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Entscheid

VSBES.2016.114

Rückforderung

11. Januar 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) forderte

von der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom

7. Januar 2016 den Betrag von CHF 3'493.25 zurück (Akten der Beschwerdegegnerin

/ ALK-Nr. 1). Dieser setzte sich wie folgt zusammen:

·

CHF 3'391.80:

Kinderzulagen von April bis Dezember 2015

·

CHF 101.45: im

Dezember 2015 zu viel ausgerichtetes Taggeld

In ihrer Einsprache vom 15. Januar 2016 beanstandete

die Beschwerdeführerin die Rückforderung der Kinderzulagen, während sie die Rückzahlungspflicht

für das Taggeld ausdrücklich anerkannte (ALK-Nr. 7). Die

Beschwerdegegnerin wies diese Einsprache mit Entscheid vom 22. März 2016

ab (ALK-Nr. 2 und Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 11. April 2016 erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die

Rückforderung der Kinderzulagen sei aufzuheben oder zu erlassen (A.S. 4

f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszurichten.

2.2 Die Beschwerdeführerin lässt mit

Replik vom 26. Oktober 2016 durch den neu beigezogenen Vertreter folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 37 ff.):

1. Die Verfügung Nr. […] des Amtes für Wirtschaft

und Arbeit vom 7. Januar 2016 sowie der Einspracheentscheid des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit vom 22. März 2016 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerde vom 11. April 2016 sei

gutzuheissen.

3. Der Beschwerdeführerin seien für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche

Rechtsbeistand unter Beiordnung des Unterzeichnenden zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9.

November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Patrick Hasler

als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 52 f.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Duplik vom 6. Januar 2017, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, indem die

Rückforderung der Kinderzulagen auf CHF 2'098.20 reduziert werde, und der

Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (A.S. 56 ff.).

2.3 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hält am 20. Januar 2017 an seinen Rechtsbegehren fest und

reicht eine Kostennote ein (A.S. 63 ff.). Diese Eingabe geht zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin (A.S. 68), welche sich in der Folge nicht dazu

äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich gegen den Bestand der

Rückforderung richtet. Soweit die Beschwerde hingegen ein Erlassgesuch

beinhaltet, kann darauf nicht eingetreten werden, da ein Erlass nicht

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet und es deshalb in

dieser Hinsicht an einem Anfechtungsobjekt fehlt.

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin Kinderzulagen im Betrag von CHF 2'098.20 zurückzahlen

muss.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird mit der strittigen Rückforderung von CHF 2'098.20

nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte erhält einen

Zuschlag zu seinem Arbeitslosentaggeld, der den auf den Tag umgerechneten

gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch

hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde (Art. 22 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt,

soweit die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht

ausgerichtet werden und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen

Person besteht.

2.2

Unrechtmässig bezogene

Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95

Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Zu

Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen

Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass

gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur

zurückgefordert werden, wenn entweder die für eine Wiedererwägung (wegen

zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, s.

Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für eine prozessuale Revision (wegen

vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel, s. Art. 53 Abs. 1

ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318

E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1). Die Arbeitslosenversicherung

kann indes während eines Zeitraums, welcher der (30tägigen) Rechtsmittelfrist

bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, d.h. ohne Rechtstitel,

auf die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückkommen (s. BGE 129

V 110 E. 1.2.1 S. 111).

3.

3.1

3.1.1

Das Scheidungsurteil vom 25.

Januar 2012, welches gleichentags in Rechtskraft erwuchs, unterstellte die

beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin ihrer elterlichen Sorge (Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 1 S. 2 Dispositiv Ziff. 2). Die genehmigte Scheidungsvereinbarung

sah in Ziff. 2.3 vor, dass allfällige Kinderzulagen den Kindern zusätzlich zu

den Unterhaltsbeiträgen zukommen sollen und nach Möglichkeit von der Mutter zu

beziehen seien.

3.1.2

Am 13. April 2015 meldete sich

die mit ihren Kindern im Kanton Solothurn wohnhafte Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin per 1. April 2015 zum Leistungsbezug an (ALK-Nr. 3). Sie

erhielt in der Folge Arbeitslosenentschädigung, welche insgesamt CHF 3'391.80

an Kinderzulagen beinhaltete (ALK-Nr. 4):

Per 11. Dezember 2015 meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin wieder ab (ALK-Nr. 5).

3.1.3

Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn teilte der Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2015 mit, dass die

Kinder der Beschwerdeführerin in [...] Familienzulagen erhielten (ALK-Nr. 8). Dem

Schreiben lag das ausgefüllte Formular F003 [...] der [Sozialversicherungseinrichtung]

B.___ vom 16. Dezember 2015 (ALK-Nr. 9) sowie die leere deutsche Fassung

«Entscheidung über Zuständigkeit» (ALK-Nr. 10) bei. Daraus geht hervor, dass

die B.___ dem Kindsvater seit dem 1. April 2015 Familienzulagen («family

benefits») ausgerichtet hatte. Die Beschwerdeführerin gibt dazu an, diese

Zulagen seien nicht an die Kinder weitergeleitet worden und sie habe auch sonst

nichts von der Sache gewusst (A.S. 5).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin hält

dafür, nach den massgeblichen Koordinationsregeln habe der Kindsvater zu Recht die

Familienzulagen nach [...] Recht bezogen, d.h. es habe gar kein Anspruch der

Beschwerdeführerin auf schweizerische Kinderzulagen bestanden.

3.2.2

Der Wohnstaat des Kindsvaters gehört

der Europäischen Gemeinschaft an. Massgeblich ist deshalb die Verordnung (EG)

Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (fortan: Verordnung; geändert

durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. September 2009, in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft

getreten für die Schweiz am 1. April 2012, SR 0.831.109.268.1).

Personen, für die diese Verordnung gilt,

unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1

Verordnung). Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder

selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt grundsätzlich den

Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung).

Eine Person hat auch für

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf

Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats,

als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden (Art. 67

Verordnung). Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen

Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so

gelten folgende Prioritätsregeln (Art. 68 Abs. 1 Verordnung):

·

Sind Leistungen von

mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt

folgende Rangfolge: An erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder

eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die

durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schliesslich die durch

den Wohnort ausgelösten Ansprüche (lit. a).

·

Sind Leistungen von

mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die

Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien (lit. b): Bei Ansprüchen,

die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit

ausgelöst werden, ist der Wohnort der Kinder mass-gebend, unter der

Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, subsidiär

gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende

höchste Leistung.

Bei Zusammentreffen von Ansprüchen

werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach

Absatz 1 Vorrang haben (Art. 68 Abs. 2 Verordnung).

3.2.3

Ob der Zuschlag zum

Arbeitslosentaggeld für Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss AVIG europarechtlich

als Familienleistung oder als Leistung bei Arbeitslosigkeit einzustufen ist, ist

in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt und wurde bislang höchstrichterlich

nicht entschieden. Der Zuschlag ersetzt einerseits die gesetzliche Kinder- und

Ausbildungszulage, auf die der arbeitslose Versicherte Anspruch hätte, wenn er

in einem Arbeitsverhältnis stünde. Er ist somit auf den «Ausgleich von

Familienlasten» (s. dazu Art. 1 lit. z Verordnung) ausgerichtet. Andererseits

handelt es sich beim Zuschlag um eine akzessorische Leistung, was eher dafür

spricht, ihn koordinierungsrechtlich gleich wie die Grundleistung, d.h. das Arbeitslosentaggeld,

zu behandeln (vgl. Basile Cardinaux, III. Ausgewählte sektorielle Fragen -

Questions sectorielles choisies / Personenfreizügigkeit und Leistungen für

Kinder, Forum Europarecht Band Nr. 34, Personenfreizügigkeit und Zugang zu

staatlichen Leistungen / Libre circulation des personnes et accès aux

prestations étatiques, 2015, S. 83 ff. / 100 f.). Wie es sich damit verhält,

muss indes nicht abschliessend beurteilt werden:

Fasst man den Zuschlag als Teil der

Arbeitslosenentschädigung auf, so ist einerseits festzuhalten, dass sich der

Arbeitsort der Beschwerdeführerin vor der Arbeitslosigkeit unbestrittenermassen

in der Schweiz befand. Andererseits wohnte die Beschwerdeführerin mit ihren

Kindern sowohl während der vorhergehenden Beschäftigung als auch der

anschliessenden Arbeitslosigkeit von April bis Dezember 2015 in der Schweiz. Es

liegt mit anderen Worten gar kein europarechtlicher Koordinationsfall vor (s.

dazu Art. 64 f. Verordnung).

Versteht man den Zuschlag als

eigenständige Familienleistung, wie es die Beschwerdegegnerin tut, so richtet

sich die Koordination nach Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung: Sowohl der

Anspruch des Kindsvaters in [...] auf «family benefits» als auch der Anspruch

der Beschwerdeführerin auf den Zuschlag in der Schweiz werden durch eine

Beschäftigung im Sinne der Verordnung ausgelöst, d.h. zwei Mitgliedstaaten

gewähren Leistungen aus denselben Gründen. Wenn jemand auf Grund einer früheren

Erwerbstätigkeit eine Geldleistung bezieht (ausgenommen langfristige Leistungen

wie Renten oder Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von

unbegrenzter Dauer abdecken), so wird davon ausgegangen, dass die zu Grunde

liegende Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (s. dazu Art. 11 Abs. 2 Verordnung

und SZS 2012 S. 152). Dies muss auch für versicherte Personen wie die

Beschwerdeführerin gelten, die ihre Beschäftigung verlieren und einen (nota bene

zeitlich begrenzten) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Stehen sich

aber Familienleistungen aus den gleichen Gründen gegenüber, so kommt es für den

Leistungsanspruch auf den Wohnort der Kinder an, welcher hier in der Schweiz

liegt.

3.2.4

Zusammenfassend hatte die

Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2015 auf jeden Fall Anspruch auf den

Zuschlag für Kinderzulagen gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG. Von einem

unrechtmässigen Leistungsbezug kann somit keine Rede sein. Die Beschwerde wird

daher, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen, der angefochtene

Einspracheentscheid aufgehoben und die Schadenersatzforderung auf den

anerkannten Betrag von CHF 101.45 reduziert.

4.

4.1

Die obsiegende Beschwerdeführerin

hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und

ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).

4.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 66 f.) weist einen Zeitaufwand von 17,11 Stunden aus. Zwar

wurde der Vertreter erst für den zweiten Schriftenwechsel beigezogen, weshalb er

auf keine Vorarbeiten im verwaltungsinternen Verfahren zurückgreifen konnte. Dennoch

erscheinen 10,5 Stunden für das Verfassen der Replik (24. – 26. Oktober 2016),

als zu hoch, wenn man die Länge der Rechtsschrift von zehn Seiten und den

geringen Umfang der Akten berücksichtigt. Angemessen sind vielmehr 6,5 Stunden,

was eine Kürzung um vier Stunden zur Folge hat.

Die Kostennote enthält weiter reinen

Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Schreiben

an Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (4 x 0,07 + 1 x 0,08 = 0,36 Stunden),

die Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (22. August, 12.

September und 17. Oktober 2016; total 0,49 Stunden) sowie die Einreichung der

Kostennote (Anteil von 0,25 Stunden am Gesamtaufwand von 1,25 Stunden für

die ganze Eingabe vom 16. Januar 2017). Alle diese Schreiben konnten von

der Kanzlei des Vertreters zur Unterschrift vorbereitet werden.

Praxisgemäss zu streichen ist ausserdem

der Aufwand für das Studium von Verfügungen, welche der Beschwerdeführerin

weder eine Frist setzten noch ein Gesuch von ihr abwiesen (10. November und 5.

Dezember 2016; total 0,2 Stunden).

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 11,81 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 180.00

eine Entschädigung von CHF 2‘125.80 ergibt.

Was die Auslagen über CHF 195.50

betrifft, so wird die Anzahl der Kopien und der verwendete Ansatz nicht

angegeben, womit eine Überprüfung nicht möglich ist. Die Auslagen werden daher

pauschal auf 5 % der Entschädigung von CHF 2‘125.80 festgesetzt, d.h. auf CHF

106.30

Einschliesslich CHF 178.55 Mehrwertsteuer beläuft sich die

Parteientschädigung demnach auf total CHF 2‘410.65. Unerheblich ist, dass auf

die Beschwerde nicht eingetreten wird, soweit sie sich auf einen Erlass der

Rückforderung bezieht. Dieses Vorbringen findet sich nur in der

Beschwerdeschrift selber, welche von der Kostennote nicht erfasst wird; diese

beinhaltet lediglich Verrichtungen ab 27. Juni 2016.

5.

In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung

sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Der

Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn

vom 22. März 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die

Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin

Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 101.45 zurückzuzahlen. Im Übrigen

wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.

Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘410.65

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann