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Entscheid

VSBES.2016.121

Ergänzungsleistungen AHV

15. Dezember 2016Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 7. April 2015 meldete sich

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1944, [...], bei der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 21). Er ist Bezüger

einer ordentlichen Altersrente (AK-Nr. 11, S. 24 ff.; 15, S. 53).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 5. Februar

2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die

Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt

seien (AK-Nr. 19).

2.2 Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 10. Februar 2016 Einsprache (AK-Nr. 16), die die Beschwerdegegnerin

am 23. März 2016 abwies (AK-Nr. 9).

3. Am 25. April 2016 lässt der

Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2016

erheben. Seine Vertreterin stellt und begründet folgende Rechtsbegehren

(Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 23. März 2016

sowie die Verfügung vom 5. Februar 2016 seien aufzuheben.

2. Es sei für die Zeit ab 1. April 2015

eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen, wobei beim Vermögen

auf die Anrechnung von Verzichtsvermögen zu verzichten sei, das

SparguthabenlWertschriften sowie die Leibrente gemäss ihrem abnehmenden Wert zu

berücksichtigen und die anrechenbaren Mietzinsausgaben zu erhöhen seien.

3. Eventualiter: Die Sache sei zur Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz

anzuweisen sei, auf die Anrechnung von Vermögensverzicht zu verzichten, das

Sparguthaben/Wertschriften sowie die Leibrente gemäss ihrem abnehmenden Wert zu

berücksichtigen und die anrechenbaren Mietzinsausgaben zu erhöhen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen

4. In ihrer Beschwerdeantwort

vom 8. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 25 ff.); dazu äussert sich die Vertreterin des Beschwerdeführers am 7.

Juli 2016 (A.S. 33 ff.).

5. Am 20. September 2016 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 38 f.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitig

ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015. Zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Vermögensverzicht

von CHF 719‘035.00 angerechnet sowie beim Mietzins den «Anteil Mitbewohner» von

CHF 10‘620.00 in Abzug gebracht hat (vgl. AK-Nr. 9, 17 ff). Die übrigen in den

Berechnungsblättern zur angefochtenen Verfügung deklarierten Einnahmen- und

Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 17 f.) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es

sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser

Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04

vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

2.

Die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom

6.

Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007

5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der

Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil

ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt

des Einspracheentscheids (hier: 23. März 2016) eingetretenen Sachverhalt

abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der

hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015 bzw. 1.

Januar 2016 nach den ab 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2016 gültigen Bestimmungen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).

3.

3.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das

vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1

Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG], Stand 1. Januar 2015).

3.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, Stand 1.

Januar 2015). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)

in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) beziehen (...).

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der

anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der

anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG).

3.3

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als

Einnahmen werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die

verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g

ELG), wird jährlich um 10‘000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im

Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf

den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu

vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der

verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs.

1.

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV]).

3.4

Bei Personen, die nicht dauernd

oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen),

werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:

a. als Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

1.

bei alleinstehenden

Personen: 19‘290 Franken,

2.

(…)

3.

(...)

b. der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine

Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch

eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

1.

bei

alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,

2.

(…)

3.

(...)

3.5

Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung

ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat

grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

3.6

Die Verwaltung als verfügende

Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als

bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr

jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2; RKUV

2001.

U 413 S. 86 E. 5b).

4.

4.1

In der Verfügung vom 5.

Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen des Beschwerdeführers einen

Vermögensverzicht von CHF 719‘000.00 (Periode 1. April – 31. Dezember

2015) bzw. CHF 709‘000.00 (Periode ab 1. Januar 2016) berücksichtigt, was nebst

anderem Vermögen und nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 zu einem

anrechenbaren Vermögen von CHF 815‘221.00 bzw. CHF 805‘221.00 geführt hat.

Vom jeweiligen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dann in der Berechnung einen

Zehntel als Einnahmen eingesetzt. Zur Begründung wird angeführt, der

Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 Kapitalauszahlungen in der Höhe von total

CHF 712‘588.00 bezogen und aus einem Hausverkauf einen Erlös von CHF 166‘856.00

erzielt, damit also Beträge von insgesamt CHF 879‘444.00 erhalten. Nach

Abzug des Vermögens per 31. Dezember 2014 von CHF 90‘391.00 verbleibe ein

nicht belegter Vermögensverbrauch von CHF 789‘053.00, weshalb dieser als

Vermögensverzicht angerechnet werde (AK-Nr. 17 ff.). Im angefochtenen

Einspracheentscheid führt die Beschwerdegegnerin an, es lägen zwei Belege über

Kapitalauszahlungen aus der Säule 2 und 3a vom 11. Juni 2008 vor, und zwar

über CHF 132‘709.00 und CHF 183‘570.00, was einem Total von CHF 316‘279.00

entspreche. Die Personalvorsorgestiftung B.___ bestätige am 29. Januar 2009 die

Austrittsabrechnung per 31. Januar 2009 von CHF 396‘309.00 (nach Abzug der

Steuern). Am 31. März 2010 habe sie dem Beschwerdeführer die Zinsnachzahlung

2009.

für Austritte infolge Pensionierung über CHF 553.00 zugestellt. Zusammen

ergebe dies einen Betrag von CHF 396‘862.00. Aufgrund der Schlussabrechnung

des Notariats C.___, [...], vom 12. Januar 2009 habe der Beschwerdeführer

für den Verkauf der Liegenschaft [...]strasse 1, [...], den Betrag von CHF

166‘856.00 erhalten. Diese vier Zahlungen ergäben einen Betrag von CHF 879‘444.00.

Gemäss Steuerveranlagung 2014 sei noch ein Vermögen von CHF 90‘391.00

vorhanden. Belege über den Nachweis des Vermögensverbrauchs, die am 23. Februar

2016.

verlangt worden seien, seien nicht eingetroffen. Wofür der Betrag von CHF

789‘053.00 verwendet worden sei, sei nicht nachgewiesen, weshalb ein

Vermögensverzicht von CHF 719‘035.00 angerechnet worden sei. In

Berücksichtigung der vorhandenen Vermögenswerte und nach Abzug des Vermögensfreibetrags

verbleibe ein anrechenbares Vermögen von CHF 81‘522.00. Insgesamt ergebe sich ein

Einnahmenüberschuss von CHF 73‘879.00. Dass für die Steuererklärungen alle

Angaben korrekt deklariert worden seien, ändere am Mangel des Nachweises, wofür

das Vermögen effektiv verwendet worden sei, nichts. Die Vermögenswerte für die

Steuererklärung gäben jeweils den Stand per Ende Jahr an. Der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen zur AHV beziehe sich auf den Beschwerdeführer als nicht

verheiratete Person. Bei der Anrechnung der Mietkosten sei der Anteil der

Mitbewohnerin anzurechnen (Art. 16c ELV). Die Bestreitung der Lebenskosten der

Lebenspartnerin könne nicht auf die Ergänzungsleistung übertragen werden

(AK-Nr. 9). In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen aus, dass die Kapitalauszahlungen von CHF 132‘709.00 und CHF

183‘570.00 durch Belege, die der Beschwerdeführer selbst eingereicht habe,

dokumentiert seien. Der Nettobetrag der von ihm nicht bestrittenen Auszahlung

von CHF 396‘309.00, nach Abzug der Steuern, der Personalvorsorgestiftung der B.___

sei mit einem identischen Dokument ausgewiesen worden. Die Grundlagen

betreffend die rechnerische Behandlung des Mietzinses seien sowohl in der

Verfügung vom 5. Februar 2016 als auch im Einspracheentscheid dargelegt worden,

worauf verwiesen werde. Im Sinne einer hypothetischen, antizipierten

Beweiswürdigung werde festgehalten, dass selbst bei einer angenommenen

Verringerung des anrechenbaren Vermögensverzichts auf CHF 122‘500.00 (1/2

des in der Beschwerde genannten Differenzbetrags von CHF 245‘000.00,

dessen Verbrauch nicht nachgewiesen worden sei) in der EL-Berechnung für 2015

und die Zeit ab 1. Januar 2016 Einnahmenüberschüsse bestehen blieben.

Ergänzend sei – so die Beschwerdegegnerin – festzuhalten, dass in der Verfügung

vom 5. Februar 2016 die Abklärung des Verkehrswertes des verkauften Grundstücks

in Aarburg (recte: Aarberg) vorbehalten worden sei. Sollte der Verkaufspreis

von CHF 670‘000.00 in einer für die Ergänzungsleistungen relevanten Weise

tiefer gelegen haben als der Verkehrswert am 1. Februar 2008, wäre die

Anrechnung eines zusätzlichen Verzichts auf Vermögenswerte zu prüfen; bejahendenfalls

würde sich der Einnahmenüberschuss erhöhen (A.S. 26 f.).

4.2

Demgegenüber hat der

Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen lassen, die Beschwerdegegnerin habe

den Sachverhalt unrichtig festgestellt. So habe sie ihm Verzichtsvermögen

angerechnet, das nie vorhanden gewesen sei. Anzurechnen seien stattdessen

lediglich die Kapitalauszahlung aus der 2. Säule über CHF 443‘669.30 im Jahr

2009, abzüglich Steuern von CHF 45‘827.05, was CHF 397‘842.25 ergebe. Bei

den Beilagen 27 3/5, 27 4/6 und 27 5/6 handle es sich um fiktive Berechnungen.

Die Beträge von CHF 132‘709.00 und 183‘570.00 seien dem Beschwerdeführer nie

zugeflossen, zumal er über kein Guthaben der 3. Säule verfüge. Anzurechnen

seien ferner CHF 160‘000.00 aus dem Verkauf des Hauses im Jahr 2008. Die

Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie

nicht beachtet habe, dass der Beschwerdeführer diese Einkünfte für den Lebensunterhalt

für sich und seine Partnerin sowie für eine Leibrente verbraucht habe. Anhand

der vorgelegten Belege lasse sich leicht erkennen, welche Ausgaben getätigt

worden seien. Es handle sich dabei um notwendige Ausgaben zur Lebenshaltung.

Indem die Beschwerdegegnerin die Angaben des Beschwerdeführers über den

Verbrauch des Vermögens nicht berücksichtigt habe, begehe sie zudem eine

Rechtsverletzung. Er habe das Geld nachweislich für den Lebensunterhalt

verwendet, weshalb für die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kein Platz

bleibe. Zudem sei er faktisch verpflichtet gewesen, seine langjährige

Lebenspartnerin zu unterstützen. Eine Kürzung sei daher nicht gerechtfertigt. Folglich

sei nur das tatsächlich vorhandene Vermögen zu berücksichtigen. Zudem seien die

anrechenbaren Mietzinse auf das Maximum zu erhöhen.

Schliesslich wird in der Beschwerde

festgehalten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder die Liegenschaft an

Drittpersonen und nicht an Nahestehende verkauft hätten, weshalb ein «unterpreislicher»

Verkauf unwahrscheinlich sei. Der Verkaufspreis von CHF 670‘000.00 habe dem

aktuellen Verkehrswert entsprochen. Es wäre unverhältnismässig, heute ein

Verkehrswertgutachten über den Wert per 1. Februar 2008 erstellen zu lassen (A.S.

17.

f., 33 f.).

5.

Die Ergänzungsleistungen

bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 34quater

Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ÜbBest. BV; BGE 108 V 241).

Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen

gesichert werden (bundesrätliche Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes

über Ergänzungsleistungen vom 21. September 1964; BBl 1964 II 689, 692 und

694). Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite

und eines garantierten Mindesteinkommens (BBl 1964 II 691; BGE 113 V 285 E. 5b

mit Literaturhinweisen, BGE 103 V 28 E. 2b). Es gilt deshalb der Grundsatz,

dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und

vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die

der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 110 V 21 E. 3; ZAK

1989.

S. 329 E. 3b, 1988 S. 255 E. 2b). Anderseits findet dieser Grundsatz

dort eine Einschränkung, wo der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung und

ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo er einen

Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber

faktisch nicht Gebrauch macht bzw. seine Rechte nicht durchsetzt (ZAK 1989 S.

329.

E. 3b, 1988 S. 255 E. 2b), oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden

Gründen von der Ausübung einer möglichen Erwerbstätigkeit absieht (vgl. ZAK

1987.

S. 544, 1984 S. 97, 1983 S. 262, 1982 S. 137; z.G: BGE 115 V 352 E. 5c).

6.

6.1

Der Austrittsabrechnung der

Personalvorsorgestiftung der B.___, [...], vom 31. Januar 2009 kann

entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer per diesem Datum eine reglementarische

Austrittsleistung von CHF 443‘669.30 zustehe, die auf ein bei der D.___ Bank, [...],

zugunsten des Beschwerdeführers lautendes Konto überwiesen werde (AK-Nr. 27, S.

2). Am 3. Februar 2009 schrieb die D.___ Bank diesen Betrag auf dem

Top-Sparkonto des Beschwerdeführers gut (AK-Nr. 11, S. 3). Der

Austrittsabrechnung sind Steuerberechnungen per 2007 für ein Vorsorgekapital

von CHF 443‘160.00, CHF 143‘160.00 bzw. CHF 200‘000.00 (AK-Nr. 27, S. 3 ff.) angefügt,

die am 11. Juni 2008 erstellt wurden. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin

handelt es sich dabei jedoch nicht um Belege über Kapitalauszahlungen «2. und

3a Säule … 2. Säule 3a Jahr 2007» (AK-Nr. 19, S. 2), sondern – wie dies der

Beschwerdeführer zutreffend festgehalten hat (A.S. 11) – um Berechnungsbeispiele,

und zwar im Zusammenhang mit der Steuerpflicht. So ist denn auch am Schluss der

Dokumente der Satz «Diese Berechnung beruht auf Tribut TAX, einem

Computerprogramm der TRIBUT AG, Niederwangen, Version 7.0.2.5» aufgedruckt.

Konkrete Hinweise oder gar Belege, dass die Nettobeträge von CHF 132‘709.00 und

183‘570.00 je zur Auszahlung gelangt sind, finden sich nicht. Vielmehr liegt es

nahe, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bevorstehende Pensionierung

die Steuerfolgen von drei Varianten abklären liess, nämlich bei Bezug des

gesamten, damals auf CHF 443‘160.00 geschätzten Kapitals, bei Bezug eines

Kapitals von CHF 143‘160.00 (so dass ein solches von CHF 300‘000.00 verblieben

wäre) und bei Bezug eines Teilbetrags von CHF 200‘000.00. In der Folge entschied

er sich dafür, sich das gesamte Altersguthaben auszahlen zu lassen. Folglich

ist von einer Austrittszahlung im Jahr 2009 von abschliessend CHF 443‘669.30

auszugehen, was die Pensionskasse E.___ am 25. April 2016 schriftlich bestätigt

und zudem mitgeteilt hat, dass in den Jahren 2007 und 2008 keine

Austrittsleistungen an den Beschwerdeführer erfolgt seien (vgl. Beschwerdebeilage

[BB-]Nr. 48). Auf dem Betrag von CHF 443‘669.30 hatte der Beschwerdeführer

Steuern von CHF 45‘827.05 zu entrichten, die er am 15. Juni 2009 bezahlte (A.S.

11; AK-Nr. 11, S. 3); verblieben sind ihm schliesslich rund CHF 397‘842.00

(443‘669.30 ./. 45‘827.05). Dazu kam unbestrittenermassen der Anteil am Erlös

aus dem Hausverkauf im Jahr 2009 von CHF 160‘000.00 (AK-Nr. 23,

S. 13 ff.). Ungeachtet des Einwands des Beschwerdeführers, sich nicht

an die Auszahlung der in der Schlussabrechnung über den Kauf vom 12. Januar

2009.

angeführten CHF 6‘856.44 zu erinnern vermögen, ist dieser Betrag hier zu

berücksichtigen. So teilte der mit dem Verkauf betraute Notar F.___, [...], am 12. Januar

2009.

dem Beschwerdeführer und seinem Bruder mit, er werde die Beträge von je

CHF 6‘856.44 auf das seinerzeit angegebene Bankkonto überweisen (AK-Nr. 23, S.

17). Es besteht kein Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer habe diesen Betrag

nicht erhalten.

6.2

Demnach ist von folgendem, dem

Beschwerdeführer im Jahr 2008/2009 zugeflossenen Kapital auszugehen:

2.

Säule, nach Abzug der

Steuern CHF 397‘842.00

Anteil Erlös Hausverkauf und

Schlussabrechnung Verkaufskosten CHF 166‘856.00

Total CHF

564‘698.00

6.3

Per 31. Dezember 2014 hat das Bankguthaben

des Beschwerdeführers – gestützt auf die Aktenbelege – noch (rund) CHF 90‘389.00

(Top-Sparkonto, Mietkautionskonto, Privatkonto; AK-Nr. 15, S. 62 ff.) betragen;

hinzu kommen Obligationen von CHF 10‘000.00 (AK-Nr. 11, S. 19; 15, S. 65)

sowie die Leibrente bei der G.___ mit einem Rückkaufswert per 31. Dezember 2014

von (rund) CHF 43‘296.00, womit sich ein Vermögensstand per Ende 2014 von

insgesamt CHF 143‘685.00 ergibt. Folglich ist in der Zeit von 2008/09 bis

2014.

bzw. innert rund sechs Jahren ein Vermögensabfluss von rund CHF 421‘000.00

zu verzeichnen. Die Beschwerdegegnerin war daher gehalten, den Gründen hierfür

nachzugehen und vom Beschwerdeführer diesbezügliche Auskünfte zu verlangen. Solche

Abklärungen erwiesen sich als notwendig im Hinblick auf die Beantwortung der

Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hypothetisches

Vermögen anzurechnen ist. Von den in Erwägung 5 hiervor genannten

Einschränkungen zum Grundsatz, wonach vom tatsächlichen Vermögensstand

auszugehen ist, kommt dabei im vorliegenden Falle nur jene der Vermögenshingabe

ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung in Betracht; ist

eine solche zu verneinen, so lässt sich eine Vermögensanrechnung nicht damit begründen,

der Beschwerdeführer habe nach Erhalt der Kapitalauszahlungen über seine

Verhältnisse gelebt. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine

gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle»

vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der Vergangenheit

im Rahmen einer «Normalitätsgrenze» gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher

umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von

den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass eine gesuchstellende Person

nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist; dies stets unter

Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 121 V 206 E.

4a mit Hinweisen; AHI 1995 5. 166 E. 2b; SVR 1998 EL Nr. 1 E. 2b).

6.4

Im angefochtenen Entscheid

bemängelt die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die mit Brief vom

23.

Februar 2016 verlangten Belege über den Nachweis des Vermögensverbrauchs

nicht eingereicht (AK-Nr. 9, S. 2). Damals hat die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer aufgefordert, die Auszahlungsbelege der Kapitalauszahlungen

einzureichen, damit ersichtlich sei, auf welche Konten die Auszahlungen erfolgt

seien. Weiter habe er die Steuerunterlagen des Kantons Bern pro 2009 und 2010 einzureichen

(AK-Nr. 13). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer am 4. März 2016

nachgekommen, indem er nebst den Steuerunterlagen pro 2009 und 2010 die

gewünschten Bankbelege zu den Akten gegeben hat (AK-Nr. 11 f.); dass die

Beschwerdegegnerin noch weitere Unterlagen verlangt hätte, lässt sich den Aktenbelegen

nicht entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist daher der Vorhalt der Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Entscheid, die Verwendung der Gelder sei nicht nachgewiesen,

woran auch die Angaben in den Steuerklärungen nichts änderten (AK-Nr. 9, S. 2).

6.5

Im Beschwerdeverfahren hat der

Beschwerdeführer ein umfangreiches Dossier mit Beweismitteln eingereicht (vgl.

Beschwerdebeilagen [BB-]Nr. 6 ff.). Den Zusammenstellungen der mittels

Quittungsbuch der Post ausgewiesenen Ausgaben ab 2008 lässt sich im

Wesentlichen Folgendes entnehmen (BB-Nr. 29 ff.):

Jahr

Betrag

CHF

Total

CHF

Durchschnitt pro Jahr

2008.

– 2014

CHF

Durchschnitt pro Monat

2008.

– 2014

CHF

2008.

52‘837

2009.

64‘599

2010.

48‘385

2011.

52‘011

2012.

54‘148

2013.

40‘559

2014.

41‘850

354‘389

50‘627

4‘219

Die wesentlichsten Ausgaben betreffen

dabei Miete und Steuern; dazu kommen Ausgaben für das Leasing bzw. die

Anschaffung eines Autos (BB-Nr. 29 ff.). Nicht berücksichtigt in diesen

Aufstellungen sind die Ausgaben für den täglichen Bedarf (Essen, Trinken etc.),

die der Beschwerdeführer während der Dauer von 99 Monaten mit durchschnittlich

CHF 2‘474.00 pro Monat beziffert (A.S. 15). Wird zumindest der Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit a Ziff. 1 ELG in Anschlag

gebracht, ist hierfür – basierend auf dem Jahr 2015 – von CHF 1‘608.00 pro

Monat auszugehen (vgl. E. II 3.4 hiervor bzw. AK-Nr. 18), was insgesamt monatlichen

Ausgaben von mindestens rund CHF 5‘800.00 (4‘219 + 1‘608) entspricht. Diesem monatlichen

Ausgabenbetreffnis stehen – gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers – Einnahmen

von rund CHF 4‘200.00 (Lohn im 2008) bzw. rund CHF 2‘000.00 (Altersrente ab

2009.

- 2014) pro Monat gegenüber. Dazu kommen die Einkünfte aus der Leibrente

der G.___ im Zeitraum von 2010 – 2014 von durchschnittlich CHF 1‘650.00 pro Jahr

(A.S. 14). Folglich hat der Beschwerdeführer alleine zur Deckung der vorstehenden

Ausgaben im 2009 monatlich CHF 3‘800.00 bzw. ab 2010 rund CHF 3‘700.00 vom

Vermögen zehren müssen, was bis Ende 2014 einem Betrag von rund CHF 267‘600.00

(12 x 3‘700 + 60 x 3‘800) entspricht. Die Differenz zum vorstehend berechneten Vermögensabfluss

in den Jahren 2009 - 2014 (vgl. E. II 6.3 hiervor) im Betrag von CHF 153‘400.00

(421‘000 ./. 267‘600) bzw. rund CHF 25‘500.00 pro Jahr lässt sich mit sonstigen

Aufwendungen für Urlaub, Umzug, Behandlungen, Leibrente etc. bzw. mit

Barbezügen und –anschaffungen erklären, wie dies der Beschwerdeführer in der

Beschwerde nachvollziehbar dargelegt und mit den vorgelegten Dokumenten untermauert

hat (A.S. 14). Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche

Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung sind nicht ersichtlich. Unter

diesen Umständen besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer ein

hypothetisches Vermögen anzurechnen (vgl. z.G.: BGE 115 V 352 E. 5e).

7.

7.1

Damit bleibt noch die Frage zu

beantworten, wie es sich mit dem Abzug für den Mietzins verhält. Während der

Mietzins für das Bauernhaus am Wohndomizil des Beschwerdeführers ab 1. Januar

2014.

CHF 1‘600.00 pro Monat beträgt (AK-Nr. 26, S. 3), hat die

Beschwerdegegnerin – offensichtlich irrtümlicherweise aufgrund des bei Vertragsabschluss

am 14. Januar 2011 geltenden Nettomietzinses von CHF 1‘700.00 (AK-Nr. 26,

S. 1) – bei den Ausgaben lediglich die Hälfte von CHF 20‘400.00 (12 x

1‘700) sowie die Hälfte der Heizkostenpauschale von CHF 840.00 zugelassen;

letztere hat die Beschwerdegegnerin wohl berücksichtigt, weil gemäss

Mietvertrag sämtliche Nebenkosten zulasten des Mieters gehen (AK-Nr. 26, S. 1),

und sich dabei auf Art. 16b ELV gestützt, wonach die Pauschale für Heizkosten die

Hälfte der Nebenkostenpauschale nach Art. 16a Abs. 3 ELV von CHF 1‘680.00 bzw.

CHF 840.00 pro Jahr beträgt. Vom Gesamtbetrag von CHF 21‘240.00 hat die

Beschwerdegegnerin dann im Berechnungsblatt die Hälfte bzw. die Summe von CHF

10‘620.00 eingesetzt (AK-Nr. 17 f.).

7.2

Im Mietvertrag vom 14. Januar

2011.

(AK-Nr. 26) haben die Parteien nebst einem Nettomietzins von CHF 1‘700.00 vereinbart,

dass die Mieter – der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin – sämtliche

Nebenkosten selbst zu bezahlen haben; zu diesen gehören – so lässt sich dem

Vertrag weiter entnehmen – die Heizung (Brennstoff etc.) und die Betriebskosten

(Energie, Wasser etc.). Wie hoch diese Kosten sind, geht aus den vorliegenden

Akten nicht hervor. In der EL-Anmeldung hat der Beschwerdeführer unter diesem

Titel auch nichts geltend gemacht (AK-Nr. 21, S. 2). Beschwerdeweise wird einzig

verlangt, es sei bei den Mietzinsausgaben der Maximalbetrag von CHF 13‘200.00

anzurechnen (A.S. 17). Immerhin finden sich in den durch den Beschwerdeführer

eingereichten Zusammenstellungen über seine Ausgaben Hinweise, dass offensichtlich

Kosten für Wasser, Elektrizität, Kaminfeger etc. zur Bezahlung angefallen sind

(vgl. bspw. BB-Nr. 33).

7.3

Nach dem Wortlaut von Art. 10

Abs. 1 lit. b ELG sind als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit

zusammenhängenden Nebenkosten (le loyer d'un appartement et les frais

accessoires y relatifs; la pigione di un appartamento e le relative spese accessorie)

anerkannt. Ob die Mietnebenkosten berücksichtigt werden können, entscheidet

sich nach Carigiet/Koch (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S.

138) nicht danach, ob sie im Mietvertrag als solche aufgeführt werden.

Massgeblich ist, ob sie eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts zusammenhängen

oder den allgemeinen Lebensbedürfnissen dienen. So zählt z.B. der Wasser- und

Stromverbrauch zum allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenso

gehören die Gebühren für Radio- und Fernsehempfang sowie Kabelfernsehen zum

allgemeinen Lebensbedarf. Mit diesem Betrag sind alle Kosten zu decken, die

nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise auch

Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren,

Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134) (Urteil

des Bundesgerichts vom 9. August 2013,9C_69/2013, E. 5 f.). Anzurechnen sind

nur die vom Vermieter monatlich in Rechnung gestellten Nebenkosten (Ralph Jöhl/Patricia

Usinger-Egger: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR

Band XIV, 3. Aufl. 2016, Rz 72, S. 1760 f.).

Nachdem im vorliegenden Fall weder

Auslagen für Nebenkosten geltend gemacht werden noch solche im vorstehenden

Sinn klar erkennbar und zu berücksichtigen wären, hat es mit dem Abzug des

Nettomietzinses von CHF 1‘600.00 pro Monat grundsätzlich sein Bewenden;

letzterer bzw. der in der EL-Berechnung zu berücksichtigende Betrag ist

nachfolgend festzusetzen. Soweit die Beschwerdegegnerin die Heizkostenpauschale

von CHF 840.00 als Abzug zugelassen hat, wirkt sich dies zugunsten des

Beschwerdeführers aus und ist somit nicht zu beanstanden.

7.4

7.4.1

Nach Art. 16c ELV ist – wie in

Erwägung 3.5 hiervor angeführt – der Mietzins auf einzelne Personen aufzuteilen,

wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die

nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der

Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen; gemäss

Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung hat die Aufteilung grundsätzlich zu

gleichen Teilen zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung können im Einzelfall

Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom in Art. 16c Abs. 2 ELV statuierten

Grundsatz gebieten, wonach die Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen zu

geschehen hat. So kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen

Pflicht beruhen und daher zu einer anderen und – ausnahmsweise – auch zu einem

Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 130 V 268 E. 5.3, 105 V

273.

E. 2; AHI 2001 S. 237).

7.4.2

Im vorliegenden Fall treten der

Beschwerdeführer sowie seine Lebenspartnerin als Mieter auf (AK-Nr. 26, S. 1),

so dass grundsätzlich eine hälftige Teilung der Mietkosten vorzunehmen ist.

Nach dem Wortlaut von Art. 16c ELV gibt bereits das gemeinsame Bewohnen Anlass

für eine Mietzinsaufteilung. Etwas Anderes lässt sich aus den Erläuterungen des

BSV (vgl. AHI 1998 34) auch nicht entnehmen (Urs Müller: Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 10, Rz 173). Gegen das

Aufteilen des Mietzinses hat der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt –

opponiert und geltend gemacht, ihm obliege eine Unterstützungspflicht gegenüber

seiner langjährigen Konkubinatspartnerin, weil diese nicht in der Lage sei, den

hälftigen Mietzins zu bezahlen. Zur Begründung verweist er auf die

Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nach der Ehescheidung (A.S. 15 ff.).

7.4.3

Eine rechtliche Pflicht, die

ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung nach sich zieht,

könnte sich aus der Unterhalts- und Beistandspflicht der Konkubinatspartner ergeben.

Der Beschwerdeführer weist zwar in der Beschwerde auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung über die partnerschaftliche Unterstützungspflicht sowie bei der

Berechnung von Stipendien hin, was seine Unterstützungspflicht gegenüber der

Lebenspartnerin begründe (A.S. 15 f.) Eine Unterhalts- oder Beistandspflicht im

Fall eines Konkubinats besteht jedoch grundsätzlich nicht. Jedenfalls ist sie

im vorliegenden Kontext, wo der Beschwerdeführer selbst staatliche

Unterstützung beanspruchen muss, nicht gegeben.

7.4.4

Zu prüfen bleibt, ob der

Beschwerdeführer aus sittlich-moralischen Gründen verpflichtet ist, seine

Lebenspartnerin unentgeltlich bei sich wohnen zu lassen. Die Rechtsprechung hat

dies bejaht, wenn sich das Zusammenwohnen aus Gründen der Betreuung oder Pflege

aufdrängte, etwa weil die aufzunehmende Person Pflegeleistungen erbrachte (BGE

105.

V 271) oder umgekehrt aufgrund einer vorübergehenden gesundheitlichen

Notsituation der Betreuung durch ihre EL-beziehende Mutter bedurfte (vgl.

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 53/01 vom 13. März 2002). Rein finanzielle

Aspekte im Sinne der Bedürftigkeit der mitbewohnenden Person reichen demgegenüber

nicht aus, um eine moralische Pflicht zu begründen. Dieses Ergebnis findet

seine Rechtfertigung darin, dass die EL-beziehende Person ihrerseits ebenfalls

bedürftig ist. Der Beschwerdeführer scheint die Verpflichtung, seine

Konkubinatspartnerin bezüglich der Bezahlung des Mietzinsanteils zu

unterstützen, einzig aus deren finanzieller Lage abzuleiten, habe sie doch kaum

Einkommen (AK-Nr. 16); dies genügt jedoch nach dem Gesagten nicht.

7.5

Folglich sind unter dem Titel

«Miete» – in Abweichung zu den Berechnungen der Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr.

18.

f.) – Ausgaben im Betrag von insgesamt CHF 10‘020.00 ([12 x 1‘600 + 840]

: 2) zu berücksichtigen.

8.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen

mit Wirkung ab 1. April 2015 auf der Einnahmenseite kein Vermögensverzicht

anzurechnen ist. Bei den Ausgaben ist anstelle des bisher angerechneten

Mietzinsaufwands von CHF 10‘620.00 die Hälfte von CHF 20‘040.00 bzw. CHF 10‘020.00

zu berücksichtigen. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass

der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2016 sowie die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2016 aufzuheben und die Akten an die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zu überweisen sind, damit diese die Berechnungen

der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015 im Sinne der vorstehenden

Erwägungen, insbesondere ohne Vermögensverzicht, vornehme und hierauf über den

geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen neu

entscheide.

9.

9.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61

lit. g ATSG).

9.2

Praxisgemäss gilt es unter dem

Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung

bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im

Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit

verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die

Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer

hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

9.3

In ihrer Kostennote vom 20.

September 2015 macht die Vertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar sowie

Auslagen im Betrag von insgesamt CHF 5‘386.30 geltend, ohne dies zu spezifizieren.

In Beachtung der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 61 lit. g ATSG) und im

Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren ist das in Rechnung gestellte Honorar

von pauschal CHF 4‘400.00 zu kürzen. Wohl weist der Fall eine gewisse

Komplexität in Bezug auf den Sachverhalt auf, in rechtlicher Hinsicht haben

sich aber keine besonderen Probleme gestellt und der Fall ist auch umfangmässig

überblickbar gewesen. Festzuhalten ist ferner, dass der nicht detailliert

ausgewiesene Aufwand in keiner Art und Weise nachvollzogen werden kann und

zudem erfahrungsgemäss Kanzleiarbeit beinhaltet, die im Stundenansatz einer Anwältin

inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Als angemessen

erscheint im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3‘000.00,

zzgl. Auslagen von CHF 150.00 [5 % von CHF 3‘000.00] und MwSt. Folglich

hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

CHF 3‘402.00 zu bezahlen.

10.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2016 sowie die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2016 aufgehoben und die Akten an die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen werden, damit diese die

Berechnungen der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015 im Sinne der

vorstehenden Erwägungen, insbesondere ohne Vermögensverzicht, vornehme und

hierauf über den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen

neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘402.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger