VSBES.2016.121
Ergänzungsleistungen AHV
15. Dezember 2016Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil 15. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Franziska Beutler
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente – Verzichtsvermögen etc. (Einspracheentscheid vom 23. März
2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 7. April 2015 meldete sich
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1944, [...], bei der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 21). Er ist Bezüger
einer ordentlichen Altersrente (AK-Nr. 11, S. 24 ff.; 15, S. 53).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 5. Februar
2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die
Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt
seien (AK-Nr. 19).
2.2 Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 10. Februar 2016 Einsprache (AK-Nr. 16), die die Beschwerdegegnerin
am 23. März 2016 abwies (AK-Nr. 9).
3. Am 25. April 2016 lässt der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2016
erheben. Seine Vertreterin stellt und begründet folgende Rechtsbegehren
(Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 23. März 2016
sowie die Verfügung vom 5. Februar 2016 seien aufzuheben.
2. Es sei für die Zeit ab 1. April 2015
eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen, wobei beim Vermögen
auf die Anrechnung von Verzichtsvermögen zu verzichten sei, das
SparguthabenlWertschriften sowie die Leibrente gemäss ihrem abnehmenden Wert zu
berücksichtigen und die anrechenbaren Mietzinsausgaben zu erhöhen seien.
3. Eventualiter: Die Sache sei zur Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz
anzuweisen sei, auf die Anrechnung von Vermögensverzicht zu verzichten, das
Sparguthaben/Wertschriften sowie die Leibrente gemäss ihrem abnehmenden Wert zu
berücksichtigen und die anrechenbaren Mietzinsausgaben zu erhöhen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen
4. In ihrer Beschwerdeantwort
vom 8. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 25 ff.); dazu äussert sich die Vertreterin des Beschwerdeführers am 7.
Juli 2016 (A.S. 33 ff.).
5. Am 20. September 2016 reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 38 f.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitig
ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015. Zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Vermögensverzicht
von CHF 719‘035.00 angerechnet sowie beim Mietzins den «Anteil Mitbewohner» von
CHF 10‘620.00 in Abzug gebracht hat (vgl. AK-Nr. 9, 17 ff). Die übrigen in den
Berechnungsblättern zur angefochtenen Verfügung deklarierten Einnahmen- und
Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 17 f.) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es
sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser
Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04
vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
2.
Die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom
6.
Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007
5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil
ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Einspracheentscheids (hier: 23. März 2016) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der
hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015 bzw. 1.
Januar 2016 nach den ab 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2016 gültigen Bestimmungen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).
3.
3.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das
vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1
Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG], Stand 1. Januar 2015).
3.2
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, Stand 1.
Januar 2015). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) beziehen (...).
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der
anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der
anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG).
3.3
Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als
Einnahmen werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die
verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g
ELG), wird jährlich um 10‘000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im
Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf
den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu
vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der
verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs.
1.
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV]).
3.4
Bei Personen, die nicht dauernd
oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen),
werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:
a. als Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
1.
bei alleinstehenden
Personen: 19‘290 Franken,
2.
(…)
3.
(...)
b. der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine
Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch
eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
1.
bei
alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,
2.
(…)
3.
(...)
3.5
Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung
ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat
grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
3.6
Die Verwaltung als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2; RKUV
2001.
U 413 S. 86 E. 5b).
4.
4.1
In der Verfügung vom 5.
Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen des Beschwerdeführers einen
Vermögensverzicht von CHF 719‘000.00 (Periode 1. April – 31. Dezember
2015) bzw. CHF 709‘000.00 (Periode ab 1. Januar 2016) berücksichtigt, was nebst
anderem Vermögen und nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 zu einem
anrechenbaren Vermögen von CHF 815‘221.00 bzw. CHF 805‘221.00 geführt hat.
Vom jeweiligen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dann in der Berechnung einen
Zehntel als Einnahmen eingesetzt. Zur Begründung wird angeführt, der
Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 Kapitalauszahlungen in der Höhe von total
CHF 712‘588.00 bezogen und aus einem Hausverkauf einen Erlös von CHF 166‘856.00
erzielt, damit also Beträge von insgesamt CHF 879‘444.00 erhalten. Nach
Abzug des Vermögens per 31. Dezember 2014 von CHF 90‘391.00 verbleibe ein
nicht belegter Vermögensverbrauch von CHF 789‘053.00, weshalb dieser als
Vermögensverzicht angerechnet werde (AK-Nr. 17 ff.). Im angefochtenen
Einspracheentscheid führt die Beschwerdegegnerin an, es lägen zwei Belege über
Kapitalauszahlungen aus der Säule 2 und 3a vom 11. Juni 2008 vor, und zwar
über CHF 132‘709.00 und CHF 183‘570.00, was einem Total von CHF 316‘279.00
entspreche. Die Personalvorsorgestiftung B.___ bestätige am 29. Januar 2009 die
Austrittsabrechnung per 31. Januar 2009 von CHF 396‘309.00 (nach Abzug der
Steuern). Am 31. März 2010 habe sie dem Beschwerdeführer die Zinsnachzahlung
2009.
für Austritte infolge Pensionierung über CHF 553.00 zugestellt. Zusammen
ergebe dies einen Betrag von CHF 396‘862.00. Aufgrund der Schlussabrechnung
des Notariats C.___, [...], vom 12. Januar 2009 habe der Beschwerdeführer
für den Verkauf der Liegenschaft [...]strasse 1, [...], den Betrag von CHF
166‘856.00 erhalten. Diese vier Zahlungen ergäben einen Betrag von CHF 879‘444.00.
Gemäss Steuerveranlagung 2014 sei noch ein Vermögen von CHF 90‘391.00
vorhanden. Belege über den Nachweis des Vermögensverbrauchs, die am 23. Februar
2016.
verlangt worden seien, seien nicht eingetroffen. Wofür der Betrag von CHF
789‘053.00 verwendet worden sei, sei nicht nachgewiesen, weshalb ein
Vermögensverzicht von CHF 719‘035.00 angerechnet worden sei. In
Berücksichtigung der vorhandenen Vermögenswerte und nach Abzug des Vermögensfreibetrags
verbleibe ein anrechenbares Vermögen von CHF 81‘522.00. Insgesamt ergebe sich ein
Einnahmenüberschuss von CHF 73‘879.00. Dass für die Steuererklärungen alle
Angaben korrekt deklariert worden seien, ändere am Mangel des Nachweises, wofür
das Vermögen effektiv verwendet worden sei, nichts. Die Vermögenswerte für die
Steuererklärung gäben jeweils den Stand per Ende Jahr an. Der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zur AHV beziehe sich auf den Beschwerdeführer als nicht
verheiratete Person. Bei der Anrechnung der Mietkosten sei der Anteil der
Mitbewohnerin anzurechnen (Art. 16c ELV). Die Bestreitung der Lebenskosten der
Lebenspartnerin könne nicht auf die Ergänzungsleistung übertragen werden
(AK-Nr. 9). In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen aus, dass die Kapitalauszahlungen von CHF 132‘709.00 und CHF
183‘570.00 durch Belege, die der Beschwerdeführer selbst eingereicht habe,
dokumentiert seien. Der Nettobetrag der von ihm nicht bestrittenen Auszahlung
von CHF 396‘309.00, nach Abzug der Steuern, der Personalvorsorgestiftung der B.___
sei mit einem identischen Dokument ausgewiesen worden. Die Grundlagen
betreffend die rechnerische Behandlung des Mietzinses seien sowohl in der
Verfügung vom 5. Februar 2016 als auch im Einspracheentscheid dargelegt worden,
worauf verwiesen werde. Im Sinne einer hypothetischen, antizipierten
Beweiswürdigung werde festgehalten, dass selbst bei einer angenommenen
Verringerung des anrechenbaren Vermögensverzichts auf CHF 122‘500.00 (1/2
des in der Beschwerde genannten Differenzbetrags von CHF 245‘000.00,
dessen Verbrauch nicht nachgewiesen worden sei) in der EL-Berechnung für 2015
und die Zeit ab 1. Januar 2016 Einnahmenüberschüsse bestehen blieben.
Ergänzend sei – so die Beschwerdegegnerin – festzuhalten, dass in der Verfügung
vom 5. Februar 2016 die Abklärung des Verkehrswertes des verkauften Grundstücks
in Aarburg (recte: Aarberg) vorbehalten worden sei. Sollte der Verkaufspreis
von CHF 670‘000.00 in einer für die Ergänzungsleistungen relevanten Weise
tiefer gelegen haben als der Verkehrswert am 1. Februar 2008, wäre die
Anrechnung eines zusätzlichen Verzichts auf Vermögenswerte zu prüfen; bejahendenfalls
würde sich der Einnahmenüberschuss erhöhen (A.S. 26 f.).
4.2
Demgegenüber hat der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen lassen, die Beschwerdegegnerin habe
den Sachverhalt unrichtig festgestellt. So habe sie ihm Verzichtsvermögen
angerechnet, das nie vorhanden gewesen sei. Anzurechnen seien stattdessen
lediglich die Kapitalauszahlung aus der 2. Säule über CHF 443‘669.30 im Jahr
2009, abzüglich Steuern von CHF 45‘827.05, was CHF 397‘842.25 ergebe. Bei
den Beilagen 27 3/5, 27 4/6 und 27 5/6 handle es sich um fiktive Berechnungen.
Die Beträge von CHF 132‘709.00 und 183‘570.00 seien dem Beschwerdeführer nie
zugeflossen, zumal er über kein Guthaben der 3. Säule verfüge. Anzurechnen
seien ferner CHF 160‘000.00 aus dem Verkauf des Hauses im Jahr 2008. Die
Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie
nicht beachtet habe, dass der Beschwerdeführer diese Einkünfte für den Lebensunterhalt
für sich und seine Partnerin sowie für eine Leibrente verbraucht habe. Anhand
der vorgelegten Belege lasse sich leicht erkennen, welche Ausgaben getätigt
worden seien. Es handle sich dabei um notwendige Ausgaben zur Lebenshaltung.
Indem die Beschwerdegegnerin die Angaben des Beschwerdeführers über den
Verbrauch des Vermögens nicht berücksichtigt habe, begehe sie zudem eine
Rechtsverletzung. Er habe das Geld nachweislich für den Lebensunterhalt
verwendet, weshalb für die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kein Platz
bleibe. Zudem sei er faktisch verpflichtet gewesen, seine langjährige
Lebenspartnerin zu unterstützen. Eine Kürzung sei daher nicht gerechtfertigt. Folglich
sei nur das tatsächlich vorhandene Vermögen zu berücksichtigen. Zudem seien die
anrechenbaren Mietzinse auf das Maximum zu erhöhen.
Schliesslich wird in der Beschwerde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder die Liegenschaft an
Drittpersonen und nicht an Nahestehende verkauft hätten, weshalb ein «unterpreislicher»
Verkauf unwahrscheinlich sei. Der Verkaufspreis von CHF 670‘000.00 habe dem
aktuellen Verkehrswert entsprochen. Es wäre unverhältnismässig, heute ein
Verkehrswertgutachten über den Wert per 1. Februar 2008 erstellen zu lassen (A.S.
17.
f., 33 f.).
5.
Die Ergänzungsleistungen
bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 34quater
Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ÜbBest. BV; BGE 108 V 241).
Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen
gesichert werden (bundesrätliche Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen vom 21. September 1964; BBl 1964 II 689, 692 und
694). Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite
und eines garantierten Mindesteinkommens (BBl 1964 II 691; BGE 113 V 285 E. 5b
mit Literaturhinweisen, BGE 103 V 28 E. 2b). Es gilt deshalb der Grundsatz,
dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und
vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die
der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 110 V 21 E. 3; ZAK
1989.
S. 329 E. 3b, 1988 S. 255 E. 2b). Anderseits findet dieser Grundsatz
dort eine Einschränkung, wo der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung und
ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo er einen
Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber
faktisch nicht Gebrauch macht bzw. seine Rechte nicht durchsetzt (ZAK 1989 S.
329.
E. 3b, 1988 S. 255 E. 2b), oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden
Gründen von der Ausübung einer möglichen Erwerbstätigkeit absieht (vgl. ZAK
1987.
S. 544, 1984 S. 97, 1983 S. 262, 1982 S. 137; z.G: BGE 115 V 352 E. 5c).
6.
6.1
Der Austrittsabrechnung der
Personalvorsorgestiftung der B.___, [...], vom 31. Januar 2009 kann
entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer per diesem Datum eine reglementarische
Austrittsleistung von CHF 443‘669.30 zustehe, die auf ein bei der D.___ Bank, [...],
zugunsten des Beschwerdeführers lautendes Konto überwiesen werde (AK-Nr. 27, S.
2). Am 3. Februar 2009 schrieb die D.___ Bank diesen Betrag auf dem
Top-Sparkonto des Beschwerdeführers gut (AK-Nr. 11, S. 3). Der
Austrittsabrechnung sind Steuerberechnungen per 2007 für ein Vorsorgekapital
von CHF 443‘160.00, CHF 143‘160.00 bzw. CHF 200‘000.00 (AK-Nr. 27, S. 3 ff.) angefügt,
die am 11. Juni 2008 erstellt wurden. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin
handelt es sich dabei jedoch nicht um Belege über Kapitalauszahlungen «2. und
3a Säule … 2. Säule 3a Jahr 2007» (AK-Nr. 19, S. 2), sondern – wie dies der
Beschwerdeführer zutreffend festgehalten hat (A.S. 11) – um Berechnungsbeispiele,
und zwar im Zusammenhang mit der Steuerpflicht. So ist denn auch am Schluss der
Dokumente der Satz «Diese Berechnung beruht auf Tribut TAX, einem
Computerprogramm der TRIBUT AG, Niederwangen, Version 7.0.2.5» aufgedruckt.
Konkrete Hinweise oder gar Belege, dass die Nettobeträge von CHF 132‘709.00 und
183‘570.00 je zur Auszahlung gelangt sind, finden sich nicht. Vielmehr liegt es
nahe, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bevorstehende Pensionierung
die Steuerfolgen von drei Varianten abklären liess, nämlich bei Bezug des
gesamten, damals auf CHF 443‘160.00 geschätzten Kapitals, bei Bezug eines
Kapitals von CHF 143‘160.00 (so dass ein solches von CHF 300‘000.00 verblieben
wäre) und bei Bezug eines Teilbetrags von CHF 200‘000.00. In der Folge entschied
er sich dafür, sich das gesamte Altersguthaben auszahlen zu lassen. Folglich
ist von einer Austrittszahlung im Jahr 2009 von abschliessend CHF 443‘669.30
auszugehen, was die Pensionskasse E.___ am 25. April 2016 schriftlich bestätigt
und zudem mitgeteilt hat, dass in den Jahren 2007 und 2008 keine
Austrittsleistungen an den Beschwerdeführer erfolgt seien (vgl. Beschwerdebeilage
[BB-]Nr. 48). Auf dem Betrag von CHF 443‘669.30 hatte der Beschwerdeführer
Steuern von CHF 45‘827.05 zu entrichten, die er am 15. Juni 2009 bezahlte (A.S.
11; AK-Nr. 11, S. 3); verblieben sind ihm schliesslich rund CHF 397‘842.00
(443‘669.30 ./. 45‘827.05). Dazu kam unbestrittenermassen der Anteil am Erlös
aus dem Hausverkauf im Jahr 2009 von CHF 160‘000.00 (AK-Nr. 23,
S. 13 ff.). Ungeachtet des Einwands des Beschwerdeführers, sich nicht
an die Auszahlung der in der Schlussabrechnung über den Kauf vom 12. Januar
2009.
angeführten CHF 6‘856.44 zu erinnern vermögen, ist dieser Betrag hier zu
berücksichtigen. So teilte der mit dem Verkauf betraute Notar F.___, [...], am 12. Januar
2009.
dem Beschwerdeführer und seinem Bruder mit, er werde die Beträge von je
CHF 6‘856.44 auf das seinerzeit angegebene Bankkonto überweisen (AK-Nr. 23, S.
17). Es besteht kein Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer habe diesen Betrag
nicht erhalten.
6.2
Demnach ist von folgendem, dem
Beschwerdeführer im Jahr 2008/2009 zugeflossenen Kapital auszugehen:
2.
Säule, nach Abzug der
Steuern CHF 397‘842.00
Anteil Erlös Hausverkauf und
Schlussabrechnung Verkaufskosten CHF 166‘856.00
Total CHF
564‘698.00
6.3
Per 31. Dezember 2014 hat das Bankguthaben
des Beschwerdeführers – gestützt auf die Aktenbelege – noch (rund) CHF 90‘389.00
(Top-Sparkonto, Mietkautionskonto, Privatkonto; AK-Nr. 15, S. 62 ff.) betragen;
hinzu kommen Obligationen von CHF 10‘000.00 (AK-Nr. 11, S. 19; 15, S. 65)
sowie die Leibrente bei der G.___ mit einem Rückkaufswert per 31. Dezember 2014
von (rund) CHF 43‘296.00, womit sich ein Vermögensstand per Ende 2014 von
insgesamt CHF 143‘685.00 ergibt. Folglich ist in der Zeit von 2008/09 bis
2014.
bzw. innert rund sechs Jahren ein Vermögensabfluss von rund CHF 421‘000.00
zu verzeichnen. Die Beschwerdegegnerin war daher gehalten, den Gründen hierfür
nachzugehen und vom Beschwerdeführer diesbezügliche Auskünfte zu verlangen. Solche
Abklärungen erwiesen sich als notwendig im Hinblick auf die Beantwortung der
Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hypothetisches
Vermögen anzurechnen ist. Von den in Erwägung 5 hiervor genannten
Einschränkungen zum Grundsatz, wonach vom tatsächlichen Vermögensstand
auszugehen ist, kommt dabei im vorliegenden Falle nur jene der Vermögenshingabe
ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung in Betracht; ist
eine solche zu verneinen, so lässt sich eine Vermögensanrechnung nicht damit begründen,
der Beschwerdeführer habe nach Erhalt der Kapitalauszahlungen über seine
Verhältnisse gelebt. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine
gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle»
vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der Vergangenheit
im Rahmen einer «Normalitätsgrenze» gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher
umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von
den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass eine gesuchstellende Person
nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist; dies stets unter
Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 121 V 206 E.
4a mit Hinweisen; AHI 1995 5. 166 E. 2b; SVR 1998 EL Nr. 1 E. 2b).
6.4
Im angefochtenen Entscheid
bemängelt die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die mit Brief vom
23.
Februar 2016 verlangten Belege über den Nachweis des Vermögensverbrauchs
nicht eingereicht (AK-Nr. 9, S. 2). Damals hat die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer aufgefordert, die Auszahlungsbelege der Kapitalauszahlungen
einzureichen, damit ersichtlich sei, auf welche Konten die Auszahlungen erfolgt
seien. Weiter habe er die Steuerunterlagen des Kantons Bern pro 2009 und 2010 einzureichen
(AK-Nr. 13). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer am 4. März 2016
nachgekommen, indem er nebst den Steuerunterlagen pro 2009 und 2010 die
gewünschten Bankbelege zu den Akten gegeben hat (AK-Nr. 11 f.); dass die
Beschwerdegegnerin noch weitere Unterlagen verlangt hätte, lässt sich den Aktenbelegen
nicht entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist daher der Vorhalt der Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid, die Verwendung der Gelder sei nicht nachgewiesen,
woran auch die Angaben in den Steuerklärungen nichts änderten (AK-Nr. 9, S. 2).
6.5
Im Beschwerdeverfahren hat der
Beschwerdeführer ein umfangreiches Dossier mit Beweismitteln eingereicht (vgl.
Beschwerdebeilagen [BB-]Nr. 6 ff.). Den Zusammenstellungen der mittels
Quittungsbuch der Post ausgewiesenen Ausgaben ab 2008 lässt sich im
Wesentlichen Folgendes entnehmen (BB-Nr. 29 ff.):
Jahr
Betrag
CHF
Total
CHF
Durchschnitt pro Jahr
2008.
– 2014
CHF
Durchschnitt pro Monat
2008.
– 2014
CHF
2008.
52‘837
2009.
64‘599
2010.
48‘385
2011.
52‘011
2012.
54‘148
2013.
40‘559
2014.
41‘850
354‘389
50‘627
4‘219
Die wesentlichsten Ausgaben betreffen
dabei Miete und Steuern; dazu kommen Ausgaben für das Leasing bzw. die
Anschaffung eines Autos (BB-Nr. 29 ff.). Nicht berücksichtigt in diesen
Aufstellungen sind die Ausgaben für den täglichen Bedarf (Essen, Trinken etc.),
die der Beschwerdeführer während der Dauer von 99 Monaten mit durchschnittlich
CHF 2‘474.00 pro Monat beziffert (A.S. 15). Wird zumindest der Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit a Ziff. 1 ELG in Anschlag
gebracht, ist hierfür – basierend auf dem Jahr 2015 – von CHF 1‘608.00 pro
Monat auszugehen (vgl. E. II 3.4 hiervor bzw. AK-Nr. 18), was insgesamt monatlichen
Ausgaben von mindestens rund CHF 5‘800.00 (4‘219 + 1‘608) entspricht. Diesem monatlichen
Ausgabenbetreffnis stehen – gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers – Einnahmen
von rund CHF 4‘200.00 (Lohn im 2008) bzw. rund CHF 2‘000.00 (Altersrente ab
2009.
- 2014) pro Monat gegenüber. Dazu kommen die Einkünfte aus der Leibrente
der G.___ im Zeitraum von 2010 – 2014 von durchschnittlich CHF 1‘650.00 pro Jahr
(A.S. 14). Folglich hat der Beschwerdeführer alleine zur Deckung der vorstehenden
Ausgaben im 2009 monatlich CHF 3‘800.00 bzw. ab 2010 rund CHF 3‘700.00 vom
Vermögen zehren müssen, was bis Ende 2014 einem Betrag von rund CHF 267‘600.00
(12 x 3‘700 + 60 x 3‘800) entspricht. Die Differenz zum vorstehend berechneten Vermögensabfluss
in den Jahren 2009 - 2014 (vgl. E. II 6.3 hiervor) im Betrag von CHF 153‘400.00
(421‘000 ./. 267‘600) bzw. rund CHF 25‘500.00 pro Jahr lässt sich mit sonstigen
Aufwendungen für Urlaub, Umzug, Behandlungen, Leibrente etc. bzw. mit
Barbezügen und –anschaffungen erklären, wie dies der Beschwerdeführer in der
Beschwerde nachvollziehbar dargelegt und mit den vorgelegten Dokumenten untermauert
hat (A.S. 14). Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche
Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung sind nicht ersichtlich. Unter
diesen Umständen besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer ein
hypothetisches Vermögen anzurechnen (vgl. z.G.: BGE 115 V 352 E. 5e).
7.
7.1
Damit bleibt noch die Frage zu
beantworten, wie es sich mit dem Abzug für den Mietzins verhält. Während der
Mietzins für das Bauernhaus am Wohndomizil des Beschwerdeführers ab 1. Januar
2014.
CHF 1‘600.00 pro Monat beträgt (AK-Nr. 26, S. 3), hat die
Beschwerdegegnerin – offensichtlich irrtümlicherweise aufgrund des bei Vertragsabschluss
am 14. Januar 2011 geltenden Nettomietzinses von CHF 1‘700.00 (AK-Nr. 26,
S. 1) – bei den Ausgaben lediglich die Hälfte von CHF 20‘400.00 (12 x
1‘700) sowie die Hälfte der Heizkostenpauschale von CHF 840.00 zugelassen;
letztere hat die Beschwerdegegnerin wohl berücksichtigt, weil gemäss
Mietvertrag sämtliche Nebenkosten zulasten des Mieters gehen (AK-Nr. 26, S. 1),
und sich dabei auf Art. 16b ELV gestützt, wonach die Pauschale für Heizkosten die
Hälfte der Nebenkostenpauschale nach Art. 16a Abs. 3 ELV von CHF 1‘680.00 bzw.
CHF 840.00 pro Jahr beträgt. Vom Gesamtbetrag von CHF 21‘240.00 hat die
Beschwerdegegnerin dann im Berechnungsblatt die Hälfte bzw. die Summe von CHF
10‘620.00 eingesetzt (AK-Nr. 17 f.).
7.2
Im Mietvertrag vom 14. Januar
2011.
(AK-Nr. 26) haben die Parteien nebst einem Nettomietzins von CHF 1‘700.00 vereinbart,
dass die Mieter – der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin – sämtliche
Nebenkosten selbst zu bezahlen haben; zu diesen gehören – so lässt sich dem
Vertrag weiter entnehmen – die Heizung (Brennstoff etc.) und die Betriebskosten
(Energie, Wasser etc.). Wie hoch diese Kosten sind, geht aus den vorliegenden
Akten nicht hervor. In der EL-Anmeldung hat der Beschwerdeführer unter diesem
Titel auch nichts geltend gemacht (AK-Nr. 21, S. 2). Beschwerdeweise wird einzig
verlangt, es sei bei den Mietzinsausgaben der Maximalbetrag von CHF 13‘200.00
anzurechnen (A.S. 17). Immerhin finden sich in den durch den Beschwerdeführer
eingereichten Zusammenstellungen über seine Ausgaben Hinweise, dass offensichtlich
Kosten für Wasser, Elektrizität, Kaminfeger etc. zur Bezahlung angefallen sind
(vgl. bspw. BB-Nr. 33).
7.3
Nach dem Wortlaut von Art. 10
Abs. 1 lit. b ELG sind als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit
zusammenhängenden Nebenkosten (le loyer d'un appartement et les frais
accessoires y relatifs; la pigione di un appartamento e le relative spese accessorie)
anerkannt. Ob die Mietnebenkosten berücksichtigt werden können, entscheidet
sich nach Carigiet/Koch (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S.
138) nicht danach, ob sie im Mietvertrag als solche aufgeführt werden.
Massgeblich ist, ob sie eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts zusammenhängen
oder den allgemeinen Lebensbedürfnissen dienen. So zählt z.B. der Wasser- und
Stromverbrauch zum allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenso
gehören die Gebühren für Radio- und Fernsehempfang sowie Kabelfernsehen zum
allgemeinen Lebensbedarf. Mit diesem Betrag sind alle Kosten zu decken, die
nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise auch
Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren,
Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134) (Urteil
des Bundesgerichts vom 9. August 2013,9C_69/2013, E. 5 f.). Anzurechnen sind
nur die vom Vermieter monatlich in Rechnung gestellten Nebenkosten (Ralph Jöhl/Patricia
Usinger-Egger: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR
Band XIV, 3. Aufl. 2016, Rz 72, S. 1760 f.).
Nachdem im vorliegenden Fall weder
Auslagen für Nebenkosten geltend gemacht werden noch solche im vorstehenden
Sinn klar erkennbar und zu berücksichtigen wären, hat es mit dem Abzug des
Nettomietzinses von CHF 1‘600.00 pro Monat grundsätzlich sein Bewenden;
letzterer bzw. der in der EL-Berechnung zu berücksichtigende Betrag ist
nachfolgend festzusetzen. Soweit die Beschwerdegegnerin die Heizkostenpauschale
von CHF 840.00 als Abzug zugelassen hat, wirkt sich dies zugunsten des
Beschwerdeführers aus und ist somit nicht zu beanstanden.
7.4
7.4.1
Nach Art. 16c ELV ist – wie in
Erwägung 3.5 hiervor angeführt – der Mietzins auf einzelne Personen aufzuteilen,
wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der
Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen; gemäss
Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung hat die Aufteilung grundsätzlich zu
gleichen Teilen zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung können im Einzelfall
Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom in Art. 16c Abs. 2 ELV statuierten
Grundsatz gebieten, wonach die Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen zu
geschehen hat. So kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen
Pflicht beruhen und daher zu einer anderen und – ausnahmsweise – auch zu einem
Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 130 V 268 E. 5.3, 105 V
273.
E. 2; AHI 2001 S. 237).
7.4.2
Im vorliegenden Fall treten der
Beschwerdeführer sowie seine Lebenspartnerin als Mieter auf (AK-Nr. 26, S. 1),
so dass grundsätzlich eine hälftige Teilung der Mietkosten vorzunehmen ist.
Nach dem Wortlaut von Art. 16c ELV gibt bereits das gemeinsame Bewohnen Anlass
für eine Mietzinsaufteilung. Etwas Anderes lässt sich aus den Erläuterungen des
BSV (vgl. AHI 1998 34) auch nicht entnehmen (Urs Müller: Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 10, Rz 173). Gegen das
Aufteilen des Mietzinses hat der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt –
opponiert und geltend gemacht, ihm obliege eine Unterstützungspflicht gegenüber
seiner langjährigen Konkubinatspartnerin, weil diese nicht in der Lage sei, den
hälftigen Mietzins zu bezahlen. Zur Begründung verweist er auf die
Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nach der Ehescheidung (A.S. 15 ff.).
7.4.3
Eine rechtliche Pflicht, die
ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung nach sich zieht,
könnte sich aus der Unterhalts- und Beistandspflicht der Konkubinatspartner ergeben.
Der Beschwerdeführer weist zwar in der Beschwerde auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung über die partnerschaftliche Unterstützungspflicht sowie bei der
Berechnung von Stipendien hin, was seine Unterstützungspflicht gegenüber der
Lebenspartnerin begründe (A.S. 15 f.) Eine Unterhalts- oder Beistandspflicht im
Fall eines Konkubinats besteht jedoch grundsätzlich nicht. Jedenfalls ist sie
im vorliegenden Kontext, wo der Beschwerdeführer selbst staatliche
Unterstützung beanspruchen muss, nicht gegeben.
7.4.4
Zu prüfen bleibt, ob der
Beschwerdeführer aus sittlich-moralischen Gründen verpflichtet ist, seine
Lebenspartnerin unentgeltlich bei sich wohnen zu lassen. Die Rechtsprechung hat
dies bejaht, wenn sich das Zusammenwohnen aus Gründen der Betreuung oder Pflege
aufdrängte, etwa weil die aufzunehmende Person Pflegeleistungen erbrachte (BGE
105.
V 271) oder umgekehrt aufgrund einer vorübergehenden gesundheitlichen
Notsituation der Betreuung durch ihre EL-beziehende Mutter bedurfte (vgl.
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 53/01 vom 13. März 2002). Rein finanzielle
Aspekte im Sinne der Bedürftigkeit der mitbewohnenden Person reichen demgegenüber
nicht aus, um eine moralische Pflicht zu begründen. Dieses Ergebnis findet
seine Rechtfertigung darin, dass die EL-beziehende Person ihrerseits ebenfalls
bedürftig ist. Der Beschwerdeführer scheint die Verpflichtung, seine
Konkubinatspartnerin bezüglich der Bezahlung des Mietzinsanteils zu
unterstützen, einzig aus deren finanzieller Lage abzuleiten, habe sie doch kaum
Einkommen (AK-Nr. 16); dies genügt jedoch nach dem Gesagten nicht.
7.5
Folglich sind unter dem Titel
«Miete» – in Abweichung zu den Berechnungen der Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr.
18.
f.) – Ausgaben im Betrag von insgesamt CHF 10‘020.00 ([12 x 1‘600 + 840]
: 2) zu berücksichtigen.
8.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen
mit Wirkung ab 1. April 2015 auf der Einnahmenseite kein Vermögensverzicht
anzurechnen ist. Bei den Ausgaben ist anstelle des bisher angerechneten
Mietzinsaufwands von CHF 10‘620.00 die Hälfte von CHF 20‘040.00 bzw. CHF 10‘020.00
zu berücksichtigen. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass
der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2016 sowie die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2016 aufzuheben und die Akten an die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zu überweisen sind, damit diese die Berechnungen
der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015 im Sinne der vorstehenden
Erwägungen, insbesondere ohne Vermögensverzicht, vornehme und hierauf über den
geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen neu
entscheide.
9.
9.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61
lit. g ATSG).
9.2
Praxisgemäss gilt es unter dem
Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung
bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im
Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit
verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
9.3
In ihrer Kostennote vom 20.
September 2015 macht die Vertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar sowie
Auslagen im Betrag von insgesamt CHF 5‘386.30 geltend, ohne dies zu spezifizieren.
In Beachtung der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 61 lit. g ATSG) und im
Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren ist das in Rechnung gestellte Honorar
von pauschal CHF 4‘400.00 zu kürzen. Wohl weist der Fall eine gewisse
Komplexität in Bezug auf den Sachverhalt auf, in rechtlicher Hinsicht haben
sich aber keine besonderen Probleme gestellt und der Fall ist auch umfangmässig
überblickbar gewesen. Festzuhalten ist ferner, dass der nicht detailliert
ausgewiesene Aufwand in keiner Art und Weise nachvollzogen werden kann und
zudem erfahrungsgemäss Kanzleiarbeit beinhaltet, die im Stundenansatz einer Anwältin
inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Als angemessen
erscheint im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3‘000.00,
zzgl. Auslagen von CHF 150.00 [5 % von CHF 3‘000.00] und MwSt. Folglich
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
CHF 3‘402.00 zu bezahlen.
10.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2016 sowie die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2016 aufgehoben und die Akten an die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen werden, damit diese die
Berechnungen der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015 im Sinne der
vorstehenden Erwägungen, insbesondere ohne Vermögensverzicht, vornehme und
hierauf über den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen
neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘402.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger