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Entscheid

VSBES.2016.139

Unfallversicherung

14. Februar 2018Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 11.

Mai 2010 (KA [Korrespondenzakten der Helsana] 2) wurde der Helsana Unfall AG

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) mitgeteilt, A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1977, sei am 25. Februar 2010 beim Skifahren gestürzt

und habe sich dabei am linken Knie verletzt. Im Bericht von Dr. med. B.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 12. Mai 2010 (MA

[Medizinische Akten der Helsana] 1) wurde dazu ausgeführt, die erste ärztliche

Beurteilung sei erst drei Wochen nach dem Unfallereignis bei Dr. med. C.___

erfolgt. Eine spezifische Therapie sei nicht eingeleitet worden. Aufgrund der

Beschwerdepersistenz bei gewissen Bewegungen mit medialseitigen Schmerzen sei

dann am 19. April 2010 eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Es bestehe

ein Status nach proximaler Ruptur des medialen Seitenbandes am Knie links mit

nach wie vor stark ödematöser Aufsplitterung. Es bestehe keine Meniskusläsion

und die Kreuzbänder seien unauffällig. Mit Bericht vom 10. Juni 2010 (MA

2) hielt Dr. med. B.___ sodann fest, die Beschwerdeführerin sei relativ

beschwerdearm. Bei recht guter Situation erfolge im Moment der

Behandlungsabschluss.

1.2 Am 31. Oktober 2011 meldete sich

die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen im Kniegelenk in der D.___ (MA 7). Am

20. Februar 2012 erfolgte eine Kniearthroskopie, eine arthroskopische TME

medial, eine Knorpelglättung sowie eine Entfernung freier Gelenkkörper (MA 3).

Das MRI vom 25. Juni 2013 (MA 13) ergab im linken Knie Zeichen der medialen

Gonarthrose, eine progrediente Chondropathie femorotibial mediales

Kompartiment, Grad III – IV, eine femoropatellare Chondropathie Grad III,

insbesondere der Trochelea und retropatellar mediales Kompartiment, einen

medialen Meniskus, Riss im Corpus, eine Bursitis Pes anserinus, einen

Gelenkerguss sowie eine kleine Baker-Zyste.

1.3 Am 4. Januar 2014 meldete die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfall vom 25.

Februar 2010 (KA 40). Am 7. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin am Knie

links eine mediale Schlittenprothese eingesetzt (MA 32).

1.4 Mit Aktenbeurteilung vom 31.

Juli 2015 (MA 43) kam der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med.

E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, zum Schluss, durch neue Fakten und Erkenntnisse könne

keine Rückfallkausalität für die Kniegelenkspathologie ab Juni 2010 in Anspruch

genommen werden.

Gestützt darauf kam die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2015 (KA 108) zum Schluss, ab

dem 10. Juni 2010 bestehe kein Anspruch mehr auf Versicherungsleistungen. Auf

eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen werde verzichtet. Der

Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 25. Februar 2010 und dem

Meniskusschaden sowie den bestehenden Beschwerden am linken Knie werde

verneint. Hinsichtlich der Ruptur des medialen Kollateralbandes am linken Knie

sei der Status quo sine vel ante am 10. Juni 2010 erreicht worden. Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 14. September 2015 Einsprache erheben (KA 113),

welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. April 2016 (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.) abwies.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2016 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben (A.S. 17 ff.) mit den Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 14.

April 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin

über den 10. Juni 2010 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 30.

Mai 2016 (A.S. 25 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 31. August 2016

(A.S. 37 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig

lässt sie eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. Juli

2016 einreichen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik

(A.S. 42)

5. Mit

Verfügung vom 10. November 2016 (A.S. 47 f.) hält der Präsident des

Versicherungsgerichts fest, es sei vorgesehen, ein gerichtliches Gutachten zu

veranlassen.

6. Mit Verfügung

vom 13. Februar 2017 (A.S. 57 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens Dr. med.

G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, von der H.___ bestimmt.

7. Das

Gutachten von Dr. med. G.___ ergeht am 30. Juni 2017 (A.S. 62 ff.).

8. Mit

Stellungnahme vom 10. Juli 2017 (A.S. 95 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin

zum Gutachten vernehmen.

9. Mit

Stellungnahme vom 29. August 2017 (A.S. 98 f.) beantragt die

Beschwerdeführerin, es sei ein neues Gutachten anzuordnen, da Dr. med. G.___ in

seinem Gutachten den Bericht von Dr. med. F.___ ignoriert habe und damit den

Anschein der Befangenheit erwecke.

10. Mit

Verfügung vom 14. September 2017 (A.S. 107 f.) wird festgestellt, dass der Bericht von Dr. med. F.___ vom

20. Juli 2016 im Gutachten von Dr. med. G.___, H.___, vom 30. Juni 2017 nicht

mit einbezogen worden sei. Deshalb gingen die vollständigen Akten inklusive des

Berichts von Dr. med. F.___ vom 20. Juli 2016 an Dr. med. G.___, damit dieser

unter Einbezug des vorgenannten Berichts von Dr. med. F.___ sein Gutachten

ergänze und die Gutachtensfrage noch einmal beantworte.

11. Das

ergänzte Gutachten von Dr. med. G.___ ergeht am 29. September 2017 (A.S. 115

ff.).

12. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Ist der Versicherte infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld

(Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).

Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten

Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt

(Art. 17 Abs. 1 UVG).

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die

zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt

(Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.

) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten

oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit

anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E. 1, 118 V

289.

E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289

E. 1b, je mit Hinweisen).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103

E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

4.

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin sei sie nach dem Unfallereignis vom 25. Februar 2010

bezüglich des linken Knies zu keinem Zeitpunkt beschwerdefrei gewesen. Es habe

auch eine durchgängige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Die

Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht vollumfänglich anerkannt.

Entsprechend sei sie für alle Heilungskosten aufgekommen. Die

Beschwerdegegnerin habe die Unfallkausalität mehrmals durch ihre beratenden

Ärzte beurteilen lassen. Diese seien jedes Mal zum Schluss gekommen, dass die

Kausalität der Befunde gegeben sei. Erst im Rahmen des Einspracheverfahrens

gegen die Verfügung vom 19. November 2014 bzw. im diesbezüglichen

Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin erstmals behauptet, dass

zwischen den bestehenden Kniebeschwerden bzw. -verletzungen und dem

Unfallereignis vom 25. Februar 2010 angeblich kein Kausalzusammenhang

bestehen solle. Die Beschwerdegegnerin stütze diese Behauptung auf eine

Aktenbeurteilung durch Prof. Dr. med. E.___ vom 31. Juli 2015. Dabei sei klar

festzuhalten, dass selbst Prof. Dr. med. E.___ in früheren Beurteilungen zum

Schluss gekommen sei, dass der Kausalzusammenhang ausgewiesen sei. Bei den

Aktenbeurteilungen durch Prof. Dr. med. E.___ handle es sich um

versicherungsinterne medizinische Gutachten. Gemäss BGE 135 V 465 bestehe kein

förmlicher Anspruch des Versicherten auf eine versicherungsexterne

Begutachtung. Eine solche sei indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen bestünden. Vorliegend bestünden mehr als nur geringe

Zweifel an der Beurteilung durch Prof. Dr. med. E.___. Dieser sei in seiner

früheren Beurteilung zum Schluss gelangt, dass der Kausalzusammenhang

ausgewiesen sei. Erstmals in seiner Beurteilung vom 31. Juli 2015 habe er die

Kausalität verneint. Alleine diese widersprüchlichen Beurteilungen würden

grosse Zweifel an den Einschätzungen durch Prof. Dr. med. E.___ wecken. Hinzu

komme, dass die Beurteilung von Prof. E.___ vom 31. Juli 2015 auch inhaltlich

nicht zu überzeugen vermöge. So setze er sich mit den Berichten des

behandelnden Orthopäden Dr. med. F.___ nicht auseinander. Dr. F.___ lege im

Bericht vom 20. Juli 2016 unter anderem dar, dass die Einschätzung von

Prof. Dr. med. E.___ falsch sei, hingegen die Einschätzung des I.___,

welches die Mensikusschädigungen beschrieben habe, als korrekt einzustufen sei.

Ein bone bruise müsse nicht zwangsläufig vorhanden sein. Vor allem handle es

sich um eine Valgustraumatisierung mit einer Ruptur des medialen Seitenbandes,

was dazu geführt habe, dass die Stabilität auf der Innenseite stärker

beschädigt worden sei, als initial angenommen worden sei, da primäre

Stabilisationsfaktoren wie der Faserring des medialen Meniskus beschädigt

worden seien und dies nicht initial erkannt worden sei. Sodann zeige Dr. med.

F.___ auf, dass die Arthroskopie vom 3. Dezember 2013 das Bild einer rasch

progredient fortschreitenden posttraumatischen Veränderung zeige und somit klar

in Bezug zum Ereignis vom 25. Februar 2010 zu setzen sei. Des Weiteren sei

festzustellen, dass die Auffassung von Prof. Dr. med. E.___, wonach die

Arthrose nicht posttraumatischen Ursprungs sein solle, von ihm nicht begründet

werde. Diesbezüglich sei in Erinnerung zu rufen, dass die Versicherte zum

Unfallzeitpunkt erst 33 Jahre alt gewesen sei und sich die Arthrose sehr

schnell entwickelt habe. Diese Tatsache spreche für eine unfallbedingte

Entwicklung. Hierzu mache Prof. Dr. med. E.___ keine Erläuterungen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, keine der drei Begründungen in der

Stellungnahme von Prof. Dr. med. E.___ vom 8. Mai 2012 vermöchten zu

überzeugen. Es stelle sich insbesondere die Frage, inwiefern die in der

Operation vom 20. Februar 2012 erstmals dokumentierte Läsion im medialen

Kompartiment überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sein könne, wenn diese

erstmals 2 Jahre nach dem Unfallereignis festgestellt werde und in den

zeitnahen medizinischen Unterlagen und Bildgebungen gerade keine Läsion im

medialen Kompartiment ausgewiesen, bzw. sogar ausgeschlossen worden sei. Die

späteren Stellungnahmen von Prof. Dr. med. E.___ würden allesamt auf der

Fehlbeurteilung in seiner ersten Stellungnahme vom 8. Mai 2012 beruhen. In den

nachfolgenden Stellungnahmen sei jeweils von der falschen Kausalitätsbeurteilung

gemäss der ersten Beurteilung ausgegangen worden, weshalb auf diese nicht

abgestellt werden könne. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2015 habe Prof. Dr.

med. E.___ die Kausalitätsfrage neu beurteilt und revidiert, nachdem er das MRI

persönlich nachbefundet habe. Die revidierte Kausalitätsbeurteilung von Prof.

Dr. med. E.___ sei schlüssig und stehe im Einklang mit den zum Unfallereignis

zeitnahen medizinischen Unterlagen. Demnach stünden der Meniskusschaden sowie

die osteochondralen Läsionen der Femurkondylen am linken Knie nicht überwiegend

wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 25.

Februar 2010 und zwar insbesondere deswegen, weil sie erst mehrere Jahre nach

dem Unfallereignis erstmals dokumentiert würden und bis dahin in den

echtzeitlich, zum Unfallereignis zeitnahen Bildgebungen gerade nicht

ausgewiesen bzw. sogar ausgeschlossen worden seien. Hinzuweisen sei zudem

darauf, dass der Meniskusschaden sowie die osteochondralen Läsionen erstmals

nach einem längeren beschwerdefreien Intervall von 9, bzw. 17 Monaten in den

medizinischen Unterlagen dokumentiert würden. Zudem bestünden diverse

degenerative Veränderungen, sowohl im hier fraglichen linken, als auch im

unfallfreien rechten Knie sowie weitere unfallfremde Faktoren. Sodann habe das

MRT vom linken Knie vom 19. April 2010 gemäss Bericht von Dr. med. J.___ vom

selben Tage eine proximale Ruptur des medialen Seitenbandes ergeben. Das

laterale Seitenband sei intakt gewesen. Im Arztbericht vom 12. Mai 2010 habe

Dr. med. B.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Moment im Alltag

beschwerdefrei gewesen sei. In ihrer Funktion als Tennislehrerin habe sie nur

bei eigenem Spiel gelegentlich Schmerzen medialseitig am Knie links, es bestehe

keine wesentliche subjektive Instabilität. Die Seitenbandläsion sei

glücklicherweise ohne adäquate Behandlung in einigermassen stabiler Situation

am Ausheilen. Im Verlaufsbericht vom 10. Juni 2010 habe Dr. med. B.___ sodann festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin relativ beschwerdearm sei. Bei recht guter

Situation erfolge der Behandlungsabschluss. Die Physiotherapie sei noch bis zum

31.

Januar 2011 durchgeführt worden. In diesem Zeitpunkt sei die Behandlung

beendet und der Fall bei der Helsana formlos abgeschlossen worden. Somit sei

die ärztliche Behandlung bei recht guter Situation bereits im Juni 2010, d.h.

knapp 4 Monate nach dem Unfallereignis, wieder abgeschlossen worden. Die

Physiotherapie sei noch bis am 31. Januar 2011 weitergeführt und von der

Beschwerdegegnerin übernommen worden. Danach sei der Fall bei der

Beschwerdegegnerin abgeschlossen worden. Seit dem Zeitpunkt des Fallabschlusses

seien bezüglich dem medialen Seitenband keine Leistungen mehr zur Diskussion

gestanden. Demzufolge sei der Status quo sine vel ante hinsichtlich dem

medialen Seitenband mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 10. Juni 2010

erreicht. Abschliessend sei festzuhalten, dass zwischen dem Meniskusschaden

sowie den osteochondralen Läsionen der Femurkondylen am linken Knie und dem

Ereignis vom 25. Februar 2010 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang ausgewiesen und dass

hinsichtlich der Bandverletzung der Status quo sine vel ante mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit am 10. Juni 2010 erreicht worden sei. Die

Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro unter Verzicht auf die Rückforderung

der bis zum 22. Oktober 2014 erbrachten Leistungen für Heilbehandlung und bis

zum 1. Februar 2015 erbrachten Taggeldleistungen sei somit nicht zu beanstanden.

5.

Streitig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht mit

Verfügung vom 10. August 2015 bzw. Einspracheentscheid vom 14. April 2016 zu

Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht von Dr. med. B.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 12. Mai 2010 (MA 1) wurde

festgehalten, die Beschwerdeführerin habe am 25. Februar 2010 beim

Skifahren eine Kniegelenksdistorsion links mit sofortigen medialen

Knieschmerzen erlitten. Die erste ärztliche Beurteilung sei dann erst 3 Wochen

später bei Dr. med. C.___ erfolgt. Eine spezifische Therapie sei nicht

eingeleitet worden. Aufgrund der Beschwerdepersistenz bei gewissen Bewegungen

mit medialseitigen Schmerzen sei am 19. April 2010 eine MRI-Untersuchung

durchgeführt worden. Diese habe einen Status nach proximaler Ruptur des

medialen Seitenbandes mit nach wie vor stark ödematöser Aufsplitterung sowie

Bakerzyste von 5x4x2cm ergeben, keine Meniskusläsion, die Kreuzbänder seien

unauffällig. Im Moment sei die Beschwerdeführerin im Alltag beschwerdefrei. In

ihrer Funktion als Tennislehrerin verspüre sie nur bei eigenem Spiel

gelegentlich Schmerzen medialseitig am Knie links, es bestehe keine wesentliche

subjektive Instabilität.

5.2

Im Verlaufsbericht vom 10. Juni

2010.

(MA 2) führte Dr. med. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei relativ

beschwerdearm, habe nach einem längeren Arbeitstag mit 10 – 12 h Tennis

etwas Schmerzen im proximalen Seitenbandansatz, fühle sich subjektiv jedoch

nicht wesentlich instabil. Bei recht guter Situation erfolge im Moment der

Behandlungsabschluss.

5.3

Im Bericht der D.___ vom 14.

Dezember 2011 (MA 4) wurde festgehalten, die Tennislehrerin leide unter

persistierenden Kniegelenksschmerzen seit einem Unfall vor knapp 2 Jahren. Das

MRT zeige einen grossen, mehrkammerigen Flüssigkeitsbefund dorsal und

dorsomedial vorwiegend in Höhe des Gelenkes mit direktem Kontakt zum medialen

Meniskushinterhorn, Meniskus mit Zeichen der Inhomogenität, jedoch keine

Rissbildung nach klassischen MRT Kriterien, mässige Chondropathie.

5.4

Am 20. Februar 2012 (MA 3)

erfolgte in der D.___ eine Kniearthroskopie, eine arthroskopische TME medial,

eine Knorpelglättung sowie die Entfernung freier Gelenkkörper (Plicaresektion

und Ganglionenfernung). Zur Indikation wurde festgehalten, am 25. Februar 2010

sei es zu einer Distorsion des Kniegelenkes links beim Skifahren gekommen. In

der Folge seien wiederkehrende Schmerzen und Schwellungszustände aufgetreten.

Die sportlich aktive Patientin und Tennistrainerin sei durch die wiederkehrende

Symptomatik erheblich eingeschränkt. In der MRT-Dokumentation würden sich eine

mediale Meniskusläsion, eine Partialläsion des vorderen Kreuzbandes bei

erhaltener Kontinuität, ein zystischer Befund dorsal des Meniskus, Zeichen der

Chondropathie des femoropatellaren Kompartimentes und medial zeigen.

5.5

Prof. Dr. med. E.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie FMH, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt

in seinem Bericht vom 8. Mai 2012 (MA 8) fest, es handle sich mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit um einen Rückfall bzw. um eine Spätfolge zum Unfallereignis.

Seit dem Ereignis klage die Beschwerdeführerin über rezidivierende Schmerzen

und Schwellungszustände. Im MRT sei zweimalig eine Meniskusläsion

diagnostiziert worden.

5.6

Im Bericht betreffend MRI Knie

rechts vom 1. Juni 2012 wurden folgende Befunde erhoben:

·

Chondromalazie Grad

3.

des femoropatellaren Knorpels, sowohl im Bereich der medialen wie auch der

lateralen Facette des retropatellaren Knorpels, akzentuiert medial mit kleinem

Knorpelulcus Grad 4. Betroffen sei auch die Trochlea vorwiegend medial und im Bereiche

des Sulcus.

·

Leicht verdickte

Plica mediopatellaris.

·

Chondromalazie Grad

2.

bis 3 des Knorpels am medialen Femurcondylus inferior sowie am lateralen

Femurcondylus posterior bis posteroinferior. Leichte Chondromalazie Grad 2 auch

des Tibiaplateaus posterolateral.

5.7

Im Bericht vom 11. Juni 2013 (MA

12) führte Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und

Traumatologie des Bewegungsapparates, von der aus, die Beschwerdeführerin habe

sich erneut wegen zunehmender Beschwerden des linken Kniegelenkes bei Status

nach arthroskopischer Operation im Februar D.___ 2012 gemeldet. lntraoperativ

würden die erheblichen Chondropathien des medialen Femurkondylus sowie des

femoropatellaren Kompartimentes beschrieben. Die Schmerzen und

Schwellungszustände seien belastungsabhängig. Sie bemühe sich um Erhaltung

sportlicher Aktivitäten, dies auch berufsbezogen im Beruf als Tennislehrerin.

5.8

Im MRI-Bericht betreffend das

Knie links vom 25. Juni 2013 (MA 13) wurden folgende Befunde erhoben:

·

Zeichen der medialen

Gonarthrose, im Verlauf zunehmend.

·

Progrediente

Chondropathie femorotibial mediales Kompartiment, Grad III-IV.

·

Femoropatellare

Chondropathie Grad III, insbesondere der Trochlea und retropatellar mediales

Kompartiment, Progredienz.

·

Medialer Meniskus,

Riss im Corpus.

·

Bursitis Pes

anserinus.

·

Gelenkerguss.

·

Kleine Baker-Zyste.

5.9

Im Bericht von Dr. med. F.___,

Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, von der L.___, vom 7. Oktober 2013 (MA 16) wurde

ausgeführt, es bestehe eine traumatisch bedingte osteochondrale Läsion des

medialen Femurcondylus sowie auch am medialen Tibiaplateau und eine deutliche

Meniskusextrusion medialseitig bei noch intaktem lateralem Kompartiment und

deutlicher klinischer hypovalgischer Beinachse.

5.10

Im Bericht betreffend

Dreiphasenskelettszintigraphie und SPECT-CT der Knie vom 23. Oktober 2013 (MA

18) wurden folgende Befunde erhoben:

·

Schwere mediale

Überlastung am Knie links mit zusätzlich Nachweis von kleinen osteochondralen

Läsionen DD im Sinne einer beginnenden posttraumatischen medialen Gonarthrose.

·

Ausgeprägte

Osteophytenbildung am Knie links.

·

Gesteigerter

Metabolismus patellär und im femoralen Gleitlager links DD postinterventionell

bei Status nach Arthroskopie, patelläre Überlastung.

·

Diffus gesteigerter

Metabolismus der Patella rechts am ehesten unspezifisch.

5.11

Am 3. Dezember 2013 (MA 22)

wurden bei der Beschwerdeführerin eine Arthroskopie und Knorpelglättung

lateraler und medialer Femurkondylus sowie Chondropics lateraler Femurkondylus

Knie links durchgeführt.

5.12

Prof. Dr. med. E.___ führte im

Bericht vom 19. Dezember 2013 (MA 24) aus, bei der Operation vom 3. Dezember

2013.

seien Schäden medial, aber auch lateral aufgedeckt worden, die ungünstig

seien für die ursprünglich geplante Umstellungsosteotomie. Aufgrund dieser

Tatsache sei als knorpelregenerierende Massnahme eine Mikrofrakturierung

durchgeführt worden. Diese Massnahme stehe in einem überwiegenden

wahrscheinlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Verletzung vom 25. Februar

2010.

Sofern in Zukunft weitere operative Massnahmen geplant würden, z.B.

Osteotomie oder Knorpelregeneration, sollte das Dossier dem beratenden Arzt

vorgelegt werden. Schliesslich handle es sich bei der Versicherten auch um eine

Varusfehlstellung (O-Bein) des linken Kniegelenkes.

5.13

Im Austrittsbericht vom 7. April

2014.

(MA 29) wurde von Dr. med. F.___ festgehalten, am 7. April 2014 sei eine

mediale Schlittenprothese am Knie links eingesetzt worden. Zudem wurden folgende

Diagnosen gestellt:

St. n.

Arthroskopie und Knorpelglättung lateraler und medialer Femurkondylus sowie

Chondropics lateraler Femurkondylus Knie links am 3. Dezember 2013 bei

-

Traumatisch bedingte

osteochondrale Läsion, nach Skitrauma mit

-

osteochondraler Läsion des

medialen Femurcondylus sowie auch am medialen Tibiaplateau Grad III und

lateraler traumatisch bedingter osteochondraler Verletzung Grad III nach Bauer

und Jackson

-

Femurkondylus und

deutlicher klinischer und radiologischer varischer Beinachse links

5.14

Prof. Dr. med. E.___ führte in

seinem Bericht vom 15. Mai 2014 (MA 33) aus, aus den MRIs im Verlauf seit 8.

Dezember 2010 seien nebst einer grossen Bakerzyste eine Knorpelschädigung

medial bei stummelförmigem Meniskus zu sehen. Eine schwere Arthrose liege noch

nicht vor, diese habe sich jedoch im weiteren Verlauf medial ausgebildet, wie

auf RXganz Beinaufnahme vom 23. Oktober 2013 zu erkennen sei. Zusammengefasst

handle es sich um einen auffallend raschen Verlauf von Meniskus und

Knorpelschädigung im Jahre 2010 bis zur Ausbildung einer namhaften Gonarthrose.

Der Kausalzusammenhang zwischen initialer Schädigung und dem ungünstigen

weiteren Verlauf sei gegeben.

5.15

Im Bericht vom 2. September 2014

(MA 40) hielt Dr. med. K.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, die letzte

Untersuchung sei am 30. Oktober 2012 erfolgt, damals mit dem Entscheid zur

abwartenden Haltung bei bekannter, schwergradiger Chondropathie. Zu diesem

Zeitpunkt habe sich keine dringende, umgehend weiterführende Behandlung

ergeben, so dass der vorläufige Fallabschluss erreicht worden sei. Die

Schädigung des Gelenkknorpels sei entsprechend gut dokumentiert, über die

Problematik der erneuten Beschwerdeakzentuierung sei die Beschwerdeführerin

damals aufgeklärt worden, ebenso über das Rückfallrecht. Die Beschwerdeführerin

sei beim Behandlungsabschluss nicht schmerzfrei gewesen. Es hätten glaubhafte

Restbeschwerden, insbesondere belastungsabhängig bestanden. Es gelte

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit vollständig

schmerzfrei gewesen sei, die dokumentierte schwergradige Chondropathie erkläre

diese Beschwerden.

5.16

Im Bericht vom 1. April 2015 (MA

42) führte Dr. med. F.___ aus, soweit bestehe ein regelrechter Verlauf. Die

Beschwerdeführerin komme heute zur Einjahreskontrolle. Sie habe keine

wesentlichen Beschwerden. Am Abend habe sie noch eine leichte Schwellung im

Unterschenkel und im Kniegelenk. Sie habe mit einer Umschulung begonnen und

ihre eigentliche Arbeit als Tennislehrerin reduziert auf 50 %. Während der

anderen 50 % mache sie die Umschulung.

5.17

In seinem Bericht vom 31. Juli 2015

(MA 43) hielt Prof. Dr. med. E.___ fest, für eine ernsthafte Schädigung des

Kniegelenkes sei das Intervall zwischen Traumatisierung am 25. Februar 2010 und

Arztvorstellung 3 Wochen später auffallend lang, zumal die Arztkonsultation

nicht direkt wegen des Knietraumas, sondern wegen Einstellung des Quickwertes

bei prophylaktischer Antikoagulation (aus nicht mit dem jetzigen Trauma

zusammenhängenden Gründen) vorgenommen worden sei. Das knapp 2 Monate nach

Ereignis angefertigte MRI des linken Kniegelenkes sei aktuell durch den

Unterzeichner nachbefundet worden. Im Gegensatz zu der Befundung durch den Arzt

des I.___-Institutes würden die Menisci als unauffällig beschrieben. Ein bone

bruise, wie es regelhaft bei einer Traumatisierung eines Gelenkes zu sehen sei,

habe nicht nachgewiesen werden können. Damit scheide eine wesentliche

Traumatisierung am 25. Februar 2010 eigentlich schon aus. Die Kreuzbänder seien

intakt gewesen. Eine osteochondrale Läsion, wie sie für eine Traumaanamnese

typisch wäre, habe nicht nachgewiesen werden können, wohl oberflächliche

Knorpelalterationen. Ein kleiner Gelenkkörper, vermutlich aus Knorpel, sei

medial zu sehen. Die Seitenbandläsion sei nach wie vor zu erkennen gewesen.

Bemerkenswert sei, dass eine Verbindung der beiden Zysten (Bakerzyste und

Semimembranosus Zyste) zum medialen Meniskus nicht habe nachgewiesen werden

können, wie das für später angenommen werde. Anlässlich zweier Konsultationen

am 11. Mai und 10. Juni 2010 bei Dr. med. B.___ sei von nur geringfügigen bzw.

keinen Beschwerden selbst bei stundenlangem Tennisspiel die Rede. Nach dem

10.

Juni 2010 seien keine weiteren Kontrollen bei Dr. B.___ vorgesehen

gewesen, erst im Dezember 2010 habe eine Arztkonsultation wegen des Kniegelenks

stattgefunden. Eine substantielle Information sei erst wieder anlässlich der

Konsultation an der D.___ am 30. Oktober 2011 – ein knappes Jahr später – aus

dem Dossier zu entnehmen. Es werde von einer partiellen Ruptur des vorderen

Kreuzbandes gesprochen, die vorher (im MRI vom 19. April 2010)

ausgeschlossen worden sei. Weiter würden Beinachsenabweichungen notiert, für

die später eine Korrekturosteotomie diskutiert werde. Nochmals 4 Wochen später

würden 2 MRI anlässlich Konsultation der D.___ besprochen, die wiederum keine

Meniskusläsion zeigen würden, dafür werde nun aber ein Ganglion mit Beziehung

zum Innenmeniskus identifiziert. Dieses Ganglion sei schon bei der initialen

Bildgebung im MRI am 19. April 2010 zu sehen gewesen. Da keine Meniskusläsion

vorgelegen habe bzw. zu diesem Zeitpunkt vorliege, handle es sich am ehesten um

eine Semimembranosuszyste ohne traumatische Ätiologie. Ihr im Jahre 2010

lobulierter Aspekt deute auf eine längere Vorgeschichte hin, bzw. Entstehung

auf degenerativer Basis. Aufgrund der Befundung des MRI vom 19. April 2010

seien die diversen Stellungnahmen seitens des beratenden Arztes so ausgefallen,

dass für einen Teil der intraartikulären Veränderungen am linken Kniegelenk

eine Traumaätiologie habe angenommen werden können. Aufgrund der aktuellen

Vorlage der MRIs vom 19. April 2010 mit direkter bzw. eigener Befundung könne

nur noch eine mögliche (natürliche) Kausalität der nach 2012 rapide

stattfindenden degenerativen Gelenkzerstörung im Sinne einer Pangonarthrose

postuliert werden. In diesem Zusammenhang dürfte es von Interesse sein, dass

auch auf der nicht traumatisierten rechten Gegenseite eine beginnende

Gonarthrose Platz zu greifen scheine. Damit sei davon auszugehen, dass nach

abschliessender Konsultation in der Praxis von Dr. med. B.___ vom 10. Juni 2010

- 3 ½ Monate nach Ereignis – der Fallabschluss im Hinblick auf der einzigen

unstrittigen Traumafolge am medialen Seitenband hätte vorgenommen werden

sollen. Es fehle im MRI vom 19. April 2010 das bone bruise-Zeichen als Hinweis

auf eine wesentliche Knietraumatisierung die einen Knorpelschaden auslösen

könne. Eine bereits nur leichte Gelenktraumatisierung gehe regelhaft mit einem

im MRI erkennbaren Bone bruise einher.

5.18

In seiner Stellungnahme vom 20.

Juli 2016 (A.S. 123 ff.) führte Dr. med. F.___ aus, die Bilder vom 19. April

2010.

zeigten seiner Ansicht nach eine basisnahe Verletzung des Meniskus im

Übergang vom Hinterhorn zum Corpus. Beim medialen Femurkondylus handle es sich

um einen traumatisch bedingten Knorpelschaden der oberflächlichen Strukturen,

welche kein Knochenmarködem verursacht habe. Nichtsdestotrotz sei die

oberflächliche Schicht damals durch die Kniedistorsion, zerstört worden. Die gesehene

Meniskuszyste entspreche seines Erachtens durchaus einer zwei Monate alten

Reaktion auf die Schädigung der Meniskusbasis, was dann häufig dazu führe, dass

die Gelenksflüssigkeit über den durchbrochenen Ring und der Schädigung der

Kapsel dazu führe, dass ein Meniskusganglion entstehe. Zudem zeige sich eine

Aufhängebandverletzung des medialen Seitenbandes zum medialen Meniskus, was im

Verlauf der zweiten und dritten MRT-Untersuchung seines Erachtens auch

bestätigt werde. Die MRT-Untersuchung am 25. Juni 2013 dokumentiere die Folgen

einer posttraumatischen Verletzung schulbuchmässig. Die Bilder würden zeigen,

dass der mediale Meniskus extrudiert sei, dies aufgrund der Zerstörung des

Faserringes durch die initiale Schädigung, der durch den Unfall zerstört sei

und man diesen initial nicht erkannt habe. Entgegen der Ansicht von Prof. Dr.

med. E.___, sei er, Dr. med. F.___, der Meinung, ein bone bruise müsse nicht

zwangsläufig vorhanden sein. Vor allem habe es sich hierbei um eine

Valgustraumatisierung mit einer Ruptur des medialen Seitenbandes gehandelt, was

dazu geführt habe, dass die Stabilität auf der Innenseite stärker beschädigt

worden sei als initial angenommen, da primäre Stabilisationsfaktoren wie der

Faserring des medialen Meniskus beschädigt worden seien und dieses nicht

initial erkannt worden sei. Dass mit dem Nichtvorhandensein eines bone bruise

eine wesentliche Traumatisierung am 25. Februar 2010 ausscheide, sei somit

nicht korrekt. Hinzu komme, dass die Knorpelschädigung, welche am medialen Femurkondylus

stattgefunden habe, wahrscheinlich aufgrund von Scherbewegungen entstanden sei

und deswegen nur die oberflächliche Schicht des Knorpels eine Verletzung

erlitten habe. Tiefe Schichten, welche dann häufig zu einem bone bruise führen

würden, seien nicht mitverletzt worden. Die wesentliche Zusatzverletzung des

Meniskusringes, welche dann dazu geführt habe, dass eine Destabilisierung des

Gelenkes stattgefunden habe und damit auch als Grund für die posttraumatische

Entwicklung zur Arthrose geführt habe, diese Verletzung müsse sicherlich nicht

mit einem bone bruise einhergehen.

6.

Die Beschwerdegegnerin stellt

in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden

Arztes, Prof. Dr. med. E.___, vom 31. Juli 2015 (MA 43) ab. Die Rechtsprechung hat

den Berichten von versicherungsinternen medizinischen Fachpersonen sowie von

ständigen Vertrauensärzten eines Versicherungsträgers stets Beweiswert

zuerkannt. Ihnen kommt jedoch praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem

gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

in Auftrag gegebenen Gutachten zu. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche Zweifel können

sich namentlich aus einem nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes

ergeben. Der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in

diesem Zusammenhang nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

Speziell am vorliegenden Fall ist unter

anderem, dass der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. E.___,

während mehreren Jahren in all seinen Berichten die Unfallkausalität sämtlicher

Kniebeschwerden bejahte (vgl. MA 8, 14, 24, 33) und erst in der

Aktenbeurteilung vom 31. Juli 2015 (MA 43) – nachdem er die bildgebenden

Abklärungen «genauer studiert» habe – zum Schluss kommt, die unbestrittene

Knietraumatisierung sei bereit am 10. Juni 2010 folgenlos abgeheilt. Prof. Dr.

med. E.___ begründet in seiner Aktenbeurteilung vom 31. Juli 2015 zwar

grundsätzlich überzeugend, dass beim Skiunfall vom 25. Februar 2010 keine

erhebliche Traumatisierung des Kniegelenks stattgefunden habe. Dies aufgrund

der anfänglich geringen Beschwerden – die Beschwerdeführerin konsultierte erst

nach 3 Wochen einen Arzt, es waren anfänglich kaum Verletzungen bildgebend

objektivierbar – und des Umstandes, dass Dr. med. B.___ im Bericht vom 10. Juni

2010.

(MA 2) festhielt, die Beschwerdeführerin habe kaum Beschwerden, könne

wieder 10 - 12 Stunden pro Tag Tennis spielen, wobei sie nur wenig Schmerzen

habe, und die Behandlung werde abgeschlossen. Im Bericht betreffend MRT des

Kniegelenks links vom 19. April 2010 (MH-Nr. 10) wurde lediglich festgehalten,

fraglich sei eine geringfügige Kontusion des freien Randes des Hinterhorns des

medialen Meniskus bei sonst unauffälligen Menisci. Im Beschwerdeverfahren hat

der Vertreter der Beschwerdeführerin aber eine sehr umfangreiche Stellungnahme

des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin, F.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie FMH, L.___, vom 20. Juli 2016 eingereicht. Darin

befasst sich Dr. med. F.___ unter anderem mit der Aktenbeurteilung von Prof.

Dr. med. E.___ und zeigt zumindest nachvollziehbar auf, dass er aufgrund der

vorhandenen bildgebenden Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis gelangt und

die noch bestehenden Kniebeschwerden immer noch als unfallkausal erachtet (vgl.

E. II. 5.18 hiervor). Ohne eine eingehende Beweiswürdigung beider Berichte

vorzunehmen, kann festgehalten werden, dass die Stellungnahme von Dr. med.

F.___ vom 20. Juli 2016 ausreicht, um zumindest geringe Zweifel an der

Aktenbeurteilung von Prof. Dr. med. E.___ entstehen zu lassen. So ist die

Stellungnahme Dr. med. F.___ durchaus nachvollziehbar begründet. Zudem ergeben

sich gewisse Zweifel auch aus dem Umstand, dass Prof. Dr. med. E.___ selbst

die Unfallkausalität über Jahre anerkannt hatte. Demnach kam das Versicherungsgericht

nicht umhin, bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie,

von der H.___ ein Gerichtsgutachten zu veranlassen.

7.

Das Gutachten sowie das

Ergänzungsgutachten von Dr. med. G.___ vom 30. Juni 2017 (A.S. 62 ff.) bzw. 29.

September 2017 (A.S. 115 ff.) werden den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem unabhängigen Facharzt,

welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten studiert

hat.

Dr. med. G.___ setzt sich in seinem

Gutachten eingehend mit dem Verlauf nach dem Unfall auseinander und führt

nachvollziehbar aus, aus Erfahrung dauere die Ausheilung der diagnostizierten

Seitenband-Zerrung unter konservativen Massnahmen mehrere Monate. Dr. med. B.___

habe die Behandlung am 10. Juni 2010 abschliessen können. Die Physiotherapie

habe noch bis Ende Januar 2011 gedauert. Trotz der verzögerten Diagnosestellung

und spät einsetzender konservativer Behandlung sei es zur guten Ausheilung des

Bandes gekommen, wie das MRI vom 8. Dezember 2010 zeige. Später finde Dr.

med. M.___ am 30. November 2011 auch klinisch keine signifikante

Bandinstabilität. Somit sei der Verlauf bis zum Fallabschluss Ende Januar 2011

mit einer Dauer von 11 Monaten nachvollziehbar und adäquat für die

Seitenband-Verletzung. Diese sei folgenlos geheilt. Eine Behandlung sei infolge

des Unfall-Ereignisses vom 25. Februar 2010 seit dem Fallabschluss Ende Januar

2011.

nicht mehr angezeigt gewesen.

Im Weiteren setzt sich Dr. med. G.___

eingehend mit dem vorhandenen bildgebenden Material auseinander und setzt sich

nachvollziehbar mit allfälligen Vorzuständen auseinander. Im konkreten Fall

zeige das MRI vom 19. April 2010 – das heisse acht Wochen nach dem

Sturzereignis – das gezerrte mediale Seitenband, das zwar durchgehend erhalten

aber durch Flüssigkeitsansammlungen zwischen den Fasern verdickt und ödematös

sei. Im MRI vom 8. Dezember 2010 sei die Flüssigkeitseinlagerung verschwunden

und die Bandverdickung fast normalisiert. Das Bild entspreche einer geheilten

Seitenbandzerrung. Weitere Verletzungen seien in beiden MRIs nicht zu sehen. In

allen Knochenabschnitten seien keine Prellmarken zu sehen, das heisse

Knochenödeme als Hinweise für Prellungen würden fehlen. Auch der mediale, der

laterale Meniscus sowie das hintere Kreuzband seien in beiden MRIs unverletzt.

Einzig die geringe Signaländerung im vorderen Kreuzband im MRI vom 19. April

2010.

weise darauf hin, dass möglicherweise auch eine Zerrung des vorderen

Kreuzbandes stattgefunden habe. Im MRI vom 8. Dezember 2010 sei das Bild des

vorderen Kreuzbandes unauffällig. Eine allfällige Zerrung des vorderen

Kreuzbandes wäre somit folgenlos geheilt. Das MRI vom 19. April 2010 und auch

die Bilder vom 8. Dezember 2010 würden hingegen eine ausgedehnte Cystenbildung

zeigen. Die mehrkammerige, mit Flüssigkeit gefüllte Cyste dehne sich

dorso-medial am Tibiakopf in die Weichteile aus. Ein Ausläufer der Cyste sei

auch unter dem distalen Seitenband medial zu sehen. Solche Cysten würden als

Baker-Cysten bezeichnet. Gemäss Lehrbuch sei sie die Ursache eine länger

dauernde Ergussbildung im Knie infolge einer Arthrose. Der Druck durch die

vermehrte Flüssigkeit führe zu einer stetigen Ausdehnung der Kapsel, die sich

durch den Binnendruck nach dorsal zwischen die Weichteilgewebe (Sehnen,

Muskeln, Gefässe) stülpe. Diese Ausstülpungen könnten sich sogar bis in die

Wade hinunter ausdehnen. Im Weiteren finde man Knorpel-Veränderungen am

medialen Femur-Condylus und am Tibiaplateau links. Der Knorpel sei aufgeweicht,

die Oberfläche unregelmässig. Die Schichtdicke stellenweise deutlich verdünnt.

Man spreche von einer Chondromalazie. Zusätzlich finde man eine mediale

Meniscus-Extrusion. Der Meniscus sei an der Kapsel anhaftend um einige

Millimeter aus dem Gelenk gedrückt. Solche Extrusionen des Meniscus seien

typisch bei medialen Gonarthrosen. Auch die Osteophytenbildung, wie sie im

konkreten Fall in den MRIs zu sehen sei, gehöre zum Bild der medialen Arthrose.

Weiter führt Dr. med. G.___ einleuchtend aus, eine derartige Gonarthrose könne sich

nicht innerhalb von acht Wochen (Zeit zwischen Unfall am 25. Februar 2010 und

erstem MRI am 19. April 2010) entwickeln, sondern sei ein seit längerer Zeit

ablaufender Prozess. Die Versicherte leide offensichtlich an einer beidseitigen

Gonarthrose. Denn auch im rechten Kniegelenk sei eine fortschreitende

Gonarthrose zu beobachten, wie die MRIs vom 1. Juni 2012 und vom

3.

November 2016 dokumentieren würden. Auch rechts sei es gemäss Angaben

der Versicherten im Dezember 2016 zur arthroskopischen Operation gekommen. Dass

Belastungen durch den Spitzensport – besonders bei die Kniegelenke belastenden

Sportarten wie Tennis – schon im mittleren Erwachsenenalter zu Arthrosen führen

würden, sei wissenschaftlich erwiesen. Am 23. Dezember 2011 schreibe Dr. med.

K.___, die Ultraschall-Untersuchung habe ergeben, dass es sich nicht um eine

Bakercyste, sondern um ein Meniscusganglion handle. Meniscusganglien finde man

bevorzugt lateral. Grund dafür sei die unterschiedliche Anatomie im Vergleich

zu medial. Ursache sei jeweils eine degenerative Strukturveränderung des

lateralen Meniscus. Durch degenerative Defekte presse sich Flüssigkeit in den

Raum zwischen Meniscus und Kapsel und sammle sich dort als Cyste. Ob es sich im

konkreten Fall um eine seltene Form eines medialen Meniscusganglion handle oder

– wie oben geschildert um eine Baker-Cyste – könne nicht sicher entschieden

werden, was auch die unterschiedliche Einschätzung dieser

Flüssigkeitsansammlung durch verschiedene Ärzte in den Akten dokumentiere. Die

Frage, ob es sich tatsächlich um ein mediales Meniscusganglion oder eine

Bakercyste handle, sei zur Klärung der Unfallkausalität jedoch nicht relevant.

In beiden Fällen sei ein Zusammenhang mit dem Ereignis unwahrscheinlich.

Zusammengefasst handle es sich demnach um eine vorbestehende mediale

Gonarthrose links und eine Bakercyste dorso-medial. Eine mediale

Meniscusverletzung sei in beiden MRIs nicht dokumentiert. Das MRI vom

19.

April 2010 zeige zudem eine mediale Seitenbandzerrung, die im MRI vom

8.

Dezember 2010 geheilt gewesen sei.

Zusammenfassend führte Dr. med. G.___ zur

Unfallkausalität wohlbegründet aus, die ersten Akten nach dem Ereignis vom 25.

Februar 2010 und das erste MRI vom 19. April 2010 dokumentiert, dass sich die

Versicherte beim Ereignis eine mediale Seitenbandzerrung zugezogen habe, welche

unter konservativer Behandlung innerhalb von gut 10 Monaten ausgeheilt

sei, wie das MRI vom 8. Dezember 2010 dokumentiere. Auch klinisch werde

die folgenlose Heilung mehrfach bestätigt. Die beiden MRIs vom 19. April 2010

und 8. Dezember 2010 zeigten keine mediale Mensicusverletzung. Die am 20. Februar

2012.

durchgeführte Meniscus-Operation stehe demnach nicht in kausalem

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Februar 2010. Die beiden MRIs vom 19.

April 2010 und 8. Dezember 2010 zeigten jedoch Vorzustände in Form einer

medialen Gonarthrose mit den typischen Befunden der Chondromalazie, mit

Osteophyten und mit einer Meniscusextrusion. Zusätzlich finde man eine mediale

Bakercyste (oder ein mediales Meniscus-Ganglion), was ebenfalls in keinem

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Februar 2010 stehe. Diese vorbestehenden

degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenkes hätten nach Fallabschluss

Ende Januar 2011 zu wellenförmigen Beschwerden geführt. Es sei zu weiteren Abklärungen,

zur Arthroskopie, zur Teil-Meniscetomie und Knorpelglättung am 20. Februar 2012

gekommen und am 11. Dezember 2013 zur Re-Arthroskopie und erneuten

Knorpel-Glättung. In demselben Zeitraum habe auch die Gonarthrose rechts zu

Beschwerden und zur arthroskopischen Operation geführt. Letztendlich sei am 4.

April 2014 eine unicondyläre Knie-Prothese links implantiert worden. Somit

seien diese Behandlungen ab Ende Januar 2011 nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit Folgen des Ereignisses vom 25. Februar 2010.

Schliesslich setzt sich Dr. med. G.___ in

seinem Ergänzungsgutachten vom 29. September 2017 eingehend und einleuchtend mit

der entgegenstehenden Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 20. Juli 2016

auseinander. Neben verschiedenen Arthrose-Zeichen seien Osteophyten an Tibia,

Femur und Patella sichtbar. Diese Osteopyhtenbildung sei mit Sicherheit nicht

innerhalb von acht Wochen zwischen dem Ereignis am 25. Februar 2010 und

dem MRI vom 19. April 2010 entstanden. Dr. med. F.___ lasse in seiner

Argumentation diesen Aspekt ausser Acht. Die Substanz des medialen Meniscus

zeige in den MRI-Schichten vom 19. April 2010 keine frischen Risse. Auch der

Unterzeichnende habe Signaländerungen an der Basis in mehreren Schichten und

Projektionen beschrieben. Solche Signaländerungen an der Meniscusbasis seien

typisch für degenerative Abläufe und seien nicht Meniscusverletzungen. Bereits

vor dem Jahre 2010 sei in der Literatur beschrieben worden, dass derartige

Veränderungen bereits bei 20-jährigen zu finden seien und mit zunehmendem Alter

immer häufiger gefunden würden. Da am 19. April 2010 bereits eine Gonarthrose

mit Osteophyten vorgelegen habe, sei die Wahrscheinlichkeit überwiegend, dass

es sich bei den basisnahen Signaländerungen um degenerative Veränderungen und

nicht um Traumafolgen handle. Bereits auf den Bildern vom 19. April 2010 sei

eine Extrusion des medialen Meniscus aus der Gelenkspalte sichtbar. Extrusionen

des Meniscus seien typisch für Gonarthrosen, was bereits im Jahre 2010 in der

Literatur bekannt gewesen sei. Der Unterzeichnende stimme Dr. med. F.___ zu,

dass die Extrusion Ausdruck einer nachlassenden Gewebespannung im Meniscusring

sei. Dieser Patho-Mechanismus sage aber nichts aus über die Ursache. Eine

weitere mechanische Komponente für das Zustandekommen einer Extrusion sei der

bei der Arthrose reduzierte Gelenksspalt. Dadurch werde der Meniscus aus dem

Gelenk gedrängt. Mit dem bereits am 19. April 2010 vorliegenden Vollbild der

Gonarthrose mit bereits vorhandenen Osteophyten sei die degenerative Ursache

der Extrusion überwiegend wahrscheinlich und nicht die Hypothese, erst das

Ereignis vom 25. Februar 2010 habe zu dieser Extrusion geführt. Weiter führt

Dr. med. G.___ wohlbegründet aus, Dr. med. F.___ Argumentation, wonach es

sich beim Knorpelschaden um eine oberflächliche Schädigung durch das Ereignis

vom 25. Februar 2010 handle sei zwar möglich, aber in Anbetracht des Vollbildes

einer Gonarthrose unwahrscheinlich. Hätte das MRI vom 19. April 2010 ausser

einem Knorpelschaden ein sonst normales Knie-Gelenk gezeigt, wäre ein

traumatischer Knorpelschaden eher wahrscheinlich, aber immer noch nicht

bewiesen. Knochen-Ödeme – bone bruise – seien Ausdruck von Kontusionen und

Distorsionen. Das Ausmass des Ödems hänge vom mechanischen Ausmass der

Verletzung ab. Fehlten Knochenödeme, sei das mechanische Ausmass eines Traumas

gering gewesen. Je geringer das mechanische Ausmass der Verletzung sei, desto

unwahrscheinlicher seien strukturelle Schäden wie Knorpelfrakturen. Über Jahre

repetierende Mikrotraumata und Mehrbeanspruchungen der Gelenke könnten hingegen

zu oberflächlichen bis tiefen Knorpelschäden führen. Im konkreten Fall seien

beide Kniegelenke sportlich sehr beansprucht worden und hätten fast zeitgleich

eine Arthrose entwickelt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass das Gutachten und das Zusatzgutachten von Dr. med. G.___ in allen Punkten

schlüssig und nachvollziehbar sind. Es wird darin schlüssig aufgezeigt, dass

die unfallkausale Seitenbandläsion nach 10 Monaten folgenlos ausgeheilt ist und

die nachfolgenden Beschwerden und Behandlungen grossenteils auf degenerativen

Vorzuständen beruhen, welche nicht unfallkausal sind. Zudem legt Dr. med. G.___

einleuchtend dar, dass die entgegenstehende Stellungnahme von Dr. med. F.___

vom 20. Juli 2016 nur bedingt nachvollziehbar ist und diese damit auch die

Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 31. Juli 2015, welche im Wesentlichen mit

dem Gutachten von Dr. med. G.___ übereinstimmt, im Resultat nicht

umzustossen vermag.

Schliesslich ist auf die Rügen der

Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das Gutachten von Dr. med. G.___ nicht

verwertbar sei, weil der Bericht des behandelnden Orthopäden, Dr. F.___, vom

20.

Juli 2016 vom Gutachter mit keinem Wort erwähnt werde. Der Umstand, dass

der Gutachter den Bericht von Dr. med. F.___ ignoriert habe, erwecke den

Anschein der Befangenheit. Zudem ginge es nicht an, den Gutachter aufzufordern,

nachträglich zum Bericht von Dr. med. F.___ Stellung zu nehmen. Es bestünde

diesfalls keine Gewähr für eine neutrale Begutachtung. Der Gutachter wäre unter

Zugzwang, sein bisheriges Ergebnis der Begutachtung zu rechtfertigen, d.h. die

Argumente von Dr. med. F.___ als unzutreffend darzustellen. Dem ist

entgegenzuhalten, dass es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine

Befangenheit von Dr. med. G.___ gibt. Es kann zwar nachträglich nicht eruiert

werden, ob Dr. med. G.___ den Bericht von Dr. med. F.___ nicht zugestellt

erhalten oder diesen nur übersehen hat. Angesichts der danach sehr eingehend

und schlüssig erfolgten Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. F.___

bestehen aber weder Hinweise noch der Anschein, dass Dr. med. G.___ beim

Verfassen seines Zusatzgutachtens nicht mehr ergebnisoffen oder gar befangen

gewesen wäre. Auch im Lichte dessen kann demnach vollumfänglich auf das

Gutachten abgestellt werden.

8.

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre

weitergehende Leistungspflicht mit Verfügung vom 10. August 2015 und

Einspracheentscheid vom 14. April 2016 verneint hat. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG). Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert nichts

daran, dass die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als unterliegend zu

gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1

und 4.2, bestätigt u.a. im Urteil 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E.5).

9.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

9.3

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das

Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich

abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Gemäss BGE 140 V 70 E. 6 S. 75 f. gelten die

für die Invalidenversicherung entwickelten Grundsätze auch für die

Unfallversicherung. In E. 6.1, S. 75, fasst das Bundesgericht diese Grundsätze

wie folgt zusammen: «……… es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem

Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine

Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen

der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen,

aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung

diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe; wenn die Verwaltung

zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet

gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an

eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle. Wenn die Verwaltung

dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf

objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer

rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des

erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen

Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer

Arztberichte oder eines Privatgutachtens).»

Relevante Zweifel an der Stellungnahme

von Prof. Dr. med. E.___ vom 31. Juli 2015, welche zur Notwendigkeit des

Gerichtsgutachtens führten, haben sich erst aus der ausführlichen Stellungnahme

von Dr. med. F.___ vom 20. Juli 2016 ergeben (vgl. E. II. 6 hiervor). Daher

sind die Kosten des Gerichtsgutachtens nach den durch das Bundesgericht

entwickelten Grundsätzen durch den Kanton Solothurn zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Gutachtenskosten von CHF 9'653.10

werden vom Kanton Solothurn übernommen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch