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Entscheid

VSBES.2016.146

Unfallversicherung

16. Dezember 2016Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1953 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit 2003 als Mitarbeiterin im

Personalrestaurant bei der [...] AG angestellt. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses

war sie gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva, nachfolgend: Beschwerdegegnerin),

versichert.

2. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG

vom 14. November 2014 (Suva-Akten [Suva-]

Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 13. November 2014 beim

Aussteigen aus dem Lift, der nicht auf Bodenhöhe angehalten habe, gestürzt und

habe sich an einer Glasflasche geschnitten. Dabei habe sie sich eine

Schnittverletzung der Mittelhand rechts zugezogen. Die Beschwerdegegnerin

anerkannte ihre grundsätzliche Leistungspflicht und erteilte Kostengutsprache

für die Spitalbehandlung (Suva-Nr. 2).

3. Am 19. November 2015 teilte Dr.

med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, [...], der Beschwerdegegnerin mit,

die Beschwerdeführerin habe eine laterale Meniskusläsion, welche mit grosser

Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 13. November 2014 zurückzuführen sei.

Er möchte deswegen einen Rückfall zu diesem Unfall melden (Suva-Nr. 3). Die

Beschwerdegegnerin holte die Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 2. Dezember

2015 (Suva-Nr. 8) und das «Arztzeugnis UVG für Rückfall» von Dr. med. B.___

(Suva-Nr. 10) ein. In der Folge nahm sie weitere medizinische Berichte zu den

Akten (Suva-Nr. 12 - 14). Anschliessend veranlasste sie eine Untersuchung

durch den Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom 18. Januar

2016 (Suva-Nr. 16).

4.

4.1 Mit Verfügung vom 9. Februar

2016 (Suva-Nr. 19) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, für die ihr am 2. Dezember

2015 durch die Arbeitgeberin gemeldeten Kniebeschwerden Leistungen zu

erbringen. Zur Begründung wurde erklärt, diese Beschwerden stünden nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit

dem Unfallereignis vom 13. November 2014.

4.2 Die Beschwerdeführerin erklärte

mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (Suva-Nr. 25), sie sei mit der Verfügung

nicht einverstanden. Gleichzeitig reichte sie eine Beurteilung von Dr. med.

D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparats, [...], vom 16. Februar 2016 (Suva-Nr. 24) ein, in dem die

Unfallkausalität der Kniebeschwerden bejaht wird. Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin nochmals eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 8.

April 2016 (Suva-Nr. 30) ein. Anschliessend wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid

vom 11. April 2016, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

5. Am 12. Mai 2016 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid vom 11. April

2016 und die Verfügung vom 9. Februar 2016 seien aufzuheben.

2. Es seien der Beschwerdeführerin die

versicherten Leistungen, insbesondere in Form von Heilbehandlungskosten und

Taggeld, zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

erneuten Abklärung an die Suva Aarau zurückzuweisen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 überweist

das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde zuständigkeitshalber

an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht).

6. Mit Beschwerdeantwort vom 16.

Juni 2016 stellt die Beschwerdegegnerin das folgende Rechtsbegehren:

Die Beschwerde sei

abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. April 2016, womit die Verfügung

der Suva vom 9. Februar 2016 geschützt wurde, sei zu bestätigen.

7. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 11. Juli 2016 an ihren Anträgen fest und reicht eine Stellungnahme

von Dr. med. D.___ vom 27. Juni 2016 ein.

8. Die Beschwerdegegnerin erneuert

in ihrer Duplik vom 16. August 2016 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Mit der Rechtsschrift reicht sie eine chirurgische Beurteilung von Dr. med.

E.___, Arzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 9. August 2016

ein.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR

832.

) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten

oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen

Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 119 V 335

E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1;8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

2.2

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die

Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181; 119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289,

je mit Hinweisen).

2.3

Die Versicherungsleistungen

werden grundsätzlich auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11

Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]). Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu

(weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein

scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische

Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild

führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341

E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013

E. 2.1). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine

Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut

geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall

erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der

Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall

behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206

S. 327 E. 2). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall

und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c). Ist

die Unfallkausalität zwischen Rückfall bzw. Spätfolge und Unfallereignis

nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn

entweder der status quo ante oder der status quo sine erreicht ist. Die

Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer (RKUV 1994 U 206

S. 328 E. 3b).

2.4

Treten im Anschluss an einen

Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszugehen, dass

durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber

verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das

unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss

Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo

sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden

Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4, S. 17,8C_181/2009 E. 5.4 f., mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013

E. 3.2.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193

E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1;8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1;8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2;8C_956/2011

vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis; RKUV 2003 U 485, S. 259, E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

3.3

Für den Beweiswert einer

medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; RKUV 2003 U 487 S. 345 E.

5.

; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2).

3.4

Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache

allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger

steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit

schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in

die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.

Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht

zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger

Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

3.5

Einem reinen Aktengutachten kann

nach der Rechtsprechung voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser

Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines

an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2 mit Hinweis; SVR 2010 UV Nr.

17.

S. 63 E. 7.2,8C_239/2008).

4.

Streitig und zu prüfen ist der

natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Meniskusläsion am linken Knie und

dem Unfallereignis vom 13. November 2014. Die Akten enthalten die folgenden

Angaben:

4.1

Dem Bericht der ambulanten

Notfallstation des Kantonsspitals [...], Dr. med. F.___, Spitalfachärztin,

[...], vom 13. November 2014 (Suva-Nr. 12) ist die Diagnose «Sturz mit

Kontusion Schulter rechts und Hüfte rechts, Schnittwunde DIG IV» zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin sei bei der Arbeit in einem Lift gewesen. Sie habe

aussteigen wollen und der Lift habe leider nicht auf Bodenhöhe angehalten,

sondern zirka 40 cm über dem Boden. Sie habe dies nicht bemerkt, und sei ausgestiegen

mit einer Mineralwasserflasche aus Glas und zwei Pet-Flaschen. Sie sei dann

quasi aus dem Lift auf die rechte Seite gestürzt. Die Glasflasche sei kaputt

gegangen, und dabei habe sich die Beschwerdeführerin in die rechte Hand geschnitten.

Es sei zu keinem Kopfanprall und keiner Bewusstlosigkeit gekommen. Die

Beschwerdeführerin habe leichte Schmerzen im Bereich des Oberarms und des

Gesässes. Ein Kribbeln sei schon von einem anderen Unfall vorbestehend. Zum

Status wird u.a. ausgeführt, BWS und LWS seien indolent, pDMS (periphere

Durchblutung, Motorik und Sensibilität) seien intakt. Es bestehe kein Beckenkompressionsschmerz.

Das Becken sei stabil. Der Bewegungsumfang der Hüfte beidseits sei regelrecht

und indolent. Die Beine seien frei beweglich und indolent. Es bestehe eine

Prellmarke dorsal vom Tractus iliotibialis im Bereich des oberen

Femur-Drittels. HWS/BWS/LWS seien nicht druck- und klopfdolent.

4.2

Das MRI Knie nativ links vom 22.

Juni 2015 zeigte gemäss Bericht des Röntgeninstituts [...]vom 22. Juni

2015.

(Suva-Nr. 14) einen horizontalen Riss des lateralen Meniskus im Corpus zum

Vorderhorn mit einem kleinen Ganglion auf Höhe des Tractus iliotibialis. Die

übrigen Kniebinnenstrukturen waren intakt. Es bestand eine Baker-Zyste.

4.3

Am 2. Dezember 2015 erstattete

die Arbeitgeberin die Schadenmeldung UVG mit dem Schadendatum 13. November

2014.

und dem Rückfalldatum 22. Januar 2015. Neben der Handverletzung wurde

auch eine solche an beiden Knien erwähnt. Zum Sachverhalt wurde erklärt, der

Lift habe nicht auf Bodenhöhe gehalten. Die Beschwerdeführerin sei beim

Aussteigen gestürzt und habe sich an einer Glasflasche geschnitten. Beim

Aussteigen sei sie auf beide Knie gefallen. Nach einigen Wochen seien vermehrt

Schmerzen in beiden Knien aufgetreten (Suva-Nr. 8).

4.4

Dr. med. B.___ führt in seinem

Schreiben vom 19. November 2015 (Suva-Nr. 3) aus, die Beschwerdeführerin habe

eine laterale Meniskusläsion, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den

Sturz vom 13. November 2014 zurückzuführen sei. Im Arztzeugnis UVG vom

3.

Dezember 2015 (Suva-Nr. 10) erklärt Dr. med. B.___, die Erstbehandlung

bei ihm habe am 23. Februar 2015 stattgefunden. Bei dem Lift-Sturz vom

13.

November 2014 habe sich die Beschwerdeführerin eine Rissquetschwunde

am Finger IV rechts und eine Schulterkontusion zugezogen. Das linke Knie habe

sie auch angeschlagen. Im Verlauf des Jahres 2015 hätten die Knieschmerzen

links zugenommen. Objektive Befunde seien Schmerzen am lateralen Gelenkspalt

des linken Knies. Im MRI zeige sich eine laterale Meniskusläsion links. Zwei

Serien Physiotherapie seit Juli 2015 hätten keine Besserung gebracht. Eventuell

werde eine kreisärztliche Untersuchung notwendig sein.

4.5

Der Kreisarzt Dr. med. C.___

weist in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2016 (Suva-Nr. 16) darauf

hin, dass echtzeitlich keine Verletzungen der Knie dokumentiert worden seien.

Es habe einzig ein Hämatom im Bereich des proximalen Oberschenkels bestanden.

Hinweise darauf, dass es nach dem Trauma zu einer relevanten Schwellung

gekommen oder ein Bluterguss im Bereich des linken Knies aufgetreten sei,

fänden sich in den echtzeitlichen Akten nicht. Falls es unabhängig davon zu

einer Kontusion des Knies gekommen sein sollte, sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die degenerativen Veränderungen

dadurch ausgelöst oder verschlimmert worden seien. Gemäss Hausarzt seien die

Beschwerden verzögert aufgetreten, was gegen eine namhafte Traumatisierung

spreche. Des Weiteren seien horizontale Risse der Menisken üblicherweise eine

Folge von degenerativen Veränderungen. Zusammenfassend werde in den

echtzeitlichen Akten eine direkte Kontusion im Bereich der Hüfte beim Aufschlagen

auf den Boden erwähnt. Zu einem späteren Zeitpunkt seien Knieschmerzen

aufgetreten. Passend dazu sei im MRI des linken Knies keine Bone bruise im

Bereich der ossären Strukturen nachgewiesen worden, welche ein Hinweis auf eine

erhebliche direkte Kontusion sei. Schliesslich sei in keinem der medizinischen

Berichte ein Kniegelenkserguss erwähnt, wie er im Rahmen einer akuten,

traumabedingten Meniskusläsion überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sei.

4.6

Dr. med. D.___ diagnostiziert in

seinem Bericht vom 16. Februar 2016 (Suva-Nr. 24) eine unfallbedingte laterale

Meniskusläsion links. Zur Anamnese führt er aus, die Beschwerdeführerin habe

einen sich öffnenden Lift verlassen wollen, welcher aber deutlich überhöht

angehalten habe. Sie sei deswegen regelrecht ins Leere getreten und heftig

gestürzt. Im Vordergrund sei zunächst eine Schnittverletzung an der Hand

gestanden. Bezüglich mitaufgetretener lateraler Knieschmerzen habe die

Beschwerdeführerin zunächst den Spontanverlauf abwarten wollen. Diese Knieschmerzen

hätten dann aber über das vergangene Jahr immer mehr zugenommen. Der Alltag

könne zwar gemeistert werden. Die bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden

seien aber lästig. Klinisch fänden sich eine physiologische Beinachse und eine

Druckdolenz über dem intermediären lateralen Gelenkspalt. Die lateralen

Meniskuszeichen seien positiv. Es bestehe kein Hinweis auf eine relevante

Popliteus-Problematik. Im Übrigen sei der Kniestatus bland. Die mitgebrachte

Kernspintomographie vom 22. Juni 2015 zeige eine Rissbildung im lateralen

Meniskus von der Intermediär- bis zur Vorderhornzone reichend. Im Übrigen sei

die MRT unauffällig. Aufgrund der kernspintomographischen Befunde und des

klaren Unfallereignisses habe er keinerlei Zweifel an der unfallbedingten Kausalität

für die laterale Meniskusläsion und sehe somit die Unfallversicherung in der

Leistungspflicht.

4.7

In seiner Beurteilung vom 7.

April 2016 (Suva-Nr. 30) gibt der Kreisarzt Dr. med. C.___ zunächst

auszugsweise die Vorakten wieder. Weiter führt er ergänzend zu seiner früheren

Einschätzung vom 18. Januar 2016 (E. II. 4.5 hiervor) aus, für die Verletzung

des Meniskus sei eine Kraftübertragung mit Einklemmen des Meniskus zwischen

Unterschenkel und Oberschenkel bei fixiertem Unterschenkel, damit der Meniskus

nicht ausweichen könne, notwendig. Falls der Fuss nicht fixiert sei und kein

Körpergewicht auf das Knie über den Oberschenkel einwirke, sei ein Einklemmen

und somit ein Zerreissen des Meniskus nicht überwiegend wahrscheinlich

erklärbar. Aufgrund dessen sei auch ohne nachgewiesene Prellmarke von einer

Kontusion der Kniescheibe auszugehen, wobei bei fehlender Weichteilläsion die

Krafteinwirkung zu relativieren sei. Weiter werde in den Arztberichten kein

Kniegelenkserguss erwähnt. Zusammenfassend sei bei ungeeignetem

Traumamechanismus, d.h. mit freiem Unterschenkel und somit fehlender Kraftübertragung

vom Oberschenkel zum Unterschenkel, eine Meniskusläsion nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu erklären. Die Prellung der Kniescheibe sei im Verlauf bei

fehlenden klinischen Symptomen abgeheilt. Der Unfallmechanismus sei nicht

geeignet, eine Verletzung des Meniskus auszulösen.

4.8

Im Beschwerdeverfahren wurde

eine Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 27. Juni 2016 eingereicht. Zum

Argument, die Beschwerden seien verzögert aufgetreten, führt Dr. med. D.___

aus, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber glaubhaft erklärt, dass im

Rahmen des heftigen Unfallereignisses ein lateraler Knieschmerz aufgetreten

sei, welchem sie aber zunächst keine Bedeutung beigemessen habe, insbesondere

auch angesichts der im Vordergrund stehenden Begleitverletzungen. Dass sie

diesen lateralen Knieschmerz nicht habe aktenkundig werden lassen, sei im

Nachhinein einerseits bedauerlich. Andererseits aber sei es eigentlich auch begrüssenswert,

da die Beschwerdeführerin zunächst auf die Spontanheilung habe vertrauen

wollen, was in vielen Fällen durchaus auch kostensenkend wirke. Die Aussage von

Dr. med. C.___, horizontale Risse der Menisken seien üblicherweise eine

Folge von degenerativen Veränderungen, möge für den Innenmeniskus zutreffen,

gelte aber nach seiner, Dr. med. D.___, 20jährigen Erfahrung nicht für den

Aussenmeniskus. Hier stünden bei Meniskusdegeneration vielmehr Veränderungen

mit deutlicher Längsfransung in den sogenannten Vorderhornanteilen und

zentraler zerzauster Rissbildung im Vordergrund. Die bei der Beschwerdeführerin

kernspintomographisch sichtbare Läsion sei jedoch basisnah ohne zusätzliche

degenerative Meniskusveränderungen, welche für einen spontanen (nicht unfallbedingten)

Riss notwendig wären.

Zur weiteren Beurteilung von Dr. med. C.___

dürfe gesagt werden, dass für eine Meniskusläsion tatsächlich in der Regel

grosse Scherkräfte auf den zwischen Ober- und Unterschenkel liegenden Meniskus

notwendig seien; diese träten vor allem unter belasteten Rotationen auf. Eine

Fixation des Fusses sei dazu nicht zwingend, da auch der belastete Fuss je nach

Schuhwerk und Untergrund derart Halt finde, dass er einer belasteten

Rotationsbewegung nicht durch Weggleiten oder Ähnliches ausweichen könne.

Trotzdem dürfe gesagt werden, dass der Fuss auch bei einem Sturz je nach

Auflage auf dem Boden derart fixiert sein und einer übermässigen Rotation nicht

ausweichen könne. Die Beschwerdeführerin sei bei dem Ereignis aus dem unerwartet

falsch nivellierten Lift ins Leere getreten, was auf jeden Fall der Definition

eines unfallähnlichen Ereignisses mit einer sinnfälligen Bewegung und Belastung

entspreche. Das Nichtvorhandensein einer Prellmarke sei aus Sicht von Dr. med.

D.___ ohne Bedeutung, da der Meniskusschaden in der vorliegenden Form nicht

durch eine Direktkontusion, sondern durch die erwähnte belastete Rotation

entstanden sei. Eine isolierte Meniskusläsion führe wiederum nach seiner

Erfahrung in der Regel nicht zu einer Ergussbildung; eine solche sei in den

meisten Fällen auf Begleitverletzungen (Kapsel-, Bandläsionen) zurückzuführen.

Ein Erguss in der Akutsituation entspreche einer Einblutung (Hämarthros), für

welche eine isolierte Verletzung des Meniskus mit seiner geringen Durchblutung

nicht geeignet sei. Abschliessend sei noch zu bemerken, dass auch isolierte

degenerative Meniskusläsionen nur selten vorhanden seien. In der Regel fänden

sich begleitend bedeutende weitere Kniebinnenveränderungen, was bei der Beschwerdeführerin

nicht der Fall sei (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3).

4.9

Dr. med. E.___ weist in seiner

Stellungnahme vom 9. August 2016 zunächst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

am Unfalltag durch Dr. med. F.___ eingehend untersucht wurde, wobei die

Beine als frei beweglich und indolent beschrieben wurden (vgl. E. II. 4.1

hiervor). Er führt aus, es bleibe ungeklärt, warum die Beschwerdeführerin

gegenüber der untersuchenden Fachärztin laterale Knieschmerzen links

verschwiegen haben sollte. Ein am gleichen Tag erlittener Meniskusriss hätte

sich, so Dr. med. E.___ weiter, ganz ohne Zweifel spätestens beim

Verlassen der Klinik zu Fuss bemerkbar gemacht. Die Feststellung von Dr. med.

D.___, degenerative Veränderungen äusserten sich am Aussenmeniskus – anders als

beim Innenmeniskus – nicht als horizontale Risse, sondern als Veränderungen mit

deutlicher Längsfransung, sei sachlich falsch, wie sich aus der publizierten

medizinischen Evidenz ergebe. Es treffe zwar zu, dass degenerative

Veränderungen zahlenmässig häufiger den Innenmeniskus als den Aussenmeniskus

beträfen. Die Bildmorphologie der Degeneration, wie sie sich mittels

Magnetresonanztomographie heute in qualitativ hervorragender, hoher Auflösung

bildgebend darstellen lasse, sei jedoch für Innen- und Aussenmeniskus identisch.

Laut der Befundung durch den Radiologen des Röntgeninstituts [...] hätten die

Magnetresonanztomogramme des linken Kniegelenks vom 22. Juni 2015 einen

horizontalen Riss im Corpus zum Vorderhorn mit einem kleinen Ganglion auf Höhe

des Tractus iliotibialis gezeigt. Der mediale Meniskus habe sich regelmässig

dreieckig dargestellt (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Die Aussage von

Dr. med. D.___, die bei der Beschwerdeführerin kernspintomographisch

sichtbare Läsion sei basisnah ohne zusätzliche degenerative Meniskusveränderungen,

stehe in klarem Widerspruch zur Befundung des Radiologen und sei in Anbetracht

der vorliegenden Bildgebung sachlich nicht zutreffend. Wie aus den (in der

Stellungnahme von Dr. med. E.___ enthaltenen) Abbildungen des Aussen- und

des Innenmeniskus gemäss MRI vom 22. Juni 2015 ersichtlich sei, weise der

Aussenmeniskus deutlich erkennbare degenerative Veränderungen auf, die sich auf

dem Bild durch Aufhellungen zeigten. Demgegenüber weise der Innenmeniskus, wie

vom Radiologen korrekt festgehalten worden sei, keine zentrale Aufhellung und

somit keine Degeneration auf. Dr. med. D.___ habe in seinem früheren

Bericht vom 16. Februar 2016 (E. II. 4.6 hiervor) selbst festgehalten, die

mitgebrachte Kernspintomographie vom 22. Juni 2015 zeige eine Rissbildung

im lateralen Meniskus von der Intermediär- bis in die Vorderhornzone reichend.

Die Magnetresonanztomogramme des linken Kniegelenks vom 22. Juni 2015

zeigten den bildmorphologisch klassischen Befund einer Degeneration des

Aussenmeniskus ohne jegliche (direkte oder indirekte) Hinweise auf eine

traumatische Genese dieser Veränderungen.

Was die Aussagen von Dr. med. D.___ zur

Entstehung einer Meniskusläsion anbelange, sei es zutreffend, dass Menisken des

Kniegelenks nur durch Scherkräfte zerrissen werden könnten. Druck und Zug in

axialer Richtung könnten Menisken nicht beschädigen, ohne zugleich Bänder,

Knorpel und Knochen erkennbar zu schädigen; dass letzteres nicht geschehen sei,

könne aus der Befundbeschreibung vom Unfalltag aus dem Kantonsspital [...] (vgl.

E. II. 4.1 hiervor) geschlossen werden und werde zusätzlich durch die

Tomogramme vom Juni 2015 bestätigt. Damit Scherkräfte innerhalb des Kniegelenks

aufträten, sei es zwingend notwendig, dass der eine der beiden gelenkbildenden

Knochen (Oberschenkelknochen und Schienbein) dem anderen in der Drehbewegung

nicht folgen kann, das heisst in irgendeiner Weise fixiert ist. In den meisten

Fällen sei der Fuss auf dem Boden fixiert (z.B. am Skilift im Skischuh auf dem

Ski, auf dem eine andere Person steht) und der Oberschenkel drehe im Kniegelenk

gewaltsam in irgendeine Richtung. Dass ein Schuh auf dem Boden derartigen Halt

finde und in biomechanischer Hinsicht dort «fixiert» sei, sei höchst

unwahrscheinlich. Zum Unfallhergang sei den Akten zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin aus einem (Personen-)Lift ausgestiegen sei. Zwischen dem

Boden des Lifts und dem Geschossboden habe eine Höhendifferenz (angegeben mit zirka

40.

cm) bestanden; diese habe die Beschwerdeführerin nicht bemerkt und sei

deshalb «ins Leere» getreten. Gemäss den Schilderungen im Bericht der

ambulanten Notfallstation des Kantonsspitals [...], Dr. med. F.___, vom

13.

November 2014 (E. II. 4.1 hiervor), sei die Beschwerdeführerin auf die

rechte Körperseite gestürzt. Aufgrund der bekannten Biomechanik des

menschlichen Ganges sei es stark überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin

geradeaus gehend, mit dem rechten Fuss voran, den Lift verlassen habe, denn nur

so lasse sich der Sturz auf die rechte Körperseite erklären. Wenn das rechte

Bein anschliessend «ins Leere» getreten sei, habe das linke Bein schlagartig

den Halt auf dem Boden verloren; dies sei genau das Gegenteil dessen, was

Dr. med. D.___ als Unfallmechanismus ins Feld führe. Das linke Bein könne

beim Sturz auf die rechte Körperseite schwerlich am Boden fixiert gewesen sein,

wie es für ein Rotationstrauma im linken Kniegelenk notwendig wäre. Missverständlich

sei auch die Aussage von Dr. med. D.___, wonach isolierte degenerative

Meniskusläsionen nur selten vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin sei 1953

geboren. Epidemologische Untersuchungen zeigten, dass degenerative

Veränderungen von Menisken ohne Zweifel im Jugendalter selten seien, im Laufe

der Zeit aber an Häufigkeit zunähmen.

Zusammenfassend sei in den

echtzeitlichen Berichten keine Verletzung des linken Kniegelenks dokumentiert.

Der Aussenmeniskus weise in den bildgebenden Aufnahmen, entgegen der

Interpretation von Dr. med. D.___, eindeutige Zeichen einer Degeneration

auf, während sich keine direkten oder indirekten Zeichen einer tatsächlichen

Gewalteinwirkung auf das linke Kniegelenk zeigten. Aufgrund der aktenkundigen Angaben

zum Unfallhergang sei eine Fixierung des linken Beines auf dem Boden – als

biomechanische conditio sine qua non für ein traumatisch wirksames Rotationstrauma

im linken Kniegelenk – zum Zeitpunkt des Sturzes auf die rechte Körperseite in

höchstem Masse unwahrscheinlich. Daher bestehe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem

versicherten Ereignis vom 13. November 2014 und der im Juni 2015

diagnostizierten Meniskusläsion.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin geht

gestützt auf die Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. C.___ sowie von

Dr. med. E.___, Suva-Versicherungsmedizin, davon aus, die bei der

Beschwerdeführerin im MRI festgestellte Meniskusläsion am linken Knie stehe mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis

vom 13. November 2014. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft dieser

ärztlichen Stellungnahmen. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die Berichte

von Dr. med. D.___.

5.2

Die Stellungnahme von Dr. med. E.___

vom 9. August 2016 (E. II. 4.9 hiervor) stützt sich auf die vollständigen Vorakten;

diese enthalten einen lückenlosen Befund und vermitteln ein umfassendes Bild

des relevanten Sachverhalts. Daher führt das Fehlen einer persönlichen

Untersuchung nicht zu einer Schmälerung des Beweiswertes der Stellungnahme von

Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 3.5 hiervor); diese erscheint auch als

schlüssig und nachvollziehbar, gelangt der Arzt doch zu klaren Ergebnissen, welche

er in plausibler Weise aus den vorhandenen Unterlagen herleitet und begründet.

Inhaltlich legt Dr. med. E.___ dar, dass

gewichtige Umstände gegen einen Kausalzusammenhang sprechen. Seine diesbezüglichen

Ausführungen sind plausibel und stimmen mit der Aktenlage überein. Insbesondere

trifft es zu, dass der am Unfalltat erstellte Bericht von Dr. med. F.___

(E. II. 4.1 hiervor) eine Beschreibung des Unfallhergangs – wie ihn die

Beschwerdeführerin geschildert haben muss – sowie eine ausführliche Darstellung

der Befunde enthält. Offensichtlich führte die Ärztin eine umfassende

Untersuchung durch. Sie hielt fest, die Beine seien frei beweglich und indolent.

Die Knie werden nicht speziell erwähnt. Auch die Beschreibung des Unfallhergangs

und die gestellte Diagnose (Sturz mit Kontusion Schulter rechts und Hüfte

rechts, Schnittwunde DIG IV) erwähnen keine Knieverletzung. Ein traumatischer Meniskusriss

müsste, wie Dr. med. E.___ darlegt, innert sehr kurzer Zeit zu erheblichen

Beschwerden geführt haben. Dass in den ersten Tagen und Wochen nach dem Ereignis

vom 13. November 2014 derartige Beschwerden aufgetreten wären, ist nicht aktenkundig.

Die Erstbehandlung bei Dr. med. B.___ war am 23. Februar 2015, mehr als

drei Monate nach dem Unfall. Die Meldung an die Beschwerdegegnerin, worin

Dr. med. B.___ die laterale Meniskusläsion erwähnte und auf den Unfall vom

13.

November 2014 zurückführte, datiert vom 19. November 2015 (vgl. E. II.

4.

). Die MRI-Aufnahmen wurden am 22. Juni 2015 erstellt. Vor diesem

Hintergrund kann nicht als erstellt gelten, dass zeitnah zum Unfallereignis

erhebliche Beschwerden am linken Knie vorlagen, und dies spricht gegen die Unfallkausalität.

Überzeugend sind auch die Ausführungen von Dr. med. E.___ zum

Unfallhergang. Er weist zu Recht darauf hin, dass aufgrund der echtzeitlichen

Beschreibungen von einem Sturz auf die rechte Körperseite auszugehen ist; dieser

führte gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 13. November 2014

(Suva-Nr. 12) neben der Handverletzung zu einer Kontusion der rechten Schulter

und der rechten Hüfte. Dieser Sturz nach dem «ins-Leere-Treten» lässt, wie

Dr. med. E.___ nachvollziehbar und plausibel darlegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit

darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Lift mit dem rechten Fuss

verlassen haben muss. Dies wiederum lässt eine Fixierung des linken Fusses,

welche für ein Rotationstrauma, das einen traumatischen Meniskusriss

verursachen könnte, vorauszusetzen wäre, als praktisch ausgeschlossen

erscheinen. Angesichts dieser inhaltlich überzeugenden Darlegungen bildet der

Bericht von Dr. med. E.___ grundsätzlich eine geeignete Beurteilungsgrundlage.

5.3

Zu prüfen bleibt, ob die entgegen

stehenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte die Ergebnisse der Stellungnahme

von Dr. med. E.___ in Frage stellen. Wie dargelegt (E. II. 3.4 hiervor),

sind ergänzende Abklärungen notwendig, wenn auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme von Dr. med. E.___

geweckt werden.

Dr. med. B.___ führt zwar in seinem

Schreiben vom 19. November 2015 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) die

Meniskusläsion mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 13. November

2014.

zurück. Er begründet dies jedoch nicht näher. Seine Einschätzung ist

Dr. med. E.___ bekannt gewesen und nicht geeignet, dessen differenzierte

Argumentation in Frage zu stellen.

Dr. med. D.___ erklärt in seinem Bericht

vom 16. Februar 2016 (E. II. 4.6 hiervor), er habe «aufgrund der

kernspintomographischen Befunde und des klaren Unfallereignisses» keinerlei

Zweifel an der Unfallkausalität. Hierzu ist zu bemerken, dass ein «klares

Unfallereignis» insofern nicht vorliegt, als Dr. med. D.___ von

«mitaufgetretenen Kniebeschwerden» ausgeht, in den echtzeitlichen Dokumenten aber

keine Knieverletzung erwähnt wird. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die

Beschwerdeführerin bereits bald nach dem Unfall an Kniebeschwerden gelitten hat.

Angesichts der Darstellung der Befunde im am Unfalltag erstellten Bericht von

Dr. med. F.___ (E. II. 4.1 hiervor) kann dies aber nicht als

überwiegend wahrscheinlich gelten. In seiner ausführlichen Stellungnahme vom

27.

Juni 2016 (E. II. 4.8 hiervor) geht Dr. med. D.___ wiederum von einem

lateralen Knieschmerz aus, der «im Rahmen des Unfallereignisses» aufgetreten

sei. Er liefert aber keine Erklärung, warum im Bericht von Dr. med. F.___

keine derartige Symptomatik erwähnt wird und stattdessen die Beine als frei

beweglich und indolent bezeichnet werden. Die Aussage, eine

Meniskusdegeneration am Aussenmeniskus führe generell nicht zu horizontalen

Rissen, wurde durch Dr. med. E.___ unter Hinweis auf die Literatur

widerlegt. Dasselbe gilt für die Beschreibung der im MRI sichtbaren Läsion als

basisnah ohne zusätzliche degenerative Meniskusveränderungen. Denn Dr. med.

E.___ legt unter konkreter Bezugnahme auf die Darstellung im MRI vom 22. Juni

2015.

dar, dass sich Läsionen am Aussenmeniskus zeigten. Die Bemerkung von

Dr. med. D.___, isolierte degenerative Meniskusläsionen seien selten,

trifft, wie Dr. med. E.___ gestützt auf die medizinische Literatur

schlüssig darlegt, auf Jugendliche zu, nicht aber auf Personen im Alter der

Beschwerdeführerin. Die Ausführungen von Dr. med. D.___ zum Verletzungsmechanismus,

wonach eine belastete Rotation stattgefunden habe, lassen eine Bezugnahme zum

konkreten Unfallhergang vermissen. Dr. med. E.___ legt nachvollziehbar und

überzeugend dar, dass der echtzeitlich dokumentierte Tritt ins Leere mit

anschliessendem Sturz auf die rechte Seite einen Unfallmechanismus, der zu

einer belasteten Rotationsbewegung des linken Knies hätte führen können, als

sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt. Damit bleiben auch unter

Berücksichtigung der ausführlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___ keine

Fragen offen, welche durch die Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 9.

August 2016 nicht geklärt worden wären. An deren Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit bestehen keine auch nur geringen Zweifel.

6.

Zusammenfassend ist der

Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 9. August 2016 (E. II. 4.9 hiervor) volle

Beweiskraft beizumessen. Die teilweise abweichenden Einschätzungen in den

Berichten der behandelnden Ärzte sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. E.___

zu wecken. Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass

die im MRI vom 22. Juni 2015 zur Darstellung gelangende Meniskusläsion in

keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 13. November

2014.

steht. Damit scheidet ein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin

unter dem Titel eines Unfalls wie auch einer unfallähnlichen Körperschädigung

aus. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang besteht kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

8.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_81/2017 vom 2. März 2017 bestätigt.