VSBES.2016.101
Invalidenrente
16. Januar 2017Deutsch55 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 16. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude
Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 16. Februar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1977 geborene A.___ wurde
am 4. Februar 1983 wegen selektivem Mutismus (emotional bedingte psychische
Störung, bei der die sprachliche Kommunikation stark beeinträchtigt ist),
affektiven Störungen, Verhaltensstörungen und Antriebshemmung bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn gewährte ihr in der Folge Massnahmen
pädagogisch-therapeutischer Art ab Januar 1983 bis zur Einschulung (IV-St.
Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.1 S. 5 f.). Sodann wurden ihr mit Verfügung vom
20. Februar 1985 notwendige ambulante psychotherapeutische Massnahmen ab
16. Mai 1984 vorläufig bis 31. Dezember 1987 bewilligt (IV-Nr. 1.1
S. 3).
1.2 Am 25. Juni 1986 wurde
die Versicherte bei der IV wegen einer Fehlstellung der Kiefer erneut zum
Leistungsbezug angemeldet. Die Ausgleichskasse sprach ihr daraufhin
medizinische Massnahmen (kieferorthopädische und –chirurgische Behandlungen) ab
26. September 1986 vorläufig bis 30. September 1994 zur Behandlung
der Geburtsgebrechen Ziff. 208 und 209 Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen
(GgV) zu (Verfügung vom 19. November 1986 [IV-Nr. 1.1 S. 2]).
Sodann wurden ihr medizinische Massnahmen zur Behandlung der erwähnten
Geburtsgebrechen bis zur Erreichung des 20. Altersjahres gewährt
(IV-Nr. 1.1 S. 1 bzw. 2 S. 2).
1.3 Nach verschiedenen Tätigkeiten
und Temporäreinsätzen im Zeitraum vom 1999 bis 2002 war die Versicherte, Mutter
von zwei 2003 und 2005 geborenen Kindern, zuletzt ab 1. Februar 2004 als
Mitarbeiterin «Lingerie» im von ihren Vater geführten Seniorenzentrum C.___, [...],
im Rahmen eines Teilzeitpensums von 20 % tätig. Seit Februar 2008 lebt sie
getrennt von ihrem Ehemann. In der Folge diagnostizierte ihr behandelnder
Psychiater, Prakt. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1), und attestierte
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Wäschereiangestellte seit dem
5. Juli 2010, wobei er feststelle, es bestehe eine einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) seit Kindheit (Bericht vom 10. Dezember
2010 [IV-Nr. 15.3 S. 1 f.]).
1.4 Am 1. Januar 2011 meldete
sich die Versicherte bei der IV zum Leistungsbezug für Erwachsene an. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn gewährte in der Folge ein Aufbautraining als
Frühinterventionsmassnahme vom 14. bis 17. Juni 2011 in der Stiftung E.___,
[...] (Mitteilung vom 22. Juli 2011; IV-Nr. 25). Daraufhin veranlasste
die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten (Abklärung vom
2. Juli 2013; Bericht vom 15. Juli 2013 [IV-Nr. 39 S. 2 ff.).
Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. F.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH) veranlasste sie sodann eine polydisziplinäre (internistische,
chirurgische/unfallchirurgische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung
in der G.___ G.___ (im Folgenden: G.___). Nachdem die Versicherte an der psychiatrischen
Untersuchung vom 20. November 2013 und an der chirurgischen/unfallchirurgischen
Untersuchung vom 25. November 2013 teilgenommen, den neurologischen
Untersuchungstermin vom 28. November 2013 jedoch versäumt hatte, wurde sie
am 3. Dezember 2013 im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgefordert,
an der neuropsychologischen Untersuchung vom 18. Dezember 2013
teilzunehmen. Diesen Begutachtungstermin nahm sie in der Folge wahr. Am
20. Januar 2014 wurde sie im Rahmen eines weiteren Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
aufgefordert, an der internistischen Untersuchung vom 29. Januar 2014 teilzunehmen.
Daraufhin teilte die Versicherte der IV-Stelle am 28. Januar 2014 mit, sie
werde keine weiteren Untersuchungen mehr durchführen lassen und wolle die
Begutachtung beenden (Protokolleintrag vom 28. Januar 2014). Obwohl die
Disziplinen «Neurologie» und «Innere Medizin» nicht durchgeführt werden
konnten, sprach sich RAD-Arzt Dr. med. H.___ dafür aus, das Gutachten
könne aufgrund der bisher festgestellten Begutachtungsergebnisse in den
Disziplinen «Chirurgie», «Neuropsychologie» und «Psychiatrie» erstellt werden. Nach
Erlass des Vorbescheids vom 5. Mai 2015, worin die Abweisung der
Leistungsbegehren in Aussicht gestellt wurde, ersuchte die IV-Stelle die G.___
um Stellungnahme zum erhobenen Einwand der Versicherten. Am 16. Februar
2016 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, worin sie den Anspruch der
Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente
ablehnte (IV-Nr. 96).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 7. April 2016 lässt die
Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
Die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 16. Februar 2016 sei aufzuheben.
a) Es sei die Beschwerdesache zur
korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin
zurück zu weisen.
b) Eventualiter:
Der Beschwerdeführerin seien ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen
(weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 %
auszurichten.
c) Subeventualiter:
die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen, durch eine hierzu spezialisierte
Institution, z.B. das Zentrum I.___, an die IV-Stelle Solothurn zurück zu
weisen.
d) Subsubeventualiter:
es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug der internistischen,
rheumatologisch-orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und
psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.
Dem unterzeichneten Rechtsanwalt
seien die vollständigen IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen resp. es
sei die IV-Stelle anzuweisen, diese dem unterzeichneten Rechtsanwalt
zuzustellen.
Dem unterzeichneten Rechtsanwalt
seien aufgrund kurzfristiger Mandatierung und fehlender Instruktionen eine
Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
Der Beschwerdeführerin sei die
volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
Der Beschwerdeführer (recte: Die
Beschwerdeführerin) sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses
zu befreien.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Verfügung vom
10. Mai 2016 wird festgestellt, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin
keine ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht hat (A.S. 38 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort
vom 7. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 40 ff.).
2.4 Mit Verfügung vom 17. Oktober
2016 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf
eine Parteibefragung abgewiesen (A.S. 43 f.).
2.5 Mit Präsidialverfügung vom
31. Oktober 2016 werden die Parteien zur öffentlichen Hauptverhandlung vom
Montag, 16. Januar 2017, vorgeladen. Der Beschwerdegegnerin wird das
Erscheinen freigestellt (A.S. 48 f.).
2.6 Am 16. Januar 2017
führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch
(siehe Protokoll der Verhandlung vom 16. Januar 2017; A.S. 58 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin
Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 16. Februar 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin lässt
zunächst in formeller Hinsicht rügen, die Beschwerdesache sei zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei schwer verletzt worden.
Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die IV-Stelle habe ohne ihr Wissen
die Stellungnahme der G.___ vom 9. Dezember 2015 zu ihren Einwendungen eingeholt.
Davon habe sie bzw. ihre Vorvertreterin erst nach Verfügungserlass erfahren,
indem diese Stellungnahme mit dem Versand der Verfügung ohne Vermerk zugestellt
worden sei. Stellungnahmen medizinischer Fachpersonen zu bereits erstellten
Gutachten seien den Parteien vor Verfügungserlass zur Kenntnis- und Stellungnahme
zu unterbreiten. Der versicherten Person sei auch die Gelegenheit zu geben, zu
den Fragen der Verwaltung vorgängig Stellung zu beziehen und Ergänzungsfragen
zu beantragen. Dies sei vorliegend nicht geschehen, was einen schweren Mangel
darstelle, denn die angefochtene Verfügung beruhe entscheidend auf der
Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 9. Dezember 2015. Deshalb habe
eine Rückweisung der Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens
zu erfolgen. Eine Heilung sei nicht möglich.
2.1
Gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und
Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht,
sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht
somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil des
Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.1 mit Hinweisen).
Das Akteneinsichtsrecht als Teil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Besonderen bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen
Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht
ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid
in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für
ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht
mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den
Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr der betroffenen Person selber
überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts
8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.2 mit Hinweisen).
2.2
Im vorliegenden Fall teilte
die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7., 13. und 22. Januar
sowie 6. und 26. Februar 2015 mit, sie habe das Gutachten der G.___ vom 30. Dezember
2014.
dem behandelnden Arzt zukommen lassen. Eine allfällige Stellungnahme werde
innert Frist erwartet (IV-Nr. 58, 59, 62, 64 und 68). Gemäss den Angaben
der Beschwerdegegnerin zog die Beschwerdeführerin mehrere Male um, ohne dies der
IV-Stelle mitzuteilen. Eine Stellungnahme zum Gutachten wurde in der Folge nicht
eingereicht (IV-Nr. 73 S. 1; vgl. auch Protokolleinträge ab
22.
Januar 2015). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD (Dr. med. H.___)
vom 4. März 2015 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 5. Mai
2015, worin sie die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sowie
eine Invalidenrente in Aussicht stellte (IV-Nr. 75 S. 2 f.). Gegen
diesen Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin am 3. und 30. Juni 2015
Einwand erheben (IV-Nr. 80 und 83). Daraufhin sprach sich der RAD-Arzt
Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2015 dafür aus,
es bedürfe der Stellungnahme des psychiatrischen G.___ -Gutachters, worauf
diesem der Einwand der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde
(IV-Nr. 85 S. 2 f.). Daraufhin nahm der psychiatrische Gutachter der G.___,
Dr. med. F.___, am 9. Dezember 2015 Stellung (IV-Nr. 91). Nach
Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 5. Januar 2016; IV-Nr. 95)
erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung vom
16.
Februar 2016 (IV-Nr. 96).
2.3
Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin wurde die vorerwähnte Stellungnahme des psychiatrischen
Gutachters vom 9. Dezember 2015 erst zusammen mit der angefochtenen
Verfügung ohne Vermerk mit gleichem Versand zugestellt (vgl. Beschwerde,
S. 4 Ziff. 4). Dazu ist festzuhalten, dass die damalige Vertreterin
der Beschwerdeführerin die IV-Stelle am 18. Dezember 2015 ersuchte, auch
die neuen Akten ab 8. Juni 2015 zur Einsichtnahme zuzustellen
(IV-Nr. 93). Diesem Ersuchen kam die Beschwerdegegnerin am
22.
Dezember 2015 nach (IV-Nr. 94). Es findet sich kein Hinweis, dass
die bei der IV-Stelle am 11. Dezember 2015 eingegangene Stellungnahme des
psychiatrischen Gutachters der Beschwerdeführerin nicht mit der am
22.
Dezember 2015 auf einem elektronischen Datenträger erfolgten Aktenzustellung
übermittelt wurde. Die gegenteilige Darstellung in der Beschwerdeschrift kann
nicht auf eigener Anschauung beruhen, da die Rechtsschrift abgefasst wurde,
ohne dass dem Vertreter die IV-Akten vorlagen (vgl. Beschwerdeschrift,
S. 4). Im weiteren Verlauf, einschliesslich des Parteivortrags, wurde
diese Rüge denn auch nicht mehr erhoben. Demnach musste die Beschwerdeführerin
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits acht Wochen vor Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 16. Februar 2016 Kenntnis der fraglichen Stellungnahme
haben. Entgegen ihrem Einwand trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin
die Stellungnahme «im Geheimen und ohne Wissen der Versicherten» einholte. So
geht aus dem Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2015
über das mit der damaligen Vertreterin gleichentags geführte Telefongespräch
hervor, dass ihr mitgeteilt wurde, ihr Einwand vom 3. und 30. Juni 2015 sei
der G.___ zur Stellungnahme vorgelegt worden, womit sie sich einverstanden
erklärt habe. Die Vertreterin habe dann erklärt, sie werde abwarten, was die
Stellungnahme der G.___ ergebe. Angesichts der am 22. Dezember 2015
erfolgten Aktenzustellung kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
2.4
Dem Einwand der
Beschwerdeführerin, ihr rechtliches Gehör sei zusätzlich verletzt worden, indem
die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe, kann ebenso
wenig gefolgt werden. Der Verzicht auf einen Einkommensvergleich war insofern
zulässig, als das G.___-Gutachten vom 30. Dezember 2014 die angestammte
Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin als vollumfänglich zumutbar bezeichnet.
Folglich sind Validen- und Invalideneinkommen identisch, was zu einem
Invaliditätsgrad von 0 % führt.
3.
3.1
Als Invalidität
im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343
E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch
BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
3.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
3.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs).
3.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4
S. 99 f. mit Hinweisen).
3.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157
E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
135.
V 465 E. 4.4 S. 470f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.
4.1
In materieller Hinsicht lässt
die Beschwerdeführerin geltend machen, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf
das polydisziplinäre Gutachten der G.___. Dabei falle auf, dass die
psychiatrische, chirurgische und neuropsychologische Begutachtung bereits im
November und Dezember 2013 stattgefunden hätten, das Gutachten selbst aber erst
am 30. Dezember 2014, d.h. mehr als ein Jahr später, erstattet worden sei.
Dies werfe die Frage auf, ob die Gutachterstelle die Versicherte und ihre
Rechte überhaupt genügend ernst genommen habe und ob ein objektiver Grund für
die Annahme von Befangenheit vorliege.
Den ins Recht gelegten Akten kann
entnommen werden, dass der Auftrag für eine polydisziplinäre medizinische
Begutachtung der G.___ am 8. Oktober 2013 in Anwendung des Zufallsprinzips
(SuisseMED@P) zugeteilt wurde (IV-Nr. 45). Am 22. Oktober 2013 wurde
die Beschwerdeführerin informiert, es werde eine allgemein-medizinische
(Dr. med. J.___), eine neurologische (Dr. med. K.___), eine psychiatrische
(Dr. med. F.___) und eine chirurgische (Dr. med. L.___) Begutachtung
durchgeführt (Mitteilung vom 22. Oktober 2013; IV-Nr. 47). Die G.___
teilte der Beschwerdeführerin am 4. November 2013 mit, die entsprechenden Untersuchungen
erfolgten am 18., 20. und 28. November 2013. Der Termin für die
internistische Untersuchung sei noch ausstehend (IV-Nr. 49). Da die Explorandin
am 18. eine halbe Stunde zu spät erschien, wurde sie von Dr. med. L.___ am
25.
November 2013 untersucht (Protokolleintrag vom 21. November
2013). Zum neurologischen Untersuchungstermin vom 28. November 2013
erschien die Explorandin nicht, da sie den Termin vergessen habe (Protokolleintrag
vom 28. November 2013). Am 3. Dezember 2013 erfolgte die Mitteilung, es
erfolge eine neuropsychologische Untersuchung bei Dr. phil. M.___ am
18.
Dezember 2013 (IV-Nr. 50). Diesen Termin nahm die Explorandin –
nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (IV-Nr. 51) - wahr. Am
16.
Januar 2014 wurde sie auf die internistische Untersuchung bei
Dr. med. J.___ vom 29. Januar 2014 hingewiesen (IV-Nr. 53).
Trotz durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (IV-Nr. 54) nahm die
Explorandin an diesem Termin nicht teil. Die IV-Stelle orientierte die G.___ am
28.
Januar 2014, die Beschwerdeführerin werde an den weiteren noch offenen
(internistischen und neurologischen) Untersuchungsterminen nicht mehr teilnehmen.
Diese Termine seien zu stornieren und das Gutachten sei aufgrund der erfolgten
psychiatrischen, chirurgischen und neuropsychologischen Untersuchungen zu erstellen
(IV-Nr. 55; vgl. auch Protokolleinträge vom 28. Januar 2014).
Die Verzögerung bis zur Erstellung des
Gutachtens am 30. Dezember 2014 führt entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht dazu, dass das Gutachten alleine deswegen als gegen die
Sorgfaltspflichten verstossend zu qualifizieren wäre, zumal auch das Verhalten
der Beschwerdeführerin zu Verzögerungen und schliesslich zum Abbruch der
Begutachtung geführt hat. Der Zeitraum von rund 11 Monaten vom Abbruch der
Exploration am 28. Januar 2014 bis zur Fertigstellung des Gutachtens am
30.
Dezember 2014 ist zwar ungewöhnlich lange und grundsätzlich nicht
ideal. Dieser Umstand führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens,
zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern sich die medizinische
Situation bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am
16.
Februar 2016 verändert haben könnte. Der allgemeine Hinweis auf progrediente
Leiden, z.B. die von der Explorandin geklagten zervikalen Beschwerden, und der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin die im Frühjahr 2013 abgeschlossene
Psychotherapie gemäss ihren Angaben im Frühjahr 2015 wieder aufgenommen hat, vermögen
das Gutachten nicht als überholt bzw. qualitativ ungenügend erscheinen zu
lassen. Es kann auch nicht gesagt werden, die Ansprüche der Beschwerdeführerin
seien von den Gutachtern dem Anschein nach nicht mit der gebotenen
Ernsthaftigkeit und dem nötigen Respekt behandelt worden. Ebenso wenig bestehen
Hinweise für den Anschein einer Befangenheit der G.___-Gutachter.
4.2
Die Beschwerdeführerin lässt
sodann rügen, in der angefochtenen Verfügung werde auf die Notwendigkeit einer
neurologischen und einer allgemein-internistischen Untersuchung im Rahmen der
Begutachtung hingewiesen. Diese habe die Versicherte jedoch abgelehnt. Ob die
Versicherte im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens richtig abgemahnt
worden sei, könne mangels Aktenbesitzes nicht beurteilt werden. Allerdings
erscheine die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin auch unter Beachtung eines
ordnungsgemässen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens als widersprüchlich, da sie die
Begutachtung, wenn auch nicht mit allen erforderlichen Untersuchungen, in
Billigung der Unvollständigkeit derselben dennoch durchgeführt habe. Richtig
wäre gewesen, das Begutachtungsprozedere abzubrechen und mittels Vorbescheid
einen Nichteintretensentscheid in Aussicht zu stellen (Beschwerde, S. 11
Ziff. 8).
Gemäss Art. 43 Abs. 1
Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die
Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen
zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person
oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der
Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Die Mitwirkungspflicht bildet das
Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien müssen zur Abklärung des
Sachverhalts beitragen. Somit ergänzt und beschränkt die Mitwirkungspflicht den
Untersuchungsgrundsatz (Müller,
a.a.O., S. 208 Rz. 1103 mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflichten
haben dort eine besondere Bedeutung, wo der Sachverhalt ohne Mitwirkung der
versicherten Person gar nicht weiter abgeklärt werden kann. Dies ist in der
Invalidenversicherung häufig der Fall: Abgeklärt werden muss regelmässig der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Die
vorhandenen ärztlichen Berichte geben darüber vielfach nur ungenügend Aufschluss,
so dass eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin des RAD oder eine
interdisziplinäre Abklärung bei der G.___ angezeigt ist. Unterzieht sich die
versicherte Person nicht der Begutachtung, kann der Sachverhalt unter Umständen
nicht vollständig und richtig abgeklärt werden (Müller,
a.a.O., S. 209 f. Rz. 1111 mit Hinweis). Liegt ein Leistungsgesuch
vor, wird die Verletzung der Mitwirkungspflicht der versicherten Person von
Art. 43 Abs. 3 ATSG erfasst: Wurde die Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer
Weise verletzt, so kann die IV-Stelle nach Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und Nichteintreten beschliessen (Müller,
a.a.O., S. 215 Rz. 1135 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall verletzte die
Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht, indem sie – nach der Teilnahme an
den psychiatrischen, chirurgischen und neuropsychologischen Begutachtungen vom
20.
und 25. November sowie 18. Dezember 2013 – am 28. Januar
2014.
erklärte, sie nehme an keinen Untersuchungen mehr teil und wolle die
Begutachtung beenden (vgl. Protokolleinträge vom 28. Januar 2014). Gemäss
ihren Angaben vergass die Beschwerdeführerin die auf den 28. November 2013
angesetzte neurologische Begutachtung bei Dr. med. K.___ (vgl.
IV-Nr. 49 und Protokolleintrag vom 28. November 2013). Ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren bezüglich der neurologischen Begutachtung wurde in der
Folge offenbar nicht durchgeführt. An der allgemein-internistischen Begutachtung
bei Dr. med. J.___ vom 29. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin
ebenfalls nicht teil. Bezüglich dieser Begutachtung führte die
Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2014 jedoch ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durch (IV-Nr. 54).
Angesichts dieser Ausgangslage durfte
die Beschwerdegegnerin die Begutachtung abbrechen, nachdem sich die
Beschwerdeführerin am 28. Januar 2014 gegenüber der IV-Stelle unmissverständlich
in dem Sinne telefonisch geäussert hatte, sie werde die für den Folgetag
vorgesehene internistische Begutachtung – und auch die noch ausstehende
neurologische Begutachtung - nicht wahrnehmen und wolle die Begutachtung
beenden (vgl. Protokolleintrag vom 28. Januar 2014). Bezüglich der
neuropsychologischen und der internistischen Begutachtung leitete die Beschwerdeführerin
ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein (vgl. IV-Nr. 51 bzw. 52 und 54). Der
Beschwerdeführerin war somit bekannt, dass die IV-Stelle wie angedroht – falls
die Begutachtungstermine in unentschuldbarer Weise nicht wahrgenommen werden –
im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden
kann. Damit wurde Art. 43 Abs. 3 ATSG genügend Rechnung getragen.
Dass bezüglich des neurologischen Begutachtungstermins offenbar kein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der
Beschwerdeführerin mussten unter den gegebenen Umständen die Konsequenzen klar
sein (vgl. auch Protokolleinträge vom 28. Januar 2014). Die IV-Stelle durfte
die Begutachtung beenden und aufgrund der vorliegenden chirurgischen,
neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtungsergebnisse entscheiden.
Ein materieller Entscheid war unter den gegebenen Umständen möglich. Dass die Beschwerdegegnerin
keinen Nichteintretensentscheid fällte, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3.Aufl., 2015,
S. 587 f. Rz. 100). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
wird mit diesem Vorgehen weder der Untersuchungsgrundsatz noch das
Willkürverbot verletzt.
5.
Im Folgenden sind die massgeblichen
Unterlagen darzulegen:
5.1
Der behandelnde Psychiater,
Prakt. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte
in seinem Bericht zu Handen der Taggeldversichererin () vom 10. Dezember
2010.
eine «rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig (F33.1)». Im
Weiteren führte er aus, die Behandlung habe am 28. Juni 2010 begonnen
(aktuelle Krise). Es bestehe eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
(F90.0) seit Kindheit. Die aktuellen funktionellen Beeinträchtigungen äusserten
sich in Antriebsverminderung, Konzentrationsstörung, Aufmerksamkeitsstörung,
vermindertem Selbstwert, gedrückter Stimmung und Schlafstörung. Subjektiv
beklagte die Patientin verminderten Appetit und Schwindel. Als Therapie wurde
«Medikation und kognitive Verhaltenstherapie» angegeben. Als
Wäschereiangestellte bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem
5.
Juli 2010 (IV-Nr. 15.3 S. 1 f.).
5.2
Aus dem Bericht vom 17. Juni
2011.
über das Aufbautraining (Tätigkeiten: Postbearbeitung, E-Mail und
Faxkorrespondenz, Kopieraufträge, Internetrecherche, Ordner beschriften und Register
einlegen) in der Stiftung E.___, [...], vom 14. bis 17. Juni 2011 geht im
Wesentlichen hervor, die Versicherte habe zwei Halbtage im hausinternen Empfang
und zwei Halbtage im Testcenter in Muhen verbracht und dort diverse Arbeiten am
Computer und andere administrative Aufgaben ausgeführt. Im Testcenter habe sie
Arbeiten zur Überprüfung ihrer Konzentrationsfähigkeit und schriftliche
Arbeitsanweisungen verrichtet. Die Versicherte habe ihren Arbeitseinsatz
motiviert begonnen und sich für alle Aufgaben interessiert. Beim schriftlichen
Verfassen von Texten, beispielsweise von E-Mails, habe sie sich sprachlich
gewandt gezeigt. Auch bei einem kurzen Diktat sei sie fehlerfrei gewesen. Die
Versicherte verfüge über ausreichende Anwenderkenntnisse im «Word» und im
E-Mail-Programm «Outlook». Das Beschriften und Bereitstellen von Ordnern sei ihr
gut gelungen. Schwierigkeiten habe sie mit einer Internetrecherche gehabt.
Insgesamt habe die Versicherte in einem verlangsamten Tempo gearbeitet und
benötige auch für die Fertigstellung von einfachen Arbeiten ca. 20 bis
25.
% mehr Zeit. Die Versicherte sei leicht ablenkbar. So habe sie sich
nicht mehr auf ihre Arbeit konzentrieren können, wenn ihre Kollegin einen
Telefonanruf habe entgegennehmen müssen. Sie habe ausserdem gesagt, dass sie
Schwierigkeiten habe, ruhig und gelassen zu reagieren, wenn sie mit verschiedenen
Anliegen auf einmal konfrontiert werde. Die Arbeiten im Testcenter habe sie
teilweise nicht auf Anhieb umsetzen können und habe einzelne Tests wiederholen
müssen. Hierbei sei beobachtet worden, dass sie nicht länger als zehn bis
fünfzehn Minuten bei hoher Konzentration arbeiten könne. So seien ihr bei der
visuellen Fehlerkontrolle am Computer bereits nach 10 Minuten markant mehr
Fehler als noch am Anfang unterlaufen.
Beim Bearbeiten von schriftlichen
Bestellungen habe sie die Daten nicht immer fehlerfrei übertragen können und
mehrmals zu korrigierende Schreibfehler übersehen. Aufgaben zum logischen
Denken habe sie mehrheitlich fehlerfrei lösen können und habe Bilder, Zeichen
oder Worte sinnvoll ausschliessen oder ergänzen können. Die Versicherte habe
über die vier Tage ein positives Fazit gezogen. Sie habe ein freundliches
Auftreten und habe sich rasch in das Arbeitsteam einfügen können. Einfache
Arbeiten, mit wenigen Arbeitsschritten, habe sie in der Regel selbstständig
bewältigen können. Komplexere Tätigkeiten habe sie nur mit Unterstützung lösen
können. Die Versicherte habe in einzelnen Situationen etwas orientierungslos
gewirkt und scheine auf eine enge Führung und Begleitung angewiesen zu sein. Sie
schätze ihre eigene Leistung weit höher ein.
Die Versicherte scheine zum aktuellen
Zeitpunkt nicht als gleichwertige Arbeitskraft im KV-Bereich einsetzbar zu
sein. Allenfalls könne sie als Assistentin unter enger Führung und bei klar
umrissenen und einfachen Tätigkeiten in diesem Bereich einzelne Arbeiten
übernehmen. Sie müsse ihre Excel- und auch Powerpoint-Kenntnisse verbessern.
Der Versicherten seien eher Tätigkeiten zu empfehlen, welche weniger
Herausforderungen an ihre Flexibilität stellten. Es falle ihr zurzeit noch
schwer, über allfällige Alternativen nachzudenken. Sie könne sich jedoch vorstellen,
einzelne Kurierdienste als Fahrerin ausführen zu können. Sie fahre laut ihren
Aussagen gerne und gut Auto. Sie suche eine Stelle von 30 bis 40 %. Die
Versicherte habe sich negativ über ihren letzten Arbeitsort in der Lingerie
eines Alters- und Pflegeheims geäussert, welches ihre Eltern führten. Sie habe
wegen Konflikten mit ihren Arbeitskolleginnen diese Arbeitsstelle verlassen.
Eine Rückkehr in eine ähnliche Tätigkeit an einem anderen Ort komme für sie
eher nicht in Frage. Sie wolle lieber herausfordernde Arbeiten verrichten. Sie
vermittle auch hier den Eindruck, ihre Fähigkeiten zu wenig realistisch
einschätzen zu können (IV-Nr. 23).
5.3
Der Leiter des
Seniorenzentrums C.___, [...], und Vater der Beschwerdeführerin, [...], gab auf
dem Arbeitgeberfragebogen vom 2. August 2011 an, das Arbeitsverhältnis
habe am 1. Februar 2004 begonnen. Die Versicherte sei als Mitarbeiterin
Lingerie tätig gewesen. Seit dem 5. Juli 2010 sei sie krankgeschrieben.
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie 7,5 Std. pro Woche gearbeitet.
Die Grenzsituationen im Arbeitsprozess seien von Anbeginn spürbar gewesen. Da
der Arbeitsbereich in der Lingerie einen etwas kleinräumigen (geschützten)
Rahmen biete, habe das Arbeitsverhältnis während dieser relativ langen Phase aufrechterhalten
werden können. Mit viel Teamgesprächen und Teamarbeit habe zudem positiv eingewirkt
werden können, bis der Grenzbereich erreicht worden sei und zur psychischen
Belastung geführt habe (IV-Nr. 27 S. 2 ff.).
5.4
Aus dem Abschlussbericht der
IV-Stelle, berufliche Eingliederung, vom 9. Januar 2012 geht im
Wesentlichen hervor, die Versicherte habe wieder arbeiten wollen. Für sie sei
aber die Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz aus psychischen Gründen
nicht mehr möglich, da sie sich von den Kolleginnen gemobbt fühle. Aufgrund der
Situation als alleinerziehende Mutter könne sie zurzeit nicht mehr als
20.
% arbeiten. Sie fühle sich in der Lage und bereit, diese 20 % zu
leisten, sofern ihrer privaten Situation Rechnung getragen werde. Im Rahmen der
«Beurteilung» wurde ausgeführt, in Gesprächen mit der Versicherten seien verschiedene
wichtige Fakten aufgetaucht: Sie habe in der Jugend versucht, mindestens 3
Berufslehren (Koch, zweimal Coiffeuse, Pflege, Handelsschule) zu beginnen.
Diese habe sie allesamt abgebrochen. Ihre Arbeitszeit an der letzten Stelle
seit 2004 habe sie der Familiensituation frei anpassen können. Teilweise habe
sie abends gearbeitet oder sonntags, wenn ihr Kind durch den Vater oder die
Grosseltern betreut worden sei. Sie nehme seit 2 Jahren das Medikament
«Concerta», welches ihr ein wenig helfe.
Die Versicherte wünsche sich von der
IV eine neue anspruchsvollere Arbeit. Ihre Wünsche nach einer beruflichen
Tätigkeit im Büro seien mittels einer Potentialabklärung in der Stiftung E.___ geprüft
worden. Die Versicherte könne sich keine 15 Minuten auf eine Arbeit
konzentrieren. Diese Abklärung decke sich auch mit einem früheren Arbeitsversuch
des Arbeitgebers, die Versicherte am Empfang/Backoffice des Altersheims
einzusetzen. Die Versicherte könne sich selber nicht einschätzen, auch wenn sie
wiederholt Rückmeldungen zu einem Arbeitsthema bekomme. Die Konzentrationsfähigkeit
und der Durchhaltewillen seien schwach ausgeprägt. Frühere Anstellungen seien
immer nach kurzer Zeit gescheitert. Ihre beruflichen Wünsche und Ziele seien
sprunghaft und nicht realistisch. Sie habe nur wegen des wohlwollenden
Arbeitgebers solange an der letzten Stelle bleiben können. Der Leiter des
Seniorenzentrums [...] sei aber auch ihr leiblicher Vater. Die letzte
Arbeitsstelle könnte daher auch als Schonarbeitsplatz betrachtet werden. Die
Versicherte sei seit der Jugendzeit umsorgt, behütet und direkt von den Eltern
gelenkt worden. Ihr Vater regle heute noch alle administrativen Angelegenheiten.
Ob diese Lenkung aus gesundheitlichen Gründen auch wirklich zwingend notwendig
sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden.
Im Weiteren wurde ausgeführt, die
Versicherte habe man als arbeitswillige Frau kennengelernt. Sie habe eine offene,
warme Art und könne schnell mit Personen ins Gespräch kommen. Sie habe bei den
IV-Massnahmen mitgemacht und ihr Bestes gegeben. Arbeitsangebote oder IV-Trainingsangebote
verlangten aber ein mögliches Arbeitsvolumen von 50 %. 20 %-Stellen
gebe es auf Stundenlohnbasis genug, aber die Versicherte habe hohe, nicht realistische
Ansprüche an eine Stelle oder Ausbildung. Aktuell wolle sie eine Ausbildung und
Arbeit als Sportmentaltrainerin absolvieren. Ihre geistige Vorstellungs- und
Planungskraft, Konzentrationsfähigkeit sowie das Selbstbewusstsein seien nicht
altersentsprechend. Die Versicherte und auch ihre Eltern glaubten, dass sie
seit dem Autounfall im Jahr 1984 anders sei. Eine kinderpsychologische
Abklärung habe ab 1983 wegen wahrscheinlichem selektivem Mutismus begonnen. Ob
der Gesundheitsschaden krankhafter oder unfallbedingter Natur sei, könne
aufgrund der fehlenden Akten nicht beurteilt werden. Die Eingliederung
schliesse den Fall ab. Der Arbeitsplatzerhalt sei ab Sommer 2012 gescheitert.
Abschliessend wurden folgende Verweistätigkeiten angegeben: Eventuell im
Service, als Kioskmitarbeiterin oder Reinigungsfrau/Lingeriemitarbeiterin an
einem anderen Ort (IV-Nr. 28).
5.5
Die Hausärztin, Dr. med. N.___,
Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Arztbericht vom 23. Januar 2012 folgende
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Nackenschmerzen und
Schwindel bei Status nach Traumatisierung durch Fremdeinwirkung, bestehend seit
dem 12. Mai 2008». Im Weiteren führte die Hausärztin aus, aufgrund der von
ihr gemachten Beobachtungen im letzten Jahr sei eine Depression bei dieser
Patientin durchaus möglich. Allenfalls wäre eine psychiatrische Exploration
gerechtfertigt (IV-Nr. 29 S. 1 ff.).
5.6
Aus dem Abklärungsbericht im
Haushalt der Versicherten vom 15. Juli 2013 (Abklärung vom 2. Juli
2013) geht im Wesentlichen hervor, zurzeit befinde sich die Versicherte in
Ausbildung zur Arztsekretärin. Sie gehe wöchentlich einmal am Abend nach [...] zur
Schule. Die Ausbildung würde eigentlich 2 Semester dauern, die Versicherte
könne sie in 4 Semestern absolvieren, damit sie nicht zweimal pro Woche in die
Schule gehen müsse. Finanziert werde die Ausbildung durch den Vater. Seit
März/April 2013 befinde sie sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung bei Prakt. med.
D.___. Zuvor habe sie monatliche Termine gehabt, teilweise weniger oft. Die
Versicherte schaue sich sporadisch nach freien Stellen um. Sie wolle gerne eine
Arbeitsstelle im Büro, da sie eine Handelsschule absolviert habe. Ohne
gesundheitliche Einschränkungen würde sie heute, gemäss eigener Aussage, einer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von zwischen 70 und
80.
% nachgehen. Die Kinder würde sie in einer Krippe oder Tagesschule unterbringen.
Das angegebene Arbeitspensum von zwischen 20 und 30 % habe sich auf ihren
aktuellen Gesundheitszustand bezogen. Seit Februar 2008 lebe sie getrennt von
ihrem Ex-Mann. Sie erhalte monatlich Alimente. Seit März 2013 werde sie zusätzlich
von der Sozialhilfe unterstützt. Zum Zeitpunkt der Trennung habe sie zu
20.
% im Seniorenzentrum C.___ gearbeitet. Die Arbeit dort habe ihr nicht
mehr gefallen, sie habe sich unwohl gefühlt im Team der Lingerie. Auf ihre
Nachfrage bei ihrem Vorgesetzten und Vater habe für sie keine Möglichkeit bestanden,
die Abteilung zu wechseln. Eine Aufstockung des Arbeitspensums sei ebenfalls
nicht möglich gewesen. Auf eine externe Arbeitsstelle habe sie sich damals
nicht bewerben wollen. Unter Berücksichtigung des Gesprächs vor Ort sowie der
vorliegenden Akten sei ein Status von 75 % ausserhäusliche Erwerbstätigkeit
und 25 % Haushalt schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 39 S. 2
ff.).
5.7
Dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten interdisziplinären Gutachten der G.___ vom 30. Dezember 2014
kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin dort am 20. November
2013.
psychiatrisch (Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH), am 25. November 2013 chirurgisch/unfallchirurgisch
(Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Sportmedizin FMH) und am 18. Dezember 2013
neuropsychologisch (Dr. phil. M.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie
FSP) begutachtet wurde. Unter dem Titel «versicherungsmedizinischen Beurteilung»
(Fachbereich Psychiatrie) wurde dargelegt, anlässlich der im Rahmen der G.___ -Begutachtung
erfolgten neuropsychologischen Untersuchung habe von leicht bis mittelschwer
reichenden Funktionsstörungen ausgegangen werden können. Diese habe man
diagnostisch allerdings nicht weiter differenzieren können
(Entwicklungsstörung, ADHS, Verdacht auf Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 1984). Die
festgestellten Defizite habe man auch bei der psychiatrischen Untersuchung nachvollziehen
können. Die von der Explorandin beklagte Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsstörungen habe man in der psychologischen Untersuchung nicht
objektivieren können. Dies gelte auch für die erhöhte Ermüdbarkeit. Bei der
Explorandin seien neuropsychologisch und psychiatrisch Probleme des Sozialverhaltens,
speziell der mangelnden Integrations- und Teamfähigkeit festzustellen, welche
einen Teil des beruflichen Scheiterns erklären könnten. Auch scheine die
Explorandin über eine mangelnde realistische Einschätzung der eigenen Fähigkeiten
und Schwächen zu verfügen. Die Auffälligkeiten in der Selbstwahrnehmung und in
der sozialen Wahrnehmung und das daraus resultierende Verhalten im Sinne einer
mangelnden Teamintegration und Kooperation könnten am ehesten für die
Ergebnisse des IV-Assessments im Bürobereich, welches im Jahr 2011 durchgeführt
worden sei, verantwortlich sein. Aus kognitiver Sicht hätte die Explorandin
gemäss der neuropsychologischen Untersuchung die damals an sie gestellten
Anforderungen besser bewältigen müssen. Lediglich die kognitiven
Einschränkungen berücksichtigend hätte zumindest eine Ausbildung auf EBA-Niveau
möglich sein müssen, dies aber unabhängig von der Art der gewählten
Berufstätigkeit.
Im Rahmen der interdisziplinären
Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, die Einschulung sei im
7.
Lebensjahr erfolgt. Die Explorandin habe die erste und auch die
5.
Schulklasse der Primarschule wiederholt, später habe sie während drei
Jahren die Sekundarschule besucht und das 10. Schuljahr absolviert.
Anschliessend habe sie die Handelsschule besucht. Sie habe danach auf Wunsch
ihrer Eltern eine Ausbildung zur Pflegeassistentin begonnen, diese jedoch abgebrochen.
Auch die Ausbildung zur Coiffeuse sei von ihr aufgegeben worden. Sie habe dann
temporär im Büro gearbeitet. Ihre Erwerbstätigkeit habe sie aufgegeben, weil
sie zum ersten Mal schwanger geworden sei. Erst nach der Geburt ihres zweiten
Kindes habe sie eine Beschäftigung im elterlichen Seniorenzentrum als
Mitarbeiterin in der Wäscherei aufgenommen. Ihre letzte berufliche Aufgabe sei
Wäschereimitarbeiterin im Alterspflegeheim im Rahmen eines Arbeitspensums von
20.
% bis August 2010 gewesen. Die Explorandin habe auf freiwilliger Basis
mit einer Qualifikation zur Arztsekretärin begonnen. Das erste Semester sei
bereits absolviert worden. Sie benötige noch ein halbes Jahr bis zum Abschluss.
Später wolle sie in einer Arztpraxis als Teilzeitsekretärin tätig werden. Ihr
Ziel sei es, sich irgendwann selbstständig zu machen.
Im Jahr 1982 sei bei der Explorandin die
Diagnose eines selektiven Mutismus im Rahmen einer Entwicklungsstörung gestellt
worden. Es seien auch affektive Störungen mit Gehemmtheit fremden Menschen
gegenüber, Verhaltensstörungen und mangelnde soziale Integration ausserhalb des
Elternhauses mit Antriebshemmung und Passivität festgestellt worden.
Psychologische und heilpädagogische Massnahmen hätten ab Januar 1983 bis zur
Einschulung ergriffen werden sollen. Die Notwendigkeit einer heilpädagogischen
Förderung sei jedoch ärztlicherseits in Frage gestellt worden. Die
Kostengutsprache sei von der IV zunächst abgelehnt worden, erst im Februar 1984
seien die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen von der IV bis zur Einschulung
bewilligt worden. Im Jahr 1985 sei auch eine Kostenübernahme für ambulante
psychotherapeutische Massnahmen bis Dezember 1987 genehmigt worden.
Die Explorandin berichte, in ihrem
6.
Lebensjahr einen Verkehrsunfall erlitten zu haben. Wegen der
Verletzungen sei sie nach ihren eigenen Angaben längere Zeit klinisch behandelt
worden. Auch im Jahr 2008 solle die Explorandin einen Unfall erlitten haben,
bei welchem sie unvermittelt von einer Passantin und ihren Begleitern
geschlagen worden sei. Seit dem Unfall sei die Explorandin nicht in der Lage,
sich in grösseren Menschenmengen aufzuhalten. Ihr Hausarzt und ihr Psychiater
hätten im Jahr 2010 von einer Traumatisierung, einer rezidivierender
depressiven Störung, damals mittelgradig, sowie einem ADHS gesprochen. Die
Explorandin berichte bis heute über Schmerzen im Nacken- und
Schultergürtelbereich, HWS-Beschwerden und Taubheitsgefühle. Diese Beschwerden
und ihre Schwierigkeiten in der Schule führe die Explorandin auf den
Verkehrsunfall in der Kindheit zurück. Seit dem zweiten Unfall im Jahr 2008
berichte sie über Konzentrationsstörungen. Gegenwärtig beschreibe sie Beschwerden
wie innere Anspannung, Schlafstörungen, Grübeln, Überforderungsgefühl bei
verschiedenen Aufgaben beispielsweise im Umgang mit Behörden, sie werde auch
ihren Aufgaben im Haushalt und bei der Betreuung ihrer Kinder nicht gerecht. Es
würden auch rezidivierende Cervikalgien, Spannungskopfschmerzen und Schwindel
geltend gemacht.
Aus fachspezifischer Sicht legten die
Gutachter dar, zusammenfassend seien aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen
einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen bei Beginn in
der Kindheit und Jugend F92 im Rahmen eines ADS (Verdacht) F90.0 zu stellen
sowie die Diagnose einer leichten kognitiven Störung F06.7. In
versicherungsmedizinischer Hinsicht sei psychiatrisch unter Einbezug der
Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung davon auszugehen, dass die
Explorandin sowohl in der angestammten Tätigkeit (Wäschereimitarbeiterin) als
auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit mit voller Präsenzzeit und
Leistungsfähigkeit arbeitsfähig einzuschätzen sei. Die Verweistätigkeit sollte
sich an der früher einmal ausgeübten Beschäftigung der Explorandin (-Büro Kundendienst,
Reklamationen) orientieren. Es sollte sich um einfache, an die
Arbeitsorganisation, Umstellungsfähigkeit, Gedächtnis und Arbeitsplanung sowie
Komplexität der Aufgaben wenig anspruchsvolle Tätigkeiten handeln, welche
jeweils in sich abgeschlossen werden können und nicht monoton seien. Die Aufgaben
sollten auch leicht lösbar sein und nicht unter Zeitdruck erfolgen. Auch aus
chirurgisch-/unfallchirurgischer Sicht sei die Explorandin in ihrer letzten
Tätigkeit (Wäschereimitarbeiterin) zu 100 % arbeitsfähig, das leichte
muskuläre Defizit (Rückenstrecker) könne mit Sicherheit wieder verbessert
werden durch geeignete Physiotherapie bzw. medizinische Trainingstherapie. Aus
neuropsychologischer Sicht hätte auch bei Berücksichtigung der kognitiven
Einschränkungen zumindest eine Ausbildung auf EBA-Niveau möglich sein müssen,
dies eher unabhängig von der Art der gewählten Berufstätigkeit. In der bisherigen
Tätigkeit als Lingerie-Mitarbeiterin dürften sich aus rein kognitiver Sicht
keine Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ergeben, weder in qualitativer
noch in quantitativer Hinsicht. Eine Bürotätigkeit mit eher auszuführenden
Aufgaben im Sinne einer Büroassistentin müsste nach einer etwas erhöhten
Anlernzeit aufgrund der Gedächtnisstörungen ebenfalls möglich sein. Dies gelte
auch für weitere Assistenztätigkeiten ohne hohe Anforderungen an Gedächtnis-
und planerischen Leistungen.
Zusammenfassend konnten aus
interdisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
(Wäschereimitarbeiterin in einem Seniorenheim) festgestellt werden. Die diagnostizierten
Leiden (Zervikalgien, Nuchalgien nach einem Kontusionstrauma 2008, mit im MRI
nachgewiesener breitbasiger linkslateral akzentuierter Bandscheibenhernie C4/5,
sonst unauffälliger Befund im HWS-MRI, im MRI des Neurokraniums erweiterter
PVS, sonst unauffällig; Status nach kieferorthopädischer Behandlung, ab 1986;
Status nach Septorhinoplastik/Conchotomie, Mai 2011; kombinierte Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen bei Beginn in der Kindheit und Jugend F92 im
Rahmen eines ADS [Verdacht] F90.0; leichte kognitive Störung F06.7; von leicht
bis mittelschwer reichende Hirnfunktionsstörungen [Gedächtnis, exekutive
Funktionen] unklarer Ätiologie [DD Entwicklungsstörung, ADHS, Vd. auf SHT 1984])
haben nach den gutachterlichen Angaben keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin in einem Seniorenzentrum
(Leistung 100 %, Präsenzzeit 8,5 Std.); dies gelte auch für eine
Verweistätigkeit. Eine Bürotätigkeit mit eher ausführenden Aufgaben im Sinne einer
Büroassistentin müsste nach einer etwas erhöhten Anlernzeit aufgrund der
Gedächtnisstörungen ebenfalls möglich sein. Dies gelte auch für weitere Assistenztätigkeiten
ohne hohe Anforderungen an Gedächtnis- und planerische Leistungen. Es sollte
sich um einfache, an die Arbeitsorganisation, Umstellungsfähigkeit, Gedächtnis
und Arbeitsplanung sowie Komplexität der Aufgaben wenig anspruchsvolle
Verweistätigkeiten handeln, welche jeweils in sich abgeschlossen werden könnten
und nicht monoton seien. Die Aufgaben sollten auch leicht lösbar sein und nicht
unter Zeitdruck ausgeführt werden müssen. Bis die muskuläre Dysbalance
(Rückenstrecker) etwas ausgeglichen sei, werde das Tragen schwerer Lasten eingeschränkt
sein, die Haltungsstörung werde dann vermehrt mit Rückenschmerzen kombiniert
sein.
Die retrospektive Bewertung der
Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit/Ver-weistätigkeit) mit Bezugnahme auf
die Aktenlage lautete dahingehend, aus psychiatrischer und neuropsychologischer
Sicht sei diese uneingeschränkt; aus chirurgisch-unfallchirurgischer Sicht sei
die Explorandin nach dem Trauma im Jahr 2008 sicher 4 bis 6 Wochen
arbeitsunfähig gewesen. Danach könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr
postuliert werden. Zur Prognose wurde schliesslich ausgeführt, diese sei - abhängig
von motivationalen Faktoren - gut. Eine medizinische Trainingstherapie wäre mit
Sicherheit sinnvoll, dies vor allem zur Verbesserung der Stammmuskulatur und
der allgemeinen Kondition (IV-Nr. 57.1 S. 19 und 23 ff.).
5.8
In seiner Stellungnahme vom
9.
Dezember 2015 hielt der psychiatrische G.___-Gutachter Dr. med. F.___
fest, zur Frage bezüglich der medizinisch theoretischen Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit (Mitarbeiterin in der Lingerie) sei Folgendes
festzuhalten: Die subjektiv berichteten Störungen der Konzentration und der
Aufmerksamkeit hätten bei der neuropsychologischen Untersuchung nicht
objektiviert werden können. Auch der Schulbesuch unter strukturierten
Bedingungen sei unauffällig gewesen. Es habe vor allem festgestellt werden können,
dass die Selbststrukturierungsfähigkeit defizitär gewesen sei. Trotz leichter
bis mittelgradiger kognitiver Defizite - vor allem Gedächtnisleistungen und
planerische Leistungen – habe bei der neuropsychologischen Untersuchung keine
erhöhte Ermüdbarkeit festgestellt werden können; diese sei unter Belastung eher
besser geworden. Aus neuropsychologischer Sicht habe sogar eine gute Belastbarkeit
unter den wechselnden kognitiven Anforderungen bestanden. Neuropsychologisch
hätten sich somit keine Einschränkungen bei einer Tätigkeit in der Lingerie ergeben.
Es sei aus psychiatrischer-neuropsychologischer Sicht davon auszugehen, dass
die Explorandin der Aufgabe in der Lingerie in einem 100%igen Arbeitspensum auf
dem freien Arbeitsmarkt nachgehen könne und dass hierzu kein geschützter
Arbeitsplatz erforderlich sei. Eine Bürotätigkeit mit eher ausführenden
Aufgaben im Sinne einer Büroassistentin müsste nach einer etwas erhöhten
Anlernzeit (aufgrund der Gedächtnisstörungen) ebenfalls im vollen Umfang möglich
sein. Dies gelte auch für weitere Assistenztätigkeiten ohne hohe Anforderungen
an Gedächtnisleistungen und planerische Leistungen. Es sollte sich um einfache,
an die Arbeitsorganisation, Umstellungsfähigkeit, Gedächtnis und Arbeitsplanung
sowie Komplexität der Aufgaben wenig anspruchsvolle Verweistätigkeiten handeln,
welche jeweils in sich abgeschlossen werden könnten und nicht monoton seien.
Die Aufgaben sollten auch leicht lösbar sein und nicht unter Zeitdruck ausgeführt
werden müssen. Hierzu erscheine speziell die Tätigkeit in der Lingerie
idealerweise gut geeignet zu sein.
Zur Frage, wie viel die medizinisch
theoretische Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit betrage,
sei Folgendes festzuhalten: Durch die häusliche Entlastung - die Kinder lebten
seit September 2014 nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit der Versicherten
– sei zu erwarten, dass gegenwärtig nicht geringere, sondern bessere
Bedingungen für die Versicherte bestünden, sich ausserhäuslich zu betätigen und
einer beruflichen Aufgabe in einem vollen Pensum nachzugehen. Die im psychiatrischen
Teilgutachten erwähnte Notwendigkeit einer Spitexunterstützung habe ausschliesslich
auf den Angaben der Versicherten basiert, diese sei nicht etwa psychiatrisch empfohlen
worden. Auch gegenwärtig müsse davon ausgegangen werden, dass die Unterstützung
durch die Spitex lediglich einer besseren Selbststrukturierung bei ihrer
Haushaltsarbeit diene und dass sie ansonsten keiner weiteren Hilfe und Entlastung
bedürfe. Eine von der Vertreterin der Explorandin beanstandete, nicht wahrgenommene
Möglichkeit einer Erhebung einer Fremdanamnese, beispielsweise zur Frage der
Belastbarkeit, sei von der Versicherten im Rahmen der Begutachtung strikt
verweigert und somit verhindert worden. Aufgrund der Abklärungen sei davon auszugehen,
dass die Explorandin unter den im Gutachten genannten Einschränkungen in der
Lage sei, auch ausserhäuslich angepassten Verweistätigkeiten in vollem Umfang
nachzugehen. Die Arbeitsfähigkeit hierfür sei mit 100 % festzusetzen
(IV-Nr. 91).
6.
6.1
Zunächst ist festzuhalten,
dass die G.___-Gutachter im Rahmen der interdisziplinären versicherungsmedizinischen
Beurteilung überzeugend zum Schluss kamen, sowohl die angestammte Tätigkeit als
Wäschereimitarbeiterin als auch eine leidensangepassten Verweistätigkeit sei
der Explorandin ganztägig und ohne Leistungsminderung zumutbar. Diagnosen mit
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit konnten nicht festgestellt werden. Die von
den Experten gestellten Diagnosen, insbesondere die «kombinierte Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen bei Beginn in der Kindheit und Jugend (F92)
im Rahmen eines ADS (Verdacht) F90.0», «die leichte kognitive Störung F06.7»
sowie die «von leicht bis mittelschwer reichenden Hirnfunktionsstörungen
(Gedächtnis, exekutive Funktionen) unklarer Ätiologie (DD Entwicklungsstörung,
ADHS, Vd. auf SHT 1984)» haben gemäss den Angaben der Experten keine Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten der G.___ vom 30. Dezember 2014 beruht
auf den fachärztlichen Explorationen der Beschwerdeführerin vom 20. und 25. November
2013.
sowie 18. Dezember 2013, berücksichtigt die geklagten Beschwerden,
wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein, weshalb ihm grundsätzlich
Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 E. 3.2 mit
Hinweis).
Daran ändert der Umstand nichts, dass
das Gutachten nicht vollständig erstellt werden konnte, nachdem die Beschwerdeführerin
am 28. Januar 2014 erklärt hatte, sie wolle an keinen weiteren
Untersuchungen mehr teilnehmen und die Begutachtung beenden. Aufgrund der
vorliegenden chirurgischen, neuropsychologischen und psychiatrischen
Begutachtungsergebnisse war eine hinreichende Beurteilung der relevanten gesundheitlichen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit möglich. Diese Auffassung vertreten nicht nur die G.___ -Gutachter,
sondern auch RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt FHM für Allgemeine Medizin,
der in seiner Stellungnahme vom 4. März 2015 im Wesentlichen ausführte,
das polydisziplinäre G.___ -Gutachten vom 30. Dezember 2014 sei insgesamt
schlüssig und nachvollziehbar und es sei sorgfältig durchgeführt worden
(IV-Nr. 73 S. 2). An dieser Auffassung hielt der RAD-Arzt fest (vgl.
Stellungnahme vom 5. Januar 2016; IV-Nr. 95). Konkrete Indizien,
welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, sind nicht ersichtlich
(vgl. II. E. 3.5 hiervor).
6.2
Dem Einwand der
Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___ sei
offenbar davon ausgegangen, bei der letzten Arbeitsstelle in der Lingerie habe
es sich um eine solche im ersten Arbeitsmarkt gehandelt, und dieser Irrtum habe
seine gutachterliche Einschätzung falsch beeinflusst, weshalb deren Beweiskraft
dadurch massiv geschmälert werde (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 7.), kann
nicht gefolgt werden. So wurde bereits in der Aktenanalyse des interdisziplinären
Gutachtens der Bericht der Stiftung E.___ vom 17. Juni 2011 wiedergegeben,
worin ausgeführt wurde, die Versicherte habe sich negativ über das von ihren
Eltern geführte Alters- und Pflegeheim geäussert (vgl. IV-Nr. 57.1
S. 8). Sodann wurde auch in der Berufs- und Sozialanamnese (Fachbereich
Psychiatrie) auf den Umstand hingewiesen, dass sie nach der Geburt ihres
zweiten Kindes von ihren als Heimleiter tätigen Eltern als Wäschereimitarbeiterin
im Seniorenzentrum beschäftigt worden sei (IV-Nr. 57.1 S. 13). Im Rahmen
der interdisziplinären Beurteilung wurde auf das elterliche Seniorenzentrum und
ihre Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin im Teilzeitpensum (20 % bis
August 2010) ebenfalls hingewiesen (IV-Nr. 57.1 S. 23). Schliesslich
war dem psychiatrischen Gutachter der Abschlussbericht der IV-Stelle Solothurn,
Berufliche Eingliederung, vom 9. Januar 2012, worin die letzte
Arbeitsstelle als «Schonarbeitsplatz» betrachtet wurde (IV-Nr. 28
S. 2), bekannt (vgl. IV-Nr. 57.1 S. 9). Ebenso das neuropsychologische
Teilgutachten vom 19. Dezember 2013, wonach die Explorandin zuletzt in dem
von ihren Eltern geleiteten Seniorenheim in der Lingerie mit einem
20.
%-Pensum tätig gewesen war, dies an einem vom Vater als geschützt
beschriebenen Arbeitsort mit freier Zeiteinteilung (IV-Nr. 57.2 S. 2;
vgl. auch Sozialanamnese, IV-Nr. 57.2 S. 3). Demnach kann - entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht gesagt werden, dass dem psychiatrischen
Gutachter dieser Umstand nicht bekannt war. Es liegt somit kein Anamnesefehler
vor, der die Beweiskraft der gutachterlichen Folgerungen schmälern würde.
6.3
Auch der Bericht der
behandelnden Psychiaters Prakt. med. D.___ vom 10. Dezember 2010, worin
eine «rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig (F33.1)»,
diagnostiziert und angegeben wurde, die aktuellen funktionellen Beeinträchtigungen
äusserten sich in Antriebsverminderung, Konzentrationsstörung, Aufmerksamkeitsstörung,
vermindertem Selbstwert, gedrückter Stimmung und Schlafstörung, vermag das
polydisziplinäre G.___ -Gutachten nicht zu relativieren, zumal die Psychotherapie
im Frühjahr 2013 abgeschlossen werden konnte (vgl. Beschwerde, S. 9
Ziff. 6; vgl. auch IV-Nr. 83 S. 8). Zwar wurde die abgeschlossene
Psychotherapie nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2015 wieder
aufgenommen, es liegt jedoch kein aktueller Bericht des behandelnden
Psychiaters vor, der die Einschätzung des psychiatrischen G.___ -Gutachters in
Frage stellen würde.
Die Hausärztin Dr. med. N.___
stellte in ihrem Arztbericht vom 23. Januar 2012 die Diagnose (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Nackenschmerzen und Schwindel bei Status
nach Traumatisierung durch Fremdeinwirkung, bestehend seit dem 12. Mai
2008» und führte aus, aufgrund der von ihr gemachten Beobachtungen im letzten
Jahr halte sie eine Depression bei dieser Patientin für durchaus möglich,
allenfalls wäre eine psychiatrische Exploration gerechtfertigt. Wie sich dem
Schreiben derselben Ärztin vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 61) entnehmen
lässt, hatte sie die Beschwerdeführerin ab Juni 2012 nur noch einmal (wegen
eines banalen Infekts) gesehen. Auch aus den in den Jahren 2008 bis 2011 erfolgten
spezialärztlichen Untersuchungen (Hôpital du Jura bernois, Moutier;
Dr. med. O.___, Allgemeinarzt; Dr. P.___, Chiropraktor; Dr. med.
Q.___, Facharzt FMH für Neurologie) gehen keine Befunde hervor, welche die Beurteilung
der G.___ -Gutachter relativieren würden (vgl. IV-Nr. 29 S. 1 ff.).
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin lässt sodann
geltend machen, an die Konkretisierung bzw. Begründungspflicht bezüglich
Verweistätigkeiten seien erhöhte Anforderungen zu stellen. Es falle auf, dass
die IV-Berufsberatung nicht zum Begutachtungsergebnis Stellung bezogen habe,
was einen Abklärungsmangel darstelle. Aufgrund der Berufsbiographie, der
arbeitsmarktlich in Erscheinung getretenen Schwierigkeiten, der Erfahrungen der
IV-Berufserprobungen, aber auch gemäss dem gutachtlichen Zumutbarkeitsprofil
ergebe sich, dass sie aufgrund ihrer Frühinvalidität unter den Bedingungen der
freien Wirtschaft einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur sehr limitiert nachgehen
könne. Wie die einzig unter beschützenden Bedingungen mögliche Schulung, die
abgebrochenen drei Lehren, der von der IV-Stelle versuchte, aber gescheiterte
Erhalt des letzten (geschützten) Arbeitsplatzes zeigten, sei es ihr unmöglich,
unter den Bedingungen der freien Wirtschaft einer zumutbaren Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Sie sei derart eingeschränkt, dass der allgemeine Arbeitsmarkt
keine solchen Stellen kenne. Eine Beschäftigung wäre nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich. Sie müsse als vollständig
erwerbsunfähig bezeichnet werden (Beschwerde, S. 11 ff. Ziff. 9).
Wie erwähnt ist der Beschwerdeführerin
nach den Angaben der G.___-Gutachter sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Wäschereimitarbeiterin in einem Seniorenzentrum als auch eine angepasste
Verweistätigkeit grundsätzlich vollumfänglich zuzumuten. Nach den fachärztlichen
Angaben müsste eine Bürotätigkeit mit eher ausführenden Aufgaben im Sinne einer
Büroassistentin nach einer etwas erhöhten Anlernzeit aufgrund der Gedächtnisstörungen
möglich sein. Dies gelte auch für weitere Assistenztätigkeiten ohne hohe
Anforderungen an Gedächtnisleistungen und planerische Leistungen. Nach den
Angaben der Experten sollte es sich um einfache, an die Arbeitsorganisation,
Umstellungsfähigkeit, Gedächtnis und Arbeitsplanung sowie Komplexität der
Aufgaben wenig anspruchsvolle Verweistätigkeiten handeln, welche jeweils in
sich abgeschlossen werden können und nicht monoton sind. Die Aufgaben sollten auch
leicht lösbar sein und nicht unter Zeitdruck ausgeführt werden müssen (vgl.
IV-Nr. 57.1 S. 26). Der Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin
nannte im Abschlussbericht vom 9. Januar 2012 folgende angepasste Verweistätigkeiten:
«Eventuell im Service», «Kioskmitarbeiterin» oder «Reinigungsfrau/Lingeriemitarbeiterin
an einem anderen Ort» (IV-Nr. 28 S. 2).
7.2
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster
Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes.
Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können
nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten
objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer
Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare
Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden
einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint
(vgl. Urteile des Bundesgericht 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.1,
8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2 und 8C_652/2014 vom
9.
Januar 2015 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen).
Es kann nicht gesagt werden, dass der
ausgeglichene Arbeitsmarkt die bisherige Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin
oder die von den G.___-Gutachtern und der Berufsberatung als zumutbar erklärten
Verweistätigkeiten praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden
Stelle zum vorneherein ausgeschlossen wäre. So sind nach den Angaben der
Beschwerdeführerin beispielsweise auch Kurierdienste als Fahrerin vorstellbar,
da die Beschwerdeführerin gern und gut Auto fährt (vgl. Zielauswertung
Aufbautraining der Stiftung E.___ vom 17. Juni 2011; IV-Nr. 23
S. 2). Der Auffassung der Beschwerdeführerin, sie könne nur eine
erwerbliche Tätigkeit im geschützten Rahmen ausüben, kann aufgrund der vorliegenden
Abklärungsergebnisse nicht gefolgt werden.
8.
8.1
Schliesslich lässt die
Beschwerdeführerin einwenden, sie sei bereits als Kind aufgrund von erheblichen
Defiziten bei der IV angemeldet worden und es seien ihr aufgrund von
Geburtsgebrechen namentlich psychotherapeutische Massnahmen zugesprochen
worden. Auch gemäss Gutachten bestünden die Defizite seit der Kindheit, womit
eindeutig davon auszugehen sei, dass die berufliche Entwicklung und die
fehlende Ausbildung dadurch beeinflusst bzw. verursacht worden sei, was zur Anwendbarkeit
von Art. 26 Abs. 1 IVV genüge (Beschwerde, S. 13 Ziff. 10).
Konnte die versicherte Person wegen
der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht
das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, bestimmten,
nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes
gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26
Abs. 1 IVV). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im
Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung, sofern sie der versicherten
Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie
Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts
9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
8.2
Aus den vorliegend ins Recht
gelegten Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein wahrscheinlich psychisch
bedingter selektiver Mutismus bei Entwicklungsstörung (emotional bedingte
psychische Störung, bei der die sprachliche Kommunikation stark beeinträchtigt
ist) sowie ein kieferorthopädisches Leiden (Distalbiss) festgestellt wurden
(vgl. IV-Nr. 1.2 S. 1 f., 3 f., 5, 8 ff. und 13 ff.). Daraufhin
sprach ihr die IV Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (heilpädagogische
Förderung einschliesslich allfälliger Massnahmen zum Spracherwerb, ambulante
psychologische Kontrolluntersuchungen) ab Januar 1983 bis zur Einschulung zu
(IV-Nr. 1.1 S. 5). Sodann wurden ihr medizinische Massnahmen
(notwendige ambulante psychotherapeutische Massnahmen) ab 16. Mai 1984
vorläufig bis 31. Dezember 1987 zugesprochen (IV-Nr. 1.1 S. 3). Ferner
wurden ihr kieferorthopädische und –chirurgische Massnahmen zur Behandlung der
Geburtsgebrechen Ziff. 208 und 209 GgV Anhang vom 26. September 1986
vorläufig bis 30. September 1994 und in der Folge bis zur Erreichung des
20.
Altersjahres, d.h. bis 30. September 1997, gewährt
(IV-Nr. 1.1 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin besuchte von 1984 bis
1991.
die Primarschule und von 1992 bis 1995 die Sekundarschule in [...] sowie
von 1996 bis 1997 die [...]Schule, [...] (10. Schuljahr). Sodann
absolvierte sie von 1997 bis 1998 einen Sprachaufenthalt in [...]. Anschliessend
sammelte sie von 1999 bis 2000 Berufserfahrung bei der Firma [...], [...] (Bestücken
und Prüfen von Leiterplatten, Lagerbewirtschaftung) und von 2000 bis 2001 bei
der [...] [...](Kundenberatung am Telefon), leistete von 2001 bis 2002 Temporäreinsätze
bei [...] und war danach von Februar 2004 bis Juli 2010 als Mitarbeiterin Lingerie
im Seniorenzentrum C.___, [...], tätig (vgl. Lebenslauf [IV-Nr. 19] und
Abklärungsbericht vom 15. Juli 2013 [IV-Nr. 39 S. 3]).
Angesichts dieses Lebenslaufs kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
gesundheitlichen Defizite nicht in der Lage war, zureichende berufliche
Kenntnisse zu erwerben. Dagegen sprechen auch die an der Sekundarschule [...] im
Schuljahr 1993/94 als 16-Jährige erzielten (guten) Schulnoten (vgl.
IV-Nr. 19 S. 4 f.). Im G.___-Gutachten wurde erwähnt, nach dem
10.
Schuljahr habe die Explorandin die einjährige Handelsschule abgeschlossen
(IV-Nr. 57.1 S. 4 und 13). Aus dem Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake»
vom 11. Januar 2011 geht demgegenüber hervor, die Beschwerdeführerin habe
die Handelsschule in [...] ohne Abschluss absolviert (IV-Nr. 13
S. 3). Danach habe sie auf Wunsch ihrer Eltern eine Ausbildung zur
Pflegeassistentin begonnen, diese dann aber abgebrochen. Auch die Ausbildung
zur Coiffeuse sei von ihr aufgegeben worden. Sie habe zunächst verschiedene
temporäre Tätigkeiten im Büro ausgeübt, diese dann aber aufgegeben, weil sie
zum ersten Mal schwanger geworden sei. Erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes
habe sie eine Beschäftigung im elterlichen Seniorenzentrum als Mitarbeiterin in
der Wäscherei aufgenommen (IV-Nr. 57.1 S. 4; vgl. auch Berufs- und
Sozialanamnese, IV-Nr. 57.1 S. 13 f.). Gestützt auf den unauffälligen
Schulbesuch der Beschwerdeführerin sowie die neuropsychologischen
Abklärungsergebnisse im Rahmen der G.___-Begutachtung, wonach die beklagten
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie die beklagte erhöhte
Ermüdbarkeit nicht objektiviert werden konnten, sind keine relevanten
gesundheitlichen Einschränkungen ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin
daran hindern könnten, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben. Die diagnostizierten
leicht bis mittelschwer reichenden Hirnfunktionsstörungen äussern sich nach den
Angaben der Fachpsychologin für Neuropsychologie vor allem als Gedächtnisstörungen
und als Einbussen in exekutiven Funktionen (Planen und Problemlösen, Ideenproduktion,
Impulskontrolle und Flexibilität), wobei auch leichte Einbussen im
rechnerischen Denken bestehen. Die Expertin weist jedoch darauf hin, alle
weiteren Funktionen (Sprache, Aufmerksamkeit, Visuokonstruktion, visuelle
Wahrnehmung) seien unauffällig. Klinisch liessen sich zudem eine recht gute
Belastbarkeit unter wechselnden kognitiven Anforderungen festhalten. Die neuropsychologische
Gutachterin hält ausdrücklich fest, unter Berücksichtigung der kognitiven Einschränkungen
hätte zumindest eine Ausbildung auf EBA-Niveau (zweijährige berufliche
Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest [EBA]) möglich sein müssen (IV-Nr. 57.2
S. 8 f.). Die Auffälligkeiten in der Selbstwahrnehmung sowie in der
sozialen Wahrnehmung und das daraus resultierende Verhalten (mangelnde
Teamintegration und Kooperation) sowie die erwähnten Hinweise für eine
sozio-emotionale Störung genügen nicht, um den aus kognitiver Sicht möglichen
Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen ausschliessen zu können.
Ärztliche Berichte, aufgrund welcher auf eine gesundheitlich bedingte
Unmöglichkeit einer beruflichen Ausbildung geschlossen werden müsste, liegen
nicht vor. Demnach kann Art. 26 Abs. 1 IVV zur Festsetzung des
Valideneinkommens nicht zur Anwendung kommen.
9.
Zusammenfassend ist die
Zumutbarkeitsbeurteilung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Vor
diesem Hintergrund erübrigte sich ein Einkommensvergleich, da ein Ergebnis,
welches einen Leistungsanspruch resultieren liesse, ausgeschlossen werden kann.
Demnach ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
16.
Februar 2016, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin sowohl auf
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente
abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Der Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 17. Oktober
2016; A.S. 43). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 16. Januar 2017 eine Kostennote eingereicht.
Darin macht er einen Zeitaufwand von 17.51 Stunden, einen Stundenansatz von
CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 128.30 geltend.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat
zu vergüten. Demnach können die unter den folgenden Daten angegebenen Positionen
nicht berücksichtigt werden: 8. April 2016 (Brief an Klientin, 0.17 Std.;
Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 19. April 2016 (Brief an Klientin,
0.17
Std.; Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 27. Oktober 2016 (Brief
an Versicherungsgericht, 0.25 Std.; Brief an Klientin, 0.17 Std.; Brief an
Soziale Dienste, 0.17 Std.) und 14. Dezember 2016 (Brief an
Versicherungsgericht, 0.33 Std.; Brief an Klientin, 0.42 Std.). Sodann ist das
einstündige Telefongespräch mit der Klientin vom 16. Dezember 2016 nicht
zu vergüten, nachdem bereits am 14. Juni und 11. Oktober 2016 jeweils
einstündige Besprechungen mit der Klientin stattgefunden haben. Die für den
16.
Januar 2017 geltend gemachte Vorbesprechung mit der Klientin und
Vorbereitung auf die Verhandlung von 2 Std. wurde von ihrem Rechtsvertreter an
der Verhandlung angesichts des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin auf 40
Minuten reduziert. Damit verbleibt ein Aufwand von 14.49 Stunden. Dieser liegt
an der oberen Grenze, kann aber mit Blick auf die etwas ungewöhnlichen
Verhältnisse noch als angemessen gelten. Im Weiteren beträgt der Stundenansatz
gestützt auf § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT;
BGS 615.11) CHF 180.00. Sodann ist eine Kopie mit CHF 0.50 zu
vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht. Somit sind Auslagen von CHF 108.80 zu
entschädigen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2‘934.35
(Honorar von CHF 2‘608.20 zuzüglich Auslagen von CHF 108.80 und MwSt
von CHF 217.35). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des
Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 782.45 (Differenz zu
dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine
Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht vor),
wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
10.3
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, lic. iur. C. Wyssmann, Rechtsanwalt, [...],
wird auf CHF 2‘934.35 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 782.45, wenn A.___,
[...], [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
wenn A.___, [...], [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 16. Januar 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Je eine Kopie der vom Vertreter der
Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 16. Januar 2017 eingereichten
Unterlagen (Bericht des Universitätsspitals Basel vom 24. September 2015;
Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Dezember 2016) gehen an die
Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser