VSBES.2016.118
Invalidenrente
29. November 2017Deutsch33 min
Source so.ch
E.___
Urteil vom 29. November 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend befristete
Invalidenrente – selbständige Erwerbstätigkeit aus Landwirtschaft (Verfügung
vom 18. März 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1955, [...], meldete sich am 4. Februar 2013 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug
von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 4).
1.2 Am 21. März 2013 fand bei der
Beschwerdegegnerin ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch statt, an dem auch Dr.
med. C.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),
teilnahm (IV-Nr. 18).
1.3 Dr. med. D.___, Allgemeinärztin
FMH, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am 6. April 2014 den angeforderten
Bericht ein (IV-Nr. 24, 35).
1.4 Am 17. Juni 2014 gab die
Treuhänderin des Beschwerdeführers, Firma B.___, [...], die Bilanzen und
Erfolgsrechnungen der Jahre 2007 – 2012 zu den Akten (IV-Nr. 27.1 ff.).
1.5 Der Beschwerdeführer besuchte am
17. Juli 2014 die «Sprechstunde Wirbelsäulenchirurgie», worüber die Ärzte des E.___,
Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 22. Juli 2014
berichteten (IV-Nr. 38).
1.6 Die RAD-Ärztin C.___ empfahl der
Beschwerdegegnerin am 22. September 2014, zusätzliche ärztliche Berichte
einzuholen (IV-Nr. 33, S. 2).
1.7 Am 19. Januar 2015 nahm die
RAD-Ärztin aufgrund des Berichts des E.___ vom 22. Juli 2014 zu den Diagnosen
sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 40).
1.8 Die Treuhänderin des
Beschwerdeführers reichte am 3. Februar 2015 die Bilanz und Erfolgsrechnung pro
2013 ein (IV-Nr. 41).
1.9 Am 23. Juni 2015 erstellte die
IV-Stelle Bern den durch die Beschwerdegegnerin veranlassten «Abklärungsbericht
Landwirtschaft» (IV-Nr. 43.1, S. 2 ff.).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2015
eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass er ab 1. August
2013 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Oktober 2013 auf eine bis 31. Mai 2014
befristete, ganze Rente habe; ab 1. Juni 2014 betrage der Invaliditätsgrad
weniger als 40 % (IV-Nr. 44).
2.2 Im Einwand vom 7. August 2015
nahm der Beschwerdeführer zum Vorbescheid Stellung (IV-Nr. 46).
2.3 Am 18. September 2015 reichte
die Treuhänderin des Beschwerdeführers den Buchhaltungsabschluss pro 2014 ein
mit dem Antrag, der «Abklärungsbericht Landwirtschaft» sei neu zu überprüfen
(IV-Nr. 51).
2.4 Die Beschwerdegegnerin bat am
22. September 2015 die IV-Stelle des Kantons Bern, zum Einwand vom 7. August
2015 sowie zum Antrag der Treuhänderin des Beschwerdeführers vom 18. September
2015 Stellung zu nehmen (IV-Nr. 53).
3. Am 18. März 2016 bestätigte die
Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und
nahm gleichzeitig zu dem im Vorbescheidverfahren gemachten Einwand des
Beschwerdeführers ausführlich Stellung (IV-Nr. 56).
4. Gegen die Verfügung 18. März
2016 erhebt der Beschwerdeführer am 22. April 2016 Beschwerde ans
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Seine Vertreterin stellt und
begründet dabei folgende Anträge (Aktenseite [A.S. 7 ff.]):
1. Die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2016 betreffend IV-Rente sei
gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer sei ab 1. Juni 2014 weiterhin eine
IV-Rente von 50 % auszurichten.
2. Dem
Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
5. Am 30. Juni 2016 verweist die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort auf die beiliegende
Stellungnahme des Landwirtschaftsexperten vom 15. Juni 2016 sowie auf die
IV-Akten. Sie beantragt, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. 20 ff.).
Zu diesen Ausführungen nimmt die Vertreterin des Beschwerdeführers am 13. Juli
2016 Stellung (A.S. 27 f.), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 17. August 2016
kurz äussert und eine Stellungnahme der IV-Stelle Bern vom 15. August 2016
beilegt (A.S. 30 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b
mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall datiert die
angefochtene Verfügung vom 18. März 2016, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt
definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 18. März 2016 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),
sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen weitergehenden
Rentenanspruchs die ab 1. Januar 2014 geltenden materiell-rechtlichen
Bestimmungen anwendbar.
1.4
Streitig und zu prüfen ist
einzig, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Juni 2014 Anspruch auf
eine IV-Rente hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres
folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.2
Die beiden massgebenden
Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit
Familiengliedern einen Betrieb bewirtschaftet, sind aufgrund seiner Mitarbeit
im Betrieb zu bestimmen (Art. 25 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung,
IVV; SR 831.201). Für die Bemessung der Invalidität eines selbständigen
Landwirts, der das Heimwesen zusammen mit Familienangehörigen bewirtschaftet,
genügt demnach der blosse Einkommensvergleich nicht. Es ist auf die Mitarbeit
des Invaliden im Betrieb abzustellen, was eine Aufteilung des Gesamteinkommens
nach Massgabe der Arbeitsleistung des Invaliden und seiner Familienangehörigen
bedingt. Ist eine solche Einkommensaufteilung nach Art. 25 Abs. 2 IVV nicht
möglich, muss das ausserordentliche Invaliditätsbemessungsverfahren (erwerblich
gewichteter Betätigungsvergleich) durchgeführt werden (Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich
2014, Art. 28a, Rz 150 f., mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
I 29/2001 vom 21. Juni 2001 E. 4a). Darüber hinaus ist gegebenenfalls zu
prüfen, ob dem Versicherten zugemutet werden kann, die selbständige Tätigkeit
aufzugeben und seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer Anstellung zu
verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1
und 3.2).
3.3
Bei der Ermittlung der
Vergleichseinkommen von Selbstständigerwerbenden im Sinne von Art. 28 Abs. 2
IVG sind der Zinsertrag auf dem investierten Eigenkapital abzuziehen und die von
der versicherten Person in einem bestimmten Geschäftsjahr effektiv bezahlten
AHV/IV/EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen. Auch das so korrigierte
AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen darf nicht ohne weiteres für die
Ermittlung der Vergleichseinkommen herangezogen werden. Invaliditätsfremde
Faktoren, die das Betriebsergebnis eines Selbstständigerwerbenden beeinflussen,
müssen beim Einkommensvergleich konsequent ausgesondert werden. Abweichend von
der AHV-Beitragsbemessung sind demgemäss invaliditätsfremde Aufwendungen und
Erträge bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG
aufzurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den vom Versicherten
vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen
nachgewiesen werden können. Zu diesen ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang
mit der Behinderung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des
Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven. Ausserordentliche und
damit für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich
unbeachtliche Aufwendungen stellen unter anderem Unterhalts- und
Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 937/05 vom 22. September 2006 E. 2.3 mit
Hinweisen).
3.4
Lassen sich die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so
ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a
Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad
nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit
in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei wird, im
Unterschied zur spezifischen Methode für Nichterwerbstätige, die Invalidität
nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen.
Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte
Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre
erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im
funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber
nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu
haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des
Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt,
wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der
Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren;
BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 mit Hinweisen).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352
E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.
Weiter sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.4
Für die Beurteilung des
Anspruchs können die IV-Stellen Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (Art.
69.
Abs. 2 IVV; SR 831.201). Das Bundesgericht hat Grundsätze entwickelt, nach
denen sich der Beweiswert eines Berichts über eine Haushaltabklärung beurteilt.
Verlangt wird, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird,
die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie von den aus
den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Des Weiteren müssen die Angaben der versicherten Person berücksichtigt und
divergierende Meinungen der Beteiligten aufgezeigt werden. Insgesamt muss der
Bericht plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen
angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August
2012; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f. und BGE 128 V 93 E. 4 S. 93
f. zu anderen Arten von Abklärungsberichten). Diese Prinzipien gelten analog
für einen landwirtschaftlichen Abklärungsbericht, wobei dem Aufzeigen
divergierender Meinungen geringere Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_696/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1).
5.
5.1
Zur Begründung hält die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid – mit Verweis auf den
Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 23. Juni 2015 – fest, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Erwerbseinbusse von 50 % ab 22. Juni 2013
Anspruch auf eine halbe Rente habe. Ab 23. Juli 2013 sei ihm eine
Erwerbstätigkeit nicht oder nur in geringem Ausmass zuzumuten gewesen. In
Beachtung der dreimonatigen Wartefrist werde ihm ab 1. Oktober 2013 eine
befristete ganze Rente ausgerichtet. Weil sich sein Gesundheitszustand ab 1.
März 2014 verbessert habe, was letztlich zu einer Erwerbseinbusse von 35 %
führe, habe er ab 1. Juni 2014 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente
(IV-Nr. 56, S. 5). In der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2016 verweist die
Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des Landwirtschaftsexperten vom 15.
Juni 2016, worin ergänzende Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen und zur
Betriebsaufgabe gemacht werden (A.S. 20 ff.). In einer weiteren
Stellungnahme vom 15. August 2016 äussert sich die Abklärungsfachperson zu
Arbeiten des Beschwerdeführers für Dritte, Abschreibungen und erneut zur
Betriebsaufgabe (A.S. 33 ff.).
5.2
Der Beschwerdeführer macht in
der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes geltend: Grundsätzlich bestreite auch
die IV-Stelle nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Krankheitsgeschichte nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Es sei eine Utopie,
wenn es die IV-Stelle als zumutbar erachte, dass er 170 Arbeitsstunden auf dem
freien Arbeitsmarkt einsetzen könne. In der Praxis sei es unmöglich, während der
Winterzeit als Ersatz für die Schneeräumung eine andere, leidensadaptierte
Anstellung mit dem vorgeschlagenen Pensum zu finden. Ferner sei es ihm nicht
zuzumuten, dass er den Landwirtschaftsbetrieb und damit seine angestammte, noch
verwertbare Arbeitstätigkeit aufgebe, wo er immerhin noch zu 50 %
leistungsfähig sei. Folglich beantrage er, dass ihm weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen
sei. Ebenfalls sei festzustellen, dass er dank dem grossen Einsatz seiner
Familienangehörigen in der Lage sei, eine 50%ige Tätigkeit als Landwirt ausüben
zu können. Im Übrigen würden ihm bei Aufgabe des Betriebs – gestützt auf das
Betriebsergebnis 2014 – Kosten von insgesamt CHF 21’407.00 verbleiben (A.S.
10). In der Replik vom 13. Juli 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, dass der
um 100 % höhere Ertrag aus dem Winterdienst im Jahr 2013 nicht in die
Berechnung einfliessen dürfe, was auch auf sämtliche übrigen Einkommen
zutreffe. Diese Arbeiten seien auch durch verschiedene Familienangehörige des
Beschwerdeführers ausgeführt worden. Die Leistungen der Familie würden im
Bericht des Landwirtschaftsexperten zu wenig oder überhaupt nicht
berücksichtigt. Unzutreffend seien ferner die Ausführungen des
Landwirtschaftsexperten, die höheren Abschreibungen seien gemacht worden, um
das Invalideneinkommen im Hinblick auf eine Rente zu vermindern. Vielmehr sei
festzustellen, dass die Anschaffung von Maschinen (Hoflader, Traktor)
invaliditätsbedingt sei, womit sich höhere Abschreibungen ergäben. Schliesslich
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seine landwirtschaftliche
Tätigkeit auch im Invaliditätsfall ein wesentlich höheres Einkomme erziele als im
Fall einer Verpachtung des Landwirtschaftslands. So könnte er lediglich das
Eigenland von 16 Hektaren verpachten, was bei einem Pachtzins von CHF 5.00 bis
6.00
einen Pachtzinsertrag von CHF 8'000.00 bis 9'600.00 pro Jahr ergäbe (A.S.
27.
f.).
6.
6.1
Der Beschwerdeführer hat sich in
seiner Beschwerde – wie bereits erwähnt – auf den Standpunkt gestellt, aufgrund
seiner Krankheitsgeschichte nur noch zu 50 % arbeitsfähig zu sein, was seiner
Meinung nach die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht bestreite (A.S. 9).
Soweit damit die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen, d.h. bezüglich der
landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie der Verweistätigkeit, angesprochen wird,
ist diese Aussage allerdings zu differenzieren. So geht aus der Stellungnahme
der RAD-Ärztin vom 19. Januar 2015 zur Frage der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers als Landwirt hervor, dass die von der Hausärztin Dr. med.
D.___ nach jeweils sorgfältiger Befragung des Versicherten und im engen Kontakt
mit den Operateuren attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten nachvollziehbar seien
und übernommen werden könnten bzw. von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit als
Landwirt von 50 % ab 1. März 2014 bis auf weiteres auszugehen sei (IV-Nr.
40, S. 2; s.a. 24, S. 1 ff.). In die Invaliditätsbemessung der
Beschwerdegegnerin eingeflossen ist dann eine Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers als Landwirt im Ausmass von 58 %, die sich aufgrund der
Abklärung vor Ort und unter Berücksichtigung der Arztberichte ergebe (IV-Nr.
43.
, S. 3 ff.). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine
landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen von 50 % ausüben kann, und zwar
mit Wirkung ab 1. März 2014.
Im Weiteren hat die RAD-Ärztin in ihrer
Stellungnahme vom 19. Januar 2015 zur Frage der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit angegeben, der
Beschwerdeführer vermöge in einer körperlich leichten, wechselbelastenden
Verweistätigkeit, überwiegend im Sitzen, ab 1. März 2014 vollschichtig zu
arbeiten (IV-Nr. 40, S. 2), wovon die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Entscheid (IV-Nr. 56) ausgegangen ist und mangels anderslautender Aussagen nach
wie vor ausgeht (A.S. 20 ff.; 30 ff.); wie es sich damit verhält, wird im
Nachfolgenden noch zu behandeln sein.
6.2
Beim Festsetzen des
Leistungsanspruchs in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2016 hat die
Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Erkenntnisse des Abklärungsdiensts
abgestellt. Dem ausführlichen Abklärungsbericht der Abklärungsfachperson
(nachfolgend AFP) der IV-Stelle des Kantons Bern, Bereich Abklärungen
(nachfolgend AKD) vom 23. Juni 2015, welcher auch ein Gespräch mit dem
Beschwerdeführer auf dem Betrieb beinhaltet, lässt sich dazu im Wesentlichen
Folgendes entnehmen (IV-Nr. 43.1): Die AFP hat zunächst Angaben über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemacht und dann dessen Aussagen
anlässlich des gemeinsamen Gesprächs wiedergegeben. Anschliessend folgen Angaben
über die medizinische Beurteilung der Zumutbarkeit der Arbeitstätigkeit als
Landwirt sowie jener einer Verweistätigkeit und über die personellen sowie die
betrieblichen Verhältnisse. Bei den Arbeitskräften werden der Beschwerdeführer,
sein Sohn F.___ sowie sein Schwager und dessen Kinder erwähnt. Dazu werden Angaben
über den jeweiligen Arbeitsbereich sowie die Entschädigung gemacht. Ferner hat
die AFP im Rahmen der Betriebsverhältnisse einen detaillierten
Arbeitsvoranschlag gemacht, der ein Betriebstotal (AKh) aller
Produktionsverfahren von 1'809,7 ausweist. Dann hat die AFP die Veränderungen
und Nebeneinkommen aufgezeigt; bei letzterem werden der Verdienst der
Schneeräumung in der Wohnortgemeinde erwähnt, der je nach Winter zwischen CHF
5'000.00 und 20'000 (etwa 100 Stunden) variiere, wobei der Beschwerdeführer
diesen Winter für die Schneeräumung seinen Schwager und seinen Sohn eingesetzt
habe. Anschliessend folgen ausführliche Angaben über die Einschränkungen in der
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt, basierend auf einem
Betätigungsvergleich, sowie eine Interpretation der Rechnung; darin hat die AFP
festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit aufgrund der Abklärung vor Ort und
unter Berücksichtigung der Arztberichte – wie bereits erwähnt – 58 %
betrage, was einer zeitlichen Leistungsfähigkeit von 1'049 AKh entspreche.
Folglich betrage die Arbeitsunfähigkeit 42 %. Im Rahmen der ausführlichen
Beurteilung ist die AFP – u.a. in Beachtung der Einkommensverhältnisse gemäss
Buchhaltung – zum Resultat gelangt, dass der Invaliditätsgrad 35 %
betrage. Dabei hat die AFP bei 1'809 Arbeitsstunden auf ein «Einkommen
Landwirtschaft vor Personalkosten nach Korrekturen» von CHF 58'774.00
abgestellt, welches auf dem Einkommensdurchschnitt der Jahre 2009 – 2011
basiert. Schliesslich ist die AFP – in Beachtung des durchschnittlichen
Einkommens aus Schneeräumung von CHF 6'047.00 – zu einem Gesamteinkommen ohne
Behinderung von CHF 62'599.00 gelangt. Diesem Einkommen hat die AFP das
Einkommen mit Behinderung, inklusive der Position «zumutbare Tätigkeit gemäss
RAD» von CHF 6'047.00, bei ebenfalls 1'809 Stunden (Beschwerdeführer und
Familie 1'443 Stunden, zuzüglich Angestellte 366 Stunden) im Gesamtbetrag von
CHF 40'887.00 gegenübergestellt, was zu einem behinderungsbedingten
Erwerbsausfall von CHF 21'713.00 führt (IV-Nr. 43.1, S. 3 ff.).
6.3
Dieser landwirtschaftliche
Abklärungsbericht stammt von einer qualifizierten Abklärungsfachperson, die
sich anhand ausführlicher Unterlagen sowie im Rahmen eines persönlich vor Ort
durchgeführten Gesprächs mit dem Beschwerdeführer über die konkreten
betrieblichen Verhältnisse informiert hat. Die Entwicklung des Betriebs wird im
Bericht ausführlich beschrieben. Die medizinischen Diagnosen und die ärztliche Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit sind der AFP bekannt gewesen und werden im Bericht korrekt
wiedergegeben. Die Ausführungen zur Gewichtung der einzelnen Teilbereiche und
zum Ausmass der jeweiligen Einschränkung sind plausibel und hinreichend genau
abgefasst; diese lassen sich sowohl mit den medizinischen Unterlagen als auch
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben vereinbaren. Diese
Berichterstattung wird damit den grundsätzlichen Anforderungen, die für die
Beweiskraft einer derartigen Stellungnahme massgebend sind (E. II. 4.4 hiervor)
gerecht, und stellt somit eine taugliche Grundlage für die Ermittlung des
Invaliditätsgrads dar. Der Bericht geniesst folglich grundsätzlich vollen
Beweiswert (s.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2014 vom 22. Dezember
2014.
E. 5.2.2 m.H.a. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.; Urteil 8C_817/2013
vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die
fachliche Kompetenz der Abklärungsperson bis heute nicht in Frage gestellt.
6.4
Die durch den Beschwerdeführer
erhobenen Einwände gegen den landwirtschaftlichen Abklärungsbericht sind wie
folgt zu beurteilen:
6.4.1
Den Einwänden des
Beschwerdeführers vom 7. August 2015 gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 46, 51), wo
u.a. die Berücksichtigung des Buchhaltungsergebnisses pro 2014 verlangt worden
ist, hat die AFP am 22. Oktober 2015 als Fazit einzig entgegengehalten, dass
ihr Einkommensvergleich zu seinen Gunsten und nicht realitätsfremd ausgefallen
sei. Die zumutbare Nebenerwerbstätigkeit von 170 Stunden extern pro Jahr (Schneeräumen)
sei realisierbar. Aufgrund der angeführten Rechtsprechung könne der Versicherte
keinen Teilrentenanspruch geltend machen, da ihm auf dem freien Arbeitsplatz
(recte wohl Arbeitsmarkt) ein volles Pensum zuzumuten sei. Am Vorbescheid werde
daher festgehalten (IV-Nr. 53, S. 3).
6.4.2
In der Beschwerde wird – den
Abklärungsbericht betreffend – darauf hingewiesen, dass in der Buchhaltung 2014
wiederum ein negatives Ergebnis von CHF 5'502.25 ausgewiesen werde, und
zwar trotz geringeren Abschreibungen auf Maschinen und Geräten gegenüber dem
Vorjahr im Betrag von CHF 26'000.00. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend,
der landwirtschaftliche Ertragsrückgang sei vor allem auf den massiven Rückgang
bei den Arbeiten für Dritte im Betrag von CHF 17’000.00 zurückzuführen;
dazu kämen noch höhere Personalkosten von CHF 5'700.00. Ferner würden bei
einer Betriebsaufgabe Kosten von insgesamt CHF 21'407.00 verbleiben. Auch
stellt der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – die hypothetische Höhe des
Einkommens aus der Verweistätigkeit in Frage; insbesondere sei dem
Beschwerdeführer nicht zuzumuten, seinen Landwirtschaftsbetrieb zugunsten der
von der IV vorgeschlagenen Verweistätigkeit aufzugeben (A.S. 8 ff.).
Dazu lässt sich der Stellungnahme der
AFP vom 15. Juni 2016 im Wesentlichen Folgendes entnehmen (A.S. 22 f.): Sie
stellten sich weiterhin vollumfänglich auf die Ausführungen vom 22. Oktober
2015.
Zusätzlich seien noch einige Bemerkungen zu den Einkommensverhältnissen
aufgrund der Buchhaltung für die Jahre 2009 – 2014 zu machen. Dazu hat die AFP
einen Vergleich der Einkommen aus «Arbeit für Dritte» von drei vor (2009 –
2011) und drei Jahren nach der Behinderung (2012 - 2014) angestellt und ist zu
einer Differenz von -8,66 % gekommen. Als Fazit hat die AFP festgehalten, der
Treuhänder des Beschwerdeführers mache geltend, dass seit der Behinderung die
Arbeiten für Dritte massiv rückgängig seien. Gemäss Vergleich des AKD sei das
Einkommen im Durchschnitt nur um 8,66 % zurückgegangen. Gemäss der
Rechtsprechung müsse ein Vergleich mit mehreren Jahren vorgenommen werden. Der
Treuhänder habe nur mit dem höchsten und mit dem tiefsten Wert verglichen.
Dieses Vorgehen sei unausgeglichen und unverhältnismässig. Einen analogen
Vergleich hat die AFP zudem mit dem Nebenerwerb angestellt und ist dabei zu
einer Minusdifferenz nach der Behinderung von 16,02 % gekommen. Als Fazit
wird festgehalten, dass der Nebenerwerb im Schnitt nur um CHF 960.00 gesunken
sei. Auch hier könne nicht vom einen massiven Rückgang ausgegangen werden. Der
zumutbare Nebenerwerb im Sinne der Schadenminderungspflicht sei gemäss
Vergleich nach Behinderung um rund 84 % schon erreicht worden. Das 100%ige,
zumutbare Einkommen von CHF 6'047.00 (pro Jahr) sei realistisch. Dieses Einkommen
könne auf dem freien Arbeitsmarkt ohne weiteres auf das ganze Jahr verteilt und
müsse nicht zwingend nur im Winter ausgeführt werden. Auch dieser Einwand müsse
abgelehnt werden. Einen weiteren Vergleich hat die AFP mit den Löhnen vor und
nach der Behinderung gemacht und ist zu einer Differenz nach der Behinderung
von CHF 10'057.00 gelangt, was 100 % entspreche. Als Fazit wird angeführt,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich mehr Personalkosten habe als vor der
Behinderung. Dieses Argument sei richtig und in der Berechnung mit CHF 7’315.00,
nebst dem Abzug von 394 Stunden oder CHF 13‘086.00 für Kosten unentgeltlicher
Mitarbeit von Familienmitgliedern oder Mitarbeitern, berücksichtigt worden
(vgl. IV-Nr. 43.1, S. 9). Die Personalkosten von total CHF 20'401.00 seien
angemessen und korrekt festgesetzt worden, weshalb an der Bemessung
festzuhalten sei. Einen letzten Vergleich hat die AFP mit den Abschreibungen
angestellt und festgestellt, dass die Differenz nach der Behinderung (2012 –
2014) im Vergleich zum Zeitraum vor der Behinderung (2009 – 2011) CHF 18'754.00
oder +67,87 % betrage. Als Fazit wird angeführt, der Treuhänder des
Beschwerdeführers habe darauf hingewiesen, dass die Einkommen aus der
Landwirtschaft – trotz geringerer Abschreibungen auf Maschinen und Geräten von CHF
26’000.00 im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 – behinderungsbedingt rückgängig
seien. Diese Aussagen seien teilweise richtig. Gemäss der Rechtsprechung müsse
auch hier ein Vergleich mit mehreren Jahren gemacht werden. Aus dem Vergleich sei
ersichtlich, dass nach der Behinderung massiv höhere Abschreibungen gemacht worden
seien. Im Jahr 2013 seien es CHF 50‘0301.00 (recte: 50'301.00; vgl. IV-Nr.
51, S. 6) gewesen, was 36,7 % des Betriebsertrags entspreche; dies im
Vergleich zu den drei Jahren vor der Behinderung, wo es im Schnitt nur 5,83 %
gewesen seien. Fraglich sei, ob dies nicht absichtlich gemacht worden sei, um
das Invalideneinkommen zu senken und dadurch eine Rente auszulösen. In ihrer
Berechnung, so die AFP, seien diese beiden Jahre (2013/14) in der Berechnung nicht
berücksichtigt worden. Zur Betriebsaufgabe hat die AFP festgestellt, dass der angeführte
Aufwand von insgesamt CHF 21’407.00 angemessen sei. Leider sei diese Rechnung
jedoch mangelhaft. Bei Betriebsaufgabe würde der Beschwerdeführer seinen Hof
(ohne eigene Wohnung) logischerweise verpachten und dadurch Pachtzinsen
einnehmen. Diese Einnahmen müssten beim angeführten Aufwand berücksichtigt
werden, was der Treuhänder nicht gemacht habe. Von der günstigen Wohnungsmiete
könnte der Beschwerdeführer auch beim Verpachten des Hofs weiter profitieren.
Dem Argument der Betriebsaufgabe könne nicht gefolgt werden (A.S. 22 f.).
6.4.3
Zu den vorstehenden Ausführungen
bringt der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 Folgendes vor (A.S. 27 f.): Der
hohe Ertrag bei den Arbeiten für Dritte im Jahr 2013 sei auf den hohen Ertrag
aus dem Winterdienst zurückzuführen, der jedoch durch verschiedene
Familienangehörige des Beschwerdeführers generiert worden sei. Die Aushilfen
seien im Jahr 2013 nur mit insgesamt CHF 7'000.00 entschädigt worden, was
lediglich CHF 2'200.00 mehr sei als im Vorjahr. Der um 100 % höhere Ertrag
aus dem Winterdienst wie auch sämtliche übrigen Einkommen dürften nicht in die
Berechnung einfliessen. Die höheren Abschreibungen resultierten aus dem Kauf
von Maschinen, die wegen der Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers
angeschafft worden seien, und zwar im Jahr 2013 ein Hoflader sowie ein neuer
Traktor. Die Abschreibungen seien im gesetzlichen Rahmen und keinesfalls im
Hinblick auf eine IV-Rente vorgenommen worden. Was die Betriebsaufgabe anbelange,
könne von einem Pachtzinsertrag für das Eigenland des Beschwerdeführers zwischen
CHF 8'000.00 und 9'600.00 ausgegangen werden. Im Vergleich dazu könne der
Beschwerdeführer jedoch mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit mehr Einkommen
erwirtschaften.
Dazu hat die AFP in der Stellungnahme
vom 15. August 2016 bei den «Arbeiten für Dritte» festgehalten, dass Einkommen
aus Nebenerwerb gemäss AHV-Abrechnungen immer berücksichtigt werden müssten,
sei es beim Validen- oder Invalideneinkommen. Es gebe keinen Grund, diese
Einkommen nicht zu berücksichtigen, da sie Bestandteil des Gesamteinkommens des
Beschwerdeführers seien. Die familieninternen Leistungen seien im
Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 mit CHF 13‘086.00 (Arbeitsverdienst pro
Stunde auf dem Hof) berücksichtigt worden. Es handle sich um 394 Jahresstunden.
Die im Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 angeführten Angestelltenlöhne entsprächen
den Durchschnittslöhnen der Angestelltenkosten gemäss den Buchhaltungen der Jahre
2012/2013 (CHF 7’315.00). Die Aussagen der Treuhänderin träfen nicht zu, seien
doch die familieninternen, nicht entlöhnten Leistungen mit CHF 13’086.00 ausreichend
berücksichtigt worden. Zum Thema «Abschreibungen» führt die AFP an, dass die
Erneuerung des Maschinenparks dem natürlichen Verlauf auf einem Bauernbetrieb
entspreche. Ob der neue Traktor und der Hoflader behinderungsbedingt angeschafft
worden seien oder auf den Wandel in der Landwirtschaft zurückzuführen sei, sei
fraglich. Es könnten nicht alle Maschinenkosten integral als
nichtbehinderungsbedingte Mehrkosten berücksichtigt werden. Realität sei, dass
nach der Behinderung mehr Abschreibungen vorgenommen worden seien als vor
Behinderung, und die Abschreibungen das Einkommen senkten. Die Aussagen der
Treuhänderin betreffend die Abschreibungen könnten nicht vollumfänglich
übernommen werden. Für die Bemessung des IV-Grads sei mit Durchschnittzahlen
gerechnet worden, was gemäss der Rechtsprechung richtig sei. Unter dem Punkt
«Betriebsaufgabe» hat die AFP schliesslich festgestellt, dass es hier nicht um
eine Betriebsaufgabe gehe. Gemäss ihrer IV-Bemessung – so die AFP –, die sich
auf den Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 stütze, sei der Beschwerdeführer
als Landwirt (mit einem Nebenerwerb) berücksichtigt worden, was seiner
effektiven Situation entspreche. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei ihm
ein Betrag von CHF 6’047.00 aufgerechnet worden, der dem Beschwerdeführer auf
dem freien Arbeitsmarkt heute noch zuzumuten sei. An der Bemessung werde
festgehalten (A.S. 34 f.). Zu diesen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer
innert der gesetzten Frist (A.S. 36) bzw. bis heute nicht geäussert.
6.5
Zusammenfassend ist – nachdem der
Beschwerdeführer keine weiteren, konkreten Einwände vorgebracht hat – auf den
Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 abzustellen, soweit diejenigen Punkte
betroffen sind, deren Abklärung diese spezifische Beweismassnahme dient. Es
sind dies zunächst die Betriebsverhältnisse, namentlich die Feststellungen zu
Art und Umfang der Produktion, zur Grösse des Betriebs und zu den
mitarbeitenden Personen. Hinzu kommen die konkreten Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinem konkreten Anteil an der betrieblichen
Leistungserbringung, insbesondere zum Umfang seines Pensums und zu dessen Aufteilung
in verschiedene Teilbereiche. Ebenfalls von der Beweiskraft des Berichts
erfasst werden schliesslich die konkreten Feststellungen zum Umfang der
Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen. Als massgebend sind
schliesslich die Berechnungen der AFP zumindest bezüglich des
durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers aus der Landwirtschaft der
Jahre 2009 – 2011 bzw. 2012/2013 (Löhne Angestellten) mit (CHF 56'552.00) und
ohne Behinderung (CHF 34'840.00) zu bezeichnen, nachdem die AFP die dagegen
erhobenen Einwände überzeugend widerlegt hat. Insoweit besteht kein Anlass, in
die Feststellungen und das Ermessen der Abklärungsfachperson einzugreifen,
zumal diese die konkreten Verhältnisse wesentlich besser kennt als das Gericht.
Wie es sich abschliessend mit den Folgerungen für die Invaliditätsbemessung
(Invaliditätsgrad 35 %), die die Abklärungsfachperson aus den getroffenen
Feststellungen zieht, verhält, ist im Nachfolgenden noch einer genauen
Überprüfung zu unterziehen.
7.
7.1
Bei der Beurteilung des
Leistungsvermögens aus medizinischer Sicht hat sich die Beschwerdegegnerin offensichtlich
auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 19. Januar 2015 gestützt; darin hat
Dr. med. C.___ beim Beschwerdeführer – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit –
die Diagnosen einer Dekompression «L3-5 Zement PLIF L3/4 dorsale Stabilisierung
L2-S1 am 23.07.2013 Biopsie positiv f. Proprionibakterien wg. Instabilität der
LWS mit absoluter Spinalkanalstenose L3/4», einen Status nach «Wunddebridement,
CoFlex-Entfernung Spülung und Drainage am 24.10.2012 sowie second look bei tieflumbalem
Wundinfekt mit Stapha aureus am 26.12.2012» sowie einen Status nach
Dekompression L3/4 und L4/5 mit «lmplantation interspinöser Spacer bei
fortgeschrittener LWS Degeneration am 19.09.2012» gestellt. Zur Frage der
Arbeitsfähigkeit als Landwirt hat die RAD-Ärztin – wie bereits erwähnt – angegeben,
dass die von der Hausärztin Dr. med. D.___ nach jeweils sorgfältiger Befragung
des Versicherten und im engen Kontakt mit den Operateuren attestierten
Arbeitsunfähigkeitszeiten nachvollziehbar seien und übernommen werden könnten
bzw. von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit als Landwirt von 50 % ab 1.
März 2014 bis auf weiteres auszugehen sei; dies ist unter den Parteien
unbestritten. Hingegen vermöge der Beschwerdeführer – so die RAD-Ärztin – in
einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit, überwiegend im
Sitzen, ab 1. März 2014 vollschichtig zu arbeiten. Hierfür verweist sie auf
eine Kontrolluntersuchung der Klinik für Orthopädische Chirurgie/Traumatologie
des E.___, Dr. G.___, vom 22. Juli 2014, wonach sich der der Patient ein
Jahr postoperativ nach Spondylodese L2-S1 sehr zufrieden vorgestellt habe. Es
bestünden keine Dysästhesien mehr. Er habe über eine leichte Muskelschwäche
beim Treppensteigen und Wandern berichtet, die bereits bekannt seien. Analgesie
nehme er keine mehr ein. Weitere medizinische Abklärungen hat die RAD-Ärztin
als nicht angezeigt bezeichnet (IV-Nr. 40, S. 2).
7.2
Im vorliegenden Fall gilt es aufgrund
der Beurteilungen durch die Hausärztin wie auch der RAD-Ärztin zwar als
unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als
Landwirt lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Die Einschätzung in der
Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 19. Januar 2015, wonach dem Beschwerdeführer
ab 1. März 2014 eine körperlich leichte, wechselbelastende vollschichtige
Verweistätigkeit uneingeschränkt zuzumuten sei (IV-Nr. 40, S. 2), vermag jedoch
den höchstrichterlichen Anforderungen an einen Arztbericht im Sinne der
vorstehenden Erwägungen nicht zu genügen. So scheint ihre diesbezügliche, kurz
gefasste Beurteilung einzig auf dem Aktenstudium bzw. auf dem elektronisch
unterzeichneten Bericht der Ärzte des E.___ vom 22. Juli 2014 zu beruhen, worin
diese im Rahmen einer «Sprechstunde Wirbelsäulenchirurgie» eine «Absolute
Spinalkanalstenose L314 mit Verdacht Abszess in den dorsalen Weichteilen
mit/bei: Wundinfekt lumbal mit Staph. aureus vom 24.10.2012 mit Wunddébridement,
Coflexentfernung, Spülung und Drainage, sowie Second-Look am 26.12.2012 bei
Status nach Dekompression L3/4 und L4/5 sowie Implantation eines interspinösen
Spacers (Coflex am 19.9.2012) bei schwerer LWS-Degeneration, Arterielle
Hypertonie» diagnostiziert haben. Bei «Beurteilung und Prozedere» haben sie
festgehalten, bei einem allseits erfreulichen Verkauf ein Jahr postoperativ sei
auf eine weitere klinische und radiologische Kontrolle zu verzichten.
Schliesslich haben die Ärzte darauf hingewiesen, dass bei einer generalisierten
Degeneration des Rückens grosse Sorgfalt bei Belastung oder körperlichen
Aktivitäten zu beachten sei (IV-Nr. 36), was auf eine differenzierte
Betrachtung des Falls schliessen lässt; dass dem Beschwerdeführer – wie dies
die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 ausführt hat – eine
ganztägige, uneingeschränkte Verweistätigkeit zuzumuten sei, lässt sich – wie
im Übrigen auch konkrete Angaben über die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen – dem
Bericht vom 22. Juli 2014 indes nicht entnehmen. Folglich geniesst die
fragliche Stellungnahme der RAD-Ärztin keinen Beweiswert, zumal die Orthopädie
nicht zu ihrem Fachgebiet gehört. In ihrem Bericht vom 6. April 2014 hat die
Hausärztin beim Beschwerdeführer die Zumutbarkeit verneint, eine
Verweistätigkeit auszuüben und zur Begründung Folgendes angeführt: «Optimalste
Pausenmöglichkeit welche immer notwendig sein wird bei der ‘Arbeit zu Hause‘,
absolut ungeeignet für irgend welche ‘Schreibarbeiten‘ und alles was dafür
steht auch Computer und so auch z.B. Abwart arbeiten wegen Haltungsdeformitäten
kontraproduktiv» (IV-Nr. 24, S. 4 f.). Zweifelsohne vermag auch diese Berichterstattung
nicht die nötige Klarheit darüber zu verschaffen, welche Verweistätigkeiten in
welchem Ausmass dem Beschwerdeführer zuzumuten sind. Dazu gilt es zu
berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c). Auch
dem Bericht der Hausärztin lässt sich kein Beweiswert zumessen. Weitere hier
relevante, die Sache klärende Arztberichte enthalten die Akten nicht.
7.3
In Bezug auf eine höhere als
50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen vorerst keine
medizinischen Berichte vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
solche nachweisen könnten. Auf eine Rückweisung der Akten ist aber im Hinblick
auf das Alter des Beschwerdeführers, welches auch kaum noch einen Wechsel der
Arbeitstätigkeit mit Aufgabe der Landwirtschaft als zumutbar erscheinen lässt,
abzusehen. Zu prüfen ist, ob sich auch aus der Weiterführung der angestammten
Tätigkeit auf seinem Landwirtschaftsbetrieb ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielen lässt, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung im
Sinne einer Eventualbegründung annimmt.
8.
8.1
Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung hat die AFP im Bericht vom 23. Juni 2015 festgehalten,
dass der Beschwerdeführer – gemäss RAD-Bericht – in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Verweistätigkeit, überwiegend im Sitzen, ab 1. März 2014
vollschichtig arbeiten könne. Im Sinne einer Schadenminderungspflicht sei es
ihm – so die AFP – zuzumuten, neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit einer
körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit nachzugehen und dabei
das gleiche Einkommen zu erzielen wie mit der Schneeräumung. In der Folge hat
die AFP unter diesem Titel zum Invalideneinkommen aus der Landwirtschaft von
CHF 34'840.00 einen (hypothetischen) Betrag von CHF 6'047.00 aufgerechnet
(IV-Nr. 43.1, S. 9).
8.2
Für die Bemessung der
behinderungsbedingten Einbusse hat die Beschwerdegegnerin auf den
«Abklärungsbericht Landwirtschaft» vom 23. Juni 2015 abgestellt (IV-Nr. 56, S.
5), der als beweiskräftig gilt. Aufgrund der Erwägungen in Erwägung II 6.5
hiervor ist von den in diesem Bericht erfassten, hier massgebenden Einkommen
mit und ohne Behinderung auszugehen, wobei beim Invalideneinkommen die dort
berücksichtigten Einkünfte aus einer Verweistätigkeit im Betrag von CHF 6'047.00
pro Jahr auszuklammern sind. So ist die Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit
aufgrund der ungeklärten medizinischen Situation zu verneinen. Mit der
Tätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb schöpft der Beschwerdeführer seine
Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, so dass ihm zusätzliche
Nebenerwerbstätigkeiten nicht mehr möglich sind. Folglich ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 62'599.00 und einem Invalideneinkommen von
CHF 34'840.00 ein Erwerbsausfall von CHF 27'759.00 bzw. ein
Invaliditätsgrad von (abgerundet) 44 % (27'759 : 625,99), was Anspruch auf
eine Viertelsrente der IV begründet.
10.
Folglich ist die Beschwerde in
dem Sinne teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass dem
Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 eine Viertelsrente der IV zusteht.
11.
Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht nicht. So liegt hier keine anwaltliche oder
fachlich besonders qualifizierte Vertretung vor (BGE 118 V 140 E. 2a).
12.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Prozesses hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleisteten Kostenvorschuss von CHF
600.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, als festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014
eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger