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Entscheid

VSBES.2016.135

Unfallversicherung

7. März 2018Deutsch60 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1981 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 14. Juni 1999 als

Lagerangestellter bei der [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin), angestellt und

aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva, nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

obligatorisch unfallversichert. Am 24. März 2000 meldete die Arbeitgeberin,

der Versicherte habe am 17. März 2000 einen Verkehrsunfall erlitten (Suva-Aktenbeleg

[Suva-]Nr. 1). Vom 18. bis 27. März 2000 wurde der Beschwerdeführer im

Universitätsspital [...], Klinik für Unfallchirurgie, mehrfach operiert

(Suva-Nr. 4). Der am 27. April 2000 verfasste Bericht der Chirurgischen Klinik

des Kantonsspitals [...], in dem der Beschwerdeführer vom 7. bis 20. April 2000

hospitalisiert war, nennt als Diagnose ein Polytrauma vom 18. März 2000 mit

zweitgradig offener Femurfraktur links, geschlossener Femurfraktur rechts, Os

ilium-Fraktur links, vorderer Pfeilerfraktur Azetabulum rechts, unterer

Schambeinastfraktur rechts, Metatarsale-Frakturen I-IV links, Schädelhirntrauma

mit Subarachnoidalblutung hochparietal links, Nasenbeinfraktur, Milz- und

Leberkontusion, Thorax-kontusion, LWS-Kontusion mit Processus transversus

Fraktur L4/L5 rechts sowie Klavikulafraktur links (Suva-Nr. 3).

1.2 Vom 20. April bis 21. Juni 2000

(Suva-Nr. 6 f.) und erneut vom 3. Januar bis 16. Februar 2001

(Suva-Nr. 29 - 31, 34 f.) hielt sich der Beschwerdeführer zur

Behandlung in der Rehaklinik [...] auf. In der Folge liess die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Kreisärzte Dr. med. B.___

und Dr. med. C.___ (Stellvertreter) untersuchen (vgl. Suva-Nr. 41, 51, 79 f.,

96). Weiter nahm sie Berichte von Dr. med. D.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, zu den Akten (Suva-Nr. 50, 71, 108).

1.3 Die Invalidenversicherungs-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) sprach dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 5. März 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 %

rückwirkend ab 1. März 2001 eine ganze Rente zu (Suva-Nr. 89).

1.4 Mit Verfügung vom 31. Oktober

2003 (Suva-Nr. 114) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.

November 2003 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von

90 % zu.

2.

2.1 Am 11. März 2009 informierte die

IV-Stelle die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie eine polydisziplinäre

Begutachtung (internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und

orthopädisch) des Beschwerdeführers durch die Begutachtungsstelle E.___

veranlassen werde (Suva-Nr. 133). Das Gutachten wurde am 3. Juni 2009 erstattet

(Suva-Nr. 137, S. 3 ff.). Am 29. Juni 2009 beantwortete die

Begutachtungsstelle in zwei Sätzen eine Rückfrage der IV-Stelle (IV-Stelle Akten

[IV-]Nr. 57). Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in

der angestammten sowie in anderen körperlich mittelschweren bis schweren

Tätigkeiten bleibend vollständig arbeitsunfähig; hingegen bestehe für

körperlich leichte, wechselbelastende und aus orthopädischer Sicht adaptierte

Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

2.2 Am 17. Juli 2009 erliess

die IV-Stelle einen Vorbescheid, worin sie dem Versicherten aufgrund eines neu

ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 10 % die Einstellung der bisher

gewährten Invalidenrente in Aussicht stellte (IV-Nr. 58). Der Versicherte

liess Einwände erheben (IV-Nr. 64) und ein in seinem Auftrag erstattetes

Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie,

[...], vom 28. Januar 2010 (IV-Nr. 67, S. 5 ff.) einreichen.

2.3 Die IV-Stelle veranlasste

daraufhin ein polydisziplinäres (internistisch/allgemeinmedizinisch,

psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch) Verlaufsgutachten bei der

Begutachtungsstelle E.___ welches am 18. Oktober 2011 erstattet wurde (Suva-Nr.

142, S. 4 ff.). Eine Rückfrage der IV-Stelle beantwortete die

Begutachtungsstelle am 31. Januar 2012 (Suva-Nr. 142, S. 1).

2.4 Mit Verfügung vom 8. Mai 2012

hob die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer bis dahin ausgerichtete ganze Rente

mit Wirkung auf 30. Juni 2012 auf (Suva-Nr. 145). Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit Urteil vom 25. März 2014 (VSBES.2012.165) ab. Während

des kantonalen Beschwerdeverfahrens hatte der Beschwerdeführer eine ergänzende

Stellungnahme des von ihm beigezogenen Gutachters Dr. med. F.___ vom 4.

September 2012 eingereicht (IV-Nr. 111, S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer liess den

Entscheid des Versicherungsgerichts beim Bundesgericht anfechten, das die

Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2014 (9C_312/2014) abwies.

3.

3.1 Mit Verfügung vom 11. März 2015

(Suva-Nr. 165) setzte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des

Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juli 2012 von 90 % auf 27 %

herab. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF 55'229.60 zurück.

3.2 Am 10. April 2015 liess der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 11. März 2015 Einsprache erheben

(Suva-Nr. 173). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und

ihm sei über den 1. Juli 2012 hinaus eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe

eines Invaliditätsgrads von 90 % zu entrichten.

3.3 Mit Einspracheentscheid vom 8.

April 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die

Einsprache insofern teilweise gut, als sie auf die Rückforderung von CHF

55'229.60 verzichtete. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

4.

4.1 Mit Eingabe vom 11. Mai

2016 lässt der Versicherte beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid vom 8.4.2016 sei die Rentenreduktion rückwirkend ab

1.7.2012 betreffend aufzuheben.

2. Dem

Beschwerdeführer sei über den 1.07.2012 hinaus eine UVG-Rente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von 90 % und ab 1.1.2016 eine UVG-Rente nach Mass-gabe eines

Invaliditätsgrades von 73 % zu entrichten.

3. Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

[…]

U.K.u.E.F.

4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 41 ff.).

4.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 11. Juli 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt, und es wird Rechtsanwalt Roger Zenari als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt (A.S. 49).

4.4 Mit Replik vom 4. Oktober 2016 (A.S.

56 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 2. November 2016 (A.S. 63) auf

weitere Ausführungen. Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 18. November

2016 seine Kostennote ein (A.S. 66 f.).

4.5 Mit Verfügung vom 9. Februar

2018 werden die Akten der IV-Stelle beigezogen (A.S. 69).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 31.

Oktober 2003 zugesprochene Rente von 90 % zu Recht auf 27 %

herabgesetzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid (S. 6,

Ziff. 3) den Revisionszeitpunkt offengelassen. Sie hat jedoch die Einsprache

teilweise gutgeheissen und auf die Rückforderung für die Zeit bis 31. Januar

2015.

verzichtet, woraus sich ergibt, dass die Herabsetzung faktisch per 1.

Februar 2015 erfolgt ist. Streitig und zu prüfen ist somit der Rentenanspruch

des Beschwerdeführers ab diesem Datum.

3.

3.1

Ist der Versicherte infolge des

Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen

Fassung.

3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse

im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs – respektive, in der hier

gegebenen Konstellation einer Revision, der Erhöhung oder Herabsetzung der

Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E.

7.2

) – massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer

Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der

Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129

V 222).

4.

4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt,

in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist,

mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2

S. 350 f.).

4.2

Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125

V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann

revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder Auswirkungen in

Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5

S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche

Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen

Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts

9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009, E. 1.1, mit Hinweisen). Für das

Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der

bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene

Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen

werden als im früheren Verfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente

tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten

und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert

haben; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig

(Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010, E. 3.1, mit

Hinweisen).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S.

113.

f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.3

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,

ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V

210.

E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 353 E. 3b bb).

Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende

Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es

gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem

Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben.

Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im

Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung

(BGE 132 V 39 E. 7.2.2 S. 110 f.).

5.4

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2013

vom 12. November 2013 E. 2).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 31.

Oktober 2003 zugesprochene Rente von 90 % zu Recht mit Wirkung auf 1. Juli

2012.

respektive 1. Februar 2015 (vgl. E. II. 2 hiervor) auf eine solche von

27.

% herabgesetzt hat; dies beurteilt sich durch Vergleich des

Sachverhalts bei Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2003 im Zeitpunkt der

Herabsetzung per 1. Juli 2012 respektive der tatsächlichen Herabsetzung per 31.

Januar 2015. Zur Diskussion steht eine Veränderung im Sinne einer Verbesserung

des Gesundheitszustands.

6.1

Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Erlass der Verfügung

vom 31. Oktober 2003 nicht verändert. Es liege somit kein Revisionsgrund vor.

Zudem wäre die Revision erst per 1. April 2015 zulässig, und dies nur in dem

durch die IV-Stelle vorgenommenen Mass.

Er sei am 18. März 2000 Opfer eines

schweren Autounfalls mit mehrmonatiger Hospitalisation und mehrfachen

Operationen geworden. Im Frühjahr 2001 sei er in der Rehaklinik [...]

neurologisch, neuropsychologisch und psychosomatisch abgeklärt worden. Im

Austrittsbericht vom 3. April 2001 seien somatische, aber keine psychiatrischen

Diagnosen gestellt worden. Dem Bericht könne entnommen werden, dass man die

Schmerzen als somatisch erklärbar angesehen habe. Der Kreisarzt Dr. med. B.___

habe am 11. September 2001 erklärt, aus somatischer Sicht bestehe keine

Behandlungsmöglichkeit mehr, aber eine psychiatrische Behandlung angeregt. Diese

Behandlung sei in der Folge bei Dr. med. D.___ durchgeführt worden; dieser habe

im Bericht vom 31. Oktober 2002 festgehalten, es habe sich in psychiatrischer

Hinsicht eine Besserung eingestellt, und sinngemäss weiter erklärt, die

Arbeitsfähigkeit sei aufgrund weiterer Operationen, die zur Verstärkung der

Schmerzen geführt hätten, und der somatischen Befunde auf dem gleichen Niveau

von 25 - 30 % geblieben. Der Kreisarzt habe nach der Abschlussuntersuchung

vom 27. Januar 2003 den Fallabschluss empfohlen. Dabei habe er die Arbeitsfähigkeit

nicht beziffert, aber einen Integritätsschaden von 30 % angenommen: 10 %

aufgrund der kognitiven Defizite, 10 % aufgrund des chronischen

thorako-lumbalen Syndroms und 10 % aufgrund der chronischen Coxalgie mit

funktionellen Beschwerden beider Oberschenkel. Die Beschwerden seien insgesamt

als erklärbar betrachtet worden. Die Beschwerdegegnerin habe vor dem Fallabschluss

noch den Bericht von Dr. med. D.___ vom 10. Juli 2003 eingeholt.

Anschliessend habe sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2003

eine Rente nach Mass-gabe eines Invaliditätsgrades von 90 % und eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 30 %

zugesprochen. Die Rente sei aufgrund der somatischen Unfallfolgen zugesprochen

worden, einerseits aufgrund der somatisch bedingten Funktionseinschränkungen,

andererseits aufgrund des somatisch bedingten Schmerzbildes, nicht aufgrund eines

psychiatrischen Leidens; dies sei auch und gerade daraus ersichtlich, dass in

der Verfügung der Beschwerdegegnerin kein einziges Wort zur sogenannten

Psycho-Adäquanz verloren werde. Da die Beschwerdegegnerin die Rente aufgrund

der somatischen Beschwerden und Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers

zugesprochen habe, verbiete sich eine Rentenrevision aufgrund einer angeblichen

Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands; dieser sei nicht Gegenstand

der ursprünglichen Rentenzusprache gewesen und könne entsprechend nicht zu

einer Revision der Rente führen. Die beiden Gutachten der Begutachtungsstelle E.___

vermöchten keine Besserung in somatischer Hinsicht zu attestieren; dies gelte sowohl

für das erste Gutachten vom 3. Juni 2009 mit dem Zusatz vom 29. Juni 2009 als

auch für das zweite Gutachten vom 18. Oktober 2011 mit dem Zusatz vom 31.

Januar 2012. Die Gutachter hätten bezogen auf die somatischen Gebrechen

lediglich andere (falsche) Schlüsse gezogen. In somatischer Hinsicht

präsentiere sich der Status nach Polytrauma als im Wesentlichen stationär. Der

Privatgutachter Dr. med. F.___ erachte den Beschwerdeführer in orthopädischer

Hinsicht als zu maximal 25 % restarbeitsfähig in Verweistätigkeiten, dies

in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin. Auch

in der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Mai 2012 werde festgehalten, dass sich

der Gesundheitszustand in somatischer (orthopädischer) Hinsicht nicht verändert

habe. Weiter seien die Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ inhaltlich

unzutreffend, enthielten innere Widersprüche und lägen zeitlich zu lange

zurück, um massgebend sein zu können.

Wenn im IV-Verfahren ein Revisionsgrund

bejaht worden sei, lasse sich dies nicht auf die Unfallversicherung übertragen.

Während im IV-Verfahren die psychische Problematik einbezogen worden sei, sei

im UVG-Verfahren eine Veränderung der psychischen Problematik ohne Belang, da

die Rente aus somatischen Gründen zugesprochen worden sei. Zudem sei die

ursprüngliche Verfügung im IV-Verfahren bereits am 5. März 2003 ergangen, jene

im UV-Verfahren dagegen erst am 31. Oktober 2003. Im IV-Verfahren hätten

Versicherungsgericht und Bundesgericht den Zeitpunkt des Abschlusses der

Behandlung bei Dr. med. D.___ im Juli 2003 als entscheidend angesehen und

angenommen, bis zu diesem Zeitpunkt hätten noch psychische Beeinträchtigungen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden. Die rentenzusprechende

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2003 sei jedoch erst nach dem

Abschluss der Behandlung bei Dr. med. D.___ ergangen. Zum Zeitpunkt der

Verfügung vom 31. Oktober 2003 seien die psychischen Beschwerden, selbst wenn

man den Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ und den gerichtlichen

Beurteilungen im IV-Verfahren folge, als mindestens derart remittiert zu

betrachten, dass sie sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt

hätten. Entsprechend sei, selbst wenn man die psychische Problematik

einbeziehe, im UVG-Verfahren hierin kein Revisionsgrund zu erblicken. Es liege

an der Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass nach Massgabe der Aktenlage zum

Zeitpunkt der Verfügung vom 31. Oktober 2003 noch von einem psychischen Leiden

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen sei.

Da sich der tatsächlich erzielte

Verdienst per 1. Januar 2016 auf CHF 1’335.00 pro Monat erhöht habe, ergebe

sich ab diesem Zeitpunkt noch ein Invaliditätsgrad von 73 %. Er habe

dementsprechend Anspruch auf die bisherige Rente von 90 % bis Ende 2015

und auf eine Rente von 73 % ab 1. Januar 2016. Selbst wenn man

(fälschlicherweise) davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für eine

Rentenrevision aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands erfüllt

seien, würde sich ein rückwirkendes Einstellen von Leistungen in jedem Fall

verbieten und die Herabsetzung der Rente wäre frühestens ab 1. April 2015

zulässig. Die Renten für Februar und März 2015 wären also nachzuzahlen. Schliesslich

sei es unzulässig, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad auf

27.

%, abweichend vom im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad von

30.

%, festgesetzt habe. Selbst im Fall einer – bestrittenen –

Rentenherabsetzung habe er daher Anspruch auf eine Rente von 30 %.

6.2

Die Beschwerdegegnerin lässt

ausführen, die dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 31. Oktober 2003 zugesprochene

Invalidenrente von 90 % sei nicht lediglich für die somatischen Unfallfolgen

ausgerichtet worden; letzteres wäre aufgrund der verbliebenen

Unfallverletzungen a priori undenkbar gewesen, zumal dem Beschwerdeführer in

organischer Hinsicht eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags wieder zumutbar

gewesen sei. Auch Dr. med. D.___ habe damals erklärt, die Arbeitsfähigkeit sei

in Anbetracht der psychischen und somatischen Störungen auf 30 % in einer

leichteren Tätigkeit reduziert. Damit sei offensichtlich, dass die Rentenzusprache

nicht bloss gestützt auf die somatischen, sondern primär wegen der psychischen

Beeinträchtigung erfolgt sei. Die Beweiskraft der Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ sei auch unter Berücksichtigung des zeitlichen

Abstands zu bejahen, zumal keine erneute Verschlechterung geltend gemacht

werde. Aus dem Gutachten vom 18. Oktober 2011 gehe auch hervor, dass es in der

Zwischenzeit zu einer Verbesserung gekommen sei und die ursprüngliche

Rentenzusprechung auf der Annahme einer dem psychiatrischen Fachgebiet

zuzuordnenden Arbeitsunfähigkeit beruht habe. Der zeitliche Unterschied zwischen

der IV-Verfügung vom 5. März 2003 und der UV-Verfügung vom 31. Oktober

2003.

sei irrelevant. Die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___

habe im Zeitpunkt der Suva-Verfügung immer noch gegolten, ansonsten dem

Beschwerdeführer nicht ein derart hoher Invaliditätsgrad attestiert worden

wäre. Für den Einkommensvergleich relevant sei das Jahr 2012. Der

Einkommensvergleich mit den Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) 2012 ergebe einen Invaliditätsgrad von 27 % ab 2012. Die

rückwirkende Rentenreduktion sei zulässig.

7.

Beim Erlass der Verfügung vom

31.

Oktober 2003 lagen der Beschwerdegegnerin insbesondere die folgenden

Informationen und Unterlagen vor:

7.1

Beim Verkehrsunfall vom 18. März

2000.

zog sich der Beschwerdeführer mehrere Verletzungen zu. Der Bericht des

Kantonsspitals [...], Chirurgische Klinik, vom 27. April 2000 (Suva-Nr. 3)

nennt folgende Diagnosen: Zweitgradig offene Femurfraktur links; geschlossene

Femurfraktur rechts; Os ilium-Fraktur links; vordere Pfeilerfraktur Azetabulum

rechts; untere Schambeinastfraktur rechts; Metatarsalefrakturen I-IV links;

Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung hochparietal links;

Nasenbeinfraktur; Milz- und Leberkontusion; Thoraxkontusion; LWS-Kontusion mit

Processus transversus-Fraktur L4/L5 rechts; Klavikulafraktur links. Vom

Unfalltag bis 27. März 2000 wurde der Beschwerdeführer im Universitätsspital [...],

Klinik für Unfallchirurgie, mehrfach im Bereich der Hüfte / des Beckens

operiert (vgl. Suva-Nr. 4).

7.2

Der Beschwerdeführer hielt sich

vom 20. April bis 21. Juni 2000 in der Rehaklinik [...] auf (Suva-Nr. 7). Arbeitsversuche

scheiterten (vgl. Suva-Nr. 9, 16). Nach einer Untersuchung vom 24. Oktober 2000

erklärte Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, der Beschwerdeführer sei

aufgrund der aktuellen Gesamtsituation arbeitsunfähig, und regte einen erneuten

stationären Aufenthalt in der Rehaklinik an (Bericht vom 27. November

2000, Suva-Nr. 18); dieser wurde in der Folge durchgeführt und dauerte vom 3.

Januar bis 16. Februar 2001. Im Austrittsbericht vom 3. April 2001

(Suva-Nr. 35) hielten die Ärzte der Klinik fest, es bestünden noch

belastungsabhängige Schmerzen betont im Bereich linker Oberschenkel, lumbal und

im linken Fuss, welche als Folgen des Unfalls interpretiert würden. Zur

Abklärung der lumbalen Rückenschmerzen sei ein MRI der LWS durchgeführt worden.

Der MRI-Befund habe eine leichte Chondrose und eine kleine paramediane

linksseitige Diskusprotrusion auf Höhe Th10/11 gezeigt. Eine gröbere Pathologie

im Bereich der LWS habe jedoch ausgeschlossen werden können. Im Bereich der

Hüften hätten sich radiologisch keine Korrelate für die Schmerzen des Patienten

gefunden. Die durchgeführte Skelettszintigraphie vom 13. Februar 2001 ergebe

als Beurteilung weitgehend fortgeschrittene Frakturheilungen, im Becken

praktisch abgeschlossen und im Bereich der Femurknochen mit einer

ausgesprochenen Kallusbildung. Die Situation im Bereich des rechten

Schenkelhalses mit einer auffallenden Spikulabildung im Sinne einer möglichen

Reossitis ossificans sollte weiter beobachtet werden. Die ihm angebotene

psychosomatische Hilfestellung habe der Patient nicht wahrnehmen wollen, so

dass keine umfassende psychosomatische Beurteilung abgegeben werden könne. Im

Gespräch hätten sich Anhaltspunkte für eine Anpassungsstörung gefunden. Während

des Aufenthalts in Bellikon wurden ein psychosomatisches Konsilium vom 23. Januar

2001.

(Suva-Nr. 29), ein neurologisches Konsilium vom 24. Januar 2001 (Suva-Nr.

31, mit Empfehlung einer neuropsychologischen Abklärung) sowie ein neuropsychologischer

Bericht vom 2. Februar 2001 (Suva-Nr. 30) eingeholt; letzterer ergab eine

minimale bis leichte Störung nach traumatischer Hirnverletzung, wahrscheinlich

ohne gravierende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bei zusätzlich

bestehender Schmerzproblematik. Zum Leistungsvermögen des Patienten wird im

Austrittsbericht vom 3. April 2001 (Suva-Nr. 35) ausgeführt, der

Beschwerdeführer sei in seiner Gehstrecke und Gehdauer auf ebenem Grund noch

mässiggradig eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen für den Gang in

unebenem Gelände sowie für repetitives Treppen- und Leiternsteigen.

Längerdauerndes Sitzen sei aktuell noch eingeschränkt. Vorzugsweise sollte der

Beschwerdeführer eine wechselbelastende Tätigkeit ausführen. Das Heben und

Tragen von Gewichten über 10 kg sollte aktuell noch vermieden werden.

7.3

Der Kreisarzt Dr. med. B.___ sah

nach der Untersuchung vom 11. September 2001 aus somatischer Sicht keine

Behandlungsmöglichkeit mehr, empfahl aber eine psychiatrische Beurteilung

(Suva-Nr. 41). Der Hausarzt Dr. med. H.___ überwies den Beschwerdeführer

daraufhin am 24. September 2001 (Suva-Nr. 42) an Dr. med. D.___,

Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...].

7.4

Dr. med. D.___, der den

Beschwerdeführer ab 23. November 2001 ambulant behandelte, berichtete am 8.

April 2002 (Suva-Nr. 50) über eine permanent bedrückt-depressive, resignative

Stimmungslage. Die Emotionalität sei verunsichert, verängstigt, ratlos. Der

Beschwerdeführer fühle sich minderwertig, da er nicht wie ein normaler 20-Jähriger

auftreten könne. Er könne sich nicht frei bewegen, da er Schmerzen spüre. Er empfinde

seinen Invaliden-Status als Kränkung seines Selbstwertgefühls und habe Angst

vor der Zukunft. Nachts könne er wegen der Schmerzen nicht schlafen, habe auch

häufig Albträume, in denen er von einem roten Auto gerammt und schwer verletzt

werde. Er könne sich nicht richtig freuen und habe immer wieder an Selbstmord

gedacht. Der Unfall habe sein Leben verändert. Er ziehe sich immer mehr zurück.

Der Patient habe bisher in der Behandlung mitgemacht und offen über seine

Schwierigkeiten gesprochen, insbesondere über die Situationen am Arbeitsplatz,

wo er oft nicht Nein sagen könne und sich deshalb oft zu Arbeiten verleiten

lasse, die ihn dann körperlich überforderten. Im Durchschnitt halte er es dort zirka

zwei Stunden täglich aus, je nach Befindlichkeit. Die anamnestischen Daten und

das aktuelle somatische und psychopathologische Zustandsbild begründeten die

Diagnosestellung einer ausgeprägten Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von

Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25). Die Arbeitsfähigkeit betrage zirka

25.

- 30 %. Die Weiterführung der Therapie könnte dazu beitragen,

vorhandene Ressourcen zu stabilisieren und schwere depressive Einbrüche mit

akuter Suizidalität rechtzeitig aufzufangen.

7.5

Der Kreisarzt Dr. med. B.___

führte am 10. April 2002 aus, aufgrund des Berichts von Dr. med. D.___ bestehe

noch eine Behandlungsoption. In der Hoffnung, dass sich der Zustand noch etwas

stabilisieren könnte, bitte er deshalb darum, eine Psychotherapie zu veranlassen

und dann vom Psychiater in sechs Monaten einen neuen Verlaufsbericht zu

verlangen. Zur gleichen Zeit wäre dann auch eine neue Leistungsprüfung

durchzuführen. Falls durch die psychiatrische Behandlung bis in sechs Monaten

keine wesentliche Leistungssteigerung resultieren sollte, müsste der Fall, so

Dr. med. B.___ weiter, wahrscheinlich doch mit einer Rente von zirka 60 - 70 %

abgeschlossen werden (Suva-Nr. 51).

7.6

Die Arbeitgeberin erklärte am 3.

Juli 2002 gegenüber der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei

theoretisch 4,1 Stunden pro Tag tätig, habe aber extreme Schwankungen. Man sei

deshalb einverstanden, dass die Suva ab 15. März 2001 im Durchschnitt von einer

Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgehe. Es werde darauf hingewiesen, dass man

den jetzigen Arbeitsplatz extra für den Beschwerdeführer eingerichtet habe; dies

sei aber nur kurzfristig möglich. Mittel- und langfristig sehe man für den

Beschwerdeführer keine Einsatzmöglichkeit mehr (Suva-Nr. 64).

7.7

In seinem kurzen Bericht vom 31.

Oktober 2002 (Suva-Nr. 71) führte Dr. med. D.___ aus, der Verlauf seit dem

Bericht vom 8. April 2002 habe sich wechselhaft gestaltet, geprägt durch die

starke Schmerzproblematik und die damit verbundene schwere depressive

Verstimmung. Die Arbeitsfähigkeit sei im Durchschnitt auf dem gleichen Niveau

von 25 - 30 % geblieben.

7.8

Der Kreisarzt-Stellvertreter Dr.

med. C.___ diagnostizierte im Anschluss an die ärztliche Abschlussuntersuchung

vom 27. Januar 2003 (Suva-Nr. 79) eine minime bis leichte Hirnfunktionsstörung,

ein chronisches thoraco-lumbales Syndrom ohne radikuläre Zeichen, eine

chronische Coxalgie rechts sowie funktionelle Beschwerden beider Oberschenkel.

In der Beurteilung führte Dr. med. C.___ aus, es bestehe ein minimes bis

leichtes neuropsychologisches Syndrom mit Gedächtnisstörungen, leicht

eingeschränkter intellektueller Leistungsfähigkeit, leichten sprachlichen

Informationserfassungspannen und einer leichten Störung beim Rechnen. Der

Patient habe ein chronisches thoraco-lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre

Zeichen, eine chronische Coxalgie rechts und funktionelle Beschwerden beider

Oberschenkel. Diese Beschwerden seien von der Unfallpathologie her erklärbar.

Der Versicherte könne manchmal Gewichte bis 5 kg, gelegentlich solche bis 10 kg,

aber nicht über 10 kg bis zur Hüfthöhe heben und tragen. Er könne gelegentlich

Gewichte bis 5 kg bis zur Brusthöhe heben. Präzisions- und Montagearbeiten

könne er oft, mittelschwere manuelle Arbeiten könne er manchmal, schwere

manuelle Arbeiten könne er nicht verrichten. Er könne gelegentlich Arbeiten

über dem Kopf durchführen, er könne manchmal in sitzender Stellung und manchmal

im Stehen vornübergebeugt arbeiten. Er könne nur noch gelegentlich auf den

Knien, resp. mit gebeugten Knien arbeiten. Er könne manchmal eine lange

sitzende Stellung und oft eine stehende Stellung einnehmen. Er könne sehr oft

bis 50 Meter, oft über 50 Meter und manchmal auch längere Strecken

gehen. Er könne manchmal auf unebenem Gelände gehen. Er könne gelegentlich

Treppen hinauf- und hinuntergehen und selten auch auf Leitern steigen. Auf

Nachfrage der Suva-Administration (Suva-Nr. 95) präzisierte der Kreisarzt Dr.

med. B.___ die Abschlussbeurteilung von Dr. med. C.___ am 7. April 2003

dahingehend, dass die Arbeitszeit unter Berücksichtigung der beschriebenen

Schonkriterien nicht zu reduzieren sei (Suva-Nr. 96).

7.9

Am 16. Juni 2003 wandte sich die

Beschwerdegegnerin an den behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ mit der Frage,

ob von einer weiteren psychiatrischen Behandlung noch eine Verbesserung des

Zustands zu erwarten sei. Dr. med. D.___ antwortete am 10. Juli 2003, durch die

Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe das fragile

gesundheitliche Gleichgewicht wiederhergestellt werden können. Die quälenden

Albträume hätten an Häufigkeit abgenommen. Seit einigen Wochen hätten keine

weiteren Veränderungen mehr erzielt werden können, so dass er sich zum

vorläufigen Behandlungsabschluss per 9. Juli 2003 entschlossen habe. Der

Beschwerdeführer könne in Anbetracht der psychischen und somatischen Störungen

eine leichtere Tätigkeit ausüben, in einem leistungsmässigen Umfang von 30 %.

Eine ganztägige Arbeit, allenfalls mit zeitlichen Einbussen, könne von

medizinisch-psychiatrischer Sicht her nicht befürwortet werden (Suva-Nr. 108).

7.10

Mit Verfügung vom 31. Oktober

2003.

(Suva-Nr. 114) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.

November 2003 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von

90.

% zu. Der Invaliditätsgrad wurde durch Vergleich des tatsächlich

erzielten Jahresverdienstes von CHF 5'460.00 (13 x CHF 420.00, vgl.

Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2003 [Suva-Nr. 90]) mit dem mutmasslich

entgangenen Lohn ohne Unfall von CHF 52'000.00 (13 x CHF 4'000.00, vgl. Angaben

der Arbeitgeberin vom 26. März 2003 [Suva-Nr. 93]) ermittelt.

8.

Über den weiteren Verlauf

enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

8.1

Der Hausarzt Dr. med. H.___ erklärte

am 8. Juni 2006 (Suva-Nr. 129), der Beschwerdeführer arbeite wenige Stunden

(etwa zwei pro Tag) bei seinem früheren Arbeitgeber. Mehr könne er nicht

leisten. Er beklage tägliche Schmerzen an beiden Oberschenkeln, und er könne

sich nicht lange auf den Beinen halten. Klinisch und radiologisch (vgl.

Suva-Nr. 130) zeige sich ein stabiler Zustand. Die massiven Verkalkungen um die

rechte Hüfte hinderten die Beweglichkeit erstaunlich wenig. Vom linken Fuss her

habe der Beschwerdeführer kaum Beschwerden, wenig Schmerzen. Die

Hyposensibilität der Zehe II störe ihn dort noch am meisten. Therapeutisch

komme der Beschwerdeführer nur noch selten bei ihm, Dr. med. H.___, vorbei. Er

benötige zurzeit keine Physiotherapie.

8.2

Im Auftrag der IV-Stelle

verfasste die Begutachtungsstelle E.___ am 3. Juni 2009 ein interdisziplinäres

(internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, orthopädisch) Gutachten

(Suva-Nr. 41.2). Die Experten nennen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronische

bilaterale Hüft- und Oberschenkelschmerzen (ICD-10 M79.65)

- Status

nach offener Reposition mit Schrauben- und Plattenosteosynthese am 20. März

2000.

bei Beckenringfraktur Typ C mit iliosakraler Luxationsfraktur links

- Status

nach konservativ behandelten Frakturen Azetabulumvorderpfeiler rechts sowie

oberer und unterer Schambeinast rechts

- Status

nach Fixateur externe am 18. März 2000, Status nach offener Reposition und

Plattenosteosynthese am 20. März 2000, Status nach Spongiosaplastik vom rechten

Beckenkamm und Thiersch-Lappenplastik lateraler Oberschenkel am 23. März 2000

sowie Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung bei offener Femurfraktur

links

- Status

nach Fixateur externe am 18. März 2000, Status nach geschlossener Reposition

und Marknagel-Osteosynthese am 23. März 2000 sowie Status nach Osteo-synthesematerial-Entfernung

bei Femurfraktur rechts

- Status

nach Verkehrsunfall mit Polytrauma am 18. März 2000

2.

chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik

- Status

nach konservativ behandelten Frakturen der Processus transversi L4 und L5

rechts nach Polytrauma vom 18. März 2000

- Beckentiefstand

rechts von 15 mm bei Status nach operativ behandelten bilateralen

Femurfrakturen

3.

chronische

Vorderfussschmerzen links

- Status

nach perkutaner Spickdraht-Osteosynthese und Logenspaltung Fussrücken am 18.

März 2000, Status nach Schraubenosteosynthese Metatarsale I am 27. März 2000

und Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung

- Status

nach Metatarsalefrakturen I – IV nach Polytrauma am 18. März 2000

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

werden namentlich eine Schmerzverarbeitungsstörung, anamnestisch Knieschmerzen

beidseits sowie ein Status nach konservativ behandelter Klavikulafraktur

erwähnt. Zur Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter fest, aus orthopädischer

Sicht wirke sich die verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates im Rahmen

mehrerer struktureller Alterationen nach schwerem Polytrauma aus. Die

angestammte Tätigkeit als Staplerfahrer sowie andere, nicht adaptierte,

körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien dem Exploranden bleibend

nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit

mit regelmässigen sitzenden Anteilen, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg

nur ausnahmsweise überschritten wird, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, entsprechend einer 100%igen Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Weder aus psychiatrischer noch aus

allgemein-internistischer oder anderweitig somatischer Sicht lägen Befunde oder

Diagnosen vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.

Es sei davon auszugehen, dass die

Arbeitsfähigkeit des Exploranden seit Rentenzusprache eingeschränkt sei. Die

aus somatischer Sicht dargelegte Situation sei spätestens zwei Jahre nach dem

letzten orthopädischen Eingriff (Metallentfernung Metatarsale links am 2.

Oktober 2000), also ab Oktober 2002, eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe der

Beschwerdeführer jedoch unter psychischen Problemen gelitten, die sich laut dem

damals behandelnden Psychiater, Dr. med. D.___, auf die Arbeitsfähigkeit

ausgewirkt hätten. Die Einschätzung von Dr. med. D.___, wonach zum damaligen

Zeitpunkt eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

vorgelegen habe, werde von den Gutachtern geteilt. Die Psychotherapie bei Dr.

med. D.___ habe bis 2003 gedauert. Seither habe der Explorand keine neue

Psychotherapie mehr aufgenommen. Man gehe deshalb davon aus, dass

wahrscheinlich ab 2004 keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden

Psychopathologien mehr vorgelegen hätten. Mit Sicherheit könne dies ab Mai 2009

bestätigt werden.

8.3

Auf Zuweisung des neuen Hausarztes

Dr. med. I.___ fand am 3. September 2009 ein Erstgespräch bei den

Psychiatrischen Diensten [...], Dr. med. J.___, Oberarzt, statt. Er nannte als

Diagnose einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichtgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01), bei Status

nach Polytrauma mit persistierenden Schmerzen (IV-Nr. 63, S. 19 ff.).

8.4

Der Beschwerdeführer liess am

14.

September 2009 eine Stellungnahme einreichen, in der unter anderem auf das

erlittene Schädelhirntrauma und die seinerzeit festgestellten

neuropsychologischen Defizite hingewiesen wurde. Weiter liess er geltend

machen, er leide nicht an einem psychiatrischen, sondern an einem somatisch

begründeten Gesundheitsschaden (IV-Nr. 63).

8.5

Am 28. Januar 2010 erstattete

Dr. med. F.___ im Auftrag des Beschwerdeführers ein Gutachten (IV-Nr. 68, S. 5

ff.). Als Befunde hält Dr. med. F.___ fest, die neue Aufnahme des Beckens vom

19.

Oktober 2009 zeige im Vergleich zur Voraufnahme von 2006 auf der rechten

Seite eine Asymmetrie und Verschmälerung sowie Sklerosierung des Gelenkspalts

im Sinne einer beginnenden Coxarthrose. Im Vergleich zu den Voraufnahmen ergebe

sich doch eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung rechts im Hüftgelenk. Die

Aufnahmen der Knie vom gleichen Datum zeigten rechts eine beginnende

Gonarthrose mit Verschmälerung des Gelenkspalts. Zusammenfassend finde man

radiologisch im Zeitraum von 2002 die zunehmenden periartikulären

Ossifikationen an der rechten Hüfte, das Auftreten von degenerativen Zeichen am

rechten Hüftgelenk augenscheinlich und am linken mässig, die Dokumentation der

Vorfussfrakturen sowie die Dokumentation der Verkürzung im rechten Femur mit

Ausbildung einer funktionellen Skoliose in der LWS sowie die Dokumentation

eines Sakrum akutum. Was die klinischen Befunde anbelangt, führte Dr. med. F.___

aus, für die rechte Hüfte finde sich eine eingeschränkte Flexion mit endphasigen

Schmerzen, eine schmerzhafte Innenrotation, die mit Load bei 90° präzise im

Hüftgelenk angegeben werde. Ebenfalls werde beim Wieder-Hinlegen des rechten

Oberschenkels ein dumpfes Knacken verspürt, typisch für das Springen des Kopfes

über ein degenerativ verändertes Labrum. Sämtliche klinischen Zeichen an der

rechten Hüfte sprächen für eine deutliche Coxarthrose rechts. Analog seien die

Befunde an der linken Hüfte; dort finde sich ein bilderbuchmässiges

Drehmann-Zeichen, d.h. der Oberschenkel gehe bei zunehmender Beugung in die

Aussenrotation, was hier ab 70° geschehe. Das Drehmann-Zeichen sei typisch für

eine Coxarthrose. Die coxarthrotischen Beschwerden würden in die Knie

ausstrahlen, ohne dass das Knie fassbare klinische Zeichen haben müsse. Wenn

der Orthopäde der Begutachtungsstelle E.___ dies nicht begreife, habe er «ein

intellektuelles Problem» (IV-Nr. 68, S. 25). Im Vergleich zur Beurteilung durch

den Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___ vom 27. Januar 2003 (IV-Nr. 22, S.

6; E. II.7.9 hiervor), welcher im Prinzip beizupflichten sei, habe die

Symptomatik am Rücken sowie an beiden Hüftgelenken stark zugenommen. Es sei

eine Binsenwahrheit, dass sämtliche posttraumatischen Beschwerden im Laufe der

Zeit zunähmen, was sich nun gut zehn Jahre nach dem Trauma klinisch und

radiologisch bestätige. Aus orthopädischer Sicht seien keine medizinischen

Massnahmen notwendig.

Bezüglich eines orthopädischen Arbeitsprofils

gehe er, Dr. med. F.___, mit der Beurteilung durch Dr. med. C.___ vom 27.

Januar 2003 einig. Der Versicherte könne demnach manchmal Gewichte bis 5 kg,

gelegentlich solche bis 10 kg bis zur Hüfte heben und Tragen, nicht dagegen

solche über 10 kg. Gewichte bis zu 5 kg könne er gelegentlich über die

Brusthöhe heben. Er könne oft Präzisions- und Montagearbeiten, manchmal

mittelschwere manuelle Arbeiten, aber keine schweren manuellen Arbeiten

verrichten. Er könne gelegentlich Arbeiten über dem Kopf durchführen, manchmal

in sitzender Stellung und manchmal im Stehen vorn übergeneigt arbeiten. Auf den

Knien resp. mit gebeugten Knien könne er nur noch gelegentlich arbeiten. Er

könne manchmal eine lange sitzende Stellung und oft eine stehende Stellung

ausüben. Gehen könne er sehr oft bis 50 Meter, oft über 50 Meter und

manchmal auch längere Strecken. Er könne manchmal auf unebenem Gelände gehen.

Er könne gelegentlich Treppen hinauf- und hinuntergehen und selten auch auf

Leitern steigen. Aus heutiger Sicht sei gegenüber diesem von Dr. med. C.___

formulierten Profil einschränkend festzuhalten, dass dem Exploranden mit seinen

ISG-Beschwerden auf der rechten Seite eine lange sitzende Stellung eigentlich

nicht mehr zugemutet werden könne. Stehen/Gehen wäre schon eher möglich.

Zusammenfassend führte Dr. med. F.___

aus, aufgrund dieser Beurteilung bzw. dieses Arbeitsprofils bzw. dieser

Activity Limitations von 2003 wäre dem Exploranden heute für eine leichte,

wechselbelastende Tätigkeit, wo er zwischendurch sitzen und aufstehen könne,

eigentlich ein Teilpensum von 25 % zuzumuten. Zum jetzigen Zeitpunkt werde

die Einsatzfähigkeit des Exploranden durch die weiterhin persistierende

Dominanz der Beschwerden bzw. durch die ungünstige depressive

Situation/posttraumatische Verarbeitungsstörung so verstärkt, dass ihm nur die

jetzt geleistete knapp zweieinhalb-, zweieinviertelstündige Tätigkeit zugemutet

werden könne.

8.6

Im Auftrag von Dr. med. F.___

führten Prof. Dr. phil. K.___, Neuropsychologin, und Dr. med. L.___, Neurologie

FMH, [...], am 16. November 2009 eine neuropsychologische Abklärung durch.

Gemäss ihrem Bericht vom 19. November 2009 (IV-Nr. 67, S. 3) ergab diese

Abklärung eine leichte Einschränkung, die die Arbeitsfähigkeit um zirka 10 - 20 %

vermindere, dies ohne Einbezug der somatischen Symptome.

8.7

Am 9. Februar 2010 erstattete

Dr. med. J.___, Oberarzt Psychiatrische Dienste [...], der IV-Stelle erneut

Bericht (IV-Nr. 68; vgl. E. II. 8.3 hiervor). Er führte aus, die Behandlung

habe am 3. September 2009 begonnen und sei am 15. Januar 2010 abgeschlossen

worden. Durch eine erfolgreiche Therapie der Schlafstörungen habe sich der

affektive Zustand verbessert. Aus psychiatrischer Sicht liege eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, mit somatischem

Syndrom (ICD-10 F33.01) vor. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als

Lagermitarbeiter und Staplerfahrer sei aus psychiatrischer Sicht nicht

eingeschränkt. Inwiefern die körperliche Situation die Arbeitsfähigkeit

tangiere, könne er, Dr. med. J.___, nicht beurteilen.

8.8

Das Verlaufsgutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2011 (IV-Nr. 91.1) umfasste eine

internistisch-allgemeinmedizinische, eine psychiatrische, eine rheumatologische

und eine neurologische Untersuchung. Die Experten nannten folgende Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Status nach Polytrauma am 18. März 2000

mit Schädelhirntrauma mit Subarachnoi-dalblutung hochparietal links (ICD-10

S06.6)

2.

persistierende leichte

neuropsychologische Defizite (ICD-10 F06.7)

3.

Chronische bilaterale Hüft- und

Oberschenkelschmerzen (ICD-10 M79.65)

- Status

nach offener Reposition mit Schrauben- und Plattenosteosynthese am 20. März

2000.

bei Beckenringfraktur Typ C mit iliosakraler Luxationsfraktur links

(ICD-10 Z98.8/T91.2)

- Status

nach konservativ behandelten Frakturen Azetabulumvorderpfeiler rechts sowie

oberer und unterer Schambeinast rechts (ICD-10 T91.2)

- Status

nach Fixateur externe am 18. März 2000, Status nach offener Reposition und

Plattenosteosynthese am 20. März 2000, Status nach Spongiosaplastik vom rechten

Beckenkamm und Thiersch-Lappenplastik lateraler Oberschenkel am 23. März 2000

sowie Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung bei offener Femurfraktur

links (ICD-10 Z98.8/Z47.0/T93.1)

- Status

nach Fixateur externe am 18. März 2000, Status nach geschlossener Reposition

und Marknagel-Osteosynthese am 23. März 2000 sowie Status nach Osteo-synthesematerial-Entfernung

bei Femurfraktur rechts (ICD-10 Z98.8/Z47.0/ T93.1)

- Status

nach Verkehrsunfall mit Polytrauma am 18. März 2000 (ICD-10 T02.8)

4.

chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)

- Status

nach konservativ behandelten Frakturen der Processus transversi L4 und L5

rechts nach Polytrauma vom 18. März 2000 (ICD-10 T91.1)

- Beckentiefstand

rechts von 15 mm bei Status nach operativ behandelten bilateralen

Femurfrakturen (ICD-10 M21.75)

5.

chronische

Vorfussschmerzen links (ICD-10 M79.67)

- Status

nach perkutaner Spickdraht-Osteosynthese und Logenspaltung Fussrücken am 18.

März 2000, Status nach Schraubenosteosynthese Metatarsale I am 27. März 2000

und Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung (ICD-10 Z98.8/Z47.0)

- Status

nach Metatarsalefrakturen I – IV nach Polytrauma am 18. März 2000 (ICD-10

Z98.8/T93.2)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit wurden genannt: ein Status nach leichter depressiver Episode

(ICD-10 F32.0), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine Schmerzverarbeitungsstörung

(ICD-10 F54), anamnestisch Knieschmerzen beidseits, klinisch ohne klar fassbares

Korrelat (ICD-10 M79.66), sowie ein Status nach konservativ behandelter

Claviculafraktur links vom 18. März 2000, derzeit mit geringer Restsymptomatik

(ICD-10 T92.1). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus Sicht des

Bewegungsapparats seien dem Exploranden aufgrund mehrerer struktureller

Alterationen nach schwerem Polytrauma körperlich mittelschwere bis schwere

Tätigkeiten, wie die des Staplerfahrers, bleibend nicht mehr zuzumuten. In

einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässigen

sitzenden Anteilen, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nur ausnahmsweise

überschritten werde, bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Aufgrund von persistierenden leichten neuropsychologischen Defiziten nach

Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung bestehe auch in angepassten

Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus

psychiatrischer, allgemein-internistischer oder anderweitig somatischer Sicht

könnten keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen gestellt werden.

Zusammengefasst sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für körperlich

leichte, adaptierte Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig,

vollschichtig realisierbar mit leicht reduziertem Rendement. Die angestammte Tätigkeit

als Staplerfahrer sei nicht mehr, die aktuell ausgeübte Tätigkeit mit einem 50 %-Pensum

zumutbar.

8.9

Der Privatgutachter Dr. med. F.___

äusserte sich im Auftrag des Beschwerdeführers am 4. September 2012 nochmals,

wobei er sich auf die Akten stützte (IV-Nr. 111, S. 4 ff.). Er kritisierte, der

psychiatrische Gutachter der Begutachtungsstelle E.___, Dr. med. M.___,

habe bei der Beschreibung der Befunde eine uneingeschränkte Auffassungsgabe und

Konzentrationsfähigkeit festgehalten und keine Hinweise auf Merkfähigkeits-

oder Gedächtnisstörungen gefunden, was den Ergebnissen der neuropsychologischen

Untersuchung durch Prof. Dr. phil. K.___ widerspreche. Generell gehe der

psychiatrische Gutachter nicht auf die Befunde der Neuropsychologin ein. Zur

rheumatologischen Untersuchung wurde ausgeführt, gemäss seinen, Dr. med. F.___s,

Feststellungen sei das Sitzen stark gestört gewesen (Schmerzen rechts gluteal)

und das von der Gutachterin der Begutachtungsstelle beschriebene Einnehmen der

tiefen Hocke sei aufgrund der Befunde in seinem Gutachten vom 28. Januar 2010

nicht vorstellbar. Die rheumatologischen Befunde seien geschönt worden. Weiter

lese die Rheumatologin der Begutachtungsstelle aus den neu angefertigten

Röntgenbildern vom 17. August 2011 (Becken und Knie) keine Veränderung des

Befundes im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 31. Mai 2006, 5. Mai 2009

und 19. Oktober 2009 heraus. Er, Dr. med. F.___, habe jedoch bei der

Beschreibung des Beckenbilds vom 19. Oktober 2009 in seinem Gutachten

festgehalten, es finde sich auf der rechten Seite eine Asymmetrie und eine

Verschmälerung sowie eine Sklerosierung des Gelenkspalts im Sinne einer

beginnenden Coxarthrose. Für die Gutachterin fänden jedoch die bereits 2009

beschriebenen Coxarthrosen nicht statt. Dasselbe gelte in Bezug auf die Knie

bezüglich der von ihm im Gutachten vom 28. Januar 2010 beschriebenen

beginnenden Gonarthrose rechts. Da somit die objektivierbaren Befunde des

Exploranden konsequent beschönigt würden, seien die gestellten Diagnosen nicht

verwertbar. So werde auch die Bedeutung der festgestellten Muskelatrophie auf

der linken Seite (Differenz des Oberschenkelumfangs von 6 cm) negiert. Das

Muskeldefizit am linken Oberschenkel und Unterschenkel sei klar Ausdruck der

bereits 2003 durch den Suva-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___

beschriebenen eingeschränkten Hüftbeweglichkeit links. Die Behauptung, die von

ihm, Dr. med. F.___, in seinem Privatgutachten gestellten Diagnosen wichen

nicht vom orthopädischen Teil des ersten E.___-Gutachtens (Dr. med. N.___) und

vom rheumatologischen Teil des zweiten E.___-Gutachtens (Dr. med. O.___) ab,

sei unzutreffend. Insbesondere werde der von ihm diagnostizierte

Beschwerdekomplex thorakolumbal und sakral ausgelassen. Er, Dr. med. F.___,

habe in seinem Gutachten zwar ausgeführt, dass Dr. med. C.___ bereits im Jahr

2003.

eine eingeschränkte Flexion der rechten und linken Hüfte dokumentiert

habe, aber keinesfalls erklärt, er teile die Aussagen von Dr. med. C.___ zur

Arbeitsfähigkeit.

9.

Die Beschwerdegegnerin hat in

medizinischer Hinsicht die Beurteilung der IV-Stelle übernommen. Sie stützt

sich damit insbesondere auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 18.

Oktober 2011 (Suva-Nr. 142, S. 3 ff.; IV-Nr. 91.1). Das Versicherungsgericht

hat sich bereits in seinem die Invalidenversicherung betreffenden Urteil

VSBES.2012.165 vom 25. März 2014 (IV-Nr. 122) mit der Beweiskraft dieses

Gutachtens befasst und diese vollumfänglich bejaht (Urteil VSBES.2012.165, S.

20.

-25, E. II. 10.1 - 11.2). Es fasste das Ergebnis wie folgt zusammen (E.

II. 11.3):

«11.3 Zusammenfassend ist auf die

Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des E.___

vom 18. Oktober 2011 abzustellen. Beim Beschwerdeführer besteht demnach für die

angestammte sowie für andere körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten

eine bleibende, 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte

Tätigkeiten besteht eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die sich

vollschichtig realisieren lässt. Die rheumatologischen Befunde bewirken eine

qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten

mit regelmässigen sitzenden Anteilen, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg

nur ausnahmsweise überschritten wird. Die Reduktion des Leistungsvermögens auf

80.

% (bei vollem Pensum) ergibt sich aus den persistierenden leichten

neuropsychologischen Defiziten.»

Das Bundesgericht hat die dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_312/2014 vom 19. September 2014 abgewiesen

und den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ bestätigt. Auch

im vorliegenden Verfahren sind dessen Ergebnisse der Beurteilung zugrunde zu

legen.

10.

10.1

Was die Zulässigkeit einer

revisionsweisen Überprüfung anbelangt, ist zunächst umstritten, ob die mit der

Verfügung vom 31. Oktober 2003 erfolgte Zusprache einer Rente von 90 %

ausschliesslich somatische oder auch psychische Beschwerden betraf. Der

Beschwerdeführer geht von ausschliesslich somatisch begründeten Beschwerden aus,

während die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, es seien auch

psychische Beschwerden berücksichtigt worden.

10.2

Wie sich dem vorstehend

zusammengefassten (vgl. E. II. 7.3 ff.) aktenmässigen Verlauf entnehmen lässt,

sah der Kreisarzt Dr. med. B.___ nach seiner Untersuchung vom 11. September

2001.

aus somatischer Sicht keine Behandlungsmöglichkeit mehr. Er nahm aber

bezüglich der psychiatrischen Situation an, dass der Beschwerdeführer von einer

entsprechenden Therapie profitieren könnte (Suva-Nr. 41, S. 4). In der Folge

wurde die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. D.___ aufgenommen; dieser

führte in seinem Bericht vom 8. April 2002 (Suva-Nr. 50) aus, die anamnestischen

Daten und das aktuelle somatische und psychopathologische Zustandsbild

begründeten die Diagnosestellung einer ausgeprägten Anpassungsstörung mit

Beeinträchtigung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25). Die

Arbeitsfähigkeit betrage zirka 25 - 30 %. Die Weiterführung der

Therapie könnte dazu beitragen, vorhandene Ressourcen zu stabilisieren und

schwere depressive Einbrüche mit akuter Suizidalität rechtzeitig aufzufangen. Am

31.

Oktober 2002 erklärte Dr. med. D.___ (Suva-Nr. 71), der Verlauf seit dem

Bericht vom 8. April 2002 habe sich wechselhaft gestaltet, geprägt durch die

starke Schmerzproblematik und die damit verbundene schwere depressive Verstimmung.

Die Arbeitsfähigkeit sei im Durchschnitt auf dem gleichen Niveau von 25 - 30 %

geblieben. Am 16. Juni 2003 unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem

behandelnden Psychiater eine Reihe von Fragen (Suva-Nr. 104). Auf die Frage, ob

von einer weiteren psychiatrischen Behandlung noch eine Verbesserung des

Zustands zu erwarten sei, antwortete Dr. med. D.___ am 10. Juli 2003 (Suva-Nr.

108), durch die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung

habe das fragile gesundheitliche Gleichgewicht weiter gestärkt werden können. Die

quälenden Albträume hätten an Häufigkeit abgenommen. Seit einigen Wochen hätten

keine weiteren Veränderungen erzielt werden können, so dass er, Dr. med. D.___,

sich für einen vorläufigen Therapieabschluss per 9. Juli 2003 entschieden

habe. Auf die Frage, welche Tätigkeiten und Verrichtungen der Beschwerdeführer

in Anbetracht der psychischen Störung zumutbarerweise noch ausüben könne, und

in welchem leistungsmässigen Umfang (Suva-Nr. 104), antwortete Dr. med. D.___,

der Beschwerdeführer könne «in Anbetracht der psychischen und somatischen

Störungen» eine leichtere Tätigkeit ausüben, in einem leistungsmässigen Umfang

von 30 % (Suva-Nr. 108). Auf die Frage, ob noch ganztags gearbeitet werden

könne bzw. ob allenfalls eine zeitliche Einbusse bestehe (Suva-Nr. 104),

antwortete er, eine ganztägige Arbeit, allenfalls mit zeitlichen Einbussen,

könne von medizinisch-psychiatrischer Sicht her nicht befürwortet werden

(Suva-Nr. 108).

Im Zeitraum, als die Behandlung bei Dr.

med. D.___ lief, fand die Abschlussuntersuchung durch den

Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___ statt; dieser formulierte in seinem

Bericht vom 27. Januar 2003 (Suva-Nr. 79) aus somatischer Sicht ein

detailliertes Zumutbarkeitsprofil und nahm eine Beurteilung des

Integritätsschadens vor (Suva-Nr. 80). Auf eine entsprechende Rückfrage der

Beschwerdegegnerin vom 2. April 2003 (Suva-Nr. 95) antwortete der Kreisarzt Dr.

med. B.___ am 7. April 2003, die Arbeitszeit sei unter Berücksichtigung der von

Dr. med. C.___ formulierten Schonkriterien nicht zu reduzieren (Suva-Nr. 96).

10.3

Als die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 31. Oktober 2003 (Suva-Nr. 114)

eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 90 % zusprach, stützte sie sich

insbesondere auf die erwähnten Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr.

med. D.___ und der Kreisärzte Dr. med. C.___ (Stellvertreter) und Dr. med. B.___

(vgl. die Auszählung dieser Akten in der «Zusammenfassung der

Entscheidungsgrundlagen», Suva-Nr. 113, S. 2 oben). Daraus ergab sich aus einer

rein somatischen Sicht die ganztätige Zumutbarkeit einer angepassten, den von

Dr. med. C.___ formulierten Kriterien entsprechenden Tätigkeit. Die erhebliche

zeitliche Einschränkung ergab sich dagegen aus dem Schreiben von Dr. med. D.___

vom 10. Juli 2013 (Suva-Nr. 108), der «in Anbetracht der psychischen und

somatischen Störungen» nur noch eine leichtere Tätigkeit in einem

leistungsmässigen Umfang von 30 % als möglich bezeichnete und ausserdem

festhielt, eine ganztägige Arbeit, allenfalls mit zeitlichen Einbussen, könne

von medizinisch-psychiatrischer Seite her nicht befürwortet werden. Vor diesem

Hintergrund steht ausser Frage, dass die Rentenzusprache auch und sogar in

erster Linie auf der Annahme beruhte, die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers sei wegen einer psychischen Störung erheblich eingeschränkt.

Während die Kreisärzte aus Sicht des Bewegungsapparates eine angepasste

Tätigkeit für vollzeitlich zumutbar erachteten, schloss dies der behandelnde

Psychiater aus medizinisch-psychiatrischer Sicht aus. Wenn die

Beschwerdegegnerin zum Ergebnis gelangte, der im Rahmen einer Präsenzzeit von

rund zwei Stunden pro Tag tatsächlich erzielte Lohn entspreche dem

zumutbarerweise realisierbaren Einkommen, liess sich dies einzig auf die

psychiatrische Beurteilung von Dr. med. D.___ abstützen. Der Argumentation des

Beschwerdeführers, die Zusprache einer Rente von 90 % mit der Verfügung

vom 31. Oktober 2003 habe ausschliesslich auf den somatischen Befunden beruht,

kann nicht beigepflichtet werden. Wohl wäre der Fallabschluss (im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 UVG) auch möglich gewesen, ohne die Ergebnisse der

psychiatrischen Behandlung abzuwarten (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Urteil

des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3). Auch überrascht es,

dass eine Rentenzusprache für psychische Beschwerden erfolgte, ohne dass eine

separate Adäquanzprüfung (vgl. BGE 115 V 133) stattgefunden hatte. Diese

Umstände können Zweifel daran wecken, ob das damalige Vorgehen korrekt war, und

allenfalls gar einen Grund für eine Wiedererwägung (im Sinne von Art. 53 Abs. 2

ATSG) bilden (vgl. zur unterlassenen Adäquanzprüfung: Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2 und 4.3). Sie ändern aber nichts daran,

dass die Rentenzusprache auch und vorwiegend für psychische Beschwerden

erfolgte.

11.

Nach dem Gesagten steht fest,

dass die Rentenzusprache durch die Verfügung vom 31. Oktober 2003 auch und

sogar in erster Linie aufgrund einer psychischen Störung erfolgte. Damit steht

die Frage im Vordergrund, ob sich der psychische Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers in der Folge verbessert hat.

11.1

Im ersten Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 3. Juni 2009 (Suva-Nr. 137, S. 3 ff.; IV-Nr. 54.2)

führte der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. P.___ aus, der den

Beschwerdeführer damals behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ habe 2002 eine

Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen und Sozialverhalten nach

schwerem Polytrauma diagnostiziert und sei von einer Restarbeitsfähigkeit von

25.

bis 30 % ausgegangen. Die Diagnose könne zwar rückwirkend beurteilt

bestätigt werden. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich aber aus rein

psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen (IV-Nr. 54.2, S.

13). Der Gutachter ging somit von einer Verbesserung aus. Auf die entsprechende

Nachfrage der IV-Stelle antworteten die Gutachter am 29. Juni 2009, in

Verweistätigkeiten bestehe sicher ab Mai 2009, wahrscheinlich ab 2004 eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die ursprünglich zur Berentung führende,

damals vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ erwähnte ausgeprägte

Anpassungsstörung sei nicht mehr feststellbar (IV-Nr. 55). Im Verlaufsgutachten

derselben Begutachtungsstelle vom 18. Oktober 2011 (Suva-Nr. 142, S. 4 ff.;

IV-Nr. 91.1) wirkte als psychiatrischer Teilgutachter Dr. med. M.___ mit. Er

gelangte zum Ergebnis, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Die in den Akten erwähnte leichte depressive Episode sei

remittiert (Gutachten S. 17). Weiter führte Dr. med. M.___ aus, es

bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer während längerer

Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung gelitten hätte.

Auch rückwirkend könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Gutachten S. 18). Auf die ihr durch die

IV-Stelle unterbreitete Frage nach einer Veränderung (IV-Nr. 95) antworteten

die Gutachter am 31. Januar 2012, beim Gutachten vom 18. Oktober 2011 habe

es sich um ein Revisionsgutachten zum ersten Gutachten vom 3. Juni 2009

gehandelt. Zur Situation ab 2003 sei bereits in diesem ersten Gutachten

Stellung genommen worden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 bzw. 2003

psychiatrisch hochgradig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt eingeschätzt

worden, dies aufgrund einer Anpassungsstörung, einer depressiven Störung

ausgeprägten Ausmasses mit Beeinträchtigung von Gefühlen und Sozialverhalten; dies

habe damals zu einer Arbeitsunfähigkeit von 70 - 75 % geführt.

Zwischenzeitlich habe sich diese affektive Störung remittiert, wie bereits im

Gutachten von 2009 dargelegt worden sei. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer

nur bis ins Jahr 2003 bei einem Psychiater in Behandlung gewesen, so dass

wahrscheinlich bereits in den folgenden Jahren die Arbeitsfähigkeit

psychiatrisch nicht mehr hochgradig eingeschränkt gewesen sei. Die Gutachter

hätten dies jedoch erst mit Sicherheit ab Mai 2009 bestätigen können; dies sei

auch die heute noch gültige Sachlage (Suva-Nr. 142, S. 1; IV-Nr. 96).

11.2

Die Frage, ob sich aus den

erwähnten gutachterlichen Aussagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

ableiten lässt, der psychische Gesundheitszustand habe sich zwischen den

Stellungnahmen von Dr. med. D.___ in den Jahren 2002 und 2003 (E. II. 7.4, 7.7

und 7.9 hiervor) und den Untersuchungen durch die Begutachtungsstelle E.___ in

den Jahren 2009 und 2011 erheblich verbessert, oder ob stattdessen von einer

abweichenden Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts auszugehen ist, hat sich das Bundesgericht in seinem die

Invalidenversicherung betreffenden Urteil 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E.

4.2.1

und 4.2.2 geäussert. Es hielt nach eingehender Auseinandersetzung mit den

zitierten Aussagen der Gutachter fest, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür,

dass der Psychiater der Begutachtungsstelle E.___ retrospektiv die Beurteilung

von Dr. med. D.___ als unzutreffend erachte. Die gutachterlichen

Stellungnahmen seien dahingehend zu verstehen, dass die damals vorliegende

affektive Störung inzwischen remittiert sei. Von diesen Feststellungen ist auch

im vorliegenden Verfahren auszugehen.

Dieses Ergebnis wird durch einen

Vergleich der geschilderten Befunde bestätigt: Dr. med. D.___ berichtete

am 8. April 2002 über eine permanent bedrückt-depressive, resignierte

Stimmungslage, eine verunsicherte, verängstigte und ratlose Emotionalität sowie

Albträume und Suizidgedanken (Suva-Nr. 50, S. 2). Im Bericht vom 31. Oktober

2002.

schilderte Dr. med. D.___ einen wechselhaften Verlauf, der durch die

starke Schmerzproblematik und die damit verbundenen schweren depressiven

Verstimmungen geprägt sei. Die hoffnungslos-resignierte Grundstimmung und die

suizidalen Impulse hätten verarbeitet und das Selbstwertgefühl einigermassen

stabilisiert werden können. Die Arbeitsfähigkeit bleibe auf einem Niveau von 25

- 30 % (Suva-Nr. 71). Laut dem Bericht vom 10. Juli 2003 konnte durch die

Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung das fragile gesundheitliche

Gleichgewicht weiter gestärkt werden und die quälenden Albträume nahmen an

Häufigkeit ab (Suva-Nr. 108). Der Beschwerdeführer litt demnach weiterhin an

einer erheblichen depressiven Symptomatik. Auch Albträume kamen weiterhin vor. Demgegenüber

erhob Dr. med. J.___, der den Beschwerdeführer von September 2009 bis Januar

2010.

behandelte, nur noch eher diskrete Befunde, die sich nicht auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkten (Bericht vom 9. Februar 2010, IV-Nr. 68). Der

Gutachter Dr. med. M.___ fand eine chronische Missstimmung und Gereiztheit,

entsprechend einer Dysthymie, beurteilte den Beschwerdeführer aber nicht als

eigentlich depressiv. Schlaf-, Antriebs- und Konzentrationsstörungen sowie

einen sozialen Rückzug verneinte er (IV-Nr. 91.1, Gutachten S. 17 f.). Auch ein

Vergleich der Befunde ergibt somit, dass eine erhebliche Verbesserung

eingetreten ist.

11.3

Zu prüfen bleibt, wann es zu

dieser Verbesserung gekommen ist. Der Beschwerdeführer weist in diesem

Zusammenhang darauf hin, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.

Oktober 2003 nicht nur nach der IV-Verfügung vom 5. März 2003, sondern auch

nach dem Abschluss der Behandlung bei Dr. med. D.___ am 9. Juli 2003 erging. Er

macht geltend, eine (allfällige) Verbesserung seines psychischen

Gesundheitszustandes sei, wenn schon, vor dem Erlass der Verfügung vom 31.

Oktober 2003 eingetreten. Für diese Annahme fehlen aber jegliche Anhaltspunkte.

Dr. med. D.___ ging in seinem Bericht vom 10. Juli 2003 (Suva-Nr. 108) noch von

einer erheblichen durch eine psychische Störung bedingten Einschränkung und

Arbeitsunfähigkeit aus. Den am Vortag erfolgten Abbruch der Behandlung

begründete er nicht mit der Genesung des Beschwerdeführers, sondern im

Gegenteil damit, dass seit einigen Wochen keine weitere Verbesserung habe

erzielt werden können. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine solche

weitere Verbesserung, wie sie durch die psychiatrische Behandlung nicht

erreicht wurde, nach deren Beendigung innerhalb des relativ kurzen Zeitraums

bis 31. Oktober 2003 eingetreten wäre. In den diesbezüglichen Ausführungen der

Begutachtungsstelle E.___ wird erklärt, «wahrscheinlich ab 2004», mit

Sicherheit ab Mai 2009 hätten keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Psychopathologien

mehr bestanden (Gutachten vom 3. Juni 2009, S. 23; Antwort vom 29. Juni 2009)

respektive die Arbeitsfähigkeit sei «wahrscheinlich bereits in den folgenden

Jahren» (nach 2003) psychiatrisch nicht mehr hochgradig eingeschränkt gewesen

(Stellungnahme vom 31. Januar 2012, IV-Nr. 96). Da keine anderslautenden

psychiatrischen Stellungnahmen vorliegen, ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die erhebliche Verbesserung der

psychischen Situation und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit sei

frühestens im Jahr 2004 eingetreten. Die Ausführungen des Versicherungsgerichts

und des Bundesgerichts im IV-rechtlichen Beschwerdeverfahren widersprechen

dieser Feststellung nicht: Wenn damals festgehalten wurde, die Verbesserung sei

nicht vor dem Abschluss der Behandlung bei Dr. med. D.___ eingetreten, bedeutet

dies nicht, dass ein späterer Zeitpunkt ausgeschlossen wurde.

11.4

Zusammenfassend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der psychische Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers nach dem Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2003

erheblich verbessert hat, und die damals noch bestehende erhebliche, psychisch

bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spätestens im Jahr 2009 weggefallen

war. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Unter

diesen Umständen kann offenbleiben, ob die objektive Beweislast für eine

Verbesserung, welche die Beschwerdegegnerin trifft (vgl. E. II. 5.4

hiervor), entsprechend der Argumentation des Beschwerdeführers auch den

negativen Nachweis umfasst, dass eine nachgewiesene erhebliche Verbesserung

nicht bereits vor dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erreicht wurde. Mit

Blick auf den allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige das Vorhandensein einer

behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]), dürfte einiges für den

gegenteiligen Standpunkt sprechen, wobei die Frage aber, wie dargelegt, nicht

näher zu prüfen ist. Offenbleiben kann auch, ob die Tatsache, dass die

Beschwerdegegnerin bei der seinerzeitigen Rentenzusprache keine Adäquanzprüfung

vornahm, unter den konkreten Umständen einen Wiedererwägungsgrund bildet (vgl.

E. II. 10.3 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober

2016.

E. 4.2 und 4.3), so dass ein Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen

Veränderung entbehrlich wäre.

12.

Da ein Revisionsgrund vorliegt,

ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig

festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere

Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 6.1 S. 13). Es hat eine

Invaliditätsbemessung stattzufinden, die im Revisionsfall auf den Zeitpunkt der

Rentenanpassung zu beziehen ist (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

12.1

Bevor der Einkommensvergleich

stattfinden kann, ist somit der Zeitpunkt der Rentenanpassung zu bestimmen. Mit

der Verfügung vom 11. März 2015 (Suva-Nr. 165) setzte die Beschwerdegegnerin

die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juli 2012 von 90 %

auf 27 % herab. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF 55'229.60

zurück. Diese Summe entspricht den geleisteten Rentenzahlungen für die Zeit bis

31.

Januar 2015. Im Einspracheentscheid wurde die Einsprache insofern teilweise

gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin «auf die Einforderung des Rückerstattungsbetrages

von CHF 55'229.60 verzichtet». Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin darauf

hin, dass keine Komplementärrente ausgerichtet worden sei, und liess den

Revisionszeitpunkt ausdrücklich offen. Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, eine rückwirkende revisionsweise Rentenherabsetzung sei unzulässig. Die

Rente könne daher frühestens auf den 1. April 2015 reduziert werden.

12.2

Mit der teilweisen Gutheissung

der Einsprache und dem «Verzicht» auf die Einforderung des

Rückforderungsbetrags von CHF 55'229.60», entsprechend den Rentenzahlungen bis

Ende Januar 2015, hat die Beschwerdegegnerin die Rente faktisch erst auf diesen

Zeitpunkt hin von 90 % auf 27 % herabgesetzt. Dieser Moment bildet

daher den Revisionszeitpunkt und bestimmt den für den Einkommensvergleich

massgebenden Zeitpunkt. Der Einkommensvergleich hat sich demnach auf das Jahr

2015.

zu beziehen, unabhängig davon, ob die Rentenanpassung per 1. Februar

2015.

oder, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt – und nachfolgend noch

zu prüfen sein wird – erst per 1. April 2015 stattzufinden hat.

12.3

Bei der Invaliditätsbemessung

ist von demjenigen Zumutbarkeitsprofil auszugehen, welches das

Versicherungsgericht im IV-Verfahren formuliert hat. Das Gericht ging gestützt

auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2011 davon aus,

beim Beschwerdeführer bestehe für die angestammte sowie für andere körperlich

mittelschwere bis schwere Tätigkeiten eine bleibende, 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine

80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die sich vollschichtig realisieren

lasse. Die rheumatologischen Befunde bewirkten eine qualitative Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit

regelmässigen sitzenden Anteilen, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg

nur ausnahmsweise überschritten wird. Die Reduktion des Leistungsvermögens auf

80.

% (bei vollem Pensum) ergebe sich aus den persistierenden leichten

neuropsychologischen Defiziten (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2012.165

vom 25. März 2014 E. II. 11.3).

13.

13.1

Bei der Bestimmung des

Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das soeben erwähnte

Urteil des Versicherungsgerichts im IV-Verfahren. Das Gericht ging von den

Angaben im Arbeitgeberbericht der Q.___ AG vom 4. Mai 2004 (IV-Nr. 36) und den

ergänzenden Angaben der Arbeitgeberin vom 28. Januar 2009 (IV-Nr. 46) aus. Laut

diesen letzteren Auskünften hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 als

Lagerist CHF 4'530.00 pro Monat (x 13), plus Zulagen von CHF 310.00 pro Monat,

verdient, was einem Jahreslohn von CHF 62'610.00 entspricht. Die

Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag in der Verfügung vom 11. März 2015

(Suva-Nr. 165) an die Lohnentwicklung bis 2012 angepasst; dies ist

grundsätzlich korrekt. Da die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Rente

erst auf den 1. Februar 2015 herabgesetzt wurde, ist die Berechnung nunmehr

jedoch auf das Jahr 2015 zu beziehen. Die entsprechende Anpassung (Bundesamt

für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.93, Männer, 2009: 122.5,

2015: 127,7) führt zu einem Valideneinkommen von CHF 65‘268.00.

13.2

13.2.1

Das Invalideneinkommen ist

unbestrittenermassen auf der Basis statistischer Werte zu bestimmen, wobei die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen ist. Die

Beschwerdegegnerin hat auf die LSE 2012 abgestellt, während der

Beschwerdeführer geltend macht, massgebend sei, wie im IV-Verfahren, die LSE

2010.

Das Bundesgericht hat sich in BGE 143 V 295 zur Anwendung der neuen, auf

einem gegenüber den Fassungen bis 2010 veränderten Konzept basierenden LSE 2012

in der obligatorischen Unfallversicherung geäussert. Es bejahte in Analogie zum

die Invalidenversicherung betreffenden Urteil BGE 142 V 178 die Anwendbarkeit der

neuen Tabellen auch im Rentenrevisionsverfahren für den Fall, dass ein

(anderweitiger) Revisionsgrund vorliegt (BGE 143 V 295 E. 4.2.2 S. 302 f. mit

Hinweisen). Anwendbar ist diejenige Fassung der LSE, die vorlag, als der

Einspracheentscheid erlassen wurde (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 und 4.1.4 S. 300).

13.2.2

Bei Erlass des

Einspracheentscheids vom 8. April 2016 war die LSE 2012 die aktuellste

verfügbare Fassung der Lohnstrukturerhebung. Da ein anderweitiger

Revisionsgrund – in Form des verbesserten Gesundheitszustandes – gegeben war,

steht ihrer Anwendung nach der zitierten Rechtsprechung nichts entgegen. Die

Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen zu Recht auf dieser

Grundlage bestimmt. Anwendbar ist die Tabelle A1 (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2

S. 303). Abzustellen ist auf den Zentralwert der im Kompetenzniveau 1

beschäftigten Männer, der sich gemäss LSE 2012 auf CHF 5'210.00 pro Monat

oder CHF 62'520.00 pro Jahr belief. Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende

Betrag auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7

Stunden hochgerechnet und an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst

(Bundesamt für Statistik, a.a.O., 2012: 125,5; 2015: 127,7), resultiert ein

Bruttoverdienst von CHF 66'320.00 bei einer vollen Arbeitsfähigkeit und von

CHF 53'056.00 bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 %.

13.2.3

Beim Einkommensvergleich unter

Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass

gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten

Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und

deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.

Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und

berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob

und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen

vorgenannten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig.

Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens

25.

% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE

135.

V 297 E. 5.2 S. 301).

Gemäss der beweiskräftigen Beurteilung

durch das E.___ vom 18. Oktober 2011 kann der Beschwerdeführer seine

angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Das Feld der zumutbaren Arbeiten

beschränkt sich auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Hebe- und

Tragelimite, die nur selten 5 kg übersteigt. Diesem Umstand ist durch einen

angemessenen Abzug Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer kann jedoch mit

einer auf 80 % reduzierten Leistung vollschichtig arbeiten, was einen

Abzug unter dem Titel «Teilzeit» ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012

vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Der 1981 geborene Beschwerdeführer,

portugiesischer Staatsangehöriger, lebt seit 1993 in der Schweiz und verfügt

über die Niederlassungsbewilligung. Er muss weder aufgrund seines Alters noch

mit Blick auf Nationalität und Aufenthaltsstatus mit einer zusätzlichen

Lohneinbusse rechnen. Auch die Zahl der Dienstjahre ist im Anforderungsniveau 4

nicht geeignet, einen Abzug zu rechtfertigen, da derartige Tätigkeiten weder

Berufserfahrung noch eine lange Einarbeitungszeit verlangen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_887/2008 vom 24. Juni 2009 E. 5.4). Dementsprechend wirkt

sich auch der fehlende Berufsabschluss nicht lohnmindernd aus. Insgesamt

erscheint der Abzug von 10 %, den die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat,

als angemessen (zur Angemessenheitsprüfung vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 am Ende S.

74.

f.).

13.2.4

Mit dem Abzug von 10 %

reduziert sich das Invalideneinkommen von CHF 53'056.00 auf CHF 47'750.00.

Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 65'268.00 resultiert ein

Invaliditätsgrad von 27 %. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Invaliditätsbemessung ist demnach korrekt.

13.3

Nach dem Gesagten lässt sich

die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung nicht

beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente zu Recht auf eine

solche von 27 % herabgesetzt.

14.

14.1

Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt

der Herabsetzung. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Reduktion auf

einen vor der Verfügung vom 11. März 2015 liegenden Zeitpunkt erfolgt ist. Die

Beschwerdegegnerin ist diesem Argument im Einspracheentscheid sinngemäss

insoweit gefolgt, als sie den Herabsetzungszeitpunkt per 1. Februar 2015

verlegt und auf die Rückforderung der bis dahin ausgerichteten Renten

verzichtet hat. Auch darin liegt allerdings eine (wenn auch vergleichsweise

geringfügige) Rückwirkung.

14.2

Die revisionsweise Abänderung

einer laufenden Rente der obligatorischen Unfallversicherung richtet sich – vom

Spezialfall des Art. 22 UVG abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_373/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 3.1). Diese Norm sieht

eine Erhöhung, Reduktion oder Aufhebung lediglich für die Zukunft vor (vgl. E.

II. 4.1 hiervor). Nach der Rechtsprechung ist bei der Festlegung der zeitlichen

Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente auf den

Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die

Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind (BGE 140 V 70 E. 4.2 S. 73).

Eine darüber hinausgehende, rückwirkende Reduktion kommt allenfalls dann in

Betracht, wenn die versicherte Person ihre Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1

ATSG verletzt hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_883//2015 vom 21.

Oktober 2016 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Eine solche Meldepflichtverletzung steht

hier nicht zur Diskussion. Die Rente ist daher erst auf den Beginn des Monats,

welcher der Zustellung der Verfügung folgt, herabzusetzen (BGE 140 V 70 E. 4.2

S. 73). Die Herabsetzung der Rente von 90 % auf 27 % hat somit erst per

1.

April 2015 zu erfolgen. Für die Monate Februar 2015 und März 2015 hat der

Beschwerdeführer noch Anspruch auf die Rente von 90 %. Die Beschwerde ist

in diesem (geringen) Umfang teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie

abzuweisen.

15.

15.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1

ATSG). Der Beschwerdeführer obsiegt jedoch in einem derart geringen Umfang,

dass sich eine Ausscheidung der Parteikosten nicht rechtfertigt. Die Frage, ob der

Beschwerdeführer für die relativ kurze Zeit vom 1. Februar bis 31. März

2015.

noch Anspruch auf die bisherige Rente von 90 % habe, hat den Aufwand

des Rechtsvertreters nicht spürbar beeinflusst.

15.2

Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn

im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (E. I. 4.1 hiervor). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Rechtsanwalt Zenari macht in der Kostennote vom 18. November 2016 (A.S. 66 f.)

einen Aufwand von 9,68 Stunden geltend. Hiervon sind diejenigen Positionen in

Abzug zu bringen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im

Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist; dies betrifft fünf

Orientierungskopien an die Klientschaft vom 9. Juni 2016, 13. Juli 2016,

7.

September 2016, 14. Oktober 2016 und 11. November 2016 zu je 0,17 Stunden

und das Fristerstreckungsgesuch vom 2. September 2016 (0,25 Stunden),

total somit 1,1 Stunden. Der verbleibende Aufwand von 8,58 Stunden ergibt mit

dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 Abs. 1 in Verbindung mit § 160 Abs. 3

kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), den Auslagen von CHF 124.50 und der

Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von CHF 1'802.40. Dieser Betrag

ist Rechtsanwalt Zenari durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn

auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters

im Umfang von CHF 463.30 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von

CHF 230.00 ermittelten Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

15.3

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 8. April 2016 und die Verfügung

vom 11. März 2015 werden in dem Sinne abgeändert, dass der Beschwerdeführer bis

31. März 2015 Anspruch auf eine Rente von 90 % und ab 1. April 2015

Anspruch auf eine Rente von 27 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

Rechtsanwalt Roger Zenari wird auf CHF 1'802.40 (inkl. Auslagen und MwSt)

festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang

von CHF 463.30, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger