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Entscheid

VSBES.2016.101

Invalidenrente

16. Januar 2017Deutsch55 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1977 geborene A.___ wurde

am 4. Februar 1983 wegen selektivem Mutismus (emotional bedingte psychische

Störung, bei der die sprachliche Kommunikation stark beeinträchtigt ist),

affektiven Störungen, Verhaltensstörungen und Antriebshemmung bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn gewährte ihr in der Folge Massnahmen

pädagogisch-therapeutischer Art ab Januar 1983 bis zur Einschulung (IV-St.

Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.1 S. 5 f.). Sodann wurden ihr mit Verfügung vom

20. Februar 1985 notwendige ambulante psychotherapeutische Massnahmen ab

16. Mai 1984 vorläufig bis 31. Dezember 1987 bewilligt (IV-Nr. 1.1

S. 3).

1.2 Am 25. Juni 1986 wurde

die Versicherte bei der IV wegen einer Fehlstellung der Kiefer erneut zum

Leistungsbezug angemeldet. Die Ausgleichskasse sprach ihr daraufhin

medizinische Massnahmen (kieferorthopädische und –chirurgische Behandlungen) ab

26. September 1986 vorläufig bis 30. September 1994 zur Behandlung

der Geburtsgebrechen Ziff. 208 und 209 Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen

(GgV) zu (Verfügung vom 19. November 1986 [IV-Nr. 1.1 S. 2]).

Sodann wurden ihr medizinische Massnahmen zur Behandlung der erwähnten

Geburtsgebrechen bis zur Erreichung des 20. Altersjahres gewährt

(IV-Nr. 1.1 S. 1 bzw. 2 S. 2).

1.3 Nach verschiedenen Tätigkeiten

und Temporäreinsätzen im Zeitraum vom 1999 bis 2002 war die Versicherte, Mutter

von zwei 2003 und 2005 geborenen Kindern, zuletzt ab 1. Februar 2004 als

Mitarbeiterin «Lingerie» im von ihren Vater geführten Seniorenzentrum C.___, [...],

im Rahmen eines Teilzeitpensums von 20 % tätig. Seit Februar 2008 lebt sie

getrennt von ihrem Ehemann. In der Folge diagnostizierte ihr behandelnder

Psychiater, Prakt. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1), und attestierte

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Wäschereiangestellte seit dem

5. Juli 2010, wobei er feststelle, es bestehe eine einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) seit Kindheit (Bericht vom 10. Dezember

2010 [IV-Nr. 15.3 S. 1 f.]).

1.4 Am 1. Januar 2011 meldete

sich die Versicherte bei der IV zum Leistungsbezug für Erwachsene an. Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn gewährte in der Folge ein Aufbautraining als

Frühinterventionsmassnahme vom 14. bis 17. Juni 2011 in der Stiftung E.___,

[...] (Mitteilung vom 22. Juli 2011; IV-Nr. 25). Daraufhin veranlasste

die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten (Abklärung vom

2. Juli 2013; Bericht vom 15. Juli 2013 [IV-Nr. 39 S. 2 ff.).

Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. F.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH) veranlasste sie sodann eine polydisziplinäre (internistische,

chirurgische/unfallchirurgische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung

in der G.___ G.___ (im Folgenden: G.___). Nachdem die Versicherte an der psychiatrischen

Untersuchung vom 20. November 2013 und an der chirurgischen/unfallchirurgischen

Untersuchung vom 25. November 2013 teilgenommen, den neurologischen

Untersuchungstermin vom 28. November 2013 jedoch versäumt hatte, wurde sie

am 3. Dezember 2013 im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgefordert,

an der neuropsychologischen Untersuchung vom 18. Dezember 2013

teilzunehmen. Diesen Begutachtungstermin nahm sie in der Folge wahr. Am

20. Januar 2014 wurde sie im Rahmen eines weiteren Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

aufgefordert, an der internistischen Untersuchung vom 29. Januar 2014 teilzunehmen.

Daraufhin teilte die Versicherte der IV-Stelle am 28. Januar 2014 mit, sie

werde keine weiteren Untersuchungen mehr durchführen lassen und wolle die

Begutachtung beenden (Protokolleintrag vom 28. Januar 2014). Obwohl die

Disziplinen «Neurologie» und «Innere Medizin» nicht durchgeführt werden

konnten, sprach sich RAD-Arzt Dr. med. H.___ dafür aus, das Gutachten

könne aufgrund der bisher festgestellten Begutachtungsergebnisse in den

Disziplinen «Chirurgie», «Neuropsychologie» und «Psychiatrie» erstellt werden. Nach

Erlass des Vorbescheids vom 5. Mai 2015, worin die Abweisung der

Leistungsbegehren in Aussicht gestellt wurde, ersuchte die IV-Stelle die G.___

um Stellungnahme zum erhobenen Einwand der Versicherten. Am 16. Februar

2016 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, worin sie den Anspruch der

Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente

ablehnte (IV-Nr. 96).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung

der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 7. April 2016 lässt die

Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

Die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 16. Februar 2016 sei aufzuheben.

a) Es sei die Beschwerdesache zur

korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin

zurück zu weisen.

b) Eventualiter:

Der Beschwerdeführerin seien ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen

(weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 %

auszurichten.

c) Subeventualiter:

die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen, durch eine hierzu spezialisierte

Institution, z.B. das Zentrum I.___, an die IV-Stelle Solothurn zurück zu

weisen.

d) Subsubeventualiter:

es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug der internistischen,

rheumatologisch-orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und

psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.

Dem unterzeichneten Rechtsanwalt

seien die vollständigen IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen resp. es

sei die IV-Stelle anzuweisen, diese dem unterzeichneten Rechtsanwalt

zuzustellen.

Dem unterzeichneten Rechtsanwalt

seien aufgrund kurzfristiger Mandatierung und fehlender Instruktionen eine

Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.

Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

Der Beschwerdeführerin sei die

volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

Der Beschwerdeführer (recte: Die

Beschwerdeführerin) sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses

zu befreien.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Verfügung vom

10. Mai 2016 wird festgestellt, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin

keine ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht hat (A.S. 38 f.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort

vom 7. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 40 ff.).

2.4 Mit Verfügung vom 17. Oktober

2016 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf

eine Parteibefragung abgewiesen (A.S. 43 f.).

2.5 Mit Präsidialverfügung vom

31. Oktober 2016 werden die Parteien zur öffentlichen Hauptverhandlung vom

Montag, 16. Januar 2017, vorgeladen. Der Beschwerdegegnerin wird das

Erscheinen freigestellt (A.S. 48 f.).

2.6 Am 16. Januar 2017

führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch

(siehe Protokoll der Verhandlung vom 16. Januar 2017; A.S. 58 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin

Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 16. Februar 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

Die Beschwerdeführerin lässt

zunächst in formeller Hinsicht rügen, die Beschwerdesache sei zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei schwer verletzt worden.

Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die IV-Stelle habe ohne ihr Wissen

die Stellungnahme der G.___ vom 9. Dezember 2015 zu ihren Einwendungen eingeholt.

Davon habe sie bzw. ihre Vorvertreterin erst nach Verfügungserlass erfahren,

indem diese Stellungnahme mit dem Versand der Verfügung ohne Vermerk zugestellt

worden sei. Stellungnahmen medizinischer Fachpersonen zu bereits erstellten

Gutachten seien den Parteien vor Verfügungserlass zur Kenntnis- und Stellungnahme

zu unterbreiten. Der versicherten Person sei auch die Gelegenheit zu geben, zu

den Fragen der Verwaltung vorgängig Stellung zu beziehen und Ergänzungsfragen

zu beantragen. Dies sei vorliegend nicht geschehen, was einen schweren Mangel

darstelle, denn die angefochtene Verfügung beruhe entscheidend auf der

Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 9. Dezember 2015. Deshalb habe

eine Rückweisung der Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens

zu erfolgen. Eine Heilung sei nicht möglich.

2.1

Gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und

Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör

dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht,

sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache

zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht

somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem

Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil des

Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.1 mit Hinweisen).

Das Akteneinsichtsrecht als Teil des

Anspruchs auf rechtliches Gehör im Besonderen bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen

Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht

ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid

in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für

ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht

mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den

Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr der betroffenen Person selber

überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts

8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.2 mit Hinweisen).

2.2

Im vorliegenden Fall teilte

die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7., 13. und 22. Januar

sowie 6. und 26. Februar 2015 mit, sie habe das Gutachten der G.___ vom 30. Dezember

2014.

dem behandelnden Arzt zukommen lassen. Eine allfällige Stellungnahme werde

innert Frist erwartet (IV-Nr. 58, 59, 62, 64 und 68). Gemäss den Angaben

der Beschwerdegegnerin zog die Beschwerdeführerin mehrere Male um, ohne dies der

IV-Stelle mitzuteilen. Eine Stellungnahme zum Gutachten wurde in der Folge nicht

eingereicht (IV-Nr. 73 S. 1; vgl. auch Protokolleinträge ab

22.

Januar 2015). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD (Dr. med. H.___)

vom 4. März 2015 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 5. Mai

2015, worin sie die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sowie

eine Invalidenrente in Aussicht stellte (IV-Nr. 75 S. 2 f.). Gegen

diesen Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin am 3. und 30. Juni 2015

Einwand erheben (IV-Nr. 80 und 83). Daraufhin sprach sich der RAD-Arzt

Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2015 dafür aus,

es bedürfe der Stellungnahme des psychiatrischen G.___ -Gutachters, worauf

diesem der Einwand der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde

(IV-Nr. 85 S. 2 f.). Daraufhin nahm der psychiatrische Gutachter der G.___,

Dr. med. F.___, am 9. Dezember 2015 Stellung (IV-Nr. 91). Nach

Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 5. Januar 2016; IV-Nr. 95)

erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung vom

16.

Februar 2016 (IV-Nr. 96).

2.3

Gemäss den Angaben der

Beschwerdeführerin wurde die vorerwähnte Stellungnahme des psychiatrischen

Gutachters vom 9. Dezember 2015 erst zusammen mit der angefochtenen

Verfügung ohne Vermerk mit gleichem Versand zugestellt (vgl. Beschwerde,

S. 4 Ziff. 4). Dazu ist festzuhalten, dass die damalige Vertreterin

der Beschwerdeführerin die IV-Stelle am 18. Dezember 2015 ersuchte, auch

die neuen Akten ab 8. Juni 2015 zur Einsichtnahme zuzustellen

(IV-Nr. 93). Diesem Ersuchen kam die Beschwerdegegnerin am

22.

Dezember 2015 nach (IV-Nr. 94). Es findet sich kein Hinweis, dass

die bei der IV-Stelle am 11. Dezember 2015 eingegangene Stellungnahme des

psychiatrischen Gutachters der Beschwerdeführerin nicht mit der am

22.

Dezember 2015 auf einem elektronischen Datenträger erfolgten Aktenzustellung

übermittelt wurde. Die gegenteilige Darstellung in der Beschwerdeschrift kann

nicht auf eigener Anschauung beruhen, da die Rechtsschrift abgefasst wurde,

ohne dass dem Vertreter die IV-Akten vorlagen (vgl. Beschwerdeschrift,

S. 4). Im weiteren Verlauf, einschliesslich des Parteivortrags, wurde

diese Rüge denn auch nicht mehr erhoben. Demnach musste die Beschwerdeführerin

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits acht Wochen vor Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 16. Februar 2016 Kenntnis der fraglichen Stellungnahme

haben. Entgegen ihrem Einwand trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin

die Stellungnahme «im Geheimen und ohne Wissen der Versicherten» einholte. So

geht aus dem Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2015

über das mit der damaligen Vertreterin gleichentags geführte Telefongespräch

hervor, dass ihr mitgeteilt wurde, ihr Einwand vom 3. und 30. Juni 2015 sei

der G.___ zur Stellungnahme vorgelegt worden, womit sie sich einverstanden

erklärt habe. Die Vertreterin habe dann erklärt, sie werde abwarten, was die

Stellungnahme der G.___ ergebe. Angesichts der am 22. Dezember 2015

erfolgten Aktenzustellung kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

2.4

Dem Einwand der

Beschwerdeführerin, ihr rechtliches Gehör sei zusätzlich verletzt worden, indem

die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe, kann ebenso

wenig gefolgt werden. Der Verzicht auf einen Einkommensvergleich war insofern

zulässig, als das G.___-Gutachten vom 30. Dezember 2014 die angestammte

Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin als vollumfänglich zumutbar bezeichnet.

Folglich sind Validen- und Invalideneinkommen identisch, was zu einem

Invaliditätsgrad von 0 % führt.

3.

3.1

Als Invalidität

im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343

E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung

zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus

objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch

BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

3.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

3.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs).

3.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4

S. 99 f. mit Hinweisen).

3.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157

E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

135.

V 465 E. 4.4 S. 470f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

4.1

In materieller Hinsicht lässt

die Beschwerdeführerin geltend machen, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf

das polydisziplinäre Gutachten der G.___. Dabei falle auf, dass die

psychiatrische, chirurgische und neuropsychologische Begutachtung bereits im

November und Dezember 2013 stattgefunden hätten, das Gutachten selbst aber erst

am 30. Dezember 2014, d.h. mehr als ein Jahr später, erstattet worden sei.

Dies werfe die Frage auf, ob die Gutachterstelle die Versicherte und ihre

Rechte überhaupt genügend ernst genommen habe und ob ein objektiver Grund für

die Annahme von Befangenheit vorliege.

Den ins Recht gelegten Akten kann

entnommen werden, dass der Auftrag für eine polydisziplinäre medizinische

Begutachtung der G.___ am 8. Oktober 2013 in Anwendung des Zufallsprinzips

(SuisseMED@P) zugeteilt wurde (IV-Nr. 45). Am 22. Oktober 2013 wurde

die Beschwerdeführerin informiert, es werde eine allgemein-medizinische

(Dr. med. J.___), eine neurologische (Dr. med. K.___), eine psychiatrische

(Dr. med. F.___) und eine chirurgische (Dr. med. L.___) Begutachtung

durchgeführt (Mitteilung vom 22. Oktober 2013; IV-Nr. 47). Die G.___

teilte der Beschwerdeführerin am 4. November 2013 mit, die entsprechenden Untersuchungen

erfolgten am 18., 20. und 28. November 2013. Der Termin für die

internistische Untersuchung sei noch ausstehend (IV-Nr. 49). Da die Explorandin

am 18. eine halbe Stunde zu spät erschien, wurde sie von Dr. med. L.___ am

25.

November 2013 untersucht (Protokolleintrag vom 21. November

2013). Zum neurologischen Untersuchungstermin vom 28. November 2013

erschien die Explorandin nicht, da sie den Termin vergessen habe (Protokolleintrag

vom 28. November 2013). Am 3. Dezember 2013 erfolgte die Mitteilung, es

erfolge eine neuropsychologische Untersuchung bei Dr. phil. M.___ am

18.

Dezember 2013 (IV-Nr. 50). Diesen Termin nahm die Explorandin –

nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (IV-Nr. 51) - wahr. Am

16.

Januar 2014 wurde sie auf die internistische Untersuchung bei

Dr. med. J.___ vom 29. Januar 2014 hingewiesen (IV-Nr. 53).

Trotz durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (IV-Nr. 54) nahm die

Explorandin an diesem Termin nicht teil. Die IV-Stelle orientierte die G.___ am

28.

Januar 2014, die Beschwerdeführerin werde an den weiteren noch offenen

(internistischen und neurologischen) Untersuchungsterminen nicht mehr teilnehmen.

Diese Termine seien zu stornieren und das Gutachten sei aufgrund der erfolgten

psychiatrischen, chirurgischen und neuropsychologischen Untersuchungen zu erstellen

(IV-Nr. 55; vgl. auch Protokolleinträge vom 28. Januar 2014).

Die Verzögerung bis zur Erstellung des

Gutachtens am 30. Dezember 2014 führt entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin nicht dazu, dass das Gutachten alleine deswegen als gegen die

Sorgfaltspflichten verstossend zu qualifizieren wäre, zumal auch das Verhalten

der Beschwerdeführerin zu Verzögerungen und schliesslich zum Abbruch der

Begutachtung geführt hat. Der Zeitraum von rund 11 Monaten vom Abbruch der

Exploration am 28. Januar 2014 bis zur Fertigstellung des Gutachtens am

30.

Dezember 2014 ist zwar ungewöhnlich lange und grundsätzlich nicht

ideal. Dieser Umstand führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens,

zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern sich die medizinische

Situation bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am

16.

Februar 2016 verändert haben könnte. Der allgemeine Hinweis auf progrediente

Leiden, z.B. die von der Explorandin geklagten zervikalen Beschwerden, und der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin die im Frühjahr 2013 abgeschlossene

Psychotherapie gemäss ihren Angaben im Frühjahr 2015 wieder aufgenommen hat, vermögen

das Gutachten nicht als überholt bzw. qualitativ ungenügend erscheinen zu

lassen. Es kann auch nicht gesagt werden, die Ansprüche der Beschwerdeführerin

seien von den Gutachtern dem Anschein nach nicht mit der gebotenen

Ernsthaftigkeit und dem nötigen Respekt behandelt worden. Ebenso wenig bestehen

Hinweise für den Anschein einer Befangenheit der G.___-Gutachter.

4.2

Die Beschwerdeführerin lässt

sodann rügen, in der angefochtenen Verfügung werde auf die Notwendigkeit einer

neurologischen und einer allgemein-internistischen Untersuchung im Rahmen der

Begutachtung hingewiesen. Diese habe die Versicherte jedoch abgelehnt. Ob die

Versicherte im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens richtig abgemahnt

worden sei, könne mangels Aktenbesitzes nicht beurteilt werden. Allerdings

erscheine die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin auch unter Beachtung eines

ordnungsgemässen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens als widersprüchlich, da sie die

Begutachtung, wenn auch nicht mit allen erforderlichen Untersuchungen, in

Billigung der Unvollständigkeit derselben dennoch durchgeführt habe. Richtig

wäre gewesen, das Begutachtungsprozedere abzubrechen und mittels Vorbescheid

einen Nichteintretensentscheid in Aussicht zu stellen (Beschwerde, S. 11

Ziff. 8).

Gemäss Art. 43 Abs. 1

Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die

Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen

zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person

oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder

Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der

Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen

und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich

mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene

Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Die Mitwirkungspflicht bildet das

Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien müssen zur Abklärung des

Sachverhalts beitragen. Somit ergänzt und beschränkt die Mitwirkungspflicht den

Untersuchungsgrundsatz (Müller,

a.a.O., S. 208 Rz. 1103 mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflichten

haben dort eine besondere Bedeutung, wo der Sachverhalt ohne Mitwirkung der

versicherten Person gar nicht weiter abgeklärt werden kann. Dies ist in der

Invalidenversicherung häufig der Fall: Abgeklärt werden muss regelmässig der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Die

vorhandenen ärztlichen Berichte geben darüber vielfach nur ungenügend Aufschluss,

so dass eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin des RAD oder eine

interdisziplinäre Abklärung bei der G.___ angezeigt ist. Unterzieht sich die

versicherte Person nicht der Begutachtung, kann der Sachverhalt unter Umständen

nicht vollständig und richtig abgeklärt werden (Müller,

a.a.O., S. 209 f. Rz. 1111 mit Hinweis). Liegt ein Leistungsgesuch

vor, wird die Verletzung der Mitwirkungspflicht der versicherten Person von

Art. 43 Abs. 3 ATSG erfasst: Wurde die Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer

Weise verletzt, so kann die IV-Stelle nach Durchführung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen

und Nichteintreten beschliessen (Müller,

a.a.O., S. 215 Rz. 1135 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall verletzte die

Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht, indem sie – nach der Teilnahme an

den psychiatrischen, chirurgischen und neuropsychologischen Begutachtungen vom

20.

und 25. November sowie 18. Dezember 2013 – am 28. Januar

2014.

erklärte, sie nehme an keinen Untersuchungen mehr teil und wolle die

Begutachtung beenden (vgl. Protokolleinträge vom 28. Januar 2014). Gemäss

ihren Angaben vergass die Beschwerdeführerin die auf den 28. November 2013

angesetzte neurologische Begutachtung bei Dr. med. K.___ (vgl.

IV-Nr. 49 und Protokolleintrag vom 28. November 2013). Ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren bezüglich der neurologischen Begutachtung wurde in der

Folge offenbar nicht durchgeführt. An der allgemein-internistischen Begutachtung

bei Dr. med. J.___ vom 29. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin

ebenfalls nicht teil. Bezüglich dieser Begutachtung führte die

Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2014 jedoch ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durch (IV-Nr. 54).

Angesichts dieser Ausgangslage durfte

die Beschwerdegegnerin die Begutachtung abbrechen, nachdem sich die

Beschwerdeführerin am 28. Januar 2014 gegenüber der IV-Stelle unmissverständlich

in dem Sinne telefonisch geäussert hatte, sie werde die für den Folgetag

vorgesehene internistische Begutachtung – und auch die noch ausstehende

neurologische Begutachtung - nicht wahrnehmen und wolle die Begutachtung

beenden (vgl. Protokolleintrag vom 28. Januar 2014). Bezüglich der

neuropsychologischen und der internistischen Begutachtung leitete die Beschwerdeführerin

ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein (vgl. IV-Nr. 51 bzw. 52 und 54). Der

Beschwerdeführerin war somit bekannt, dass die IV-Stelle wie angedroht – falls

die Begutachtungstermine in unentschuldbarer Weise nicht wahrgenommen werden –

im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden

kann. Damit wurde Art. 43 Abs. 3 ATSG genügend Rechnung getragen.

Dass bezüglich des neurologischen Begutachtungstermins offenbar kein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der

Beschwerdeführerin mussten unter den gegebenen Umständen die Konsequenzen klar

sein (vgl. auch Protokolleinträge vom 28. Januar 2014). Die IV-Stelle durfte

die Begutachtung beenden und aufgrund der vorliegenden chirurgischen,

neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtungsergebnisse entscheiden.

Ein materieller Entscheid war unter den gegebenen Umständen möglich. Dass die Beschwerdegegnerin

keinen Nichteintretensentscheid fällte, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3.Aufl., 2015,

S. 587 f. Rz. 100). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

wird mit diesem Vorgehen weder der Untersuchungsgrundsatz noch das

Willkürverbot verletzt.

5.

Im Folgenden sind die massgeblichen

Unterlagen darzulegen:

5.1

Der behandelnde Psychiater,

Prakt. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte

in seinem Bericht zu Handen der Taggeldversichererin () vom 10. Dezember

2010.

eine «rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig (F33.1)». Im

Weiteren führte er aus, die Behandlung habe am 28. Juni 2010 begonnen

(aktuelle Krise). Es bestehe eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

(F90.0) seit Kindheit. Die aktuellen funktionellen Beeinträchtigungen äusserten

sich in Antriebsverminderung, Konzentrationsstörung, Aufmerksamkeitsstörung,

vermindertem Selbstwert, gedrückter Stimmung und Schlafstörung. Subjektiv

beklagte die Patientin verminderten Appetit und Schwindel. Als Therapie wurde

«Medikation und kognitive Verhaltenstherapie» angegeben. Als

Wäschereiangestellte bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem

5.

Juli 2010 (IV-Nr. 15.3 S. 1 f.).

5.2

Aus dem Bericht vom 17. Juni

2011.

über das Aufbautraining (Tätigkeiten: Postbearbeitung, E-Mail und

Faxkorrespondenz, Kopieraufträge, Internetrecherche, Ordner beschriften und Register

einlegen) in der Stiftung E.___, [...], vom 14. bis 17. Juni 2011 geht im

Wesentlichen hervor, die Versicherte habe zwei Halbtage im hausinternen Empfang

und zwei Halbtage im Testcenter in Muhen verbracht und dort diverse Arbeiten am

Computer und andere administrative Aufgaben ausgeführt. Im Testcenter habe sie

Arbeiten zur Überprüfung ihrer Konzentrationsfähigkeit und schriftliche

Arbeitsanweisungen verrichtet. Die Versicherte habe ihren Arbeitseinsatz

motiviert begonnen und sich für alle Aufgaben interessiert. Beim schriftlichen

Verfassen von Texten, beispielsweise von E-Mails, habe sie sich sprachlich

gewandt gezeigt. Auch bei einem kurzen Diktat sei sie fehlerfrei gewesen. Die

Versicherte verfüge über ausreichende Anwenderkenntnisse im «Word» und im

E-Mail-Programm «Outlook». Das Beschriften und Bereitstellen von Ordnern sei ihr

gut gelungen. Schwierigkeiten habe sie mit einer Internetrecherche gehabt.

Insgesamt habe die Versicherte in einem verlangsamten Tempo gearbeitet und

benötige auch für die Fertigstellung von einfachen Arbeiten ca. 20 bis

25.

% mehr Zeit. Die Versicherte sei leicht ablenkbar. So habe sie sich

nicht mehr auf ihre Arbeit konzentrieren können, wenn ihre Kollegin einen

Telefonanruf habe entgegennehmen müssen. Sie habe ausserdem gesagt, dass sie

Schwierigkeiten habe, ruhig und gelassen zu reagieren, wenn sie mit verschiedenen

Anliegen auf einmal konfrontiert werde. Die Arbeiten im Testcenter habe sie

teilweise nicht auf Anhieb umsetzen können und habe einzelne Tests wiederholen

müssen. Hierbei sei beobachtet worden, dass sie nicht länger als zehn bis

fünfzehn Minuten bei hoher Konzentration arbeiten könne. So seien ihr bei der

visuellen Fehlerkontrolle am Computer bereits nach 10 Minuten markant mehr

Fehler als noch am Anfang unterlaufen.

Beim Bearbeiten von schriftlichen

Bestellungen habe sie die Daten nicht immer fehlerfrei übertragen können und

mehrmals zu korrigierende Schreibfehler übersehen. Aufgaben zum logischen

Denken habe sie mehrheitlich fehlerfrei lösen können und habe Bilder, Zeichen

oder Worte sinnvoll ausschliessen oder ergänzen können. Die Versicherte habe

über die vier Tage ein positives Fazit gezogen. Sie habe ein freundliches

Auftreten und habe sich rasch in das Arbeitsteam einfügen können. Einfache

Arbeiten, mit wenigen Arbeitsschritten, habe sie in der Regel selbstständig

bewältigen können. Komplexere Tätigkeiten habe sie nur mit Unterstützung lösen

können. Die Versicherte habe in einzelnen Situationen etwas orientierungslos

gewirkt und scheine auf eine enge Führung und Begleitung angewiesen zu sein. Sie

schätze ihre eigene Leistung weit höher ein.

Die Versicherte scheine zum aktuellen

Zeitpunkt nicht als gleichwertige Arbeitskraft im KV-Bereich einsetzbar zu

sein. Allenfalls könne sie als Assistentin unter enger Führung und bei klar

umrissenen und einfachen Tätigkeiten in diesem Bereich einzelne Arbeiten

übernehmen. Sie müsse ihre Excel- und auch Powerpoint-Kenntnisse verbessern.

Der Versicherten seien eher Tätigkeiten zu empfehlen, welche weniger

Herausforderungen an ihre Flexibilität stellten. Es falle ihr zurzeit noch

schwer, über allfällige Alternativen nachzudenken. Sie könne sich jedoch vorstellen,

einzelne Kurierdienste als Fahrerin ausführen zu können. Sie fahre laut ihren

Aussagen gerne und gut Auto. Sie suche eine Stelle von 30 bis 40 %. Die

Versicherte habe sich negativ über ihren letzten Arbeitsort in der Lingerie

eines Alters- und Pflegeheims geäussert, welches ihre Eltern führten. Sie habe

wegen Konflikten mit ihren Arbeitskolleginnen diese Arbeitsstelle verlassen.

Eine Rückkehr in eine ähnliche Tätigkeit an einem anderen Ort komme für sie

eher nicht in Frage. Sie wolle lieber herausfordernde Arbeiten verrichten. Sie

vermittle auch hier den Eindruck, ihre Fähigkeiten zu wenig realistisch

einschätzen zu können (IV-Nr. 23).

5.3

Der Leiter des

Seniorenzentrums C.___, [...], und Vater der Beschwerdeführerin, [...], gab auf

dem Arbeitgeberfragebogen vom 2. August 2011 an, das Arbeitsverhältnis

habe am 1. Februar 2004 begonnen. Die Versicherte sei als Mitarbeiterin

Lingerie tätig gewesen. Seit dem 5. Juli 2010 sei sie krankgeschrieben.

Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie 7,5 Std. pro Woche gearbeitet.

Die Grenzsituationen im Arbeitsprozess seien von Anbeginn spürbar gewesen. Da

der Arbeitsbereich in der Lingerie einen etwas kleinräumigen (geschützten)

Rahmen biete, habe das Arbeitsverhältnis während dieser relativ langen Phase aufrechterhalten

werden können. Mit viel Teamgesprächen und Teamarbeit habe zudem positiv eingewirkt

werden können, bis der Grenzbereich erreicht worden sei und zur psychischen

Belastung geführt habe (IV-Nr. 27 S. 2 ff.).

5.4

Aus dem Abschlussbericht der

IV-Stelle, berufliche Eingliederung, vom 9. Januar 2012 geht im

Wesentlichen hervor, die Versicherte habe wieder arbeiten wollen. Für sie sei

aber die Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz aus psychischen Gründen

nicht mehr möglich, da sie sich von den Kolleginnen gemobbt fühle. Aufgrund der

Situation als alleinerziehende Mutter könne sie zurzeit nicht mehr als

20.

% arbeiten. Sie fühle sich in der Lage und bereit, diese 20 % zu

leisten, sofern ihrer privaten Situation Rechnung getragen werde. Im Rahmen der

«Beurteilung» wurde ausgeführt, in Gesprächen mit der Versicherten seien verschiedene

wichtige Fakten aufgetaucht: Sie habe in der Jugend versucht, mindestens 3

Berufslehren (Koch, zweimal Coiffeuse, Pflege, Handelsschule) zu beginnen.

Diese habe sie allesamt abgebrochen. Ihre Arbeitszeit an der letzten Stelle

seit 2004 habe sie der Familiensituation frei anpassen können. Teilweise habe

sie abends gearbeitet oder sonntags, wenn ihr Kind durch den Vater oder die

Grosseltern betreut worden sei. Sie nehme seit 2 Jahren das Medikament

«Concerta», welches ihr ein wenig helfe.

Die Versicherte wünsche sich von der

IV eine neue anspruchsvollere Arbeit. Ihre Wünsche nach einer beruflichen

Tätigkeit im Büro seien mittels einer Potentialabklärung in der Stiftung E.___ geprüft

worden. Die Versicherte könne sich keine 15 Minuten auf eine Arbeit

konzentrieren. Diese Abklärung decke sich auch mit einem früheren Arbeitsversuch

des Arbeitgebers, die Versicherte am Empfang/Backoffice des Altersheims

einzusetzen. Die Versicherte könne sich selber nicht einschätzen, auch wenn sie

wiederholt Rückmeldungen zu einem Arbeitsthema bekomme. Die Konzentrationsfähigkeit

und der Durchhaltewillen seien schwach ausgeprägt. Frühere Anstellungen seien

immer nach kurzer Zeit gescheitert. Ihre beruflichen Wünsche und Ziele seien

sprunghaft und nicht realistisch. Sie habe nur wegen des wohlwollenden

Arbeitgebers solange an der letzten Stelle bleiben können. Der Leiter des

Seniorenzentrums [...] sei aber auch ihr leiblicher Vater. Die letzte

Arbeitsstelle könnte daher auch als Schonarbeitsplatz betrachtet werden. Die

Versicherte sei seit der Jugendzeit umsorgt, behütet und direkt von den Eltern

gelenkt worden. Ihr Vater regle heute noch alle administrativen Angelegenheiten.

Ob diese Lenkung aus gesundheitlichen Gründen auch wirklich zwingend notwendig

sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden.

Im Weiteren wurde ausgeführt, die

Versicherte habe man als arbeitswillige Frau kennengelernt. Sie habe eine offene,

warme Art und könne schnell mit Personen ins Gespräch kommen. Sie habe bei den

IV-Massnahmen mitgemacht und ihr Bestes gegeben. Arbeitsangebote oder IV-Trainingsangebote

verlangten aber ein mögliches Arbeitsvolumen von 50 %. 20 %-Stellen

gebe es auf Stundenlohnbasis genug, aber die Versicherte habe hohe, nicht realistische

Ansprüche an eine Stelle oder Ausbildung. Aktuell wolle sie eine Ausbildung und

Arbeit als Sportmentaltrainerin absolvieren. Ihre geistige Vorstellungs- und

Planungskraft, Konzentrationsfähigkeit sowie das Selbstbewusstsein seien nicht

altersentsprechend. Die Versicherte und auch ihre Eltern glaubten, dass sie

seit dem Autounfall im Jahr 1984 anders sei. Eine kinderpsychologische

Abklärung habe ab 1983 wegen wahrscheinlichem selektivem Mutismus begonnen. Ob

der Gesundheitsschaden krankhafter oder unfallbedingter Natur sei, könne

aufgrund der fehlenden Akten nicht beurteilt werden. Die Eingliederung

schliesse den Fall ab. Der Arbeitsplatzerhalt sei ab Sommer 2012 gescheitert.

Abschliessend wurden folgende Verweistätigkeiten angegeben: Eventuell im

Service, als Kioskmitarbeiterin oder Reinigungsfrau/Lingeriemitarbeiterin an

einem anderen Ort (IV-Nr. 28).

5.5

Die Hausärztin, Dr. med. N.___,

Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Arztbericht vom 23. Januar 2012 folgende

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Nackenschmerzen und

Schwindel bei Status nach Traumatisierung durch Fremdeinwirkung, bestehend seit

dem 12. Mai 2008». Im Weiteren führte die Hausärztin aus, aufgrund der von

ihr gemachten Beobachtungen im letzten Jahr sei eine Depression bei dieser

Patientin durchaus möglich. Allenfalls wäre eine psychiatrische Exploration

gerechtfertigt (IV-Nr. 29 S. 1 ff.).

5.6

Aus dem Abklärungsbericht im

Haushalt der Versicherten vom 15. Juli 2013 (Abklärung vom 2. Juli

2013) geht im Wesentlichen hervor, zurzeit befinde sich die Versicherte in

Ausbildung zur Arztsekretärin. Sie gehe wöchentlich einmal am Abend nach [...] zur

Schule. Die Ausbildung würde eigentlich 2 Semester dauern, die Versicherte

könne sie in 4 Semestern absolvieren, damit sie nicht zweimal pro Woche in die

Schule gehen müsse. Finanziert werde die Ausbildung durch den Vater. Seit

März/April 2013 befinde sie sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung bei Prakt. med.

D.___. Zuvor habe sie monatliche Termine gehabt, teilweise weniger oft. Die

Versicherte schaue sich sporadisch nach freien Stellen um. Sie wolle gerne eine

Arbeitsstelle im Büro, da sie eine Handelsschule absolviert habe. Ohne

gesundheitliche Einschränkungen würde sie heute, gemäss eigener Aussage, einer

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von zwischen 70 und

80.

% nachgehen. Die Kinder würde sie in einer Krippe oder Tagesschule unterbringen.

Das angegebene Arbeitspensum von zwischen 20 und 30 % habe sich auf ihren

aktuellen Gesundheitszustand bezogen. Seit Februar 2008 lebe sie getrennt von

ihrem Ex-Mann. Sie erhalte monatlich Alimente. Seit März 2013 werde sie zusätzlich

von der Sozialhilfe unterstützt. Zum Zeitpunkt der Trennung habe sie zu

20.

% im Seniorenzentrum C.___ gearbeitet. Die Arbeit dort habe ihr nicht

mehr gefallen, sie habe sich unwohl gefühlt im Team der Lingerie. Auf ihre

Nachfrage bei ihrem Vorgesetzten und Vater habe für sie keine Möglichkeit bestanden,

die Abteilung zu wechseln. Eine Aufstockung des Arbeitspensums sei ebenfalls

nicht möglich gewesen. Auf eine externe Arbeitsstelle habe sie sich damals

nicht bewerben wollen. Unter Berücksichtigung des Gesprächs vor Ort sowie der

vorliegenden Akten sei ein Status von 75 % ausserhäusliche Erwerbstätigkeit

und 25 % Haushalt schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 39 S. 2

ff.).

5.7

Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten interdisziplinären Gutachten der G.___ vom 30. Dezember 2014

kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin dort am 20. November

2013.

psychiatrisch (Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH), am 25. November 2013 chirurgisch/unfallchirurgisch

(Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Sportmedizin FMH) und am 18. Dezember 2013

neuropsychologisch (Dr. phil. M.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie

FSP) begutachtet wurde. Unter dem Titel «versicherungsmedizinischen Beurteilung»

(Fachbereich Psychiatrie) wurde dargelegt, anlässlich der im Rahmen der G.___ -Begutachtung

erfolgten neuropsychologischen Untersuchung habe von leicht bis mittelschwer

reichenden Funktionsstörungen ausgegangen werden können. Diese habe man

diagnostisch allerdings nicht weiter differenzieren können

(Entwicklungsstörung, ADHS, Verdacht auf Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 1984). Die

festgestellten Defizite habe man auch bei der psychiatrischen Untersuchung nachvollziehen

können. Die von der Explorandin beklagte Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsstörungen habe man in der psychologischen Untersuchung nicht

objektivieren können. Dies gelte auch für die erhöhte Ermüdbarkeit. Bei der

Explorandin seien neuropsychologisch und psychiatrisch Probleme des Sozialverhaltens,

speziell der mangelnden Integrations- und Teamfähigkeit festzustellen, welche

einen Teil des beruflichen Scheiterns erklären könnten. Auch scheine die

Explorandin über eine mangelnde realistische Einschätzung der eigenen Fähigkeiten

und Schwächen zu verfügen. Die Auffälligkeiten in der Selbstwahrnehmung und in

der sozialen Wahrnehmung und das daraus resultierende Verhalten im Sinne einer

mangelnden Teamintegration und Kooperation könnten am ehesten für die

Ergebnisse des IV-Assessments im Bürobereich, welches im Jahr 2011 durchgeführt

worden sei, verantwortlich sein. Aus kognitiver Sicht hätte die Explorandin

gemäss der neuropsychologischen Untersuchung die damals an sie gestellten

Anforderungen besser bewältigen müssen. Lediglich die kognitiven

Einschränkungen berücksichtigend hätte zumindest eine Ausbildung auf EBA-Niveau

möglich sein müssen, dies aber unabhängig von der Art der gewählten

Berufstätigkeit.

Im Rahmen der interdisziplinären

Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, die Einschulung sei im

7.

Lebensjahr erfolgt. Die Explorandin habe die erste und auch die

5.

Schulklasse der Primarschule wiederholt, später habe sie während drei

Jahren die Sekundarschule besucht und das 10. Schuljahr absolviert.

Anschliessend habe sie die Handelsschule besucht. Sie habe danach auf Wunsch

ihrer Eltern eine Ausbildung zur Pflegeassistentin begonnen, diese jedoch abgebrochen.

Auch die Ausbildung zur Coiffeuse sei von ihr aufgegeben worden. Sie habe dann

temporär im Büro gearbeitet. Ihre Erwerbstätigkeit habe sie aufgegeben, weil

sie zum ersten Mal schwanger geworden sei. Erst nach der Geburt ihres zweiten

Kindes habe sie eine Beschäftigung im elterlichen Seniorenzentrum als

Mitarbeiterin in der Wäscherei aufgenommen. Ihre letzte berufliche Aufgabe sei

Wäschereimitarbeiterin im Alterspflegeheim im Rahmen eines Arbeitspensums von

20.

% bis August 2010 gewesen. Die Explorandin habe auf freiwilliger Basis

mit einer Qualifikation zur Arztsekretärin begonnen. Das erste Semester sei

bereits absolviert worden. Sie benötige noch ein halbes Jahr bis zum Abschluss.

Später wolle sie in einer Arztpraxis als Teilzeitsekretärin tätig werden. Ihr

Ziel sei es, sich irgendwann selbstständig zu machen.

Im Jahr 1982 sei bei der Explorandin die

Diagnose eines selektiven Mutismus im Rahmen einer Entwicklungsstörung gestellt

worden. Es seien auch affektive Störungen mit Gehemmtheit fremden Menschen

gegenüber, Verhaltensstörungen und mangelnde soziale Integration ausserhalb des

Elternhauses mit Antriebshemmung und Passivität festgestellt worden.

Psychologische und heilpädagogische Massnahmen hätten ab Januar 1983 bis zur

Einschulung ergriffen werden sollen. Die Notwendigkeit einer heilpädagogischen

Förderung sei jedoch ärztlicherseits in Frage gestellt worden. Die

Kostengutsprache sei von der IV zunächst abgelehnt worden, erst im Februar 1984

seien die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen von der IV bis zur Einschulung

bewilligt worden. Im Jahr 1985 sei auch eine Kostenübernahme für ambulante

psychotherapeutische Massnahmen bis Dezember 1987 genehmigt worden.

Die Explorandin berichte, in ihrem

6.

Lebensjahr einen Verkehrsunfall erlitten zu haben. Wegen der

Verletzungen sei sie nach ihren eigenen Angaben längere Zeit klinisch behandelt

worden. Auch im Jahr 2008 solle die Explorandin einen Unfall erlitten haben,

bei welchem sie unvermittelt von einer Passantin und ihren Begleitern

geschlagen worden sei. Seit dem Unfall sei die Explorandin nicht in der Lage,

sich in grösseren Menschenmengen aufzuhalten. Ihr Hausarzt und ihr Psychiater

hätten im Jahr 2010 von einer Traumatisierung, einer rezidivierender

depressiven Störung, damals mittelgradig, sowie einem ADHS gesprochen. Die

Explorandin berichte bis heute über Schmerzen im Nacken- und

Schultergürtelbereich, HWS-Beschwerden und Taubheitsgefühle. Diese Beschwerden

und ihre Schwierigkeiten in der Schule führe die Explorandin auf den

Verkehrsunfall in der Kindheit zurück. Seit dem zweiten Unfall im Jahr 2008

berichte sie über Konzentrationsstörungen. Gegenwärtig beschreibe sie Beschwerden

wie innere Anspannung, Schlafstörungen, Grübeln, Überforderungsgefühl bei

verschiedenen Aufgaben beispielsweise im Umgang mit Behörden, sie werde auch

ihren Aufgaben im Haushalt und bei der Betreuung ihrer Kinder nicht gerecht. Es

würden auch rezidivierende Cervikalgien, Spannungskopfschmerzen und Schwindel

geltend gemacht.

Aus fachspezifischer Sicht legten die

Gutachter dar, zusammenfassend seien aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen

einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen bei Beginn in

der Kindheit und Jugend F92 im Rahmen eines ADS (Verdacht) F90.0 zu stellen

sowie die Diagnose einer leichten kognitiven Störung F06.7. In

versicherungsmedizinischer Hinsicht sei psychiatrisch unter Einbezug der

Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung davon auszugehen, dass die

Explorandin sowohl in der angestammten Tätigkeit (Wäschereimitarbeiterin) als

auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit mit voller Präsenzzeit und

Leistungsfähigkeit arbeitsfähig einzuschätzen sei. Die Verweistätigkeit sollte

sich an der früher einmal ausgeübten Beschäftigung der Explorandin (-Büro Kundendienst,

Reklamationen) orientieren. Es sollte sich um einfache, an die

Arbeitsorganisation, Umstellungsfähigkeit, Gedächtnis und Arbeitsplanung sowie

Komplexität der Aufgaben wenig anspruchsvolle Tätigkeiten handeln, welche

jeweils in sich abgeschlossen werden können und nicht monoton seien. Die Aufgaben

sollten auch leicht lösbar sein und nicht unter Zeitdruck erfolgen. Auch aus

chirurgisch-/unfallchirurgischer Sicht sei die Explorandin in ihrer letzten

Tätigkeit (Wäschereimitarbeiterin) zu 100 % arbeitsfähig, das leichte

muskuläre Defizit (Rückenstrecker) könne mit Sicherheit wieder verbessert

werden durch geeignete Physiotherapie bzw. medizinische Trainingstherapie. Aus

neuropsychologischer Sicht hätte auch bei Berücksichtigung der kognitiven

Einschränkungen zumindest eine Ausbildung auf EBA-Niveau möglich sein müssen,

dies eher unabhängig von der Art der gewählten Berufstätigkeit. In der bisherigen

Tätigkeit als Lingerie-Mitarbeiterin dürften sich aus rein kognitiver Sicht

keine Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ergeben, weder in qualitativer

noch in quantitativer Hinsicht. Eine Bürotätigkeit mit eher auszuführenden

Aufgaben im Sinne einer Büroassistentin müsste nach einer etwas erhöhten

Anlernzeit aufgrund der Gedächtnisstörungen ebenfalls möglich sein. Dies gelte

auch für weitere Assistenztätigkeiten ohne hohe Anforderungen an Gedächtnis-

und planerischen Leistungen.

Zusammenfassend konnten aus

interdisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

(Wäschereimitarbeiterin in einem Seniorenheim) festgestellt werden. Die diagnostizierten

Leiden (Zervikalgien, Nuchalgien nach einem Kontusionstrauma 2008, mit im MRI

nachgewiesener breitbasiger linkslateral akzentuierter Bandscheibenhernie C4/5,

sonst unauffälliger Befund im HWS-MRI, im MRI des Neurokraniums erweiterter

PVS, sonst unauffällig; Status nach kieferorthopädischer Behandlung, ab 1986;

Status nach Septorhinoplastik/Conchotomie, Mai 2011; kombinierte Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen bei Beginn in der Kindheit und Jugend F92 im

Rahmen eines ADS [Verdacht] F90.0; leichte kognitive Störung F06.7; von leicht

bis mittelschwer reichende Hirnfunktionsstörungen [Gedächtnis, exekutive

Funktionen] unklarer Ätiologie [DD Entwicklungsstörung, ADHS, Vd. auf SHT 1984])

haben nach den gutachterlichen Angaben keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin in einem Seniorenzentrum

(Leistung 100 %, Präsenzzeit 8,5 Std.); dies gelte auch für eine

Verweistätigkeit. Eine Bürotätigkeit mit eher ausführenden Aufgaben im Sinne einer

Büroassistentin müsste nach einer etwas erhöhten Anlernzeit aufgrund der

Gedächtnisstörungen ebenfalls möglich sein. Dies gelte auch für weitere Assistenztätigkeiten

ohne hohe Anforderungen an Gedächtnis- und planerische Leistungen. Es sollte

sich um einfache, an die Arbeitsorganisation, Umstellungsfähigkeit, Gedächtnis

und Arbeitsplanung sowie Komplexität der Aufgaben wenig anspruchsvolle

Verweistätigkeiten handeln, welche jeweils in sich abgeschlossen werden könnten

und nicht monoton seien. Die Aufgaben sollten auch leicht lösbar sein und nicht

unter Zeitdruck ausgeführt werden müssen. Bis die muskuläre Dysbalance

(Rückenstrecker) etwas ausgeglichen sei, werde das Tragen schwerer Lasten eingeschränkt

sein, die Haltungsstörung werde dann vermehrt mit Rückenschmerzen kombiniert

sein.

Die retrospektive Bewertung der

Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit/Ver-weistätigkeit) mit Bezugnahme auf

die Aktenlage lautete dahingehend, aus psychiatrischer und neuropsychologischer

Sicht sei diese uneingeschränkt; aus chirurgisch-unfallchirurgischer Sicht sei

die Explorandin nach dem Trauma im Jahr 2008 sicher 4 bis 6 Wochen

arbeitsunfähig gewesen. Danach könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr

postuliert werden. Zur Prognose wurde schliesslich ausgeführt, diese sei - abhängig

von motivationalen Faktoren - gut. Eine medizinische Trainingstherapie wäre mit

Sicherheit sinnvoll, dies vor allem zur Verbesserung der Stammmuskulatur und

der allgemeinen Kondition (IV-Nr. 57.1 S. 19 und 23 ff.).

5.8

In seiner Stellungnahme vom

9.

Dezember 2015 hielt der psychiatrische G.___-Gutachter Dr. med. F.___

fest, zur Frage bezüglich der medizinisch theoretischen Arbeitsunfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit (Mitarbeiterin in der Lingerie) sei Folgendes

festzuhalten: Die subjektiv berichteten Störungen der Konzentration und der

Aufmerksamkeit hätten bei der neuropsychologischen Untersuchung nicht

objektiviert werden können. Auch der Schulbesuch unter strukturierten

Bedingungen sei unauffällig gewesen. Es habe vor allem festgestellt werden können,

dass die Selbststrukturierungsfähigkeit defizitär gewesen sei. Trotz leichter

bis mittelgradiger kognitiver Defizite - vor allem Gedächtnisleistungen und

planerische Leistungen – habe bei der neuropsychologischen Untersuchung keine

erhöhte Ermüdbarkeit festgestellt werden können; diese sei unter Belastung eher

besser geworden. Aus neuropsychologischer Sicht habe sogar eine gute Belastbarkeit

unter den wechselnden kognitiven Anforderungen bestanden. Neuropsychologisch

hätten sich somit keine Einschränkungen bei einer Tätigkeit in der Lingerie ergeben.

Es sei aus psychiatrischer-neuropsychologischer Sicht davon auszugehen, dass

die Explorandin der Aufgabe in der Lingerie in einem 100%igen Arbeitspensum auf

dem freien Arbeitsmarkt nachgehen könne und dass hierzu kein geschützter

Arbeitsplatz erforderlich sei. Eine Bürotätigkeit mit eher ausführenden

Aufgaben im Sinne einer Büroassistentin müsste nach einer etwas erhöhten

Anlernzeit (aufgrund der Gedächtnisstörungen) ebenfalls im vollen Umfang möglich

sein. Dies gelte auch für weitere Assistenztätigkeiten ohne hohe Anforderungen

an Gedächtnisleistungen und planerische Leistungen. Es sollte sich um einfache,

an die Arbeitsorganisation, Umstellungsfähigkeit, Gedächtnis und Arbeitsplanung

sowie Komplexität der Aufgaben wenig anspruchsvolle Verweistätigkeiten handeln,

welche jeweils in sich abgeschlossen werden könnten und nicht monoton seien.

Die Aufgaben sollten auch leicht lösbar sein und nicht unter Zeitdruck ausgeführt

werden müssen. Hierzu erscheine speziell die Tätigkeit in der Lingerie

idealerweise gut geeignet zu sein.

Zur Frage, wie viel die medizinisch

theoretische Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit betrage,

sei Folgendes festzuhalten: Durch die häusliche Entlastung - die Kinder lebten

seit September 2014 nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit der Versicherten

– sei zu erwarten, dass gegenwärtig nicht geringere, sondern bessere

Bedingungen für die Versicherte bestünden, sich ausserhäuslich zu betätigen und

einer beruflichen Aufgabe in einem vollen Pensum nachzugehen. Die im psychiatrischen

Teilgutachten erwähnte Notwendigkeit einer Spitexunterstützung habe ausschliesslich

auf den Angaben der Versicherten basiert, diese sei nicht etwa psychiatrisch empfohlen

worden. Auch gegenwärtig müsse davon ausgegangen werden, dass die Unterstützung

durch die Spitex lediglich einer besseren Selbststrukturierung bei ihrer

Haushaltsarbeit diene und dass sie ansonsten keiner weiteren Hilfe und Entlastung

bedürfe. Eine von der Vertreterin der Explorandin beanstandete, nicht wahrgenommene

Möglichkeit einer Erhebung einer Fremdanamnese, beispielsweise zur Frage der

Belastbarkeit, sei von der Versicherten im Rahmen der Begutachtung strikt

verweigert und somit verhindert worden. Aufgrund der Abklärungen sei davon auszugehen,

dass die Explorandin unter den im Gutachten genannten Einschränkungen in der

Lage sei, auch ausserhäuslich angepassten Verweistätigkeiten in vollem Umfang

nachzugehen. Die Arbeitsfähigkeit hierfür sei mit 100 % festzusetzen

(IV-Nr. 91).

6.

6.1

Zunächst ist festzuhalten,

dass die G.___-Gutachter im Rahmen der interdisziplinären versicherungsmedizinischen

Beurteilung überzeugend zum Schluss kamen, sowohl die angestammte Tätigkeit als

Wäschereimitarbeiterin als auch eine leidensangepassten Verweistätigkeit sei

der Explorandin ganztägig und ohne Leistungsminderung zumutbar. Diagnosen mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit konnten nicht festgestellt werden. Die von

den Experten gestellten Diagnosen, insbesondere die «kombinierte Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen bei Beginn in der Kindheit und Jugend (F92)

im Rahmen eines ADS (Verdacht) F90.0», «die leichte kognitive Störung F06.7»

sowie die «von leicht bis mittelschwer reichenden Hirnfunktionsstörungen

(Gedächtnis, exekutive Funktionen) unklarer Ätiologie (DD Entwicklungsstörung,

ADHS, Vd. auf SHT 1984)» haben gemäss den Angaben der Experten keine Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten der G.___ vom 30. Dezember 2014 beruht

auf den fachärztlichen Explorationen der Beschwerdeführerin vom 20. und 25. November

2013.

sowie 18. Dezember 2013, berücksichtigt die geklagten Beschwerden,

wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein, weshalb ihm grundsätzlich

Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 E. 3.2 mit

Hinweis).

Daran ändert der Umstand nichts, dass

das Gutachten nicht vollständig erstellt werden konnte, nachdem die Beschwerdeführerin

am 28. Januar 2014 erklärt hatte, sie wolle an keinen weiteren

Untersuchungen mehr teilnehmen und die Begutachtung beenden. Aufgrund der

vorliegenden chirurgischen, neuropsychologischen und psychiatrischen

Begutachtungsergebnisse war eine hinreichende Beurteilung der relevanten gesundheitlichen

Einschränkungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeits-

und Leistungsfähigkeit möglich. Diese Auffassung vertreten nicht nur die G.___ -Gutachter,

sondern auch RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt FHM für Allgemeine Medizin,

der in seiner Stellungnahme vom 4. März 2015 im Wesentlichen ausführte,

das polydisziplinäre G.___ -Gutachten vom 30. Dezember 2014 sei insgesamt

schlüssig und nachvollziehbar und es sei sorgfältig durchgeführt worden

(IV-Nr. 73 S. 2). An dieser Auffassung hielt der RAD-Arzt fest (vgl.

Stellungnahme vom 5. Januar 2016; IV-Nr. 95). Konkrete Indizien,

welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, sind nicht ersichtlich

(vgl. II. E. 3.5 hiervor).

6.2

Dem Einwand der

Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___ sei

offenbar davon ausgegangen, bei der letzten Arbeitsstelle in der Lingerie habe

es sich um eine solche im ersten Arbeitsmarkt gehandelt, und dieser Irrtum habe

seine gutachterliche Einschätzung falsch beeinflusst, weshalb deren Beweiskraft

dadurch massiv geschmälert werde (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 7.), kann

nicht gefolgt werden. So wurde bereits in der Aktenanalyse des interdisziplinären

Gutachtens der Bericht der Stiftung E.___ vom 17. Juni 2011 wiedergegeben,

worin ausgeführt wurde, die Versicherte habe sich negativ über das von ihren

Eltern geführte Alters- und Pflegeheim geäussert (vgl. IV-Nr. 57.1

S. 8). Sodann wurde auch in der Berufs- und Sozialanamnese (Fachbereich

Psychiatrie) auf den Umstand hingewiesen, dass sie nach der Geburt ihres

zweiten Kindes von ihren als Heimleiter tätigen Eltern als Wäschereimitarbeiterin

im Seniorenzentrum beschäftigt worden sei (IV-Nr. 57.1 S. 13). Im Rahmen

der interdisziplinären Beurteilung wurde auf das elterliche Seniorenzentrum und

ihre Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin im Teilzeitpensum (20 % bis

August 2010) ebenfalls hingewiesen (IV-Nr. 57.1 S. 23). Schliesslich

war dem psychiatrischen Gutachter der Abschlussbericht der IV-Stelle Solothurn,

Berufliche Eingliederung, vom 9. Januar 2012, worin die letzte

Arbeitsstelle als «Schonarbeitsplatz» betrachtet wurde (IV-Nr. 28

S. 2), bekannt (vgl. IV-Nr. 57.1 S. 9). Ebenso das neuropsychologische

Teilgutachten vom 19. Dezember 2013, wonach die Explorandin zuletzt in dem

von ihren Eltern geleiteten Seniorenheim in der Lingerie mit einem

20.

%-Pensum tätig gewesen war, dies an einem vom Vater als geschützt

beschriebenen Arbeitsort mit freier Zeiteinteilung (IV-Nr. 57.2 S. 2;

vgl. auch Sozialanamnese, IV-Nr. 57.2 S. 3). Demnach kann - entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht gesagt werden, dass dem psychiatrischen

Gutachter dieser Umstand nicht bekannt war. Es liegt somit kein Anamnesefehler

vor, der die Beweiskraft der gutachterlichen Folgerungen schmälern würde.

6.3

Auch der Bericht der

behandelnden Psychiaters Prakt. med. D.___ vom 10. Dezember 2010, worin

eine «rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig (F33.1)»,

diagnostiziert und angegeben wurde, die aktuellen funktionellen Beeinträchtigungen

äusserten sich in Antriebsverminderung, Konzentrationsstörung, Aufmerksamkeitsstörung,

vermindertem Selbstwert, gedrückter Stimmung und Schlafstörung, vermag das

polydisziplinäre G.___ -Gutachten nicht zu relativieren, zumal die Psychotherapie

im Frühjahr 2013 abgeschlossen werden konnte (vgl. Beschwerde, S. 9

Ziff. 6; vgl. auch IV-Nr. 83 S. 8). Zwar wurde die abgeschlossene

Psychotherapie nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2015 wieder

aufgenommen, es liegt jedoch kein aktueller Bericht des behandelnden

Psychiaters vor, der die Einschätzung des psychiatrischen G.___ -Gutachters in

Frage stellen würde.

Die Hausärztin Dr. med. N.___

stellte in ihrem Arztbericht vom 23. Januar 2012 die Diagnose (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Nackenschmerzen und Schwindel bei Status

nach Traumatisierung durch Fremdeinwirkung, bestehend seit dem 12. Mai

2008» und führte aus, aufgrund der von ihr gemachten Beobachtungen im letzten

Jahr halte sie eine Depression bei dieser Patientin für durchaus möglich,

allenfalls wäre eine psychiatrische Exploration gerechtfertigt. Wie sich dem

Schreiben derselben Ärztin vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 61) entnehmen

lässt, hatte sie die Beschwerdeführerin ab Juni 2012 nur noch einmal (wegen

eines banalen Infekts) gesehen. Auch aus den in den Jahren 2008 bis 2011 erfolgten

spezialärztlichen Untersuchungen (Hôpital du Jura bernois, Moutier;

Dr. med. O.___, Allgemeinarzt; Dr. P.___, Chiropraktor; Dr. med.

Q.___, Facharzt FMH für Neurologie) gehen keine Befunde hervor, welche die Beurteilung

der G.___ -Gutachter relativieren würden (vgl. IV-Nr. 29 S. 1 ff.).

7.

7.1

Die Beschwerdeführerin lässt sodann

geltend machen, an die Konkretisierung bzw. Begründungspflicht bezüglich

Verweistätigkeiten seien erhöhte Anforderungen zu stellen. Es falle auf, dass

die IV-Berufsberatung nicht zum Begutachtungsergebnis Stellung bezogen habe,

was einen Abklärungsmangel darstelle. Aufgrund der Berufsbiographie, der

arbeitsmarktlich in Erscheinung getretenen Schwierigkeiten, der Erfahrungen der

IV-Berufserprobungen, aber auch gemäss dem gutachtlichen Zumutbarkeitsprofil

ergebe sich, dass sie aufgrund ihrer Frühinvalidität unter den Bedingungen der

freien Wirtschaft einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur sehr limitiert nachgehen

könne. Wie die einzig unter beschützenden Bedingungen mögliche Schulung, die

abgebrochenen drei Lehren, der von der IV-Stelle versuchte, aber gescheiterte

Erhalt des letzten (geschützten) Arbeitsplatzes zeigten, sei es ihr unmöglich,

unter den Bedingungen der freien Wirtschaft einer zumutbaren Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Sie sei derart eingeschränkt, dass der allgemeine Arbeitsmarkt

keine solchen Stellen kenne. Eine Beschäftigung wäre nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich. Sie müsse als vollständig

erwerbsunfähig bezeichnet werden (Beschwerde, S. 11 ff. Ziff. 9).

Wie erwähnt ist der Beschwerdeführerin

nach den Angaben der G.___-Gutachter sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Wäschereimitarbeiterin in einem Seniorenzentrum als auch eine angepasste

Verweistätigkeit grundsätzlich vollumfänglich zuzumuten. Nach den fachärztlichen

Angaben müsste eine Bürotätigkeit mit eher ausführenden Aufgaben im Sinne einer

Büroassistentin nach einer etwas erhöhten Anlernzeit aufgrund der Gedächtnisstörungen

möglich sein. Dies gelte auch für weitere Assistenztätigkeiten ohne hohe

Anforderungen an Gedächtnisleistungen und planerische Leistungen. Nach den

Angaben der Experten sollte es sich um einfache, an die Arbeitsorganisation,

Umstellungsfähigkeit, Gedächtnis und Arbeitsplanung sowie Komplexität der

Aufgaben wenig anspruchsvolle Verweistätigkeiten handeln, welche jeweils in

sich abgeschlossen werden können und nicht monoton sind. Die Aufgaben sollten auch

leicht lösbar sein und nicht unter Zeitdruck ausgeführt werden müssen (vgl.

IV-Nr. 57.1 S. 26). Der Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin

nannte im Abschlussbericht vom 9. Januar 2012 folgende angepasste Verweistätigkeiten:

«Eventuell im Service», «Kioskmitarbeiterin» oder «Reinigungsfrau/Lingeriemitarbeiterin

an einem anderen Ort» (IV-Nr. 28 S. 2).

7.2

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt

ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und

Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster

Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und

intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes.

Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können

nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten

objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der

ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer

Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare

Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene

Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem

Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden

einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint

(vgl. Urteile des Bundesgericht 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.1,

8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2 und 8C_652/2014 vom

9.

Januar 2015 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen).

Es kann nicht gesagt werden, dass der

ausgeglichene Arbeitsmarkt die bisherige Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin

oder die von den G.___-Gutachtern und der Berufsberatung als zumutbar erklärten

Verweistätigkeiten praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden

Stelle zum vorneherein ausgeschlossen wäre. So sind nach den Angaben der

Beschwerdeführerin beispielsweise auch Kurierdienste als Fahrerin vorstellbar,

da die Beschwerdeführerin gern und gut Auto fährt (vgl. Zielauswertung

Aufbautraining der Stiftung E.___ vom 17. Juni 2011; IV-Nr. 23

S. 2). Der Auffassung der Beschwerdeführerin, sie könne nur eine

erwerbliche Tätigkeit im geschützten Rahmen ausüben, kann aufgrund der vorliegenden

Abklärungsergebnisse nicht gefolgt werden.

8.

8.1

Schliesslich lässt die

Beschwerdeführerin einwenden, sie sei bereits als Kind aufgrund von erheblichen

Defiziten bei der IV angemeldet worden und es seien ihr aufgrund von

Geburtsgebrechen namentlich psychotherapeutische Massnahmen zugesprochen

worden. Auch gemäss Gutachten bestünden die Defizite seit der Kindheit, womit

eindeutig davon auszugehen sei, dass die berufliche Entwicklung und die

fehlende Ausbildung dadurch beeinflusst bzw. verursacht worden sei, was zur Anwendbarkeit

von Art. 26 Abs. 1 IVV genüge (Beschwerde, S. 13 Ziff. 10).

Konnte die versicherte Person wegen

der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht

das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, bestimmten,

nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes

gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26

Abs. 1 IVV). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im

Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung, sofern sie der versicherten

Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie

Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts

9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

8.2

Aus den vorliegend ins Recht

gelegten Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein wahrscheinlich psychisch

bedingter selektiver Mutismus bei Entwicklungsstörung (emotional bedingte

psychische Störung, bei der die sprachliche Kommunikation stark beeinträchtigt

ist) sowie ein kieferorthopädisches Leiden (Distalbiss) festgestellt wurden

(vgl. IV-Nr. 1.2 S. 1 f., 3 f., 5, 8 ff. und 13 ff.). Daraufhin

sprach ihr die IV Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (heilpädagogische

Förderung einschliesslich allfälliger Massnahmen zum Spracherwerb, ambulante

psychologische Kontrolluntersuchungen) ab Januar 1983 bis zur Einschulung zu

(IV-Nr. 1.1 S. 5). Sodann wurden ihr medizinische Massnahmen

(notwendige ambulante psychotherapeutische Massnahmen) ab 16. Mai 1984

vorläufig bis 31. Dezember 1987 zugesprochen (IV-Nr. 1.1 S. 3). Ferner

wurden ihr kieferorthopädische und –chirurgische Massnahmen zur Behandlung der

Geburtsgebrechen Ziff. 208 und 209 GgV Anhang vom 26. September 1986

vorläufig bis 30. September 1994 und in der Folge bis zur Erreichung des

20.

Altersjahres, d.h. bis 30. September 1997, gewährt

(IV-Nr. 1.1 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin besuchte von 1984 bis

1991.

die Primarschule und von 1992 bis 1995 die Sekundarschule in [...] sowie

von 1996 bis 1997 die [...]Schule, [...] (10. Schuljahr). Sodann

absolvierte sie von 1997 bis 1998 einen Sprachaufenthalt in [...]. Anschliessend

sammelte sie von 1999 bis 2000 Berufserfahrung bei der Firma [...], [...] (Bestücken

und Prüfen von Leiterplatten, Lagerbewirtschaftung) und von 2000 bis 2001 bei

der [...] [...](Kundenberatung am Telefon), leistete von 2001 bis 2002 Temporäreinsätze

bei [...] und war danach von Februar 2004 bis Juli 2010 als Mitarbeiterin Lingerie

im Seniorenzentrum C.___, [...], tätig (vgl. Lebenslauf [IV-Nr. 19] und

Abklärungsbericht vom 15. Juli 2013 [IV-Nr. 39 S. 3]).

Angesichts dieses Lebenslaufs kann

nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

gesundheitlichen Defizite nicht in der Lage war, zureichende berufliche

Kenntnisse zu erwerben. Dagegen sprechen auch die an der Sekundarschule [...] im

Schuljahr 1993/94 als 16-Jährige erzielten (guten) Schulnoten (vgl.

IV-Nr. 19 S. 4 f.). Im G.___-Gutachten wurde erwähnt, nach dem

10.

Schuljahr habe die Explorandin die einjährige Handelsschule abgeschlossen

(IV-Nr. 57.1 S. 4 und 13). Aus dem Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake»

vom 11. Januar 2011 geht demgegenüber hervor, die Beschwerdeführerin habe

die Handelsschule in [...] ohne Abschluss absolviert (IV-Nr. 13

S. 3). Danach habe sie auf Wunsch ihrer Eltern eine Ausbildung zur

Pflegeassistentin begonnen, diese dann aber abgebrochen. Auch die Ausbildung

zur Coiffeuse sei von ihr aufgegeben worden. Sie habe zunächst verschiedene

temporäre Tätigkeiten im Büro ausgeübt, diese dann aber aufgegeben, weil sie

zum ersten Mal schwanger geworden sei. Erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes

habe sie eine Beschäftigung im elterlichen Seniorenzentrum als Mitarbeiterin in

der Wäscherei aufgenommen (IV-Nr. 57.1 S. 4; vgl. auch Berufs- und

Sozialanamnese, IV-Nr. 57.1 S. 13 f.). Gestützt auf den unauffälligen

Schulbesuch der Beschwerdeführerin sowie die neuropsychologischen

Abklärungsergebnisse im Rahmen der G.___-Begutachtung, wonach die beklagten

Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie die beklagte erhöhte

Ermüdbarkeit nicht objektiviert werden konnten, sind keine relevanten

gesundheitlichen Einschränkungen ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin

daran hindern könnten, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben. Die diagnostizierten

leicht bis mittelschwer reichenden Hirnfunktionsstörungen äussern sich nach den

Angaben der Fachpsychologin für Neuropsychologie vor allem als Gedächtnisstörungen

und als Einbussen in exekutiven Funktionen (Planen und Problemlösen, Ideenproduktion,

Impulskontrolle und Flexibilität), wobei auch leichte Einbussen im

rechnerischen Denken bestehen. Die Expertin weist jedoch darauf hin, alle

weiteren Funktionen (Sprache, Aufmerksamkeit, Visuokonstruktion, visuelle

Wahrnehmung) seien unauffällig. Klinisch liessen sich zudem eine recht gute

Belastbarkeit unter wechselnden kognitiven Anforderungen festhalten. Die neuropsychologische

Gutachterin hält ausdrücklich fest, unter Berücksichtigung der kognitiven Einschränkungen

hätte zumindest eine Ausbildung auf EBA-Niveau (zweijährige berufliche

Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest [EBA]) möglich sein müssen (IV-Nr. 57.2

S. 8 f.). Die Auffälligkeiten in der Selbstwahrnehmung sowie in der

sozialen Wahrnehmung und das daraus resultierende Verhalten (mangelnde

Teamintegration und Kooperation) sowie die erwähnten Hinweise für eine

sozio-emotionale Störung genügen nicht, um den aus kognitiver Sicht möglichen

Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen ausschliessen zu können.

Ärztliche Berichte, aufgrund welcher auf eine gesundheitlich bedingte

Unmöglichkeit einer beruflichen Ausbildung geschlossen werden müsste, liegen

nicht vor. Demnach kann Art. 26 Abs. 1 IVV zur Festsetzung des

Valideneinkommens nicht zur Anwendung kommen.

9.

Zusammenfassend ist die

Zumutbarkeitsbeurteilung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Vor

diesem Hintergrund erübrigte sich ein Einkommensvergleich, da ein Ergebnis,

welches einen Leistungsanspruch resultieren liesse, ausgeschlossen werden kann.

Demnach ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

16.

Februar 2016, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin sowohl auf

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente

abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Der Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 17. Oktober

2016; A.S. 43). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 16. Januar 2017 eine Kostennote eingereicht.

Darin macht er einen Zeitaufwand von 17.51 Stunden, einen Stundenansatz von

CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 128.30 geltend.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat

zu vergüten. Demnach können die unter den folgenden Daten angegebenen Positionen

nicht berücksichtigt werden: 8. April 2016 (Brief an Klientin, 0.17 Std.;

Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 19. April 2016 (Brief an Klientin,

0.17

Std.; Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 27. Oktober 2016 (Brief

an Versicherungsgericht, 0.25 Std.; Brief an Klientin, 0.17 Std.; Brief an

Soziale Dienste, 0.17 Std.) und 14. Dezember 2016 (Brief an

Versicherungsgericht, 0.33 Std.; Brief an Klientin, 0.42 Std.). Sodann ist das

einstündige Telefongespräch mit der Klientin vom 16. Dezember 2016 nicht

zu vergüten, nachdem bereits am 14. Juni und 11. Oktober 2016 jeweils

einstündige Besprechungen mit der Klientin stattgefunden haben. Die für den

16.

Januar 2017 geltend gemachte Vorbesprechung mit der Klientin und

Vorbereitung auf die Verhandlung von 2 Std. wurde von ihrem Rechtsvertreter an

der Verhandlung angesichts des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin auf 40

Minuten reduziert. Damit verbleibt ein Aufwand von 14.49 Stunden. Dieser liegt

an der oberen Grenze, kann aber mit Blick auf die etwas ungewöhnlichen

Verhältnisse noch als angemessen gelten. Im Weiteren beträgt der Stundenansatz

gestützt auf § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT;

BGS 615.11) CHF 180.00. Sodann ist eine Kopie mit CHF 0.50 zu

vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht. Somit sind Auslagen von CHF 108.80 zu

entschädigen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2‘934.35

(Honorar von CHF 2‘608.20 zuzüglich Auslagen von CHF 108.80 und MwSt

von CHF 217.35). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des

Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 782.45 (Differenz zu

dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine

Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht vor),

wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

10.3

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten

von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, lic. iur. C. Wyssmann, Rechtsanwalt, [...],

wird auf CHF 2‘934.35 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 782.45, wenn A.___,

[...], [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

wenn A.___, [...], [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 16. Januar 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Je eine Kopie der vom Vertreter der

Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 16. Januar 2017 eingereichten

Unterlagen (Bericht des Universitätsspitals Basel vom 24. September 2015;

Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Dezember 2016) gehen an die

Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser