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Entscheid

VSBES.2016.140

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

5. Dezember 2016Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 13. November 2000 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für den

Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 1). Der damalige Hausarzt

des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Erkrankungen

FMH, hielt hierzu in seinem Bericht vom 3. Dezember 2000 (IV-Nr. 9) fest, beim

Beschwerdeführer bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

chronisch-rezidivierendes, links betontes Lumbovertebral-Syndrom bei/mit

mediolateral-linksseitiger, verkalkter Discushernie, leichter Fehlform des

thorakolumbalen Überganges sowie leichter Fehlhaltung der LWS bei St. nach

thorakolumbalem M. Scheuermann, leichter Beckenfehlstatik und lumbosakraler Übergangsanomalie

(Sakralisation des L5 bds. mit beidseitiger Neoarthrose-Bildung zwischen dem

Querfortsatz des L5 bds. und dem Sacrum). Für die angestammte Arbeitstätigkeit

als Flachdach-Isoleur bestehe für dauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für

körperlich leichte oder mittelschwere Arbeitstätigkeiten unter Vermeiden

stereotyper Arbeitshaltungen, monotoner Arbeitsabläufe, langem Sitzen/Stehen

sowie repetitiver Bück- und Hebebelastungen über 15 kg bestehe eine 50%ige,

medizinisch theoretische Erwerbsfähigkeit. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin

unter anderem eine Abklärung bei der C.___ (IV-Nr. 24), ein rheumatologisches

Gutachten beim D.___ (IV-Nr. 71) sowie zwei psychiatrische Gutachten bei

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nrn.

56 und 81).

1.2 Mit Verfügung vom 11. Mai 2005

(IV-Nr. 88) legte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe vom 1.

August 2001 bis 31. Januar 2002 und vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2003

Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie ab dem 1. Mai 2003 Anspruch auf

eine halbe IV-Rente, bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 59 %. Die

am 13. Juni 2005 dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 92) wies die

IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 ab (IV-Nr. 107).

1.3 Die dagegen am 4. Januar 2006

erhobene Beschwerde (IV-Nr. 108.1) hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn mit Urteil vom 19. Januar 2007 (VSBES.2006.10) im Wesentlichen

aufgrund der unvollständigen medizinischen Aktenlage sowie der mangelhaften

psychiatrischen Abklärungsberichte gut und wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit

polydisziplinär - mit Vorteil durch eine MEDAS - medizinisch abklären lasse.

1.4 Infolgedessen veranlasste die

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und liess den Beschwerdeführer durch das

F.___, begutachten. Das Gutachten datiert vom 28. September 2007 (IV-Nr.

122.1).

1.5 Aufgrund einer möglichen

gesundheitlichen Verschlechterung stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

am 25. März 2010 in Aussicht, beim F.___ ein aktuelles Verlaufsgutachten

einzuholen. Da der Beschwerdeführer verlangte, es sei infolge Befangenheit eine

andere Begutachtungsstelle zu beauftragen, hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 15. April 2010 (IV-Nr. 178) fest, man werde die Begutachtung beim

F.___ veranlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. April 2010

(IV-Nr. 179) wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 4. April 2011

(VSBES.2010.102) abgewiesen (IV-Nr. 188).

1.6 Gestützt auf das in der Folge

veranlasste F.___ -Gutachten vom 21. November 2011 (IV-Nr. 191.1) sowie die

ergänzende Stellungnahme des F.___ vom 27. August 2012 (IV-Nr. 205) kam

die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheid-verfahren (IV-Nr. 198)

mit Verfügung vom 7. November 2013 (IV-Nr. 208) zum Schluss, der

Beschwerdeführer habe vom 1. August 2001 bis 31. Januar 2002 und vom

1. Oktober 2002 bis 30. April 2003 Anspruch auf eine ganze IV-Rente

sowie vom 1. Mai 2003 bis 30. November 2007 Anspruch auf eine halbe

IV-Rente. Ab dem 1. Dezember 2007 bestehe dagegen kein Rentenanspruch

mehr.

1.7 Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 (IV-Nr. 210, S. 3) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben, welche mit

Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. Februar 2015 (VSBES.2013.347,

IV-Nr. 218) abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das

Bundesgericht infolge Rückzugs der Beschwerde ab (IV-Nr. 222).

2. Am 2. Dezember 2015 (Eingang

bei der Beschwerdegegnerin) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Rentenbezug

an (IV-Nr. 223).

Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2015 (IV-Nr.

224) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, voraussichtlich

nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des

Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei.

In der Folge erhob der

Beschwerdeführer dagegen Einwendungen (IV-Nrn. 227 und 229) und reichte einen

Bericht der G.___, vom 15. Januar 2016 (IV-Nr. 229, S. 3) ein.

Mit Verfügung vom 11. April 2016 trat

die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht

ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 13. Mai 2016 Beschwerde erheben. (A.S. 3 ff.) und die folgenden

Rechtsbegehren stellen:

«

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 11. April 2016 aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei zu berenten.

3. Eventualiter seien dem

Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als

sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.»

4. Mit Beschwerdeantwort vom 23.

Juni 2016 (A.S. 32 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 28. Juni

2016 (A.S. 35 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Stefan

Galligani als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6. Mit Stellungnahme vom 19.

August 2016 (IV-Nr. 38 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

7. Mit Stellungnahme vom 12.

September 2016 (IV-Nr. 49 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend

vernehmen.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger

oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,

darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom

9.4

,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.

3.5

) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK

1991.

S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E.

5.2

, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

Die glaubhaft zu machende Änderung

muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu

genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts

aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.

4b).

Diese Regeln zur Behandlung von

Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999

IV Nr. 21).

4.2

Nach Eingang einer

Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die

Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies,

so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei

wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur

kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

Die versicherte Person muss mit der

Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten

Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese

Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den

entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,

dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen

betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die

Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er

sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

5.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers bestätige Dr. med. H.___ im Bericht vom 15. Januar

2016.

eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 16. Dezember

2015.

bis zum 15. Januar 2016 in den G.___. Diesem Arztbericht sei zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunehmend unter seinen gesundheitlichen

Einschränkungen leide. Alleine schon die Bezeichnung der depressiven Störung

als „rezidivierend“ verdeutliche den Umstand des Wiederkehrens des psychischen

Leidens. Dies wiederum setze voraus, dass das Leiden bereits einmal bestanden

habe und sich nun entsprechend verschlimmert beziehungsweise festgesetzt habe.

Die tatsächlichen Verhältnisse in der gesundheitlichen Beeinträchtigung des

Beschwerdeführers hätten sich so verändert, dass der Invaliditätsgrad dadurch

direkt beeinflusst werde. Vergleichsbasis für die anspruchsrelevante Veränderung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bilde die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 7. November 2013. Die Beschwerdegegnerin habe sich darin auf das

Gutachten des F.___ vom 24. November 2011 gestützt. Darin sei festgehalten

worden, dass die Kriterien für eine mittelschwere Depression nach ICD-10 nicht

erfüllt seien. Das Nichtvorhandensein einer mittelgradigen Depression bilde

demnach den Ausgangspunkt für die weitere Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. In einem aktuellen Arztbericht vom

17.

März 2016 lege die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.___ den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per 24. Februar 2014 fest und würdige

den Gesamtverlauf chronologisch. Zur aktuellen Situation angemerkt verdeutliche

die Ärztin abermals, dass es sich diagnostisch um eine rezidivierende

depressive Störung handle, wie dies auch die G.___ in ihrem Austrittsbericht

festgehalten hätten. Diese Diagnose impliziere kriterienlogisch, dass die

postulierte Verschlechterung schon längere Zeit angedauert habe. Insgesamt

zeige sich aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte, dass das psychische

Leiden des Beschwerdeführers in Form einer aktuell mittelgradigen depressiven

Störung vorderhand eindeutig bestehe, werde dieses doch seit nunmehr 5 Jahren

durch die behandelnde Ärztin diagnostiziert und mittlerweile durch verschiedene

behandelnde Ärzte bestätigt. Unterstrichen werde die Verschlechterung durch die

erstmalige Notwendigkeit einer stationären Behandlung des Beschwerdeführers, zu

welcher es aufgrund einer Exazerbation / Verschlechterung der depressiven Störung

gekommen sei. Diese verlaufe kontinuierlich und sei deshalb auch seit

letztmaliger Verfügung durch die Beschwerdegegnerin eindeutig nachgewiesen. Zusätzlich

leide der Beschwerdeführer an einer chronischen Schmerzstörung mit physischen

und psychischen Anteilen, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit stark limitiere

und welche von der Beschwerdegegnerin mit letztmaliger Verfügung ebenfalls

nicht mit Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Der

Beschwerdeführer vermöge insgesamt wesentliche Änderungen in den tatsächlichen

Verhältnissen seines Gesundheitszustandes seit letztmaliger Verfügung der

Beschwerdegegnerin glaubhaft zu machen, welche seinen lnvaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen vermöchten. Die zusätzlich glaubhaft

gemachten akzentuierten Persönlichkeitszüge mit impulsiven Anteilen (ICD-10

Z73) reichten alleine schon aus, um eine wesentliche Änderung zu begründen. Schliesslich

sei zu beachten, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 zwei Dispositive

beinhalte. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin solle es sich dabei um ein

Versehen handeln. Nach Treu und Glauben müsse man die Beschwerdegegnerin aber

an den beiden Dispositiven der angefochtenen Verfügung behaften. Die angefochtene

Verfügung sei im Sinne der Evidenztheorie ohnehin nichtig, da sie an einem sehr

schweren Mangel leidet, denn das Dispositiv sei das wichtigste einer Verfügung

(vgl. Steuergericht BL, 530 10 61, E. 4.). Deshalb müsste die

Eintretens-Frage in einem neuen Verfahren vor der Beschwerdegegnerin beurteilt

werden.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, innerhalb der 30-tägigen

Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen.

Entsprechend dem Vorbescheid vom 14. Dezember 2015 werde auf seine

Neuanmeldung nicht eingetreten. Der Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste

vom 30. Dezember 2013 zur 1. Hospitalisation vom 2. Dezember

2013.

bis 10. Dezember 2013 habe dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

im Beschwerdeverfahren vorgelegen. Das Versicherungsgericht habe unter anderem

zu prüfen gehabt, ob aufgrund dieses Berichtes und den Berichten der behandelnden

Psychiaterin Frau Dr. med. I.___ vom 19. Januar 2012 und 24. Februar

2014.

eine gesundheitliche Verschlechterung vor Erlass der Verfügung vom 7. November

2013.

eingetreten sei. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass sich eine

Verschlechterung aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

begründen lassen würde. Nachdem im Bericht der G.___ vom 15. Januar 2016

eine rezidivierende, depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem

Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie ferner eine chronische Schmerzstörung mit

physischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.51) diagnostiziert würden und bereits

im Austrittsbericht der G.___ vom 30. Dezember 2013 eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) bei bekannter

somatoformer Störung mit Schmerzen diagnostiziert worden sei, sei keine

relevante gesundheitliche Verschlechterung seit der rechtskräftigen Verfügung

vom 7. November 2013 glaubhaft gemacht worden. Des Weiteren würden im

Austrittsbericht der G.___ vom 1. März 2016 akzentuierte Persönlichkeitszüge

mit impulsiven Anteilen (Z73) lediglich noch als Verdachtsdiagnose gestellt.

Dazu sei anzumerken, dass eine neu gestellte Diagnose per se nicht genüge, um

eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da

damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden

Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt werde

(Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5 mit

Hinweis). Die im Austrittsbericht der G.___ vom 15. Januar 2016 im

Vergleich zum früheren Austrittsbericht vom 30. Dezember 2013 neu

gestellte Diagnose «akzentuierte Persönlichkeitszüge mit impulsiven Anteilen

(ICD-10 Z73)» sei nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse

seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. November 2013 glaubhaft zu

machen: Akzentuierte Persönlichkeitszüge stellten keine psychische Erkrankung

nach den diagnostischen Kriterien, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung,

dar. Akzentuierte Persönlichkeitszüge stellten Belastungen dar, die als solche

nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen würden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2

mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schlafstörungen und psychosozialen

Belastungsfaktoren seien zudem bereits anlässlich der Begutachtung im F.___

vorgebracht worden. Aus dem Bericht gehe hervor, dass das Medikament Cymbalta,

welches sich in der Vergangenheit bewährt habe, vom Beschwerdeführer jedoch

abgesetzt worden sei, während der 3. Hospitalisation wieder reinstalliert

worden sei. Unter Einnahme dieses Medikamentes hätten sich die Stimmung und der

Antrieb des Beschwerdeführers zunehmend verbessert. Zusätzlich habe eine affektive

Stabilisierung mit Orfiril stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in einer

stabilen psychischen Verfassung entlassen worden. Sodann falle auf, dass der

Bericht von Frau Dr. med. I.___ vom 17. März 2016 wortwörtlich ihrem

Bericht vom 24. Februar 2014 entspreche. Zu letzterem habe das Versicherungsgericht

im Urteil vom 25. Februar 2015 festgehalten, die Befunderhebung von Frau

Dr. med. I.___ würde nicht für eine gesundheitliche Verschlechterung

sprechen. Gleiches müsse für den aktuellen Bericht von Frau Dr. med. I.___

vom 17. März 2016 gelten. Daraus folge, dass auch die erst im Beschwerdeverfahren

eingereichten Berichte nicht geeignet seien, eine langandauernde IV-relevante

gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insofern die angefochtene

Verfügung zwei Dispositive enthalte, handle es sich um ein Versehen. Das

Dispositiv

Dispositiv «Berufliche Massnahmen werden abgewiesen.» (Ziff. 1) und «Das

Leistungsbegehren in Bezug auf eine Invalidenrente wird abgewiesen» (Ziff. 2)

sei offensichtlich falsch.

6. Vorweg ist auf den Umstand

einzugehen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 zwei Dispositive

enthält. Unmittelbar nach der Verfügungsbegründung hielt die Beschwerdegegnerin

im ersten Dispositiv fest:

«Wir entscheiden deshalb:

1. Auf das Leistungsbegehren in Bezug auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen wird nicht eingetreten.

2. Auf das Leistungsbegehren in Bezug auf

die Ausrichtung einer Invalidenrente wird nicht eingetreten.»

Danach folgte folgendes Dispositiv:

«Wir entscheiden deshalb:

1. Berufliche Massnahmen werden

abgewiesen.

2. Das Leistungsbegehren in Bezug auf

eine Invalidenrente wird abgewiesen.»

Der Beschwerdeführer stellt sich

diesbezüglich auf den Standpunkt, nach Treu und Glauben müsse man die Beschwerdegegnerin

auf die beiden Dispositiven der angefochtenen Verfügung behaften. Die

angefochtene Verfügung sei im Sinne der Evidenztheorie ohnehin nichtig, da sie

an einem sehr schweren Mangel leide, denn das Dispositiv sei das wichtigste

einer Verfügung (vgl. Steuergericht BL, 530 10 61, E. 4.). Deshalb müsste die

Eintretens-Frage in einem neuen Verfahren vor der Beschwerdegegnerin beurteilt

werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es gerade im Licht des Grundsatzes von

Treu und Glauben aufgrund des Vorbescheides und der Verfügungsbegründung

unzweifelhaft ist, dass nur das erstgenannte Dispositiv korrekt sein kann und

es sich beim zweiten um ein Versehen handelt. So wurde bereits im Vorbescheid

festgehalten, dass beabsichtigt sei, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

nicht einzutreten. Sodann lautet der Titel der angefochtenen Verfügung «Auf ihr

neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten». Auch aus der darauffolgenden

Verfügungsbegründung geht klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf die

Neuanmeldung nicht eintritt. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht

darauf berufen, die Verfügung sei nichtig, zumal er durch einen Rechtsanwalt

vertreten ist, der ohne weiteres erkennen konnte, dass nur das erstgenannte Dispositiv

Gültigkeit haben kann. Damit ist vorliegend nur die Rechtmässigkeit des

Nichteintretens zu prüfen.

7. Streitig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

7.1 Was die vom Beschwerdeführer

erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte anbelangt,

ist vorweg Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

muss die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die

massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach

das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, BGE 122 V

158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64). Wird in

der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf

ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der

Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Peron nach

höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der

Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls

auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dem Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid

vom 14. Dezember 2015 das Nichteintreten angedroht, wenn er innert der

30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, welche eine Veränderung des

Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Lediglich auf Beweismittel

zu verweisen ohne diese einzureichen genüge nicht. Somit erging die

nachfolgende Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens,

das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE

130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der

Nichteintretensentscheid auf Grund der bis zum Erlass der

Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten korrekt war. Das Gericht hat neue,

erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich

auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im

massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen

Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der

angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser

Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im

Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. BGer-Urteil vom 10. Februar 2005, I

619/04, E. 2.2). Die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren

eingereichten Arztberichte sind demnach vorliegend nicht in die Beurteilung mit

einzubeziehen.

7.2

7.2.1 Bei ihrer letzten

leistungsabweisenden Verfügung vom 7. November 2013, welche vom

Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2015 bestätigt wurde, stellte

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das F.___ -Gutachten vom 21. November

2011 (IV-Nr. 191.1) sowie die Stellungnahme der F.___ -Gutachter vom 27. August

2012 (IV-Nr. 205) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

Status nach Sequestrektomie bei

luxierter Diskushernie L4/5 rechts 5/07

Status nach transforaminaler

lumbaler intersomatischer Fusion L4/5 11/2009 bei Postdiskektomiesyndrom

L4/5 und bei akuter Fussheberparese rechts

2. Status nach traumatischer Amputation

von Mittel- und Ringfinger im DIP-Gelenk sowie des Kleinfingers im Endglied links

nach Arbeitsunfall 08/2000 (ICD-10 T92.6)

Status nach Neurom- und

Rezidivneuromexstirpation Februar und November 2001 ohne Anhaltspunkt für

weitere Rezidive

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

2. Inkomplettes metabolisches Syndrom

(ICD-10 E88.9)

Adipositas

Diabetes mellitus

Hyperlipidämie

3. Status nach Nasenmuscheloperation Mai

2011

4. Status nach Nikotinabusus

Aufgrund der erhobenen Befunde und

gestellten Diagnosen, mit nachgewiesener Segmentdegeneration L4/5, seien dem

Beschwerdeführer körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit starker

und mittelstarker Rückenbelastung und somit die von ihm früher durchgeführten

Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten mit

nur leichter Rückenbelastung sowie der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne

gehäuftes Bücken und Überkopfarbeiten sowie ohne monoton-repetitive Haltungen

und Bewegungen könnten dem Beschwerdeführer ganztags zugemutet werden, mit

einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bedingt durch die nachvollziehbare

Schmerzsymptomatik, von 20 %.

7.2.2 Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung der

behaupteten Verschlechterung lediglich einen Bericht der G.___ vom 15. Januar

2016 (IV-Nr. 229, S. 3) ein. Darin wurden folgende psychiatrische Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

-

Chronische Schmerzstörung

mit physischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.51)

-

Akzentuierte

Persönlichkeitszuge mit impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73)

Dazu wurde im Bericht festgehalten,

der Beschwerdeführer sei vom 16. Dezember 2015 bis 15. Januar 2016 bei ihnen in

stationärer Behandlung gewesen. Insgesamt sei es für den Patienten schwierig

gewesen, konkrete Veränderungsschritte anzugehen und er sei trotz wiederholter

Ermutigungen Neues auszuprobieren, überwiegend in den alten bekannten

Denkstrukturen und Handlungsmustern verharrt. Im Selbstbild sei trotz der

positiven Erfahrung der vorherigen Hospitalisation eine psychische Erkrankung

nur schwer vermittelbar. Es habe sich im stationären Verlauf gezeigt, dass sich

der Beschwerdeführer trotz aller Gesprächs- und Hilfsangebote zunehmend

zurückgezogen habe und sich wenig auf das therapeutische Setting im Sinne einer

Eigeninitiative zum Erlernen neuer Bewältigungsstrategien habe einlassen

können. Dennoch habe eine affektive Stabilisierung mit Orfiril erreicht werden

können. Der Beschwerdeführer habe seine Gefühlslage im Vorfeld dahingehend

beschrieben, dass er sich häufig von den eigenen Emotionen überschwemmt fühle

und dann auch wenig Kontrolle seiner Reaktion bei auch kleinen Belastungen

habe.

7.2.3 Stellt man den Ausführungen der

F.___ -Gutachter die Angaben aus dem vorgenannten Bericht der G.___ vom 15.

Januar 2016 gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Diesbezüglich

ist darauf hinzuweisen, dass neu gestellte Diagnosen per se nicht genügen, um

eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da

damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit

schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas

ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Aus dem Bericht der G.___,

deren Einschätzung mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit

von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag

andererseits besonders sorgfältig zu würdigen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S.

353), ergeben sich keine Hinweise, die glaubhaft machen würden, dass sich die

psychische Situation in anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. Es wird

nicht dargelegt, inwiefern die geschilderte psychische Problematik die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen würde. Die attestierte

Arbeitsunfähigkeit vom 16. Dezember 2015 bis 15. Januar 2016 ergab sich

aus dem stationären Aufenthalt. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht

geltend macht, wurde bereits im Austrittsbericht der G.___ vom 30. Dezember

2013 (IV-Nr. 211/9) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (F33.1) bei bekannter somatoformer Störung mit Schmerzen

diagnostiziert. Das Versicherungsgericht kam jedoch in seinem Urteil vom

25. Februar 2015 diesbezüglich zum Schluss, die Diagnose «rezidivierende

depressive Störung mittelgradige Episode» werde nicht weiter begründet. Diese

impliziere zwar eine Störung, die schon länger vorliege, es fehle aber an einer

konkreten Begründung dieser Diagnose, weshalb eine gesundheitliche Verschlechterung

seit der F.___ -Begutachtung nicht erstellt sei. Wie oben dargelegt, fehlt auch

im aktuellen Bericht der G.___ vom 15. Januar 2016 eine nachvollziehbare

Begründung einer Verschlechterung. Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren

korrekt angeführt hat, ist auch die Diagnose «Akzentuierte Persönlichkeitszüge

mit impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73)» nicht geeignet, eine wesentliche

Veränderung der Verhältnisse seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. November

2013 glaubhaft zu machen. So gelten akzentuierte Persönlichkeitszüge nach den

diagnostischen Kriterien, nicht als psychische Erkrankung etwa im Sinne einer

Persönlichkeitsstörung. Akzentuierte Persönlichkeitszüge stellen Belastungen

dar, die als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens

fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014

E. 4.2 mit Hinweisen).

Schliesslich argumentiert der

Beschwerdeführer, aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte zeige sich, dass

sein psychisches Leiden in Form einer aktuell mittelgradigen depressiven

Störung eindeutig bestehe, werde dieses doch seit nunmehr fünf Jahren durch die

behandelnde Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, diagnostiziert und sei mittlerweile durch verschiedene behandelnde Ärzte

bestätigt worden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Versicherungsgericht

im Urteil vom 25. Februar 2015 festhielt, die Berichte der behandelnden

Psychiaterin Dr. med. I.___, welche eine Verschlechterung geltend mache,

vermöchten nur bedingt zu überzeugen. So hätten sich in der Stellungnahme vom

27. August 2012 (IV-Nr. 205) die F.___ -Gutachter zum Bericht von Dr. med.

I.___ vom 19. Januar 2012 geäussert und unter anderem einleuchtend

ausgeführt, die psychopathologischen Befunde würden die von ihr gestellten

Diagnosen nicht nachvollziehbar begründen. Aufgrund der von ihr erhobenen

Befunde wäre die Diagnose einer leichten depressiven Episode gerechtfertigt.

Bei einer mittelgradigen depressiven Episode würden deutliche affektive

Symptome wie Konzentrationsstörungen, Antriebsstörung, Schlafstörungen,

Appetitverminderung mit relevantem Körpergewichtsverlust auftreten und Aktivitäten

wären nur noch mit grosser Mühe möglich. Nachdem den Berichten von Dr. med.

I.___ im vorgenannten Urteil des Versicherungsgerichts somit nur geringer

Beweiswert zuerkannt wurde, kann sich der Beschwerdeführer nun nicht darauf

berufen, eine mittelgradige depressive Störung bestehe eindeutig, da diese doch

seit nunmehr fünf Jahren durch die behandelnde Ärztin diagnostiziert werde. So

müsste das Vorhandensein dieser depressiven Störung im Bericht der G.___ vom

15. Januar 2016 zumindest nachvollziehbar begründet werden. Es reicht nicht

aus, wenn lediglich die vorherigen Diagnosen der behandelnden Psychiaterin

übernommen werden, zumal deren Schlüssigkeit im vorgehenden F.___ -Gutachten

bzw. im Urteil des Versicherungsgerichts verneint wurde.

Somit ist die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht

worden, womit die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 nicht zu

beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

8. Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. 5. hiervor).

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Vertreter des Beschwerdeführers hat am 21. September 2016 eine Kostennote

eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2‘825.25

geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT)

CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2‘090.90

festzusetzen (10 Stunden, 15 Minuten, zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und

MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 715.50 (Differenz zum

vollen Honorar [10.25 x CHF 230.00 + CHF 91.00 + 8 % MwSt. = 2‘644.40; -

2‘090.90 = CHF 553.50]) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der

Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §

160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls

wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des

Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Die Differenz zur eingereichten

Kostennote begründet sich einerseits damit, dass der

geltend gemachte Zeitaufwand in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des

Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen als überhöht erscheint,

weshalb der Aufwand für die Redaktion der Beschwerde auf 5 Stunden zu kürzen

ist. Andererseits handelt es sich bei den Positionen vom 30. Mai 2016 (Einreichung

der UP-Unterlagen) sowie vom 29. Juni 2016 (Orientierungsschreiben an

Klient) um reine Kanzleiarbeiten, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten sind. Bezüglich der Auslagen ist eine

Kopie nur mit 50 Rappen zu veranschlagen (§ 160 Abs. 5 GebT). Eine Kopie ist in

der Kostennote zwar mit CHF 0.50 veranschlagt, bei der Berechnung scheint

der Vertreter des Beschwerdeführers aber dennoch von einem anderen Ansatz

auszugehen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 91.00. Einschliesslich

CHF 198.10 Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung folglich

auf total CHF 2‘090.90.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Stefan Galligani, wird auf CHF 2‘090.90

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 553.50, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch