien jedoch zumutbar. Dabei müsste es sich um überwiegend
sitzende Tätigkeiten handeln. Dabei bestehe keine verminderte
Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 70 S. 5 ff.).
6.10
Dr. med. G.___,
Allgemeinarzt, äusserte sich in seinem Bericht vom 6. Januar 2016
dahingehend, er versuche, eine ganzheitliche Therapie aufzubauen bzw. zu
entwickeln. Dazu habe er den Patienten auch der psychosomatischen Klinik am D.___
zur Beurteilung und Therapie im Rahmen eines stationären Aufenthalts
zugewiesen. Eine umfassende, auch psychosomatische Dimensionen einschliessende
Beurteilung, sei bisher nicht erfolgt (BB 3).
6.11
In seinem Bericht vom
31.
Januar 2016 hielt Dr. med. G.___ fest, bezüglich der Befunde
könne er auf die an sich bekannten Berichte der Orthopädie verweisen. Nicht
erwähnt seien massive Verspannungen der ganzen Muskulatur und eine psychische
Dekompensation. Bei den Diagnosen gelte es ein schweres, chronifiziertes
Schmerzsyndrom ergänzend festzuhalten. Der Patient befinde sich seit dem
17.
November 2015 bei ihm in Behandlung. Zurzeit sei der Patient sicher
nicht arbeitsfähig. Es sei sicher anzunehmen, dass der aktuelle Zustand schon
einige Zeit bestehe. Der Patient meine, dass es ihm seit Dezember 2014 so
schlecht gehe. Geplant sei ein Eintritt in die psychosomatische Klinik des D.___
(BB 5).
6.12
Mit Bericht vom 28. Februar
2016.
wies Dr. med. G.___ darauf hin, die Argumentation der IV sei
teilweise sachfremd. Der Patient sei vom 4. bis 15. Februar 2016 in der
psychosomatischen Abteilung des D.___ gewesen. Er habe die Hospitalisation
abbrechen müssen, da er es nicht länger ausgehalten habe (BB 6).
6.13
Aus dem Bericht der H.___, [...]
(Dr. med. I.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie), vom
30.
Juni 2016 geht hervor, subjektiv beklage der Patient massive Schmerzen
und Unwohlsein, welches phänomenologisch ein schwer- bis mittelgradiges depressives
Zustandsbild darstelle. Im Vordergrund der aktuellen Beschwerdezeichnung würden
neben allgemeiner Erschöpfung und leichter Erschöpfbarkeit Schlaflosigkeit,
Nervosität, Müdigkeit, Zukunftsängste, Anspannung und Überforderungsgefühle
physisch aufgrund der Schmerzen und psychisch aufgrund der subjektiv ausgeprägt
erlebten kognitiven Störungen angegeben.
Im Rahmen einer zusammenfassenden
Beurteilung gab die behandelnde Psychiaterin an, der Patient befinde sich seit
dem 11. April 2016 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung. Zuvor sei eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung in den T.___ erfolgt. Diagnostisch sei das Zustandsbild als
chronisch-generalisierte Schmerzkrankheit und mittelschwere bis schwere
depressive Störung beschrieben worden. In den Unterlagen gebe es mehrere
Hinweise auf eine depressive bzw. depressiv-somatisierende Entwicklung, ohne
dass diese Störung bis anhin adäquat psychotherapeutisch behandelt worden wäre.
Die Arbeitsbiographie des Patienten sei von Anfang an in Brüchen verlaufen und -
soweit beurteilbar, weil kaum dokumentiert - geprägt von kurzzeitigen
Anstellungen mit abrupten Abbrüchen gewesen. Die mehrfach beschriebenen
Abbrüche müssten in jedem Fall im medizinischen Kontext gesehen werden: Die
Abbrüche seien durch psychische oder physische Überforderungsgefühle zustande
gekommen. Entweder sei eine physische Überforderung (Schmerzwahrnehmung) oder
eine psychische Überforderung (Frustrationsintoleranz, Ängste) - oder auch
beide in Kombination – für jeweilige Abbrüche der Integrations- bzw.
Arbeitsbemühungen verantwortlich gewesen. Demnach wurden «kriterienlogisch» Indizien
für das Vorliegen folgender psychiatrischer Diagnosen» festgestellt:
«1. Anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Ursachen
ICD-10 F45.41; 2. Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und
intermittierenden suizidalen Phasen ICD-10 F33.2; 3. Schädlicher Gebrauch
von THC ICD-10 F12». Im Weiteren wurde ausgeführt, das aktuelle Beschwerdebild
des Patienten entspreche einer mittelgradigen (depressiven) psychischen
Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen Störungen. Das Beschwerdebild
erscheine «klinisch phänomenologisch und kriterienlogisch mit den oben
genannten Diagnosen am besten erfasst, wobei es sich hier um eine syndromale
Erfassung handle».
Der Patient wirke angespannt und
belastet, in der Untersuchung sei er dysphorisch-gereizt, fast misstrauisch,
jedoch in der Gesprächssituation freundlich zugewandt kooperativ, wach,
allseits orientiert. Psychomotorisch etwas verlangsamt, zeige er ein
unauffälliges Sprechverhalten. Die Grundstimmung sei bedrückt, deutlich zum
depressiven Pol verschoben. Der Gesprächsfluss werde zum Teil bei komplexeren
Themen und Zusammenhängen durch eine eingeschränkte Auffassung gebremst. So
würden zum Teil Fragen verdeutlicht und erläutert, bevor sie der Patient beantworten
könne. Hierdurch würden die Fragen zum Teil umständlich beantwortet. Es bestehe
eine deutliche Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit. Im
Zusammenhang mit den lebensbiografisch relevanten Fragen in Bezug auf die
schwierige familiäre Situation bestehe eine kryptische, zum Teil inkohärente
Schilderung der Situation mit Zunahme des Spannungszustandes.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt,
aufgrund der innerpsychischen Verfestigung und Chronifizierung bei
psychiatrischen Mehrfachdiagnosen sei – auch wenn es sich um syndromale
Diagnosen handle – die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Auch vor dem
Hintergrund der anhaltenden Schmerzproblematik leide der Patient an einem
mittelschweren depressiven Störungsbild mit ihn deutlich einschränkenden
Stimmungsschwankungen. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor
allem der Lebensqualität sei deutlich. Medizinisch-theoretisch müsse von einer
hochgradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Sie werde auf 70 bis
80.
% festgesetzt. Zur Arbeitsfähigkeit in einer ideal leidensadapatierten
Tätigkeit sei zu erwähnen, dass aufgrund der innerpsychischen Verfestigung und
Chronifizierung bei psychiatrischen Mehrfachdiagnosen – auch wenn es sich um
syndromale Diagnosen handle – die Arbeitsfähigkeit ebenfalls deutlich eingeschränkt
sei. Die Angaben der vorbehandelnden Ärzte würden übernommen (BB 7).
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Beschwerdeführer mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
10.
Dezember 2015 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine
ganze befristete Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Februar bis
31.
Juli 2013 zu und begründete dies im Wesentlichen damit, mit der Anmeldung
vom 28. August 2012 seien IV-Leistungen beantragt worden. Gemäss den
medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom
1.
August 2011 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Gemäss den ärztlichen Berichten sei ihm
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als technischer Allrounder nicht mehr zumutbar.
Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselbelastendem Charakter
unterhalb des Schulterniveaus seien jedoch ohne Einschränkung zumutbar.
Überkopftätigkeiten und Tätigkeiten mit repetitivem Charakter über Schulterhöhe
mit schweren und mittelschweren Gewichten seien langfristig zu vermeiden. Eine
solche Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer ab Mai 2013 medizinisch-theoretisch
zu 100 % zugemutet werden. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht
angezeigt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei angepasster
Therapie und Befolgung der verordneten Medikation ein volles Pensum in einer
Verweistätigkeit verwerten könnte. Aus den Arztberichten sei klar ersichtlich,
dass sich der Gesundheitszustand seit dem 1. Mai 2013 verbessert habe. Ein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 IVG sei gegeben (IV-Nr. 72
S. 2 ff.; A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer weiterhin (über den 31. Juli 2013 hinaus) eine
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 %
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
mit der Verpflichtung, eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung unter
Einschluss der Disziplinen «Innere Medizin», «orthopädische Chirurgie», «Neurologie»
sowie «Psychiatrie» zu initiieren. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, es
sei zu Unrecht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit ausgegangen worden. Die Arbeitserprobung habe eine lediglich 50%ige
Arbeitsfähigkeit ergeben. Auch hätten andere Ärzte eine Restarbeitsfähigkeit in
leidensadaptierter Tätigkeit von lediglich 50 % attestiert. Gewisse
Gebrechen seien bislang gänzlich ausgeklammert worden bzw. unabgeklärt
geblieben. Dies betreffe sowohl das Rückenleiden des Beschwerdeführers als auch
allfällige psychische Begleiterkrankungen. Aus medizinischer Sicht stütze sich
die Beschwerdegegnerin auf die Kreisarztberichte der Suva sowie auf den
Arztbericht des Rheumatologen Dr. med. Q.___ vom 11. Juni 2014 ab.
Bezüglich Dr. med. Q.___ sei festzustellen, dass dieser regelmässig
Gutachten für die IV erstelle. Seine Ausführungen seien mit grossem Vorbehalt
zu prüfen. Ausserdem könne er ausschliesslich für rheumatologische Probleme
Auskunft geben. Der Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich bei
Dr. med. U.___ behandeln lassen. Seit November 2015 stehe er bei
Dr. med. G.___ in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdegegnerin habe
einzig einen Bericht zur Knieproblematik bei der Kniechirurgie der E.___
eingeholt. Die Rückenproblematik sei nach wie vor weder adäquat dokumentiert
noch beurteilt worden. Auch bei Dr. med. U.___ sei kein Bericht eingeholt
worden. Psychiatrische oder psychosomatische Abklärungen seien nicht initiiert
worden. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten sei bislang einzig
von den Suva-Ärzten sowie von Dr. med. Q.___ und – kniebezogen – von der E.___
attestiert worden. Die Berichte der Suva-Ärzte seien schon deshalb nicht
massgebend, weil nicht sämtliche Leiden in die Beurteilung miteinbezogen worden
seien. Die medizinische Aktenlage sei weiter abklärungsbedürftig. Die
Beschwerdegegnerin hätte ein polydisziplinäres Gutachten initiieren müssen. Schliesslich
sei zu Unrecht eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % per
1.
Mai 2013 abgenommen worden. Ein Revisionsgrund liege nicht vor.
7.2
Zunächst ist zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen wurde. Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten stürzte der
Beschwerdeführer am 1. August 2011 beim Spiel mit einem Kind nach hinten, stützte
sich mit dem linken Arm ab und zog sich dabei eine Partialruptur der
Supraspinatus- sowie der Subscapularissehne der linken Schulter zu. In der
Folge war er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technischer Allrounder vollumfänglich
arbeitsunfähig (vgl. Schadenmeldung UVG vom 11. August 2011
[IV-Nr. 11.13 S. 1], Bericht des Hausarztes Dr. med. J.___ vom
15.
September 2011 [IV-Nr. 11.6] und Bericht des D.___, Orthopädische
Klinik, vom 26. September 2011 [IV-Nr. 12.2 S. 140]). Am
15.
November 2011 wurde eine Schulterarthroskopie
(Rotatorenmanschettennaht [Supraspinatus und Subscapularis], Labrumrefixation,
Tenodese der langen Bizepssehne und Akromioplastik Schulter links) vorgenommen.
Ende November 2011 stürzte der Beschwerdeführer bei der Entfernung der OP-Fäden
in der Hausarzt-Praxis vom Stuhl, wobei er sich mit dem linken Arm bzw. mit der
operierten Schulter auffing. Das Arthro-MRI der linken Schulter vom 2. März
2012.
zeigte einen Abriss der tenodesierten Bizepssehne infolge des Sturzes vom
Stuhl. Nach erfolgter Physiotherapie verbesserte sich der Gesundheitszustand jedoch
wesentlich. Die Beweglichkeit der linken Schulter war kaum mehr eingeschränkt
und der Patient klagte nur noch über sehr geringe Beschwerden (Bericht der C.___
vom 12. März 2012; IV-Nr. 12.2 S. 105). Vom 9. August bis
13.
September 2012 hielt sich der Beschwerdeführer in der C.___ auf. In
deren Bericht vom 11. September 2012 wurde zur Arbeitsfähigkeit angegeben,
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als technischer Allrounder bestehe keine
Arbeitsfähigkeit (häufige Überkopfarbeiten, hantieren von bis zu sehr schweren
Lasten). Eine körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit wurde –
unter dem Vorbehalt, dass keine weiteren Interventionen durch den behandelnden
Orthopäden festgelegt würden - mit speziellen Einschränkungen (Minimieren von
Tätigkeiten über Schulterhöhe, kein repetitiver Krafteinsatz des Armes) für
zumutbar erklärt (IV-Nr. 12.2 S. 31 ff.). Am 20. November 2012
erfolgte im D.___ eine weitere Operation (Schulterarthroskopie mit Bursektomie,
Narbenlyse und Kapsulotomie links; IV-Nr. 12.2 S. 10), wobei der Beschwerdeführer
nach der Schulteroperation eine Infektion erlitt, welche antibiotisch behandelt
werden konnte (IV-Nr. 46.2 S. 62 f.). Gemäss dem Bericht des D.___
vom 17. April 2013 beschrieb der Beschwerdeführer die Situation von Seiten
der Schulter als sehr erfreulich. Es bestehe eine gute, nahezu volle
Einsatzfähigkeit, er habe lediglich leichtere Schmerzen beim langen Liegen auf
der linken Seite. In der klinischen Untersuchung der linken Schulter zeigte
sich ein reizloses Gelenk mit voller Kraft und vollem Bewegungsumfang auf jeder
Ebene. Nach längerem und kompliziertem Rehabilitationsverlauf konnte der Fall
bezüglich der linken Schulter bei Vorliegen eines guten Resultats abgeschlossen
werden (IV-Nr. 46.2 S. 72 f.).
Zur Knieproblematik ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer am 2. November 1995 einen Fahrradsturz mit
Kniedistorsion rechts erlitt und sich dabei am rechten Knie verletzte (Riss des
vorderen Kreuzbandes [VKB-Ruptur] und basisnaher Riss des Innenmeniskus; 11. Januar
1996: Arthroskopische Meniskusnaht und offene VKB-Ersatzplastik; Juni 1996:
Rearthroskopie mit Schraubenentfernung im distalen Femur). Am 6. Oktober
1996.
erlitt er einen Rückfall, als er bei einem Sprung ab einer 50 cm hohen
Mauer ein Distorisonstrauma des rechten Knies erlitt. Daraufhin erfolgte am 26. November
1996.
ein weiterer Eingriff am rechten Knie (arthroskopische Korbhenkelresektion
und Teilmeniskektomie am Hinterhorn des Aussenmeniskus rechts). Im
Austrittsbericht der C.___ vom 11. September 2012 wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer habe erhebliche Schmerzen und ein Instabilitätsgefühl im
rechten Knie beim Gehen und beim Tragen von Lasten. Zur Arbeitsfähigkeit wurde
ausgeführt, die bisherige Tätigkeit als technischer Allrounder sei nicht mehr zumutbar,
da sie ausschliessend gehend und stehend auszuführen sei. Eine körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeit wurde – ebenfalls unter dem Vorbehalt, dass
keine weiteren Interventionen durch den behandelnden Orthopäden festgelegt würden
– unter speziellen Einschränkungen (keine längeren Gehstrecken, nicht auf
unebenem Untergrund, nicht wiederholt auf Leitern und Gerüsten, nicht kniend
oder hockend, wechselbelastend, wobei überwiegend sitzend) als ganztags
zumutbar erklärt (IV-Nr. 12.2 S. 31 ff.). Die Ärzte der E.___
beurteilten die Knieproblematik in ihrem Bericht vom 6. März 2013
dahingehend, der Patient leide an einer medialbetonten Gonarthrose im rechten
Kniegelenk. Im Prinzip wäre der Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag geplant, dieser
könne jedoch aufgrund der Kniebeschwerden nicht erfolgen, da der Patient seit
eineinhalb Jahren nicht mehr arbeite und vorher als Lagerist tätig gewesen sei.
Die aktuellen Beschwerden im Bereich des rechten Knies würden über dem medialen
Gelenkspalt lokalisiert und seien vor allem bei Belastung vorhanden sowie beim Treppenabsteigen.
Die Situation sei bei diesem jungen Patienten schwierig. Wahrscheinlich bleibe
mittel- bis langfristig nur die Implantation einer Knietotalprothese. Hierfür
sei der Leidensdruck jedoch noch nicht entsprechend hoch. Zudem würde dieser
Eingriff den Ansprüchen des Patienten wohl nicht gerecht, weswegen zuzuwarten
sei. Belastungen des Knies sollten vermieden werden. Optimal wäre eine angepasste
Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeiten stehend/sitzend (IV-Nr. 47.1
S. 65 f.).
Angesichts der oben dargelegten
medizinischen Situation setzte die Beschwerdegegnerin den Beginn der
einjährigen Wartezeit korrekterweise auf den 1. August 2011 fest, hatten
doch das Unfallereignis vom 1. August 2011 sowie die in der Folge durchgeführten
operativen Behandlungen an der linken Schulter mit anschliessender erschwerter
Rehabilitation sowie die im Jahr 2012 aufgetretene schwere Arthrose im rechten
Knie infolge eines Kreuzbandrisses im Jahr 1995 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Tätigkeiten zur Folge. Die
Suva erbrachte denn auch ab 4. August 2011 Taggelder nach Massgabe der
jeweils attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 50 bis 100 %, welche im
Verlauf des Jahres 2013 durch IV-Taggelder für die Integrationsmassnahme in der
F.___ abgelöst wurden (vgl. IV-Nr. 12.2 S. 148; Beschwerde, S. 3
Ziff. 2). Da sich der Beschwerdeführer erst Ende August 2012 bei der IV
zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. IV-Nr. 1 und 2) und ein
Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann,
ist die Gewährung der ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2013 nicht zu
beanstanden. Der Rentenbeginn sowie die Rentenhöhe werden denn auch von keiner
Seite bestritten. Der Beschwerdeführer lässt vielmehr geltend machen, die
Befristung der ganzen Invalidenrente bis 31. Juli 2013 sei zu Unrecht
erfolgt. Sein Gesundheitszustand habe sich per 1. Mai 2013 nicht
verbessert. Demnach liege kein Revisionsgrund vor.
7.3
Dazu ist festzuhalten, dass der
Leitende Arzt der Orthopädischen Klinik des D.___, Dr. med. K.___, in
seinem Bericht vom 17. April 2013 darauf hinwies, der Patient beschreibe die
Situation von Seiten der Schulter als sehr erfreulich. Es bestehe eine gute,
nahezu volle Einsatzfähigkeit, er habe lediglich leichtere Schmerzen beim
langen Liegen auf der linken Seite. Im Rahmen der Befunderhebung wurde darauf
hingewiesen, bei der klinischen Untersuchung der linken Schulter zeige sich ein
reizloses Gelenk mit voller Kraft und vollem Bewegungsumfang auf jeder Ebene.
Nach längerem und kompliziertem Rehabilitationsverlauf bestehe ein gutes
Resultat und der Fall könne seitens der linken Schulter abgeschlossen werden
(IV-Nr. 46.2 S. 72 f.). Damit in Einklang steht der Bericht der
Kreisärztin Dr. med. P.___ vom 6. Mai 2013 über die ärztliche
Abschlussuntersuchung vom 1. Mai 2013, wonach die Schulterfunktion nur
noch leicht eingeschränkt sei für Überkopftätigkeiten mit Druckdolenz über dem
AC-Gelenk und leicht scapulothoracaler Dyskinesie. Momentan seien aus
orthopädisch-chirurgischer Sicht keine weiteren Massnahmen mehr geplant. Auch
die physiotherapeutischen Behandlungen seien beendet worden. Ausgehend von der
ursprünglich gelernten Tätigkeit bestehe zwar durchaus eine relevante
Einschränkung im Alltag, indem Überkopftätigkeiten und Tätigkeiten repetitiven
Charakters über Schulterhöhe mit schweren und mittelschweren Gewichten
langfristig vermieden werden sollten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit
wechselbelastendem Charakter unterhalb Schulterniveau seien jedoch ohne
Einschränkung zumutbar. Von Seiten des Knies bestehe eine Einschränkung in dem
Sinne, dass kniende Tätigkeiten oder repetitives Treppen- oder Leitersteigen
vermieden werden sollte (IV-Nr. 46.2 S. 57 f.). Im Weiteren gab auch
der Rheumatologe Dr. med. Q.___ in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 an,
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Autolackierer bzw. technischer Allrounder
bestehe zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2012, er kam jedoch
ebenfalls zum Schluss, der Patient wäre für eine leichte bis mittelschwere
Tätigkeit mit wechselbaren Positionen ohne langes Stehen, Gehen, ohne Treppen
steigen, ohne Überkopfarbeit, ohne Lasten tragen über 10 kg und ohne
repetitive Arbeit in gebückter Position ohne Einschränkung arbeitsfähig, wobei
keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Nr. 48 S. 2 ff.). Diese
Einschätzung bestätigte die Suva-Kreisärztin erneut aufgrund ihrer ärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 23. Juni 2014, wonach eine volle
Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung von verschiedenen Einschränkungen
(rechtes Knie: Vermeiden von schweren körperlichen Arbeiten und von Tätigkeiten
mit repetitivem Leiter- und Treppensteigen, Vermeiden von langem Sitzen und
Gehen auf unebenen Böden, vorzugsweise wechselbelastende leichte bis
mittelschwere körperliche Arbeit; linke Schulter: Vermeiden von schweren
körperlichen Tätigkeiten, insbesondere auch Arbeiten mit repetitivem Charakter
über Schulterhöhe) bestehe (IV-Nr. 49 S. 2 ff.). Eine solche Beurteilung
vertrat schliesslich auch der RAD-Arzt Dr. med. S.___ in seiner
Stellungnahme vom 2. Oktober 2014, wonach die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als technischer Allrounder ab dem 1. August 2011
0.
% betrage, in einer angepassten Verweistätigkeit jedoch eine
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 %, d.h. ganztags und
ohne Leistungseinschränkung gemäss dargestellter Zumutbarkeit, ab 1. Mai
2013.
bestehe (IV-Nr. 56 S. 3).
Nachdem im Zeitraum vom 1. August
2011.
bis 30. April 2013 noch eine dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit
für sämtliche Tätigkeiten bestanden hatte, ist aufgrund der seit 1. Mai
2013.
fachärztlich attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Verweistätigkeit mit den erwähnten Einschränkungen von einer gesundheitlichen
Verbesserung auszugehen. Die am 1. August 2011 erlittene Schulterverletzung
hinderte den Beschwerdeführer nicht mehr, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Dass er aufgrund seiner wieder aufgetretenen Kniebeschwerden auf eine
wechselbelastende leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeit
angewiesen ist, ändert nichts an der eingetretenen Zumutbarkeit einer
angepassten Verweistätigkeit und damit an der nun bestehenden verbesserten
Erwerbsfähigkeit. Bevor der Versicherte Leistungen verlangt, hat er aufgrund
der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht alles ihm Zumutbare selber
vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein
Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn er selbst ohne Eingliederungsmassnahmen,
nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts
8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ab 1. Mai
2013.
ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit als
vollumfänglich erwerbsfähig anzusehen. Er ist in der Lage, ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Damit liegt ein Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 IVG vor (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
Der Einwand des Beschwerdeführers,
Dr. med. Q.___ erstelle für die IV regelmässig Gutachten, seine Ausführungen
seien daher «mit grossem Vorbehalt» zu prüfen und er könne als Rheumatologe nur
bei rheumatologischen Problemen Auskunft geben, verfängt nicht. Abgesehen
davon, dass diese Vorbehalte gegenüber Dr. med. Q.___ vom Beschwerdeführer
in keiner Weise substanziiert werden, ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur der
Rheumatologe Dr. med. Q.___, sondern auch die Kreisärztin Dr. med. P.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, und auch die Fachärzte der Orthopädie der E.___ eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bejahten (vgl.
IV-Nr. 47.1 S. 66, 49 S. 9, 70 S. 7 f.). Es besteht somit kein
Anlass, einen weiteren Arztbericht beim den Beschwerdeführer zwischenzeitlich
behandelnden Arzt Dr. med. U.___ einzuholen, zumal er nun seit November
2015.
bei Dr. med. G.___ in ärztlicher Behandlung steht und dessen Arztberichte
im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, sein Schmerzbild sei bei der
Zumutbarkeitsbeurteilung «gänzlich ausgeblendet» worden. Vielmehr wurden die
Schmerzen im Rahmen der fachärztlichen Beurteilungen mitberücksichtigt. Dass
der Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. med. J.___ von einer geringeren
Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. E. II. 6.3), ist nicht massgebend.
7.4
Der Beschwerdeführer lässt im
Weiteren geltend machen, seine erheblichen Rückenbeschwerden seien nicht
genügend abgeklärt worden. Diese seien auch durch die Suva-Kreisärzte nicht in
deren Leistungsbeurteilung miteinbezogen worden, da sie unfallfremd seien. Dem
ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. R.___, Chefarzt-Stv., Orthopädische
Klinik des D.___, in seinem Bericht vom 11. Juli 2014 beim
Beschwerdeführer «unklare Rückenschmerzen bei nur leichten degenerativen
Veränderungen der LWS» diagnostizierte und nach Beizug der Röntgenaufnahmen
ausführte, insgesamt sei der Rücken als sehr unauffällig zu bezeichnen; die
leichten degenerativen Veränderungen seien altersentsprechend. Wirbelsäulenchirurgische
Indikationen seien nicht gegeben, ebenfalls bestehe keine Indikation zu einer
weiterführenden Diagnostik. Die Behandlung könne abgeschlossen werden
(IV-Nr. 51; E. II. 6.6 hiervor). Diese Angaben werden durch den Bericht
der E.___ vom 27. Juli 2015 bestätigt, worin ausgeführt wurde, der Patient
berichte zwar, dass ihn vor allem die Rückenschmerzen plagen würden, die
Kollegen des Wirbelsäulen-Teams hätten jedoch keine einschränkende Pathologie
seitens der LWS feststellen können. Dem Patienten seien überwiegend sitzende
Tätigkeiten zuzumuten (IV-Nr. 70 S. 6 ff.). Demnach kann nicht gesagt
werden, die Rückenbeschwerden seien «noch weitestgehend unabgeklärt» bzw. «nach
wie vor weder adäquat dokumentiert noch beurteilt» worden. Hinweise, dass die
Rückenbeschwerden allenfalls durch das Schonhinken rechts mit konsekutiver
Fehlhaltung aufgrund der medial betonten Gonarthrose rechts hervorgerufen
werden könnten, bestehen in den vorliegenden Arztberichten der E.___ nicht.
Auch der Wirbelsäulenspezialist Dr. med. R.___ konnte keine durch ein
Schonhinken oder anderweitig verursachte Rückenbeschwerden feststellen.
Schliesslich sieht auch Dr. med. J.___ zwischen den Rücken- und den
Kniebeschwerden keinen Zusammenhang (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Im Weiteren
ergeben sich auch aufgrund der vom Beschwerdeführer nachgereichten
medizinischen Unterlagen von Dr. med. G.___ keine Anhaltspunkte für ein
die Arbeitsfähigkeit einschränkendes Rückenleiden des Beschwerdeführers.
Demnach besteht kein Anlass, bezüglich der geltend gemachten Rückenbeschwerden
weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen.
7.5
Im Weiteren wird vom
Beschwerdeführer gerügt, es seien noch zu keinem Zeitpunkt psychiatrische oder
psychosomatische Abklärungen initiiert worden, obwohl Anhaltspunkte für das
Vorliegen psychischer bzw. psychosomatischer Gebrechen bestünden. Dazu ist
festzuhalten, dass Dr. med. G.___, Allgemeinarzt, in seinem nachgereichten
Bericht vom 6. Januar 2016 festhielt, er versuche nun, eine ganzheitliche
Therapie aufzubauen bzw. zu entwickeln, weshalb er den Patienten der
psychosomatischen Klinik des D.___ zur Beurteilung und Therapie im Rahmen eines
stationären Aufenthalts zugewiesen habe (BB 3). In seinem Bericht vom
31.
Januar 2016 gab Dr. med. G.___ an, bisher unerwähnt sei eine
psychische Dekompensation geblieben, es gelte, ein schweres, chronifiziertes
Schmerzsyndrom festzuhalten. Der Beschwerdeführer befinde sich bei ihm seit dem
17.
November 2015 in Behandlung (BB 5). Vom 4. bis 15. Februar 2016
hielt sich der Beschwerdeführer in der psychosomatischen Abteilung des D.___
auf, wobei er diese Hospitalisation mit der Begründung vorzeitig abbrach, er
habe es nicht mehr länger ausgehalten (BB 6). Dr. med. I.___,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, es liessen sich im
Rahmen der aktuellen Verlaufsbeurteilung und unter Würdigung der Aktenlage
kriterienlogisch Indizien für das Vorliegen der psychiatrischen Diagnosen «anhaltende
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Ursachen ICD-10 F45.41»,
«rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden
suizidalen Phasen ICD-10 F33.2» sowie «schädlicher Gebrauch von THC ICD 10 F12»
feststellen. Im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung wurde angegeben, der
Patient befinde sich seit dem 11. April 2016 in ihrer Praxis in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (vgl. fachpsychiatrischer
Bericht der H.___, [...], vom 30. Juni 2016; BB 7).
Die Beschwerdegegnerin weist in diesem
Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bis zum vorliegend massgeblichen
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (10. Dezember 2015), welcher die
zeitliche Schranke für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des
Bundesgerichts 8C_1009/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3 mit Hinweis auf
BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243), keine Anhaltspunkte bestanden, dass
relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines psychischen oder
psychosomatischen Leidens vorliegen könnten. Das vom Allgemeinarzt
Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 31. Januar 2016 diagnostizierte «schwere
chronifizierte Schmerzsyndrom» stellt keine von einem Facharzt festgestellte
Diagnose dar, aufgrund welcher ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von
BGE 141 V 281 durchgeführt werden müsste. Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge
einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei
diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 mit Hinweis
auf BGE 130 V 396). Dies ist hier nicht der Fall. Sodann stand der
Beschwerdeführer bei Dr. med. G.___ erst ab dem 17. November 2015 in
Behandlung (vgl. BB 5), er hielt sich vom 4. bis 15. Februar 2016 in
der psychosomatischen Abteilung des Kantonsspitals Olten auf und die
fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei der
Psychiaterin Dr. med. I.___ begann erst am 11. April 2016, somit vier
Monate nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung. Demnach wurden
psychische Probleme des Beschwerdeführers erst einige Zeit nach Erlass der
angefochtenen Verfügung fachärztlich festgestellt und behandelt, weshalb sie
hier nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen konnte auch die behandelnde
Psychiaterin keine einwandfreie Diagnose stellen, sondern sie stellte im Rahmen
der aktuellen Verlaufsbeurteilung, unter Würdigung der Aktenlage sowie auch vor
dem Hintergrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse, lediglich
«Indizien» für das Vorliegen einer anhaltenden Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Ursachen (ICD-10 F45.41), einer rezidivierenden depressiven
Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen (ICD-10
F33.2) sowie eines schädlichen Gebrauchs von THC (ICD-10 F12) fest. Demnach besteht
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein zuverlässiger Hinweis für ein
relevantes, die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden. Es sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diesbezüglich weitere medizinische
Abklärungen erforderlich wären.
7.6
Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreich vorhandenen ärztlichen
Berichte in der Lage ist, ab 1. Mai 2013 eine angepasste Verweistätigkeit
vollumfänglich auszuüben. Es bestand für die Beschwerdegegnerin demnach -
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein Anlass, ein
polydisziplinäres medizinisches Gutachten zu initiieren, wie dies vom
Beschwerdeführer gerügt wird. Der vorliegend massgebliche Sachverhalt wurde von
der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt. Die Schulter-, Knie- und
Rückenbeschwerden sowie die geltend gemachten weiteren Leiden sind genügend
dokumentiert, um den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilen zu können.
Dass der RAD-Arzt und Allgemeinmediziner Dr. med. S.___ in seiner
Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 aufgrund einer Würdigung der Aktenlage,
aber ohne Untersuchung des Beschwerdeführers, zum gleichen Ergebnis kommt (vgl.
E. II. 6.7 hiervor), macht seine Einschätzung nicht unbrauchbar. Vielmehr
bestätigt sie die fachärztlichen Beurteilungen.
8.
8.1
Der Beschwerdeführer lässt im
Weiteren geltend machen, die sechsmonatige Arbeitserprobung bei konsistentem
Leistungsverhalten und guter Arbeitsqualität in der F.___ habe ergeben, dass
eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich rund 50 % im primären Arbeitsmarkt
bestehe. Wenn die ermittelte medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit
in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu der während einer mehrwöchigen
Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/Arbeitseinsatz des Versicherten
effektiv realisierten und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv
realisierbaren Leistung stehe, vermöge dies ernsthafte Zweifel an den
ärztlichen Annahmen zu begründen.
8.2
Dem Bericht «Zielauswertung
Aufbautraining» (Zeitraum vom 2. November 2013 bis 31. Januar 2014) der
F.___ (V.___, Fachbereich Beratung und Integration), [...], vom 31. Januar
2014.
kann im Wesentlichen entnommen werden, es sei dem Versicherten – wie bereits
im vorangegangenen Aufbautraining – nicht möglich gewesen, sein Pensum weiter
aufzubauen. Er habe weiterhin starke Knie- und Rückenschmerzen geschildert und
habe nicht mehr als viereinhalb bis fünf Stunden am Arbeitsplatz verbleiben
können. An einzelnen Tagen habe er wegen zu grossen Schmerzen früher nach Hause
gehen müssen oder habe die Arbeit gar nicht aufnehmen können. Eine stabile
Präsenz sei auch bei einem 50 %-Pensum nicht erreicht worden. Trotz
regelmässiger Physiotherapie habe sich bezüglich der Rücken- und Knieschmerzen
keine Verbesserung eingestellt. Ärztlich verordnete Medikamente habe er nicht
immer eingenommen und sich zu Ärzten und deren Behandlungsmethoden sehr
kritisch geäussert. Das Leistungsvermögen des Versicherten sei nach wie vor hoch
und er wisse bei den Produktionsarbeiten bezüglich Arbeitsqualität und
–quantität zu überzeugen. Er verfüge bei den Produktionsarbeiten über ein
breites Fachwissen und könne dieses auf verschiedene Produktionsarbeiten
übertragen. Der Versicherte mache zwar regelmässige Arbeitspausen, sollte aber
in Zukunft noch stärker auf eine ergonomische Arbeitsweise achten. Eine
Anstellung habe auch mit einem Pensum von 50 % nicht gefunden werden
können. Arbeitseinsätze zur Probe hätten aufgrund der mangelnden körperlichen
Stabilität des Versicherten nicht initiiert werden können. Der Versicherte sei
aufgrund der beschriebenen Schmerzen nicht in der Lage, mehr als viereinhalb
bis maximal fünf Stunden zu arbeiten. Auch beim reduzierten Pensum habe er
keine lückenlose Präsenz erreicht. Er zeige weiterhin sehr gute Leistungen und
er könne trotz seiner Beschwerden gute und saubere Arbeit verrichten. Ein
50.
%-Pensum sollte der Versicherte bei einer auf seine Bedürfnisse
angepassten Tätigkeit bewältigen können. Die beruflichen
Schlüsselqualifikationen seien gut ausgebildet. Er könne sich damit gut auf dem
primären Arbeitsmarkt bewegen. An seinen Kompetenzen, Schwierigkeiten zu
bewältigen, müsse er aber noch arbeiten. Die körperliche Belastbarkeit habe
sich nicht verbessert. Der Versicherte nehme aber die Behandlung immer noch
nicht an, welche ihm seine Mediziner empfehlen würden. Die vorgeschlagenen
Medikamente (Celebrex und Lyrica) habe er nicht eingenommen und er habe die
Behandlung abgebrochen. Er habe grosse Schwierigkeiten, Vertrauen in die Ärzte
aufzubauen. Auf diese Weise stecke er im Prozess der Reintegration fest. Die
körperliche Verfassung lasse kein höheres Arbeitspensum als 50 % zu. Aufgrund
der sich verschlechternden Situation mache eine Verlängerung des Trainings keinen
Sinn mehr (IV-Nr. 42).
Aus dem Abschlussbericht der IV-Stelle,
Berufliche Eingliederung, vom 12. Februar 2014 geht sodann hervor, während
des neunmonatigen Einsatzes in der F.___ sei es insgesamt zu einer
Verschlechterung der körperlichen Verfassung gekommen. Zu Beginn sei der
Einsatz mit einem 100 %-Pensum erfolgt und sei dann Mitte Juni 2013 wegen
zunehmender Rückenschmerzen auf 50 % reduziert worden. Eine Steigerung sei
danach nicht mehr möglich gewesen. Während des ganzen Eingliederungsprozesses
seien die gesundheitlichen Beschwerden (Rückschmerzen, Knieschmerzen rechts) im
Zentrum gestanden. Der Versicherte habe sich gegenüber den Ärzten und
medizinischen Behandlungen misstrauisch gezeigt und vorgeschlagene Behandlungen
nicht wie empfohlen ausgeführt (z.B. Weglassen von Medikamenten). Ein weiteres
Thema sei auch immer wieder die Nichtdurchführung einer Knieoperation gewesen,
welche aus seiner Sicht angemessen und notwendig wäre. Eine Fokussierung in
Richtung berufliche Integration sei aus diesen Gründen sehr schwierig gewesen.
Für den Versicherten seien die medizinischen Abklärungen/Behandlungen weiterhin
vordergründig. Der Zustand sei für ihn so nicht mehr ertragbar. Der Versicherte
besitze sehr gute Arbeitsqualitäten und habe arbeitsbezogen sehr gute
Leistungen gezeigt. Bei einer angepassten Tätigkeit habe sich eine 50%ige
Einsatzfähigkeit als realistisch gezeigt. Die weitere Unterstützung bei der
Stellensuche erfolge durch das RAV Plus [...] (IV-Nr. 44).
8.3
Das als Integrationsmassnahme
absolvierte Arbeitspensum von 50 %, welches in der Folge nicht mehr
gesteigert werden konnte, steht nicht in Einklang mit den vorerwähnten
ärztlichen Angaben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die
abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur
beschränktes Heben/Tragen von Lasten etc.) in der Hauptsache dem Arzt oder der
Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung
obliegt. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig
ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist
jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche
Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis;
vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a,
S. 389 Rz. 236 mit Hinweisen). Angesichts der oben wiedergegebenen Arztberichte
und der vorerwähnten Beurteilung des Aufbautrainings ist in Übereinstimmung mit
der Auffassung der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die sich bietenden
Behandlungsoptionen vom Beschwerdeführer nicht vollumfänglich ausgeschöpft
wurden. Nach den fachärztlichen Angaben müsste er in der Lage sein, eine
angepasste Verweistätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums auszuüben. Selbst der
Hausarzt Dr. med. J.___ äusserte sich dahingehend, eigentlich sei der
Beschwerdeführer für eine leichte Arbeit arbeitsfähig; es sei ihm unklar, warum
die bisherigen Versuche gescheitert seien (vgl. Aktennotiz des RAD-Arztes vom
15.
Oktober 2013; IV-Nr. 35). Im Bericht der E.___ vom 27. Juli
2015.
wurde darauf hingewiesen, operativ komme nur die Implantation einer
Knietotalprothese in Frage, initial sollten jedoch unbedingt die konservativen
Therapiemassnahmen ausgeschöpft werden mit Kniegelenksinfiltrationen, Anpassung
der Schmerzmedikation sowie Ausschöpfung der physikalischen Therapie
(IV-Nr. 70 S. 7). Im Weiteren wurde auch in der Zielauswertung
«Aufbautraining» der F.___ vom 31. Januar 2014 mehrfach erwähnt, dass die
Behandlungsmöglichkeiten vom Beschwerdeführer nicht voll ausgeschöpft worden
seien (Nichteinnahme ärztlich verordneter Medikamente, Kritik an Ärzten und
Behandlungsmethoden, Wunsch eines neuen Kniegelenks, ungenügende ergonomische
Arbeitsweise, Nichtannahme der von den Medizinern empfohlenen Behandlung, kein Vertrauen
zu Ärzten). Angesichts dieser im Integrationsprozess bestehenden
Schwierigkeiten erscheint es zwar nachvollziehbar, dass von der Berufsberatung
lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als realistisch angesehen wurde.
Massgebend für die abschliessende Beurteilung der sich aus einem
Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit sind jedoch primär
die fachärztlichen Angaben. Demnach ist von einer vollumfänglichen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgehen.
9.
9.1
9.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich beim Einkommensvergleich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die
Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des
Bundesamtes für Statistik. Sie ging vom Sektor 2 (Produktion) und vom
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) für
Männer aus, rechnete den entsprechenden Tabellenwert von CHF 5‘394.00 unter
Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit in diesem Bereich von durchschnittlich 41.4 Std. um und
berücksichtigte die seitherige Nominallohnentwicklung (2012: 101.6; 2013:
102.
), was zu einem Valideneinkommen ab 1. Mai 2013 von CHF 67‘455.00
führte. Zur Begründung führte sie u.a. aus, in Bezug auf die Einstufung in das
Kompetenzniveau beim Valideneinkommen treffe es zwar zu, dass der
Beschwerdeführer einen Lehrabschluss als Autolackierer habe. Jedoch habe er
seit dem Jahr 2008 nicht mehr auf dem gelernten Beruf gearbeitet. Er habe den
Beruf aus invaliditätsfremden Gründen gewechselt und sei seit dem Jahr 2008
nicht mehr als Autolackierer tätig. Deshalb könne nicht auf seine gelernte
Tätigkeit als Autolackierer abgestellt werden, da davon auszugehen sei, dass er
auch im Gesundheitsfall nicht mehr in diesem Bereich arbeiten würde. Als
technischer Allrounder habe er keine Ausbildung absolviert, weshalb das
Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 seinen letzten Tätigkeiten vor Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung entspreche (A.S. 4 und 7). Der
Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, er sei in den letzten
Jahren vor Eintritt der Invalidität bei einer Vielzahl von Arbeitgebern tätig
gewesen. Die meisten Tätigkeiten habe er als gelernter Autolackierer ausgeübt. Er
hätte sich eine solche Tätigkeit ohne Limitationen wieder vorstellen können.
Dem aus den Akten hervorgehenden Lebenslauf
kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bis Ende Januar 2007 vorwiegend
auf seinem erlernten Beruf als Autolackierer (und Karosseriespengler) und bis
Ende September 2007 als Industriemaler/-lackierer bei der W.___, [...],
arbeitete, wobei er diese Stelle zwecks beruflicher Neurorientierung aufgab
(vgl. Arbeitszeugnisse vom 23. Februar und 13. September 2007;
IV-Nr. 15 S. 7 f.). Danach war er bis zum fraglichen Unfall vom
1.
August 2011 als «Mitarbeiter Kunststoffherstellung», als «Mitarbeiter
Abbruch und Rückbau» und als «Mitarbeiter Industrielackierer» bei verschiedenen
Arbeitgebern und zuletzt ab September 2010 als «Mitarbeiter Technischer
Allrounder» bei der X.___, [...], im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses tätig
(IV-Nr. 2 S. 4, 15 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer arbeitete vor
dem Eintritt seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit somit
unbestrittenermassen nicht mehr auf seinem erlernten Beruf als Autolackierer,
sondern temporär als Technischer Allrounder. Gemäss dem vorliegenden Arbeitszeugnis
erbrachte er gute Leistungen (IV-Nr. 15 S. 3). Unter den gegebenen Umständen
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als technischer Allrounder
verschiedenartige Tätigkeiten ausüben musste, welche im technischen Bereich
gewisse Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verlangen. Es erscheint daher
als sachgerecht, zur Festsetzung des Valideneinkommens die LSE 2012 mit dem
Tabellenwert für das Kompetenzniveaus 2 heranzuziehen (Tabelle TA1, Monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und
Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 2 [praktische Tätigkeiten wie
Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst oder
Fahrdienst etc.]). Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte
Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]
wird dem Arbeitsprofil des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall nicht gerecht.
Demnach ist das Valideneinkommen auf CHF 73‘273.00 (statt: CHF 67‘455.00)
pro Jahr festzusetzen (Sektor 2 [Produktion], Kompetenzniveau 2, Männer:
CHF 5‘865.00 x 12 Monate, Aufrechnung der betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit von durchschnittlich 41.4 Stunden pro Woche im Sektor 2,
Aufrechnung des Nominallohnindexes [2012: 101.6; 2013: 102.2]).
9.1.2
Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, zu den LSE-Tabellen 2012 sei festzustellen, dass die
Einkommenszahlen der LSE 2012 insgesamt 6.3 % höher gewesen seien als
jene der LSE 2010. Es liege auf der Hand, dass diese Erhöhung bei im
Allgemeinen stagnierenden Löhnen gerade nicht auf eine allgemeine Lohnerhöhung
zurückzuführen sei. Die Erhöhung sei einzig auf eine neue Zusammensetzung der
dafür erhobenen Daten zurückzuführen. Diese seien im Übrigen durch das BSV
erheblich beeinflusst worden. Die LSE-Tabellen 2012 stellten entsprechend keine
taugliche Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades dar und es sei
weiterhin auf die LSE-Tabellen 2010 abzustellen (Beschwerde, S. 20 f.
Ziff. 11).
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kommt der LSE 2012 für alle Fälle erstmaliger
Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im
Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des
laufenden Rentenspruchs im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu. Laufende,
gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten
dürfen nicht allein zufolge Anwendung der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in
Revision gezogen werden. Wenn nach der bisherigen Rechtsprechung geringfügige
quantitative statistische Änderungen nicht zur Rentenrevision führen, da sie
nicht in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person gründen, dann
gilt dies erst recht für weitergehende qualitative Modifikationen in der
Erhebung der Statistikgrundlagen, wie sie im Übergang der LSE bis 2010 zur LSE
2012.
eingetreten sind. Weil bei dieser qualitativen Inkongruenz tatsächlich
(partiell) Ungleiches mit Ungleichem verglichen und somit die
revisionsrechtliche Prüfung im nach Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblichen
Vergleichszeitraum verfälscht würde, kann die durch die IV-Mitteilung
Nr. 328 deklarierte integrale Anwendbarkeit der LSE 2012 im
Revisionsfall nicht bestätigt werden. Vielmehr gebietet sich aus den
dargelegten Gründen eine Einschränkung der Verwaltungsweisung in dem Sinne,
dass die LSE 2012 für die Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren
betreffend eine laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig
zugesprochene Invalidenrente anwendbar ist, ausser wenn sich allein durch ihre
Verwendung eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades – nach oben
oder nach unten – ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom
4.
April 2016 E. 2.5.8.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit vorliegend angefochtener Verfügung
vom 10. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2013 zu
und hob diese gleichzeitig - angesichts einer ab 1. Mai 2013 eingetretenen
gesundheitlichen Verbesserung - auf Ende Juli 2013 auf, wobei sie zur
Ermittlung sämtlicher Vergleichseinkommen die LSE 2012 heranzog (A.S. 4).
Dies ist kein Anwendungsfall im oben dargelegten Sinne, wonach zur Ermittlung
der Vergleichseinkommen nicht auf die LSE 2012 abgestellt werden darf.
Vielmehr kommt der LSE 2012 im vorliegenden Fall Beweiseignung zu. Dem Einwand des
Beschwerdeführers, die LSE 2012 stelle keine taugliche Grundlage zur Ermittlung
der Vergleichseinkommen dar und es sei weiterhin auf die LSE 2010 abzustellen, kann
demnach nicht gefolgt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Suva sich in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 11. August 2014 zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die Tabellenwerte der LSE 2010 abstützte
(vgl. IV-Nr. 53).
9.2
Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die LSE 2012 heran.
Der Medianwert des standardisierten Monatslohnes der im Kompetenzniveau 1
beschäftigen Männer belief sich auf CHF 5‘210.00 pro Monat. Nach
Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 41.7 Std. und des Nominallohnindexes (2012: 101.7, 2013: 102.5)
ergibt sich ein Einkommen von CHF 65‘690.00.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und
beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das
Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen,
wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des
Bundsgerichts 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).
Besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des
Anforderungs- und Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten, rechtfertigen gewisse Einschränkungen wie die
Notwendigkeit, wechselnde Positionen einzunehmen, Zwangshaltungen der
Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten, keinen
(zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., Art. 28a IVG, S. 344 f. Rz. 100 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin nahm keinen
leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vor und begründete dies damit, dem
Beschwerdeführer sei es nach wie vor zuzumuten, leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten mit wechselbaren Positionen ohne langes Stehen oder Gehen, ohne
Treppen steigen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Lasten tragen über 10 kg
sowie ohne repetitive Arbeiten in gebückter Position ganztags und ohne
Leistungseinschränkungen auszuüben. Gestützt auf dieses Arbeitsprofil sei es
ihm möglich, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Anstellung
zu finden und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Einzig die Tatsache,
dass er keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben könne, führe nicht zu einem
Abzug vom Tabellenlohn, würden doch im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl
von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten erfasst (vgl. angefochtene
Verfügung, A.S. 7). Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug auf dem
Invalideneinkommen insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte Person
selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom
24.
August 2012 E. 4.1 mit Hinweis). Besteht aber auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und
Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten, rechtfertigen die betreffenden Einschränkungen
grundsätzlich keinen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des
Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 30. September 2011 E. 4.3.2).
Im vorliegenden Fall sind dem
Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselbaren
Positionen ohne langes Stehen und Gehen, ohne Treppen steigen, ohne
Überkopfarbeit, ohne Lasten tragen über 10 kg und ohne repetitive Arbeit
in gebückter Position zuzumuten, wobei keine zeitliche Einschränkung und keine
verminderte Leistungsfähigkeit besteht (vgl. Arztbericht von Dr. med. Q.___
vom 11. Juni 2014; IV-Nr. 48 S. 7; vgl. auch IV-Nr. 49
S. 9, 56 S. 3 und 70 S. 8). In Anbetracht der bisher ausgeübten
verschiedenen Tätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern (vgl. Lebenslauf;
IV-Nr. 15 S. 1 f.), seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
technischer Allrounder, seiner Fachkenntnisse und seiner praktischen Fähig- und
Fertigkeiten (vgl. auch Berichte «Zielauswertung Aufbautraining» der F.___ vom
15.
November 2013 und 31. Januar 2014; IV-Nr. 41 und 42) ist davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch ohne berufliche
Eingliederungsmassnahmen eine hinreichend grossen Palette (einfacher und
repetitiver) Tätigkeiten vom Kompetenzniveau 1 zuzumuten sind. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass es sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit
handeln muss. Sein Leistungsvermögen ist nach wie vor hoch und er weiss bei
Produktionsarbeiten bezüglich Arbeitsqualität und –quantität zu überzeugen. Er
verfügt über ein breites Fachwissen und kann dieses auf verschiedene
Produktionsarbeiten übertragen (vgl. IV-Nr. 42 S. 1). Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einer anderen Betrachtungsweise
führen könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gesagt
werden, dass angesichts seiner Einschränkungen attestierte Tätigkeitsprofil
entspreche de facto einem geschützten Arbeitsplatz. Demnach ist die
Nichtvornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn aufgrund der
erwähnten körperlichen Einschränkungen nicht zu beanstanden. Andere Aspekte,
welche einen solchen Abzug als angezeigt erscheinen liessen, sind nicht
ersichtlich. Dass die Suva bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeit einen
leidensbedingten Abzug von 15 % gewährte (IV-Nr. 53 S. 2), ist
nicht massgebend; es besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung
der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 4 IVG, S. 45
Rz. 120).
9.3
Aus der Gegenüberstellung des
Valideneinkommens von CHF 73‘273.00 und des Invalideneinkommens von
CHF 65‘690.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 10 %,
der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr begründet. Somit wurde der
Rentenanspruch mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 10. Dezember
2015.
zu Recht auf Ende Juli 2013 aufgehoben (vgl. Art. 88a Abs. 1
lit. a IVV).
10.
10.1
Der Beschwerdeführer lässt sodann
geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihn, was berufliche
Eingliederungsmassnahmen betreffe, im Stich gelassen. Es gehe nicht an, dass
die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen im Februar 2014 ohne
Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mittels eines internen Schreibens
abgeschlossen habe. Im nie zur Stellungnahme edierten Abschlussbericht der IV
vom 12. Februar 2014 sei festgehalten worden, dass es belastungsbedingt zu
einer Verschlechterung der körperlichen Verfassung gekommen sei und dass eine
Steigerung auf über 50 % nicht mehr möglich gewesen sei. Dem Bericht seien
keine Gründe zu entnehmen, weshalb weitere berufliche Massnahmen im Allgemeinen
und Integrationsmassnahmen im Besonderen nicht weiterhin angezeigt gewesen
wären.
10.2
Gemäss Art. 14a Abs. 1
IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens
50.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen),
sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen
beruflicher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten
nach Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung
gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) sowie
Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Integrationsmassnahmen können mehrmals
zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht
übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert
werden (Art. 14a Abs. 3 IVG). Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung i.S.v. Art. 14a Abs. 1
IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 14a
IVG, S. 182 Rz. 1 mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall wurden – wie die
Beschwerdegegnerin zur Recht darauf hinweist und im Übrigen unbestritten ist -
Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG bereits durchgeführt. Der
Beschwerdeführer konnte ein insgesamt neunmonatiges, zweimal verlängertes Aufbautraining
vom 6. Mai 2013 bis 2. Februar 2014 absolvieren (IV-Nr. 24, 31
und 38). Im Bericht «Zielauswertung Aufbautraining» der F.___ vom 31. Januar
2014.
wurde u.a. darauf hingewiesen, diese nun abgeschlossene Massnahme sei am
31.
Januar 2014 mit dem Versicherten, der Sachbearbeiterin der beruflichen
Eingliederung sowie dem Verfasser dieses Berichts ausgewertet worden. Aufgrund
der sich verschlechternden Situation mache eine Verlängerung des Trainings
keinen Sinn mehr. Der Versicherte werde mit seinen Ärzten weiter nach
schmerzlindernden Behandlungsmethoden suchen (IV-Nr. 42). Im
Abschlussbericht wurde u.a. darauf hingewiesen, während des gesamten
Eingliederungsprozesses seien die gesundheitlichen Beschwerden
(Rückenschmerzen, Knieschmerzen rechts) im Zentrum gestanden. Eine Fokussierung
in Richtung berufliche Integration sei aus diesen Gründen sehr schwierig
gewesen. Der Versicherte besitze sehr gute Arbeitsqualitäten und habe
arbeitsbezogen sehr gute Leistungen gezeigt. Die weitere Unterstützung bei der
Stellensuch erfolge durch das RAV Plus [...] (IV-Nr. 44).
Zunächst ist festzuhalten, dass der
Einwand des Beschwerdeführers, es gehe nicht an, dass die IV berufliche
Massnahmen im Februar 2014 ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mittels
eines internen Schreibens abgeschlossen habe, ins Leere zielt, da das abgeschlossene
Aufbautraining mit dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 ausgewertet
bzw. besprochen wurde (vgl. IV-Nr. 42 S. 3). Gemäss dem
Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2014 fand das
Abschlussgespräch mit dem Beschwerdeführer, dem zuständigen Fachmann der F.___
(V.___) sowie der zuständigen Sachbearbeiterin der beruflichen Eingliederung
der IV-Stelle (Y.___) statt. Im Rahmen der Besprechung wurde erörtert, eine
Weiterführung des Aufbautrainings in der F.___ sei nicht mehr gegeben. Die
weitere Unterstützung bei der Stellensuche erfolge durch das RAV (Protokoll,
S. 9). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an dieser Besprechung
teilnahm, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, ihm auch noch den
Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 12. Februar 2014
(IV-Nr. 44), in welchem die Ergebnisse des Aufbautrainings kurz wiedergegeben
wurden, zuzustellen. Sodann ist aufgrund der fachärztlichen Berichte erstellt,
dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 eine angepasste Verweistätigkeit
ohne verminderte Leistungsfähigkeit vollumfänglich zuzumuten ist, weshalb die
Voraussetzung für eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die
berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG (mindestens
50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer anderen angepassten Tätigkeit) nicht mehr
erfüllt ist. Demnach wurde der Anspruch auf weitere Integrationsmassnahmen von
der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.
10.3
Laut Art. 15 IVG haben
Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung
ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der
Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG setzt voraus, dass der
Versicherte an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientierung)
fähig, infolge seines Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die
Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht
ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen. Ein
Mindestinvaliditätsgrad ist nicht vorausgesetzt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 15 IVG, S. 184 Rz. 2
mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt
werden, der Beschwerdeführer sei infolge seines Gesundheitsschadens in der
Berufswahl bzw. in der beruflichen Neuorientierung behindert. Die Kenntnisse
über seine Neigungen, seine Berufserfahrung und seine Fachkenntnisse genügen,
um feststellen zu können, welchen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten
er mit seinen körperlichen Einschränkungen noch nachgehen kann, zumal das
Zumutbarkeitsprofil (leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wechselbaren
Positionen ohne langes Stehen und Gehen, ohne Treppen steigen, ohne
Überkopfarbeit, ohne Tragen von Lasten über 10 kg und ohne repetitive
Arbeit in gebückter Position; vgl. IV-Nr. 45 S. 7) klar umrissen
wird. Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests sowie
Abklärungsaufenthalte etc. fallen hier nicht in Betracht (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 15
IVG, S. 185 N 7). Der Beschwerdeführer verlangt denn auch nur in
allgemeiner Form berufliche Eingliederungsmassnahmen; von ihm wird nicht
dargelegt, auf welche konkrete Form der Berufsberatung er Anspruch erhebt. Demnach
ist ein Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG zu verneinen.
10.4
Nach Art. 17 Abs. 1 IVG
hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn
die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid
im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und
Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in
den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch
zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Einbusse an
dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 17
IVG, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen).
Angesichts des oben (unter E.
II. 9.3 hiervor) ermittelten Invaliditätsgrades von lediglich 10 %
besteht für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 IVG. Dass die Suva von einem Invaliditätsgrad von
21.
% ausgeht, ist für die Invalidenversicherung nicht bindend (BGE 133 V
549.
E. 6 S. 553 ff.).
10.5
Laut Art. 18 Abs. 1 IVG
haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines
geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) sowie begleitende Beratung im Hinblick
auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle
veranlasst diese Massnahme unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung
ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2
IVG). Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt
einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und
zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der
Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit
des Versicherten, d.h. seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft,
von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die
Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte
Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung
zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des
Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2 mit Hinweis
auf Meyer/Reichmuth, a.a.O.,
Art. 18 IVG Rz. 3 ff.). Die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung
bezweckt, konkrete eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8
Abs. 1 IVG) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche
durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane
(oder der von ihr beigezogenen Stellen; vgl. Art. 59 IVG) auszugleichen.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf
Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht (Urteil
des Bundesgerichts I 421/01 vom 15. Juli 2002 E. 2c).
Im vorliegenden Fall sind dem
Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeiten vollumfänglich
zuzumuten. Eine weitere spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art ist
nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer stehen auf dem ausgeglichenen hypothetischen
Arbeitsmarkt somit genügend zumutbare Stellen offen (zu denken ist insbesondere
an leichtere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten), zu deren Finden die
spezifischen Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten
Behörden nicht notwendig sind. Dementsprechend wurde er von der beruflichen
Eingliederung für die weitere Unterstützung bei der Stellensuche zu Recht an
das RAV verwiesen (vgl. IV-Nr. 44 S. 2). Somit besteht kein Anspruch
auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung.
11.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember
2015, worin dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Invalidenrente vom
1.
Februar bis 31. Juli 2013 gewährt und im Weiteren der Anspruch auf
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1
Ausgangsgemäss ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin
zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
12.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser