VSBES.2016.140
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
5. Dezember 2016Deutsch27 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 5. Dezember 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Stefan
Galligani, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. April 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 13. November 2000 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für den
Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 1). Der damalige Hausarzt
des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Erkrankungen
FMH, hielt hierzu in seinem Bericht vom 3. Dezember 2000 (IV-Nr. 9) fest, beim
Beschwerdeführer bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
chronisch-rezidivierendes, links betontes Lumbovertebral-Syndrom bei/mit
mediolateral-linksseitiger, verkalkter Discushernie, leichter Fehlform des
thorakolumbalen Überganges sowie leichter Fehlhaltung der LWS bei St. nach
thorakolumbalem M. Scheuermann, leichter Beckenfehlstatik und lumbosakraler Übergangsanomalie
(Sakralisation des L5 bds. mit beidseitiger Neoarthrose-Bildung zwischen dem
Querfortsatz des L5 bds. und dem Sacrum). Für die angestammte Arbeitstätigkeit
als Flachdach-Isoleur bestehe für dauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für
körperlich leichte oder mittelschwere Arbeitstätigkeiten unter Vermeiden
stereotyper Arbeitshaltungen, monotoner Arbeitsabläufe, langem Sitzen/Stehen
sowie repetitiver Bück- und Hebebelastungen über 15 kg bestehe eine 50%ige,
medizinisch theoretische Erwerbsfähigkeit. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin
unter anderem eine Abklärung bei der C.___ (IV-Nr. 24), ein rheumatologisches
Gutachten beim D.___ (IV-Nr. 71) sowie zwei psychiatrische Gutachten bei
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nrn.
56 und 81).
1.2 Mit Verfügung vom 11. Mai 2005
(IV-Nr. 88) legte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe vom 1.
August 2001 bis 31. Januar 2002 und vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2003
Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie ab dem 1. Mai 2003 Anspruch auf
eine halbe IV-Rente, bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 59 %. Die
am 13. Juni 2005 dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 92) wies die
IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 ab (IV-Nr. 107).
1.3 Die dagegen am 4. Januar 2006
erhobene Beschwerde (IV-Nr. 108.1) hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 19. Januar 2007 (VSBES.2006.10) im Wesentlichen
aufgrund der unvollständigen medizinischen Aktenlage sowie der mangelhaften
psychiatrischen Abklärungsberichte gut und wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit
polydisziplinär - mit Vorteil durch eine MEDAS - medizinisch abklären lasse.
1.4 Infolgedessen veranlasste die
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und liess den Beschwerdeführer durch das
F.___, begutachten. Das Gutachten datiert vom 28. September 2007 (IV-Nr.
122.1).
1.5 Aufgrund einer möglichen
gesundheitlichen Verschlechterung stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
am 25. März 2010 in Aussicht, beim F.___ ein aktuelles Verlaufsgutachten
einzuholen. Da der Beschwerdeführer verlangte, es sei infolge Befangenheit eine
andere Begutachtungsstelle zu beauftragen, hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 15. April 2010 (IV-Nr. 178) fest, man werde die Begutachtung beim
F.___ veranlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. April 2010
(IV-Nr. 179) wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 4. April 2011
(VSBES.2010.102) abgewiesen (IV-Nr. 188).
1.6 Gestützt auf das in der Folge
veranlasste F.___ -Gutachten vom 21. November 2011 (IV-Nr. 191.1) sowie die
ergänzende Stellungnahme des F.___ vom 27. August 2012 (IV-Nr. 205) kam
die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheid-verfahren (IV-Nr. 198)
mit Verfügung vom 7. November 2013 (IV-Nr. 208) zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe vom 1. August 2001 bis 31. Januar 2002 und vom
1. Oktober 2002 bis 30. April 2003 Anspruch auf eine ganze IV-Rente
sowie vom 1. Mai 2003 bis 30. November 2007 Anspruch auf eine halbe
IV-Rente. Ab dem 1. Dezember 2007 bestehe dagegen kein Rentenanspruch
mehr.
1.7 Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 (IV-Nr. 210, S. 3) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben, welche mit
Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. Februar 2015 (VSBES.2013.347,
IV-Nr. 218) abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das
Bundesgericht infolge Rückzugs der Beschwerde ab (IV-Nr. 222).
2. Am 2. Dezember 2015 (Eingang
bei der Beschwerdegegnerin) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Rentenbezug
an (IV-Nr. 223).
Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2015 (IV-Nr.
224) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, voraussichtlich
nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des
Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei.
In der Folge erhob der
Beschwerdeführer dagegen Einwendungen (IV-Nrn. 227 und 229) und reichte einen
Bericht der G.___, vom 15. Januar 2016 (IV-Nr. 229, S. 3) ein.
Mit Verfügung vom 11. April 2016 trat
die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht
ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 13. Mai 2016 Beschwerde erheben. (A.S. 3 ff.) und die folgenden
Rechtsbegehren stellen:
«
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 11. April 2016 aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei zu berenten.
3. Eventualiter seien dem
Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als
sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.»
4. Mit Beschwerdeantwort vom 23.
Juni 2016 (A.S. 32 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 28. Juni
2016 (A.S. 35 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Stefan
Galligani als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6. Mit Stellungnahme vom 19.
August 2016 (IV-Nr. 38 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
7. Mit Stellungnahme vom 12.
September 2016 (IV-Nr. 49 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend
vernehmen.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger
oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,
darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom
9.4
,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.
3.5
) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK
1991.
S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E.
5.2
, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
Die glaubhaft zu machende Änderung
muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu
genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts
aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum
glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das
neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.
4b).
Diese Regeln zur Behandlung von
Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999
IV Nr. 21).
4.2
Nach Eingang einer
Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die
Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies,
so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei
wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur
kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
Die versicherte Person muss mit der
Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten
Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese
Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den
entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,
dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen
betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die
Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er
sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
5.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers bestätige Dr. med. H.___ im Bericht vom 15. Januar
2016.
eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 16. Dezember
2015.
bis zum 15. Januar 2016 in den G.___. Diesem Arztbericht sei zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunehmend unter seinen gesundheitlichen
Einschränkungen leide. Alleine schon die Bezeichnung der depressiven Störung
als „rezidivierend“ verdeutliche den Umstand des Wiederkehrens des psychischen
Leidens. Dies wiederum setze voraus, dass das Leiden bereits einmal bestanden
habe und sich nun entsprechend verschlimmert beziehungsweise festgesetzt habe.
Die tatsächlichen Verhältnisse in der gesundheitlichen Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers hätten sich so verändert, dass der Invaliditätsgrad dadurch
direkt beeinflusst werde. Vergleichsbasis für die anspruchsrelevante Veränderung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bilde die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 7. November 2013. Die Beschwerdegegnerin habe sich darin auf das
Gutachten des F.___ vom 24. November 2011 gestützt. Darin sei festgehalten
worden, dass die Kriterien für eine mittelschwere Depression nach ICD-10 nicht
erfüllt seien. Das Nichtvorhandensein einer mittelgradigen Depression bilde
demnach den Ausgangspunkt für die weitere Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. In einem aktuellen Arztbericht vom
17.
März 2016 lege die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.___ den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per 24. Februar 2014 fest und würdige
den Gesamtverlauf chronologisch. Zur aktuellen Situation angemerkt verdeutliche
die Ärztin abermals, dass es sich diagnostisch um eine rezidivierende
depressive Störung handle, wie dies auch die G.___ in ihrem Austrittsbericht
festgehalten hätten. Diese Diagnose impliziere kriterienlogisch, dass die
postulierte Verschlechterung schon längere Zeit angedauert habe. Insgesamt
zeige sich aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte, dass das psychische
Leiden des Beschwerdeführers in Form einer aktuell mittelgradigen depressiven
Störung vorderhand eindeutig bestehe, werde dieses doch seit nunmehr 5 Jahren
durch die behandelnde Ärztin diagnostiziert und mittlerweile durch verschiedene
behandelnde Ärzte bestätigt. Unterstrichen werde die Verschlechterung durch die
erstmalige Notwendigkeit einer stationären Behandlung des Beschwerdeführers, zu
welcher es aufgrund einer Exazerbation / Verschlechterung der depressiven Störung
gekommen sei. Diese verlaufe kontinuierlich und sei deshalb auch seit
letztmaliger Verfügung durch die Beschwerdegegnerin eindeutig nachgewiesen. Zusätzlich
leide der Beschwerdeführer an einer chronischen Schmerzstörung mit physischen
und psychischen Anteilen, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit stark limitiere
und welche von der Beschwerdegegnerin mit letztmaliger Verfügung ebenfalls
nicht mit Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Der
Beschwerdeführer vermöge insgesamt wesentliche Änderungen in den tatsächlichen
Verhältnissen seines Gesundheitszustandes seit letztmaliger Verfügung der
Beschwerdegegnerin glaubhaft zu machen, welche seinen lnvaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen vermöchten. Die zusätzlich glaubhaft
gemachten akzentuierten Persönlichkeitszüge mit impulsiven Anteilen (ICD-10
Z73) reichten alleine schon aus, um eine wesentliche Änderung zu begründen. Schliesslich
sei zu beachten, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 zwei Dispositive
beinhalte. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin solle es sich dabei um ein
Versehen handeln. Nach Treu und Glauben müsse man die Beschwerdegegnerin aber
an den beiden Dispositiven der angefochtenen Verfügung behaften. Die angefochtene
Verfügung sei im Sinne der Evidenztheorie ohnehin nichtig, da sie an einem sehr
schweren Mangel leidet, denn das Dispositiv sei das wichtigste einer Verfügung
(vgl. Steuergericht BL, 530 10 61, E. 4.). Deshalb müsste die
Eintretens-Frage in einem neuen Verfahren vor der Beschwerdegegnerin beurteilt
werden.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, innerhalb der 30-tägigen
Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen.
Entsprechend dem Vorbescheid vom 14. Dezember 2015 werde auf seine
Neuanmeldung nicht eingetreten. Der Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste
vom 30. Dezember 2013 zur 1. Hospitalisation vom 2. Dezember
2013.
bis 10. Dezember 2013 habe dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
im Beschwerdeverfahren vorgelegen. Das Versicherungsgericht habe unter anderem
zu prüfen gehabt, ob aufgrund dieses Berichtes und den Berichten der behandelnden
Psychiaterin Frau Dr. med. I.___ vom 19. Januar 2012 und 24. Februar
2014.
eine gesundheitliche Verschlechterung vor Erlass der Verfügung vom 7. November
2013.
eingetreten sei. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass sich eine
Verschlechterung aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
begründen lassen würde. Nachdem im Bericht der G.___ vom 15. Januar 2016
eine rezidivierende, depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie ferner eine chronische Schmerzstörung mit
physischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.51) diagnostiziert würden und bereits
im Austrittsbericht der G.___ vom 30. Dezember 2013 eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) bei bekannter
somatoformer Störung mit Schmerzen diagnostiziert worden sei, sei keine
relevante gesundheitliche Verschlechterung seit der rechtskräftigen Verfügung
vom 7. November 2013 glaubhaft gemacht worden. Des Weiteren würden im
Austrittsbericht der G.___ vom 1. März 2016 akzentuierte Persönlichkeitszüge
mit impulsiven Anteilen (Z73) lediglich noch als Verdachtsdiagnose gestellt.
Dazu sei anzumerken, dass eine neu gestellte Diagnose per se nicht genüge, um
eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da
damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden
Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt werde
(Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5 mit
Hinweis). Die im Austrittsbericht der G.___ vom 15. Januar 2016 im
Vergleich zum früheren Austrittsbericht vom 30. Dezember 2013 neu
gestellte Diagnose «akzentuierte Persönlichkeitszüge mit impulsiven Anteilen
(ICD-10 Z73)» sei nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse
seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. November 2013 glaubhaft zu
machen: Akzentuierte Persönlichkeitszüge stellten keine psychische Erkrankung
nach den diagnostischen Kriterien, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung,
dar. Akzentuierte Persönlichkeitszüge stellten Belastungen dar, die als solche
nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen würden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2
mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schlafstörungen und psychosozialen
Belastungsfaktoren seien zudem bereits anlässlich der Begutachtung im F.___
vorgebracht worden. Aus dem Bericht gehe hervor, dass das Medikament Cymbalta,
welches sich in der Vergangenheit bewährt habe, vom Beschwerdeführer jedoch
abgesetzt worden sei, während der 3. Hospitalisation wieder reinstalliert
worden sei. Unter Einnahme dieses Medikamentes hätten sich die Stimmung und der
Antrieb des Beschwerdeführers zunehmend verbessert. Zusätzlich habe eine affektive
Stabilisierung mit Orfiril stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in einer
stabilen psychischen Verfassung entlassen worden. Sodann falle auf, dass der
Bericht von Frau Dr. med. I.___ vom 17. März 2016 wortwörtlich ihrem
Bericht vom 24. Februar 2014 entspreche. Zu letzterem habe das Versicherungsgericht
im Urteil vom 25. Februar 2015 festgehalten, die Befunderhebung von Frau
Dr. med. I.___ würde nicht für eine gesundheitliche Verschlechterung
sprechen. Gleiches müsse für den aktuellen Bericht von Frau Dr. med. I.___
vom 17. März 2016 gelten. Daraus folge, dass auch die erst im Beschwerdeverfahren
eingereichten Berichte nicht geeignet seien, eine langandauernde IV-relevante
gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insofern die angefochtene
Verfügung zwei Dispositive enthalte, handle es sich um ein Versehen. Das
Dispositiv
Dispositiv «Berufliche Massnahmen werden abgewiesen.» (Ziff. 1) und «Das
Leistungsbegehren in Bezug auf eine Invalidenrente wird abgewiesen» (Ziff. 2)
sei offensichtlich falsch.
6. Vorweg ist auf den Umstand
einzugehen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 zwei Dispositive
enthält. Unmittelbar nach der Verfügungsbegründung hielt die Beschwerdegegnerin
im ersten Dispositiv fest:
«Wir entscheiden deshalb:
1. Auf das Leistungsbegehren in Bezug auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen wird nicht eingetreten.
2. Auf das Leistungsbegehren in Bezug auf
die Ausrichtung einer Invalidenrente wird nicht eingetreten.»
Danach folgte folgendes Dispositiv:
«Wir entscheiden deshalb:
1. Berufliche Massnahmen werden
abgewiesen.
2. Das Leistungsbegehren in Bezug auf
eine Invalidenrente wird abgewiesen.»
Der Beschwerdeführer stellt sich
diesbezüglich auf den Standpunkt, nach Treu und Glauben müsse man die Beschwerdegegnerin
auf die beiden Dispositiven der angefochtenen Verfügung behaften. Die
angefochtene Verfügung sei im Sinne der Evidenztheorie ohnehin nichtig, da sie
an einem sehr schweren Mangel leide, denn das Dispositiv sei das wichtigste
einer Verfügung (vgl. Steuergericht BL, 530 10 61, E. 4.). Deshalb müsste die
Eintretens-Frage in einem neuen Verfahren vor der Beschwerdegegnerin beurteilt
werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es gerade im Licht des Grundsatzes von
Treu und Glauben aufgrund des Vorbescheides und der Verfügungsbegründung
unzweifelhaft ist, dass nur das erstgenannte Dispositiv korrekt sein kann und
es sich beim zweiten um ein Versehen handelt. So wurde bereits im Vorbescheid
festgehalten, dass beabsichtigt sei, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
nicht einzutreten. Sodann lautet der Titel der angefochtenen Verfügung «Auf ihr
neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten». Auch aus der darauffolgenden
Verfügungsbegründung geht klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf die
Neuanmeldung nicht eintritt. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht
darauf berufen, die Verfügung sei nichtig, zumal er durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist, der ohne weiteres erkennen konnte, dass nur das erstgenannte Dispositiv
Gültigkeit haben kann. Damit ist vorliegend nur die Rechtmässigkeit des
Nichteintretens zu prüfen.
7. Streitig und zu prüfen ist
demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.
7.1 Was die vom Beschwerdeführer
erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte anbelangt,
ist vorweg Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
muss die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die
massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, BGE 122 V
158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64). Wird in
der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf
ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der
Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Peron nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der
Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls
auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dem Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid
vom 14. Dezember 2015 das Nichteintreten angedroht, wenn er innert der
30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, welche eine Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Lediglich auf Beweismittel
zu verweisen ohne diese einzureichen genüge nicht. Somit erging die
nachfolgende Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens,
das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE
130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der
Nichteintretensentscheid auf Grund der bis zum Erlass der
Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten korrekt war. Das Gericht hat neue,
erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich
auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im
massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen
Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der
angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser
Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im
Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. BGer-Urteil vom 10. Februar 2005, I
619/04, E. 2.2). Die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren
eingereichten Arztberichte sind demnach vorliegend nicht in die Beurteilung mit
einzubeziehen.
7.2
7.2.1 Bei ihrer letzten
leistungsabweisenden Verfügung vom 7. November 2013, welche vom
Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2015 bestätigt wurde, stellte
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das F.___ -Gutachten vom 21. November
2011 (IV-Nr. 191.1) sowie die Stellungnahme der F.___ -Gutachter vom 27. August
2012 (IV-Nr. 205) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
Status nach Sequestrektomie bei
luxierter Diskushernie L4/5 rechts 5/07
Status nach transforaminaler
lumbaler intersomatischer Fusion L4/5 11/2009 bei Postdiskektomiesyndrom
L4/5 und bei akuter Fussheberparese rechts
2. Status nach traumatischer Amputation
von Mittel- und Ringfinger im DIP-Gelenk sowie des Kleinfingers im Endglied links
nach Arbeitsunfall 08/2000 (ICD-10 T92.6)
Status nach Neurom- und
Rezidivneuromexstirpation Februar und November 2001 ohne Anhaltspunkt für
weitere Rezidive
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
2. Inkomplettes metabolisches Syndrom
(ICD-10 E88.9)
Adipositas
Diabetes mellitus
Hyperlipidämie
3. Status nach Nasenmuscheloperation Mai
2011
4. Status nach Nikotinabusus
Aufgrund der erhobenen Befunde und
gestellten Diagnosen, mit nachgewiesener Segmentdegeneration L4/5, seien dem
Beschwerdeführer körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit starker
und mittelstarker Rückenbelastung und somit die von ihm früher durchgeführten
Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten mit
nur leichter Rückenbelastung sowie der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne
gehäuftes Bücken und Überkopfarbeiten sowie ohne monoton-repetitive Haltungen
und Bewegungen könnten dem Beschwerdeführer ganztags zugemutet werden, mit
einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bedingt durch die nachvollziehbare
Schmerzsymptomatik, von 20 %.
7.2.2 Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung der
behaupteten Verschlechterung lediglich einen Bericht der G.___ vom 15. Januar
2016 (IV-Nr. 229, S. 3) ein. Darin wurden folgende psychiatrische Diagnosen gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
-
Chronische Schmerzstörung
mit physischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.51)
-
Akzentuierte
Persönlichkeitszuge mit impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73)
Dazu wurde im Bericht festgehalten,
der Beschwerdeführer sei vom 16. Dezember 2015 bis 15. Januar 2016 bei ihnen in
stationärer Behandlung gewesen. Insgesamt sei es für den Patienten schwierig
gewesen, konkrete Veränderungsschritte anzugehen und er sei trotz wiederholter
Ermutigungen Neues auszuprobieren, überwiegend in den alten bekannten
Denkstrukturen und Handlungsmustern verharrt. Im Selbstbild sei trotz der
positiven Erfahrung der vorherigen Hospitalisation eine psychische Erkrankung
nur schwer vermittelbar. Es habe sich im stationären Verlauf gezeigt, dass sich
der Beschwerdeführer trotz aller Gesprächs- und Hilfsangebote zunehmend
zurückgezogen habe und sich wenig auf das therapeutische Setting im Sinne einer
Eigeninitiative zum Erlernen neuer Bewältigungsstrategien habe einlassen
können. Dennoch habe eine affektive Stabilisierung mit Orfiril erreicht werden
können. Der Beschwerdeführer habe seine Gefühlslage im Vorfeld dahingehend
beschrieben, dass er sich häufig von den eigenen Emotionen überschwemmt fühle
und dann auch wenig Kontrolle seiner Reaktion bei auch kleinen Belastungen
habe.
7.2.3 Stellt man den Ausführungen der
F.___ -Gutachter die Angaben aus dem vorgenannten Bericht der G.___ vom 15.
Januar 2016 gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Diesbezüglich
ist darauf hinzuweisen, dass neu gestellte Diagnosen per se nicht genügen, um
eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da
damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit
schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas
ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Aus dem Bericht der G.___,
deren Einschätzung mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit
von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag
andererseits besonders sorgfältig zu würdigen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S.
353), ergeben sich keine Hinweise, die glaubhaft machen würden, dass sich die
psychische Situation in anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. Es wird
nicht dargelegt, inwiefern die geschilderte psychische Problematik die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen würde. Die attestierte
Arbeitsunfähigkeit vom 16. Dezember 2015 bis 15. Januar 2016 ergab sich
aus dem stationären Aufenthalt. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht
geltend macht, wurde bereits im Austrittsbericht der G.___ vom 30. Dezember
2013 (IV-Nr. 211/9) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F33.1) bei bekannter somatoformer Störung mit Schmerzen
diagnostiziert. Das Versicherungsgericht kam jedoch in seinem Urteil vom
25. Februar 2015 diesbezüglich zum Schluss, die Diagnose «rezidivierende
depressive Störung mittelgradige Episode» werde nicht weiter begründet. Diese
impliziere zwar eine Störung, die schon länger vorliege, es fehle aber an einer
konkreten Begründung dieser Diagnose, weshalb eine gesundheitliche Verschlechterung
seit der F.___ -Begutachtung nicht erstellt sei. Wie oben dargelegt, fehlt auch
im aktuellen Bericht der G.___ vom 15. Januar 2016 eine nachvollziehbare
Begründung einer Verschlechterung. Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren
korrekt angeführt hat, ist auch die Diagnose «Akzentuierte Persönlichkeitszüge
mit impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73)» nicht geeignet, eine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. November
2013 glaubhaft zu machen. So gelten akzentuierte Persönlichkeitszüge nach den
diagnostischen Kriterien, nicht als psychische Erkrankung etwa im Sinne einer
Persönlichkeitsstörung. Akzentuierte Persönlichkeitszüge stellen Belastungen
dar, die als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens
fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014
E. 4.2 mit Hinweisen).
Schliesslich argumentiert der
Beschwerdeführer, aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte zeige sich, dass
sein psychisches Leiden in Form einer aktuell mittelgradigen depressiven
Störung eindeutig bestehe, werde dieses doch seit nunmehr fünf Jahren durch die
behandelnde Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, diagnostiziert und sei mittlerweile durch verschiedene behandelnde Ärzte
bestätigt worden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Versicherungsgericht
im Urteil vom 25. Februar 2015 festhielt, die Berichte der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. I.___, welche eine Verschlechterung geltend mache,
vermöchten nur bedingt zu überzeugen. So hätten sich in der Stellungnahme vom
27. August 2012 (IV-Nr. 205) die F.___ -Gutachter zum Bericht von Dr. med.
I.___ vom 19. Januar 2012 geäussert und unter anderem einleuchtend
ausgeführt, die psychopathologischen Befunde würden die von ihr gestellten
Diagnosen nicht nachvollziehbar begründen. Aufgrund der von ihr erhobenen
Befunde wäre die Diagnose einer leichten depressiven Episode gerechtfertigt.
Bei einer mittelgradigen depressiven Episode würden deutliche affektive
Symptome wie Konzentrationsstörungen, Antriebsstörung, Schlafstörungen,
Appetitverminderung mit relevantem Körpergewichtsverlust auftreten und Aktivitäten
wären nur noch mit grosser Mühe möglich. Nachdem den Berichten von Dr. med.
I.___ im vorgenannten Urteil des Versicherungsgerichts somit nur geringer
Beweiswert zuerkannt wurde, kann sich der Beschwerdeführer nun nicht darauf
berufen, eine mittelgradige depressive Störung bestehe eindeutig, da diese doch
seit nunmehr fünf Jahren durch die behandelnde Ärztin diagnostiziert werde. So
müsste das Vorhandensein dieser depressiven Störung im Bericht der G.___ vom
15. Januar 2016 zumindest nachvollziehbar begründet werden. Es reicht nicht
aus, wenn lediglich die vorherigen Diagnosen der behandelnden Psychiaterin
übernommen werden, zumal deren Schlüssigkeit im vorgehenden F.___ -Gutachten
bzw. im Urteil des Versicherungsgerichts verneint wurde.
Somit ist die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht
worden, womit die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 nicht zu
beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8. Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. 5. hiervor).
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat am 21. September 2016 eine Kostennote
eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2‘825.25
geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT)
CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2‘090.90
festzusetzen (10 Stunden, 15 Minuten, zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und
MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 715.50 (Differenz zum
vollen Honorar [10.25 x CHF 230.00 + CHF 91.00 + 8 % MwSt. = 2‘644.40; -
2‘090.90 = CHF 553.50]) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der
Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §
160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls
wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des
Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Die Differenz zur eingereichten
Kostennote begründet sich einerseits damit, dass der
geltend gemachte Zeitaufwand in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen als überhöht erscheint,
weshalb der Aufwand für die Redaktion der Beschwerde auf 5 Stunden zu kürzen
ist. Andererseits handelt es sich bei den Positionen vom 30. Mai 2016 (Einreichung
der UP-Unterlagen) sowie vom 29. Juni 2016 (Orientierungsschreiben an
Klient) um reine Kanzleiarbeiten, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten sind. Bezüglich der Auslagen ist eine
Kopie nur mit 50 Rappen zu veranschlagen (§ 160 Abs. 5 GebT). Eine Kopie ist in
der Kostennote zwar mit CHF 0.50 veranschlagt, bei der Berechnung scheint
der Vertreter des Beschwerdeführers aber dennoch von einem anderen Ansatz
auszugehen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 91.00. Einschliesslich
CHF 198.10 Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung folglich
auf total CHF 2‘090.90.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Stefan Galligani, wird auf CHF 2‘090.90
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 553.50, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch