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Entscheid

VSBES.2016.134

Ergänzungsleistungen IV

19. Oktober 2017Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 3. Februar 2014 meldete sich

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1954, [...], bei der Sozialversicherungsanstalt

(SVA) des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Ergänzungsleistungen an (SVA-Beleg Nr. 1). Er bezieht seit 1. November 2010 eine

ordentliche IV-Rente (SVA-Nr.14, S. 134 ff.).

2. Die Beschwerdegegnerin kündigte

dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2014 an, ein hypothetisches

Mindesterwerbseinkommen der Ehefrau in der EL-Berechnung zu berücksichtigen,

falls innert Frist von 30 Tagen nicht nachgewiesen werde, dass diese aus

objektiven oder subjektiven Gründen kein Einkommen erzielen könne (SVA-Nr. 5).

Am 25. Juli 2014 teilte die Sachbearbeiterin des Regionalen Sozialdienstes [...]

der Beschwerdegegnerin mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers beim RAV für

die Arbeitsvermittlung nicht «angeschlossen» sei und daher keine

Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Zudem verwies sie auf das beigelegte

Arztzeugnis des Kantonsspitals [...] (vom 2. Juli 2014; SVA-Nr. 14, S. 104 f.).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 13. März 2015

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen ab 1.

November 2010 zu. Den dazugehörenden Berechnungsblättern lässt sich entnehmen,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen

seiner Ehefrau von CHF 19'880.00 (CHF 31'320, ./. Freibetrag, davon 2/3) pro

Jahr anrechnete (SVA-Nr. 17 ff.).

3.2 Am 14. April 2015 bestätigte das

RAV [...] der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sich diese zur

Arbeitsvermittlung angemeldet habe, worauf der Vertreter des Beschwerdeführers

am 28. April 2015 die Beschwerdegegnerin bat, auf das Anrechnen eines

hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten (SVA-Nr. 34).

3.3 Am 4. Mai 2015 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März

2015 (SVA-Nr. 37).

3.4 Mit Verfügung vom 8. Mai 2015

setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. April 2015

zustehenden Ergänzungsleistungen fest. Im Kommentar zur Berechnung führte die

Beschwerdegegnerin an, die Ergänzungsleistungen seien infolge Wegfall des

hypothetischen Einkommens der Ehefrau (Anmeldung beim RAV zur

Arbeitsvermittlung) neu berechnet worden. Falls die Ehefrau des

Beschwerdeführers ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem RAV nicht nachkomme,

werde das hypothetische Erwerbseinkommen in der EL-Berechnung erneut

berücksichtigt (SVA-Nr. 40, 42 f.).

3.5 Am 6. August 2015 reichte der

Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin Nachweise über persönliche

Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau pro April und Mai 2015 ein (SVA-Nr. 48).

3.6 In der Verfügung vom 18.

Dezember 2015 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers

auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 neu fest, und zwar wegen

gesetzlicher Neuerungen; wiederum verzichtete sie auf das Anrechnen eines

hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers (SVA-Nr. 55 ff.).

3.7 Mit Einspracheentscheid vom 18.

Januar 2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 4. Mai 2015 in dem

Sinne teilweise gut, dass sie dem Beschwerdeführer kein hypothetisches

Einkommen, seiner Ehefrau jedoch ein solches anrechnete. Gleichentags berechnete

sie die dem Beschwerdeführer vom 1. November 2010 bis 31. Mai 2014 zustehenden

Ergänzungsleistungen neu und teilte dies dem Vertreter des Beschwerdeführers

mit (SVA-Nr. 62, 65 ff.).

4. Mit Verfügung vom 9. Februar

2016 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für den

Beschwerdeführer ab 1. Februar 2016 fest, und zwar ohne ihm dabei ein

hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau anzurechnen (SVA-Nr. 83, 86).

5. Per 9. Februar 2016 zog der

Beschwerdeführer von [...]/GR nach [...]/SO, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin

am 10. Februar mittels Verfügung mitteilte, sie werde die Ergänzungsleistungen

am 1. März 2016 einstellen. Für den erneuten Bezug von Ergänzungsleistungen

habe sich die versicherte Person im neuen Wohnsitzkanton anzumelden (SVA-Nr.

89, 95).

6. Gegen den Einspracheentscheid

vom 18. Januar 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 Beschwerde

ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sein Vertreter stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 27 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 18. Januar 2016 sei aufzuheben.

2. a) Es seien die Ergänzungsleistungen ab

Anspruchsbeginn ohne hypothetisches Erwerbseinkommen bei der Ehefrau des

Beschwerdeführers zu berechnen und auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei das hypothetische Erwerbseinkommen erst ab 31. Dezember 2014 bis 31.

März 2015 anzurechnen, und auch nur mit einem Betrag von CHF 24'000.00

statt CHF 31'320.00.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

7. In der Beschwerdeantwort vom 10.

März 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen;

eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius (…) anzudrohen

(A.S. 45 ff.).

8. Am 9. Mai 2016 überweist die

Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer

als Versicherungsgericht, die Beschwerde – gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG

zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur

Beurteilung (A.S. 52 ff.).

9. Mit richterlicher Verfügung vom

13. Mai 2016 wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur

Beschwerdeantwort zu äussern. Zudem wird er aufgefordert, Unterlagen über seine

Liegenschaft im Kosovo einzureichen (A.S. 56).

10. Am 6. Juli 2016 gibt der

Vertreter des Beschwerdeführers u.a. eine Erklärung seines Mandanten (mitsamt

einer Luftaufnahme) zu den Akten, wonach dieser in [...]/Kosovo, ein Grundstück

besitze, worauf sich jedoch keine Liegenschaft mehr befinde; diese sei im Krieg

zerstört worden (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3).

11. Am 18. August 2016 teilt der

Vertreter des Beschwerdeführers mit, er könne zur Beschwerdeantwort nicht

Stellung nehmen, da er wohl Angaben zur Liegenschaft im Kosovo gemacht habe,

über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch noch nicht

entschieden worden sei (A.S. 70).

12. Mit richterlicher Verfügung vom

23. August 2016 wird auf das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, nicht

eingetreten. Ferner wird sein Gesuch, ihm sei erneut Frist zu setzen, eine

Replik einzureichen, abgewiesen; stattdessen werde er anlässlich der

beantragten und noch anzusetzenden Verhandlung Gelegenheit haben, sich im

Rahmen des Parteivortrags zur Beschwerdeantwort zu äussern (A.S. 72).

13. Am 23. Dezember 2016 zieht der

Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung zurück und reicht gleichzeitig seine Kostennote ein (A.S. 75).

Allfällige Bemerkungen zur Beschwerdeantwort macht er keine.

14. Die Beschwerdegegnerin äussert

sich am 5. Januar 2017 zur Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers mit

dem Antrag, dass im Fall einer Gutheissung der Beschwerde die Positionen des

Jahres 2015 zu kürzen seien (A.S. 80).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Im Streit liegt und zu

überprüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Wirkung für die Zeit vom 1. November 2010 – 31. Mai 2015 zu Recht ein

hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau im Betrag von CHF 31'320.00

(abzüglich Freibetrag, und davon 2/3) pro Jahr angerechnet hat. Die übrigen in

den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 18. Januar 2016 deklarierten

Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 65 ff.) sind unwidersprochen

geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden

Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53

E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

2.

Die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar

2008.

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die

Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung

zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren.

Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 18.

Januar 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von

Ergänzungsleistungen ab 1. November 2010 nach den ab diesem Zeitpunkt gültigen

Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008

E. 2).

3.

3.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel

anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom

ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).

3.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben

aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn

sie (...) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) haben (...).

3.3

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen

von Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Bundesrat bestimmt die

Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren

Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1, 2

und 5 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen

sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1

lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien

angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1‘000.00

und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern,

die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen,

CHF 1‘500.00 übersteigen. Angerechnet werden auch Einkünfte und

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

4.

4.1

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 18. Januar 2016 für

die Zeit vom 1. November 2010 – 31. Mai 2015 ein hypothetisches

Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Betrag von CHF 31’320.00

eingesetzt, davon den Freibetrag von CHF 1‘500.00 abgezogen und dann zwei

Drittel von CHF 29’820.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) bzw. CHF 19’880.00

pro Jahr als Einnahmen berücksichtigt (AK-Nr. 65 ff.). Zur Begründung führt sie

im angefochtenen Entscheid an, dass die Anrechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit. g

ELG erfolge. Ein Verzicht liege auch dann vor, wenn die Ehefrau eines

Versicherten auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichte, obwohl sie dazu

verpflichtet wäre. Bei Invalidität des EL-ansprechenden Ehemanns beispielsweise

könne sich die Ehefrau gestützt auf Art. 163 ZGB gezwungen sehen, eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige zu erweitern. Bevor eine

diesbezügliche Aufgabenteilung erwogen werde, sei nach Bundesgericht allerdings

im Einzelfall zu prüfen, ob und inwiefern ihr ein Arbeitserwerb tatsächlich

zugemutet werden könne, wobei ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, ihre

Ausbildung und gegebenenfalls die Dauer, während der sie nicht mehr im

Erwerbsleben gestanden sei, zu berücksichtigen seien. Verzichte die Ehefrau

eines Versicherten auf die Ausnützung, obwohl sie nach Art. 163 ZGB zum Ausüben

einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre, werde gestützt auf Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG ein von der Verwaltung oder dem Richter zu schätzendes

hypothetisches Einkommen beim anrechenbaren Einkommen mitberücksichtigt. Die

EL-Organe hätten sich bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen

grundsätzlich an die lnvaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu halten und

eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der

Erwerbsfähigkeit (wie Alter, mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse

oder andere persönliche Umstände) vorzunehmen. Vor Verfügungserlass sei einzig

ein Arztzeugnis eingegangen, nach welchem die Ehefrau des Beschwerdeführers bis

zu einem OP-Termin voraussichtlich Ende September 2014 keine körperlich

anstrengende Arbeit verrichten sollte. Somit lägen keine stichhaltigen

Nachweise vor, wonach sie das vermutete Erwerbseinkommen vom 1. November 2010 -

31.

März 2015 nicht habe erzielen können (SVA-Nr. 62, S. 2).

4.2

Demgegenüber macht der

Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass bei seiner Ehefrau verschiedene

Faktoren zusammenwirkten, die eine berufliche Integration nahezu unmöglich

respektive unrealistisch machen würden. Zur Begründung führt er im Wesentlichen

Folgendes an: Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Aufgrund ihrer

grossen Unerfahrenheit und ihres Unvermögens, administrative Angelegenheiten zu

erledigen, sei sie auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen. Sie habe

keine berufliche Ausbildung abgeschlossen und sei damit für keine Tätigkeit

qualifiziert. Sie verfüge zudem über keinerlei Erfahrungen in der Arbeitswelt,

sei sie doch stets Hausfrau und für die Betreuung der 1983, 1984, 1986 und 1988

geborenen Kinder zuständig gewesen. Ein Sohn sei aufgrund seiner Behinderung (halbseitige

Lähmung) besonders betreuungsbedürftig und beziehe deswegen eine

lnvalidenrente. Die Ehefrau habe in den letzten Jahren zusätzlich ihren

erkrankten Mann betreut. Sie sei Kosovarin und auf dem Arbeitsmarkt für

einfache Tätigkeiten damit besonders benachteiligt. Ihre Gesundheit sei

ebenfalls angeschlagen. Als bald 50-Jährige gehöre sie zur Gruppe der nur

schwer vermittelbaren Personen (A.S. 30).

5.

5.1

Unter dem Titel des

Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches

Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen, sofern sie auf

eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE

117.

V 287 E. 3b S. 291; AHI 2001 S. 133, P 18/99 E. 1b). Daran ändert eine

(Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V 88

E. 1 S. 90); ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art.

14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (SVR 2007 EL Nr. 1 S.

1, P 40/03 E. 3). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der

Ehefrau oder des Ehemanns ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung

familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu

berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die

Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete

Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom

Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1,

P 40/03 E. 2; AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Bemüht sich die Ehegattin

trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle,

verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48,

9C_184/2009 E. 2.2; Urteile 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2;9C_539/2009

vom 9. Februar 2010 E. 4.1); mithin geht es um die Schadenminderung im Rahmen

der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB, gemäss welcher

Bestimmung jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der

Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar

2011.

E. 5.3).

5.2

Ferner ist bei der Festlegung

eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und

Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und

nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den

Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist; diesem wird im

Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden

Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein

hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 m.H.a.

Urteile 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4.1 und 9C_630/2013 vom 29.

September 2014 E. 3 mit Hinweis, in: SZS 2015 S. 61). Das Bundesgericht hat

seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts entwickelte Rechtsprechung,

wonach ab dem 45. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg

ins Erwerbsleben in der Regel nicht mehr zumutbar sei, in mehreren zum neuen

Scheidungsrecht ergangenen Urteilen relativiert und die Aufnahme bzw. den

Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fortgeschrittenem Alter als zumutbar

erachtet. Für die Belange der Ergänzungsleistungen kann allenfalls, analog zu

Art. 14a Abs. 2 ELV, die Zumutbarkeit verneint werden, wenn die betroffene

Person das 60. Altersjahr vollendet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009

vom 9. Februar 2010 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Die 1966 geborene Ehefrau des

Beschwerdeführers ist jedoch deutlich jünger. Im Übrigen lässt auch im Bereich

der Invalidenversicherung eine verbleibende Aktivitätsdauer von über neun (hier

14) Jahren nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen

(vgl. Urteile 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.4;8C_482/2010 vom 27.

September 2010 E. 4.2).

Bei der Beurteilung der konkreten

Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für

Personen, die die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden

Person erfüllen und andererseits die Zahl der arbeitsuchenden Personen zu

berücksichtigen. Dabei kann die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse

zum Beispiel durch die Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder

bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für

Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung erfolgen (Urteil

P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2). Im Allgemeinen kann angenommen werden, dass

nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle

Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1). Die objektive

Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft

auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim

Leistungsansprecher (Urteile 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.1;

9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Eine (in grundsätzlicher oder

masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur

angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360) feststeht (vgl. Urteile 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2;

8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1, je mit Hinweisen).

5.3

5.3.1

Den in der Beschwerde

vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers bezüglich Anrechnen eines

hypothetischen Einkommens der Ehefrau (vgl. E. II 4.2 hiervor) ist – wie dies

die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend dargestellt hat –

nicht zu folgen. So lässt sich der Anmeldebestätigung des RAV Chur vom 14.

April 2015 (SVA-Nr. 35, S. 2 f.) entnehmen, dass das RAV die Anmeldung der

Ehefrau des Beschwerdeführers zur Arbeitsvermittlung angenommen hat. Bereits

damit hat als erstellt zu gelten, dass die Fachpersonen des RAV wie auch die

Ehefrau des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass diese grundsätzlich

erwerbstätig sein könnte und im ersten Arbeitsmarkt als vermittelbar zu

qualifizieren ist. Dieser Anmeldebestätigung kann im Weiteren entnommen werden,

dass die Ehefrau des Beschwerdeführers – entgegen ihrer Darstellung in der

Beschwerde – offensichtlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache (mündlich und

schriftlich) hat. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie über ausreichende

Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, zumal sie nicht erst seit kurzem,

sondern bereits seit September 1992, mithin im Zeitpunkt der Verfügung seit

bald 24 Jahren in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. SVA-Nr. 1, S. 3). Im Übrigen

gäben selbst der Umstand lediglich geringster Kenntnisse der deutschen Sprache

keinen Anlass für eine Ausnahme (Urs Müller: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 11, Rz 534, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts

8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 4 f.). Ferner hat die

Ehefrau des Beschwerdeführers dem RAV angegeben, über Arbeitserfahrungen als

Hausfrau (ungelernt) und Fabrikarbeiterin (ungelernt) zu verfügen; letzteres ist

auf dem Arbeitsmarkt gesucht und setzt zweifelsohne keine qualifizierte

berufliche Ausbildung voraus, was hier – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (A.S. 30) – nicht als Nachteil zu bewerten ist. Bei den durch

sie ausführbaren Hilfsarbeiten sind denn auch grundsätzlich weder (gute)

Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine diesbezügliche Schul- oder andere

Ausbildung erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C/2009 vom 9. Februar

2010.

E. 5.2.2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie alle Voraussetzungen

mitbringt, um eine einfache und repetitive Hilfsarbeit auszuführen. Die Häufung

der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen

Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse

und fehlende Berufserfahrung stehen im Übrigen der Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens nicht entgegen (Müller, a.a.O., Rz 544, m.H.a. Urteil

des Bundesgerichts 9C_17/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). Dazu kommt, dass

solche Hilfsarbeiten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – im

Allgemeinen altersunabhängig nachgefragt werden. Auch kann grundsätzlich nicht

die Rede davon sein, dass sie nur schwer vermittelbar sei (A.S. 30). Da sich

die geltend gemachten mangelnden Kenntnisse in der deutschen Sprache, die nach

dem Gesagten ohnehin zu relativieren sind, bei der Suche nach einem

Arbeitsplatz nicht als bedeutend erweisen, braucht auf die Beurteilung der

konkreten Arbeitsmarktlage (vgl. E. II 5.1 hiervor) nicht weiter eingegangen zu

werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht mit entsprechenden Bemühungen

aufgezeigt und belegt (Müller, a.a.O., Rz 537 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts

9C_30/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 4.2), es mangle am Angebot lokaler,

offener und geeigneter Stellen, weshalb seine Ehefrau keine Stelle gefunden

habe. Im Raum [...], wo das Ehepaar wohnhaft ist, finden sich vergleichsweise

viele Arbeitsplätze, die keine spezifische Qualifikation voraussetzen.

5.3.2

Ferner hat die Mitarbeiterin des

RAV, B.___, am 13. Juli 2015 bestätigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers

seit April 2015 monatlich zehn Arbeitsbemühungen beibringe und bei den

Beratungsgesprächen immer erschienen sei (SVA-Nr. 47, S. 1). Aktenkundig sind denn

auch die Nachweise ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate April und

Mai 2015 (SVA-Nr. 48, S. 2 ff.), was der Behauptung widerspricht, sie komme in

administrativen Sachen nur unschwer zurecht (A.S. 30). Aus diesen

Arbeitsbemühungen ist ersichtlich, welche Stellen sie sich zutraut, worunter

mehrheitlich solche als Küchenhilfe oder Raumpflegerin fallen. Damit wird klar,

dass sich sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch die Fachleute des

RAV einen beruflichen Wiedereinstieg zutrauen. Dass es offensichtlich auf dem

ersten Arbeitsmarkt (zumindest) zurzeit keine freie Stelle für sie gibt, hat

die Beschwerdegegnerin in dem Sinne berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer

ab Beginn der Arbeitsbemühungen der Ehefrau, und damit in Erfüllung der

Schadenminderungspflicht, kein hypothetisches Erwerbseinkommen derselben mehr

angerechnet wird. Indes entspricht es einer Tatsache, dass in der Zeit von

November 2010 – März 2015 weder Arbeitsbemühungen der Ehefrau des

Beschwerdeführers ausgewiesen noch solche geltend gemacht worden sind. Den

Akten lassen sich denn auch weder Kopien von schriftlichen Bewerbungen noch

Antworten der angefragten Arbeitgeber entnehmen. Den Nachweis, dass seine

Ehefrau wegen der geltend gemachten Umstände (A.S. 30) keine Arbeitsstelle

findet, hätte der Beschwerdeführer zu erbringen, was zudem mit erfolglosen

Stellenbemühungen zu belegen wäre; dies ist hier nicht erfüllt. Auch ist nicht

davon auszugehen, dass sie in der Zeit ab November 2010 noch

Betreuungspflichten zugunsten ihrer Kinder zu erfüllen gehabt hätte, haben doch

die beiden, angeblich im Haushalt des Ehepaars lebenden Kinder Jahrgang 1986

und 1992 (SVA-Nr. 1, S. 5). Das Vorbringen, dass ein Sohn infolge seiner

Behinderung besonders betreuungsbedürftig gewesen sei (A.S. 30), wird für

den rechtsrelevanten Zeitpunkt im Übrigen nicht belegt; dasselbe gilt auch für

den geltend gemachten Umstand, die Ehefrau habe in den letzten Jahren ihren

kranken Mann betreut (A.S. 30). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend,

seine Frau sei gesundheitlich angeschlagen; dazu enthalten die Akten einzig das

ärztliche Zeugnis des Kantonsspitals [...] vom 2. Juli 2014, worin Dr. med. C.___,

Oberarzt, der Ehefrau des Beschwerdeführers attestiert, sie solle bis zum

geplanten OP-Termin keine körperlich anstrengende Arbeit verrichten (SVA-Nr.

14, S. 105). Dieser Arztbericht ist jedoch nur wenig aussagekräftig und

schliesst zahlreiche Arbeitstätigkeiten in keiner Weise aus. Folglich ist der

Beweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem

konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist (vgl. E. II 5.2 hiervor), nicht

erbracht.

5.4

5.4.1

Im Weiteren rügt der

Beschwerdeführer die rückwirkende Aufrechnung des hypothetischen

Erwerbseinkommens. Zwar sei seiner Ehefrau am 16. Juni 2014 eine Übergangsfrist

von 30 Tagen angesetzt worden. Allerdings sei begreiflich, dass sie dies

mangels Deutschkenntnisse nicht begriffen habe. Ferner sei unklar, ob sie den

Brief überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Die Frist von 30 Tagen erscheine

als viel zu kurz und sei insbesondere mit der Rechtsprechung zu Art. 163 ZGB

nicht vereinbar. Zulässig wäre, wenn überhaupt, das Anrechnen eines hypothetischen

Einkommens frühestens nach Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten gewesen

(A.S. 31).

5.4.2

Nach den zutreffenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss nicht invaliden Ehegatten

von EL-Ansprechern im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die

zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums

einzuräumen; dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte

Ergänzungsleistungen (BGE 142 V 12 E. 5.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

beginnt diese Übergangsfrist jedoch im Falle einer – wie im vorliegenden Fall –

rückwirkenden Zusprache von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV

nicht erst ab einer Mitteilung der EL-Stelle (oder Erlass der Verfügung über

die Leistungszusprache) zu laufen, sondern beispielsweise bereits ab dem seinerzeitigen

Anspruchsbeginn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September

2014.

E. 5.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer das Einräumen einer

30-tägigen Frist mit der Rechtsprechung zu Art. 163 ZGB als nicht

vereinbar hält bzw. die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

auch im Gebiete der Ergänzungsleistungen für grundsätzlich ausgeschlossen hält,

kann ihm nicht gefolgt werden. Wohl berücksichtigt die

sozialversicherungsrechtliche Gerichtspraxis bei der Ermittlung der zumutbaren

Erwerbstätigkeit der Ehefrau eines EL-Ansprechers familienrechtliche Grundsätze

(E. II 5.1 hiervor); dies geht indes keineswegs so weit, dass auch

ergänzungsleistungsrechtlich ein Verbot rückwirkender Anrechnung hypothetischen

Erwerbseinkommens des Ehegatten beachtet würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_12/2013

vom 19. November 2013 E. 2 und 3.5.2,9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2 und

5.

sowie 9C_184/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2). Betreffend Eintritt ins AHV-Alter

hat das Bundesgericht dazu präzisiert, dass eine Übergangsfrist ab Beginn des

potenziellen EL-Bezugs dort nicht einzuräumen ist, wo mit Blick auf einen

absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner im

Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (vgl.

BGE 142 V 12 E. 5.4). Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. November 2010) bereits

während eines Jahres wegen seiner Beschwerden in der angestammten Tätigkeit erheblich

arbeitsunfähig gewesen war, mithin seit November 2009 (SVA-Nr. 14, S. 157 ff.).

Dazu kommt, dass das Ehepaar [...] seit 1. April 2010 öffentlich-rechtlich

unterstützt wird und Sozialhilfe bezieht (SVA-Nr. 1, S, 6 f.; 14, S. 129).

Indem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in dieser Situation trotz der ihr

zumutbaren, erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht um eine Stelle bemühte,

verletzte sie die – mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch

ihr obliegende – Schadenminderungspflicht. Vorliegend hat dem Ehepaar [...]

daher mit Blick auf ihre finanzielle Situation spätestens seit April 2010 klar

sein müssen, dass der Ehefrau die Pflicht oblag, sich erwerblich einzugliedern.

Mithin ist mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug ab November 2010

festzustellen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Vorfeld genügend

Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern. Klarzustellen ist

schliesslich, dass das Anrechnen eines hypothetischen Erwerbseinkommens des

Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung

in irgendeiner Form bedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29.

September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass

versicherte Personen sich so zu organisieren haben, dass sie die Korrespondenz

der Sozialversicherungen verstehen. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass die

Beschwerdegegnerin ihre Mitteilung vom 16. Juni 2014 dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers zugestellt hat und dieser damit bei allfälligen Unklarheiten

eine Anspruchsperson hätte. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. November 2010 ein hypothetisches

Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet hat.

5.5

5.5.1

Schliesslich hat der

Beschwerdeführer die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von CHF

31'320.00, das auch regelmässig entstehende Gewinnkosten ausser Acht lasse,

beanstandet. Üblicherweise würden CHF 24'000.00 angerechnet, was einem

Minimalverdienst einer ungelernten Arbeitskraft entspreche (A.S. 32).

5.5.2

Gemäss der Wegleitung des

Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV

und IV (WEL) ist – wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat (A.S.

49.

f.) – nicht invaliden Ehegatten ein hypothetisches Erwerbseinkommen

anzurechnen, wobei für das Festsetzen des zu berücksichtigenden hypothetischen

Erwerbseinkommens auf die «Schweizerische Lohnstrukturerhebung» (LSE) abzustellen

ist und dabei die persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Von diesem

Bruttoeinkommen sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen

des Bundes abzuziehen (vgl. Rz. 3482.04 WEL, Stand 1. Januar 2016; BGE 134 V 53

E. 4). Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen sind der Freibetrag von CHF 1’500.00

abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE

2012.

belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1

(niedrigstes Lohnniveau) im privaten Sektor (Total, Durchschnitt aller

Wirtschaftszweige) bei Frauen im Jahr 2012 auf CHF 4’112.00. Auf der Basis der üblichen

durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Die

Volkswirtschaft, 3-4/2015, Tab. B 9.2, Betriebsübliche wöchentliche

Arbeitszeit, 2012, Total) ergibt dies ein Einkommen von CHF 51‘441.00 (4'112.00

: 40 x 41,7 x 12) bzw. nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (von

13.

%) ein Jahreseinkommen von (rund) CHF 44’753.00 (51‘441.10 x 0,87). Indem

die Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von

CHF 31’320.00 pro Jahr angerechnet hat, hat sie ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen für einfach und repetitive Tätigkeiten von

Frauen berücksichtig, was nicht zu beanstanden ist.

5.6

Was die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort anbelangt, allenfalls sei dem

Beschwerdeführer wegen einer drohenden reformatio in peius Gelegenheit zum

Beschwerderückzug zu geben (A.S. 46, 50), ist Folgendes festzustellen: Zwar hat

der Beschwerdeführer am 18. Mai 2016 erklärt, im Dorf [...]/Kosovo ein

Grundstück zu besitzen, worauf sich eine im Krieg zerstörte Liegenschaft

befinde; dies hat er mittels einer Luftaufnahme dokumentiert (BB-Nr. 3). Ob

dieses Bild – das mit «2010-08-10» datiert ist und nebst andern Liegenschaften

im rot eingekreisten Bereich andeutungsweise Mauerreste zeigt – die

tatsächlichen Verhältnisse wiedergibt, lässt sich nicht beurteilen, zumal diese

Angaben amtlich nicht beglaubigt sind. Es fehlt im Weiteren – wie bereits in

der Begründung zur Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. August 2016

festgehalten – an Beweisen über den Erwerbspreis, den aktuellen Wert sowie

allfällige Belastungen der Liegenschaft, was die Beurteilung der

Vermögenssituation des Beschwerdeführers nach derzeitiger Aktenlage verunmöglicht

(A.S. 72). Es bleibt den EL-Behörden überlassen, für die Zukunft weitere

Abklärungen zu tätigen.

6.

Zusammenfassend ist das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016

bzw. das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des

Beschwerdeführers im Betrag von effektiv CHF 19’880.00 pro Jahr nicht zu

beanstanden. Folglich erweist die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese

abzuweisen ist.

7.

7.1

Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.

7.2

Die

Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b

S. 133, 126 V 143 E. 4a S. 150).

8.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Parteientschädigungen

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger