VSBES.2016.109
Verneinung der Anspruchsberechtigung
19. September 2016Deutsch7 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 19. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung
(Einspracheentscheid
vom 25. Februar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2015 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. August 2015,
da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei (Belege zur Beschwerdeantwort / BA
Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (BA Nr. 5) wies die Kasse mit Entscheid
vom 25. Februar 2016 ab (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.).
2. Der
Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 1. April 2016 bei der Öf-fentlichen
Arbeitslosenkasse Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei
Arbeitslosenentschädigung zu leisten (A.S. 5). Dieses Schreiben reicht er in
der Folge am 14. April 2016, nachdem ihn die Kasse auf sein Versehen aufmerksam
gemacht hatte, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
ein (A.S. 4).
Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellt mit Beschwerdeantwort vom
16. Juni 2016 folgende Anträge (A.S. 13 ff.):
Die
Beschwerde sei abzuweisen.
Gerichtskosten
seien keine aufzuerlegen.
Es sei
keine Parteientschädigung auszurichten.
Der
Beschwerdeführer äussert sich dazu innert Frist nicht mehr (s. A.S. 23).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zuerst an die Beschwerdegegnerin und erst später,
möglicherweise nach Fristablauf, an das Versicherungsgericht schickte, schadet
ihm nicht, denn die Frist wird auch durch die Einreichung bei einer
unzuständigen Stelle gewahrt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Angesichts
des Fristenstillstands in der Woche vor und nach Ostern (20. März bis
3.
April 2016, s. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) erfolgte
die Eingabe vom 1. April 2016 auf jeden Fall innert der 30-tägigen Beschwerdefrist
ab Eröffnung des Einspracheentscheides vom 25. Februar 2016 (s. Art. 60
Abs. 1 ATSG).
2.
2.1
Wer
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit
erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0).
Die
Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h.
der Arbeitnehmer, der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) versichert ist und ein Einkommen aus unselbstständiger
Tätigkeit erzielt (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Praxisgemäss ist dabei die formale
Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170).
Ebenfalls als Beitragszeit angerechnet wird u.a. schweizerischer Militär-,
Zivil- und Schutzdienst (Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG). Die Rahmenfrist für die
Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Als
Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig
ist (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Beitragszeiten, die nicht
einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30
Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV).
Von
der Erfüllung der Beitragszeit ist u.a. befreit, wer sie innerhalb der Rahmenfrist
wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung während insgesamt mehr als
zwölf Monaten nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG).
2.2
Da sich der Beschwerdeführer per 4. August 2015
bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat (s. BA Nr. 3), erstreckt sich
die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. August 2013 bis 3. August 2015.
Der Beschwerdeführer brachte im Einspracheverfahren vor,
sein Lehrverhältnis sei per 7. Mai 2013 wegen mangelnder Leistung aufgelöst
worden; er machte dafür gesundheitliche Gründe geltend, kam aber der
Aufforderung, dazu einen Arztbericht einzureichen, nicht nach (s. BA Nr. 5 f.).
Die Beschwerdegegnerin eröffnete am 8. Mai 2013 eine
Leistungsrahmenfrist (BA Nr. 2) und gewährte dem Beschwerdeführer ab 5. August
2013.
als arbeitsmarktliche Massnahme Motivationssemester gemäss Art. 64a Abs. 1
lit. c AVIG (BA Nr. 9 f.). Im Rahmen dieser Massnahme befand sich der
Beschwerdeführer vom 27. Januar bis 7. März 2014 in einem Praktikum bei
der B.___ in [...] (BA Nr. 8 Ziff. 2); der Beschwerdeführer bezeichnete dies zunächst
als Schnupperlehre (unter BA Nr. 6), während er in der Beschwerde davon sprach,
er habe den Schulstoff vom Ende des 3. Lehrjahrs nachgeholt und sich auf das 4. Lehrjahr vorbereitet (A.S. 5). Während der
arbeitsmarktlichen Massnahme bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung
(BA Nr. 9 + 12).
Vom 10. März bis 31. Juli 2014 absolvierte der
Beschwerdeführer die Rekrutenschule (BA Nr. 7).
Per 11. August 2014 trat der Beschwerdeführer in die B.___
ein, um die Ausbildung zum [...] abzuschliessen (BA Nr. 8). Das entsprechende
Fähigkeitszeugnis wurde am 1. Juli 2015 ausgestellt (BA Nr. 11).
2.3
Der Beschwerdeführer ging in der Beitragsrahmenfrist
ab 4. August 2013 keiner Erwerbstätigkeit nach, zumal sein Lehrvertrag bereits
zuvor aufgelöst worden war. Als Beitragszeit kann lediglich der Militärdienst angerechnet
werden, d.h. vier Monate und 22 Tage. Während des Praktikums und der späteren Ausbildung
an der B.___ bezog der Beschwerdeführer keinen Lohn (BA Nr. 8 Ziff. 15 – 17), weshalb
es sich um keine beitragspflichtige Beschäftigung handelt. Ebenfalls nicht
anrechenbar ist die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme ab August
2013.
(Boris Rubin,
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 12). Die
Beitragszeit von zwölf Monaten wird daher nicht erreicht.
Was die Beitragsbefreiung angeht, so dauerte die
Ausbildung an der B.___ vom 11. August 2014 bis 1. Juli 2015, d.h. weniger als
zwölf Monate; als Abschluss gilt dabei die Bekanntgabe des Ergebnisses der
Abschlussprüfung (vgl. Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl.,
Zürich 2013, S. 60; AVIG-Praxis ALE B187). Das vor dem Antritt der Ausbildung
absolvierte Praktikum von Januar bis März
2014.
ist nicht anrechenbar, da sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in
einer arbeitsmarktlichen Massnahme befand und Taggelder der Arbeitslosenversicherung
bezog (BA Nr. 9 + 12; s. Rubin, a.a.O., Art. 14 N 20; AVIG-Praxis ALE
B186). Weitere Befreiungsgründe als die Ausbildung bei der B.___ sind nicht belegt.
Der Beschwerdeführer kann somit in der massgeblichen
Beitragsrahmenfrist weder eine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten
vorweisen noch eine Beitragsbefreiung von mehr als zwölf Monaten geltend
machen. Ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung entfällt
deshalb. Eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche der Versicherte
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ist ausgeschlossen, weshalb es entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten
mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt
(BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677).
2.4
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann