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Entscheid

VSBES.2016.108

Invalidenrente

20. November 2017Deutsch41 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___, geboren

1956, meldete sich am 7. Juli 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Akten Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

Er machte geltend, unter neuropathischen Schmerzen im rechten Vorderarm sowie

einem nodulären Melanom ebenfalls am rechten Vorderarm zu leiden. Er

verzichtete darauf, eine prozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

anzugeben. Aufgrund der selbständigerwerbenden Tätigkeit des Versicherten wurde

infolge fehlender Krankentaggeldversicherung seit 2009 auf eine Krankschreibung

verzichtet (vgl. Früherfassungs-/Intake-Protokoll vom 22. Juli 2015 [IV-Nr. 9

S. 1]). Anlässlich des Früherfassungs-/Intake-Gesprächs teilte der Versicherte

mit, die Einschränkungen in der Funktionalität des rechten dominanten Unterarms

sowie der Hand hätten höchstwahrscheinlich damals (gemeint ist wohl 2009)

begonnen.

2. Mit Stellungnahme vom 28.

Oktober 2015 äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 15 S. 2 ff.). Am 29. Oktober

2015 folgte ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (IV-Nr. 17).

3. Mit Vorbescheid vom 29. Januar

2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, infolge fehlenden

IV-Grades (0 %) sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Nr. 18). Der

Versicherte verzichtete darauf, innert Frist Einwendungen gegen den Vorbescheid

zu erheben (vgl. Protokolleintrag vom 14. April 2016). Die IV-Stelle erliess

daraufhin am 17. März 2016 eine mit dem Vorbescheid übereinstimmende Verfügung

(Aktenseite [A.S.] 1 f.) und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine IV-Rente sowie berufliche Massnahmen.

4. Die ablehnende Verfügung lässt

der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die B.___, am

14. April 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn anfechten und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der

IV-Grad sei vertieft abzuklären, eventualiter auf mindestens 50 % festzulegen.

2. Der

Einkommensvergleich ohne und mit Behinderung sei nach betriebswirtschaftlichen

für die einzelnen Bereiche zu berechnen.

3. Die weiteren Abklärungen

seien zeitnah durch die IV-Stelle vorzunehmen.

4. Sofern

alle oder eines der Rechtsbegehren 1 bis 3 abgelehnt werden, wird um eine

mündliche Verhandlung ersucht.

5. Die IV-Stelle (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) lässt sich am 29. Juni 2016 zur Beschwerde vernehmen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 15 f.).

6. Mit Replik vom 22. August 2016

hält der Beschwerdeführer weiter an seinen Anträgen fest und lässt die Berichte

von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Chefarzt

Chirurgische Klinik E.___, und Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin FMH, zu den Akten reichen (A.S. 19). Die Beschwerdegegnerin

verzichtet ihrerseits auf eine Duplik (A.S. 25).

7. Die Beschwerdegegnerin reicht

am 18. November 2016 einen ihr zugestellten Arztbericht von Prof. Dr. med. D.___

vom 7. November 2016 zu den Akten (A.S. 26 ff.).

8. Am 20. November 2017 erscheint

der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vertreter, Herr H.___, von der B.___

zur Hauptverhandlung. Vor Abschluss des Beweisverfahrens lässt der

Beschwerdeführer einen Bericht des I.___ vom 22. September 2017 sowie eine

selbsterstellte Umsatz- und Gewinnprognose seiner Unternehmung (für den

Gesundheitsfall) einreichen. Beide Urkunden werden zu den Akten genommen. Daraufhin

wird das Beweisverfahren geschlossen und der Vertreter des Beschwerdeführers

hält seinen Parteivortrag, worin er hauptsächlich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift

vom 14. April 2016 sowie der Replik vom 22. August 2016 wiederholt und auf die

beiden anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Urkunden eingeht.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird

ab 2009 (Erstdiagnose) eine Arbeitsunfähigkeit bzw. gesundheitliche

Einschränkungen geltend gemacht (IV-Nr. 1 S. 1, vgl. E. I. 1. [Erstdiagnose

2009, Rückfall 2013, IV-Nr. 17 S. 3 und 6]), d.h. eine Invalidität kann erst

nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Jahr 2010 vorliegen. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen

gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 7. Juli 2015 [IV-Nr. 2]), was hier im

Januar 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach

frühestens ab Januar 2016 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2016

sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision

massgebend.

2.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S.

160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

3.4

3.4.1

Bezüglich der wirtschaftlichen

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist auf den im Gebiet der

Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der

Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie

Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen

der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen,

wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem

Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliesendes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Von der versicherten Person dürfen dabei aber nur

Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven

und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der Begriff der

zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG

bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert -

deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher unter Umständen

invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit

als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der

Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei

Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit

zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten

Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der

selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven

und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im

Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene

Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter,

berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen

sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende

Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2012 vom

21.

Februar 2013 E. 5.1).

3.4.2

Der Begriff des ausgeglichenen

Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, der nicht die

konkrete Arbeitsmarktlage berücksichtigt, der vielmehr in wirtschaftlich

schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst

und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare

und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht. Einerseits umschliesst der

ausgeglichene Arbeitsmarkt ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot

von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen

Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger

Stellen offenhält. Demnach sind bei der Beurteilung der Aussichten einer

versicherten Person, auf dem Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht

die dort herrschenden konjunkturellen Verhältnisse massgebend; es wird vielmehr

davon ausgegangen, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein

Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2009

vom 8. September 2009). Ausschlaggebend ist, ob die invalide Person die ihr

verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die

verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Der

ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,

d.h. Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_514/2013 E. 4.2).

3.5

Nach Art. 42 ATSG haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor

Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im

Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des

rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem

Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den

Einspracheentscheid abstützt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

I 193/04 vom 14. Juli 2006 E. 4.1).

4.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ausrichtung einer Rente bzw. Gewährung beruflicher Massnahmen zurecht verneint

hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 17. März 2016

eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Im Wesentlichen sind dabei die

folgenden medizinischen Akten relevant:

4.1

Der Beschwerdeführer war vom 24.

bis 29. Juli 2013 im E.___ hospitalisiert (IV-Nr. 11 S. 26 f.), da bei ihm am

24.

Juli 2013 eine Lymphknotenbiopsie zweier Sentinel Lymphknoten axillär

rechts (jeweils heiss, nicht gefärbt), eine Dissektion am Oberarm rechts (kein

Auffinden einer In-transit-Metastase) sowie eine radikale Nachresektion des

Melanomrezidivs am distalen Vorderarm und eine Thiersch-Deckung (Hebung des

Transplantates am rechten Oberschenkel) durchgeführt wurde (IV-Nr. 11 S. 29

f.). Die präoperative Diagnose lautete:

Noduläres

malignes Melanom Vorderarm rechts distal (Clark Level IV, Breslow 2,4 mm)

mit bei:

- St. n. Shaveexzision im

September 2009

- St. n. Nachexzision im

Oktober 2009

- St.

n. Sentinel-Lymphknoten-Verfahren (negativer Befund) sowie St. n. Nachexzision

im November 2009

- aktuell: Raumforderung

im Bereich der Narbe Unterarm rechts,

DD: Melanom-Rezidiv mit

- PET-CT

vom 16. Juli 2013: Signal am Ort des Rezidivs. Kein Nachweis von

In-transit-Metastasen am rechten Arm. Keine metastasensuspekten Lymphknoten axiliär

rechts, im Ganzkörper-PET-CT keine metastasensuspekten Läsionen.

Die histologische Diagnose des bei der

Operation entnommenen Gewebes lautete im pathologischen Bericht wie folgt

(IV-Nr. 11 S. 31 f.): Am Haut-/Unterhautexzisat am Vorderarm rechts habe eine

knotige Melanom-Metastase von der Grösse 1,8 cm nachgewiesen werden können. Am

Hautexzisat am Vorderarm rechts sei ein melanozytärer dermaler Närvus von der

Grösse 0,3 cm vollständig entfernt worden. Die beiden an der Axilla rechts

entfernten Lymphknoten seien tumorfrei.

4.2

Am 22. August 2013 wurde beim

Beschwerdeführer eine Nachresektion am distalen Vorderarm rechts vorgenommen

(IV-Nr. 11 S. 21 ff.). Der Beschwerdeführer hatte sich als Alternative zur

Bestrahlung für eine chirurgische Nachresektion entschieden. Gemäss

pathologischem Befund wies das Haut-/Unterhautexzisat deutliche narbige

Veränderungen des Subkutangewebes auf mit Nachweis von Fadengranulomen.

Restanteile des zuletzt berichteten Melanoms konnten keine nachgewiesen werden,

ebenso wenig dysplastische oder maligne Veränderungen (IV-Nr. 11 S. 25

f.).

4.3

Aufgrund eines Weichteildefekts

am dorsalen Vorderarm rechts erfolgte am 17. September 2013 ein weiterer

operativer Eingriff im E.___, wobei ein Débridement und eine Defektdeckung mittels

Propellerlappen vorgenommen wurden (IV-Nr. 11 S. 20). Zur Operationsindikation

hielt Dr. med. J.___, Facharzt FMH Plastische, Rekonstruktive und

Ästhetische Chirurgie, Leitender Arzt, fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein

Weichteildefekt von 6 cm im Durchmesser dorsal proximal von der

Handgelenksextensionsfalte mit Exposition von mehreren Strecksehnen.

4.4

Aufgrund einer persistierenden

Adhäsion der Strecksehne der Langfinger sowie der Extensor carpi radialis und

ulnaris Sehnen im distalen Lappenbereich, der Einschränkung der

Handgelenksbeweglichkeit und des Faustschlusses bei Flexion im Handgelenk sowie

einer im proximalen Anteil symptomatischen Narbe nahm Dr. med. J.___ beim

Beschwerdeführer am 15. April 2014 eine Narbenkorrektur, eine Lappenmobilisation

sowie eine Tenolyse vor (IV-Nr. 11 S. 17 f.).

4.5

Da die Verdachtsdiagnose auf ein

Rezidiv eines nodulären malignen Melanoms am rechten Unterarm distal bestand,

nahmen Prof. Dr. med. D.___ und Dr. sc. nat. G.___, Oberarzt, am 5.

Mai 2015 beim Beschwerdeführer eine Nachexzision mit Schnellschnittuntersuchung

vor (IV-Nr. 11 S. 13 f.). Der histologische Befund ergab, dass es sich beim

Hautexzisat vom rechten Vorderarm um eine teils entzündlich destruierte

epidermale Einschlusszyste (Atherom, Grösse 0,9 cm) mit ausgeprägter

chronischer Entzündung in der Umgebung unter Beteiligung von zahlreichen

Fremdkörperzellen handelte, die aber vollständig entfernt werden konnte.

Dysplastische oder maligne Veränderungen konnten im Hautexzisat nicht

nachgewiesen werden (IV-Nr. 11 S. 15 f.). Der dazugehörige Austrittsbericht vom

21.

Mai 2015 (IV-Nr. 11 S. 10 f.) enthielt eine Attestierung einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. bis 10. Mai 2015.

4.6

Am 30. Juni und 6. Juli 2015

wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. K.___, Leitende Ärztin Neurologie, E.___,

vorstellig (Bericht vom 6. Juli 2015 [IV-Nr. 11 S. 6 f.]). In diesem

Zusammenhang stellte sie die folgenden Diagnosen:

1.

Neuropathische Schmerzen

Vorderarm rechts (ICD-10 G99.8)

- DD im Rahmen

Diagnose 2

- normale

Neurographien N. medianus et N. ulnaris rechts

2.

Noduläres maglines

Melanom Unterarm rechts distal

- St. n.

Shaveexzision vom 30. September 2009

- Sentinel-Lymphknotendarstellung

(negativer Befund) sowie Nachexzision am 4. November 2009

- Exzision

eines Rezidivs und RE-SLN-Biopsie-Thiersch-Deckung mit R1-Resektion im Juli

2013.

- Nachexzision und

Vacuum-Verband im August 2013

- Defektdeckung

mittels Propellerlappen im September 2013

- Narbenkorrektur,

Lappenmobilisation und Tenolyse Vorderarm rechts im April 2014

- Atherom

im Bereich der Narbe am rechten Unterarm, Hautexzisat rechts am 5. Mai

2015.

3.

Chronifizierte

Kopfschmerzen vom Spannungstyp

- aktuell

Stabilisierung

4.

Metabolisches

Syndrom: Arterielle Hypertonie, Adipositas, Fettstoffwechselstörung mit

Hyperurikämie und Hypertriglyzeridämie

Anlässlich der erwähnten Untersuchungen

klagte der Beschwerdeführer, im Rahmen der Operationen des Vorderarms rechts

habe er bei lokalem Rezidiv des nodulären malignen Melanoms im Unterarm rechts

Schmerzen im rechten Arm entwickelt, einhergehend mit einer anstrengungs- resp.

bewegungsabhängigen Komponente und einer Allodynie über dem distalen Vorderarm

resp. über der Narbe. Insbesondere eine repetitive Pro- oder Supination sowie

das Autofahren resp. das Halten von gewissen Gegenständen bereite ihm Mühe. Der

Beschwerdeführer berichte über eine Dauerschmerzkomponente (VAS 2-3/10), jede

Bewegung löse jedoch eine Schmerzexazerbation aus (VAS 8-10/10). Aktuell irrelevante

Beeinflussung der Beschwerden durch die Einnahme von Medikamenten. Die

Neurologin untersuchte den Beschwerdeführer sowohl lokal als auch

elektrophysiologisch. Sie beurteilte die gesundheitliche Situation daraufhin

wie folgt: Aufgrund der geschilderten Beschwerden sei differenzialdiagnostisch

von einem neuropathisch bedingten Schmerzsyndrom, differenzialdiagnostisch im

Rahmen der wiederholten Operation des rechten Vorderarms auszugehen. Im

Hinblick auf die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms resp. der beruflichen

Aktivität sei bei erhaltener Arbeitsfähigkeit von einer eingeschränkten

Leistungsfähigkeit auszugehen.

4.7

Mit Bericht vom 31. Juli 2015

äusserte sich Prof. Dr. med. D.___ zur gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers (IV-Nr. 11 S. 1 ff.). Den Zustand bezeichnete er als

stationär. Es werde intensiv ergotherapeutisch behandelt. Die gesundheitliche

Störung wirke sich effizienzmindernd auf die bisherige Tätigkeit aus, was eine

evidente Einkommenseinbusse zur Folge habe. Die bisherige Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer allerdings noch zumutbar, jedoch mit einer Leistungseinbusse

von 50 %. Eine angepasste Verweistätigkeit, d.h. eine rein intellektuelle und

direktive Arbeit, wäre dem Beschwerdeführer in einem 100 %-Pensum

zumutbar. Eine Leistungseinbusse bestünde bei einer solchen Arbeit keine.

4.8

Auch der Hausarzt Dr. med. L.___

bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom

10.

August 2015 als stationär (IV-Nr. 12 S. 1 ff.). Die attestierten

Arbeitsunfähigkeiten fasste er wie folgt zusammen: 100 % vom 10. bis 15. Juni

2013.

sowie vom 15. Juli bis 31. Oktober 2013, 20 % seit dem 1. November

2013.

Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf die angestammte Tätigkeit)

ergab sich aufgrund der Schmerzen, der Schwellung und der verminderten

Belastbarkeit der rechten Hand. Eine Verweistätigkeit erachtete Dr. med. L.___

ebenfalls nur in einem 80 %-Pensum für zumutbar, hingegen ist nach seinem

Dafürhalten bei diesem Pensum nicht mit einer Leistungseinbusse zu rechnen. Die

attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestätigte der Hausarzt

mit Bericht vom 13. August 2015 (IV-Nr. 12 S. 5 f.).

4.9

Gestützt auf die Nachkontrolle

vom 15. Oktober 2015 berichtete Prof. Dr. med. D.___, der

Beschwerdeführer leide noch immer unter den neuropathischen Schmerzen am

Vorderarm rechts (IV-Nr. 14). Er erwache nachts wegen der Schmerzen. Auch nehme

er weiterhin Schmerzmedikamente. In der klinischen Untersuchung sei die Narbe

bland. Es fänden sich keine Intransit-Metastasen. Axillär, supra- und

infraclaviculär seien die Lymphknotenstationen unauffällig.

4.10

Am 28. Oktober 2015 nahm Dr. med.

C.___ vom RAD Stellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers

(IV-Nr. 15 S. 2 ff.). Gestützt auf die ihm vorliegenden medizinischen Berichte

bezifferte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf ca. 60 % seit dem

1.

November 2013. Das genaue Ausmass sei durch den Abklärungsdienst (AD)

zu bestimmen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit

bezifferte er auf 80 % ebenfalls seit dem 1. November 2013.

4.11

Die vom RAD vorgeschlagene

Abklärung vor Ort fand am 24. November 2015 statt. Der dazugehörige Bericht

erfolgte am 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 17). Anwesend bei diesem Gespräch war

seitens der Vertretung des Beschwerdeführers auch Herr H.___. Was die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so ist dem Abklärungsbericht zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer fast alle Tätigkeiten noch immer wie vor

2013.

ausführt. Gesundheitsbedingt benötige er heute aber mehr Ruhepausen

dazwischen. Der Beschwerdeführer selber beziffere seine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit

auf 20 % bis 25 % (Mittelwert: 22,5 %).

Der Beginn der langandauernden

Arbeitsunfähigkeit sei nach IV-rechtlichen Kriterien auf den 10. Juni 2013

festzusetzen. Die einjährige Wartezeit sei somit am 9. Juni 2014

abgelaufen. Die Anmeldung um eine Invalidenrente sei auf der IV-Stelle am

9.

Juli 2015 eingetroffen. Hierauf sei zusätzlich eine sechsmonatige

Wartefrist zu berücksichtigen. Ein frühestmöglicher bzw. mutmasslicher

Rentenanspruch sei auf den 1. Januar 2016 zu objektivieren. Es interessierten

folglich die Einkommen, welche der Versicherte im 2016 mit und ohne Behinderung

hätte generieren können:

In der Regel sei für die Ermittlung des

Valideneinkommens (Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung) auf das

zuletzt erzielte Einkommen vor Beginn der langandauernden

Leistungseinschränkung abzustellen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto

betrug das durchschnittliche jährliche Erwerbseinkommen von 2009 bis 2013 CHF

29‘840.00. Dem Reallohnindex gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) bis 2014 angepasst, ergebe sich ein Valideneinkommen von CHF 31‘359.00.

Zu diesem tiefen Valideneinkommen wird seitens des Abklärungsfachmannes

angemerkt, dass dieses dem Beschwerdeführer angerechnet werden könne, da mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei, dass sich der

Beschwerdeführer als gesunder, voll leistungsfähiger Berufsmann mit einer

solchen Existenz begnügen würde.

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens

wird im Abklärungsbericht festgehalten, dass eine versicherte Person

rechtssprechungsgemäss nach der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu

beurteilen sei, die sie bei Aufbringung der erforderlichen Anstrengung ausüben

könnte. Demgemäss könne das konkret erzielte Einkommen als

Selbständigerwerbender nicht als Invalideneinkommen gelten, da der

Beschwerdeführer bei Ausübung einer wirtschaftlich lohnenderen Tätigkeit ein

höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte.

Zur Bemessung des Einkommens, welches

der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen hätte erzielen

können, sei auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. In einer angepassten

Verweistätigkeit bestehe aus IV-medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

80.

%. Bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Wirtschaftszweig

«Total» (einfache Arbeit ohne Berufs- und Fachkenntnisse) hätte der

Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Einkommen von jährlich CHF 52‘910.00

erzielen können. Im vorliegenden Fall werde ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 %

gewährt. Damit verbleibe ein Invalideneinkommen von jährlich CHF 44‘974.00

(CHF 52'910.00 abzgl. 15 %). Aus der Gegenüberstellung dieses

Invalideneinkommens und des Valideneinkommens von CHF 31‘359.00 ergebe

sich keine IV-bedingte Einschränkung.

Das Leistungsgesuch um Ausrichtung einer

IV-Rente sei daher abzulehnen. Sofern der Beschwerdeführer an beruflichen

Massnahmen interessiert sei, könne er sich bei der Beschwerdegegnerin melden.

5.

5.1

Gestützt auf den

Abklärungsbericht wies die Beschwerdegegnerin infolge fehlender Invalidität das

Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. März 2016 ab

(A.S. 1 f.).

5.2

In der dagegen erhobenen

Beschwerde (A.S. 3 ff.) rügt der Beschwerdeführer, es seien keine vertieften

Abklärungen zu seinen Einschränkungen vorgenommen worden. Vielmehr sei seitens

der Beschwerdegegnerin vieles zu seinen Ungunsten interpretiert worden. Fakt

sei, dass die mehrfachen Operationen bei ihm tiefe seelische und körperliche

Spuren hinterlassen hätten. Die aufblühende Selbständigkeit sei durch eine

verspätete Diagnose jäh unterbrochen und das Aufgebaute zu Nichte gemacht

worden. Bei seiner Tätigkeit als Verkäufer sei er auf eine starke

Aussendiensttätigkeit angewiesen und er habe dabei zahlreiche Autokilometer zu

fahren. Im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin habe er mehrfach ausgeführt,

dass sein linker (recte: rechter) Arm motorisch gestört sei und bereits nach

kurzer Zeit ermüde. Somit müsse er zahlreiche Pausen einlegen und sei in seiner

Produktivität stark eingeschränkt. In guten Zeiten habe er mehr als zehn

Kundenbesuche täglich machen können, heute beschränke sich dies auf drei bis

fünf. Früher habe er einen Verkaufsstand selber aufbauen können, heute sei er

auf die Hilfe seiner Familie angewiesen, die hier Gratisdienste leiste, da das

Geld für Dritte fehle. Der Familieneinsatz sei aber zeitlich begrenzt, da die

Ehefrau vermehrt ihrem Job nachgehen müsse, um finanziell zu überleben. Der

Beschwerdeführer hält weiter fest, er sei der klaren Meinung, dass ihn sein

Handicap um mehr als 50 % einschränke.

Weiter moniert der Beschwerdeführer, die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Stickerei seien vollkommen falsch

dargestellt worden. Er habe während seiner uneingeschränkten Gesundheit einen

günstigen Markt für professionelle Stickarbeiten entdeckt. Auch hier habe er

viel in den Aufbau investieren wollen. Der Aussendienst spiele auch bei dieser

Tätigkeit eine wichtige Rolle, gehe es doch darum, Firmen und Vereine als

Kunden zu gewinnen. Leider habe ihm auch in dieser Nebentätigkeit seine

Gesundheit einen Strich durch die Rechnung gemacht. Heute könne er noch

vereinzelt für Privatpersonen Stickereien anfertigen, was dazu führe, dass

nicht einmal die Betriebskosten voll gedeckt würden. Die Einschränkung in

diesem Bereich lägen seiner Meinung nach weit über 50 %‚ da neben der

Kundenakquisition auch das manuelle Einlegen der Stoffe grosse Mühe bereite.

Seines Erachtens seien seitens der

Beschwerdegegnerin seine Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlicher Sicht ungenügend

analysiert worden. Es müssten die Bereiche «[...]», «[...]» und «[...]»

unterschieden werden. Die Beschwerdegegnerin nehme seiner Meinung nach hier

einfach eine Sammelbetrachtung vor und so gingen die tatsächlichen

Begebenheiten vollkommen verloren. Die Tätigkeitsbereiche «[...]», «[...]» und

«[...]» stünden nicht in direktem Zusammenhang und könnten auch einzeln

ausgeführt werden. Das bedeute, dass die lukrative Vermittlertätigkeit auch

ohne den Direktverkauf funktionieren würde. In den «guten Zeiten» habe er sich

mitten im Geschäftsaufbau befunden und er habe auch für den Handel eine gute

Erfolgsprognose gesehen. Somit müsste die Beschwerdegegnerin die drei Bereiche

einzeln betrachten und dürfe seines Erachtens nicht auf das Gesamtergebnis abstellen.

Die Beschwerdegegnerin habe seiner

Auffassung nach den Sachverhalt falsch verstanden bzw. unrichtig ausgelegt.

Eine Einzelbetrachtung der verschiedenen Geschäftsbereiche habe nicht

stattgefunden. Ebenfalls werde die Aussage der Beschwerdegegnerin, der aktuelle

Umsatzrückgang sei auf betriebliche Ereignisse zurückzuführen, bestritten.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hält den

Einwendungen des Beschwerdeführers sinngemäss entgegen, sie hätten bei den

behandelnden Ärzten Prof. Dr. med. D.___ (Berichte vom 31. Juli und 15. Oktober

2015) und Dr. med. L.___ (Bericht vom 10. August 2015) Berichte eingeholt.

Zudem habe sich Dr. med. C.___ vom RAD am 28. Oktober ausführlich zu diesen Berichten

geäussert. Dabei sei der Beurteilung der behandelnden Ärzte im Wesentlichen

gefolgt und die von Dr. med. L.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 %

in einer angepassten Verweistätigkeit bestätigt worden. Der medizinische

Sachverhalt sei somit genügend abgeklärt worden. Es bestünden in dieser

Hinsicht keine Widersprüche, welche weiterführende Untersuchungen erfordern

würden.

Zum Vorhalt, die Beschwerdegegnerin

hätte die betriebswirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ungenügend

analysiert und ungerechtfertigterweise eine Sammelbetrachtung vorgenommen,

führt die Beschwerdegegnerin aus, dass am 24. November 2015 am Wohndomizil

des Beschwerdeführers eine Abklärung für Selbständigerwerbende stattgefunden

habe. Im daraus resultierenden Bericht vom 7. Dezember 2015 seien die

Tätigkeiten «Vertrieb von Reinigungsartikeln» sowie «Stickerei» einzeln

analysiert und die jeweilige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls

einzeln begründet worden. Dass die einzelnen Werte anschliessend vereinigt zur

lnvaliditätsberechnung herangezogen worden seien, sei dem Umstand geschuldet,

dass für eine versicherte Person nur jeweils ein Invaliditätsgrad ausgewiesen

werden könne. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass im vorliegenden

Einkommensvergleich ein statistischer Durchschnittslohn herangezogen worden

sei, da es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht

zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen, welche ein höheres

Einkommen als das im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit ausgewiesene

ermögliche.

Entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers seien für den Umsatzrückgang im Vertrieb von

Reinigungsprodukten im Jahr 2015 hauptsächlich wirtschaftliche Gründe

verantwortlich. Im fraglichen Zeitraum sei die Trennung von der bisherigen

Lieferantin «[...]» und die Umstellung auf eine andere Produktelinie erfolgt.

Dafür, dass der Rückgang nicht primär auf die gesundheitlichen Probleme des

Beschwerdeführers zurückzuführen sei, spreche auch die Tatsache, dass im Jahr

2015.

die Lohnkosten für die Ehefrau gesunken seien, obwohl letztere viele

Aufgaben des Beschwerdeführers übernommen habe.

Zur Rüge, die Beschwerdegegnerin habe das

rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie bereits beim

Abklärungsgespräch darauf hingewiesen habe, dass keine Invalidenrente zu

erwarten sei, hält die Beschwerdegegnerin fest, dass im Zeitpunkt des

Abklärungsgesprächs die medizinische Situation bereits vollständig abgeklärt

gewesen sei. Zwischen den behandelnden Ärzten und dem RAD habe Einigkeit

bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geherrscht. Zudem sei

der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vorgelegen, dem zu entnehmen

gewesen sei, dass nur geringe Einkommen abgerechnet worden seien. Angesichts

dieser eindeutigen Aktenlage sei es nicht unangebracht, sondern vielmehr

geboten gewesen, den Beschwerdeführer korrekt über die Situation zu

informieren. Das rechtliche Gehör sei ihm im später durchgeführten

Anhörungsverfahren uneingeschränkt gewährt worden.

5.4

Der Beschwerdeführer äussert

sich in seiner Replik zur Beschwerdeantwort und führt aus, er stehe in

laufender Behandlung bei Prof. Dr. med. D.___. Dieser lasse ihm gegenüber immer

wieder verlauten, dass er, der Beschwerdeführer, ein Fall für eine IV-Rente

sei. Die anfänglich diagnostizierte Arbeitsfähigkeit von 80 % habe sich

ganz offensichtlich nicht bewahrheitet und die Beschwerden und Einschränkungen

hätten sich nicht wie gehofft entwickelt. Es sei nicht immer möglich, einen

Status zur Arbeitsfähigkeit präzise vorauszusagen. Vorliegend habe sich dies

nicht bewahrheitet und die Arbeitsfähigkeit liege wesentlich tiefer. Alleine

schon der nötige wöchentliche Therapiegang «schlucke» mehr als 20 % der

Arbeitszeit, hinzu komme noch die eigentliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der

Erkrankung.

Im Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom

21.

April 2016 (Beilage zur Replik) würden nochmals die Diagnosen festgehalten

werden. Zudem verweise Prof. Dr. med. D.___ auf die Nachkontrolle vom

21.

April 2016. Dazu werde ausgeführt, dass sich die konstanten Beschwerden am

Vorderarm rechts nicht gebessert, sondern verschlechtert hätten. Weiter werde

auf den Tablettenkonsum hingewiesen. Prof. Dr. med. D.___ halte des Weiteren

fest, dass die IV-Anmeldung erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei

Physiotherapie verordnet worden, bei der versuchsweise eine Ultraschalltherapie

durchgeführt werden solle. Zudem sollten weitere Abklärungen in der Psychiatrie

[...] stattfinden. Aus den Ausführungen von Prof. Dr. med. D.___ gehe dessen

Meinung klar hervor. Hier liege ein Fall für die IV vor. Weiter werde ersichtlich,

dass die Heilung nicht wie gewünscht erfolgt sei und andere Therapieversuche

angestellt werden müssten. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die

Entwicklungen würden sich auch auf seine Psyche auswirken, weshalb Prof. Dr.

med. D.___ hier den psychiatrischen Dienst um Unterstützung ersuche. Vorliegend

werde zweifelsohne ersichtlich, dass hier keine «harmlose» Erkrankung vorliege,

die eine angepasste Verweistätigkeit von 80 % zulasse. Zu beachten sei auch

sein Tablettenkonsum, der nötig sei, um überhaupt auf die Beine zu kommen und

zumindest eine Teilarbeit erbringen zu können.

Dr. med. L.___ attestiere ihm mit

Bericht vom 20. August 2016 (Beilage zur Replik) eine derzeitige Einschränkung

von 50 %. Es werde zudem eine handchirurgische Begutachtung empfohlen. Auch

diesem Bericht sei zu entnehmen, dass sich die anfängliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht bewahrheitet habe.

Anlässlich der am 24. November 2015 vor

Ort stattgefundenen Abklärung habe er seine Einschränkungen beschrieben und

klar festgehalten, dass seine Arbeitsfähigkeit nie und nimmer bei 80 % liege,

sondern eher unter 50 %. Die Heilung sei nicht planmässig verlaufen und seine

Situation belaste zunehmend auch seine Psyche. Der Tablettenkonsum sei hoch und

er getraue sich gar nicht abzuklären, ob er überhaupt noch fahrfähig sei. Dies

sei eine Voraussetzung, damit er überhaupt noch einen Teil seiner Arbeit

leisten könne.

Was die Schadenminderungspflicht

betreffe, so sei ihm seitens der Beschwerdegegnerin keinerlei Unterstützung bei

der Suche nach einer Verweistätigkeit angeboten worden. Mit seinem

Krankheitsbild und der hohen Therapieabwesenheit habe er überdies gar keine

Jobchancen und wäre somit gar nicht in der Lage, hier einen Schaden zu mindern.

6.

6.1

Vorab ist darauf hinzuweisen,

dass vorliegend der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 17. März

2016) massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Später eingereichte ärztliche

Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus Rückschlüsse auf

den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit

Hinweisen). Die Berichte von Prof. Dr. med. D.___ vom 21. April 2016 und 7.

November 2016 sowie der Bericht von Dr. med. L.___ vom 20. August 2016 wurden

ebenso wie der an der Verhandlung eingereichte Bericht des I.___ vom 22.

September 2017 nicht nur nach dem Verfügungszeitpunkt erstellt, sondern sie

stützen sich auch auf Untersuchungen, die erst nach Verfügungserlass

stattgefunden haben. Die Berichte von Prof. Dr. med. D.___ enthalten überdies

keine Angaben zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und lassen auf einen

unveränderten Verlauf schliessen, am 7. November 2016 wird die Situation am

Unterarm rechts als «stabil» beurteilt. Einzig Dr. med. F.___ spricht von einer

nach seiner Einschätzung 50%igen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des

rechten Armes und der rechten Hand, ohne dies aber näher zu begründen. Von

einer Veränderung ist nicht die Rede. In Bezug auf die medizinische Situation

per Verfügungszeitpunkt lässt sich diesen Arztberichten somit auch nichts Neues

entnehmen. Die nach Verfügungserlass eingereichten Berichte sind nicht zu

berücksichtigen.

6.2

Von ärztlicher Seite her wird

dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Prof.

Dr. med. D.___ erachtet die bisherige Tätigkeit zwar als weiterhin zumutbar,

jedoch mit einer Leistungseinbusse von 50 %. In einer angepassten

Verweistätigkeit hält er ihn für vollständig arbeitsfähig, ohne Leistungseinbusse

(vgl. E. II. 4.7 hiervor). Seitens des Hausarztes wird dem

Beschwerdeführer vom 10. bis 15. Juni 2013 und vom 15. Juli bis 31. Oktober

2013.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab dem 1. November 2013 eine

solche von 20 % und zwar sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer

angepassten Verweistätigkeit (vgl. E. II. 4.8 hiervor). Der RAD-Arzt beziffert

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Arbeitsfähigkeit

auf 60 % und in einer angepassten Verweistätigkeit auf 80 % (vgl. E. II. 4.10).

Anlässlich der beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführten Abklärung äusserte

sich dieser ebenfalls zu seiner Einschränkung und bemass diese mit 20 % bis

25.

%.

Die vorliegend relevanten Arztberichte

erscheinen nachvollziehbar und schlüssig. Die Berichte decken sich, sowohl

untereinander wie auch mit der Auffassung des Beschwerdeführers bezüglich

seiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es liegen somit keinerlei Gründe

vor, weshalb für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht auf die Berichte

von Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. L.___ abgestellt werden sollte.

6.3

6.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht

invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der

Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt

werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu

schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen.

6.3.2

Für die Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen)

ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte.

Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der

invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen

mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das

Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im

Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität

erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung

getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne

erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts

8C_654/2012 vom 21. Februar 2013 E. 6.2). Zur Bestimmung des

Invalideneinkommens werden demgegenüber die Tabellenlöhne der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012

vom 29. März 2012 E. 2.1 ff.).

6.3.3

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn

soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person

deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten

kann. Die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist

eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgericht 9C_311/2012 vom 23. August 2012

E. 4.2).

6.3.4

Um das Valideneinkommen zu

bemessen, ist auf den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers

abzustellen (IV-Nr. 8). Es ist an das Einkommen vor Eintritt der

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit anzuknüpfen. Aufgrund der in der Vergangenheit

bestandenen Einkommensschwankungen wird vom durchschnittlich jährlich erzielten

Einkommen gemäss IK-Auszug ausgegangen (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor). Dabei ist

der Beschwerdegegnerin zu folgen, wenn sie zu Gunsten des Beschwerdeführers das

gesamte im Jahr 2013 generierte Einkommen berücksichtigt und nicht nur

dasjenige bis im Mai 2013 (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2013

[vgl. E. II. 4.8 hiervor]). Es ergibt sich somit ein durchschnittliches

Jahreseinkommen von CHF 29'840.00 (CHF 24'400.00 + CHF 22'700.00

+ CHF 30'600.00 + CHF 32'900.00 + CHF 38'600.00 = CHF 149'200.00 / 5 Jahre

= CHF 29'840.00). Dieses ist der Teuerung anzupassen. Da das Valideneinkommen

anhand der durchschnittlich erzielten Löhne berechnet wird (2009 bis 2013) ist

auch auf den durchschnittlichen Indexstand abzustellen (als Ausgangsbasis).

Anschliessend ist das Valideneinkommen auf die Teuerung von 2014 aufzurechnen

(da im Verfügungszeitpunkt die Teuerung von 2016 noch nicht bekannt war). Dazu

wird auf die Tabellen T2.93, Reallohnindex, 1993 – 2010 und T2.10,

Reallohnindex, 2011 – 2015, abgestellt. Daraus ergeben sich die folgenden

Indexwerte:

Stand 2009: 107,0

Stand 2010: 107,2

Stand 2011: 107,7 bzw. 108

Stand 2012: 102,3 bzw. 110

Stand 2013: 103,3 bzw. 111

Es ergibt sich über die Zeitspanne von

fünf Jahren ein durchschnittlicher Indexstand von 108,6 Punkten.

Das Valideneinkommen von CHF 29'840.00

entspricht somit einem Indexstand von 108,6 Punkten. Daraus ergibt sich für das

Jahr 2014 (104,1 bzw. 112 Indexpunkten) ein jährliches Valideneinkommen von CHF

30'774.00.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich der

Verhandlung eine Aufstellung mutmasslicher Einkommen ohne Einschränkungen

eingereicht («Umsatz- und Gewinnprognosen ohne Einschränkungen»). Es werden

folgende Reingewinne/Einkommen berechnet: CHF 72'000.00 (2009),

CHF 112'000.00 (2012) und CHF 168'000.00 (2015). Wie diese

Berechnungen zustande kamen ist nicht nachvollziehbar und bereits aus diesem

Grund ist die Aufstellung nicht beweiswertig. Aus dem Abklärungsbericht ergeben

sich für die Jahre 2005 bis 2013 aufgrund des IK-Auszuges schwankende Einkommen

zwischen CHF 8'307.00 (2006) und CHF 38'600.00 (2013). Der Beschwerdeführer hat

die Abgabe der bereits vorbereiteten Jahresabschlüsse seit 2005 an die

Abklärungsperson verweigert (IV-Nr. 17 S. 5). Dazu kam, dass der

Beschwerdeführer im Jahr 2014 sein bisheriges Produkt «[...]» verlor und er auf

ein Konkurrenzprodukt umsteigen musste. Die Einkommen gemäss IK-Auszug für die

Jahre 2009 (CHF 24'400.00) und 2013 (CHF 38'600.00) sind massiv tiefer als in

der Aufstellung «Umsatz- und Gewinnprognosen ohne Einschränkungen». Auf diese

Aufstellung kann damit in keiner Weise abgestellt werden.

6.4

6.4.1

Seit Juni 2013 ist die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Gemäss Angaben der Ärzte

besteht in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung zwischen 20 %

(Dr. med. L.___) bis 50 % (Prof. Dr. med. D.___: 100 % Arbeitsfähigkeit

mit 50%iger Einbusse der Leistungsfähigkeit).

6.4.2

Gemäss den behandelnden Ärzten

besteht in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

(Dr. med. C.___ und Dr. med. L.___) bis 100 % (Prof. Dr. med. D.___). Das

mittels leidensadaptierter Verweistätigkeit zu erzielende Einkommen wird

gestützt auf die LSE-Tabelle 2014 bestimmt. Dabei ist auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art), Total, Männer, abzustellen. Unter Berücksichtigung

der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich

so ein jährlicher Tabellenlohn von CHF 66'453.00. Bei einer Arbeitsfähigkeit

von 80 % entspricht dies einem Jahreseinkommen von CHF 53'162.00. Aufgrund

der Schulbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers wäre unter

Umständen auch an eine Anwendung des Kompetenzniveaus 2 zu denken. Zu Gunsten

des Beschwerdeführers wird vorliegend jedoch vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen.

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen

Abzug vom Tabellenlohn von 15 %. Bei der gerichtlichen Überprüfung des Abzuges

soll die kontrollierende Instanz ihr Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Sie muss sich vielmehr auf Gegebenheiten

abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2008 vom 14. Oktober 2008

E. 1.3.2). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug erscheint unter den

gegebenen Umständen zwar als hoch aber es ist darin weder eine

Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch zu sehen, weshalb seitens

des Gerichts keine Anpassung angezeigt ist. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten

Abzuges von 15 % und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt sich ein

jährliches Invalideneinkommen von CHF 45'188.00. Selbst mit einer

Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ergäbe sich noch ein Invalideneinkommen

von CHF 28'243.00 in einer Verweistätigkeit und damit kein rentenwirksamer

Einkommensverlust.

6.4.2

Da das Invalideneinkommen (CHF

45'188.00) deutlich höher ausfällt als das Valideneinkommen (CHF 30'774.00),

resultiert aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen auch kein

IV-Grad. Der Beschwerdeführer könnte somit in einer angepassten

Verweistätigkeit grundsätzlich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

Zu prüfen bleibt, ob ihm die Aufgabe seines Betriebes und der Wechsel in eine

unselbständige Tätigkeit zumutbar ist.

6.5

6.5.1

Zu prüfen ist nunmehr, ob dem

Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet

werden kann. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbstständigen

Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievor eine bessere erwerbliche

Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel

unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer,

Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als

zumutbar erscheint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 116/03

vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b, je

mit Hinweisen). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz,

dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare

selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern.

Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen

Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 130

V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren

verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und

subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S.

28.

mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als

Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die

notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem

Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor.

6.5.2

Die objektive und subjektive

Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ist

vorliegend zu bejahen. So hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses bis zum Eintritt des Rentenalters noch mehr als fünf aktive

Jahre als Erwerbstätiger vor sich (geboren am 9. Juli 1956). Als ihm die

Abklärungsperson die allfällige Notwendigkeit, eine angepasste Tätigkeit zu

übernehmen, dargelegt hat, waren es noch knapp sechs Jahre. Des Weiteren

verfügt er über eine gute Schulbildung und eine langjährige Berufserfahrung bis

ins Jahr 1999. Ein Berufswechsel wäre aufgrund der körperlichen Beschwerden

schon seit längerer Zeit angezeigt gewesen. Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit machte sich in seiner angestammten, selbständigen Tätigkeit,

bereits seit längerem bemerkbar (rückwirkende mindestens 20%ige

Arbeitsunfähigkeit seit November 2013). Der Beschwerdeführer hätte somit

bereits genügend Zeit gehabt, seine Geschäftsaufgabe zu regeln und sich nach

einer angepassten Tätigkeit im unselbständigen Bereich umzusehen. Da er über

eine gute Schul- und Berufsbildung verfügt, ist der Beschwerdeführer

idealerweise auch nicht auf rein körperliche Arbeiten angewiesen, sondern es

können intellektuelle Tätigkeiten berücksichtigt werden, die in der Regel auch

besser entlöhnt werden. Der Beschwerdeführer bringt die für den Wechsel in eine

unselbstständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten mit. Im Übrigen

war der Beschwerdeführer bis 1999, d.h. rund 25 Jahre, in unselbständiger

Tätigkeit beschäftigt und hatte in den Jahren der Selbständigkeit schon vor den

gesundheitlichen Problemen am rechten Unterarm bescheidene Einkommen erzielt

(IV-Nr. 8 S. 3 ff.). Zu beachten ist denn auch, dass der ausgeglichene

Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze

umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer

ist im Bereich seines rechten Armes eingeschränkt und kann somit mit dem

handicapierten Arm nur leichte Arbeiten ausüben, welche an dessen Gebrauch

keine besonderen Anforderungen stellen. Denkbare Einsatzmöglichkeiten wären

etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie allenfalls die

Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten

(Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2), wo

weder belastende manuelle Verrichtungen noch ein grosser Kraftaufwand im

Vordergrund stehen und auch keine besonderen Vorkenntnisse oder spezielle

Fertigkeiten erforderlich sind. Im Übrigen dürfen an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen gestellt werden (Urteil

des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.5). Der Umstand, dass

der Beschwerdeführer allenfalls auf ein gewisses Entgegenkommen eines

potentiellen Arbeitgebers angewiesen ist, schliesst eine Verwertung der

Arbeitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt nicht von vornherein aus (Urteil des

Bundesgerichts I 71/06 vom 19. Januar 2007 E. 5.2.1).

6.6

Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, indem sie im Abklärungsbericht eine Gesamtbetrachtung der

verschiedenen Tätigkeiten vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden, vorliegend

aber nicht von Bedeutung. Wenn der Beschwerdeführer sowohl in seiner Beschwerde

als auch in der darauffolgenden Replik das Augenmerk schwergewichtig auf die

beiden Betriebszweige «[...]» und «[...]» legt und dazu umfangreiche

Ausführungen macht, insbesondere ausführliche Erklärungen zu seinen

Einschränkungen im angestammten Bereich abgibt, lässt er ausser Acht, dass

vorliegend einzig relevant ist, dass er in einer Verweistätigkeit ein

rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könnte (vgl. hierzu auch E. II.

6.5.1

hiervor). Er bringt denn in seinen Eingaben auch nicht vor, weshalb ihm

die Betriebsaufgabe und der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit nicht

zumutbar sein sollen.

6.7

Der vom Beschwerdeführer in der

Beschwerde vorgebrachten Rüge der Gehörsverletzung ist entgegenzuhalten, dass

alleine im Umstand, dass der Abklärungsfachmann offenbar bereits anlässlich des

Abklärungsgesprächs seine Einschätzung der Sachlage bekanntgegeben hat, keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist. Dem Beschwerdeführer wurde

in der Folge der sehr detaillierte Abklärungsbericht zusammen mit dem

Vorbescheid zugestellt (vgl. IV-Nr. 18 S. 3 unten [«Beilagen»]). Danach hatte

er während 30 Tagen Gelegenheit, sich ausführlich sowohl zum Vorbescheid an

sich als auch zum beigelegten Abklärungsbericht zu äussern und allfällige

Einwände zu erheben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer innert

Frist jedoch keinen Gebrauch (vgl. Protokolleintrag vom 14. April 2016:

Einwandschreiben erging kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist).

6.8

6.8.1

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher

Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. abis und lit. b

IVG).

6.8.2

In seiner Replik moniert der

Beschwerdeführer, ihm sei seitens der Beschwerdegegnerin keinerlei

Unterstützung bei der Suche nach einer zumutbaren Verweistätigkeit angeboten

worden (A.S. 21, Ziff. 10. zu Ziff. 2.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Abklärungsbericht aufgefordert

hatte, sich bei Interesse an beruflichen Massnahmen zu melden (IV-Nr. 17 S.

10). Der Beschwerdeführer machte in der Folge davon jedoch keinen Gebrauch. Mit

Verfügung vom 17. März 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Die in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren sind denn auch einzig auf die Gewährung einer Rente

ausgerichtet. Berufliche Massnahmen werden hingegen keine beantragt. Insgesamt

erweckt der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, er setze sich mit einem

Berufswechsel auseinander bzw. sei gewillt, seinen Betrieb aufzugeben und einer

unselbständigen Verweistätigkeit nachzugehen. Er macht denn auch keinerlei

Anstalten, diesbezüglich Hilfe zu beantragen oder die von der

Beschwerdegegnerin offerierte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vor diesem

Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, es fehle

dem Beschwerdeführer an dem für die Gewährung beruflicher Massnahmen

notwendigem Eingliederungswillen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015

vom 7. September 2015 E. 4.2).

7.

Die Beschwerde somit

unbegründet und daher abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Ingold