VSBES.2016.143
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
13. September 2016Deutsch11 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 13. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rico Peter,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Plus Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
(Einspracheentscheid
vom 12. April 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit
Verfügung vom 5. Januar 2016 (Nr. 331307024) stellte das Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Solothurn den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1. Dezember 2015 für fünf Tage
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da für November
2015 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen seien (Beilage zur Beschwerdeantwort
/ AWA Nr. 3).
Bereits zuvor, mit
Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Nr. 331187584), hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Beschwerdeführer wegen
fehlender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab 9. November 2015 für zwölf
Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AWA Nr. 2).
1.2 Mit
Schreiben vom 29. März 2016 liess der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin um Revision der
Verfügungen vom 8. Dezember 2015 und
5. Januar 2016 ersuchen (AWA Nr. 4). Die Beschwerdegegnerin erliess
daraufhin am 12. April 2016, unter Verweis auf die nicht eingehaltene Einsprachefrist, folgenden Entscheid (Aktenseite
/ A.S. 1 f.):
1.
Die Einsprache vom 29. März 2016 (…) wird abgewiesen.
2.
Die Verfügung Nr. 331307024 vom 5. Januar 2016 wird somit bestätigt.
Gleichentags
erging bezüglich der Verfügung Nr. 331187584 vom 8. Dezember 2015 ein analoger
Einspracheentscheid (AWA Nr. 5).
2.
2.1 Am 12.
Mai 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, bezogen auf die
Verfügung Nr. 331307024, und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S 3):
1.
Der bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheid sei aufzuheben.
2.
Die beantragte Revision bezüglich der beiden Verfügungen sei zu prüfen
und die Revisionsgründe angemessen zu würdigen.
Zur Begründung
wird geltend gemacht, die Sanktion sei unverhältnismässig und würde für den
Beschwerdeführer zu einer grossen Härte führen.
Der als
Vertreter handelnde Beistand des Beschwerdeführers reicht am 25. Mai 2016 die
Ernennungsurkunde vom 11. Februar 2015 ein, wonach eine neurechtliche Begleit-
und Vertretungsbeistandschaft besteht (A.S. 6).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin erlässt am 6. Juli 2016 folgenden neuen Entscheid (AWA Nr. 8):
1. Auf das Revisionsgesuch vom 29. März
2016 wird eingetreten.
2. Der Einspracheentscheid vom 12. April
2016 wird aufgehoben.
3. Die Verfügung
Nr. 331307024 vom 5. Januar 2016 wird somit bestätigt.
Gleichentags ergeht
bezüglich der Verfügung Nr. 331187584 vom 8. Dezember 2015 ein analoger
Entscheid (AWA Nr. 7).
Sodann
beantragt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht am 7. Juli 2016 die
Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (A.S. 10 f.)
2.3 Das
Versicherungsgericht gibt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2016 (A.S. 12 f.) Gelegenheit, gegen den
Entscheid vom 6. Juli 2016 in Sachen Verfügung
vom 5. Januar 2016 Einwände zu erheben; ausserdem weist es ihn darauf hin, dass
er den Entscheid zur Verfügung vom
8. Dezember 2015 separat anfechten müsse, wenn er damit nicht einverstanden
sei. Der Beschwerdeführer lässt sich indes innert Frist nicht vernehmen (s.
A.S. 14).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Gegenstand des Verfahrens bildet nur die
Einstellung für fünf Tage ab 1. Dezember 2015, denn die Beschwerde bezieht sich
in ihrem Rubrum ausdrücklich auf die entsprechende Verfügung Nr. 331307024.
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei
einem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 3‘092.00 (AWA Nr. 1) und fünf streitigen Einstelltagen wird diese
Streitwertgrenze offenkundig nicht erreicht. Der Präsident ist deshalb zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
Der Versicherungsträger kann nach
Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine Verfügung oder einen
Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung
ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Insbesondere
steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens
ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne
Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen.
Beinhaltet eine solche lite pendente erlassene Verfügung indes eine Schlechterstellung
des Versicherten, so stellt sie lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und
es bleibt der Gegenpartei die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen
ist), das Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst
nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls
bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer
entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum
Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 76 -
79, mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden
Beschwerdeverfahren keine Beschwerdeantwort abgegeben, sondern den
angefochtenen Einspracheentscheid am 6. Juli 2016 wiedererwägungsweise
aufgehoben und die am 29. März 2016 vorgebrachten Revisionsgründe geprüft.
Damit wurde den formellen Beschwerdebegehren zwar entsprochen. Aus der
Beschwerdebegründung ergibt sich aber implizit, dass es dem Beschwerdeführer um
den Verzicht auf die Einstelltage geht. Da die Beschwerdegegnerin die
Einstellung indes am 6. Juli 2016 bestätigt hat, handelt es sich bei diesem
Entscheid lediglich um einen Antrag an das Gericht, welches die Angelegenheit
materiell zu prüfen hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden
oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen – nötigenfalls
auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese Bemühungen zu belegen.
Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 827.02, in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung) wiederum präzisiert, dass die versicherte Person sich gezielt um Arbeit
bemühen muss, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Der
Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat laut Art. 26 Abs. 2 AVIV für jede
Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten
auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden
nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen
lässt und keinen entschuldbaren Grund dafür geltend macht. Die zuständige
Amtsstelle hat nach Art. 26 Abs. 3 AVIV die Arbeitsbemühungen des Versicherten
monatlich zu überprüfen.
Gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Reicht der Versicherte für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweise
für in dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf davon ausgegangen
werden, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden (Urteil des Bundesgerichts
C 207/06 vom 22. Juni 2007 E. 4). Voraussetzung für eine Einstellung ist ein
Verschulden des Versicherten, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 124
V 225 E. 4d S. 232; Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 15; AVIG-Praxis ALE D2).
3.2
Der Beschwerdeführer macht in der
Eingabe vom 29. März 2016 (AWA Nr. 4) im Wesentlichen geltend, er sei
psychisch beeinträchtigt und seit längerer Zeit wegen einer depressiven
Symptomatik in Behandlung. Trotzdem habe er die mit der Arbeitslosigkeit
verbundenen administrativen Belange selbständig erledigen wollen. Dazu sei er
aber nicht in der Lage, obwohl er die Ausbildung zum Hauswart ohne Hilfe
absolviert habe und das Prozedere der Arbeitslosenversicherung von früher her
kenne. Die Beistandschaft sei bekannt gewesen. Man solle sein Unvermögen, die
administrativen Anforderungen zu erfüllen, nicht als schuldhaftes Verhalten
auslegen.
Gemäss Bericht von Dr. med. B.___,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2016
(Beschwerdebeilage / BB Nr. 4) befindet sich der Beschwerdeführer seit 2. Juli
2012.
in Behandlung. Wegen der anhaltenden psychosozialen Belastungssituation
und der Gefahr einer konsekutiven Labilisierung, auch im Sinne einer
progredienten somatisierend-depressiven Entwicklung, sei auf eigenes Begehren
eine Beistandschaft errichtet worden. Vor dem Hintergrund einer anzunehmenden
Strukturpathologie, im Sinne einer prämorbiden Vulnerabilität, könne es insbesondere
bei einer direkten Konfrontation mit der eigenen Hilflosigkeit (etwa im Umgang
mit Behörden), zu einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten mit
selbstschädigender Wirkung kommen. Es könne durchaus sein, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die administrativen Aufgaben bei der
Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung selbständig zu erledigen. Deshalb
sei aus fachärztlicher Sicht erklärbar, warum er es nicht schaffe, die relativ
einfachen und klaren Anforderungen der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen.
3.3
Der Beschwerdeführer anerkennt,
dass er für den Monat November 2015 keinerlei Arbeitsbemühungen vorweisen kann.
Zudem räumt er ein, ihm sei der Ablauf bei der Arbeitslosenversicherung von
früher her bekannt gewesen, d.h. er wusste, dass von ihm jeden Monat Arbeitsbemühungen
erwartet wurden. Sein Einwand, ihn treffe kein Verschulden, da er dieser
Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht habe nachkommen können, dringt
nicht durch. Aus dem Bericht von Dr. med. B.___ lässt sich nichts zu
Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dieser Arztbericht ist ungewöhnlich
zurückhaltend formuliert und enthält keine eindeutigen medizinischen Feststellungen.
Dies zeigt sich etwa in der folgenden Aussage (Hervorhebung nicht im
Originaltext): «So kann es durchaus sein, dass er bei seinen
administrativen Aufgaben in Bezug auf die Geltendmachung von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung diese nicht selbständig erledigen kann …». Diese
Unbestimmtheit fällt vor allem deshalb auf, weil Dr. med. B.___ den
Beschwerdeführer schon seit 2012 behandelt, seine Einschränkungen also kennen
sollte. Hinzu kommt, dass die Ärztin sich weder speziell zum Gesundheitszustand
im massgeblichen Monat November 2015 äussert noch ausdrücklich auf die hier
interessierende Frage eingeht, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, Bewerbungen
zu tätigen und diese zu belegen. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass
der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Hauswart ohne Unterstützung
abzuschliessen vermochte, was gegen die von Dr. med. B.___ postulierte Überforderung
spricht. Insgesamt ist der fragliche Bericht nicht geeignet, eine gesundheitlich
bedingte Verhinderung des Beschwerdeführers, im hier interessierenden Zeitraum
(November 2015) Arbeitsbemühungen zu tätigen und zu belegen, auch nur glaubhaft
zu machen.
Im Übrigen geht Dr. med. B.___
offenbar von einer länger andauernden Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
aus, was die Frage nach der Anspruchsberechtigung aufwerfen könnte. Der
Anspruch auf Taggelder bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit
dauert nämlich gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG längstens bis zum 30. Tag nach
Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der zweijährigen Leistungsrahmenfrist
ab 9. November 2015 (s. AWA Nr. 1) auf 44 Tage beschränkt. Die
ungewöhnlich zurückhaltenden Formulierungen im Bericht der behandelnden Ärztin
lassen den Schluss zu, sie gehe von einer grundsätzlich bestehenden Arbeitsfähigkeit
aus. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, warum dies nicht auch
für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen und Obliegenheiten gegenüber
der Arbeitslosenversicherung gelten sollte.
Zusammenfassend ist mit dem
massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich
2013, S. 161) erstellt, dass es der Beschwerdeführer schuldhaft unterlassen
hat, sich im November 2015 um Arbeit zu bemühen. Eine Verhinderung aus
gesundheitlichen Gründen ist nicht erstellt. Von weiteren Abklärungen, d.h.
einer Rückfrage bei Dr. med. B.___, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
verzichtet wird. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Recht
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
Eine vorangehende Mahnung war nicht erforderlich (Kupfer Bucher, a.a.O., S.
173; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 17).
3.4
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens,
wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
- leichtes Verschulden: 1 – 15
Tage
- mittelschweres Verschulden:
16.
– 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 - 60
Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen
können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen
lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
Die Beschwerdegegnerin blieb mit fünf
Einstelltagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Sie stützt sich
dabei auf die Verwaltungsweisung des SECO, welche für erstmals fehlende
Arbeitsbemühungen während der (monatlichen) Kontrollperiode eine Einstelldauer
von fünf bis neun Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D72/1.D). Besondere Gründe,
welche gebieten würden, diesen Rahmen zu unterschreiten, sind nicht ersichtlich.
Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der
Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
3.5
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten
zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann