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Entscheid

VSBES.2016.118

Invalidenrente

29. November 2017Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1955, [...], meldete sich am 4. Februar 2013 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug

von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 4).

1.2 Am 21. März 2013 fand bei der

Beschwerdegegnerin ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch statt, an dem auch Dr.

med. C.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),

teilnahm (IV-Nr. 18).

1.3 Dr. med. D.___, Allgemeinärztin

FMH, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am 6. April 2014 den angeforderten

Bericht ein (IV-Nr. 24, 35).

1.4 Am 17. Juni 2014 gab die

Treuhänderin des Beschwerdeführers, Firma B.___, [...], die Bilanzen und

Erfolgsrechnungen der Jahre 2007 – 2012 zu den Akten (IV-Nr. 27.1 ff.).

1.5 Der Beschwerdeführer besuchte am

17. Juli 2014 die «Sprechstunde Wirbelsäulenchirurgie», worüber die Ärzte des E.___,

Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 22. Juli 2014

berichteten (IV-Nr. 38).

1.6 Die RAD-Ärztin C.___ empfahl der

Beschwerdegegnerin am 22. September 2014, zusätzliche ärztliche Berichte

einzuholen (IV-Nr. 33, S. 2).

1.7 Am 19. Januar 2015 nahm die

RAD-Ärztin aufgrund des Berichts des E.___ vom 22. Juli 2014 zu den Diagnosen

sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 40).

1.8 Die Treuhänderin des

Beschwerdeführers reichte am 3. Februar 2015 die Bilanz und Erfolgsrechnung pro

2013 ein (IV-Nr. 41).

1.9 Am 23. Juni 2015 erstellte die

IV-Stelle Bern den durch die Beschwerdegegnerin veranlassten «Abklärungsbericht

Landwirtschaft» (IV-Nr. 43.1, S. 2 ff.).

2.

2.1 Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2015

eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass er ab 1. August

2013 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Oktober 2013 auf eine bis 31. Mai 2014

befristete, ganze Rente habe; ab 1. Juni 2014 betrage der Invaliditätsgrad

weniger als 40 % (IV-Nr. 44).

2.2 Im Einwand vom 7. August 2015

nahm der Beschwerdeführer zum Vorbescheid Stellung (IV-Nr. 46).

2.3 Am 18. September 2015 reichte

die Treuhänderin des Beschwerdeführers den Buchhaltungsabschluss pro 2014 ein

mit dem Antrag, der «Abklärungsbericht Landwirtschaft» sei neu zu überprüfen

(IV-Nr. 51).

2.4 Die Beschwerdegegnerin bat am

22. September 2015 die IV-Stelle des Kantons Bern, zum Einwand vom 7. August

2015 sowie zum Antrag der Treuhänderin des Beschwerdeführers vom 18. September

2015 Stellung zu nehmen (IV-Nr. 53).

3. Am 18. März 2016 bestätigte die

Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und

nahm gleichzeitig zu dem im Vorbescheidverfahren gemachten Einwand des

Beschwerdeführers ausführlich Stellung (IV-Nr. 56).

4. Gegen die Verfügung 18. März

2016 erhebt der Beschwerdeführer am 22. April 2016 Beschwerde ans

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Seine Vertreterin stellt und

begründet dabei folgende Anträge (Aktenseite [A.S. 7 ff.]):

1. Die

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2016 betreffend IV-Rente sei

gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer sei ab 1. Juni 2014 weiterhin eine

IV-Rente von 50 % auszurichten.

2. Dem

Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

5. Am 30. Juni 2016 verweist die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort auf die beiliegende

Stellungnahme des Landwirtschaftsexperten vom 15. Juni 2016 sowie auf die

IV-Akten. Sie beantragt, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. 20 ff.).

Zu diesen Ausführungen nimmt die Vertreterin des Beschwerdeführers am 13. Juli

2016 Stellung (A.S. 27 f.), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 17. August 2016

kurz äussert und eine Stellungnahme der IV-Stelle Bern vom 15. August 2016

beilegt (A.S. 30 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b

mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die

angefochtene Verfügung vom 18. März 2016, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt

definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 18. März 2016 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),

sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen weitergehenden

Rentenanspruchs die ab 1. Januar 2014 geltenden materiell-rechtlichen

Bestimmungen anwendbar.

1.4

Streitig und zu prüfen ist

einzig, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Juni 2014 Anspruch auf

eine IV-Rente hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1

ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres

folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

3.2

Die beiden massgebenden

Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit

Familiengliedern einen Betrieb bewirtschaftet, sind aufgrund seiner Mitarbeit

im Betrieb zu bestimmen (Art. 25 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung,

IVV; SR 831.201). Für die Bemessung der Invalidität eines selbständigen

Landwirts, der das Heimwesen zusammen mit Familienangehörigen bewirtschaftet,

genügt demnach der blosse Einkommensvergleich nicht. Es ist auf die Mitarbeit

des Invaliden im Betrieb abzustellen, was eine Aufteilung des Gesamteinkommens

nach Massgabe der Arbeitsleistung des Invaliden und seiner Familienangehörigen

bedingt. Ist eine solche Einkommensaufteilung nach Art. 25 Abs. 2 IVV nicht

möglich, muss das ausserordentliche Invaliditätsbemessungsverfahren (erwerblich

gewichteter Betätigungsvergleich) durchgeführt werden (Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich

2014, Art. 28a, Rz 150 f., mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

I 29/2001 vom 21. Juni 2001 E. 4a). Darüber hinaus ist gegebenenfalls zu

prüfen, ob dem Versicherten zugemutet werden kann, die selbständige Tätigkeit

aufzugeben und seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer Anstellung zu

verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1

und 3.2).

3.3

Bei der Ermittlung der

Vergleichseinkommen von Selbstständigerwerbenden im Sinne von Art. 28 Abs. 2

IVG sind der Zinsertrag auf dem investierten Eigenkapital abzuziehen und die von

der versicherten Person in einem bestimmten Geschäftsjahr effektiv bezahlten

AHV/IV/EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen. Auch das so korrigierte

AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen darf nicht ohne weiteres für die

Ermittlung der Vergleichseinkommen herangezogen werden. Invaliditätsfremde

Faktoren, die das Betriebsergebnis eines Selbstständigerwerbenden beeinflussen,

müssen beim Einkommensvergleich konsequent ausgesondert werden. Abweichend von

der AHV-Beitragsbemessung sind demgemäss invaliditätsfremde Aufwendungen und

Erträge bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG

aufzurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den vom Versicherten

vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen

nachgewiesen werden können. Zu diesen ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang

mit der Behinderung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des

Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven. Ausserordentliche und

damit für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich

unbeachtliche Aufwendungen stellen unter anderem Unterhalts- und

Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts I 937/05 vom 22. September 2006 E. 2.3 mit

Hinweisen).

3.4

Lassen sich die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so

ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a

Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad

nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit

in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei wird, im

Unterschied zur spezifischen Methode für Nichterwerbstätige, die Invalidität

nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen.

Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte

Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre

erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im

funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber

nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu

haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des

Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt,

wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der

Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren;

BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 mit Hinweisen).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352

E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.

Weiter sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.4

Für die Beurteilung des

Anspruchs können die IV-Stellen Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (Art.

69.

Abs. 2 IVV; SR 831.201). Das Bundesgericht hat Grundsätze entwickelt, nach

denen sich der Beweiswert eines Berichts über eine Haushaltabklärung beurteilt.

Verlangt wird, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird,

die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie von den aus

den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen

hat. Des Weiteren müssen die Angaben der versicherten Person berücksichtigt und

divergierende Meinungen der Beteiligten aufgezeigt werden. Insgesamt muss der

Bericht plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen

angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August

2012; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f. und BGE 128 V 93 E. 4 S. 93

f. zu anderen Arten von Abklärungsberichten). Diese Prinzipien gelten analog

für einen landwirtschaftlichen Abklärungsbericht, wobei dem Aufzeigen

divergierender Meinungen geringere Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_696/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1).

5.

5.1

Zur Begründung hält die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid – mit Verweis auf den

Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 23. Juni 2015 – fest, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der Erwerbseinbusse von 50 % ab 22. Juni 2013

Anspruch auf eine halbe Rente habe. Ab 23. Juli 2013 sei ihm eine

Erwerbstätigkeit nicht oder nur in geringem Ausmass zuzumuten gewesen. In

Beachtung der dreimonatigen Wartefrist werde ihm ab 1. Oktober 2013 eine

befristete ganze Rente ausgerichtet. Weil sich sein Gesundheitszustand ab 1.

März 2014 verbessert habe, was letztlich zu einer Erwerbseinbusse von 35 %

führe, habe er ab 1. Juni 2014 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente

(IV-Nr. 56, S. 5). In der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2016 verweist die

Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des Landwirtschaftsexperten vom 15.

Juni 2016, worin ergänzende Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen und zur

Betriebsaufgabe gemacht werden (A.S. 20 ff.). In einer weiteren

Stellungnahme vom 15. August 2016 äussert sich die Abklärungsfachperson zu

Arbeiten des Beschwerdeführers für Dritte, Abschreibungen und erneut zur

Betriebsaufgabe (A.S. 33 ff.).

5.2

Der Beschwerdeführer macht in

der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes geltend: Grundsätzlich bestreite auch

die IV-Stelle nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Krankheitsgeschichte nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Es sei eine Utopie,

wenn es die IV-Stelle als zumutbar erachte, dass er 170 Arbeitsstunden auf dem

freien Arbeitsmarkt einsetzen könne. In der Praxis sei es unmöglich, während der

Winterzeit als Ersatz für die Schneeräumung eine andere, leidensadaptierte

Anstellung mit dem vorgeschlagenen Pensum zu finden. Ferner sei es ihm nicht

zuzumuten, dass er den Landwirtschaftsbetrieb und damit seine angestammte, noch

verwertbare Arbeitstätigkeit aufgebe, wo er immerhin noch zu 50 %

leistungsfähig sei. Folglich beantrage er, dass ihm weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen

sei. Ebenfalls sei festzustellen, dass er dank dem grossen Einsatz seiner

Familienangehörigen in der Lage sei, eine 50%ige Tätigkeit als Landwirt ausüben

zu können. Im Übrigen würden ihm bei Aufgabe des Betriebs – gestützt auf das

Betriebsergebnis 2014 – Kosten von insgesamt CHF 21’407.00 verbleiben (A.S.

10). In der Replik vom 13. Juli 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, dass der

um 100 % höhere Ertrag aus dem Winterdienst im Jahr 2013 nicht in die

Berechnung einfliessen dürfe, was auch auf sämtliche übrigen Einkommen

zutreffe. Diese Arbeiten seien auch durch verschiedene Familienangehörige des

Beschwerdeführers ausgeführt worden. Die Leistungen der Familie würden im

Bericht des Landwirtschaftsexperten zu wenig oder überhaupt nicht

berücksichtigt. Unzutreffend seien ferner die Ausführungen des

Landwirtschaftsexperten, die höheren Abschreibungen seien gemacht worden, um

das Invalideneinkommen im Hinblick auf eine Rente zu vermindern. Vielmehr sei

festzustellen, dass die Anschaffung von Maschinen (Hoflader, Traktor)

invaliditätsbedingt sei, womit sich höhere Abschreibungen ergäben. Schliesslich

sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seine landwirtschaftliche

Tätigkeit auch im Invaliditätsfall ein wesentlich höheres Einkomme erziele als im

Fall einer Verpachtung des Landwirtschaftslands. So könnte er lediglich das

Eigenland von 16 Hektaren verpachten, was bei einem Pachtzins von CHF 5.00 bis

6.00

einen Pachtzinsertrag von CHF 8'000.00 bis 9'600.00 pro Jahr ergäbe (A.S.

27.

f.).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer hat sich in

seiner Beschwerde – wie bereits erwähnt – auf den Standpunkt gestellt, aufgrund

seiner Krankheitsgeschichte nur noch zu 50 % arbeitsfähig zu sein, was seiner

Meinung nach die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht bestreite (A.S. 9).

Soweit damit die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen, d.h. bezüglich der

landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie der Verweistätigkeit, angesprochen wird,

ist diese Aussage allerdings zu differenzieren. So geht aus der Stellungnahme

der RAD-Ärztin vom 19. Januar 2015 zur Frage der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers als Landwirt hervor, dass die von der Hausärztin Dr. med.

D.___ nach jeweils sorgfältiger Befragung des Versicherten und im engen Kontakt

mit den Operateuren attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten nachvollziehbar seien

und übernommen werden könnten bzw. von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit als

Landwirt von 50 % ab 1. März 2014 bis auf weiteres auszugehen sei (IV-Nr.

40, S. 2; s.a. 24, S. 1 ff.). In die Invaliditätsbemessung der

Beschwerdegegnerin eingeflossen ist dann eine Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers als Landwirt im Ausmass von 58 %, die sich aufgrund der

Abklärung vor Ort und unter Berücksichtigung der Arztberichte ergebe (IV-Nr.

43.

, S. 3 ff.). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine

landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen von 50 % ausüben kann, und zwar

mit Wirkung ab 1. März 2014.

Im Weiteren hat die RAD-Ärztin in ihrer

Stellungnahme vom 19. Januar 2015 zur Frage der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit angegeben, der

Beschwerdeführer vermöge in einer körperlich leichten, wechselbelastenden

Verweistätigkeit, überwiegend im Sitzen, ab 1. März 2014 vollschichtig zu

arbeiten (IV-Nr. 40, S. 2), wovon die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Entscheid (IV-Nr. 56) ausgegangen ist und mangels anderslautender Aussagen nach

wie vor ausgeht (A.S. 20 ff.; 30 ff.); wie es sich damit verhält, wird im

Nachfolgenden noch zu behandeln sein.

6.2

Beim Festsetzen des

Leistungsanspruchs in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2016 hat die

Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Erkenntnisse des Abklärungsdiensts

abgestellt. Dem ausführlichen Abklärungsbericht der Abklärungsfachperson

(nachfolgend AFP) der IV-Stelle des Kantons Bern, Bereich Abklärungen

(nachfolgend AKD) vom 23. Juni 2015, welcher auch ein Gespräch mit dem

Beschwerdeführer auf dem Betrieb beinhaltet, lässt sich dazu im Wesentlichen

Folgendes entnehmen (IV-Nr. 43.1): Die AFP hat zunächst Angaben über den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemacht und dann dessen Aussagen

anlässlich des gemeinsamen Gesprächs wiedergegeben. Anschliessend folgen Angaben

über die medizinische Beurteilung der Zumutbarkeit der Arbeitstätigkeit als

Landwirt sowie jener einer Verweistätigkeit und über die personellen sowie die

betrieblichen Verhältnisse. Bei den Arbeitskräften werden der Beschwerdeführer,

sein Sohn F.___ sowie sein Schwager und dessen Kinder erwähnt. Dazu werden Angaben

über den jeweiligen Arbeitsbereich sowie die Entschädigung gemacht. Ferner hat

die AFP im Rahmen der Betriebsverhältnisse einen detaillierten

Arbeitsvoranschlag gemacht, der ein Betriebstotal (AKh) aller

Produktionsverfahren von 1'809,7 ausweist. Dann hat die AFP die Veränderungen

und Nebeneinkommen aufgezeigt; bei letzterem werden der Verdienst der

Schneeräumung in der Wohnortgemeinde erwähnt, der je nach Winter zwischen CHF

5'000.00 und 20'000 (etwa 100 Stunden) variiere, wobei der Beschwerdeführer

diesen Winter für die Schneeräumung seinen Schwager und seinen Sohn eingesetzt

habe. Anschliessend folgen ausführliche Angaben über die Einschränkungen in der

Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt, basierend auf einem

Betätigungsvergleich, sowie eine Interpretation der Rechnung; darin hat die AFP

festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit aufgrund der Abklärung vor Ort und

unter Berücksichtigung der Arztberichte – wie bereits erwähnt – 58 %

betrage, was einer zeitlichen Leistungsfähigkeit von 1'049 AKh entspreche.

Folglich betrage die Arbeitsunfähigkeit 42 %. Im Rahmen der ausführlichen

Beurteilung ist die AFP – u.a. in Beachtung der Einkommensverhältnisse gemäss

Buchhaltung – zum Resultat gelangt, dass der Invaliditätsgrad 35 %

betrage. Dabei hat die AFP bei 1'809 Arbeitsstunden auf ein «Einkommen

Landwirtschaft vor Personalkosten nach Korrekturen» von CHF 58'774.00

abgestellt, welches auf dem Einkommensdurchschnitt der Jahre 2009 – 2011

basiert. Schliesslich ist die AFP – in Beachtung des durchschnittlichen

Einkommens aus Schneeräumung von CHF 6'047.00 – zu einem Gesamteinkommen ohne

Behinderung von CHF 62'599.00 gelangt. Diesem Einkommen hat die AFP das

Einkommen mit Behinderung, inklusive der Position «zumutbare Tätigkeit gemäss

RAD» von CHF 6'047.00, bei ebenfalls 1'809 Stunden (Beschwerdeführer und

Familie 1'443 Stunden, zuzüglich Angestellte 366 Stunden) im Gesamtbetrag von

CHF 40'887.00 gegenübergestellt, was zu einem behinderungsbedingten

Erwerbsausfall von CHF 21'713.00 führt (IV-Nr. 43.1, S. 3 ff.).

6.3

Dieser landwirtschaftliche

Abklärungsbericht stammt von einer qualifizierten Abklärungsfachperson, die

sich anhand ausführlicher Unterlagen sowie im Rahmen eines persönlich vor Ort

durchgeführten Gesprächs mit dem Beschwerdeführer über die konkreten

betrieblichen Verhältnisse informiert hat. Die Entwicklung des Betriebs wird im

Bericht ausführlich beschrieben. Die medizinischen Diagnosen und die ärztliche Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit sind der AFP bekannt gewesen und werden im Bericht korrekt

wiedergegeben. Die Ausführungen zur Gewichtung der einzelnen Teilbereiche und

zum Ausmass der jeweiligen Einschränkung sind plausibel und hinreichend genau

abgefasst; diese lassen sich sowohl mit den medizinischen Unterlagen als auch

mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben vereinbaren. Diese

Berichterstattung wird damit den grundsätzlichen Anforderungen, die für die

Beweiskraft einer derartigen Stellungnahme massgebend sind (E. II. 4.4 hiervor)

gerecht, und stellt somit eine taugliche Grundlage für die Ermittlung des

Invaliditätsgrads dar. Der Bericht geniesst folglich grundsätzlich vollen

Beweiswert (s.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2014 vom 22. Dezember

2014.

E. 5.2.2 m.H.a. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.; Urteil 8C_817/2013

vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die

fachliche Kompetenz der Abklärungsperson bis heute nicht in Frage gestellt.

6.4

Die durch den Beschwerdeführer

erhobenen Einwände gegen den landwirtschaftlichen Abklärungsbericht sind wie

folgt zu beurteilen:

6.4.1

Den Einwänden des

Beschwerdeführers vom 7. August 2015 gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 46, 51), wo

u.a. die Berücksichtigung des Buchhaltungsergebnisses pro 2014 verlangt worden

ist, hat die AFP am 22. Oktober 2015 als Fazit einzig entgegengehalten, dass

ihr Einkommensvergleich zu seinen Gunsten und nicht realitätsfremd ausgefallen

sei. Die zumutbare Nebenerwerbstätigkeit von 170 Stunden extern pro Jahr (Schneeräumen)

sei realisierbar. Aufgrund der angeführten Rechtsprechung könne der Versicherte

keinen Teilrentenanspruch geltend machen, da ihm auf dem freien Arbeitsplatz

(recte wohl Arbeitsmarkt) ein volles Pensum zuzumuten sei. Am Vorbescheid werde

daher festgehalten (IV-Nr. 53, S. 3).

6.4.2

In der Beschwerde wird – den

Abklärungsbericht betreffend – darauf hingewiesen, dass in der Buchhaltung 2014

wiederum ein negatives Ergebnis von CHF 5'502.25 ausgewiesen werde, und

zwar trotz geringeren Abschreibungen auf Maschinen und Geräten gegenüber dem

Vorjahr im Betrag von CHF 26'000.00. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend,

der landwirtschaftliche Ertragsrückgang sei vor allem auf den massiven Rückgang

bei den Arbeiten für Dritte im Betrag von CHF 17’000.00 zurückzuführen;

dazu kämen noch höhere Personalkosten von CHF 5'700.00. Ferner würden bei

einer Betriebsaufgabe Kosten von insgesamt CHF 21'407.00 verbleiben. Auch

stellt der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – die hypothetische Höhe des

Einkommens aus der Verweistätigkeit in Frage; insbesondere sei dem

Beschwerdeführer nicht zuzumuten, seinen Landwirtschaftsbetrieb zugunsten der

von der IV vorgeschlagenen Verweistätigkeit aufzugeben (A.S. 8 ff.).

Dazu lässt sich der Stellungnahme der

AFP vom 15. Juni 2016 im Wesentlichen Folgendes entnehmen (A.S. 22 f.): Sie

stellten sich weiterhin vollumfänglich auf die Ausführungen vom 22. Oktober

2015.

Zusätzlich seien noch einige Bemerkungen zu den Einkommensverhältnissen

aufgrund der Buchhaltung für die Jahre 2009 – 2014 zu machen. Dazu hat die AFP

einen Vergleich der Einkommen aus «Arbeit für Dritte» von drei vor (2009 –

2011) und drei Jahren nach der Behinderung (2012 - 2014) angestellt und ist zu

einer Differenz von -8,66 % gekommen. Als Fazit hat die AFP festgehalten, der

Treuhänder des Beschwerdeführers mache geltend, dass seit der Behinderung die

Arbeiten für Dritte massiv rückgängig seien. Gemäss Vergleich des AKD sei das

Einkommen im Durchschnitt nur um 8,66 % zurückgegangen. Gemäss der

Rechtsprechung müsse ein Vergleich mit mehreren Jahren vorgenommen werden. Der

Treuhänder habe nur mit dem höchsten und mit dem tiefsten Wert verglichen.

Dieses Vorgehen sei unausgeglichen und unverhältnismässig. Einen analogen

Vergleich hat die AFP zudem mit dem Nebenerwerb angestellt und ist dabei zu

einer Minusdifferenz nach der Behinderung von 16,02 % gekommen. Als Fazit

wird festgehalten, dass der Nebenerwerb im Schnitt nur um CHF 960.00 gesunken

sei. Auch hier könne nicht vom einen massiven Rückgang ausgegangen werden. Der

zumutbare Nebenerwerb im Sinne der Schadenminderungspflicht sei gemäss

Vergleich nach Behinderung um rund 84 % schon erreicht worden. Das 100%ige,

zumutbare Einkommen von CHF 6'047.00 (pro Jahr) sei realistisch. Dieses Einkommen

könne auf dem freien Arbeitsmarkt ohne weiteres auf das ganze Jahr verteilt und

müsse nicht zwingend nur im Winter ausgeführt werden. Auch dieser Einwand müsse

abgelehnt werden. Einen weiteren Vergleich hat die AFP mit den Löhnen vor und

nach der Behinderung gemacht und ist zu einer Differenz nach der Behinderung

von CHF 10'057.00 gelangt, was 100 % entspreche. Als Fazit wird angeführt,

dass der Beschwerdeführer offensichtlich mehr Personalkosten habe als vor der

Behinderung. Dieses Argument sei richtig und in der Berechnung mit CHF 7’315.00,

nebst dem Abzug von 394 Stunden oder CHF 13‘086.00 für Kosten unentgeltlicher

Mitarbeit von Familienmitgliedern oder Mitarbeitern, berücksichtigt worden

(vgl. IV-Nr. 43.1, S. 9). Die Personalkosten von total CHF 20'401.00 seien

angemessen und korrekt festgesetzt worden, weshalb an der Bemessung

festzuhalten sei. Einen letzten Vergleich hat die AFP mit den Abschreibungen

angestellt und festgestellt, dass die Differenz nach der Behinderung (2012 –

2014) im Vergleich zum Zeitraum vor der Behinderung (2009 – 2011) CHF 18'754.00

oder +67,87 % betrage. Als Fazit wird angeführt, der Treuhänder des

Beschwerdeführers habe darauf hingewiesen, dass die Einkommen aus der

Landwirtschaft – trotz geringerer Abschreibungen auf Maschinen und Geräten von CHF

26’000.00 im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 – behinderungsbedingt rückgängig

seien. Diese Aussagen seien teilweise richtig. Gemäss der Rechtsprechung müsse

auch hier ein Vergleich mit mehreren Jahren gemacht werden. Aus dem Vergleich sei

ersichtlich, dass nach der Behinderung massiv höhere Abschreibungen gemacht worden

seien. Im Jahr 2013 seien es CHF 50‘0301.00 (recte: 50'301.00; vgl. IV-Nr.

51, S. 6) gewesen, was 36,7 % des Betriebsertrags entspreche; dies im

Vergleich zu den drei Jahren vor der Behinderung, wo es im Schnitt nur 5,83 %

gewesen seien. Fraglich sei, ob dies nicht absichtlich gemacht worden sei, um

das Invalideneinkommen zu senken und dadurch eine Rente auszulösen. In ihrer

Berechnung, so die AFP, seien diese beiden Jahre (2013/14) in der Berechnung nicht

berücksichtigt worden. Zur Betriebsaufgabe hat die AFP festgestellt, dass der angeführte

Aufwand von insgesamt CHF 21’407.00 angemessen sei. Leider sei diese Rechnung

jedoch mangelhaft. Bei Betriebsaufgabe würde der Beschwerdeführer seinen Hof

(ohne eigene Wohnung) logischerweise verpachten und dadurch Pachtzinsen

einnehmen. Diese Einnahmen müssten beim angeführten Aufwand berücksichtigt

werden, was der Treuhänder nicht gemacht habe. Von der günstigen Wohnungsmiete

könnte der Beschwerdeführer auch beim Verpachten des Hofs weiter profitieren.

Dem Argument der Betriebsaufgabe könne nicht gefolgt werden (A.S. 22 f.).

6.4.3

Zu den vorstehenden Ausführungen

bringt der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 Folgendes vor (A.S. 27 f.): Der

hohe Ertrag bei den Arbeiten für Dritte im Jahr 2013 sei auf den hohen Ertrag

aus dem Winterdienst zurückzuführen, der jedoch durch verschiedene

Familienangehörige des Beschwerdeführers generiert worden sei. Die Aushilfen

seien im Jahr 2013 nur mit insgesamt CHF 7'000.00 entschädigt worden, was

lediglich CHF 2'200.00 mehr sei als im Vorjahr. Der um 100 % höhere Ertrag

aus dem Winterdienst wie auch sämtliche übrigen Einkommen dürften nicht in die

Berechnung einfliessen. Die höheren Abschreibungen resultierten aus dem Kauf

von Maschinen, die wegen der Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers

angeschafft worden seien, und zwar im Jahr 2013 ein Hoflader sowie ein neuer

Traktor. Die Abschreibungen seien im gesetzlichen Rahmen und keinesfalls im

Hinblick auf eine IV-Rente vorgenommen worden. Was die Betriebsaufgabe anbelange,

könne von einem Pachtzinsertrag für das Eigenland des Beschwerdeführers zwischen

CHF 8'000.00 und 9'600.00 ausgegangen werden. Im Vergleich dazu könne der

Beschwerdeführer jedoch mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit mehr Einkommen

erwirtschaften.

Dazu hat die AFP in der Stellungnahme

vom 15. August 2016 bei den «Arbeiten für Dritte» festgehalten, dass Einkommen

aus Nebenerwerb gemäss AHV-Abrechnungen immer berücksichtigt werden müssten,

sei es beim Validen- oder Invalideneinkommen. Es gebe keinen Grund, diese

Einkommen nicht zu berücksichtigen, da sie Bestandteil des Gesamteinkommens des

Beschwerdeführers seien. Die familieninternen Leistungen seien im

Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 mit CHF 13‘086.00 (Arbeitsverdienst pro

Stunde auf dem Hof) berücksichtigt worden. Es handle sich um 394 Jahresstunden.

Die im Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 angeführten Angestelltenlöhne entsprächen

den Durchschnittslöhnen der Angestelltenkosten gemäss den Buchhaltungen der Jahre

2012/2013 (CHF 7’315.00). Die Aussagen der Treuhänderin träfen nicht zu, seien

doch die familieninternen, nicht entlöhnten Leistungen mit CHF 13’086.00 ausreichend

berücksichtigt worden. Zum Thema «Abschreibungen» führt die AFP an, dass die

Erneuerung des Maschinenparks dem natürlichen Verlauf auf einem Bauernbetrieb

entspreche. Ob der neue Traktor und der Hoflader behinderungsbedingt angeschafft

worden seien oder auf den Wandel in der Landwirtschaft zurückzuführen sei, sei

fraglich. Es könnten nicht alle Maschinenkosten integral als

nichtbehinderungsbedingte Mehrkosten berücksichtigt werden. Realität sei, dass

nach der Behinderung mehr Abschreibungen vorgenommen worden seien als vor

Behinderung, und die Abschreibungen das Einkommen senkten. Die Aussagen der

Treuhänderin betreffend die Abschreibungen könnten nicht vollumfänglich

übernommen werden. Für die Bemessung des IV-Grads sei mit Durchschnittzahlen

gerechnet worden, was gemäss der Rechtsprechung richtig sei. Unter dem Punkt

«Betriebsaufgabe» hat die AFP schliesslich festgestellt, dass es hier nicht um

eine Betriebsaufgabe gehe. Gemäss ihrer IV-Bemessung – so die AFP –, die sich

auf den Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 stütze, sei der Beschwerdeführer

als Landwirt (mit einem Nebenerwerb) berücksichtigt worden, was seiner

effektiven Situation entspreche. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei ihm

ein Betrag von CHF 6’047.00 aufgerechnet worden, der dem Beschwerdeführer auf

dem freien Arbeitsmarkt heute noch zuzumuten sei. An der Bemessung werde

festgehalten (A.S. 34 f.). Zu diesen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer

innert der gesetzten Frist (A.S. 36) bzw. bis heute nicht geäussert.

6.5

Zusammenfassend ist – nachdem der

Beschwerdeführer keine weiteren, konkreten Einwände vorgebracht hat – auf den

Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 abzustellen, soweit diejenigen Punkte

betroffen sind, deren Abklärung diese spezifische Beweismassnahme dient. Es

sind dies zunächst die Betriebsverhältnisse, namentlich die Feststellungen zu

Art und Umfang der Produktion, zur Grösse des Betriebs und zu den

mitarbeitenden Personen. Hinzu kommen die konkreten Aussagen des

Beschwerdeführers zu seinem konkreten Anteil an der betrieblichen

Leistungserbringung, insbesondere zum Umfang seines Pensums und zu dessen Aufteilung

in verschiedene Teilbereiche. Ebenfalls von der Beweiskraft des Berichts

erfasst werden schliesslich die konkreten Feststellungen zum Umfang der

Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen. Als massgebend sind

schliesslich die Berechnungen der AFP zumindest bezüglich des

durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers aus der Landwirtschaft der

Jahre 2009 – 2011 bzw. 2012/2013 (Löhne Angestellten) mit (CHF 56'552.00) und

ohne Behinderung (CHF 34'840.00) zu bezeichnen, nachdem die AFP die dagegen

erhobenen Einwände überzeugend widerlegt hat. Insoweit besteht kein Anlass, in

die Feststellungen und das Ermessen der Abklärungsfachperson einzugreifen,

zumal diese die konkreten Verhältnisse wesentlich besser kennt als das Gericht.

Wie es sich abschliessend mit den Folgerungen für die Invaliditätsbemessung

(Invaliditätsgrad 35 %), die die Abklärungsfachperson aus den getroffenen

Feststellungen zieht, verhält, ist im Nachfolgenden noch einer genauen

Überprüfung zu unterziehen.

7.

7.1

Bei der Beurteilung des

Leistungsvermögens aus medizinischer Sicht hat sich die Beschwerdegegnerin offensichtlich

auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 19. Januar 2015 gestützt; darin hat

Dr. med. C.___ beim Beschwerdeführer – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit –

die Diagnosen einer Dekompression «L3-5 Zement PLIF L3/4 dorsale Stabilisierung

L2-S1 am 23.07.2013 Biopsie positiv f. Proprionibakterien wg. Instabilität der

LWS mit absoluter Spinalkanalstenose L3/4», einen Status nach «Wunddebridement,

CoFlex-Entfernung Spülung und Drainage am 24.10.2012 sowie second look bei tieflumbalem

Wundinfekt mit Stapha aureus am 26.12.2012» sowie einen Status nach

Dekompression L3/4 und L4/5 mit «lmplantation interspinöser Spacer bei

fortgeschrittener LWS Degeneration am 19.09.2012» gestellt. Zur Frage der

Arbeitsfähigkeit als Landwirt hat die RAD-Ärztin – wie bereits erwähnt – angegeben,

dass die von der Hausärztin Dr. med. D.___ nach jeweils sorgfältiger Befragung

des Versicherten und im engen Kontakt mit den Operateuren attestierten

Arbeitsunfähigkeitszeiten nachvollziehbar seien und übernommen werden könnten

bzw. von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit als Landwirt von 50 % ab 1.

März 2014 bis auf weiteres auszugehen sei; dies ist unter den Parteien

unbestritten. Hingegen vermöge der Beschwerdeführer – so die RAD-Ärztin – in

einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit, überwiegend im

Sitzen, ab 1. März 2014 vollschichtig zu arbeiten. Hierfür verweist sie auf

eine Kontrolluntersuchung der Klinik für Orthopädische Chirurgie/Traumatologie

des E.___, Dr. G.___, vom 22. Juli 2014, wonach sich der der Patient ein

Jahr postoperativ nach Spondylodese L2-S1 sehr zufrieden vorgestellt habe. Es

bestünden keine Dysästhesien mehr. Er habe über eine leichte Muskelschwäche

beim Treppensteigen und Wandern berichtet, die bereits bekannt seien. Analgesie

nehme er keine mehr ein. Weitere medizinische Abklärungen hat die RAD-Ärztin

als nicht angezeigt bezeichnet (IV-Nr. 40, S. 2).

7.2

Im vorliegenden Fall gilt es aufgrund

der Beurteilungen durch die Hausärztin wie auch der RAD-Ärztin zwar als

unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als

Landwirt lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Die Einschätzung in der

Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 19. Januar 2015, wonach dem Beschwerdeführer

ab 1. März 2014 eine körperlich leichte, wechselbelastende vollschichtige

Verweistätigkeit uneingeschränkt zuzumuten sei (IV-Nr. 40, S. 2), vermag jedoch

den höchstrichterlichen Anforderungen an einen Arztbericht im Sinne der

vorstehenden Erwägungen nicht zu genügen. So scheint ihre diesbezügliche, kurz

gefasste Beurteilung einzig auf dem Aktenstudium bzw. auf dem elektronisch

unterzeichneten Bericht der Ärzte des E.___ vom 22. Juli 2014 zu beruhen, worin

diese im Rahmen einer «Sprechstunde Wirbelsäulenchirurgie» eine «Absolute

Spinalkanalstenose L314 mit Verdacht Abszess in den dorsalen Weichteilen

mit/bei: Wundinfekt lumbal mit Staph. aureus vom 24.10.2012 mit Wunddébridement,

Coflexentfernung, Spülung und Drainage, sowie Second-Look am 26.12.2012 bei

Status nach Dekompression L3/4 und L4/5 sowie Implantation eines interspinösen

Spacers (Coflex am 19.9.2012) bei schwerer LWS-Degeneration, Arterielle

Hypertonie» diagnostiziert haben. Bei «Beurteilung und Prozedere» haben sie

festgehalten, bei einem allseits erfreulichen Verkauf ein Jahr postoperativ sei

auf eine weitere klinische und radiologische Kontrolle zu verzichten.

Schliesslich haben die Ärzte darauf hingewiesen, dass bei einer generalisierten

Degeneration des Rückens grosse Sorgfalt bei Belastung oder körperlichen

Aktivitäten zu beachten sei (IV-Nr. 36), was auf eine differenzierte

Betrachtung des Falls schliessen lässt; dass dem Beschwerdeführer – wie dies

die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 ausführt hat – eine

ganztägige, uneingeschränkte Verweistätigkeit zuzumuten sei, lässt sich – wie

im Übrigen auch konkrete Angaben über die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen – dem

Bericht vom 22. Juli 2014 indes nicht entnehmen. Folglich geniesst die

fragliche Stellungnahme der RAD-Ärztin keinen Beweiswert, zumal die Orthopädie

nicht zu ihrem Fachgebiet gehört. In ihrem Bericht vom 6. April 2014 hat die

Hausärztin beim Beschwerdeführer die Zumutbarkeit verneint, eine

Verweistätigkeit auszuüben und zur Begründung Folgendes angeführt: «Optimalste

Pausenmöglichkeit welche immer notwendig sein wird bei der ‘Arbeit zu Hause‘,

absolut ungeeignet für irgend welche ‘Schreibarbeiten‘ und alles was dafür

steht auch Computer und so auch z.B. Abwart arbeiten wegen Haltungsdeformitäten

kontraproduktiv» (IV-Nr. 24, S. 4 f.). Zweifelsohne vermag auch diese Berichterstattung

nicht die nötige Klarheit darüber zu verschaffen, welche Verweistätigkeiten in

welchem Ausmass dem Beschwerdeführer zuzumuten sind. Dazu gilt es zu

berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der

Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c). Auch

dem Bericht der Hausärztin lässt sich kein Beweiswert zumessen. Weitere hier

relevante, die Sache klärende Arztberichte enthalten die Akten nicht.

7.3

In Bezug auf eine höhere als

50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen vorerst keine

medizinischen Berichte vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

solche nachweisen könnten. Auf eine Rückweisung der Akten ist aber im Hinblick

auf das Alter des Beschwerdeführers, welches auch kaum noch einen Wechsel der

Arbeitstätigkeit mit Aufgabe der Landwirtschaft als zumutbar erscheinen lässt,

abzusehen. Zu prüfen ist, ob sich auch aus der Weiterführung der angestammten

Tätigkeit auf seinem Landwirtschaftsbetrieb ein rentenausschliessendes

Einkommen erzielen lässt, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung im

Sinne einer Eventualbegründung annimmt.

8.

8.1

Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung hat die AFP im Bericht vom 23. Juni 2015 festgehalten,

dass der Beschwerdeführer – gemäss RAD-Bericht – in einer körperlich leichten,

wechselbelastenden Verweistätigkeit, überwiegend im Sitzen, ab 1. März 2014

vollschichtig arbeiten könne. Im Sinne einer Schadenminderungspflicht sei es

ihm – so die AFP – zuzumuten, neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit einer

körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit nachzugehen und dabei

das gleiche Einkommen zu erzielen wie mit der Schneeräumung. In der Folge hat

die AFP unter diesem Titel zum Invalideneinkommen aus der Landwirtschaft von

CHF 34'840.00 einen (hypothetischen) Betrag von CHF 6'047.00 aufgerechnet

(IV-Nr. 43.1, S. 9).

8.2

Für die Bemessung der

behinderungsbedingten Einbusse hat die Beschwerdegegnerin auf den

«Abklärungsbericht Landwirtschaft» vom 23. Juni 2015 abgestellt (IV-Nr. 56, S.

5), der als beweiskräftig gilt. Aufgrund der Erwägungen in Erwägung II 6.5

hiervor ist von den in diesem Bericht erfassten, hier massgebenden Einkommen

mit und ohne Behinderung auszugehen, wobei beim Invalideneinkommen die dort

berücksichtigten Einkünfte aus einer Verweistätigkeit im Betrag von CHF 6'047.00

pro Jahr auszuklammern sind. So ist die Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit

aufgrund der ungeklärten medizinischen Situation zu verneinen. Mit der

Tätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb schöpft der Beschwerdeführer seine

Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, so dass ihm zusätzliche

Nebenerwerbstätigkeiten nicht mehr möglich sind. Folglich ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 62'599.00 und einem Invalideneinkommen von

CHF 34'840.00 ein Erwerbsausfall von CHF 27'759.00 bzw. ein

Invaliditätsgrad von (abgerundet) 44 % (27'759 : 625,99), was Anspruch auf

eine Viertelsrente der IV begründet.

10.

Folglich ist die Beschwerde in

dem Sinne teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass dem

Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 eine Viertelsrente der IV zusteht.

11.

Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung besteht nicht. So liegt hier keine anwaltliche oder

fachlich besonders qualifizierte Vertretung vor (BGE 118 V 140 E. 2a).

12.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Prozesses hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleisteten Kostenvorschuss von CHF

600.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, als festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014

eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger