VSBES.2016.108
Invalidenrente
20. November 2017Deutsch41 min
Source so.ch
Urteil vom 20. November 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 17. März 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___, geboren
1956, meldete sich am 7. Juli 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Akten Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
Er machte geltend, unter neuropathischen Schmerzen im rechten Vorderarm sowie
einem nodulären Melanom ebenfalls am rechten Vorderarm zu leiden. Er
verzichtete darauf, eine prozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
anzugeben. Aufgrund der selbständigerwerbenden Tätigkeit des Versicherten wurde
infolge fehlender Krankentaggeldversicherung seit 2009 auf eine Krankschreibung
verzichtet (vgl. Früherfassungs-/Intake-Protokoll vom 22. Juli 2015 [IV-Nr. 9
S. 1]). Anlässlich des Früherfassungs-/Intake-Gesprächs teilte der Versicherte
mit, die Einschränkungen in der Funktionalität des rechten dominanten Unterarms
sowie der Hand hätten höchstwahrscheinlich damals (gemeint ist wohl 2009)
begonnen.
2. Mit Stellungnahme vom 28.
Oktober 2015 äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 15 S. 2 ff.). Am 29. Oktober
2015 folgte ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (IV-Nr. 17).
3. Mit Vorbescheid vom 29. Januar
2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, infolge fehlenden
IV-Grades (0 %) sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Nr. 18). Der
Versicherte verzichtete darauf, innert Frist Einwendungen gegen den Vorbescheid
zu erheben (vgl. Protokolleintrag vom 14. April 2016). Die IV-Stelle erliess
daraufhin am 17. März 2016 eine mit dem Vorbescheid übereinstimmende Verfügung
(Aktenseite [A.S.] 1 f.) und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine IV-Rente sowie berufliche Massnahmen.
4. Die ablehnende Verfügung lässt
der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die B.___, am
14. April 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn anfechten und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der
IV-Grad sei vertieft abzuklären, eventualiter auf mindestens 50 % festzulegen.
2. Der
Einkommensvergleich ohne und mit Behinderung sei nach betriebswirtschaftlichen
für die einzelnen Bereiche zu berechnen.
3. Die weiteren Abklärungen
seien zeitnah durch die IV-Stelle vorzunehmen.
4. Sofern
alle oder eines der Rechtsbegehren 1 bis 3 abgelehnt werden, wird um eine
mündliche Verhandlung ersucht.
5. Die IV-Stelle (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) lässt sich am 29. Juni 2016 zur Beschwerde vernehmen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 15 f.).
6. Mit Replik vom 22. August 2016
hält der Beschwerdeführer weiter an seinen Anträgen fest und lässt die Berichte
von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Chefarzt
Chirurgische Klinik E.___, und Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin FMH, zu den Akten reichen (A.S. 19). Die Beschwerdegegnerin
verzichtet ihrerseits auf eine Duplik (A.S. 25).
7. Die Beschwerdegegnerin reicht
am 18. November 2016 einen ihr zugestellten Arztbericht von Prof. Dr. med. D.___
vom 7. November 2016 zu den Akten (A.S. 26 ff.).
8. Am 20. November 2017 erscheint
der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vertreter, Herr H.___, von der B.___
zur Hauptverhandlung. Vor Abschluss des Beweisverfahrens lässt der
Beschwerdeführer einen Bericht des I.___ vom 22. September 2017 sowie eine
selbsterstellte Umsatz- und Gewinnprognose seiner Unternehmung (für den
Gesundheitsfall) einreichen. Beide Urkunden werden zu den Akten genommen. Daraufhin
wird das Beweisverfahren geschlossen und der Vertreter des Beschwerdeführers
hält seinen Parteivortrag, worin er hauptsächlich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
vom 14. April 2016 sowie der Replik vom 22. August 2016 wiederholt und auf die
beiden anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Urkunden eingeht.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird
ab 2009 (Erstdiagnose) eine Arbeitsunfähigkeit bzw. gesundheitliche
Einschränkungen geltend gemacht (IV-Nr. 1 S. 1, vgl. E. I. 1. [Erstdiagnose
2009, Rückfall 2013, IV-Nr. 17 S. 3 und 6]), d.h. eine Invalidität kann erst
nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Jahr 2010 vorliegen. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen
gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 7. Juli 2015 [IV-Nr. 2]), was hier im
Januar 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach
frühestens ab Januar 2016 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2016
sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision
massgebend.
2.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S.
160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
3.4
3.4.1
Bezüglich der wirtschaftlichen
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist auf den im Gebiet der
Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der
Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie
Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen
der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen,
wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem
Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliesendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Von der versicherten Person dürfen dabei aber nur
Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der Begriff der
zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG
bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert -
deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher unter Umständen
invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit
als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der
Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei
Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit
zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven
und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im
Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene
Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter,
berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen
sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende
Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2012 vom
21.
Februar 2013 E. 5.1).
3.4.2
Der Begriff des ausgeglichenen
Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, der nicht die
konkrete Arbeitsmarktlage berücksichtigt, der vielmehr in wirtschaftlich
schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst
und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare
und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht. Einerseits umschliesst der
ausgeglichene Arbeitsmarkt ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot
von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen
Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger
Stellen offenhält. Demnach sind bei der Beurteilung der Aussichten einer
versicherten Person, auf dem Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht
die dort herrschenden konjunkturellen Verhältnisse massgebend; es wird vielmehr
davon ausgegangen, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2009
vom 8. September 2009). Ausschlaggebend ist, ob die invalide Person die ihr
verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,
d.h. Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_514/2013 E. 4.2).
3.5
Nach Art. 42 ATSG haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor
Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im
Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des
rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem
Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den
Einspracheentscheid abstützt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 193/04 vom 14. Juli 2006 E. 4.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ausrichtung einer Rente bzw. Gewährung beruflicher Massnahmen zurecht verneint
hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 17. März 2016
eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Im Wesentlichen sind dabei die
folgenden medizinischen Akten relevant:
4.1
Der Beschwerdeführer war vom 24.
bis 29. Juli 2013 im E.___ hospitalisiert (IV-Nr. 11 S. 26 f.), da bei ihm am
24.
Juli 2013 eine Lymphknotenbiopsie zweier Sentinel Lymphknoten axillär
rechts (jeweils heiss, nicht gefärbt), eine Dissektion am Oberarm rechts (kein
Auffinden einer In-transit-Metastase) sowie eine radikale Nachresektion des
Melanomrezidivs am distalen Vorderarm und eine Thiersch-Deckung (Hebung des
Transplantates am rechten Oberschenkel) durchgeführt wurde (IV-Nr. 11 S. 29
f.). Die präoperative Diagnose lautete:
Noduläres
malignes Melanom Vorderarm rechts distal (Clark Level IV, Breslow 2,4 mm)
mit bei:
- St. n. Shaveexzision im
September 2009
- St. n. Nachexzision im
Oktober 2009
- St.
n. Sentinel-Lymphknoten-Verfahren (negativer Befund) sowie St. n. Nachexzision
im November 2009
- aktuell: Raumforderung
im Bereich der Narbe Unterarm rechts,
DD: Melanom-Rezidiv mit
- PET-CT
vom 16. Juli 2013: Signal am Ort des Rezidivs. Kein Nachweis von
In-transit-Metastasen am rechten Arm. Keine metastasensuspekten Lymphknoten axiliär
rechts, im Ganzkörper-PET-CT keine metastasensuspekten Läsionen.
Die histologische Diagnose des bei der
Operation entnommenen Gewebes lautete im pathologischen Bericht wie folgt
(IV-Nr. 11 S. 31 f.): Am Haut-/Unterhautexzisat am Vorderarm rechts habe eine
knotige Melanom-Metastase von der Grösse 1,8 cm nachgewiesen werden können. Am
Hautexzisat am Vorderarm rechts sei ein melanozytärer dermaler Närvus von der
Grösse 0,3 cm vollständig entfernt worden. Die beiden an der Axilla rechts
entfernten Lymphknoten seien tumorfrei.
4.2
Am 22. August 2013 wurde beim
Beschwerdeführer eine Nachresektion am distalen Vorderarm rechts vorgenommen
(IV-Nr. 11 S. 21 ff.). Der Beschwerdeführer hatte sich als Alternative zur
Bestrahlung für eine chirurgische Nachresektion entschieden. Gemäss
pathologischem Befund wies das Haut-/Unterhautexzisat deutliche narbige
Veränderungen des Subkutangewebes auf mit Nachweis von Fadengranulomen.
Restanteile des zuletzt berichteten Melanoms konnten keine nachgewiesen werden,
ebenso wenig dysplastische oder maligne Veränderungen (IV-Nr. 11 S. 25
f.).
4.3
Aufgrund eines Weichteildefekts
am dorsalen Vorderarm rechts erfolgte am 17. September 2013 ein weiterer
operativer Eingriff im E.___, wobei ein Débridement und eine Defektdeckung mittels
Propellerlappen vorgenommen wurden (IV-Nr. 11 S. 20). Zur Operationsindikation
hielt Dr. med. J.___, Facharzt FMH Plastische, Rekonstruktive und
Ästhetische Chirurgie, Leitender Arzt, fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein
Weichteildefekt von 6 cm im Durchmesser dorsal proximal von der
Handgelenksextensionsfalte mit Exposition von mehreren Strecksehnen.
4.4
Aufgrund einer persistierenden
Adhäsion der Strecksehne der Langfinger sowie der Extensor carpi radialis und
ulnaris Sehnen im distalen Lappenbereich, der Einschränkung der
Handgelenksbeweglichkeit und des Faustschlusses bei Flexion im Handgelenk sowie
einer im proximalen Anteil symptomatischen Narbe nahm Dr. med. J.___ beim
Beschwerdeführer am 15. April 2014 eine Narbenkorrektur, eine Lappenmobilisation
sowie eine Tenolyse vor (IV-Nr. 11 S. 17 f.).
4.5
Da die Verdachtsdiagnose auf ein
Rezidiv eines nodulären malignen Melanoms am rechten Unterarm distal bestand,
nahmen Prof. Dr. med. D.___ und Dr. sc. nat. G.___, Oberarzt, am 5.
Mai 2015 beim Beschwerdeführer eine Nachexzision mit Schnellschnittuntersuchung
vor (IV-Nr. 11 S. 13 f.). Der histologische Befund ergab, dass es sich beim
Hautexzisat vom rechten Vorderarm um eine teils entzündlich destruierte
epidermale Einschlusszyste (Atherom, Grösse 0,9 cm) mit ausgeprägter
chronischer Entzündung in der Umgebung unter Beteiligung von zahlreichen
Fremdkörperzellen handelte, die aber vollständig entfernt werden konnte.
Dysplastische oder maligne Veränderungen konnten im Hautexzisat nicht
nachgewiesen werden (IV-Nr. 11 S. 15 f.). Der dazugehörige Austrittsbericht vom
21.
Mai 2015 (IV-Nr. 11 S. 10 f.) enthielt eine Attestierung einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. bis 10. Mai 2015.
4.6
Am 30. Juni und 6. Juli 2015
wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. K.___, Leitende Ärztin Neurologie, E.___,
vorstellig (Bericht vom 6. Juli 2015 [IV-Nr. 11 S. 6 f.]). In diesem
Zusammenhang stellte sie die folgenden Diagnosen:
1.
Neuropathische Schmerzen
Vorderarm rechts (ICD-10 G99.8)
- DD im Rahmen
Diagnose 2
- normale
Neurographien N. medianus et N. ulnaris rechts
2.
Noduläres maglines
Melanom Unterarm rechts distal
- St. n.
Shaveexzision vom 30. September 2009
- Sentinel-Lymphknotendarstellung
(negativer Befund) sowie Nachexzision am 4. November 2009
- Exzision
eines Rezidivs und RE-SLN-Biopsie-Thiersch-Deckung mit R1-Resektion im Juli
2013.
- Nachexzision und
Vacuum-Verband im August 2013
- Defektdeckung
mittels Propellerlappen im September 2013
- Narbenkorrektur,
Lappenmobilisation und Tenolyse Vorderarm rechts im April 2014
- Atherom
im Bereich der Narbe am rechten Unterarm, Hautexzisat rechts am 5. Mai
2015.
3.
Chronifizierte
Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- aktuell
Stabilisierung
4.
Metabolisches
Syndrom: Arterielle Hypertonie, Adipositas, Fettstoffwechselstörung mit
Hyperurikämie und Hypertriglyzeridämie
Anlässlich der erwähnten Untersuchungen
klagte der Beschwerdeführer, im Rahmen der Operationen des Vorderarms rechts
habe er bei lokalem Rezidiv des nodulären malignen Melanoms im Unterarm rechts
Schmerzen im rechten Arm entwickelt, einhergehend mit einer anstrengungs- resp.
bewegungsabhängigen Komponente und einer Allodynie über dem distalen Vorderarm
resp. über der Narbe. Insbesondere eine repetitive Pro- oder Supination sowie
das Autofahren resp. das Halten von gewissen Gegenständen bereite ihm Mühe. Der
Beschwerdeführer berichte über eine Dauerschmerzkomponente (VAS 2-3/10), jede
Bewegung löse jedoch eine Schmerzexazerbation aus (VAS 8-10/10). Aktuell irrelevante
Beeinflussung der Beschwerden durch die Einnahme von Medikamenten. Die
Neurologin untersuchte den Beschwerdeführer sowohl lokal als auch
elektrophysiologisch. Sie beurteilte die gesundheitliche Situation daraufhin
wie folgt: Aufgrund der geschilderten Beschwerden sei differenzialdiagnostisch
von einem neuropathisch bedingten Schmerzsyndrom, differenzialdiagnostisch im
Rahmen der wiederholten Operation des rechten Vorderarms auszugehen. Im
Hinblick auf die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms resp. der beruflichen
Aktivität sei bei erhaltener Arbeitsfähigkeit von einer eingeschränkten
Leistungsfähigkeit auszugehen.
4.7
Mit Bericht vom 31. Juli 2015
äusserte sich Prof. Dr. med. D.___ zur gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 11 S. 1 ff.). Den Zustand bezeichnete er als
stationär. Es werde intensiv ergotherapeutisch behandelt. Die gesundheitliche
Störung wirke sich effizienzmindernd auf die bisherige Tätigkeit aus, was eine
evidente Einkommenseinbusse zur Folge habe. Die bisherige Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer allerdings noch zumutbar, jedoch mit einer Leistungseinbusse
von 50 %. Eine angepasste Verweistätigkeit, d.h. eine rein intellektuelle und
direktive Arbeit, wäre dem Beschwerdeführer in einem 100 %-Pensum
zumutbar. Eine Leistungseinbusse bestünde bei einer solchen Arbeit keine.
4.8
Auch der Hausarzt Dr. med. L.___
bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom
10.
August 2015 als stationär (IV-Nr. 12 S. 1 ff.). Die attestierten
Arbeitsunfähigkeiten fasste er wie folgt zusammen: 100 % vom 10. bis 15. Juni
2013.
sowie vom 15. Juli bis 31. Oktober 2013, 20 % seit dem 1. November
2013.
Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf die angestammte Tätigkeit)
ergab sich aufgrund der Schmerzen, der Schwellung und der verminderten
Belastbarkeit der rechten Hand. Eine Verweistätigkeit erachtete Dr. med. L.___
ebenfalls nur in einem 80 %-Pensum für zumutbar, hingegen ist nach seinem
Dafürhalten bei diesem Pensum nicht mit einer Leistungseinbusse zu rechnen. Die
attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestätigte der Hausarzt
mit Bericht vom 13. August 2015 (IV-Nr. 12 S. 5 f.).
4.9
Gestützt auf die Nachkontrolle
vom 15. Oktober 2015 berichtete Prof. Dr. med. D.___, der
Beschwerdeführer leide noch immer unter den neuropathischen Schmerzen am
Vorderarm rechts (IV-Nr. 14). Er erwache nachts wegen der Schmerzen. Auch nehme
er weiterhin Schmerzmedikamente. In der klinischen Untersuchung sei die Narbe
bland. Es fänden sich keine Intransit-Metastasen. Axillär, supra- und
infraclaviculär seien die Lymphknotenstationen unauffällig.
4.10
Am 28. Oktober 2015 nahm Dr. med.
C.___ vom RAD Stellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
(IV-Nr. 15 S. 2 ff.). Gestützt auf die ihm vorliegenden medizinischen Berichte
bezifferte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf ca. 60 % seit dem
1.
November 2013. Das genaue Ausmass sei durch den Abklärungsdienst (AD)
zu bestimmen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit
bezifferte er auf 80 % ebenfalls seit dem 1. November 2013.
4.11
Die vom RAD vorgeschlagene
Abklärung vor Ort fand am 24. November 2015 statt. Der dazugehörige Bericht
erfolgte am 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 17). Anwesend bei diesem Gespräch war
seitens der Vertretung des Beschwerdeführers auch Herr H.___. Was die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so ist dem Abklärungsbericht zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer fast alle Tätigkeiten noch immer wie vor
2013.
ausführt. Gesundheitsbedingt benötige er heute aber mehr Ruhepausen
dazwischen. Der Beschwerdeführer selber beziffere seine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit
auf 20 % bis 25 % (Mittelwert: 22,5 %).
Der Beginn der langandauernden
Arbeitsunfähigkeit sei nach IV-rechtlichen Kriterien auf den 10. Juni 2013
festzusetzen. Die einjährige Wartezeit sei somit am 9. Juni 2014
abgelaufen. Die Anmeldung um eine Invalidenrente sei auf der IV-Stelle am
9.
Juli 2015 eingetroffen. Hierauf sei zusätzlich eine sechsmonatige
Wartefrist zu berücksichtigen. Ein frühestmöglicher bzw. mutmasslicher
Rentenanspruch sei auf den 1. Januar 2016 zu objektivieren. Es interessierten
folglich die Einkommen, welche der Versicherte im 2016 mit und ohne Behinderung
hätte generieren können:
In der Regel sei für die Ermittlung des
Valideneinkommens (Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung) auf das
zuletzt erzielte Einkommen vor Beginn der langandauernden
Leistungseinschränkung abzustellen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
betrug das durchschnittliche jährliche Erwerbseinkommen von 2009 bis 2013 CHF
29‘840.00. Dem Reallohnindex gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) bis 2014 angepasst, ergebe sich ein Valideneinkommen von CHF 31‘359.00.
Zu diesem tiefen Valideneinkommen wird seitens des Abklärungsfachmannes
angemerkt, dass dieses dem Beschwerdeführer angerechnet werden könne, da mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei, dass sich der
Beschwerdeführer als gesunder, voll leistungsfähiger Berufsmann mit einer
solchen Existenz begnügen würde.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens
wird im Abklärungsbericht festgehalten, dass eine versicherte Person
rechtssprechungsgemäss nach der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu
beurteilen sei, die sie bei Aufbringung der erforderlichen Anstrengung ausüben
könnte. Demgemäss könne das konkret erzielte Einkommen als
Selbständigerwerbender nicht als Invalideneinkommen gelten, da der
Beschwerdeführer bei Ausübung einer wirtschaftlich lohnenderen Tätigkeit ein
höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte.
Zur Bemessung des Einkommens, welches
der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen hätte erzielen
können, sei auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. In einer angepassten
Verweistätigkeit bestehe aus IV-medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
80.
%. Bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Wirtschaftszweig
«Total» (einfache Arbeit ohne Berufs- und Fachkenntnisse) hätte der
Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Einkommen von jährlich CHF 52‘910.00
erzielen können. Im vorliegenden Fall werde ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 %
gewährt. Damit verbleibe ein Invalideneinkommen von jährlich CHF 44‘974.00
(CHF 52'910.00 abzgl. 15 %). Aus der Gegenüberstellung dieses
Invalideneinkommens und des Valideneinkommens von CHF 31‘359.00 ergebe
sich keine IV-bedingte Einschränkung.
Das Leistungsgesuch um Ausrichtung einer
IV-Rente sei daher abzulehnen. Sofern der Beschwerdeführer an beruflichen
Massnahmen interessiert sei, könne er sich bei der Beschwerdegegnerin melden.
5.
5.1
Gestützt auf den
Abklärungsbericht wies die Beschwerdegegnerin infolge fehlender Invalidität das
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. März 2016 ab
(A.S. 1 f.).
5.2
In der dagegen erhobenen
Beschwerde (A.S. 3 ff.) rügt der Beschwerdeführer, es seien keine vertieften
Abklärungen zu seinen Einschränkungen vorgenommen worden. Vielmehr sei seitens
der Beschwerdegegnerin vieles zu seinen Ungunsten interpretiert worden. Fakt
sei, dass die mehrfachen Operationen bei ihm tiefe seelische und körperliche
Spuren hinterlassen hätten. Die aufblühende Selbständigkeit sei durch eine
verspätete Diagnose jäh unterbrochen und das Aufgebaute zu Nichte gemacht
worden. Bei seiner Tätigkeit als Verkäufer sei er auf eine starke
Aussendiensttätigkeit angewiesen und er habe dabei zahlreiche Autokilometer zu
fahren. Im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin habe er mehrfach ausgeführt,
dass sein linker (recte: rechter) Arm motorisch gestört sei und bereits nach
kurzer Zeit ermüde. Somit müsse er zahlreiche Pausen einlegen und sei in seiner
Produktivität stark eingeschränkt. In guten Zeiten habe er mehr als zehn
Kundenbesuche täglich machen können, heute beschränke sich dies auf drei bis
fünf. Früher habe er einen Verkaufsstand selber aufbauen können, heute sei er
auf die Hilfe seiner Familie angewiesen, die hier Gratisdienste leiste, da das
Geld für Dritte fehle. Der Familieneinsatz sei aber zeitlich begrenzt, da die
Ehefrau vermehrt ihrem Job nachgehen müsse, um finanziell zu überleben. Der
Beschwerdeführer hält weiter fest, er sei der klaren Meinung, dass ihn sein
Handicap um mehr als 50 % einschränke.
Weiter moniert der Beschwerdeführer, die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Stickerei seien vollkommen falsch
dargestellt worden. Er habe während seiner uneingeschränkten Gesundheit einen
günstigen Markt für professionelle Stickarbeiten entdeckt. Auch hier habe er
viel in den Aufbau investieren wollen. Der Aussendienst spiele auch bei dieser
Tätigkeit eine wichtige Rolle, gehe es doch darum, Firmen und Vereine als
Kunden zu gewinnen. Leider habe ihm auch in dieser Nebentätigkeit seine
Gesundheit einen Strich durch die Rechnung gemacht. Heute könne er noch
vereinzelt für Privatpersonen Stickereien anfertigen, was dazu führe, dass
nicht einmal die Betriebskosten voll gedeckt würden. Die Einschränkung in
diesem Bereich lägen seiner Meinung nach weit über 50 %‚ da neben der
Kundenakquisition auch das manuelle Einlegen der Stoffe grosse Mühe bereite.
Seines Erachtens seien seitens der
Beschwerdegegnerin seine Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlicher Sicht ungenügend
analysiert worden. Es müssten die Bereiche «[...]», «[...]» und «[...]»
unterschieden werden. Die Beschwerdegegnerin nehme seiner Meinung nach hier
einfach eine Sammelbetrachtung vor und so gingen die tatsächlichen
Begebenheiten vollkommen verloren. Die Tätigkeitsbereiche «[...]», «[...]» und
«[...]» stünden nicht in direktem Zusammenhang und könnten auch einzeln
ausgeführt werden. Das bedeute, dass die lukrative Vermittlertätigkeit auch
ohne den Direktverkauf funktionieren würde. In den «guten Zeiten» habe er sich
mitten im Geschäftsaufbau befunden und er habe auch für den Handel eine gute
Erfolgsprognose gesehen. Somit müsste die Beschwerdegegnerin die drei Bereiche
einzeln betrachten und dürfe seines Erachtens nicht auf das Gesamtergebnis abstellen.
Die Beschwerdegegnerin habe seiner
Auffassung nach den Sachverhalt falsch verstanden bzw. unrichtig ausgelegt.
Eine Einzelbetrachtung der verschiedenen Geschäftsbereiche habe nicht
stattgefunden. Ebenfalls werde die Aussage der Beschwerdegegnerin, der aktuelle
Umsatzrückgang sei auf betriebliche Ereignisse zurückzuführen, bestritten.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hält den
Einwendungen des Beschwerdeführers sinngemäss entgegen, sie hätten bei den
behandelnden Ärzten Prof. Dr. med. D.___ (Berichte vom 31. Juli und 15. Oktober
2015) und Dr. med. L.___ (Bericht vom 10. August 2015) Berichte eingeholt.
Zudem habe sich Dr. med. C.___ vom RAD am 28. Oktober ausführlich zu diesen Berichten
geäussert. Dabei sei der Beurteilung der behandelnden Ärzte im Wesentlichen
gefolgt und die von Dr. med. L.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 %
in einer angepassten Verweistätigkeit bestätigt worden. Der medizinische
Sachverhalt sei somit genügend abgeklärt worden. Es bestünden in dieser
Hinsicht keine Widersprüche, welche weiterführende Untersuchungen erfordern
würden.
Zum Vorhalt, die Beschwerdegegnerin
hätte die betriebswirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ungenügend
analysiert und ungerechtfertigterweise eine Sammelbetrachtung vorgenommen,
führt die Beschwerdegegnerin aus, dass am 24. November 2015 am Wohndomizil
des Beschwerdeführers eine Abklärung für Selbständigerwerbende stattgefunden
habe. Im daraus resultierenden Bericht vom 7. Dezember 2015 seien die
Tätigkeiten «Vertrieb von Reinigungsartikeln» sowie «Stickerei» einzeln
analysiert und die jeweilige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls
einzeln begründet worden. Dass die einzelnen Werte anschliessend vereinigt zur
lnvaliditätsberechnung herangezogen worden seien, sei dem Umstand geschuldet,
dass für eine versicherte Person nur jeweils ein Invaliditätsgrad ausgewiesen
werden könne. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass im vorliegenden
Einkommensvergleich ein statistischer Durchschnittslohn herangezogen worden
sei, da es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht
zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen, welche ein höheres
Einkommen als das im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit ausgewiesene
ermögliche.
Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers seien für den Umsatzrückgang im Vertrieb von
Reinigungsprodukten im Jahr 2015 hauptsächlich wirtschaftliche Gründe
verantwortlich. Im fraglichen Zeitraum sei die Trennung von der bisherigen
Lieferantin «[...]» und die Umstellung auf eine andere Produktelinie erfolgt.
Dafür, dass der Rückgang nicht primär auf die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers zurückzuführen sei, spreche auch die Tatsache, dass im Jahr
2015.
die Lohnkosten für die Ehefrau gesunken seien, obwohl letztere viele
Aufgaben des Beschwerdeführers übernommen habe.
Zur Rüge, die Beschwerdegegnerin habe das
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie bereits beim
Abklärungsgespräch darauf hingewiesen habe, dass keine Invalidenrente zu
erwarten sei, hält die Beschwerdegegnerin fest, dass im Zeitpunkt des
Abklärungsgesprächs die medizinische Situation bereits vollständig abgeklärt
gewesen sei. Zwischen den behandelnden Ärzten und dem RAD habe Einigkeit
bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geherrscht. Zudem sei
der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vorgelegen, dem zu entnehmen
gewesen sei, dass nur geringe Einkommen abgerechnet worden seien. Angesichts
dieser eindeutigen Aktenlage sei es nicht unangebracht, sondern vielmehr
geboten gewesen, den Beschwerdeführer korrekt über die Situation zu
informieren. Das rechtliche Gehör sei ihm im später durchgeführten
Anhörungsverfahren uneingeschränkt gewährt worden.
5.4
Der Beschwerdeführer äussert
sich in seiner Replik zur Beschwerdeantwort und führt aus, er stehe in
laufender Behandlung bei Prof. Dr. med. D.___. Dieser lasse ihm gegenüber immer
wieder verlauten, dass er, der Beschwerdeführer, ein Fall für eine IV-Rente
sei. Die anfänglich diagnostizierte Arbeitsfähigkeit von 80 % habe sich
ganz offensichtlich nicht bewahrheitet und die Beschwerden und Einschränkungen
hätten sich nicht wie gehofft entwickelt. Es sei nicht immer möglich, einen
Status zur Arbeitsfähigkeit präzise vorauszusagen. Vorliegend habe sich dies
nicht bewahrheitet und die Arbeitsfähigkeit liege wesentlich tiefer. Alleine
schon der nötige wöchentliche Therapiegang «schlucke» mehr als 20 % der
Arbeitszeit, hinzu komme noch die eigentliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
Erkrankung.
Im Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom
21.
April 2016 (Beilage zur Replik) würden nochmals die Diagnosen festgehalten
werden. Zudem verweise Prof. Dr. med. D.___ auf die Nachkontrolle vom
21.
April 2016. Dazu werde ausgeführt, dass sich die konstanten Beschwerden am
Vorderarm rechts nicht gebessert, sondern verschlechtert hätten. Weiter werde
auf den Tablettenkonsum hingewiesen. Prof. Dr. med. D.___ halte des Weiteren
fest, dass die IV-Anmeldung erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei
Physiotherapie verordnet worden, bei der versuchsweise eine Ultraschalltherapie
durchgeführt werden solle. Zudem sollten weitere Abklärungen in der Psychiatrie
[...] stattfinden. Aus den Ausführungen von Prof. Dr. med. D.___ gehe dessen
Meinung klar hervor. Hier liege ein Fall für die IV vor. Weiter werde ersichtlich,
dass die Heilung nicht wie gewünscht erfolgt sei und andere Therapieversuche
angestellt werden müssten. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die
Entwicklungen würden sich auch auf seine Psyche auswirken, weshalb Prof. Dr.
med. D.___ hier den psychiatrischen Dienst um Unterstützung ersuche. Vorliegend
werde zweifelsohne ersichtlich, dass hier keine «harmlose» Erkrankung vorliege,
die eine angepasste Verweistätigkeit von 80 % zulasse. Zu beachten sei auch
sein Tablettenkonsum, der nötig sei, um überhaupt auf die Beine zu kommen und
zumindest eine Teilarbeit erbringen zu können.
Dr. med. L.___ attestiere ihm mit
Bericht vom 20. August 2016 (Beilage zur Replik) eine derzeitige Einschränkung
von 50 %. Es werde zudem eine handchirurgische Begutachtung empfohlen. Auch
diesem Bericht sei zu entnehmen, dass sich die anfängliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht bewahrheitet habe.
Anlässlich der am 24. November 2015 vor
Ort stattgefundenen Abklärung habe er seine Einschränkungen beschrieben und
klar festgehalten, dass seine Arbeitsfähigkeit nie und nimmer bei 80 % liege,
sondern eher unter 50 %. Die Heilung sei nicht planmässig verlaufen und seine
Situation belaste zunehmend auch seine Psyche. Der Tablettenkonsum sei hoch und
er getraue sich gar nicht abzuklären, ob er überhaupt noch fahrfähig sei. Dies
sei eine Voraussetzung, damit er überhaupt noch einen Teil seiner Arbeit
leisten könne.
Was die Schadenminderungspflicht
betreffe, so sei ihm seitens der Beschwerdegegnerin keinerlei Unterstützung bei
der Suche nach einer Verweistätigkeit angeboten worden. Mit seinem
Krankheitsbild und der hohen Therapieabwesenheit habe er überdies gar keine
Jobchancen und wäre somit gar nicht in der Lage, hier einen Schaden zu mindern.
6.
6.1
Vorab ist darauf hinzuweisen,
dass vorliegend der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 17. März
2016) massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Später eingereichte ärztliche
Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus Rückschlüsse auf
den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit
Hinweisen). Die Berichte von Prof. Dr. med. D.___ vom 21. April 2016 und 7.
November 2016 sowie der Bericht von Dr. med. L.___ vom 20. August 2016 wurden
ebenso wie der an der Verhandlung eingereichte Bericht des I.___ vom 22.
September 2017 nicht nur nach dem Verfügungszeitpunkt erstellt, sondern sie
stützen sich auch auf Untersuchungen, die erst nach Verfügungserlass
stattgefunden haben. Die Berichte von Prof. Dr. med. D.___ enthalten überdies
keine Angaben zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und lassen auf einen
unveränderten Verlauf schliessen, am 7. November 2016 wird die Situation am
Unterarm rechts als «stabil» beurteilt. Einzig Dr. med. F.___ spricht von einer
nach seiner Einschätzung 50%igen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des
rechten Armes und der rechten Hand, ohne dies aber näher zu begründen. Von
einer Veränderung ist nicht die Rede. In Bezug auf die medizinische Situation
per Verfügungszeitpunkt lässt sich diesen Arztberichten somit auch nichts Neues
entnehmen. Die nach Verfügungserlass eingereichten Berichte sind nicht zu
berücksichtigen.
6.2
Von ärztlicher Seite her wird
dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Prof.
Dr. med. D.___ erachtet die bisherige Tätigkeit zwar als weiterhin zumutbar,
jedoch mit einer Leistungseinbusse von 50 %. In einer angepassten
Verweistätigkeit hält er ihn für vollständig arbeitsfähig, ohne Leistungseinbusse
(vgl. E. II. 4.7 hiervor). Seitens des Hausarztes wird dem
Beschwerdeführer vom 10. bis 15. Juni 2013 und vom 15. Juli bis 31. Oktober
2013.
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab dem 1. November 2013 eine
solche von 20 % und zwar sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer
angepassten Verweistätigkeit (vgl. E. II. 4.8 hiervor). Der RAD-Arzt beziffert
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Arbeitsfähigkeit
auf 60 % und in einer angepassten Verweistätigkeit auf 80 % (vgl. E. II. 4.10).
Anlässlich der beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführten Abklärung äusserte
sich dieser ebenfalls zu seiner Einschränkung und bemass diese mit 20 % bis
25.
%.
Die vorliegend relevanten Arztberichte
erscheinen nachvollziehbar und schlüssig. Die Berichte decken sich, sowohl
untereinander wie auch mit der Auffassung des Beschwerdeführers bezüglich
seiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es liegen somit keinerlei Gründe
vor, weshalb für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht auf die Berichte
von Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. L.___ abgestellt werden sollte.
6.3
6.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht
invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen.
6.3.2
Für die Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen)
ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der
invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen
mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das
Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im
Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität
erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung
getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne
erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts
8C_654/2012 vom 21. Februar 2013 E. 6.2). Zur Bestimmung des
Invalideneinkommens werden demgegenüber die Tabellenlöhne der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012
vom 29. März 2012 E. 2.1 ff.).
6.3.3
Mit dem Abzug vom Tabellenlohn
soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person
deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann. Die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist
eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgericht 9C_311/2012 vom 23. August 2012
E. 4.2).
6.3.4
Um das Valideneinkommen zu
bemessen, ist auf den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers
abzustellen (IV-Nr. 8). Es ist an das Einkommen vor Eintritt der
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit anzuknüpfen. Aufgrund der in der Vergangenheit
bestandenen Einkommensschwankungen wird vom durchschnittlich jährlich erzielten
Einkommen gemäss IK-Auszug ausgegangen (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor). Dabei ist
der Beschwerdegegnerin zu folgen, wenn sie zu Gunsten des Beschwerdeführers das
gesamte im Jahr 2013 generierte Einkommen berücksichtigt und nicht nur
dasjenige bis im Mai 2013 (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2013
[vgl. E. II. 4.8 hiervor]). Es ergibt sich somit ein durchschnittliches
Jahreseinkommen von CHF 29'840.00 (CHF 24'400.00 + CHF 22'700.00
+ CHF 30'600.00 + CHF 32'900.00 + CHF 38'600.00 = CHF 149'200.00 / 5 Jahre
= CHF 29'840.00). Dieses ist der Teuerung anzupassen. Da das Valideneinkommen
anhand der durchschnittlich erzielten Löhne berechnet wird (2009 bis 2013) ist
auch auf den durchschnittlichen Indexstand abzustellen (als Ausgangsbasis).
Anschliessend ist das Valideneinkommen auf die Teuerung von 2014 aufzurechnen
(da im Verfügungszeitpunkt die Teuerung von 2016 noch nicht bekannt war). Dazu
wird auf die Tabellen T2.93, Reallohnindex, 1993 – 2010 und T2.10,
Reallohnindex, 2011 – 2015, abgestellt. Daraus ergeben sich die folgenden
Indexwerte:
Stand 2009: 107,0
Stand 2010: 107,2
Stand 2011: 107,7 bzw. 108
Stand 2012: 102,3 bzw. 110
Stand 2013: 103,3 bzw. 111
Es ergibt sich über die Zeitspanne von
fünf Jahren ein durchschnittlicher Indexstand von 108,6 Punkten.
Das Valideneinkommen von CHF 29'840.00
entspricht somit einem Indexstand von 108,6 Punkten. Daraus ergibt sich für das
Jahr 2014 (104,1 bzw. 112 Indexpunkten) ein jährliches Valideneinkommen von CHF
30'774.00.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der
Verhandlung eine Aufstellung mutmasslicher Einkommen ohne Einschränkungen
eingereicht («Umsatz- und Gewinnprognosen ohne Einschränkungen»). Es werden
folgende Reingewinne/Einkommen berechnet: CHF 72'000.00 (2009),
CHF 112'000.00 (2012) und CHF 168'000.00 (2015). Wie diese
Berechnungen zustande kamen ist nicht nachvollziehbar und bereits aus diesem
Grund ist die Aufstellung nicht beweiswertig. Aus dem Abklärungsbericht ergeben
sich für die Jahre 2005 bis 2013 aufgrund des IK-Auszuges schwankende Einkommen
zwischen CHF 8'307.00 (2006) und CHF 38'600.00 (2013). Der Beschwerdeführer hat
die Abgabe der bereits vorbereiteten Jahresabschlüsse seit 2005 an die
Abklärungsperson verweigert (IV-Nr. 17 S. 5). Dazu kam, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2014 sein bisheriges Produkt «[...]» verlor und er auf
ein Konkurrenzprodukt umsteigen musste. Die Einkommen gemäss IK-Auszug für die
Jahre 2009 (CHF 24'400.00) und 2013 (CHF 38'600.00) sind massiv tiefer als in
der Aufstellung «Umsatz- und Gewinnprognosen ohne Einschränkungen». Auf diese
Aufstellung kann damit in keiner Weise abgestellt werden.
6.4
6.4.1
Seit Juni 2013 ist die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Gemäss Angaben der Ärzte
besteht in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung zwischen 20 %
(Dr. med. L.___) bis 50 % (Prof. Dr. med. D.___: 100 % Arbeitsfähigkeit
mit 50%iger Einbusse der Leistungsfähigkeit).
6.4.2
Gemäss den behandelnden Ärzten
besteht in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
(Dr. med. C.___ und Dr. med. L.___) bis 100 % (Prof. Dr. med. D.___). Das
mittels leidensadaptierter Verweistätigkeit zu erzielende Einkommen wird
gestützt auf die LSE-Tabelle 2014 bestimmt. Dabei ist auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art), Total, Männer, abzustellen. Unter Berücksichtigung
der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich
so ein jährlicher Tabellenlohn von CHF 66'453.00. Bei einer Arbeitsfähigkeit
von 80 % entspricht dies einem Jahreseinkommen von CHF 53'162.00. Aufgrund
der Schulbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers wäre unter
Umständen auch an eine Anwendung des Kompetenzniveaus 2 zu denken. Zu Gunsten
des Beschwerdeführers wird vorliegend jedoch vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen.
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen
Abzug vom Tabellenlohn von 15 %. Bei der gerichtlichen Überprüfung des Abzuges
soll die kontrollierende Instanz ihr Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Sie muss sich vielmehr auf Gegebenheiten
abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2008 vom 14. Oktober 2008
E. 1.3.2). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug erscheint unter den
gegebenen Umständen zwar als hoch aber es ist darin weder eine
Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch zu sehen, weshalb seitens
des Gerichts keine Anpassung angezeigt ist. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzuges von 15 % und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt sich ein
jährliches Invalideneinkommen von CHF 45'188.00. Selbst mit einer
Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ergäbe sich noch ein Invalideneinkommen
von CHF 28'243.00 in einer Verweistätigkeit und damit kein rentenwirksamer
Einkommensverlust.
6.4.2
Da das Invalideneinkommen (CHF
45'188.00) deutlich höher ausfällt als das Valideneinkommen (CHF 30'774.00),
resultiert aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen auch kein
IV-Grad. Der Beschwerdeführer könnte somit in einer angepassten
Verweistätigkeit grundsätzlich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
Zu prüfen bleibt, ob ihm die Aufgabe seines Betriebes und der Wechsel in eine
unselbständige Tätigkeit zumutbar ist.
6.5
6.5.1
Zu prüfen ist nunmehr, ob dem
Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet
werden kann. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievor eine bessere erwerbliche
Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer,
Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als
zumutbar erscheint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 116/03
vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b, je
mit Hinweisen). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz,
dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare
selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern.
Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen
Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 130
V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren
verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S.
28.
mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als
Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die
notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem
Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor.
6.5.2
Die objektive und subjektive
Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ist
vorliegend zu bejahen. So hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses bis zum Eintritt des Rentenalters noch mehr als fünf aktive
Jahre als Erwerbstätiger vor sich (geboren am 9. Juli 1956). Als ihm die
Abklärungsperson die allfällige Notwendigkeit, eine angepasste Tätigkeit zu
übernehmen, dargelegt hat, waren es noch knapp sechs Jahre. Des Weiteren
verfügt er über eine gute Schulbildung und eine langjährige Berufserfahrung bis
ins Jahr 1999. Ein Berufswechsel wäre aufgrund der körperlichen Beschwerden
schon seit längerer Zeit angezeigt gewesen. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit machte sich in seiner angestammten, selbständigen Tätigkeit,
bereits seit längerem bemerkbar (rückwirkende mindestens 20%ige
Arbeitsunfähigkeit seit November 2013). Der Beschwerdeführer hätte somit
bereits genügend Zeit gehabt, seine Geschäftsaufgabe zu regeln und sich nach
einer angepassten Tätigkeit im unselbständigen Bereich umzusehen. Da er über
eine gute Schul- und Berufsbildung verfügt, ist der Beschwerdeführer
idealerweise auch nicht auf rein körperliche Arbeiten angewiesen, sondern es
können intellektuelle Tätigkeiten berücksichtigt werden, die in der Regel auch
besser entlöhnt werden. Der Beschwerdeführer bringt die für den Wechsel in eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten mit. Im Übrigen
war der Beschwerdeführer bis 1999, d.h. rund 25 Jahre, in unselbständiger
Tätigkeit beschäftigt und hatte in den Jahren der Selbständigkeit schon vor den
gesundheitlichen Problemen am rechten Unterarm bescheidene Einkommen erzielt
(IV-Nr. 8 S. 3 ff.). Zu beachten ist denn auch, dass der ausgeglichene
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze
umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer
ist im Bereich seines rechten Armes eingeschränkt und kann somit mit dem
handicapierten Arm nur leichte Arbeiten ausüben, welche an dessen Gebrauch
keine besonderen Anforderungen stellen. Denkbare Einsatzmöglichkeiten wären
etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie allenfalls die
Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2), wo
weder belastende manuelle Verrichtungen noch ein grosser Kraftaufwand im
Vordergrund stehen und auch keine besonderen Vorkenntnisse oder spezielle
Fertigkeiten erforderlich sind. Im Übrigen dürfen an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen gestellt werden (Urteil
des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.5). Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer allenfalls auf ein gewisses Entgegenkommen eines
potentiellen Arbeitgebers angewiesen ist, schliesst eine Verwertung der
Arbeitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt nicht von vornherein aus (Urteil des
Bundesgerichts I 71/06 vom 19. Januar 2007 E. 5.2.1).
6.6
Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, indem sie im Abklärungsbericht eine Gesamtbetrachtung der
verschiedenen Tätigkeiten vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden, vorliegend
aber nicht von Bedeutung. Wenn der Beschwerdeführer sowohl in seiner Beschwerde
als auch in der darauffolgenden Replik das Augenmerk schwergewichtig auf die
beiden Betriebszweige «[...]» und «[...]» legt und dazu umfangreiche
Ausführungen macht, insbesondere ausführliche Erklärungen zu seinen
Einschränkungen im angestammten Bereich abgibt, lässt er ausser Acht, dass
vorliegend einzig relevant ist, dass er in einer Verweistätigkeit ein
rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könnte (vgl. hierzu auch E. II.
6.5.1
hiervor). Er bringt denn in seinen Eingaben auch nicht vor, weshalb ihm
die Betriebsaufgabe und der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit nicht
zumutbar sein sollen.
6.7
Der vom Beschwerdeführer in der
Beschwerde vorgebrachten Rüge der Gehörsverletzung ist entgegenzuhalten, dass
alleine im Umstand, dass der Abklärungsfachmann offenbar bereits anlässlich des
Abklärungsgesprächs seine Einschätzung der Sachlage bekanntgegeben hat, keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist. Dem Beschwerdeführer wurde
in der Folge der sehr detaillierte Abklärungsbericht zusammen mit dem
Vorbescheid zugestellt (vgl. IV-Nr. 18 S. 3 unten [«Beilagen»]). Danach hatte
er während 30 Tagen Gelegenheit, sich ausführlich sowohl zum Vorbescheid an
sich als auch zum beigelegten Abklärungsbericht zu äussern und allfällige
Einwände zu erheben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer innert
Frist jedoch keinen Gebrauch (vgl. Protokolleintrag vom 14. April 2016:
Einwandschreiben erging kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist).
6.8
6.8.1
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher
Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. abis und lit. b
IVG).
6.8.2
In seiner Replik moniert der
Beschwerdeführer, ihm sei seitens der Beschwerdegegnerin keinerlei
Unterstützung bei der Suche nach einer zumutbaren Verweistätigkeit angeboten
worden (A.S. 21, Ziff. 10. zu Ziff. 2.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Abklärungsbericht aufgefordert
hatte, sich bei Interesse an beruflichen Massnahmen zu melden (IV-Nr. 17 S.
10). Der Beschwerdeführer machte in der Folge davon jedoch keinen Gebrauch. Mit
Verfügung vom 17. März 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Die in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren sind denn auch einzig auf die Gewährung einer Rente
ausgerichtet. Berufliche Massnahmen werden hingegen keine beantragt. Insgesamt
erweckt der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, er setze sich mit einem
Berufswechsel auseinander bzw. sei gewillt, seinen Betrieb aufzugeben und einer
unselbständigen Verweistätigkeit nachzugehen. Er macht denn auch keinerlei
Anstalten, diesbezüglich Hilfe zu beantragen oder die von der
Beschwerdegegnerin offerierte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vor diesem
Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, es fehle
dem Beschwerdeführer an dem für die Gewährung beruflicher Massnahmen
notwendigem Eingliederungswillen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015
vom 7. September 2015 E. 4.2).
7.
Die Beschwerde somit
unbegründet und daher abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Ingold