VSBES.2016.112
Ergänzungsleistungen IV
23. November 2017Deutsch36 min
Source so.ch
Urteil vom 23. November 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Hanna Marti Adji, Rechtsanwältin
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 15. März 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1961 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 11. August 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an
(Akten der Ausgleichskasse Beleg-Nr. [AK-Nr.] 1). Er bezieht bei einem IV-Grad
von 60 % seit dem 1. Januar 2011 eine Rente der Invalidenversicherung
(AK-Nr. 8).
2. Am 21. August 2015 (AK-Nr. 30) ersuchte
die Ausgleichskasse die Katasterschätzung des Kantons Solothurn, den
Verkehrswert / Katasterwert des Grundstückes GB [...] Nr. [...] per 21.
November 2012 bekannt zu geben.
3. Mit Verfügung vom 29. September
2015 (AK-Nr. 47) teilte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(Ausgleichskasse) dem Versicherten mit, die Voraussetzungen für die Ausrichtung
von Ergänzungsleistungen seien erfüllt und sprach dem Versicherten vom 1.
September bis 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis 30. September
2015 Ergänzungsleistungen nebst der Prämienpauschale Krankenversicherung für
sich und seine Kinder zu. Für den Monat August 2014 sowie ab 1. Oktober
2015 erfolgte ausschliesslich die Zusprache der Prämienpauschalen
Krankenversicherung, nicht jedoch von Ergänzungsleistungen. Berücksichtigt
wurde ein Vermögensverzicht von CHF 103'333.35, da die Liegenschaft des
Versicherten mit Kaufvertrag vom 21. November 2012 unter dem Verkehrswert
verkauft worden sei. Aus verfahrensökonomischen Gründen werde die Liegenschaft
mit dem dreifachen Steuerwert berücksichtigt. Nach Vorliegen der definitiven
Verkehrswertschätzung erfolge eine Neuberechnung. Gleichzeitig mit der
Nachzahlung der Ergänzungsleistungen erfolge die Verrechnung der
rückgeforderten Familienzulagen im Umfang von CHF 2'037.70.
4. Mit Verfügung vom 17. Oktober
2015 (AK-Nr. 52) wurde dem Versicherten mitgeteilt, aufgrund einer veränderter
Grundlage seien die Ergänzungsleistungen neu berechnet worden. Ab 1. Oktober
2015 erhöhe sich die Position «Anteil Mitbewohner» wodurch sich die jährlichen
Ausgaben reduzierten. Am Ergebnis, kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1.
Oktober 2015 resp. Zusprache der Prämienpauschale für den Versicherten und
dessen Kinder, änderte sich nichts.
5. Am 27. Oktober 2015 gab das
Steueramt des Kantons Solothurn, Abteilung Katasterschätzung, der
Ausgleichskasse den Verkehrswert / Katasterwert des Grundstückes GB [...] Nr. [...]
von CHF 745'000.00 bekannt (AK-Nr. 54) und bestätigte diesen am
10. März 2016 (AK-Nr. 71).
6. Mit Verfügung vom 28. Dezember
2015 (AK-Nr. 58) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, die nun
vorliegende definitive Verkehrswertschätzung weise einen höheren
Liegenschaftswert aus als der ursprünglich in der Verfügung vom
29. September 2015 berücksichtigte dreifache Steuerwert, weshalb ab dem
Folgemonat, d.h. ab dem 1. Januar 2016, eine Neuberechnung des
EL-Anspruchs erfolge und kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen sowie
Prämienpauschalen Krankenversicherung für den Versicherten und dessen Kinder
bestehe.
7. Am 12. Januar 2016 (AK-Nr. 61) ersetzte
die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 13. November 2015 und verneinte einen
Anspruch des Versicherten sowie dessen Kinder auf individuelle
Prämienverbilligung für das Jahr 2016.
8. Gegen die Verfügung vom 28.
Dezember 2015 erhob der Versicherte im Januar 2016 Einsprache (AK-Nr. 62). Er
beanstandete den von der Ausgleichskasse angenommenen Verkehrswert des
Grundstückes GB [...] Nr. [...] als zu hoch und rügte das ihm und seiner
Ehefrau angerechnete hypothetische Einkommen. Gegen die Verfügung vom 12.
Januar 2016 liess der Versicherte, nunmehr anwaltlich vertreten, am 10. Februar
2016 (AK-Nr. 66) resp. 29. Februar 2016 (AK-Nr. 69) ebenfalls Einsprache
erheben.
9. Mit Einspracheentscheid vom 15.
März 2016 (AK-Nr. 73; Aktenseite [A.S. 1 ff.]) beurteilte die Ausgleichskasse die
Einsprachen gegen die Verfügungen vom 28. Dezember 2015 und 12. Januar
2016 gleichzeitig und wies diese ab.
10. Am 18. April 2016 lässt der
Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) form- und fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 15. März 2016 sowie die Verfügung vom 28. Dezember 2015 und die Verfügung
vom 12. Januar 2016 seien aufzuheben.
2. Es sei eine neue Berechnung der
Ergänzungsleistungen vorzunehmen und ein Ausgabenüberschuss in der Höhe von
mindestens CHF 30‘274.00 festzustellen.
3. Dem Beschwerdeführer seien monatliche
Ergänzungsleistungen von mindestens CHF 2522.85 zuzusprechen.
4. Eventualiter sei eine (rückwirkende)
Verkehrswertschätzung in Auftrag zu geben und anschliessend eine neue Berechnung
vorzunehmen.
5. Es sei festzustellen, dass die
Voraussetzungen für die individuelle Prämienverbilligung erfüllt sind.
6. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm
zustehenden Prämienverbilligungen zu gewähren.
7. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichnenden
Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ab 1. Juli 2016 sei das
Mandat auf RA Malovini zu übertragen und RA Malovini als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Vorinstanz.
11. Mit Eingabe vom 12. Mai 2016
(A.S. 17 ff.) beantragt die Ausgleichskasse (fortan: Beschwerdegegnerin) die
Abweisung der Beschwerde.
12. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016
(A.S. 28 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwältin Hanna Marti Adji als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet.
13. Der Beschwerdeführer bestätigt
mit Eingabe vom 25. Juli 2016 (A.S. 37 ff.) seine Anträge, während sich die
Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen lässt (A.S. 41).
14. Am 16. September 2016 reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 42 ff.).
15. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Anfechtungs- und
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch den
Einspracheentscheid vom 15. März 2016 bestimmt (A.S. 1 ff.). Dieser
Entscheid bezieht sich auf die EL-Verfügung vom 28. Dezember 2015, mit welcher
dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, aufgrund der nun vorliegenden
definitiven Verkehrswertschätzung, welche einen höheren Liegenschaftswert als
der ursprünglich berücksichtigte dreifache Steuerwert ausweise, bestehe ab dem
1.
Januar 2016 kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen resp.
Prämienpauschalen Krankenversicherung (AK-Nr. 58). Weiter bezieht sich der
vorliegend angefochtene Einspracheentscheid auf die Verfügung vom 12. Januar
2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers
sowie dessen Kinder auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2016
verneinte (AK-Nr. 61).
1.3
In der Verfügung vom 28.
Dezember 2015 (AK-Nr. 58) und dem dieser zugrunde liegenden Berechnungsblatt
für die Zeit ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 57) hat die Beschwerdegegnerin bei
jährlichen Ausgaben von CHF 61'034.00 und Einnahmen von CHF 63'794.00
einen Einnahmenüberschuss von CHF 2'760.00 ermittelt. Die Einnahmen von
CHF 63'794.00 setzen sich zusammen aus Renten von CHF 29'397.00, dem
anrechenbaren Einkommen von CHF 29'640.00 (Erwerbseinkommen aus
unselbständiger Tätigkeit der Tochter B.___, hypothetisches Erwerbseinkommen
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau), dem anrechenbaren Vermögen von
CHF 4'610.00 sowie Erträgen aus Sparguthaben/Wertschriften resp. aus
Vermögensverzicht von CHF 147.00.
Umstritten sind der von der
Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrswert der verkauften Liegenschaft von
CHF 745'000.00 und damit zusammenhängend der aufgerechnete
Vermögensverzicht sowie das hypothetische Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers und dessen Ehefrau von CHF 36'860.00, auf dem das
angerechnete Einkommen unter anderem basiert.
1.4
Im Streit liegt und zu beurteilen
ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ab dem
1.
Januar 2016 einen Vermögensverzicht von CHF 143'163.00 und damit
zusammenhängend ein anrechenbares Vermögen von CHF 4'610.00 und einen
Ertrag aus Vermögensverzicht von CHF 143.00 sowie ein hypothetisches
Einkommen für sich im Umfang von CHF 12'860.00 resp. seiner Ehefrau von
CHF 24'000.00 angerechnet hat. Die übrigen im Berechnungsblatt zur
Verfügung vom 28. Dezember 2015 deklarierten Einnahme- und Ausgabenposten (vgl.
AK-Nr. 57) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss
rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen
(vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August
2005.
mit Hinweisen auf BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
2.
Vorab ist indes zu prüfen, ob
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt
vor, er habe in seiner Eisprache vom 29. Februar 2016 (AK-Nr. 69) ausführlich
dargelegt, weshalb der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrswert
nicht richtig sei. So habe er auch auf den vom kantonalen Steueramt
festgehaltenen Verkehrswert von CHF 440‘000.00 für den Miteigentumsanteil
von 2/3, was einen Verkehrswert für die gesamte Liegenschaft von
CHF 660‘000.00 ergebe, verwiesen. Die Beschwerdegegnerin sei auf diese
Vorbringen in keiner Weise eingegangen. Ebenso wenig gehe aus dem Entscheid
hervor, ob diese vom Beschwerdeführer eingereichte amtliche Urkunde von der
Beschwerdegegnerin gewürdigt worden sei, da diese einzig und alleine auf die
von ihr in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung verweise, ohne sich mit den
Vorbringen und Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dadurch
sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Weiter habe sich die
Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auch nicht zu den Rügen des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
oder zu den Vorbringen betreffend die eingereichten Belege über die Bemühungen
um eine Anstellung geäussert, worin ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs bestehe.
2.1
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei
muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der
Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren
Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen
beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,
auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren
Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 26 E.
5.4
, 128 V 278 E. 5b bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen
Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz
allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE
126.
I 22 E. 2c aa, 125 V 370 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309 S.
460.
E. 4a).
2.2
Die Verfügungen sind zu
begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49
Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide
ist ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster
Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben
ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz
geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.
Die Pflicht zur Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4.2.2009
E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62
E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Es entspricht allgemeinen
rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungs-gründe der betroffenen
Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,
welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein
Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für
oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann
die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu
Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die
Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;
ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
2.3
In ihrem Einspracheentscheid vom
15.
März 2016 stützt sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den
Verkehrswert auf die Schätzung des kantonalen Katasteramtes und begründet dies.
Nicht zu beanstanden ist, wenn sie sich nicht mit sämtlichen Behauptungen des
Beschwerdeführers auseinandersetzt, zumal es sich beim Katasteramt um eine in
Bezug auf diese Thematik fachlich grundsätzlich qualifizierte Behörde handelt. Auch
wenn eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den im Einspracheverfahren
vorgebrachten Einwänden und Dokumenten wünschenswert wäre, ist darin keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Zutreffend und von der
Beschwerdegegnerin anerkannt (A.S. 17 ff.) ist hingegen, dass keinerlei
Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend hypothetisches Einkommen
im Einspracheentscheid erfolgten. Dies schadet vorliegend jedoch nicht. Bereits
in der Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 57) finden sich
Ausführungen dazu, so dass dem Beschwerdeführer die Überlegungen, welche die
Beschwerdegegnerin zum hypothetischen Einkommen angestellt hat, klar sein mussten.
So war er denn auch in der Lage, eine entsprechend begründete Einsprache zu
erheben (AK-Nr. 62). Offen bleiben kann vorliegend, ob es sich hierbei bereits
um eine Verletzung des rechtlichen Gehör handelt oder nicht, zumal eine solche
Verletzung nur leicht wäre. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die derartige Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b). Dies ist
vorliegend der Fall.
3.
Die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar
2008.
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 15.
März 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 nach den während dieses Zeitraums
gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März
2008.
E. 2).
4.
4.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
4.2
Der Bund und die Kantone gewähren
Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der
Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten
ein Taggeld der IV beziehen.
4.3
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der
anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der
anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG). Was als
anerkannte Ausgaben sowie anrechenbare Einnahmen gilt, ist in Artikel 10 und 11
ELG verankert. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und
unbeweglichem Vermögen sowie Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die
verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b und g ELG).
4.4
Nach Art. 17 Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV, SR 831.301) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der
Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens
im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder
einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken,
so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder
unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die
Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g
ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn
von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert
besteht (Abs. 5). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich
den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert
anwenden (Abs. 6). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die
verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um CHF
10‘000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist
unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu
übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 1 ELV).
5.
5.1
Der durch die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte Vermögensverzicht beruht auf der Annahme, der Beschwerdeführer
und dessen Ehefrau hätten im November 2012 ihre Miteigentumsanteile von je 1/3
an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zu einem Verkaufspreis von total CHF 322'666.65
veräussert (vgl. Kaufvertrag vom 21. November 2012, AK-Nr. 4). Der
Verkehrswert dieser Liegenschaft habe sich jedoch damals auf
CHF 745'000.00 belaufen, was bei einem Anteil von 2/3 CHF 496'666.65
ergebe. Der Verkehrswert gehe aus der Schätzung der Kantonalen
Katasterschätzung vom 27. Oktober 2015 hervor, welche diese im Auftrag der
Beschwerdegegnerin erstellt habe (AK-Nr. 54 S. 3 ff.).
5.2
Der Beschwerdeführer bemängelt
im Wesentlichen, dass die beim Kantonalen Steueramt, Abteilung
Katasterschätzung in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung vom 27. Oktober
2015.
nicht den damaligen Verkehrswert der Liegenschaft GB [...] Nr. [...]
wiedergebe. Für eine genaue Schätzung sei es erforderlich, das Objekt vor Ort
zu besichtigen. Es liege ein Beleg des kantonalen Steueramtes vor, welcher im
Jahr 2012 für die Miteigentumsanteile von 2/3 des Beschwerdeführers und dessen
Ehefrau einen Verkehrswert von CHF 440'000.00 festlege, womit der
Verkehrswert der gesamten Liegenschaft maximal CHF 660'000.00 betrage
(vgl. AK-Nr. 68 S. 5). Nicht ersichtlich sei, wie der ermittelte Verkehrswert –
entgegen den entsprechenden Erläuterungen der Beschwerdegegnerin – sodann doch
beinahe identisch mit dem von der Solothurnischen Gebäudeversicherung
ermittelten Versicherungswert sein solle (AK-Nr. 68 S. 2). Die
Beschwerdegegnerin beschränke sich in ihrem Einspracheentscheid vom 15. März
2016.
mehrheitlich darauf, das Schreiben des Steueramtes des Kantons Solothurn,
Abteilung Katasterschätzung, vom 10. März 2016 (AK-Nr. 71) inhaltlich
wiederzugeben. Einzig die Ausführungen, wonach unklar sei, woher die
seinerzeitige Einschätzung des Verkehrswertes durch das Steueramt von CHF
660'000.00 stamme und die Erarbeitung einer unabhängigen Verkehrswertschätzung
empfohlen werde, habe keinen Eingang in den Entscheid der Beschwerdegegnerin
gefunden. Bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bringt der
Beschwerdeführer vor, sowohl er als auch seine Ehefrau würden jeden Monat
mindestens sechs Bewerbungen schreiben, bislang erfolglos. Dass sie keine
Antwort auf ihre Bewerbungen erhalten würden, könne ihnen nicht nachteilig
ausgelegt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könne aufgrund ihrer
beschränkten Deutschkenntnisse keine schriftlichen Bewerbungen machen, was vom
RAV indes akzeptiert werde. Es sei nicht verständlich, dass der Ehefrau trotz
aktenkundiger Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer krankheitshalber auf viel Unterstützung
durch seine Ehefrau angewiesen, was sich nur schwer mit einer Arbeitstätigkeit
im Vollzeitpensum vereinbaren lasse.
5.3
Die Beschwerdegegnerin führt
demgegenüber aus, sie habe die Beschwerde dem Kantonalen Steueramt, Abteilung
Katasterschätzung zur Stellungnahme vorgelegt (AK-Nr. 79), woraufhin ihr
telefonisch mitgeteilt worden sei, die Einwände gemäss der Beschwerde würde die
seinerzeitige Beurteilung des Verkehrswertes nicht verändern und es werde an
der Verkehrswertschätzung vom 27. Oktober 2015 festgehalten (AK-Nr. 80). Die
Beschwerdegegnerin schliesse sich der Würdigung dieser Fachstelle an. Zutreffend
sei, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom
15.
März 2016 nicht zu den Einwänden betreffend das hypothetische
Einkommen geäussert habe. Allerdings sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
29.
September 2015 (AK-Nr. 47) mitgeteilt worden, dass er Kopien von mindestens
je sechs Bewerbungen in schriftlicher Form mit Antwortschreiben der Unternehmen
sowie das Dokument «persönliche Arbeitsbemühungen» der Regionalen
Arbeitsvermittlung (RAV) einzureichen habe, damit von der Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden könne. Falls der
Beschwerdeführer mit dieser Massnahme nicht einverstanden gewesen wäre, wäre es
ihm freigestanden, Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben. Nach
unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist sei diese in Rechtskraft erwachsen.
Sollten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beim RAV in aktiver
Begleitung befinden, würden sie dessen Verantwortlichkeiten unterstehen und es
könnte auf die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen verzichtet werden.
Entsprechende Bestätigungen seien weder mit der Einsprache noch mit der
Beschwerde eingereicht worden. Die mit der Beschwerde eingereichten Nachweise
der persönlichen Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers seien
nicht geeignet, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
der Genannten zu verzichten.
6.
Im Berechnungsblatt zur
Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 57) hat die Beschwerdegegnerin bei der
Position «Vermögensverzicht» einen Betrag von CHF 143'999.00 eingesetzt
(AK-Nr. 57). In ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2015 verweist sie zur
Begründung einerseits auf die Verfügung vom 29. September 2015 (AK-Nr. 43) und
andererseits auf die nach Vorliegen der Verkehrswertschätzung vorgenommene
Neuberechnung (AK-Nr. 58). Gemäss Kaufvertrag vom 21. November 2012 (AK-Nr. 4)
seien die beiden Miteigentumsanteile des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau
an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zu einem Preis von CHF 322'666.65 an
die beiden Söhne veräussert worden, wogegen der Verkehrswert zu diesem
Zeitpunkt CHF 745'000.00 für die gesamte Liegenschaft resp.
CHF 496'666.65 für einen 2/3-Anteil betragen habe. Somit ergebe sich ein
Vermögensverzicht von CHF 174'000.00, der gemäss Art. 17a ELV
jährlich um CHF 10'000.00 vermindert werde.
7.
Umstritten ist, ob die
Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der verkauften Miteigentumsanteile im
Zeitpunkt des Verkaufs im November 2012 zu Recht auf CHF 496'666.65 resp.
CHF 745'000.00 für die gesamte Liegenschaft beziffert hat.
7.1
7.1.1
Nach der Rechtsprechung ist unter
dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine
Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr aufweist (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12;
Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1; vgl. auch
die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zur
ELV-Revision vom 16. September 1998, in: AHI 1998 S. 273 f.). Die Ermittlung
des so verstandenen Verkehrswertes setzt grundsätzlich eine konkrete und
aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Diese Methode hat aber den Nachteil,
dass sie erheblichen Aufwand sowie Kosten verursacht, namentlich wenn die Zahl
der betroffenen EL-Verfahren hoch ist. Deshalb kann aus Praktikabilitätsgründen
eine Marktwertermittlung erfolgen, die sich, soweit möglich und sinnvoll, auf
geeignete anderweitig ermittelte Schätzungswerte stützt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9
E. 6a).
7.1.2
Das BSV erwähnt in seinen
Erläuterungen zur Verordnungsänderung per 1. Januar 1999 (AHI-Praxis 1998
S. 174 f.) folgende von der Rechtsprechung anerkannte Arten zur Ermittlung des
Verkehrswerts: Eine Verkehrswertschätzung der kantonalen Schätzungskommission;
die Addition des Zeitwerts der Gebäude (entsprechend dem von der kantonalen
Schätzungskommission primär für die Belange der Gebäudeversicherung ermittelten
amtlichen Wert) und des Bodenwertes (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2); die im Kanton Thurgau praktizierte
Lösung, welche auf den Mittelwert von Steuerwert und Gebäudeversicherungswert
abstellt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009
E. 6.3.4); eine amtliche Schätzung.
7.1.3
Die ELV (in der seit 1. Januar
1999.
geltenden Fassung) ermöglicht es den Kantonen zudem, anstelle des
Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung
massgebenden Repartitionswert anzuwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Diese Lösung hat
beispielsweise der Kanton Bern gewählt (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes
zum ELG [EG ELG, BSG 841.31]). Das BSV führt in seinen zitierten Erläuterungen
allerdings aus, es erachte den Repartitionswert als zu tief.
7.1.4
Auch wenn nach der jeweiligen
kantonalen Praxis auf einen anderweitig ermittelten Schätzungswert abgestellt
wird, ist im Einzelfall von diesem abzuweichen, wenn besondere Umstände
vorliegen, die ein Abstellen auf diesen Wert als missbräuchlich erscheinen
liessen oder zu einem stossenden Ergebnis führen würden. Solche besonderen
Umstände werden allerdings nur zurückhaltend angenommen (vgl. BGE 113 V 190 E.
5b S. 194; Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2015 vom 2. Dezember 2015).
7.1.5
Einige Kantone stellen nicht auf
vorhandene Schätzungswerte ab, sondern verlangen eine konkrete Wertbestimmung
durch eine Schätzung im Einzelfall. In diesem Sinn lautet, soweit überblickbar,
etwa die neuere Gerichtspraxis im Kanton Zürich (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Zürich ZL.2014.00078 vom 31. März 2015) und im
Kanton St. Gallen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen EL
2012/40 vom 13. November 2013 E. 4.2).
7.2
Der Kanton Solothurn hat von der
durch Art. 17 Abs. 6 ELV geschaffenen Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes
den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerdegegnerin
stellt für die Ermittlung des Verkehrswertes in ständiger Praxis auf eine
konkrete Wertbestimmung ab, welche die kantonale Katasterschätzung vornimmt.
Diese Wertbestimmung wird jeweils gestützt auf die vorhandenen Unterlagen
vorgenommen. Eine Besichtigung der Liegenschaft findet nicht statt.
Eine solche Schätzung wurde im
vorliegenden Fall am 27. Oktober 2015, also fast drei Jahre nach dem für die
Wertbestimmung massgebenden Datum des Verkaufs (21. November 2012)
erstellt (AK-Nr. 54). Die Fachpersonen der Katasterschätzung ermittelten einen
Verkehrswert von CHF 745'000.00 für die gesamte Liegenschaft, entsprechend
dem Durchschnitt von Substanzwert und Ertragswert, welche mit 1,0 resp. 0,4
gewichtet wurden. Der Substanzwert von CHF 846'500.00 resultierte aus einer
Berechnung der Gebäudekosten (CHF 853'448.00), deren Reduktion aufgrund
der Altersentwertung (-CHF 358'428.00), ergebend einen Zeitwert von
CHF 495'020.00, und dem Landwert von CHF 351'450.00 (907 m2
à CHF 350.00 Land überbaut und 200 m2 à CHF 170.00 Gartenanteil).
Der Ertragswert von CHF 489'300.00 resultierte aus einem Mietwert von
CHF 32'560.00 bei einem Kapitalisierungssatz von 6,45 %. Schliesslich
erfolgte eine Aufrundung des berechneten Verkehrswertes um CHF 600.00 von CHF
744'443.00 auf CHF 745'000.00. Auf Bitte der Beschwerdegegnerin nahm der
Experte der Katasterschätzung am 10. März 2016 nochmals Stellung (AK-Nr. 71).
Er führte unter anderem aus, die Schätzung vom 27. Oktober 2015 sei nach den
Unterlagen, die zur Verfügung gestanden hätten, korrekt vorgenommen worden. Im
vorliegenden Fall sei durch die Gebäudeversicherung eine Neuschätzung aufgrund
diverser Ein-, Um- oder Anbauten am 11. Mai 2011 vorgenommen worden und
habe als Grundlage für die Verkehrswertschätzung gedient. Der Versicherungswert
der Gebäudeversicherung werde wohl für die Errechnung der Gebäudekosten für die
Substanzwertberechnung in die Verkehrswertschätzung eingebunden, jedoch werde
dieser je nach Stichjahr indexiert und bilde die Basis für den Neuwert BKP 2 –
5.
Er entspreche in keinster Weise dem Verkehrswert, diene jedoch zu dessen
Ermittlung. Woher, zu welcher Zeit und aus welchem Grund das Steueramt die
Zahlen – gemeint ist der Verkehrswert von CHF 440'000.00 für die
Miteigentumsanteile von 2/3 gemäss AK-Nr. 68 S. 5 – erhoben habe, entziehe sich
seinen Kenntnissen. Aus all diesen Gründen werde empfohlen, eine unabhängige
Verkehrswertschätzung in Auftrag zu geben.
7.3
Die von der Beschwerdegegnerin
entsprechend ihrer langjährigen Praxis veranlasste Art der Wertbestimmung lässt
sich nicht von vornherein als unzulässig oder rechtswidrig bezeichnen. Die
Kantonale Katasterschätzung verfügt über spezialisierte Fachkenntnisse und ist
eine geeignete, qualifizierte Behörde. Das Gebot der Rechtsgleichheit spricht
prinzipiell dafür, den Verkehrswert im Regelfall auf eine einheitliche Weise
und durch dieselbe Behörde bestimmen zu lassen; dies wird auch in der Lehre
betont (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.
Auflage 2009, S. 171 f., mit Hinweisen). Die Zuverlässigkeit der Wertbestimmung
wird jedoch durch den Umstand geschmälert, dass die Schätzungen jeweils «vom
Schreibtisch aus», ohne Besichtigung der Liegenschaft, vorgenommen werden.
Damit müssen konkrete Besonderheiten wie der Zustand der Liegenschaft – soweit
er nicht durch die Altersentwertung erfasst wird –, ein allfälliger
aufgestauter Unterhalt, aber auch die Lage und die Umgebung, unberücksichtigt
bleiben. Ausserdem verfügt die Kantonale Katasterschätzung nicht in jedem Fall
über eine Dokumentation, welche alle für die Wertbestimmung potenziell
relevanten Faktoren umfasst. Die Methode mit einem Auftrag an die Kantonale
Katasterschätzung, die gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen eine
Berechnung vornimmt, kann daher nur bei relativ einfachen oder bei unstrittigen
Verhältnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bilden. Wenn die
Betroffenen jedoch die auf diese Weise erfolgte Wertbestimmung bestreiten und
konkrete Gründe benennen, welche für eine abweichende Bewertung sprechen
könnten, ist eine ergänzende konkrete Schätzung erforderlich. Dasselbe gilt,
wenn die prozentuale Differenz zwischen dem Ergebnis der Schätzung und dem
tatsächlich erzielten Kaufpreis aussergewöhnlich hoch ist.
7.4
Im Fall des Beschwerdeführers
liegen Umstände vor, die einem Abstellen auf die Bewertung durch die Kantonale
Katasterschätzung entgegenstehen: Die Differenz zwischen dem geschätzten
Verkehrswert von CHF 745'000.00 (AK-Nr. 54) und dem Verkaufspreis für die
gesamte Liegenschaft von CHF 484'000.00 (AK-Nr. 4) ist auch unter
Berücksichtigung, dass der Verkauf familienintern erfolgte, sehr hoch. Das
Alter der Liegenschaft (Baujahr 1933) bildet zusätzlichen Anlass für eine
möglichst konkrete Beurteilung. Es liegt zudem ein Dokument des Steueramtes,
Abteilung Sondersteuern und Nebensteuern, vom 29. November 2012 vor, welches
für die beiden Miteigentumsanteile von 2/3 einen Verkehrswert von
CHF 440'000.00 ausweist (AK-Nr. 68 S. 5). Unklar ist, worauf sich diese
Zahl stützt, was in der Folge auch von der Fachperson der Kantonalen
Katasterschätzung kritisiert wurde. Diese wiederum empfahl bereits in ihrer
Stellungnahme vom 10. März 2016 zur Einsprache des Beschwerdeführers die
Veranlassung einer unabhängigen Verkehrswertschätzung (AK-Nr. 71). Aus der
Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2016 geht sodann hervor, dass
der Kantonalen Katasterschätzung eine Verkehrswertschätzung mit Vornahme einer
Besichtigung zurzeit aus Ressourcengründen nicht möglich sei (AK-Nr. 80). Vor
diesem Hintergrund, insbesondere da anderslautende Angaben des Steueramtes
vorliegen, ist es nicht korrekt, auf die Bewertung durch die Kantonale
Katasterschätzung abzustellen. Um den Verkehrswert im Zeitpunkt des Verkaufs
vom 21. November 2012 mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen zu können,
ist eine nochmalige Schätzung erforderlich, soweit die Beschwerdegegnerin von
einem höheren als dem vom Beschwerdeführer anerkannten Verkehrswert für die
beiden Miteigentumsanteile von 2/3 per Verkaufsdatum von CHF 440'000.00
ausgeht; dabei wird die Liegenschaft und die zwischenzeitlichen Entwicklungen berücksichtigt
werden müssen. Mit dem Schätzungsauftrag ist eine qualifizierte Person zu
betrauen. Die Auswahl der Schätzerin oder des Schätzers liegt im pflichtgemässen
Ermessen der Beschwerdegegnerin, dies nach Anhörung des Beschwerdeführers und
Einräumung des rechtlichen Gehörs. Die Sache ist demnach an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im vorstehend umschriebenen Sinn
verfahre.
8.
8.1
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ein hypothetisches
Erwerbseinkommen von CHF 12'860.00 bzw. CHF 24'000.00 angerechnet (AK-Nr.
47). In der Begründung zur Verfügung vom 29. September 2015 (AK-Nr. 47),
worauf sich die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015 stützt), wird
ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien als Teilinvalider mit einem IV-Grad von
60.
% zwei Drittel des Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf von
Alleinstehenden anzurechnen, womit ein hypothetisches Einkommen von
CHF 12'860.00 anzurechnen sei. Die Ehefrau weise keinen Invaliditätsgrad
aus, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen auf der Basis der abgeschlossenen
Ausbildung und Berufserfahrung, mindestens jedoch CHF 24'000.00, anzurechnen
sei.
8.2
Der Beschwerdeführer bestreitet
die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für sich und seine Ehefrau. Er
bringt vor, sowohl er als auch seine Ehefrau würden jeden Monat mindestens
sechs erfolglose Bewerbungen schreiben. Dass sie keine Antwort auf ihre
Bewerbungen erhalten würden, könne ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers könne aufgrund ihrer beschränkten
Deutschkenntnisse keine schriftlichen Bewerbungen machen, was vom RAV
akzeptiert werde. Es sei nicht verständlich, dass der Ehefrau trotz
aktenkundiger Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer krankheitshalber auf viel Unterstützung
durch seine Ehefrau angewiesen, was sich nur schwer mit einer Arbeitstätigkeit
im Vollzeitpensum vereinbaren lasse.
8.3
Unter dem Titel des
Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein
hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen
(vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287
E. 3b S. 291; AHI 2001 S. 133, P 18/99 E. 1b). Daran
ändert eine (Teil-) Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V
88.
E. 1 S. 90). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist
Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (SVR 2007
EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 3). Bei der Ermittlung der zumutbaren
Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall
unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu berücksichtigen.
Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die
Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete
Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom
Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; SVR 2007 EL
Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 2; AHI 2001 S. 132, P 18/99
E. 1b). Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit
nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende
Schadenminderungspflicht (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und
berufliche Vorsorge [SZS] 2010 S. 48,9C_184/2009 E. 2.2; Urteile des
Bundegerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1;9C_103/2015 vom
8.
April 2015 E. 2.2).
8.4
Ferner ist bei der Festlegung
eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und
Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und
nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den
Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen
der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person
allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein
hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132,
P 18/99 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom
29.
September 2014 E. 3;9C_676/2014 vom 2. April 2015
E. 5.2).
8.5
Von der Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch u.a. dann
abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender
Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,
wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ
und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung
für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, RZ 3482.03).
Für die Festsetzung des zu
berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die «Schweizerische
Lohnstrukturerhebung» abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die
persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die
Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die
Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von
Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen
werden die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes
(AHV, IV, EO, ALV, FZL, UV) und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder
abgezogen. Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen ist der Freibetrag abzuziehen
und vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen. Der Freibetrag ist auch dann voll
zu berücksichtigen, wenn das hypothetische Einkommen nur während eines Teils
des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres angerechnet wird (WEL RZ
3482.
).
8.6
Der Beschwerdeführer wurde
mittels rechtskräftiger Verfügung vom 29. September 2015 (AK-Nr. 47)
ausführlich darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Berechnung des EL-Anspruchs
für die nicht invalide Ehefrau von der Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens von mindestens CHF 24'000.00 abgesehen werden könne, sofern sie
Kopien von monatlich mindestens sechs qualitativ hochwertigen Bewerbungen in
schriftlicher Form mit Antwortschreiben der Unternehmen sowie das Dokument
«persönliche Arbeitsbemühungen» der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bei der
zuständigen AHV-Zweigstelle einreiche. Diese Unterlagen seien gesammelt
monatlich bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Vorliegend ist zu beurteilen,
ob die von der Ehefrau des Beschwerdeführers dokumentierten Arbeitsbemühungen
ausreichen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
verzichten zu können. Dies ist zu verneinen. Den Akten der Beschwerdegegnerin
lassen sich keine entsprechenden Unterlagen entnehmen. Wenn der Vertreter des
Beschwerdeführers in der Einsprache vom 29. Februar 2016 (AK-Nr. 69)
ausführt, den Akten liessen sich keine Belege zu den Suchbemühungen entnehmen,
der Beschwerdeführer habe jedoch bestätigt, dass er diese abgegeben habe,
weshalb von der Unvollständigkeit der Akten auszugehen sei, kann dem nicht
gefolgt werden. Entsprechende Vorbringen fehlen denn auch in der Einsprache des
Beschwerdeführers selbst von Januar 2016 (AK-Nr. 62) gänzlich. Allein diese Behauptung
ist nicht geeignet um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu
können, die Arbeitsbemühungen seien getätigt worden. Keine andere Einschätzung
lassen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten
Unterlagen zu. Lediglich auf dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen
für den Monat Oktober 2015 ist der Eingang bei der Beschwerdegegnerin vermerkt
(vgl. Beilagen zur Beschwerde [B-Beilage] 5). Darüber hinaus ist der
Beschwerdeführer der in der Verfügung vom 29. September 2015 gemachten Auflage insofern
nicht nachgekommen, als die Bewerbungen seiner Ehefrau nicht schriftlich
erfolgten. Wohl ist verständlich, dass eine schriftliche Bewerbung bei beschränkten
Deutschkenntnissen eine gewisse Herausforderung darstellt. Dem Beschwerdeführer
resp. dessen Ehefrau wäre es zumutbar gewesen, sich für eine entsprechende
Musterbewerbung Hilfe bei einer Drittperson zu holen, nicht zuletzt deshalb,
weil sie zusammen mit ihren gut ausgebildeten Kindern in einem Haushalt leben.
Unklar ist, wie die «persönlichen» Bewerbungen vonstatten gegangen sein sollen,
es handelte sich – wenn überhaupt – um sog. «Blindbewerbungen», die nicht im
Hinblick auf konkrete Stellenausschreibungen erfolgten und damit die
qualitativen Anforderungen keinesfalls erfüllten. Zu keinem anderen Ergebnis
führt die Bestätigung des RAV, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers seit
dem 22. Juni 2016 als arbeitslos angemeldet sei (B-Beilage 6). Allein die
Anmeldung beim RAV führt noch nicht dazu, dass auf die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens verzichtet werden kann (vgl. E. II. 8.5 hiervor).
Zudem erfolgte sie drei Monate nach Verfügungserlass. Ohne konkreten und
umfassenden Nachweis erfolgloser Stellenbewerbungen kann nicht davon
ausgegangen werden, es sei ihr unmöglich, eine Anstellung zu finden. Würde
indes – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ
ausreichende) Stellenbemühungen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete
hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und
Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, müsste die EL-Stelle dies
anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 mit
Hinweisen; vgl. auch Rz. 3424.05 der seit 1. April 2011 geltenden Fassung
der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Dies wurde
in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 auch anerkannt.
Nicht gefolgt werden kann dem
Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation
sei es der Ehefrau nicht möglich, in einem Vollzeitpensum tätig zu sein. Der
Beschwerdeführer weist einen IV-Grad von 60 % auf, womit er grundsätzlich
über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt. Inwiefern er auf die Unterstützung der
Ehefrau angewiesen ist, sodass ihr ein Vollzeitpensum verunmöglicht würde, ist weder
dargetan noch nachvollziehbar. Daran ändert auch die Bestätigung von Dr. med. C.___
vom 2. September 2015 (AK-Nr. 35) nichts, zumal es sich hierbei um eine Aussage
handelt, welche nicht näher begründet wird.
Vor diesem Hintergrund bleibt
festzustellen, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Grundsatz der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich und auch zuzumuten ist, ein
Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens von
CHF 2'000.00 pro Monat resp. jährlich CHF 24'000.00 ist daher nicht zu
beanstanden und fällt gar zugunsten des Beschwerdeführers aus. Gemäss der
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), betrug das Bruttojahreseinkommen
einer Frau im Rahmen einfacher Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
(Tabelle T1_tirage_skill_level, 2012, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7
Stunden sowie der Teuerung [2012: 102.0; 2015: 104.1]) im Jahr 2015 (Zahlen für
das Jahr 2016 noch nicht bekannt) CHF 53‘976.00. Das von der Beschwerdegegnerin
berücksichtigte hypothetische Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von
CHF 24‘000.00 entspricht somit nicht nur dem praxisüblichen Mindestbetrag,
sondern ist auch mit Blick auf die Tabellenlöhne nicht zu beanstanden.
8.7
Ebenfalls nicht zu beanstanden
ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers
im Umfang von CHF 12'860.00. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei zu
Recht auf Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG
wonach Invaliden unter 60 Jahren bei einem IV-Grad von 60 % bis unter 70 %
mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von
alleinstehenden Personen, d.h. CHF 19'290.00, als Erwerbseinkommen anzurechnen
ist. Dagegen werden im Beschwerdeverfahren auch keine konkreten Einwände
erhoben.
9.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Anrechnung des hypothetischen Einkommens des
Beschwerdeführers und dessen Ehefrau zu Recht erfolgte. Hingegen ist für die
Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstückes GB [...] Nr. [...] im Zeitpunkt
des Verkaufs vom 21. November 2012 eine nochmalige Schätzung mit
Besichtigung der Liegenschaft und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen
Entwicklung zu veranlassen, soweit die Beschwerdegegnerin von einem höheren als
dem vom Beschwerdeführer anerkannten Verkehrswert für die beiden
Miteigentumsanteile von 2/3 per Verkaufsdatum von CHF 440'000.00 ausgeht (vgl.
E. II. E.7.4 hiervor). Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass
der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2016 aufzuheben ist und
die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese einen
allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen resp.
individuelle Prämienverbilligung ab dem 1. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen
prüfe und hierauf neu entscheide.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist,
wie für ein Obsiegen im materiellen Sinn (BGE 127 V 228 E. 2b/bb, 110 V 54 E.
3a). Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Die von der Vertreterin des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von 18,22
Stunden aus (A.S. 43 ff.). Davon werden 10,05 Stunden für das Verfassen und
Überarbeiten der Beschwerde ausgewiesen, was deutlich zu hoch ist. Angemessen
für die knapp achtseitige Beschwerde erscheint vorliegend ein Aufwand von 5
Stunden. Weiter wird ein Aufwand von 1,7 Stunden für die Zeit vom 10. Februar
bis 9. März 2016 geltend gemacht, bei dem es sich um vorprozessualen Aufwand
handelt, der nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen ist. Der Aufwand
wird entsprechend gekürzt und die Auslagen um CHF 31.00 reduziert. Weiter wird
ein Aufwand von 0,4 Stunden für sechs Klientenbriefe (17. Mai 2016, 8. und
24.
Juni 2016, 25. Juli 2016, 3. August 2016 und 16. September 2016) geltend
gemacht, wobei es sich um reine Kanzleiarbeit handelt, welche im Stundenansatz
eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von 11,07 Stunden, so dass sich mit dem
beantragten und nicht zu beanstandenden Ansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs.
2.
Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) eine Entschädigung von CHF 2'546.10
ergibt.
Von den Auslagen über CHF 320.85 sind
die vorprozessualen Aufwendungen von CHF 31.00 in Abzug zu bringen. Des
Weiteren sind die 212 Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160
Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie dies in der Kostennote geltend gemacht
wird. Die Auslagen reduzieren sich damit um weitere CHF 106.00 auf total
CHF 183.85. Einschliesslich CHF 218.40 Mehrwertsteuer beläuft sich
die Parteientschädigung somit auf CHF 2'948.35.
11.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. März 2016 aufgehoben wird
und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese im
Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend neu über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen resp. individuelle Prämienverbilligung
ab dem 1. Januar 2016 entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
CHF 2'948.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer