VSBES.2016.133
Unfallversicherung
15. September 2016Deutsch38 min
Source so.ch
Urteil vom 15. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 26. April 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1961 geborene A.___, (nachfolgend:
Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 20. September 2013 bei der B.___
als Elektromonteur (Automatiker) 100 % angestellt und in dieser Funktion
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), versichert.
1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 25. November
2013 (S.A. [Suva-Akten] 1) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mit, er sei am 20. September 2013 im [...] während der Arbeit mit zwei
20 kg schweren Koffern in den Händen gestolpert, wobei er sich im
Oberschenkel und Knie links und rechts einen Muskelriss zugezogen habe und
seither unter Schmerzen beim Laufen und Absitzen leide. Im «Kurzbericht
ambulant» vom 23. September 2013 wurden im Spital [...] die Diagnosen
«Adduktoren-, Gastrocnemius- und Vastus medialis-Zerrung links» ausgewiesen
(S.A. 16). Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin die gesetzlichen
Leistungen und richtete dem Beschwerdeführer ab dem 23. September 2013 ein
Taggeld aus (vgl. S.A. 6).
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom
23. Januar 2015 (S.A. 47) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt,
der Beschwerdeführer habe am 17. September 2014 einen Rückfall erlitten,
da er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Unfalls vom 20. September 2013
einer Operation am Handgelenk links habe unterziehen müssen. Der operative
Eingriff bestand gemäss Operationsrapport vom 17. September 2014 in einer
Tumorexzision dorsal und palmar am Daumen links (vgl. S.A. 53). Gemäss Beurteilung
durch den Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom
16. Februar 2015 (S.A. 54) sei die Kausalität in Bezug auf den linken
Daumen wie folgt zu beurteilen: In den zeitnahen Arztberichten sei keine Verletzung
des linken Daumens erwähnt worden, daher sei dies überwiegend wahrscheinlich
Folge einer Operation von 2007. Die Kausalität in Bezug auf die Oberschenkel-Muskulatur
sei überwiegend wahrscheinlich. Gestützt auf diese Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 19. Februar 2015 (S.A. 56) mitgeteilt, es bestehe
zwischen den geltend gemachten Daumen-beschwerden links und der beim anerkannten
Schadenfall erlittenen Gesundheitsschädigung kein sicherer oder überwiegender
Kausalzusammenhang, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig
sei. Für die Kosten der Behandlungen der Oberschenkel-Muskulatur komme sie weiterhin
auf.
1.3 Zu den eingeholten medizinischen
Akten liess die Beschwerdegegnerin die Kreisärztin Dr. med. D.___, FMH
Chirurgie, am 15. September 2015 (S.A. 93) Stellung nehmen. Gemäss
Dr. med. D.___ werde in den Berichten immer eine Zerrung dokumentiert, ob eine
bildgebende Weichteil-Diagnostik Sonographie oder eine MRI durchgeführt worden
sei, sei nicht zu erkennen. Dies sei abzuklären und falls dies nicht der Fall
sei, sei eine Sonographie der Ober- und Unterschenkel-muskulatur links
(Hamstringmuskulatur und Wade) durchzuführen. In der Folge wurden am
8. September 2016 eine MRT der LWS und des ISG sowie eine
Beckenübersichtsaufnahme (S.A. 94) angefertigt und der Beschwerdeführer wurde
zur Sonographie angemeldet (vgl. S.A. 111). Die MRI-Untersuchungen des
linken Oberschenkels sowie beider Unterschenkel erfolgten sodann am 21. und
25. Januar 2016 (S.A. 122, 124). Am 22. Februar 2016 (S.A. 128)
nahm Dr. med. C.___, Kreisarzt, zu diesen Stellung (S.A. 128), wobei er in
Bezug auf die Muskulatur von Ober- und Unterschenkel ausführte, es seien in den
MRI keine Unfallfolgen nachweisbar. Zudem sei die Arbeitsunfähigkeit vom
31. Juli bis 14. August 2015 und ab dem 19. November 2015 bis
auf weiteres medizinisch nicht mehr ausgewiesen und nicht mehr auf den Unfall
vom 17. September 2014 zurückzuführen. Daraufhin verfügte die
Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 (S.A. 130), aufgrund der
Beurteilung des Kreisarztes seien die heute bestehenden Beschwerden des
Beschwerdeführers nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter
Natur. Der Status quo sine sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am
31. Dezember 2015 erreicht gewesen. Die Versicherungsleistungen würden
daher ab diesem Datum eingestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
13. März 2016 Einsprache (S.A. 133). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin
bei Dr. med. C.___ eine «ärztliche Beurteilung» ein, die vom 4. April 2016
datiert (S.A. 138). Demnach sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund
des Ereignisses vom 20. September 2013 nicht mehr ausgewiesen.
1.4 Der am 20. April 2016 durch
den Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Integritätsentschädigung
(S.A. 159) wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
21. April 2016 (S.A. 163) abgewiesen, da gemäss ärztlicher Beurteilung
vom 20. April 2016 [recte: 4. April 2016] keine erhebliche Schädigung
der körperlichen Integrität vorliege. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. April
2016 Einsprache (S.A. 164 f.).
2. Mit Einspracheentscheid vom 26. April
2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen des
Beschwerdeführers ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid die aufschiebende Wirkung.
3. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 10. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
(A.S. 9 ff.). Er beantragt sinngemäss, es seien ihm durch die Beschwerdegegnerin
weiterhin Leistungen auszurichten, da die Kausalität zwischen dem ersten Unfallereignis
und den Beschwerden in den Hüften und in der Wirbelsäule (L3 bis L5) zu bejahen
sei. Zudem sei ihm eine Integritätsentschädigung von 80 bis 100 %
auszurichten.
4. Mit Eingabe vom 12. Mai
2016 (Eingang: 17. Mai 2016) reicht der Beschwerdeführer die
Behandlungseinträge von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom
17. August 2011 bis 18. August 2015 ein (Beschwerdebeilage
Nr. 13).
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2016 (A.S. 20 ff.) auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
6. Im Rahmen der Replik vom
10. Juli 2016 (A.S. 28 f.) bzw. der Duplik vom 16. August 2016
(A.S. 33) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten
oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013
vom 30. Juli 2013 E. 2.1,8C_729/2013 vom 27. Mai 2014
E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129
V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415
E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
2.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und
Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV
Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132.
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140.
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009
E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom
3.
November 2010 E. 4.2,8C_879/2014 vom 26. März 2015
E. 5.1).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in
erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra
Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015
E. 3.2.1).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September
2015.
E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 24. April 2016 – mitzuberücksichtigen,
da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen
Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm
abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015,
3.
Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre im Anschluss an das Unfallereignis vom September
2013.
ausgerichteten Leistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Einspracheentscheid
vom 26. April 2016 zu Recht per 31. Dezem-ber 2015 eingestellt hat.
5.
Es ist zunächst auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein-zugehen, wobei sich die
medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt präsentiert:
5.1
Im «Kurzbericht ambulant» vom
23.
September 2013 (S.A. 16) stellten Dr. med. F.___, Oberarzt,
und Dr. med. G.___, Stationsarzt, Spital [...], aufgrund der ambulanten
Behandlung vom 20. September 2013 folgende Diagnosen:
Adduktoren-, Gastrocnemius-
& Vastus medialis-Zerrung links
Der Beschwerdeführer sei mit zwei
20.
kg schweren Koffern in den Händen gestolpert und habe sich dabei eine
Zerrung der Muskulatur zugezogen. Er habe seither Schmerzen beim Absitzen und
Laufen. Es bestünden keine Voroperationen am Knie oder an der Hüfte. Beim
Röntgen des Knies ap/lateral und der Patella axial seien keine Hinweise auf
eine frische ossäre Läsion feststellbar. Es werde die regelmässige Anwendung
von Sportusal-Salbenverbänden und die körperliche Schonung empfohlen. Bei Beschwerdepersistenz
werde eine erneute Vorstellung beim Hausarzt und gegebenenfalls eine weitere
Abklärung der ischio-cruralen Muskulatur empfohlen, um eine (partial-) Ruptur
nicht zu verpassen. Der Beschwerdeführer könne sich an den Namen des Hausarztes
nicht erinnern. Vom 21. bis 25. September 2013 sei der
Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
5.2
Im Bericht vom 11. Oktober
2013.
(S.A. 11) diagnostizierte Dr. med. H.___, [...], eine «Zerrung der
Hamstring-Muskulatur links» und eine «Zerrung der linken Wade». Der
Beschwerdeführer habe sich am 20. September 2013 in der Schweiz auf der
Arbeit einen Muskelfaserriss im linken dorsalen Oberschenkel und in der Wade
zugezogen. Seitdem habe er Beschwerden und könne nicht mehr richtig laufen und
in die Hocke gehen. Der Beschwerdeführer sei vom 20. September bis
voraussichtlich 29. Oktober 2013 arbeitsunfähig (S.A. 12).
5.3
Dr. med. E.___, FMH Innere
Medizin, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 13. Januar 2014
(S.A. 15) folgende Diagnosen fest:
Adduktoren-,
Gastrocnemiuszerrung und Vastus medialis-Zerrung links und rechts
Am 20. September 2013 sei ein
Treppensturz erfolgt, die Erstbehandlung habe im Spital stattgefunden. Die
Prognose sei gut. Es gebe keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf
ungünstig beeinflussen können (z.B. frühere Erkrankungen, Unfälle, soziale Umstände).
Gegenwärtig finde eine Physiotherapie statt. In Bezug auf das weitere Prozedere
könnten keine Vorschläge gemacht werden. Es seien keine weiteren Konsultationen
vorgesehen. Die Arbeit habe am 9. Januar 2014 zu 100 % wieder
aufgenommen werden können.
5.4
Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 25. Februar 2014 (S.A. 24) bestätigte Dr. med. I.___, FMH
Allgemeine Innere Medizin, die Diagnosen im Bericht von Dr. med. E.___ vom
13.
Januar 2014 (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Das letzte Konsilium habe am
21.
Dezember 2013 stattgefunden. Es seien noch Schmerzen am linken Knie
vorhanden, nach Wochen der Arbeit auf der Baustelle. Die Prognose sei gut, eine
vollständige Erholung sei wahrscheinlich. Besondere Umstände, die den
Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen würden, gebe es nicht. Im Januar 2014 werde
eine Physiotherapie durchgeführt. Die Konsultationen würden in Abständen von ein
bis zwei Monaten stattfinden. Die Behandlung sei abgeschlossen und der Beschwerdeführer
habe seine Arbeit am 7. Januar 2014 zu 100 % aufgenommen.
5.5
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für
Chirurgie und Handchirurgie, führte im Bericht vom 6. Mai 2014
(S.A. 45) aufgrund der Untersuchung vom 5. Mai 2014 die Diagnose
einer «kleinen ossären Absprengung radial sowie dorsal am IP-Gelenk Daumen links»
auf. Der Beschwerdeführer habe wahrscheinlich anlässlich des Sturzes vom
20.
September 2013 auch eine Verletzung am linken Daumen erlitten, welche
jetzt, nach Absetzen der Analgetika zum Tragen komme. Klinisch finde man eine
Druckdolenz dorsal auf Höhe des IP-Gelenkes und gelegentlich Schmerzen palmar
und radial am IP-Gelenk. Dort werde auch ein verschiebliches Knötchen palpiert.
Radiologisch finde man eine kleine ossäre Absprengung radialseitig und aber
auch dorsalseitig am IP-Gelenk [Interphalangealgelenk] des Daumens, ohne dass
aber die Gelenkfläche betroffen wäre. Vorgesehen sei sowohl die Revision radial
mit Entfernung der Knochenschuppe und auch dorsalseitig die Abtragung des
ossären Fragments. Allenfalls könnte auch noch ein Ganglion vorhanden sein. Der
Beschwerdeführer wünsche den Eingriff erst im Herbst 2014 durchzuführen, was
entsprechend geplant werde. Die Arbeitsfähigkeit sei uneingeschränkt gegeben.
5.6
Dr. med. K.___, FMH
Allgemeinmedizin, hielt im Bericht vom 20. Juni 2014 (S.A. 31) fest,
sie kenne den Beschwerdeführer nicht gut, habe ihn in einer Ferienvertretung
ihrer Kollegin und Hausärztin des Beschwerdeführers gesehen. Er beklage
kurzzeitig vermehrte Schmerzen im linken Knie, die er auf eine passagere
Mehrbelastung bei der Arbeit zurückführe. Das Knie sei in der Tat bei der
Untersuchung druckdolent und leicht geschwollen, ansonsten aber nicht massiv
verändert. In Unkenntnis der Situation, allerdings bei glaubhaften Schmerzen,
habe sie den Beschwerdeführer vom 23. Mai bis 3. Juni 2014 krankgeschrieben.
Gleichzeitig seien eine Physiotherapie und Paracetamol verordnet worden. Da sie
seither vom Beschwerdeführer nichts mehr gehört habe, gehe sie davon aus, dass
er die Arbeit am 4. Juni 2014 wieder aufgenommen habe.
5.7
Im Bericht vom 17. September
2014.
(S.A. 37) führte Dr. med. K.___ aus, der Beschwerdeführer beklage
erneut Knieschmerzen links, weshalb er einige Tage nicht habe arbeiten können.
Aus organisatorischen Gründen habe der Beschwerdeführer leider erst einige Tage
später beurteilt werden können. Ein klinischer pathologischer Befund habe bis
dahin nicht mehr erhoben werden können. Ausnahmsweise (Beschwerdeführer habe
sich rechtzeitig wegen der Schmerzen gemeldet) habe sie die Arbeitsunfähigkeit
ausgestellt. Eine Physio-therapie sei nicht verordnet worden und der
Beschwerdeführer sei angewiesen worden, sich bei der Hausärztin vorzustellen,
falls die Schmerzen wieder auftreten sollten. Vom 18. bis 22. August sei
er krankgeschrieben gewesen. Bis zur Konsultation habe er die Arbeit wieder aufgenommen
gehabt.
5.8
Im Operationsrapport vom
17.
September 2014 (S.A. 53) wies Dr. med. J.___ folgende Diagnosen aus:
- Weisslich tumoröse Veränderungen
Endglied Daumen links dorsal und palmar
- Status nach wahrscheinlicher
Strecksehnennaht circa 2007
Es sei eine Tumorexzision dorsal und
palmar am Daumen links durchgeführt worden. Der Daumen sei hochzulagern, der
erste Verbandswechsel habe nach zwei bis drei Tagen zu erfolgen, dann könne die
Schiene weggelassen und mit der Mobilisation begonnen werden. Der Faden sei
zehn bis 14 Tage postoperativ zu entfernen. Das Prozedere sei in Abhängigkeit
vom definitiven histologischen Befund anzupassen.
5.9
Im histopathologischen Befundbericht
vom 19. September 2014 (S.A. 38 S. 2) wies Dr. med. L.___,
Facharzt für Pathologie, folgende Diagnosen aus:
Exzisat palmar Dig. I links
(1):
Kollagenfaserreiches, palmares
Bindegewebe mit Inseln eines reifen Knorpels
Kein Malignitätsnachweis
Exzisat dorsal Dig. I links
(2):
Kollagenfaserreiches,
ligamentäres Bindegewebe mit Inseln eines reifen Knorpels
Kein Malignitätsnachweis
Unter Berücksichtigung der klinischen
Angaben sei die Befundkonstellation am ehesten mit einer sekundären
Chondromatose bei Zustand nach Voroperation vereinbar. Hinweise auf wesentliche
Entzündungsinfiltrate oder ein invasives Tumorwachstum fänden sich nicht.
5.10
Dr. med. J.___ hielt im Bericht
vom 26. September 2014 (S.A. 38 S. 1) die bereits im Operationsbericht
vom 17. September 2014 ausgewiesenen Diagnosen fest (vgl. E. II. 5.8
hiervor) und führte aus, dass bei ihm keine weiteren regulären Kontrollen vorgesehen
seien. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 17. bis 30. September 2014 sei
abgegeben worden.
5.11
Der Kreisarzt Dr. med. C.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seiner Beurteilung vom 16. Februar
2015.
(S.A. 54) fest, die Kausalität bezüglich der Oberschenkel-Muskulatur
sei gegeben (überwiegend wahrscheinlich). In Bezug auf den linken Daumen bestehe
indes keine Kausalität zum Unfall. So sei in den zeitnahen Arztberichten keine
Verletzung des linken Daumens erwähnt worden, diese sei überwiegend wahrscheinlich
Folge einer Operation von 2007.
5.12
Dr. med. M.___, FMH
Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 6. März 2015 (S.A. 67) aus,
das Arbeitsunfähigkeitszeugnis (100 % arbeitsunfähig) vom 17. (!) bis
21.
Februar 2014 habe sie dem Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation
vom 19. Februar 2015 ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe damals berichtet,
er habe noch immer Schmerzen im linken Knie lateral oberhalb der Patella. Nun
habe er seit einem Monat BWS Schmerzen rechts, da er wegen der Knieschmerzen
hinke und damit auch eine Fehlbelastung der Wirbelsäule resultiere. Da die
Schmerzen zugenommen hätten, habe er nicht mehr arbeiten können. Befund:
ausgeprägter Muskelhartspann paravertebral rechts untere BWS und LWS, keine Klopfdolenz
der Wirbelsäule; Vastus lateral links distal fluktuierende CHF 5.00 grosse
Schwellung, druckdolent. Es werde eine Physiotherapie-verordnung ausgestellt
und eine chiropraktische Behandlung der BWS (Facettengelenkluxation) empfohlen.
5.13
Mit Schreiben vom 26. März
2015.
(S.A. 68, 86) hielt Dr. med. M.___ fest, die Rezepte, die sie im
Verlauf von 2014 und im Februar 2015 ausgestellt habe (NSAR, Flector etc.),
seien aufgrund der Beinschmerzen links (Unfall vom 20. September 2013)
erstellt worden. Auch die Physiotherapieverordnungen in diesem Zeitraum seien wegen
obengenannten Beschwerden ausgestellt worden.
5.14
Dr. med. N.___, FMH Allgemeine
Innere Medizin, hielt im Schreiben vom 18. August 2015 (S.A. 84)
fest, die von ihnen ausgestellten Arbeitsunfähigkeiten würden alle den Unfall
vom September 2013/Treppensturz betreffen. Für den Unfall am Daumen seien bei
ihnen keine Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt worden.
5.15
Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH
für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen,
Manuelle Medizin (SAMM), hielt im Bericht vom 3. September 2015
(S.A. 90) folgende Diagnose fest:
Rezidivierendes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, bei Status nach Treppensturz am
20.
September 2013
Der Beschwerdeführer habe am
20.
September 2013 bei einem Stolpersturz auf einer Treppe während der
Arbeit nach eigenen Angaben multiple Kontusionen erlitten und in der Folge
Probleme beim Gehen gehabt. Im Bericht der Notfallstation des Spital [...] seien
Weichteilbefunde und als Diagnose eine Adduktoren-, Gastrocnemius- und Vastus
medialis-Zerrung links erwähnt worden. Im Befund seien Druckdolenzen im Bereich
des rechten (?) Oberschenkels erwähnt worden. Eine Röntgenuntersuchung des
Kniegelenkes (Seite unklar) habe eine Fraktur ausgeschlossen. In der Folge
hätten offensichtlich immer wieder Schmerzen im linken Bein bestanden, welche
von distal nach proximal in die Lendenwirbelsäulenregion ausgestrahlt hätten
und vor allem nach körperlich belastenderen Tätigkeiten, insbesondere häufigen
Bückbewegungen aufgetreten seien. Zeitweise sei der Beschwerdeführer jeweils
wieder längere Zeit beschwerdefrei gewesen. Kürzlich hätten die Schmerzen nach
belastenden Tätigkeiten in der Firma [...] in [...] wieder an Intensität
zugenommen.
Bei der Untersuchung von Dr. med. O.___
bestehe klinisch ein leichtes lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom, sichere
Hinweise für eine radikuläre Symptomatik würden fehlen. Daneben falle bei der
Untersuchung eine eingeschränkte IR [Innenrotation] des linken Hüftgelenkes
gegenüber rechts auf, wobei die Bewegungstests allerdings schmerzfrei seien.
Aufgrund der offensichtlich wiederholten Arbeitsunfähigkeit und der insgesamt
doch etwas unklaren Situation, habe Dr. med. O.___ dem Beschwerdeführer die
Durchführung einer MRI-Unter-suchung der LWS sowie ein Beckenröntgenbild zur
Abklärung der linken Hüfte empfohlen. Ein entsprechender Untersuchungstermin
werde vom [...] direkt mit dem Beschwerdeführer vereinbart. Eine Besprechung
der Untersuchungsresultate und allenfalls auch die Einleitung therapeutischer
Massnahmen seien geplant.
5.16
Dr. med. P.___, Chirurg/Phlebologie/Hausarzt,
hielt im Bericht vom 8. September 2015 (S.A. 92) fest, der
Beschwerdeführer habe sich in seiner chirurgisch-, bzw. phlebologischen
Behandlung befunden. Betreffend die Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis
18.
Januar 2014 stellte Dr. med. P.___ die Diagnose «8. Januar 2014:
Zustand nach Muskelfaserriss links (Ober/Unterschenkel)». Betreffend die
Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 17. Oktober 2014 wies er die Diagnose
«1. Oktober 2014 Zustand nach Ganglion-OP linker Daumen» aus.
5.17
In der Beurteilung vom 15. September
2015.
(S.A. 93) stellte die Kreisärztin Dr. med. D.___, FMH Chirurgie,
fest, in den Berichten werde immer eine Zerrung dokumentiert – ob eine
bildgebende Weichteil-Diagnostik Sonographie oder eine MRI durchgeführt worden
sei, sei nicht zu erkennen. Dies sei abzuklären und falls nicht erstellt, sei
eine Sonographie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links (Hamstringmuskulatur
und Wade) durchzuführen.
5.18
Die Durchführung der MRT der LWS
und die Beckenübersichtsaufnahme, beide vom 8. September 2015 (S.A. 94),
führten zu folgender Beurteilung von Dr. med. Q.___, Facharzt für
Radiologie FMH, in Bezug auf die MR der LWS: Mögliche Irritation der Wurzel L5
links im Rahmen einer leichten diskoarthroligamentären rezessalen Enge L4/5.
Grundsätzlich auch denkbare Irritation der Wurzel L4 links unmittelbar
extraforaminal im Rahmen eines Anulus fibrosus Risses der Bandscheibe mit
flacher Diskusprotrusion. Das Röntgen des Beckens beurteilte Dr. med. Q.___ wie
folgt: Anterosuperiore Pfannenrandprominenz/leichte Retroversion des Azetabulums
in den Hüftgelenken beidseits als prädisponierender Faktor für ein
femoroazetabuläres Impingement vom Pincer-Typ.
5.19
Dr. med. O.___ hielt im Bericht
vom 15. September 2015 (S.A. 99) fest, er habe den Beschwerdeführer
am 14. September 2015 in seiner Sprechstunde gesehen. Dabei stellte er
folgende Diagnosen:
Rezidivierendes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei
-
Status nach Treppensturz
mit Rückenkontusion am 20. September 2013
-
möglicher
L5-Wurzel-Irritation links bei leichter diskoarthroligamentärer rezessaler Stenose
L4/5 (MRI vom 8. September 2015)
-
im MRI fehlenden
Hinweisen für posttraumatische Veränderungen
-
Fehlhaltung mit
muskulärer Dysbalance
Die zwischenzeitlich durchgeführte
Röntgenuntersuchung des Beckens habe eine antero-superiore Pfannenrandprominenz
resp. eine leichte Retroversion des Acetabulums beidseits als anatomisch
prädisponierenden Faktor für ein femoroacetabuläres Impingement gezeigt. Die
MRI-Untersuchung der LWS habe eine diskoarthroligamentäre rezessale Enge L4/5
mit möglicher L5-Wurzel-Irritation zur Darstellung gebracht. Sichere
posttraumatische Veränderungen oder auch Hinweise für ein
entzündlich-rheumatisches Geschehen hätten sich nicht nachweisen lassen. Bei
zwar etwas eingeschränkter linksseitiger Hüftgelenksbeweglichkeit jedoch
schmerzfreien Bewegungstests, interpretierte Dr. med. O.___ die vom Beschwerdeführer
beklagten Beschwerden als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Einen Zusammenhang
mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Unfall vom 20. September 2013
könne Dr. med. O.___ nicht sicher feststellen, unter Umständen wären
diesbezüglich Berichte betreffend frühere ärztliche Behandlungen hilfreich.
Im Moment habe Dr. med. O.___ dem
Beschwerdeführer empfohlen, eine rückenorientierte Physiotherapie mit manueller
LWS-Mobilisation, Instruktion von dehnenden und kräftigenden Gymnastikübungen
sowie je nach Beschwerden auch passiven detonisierenden resp. analgetischen
Massnahmen durchzuführen. Eine medikamentöse Therapie habe der Beschwerdeführer
im Moment abgelehnt. Am rechten Ringfinger sei der Beschwerdeführer kürzlich
von einem Handchirurgen operiert worden. Auch hier bestehe ein posttraumatischer
Zustand, von dem der Beschwerdeführer anlässlich der Erstuntersuchung nichts
erzählt habe. Was genau operiert worden sei, sei unbekannt.
5.20
Dr. med. O.___ hielt im Bericht
vom 16. Dezember 2015 (S.A. 116) aufgrund der Sprechstunde vom
11.
Dezember 2015 folgende Diagnosen fest:
Rezidivierendes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei
-
Status nach
Treppensturz mit Rückenkontusion am 20. September 2013
-
möglicher
L5-Wurzel-Irritation links bei leichter diskoarthroligamentärer rezessaler Stenose
L4/5 (MRI vom 8. September 2015)
-
im MRI fehlenden
Hinweisen für posttraumatische Veränderungen
-
Fehlhaltung mit
muskulärer Dysbalance
Status nach operativer
Intervention im Bereiche des PIP-G IV rechts (?)
Unter «Beurteilung und Procedere» führte
Dr. med. O.___ aus, dass sich bezüglich der Rückenproblematik insgesamt eine
Regredienz der ursprünglichen Beschwerden bei recht ordentlicher
Wirbelsäulenbeweglichkeit zeige. Weiterhin würden Hinweise für eine radikuläre
Symptomatik oder auch andere «red flags» fehlen. Dr. med. O.___ habe dem
Beschwerdeführer nochmals eine Therapieverordnung mitgegeben und ihn ermuntert,
die in der Physiotherapie erlernten Gymnastikübungen selbständig weiterzuführen.
Von Seiten der Rückenproblematik halte Dr. med. O.___ den Beschwerdeführer
für eine leichte bis mittelschwere Arbeit theoretisch für arbeitsfähig. Als
Elektromonteur gebe der Beschwerdeführer an, immer wieder schwer gearbeitet zu
haben, was möglicherweise aufgrund der andauernden Rückenbeschwerden
längerfristig nicht mehr möglich sei.
5.21
Das am 21. Januar 2016
durchgeführte MRI des linken Oberschenkels nativ und mit Kontrastmittel
(S.A. 122) beurteilte Dr. med. R.___, Leitende Ärztin Radiologie, wie
folgt: Kein Anhalt für Myositis bzw. für Tendinopathie im Bereich des linken
Oberschenkels vor allem seitensymmetrische Darstellung der proximalen
Hamstring-Sehnen links; im linken Femurkopf etwas unklare Struktur, mit
KM-Anreicherungen. Auf gleicher Höhe T2 hyperintense Signalalterationen des
angrenzenden Labrums azetabuli; somit DD in erster Linie degenerativ im Rahmen
eines Impingements, DD morphologisch wäre auch eine Raumforderung, z.B. Enchondrom
denkbar. Es empfehle sich eine konventionelle Röntgenaufnahme des linken
Hüftgelenkes und bei der Erstdokumentation gegebenenfalls ein Verlaufs-MRI in
drei bis vier Monaten.
5.22
Dr. med. S.___, Radiologe, hielt
aufgrund des durchgeführten MRI der Unterschenkel vom 25. Januar 2016
(S.A. 124) folgende Beurteilung fest: Normale MRI-Untersuchung beider
Unterschenkel ohne pathologisches KM-Enhancement.
5.23
Dr. med. T.___, CA - Stv.
Radiologie, hielt aufgrund der Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule ap, lat,
schräg bds., Dens ap im Bericht vom 25. Januar 2016 (S.A. 126) die folgenden
Befunde fest: Degenerativ bedingtes Ventralgleiten von C4 auf 5 um 3 mm,
ansonsten erhaltenes Alignement. Deutliche Osteochondrose mit auch dorsaler
Spondylose sowie Unkovertebralarthrose und Spondylarthrose C5/C6, was zu einer
rechtsbetonten Einengung des Neuroforamens führe. (Zur Beurteilung der neuralen
Strukturen sei je nach Klinik/Verlauf eine ergänzende MRI zu diskutieren). Die
übrigen Neuroforamina seien normal weit. Keine Fraktur. Keine Verbreiterung der
prävertebralen Weichteile. Pathologische Verkalkungen lägen nicht vor.
5.24
Dr. med. C.___, Kreisarzt, hielt
in seiner Beurteilung vom 22. Februar 2016 fest (S.A. 128), es sei am
17.
September 2014 kein Unfallereignis ersichtlich. Damals habe lediglich
eine Operation am Dig. I links stattgefunden (bzgl. Kausalität siehe dazu die
kreisärztliche Beurteilung vom 16. Februar 2015; vgl. E. II. 5.11 hiervor).
Bezüglich der Muskulatur des Ober- und Unterschenkels seien keine Unfallfolgen
in den MRI nachgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeiten vom 31. Juli bis
14.
August 2015 und ab dem 19. November 2015 bis auf weiteres seien
weder medizinisch ausgewiesen noch auf das Ereignis vom 17. September 2014
zurückzuführen.
5.25
Dr. med. U.___, Ärztin, und PD
Dr. med. V.___, Chefarzt, führten am 8. Februar 2016 eine orthopädische
Sprechstunde durch (S.A. 129), aufgrund deren sie im Bericht vom
12.
Februar 2016 folgende Hauptdiagnosen auswiesen:
1.
Degenerativ bedingtes Impingement Hüfte links mit/bei:
- Impingementzyste im
Bereich des Femurs
2.
Beginnende mediale Gonarthrose bei Varusbeinachse (6 °)
links
Nebendiagnosen seien:
3.
Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
mit/bei:
- nach Treppensturz 2013
mit/bei:
- möglicher
L5-Wurzelirritation
4.
Anamnestisch: Status nach Muskelfaserriss 2011 nach Trauma
5.
Status nach Quetschung Dig III und IV rechts mit Abspringen
eines kleinen Knochenfragments der distalen Phalanx Dig IV (November 2012)
6.
Anamnestisch: Status nach Sturz 3. Etagen 2013 ohne
Frakturen
Radiologisch und in der klinischen
Untersuchung zeigten sich Zeichen für ein Impingement der linken Hüfte. Der
Beschwerdeführer sei darüber aufgeklärt worden, dass dies nicht im Zusammenhang
mit dem Trauma stehe, sondern degenerativ bedingt sei. Als
Behandlungsmöglichkeit sei dem Beschwerdeführer erläutert worden, dass zum einen
durch die Einnahme von Condrosulf eine Förderung des Knorpels versucht werden
könne. Zur Schmerzlinderung könne eine Infiltration des Hüftgelenks erfolgen.
Ebenfalls möglich wäre eine palliative Arthroskopie. Als einzige therapeutische
Möglichkeit ergäbe sich im längeren Verlauf die Implantation einer
Hüft-Totalendoprothese. Beim derzeitigen Beschwerdeausmass bestehe dazu jedoch
noch nicht die Indikation. Die Gehbeschwerden sähen die Ärzte im Rahmen einer
beginnenden medialen Gonarthrose bei varischer Beinachse, dies sei nicht
unfallbedingt, sondern degenerativ. Zur Veränderung der Belastungszone werde
eine laterale Schuhranderhöhung rezeptiert. Es werde dem Beschwerdeführer
empfohlen, diese Therapiemöglichkeit auszuprobieren. Bei Beschwerdepersistenz
oder Aggravation könne er sich dann erneut vorstellen. Bezüglich der
persistierenden Beschwerden an der Hand rechts werde der Handchirurg Dr. med. W.___
gebeten, den Beschwerdeführer in der Handsprechstunde aufzubieten.
5.26
In der «ärztlichen Beurteilung vom
4.
April 2016» (S.A. 138) hielt der Kreisarzt Dr. med. C.___ folgende
Beurteilung fest: Im Bereich der Wirbelsäule seien nur degenerative
Veränderungen feststellbar. Die Beschwerden im Bereich der linken Hüfte und im
Bereich des linken Knies seien, wie auch im Bericht des [...] vom
12.
Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25 hiervor) klar nachzulesen sei, ebenfalls
nur degenerativ bedingt und nicht unfallkausal. Somit sei aufgrund der
bildgebenden Diagnostik gesichert, dass im Bereich der Ober- und Unterschenkelmuskulatur
keine strukturelle, unfallbedingte Läsion aufgetreten sei und wie bereits die Sonographie
der Muskulatur von Dr. med. P.___ vom 8. Januar 2014 (vgl. E. II. 5.16
hiervor) gezeigt habe und dies durch die MRI-Untersuchungen vom Januar 2016 (vgl.
E. II. 5.22 hiervor) habe bestätigt werden können, sei die Zerrung folgenlos
ausgeheilt. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Ereignisses vom
20.
September 2013 sei nicht mehr ausgewiesen.
6.
Gestützt auf die vorliegenden
medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Sachverhalt aus
medizinisch-diagnostischer Sicht im Wesentlichen unbestritten ist und der
Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Ereignis vom September 2013 hauptsächlich
über Schmerzen in der linken unteren Extremität geklagt hat.
7.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (A.S. 1
ff.) korrekterweise auf die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. C.___
vom 4. April 2016 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) gestützt hat.
7.1
Bei Berichten
versicherungsinterner Ärzte kann nicht bereits aufgrund des Arbeits- (resp.
hier des Auftrags-) Verhältnisses auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit
geschlossen werden; aber sofern auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun-gen
bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2013 vom 12. Dezember 2013
E. 3.2). Dieser Grundsatz ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1).
7.2
Ein medizinischer Aktenbericht
ist beweistauglich, wenn die Akten ein voll-ständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,
sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen
(Urteile des Bundesgerichts 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E. 4.1,
8C_185/2010 vom 16. Juni 2010 E. 5,8C_792/2009 vom 1. Januar
2010.
E. 5; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d).
7.3
Die ärztliche Beurteilung von
Dr. med. C.___ vom 4. April 2016 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) wird den von
der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 7.2 hiervor) grundsätzlich gerecht: So gibt
Dr. med. C.___ zunächst den aktenmässigen Verlauf in ausführlicher Weise wieder,
der sich in Übereinstimmung mit der vorliegend präsentierenden Aktenlage als
korrekt erweist. Dieser ist als lückenlos und – wie bereits in E. II. 6
beschrieben – in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unbestritten zu
qualifizieren. Somit ist bei Dr. med. C.___ von der Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
auszugehen. Anschliessend geht er auf das Unfallereignis vom 20. Septem-ber
2013.
ein, das gemäss den vorliegenden Akten ebenfalls korrekt wiedergegeben
wird: So führt Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei am 20. September
2013.
nach eigenen Angaben mit zwei schweren 20 kg Koffern in den Händen
gestolpert. Dies entspricht weitgehend dem durch den Beschwerdeführer in der Schadenmeldung
UVG vom 25. November 2013 beschriebenen Unfallhergang (vgl. S.A. 1)
sowie den Angaben im Rahmen der «Anamnese» im Kurzbericht des Spitals [...] vom
23.
September 2013, wo die Erstbehandlung stattfand (vgl. E. II. 5.1
hiervor). In Bezug auf den in den medizinischen Akten teilweise formulierten
Unfallhergang mit Stolpersturz (vgl. E. II. 5.3, 5.5, 5.14 f., 5.19 f., 5.25
hiervor) ist darauf hinzuweisen, dass bei sich widersprechenden Angaben des
Versicherten über den Unfallhergang die Beweismaxime heranzuziehen ist, wonach
die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel
unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe
der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat,
meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung
des Versicherers (BGE 115 V 133 E. 8c S. 143; Urteil des Bundesgerichts
8C_850/2015 vom 19. April 2016 E. 3.3).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in
seiner Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2016 (A.S. 9), wonach er nach
dem Unfallereignis vom 20. September 2013 bewusstlos gewesen sei und ihn
die Arbeiter zunächst ins Spital und dann nach Hause gebracht hätten, lässt
sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht verifizieren. So sind dem «Kurzbericht
ambulant» des Spitals [...] vom 23. September 2013 (vgl. E. II. 5.1 hiervor)
betreffend die ambulante Behandlung vom 20. September 2013 keine entsprechenden
Angaben zu entnehmen. Daran vermag auch der Hinweis, wonach sich der
Beschwerdeführer an den Namen des Hausarztes nicht habe erinnern können
(S.A. 16 S. 1), nichts zu ändern. Daraus lässt sich jedenfalls nicht ohne
weiteres auf eine Bewusstlosigkeit oder einen – wie vom Beschwerdeführer
ebenfalls vorgebrachten (A.S. 9) – Schock schliessen.
Damit erweist sich die ärztliche
Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 4. April 2016 als grundsätzlich beweistauglich.
Eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. C.___ war somit
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 10, 29) – nicht erforderlich.
7.4
Wie nachfolgend darzulegen ist, schmälern
die übrigen medizinischen Berichte die grundsätzlich beweiswertigen
Einschätzungen von Dr. med. C.___ vom 4. April 2016 nicht. Dabei ist im
Wesentlichen auf die Beurteilung der Kausalität einzugehen:
7.4.1
Gemäss Dr. med. C.___ seien
anlässlich des Unfallereignisses vom 20. September 2013 keine strukturellen
Läsionen aufgetreten (S.A. 138 S. 6). Diese Darlegung überzeugt
aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten: So wurden im ambulanten
Kurzbericht vom 23. September 2013 (vgl. E. II. 5.1 hiervor), der zugleich
als zeitlich erster verfasster medizinischer Bericht nach dem Unfallereignis zu
qualifizieren ist, die Diagnosen «Adduktoren-, Gastrocnemius und Vastus
medialis-Zerrung links» festgestellt. Diese weisen auf eine muskuläre
Problematik am linken Oberschenkel und an der linken Wade des Beschwerdeführers
hin. Diese Diagnosestellungen wurden in der Folge auch von anderen Ärzten
bestätigt (vgl. u.a. E. II. 5.2 - 5.4 hiervor). Es ist diesbezüglich
darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der in den medizinischen Akten angesprochenen
«Hamstring-Muskelgruppe» (vgl. z.B. E. II. 5.2 hiervor) um die ischiocrurale
Muskulatur handelt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Ischiocrurale_Muskulatur,
besucht am 8. September 2016) und diese Begriffe folglich identisch sind. Strukturelle
Läsionen sind indes nicht dokumentiert. So brachte die ebenfalls im Spital [...]
anlässlich der ambulanten Erstbehandlung vom 20. September 2013
durchgeführte Röntgenuntersuchung des Knies ap und der Patella axial keine
Hinweise auf eine frische ossäre Läsion zum Vorschein (S.A. 16 S. 1).
Darauf wies denn auch Dr. med. O.___ in seinem Bericht vom 3. September
2015.
(vgl. E. II. 5.15 hiervor) entsprechend hin. Seine weitere Ausführung,
wonach unklar sei, auf welche Seite sich die Röntgenuntersuchung bezogen habe,
vermag unter Heranziehung des ambulanten Kurzberichts zwar korrekt zu sein, da
dort eine genaue Seitenangabe fehlt. Da sich jedoch sämtliche der gestellten
Diagnosen auf die linke Körperseite des Beschwerdeführers beziehen, ist aber
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass folglich auch die
linke Körperseite geröntgt wurde. Eine ähnliche Beurteilung gab Dr. med. O.___
sodann auch in Bezug auf die Befunde der am 8. September 2015
durchgeführten MRT der LWS und ISG ab (vgl. E. II. 5.18 hiervor), indem er
in seinem Bericht vom 15. September 2015 unter anderem festhielt, im MRI
würden Hinweise für posttraumatische Veränderungen fehlen (vgl. E. II.
5.19
hiervor). So seien sichere posttraumatische Veränderungen oder auch der
Hinweis für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen nicht nachweisbar. Dies
bestätigte Dr. med. O.___ sodann anlässlich der Sprechstunde vom 11. Dezember
2015.
(vgl. E. II. 5.20 hiervor). Auch bei dem am 25. Januar 2016
durchgeführten MRI des Unterschenkels wurde eine normale MRI-Untersuchung
beider Unterschenkel ohne pathologisches KM-Enhancement festgestellt (vgl. E.
II. 5.22 hiervor). Ein entsprechender Hinweis findet sich ferner im
orthopädischen Sprechstundenbericht vom 8. Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25
hiervor), wo im Rahmen der Nebendiagnosen festgehalten wurde: anamnestisch:
Status nach Sturz 3. Etagen 2013 «ohne Frakturen». Gestützt auf diese
Ausführungen erweist sich die Einschätzung von Dr. med. C.___, wonach durch das
Unfallereignis vom 20. September 2013 keine strukturellen Läsionen
hervorgerufen worden seien, als schlüssig und nachvollziehbar.
Aufgrund dieser Darlegungen vermag
ferner auch die Ausführung von Dr. med. C.___ zu überzeugen, wonach die Zerrung
beim Beschwerdeführer folgenlos ausgeheilt sei (S.A. 138 S. 6). So erhellt
gestützt auf die sich präsentierenden Akten zum einen, dass das Unfallereignis
vom September 2013 beim Beschwerdeführer unmittelbar zu Muskelzerrungen in der
Wade und im Oberschenkel links geführt hat, was mittels der durchgeführten
bildgebenden Verfahren auch objektiviert werden konnte (vgl. oben). Anlässlich
der orthopädischen Sprechstunde vom 8. Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25
hiervor) waren diese Verletzungen jedoch nicht mehr feststellbar. So führten
die Ärzte im entsprechenden Bericht vom 12. Februar 2016 aus, es würden
sich radiologisch und in der klinischen Untersuchung Zeichen für ein
Impingement der linken Hüfte zeigen. Dies stehe indes nicht im Zusammenhang mit
dem Trauma, sondern sei degenerativ bedingt. Auch die Gehbeschwerden seien im
Rahmen einer beginnenden Gonarthrose bei varischer Beinachse zu sehen, was
ebenfalls nicht unfallbedingt, sondern degenerativ sei. Diese Einschätzungen
decken sich mit den Befunden des am 25. Januar 2016 (vgl. E. II. 5.22
hiervor) durchgeführten MRI des Unterschenkels, welche als «normale
MRI-Untersuchung beider Unterschenkel ohne pathologisches KM-Enhancement» beurteilt
wurden. Es ist folglich gestützt auf die durchgeführten bildgebenden Verfahren
und die entsprechenden ärztlichen Beurteilungen zu Beginn des Jahres 2016 beim
Beschwerdeführer im Wesentlichen von degenerativen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen auszugehen. Damit kann der Einschätzung von Dr. med. C.___,
wonach die Zerrung folgenlos ausgeheilt sei, gefolgt werden. Der Vollständigkeit
halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Ärzte die Prognose
der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Zerrungen von Anfang an als «gut»
qualifizierten und darauf hinwiesen, dass es keine besonderen Umstände gebe,
die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten (z.B. frühere
Erkrankungen, Unfälle, soziale Umstände). Daher gingen sie von einer wahrscheinlich
vollständigen Erholung aus (vgl. E. II. 5.2 und 5.4 hiervor), die in der Folge
– wie oben dargelegt – gemäss Dr. med. C.___ spätestens Ende Dezember 2015 auch
eingetreten ist.
7.4.2
In Bezug auf die in den
medizinischen Akten ausgewiesene gesundheitliche Problematik an der Wirbelsäule
des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass entsprechende Beschwerden nicht
unmittelbar nach dem Geschehnis vom 20. Septem-ber 2013 vorgebracht wurden,
sondern erstmals im Bericht vom 6. März 2015 (vgl. E. II. 5.12 hiervor)
anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 19. Februar 2015 und somit ungefähr
1.5
Jahre nach dem Unfallereignis dokumentiert worden sind. So habe der
Beschwerdeführer damals seit einem Monat Schmerzen an der Brustwirbelsäule
rechts beklagt. Die diesbezügliche Einschätzung von Dr. med. M.___, wonach die
Beschwerden mit dem Hinken aufgrund der Knieschmerzen und der damit verbundenen
Fehlbelastung der Wirbelsäule einhergehen würden, erscheint aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung plausibel. Das im August 2015 bei Dr. med. P.___
durchgeführte Röntgen der LWS (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 11 S. 4) in
zwei Ebenen zeigte ausserdem erhebliche degenerative Veränderungen L3 bis L5. Es
kommt hinzu, dass auch Dr. med. O.___ im Bericht vom 3. September 2015
(vgl. E. II. 5.15 hiervor) ausführte, die immer wieder bestehenden Schmerzen im
linken Bein würden von distal nach proximal in die Lendenwirbelsäulenregion
ausstrahlen. Damit sind die Rückenbeschwerden Folge der Fehlbelastung/-haltung
wegen der degenerativ bedingten Knieschmerzen. Daher überzeugt die von
Dr. med. O.___ im Bericht vom 16. Dezember 2015 (vgl. E. II. 5.20
hiervor) ausgewiesene Diagnose eines «Status nach Treppensturz mit
Rückenkontusion am 20. September 2013» nicht. So wurden – wie bereits oben
dargelegt – unfallnah durch den Beschwerdeführer keine entsprechenden Beschwerden
im Rückenbereich vorgetragen und aufgrund der vorliegenden Akten ist anstelle
eines «Treppensturzes» mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem
«Stolpern» auszugehen (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Da Dr. med. T.___ im
Bericht vom 25. Januar 2016 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) aufgrund der Röntgenuntersuchung
an der Halswirbelsäule ap, lat, schräg bds., Dens ap einzig degenerative
Beeinträchtigungen feststellen konnte, leuchtet die Beurteilung des Kreisarztes
Dr. med. C.___ im Rahmen seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. April 2016 ein.
Demnach sei zum einen eine Verletzung im Bereich der Wirbelsäule aufgrund des
angegebenen und bagatellären Unfallmechanismus nicht möglich und zum anderen
seien in diesem Bereich nur degenerative Veränderungen feststellbar
(S.A. 138 S. 6).
7.4.3
Eingehend auf die Gesundheitsproblematik
am linken Daumen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die bei der
Untersuchung vom 5. Mai 2014 durch Dr. med. J.___ erstmals diagnostizierte
«kleine ossäre Absprengung radial sowie dorsal am IP-Gelenk Daumen links» (vgl.
E. II. 5.5 hiervor) weder Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom
26.
April 2016 noch der Verfügungen vom 1. März 2016 bzw. 21. April
2016.
bildete und damit auch nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand in
vorliegendem Verfahren gehört. Daher ist darauf nicht näher einzugehen. Dies
wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt erkannt (A.S. 25), wobei sie ferner
darauf hinwies, dass über diese Frage noch zu verfügen sei. Es ist in diesem
Zusammenhang deshalb ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Rahmen dieses
Urteils nicht auf die durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichte einzugehen
ist.
7.4.4
Zusammenfassend wird die Einschätzung
von Dr. med. C.___ in seinem ärztlichen Bericht vom 4. April 2016 durch
die übrigen medizinischen Akten erhärtet. Daher stützte sich die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. April 2016
korrekterweise auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom
4.
April 2016. Es ist somit auch seiner Einschätzung betreffend die
Kausalität zu folgen, wonach die geklagten Beschwerden am linken Knie nicht als
unfallbedingt zu werten seien und der Status quo sine eingetreten sei. Die Beschwerden
an der Wirbelsäule seien ausserdem nicht unfallkausal. Daher hat die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungen mit Verfügung vom 1. März 2016 zu Recht per Ende Dezember
2015.
eingestellt.
Folglich ist auch nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer beantragte
Integritätsentschädigung von 80 bis 100 % (A.S. 11) abgelehnt hat.
Denn gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hätte ein Versicherter dann Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität
erleidet. Von einer «dauerhaften Schädigung» kann beim Beschwerdeführer infolge
des Erreichens des Status quo sine am 31. Dezember 2015 nicht ausgegangen
werden.
8.
Damit ist der Einspracheentscheid
vom 26. April 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_856/2016 vom 5. Januar
2017 nicht ein.