VSBES.2016.100
Invalidenrente
11. Mai 2017Deutsch23 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Mai 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Daniel Tschopp
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
– Valideneinkommen bei Frühinvalidität
(Verfügungen
vom 22. Februar und 15. März 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1982, mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (welche
als Urheberin versehentlich die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft auswies,
s. dazu IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 115) wie folgt eine Rente zu (Aktenseite
/ A.S. 9 ff.):
·
1. Juni 2011
bis 31. Juli 2012: Dreiviertelsrente
·
ab 1. März
2015: halbe Rente
Diese Verfügung wurde am 15. März
2016 durch eine neue Verfügung ersetzt, welche indes den Rentenanspruch unverändert
liess (A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 6. April 2016 lässt die
Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde erheben
(A.S. 20 ff.), welche zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet wird
(s. A.S. 39). Die Beschwerdebegehren lauten wie folgt:
1. Es sei die Verfügung der Invalidenversicherung vom
22. Februar bzw. 15. März 2016 teilweise aufzuheben und es seien der
Beschwerdeführerin folgende Rentenleistungen zuzusprechen:
Ab Juni 2011: Dreiviertelsrente
Ab September 2012: Ganze
Invalidenrente
Ab Juni 2015: Dreiviertelsrente
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das
Vorbescheidverfahren im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung
eine Entschädigung in Höhe von CHF 2‘033.50 zuzusprechen. Eventualiter sei
die Angelegenheit in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter
zu bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses
zu verzichten.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
Das Gesuch um unentgeltlichen
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zieht die Beschwerdeführerin am 4. Mai
2016 zurück (A.S. 41).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 11. Mai 2016 auf eine Beschwerde-antwort und beantragt die Abweisung
der Beschwerde. Sie weist zudem darauf hin, dass der Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren noch nicht behandelt worden sei, man
darüber aber separat entscheiden werde (A.S. 44).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
reicht am 17. Mai 2016 eine Kostennote ein (A.S. 48 f.). Diese geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 50), welche sich nicht
dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind hinsichtlich der
Rentenverfügung vom 15. März 2016 erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher insoweit
einzutreten. Das Beschwerdebegehren bezieht sich zudem auf die Verfügung vom
22.
Februar 2016; da die Beschwerdegegnerin diese aber noch vor der
Beschwerdeerhebung ersetzt hat, besteht hier gar kein Anfechtungsobjekt.
Dasselbe gilt für die begehrte unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom
15.
März 2016 bildet (die Beschwerdegegnerin lehnte die unentgeltliche
Verbeiständung in der Folge mit separater Verfügung vom 27. Mai 2016 [A.S.
51.
ff.] ab, welche unangefochten blieb). Soweit es indes an einem
Anfechtungsobjekt fehlt, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.
1.2
Anfechtungs- und
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der
Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zur
Verfügung vom 15. März 2016 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4
S. 166 f., unter Hinweis auf 125 V 413). Die Parteien stimmen
jedoch darin überein, dass bei der Beschwerdeführerin eine Invalidität im Sinne
des Gesetzes vorliegt und ihr von Juni 2011 bis Juli 2012 wie verfügt eine Dreiviertelsrente
sowie ab März 2015 mindestens eine halbe Rente zusteht. Streitig zwischen den
Parteien sind folglich nur der Einkommensvergleich und die genaue Höhe des
Invaliditätsgrades ab August 2012.
1.3
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung am 15. März 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht
der Rentenanspruch ab 2012 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar
2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend ist.
2.2
Bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung /
IVG, SR 831.20).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Validen- und Invalideneinkommen
sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben. Der Einkommensvergleich
hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs).
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde. Die
Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die
bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde; dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung
anzupassen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1
S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 2.1).
Konnte der Versicherte jedoch wegen seiner Invalidität keine zureichenden
beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als
Nichtinvalider erzielen könnte, einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des
jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Als Erwerb von zureichenden
beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung.
Dazu gehören auch Anlehren (zweijährige, einfachere Ausbildungen mit
Berufsattest für hauptsächlich praktisch begabte Personen), wenn sie auf einem
besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen
Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung
und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen
Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen)
Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015
E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2). Als geburts-
und frühinvalid gelten somit nicht nur Versicherte, welche infolge ihrer
Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, sondern auch
diejenigen Personen, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls
auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit
dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie
eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 Kreisschreiben
des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in
der Invalidenversicherung / KSIH; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014
vom 19. Februar 2015 E. 3.2).
Übt der Versicherte nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders
stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik / BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteil
des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1).
2.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten.
Im Sozialversicherungsverfahren gilt
der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die Tatsachen,
welche für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind,
hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt,
sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein
Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren
(Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43
N86).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162).
In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das in
Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) gewährleistete rechtliche Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1,
2001.
IV Nr. 10 E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene,
weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344).
Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem
Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember
2015.
E. 3.3.2).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin, geb.
am […] 1982, litt wegen der folgenden Geburtsgebrechen an einem kognitiven,
mentalen und affektiven Entwicklungsrückstand:
·
Astrozytom
(gutartiger Hirntumor; Ziff. 384 Verordnung über Geburtsgebrechen / GgV,
SR 831.232.21)
·
fokale Epilepsie (Ziff.
387.
GgV); im Alter von sechs Wochen bis sechs Jahren täglich fünf bis 20
Anfälle (Protokolleintrag vom 27. Januar 2011 in den IV-Akten)
·
hypotone
Cerebralparese (Ziff. 390 GgV)
Den Ärzten gelang es, den Tumor
erfolgreich zu behandeln und eine Anfallsfreiheit zu erreichen (s.
IV-Nr. 18.3 S. 1 f., 6, 8, 12, 20, 22).
Die Beschwerdeführerin erhielt wegen
ihrer Geburtsgebrechen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung,
namentlich Frühförderung und Sonderschulung. In diesem Rahmen besuchte sie den
Kindergarten der B.___ -Schule (IV-Nr. 18.5 S. 12). Anschliessend
trat sie 1990 in eine Normalklasse dieser Institution ein, um den behandlungsbedingten
Absenzen mit einer stabilen Lehrer-Klassen-Situation zu begegnen
(IV-Nr. 18.5 S. 8 + 12). Die verbleibende psychomotorische Retardierung
führte jedoch dazu, dass die Beschwerdeführerin in der Normalklasse überfordert
war und den Rest der Schulzeit bis 1998 in einer Kleinklasse der C.___ -Schule in
[...] absolvierte (IV-Nr. 18.3 S. 6 und Nr. 19 S. 11).
3.2
Nach einem Berufsfindungsjahr und
einer Vorlehre (IV-Nr. 19 S. 5) trat die Beschwerdeführerin im August
2000.
eine zweijährige Ausbildung zur [...] an (IV-Nr. 5). Sie erwies sich
jedoch immer wieder als überfordert, indem sie bei Spitzenzeiten im Betrieb
handlungsunfähig wurde und in ihrer Leistung teils unter 20 % sank (IV-Nrn. 9
+ 17). Die Beschwerdeführerin gab an, die Tätigkeit sei sehr stressig gewesen,
und wenn die Chefin dann noch etwas gesagt habe, sei gar nichts mehr gegangen;
man habe ihr vorgeworfen, sie sei zu langsam und zu unkonzentriert
(IV-Nr. 23 S. 2). Die Beschwerdeführerin vermochter zwar die Anlehre abzuschliessen,
doch bedurfte es dazu zahlreicher Krisengespräche und der Aussicht auf eine
Zukunft in einem anderen Berufszweig (IV-Nr. 17).
Im Jahr 2003 absolvierte die
Beschwerdeführerin den Fachkurs für [...]. In der Folge war sie an
verschiedenen Orten im [...] oder als [...] tätig, wobei es jeweils zu
Konflikten mit Vorgesetzten und Teamkollegen kam und man der Beschwerdeführerin
Langsamkeit sowie mangelnde Konzentration vorwarf (IV-Nr. 23 S. 1 und
Nr. 26). An ihrer letzten Stelle musste sie die Arbeit krankheitshalber
per 17. Juni 2010 niederlegen (IV-Nr. 28 S. 1). Der Arbeitgeber
hielt fest, die Beschwerdeführerin sei körperlich und psychisch den Anforderungen
an eine [...] nicht gewachsen, da es an Kontinuität, Belastbarkeit, speditivem
Arbeiten und Flexibilität mangle. Das Problem sei nicht das Wollen, sondern das
Können. Die Beschwerdeführerin benötige ein geschütztes Arbeitsumfeld mit
geregelten Arbeitszeiten und gleichbleibenden Tätigkeiten (IV-Nr. 28
S. 7 f.).
3.3
Nachdem sich die
Beschwerdeführerin am 17. August 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Nr. 14), holte diese verschiedene
Berichte ein:
·
D.___,
18.
November 2010 (IV-Nr. 30): Mit ihren mittelschwer beeinträchtigten
Aufmerksamkeitsleistungen ermüde die Beschwerdeführerin schneller als andere.
Um ihre neuropsychologischen Defizite zu kompensieren, müsse sie sich mehr
anstrengen, weshalb ihr unabhängig von der Art der Tätigkeit nur ein Teilpensum
zumutbar sei. Die Arbeit in der [...] habe sie wegen der sehr unregelmässigen
Arbeitszeiten und der selbständigen Arbeitsstrukturierung überfordert. Man
empfehle eine Umschulung.
·
D.___,
27.
Januar 2011 (Protokolleintrag in den IV-Akten, fortan:
Protokolleintrag). Die Berufsbereiche [...] und [...] seien wohl sehr
ungeeignet.
·
D.___,
27.
Juli 2011 (IV-Nr. 43): Die Beschwerdeführerin könne auf dem freien
Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % tätig sein, allerdings bestehe in
diesem Rahmen eine reduzierte Leistungsfähigkeit.
·
E.___,
16.
August 2011 (IV-Nr. 44): Das Arbeitstraining in einer […] vom
14.
März bis 13. September 2011 zeige, dass es der Beschwerdeführerin
trotz hoher Eigenmotivation nicht möglich sei, ihr Pensum auf mehr als
50.
% zu steigern. In diesem Rahmen könne sie ihre Konzentrationsfähigkeit
und Belastbarkeit ausschöpfen. Um Stabilität zu gewährleiten, dürften weder ein
zu hoher Leistungsdruck noch zu viel Hektik bestehen (s.a. Protokolleintrag vom
8.
August 2011).
·
D.___,
8.
Oktober 2014 (IV-Nr. 85): Die Arbeitsfähigkeit liege bei 50 %
(s.a. Protokolleintrag vom 25. Juli 2011).
3.4
Am 23. April 2012 trat
die Beschwerdeführerin im F.___ ein Praktikum mit einem Halbtagspensum an und
begann am 25. September 2012 bei der Schule für [...] mit der Umschulung
zur Fachfrau für [...] (IV-Nr. 57; Protokolleintrag vom 19. April
2012). Den entsprechenden Fähigkeitsausweis erlangte sie am 14. August
2013.
(IV-Nr. 83).
Vom 1. September 2013 bis
28.
Februar 2015 setzte die Beschwerdeführerin das Praktikum bei der
Stiftung G.___ fort (IV-Nr. 72 / 82). Am 4. Februar 2015 erhielt
sie das Diplom als Fachfrau für [...] (IV-Nr. 90).
3.5
Dr. med. H.___,
Fachärztin für Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember
2014.
(IV-Nr. 87 S. 2 ff.) dafür, als [...] bestehe seit Juni 2010 eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 %. In der angepassten Tätigkeit als Fachfrau für
[...] sei ein zeitlich auf 50 % begrenztes Pensum mit einer Leistung von
90.
bis 100 % möglich. Bei einem höheren Pensum nehme die Leistung wegen
Ermüdung und vermehrter Fehler stark ab (vgl. auch Protokolleinträge vom
24.
August 2013 und 2.September 2014).
3.6
Vom 1. März bis
31.
Dezember 2015 befand sich die Beschwerdeführerin bei der Stiftung G.___
in einer befristeten Halbtags-Anstellung als Mitarbeiterin [...] (IV-Nr. 88).
Per 1. Januar 2016 trat sie im I.___ eine neue Stelle an, dies ebenfalls mit
einem Pensum von 50 % (A.S. 36 f. Ziff. 28.6).
4.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin während ihrer Eingliederungsmassnahmen vom
23.
April 2012 bis 28. Februar 2015 Taggelder nach Art. 22 IVG bezog
(IV-Nrn. 62 f. / 76 / 81). Während dieser Zeit war der Rentenanspruch
unterbrochen (Art. 29 Abs. 2 IVG; Ulrich Meyer / Marco
Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2014, S. 411 N 12), d.h. es ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nur bis Ende Juli 2012 sowie ab März
2015.
eine Rente zusprach (für den Zeitraum von April bis Juli 2012 erfolgte
eine Kürzung des Taggelds nebst Verrechnung mit der Rentennachzahlung, s.
A.S. 2). Soweit in der Beschwerde eine durchgehende Ausrichtung der Rente bis
Februar 2015 verlangt wird, erweist sie sich als unbegründet. Zu prüfen bleibt,
welche Rente der Beschwerdeführerin ab März 2015 zusteht.
4.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, ihr Valideneinkommen sei nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu
bestimmen, da sie wegen ihrer Frühinvalidität keine zureichenden beruflichen
Kenntnisse erworben habe. Dem ist zuzustimmen:
Bei der Beschwerdeführerin liegt
unbestrittenermassen seit der Geburt ein Gesundheitsschaden vor, der bereits in
der Kindheit zu einer für die Invalidenversicherung relevanten Einschränkung
führte, die Schulzeit prägte (s. E. II. 3.1 hiervor) und bis heute nur
eine reduzierte berufliche Leistung gestattet (E. II. 3.3 + 3.5
hiervor); andere, später eingetretene Gesundheitsschäden sind nicht aktenkundig.
Die Beschwerdeführerin vermochte zwar drei Ausbildungen abzuschliessen. Entscheidend
ist jedoch, ob sie diese auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt «ummünzen»
kann (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015
E. 4.3 in fine):
· Die 2002 abgeschlossene Ausbildung im [...]
war dem Leiden der Beschwerdeführerin nicht angepasst. Dies ergibt sich daraus,
dass man noch während der Ausbildung eine Überforderung erkannte und zum
Schluss kam, die berufliche Zukunft der Beschwerdeführerin nach dem Abschluss
(welcher nur unter Schwierigkeiten erreicht wurde) müsse auf einem anderen
Gebiet liegen (E. II. 3.2 Abs. 1 hiervor).
· Dasselbe gilt für den 2003
absolvierten [...]-Kurs. Dort stellte der letzte Arbeitgeber unmissverständlich
fest, dass die Beschwerdeführerin trotz Motivation schlichtweg nicht in der
Lage war, die grundlegenden Anforderungen als [...] zu erfüllen. Dies
korrespondiert mit den Beanstandungen der vorhergehenden Arbeitgeber
(E. II. 3.2 Abs. 2 hiervor), mit der Feststellung der D.___, die in [...]-Berufen
unvermeidlichen unregelmässigen Arbeitszeiten sowie die geforderte
Selbständigkeit kämen bei der Beschwerdeführerin nicht in Frage (unter
(E. II. 3.3 hiervor), sowie mit der späteren Beurteilung der
RAD-Ärztin, welche eine Arbeit in diesem Bereich auf 30 % begrenzte (E. II. 3.5
hiervor). Auch hier fehlte es also behinderungsbedingt von vornherein an der
Eignung für den fraglichen Beruf.
· Die Ausbildung zur Fachfrau für [...] eröffnete
der Beschwerdeführerin zwar einen Beruf, den sie ausüben kann, nach Aktenlage
allerdings nur mit einer Leistung von knapp 50 % (E. II. 3.3 +
3.5
hiervor) und damit in einem deutlich eingeschränkten Rahmen. Von annähernd
gleichen Verdienstmöglichkeiten wie eine gesunde Person kann daher keine Rede
sein.
Vor diesem Hintergrund ist
festzuhalten, dass die Geburtsgebrechen und deren anhaltende Folgen die
Beschwerdeführerin daran hinderten, zureichende berufliche Kenntnisse zu
erwerben. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin hätte
ohne Behinderung einen Beruf im Bereich [...] erlernt. Sie zog deshalb die statistischen
Durchschnittswerte der LSE, Ziff. [...], heran (A.S. 6). Dem kann indes nicht
gefolgt werden. Art. 26 Abs. 1 IVV schliesst zwar nicht aus, dass zur
Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs
abgestellt wird. Vorausgesetzt dafür sind jedoch eindeutige Anhaltspunkte, dass
die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden
Beruf erlernt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013
E. 3.2.2). Dies trifft insbesondere bei Versicherten zu, die kurz vor
Antritt der Berufsausbildung invalid werden (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 472/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.2), was
hier nicht der Fall ist. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin auf der
Suche nach einer ihrer Invalidität angepassten Beschäftigung schliesslich dem Berufsfeld
[...] zuwandte, erlaubt für sich allein keine Rückschlüsse auf die Berufswahl
im Gesundheitsfall. Daran ändert auch die Aussage in einem Test vom
27.
Januar 1998 nichts, wo die Beschwerdeführerin im Alter von knapp 16
Jahren als aktuellen Berufswunsch [...] (früher: [...]) angab (IV-Nr. 18.4
S. 19). Hier ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss
keineswegs ohne Umschweife eine Ausbildung im Bereich [...] aufnahm, sondern
zuerst ein Berufsfindungsjahr einschaltete und sich sodann für eine Ausbildung
zur [...] entschied (E. II. 3.2 Abs. 2 hiervor).
Mangels eindeutiger Anhaltspunkte für eine
bestimmte Berufswahl ohne Invalidität ist auf das IV-Rundschreiben Nr. 329
des Bundesamtes für Sozialversicherungen / BSV über das durchschnittliche
Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26
Absatz 1 IVV vom 18. Dezember 2014 (in Kraft vom 1. Januar bis
31.
Dezember 2015) abzustellen. Dieses jährliche Einkommen beläuft sich
auf CHF 82‘500.00. Da die Beschwerdeführerin im März 2015 über 30 Jahre
alt war, ist dieser gesamte Betrag als Valideneinkommen anzurechnen.
4.3
Beim Invalideneinkommen bringt
die Beschwerdeführerin vor, es sei auf die tatsächlichen erzielten Einkommen
bei der Stiftung G.___ resp. im I.___ abzustellen. Dies geht jedoch nicht an,
da es an der besonderen Stabilität der Arbeitsverhältnisse mangelt: Dasjenige
bis Ende 2015 war von vornherein befristet, während für die Anstellung ab 2016 Hinweise
auf eine besonderen Stabilität fehlen, dies namentlich auch im Hinblick auf die
kurze Dauer bis zum Erlass der Verfügung vom 15. März 2016. Für das
Invalideneinkommen ab 2015 ist deshalb (mangels Publikation neuerer Werte bis
zur angefochtenen Verfügung) die LSE 2012, TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art),
heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.), und zwar das
Segment Ziff. [...], nachdem die Beschwerdeführerin erfolgreich zur Fachfrau
für [...] umgeschult wurde. Eine Arbeitnehmerin erzielte in diesem Bereich des
Arbeitsmarktes einen standardisierten Bruttolohn von CHF 4‘610.00 pro
Monat. Umgerechnet auf die entsprechende betriebsübliche durchschnittliche
Arbeitszeit von 41,5 Stunden (Arbeitsmarkindikatoren 2016 Tabelle T18, unter
www.bfs.admin.ch) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (2012 101,0 und
2015.
101,8 Indexpunkte, s. Tabelle T1.2.10 Lit. Q, unter www.bfs.admin.ch)
ergibt sich bei einer Restarbeitsfähigkeit von 47,5 % (durchschnittlich
95.
% Leistung bei einem Pensum von 50 %) ein Tabellenlohn von CHF 27‘478.00.
4.4
Praxisgemäss ist es beim Invalideneinkommen
zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis
zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen Umständen
einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich
erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc
S. 78 und E. 5b S. 79 f.). Ein Abzug ist namentlich dann am
Platz, wenn eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O., E. 5a/bb S. 78).
Allerdings soll ein Abzug nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder
mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem
Erfolg verwerten kann (E. 5b/aa S. 80). Was die Höhe des Abzugs
angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine
Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden;
vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen (E. 5b/bb S. 80).
Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung zu Recht keinen Abzug gewährt. Die reduzierte
Leistungsfähigkeit wird bereits durch das Halbtagspensum sowie die
Leistungseinbusse von 5 %
abgedeckt und darf beim Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden. Die
Anforderungen im Zumutbarkeitsprofil wie das Vermeiden zu grosser Hektik etc.
sind nicht derart aussergewöhnlich, dass sie zu einer entscheidenden
Verkleinerung des in Frage kommenden Arbeitsmarktes führen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2). Eine verstärkte
Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten und der Arbeitskollegen gilt nicht als
eigenständiger abzugsfähiger Umstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2015 vom
1.
Juni 2015 E. 3.2). Teilzeitarbeit beeinflusst bei Frauen ohne
Kaderfunktion mit einem Pensum zwischen 50 und 74 % das Lohnniveau nicht
negativ (s. LSE 2012 T2). Die Bedeutung der Dienstjahre schliesslich nimmt im
privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3).
Ohne Abzug beläuft sich das
anrechenbare Invalideneinkommen auf CHF 27‘478.00. Gemessen am Valideneinkommen
ergibt sich so ein Invaliditätsgrad von 66,69 %, der einen Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente vermittelt. Die Beschwerde stellt sich damit insoweit
als begründet heraus.
4.5
Zusammenfassend wird die
angefochtene Verfügung vom 15. März 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 eine
Dreiviertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
5.1
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten. Diese Entschädigung bemisst
sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt
sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme
festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen
ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,
welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit
Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu: Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren auf den Rentenanspruch ab März
2015.
beschränkt hätte, wäre der Prozessaufwand nicht wesentlich geringer
ausgefallen, da der Invaliditätsgrad bis Juli 2012 unbestritten war und eine
Rente von August 2012 bis Februar 2015 wegen des Taggeldbezugs offenkundig
nicht in Frage kam.
5.2
Die Kostennote vom
17.
Mai 2016 (A.S. 49) weist einen Zeitaufwand von 12,33 Stunden aus.
Davon entfallen 9,66 Stunden auf das Verfassen der Beschwerde. Dies erscheint
als zu hoch, da der Vertreter bereits am verwaltungsinternen Verfahren
beteiligt war, also auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen konnte, die
Akten nicht überdurchschnittlich umfangreich sind und sich keine
aussergewöhnlich komplexen Rechts- oder Sachverhaltsfragen stellen. Vor diesem
Hintergrund erscheint es als angemessen, den fraglichen Aufwand um 3,16 auf 6,5
Stunden zu kürzen.
Die Kostennote beinhaltet weiter sog.
Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung
praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (18. März,
14.
April und 10. Mai 2016: 2 x 0,25 und 1 x 0,17 = 0,67 Stunden)
sowie die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden).
Zusammenfassend verbleibt ein zu
entschädigender Aufwand von 8,25 Stunden. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz
von CHF 200.00 beläuft sich die Parteientschädigung somit auf CHF 1‘790.65,
einschliesslich CHF 8.00 Auslagen und CHF 132.65 Mehrwertsteuer.
6.
Das
Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es
sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die
unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 15. März 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 eine
Dreiviertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘790.65
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann