VSBES.2016.134
Ergänzungsleistungen IV
19. Oktober 2017Deutsch26 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Graubünden,
Ottostrasse 24, AHV-Ausgleichskasse, Postfach, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur IV-Rente – Anrechnen hypothetisches Einkommen Ehefrau (Einspracheentscheid
vom 18. Januar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. Februar 2014 meldete sich
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1954, [...], bei der Sozialversicherungsanstalt
(SVA) des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an (SVA-Beleg Nr. 1). Er bezieht seit 1. November 2010 eine
ordentliche IV-Rente (SVA-Nr.14, S. 134 ff.).
2. Die Beschwerdegegnerin kündigte
dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2014 an, ein hypothetisches
Mindesterwerbseinkommen der Ehefrau in der EL-Berechnung zu berücksichtigen,
falls innert Frist von 30 Tagen nicht nachgewiesen werde, dass diese aus
objektiven oder subjektiven Gründen kein Einkommen erzielen könne (SVA-Nr. 5).
Am 25. Juli 2014 teilte die Sachbearbeiterin des Regionalen Sozialdienstes [...]
der Beschwerdegegnerin mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers beim RAV für
die Arbeitsvermittlung nicht «angeschlossen» sei und daher keine
Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Zudem verwies sie auf das beigelegte
Arztzeugnis des Kantonsspitals [...] (vom 2. Juli 2014; SVA-Nr. 14, S. 104 f.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 13. März 2015
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen ab 1.
November 2010 zu. Den dazugehörenden Berechnungsblättern lässt sich entnehmen,
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen
seiner Ehefrau von CHF 19'880.00 (CHF 31'320, ./. Freibetrag, davon 2/3) pro
Jahr anrechnete (SVA-Nr. 17 ff.).
3.2 Am 14. April 2015 bestätigte das
RAV [...] der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sich diese zur
Arbeitsvermittlung angemeldet habe, worauf der Vertreter des Beschwerdeführers
am 28. April 2015 die Beschwerdegegnerin bat, auf das Anrechnen eines
hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten (SVA-Nr. 34).
3.3 Am 4. Mai 2015 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März
2015 (SVA-Nr. 37).
3.4 Mit Verfügung vom 8. Mai 2015
setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. April 2015
zustehenden Ergänzungsleistungen fest. Im Kommentar zur Berechnung führte die
Beschwerdegegnerin an, die Ergänzungsleistungen seien infolge Wegfall des
hypothetischen Einkommens der Ehefrau (Anmeldung beim RAV zur
Arbeitsvermittlung) neu berechnet worden. Falls die Ehefrau des
Beschwerdeführers ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem RAV nicht nachkomme,
werde das hypothetische Erwerbseinkommen in der EL-Berechnung erneut
berücksichtigt (SVA-Nr. 40, 42 f.).
3.5 Am 6. August 2015 reichte der
Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin Nachweise über persönliche
Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau pro April und Mai 2015 ein (SVA-Nr. 48).
3.6 In der Verfügung vom 18.
Dezember 2015 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 neu fest, und zwar wegen
gesetzlicher Neuerungen; wiederum verzichtete sie auf das Anrechnen eines
hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers (SVA-Nr. 55 ff.).
3.7 Mit Einspracheentscheid vom 18.
Januar 2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 4. Mai 2015 in dem
Sinne teilweise gut, dass sie dem Beschwerdeführer kein hypothetisches
Einkommen, seiner Ehefrau jedoch ein solches anrechnete. Gleichentags berechnete
sie die dem Beschwerdeführer vom 1. November 2010 bis 31. Mai 2014 zustehenden
Ergänzungsleistungen neu und teilte dies dem Vertreter des Beschwerdeführers
mit (SVA-Nr. 62, 65 ff.).
4. Mit Verfügung vom 9. Februar
2016 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für den
Beschwerdeführer ab 1. Februar 2016 fest, und zwar ohne ihm dabei ein
hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau anzurechnen (SVA-Nr. 83, 86).
5. Per 9. Februar 2016 zog der
Beschwerdeführer von [...]/GR nach [...]/SO, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin
am 10. Februar mittels Verfügung mitteilte, sie werde die Ergänzungsleistungen
am 1. März 2016 einstellen. Für den erneuten Bezug von Ergänzungsleistungen
habe sich die versicherte Person im neuen Wohnsitzkanton anzumelden (SVA-Nr.
89, 95).
6. Gegen den Einspracheentscheid
vom 18. Januar 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 Beschwerde
ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sein Vertreter stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 27 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 18. Januar 2016 sei aufzuheben.
2. a) Es seien die Ergänzungsleistungen ab
Anspruchsbeginn ohne hypothetisches Erwerbseinkommen bei der Ehefrau des
Beschwerdeführers zu berechnen und auszurichten.
b) Eventualiter:
Es sei das hypothetische Erwerbseinkommen erst ab 31. Dezember 2014 bis 31.
März 2015 anzurechnen, und auch nur mit einem Betrag von CHF 24'000.00
statt CHF 31'320.00.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
7. In der Beschwerdeantwort vom 10.
März 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen;
eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius (…) anzudrohen
(A.S. 45 ff.).
8. Am 9. Mai 2016 überweist die
Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer
als Versicherungsgericht, die Beschwerde – gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG –
zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur
Beurteilung (A.S. 52 ff.).
9. Mit richterlicher Verfügung vom
13. Mai 2016 wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur
Beschwerdeantwort zu äussern. Zudem wird er aufgefordert, Unterlagen über seine
Liegenschaft im Kosovo einzureichen (A.S. 56).
10. Am 6. Juli 2016 gibt der
Vertreter des Beschwerdeführers u.a. eine Erklärung seines Mandanten (mitsamt
einer Luftaufnahme) zu den Akten, wonach dieser in [...]/Kosovo, ein Grundstück
besitze, worauf sich jedoch keine Liegenschaft mehr befinde; diese sei im Krieg
zerstört worden (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3).
11. Am 18. August 2016 teilt der
Vertreter des Beschwerdeführers mit, er könne zur Beschwerdeantwort nicht
Stellung nehmen, da er wohl Angaben zur Liegenschaft im Kosovo gemacht habe,
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch noch nicht
entschieden worden sei (A.S. 70).
12. Mit richterlicher Verfügung vom
23. August 2016 wird auf das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, nicht
eingetreten. Ferner wird sein Gesuch, ihm sei erneut Frist zu setzen, eine
Replik einzureichen, abgewiesen; stattdessen werde er anlässlich der
beantragten und noch anzusetzenden Verhandlung Gelegenheit haben, sich im
Rahmen des Parteivortrags zur Beschwerdeantwort zu äussern (A.S. 72).
13. Am 23. Dezember 2016 zieht der
Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung zurück und reicht gleichzeitig seine Kostennote ein (A.S. 75).
Allfällige Bemerkungen zur Beschwerdeantwort macht er keine.
14. Die Beschwerdegegnerin äussert
sich am 5. Januar 2017 zur Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers mit
dem Antrag, dass im Fall einer Gutheissung der Beschwerde die Positionen des
Jahres 2015 zu kürzen seien (A.S. 80).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Im Streit liegt und zu
überprüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Wirkung für die Zeit vom 1. November 2010 – 31. Mai 2015 zu Recht ein
hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau im Betrag von CHF 31'320.00
(abzüglich Freibetrag, und davon 2/3) pro Jahr angerechnet hat. Die übrigen in
den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 18. Januar 2016 deklarierten
Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 65 ff.) sind unwidersprochen
geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden
Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53
E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
2.
Die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar
2008.
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 18.
Januar 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von
Ergänzungsleistungen ab 1. November 2010 nach den ab diesem Zeitpunkt gültigen
Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008
E. 2).
3.
3.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel
anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).
3.2
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie (...) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) haben (...).
3.3
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen
von Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Bundesrat bestimmt die
Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren
Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1, 2
und 5 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen
sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1
lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien
angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1‘000.00
und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern,
die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen,
CHF 1‘500.00 übersteigen. Angerechnet werden auch Einkünfte und
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
4.
4.1
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 18. Januar 2016 für
die Zeit vom 1. November 2010 – 31. Mai 2015 ein hypothetisches
Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Betrag von CHF 31’320.00
eingesetzt, davon den Freibetrag von CHF 1‘500.00 abgezogen und dann zwei
Drittel von CHF 29’820.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) bzw. CHF 19’880.00
pro Jahr als Einnahmen berücksichtigt (AK-Nr. 65 ff.). Zur Begründung führt sie
im angefochtenen Entscheid an, dass die Anrechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit. g
ELG erfolge. Ein Verzicht liege auch dann vor, wenn die Ehefrau eines
Versicherten auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichte, obwohl sie dazu
verpflichtet wäre. Bei Invalidität des EL-ansprechenden Ehemanns beispielsweise
könne sich die Ehefrau gestützt auf Art. 163 ZGB gezwungen sehen, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige zu erweitern. Bevor eine
diesbezügliche Aufgabenteilung erwogen werde, sei nach Bundesgericht allerdings
im Einzelfall zu prüfen, ob und inwiefern ihr ein Arbeitserwerb tatsächlich
zugemutet werden könne, wobei ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, ihre
Ausbildung und gegebenenfalls die Dauer, während der sie nicht mehr im
Erwerbsleben gestanden sei, zu berücksichtigen seien. Verzichte die Ehefrau
eines Versicherten auf die Ausnützung, obwohl sie nach Art. 163 ZGB zum Ausüben
einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre, werde gestützt auf Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG ein von der Verwaltung oder dem Richter zu schätzendes
hypothetisches Einkommen beim anrechenbaren Einkommen mitberücksichtigt. Die
EL-Organe hätten sich bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen
grundsätzlich an die lnvaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu halten und
eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der
Erwerbsfähigkeit (wie Alter, mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse
oder andere persönliche Umstände) vorzunehmen. Vor Verfügungserlass sei einzig
ein Arztzeugnis eingegangen, nach welchem die Ehefrau des Beschwerdeführers bis
zu einem OP-Termin voraussichtlich Ende September 2014 keine körperlich
anstrengende Arbeit verrichten sollte. Somit lägen keine stichhaltigen
Nachweise vor, wonach sie das vermutete Erwerbseinkommen vom 1. November 2010 -
31.
März 2015 nicht habe erzielen können (SVA-Nr. 62, S. 2).
4.2
Demgegenüber macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass bei seiner Ehefrau verschiedene
Faktoren zusammenwirkten, die eine berufliche Integration nahezu unmöglich
respektive unrealistisch machen würden. Zur Begründung führt er im Wesentlichen
Folgendes an: Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Aufgrund ihrer
grossen Unerfahrenheit und ihres Unvermögens, administrative Angelegenheiten zu
erledigen, sei sie auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen. Sie habe
keine berufliche Ausbildung abgeschlossen und sei damit für keine Tätigkeit
qualifiziert. Sie verfüge zudem über keinerlei Erfahrungen in der Arbeitswelt,
sei sie doch stets Hausfrau und für die Betreuung der 1983, 1984, 1986 und 1988
geborenen Kinder zuständig gewesen. Ein Sohn sei aufgrund seiner Behinderung (halbseitige
Lähmung) besonders betreuungsbedürftig und beziehe deswegen eine
lnvalidenrente. Die Ehefrau habe in den letzten Jahren zusätzlich ihren
erkrankten Mann betreut. Sie sei Kosovarin und auf dem Arbeitsmarkt für
einfache Tätigkeiten damit besonders benachteiligt. Ihre Gesundheit sei
ebenfalls angeschlagen. Als bald 50-Jährige gehöre sie zur Gruppe der nur
schwer vermittelbaren Personen (A.S. 30).
5.
5.1
Unter dem Titel des
Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches
Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen, sofern sie auf
eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE
117.
V 287 E. 3b S. 291; AHI 2001 S. 133, P 18/99 E. 1b). Daran ändert eine
(Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V 88
E. 1 S. 90); ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art.
14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (SVR 2007 EL Nr. 1 S.
1, P 40/03 E. 3). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der
Ehefrau oder des Ehemanns ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung
familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu
berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die
Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete
Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom
Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1,
P 40/03 E. 2; AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Bemüht sich die Ehegattin
trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle,
verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48,
9C_184/2009 E. 2.2; Urteile 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2;9C_539/2009
vom 9. Februar 2010 E. 4.1); mithin geht es um die Schadenminderung im Rahmen
der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB, gemäss welcher
Bestimmung jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der
Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar
2011.
E. 5.3).
5.2
Ferner ist bei der Festlegung
eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und
Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und
nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den
Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist; diesem wird im
Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden
Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein
hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 m.H.a.
Urteile 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4.1 und 9C_630/2013 vom 29.
September 2014 E. 3 mit Hinweis, in: SZS 2015 S. 61). Das Bundesgericht hat
seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts entwickelte Rechtsprechung,
wonach ab dem 45. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg
ins Erwerbsleben in der Regel nicht mehr zumutbar sei, in mehreren zum neuen
Scheidungsrecht ergangenen Urteilen relativiert und die Aufnahme bzw. den
Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fortgeschrittenem Alter als zumutbar
erachtet. Für die Belange der Ergänzungsleistungen kann allenfalls, analog zu
Art. 14a Abs. 2 ELV, die Zumutbarkeit verneint werden, wenn die betroffene
Person das 60. Altersjahr vollendet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009
vom 9. Februar 2010 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Die 1966 geborene Ehefrau des
Beschwerdeführers ist jedoch deutlich jünger. Im Übrigen lässt auch im Bereich
der Invalidenversicherung eine verbleibende Aktivitätsdauer von über neun (hier
14) Jahren nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen
(vgl. Urteile 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.4;8C_482/2010 vom 27.
September 2010 E. 4.2).
Bei der Beurteilung der konkreten
Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für
Personen, die die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden
Person erfüllen und andererseits die Zahl der arbeitsuchenden Personen zu
berücksichtigen. Dabei kann die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse
zum Beispiel durch die Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder
bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung erfolgen (Urteil
P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2). Im Allgemeinen kann angenommen werden, dass
nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle
Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1). Die objektive
Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft
auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim
Leistungsansprecher (Urteile 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.1;
9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Eine (in grundsätzlicher oder
masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur
angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360) feststeht (vgl. Urteile 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2;
8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1, je mit Hinweisen).
5.3
5.3.1
Den in der Beschwerde
vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers bezüglich Anrechnen eines
hypothetischen Einkommens der Ehefrau (vgl. E. II 4.2 hiervor) ist – wie dies
die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend dargestellt hat –
nicht zu folgen. So lässt sich der Anmeldebestätigung des RAV Chur vom 14.
April 2015 (SVA-Nr. 35, S. 2 f.) entnehmen, dass das RAV die Anmeldung der
Ehefrau des Beschwerdeführers zur Arbeitsvermittlung angenommen hat. Bereits
damit hat als erstellt zu gelten, dass die Fachpersonen des RAV wie auch die
Ehefrau des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass diese grundsätzlich
erwerbstätig sein könnte und im ersten Arbeitsmarkt als vermittelbar zu
qualifizieren ist. Dieser Anmeldebestätigung kann im Weiteren entnommen werden,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers – entgegen ihrer Darstellung in der
Beschwerde – offensichtlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache (mündlich und
schriftlich) hat. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, zumal sie nicht erst seit kurzem,
sondern bereits seit September 1992, mithin im Zeitpunkt der Verfügung seit
bald 24 Jahren in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. SVA-Nr. 1, S. 3). Im Übrigen
gäben selbst der Umstand lediglich geringster Kenntnisse der deutschen Sprache
keinen Anlass für eine Ausnahme (Urs Müller: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 11, Rz 534, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts
8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 4 f.). Ferner hat die
Ehefrau des Beschwerdeführers dem RAV angegeben, über Arbeitserfahrungen als
Hausfrau (ungelernt) und Fabrikarbeiterin (ungelernt) zu verfügen; letzteres ist
auf dem Arbeitsmarkt gesucht und setzt zweifelsohne keine qualifizierte
berufliche Ausbildung voraus, was hier – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (A.S. 30) – nicht als Nachteil zu bewerten ist. Bei den durch
sie ausführbaren Hilfsarbeiten sind denn auch grundsätzlich weder (gute)
Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine diesbezügliche Schul- oder andere
Ausbildung erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C/2009 vom 9. Februar
2010.
E. 5.2.2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie alle Voraussetzungen
mitbringt, um eine einfache und repetitive Hilfsarbeit auszuführen. Die Häufung
der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen
Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse
und fehlende Berufserfahrung stehen im Übrigen der Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens nicht entgegen (Müller, a.a.O., Rz 544, m.H.a. Urteil
des Bundesgerichts 9C_17/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). Dazu kommt, dass
solche Hilfsarbeiten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – im
Allgemeinen altersunabhängig nachgefragt werden. Auch kann grundsätzlich nicht
die Rede davon sein, dass sie nur schwer vermittelbar sei (A.S. 30). Da sich
die geltend gemachten mangelnden Kenntnisse in der deutschen Sprache, die nach
dem Gesagten ohnehin zu relativieren sind, bei der Suche nach einem
Arbeitsplatz nicht als bedeutend erweisen, braucht auf die Beurteilung der
konkreten Arbeitsmarktlage (vgl. E. II 5.1 hiervor) nicht weiter eingegangen zu
werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht mit entsprechenden Bemühungen
aufgezeigt und belegt (Müller, a.a.O., Rz 537 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts
9C_30/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 4.2), es mangle am Angebot lokaler,
offener und geeigneter Stellen, weshalb seine Ehefrau keine Stelle gefunden
habe. Im Raum [...], wo das Ehepaar wohnhaft ist, finden sich vergleichsweise
viele Arbeitsplätze, die keine spezifische Qualifikation voraussetzen.
5.3.2
Ferner hat die Mitarbeiterin des
RAV, B.___, am 13. Juli 2015 bestätigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
seit April 2015 monatlich zehn Arbeitsbemühungen beibringe und bei den
Beratungsgesprächen immer erschienen sei (SVA-Nr. 47, S. 1). Aktenkundig sind denn
auch die Nachweise ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate April und
Mai 2015 (SVA-Nr. 48, S. 2 ff.), was der Behauptung widerspricht, sie komme in
administrativen Sachen nur unschwer zurecht (A.S. 30). Aus diesen
Arbeitsbemühungen ist ersichtlich, welche Stellen sie sich zutraut, worunter
mehrheitlich solche als Küchenhilfe oder Raumpflegerin fallen. Damit wird klar,
dass sich sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch die Fachleute des
RAV einen beruflichen Wiedereinstieg zutrauen. Dass es offensichtlich auf dem
ersten Arbeitsmarkt (zumindest) zurzeit keine freie Stelle für sie gibt, hat
die Beschwerdegegnerin in dem Sinne berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer
ab Beginn der Arbeitsbemühungen der Ehefrau, und damit in Erfüllung der
Schadenminderungspflicht, kein hypothetisches Erwerbseinkommen derselben mehr
angerechnet wird. Indes entspricht es einer Tatsache, dass in der Zeit von
November 2010 – März 2015 weder Arbeitsbemühungen der Ehefrau des
Beschwerdeführers ausgewiesen noch solche geltend gemacht worden sind. Den
Akten lassen sich denn auch weder Kopien von schriftlichen Bewerbungen noch
Antworten der angefragten Arbeitgeber entnehmen. Den Nachweis, dass seine
Ehefrau wegen der geltend gemachten Umstände (A.S. 30) keine Arbeitsstelle
findet, hätte der Beschwerdeführer zu erbringen, was zudem mit erfolglosen
Stellenbemühungen zu belegen wäre; dies ist hier nicht erfüllt. Auch ist nicht
davon auszugehen, dass sie in der Zeit ab November 2010 noch
Betreuungspflichten zugunsten ihrer Kinder zu erfüllen gehabt hätte, haben doch
die beiden, angeblich im Haushalt des Ehepaars lebenden Kinder Jahrgang 1986
und 1992 (SVA-Nr. 1, S. 5). Das Vorbringen, dass ein Sohn infolge seiner
Behinderung besonders betreuungsbedürftig gewesen sei (A.S. 30), wird für
den rechtsrelevanten Zeitpunkt im Übrigen nicht belegt; dasselbe gilt auch für
den geltend gemachten Umstand, die Ehefrau habe in den letzten Jahren ihren
kranken Mann betreut (A.S. 30). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend,
seine Frau sei gesundheitlich angeschlagen; dazu enthalten die Akten einzig das
ärztliche Zeugnis des Kantonsspitals [...] vom 2. Juli 2014, worin Dr. med. C.___,
Oberarzt, der Ehefrau des Beschwerdeführers attestiert, sie solle bis zum
geplanten OP-Termin keine körperlich anstrengende Arbeit verrichten (SVA-Nr.
14, S. 105). Dieser Arztbericht ist jedoch nur wenig aussagekräftig und
schliesst zahlreiche Arbeitstätigkeiten in keiner Weise aus. Folglich ist der
Beweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem
konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist (vgl. E. II 5.2 hiervor), nicht
erbracht.
5.4
5.4.1
Im Weiteren rügt der
Beschwerdeführer die rückwirkende Aufrechnung des hypothetischen
Erwerbseinkommens. Zwar sei seiner Ehefrau am 16. Juni 2014 eine Übergangsfrist
von 30 Tagen angesetzt worden. Allerdings sei begreiflich, dass sie dies
mangels Deutschkenntnisse nicht begriffen habe. Ferner sei unklar, ob sie den
Brief überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Die Frist von 30 Tagen erscheine
als viel zu kurz und sei insbesondere mit der Rechtsprechung zu Art. 163 ZGB
nicht vereinbar. Zulässig wäre, wenn überhaupt, das Anrechnen eines hypothetischen
Einkommens frühestens nach Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten gewesen
(A.S. 31).
5.4.2
Nach den zutreffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss nicht invaliden Ehegatten
von EL-Ansprechern im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die
zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums
einzuräumen; dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte
Ergänzungsleistungen (BGE 142 V 12 E. 5.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
beginnt diese Übergangsfrist jedoch im Falle einer – wie im vorliegenden Fall –
rückwirkenden Zusprache von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV
nicht erst ab einer Mitteilung der EL-Stelle (oder Erlass der Verfügung über
die Leistungszusprache) zu laufen, sondern beispielsweise bereits ab dem seinerzeitigen
Anspruchsbeginn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September
2014.
E. 5.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer das Einräumen einer
30-tägigen Frist mit der Rechtsprechung zu Art. 163 ZGB als nicht
vereinbar hält bzw. die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
auch im Gebiete der Ergänzungsleistungen für grundsätzlich ausgeschlossen hält,
kann ihm nicht gefolgt werden. Wohl berücksichtigt die
sozialversicherungsrechtliche Gerichtspraxis bei der Ermittlung der zumutbaren
Erwerbstätigkeit der Ehefrau eines EL-Ansprechers familienrechtliche Grundsätze
(E. II 5.1 hiervor); dies geht indes keineswegs so weit, dass auch
ergänzungsleistungsrechtlich ein Verbot rückwirkender Anrechnung hypothetischen
Erwerbseinkommens des Ehegatten beachtet würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_12/2013
vom 19. November 2013 E. 2 und 3.5.2,9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2 und
5.
sowie 9C_184/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2). Betreffend Eintritt ins AHV-Alter
hat das Bundesgericht dazu präzisiert, dass eine Übergangsfrist ab Beginn des
potenziellen EL-Bezugs dort nicht einzuräumen ist, wo mit Blick auf einen
absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner im
Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (vgl.
BGE 142 V 12 E. 5.4). Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. November 2010) bereits
während eines Jahres wegen seiner Beschwerden in der angestammten Tätigkeit erheblich
arbeitsunfähig gewesen war, mithin seit November 2009 (SVA-Nr. 14, S. 157 ff.).
Dazu kommt, dass das Ehepaar [...] seit 1. April 2010 öffentlich-rechtlich
unterstützt wird und Sozialhilfe bezieht (SVA-Nr. 1, S, 6 f.; 14, S. 129).
Indem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in dieser Situation trotz der ihr
zumutbaren, erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht um eine Stelle bemühte,
verletzte sie die – mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch
ihr obliegende – Schadenminderungspflicht. Vorliegend hat dem Ehepaar [...]
daher mit Blick auf ihre finanzielle Situation spätestens seit April 2010 klar
sein müssen, dass der Ehefrau die Pflicht oblag, sich erwerblich einzugliedern.
Mithin ist mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug ab November 2010
festzustellen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Vorfeld genügend
Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern. Klarzustellen ist
schliesslich, dass das Anrechnen eines hypothetischen Erwerbseinkommens des
Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung
in irgendeiner Form bedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29.
September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
versicherte Personen sich so zu organisieren haben, dass sie die Korrespondenz
der Sozialversicherungen verstehen. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Mitteilung vom 16. Juni 2014 dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zugestellt hat und dieser damit bei allfälligen Unklarheiten
eine Anspruchsperson hätte. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. November 2010 ein hypothetisches
Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet hat.
5.5
5.5.1
Schliesslich hat der
Beschwerdeführer die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von CHF
31'320.00, das auch regelmässig entstehende Gewinnkosten ausser Acht lasse,
beanstandet. Üblicherweise würden CHF 24'000.00 angerechnet, was einem
Minimalverdienst einer ungelernten Arbeitskraft entspreche (A.S. 32).
5.5.2
Gemäss der Wegleitung des
Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV
und IV (WEL) ist – wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat (A.S.
49.
f.) – nicht invaliden Ehegatten ein hypothetisches Erwerbseinkommen
anzurechnen, wobei für das Festsetzen des zu berücksichtigenden hypothetischen
Erwerbseinkommens auf die «Schweizerische Lohnstrukturerhebung» (LSE) abzustellen
ist und dabei die persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Von diesem
Bruttoeinkommen sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen
des Bundes abzuziehen (vgl. Rz. 3482.04 WEL, Stand 1. Januar 2016; BGE 134 V 53
E. 4). Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen sind der Freibetrag von CHF 1’500.00
abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE
2012.
belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1
(niedrigstes Lohnniveau) im privaten Sektor (Total, Durchschnitt aller
Wirtschaftszweige) bei Frauen im Jahr 2012 auf CHF 4’112.00. Auf der Basis der üblichen
durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Die
Volkswirtschaft, 3-4/2015, Tab. B 9.2, Betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit, 2012, Total) ergibt dies ein Einkommen von CHF 51‘441.00 (4'112.00
: 40 x 41,7 x 12) bzw. nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (von
13.
%) ein Jahreseinkommen von (rund) CHF 44’753.00 (51‘441.10 x 0,87). Indem
die Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von
CHF 31’320.00 pro Jahr angerechnet hat, hat sie ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen für einfach und repetitive Tätigkeiten von
Frauen berücksichtig, was nicht zu beanstanden ist.
5.6
Was die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort anbelangt, allenfalls sei dem
Beschwerdeführer wegen einer drohenden reformatio in peius Gelegenheit zum
Beschwerderückzug zu geben (A.S. 46, 50), ist Folgendes festzustellen: Zwar hat
der Beschwerdeführer am 18. Mai 2016 erklärt, im Dorf [...]/Kosovo ein
Grundstück zu besitzen, worauf sich eine im Krieg zerstörte Liegenschaft
befinde; dies hat er mittels einer Luftaufnahme dokumentiert (BB-Nr. 3). Ob
dieses Bild – das mit «2010-08-10» datiert ist und nebst andern Liegenschaften
im rot eingekreisten Bereich andeutungsweise Mauerreste zeigt – die
tatsächlichen Verhältnisse wiedergibt, lässt sich nicht beurteilen, zumal diese
Angaben amtlich nicht beglaubigt sind. Es fehlt im Weiteren – wie bereits in
der Begründung zur Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. August 2016
festgehalten – an Beweisen über den Erwerbspreis, den aktuellen Wert sowie
allfällige Belastungen der Liegenschaft, was die Beurteilung der
Vermögenssituation des Beschwerdeführers nach derzeitiger Aktenlage verunmöglicht
(A.S. 72). Es bleibt den EL-Behörden überlassen, für die Zukunft weitere
Abklärungen zu tätigen.
6.
Zusammenfassend ist das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016
bzw. das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des
Beschwerdeführers im Betrag von effektiv CHF 19’880.00 pro Jahr nicht zu
beanstanden. Folglich erweist die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese
abzuweisen ist.
7.
7.1
Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.
7.2
Die
Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b
S. 133, 126 V 143 E. 4a S. 150).
8.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Parteientschädigungen
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger