Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.120

Kosten des Parteigutachtens

30. August 2017Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 6. Juli 2009

wurde der 1973 geborenen Versicherten A.___ mit Wirkung ab dem 1. März 2006

eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 44 S. 2 ff.).

1.2 Im Juni 2011 leitete die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle) aufgrund eines Wohnortwechsels der

Versicherten eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 47). Sie holte die medizinischen

Akten ein, führte ein Revisionsgespräch durch und veranlasste eine

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, welcher am 22. April 2012 sein Gutachten erstattete (IV-Nr.

64.1). Mit Vorbescheid vom 13. März 2013 teilte die IV-Stelle die beabsichtigte

Rentenaufhebung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 % mit (IV-Nr.

80). Dagegen liess die Versicherte mit Eingaben vom 3. Mai 2013 (IV-Nr. 84) und

6. Juni 2013 (IV-Nr. 88) Einwände erheben und zusätzliche medizinische

Unterlagen einreichen. Am 17. Juli 2013 gab die Versicherte das von ihr bei Dr.

med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag

gegebene Parteigutachten vom 17. Juni 2013 zu den Akten (IV-Nr. 90). Am 13.

August 2015 erstattete Dr. med. B.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene

Verlaufsgutachten (IV-Nr. 119.1). Am 19. August 2013 (IV-Nr. 97) und 10.

September 2015 (IV-Nr. 122) beantragte die Versicherte die Kostenübernahme

der angefallenen Gutachterkosten von Dr. med. C.___ über CHF 8'228.00.

1.3 Mit Verfügung vom 5. November

2015 (IV-Nr. 125) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem

Invaliditätsgrad von 82 % weiterhin eine ganze Rente der

Invalidenversicherung zu. Am 10. November 2015 beantragte die Versicherte

erneut die Kostenübernahme der Parteiexpertise von Dr. med. C.___ (IV-Nr. 127).

2. Mit Verfügung vom 4. März 2016

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme des

psychiatrischen Parteigutachtens von Dr. med. C.___ im Umfang von CHF 8'228.00

ab.

3. Dagegen lässt die Versicherte

(fortan: Beschwerdeführerin) am 25. April 2016 frist- und formgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 4. März 2016 sei aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten des

Parteigutachtens von Herrn Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 im Betrage von

CHF 8'228.00 zu bezahlen.

3. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016

beantragte die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 18).

4. Am 22. August 2016 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 20 ff.).

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Streitig ist im vorliegenden

Fall einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des durch die

Beschwerdeführerin veranlassten psychiatrischen Parteigutachtens von Dr. med. C.___

vom 17. Juni 2013 im Betrag von CHF 8‘228.00 zu bezahlen hat.

1.3

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12),

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Die Vizepräsidentin ist als Stellvertreterin

des Präsidenten folglich für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit

zuständig.

2.

Gemäss Art. 45 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR

830.

) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er

die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt

er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich

waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

Eine vergleichbare Bestimmung für den

Bereich der Invalidenversicherung findet sich in Art. 78 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), wobei die

Kostenübernahme gemäss dieser Bestimmung – im Gegensatz zu Art. 45

Abs. 1 ATSG – voraussetzt, dass eine Leistungszusprache erfolgt ist (vgl.

Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 45 ATSG

N 21)).

Die infrage stehende Massnahme ist zur

Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der

Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht

erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015

E. 6,9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]).

Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der

damaligen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre,

das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die Anspruchsbeurteilung

beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst.

Zu prüfen ist damit im vorliegenden Fall

einerseits, ob der medizinische Sachverhalt, wie er sich vor Erstellung des

psychiatrischen Parteigutachtens von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013

präsentierte, genügend abgeklärt war oder ob die Beschwerdegegnerin weitere

Abklärungen hätte anordnen müssen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die

Beschwerdegegnerin im Juni 2011 eine Rentenrevision einleitete (IV-Nr. 47), in

deren Rahmen sie zu beurteilen hatte, ob sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit der mit Verfügung vom 6. Juli 2009 zugesprochenen

ganzen Rente in anspruchsrelevanter Weise verändert hatte. Andererseits ist

sodann zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 neue

Erkenntnisse lieferte, welche die Anspruchsbeurteilung (Weiterausrichtung einer

ganzen Rente mit Verfügung vom 5. November 2015) der Beschwerdegegnerin

beeinflusst hat oder allenfalls dazu führte, dass die Beschwerdegegnerin

zusätzliche Abklärungen (vorliegend das Verlaufsgutachten bei Dr. med. B.___

vom 13. August 2015) veranlasste.

3.

Die zur Beurteilung dieser

Fragen relevanten Unterlagen resp. Vorkehrungen der Beschwerdegegnerin stellen

sich wie folgt dar:

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der mit Verfügung vom 6. Juli 2009 (IV-Nr. 44) per 1. März 2006

zugesprochenen ganzen Rente im Wesentlichen auf den Arztbericht des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 22. März 2007 (IV-Nr. 19). Diesem Bericht lassen

sich folgende Diagnosen entnehmen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Verdacht auf schizoaffektive Störung (F

25.

), bestehend seit 1995/2003/4

2.

DD resp. Komorbididät:

-

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F 60.31),

bestehend seit 1988/91

- Sonstige bipolare

affektive Störung (F 31.8)

3.

Kollagenose (undifferenzierte, ICD-10

183.

), bestehend seit 2003

4.

Die ganze Reihe anderer somatischer

Diagnosen gemäss Bericht Rheumapoliklinik Universitätsspital Zürich haben als

Komorbiditäten gesamthaft gesehen sicher auch eine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, bestehend seit 1991/1994 bis 2003

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit werden keine gestellt.

Dr. med. D.___ stellt fest, die

Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, bei klarem Bewusstsein, im Denken

etwas weitschweifig, aber kohärent. Sie sei rasch ermüdbar auch im Gespräch.

Die emotionale Erreichbarkeit sei nur momentweise. Unter der derzeitigen

Medikation bestünden keine extremen Gefühlsschwankungen und eine relativ gute

Kontrolle der im Jahre 2005 über längere Zeit vorhandenen Selbstmutilations-

und Suizidtendenzen. Kein Alkoholkonsum mehr. Die seit über zehn Jahren, in

wechselhaft starker Ausprägung vorhandenen, insbesondere hypnagogen optischen

und auditiven Halluzinationen seien derzeit moderat und ohne wahnhaften

Charakter. Bei der sowohl körperlich als auch psychisch schwer kranken

Beschwerdeführerin handle es sich um eine integriert psychiatrische Behandlung

mit Feinanpassung der anscheinend notwendigen Polypharmakotherapie (u.a.

Seroquel) unter Miteinbezug und Stützung des sozialen Umfelds (insbesondere

Ehemann) und möglichst enger Zusammenarbeit mit der Hausärztin und dem behandelnden

Rheumatologen. Als Prognose sei zu hoffen, dass bei obgenanntem Vorgehen die

noch junge Frau innerhalb der nächsten drei Jahre neue Lebenskräfte und ihre

Funktion als Ehefrau, Mutter und Hausfrau wieder zu einem guten Teil neu

aufbauen könne. Die Prognose betreffend Wiedererlangung irgendeiner

wirtschaftlich relevanten Erwerbstätigkeit müsse als mittel- bis langfristig,

d.h. für die nächsten 5 - 7 Jahre als sehr schlecht eingeschätzt werden.

Aktuell sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar.

3.2

Nach der Einleitung der Revision

von Amtes wegen im Juni 2011 wurden von der Beschwerdegegnerin folgende

relevanten Unterlagen eingeholt bzw. Abklärungen veranlasst:

3.2.1

Die behandelnde Hausärztin, Dr.

med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellt in ihrem

Arztbericht vom 13. Juli 2011 folgende Diagnosen (IV-Nr. 48):

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Verdacht auf schizoaffektive

Störung

- DD:

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ; Sonstige

bipolare affektive Störung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Undifferenzierte Konnektivitis mit

Krankheitsbeginn 2003

· Diagnose: Verdächtig aufgrund der Klinik

· Verlauf: chronisch manifest als

anerosive Arthritiden, an der Haut und Glomerulonephritis.

Beschwerde-Interferenz im Zusammenhang mit einer Somatisierung

· Therapie: 20 mg Leflunomid (Arava) und 3

mg Prednisolon kombiniert mit Antimalarika objektiv ohne gesicherte

Entzündungsaktivität

· Aktuell: Stationärer Beschwerdeverlauf

ohne objektiv fassbare Entzündungsaktivität

- Mineralometrische Osteopenie

bekannt seit 2004

· Ursächliche Faktoren:

Steroid-Langzeitbehandlung und sekundäre Amenorrhoe

- Chronische, mechanisch imponierende

Knieschmerzen bds.

· Verdacht auf Patella infera

- APC-Resistenz mit heterozygoter

Mutation Faktor-V-Leiden

· Bislang ohne Thromboembolien

- Ulcus ventriculi assoziiert mit

Helicobacter-lnfektion 2009

- Adipositas und Dyslipidämie.

- Primäre Varikosis rechts

· Komplette Stamminsuffizienz der Vena

saphena magna Hach Stadium III

· Inkomplette Stamminsuffizienz der Vena

saphena parva

· Grosslumige Astvarikosis und

Perforansvarikosis am US

Als Beschwerden werden Müdigkeit,

Schlafprobleme, Depression und Gelenkschmerzen angegeben. Die Beschwerdeführerin

könne nicht arbeiten, der Gesundheitszustand sei unverändert.

3.2.2

Im Arztbericht vom 1. September

2011.

(IV-Nr. 50) verweist Dr. med. D.___ auf seine bereits im Bericht vom 22.

März 2007 (vgl. E. II. 3.1 hiervor) gestellten Diagnosen. Zu den erhobenen

Befunden äussert er sich dahingehend, die in den letzten vier Jahren seit dem

Bericht von 2007 gemachten Beobachtungen entsprächen weitgehend den

Ausführungen im Bericht vom 22. März 2007. Dank der im Bericht vom 22. März

2007.

beschriebenen und regelmässig erfolgten integrierten psychiatrischen

Behandlung habe der befürchtete psychische Desintegrationsprozess gestoppt

werden können. So könnten psychosenahe Krisen (z.B. bei weiteren Todesfällen

oder Erkrankungen in der näheren oder weiteren Familie) dank der aufgebauten

Vertrauensbeziehung und der Zusammenarbeit mit der Familie und anderen Ärzten

meist relativ schnell aufgefangen werden. Wie im Bericht vom 22. März 2007

erhofft, hätten dank obgenannter regelmässiger Behandlung die Funktionen als

Ehefrau und Mutter des inzwischen 22-jährigen Sohnes und der bald 17-jährigen

Tochter (die beide noch bei den Eltern wohnten) zum Teil verbessert werden können.

Betreffend Haushaltsarbeiten bestehe weiterhin ein Defizit mit prekärem

Gleichgewicht. Die Aussichten auf die Wiedererlangung irgendeiner auch nur

teilweisen Erwerbsfähigkeit oder auch Beschäftigung in einer geschützten

Werkstatt würden hingegen immer unwahrscheinlicher. Auch heute könne klar

bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin alle verbliebenen Kräfte für die

Kontrolle der weiterhin sehr labilen psychischen Identität und das Management

der mit der schweren psychischen Erkrankung praktisch sicher eng liierten

körperlichen FoIge- und/oder Begleiterkrankungen brauche. Weder die bisherige

noch eine andere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar.

3.2.3

Dr. med. F.___, Chefarzt

Rehabilitations- und Rheumazentrum [...] hält in seinem Bericht vom 24. Januar

2012.

(IV-Nr. 64.2) folgende Diagnosen fest:

Central Pain Syndrom

- im Sinne einer fibromyalgischen

Entwicklung

- vor dem Hintergrund einer

Depression

Undifferenzierte Konnektivitis

- Krankheitsbeginn 2003

- ANA-Positivität 2004 (Titer 1:320,

1:160)

- klinisch Arthritiden (anerosiv),

Photosensibilität, Glomerulonephritis

- Antimalarikatherapie,

Glucocorticoid-Therapie, nicht-steroidale Entzündungshemmer seit 12/2003

- Aktuell:

Arthralgien MCP-, MTP-, OSG-, Knie und Schultergelenke (DD: im Rahmen Diagnose

1), humorale Entzündungsaktivität

Osteopenie der Lendenwirbelsäule

- DXA 2/2004: LWS-T-Score -1,5,

Schenkelhals-T-Score -0,8

- DXA 13. Januar 2012:

T-Score LWS -1,8, T-Score Hüfte -0,8

- Bisphosphonat-Therapie seit 2004

- Risikofaktoren:

Vitamin D3 Mangel, sekundäre Amenorrhoe seit 2003, Glucocorticoidlangzeittherapie

APC-Resistenz mit heterozygotem Faktor

Leiden Mutation

- bisher keine thromboembolischen

Ereignisse

Ausgeprägte Varicosis cruris rechts

betont

- Varizenstripping 2003

2009.

Ulcus ventriculi

(Helicobater pylori positiv)

Dyslipidämie

Hyperlordose lumbal

Nikotinkonsum (mindestens 5 py)

Cholinergische Urtikaria

aktenanamnestisch

Die weitergehenden Abklärungen hätten in

der Skelettszintigrafie keine entzündlichen Veränderungen im Skelettsystem

gezeigt. Es zeigten sich degenerative Veränderungen im Bereiche des

Mittelfusses und möglich im Bereiche der Schultergelenke beidseits, wobei dies

schwierig bei der Traceraufnahme aufgrund der Symmetrie vom Normalbefund

abzugrenzen sei. Die DXA-Untersuchung zeige keine Osteoporose. Die

Beschwerdeführerin erhalte Calcium und Vitamin D3, wobei der Spiegel des

Vitamin D3 deutlich zu tief sei, weshalb er ihr geraten habe, ViDe3 Tropfen

wieder einzunehmen. Der Urinstatus zeige eine leichte Albuminurie, sei aber

kontaminiert mit Plattenepithelien. Der Urinstatus sei auf ein nephritisches

Sediment hin erneut zu untersuchen, zumal in den Akten eine Glomerulonephritisdiagnose

zu finden sei. Es stelle sich die Frage, ob das Sediment noch «aktiv» sei. Die

Blutdruckmessungen zeigten keine Hinweise für eine arterielle Hypertonie.

Aufgrund der humoralen Entzündungsaktivität werde die Plaquenil-Medikation leicht

erhöht. Eine ophthalmologische Kontrolle sei jährlich vorgesehen, wobei gemäss

Beschwerdeführerin die letzte vor ca. 7 – 8 Monaten am [...]

stattgefunden habe. Er habe die Beschwerdeführerin über die Befunde informiert

und darauf hingewiesen, die Behandlung im Sinne der Fibromyalgietherapie

weiterzuführen. Erneut habe er dringend geraten, die Ibuprofen-Medikation im

Verlauf zu reduzieren und stattdessen ergänzend Paracetamol einzunehmen.

3.2.4

Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellt in seinem Gutachten vom 22. April

2012.

(IV-Nr. 64.1), welches er im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte,

folgende Diagnosen (S. 18):

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (F 60.31) mit

· St. nach Selbstverletzungstendenz

· St. nach episodischem Alkoholüberkonsum

2005.

- Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leicht bis weitgehend remittiert (F33.0) mit

Status nach Suizidalität

- Gemäss

Akten Verdacht auf schizoaffektive Störung und sonstige bipolare affektive Störung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- St. nach schädlichem Gebrauch von

Alkohol, gegenwärtig abstinent seit 2007

- St. nach schädlichem Gebrauch von

Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent

somatisch (Aktendiagnose):

- Undifferenzierte Konnektivitits

- Osteopenie der Lendenwirbelsäule

- APC-Resistenz

mit heterozygotem Faktor Leiden Mutation, bisher keine thromboembolischen

Ereignisse

- Ausgeprägte Varicosis cruris

rechtsbetont, St. nach Varizenstripping 2003

- St. nach Ulcus

ventriculi (Helicobacter pylori positiv) 2009

- Dyslipidämie

- Hyperlordose lumbal

- Nikotinkonsum (mind. 5 py)

- Cholinergische Urtikaria

Dr. med. B.___ führt aus, die

Beschwerdeführerin sei bei klarem Bewusstsein, allseits orientiert, Sprache und

Stimmlage seien laut und deutlich. Im Willen wirke sie nicht

durchsetzungsfähig, passiv abwartend, sich sekundär in die Hilfe der

Familienangehörigen gebend. Der Kontakt sei an sich zugewandt, trotzdem habe

sie sich als etwas misstrauisch erwiesen, vor allem als er sie darauf

aufmerksam gemacht habe, dass er eine Zweitkonsultation mit einer Dolmetscherin

vereinbaren wolle, wozu weder sie noch ihre Schwester zugestimmt hätten und wie

sich später herausgestellt habe, auch der behandelnde Psychiater nicht. Im

formalen Denken sei sie etwas einfach strukturiert, nicht wesentlich

verlangsamt, sie berichte rasch. Es hätten keine inhaltlichen Denkstörungen,

keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen bestanden. Der Gutachter berichtet

von Hinweisen auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen, infantilen

und abhängigen Anteilen. Die Stimmung und der Affekt seien zum Zeitpunkt der

Untersuchung nicht depressiv, nicht wesentlich ängstlich. Die

Beschwerdeführerin sei auch nicht impulshaft. Die Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsfähigkeit seien intakt. Es gebe deutliche Hinweise auf eine

instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (S. 13 f.).

In seiner Beurteilung (S. 18 ff.) hält

Dr. med. B.___ fest, aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Klinik, der

Psychopathologie und des Längsverlaufes der letzten Jahre nicht nachvollzogen

werden, weshalb die Beschwerdeführerin allein aus psychiatrischer Sicht weiter

100.

% arbeitsunfähig sein solle. Dr. med. D.___ stelle in seinem Arztbericht

vom 22. März 2007 keine effektive Diagnose, sondern führe lediglich

Verdachtsdiagnosen und differentialdiagnostische Überlegungen auf. Gesichert

liege eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit unspezifischen

Ängsten, Selbstwertproblematik, Impulsivität, Selbstverletzungstendenz und ein

Status nach episodischem Alkoholüberkonsum vor. Der Beschwerdeführerin sei es

allerdings gelungen seit 2007 auf den Alkohol zu verzichten. Sie habe auch

keine schwerwiegenden Selbstverletzungen mehr durchgeführt. Die damals

angespannte Ehesituation mit Gewalterfahrung 2005 habe sich ebenfalls gelegt.

Aus psychiatrischer Sicht könne er keine Hinweise auf eine sonstige bipolare

affektive Störung finden, auch kein Verdacht auf eine schizoaffektive Störung,

wie sie im Bericht von Dr. med. D.___ vom 22. März 2007 erwähnt werde. Die

Beschwerdeführerin berichte zwar über gewisse Stimmen, die allerdings nicht

eindeutig psychotischen Ursprungs seien. Ausserdem würden diese sehr selten

auftreten und könnten nicht als Begründung herhalten, weswegen die

Beschwerdeführerin keiner Arbeit mehr nachgehen könnte. Gesichert spielten

viele invaliditätsfremde Faktoren mit eine Rolle, welche die Beschwerdeführerin

veranlassen würden, auf die Hilfe sämtlicher Familienmitglieder

zurückzugreifen. So zeige sie auch sekundär eine gewisse Selbstlimitierung und

gerate so auch immer in Abhängigkeiten von anderen. Sie scheine ihre

Verantwortung abzugeben, habe aber ihre Sozialkompetenz nicht aufgegeben. Sie

fahre weiterhin Auto. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die

Beschwerdeführerin keiner Arbeit mehr nachgehe. Aus psychiatrischer Sicht habe

sich der Gesundheitszustand gegenüber 2004/05 gebessert, weswegen auch ab 2012

wieder eine Teilarbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Dr. med. B.___

führt weiter aus, aus der Sicht seines Fachgebietes könne heute keine volle Arbeitsunfähigkeit

mehr begründet werden. Ob die Somatik, die Rheumatologie und die internistischen

Probleme zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit beitragen, müsse polydisziplinär oder

zumindest durch einen Fachkollegen beurteilt werden. Aus rein psychiatrischer

Sicht könne aufgrund der Psychopathologie, der Klinik und des guten

Funktionierens der Beschwerdeführerin auch in der Untersuchungssituation nicht

nachvollzogen werden, weshalb sie nicht mehr an Anstrengungen aufbringe, um

sich zumindest Teilzeit wieder ins Berufsleben einzulassen. Sie sei während der

lange dauernden Untersuchung ausgesprochen vigil und wach, antworte prompt. Sie

zeige sich auch sehr ich-stark, teilweise sogar fordernd. Dies mit einer

gewissen emotionalen Fragilität, die allerdings moderat sei. Die

Beschwerdeführerin zeige zum Zeitpunkt der Untersuchung keine mittelgradige bis

schwere depressive Symptomatik. Auch die Angststörung sei moderat. Sie könne

nicht allein sein und habe sich wegen abhängigen Persönlichkeitszügen längstens

auf die Familie abgestützt. Trotzdem könne die Beschwerdeführerin auch alleine

das Haus verlassen, gehe mit dem Auto weg, gehe alleine zu den Ärzten. Sie habe

schon längstens einen sekundären Krankheitsgewinn durch die vielen Krankheiten

und die vielen Medikamente entwickelt. In Bezug auf die psychiatrische Medikation

führt der Gutachter aus, diese sei auch nicht geeignet, dass die Beschwerdeführerin

psychisch unabhängiger oder funktionsfähiger würde und sich wieder mehr auf

ihre eigenen Fähigkeiten verlasse. Sie zeige eine gewisse Suchtstruktur. Die

Beschwerdeführerin habe früher Alkohol im Übermass getrunken. Es sei nicht

ausgeschlossen, dass sie auch hier eine gewisse Tendenz aufweise, indem sie

unkritisch Medikamente einnehme. Allenfalls könne schrittweise versucht werden,

die Medikation etwas zu verändern. Aus psychiatrischer Sicht könnten der

Beschwerdeführerin noch Anstrengungen zugemutet werden, dass sie sich z.B. in

einem Privathaushalt im Reinigungsdienst wieder Teilzeit betätige. Ihre Rückzugstendenz

und ihre Passivität liessen sich nicht mit einer psychiatrischen Erkrankung erklären.

Die Persönlichkeitsstörung liege zwar vor, sei aber ebenfalls im

Durchdringungsgrad nicht mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Es handle sich um

eine dysfunktionale Familie mit multiplen gegenseitigen Abhängigkeiten, sodass

sich die Beschwerdeführerin nicht individuiert habe entwickeln können.

Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr.

med. B.___ dahingehend, es habe während Jahren eine volle Arbeitsunfähigkeit

bestanden. Seit dem Jahr 2003 bestehe eine medizinisch begründete

Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr. Eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes habe sich in den letzten Jahren bereits angebahnt. Die

Beschwerdeführerin habe ab 2007 auf den Alkoholüberkonsum verzichten können.

Sie habe nie mehr hospitalisiert werden müssen; die Eheprobleme hätten

wesentlich gebessert; die lmpulshandlungen seien nicht mehr oder nur noch in

Extremsituationen vorhanden; Notfallinterventionen seien ab 2011 nicht mehr

notwendig gewesen. Es müsse ab Untersuchungsdatum 2012 eine psychische

Verbesserung angenommen werden (S. 22). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die

Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Hingegen könne die

Beschwerdeführerin in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit in der

industriellen Montage, im Reinigungsdienst, Überwachung und ähnliches weiterhin

vier Stunden täglich eingesetzt werden. Ein schrittweiser Einstieg sei zu

empfehlen. Allenfalls benötige sie ein Arbeitstraining und / oder Hilfe bei der

Stellensuche. Ab 2011 könne von einer Verbesserung ausgegangen werden, auch

wenn der Therapeut Dr. med. D.___ anderer Meinung sei. 2011 habe er die

Beschwerdeführerin in den Ferien bei einer psychischen Dekompensation

telefonisch beraten. Seither seien keine relevanten Krisen mehr aufgetreten.

Seit 2005 habe sie auch nie mehr hospitalisiert werden müssen (S. 23 f.).

3.2.5

Am 11. Juni 2012 reicht die

Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___,

vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 68 S. 4 ff.) ein. Dr. med. D.___ äussert sich dahingehend,

die Infragestellung seines Arztberichtes vom 22. März 2007 durch Dr. med. B.___

sei nicht nachvollziehbar, umso mehr, als damit ebenfalls die Beurteilung des

RAD in Frage gestellt werde. Es treffe weiter zu, dass er in seinem Bericht vom

1.

September 2011 nicht nochmals auf die weiterhin sehr komplexe

Komorbiditäts-Diagnoseproblematik eingegangen sei. Sowohl Klinik,

Familienanamnese, das gewählte und aus seiner Sicht sinnvolle und effiziente

therapeutische Konzept und Setting – zusammen mit der antipsychotischen

Medikation mit bis zu 400 mg Quetiapin – seien für ihn genügend klare Argumente

für den Schweregrad eines zumindest präpsychotischen und absolut

stressintoleranten Krankheitsgeschehens. Die im Arztbericht vom

1.

September 2011 erwähnten Krisen zwischen 2007 und 2011 seien von Dr.

med. B.___ weder näher erfragt noch in der Diskussion und Beurteilung

berücksichtigt worden. Auch in Bezug auf die Krise Ende April 2011 habe der

Gutachter darauf verzichtet, nähere Details zu erfragen oder wiederzugeben.

Zudem habe er eine spontan zusätzliche Detailangabe seinerseits unrichtig wiedergegeben:

im Jahr 2011 habe sich nicht die Beschwerdeführerin, sondern er selbst als

behandelnder Psychiater in den Ferien befunden und es sei der Ehemann der

Beschwerdeführerin gewesen, welcher Dr. med. D.___ auf seinem Handy erreichen

konnte und in den folgenden Tagen telefonisch beraten worden sei. Die Aussage

von Dr. med. B.___, es liege ab dem Untersuchungsdatum 2012 ein gebesserter

Gesundheitszustand vor, treffe nicht zu. Selbst für eine schrittweise

Einarbeitung in eine regelmässige stundenweise Beschäftigung in einer

geschützten Werkstatt sei die Zumutbarkeit nur sehr bedingt gegeben.

3.2.6

Dr. med. G.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), hält in

seinem Bericht vom 19. Juli 2012 (IV-Nr. 75) fest, die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch Dr. med. B.___ könne

übernommen werden, wobei es sich richtigerweise um eine dem körperlichen Leiden

angepasste Tätigkeit handeln müsse. Das Gutachten weise darauf hin, dass

fachärztlich zu beurteilen sei, ob aus somatischen Gründen eine zusätzliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. In den Berichten von Dr. med. F.___

vom 24. Januar 2012 und von Dr. med. E.___ bestehe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen, erwähnt würden einschränkende

Gelenkschmerzen. Dr. med. F.___ nehme als Facharzt nicht Stellung zur

Arbeitsfähigkeit. Aus Sicht des RAD vermöge bis auf allenfalls die

undifferenzierte Konnektivitis keine der somatischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit

zu begründen. Dies gelte auch für das Central Pain Syndrom, das versicherungsmedizinisch

gleich wie das Fibromyalgie-Syndrom zu werten sei und keine Arbeitsunfähigkeit

begründen könne. Die Situation bezüglich der Konnektivitis sei jedoch unklar.

Aus diesem Grunde sei eine entsprechende Anfrage an Dr. med. F.___ vorzunehmen.

3.2.7

Im Arztbericht vom 17. August

2012.

(IV-Nr. 77) bestätigt Dr. med. F.___ weitgehend seine bereits im Bericht

vom 24. Januar 2012 (IV-Nr. 64.2) gestellten Diagnosen. In Bezug auf die

Arthralgien wird ausgeführt, diese lägen aktuell unter gesteigerter

Antimalarika-Therapie vermindert vor. Dr. med. F.___ hält fest, die Prognose

von Seiten der undifferenzierten Konnektivitis sei gut. In der

Skelettszintigraphie hätten im Januar 2012 keine erhöhten Traceraufnahmen

festgestellt werden können, dies bei leichten degenerativen Veränderungen im

Schultergürtelbereich und im Lisfrancgelenk der Füsse beidseits. Im Vordergrund

stehe das Central Pain Syndrom im Sinne einer fibromyalgischen Entwicklung vor

dem Hintergrund der anamnestischen Depressionen.

3.2.8

Am 7. Juni 2013 reicht die

Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht von Dr. med. D.___ vom 29. Mai

2013.

(IV-Nr. 88 S. 5 ff.) zu den Akten. Der behandelnde Psychiater hält darin

fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem permanent labilen Zustand.

Beachtliche Dosen mehrerer Psychopharmaka, regelmässige Gespräche,

Zusammenarbeit mit der Hausärztin sowie Kriseninterventionen – u.a. auch für

andere Familienmitglieder – hätten bisher ermöglicht, erneute stationäre

Einweisungen zu vermeiden. Es bestehe eine permanente Fragilität und Stress-intoleranz.

Live Events wie Todesfälle selbst in der weiteren Familie in der Türkei oder

sonst in Europa, aber wohl auch saisonale Einflüsse oder Entwicklungsschritte

der beiden Kinder hätten immer wieder zu ernsthaften Krisen mit

präpsychotischen Zuständen geführt. Im Frühjahr 2013 sei es zu einer

protrahierten Dekompensation von mehreren Wochen gekommen, während welcher sich

die Beschwerdeführerin in einem abnormen Zustand mit Amnesie über Vorgefallenes

befunden habe. Aufgrund der geduldigen und umsichtigen Präsenz der Tochter,

welche auf ihre Ferien verzichtet habe, habe einmal mehr eine ansonsten

unvermeidliche Klinikeinweisung verhindert werden können. Betreffend den

aktuellen somatischen Zustand verweise er, Dr. med. D.___, auf den Bericht von

Dr. med. F.___ vom 29. April 2013. Anlässlich eines üblichen

Kontrolltermins vom 24. April 2013 habe dieser objektivierbare Veränderungen an

den unteren Extremitäten festgestellt. Allerdings hätten auch zusätzliche

Untersuchungen vom 2. Mai 2013 die Ätiologie dieser Veränderungen nicht

eruieren können. Die Liste der 15 verschiedenen Medikamente sei beibehalten

worden.

3.3

Am 18. Juli 2013 reicht die

Beschwerdeführerin sodann das von ihr bei Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie FMH, in Auftrag gegebene Parteigutachten vom 17. Juni 2013 zu den

Akten (IV-Nr. 90). Dieses enthält folgende Diagnosen (Gutachten S. 39):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung mit/bei

- dysfunktionaler

Spannungsregulation (intensive innere Spannung mit Analgesie wird über

Selbstverletzungen, suizidales Verhalten, Alkohol, Fressanfälle, Zerstörung von

Sachen, etc. reguliert)

- flüchtigen

Psychosen mit optischen und akustischen Halluzinationen

- dissoziativen

Episoden, ICD-10 F44.8

· alle 2 – 3 Monate für jeweils 7 – 10

Tage andauernd

· mit teilweiser Amnesie, Fehlleistungen,

halluzinatorischem Erleben

- erheblich

eingeschränkte Funktionalität (geringe Belastbarkeit, Abhängigkeit von

Bezugspersonen)

2.

Posttraumatische

Belastungsstörung

- ICD-10

F43.1, nach Suizid Schwester 1995

- mit

Vermeidung, Intrusionen bis hin zu paranoid-ängstlichen optischen

Halluzinationen (tote Schwester als bedrohlicher «Dschinn»)

- mit

ausgeprägten Verlustängsten einschliesslich vasovagalen Ohnmachtsanfällen

3.

Agoraphobie

ohne Panikstörung

- ICD-10

F40.0

- mit

ausgeprägtem Vermeidungsverhalten bzgl. Menschenmengen und Mobilität alleine

4.

Chronisch-depressive

Störung

- ICD-10

F32.1, gegenwärtig mittelgradig, seit 2003 bestehend

- erschwerte

Diagnostik bei Alexithymie

5.

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- ICD-10

(GM2009), F45.41

- Dauerschmerzen

NRS 5 in allen peripheren Gelenken, bei Belastung ansteigend

- somatisch:

akute generalisierte Schmerzen bei Kollagenose 2003

- psychisch:

Ängste, depressives Erleben

6.

Migräne

ohne Aura

- 2

Episoden pro Monat, Dauer mehrere Tage, davon 4 - 5h intensivste Kopfschmerzen

Ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Keine

Der Gutachter hält fest, es handle sich

um eine heute 40-jährige Beschwerdeführerin mit einer emotionalen

Regulationsstörung, die durch körperliche Erkrankungen (insbesondere die

Kollagenose) und ihre Folgen (chronische Schmerzen) 2005 suizidal-psychotisch

dekompensiert habe und sich erst in den letzten Jahren unter völliger

Entlastung von äusseren Anforderungen wieder halbwegs habe stabilisieren

können. Die Stabilisierung zeige sich in der Abnahme dysfunktionaler

Emotionsregulation (suizidales Verhalten, Selbstverletzungen, Alkohol,

Fressanfälle, etc.). Die Krankheitssituation sei aber weiterhin fragil, was die

aktuelle Eskalation Anfang Juni 2013 mit suizidalem Verhalten, Gewalt gegen

Sachen und gegen den Ehemann gezeigt habe. Zudem könne die Beschwerdeführerin

nach wie vor mit negativen Emotionen, insbesondere ihren Ängsten, nicht adäquat

umgehen. Diese vermeide sie, was sich anhand diverser Phobien, insbesondere

aber der Agoraphobie zeige. Weiterhin bestehe posttraumatisches Erleben (PISD)

in der Folge des Suizides ihrer Schwester und eine reaktiv-depressive

chronische Entwicklung mit aktuell mittelgradiger Depressivität. Die

ursprünglich autoimmun-entzündlich bedingten Schmerzen hätten sich zu einer

Schmerzstörung ausgeweitet und seien chronifiziert. Zusätzlich belastend seien

die (1) dissoziativen Episoden von 7 - 10 Tagen Dauer alle 2 - 3

Monate mit Fehlleistungen, Verlust des Realitätsbezugs und teilweiser Amnesie

und (2) die sporadischen vasovagalen Ohnmachtsanfälle, ausgelöst durch Angst

vor negativen Nachrichten sowie die (3) langjährige Migräne mit 2 Episoden pro

Monat (Gutachten S. 37 f.).

Dr. med. C.___ führt weiter aus

(Gutachten S. 46 ff.), aus der Hauptdiagnose der emotional-instabilen

Persönlichkeitsstörung leite sich bereits medizinisch-theoretisch ab, dass die

Beschwerdeführerin nur geringfügig belastbar sei. Kleine Auslöser könnten

intensivste krankhafte Spannungszustände mit Analgesie bewirken, die

dysfunktionales Verhalten wie Selbstverletzungen, suizidales Verhalten,

Zerstörung von Sachen, etc. auslösten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin von

äusseren (Erwerbstätigkeit) wie auch häuslichen Verpflichtungen praktisch

befreit, trotzdem sei es Anfang Juni 2013 und auch im April 2013 zu

Eskalationen bzw. einer längeren dissoziativen Episode gekommen. Man müsse

annehmen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie schon im pflichtfreien Alltag

immer wieder dekompensiere, mit den üblichen Anforderungen und Belastungen

eines normalen Arbeitsplatzes völlig überfordert wäre und durch

arbeitsplatzbezogene Anforderungen die Symptomatik der Borderline-Störung

bishin zur Gefahr von Psychose und Suizid exazerbiert würde. Die beschriebenen

dissoziativen Zustände von 7 - 10 Tagen seien mit einer Erwerbstätigkeit

auf dem freien Markt schwer vereinbar. In einem derartigen Zustand, der Laien

von aussen oft nicht auffalle, sei die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz

mit potentiell gefährlichen Maschinen durch ihre Fehlleistungen sowohl fremd-

wie selbstgefährdend. Die beschriebenen Angstohnmachten seien ebenfalls ein

Risiko an einem Arbeitsplatz. Möglich sei beispielsweise, dass eine Kollegin

oder ein Vorgesetzter aufgeregt auf die Beschwerdeführerin einrede und sie so,

durch die Aktivierung der traumatischen Erfahrung des Suizids ihrer Schwester,

am Arbeitsplatz in Ohnmacht fallen würde. Hier sei auch fraglich, wie weit die

Beschwerdeführerin mit diesen Auffälligkeiten (dissoziative Zustände,

Angst-Ohnmachten) einem Arbeitgeber (und seinen Kunden) zumutbar sei. Die

beschriebene Agoraphobie schränke die Arbeitsfähigkeit durch die agoraphobisch eingeschränkte

Mobilität und die reduzierte Reiztoleranz insbesondere in Räumen mit vielen

Menschen (lärmige Fabrikhalle) ein. Die posttraumatische Belastungsstörung und

die intensiven (Verlust-)Ängste beeinträchtigten die Konzentration und Motivation/Willenskraft.

Zudem führe die ständige ängstliche Aktivierung zu vorzeitiger Ermüdung und

verstärke die depressive Antriebsstörung und Motivationslosigkeit. Die

Schmerzen an sich seien bei der Beschwerdeführerin mit einer körperlich

leichten Tätigkeit vereinbar, ihre Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit liege

aber in ihrer zermürbenden und die beeinträchtigenden Effekte der anderen

Störungen verstärkenden Wirkung. Summarisch ergebe sich aus der Fülle der

Einschränkungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

Der Gutachter beschreibt die bisherige

Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin im [...]-Restaurant aufgrund

der fehlenden psychischen Belastbarkeit im Umfang mit Gästen, dem Antrieb, der

Konzentration (Kasse) und den agoraphorischen Ängsten (Lärm, viele Menschen in

einem Raum) als nicht mehr zumutbar. Auch in Verweistätigkeiten bestehe

weiterhin keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend belastbar, Antrieb und Motivation

seien depressionsbedingt unzureichend, bei monotonen Tätigkeiten mit längerem

Sitzen kämen Schmerzen dazu, für deren willentliche Überwindung aufgrund der

ausgeprägten psychiatrischen Komorbidität die nötigen Ressourcen fehlten. Die

Leistungsfähigkeit im Haushalt sei schwer beurteilbar. Die von der IV

durchgeführten Haushaltsabklärungen seien, sofern sie nicht von psychiatrischen

Fachpersonen durchgeführt worden seien, nur bei körperlich behinderten Personen

aussagekräftig. Bei der Beschwerdeführerin liege eine gewisse

Leistungsfähigkeit vor aber im Vergleich mit einer gesunden Hausfrau sei ihre

Fähigkeit, die üblichen Haushaltsaktivitäten speditiv und ausreichend gründlich

zu erledigen, sicher erheblich eingeschränkt. In einem geschützten Rahmen sei

eine Präsenszeit von initial zwei Stunden, nach einem Monat von drei Stunden

und nach zwei Monaten von vier Stunden zumutbar. Die therapeutischen

Möglichkeiten seien aufgrund der Komorbidität und insbesondere der emotionalen

Instabilität erheblich eingeschränkt. Der aktuelle Mix von Psychopharmaka

stabilisiere die Beschwerdeführerin offenbar knapp. Hier sei ein stationärer

Aufenthalt mit medikamentöser Neueinstellung indiziert. Bezüglich der

emotionalen Instabilität seien insbesondere Moodstabilizer zu evaluieren und

die Antidepressiva müssten unter Spiegelkontrolle ausdosiert werden. Ambulant

sei ein medikamentöser Neustart hingegen nicht verantwortbar. Sinnvoll sei auch

eine ambulante externe Aktivierung, z.B. durch eine ambulante

Ergotherapie/Maltherapie etc., durch die die Beschwerdeführerin aktiviert und

indirekt exponiert würde. Zudem würden Aktivitäten ausserhalb des engen

familiären Rahmens Freiräume und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen. Die hier

gemachten Vorschläge seien jedoch nicht als medizinische Massnahmen im engeren

Sinne anzusehen, da sie nicht in ausreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche

Besserung der Arbeitsfähigkeit versprächen.

Als berufliche Massnahme komme aus Sicht

von Dr. med. C.___ lediglich ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen in

Frage. Sofern eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, könne diese

in einem langsamen Gewöhnungsprozess aktiviert werden. Das Arbeitstraining

müsse die Einschränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigen (kein weiter

Weg, keine lärmigen und engen Räumlichkeiten, ruhiger, verständnisvoller

Umgang, körperlich leichte, wechselbelastende intellektuell einfache Arbeit)

und gestuft beginnen, d.h. mit zwei Stunden täglich, im zweiten Monat drei

Stunden, mit dem dritten Monat vier Stunden täglich. Bei Verschlechterung des

Gesundheitszustandes während des Trainings, insbesondere Hinweisen auf

vermehrte dysfunktionale Spannungsregulation, dissoziativen oder psychotischen

Symptomen, müsste das Pensum angepasst bzw. das Training in Absprache mit dem

behandelnden Psychiater abgebrochen werden. Die mutmassliche Arbeitsfähigkeit nach

Durchführung der Massnahmen betrage 0 - 50 %.

4.

4.1

Nach der Empfehlung von Dr. med.

G.___, RAD, vom 7. August 2013, das Parteigutachten Dr. med. B.___ zur

Stellungnahme vorzulegen (IV-Nr. 94), äussert sich Letzterer am 23. August 2013

(IV-Nr. 98) dahingehend, im neuen Gutachten würden medizinisch neue

Sachverhalte erwähnt, weshalb eine Verlaufsbegutachtung angezeigt sein dürfte.

Alternativ könne auch der Einschätzung von Dr. med. C.___ gefolgt werden, ohne eine

neue Abklärung durchzuführen.

4.2

Mit Schreiben vom 2. Oktober

2013.

(IV-Nr. 104) teilt die Beschwerdegegnerin mit, es bestünden Hinweise, dass

sich der Gesundheitszustand seit der letzten durch sie veranlassten

psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. B.___ allenfalls verändert haben

könnte. Es sei eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei selbigem

Spezialarzt durchzuführen. Gegen die entsprechende Verfügung vom 20. Dezember

2013.

(IV-Nr. 108) erhob die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (IV-Nr. 110), welches diese mit

Urteil vom 30. April 2014 (IV-Nr. 115) abweist. Auf die dagegen am 2. Juni

2014.

(IV-Nr. 116) beim Bundesgericht erhobene Beschwerde tritt dieses mit

Urteil vom 18. Juni 2014 (IV-Nr. 117) nicht ein.

4.3

Am 13. August 2015 erstattet Dr.

med. B.___ sein Verlaufsgutachten (IV-Nr. 119.1) und stellt folgende Diagnosen

(S. 14):

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- emotional instabile

Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus (F 60.31)

· dysfunktionaler Spannungsregulation

· Selbstverletzungstendenz

· Impulskontrollstörung

- Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leicht depressive Episode (F 32.0) mit

· Status nach rezidivierender Suizidalität

früher

· Fraglichem Suizidversuch am 10. Juni

2015.

mit Sturz aus dem 2. Stock (ca. 8 Meter) unter Alkohol- und

Tranquilizereinnahme unklarer Menge bei

- sonstiger nicht näher bezeichneter

dissoziativer Störung (F 44.9) sehr wahrscheinlich

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- St. nach Problemen in Beziehung zum

Ehepartner (Z 63.0)

- St.

nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig abstinent mit episodischem

Überkonsum (Anamnese nicht schlüssig erhebbar)

- St.

nach schädlichem Gebrauch von Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent mit

episodischem Überkonsum (Anamnese nicht schlüssig erhebbar)

somatisch (Aktendiagnose):

- St. nach Sturz aus dem 2. Stock

(ca. 8 Meter) am 10. Juni 2015 mit/bei

· St. nach perkutaner Stabilisation L1-L4

und Dekompression L3 am 12. Juni 2015 und ventraler Komplettierung via XLIF

(Oracle Cage 45 m/1mm/8°) am 16. Juni 2015 bei superiorer Berstungsfraktur L3

und Wedge Impaction Fraktur L2

· 1° offener Trimalleolar Luxationsfraktur

rechts, Ausschneiden der Wundränder, Spülung und OSG überbrückender Fixateur

externe mit Spitzfussprophylaxe rechts am 11. Juni 2015

· 1. Offene Reposition, Metallentfernung

Fixateur externe, Osteosynthese am 16. Juni 2015

· MTII-Basisfraktur Fuss rechts

· Rolando Fraktur, offene Reposition und

Platten-Schraubenosteosynthese mittels 4 x 1,5 mm Aptus-Schrauben sowie 2,0 mm

winkelstabile Platte am 17. Juni 2015

· Alkoholintoxikation

- Schmerzhafte Raumforderung

- Undifferenzierte Konnektivitis mit

Krankheitsbeginn 2003

- Mineralometrische Osteopenie seit

2004.

- Chron. Mechanische imponierende

Knieschmerzen beidseits

- APC-Resistenz

mit heterozygoter Mutation Faktor-V-Leiden, bislang ohne Thromboembolien

- Varicosis cruris, operative

Behandlung 2003

- Ulcus ventriculi assoziiert mit

Helicobacter pylori Infektion 2009

- Adipositas und Dyslipidämie

Dr. med. B.___ stellt eingangs fest (S.

2), es müsse festgehalten werden, dass eine Begutachtung in diesem komplexen

Fall mit der juristischen Unklarheit bezüglich der Arbeitsunfähigkeit und der

möglichen Invalidität mit den im Parteigutachten vom 17. Juni 2013

aufgelisteten neuen Diagnosen von Dr. med. C.___ und den neuesten Umständen,

nämlich dem Suizidversuch der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2015 mit

Sturz von 8 Metern aus dem 2. Stock und komplexen körperlichen

Folgeschäden aufgrund des aktuellen psychischen Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei. Es könne gesichert jetzt schon

klar ausgesagt werden, dass eine Stellungnahme zum Parteigutachten von

Dr. med. C.___ nur rudimentär möglich sei, habe dieser doch mehrere neuen

Diagnosen gegenüber der früheren Begutachtung von Dr. med. B.___ vom 22.

April 2012 gestellt, die jedoch nur rudimentär diskutiert werden könnten. Er

habe die Beschwerdeführerin auch nur 1 Std. und 10 Min. begutachten können, da

sie aus körperlichen Gründen nicht imstande gewesen sei, länger teilzunehmen.

Sie sei heute immer noch poly blessiert nach ihrem Suizidversuch mit Sturz von

8.

Metern aus dem 2. Stock und komplexen körperlichen Folgeschäden mit

einem Gips am rechten Bein, einem Gips am linken Arm und mit Status nach

Verschraubungen von mehreren Wirbeln im Rollstuhl zur Untersuchung erschienen.

Sie habe zwar an einer Krücke einigermassen gehen können, obwohl sie im

Rollstuhl habe hergebracht werden müssen, sei aber nicht imstande und mobil

genug gewesen, um überhaupt längere Zeit an einer Begutachtung teilzunehmen,

dies aus körperlichen Gründen.

Dr. med. B.___ hält fest, es müsse von

einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Immerhin

habe die Beschwerdeführerin im Juni 2015 einen möglichen Suizidversuch mit

fatalen körperlichen Folgeschäden unternommen. Möglicherweise sei sie auch in

einer dissoziativen Umnachtung unter Alkohol- und Tabletteneinfluss aus dem

Fenster gesprungen. Selbst diese Sachlage könne nicht geklärt werden. Zumindest

heute habe er in seiner Untersuchung überhaupt nicht den Eindruck gehabt, dass

sie suizidal sei, dazu sei die Beschwerdeführerin psychisch zu wach, zu

ich-stark und zu vigil. Zumindest sei es doch erstaunlich, dass sie trotz ihrer

Polyblessur nach diesem Sturz aus 8 Metern heute zur psychiatrischen

Untersuchung erscheine und nicht abgesagt habe. Dies wäre eigentlich

realistisch gewesen (S. 17). Die von Dr. med. C.___ in seinem Gutachten

aufgeführte posttraumatische Belastungsstörung und Agoraphobie ohne

Panikstörung sowie chronische depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig,

könne aktuell nicht bestätigt werden. Was sicher bestätigt werden könne sei,

dass episodisch dissoziative Anfälle aufträten, die möglicherweise auch dazu

geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin sich im Juni 2015 in einem

Benommenheits- und Abwesenheitszustand aus dem Fenster gestürzt habe.

Diagnostisch müsse eine schwere Persönlichkeitsstörung angenommen werden mit

dissoziativen Anteilen. Ebenso müsse eine rezidivierende depressive Störung

angenommen werden, die allerdings bezüglich Stärkegrad wechselhaft auftrete.

Selbst Dr. med. C.___ habe von einer erschwerten Diagnostik bei Alexithymie berichtet.

Deswegen sei auch die Diagnostik heute schwierig. Klinisch habe die

Beschwerdeführerin heute trotz einem soeben durchgemachten Suizidversuch mit

schweren körperlichen Begleitschäden erstaunlich wenig affektive Reue, Trauer,

Verzweiflung oder Hoffnungslosigkeit gezeigt. Sie scheine diesen Umstand des

Fenstersturzes eher etwas ins Gegenteil zu verkehren. Zumindest könne eine

gewisse histrionische Inszenierung differentialdiagnostisch vermutet werden.

So, wie er, Dr. med. B.___, die Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2012 her kenne

und wie er sie heute erwartetet habe, sei sie völlig anders dahergekommen, was

eben in gewisser Weise einer histrionischen lnszenierungstendenz gleich komme. Er

habe nicht erwartet, dass die Beschwerdeführerin im Rollstuhl mit Gips am

rechten Bein und am linken Arm, mit durchgemachten Rücken-, Hand- und

Fussoperationen nach einem Fenstersturz in möglicher suizidaler Absicht trotzdem

zur Begutachtung erscheine, obwohl er sie zweimal im Vorfeld selbst am Telefon

gehabt habe, um mit ihr einen Termin abzumachen und sie ihm am Telefon nichts

darüber berichtet habe. Das sei doch etwas auffällig (S. 18). Aktuell

müsse von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.

Seit Juni 2015 könne davon ausgegangen werden, dass die dissoziativen Anteile

im Rahmen der Persönlichkeitsstörung aus unklaren Gründen wieder reaktiviert

worden seien. Diese hätten auch dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin sich

in angeblicher Umnachtung unter Alkohol- und Tabletteneinfluss aus dem Fenster

gestürzt habe. Es bleibe unklar, ob sie sich habe umbringen wollen, was jedoch

nicht zu vermuten sei. Sie erinnere sich an nichts mehr genau. So oder so könne

ihr aktuell keine Arbeitsfähigkeit zugemutet werden, in ihrem jetzigen Zustand

schon nicht aus organischen Gründen. Es müsse von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit

aus psychiatrischen Gründen ausgegangen werden. Die Fragestellung, ob sich die

in der früheren Begutachtung von Dr. med. B.___ vom 22. April 2012 angenommene

Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt habe oder nicht, könne heute

angesichts der neuen Umstände nicht mehr beurteilt werden. Aktuell müsse

psychiatrisch weiter von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

Deswegen habe auch die Psychopathologie nur rudimentär geprüft werden können,

weswegen das Gutachten auch nur teilweise für die Fragestellung genutzt werden

könne, ob die von ihm im Jahr 2012 postulierte Verbesserung effektiv

stattgefunden habe. Es könne retrospektiv nicht mehr eruiert werden, ob eine

Verbesserung effektiv stattgefunden habe, weil die Beschwerdeführerin heute

nicht mehr fähig gewesen sei, die notwendigen Antworten zu geben, um fundiert

die neu im Raum stehenden Diagnosen zu bestätigen oder zu widerlegen (S. 19).

5.

Es ist nun nach dem dargelegten

medizinischen Sachverhalt und dem Verfahrensverlauf zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin die Kosten des durch die Beschwerdeführerin veranlassten

psychiatrischen Parteigutachtens von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 im

Betrag von CHF 8'228.00 zu bezahlen hat. Eine Verpflichtung zur

Kostenerstattung wäre zunächst dann zu bejahen, wenn die Beschwerdegegnerin

aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen wäre, ihrerseits ein

weiteres Gutachten einzuholen, weil die vorhandenen Unterlagen keine

hinreichende Basis für die Anspruchsbeurteilung bildeten.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hatte in

Aussicht genommen, den strittigen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf

der Basis des Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 22. April 2012 zu beurteilen,

da sie in diesem Fachbereich von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes

der Beschwerdeführerin ausgegangen ist (IV-Nr. 80). Der RAD-Arzt, Dr. med. G.___,

äusserte sich am 19. Juli 2012 (IV-Nr. 75) dahingehend, die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht könne vom Gutachten von

Dr. med. B.___ übernommen werden. Hingegen müsse die somatische Situation

noch geklärt werden, weshalb ein Nachfragen bei Dr. med. F.___ angezeigt sei.

Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Einschätzung des RAD-Arztes zu diesem

Zeitpunkt somit kein Anlass für zusätzliche Abklärungen. Diese Einschätzung

bestätigte Dr. med. G.___ am 8. Oktober 2012 (IV-Nr. 78) nach Vorliegen des

Arztberichts von Dr. med. F.___ vom 17. August 2012 (IV-Nr. 77). Mit

Vorbescheid vom 13. März 2013 teilte die Beschwerdegegnerin sodann die

beabsichtigte Rentenaufhebung mit (IV-Nr. 80).

5.2

Die Beschwerdeführerin liess am

3.

Mai 2013 gegen den Vorbescheid Einwand erheben (IV-Nr. 84). In der

ergänzenden Stellungnahme zum Vorbescheid vom 6. Juni 2013 gab sie einen

Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, vom 29. Mai 2013,

zu den Akten (IV-Nr. 88). Darin erwähnt der behandelnde Psychiater

nachvollziehbar eine im Frühjahr 2013 aufgetretene protrahierte Dekompensation

von mehreren Wochen, in welcher sich die Beschwerdeführerin in einem abnormen

Zustand mit Amnesie über Vorgefallenes befunden habe. Sie sei in einem

verlangsamten, traurigen, kaum aufnahmefähigen und auf die Präsenz und Hilfe

des Ehemannes angewiesenen Zustand gewesen, habe ständig weinen müssen und sich

in einer Art Halbwachzustand befunden. Dr. med. D.___ schildert damit rund ein

Jahr nach der Untersuchung durch Dr. med. B.___, einen noch nicht

abgeschlossenen Zustand, welcher weiterer Klärung bedurft hätte, was von der

Beschwerdegegnerin anerkannt wird (A.S. 1 ff. Ziff. 6). So hielt sie in Ziffer

6.

der angefochtenen Verfügung fest, bereits der behandelnde Psychiater habe in

seinem Bericht vom 29. Mai 2013 auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes

hingewiesen, was Anlass für weitere Abklärungen gegeben hätte. Damit wäre die

Beschwerdegegnerin bereits aufgrund des Verlaufsberichts von Dr. med. D.___ vom

29.

Mai 2013 verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen, da die

vorhandenen Unterlagen keine hinreichende Basis für die Anspruchsbeurteilung

bildeten, was sie in der Folge jedoch unterlassen hat.

6.

Eine Pflicht zur

Kostenerstattung würde auch dann bestehen, wenn das Parteigutachten von Dr.

med. C.___ neue Erkenntnisse geliefert hätte, welche die Anspruchsbeurteilung

beeinflussten oder zu weiteren Abklärungen führten.

6.1

Die Beschwerdeführerin macht in

diesem Zusammenhang geltend, ohne das Gutachten von Dr. med. C.___ wären von

der Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. Anlass

zum Einholen der Stellungnahme resp. des anschliessenden Verlaufsgutachtens von

Dr. med. B.___ sei einzig das Gutachten von Dr. med. C.___ gewesen.

6.2

Die Beschwerdegegnerin bringt

dagegen vor, bereits der durch die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2013 mit ihrem

Einwand zum Vorbescheid eingereichte Verlaufsbericht des behandelnden

Psychiaters Dr. med. D.___ vom 29. Mai 2013 (IV-Nr. 88) habe auf eine

Veränderung des Gesundheitszustandes hingewiesen. Dieser Bericht sei vom

RAD-Arzt in seiner Einschätzung vom 7. August 2013 (IV-Nr. 94) offenbar

übersehen worden, da er mit keinem Wort erwähnt werde. Auch aufgrund der

Angaben von Dr. med. B.___ in seinem Schreiben vom 23. August 2013 (IV-Nr. 98),

wonach im neuen Gutachten medizinisch neue Sachverhalte erwähnt würden, lasse

sich nicht ableiten, dass das Parteigutachten Anlass für eine neue, nunmehr

durch die Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung geboten habe, da

Dr. med. B.___ lediglich das Parteigutachten vorgelegen habe. Vielmehr

hätten bereits die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Anlass dazu

gegeben, weitere Abklärungen zu tätigen, da dieser ab Frühjahr 2013 von einer

protrahierten Dekompensation ausgegangen sei, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung

noch nicht abgeklungen und deren weitere Entwicklung auch nicht prognostisch

absehbar gewesen sei. Das Parteigutachten habe damit nur vordergründig Anlass

für die IV-seitige Begutachtung gegeben. Als auslösendes Moment sei der Bericht

von Dr. med. D.___ vom 29. Mai 2013 zu bezeichnen. Darüber hinaus habe die

Beschwerdegegnerin beim Entscheid bezüglich Weiterausrichtung der Rente nicht

auf die Beurteilung des Parteigutachters abgestellt.

6.3

Der Umstand, dass das Verlaufsgutachten

von Dr. med. B.___ nach der Einreichung der Parteiexpertise eingeholt wurde,

reicht für sich allein nicht aus, um nachzuweisen, dass das Parteigutachten für

die weitere Abklärung auslösend war. Vielmehr muss feststehen, dass dessen

Inhalt Anlass für ergänzende Untersuchungen bot, was vorliegend der Fall ist:

Das Parteigutachten von Dr. med. C.___

vom 17. Juni 2013 basiert auf sämtlichen Vorakten und einer umfassenden

Untersuchung der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehemannes und des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___. Dr. med. C.___ befragt die geklagten

Beschwerden, erhebt die objektiven Befunde und begründet nachvollziehbar seine

Schlussfolgerungen. Er äussert sich ausdrücklich zu den anderslautenden

Berichten der Dres. med. B.___ und D.___ und erläutert die Differenzen (IV-Nr.

90.

S. 50). Die unterschiedlichen Einschätzungen der Belastbarkeit und

Arbeitsfähigkeit begründet er mit den unterschiedlichen Diagnosen. Dr. med. C.___

nimmt sodann Bezug auf die aktuellen Ereignisse, insbesondere auf die Krise im

April 2013 und die Eskalation anfangs Juni 2013. Er weist darauf hin, dass

diese die von Dr. med. B.___ am 22. April 2012 angenommene Verbesserung des

Gesundheitszustandes faktisch widerlegten. Damit äussert sich der Parteigutachter

zu Ereignissen, welche sich allesamt nach der Begutachtung durch Dr. med. B.___

von April 2012 ereignet haben. Er schildert nachvollziehbar, dass die

Krankheitssituation der Beschwerdeführerin weiterhin fragil sei, was die

aktuelle Eskalation anfangs Juni 2013 mit suizidalem Verhalten, Gewalt gegen

Sachen und den Ehemann gezeigt habe. Wie Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme

zum Privatgutachten festgehalten hat, schildert Dr. med. C.___ neue

Erkenntnisse, welche geeignet sind, sich auf die Anspruchsbeurteilung der

Beschwerdeführerin auszuwirken.

6.4

Nicht gefolgt werden kann der

Beschwerdegegnerin, wenn sie vorbringt, sie hätte bereits aufgrund des

Verlaufsberichts von Dr. med. D.___ vom 29. Mai 2013 weitere Abklärungen

veranlasst, so dass dem Parteigutachten von Dr. med. C.___ vom 17. Juni

2013.

keine Bedeutung zukomme. Diese Darstellung erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich.

Der RAD-Arzt, Dr. med. G.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. August

2013.

(IV-Nr. 94) nämlich fest, eine Beantwortung der ihm gestellten Fragen sei

erst nach Vorliegen der Stellungnahme von Dr. med. B.___ zum

Parteigutachten von Dr. med. C.___ möglich. Zum Verlaufsbericht von Dr. med.

D.___ vom 29. Mai 2013 nimmt der RAD-Arzt indes mit keinem Wort Stellung. Wenn

die Beschwerdegegnerin nun vorbringt, der Verlaufsbericht von Dr. med. D.___

sei das auslösende Moment für weitere Abklärungen gewesen und vom RAD-Arzt «offenbar

übersehen» worden, ist dies nicht glaubhaft. Die Anfrage an den RAD geschah am

9.

Juli 2013 (IV-Nr. 94). Zu jenem Zeitpunkt lag das Parteigutachten von

Dr. med. C.___, welches die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli

2013.

eingereicht hat (IV-Nr. 90) der Beschwerdegegnerin noch gar nicht vor.

Die Anfrage an den RAD-Arzt beinhaltete entsprechend die Frage, ob im Einwand

der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2013 bzw. mit Einwandergänzung vom 7. Juni

2013.

neue medizinische Aspekte geltend gemacht worden seien, die einer erneuten

Abklärung bedürften (Frage 1). Die Frage an den RAD-Arzt war unmissverständlich

formuliert und bezog sich ausdrücklich auf das Einwandschreiben resp. die

Einwandergänzung, mit welcher wiederum der Verlaufsbericht von Dr. med. D.___

eingereicht und thematisiert worden war. Es darf damit davon ausgegangen werden,

dass die eingereichten Unterlagen dem RAD-Arzt vorlagen und bei seiner

Einschätzung berücksichtigt worden sind. Dies gilt umso mehr, da in der

Einwandergänzung vom 6. Juni 2013 u.a. auch der Antrag gestellt wurde, es sei

bei Dr. med. F.___ eine Verlaufsbeurteilung aus somatischer Sicht einzuholen,

welchem die Beschwerdegegnerin mit Zusenden des Formulars «Arztbericht für

Erwachsene» am 13. Juni 2013 (IV-Nr. 89) nachgekommen ist. Dass sich die

Beschwerdegegnerin hauptsächlich durch den Verlaufsbericht von Dr. med. D.___

zu weiteren Abklärungen veranlasst sah, ist damit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt.

6.5

Zusammenfassend ergibt sich

Folgendes: Die Beschwerdegegnerin holte das Verlaufsgutachten bei Dr. med. B.___

vom 13. August 2015 deshalb ein, weil das Parteigutachten von Dr. med. C.___

vom 17. Juni 2013 medizinisch neue Sachverhalte erwähnte, welche eine weitere

Klärung erforderten. Auch inhaltlich führte das Parteigutachten dazu, dass die

Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes dazu gehalten war,

eine neue Begutachtung einzuleiten. Das Parteigutachten war somit für die

Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin unerlässlich (vgl. E. II. 2

hiervor). Damit sind die Kosten des Parteigutachtens von der Beschwerdegegnerin

zu tragen.

7.

Die Rechnung von Dr. med. C.___

vom 17. Juni 2013 (IV-Nr. 97 S. 4) beinhaltet einen Zeitaufwand von 27 Stunden

à CHF 300.00, zuzüglich Dolmetscherkosten von CHF 228.00. Unter

Berücksichtigung des vereinbarten Kostenrahmens resultiert damit ein

Totalbetrag von CHF 8'228.00. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, die

Kosten seien deutlich überhöht und auf den Rahmen der Kosten der

Administrativgutachten von CHF 3'210.00 zu kürzen (A.S. 1 ff.).

Es ist zutreffend, dass sich die Kosten

des Parteigutachtens mit rund CHF 8'000.00 am oberen Rand desjenigen für ein

monodisziplinäres Gutachten bewegen. Der Aufwand von 27 Stunden ist im

vorliegenden Fall indes nachvollziehbar. Das Gutachten von Dr. med. C.___

ist mit 54 Seiten auch ungleich umfangreicher ausgefallen, als die beiden

Administrativgutachten mit je 20 resp. 24 Seiten. Eine Kürzung rechtfertigt

sich daher nicht.

Damit erweist sich die Beschwerde als

begründet und ist vollumfänglich gutzuheissen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang hat

die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Diese bemisst sich

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie

der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GebT, BGS 615.11]).

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 21 f.) weist einen Zeitaufwand von 5,6 Stunden aus, davon

drei Stunden für das Verfassen der Beschwerde, was angemessen erscheint. Nicht

berücksichtigt wird jedoch ein Aufwand von 0,51 Stunden (26. April 2016, 11.

Juli 2016 und 22. August 2016) für Klientenbriefe, da es sich hierbei um

reinen Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz eines Anwaltes inbegriffen

und nicht separat zu vergüten ist. Unberücksichtigt bleiben sodann mangels

Dokumentation in den Akten sämtliche Positionen im Zusammenhang mit der Fortuna

Rechtsschutzversicherung, d.h. insgesamt 0,84 Stunden resp. CHF 22.00 Auslagen.

Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich damit auf total 4,25 Stunden. Mit

dem geltend gemachten und nicht zu beanstandenden Stundenansatz von

CHF 250.00 beläuft sich die Parteientschädigung somit auf CHF 1'062.50,

zuzüglich CHF 27.60 Auslagen und CHF 87.20 Mehrwertsteuer, total

damit CHF 1'177.30.

9.

Das vorliegende Verfahren

betrifft nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb

das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

10.

Bei diesem Verfahrensausgang mit

vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin kann auf die Durchführung einer

Verhandlung verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 4. März 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die

Kosten des Gutachtens von Dr. med. C.___ im Umfang von CHF 8'228.00 zu ersetzen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'177.30 (inkl.

Auslange und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer