VSBES.2016.139
Unfallversicherung
14. Februar 2018Deutsch38 min
Source so.ch
Urteil vom 14. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
Gegen
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081
Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 14. April 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 11.
Mai 2010 (KA [Korrespondenzakten der Helsana] 2) wurde der Helsana Unfall AG
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) mitgeteilt, A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1977, sei am 25. Februar 2010 beim Skifahren gestürzt
und habe sich dabei am linken Knie verletzt. Im Bericht von Dr. med. B.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 12. Mai 2010 (MA
[Medizinische Akten der Helsana] 1) wurde dazu ausgeführt, die erste ärztliche
Beurteilung sei erst drei Wochen nach dem Unfallereignis bei Dr. med. C.___
erfolgt. Eine spezifische Therapie sei nicht eingeleitet worden. Aufgrund der
Beschwerdepersistenz bei gewissen Bewegungen mit medialseitigen Schmerzen sei
dann am 19. April 2010 eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Es bestehe
ein Status nach proximaler Ruptur des medialen Seitenbandes am Knie links mit
nach wie vor stark ödematöser Aufsplitterung. Es bestehe keine Meniskusläsion
und die Kreuzbänder seien unauffällig. Mit Bericht vom 10. Juni 2010 (MA
2) hielt Dr. med. B.___ sodann fest, die Beschwerdeführerin sei relativ
beschwerdearm. Bei recht guter Situation erfolge im Moment der
Behandlungsabschluss.
1.2 Am 31. Oktober 2011 meldete sich
die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen im Kniegelenk in der D.___ (MA 7). Am
20. Februar 2012 erfolgte eine Kniearthroskopie, eine arthroskopische TME
medial, eine Knorpelglättung sowie eine Entfernung freier Gelenkkörper (MA 3).
Das MRI vom 25. Juni 2013 (MA 13) ergab im linken Knie Zeichen der medialen
Gonarthrose, eine progrediente Chondropathie femorotibial mediales
Kompartiment, Grad III – IV, eine femoropatellare Chondropathie Grad III,
insbesondere der Trochelea und retropatellar mediales Kompartiment, einen
medialen Meniskus, Riss im Corpus, eine Bursitis Pes anserinus, einen
Gelenkerguss sowie eine kleine Baker-Zyste.
1.3 Am 4. Januar 2014 meldete die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfall vom 25.
Februar 2010 (KA 40). Am 7. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin am Knie
links eine mediale Schlittenprothese eingesetzt (MA 32).
1.4 Mit Aktenbeurteilung vom 31.
Juli 2015 (MA 43) kam der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med.
E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, zum Schluss, durch neue Fakten und Erkenntnisse könne
keine Rückfallkausalität für die Kniegelenkspathologie ab Juni 2010 in Anspruch
genommen werden.
Gestützt darauf kam die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2015 (KA 108) zum Schluss, ab
dem 10. Juni 2010 bestehe kein Anspruch mehr auf Versicherungsleistungen. Auf
eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen werde verzichtet. Der
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 25. Februar 2010 und dem
Meniskusschaden sowie den bestehenden Beschwerden am linken Knie werde
verneint. Hinsichtlich der Ruptur des medialen Kollateralbandes am linken Knie
sei der Status quo sine vel ante am 10. Juni 2010 erreicht worden. Dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 14. September 2015 Einsprache erheben (KA 113),
welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. April 2016 (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.) abwies.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2016 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben (A.S. 17 ff.) mit den Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 14.
April 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
über den 10. Juni 2010 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 30.
Mai 2016 (A.S. 25 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 31. August 2016
(A.S. 37 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig
lässt sie eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. Juli
2016 einreichen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik
(A.S. 42)
5. Mit
Verfügung vom 10. November 2016 (A.S. 47 f.) hält der Präsident des
Versicherungsgerichts fest, es sei vorgesehen, ein gerichtliches Gutachten zu
veranlassen.
6. Mit Verfügung
vom 13. Februar 2017 (A.S. 57 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens Dr. med.
G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, von der H.___ bestimmt.
7. Das
Gutachten von Dr. med. G.___ ergeht am 30. Juni 2017 (A.S. 62 ff.).
8. Mit
Stellungnahme vom 10. Juli 2017 (A.S. 95 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin
zum Gutachten vernehmen.
9. Mit
Stellungnahme vom 29. August 2017 (A.S. 98 f.) beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei ein neues Gutachten anzuordnen, da Dr. med. G.___ in
seinem Gutachten den Bericht von Dr. med. F.___ ignoriert habe und damit den
Anschein der Befangenheit erwecke.
10. Mit
Verfügung vom 14. September 2017 (A.S. 107 f.) wird festgestellt, dass der Bericht von Dr. med. F.___ vom
20. Juli 2016 im Gutachten von Dr. med. G.___, H.___, vom 30. Juni 2017 nicht
mit einbezogen worden sei. Deshalb gingen die vollständigen Akten inklusive des
Berichts von Dr. med. F.___ vom 20. Juli 2016 an Dr. med. G.___, damit dieser
unter Einbezug des vorgenannten Berichts von Dr. med. F.___ sein Gutachten
ergänze und die Gutachtensfrage noch einmal beantworte.
11. Das
ergänzte Gutachten von Dr. med. G.___ ergeht am 29. September 2017 (A.S. 115
ff.).
12. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Ist der Versicherte infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld
(Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).
Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten
Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt
(Art. 17 Abs. 1 UVG).
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.
) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten
oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E. 1, 118 V
289.
E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289
E. 1b, je mit Hinweisen).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103
E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
4.
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin sei sie nach dem Unfallereignis vom 25. Februar 2010
bezüglich des linken Knies zu keinem Zeitpunkt beschwerdefrei gewesen. Es habe
auch eine durchgängige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Die
Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht vollumfänglich anerkannt.
Entsprechend sei sie für alle Heilungskosten aufgekommen. Die
Beschwerdegegnerin habe die Unfallkausalität mehrmals durch ihre beratenden
Ärzte beurteilen lassen. Diese seien jedes Mal zum Schluss gekommen, dass die
Kausalität der Befunde gegeben sei. Erst im Rahmen des Einspracheverfahrens
gegen die Verfügung vom 19. November 2014 bzw. im diesbezüglichen
Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin erstmals behauptet, dass
zwischen den bestehenden Kniebeschwerden bzw. -verletzungen und dem
Unfallereignis vom 25. Februar 2010 angeblich kein Kausalzusammenhang
bestehen solle. Die Beschwerdegegnerin stütze diese Behauptung auf eine
Aktenbeurteilung durch Prof. Dr. med. E.___ vom 31. Juli 2015. Dabei sei klar
festzuhalten, dass selbst Prof. Dr. med. E.___ in früheren Beurteilungen zum
Schluss gekommen sei, dass der Kausalzusammenhang ausgewiesen sei. Bei den
Aktenbeurteilungen durch Prof. Dr. med. E.___ handle es sich um
versicherungsinterne medizinische Gutachten. Gemäss BGE 135 V 465 bestehe kein
förmlicher Anspruch des Versicherten auf eine versicherungsexterne
Begutachtung. Eine solche sei indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bestünden. Vorliegend bestünden mehr als nur geringe
Zweifel an der Beurteilung durch Prof. Dr. med. E.___. Dieser sei in seiner
früheren Beurteilung zum Schluss gelangt, dass der Kausalzusammenhang
ausgewiesen sei. Erstmals in seiner Beurteilung vom 31. Juli 2015 habe er die
Kausalität verneint. Alleine diese widersprüchlichen Beurteilungen würden
grosse Zweifel an den Einschätzungen durch Prof. Dr. med. E.___ wecken. Hinzu
komme, dass die Beurteilung von Prof. E.___ vom 31. Juli 2015 auch inhaltlich
nicht zu überzeugen vermöge. So setze er sich mit den Berichten des
behandelnden Orthopäden Dr. med. F.___ nicht auseinander. Dr. F.___ lege im
Bericht vom 20. Juli 2016 unter anderem dar, dass die Einschätzung von
Prof. Dr. med. E.___ falsch sei, hingegen die Einschätzung des I.___,
welches die Mensikusschädigungen beschrieben habe, als korrekt einzustufen sei.
Ein bone bruise müsse nicht zwangsläufig vorhanden sein. Vor allem handle es
sich um eine Valgustraumatisierung mit einer Ruptur des medialen Seitenbandes,
was dazu geführt habe, dass die Stabilität auf der Innenseite stärker
beschädigt worden sei, als initial angenommen worden sei, da primäre
Stabilisationsfaktoren wie der Faserring des medialen Meniskus beschädigt
worden seien und dies nicht initial erkannt worden sei. Sodann zeige Dr. med.
F.___ auf, dass die Arthroskopie vom 3. Dezember 2013 das Bild einer rasch
progredient fortschreitenden posttraumatischen Veränderung zeige und somit klar
in Bezug zum Ereignis vom 25. Februar 2010 zu setzen sei. Des Weiteren sei
festzustellen, dass die Auffassung von Prof. Dr. med. E.___, wonach die
Arthrose nicht posttraumatischen Ursprungs sein solle, von ihm nicht begründet
werde. Diesbezüglich sei in Erinnerung zu rufen, dass die Versicherte zum
Unfallzeitpunkt erst 33 Jahre alt gewesen sei und sich die Arthrose sehr
schnell entwickelt habe. Diese Tatsache spreche für eine unfallbedingte
Entwicklung. Hierzu mache Prof. Dr. med. E.___ keine Erläuterungen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, keine der drei Begründungen in der
Stellungnahme von Prof. Dr. med. E.___ vom 8. Mai 2012 vermöchten zu
überzeugen. Es stelle sich insbesondere die Frage, inwiefern die in der
Operation vom 20. Februar 2012 erstmals dokumentierte Läsion im medialen
Kompartiment überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sein könne, wenn diese
erstmals 2 Jahre nach dem Unfallereignis festgestellt werde und in den
zeitnahen medizinischen Unterlagen und Bildgebungen gerade keine Läsion im
medialen Kompartiment ausgewiesen, bzw. sogar ausgeschlossen worden sei. Die
späteren Stellungnahmen von Prof. Dr. med. E.___ würden allesamt auf der
Fehlbeurteilung in seiner ersten Stellungnahme vom 8. Mai 2012 beruhen. In den
nachfolgenden Stellungnahmen sei jeweils von der falschen Kausalitätsbeurteilung
gemäss der ersten Beurteilung ausgegangen worden, weshalb auf diese nicht
abgestellt werden könne. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2015 habe Prof. Dr.
med. E.___ die Kausalitätsfrage neu beurteilt und revidiert, nachdem er das MRI
persönlich nachbefundet habe. Die revidierte Kausalitätsbeurteilung von Prof.
Dr. med. E.___ sei schlüssig und stehe im Einklang mit den zum Unfallereignis
zeitnahen medizinischen Unterlagen. Demnach stünden der Meniskusschaden sowie
die osteochondralen Läsionen der Femurkondylen am linken Knie nicht überwiegend
wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 25.
Februar 2010 und zwar insbesondere deswegen, weil sie erst mehrere Jahre nach
dem Unfallereignis erstmals dokumentiert würden und bis dahin in den
echtzeitlich, zum Unfallereignis zeitnahen Bildgebungen gerade nicht
ausgewiesen bzw. sogar ausgeschlossen worden seien. Hinzuweisen sei zudem
darauf, dass der Meniskusschaden sowie die osteochondralen Läsionen erstmals
nach einem längeren beschwerdefreien Intervall von 9, bzw. 17 Monaten in den
medizinischen Unterlagen dokumentiert würden. Zudem bestünden diverse
degenerative Veränderungen, sowohl im hier fraglichen linken, als auch im
unfallfreien rechten Knie sowie weitere unfallfremde Faktoren. Sodann habe das
MRT vom linken Knie vom 19. April 2010 gemäss Bericht von Dr. med. J.___ vom
selben Tage eine proximale Ruptur des medialen Seitenbandes ergeben. Das
laterale Seitenband sei intakt gewesen. Im Arztbericht vom 12. Mai 2010 habe
Dr. med. B.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Moment im Alltag
beschwerdefrei gewesen sei. In ihrer Funktion als Tennislehrerin habe sie nur
bei eigenem Spiel gelegentlich Schmerzen medialseitig am Knie links, es bestehe
keine wesentliche subjektive Instabilität. Die Seitenbandläsion sei
glücklicherweise ohne adäquate Behandlung in einigermassen stabiler Situation
am Ausheilen. Im Verlaufsbericht vom 10. Juni 2010 habe Dr. med. B.___ sodann festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin relativ beschwerdearm sei. Bei recht guter
Situation erfolge der Behandlungsabschluss. Die Physiotherapie sei noch bis zum
31.
Januar 2011 durchgeführt worden. In diesem Zeitpunkt sei die Behandlung
beendet und der Fall bei der Helsana formlos abgeschlossen worden. Somit sei
die ärztliche Behandlung bei recht guter Situation bereits im Juni 2010, d.h.
knapp 4 Monate nach dem Unfallereignis, wieder abgeschlossen worden. Die
Physiotherapie sei noch bis am 31. Januar 2011 weitergeführt und von der
Beschwerdegegnerin übernommen worden. Danach sei der Fall bei der
Beschwerdegegnerin abgeschlossen worden. Seit dem Zeitpunkt des Fallabschlusses
seien bezüglich dem medialen Seitenband keine Leistungen mehr zur Diskussion
gestanden. Demzufolge sei der Status quo sine vel ante hinsichtlich dem
medialen Seitenband mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 10. Juni 2010
erreicht. Abschliessend sei festzuhalten, dass zwischen dem Meniskusschaden
sowie den osteochondralen Läsionen der Femurkondylen am linken Knie und dem
Ereignis vom 25. Februar 2010 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang ausgewiesen und dass
hinsichtlich der Bandverletzung der Status quo sine vel ante mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit am 10. Juni 2010 erreicht worden sei. Die
Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro unter Verzicht auf die Rückforderung
der bis zum 22. Oktober 2014 erbrachten Leistungen für Heilbehandlung und bis
zum 1. Februar 2015 erbrachten Taggeldleistungen sei somit nicht zu beanstanden.
5.
Streitig und zu prüfen ist
demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht mit
Verfügung vom 10. August 2015 bzw. Einspracheentscheid vom 14. April 2016 zu
Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht von Dr. med. B.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 12. Mai 2010 (MA 1) wurde
festgehalten, die Beschwerdeführerin habe am 25. Februar 2010 beim
Skifahren eine Kniegelenksdistorsion links mit sofortigen medialen
Knieschmerzen erlitten. Die erste ärztliche Beurteilung sei dann erst 3 Wochen
später bei Dr. med. C.___ erfolgt. Eine spezifische Therapie sei nicht
eingeleitet worden. Aufgrund der Beschwerdepersistenz bei gewissen Bewegungen
mit medialseitigen Schmerzen sei am 19. April 2010 eine MRI-Untersuchung
durchgeführt worden. Diese habe einen Status nach proximaler Ruptur des
medialen Seitenbandes mit nach wie vor stark ödematöser Aufsplitterung sowie
Bakerzyste von 5x4x2cm ergeben, keine Meniskusläsion, die Kreuzbänder seien
unauffällig. Im Moment sei die Beschwerdeführerin im Alltag beschwerdefrei. In
ihrer Funktion als Tennislehrerin verspüre sie nur bei eigenem Spiel
gelegentlich Schmerzen medialseitig am Knie links, es bestehe keine wesentliche
subjektive Instabilität.
5.2
Im Verlaufsbericht vom 10. Juni
2010.
(MA 2) führte Dr. med. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei relativ
beschwerdearm, habe nach einem längeren Arbeitstag mit 10 – 12 h Tennis
etwas Schmerzen im proximalen Seitenbandansatz, fühle sich subjektiv jedoch
nicht wesentlich instabil. Bei recht guter Situation erfolge im Moment der
Behandlungsabschluss.
5.3
Im Bericht der D.___ vom 14.
Dezember 2011 (MA 4) wurde festgehalten, die Tennislehrerin leide unter
persistierenden Kniegelenksschmerzen seit einem Unfall vor knapp 2 Jahren. Das
MRT zeige einen grossen, mehrkammerigen Flüssigkeitsbefund dorsal und
dorsomedial vorwiegend in Höhe des Gelenkes mit direktem Kontakt zum medialen
Meniskushinterhorn, Meniskus mit Zeichen der Inhomogenität, jedoch keine
Rissbildung nach klassischen MRT Kriterien, mässige Chondropathie.
5.4
Am 20. Februar 2012 (MA 3)
erfolgte in der D.___ eine Kniearthroskopie, eine arthroskopische TME medial,
eine Knorpelglättung sowie die Entfernung freier Gelenkkörper (Plicaresektion
und Ganglionenfernung). Zur Indikation wurde festgehalten, am 25. Februar 2010
sei es zu einer Distorsion des Kniegelenkes links beim Skifahren gekommen. In
der Folge seien wiederkehrende Schmerzen und Schwellungszustände aufgetreten.
Die sportlich aktive Patientin und Tennistrainerin sei durch die wiederkehrende
Symptomatik erheblich eingeschränkt. In der MRT-Dokumentation würden sich eine
mediale Meniskusläsion, eine Partialläsion des vorderen Kreuzbandes bei
erhaltener Kontinuität, ein zystischer Befund dorsal des Meniskus, Zeichen der
Chondropathie des femoropatellaren Kompartimentes und medial zeigen.
5.5
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie FMH, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt
in seinem Bericht vom 8. Mai 2012 (MA 8) fest, es handle sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit um einen Rückfall bzw. um eine Spätfolge zum Unfallereignis.
Seit dem Ereignis klage die Beschwerdeführerin über rezidivierende Schmerzen
und Schwellungszustände. Im MRT sei zweimalig eine Meniskusläsion
diagnostiziert worden.
5.6
Im Bericht betreffend MRI Knie
rechts vom 1. Juni 2012 wurden folgende Befunde erhoben:
·
Chondromalazie Grad
3.
des femoropatellaren Knorpels, sowohl im Bereich der medialen wie auch der
lateralen Facette des retropatellaren Knorpels, akzentuiert medial mit kleinem
Knorpelulcus Grad 4. Betroffen sei auch die Trochlea vorwiegend medial und im Bereiche
des Sulcus.
·
Leicht verdickte
Plica mediopatellaris.
·
Chondromalazie Grad
2.
bis 3 des Knorpels am medialen Femurcondylus inferior sowie am lateralen
Femurcondylus posterior bis posteroinferior. Leichte Chondromalazie Grad 2 auch
des Tibiaplateaus posterolateral.
5.7
Im Bericht vom 11. Juni 2013 (MA
12) führte Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und
Traumatologie des Bewegungsapparates, von der aus, die Beschwerdeführerin habe
sich erneut wegen zunehmender Beschwerden des linken Kniegelenkes bei Status
nach arthroskopischer Operation im Februar D.___ 2012 gemeldet. lntraoperativ
würden die erheblichen Chondropathien des medialen Femurkondylus sowie des
femoropatellaren Kompartimentes beschrieben. Die Schmerzen und
Schwellungszustände seien belastungsabhängig. Sie bemühe sich um Erhaltung
sportlicher Aktivitäten, dies auch berufsbezogen im Beruf als Tennislehrerin.
5.8
Im MRI-Bericht betreffend das
Knie links vom 25. Juni 2013 (MA 13) wurden folgende Befunde erhoben:
·
Zeichen der medialen
Gonarthrose, im Verlauf zunehmend.
·
Progrediente
Chondropathie femorotibial mediales Kompartiment, Grad III-IV.
·
Femoropatellare
Chondropathie Grad III, insbesondere der Trochlea und retropatellar mediales
Kompartiment, Progredienz.
·
Medialer Meniskus,
Riss im Corpus.
·
Bursitis Pes
anserinus.
·
Gelenkerguss.
·
Kleine Baker-Zyste.
5.9
Im Bericht von Dr. med. F.___,
Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, von der L.___, vom 7. Oktober 2013 (MA 16) wurde
ausgeführt, es bestehe eine traumatisch bedingte osteochondrale Läsion des
medialen Femurcondylus sowie auch am medialen Tibiaplateau und eine deutliche
Meniskusextrusion medialseitig bei noch intaktem lateralem Kompartiment und
deutlicher klinischer hypovalgischer Beinachse.
5.10
Im Bericht betreffend
Dreiphasenskelettszintigraphie und SPECT-CT der Knie vom 23. Oktober 2013 (MA
18) wurden folgende Befunde erhoben:
·
Schwere mediale
Überlastung am Knie links mit zusätzlich Nachweis von kleinen osteochondralen
Läsionen DD im Sinne einer beginnenden posttraumatischen medialen Gonarthrose.
·
Ausgeprägte
Osteophytenbildung am Knie links.
·
Gesteigerter
Metabolismus patellär und im femoralen Gleitlager links DD postinterventionell
bei Status nach Arthroskopie, patelläre Überlastung.
·
Diffus gesteigerter
Metabolismus der Patella rechts am ehesten unspezifisch.
5.11
Am 3. Dezember 2013 (MA 22)
wurden bei der Beschwerdeführerin eine Arthroskopie und Knorpelglättung
lateraler und medialer Femurkondylus sowie Chondropics lateraler Femurkondylus
Knie links durchgeführt.
5.12
Prof. Dr. med. E.___ führte im
Bericht vom 19. Dezember 2013 (MA 24) aus, bei der Operation vom 3. Dezember
2013.
seien Schäden medial, aber auch lateral aufgedeckt worden, die ungünstig
seien für die ursprünglich geplante Umstellungsosteotomie. Aufgrund dieser
Tatsache sei als knorpelregenerierende Massnahme eine Mikrofrakturierung
durchgeführt worden. Diese Massnahme stehe in einem überwiegenden
wahrscheinlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Verletzung vom 25. Februar
2010.
Sofern in Zukunft weitere operative Massnahmen geplant würden, z.B.
Osteotomie oder Knorpelregeneration, sollte das Dossier dem beratenden Arzt
vorgelegt werden. Schliesslich handle es sich bei der Versicherten auch um eine
Varusfehlstellung (O-Bein) des linken Kniegelenkes.
5.13
Im Austrittsbericht vom 7. April
2014.
(MA 29) wurde von Dr. med. F.___ festgehalten, am 7. April 2014 sei eine
mediale Schlittenprothese am Knie links eingesetzt worden. Zudem wurden folgende
Diagnosen gestellt:
St. n.
Arthroskopie und Knorpelglättung lateraler und medialer Femurkondylus sowie
Chondropics lateraler Femurkondylus Knie links am 3. Dezember 2013 bei
-
Traumatisch bedingte
osteochondrale Läsion, nach Skitrauma mit
-
osteochondraler Läsion des
medialen Femurcondylus sowie auch am medialen Tibiaplateau Grad III und
lateraler traumatisch bedingter osteochondraler Verletzung Grad III nach Bauer
und Jackson
-
Femurkondylus und
deutlicher klinischer und radiologischer varischer Beinachse links
5.14
Prof. Dr. med. E.___ führte in
seinem Bericht vom 15. Mai 2014 (MA 33) aus, aus den MRIs im Verlauf seit 8.
Dezember 2010 seien nebst einer grossen Bakerzyste eine Knorpelschädigung
medial bei stummelförmigem Meniskus zu sehen. Eine schwere Arthrose liege noch
nicht vor, diese habe sich jedoch im weiteren Verlauf medial ausgebildet, wie
auf RXganz Beinaufnahme vom 23. Oktober 2013 zu erkennen sei. Zusammengefasst
handle es sich um einen auffallend raschen Verlauf von Meniskus und
Knorpelschädigung im Jahre 2010 bis zur Ausbildung einer namhaften Gonarthrose.
Der Kausalzusammenhang zwischen initialer Schädigung und dem ungünstigen
weiteren Verlauf sei gegeben.
5.15
Im Bericht vom 2. September 2014
(MA 40) hielt Dr. med. K.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, die letzte
Untersuchung sei am 30. Oktober 2012 erfolgt, damals mit dem Entscheid zur
abwartenden Haltung bei bekannter, schwergradiger Chondropathie. Zu diesem
Zeitpunkt habe sich keine dringende, umgehend weiterführende Behandlung
ergeben, so dass der vorläufige Fallabschluss erreicht worden sei. Die
Schädigung des Gelenkknorpels sei entsprechend gut dokumentiert, über die
Problematik der erneuten Beschwerdeakzentuierung sei die Beschwerdeführerin
damals aufgeklärt worden, ebenso über das Rückfallrecht. Die Beschwerdeführerin
sei beim Behandlungsabschluss nicht schmerzfrei gewesen. Es hätten glaubhafte
Restbeschwerden, insbesondere belastungsabhängig bestanden. Es gelte
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit vollständig
schmerzfrei gewesen sei, die dokumentierte schwergradige Chondropathie erkläre
diese Beschwerden.
5.16
Im Bericht vom 1. April 2015 (MA
42) führte Dr. med. F.___ aus, soweit bestehe ein regelrechter Verlauf. Die
Beschwerdeführerin komme heute zur Einjahreskontrolle. Sie habe keine
wesentlichen Beschwerden. Am Abend habe sie noch eine leichte Schwellung im
Unterschenkel und im Kniegelenk. Sie habe mit einer Umschulung begonnen und
ihre eigentliche Arbeit als Tennislehrerin reduziert auf 50 %. Während der
anderen 50 % mache sie die Umschulung.
5.17
In seinem Bericht vom 31. Juli 2015
(MA 43) hielt Prof. Dr. med. E.___ fest, für eine ernsthafte Schädigung des
Kniegelenkes sei das Intervall zwischen Traumatisierung am 25. Februar 2010 und
Arztvorstellung 3 Wochen später auffallend lang, zumal die Arztkonsultation
nicht direkt wegen des Knietraumas, sondern wegen Einstellung des Quickwertes
bei prophylaktischer Antikoagulation (aus nicht mit dem jetzigen Trauma
zusammenhängenden Gründen) vorgenommen worden sei. Das knapp 2 Monate nach
Ereignis angefertigte MRI des linken Kniegelenkes sei aktuell durch den
Unterzeichner nachbefundet worden. Im Gegensatz zu der Befundung durch den Arzt
des I.___-Institutes würden die Menisci als unauffällig beschrieben. Ein bone
bruise, wie es regelhaft bei einer Traumatisierung eines Gelenkes zu sehen sei,
habe nicht nachgewiesen werden können. Damit scheide eine wesentliche
Traumatisierung am 25. Februar 2010 eigentlich schon aus. Die Kreuzbänder seien
intakt gewesen. Eine osteochondrale Läsion, wie sie für eine Traumaanamnese
typisch wäre, habe nicht nachgewiesen werden können, wohl oberflächliche
Knorpelalterationen. Ein kleiner Gelenkkörper, vermutlich aus Knorpel, sei
medial zu sehen. Die Seitenbandläsion sei nach wie vor zu erkennen gewesen.
Bemerkenswert sei, dass eine Verbindung der beiden Zysten (Bakerzyste und
Semimembranosus Zyste) zum medialen Meniskus nicht habe nachgewiesen werden
können, wie das für später angenommen werde. Anlässlich zweier Konsultationen
am 11. Mai und 10. Juni 2010 bei Dr. med. B.___ sei von nur geringfügigen bzw.
keinen Beschwerden selbst bei stundenlangem Tennisspiel die Rede. Nach dem
10.
Juni 2010 seien keine weiteren Kontrollen bei Dr. B.___ vorgesehen
gewesen, erst im Dezember 2010 habe eine Arztkonsultation wegen des Kniegelenks
stattgefunden. Eine substantielle Information sei erst wieder anlässlich der
Konsultation an der D.___ am 30. Oktober 2011 – ein knappes Jahr später – aus
dem Dossier zu entnehmen. Es werde von einer partiellen Ruptur des vorderen
Kreuzbandes gesprochen, die vorher (im MRI vom 19. April 2010)
ausgeschlossen worden sei. Weiter würden Beinachsenabweichungen notiert, für
die später eine Korrekturosteotomie diskutiert werde. Nochmals 4 Wochen später
würden 2 MRI anlässlich Konsultation der D.___ besprochen, die wiederum keine
Meniskusläsion zeigen würden, dafür werde nun aber ein Ganglion mit Beziehung
zum Innenmeniskus identifiziert. Dieses Ganglion sei schon bei der initialen
Bildgebung im MRI am 19. April 2010 zu sehen gewesen. Da keine Meniskusläsion
vorgelegen habe bzw. zu diesem Zeitpunkt vorliege, handle es sich am ehesten um
eine Semimembranosuszyste ohne traumatische Ätiologie. Ihr im Jahre 2010
lobulierter Aspekt deute auf eine längere Vorgeschichte hin, bzw. Entstehung
auf degenerativer Basis. Aufgrund der Befundung des MRI vom 19. April 2010
seien die diversen Stellungnahmen seitens des beratenden Arztes so ausgefallen,
dass für einen Teil der intraartikulären Veränderungen am linken Kniegelenk
eine Traumaätiologie habe angenommen werden können. Aufgrund der aktuellen
Vorlage der MRIs vom 19. April 2010 mit direkter bzw. eigener Befundung könne
nur noch eine mögliche (natürliche) Kausalität der nach 2012 rapide
stattfindenden degenerativen Gelenkzerstörung im Sinne einer Pangonarthrose
postuliert werden. In diesem Zusammenhang dürfte es von Interesse sein, dass
auch auf der nicht traumatisierten rechten Gegenseite eine beginnende
Gonarthrose Platz zu greifen scheine. Damit sei davon auszugehen, dass nach
abschliessender Konsultation in der Praxis von Dr. med. B.___ vom 10. Juni 2010
- 3 ½ Monate nach Ereignis – der Fallabschluss im Hinblick auf der einzigen
unstrittigen Traumafolge am medialen Seitenband hätte vorgenommen werden
sollen. Es fehle im MRI vom 19. April 2010 das bone bruise-Zeichen als Hinweis
auf eine wesentliche Knietraumatisierung die einen Knorpelschaden auslösen
könne. Eine bereits nur leichte Gelenktraumatisierung gehe regelhaft mit einem
im MRI erkennbaren Bone bruise einher.
5.18
In seiner Stellungnahme vom 20.
Juli 2016 (A.S. 123 ff.) führte Dr. med. F.___ aus, die Bilder vom 19. April
2010.
zeigten seiner Ansicht nach eine basisnahe Verletzung des Meniskus im
Übergang vom Hinterhorn zum Corpus. Beim medialen Femurkondylus handle es sich
um einen traumatisch bedingten Knorpelschaden der oberflächlichen Strukturen,
welche kein Knochenmarködem verursacht habe. Nichtsdestotrotz sei die
oberflächliche Schicht damals durch die Kniedistorsion, zerstört worden. Die gesehene
Meniskuszyste entspreche seines Erachtens durchaus einer zwei Monate alten
Reaktion auf die Schädigung der Meniskusbasis, was dann häufig dazu führe, dass
die Gelenksflüssigkeit über den durchbrochenen Ring und der Schädigung der
Kapsel dazu führe, dass ein Meniskusganglion entstehe. Zudem zeige sich eine
Aufhängebandverletzung des medialen Seitenbandes zum medialen Meniskus, was im
Verlauf der zweiten und dritten MRT-Untersuchung seines Erachtens auch
bestätigt werde. Die MRT-Untersuchung am 25. Juni 2013 dokumentiere die Folgen
einer posttraumatischen Verletzung schulbuchmässig. Die Bilder würden zeigen,
dass der mediale Meniskus extrudiert sei, dies aufgrund der Zerstörung des
Faserringes durch die initiale Schädigung, der durch den Unfall zerstört sei
und man diesen initial nicht erkannt habe. Entgegen der Ansicht von Prof. Dr.
med. E.___, sei er, Dr. med. F.___, der Meinung, ein bone bruise müsse nicht
zwangsläufig vorhanden sein. Vor allem habe es sich hierbei um eine
Valgustraumatisierung mit einer Ruptur des medialen Seitenbandes gehandelt, was
dazu geführt habe, dass die Stabilität auf der Innenseite stärker beschädigt
worden sei als initial angenommen, da primäre Stabilisationsfaktoren wie der
Faserring des medialen Meniskus beschädigt worden seien und dieses nicht
initial erkannt worden sei. Dass mit dem Nichtvorhandensein eines bone bruise
eine wesentliche Traumatisierung am 25. Februar 2010 ausscheide, sei somit
nicht korrekt. Hinzu komme, dass die Knorpelschädigung, welche am medialen Femurkondylus
stattgefunden habe, wahrscheinlich aufgrund von Scherbewegungen entstanden sei
und deswegen nur die oberflächliche Schicht des Knorpels eine Verletzung
erlitten habe. Tiefe Schichten, welche dann häufig zu einem bone bruise führen
würden, seien nicht mitverletzt worden. Die wesentliche Zusatzverletzung des
Meniskusringes, welche dann dazu geführt habe, dass eine Destabilisierung des
Gelenkes stattgefunden habe und damit auch als Grund für die posttraumatische
Entwicklung zur Arthrose geführt habe, diese Verletzung müsse sicherlich nicht
mit einem bone bruise einhergehen.
6.
Die Beschwerdegegnerin stellt
in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden
Arztes, Prof. Dr. med. E.___, vom 31. Juli 2015 (MA 43) ab. Die Rechtsprechung hat
den Berichten von versicherungsinternen medizinischen Fachpersonen sowie von
ständigen Vertrauensärzten eines Versicherungsträgers stets Beweiswert
zuerkannt. Ihnen kommt jedoch praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen Gutachten zu. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche Zweifel können
sich namentlich aus einem nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes
ergeben. Der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in
diesem Zusammenhang nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
Speziell am vorliegenden Fall ist unter
anderem, dass der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. E.___,
während mehreren Jahren in all seinen Berichten die Unfallkausalität sämtlicher
Kniebeschwerden bejahte (vgl. MA 8, 14, 24, 33) und erst in der
Aktenbeurteilung vom 31. Juli 2015 (MA 43) – nachdem er die bildgebenden
Abklärungen «genauer studiert» habe – zum Schluss kommt, die unbestrittene
Knietraumatisierung sei bereit am 10. Juni 2010 folgenlos abgeheilt. Prof. Dr.
med. E.___ begründet in seiner Aktenbeurteilung vom 31. Juli 2015 zwar
grundsätzlich überzeugend, dass beim Skiunfall vom 25. Februar 2010 keine
erhebliche Traumatisierung des Kniegelenks stattgefunden habe. Dies aufgrund
der anfänglich geringen Beschwerden – die Beschwerdeführerin konsultierte erst
nach 3 Wochen einen Arzt, es waren anfänglich kaum Verletzungen bildgebend
objektivierbar – und des Umstandes, dass Dr. med. B.___ im Bericht vom 10. Juni
2010.
(MA 2) festhielt, die Beschwerdeführerin habe kaum Beschwerden, könne
wieder 10 - 12 Stunden pro Tag Tennis spielen, wobei sie nur wenig Schmerzen
habe, und die Behandlung werde abgeschlossen. Im Bericht betreffend MRT des
Kniegelenks links vom 19. April 2010 (MH-Nr. 10) wurde lediglich festgehalten,
fraglich sei eine geringfügige Kontusion des freien Randes des Hinterhorns des
medialen Meniskus bei sonst unauffälligen Menisci. Im Beschwerdeverfahren hat
der Vertreter der Beschwerdeführerin aber eine sehr umfangreiche Stellungnahme
des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin, F.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie FMH, L.___, vom 20. Juli 2016 eingereicht. Darin
befasst sich Dr. med. F.___ unter anderem mit der Aktenbeurteilung von Prof.
Dr. med. E.___ und zeigt zumindest nachvollziehbar auf, dass er aufgrund der
vorhandenen bildgebenden Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis gelangt und
die noch bestehenden Kniebeschwerden immer noch als unfallkausal erachtet (vgl.
E. II. 5.18 hiervor). Ohne eine eingehende Beweiswürdigung beider Berichte
vorzunehmen, kann festgehalten werden, dass die Stellungnahme von Dr. med.
F.___ vom 20. Juli 2016 ausreicht, um zumindest geringe Zweifel an der
Aktenbeurteilung von Prof. Dr. med. E.___ entstehen zu lassen. So ist die
Stellungnahme Dr. med. F.___ durchaus nachvollziehbar begründet. Zudem ergeben
sich gewisse Zweifel auch aus dem Umstand, dass Prof. Dr. med. E.___ selbst
die Unfallkausalität über Jahre anerkannt hatte. Demnach kam das Versicherungsgericht
nicht umhin, bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie,
von der H.___ ein Gerichtsgutachten zu veranlassen.
7.
Das Gutachten sowie das
Ergänzungsgutachten von Dr. med. G.___ vom 30. Juni 2017 (A.S. 62 ff.) bzw. 29.
September 2017 (A.S. 115 ff.) werden den allgemeinen rechtsprechungsgemässen
Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem unabhängigen Facharzt,
welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten studiert
hat.
Dr. med. G.___ setzt sich in seinem
Gutachten eingehend mit dem Verlauf nach dem Unfall auseinander und führt
nachvollziehbar aus, aus Erfahrung dauere die Ausheilung der diagnostizierten
Seitenband-Zerrung unter konservativen Massnahmen mehrere Monate. Dr. med. B.___
habe die Behandlung am 10. Juni 2010 abschliessen können. Die Physiotherapie
habe noch bis Ende Januar 2011 gedauert. Trotz der verzögerten Diagnosestellung
und spät einsetzender konservativer Behandlung sei es zur guten Ausheilung des
Bandes gekommen, wie das MRI vom 8. Dezember 2010 zeige. Später finde Dr.
med. M.___ am 30. November 2011 auch klinisch keine signifikante
Bandinstabilität. Somit sei der Verlauf bis zum Fallabschluss Ende Januar 2011
mit einer Dauer von 11 Monaten nachvollziehbar und adäquat für die
Seitenband-Verletzung. Diese sei folgenlos geheilt. Eine Behandlung sei infolge
des Unfall-Ereignisses vom 25. Februar 2010 seit dem Fallabschluss Ende Januar
2011.
nicht mehr angezeigt gewesen.
Im Weiteren setzt sich Dr. med. G.___
eingehend mit dem vorhandenen bildgebenden Material auseinander und setzt sich
nachvollziehbar mit allfälligen Vorzuständen auseinander. Im konkreten Fall
zeige das MRI vom 19. April 2010 – das heisse acht Wochen nach dem
Sturzereignis – das gezerrte mediale Seitenband, das zwar durchgehend erhalten
aber durch Flüssigkeitsansammlungen zwischen den Fasern verdickt und ödematös
sei. Im MRI vom 8. Dezember 2010 sei die Flüssigkeitseinlagerung verschwunden
und die Bandverdickung fast normalisiert. Das Bild entspreche einer geheilten
Seitenbandzerrung. Weitere Verletzungen seien in beiden MRIs nicht zu sehen. In
allen Knochenabschnitten seien keine Prellmarken zu sehen, das heisse
Knochenödeme als Hinweise für Prellungen würden fehlen. Auch der mediale, der
laterale Meniscus sowie das hintere Kreuzband seien in beiden MRIs unverletzt.
Einzig die geringe Signaländerung im vorderen Kreuzband im MRI vom 19. April
2010.
weise darauf hin, dass möglicherweise auch eine Zerrung des vorderen
Kreuzbandes stattgefunden habe. Im MRI vom 8. Dezember 2010 sei das Bild des
vorderen Kreuzbandes unauffällig. Eine allfällige Zerrung des vorderen
Kreuzbandes wäre somit folgenlos geheilt. Das MRI vom 19. April 2010 und auch
die Bilder vom 8. Dezember 2010 würden hingegen eine ausgedehnte Cystenbildung
zeigen. Die mehrkammerige, mit Flüssigkeit gefüllte Cyste dehne sich
dorso-medial am Tibiakopf in die Weichteile aus. Ein Ausläufer der Cyste sei
auch unter dem distalen Seitenband medial zu sehen. Solche Cysten würden als
Baker-Cysten bezeichnet. Gemäss Lehrbuch sei sie die Ursache eine länger
dauernde Ergussbildung im Knie infolge einer Arthrose. Der Druck durch die
vermehrte Flüssigkeit führe zu einer stetigen Ausdehnung der Kapsel, die sich
durch den Binnendruck nach dorsal zwischen die Weichteilgewebe (Sehnen,
Muskeln, Gefässe) stülpe. Diese Ausstülpungen könnten sich sogar bis in die
Wade hinunter ausdehnen. Im Weiteren finde man Knorpel-Veränderungen am
medialen Femur-Condylus und am Tibiaplateau links. Der Knorpel sei aufgeweicht,
die Oberfläche unregelmässig. Die Schichtdicke stellenweise deutlich verdünnt.
Man spreche von einer Chondromalazie. Zusätzlich finde man eine mediale
Meniscus-Extrusion. Der Meniscus sei an der Kapsel anhaftend um einige
Millimeter aus dem Gelenk gedrückt. Solche Extrusionen des Meniscus seien
typisch bei medialen Gonarthrosen. Auch die Osteophytenbildung, wie sie im
konkreten Fall in den MRIs zu sehen sei, gehöre zum Bild der medialen Arthrose.
Weiter führt Dr. med. G.___ einleuchtend aus, eine derartige Gonarthrose könne sich
nicht innerhalb von acht Wochen (Zeit zwischen Unfall am 25. Februar 2010 und
erstem MRI am 19. April 2010) entwickeln, sondern sei ein seit längerer Zeit
ablaufender Prozess. Die Versicherte leide offensichtlich an einer beidseitigen
Gonarthrose. Denn auch im rechten Kniegelenk sei eine fortschreitende
Gonarthrose zu beobachten, wie die MRIs vom 1. Juni 2012 und vom
3.
November 2016 dokumentieren würden. Auch rechts sei es gemäss Angaben
der Versicherten im Dezember 2016 zur arthroskopischen Operation gekommen. Dass
Belastungen durch den Spitzensport – besonders bei die Kniegelenke belastenden
Sportarten wie Tennis – schon im mittleren Erwachsenenalter zu Arthrosen führen
würden, sei wissenschaftlich erwiesen. Am 23. Dezember 2011 schreibe Dr. med.
K.___, die Ultraschall-Untersuchung habe ergeben, dass es sich nicht um eine
Bakercyste, sondern um ein Meniscusganglion handle. Meniscusganglien finde man
bevorzugt lateral. Grund dafür sei die unterschiedliche Anatomie im Vergleich
zu medial. Ursache sei jeweils eine degenerative Strukturveränderung des
lateralen Meniscus. Durch degenerative Defekte presse sich Flüssigkeit in den
Raum zwischen Meniscus und Kapsel und sammle sich dort als Cyste. Ob es sich im
konkreten Fall um eine seltene Form eines medialen Meniscusganglion handle oder
– wie oben geschildert um eine Baker-Cyste – könne nicht sicher entschieden
werden, was auch die unterschiedliche Einschätzung dieser
Flüssigkeitsansammlung durch verschiedene Ärzte in den Akten dokumentiere. Die
Frage, ob es sich tatsächlich um ein mediales Meniscusganglion oder eine
Bakercyste handle, sei zur Klärung der Unfallkausalität jedoch nicht relevant.
In beiden Fällen sei ein Zusammenhang mit dem Ereignis unwahrscheinlich.
Zusammengefasst handle es sich demnach um eine vorbestehende mediale
Gonarthrose links und eine Bakercyste dorso-medial. Eine mediale
Meniscusverletzung sei in beiden MRIs nicht dokumentiert. Das MRI vom
19.
April 2010 zeige zudem eine mediale Seitenbandzerrung, die im MRI vom
8.
Dezember 2010 geheilt gewesen sei.
Zusammenfassend führte Dr. med. G.___ zur
Unfallkausalität wohlbegründet aus, die ersten Akten nach dem Ereignis vom 25.
Februar 2010 und das erste MRI vom 19. April 2010 dokumentiert, dass sich die
Versicherte beim Ereignis eine mediale Seitenbandzerrung zugezogen habe, welche
unter konservativer Behandlung innerhalb von gut 10 Monaten ausgeheilt
sei, wie das MRI vom 8. Dezember 2010 dokumentiere. Auch klinisch werde
die folgenlose Heilung mehrfach bestätigt. Die beiden MRIs vom 19. April 2010
und 8. Dezember 2010 zeigten keine mediale Mensicusverletzung. Die am 20. Februar
2012.
durchgeführte Meniscus-Operation stehe demnach nicht in kausalem
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Februar 2010. Die beiden MRIs vom 19.
April 2010 und 8. Dezember 2010 zeigten jedoch Vorzustände in Form einer
medialen Gonarthrose mit den typischen Befunden der Chondromalazie, mit
Osteophyten und mit einer Meniscusextrusion. Zusätzlich finde man eine mediale
Bakercyste (oder ein mediales Meniscus-Ganglion), was ebenfalls in keinem
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Februar 2010 stehe. Diese vorbestehenden
degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenkes hätten nach Fallabschluss
Ende Januar 2011 zu wellenförmigen Beschwerden geführt. Es sei zu weiteren Abklärungen,
zur Arthroskopie, zur Teil-Meniscetomie und Knorpelglättung am 20. Februar 2012
gekommen und am 11. Dezember 2013 zur Re-Arthroskopie und erneuten
Knorpel-Glättung. In demselben Zeitraum habe auch die Gonarthrose rechts zu
Beschwerden und zur arthroskopischen Operation geführt. Letztendlich sei am 4.
April 2014 eine unicondyläre Knie-Prothese links implantiert worden. Somit
seien diese Behandlungen ab Ende Januar 2011 nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Folgen des Ereignisses vom 25. Februar 2010.
Schliesslich setzt sich Dr. med. G.___ in
seinem Ergänzungsgutachten vom 29. September 2017 eingehend und einleuchtend mit
der entgegenstehenden Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 20. Juli 2016
auseinander. Neben verschiedenen Arthrose-Zeichen seien Osteophyten an Tibia,
Femur und Patella sichtbar. Diese Osteopyhtenbildung sei mit Sicherheit nicht
innerhalb von acht Wochen zwischen dem Ereignis am 25. Februar 2010 und
dem MRI vom 19. April 2010 entstanden. Dr. med. F.___ lasse in seiner
Argumentation diesen Aspekt ausser Acht. Die Substanz des medialen Meniscus
zeige in den MRI-Schichten vom 19. April 2010 keine frischen Risse. Auch der
Unterzeichnende habe Signaländerungen an der Basis in mehreren Schichten und
Projektionen beschrieben. Solche Signaländerungen an der Meniscusbasis seien
typisch für degenerative Abläufe und seien nicht Meniscusverletzungen. Bereits
vor dem Jahre 2010 sei in der Literatur beschrieben worden, dass derartige
Veränderungen bereits bei 20-jährigen zu finden seien und mit zunehmendem Alter
immer häufiger gefunden würden. Da am 19. April 2010 bereits eine Gonarthrose
mit Osteophyten vorgelegen habe, sei die Wahrscheinlichkeit überwiegend, dass
es sich bei den basisnahen Signaländerungen um degenerative Veränderungen und
nicht um Traumafolgen handle. Bereits auf den Bildern vom 19. April 2010 sei
eine Extrusion des medialen Meniscus aus der Gelenkspalte sichtbar. Extrusionen
des Meniscus seien typisch für Gonarthrosen, was bereits im Jahre 2010 in der
Literatur bekannt gewesen sei. Der Unterzeichnende stimme Dr. med. F.___ zu,
dass die Extrusion Ausdruck einer nachlassenden Gewebespannung im Meniscusring
sei. Dieser Patho-Mechanismus sage aber nichts aus über die Ursache. Eine
weitere mechanische Komponente für das Zustandekommen einer Extrusion sei der
bei der Arthrose reduzierte Gelenksspalt. Dadurch werde der Meniscus aus dem
Gelenk gedrängt. Mit dem bereits am 19. April 2010 vorliegenden Vollbild der
Gonarthrose mit bereits vorhandenen Osteophyten sei die degenerative Ursache
der Extrusion überwiegend wahrscheinlich und nicht die Hypothese, erst das
Ereignis vom 25. Februar 2010 habe zu dieser Extrusion geführt. Weiter führt
Dr. med. G.___ wohlbegründet aus, Dr. med. F.___ Argumentation, wonach es
sich beim Knorpelschaden um eine oberflächliche Schädigung durch das Ereignis
vom 25. Februar 2010 handle sei zwar möglich, aber in Anbetracht des Vollbildes
einer Gonarthrose unwahrscheinlich. Hätte das MRI vom 19. April 2010 ausser
einem Knorpelschaden ein sonst normales Knie-Gelenk gezeigt, wäre ein
traumatischer Knorpelschaden eher wahrscheinlich, aber immer noch nicht
bewiesen. Knochen-Ödeme – bone bruise – seien Ausdruck von Kontusionen und
Distorsionen. Das Ausmass des Ödems hänge vom mechanischen Ausmass der
Verletzung ab. Fehlten Knochenödeme, sei das mechanische Ausmass eines Traumas
gering gewesen. Je geringer das mechanische Ausmass der Verletzung sei, desto
unwahrscheinlicher seien strukturelle Schäden wie Knorpelfrakturen. Über Jahre
repetierende Mikrotraumata und Mehrbeanspruchungen der Gelenke könnten hingegen
zu oberflächlichen bis tiefen Knorpelschäden führen. Im konkreten Fall seien
beide Kniegelenke sportlich sehr beansprucht worden und hätten fast zeitgleich
eine Arthrose entwickelt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass das Gutachten und das Zusatzgutachten von Dr. med. G.___ in allen Punkten
schlüssig und nachvollziehbar sind. Es wird darin schlüssig aufgezeigt, dass
die unfallkausale Seitenbandläsion nach 10 Monaten folgenlos ausgeheilt ist und
die nachfolgenden Beschwerden und Behandlungen grossenteils auf degenerativen
Vorzuständen beruhen, welche nicht unfallkausal sind. Zudem legt Dr. med. G.___
einleuchtend dar, dass die entgegenstehende Stellungnahme von Dr. med. F.___
vom 20. Juli 2016 nur bedingt nachvollziehbar ist und diese damit auch die
Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 31. Juli 2015, welche im Wesentlichen mit
dem Gutachten von Dr. med. G.___ übereinstimmt, im Resultat nicht
umzustossen vermag.
Schliesslich ist auf die Rügen der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das Gutachten von Dr. med. G.___ nicht
verwertbar sei, weil der Bericht des behandelnden Orthopäden, Dr. F.___, vom
20.
Juli 2016 vom Gutachter mit keinem Wort erwähnt werde. Der Umstand, dass
der Gutachter den Bericht von Dr. med. F.___ ignoriert habe, erwecke den
Anschein der Befangenheit. Zudem ginge es nicht an, den Gutachter aufzufordern,
nachträglich zum Bericht von Dr. med. F.___ Stellung zu nehmen. Es bestünde
diesfalls keine Gewähr für eine neutrale Begutachtung. Der Gutachter wäre unter
Zugzwang, sein bisheriges Ergebnis der Begutachtung zu rechtfertigen, d.h. die
Argumente von Dr. med. F.___ als unzutreffend darzustellen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine
Befangenheit von Dr. med. G.___ gibt. Es kann zwar nachträglich nicht eruiert
werden, ob Dr. med. G.___ den Bericht von Dr. med. F.___ nicht zugestellt
erhalten oder diesen nur übersehen hat. Angesichts der danach sehr eingehend
und schlüssig erfolgten Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. F.___
bestehen aber weder Hinweise noch der Anschein, dass Dr. med. G.___ beim
Verfassen seines Zusatzgutachtens nicht mehr ergebnisoffen oder gar befangen
gewesen wäre. Auch im Lichte dessen kann demnach vollumfänglich auf das
Gutachten abgestellt werden.
8.
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre
weitergehende Leistungspflicht mit Verfügung vom 10. August 2015 und
Einspracheentscheid vom 14. April 2016 verneint hat. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert nichts
daran, dass die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als unterliegend zu
gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1
und 4.2, bestätigt u.a. im Urteil 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E.5).
9.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
9.3
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das
Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Gemäss BGE 140 V 70 E. 6 S. 75 f. gelten die
für die Invalidenversicherung entwickelten Grundsätze auch für die
Unfallversicherung. In E. 6.1, S. 75, fasst das Bundesgericht diese Grundsätze
wie folgt zusammen: «……… es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem
Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine
Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen
der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen,
aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung
diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe; wenn die Verwaltung
zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet
gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an
eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle. Wenn die Verwaltung
dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf
objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer
rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des
erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen
Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer
Arztberichte oder eines Privatgutachtens).»
Relevante Zweifel an der Stellungnahme
von Prof. Dr. med. E.___ vom 31. Juli 2015, welche zur Notwendigkeit des
Gerichtsgutachtens führten, haben sich erst aus der ausführlichen Stellungnahme
von Dr. med. F.___ vom 20. Juli 2016 ergeben (vgl. E. II. 6 hiervor). Daher
sind die Kosten des Gerichtsgutachtens nach den durch das Bundesgericht
entwickelten Grundsätzen durch den Kanton Solothurn zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Gutachtenskosten von CHF 9'653.10
werden vom Kanton Solothurn übernommen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch