VSBES.2016.132
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. April 2017Deutsch39 min
Source so.ch
Urteil vom 24. April 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Susanne Schaffner-Hess, Rechtsanwältin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. April 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geboren 1956
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 3. April 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur
Früherfassung (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 1) und am 14. April
2014 (IV-Nr. 7) zum Leistungsbezug an. Der gelernte Autolackierer war seit
1988 bei der Firma B.___, [...], als Produktionsmitarbeiter tätig gewesen.
Gemäss Abklärung der Unfallversicherung Suva sei er berufskrank mit starkem
Asthma. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei seit 2008 schleichend. Er sei
noch zu 100 % arbeitstätig, allerdings könne er nicht mehr die volle
Leistung erbringen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin holte
die Akten der Suva ein und tätigte eigene medizinische Abklärungen. Am 3. Oktober
2014 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Suva durch Dr. med. C.___,
Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, begutachtet (IV-Nr. 27
S. 2 ff.).
2.2 Mit Verfügung vom 9. Februar
2015 (IV-Nr. 33) wies die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 29 % ab. Der
Beschwerdeführer liess daraufhin weitere medizinische Unterlagen einreichen und
beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der genannten Verfügung (IV-Nr. 39).
Dem kam die Beschwerdegegnerin am 3. März 2015 (IV-Nr. 40) mit der
Begründung nach, der Beschwerdeführer habe medizinische Unterlagen einreichen
lassen, die der Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen seien, jedoch eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen würden. Man nehme
daher weitere Abklärungen vor.
3.
3.1 In der Folge stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, bei Dr. med. C.___
eine Verlaufsabklärung in Auftrag zu geben. Zwischenzeitlich war der
Beschwerdeführer ausserdem in der Klinik D.___ hospitalisiert (vom 7. bis 24. April
2015, IV-Nr. 46). Der Beschwerdeführer liess geltend machen, die
Beschwerdesituation gehe über ein von einem Pneumologen abzuklärendes
Beschwerdebild hinaus. Es sei auch ein aktueller kardiologischer Bericht
einzuholen (IV-Nr. 51).
3.2 Mit Verfügung vom 12. August
2015 (IV-Nr. 52) hielt die Beschwerdegegnerin an einer monodisziplinären
Abklärung fest. Am 17. August 2015 erging weiter ein Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung (IV-Nr. 53). Es sei seitens der IV gar nie
möglich gewesen, mit beruflichen Massnahmen einzusetzen. Der Beschwerdeführer
habe sich melden wollen, wenn er dies als möglich erachte. Dieser sehe sich dazu
aber nicht in der Lage. Mit der Rechtsvertreterin sei abgemacht worden, dass
der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen verlangen könne, wenn sich sein
Gesundheitszustand stabilisiere.
4. Nachdem Dr. med. C.___
am 2. November 2015 ein Verlaufsgutachten erstattet hatte (IV-Nr. 56),
wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nrn. 65 und 68) gestützt auf
einen errechneten Invaliditätsgrad von 32 % mit Verfügung vom 6. April
2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.
5. Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 10. Mai 2016 (A.S. 5 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton
Solothurn vom 6. April 2016 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze
IV-Rente ab wann rechtens zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer seien berufliche
Massnahmen zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 (A.S. 26) unter
Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht mit Eingabe vom 21. Juni 2016 (A.S. 28) eine
Kostennote zu den Akten.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die während der
medizinischen Abklärungen eingeleiteten Massnahmen der beruflichen
Eingliederung hätten aufgrund dessen, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv
nicht in der Lage gefühlt habe, an solchen teilzunehmen, wiederum abgeschlossen
werden müssen. Sofern dieser zu einem späteren Zeitpunkt die Hilfe der
beruflichen Eingliederung in Anspruch nehmen möchte, könne er sich mit einem
schriftlichen Gesuch erneut an die Invalidenversicherung wenden.
Die medizinischen Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als
Produktionsmitarbeiter zu 100 % eingeschränkt sei. Das durchgeführte
Verlaufsgutachten bei Dr. med. C.___ habe ergeben, dass sich der
Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe. In einer
angepassten, leichten Verweistätigkeit sei es dem Beschwerdeführer jedoch
zumutbar, zu 100 % arbeitsfähig zu sein und dabei ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Bei der Berechnung des
Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten
Eingliederung Rechnung getragen und einen Abzug von 15 % vorgenommen. Der
Invaliditätsgrad betrage 32 %.
Rechtsprechungsgemäss lasse das
fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers die Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit selbst unter Berücksichtigung der weiter geltend gemachten
Umstände (lange Betriebszugehörigkeit, körperlich belastende Tätigkeit) nicht
als unzumutbar erscheinen. Vorliegend falle insbesondere in Betracht, dass ihm
die Ausübung leichter Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sei. So sei er namentlich
in feinmotorischen Tätigkeiten wie Sortier- und Kontrollarbeiten nicht
beeinträchtigt. Dass er aufgrund seiner Arbeitsbiographie möglicherweise wenig
Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten habe, vermöge die Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen. Dr. med. C.___ sei als
Internist sehr wohl in der Lage, kardiologische Berichte bezüglich der Frage zu
interpretieren, ob die darin festgestellten Einschränkungen jene des
Lungenleidens überstiegen oder von ihnen mitumfasst seien. So habe er sich denn
auch ausdrücklich mit den entsprechenden Berichten auseinandergesetzt und alle
Faktoren berücksichtigt. Auch auf den Bericht des Kardiologen Dr. med. E.___
vom 25. August 2015 nehme er Bezug. Die Situation sei genügend abgeklärt.
Eine polydisziplinäre Begutachtung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde vom 10. Mai 2016 (A.S. 5 ff.) entgegenhalten,
das Verlaufsgutachten von Dr. med. C.___ vom 2. November 2015 sei
nicht beweiswertig. Die darin genannte Verweistätigkeit, in welcher der
Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sein solle, werde nicht konkretisiert.
Seit sich dieser bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet habe,
sei er nachgewiesenermassen lediglich zwischen 0 und 25 % leistungsfähig
bzw. nicht arbeitsfähig gewesen. Selbst wenn auf das Verlaufsgutachten von Dr. med.
C.___ abgestellt werden könnte, hätten die nach der Verlaufsbegutachtung
vorgelegten medizinischen Akten und Hinweise auf weitere gesundheitliche
Beeinträchtigungen offensichtlich weitere medizinische Abklärungen notwendig
gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe die neben der Lungenfunktionsstörung
ärztlich dokumentierten zusätzlichen Gesundheitsstörungen indessen nicht berücksichtigt.
Das Verlaufsgutachten sei unvollständig. Es gehe ganz offensichtlich von
falschen Feststellungen aus und setze sich nur mit einem Teil der medizinischen
Akten auseinander. Der Gutachter widerspreche sich selber, indem er einerseits
im Vergleich zu seinem Bericht gegenüber der Suva vom 3. Oktober 2014 von
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehe und dem
Beschwerdeführer andererseits eine volle Arbeitsfähigkeit zumute sowie die im
Vorgutachten noch berücksichtigte Einschränkung der Leistungsfähigkeit ohne
Begründung bei gleichem resp. sich verschlechtertem Gesundheitszustand gar
nicht mehr erwähne. Ferner unterlasse es der Gutachter, die Entwicklung der
gesundheitlichen Situation vor der Begutachtung aufzuzeigen. Die klar
dokumentierten Abschnitte der unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeit würden
überhaupt nicht berücksichtigt. Dies sei auch eine Folge des Umstandes, dass
Dr. med. C.___ keine umfassende Anamnese vorgenommen habe. Dass der
Beschwerdeführer aktenkundig im Laufe des Jahres 2013 gemäss Ausführungen der
Arbeitgeberin an Leistungsfähigkeit eingebüsst und bei voller Präsenzzeit nur
noch eine Leistungsfähigkeit von 25 % erbracht habe, werde von diesem
nicht erkannt. Ebenfalls bleibe unerwähnt, dass sich der Gesundheitszustand Anfangs
2014.
erneut verschlechtert habe. Dr. med. C.___ nehme ganz offensichtlich
den Bericht von Dr. med. F.___ vom 10. März 2014, der eine weitere
Verschlechterung der Lungenfunktion festgestellt habe, nicht zur Kenntnis und
berücksichtige diesen auch nicht für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit für
die Zeit vor der Begutachtung. Im März 2014 habe der Beschwerdeführer noch eine
Leistung von 10 -20 % erbracht, was der Hausarzt ab dem 29. April
2014.
bestätigt habe, indem er eine Arbeitsfähigkeit von noch 25 %
bestätigt habe. Dr. med. C.___ gehe von einer vollen Arbeitsfähigkeit für
leichte angepasste Tätigkeiten erst für die Zukunft aus, sofern es dem
Beschwerdeführer gelinge, die durch die Adipositas eingetretene
Dekonditionierung wieder zu verbessern. Wie den Akten zu entnehmen sei, sei bis
zum Verlaufsgutachten eine Reduktion des Gewichts nicht möglich gewesen. Die
Leistungsfähigkeit habe sogar abgenommen. Dr. med. C.___ beurteile weiter
nur die Auswirkungen der Lungenproblematik auf die Arbeitsfähigkeit und setze
sich mit den anderen Ursachen, die er im Gutachten selber erwähne, nicht
auseinander. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nehme er keinen Bezug auf
seine Aussagen im Gutachten vom 3. Oktober 2014, gemäss welchen er die
Adipositas als unmittelbare und vom Beschwerdeführer nicht beeinflussbare Folge
der Lungenproblematik bezeichnet habe. Wenn er ausführe, die körperliche
Belastbarkeit des Beschwerdeführers habe seit August 2014 abgenommen und dieser
könne die Adipositas nicht beeinflussen (wobei ein operativer Eingriff zu
riskant sei), dann setze er sich selber in Widerspruch zu seiner eigenen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im August 2014. Im Bericht vom 3. Oktober
2014.
bestätige er eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte angepasste
Tätigkeiten erst für die Zeit, in der es dem Beschwerdeführer gelinge, die
durch die Adipositas eingetretene Dekonditionierung wieder zu verbessern. Eine
Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 25. August
2015, der aus kardiologischer Sicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für
jegliche Tätigkeiten ausgehe, finde nicht statt. Nicht berücksichtigt werde im
Übrigen die vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung mitgeteilte chronische
arterielle Verschlusskrankheit an beiden Beinen.
Weiter würden mit der angefochtenen
Verfügung berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen. Der Beschwerdeführer
sei im Jahr 2015 zuerst in Spitalbehandlung gewesen und habe nach dem
Aufenthalt in der Klinik D.___ eine Leistungsfähigkeit zwischen 0 und 25 %
erreicht, was der Berufsberater selber habe nachvollziehen können. Im August
2015.
habe dieser selber mitgeteilt, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers lasse konkrete Massnahmen nicht zu. Soweit aus objektiven
Gründen festgestellt werden sollte, dass der Beschwerdeführer eine
Teilarbeitsfähigkeit aufweise, seien berufliche Umschulungsmassnahmen
einzuleiten.
Dem Beschwerdeführer sei es angesichts
seiner massiven gesundheitlichen Einschränkungen und seiner immer gleichen Tätigkeit
beim gleichen Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Rechtsprechungsgemäss sei in dieser
Situation auch sein fortgeschrittenes Alter zu berücksichtigen, dies zusammen
mit weiteren persönlichen und beruflichen Begebenheiten. Die fast 30-jährige
Betriebszugehörigkeit und die bisher einseitig ausgerichtete, körperlich
belastende Tätigkeit könnten dazu führen, dass die verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt werde und dass deren Verwertung auch gestützt auf die
Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar sei. Kein Arbeitgeber sei
bereit, einen 60-jährigen auf eine neue Arbeit einzuschulen. Es sei
offensichtlich, dass kein Arbeitgeber den Beschwerdeführer für eine Verweistätigkeit,
die darüber hinaus noch mit Leistungseinschränkungen verbunden sei, einstellen
würde.
Schliesslich werde das
Invalideneinkommen vollumfänglich bestritten. Der Beizug der Tabellenlöhne 2012
gemäss TA1_tirage_skill_level Niveau 1 für einfache Arbeiten sei im hierortigen
Fall unzulässig, da der Tabellenlohn fern jeglicher Realitäten des
ausgeglichenen Arbeitsmarktes stehe, welcher für den Beschwerdeführer nach
Auffassung der Beschwerdegegnerin zu Verfügung stehe. Im Vergleich zu TA1 2010,
Niveau 4, werde von einem um mehr als 6 % höheren Einkommen ausgegangen. Es sei
vom aufindexierten Wert gemäss TA1 2010, Niveau 4, auszugehen. Im Weiteren sei
ganz offensichtlich, dass angesichts der Betriebszugehörigkeit, der bis anhin
verrichteten schweren Tätigkeit und des Alters ein Abzug vom Tabellenlohn von
25.
% vorzunehmen sei.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab
2008.
eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (IV-Nrn. 1 und 7), d.h. eine
Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Jahr 2009
vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der Rentenanspruch wiederum entsteht –
sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldungen vom
3.
und 14. April 2014 [IV-Nrn. 1 und 7]), was hier im Oktober 2014
der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab
Oktober 2014 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2014 sind die ab
1.
Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das
Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen
sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
5.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Leistungsanspruch
abgesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen
Akten relevant:
5.1
In einem Bericht vom 2. Februar
2007.
äusserte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere
Medizin, den Verdacht auf ein arbeitsplatzbezogenes Asthma bronchiale und eine
hypertensive Herzkrankheit (IV-Nr. 14.3 S. 186 f.). Die Suva
tätigte daraufhin ab dem 14. März 2007 Erhebungen am Arbeitsplatz des
Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang wurden auch Lösemittel-Messungen
durchgeführt, wobei eine hohe Belastung festgestellt wurde. In der Folge
anerkannte die Suva gestützt auf eine Berichterstattung von Dr. med. G.___,
Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 11. Februar 2008
(IV-Nr. 14.3 S. 142 ff.) eine mittelschwere bronchiale
Hyperreagibilität als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20; UVG [IV-Nr. 14.3
S. 136]).
5.2
In der Folge äusserte sich Dr. med.
F.___ mehrfach über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Am 22. September
2010.
berichtete er (IV-Nr. 14.3 S. 119 f.), der Verlauf sei aus
pneumologischer Sicht zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer sei froh, dass
sein Arbeitsplatz von arbeitsmedizinischer Seite eine deutliche Verbesserung
erfahren habe. Am 30. Mai 2012 gab er hingegen bekannt (IV-Nr. 14.3
S. 98), der Beschwerdeführer bitte um Kontaktaufnahme seitens der Suva.
Offenbar hatte sich dieser wieder über Probleme am Arbeitsplatz geäussert
(IV-Nr. 14.3 S. 95). In einem Bericht vom 2. September 2012
(IV-Nr. 14.3 S. 78 ff.) führte Dr. med. F.___ aus, seit Anfang
Juni 2012 seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Vollgesichtsmaske wegen
Atemnot und Anstrengungsintoleranz nicht mehr möglich. Der Sauerstoffverbrauch
sei bezogen auf die Leistung deutlich eingeschränkt. Es komme praktisch nur
noch eine sitzende und / oder körperlich leichte Tätigkeit in Frage. Das Tragen
von Gasmasken und / oder Schutzanzügen sei nicht mehr zumutbar. Der
Invaliditätsgrad betrage 50 - 75 %.
5.3
Nach einer Besprechung
zwischen der Suva, dem Beschwerdeführer und dessen Arbeitgeber vom 28. Januar
2013.
(IV-Nr. 14.3 S. 65 ff.) wurde beschlossen, dass der
Beschwerdeführer in der Firma intern umplatziert werde, bei weiterhin gleichem
Lohn. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei kein Thema.
Dr. med. F.___ berichtete am 23. Juni 2013 (IV-Nr. 14.3 S. 50
f.), der Beschwerdeführer leide seit sechs Monaten vermehrt an einer
Anstrengungsdyspnoe, dies bereits bei kleinsten Anstrengungen. Seit drei Wochen
arbeite er hauptsächlich in der Speditionsabteilung. Die Kontakte zu
atemwegs-irritierenden Substanzen seien deutlich reduziert bis eliminiert
worden. Der Beschwerdeführer habe auch den Nikotinkonsum reduziert. An seiner
Einschätzung bezüglich Invaliditätsgrad (50 - 75 %) hielt Dr. med.
F.___ fest.
5.4
Gemäss einem Telefonat
zwischen der zuständigen Person der Suva und der Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers am 24. Januar 2014 (IV-Nr. 14.3 S. 45) habe
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Wochen
merklich verschlechtert. Er könne keine volle Leistung mehr erbringen. Dr. med.
F.___ berichtete am 10. März 2014 (IV-Nr. 14.3 S. 27 ff.), in
der ersten Januarhälfte 2014 sei es zu einer akuten Rhinosinusitis gekommen,
die vom Hausarzt antibiotisch behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte
ab Februar 2014 im Betrieb Lösungsmitteldestilationen durchführen sollen, was
mit einer Vollgesichtsmaske und Schutzanzug gemacht werden müsse. Diese
Arbeiten seien aber aufgrund des Atemleidens nicht mehr möglich. Der geschätzte
Invaliditätsgrad für die bisherige Tätigkeit betrage nach wie vor 50 - 75 %.
Entgegen ihrer früheren Zusagen strebe die Arbeitgeberin nun eine IV-Anmeldung
oder Suva-Rente an.
5.5
Gemäss Arztbericht von Dr. med.
F.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2014 (IV-Nr. 16)
lagen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor:
- arbeitsplatzabhängiges Asthma bronchiale
(Isocyanat-Asthma), im Verlauf schlechter werdend und die Arbeitsfähigkeit als
Produktionsmitarbeiter zunehmend einschränkend,
- hypertensive Herzkrankheit.
Der Zustand sei sich verschlechternd und
berufliche Massnahmen seien angezeigt. Zur Arbeitsfähigkeit könnten die Ärzte
der Suva präzise Angaben machen.
5.6
Der Hausarzt, Dr. med. H.___,
erklärte am 20. Mai 2014 (IV-Nr. 18 S. 5), er habe den
Beschwerdeführer aufgrund der Berichte von Dr. med. F.___ und subjektiver
Beschwerden folgendermassen arbeitsunfähig geschrieben:
vom 29.04.-11.05.2014 zu 100 %,
ab 12.05.2014 zu 75 % bis auf weiteres.
5.7
Die Suva hatte bei Dr. med.
C.___, Facharzt für Pneumologie, ein pneumologisches Gutachten initiiert,
welches am 3. Oktober 2014 erstattet wurde (IV-Nr. 27 S. 2 ff.).
Gemäss Dr. med. C.___ sind folgende Diagnosen zu stellen:
- obstruktive Lungenkrankheit
(mittelschwer),
bronchiale Hyperreaktivität mit
Sensibilisierung gegen Isozyanate (HDI;MDI;TDI),
Nikotinabusus (ca. 30 PY), Status nach
mehrmaligen Abstinenz-Versuchen.
- Adipositas (BMI 36.6, WHO-Klasse II),
- arterielle Hypertonie mit hypertensiver
Herzkrankheit.
In seiner Beurteilung kommt der
Gutachter zum Schluss, eine Sensibilisierung auf Isozyanate sei beim
Beschwerdeführer seit 2007 dokumentiert. In seiner seit 1988 ausgeübten
Tätigkeit sei er inhalativ gegenüber weiteren Stoffen exponiert gewesen, die
bekannterweise Asthma induzieren und unterhalten könnten. Ab Sommer 2012 sei
erstmals eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung dokumentiert. Diese
habe sich beim Beschwerdeführer mit einer vorher nicht vorhandenen
Anstrengungsintoleranz manifestiert. Aus der Anamnese gehe hervor, dass er
damals am Arbeitsplatz nach Ausziehen seiner Maske Ameisen- und
Phosphorsäure-Dämpfe inhaliert habe. Ein eigentliches Inhalationstrauma sei in
den Akten nicht dokumentiert. Die obstruktive Ventilationsstörung habe sich
zwischen September 2010 und Juli 2012 zu einer irreversiblen obstruktiven
Ventilationsstörung mittelschweren Grades entwickelt. Unter inhalativer
Therapie habe sie sich in der Folge etwas verbessert, aber nicht
zurückgebildet. Eine relevante asthmatische Komponente könne aus den
vorliegenden Befunden nicht abgeleitet werden. Weiter lasse sich funktionell
eine relevante Verbesserung nach Inhalation eines Bronchodilatators nachweisen.
Der Beschwerdeführer habe auch nie den Arbeitsplatz wegen asthmatischen
Attacken verlassen müssen. Notfallärztliche Interventionen seien nicht nötig
gewesen. Damit liege definitionsgemäss eine COPD vor. Dieser zeitliche Verlauf
sei für eine durch Inhalation von Zigarettenrauch induzierte Ätiologie äusserst
atypisch. Es sei deshalb davon auszugehen, dass potenziell schädliche
inhalative Expositionen am Arbeitsplatz für die Verursachung der jetzt vorhandenen
Atemwegserkrankung eine entscheidende Rolle gespielt hätten. Da auf einem im
Mai 2012 durchgeführten CT interstitielle Lungenveränderungen beschrieben
worden seien, habe er unter dem Verdacht, dass beim adipösen Beschwerdeführer
lediglich Minderbelüftungszonen abgebildet worden seien, ein neues CT in
Bauchlage veranlasst. Dieses bestätige seine Vermutung: In Bauchlage seien
keine pathologischen Veränderungen des Lungenparenchyms sichtbar. Eine
interstitielle Pneumopathie liege damit nicht vor. Obwohl er seit Mai 2013
einer Arbeit nachgehe, bei der er nicht mehr mit den Atemtrakt reizenden
Stoffen in Kontakt komme, habe sich die körperliche Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht mehr verbessert. Ungünstig auf die Belastungstoleranz
wirke sich eine Zunahme des Körpergewichts aus. Die Adipositas vermöge eine
leichte Abnahme der statischen Lungenvolumina zu erklären, nicht aber die
obstruktive Ventilationsstörung. Sie sei aber wesentlich mitverantwortlich für
die Anstrengungsdyspnoe, die nicht allein durch die obstruktive
Ventilationsstörung verursacht werde. Die bei einer Spiroergometrie vom 25. Juli
2012.
festgestellte Einschränkung sei durch eine Dekonditionierung bei
Adipositas bedingt. Ein wichtiger Grund für den ungünstigen Gewichtsverlauf
könnte die Entwicklung der obstruktiven Ventilationsstörung sein, die den
Beschwerdeführer veranlasst habe, sich weniger als früher zu belasten. Das
fortgesetzte Rauchen sei für den weiteren Verlauf der COPD ungünstig. Der
Schweregrad der obstruktiven Ventilationsstörung sei mittelschwer zu
veranschlagen. Die sich daraus ableitbare medizinisch theoretische Invalidität
bewege sich zwischen 25 und 30 %. Das Ausmass dieser fixierten
lungenfunktionellen Einschränkung erkläre aber nicht die vom Beschwerdeführer geschilderte
Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Alltag und während der in der
Zwischenzeit angepassten beruflichen Tätigkeit. Eine definitive Quantifizierung
des Beitrags der Dekonditionierung sei derzeit nicht möglich. Die abdominal
bedingte Adipositas erkläre die sekundäre Lipidstoffwechselstörung und den
grenzwertig erhöhten Blutzucker. Die Adipositas spiele eine wesentliche Rolle
für die Dekonditionierung. Sie sei nicht direkt berufsbedingt. Allerdings sei
es wahrscheinlich, dass die COPD-bedingte Einschränkung der Belastbarkeit zur
Gewichtszunahme beigetragen habe. Im angestammten Beruf als Autolackierer sei
der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei noch in der Lage, leichte
körperliche Arbeiten, bei denen es zu keinen inhalativen Expositionen gegenüber
potenziell die Atemwege schädigende Stoffen komme, zu 100 % ganztags auszuüben.
Dies falls es gelinge, die durch Adipositas mitbedingte Dekonditionierung zu
verbessern.
5.8
In seinem Bericht vom 29. Januar
2015.
(IV-Nr. 39 S. 3 f.) führte Dr. med. F.___ aus, die
körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe gegenüber dem
Gutachten von Dr. med. C.___ signifikant abgenommen. Er könne die
Durchführung einer stationären pulmonalen Rehabilitation nur unterstützen. Eine
solche wurde in der Folge veranlasst. Gemäss Austrittsbericht der Klinik D.___
vom 7. Mai 2015 (IV-Nr. 46), in welcher der Beschwerdeführer vom 7.
bis 24. April 2015 hospitalisiert war, sind folgende Diagnosen zu stellen:
- Mischbild einer obstruktiven Atemwegserkrankung
aus Asthma bronchiale und COPD,
formal GOLD Stadium 2,
mit bronchialer Hyperreagibilität bei
Status nach beruflicher Lösungsmittel-Exposition (Isocyanate),
Zigarettenabusus (60 py), aktuell
sistiert,
Status nach Infektexacerbation 02/2015
mit passagerer NIV,
Status nach antibiotischer Therapie,
Klacid (19.-20.02.2015), Co-Amoxicillin
(19.-23.02.2015), Ceftriaxon (24.-27.02.2015), Cefuroxim p.o.
(27.02.-05.03.2015).
- Schweres Schlafapnoesyndrom (Cheyne
Stokes Atmung mit obstruktiven Anteilen) ED 04/2015,
respiratorische Polygraphie nativ
09.
/10.04.2015: AHI 99/h, mSaO2 85 %, Nadir SaO2 59 % und Hypoxämiezeit 81
%,
aktuell: Einleitung APAP-Therapie mit
7-12 cmH2O,
unter APAP-Therapie pulsoxymetrisch ODI
7/h und mSaO2 90 %.
- Hypertensive Herzkrankheit
TTE 23.04.2015: Normale LVEF, deutliche
diastolische Pumpfunktionsstörung mit restriktiver Komponente. Rechter
Ventrikel morphologisch dilatiert, kein Anhalt für PAHT,
bifaszikulärer Block (LAH und partieller
RSB), Sinustachykardie DD paroxysmales Vorhofflimmern (einmal dokumentiert im
Vorspital).
- Arterielle Hypertonie.
- Gestörte Glukosetoleranz,
02/2015: HbA1c 6.5 %,
03/2015: rezidivierend Hyperglykämien
bei Steroidtherapie.
- Status nach Dyselektrolytämie,
DD medikamentös (Diuretika),
19.02
: Na 121 mmol/l, K
3.2
mmol/l.
Im Rahmen der Beurteilung wurden
angegeben, lungenfunktionell habe eine mittelschwere, signifikant
teilreversible obstruktive Ventilationsstörung vorgelegen, welche die
Symptomatik des Beschwerdeführers alleine kaum erklären könne. Bei Verdacht auf
eine obstruktive schlafbezogene Atemstörung sei eine respiratorische
Polygraphie durchgeführt worden, die einen schweren Befund ergeben habe. In der
Folge sei eine APAP-Therapie erfolgreich adaptiert worden. Im B.___ sei
einmalig ein fragliches Vorhofflimmern festgestellt worden, welches jedoch
während der Hospitalisation im Spital [...] nicht mehr zu dokumentieren gewesen
sei. Echokardiographisch habe sich eine normale LVEF gezeigt, allerdings seien
eine diastolische Dysfunktion und eine Dilatation des rechten Ventrikels
gegeben. In dieser Hinsicht sei ein Erfolg der APAP-Therapie in Bezug auf die
schwere schlafbezogene Atemstörung noch abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe
am 24. April 2015 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden
können.
5.9
In seinem Arztbericht vom 25. August
2015.
(IV-Nr. 54) diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt für
Kardiologie und Innere Medizin FMH, Folgendes:
- hypertensive Herzkrankheit,
- nicht valvutäres paroxysmales
Vorhofflimmern: CHADS-VASc-Score 3,
- bifaszikulärer Block (linksanteriorer
Hemiblock, Rechtsschenkelblock),
- arbeitsplatzabhängiges Asthma
bronchiale: keine pulmonale Hypertonie nachweisbar, leichte Einschränkung der
rechtsventrikulären systolischen Funktion,
- sistierter Nikotinabusus von kumulativ
30.
PY.
Dr. med. E.___ ging von einer
Arbeitsunfähigkeit 100 % als «Mitarbeiter» aus. Berufliche Massnahmen
seien nicht angezeigt. Das bisherige Arbeitspensum von 2.5 Stunden sei aus
rein kardialer Sicht zu verantworten. Der Beschwerdeführer könne in langsamem
Tempo jeden Tag zwei Stunden lang körperlich leichte Arbeit verrichten.
Anschliessend sei er aber erschöpft. Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, dies
an 2.5 Stunden pro Tag. Andere Tätigkeiten seien nicht zumutbar.
5.10
Im von der Beschwerdegegnerin
eingeholten Verlaufsgutachten von Dr. med. C.___ vom 2. November 2015
(IV-Nr. 56) wurden folgende Diagnosen festgehalten:
- obstruktive Lungenkrankheit
(mittelschwer, GOLD Stadium II),
- bronchiale Hyperreaktivität mit
Sensibilisierung gegen Isozyanate (HDI;MDI;TDI),
- Nikotinabusus (ca. 30 PY), Status nach
mehrmaligen Abstinenz-Versuchen,
- Adipositas (BMI 38, WHO-Klasse II),
- schweres obstruktives
Schlaf-Apnoe-Syndrom,
- arterielle Hypertonie mit hypertensiver
Herzkrankheit, diastolische Dysfunktion, intermittierendes Vorhofflimmern,
- Verdacht auf peripher arterielle
Verschlusskrankheit.
Dr. med. C.___ kam in seiner Beurteilung
zu den gleichen Schlussfolgerungen wie in seinem Gutachten vom 3. Oktober
2014.
Zum weiteren Verlauf führt er aus, eine weitere wesentliche ursächliche
Komponente für die Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sei die
hypertensive Herzkrankheit. Sie gehe – gemäss echokardiographischer
Untersuchung in der Klinik D.___ 2015 – mit einer diastolischen Funktionsstörung
des linken Ventrikels einher. Zudem sei zwischenzeitlich ein intermittierendes
Vorhofflimmern dokumentiert worden. Es sei möglich, dass die anlässlich der
Polygraphie im April 2015 dokumentierte intermittierende periodische Atmung auf
diese kardiale Störung zurückzuführen sei. Der Blutdruck des Beschwerdeführers
sei trotz antihypertensiver Behandlung immer noch zu hoch. Das schon früher
vermutete obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom, dessen wesentlicher Risikofaktor
die Adipositas bilde, sei anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts in der
Klinik D.___ polygraphisch bestätigt und als schwer einzustufen. Die vom
Beschwerdeführer zuverlässig durchgeführte CPAP-Therapie habe die Vigilanz
deutlich verbessert und zu einer Verbesserung des nächtlichen Atemmusters sowie
der nächtlichen Sauerstoffsättigung geführt.
Die gutachterliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit blieb in der Folge die gleiche wie anlässlich der Begutachtung
vom 3. Oktober 2014: Die aus der mittelschweren obstruktiven
Ventilationsstörung ableitbare medizinisch-theoretische Invalidität bewege sich
zwischen 25 und 30 %. Das Ausmass dieser fixierten lungenfunktionellen
Einschränkung erkläre aber nicht die vom Beschwerdeführer geschilderte
Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Alltag sowie die
belastungsmässig und zeitlich reduzierte berufliche Tätigkeit. Dem
Beschwerdeführer sei nur noch eine leichte körperliche Arbeit zumutbar, diese
aber ganztags und während der ganzen Woche. Bis Februar 2014 habe der
Beschwerdeführer 100 % ganztags gearbeitet. Seit März 2014 arbeite er in
einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit nur noch vormittags von 07.30
bis 12.00 Uhr, dies an lediglich vier Wochentagen. Im angestammten Beruf sei er
zu 100 % arbeitsunfähig. Ihm wäre eine Arbeit, die mit keiner oder einer sehr
geringen körperlichen Belastung einhergehe (sitzend oder sitzend bis
intermittierend stehend, ohne Heben oder Tragen von Gewichten über ca. 5 kg)
ganztags und an allen Wochentagen zumutbar.
Seit er den Beschwerdeführer im August
2014.
für die Suva begutachtet habe, führt Dr. med. C.___ aus, habe die
körperliche Belastbarkeit weiter abgenommen. Im August 2014 sei er der Meinung
gewesen, dass dieser eine leichte körperliche Arbeit, bei der es zu keinen
inhalativen Expositionen gegenüber potenziell die Atemwege schädigenden Stoffen
komme, ausführen könnte. Dies unter der Voraussetzung, dass es ihm gelingen
würde, an Gewicht abzunehmen und im Rahmen der ambulanten Rehabilitation seine
Kondition zu verbessern. Dies sei aber nicht möglich gewesen. Das Gewicht habe
sogar zugenommen. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers bleibe massiv
eingeschränkt. In der Zwischenzeit seien zudem eine diastolische
Funktionsstörung und ein intermittierendes Vorhofflimmern diagnostiziert
worden. Die gesundheitliche Situation habe sich seit seiner Untersuchung im
August demnach verschlechtert.
Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
bestätigte Dr. med. C.___ im Rahmen einer Stellungnahme vom 14. Dezember
2015.
(IV-Nr. 64) noch einmal. Die Verschlechterung des gesundheitlichen
Zustands seit August 2014 sei multifaktoriell bedingt (Lunge, kardial,
Adipositas). Sie werde in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchaus
berücksichtigt. Aus dieser ungünstigen Entwicklung resultiere aber nicht eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er halte an seiner Beurteilung fest, dass dem
Beschwerdeführer eine Arbeit, die mit keiner oder einer nur sehr geringen
körperlichen Belastung einhergehe, ganztags und an allen Wochentagen zumutbar
sei.
5.11
Dr. med. I.___ vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) führte am 4. Dezember 2015 (IV-Nr. 62) aus, eine
Verschlechterung in klinischer Hinsicht müsse nicht bedeuten, dass die vom
Gutachter formulierte, sehr leichte Tätigkeit nicht mehr zu 100 % zumutbar sein
solle. Zu den kardialen Diagnosen sei zu sagen, dass die hypertensive
Herzkrankheit eine sehr leichte Tätigkeit sehr wohl zulasse. Das Vorhofflimmern
trete offenbar nur intermittierend auf. Eine Gewichtsabnahme würde die
Belastbarkeit sowohl in kardialer als auch in pulmonaler Hinsicht verbessern.
Hier sei die Schadenminderungspflicht anzusprechen, was auch für den
Nikotinkonsum gelte. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage
seit Sommer 2012 0 %. Eine Verweistätigkeit sei durchgehend zu 100 %
zumutbar.
6.
Die angefochtene Verfügung
wird vorwiegend auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 3. Oktober
2014.
und dessen Verlaufsbegutachtung vom 2. November 2015 abgestützt. Es
ist demnach der Beweiswert dieser Gutachten zu prüfen. In diesem Zusammenhang
kann zunächst festgehalten werden, dass diese in Kenntnis der Aktenlage
erstellt wurden, wie die darin vorgenommene Aktenanalyse zeigt. Die subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers werden wiedergegeben und es werden eigene,
eingehende Befunde erhoben. Der Gutachter ist Facharzt auf dem Gebiet der
Pneumologie. Die von Dr. med. C.___ gestellten Diagnosen sind im Hinblick
auf die Anamnese und die Befunderhebungen nachvollziehbar hergeleitet und
entsprechen auch den in sämtlichen anderen vorhandenen Berichten erhobenen
Diagnosen. In Bezug auf diese wird der Beweiswert der Gutachten denn auch nicht
moniert. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen beziehen sich im
Wesentlichen auf die Beurteilung der aus der Gesundheitsschädigung
resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Dem Argument, der Gutachter habe nicht
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung zum
Leistungsbezug nachgewiesenermassen lediglich zwischen 0 und 25 %
leistungsfähig bzw. nicht arbeitsfähig gewesen sei, ist jedoch zu
widersprechen. Die in den Akten dokumentierte eingeschränkte Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit bezog sich stets auf die angestammte Tätigkeit des
Beschwerdeführers, zumal er ja weiterhin bei seiner bisherigen Arbeitgeberin
angestellt war. Nachdem der Gutachter zum Schluss kommt, dass der
Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig
ist, entspricht dies der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendung, er habe
im März 2014 nur noch eine Leistung von 10 - 20 % erbracht, was
der Hausarzt ab dem 29. April 2014 bestätigt habe, indem er eine
Arbeitsfähigkeit von noch 25 % attestiert habe. Dr. med. C.___ kommt
demnach ebenfalls zum Schluss, dass in der ursprünglichen Tätigkeit eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit besteht.
Im Verlaufsgutachten werden sämtliche
Entwicklungen seit der ersten Begutachtung vom 3. Oktober 2014 berücksichtigt,
insbesondere die Erkenntnisse aus dem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___.
Dr. med. C.___ äussert sich auch zur kardialen Problematik und hat diese
nicht aussen vor gelassen. Insofern kann nicht behauptet werden, seine
Beurteilung stütze sich ausschliesslich auf die Lungenproblematik. Ebenso wenig
stösst der Bericht von Dr. med. E.___ vom 25. August 2015 die
gutachterliche Einschätzung um. Die vom behandelnden Kardiologen gestellten
Diagnosen werden im Gutachten ebenfalls genannt. Eine widersprechende
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit lässt sich ebenfalls nicht finden. Dr. med.
E.___ geht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als «Mitarbeiter» aus. Daraus
lässt sich nun aber nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer in jeglicher
Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Vielmehr bezieht sich
die Aussage von Dr. med. D.___ auf die angestammte Tätigkeit des
Beschwerdeführers. Indem er angibt, die zum Berichtszeitpunkt aktuell
geleistete Arbeit von 2.5 Stunden täglich (in der angestammten Tätigkeit) sei
aus kardiologischer Sicht verantwortbar, schätzt er die Arbeitsfähigkeit sogar
noch höher ein als Dr. med. C.___, der eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit postuliert. Schliesslich kann
auch nicht gesagt werden, dass sich Dr. med. C.___ selber widerspreche,
wenn er von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der
Begutachtung am 3. Oktober 2014 ausgehe, die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit aber immer noch gleich hoch einschätze. Eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes schliesst nicht aus, dass in einer angepassten, sehr
leichten Tätigkeit nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Ausserdem
ist es nicht so, dass der Gutachter vom identischen Tätigkeitsprofil ausgeht wie
noch im Gutachten vom 3. Oktober 2014. Im Rahmen der Erstbegutachtung
hielt er eine leichte körperliche Arbeit ohne inhalative Exposition gegenüber
die Atemwege schädigenden Stoffen ganztätig zu 100 % für zumutbar. Im
Verlaufsgutachten beschreibt er das Tätigkeitsprofil konkret als Arbeit, die
mit keiner oder einer sehr geringen körperlichen Belastung einhergehe, ohne
Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg. Es handelt sich dabei eher um
eine sehr leichte als um eine leichte Tätigkeit. Eine solche erachtet er
nachvollziehbar als weiterhin zumutbar, obwohl es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, sein Gewicht zu reduzieren. Dem Gutachter war dieser Umstand
bekannt, so hat er doch selber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
trotz der im Rahmen der Begutachtung vom 3. Oktober 2014 erwähnten
Dringlichkeit abzunehmen, noch weiter zugenommen hat. Trotzdem erachtet er die
von ihm skizzierte sehr leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Diese
Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
Der Umstand, dass der Gutachter einen
bariatrischen Eingriff als risikobehaftet ansieht, bedeutet denn auch nicht,
dass es dem Beschwerdeführer überhaupt nicht möglich wäre, sein Gewicht zu
reduzieren. Konservative Massnahmen wie Diät und Bewegung können auch in seinem
Fall zum gewünschten Erfolg führen, auch wenn sie hinsichtlich Bewegung
aufgrund der Lungenproblematik nur in eingeschränktem Mass möglich sind. Dass
der Gutachter solche Massnahmen als wenig erfolgversprechend ansieht, bedeutet
aber nicht, dass sie unmöglich wären. Überdies kann auch nicht gesagt werden,
dass die stetige Gewichtszunahme direkt und ausschliesslich in Zusammenhang mit
der Lungenkrankheit steht. Vielmehr hat diese eine solche Entwicklung
begünstigt, nicht aber hauptsächlich verursacht. Zu guter Letzt ändert auch die
von Seiten des Beschwerdeführers als nicht berücksichtigt ins Feld geführte
chronische arterielle Verschlusskrankheit an beiden Beinen nichts an der
Beweiswertigkeit der Begutachtung von Dr. med. C.___. Zum einen ist eine
solche nicht unberücksichtigt geblieben. Der Gutachter äussert im Rahmen der
Diagnosestellung explizit einen Verdacht auf eine arterielle
Verschlusserkrankung. Zum anderen lässt sich dem Austrittsbericht des J.___ vom
6.
April 2016 (Beilage 7 zur Beschwerde vom 10. Mai 2016) entnehmen,
dass die durchgeführte Thrombendarteriektomie und Femoralis-Bifurkation
lediglich zu einer kurzen Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 17. April 2016
geführt hat.
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweiskräftigen Begutachtungen von Dr. med.
C.___, zu Recht von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit ausgegangen. Die angestammte Tätigkeit ist indessen nicht mehr
zumutbar.
7.
7.1
Die im angefochtenen Entscheid
vorgenommene Invaliditätsbemessung ist bezüglich des Valideneinkommens
unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat den
Arbeitgeberbericht der B.___ vom 24. April 2014, bei welcher der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug angestellt war,
herangezogen (IV-Nr. 13). Demgemäss betrug das Jahreseinkommen im Jahr
2014.
CHF 82'199.00 (inkl. 13. Monatslohn). Dieser Betrag entspricht dem
Valideneinkommen.
7.2
Da der Beschwerdeführer keine
zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die
zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, die
betriebsüblichen Wochenstunden aufgerechnet und eine Anpassung an die Teuerung
vorgenommen. Der gewählte Tabellenlohn (2012 TA1_tirage_skill_level / Total
Niveau 1 Männer, CHF 5'210.00) scheint im Lichte des Zumutbarkeitsprofils
korrekt, denn der Beschwerdeführer kann nur noch ausgesprochen leichte Arbeiten
verrichten. Das Invalideneinkommen betrüge bei einem 100 %-Pensum damit
CHF 62'520.00. Zuzüglich Aufrechnung der betriebsüblichen Wochenstunden (:
40.
x und 41.7) und unter Berücksichtigung der Teuerung 2012 - 2014 (:
101.8
x 103.3) beträgt es vorliegend CHF 66'138.00. Dass die Beschwerdegegnerin
den zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aktuellsten, vom Bundesamt für
Statistik erhobenen Tabellenlohn herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden.
Das Bundesgericht bejaht die Anwendbarkeit der LSE 2012 (BGE 142 V 178 E. 2.5
S. 183 ff.).
8.
Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen.
8.1
Wird das Invalideneinkommen
auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung
die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug
ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V
75.
E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom
8.
Januar 2013 E. 4.4).
8.2
Die Frage, ob aufgrund der
Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine
Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung
dagegen eine Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75
E. 6 S. 81).
8.3
Der Beschwerdeführer ist in
einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. Er kann nur noch Arbeiten ausführen,
die mit gar keiner oder nur einer sehr geringen körperlichen Belastung
einhergehen (kein Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg). Der von der
Beschwerdegegnerin aufgrund dessen vorgenommene Abzug von 15 % erweist sich
nicht als derart unangemessen, dass in ihr Ermessen eingegriffen werden müsste.
Das zumutbare Tätigkeitsprofil im tiefsten Anforderungsniveau setzt keine
berufliche Ausbildung voraus und das Alter ist nicht zu berücksichtigen, da
Arbeiten, wie sie dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind, auf dem massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich
unabhängig nachgefragt werden, weshalb sich das Alter im hier relevanten
Anforderungsniveau nicht lohnmindernd auswirkt (Urteil des Bundesgerichts
9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Eine
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer nicht zu verzeichnen. Mit
einem leidensbedingten Abzug von 15 % errechnet sich ein
Invalideneinkommen von CHF 56'217.00.
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich
folgender Einkommensvergleich:
Valideneinkommen: CHF 82'199.00
Invalideneinkommen: CHF 56'217.00
Invaliditätsgrad: 32
%
Da der Invaliditätsgrad unter 40 %
liegt, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint.
10.
Schliesslich bleibt zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, weil sein
Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führt, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass deren
Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr
zumutbar ist.
Bei der Frage nach der Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den Zeitpunkt des
Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Im vorliegenden Fall wurde
am 3. Oktober 2014 ein Gutachten und am 2. November 2015 ein
Verlaufsgutachten erstattet. Ab diesem Zeitpunkt erlaubten die medizinischen
Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer war
zu diesem Zeitpunkt 57 bzw. 58 Jahre alt. Allein aufgrund des Alters kann die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit indessen nicht ausgeschlossen werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1).
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt ab
von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der
Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit
des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat etwa einen 60-jährigen Versicherten,
welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als
zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine
Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen
Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der
Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und
mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen),
aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05
vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Verneint wurde hingegen die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten
mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01
vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die
bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft
hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren
Hinweisen). Ebenso beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne
Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein
stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und
ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr
erwerbstätig gewesen war (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.1
und 3.3.2).
Beim Beschwerdeführer verblieb im Zeitpunkt
der Begutachtungen eine Aktivitätsdauer von 8 bzw. 7 Jahren. Er ist in einer
geeigneten Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. Er war fast 30 Jahre lang beim
gleichen Arbeitgeber tätig, hat dort aber insbesondere nach Auftreten der
gesundheitlichen Probleme verschiedene Arbeiten ausgeführt, so auch in der
Spedition. Das aus den medizinischen Unterlagen abzuleitende
Zumutbarkeitsprofil lässt zwar nur sehr leichte Tätigkeiten zu. Trotzdem ist
eine Vielzahl Arbeiten vorstellbar, die keine spezifische Ausbildung und auch
keine speziell lange Einarbeitungszeit erfordern. Die verbleibende
Aktivitätsdauer ist länger als in den vorstehend erwähnten Fällen. Demnach kann
nicht gesagt werden, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird.
Vielmehr ist deren Verwertung zumutbar. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
11.
Der Beschwerdeführer lässt
beantragen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Hierzu ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihm solche nicht abgesprochen hat. In
der angefochtenen Verfügung wird ausdrücklich festgehalten, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung habe,
sofern er sich arbeitsfähig fühle und bereit sei, eine solche Massnahme
anzutreten.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
13.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_396/2017 vom 3. Oktober 2017 teilweise aufgehoben.