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Entscheid

VSBES.2016.143

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

13. September 2016Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit

Verfügung vom 5. Januar 2016 (Nr. 331307024) stellte das Amt für Wirtschaft

und Arbeit des Kantons Solothurn den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1. Dezember 2015 für fünf Tage

in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da für November

2015 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen seien (Beilage zur Beschwerdeantwort

/ AWA Nr. 3).

Bereits zuvor, mit

Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Nr. 331187584), hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Beschwerdeführer wegen

fehlender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab 9. November 2015 für zwölf

Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AWA Nr. 2).

1.2 Mit

Schreiben vom 29. März 2016 liess der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin um Revision der

Verfügungen vom 8. Dezember 2015 und

5. Januar 2016 ersuchen (AWA Nr. 4). Die Beschwerdegegnerin erliess

daraufhin am 12. April 2016, unter Verweis auf die nicht eingehaltene Einsprachefrist, folgenden Entscheid (Aktenseite

/ A.S. 1 f.):

1.

Die Einsprache vom 29. März 2016 (…) wird abgewiesen.

2.

Die Verfügung Nr. 331307024 vom 5. Januar 2016 wird somit bestätigt.

Gleichentags

erging bezüglich der Verfügung Nr. 331187584 vom 8. Dezember 2015 ein analoger

Einspracheentscheid (AWA Nr. 5).

2.

2.1 Am 12.

Mai 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, bezogen auf die

Verfügung Nr. 331307024, und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S 3):

1.

Der bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheid sei aufzuheben.

2.

Die beantragte Revision bezüglich der beiden Verfügungen sei zu prüfen

und die Revisionsgründe angemessen zu würdigen.

Zur Begründung

wird geltend gemacht, die Sanktion sei unverhältnismässig und würde für den

Beschwerdeführer zu einer grossen Härte führen.

Der als

Vertreter handelnde Beistand des Beschwerdeführers reicht am 25. Mai 2016 die

Ernennungsurkunde vom 11. Februar 2015 ein, wonach eine neurechtliche Begleit-

und Vertretungsbeistandschaft besteht (A.S. 6).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin erlässt am 6. Juli 2016 folgenden neuen Entscheid (AWA Nr. 8):

1. Auf das Revisionsgesuch vom 29. März

2016 wird eingetreten.

2. Der Einspracheentscheid vom 12. April

2016 wird aufgehoben.

3. Die Verfügung

Nr. 331307024 vom 5. Januar 2016 wird somit bestätigt.

Gleichentags ergeht

bezüglich der Verfügung Nr. 331187584 vom 8. Dezember 2015 ein analoger

Entscheid (AWA Nr. 7).

Sodann

beantragt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht am 7. Juli 2016 die

Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (A.S. 10 f.)

2.3 Das

Versicherungsgericht gibt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2016 (A.S. 12 f.) Gelegenheit, gegen den

Entscheid vom 6. Juli 2016 in Sachen Verfügung

vom 5. Januar 2016 Einwände zu erheben; ausserdem weist es ihn darauf hin, dass

er den Entscheid zur Verfügung vom

8. Dezember 2015 separat anfechten müsse, wenn er damit nicht einverstanden

sei. Der Beschwerdeführer lässt sich indes innert Frist nicht vernehmen (s.

A.S. 14).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Gegenstand des Verfahrens bildet nur die

Einstellung für fünf Tage ab 1. Dezember 2015, denn die Beschwerde bezieht sich

in ihrem Rubrum ausdrücklich auf die entsprechende Verfügung Nr. 331307024.

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei

einem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 3‘092.00 (AWA Nr. 1) und fünf streitigen Einstelltagen wird diese

Streitwertgrenze offenkundig nicht erreicht. Der Präsident ist deshalb zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

Der Versicherungsträger kann nach

Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine Verfügung oder einen

Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung

ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Insbesondere

steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens

ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne

Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen.

Beinhaltet eine solche lite pendente erlassene Verfügung indes eine Schlechterstellung

des Versicherten, so stellt sie lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und

es bleibt der Gegenpartei die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen

ist), das Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst

nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls

bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer

entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum

Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 76 -

79, mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden

Beschwerdeverfahren keine Beschwerdeantwort abgegeben, sondern den

angefochtenen Einspracheentscheid am 6. Juli 2016 wiedererwägungsweise

aufgehoben und die am 29. März 2016 vorgebrachten Revisionsgründe geprüft.

Damit wurde den formellen Beschwerdebegehren zwar entsprochen. Aus der

Beschwerdebegründung ergibt sich aber implizit, dass es dem Beschwerdeführer um

den Verzicht auf die Einstelltage geht. Da die Beschwerdegegnerin die

Einstellung indes am 6. Juli 2016 bestätigt hat, handelt es sich bei diesem

Entscheid lediglich um einen Antrag an das Gericht, welches die Angelegenheit

materiell zu prüfen hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der

Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen

Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden

oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen – nötigenfalls

auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese Bemühungen zu belegen.

Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 827.02, in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung) wiederum präzisiert, dass die versicherte Person sich gezielt um Arbeit

bemühen muss, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Der

Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat laut Art. 26 Abs. 2 AVIV für jede

Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten

auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden

nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen

lässt und keinen entschuldbaren Grund dafür geltend macht. Die zuständige

Amtsstelle hat nach Art. 26 Abs. 3 AVIV die Arbeitsbemühungen des Versicherten

monatlich zu überprüfen.

Gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung

einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

Reicht der Versicherte für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweise

für in dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf davon ausgegangen

werden, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden (Urteil des Bundesgerichts

C 207/06 vom 22. Juni 2007 E. 4). Voraussetzung für eine Einstellung ist ein

Verschulden des Versicherten, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 124

V 225 E. 4d S. 232; Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 15; AVIG-Praxis ALE D2).

3.2

Der Beschwerdeführer macht in der

Eingabe vom 29. März 2016 (AWA Nr. 4) im Wesentlichen geltend, er sei

psychisch beeinträchtigt und seit längerer Zeit wegen einer depressiven

Symptomatik in Behandlung. Trotzdem habe er die mit der Arbeitslosigkeit

verbundenen administrativen Belange selbständig erledigen wollen. Dazu sei er

aber nicht in der Lage, obwohl er die Ausbildung zum Hauswart ohne Hilfe

absolviert habe und das Prozedere der Arbeitslosenversicherung von früher her

kenne. Die Beistandschaft sei bekannt gewesen. Man solle sein Unvermögen, die

administrativen Anforderungen zu erfüllen, nicht als schuldhaftes Verhalten

auslegen.

Gemäss Bericht von Dr. med. B.___,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2016

(Beschwerdebeilage / BB Nr. 4) befindet sich der Beschwerdeführer seit 2. Juli

2012.

in Behandlung. Wegen der anhaltenden psychosozialen Belastungssituation

und der Gefahr einer konsekutiven Labilisierung, auch im Sinne einer

progredienten somatisierend-depressiven Entwicklung, sei auf eigenes Begehren

eine Beistandschaft errichtet worden. Vor dem Hintergrund einer anzunehmenden

Strukturpathologie, im Sinne einer prämorbiden Vulnerabilität, könne es insbesondere

bei einer direkten Konfrontation mit der eigenen Hilflosigkeit (etwa im Umgang

mit Behörden), zu einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten mit

selbstschädigender Wirkung kommen. Es könne durchaus sein, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die administrativen Aufgaben bei der

Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung selbständig zu erledigen. Deshalb

sei aus fachärztlicher Sicht erklärbar, warum er es nicht schaffe, die relativ

einfachen und klaren Anforderungen der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen.

3.3

Der Beschwerdeführer anerkennt,

dass er für den Monat November 2015 keinerlei Arbeitsbemühungen vorweisen kann.

Zudem räumt er ein, ihm sei der Ablauf bei der Arbeitslosenversicherung von

früher her bekannt gewesen, d.h. er wusste, dass von ihm jeden Monat Arbeitsbemühungen

erwartet wurden. Sein Einwand, ihn treffe kein Verschulden, da er dieser

Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht habe nachkommen können, dringt

nicht durch. Aus dem Bericht von Dr. med. B.___ lässt sich nichts zu

Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dieser Arztbericht ist ungewöhnlich

zurückhaltend formuliert und enthält keine eindeutigen medizinischen Feststellungen.

Dies zeigt sich etwa in der folgenden Aussage (Hervorhebung nicht im

Originaltext): «So kann es durchaus sein, dass er bei seinen

administrativen Aufgaben in Bezug auf die Geltendmachung von Leistungen der

Arbeitslosenversicherung diese nicht selbständig erledigen kann …». Diese

Unbestimmtheit fällt vor allem deshalb auf, weil Dr. med. B.___ den

Beschwerdeführer schon seit 2012 behandelt, seine Einschränkungen also kennen

sollte. Hinzu kommt, dass die Ärztin sich weder speziell zum Gesundheitszustand

im massgeblichen Monat November 2015 äussert noch ausdrücklich auf die hier

interessierende Frage eingeht, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, Bewerbungen

zu tätigen und diese zu belegen. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass

der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Hauswart ohne Unterstützung

abzuschliessen vermochte, was gegen die von Dr. med. B.___ postulierte Überforderung

spricht. Insgesamt ist der fragliche Bericht nicht geeignet, eine gesundheitlich

bedingte Verhinderung des Beschwerdeführers, im hier interessierenden Zeitraum

(November 2015) Arbeitsbemühungen zu tätigen und zu belegen, auch nur glaubhaft

zu machen.

Im Übrigen geht Dr. med. B.___

offenbar von einer länger andauernden Beeinträchtigung des Beschwerdeführers

aus, was die Frage nach der Anspruchsberechtigung aufwerfen könnte. Der

Anspruch auf Taggelder bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit

dauert nämlich gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG längstens bis zum 30. Tag nach

Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der zweijährigen Leistungsrahmenfrist

ab 9. November 2015 (s. AWA Nr. 1) auf 44 Tage beschränkt. Die

ungewöhnlich zurückhaltenden Formulierungen im Bericht der behandelnden Ärztin

lassen den Schluss zu, sie gehe von einer grundsätzlich bestehenden Arbeitsfähigkeit

aus. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, warum dies nicht auch

für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen und Obliegenheiten gegenüber

der Arbeitslosenversicherung gelten sollte.

Zusammenfassend ist mit dem

massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu Barbara

Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich

2013, S. 161) erstellt, dass es der Beschwerdeführer schuldhaft unterlassen

hat, sich im November 2015 um Arbeit zu bemühen. Eine Verhinderung aus

gesundheitlichen Gründen ist nicht erstellt. Von weiteren Abklärungen, d.h.

einer Rückfrage bei Dr. med. B.___, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu

erwarten, weshalb darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung

verzichtet wird. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Recht

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

Eine vorangehende Mahnung war nicht erforderlich (Kupfer Bucher, a.a.O., S.

173; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 17).

3.4

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens,

wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:

- leichtes Verschulden: 1 – 15

Tage

- mittelschweres Verschulden:

16.

– 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 - 60

Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen

können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen

lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

Die Beschwerdegegnerin blieb mit fünf

Einstelltagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Sie stützt sich

dabei auf die Verwaltungsweisung des SECO, welche für erstmals fehlende

Arbeitsbemühungen während der (monatlichen) Kontrollperiode eine Einstelldauer

von fünf bis neun Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D72/1.D). Besondere Gründe,

welche gebieten würden, diesen Rahmen zu unterschreiten, sind nicht ersichtlich.

Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der

Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

3.5

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten

zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann