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Entscheid

VSBES.2016.112

Ergänzungsleistungen IV

23. November 2017Deutsch36 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1961 geborene Versicherte A.___

meldete sich am 11. August 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an

(Akten der Ausgleichskasse Beleg-Nr. [AK-Nr.] 1). Er bezieht bei einem IV-Grad

von 60 % seit dem 1. Januar 2011 eine Rente der Invalidenversicherung

(AK-Nr. 8).

2. Am 21. August 2015 (AK-Nr. 30) ersuchte

die Ausgleichskasse die Katasterschätzung des Kantons Solothurn, den

Verkehrswert / Katasterwert des Grundstückes GB [...] Nr. [...] per 21.

November 2012 bekannt zu geben.

3. Mit Verfügung vom 29. September

2015 (AK-Nr. 47) teilte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(Ausgleichskasse) dem Versicherten mit, die Voraussetzungen für die Ausrichtung

von Ergänzungsleistungen seien erfüllt und sprach dem Versicherten vom 1.

September bis 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis 30. September

2015 Ergänzungsleistungen nebst der Prämienpauschale Krankenversicherung für

sich und seine Kinder zu. Für den Monat August 2014 sowie ab 1. Oktober

2015 erfolgte ausschliesslich die Zusprache der Prämienpauschalen

Krankenversicherung, nicht jedoch von Ergänzungsleistungen. Berücksichtigt

wurde ein Vermögensverzicht von CHF 103'333.35, da die Liegenschaft des

Versicherten mit Kaufvertrag vom 21. November 2012 unter dem Verkehrswert

verkauft worden sei. Aus verfahrensökonomischen Gründen werde die Liegenschaft

mit dem dreifachen Steuerwert berücksichtigt. Nach Vorliegen der definitiven

Verkehrswertschätzung erfolge eine Neuberechnung. Gleichzeitig mit der

Nachzahlung der Ergänzungsleistungen erfolge die Verrechnung der

rückgeforderten Familienzulagen im Umfang von CHF 2'037.70.

4. Mit Verfügung vom 17. Oktober

2015 (AK-Nr. 52) wurde dem Versicherten mitgeteilt, aufgrund einer veränderter

Grundlage seien die Ergänzungsleistungen neu berechnet worden. Ab 1. Oktober

2015 erhöhe sich die Position «Anteil Mitbewohner» wodurch sich die jährlichen

Ausgaben reduzierten. Am Ergebnis, kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1.

Oktober 2015 resp. Zusprache der Prämienpauschale für den Versicherten und

dessen Kinder, änderte sich nichts.

5. Am 27. Oktober 2015 gab das

Steueramt des Kantons Solothurn, Abteilung Katasterschätzung, der

Ausgleichskasse den Verkehrswert / Katasterwert des Grundstückes GB [...] Nr. [...]

von CHF 745'000.00 bekannt (AK-Nr. 54) und bestätigte diesen am

10. März 2016 (AK-Nr. 71).

6. Mit Verfügung vom 28. Dezember

2015 (AK-Nr. 58) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, die nun

vorliegende definitive Verkehrswertschätzung weise einen höheren

Liegenschaftswert aus als der ursprünglich in der Verfügung vom

29. September 2015 berücksichtigte dreifache Steuerwert, weshalb ab dem

Folgemonat, d.h. ab dem 1. Januar 2016, eine Neuberechnung des

EL-Anspruchs erfolge und kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen sowie

Prämienpauschalen Krankenversicherung für den Versicherten und dessen Kinder

bestehe.

7. Am 12. Januar 2016 (AK-Nr. 61) ersetzte

die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 13. November 2015 und verneinte einen

Anspruch des Versicherten sowie dessen Kinder auf individuelle

Prämienverbilligung für das Jahr 2016.

8. Gegen die Verfügung vom 28.

Dezember 2015 erhob der Versicherte im Januar 2016 Einsprache (AK-Nr. 62). Er

beanstandete den von der Ausgleichskasse angenommenen Verkehrswert des

Grundstückes GB [...] Nr. [...] als zu hoch und rügte das ihm und seiner

Ehefrau angerechnete hypothetische Einkommen. Gegen die Verfügung vom 12.

Januar 2016 liess der Versicherte, nunmehr anwaltlich vertreten, am 10. Februar

2016 (AK-Nr. 66) resp. 29. Februar 2016 (AK-Nr. 69) ebenfalls Einsprache

erheben.

9. Mit Einspracheentscheid vom 15.

März 2016 (AK-Nr. 73; Aktenseite [A.S. 1 ff.]) beurteilte die Ausgleichskasse die

Einsprachen gegen die Verfügungen vom 28. Dezember 2015 und 12. Januar

2016 gleichzeitig und wies diese ab.

10. Am 18. April 2016 lässt der

Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) form- und fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 6 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz

vom 15. März 2016 sowie die Verfügung vom 28. Dezember 2015 und die Verfügung

vom 12. Januar 2016 seien aufzuheben.

2. Es sei eine neue Berechnung der

Ergänzungsleistungen vorzunehmen und ein Ausgabenüberschuss in der Höhe von

mindestens CHF 30‘274.00 festzustellen.

3. Dem Beschwerdeführer seien monatliche

Ergänzungsleistungen von mindestens CHF 2522.85 zuzusprechen.

4. Eventualiter sei eine (rückwirkende)

Verkehrswertschätzung in Auftrag zu geben und anschliessend eine neue Berechnung

vorzunehmen.

5. Es sei festzustellen, dass die

Voraussetzungen für die individuelle Prämienverbilligung erfüllt sind.

6. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm

zustehenden Prämienverbilligungen zu gewähren.

7. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichnenden

Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ab 1. Juli 2016 sei das

Mandat auf RA Malovini zu übertragen und RA Malovini als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beizuordnen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Vorinstanz.

11. Mit Eingabe vom 12. Mai 2016

(A.S. 17 ff.) beantragt die Ausgleichskasse (fortan: Beschwerdegegnerin) die

Abweisung der Beschwerde.

12. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016

(A.S. 28 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwältin Hanna Marti Adji als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigeordnet.

13. Der Beschwerdeführer bestätigt

mit Eingabe vom 25. Juli 2016 (A.S. 37 ff.) seine Anträge, während sich die

Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen lässt (A.S. 41).

14. Am 16. September 2016 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 42 ff.).

15. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Anfechtungs- und

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch den

Einspracheentscheid vom 15. März 2016 bestimmt (A.S. 1 ff.). Dieser

Entscheid bezieht sich auf die EL-Verfügung vom 28. Dezember 2015, mit welcher

dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, aufgrund der nun vorliegenden

definitiven Verkehrswertschätzung, welche einen höheren Liegenschaftswert als

der ursprünglich berücksichtigte dreifache Steuerwert ausweise, bestehe ab dem

1.

Januar 2016 kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen resp.

Prämienpauschalen Krankenversicherung (AK-Nr. 58). Weiter bezieht sich der

vorliegend angefochtene Einspracheentscheid auf die Verfügung vom 12. Januar

2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers

sowie dessen Kinder auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2016

verneinte (AK-Nr. 61).

1.3

In der Verfügung vom 28.

Dezember 2015 (AK-Nr. 58) und dem dieser zugrunde liegenden Berechnungsblatt

für die Zeit ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 57) hat die Beschwerdegegnerin bei

jährlichen Ausgaben von CHF 61'034.00 und Einnahmen von CHF 63'794.00

einen Einnahmenüberschuss von CHF 2'760.00 ermittelt. Die Einnahmen von

CHF 63'794.00 setzen sich zusammen aus Renten von CHF 29'397.00, dem

anrechenbaren Einkommen von CHF 29'640.00 (Erwerbseinkommen aus

unselbständiger Tätigkeit der Tochter B.___, hypothetisches Erwerbseinkommen

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau), dem anrechenbaren Vermögen von

CHF 4'610.00 sowie Erträgen aus Sparguthaben/Wertschriften resp. aus

Vermögensverzicht von CHF 147.00.

Umstritten sind der von der

Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrswert der verkauften Liegenschaft von

CHF 745'000.00 und damit zusammenhängend der aufgerechnete

Vermögensverzicht sowie das hypothetische Erwerbseinkommen des

Beschwerdeführers und dessen Ehefrau von CHF 36'860.00, auf dem das

angerechnete Einkommen unter anderem basiert.

1.4

Im Streit liegt und zu beurteilen

ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ab dem

1.

Januar 2016 einen Vermögensverzicht von CHF 143'163.00 und damit

zusammenhängend ein anrechenbares Vermögen von CHF 4'610.00 und einen

Ertrag aus Vermögensverzicht von CHF 143.00 sowie ein hypothetisches

Einkommen für sich im Umfang von CHF 12'860.00 resp. seiner Ehefrau von

CHF 24'000.00 angerechnet hat. Die übrigen im Berechnungsblatt zur

Verfügung vom 28. Dezember 2015 deklarierten Einnahme- und Ausgabenposten (vgl.

AK-Nr. 57) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss

rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen

(vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August

2005.

mit Hinweisen auf BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

2.

Vorab ist indes zu prüfen, ob

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt

vor, er habe in seiner Eisprache vom 29. Februar 2016 (AK-Nr. 69) ausführlich

dargelegt, weshalb der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrswert

nicht richtig sei. So habe er auch auf den vom kantonalen Steueramt

festgehaltenen Verkehrswert von CHF 440‘000.00 für den Miteigentumsanteil

von 2/3, was einen Verkehrswert für die gesamte Liegenschaft von

CHF 660‘000.00 ergebe, verwiesen. Die Beschwerdegegnerin sei auf diese

Vorbringen in keiner Weise eingegangen. Ebenso wenig gehe aus dem Entscheid

hervor, ob diese vom Beschwerdeführer eingereichte amtliche Urkunde von der

Beschwerdegegnerin gewürdigt worden sei, da diese einzig und alleine auf die

von ihr in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung verweise, ohne sich mit den

Vorbringen und Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dadurch

sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Weiter habe sich die

Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auch nicht zu den Rügen des

Beschwerdeführers in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

oder zu den Vorbringen betreffend die eingereichten Belege über die Bemühungen

um eine Anstellung geäussert, worin ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs bestehe.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in

einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei

muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der

Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren

Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen

beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,

auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren

Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 26 E.

5.4

, 128 V 278 E. 5b bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen

Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz

allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE

126.

I 22 E. 2c aa, 125 V 370 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309 S.

460.

E. 4a).

2.2

Die Verfügungen sind zu

begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49

Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide

ist ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster

Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben

ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz

geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.

Die Pflicht zur Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch

die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4.2.2009

E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62

E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).

Es entspricht allgemeinen

rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungs-gründe der betroffenen

Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,

welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein

Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für

oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann

die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu

Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die

Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;

ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).

2.3

In ihrem Einspracheentscheid vom

15.

März 2016 stützt sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den

Verkehrswert auf die Schätzung des kantonalen Katasteramtes und begründet dies.

Nicht zu beanstanden ist, wenn sie sich nicht mit sämtlichen Behauptungen des

Beschwerdeführers auseinandersetzt, zumal es sich beim Katasteramt um eine in

Bezug auf diese Thematik fachlich grundsätzlich qualifizierte Behörde handelt. Auch

wenn eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den im Einspracheverfahren

vorgebrachten Einwänden und Dokumenten wünschenswert wäre, ist darin keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Zutreffend und von der

Beschwerdegegnerin anerkannt (A.S. 17 ff.) ist hingegen, dass keinerlei

Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend hypothetisches Einkommen

im Einspracheentscheid erfolgten. Dies schadet vorliegend jedoch nicht. Bereits

in der Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 57) finden sich

Ausführungen dazu, so dass dem Beschwerdeführer die Überlegungen, welche die

Beschwerdegegnerin zum hypothetischen Einkommen angestellt hat, klar sein mussten.

So war er denn auch in der Lage, eine entsprechend begründete Einsprache zu

erheben (AK-Nr. 62). Offen bleiben kann vorliegend, ob es sich hierbei bereits

um eine Verletzung des rechtlichen Gehör handelt oder nicht, zumal eine solche

Verletzung nur leicht wäre. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen

kann. Die derartige Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben

(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b). Dies ist

vorliegend der Fall.

3.

Die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar

2008.

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die

Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung

zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren.

Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 15.

März 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 nach den während dieses Zeitraums

gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März

2008.

E. 2).

4.

4.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die

Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht

ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

4.2

Der Bund und die Kantone gewähren

Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben

aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn

sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der

Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten

ein Taggeld der IV beziehen.

4.3

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der

anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der

anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG). Was als

anerkannte Ausgaben sowie anrechenbare Einnahmen gilt, ist in Artikel 10 und 11

ELG verankert. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und

unbeweglichem Vermögen sowie Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die

verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b und g ELG).

4.4

Nach Art. 17 Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV, SR 831.301) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der

Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens

im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder

einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken,

so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder

unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die

Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g

ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn

von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert

besteht (Abs. 5). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich

den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert

anwenden (Abs. 6). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die

verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um CHF

10‘000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist

unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu

übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung

der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des

Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 1 ELV).

5.

5.1

Der durch die Beschwerdegegnerin

berücksichtigte Vermögensverzicht beruht auf der Annahme, der Beschwerdeführer

und dessen Ehefrau hätten im November 2012 ihre Miteigentumsanteile von je 1/3

an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zu einem Verkaufspreis von total CHF 322'666.65

veräussert (vgl. Kaufvertrag vom 21. November 2012, AK-Nr. 4). Der

Verkehrswert dieser Liegenschaft habe sich jedoch damals auf

CHF 745'000.00 belaufen, was bei einem Anteil von 2/3 CHF 496'666.65

ergebe. Der Verkehrswert gehe aus der Schätzung der Kantonalen

Katasterschätzung vom 27. Oktober 2015 hervor, welche diese im Auftrag der

Beschwerdegegnerin erstellt habe (AK-Nr. 54 S. 3 ff.).

5.2

Der Beschwerdeführer bemängelt

im Wesentlichen, dass die beim Kantonalen Steueramt, Abteilung

Katasterschätzung in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung vom 27. Oktober

2015.

nicht den damaligen Verkehrswert der Liegenschaft GB [...] Nr. [...]

wiedergebe. Für eine genaue Schätzung sei es erforderlich, das Objekt vor Ort

zu besichtigen. Es liege ein Beleg des kantonalen Steueramtes vor, welcher im

Jahr 2012 für die Miteigentumsanteile von 2/3 des Beschwerdeführers und dessen

Ehefrau einen Verkehrswert von CHF 440'000.00 festlege, womit der

Verkehrswert der gesamten Liegenschaft maximal CHF 660'000.00 betrage

(vgl. AK-Nr. 68 S. 5). Nicht ersichtlich sei, wie der ermittelte Verkehrswert –

entgegen den entsprechenden Erläuterungen der Beschwerdegegnerin – sodann doch

beinahe identisch mit dem von der Solothurnischen Gebäudeversicherung

ermittelten Versicherungswert sein solle (AK-Nr. 68 S. 2). Die

Beschwerdegegnerin beschränke sich in ihrem Einspracheentscheid vom 15. März

2016.

mehrheitlich darauf, das Schreiben des Steueramtes des Kantons Solothurn,

Abteilung Katasterschätzung, vom 10. März 2016 (AK-Nr. 71) inhaltlich

wiederzugeben. Einzig die Ausführungen, wonach unklar sei, woher die

seinerzeitige Einschätzung des Verkehrswertes durch das Steueramt von CHF

660'000.00 stamme und die Erarbeitung einer unabhängigen Verkehrswertschätzung

empfohlen werde, habe keinen Eingang in den Entscheid der Beschwerdegegnerin

gefunden. Bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bringt der

Beschwerdeführer vor, sowohl er als auch seine Ehefrau würden jeden Monat

mindestens sechs Bewerbungen schreiben, bislang erfolglos. Dass sie keine

Antwort auf ihre Bewerbungen erhalten würden, könne ihnen nicht nachteilig

ausgelegt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könne aufgrund ihrer

beschränkten Deutschkenntnisse keine schriftlichen Bewerbungen machen, was vom

RAV indes akzeptiert werde. Es sei nicht verständlich, dass der Ehefrau trotz

aktenkundiger Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer krankheitshalber auf viel Unterstützung

durch seine Ehefrau angewiesen, was sich nur schwer mit einer Arbeitstätigkeit

im Vollzeitpensum vereinbaren lasse.

5.3

Die Beschwerdegegnerin führt

demgegenüber aus, sie habe die Beschwerde dem Kantonalen Steueramt, Abteilung

Katasterschätzung zur Stellungnahme vorgelegt (AK-Nr. 79), woraufhin ihr

telefonisch mitgeteilt worden sei, die Einwände gemäss der Beschwerde würde die

seinerzeitige Beurteilung des Verkehrswertes nicht verändern und es werde an

der Verkehrswertschätzung vom 27. Oktober 2015 festgehalten (AK-Nr. 80). Die

Beschwerdegegnerin schliesse sich der Würdigung dieser Fachstelle an. Zutreffend

sei, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom

15.

März 2016 nicht zu den Einwänden betreffend das hypothetische

Einkommen geäussert habe. Allerdings sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

29.

September 2015 (AK-Nr. 47) mitgeteilt worden, dass er Kopien von mindestens

je sechs Bewerbungen in schriftlicher Form mit Antwortschreiben der Unternehmen

sowie das Dokument «persönliche Arbeitsbemühungen» der Regionalen

Arbeitsvermittlung (RAV) einzureichen habe, damit von der Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden könne. Falls der

Beschwerdeführer mit dieser Massnahme nicht einverstanden gewesen wäre, wäre es

ihm freigestanden, Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben. Nach

unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist sei diese in Rechtskraft erwachsen.

Sollten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beim RAV in aktiver

Begleitung befinden, würden sie dessen Verantwortlichkeiten unterstehen und es

könnte auf die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen verzichtet werden.

Entsprechende Bestätigungen seien weder mit der Einsprache noch mit der

Beschwerde eingereicht worden. Die mit der Beschwerde eingereichten Nachweise

der persönlichen Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers seien

nicht geeignet, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

der Genannten zu verzichten.

6.

Im Berechnungsblatt zur

Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 57) hat die Beschwerdegegnerin bei der

Position «Vermögensverzicht» einen Betrag von CHF 143'999.00 eingesetzt

(AK-Nr. 57). In ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2015 verweist sie zur

Begründung einerseits auf die Verfügung vom 29. September 2015 (AK-Nr. 43) und

andererseits auf die nach Vorliegen der Verkehrswertschätzung vorgenommene

Neuberechnung (AK-Nr. 58). Gemäss Kaufvertrag vom 21. November 2012 (AK-Nr. 4)

seien die beiden Miteigentumsanteile des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau

an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zu einem Preis von CHF 322'666.65 an

die beiden Söhne veräussert worden, wogegen der Verkehrswert zu diesem

Zeitpunkt CHF 745'000.00 für die gesamte Liegenschaft resp.

CHF 496'666.65 für einen 2/3-Anteil betragen habe. Somit ergebe sich ein

Vermögensverzicht von CHF 174'000.00, der gemäss Art. 17a ELV

jährlich um CHF 10'000.00 vermindert werde.

7.

Umstritten ist, ob die

Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der verkauften Miteigentumsanteile im

Zeitpunkt des Verkaufs im November 2012 zu Recht auf CHF 496'666.65 resp.

CHF 745'000.00 für die gesamte Liegenschaft beziffert hat.

7.1

7.1.1

Nach der Rechtsprechung ist unter

dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine

Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr aufweist (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12;

Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1; vgl. auch

die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zur

ELV-Revision vom 16. September 1998, in: AHI 1998 S. 273 f.). Die Ermittlung

des so verstandenen Verkehrswertes setzt grundsätzlich eine konkrete und

aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Diese Methode hat aber den Nachteil,

dass sie erheblichen Aufwand sowie Kosten verursacht, namentlich wenn die Zahl

der betroffenen EL-Verfahren hoch ist. Deshalb kann aus Praktikabilitätsgründen

eine Marktwertermittlung erfolgen, die sich, soweit möglich und sinnvoll, auf

geeignete anderweitig ermittelte Schätzungswerte stützt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9

E. 6a).

7.1.2

Das BSV erwähnt in seinen

Erläuterungen zur Verordnungsänderung per 1. Januar 1999 (AHI-Praxis 1998

S. 174 f.) folgende von der Rechtsprechung anerkannte Arten zur Ermittlung des

Verkehrswerts: Eine Verkehrswertschätzung der kantonalen Schätzungskommission;

die Addition des Zeitwerts der Gebäude (entsprechend dem von der kantonalen

Schätzungskommission primär für die Belange der Gebäudeversicherung ermittelten

amtlichen Wert) und des Bodenwertes (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2); die im Kanton Thurgau praktizierte

Lösung, welche auf den Mittelwert von Steuerwert und Gebäudeversicherungswert

abstellt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009

E. 6.3.4); eine amtliche Schätzung.

7.1.3

Die ELV (in der seit 1. Januar

1999.

geltenden Fassung) ermöglicht es den Kantonen zudem, anstelle des

Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung

massgebenden Repartitionswert anzuwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Diese Lösung hat

beispielsweise der Kanton Bern gewählt (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes

zum ELG [EG ELG, BSG 841.31]). Das BSV führt in seinen zitierten Erläuterungen

allerdings aus, es erachte den Repartitionswert als zu tief.

7.1.4

Auch wenn nach der jeweiligen

kantonalen Praxis auf einen anderweitig ermittelten Schätzungswert abgestellt

wird, ist im Einzelfall von diesem abzuweichen, wenn besondere Umstände

vorliegen, die ein Abstellen auf diesen Wert als missbräuchlich erscheinen

liessen oder zu einem stossenden Ergebnis führen würden. Solche besonderen

Umstände werden allerdings nur zurückhaltend angenommen (vgl. BGE 113 V 190 E.

5b S. 194; Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2015 vom 2. Dezember 2015).

7.1.5

Einige Kantone stellen nicht auf

vorhandene Schätzungswerte ab, sondern verlangen eine konkrete Wertbestimmung

durch eine Schätzung im Einzelfall. In diesem Sinn lautet, soweit überblickbar,

etwa die neuere Gerichtspraxis im Kanton Zürich (vgl. Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Zürich ZL.2014.00078 vom 31. März 2015) und im

Kanton St. Gallen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen EL

2012/40 vom 13. November 2013 E. 4.2).

7.2

Der Kanton Solothurn hat von der

durch Art. 17 Abs. 6 ELV geschaffenen Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes

den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerdegegnerin

stellt für die Ermittlung des Verkehrswertes in ständiger Praxis auf eine

konkrete Wertbestimmung ab, welche die kantonale Katasterschätzung vornimmt.

Diese Wertbestimmung wird jeweils gestützt auf die vorhandenen Unterlagen

vorgenommen. Eine Besichtigung der Liegenschaft findet nicht statt.

Eine solche Schätzung wurde im

vorliegenden Fall am 27. Oktober 2015, also fast drei Jahre nach dem für die

Wertbestimmung massgebenden Datum des Verkaufs (21. November 2012)

erstellt (AK-Nr. 54). Die Fachpersonen der Katasterschätzung ermittelten einen

Verkehrswert von CHF 745'000.00 für die gesamte Liegenschaft, entsprechend

dem Durchschnitt von Substanzwert und Ertragswert, welche mit 1,0 resp. 0,4

gewichtet wurden. Der Substanzwert von CHF 846'500.00 resultierte aus einer

Berechnung der Gebäudekosten (CHF 853'448.00), deren Reduktion aufgrund

der Altersentwertung (-CHF 358'428.00), ergebend einen Zeitwert von

CHF 495'020.00, und dem Landwert von CHF 351'450.00 (907 m2

à CHF 350.00 Land überbaut und 200 m2 à CHF 170.00 Gartenanteil).

Der Ertragswert von CHF 489'300.00 resultierte aus einem Mietwert von

CHF 32'560.00 bei einem Kapitalisierungssatz von 6,45 %. Schliesslich

erfolgte eine Aufrundung des berechneten Verkehrswertes um CHF 600.00 von CHF

744'443.00 auf CHF 745'000.00. Auf Bitte der Beschwerdegegnerin nahm der

Experte der Katasterschätzung am 10. März 2016 nochmals Stellung (AK-Nr. 71).

Er führte unter anderem aus, die Schätzung vom 27. Oktober 2015 sei nach den

Unterlagen, die zur Verfügung gestanden hätten, korrekt vorgenommen worden. Im

vorliegenden Fall sei durch die Gebäudeversicherung eine Neuschätzung aufgrund

diverser Ein-, Um- oder Anbauten am 11. Mai 2011 vorgenommen worden und

habe als Grundlage für die Verkehrswertschätzung gedient. Der Versicherungswert

der Gebäudeversicherung werde wohl für die Errechnung der Gebäudekosten für die

Substanzwertberechnung in die Verkehrswertschätzung eingebunden, jedoch werde

dieser je nach Stichjahr indexiert und bilde die Basis für den Neuwert BKP 2 –

5.

Er entspreche in keinster Weise dem Verkehrswert, diene jedoch zu dessen

Ermittlung. Woher, zu welcher Zeit und aus welchem Grund das Steueramt die

Zahlen – gemeint ist der Verkehrswert von CHF 440'000.00 für die

Miteigentumsanteile von 2/3 gemäss AK-Nr. 68 S. 5 – erhoben habe, entziehe sich

seinen Kenntnissen. Aus all diesen Gründen werde empfohlen, eine unabhängige

Verkehrswertschätzung in Auftrag zu geben.

7.3

Die von der Beschwerdegegnerin

entsprechend ihrer langjährigen Praxis veranlasste Art der Wertbestimmung lässt

sich nicht von vornherein als unzulässig oder rechtswidrig bezeichnen. Die

Kantonale Katasterschätzung verfügt über spezialisierte Fachkenntnisse und ist

eine geeignete, qualifizierte Behörde. Das Gebot der Rechtsgleichheit spricht

prinzipiell dafür, den Verkehrswert im Regelfall auf eine einheitliche Weise

und durch dieselbe Behörde bestimmen zu lassen; dies wird auch in der Lehre

betont (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.

Auflage 2009, S. 171 f., mit Hinweisen). Die Zuverlässigkeit der Wertbestimmung

wird jedoch durch den Umstand geschmälert, dass die Schätzungen jeweils «vom

Schreibtisch aus», ohne Besichtigung der Liegenschaft, vorgenommen werden.

Damit müssen konkrete Besonderheiten wie der Zustand der Liegenschaft – soweit

er nicht durch die Altersentwertung erfasst wird –, ein allfälliger

aufgestauter Unterhalt, aber auch die Lage und die Umgebung, unberücksichtigt

bleiben. Ausserdem verfügt die Kantonale Katasterschätzung nicht in jedem Fall

über eine Dokumentation, welche alle für die Wertbestimmung potenziell

relevanten Faktoren umfasst. Die Methode mit einem Auftrag an die Kantonale

Katasterschätzung, die gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen eine

Berechnung vornimmt, kann daher nur bei relativ einfachen oder bei unstrittigen

Verhältnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bilden. Wenn die

Betroffenen jedoch die auf diese Weise erfolgte Wertbestimmung bestreiten und

konkrete Gründe benennen, welche für eine abweichende Bewertung sprechen

könnten, ist eine ergänzende konkrete Schätzung erforderlich. Dasselbe gilt,

wenn die prozentuale Differenz zwischen dem Ergebnis der Schätzung und dem

tatsächlich erzielten Kaufpreis aussergewöhnlich hoch ist.

7.4

Im Fall des Beschwerdeführers

liegen Umstände vor, die einem Abstellen auf die Bewertung durch die Kantonale

Katasterschätzung entgegenstehen: Die Differenz zwischen dem geschätzten

Verkehrswert von CHF 745'000.00 (AK-Nr. 54) und dem Verkaufspreis für die

gesamte Liegenschaft von CHF 484'000.00 (AK-Nr. 4) ist auch unter

Berücksichtigung, dass der Verkauf familienintern erfolgte, sehr hoch. Das

Alter der Liegenschaft (Baujahr 1933) bildet zusätzlichen Anlass für eine

möglichst konkrete Beurteilung. Es liegt zudem ein Dokument des Steueramtes,

Abteilung Sondersteuern und Nebensteuern, vom 29. November 2012 vor, welches

für die beiden Miteigentumsanteile von 2/3 einen Verkehrswert von

CHF 440'000.00 ausweist (AK-Nr. 68 S. 5). Unklar ist, worauf sich diese

Zahl stützt, was in der Folge auch von der Fachperson der Kantonalen

Katasterschätzung kritisiert wurde. Diese wiederum empfahl bereits in ihrer

Stellungnahme vom 10. März 2016 zur Einsprache des Beschwerdeführers die

Veranlassung einer unabhängigen Verkehrswertschätzung (AK-Nr. 71). Aus der

Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2016 geht sodann hervor, dass

der Kantonalen Katasterschätzung eine Verkehrswertschätzung mit Vornahme einer

Besichtigung zurzeit aus Ressourcengründen nicht möglich sei (AK-Nr. 80). Vor

diesem Hintergrund, insbesondere da anderslautende Angaben des Steueramtes

vorliegen, ist es nicht korrekt, auf die Bewertung durch die Kantonale

Katasterschätzung abzustellen. Um den Verkehrswert im Zeitpunkt des Verkaufs

vom 21. November 2012 mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen zu können,

ist eine nochmalige Schätzung erforderlich, soweit die Beschwerdegegnerin von

einem höheren als dem vom Beschwerdeführer anerkannten Verkehrswert für die

beiden Miteigentumsanteile von 2/3 per Verkaufsdatum von CHF 440'000.00

ausgeht; dabei wird die Liegenschaft und die zwischenzeitlichen Entwicklungen berücksichtigt

werden müssen. Mit dem Schätzungsauftrag ist eine qualifizierte Person zu

betrauen. Die Auswahl der Schätzerin oder des Schätzers liegt im pflichtgemässen

Ermessen der Beschwerdegegnerin, dies nach Anhörung des Beschwerdeführers und

Einräumung des rechtlichen Gehörs. Die Sache ist demnach an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im vorstehend umschriebenen Sinn

verfahre.

8.

8.1

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ein hypothetisches

Erwerbseinkommen von CHF 12'860.00 bzw. CHF 24'000.00 angerechnet (AK-Nr.

47). In der Begründung zur Verfügung vom 29. September 2015 (AK-Nr. 47),

worauf sich die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015 stützt), wird

ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien als Teilinvalider mit einem IV-Grad von

60.

% zwei Drittel des Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf von

Alleinstehenden anzurechnen, womit ein hypothetisches Einkommen von

CHF 12'860.00 anzurechnen sei. Die Ehefrau weise keinen Invaliditätsgrad

aus, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen auf der Basis der abgeschlossenen

Ausbildung und Berufserfahrung, mindestens jedoch CHF 24'000.00, anzurechnen

sei.

8.2

Der Beschwerdeführer bestreitet

die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für sich und seine Ehefrau. Er

bringt vor, sowohl er als auch seine Ehefrau würden jeden Monat mindestens

sechs erfolglose Bewerbungen schreiben. Dass sie keine Antwort auf ihre

Bewerbungen erhalten würden, könne ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Die

Ehefrau des Beschwerdeführers könne aufgrund ihrer beschränkten

Deutschkenntnisse keine schriftlichen Bewerbungen machen, was vom RAV

akzeptiert werde. Es sei nicht verständlich, dass der Ehefrau trotz

aktenkundiger Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer krankheitshalber auf viel Unterstützung

durch seine Ehefrau angewiesen, was sich nur schwer mit einer Arbeitstätigkeit

im Vollzeitpensum vereinbaren lasse.

8.3

Unter dem Titel des

Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein

hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen

(vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287

E. 3b S. 291; AHI 2001 S. 133, P 18/99 E. 1b). Daran

ändert eine (Teil-) Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V

88.

E. 1 S. 90). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist

Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (SVR 2007

EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 3). Bei der Ermittlung der zumutbaren

Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall

unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu berücksichtigen.

Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die

Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete

Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom

Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; SVR 2007 EL

Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 2; AHI 2001 S. 132, P 18/99

E. 1b). Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit

nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende

Schadenminderungspflicht (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und

berufliche Vorsorge [SZS] 2010 S. 48,9C_184/2009 E. 2.2; Urteile des

Bundegerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1;9C_103/2015 vom

8.

April 2015 E. 2.2).

8.4

Ferner ist bei der Festlegung

eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und

Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und

nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den

Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen

der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person

allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein

hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132,

P 18/99 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom

29.

September 2014 E. 3;9C_676/2014 vom 2. April 2015

E. 5.2).

8.5

Von der Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch u.a. dann

abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender

Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,

wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ

und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung

für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung

eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, RZ 3482.03).

Für die Festsetzung des zu

berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die «Schweizerische

Lohnstrukturerhebung» abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die

persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die

Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die

Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von

Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen

werden die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes

(AHV, IV, EO, ALV, FZL, UV) und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder

abgezogen. Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen ist der Freibetrag abzuziehen

und vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen. Der Freibetrag ist auch dann voll

zu berücksichtigen, wenn das hypothetische Einkommen nur während eines Teils

des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres angerechnet wird (WEL RZ

3482.

).

8.6

Der Beschwerdeführer wurde

mittels rechtskräftiger Verfügung vom 29. September 2015 (AK-Nr. 47)

ausführlich darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Berechnung des EL-Anspruchs

für die nicht invalide Ehefrau von der Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens von mindestens CHF 24'000.00 abgesehen werden könne, sofern sie

Kopien von monatlich mindestens sechs qualitativ hochwertigen Bewerbungen in

schriftlicher Form mit Antwortschreiben der Unternehmen sowie das Dokument

«persönliche Arbeitsbemühungen» der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bei der

zuständigen AHV-Zweigstelle einreiche. Diese Unterlagen seien gesammelt

monatlich bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Vorliegend ist zu beurteilen,

ob die von der Ehefrau des Beschwerdeführers dokumentierten Arbeitsbemühungen

ausreichen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

verzichten zu können. Dies ist zu verneinen. Den Akten der Beschwerdegegnerin

lassen sich keine entsprechenden Unterlagen entnehmen. Wenn der Vertreter des

Beschwerdeführers in der Einsprache vom 29. Februar 2016 (AK-Nr. 69)

ausführt, den Akten liessen sich keine Belege zu den Suchbemühungen entnehmen,

der Beschwerdeführer habe jedoch bestätigt, dass er diese abgegeben habe,

weshalb von der Unvollständigkeit der Akten auszugehen sei, kann dem nicht

gefolgt werden. Entsprechende Vorbringen fehlen denn auch in der Einsprache des

Beschwerdeführers selbst von Januar 2016 (AK-Nr. 62) gänzlich. Allein diese Behauptung

ist nicht geeignet um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu

können, die Arbeitsbemühungen seien getätigt worden. Keine andere Einschätzung

lassen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten

Unterlagen zu. Lediglich auf dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen

für den Monat Oktober 2015 ist der Eingang bei der Beschwerdegegnerin vermerkt

(vgl. Beilagen zur Beschwerde [B-Beilage] 5). Darüber hinaus ist der

Beschwerdeführer der in der Verfügung vom 29. September 2015 gemachten Auflage insofern

nicht nachgekommen, als die Bewerbungen seiner Ehefrau nicht schriftlich

erfolgten. Wohl ist verständlich, dass eine schriftliche Bewerbung bei beschränkten

Deutschkenntnissen eine gewisse Herausforderung darstellt. Dem Beschwerdeführer

resp. dessen Ehefrau wäre es zumutbar gewesen, sich für eine entsprechende

Musterbewerbung Hilfe bei einer Drittperson zu holen, nicht zuletzt deshalb,

weil sie zusammen mit ihren gut ausgebildeten Kindern in einem Haushalt leben.

Unklar ist, wie die «persönlichen» Bewerbungen vonstatten gegangen sein sollen,

es handelte sich – wenn überhaupt – um sog. «Blindbewerbungen», die nicht im

Hinblick auf konkrete Stellenausschreibungen erfolgten und damit die

qualitativen Anforderungen keinesfalls erfüllten. Zu keinem anderen Ergebnis

führt die Bestätigung des RAV, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers seit

dem 22. Juni 2016 als arbeitslos angemeldet sei (B-Beilage 6). Allein die

Anmeldung beim RAV führt noch nicht dazu, dass auf die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens verzichtet werden kann (vgl. E. II. 8.5 hiervor).

Zudem erfolgte sie drei Monate nach Verfügungserlass. Ohne konkreten und

umfassenden Nachweis erfolgloser Stellenbewerbungen kann nicht davon

ausgegangen werden, es sei ihr unmöglich, eine Anstellung zu finden. Würde

indes – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ

ausreichende) Stellenbemühungen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete

hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und

Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, müsste die EL-Stelle dies

anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 mit

Hinweisen; vgl. auch Rz. 3424.05 der seit 1. April 2011 geltenden Fassung

der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Dies wurde

in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 auch anerkannt.

Nicht gefolgt werden kann dem

Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation

sei es der Ehefrau nicht möglich, in einem Vollzeitpensum tätig zu sein. Der

Beschwerdeführer weist einen IV-Grad von 60 % auf, womit er grundsätzlich

über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt. Inwiefern er auf die Unterstützung der

Ehefrau angewiesen ist, sodass ihr ein Vollzeitpensum verunmöglicht würde, ist weder

dargetan noch nachvollziehbar. Daran ändert auch die Bestätigung von Dr. med. C.___

vom 2. September 2015 (AK-Nr. 35) nichts, zumal es sich hierbei um eine Aussage

handelt, welche nicht näher begründet wird.

Vor diesem Hintergrund bleibt

festzustellen, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Grundsatz der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich und auch zuzumuten ist, ein

Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens von

CHF 2'000.00 pro Monat resp. jährlich CHF 24'000.00 ist daher nicht zu

beanstanden und fällt gar zugunsten des Beschwerdeführers aus. Gemäss der

Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), betrug das Bruttojahreseinkommen

einer Frau im Rahmen einfacher Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

(Tabelle T1_tirage_skill_level, 2012, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, unter

Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7

Stunden sowie der Teuerung [2012: 102.0; 2015: 104.1]) im Jahr 2015 (Zahlen für

das Jahr 2016 noch nicht bekannt) CHF 53‘976.00. Das von der Beschwerdegegnerin

berücksichtigte hypothetische Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von

CHF 24‘000.00 entspricht somit nicht nur dem praxisüblichen Mindestbetrag,

sondern ist auch mit Blick auf die Tabellenlöhne nicht zu beanstanden.

8.7

Ebenfalls nicht zu beanstanden

ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers

im Umfang von CHF 12'860.00. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei zu

Recht auf Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG

wonach Invaliden unter 60 Jahren bei einem IV-Grad von 60 % bis unter 70 %

mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von

alleinstehenden Personen, d.h. CHF 19'290.00, als Erwerbseinkommen anzurechnen

ist. Dagegen werden im Beschwerdeverfahren auch keine konkreten Einwände

erhoben.

9.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Anrechnung des hypothetischen Einkommens des

Beschwerdeführers und dessen Ehefrau zu Recht erfolgte. Hingegen ist für die

Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstückes GB [...] Nr. [...] im Zeitpunkt

des Verkaufs vom 21. November 2012 eine nochmalige Schätzung mit

Besichtigung der Liegenschaft und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen

Entwicklung zu veranlassen, soweit die Beschwerdegegnerin von einem höheren als

dem vom Beschwerdeführer anerkannten Verkehrswert für die beiden

Miteigentumsanteile von 2/3 per Verkaufsdatum von CHF 440'000.00 ausgeht (vgl.

E. II. E.7.4 hiervor). Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass

der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2016 aufzuheben ist und

die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese einen

allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen resp.

individuelle Prämienverbilligung ab dem 1. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen

prüfe und hierauf neu entscheide.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf

eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist,

wie für ein Obsiegen im materiellen Sinn (BGE 127 V 228 E. 2b/bb, 110 V 54 E.

3a). Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Die von der Vertreterin des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von 18,22

Stunden aus (A.S. 43 ff.). Davon werden 10,05 Stunden für das Verfassen und

Überarbeiten der Beschwerde ausgewiesen, was deutlich zu hoch ist. Angemessen

für die knapp achtseitige Beschwerde erscheint vorliegend ein Aufwand von 5

Stunden. Weiter wird ein Aufwand von 1,7 Stunden für die Zeit vom 10. Februar

bis 9. März 2016 geltend gemacht, bei dem es sich um vorprozessualen Aufwand

handelt, der nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen ist. Der Aufwand

wird entsprechend gekürzt und die Auslagen um CHF 31.00 reduziert. Weiter wird

ein Aufwand von 0,4 Stunden für sechs Klientenbriefe (17. Mai 2016, 8. und

24.

Juni 2016, 25. Juli 2016, 3. August 2016 und 16. September 2016) geltend

gemacht, wobei es sich um reine Kanzleiarbeit handelt, welche im Stundenansatz

eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von 11,07 Stunden, so dass sich mit dem

beantragten und nicht zu beanstandenden Ansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs.

2.

Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) eine Entschädigung von CHF 2'546.10

ergibt.

Von den Auslagen über CHF 320.85 sind

die vorprozessualen Aufwendungen von CHF 31.00 in Abzug zu bringen. Des

Weiteren sind die 212 Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160

Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie dies in der Kostennote geltend gemacht

wird. Die Auslagen reduzieren sich damit um weitere CHF 106.00 auf total

CHF 183.85. Einschliesslich CHF 218.40 Mehrwertsteuer beläuft sich

die Parteientschädigung somit auf CHF 2'948.35.

11.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. März 2016 aufgehoben wird

und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese im

Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend neu über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen resp. individuelle Prämienverbilligung

ab dem 1. Januar 2016 entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

CHF 2'948.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer