VSBES.2016.120
Kosten des Parteigutachtens
30. August 2017Deutsch43 min
Source so.ch
Urteil vom 30. August 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___, vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten
des Parteigutachtens (Verfügung vom 4. März 2016)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 6. Juli 2009
wurde der 1973 geborenen Versicherten A.___ mit Wirkung ab dem 1. März 2006
eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 44 S. 2 ff.).
1.2 Im Juni 2011 leitete die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle) aufgrund eines Wohnortwechsels der
Versicherten eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 47). Sie holte die medizinischen
Akten ein, führte ein Revisionsgespräch durch und veranlasste eine
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, welcher am 22. April 2012 sein Gutachten erstattete (IV-Nr.
64.1). Mit Vorbescheid vom 13. März 2013 teilte die IV-Stelle die beabsichtigte
Rentenaufhebung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 % mit (IV-Nr.
80). Dagegen liess die Versicherte mit Eingaben vom 3. Mai 2013 (IV-Nr. 84) und
6. Juni 2013 (IV-Nr. 88) Einwände erheben und zusätzliche medizinische
Unterlagen einreichen. Am 17. Juli 2013 gab die Versicherte das von ihr bei Dr.
med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag
gegebene Parteigutachten vom 17. Juni 2013 zu den Akten (IV-Nr. 90). Am 13.
August 2015 erstattete Dr. med. B.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene
Verlaufsgutachten (IV-Nr. 119.1). Am 19. August 2013 (IV-Nr. 97) und 10.
September 2015 (IV-Nr. 122) beantragte die Versicherte die Kostenübernahme
der angefallenen Gutachterkosten von Dr. med. C.___ über CHF 8'228.00.
1.3 Mit Verfügung vom 5. November
2015 (IV-Nr. 125) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem
Invaliditätsgrad von 82 % weiterhin eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu. Am 10. November 2015 beantragte die Versicherte
erneut die Kostenübernahme der Parteiexpertise von Dr. med. C.___ (IV-Nr. 127).
2. Mit Verfügung vom 4. März 2016
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme des
psychiatrischen Parteigutachtens von Dr. med. C.___ im Umfang von CHF 8'228.00
ab.
3. Dagegen lässt die Versicherte
(fortan: Beschwerdeführerin) am 25. April 2016 frist- und formgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 4. März 2016 sei aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten des
Parteigutachtens von Herrn Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 im Betrage von
CHF 8'228.00 zu bezahlen.
3. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016
beantragte die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 18).
4. Am 22. August 2016 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 20 ff.).
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Streitig ist im vorliegenden
Fall einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des durch die
Beschwerdeführerin veranlassten psychiatrischen Parteigutachtens von Dr. med. C.___
vom 17. Juni 2013 im Betrag von CHF 8‘228.00 zu bezahlen hat.
1.3
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12),
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Die Vizepräsidentin ist als Stellvertreterin
des Präsidenten folglich für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit
zuständig.
2.
Gemäss Art. 45 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.
) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er
die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt
er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich
waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
Eine vergleichbare Bestimmung für den
Bereich der Invalidenversicherung findet sich in Art. 78 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), wobei die
Kostenübernahme gemäss dieser Bestimmung – im Gegensatz zu Art. 45
Abs. 1 ATSG – voraussetzt, dass eine Leistungszusprache erfolgt ist (vgl.
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 45 ATSG
N 21)).
Die infrage stehende Massnahme ist zur
Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der
Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht
erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015
E. 6,9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]).
Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der
damaligen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre,
das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die Anspruchsbeurteilung
beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst.
Zu prüfen ist damit im vorliegenden Fall
einerseits, ob der medizinische Sachverhalt, wie er sich vor Erstellung des
psychiatrischen Parteigutachtens von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013
präsentierte, genügend abgeklärt war oder ob die Beschwerdegegnerin weitere
Abklärungen hätte anordnen müssen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die
Beschwerdegegnerin im Juni 2011 eine Rentenrevision einleitete (IV-Nr. 47), in
deren Rahmen sie zu beurteilen hatte, ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit der mit Verfügung vom 6. Juli 2009 zugesprochenen
ganzen Rente in anspruchsrelevanter Weise verändert hatte. Andererseits ist
sodann zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 neue
Erkenntnisse lieferte, welche die Anspruchsbeurteilung (Weiterausrichtung einer
ganzen Rente mit Verfügung vom 5. November 2015) der Beschwerdegegnerin
beeinflusst hat oder allenfalls dazu führte, dass die Beschwerdegegnerin
zusätzliche Abklärungen (vorliegend das Verlaufsgutachten bei Dr. med. B.___
vom 13. August 2015) veranlasste.
3.
Die zur Beurteilung dieser
Fragen relevanten Unterlagen resp. Vorkehrungen der Beschwerdegegnerin stellen
sich wie folgt dar:
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei der mit Verfügung vom 6. Juli 2009 (IV-Nr. 44) per 1. März 2006
zugesprochenen ganzen Rente im Wesentlichen auf den Arztbericht des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 22. März 2007 (IV-Nr. 19). Diesem Bericht lassen
sich folgende Diagnosen entnehmen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Verdacht auf schizoaffektive Störung (F
25.
), bestehend seit 1995/2003/4
2.
DD resp. Komorbididät:
-
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F 60.31),
bestehend seit 1988/91
- Sonstige bipolare
affektive Störung (F 31.8)
3.
Kollagenose (undifferenzierte, ICD-10
183.
), bestehend seit 2003
4.
Die ganze Reihe anderer somatischer
Diagnosen gemäss Bericht Rheumapoliklinik Universitätsspital Zürich haben als
Komorbiditäten gesamthaft gesehen sicher auch eine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, bestehend seit 1991/1994 bis 2003
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit werden keine gestellt.
Dr. med. D.___ stellt fest, die
Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, bei klarem Bewusstsein, im Denken
etwas weitschweifig, aber kohärent. Sie sei rasch ermüdbar auch im Gespräch.
Die emotionale Erreichbarkeit sei nur momentweise. Unter der derzeitigen
Medikation bestünden keine extremen Gefühlsschwankungen und eine relativ gute
Kontrolle der im Jahre 2005 über längere Zeit vorhandenen Selbstmutilations-
und Suizidtendenzen. Kein Alkoholkonsum mehr. Die seit über zehn Jahren, in
wechselhaft starker Ausprägung vorhandenen, insbesondere hypnagogen optischen
und auditiven Halluzinationen seien derzeit moderat und ohne wahnhaften
Charakter. Bei der sowohl körperlich als auch psychisch schwer kranken
Beschwerdeführerin handle es sich um eine integriert psychiatrische Behandlung
mit Feinanpassung der anscheinend notwendigen Polypharmakotherapie (u.a.
Seroquel) unter Miteinbezug und Stützung des sozialen Umfelds (insbesondere
Ehemann) und möglichst enger Zusammenarbeit mit der Hausärztin und dem behandelnden
Rheumatologen. Als Prognose sei zu hoffen, dass bei obgenanntem Vorgehen die
noch junge Frau innerhalb der nächsten drei Jahre neue Lebenskräfte und ihre
Funktion als Ehefrau, Mutter und Hausfrau wieder zu einem guten Teil neu
aufbauen könne. Die Prognose betreffend Wiedererlangung irgendeiner
wirtschaftlich relevanten Erwerbstätigkeit müsse als mittel- bis langfristig,
d.h. für die nächsten 5 - 7 Jahre als sehr schlecht eingeschätzt werden.
Aktuell sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar.
3.2
Nach der Einleitung der Revision
von Amtes wegen im Juni 2011 wurden von der Beschwerdegegnerin folgende
relevanten Unterlagen eingeholt bzw. Abklärungen veranlasst:
3.2.1
Die behandelnde Hausärztin, Dr.
med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellt in ihrem
Arztbericht vom 13. Juli 2011 folgende Diagnosen (IV-Nr. 48):
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Verdacht auf schizoaffektive
Störung
- DD:
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ; Sonstige
bipolare affektive Störung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Undifferenzierte Konnektivitis mit
Krankheitsbeginn 2003
· Diagnose: Verdächtig aufgrund der Klinik
· Verlauf: chronisch manifest als
anerosive Arthritiden, an der Haut und Glomerulonephritis.
Beschwerde-Interferenz im Zusammenhang mit einer Somatisierung
· Therapie: 20 mg Leflunomid (Arava) und 3
mg Prednisolon kombiniert mit Antimalarika objektiv ohne gesicherte
Entzündungsaktivität
· Aktuell: Stationärer Beschwerdeverlauf
ohne objektiv fassbare Entzündungsaktivität
- Mineralometrische Osteopenie
bekannt seit 2004
· Ursächliche Faktoren:
Steroid-Langzeitbehandlung und sekundäre Amenorrhoe
- Chronische, mechanisch imponierende
Knieschmerzen bds.
· Verdacht auf Patella infera
- APC-Resistenz mit heterozygoter
Mutation Faktor-V-Leiden
· Bislang ohne Thromboembolien
- Ulcus ventriculi assoziiert mit
Helicobacter-lnfektion 2009
- Adipositas und Dyslipidämie.
- Primäre Varikosis rechts
· Komplette Stamminsuffizienz der Vena
saphena magna Hach Stadium III
· Inkomplette Stamminsuffizienz der Vena
saphena parva
· Grosslumige Astvarikosis und
Perforansvarikosis am US
Als Beschwerden werden Müdigkeit,
Schlafprobleme, Depression und Gelenkschmerzen angegeben. Die Beschwerdeführerin
könne nicht arbeiten, der Gesundheitszustand sei unverändert.
3.2.2
Im Arztbericht vom 1. September
2011.
(IV-Nr. 50) verweist Dr. med. D.___ auf seine bereits im Bericht vom 22.
März 2007 (vgl. E. II. 3.1 hiervor) gestellten Diagnosen. Zu den erhobenen
Befunden äussert er sich dahingehend, die in den letzten vier Jahren seit dem
Bericht von 2007 gemachten Beobachtungen entsprächen weitgehend den
Ausführungen im Bericht vom 22. März 2007. Dank der im Bericht vom 22. März
2007.
beschriebenen und regelmässig erfolgten integrierten psychiatrischen
Behandlung habe der befürchtete psychische Desintegrationsprozess gestoppt
werden können. So könnten psychosenahe Krisen (z.B. bei weiteren Todesfällen
oder Erkrankungen in der näheren oder weiteren Familie) dank der aufgebauten
Vertrauensbeziehung und der Zusammenarbeit mit der Familie und anderen Ärzten
meist relativ schnell aufgefangen werden. Wie im Bericht vom 22. März 2007
erhofft, hätten dank obgenannter regelmässiger Behandlung die Funktionen als
Ehefrau und Mutter des inzwischen 22-jährigen Sohnes und der bald 17-jährigen
Tochter (die beide noch bei den Eltern wohnten) zum Teil verbessert werden können.
Betreffend Haushaltsarbeiten bestehe weiterhin ein Defizit mit prekärem
Gleichgewicht. Die Aussichten auf die Wiedererlangung irgendeiner auch nur
teilweisen Erwerbsfähigkeit oder auch Beschäftigung in einer geschützten
Werkstatt würden hingegen immer unwahrscheinlicher. Auch heute könne klar
bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin alle verbliebenen Kräfte für die
Kontrolle der weiterhin sehr labilen psychischen Identität und das Management
der mit der schweren psychischen Erkrankung praktisch sicher eng liierten
körperlichen FoIge- und/oder Begleiterkrankungen brauche. Weder die bisherige
noch eine andere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar.
3.2.3
Dr. med. F.___, Chefarzt
Rehabilitations- und Rheumazentrum [...] hält in seinem Bericht vom 24. Januar
2012.
(IV-Nr. 64.2) folgende Diagnosen fest:
Central Pain Syndrom
- im Sinne einer fibromyalgischen
Entwicklung
- vor dem Hintergrund einer
Depression
Undifferenzierte Konnektivitis
- Krankheitsbeginn 2003
- ANA-Positivität 2004 (Titer 1:320,
1:160)
- klinisch Arthritiden (anerosiv),
Photosensibilität, Glomerulonephritis
- Antimalarikatherapie,
Glucocorticoid-Therapie, nicht-steroidale Entzündungshemmer seit 12/2003
- Aktuell:
Arthralgien MCP-, MTP-, OSG-, Knie und Schultergelenke (DD: im Rahmen Diagnose
1), humorale Entzündungsaktivität
Osteopenie der Lendenwirbelsäule
- DXA 2/2004: LWS-T-Score -1,5,
Schenkelhals-T-Score -0,8
- DXA 13. Januar 2012:
T-Score LWS -1,8, T-Score Hüfte -0,8
- Bisphosphonat-Therapie seit 2004
- Risikofaktoren:
Vitamin D3 Mangel, sekundäre Amenorrhoe seit 2003, Glucocorticoidlangzeittherapie
APC-Resistenz mit heterozygotem Faktor
Leiden Mutation
- bisher keine thromboembolischen
Ereignisse
Ausgeprägte Varicosis cruris rechts
betont
- Varizenstripping 2003
2009.
Ulcus ventriculi
(Helicobater pylori positiv)
Dyslipidämie
Hyperlordose lumbal
Nikotinkonsum (mindestens 5 py)
Cholinergische Urtikaria
aktenanamnestisch
Die weitergehenden Abklärungen hätten in
der Skelettszintigrafie keine entzündlichen Veränderungen im Skelettsystem
gezeigt. Es zeigten sich degenerative Veränderungen im Bereiche des
Mittelfusses und möglich im Bereiche der Schultergelenke beidseits, wobei dies
schwierig bei der Traceraufnahme aufgrund der Symmetrie vom Normalbefund
abzugrenzen sei. Die DXA-Untersuchung zeige keine Osteoporose. Die
Beschwerdeführerin erhalte Calcium und Vitamin D3, wobei der Spiegel des
Vitamin D3 deutlich zu tief sei, weshalb er ihr geraten habe, ViDe3 Tropfen
wieder einzunehmen. Der Urinstatus zeige eine leichte Albuminurie, sei aber
kontaminiert mit Plattenepithelien. Der Urinstatus sei auf ein nephritisches
Sediment hin erneut zu untersuchen, zumal in den Akten eine Glomerulonephritisdiagnose
zu finden sei. Es stelle sich die Frage, ob das Sediment noch «aktiv» sei. Die
Blutdruckmessungen zeigten keine Hinweise für eine arterielle Hypertonie.
Aufgrund der humoralen Entzündungsaktivität werde die Plaquenil-Medikation leicht
erhöht. Eine ophthalmologische Kontrolle sei jährlich vorgesehen, wobei gemäss
Beschwerdeführerin die letzte vor ca. 7 – 8 Monaten am [...]
stattgefunden habe. Er habe die Beschwerdeführerin über die Befunde informiert
und darauf hingewiesen, die Behandlung im Sinne der Fibromyalgietherapie
weiterzuführen. Erneut habe er dringend geraten, die Ibuprofen-Medikation im
Verlauf zu reduzieren und stattdessen ergänzend Paracetamol einzunehmen.
3.2.4
Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellt in seinem Gutachten vom 22. April
2012.
(IV-Nr. 64.1), welches er im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte,
folgende Diagnosen (S. 18):
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (F 60.31) mit
· St. nach Selbstverletzungstendenz
· St. nach episodischem Alkoholüberkonsum
2005.
- Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leicht bis weitgehend remittiert (F33.0) mit
Status nach Suizidalität
- Gemäss
Akten Verdacht auf schizoaffektive Störung und sonstige bipolare affektive Störung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- St. nach schädlichem Gebrauch von
Alkohol, gegenwärtig abstinent seit 2007
- St. nach schädlichem Gebrauch von
Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent
somatisch (Aktendiagnose):
- Undifferenzierte Konnektivitits
- Osteopenie der Lendenwirbelsäule
- APC-Resistenz
mit heterozygotem Faktor Leiden Mutation, bisher keine thromboembolischen
Ereignisse
- Ausgeprägte Varicosis cruris
rechtsbetont, St. nach Varizenstripping 2003
- St. nach Ulcus
ventriculi (Helicobacter pylori positiv) 2009
- Dyslipidämie
- Hyperlordose lumbal
- Nikotinkonsum (mind. 5 py)
- Cholinergische Urtikaria
Dr. med. B.___ führt aus, die
Beschwerdeführerin sei bei klarem Bewusstsein, allseits orientiert, Sprache und
Stimmlage seien laut und deutlich. Im Willen wirke sie nicht
durchsetzungsfähig, passiv abwartend, sich sekundär in die Hilfe der
Familienangehörigen gebend. Der Kontakt sei an sich zugewandt, trotzdem habe
sie sich als etwas misstrauisch erwiesen, vor allem als er sie darauf
aufmerksam gemacht habe, dass er eine Zweitkonsultation mit einer Dolmetscherin
vereinbaren wolle, wozu weder sie noch ihre Schwester zugestimmt hätten und wie
sich später herausgestellt habe, auch der behandelnde Psychiater nicht. Im
formalen Denken sei sie etwas einfach strukturiert, nicht wesentlich
verlangsamt, sie berichte rasch. Es hätten keine inhaltlichen Denkstörungen,
keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen bestanden. Der Gutachter berichtet
von Hinweisen auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen, infantilen
und abhängigen Anteilen. Die Stimmung und der Affekt seien zum Zeitpunkt der
Untersuchung nicht depressiv, nicht wesentlich ängstlich. Die
Beschwerdeführerin sei auch nicht impulshaft. Die Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsfähigkeit seien intakt. Es gebe deutliche Hinweise auf eine
instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (S. 13 f.).
In seiner Beurteilung (S. 18 ff.) hält
Dr. med. B.___ fest, aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Klinik, der
Psychopathologie und des Längsverlaufes der letzten Jahre nicht nachvollzogen
werden, weshalb die Beschwerdeführerin allein aus psychiatrischer Sicht weiter
100.
% arbeitsunfähig sein solle. Dr. med. D.___ stelle in seinem Arztbericht
vom 22. März 2007 keine effektive Diagnose, sondern führe lediglich
Verdachtsdiagnosen und differentialdiagnostische Überlegungen auf. Gesichert
liege eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit unspezifischen
Ängsten, Selbstwertproblematik, Impulsivität, Selbstverletzungstendenz und ein
Status nach episodischem Alkoholüberkonsum vor. Der Beschwerdeführerin sei es
allerdings gelungen seit 2007 auf den Alkohol zu verzichten. Sie habe auch
keine schwerwiegenden Selbstverletzungen mehr durchgeführt. Die damals
angespannte Ehesituation mit Gewalterfahrung 2005 habe sich ebenfalls gelegt.
Aus psychiatrischer Sicht könne er keine Hinweise auf eine sonstige bipolare
affektive Störung finden, auch kein Verdacht auf eine schizoaffektive Störung,
wie sie im Bericht von Dr. med. D.___ vom 22. März 2007 erwähnt werde. Die
Beschwerdeführerin berichte zwar über gewisse Stimmen, die allerdings nicht
eindeutig psychotischen Ursprungs seien. Ausserdem würden diese sehr selten
auftreten und könnten nicht als Begründung herhalten, weswegen die
Beschwerdeführerin keiner Arbeit mehr nachgehen könnte. Gesichert spielten
viele invaliditätsfremde Faktoren mit eine Rolle, welche die Beschwerdeführerin
veranlassen würden, auf die Hilfe sämtlicher Familienmitglieder
zurückzugreifen. So zeige sie auch sekundär eine gewisse Selbstlimitierung und
gerate so auch immer in Abhängigkeiten von anderen. Sie scheine ihre
Verantwortung abzugeben, habe aber ihre Sozialkompetenz nicht aufgegeben. Sie
fahre weiterhin Auto. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die
Beschwerdeführerin keiner Arbeit mehr nachgehe. Aus psychiatrischer Sicht habe
sich der Gesundheitszustand gegenüber 2004/05 gebessert, weswegen auch ab 2012
wieder eine Teilarbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Dr. med. B.___
führt weiter aus, aus der Sicht seines Fachgebietes könne heute keine volle Arbeitsunfähigkeit
mehr begründet werden. Ob die Somatik, die Rheumatologie und die internistischen
Probleme zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit beitragen, müsse polydisziplinär oder
zumindest durch einen Fachkollegen beurteilt werden. Aus rein psychiatrischer
Sicht könne aufgrund der Psychopathologie, der Klinik und des guten
Funktionierens der Beschwerdeführerin auch in der Untersuchungssituation nicht
nachvollzogen werden, weshalb sie nicht mehr an Anstrengungen aufbringe, um
sich zumindest Teilzeit wieder ins Berufsleben einzulassen. Sie sei während der
lange dauernden Untersuchung ausgesprochen vigil und wach, antworte prompt. Sie
zeige sich auch sehr ich-stark, teilweise sogar fordernd. Dies mit einer
gewissen emotionalen Fragilität, die allerdings moderat sei. Die
Beschwerdeführerin zeige zum Zeitpunkt der Untersuchung keine mittelgradige bis
schwere depressive Symptomatik. Auch die Angststörung sei moderat. Sie könne
nicht allein sein und habe sich wegen abhängigen Persönlichkeitszügen längstens
auf die Familie abgestützt. Trotzdem könne die Beschwerdeführerin auch alleine
das Haus verlassen, gehe mit dem Auto weg, gehe alleine zu den Ärzten. Sie habe
schon längstens einen sekundären Krankheitsgewinn durch die vielen Krankheiten
und die vielen Medikamente entwickelt. In Bezug auf die psychiatrische Medikation
führt der Gutachter aus, diese sei auch nicht geeignet, dass die Beschwerdeführerin
psychisch unabhängiger oder funktionsfähiger würde und sich wieder mehr auf
ihre eigenen Fähigkeiten verlasse. Sie zeige eine gewisse Suchtstruktur. Die
Beschwerdeführerin habe früher Alkohol im Übermass getrunken. Es sei nicht
ausgeschlossen, dass sie auch hier eine gewisse Tendenz aufweise, indem sie
unkritisch Medikamente einnehme. Allenfalls könne schrittweise versucht werden,
die Medikation etwas zu verändern. Aus psychiatrischer Sicht könnten der
Beschwerdeführerin noch Anstrengungen zugemutet werden, dass sie sich z.B. in
einem Privathaushalt im Reinigungsdienst wieder Teilzeit betätige. Ihre Rückzugstendenz
und ihre Passivität liessen sich nicht mit einer psychiatrischen Erkrankung erklären.
Die Persönlichkeitsstörung liege zwar vor, sei aber ebenfalls im
Durchdringungsgrad nicht mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Es handle sich um
eine dysfunktionale Familie mit multiplen gegenseitigen Abhängigkeiten, sodass
sich die Beschwerdeführerin nicht individuiert habe entwickeln können.
Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr.
med. B.___ dahingehend, es habe während Jahren eine volle Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Seit dem Jahr 2003 bestehe eine medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr. Eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes habe sich in den letzten Jahren bereits angebahnt. Die
Beschwerdeführerin habe ab 2007 auf den Alkoholüberkonsum verzichten können.
Sie habe nie mehr hospitalisiert werden müssen; die Eheprobleme hätten
wesentlich gebessert; die lmpulshandlungen seien nicht mehr oder nur noch in
Extremsituationen vorhanden; Notfallinterventionen seien ab 2011 nicht mehr
notwendig gewesen. Es müsse ab Untersuchungsdatum 2012 eine psychische
Verbesserung angenommen werden (S. 22). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Hingegen könne die
Beschwerdeführerin in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit in der
industriellen Montage, im Reinigungsdienst, Überwachung und ähnliches weiterhin
vier Stunden täglich eingesetzt werden. Ein schrittweiser Einstieg sei zu
empfehlen. Allenfalls benötige sie ein Arbeitstraining und / oder Hilfe bei der
Stellensuche. Ab 2011 könne von einer Verbesserung ausgegangen werden, auch
wenn der Therapeut Dr. med. D.___ anderer Meinung sei. 2011 habe er die
Beschwerdeführerin in den Ferien bei einer psychischen Dekompensation
telefonisch beraten. Seither seien keine relevanten Krisen mehr aufgetreten.
Seit 2005 habe sie auch nie mehr hospitalisiert werden müssen (S. 23 f.).
3.2.5
Am 11. Juni 2012 reicht die
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___,
vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 68 S. 4 ff.) ein. Dr. med. D.___ äussert sich dahingehend,
die Infragestellung seines Arztberichtes vom 22. März 2007 durch Dr. med. B.___
sei nicht nachvollziehbar, umso mehr, als damit ebenfalls die Beurteilung des
RAD in Frage gestellt werde. Es treffe weiter zu, dass er in seinem Bericht vom
1.
September 2011 nicht nochmals auf die weiterhin sehr komplexe
Komorbiditäts-Diagnoseproblematik eingegangen sei. Sowohl Klinik,
Familienanamnese, das gewählte und aus seiner Sicht sinnvolle und effiziente
therapeutische Konzept und Setting – zusammen mit der antipsychotischen
Medikation mit bis zu 400 mg Quetiapin – seien für ihn genügend klare Argumente
für den Schweregrad eines zumindest präpsychotischen und absolut
stressintoleranten Krankheitsgeschehens. Die im Arztbericht vom
1.
September 2011 erwähnten Krisen zwischen 2007 und 2011 seien von Dr.
med. B.___ weder näher erfragt noch in der Diskussion und Beurteilung
berücksichtigt worden. Auch in Bezug auf die Krise Ende April 2011 habe der
Gutachter darauf verzichtet, nähere Details zu erfragen oder wiederzugeben.
Zudem habe er eine spontan zusätzliche Detailangabe seinerseits unrichtig wiedergegeben:
im Jahr 2011 habe sich nicht die Beschwerdeführerin, sondern er selbst als
behandelnder Psychiater in den Ferien befunden und es sei der Ehemann der
Beschwerdeführerin gewesen, welcher Dr. med. D.___ auf seinem Handy erreichen
konnte und in den folgenden Tagen telefonisch beraten worden sei. Die Aussage
von Dr. med. B.___, es liege ab dem Untersuchungsdatum 2012 ein gebesserter
Gesundheitszustand vor, treffe nicht zu. Selbst für eine schrittweise
Einarbeitung in eine regelmässige stundenweise Beschäftigung in einer
geschützten Werkstatt sei die Zumutbarkeit nur sehr bedingt gegeben.
3.2.6
Dr. med. G.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), hält in
seinem Bericht vom 19. Juli 2012 (IV-Nr. 75) fest, die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch Dr. med. B.___ könne
übernommen werden, wobei es sich richtigerweise um eine dem körperlichen Leiden
angepasste Tätigkeit handeln müsse. Das Gutachten weise darauf hin, dass
fachärztlich zu beurteilen sei, ob aus somatischen Gründen eine zusätzliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. In den Berichten von Dr. med. F.___
vom 24. Januar 2012 und von Dr. med. E.___ bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen, erwähnt würden einschränkende
Gelenkschmerzen. Dr. med. F.___ nehme als Facharzt nicht Stellung zur
Arbeitsfähigkeit. Aus Sicht des RAD vermöge bis auf allenfalls die
undifferenzierte Konnektivitis keine der somatischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit
zu begründen. Dies gelte auch für das Central Pain Syndrom, das versicherungsmedizinisch
gleich wie das Fibromyalgie-Syndrom zu werten sei und keine Arbeitsunfähigkeit
begründen könne. Die Situation bezüglich der Konnektivitis sei jedoch unklar.
Aus diesem Grunde sei eine entsprechende Anfrage an Dr. med. F.___ vorzunehmen.
3.2.7
Im Arztbericht vom 17. August
2012.
(IV-Nr. 77) bestätigt Dr. med. F.___ weitgehend seine bereits im Bericht
vom 24. Januar 2012 (IV-Nr. 64.2) gestellten Diagnosen. In Bezug auf die
Arthralgien wird ausgeführt, diese lägen aktuell unter gesteigerter
Antimalarika-Therapie vermindert vor. Dr. med. F.___ hält fest, die Prognose
von Seiten der undifferenzierten Konnektivitis sei gut. In der
Skelettszintigraphie hätten im Januar 2012 keine erhöhten Traceraufnahmen
festgestellt werden können, dies bei leichten degenerativen Veränderungen im
Schultergürtelbereich und im Lisfrancgelenk der Füsse beidseits. Im Vordergrund
stehe das Central Pain Syndrom im Sinne einer fibromyalgischen Entwicklung vor
dem Hintergrund der anamnestischen Depressionen.
3.2.8
Am 7. Juni 2013 reicht die
Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht von Dr. med. D.___ vom 29. Mai
2013.
(IV-Nr. 88 S. 5 ff.) zu den Akten. Der behandelnde Psychiater hält darin
fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem permanent labilen Zustand.
Beachtliche Dosen mehrerer Psychopharmaka, regelmässige Gespräche,
Zusammenarbeit mit der Hausärztin sowie Kriseninterventionen – u.a. auch für
andere Familienmitglieder – hätten bisher ermöglicht, erneute stationäre
Einweisungen zu vermeiden. Es bestehe eine permanente Fragilität und Stress-intoleranz.
Live Events wie Todesfälle selbst in der weiteren Familie in der Türkei oder
sonst in Europa, aber wohl auch saisonale Einflüsse oder Entwicklungsschritte
der beiden Kinder hätten immer wieder zu ernsthaften Krisen mit
präpsychotischen Zuständen geführt. Im Frühjahr 2013 sei es zu einer
protrahierten Dekompensation von mehreren Wochen gekommen, während welcher sich
die Beschwerdeführerin in einem abnormen Zustand mit Amnesie über Vorgefallenes
befunden habe. Aufgrund der geduldigen und umsichtigen Präsenz der Tochter,
welche auf ihre Ferien verzichtet habe, habe einmal mehr eine ansonsten
unvermeidliche Klinikeinweisung verhindert werden können. Betreffend den
aktuellen somatischen Zustand verweise er, Dr. med. D.___, auf den Bericht von
Dr. med. F.___ vom 29. April 2013. Anlässlich eines üblichen
Kontrolltermins vom 24. April 2013 habe dieser objektivierbare Veränderungen an
den unteren Extremitäten festgestellt. Allerdings hätten auch zusätzliche
Untersuchungen vom 2. Mai 2013 die Ätiologie dieser Veränderungen nicht
eruieren können. Die Liste der 15 verschiedenen Medikamente sei beibehalten
worden.
3.3
Am 18. Juli 2013 reicht die
Beschwerdeführerin sodann das von ihr bei Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie FMH, in Auftrag gegebene Parteigutachten vom 17. Juni 2013 zu den
Akten (IV-Nr. 90). Dieses enthält folgende Diagnosen (Gutachten S. 39):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung mit/bei
- dysfunktionaler
Spannungsregulation (intensive innere Spannung mit Analgesie wird über
Selbstverletzungen, suizidales Verhalten, Alkohol, Fressanfälle, Zerstörung von
Sachen, etc. reguliert)
- flüchtigen
Psychosen mit optischen und akustischen Halluzinationen
- dissoziativen
Episoden, ICD-10 F44.8
· alle 2 – 3 Monate für jeweils 7 – 10
Tage andauernd
· mit teilweiser Amnesie, Fehlleistungen,
halluzinatorischem Erleben
- erheblich
eingeschränkte Funktionalität (geringe Belastbarkeit, Abhängigkeit von
Bezugspersonen)
2.
Posttraumatische
Belastungsstörung
- ICD-10
F43.1, nach Suizid Schwester 1995
- mit
Vermeidung, Intrusionen bis hin zu paranoid-ängstlichen optischen
Halluzinationen (tote Schwester als bedrohlicher «Dschinn»)
- mit
ausgeprägten Verlustängsten einschliesslich vasovagalen Ohnmachtsanfällen
3.
Agoraphobie
ohne Panikstörung
- ICD-10
F40.0
- mit
ausgeprägtem Vermeidungsverhalten bzgl. Menschenmengen und Mobilität alleine
4.
Chronisch-depressive
Störung
- ICD-10
F32.1, gegenwärtig mittelgradig, seit 2003 bestehend
- erschwerte
Diagnostik bei Alexithymie
5.
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- ICD-10
(GM2009), F45.41
- Dauerschmerzen
NRS 5 in allen peripheren Gelenken, bei Belastung ansteigend
- somatisch:
akute generalisierte Schmerzen bei Kollagenose 2003
- psychisch:
Ängste, depressives Erleben
6.
Migräne
ohne Aura
- 2
Episoden pro Monat, Dauer mehrere Tage, davon 4 - 5h intensivste Kopfschmerzen
Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Keine
Der Gutachter hält fest, es handle sich
um eine heute 40-jährige Beschwerdeführerin mit einer emotionalen
Regulationsstörung, die durch körperliche Erkrankungen (insbesondere die
Kollagenose) und ihre Folgen (chronische Schmerzen) 2005 suizidal-psychotisch
dekompensiert habe und sich erst in den letzten Jahren unter völliger
Entlastung von äusseren Anforderungen wieder halbwegs habe stabilisieren
können. Die Stabilisierung zeige sich in der Abnahme dysfunktionaler
Emotionsregulation (suizidales Verhalten, Selbstverletzungen, Alkohol,
Fressanfälle, etc.). Die Krankheitssituation sei aber weiterhin fragil, was die
aktuelle Eskalation Anfang Juni 2013 mit suizidalem Verhalten, Gewalt gegen
Sachen und gegen den Ehemann gezeigt habe. Zudem könne die Beschwerdeführerin
nach wie vor mit negativen Emotionen, insbesondere ihren Ängsten, nicht adäquat
umgehen. Diese vermeide sie, was sich anhand diverser Phobien, insbesondere
aber der Agoraphobie zeige. Weiterhin bestehe posttraumatisches Erleben (PISD)
in der Folge des Suizides ihrer Schwester und eine reaktiv-depressive
chronische Entwicklung mit aktuell mittelgradiger Depressivität. Die
ursprünglich autoimmun-entzündlich bedingten Schmerzen hätten sich zu einer
Schmerzstörung ausgeweitet und seien chronifiziert. Zusätzlich belastend seien
die (1) dissoziativen Episoden von 7 - 10 Tagen Dauer alle 2 - 3
Monate mit Fehlleistungen, Verlust des Realitätsbezugs und teilweiser Amnesie
und (2) die sporadischen vasovagalen Ohnmachtsanfälle, ausgelöst durch Angst
vor negativen Nachrichten sowie die (3) langjährige Migräne mit 2 Episoden pro
Monat (Gutachten S. 37 f.).
Dr. med. C.___ führt weiter aus
(Gutachten S. 46 ff.), aus der Hauptdiagnose der emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung leite sich bereits medizinisch-theoretisch ab, dass die
Beschwerdeführerin nur geringfügig belastbar sei. Kleine Auslöser könnten
intensivste krankhafte Spannungszustände mit Analgesie bewirken, die
dysfunktionales Verhalten wie Selbstverletzungen, suizidales Verhalten,
Zerstörung von Sachen, etc. auslösten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin von
äusseren (Erwerbstätigkeit) wie auch häuslichen Verpflichtungen praktisch
befreit, trotzdem sei es Anfang Juni 2013 und auch im April 2013 zu
Eskalationen bzw. einer längeren dissoziativen Episode gekommen. Man müsse
annehmen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie schon im pflichtfreien Alltag
immer wieder dekompensiere, mit den üblichen Anforderungen und Belastungen
eines normalen Arbeitsplatzes völlig überfordert wäre und durch
arbeitsplatzbezogene Anforderungen die Symptomatik der Borderline-Störung
bishin zur Gefahr von Psychose und Suizid exazerbiert würde. Die beschriebenen
dissoziativen Zustände von 7 - 10 Tagen seien mit einer Erwerbstätigkeit
auf dem freien Markt schwer vereinbar. In einem derartigen Zustand, der Laien
von aussen oft nicht auffalle, sei die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz
mit potentiell gefährlichen Maschinen durch ihre Fehlleistungen sowohl fremd-
wie selbstgefährdend. Die beschriebenen Angstohnmachten seien ebenfalls ein
Risiko an einem Arbeitsplatz. Möglich sei beispielsweise, dass eine Kollegin
oder ein Vorgesetzter aufgeregt auf die Beschwerdeführerin einrede und sie so,
durch die Aktivierung der traumatischen Erfahrung des Suizids ihrer Schwester,
am Arbeitsplatz in Ohnmacht fallen würde. Hier sei auch fraglich, wie weit die
Beschwerdeführerin mit diesen Auffälligkeiten (dissoziative Zustände,
Angst-Ohnmachten) einem Arbeitgeber (und seinen Kunden) zumutbar sei. Die
beschriebene Agoraphobie schränke die Arbeitsfähigkeit durch die agoraphobisch eingeschränkte
Mobilität und die reduzierte Reiztoleranz insbesondere in Räumen mit vielen
Menschen (lärmige Fabrikhalle) ein. Die posttraumatische Belastungsstörung und
die intensiven (Verlust-)Ängste beeinträchtigten die Konzentration und Motivation/Willenskraft.
Zudem führe die ständige ängstliche Aktivierung zu vorzeitiger Ermüdung und
verstärke die depressive Antriebsstörung und Motivationslosigkeit. Die
Schmerzen an sich seien bei der Beschwerdeführerin mit einer körperlich
leichten Tätigkeit vereinbar, ihre Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit liege
aber in ihrer zermürbenden und die beeinträchtigenden Effekte der anderen
Störungen verstärkenden Wirkung. Summarisch ergebe sich aus der Fülle der
Einschränkungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Der Gutachter beschreibt die bisherige
Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin im [...]-Restaurant aufgrund
der fehlenden psychischen Belastbarkeit im Umfang mit Gästen, dem Antrieb, der
Konzentration (Kasse) und den agoraphorischen Ängsten (Lärm, viele Menschen in
einem Raum) als nicht mehr zumutbar. Auch in Verweistätigkeiten bestehe
weiterhin keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend belastbar, Antrieb und Motivation
seien depressionsbedingt unzureichend, bei monotonen Tätigkeiten mit längerem
Sitzen kämen Schmerzen dazu, für deren willentliche Überwindung aufgrund der
ausgeprägten psychiatrischen Komorbidität die nötigen Ressourcen fehlten. Die
Leistungsfähigkeit im Haushalt sei schwer beurteilbar. Die von der IV
durchgeführten Haushaltsabklärungen seien, sofern sie nicht von psychiatrischen
Fachpersonen durchgeführt worden seien, nur bei körperlich behinderten Personen
aussagekräftig. Bei der Beschwerdeführerin liege eine gewisse
Leistungsfähigkeit vor aber im Vergleich mit einer gesunden Hausfrau sei ihre
Fähigkeit, die üblichen Haushaltsaktivitäten speditiv und ausreichend gründlich
zu erledigen, sicher erheblich eingeschränkt. In einem geschützten Rahmen sei
eine Präsenszeit von initial zwei Stunden, nach einem Monat von drei Stunden
und nach zwei Monaten von vier Stunden zumutbar. Die therapeutischen
Möglichkeiten seien aufgrund der Komorbidität und insbesondere der emotionalen
Instabilität erheblich eingeschränkt. Der aktuelle Mix von Psychopharmaka
stabilisiere die Beschwerdeführerin offenbar knapp. Hier sei ein stationärer
Aufenthalt mit medikamentöser Neueinstellung indiziert. Bezüglich der
emotionalen Instabilität seien insbesondere Moodstabilizer zu evaluieren und
die Antidepressiva müssten unter Spiegelkontrolle ausdosiert werden. Ambulant
sei ein medikamentöser Neustart hingegen nicht verantwortbar. Sinnvoll sei auch
eine ambulante externe Aktivierung, z.B. durch eine ambulante
Ergotherapie/Maltherapie etc., durch die die Beschwerdeführerin aktiviert und
indirekt exponiert würde. Zudem würden Aktivitäten ausserhalb des engen
familiären Rahmens Freiräume und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen. Die hier
gemachten Vorschläge seien jedoch nicht als medizinische Massnahmen im engeren
Sinne anzusehen, da sie nicht in ausreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche
Besserung der Arbeitsfähigkeit versprächen.
Als berufliche Massnahme komme aus Sicht
von Dr. med. C.___ lediglich ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen in
Frage. Sofern eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, könne diese
in einem langsamen Gewöhnungsprozess aktiviert werden. Das Arbeitstraining
müsse die Einschränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigen (kein weiter
Weg, keine lärmigen und engen Räumlichkeiten, ruhiger, verständnisvoller
Umgang, körperlich leichte, wechselbelastende intellektuell einfache Arbeit)
und gestuft beginnen, d.h. mit zwei Stunden täglich, im zweiten Monat drei
Stunden, mit dem dritten Monat vier Stunden täglich. Bei Verschlechterung des
Gesundheitszustandes während des Trainings, insbesondere Hinweisen auf
vermehrte dysfunktionale Spannungsregulation, dissoziativen oder psychotischen
Symptomen, müsste das Pensum angepasst bzw. das Training in Absprache mit dem
behandelnden Psychiater abgebrochen werden. Die mutmassliche Arbeitsfähigkeit nach
Durchführung der Massnahmen betrage 0 - 50 %.
4.
4.1
Nach der Empfehlung von Dr. med.
G.___, RAD, vom 7. August 2013, das Parteigutachten Dr. med. B.___ zur
Stellungnahme vorzulegen (IV-Nr. 94), äussert sich Letzterer am 23. August 2013
(IV-Nr. 98) dahingehend, im neuen Gutachten würden medizinisch neue
Sachverhalte erwähnt, weshalb eine Verlaufsbegutachtung angezeigt sein dürfte.
Alternativ könne auch der Einschätzung von Dr. med. C.___ gefolgt werden, ohne eine
neue Abklärung durchzuführen.
4.2
Mit Schreiben vom 2. Oktober
2013.
(IV-Nr. 104) teilt die Beschwerdegegnerin mit, es bestünden Hinweise, dass
sich der Gesundheitszustand seit der letzten durch sie veranlassten
psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. B.___ allenfalls verändert haben
könnte. Es sei eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei selbigem
Spezialarzt durchzuführen. Gegen die entsprechende Verfügung vom 20. Dezember
2013.
(IV-Nr. 108) erhob die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (IV-Nr. 110), welches diese mit
Urteil vom 30. April 2014 (IV-Nr. 115) abweist. Auf die dagegen am 2. Juni
2014.
(IV-Nr. 116) beim Bundesgericht erhobene Beschwerde tritt dieses mit
Urteil vom 18. Juni 2014 (IV-Nr. 117) nicht ein.
4.3
Am 13. August 2015 erstattet Dr.
med. B.___ sein Verlaufsgutachten (IV-Nr. 119.1) und stellt folgende Diagnosen
(S. 14):
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- emotional instabile
Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus (F 60.31)
· dysfunktionaler Spannungsregulation
· Selbstverletzungstendenz
· Impulskontrollstörung
- Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leicht depressive Episode (F 32.0) mit
· Status nach rezidivierender Suizidalität
früher
· Fraglichem Suizidversuch am 10. Juni
2015.
mit Sturz aus dem 2. Stock (ca. 8 Meter) unter Alkohol- und
Tranquilizereinnahme unklarer Menge bei
- sonstiger nicht näher bezeichneter
dissoziativer Störung (F 44.9) sehr wahrscheinlich
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- St. nach Problemen in Beziehung zum
Ehepartner (Z 63.0)
- St.
nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig abstinent mit episodischem
Überkonsum (Anamnese nicht schlüssig erhebbar)
- St.
nach schädlichem Gebrauch von Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent mit
episodischem Überkonsum (Anamnese nicht schlüssig erhebbar)
somatisch (Aktendiagnose):
- St. nach Sturz aus dem 2. Stock
(ca. 8 Meter) am 10. Juni 2015 mit/bei
· St. nach perkutaner Stabilisation L1-L4
und Dekompression L3 am 12. Juni 2015 und ventraler Komplettierung via XLIF
(Oracle Cage 45 m/1mm/8°) am 16. Juni 2015 bei superiorer Berstungsfraktur L3
und Wedge Impaction Fraktur L2
· 1° offener Trimalleolar Luxationsfraktur
rechts, Ausschneiden der Wundränder, Spülung und OSG überbrückender Fixateur
externe mit Spitzfussprophylaxe rechts am 11. Juni 2015
· 1. Offene Reposition, Metallentfernung
Fixateur externe, Osteosynthese am 16. Juni 2015
· MTII-Basisfraktur Fuss rechts
· Rolando Fraktur, offene Reposition und
Platten-Schraubenosteosynthese mittels 4 x 1,5 mm Aptus-Schrauben sowie 2,0 mm
winkelstabile Platte am 17. Juni 2015
· Alkoholintoxikation
- Schmerzhafte Raumforderung
- Undifferenzierte Konnektivitis mit
Krankheitsbeginn 2003
- Mineralometrische Osteopenie seit
2004.
- Chron. Mechanische imponierende
Knieschmerzen beidseits
- APC-Resistenz
mit heterozygoter Mutation Faktor-V-Leiden, bislang ohne Thromboembolien
- Varicosis cruris, operative
Behandlung 2003
- Ulcus ventriculi assoziiert mit
Helicobacter pylori Infektion 2009
- Adipositas und Dyslipidämie
Dr. med. B.___ stellt eingangs fest (S.
2), es müsse festgehalten werden, dass eine Begutachtung in diesem komplexen
Fall mit der juristischen Unklarheit bezüglich der Arbeitsunfähigkeit und der
möglichen Invalidität mit den im Parteigutachten vom 17. Juni 2013
aufgelisteten neuen Diagnosen von Dr. med. C.___ und den neuesten Umständen,
nämlich dem Suizidversuch der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2015 mit
Sturz von 8 Metern aus dem 2. Stock und komplexen körperlichen
Folgeschäden aufgrund des aktuellen psychischen Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei. Es könne gesichert jetzt schon
klar ausgesagt werden, dass eine Stellungnahme zum Parteigutachten von
Dr. med. C.___ nur rudimentär möglich sei, habe dieser doch mehrere neuen
Diagnosen gegenüber der früheren Begutachtung von Dr. med. B.___ vom 22.
April 2012 gestellt, die jedoch nur rudimentär diskutiert werden könnten. Er
habe die Beschwerdeführerin auch nur 1 Std. und 10 Min. begutachten können, da
sie aus körperlichen Gründen nicht imstande gewesen sei, länger teilzunehmen.
Sie sei heute immer noch poly blessiert nach ihrem Suizidversuch mit Sturz von
8.
Metern aus dem 2. Stock und komplexen körperlichen Folgeschäden mit
einem Gips am rechten Bein, einem Gips am linken Arm und mit Status nach
Verschraubungen von mehreren Wirbeln im Rollstuhl zur Untersuchung erschienen.
Sie habe zwar an einer Krücke einigermassen gehen können, obwohl sie im
Rollstuhl habe hergebracht werden müssen, sei aber nicht imstande und mobil
genug gewesen, um überhaupt längere Zeit an einer Begutachtung teilzunehmen,
dies aus körperlichen Gründen.
Dr. med. B.___ hält fest, es müsse von
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Immerhin
habe die Beschwerdeführerin im Juni 2015 einen möglichen Suizidversuch mit
fatalen körperlichen Folgeschäden unternommen. Möglicherweise sei sie auch in
einer dissoziativen Umnachtung unter Alkohol- und Tabletteneinfluss aus dem
Fenster gesprungen. Selbst diese Sachlage könne nicht geklärt werden. Zumindest
heute habe er in seiner Untersuchung überhaupt nicht den Eindruck gehabt, dass
sie suizidal sei, dazu sei die Beschwerdeführerin psychisch zu wach, zu
ich-stark und zu vigil. Zumindest sei es doch erstaunlich, dass sie trotz ihrer
Polyblessur nach diesem Sturz aus 8 Metern heute zur psychiatrischen
Untersuchung erscheine und nicht abgesagt habe. Dies wäre eigentlich
realistisch gewesen (S. 17). Die von Dr. med. C.___ in seinem Gutachten
aufgeführte posttraumatische Belastungsstörung und Agoraphobie ohne
Panikstörung sowie chronische depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig,
könne aktuell nicht bestätigt werden. Was sicher bestätigt werden könne sei,
dass episodisch dissoziative Anfälle aufträten, die möglicherweise auch dazu
geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin sich im Juni 2015 in einem
Benommenheits- und Abwesenheitszustand aus dem Fenster gestürzt habe.
Diagnostisch müsse eine schwere Persönlichkeitsstörung angenommen werden mit
dissoziativen Anteilen. Ebenso müsse eine rezidivierende depressive Störung
angenommen werden, die allerdings bezüglich Stärkegrad wechselhaft auftrete.
Selbst Dr. med. C.___ habe von einer erschwerten Diagnostik bei Alexithymie berichtet.
Deswegen sei auch die Diagnostik heute schwierig. Klinisch habe die
Beschwerdeführerin heute trotz einem soeben durchgemachten Suizidversuch mit
schweren körperlichen Begleitschäden erstaunlich wenig affektive Reue, Trauer,
Verzweiflung oder Hoffnungslosigkeit gezeigt. Sie scheine diesen Umstand des
Fenstersturzes eher etwas ins Gegenteil zu verkehren. Zumindest könne eine
gewisse histrionische Inszenierung differentialdiagnostisch vermutet werden.
So, wie er, Dr. med. B.___, die Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2012 her kenne
und wie er sie heute erwartetet habe, sei sie völlig anders dahergekommen, was
eben in gewisser Weise einer histrionischen lnszenierungstendenz gleich komme. Er
habe nicht erwartet, dass die Beschwerdeführerin im Rollstuhl mit Gips am
rechten Bein und am linken Arm, mit durchgemachten Rücken-, Hand- und
Fussoperationen nach einem Fenstersturz in möglicher suizidaler Absicht trotzdem
zur Begutachtung erscheine, obwohl er sie zweimal im Vorfeld selbst am Telefon
gehabt habe, um mit ihr einen Termin abzumachen und sie ihm am Telefon nichts
darüber berichtet habe. Das sei doch etwas auffällig (S. 18). Aktuell
müsse von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.
Seit Juni 2015 könne davon ausgegangen werden, dass die dissoziativen Anteile
im Rahmen der Persönlichkeitsstörung aus unklaren Gründen wieder reaktiviert
worden seien. Diese hätten auch dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin sich
in angeblicher Umnachtung unter Alkohol- und Tabletteneinfluss aus dem Fenster
gestürzt habe. Es bleibe unklar, ob sie sich habe umbringen wollen, was jedoch
nicht zu vermuten sei. Sie erinnere sich an nichts mehr genau. So oder so könne
ihr aktuell keine Arbeitsfähigkeit zugemutet werden, in ihrem jetzigen Zustand
schon nicht aus organischen Gründen. Es müsse von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischen Gründen ausgegangen werden. Die Fragestellung, ob sich die
in der früheren Begutachtung von Dr. med. B.___ vom 22. April 2012 angenommene
Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt habe oder nicht, könne heute
angesichts der neuen Umstände nicht mehr beurteilt werden. Aktuell müsse
psychiatrisch weiter von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
Deswegen habe auch die Psychopathologie nur rudimentär geprüft werden können,
weswegen das Gutachten auch nur teilweise für die Fragestellung genutzt werden
könne, ob die von ihm im Jahr 2012 postulierte Verbesserung effektiv
stattgefunden habe. Es könne retrospektiv nicht mehr eruiert werden, ob eine
Verbesserung effektiv stattgefunden habe, weil die Beschwerdeführerin heute
nicht mehr fähig gewesen sei, die notwendigen Antworten zu geben, um fundiert
die neu im Raum stehenden Diagnosen zu bestätigen oder zu widerlegen (S. 19).
5.
Es ist nun nach dem dargelegten
medizinischen Sachverhalt und dem Verfahrensverlauf zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin die Kosten des durch die Beschwerdeführerin veranlassten
psychiatrischen Parteigutachtens von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 im
Betrag von CHF 8'228.00 zu bezahlen hat. Eine Verpflichtung zur
Kostenerstattung wäre zunächst dann zu bejahen, wenn die Beschwerdegegnerin
aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen wäre, ihrerseits ein
weiteres Gutachten einzuholen, weil die vorhandenen Unterlagen keine
hinreichende Basis für die Anspruchsbeurteilung bildeten.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hatte in
Aussicht genommen, den strittigen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf
der Basis des Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 22. April 2012 zu beurteilen,
da sie in diesem Fachbereich von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin ausgegangen ist (IV-Nr. 80). Der RAD-Arzt, Dr. med. G.___,
äusserte sich am 19. Juli 2012 (IV-Nr. 75) dahingehend, die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht könne vom Gutachten von
Dr. med. B.___ übernommen werden. Hingegen müsse die somatische Situation
noch geklärt werden, weshalb ein Nachfragen bei Dr. med. F.___ angezeigt sei.
Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Einschätzung des RAD-Arztes zu diesem
Zeitpunkt somit kein Anlass für zusätzliche Abklärungen. Diese Einschätzung
bestätigte Dr. med. G.___ am 8. Oktober 2012 (IV-Nr. 78) nach Vorliegen des
Arztberichts von Dr. med. F.___ vom 17. August 2012 (IV-Nr. 77). Mit
Vorbescheid vom 13. März 2013 teilte die Beschwerdegegnerin sodann die
beabsichtigte Rentenaufhebung mit (IV-Nr. 80).
5.2
Die Beschwerdeführerin liess am
3.
Mai 2013 gegen den Vorbescheid Einwand erheben (IV-Nr. 84). In der
ergänzenden Stellungnahme zum Vorbescheid vom 6. Juni 2013 gab sie einen
Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, vom 29. Mai 2013,
zu den Akten (IV-Nr. 88). Darin erwähnt der behandelnde Psychiater
nachvollziehbar eine im Frühjahr 2013 aufgetretene protrahierte Dekompensation
von mehreren Wochen, in welcher sich die Beschwerdeführerin in einem abnormen
Zustand mit Amnesie über Vorgefallenes befunden habe. Sie sei in einem
verlangsamten, traurigen, kaum aufnahmefähigen und auf die Präsenz und Hilfe
des Ehemannes angewiesenen Zustand gewesen, habe ständig weinen müssen und sich
in einer Art Halbwachzustand befunden. Dr. med. D.___ schildert damit rund ein
Jahr nach der Untersuchung durch Dr. med. B.___, einen noch nicht
abgeschlossenen Zustand, welcher weiterer Klärung bedurft hätte, was von der
Beschwerdegegnerin anerkannt wird (A.S. 1 ff. Ziff. 6). So hielt sie in Ziffer
6.
der angefochtenen Verfügung fest, bereits der behandelnde Psychiater habe in
seinem Bericht vom 29. Mai 2013 auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes
hingewiesen, was Anlass für weitere Abklärungen gegeben hätte. Damit wäre die
Beschwerdegegnerin bereits aufgrund des Verlaufsberichts von Dr. med. D.___ vom
29.
Mai 2013 verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen, da die
vorhandenen Unterlagen keine hinreichende Basis für die Anspruchsbeurteilung
bildeten, was sie in der Folge jedoch unterlassen hat.
6.
Eine Pflicht zur
Kostenerstattung würde auch dann bestehen, wenn das Parteigutachten von Dr.
med. C.___ neue Erkenntnisse geliefert hätte, welche die Anspruchsbeurteilung
beeinflussten oder zu weiteren Abklärungen führten.
6.1
Die Beschwerdeführerin macht in
diesem Zusammenhang geltend, ohne das Gutachten von Dr. med. C.___ wären von
der Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. Anlass
zum Einholen der Stellungnahme resp. des anschliessenden Verlaufsgutachtens von
Dr. med. B.___ sei einzig das Gutachten von Dr. med. C.___ gewesen.
6.2
Die Beschwerdegegnerin bringt
dagegen vor, bereits der durch die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2013 mit ihrem
Einwand zum Vorbescheid eingereichte Verlaufsbericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. D.___ vom 29. Mai 2013 (IV-Nr. 88) habe auf eine
Veränderung des Gesundheitszustandes hingewiesen. Dieser Bericht sei vom
RAD-Arzt in seiner Einschätzung vom 7. August 2013 (IV-Nr. 94) offenbar
übersehen worden, da er mit keinem Wort erwähnt werde. Auch aufgrund der
Angaben von Dr. med. B.___ in seinem Schreiben vom 23. August 2013 (IV-Nr. 98),
wonach im neuen Gutachten medizinisch neue Sachverhalte erwähnt würden, lasse
sich nicht ableiten, dass das Parteigutachten Anlass für eine neue, nunmehr
durch die Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung geboten habe, da
Dr. med. B.___ lediglich das Parteigutachten vorgelegen habe. Vielmehr
hätten bereits die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Anlass dazu
gegeben, weitere Abklärungen zu tätigen, da dieser ab Frühjahr 2013 von einer
protrahierten Dekompensation ausgegangen sei, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung
noch nicht abgeklungen und deren weitere Entwicklung auch nicht prognostisch
absehbar gewesen sei. Das Parteigutachten habe damit nur vordergründig Anlass
für die IV-seitige Begutachtung gegeben. Als auslösendes Moment sei der Bericht
von Dr. med. D.___ vom 29. Mai 2013 zu bezeichnen. Darüber hinaus habe die
Beschwerdegegnerin beim Entscheid bezüglich Weiterausrichtung der Rente nicht
auf die Beurteilung des Parteigutachters abgestellt.
6.3
Der Umstand, dass das Verlaufsgutachten
von Dr. med. B.___ nach der Einreichung der Parteiexpertise eingeholt wurde,
reicht für sich allein nicht aus, um nachzuweisen, dass das Parteigutachten für
die weitere Abklärung auslösend war. Vielmehr muss feststehen, dass dessen
Inhalt Anlass für ergänzende Untersuchungen bot, was vorliegend der Fall ist:
Das Parteigutachten von Dr. med. C.___
vom 17. Juni 2013 basiert auf sämtlichen Vorakten und einer umfassenden
Untersuchung der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehemannes und des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___. Dr. med. C.___ befragt die geklagten
Beschwerden, erhebt die objektiven Befunde und begründet nachvollziehbar seine
Schlussfolgerungen. Er äussert sich ausdrücklich zu den anderslautenden
Berichten der Dres. med. B.___ und D.___ und erläutert die Differenzen (IV-Nr.
90.
S. 50). Die unterschiedlichen Einschätzungen der Belastbarkeit und
Arbeitsfähigkeit begründet er mit den unterschiedlichen Diagnosen. Dr. med. C.___
nimmt sodann Bezug auf die aktuellen Ereignisse, insbesondere auf die Krise im
April 2013 und die Eskalation anfangs Juni 2013. Er weist darauf hin, dass
diese die von Dr. med. B.___ am 22. April 2012 angenommene Verbesserung des
Gesundheitszustandes faktisch widerlegten. Damit äussert sich der Parteigutachter
zu Ereignissen, welche sich allesamt nach der Begutachtung durch Dr. med. B.___
von April 2012 ereignet haben. Er schildert nachvollziehbar, dass die
Krankheitssituation der Beschwerdeführerin weiterhin fragil sei, was die
aktuelle Eskalation anfangs Juni 2013 mit suizidalem Verhalten, Gewalt gegen
Sachen und den Ehemann gezeigt habe. Wie Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme
zum Privatgutachten festgehalten hat, schildert Dr. med. C.___ neue
Erkenntnisse, welche geeignet sind, sich auf die Anspruchsbeurteilung der
Beschwerdeführerin auszuwirken.
6.4
Nicht gefolgt werden kann der
Beschwerdegegnerin, wenn sie vorbringt, sie hätte bereits aufgrund des
Verlaufsberichts von Dr. med. D.___ vom 29. Mai 2013 weitere Abklärungen
veranlasst, so dass dem Parteigutachten von Dr. med. C.___ vom 17. Juni
2013.
keine Bedeutung zukomme. Diese Darstellung erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich.
Der RAD-Arzt, Dr. med. G.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. August
2013.
(IV-Nr. 94) nämlich fest, eine Beantwortung der ihm gestellten Fragen sei
erst nach Vorliegen der Stellungnahme von Dr. med. B.___ zum
Parteigutachten von Dr. med. C.___ möglich. Zum Verlaufsbericht von Dr. med.
D.___ vom 29. Mai 2013 nimmt der RAD-Arzt indes mit keinem Wort Stellung. Wenn
die Beschwerdegegnerin nun vorbringt, der Verlaufsbericht von Dr. med. D.___
sei das auslösende Moment für weitere Abklärungen gewesen und vom RAD-Arzt «offenbar
übersehen» worden, ist dies nicht glaubhaft. Die Anfrage an den RAD geschah am
9.
Juli 2013 (IV-Nr. 94). Zu jenem Zeitpunkt lag das Parteigutachten von
Dr. med. C.___, welches die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli
2013.
eingereicht hat (IV-Nr. 90) der Beschwerdegegnerin noch gar nicht vor.
Die Anfrage an den RAD-Arzt beinhaltete entsprechend die Frage, ob im Einwand
der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2013 bzw. mit Einwandergänzung vom 7. Juni
2013.
neue medizinische Aspekte geltend gemacht worden seien, die einer erneuten
Abklärung bedürften (Frage 1). Die Frage an den RAD-Arzt war unmissverständlich
formuliert und bezog sich ausdrücklich auf das Einwandschreiben resp. die
Einwandergänzung, mit welcher wiederum der Verlaufsbericht von Dr. med. D.___
eingereicht und thematisiert worden war. Es darf damit davon ausgegangen werden,
dass die eingereichten Unterlagen dem RAD-Arzt vorlagen und bei seiner
Einschätzung berücksichtigt worden sind. Dies gilt umso mehr, da in der
Einwandergänzung vom 6. Juni 2013 u.a. auch der Antrag gestellt wurde, es sei
bei Dr. med. F.___ eine Verlaufsbeurteilung aus somatischer Sicht einzuholen,
welchem die Beschwerdegegnerin mit Zusenden des Formulars «Arztbericht für
Erwachsene» am 13. Juni 2013 (IV-Nr. 89) nachgekommen ist. Dass sich die
Beschwerdegegnerin hauptsächlich durch den Verlaufsbericht von Dr. med. D.___
zu weiteren Abklärungen veranlasst sah, ist damit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt.
6.5
Zusammenfassend ergibt sich
Folgendes: Die Beschwerdegegnerin holte das Verlaufsgutachten bei Dr. med. B.___
vom 13. August 2015 deshalb ein, weil das Parteigutachten von Dr. med. C.___
vom 17. Juni 2013 medizinisch neue Sachverhalte erwähnte, welche eine weitere
Klärung erforderten. Auch inhaltlich führte das Parteigutachten dazu, dass die
Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes dazu gehalten war,
eine neue Begutachtung einzuleiten. Das Parteigutachten war somit für die
Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin unerlässlich (vgl. E. II. 2
hiervor). Damit sind die Kosten des Parteigutachtens von der Beschwerdegegnerin
zu tragen.
7.
Die Rechnung von Dr. med. C.___
vom 17. Juni 2013 (IV-Nr. 97 S. 4) beinhaltet einen Zeitaufwand von 27 Stunden
à CHF 300.00, zuzüglich Dolmetscherkosten von CHF 228.00. Unter
Berücksichtigung des vereinbarten Kostenrahmens resultiert damit ein
Totalbetrag von CHF 8'228.00. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, die
Kosten seien deutlich überhöht und auf den Rahmen der Kosten der
Administrativgutachten von CHF 3'210.00 zu kürzen (A.S. 1 ff.).
Es ist zutreffend, dass sich die Kosten
des Parteigutachtens mit rund CHF 8'000.00 am oberen Rand desjenigen für ein
monodisziplinäres Gutachten bewegen. Der Aufwand von 27 Stunden ist im
vorliegenden Fall indes nachvollziehbar. Das Gutachten von Dr. med. C.___
ist mit 54 Seiten auch ungleich umfangreicher ausgefallen, als die beiden
Administrativgutachten mit je 20 resp. 24 Seiten. Eine Kürzung rechtfertigt
sich daher nicht.
Damit erweist sich die Beschwerde als
begründet und ist vollumfänglich gutzuheissen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat
die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Diese bemisst sich
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie
der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GebT, BGS 615.11]).
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 21 f.) weist einen Zeitaufwand von 5,6 Stunden aus, davon
drei Stunden für das Verfassen der Beschwerde, was angemessen erscheint. Nicht
berücksichtigt wird jedoch ein Aufwand von 0,51 Stunden (26. April 2016, 11.
Juli 2016 und 22. August 2016) für Klientenbriefe, da es sich hierbei um
reinen Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz eines Anwaltes inbegriffen
und nicht separat zu vergüten ist. Unberücksichtigt bleiben sodann mangels
Dokumentation in den Akten sämtliche Positionen im Zusammenhang mit der Fortuna
Rechtsschutzversicherung, d.h. insgesamt 0,84 Stunden resp. CHF 22.00 Auslagen.
Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich damit auf total 4,25 Stunden. Mit
dem geltend gemachten und nicht zu beanstandenden Stundenansatz von
CHF 250.00 beläuft sich die Parteientschädigung somit auf CHF 1'062.50,
zuzüglich CHF 27.60 Auslagen und CHF 87.20 Mehrwertsteuer, total
damit CHF 1'177.30.
9.
Das vorliegende Verfahren
betrifft nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb
das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
10.
Bei diesem Verfahrensausgang mit
vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin kann auf die Durchführung einer
Verhandlung verzichtet werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 4. März 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die
Kosten des Gutachtens von Dr. med. C.___ im Umfang von CHF 8'228.00 zu ersetzen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'177.30 (inkl.
Auslange und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer