VSBES.2016.131
Eintreten auf Einsprache
14. November 2016Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 14. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Eintreten auf
Einsprache
(Nichteintretensentscheid vom 8. April 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ meldete sich im Oktober
2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse, Beleg Nr.
[AK-Nr.] 1), nachdem ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom
23. Mai 2014 (AK-Nr. 6) rückwirkend ab 1. März 2012 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zugesprochen hatte. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom
10. November 2015 (AK-Nr. 35) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Wie
sich den entsprechenden Berechnungsblättern (AK-Nr. 36 - 44)
entnehmen lässt, resultierte für den gesamten Zeitraum ab 1. März 2012 ein Einnahmenüberschuss.
Die berücksichtigten Einnahmen umfassten neben den Versicherungsleistungen an
den Beschwerdeführer und dem Liegenschaftsertrag (Eigenmietwert) insbesondere
die privilegiert angerechneten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (bis 31.
August 2013) und seiner Ehefrau.
2.
2.1 Mit
Verfügung vom 5. Februar 2016 (AK-Nr. 55) verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Ergänzungsleistungs-Anspruch des Beschwerdeführers auch für die Zeit ab
1. Januar 2016.
2.2 Mit
Schreiben vom 24. Februar 2016 (AK-Nr. 57) erklärte der Beschwerdeführer, er erhebe
Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Februar 2016.
2.3 Die
Beschwerdegegnerin bestätigte dem Beschwerdeführer am 8. März 2016, dass seine
Einsprache vom 24. Februar 2016 am 2. März 2016 eingegangen sei. Weiter
erklärte sie, es werde festgestellt, dass diese Einsprache kein eigentliches
Rechtsbegehren (Antrag) sowie keine Begründung enthalte. Da ein Rechtsbegehren
und eine Begründung eine Voraussetzung einer rechtsgültigen Einsprache
darstellten, werde ihm, dem Beschwerdeführer, Gelegenheit geboten, seine
sinngemässe Einsprache bis zum 31. März 2016 entsprechend zu ergänzen. Im Falle
des unbenutzten Fristablaufs werde auf die Einsprache nicht eingetreten (AK-Nr.
58).
2.4 Nachdem
keine Ergänzung erfolgt war, trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 8. April 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) nicht auf die Einsprache vom 24.
Februar 2016 ein.
3. Am 9.
Mai 2016 lässt A.___ gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 8.
April 2016 Beschwerde erheben. Er stellt und begründet die folgenden Rechtsbegehren
(A.S. 4 ff.):
1.
Der Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
vom 8. April 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
auf die hängige Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2016
einzutreten und darüber materiell zu befinden.
2.
Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei eine Frist von 30 Tagen zur ergänzenden
Beschwerdebegründung anzusetzen.
3.
Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
4.
Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten
Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur
Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit
Schreiben vom 9. Juni 2016 (A.S. 16) lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er
habe zurzeit keine Ergänzungen anzubringen.
5. Die
Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2016
(A.S. 21 ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne.
6. Am 22.
September 2016 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S.
25 ff.).
7. Auf die
Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit
erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Angefochten
ist der Entscheid vom 8. April 2016, mit dem die Beschwerdegegnerin auf die
Einsprache vom 24. Februar 2016 nicht eingetreten ist. Das Gericht hat in
dieser Konstellation einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die
Einsprache hätte eintreten müssen.
2.
2.1
Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann
gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache
erhoben werden. Gestützt auf die ihm in Art. 81 ATSG eingeräumte Kompetenz hat
der Bundesrat in Art. 10 bis 12 Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) Ausführungsbestimmungen zu Form und
Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Nach Art. 10 Abs.
1.
ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die
schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden
Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV).
Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die
Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der
Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache
nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit
einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen
nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E.
2.1
mit Hinweisen).
2.2
Die positivrechtlich verlangte
Begründung (Art. 10 Abs. 1 ATSV) ist erforderlich, weil nur so der Einsprecher
seiner Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) nachkommt.
Die Begründung muss nicht zutreffend sein, aber sich mindestens in rudimentärer
Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen (Hansjörg Seiler,
Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52
ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007,
S. 85, mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015,
Art. 52 N 37). Eine Einsprache, die überhaupt keine Begründung enthält oder
sich in der Bemerkung erschöpft, die betroffene Person sei mit der Verfügung
nicht einverstanden, genügt den formellen Anforderungen nicht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 5.2).
3.
3.1
Mit der Verfügung vom 5. Februar
2016.
(AK-Nr. 55) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Ergänzungsleistungs-Anspruch
des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2016. Gemäss dem beigelegten
Berechnungsblatt ergab sich bei Ausgaben von CHF 66‘262.00 und Einnahmen
von CHF 90‘029.00 ein Einnahmenüberschuss von CHF 23‘767.00. Die
Einnahmen von CHF 90‘029.00 setzten sich zusammen aus Versicherungsleistungen
von CHF 22‘582.00, dem Eigenmietwert von CHF 18‘868.00 sowie
anzurechnenden Erwerbseinkommen von CHF 48‘554.00. Dieser letztere Betrag ergab
sich aus dem Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto CHF 55‘041.00 und
einem hypothetischen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 19‘290.00,
wobei von der Summe dieser Beträge (CHF 74‘331.00) ein Freibetrag von
CHF 1‘500.00 abgezogen und der Restbetrag von CHF 72‘831.00 zu 2/3
angerechnet wurde (AK-Nr. 56).
3.2
Mit Schreiben vom 24. Februar 2016
erklärte der Beschwerdeführer, er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 5.
Februar 2016. Er bitte darum, noch einmal alles zu überprüfen. Sein monatliches
Einkommen aus IV, Pensionskasse und Lebensversicherung betrage CHF 1‘811.00.
Die Krankenkassen-Prämie werde er ab dem 1. März 2016 nicht mehr bezahlen
können. Dazu komme, dass seine Ehefrau ihn nicht mehr unterstützen werde, oder
es komme zu einer Trennung.
4.
Das
Erfordernis, die Einsprache müsse einen Antrag enthalten, ist mit der Bitte,
nochmals alles zu überprüfen, erfüllt. Daraus geht sinngemäss hervor, dass der
Beschwerdeführer die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung verlangt. Umstritten
ist dagegen, ob die von Art. 10 Abs. 1 ATSV verlangte Begründung vorliegt.
4.1
Wie
dargelegt, verlangen Lehre und Rechtsprechung eine zumindest rudimentäre
Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung. Die Erklärung, mit dem
Entscheid nicht einverstanden zu sein bzw. dessen Überprüfung zu verlangen,
genügt nicht. Die Mitteilung des Beschwerdeführers, sein monatliches Einkommen
aus der halben IV-Rente, der Rente der Pensionskasse und der Rente der
Lebensversicherung belaufe sich auf insgesamt CHF 1‘811.00, entspricht dem der
Verfügung beigelegten Berechnungsblatt (AK-Nr. 56), welches die jährlichen
Renteneinnahmen auf CHF 22‘582.00 (also 12 x CHF 1‘811.00) beziffert. Die
Aussage des Beschwerdeführers bestätigt somit lediglich, dass die Verfügung in
diesem Punkt korrekt ist. Der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist im Berechnungsblatt unter den
Ausgaben enthalten. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er könne die
Krankenkasse nicht mehr bezahlen, bildet dies keine (auch nur rudimentäre) Auseinandersetzung
mit dem Inhalt der Verfügung. Die Aussage, die Ehefrau wolle den Beschwerdeführer
nicht mehr unterstützen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Verfügung infrage zu
Dispositiv
stellen. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht erkannt, die Einsprache vom
24. Februar 2016 enthalte keine Begründung. Korrekt war es auch, dem Beschwerdeführer
mit dem Schreiben vom 8. März 2016 (AK-Nr. 58) eine Nachfrist zur Verbesserung
anzusetzen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache.
Die Dauer der Nachfrist von drei Wochen lässt sich ebenfalls nicht beanstanden.
4.2 Die
Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbehelflich:
4.2.1 Der
Beschwerdeführer lässt darlegen, nach der Rechtsprechung sei von der
Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch nur mit grösster Zurückhaltung
Gebrauch zu machen. Ein Nichteintreten komme erst in Betracht, wenn eine
materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage
ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen sei (Urteil des Bundesgerichts
8C_770/2008 vom 21. April 2009 E. 5.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich
jedoch auf Konstellationen, in denen der Versicherungsträger für die
Sachverhaltsermittlung auf die Mitwirkung der betroffenen Person angewiesen ist.
Sie betrifft die Frage, ob der Versicherungsträger auf Nichteintreten erkennen
oder einen materiellen Entscheid fällen soll. Hier ist eine andere Situation
gegeben, denn es geht um die inhaltlichen Anforderungen an eine Einsprache.
4.2.2 Die in
der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, eine Begründung könne beigefügt
werden, es handle sich jedoch nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle
Anforderung, hat das Bundesgericht ausdrücklich verworfen (zitiertes Urteil
8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 5.2; vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die vorliegende
Situation lässt sich auch nicht mit derjenigen eines Versicherten vergleichen,
der ohne weiteren Kommentar zwei ärztliche Berichte (die entgegen der angefochtenen
Verfügung eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen) einreicht, denn damit wird
sinngemäss die medizinische Beurteilung in der angefochtenen Verfügung bestritten,
was als Begründung ausreicht. Dass die Einsprache mündlich erfolgen kann, ist zutreffend,
ändert aber nichts daran, dass auch in diesem Fall eine Begründung erforderlich
ist, die zu Protokoll zu nehmen ist.
4.2.3 Wenn in
der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, die
Trennung von seiner Ehefrau verlange eine Neubeurteilung, entspricht dies nicht
dem Inhalt der Einsprache vom 24. Februar 2016. Aus dieser ging vielmehr
hervor, dass der Beschwerdeführer in ungetrennter Ehe lebt.
4.2.4 Nicht
überzeugend ist auch das Argument, indem der Beschwerdeführer erklärt habe, er
werde demnächst seine Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlen können, habe er
auf eine Überschuldung, zumindest aber auf eine erhebliche Unterdeckung hingewiesen.
Eine auch nur rudimentäre Auseinandersetzung mit der Verfügung vom 5. Februar
2016 enthält diese Aussage nicht.
4.2.5 Überspitzter
Formalismus ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht vorzuwerfen: Der Aspekt
der Verfahrensfairness verlangt bei Fehlen einer Begründung, dass dem
Einsprecher eine Nachfrist gesetzt wird (welche auf Gesuch hin verlängert
werden könnte, Urteil des Bundesgerichts I 898/06 vom 23. Juli 2007 E. 3.4
und 4). Dies hat die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 8. März 2016 in
rechtskonformer Weise getan (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Nachfrist von drei
Wochen ist angemessen. Die Aussichten auf die Verwirklichung des materiellen
Rechts wurden mit der Einräumung einer Nachfrist sogar erhöht, denn die einzige
denkbare Alternative wäre gewesen, die Einsprache ohne Weiterungen abzuweisen.
5. Zusammenfassend
erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als korrekt: Sie hat zu Recht
festgestellt, dass die Einsprache vom 24. Februar 2016 den Anforderungen nicht
genügte, und dem Beschwerdeführer am 8. März 2016 eine angemessene Nachfrist
zur Verbesserung angesetzt, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf
die Einsprache bei Ausbleiben einer Verbesserung. Nachdem die Nachfrist
unbenutzt abgelaufen war, erging der Nichteintretensentscheid. Dieses Vorgehen
lässt sich nicht beanstanden.
6.
6.1 Die
Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist daher durch den Präsidenten
des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis
Abs. 1 lit. c Gesetz über die Gerichtsorganisation [GOG, BGS 125.12]).
6.2 Der
Beschwerdeführer verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) begründet in zivilrechtlichen Verfahren einen Anspruch auf eine
Verhandlung. Als zivilrechtliche Ansprüche gelten prämienfinanzierte
Versicherungsleistungen, nicht dagegen sozialhilferechtliche Ansprüche, die aus
Steuermitteln finanziert werden. Auch Ergänzungsleistungen werden aus
Steuermitteln finanziert. Es ist daher fraglich, ob sie vom Anspruch auf eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfasst werden. Die Frage kann
aber offen bleiben, denn ein derartiger Anspruch entfällt, weil die Beschwerde
offensichtlich unbegründet ist und einen rein verfahrensrechtlichen Gegenstand
betrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 3.2
mit Hinweisen). Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit
Publikums- und Presseanwesenheit ist daher nicht zu entsprechen.
7.
7.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Das
Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber