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Entscheid

VSBES.2016.109

Verneinung der Anspruchsberechtigung

19. September 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 13. Oktober 2015 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. August 2015,

da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei (Belege zur Beschwerdeantwort / BA

Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (BA Nr. 5) wies die Kasse mit Entscheid

vom 25. Februar 2016 ab (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.).

2. Der

Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 1. April 2016 bei der Öf-fentlichen

Arbeitslosenkasse Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei

Arbeitslosenentschädigung zu leisten (A.S. 5). Dieses Schreiben reicht er in

der Folge am 14. April 2016, nachdem ihn die Kasse auf sein Versehen aufmerksam

gemacht hatte, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

ein (A.S. 4).

Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellt mit Beschwerdeantwort vom

16. Juni 2016 folgende Anträge (A.S. 13 ff.):

Die

Beschwerde sei abzuweisen.

Gerichtskosten

seien keine aufzuerlegen.

Es sei

keine Parteientschädigung auszurichten.

Der

Beschwerdeführer äussert sich dazu innert Frist nicht mehr (s. A.S. 23).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zuerst an die Beschwerdegegnerin und erst später,

möglicherweise nach Fristablauf, an das Versicherungsgericht schickte, schadet

ihm nicht, denn die Frist wird auch durch die Einreichung bei einer

unzuständigen Stelle gewahrt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Angesichts

des Fristenstillstands in der Woche vor und nach Ostern (20. März bis

3.

April 2016, s. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) erfolgte

die Eingabe vom 1. April 2016 auf jeden Fall innert der 30-tägigen Beschwerdefrist

ab Eröffnung des Einspracheentscheides vom 25. Februar 2016 (s. Art. 60

Abs. 1 ATSG).

2.

2.1

Wer

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit

erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0).

Die

Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten

eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h.

der Arbeitnehmer, der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG, SR 831.10) versichert ist und ein Einkommen aus unselbstständiger

Tätigkeit erzielt (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Praxisgemäss ist dabei die formale

Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170).

Ebenfalls als Beitragszeit angerechnet wird u.a. schweizerischer Militär-,

Zivil- und Schutzdienst (Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG). Die Rahmenfrist für die

Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals

sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Als

Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig

ist (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Beitragszeiten, die nicht

einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30

Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV).

Von

der Erfüllung der Beitragszeit ist u.a. befreit, wer sie innerhalb der Rahmenfrist

wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung während insgesamt mehr als

zwölf Monaten nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG).

2.2

Da sich der Beschwerdeführer per 4. August 2015

bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat (s. BA Nr. 3), erstreckt sich

die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. August 2013 bis 3. August 2015.

Der Beschwerdeführer brachte im Einspracheverfahren vor,

sein Lehrverhältnis sei per 7. Mai 2013 wegen mangelnder Leistung aufgelöst

worden; er machte dafür gesundheitliche Gründe geltend, kam aber der

Aufforderung, dazu einen Arztbericht einzureichen, nicht nach (s. BA Nr. 5 f.).

Die Beschwerdegegnerin eröffnete am 8. Mai 2013 eine

Leistungsrahmenfrist (BA Nr. 2) und gewährte dem Beschwerdeführer ab 5. August

2013.

als arbeitsmarktliche Massnahme Motivationssemester gemäss Art. 64a Abs. 1

lit. c AVIG (BA Nr. 9 f.). Im Rahmen dieser Massnahme befand sich der

Beschwerdeführer vom 27. Januar bis 7. März 2014 in einem Praktikum bei

der B.___ in [...] (BA Nr. 8 Ziff. 2); der Beschwerdeführer bezeichnete dies zunächst

als Schnupperlehre (unter BA Nr. 6), während er in der Beschwerde davon sprach,

er habe den Schulstoff vom Ende des 3. Lehrjahrs nachgeholt und sich auf das 4. Lehrjahr vorbereitet (A.S. 5). Während der

arbeitsmarktlichen Massnahme bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung

(BA Nr. 9 + 12).

Vom 10. März bis 31. Juli 2014 absolvierte der

Beschwerdeführer die Rekrutenschule (BA Nr. 7).

Per 11. August 2014 trat der Beschwerdeführer in die B.___

ein, um die Ausbildung zum [...] abzuschliessen (BA Nr. 8). Das entsprechende

Fähigkeitszeugnis wurde am 1. Juli 2015 ausgestellt (BA Nr. 11).

2.3

Der Beschwerdeführer ging in der Beitragsrahmenfrist

ab 4. August 2013 keiner Erwerbstätigkeit nach, zumal sein Lehrvertrag bereits

zuvor aufgelöst worden war. Als Beitragszeit kann lediglich der Militärdienst angerechnet

werden, d.h. vier Monate und 22 Tage. Während des Praktikums und der späteren Ausbildung

an der B.___ bezog der Beschwerdeführer keinen Lohn (BA Nr. 8 Ziff. 15 – 17), weshalb

es sich um keine beitragspflichtige Beschäftigung handelt. Ebenfalls nicht

anrechenbar ist die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme ab August

2013.

(Boris Rubin,

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 12). Die

Beitragszeit von zwölf Monaten wird daher nicht erreicht.

Was die Beitragsbefreiung angeht, so dauerte die

Ausbildung an der B.___ vom 11. August 2014 bis 1. Juli 2015, d.h. weniger als

zwölf Monate; als Abschluss gilt dabei die Bekanntgabe des Ergebnisses der

Abschlussprüfung (vgl. Barbara

Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl.,

Zürich 2013, S. 60; AVIG-Praxis ALE B187). Das vor dem Antritt der Ausbildung

absolvierte Praktikum von Januar bis März

2014.

ist nicht anrechenbar, da sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in

einer arbeitsmarktlichen Massnahme befand und Taggelder der Arbeitslosenversicherung

bezog (BA Nr. 9 + 12; s. Rubin, a.a.O., Art. 14 N 20; AVIG-Praxis ALE

B186). Weitere Befreiungsgründe als die Ausbildung bei der B.___ sind nicht belegt.

Der Beschwerdeführer kann somit in der massgeblichen

Beitragsrahmenfrist weder eine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten

vorweisen noch eine Beitragsbefreiung von mehr als zwölf Monaten geltend

machen. Ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung entfällt

deshalb. Eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche der Versicherte

von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ist ausgeschlossen, weshalb es entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten

mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt

(BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677).

2.4

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine

Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann