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Entscheid

VSBES.2016.100

Invalidenrente

11. Mai 2017Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1982, mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (welche

als Urheberin versehentlich die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft auswies,

s. dazu IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 115) wie folgt eine Rente zu (Aktenseite

/ A.S. 9 ff.):

·

1. Juni 2011

bis 31. Juli 2012: Dreiviertelsrente

·

ab 1. März

2015: halbe Rente

Diese Verfügung wurde am 15. März

2016 durch eine neue Verfügung ersetzt, welche indes den Rentenanspruch unverändert

liess (A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 6. April 2016 lässt die

Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde erheben

(A.S. 20 ff.), welche zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet wird

(s. A.S. 39). Die Beschwerdebegehren lauten wie folgt:

1. Es sei die Verfügung der Invalidenversicherung vom

22. Februar bzw. 15. März 2016 teilweise aufzuheben und es seien der

Beschwerdeführerin folgende Rentenleistungen zuzusprechen:

Ab Juni 2011: Dreiviertelsrente

Ab September 2012: Ganze

Invalidenrente

Ab Juni 2015: Dreiviertelsrente

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das

Vorbescheidverfahren im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung

eine Entschädigung in Höhe von CHF 2‘033.50 zuzusprechen. Eventualiter sei

die Angelegenheit in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter

zu bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses

zu verzichten.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

Das Gesuch um unentgeltlichen

Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zieht die Beschwerdeführerin am 4. Mai

2016 zurück (A.S. 41).

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 11. Mai 2016 auf eine Beschwerde-antwort und beantragt die Abweisung

der Beschwerde. Sie weist zudem darauf hin, dass der Antrag auf unentgeltliche

Verbeiständung im Vorbescheidverfahren noch nicht behandelt worden sei, man

darüber aber separat entscheiden werde (A.S. 44).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

reicht am 17. Mai 2016 eine Kostennote ein (A.S. 48 f.). Diese geht

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 50), welche sich nicht

dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind hinsichtlich der

Rentenverfügung vom 15. März 2016 erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher insoweit

einzutreten. Das Beschwerdebegehren bezieht sich zudem auf die Verfügung vom

22.

Februar 2016; da die Beschwerdegegnerin diese aber noch vor der

Beschwerdeerhebung ersetzt hat, besteht hier gar kein Anfechtungsobjekt.

Dasselbe gilt für die begehrte unentgeltliche Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom

15.

März 2016 bildet (die Beschwerdegegnerin lehnte die unentgeltliche

Verbeiständung in der Folge mit separater Verfügung vom 27. Mai 2016 [A.S.

51.

ff.] ab, welche unangefochten blieb). Soweit es indes an einem

Anfechtungsobjekt fehlt, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.

1.2

Anfechtungs- und

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der

Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zur

Verfügung vom 15. März 2016 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4

S. 166 f., unter Hinweis auf 125 V 413). Die Parteien stimmen

jedoch darin überein, dass bei der Beschwerdeführerin eine Invalidität im Sinne

des Gesetzes vorliegt und ihr von Juni 2011 bis Juli 2012 wie verfügt eine Dreiviertelsrente

sowie ab März 2015 mindestens eine halbe Rente zusteht. Streitig zwischen den

Parteien sind folglich nur der Einkommensvergleich und die genaue Höhe des

Invaliditätsgrades ab August 2012.

1.3

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung am 15. März 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362

E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht

der Rentenanspruch ab 2012 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar

2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend ist.

2.2

Bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze

Rente (Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung /

IVG, SR 831.20).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a

Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Validen- und Invalideneinkommen

sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben. Der Einkommensvergleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen

ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der

im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs).

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde. Die

Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die

bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde; dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung

anzupassen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1

S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 2.1).

Konnte der Versicherte jedoch wegen seiner Invalidität keine zureichenden

beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als

Nichtinvalider erzielen könnte, einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des

jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Als Erwerb von zureichenden

beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung.

Dazu gehören auch Anlehren (zweijährige, einfachere Ausbildungen mit

Berufsattest für hauptsächlich praktisch begabte Personen), wenn sie auf einem

besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen

Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung

und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen

Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen)

Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015

E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2). Als geburts-

und frühinvalid gelten somit nicht nur Versicherte, welche infolge ihrer

Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, sondern auch

diejenigen Personen, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls

auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit

dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie

eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 Kreisschreiben

des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in

der Invalidenversicherung / KSIH; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014

vom 19. Februar 2015 E. 3.2).

Übt der Versicherte nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders

stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine

oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen

hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik / BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteil

des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1).

2.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten.

Im Sozialversicherungsverfahren gilt

der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben von

sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die Tatsachen,

welche für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind,

hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt,

sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein

Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren

(Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43

N86).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162).

In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das in

Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) gewährleistete rechtliche Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1,

2001.

IV Nr. 10 E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene,

weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344).

Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem

Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember

2015.

E. 3.3.2).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin, geb.

am […] 1982, litt wegen der folgenden Geburtsgebrechen an einem kognitiven,

mentalen und affektiven Entwicklungsrückstand:

·

Astrozytom

(gutartiger Hirntumor; Ziff. 384 Verordnung über Geburtsgebrechen / GgV,

SR 831.232.21)

·

fokale Epilepsie (Ziff.

387.

GgV); im Alter von sechs Wochen bis sechs Jahren täglich fünf bis 20

Anfälle (Protokolleintrag vom 27. Januar 2011 in den IV-Akten)

·

hypotone

Cerebralparese (Ziff. 390 GgV)

Den Ärzten gelang es, den Tumor

erfolgreich zu behandeln und eine Anfallsfreiheit zu erreichen (s.

IV-Nr. 18.3 S. 1 f., 6, 8, 12, 20, 22).

Die Beschwerdeführerin erhielt wegen

ihrer Geburtsgebrechen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung,

namentlich Frühförderung und Sonderschulung. In diesem Rahmen besuchte sie den

Kindergarten der B.___ -Schule (IV-Nr. 18.5 S. 12). Anschliessend

trat sie 1990 in eine Normalklasse dieser Institution ein, um den behandlungsbedingten

Absenzen mit einer stabilen Lehrer-Klassen-Situation zu begegnen

(IV-Nr. 18.5 S. 8 + 12). Die verbleibende psychomotorische Retardierung

führte jedoch dazu, dass die Beschwerdeführerin in der Normalklasse überfordert

war und den Rest der Schulzeit bis 1998 in einer Kleinklasse der C.___ -Schule in

[...] absolvierte (IV-Nr. 18.3 S. 6 und Nr. 19 S. 11).

3.2

Nach einem Berufsfindungsjahr und

einer Vorlehre (IV-Nr. 19 S. 5) trat die Beschwerdeführerin im August

2000.

eine zweijährige Ausbildung zur [...] an (IV-Nr. 5). Sie erwies sich

jedoch immer wieder als überfordert, indem sie bei Spitzenzeiten im Betrieb

handlungsunfähig wurde und in ihrer Leistung teils unter 20 % sank (IV-Nrn. 9

+ 17). Die Beschwerdeführerin gab an, die Tätigkeit sei sehr stressig gewesen,

und wenn die Chefin dann noch etwas gesagt habe, sei gar nichts mehr gegangen;

man habe ihr vorgeworfen, sie sei zu langsam und zu unkonzentriert

(IV-Nr. 23 S. 2). Die Beschwerdeführerin vermochter zwar die Anlehre abzuschliessen,

doch bedurfte es dazu zahlreicher Krisengespräche und der Aussicht auf eine

Zukunft in einem anderen Berufszweig (IV-Nr. 17).

Im Jahr 2003 absolvierte die

Beschwerdeführerin den Fachkurs für [...]. In der Folge war sie an

verschiedenen Orten im [...] oder als [...] tätig, wobei es jeweils zu

Konflikten mit Vorgesetzten und Teamkollegen kam und man der Beschwerdeführerin

Langsamkeit sowie mangelnde Konzentration vorwarf (IV-Nr. 23 S. 1 und

Nr. 26). An ihrer letzten Stelle musste sie die Arbeit krankheitshalber

per 17. Juni 2010 niederlegen (IV-Nr. 28 S. 1). Der Arbeitgeber

hielt fest, die Beschwerdeführerin sei körperlich und psychisch den Anforderungen

an eine [...] nicht gewachsen, da es an Kontinuität, Belastbarkeit, speditivem

Arbeiten und Flexibilität mangle. Das Problem sei nicht das Wollen, sondern das

Können. Die Beschwerdeführerin benötige ein geschütztes Arbeitsumfeld mit

geregelten Arbeitszeiten und gleichbleibenden Tätigkeiten (IV-Nr. 28

S. 7 f.).

3.3

Nachdem sich die

Beschwerdeführerin am 17. August 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Nr. 14), holte diese verschiedene

Berichte ein:

·

D.___,

18.

November 2010 (IV-Nr. 30): Mit ihren mittelschwer beeinträchtigten

Aufmerksamkeitsleistungen ermüde die Beschwerdeführerin schneller als andere.

Um ihre neuropsychologischen Defizite zu kompensieren, müsse sie sich mehr

anstrengen, weshalb ihr unabhängig von der Art der Tätigkeit nur ein Teilpensum

zumutbar sei. Die Arbeit in der [...] habe sie wegen der sehr unregelmässigen

Arbeitszeiten und der selbständigen Arbeitsstrukturierung überfordert. Man

empfehle eine Umschulung.

·

D.___,

27.

Januar 2011 (Protokolleintrag in den IV-Akten, fortan:

Protokolleintrag). Die Berufsbereiche [...] und [...] seien wohl sehr

ungeeignet.

·

D.___,

27.

Juli 2011 (IV-Nr. 43): Die Beschwerdeführerin könne auf dem freien

Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % tätig sein, allerdings bestehe in

diesem Rahmen eine reduzierte Leistungsfähigkeit.

·

E.___,

16.

August 2011 (IV-Nr. 44): Das Arbeitstraining in einer […] vom

14.

März bis 13. September 2011 zeige, dass es der Beschwerdeführerin

trotz hoher Eigenmotivation nicht möglich sei, ihr Pensum auf mehr als

50.

% zu steigern. In diesem Rahmen könne sie ihre Konzentrationsfähigkeit

und Belastbarkeit ausschöpfen. Um Stabilität zu gewährleiten, dürften weder ein

zu hoher Leistungsdruck noch zu viel Hektik bestehen (s.a. Protokolleintrag vom

8.

August 2011).

·

D.___,

8.

Oktober 2014 (IV-Nr. 85): Die Arbeitsfähigkeit liege bei 50 %

(s.a. Protokolleintrag vom 25. Juli 2011).

3.4

Am 23. April 2012 trat

die Beschwerdeführerin im F.___ ein Praktikum mit einem Halbtagspensum an und

begann am 25. September 2012 bei der Schule für [...] mit der Umschulung

zur Fachfrau für [...] (IV-Nr. 57; Protokolleintrag vom 19. April

2012). Den entsprechenden Fähigkeitsausweis erlangte sie am 14. August

2013.

(IV-Nr. 83).

Vom 1. September 2013 bis

28.

Februar 2015 setzte die Beschwerdeführerin das Praktikum bei der

Stiftung G.___ fort (IV-Nr. 72 / 82). Am 4. Februar 2015 erhielt

sie das Diplom als Fachfrau für [...] (IV-Nr. 90).

3.5

Dr. med. H.___,

Fachärztin für Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember

2014.

(IV-Nr. 87 S. 2 ff.) dafür, als [...] bestehe seit Juni 2010 eine

Arbeitsunfähigkeit von 70 %. In der angepassten Tätigkeit als Fachfrau für

[...] sei ein zeitlich auf 50 % begrenztes Pensum mit einer Leistung von

90.

bis 100 % möglich. Bei einem höheren Pensum nehme die Leistung wegen

Ermüdung und vermehrter Fehler stark ab (vgl. auch Protokolleinträge vom

24.

August 2013 und 2.September 2014).

3.6

Vom 1. März bis

31.

Dezember 2015 befand sich die Beschwerdeführerin bei der Stiftung G.___

in einer befristeten Halbtags-Anstellung als Mitarbeiterin [...] (IV-Nr. 88).

Per 1. Januar 2016 trat sie im I.___ eine neue Stelle an, dies ebenfalls mit

einem Pensum von 50 % (A.S. 36 f. Ziff. 28.6).

4.

4.1

Vorab ist festzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin während ihrer Eingliederungsmassnahmen vom

23.

April 2012 bis 28. Februar 2015 Taggelder nach Art. 22 IVG bezog

(IV-Nrn. 62 f. / 76 / 81). Während dieser Zeit war der Rentenanspruch

unterbrochen (Art. 29 Abs. 2 IVG; Ulrich Meyer / Marco

Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2014, S. 411 N 12), d.h. es ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nur bis Ende Juli 2012 sowie ab März

2015.

eine Rente zusprach (für den Zeitraum von April bis Juli 2012 erfolgte

eine Kürzung des Taggelds nebst Verrechnung mit der Rentennachzahlung, s.

A.S. 2). Soweit in der Beschwerde eine durchgehende Ausrichtung der Rente bis

Februar 2015 verlangt wird, erweist sie sich als unbegründet. Zu prüfen bleibt,

welche Rente der Beschwerdeführerin ab März 2015 zusteht.

4.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, ihr Valideneinkommen sei nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu

bestimmen, da sie wegen ihrer Frühinvalidität keine zureichenden beruflichen

Kenntnisse erworben habe. Dem ist zuzustimmen:

Bei der Beschwerdeführerin liegt

unbestrittenermassen seit der Geburt ein Gesundheitsschaden vor, der bereits in

der Kindheit zu einer für die Invalidenversicherung relevanten Einschränkung

führte, die Schulzeit prägte (s. E. II. 3.1 hiervor) und bis heute nur

eine reduzierte berufliche Leistung gestattet (E. II. 3.3 + 3.5

hiervor); andere, später eingetretene Gesundheitsschäden sind nicht aktenkundig.

Die Beschwerdeführerin vermochte zwar drei Ausbildungen abzuschliessen. Entscheidend

ist jedoch, ob sie diese auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt «ummünzen»

kann (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015

E. 4.3 in fine):

· Die 2002 abgeschlossene Ausbildung im [...]

war dem Leiden der Beschwerdeführerin nicht angepasst. Dies ergibt sich daraus,

dass man noch während der Ausbildung eine Überforderung erkannte und zum

Schluss kam, die berufliche Zukunft der Beschwerdeführerin nach dem Abschluss

(welcher nur unter Schwierigkeiten erreicht wurde) müsse auf einem anderen

Gebiet liegen (E. II. 3.2 Abs. 1 hiervor).

· Dasselbe gilt für den 2003

absolvierten [...]-Kurs. Dort stellte der letzte Arbeitgeber unmissverständlich

fest, dass die Beschwerdeführerin trotz Motivation schlichtweg nicht in der

Lage war, die grundlegenden Anforderungen als [...] zu erfüllen. Dies

korrespondiert mit den Beanstandungen der vorhergehenden Arbeitgeber

(E. II. 3.2 Abs. 2 hiervor), mit der Feststellung der D.___, die in [...]-Berufen

unvermeidlichen unregelmässigen Arbeitszeiten sowie die geforderte

Selbständigkeit kämen bei der Beschwerdeführerin nicht in Frage (unter

(E. II. 3.3 hiervor), sowie mit der späteren Beurteilung der

RAD-Ärztin, welche eine Arbeit in diesem Bereich auf 30 % begrenzte (E. II. 3.5

hiervor). Auch hier fehlte es also behinderungsbedingt von vornherein an der

Eignung für den fraglichen Beruf.

· Die Ausbildung zur Fachfrau für [...] eröffnete

der Beschwerdeführerin zwar einen Beruf, den sie ausüben kann, nach Aktenlage

allerdings nur mit einer Leistung von knapp 50 % (E. II. 3.3 +

3.5

hiervor) und damit in einem deutlich eingeschränkten Rahmen. Von annähernd

gleichen Verdienstmöglichkeiten wie eine gesunde Person kann daher keine Rede

sein.

Vor diesem Hintergrund ist

festzuhalten, dass die Geburtsgebrechen und deren anhaltende Folgen die

Beschwerdeführerin daran hinderten, zureichende berufliche Kenntnisse zu

erwerben. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin hätte

ohne Behinderung einen Beruf im Bereich [...] erlernt. Sie zog deshalb die statistischen

Durchschnittswerte der LSE, Ziff. [...], heran (A.S. 6). Dem kann indes nicht

gefolgt werden. Art. 26 Abs. 1 IVV schliesst zwar nicht aus, dass zur

Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs

abgestellt wird. Vorausgesetzt dafür sind jedoch eindeutige Anhaltspunkte, dass

die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden

Beruf erlernt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013

E. 3.2.2). Dies trifft insbesondere bei Versicherten zu, die kurz vor

Antritt der Berufsausbildung invalid werden (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts I 472/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.2), was

hier nicht der Fall ist. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin auf der

Suche nach einer ihrer Invalidität angepassten Beschäftigung schliesslich dem Berufsfeld

[...] zuwandte, erlaubt für sich allein keine Rückschlüsse auf die Berufswahl

im Gesundheitsfall. Daran ändert auch die Aussage in einem Test vom

27.

Januar 1998 nichts, wo die Beschwerdeführerin im Alter von knapp 16

Jahren als aktuellen Berufswunsch [...] (früher: [...]) angab (IV-Nr. 18.4

S. 19). Hier ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss

keineswegs ohne Umschweife eine Ausbildung im Bereich [...] aufnahm, sondern

zuerst ein Berufsfindungsjahr einschaltete und sich sodann für eine Ausbildung

zur [...] entschied (E. II. 3.2 Abs. 2 hiervor).

Mangels eindeutiger Anhaltspunkte für eine

bestimmte Berufswahl ohne Invalidität ist auf das IV-Rundschreiben Nr. 329

des Bundesamtes für Sozialversicherungen / BSV über das durchschnittliche

Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26

Absatz 1 IVV vom 18. Dezember 2014 (in Kraft vom 1. Januar bis

31.

Dezember 2015) abzustellen. Dieses jährliche Einkommen beläuft sich

auf CHF 82‘500.00. Da die Beschwerdeführerin im März 2015 über 30 Jahre

alt war, ist dieser gesamte Betrag als Valideneinkommen anzurechnen.

4.3

Beim Invalideneinkommen bringt

die Beschwerdeführerin vor, es sei auf die tatsächlichen erzielten Einkommen

bei der Stiftung G.___ resp. im I.___ abzustellen. Dies geht jedoch nicht an,

da es an der besonderen Stabilität der Arbeitsverhältnisse mangelt: Dasjenige

bis Ende 2015 war von vornherein befristet, während für die Anstellung ab 2016 Hinweise

auf eine besonderen Stabilität fehlen, dies namentlich auch im Hinblick auf die

kurze Dauer bis zum Erlass der Verfügung vom 15. März 2016. Für das

Invalideneinkommen ab 2015 ist deshalb (mangels Publikation neuerer Werte bis

zur angefochtenen Verfügung) die LSE 2012, TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art),

heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.), und zwar das

Segment Ziff. [...], nachdem die Beschwerdeführerin erfolgreich zur Fachfrau

für [...] umgeschult wurde. Eine Arbeitnehmerin erzielte in diesem Bereich des

Arbeitsmarktes einen standardisierten Bruttolohn von CHF 4‘610.00 pro

Monat. Umgerechnet auf die entsprechende betriebsübliche durchschnittliche

Arbeitszeit von 41,5 Stunden (Arbeitsmarkindikatoren 2016 Tabelle T18, unter

www.bfs.admin.ch) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (2012 101,0 und

2015.

101,8 Indexpunkte, s. Tabelle T1.2.10 Lit. Q, unter www.bfs.admin.ch)

ergibt sich bei einer Restarbeitsfähigkeit von 47,5 % (durchschnittlich

95.

% Leistung bei einem Pensum von 50 %) ein Tabellenlohn von CHF 27‘478.00.

4.4

Praxisgemäss ist es beim Invalideneinkommen

zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis

zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen Umständen

einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich

erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc

S. 78 und E. 5b S. 79 f.). Ein Abzug ist namentlich dann am

Platz, wenn eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O., E. 5a/bb S. 78).

Allerdings soll ein Abzug nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder

mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem

Erfolg verwerten kann (E. 5b/aa S. 80). Was die Höhe des Abzugs

angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine

Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden;

vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu

schätzen (E. 5b/bb S. 80).

Die Beschwerdegegnerin hat in der

angefochtenen Verfügung zu Recht keinen Abzug gewährt. Die reduzierte

Leistungsfähigkeit wird bereits durch das Halbtagspensum sowie die

Leistungseinbusse von 5 %

abgedeckt und darf beim Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden. Die

Anforderungen im Zumutbarkeitsprofil wie das Vermeiden zu grosser Hektik etc.

sind nicht derart aussergewöhnlich, dass sie zu einer entscheidenden

Verkleinerung des in Frage kommenden Arbeitsmarktes führen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2). Eine verstärkte

Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten und der Arbeitskollegen gilt nicht als

eigenständiger abzugsfähiger Umstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2015 vom

1.

Juni 2015 E. 3.2). Teilzeitarbeit beeinflusst bei Frauen ohne

Kaderfunktion mit einem Pensum zwischen 50 und 74 % das Lohnniveau nicht

negativ (s. LSE 2012 T2). Die Bedeutung der Dienstjahre schliesslich nimmt im

privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3).

Ohne Abzug beläuft sich das

anrechenbare Invalideneinkommen auf CHF 27‘478.00. Gemessen am Valideneinkommen

ergibt sich so ein Invaliditätsgrad von 66,69 %, der einen Anspruch auf

eine Dreiviertelsrente vermittelt. Die Beschwerde stellt sich damit insoweit

als begründet heraus.

4.5

Zusammenfassend wird die

angefochtene Verfügung vom 15. März 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 eine

Dreiviertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

5.1

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten. Diese Entschädigung bemisst

sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt

sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme

festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen

ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,

welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit

Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu: Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren auf den Rentenanspruch ab März

2015.

beschränkt hätte, wäre der Prozessaufwand nicht wesentlich geringer

ausgefallen, da der Invaliditätsgrad bis Juli 2012 unbestritten war und eine

Rente von August 2012 bis Februar 2015 wegen des Taggeldbezugs offenkundig

nicht in Frage kam.

5.2

Die Kostennote vom

17.

Mai 2016 (A.S. 49) weist einen Zeitaufwand von 12,33 Stunden aus.

Davon entfallen 9,66 Stunden auf das Verfassen der Beschwerde. Dies erscheint

als zu hoch, da der Vertreter bereits am verwaltungsinternen Verfahren

beteiligt war, also auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen konnte, die

Akten nicht überdurchschnittlich umfangreich sind und sich keine

aussergewöhnlich komplexen Rechts- oder Sachverhaltsfragen stellen. Vor diesem

Hintergrund erscheint es als angemessen, den fraglichen Aufwand um 3,16 auf 6,5

Stunden zu kürzen.

Die Kostennote beinhaltet weiter sog.

Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung

praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (18. März,

14.

April und 10. Mai 2016: 2 x 0,25 und 1 x 0,17 = 0,67 Stunden)

sowie die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden).

Zusammenfassend verbleibt ein zu

entschädigender Aufwand von 8,25 Stunden. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz

von CHF 200.00 beläuft sich die Parteientschädigung somit auf CHF 1‘790.65,

einschliesslich CHF 8.00 Auslagen und CHF 132.65 Mehrwertsteuer.

6.

Das

Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es

sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von

Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die

unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 15. März 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 eine

Dreiviertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘790.65

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann