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Entscheid

VSBES.2016.144

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

9. Mai 2018Deutsch69 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies ein erstes Leistungsbegehren der

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1963, am 29. Juli 2002 ab,

da sich die Beschwerdeführerin einer zumutbaren Abklärungsmassnahme widersetzt

hatte (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 19). Auf die zweite Anmeldung vom 28. Februar

2006 (IV-Nr. 23) hin verfügte die Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2008, dass

bei einem Invaliditätsgrad von 28 % kein Anspruch auf eine Rente und auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe (IV-Nr. 48).

1.2 Am 7. November 2012 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 51). Diese

verneinte mit Verfügung vom 12. April 2016 einen Anspruch auf eine Rente sowie

auf berufliche Massnahmen, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 25 %

ausging. Ausserdem lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Kosten des

Gutachtens von Dr. med. B.___ zu übernehmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 17. Mai

2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 12. April 2016 sei aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab

wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente)

nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % auszurichten.

b) Eventualiter:

Es seien weitere medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen

durchzuführen.

3. Es seien der Beschwerdeführerin die ihr

im Zusammenhang mit der Privatexpertise von Dr. med. B.___ entstandenen Kosten

in Anwendung von Art. 45 ATSG zurückzuerstatten.

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

5. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Die Beschwerdeführerin sei von der

Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

7. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung

resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2

BV).

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.E.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 17.

Juni 2016 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 32).

Der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts gewährt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6.

September 2016 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit

Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 49).

2.2 Der Instruktionsrichter teilt

den Parteien mit Verfügung vom 6. September 2016 mit, es sei vorgesehen, bei

der Gutachterstelle C.___ ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen

(A.S. 48 ff.). Während die Beschwerdegegnerin am 12. September 2016 auf

Einwände und Zusatzfragen verzichtet (A.S. 52), hält die Beschwerdeführerin am 28.

Oktober 2016 dafür, es bedürfe zusätzlich einer rheumatologischen Begutachtung

(A.S. 58 f.). Die Vizepräsidentin hält in der Folge mit Verfügung vom 2.

November 2016 an einer Begutachtung mit den drei vorgesehenen Disziplinen fest (A.S.

60 f.).

Das Gerichtsgutachten ergeht am 8. Mai

2017 (A.S. 64 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 26. Juni 2017 auf eine

Stellungnahme dazu (A.S. 128). Die Beschwerdeführerin wiederum lässt sich

innert erstreckter Frist und Nachfrist nicht vernehmen (s. A.S. 135).

Ihr Vertreter reicht am 5. Oktober 2017 eine Kostennote ein (A.S. 137

ff.).

2.3 Am 2. Mai 2018 findet vor dem

Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin bekräftigt in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 153). Ausserdem reicht er eine

ergänzende Kostennote ein (A.S. 152). Die Beschwerdegegnerin, der das

Erscheinen freigestellt worden ist (s. dazu A.S. 144), sowie die

Beschwerdeführerin nehmen an der Verhandlung nicht teil (A.S. 153).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 12. April 2016 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht

die Anspruchsberechtigung frühestens ab 2013 zur Debatte (s.

E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012,

nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für

die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver

Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG):

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

b) während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und

c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind.

Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich /

Basel / Genf 2014, Art. 28 N 32). Der Rentenanspruch wiederum

entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier,

angesichts der Neuanmeldung vom 7. November 2012, im Mai 2013 der Fall wäre.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich

werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie

nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125

V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130

V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad

rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,

beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer

umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit

demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133

V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines

Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen

beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig

erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013

E. 6.2).

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, bevor sie über den Anspruch

entscheidet (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115). Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zu

einer Rentenrevision durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt

jedoch nur, wenn seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des

Leistungsanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern bloss

Nichteintretensverfügungen ergingen (a.a.O., E. 3.2.3 S. 77).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 351 E. 3b/cc S. 353).

Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei

zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher

Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis

des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E.

3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017

E. 3.1.3).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines

vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige

Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel

am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts

8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich

2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin ist

ausgebildete Herren- und Damencoiffeuse, welche ab 1990 einen eigenen Salon betrieb

(IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 6.2 und 6.3 sowie Nr. 6).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei

der Ablehnung des zweiten Leistungsbegehrens am 25. Februar 2008 auf das

Gutachten des D.___ vom 17. Juli 2007 (IV-Nr. 41.1). Dieses enthielt folgende

Diagnosen (S. 11):

A) Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Ängstlich-abhängige

Persönlichkeitsstörung (F60.6, F60.7)

2.

Rezidivierende depressive Störungen,

gegenwärtig remittiert (F33.4)

3.

Somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

4.

Thorako- und lumbospondylogenes Syndrom,

Dysbalance des Schultergürtels

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

5.

Status nach Ulnarisverlagerung links (Mai

2007)

6.

Mechanische Arthralgien

7.

Status nach Schleudertrauma (2005)

8.

Status nach Borreliose (2006)

9.

Asthma bronchiale

Das jetzige Leiden habe vor ca. sechs

Jahren begonnen, gekennzeichnet durch die drei Symptomkomplexe psychische

Instabilität, Konzentrationsschwäche und Depression, unklare Abdominalbeschwerden

mit Diarrhoen sowie Gelenkbeschwerden (S. 11). Bei den hiesigen Untersuchungsresultaten

seien zunächst die psychischen Probleme zu erwähnen, vermindertes

Selbstwertgefühl, Insuffizienzerleben und Schuldgefühle sowie eine

Angstproblematik. Körperlich finde sich ein Schmerzsyndrom, das möglicherweise

auf einen stattgehabten Morbus Scheuermann zurückgehe. Für die Arbeitsfähigkeit

seien nur diese Probleme relevant; die Schmerzen im Abdomen und die Migräne gingen

wohl grösstenteils auf die somatoforme Schmerzstörung zurück. Die

Schwierigkeiten im Bereich des Bewegungsapparates könnten objektiviert werden,

es bestehe ein thorako- und lumbospondylogenes Syndrom (S. 12). Die Depression

führe zu einem Rückzug ins Schneckenhaus (S. 13).

Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse sei

mit gewissen Anpassungen acht Stunden pro Tag mit einer um 20 % verminderten

Leistungsfähigkeit möglich. Abgesehen von kurzen Unterbrüchen sei die

Beschwerdeführerin nie arbeitsunfähig gewesen (S. 13). Sie habe Angst vor dem

Wiedereintritt ins Berufsleben und müsse deswegen, beginnend mit einem Pensum 50

%, schrittweise in den Arbeitsprozess eingeführt werden, am besten als

Angestellte. Eine medizinische Trainingstherapie einschliesslich Haltungsschulung

dürfte in wenigen Monaten zu einer Verbesserung der Beschwerden führen. Um den

Rücken zu schonen empfehle man beim Arbeiten einen höhenverstellbaren Hocker, wie

es wird bereits in verschiedenen Coiffeursalons praktiziert werde; auf diese

Weise müssten die Haare nicht stehend, mit gebeugtem Rücken, gepflegt werden

(S. 14). Grundsätzlich seien alle leichten Arbeiten, die den Rücken schonten

(kein wiederholtes Bücken, kein chronisches Vorneigen des Körpers, kein Heben

von Gewichten über 7 kg), acht Stunden pro Tag mit einer um 20 %

verminderten Leistung zumutbar (S. 15).

3.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für

Allgemeinmedizin, führte nach der Neuanmeldung vom 7. November 2012 in seinem

Bericht vom 5. Dezember 2012 (IV-Nr. 54 S. 1 f.) folgende Diagnosen

auf:

·

invalidisierende

Muskelkrämpfe an Händen und Füssen bei diabetischer Polyneuropathie

·

Restless Legs

·

unklare

Muskelzuckungen vor allem nachts

·

schwere

Schlafproblematik

·

depressive Episode

·

Migräne mit Aura

·

chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

·

chronisch-venöse

lnsuffizienz bei Varikosis

·

Adipositas

Die Beschwerdeführerin berichte von stärksten

Krämpfen an Händen, Armen sowie Beinen, welche belastungsabhängig drei- bis

viermal pro Tag auftreten würden. Nach zehn bis 15 Minuten Stehen müsse sie sich

aufstützen oder absitzen und sei in der Gehfähigkeit stark eingeschränkt. Die

Beschwerdeführerin könne unmöglich eine Arbeit verrichten, da bei Belastung der

Extremitäten schon nach kurzer Arbeitszeit diese Krämpfe einsetzten.

3.3

Die Beschwerdegegnerin holte bei

der Gutachterstelle F.___ ein bidisziplinäres Administrativgutachten ein,

welches am 17. Februar 2014 erging (IV-Nr. 69) und folgende Diagnosen enthielt

(S. 42 f.):

Mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit:

· rezidivierende depressive Störung, zeitweise

mittelschwere, wohl auch schwere depressive Episoden, gegenwärtig weitgehend

remittiert (F33.4)

· Persönlichkeitsvariante mit ängstlichen,

anankastischen, vermeidenden und gehemmten Anteilen (Z73)

· überwiegend wahrscheinlich familiäre

Dystonie, kein Hinweis für Myopathie, eher kein Hinweis für

Crampus-Faszikulations-Syndrom

Ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit

· primäres, familiäres

Restless-legs-Syndrom mit assoziierter Insomnie (behandelbar)

·

primäre

episodische Migräne mit Aura

· residuales sensibles Defizit N. ulnaris

links nach Nervus ulnaris-Schädigung in Ellenbogenhöhe links mit Status nach

Verlagerungsoperation

· unspezifisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik

3.3.1

Der Experte Dr. med. G.___,

Facharzt für Neurologie FMH, hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zuletzt als

Coiffeuse tätig gewesen, habe jedoch seit dem Jahr 2000 gesundheitshalber nicht

mehr gearbeitet. Sie mache massive belastungsabhängige Muskelkrämpfe geltend

(S. 25). Beschrieben würden plötzlich einschiessende dystone Muskelanspannungen

im Halsbereich links und dystone Zustände in den Händen, betont aber in den

Füssen sowie teilweise im Oberschenkel und Gesäss. Während der klinischen

Untersuchung habe andeutungsweise ein dystoner Zustand am rechten Oberschenkel ausgelöst

werden können; das myokymieartige Tonusverhalten entspreche nicht dem

klassischen Crampussyndrom, sei aber sehr gut mit einer dystonen Symptomatik zu

vereinen und nicht willentlich erzeugbar. Die Familienanamnese zur Dystonie sei

sehr auffällig, mit ähnlichen Symptomen u.a. beim Vater und insbesondere bei

dessen Bruder, was auf eine familiäre Dystonie des Erwachsenenalters hinweise. Zusätzlich

beschreibe die Beschwerdeführerin bei ebenfalls positiver Familienanamnese ein

Restless-legs-Syndrom, welches seit ca. fünf Jahren mit zirkadianer Rhythmik betont

abends/nachts auftrete (S. 26). Die periodischen Beinbewegungen führten zu ausgeprägten

Schlafstörungen mit nachvollziehbarer psychischer Belastung, andererseits sei

von einer guten Therapierbarkeit mit Benefit für das psychische Befinden auszugehen

(S. 27).

Wahrscheinlich habe schon im Zeitpunkt

des früheren Gutachtens des D.___ vom 17. Juli 2007 (IV-Nr. 41.1) eine

Dystonie vorgelegen, aber wohl nur leicht ausgeprägt. Als Coiffeuse sei die

Arbeitsfähigkeit wegen vermehrter Pausen um max. 30 bis 40 % vermindert

gewesen, während für adaptierte Tätigkeiten auch im Rückblick eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden habe. Die residuale sensible

Defizitsymptomatik des Nervus ulnaris ergebe keine relevanten

Funktionsbeeinträchtigungen (S. 28). Die Diagnose eines Crampus-Faszikulation-Syndroms

sei unzutreffend, da Faszikulationen weder klinisch noch elektromyografisch

feststellbar seien (S. 29). Bei der episodischen Migräne mit Aura bestehe

gegenwärtig mit einer relativ geringen Frequenz von Schmerzepisoden im Monat

keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden seien

keine lumboradikulären Störmuster feststellbar. Was die Diskussion um eine

diabetische Polyneuropathie angehe, so zeige sich in der aktuellen klinischen Untersuchung

ein weitgehend normaler Reflexstatus und ein normales Vibrationsempfinden sowie

keine signifikante sockenförmige Sensibilitätsminderung. Der grenzwertige bis

leicht pathologische elektrophysiologische Befund vom Oktober 2012 sei nicht

sicher verifizierbar und diese Diagnose nicht geeignet, die angegebenen Krämpfe

zu erklären (S. 31).

Die früher ausgeübte Tätigkeit als

Coiffeuse, einer statomotorisch und manuell belastenden Tätigkeit, wäre angesichts

der organischen Ursache der belastungsabhängigen Muskelkrämpfe nur mit grossen

Einschränkungen resp. eher nicht geeignet. In Frage kämen Verweistätigkeiten

mit weniger statomotorischer Belastung sowie unter Vermeidung repetitiver

manuell belastender Tätigkeiten, z.B. leichte manuell-grobmotorische Arbeiten

überwiegend im Sitzen, mit gelegentlichem Stehen und Gehen sowie frei wählbaren

Pausen. Solche Verweistätigkeiten seien mindestens mit einer Arbeitsfähigkeit

von 80 % möglich, d.h. bei voller Zeitpräsenz und leicht geminderter Leistungsfähigkeit

durch vermehrten Pausenbedarf. Diese Einschätzung gelte retrospektiv seit dem Gutachten

von 2006 (S. 32).

3.3.2

Gemäss dem Experten Dr. med. H.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab die Beschwerdeführerin an,

sie leide seit 1998 zweimal im Jahr an vorwiegend saisonal abhängigen

depressiven Zuständen, ausserdem unter Muskelkrämpfen, welche sie seit zwölf

Jahren daran hinderten, ihrem Beruf als Coiffeuse nachzugehen (S. 33). Die nächtliche

Beinunruhe und die Krämpfe in den Füssen führten zu schweren Schlafstörungen.

Die Depressionen seien in den Wintermonaten und im Frühjahr stärker. Die

Beschwerdeführerin sei durch ihren sozialen Rückzug gegenüber fremden Menschen ängstlicher

und zurückhaltender geworden (S. 35). Sie erachte sich als nicht in der Lage,

einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Hausarbeit könne sie

nur erschwert verrichten. Teilweise fielen ihr Gegenstände aus der Hand. Wegen

der anhaltenden Müdigkeit und allgemeinen Schwäche müsse sich immer wieder

hinsetzen oder auch hinlegen. Zudem benötige sie Pausen, weil ihr nach längerer

Tätigkeit die Hände einschliefen (S. 36).

Anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse

sich keine relevante depressive Symptomatik feststellen. Als

Persönlichkeitsvariante bestehe eine Primärpersönlichkeit mit ängstlichen,

anankastischen, vermeidenden und gehemmten Anteilen. Die psychischen

Auffälligkeiten würden durch die neurologische Symptomatik überlagert bzw.

zeitweilig verstärkt. Die Schlafstörung gehe vorwiegend auf die neurologische

Symptomatik zurück. Die derzeit fehlende psychiatrische Behandlung spreche

gegen eine manifeste depressive Symptomatik (S. 39). Die Ängste und Störungen

des Antriebs hätten Auswirkungen auf die psychischen Funktionen. Insgesamt ergebe

sich auf Grund der Störung der emotionalen, zeitweilig auch der affektiven

Funktionen und des Schlafes eine um 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Die

Störung liege in diesem Ausmass seit November 2012 vor (S. 40). Der Ausprägungsgrad

scheine sich seit dem Gutachten vom 17. Juli 2007 etwas akzentuiert zu haben, (S.

41).

3.3.3

Im interdisziplinären Konsens

gelangten die Experten zum Schluss, auf Grund der überwiegend wahrscheinlich organischen

Ursache für die belastungsabhängigen Crampi überfordere die angestammte

Tätigkeit die statomotorische Belastbarkeit sowie die Handbelastbarkeit und sei

ungeeignet. Diese Entwicklung müsse spätestens seit den neurologischen

Abklärungen im Jahr 2010 als stärker relevant angesehen werden. Komplizierend

habe sich ab November 2012 wegen der psychischen Störungen, in Wechselwirkung

mit den somatischen Beschwerden und saisonal akzentuiert, eine leichte

Verschlechterung der allgemeinen psychischen Leistungsfähigkeit eingestellt. Retrospektiv

sei eine leidensangepasste Tätigkeit weitgehend ohne Unterbruch zumutbar gewesen

(S. 43), mit einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit um ca. 20 %

bei voller Präsenzzeit. Diese neurologische Bewertung überschneide sich mit der

psychiatrischen Einschätzung. Bei fachübergreifender Betrachtung ergebe sich

für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab 2006

sowie von 70 % ab November 2012. Dies gelte für Verweistätigkeiten mit geringer

statomotorischer Belastung und ohne repetitive manuell belastende Arbeiten. Psychomental

belastende Tätigkeiten, insbesondere unter Zeitdruck, sollten vermieden werden.

Bei konsequenter psychiatrisch-psychopharmakologischer Behandlung sei davon auszugehen,

dass der psychische Anteil keine über das neurologisch festgestellte Ausmass von

20.

% hinausgehende Leistungsminderung bewirke. Seit der Rentenablehnung im

Februar 2008 sei eine geringe Verschlechterung des Gesundheitszustandes

eingetreten (S. 44 / 45).

3.4

3.4.1

Dr. med. I.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 7. September

2014.

(IV-Nr. 78 S. 8 ff.) fest, es gehe der Beschwerdeführerin seit Januar 2014

schlechter. Im Februar habe sie während einer gewissen Zeit die Wohnung nicht

verlassen können. Es sei zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (F62.0) gekommen (Chemotherapie in der Schwangerschaft, Geburt

eines behinderten Kindes), u.a. mit sozialem Rückzug, starken Ängsten, Gefühl

der Nichtzugehörigkeit und der Leere, innerer Nervosität sowie Tendenz zum

Dissoziieren und zur Depersonalisation.

3.4.2

Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 24. Oktober 2014 im Auftrag

der Beschwerdeführerin ein Gutachten (IV-Nr. 80 S. 5 ff.), welches

folgende Diagnosen stellte (S. 50 f.):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Dystoniebezogene Angststörung mit

ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (F40.8, seit 2012)

·

ausgelöst / aufrechterhalten

durch muskuläre Dystonie mit täglich anfallsweise auftretenden Muskelkrämpfen

·

intensive

Hilflosigkeit / Scham bei Anfällen alleine in der Öffentlichkeit

·

Vermeidung dieser

negativen Gefühle durch ständige Begleitung ausserhalb der eigenen Wohnung,

dadurch sozial und bezüglich Mobilität eingeschränkt analog einer schweren

Agoraphobie

2.

Rezidivierende depressive Störung

(F33.1, seit 1998)

·

aktuell zwei bis

drei mittelschwer depressive Episoden von drei bis vier Wochen Dauer pro Jahr

·

erste Episoden ab

Pubertät, während Reproduktionsphase stabil, nach Gebärmutterentfernung 1998

wieder rezidivierende depressive Episoden

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

3.

Höhenangst (F40.2, langjährig)

Auf Grundlage der somatisch erklärbaren

Muskelkrämpfe habe sich eine eigenständige psychiatrische Störung entwickelt. Die

Beschwerdeführerin erlebe die Krämpfe mit extremer Hilflosigkeit und als

stigmatisierend, weshalb sie ihre Wohnung für Einkäufe, Arztbesuche etc. nur

noch in Begleitung verlasse. Die Angst vor Krampfanfällen sei realistisch, weil

die Beschwerdeführerin täglich solche erlebe. Das Ausmass entspreche einer

schweren Agoraphobie (die keine somatische Erkrankung als Auslöser habe), da

aber bloss ein einziges ICD-10-Kriterium erfüllt sei, bleibe die Restkategorie «Sonstige

phobische Störung» (S. 34). Die Beschwerdeführerin beschreibe zwei- bis

dreimal pro Jahr depressive Phasen von drei bis vier Wochen Dauer. Sie habe

dann keine Energie, ziehe sich auch von der Familie zurück und verbringe die

meiste Zeit im Bett (S. 35 f.). Diese depressiven Phasen seien, da keine ärztliche

Hilfe in Anspruch genommen werde, nicht echtzeitlich dokumentiert, aber

glaubhaft. Der Schweregrad der Depressionen dürfte mittelschwer sein (S. 36).

Die Krämpfe würden auch vom Sohn beschrieben (S. 43).

Hauptproblem seien die täglich

auftretenden, anfallsartigen repetitiven Muskelkrämpfe von zehn bis 20 Minuten

Dauer. An einem Arbeitsplatz würde die Beschwerdeführerin einmal täglich einen

solchen Anfall erleiden und sich mit verdrehten Extremitäten anlehnen oder auf den

Boden sinken (S. 43 f.). Damit sei sie einem Arbeitgeber nicht zumutbar, einmal

abgesehen davon, dass sie für eine externe Tätigkeit auf Fahrdienste angewiesen

wäre. Während der depressiven Episoden bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Bezüglich

der Migräne sei mit zwei bis drei ausgefallenen Arbeitstagen pro Monat zu rechnen

(S. 44). Summiere man diese Einschränkungen, bleibe bezogen auf ausserhäusliche

Tätigkeiten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit übrig, sowohl für angepasste

Tätigkeiten wie auch für die angestammte Arbeit als Coiffeuse. Letztere würde

durch das ständige Stehen sowie die Handbewegungen repetitive Krämpfe auslösen.

Im Bereich Heimarbeit, z.B. als selbständige Web-Designerin etc., dürfte eine Arbeitsfähigkeit

von 60 % bestehen (mit der zusätzlichen Einschränkung depressiver Phasen), da

hier die Arbeit zeitlich verschoben werden könne (S. 44 / 51 /52).

Zum F.___-Gutachten vom 17. Februar 2014

sei anzumerken, dass man, um die Arbeitsunfähigkeit durch eine rezidivierende

depressive Störung zu erfassen, die Häufigkeit der depressiven Phasen

berücksichtigen müsse. Selbst eine einzige mittelgradig bis schwer depressive

Phase pro Jahr wäre mit einer Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt praktisch nicht

mehr vereinbar (S. 47). Davon abgesehen habe der psychiatrische Gutachter die

Angststörung, welche die Arbeitsfähigkeit am stärksten einschränke, nicht

erfasst. Es handle sich nicht um eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung,

sondern um eine erst in Verbindung mit den Muskelkrämpfen entstandene

Angststörung. Auch der Arbeitsversuch von 2009 sei gemäss Beschwerdeführerin an

den zunehmenden Krämpfen gescheitert sowie an den für sie entwürdigenden

Situationen, wenn sie von der Bushaltestelle auf Grund der Krämpfe nicht ohne

fremde Hilfe nach Hause gekommen sei. Dies sei im F.___-Gutachten nicht

berücksichtigt worden (S. 48). Ausserdem habe man es versäumt, die Einschränkung

der Verkehrsfähigkeit zu erfragen. Die im Gutachten geschätzte Arbeitsfähigkeit

sei daher zu korrigieren (S. 49).

Die gesundheitliche Situation habe sich

seit 2007 verschlechtert. Damals seien die Krämpfe noch nicht derart

einschränkend gewesen, zudem habe sich noch keine Angststörung entwickelt. 2010

seien erstmals somatische Muskelkrämpfe diagnostiziert und 2012 die heutigen Einschränkungen

beschrieben worden. Die im vorliegenden Gutachten formulierte

Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Anfang 2012. Die Einschränkung davor sei

retrospektiv schwer zu bestimmen. Sie habe aber damals schon bei mindestens 50 %

gelegen, sowohl für die angestammte Tätigkeit wie auch für angepasste Arbeiten

(S. 52). Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische

Massnahmen sei nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 53).

3.4.3

Der Experte Dr. med. H.___

erklärte in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2015 (IV-Nr. 91), Dr. med. B.___ diskutiere

psychosoziale und arbeitsrechtliche Faktoren, welche bei der medizinischen Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit nicht einbezogen werden dürften. Phobische Ängste hinsichtlich

der Krämpfe habe die Beschwerdeführerin nicht berichtet, sie beschreibe lediglich

unspezifische Ängste und Sorgen, die nicht einer eigenständigen Angsterkrankung

entsprächen. Ein relevantes psychiatrisches Zustandsbild mit einer ausgeprägten

Angststörung erscheine allein schon auf Grund der geringen psychiatrischen und

psychopharmakologischen Behandlungsfrequenz als nicht plausibel. Der Schluss,

die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig, sei in keiner Weise nachvollziehbar.

Der psychopathologische Befund anlässlich der bidisziplinären Begutachtung habe

keine Anhaltspunkte für ein mittelschweres oder schweres depressives Zustandsbild

ergeben. Man habe in der Gesamtbeurteilung alle wichtigen Aspekte berücksichtigt,

auch die Überlagerung des psychischen Störungsbildes durch die neurologische Erkrankung.

Man sehe sich nicht veranlasst, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im

Gutachten vom 17. Februar 2014 zu revidieren.

3.4.4

Dr. med. B.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht zum Erstgespräch

vom 19. Januar 2016 (IV-Nr. 110 S. 3 ff.) folgende Diagnosen:

·

Angststörung auf

somatische Erkrankung bezogen (F40.8: Sonstige phobische Störungen)

·

rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in partieller Remission

(F33.1); differentialdiagnostisch bipolare affektive Störung, gegenwärtig

leichte oder mittelgradige depressive Episode, in partieller Remission (F31.3)

Die Muskelkrämpfe der Beschwerdeführerin

hätten sich nach der zweiten Schwangerschaft im Jahr 1997 verstärkt. Wegen der Krämpfe

in Händen, Armen und Beinen habe sie ihren Coiffeursalon aufgeben müssen. Seit

einigen Jahren habe sie täglich Krämpfe, die stärker als Wehen seien. Diese

dauerten ca. drei Minuten, wenn die Beschwerdeführerin sich hinlege und ruhig

atme. Bestimmte Tätigkeiten wie Fensterputzen oder Staubsaugen führten nach

gewisser Zeit mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit zu einem Krampf. Meist

gehe die Beschwerdeführerin mit dem Rollator aus dem Haus. Sie unternehme fast

alles in Begleitung, meist durch einen der Söhne oder die Witwe des Vaters. Wegen

ihrer Krankheit könne sie nicht mehr am Leben teilnehmen, sie vermeide viele

Tätigkeiten und habe sich zurückgezogen. Recht aktiv sei sie noch im Internet,

wo sie drei Gruppen administriere und sich die Probleme anderer Leute anhöre.

Nachts sei sie wegen ihrer Krämpfe häufig mehrere Stunden wach. Zwei- bis

dreimal pro Jahr erlebe die Beschwerdeführerin depressive, meist einmonatige

Episoden mit Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsproblemen

und einem extremen sozialen Rückzug (oft auch von der Familie und dem

Gesundheitssystem). Die letzte Episode habe die Beschwerdeführerin im Februar 2015

erlebt. Jetzt seien ab und zu noch Restsymptome wie Antriebslosigkeit und

leichter sozialer Rückzug zu bemerken. Die Diagnose einer Agoraphobie bilde den

Fall nur ungenügend ab: Erstens hätten sich die Symptome durch eine körperliche

Erkrankung (familiäre Dystonie) entwickelt und zweitens seien die Angst vor

einem erneuten Krampfanfall und die Einschätzung der möglichen Folgen

(Hilflosigkeit und Aufmerksamkeit durch die Umwelt) realistisch.

3.5

Dem Gerichtsgutachten der C.___ vom

8.

Mai 2017 (A.S. 64 ff., nebst neurologischem Teilgutachten vom 21. Dezember

2016, A.S. 105 ff., und psychiatrischem Teilgutachten vom 13. März 2017, A.S.

110.

ff.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 96):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Konversionsstörung mit Pseudo-Dystonien (F44.9)

2.

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (F61.0)

3.

Rezidivierende depressive Störung,

aktuell leichtgradig bzw. remittiert (F33.0)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Vorbefundlich: Migräne mit Aura (G43.1)

2.

Unspezifischer Rückenschmerz (M54.0)

3.5.1

Beim Experten Dr. med. J.___,

Facharzt für Allg. Innere Medizin, gab die Beschwerdeführerin an, 1998 sei

während ihrer zweiten Schwangerschaft ein Uterus-Karzinom diagnostiziert und nach

der Entbindung therapiert worden. 2001 sei sie als Folge des Gebärmutterkrebses,

der Operation und der Chemotherapie mit Angst und Depression zusammengebrochen.

Sie sei nicht mehr belastbar gewesen und habe ihren Beruf 2003 aufgeben müssen.

Die Muskelkrämpfe seien 2006 stärker geworden und sie habe Ängste entwickelt,

in die Öffentlichkeit zu gehen. Ausserdem sei es zu wiederholten depressiven

Zuständen gekommen, bei denen sie sich zurückziehe und zu nichts mehr aufraffen

könne. Hauptbeschwerde seien die Krampfzustände, die jeden Tag und jede Nacht

auftreten würden und Muskelverhärtungen mit Schmerzen zurückliessen. Ausserdem

leide sie etwa einmal in der Woche unter Migräne. Unabhängig von den Krämpfen bestünden

Muskelschmerzen, Hitzegefühl und Unruhe in den Beinen (A.S. 84). Körperliche

Anstrengung provoziere Krämpfe, sich hinlegen und entspannen lindere sie. In

psychischer Hinsicht sei die Stimmung wechselnd, sie fühle sich überfordert und

neige dazu, sich zurückzuziehen, teilweise spüre sie Lebensunlust wegen der

Schmerzen. Aktuell gehe es ihr besser, weil sie in wöchentlicher Psychotherapie

sei. An Medikamenten nehme sie lediglich Magnesium und bis zu fünfmal täglich 1 g

Dafalgan (A.S. 85).

Der internistische Experte hielt fest,

der kardiopulmonale und abdominelle Befund sei unauffällig. Am

Nacken-Schulter-Gürtel und an der paravertebralen Muskulatur in Höhe der Brustwirbelsäule

fielen myofasciale Befunde auf (A.S. 93). Bei der Laboruntersuchung sei kein

Paracetamolspiegel nachweisbar (A.S. 87).

3.5.2

Anlässlich der Untersuchung durch

den Experten Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 14. Dezember 2016 klagte

die Beschwerdeführerin über schmerzhafte, bei langer Anstrengung vermehrte

Muskelkrämpfe. Diese seien von der Art her wie Wadenkrämpfe, aber überall am Körper,

insbesondere im Gesicht, aber auch an den Händen, Beinen und Füssen. Bereits das

Gehen provoziere Krämpfe. Es komme dann zu unnatürlichen Bewegungen, z.B.

drücke es ihr den Fuss nach aussen. Nachts müsse sie die Beine in einer

bestimmten Lagerung ruhigstellen, sonst komme es zu schmerzhaften Krämpfe und

Bewegungen. Magnesiocard sei ohne Wirkung geblieben. Die Neigung zu Krämpfen

sei in der Familie bekannt, namentlich ihr Vater und dessen Vater hätten

ebenfalls an – weniger starken – Muskelkrämpfen gelitten. Seit der Jugend habe

sie oft Krämpfe, welche nach der Unterleibsoperation wegen des Uterus-Karzinoms

im Jahr 1998 schlimmer geworden seien (A.S. 105). Im Zusammenhang mit den

Schmerzen und ihrer psychischen Erkrankung habe sie sich lange zurückgezogen.

Nun hüte sie manchmal den Laden ihres Sohns und bastle etwas, wenn wenig los

sei (A.S. 105 f.). Sie werde gebracht und wieder abgeholt. Im Laden könne sie

manchmal nicht lange stehen und müsse sich hinsetzen. Wenn sie die Krämpfe habe,

schreie sie vor Schmerzen. Ein Verwandter habe diese Episoden mit dem Handy

gefilmt, aber sie habe verlangt, dass diese Aufnahmen wieder gelöscht würden

(A.S. 106).

Der Experte hielt fest, während der

ausführlichen Anamneseerhebung im Sitzen seien keine Muskelkrämpfe oder

offensichtliche Schmerzen aufgefallen. Bei der Untersuchung seien auch nach

Beklopfen keine unnatürlichen Muskelbewegungen (Faszikulationen, Myokymien oder

Myotonien) sicht- oder palpierbar. Die paravertebrale Muskulatur der

thorakolumbalen Wirbelsäule rechts sei schmerzhaft, aber weich; bei der

Palpation zucke die Beschwerdeführerin zusammen, es bildeten sich aber auch so

kein Hartspann oder Faszikulationen aus. Der Tonus der Beine sei unauffällig.

Die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie am rechten Unterschenkel an der Innen-

und Hinterseite (mediale Hamstrings, M. biceps femoris) kurz vor einem Krampf

stehe. In Bauchlage müsse sie dann gegen leichten Widerstand sowohl der Flexion

wie der Extension dreissigmal das Bein flektieren, was den Krampf jedoch nicht

auslöse. Auf Grund der Angabe, dass Umhergehen zu Krämpfen führe, spaziere man zusammen

15.

Minuten durch die Innenstadt. Die Beschwerdeführerin mache darauf

aufmerksam, dass der unregelmässige Boden Krämpfe begünstige (A.S. 106). Sie

gehe dabei aus Angst vor Krämpfen langsam. Auch als man die 40 Treppenstufen

zur Praxis erklimme, löse dies keinen Krampf oder Schmerz aus (A.S. 106

f.). Das EMG des M. erector spinae resp. biceps femoris rechts sei normal. Beide

Muskeln zeigten keine Anzeichen von Crampi, stichprobenartig gesuchte einzelne Muskelaktionspotentiale

seien normal konfiguriert (A.S. 107).

Die Beschwerdeführerin beklage Krämpfe

und Schmerzen in einem Ausmass, das ihr eine reguläre Arbeit verunmögliche. Die

bisherigen Diagnosen seien nicht mit genügender Sicherheit belegbar. In der

heutigen Untersuchung werde von heftigsten Beschwerden berichtet, der klinische

und elektrophysiologische Untersuchungsbefund sei aber normal. Einige der

früheren Diagnosen seien zweifelhaft: Die heutige normale Suralisneurografie

spreche gegen eine Polyneuropathie, ob diabetisch oder nicht. Die

Notwendigkeit, die Füsse zum Schlafen in einer bestimmten Position zu lagern

und nicht zu bewegen, widerspreche ganz grundsätzlich dem Beschwerdebild eines Restless

legs-Syndroms. Die früher palpierten rhythmischen Muskelkontrakturen passten

nicht zu einem banalen Crampus oder einem Crampus-Faszikulations-Syndrom. Auch

bei einer Dystonie sei eine nichtrhythmische tonische Kontraktur zu erwarten. Die

Diagnose der Krämpfe, einer Muskelerkrankung und der nächtlichen Beschwerden müsse

in einem spezialisierten Zentrum erfolgen, u.a. durch eine Muskelbiopsie und

eine polysomnografische Untersuchung (A.S. 108).

Zusammenfassend lasse sich in diesem

Fall keine somatische Diagnose stellen, welche die relevanten Beschwerden

erklären könnte. Der heutige Untersuchungsbefund sei bland. Es bestehe eine

erhebliche Diskrepanz zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin, dass Sitzen

und Gehen sowie muskuläre Aktivitäten wie Treppensteigen fast unmöglich seien

und Krämpfe auslösen würden, und dem klinischen Befund, wo verschiedene Provokationsmanöver

während der anstrengenden, über zweistündigen Untersuchung keinen Krampf ausgelöst

hätten. Die repetitive Knie-flexion in Bauchlage gegen Widerstand führe auch

bei Gesunden üblicherweise zu Krämpfen des M. biceps femoris . Ausserdem sei

nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Videoaufnahmen, welche das

Phänomen zeigten, einfach löschen lasse (A.S. 108). Auf Grund der heute zur

Verfügung stehenden Informationen und Daten lasse sich keine neurologische Erkrankung

und damit auch keine Arbeitsunfähigkeit und keine Funktionseinschränkung bestätigen

(A.S. 109).

3.5.3

Bei der Untersuchung durch Dr.

med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Januar 2017

erklärte die Beschwerdeführerin, 1997 sei es ungeplant zu einer zweiten

Schwangerschaft gekommen. Dieser Mann, eine flüchtige Bekanntschaft, habe sie umgehend

verlassen. Während der Schwangerschaft habe man Gebärmutterkrebs diagnostiziert.

Sie sei überfordert gewesen mit dem Entscheid, sich behandeln zu lassen und die

Schwangerschaft abzubrechen, oder das Kind mit dem Risiko auszutragen, dass sie

selbst sterbe. Nach der Geburt habe sie eine Chemotherapie gehabt und den Krebs

überwinden können. Dann hätten sich aber die gesundheitlichen und

psychiatrischen Probleme so verstärkt, dass keine berufliche Tätigkeit mehr

möglich gewesen. Heute lebe sie recht zurückgezogen im Familienkreis. Ihr ältester

Sohn sei ihre engste Bezugsperson, sie verbringe viel Zeit in seinem Laden, wo

sie auch ein gewisses Mass an Sozialkontakt habe. Seit der Geburt des zweiten

Sohnes leide sie unter ständigen Krämpfen, wofür sie sich sehr schäme. Man habe

sie diesbezüglich oft als betrunken oder invalide betitelt und ausgegrenzt. Im Laden

des Sohns habe sie schon Krampfanfälle gehabt und die Anwesenden hätten nicht

negativ reagiert. Sie wisse auch, dass sie sich jederzeit aus der Gruppe

entfernen könne, ohne sich erklären zu müssen. Der jüngere Sohn habe ein ADHS

und absolviere eine von der IV unterstützte Lehre. Sie fühle sich mit ihm immer

wieder überfordert (A.S. 112). Zwei Jahre nach der Geburt des zweiten Sohns habe

sie einen Suizidversuch unternommen, es sei einfach alles zu viel gewesen. Seit

Kindheit habe sie intermittierend milde Krämpfe gehabt, was in ihrer Familie

liege. Nach der zweiten Geburt hätten die Krämpfe stark zugenommen. Dies habe

es verunmöglicht, weiterhin als Coiffeuse zu arbeiten. Seither sei der Verlauf

wechselhaft. Jährlich habe sie mehrere Phasen von Depressivität, in denen sie

sich völlig zurückziehe; sie schlafe dann oft sehr schlecht, esse kaum noch und

leide unter einem starken Gedankenkreisen. Diese Phasen würden jeweils zwischen

vier bis zwölf Wochen dauern und spontan wieder vergehen. Dazwischen könne sie phasenweise

etwas aktiver sein. Immer da sei aber die Angst. Oft würden die Krämpfe im

falschen Moment auftreten. Dies sei ein weiterer Grund, weshalb sie heute so

zurückgezogen lebe und Sozialkontakte ausserhalb der Familie meide. Seit anderthalb

Jahren sei sie nun bei einer Psychologin in Behandlung. Dort fühle sie sich

erstmals verstanden. Von den früheren psychiatrischen Behandlungen habe sie nie

profitiert (A.S. 113). Aktuell nehme sie keine Psychopharmaka ein (A.S.

114). Suizidal sei sie mittlerweile nicht mehr. Sie lebe mit anderen

Familienangehörigen in einem Haus, was positiv sei (A.S. 113). Gestern sei

sie um 5:30 Uhr aufgestanden und habe um 8:00 Uhr mit der Stiefmutter

gefrühstückt. Anschliessend habe sie bis 18:00 Uhr im Laden des Sohns

gearbeitet, wo sie auch etwas zu Mittag und zu Abend gegessen habe. Um 20:00

Uhr sei sie heimgekehrt und habe sich um 20:30 Uhr ins Bett gelegt, aber wegen

der heutigen Begutachtung nicht schlafen können. Eine gute Freundin, mit der

sie sich auch austauschen könne, habe sie hergebracht (A.S. 83). Im Laden des

Sohns übernehme die Beschwerdeführerin Empfangs- und Aufsichtsaufgaben,

beteilige sich teils aber auch an der Arbeit; dies entspreche wohl nicht den

Erfordernissen des ersten Arbeitsmarktes. Die Beschwerdeführerin erachte sich als

zu 100 % arbeitsunfähig. Hauptgrund seien aus ihrer Sicht die bei

Anspannung und Stress stark gehäuften Krämpfe. Ihr Leben sei geprägt von der Angst

vor diesen Krämpfen. Ohne diese hätte sich wohl auch keine Depression

entwickelt und sie wäre arbeitsfähig geblieben (A.S. 114).

Anfänglich wirke die Beschwerdeführerin sehr

reserviert und eher wortkarg, dann aber könne sie sich öffnen und ihre

Geschichte gut zusammenzufassen. Bewusste Aggravations- oder

Dissimulationstendenzen zeigten sich nur in den ersten paar Minuten, die

Aggravation vor allem bei der Schilderung der körperlichen Beschwerden, die Dissimulation

eher bei den psychischen Symptomen. In der zweiten Untersuchungshälfte schätze

man die Schilderung als adäquat und verlässlich ein. Die Beschwerdeführerin zeige

sich in allen Qualitäten orientiert und ohne erkennbare Müdigkeit. Die

Auffassung sei intakt. Die Konzentrationsfähigkeit sei beständig und adäquat,

in der 75-minütigen Untersuchung zeigten sich keine relevanten Ermüdungserscheinungen.

Eine Vergesslichkeit liege nicht vor, die Merkfähigkeit sei unauffällig. Das

formale Denken sei von der Geschwindigkeit her unauffällig und nicht

sprunghaft. Die Beschwerdeführerin vermöge trotz der eher konkreten

Denkstrukturen auch Komplexes nachvollziehbar darzustellen. Es zeige sich keine

Weitschweifigkeit, Umständlichkeit, Hemmung oder Verlangsamung. Eine

Grübelneigung ergebe sich in der Untersuchungssituation nicht. In sämtlichen Lebensbereichen,

auch bei der Arbeit, bestehe ein generalisiertes Misstrauen gegenüber Menschen.

Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre mentale Flexibilität

unter Spannung und Stress verliere. Anhaltspunkte für Zwangsgedanken,

Zwangshandlungen oder psychotisches Erleben fehlten. Es zeigten sich kein Wahn,

keine Sinnestäuschungen, keine Depersonalisationen oder

Derealisationserfahrungen, auch keine anderen Ich-Störungen. Die Krämpfe –

welche während des Gesprächs nicht auftreten würden – seien als dissoziative

Symptome im Sinne einer Konversion zu sehen. Flashbacks oder eine Hypervigilanz

fehlten. Die Beschwerdeführerin wirke in der Untersuchungssituation nur

leichtgradig depressiv und zeige keine Anhedonie. Sie fühle sich rasch

abgelehnt oder entwertet, erlebe sich als hilflos und zeige eine generalisierte

Hoffnungslosigkeit; diese Befunde seien aber nicht stimmungsabhängig. Der

Affekt sei eher verhalten, mit leicht reduzierter Schwingungsfähigkeit (A.S.

115). Es zeige sich weder eine Euphorie noch eine Dysphorie oder Gereiztheit. Es

finde sich z.B. Angst vor den Krämpfen oder dem Vertrauensmissbrauch durch

andere, aber spezifische Ängste oder Phobien fehlten. Psychomotorisch wirke die

Beschwerdeführerin angespannt und innerlich unruhig. Der Antrieb sei verhalten,

aber nicht reduziert; gerade nach der initialen Nervosität wirke er

unauffällig. Zirkadiane Besonderheiten seien keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin

berichtete über einen ausgeprägten sozialen Rückzug, auch von einer

Asozialität, was in der Untersuchungssituation sichtbar sei mit langsamer Beziehungsaufnahme

und der Notwendigkeit von häufigen Unterstützungsmassnahmen seitens des

Gutachters. Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fehlten.

Der Schlaf sei unauffällig und ohne Albträume. Auf der Hamilton-Skala erreiche die

Beschwerdeführerin einen Wert von 14 Punkten, was der Kategorie «leichtgradige

Depression» entspreche (A.S. 116). Gemäss Mini ICF-APP sei die

Beschwerdeführerin leichtgradig beeinträchtigt in der Kategorie Selbstpflege

sowie mittelgradig in den Kategorien Spontanaktivitäten, Planung und

Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung

fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit,

Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, familiäre

Beziehung bzw. intime Beziehungen (A.S. 116 f.)

Insgesamt scheine es zu einer

Verfestigung der Symptomatik mit intermittierender Depressivität gekommen zu

sein. Die Beschwerdeführerin fühle sich stark beeinträchtigt durch dystonieartige

Krämpfe, welche jedoch in den Unterlagen erst in den letzten Jahren in den Vordergrund

gerückt seien. Die in den Akten häufig beschriebenen Schmerzzustände und

anderen somatoformen Beschwerden seien in der hiesigen Untersuchung nicht

geschildert worden, obwohl man die Beschwerdeführerin mehrfach gefragt habe, ob

ihre gesundheitliche Hauptproblematik wirklich nur aus den Krämpfen und der

Depressivität bestehe. Da das neurologische Teilgutachten eine Dystonie ausschliesse,

werde aus psychiatrischer Sicht eine Konversionsstörung mit häufigen

Pseudodystonien diagnostiziert. Diese Pseudodystonien seien zeitlich nahe zu

traumatisierenden Ereignissen und einem nur schwer lösbaren Konflikt

aufgetreten, nämlich nach der schwierigen Schwangerschaft, verbunden mit der

anschliessenden Kleinkindzeit, als sich die Erziehung des verhaltensauffälligen

Jungen sehr schwierig gestaltet habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

nach der Krebserkrankung der Doppelrolle als berufstätige Mutter mit eigenem

Coiffeursalon nicht mehr gewachsen gewesen sei. Die Pseudodystonien würden nicht

willentlich beeinflusst und auch nicht vorgetäuscht. Zusätzlich finde sich eine

rezidivierende depressive Störung, wobei die Symptomatik vor allem im leicht-

bis mittelgradigen Bereich zu finden sei, in den letzten Jahren eher im

leichtgradigen bis remittierten Zustand. Signifikant sei auch die

Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der biographischen

Besonderheiten (Trennung der Eltern, alkoholabhängige Mutter, impulsiver und

gewalttätiger Vater, Suchtprobleme bei den Geschwistern, Suizidversuch im Alter

von 13 und von 35 oder 36 Jahren mit jeweils psychiatrischer Behandlung, zwei

Kinder aus unterschiedlichen Partnerschaften, bei denen die Kindsväter die Beschwerdeführerin

jeweils verlassen, s. A.S. 118). Es sei von einer frühen und mittelgradigen

Bindungsstörung auszugehen, ein Hauptrisikofaktor für spätere depressive

Erkrankungen, aber vor allem Persönlichkeitsstörungen. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen erkläre die Schwierigkeiten der

Beschwerdeführerin, langfristige wirkliche Beziehungen einzugehen und ihr Leben

autonom zu gestalten (A.S. 119). Die psychiatrischen Erkrankungen verstärkten sich

gegenseitig auf ungünstige Art und Weise. Die Persönlichkeitsstörung sei der

Hauptrisikofaktor für die Konversionsstörung und die depressive Erkrankung

gewesen. Der unbewusste Sekundärgewinn durch die Konversionsstörung, die

Aufgabe der Berufstätigkeit und die Tatsache, dass sie nun von ihrer Familie

umsorgt werde und das Haus selten verlasse, bedeute für die Ängste, die zur Persönlichkeitsstörung

gehörten, eine Entlastung, verfestigte das Ganze aber (A.S. 120).

Differentialdiagnostisch fehle es für eine

Dysthymie an der chronischen Anhedonie und für eine bipolare Störung an den

hypomanischen oder auch manischen Phasen (A.S. 120). Eine Anpassungsstörung

dürfe angesichts der depressiven Erkrankung nicht diagnostiziert werden. Mangels

Dystonie gehe man nicht von einer eigenständigen Angsterkrankung aus. Vermeidungsverhalten

sei typisch bei einer Konversionsstörung, weshalb die Angst unter dieser Diagnose

subsumiert werde. Für eine psychosomatische Erkrankung fehle in der hiesigen Untersuchung

eine Häufung verschiedener Beschwerden unterschiedlicher Organsysteme. Die

Schmerzzustände aus den Vorakten seien stark in den Hintergrund getreten und

würden vor allem zusammen mit den Pseudodystonien erwähnt. Im Übrigen seien die

Folgen für die Arbeitsfähigkeit bei Konversions- und somatoformen Störungen

identisch. Bei einer paranoiden Persönlichkeitsstörung wäre die

Beziehungsfähigkeit noch stärker eingeschränkt; die Versicherte habe indes ein

Beziehungsnetz. Hinweise für andere Persönlichkeitsstörungen wie z.B. eine emotional-instabile

oder eine narzisstische fehlten (A.S. 121). Es liege keine typische kinder- und

jugendpsychiatrische Erkrankung wie ein ADHS/ADS vor (A.S. 122).

Die Arbeitsfähigkeit werde durch die

Kombination einer Konversionsstörung und einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung

beeinflusst. Die rezidivierende depressive Störung sei aktuell zu wenig

ausgeprägt; der Einfluss in der Vergangenheit bei mittelgradiger Ausprägung sei

als temporär und nicht dauerhaft zu sehen, zumal in allen Begutachtungen eine

leichtgradige oder remittierte Depression vorgefunden worden sei. Bei einer

ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur wirke sich aber auch eine

temporäre Beeinträchtigung ungünstig auf den Verlauf aus und verstärke die

Regression sowie das Vermeidungsverhalten. Für das selbstständige Führen eines

Coiffeursalons und die direkte Arbeit als Coiffeuse am Kunden bestehe aus

psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Eine Konversionsstörung

gelte in der Regel als überwindbar, doch müsse immer auch die spezifische

Tätigkeit beachtet werden. Die Arbeit als Coiffeuse sei im Kundenkontakt

anspruchsvoll mit hoher Anpassungsleistung und Stressbelastung (A.S. 122).

Unter Stress bestehe ein erhöhtes Risiko für Pseudodystonien mit Verletzungsgefahr

für die Kunden oder zumindest einer inakzeptablen Beeinträchtigung (A.S. 122

f.). Verstärkend wirke sich hier die Persönlichkeitsstörung aus, welche die

Flexibilität in zwischenmenschlichen Konfliktsituationen mindere. In einer

angepassten Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt, der mit Verantwortung

verbunden sei, bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit, welche aktuell bei 60 %

liege. Limitierend wirkten sich die mittelgradigen Einschränkungen aus, wie sie

im Mini-ICF abgebildet würden mit Beeinträchtigung der Durchhalte- und

Entscheidungsfähigkeit, dem stark verfestigten Vermeidungsverhalten sowie einer

geringen Belastbarkeit in interpersonellen Situationen (A.S. 123).

Die Beschwerdeführerin erlebe die seit

anderthalb Jahren laufende hochfrequente Psychotherapie als sehr unterstützend.

Nicht ausgeschöpft seien pharmakologische Optionen. Antidepressiva mit dualem

Wirkmechanismus oder auch zusätzlich angstlösende Antiepileptika könnten

signifikant zu einer längerfristigen Stabilisierung der depressiven Störung und

einer Reduktion des Vermeidungsverhaltens beitragen. Die Pharmakotherapie, die Weiterführung

der Psychotherapie und eine verhaltenstherapeutisch-aufsuchende Betreuung (z.B.

durch eine Ergotherapeutin, die das Vermeidungsverhalten angehe) sollten die

Prognose so beeinflussen, dass mit Unterstützung durch einen Jobcoach innerhalb

von zwölf Monaten in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

möglich sei (A.S. 122 / 123).

Was die abweichenden ärztlichen

Einschätzungen betreffe, so sei die Diagnose einer andauernden

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht nachvollziehbar (A.S. 123).

Die aktuellen Diagnosen unterschieden sich von denen der Vorgutachter und

Behandler vor allem in der Beurteilung der Dystonie, was dann zu

unterschiedlicher diagnostischer Einschätzung im psychiatrischen Bereich führe.

Im Hinblick auf die Vorgutachten wirke die Einschätzung mit einer langsamen

Steigerung der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, in dem Sinne, dass von 2006

bis 2012 von einer Einschränkung um 20 % auszugehen sei, von 2012 bis 2014

um 30 % sowie ab 2014 um 40 %. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn Dr. med. M.___

die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % schätze: Die depressiven Episoden seien jeweils

kurz, leicht- bis mittelgradig, und medizinische Massnahmen würden nicht

ausgeschöpft.

3.5.4

In der Konsensbesprechung gelangten

die Gutachter zu folgender Beurteilung:

3.5.4.1

Gesundheitsschaden

1) Ausprägung und Schwere der objektiven

Befunde (A.S. 93): Allgemeininternistisch seien Muskelverspannungen und

Weichteildruckdolenzen zu verzeichnen. Der Neurostatus und die

elektrophysiologischen Befunde seien normal. Psychiatrisch lägen eine leichte

Depressivität und eine leichte Verlangsamung der Denkabläufe vor, aber keine

Anhedonie und keine Antriebsstörungen. In keiner der Untersuchungen seien

Muskelkrämpfe beobachtet worden.

2) Konkrete Erscheinungsformen der

Gesundheitsschädigung (A.S. 93 f.): Gemäss den Vorbefunden, den Angaben der Beschwerdeführerin

und den aktuellen Befunden stelle das subjektive Verkrampfen der

Skelettmuskulatur eine Konversionssymptomatik dar. Die leichte resp. remittierte

rezidivierende depressive Störung manifestiere sich in den unter 1) hiervor

beschriebenen Befunden. Die Persönlichkeitsstörung zeige sich im Längsschnitt, weniger

in der Untersuchungssituation, als ängstlich-vermeidendes und abhängiges Verhalten,

Misstrauen gegenüber unbekannten Personen und Situationen, Angst vor

Zurückweisung, Abwertung und allein gelassen zu werden. Eine wesentliche

Erscheinungsform der Konversionsstörung sei die Angst vor «Krämpfen» mit Vermeidungsverhalten

und sozialem Rückzug. Die Beschwerdeführerin arbeite jedoch bei der Begutachtung

dreimal zwei Stunden oder länger mit und toleriere die verschiedenen

Untersuchungen.

3) Direkte Folgen invaliditätsfremder

Faktoren (z.B. Arbeitslosigkeit, Alter oder soziokulturelle Umstände) seien im

vorliegenden Fall nicht auszumachen (A.S. 94).

4) Es bestehe ein Vermeiden von

Belastungssituationen sowie eine subjektive Leistungsinsuffizienz und

Belastungsintoleranz, jedoch keine direkte Aggravation und keine relevante

Dissimulation (A.S. 94).

5) Aktuelles Persönlichkeitsbild und biographische

Persönlichkeitsentwicklung (A.S. 94). Es liege eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung vor, welche sich auf dem Hintergrund ungünstiger

Entwicklungsbedingungen in der Kindheit und Jugend herausgebildet habe. Sie

erkläre das ängstlich-vermeidende Verhalten, den Rückzug in die Familie sowie

die Entwicklung körperlicher Beschwerden bei psychischen Belastungen und

Konflikten.

6) Beeinträchtigungen und vorhandene

persönliche Ressourcen (A.S. 94 f.): Die Beschwerdeführerin besitze einige

persönliche Ressourcen. Sie sei als Schweizer Bürgerin soziokulturell eingebunden,

habe früher als Selbstständigerwerbende eine gewisse Tüchtigkeit gezeigt,

besitze Schul- und Berufsausbildung und könne sich auf einen stabilen

familiären Hintergrund stützen. Andererseits bestünden seit der Jugend Gesundheitsprobleme,

Alter und Geschlecht seien nicht günstig für den derzeitigen Arbeitsmarkt, der

Bewältigungsstil sei persönlichkeitsbedingt von Rückzug und Vermeidung geprägt.

Die aktivierbaren zusätzlichen Ressourcen seien dementsprechend limitiert.

3.5.4.2

Sozialer Kontext

1) Würdigung nichtmedizinischer Akten

(A.S. 95): Nach Aktenlage habe die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch in

einer geschützten Werkstatt unternommen, aber wegen subjektiver Überforderung

nach drei Monaten abgebrochen.

2) Soziale Belastungen, welche direkt

negative funktionelle Folgen zeitigen (A.S. 95): Belastungen bestünden

durch den bei der Beschwerdeführerin lebenden jüngeren Sohn, der

Entwicklungsschwierigkeiten und ein Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom habe und erst

jetzt mit Unterstützung der IV eine Berufsausbildung mache. Belastend seien zudem

Schulden mit Betreibungen, was möglicherweise eine Barriere für die

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit darstelle.

3) Vorhandene oder mobilisierbare

Ressourcen, wie Unterstützung durch das vorhandene soziale Netzwerk etc. (A.S.

95): Die Beschwerdeführerin geniesse sozialen Rückhalt durch das Zusammenleben

mit der Stiefmutter, ihrem Bruder, einem Neffen und ihrem jüngeren Sohn. Sie

beschreibe diese Lebenssituation als positiv. Die Motivation für die

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei im Rahmen des Vermeidungsverhaltens

gering. Bezüglich der laufenden Psychotherapie sei die Beschwerdeführerin compliant.

Durch stundenweise Mitarbeit im Geschäft des Sohns verfüge sie über soziale

Kontakte, deren Intensität sie kontrollieren könne.

3.5.4.3

Wechselwirkungen zwischen den

erhobenen Diagnosen bezüglich der funktionellen Auswirkungen in allen

Lebensbereichen (A.S. 96): Die drei psychiatrischen Erkrankungen verstärkten

sich gegenseitig auf ungünstige Weise. Die Persönlichkeitsstörung sei

Hauptrisikofaktor für die Entwicklung der Konversionsstörung und der depressiven

Störung. Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit auf Grund der Konversionssymptomatik

sowie der Rückzug in die Familie mit Unterstützung und Entlastung dämpften die Ängste,

die zur Persönlichkeitsstörung gehörten, reduzierten allfällige

Stressbelastungen, die die körperliche Symptomatik provozieren könnten,

verfestigten jedoch das Ganze.

3.5.4.4

Behandlung und Eingliederung

1) Die zurzeit praktizierte engmaschige

psychologische Psychotherapie sei als lege artis zu bezeichnen. Sie sollte ergänzt

werden durch eine Psychopharmakotherapie. Die Beschwerdeführerin würde von einer

aufsuchenden Unterstützung mittels Psychiatrie-Spitex und / oder einer

Ergotherapie – mit Hauptschwerpunkt Abbau des Vermeidungsverhaltens – profitieren

(A.S. 96).

2) Soweit beurteilbar, sei die Beschwerdeführerin

bei den bisher erfolgten Therapien kooperativ gewesen (A.S. 96). Was die

Kooperation bei gescheiterten (Selbst)Eingliederungsbemühungen angehe, so habe

sie den Arbeitsversuch im Jahr 2008 wegen subjektiver Überforderung (bei der Erstuntersuchung:

wegen zunehmender Krämpfe) abgebrochen (A.S. 96 f.).

3) Probleme bei der Eingliederung durch

das Störungsbild selbst (A.S. 97): Eine Zunahme der Konversions-Symptomatik

unter Stressbelastung und eine Zunahme des ängstlich geprägten

Vermeidungsverhaltens seien Teil des Störungsbildes.

4) Der soziale und der personenbezogene

Kontext wiesen hemmende Faktoren für eine berufliche Wiedereingliederung auf.

Die Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen könne nur teilweise medizinisch

beurteilt werden, aus medizinischer Sicht sei die Prognose für eine erfolgreiche

Wiedereingliederung unsicher (A.S. 97).

3.5.4.5

Konsistenz

1) Diskrepanzen zwischen den geschilderten

Symptomen und dem gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation, den

Alltagsaktivitäten oder der Aktenlage (A.S. 97 f.): Eine wesentliche Diskrepanz

sei, dass die Beschwerdeführerin in allen Untersuchungen, also teilweise während

mehr als zwei Stunden, keine Krampfsymptomatik gezeigt habe, auch wenn versucht

worden sei, diese zu provozieren, und obwohl die Untersuchungssituationen mit

psychischer und physischer Belastung verbunden gewesen sei. Diese Diskrepanz sei

teilweise als störungsimmanent zu beurteilen. Inkonsistent sei weiter die

Beschwerdedarstellung in den verschiedenen Untersuchungen. In der

psychiatrischen Exploration beklage die Beschwerdeführerin auch auf direktes

Nachfragen keine Schmerzsymptome, gebe aber bei der internistischen Untersuchung

neben den Krämpfen spontan Schmerzen nicht nur der Muskulatur, sondern u.a. auch

eine Migräne als Symptom an. Ausserdem gebe es Unterschiede zu den bei früheren

Untersuchungen erhobenen Befunden und deren diagnostischen Interpretation. Eine

Polyneuropathie sei jetzt nicht festzustellen, ebenso wenig ein Diabetes

mellitus. Die Diagnosen einer Dystonie sei aus heutiger Sicht nicht zu sichern,

Muskelkrämpfe seien niemals dokumentiert worden. Es werde von einer

Pseudo-Dystonie im Rahmen einer Konversionsstörung ausgegangen. Für die

Beurteilung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei die Genese der

Muskelkrämpfe nicht entscheidend, ausschlaggebend seien die mit der Symptomatik

verbundenen Funktionseinschränkungen.

2) Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit

in allen vergleichbaren Lebensbereichen (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit und

soziale Aktivitäten): Die Beschwerdeführerin sei in allen Lebensbereichen

gleichermassen durch das ängstlich-vermeidende Verhalten wie durch allfällige

Krämpfe / Schmerzen in Belastungssituationen eingeschränkt (A.S. 98).

3) Vergleich mit dem Aktivitätsniveau

vor Eintritt der Gesundheitsschädigung (A.S. 98): Soweit beurteilbar, sei

das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Erkrankung

(zwischen 1998 und 2001) als alleinerziehende Mutter zweier Kinder und

selbstständige Coiffeuse deutlich höher gewesen als derzeit.

4) Inanspruchnahme oder Vernachlässigung

von therapeutischen Optionen (A.S. 98): Es seien wiederholte

psychiatrische / psychotherapeutische und neurologische Behandlungen

dokumentiert. Eine Vernachlässigung von therapeutischen Optionen sei nicht

ersichtlich.

5) Krankheitsbedingte Unfähigkeit zur

Therapieadhärenz (A.S. 98): Es bestehe ein Leidensdruck und hinsichtlich der

psychischen Symptomatik (Ängste, depressive Symptome) eine Krankheitseinsicht.

Die Beschwerdeführerin nehme aktuell eine adäquate psychologisch-psychotherapeutische

Behandlung in Anspruch. Insofern liegt keine Unfähigkeit zu Therapieadhärenz vor.

In Hinblick auf die Konversionsstörung bestehe störungsbedingt ein somatisches Krankheitsverständnis,

dementsprechend seien die Therapieerwartungen und -versuche somatisch

orientiert.

3.5.4.6

Arbeitsfähigkeit

1) Die bisherige Tätigkeit sei auf Grund

der komplexen psychiatrischen Störungen nicht mehr zumutbar. Dies gelte ab

2001, seit der damaligen depressiven Episode und der Zunahme der körperlichen

Konversionssymptomatik (A.S. 98).

2) In einer angepassten Tätigkeit bestehe

derzeit aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Aus

heutiger Sicht habe eine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von 2006

bis 2012 von 20 %, von 2012 bis 2014 von 30 % und ab 2014 bis dato von 40 %

bestanden (A.S. 98 f.).

Beeinträchtigt seien in erster Linie die

Fähigkeiten zu Spontanaktivitäten, Planung und Strukturierung von Aufgaben,

Anwendung fachlicher Kompetenzen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte- und

Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit,

Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen. Es bestünden keine

somatischen Funktionsstörungen, die körperbezogenen, subjektiv einschränkenden

Symptome seien psychischer Natur. Zumutbar seien überschaubare strukturierte Tätigkeiten

ohne hohe interaktionelle Anforderungen (Teamarbeit, Gruppen- oder

hierarchisches Setting) sowie ohne ständige oder häufige Stressbelastung. Unter

ideal angepassten Bedingungen sollte die Beschwerdeführerin ein Pensum von zweimal

2,5 Stunden täglich bewältigen können, was etwa einer Arbeitsfähigkeit von

60.

% entspreche. Bei längerer Präsenz sei mit einer entsprechenden

Leistungsminderung zu rechnen (A.S. 100). Unter konsequenter Umsetzung der

therapeutischen Optionen sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

Geschätzt werde eine Verbesserung auf etwa 70 % innerhalb von zwölf Monaten;

die Beschwerdeführerin zeige jedoch kein Interesse an einer Wiedereingliederung

(A.S. 100).

Im Februar 2008 sei von einer

Leistungsminderung von 20 % für die angestammte sowie für angepasste

Tätigkeiten ausgegangen worden. Aus heutiger Sicht bestehe aber bereits seit

der Manifestation der psychischen Störung im Jahr 2001 keine Arbeitsfähigkeit

als Coiffeuse mehr. Ab 2010 habe sich die Konversionssymptomatik manifestiert

und ab 2012 zusätzlich einschränkend ausgewirkt. Die Ängste und das Meideverhalten

hätten in den folgenden Jahren zugenommen. Im Längsschnittverlauf zeige sich

eine Zunahme der Einschränkungen 2012 und 2014 (A.S. 101). Der neue Zustand sei

(gemäss Befund der behandelnden Psychiaterin sowie im Gutachten von Dr. med. B.___)

mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % 2014 erreicht worden, mit einem

ausgeprägteren ängstlichen Vermeiden (A.S. 101).

3.6

3.6.1

Es liegen keine zwingenden Gründe

dafür vor, vom polydisziplinären Gerichtsgutachten der Gutachterstelle C.___ abzuweichen.

Dieses stammt von unabhängigen Fachärzten, welche die Vorakten studiert, die

Beschwerdeführerin gründlich untersucht und ihre Einschätzung überzeugend

begründet haben. Die Gutachter haben sich insbesondere auch mit den abweichenden

Arztberichten und Gutachten befasst und erläutert, wieso sie zu anderen

Schlussfolgerungen gelangen.

In neurologischer Hinsicht ist die Feststellung,

es liege keine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, angesichts

der unauffälligen organischen Befunde nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E. 5.1 und 8C_290/2011 vom

13.

September 2011 E. 5.3). Der erstmals an der Verhandlung vorgebrachte Einwand

der Beschwerdeführerin, der Experte Dr. med. K.___ spreche von zusätzlichen

Abklärungen, um eine genaue Diagnose stellen zu können (s. A.S. 108),

trifft zwar an sich zu. Diese Bemerkung bedeutet aber nicht, dass der entscheidrelevante

Sachverhalt ungeklärt ist. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

gelangten die Experten nämlich zu einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit,

welche die Beschwerden berücksichtigte und ohne Vorbehalte abgegeben wurde. In

diesem Zusammenhang ist namentlich auch zu beachten, dass es Dr. med. K.___

nicht gelang, einen Krampf zu provozieren, obwohl er verschiedene Situationen

herbeiführte, welche laut der Beschwerdeführerin typische Auslöser sein sollten;

diese Untersuchungsergebnisse erlauben Rückschlüsse auf die effektive

Einschränkung im Alltag. Bei der Invaliditätsbemessung kommt es grundsätzlich

nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine

Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Somit konnte im vorliegenden Fall der

Einfluss der Störung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden, auch wenn deren

genaue medizinische Ursache nicht abschliessend geklärt sein sollte (s. Urteile

des Bundesgerichts 8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 4.3 und 8C_289/2011 vom

15.

September 2011 E. 3.3.2).

In psychiatrischer Hinsicht ist darauf

hinzuweisen, dass nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts das strukturierte

Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Erkrankungen

(also nicht nur wie bisher auf somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche

Leiden) anzuwenden ist (s. BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V

409.

E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen

oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem

strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die massgeblichen

Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):

1) Kategorie

«funktioneller Schweregrad»

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz

- Komorbiditäten

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c)

Komplex «Sozialer Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Das Gerichtsgutachten genügt den

Anforderungen dieser neuen Praxis, haben sich die Gutachter doch in der

Gesamtbeurteilung sorgfältig mit sämtlichen Indikatoren befasst und zudem eine

Aggravation ausdrücklich verneint (s. dazu BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287).

Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung ist auf dieser Grundlage schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Dies muss umso mehr gelten, wenn man den Ermessensspielraum eines

psychiatrischen Gutachters berücksichtigt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1). Die übrigen psychiatrischen

Stellungnahmen in den Akten, namentlich das F.___-Gutachten sowie das Gutachten

von Dr. med. B.___, beinhalten demgegenüber keine Indikatorenprüfung, weshalb

sie schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, Zweifel am Gerichtsgutachten zu

erwecken.

3.6.2

Zusammenfassend ist auf das voll

beweiswertige Gerichtsgutachten abzustellen und einerseits davon auszugehen,

dass der angestammte Beruf als Coiffeuse seit 2001 nicht mehr in Frage kommt.

Andererseits ist die Beschwerdeführerin wie folgt in der Lage, eine angepasste

Tätigkeit auszuüben:

·

Mai bis Dezember

2013: 70 % Arbeitsfähigkeit

·

ab Januar 2014

(Eintritt einer Verschlechterung gemäss Dr. med. I.___, IV-Nr. 78 S. 8) bis zur

angefochtenen Verfügung: 60 % Arbeitsfähigkeit

Weiter ist erstellt, dass gegenüber der letzten

Leistungsverweigerung am 25. Februar 2008 eine gesundheitliche Verschlechterung

eingetreten ist. Mit der Konversionsstörung liegt eine neue Diagnose vor, welche

die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränkt. Somit ist zu prüfen, inwieweit

sich diese Veränderung auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.

4.

4.1

Für den Einkommensvergleich ist

auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222

E. 4.3.1 S. 224). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer

Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen

bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (a.a.O., E. 4.2 S. 224).

Die Beschwerdeführerin war im

angestammten Beruf seit 2001 durchgehend vollständig arbeitsunfähig, d.h. das

Wartejahr war im Mai 2013, sechs Monate nach der Anmeldung (s. E. II. 2.2

hiervor), bereits absolviert. Der Invaliditätsgrad ist deshalb per 1. Mai 2013

mit einer Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70 % und

per 1. Januar 2014 mit einer Arbeitsfähigkeit von neu 60 % zu berechnen.

4.2

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53).

Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da

die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der

Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielt wurde; dieses Gehalt ist, wenn nötig der Teuerung und der

Einkommensentwicklung anzupassen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59;

Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ohne

ihre zunehmenden gesundheitlichen Probleme ab 1997/1998 wäre sie heute noch

selbständige Coiffeuse (s. IV-Nr. 69 S. 16 und Nr. 80 S. 22). Dem ist

einerseits zu entgegnen, dass gemäss IK-Auszug für den Zeitraum von 1992 bis

2002.

(also schon vor den gesundheitlichen Veränderungen) das selbständige zu

unselbständigem Einkommen umgebucht wurde (IV-Nr. 57 S. 3 f.); bei den

fraglichen Umbuchungen steht in der Kolonne 2, «Einkommenscode», dem Code 3 (selbständigerwerbende

Person) die Ziffer 1 (Arbeitnehmerin) voran, was eine entsprechende Korrektur

bedeutet (s. dazu Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto (IK), https://www.ahv-iv.ch/p/1.04.d,

alle Websites besucht am 9. Mai 2018). Andererseits erwähnte die

Beschwerdeführerin, sie habe den Salon aufgeben und wieder als Angestellte

arbeiten müssen, weil ihre Geschäftspartnerin sie um Geld betrogen habe (IV-Nr.

69.

S. 34), d.h. sie gab die selbständige Erwerbstätigkeit unabhängig von ihrer

Erkrankung auf. Auf diese Punkte wird in der Beschwerde nicht eingegangen. Deshalb

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Coiffeuse angestellt war,

als die Arbeitsunfähigkeit eintrat, und dies im Gesundheitsfall auch geblieben

wäre.

Die Beschwerdegegnerin setzte das

Valideneinkommen auf CHF 44'279.00 fest, gestützt auf die statistischen

Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)

für das Jahr 2012, Ziff. 96 (sonstige persönliche Dienstleistungen), Kompetenzniveau

1.

(einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Eine

Arbeitnehmerin verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich

CHF 3'610.00 pro Monat, einschliesslich Anteil für den 13. Monatslohn

(TA1_tirage_skill_level, Total,

Diese Einordnung unter eine

Ziffer der LSE, welche unterschiedliche Dienstleistungen zusammenfasst, ist

aber zu wenig konkret, um das Lohnniveau einer gelernten Coiffeuse zu bestimmen.

Es ist vielmehr angezeigt, sich am Mindestlohn gemäss dem allgemeinverbindlich

erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe (GAV; http://www.gav-service.ch/Contract.aspx? stellaNumber=715001&versionName=2#DokumenteLinks)

zu orientieren. Eine gelernte Coiffeuse (welche wie die Beschwerdeführerin über

das eidg. Fähigkeitszeugnis verfügt, s. Art. 39.1 GAV) hatte in der

hier interessierenden Zeit von Mai 2013 bis April 2016 Anspruch auf folgenden

Basislohn (Art. 40.3 GAV):

·

bis September 2013: CHF

3'400.00

·

Oktober 2013 bis

August 2014: CHF 3'600.00

·

September 2014 bis

August 2015: CHF 3'700.00

·

ab September 2015: CHF

3'800.00

Ein 13. Monatslohn war nicht vorgesehen

(vgl. Art. 41 GAV). Auf Lohnzuschläge bestand für die Beschwerdeführerin kein

Anspruch, da weder ein eidg. Fachausweis noch ein eidg. Diplom aktenkundig ist

(s. Art. 40.5 GAV). Es erscheint indes als angebracht, die langjährige

Berufserfahrung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der ab 1. März 2018

geltende und allgemeinverbindliche GAV sieht neu bei gelernten Coiffeusen ab

dem 5. Berufsjahr einen erhöhten Basislohn von CHF 4'000.00 vor (Art.

40.3

GAV). Diese Bestimmung war zwar im hier interessierenden Zeitraum noch

nicht in Kraft, kann aber gleichwohl als verlässlicher Anhaltspunkt dienen. Die

Aufnahme dieser Regelung in den GAV weist darauf hin, dass die Berufserfahrung bei

Coiffeusen faktisch schon in den vorhergehenden Jahren lohnrelevant war,

ansonsten sich schwerlich ein Konsens für diese Änderung des GAV gefunden

hätte. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin, welche ab 1990 mehr als fünf Jahre als Coiffeuse

gearbeitet hatte, von Mai 2013 bis April 2016 ein jährliches Valideneinkommen

von CHF 48'000.00 (12 x 4'000) erzielt hätte.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin geht keiner

Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nach; mit der Arbeit bei

ihrem Sohn, welche sie sich frei einteilen kann, schöpft sie ihre

Leistungsfähigkeit nicht aus (s. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Somit ist

für das Invalideneinkommen die LSE heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76

f.). Dabei ist auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art) abzustellen, bezogen auf den gesamten privaten Sektor

(Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Die

Beschwerdeführerin ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, ihre

verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihr zumutbaren und ihren Fähigkeiten

entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei

gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Massgeblich ist die LSE

2012, da die einschlägige Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014 erst am

15.

April 2016 publiziert worden war (s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.327886.html),

also nach der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2016 (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2).

Eine Arbeitnehmerin verdiente in diesem

Segment des Arbeitsmarktes im Zentralwert CHF 4‘112.00 pro Monat,

einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn (TA1_tirage_skill_level,

Total,

Dieser Lohn beruht auf

einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts

9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr 2012 41,7

Stunden betrug. (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen», Total,

Auf diese Weise ergibt sich ein Betrag von CHF 51‘441.00. Dieser ist an die

Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmerinnen bis zur angefochtenen Verfügung anzupassen

(Tabelle T1.2.10 Total; Indexpunkte 2012: 102,0 / 2013: 102,6 / 2014: 103,6 /

2015: 104,1 / 2016: 105,0; s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.2347385.html).

Daraus resultieren unter Berücksichtigung der jeweiligen Restarbeitsfähigkeit folgende

Tabellenlöhne:

·

2013: CHF 36'221.00

(70 %)

·

2014: CHF 31'349.00

(60 %)

·

2015: CHF 31'500.00 (60

%)

·

2016: CHF 31'772.00 (60

%)

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin

habe die Verweistätigkeiten nicht ausreichend konkretisiert, dringt nicht

durch. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise

erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und

Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V

457.

E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den

konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses

Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen

Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger

anspruchsvoller, Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist umso eingehender abzuklären und

nachzuweisen, je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben

ist. Unverwertbarkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in

so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennen würde und das Finden einer entsprechenden Stelle daher

von vorneherein als ausgeschlossen erschiene. Eine derartige Konstellation

liegt hier nicht vor: Der Beschwerdeführerin sind überschaubare strukturierte

Tätigkeiten ohne hohe interaktionelle Anforderungen sowie ohne ständige oder

häufige Stressbelastung zumutbar. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem

aussergewöhnlich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil gesprochen werden stehen.

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet diverse Hilfsarbeiten wie z.B. Kontroll-

und Überwachungsaufgaben, welche die Voraussetzungen erfüllen und keiner

längeren Einarbeitung (oder gar einer Umschulung) bedürfen (Urteile des

Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 8C_345/2016

vom 1. September 2016 E. 5). Konkrete, näher umschriebene Einsatzmöglichkeiten

im Sinne von Arbeitsgelegenheiten musste die Beschwerdegegnerin deshalb nicht

aufzeigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2).

Ob es für die Beschwerdeführerin schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem

tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2).

4.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und die versicherte Person ihre

verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er

darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Die Frage, ob auf Grund

der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine

Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung

dagegen eine Ermessensfrage. Bei der Überprüfung im Rahmen der

Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75

E. 6 S. 81).

Die Beschwerdegegnerin hat in der

angefochtenen Verfügung einen Abzug von 10 % gewährt. Dies ist nicht zu

beanstanden. Die Beschwerdeführerin beruft sich für einen Abzug von 20 % einmal

auf die massiv eingeschränkte Handbelastbarkeit, welche jedoch im

Gerichtsgutachten nicht bestätigt wurde. Ausserdem wird die reduzierte

Leistungsfähigkeit bereits durch die Arbeitsunfähigkeit von 30 bzw. 40 %

abgedeckt und darf beim Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden (s.

Urteile des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2 und 9C_191/2015

vom 1. Juni 2015 E. 3.2). Das Alter von 50 bis 53 Jahren im jeweiligen

Zeitpunkt des Einkommensvergleichs ist ebenfalls unerheblich, da dieses bei

Arbeitnehmerinnen ohne Kaderfunktion gegenüber dem Total aller Arbeitnehmerinnen

nicht zu einer Lohneinbusse führt (Medianwert 50 - 64/65 Lebensjahre: CHF

5'211.00, Total: CHF 4'965.00; s. Tabelle TA9, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-schweiz/personenbezogene-merkmale. assetdetail.304033.html). Dasselbe gilt im

Hinblick auf das zumutbare Teilzeitpensum von 60 resp. 70 % verglichen mit

einem Vollzeitpensum (Teilzeit zwischen 50 und 74 %: CHF 5'733.00, Pensum

ab 90 %: CHF 5'214.00; s. Tabelle Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, im Anhang des

IV-Rundschreibens Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22.

Oktober 2014, https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/4302/ lang:deu/category:35). Ebenfalls keinen Abzug

gebietet die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts

8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 6). Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin im

Kontakt mit anderen Menschen eingeschränkt ist und in ihrem Leben stets nur als

Coiffeuse gearbeitet hat. Allfälligen negativen Auswirkungen, welche dies nach

sich zieht, wird mit einem Abzug von 10 % hinreichend Rechnung getragen. Es

besteht kein Anlass, hier in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Der

Hinweis auf das Urteil 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013, das gewisse

Parallelen zum hiesigen Sachverhalt aufweist, hilft der Beschwerdeführerin schon

deshalb nicht weiter, weil dort ebenfalls nur ein Abzug von 10 % gewährt worden

war.

4.3.3

Mit dem Abzug von 10 % beläuft

sich das anrechenbare Invalideneinkommen auf:

·

2013: CHF 32'599.00

·

2014: CHF 28‘214.00

·

2015: CHF 28‘350.00

·

2016: CHF 28'595.00

Gemessen am Valideneinkommen von CHF

48'000.00 ergeben sich so folgende Invaliditätsgrade:

·

2013: 32,08 %

·

2014: 41,22 %

·

2015: 40,93 %

·

2016: 40,42 %

Der Invaliditätsgrad lag somit ab dem 1.

Januar 2014 bis zur angefochtenen Verfügung vom 12. April 2016 stets über 40 %.

Am 1. Januar 2014 hatte die Beschwerdeführerin zudem auch das Wartejahr absolviert,

nachdem sie als Coiffeuse während des ganzen Jahrs 2013 durchgehend vollständig

arbeitsunfähig gewesen war. Folglich besteht ab 1. Januar 2014 Anspruch auf

eine Viertelsrente.

4.4

Gemäss den Feststellungen im

Gerichtsgutachten verfügt die Beschwerdeführerin über keine genügende

Motivation für eine Wiedereingliederung (A.S. 100 Frage 7), ohne dass dies auf

gesundheitliche Gründe zurückgeführt wird. Fehlt es aber am subjektiven Eingliederungswillen

und damit an der Eingliederungsfähigkeit, so besteht kein Anspruch auf

berufliche Massnahmen (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom

19.

August 2016 E. 3.5).

4.5

Der Versicherungsträger

übernimmt auch die Kosten der nicht von ihm angeordneten Abklärungsmassnahmen

(z.B. eines vom Versicherten eingeholten Parteigutachtens), wenn diese für die

Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Dabei

genügt es, wenn die mit der Massnahme gewonnenen Ergebnisse für die Abklärungen

verwendbar sind, selbst wenn in der Folge keine Leistungen zugesprochen werden

sollten (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 45 N 18 ff.).

Im vorliegenden Fall führte das

Privatgutachten von Dr. med. B.___ dazu, dass der Fall nicht einfach gestützt auf

das Administrativgutachten der Gutachterstelle F.___ entschieden werden konnte,

sondern weitere Abklärungen erforderlich wurden (s. E. II. 6.2 hiernach). Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Privatgutachtens von CHF 6'000.00

(s. IV-Nr. 107 S. 3) zu übernehmen.

4.6

Zusammenfassend wird die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben

und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin mit

Wirkung ab 1. Januar 2014 eine Viertelsrente auszurichten sowie ihr die Kosten

des Gutachtens von Dr. med. B.___ zu bezahlen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

5.

5.1

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese

Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist

die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft

hier nicht zu: Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt hätte,

eine Viertelsrente zu beantragen, wäre der Aufwand nicht geringer ausgefallen,

denn auch in diesem Fall hätte ihr Vertreter die gesamten medizinischen Akten

studieren und sich mit dem Einkommensvergleich befassen müssen. Daher besteht kein Anlass, die

Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zu reduzieren.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

5.2

Die vom Vertreter eingereichten

Kostennoten (A.S. 138 ff. / 152) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 17,91

Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Die Verhandlung dauerte

nicht wie geltend gemacht eine Stunde, sondern bloss 0,66 Stunden (14:00 bis

14:40, s. A.S. 153).

·

Die Kostennoten enthalten

reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen

und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an

Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (11 x 0,17 = 1,87 Stunden), die

analogen Schreiben an die N.___ (9 x 0,17 = 1,53 Stunden) sowie an die O.___

GmbH (3 x 0,17 = 0,57 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne besondere

Begründung (3 x 0,25 + 1 x 0,33 = 1,08 Stunden: 27. September

und 19. Oktober 2016, 27. Juni und 17. August 2017) und die Einreichung

der ersten Kostennote (0,33 Stunden, 5. Oktober 2017).

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des teilweisen Obsiegens von einer Stunde auf 0,5

Stunden zu kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 11,69 Stunden (8,43 Stunden bis

31.

Dezember 2017 und 3,26 Stunden ab 1. Januar 2018), woraus sich mit

dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 (s. Honorarvereinbarung vom 1. / 3. September

2015, A.S. 142) eine Entschädigung von CHF 2'922.50 (2'107.50 + 815.00) ergibt.

Was die Auslagen über insgesamt CHF

393.80

betrifft, so sind die 265 Kopien (261 Stück bis 31. Dezember 2017 und

vier Stück ab 1. Januar 2018) pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§

161.

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anfahrt zur Verhandlung sowie die Rückreise

über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte

(s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a GAV)

mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen

reduzieren sich so auf CHF 247.70 (CHF 211.90 bis 31. Dezember 2017 und

CHF 35.80 ab 1. Januar 2018).

Einschliesslich CHF 251.05

Mehrwertsteuer (8 % / CHF 185.55 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 65.50 ab

1.

Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 3'421.25.

6.

6.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die teilweise unterlegene

Beschwerdegegnerin hat drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen,

d.h. CHF 750.00. Das verbleibende Viertel wiederum wird der nur teilweise

obsiegenden Beschwerdeführerin auferlegt, aber infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn übernommen (Art. 122

Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.2

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 12. April

2016.

über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage verfügte. Mit

dem F.___-Gutachten und dem Gutachten von Dr. med. M.___ lagen nämlich zwei

Expertisen vor, die vom Ergebnis her sehr unterschiedlich ausfielen, aber beide

in sich schlüssig waren. Um diesen Widerspruch aufzulösen, war das Gericht

gezwungen, ein Gutachten einzuholen. Dies wäre aber bereits Sache der

Beschwerdegegnerin gewesen. Ihr sind daher die vollen Kosten des

Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 11‘299.65 aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 + 8 S. 271 f. / 285).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 12. April 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin

·

ab 1. Januar 2014

eine Viertelsrente auszurichten

·

die Kosten des

Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 24. Oktober 2014 in der Höhe von

CHF 6'000.00 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'421.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat an die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 einen Betrag von CHF 250.00 zu bezahlen,

der infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___, zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen.

5. Die Kosten des Gutachtens der C.___ vom

8. Mai 2017 (inkl. Teilgutachten) von insgesamt CHF 11‘299.65 werden der IV-Stelle

des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des

Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_446/2018 vom 18. Dezember 2018 teilweise

aufgehoben.