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Entscheid

VSBES.2016.131

Eintreten auf Einsprache

14. November 2016Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ meldete sich im Oktober

2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse, Beleg Nr.

[AK-Nr.] 1), nachdem ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom

23. Mai 2014 (AK-Nr. 6) rückwirkend ab 1. März 2012 eine halbe Rente der

Invalidenversicherung zugesprochen hatte. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom

10. November 2015 (AK-Nr. 35) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Wie

sich den entsprechenden Berechnungsblättern (AK-Nr. 36 - 44)

entnehmen lässt, resultierte für den gesamten Zeitraum ab 1. März 2012 ein Einnahmenüberschuss.

Die berücksichtigten Einnahmen umfassten neben den Versicherungsleistungen an

den Beschwerdeführer und dem Liegenschaftsertrag (Eigenmietwert) insbesondere

die privilegiert angerechneten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (bis 31.

August 2013) und seiner Ehefrau.

2.

2.1 Mit

Verfügung vom 5. Februar 2016 (AK-Nr. 55) verneinte die Beschwerdegegnerin

einen Ergänzungsleistungs-Anspruch des Beschwerdeführers auch für die Zeit ab

1. Januar 2016.

2.2 Mit

Schreiben vom 24. Februar 2016 (AK-Nr. 57) erklärte der Beschwerdeführer, er erhebe

Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Februar 2016.

2.3 Die

Beschwerdegegnerin bestätigte dem Beschwerdeführer am 8. März 2016, dass seine

Einsprache vom 24. Februar 2016 am 2. März 2016 eingegangen sei. Weiter

erklärte sie, es werde festgestellt, dass diese Einsprache kein eigentliches

Rechtsbegehren (Antrag) sowie keine Begründung enthalte. Da ein Rechtsbegehren

und eine Begründung eine Voraussetzung einer rechtsgültigen Einsprache

darstellten, werde ihm, dem Beschwerdeführer, Gelegenheit geboten, seine

sinngemässe Einsprache bis zum 31. März 2016 entsprechend zu ergänzen. Im Falle

des unbenutzten Fristablaufs werde auf die Einsprache nicht eingetreten (AK-Nr.

58).

2.4 Nachdem

keine Ergänzung erfolgt war, trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 8. April 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) nicht auf die Einsprache vom 24.

Februar 2016 ein.

3. Am 9.

Mai 2016 lässt A.___ gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 8.

April 2016 Beschwerde erheben. Er stellt und begründet die folgenden Rechtsbegehren

(A.S. 4 ff.):

1.

Der Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

vom 8. April 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

auf die hängige Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2016

einzutreten und darüber materiell zu befinden.

2.

Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei eine Frist von 30 Tagen zur ergänzenden

Beschwerdebegründung anzusetzen.

3.

Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

4.

Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten

Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur

Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit

Schreiben vom 9. Juni 2016 (A.S. 16) lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er

habe zurzeit keine Ergänzungen anzubringen.

5. Die

Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2016

(A.S. 21 ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden

könne.

6. Am 22.

September 2016 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S.

25 ff.).

7. Auf die

Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit

erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Angefochten

ist der Entscheid vom 8. April 2016, mit dem die Beschwerdegegnerin auf die

Einsprache vom 24. Februar 2016 nicht eingetreten ist. Das Gericht hat in

dieser Konstellation einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die

Einsprache hätte eintreten müssen.

2.

2.1

Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann

gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache

erhoben werden. Gestützt auf die ihm in Art. 81 ATSG eingeräumte Kompetenz hat

der Bundesrat in Art. 10 bis 12 Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) Ausführungsbestimmungen zu Form und

Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Nach Art. 10 Abs.

1.

ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die

schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden

Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die

Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der

Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache

nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit

einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen

nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E.

2.1

mit Hinweisen).

2.2

Die positivrechtlich verlangte

Begründung (Art. 10 Abs. 1 ATSV) ist erforderlich, weil nur so der Einsprecher

seiner Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) nachkommt.

Die Begründung muss nicht zutreffend sein, aber sich mindestens in rudimentärer

Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen (Hansjörg Seiler,

Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52

ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007,

S. 85, mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015,

Art. 52 N 37). Eine Einsprache, die überhaupt keine Begründung enthält oder

sich in der Bemerkung erschöpft, die betroffene Person sei mit der Verfügung

nicht einverstanden, genügt den formellen Anforderungen nicht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 5.2).

3.

3.1

Mit der Verfügung vom 5. Februar

2016.

(AK-Nr. 55) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Ergänzungsleistungs-Anspruch

des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2016. Gemäss dem beigelegten

Berechnungsblatt ergab sich bei Ausgaben von CHF 66‘262.00 und Einnahmen

von CHF 90‘029.00 ein Einnahmenüberschuss von CHF 23‘767.00. Die

Einnahmen von CHF 90‘029.00 setzten sich zusammen aus Versicherungsleistungen

von CHF 22‘582.00, dem Eigenmietwert von CHF 18‘868.00 sowie

anzurechnenden Erwerbseinkommen von CHF 48‘554.00. Dieser letztere Betrag ergab

sich aus dem Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto CHF 55‘041.00 und

einem hypothetischen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 19‘290.00,

wobei von der Summe dieser Beträge (CHF 74‘331.00) ein Freibetrag von

CHF 1‘500.00 abgezogen und der Restbetrag von CHF 72‘831.00 zu 2/3

angerechnet wurde (AK-Nr. 56).

3.2

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016

erklärte der Beschwerdeführer, er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 5.

Februar 2016. Er bitte darum, noch einmal alles zu überprüfen. Sein monatliches

Einkommen aus IV, Pensionskasse und Lebensversicherung betrage CHF 1‘811.00.

Die Krankenkassen-Prämie werde er ab dem 1. März 2016 nicht mehr bezahlen

können. Dazu komme, dass seine Ehefrau ihn nicht mehr unterstützen werde, oder

es komme zu einer Trennung.

4.

Das

Erfordernis, die Einsprache müsse einen Antrag enthalten, ist mit der Bitte,

nochmals alles zu überprüfen, erfüllt. Daraus geht sinngemäss hervor, dass der

Beschwerdeführer die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung verlangt. Umstritten

ist dagegen, ob die von Art. 10 Abs. 1 ATSV verlangte Begründung vorliegt.

4.1

Wie

dargelegt, verlangen Lehre und Rechtsprechung eine zumindest rudimentäre

Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung. Die Erklärung, mit dem

Entscheid nicht einverstanden zu sein bzw. dessen Überprüfung zu verlangen,

genügt nicht. Die Mitteilung des Beschwerdeführers, sein monatliches Einkommen

aus der halben IV-Rente, der Rente der Pensionskasse und der Rente der

Lebensversicherung belaufe sich auf insgesamt CHF 1‘811.00, entspricht dem der

Verfügung beigelegten Berechnungsblatt (AK-Nr. 56), welches die jährlichen

Renteneinnahmen auf CHF 22‘582.00 (also 12 x CHF 1‘811.00) beziffert. Die

Aussage des Beschwerdeführers bestätigt somit lediglich, dass die Verfügung in

diesem Punkt korrekt ist. Der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist im Berechnungsblatt unter den

Ausgaben enthalten. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er könne die

Krankenkasse nicht mehr bezahlen, bildet dies keine (auch nur rudimentäre) Auseinandersetzung

mit dem Inhalt der Verfügung. Die Aussage, die Ehefrau wolle den Beschwerdeführer

nicht mehr unterstützen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Verfügung infrage zu

Dispositiv

stellen. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht erkannt, die Einsprache vom

24. Februar 2016 enthalte keine Begründung. Korrekt war es auch, dem Beschwerdeführer

mit dem Schreiben vom 8. März 2016 (AK-Nr. 58) eine Nachfrist zur Verbesserung

anzusetzen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache.

Die Dauer der Nachfrist von drei Wochen lässt sich ebenfalls nicht beanstanden.

4.2 Die

Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbehelflich:

4.2.1 Der

Beschwerdeführer lässt darlegen, nach der Rechtsprechung sei von der

Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch nur mit grösster Zurückhaltung

Gebrauch zu machen. Ein Nichteintreten komme erst in Betracht, wenn eine

materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage

ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen sei (Urteil des Bundesgerichts

8C_770/2008 vom 21. April 2009 E. 5.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich

jedoch auf Konstellationen, in denen der Versicherungsträger für die

Sachverhaltsermittlung auf die Mitwirkung der betroffenen Person angewiesen ist.

Sie betrifft die Frage, ob der Versicherungsträger auf Nichteintreten erkennen

oder einen materiellen Entscheid fällen soll. Hier ist eine andere Situation

gegeben, denn es geht um die inhaltlichen Anforderungen an eine Einsprache.

4.2.2 Die in

der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, eine Begründung könne beigefügt

werden, es handle sich jedoch nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle

Anforderung, hat das Bundesgericht ausdrücklich verworfen (zitiertes Urteil

8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 5.2; vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die vorliegende

Situation lässt sich auch nicht mit derjenigen eines Versicherten vergleichen,

der ohne weiteren Kommentar zwei ärztliche Berichte (die entgegen der angefochtenen

Verfügung eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen) einreicht, denn damit wird

sinngemäss die medizinische Beurteilung in der angefochtenen Verfügung bestritten,

was als Begründung ausreicht. Dass die Einsprache mündlich erfolgen kann, ist zutreffend,

ändert aber nichts daran, dass auch in diesem Fall eine Begründung erforderlich

ist, die zu Protokoll zu nehmen ist.

4.2.3 Wenn in

der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, die

Trennung von seiner Ehefrau verlange eine Neubeurteilung, entspricht dies nicht

dem Inhalt der Einsprache vom 24. Februar 2016. Aus dieser ging vielmehr

hervor, dass der Beschwerdeführer in ungetrennter Ehe lebt.

4.2.4 Nicht

überzeugend ist auch das Argument, indem der Beschwerdeführer erklärt habe, er

werde demnächst seine Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlen können, habe er

auf eine Überschuldung, zumindest aber auf eine erhebliche Unterdeckung hingewiesen.

Eine auch nur rudimentäre Auseinandersetzung mit der Verfügung vom 5. Februar

2016 enthält diese Aussage nicht.

4.2.5 Überspitzter

Formalismus ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht vorzuwerfen: Der Aspekt

der Verfahrensfairness verlangt bei Fehlen einer Begründung, dass dem

Einsprecher eine Nachfrist gesetzt wird (welche auf Gesuch hin verlängert

werden könnte, Urteil des Bundesgerichts I 898/06 vom 23. Juli 2007 E. 3.4

und 4). Dies hat die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 8. März 2016 in

rechtskonformer Weise getan (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Nachfrist von drei

Wochen ist angemessen. Die Aussichten auf die Verwirklichung des materiellen

Rechts wurden mit der Einräumung einer Nachfrist sogar erhöht, denn die einzige

denkbare Alternative wäre gewesen, die Einsprache ohne Weiterungen abzuweisen.

5. Zusammenfassend

erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als korrekt: Sie hat zu Recht

festgestellt, dass die Einsprache vom 24. Februar 2016 den Anforderungen nicht

genügte, und dem Beschwerdeführer am 8. März 2016 eine angemessene Nachfrist

zur Verbesserung angesetzt, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf

die Einsprache bei Ausbleiben einer Verbesserung. Nachdem die Nachfrist

unbenutzt abgelaufen war, erging der Nichteintretensentscheid. Dieses Vorgehen

lässt sich nicht beanstanden.

6.

6.1 Die

Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist daher durch den Präsidenten

des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis

Abs. 1 lit. c Gesetz über die Gerichtsorganisation [GOG, BGS 125.12]).

6.2 Der

Beschwerdeführer verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) begründet in zivilrechtlichen Verfahren einen Anspruch auf eine

Verhandlung. Als zivilrechtliche Ansprüche gelten prämienfinanzierte

Versicherungsleistungen, nicht dagegen sozialhilferechtliche Ansprüche, die aus

Steuermitteln finanziert werden. Auch Ergänzungsleistungen werden aus

Steuermitteln finanziert. Es ist daher fraglich, ob sie vom Anspruch auf eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfasst werden. Die Frage kann

aber offen bleiben, denn ein derartiger Anspruch entfällt, weil die Beschwerde

offensichtlich unbegründet ist und einen rein verfahrensrechtlichen Gegenstand

betrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 3.2

mit Hinweisen). Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit

Publikums- und Presseanwesenheit ist daher nicht zu entsprechen.

7.

7.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 Das

Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber