VSBES.2016.135
Unfallversicherung
7. März 2018Deutsch60 min
Source so.ch
Urteil vom 7. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 8. April 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1981 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 14. Juni 1999 als
Lagerangestellter bei der [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin), angestellt und
aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva, nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
obligatorisch unfallversichert. Am 24. März 2000 meldete die Arbeitgeberin,
der Versicherte habe am 17. März 2000 einen Verkehrsunfall erlitten (Suva-Aktenbeleg
[Suva-]Nr. 1). Vom 18. bis 27. März 2000 wurde der Beschwerdeführer im
Universitätsspital [...], Klinik für Unfallchirurgie, mehrfach operiert
(Suva-Nr. 4). Der am 27. April 2000 verfasste Bericht der Chirurgischen Klinik
des Kantonsspitals [...], in dem der Beschwerdeführer vom 7. bis 20. April 2000
hospitalisiert war, nennt als Diagnose ein Polytrauma vom 18. März 2000 mit
zweitgradig offener Femurfraktur links, geschlossener Femurfraktur rechts, Os
ilium-Fraktur links, vorderer Pfeilerfraktur Azetabulum rechts, unterer
Schambeinastfraktur rechts, Metatarsale-Frakturen I-IV links, Schädelhirntrauma
mit Subarachnoidalblutung hochparietal links, Nasenbeinfraktur, Milz- und
Leberkontusion, Thorax-kontusion, LWS-Kontusion mit Processus transversus
Fraktur L4/L5 rechts sowie Klavikulafraktur links (Suva-Nr. 3).
1.2 Vom 20. April bis 21. Juni 2000
(Suva-Nr. 6 f.) und erneut vom 3. Januar bis 16. Februar 2001
(Suva-Nr. 29 - 31, 34 f.) hielt sich der Beschwerdeführer zur
Behandlung in der Rehaklinik [...] auf. In der Folge liess die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Kreisärzte Dr. med. B.___
und Dr. med. C.___ (Stellvertreter) untersuchen (vgl. Suva-Nr. 41, 51, 79 f.,
96). Weiter nahm sie Berichte von Dr. med. D.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, zu den Akten (Suva-Nr. 50, 71, 108).
1.3 Die Invalidenversicherungs-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) sprach dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 5. März 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 %
rückwirkend ab 1. März 2001 eine ganze Rente zu (Suva-Nr. 89).
1.4 Mit Verfügung vom 31. Oktober
2003 (Suva-Nr. 114) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.
November 2003 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von
90 % zu.
2.
2.1 Am 11. März 2009 informierte die
IV-Stelle die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie eine polydisziplinäre
Begutachtung (internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und
orthopädisch) des Beschwerdeführers durch die Begutachtungsstelle E.___
veranlassen werde (Suva-Nr. 133). Das Gutachten wurde am 3. Juni 2009 erstattet
(Suva-Nr. 137, S. 3 ff.). Am 29. Juni 2009 beantwortete die
Begutachtungsstelle in zwei Sätzen eine Rückfrage der IV-Stelle (IV-Stelle Akten
[IV-]Nr. 57). Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in
der angestammten sowie in anderen körperlich mittelschweren bis schweren
Tätigkeiten bleibend vollständig arbeitsunfähig; hingegen bestehe für
körperlich leichte, wechselbelastende und aus orthopädischer Sicht adaptierte
Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
2.2 Am 17. Juli 2009 erliess
die IV-Stelle einen Vorbescheid, worin sie dem Versicherten aufgrund eines neu
ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 10 % die Einstellung der bisher
gewährten Invalidenrente in Aussicht stellte (IV-Nr. 58). Der Versicherte
liess Einwände erheben (IV-Nr. 64) und ein in seinem Auftrag erstattetes
Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie,
[...], vom 28. Januar 2010 (IV-Nr. 67, S. 5 ff.) einreichen.
2.3 Die IV-Stelle veranlasste
daraufhin ein polydisziplinäres (internistisch/allgemeinmedizinisch,
psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch) Verlaufsgutachten bei der
Begutachtungsstelle E.___ welches am 18. Oktober 2011 erstattet wurde (Suva-Nr.
142, S. 4 ff.). Eine Rückfrage der IV-Stelle beantwortete die
Begutachtungsstelle am 31. Januar 2012 (Suva-Nr. 142, S. 1).
2.4 Mit Verfügung vom 8. Mai 2012
hob die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer bis dahin ausgerichtete ganze Rente
mit Wirkung auf 30. Juni 2012 auf (Suva-Nr. 145). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit Urteil vom 25. März 2014 (VSBES.2012.165) ab. Während
des kantonalen Beschwerdeverfahrens hatte der Beschwerdeführer eine ergänzende
Stellungnahme des von ihm beigezogenen Gutachters Dr. med. F.___ vom 4.
September 2012 eingereicht (IV-Nr. 111, S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer liess den
Entscheid des Versicherungsgerichts beim Bundesgericht anfechten, das die
Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2014 (9C_312/2014) abwies.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 11. März 2015
(Suva-Nr. 165) setzte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des
Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juli 2012 von 90 % auf 27 %
herab. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF 55'229.60 zurück.
3.2 Am 10. April 2015 liess der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 11. März 2015 Einsprache erheben
(Suva-Nr. 173). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und
ihm sei über den 1. Juli 2012 hinaus eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe
eines Invaliditätsgrads von 90 % zu entrichten.
3.3 Mit Einspracheentscheid vom 8.
April 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die
Einsprache insofern teilweise gut, als sie auf die Rückforderung von CHF
55'229.60 verzichtete. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
4.
4.1 Mit Eingabe vom 11. Mai
2016 lässt der Versicherte beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid vom 8.4.2016 sei die Rentenreduktion rückwirkend ab
1.7.2012 betreffend aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer sei über den 1.07.2012 hinaus eine UVG-Rente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 90 % und ab 1.1.2016 eine UVG-Rente nach Mass-gabe eines
Invaliditätsgrades von 73 % zu entrichten.
3. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
[…]
U.K.u.E.F.
4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 41 ff.).
4.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 11. Juli 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt, und es wird Rechtsanwalt Roger Zenari als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt (A.S. 49).
4.4 Mit Replik vom 4. Oktober 2016 (A.S.
56 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 2. November 2016 (A.S. 63) auf
weitere Ausführungen. Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 18. November
2016 seine Kostennote ein (A.S. 66 f.).
4.5 Mit Verfügung vom 9. Februar
2018 werden die Akten der IV-Stelle beigezogen (A.S. 69).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 31.
Oktober 2003 zugesprochene Rente von 90 % zu Recht auf 27 %
herabgesetzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid (S. 6,
Ziff. 3) den Revisionszeitpunkt offengelassen. Sie hat jedoch die Einsprache
teilweise gutgeheissen und auf die Rückforderung für die Zeit bis 31. Januar
2015.
verzichtet, woraus sich ergibt, dass die Herabsetzung faktisch per 1.
Februar 2015 erfolgt ist. Streitig und zu prüfen ist somit der Rentenanspruch
des Beschwerdeführers ab diesem Datum.
3.
3.1
Ist der Versicherte infolge des
Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen
Fassung.
3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs – respektive, in der hier
gegebenen Konstellation einer Revision, der Erhöhung oder Herabsetzung der
Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E.
7.2
) – massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129
V 222).
4.
4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt,
in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist,
mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2
S. 350 f.).
4.2
Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125
V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder Auswirkungen in
Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5
S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche
Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts
9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009, E. 1.1, mit Hinweisen). Für das
Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der
bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene
Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen
werden als im früheren Verfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente
tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten
und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert
haben; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig
(Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010, E. 3.1, mit
Hinweisen).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S.
113.
f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
5.3
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210.
E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 353 E. 3b bb).
Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende
Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es
gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem
Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben.
Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im
Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung
(BGE 132 V 39 E. 7.2.2 S. 110 f.).
5.4
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2013
vom 12. November 2013 E. 2).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 31.
Oktober 2003 zugesprochene Rente von 90 % zu Recht mit Wirkung auf 1. Juli
2012.
respektive 1. Februar 2015 (vgl. E. II. 2 hiervor) auf eine solche von
27.
% herabgesetzt hat; dies beurteilt sich durch Vergleich des
Sachverhalts bei Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2003 im Zeitpunkt der
Herabsetzung per 1. Juli 2012 respektive der tatsächlichen Herabsetzung per 31.
Januar 2015. Zur Diskussion steht eine Veränderung im Sinne einer Verbesserung
des Gesundheitszustands.
6.1
Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Erlass der Verfügung
vom 31. Oktober 2003 nicht verändert. Es liege somit kein Revisionsgrund vor.
Zudem wäre die Revision erst per 1. April 2015 zulässig, und dies nur in dem
durch die IV-Stelle vorgenommenen Mass.
Er sei am 18. März 2000 Opfer eines
schweren Autounfalls mit mehrmonatiger Hospitalisation und mehrfachen
Operationen geworden. Im Frühjahr 2001 sei er in der Rehaklinik [...]
neurologisch, neuropsychologisch und psychosomatisch abgeklärt worden. Im
Austrittsbericht vom 3. April 2001 seien somatische, aber keine psychiatrischen
Diagnosen gestellt worden. Dem Bericht könne entnommen werden, dass man die
Schmerzen als somatisch erklärbar angesehen habe. Der Kreisarzt Dr. med. B.___
habe am 11. September 2001 erklärt, aus somatischer Sicht bestehe keine
Behandlungsmöglichkeit mehr, aber eine psychiatrische Behandlung angeregt. Diese
Behandlung sei in der Folge bei Dr. med. D.___ durchgeführt worden; dieser habe
im Bericht vom 31. Oktober 2002 festgehalten, es habe sich in psychiatrischer
Hinsicht eine Besserung eingestellt, und sinngemäss weiter erklärt, die
Arbeitsfähigkeit sei aufgrund weiterer Operationen, die zur Verstärkung der
Schmerzen geführt hätten, und der somatischen Befunde auf dem gleichen Niveau
von 25 - 30 % geblieben. Der Kreisarzt habe nach der Abschlussuntersuchung
vom 27. Januar 2003 den Fallabschluss empfohlen. Dabei habe er die Arbeitsfähigkeit
nicht beziffert, aber einen Integritätsschaden von 30 % angenommen: 10 %
aufgrund der kognitiven Defizite, 10 % aufgrund des chronischen
thorako-lumbalen Syndroms und 10 % aufgrund der chronischen Coxalgie mit
funktionellen Beschwerden beider Oberschenkel. Die Beschwerden seien insgesamt
als erklärbar betrachtet worden. Die Beschwerdegegnerin habe vor dem Fallabschluss
noch den Bericht von Dr. med. D.___ vom 10. Juli 2003 eingeholt.
Anschliessend habe sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2003
eine Rente nach Mass-gabe eines Invaliditätsgrades von 90 % und eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 30 %
zugesprochen. Die Rente sei aufgrund der somatischen Unfallfolgen zugesprochen
worden, einerseits aufgrund der somatisch bedingten Funktionseinschränkungen,
andererseits aufgrund des somatisch bedingten Schmerzbildes, nicht aufgrund eines
psychiatrischen Leidens; dies sei auch und gerade daraus ersichtlich, dass in
der Verfügung der Beschwerdegegnerin kein einziges Wort zur sogenannten
Psycho-Adäquanz verloren werde. Da die Beschwerdegegnerin die Rente aufgrund
der somatischen Beschwerden und Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
zugesprochen habe, verbiete sich eine Rentenrevision aufgrund einer angeblichen
Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands; dieser sei nicht Gegenstand
der ursprünglichen Rentenzusprache gewesen und könne entsprechend nicht zu
einer Revision der Rente führen. Die beiden Gutachten der Begutachtungsstelle E.___
vermöchten keine Besserung in somatischer Hinsicht zu attestieren; dies gelte sowohl
für das erste Gutachten vom 3. Juni 2009 mit dem Zusatz vom 29. Juni 2009 als
auch für das zweite Gutachten vom 18. Oktober 2011 mit dem Zusatz vom 31.
Januar 2012. Die Gutachter hätten bezogen auf die somatischen Gebrechen
lediglich andere (falsche) Schlüsse gezogen. In somatischer Hinsicht
präsentiere sich der Status nach Polytrauma als im Wesentlichen stationär. Der
Privatgutachter Dr. med. F.___ erachte den Beschwerdeführer in orthopädischer
Hinsicht als zu maximal 25 % restarbeitsfähig in Verweistätigkeiten, dies
in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin. Auch
in der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Mai 2012 werde festgehalten, dass sich
der Gesundheitszustand in somatischer (orthopädischer) Hinsicht nicht verändert
habe. Weiter seien die Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ inhaltlich
unzutreffend, enthielten innere Widersprüche und lägen zeitlich zu lange
zurück, um massgebend sein zu können.
Wenn im IV-Verfahren ein Revisionsgrund
bejaht worden sei, lasse sich dies nicht auf die Unfallversicherung übertragen.
Während im IV-Verfahren die psychische Problematik einbezogen worden sei, sei
im UVG-Verfahren eine Veränderung der psychischen Problematik ohne Belang, da
die Rente aus somatischen Gründen zugesprochen worden sei. Zudem sei die
ursprüngliche Verfügung im IV-Verfahren bereits am 5. März 2003 ergangen, jene
im UV-Verfahren dagegen erst am 31. Oktober 2003. Im IV-Verfahren hätten
Versicherungsgericht und Bundesgericht den Zeitpunkt des Abschlusses der
Behandlung bei Dr. med. D.___ im Juli 2003 als entscheidend angesehen und
angenommen, bis zu diesem Zeitpunkt hätten noch psychische Beeinträchtigungen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden. Die rentenzusprechende
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2003 sei jedoch erst nach dem
Abschluss der Behandlung bei Dr. med. D.___ ergangen. Zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 31. Oktober 2003 seien die psychischen Beschwerden, selbst wenn
man den Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ und den gerichtlichen
Beurteilungen im IV-Verfahren folge, als mindestens derart remittiert zu
betrachten, dass sie sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt
hätten. Entsprechend sei, selbst wenn man die psychische Problematik
einbeziehe, im UVG-Verfahren hierin kein Revisionsgrund zu erblicken. Es liege
an der Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass nach Massgabe der Aktenlage zum
Zeitpunkt der Verfügung vom 31. Oktober 2003 noch von einem psychischen Leiden
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen sei.
Da sich der tatsächlich erzielte
Verdienst per 1. Januar 2016 auf CHF 1’335.00 pro Monat erhöht habe, ergebe
sich ab diesem Zeitpunkt noch ein Invaliditätsgrad von 73 %. Er habe
dementsprechend Anspruch auf die bisherige Rente von 90 % bis Ende 2015
und auf eine Rente von 73 % ab 1. Januar 2016. Selbst wenn man
(fälschlicherweise) davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für eine
Rentenrevision aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands erfüllt
seien, würde sich ein rückwirkendes Einstellen von Leistungen in jedem Fall
verbieten und die Herabsetzung der Rente wäre frühestens ab 1. April 2015
zulässig. Die Renten für Februar und März 2015 wären also nachzuzahlen. Schliesslich
sei es unzulässig, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad auf
27.
%, abweichend vom im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad von
30.
%, festgesetzt habe. Selbst im Fall einer – bestrittenen –
Rentenherabsetzung habe er daher Anspruch auf eine Rente von 30 %.
6.2
Die Beschwerdegegnerin lässt
ausführen, die dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 31. Oktober 2003 zugesprochene
Invalidenrente von 90 % sei nicht lediglich für die somatischen Unfallfolgen
ausgerichtet worden; letzteres wäre aufgrund der verbliebenen
Unfallverletzungen a priori undenkbar gewesen, zumal dem Beschwerdeführer in
organischer Hinsicht eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags wieder zumutbar
gewesen sei. Auch Dr. med. D.___ habe damals erklärt, die Arbeitsfähigkeit sei
in Anbetracht der psychischen und somatischen Störungen auf 30 % in einer
leichteren Tätigkeit reduziert. Damit sei offensichtlich, dass die Rentenzusprache
nicht bloss gestützt auf die somatischen, sondern primär wegen der psychischen
Beeinträchtigung erfolgt sei. Die Beweiskraft der Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ sei auch unter Berücksichtigung des zeitlichen
Abstands zu bejahen, zumal keine erneute Verschlechterung geltend gemacht
werde. Aus dem Gutachten vom 18. Oktober 2011 gehe auch hervor, dass es in der
Zwischenzeit zu einer Verbesserung gekommen sei und die ursprüngliche
Rentenzusprechung auf der Annahme einer dem psychiatrischen Fachgebiet
zuzuordnenden Arbeitsunfähigkeit beruht habe. Der zeitliche Unterschied zwischen
der IV-Verfügung vom 5. März 2003 und der UV-Verfügung vom 31. Oktober
2003.
sei irrelevant. Die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___
habe im Zeitpunkt der Suva-Verfügung immer noch gegolten, ansonsten dem
Beschwerdeführer nicht ein derart hoher Invaliditätsgrad attestiert worden
wäre. Für den Einkommensvergleich relevant sei das Jahr 2012. Der
Einkommensvergleich mit den Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2012 ergebe einen Invaliditätsgrad von 27 % ab 2012. Die
rückwirkende Rentenreduktion sei zulässig.
7.
Beim Erlass der Verfügung vom
31.
Oktober 2003 lagen der Beschwerdegegnerin insbesondere die folgenden
Informationen und Unterlagen vor:
7.1
Beim Verkehrsunfall vom 18. März
2000.
zog sich der Beschwerdeführer mehrere Verletzungen zu. Der Bericht des
Kantonsspitals [...], Chirurgische Klinik, vom 27. April 2000 (Suva-Nr. 3)
nennt folgende Diagnosen: Zweitgradig offene Femurfraktur links; geschlossene
Femurfraktur rechts; Os ilium-Fraktur links; vordere Pfeilerfraktur Azetabulum
rechts; untere Schambeinastfraktur rechts; Metatarsalefrakturen I-IV links;
Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung hochparietal links;
Nasenbeinfraktur; Milz- und Leberkontusion; Thoraxkontusion; LWS-Kontusion mit
Processus transversus-Fraktur L4/L5 rechts; Klavikulafraktur links. Vom
Unfalltag bis 27. März 2000 wurde der Beschwerdeführer im Universitätsspital [...],
Klinik für Unfallchirurgie, mehrfach im Bereich der Hüfte / des Beckens
operiert (vgl. Suva-Nr. 4).
7.2
Der Beschwerdeführer hielt sich
vom 20. April bis 21. Juni 2000 in der Rehaklinik [...] auf (Suva-Nr. 7). Arbeitsversuche
scheiterten (vgl. Suva-Nr. 9, 16). Nach einer Untersuchung vom 24. Oktober 2000
erklärte Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, der Beschwerdeführer sei
aufgrund der aktuellen Gesamtsituation arbeitsunfähig, und regte einen erneuten
stationären Aufenthalt in der Rehaklinik an (Bericht vom 27. November
2000, Suva-Nr. 18); dieser wurde in der Folge durchgeführt und dauerte vom 3.
Januar bis 16. Februar 2001. Im Austrittsbericht vom 3. April 2001
(Suva-Nr. 35) hielten die Ärzte der Klinik fest, es bestünden noch
belastungsabhängige Schmerzen betont im Bereich linker Oberschenkel, lumbal und
im linken Fuss, welche als Folgen des Unfalls interpretiert würden. Zur
Abklärung der lumbalen Rückenschmerzen sei ein MRI der LWS durchgeführt worden.
Der MRI-Befund habe eine leichte Chondrose und eine kleine paramediane
linksseitige Diskusprotrusion auf Höhe Th10/11 gezeigt. Eine gröbere Pathologie
im Bereich der LWS habe jedoch ausgeschlossen werden können. Im Bereich der
Hüften hätten sich radiologisch keine Korrelate für die Schmerzen des Patienten
gefunden. Die durchgeführte Skelettszintigraphie vom 13. Februar 2001 ergebe
als Beurteilung weitgehend fortgeschrittene Frakturheilungen, im Becken
praktisch abgeschlossen und im Bereich der Femurknochen mit einer
ausgesprochenen Kallusbildung. Die Situation im Bereich des rechten
Schenkelhalses mit einer auffallenden Spikulabildung im Sinne einer möglichen
Reossitis ossificans sollte weiter beobachtet werden. Die ihm angebotene
psychosomatische Hilfestellung habe der Patient nicht wahrnehmen wollen, so
dass keine umfassende psychosomatische Beurteilung abgegeben werden könne. Im
Gespräch hätten sich Anhaltspunkte für eine Anpassungsstörung gefunden. Während
des Aufenthalts in Bellikon wurden ein psychosomatisches Konsilium vom 23. Januar
2001.
(Suva-Nr. 29), ein neurologisches Konsilium vom 24. Januar 2001 (Suva-Nr.
31, mit Empfehlung einer neuropsychologischen Abklärung) sowie ein neuropsychologischer
Bericht vom 2. Februar 2001 (Suva-Nr. 30) eingeholt; letzterer ergab eine
minimale bis leichte Störung nach traumatischer Hirnverletzung, wahrscheinlich
ohne gravierende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bei zusätzlich
bestehender Schmerzproblematik. Zum Leistungsvermögen des Patienten wird im
Austrittsbericht vom 3. April 2001 (Suva-Nr. 35) ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei in seiner Gehstrecke und Gehdauer auf ebenem Grund noch
mässiggradig eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen für den Gang in
unebenem Gelände sowie für repetitives Treppen- und Leiternsteigen.
Längerdauerndes Sitzen sei aktuell noch eingeschränkt. Vorzugsweise sollte der
Beschwerdeführer eine wechselbelastende Tätigkeit ausführen. Das Heben und
Tragen von Gewichten über 10 kg sollte aktuell noch vermieden werden.
7.3
Der Kreisarzt Dr. med. B.___ sah
nach der Untersuchung vom 11. September 2001 aus somatischer Sicht keine
Behandlungsmöglichkeit mehr, empfahl aber eine psychiatrische Beurteilung
(Suva-Nr. 41). Der Hausarzt Dr. med. H.___ überwies den Beschwerdeführer
daraufhin am 24. September 2001 (Suva-Nr. 42) an Dr. med. D.___,
Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...].
7.4
Dr. med. D.___, der den
Beschwerdeführer ab 23. November 2001 ambulant behandelte, berichtete am 8.
April 2002 (Suva-Nr. 50) über eine permanent bedrückt-depressive, resignative
Stimmungslage. Die Emotionalität sei verunsichert, verängstigt, ratlos. Der
Beschwerdeführer fühle sich minderwertig, da er nicht wie ein normaler 20-Jähriger
auftreten könne. Er könne sich nicht frei bewegen, da er Schmerzen spüre. Er empfinde
seinen Invaliden-Status als Kränkung seines Selbstwertgefühls und habe Angst
vor der Zukunft. Nachts könne er wegen der Schmerzen nicht schlafen, habe auch
häufig Albträume, in denen er von einem roten Auto gerammt und schwer verletzt
werde. Er könne sich nicht richtig freuen und habe immer wieder an Selbstmord
gedacht. Der Unfall habe sein Leben verändert. Er ziehe sich immer mehr zurück.
Der Patient habe bisher in der Behandlung mitgemacht und offen über seine
Schwierigkeiten gesprochen, insbesondere über die Situationen am Arbeitsplatz,
wo er oft nicht Nein sagen könne und sich deshalb oft zu Arbeiten verleiten
lasse, die ihn dann körperlich überforderten. Im Durchschnitt halte er es dort zirka
zwei Stunden täglich aus, je nach Befindlichkeit. Die anamnestischen Daten und
das aktuelle somatische und psychopathologische Zustandsbild begründeten die
Diagnosestellung einer ausgeprägten Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von
Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25). Die Arbeitsfähigkeit betrage zirka
25.
- 30 %. Die Weiterführung der Therapie könnte dazu beitragen,
vorhandene Ressourcen zu stabilisieren und schwere depressive Einbrüche mit
akuter Suizidalität rechtzeitig aufzufangen.
7.5
Der Kreisarzt Dr. med. B.___
führte am 10. April 2002 aus, aufgrund des Berichts von Dr. med. D.___ bestehe
noch eine Behandlungsoption. In der Hoffnung, dass sich der Zustand noch etwas
stabilisieren könnte, bitte er deshalb darum, eine Psychotherapie zu veranlassen
und dann vom Psychiater in sechs Monaten einen neuen Verlaufsbericht zu
verlangen. Zur gleichen Zeit wäre dann auch eine neue Leistungsprüfung
durchzuführen. Falls durch die psychiatrische Behandlung bis in sechs Monaten
keine wesentliche Leistungssteigerung resultieren sollte, müsste der Fall, so
Dr. med. B.___ weiter, wahrscheinlich doch mit einer Rente von zirka 60 - 70 %
abgeschlossen werden (Suva-Nr. 51).
7.6
Die Arbeitgeberin erklärte am 3.
Juli 2002 gegenüber der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei
theoretisch 4,1 Stunden pro Tag tätig, habe aber extreme Schwankungen. Man sei
deshalb einverstanden, dass die Suva ab 15. März 2001 im Durchschnitt von einer
Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgehe. Es werde darauf hingewiesen, dass man
den jetzigen Arbeitsplatz extra für den Beschwerdeführer eingerichtet habe; dies
sei aber nur kurzfristig möglich. Mittel- und langfristig sehe man für den
Beschwerdeführer keine Einsatzmöglichkeit mehr (Suva-Nr. 64).
7.7
In seinem kurzen Bericht vom 31.
Oktober 2002 (Suva-Nr. 71) führte Dr. med. D.___ aus, der Verlauf seit dem
Bericht vom 8. April 2002 habe sich wechselhaft gestaltet, geprägt durch die
starke Schmerzproblematik und die damit verbundene schwere depressive
Verstimmung. Die Arbeitsfähigkeit sei im Durchschnitt auf dem gleichen Niveau
von 25 - 30 % geblieben.
7.8
Der Kreisarzt-Stellvertreter Dr.
med. C.___ diagnostizierte im Anschluss an die ärztliche Abschlussuntersuchung
vom 27. Januar 2003 (Suva-Nr. 79) eine minime bis leichte Hirnfunktionsstörung,
ein chronisches thoraco-lumbales Syndrom ohne radikuläre Zeichen, eine
chronische Coxalgie rechts sowie funktionelle Beschwerden beider Oberschenkel.
In der Beurteilung führte Dr. med. C.___ aus, es bestehe ein minimes bis
leichtes neuropsychologisches Syndrom mit Gedächtnisstörungen, leicht
eingeschränkter intellektueller Leistungsfähigkeit, leichten sprachlichen
Informationserfassungspannen und einer leichten Störung beim Rechnen. Der
Patient habe ein chronisches thoraco-lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre
Zeichen, eine chronische Coxalgie rechts und funktionelle Beschwerden beider
Oberschenkel. Diese Beschwerden seien von der Unfallpathologie her erklärbar.
Der Versicherte könne manchmal Gewichte bis 5 kg, gelegentlich solche bis 10 kg,
aber nicht über 10 kg bis zur Hüfthöhe heben und tragen. Er könne gelegentlich
Gewichte bis 5 kg bis zur Brusthöhe heben. Präzisions- und Montagearbeiten
könne er oft, mittelschwere manuelle Arbeiten könne er manchmal, schwere
manuelle Arbeiten könne er nicht verrichten. Er könne gelegentlich Arbeiten
über dem Kopf durchführen, er könne manchmal in sitzender Stellung und manchmal
im Stehen vornübergebeugt arbeiten. Er könne nur noch gelegentlich auf den
Knien, resp. mit gebeugten Knien arbeiten. Er könne manchmal eine lange
sitzende Stellung und oft eine stehende Stellung einnehmen. Er könne sehr oft
bis 50 Meter, oft über 50 Meter und manchmal auch längere Strecken
gehen. Er könne manchmal auf unebenem Gelände gehen. Er könne gelegentlich
Treppen hinauf- und hinuntergehen und selten auch auf Leitern steigen. Auf
Nachfrage der Suva-Administration (Suva-Nr. 95) präzisierte der Kreisarzt Dr.
med. B.___ die Abschlussbeurteilung von Dr. med. C.___ am 7. April 2003
dahingehend, dass die Arbeitszeit unter Berücksichtigung der beschriebenen
Schonkriterien nicht zu reduzieren sei (Suva-Nr. 96).
7.9
Am 16. Juni 2003 wandte sich die
Beschwerdegegnerin an den behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ mit der Frage,
ob von einer weiteren psychiatrischen Behandlung noch eine Verbesserung des
Zustands zu erwarten sei. Dr. med. D.___ antwortete am 10. Juli 2003, durch die
Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe das fragile
gesundheitliche Gleichgewicht wiederhergestellt werden können. Die quälenden
Albträume hätten an Häufigkeit abgenommen. Seit einigen Wochen hätten keine
weiteren Veränderungen mehr erzielt werden können, so dass er sich zum
vorläufigen Behandlungsabschluss per 9. Juli 2003 entschlossen habe. Der
Beschwerdeführer könne in Anbetracht der psychischen und somatischen Störungen
eine leichtere Tätigkeit ausüben, in einem leistungsmässigen Umfang von 30 %.
Eine ganztägige Arbeit, allenfalls mit zeitlichen Einbussen, könne von
medizinisch-psychiatrischer Sicht her nicht befürwortet werden (Suva-Nr. 108).
7.10
Mit Verfügung vom 31. Oktober
2003.
(Suva-Nr. 114) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.
November 2003 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von
90.
% zu. Der Invaliditätsgrad wurde durch Vergleich des tatsächlich
erzielten Jahresverdienstes von CHF 5'460.00 (13 x CHF 420.00, vgl.
Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2003 [Suva-Nr. 90]) mit dem mutmasslich
entgangenen Lohn ohne Unfall von CHF 52'000.00 (13 x CHF 4'000.00, vgl. Angaben
der Arbeitgeberin vom 26. März 2003 [Suva-Nr. 93]) ermittelt.
8.
Über den weiteren Verlauf
enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
8.1
Der Hausarzt Dr. med. H.___ erklärte
am 8. Juni 2006 (Suva-Nr. 129), der Beschwerdeführer arbeite wenige Stunden
(etwa zwei pro Tag) bei seinem früheren Arbeitgeber. Mehr könne er nicht
leisten. Er beklage tägliche Schmerzen an beiden Oberschenkeln, und er könne
sich nicht lange auf den Beinen halten. Klinisch und radiologisch (vgl.
Suva-Nr. 130) zeige sich ein stabiler Zustand. Die massiven Verkalkungen um die
rechte Hüfte hinderten die Beweglichkeit erstaunlich wenig. Vom linken Fuss her
habe der Beschwerdeführer kaum Beschwerden, wenig Schmerzen. Die
Hyposensibilität der Zehe II störe ihn dort noch am meisten. Therapeutisch
komme der Beschwerdeführer nur noch selten bei ihm, Dr. med. H.___, vorbei. Er
benötige zurzeit keine Physiotherapie.
8.2
Im Auftrag der IV-Stelle
verfasste die Begutachtungsstelle E.___ am 3. Juni 2009 ein interdisziplinäres
(internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, orthopädisch) Gutachten
(Suva-Nr. 41.2). Die Experten nennen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronische
bilaterale Hüft- und Oberschenkelschmerzen (ICD-10 M79.65)
- Status
nach offener Reposition mit Schrauben- und Plattenosteosynthese am 20. März
2000.
bei Beckenringfraktur Typ C mit iliosakraler Luxationsfraktur links
- Status
nach konservativ behandelten Frakturen Azetabulumvorderpfeiler rechts sowie
oberer und unterer Schambeinast rechts
- Status
nach Fixateur externe am 18. März 2000, Status nach offener Reposition und
Plattenosteosynthese am 20. März 2000, Status nach Spongiosaplastik vom rechten
Beckenkamm und Thiersch-Lappenplastik lateraler Oberschenkel am 23. März 2000
sowie Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung bei offener Femurfraktur
links
- Status
nach Fixateur externe am 18. März 2000, Status nach geschlossener Reposition
und Marknagel-Osteosynthese am 23. März 2000 sowie Status nach Osteo-synthesematerial-Entfernung
bei Femurfraktur rechts
- Status
nach Verkehrsunfall mit Polytrauma am 18. März 2000
2.
chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
- Status
nach konservativ behandelten Frakturen der Processus transversi L4 und L5
rechts nach Polytrauma vom 18. März 2000
- Beckentiefstand
rechts von 15 mm bei Status nach operativ behandelten bilateralen
Femurfrakturen
3.
chronische
Vorderfussschmerzen links
- Status
nach perkutaner Spickdraht-Osteosynthese und Logenspaltung Fussrücken am 18.
März 2000, Status nach Schraubenosteosynthese Metatarsale I am 27. März 2000
und Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung
- Status
nach Metatarsalefrakturen I – IV nach Polytrauma am 18. März 2000
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
werden namentlich eine Schmerzverarbeitungsstörung, anamnestisch Knieschmerzen
beidseits sowie ein Status nach konservativ behandelter Klavikulafraktur
erwähnt. Zur Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter fest, aus orthopädischer
Sicht wirke sich die verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates im Rahmen
mehrerer struktureller Alterationen nach schwerem Polytrauma aus. Die
angestammte Tätigkeit als Staplerfahrer sowie andere, nicht adaptierte,
körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien dem Exploranden bleibend
nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit
mit regelmässigen sitzenden Anteilen, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg
nur ausnahmsweise überschritten wird, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, entsprechend einer 100%igen Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Weder aus psychiatrischer noch aus
allgemein-internistischer oder anderweitig somatischer Sicht lägen Befunde oder
Diagnosen vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
Es sei davon auszugehen, dass die
Arbeitsfähigkeit des Exploranden seit Rentenzusprache eingeschränkt sei. Die
aus somatischer Sicht dargelegte Situation sei spätestens zwei Jahre nach dem
letzten orthopädischen Eingriff (Metallentfernung Metatarsale links am 2.
Oktober 2000), also ab Oktober 2002, eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe der
Beschwerdeführer jedoch unter psychischen Problemen gelitten, die sich laut dem
damals behandelnden Psychiater, Dr. med. D.___, auf die Arbeitsfähigkeit
ausgewirkt hätten. Die Einschätzung von Dr. med. D.___, wonach zum damaligen
Zeitpunkt eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
vorgelegen habe, werde von den Gutachtern geteilt. Die Psychotherapie bei Dr.
med. D.___ habe bis 2003 gedauert. Seither habe der Explorand keine neue
Psychotherapie mehr aufgenommen. Man gehe deshalb davon aus, dass
wahrscheinlich ab 2004 keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden
Psychopathologien mehr vorgelegen hätten. Mit Sicherheit könne dies ab Mai 2009
bestätigt werden.
8.3
Auf Zuweisung des neuen Hausarztes
Dr. med. I.___ fand am 3. September 2009 ein Erstgespräch bei den
Psychiatrischen Diensten [...], Dr. med. J.___, Oberarzt, statt. Er nannte als
Diagnose einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichtgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01), bei Status
nach Polytrauma mit persistierenden Schmerzen (IV-Nr. 63, S. 19 ff.).
8.4
Der Beschwerdeführer liess am
14.
September 2009 eine Stellungnahme einreichen, in der unter anderem auf das
erlittene Schädelhirntrauma und die seinerzeit festgestellten
neuropsychologischen Defizite hingewiesen wurde. Weiter liess er geltend
machen, er leide nicht an einem psychiatrischen, sondern an einem somatisch
begründeten Gesundheitsschaden (IV-Nr. 63).
8.5
Am 28. Januar 2010 erstattete
Dr. med. F.___ im Auftrag des Beschwerdeführers ein Gutachten (IV-Nr. 68, S. 5
ff.). Als Befunde hält Dr. med. F.___ fest, die neue Aufnahme des Beckens vom
19.
Oktober 2009 zeige im Vergleich zur Voraufnahme von 2006 auf der rechten
Seite eine Asymmetrie und Verschmälerung sowie Sklerosierung des Gelenkspalts
im Sinne einer beginnenden Coxarthrose. Im Vergleich zu den Voraufnahmen ergebe
sich doch eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung rechts im Hüftgelenk. Die
Aufnahmen der Knie vom gleichen Datum zeigten rechts eine beginnende
Gonarthrose mit Verschmälerung des Gelenkspalts. Zusammenfassend finde man
radiologisch im Zeitraum von 2002 die zunehmenden periartikulären
Ossifikationen an der rechten Hüfte, das Auftreten von degenerativen Zeichen am
rechten Hüftgelenk augenscheinlich und am linken mässig, die Dokumentation der
Vorfussfrakturen sowie die Dokumentation der Verkürzung im rechten Femur mit
Ausbildung einer funktionellen Skoliose in der LWS sowie die Dokumentation
eines Sakrum akutum. Was die klinischen Befunde anbelangt, führte Dr. med. F.___
aus, für die rechte Hüfte finde sich eine eingeschränkte Flexion mit endphasigen
Schmerzen, eine schmerzhafte Innenrotation, die mit Load bei 90° präzise im
Hüftgelenk angegeben werde. Ebenfalls werde beim Wieder-Hinlegen des rechten
Oberschenkels ein dumpfes Knacken verspürt, typisch für das Springen des Kopfes
über ein degenerativ verändertes Labrum. Sämtliche klinischen Zeichen an der
rechten Hüfte sprächen für eine deutliche Coxarthrose rechts. Analog seien die
Befunde an der linken Hüfte; dort finde sich ein bilderbuchmässiges
Drehmann-Zeichen, d.h. der Oberschenkel gehe bei zunehmender Beugung in die
Aussenrotation, was hier ab 70° geschehe. Das Drehmann-Zeichen sei typisch für
eine Coxarthrose. Die coxarthrotischen Beschwerden würden in die Knie
ausstrahlen, ohne dass das Knie fassbare klinische Zeichen haben müsse. Wenn
der Orthopäde der Begutachtungsstelle E.___ dies nicht begreife, habe er «ein
intellektuelles Problem» (IV-Nr. 68, S. 25). Im Vergleich zur Beurteilung durch
den Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___ vom 27. Januar 2003 (IV-Nr. 22, S.
6; E. II.7.9 hiervor), welcher im Prinzip beizupflichten sei, habe die
Symptomatik am Rücken sowie an beiden Hüftgelenken stark zugenommen. Es sei
eine Binsenwahrheit, dass sämtliche posttraumatischen Beschwerden im Laufe der
Zeit zunähmen, was sich nun gut zehn Jahre nach dem Trauma klinisch und
radiologisch bestätige. Aus orthopädischer Sicht seien keine medizinischen
Massnahmen notwendig.
Bezüglich eines orthopädischen Arbeitsprofils
gehe er, Dr. med. F.___, mit der Beurteilung durch Dr. med. C.___ vom 27.
Januar 2003 einig. Der Versicherte könne demnach manchmal Gewichte bis 5 kg,
gelegentlich solche bis 10 kg bis zur Hüfte heben und Tragen, nicht dagegen
solche über 10 kg. Gewichte bis zu 5 kg könne er gelegentlich über die
Brusthöhe heben. Er könne oft Präzisions- und Montagearbeiten, manchmal
mittelschwere manuelle Arbeiten, aber keine schweren manuellen Arbeiten
verrichten. Er könne gelegentlich Arbeiten über dem Kopf durchführen, manchmal
in sitzender Stellung und manchmal im Stehen vorn übergeneigt arbeiten. Auf den
Knien resp. mit gebeugten Knien könne er nur noch gelegentlich arbeiten. Er
könne manchmal eine lange sitzende Stellung und oft eine stehende Stellung
ausüben. Gehen könne er sehr oft bis 50 Meter, oft über 50 Meter und
manchmal auch längere Strecken. Er könne manchmal auf unebenem Gelände gehen.
Er könne gelegentlich Treppen hinauf- und hinuntergehen und selten auch auf
Leitern steigen. Aus heutiger Sicht sei gegenüber diesem von Dr. med. C.___
formulierten Profil einschränkend festzuhalten, dass dem Exploranden mit seinen
ISG-Beschwerden auf der rechten Seite eine lange sitzende Stellung eigentlich
nicht mehr zugemutet werden könne. Stehen/Gehen wäre schon eher möglich.
Zusammenfassend führte Dr. med. F.___
aus, aufgrund dieser Beurteilung bzw. dieses Arbeitsprofils bzw. dieser
Activity Limitations von 2003 wäre dem Exploranden heute für eine leichte,
wechselbelastende Tätigkeit, wo er zwischendurch sitzen und aufstehen könne,
eigentlich ein Teilpensum von 25 % zuzumuten. Zum jetzigen Zeitpunkt werde
die Einsatzfähigkeit des Exploranden durch die weiterhin persistierende
Dominanz der Beschwerden bzw. durch die ungünstige depressive
Situation/posttraumatische Verarbeitungsstörung so verstärkt, dass ihm nur die
jetzt geleistete knapp zweieinhalb-, zweieinviertelstündige Tätigkeit zugemutet
werden könne.
8.6
Im Auftrag von Dr. med. F.___
führten Prof. Dr. phil. K.___, Neuropsychologin, und Dr. med. L.___, Neurologie
FMH, [...], am 16. November 2009 eine neuropsychologische Abklärung durch.
Gemäss ihrem Bericht vom 19. November 2009 (IV-Nr. 67, S. 3) ergab diese
Abklärung eine leichte Einschränkung, die die Arbeitsfähigkeit um zirka 10 - 20 %
vermindere, dies ohne Einbezug der somatischen Symptome.
8.7
Am 9. Februar 2010 erstattete
Dr. med. J.___, Oberarzt Psychiatrische Dienste [...], der IV-Stelle erneut
Bericht (IV-Nr. 68; vgl. E. II. 8.3 hiervor). Er führte aus, die Behandlung
habe am 3. September 2009 begonnen und sei am 15. Januar 2010 abgeschlossen
worden. Durch eine erfolgreiche Therapie der Schlafstörungen habe sich der
affektive Zustand verbessert. Aus psychiatrischer Sicht liege eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F33.01) vor. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als
Lagermitarbeiter und Staplerfahrer sei aus psychiatrischer Sicht nicht
eingeschränkt. Inwiefern die körperliche Situation die Arbeitsfähigkeit
tangiere, könne er, Dr. med. J.___, nicht beurteilen.
8.8
Das Verlaufsgutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2011 (IV-Nr. 91.1) umfasste eine
internistisch-allgemeinmedizinische, eine psychiatrische, eine rheumatologische
und eine neurologische Untersuchung. Die Experten nannten folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Status nach Polytrauma am 18. März 2000
mit Schädelhirntrauma mit Subarachnoi-dalblutung hochparietal links (ICD-10
S06.6)
2.
persistierende leichte
neuropsychologische Defizite (ICD-10 F06.7)
3.
Chronische bilaterale Hüft- und
Oberschenkelschmerzen (ICD-10 M79.65)
- Status
nach offener Reposition mit Schrauben- und Plattenosteosynthese am 20. März
2000.
bei Beckenringfraktur Typ C mit iliosakraler Luxationsfraktur links
(ICD-10 Z98.8/T91.2)
- Status
nach konservativ behandelten Frakturen Azetabulumvorderpfeiler rechts sowie
oberer und unterer Schambeinast rechts (ICD-10 T91.2)
- Status
nach Fixateur externe am 18. März 2000, Status nach offener Reposition und
Plattenosteosynthese am 20. März 2000, Status nach Spongiosaplastik vom rechten
Beckenkamm und Thiersch-Lappenplastik lateraler Oberschenkel am 23. März 2000
sowie Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung bei offener Femurfraktur
links (ICD-10 Z98.8/Z47.0/T93.1)
- Status
nach Fixateur externe am 18. März 2000, Status nach geschlossener Reposition
und Marknagel-Osteosynthese am 23. März 2000 sowie Status nach Osteo-synthesematerial-Entfernung
bei Femurfraktur rechts (ICD-10 Z98.8/Z47.0/ T93.1)
- Status
nach Verkehrsunfall mit Polytrauma am 18. März 2000 (ICD-10 T02.8)
4.
chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
- Status
nach konservativ behandelten Frakturen der Processus transversi L4 und L5
rechts nach Polytrauma vom 18. März 2000 (ICD-10 T91.1)
- Beckentiefstand
rechts von 15 mm bei Status nach operativ behandelten bilateralen
Femurfrakturen (ICD-10 M21.75)
5.
chronische
Vorfussschmerzen links (ICD-10 M79.67)
- Status
nach perkutaner Spickdraht-Osteosynthese und Logenspaltung Fussrücken am 18.
März 2000, Status nach Schraubenosteosynthese Metatarsale I am 27. März 2000
und Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung (ICD-10 Z98.8/Z47.0)
- Status
nach Metatarsalefrakturen I – IV nach Polytrauma am 18. März 2000 (ICD-10
Z98.8/T93.2)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wurden genannt: ein Status nach leichter depressiver Episode
(ICD-10 F32.0), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine Schmerzverarbeitungsstörung
(ICD-10 F54), anamnestisch Knieschmerzen beidseits, klinisch ohne klar fassbares
Korrelat (ICD-10 M79.66), sowie ein Status nach konservativ behandelter
Claviculafraktur links vom 18. März 2000, derzeit mit geringer Restsymptomatik
(ICD-10 T92.1). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus Sicht des
Bewegungsapparats seien dem Exploranden aufgrund mehrerer struktureller
Alterationen nach schwerem Polytrauma körperlich mittelschwere bis schwere
Tätigkeiten, wie die des Staplerfahrers, bleibend nicht mehr zuzumuten. In
einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässigen
sitzenden Anteilen, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nur ausnahmsweise
überschritten werde, bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Aufgrund von persistierenden leichten neuropsychologischen Defiziten nach
Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung bestehe auch in angepassten
Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus
psychiatrischer, allgemein-internistischer oder anderweitig somatischer Sicht
könnten keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen gestellt werden.
Zusammengefasst sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für körperlich
leichte, adaptierte Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig,
vollschichtig realisierbar mit leicht reduziertem Rendement. Die angestammte Tätigkeit
als Staplerfahrer sei nicht mehr, die aktuell ausgeübte Tätigkeit mit einem 50 %-Pensum
zumutbar.
8.9
Der Privatgutachter Dr. med. F.___
äusserte sich im Auftrag des Beschwerdeführers am 4. September 2012 nochmals,
wobei er sich auf die Akten stützte (IV-Nr. 111, S. 4 ff.). Er kritisierte, der
psychiatrische Gutachter der Begutachtungsstelle E.___, Dr. med. M.___,
habe bei der Beschreibung der Befunde eine uneingeschränkte Auffassungsgabe und
Konzentrationsfähigkeit festgehalten und keine Hinweise auf Merkfähigkeits-
oder Gedächtnisstörungen gefunden, was den Ergebnissen der neuropsychologischen
Untersuchung durch Prof. Dr. phil. K.___ widerspreche. Generell gehe der
psychiatrische Gutachter nicht auf die Befunde der Neuropsychologin ein. Zur
rheumatologischen Untersuchung wurde ausgeführt, gemäss seinen, Dr. med. F.___s,
Feststellungen sei das Sitzen stark gestört gewesen (Schmerzen rechts gluteal)
und das von der Gutachterin der Begutachtungsstelle beschriebene Einnehmen der
tiefen Hocke sei aufgrund der Befunde in seinem Gutachten vom 28. Januar 2010
nicht vorstellbar. Die rheumatologischen Befunde seien geschönt worden. Weiter
lese die Rheumatologin der Begutachtungsstelle aus den neu angefertigten
Röntgenbildern vom 17. August 2011 (Becken und Knie) keine Veränderung des
Befundes im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 31. Mai 2006, 5. Mai 2009
und 19. Oktober 2009 heraus. Er, Dr. med. F.___, habe jedoch bei der
Beschreibung des Beckenbilds vom 19. Oktober 2009 in seinem Gutachten
festgehalten, es finde sich auf der rechten Seite eine Asymmetrie und eine
Verschmälerung sowie eine Sklerosierung des Gelenkspalts im Sinne einer
beginnenden Coxarthrose. Für die Gutachterin fänden jedoch die bereits 2009
beschriebenen Coxarthrosen nicht statt. Dasselbe gelte in Bezug auf die Knie
bezüglich der von ihm im Gutachten vom 28. Januar 2010 beschriebenen
beginnenden Gonarthrose rechts. Da somit die objektivierbaren Befunde des
Exploranden konsequent beschönigt würden, seien die gestellten Diagnosen nicht
verwertbar. So werde auch die Bedeutung der festgestellten Muskelatrophie auf
der linken Seite (Differenz des Oberschenkelumfangs von 6 cm) negiert. Das
Muskeldefizit am linken Oberschenkel und Unterschenkel sei klar Ausdruck der
bereits 2003 durch den Suva-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___
beschriebenen eingeschränkten Hüftbeweglichkeit links. Die Behauptung, die von
ihm, Dr. med. F.___, in seinem Privatgutachten gestellten Diagnosen wichen
nicht vom orthopädischen Teil des ersten E.___-Gutachtens (Dr. med. N.___) und
vom rheumatologischen Teil des zweiten E.___-Gutachtens (Dr. med. O.___) ab,
sei unzutreffend. Insbesondere werde der von ihm diagnostizierte
Beschwerdekomplex thorakolumbal und sakral ausgelassen. Er, Dr. med. F.___,
habe in seinem Gutachten zwar ausgeführt, dass Dr. med. C.___ bereits im Jahr
2003.
eine eingeschränkte Flexion der rechten und linken Hüfte dokumentiert
habe, aber keinesfalls erklärt, er teile die Aussagen von Dr. med. C.___ zur
Arbeitsfähigkeit.
9.
Die Beschwerdegegnerin hat in
medizinischer Hinsicht die Beurteilung der IV-Stelle übernommen. Sie stützt
sich damit insbesondere auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 18.
Oktober 2011 (Suva-Nr. 142, S. 3 ff.; IV-Nr. 91.1). Das Versicherungsgericht
hat sich bereits in seinem die Invalidenversicherung betreffenden Urteil
VSBES.2012.165 vom 25. März 2014 (IV-Nr. 122) mit der Beweiskraft dieses
Gutachtens befasst und diese vollumfänglich bejaht (Urteil VSBES.2012.165, S.
20.
-25, E. II. 10.1 - 11.2). Es fasste das Ergebnis wie folgt zusammen (E.
II. 11.3):
«11.3 Zusammenfassend ist auf die
Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des E.___
vom 18. Oktober 2011 abzustellen. Beim Beschwerdeführer besteht demnach für die
angestammte sowie für andere körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten
eine bleibende, 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte
Tätigkeiten besteht eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die sich
vollschichtig realisieren lässt. Die rheumatologischen Befunde bewirken eine
qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten
mit regelmässigen sitzenden Anteilen, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg
nur ausnahmsweise überschritten wird. Die Reduktion des Leistungsvermögens auf
80.
% (bei vollem Pensum) ergibt sich aus den persistierenden leichten
neuropsychologischen Defiziten.»
Das Bundesgericht hat die dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_312/2014 vom 19. September 2014 abgewiesen
und den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ bestätigt. Auch
im vorliegenden Verfahren sind dessen Ergebnisse der Beurteilung zugrunde zu
legen.
10.
10.1
Was die Zulässigkeit einer
revisionsweisen Überprüfung anbelangt, ist zunächst umstritten, ob die mit der
Verfügung vom 31. Oktober 2003 erfolgte Zusprache einer Rente von 90 %
ausschliesslich somatische oder auch psychische Beschwerden betraf. Der
Beschwerdeführer geht von ausschliesslich somatisch begründeten Beschwerden aus,
während die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, es seien auch
psychische Beschwerden berücksichtigt worden.
10.2
Wie sich dem vorstehend
zusammengefassten (vgl. E. II. 7.3 ff.) aktenmässigen Verlauf entnehmen lässt,
sah der Kreisarzt Dr. med. B.___ nach seiner Untersuchung vom 11. September
2001.
aus somatischer Sicht keine Behandlungsmöglichkeit mehr. Er nahm aber
bezüglich der psychiatrischen Situation an, dass der Beschwerdeführer von einer
entsprechenden Therapie profitieren könnte (Suva-Nr. 41, S. 4). In der Folge
wurde die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. D.___ aufgenommen; dieser
führte in seinem Bericht vom 8. April 2002 (Suva-Nr. 50) aus, die anamnestischen
Daten und das aktuelle somatische und psychopathologische Zustandsbild
begründeten die Diagnosestellung einer ausgeprägten Anpassungsstörung mit
Beeinträchtigung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25). Die
Arbeitsfähigkeit betrage zirka 25 - 30 %. Die Weiterführung der
Therapie könnte dazu beitragen, vorhandene Ressourcen zu stabilisieren und
schwere depressive Einbrüche mit akuter Suizidalität rechtzeitig aufzufangen. Am
31.
Oktober 2002 erklärte Dr. med. D.___ (Suva-Nr. 71), der Verlauf seit dem
Bericht vom 8. April 2002 habe sich wechselhaft gestaltet, geprägt durch die
starke Schmerzproblematik und die damit verbundene schwere depressive Verstimmung.
Die Arbeitsfähigkeit sei im Durchschnitt auf dem gleichen Niveau von 25 - 30 %
geblieben. Am 16. Juni 2003 unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem
behandelnden Psychiater eine Reihe von Fragen (Suva-Nr. 104). Auf die Frage, ob
von einer weiteren psychiatrischen Behandlung noch eine Verbesserung des
Zustands zu erwarten sei, antwortete Dr. med. D.___ am 10. Juli 2003 (Suva-Nr.
108), durch die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
habe das fragile gesundheitliche Gleichgewicht weiter gestärkt werden können. Die
quälenden Albträume hätten an Häufigkeit abgenommen. Seit einigen Wochen hätten
keine weiteren Veränderungen erzielt werden können, so dass er, Dr. med. D.___,
sich für einen vorläufigen Therapieabschluss per 9. Juli 2003 entschieden
habe. Auf die Frage, welche Tätigkeiten und Verrichtungen der Beschwerdeführer
in Anbetracht der psychischen Störung zumutbarerweise noch ausüben könne, und
in welchem leistungsmässigen Umfang (Suva-Nr. 104), antwortete Dr. med. D.___,
der Beschwerdeführer könne «in Anbetracht der psychischen und somatischen
Störungen» eine leichtere Tätigkeit ausüben, in einem leistungsmässigen Umfang
von 30 % (Suva-Nr. 108). Auf die Frage, ob noch ganztags gearbeitet werden
könne bzw. ob allenfalls eine zeitliche Einbusse bestehe (Suva-Nr. 104),
antwortete er, eine ganztägige Arbeit, allenfalls mit zeitlichen Einbussen,
könne von medizinisch-psychiatrischer Sicht her nicht befürwortet werden
(Suva-Nr. 108).
Im Zeitraum, als die Behandlung bei Dr.
med. D.___ lief, fand die Abschlussuntersuchung durch den
Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___ statt; dieser formulierte in seinem
Bericht vom 27. Januar 2003 (Suva-Nr. 79) aus somatischer Sicht ein
detailliertes Zumutbarkeitsprofil und nahm eine Beurteilung des
Integritätsschadens vor (Suva-Nr. 80). Auf eine entsprechende Rückfrage der
Beschwerdegegnerin vom 2. April 2003 (Suva-Nr. 95) antwortete der Kreisarzt Dr.
med. B.___ am 7. April 2003, die Arbeitszeit sei unter Berücksichtigung der von
Dr. med. C.___ formulierten Schonkriterien nicht zu reduzieren (Suva-Nr. 96).
10.3
Als die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 31. Oktober 2003 (Suva-Nr. 114)
eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 90 % zusprach, stützte sie sich
insbesondere auf die erwähnten Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr.
med. D.___ und der Kreisärzte Dr. med. C.___ (Stellvertreter) und Dr. med. B.___
(vgl. die Auszählung dieser Akten in der «Zusammenfassung der
Entscheidungsgrundlagen», Suva-Nr. 113, S. 2 oben). Daraus ergab sich aus einer
rein somatischen Sicht die ganztätige Zumutbarkeit einer angepassten, den von
Dr. med. C.___ formulierten Kriterien entsprechenden Tätigkeit. Die erhebliche
zeitliche Einschränkung ergab sich dagegen aus dem Schreiben von Dr. med. D.___
vom 10. Juli 2013 (Suva-Nr. 108), der «in Anbetracht der psychischen und
somatischen Störungen» nur noch eine leichtere Tätigkeit in einem
leistungsmässigen Umfang von 30 % als möglich bezeichnete und ausserdem
festhielt, eine ganztägige Arbeit, allenfalls mit zeitlichen Einbussen, könne
von medizinisch-psychiatrischer Seite her nicht befürwortet werden. Vor diesem
Hintergrund steht ausser Frage, dass die Rentenzusprache auch und sogar in
erster Linie auf der Annahme beruhte, die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers sei wegen einer psychischen Störung erheblich eingeschränkt.
Während die Kreisärzte aus Sicht des Bewegungsapparates eine angepasste
Tätigkeit für vollzeitlich zumutbar erachteten, schloss dies der behandelnde
Psychiater aus medizinisch-psychiatrischer Sicht aus. Wenn die
Beschwerdegegnerin zum Ergebnis gelangte, der im Rahmen einer Präsenzzeit von
rund zwei Stunden pro Tag tatsächlich erzielte Lohn entspreche dem
zumutbarerweise realisierbaren Einkommen, liess sich dies einzig auf die
psychiatrische Beurteilung von Dr. med. D.___ abstützen. Der Argumentation des
Beschwerdeführers, die Zusprache einer Rente von 90 % mit der Verfügung
vom 31. Oktober 2003 habe ausschliesslich auf den somatischen Befunden beruht,
kann nicht beigepflichtet werden. Wohl wäre der Fallabschluss (im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 UVG) auch möglich gewesen, ohne die Ergebnisse der
psychiatrischen Behandlung abzuwarten (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Urteil
des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3). Auch überrascht es,
dass eine Rentenzusprache für psychische Beschwerden erfolgte, ohne dass eine
separate Adäquanzprüfung (vgl. BGE 115 V 133) stattgefunden hatte. Diese
Umstände können Zweifel daran wecken, ob das damalige Vorgehen korrekt war, und
allenfalls gar einen Grund für eine Wiedererwägung (im Sinne von Art. 53 Abs. 2
ATSG) bilden (vgl. zur unterlassenen Adäquanzprüfung: Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2 und 4.3). Sie ändern aber nichts daran,
dass die Rentenzusprache auch und vorwiegend für psychische Beschwerden
erfolgte.
11.
Nach dem Gesagten steht fest,
dass die Rentenzusprache durch die Verfügung vom 31. Oktober 2003 auch und
sogar in erster Linie aufgrund einer psychischen Störung erfolgte. Damit steht
die Frage im Vordergrund, ob sich der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in der Folge verbessert hat.
11.1
Im ersten Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 3. Juni 2009 (Suva-Nr. 137, S. 3 ff.; IV-Nr. 54.2)
führte der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. P.___ aus, der den
Beschwerdeführer damals behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ habe 2002 eine
Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen und Sozialverhalten nach
schwerem Polytrauma diagnostiziert und sei von einer Restarbeitsfähigkeit von
25.
bis 30 % ausgegangen. Die Diagnose könne zwar rückwirkend beurteilt
bestätigt werden. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich aber aus rein
psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen (IV-Nr. 54.2, S.
13). Der Gutachter ging somit von einer Verbesserung aus. Auf die entsprechende
Nachfrage der IV-Stelle antworteten die Gutachter am 29. Juni 2009, in
Verweistätigkeiten bestehe sicher ab Mai 2009, wahrscheinlich ab 2004 eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die ursprünglich zur Berentung führende,
damals vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ erwähnte ausgeprägte
Anpassungsstörung sei nicht mehr feststellbar (IV-Nr. 55). Im Verlaufsgutachten
derselben Begutachtungsstelle vom 18. Oktober 2011 (Suva-Nr. 142, S. 4 ff.;
IV-Nr. 91.1) wirkte als psychiatrischer Teilgutachter Dr. med. M.___ mit. Er
gelangte zum Ergebnis, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Die in den Akten erwähnte leichte depressive Episode sei
remittiert (Gutachten S. 17). Weiter führte Dr. med. M.___ aus, es
bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer während längerer
Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung gelitten hätte.
Auch rückwirkend könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Gutachten S. 18). Auf die ihr durch die
IV-Stelle unterbreitete Frage nach einer Veränderung (IV-Nr. 95) antworteten
die Gutachter am 31. Januar 2012, beim Gutachten vom 18. Oktober 2011 habe
es sich um ein Revisionsgutachten zum ersten Gutachten vom 3. Juni 2009
gehandelt. Zur Situation ab 2003 sei bereits in diesem ersten Gutachten
Stellung genommen worden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 bzw. 2003
psychiatrisch hochgradig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt eingeschätzt
worden, dies aufgrund einer Anpassungsstörung, einer depressiven Störung
ausgeprägten Ausmasses mit Beeinträchtigung von Gefühlen und Sozialverhalten; dies
habe damals zu einer Arbeitsunfähigkeit von 70 - 75 % geführt.
Zwischenzeitlich habe sich diese affektive Störung remittiert, wie bereits im
Gutachten von 2009 dargelegt worden sei. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer
nur bis ins Jahr 2003 bei einem Psychiater in Behandlung gewesen, so dass
wahrscheinlich bereits in den folgenden Jahren die Arbeitsfähigkeit
psychiatrisch nicht mehr hochgradig eingeschränkt gewesen sei. Die Gutachter
hätten dies jedoch erst mit Sicherheit ab Mai 2009 bestätigen können; dies sei
auch die heute noch gültige Sachlage (Suva-Nr. 142, S. 1; IV-Nr. 96).
11.2
Die Frage, ob sich aus den
erwähnten gutachterlichen Aussagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ableiten lässt, der psychische Gesundheitszustand habe sich zwischen den
Stellungnahmen von Dr. med. D.___ in den Jahren 2002 und 2003 (E. II. 7.4, 7.7
und 7.9 hiervor) und den Untersuchungen durch die Begutachtungsstelle E.___ in
den Jahren 2009 und 2011 erheblich verbessert, oder ob stattdessen von einer
abweichenden Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts auszugehen ist, hat sich das Bundesgericht in seinem die
Invalidenversicherung betreffenden Urteil 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E.
4.2.1
und 4.2.2 geäussert. Es hielt nach eingehender Auseinandersetzung mit den
zitierten Aussagen der Gutachter fest, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Psychiater der Begutachtungsstelle E.___ retrospektiv die Beurteilung
von Dr. med. D.___ als unzutreffend erachte. Die gutachterlichen
Stellungnahmen seien dahingehend zu verstehen, dass die damals vorliegende
affektive Störung inzwischen remittiert sei. Von diesen Feststellungen ist auch
im vorliegenden Verfahren auszugehen.
Dieses Ergebnis wird durch einen
Vergleich der geschilderten Befunde bestätigt: Dr. med. D.___ berichtete
am 8. April 2002 über eine permanent bedrückt-depressive, resignierte
Stimmungslage, eine verunsicherte, verängstigte und ratlose Emotionalität sowie
Albträume und Suizidgedanken (Suva-Nr. 50, S. 2). Im Bericht vom 31. Oktober
2002.
schilderte Dr. med. D.___ einen wechselhaften Verlauf, der durch die
starke Schmerzproblematik und die damit verbundenen schweren depressiven
Verstimmungen geprägt sei. Die hoffnungslos-resignierte Grundstimmung und die
suizidalen Impulse hätten verarbeitet und das Selbstwertgefühl einigermassen
stabilisiert werden können. Die Arbeitsfähigkeit bleibe auf einem Niveau von 25
- 30 % (Suva-Nr. 71). Laut dem Bericht vom 10. Juli 2003 konnte durch die
Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung das fragile gesundheitliche
Gleichgewicht weiter gestärkt werden und die quälenden Albträume nahmen an
Häufigkeit ab (Suva-Nr. 108). Der Beschwerdeführer litt demnach weiterhin an
einer erheblichen depressiven Symptomatik. Auch Albträume kamen weiterhin vor. Demgegenüber
erhob Dr. med. J.___, der den Beschwerdeführer von September 2009 bis Januar
2010.
behandelte, nur noch eher diskrete Befunde, die sich nicht auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkten (Bericht vom 9. Februar 2010, IV-Nr. 68). Der
Gutachter Dr. med. M.___ fand eine chronische Missstimmung und Gereiztheit,
entsprechend einer Dysthymie, beurteilte den Beschwerdeführer aber nicht als
eigentlich depressiv. Schlaf-, Antriebs- und Konzentrationsstörungen sowie
einen sozialen Rückzug verneinte er (IV-Nr. 91.1, Gutachten S. 17 f.). Auch ein
Vergleich der Befunde ergibt somit, dass eine erhebliche Verbesserung
eingetreten ist.
11.3
Zu prüfen bleibt, wann es zu
dieser Verbesserung gekommen ist. Der Beschwerdeführer weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.
Oktober 2003 nicht nur nach der IV-Verfügung vom 5. März 2003, sondern auch
nach dem Abschluss der Behandlung bei Dr. med. D.___ am 9. Juli 2003 erging. Er
macht geltend, eine (allfällige) Verbesserung seines psychischen
Gesundheitszustandes sei, wenn schon, vor dem Erlass der Verfügung vom 31.
Oktober 2003 eingetreten. Für diese Annahme fehlen aber jegliche Anhaltspunkte.
Dr. med. D.___ ging in seinem Bericht vom 10. Juli 2003 (Suva-Nr. 108) noch von
einer erheblichen durch eine psychische Störung bedingten Einschränkung und
Arbeitsunfähigkeit aus. Den am Vortag erfolgten Abbruch der Behandlung
begründete er nicht mit der Genesung des Beschwerdeführers, sondern im
Gegenteil damit, dass seit einigen Wochen keine weitere Verbesserung habe
erzielt werden können. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine solche
weitere Verbesserung, wie sie durch die psychiatrische Behandlung nicht
erreicht wurde, nach deren Beendigung innerhalb des relativ kurzen Zeitraums
bis 31. Oktober 2003 eingetreten wäre. In den diesbezüglichen Ausführungen der
Begutachtungsstelle E.___ wird erklärt, «wahrscheinlich ab 2004», mit
Sicherheit ab Mai 2009 hätten keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Psychopathologien
mehr bestanden (Gutachten vom 3. Juni 2009, S. 23; Antwort vom 29. Juni 2009)
respektive die Arbeitsfähigkeit sei «wahrscheinlich bereits in den folgenden
Jahren» (nach 2003) psychiatrisch nicht mehr hochgradig eingeschränkt gewesen
(Stellungnahme vom 31. Januar 2012, IV-Nr. 96). Da keine anderslautenden
psychiatrischen Stellungnahmen vorliegen, ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die erhebliche Verbesserung der
psychischen Situation und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit sei
frühestens im Jahr 2004 eingetreten. Die Ausführungen des Versicherungsgerichts
und des Bundesgerichts im IV-rechtlichen Beschwerdeverfahren widersprechen
dieser Feststellung nicht: Wenn damals festgehalten wurde, die Verbesserung sei
nicht vor dem Abschluss der Behandlung bei Dr. med. D.___ eingetreten, bedeutet
dies nicht, dass ein späterer Zeitpunkt ausgeschlossen wurde.
11.4
Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der psychische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers nach dem Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2003
erheblich verbessert hat, und die damals noch bestehende erhebliche, psychisch
bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spätestens im Jahr 2009 weggefallen
war. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Unter
diesen Umständen kann offenbleiben, ob die objektive Beweislast für eine
Verbesserung, welche die Beschwerdegegnerin trifft (vgl. E. II. 5.4
hiervor), entsprechend der Argumentation des Beschwerdeführers auch den
negativen Nachweis umfasst, dass eine nachgewiesene erhebliche Verbesserung
nicht bereits vor dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erreicht wurde. Mit
Blick auf den allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]), dürfte einiges für den
gegenteiligen Standpunkt sprechen, wobei die Frage aber, wie dargelegt, nicht
näher zu prüfen ist. Offenbleiben kann auch, ob die Tatsache, dass die
Beschwerdegegnerin bei der seinerzeitigen Rentenzusprache keine Adäquanzprüfung
vornahm, unter den konkreten Umständen einen Wiedererwägungsgrund bildet (vgl.
E. II. 10.3 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober
2016.
E. 4.2 und 4.3), so dass ein Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen
Veränderung entbehrlich wäre.
12.
Da ein Revisionsgrund vorliegt,
ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig
festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 6.1 S. 13). Es hat eine
Invaliditätsbemessung stattzufinden, die im Revisionsfall auf den Zeitpunkt der
Rentenanpassung zu beziehen ist (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
12.1
Bevor der Einkommensvergleich
stattfinden kann, ist somit der Zeitpunkt der Rentenanpassung zu bestimmen. Mit
der Verfügung vom 11. März 2015 (Suva-Nr. 165) setzte die Beschwerdegegnerin
die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juli 2012 von 90 %
auf 27 % herab. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF 55'229.60
zurück. Diese Summe entspricht den geleisteten Rentenzahlungen für die Zeit bis
31.
Januar 2015. Im Einspracheentscheid wurde die Einsprache insofern teilweise
gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin «auf die Einforderung des Rückerstattungsbetrages
von CHF 55'229.60 verzichtet». Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin darauf
hin, dass keine Komplementärrente ausgerichtet worden sei, und liess den
Revisionszeitpunkt ausdrücklich offen. Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, eine rückwirkende revisionsweise Rentenherabsetzung sei unzulässig. Die
Rente könne daher frühestens auf den 1. April 2015 reduziert werden.
12.2
Mit der teilweisen Gutheissung
der Einsprache und dem «Verzicht» auf die Einforderung des
Rückforderungsbetrags von CHF 55'229.60», entsprechend den Rentenzahlungen bis
Ende Januar 2015, hat die Beschwerdegegnerin die Rente faktisch erst auf diesen
Zeitpunkt hin von 90 % auf 27 % herabgesetzt. Dieser Moment bildet
daher den Revisionszeitpunkt und bestimmt den für den Einkommensvergleich
massgebenden Zeitpunkt. Der Einkommensvergleich hat sich demnach auf das Jahr
2015.
zu beziehen, unabhängig davon, ob die Rentenanpassung per 1. Februar
2015.
oder, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt – und nachfolgend noch
zu prüfen sein wird – erst per 1. April 2015 stattzufinden hat.
12.3
Bei der Invaliditätsbemessung
ist von demjenigen Zumutbarkeitsprofil auszugehen, welches das
Versicherungsgericht im IV-Verfahren formuliert hat. Das Gericht ging gestützt
auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2011 davon aus,
beim Beschwerdeführer bestehe für die angestammte sowie für andere körperlich
mittelschwere bis schwere Tätigkeiten eine bleibende, 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine
80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die sich vollschichtig realisieren
lasse. Die rheumatologischen Befunde bewirkten eine qualitative Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit
regelmässigen sitzenden Anteilen, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg
nur ausnahmsweise überschritten wird. Die Reduktion des Leistungsvermögens auf
80.
% (bei vollem Pensum) ergebe sich aus den persistierenden leichten
neuropsychologischen Defiziten (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2012.165
vom 25. März 2014 E. II. 11.3).
13.
13.1
Bei der Bestimmung des
Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das soeben erwähnte
Urteil des Versicherungsgerichts im IV-Verfahren. Das Gericht ging von den
Angaben im Arbeitgeberbericht der Q.___ AG vom 4. Mai 2004 (IV-Nr. 36) und den
ergänzenden Angaben der Arbeitgeberin vom 28. Januar 2009 (IV-Nr. 46) aus. Laut
diesen letzteren Auskünften hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 als
Lagerist CHF 4'530.00 pro Monat (x 13), plus Zulagen von CHF 310.00 pro Monat,
verdient, was einem Jahreslohn von CHF 62'610.00 entspricht. Die
Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag in der Verfügung vom 11. März 2015
(Suva-Nr. 165) an die Lohnentwicklung bis 2012 angepasst; dies ist
grundsätzlich korrekt. Da die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Rente
erst auf den 1. Februar 2015 herabgesetzt wurde, ist die Berechnung nunmehr
jedoch auf das Jahr 2015 zu beziehen. Die entsprechende Anpassung (Bundesamt
für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.93, Männer, 2009: 122.5,
2015: 127,7) führt zu einem Valideneinkommen von CHF 65‘268.00.
13.2
13.2.1
Das Invalideneinkommen ist
unbestrittenermassen auf der Basis statistischer Werte zu bestimmen, wobei die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen ist. Die
Beschwerdegegnerin hat auf die LSE 2012 abgestellt, während der
Beschwerdeführer geltend macht, massgebend sei, wie im IV-Verfahren, die LSE
2010.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 143 V 295 zur Anwendung der neuen, auf
einem gegenüber den Fassungen bis 2010 veränderten Konzept basierenden LSE 2012
in der obligatorischen Unfallversicherung geäussert. Es bejahte in Analogie zum
die Invalidenversicherung betreffenden Urteil BGE 142 V 178 die Anwendbarkeit der
neuen Tabellen auch im Rentenrevisionsverfahren für den Fall, dass ein
(anderweitiger) Revisionsgrund vorliegt (BGE 143 V 295 E. 4.2.2 S. 302 f. mit
Hinweisen). Anwendbar ist diejenige Fassung der LSE, die vorlag, als der
Einspracheentscheid erlassen wurde (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 und 4.1.4 S. 300).
13.2.2
Bei Erlass des
Einspracheentscheids vom 8. April 2016 war die LSE 2012 die aktuellste
verfügbare Fassung der Lohnstrukturerhebung. Da ein anderweitiger
Revisionsgrund – in Form des verbesserten Gesundheitszustandes – gegeben war,
steht ihrer Anwendung nach der zitierten Rechtsprechung nichts entgegen. Die
Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen zu Recht auf dieser
Grundlage bestimmt. Anwendbar ist die Tabelle A1 (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2
S. 303). Abzustellen ist auf den Zentralwert der im Kompetenzniveau 1
beschäftigten Männer, der sich gemäss LSE 2012 auf CHF 5'210.00 pro Monat
oder CHF 62'520.00 pro Jahr belief. Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende
Betrag auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7
Stunden hochgerechnet und an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst
(Bundesamt für Statistik, a.a.O., 2012: 125,5; 2015: 127,7), resultiert ein
Bruttoverdienst von CHF 66'320.00 bei einer vollen Arbeitsfähigkeit und von
CHF 53'056.00 bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 %.
13.2.3
Beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.
Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und
berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob
und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen
vorgenannten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig.
Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25.
% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE
135.
V 297 E. 5.2 S. 301).
Gemäss der beweiskräftigen Beurteilung
durch das E.___ vom 18. Oktober 2011 kann der Beschwerdeführer seine
angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Das Feld der zumutbaren Arbeiten
beschränkt sich auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Hebe- und
Tragelimite, die nur selten 5 kg übersteigt. Diesem Umstand ist durch einen
angemessenen Abzug Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer kann jedoch mit
einer auf 80 % reduzierten Leistung vollschichtig arbeiten, was einen
Abzug unter dem Titel «Teilzeit» ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012
vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Der 1981 geborene Beschwerdeführer,
portugiesischer Staatsangehöriger, lebt seit 1993 in der Schweiz und verfügt
über die Niederlassungsbewilligung. Er muss weder aufgrund seines Alters noch
mit Blick auf Nationalität und Aufenthaltsstatus mit einer zusätzlichen
Lohneinbusse rechnen. Auch die Zahl der Dienstjahre ist im Anforderungsniveau 4
nicht geeignet, einen Abzug zu rechtfertigen, da derartige Tätigkeiten weder
Berufserfahrung noch eine lange Einarbeitungszeit verlangen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_887/2008 vom 24. Juni 2009 E. 5.4). Dementsprechend wirkt
sich auch der fehlende Berufsabschluss nicht lohnmindernd aus. Insgesamt
erscheint der Abzug von 10 %, den die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat,
als angemessen (zur Angemessenheitsprüfung vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 am Ende S.
74.
f.).
13.2.4
Mit dem Abzug von 10 %
reduziert sich das Invalideneinkommen von CHF 53'056.00 auf CHF 47'750.00.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 65'268.00 resultiert ein
Invaliditätsgrad von 27 %. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Invaliditätsbemessung ist demnach korrekt.
13.3
Nach dem Gesagten lässt sich
die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung nicht
beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente zu Recht auf eine
solche von 27 % herabgesetzt.
14.
14.1
Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt
der Herabsetzung. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Reduktion auf
einen vor der Verfügung vom 11. März 2015 liegenden Zeitpunkt erfolgt ist. Die
Beschwerdegegnerin ist diesem Argument im Einspracheentscheid sinngemäss
insoweit gefolgt, als sie den Herabsetzungszeitpunkt per 1. Februar 2015
verlegt und auf die Rückforderung der bis dahin ausgerichteten Renten
verzichtet hat. Auch darin liegt allerdings eine (wenn auch vergleichsweise
geringfügige) Rückwirkung.
14.2
Die revisionsweise Abänderung
einer laufenden Rente der obligatorischen Unfallversicherung richtet sich – vom
Spezialfall des Art. 22 UVG abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_373/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 3.1). Diese Norm sieht
eine Erhöhung, Reduktion oder Aufhebung lediglich für die Zukunft vor (vgl. E.
II. 4.1 hiervor). Nach der Rechtsprechung ist bei der Festlegung der zeitlichen
Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente auf den
Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die
Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind (BGE 140 V 70 E. 4.2 S. 73).
Eine darüber hinausgehende, rückwirkende Reduktion kommt allenfalls dann in
Betracht, wenn die versicherte Person ihre Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1
ATSG verletzt hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_883//2015 vom 21.
Oktober 2016 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Eine solche Meldepflichtverletzung steht
hier nicht zur Diskussion. Die Rente ist daher erst auf den Beginn des Monats,
welcher der Zustellung der Verfügung folgt, herabzusetzen (BGE 140 V 70 E. 4.2
S. 73). Die Herabsetzung der Rente von 90 % auf 27 % hat somit erst per
1.
April 2015 zu erfolgen. Für die Monate Februar 2015 und März 2015 hat der
Beschwerdeführer noch Anspruch auf die Rente von 90 %. Die Beschwerde ist
in diesem (geringen) Umfang teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie
abzuweisen.
15.
15.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1
ATSG). Der Beschwerdeführer obsiegt jedoch in einem derart geringen Umfang,
dass sich eine Ausscheidung der Parteikosten nicht rechtfertigt. Die Frage, ob der
Beschwerdeführer für die relativ kurze Zeit vom 1. Februar bis 31. März
2015.
noch Anspruch auf die bisherige Rente von 90 % habe, hat den Aufwand
des Rechtsvertreters nicht spürbar beeinflusst.
15.2
Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn
im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (E. I. 4.1 hiervor). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Rechtsanwalt Zenari macht in der Kostennote vom 18. November 2016 (A.S. 66 f.)
einen Aufwand von 9,68 Stunden geltend. Hiervon sind diejenigen Positionen in
Abzug zu bringen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im
Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist; dies betrifft fünf
Orientierungskopien an die Klientschaft vom 9. Juni 2016, 13. Juli 2016,
7.
September 2016, 14. Oktober 2016 und 11. November 2016 zu je 0,17 Stunden
und das Fristerstreckungsgesuch vom 2. September 2016 (0,25 Stunden),
total somit 1,1 Stunden. Der verbleibende Aufwand von 8,58 Stunden ergibt mit
dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 Abs. 1 in Verbindung mit § 160 Abs. 3
kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), den Auslagen von CHF 124.50 und der
Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von CHF 1'802.40. Dieser Betrag
ist Rechtsanwalt Zenari durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn
auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters
im Umfang von CHF 463.30 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von
CHF 230.00 ermittelten Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
15.3
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 8. April 2016 und die Verfügung
vom 11. März 2015 werden in dem Sinne abgeändert, dass der Beschwerdeführer bis
31. März 2015 Anspruch auf eine Rente von 90 % und ab 1. April 2015
Anspruch auf eine Rente von 27 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
Rechtsanwalt Roger Zenari wird auf CHF 1'802.40 (inkl. Auslagen und MwSt)
festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang
von CHF 463.30, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger