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Entscheid

VSBES.2016.133

Unfallversicherung

15. September 2016Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1961 geborene A.___, (nachfolgend:

Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 20. September 2013 bei der B.___

als Elektromonteur (Automatiker) 100 % angestellt und in dieser Funktion

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), versichert.

1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 25. November

2013 (S.A. [Suva-Akten] 1) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

mit, er sei am 20. September 2013 im [...] während der Arbeit mit zwei

20 kg schweren Koffern in den Händen gestolpert, wobei er sich im

Oberschenkel und Knie links und rechts einen Muskelriss zugezogen habe und

seither unter Schmerzen beim Laufen und Absitzen leide. Im «Kurzbericht

ambulant» vom 23. September 2013 wurden im Spital [...] die Diagnosen

«Adduktoren-, Gastrocnemius- und Vastus medialis-Zerrung links» ausgewiesen

(S.A. 16). Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin die gesetzlichen

Leistungen und richtete dem Beschwerdeführer ab dem 23. September 2013 ein

Taggeld aus (vgl. S.A. 6).

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom

23. Januar 2015 (S.A. 47) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt,

der Beschwerdeführer habe am 17. September 2014 einen Rückfall erlitten,

da er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Unfalls vom 20. September 2013

einer Operation am Handgelenk links habe unterziehen müssen. Der operative

Eingriff bestand gemäss Operationsrapport vom 17. September 2014 in einer

Tumorexzision dorsal und palmar am Daumen links (vgl. S.A. 53). Gemäss Beurteilung

durch den Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom

16. Februar 2015 (S.A. 54) sei die Kausalität in Bezug auf den linken

Daumen wie folgt zu beurteilen: In den zeitnahen Arztberichten sei keine Verletzung

des linken Daumens erwähnt worden, daher sei dies überwiegend wahrscheinlich

Folge einer Operation von 2007. Die Kausalität in Bezug auf die Oberschenkel-Muskulatur

sei überwiegend wahrscheinlich. Gestützt auf diese Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 19. Februar 2015 (S.A. 56) mitgeteilt, es bestehe

zwischen den geltend gemachten Daumen-beschwerden links und der beim anerkannten

Schadenfall erlittenen Gesundheitsschädigung kein sicherer oder überwiegender

Kausalzusammenhang, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig

sei. Für die Kosten der Behandlungen der Oberschenkel-Muskulatur komme sie weiterhin

auf.

1.3 Zu den eingeholten medizinischen

Akten liess die Beschwerdegegnerin die Kreisärztin Dr. med. D.___, FMH

Chirurgie, am 15. September 2015 (S.A. 93) Stellung nehmen. Gemäss

Dr. med. D.___ werde in den Berichten immer eine Zerrung dokumentiert, ob eine

bildgebende Weichteil-Diagnostik Sonographie oder eine MRI durchgeführt worden

sei, sei nicht zu erkennen. Dies sei abzuklären und falls dies nicht der Fall

sei, sei eine Sonographie der Ober- und Unterschenkel-muskulatur links

(Hamstringmuskulatur und Wade) durchzuführen. In der Folge wurden am

8. September 2016 eine MRT der LWS und des ISG sowie eine

Beckenübersichtsaufnahme (S.A. 94) angefertigt und der Beschwerdeführer wurde

zur Sonographie angemeldet (vgl. S.A. 111). Die MRI-Untersuchungen des

linken Oberschenkels sowie beider Unterschenkel erfolgten sodann am 21. und

25. Januar 2016 (S.A. 122, 124). Am 22. Februar 2016 (S.A. 128)

nahm Dr. med. C.___, Kreisarzt, zu diesen Stellung (S.A. 128), wobei er in

Bezug auf die Muskulatur von Ober- und Unterschenkel ausführte, es seien in den

MRI keine Unfallfolgen nachweisbar. Zudem sei die Arbeitsunfähigkeit vom

31. Juli bis 14. August 2015 und ab dem 19. November 2015 bis

auf weiteres medizinisch nicht mehr ausgewiesen und nicht mehr auf den Unfall

vom 17. September 2014 zurückzuführen. Daraufhin verfügte die

Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 (S.A. 130), aufgrund der

Beurteilung des Kreisarztes seien die heute bestehenden Beschwerden des

Beschwerdeführers nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter

Natur. Der Status quo sine sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am

31. Dezember 2015 erreicht gewesen. Die Versicherungsleistungen würden

daher ab diesem Datum eingestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

13. März 2016 Einsprache (S.A. 133). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin

bei Dr. med. C.___ eine «ärztliche Beurteilung» ein, die vom 4. April 2016

datiert (S.A. 138). Demnach sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund

des Ereignisses vom 20. September 2013 nicht mehr ausgewiesen.

1.4 Der am 20. April 2016 durch

den Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Integritätsentschädigung

(S.A. 159) wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

21. April 2016 (S.A. 163) abgewiesen, da gemäss ärztlicher Beurteilung

vom 20. April 2016 [recte: 4. April 2016] keine erhebliche Schädigung

der körperlichen Integrität vorliege. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. April

2016 Einsprache (S.A. 164 f.).

2. Mit Einspracheentscheid vom 26. April

2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen des

Beschwerdeführers ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen

Entscheid die aufschiebende Wirkung.

3. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 10. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

(A.S. 9 ff.). Er beantragt sinngemäss, es seien ihm durch die Beschwerdegegnerin

weiterhin Leistungen auszurichten, da die Kausalität zwischen dem ersten Unfallereignis

und den Beschwerden in den Hüften und in der Wirbelsäule (L3 bis L5) zu bejahen

sei. Zudem sei ihm eine Integritätsentschädigung von 80 bis 100 %

auszurichten.

4. Mit Eingabe vom 12. Mai

2016 (Eingang: 17. Mai 2016) reicht der Beschwerdeführer die

Behandlungseinträge von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom

17. August 2011 bis 18. August 2015 ein (Beschwerdebeilage

Nr. 13).

5. Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2016 (A.S. 20 ff.) auf Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

6. Im Rahmen der Replik vom

10. Juli 2016 (A.S. 28 f.) bzw. der Duplik vom 16. August 2016

(A.S. 33) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten

oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen

Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013

vom 30. Juli 2013 E. 2.1,8C_729/2013 vom 27. Mai 2014

E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129

V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415

E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.

Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und

Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV

Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE

132.

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009

E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom

3.

November 2010 E. 4.2,8C_879/2014 vom 26. März 2015

E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in

erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra

Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015

E. 3.2.1).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September

2015.

E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 24. April 2016 – mitzuberücksichtigen,

da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen

Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm

abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015,

3.

Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre im Anschluss an das Unfallereignis vom September

2013.

ausgerichteten Leistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Einspracheentscheid

vom 26. April 2016 zu Recht per 31. Dezem-ber 2015 eingestellt hat.

5.

Es ist zunächst auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein-zugehen, wobei sich die

medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt präsentiert:

5.1

Im «Kurzbericht ambulant» vom

23.

September 2013 (S.A. 16) stellten Dr. med. F.___, Oberarzt,

und Dr. med. G.___, Stationsarzt, Spital [...], aufgrund der ambulanten

Behandlung vom 20. September 2013 folgende Diagnosen:

Adduktoren-, Gastrocnemius-

& Vastus medialis-Zerrung links

Der Beschwerdeführer sei mit zwei

20.

kg schweren Koffern in den Händen gestolpert und habe sich dabei eine

Zerrung der Muskulatur zugezogen. Er habe seither Schmerzen beim Absitzen und

Laufen. Es bestünden keine Voroperationen am Knie oder an der Hüfte. Beim

Röntgen des Knies ap/lateral und der Patella axial seien keine Hinweise auf

eine frische ossäre Läsion feststellbar. Es werde die regelmässige Anwendung

von Sportusal-Salbenverbänden und die körperliche Schonung empfohlen. Bei Beschwerdepersistenz

werde eine erneute Vorstellung beim Hausarzt und gegebenenfalls eine weitere

Abklärung der ischio-cruralen Muskulatur empfohlen, um eine (partial-) Ruptur

nicht zu verpassen. Der Beschwerdeführer könne sich an den Namen des Hausarztes

nicht erinnern. Vom 21. bis 25. September 2013 sei der

Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.

5.2

Im Bericht vom 11. Oktober

2013.

(S.A. 11) diagnostizierte Dr. med. H.___, [...], eine «Zerrung der

Hamstring-Muskulatur links» und eine «Zerrung der linken Wade». Der

Beschwerdeführer habe sich am 20. September 2013 in der Schweiz auf der

Arbeit einen Muskelfaserriss im linken dorsalen Oberschenkel und in der Wade

zugezogen. Seitdem habe er Beschwerden und könne nicht mehr richtig laufen und

in die Hocke gehen. Der Beschwerdeführer sei vom 20. September bis

voraussichtlich 29. Oktober 2013 arbeitsunfähig (S.A. 12).

5.3

Dr. med. E.___, FMH Innere

Medizin, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 13. Januar 2014

(S.A. 15) folgende Diagnosen fest:

Adduktoren-,

Gastrocnemiuszerrung und Vastus medialis-Zerrung links und rechts

Am 20. September 2013 sei ein

Treppensturz erfolgt, die Erstbehandlung habe im Spital stattgefunden. Die

Prognose sei gut. Es gebe keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf

ungünstig beeinflussen können (z.B. frühere Erkrankungen, Unfälle, soziale Umstände).

Gegenwärtig finde eine Physiotherapie statt. In Bezug auf das weitere Prozedere

könnten keine Vorschläge gemacht werden. Es seien keine weiteren Konsultationen

vorgesehen. Die Arbeit habe am 9. Januar 2014 zu 100 % wieder

aufgenommen werden können.

5.4

Im ärztlichen Zwischenbericht

vom 25. Februar 2014 (S.A. 24) bestätigte Dr. med. I.___, FMH

Allgemeine Innere Medizin, die Diagnosen im Bericht von Dr. med. E.___ vom

13.

Januar 2014 (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Das letzte Konsilium habe am

21.

Dezember 2013 stattgefunden. Es seien noch Schmerzen am linken Knie

vorhanden, nach Wochen der Arbeit auf der Baustelle. Die Prognose sei gut, eine

vollständige Erholung sei wahrscheinlich. Besondere Umstände, die den

Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen würden, gebe es nicht. Im Januar 2014 werde

eine Physiotherapie durchgeführt. Die Konsultationen würden in Abständen von ein

bis zwei Monaten stattfinden. Die Behandlung sei abgeschlossen und der Beschwerdeführer

habe seine Arbeit am 7. Januar 2014 zu 100 % aufgenommen.

5.5

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für

Chirurgie und Handchirurgie, führte im Bericht vom 6. Mai 2014

(S.A. 45) aufgrund der Untersuchung vom 5. Mai 2014 die Diagnose

einer «kleinen ossären Absprengung radial sowie dorsal am IP-Gelenk Daumen links»

auf. Der Beschwerdeführer habe wahrscheinlich anlässlich des Sturzes vom

20.

September 2013 auch eine Verletzung am linken Daumen erlitten, welche

jetzt, nach Absetzen der Analgetika zum Tragen komme. Klinisch finde man eine

Druckdolenz dorsal auf Höhe des IP-Gelenkes und gelegentlich Schmerzen palmar

und radial am IP-Gelenk. Dort werde auch ein verschiebliches Knötchen palpiert.

Radiologisch finde man eine kleine ossäre Absprengung radialseitig und aber

auch dorsalseitig am IP-Gelenk [Interphalangealgelenk] des Daumens, ohne dass

aber die Gelenkfläche betroffen wäre. Vorgesehen sei sowohl die Revision radial

mit Entfernung der Knochenschuppe und auch dorsalseitig die Abtragung des

ossären Fragments. Allenfalls könnte auch noch ein Ganglion vorhanden sein. Der

Beschwerdeführer wünsche den Eingriff erst im Herbst 2014 durchzuführen, was

entsprechend geplant werde. Die Arbeitsfähigkeit sei uneingeschränkt gegeben.

5.6

Dr. med. K.___, FMH

Allgemeinmedizin, hielt im Bericht vom 20. Juni 2014 (S.A. 31) fest,

sie kenne den Beschwerdeführer nicht gut, habe ihn in einer Ferienvertretung

ihrer Kollegin und Hausärztin des Beschwerdeführers gesehen. Er beklage

kurzzeitig vermehrte Schmerzen im linken Knie, die er auf eine passagere

Mehrbelastung bei der Arbeit zurückführe. Das Knie sei in der Tat bei der

Untersuchung druckdolent und leicht geschwollen, ansonsten aber nicht massiv

verändert. In Unkenntnis der Situation, allerdings bei glaubhaften Schmerzen,

habe sie den Beschwerdeführer vom 23. Mai bis 3. Juni 2014 krankgeschrieben.

Gleichzeitig seien eine Physiotherapie und Paracetamol verordnet worden. Da sie

seither vom Beschwerdeführer nichts mehr gehört habe, gehe sie davon aus, dass

er die Arbeit am 4. Juni 2014 wieder aufgenommen habe.

5.7

Im Bericht vom 17. September

2014.

(S.A. 37) führte Dr. med. K.___ aus, der Beschwerdeführer beklage

erneut Knieschmerzen links, weshalb er einige Tage nicht habe arbeiten können.

Aus organisatorischen Gründen habe der Beschwerdeführer leider erst einige Tage

später beurteilt werden können. Ein klinischer pathologischer Befund habe bis

dahin nicht mehr erhoben werden können. Ausnahmsweise (Beschwerdeführer habe

sich rechtzeitig wegen der Schmerzen gemeldet) habe sie die Arbeitsunfähigkeit

ausgestellt. Eine Physio-therapie sei nicht verordnet worden und der

Beschwerdeführer sei angewiesen worden, sich bei der Hausärztin vorzustellen,

falls die Schmerzen wieder auftreten sollten. Vom 18. bis 22. August sei

er krankgeschrieben gewesen. Bis zur Konsultation habe er die Arbeit wieder aufgenommen

gehabt.

5.8

Im Operationsrapport vom

17.

September 2014 (S.A. 53) wies Dr. med. J.___ folgende Diagnosen aus:

- Weisslich tumoröse Veränderungen

Endglied Daumen links dorsal und palmar

- Status nach wahrscheinlicher

Strecksehnennaht circa 2007

Es sei eine Tumorexzision dorsal und

palmar am Daumen links durchgeführt worden. Der Daumen sei hochzulagern, der

erste Verbandswechsel habe nach zwei bis drei Tagen zu erfolgen, dann könne die

Schiene weggelassen und mit der Mobilisation begonnen werden. Der Faden sei

zehn bis 14 Tage postoperativ zu entfernen. Das Prozedere sei in Abhängigkeit

vom definitiven histologischen Befund anzupassen.

5.9

Im histopathologischen Befundbericht

vom 19. September 2014 (S.A. 38 S. 2) wies Dr. med. L.___,

Facharzt für Pathologie, folgende Diagnosen aus:

Exzisat palmar Dig. I links

(1):

Kollagenfaserreiches, palmares

Bindegewebe mit Inseln eines reifen Knorpels

Kein Malignitätsnachweis

Exzisat dorsal Dig. I links

(2):

Kollagenfaserreiches,

ligamentäres Bindegewebe mit Inseln eines reifen Knorpels

Kein Malignitätsnachweis

Unter Berücksichtigung der klinischen

Angaben sei die Befundkonstellation am ehesten mit einer sekundären

Chondromatose bei Zustand nach Voroperation vereinbar. Hinweise auf wesentliche

Entzündungsinfiltrate oder ein invasives Tumorwachstum fänden sich nicht.

5.10

Dr. med. J.___ hielt im Bericht

vom 26. September 2014 (S.A. 38 S. 1) die bereits im Operationsbericht

vom 17. September 2014 ausgewiesenen Diagnosen fest (vgl. E. II. 5.8

hiervor) und führte aus, dass bei ihm keine weiteren regulären Kontrollen vorgesehen

seien. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 17. bis 30. September 2014 sei

abgegeben worden.

5.11

Der Kreisarzt Dr. med. C.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seiner Beurteilung vom 16. Februar

2015.

(S.A. 54) fest, die Kausalität bezüglich der Oberschenkel-Muskulatur

sei gegeben (überwiegend wahrscheinlich). In Bezug auf den linken Daumen bestehe

indes keine Kausalität zum Unfall. So sei in den zeitnahen Arztberichten keine

Verletzung des linken Daumens erwähnt worden, diese sei überwiegend wahrscheinlich

Folge einer Operation von 2007.

5.12

Dr. med. M.___, FMH

Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 6. März 2015 (S.A. 67) aus,

das Arbeitsunfähigkeitszeugnis (100 % arbeitsunfähig) vom 17. (!) bis

21.

Februar 2014 habe sie dem Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation

vom 19. Februar 2015 ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe damals berichtet,

er habe noch immer Schmerzen im linken Knie lateral oberhalb der Patella. Nun

habe er seit einem Monat BWS Schmerzen rechts, da er wegen der Knieschmerzen

hinke und damit auch eine Fehlbelastung der Wirbelsäule resultiere. Da die

Schmerzen zugenommen hätten, habe er nicht mehr arbeiten können. Befund:

ausgeprägter Muskelhartspann paravertebral rechts untere BWS und LWS, keine Klopfdolenz

der Wirbelsäule; Vastus lateral links distal fluktuierende CHF 5.00 grosse

Schwellung, druckdolent. Es werde eine Physiotherapie-verordnung ausgestellt

und eine chiropraktische Behandlung der BWS (Facettengelenkluxation) empfohlen.

5.13

Mit Schreiben vom 26. März

2015.

(S.A. 68, 86) hielt Dr. med. M.___ fest, die Rezepte, die sie im

Verlauf von 2014 und im Februar 2015 ausgestellt habe (NSAR, Flector etc.),

seien aufgrund der Beinschmerzen links (Unfall vom 20. September 2013)

erstellt worden. Auch die Physiotherapieverordnungen in diesem Zeitraum seien wegen

obengenannten Beschwerden ausgestellt worden.

5.14

Dr. med. N.___, FMH Allgemeine

Innere Medizin, hielt im Schreiben vom 18. August 2015 (S.A. 84)

fest, die von ihnen ausgestellten Arbeitsunfähigkeiten würden alle den Unfall

vom September 2013/Treppensturz betreffen. Für den Unfall am Daumen seien bei

ihnen keine Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt worden.

5.15

Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH

für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen,

Manuelle Medizin (SAMM), hielt im Bericht vom 3. September 2015

(S.A. 90) folgende Diagnose fest:

Rezidivierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, bei Status nach Treppensturz am

20.

September 2013

Der Beschwerdeführer habe am

20.

September 2013 bei einem Stolpersturz auf einer Treppe während der

Arbeit nach eigenen Angaben multiple Kontusionen erlitten und in der Folge

Probleme beim Gehen gehabt. Im Bericht der Notfallstation des Spital [...] seien

Weichteilbefunde und als Diagnose eine Adduktoren-, Gastrocnemius- und Vastus

medialis-Zerrung links erwähnt worden. Im Befund seien Druckdolenzen im Bereich

des rechten (?) Oberschenkels erwähnt worden. Eine Röntgenuntersuchung des

Kniegelenkes (Seite unklar) habe eine Fraktur ausgeschlossen. In der Folge

hätten offensichtlich immer wieder Schmerzen im linken Bein bestanden, welche

von distal nach proximal in die Lendenwirbelsäulenregion ausgestrahlt hätten

und vor allem nach körperlich belastenderen Tätigkeiten, insbesondere häufigen

Bückbewegungen aufgetreten seien. Zeitweise sei der Beschwerdeführer jeweils

wieder längere Zeit beschwerdefrei gewesen. Kürzlich hätten die Schmerzen nach

belastenden Tätigkeiten in der Firma [...] in [...] wieder an Intensität

zugenommen.

Bei der Untersuchung von Dr. med. O.___

bestehe klinisch ein leichtes lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom, sichere

Hinweise für eine radikuläre Symptomatik würden fehlen. Daneben falle bei der

Untersuchung eine eingeschränkte IR [Innenrotation] des linken Hüftgelenkes

gegenüber rechts auf, wobei die Bewegungstests allerdings schmerzfrei seien.

Aufgrund der offensichtlich wiederholten Arbeitsunfähigkeit und der insgesamt

doch etwas unklaren Situation, habe Dr. med. O.___ dem Beschwerdeführer die

Durchführung einer MRI-Unter-suchung der LWS sowie ein Beckenröntgenbild zur

Abklärung der linken Hüfte empfohlen. Ein entsprechender Untersuchungstermin

werde vom [...] direkt mit dem Beschwerdeführer vereinbart. Eine Besprechung

der Untersuchungsresultate und allenfalls auch die Einleitung therapeutischer

Massnahmen seien geplant.

5.16

Dr. med. P.___, Chirurg/Phlebologie/Hausarzt,

hielt im Bericht vom 8. September 2015 (S.A. 92) fest, der

Beschwerdeführer habe sich in seiner chirurgisch-, bzw. phlebologischen

Behandlung befunden. Betreffend die Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis

18.

Januar 2014 stellte Dr. med. P.___ die Diagnose «8. Januar 2014:

Zustand nach Muskelfaserriss links (Ober/Unterschenkel)». Betreffend die

Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 17. Oktober 2014 wies er die Diagnose

«1. Oktober 2014 Zustand nach Ganglion-OP linker Daumen» aus.

5.17

In der Beurteilung vom 15. September

2015.

(S.A. 93) stellte die Kreisärztin Dr. med. D.___, FMH Chirurgie,

fest, in den Berichten werde immer eine Zerrung dokumentiert – ob eine

bildgebende Weichteil-Diagnostik Sonographie oder eine MRI durchgeführt worden

sei, sei nicht zu erkennen. Dies sei abzuklären und falls nicht erstellt, sei

eine Sonographie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links (Hamstringmuskulatur

und Wade) durchzuführen.

5.18

Die Durchführung der MRT der LWS

und die Beckenübersichtsaufnahme, beide vom 8. September 2015 (S.A. 94),

führten zu folgender Beurteilung von Dr. med. Q.___, Facharzt für

Radiologie FMH, in Bezug auf die MR der LWS: Mögliche Irritation der Wurzel L5

links im Rahmen einer leichten diskoarthroligamentären rezessalen Enge L4/5.

Grundsätzlich auch denkbare Irritation der Wurzel L4 links unmittelbar

extraforaminal im Rahmen eines Anulus fibrosus Risses der Bandscheibe mit

flacher Diskusprotrusion. Das Röntgen des Beckens beurteilte Dr. med. Q.___ wie

folgt: Anterosuperiore Pfannenrandprominenz/leichte Retroversion des Azetabulums

in den Hüftgelenken beidseits als prädisponierender Faktor für ein

femoroazetabuläres Impingement vom Pincer-Typ.

5.19

Dr. med. O.___ hielt im Bericht

vom 15. September 2015 (S.A. 99) fest, er habe den Beschwerdeführer

am 14. September 2015 in seiner Sprechstunde gesehen. Dabei stellte er

folgende Diagnosen:

Rezidivierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei

-

Status nach Treppensturz

mit Rückenkontusion am 20. September 2013

-

möglicher

L5-Wurzel-Irritation links bei leichter diskoarthroligamentärer rezessaler Stenose

L4/5 (MRI vom 8. September 2015)

-

im MRI fehlenden

Hinweisen für posttraumatische Veränderungen

-

Fehlhaltung mit

muskulärer Dysbalance

Die zwischenzeitlich durchgeführte

Röntgenuntersuchung des Beckens habe eine antero-superiore Pfannenrandprominenz

resp. eine leichte Retroversion des Acetabulums beidseits als anatomisch

prädisponierenden Faktor für ein femoroacetabuläres Impingement gezeigt. Die

MRI-Untersuchung der LWS habe eine diskoarthroligamentäre rezessale Enge L4/5

mit möglicher L5-Wurzel-Irritation zur Darstellung gebracht. Sichere

posttraumatische Veränderungen oder auch Hinweise für ein

entzündlich-rheumatisches Geschehen hätten sich nicht nachweisen lassen. Bei

zwar etwas eingeschränkter linksseitiger Hüftgelenksbeweglichkeit jedoch

schmerzfreien Bewegungstests, interpretierte Dr. med. O.___ die vom Beschwerdeführer

beklagten Beschwerden als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Einen Zusammenhang

mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Unfall vom 20. September 2013

könne Dr. med. O.___ nicht sicher feststellen, unter Umständen wären

diesbezüglich Berichte betreffend frühere ärztliche Behandlungen hilfreich.

Im Moment habe Dr. med. O.___ dem

Beschwerdeführer empfohlen, eine rückenorientierte Physiotherapie mit manueller

LWS-Mobilisation, Instruktion von dehnenden und kräftigenden Gymnastikübungen

sowie je nach Beschwerden auch passiven detonisierenden resp. analgetischen

Massnahmen durchzuführen. Eine medikamentöse Therapie habe der Beschwerdeführer

im Moment abgelehnt. Am rechten Ringfinger sei der Beschwerdeführer kürzlich

von einem Handchirurgen operiert worden. Auch hier bestehe ein posttraumatischer

Zustand, von dem der Beschwerdeführer anlässlich der Erstuntersuchung nichts

erzählt habe. Was genau operiert worden sei, sei unbekannt.

5.20

Dr. med. O.___ hielt im Bericht

vom 16. Dezember 2015 (S.A. 116) aufgrund der Sprechstunde vom

11.

Dezember 2015 folgende Diagnosen fest:

Rezidivierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei

-

Status nach

Treppensturz mit Rückenkontusion am 20. September 2013

-

möglicher

L5-Wurzel-Irritation links bei leichter diskoarthroligamentärer rezessaler Stenose

L4/5 (MRI vom 8. September 2015)

-

im MRI fehlenden

Hinweisen für posttraumatische Veränderungen

-

Fehlhaltung mit

muskulärer Dysbalance

Status nach operativer

Intervention im Bereiche des PIP-G IV rechts (?)

Unter «Beurteilung und Procedere» führte

Dr. med. O.___ aus, dass sich bezüglich der Rückenproblematik insgesamt eine

Regredienz der ursprünglichen Beschwerden bei recht ordentlicher

Wirbelsäulenbeweglichkeit zeige. Weiterhin würden Hinweise für eine radikuläre

Symptomatik oder auch andere «red flags» fehlen. Dr. med. O.___ habe dem

Beschwerdeführer nochmals eine Therapieverordnung mitgegeben und ihn ermuntert,

die in der Physiotherapie erlernten Gymnastikübungen selbständig weiterzuführen.

Von Seiten der Rückenproblematik halte Dr. med. O.___ den Beschwerdeführer

für eine leichte bis mittelschwere Arbeit theoretisch für arbeitsfähig. Als

Elektromonteur gebe der Beschwerdeführer an, immer wieder schwer gearbeitet zu

haben, was möglicherweise aufgrund der andauernden Rückenbeschwerden

längerfristig nicht mehr möglich sei.

5.21

Das am 21. Januar 2016

durchgeführte MRI des linken Oberschenkels nativ und mit Kontrastmittel

(S.A. 122) beurteilte Dr. med. R.___, Leitende Ärztin Radiologie, wie

folgt: Kein Anhalt für Myositis bzw. für Tendinopathie im Bereich des linken

Oberschenkels vor allem seitensymmetrische Darstellung der proximalen

Hamstring-Sehnen links; im linken Femurkopf etwas unklare Struktur, mit

KM-Anreicherungen. Auf gleicher Höhe T2 hyperintense Signalalterationen des

angrenzenden Labrums azetabuli; somit DD in erster Linie degenerativ im Rahmen

eines Impingements, DD morphologisch wäre auch eine Raumforderung, z.B. Enchondrom

denkbar. Es empfehle sich eine konventionelle Röntgenaufnahme des linken

Hüftgelenkes und bei der Erstdokumentation gegebenenfalls ein Verlaufs-MRI in

drei bis vier Monaten.

5.22

Dr. med. S.___, Radiologe, hielt

aufgrund des durchgeführten MRI der Unterschenkel vom 25. Januar 2016

(S.A. 124) folgende Beurteilung fest: Normale MRI-Untersuchung beider

Unterschenkel ohne pathologisches KM-Enhancement.

5.23

Dr. med. T.___, CA - Stv.

Radiologie, hielt aufgrund der Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule ap, lat,

schräg bds., Dens ap im Bericht vom 25. Januar 2016 (S.A. 126) die folgenden

Befunde fest: Degenerativ bedingtes Ventralgleiten von C4 auf 5 um 3 mm,

ansonsten erhaltenes Alignement. Deutliche Osteochondrose mit auch dorsaler

Spondylose sowie Unkovertebralarthrose und Spondylarthrose C5/C6, was zu einer

rechtsbetonten Einengung des Neuroforamens führe. (Zur Beurteilung der neuralen

Strukturen sei je nach Klinik/Verlauf eine ergänzende MRI zu diskutieren). Die

übrigen Neuroforamina seien normal weit. Keine Fraktur. Keine Verbreiterung der

prävertebralen Weichteile. Pathologische Verkalkungen lägen nicht vor.

5.24

Dr. med. C.___, Kreisarzt, hielt

in seiner Beurteilung vom 22. Februar 2016 fest (S.A. 128), es sei am

17.

September 2014 kein Unfallereignis ersichtlich. Damals habe lediglich

eine Operation am Dig. I links stattgefunden (bzgl. Kausalität siehe dazu die

kreisärztliche Beurteilung vom 16. Februar 2015; vgl. E. II. 5.11 hiervor).

Bezüglich der Muskulatur des Ober- und Unterschenkels seien keine Unfallfolgen

in den MRI nachgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeiten vom 31. Juli bis

14.

August 2015 und ab dem 19. November 2015 bis auf weiteres seien

weder medizinisch ausgewiesen noch auf das Ereignis vom 17. September 2014

zurückzuführen.

5.25

Dr. med. U.___, Ärztin, und PD

Dr. med. V.___, Chefarzt, führten am 8. Februar 2016 eine orthopädische

Sprechstunde durch (S.A. 129), aufgrund deren sie im Bericht vom

12.

Februar 2016 folgende Hauptdiagnosen auswiesen:

1.

Degenerativ bedingtes Impingement Hüfte links mit/bei:

- Impingementzyste im

Bereich des Femurs

2.

Beginnende mediale Gonarthrose bei Varusbeinachse (6 °)

links

Nebendiagnosen seien:

3.

Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links

mit/bei:

- nach Treppensturz 2013

mit/bei:

- möglicher

L5-Wurzelirritation

4.

Anamnestisch: Status nach Muskelfaserriss 2011 nach Trauma

5.

Status nach Quetschung Dig III und IV rechts mit Abspringen

eines kleinen Knochenfragments der distalen Phalanx Dig IV (November 2012)

6.

Anamnestisch: Status nach Sturz 3. Etagen 2013 ohne

Frakturen

Radiologisch und in der klinischen

Untersuchung zeigten sich Zeichen für ein Impingement der linken Hüfte. Der

Beschwerdeführer sei darüber aufgeklärt worden, dass dies nicht im Zusammenhang

mit dem Trauma stehe, sondern degenerativ bedingt sei. Als

Behandlungsmöglichkeit sei dem Beschwerdeführer erläutert worden, dass zum einen

durch die Einnahme von Condrosulf eine Förderung des Knorpels versucht werden

könne. Zur Schmerzlinderung könne eine Infiltration des Hüftgelenks erfolgen.

Ebenfalls möglich wäre eine palliative Arthroskopie. Als einzige therapeutische

Möglichkeit ergäbe sich im längeren Verlauf die Implantation einer

Hüft-Totalendoprothese. Beim derzeitigen Beschwerdeausmass bestehe dazu jedoch

noch nicht die Indikation. Die Gehbeschwerden sähen die Ärzte im Rahmen einer

beginnenden medialen Gonarthrose bei varischer Beinachse, dies sei nicht

unfallbedingt, sondern degenerativ. Zur Veränderung der Belastungszone werde

eine laterale Schuhranderhöhung rezeptiert. Es werde dem Beschwerdeführer

empfohlen, diese Therapiemöglichkeit auszuprobieren. Bei Beschwerdepersistenz

oder Aggravation könne er sich dann erneut vorstellen. Bezüglich der

persistierenden Beschwerden an der Hand rechts werde der Handchirurg Dr. med. W.___

gebeten, den Beschwerdeführer in der Handsprechstunde aufzubieten.

5.26

In der «ärztlichen Beurteilung vom

4.

April 2016» (S.A. 138) hielt der Kreisarzt Dr. med. C.___ folgende

Beurteilung fest: Im Bereich der Wirbelsäule seien nur degenerative

Veränderungen feststellbar. Die Beschwerden im Bereich der linken Hüfte und im

Bereich des linken Knies seien, wie auch im Bericht des [...] vom

12.

Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25 hiervor) klar nachzulesen sei, ebenfalls

nur degenerativ bedingt und nicht unfallkausal. Somit sei aufgrund der

bildgebenden Diagnostik gesichert, dass im Bereich der Ober- und Unterschenkelmuskulatur

keine strukturelle, unfallbedingte Läsion aufgetreten sei und wie bereits die Sonographie

der Muskulatur von Dr. med. P.___ vom 8. Januar 2014 (vgl. E. II. 5.16

hiervor) gezeigt habe und dies durch die MRI-Untersuchungen vom Januar 2016 (vgl.

E. II. 5.22 hiervor) habe bestätigt werden können, sei die Zerrung folgenlos

ausgeheilt. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Ereignisses vom

20.

September 2013 sei nicht mehr ausgewiesen.

6.

Gestützt auf die vorliegenden

medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Sachverhalt aus

medizinisch-diagnostischer Sicht im Wesentlichen unbestritten ist und der

Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Ereignis vom September 2013 hauptsächlich

über Schmerzen in der linken unteren Extremität geklagt hat.

7.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (A.S. 1

ff.) korrekterweise auf die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. C.___

vom 4. April 2016 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) gestützt hat.

7.1

Bei Berichten

versicherungsinterner Ärzte kann nicht bereits aufgrund des Arbeits- (resp.

hier des Auftrags-) Verhältnisses auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit

geschlossen werden; aber sofern auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun-gen

bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2013 vom 12. Dezember 2013

E. 3.2). Dieser Grundsatz ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1).

7.2

Ein medizinischer Aktenbericht

ist beweistauglich, wenn die Akten ein voll-ständiges Bild über Anamnese,

Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der

Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,

sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E. 4.1,

8C_185/2010 vom 16. Juni 2010 E. 5,8C_792/2009 vom 1. Januar

2010.

E. 5; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d).

7.3

Die ärztliche Beurteilung von

Dr. med. C.___ vom 4. April 2016 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) wird den von

der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 7.2 hiervor) grundsätzlich gerecht: So gibt

Dr. med. C.___ zunächst den aktenmässigen Verlauf in ausführlicher Weise wieder,

der sich in Übereinstimmung mit der vorliegend präsentierenden Aktenlage als

korrekt erweist. Dieser ist als lückenlos und – wie bereits in E. II. 6

beschrieben – in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unbestritten zu

qualifizieren. Somit ist bei Dr. med. C.___ von der Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

auszugehen. Anschliessend geht er auf das Unfallereignis vom 20. Septem-ber

2013.

ein, das gemäss den vorliegenden Akten ebenfalls korrekt wiedergegeben

wird: So führt Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei am 20. September

2013.

nach eigenen Angaben mit zwei schweren 20 kg Koffern in den Händen

gestolpert. Dies entspricht weitgehend dem durch den Beschwerdeführer in der Schadenmeldung

UVG vom 25. November 2013 beschriebenen Unfallhergang (vgl. S.A. 1)

sowie den Angaben im Rahmen der «Anamnese» im Kurzbericht des Spitals [...] vom

23.

September 2013, wo die Erstbehandlung stattfand (vgl. E. II. 5.1

hiervor). In Bezug auf den in den medizinischen Akten teilweise formulierten

Unfallhergang mit Stolpersturz (vgl. E. II. 5.3, 5.5, 5.14 f., 5.19 f., 5.25

hiervor) ist darauf hinzuweisen, dass bei sich widersprechenden Angaben des

Versicherten über den Unfallhergang die Beweismaxime heranzuziehen ist, wonach

die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel

unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe

der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat,

meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung

des Versicherers (BGE 115 V 133 E. 8c S. 143; Urteil des Bundesgerichts

8C_850/2015 vom 19. April 2016 E. 3.3).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in

seiner Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2016 (A.S. 9), wonach er nach

dem Unfallereignis vom 20. September 2013 bewusstlos gewesen sei und ihn

die Arbeiter zunächst ins Spital und dann nach Hause gebracht hätten, lässt

sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht verifizieren. So sind dem «Kurzbericht

ambulant» des Spitals [...] vom 23. September 2013 (vgl. E. II. 5.1 hiervor)

betreffend die ambulante Behandlung vom 20. September 2013 keine entsprechenden

Angaben zu entnehmen. Daran vermag auch der Hinweis, wonach sich der

Beschwerdeführer an den Namen des Hausarztes nicht habe erinnern können

(S.A. 16 S. 1), nichts zu ändern. Daraus lässt sich jedenfalls nicht ohne

weiteres auf eine Bewusstlosigkeit oder einen – wie vom Beschwerdeführer

ebenfalls vorgebrachten (A.S. 9) – Schock schliessen.

Damit erweist sich die ärztliche

Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 4. April 2016 als grundsätzlich beweistauglich.

Eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. C.___ war somit

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 10, 29) – nicht erforderlich.

7.4

Wie nachfolgend darzulegen ist, schmälern

die übrigen medizinischen Berichte die grundsätzlich beweiswertigen

Einschätzungen von Dr. med. C.___ vom 4. April 2016 nicht. Dabei ist im

Wesentlichen auf die Beurteilung der Kausalität einzugehen:

7.4.1

Gemäss Dr. med. C.___ seien

anlässlich des Unfallereignisses vom 20. September 2013 keine strukturellen

Läsionen aufgetreten (S.A. 138 S. 6). Diese Darlegung überzeugt

aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten: So wurden im ambulanten

Kurzbericht vom 23. September 2013 (vgl. E. II. 5.1 hiervor), der zugleich

als zeitlich erster verfasster medizinischer Bericht nach dem Unfallereignis zu

qualifizieren ist, die Diagnosen «Adduktoren-, Gastrocnemius und Vastus

medialis-Zerrung links» festgestellt. Diese weisen auf eine muskuläre

Problematik am linken Oberschenkel und an der linken Wade des Beschwerdeführers

hin. Diese Diagnosestellungen wurden in der Folge auch von anderen Ärzten

bestätigt (vgl. u.a. E. II. 5.2 - 5.4 hiervor). Es ist diesbezüglich

darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der in den medizinischen Akten angesprochenen

«Hamstring-Muskelgruppe» (vgl. z.B. E. II. 5.2 hiervor) um die ischiocrurale

Muskulatur handelt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Ischiocrurale_Muskulatur,

besucht am 8. September 2016) und diese Begriffe folglich identisch sind. Strukturelle

Läsionen sind indes nicht dokumentiert. So brachte die ebenfalls im Spital [...]

anlässlich der ambulanten Erstbehandlung vom 20. September 2013

durchgeführte Röntgenuntersuchung des Knies ap und der Patella axial keine

Hinweise auf eine frische ossäre Läsion zum Vorschein (S.A. 16 S. 1).

Darauf wies denn auch Dr. med. O.___ in seinem Bericht vom 3. September

2015.

(vgl. E. II. 5.15 hiervor) entsprechend hin. Seine weitere Ausführung,

wonach unklar sei, auf welche Seite sich die Röntgenuntersuchung bezogen habe,

vermag unter Heranziehung des ambulanten Kurzberichts zwar korrekt zu sein, da

dort eine genaue Seitenangabe fehlt. Da sich jedoch sämtliche der gestellten

Diagnosen auf die linke Körperseite des Beschwerdeführers beziehen, ist aber

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass folglich auch die

linke Körperseite geröntgt wurde. Eine ähnliche Beurteilung gab Dr. med. O.___

sodann auch in Bezug auf die Befunde der am 8. September 2015

durchgeführten MRT der LWS und ISG ab (vgl. E. II. 5.18 hiervor), indem er

in seinem Bericht vom 15. September 2015 unter anderem festhielt, im MRI

würden Hinweise für posttraumatische Veränderungen fehlen (vgl. E. II.

5.19

hiervor). So seien sichere posttraumatische Veränderungen oder auch der

Hinweis für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen nicht nachweisbar. Dies

bestätigte Dr. med. O.___ sodann anlässlich der Sprechstunde vom 11. Dezember

2015.

(vgl. E. II. 5.20 hiervor). Auch bei dem am 25. Januar 2016

durchgeführten MRI des Unterschenkels wurde eine normale MRI-Untersuchung

beider Unterschenkel ohne pathologisches KM-Enhancement festgestellt (vgl. E.

II. 5.22 hiervor). Ein entsprechender Hinweis findet sich ferner im

orthopädischen Sprechstundenbericht vom 8. Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25

hiervor), wo im Rahmen der Nebendiagnosen festgehalten wurde: anamnestisch:

Status nach Sturz 3. Etagen 2013 «ohne Frakturen». Gestützt auf diese

Ausführungen erweist sich die Einschätzung von Dr. med. C.___, wonach durch das

Unfallereignis vom 20. September 2013 keine strukturellen Läsionen

hervorgerufen worden seien, als schlüssig und nachvollziehbar.

Aufgrund dieser Darlegungen vermag

ferner auch die Ausführung von Dr. med. C.___ zu überzeugen, wonach die Zerrung

beim Beschwerdeführer folgenlos ausgeheilt sei (S.A. 138 S. 6). So erhellt

gestützt auf die sich präsentierenden Akten zum einen, dass das Unfallereignis

vom September 2013 beim Beschwerdeführer unmittelbar zu Muskelzerrungen in der

Wade und im Oberschenkel links geführt hat, was mittels der durchgeführten

bildgebenden Verfahren auch objektiviert werden konnte (vgl. oben). Anlässlich

der orthopädischen Sprechstunde vom 8. Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25

hiervor) waren diese Verletzungen jedoch nicht mehr feststellbar. So führten

die Ärzte im entsprechenden Bericht vom 12. Februar 2016 aus, es würden

sich radiologisch und in der klinischen Untersuchung Zeichen für ein

Impingement der linken Hüfte zeigen. Dies stehe indes nicht im Zusammenhang mit

dem Trauma, sondern sei degenerativ bedingt. Auch die Gehbeschwerden seien im

Rahmen einer beginnenden Gonarthrose bei varischer Beinachse zu sehen, was

ebenfalls nicht unfallbedingt, sondern degenerativ sei. Diese Einschätzungen

decken sich mit den Befunden des am 25. Januar 2016 (vgl. E. II. 5.22

hiervor) durchgeführten MRI des Unterschenkels, welche als «normale

MRI-Untersuchung beider Unterschenkel ohne pathologisches KM-Enhancement» beurteilt

wurden. Es ist folglich gestützt auf die durchgeführten bildgebenden Verfahren

und die entsprechenden ärztlichen Beurteilungen zu Beginn des Jahres 2016 beim

Beschwerdeführer im Wesentlichen von degenerativen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen auszugehen. Damit kann der Einschätzung von Dr. med. C.___,

wonach die Zerrung folgenlos ausgeheilt sei, gefolgt werden. Der Vollständigkeit

halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Ärzte die Prognose

der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Zerrungen von Anfang an als «gut»

qualifizierten und darauf hinwiesen, dass es keine besonderen Umstände gebe,

die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten (z.B. frühere

Erkrankungen, Unfälle, soziale Umstände). Daher gingen sie von einer wahrscheinlich

vollständigen Erholung aus (vgl. E. II. 5.2 und 5.4 hiervor), die in der Folge

– wie oben dargelegt – gemäss Dr. med. C.___ spätestens Ende Dezember 2015 auch

eingetreten ist.

7.4.2

In Bezug auf die in den

medizinischen Akten ausgewiesene gesundheitliche Problematik an der Wirbelsäule

des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass entsprechende Beschwerden nicht

unmittelbar nach dem Geschehnis vom 20. Septem-ber 2013 vorgebracht wurden,

sondern erstmals im Bericht vom 6. März 2015 (vgl. E. II. 5.12 hiervor)

anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 19. Februar 2015 und somit ungefähr

1.5

Jahre nach dem Unfallereignis dokumentiert worden sind. So habe der

Beschwerdeführer damals seit einem Monat Schmerzen an der Brustwirbelsäule

rechts beklagt. Die diesbezügliche Einschätzung von Dr. med. M.___, wonach die

Beschwerden mit dem Hinken aufgrund der Knieschmerzen und der damit verbundenen

Fehlbelastung der Wirbelsäule einhergehen würden, erscheint aufgrund der

allgemeinen Lebenserfahrung plausibel. Das im August 2015 bei Dr. med. P.___

durchgeführte Röntgen der LWS (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 11 S. 4) in

zwei Ebenen zeigte ausserdem erhebliche degenerative Veränderungen L3 bis L5. Es

kommt hinzu, dass auch Dr. med. O.___ im Bericht vom 3. September 2015

(vgl. E. II. 5.15 hiervor) ausführte, die immer wieder bestehenden Schmerzen im

linken Bein würden von distal nach proximal in die Lendenwirbelsäulenregion

ausstrahlen. Damit sind die Rückenbeschwerden Folge der Fehlbelastung/-haltung

wegen der degenerativ bedingten Knieschmerzen. Daher überzeugt die von

Dr. med. O.___ im Bericht vom 16. Dezember 2015 (vgl. E. II. 5.20

hiervor) ausgewiesene Diagnose eines «Status nach Treppensturz mit

Rückenkontusion am 20. September 2013» nicht. So wurden – wie bereits oben

dargelegt – unfallnah durch den Beschwerdeführer keine entsprechenden Beschwerden

im Rückenbereich vorgetragen und aufgrund der vorliegenden Akten ist anstelle

eines «Treppensturzes» mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem

«Stolpern» auszugehen (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Da Dr. med. T.___ im

Bericht vom 25. Januar 2016 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) aufgrund der Röntgenuntersuchung

an der Halswirbelsäule ap, lat, schräg bds., Dens ap einzig degenerative

Beeinträchtigungen feststellen konnte, leuchtet die Beurteilung des Kreisarztes

Dr. med. C.___ im Rahmen seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. April 2016 ein.

Demnach sei zum einen eine Verletzung im Bereich der Wirbelsäule aufgrund des

angegebenen und bagatellären Unfallmechanismus nicht möglich und zum anderen

seien in diesem Bereich nur degenerative Veränderungen feststellbar

(S.A. 138 S. 6).

7.4.3

Eingehend auf die Gesundheitsproblematik

am linken Daumen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die bei der

Untersuchung vom 5. Mai 2014 durch Dr. med. J.___ erstmals diagnostizierte

«kleine ossäre Absprengung radial sowie dorsal am IP-Gelenk Daumen links» (vgl.

E. II. 5.5 hiervor) weder Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom

26.

April 2016 noch der Verfügungen vom 1. März 2016 bzw. 21. April

2016.

bildete und damit auch nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand in

vorliegendem Verfahren gehört. Daher ist darauf nicht näher einzugehen. Dies

wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt erkannt (A.S. 25), wobei sie ferner

darauf hinwies, dass über diese Frage noch zu verfügen sei. Es ist in diesem

Zusammenhang deshalb ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Rahmen dieses

Urteils nicht auf die durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichte einzugehen

ist.

7.4.4

Zusammenfassend wird die Einschätzung

von Dr. med. C.___ in seinem ärztlichen Bericht vom 4. April 2016 durch

die übrigen medizinischen Akten erhärtet. Daher stützte sich die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. April 2016

korrekterweise auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom

4.

April 2016. Es ist somit auch seiner Einschätzung betreffend die

Kausalität zu folgen, wonach die geklagten Beschwerden am linken Knie nicht als

unfallbedingt zu werten seien und der Status quo sine eingetreten sei. Die Beschwerden

an der Wirbelsäule seien ausserdem nicht unfallkausal. Daher hat die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungen mit Verfügung vom 1. März 2016 zu Recht per Ende Dezember

2015.

eingestellt.

Folglich ist auch nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer beantragte

Integritätsentschädigung von 80 bis 100 % (A.S. 11) abgelehnt hat.

Denn gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hätte ein Versicherter dann Anspruch

auf eine Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde

erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität

erleidet. Von einer «dauerhaften Schädigung» kann beim Beschwerdeführer infolge

des Erreichens des Status quo sine am 31. Dezember 2015 nicht ausgegangen

werden.

8.

Damit ist der Einspracheentscheid

vom 26. April 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_856/2016 vom 5. Januar

2017 nicht ein.