VSBES.2016.126
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
12. September 2018Deutsch35 min
Source so.ch
Urteil vom 12. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ z.Zt. unbekannten Aufenthalts, vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16.
März 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1990, meldete sich am 10. April 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 5). Diese verneinte mit Verfügung vom 16. März
2016 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen, da keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 3. Mai
2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 4 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 16.
März 2016 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2.
Es seien dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Rentenleistungen (berufliche Eingliederung,
Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzüglich einem
Verzugszins von 5 % auszurichten.
3.
Dem unterzeichneten
Rechtsanwalt sei wegen kurzfristiger Mandatierung und bis heute fehlenden Akten
eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
4.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung
durchzuführen.
5.
Dem Beschwerdeführer
sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter
gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Begründung der Beschwerde wird mit
Eingabe vom 1. Juni 2016 ergänzt (A.S. 13 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 32 f.).
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni
2016 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude
Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 34).
2.3 Mit Replik vom 22. September
2016 (A.S. 43 ff.) lässt der Beschwerdeführer vier Urkunden einreichen und
beantragen, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Empfehlung der
Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn betreffend
das Begutachtungsinstitut B.___ und damit auch Dr. med. C.___ und dessen
Begutachtungsergebnisse vorliege. Weiter lässt der Beschwerdeführer am
13. und 17. Oktober 2016 drei E-Mail-Nachrichten einreichen (A.S. 51
ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum begehrt am 26. Oktober 2016 die Abweisung
des Sistierungsantrags (A.S. 56). Die Vizepräsidentin lehnt es sodann mit
Verfügung vom 4. November 2016 ab, das Verfahren zu sistieren (A.S. 59 f.).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 24. Januar 2017 eine weitere Urkunde sowie eine Kostennote ein (A.S.
67 ff.). Ausserdem beantragt er, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis
die Beschwerdegegnerin die Ergebnisse der Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.___
herausgegeben habe. Die Vizepräsidentin weist dieses Gesuch mit Verfügung vom
26. Januar 2017 ab (A.S. 74).
Mit Verfügung vom 19. März 2018 (A.S. 77
f.) setzt die Vizepräsidentin die begehrte Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht auf den 3. September 2018 an. Den Antrag des
Beschwerdeführers auf eine Parteibefragung weist sie ab.
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers zieht den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung am 3. September 2018 zurück (A.S. 80), womit die angesetzte
Verhandlung vor dem Versicherungsgericht entfällt. Der Vertreter erklärt
weiter, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei unbekannt, weshalb das
Urteil mittels amtlicher Publikation zu eröffnen sei.
Am 4. September 2018 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 81 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 16. März 2016 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht
die Anspruchsberechtigung frühestens ab 2014 zur Debatte (s.
E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar
2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht
überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG):
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und
c)
nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt
als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014,
Art. 28 N 32). Angesichts der geltend gemachten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ab November 2013 (IV-Nr. 5 S. 3 Ziff. 4.4) würde das
Wartejahr im vorliegenden Fall im November 2014 enden. Der Rentenanspruch
wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), hier
also, mit der Anmeldung vom 10. April 2014, im Oktober 2014. Dies hat aber, da
die Wartezeit erst im folgenden Monat abläuft, keine eigenständige Bedeutung.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim
Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall
zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1
S. 30).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich
2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S.
360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen
antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig
gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.
94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer begann zunächst
eine Lehre als Detailhandelsfachmann, brach diese aber nach anderthalb Jahren
ab. Er war in diversen Branchen (u.a. Metallbau und Schausteller) temporär tätig,
bevor er im August 2012 eine neue Lehre als Restaurationsfachmann im Hotel [...]
antrat. Diese Ausbildung wurde im August 2013 vorzeitig beendet (gemäss
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen, gemäss Lehrbetrieb, weil er
straffällig geworden war). In der Folge war der Beschwerdeführer nicht mehr
erwerbstätig (IV-Nr. 3 S. 1 f. / Nr. 5 S. 4 / Nr. 8 S. 7).
Vom 14. bis 28. November 2013 war der
Beschwerdeführer wegen einer akuten suizidalen Krise bei mittelgradiger
depressiver Episode (F32.1) und Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung bei
den D.___ hospitalisiert. Die Entlassung erfolgte bei fehlender Selbst- und
Fremdgefährdung in stabilem Zustand (IV-Nr. 17 S. 6). Der Bericht vom 11. November
2014.
(IV-Nr. 17) bescheinigte für den Klinikaufenthalt eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (S. 1), während er für die Folgezeit festhielt, dass
bei suffizienter antidepressiver Behandlung keine signifikante
Leistungseinschränkung bestehe (S. 4).
Dr. med. E.___, Arzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2014 (IV-Nr. 18
S. 2 ff.) folgende Diagnosen:
A) Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· bipolare affektive Störung, gegenwärtig
hypomanische Episode mit psychotischen Symptomen (F31.0), seit 2. Oktober 2014
B) Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Hypertonie
·
Migräne
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei
der Beschwerdeführer vom 14. April bis 5. Oktober 2014 zu 50 % arbeitsunfähig
gewesen und ab 6. Oktober 2014 zu 100 %. Die Behandlung laufe seit dem 14.
Juli 2014. Der Beschwerdeführer sei mit acht Jahren mit seiner Mutter zu deren
neuen Ehemann gezogen. Dieser und die Mutter seien Alkoholiker gewesen und
hätten den Beschwerdeführer oft geschlagen. Damals hätten dessen Halluzinationen
angefangen, welche trotz antipsychotischer Medikation bis heute anhielten. Der
Beschwerdeführer habe an verschiedenen Orten gewohnt, bei der Mutter, beim
Vater, in Wohngemeinschaften, alleine, auf der Strasse etc. In der Schule und
im Lehrlingshaus habe man ihn gemobbt. Der Beschwerdeführer habe vor der
Hospitalisation mehrere Suizidversuche unternommen. Heute wohne er betreut und
arbeite in einem geschützten Arbeitsprogramm, wo es manchmal Streitereien mit
den Arbeitskollegen gebe. Im Februar 2014, seit der Beschwerdeführer alleine in
der neuen Wohnung sei, hätten Panikattacken angefangen. Geklagt würden weiter Angstzustände,
Mobbingerlebnisse, Jähzorn, innere Unruhe, depressive Verstimmung, Stimmungsschwankungen
und fehlendes Gefühl für sich selbst. Was die Befunde angehe, so seien
Konzentration und Aufmerksamkeit leicht beeinträchtigt. Die Erinnerungsfunktion
scheine unbeeinträchtigt. Das formale und inhaltliche Denken sei strukturiert
und kohärent, teilweise fixiert auf die Traumageschichte. Der Beschwerdeführer stottere
und habe Ausspracheschwierigkeiten, unter Stress verstehe man ihn fast nicht. In
Angst-, Stress- und Krisenzeiten tauchten Sinnestäuschungen auf oder würden
stärker; der Beschwerdeführer habe ein Gefühl, dass er beobachtet werde, zudem sehe
und höre er Sachen, die es in Wirklichkeit nicht gebe. In Zeiten starker
emotioneller Herausforderung entwickle er regelmässig Suizidgedanken und müsse
intensiv in seiner Wohnung betreut werden. Affektiv sei er nur begrenzt
zugänglich, erscheine jedoch gleichzeitig sensitiv / sensibel. Der
Beschwerdeführer nehme Cypralex (10 mg 1-0-0-0), Temesta (1 mg bei Bedarf), Abilify
und Seroquel (200 mg XR, 0-0-2-0). Psychotherapeutisch und psychiatrisch sei das
Ziel, dass der Beschwerdeführer zumindest stabil bleibe. Bedingung für die
Beschäftigung in einem geschützten Rahmen sei ein positives und betreutes Arbeitsklima.
Zeige das Arbeitsumfeld kein Verständnis oder sei kompetitiv, scheitere der Beschwerdeführer
regelmässig. Im Moment sei er zu 100 % arbeitsunfähig; es sei am Arbeitsplatz
unter Druck zu aggressiven Verhaltensweisen und emotionaler Destabilisierung
gekommen, die erst wieder aufgefangen werden müssten. In dieser Situation seien
Halluzinationen aufgetreten und tiefgreifende Ängste hätten zugenommen. Der
Patient sei paranoid-misstrauisch geworden und habe das Gefühl gehabt, alle
seien gegen ihn. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im geschützten Rahmen könne
langfristig in Betracht gezogen werden, sei aber bis auf weiteres noch kein Thema.
Ein Arbeitsplatz auf dem primären Arbeitsmarkt komme nicht in Frage. Andere
Tätigkeiten seien ebenfalls nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe keinerlei
Durchhaltevermögen und fühle sich sofort unter Druck gesetzt, sobald Anforderungen
auftauchten.
3.2
Dem Gutachten von Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2015 (IV-Nr.
24.
) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 8):
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Keine
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Status nach mittelgradiger depressiver
Episode (F32.1)
· Verdacht auf Simulation (Z76.5)
Bei der Untersuchung vom 7. Juli 2015,
welche 75 Minuten dauerte, gab der Beschwerdeführer an, nach einem
Suizidversuch sei er 2013 in die Psychiatrische Klinik [...] eingewiesen und mit
Antidepressiva behandelt worden. Er lebe jetzt im Rahmen des betreuten Wohnens in
einer 1-Zimmer-Wohnung und befinde sich in der Praxis von Dr. med. E.___ in
ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er nehme regelmässig 600 mg Seroquel
ein. Die Dosis sei vor wenigen Wochen erhöht worden, da er vermehrt unter
Stimmen gelitten habe. Er habe seit Kindheit Halluzinationen; bereits als Achtjähriger
habe er auf einem Dach Wölfe gesehen, nachdem ihm sein Vater von einer
TV-Sendung erzählt habe, in der Wölfe Menschen angegriffen hätten. Danach habe
er immer wieder Tiere gesehen, die nicht vorhanden gewesen seien. Später habe
er Stimmen gehört. Vor allem während seiner zweiten Lehre hätten ihn diese kritisiert
und heruntergemacht. Man habe ihn an diesem Ort schlecht behandelt und er habe
sich ausgenützt gefühlt. Als ihm nach zwei Jahren gekündigt worden sei, habe
ihm eine Stimme befohlen, im Lehrbetrieb zu stehlen, worauf er einen Tresor
entfernt habe. Die Stimmen würden ihm auch mitteilen, dass seine Freundin ihn
betrüge. Einmal hätten sie ihm gesagt, er solle ein Skalpell nach einem
Kollegen werfen, der ihn gehänselt habe; dieser sei zum Glück unverletzt
geblieben. Die Halluzinationen hätten sich unter Seroquel weitgehend
zurückgebildet und die Stimmen seien deutlich in den Hintergrund getreten. Er
leide weiter unter Gefühlsblockaden. Seit Jahren verspüre er kaum Gefühle. Er
ziehe sich dann zurück und halte sich in der Wohnung auf (S. 4). 2013 habe er sich
bei einem Selbstmordversuch zwei Säcke über den Kopf gestülpt, sich dann aber
wegen der Atemnot befreit. Ein anderes Mal habe er versucht, sich durch
tagelangen Verzicht auf Flüssigkeit umzubringen. Im November 2013 sei ihm die Idee
gekommen, sich unter einen Zug zu werfen. Er habe seinen Angehörigen Abschiedsbriefe
verteilt, worauf seine Schwester ihm zum Klinikeintritt geraten habe (S. 5).
Die Eltern hätten sich getrennt, als er sieben
Jahre alt gewesen sei. Die Mutter habe nach der Scheidung massiv Alkohol
konsumiert. Die Beziehung zu ihr habe sich schwierig gestaltet. Sie sei aggressiv
gewesen, habe ihn kritisiert und immer wieder geschlagen. Die Beziehung zum
Vater sei besser gewesen, doch dieser habe eine neue Freundin gefunden und dann
nur noch wenig Interesse an den Kindern gehabt. Mit der Mutter habe er keinen
Kontakt mehr, mit dem Vater und den Schwestern noch gelegentlich (S. 5). Die
erste Klasse habe er wegen starken Stotterns wiederholen müssen. Er sei ein Aussenseiter
gewesen und habe keine Freunde gefunden. Nach Schulabschluss habe er eine Lehre
als Detailhandelsangestellter angetreten. Er sei jedoch oft an Partys gewesen,
habe die Schule nicht regelmässig besucht und die Kündigung erhalten. Bei der
zweiten Lehre als Servicefachangestellter sei er kritisiert und ausgenützt
worden; nach zwei Jahren habe man ihm ebenfalls gekündigt. Zwischen den beiden
Lehrstellen habe er einige Aushilfsjobs gehabt, ansonsten aber nie gearbeitet.
Seit Dezember 2014 sei er in einer geschützten Werkstätte, zurzeit in einem Halbtagspensum
in der Töpferei. Diese Tätigkeit gefalle ihm, es herrsche kein Arbeitsdruck und
er habe einen guten Kontakt zu den Kollegen. Er lebe alleine in einer
1-Zimmer-Wohnung und werde vom Sozialamt unterstützt. Seit März 2014 sei er mit
seiner 32jährigen Freundin zusammen, welche arbeitslos sei und in [...] lebe.
In der Beziehung gebe es immer wieder Phasen, in denen er nichts für die
Freundin empfinden könne. Er nehme um 20:00 Uhr die Medikamente ein, gehe um 22:00
Uhr zu Bett und stehe zwischen 8:00 und 10:00 Uhr auf. Seit er so viele
Medikamente nehme, schlafe er sehr viel. Auch tagsüber sei er oft müde. Nach
dem Aufstehen trinke er einen Kaffee, lese die Zeitung im Internet und erledige
die Morgentoilette. Den Haushalt führe er selbständig, wobei er nur selten koche.
Von 13:00 bis 16:30 Uhr arbeite er. Früher habe er Faustball gespielt, dies
könne er seit längerer Zeit nicht mehr machen. In seiner Freizeit unternehme er
Spaziergänge oder gehe schwimmen. Meistens sei er jedoch zuhause, sehe fern oder
lese (S. 6). Er habe kaum Kollegen und lebe zurückgezogen. Vorerst wolle er in
der geschützten Werkstätte bleiben. Eine berufliche Ausbildung oder mehr als
eine Halbtagsarbeit könne er sich nicht vorstellen. Er sei nicht belastbar (S.
7).
Als Befund hielt der Experte fest, der
Beschwerdeführer mache einen gepflegten Eindruck, sei freundlich und kooperativ.
Mimik und Gestik seien unauffällig, der affektive Kontakt gut. Wenn der Beschwerdeführer
über seine Lebensgeschichte, seine jetzige Situation und die beruflichen
Zukunftsperspektiven berichte, wirke er distanziert. Manische Phasen würden auf
Nachfrage hin verneint, jedoch optische Halluzinationen und Stimmenhören
erwähnt. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er
drücke sich differenziert aus. Die in der Untersuchung gemachten Beobachtungen
wiesen auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hin. Der Beschwerdeführer
zeige während des ganzen Gesprächs nie Zeichen einer Konzentrationsschwäche.
Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien intakt. Das Denken sei geordnet
und nicht eingeengt. Der Beschwerdeführer zeige kein Gedankenabreissen, keine Neologismen,
keine Gedankenleere, keine überwertigen Ideen, keine Wahnvorstellungen sowie keine
Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische
oder taktile Halluzinationen. Er habe einen guten Bezug zur Realität und zu
seiner Person. Gegenüber der Umgebung könne er sich klar abgrenzen;
Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden.
Der Beschwerdeführer äussere keine Zwangsgedanken, Hinweise auf
Zwangshandlungen seien nicht vorhanden. Er berichtete weder über Ängste noch
Phobien. Aus seinen Schilderungen ergäben sich keine Hinweise auf Veränderungen
der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages. Er erwähne keinen
Lebensverleider oder Suizidgedanken (S. 7).
Nach seinen eigenen Angaben werde der Beschwerdeführer
mit einem hochdosierten Neuroleptikum behandelt; tatsächlich nehme er die
verordneten Psychopharmaka aber gar nicht ein, wie die durchgeführten
Blutuntersuchungen (s. dazu S. 8) bewiesen. Der Beschwerdeführer mache also im
Rahmen der psychiatrischen Untersuchung bewusst falsche Angaben, weshalb alle
seine Aussagen mit grosser Vorsicht zu geniessen seien. So habe der
Beschwerdeführer z.B. bei seinem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik weder
Stimmenhören noch Halluzinationen erwähnt. Gemäss seinen Angaben habe er wenig
Zugang zu seinen Gefühlen und leide unter einer Affektstarre. Dennoch falle
auf, dass sich der Beschwerdeführer Anfang 2014 aktiv bemüht habe, via Internet
eine Freundin kennenzulernen. Seither unterhalte er eine gute Beziehung und treffe
sich regelmässig mit dieser Frau. Ein solches Verhalten sei eher untypisch für
einen Menschen, der an einer schizophrenen Störung leide. Bei der
psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer affektiv gut spürbar. Er
zeige weder Denk- noch Affektstörungen. Seine Psychomotorik sei unauffällig.
Auch dies entspreche nicht dem psychopathologischen Befund einer schizophrenen
Störung. Wenn der Beschwerdeführer berichte, eine Stimme habe ihm befohlen, den
Tresor in seinem Lehrbetrieb zu entwenden, so sei es eher ungewöhnlich und entspreche
nicht der klinischen Erfahrung, dass schizophrene Menschen sich bereichern
wollen, weil eine Stimme ihnen dies befehle. Die diagnostische Einschätzung sei
also sehr schwierig. Da der Beschwerdeführer bei der Untersuchung bewusst Falschangaben
gemacht habe, seien seine anamnestischen Angaben eigentlich nicht verwertbar.
Die erste Lehrstelle habe er verloren, weil er lieber an Partys gegangen sei,
als sich für die Schule vorzubereiten. Ein solches Verhalten sei untypisch für
Menschen, die an einer Psychose litten, da sich diese meistens von sozialen
Kontakten zurückzögen. Bei der zweiten Lehrstelle habe sich der
Beschwerdeführer diskriminiert gefühlt und einen Diebstahl begangen; von einer
Krankheit sei nichts bekannt gewesen. Es fänden sich auch keine Hinweise auf
eine manisch-depressive Störung, gebe der Beschwerdeführer doch an, er sei noch
nie angetrieben oder überschwänglich gewesen sei und habe auch nie viel Geld ausgegeben
etc. Vor diesem Hintergrund könne einzig die Diagnose eines Status nach mittelgradiger
depressiver Episode gestellt werden (S. 9). Zurzeit seien keine depressiven
Symptome vorhanden. Es bestehe auch ein gewisser Verdacht auf Simulation. Was
die früheren ärztlichen Einschätzungen angehe, so habe der Beschwerdeführer bei
den D.___ nicht von psychotischen Symptomen berichtet. Die vom behandelnden
Psychiaters erwähnten Ängste liessen sich nicht bestätigen; der
Beschwerdeführer erwähne keine solchen, und er könne sich ausserhalb seiner
Wohnung frei bewegen (S. 10).
Im November und Dezember 2013 habe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Januar 2014 könne aus
psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden. Es gelte
in jeder beruflichen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 10).
Medizinische oder berufliche Massnahmen seien nicht notwendig (S. 11).
3.3
Die delegierte Psychotherapeutin
lic. phil. F.___ hielt im Bericht vom 25. August 2015 (IV-Nr. 27) fest,
der Beschwerdeführer werde seit dem 14. Juli 2014 in der Praxis von Dr. med. E.___
behandelt. Er leide seit langem unter Suizidgedanken, Sinnestäuschungen
(visuelle und auditive Halluzinationen) und Stimmungsschwankungen. Er lebe in
einer betreuten Wohnsituation. Dank professioneller Bezugspersonen und der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei inzwischen eine gewisse, aber
fragile psychische Stabilität erreicht worden. Negative Kindheitserlebnisse hätten
den Beschwerdeführer frühzeitig traumatisiert. Er sei zuhause geschlagen, in
der Schule gehänselt und gemobbt sowie zwischen den Eltern hin- und
hergeschoben worden. Es habe sich eine tiefgreifende Beziehungs- und
Bindungsstörung entwickelt. Die Bindungsangst aktiviere negative
Beziehungsschemata. Dies zeige sich in der problematischen (Fern-) Beziehung
zur Freundin. Gleichzeitig träume der Beschwerdeführer davon, mit ihr ein normales
Leben zu führen, was sich jedoch nicht mit dem erlernten Beziehungs- und
Bindungsverhalten decke. Ausserdem blende der Beschwerdeführer vieles einfach
aus, etwa, dass die Freundin unter der Woche zusammen mit ihrem Ex-Freund lebe.
Er «vergesse» auch immer wieder, dass er nachts Angst und sogar Panikattacken
habe und sich ausspioniert fühle, sobald er in einer Beziehung stehe. Auf Grund
seiner Persönlichkeitsstörung habe der Beschwerdeführer nicht gelernt, eine
vernünftige Lösung zu verfolgen und reagiere oft impulsiv-aggressiv. So sei es
zu Suizidversuchen oder Affekthandlungen gegenüber Dritten (z.B. Messerwurf
nach einem Kollegen) gekommen. Zustände mit wenig Energie, Rückzug und
frustraner Stimmungslage wechselten ab mit Phasen, in denen der Beschwerdeführer
in den erwähnten Träumen verharre und sich dabei wohl fühle. In
Stresssituationen neige er dazu, die ihn immer wieder begleitenden Suizidgedanken
in die Realität umzusetzen, was bereits fünf Mal passiert sei. Gehe es ihm
schlecht, so sei das gut sichtbar, er wirke dann besonders blass, sei
erstaunlich ruhig, bleibe affektiv unzugänglich, wirke demotiviert und hege
konkrete Selbstmordpläne. Termine würden mehrheitlich eingehalten, auch wenn
dies eine grosse Herausforderung darstelle. Der Schwerpunkt der Behandlung liege
auf der «Normalisierung» des Alltags und der Wochenenden, um Stabilität
erreichen. Der Beschwerdeführer besitze ein sehr geringes Selbstwertgefühl. Selbstzweifel,
Schuld- und lnsuffizienzgefühle, Ängste und impulsive Reaktionen sowie ein
ausgeprägtes Vermeidungsverhalten prägten das Störungsbild. Im Verlauf der
Psychotherapie habe die depressive Symptomatik leicht reduziert werden können.
Was den ärztlichen Befund angehe, so trete der Beschwerdeführer unsicher auf.
Mimik und Gestik seien leicht verlangsamt und schwächlich wirkend. Der
affektive Rapport sei eingeschränkt. Es seien Halluzinationen (visuell und
auditiv) und Wahn (Verfolgungswahn) zu vermerken. Der Beschwerdeführer zeige
eine depressive Symptomatik mit Rückzug, Konzentrations-, Antriebs- und
Lustlosigkeit. Er wirke entmutigt und verunsichert. Den Verdacht auf Simulation
weise man als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer leide unter einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit auffälliger Dysfunktionalität in Beziehungen und bei
Bindungen. Ausserdem fehle ihm auf Grund seiner katastrophalen Lebensgeschichte
jede lebenspraktische Effektivität.
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allg.
Medizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD),
hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 (IV-Nr. 29 S. 2 f.) dafür, es
sei auf das Gutachten von Dr. med. C.___ abzustellen.
3.4
Die Beschwerdegegnerin stellte bei
der Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. C.___
ab. Dieses entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung und geniesst vollen
Beweiswert, stammt es doch von einem unabhängigen Facharzt, welcher die
Vorakten studiert, den Beschwerdeführer sorgfältig untersucht und seine
Einschätzung schlüssig begründet hat. Dr. med. C.___ stützt sich, wie es für
eine beweiskräftige psychiatrische Begutachtung praxisgemäss verlangt wird, auf
die Ergebnisse seiner klinischen Untersuchung mit Erfassung der Symptome und
Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2016 vom 29. Dezember
2016.
E. 3.3.2). Seine Beurteilung, dass keine psychische Störung mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist vor dem Hintergrund des unauffälligen Psychostatus
nachvollziehbar. Namentlich wird überzeugend dargelegt, warum keine
schizophrene oder bipolare Störung vorliegt. Die gegen das Gutachten erhobenen Einwände
dringen nicht durch:
3.4.1
Vorab ist festzuhalten, dass
keine konkreten Hinweise für die Behauptung vorliegen, Dr. med. C.___
begutachte nicht ergebnisoffen. Darauf, dass sich die vom Beschwerdeführer verlangten
statistischen Daten nicht für einen solchen Nachweis eignen, ist bereits in der
Begründung zur Verfügung vom 4. November 2016 (A.S. 59 f.) eingegangen
worden, woran vollumfänglich festzuhalten ist.
Der Brief der Gutachterstelle B.___ an
die IV-Stelle des Kantons [...] vom 5. November 2015 (Beschwerdebeilage / BB-Nr.
5) ist hier von vornherein unerheblich, da Dr. med. C.___ nicht zu den
Unterzeichnern gehört. Das Schreiben an die IV-Stelle des Kantons [...]
vom 30. November 2015 (BB-Nr. 6) hat er zwar mitunterzeichnet, und es geht
darin um Kritik, die ein Rechtsanwalt H.___ u.a. an Dr. med. C.___ geübt
hat. Dieses Schreiben bezieht sich indes weder auf den Fall des
Beschwerdeführers noch nennt es ausdrücklich dessen Vertreter, sondern spricht nur
von Rechtsanwalt H.___ wie generell von «Geschädigtenanwälten». Der Beschwerdeführer
hält zwar dafür, das Schreiben mache exemplarisch die negative Einstellung der
Gutachterstelle B.___ gegenüber Anwälten deutlich, welche Kritik an den
Gutachten übten. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Vom Inhalt her ist die
Stellungnahme der Gutachterstelle vom 30. November 2015 durchaus sachlich, etwa
wenn entgegnet wird, unterschiedliche Aussagen des Versicherten in den
Teilgutachten bedeuteten keine Ungenauigkeit der Experten. Wohl ist der Tonfall
des Schreibens gereizt. Dem kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu.
Einerseits handelt es sich bei der teils ungeschickten Wortwahl der
Gutachterstelle um eine Stilfrage, zu der sich das Gericht nicht zu äussern hat
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2.2). Keine
der Formulierungen wie «populistisch» oder «sog. Geschädigtenanwälte» ist
derartig despektierlich, dass eine Verwendung zwingend zum Schluss auf eine
Befangenheit führen muss. Man vergleiche dazu den vorliegenden Sachverhalt mit
dem Fall, in dem das Bundesgericht einen Gerichtsschreiber als befangen ansah,
weil er erklärt hatte, die Einreichung von Privatgutachten durch Versicherte
sei «entschieden zu bekämpfen», und Versichertenanwälte pauschal als «ohne
jegliche Moral» bezeichnete (Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2).
Andererseits reagierte die Gutachterstelle mit ihrem Schreiben auf die Kritik
von Rechtsanwalt H.___ (welche sich zwar nicht in den hiesigen Akten befindet,
aber offenbar recht scharf ausgefallen ist), d.h. die Stellungnahme muss in
diesem Zusammenhang gewürdigt werden. Insgesamt vermag das Schreiben vom 30.
November 2015 keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Mitunterzeichners
Dr. med. C.___ zu erwecken (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn VSBES.2015.290 vom 29. September 2016 E. II. 3.2).
Die Neutralität des Experten lässt sich
auch nicht deshalb anzweifeln, weil er von unwahren Angaben des
Beschwerdeführers ausgeht. Diese Feststellung beruht auf dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer von einer hochdosierten Medikation sprach, die fraglichen
Medikamente aber laut Blutuntersuchung nachweislich gar nicht einnahm. Dies
spricht dafür, dass kein nennenswerter Leidensdruck und damit auch keine
relevante psychische Erkrankung besteht (s. Urteil des Bundesgerichts
8C_694/2009 vom 24. September 2009 E. 3.1). Es gehört zur Aufgabe des
Gutachters, die Konsistenz der gemachten Angaben zu prüfen; allein daraus kann
nicht der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden (Urteil des
Bundesgerichts 9C_554/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2.1).
3.4.2
Der Hinweis auf
abweichende Auffassungen behandelnder Ärzte genügt nicht, um ein Gutachten in
Zweifel zu ziehen. Der Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)
Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen
Experten unterscheiden sich voneinander (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017
vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt es
auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470). Zudem kann
eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen
gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
lege artis vorgegangen ist. Von einer psychiatrischen Administrativ- oder
Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte
objektiv feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation
entspringende – Gesichtspunkte vorbringen, die geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017
vom 24. November 2017 E. 5.2.2 und 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4).
Dies ist hier nicht der Fall:
Aus dem Austrittsbericht
der D.___ (IV-Nr. 17) ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers,
bescheinigt er doch nur für den Klinikaufenthalt eine Arbeitsunfähigkeit und
hält im Übrigen fest, bei ausreichender antidepressiver Behandlung bestehe
keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
Dr. med. E.___ diagnostizierte
am 1. Dezember 2014 eine bipolare Störung (IV-Nr. 18 S. 2). Diese Diagnose
verwarf Dr. med. C.___ jedoch ausdrücklich, da hypomanische Episoden nach den
eigenen Angaben des Beschwerdeführers fehlten. Dr. med. E.___ erwähnt im
Übrigen ebenfalls keine solchen Episoden, so dass mit Fug und Recht von einer
Fehldiagnose gesprochen werden kann (so die RAD-Ärztin Dr. med. G.___, IV-Nr.
29.
S. 2). Der Einwand, der Experte hätte den Beschwerdeführer mehrmals
untersuchen müssen, bevor er eine Persönlichkeitsstörung ausschliesse, geht
fehl. Gemäss dem Klassifikationssystem ICD-10 handelt es sich bei einer bipolaren
Störung (F31.-) nämlich gar nicht um eine Persönlichkeitsstörung (F60-69),
sondern um eine affektive Störung (F30-F39).
Im Bericht von lic. phil. F.___
(IV-Nr. 27), der am 25. August 2015 und damit nach der Begutachtung erging, ist
von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer depressiven Symptomatik
sowie Ängsten und Panikattacken die Rede. Diese Stellungnahme vermag aber nicht
zu überzeugen. Eine präzise diagnostische Herleitung und Einordnung nach ICD-10
fehlt. Der Bericht geht nicht auf das Gutachten ein (abgesehen von der nicht
näher begründeten Verneinung einer Simulation), lässt sich also nicht dazu
verwenden, Dr. med. C.___ methodische Fehler nachzuweisen. Andererseits wird
auch nicht behauptet, der Zustand habe sich seit dem Gutachten verschlechtert;
der Bericht vom 25. August 2015 geht vielmehr von einer seit Behandlungsbeginn
am 14. Juli 2014 bestehenden Problematik aus, welche sich zu einem gewissen
Grad stabilisiert habe.
Aus der Tätigkeit in einer geschützten
Werkstätte ergibt sich nichts für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, denn es
handelt sich nicht um eine konkret leistungsorientierte berufliche Abklärung
(s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1).
3.4.3
Der Einwand des
Beschwerdeführers, Dr. med. C.___ habe es versäumt, seine Lebensgeschichte zu
erheben, ist unzutreffend. Einerseits waren dem Experten die Akten bekannt,
namentlich auch die anamnestischen Feststellungen von Dr. med. E.___ (IV-Nr.
24.1
S. 2). Andererseits befragte Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer auch zu
dessen Vorgeschichte (IV-Nr. 24.1 S. 4 - 6). Ein Gutachter darf im Übrigen
davon ausgehen, dass der Versicherte die wichtigen Lebensereignisse offen legt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.4).
3.4.4
Nach der neuen, am 30. November
2017.
begründeten Praxis ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE
141.
V 281 grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE
143.
V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Dabei
beurteilt sich die Frage, ob ein Leiden zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster.
Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6
S. 294 f.). Ein strukturiertes Beweisverfahren ist jedoch dort
entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine
Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und
allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation
oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (s. BGE 143 V
418.
E. 7.1 S. 429). Dies ist hier der Fall, nachdem Dr. med. C.___ ein
Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise
ausgeschlossen hat und die Berichte der behandelnden Ärzte daran keine Zweifel
zu erwecken vermögen. Ausserdem wäre es ohnehin fraglich, ob bei einer
Indikatorenprüfung eine Arbeitsunfähigkeit zu bejahen wäre, wenn man z.B. die
Malcompliance bei der Medikamenteneinnahme bedenkt.
3.5
Zusammenfassend ist auf das Gutachten
von Dr. med. C.___ abzustellen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, jede Tätigkeit ohne Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auszuüben. Vor diesem Hintergrund besteht – ohne dass ein
Einkommensvergleich durchgeführt werden muss – keine Invalidität und folglich
auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp. berufliche Massnahmen. Die Beschwerde
stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.6
Dem Begehren des Vertreters, das
Urteil sei durch Publikation im Amtsblatt zu eröffnen, kann nicht entsprochen
werden. Wohl ist der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt. Ist aber
eine Partei wie hier vertreten, so muss ein Entscheid dieser Vertretung zugestellt
werden (Art. 137 Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Weiter
ist darauf hinzuweisen, dass der bestellte Rechtsbeistand das Mandat
grundsätzlich bis zum Prozessende zu führen hat (Viktor Rüegg / Michael
Rüegg in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger, Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 118
N 15), wozu auch die Entgegennahme des vorliegenden Urteils gehört. Gründe,
welche eine Entbindung des Vertreters von seinem Mandat gebieten würden, sind
keine ersichtlich; der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar
ist, gebietet im Gegenteil, dass der Vertreter das Urteil für ihn entgegen
nimmt.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.2
Dem Beschwerdeführer ist ab
Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er
unterlegen ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen
(Art. 122 Abs. 1 lit a ZPO). Das Gericht setzt die
Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00
beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS
615.
).
Die beiden vom Vertreter eingereichten
Kostennoten (A.S. 69 ff. / 82 f.) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 14,47
Stunden aus. Darin ist jedoch reiner
Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Zu streichen sind deshalb
folgende Positionen:
·
Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger
Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (10 x 0,17
= 1,7 Stunden). Dasselbe gilt für die analogen Schreiben an die Sozialhilfebehörde
(6 x 0,17 = 1,02 Stunden).
·
Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (3 x 0,25 + 1 x 0,33 =
1,08 Stunden; 22. August, 13. September und 5. Dezember 2016 sowie 12. Januar
2017).
·
Mitteilung einer Adressänderung (13. Juni 2016 und 8. März 2017: 2 x 0,25
= 0,5 Stunden).
·
Einreichung der Kostennote vom 4. September 2018 (0,25 Stunden).
Anzurechnen ist
folglich ein Aufwand von insgesamt 9,92 Stunden (8,76 Stunden bis 31. Dezember
2017.
und 1,16 Stunden ab 1. Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1'785.60 (1'576.80 + 208.80).
Was die Auslagen
über insgesamt CHF 186.90 betrifft, so sind die 89 Kopien pro Stück nur mit CHF
0.50
zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf
CHF 142.40 (CHF 124.80 bis 31. Dezember 2017 und CHF 17.60 ab 1. Januar 2018).
Einschliesslich
CHF 154.25 Mehrwertsteuer (8 % / CHF 136.15 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % /
CHF 18.10 ab 1. Januar 2018) beläuft sich die armenrechtliche Entschädigung demnach
auf total CHF 2'082.25. Diese
Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 742.10 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'824.35), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
die Honorarvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter vom
25.
April / 3. Mai 2016 (A.S. 73) einen Stundenansatz von CHF 250.00
vorsieht
5.
Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
1´000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat der unterlegene
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen, die jedoch
infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab
Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Kostenforderung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF
2'082.25 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 742.10 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der
Beschwerdeführer A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.
Der Beschwerdeführer
hat die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4.
Die Doppel der
Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. und 4. September 2018 gehen nebst Beilage
(Kostennote) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann