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Entscheid

VSBES.2016.126

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

12. September 2018Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1990, meldete sich am 10. April 2014 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 5). Diese verneinte mit Verfügung vom 16. März

2016 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen, da keine

Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 3. Mai

2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 4 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 16.

März 2016 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2.

Es seien dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Rentenleistungen (berufliche Eingliederung,

Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzüglich einem

Verzugszins von 5 % auszurichten.

3.

Dem unterzeichneten

Rechtsanwalt sei wegen kurzfristiger Mandatierung und bis heute fehlenden Akten

eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.

4.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung

durchzuführen.

5.

Dem Beschwerdeführer

sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter

gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Begründung der Beschwerde wird mit

Eingabe vom 1. Juni 2016 ergänzt (A.S. 13 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 32 f.).

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni

2016 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude

Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 34).

2.3 Mit Replik vom 22. September

2016 (A.S. 43 ff.) lässt der Beschwerdeführer vier Urkunden einreichen und

beantragen, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Empfehlung der

Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn betreffend

das Begutachtungsinstitut B.___ und damit auch Dr. med. C.___ und dessen

Begutachtungsergebnisse vorliege. Weiter lässt der Beschwerdeführer am

13. und 17. Oktober 2016 drei E-Mail-Nachrichten einreichen (A.S. 51

ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum begehrt am 26. Oktober 2016 die Abweisung

des Sistierungsantrags (A.S. 56). Die Vizepräsidentin lehnt es sodann mit

Verfügung vom 4. November 2016 ab, das Verfahren zu sistieren (A.S. 59 f.).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 24. Januar 2017 eine weitere Urkunde sowie eine Kostennote ein (A.S.

67 ff.). Ausserdem beantragt er, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis

die Beschwerdegegnerin die Ergebnisse der Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.___

herausgegeben habe. Die Vizepräsidentin weist dieses Gesuch mit Verfügung vom

26. Januar 2017 ab (A.S. 74).

Mit Verfügung vom 19. März 2018 (A.S. 77

f.) setzt die Vizepräsidentin die begehrte Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht auf den 3. September 2018 an. Den Antrag des

Beschwerdeführers auf eine Parteibefragung weist sie ab.

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers zieht den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung am 3. September 2018 zurück (A.S. 80), womit die angesetzte

Verhandlung vor dem Versicherungsgericht entfällt. Der Vertreter erklärt

weiter, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei unbekannt, weshalb das

Urteil mittels amtlicher Publikation zu eröffnen sei.

Am 4. September 2018 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 81 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 16. März 2016 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht

die Anspruchsberechtigung frühestens ab 2014 zur Debatte (s.

E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar

2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG):

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

b) während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und

c)

nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt

als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014,

Art. 28 N 32). Angesichts der geltend gemachten vollständigen

Arbeitsunfähigkeit ab November 2013 (IV-Nr. 5 S. 3 Ziff. 4.4) würde das

Wartejahr im vorliegenden Fall im November 2014 enden. Der Rentenanspruch

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben

sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im

Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), hier

also, mit der Anmeldung vom 10. April 2014, im Oktober 2014. Dies hat aber, da

die Wartezeit erst im folgenden Monat abläuft, keine eigenständige Bedeutung.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim

Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht

genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall

zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen

(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1

S. 30).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich

2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S.

360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen

antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig

gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.

94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer begann zunächst

eine Lehre als Detailhandelsfachmann, brach diese aber nach anderthalb Jahren

ab. Er war in diversen Branchen (u.a. Metallbau und Schausteller) temporär tätig,

bevor er im August 2012 eine neue Lehre als Restaurationsfachmann im Hotel [...]

antrat. Diese Ausbildung wurde im August 2013 vorzeitig beendet (gemäss

Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen, gemäss Lehrbetrieb, weil er

straffällig geworden war). In der Folge war der Beschwerdeführer nicht mehr

erwerbstätig (IV-Nr. 3 S. 1 f. / Nr. 5 S. 4 / Nr. 8 S. 7).

Vom 14. bis 28. November 2013 war der

Beschwerdeführer wegen einer akuten suizidalen Krise bei mittelgradiger

depressiver Episode (F32.1) und Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung bei

den D.___ hospitalisiert. Die Entlassung erfolgte bei fehlender Selbst- und

Fremdgefährdung in stabilem Zustand (IV-Nr. 17 S. 6). Der Bericht vom 11. November

2014.

(IV-Nr. 17) bescheinigte für den Klinikaufenthalt eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit (S. 1), während er für die Folgezeit festhielt, dass

bei suffizienter antidepressiver Behandlung keine signifikante

Leistungseinschränkung bestehe (S. 4).

Dr. med. E.___, Arzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2014 (IV-Nr. 18

S. 2 ff.) folgende Diagnosen:

A) Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· bipolare affektive Störung, gegenwärtig

hypomanische Episode mit psychotischen Symptomen (F31.0), seit 2. Oktober 2014

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Hypertonie

·

Migräne

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei

der Beschwerdeführer vom 14. April bis 5. Oktober 2014 zu 50 % arbeitsunfähig

gewesen und ab 6. Oktober 2014 zu 100 %. Die Behandlung laufe seit dem 14.

Juli 2014. Der Beschwerdeführer sei mit acht Jahren mit seiner Mutter zu deren

neuen Ehemann gezogen. Dieser und die Mutter seien Alkoholiker gewesen und

hätten den Beschwerdeführer oft geschlagen. Damals hätten dessen Halluzinationen

angefangen, welche trotz antipsychotischer Medikation bis heute anhielten. Der

Beschwerdeführer habe an verschiedenen Orten gewohnt, bei der Mutter, beim

Vater, in Wohngemeinschaften, alleine, auf der Strasse etc. In der Schule und

im Lehrlingshaus habe man ihn gemobbt. Der Beschwerdeführer habe vor der

Hospitalisation mehrere Suizidversuche unternommen. Heute wohne er betreut und

arbeite in einem geschützten Arbeitsprogramm, wo es manchmal Streitereien mit

den Arbeitskollegen gebe. Im Februar 2014, seit der Beschwerdeführer alleine in

der neuen Wohnung sei, hätten Panikattacken angefangen. Geklagt würden weiter Angstzustände,

Mobbingerlebnisse, Jähzorn, innere Unruhe, depressive Verstimmung, Stimmungsschwankungen

und fehlendes Gefühl für sich selbst. Was die Befunde angehe, so seien

Konzentration und Aufmerksamkeit leicht beeinträchtigt. Die Erinnerungsfunktion

scheine unbeeinträchtigt. Das formale und inhaltliche Denken sei strukturiert

und kohärent, teilweise fixiert auf die Traumageschichte. Der Beschwerdeführer stottere

und habe Ausspracheschwierigkeiten, unter Stress verstehe man ihn fast nicht. In

Angst-, Stress- und Krisenzeiten tauchten Sinnestäuschungen auf oder würden

stärker; der Beschwerdeführer habe ein Gefühl, dass er beobachtet werde, zudem sehe

und höre er Sachen, die es in Wirklichkeit nicht gebe. In Zeiten starker

emotioneller Herausforderung entwickle er regelmässig Suizidgedanken und müsse

intensiv in seiner Wohnung betreut werden. Affektiv sei er nur begrenzt

zugänglich, erscheine jedoch gleichzeitig sensitiv / sensibel. Der

Beschwerdeführer nehme Cypralex (10 mg 1-0-0-0), Temesta (1 mg bei Bedarf), Abilify

und Seroquel (200 mg XR, 0-0-2-0). Psychotherapeutisch und psychiatrisch sei das

Ziel, dass der Beschwerdeführer zumindest stabil bleibe. Bedingung für die

Beschäftigung in einem geschützten Rahmen sei ein positives und betreutes Arbeitsklima.

Zeige das Arbeitsumfeld kein Verständnis oder sei kompetitiv, scheitere der Beschwerdeführer

regelmässig. Im Moment sei er zu 100 % arbeitsunfähig; es sei am Arbeitsplatz

unter Druck zu aggressiven Verhaltensweisen und emotionaler Destabilisierung

gekommen, die erst wieder aufgefangen werden müssten. In dieser Situation seien

Halluzinationen aufgetreten und tiefgreifende Ängste hätten zugenommen. Der

Patient sei paranoid-misstrauisch geworden und habe das Gefühl gehabt, alle

seien gegen ihn. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im geschützten Rahmen könne

langfristig in Betracht gezogen werden, sei aber bis auf weiteres noch kein Thema.

Ein Arbeitsplatz auf dem primären Arbeitsmarkt komme nicht in Frage. Andere

Tätigkeiten seien ebenfalls nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe keinerlei

Durchhaltevermögen und fühle sich sofort unter Druck gesetzt, sobald Anforderungen

auftauchten.

3.2

Dem Gutachten von Dr. med. C.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2015 (IV-Nr.

24.

) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 8):

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Keine

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Status nach mittelgradiger depressiver

Episode (F32.1)

· Verdacht auf Simulation (Z76.5)

Bei der Untersuchung vom 7. Juli 2015,

welche 75 Minuten dauerte, gab der Beschwerdeführer an, nach einem

Suizidversuch sei er 2013 in die Psychiatrische Klinik [...] eingewiesen und mit

Antidepressiva behandelt worden. Er lebe jetzt im Rahmen des betreuten Wohnens in

einer 1-Zimmer-Wohnung und befinde sich in der Praxis von Dr. med. E.___ in

ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er nehme regelmässig 600 mg Seroquel

ein. Die Dosis sei vor wenigen Wochen erhöht worden, da er vermehrt unter

Stimmen gelitten habe. Er habe seit Kindheit Halluzinationen; bereits als Achtjähriger

habe er auf einem Dach Wölfe gesehen, nachdem ihm sein Vater von einer

TV-Sendung erzählt habe, in der Wölfe Menschen angegriffen hätten. Danach habe

er immer wieder Tiere gesehen, die nicht vorhanden gewesen seien. Später habe

er Stimmen gehört. Vor allem während seiner zweiten Lehre hätten ihn diese kritisiert

und heruntergemacht. Man habe ihn an diesem Ort schlecht behandelt und er habe

sich ausgenützt gefühlt. Als ihm nach zwei Jahren gekündigt worden sei, habe

ihm eine Stimme befohlen, im Lehrbetrieb zu stehlen, worauf er einen Tresor

entfernt habe. Die Stimmen würden ihm auch mitteilen, dass seine Freundin ihn

betrüge. Einmal hätten sie ihm gesagt, er solle ein Skalpell nach einem

Kollegen werfen, der ihn gehänselt habe; dieser sei zum Glück unverletzt

geblieben. Die Halluzinationen hätten sich unter Seroquel weitgehend

zurückgebildet und die Stimmen seien deutlich in den Hintergrund getreten. Er

leide weiter unter Gefühlsblockaden. Seit Jahren verspüre er kaum Gefühle. Er

ziehe sich dann zurück und halte sich in der Wohnung auf (S. 4). 2013 habe er sich

bei einem Selbstmordversuch zwei Säcke über den Kopf gestülpt, sich dann aber

wegen der Atemnot befreit. Ein anderes Mal habe er versucht, sich durch

tagelangen Verzicht auf Flüssigkeit umzubringen. Im November 2013 sei ihm die Idee

gekommen, sich unter einen Zug zu werfen. Er habe seinen Angehörigen Abschiedsbriefe

verteilt, worauf seine Schwester ihm zum Klinikeintritt geraten habe (S. 5).

Die Eltern hätten sich getrennt, als er sieben

Jahre alt gewesen sei. Die Mutter habe nach der Scheidung massiv Alkohol

konsumiert. Die Beziehung zu ihr habe sich schwierig gestaltet. Sie sei aggressiv

gewesen, habe ihn kritisiert und immer wieder geschlagen. Die Beziehung zum

Vater sei besser gewesen, doch dieser habe eine neue Freundin gefunden und dann

nur noch wenig Interesse an den Kindern gehabt. Mit der Mutter habe er keinen

Kontakt mehr, mit dem Vater und den Schwestern noch gelegentlich (S. 5). Die

erste Klasse habe er wegen starken Stotterns wiederholen müssen. Er sei ein Aussenseiter

gewesen und habe keine Freunde gefunden. Nach Schulabschluss habe er eine Lehre

als Detailhandelsangestellter angetreten. Er sei jedoch oft an Partys gewesen,

habe die Schule nicht regelmässig besucht und die Kündigung erhalten. Bei der

zweiten Lehre als Servicefachangestellter sei er kritisiert und ausgenützt

worden; nach zwei Jahren habe man ihm ebenfalls gekündigt. Zwischen den beiden

Lehrstellen habe er einige Aushilfsjobs gehabt, ansonsten aber nie gearbeitet.

Seit Dezember 2014 sei er in einer geschützten Werkstätte, zurzeit in einem Halbtagspensum

in der Töpferei. Diese Tätigkeit gefalle ihm, es herrsche kein Arbeitsdruck und

er habe einen guten Kontakt zu den Kollegen. Er lebe alleine in einer

1-Zimmer-Wohnung und werde vom Sozialamt unterstützt. Seit März 2014 sei er mit

seiner 32jährigen Freundin zusammen, welche arbeitslos sei und in [...] lebe.

In der Beziehung gebe es immer wieder Phasen, in denen er nichts für die

Freundin empfinden könne. Er nehme um 20:00 Uhr die Medikamente ein, gehe um 22:00

Uhr zu Bett und stehe zwischen 8:00 und 10:00 Uhr auf. Seit er so viele

Medikamente nehme, schlafe er sehr viel. Auch tagsüber sei er oft müde. Nach

dem Aufstehen trinke er einen Kaffee, lese die Zeitung im Internet und erledige

die Morgentoilette. Den Haushalt führe er selbständig, wobei er nur selten koche.

Von 13:00 bis 16:30 Uhr arbeite er. Früher habe er Faustball gespielt, dies

könne er seit längerer Zeit nicht mehr machen. In seiner Freizeit unternehme er

Spaziergänge oder gehe schwimmen. Meistens sei er jedoch zuhause, sehe fern oder

lese (S. 6). Er habe kaum Kollegen und lebe zurückgezogen. Vorerst wolle er in

der geschützten Werkstätte bleiben. Eine berufliche Ausbildung oder mehr als

eine Halbtagsarbeit könne er sich nicht vorstellen. Er sei nicht belastbar (S.

7).

Als Befund hielt der Experte fest, der

Beschwerdeführer mache einen gepflegten Eindruck, sei freundlich und kooperativ.

Mimik und Gestik seien unauffällig, der affektive Kontakt gut. Wenn der Beschwerdeführer

über seine Lebensgeschichte, seine jetzige Situation und die beruflichen

Zukunftsperspektiven berichte, wirke er distanziert. Manische Phasen würden auf

Nachfrage hin verneint, jedoch optische Halluzinationen und Stimmenhören

erwähnt. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er

drücke sich differenziert aus. Die in der Untersuchung gemachten Beobachtungen

wiesen auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hin. Der Beschwerdeführer

zeige während des ganzen Gesprächs nie Zeichen einer Konzentrationsschwäche.

Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien intakt. Das Denken sei geordnet

und nicht eingeengt. Der Beschwerdeführer zeige kein Gedankenabreissen, keine Neologismen,

keine Gedankenleere, keine überwertigen Ideen, keine Wahnvorstellungen sowie keine

Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische

oder taktile Halluzinationen. Er habe einen guten Bezug zur Realität und zu

seiner Person. Gegenüber der Umgebung könne er sich klar abgrenzen;

Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden.

Der Beschwerdeführer äussere keine Zwangsgedanken, Hinweise auf

Zwangshandlungen seien nicht vorhanden. Er berichtete weder über Ängste noch

Phobien. Aus seinen Schilderungen ergäben sich keine Hinweise auf Veränderungen

der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages. Er erwähne keinen

Lebensverleider oder Suizidgedanken (S. 7).

Nach seinen eigenen Angaben werde der Beschwerdeführer

mit einem hochdosierten Neuroleptikum behandelt; tatsächlich nehme er die

verordneten Psychopharmaka aber gar nicht ein, wie die durchgeführten

Blutuntersuchungen (s. dazu S. 8) bewiesen. Der Beschwerdeführer mache also im

Rahmen der psychiatrischen Untersuchung bewusst falsche Angaben, weshalb alle

seine Aussagen mit grosser Vorsicht zu geniessen seien. So habe der

Beschwerdeführer z.B. bei seinem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik weder

Stimmenhören noch Halluzinationen erwähnt. Gemäss seinen Angaben habe er wenig

Zugang zu seinen Gefühlen und leide unter einer Affektstarre. Dennoch falle

auf, dass sich der Beschwerdeführer Anfang 2014 aktiv bemüht habe, via Internet

eine Freundin kennenzulernen. Seither unterhalte er eine gute Beziehung und treffe

sich regelmässig mit dieser Frau. Ein solches Verhalten sei eher untypisch für

einen Menschen, der an einer schizophrenen Störung leide. Bei der

psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer affektiv gut spürbar. Er

zeige weder Denk- noch Affektstörungen. Seine Psychomotorik sei unauffällig.

Auch dies entspreche nicht dem psychopathologischen Befund einer schizophrenen

Störung. Wenn der Beschwerdeführer berichte, eine Stimme habe ihm befohlen, den

Tresor in seinem Lehrbetrieb zu entwenden, so sei es eher ungewöhnlich und entspreche

nicht der klinischen Erfahrung, dass schizophrene Menschen sich bereichern

wollen, weil eine Stimme ihnen dies befehle. Die diagnostische Einschätzung sei

also sehr schwierig. Da der Beschwerdeführer bei der Untersuchung bewusst Falschangaben

gemacht habe, seien seine anamnestischen Angaben eigentlich nicht verwertbar.

Die erste Lehrstelle habe er verloren, weil er lieber an Partys gegangen sei,

als sich für die Schule vorzubereiten. Ein solches Verhalten sei untypisch für

Menschen, die an einer Psychose litten, da sich diese meistens von sozialen

Kontakten zurückzögen. Bei der zweiten Lehrstelle habe sich der

Beschwerdeführer diskriminiert gefühlt und einen Diebstahl begangen; von einer

Krankheit sei nichts bekannt gewesen. Es fänden sich auch keine Hinweise auf

eine manisch-depressive Störung, gebe der Beschwerdeführer doch an, er sei noch

nie angetrieben oder überschwänglich gewesen sei und habe auch nie viel Geld ausgegeben

etc. Vor diesem Hintergrund könne einzig die Diagnose eines Status nach mittelgradiger

depressiver Episode gestellt werden (S. 9). Zurzeit seien keine depressiven

Symptome vorhanden. Es bestehe auch ein gewisser Verdacht auf Simulation. Was

die früheren ärztlichen Einschätzungen angehe, so habe der Beschwerdeführer bei

den D.___ nicht von psychotischen Symptomen berichtet. Die vom behandelnden

Psychiaters erwähnten Ängste liessen sich nicht bestätigen; der

Beschwerdeführer erwähne keine solchen, und er könne sich ausserhalb seiner

Wohnung frei bewegen (S. 10).

Im November und Dezember 2013 habe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Januar 2014 könne aus

psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden. Es gelte

in jeder beruflichen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 10).

Medizinische oder berufliche Massnahmen seien nicht notwendig (S. 11).

3.3

Die delegierte Psychotherapeutin

lic. phil. F.___ hielt im Bericht vom 25. August 2015 (IV-Nr. 27) fest,

der Beschwerdeführer werde seit dem 14. Juli 2014 in der Praxis von Dr. med. E.___

behandelt. Er leide seit langem unter Suizidgedanken, Sinnestäuschungen

(visuelle und auditive Halluzinationen) und Stimmungsschwankungen. Er lebe in

einer betreuten Wohnsituation. Dank professioneller Bezugspersonen und der

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei inzwischen eine gewisse, aber

fragile psychische Stabilität erreicht worden. Negative Kindheitserlebnisse hätten

den Beschwerdeführer frühzeitig traumatisiert. Er sei zuhause geschlagen, in

der Schule gehänselt und gemobbt sowie zwischen den Eltern hin- und

hergeschoben worden. Es habe sich eine tiefgreifende Beziehungs- und

Bindungsstörung entwickelt. Die Bindungsangst aktiviere negative

Beziehungsschemata. Dies zeige sich in der problematischen (Fern-) Beziehung

zur Freundin. Gleichzeitig träume der Beschwerdeführer davon, mit ihr ein normales

Leben zu führen, was sich jedoch nicht mit dem erlernten Beziehungs- und

Bindungsverhalten decke. Ausserdem blende der Beschwerdeführer vieles einfach

aus, etwa, dass die Freundin unter der Woche zusammen mit ihrem Ex-Freund lebe.

Er «vergesse» auch immer wieder, dass er nachts Angst und sogar Panikattacken

habe und sich ausspioniert fühle, sobald er in einer Beziehung stehe. Auf Grund

seiner Persönlichkeitsstörung habe der Beschwerdeführer nicht gelernt, eine

vernünftige Lösung zu verfolgen und reagiere oft impulsiv-aggressiv. So sei es

zu Suizidversuchen oder Affekthandlungen gegenüber Dritten (z.B. Messerwurf

nach einem Kollegen) gekommen. Zustände mit wenig Energie, Rückzug und

frustraner Stimmungslage wechselten ab mit Phasen, in denen der Beschwerdeführer

in den erwähnten Träumen verharre und sich dabei wohl fühle. In

Stresssituationen neige er dazu, die ihn immer wieder begleitenden Suizidgedanken

in die Realität umzusetzen, was bereits fünf Mal passiert sei. Gehe es ihm

schlecht, so sei das gut sichtbar, er wirke dann besonders blass, sei

erstaunlich ruhig, bleibe affektiv unzugänglich, wirke demotiviert und hege

konkrete Selbstmordpläne. Termine würden mehrheitlich eingehalten, auch wenn

dies eine grosse Herausforderung darstelle. Der Schwerpunkt der Behandlung liege

auf der «Normalisierung» des Alltags und der Wochenenden, um Stabilität

erreichen. Der Beschwerdeführer besitze ein sehr geringes Selbstwertgefühl. Selbstzweifel,

Schuld- und lnsuffizienzgefühle, Ängste und impulsive Reaktionen sowie ein

ausgeprägtes Vermeidungsverhalten prägten das Störungsbild. Im Verlauf der

Psychotherapie habe die depressive Symptomatik leicht reduziert werden können.

Was den ärztlichen Befund angehe, so trete der Beschwerdeführer unsicher auf.

Mimik und Gestik seien leicht verlangsamt und schwächlich wirkend. Der

affektive Rapport sei eingeschränkt. Es seien Halluzinationen (visuell und

auditiv) und Wahn (Verfolgungswahn) zu vermerken. Der Beschwerdeführer zeige

eine depressive Symptomatik mit Rückzug, Konzentrations-, Antriebs- und

Lustlosigkeit. Er wirke entmutigt und verunsichert. Den Verdacht auf Simulation

weise man als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer leide unter einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit auffälliger Dysfunktionalität in Beziehungen und bei

Bindungen. Ausserdem fehle ihm auf Grund seiner katastrophalen Lebensgeschichte

jede lebenspraktische Effektivität.

Dr. med. G.___, Fachärztin für Allg.

Medizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD),

hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 (IV-Nr. 29 S. 2 f.) dafür, es

sei auf das Gutachten von Dr. med. C.___ abzustellen.

3.4

Die Beschwerdegegnerin stellte bei

der Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. C.___

ab. Dieses entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung und geniesst vollen

Beweiswert, stammt es doch von einem unabhängigen Facharzt, welcher die

Vorakten studiert, den Beschwerdeführer sorgfältig untersucht und seine

Einschätzung schlüssig begründet hat. Dr. med. C.___ stützt sich, wie es für

eine beweiskräftige psychiatrische Begutachtung praxisgemäss verlangt wird, auf

die Ergebnisse seiner klinischen Untersuchung mit Erfassung der Symptome und

Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2016 vom 29. Dezember

2016.

E. 3.3.2). Seine Beurteilung, dass keine psychische Störung mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist vor dem Hintergrund des unauffälligen Psychostatus

nachvollziehbar. Namentlich wird überzeugend dargelegt, warum keine

schizophrene oder bipolare Störung vorliegt. Die gegen das Gutachten erhobenen Einwände

dringen nicht durch:

3.4.1

Vorab ist festzuhalten, dass

keine konkreten Hinweise für die Behauptung vorliegen, Dr. med. C.___

begutachte nicht ergebnisoffen. Darauf, dass sich die vom Beschwerdeführer verlangten

statistischen Daten nicht für einen solchen Nachweis eignen, ist bereits in der

Begründung zur Verfügung vom 4. November 2016 (A.S. 59 f.) eingegangen

worden, woran vollumfänglich festzuhalten ist.

Der Brief der Gutachterstelle B.___ an

die IV-Stelle des Kantons [...] vom 5. November 2015 (Beschwerdebeilage / BB-Nr.

5) ist hier von vornherein unerheblich, da Dr. med. C.___ nicht zu den

Unterzeichnern gehört. Das Schreiben an die IV-Stelle des Kantons [...]

vom 30. November 2015 (BB-Nr. 6) hat er zwar mitunterzeichnet, und es geht

darin um Kritik, die ein Rechtsanwalt H.___ u.a. an Dr. med. C.___ geübt

hat. Dieses Schreiben bezieht sich indes weder auf den Fall des

Beschwerdeführers noch nennt es ausdrücklich dessen Vertreter, sondern spricht nur

von Rechtsanwalt H.___ wie generell von «Geschädigtenanwälten». Der Beschwerdeführer

hält zwar dafür, das Schreiben mache exemplarisch die negative Einstellung der

Gutachterstelle B.___ gegenüber Anwälten deutlich, welche Kritik an den

Gutachten übten. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Vom Inhalt her ist die

Stellungnahme der Gutachterstelle vom 30. November 2015 durchaus sachlich, etwa

wenn entgegnet wird, unterschiedliche Aussagen des Versicherten in den

Teilgutachten bedeuteten keine Ungenauigkeit der Experten. Wohl ist der Tonfall

des Schreibens gereizt. Dem kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu.

Einerseits handelt es sich bei der teils ungeschickten Wortwahl der

Gutachterstelle um eine Stilfrage, zu der sich das Gericht nicht zu äussern hat

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2.2). Keine

der Formulierungen wie «populistisch» oder «sog. Geschädigtenanwälte» ist

derartig despektierlich, dass eine Verwendung zwingend zum Schluss auf eine

Befangenheit führen muss. Man vergleiche dazu den vorliegenden Sachverhalt mit

dem Fall, in dem das Bundesgericht einen Gerichtsschreiber als befangen ansah,

weil er erklärt hatte, die Einreichung von Privatgutachten durch Versicherte

sei «entschieden zu bekämpfen», und Versichertenanwälte pauschal als «ohne

jegliche Moral» bezeichnete (Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2).

Andererseits reagierte die Gutachterstelle mit ihrem Schreiben auf die Kritik

von Rechtsanwalt H.___ (welche sich zwar nicht in den hiesigen Akten befindet,

aber offenbar recht scharf ausgefallen ist), d.h. die Stellungnahme muss in

diesem Zusammenhang gewürdigt werden. Insgesamt vermag das Schreiben vom 30.

November 2015 keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Mitunterzeichners

Dr. med. C.___ zu erwecken (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn VSBES.2015.290 vom 29. September 2016 E. II. 3.2).

Die Neutralität des Experten lässt sich

auch nicht deshalb anzweifeln, weil er von unwahren Angaben des

Beschwerdeführers ausgeht. Diese Feststellung beruht auf dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer von einer hochdosierten Medikation sprach, die fraglichen

Medikamente aber laut Blutuntersuchung nachweislich gar nicht einnahm. Dies

spricht dafür, dass kein nennenswerter Leidensdruck und damit auch keine

relevante psychische Erkrankung besteht (s. Urteil des Bundesgerichts

8C_694/2009 vom 24. September 2009 E. 3.1). Es gehört zur Aufgabe des

Gutachters, die Konsistenz der gemachten Angaben zu prüfen; allein daraus kann

nicht der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden (Urteil des

Bundesgerichts 9C_554/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2.1).

3.4.2

Der Hinweis auf

abweichende Auffassungen behandelnder Ärzte genügt nicht, um ein Gutachten in

Zweifel zu ziehen. Der Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)

Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen

Experten unterscheiden sich voneinander (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017

vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt es

auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470). Zudem kann

eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen

gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte

lege artis vorgegangen ist. Von einer psychiatrischen Administrativ- oder

Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte

objektiv feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation

entspringende – Gesichtspunkte vorbringen, die geeignet sind, zu einer

abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017

vom 24. November 2017 E. 5.2.2 und 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4).

Dies ist hier nicht der Fall:

Aus dem Austrittsbericht

der D.___ (IV-Nr. 17) ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers,

bescheinigt er doch nur für den Klinikaufenthalt eine Arbeitsunfähigkeit und

hält im Übrigen fest, bei ausreichender antidepressiver Behandlung bestehe

keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

Dr. med. E.___ diagnostizierte

am 1. Dezember 2014 eine bipolare Störung (IV-Nr. 18 S. 2). Diese Diagnose

verwarf Dr. med. C.___ jedoch ausdrücklich, da hypomanische Episoden nach den

eigenen Angaben des Beschwerdeführers fehlten. Dr. med. E.___ erwähnt im

Übrigen ebenfalls keine solchen Episoden, so dass mit Fug und Recht von einer

Fehldiagnose gesprochen werden kann (so die RAD-Ärztin Dr. med. G.___, IV-Nr.

29.

S. 2). Der Einwand, der Experte hätte den Beschwerdeführer mehrmals

untersuchen müssen, bevor er eine Persönlichkeitsstörung ausschliesse, geht

fehl. Gemäss dem Klassifikationssystem ICD-10 handelt es sich bei einer bipolaren

Störung (F31.-) nämlich gar nicht um eine Persönlichkeitsstörung (F60-69),

sondern um eine affektive Störung (F30-F39).

Im Bericht von lic. phil. F.___

(IV-Nr. 27), der am 25. August 2015 und damit nach der Begutachtung erging, ist

von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer depressiven Symptomatik

sowie Ängsten und Panikattacken die Rede. Diese Stellungnahme vermag aber nicht

zu überzeugen. Eine präzise diagnostische Herleitung und Einordnung nach ICD-10

fehlt. Der Bericht geht nicht auf das Gutachten ein (abgesehen von der nicht

näher begründeten Verneinung einer Simulation), lässt sich also nicht dazu

verwenden, Dr. med. C.___ methodische Fehler nachzuweisen. Andererseits wird

auch nicht behauptet, der Zustand habe sich seit dem Gutachten verschlechtert;

der Bericht vom 25. August 2015 geht vielmehr von einer seit Behandlungsbeginn

am 14. Juli 2014 bestehenden Problematik aus, welche sich zu einem gewissen

Grad stabilisiert habe.

Aus der Tätigkeit in einer geschützten

Werkstätte ergibt sich nichts für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, denn es

handelt sich nicht um eine konkret leistungsorientierte berufliche Abklärung

(s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1).

3.4.3

Der Einwand des

Beschwerdeführers, Dr. med. C.___ habe es versäumt, seine Lebensgeschichte zu

erheben, ist unzutreffend. Einerseits waren dem Experten die Akten bekannt,

namentlich auch die anamnestischen Feststellungen von Dr. med. E.___ (IV-Nr.

24.1

S. 2). Andererseits befragte Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer auch zu

dessen Vorgeschichte (IV-Nr. 24.1 S. 4 - 6). Ein Gutachter darf im Übrigen

davon ausgehen, dass der Versicherte die wichtigen Lebensereignisse offen legt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.4).

3.4.4

Nach der neuen, am 30. November

2017.

begründeten Praxis ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE

141.

V 281 grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE

143.

V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Dabei

beurteilt sich die Frage, ob ein Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster.

Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6

S. 294 f.). Ein strukturiertes Beweisverfahren ist jedoch dort

entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine

Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und

allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation

oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (s. BGE 143 V

418.

E. 7.1 S. 429). Dies ist hier der Fall, nachdem Dr. med. C.___ ein

Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise

ausgeschlossen hat und die Berichte der behandelnden Ärzte daran keine Zweifel

zu erwecken vermögen. Ausserdem wäre es ohnehin fraglich, ob bei einer

Indikatorenprüfung eine Arbeitsunfähigkeit zu bejahen wäre, wenn man z.B. die

Malcompliance bei der Medikamenteneinnahme bedenkt.

3.5

Zusammenfassend ist auf das Gutachten

von Dr. med. C.___ abzustellen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, jede Tätigkeit ohne Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit auszuüben. Vor diesem Hintergrund besteht – ohne dass ein

Einkommensvergleich durchgeführt werden muss – keine Invalidität und folglich

auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp. berufliche Massnahmen. Die Beschwerde

stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.6

Dem Begehren des Vertreters, das

Urteil sei durch Publikation im Amtsblatt zu eröffnen, kann nicht entsprochen

werden. Wohl ist der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt. Ist aber

eine Partei wie hier vertreten, so muss ein Entscheid dieser Vertretung zugestellt

werden (Art. 137 Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Weiter

ist darauf hinzuweisen, dass der bestellte Rechtsbeistand das Mandat

grundsätzlich bis zum Prozessende zu führen hat (Viktor Rüegg / Michael

Rüegg in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger, Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 118

N 15), wozu auch die Entgegennahme des vorliegenden Urteils gehört. Gründe,

welche eine Entbindung des Vertreters von seinem Mandat gebieten würden, sind

keine ersichtlich; der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar

ist, gebietet im Gegenteil, dass der Vertreter das Urteil für ihn entgegen

nimmt.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.2

Dem Beschwerdeführer ist ab

Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er

unterlegen ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit a ZPO). Das Gericht setzt die

Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00

beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS

615.

).

Die beiden vom Vertreter eingereichten

Kostennoten (A.S. 69 ff. / 82 f.) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 14,47

Stunden aus. Darin ist jedoch reiner

Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Zu streichen sind deshalb

folgende Positionen:

·

Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger

Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (10 x 0,17

= 1,7 Stunden). Dasselbe gilt für die analogen Schreiben an die Sozialhilfebehörde

(6 x 0,17 = 1,02 Stunden).

·

Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (3 x 0,25 + 1 x 0,33 =

1,08 Stunden; 22. August, 13. September und 5. Dezember 2016 sowie 12. Januar

2017).

·

Mitteilung einer Adressänderung (13. Juni 2016 und 8. März 2017: 2 x 0,25

= 0,5 Stunden).

·

Einreichung der Kostennote vom 4. September 2018 (0,25 Stunden).

Anzurechnen ist

folglich ein Aufwand von insgesamt 9,92 Stunden (8,76 Stunden bis 31. Dezember

2017.

und 1,16 Stunden ab 1. Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1'785.60 (1'576.80 + 208.80).

Was die Auslagen

über insgesamt CHF 186.90 betrifft, so sind die 89 Kopien pro Stück nur mit CHF

0.50

zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf

CHF 142.40 (CHF 124.80 bis 31. Dezember 2017 und CHF 17.60 ab 1. Januar 2018).

Einschliesslich

CHF 154.25 Mehrwertsteuer (8 % / CHF 136.15 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % /

CHF 18.10 ab 1. Januar 2018) beläuft sich die armenrechtliche Entschädigung demnach

auf total CHF 2'082.25. Diese

Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 742.10 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'824.35), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

die Honorarvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter vom

25.

April / 3. Mai 2016 (A.S. 73) einen Stundenansatz von CHF 250.00

vorsieht

5.

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

1´000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat der unterlegene

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen, die jedoch

infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab

Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Kostenforderung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF

2'082.25 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 742.10 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der

Beschwerdeführer A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.

Der Beschwerdeführer

hat die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4.

Die Doppel der

Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. und 4. September 2018 gehen nebst Beilage

(Kostennote) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann