VSBES.2016.144
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
9. Mai 2018Deutsch69 min
Source so.ch
Urteil vom 9. Mai 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. April 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies ein erstes Leistungsbegehren der
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1963, am 29. Juli 2002 ab,
da sich die Beschwerdeführerin einer zumutbaren Abklärungsmassnahme widersetzt
hatte (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 19). Auf die zweite Anmeldung vom 28. Februar
2006 (IV-Nr. 23) hin verfügte die Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2008, dass
bei einem Invaliditätsgrad von 28 % kein Anspruch auf eine Rente und auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe (IV-Nr. 48).
1.2 Am 7. November 2012 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 51). Diese
verneinte mit Verfügung vom 12. April 2016 einen Anspruch auf eine Rente sowie
auf berufliche Massnahmen, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 25 %
ausging. Ausserdem lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Kosten des
Gutachtens von Dr. med. B.___ zu übernehmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 17. Mai
2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 12. April 2016 sei aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab
wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente)
nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % auszurichten.
b) Eventualiter:
Es seien weitere medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen
durchzuführen.
3. Es seien der Beschwerdeführerin die ihr
im Zusammenhang mit der Privatexpertise von Dr. med. B.___ entstandenen Kosten
in Anwendung von Art. 45 ATSG zurückzuerstatten.
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
5. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Die Beschwerdeführerin sei von der
Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.
7. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2
BV).
8. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.E.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 17.
Juni 2016 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung
der Beschwerde (A.S. 32).
Der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts gewährt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6.
September 2016 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit
Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 49).
2.2 Der Instruktionsrichter teilt
den Parteien mit Verfügung vom 6. September 2016 mit, es sei vorgesehen, bei
der Gutachterstelle C.___ ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen
(A.S. 48 ff.). Während die Beschwerdegegnerin am 12. September 2016 auf
Einwände und Zusatzfragen verzichtet (A.S. 52), hält die Beschwerdeführerin am 28.
Oktober 2016 dafür, es bedürfe zusätzlich einer rheumatologischen Begutachtung
(A.S. 58 f.). Die Vizepräsidentin hält in der Folge mit Verfügung vom 2.
November 2016 an einer Begutachtung mit den drei vorgesehenen Disziplinen fest (A.S.
60 f.).
Das Gerichtsgutachten ergeht am 8. Mai
2017 (A.S. 64 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 26. Juni 2017 auf eine
Stellungnahme dazu (A.S. 128). Die Beschwerdeführerin wiederum lässt sich
innert erstreckter Frist und Nachfrist nicht vernehmen (s. A.S. 135).
Ihr Vertreter reicht am 5. Oktober 2017 eine Kostennote ein (A.S. 137
ff.).
2.3 Am 2. Mai 2018 findet vor dem
Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin bekräftigt in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 153). Ausserdem reicht er eine
ergänzende Kostennote ein (A.S. 152). Die Beschwerdegegnerin, der das
Erscheinen freigestellt worden ist (s. dazu A.S. 144), sowie die
Beschwerdeführerin nehmen an der Verhandlung nicht teil (A.S. 153).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 12. April 2016 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht
die Anspruchsberechtigung frühestens ab 2013 zur Debatte (s.
E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012,
nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für
die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver
Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG):
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind.
Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich /
Basel / Genf 2014, Art. 28 N 32). Der Rentenanspruch wiederum
entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier,
angesichts der Neuanmeldung vom 7. November 2012, im Mai 2013 der Fall wäre.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich
werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125
V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130
V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad
rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,
beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer
umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit
demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133
V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines
Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen
beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig
erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013
E. 6.2).
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, bevor sie über den Anspruch
entscheidet (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115). Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zu
einer Rentenrevision durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt
jedoch nur, wenn seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des
Leistungsanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern bloss
Nichteintretensverfügungen ergingen (a.a.O., E. 3.2.3 S. 77).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 351 E. 3b/cc S. 353).
Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei
zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher
Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis
des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E.
3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017
E. 3.1.3).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines
vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel
am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts
8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich
2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin ist
ausgebildete Herren- und Damencoiffeuse, welche ab 1990 einen eigenen Salon betrieb
(IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 6.2 und 6.3 sowie Nr. 6).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei
der Ablehnung des zweiten Leistungsbegehrens am 25. Februar 2008 auf das
Gutachten des D.___ vom 17. Juli 2007 (IV-Nr. 41.1). Dieses enthielt folgende
Diagnosen (S. 11):
A) Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Ängstlich-abhängige
Persönlichkeitsstörung (F60.6, F60.7)
2.
Rezidivierende depressive Störungen,
gegenwärtig remittiert (F33.4)
3.
Somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
4.
Thorako- und lumbospondylogenes Syndrom,
Dysbalance des Schultergürtels
B) Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
5.
Status nach Ulnarisverlagerung links (Mai
2007)
6.
Mechanische Arthralgien
7.
Status nach Schleudertrauma (2005)
8.
Status nach Borreliose (2006)
9.
Asthma bronchiale
Das jetzige Leiden habe vor ca. sechs
Jahren begonnen, gekennzeichnet durch die drei Symptomkomplexe psychische
Instabilität, Konzentrationsschwäche und Depression, unklare Abdominalbeschwerden
mit Diarrhoen sowie Gelenkbeschwerden (S. 11). Bei den hiesigen Untersuchungsresultaten
seien zunächst die psychischen Probleme zu erwähnen, vermindertes
Selbstwertgefühl, Insuffizienzerleben und Schuldgefühle sowie eine
Angstproblematik. Körperlich finde sich ein Schmerzsyndrom, das möglicherweise
auf einen stattgehabten Morbus Scheuermann zurückgehe. Für die Arbeitsfähigkeit
seien nur diese Probleme relevant; die Schmerzen im Abdomen und die Migräne gingen
wohl grösstenteils auf die somatoforme Schmerzstörung zurück. Die
Schwierigkeiten im Bereich des Bewegungsapparates könnten objektiviert werden,
es bestehe ein thorako- und lumbospondylogenes Syndrom (S. 12). Die Depression
führe zu einem Rückzug ins Schneckenhaus (S. 13).
Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse sei
mit gewissen Anpassungen acht Stunden pro Tag mit einer um 20 % verminderten
Leistungsfähigkeit möglich. Abgesehen von kurzen Unterbrüchen sei die
Beschwerdeführerin nie arbeitsunfähig gewesen (S. 13). Sie habe Angst vor dem
Wiedereintritt ins Berufsleben und müsse deswegen, beginnend mit einem Pensum 50
%, schrittweise in den Arbeitsprozess eingeführt werden, am besten als
Angestellte. Eine medizinische Trainingstherapie einschliesslich Haltungsschulung
dürfte in wenigen Monaten zu einer Verbesserung der Beschwerden führen. Um den
Rücken zu schonen empfehle man beim Arbeiten einen höhenverstellbaren Hocker, wie
es wird bereits in verschiedenen Coiffeursalons praktiziert werde; auf diese
Weise müssten die Haare nicht stehend, mit gebeugtem Rücken, gepflegt werden
(S. 14). Grundsätzlich seien alle leichten Arbeiten, die den Rücken schonten
(kein wiederholtes Bücken, kein chronisches Vorneigen des Körpers, kein Heben
von Gewichten über 7 kg), acht Stunden pro Tag mit einer um 20 %
verminderten Leistung zumutbar (S. 15).
3.2
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, führte nach der Neuanmeldung vom 7. November 2012 in seinem
Bericht vom 5. Dezember 2012 (IV-Nr. 54 S. 1 f.) folgende Diagnosen
auf:
·
invalidisierende
Muskelkrämpfe an Händen und Füssen bei diabetischer Polyneuropathie
·
Restless Legs
·
unklare
Muskelzuckungen vor allem nachts
·
schwere
Schlafproblematik
·
depressive Episode
·
Migräne mit Aura
·
chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom
·
chronisch-venöse
lnsuffizienz bei Varikosis
·
Adipositas
Die Beschwerdeführerin berichte von stärksten
Krämpfen an Händen, Armen sowie Beinen, welche belastungsabhängig drei- bis
viermal pro Tag auftreten würden. Nach zehn bis 15 Minuten Stehen müsse sie sich
aufstützen oder absitzen und sei in der Gehfähigkeit stark eingeschränkt. Die
Beschwerdeführerin könne unmöglich eine Arbeit verrichten, da bei Belastung der
Extremitäten schon nach kurzer Arbeitszeit diese Krämpfe einsetzten.
3.3
Die Beschwerdegegnerin holte bei
der Gutachterstelle F.___ ein bidisziplinäres Administrativgutachten ein,
welches am 17. Februar 2014 erging (IV-Nr. 69) und folgende Diagnosen enthielt
(S. 42 f.):
Mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit:
· rezidivierende depressive Störung, zeitweise
mittelschwere, wohl auch schwere depressive Episoden, gegenwärtig weitgehend
remittiert (F33.4)
· Persönlichkeitsvariante mit ängstlichen,
anankastischen, vermeidenden und gehemmten Anteilen (Z73)
· überwiegend wahrscheinlich familiäre
Dystonie, kein Hinweis für Myopathie, eher kein Hinweis für
Crampus-Faszikulations-Syndrom
Ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit
· primäres, familiäres
Restless-legs-Syndrom mit assoziierter Insomnie (behandelbar)
·
primäre
episodische Migräne mit Aura
· residuales sensibles Defizit N. ulnaris
links nach Nervus ulnaris-Schädigung in Ellenbogenhöhe links mit Status nach
Verlagerungsoperation
· unspezifisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
3.3.1
Der Experte Dr. med. G.___,
Facharzt für Neurologie FMH, hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zuletzt als
Coiffeuse tätig gewesen, habe jedoch seit dem Jahr 2000 gesundheitshalber nicht
mehr gearbeitet. Sie mache massive belastungsabhängige Muskelkrämpfe geltend
(S. 25). Beschrieben würden plötzlich einschiessende dystone Muskelanspannungen
im Halsbereich links und dystone Zustände in den Händen, betont aber in den
Füssen sowie teilweise im Oberschenkel und Gesäss. Während der klinischen
Untersuchung habe andeutungsweise ein dystoner Zustand am rechten Oberschenkel ausgelöst
werden können; das myokymieartige Tonusverhalten entspreche nicht dem
klassischen Crampussyndrom, sei aber sehr gut mit einer dystonen Symptomatik zu
vereinen und nicht willentlich erzeugbar. Die Familienanamnese zur Dystonie sei
sehr auffällig, mit ähnlichen Symptomen u.a. beim Vater und insbesondere bei
dessen Bruder, was auf eine familiäre Dystonie des Erwachsenenalters hinweise. Zusätzlich
beschreibe die Beschwerdeführerin bei ebenfalls positiver Familienanamnese ein
Restless-legs-Syndrom, welches seit ca. fünf Jahren mit zirkadianer Rhythmik betont
abends/nachts auftrete (S. 26). Die periodischen Beinbewegungen führten zu ausgeprägten
Schlafstörungen mit nachvollziehbarer psychischer Belastung, andererseits sei
von einer guten Therapierbarkeit mit Benefit für das psychische Befinden auszugehen
(S. 27).
Wahrscheinlich habe schon im Zeitpunkt
des früheren Gutachtens des D.___ vom 17. Juli 2007 (IV-Nr. 41.1) eine
Dystonie vorgelegen, aber wohl nur leicht ausgeprägt. Als Coiffeuse sei die
Arbeitsfähigkeit wegen vermehrter Pausen um max. 30 bis 40 % vermindert
gewesen, während für adaptierte Tätigkeiten auch im Rückblick eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden habe. Die residuale sensible
Defizitsymptomatik des Nervus ulnaris ergebe keine relevanten
Funktionsbeeinträchtigungen (S. 28). Die Diagnose eines Crampus-Faszikulation-Syndroms
sei unzutreffend, da Faszikulationen weder klinisch noch elektromyografisch
feststellbar seien (S. 29). Bei der episodischen Migräne mit Aura bestehe
gegenwärtig mit einer relativ geringen Frequenz von Schmerzepisoden im Monat
keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden seien
keine lumboradikulären Störmuster feststellbar. Was die Diskussion um eine
diabetische Polyneuropathie angehe, so zeige sich in der aktuellen klinischen Untersuchung
ein weitgehend normaler Reflexstatus und ein normales Vibrationsempfinden sowie
keine signifikante sockenförmige Sensibilitätsminderung. Der grenzwertige bis
leicht pathologische elektrophysiologische Befund vom Oktober 2012 sei nicht
sicher verifizierbar und diese Diagnose nicht geeignet, die angegebenen Krämpfe
zu erklären (S. 31).
Die früher ausgeübte Tätigkeit als
Coiffeuse, einer statomotorisch und manuell belastenden Tätigkeit, wäre angesichts
der organischen Ursache der belastungsabhängigen Muskelkrämpfe nur mit grossen
Einschränkungen resp. eher nicht geeignet. In Frage kämen Verweistätigkeiten
mit weniger statomotorischer Belastung sowie unter Vermeidung repetitiver
manuell belastender Tätigkeiten, z.B. leichte manuell-grobmotorische Arbeiten
überwiegend im Sitzen, mit gelegentlichem Stehen und Gehen sowie frei wählbaren
Pausen. Solche Verweistätigkeiten seien mindestens mit einer Arbeitsfähigkeit
von 80 % möglich, d.h. bei voller Zeitpräsenz und leicht geminderter Leistungsfähigkeit
durch vermehrten Pausenbedarf. Diese Einschätzung gelte retrospektiv seit dem Gutachten
von 2006 (S. 32).
3.3.2
Gemäss dem Experten Dr. med. H.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab die Beschwerdeführerin an,
sie leide seit 1998 zweimal im Jahr an vorwiegend saisonal abhängigen
depressiven Zuständen, ausserdem unter Muskelkrämpfen, welche sie seit zwölf
Jahren daran hinderten, ihrem Beruf als Coiffeuse nachzugehen (S. 33). Die nächtliche
Beinunruhe und die Krämpfe in den Füssen führten zu schweren Schlafstörungen.
Die Depressionen seien in den Wintermonaten und im Frühjahr stärker. Die
Beschwerdeführerin sei durch ihren sozialen Rückzug gegenüber fremden Menschen ängstlicher
und zurückhaltender geworden (S. 35). Sie erachte sich als nicht in der Lage,
einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Hausarbeit könne sie
nur erschwert verrichten. Teilweise fielen ihr Gegenstände aus der Hand. Wegen
der anhaltenden Müdigkeit und allgemeinen Schwäche müsse sich immer wieder
hinsetzen oder auch hinlegen. Zudem benötige sie Pausen, weil ihr nach längerer
Tätigkeit die Hände einschliefen (S. 36).
Anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse
sich keine relevante depressive Symptomatik feststellen. Als
Persönlichkeitsvariante bestehe eine Primärpersönlichkeit mit ängstlichen,
anankastischen, vermeidenden und gehemmten Anteilen. Die psychischen
Auffälligkeiten würden durch die neurologische Symptomatik überlagert bzw.
zeitweilig verstärkt. Die Schlafstörung gehe vorwiegend auf die neurologische
Symptomatik zurück. Die derzeit fehlende psychiatrische Behandlung spreche
gegen eine manifeste depressive Symptomatik (S. 39). Die Ängste und Störungen
des Antriebs hätten Auswirkungen auf die psychischen Funktionen. Insgesamt ergebe
sich auf Grund der Störung der emotionalen, zeitweilig auch der affektiven
Funktionen und des Schlafes eine um 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Die
Störung liege in diesem Ausmass seit November 2012 vor (S. 40). Der Ausprägungsgrad
scheine sich seit dem Gutachten vom 17. Juli 2007 etwas akzentuiert zu haben, (S.
41).
3.3.3
Im interdisziplinären Konsens
gelangten die Experten zum Schluss, auf Grund der überwiegend wahrscheinlich organischen
Ursache für die belastungsabhängigen Crampi überfordere die angestammte
Tätigkeit die statomotorische Belastbarkeit sowie die Handbelastbarkeit und sei
ungeeignet. Diese Entwicklung müsse spätestens seit den neurologischen
Abklärungen im Jahr 2010 als stärker relevant angesehen werden. Komplizierend
habe sich ab November 2012 wegen der psychischen Störungen, in Wechselwirkung
mit den somatischen Beschwerden und saisonal akzentuiert, eine leichte
Verschlechterung der allgemeinen psychischen Leistungsfähigkeit eingestellt. Retrospektiv
sei eine leidensangepasste Tätigkeit weitgehend ohne Unterbruch zumutbar gewesen
(S. 43), mit einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit um ca. 20 %
bei voller Präsenzzeit. Diese neurologische Bewertung überschneide sich mit der
psychiatrischen Einschätzung. Bei fachübergreifender Betrachtung ergebe sich
für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab 2006
sowie von 70 % ab November 2012. Dies gelte für Verweistätigkeiten mit geringer
statomotorischer Belastung und ohne repetitive manuell belastende Arbeiten. Psychomental
belastende Tätigkeiten, insbesondere unter Zeitdruck, sollten vermieden werden.
Bei konsequenter psychiatrisch-psychopharmakologischer Behandlung sei davon auszugehen,
dass der psychische Anteil keine über das neurologisch festgestellte Ausmass von
20.
% hinausgehende Leistungsminderung bewirke. Seit der Rentenablehnung im
Februar 2008 sei eine geringe Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten (S. 44 / 45).
3.4
3.4.1
Dr. med. I.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 7. September
2014.
(IV-Nr. 78 S. 8 ff.) fest, es gehe der Beschwerdeführerin seit Januar 2014
schlechter. Im Februar habe sie während einer gewissen Zeit die Wohnung nicht
verlassen können. Es sei zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (F62.0) gekommen (Chemotherapie in der Schwangerschaft, Geburt
eines behinderten Kindes), u.a. mit sozialem Rückzug, starken Ängsten, Gefühl
der Nichtzugehörigkeit und der Leere, innerer Nervosität sowie Tendenz zum
Dissoziieren und zur Depersonalisation.
3.4.2
Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 24. Oktober 2014 im Auftrag
der Beschwerdeführerin ein Gutachten (IV-Nr. 80 S. 5 ff.), welches
folgende Diagnosen stellte (S. 50 f.):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Dystoniebezogene Angststörung mit
ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (F40.8, seit 2012)
·
ausgelöst / aufrechterhalten
durch muskuläre Dystonie mit täglich anfallsweise auftretenden Muskelkrämpfen
·
intensive
Hilflosigkeit / Scham bei Anfällen alleine in der Öffentlichkeit
·
Vermeidung dieser
negativen Gefühle durch ständige Begleitung ausserhalb der eigenen Wohnung,
dadurch sozial und bezüglich Mobilität eingeschränkt analog einer schweren
Agoraphobie
2.
Rezidivierende depressive Störung
(F33.1, seit 1998)
·
aktuell zwei bis
drei mittelschwer depressive Episoden von drei bis vier Wochen Dauer pro Jahr
·
erste Episoden ab
Pubertät, während Reproduktionsphase stabil, nach Gebärmutterentfernung 1998
wieder rezidivierende depressive Episoden
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
3.
Höhenangst (F40.2, langjährig)
Auf Grundlage der somatisch erklärbaren
Muskelkrämpfe habe sich eine eigenständige psychiatrische Störung entwickelt. Die
Beschwerdeführerin erlebe die Krämpfe mit extremer Hilflosigkeit und als
stigmatisierend, weshalb sie ihre Wohnung für Einkäufe, Arztbesuche etc. nur
noch in Begleitung verlasse. Die Angst vor Krampfanfällen sei realistisch, weil
die Beschwerdeführerin täglich solche erlebe. Das Ausmass entspreche einer
schweren Agoraphobie (die keine somatische Erkrankung als Auslöser habe), da
aber bloss ein einziges ICD-10-Kriterium erfüllt sei, bleibe die Restkategorie «Sonstige
phobische Störung» (S. 34). Die Beschwerdeführerin beschreibe zwei- bis
dreimal pro Jahr depressive Phasen von drei bis vier Wochen Dauer. Sie habe
dann keine Energie, ziehe sich auch von der Familie zurück und verbringe die
meiste Zeit im Bett (S. 35 f.). Diese depressiven Phasen seien, da keine ärztliche
Hilfe in Anspruch genommen werde, nicht echtzeitlich dokumentiert, aber
glaubhaft. Der Schweregrad der Depressionen dürfte mittelschwer sein (S. 36).
Die Krämpfe würden auch vom Sohn beschrieben (S. 43).
Hauptproblem seien die täglich
auftretenden, anfallsartigen repetitiven Muskelkrämpfe von zehn bis 20 Minuten
Dauer. An einem Arbeitsplatz würde die Beschwerdeführerin einmal täglich einen
solchen Anfall erleiden und sich mit verdrehten Extremitäten anlehnen oder auf den
Boden sinken (S. 43 f.). Damit sei sie einem Arbeitgeber nicht zumutbar, einmal
abgesehen davon, dass sie für eine externe Tätigkeit auf Fahrdienste angewiesen
wäre. Während der depressiven Episoden bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Bezüglich
der Migräne sei mit zwei bis drei ausgefallenen Arbeitstagen pro Monat zu rechnen
(S. 44). Summiere man diese Einschränkungen, bleibe bezogen auf ausserhäusliche
Tätigkeiten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit übrig, sowohl für angepasste
Tätigkeiten wie auch für die angestammte Arbeit als Coiffeuse. Letztere würde
durch das ständige Stehen sowie die Handbewegungen repetitive Krämpfe auslösen.
Im Bereich Heimarbeit, z.B. als selbständige Web-Designerin etc., dürfte eine Arbeitsfähigkeit
von 60 % bestehen (mit der zusätzlichen Einschränkung depressiver Phasen), da
hier die Arbeit zeitlich verschoben werden könne (S. 44 / 51 /52).
Zum F.___-Gutachten vom 17. Februar 2014
sei anzumerken, dass man, um die Arbeitsunfähigkeit durch eine rezidivierende
depressive Störung zu erfassen, die Häufigkeit der depressiven Phasen
berücksichtigen müsse. Selbst eine einzige mittelgradig bis schwer depressive
Phase pro Jahr wäre mit einer Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt praktisch nicht
mehr vereinbar (S. 47). Davon abgesehen habe der psychiatrische Gutachter die
Angststörung, welche die Arbeitsfähigkeit am stärksten einschränke, nicht
erfasst. Es handle sich nicht um eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung,
sondern um eine erst in Verbindung mit den Muskelkrämpfen entstandene
Angststörung. Auch der Arbeitsversuch von 2009 sei gemäss Beschwerdeführerin an
den zunehmenden Krämpfen gescheitert sowie an den für sie entwürdigenden
Situationen, wenn sie von der Bushaltestelle auf Grund der Krämpfe nicht ohne
fremde Hilfe nach Hause gekommen sei. Dies sei im F.___-Gutachten nicht
berücksichtigt worden (S. 48). Ausserdem habe man es versäumt, die Einschränkung
der Verkehrsfähigkeit zu erfragen. Die im Gutachten geschätzte Arbeitsfähigkeit
sei daher zu korrigieren (S. 49).
Die gesundheitliche Situation habe sich
seit 2007 verschlechtert. Damals seien die Krämpfe noch nicht derart
einschränkend gewesen, zudem habe sich noch keine Angststörung entwickelt. 2010
seien erstmals somatische Muskelkrämpfe diagnostiziert und 2012 die heutigen Einschränkungen
beschrieben worden. Die im vorliegenden Gutachten formulierte
Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Anfang 2012. Die Einschränkung davor sei
retrospektiv schwer zu bestimmen. Sie habe aber damals schon bei mindestens 50 %
gelegen, sowohl für die angestammte Tätigkeit wie auch für angepasste Arbeiten
(S. 52). Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische
Massnahmen sei nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 53).
3.4.3
Der Experte Dr. med. H.___
erklärte in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2015 (IV-Nr. 91), Dr. med. B.___ diskutiere
psychosoziale und arbeitsrechtliche Faktoren, welche bei der medizinischen Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nicht einbezogen werden dürften. Phobische Ängste hinsichtlich
der Krämpfe habe die Beschwerdeführerin nicht berichtet, sie beschreibe lediglich
unspezifische Ängste und Sorgen, die nicht einer eigenständigen Angsterkrankung
entsprächen. Ein relevantes psychiatrisches Zustandsbild mit einer ausgeprägten
Angststörung erscheine allein schon auf Grund der geringen psychiatrischen und
psychopharmakologischen Behandlungsfrequenz als nicht plausibel. Der Schluss,
die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig, sei in keiner Weise nachvollziehbar.
Der psychopathologische Befund anlässlich der bidisziplinären Begutachtung habe
keine Anhaltspunkte für ein mittelschweres oder schweres depressives Zustandsbild
ergeben. Man habe in der Gesamtbeurteilung alle wichtigen Aspekte berücksichtigt,
auch die Überlagerung des psychischen Störungsbildes durch die neurologische Erkrankung.
Man sehe sich nicht veranlasst, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im
Gutachten vom 17. Februar 2014 zu revidieren.
3.4.4
Dr. med. B.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht zum Erstgespräch
vom 19. Januar 2016 (IV-Nr. 110 S. 3 ff.) folgende Diagnosen:
·
Angststörung auf
somatische Erkrankung bezogen (F40.8: Sonstige phobische Störungen)
·
rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in partieller Remission
(F33.1); differentialdiagnostisch bipolare affektive Störung, gegenwärtig
leichte oder mittelgradige depressive Episode, in partieller Remission (F31.3)
Die Muskelkrämpfe der Beschwerdeführerin
hätten sich nach der zweiten Schwangerschaft im Jahr 1997 verstärkt. Wegen der Krämpfe
in Händen, Armen und Beinen habe sie ihren Coiffeursalon aufgeben müssen. Seit
einigen Jahren habe sie täglich Krämpfe, die stärker als Wehen seien. Diese
dauerten ca. drei Minuten, wenn die Beschwerdeführerin sich hinlege und ruhig
atme. Bestimmte Tätigkeiten wie Fensterputzen oder Staubsaugen führten nach
gewisser Zeit mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit zu einem Krampf. Meist
gehe die Beschwerdeführerin mit dem Rollator aus dem Haus. Sie unternehme fast
alles in Begleitung, meist durch einen der Söhne oder die Witwe des Vaters. Wegen
ihrer Krankheit könne sie nicht mehr am Leben teilnehmen, sie vermeide viele
Tätigkeiten und habe sich zurückgezogen. Recht aktiv sei sie noch im Internet,
wo sie drei Gruppen administriere und sich die Probleme anderer Leute anhöre.
Nachts sei sie wegen ihrer Krämpfe häufig mehrere Stunden wach. Zwei- bis
dreimal pro Jahr erlebe die Beschwerdeführerin depressive, meist einmonatige
Episoden mit Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsproblemen
und einem extremen sozialen Rückzug (oft auch von der Familie und dem
Gesundheitssystem). Die letzte Episode habe die Beschwerdeführerin im Februar 2015
erlebt. Jetzt seien ab und zu noch Restsymptome wie Antriebslosigkeit und
leichter sozialer Rückzug zu bemerken. Die Diagnose einer Agoraphobie bilde den
Fall nur ungenügend ab: Erstens hätten sich die Symptome durch eine körperliche
Erkrankung (familiäre Dystonie) entwickelt und zweitens seien die Angst vor
einem erneuten Krampfanfall und die Einschätzung der möglichen Folgen
(Hilflosigkeit und Aufmerksamkeit durch die Umwelt) realistisch.
3.5
Dem Gerichtsgutachten der C.___ vom
8.
Mai 2017 (A.S. 64 ff., nebst neurologischem Teilgutachten vom 21. Dezember
2016, A.S. 105 ff., und psychiatrischem Teilgutachten vom 13. März 2017, A.S.
110.
ff.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 96):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Konversionsstörung mit Pseudo-Dystonien (F44.9)
2.
Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (F61.0)
3.
Rezidivierende depressive Störung,
aktuell leichtgradig bzw. remittiert (F33.0)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Vorbefundlich: Migräne mit Aura (G43.1)
2.
Unspezifischer Rückenschmerz (M54.0)
3.5.1
Beim Experten Dr. med. J.___,
Facharzt für Allg. Innere Medizin, gab die Beschwerdeführerin an, 1998 sei
während ihrer zweiten Schwangerschaft ein Uterus-Karzinom diagnostiziert und nach
der Entbindung therapiert worden. 2001 sei sie als Folge des Gebärmutterkrebses,
der Operation und der Chemotherapie mit Angst und Depression zusammengebrochen.
Sie sei nicht mehr belastbar gewesen und habe ihren Beruf 2003 aufgeben müssen.
Die Muskelkrämpfe seien 2006 stärker geworden und sie habe Ängste entwickelt,
in die Öffentlichkeit zu gehen. Ausserdem sei es zu wiederholten depressiven
Zuständen gekommen, bei denen sie sich zurückziehe und zu nichts mehr aufraffen
könne. Hauptbeschwerde seien die Krampfzustände, die jeden Tag und jede Nacht
auftreten würden und Muskelverhärtungen mit Schmerzen zurückliessen. Ausserdem
leide sie etwa einmal in der Woche unter Migräne. Unabhängig von den Krämpfen bestünden
Muskelschmerzen, Hitzegefühl und Unruhe in den Beinen (A.S. 84). Körperliche
Anstrengung provoziere Krämpfe, sich hinlegen und entspannen lindere sie. In
psychischer Hinsicht sei die Stimmung wechselnd, sie fühle sich überfordert und
neige dazu, sich zurückzuziehen, teilweise spüre sie Lebensunlust wegen der
Schmerzen. Aktuell gehe es ihr besser, weil sie in wöchentlicher Psychotherapie
sei. An Medikamenten nehme sie lediglich Magnesium und bis zu fünfmal täglich 1 g
Dafalgan (A.S. 85).
Der internistische Experte hielt fest,
der kardiopulmonale und abdominelle Befund sei unauffällig. Am
Nacken-Schulter-Gürtel und an der paravertebralen Muskulatur in Höhe der Brustwirbelsäule
fielen myofasciale Befunde auf (A.S. 93). Bei der Laboruntersuchung sei kein
Paracetamolspiegel nachweisbar (A.S. 87).
3.5.2
Anlässlich der Untersuchung durch
den Experten Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 14. Dezember 2016 klagte
die Beschwerdeführerin über schmerzhafte, bei langer Anstrengung vermehrte
Muskelkrämpfe. Diese seien von der Art her wie Wadenkrämpfe, aber überall am Körper,
insbesondere im Gesicht, aber auch an den Händen, Beinen und Füssen. Bereits das
Gehen provoziere Krämpfe. Es komme dann zu unnatürlichen Bewegungen, z.B.
drücke es ihr den Fuss nach aussen. Nachts müsse sie die Beine in einer
bestimmten Lagerung ruhigstellen, sonst komme es zu schmerzhaften Krämpfe und
Bewegungen. Magnesiocard sei ohne Wirkung geblieben. Die Neigung zu Krämpfen
sei in der Familie bekannt, namentlich ihr Vater und dessen Vater hätten
ebenfalls an – weniger starken – Muskelkrämpfen gelitten. Seit der Jugend habe
sie oft Krämpfe, welche nach der Unterleibsoperation wegen des Uterus-Karzinoms
im Jahr 1998 schlimmer geworden seien (A.S. 105). Im Zusammenhang mit den
Schmerzen und ihrer psychischen Erkrankung habe sie sich lange zurückgezogen.
Nun hüte sie manchmal den Laden ihres Sohns und bastle etwas, wenn wenig los
sei (A.S. 105 f.). Sie werde gebracht und wieder abgeholt. Im Laden könne sie
manchmal nicht lange stehen und müsse sich hinsetzen. Wenn sie die Krämpfe habe,
schreie sie vor Schmerzen. Ein Verwandter habe diese Episoden mit dem Handy
gefilmt, aber sie habe verlangt, dass diese Aufnahmen wieder gelöscht würden
(A.S. 106).
Der Experte hielt fest, während der
ausführlichen Anamneseerhebung im Sitzen seien keine Muskelkrämpfe oder
offensichtliche Schmerzen aufgefallen. Bei der Untersuchung seien auch nach
Beklopfen keine unnatürlichen Muskelbewegungen (Faszikulationen, Myokymien oder
Myotonien) sicht- oder palpierbar. Die paravertebrale Muskulatur der
thorakolumbalen Wirbelsäule rechts sei schmerzhaft, aber weich; bei der
Palpation zucke die Beschwerdeführerin zusammen, es bildeten sich aber auch so
kein Hartspann oder Faszikulationen aus. Der Tonus der Beine sei unauffällig.
Die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie am rechten Unterschenkel an der Innen-
und Hinterseite (mediale Hamstrings, M. biceps femoris) kurz vor einem Krampf
stehe. In Bauchlage müsse sie dann gegen leichten Widerstand sowohl der Flexion
wie der Extension dreissigmal das Bein flektieren, was den Krampf jedoch nicht
auslöse. Auf Grund der Angabe, dass Umhergehen zu Krämpfen führe, spaziere man zusammen
15.
Minuten durch die Innenstadt. Die Beschwerdeführerin mache darauf
aufmerksam, dass der unregelmässige Boden Krämpfe begünstige (A.S. 106). Sie
gehe dabei aus Angst vor Krämpfen langsam. Auch als man die 40 Treppenstufen
zur Praxis erklimme, löse dies keinen Krampf oder Schmerz aus (A.S. 106
f.). Das EMG des M. erector spinae resp. biceps femoris rechts sei normal. Beide
Muskeln zeigten keine Anzeichen von Crampi, stichprobenartig gesuchte einzelne Muskelaktionspotentiale
seien normal konfiguriert (A.S. 107).
Die Beschwerdeführerin beklage Krämpfe
und Schmerzen in einem Ausmass, das ihr eine reguläre Arbeit verunmögliche. Die
bisherigen Diagnosen seien nicht mit genügender Sicherheit belegbar. In der
heutigen Untersuchung werde von heftigsten Beschwerden berichtet, der klinische
und elektrophysiologische Untersuchungsbefund sei aber normal. Einige der
früheren Diagnosen seien zweifelhaft: Die heutige normale Suralisneurografie
spreche gegen eine Polyneuropathie, ob diabetisch oder nicht. Die
Notwendigkeit, die Füsse zum Schlafen in einer bestimmten Position zu lagern
und nicht zu bewegen, widerspreche ganz grundsätzlich dem Beschwerdebild eines Restless
legs-Syndroms. Die früher palpierten rhythmischen Muskelkontrakturen passten
nicht zu einem banalen Crampus oder einem Crampus-Faszikulations-Syndrom. Auch
bei einer Dystonie sei eine nichtrhythmische tonische Kontraktur zu erwarten. Die
Diagnose der Krämpfe, einer Muskelerkrankung und der nächtlichen Beschwerden müsse
in einem spezialisierten Zentrum erfolgen, u.a. durch eine Muskelbiopsie und
eine polysomnografische Untersuchung (A.S. 108).
Zusammenfassend lasse sich in diesem
Fall keine somatische Diagnose stellen, welche die relevanten Beschwerden
erklären könnte. Der heutige Untersuchungsbefund sei bland. Es bestehe eine
erhebliche Diskrepanz zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin, dass Sitzen
und Gehen sowie muskuläre Aktivitäten wie Treppensteigen fast unmöglich seien
und Krämpfe auslösen würden, und dem klinischen Befund, wo verschiedene Provokationsmanöver
während der anstrengenden, über zweistündigen Untersuchung keinen Krampf ausgelöst
hätten. Die repetitive Knie-flexion in Bauchlage gegen Widerstand führe auch
bei Gesunden üblicherweise zu Krämpfen des M. biceps femoris . Ausserdem sei
nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Videoaufnahmen, welche das
Phänomen zeigten, einfach löschen lasse (A.S. 108). Auf Grund der heute zur
Verfügung stehenden Informationen und Daten lasse sich keine neurologische Erkrankung
und damit auch keine Arbeitsunfähigkeit und keine Funktionseinschränkung bestätigen
(A.S. 109).
3.5.3
Bei der Untersuchung durch Dr.
med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Januar 2017
erklärte die Beschwerdeführerin, 1997 sei es ungeplant zu einer zweiten
Schwangerschaft gekommen. Dieser Mann, eine flüchtige Bekanntschaft, habe sie umgehend
verlassen. Während der Schwangerschaft habe man Gebärmutterkrebs diagnostiziert.
Sie sei überfordert gewesen mit dem Entscheid, sich behandeln zu lassen und die
Schwangerschaft abzubrechen, oder das Kind mit dem Risiko auszutragen, dass sie
selbst sterbe. Nach der Geburt habe sie eine Chemotherapie gehabt und den Krebs
überwinden können. Dann hätten sich aber die gesundheitlichen und
psychiatrischen Probleme so verstärkt, dass keine berufliche Tätigkeit mehr
möglich gewesen. Heute lebe sie recht zurückgezogen im Familienkreis. Ihr ältester
Sohn sei ihre engste Bezugsperson, sie verbringe viel Zeit in seinem Laden, wo
sie auch ein gewisses Mass an Sozialkontakt habe. Seit der Geburt des zweiten
Sohnes leide sie unter ständigen Krämpfen, wofür sie sich sehr schäme. Man habe
sie diesbezüglich oft als betrunken oder invalide betitelt und ausgegrenzt. Im Laden
des Sohns habe sie schon Krampfanfälle gehabt und die Anwesenden hätten nicht
negativ reagiert. Sie wisse auch, dass sie sich jederzeit aus der Gruppe
entfernen könne, ohne sich erklären zu müssen. Der jüngere Sohn habe ein ADHS
und absolviere eine von der IV unterstützte Lehre. Sie fühle sich mit ihm immer
wieder überfordert (A.S. 112). Zwei Jahre nach der Geburt des zweiten Sohns habe
sie einen Suizidversuch unternommen, es sei einfach alles zu viel gewesen. Seit
Kindheit habe sie intermittierend milde Krämpfe gehabt, was in ihrer Familie
liege. Nach der zweiten Geburt hätten die Krämpfe stark zugenommen. Dies habe
es verunmöglicht, weiterhin als Coiffeuse zu arbeiten. Seither sei der Verlauf
wechselhaft. Jährlich habe sie mehrere Phasen von Depressivität, in denen sie
sich völlig zurückziehe; sie schlafe dann oft sehr schlecht, esse kaum noch und
leide unter einem starken Gedankenkreisen. Diese Phasen würden jeweils zwischen
vier bis zwölf Wochen dauern und spontan wieder vergehen. Dazwischen könne sie phasenweise
etwas aktiver sein. Immer da sei aber die Angst. Oft würden die Krämpfe im
falschen Moment auftreten. Dies sei ein weiterer Grund, weshalb sie heute so
zurückgezogen lebe und Sozialkontakte ausserhalb der Familie meide. Seit anderthalb
Jahren sei sie nun bei einer Psychologin in Behandlung. Dort fühle sie sich
erstmals verstanden. Von den früheren psychiatrischen Behandlungen habe sie nie
profitiert (A.S. 113). Aktuell nehme sie keine Psychopharmaka ein (A.S.
114). Suizidal sei sie mittlerweile nicht mehr. Sie lebe mit anderen
Familienangehörigen in einem Haus, was positiv sei (A.S. 113). Gestern sei
sie um 5:30 Uhr aufgestanden und habe um 8:00 Uhr mit der Stiefmutter
gefrühstückt. Anschliessend habe sie bis 18:00 Uhr im Laden des Sohns
gearbeitet, wo sie auch etwas zu Mittag und zu Abend gegessen habe. Um 20:00
Uhr sei sie heimgekehrt und habe sich um 20:30 Uhr ins Bett gelegt, aber wegen
der heutigen Begutachtung nicht schlafen können. Eine gute Freundin, mit der
sie sich auch austauschen könne, habe sie hergebracht (A.S. 83). Im Laden des
Sohns übernehme die Beschwerdeführerin Empfangs- und Aufsichtsaufgaben,
beteilige sich teils aber auch an der Arbeit; dies entspreche wohl nicht den
Erfordernissen des ersten Arbeitsmarktes. Die Beschwerdeführerin erachte sich als
zu 100 % arbeitsunfähig. Hauptgrund seien aus ihrer Sicht die bei
Anspannung und Stress stark gehäuften Krämpfe. Ihr Leben sei geprägt von der Angst
vor diesen Krämpfen. Ohne diese hätte sich wohl auch keine Depression
entwickelt und sie wäre arbeitsfähig geblieben (A.S. 114).
Anfänglich wirke die Beschwerdeführerin sehr
reserviert und eher wortkarg, dann aber könne sie sich öffnen und ihre
Geschichte gut zusammenzufassen. Bewusste Aggravations- oder
Dissimulationstendenzen zeigten sich nur in den ersten paar Minuten, die
Aggravation vor allem bei der Schilderung der körperlichen Beschwerden, die Dissimulation
eher bei den psychischen Symptomen. In der zweiten Untersuchungshälfte schätze
man die Schilderung als adäquat und verlässlich ein. Die Beschwerdeführerin zeige
sich in allen Qualitäten orientiert und ohne erkennbare Müdigkeit. Die
Auffassung sei intakt. Die Konzentrationsfähigkeit sei beständig und adäquat,
in der 75-minütigen Untersuchung zeigten sich keine relevanten Ermüdungserscheinungen.
Eine Vergesslichkeit liege nicht vor, die Merkfähigkeit sei unauffällig. Das
formale Denken sei von der Geschwindigkeit her unauffällig und nicht
sprunghaft. Die Beschwerdeführerin vermöge trotz der eher konkreten
Denkstrukturen auch Komplexes nachvollziehbar darzustellen. Es zeige sich keine
Weitschweifigkeit, Umständlichkeit, Hemmung oder Verlangsamung. Eine
Grübelneigung ergebe sich in der Untersuchungssituation nicht. In sämtlichen Lebensbereichen,
auch bei der Arbeit, bestehe ein generalisiertes Misstrauen gegenüber Menschen.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre mentale Flexibilität
unter Spannung und Stress verliere. Anhaltspunkte für Zwangsgedanken,
Zwangshandlungen oder psychotisches Erleben fehlten. Es zeigten sich kein Wahn,
keine Sinnestäuschungen, keine Depersonalisationen oder
Derealisationserfahrungen, auch keine anderen Ich-Störungen. Die Krämpfe –
welche während des Gesprächs nicht auftreten würden – seien als dissoziative
Symptome im Sinne einer Konversion zu sehen. Flashbacks oder eine Hypervigilanz
fehlten. Die Beschwerdeführerin wirke in der Untersuchungssituation nur
leichtgradig depressiv und zeige keine Anhedonie. Sie fühle sich rasch
abgelehnt oder entwertet, erlebe sich als hilflos und zeige eine generalisierte
Hoffnungslosigkeit; diese Befunde seien aber nicht stimmungsabhängig. Der
Affekt sei eher verhalten, mit leicht reduzierter Schwingungsfähigkeit (A.S.
115). Es zeige sich weder eine Euphorie noch eine Dysphorie oder Gereiztheit. Es
finde sich z.B. Angst vor den Krämpfen oder dem Vertrauensmissbrauch durch
andere, aber spezifische Ängste oder Phobien fehlten. Psychomotorisch wirke die
Beschwerdeführerin angespannt und innerlich unruhig. Der Antrieb sei verhalten,
aber nicht reduziert; gerade nach der initialen Nervosität wirke er
unauffällig. Zirkadiane Besonderheiten seien keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin
berichtete über einen ausgeprägten sozialen Rückzug, auch von einer
Asozialität, was in der Untersuchungssituation sichtbar sei mit langsamer Beziehungsaufnahme
und der Notwendigkeit von häufigen Unterstützungsmassnahmen seitens des
Gutachters. Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fehlten.
Der Schlaf sei unauffällig und ohne Albträume. Auf der Hamilton-Skala erreiche die
Beschwerdeführerin einen Wert von 14 Punkten, was der Kategorie «leichtgradige
Depression» entspreche (A.S. 116). Gemäss Mini ICF-APP sei die
Beschwerdeführerin leichtgradig beeinträchtigt in der Kategorie Selbstpflege
sowie mittelgradig in den Kategorien Spontanaktivitäten, Planung und
Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung
fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit,
Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, familiäre
Beziehung bzw. intime Beziehungen (A.S. 116 f.)
Insgesamt scheine es zu einer
Verfestigung der Symptomatik mit intermittierender Depressivität gekommen zu
sein. Die Beschwerdeführerin fühle sich stark beeinträchtigt durch dystonieartige
Krämpfe, welche jedoch in den Unterlagen erst in den letzten Jahren in den Vordergrund
gerückt seien. Die in den Akten häufig beschriebenen Schmerzzustände und
anderen somatoformen Beschwerden seien in der hiesigen Untersuchung nicht
geschildert worden, obwohl man die Beschwerdeführerin mehrfach gefragt habe, ob
ihre gesundheitliche Hauptproblematik wirklich nur aus den Krämpfen und der
Depressivität bestehe. Da das neurologische Teilgutachten eine Dystonie ausschliesse,
werde aus psychiatrischer Sicht eine Konversionsstörung mit häufigen
Pseudodystonien diagnostiziert. Diese Pseudodystonien seien zeitlich nahe zu
traumatisierenden Ereignissen und einem nur schwer lösbaren Konflikt
aufgetreten, nämlich nach der schwierigen Schwangerschaft, verbunden mit der
anschliessenden Kleinkindzeit, als sich die Erziehung des verhaltensauffälligen
Jungen sehr schwierig gestaltet habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
nach der Krebserkrankung der Doppelrolle als berufstätige Mutter mit eigenem
Coiffeursalon nicht mehr gewachsen gewesen sei. Die Pseudodystonien würden nicht
willentlich beeinflusst und auch nicht vorgetäuscht. Zusätzlich finde sich eine
rezidivierende depressive Störung, wobei die Symptomatik vor allem im leicht-
bis mittelgradigen Bereich zu finden sei, in den letzten Jahren eher im
leichtgradigen bis remittierten Zustand. Signifikant sei auch die
Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der biographischen
Besonderheiten (Trennung der Eltern, alkoholabhängige Mutter, impulsiver und
gewalttätiger Vater, Suchtprobleme bei den Geschwistern, Suizidversuch im Alter
von 13 und von 35 oder 36 Jahren mit jeweils psychiatrischer Behandlung, zwei
Kinder aus unterschiedlichen Partnerschaften, bei denen die Kindsväter die Beschwerdeführerin
jeweils verlassen, s. A.S. 118). Es sei von einer frühen und mittelgradigen
Bindungsstörung auszugehen, ein Hauptrisikofaktor für spätere depressive
Erkrankungen, aber vor allem Persönlichkeitsstörungen. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen erkläre die Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin, langfristige wirkliche Beziehungen einzugehen und ihr Leben
autonom zu gestalten (A.S. 119). Die psychiatrischen Erkrankungen verstärkten sich
gegenseitig auf ungünstige Art und Weise. Die Persönlichkeitsstörung sei der
Hauptrisikofaktor für die Konversionsstörung und die depressive Erkrankung
gewesen. Der unbewusste Sekundärgewinn durch die Konversionsstörung, die
Aufgabe der Berufstätigkeit und die Tatsache, dass sie nun von ihrer Familie
umsorgt werde und das Haus selten verlasse, bedeute für die Ängste, die zur Persönlichkeitsstörung
gehörten, eine Entlastung, verfestigte das Ganze aber (A.S. 120).
Differentialdiagnostisch fehle es für eine
Dysthymie an der chronischen Anhedonie und für eine bipolare Störung an den
hypomanischen oder auch manischen Phasen (A.S. 120). Eine Anpassungsstörung
dürfe angesichts der depressiven Erkrankung nicht diagnostiziert werden. Mangels
Dystonie gehe man nicht von einer eigenständigen Angsterkrankung aus. Vermeidungsverhalten
sei typisch bei einer Konversionsstörung, weshalb die Angst unter dieser Diagnose
subsumiert werde. Für eine psychosomatische Erkrankung fehle in der hiesigen Untersuchung
eine Häufung verschiedener Beschwerden unterschiedlicher Organsysteme. Die
Schmerzzustände aus den Vorakten seien stark in den Hintergrund getreten und
würden vor allem zusammen mit den Pseudodystonien erwähnt. Im Übrigen seien die
Folgen für die Arbeitsfähigkeit bei Konversions- und somatoformen Störungen
identisch. Bei einer paranoiden Persönlichkeitsstörung wäre die
Beziehungsfähigkeit noch stärker eingeschränkt; die Versicherte habe indes ein
Beziehungsnetz. Hinweise für andere Persönlichkeitsstörungen wie z.B. eine emotional-instabile
oder eine narzisstische fehlten (A.S. 121). Es liege keine typische kinder- und
jugendpsychiatrische Erkrankung wie ein ADHS/ADS vor (A.S. 122).
Die Arbeitsfähigkeit werde durch die
Kombination einer Konversionsstörung und einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung
beeinflusst. Die rezidivierende depressive Störung sei aktuell zu wenig
ausgeprägt; der Einfluss in der Vergangenheit bei mittelgradiger Ausprägung sei
als temporär und nicht dauerhaft zu sehen, zumal in allen Begutachtungen eine
leichtgradige oder remittierte Depression vorgefunden worden sei. Bei einer
ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur wirke sich aber auch eine
temporäre Beeinträchtigung ungünstig auf den Verlauf aus und verstärke die
Regression sowie das Vermeidungsverhalten. Für das selbstständige Führen eines
Coiffeursalons und die direkte Arbeit als Coiffeuse am Kunden bestehe aus
psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Eine Konversionsstörung
gelte in der Regel als überwindbar, doch müsse immer auch die spezifische
Tätigkeit beachtet werden. Die Arbeit als Coiffeuse sei im Kundenkontakt
anspruchsvoll mit hoher Anpassungsleistung und Stressbelastung (A.S. 122).
Unter Stress bestehe ein erhöhtes Risiko für Pseudodystonien mit Verletzungsgefahr
für die Kunden oder zumindest einer inakzeptablen Beeinträchtigung (A.S. 122
f.). Verstärkend wirke sich hier die Persönlichkeitsstörung aus, welche die
Flexibilität in zwischenmenschlichen Konfliktsituationen mindere. In einer
angepassten Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt, der mit Verantwortung
verbunden sei, bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit, welche aktuell bei 60 %
liege. Limitierend wirkten sich die mittelgradigen Einschränkungen aus, wie sie
im Mini-ICF abgebildet würden mit Beeinträchtigung der Durchhalte- und
Entscheidungsfähigkeit, dem stark verfestigten Vermeidungsverhalten sowie einer
geringen Belastbarkeit in interpersonellen Situationen (A.S. 123).
Die Beschwerdeführerin erlebe die seit
anderthalb Jahren laufende hochfrequente Psychotherapie als sehr unterstützend.
Nicht ausgeschöpft seien pharmakologische Optionen. Antidepressiva mit dualem
Wirkmechanismus oder auch zusätzlich angstlösende Antiepileptika könnten
signifikant zu einer längerfristigen Stabilisierung der depressiven Störung und
einer Reduktion des Vermeidungsverhaltens beitragen. Die Pharmakotherapie, die Weiterführung
der Psychotherapie und eine verhaltenstherapeutisch-aufsuchende Betreuung (z.B.
durch eine Ergotherapeutin, die das Vermeidungsverhalten angehe) sollten die
Prognose so beeinflussen, dass mit Unterstützung durch einen Jobcoach innerhalb
von zwölf Monaten in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
möglich sei (A.S. 122 / 123).
Was die abweichenden ärztlichen
Einschätzungen betreffe, so sei die Diagnose einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht nachvollziehbar (A.S. 123).
Die aktuellen Diagnosen unterschieden sich von denen der Vorgutachter und
Behandler vor allem in der Beurteilung der Dystonie, was dann zu
unterschiedlicher diagnostischer Einschätzung im psychiatrischen Bereich führe.
Im Hinblick auf die Vorgutachten wirke die Einschätzung mit einer langsamen
Steigerung der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, in dem Sinne, dass von 2006
bis 2012 von einer Einschränkung um 20 % auszugehen sei, von 2012 bis 2014
um 30 % sowie ab 2014 um 40 %. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn Dr. med. M.___
die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % schätze: Die depressiven Episoden seien jeweils
kurz, leicht- bis mittelgradig, und medizinische Massnahmen würden nicht
ausgeschöpft.
3.5.4
In der Konsensbesprechung gelangten
die Gutachter zu folgender Beurteilung:
3.5.4.1
Gesundheitsschaden
1) Ausprägung und Schwere der objektiven
Befunde (A.S. 93): Allgemeininternistisch seien Muskelverspannungen und
Weichteildruckdolenzen zu verzeichnen. Der Neurostatus und die
elektrophysiologischen Befunde seien normal. Psychiatrisch lägen eine leichte
Depressivität und eine leichte Verlangsamung der Denkabläufe vor, aber keine
Anhedonie und keine Antriebsstörungen. In keiner der Untersuchungen seien
Muskelkrämpfe beobachtet worden.
2) Konkrete Erscheinungsformen der
Gesundheitsschädigung (A.S. 93 f.): Gemäss den Vorbefunden, den Angaben der Beschwerdeführerin
und den aktuellen Befunden stelle das subjektive Verkrampfen der
Skelettmuskulatur eine Konversionssymptomatik dar. Die leichte resp. remittierte
rezidivierende depressive Störung manifestiere sich in den unter 1) hiervor
beschriebenen Befunden. Die Persönlichkeitsstörung zeige sich im Längsschnitt, weniger
in der Untersuchungssituation, als ängstlich-vermeidendes und abhängiges Verhalten,
Misstrauen gegenüber unbekannten Personen und Situationen, Angst vor
Zurückweisung, Abwertung und allein gelassen zu werden. Eine wesentliche
Erscheinungsform der Konversionsstörung sei die Angst vor «Krämpfen» mit Vermeidungsverhalten
und sozialem Rückzug. Die Beschwerdeführerin arbeite jedoch bei der Begutachtung
dreimal zwei Stunden oder länger mit und toleriere die verschiedenen
Untersuchungen.
3) Direkte Folgen invaliditätsfremder
Faktoren (z.B. Arbeitslosigkeit, Alter oder soziokulturelle Umstände) seien im
vorliegenden Fall nicht auszumachen (A.S. 94).
4) Es bestehe ein Vermeiden von
Belastungssituationen sowie eine subjektive Leistungsinsuffizienz und
Belastungsintoleranz, jedoch keine direkte Aggravation und keine relevante
Dissimulation (A.S. 94).
5) Aktuelles Persönlichkeitsbild und biographische
Persönlichkeitsentwicklung (A.S. 94). Es liege eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung vor, welche sich auf dem Hintergrund ungünstiger
Entwicklungsbedingungen in der Kindheit und Jugend herausgebildet habe. Sie
erkläre das ängstlich-vermeidende Verhalten, den Rückzug in die Familie sowie
die Entwicklung körperlicher Beschwerden bei psychischen Belastungen und
Konflikten.
6) Beeinträchtigungen und vorhandene
persönliche Ressourcen (A.S. 94 f.): Die Beschwerdeführerin besitze einige
persönliche Ressourcen. Sie sei als Schweizer Bürgerin soziokulturell eingebunden,
habe früher als Selbstständigerwerbende eine gewisse Tüchtigkeit gezeigt,
besitze Schul- und Berufsausbildung und könne sich auf einen stabilen
familiären Hintergrund stützen. Andererseits bestünden seit der Jugend Gesundheitsprobleme,
Alter und Geschlecht seien nicht günstig für den derzeitigen Arbeitsmarkt, der
Bewältigungsstil sei persönlichkeitsbedingt von Rückzug und Vermeidung geprägt.
Die aktivierbaren zusätzlichen Ressourcen seien dementsprechend limitiert.
3.5.4.2
Sozialer Kontext
1) Würdigung nichtmedizinischer Akten
(A.S. 95): Nach Aktenlage habe die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch in
einer geschützten Werkstatt unternommen, aber wegen subjektiver Überforderung
nach drei Monaten abgebrochen.
2) Soziale Belastungen, welche direkt
negative funktionelle Folgen zeitigen (A.S. 95): Belastungen bestünden
durch den bei der Beschwerdeführerin lebenden jüngeren Sohn, der
Entwicklungsschwierigkeiten und ein Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom habe und erst
jetzt mit Unterstützung der IV eine Berufsausbildung mache. Belastend seien zudem
Schulden mit Betreibungen, was möglicherweise eine Barriere für die
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit darstelle.
3) Vorhandene oder mobilisierbare
Ressourcen, wie Unterstützung durch das vorhandene soziale Netzwerk etc. (A.S.
95): Die Beschwerdeführerin geniesse sozialen Rückhalt durch das Zusammenleben
mit der Stiefmutter, ihrem Bruder, einem Neffen und ihrem jüngeren Sohn. Sie
beschreibe diese Lebenssituation als positiv. Die Motivation für die
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei im Rahmen des Vermeidungsverhaltens
gering. Bezüglich der laufenden Psychotherapie sei die Beschwerdeführerin compliant.
Durch stundenweise Mitarbeit im Geschäft des Sohns verfüge sie über soziale
Kontakte, deren Intensität sie kontrollieren könne.
3.5.4.3
Wechselwirkungen zwischen den
erhobenen Diagnosen bezüglich der funktionellen Auswirkungen in allen
Lebensbereichen (A.S. 96): Die drei psychiatrischen Erkrankungen verstärkten
sich gegenseitig auf ungünstige Weise. Die Persönlichkeitsstörung sei
Hauptrisikofaktor für die Entwicklung der Konversionsstörung und der depressiven
Störung. Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit auf Grund der Konversionssymptomatik
sowie der Rückzug in die Familie mit Unterstützung und Entlastung dämpften die Ängste,
die zur Persönlichkeitsstörung gehörten, reduzierten allfällige
Stressbelastungen, die die körperliche Symptomatik provozieren könnten,
verfestigten jedoch das Ganze.
3.5.4.4
Behandlung und Eingliederung
1) Die zurzeit praktizierte engmaschige
psychologische Psychotherapie sei als lege artis zu bezeichnen. Sie sollte ergänzt
werden durch eine Psychopharmakotherapie. Die Beschwerdeführerin würde von einer
aufsuchenden Unterstützung mittels Psychiatrie-Spitex und / oder einer
Ergotherapie – mit Hauptschwerpunkt Abbau des Vermeidungsverhaltens – profitieren
(A.S. 96).
2) Soweit beurteilbar, sei die Beschwerdeführerin
bei den bisher erfolgten Therapien kooperativ gewesen (A.S. 96). Was die
Kooperation bei gescheiterten (Selbst)Eingliederungsbemühungen angehe, so habe
sie den Arbeitsversuch im Jahr 2008 wegen subjektiver Überforderung (bei der Erstuntersuchung:
wegen zunehmender Krämpfe) abgebrochen (A.S. 96 f.).
3) Probleme bei der Eingliederung durch
das Störungsbild selbst (A.S. 97): Eine Zunahme der Konversions-Symptomatik
unter Stressbelastung und eine Zunahme des ängstlich geprägten
Vermeidungsverhaltens seien Teil des Störungsbildes.
4) Der soziale und der personenbezogene
Kontext wiesen hemmende Faktoren für eine berufliche Wiedereingliederung auf.
Die Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen könne nur teilweise medizinisch
beurteilt werden, aus medizinischer Sicht sei die Prognose für eine erfolgreiche
Wiedereingliederung unsicher (A.S. 97).
3.5.4.5
Konsistenz
1) Diskrepanzen zwischen den geschilderten
Symptomen und dem gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation, den
Alltagsaktivitäten oder der Aktenlage (A.S. 97 f.): Eine wesentliche Diskrepanz
sei, dass die Beschwerdeführerin in allen Untersuchungen, also teilweise während
mehr als zwei Stunden, keine Krampfsymptomatik gezeigt habe, auch wenn versucht
worden sei, diese zu provozieren, und obwohl die Untersuchungssituationen mit
psychischer und physischer Belastung verbunden gewesen sei. Diese Diskrepanz sei
teilweise als störungsimmanent zu beurteilen. Inkonsistent sei weiter die
Beschwerdedarstellung in den verschiedenen Untersuchungen. In der
psychiatrischen Exploration beklage die Beschwerdeführerin auch auf direktes
Nachfragen keine Schmerzsymptome, gebe aber bei der internistischen Untersuchung
neben den Krämpfen spontan Schmerzen nicht nur der Muskulatur, sondern u.a. auch
eine Migräne als Symptom an. Ausserdem gebe es Unterschiede zu den bei früheren
Untersuchungen erhobenen Befunden und deren diagnostischen Interpretation. Eine
Polyneuropathie sei jetzt nicht festzustellen, ebenso wenig ein Diabetes
mellitus. Die Diagnosen einer Dystonie sei aus heutiger Sicht nicht zu sichern,
Muskelkrämpfe seien niemals dokumentiert worden. Es werde von einer
Pseudo-Dystonie im Rahmen einer Konversionsstörung ausgegangen. Für die
Beurteilung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei die Genese der
Muskelkrämpfe nicht entscheidend, ausschlaggebend seien die mit der Symptomatik
verbundenen Funktionseinschränkungen.
2) Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit
in allen vergleichbaren Lebensbereichen (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit und
soziale Aktivitäten): Die Beschwerdeführerin sei in allen Lebensbereichen
gleichermassen durch das ängstlich-vermeidende Verhalten wie durch allfällige
Krämpfe / Schmerzen in Belastungssituationen eingeschränkt (A.S. 98).
3) Vergleich mit dem Aktivitätsniveau
vor Eintritt der Gesundheitsschädigung (A.S. 98): Soweit beurteilbar, sei
das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Erkrankung
(zwischen 1998 und 2001) als alleinerziehende Mutter zweier Kinder und
selbstständige Coiffeuse deutlich höher gewesen als derzeit.
4) Inanspruchnahme oder Vernachlässigung
von therapeutischen Optionen (A.S. 98): Es seien wiederholte
psychiatrische / psychotherapeutische und neurologische Behandlungen
dokumentiert. Eine Vernachlässigung von therapeutischen Optionen sei nicht
ersichtlich.
5) Krankheitsbedingte Unfähigkeit zur
Therapieadhärenz (A.S. 98): Es bestehe ein Leidensdruck und hinsichtlich der
psychischen Symptomatik (Ängste, depressive Symptome) eine Krankheitseinsicht.
Die Beschwerdeführerin nehme aktuell eine adäquate psychologisch-psychotherapeutische
Behandlung in Anspruch. Insofern liegt keine Unfähigkeit zu Therapieadhärenz vor.
In Hinblick auf die Konversionsstörung bestehe störungsbedingt ein somatisches Krankheitsverständnis,
dementsprechend seien die Therapieerwartungen und -versuche somatisch
orientiert.
3.5.4.6
Arbeitsfähigkeit
1) Die bisherige Tätigkeit sei auf Grund
der komplexen psychiatrischen Störungen nicht mehr zumutbar. Dies gelte ab
2001, seit der damaligen depressiven Episode und der Zunahme der körperlichen
Konversionssymptomatik (A.S. 98).
2) In einer angepassten Tätigkeit bestehe
derzeit aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Aus
heutiger Sicht habe eine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von 2006
bis 2012 von 20 %, von 2012 bis 2014 von 30 % und ab 2014 bis dato von 40 %
bestanden (A.S. 98 f.).
Beeinträchtigt seien in erster Linie die
Fähigkeiten zu Spontanaktivitäten, Planung und Strukturierung von Aufgaben,
Anwendung fachlicher Kompetenzen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte- und
Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit,
Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen. Es bestünden keine
somatischen Funktionsstörungen, die körperbezogenen, subjektiv einschränkenden
Symptome seien psychischer Natur. Zumutbar seien überschaubare strukturierte Tätigkeiten
ohne hohe interaktionelle Anforderungen (Teamarbeit, Gruppen- oder
hierarchisches Setting) sowie ohne ständige oder häufige Stressbelastung. Unter
ideal angepassten Bedingungen sollte die Beschwerdeführerin ein Pensum von zweimal
2,5 Stunden täglich bewältigen können, was etwa einer Arbeitsfähigkeit von
60.
% entspreche. Bei längerer Präsenz sei mit einer entsprechenden
Leistungsminderung zu rechnen (A.S. 100). Unter konsequenter Umsetzung der
therapeutischen Optionen sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
Geschätzt werde eine Verbesserung auf etwa 70 % innerhalb von zwölf Monaten;
die Beschwerdeführerin zeige jedoch kein Interesse an einer Wiedereingliederung
(A.S. 100).
Im Februar 2008 sei von einer
Leistungsminderung von 20 % für die angestammte sowie für angepasste
Tätigkeiten ausgegangen worden. Aus heutiger Sicht bestehe aber bereits seit
der Manifestation der psychischen Störung im Jahr 2001 keine Arbeitsfähigkeit
als Coiffeuse mehr. Ab 2010 habe sich die Konversionssymptomatik manifestiert
und ab 2012 zusätzlich einschränkend ausgewirkt. Die Ängste und das Meideverhalten
hätten in den folgenden Jahren zugenommen. Im Längsschnittverlauf zeige sich
eine Zunahme der Einschränkungen 2012 und 2014 (A.S. 101). Der neue Zustand sei
(gemäss Befund der behandelnden Psychiaterin sowie im Gutachten von Dr. med. B.___)
mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % 2014 erreicht worden, mit einem
ausgeprägteren ängstlichen Vermeiden (A.S. 101).
3.6
3.6.1
Es liegen keine zwingenden Gründe
dafür vor, vom polydisziplinären Gerichtsgutachten der Gutachterstelle C.___ abzuweichen.
Dieses stammt von unabhängigen Fachärzten, welche die Vorakten studiert, die
Beschwerdeführerin gründlich untersucht und ihre Einschätzung überzeugend
begründet haben. Die Gutachter haben sich insbesondere auch mit den abweichenden
Arztberichten und Gutachten befasst und erläutert, wieso sie zu anderen
Schlussfolgerungen gelangen.
In neurologischer Hinsicht ist die Feststellung,
es liege keine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, angesichts
der unauffälligen organischen Befunde nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E. 5.1 und 8C_290/2011 vom
13.
September 2011 E. 5.3). Der erstmals an der Verhandlung vorgebrachte Einwand
der Beschwerdeführerin, der Experte Dr. med. K.___ spreche von zusätzlichen
Abklärungen, um eine genaue Diagnose stellen zu können (s. A.S. 108),
trifft zwar an sich zu. Diese Bemerkung bedeutet aber nicht, dass der entscheidrelevante
Sachverhalt ungeklärt ist. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
gelangten die Experten nämlich zu einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit,
welche die Beschwerden berücksichtigte und ohne Vorbehalte abgegeben wurde. In
diesem Zusammenhang ist namentlich auch zu beachten, dass es Dr. med. K.___
nicht gelang, einen Krampf zu provozieren, obwohl er verschiedene Situationen
herbeiführte, welche laut der Beschwerdeführerin typische Auslöser sein sollten;
diese Untersuchungsergebnisse erlauben Rückschlüsse auf die effektive
Einschränkung im Alltag. Bei der Invaliditätsbemessung kommt es grundsätzlich
nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine
Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Somit konnte im vorliegenden Fall der
Einfluss der Störung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden, auch wenn deren
genaue medizinische Ursache nicht abschliessend geklärt sein sollte (s. Urteile
des Bundesgerichts 8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 4.3 und 8C_289/2011 vom
15.
September 2011 E. 3.3.2).
In psychiatrischer Hinsicht ist darauf
hinzuweisen, dass nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts das strukturierte
Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Erkrankungen
(also nicht nur wie bisher auf somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche
Leiden) anzuwenden ist (s. BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V
409.
E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen
oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem
strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die massgeblichen
Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad»
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz
- Komorbiditäten
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c)
Komplex «Sozialer Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Das Gerichtsgutachten genügt den
Anforderungen dieser neuen Praxis, haben sich die Gutachter doch in der
Gesamtbeurteilung sorgfältig mit sämtlichen Indikatoren befasst und zudem eine
Aggravation ausdrücklich verneint (s. dazu BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287).
Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung ist auf dieser Grundlage schlüssig und nachvollziehbar begründet.
Dies muss umso mehr gelten, wenn man den Ermessensspielraum eines
psychiatrischen Gutachters berücksichtigt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1). Die übrigen psychiatrischen
Stellungnahmen in den Akten, namentlich das F.___-Gutachten sowie das Gutachten
von Dr. med. B.___, beinhalten demgegenüber keine Indikatorenprüfung, weshalb
sie schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, Zweifel am Gerichtsgutachten zu
erwecken.
3.6.2
Zusammenfassend ist auf das voll
beweiswertige Gerichtsgutachten abzustellen und einerseits davon auszugehen,
dass der angestammte Beruf als Coiffeuse seit 2001 nicht mehr in Frage kommt.
Andererseits ist die Beschwerdeführerin wie folgt in der Lage, eine angepasste
Tätigkeit auszuüben:
·
Mai bis Dezember
2013: 70 % Arbeitsfähigkeit
·
ab Januar 2014
(Eintritt einer Verschlechterung gemäss Dr. med. I.___, IV-Nr. 78 S. 8) bis zur
angefochtenen Verfügung: 60 % Arbeitsfähigkeit
Weiter ist erstellt, dass gegenüber der letzten
Leistungsverweigerung am 25. Februar 2008 eine gesundheitliche Verschlechterung
eingetreten ist. Mit der Konversionsstörung liegt eine neue Diagnose vor, welche
die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränkt. Somit ist zu prüfen, inwieweit
sich diese Veränderung auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.
4.
4.1
Für den Einkommensvergleich ist
auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (a.a.O., E. 4.2 S. 224).
Die Beschwerdeführerin war im
angestammten Beruf seit 2001 durchgehend vollständig arbeitsunfähig, d.h. das
Wartejahr war im Mai 2013, sechs Monate nach der Anmeldung (s. E. II. 2.2
hiervor), bereits absolviert. Der Invaliditätsgrad ist deshalb per 1. Mai 2013
mit einer Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70 % und
per 1. Januar 2014 mit einer Arbeitsfähigkeit von neu 60 % zu berechnen.
4.2
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53).
Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da
die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der
Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt wurde; dieses Gehalt ist, wenn nötig der Teuerung und der
Einkommensentwicklung anzupassen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59;
Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ohne
ihre zunehmenden gesundheitlichen Probleme ab 1997/1998 wäre sie heute noch
selbständige Coiffeuse (s. IV-Nr. 69 S. 16 und Nr. 80 S. 22). Dem ist
einerseits zu entgegnen, dass gemäss IK-Auszug für den Zeitraum von 1992 bis
2002.
(also schon vor den gesundheitlichen Veränderungen) das selbständige zu
unselbständigem Einkommen umgebucht wurde (IV-Nr. 57 S. 3 f.); bei den
fraglichen Umbuchungen steht in der Kolonne 2, «Einkommenscode», dem Code 3 (selbständigerwerbende
Person) die Ziffer 1 (Arbeitnehmerin) voran, was eine entsprechende Korrektur
bedeutet (s. dazu Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto (IK), https://www.ahv-iv.ch/p/1.04.d,
alle Websites besucht am 9. Mai 2018). Andererseits erwähnte die
Beschwerdeführerin, sie habe den Salon aufgeben und wieder als Angestellte
arbeiten müssen, weil ihre Geschäftspartnerin sie um Geld betrogen habe (IV-Nr.
69.
S. 34), d.h. sie gab die selbständige Erwerbstätigkeit unabhängig von ihrer
Erkrankung auf. Auf diese Punkte wird in der Beschwerde nicht eingegangen. Deshalb
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Coiffeuse angestellt war,
als die Arbeitsunfähigkeit eintrat, und dies im Gesundheitsfall auch geblieben
wäre.
Die Beschwerdegegnerin setzte das
Valideneinkommen auf CHF 44'279.00 fest, gestützt auf die statistischen
Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)
für das Jahr 2012, Ziff. 96 (sonstige persönliche Dienstleistungen), Kompetenzniveau
1.
(einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Eine
Arbeitnehmerin verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich
CHF 3'610.00 pro Monat, einschliesslich Anteil für den 13. Monatslohn
(TA1_tirage_skill_level, Total,
Diese Einordnung unter eine
Ziffer der LSE, welche unterschiedliche Dienstleistungen zusammenfasst, ist
aber zu wenig konkret, um das Lohnniveau einer gelernten Coiffeuse zu bestimmen.
Es ist vielmehr angezeigt, sich am Mindestlohn gemäss dem allgemeinverbindlich
erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe (GAV; http://www.gav-service.ch/Contract.aspx? stellaNumber=715001&versionName=2#DokumenteLinks)
zu orientieren. Eine gelernte Coiffeuse (welche wie die Beschwerdeführerin über
das eidg. Fähigkeitszeugnis verfügt, s. Art. 39.1 GAV) hatte in der
hier interessierenden Zeit von Mai 2013 bis April 2016 Anspruch auf folgenden
Basislohn (Art. 40.3 GAV):
·
bis September 2013: CHF
3'400.00
·
Oktober 2013 bis
August 2014: CHF 3'600.00
·
September 2014 bis
August 2015: CHF 3'700.00
·
ab September 2015: CHF
3'800.00
Ein 13. Monatslohn war nicht vorgesehen
(vgl. Art. 41 GAV). Auf Lohnzuschläge bestand für die Beschwerdeführerin kein
Anspruch, da weder ein eidg. Fachausweis noch ein eidg. Diplom aktenkundig ist
(s. Art. 40.5 GAV). Es erscheint indes als angebracht, die langjährige
Berufserfahrung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der ab 1. März 2018
geltende und allgemeinverbindliche GAV sieht neu bei gelernten Coiffeusen ab
dem 5. Berufsjahr einen erhöhten Basislohn von CHF 4'000.00 vor (Art.
40.3
GAV). Diese Bestimmung war zwar im hier interessierenden Zeitraum noch
nicht in Kraft, kann aber gleichwohl als verlässlicher Anhaltspunkt dienen. Die
Aufnahme dieser Regelung in den GAV weist darauf hin, dass die Berufserfahrung bei
Coiffeusen faktisch schon in den vorhergehenden Jahren lohnrelevant war,
ansonsten sich schwerlich ein Konsens für diese Änderung des GAV gefunden
hätte. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin, welche ab 1990 mehr als fünf Jahre als Coiffeuse
gearbeitet hatte, von Mai 2013 bis April 2016 ein jährliches Valideneinkommen
von CHF 48'000.00 (12 x 4'000) erzielt hätte.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin geht keiner
Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nach; mit der Arbeit bei
ihrem Sohn, welche sie sich frei einteilen kann, schöpft sie ihre
Leistungsfähigkeit nicht aus (s. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Somit ist
für das Invalideneinkommen die LSE heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76
f.). Dabei ist auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art) abzustellen, bezogen auf den gesamten privaten Sektor
(Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Die
Beschwerdeführerin ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, ihre
verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihr zumutbaren und ihren Fähigkeiten
entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei
gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Massgeblich ist die LSE
2012, da die einschlägige Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014 erst am
15.
April 2016 publiziert worden war (s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.327886.html),
also nach der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2016 (s. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2).
Eine Arbeitnehmerin verdiente in diesem
Segment des Arbeitsmarktes im Zentralwert CHF 4‘112.00 pro Monat,
einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn (TA1_tirage_skill_level,
Total,
Dieser Lohn beruht auf
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts
9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr 2012 41,7
Stunden betrug. (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen», Total,
Auf diese Weise ergibt sich ein Betrag von CHF 51‘441.00. Dieser ist an die
Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmerinnen bis zur angefochtenen Verfügung anzupassen
(Tabelle T1.2.10 Total; Indexpunkte 2012: 102,0 / 2013: 102,6 / 2014: 103,6 /
2015: 104,1 / 2016: 105,0; s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.2347385.html).
Daraus resultieren unter Berücksichtigung der jeweiligen Restarbeitsfähigkeit folgende
Tabellenlöhne:
·
2013: CHF 36'221.00
(70 %)
·
2014: CHF 31'349.00
(60 %)
·
2015: CHF 31'500.00 (60
%)
·
2016: CHF 31'772.00 (60
%)
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin
habe die Verweistätigkeiten nicht ausreichend konkretisiert, dringt nicht
durch. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V
457.
E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den
konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen
Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger
anspruchsvoller, Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist umso eingehender abzuklären und
nachzuweisen, je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben
ist. Unverwertbarkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in
so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennen würde und das Finden einer entsprechenden Stelle daher
von vorneherein als ausgeschlossen erschiene. Eine derartige Konstellation
liegt hier nicht vor: Der Beschwerdeführerin sind überschaubare strukturierte
Tätigkeiten ohne hohe interaktionelle Anforderungen sowie ohne ständige oder
häufige Stressbelastung zumutbar. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem
aussergewöhnlich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil gesprochen werden stehen.
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet diverse Hilfsarbeiten wie z.B. Kontroll-
und Überwachungsaufgaben, welche die Voraussetzungen erfüllen und keiner
längeren Einarbeitung (oder gar einer Umschulung) bedürfen (Urteile des
Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 8C_345/2016
vom 1. September 2016 E. 5). Konkrete, näher umschriebene Einsatzmöglichkeiten
im Sinne von Arbeitsgelegenheiten musste die Beschwerdegegnerin deshalb nicht
aufzeigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2).
Ob es für die Beschwerdeführerin schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem
tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2).
4.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und die versicherte Person ihre
verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er
darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Die Frage, ob auf Grund
der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine
Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung
dagegen eine Ermessensfrage. Bei der Überprüfung im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75
E. 6 S. 81).
Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung einen Abzug von 10 % gewährt. Dies ist nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdeführerin beruft sich für einen Abzug von 20 % einmal
auf die massiv eingeschränkte Handbelastbarkeit, welche jedoch im
Gerichtsgutachten nicht bestätigt wurde. Ausserdem wird die reduzierte
Leistungsfähigkeit bereits durch die Arbeitsunfähigkeit von 30 bzw. 40 %
abgedeckt und darf beim Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden (s.
Urteile des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2 und 9C_191/2015
vom 1. Juni 2015 E. 3.2). Das Alter von 50 bis 53 Jahren im jeweiligen
Zeitpunkt des Einkommensvergleichs ist ebenfalls unerheblich, da dieses bei
Arbeitnehmerinnen ohne Kaderfunktion gegenüber dem Total aller Arbeitnehmerinnen
nicht zu einer Lohneinbusse führt (Medianwert 50 - 64/65 Lebensjahre: CHF
5'211.00, Total: CHF 4'965.00; s. Tabelle TA9, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-schweiz/personenbezogene-merkmale. assetdetail.304033.html). Dasselbe gilt im
Hinblick auf das zumutbare Teilzeitpensum von 60 resp. 70 % verglichen mit
einem Vollzeitpensum (Teilzeit zwischen 50 und 74 %: CHF 5'733.00, Pensum
ab 90 %: CHF 5'214.00; s. Tabelle Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, im Anhang des
IV-Rundschreibens Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22.
Oktober 2014, https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/4302/ lang:deu/category:35). Ebenfalls keinen Abzug
gebietet die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts
8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 6). Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin im
Kontakt mit anderen Menschen eingeschränkt ist und in ihrem Leben stets nur als
Coiffeuse gearbeitet hat. Allfälligen negativen Auswirkungen, welche dies nach
sich zieht, wird mit einem Abzug von 10 % hinreichend Rechnung getragen. Es
besteht kein Anlass, hier in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Der
Hinweis auf das Urteil 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013, das gewisse
Parallelen zum hiesigen Sachverhalt aufweist, hilft der Beschwerdeführerin schon
deshalb nicht weiter, weil dort ebenfalls nur ein Abzug von 10 % gewährt worden
war.
4.3.3
Mit dem Abzug von 10 % beläuft
sich das anrechenbare Invalideneinkommen auf:
·
2013: CHF 32'599.00
·
2014: CHF 28‘214.00
·
2015: CHF 28‘350.00
·
2016: CHF 28'595.00
Gemessen am Valideneinkommen von CHF
48'000.00 ergeben sich so folgende Invaliditätsgrade:
·
2013: 32,08 %
·
2014: 41,22 %
·
2015: 40,93 %
·
2016: 40,42 %
Der Invaliditätsgrad lag somit ab dem 1.
Januar 2014 bis zur angefochtenen Verfügung vom 12. April 2016 stets über 40 %.
Am 1. Januar 2014 hatte die Beschwerdeführerin zudem auch das Wartejahr absolviert,
nachdem sie als Coiffeuse während des ganzen Jahrs 2013 durchgehend vollständig
arbeitsunfähig gewesen war. Folglich besteht ab 1. Januar 2014 Anspruch auf
eine Viertelsrente.
4.4
Gemäss den Feststellungen im
Gerichtsgutachten verfügt die Beschwerdeführerin über keine genügende
Motivation für eine Wiedereingliederung (A.S. 100 Frage 7), ohne dass dies auf
gesundheitliche Gründe zurückgeführt wird. Fehlt es aber am subjektiven Eingliederungswillen
und damit an der Eingliederungsfähigkeit, so besteht kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom
19.
August 2016 E. 3.5).
4.5
Der Versicherungsträger
übernimmt auch die Kosten der nicht von ihm angeordneten Abklärungsmassnahmen
(z.B. eines vom Versicherten eingeholten Parteigutachtens), wenn diese für die
Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Dabei
genügt es, wenn die mit der Massnahme gewonnenen Ergebnisse für die Abklärungen
verwendbar sind, selbst wenn in der Folge keine Leistungen zugesprochen werden
sollten (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 45 N 18 ff.).
Im vorliegenden Fall führte das
Privatgutachten von Dr. med. B.___ dazu, dass der Fall nicht einfach gestützt auf
das Administrativgutachten der Gutachterstelle F.___ entschieden werden konnte,
sondern weitere Abklärungen erforderlich wurden (s. E. II. 6.2 hiernach). Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Privatgutachtens von CHF 6'000.00
(s. IV-Nr. 107 S. 3) zu übernehmen.
4.6
Zusammenfassend wird die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben
und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin mit
Wirkung ab 1. Januar 2014 eine Viertelsrente auszurichten sowie ihr die Kosten
des Gutachtens von Dr. med. B.___ zu bezahlen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
5.
5.1
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese
Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist
die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft
hier nicht zu: Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt hätte,
eine Viertelsrente zu beantragen, wäre der Aufwand nicht geringer ausgefallen,
denn auch in diesem Fall hätte ihr Vertreter die gesamten medizinischen Akten
studieren und sich mit dem Einkommensvergleich befassen müssen. Daher besteht kein Anlass, die
Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zu reduzieren.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
5.2
Die vom Vertreter eingereichten
Kostennoten (A.S. 138 ff. / 152) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 17,91
Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
·
Die Verhandlung dauerte
nicht wie geltend gemacht eine Stunde, sondern bloss 0,66 Stunden (14:00 bis
14:40, s. A.S. 153).
·
Die Kostennoten enthalten
reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen
und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an
Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (11 x 0,17 = 1,87 Stunden), die
analogen Schreiben an die N.___ (9 x 0,17 = 1,53 Stunden) sowie an die O.___
GmbH (3 x 0,17 = 0,57 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne besondere
Begründung (3 x 0,25 + 1 x 0,33 = 1,08 Stunden: 27. September
und 19. Oktober 2016, 27. Juni und 17. August 2017) und die Einreichung
der ersten Kostennote (0,33 Stunden, 5. Oktober 2017).
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des teilweisen Obsiegens von einer Stunde auf 0,5
Stunden zu kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 11,69 Stunden (8,43 Stunden bis
31.
Dezember 2017 und 3,26 Stunden ab 1. Januar 2018), woraus sich mit
dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 (s. Honorarvereinbarung vom 1. / 3. September
2015, A.S. 142) eine Entschädigung von CHF 2'922.50 (2'107.50 + 815.00) ergibt.
Was die Auslagen über insgesamt CHF
393.80
betrifft, so sind die 265 Kopien (261 Stück bis 31. Dezember 2017 und
vier Stück ab 1. Januar 2018) pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§
161.
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anfahrt zur Verhandlung sowie die Rückreise
über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte
(s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a GAV)
mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen
reduzieren sich so auf CHF 247.70 (CHF 211.90 bis 31. Dezember 2017 und
CHF 35.80 ab 1. Januar 2018).
Einschliesslich CHF 251.05
Mehrwertsteuer (8 % / CHF 185.55 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 65.50 ab
1.
Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 3'421.25.
6.
6.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die teilweise unterlegene
Beschwerdegegnerin hat drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen,
d.h. CHF 750.00. Das verbleibende Viertel wiederum wird der nur teilweise
obsiegenden Beschwerdeführerin auferlegt, aber infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn übernommen (Art. 122
Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.2
Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 12. April
2016.
über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage verfügte. Mit
dem F.___-Gutachten und dem Gutachten von Dr. med. M.___ lagen nämlich zwei
Expertisen vor, die vom Ergebnis her sehr unterschiedlich ausfielen, aber beide
in sich schlüssig waren. Um diesen Widerspruch aufzulösen, war das Gericht
gezwungen, ein Gutachten einzuholen. Dies wäre aber bereits Sache der
Beschwerdegegnerin gewesen. Ihr sind daher die vollen Kosten des
Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 11‘299.65 aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 + 8 S. 271 f. / 285).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 12. April 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin
·
ab 1. Januar 2014
eine Viertelsrente auszurichten
·
die Kosten des
Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 24. Oktober 2014 in der Höhe von
CHF 6'000.00 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'421.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat an die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 einen Betrag von CHF 250.00 zu bezahlen,
der infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___, zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Gutachtens der C.___ vom
8. Mai 2017 (inkl. Teilgutachten) von insgesamt CHF 11‘299.65 werden der IV-Stelle
des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des
Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_446/2018 vom 18. Dezember 2018 teilweise
aufgehoben.