VSBES.2016.146
Unfallversicherung
16. Dezember 2016Deutsch28 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 16. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Elisabeth Tribaldos
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 11. April 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1953 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit 2003 als Mitarbeiterin im
Personalrestaurant bei der [...] AG angestellt. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses
war sie gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva, nachfolgend: Beschwerdegegnerin),
versichert.
2. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG
vom 14. November 2014 (Suva-Akten [Suva-]
Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin
mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 13. November 2014 beim
Aussteigen aus dem Lift, der nicht auf Bodenhöhe angehalten habe, gestürzt und
habe sich an einer Glasflasche geschnitten. Dabei habe sie sich eine
Schnittverletzung der Mittelhand rechts zugezogen. Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre grundsätzliche Leistungspflicht und erteilte Kostengutsprache
für die Spitalbehandlung (Suva-Nr. 2).
3. Am 19. November 2015 teilte Dr.
med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, [...], der Beschwerdegegnerin mit,
die Beschwerdeführerin habe eine laterale Meniskusläsion, welche mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 13. November 2014 zurückzuführen sei.
Er möchte deswegen einen Rückfall zu diesem Unfall melden (Suva-Nr. 3). Die
Beschwerdegegnerin holte die Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 2. Dezember
2015 (Suva-Nr. 8) und das «Arztzeugnis UVG für Rückfall» von Dr. med. B.___
(Suva-Nr. 10) ein. In der Folge nahm sie weitere medizinische Berichte zu den
Akten (Suva-Nr. 12 - 14). Anschliessend veranlasste sie eine Untersuchung
durch den Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom 18. Januar
2016 (Suva-Nr. 16).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 9. Februar
2016 (Suva-Nr. 19) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, für die ihr am 2. Dezember
2015 durch die Arbeitgeberin gemeldeten Kniebeschwerden Leistungen zu
erbringen. Zur Begründung wurde erklärt, diese Beschwerden stünden nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit
dem Unfallereignis vom 13. November 2014.
4.2 Die Beschwerdeführerin erklärte
mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (Suva-Nr. 25), sie sei mit der Verfügung
nicht einverstanden. Gleichzeitig reichte sie eine Beurteilung von Dr. med.
D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparats, [...], vom 16. Februar 2016 (Suva-Nr. 24) ein, in dem die
Unfallkausalität der Kniebeschwerden bejaht wird. Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin nochmals eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 8.
April 2016 (Suva-Nr. 30) ein. Anschliessend wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid
vom 11. April 2016, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
5. Am 12. Mai 2016 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid vom 11. April
2016 und die Verfügung vom 9. Februar 2016 seien aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die
versicherten Leistungen, insbesondere in Form von Heilbehandlungskosten und
Taggeld, zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
erneuten Abklärung an die Suva Aarau zurückzuweisen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 überweist
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde zuständigkeitshalber
an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht).
6. Mit Beschwerdeantwort vom 16.
Juni 2016 stellt die Beschwerdegegnerin das folgende Rechtsbegehren:
Die Beschwerde sei
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. April 2016, womit die Verfügung
der Suva vom 9. Februar 2016 geschützt wurde, sei zu bestätigen.
7. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 11. Juli 2016 an ihren Anträgen fest und reicht eine Stellungnahme
von Dr. med. D.___ vom 27. Juni 2016 ein.
8. Die Beschwerdegegnerin erneuert
in ihrer Duplik vom 16. August 2016 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Mit der Rechtsschrift reicht sie eine chirurgische Beurteilung von Dr. med.
E.___, Arzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 9. August 2016
ein.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR
832.
) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten
oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 119 V 335
E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1;8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
2.2
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181; 119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289,
je mit Hinweisen).
2.3
Die Versicherungsleistungen
werden grundsätzlich auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11
Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]). Bei einem Rückfall
handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu
(weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein
scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild
führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013
E. 2.1). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut
geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall
erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der
Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall
behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206
S. 327 E. 2). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall
und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere
Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c). Ist
die Unfallkausalität zwischen Rückfall bzw. Spätfolge und Unfallereignis
nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn
entweder der status quo ante oder der status quo sine erreicht ist. Die
Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer (RKUV 1994 U 206
S. 328 E. 3b).
2.4
Treten im Anschluss an einen
Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszugehen, dass
durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber
verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das
unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss
Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo
sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden
Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4, S. 17,8C_181/2009 E. 5.4 f., mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013
E. 3.2.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1;8C_101/2010 vom 3. Mai 2010
E. 4.1;8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2;8C_956/2011
vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis; RKUV 2003 U 485, S. 259, E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
3.3
Für den Beweiswert einer
medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; RKUV 2003 U 487 S. 345 E.
5.
; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2).
3.4
Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache
allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.
Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
3.5
Einem reinen Aktengutachten kann
nach der Rechtsprechung voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser
Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines
an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2 mit Hinweis; SVR 2010 UV Nr.
17.
S. 63 E. 7.2,8C_239/2008).
4.
Streitig und zu prüfen ist der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Meniskusläsion am linken Knie und
dem Unfallereignis vom 13. November 2014. Die Akten enthalten die folgenden
Angaben:
4.1
Dem Bericht der ambulanten
Notfallstation des Kantonsspitals [...], Dr. med. F.___, Spitalfachärztin,
[...], vom 13. November 2014 (Suva-Nr. 12) ist die Diagnose «Sturz mit
Kontusion Schulter rechts und Hüfte rechts, Schnittwunde DIG IV» zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin sei bei der Arbeit in einem Lift gewesen. Sie habe
aussteigen wollen und der Lift habe leider nicht auf Bodenhöhe angehalten,
sondern zirka 40 cm über dem Boden. Sie habe dies nicht bemerkt, und sei ausgestiegen
mit einer Mineralwasserflasche aus Glas und zwei Pet-Flaschen. Sie sei dann
quasi aus dem Lift auf die rechte Seite gestürzt. Die Glasflasche sei kaputt
gegangen, und dabei habe sich die Beschwerdeführerin in die rechte Hand geschnitten.
Es sei zu keinem Kopfanprall und keiner Bewusstlosigkeit gekommen. Die
Beschwerdeführerin habe leichte Schmerzen im Bereich des Oberarms und des
Gesässes. Ein Kribbeln sei schon von einem anderen Unfall vorbestehend. Zum
Status wird u.a. ausgeführt, BWS und LWS seien indolent, pDMS (periphere
Durchblutung, Motorik und Sensibilität) seien intakt. Es bestehe kein Beckenkompressionsschmerz.
Das Becken sei stabil. Der Bewegungsumfang der Hüfte beidseits sei regelrecht
und indolent. Die Beine seien frei beweglich und indolent. Es bestehe eine
Prellmarke dorsal vom Tractus iliotibialis im Bereich des oberen
Femur-Drittels. HWS/BWS/LWS seien nicht druck- und klopfdolent.
4.2
Das MRI Knie nativ links vom 22.
Juni 2015 zeigte gemäss Bericht des Röntgeninstituts [...]vom 22. Juni
2015.
(Suva-Nr. 14) einen horizontalen Riss des lateralen Meniskus im Corpus zum
Vorderhorn mit einem kleinen Ganglion auf Höhe des Tractus iliotibialis. Die
übrigen Kniebinnenstrukturen waren intakt. Es bestand eine Baker-Zyste.
4.3
Am 2. Dezember 2015 erstattete
die Arbeitgeberin die Schadenmeldung UVG mit dem Schadendatum 13. November
2014.
und dem Rückfalldatum 22. Januar 2015. Neben der Handverletzung wurde
auch eine solche an beiden Knien erwähnt. Zum Sachverhalt wurde erklärt, der
Lift habe nicht auf Bodenhöhe gehalten. Die Beschwerdeführerin sei beim
Aussteigen gestürzt und habe sich an einer Glasflasche geschnitten. Beim
Aussteigen sei sie auf beide Knie gefallen. Nach einigen Wochen seien vermehrt
Schmerzen in beiden Knien aufgetreten (Suva-Nr. 8).
4.4
Dr. med. B.___ führt in seinem
Schreiben vom 19. November 2015 (Suva-Nr. 3) aus, die Beschwerdeführerin habe
eine laterale Meniskusläsion, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den
Sturz vom 13. November 2014 zurückzuführen sei. Im Arztzeugnis UVG vom
3.
Dezember 2015 (Suva-Nr. 10) erklärt Dr. med. B.___, die Erstbehandlung
bei ihm habe am 23. Februar 2015 stattgefunden. Bei dem Lift-Sturz vom
13.
November 2014 habe sich die Beschwerdeführerin eine Rissquetschwunde
am Finger IV rechts und eine Schulterkontusion zugezogen. Das linke Knie habe
sie auch angeschlagen. Im Verlauf des Jahres 2015 hätten die Knieschmerzen
links zugenommen. Objektive Befunde seien Schmerzen am lateralen Gelenkspalt
des linken Knies. Im MRI zeige sich eine laterale Meniskusläsion links. Zwei
Serien Physiotherapie seit Juli 2015 hätten keine Besserung gebracht. Eventuell
werde eine kreisärztliche Untersuchung notwendig sein.
4.5
Der Kreisarzt Dr. med. C.___
weist in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2016 (Suva-Nr. 16) darauf
hin, dass echtzeitlich keine Verletzungen der Knie dokumentiert worden seien.
Es habe einzig ein Hämatom im Bereich des proximalen Oberschenkels bestanden.
Hinweise darauf, dass es nach dem Trauma zu einer relevanten Schwellung
gekommen oder ein Bluterguss im Bereich des linken Knies aufgetreten sei,
fänden sich in den echtzeitlichen Akten nicht. Falls es unabhängig davon zu
einer Kontusion des Knies gekommen sein sollte, sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die degenerativen Veränderungen
dadurch ausgelöst oder verschlimmert worden seien. Gemäss Hausarzt seien die
Beschwerden verzögert aufgetreten, was gegen eine namhafte Traumatisierung
spreche. Des Weiteren seien horizontale Risse der Menisken üblicherweise eine
Folge von degenerativen Veränderungen. Zusammenfassend werde in den
echtzeitlichen Akten eine direkte Kontusion im Bereich der Hüfte beim Aufschlagen
auf den Boden erwähnt. Zu einem späteren Zeitpunkt seien Knieschmerzen
aufgetreten. Passend dazu sei im MRI des linken Knies keine Bone bruise im
Bereich der ossären Strukturen nachgewiesen worden, welche ein Hinweis auf eine
erhebliche direkte Kontusion sei. Schliesslich sei in keinem der medizinischen
Berichte ein Kniegelenkserguss erwähnt, wie er im Rahmen einer akuten,
traumabedingten Meniskusläsion überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sei.
4.6
Dr. med. D.___ diagnostiziert in
seinem Bericht vom 16. Februar 2016 (Suva-Nr. 24) eine unfallbedingte laterale
Meniskusläsion links. Zur Anamnese führt er aus, die Beschwerdeführerin habe
einen sich öffnenden Lift verlassen wollen, welcher aber deutlich überhöht
angehalten habe. Sie sei deswegen regelrecht ins Leere getreten und heftig
gestürzt. Im Vordergrund sei zunächst eine Schnittverletzung an der Hand
gestanden. Bezüglich mitaufgetretener lateraler Knieschmerzen habe die
Beschwerdeführerin zunächst den Spontanverlauf abwarten wollen. Diese Knieschmerzen
hätten dann aber über das vergangene Jahr immer mehr zugenommen. Der Alltag
könne zwar gemeistert werden. Die bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden
seien aber lästig. Klinisch fänden sich eine physiologische Beinachse und eine
Druckdolenz über dem intermediären lateralen Gelenkspalt. Die lateralen
Meniskuszeichen seien positiv. Es bestehe kein Hinweis auf eine relevante
Popliteus-Problematik. Im Übrigen sei der Kniestatus bland. Die mitgebrachte
Kernspintomographie vom 22. Juni 2015 zeige eine Rissbildung im lateralen
Meniskus von der Intermediär- bis zur Vorderhornzone reichend. Im Übrigen sei
die MRT unauffällig. Aufgrund der kernspintomographischen Befunde und des
klaren Unfallereignisses habe er keinerlei Zweifel an der unfallbedingten Kausalität
für die laterale Meniskusläsion und sehe somit die Unfallversicherung in der
Leistungspflicht.
4.7
In seiner Beurteilung vom 7.
April 2016 (Suva-Nr. 30) gibt der Kreisarzt Dr. med. C.___ zunächst
auszugsweise die Vorakten wieder. Weiter führt er ergänzend zu seiner früheren
Einschätzung vom 18. Januar 2016 (E. II. 4.5 hiervor) aus, für die Verletzung
des Meniskus sei eine Kraftübertragung mit Einklemmen des Meniskus zwischen
Unterschenkel und Oberschenkel bei fixiertem Unterschenkel, damit der Meniskus
nicht ausweichen könne, notwendig. Falls der Fuss nicht fixiert sei und kein
Körpergewicht auf das Knie über den Oberschenkel einwirke, sei ein Einklemmen
und somit ein Zerreissen des Meniskus nicht überwiegend wahrscheinlich
erklärbar. Aufgrund dessen sei auch ohne nachgewiesene Prellmarke von einer
Kontusion der Kniescheibe auszugehen, wobei bei fehlender Weichteilläsion die
Krafteinwirkung zu relativieren sei. Weiter werde in den Arztberichten kein
Kniegelenkserguss erwähnt. Zusammenfassend sei bei ungeeignetem
Traumamechanismus, d.h. mit freiem Unterschenkel und somit fehlender Kraftübertragung
vom Oberschenkel zum Unterschenkel, eine Meniskusläsion nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu erklären. Die Prellung der Kniescheibe sei im Verlauf bei
fehlenden klinischen Symptomen abgeheilt. Der Unfallmechanismus sei nicht
geeignet, eine Verletzung des Meniskus auszulösen.
4.8
Im Beschwerdeverfahren wurde
eine Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 27. Juni 2016 eingereicht. Zum
Argument, die Beschwerden seien verzögert aufgetreten, führt Dr. med. D.___
aus, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber glaubhaft erklärt, dass im
Rahmen des heftigen Unfallereignisses ein lateraler Knieschmerz aufgetreten
sei, welchem sie aber zunächst keine Bedeutung beigemessen habe, insbesondere
auch angesichts der im Vordergrund stehenden Begleitverletzungen. Dass sie
diesen lateralen Knieschmerz nicht habe aktenkundig werden lassen, sei im
Nachhinein einerseits bedauerlich. Andererseits aber sei es eigentlich auch begrüssenswert,
da die Beschwerdeführerin zunächst auf die Spontanheilung habe vertrauen
wollen, was in vielen Fällen durchaus auch kostensenkend wirke. Die Aussage von
Dr. med. C.___, horizontale Risse der Menisken seien üblicherweise eine
Folge von degenerativen Veränderungen, möge für den Innenmeniskus zutreffen,
gelte aber nach seiner, Dr. med. D.___, 20jährigen Erfahrung nicht für den
Aussenmeniskus. Hier stünden bei Meniskusdegeneration vielmehr Veränderungen
mit deutlicher Längsfransung in den sogenannten Vorderhornanteilen und
zentraler zerzauster Rissbildung im Vordergrund. Die bei der Beschwerdeführerin
kernspintomographisch sichtbare Läsion sei jedoch basisnah ohne zusätzliche
degenerative Meniskusveränderungen, welche für einen spontanen (nicht unfallbedingten)
Riss notwendig wären.
Zur weiteren Beurteilung von Dr. med. C.___
dürfe gesagt werden, dass für eine Meniskusläsion tatsächlich in der Regel
grosse Scherkräfte auf den zwischen Ober- und Unterschenkel liegenden Meniskus
notwendig seien; diese träten vor allem unter belasteten Rotationen auf. Eine
Fixation des Fusses sei dazu nicht zwingend, da auch der belastete Fuss je nach
Schuhwerk und Untergrund derart Halt finde, dass er einer belasteten
Rotationsbewegung nicht durch Weggleiten oder Ähnliches ausweichen könne.
Trotzdem dürfe gesagt werden, dass der Fuss auch bei einem Sturz je nach
Auflage auf dem Boden derart fixiert sein und einer übermässigen Rotation nicht
ausweichen könne. Die Beschwerdeführerin sei bei dem Ereignis aus dem unerwartet
falsch nivellierten Lift ins Leere getreten, was auf jeden Fall der Definition
eines unfallähnlichen Ereignisses mit einer sinnfälligen Bewegung und Belastung
entspreche. Das Nichtvorhandensein einer Prellmarke sei aus Sicht von Dr. med.
D.___ ohne Bedeutung, da der Meniskusschaden in der vorliegenden Form nicht
durch eine Direktkontusion, sondern durch die erwähnte belastete Rotation
entstanden sei. Eine isolierte Meniskusläsion führe wiederum nach seiner
Erfahrung in der Regel nicht zu einer Ergussbildung; eine solche sei in den
meisten Fällen auf Begleitverletzungen (Kapsel-, Bandläsionen) zurückzuführen.
Ein Erguss in der Akutsituation entspreche einer Einblutung (Hämarthros), für
welche eine isolierte Verletzung des Meniskus mit seiner geringen Durchblutung
nicht geeignet sei. Abschliessend sei noch zu bemerken, dass auch isolierte
degenerative Meniskusläsionen nur selten vorhanden seien. In der Regel fänden
sich begleitend bedeutende weitere Kniebinnenveränderungen, was bei der Beschwerdeführerin
nicht der Fall sei (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3).
4.9
Dr. med. E.___ weist in seiner
Stellungnahme vom 9. August 2016 zunächst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
am Unfalltag durch Dr. med. F.___ eingehend untersucht wurde, wobei die
Beine als frei beweglich und indolent beschrieben wurden (vgl. E. II. 4.1
hiervor). Er führt aus, es bleibe ungeklärt, warum die Beschwerdeführerin
gegenüber der untersuchenden Fachärztin laterale Knieschmerzen links
verschwiegen haben sollte. Ein am gleichen Tag erlittener Meniskusriss hätte
sich, so Dr. med. E.___ weiter, ganz ohne Zweifel spätestens beim
Verlassen der Klinik zu Fuss bemerkbar gemacht. Die Feststellung von Dr. med.
D.___, degenerative Veränderungen äusserten sich am Aussenmeniskus – anders als
beim Innenmeniskus – nicht als horizontale Risse, sondern als Veränderungen mit
deutlicher Längsfransung, sei sachlich falsch, wie sich aus der publizierten
medizinischen Evidenz ergebe. Es treffe zwar zu, dass degenerative
Veränderungen zahlenmässig häufiger den Innenmeniskus als den Aussenmeniskus
beträfen. Die Bildmorphologie der Degeneration, wie sie sich mittels
Magnetresonanztomographie heute in qualitativ hervorragender, hoher Auflösung
bildgebend darstellen lasse, sei jedoch für Innen- und Aussenmeniskus identisch.
Laut der Befundung durch den Radiologen des Röntgeninstituts [...] hätten die
Magnetresonanztomogramme des linken Kniegelenks vom 22. Juni 2015 einen
horizontalen Riss im Corpus zum Vorderhorn mit einem kleinen Ganglion auf Höhe
des Tractus iliotibialis gezeigt. Der mediale Meniskus habe sich regelmässig
dreieckig dargestellt (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Die Aussage von
Dr. med. D.___, die bei der Beschwerdeführerin kernspintomographisch
sichtbare Läsion sei basisnah ohne zusätzliche degenerative Meniskusveränderungen,
stehe in klarem Widerspruch zur Befundung des Radiologen und sei in Anbetracht
der vorliegenden Bildgebung sachlich nicht zutreffend. Wie aus den (in der
Stellungnahme von Dr. med. E.___ enthaltenen) Abbildungen des Aussen- und
des Innenmeniskus gemäss MRI vom 22. Juni 2015 ersichtlich sei, weise der
Aussenmeniskus deutlich erkennbare degenerative Veränderungen auf, die sich auf
dem Bild durch Aufhellungen zeigten. Demgegenüber weise der Innenmeniskus, wie
vom Radiologen korrekt festgehalten worden sei, keine zentrale Aufhellung und
somit keine Degeneration auf. Dr. med. D.___ habe in seinem früheren
Bericht vom 16. Februar 2016 (E. II. 4.6 hiervor) selbst festgehalten, die
mitgebrachte Kernspintomographie vom 22. Juni 2015 zeige eine Rissbildung
im lateralen Meniskus von der Intermediär- bis in die Vorderhornzone reichend.
Die Magnetresonanztomogramme des linken Kniegelenks vom 22. Juni 2015
zeigten den bildmorphologisch klassischen Befund einer Degeneration des
Aussenmeniskus ohne jegliche (direkte oder indirekte) Hinweise auf eine
traumatische Genese dieser Veränderungen.
Was die Aussagen von Dr. med. D.___ zur
Entstehung einer Meniskusläsion anbelange, sei es zutreffend, dass Menisken des
Kniegelenks nur durch Scherkräfte zerrissen werden könnten. Druck und Zug in
axialer Richtung könnten Menisken nicht beschädigen, ohne zugleich Bänder,
Knorpel und Knochen erkennbar zu schädigen; dass letzteres nicht geschehen sei,
könne aus der Befundbeschreibung vom Unfalltag aus dem Kantonsspital [...] (vgl.
E. II. 4.1 hiervor) geschlossen werden und werde zusätzlich durch die
Tomogramme vom Juni 2015 bestätigt. Damit Scherkräfte innerhalb des Kniegelenks
aufträten, sei es zwingend notwendig, dass der eine der beiden gelenkbildenden
Knochen (Oberschenkelknochen und Schienbein) dem anderen in der Drehbewegung
nicht folgen kann, das heisst in irgendeiner Weise fixiert ist. In den meisten
Fällen sei der Fuss auf dem Boden fixiert (z.B. am Skilift im Skischuh auf dem
Ski, auf dem eine andere Person steht) und der Oberschenkel drehe im Kniegelenk
gewaltsam in irgendeine Richtung. Dass ein Schuh auf dem Boden derartigen Halt
finde und in biomechanischer Hinsicht dort «fixiert» sei, sei höchst
unwahrscheinlich. Zum Unfallhergang sei den Akten zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin aus einem (Personen-)Lift ausgestiegen sei. Zwischen dem
Boden des Lifts und dem Geschossboden habe eine Höhendifferenz (angegeben mit zirka
40.
cm) bestanden; diese habe die Beschwerdeführerin nicht bemerkt und sei
deshalb «ins Leere» getreten. Gemäss den Schilderungen im Bericht der
ambulanten Notfallstation des Kantonsspitals [...], Dr. med. F.___, vom
13.
November 2014 (E. II. 4.1 hiervor), sei die Beschwerdeführerin auf die
rechte Körperseite gestürzt. Aufgrund der bekannten Biomechanik des
menschlichen Ganges sei es stark überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
geradeaus gehend, mit dem rechten Fuss voran, den Lift verlassen habe, denn nur
so lasse sich der Sturz auf die rechte Körperseite erklären. Wenn das rechte
Bein anschliessend «ins Leere» getreten sei, habe das linke Bein schlagartig
den Halt auf dem Boden verloren; dies sei genau das Gegenteil dessen, was
Dr. med. D.___ als Unfallmechanismus ins Feld führe. Das linke Bein könne
beim Sturz auf die rechte Körperseite schwerlich am Boden fixiert gewesen sein,
wie es für ein Rotationstrauma im linken Kniegelenk notwendig wäre. Missverständlich
sei auch die Aussage von Dr. med. D.___, wonach isolierte degenerative
Meniskusläsionen nur selten vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin sei 1953
geboren. Epidemologische Untersuchungen zeigten, dass degenerative
Veränderungen von Menisken ohne Zweifel im Jugendalter selten seien, im Laufe
der Zeit aber an Häufigkeit zunähmen.
Zusammenfassend sei in den
echtzeitlichen Berichten keine Verletzung des linken Kniegelenks dokumentiert.
Der Aussenmeniskus weise in den bildgebenden Aufnahmen, entgegen der
Interpretation von Dr. med. D.___, eindeutige Zeichen einer Degeneration
auf, während sich keine direkten oder indirekten Zeichen einer tatsächlichen
Gewalteinwirkung auf das linke Kniegelenk zeigten. Aufgrund der aktenkundigen Angaben
zum Unfallhergang sei eine Fixierung des linken Beines auf dem Boden – als
biomechanische conditio sine qua non für ein traumatisch wirksames Rotationstrauma
im linken Kniegelenk – zum Zeitpunkt des Sturzes auf die rechte Körperseite in
höchstem Masse unwahrscheinlich. Daher bestehe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem
versicherten Ereignis vom 13. November 2014 und der im Juni 2015
diagnostizierten Meniskusläsion.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin geht
gestützt auf die Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. C.___ sowie von
Dr. med. E.___, Suva-Versicherungsmedizin, davon aus, die bei der
Beschwerdeführerin im MRI festgestellte Meniskusläsion am linken Knie stehe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis
vom 13. November 2014. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft dieser
ärztlichen Stellungnahmen. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die Berichte
von Dr. med. D.___.
5.2
Die Stellungnahme von Dr. med. E.___
vom 9. August 2016 (E. II. 4.9 hiervor) stützt sich auf die vollständigen Vorakten;
diese enthalten einen lückenlosen Befund und vermitteln ein umfassendes Bild
des relevanten Sachverhalts. Daher führt das Fehlen einer persönlichen
Untersuchung nicht zu einer Schmälerung des Beweiswertes der Stellungnahme von
Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 3.5 hiervor); diese erscheint auch als
schlüssig und nachvollziehbar, gelangt der Arzt doch zu klaren Ergebnissen, welche
er in plausibler Weise aus den vorhandenen Unterlagen herleitet und begründet.
Inhaltlich legt Dr. med. E.___ dar, dass
gewichtige Umstände gegen einen Kausalzusammenhang sprechen. Seine diesbezüglichen
Ausführungen sind plausibel und stimmen mit der Aktenlage überein. Insbesondere
trifft es zu, dass der am Unfalltat erstellte Bericht von Dr. med. F.___
(E. II. 4.1 hiervor) eine Beschreibung des Unfallhergangs – wie ihn die
Beschwerdeführerin geschildert haben muss – sowie eine ausführliche Darstellung
der Befunde enthält. Offensichtlich führte die Ärztin eine umfassende
Untersuchung durch. Sie hielt fest, die Beine seien frei beweglich und indolent.
Die Knie werden nicht speziell erwähnt. Auch die Beschreibung des Unfallhergangs
und die gestellte Diagnose (Sturz mit Kontusion Schulter rechts und Hüfte
rechts, Schnittwunde DIG IV) erwähnen keine Knieverletzung. Ein traumatischer Meniskusriss
müsste, wie Dr. med. E.___ darlegt, innert sehr kurzer Zeit zu erheblichen
Beschwerden geführt haben. Dass in den ersten Tagen und Wochen nach dem Ereignis
vom 13. November 2014 derartige Beschwerden aufgetreten wären, ist nicht aktenkundig.
Die Erstbehandlung bei Dr. med. B.___ war am 23. Februar 2015, mehr als
drei Monate nach dem Unfall. Die Meldung an die Beschwerdegegnerin, worin
Dr. med. B.___ die laterale Meniskusläsion erwähnte und auf den Unfall vom
13.
November 2014 zurückführte, datiert vom 19. November 2015 (vgl. E. II.
4.
). Die MRI-Aufnahmen wurden am 22. Juni 2015 erstellt. Vor diesem
Hintergrund kann nicht als erstellt gelten, dass zeitnah zum Unfallereignis
erhebliche Beschwerden am linken Knie vorlagen, und dies spricht gegen die Unfallkausalität.
Überzeugend sind auch die Ausführungen von Dr. med. E.___ zum
Unfallhergang. Er weist zu Recht darauf hin, dass aufgrund der echtzeitlichen
Beschreibungen von einem Sturz auf die rechte Körperseite auszugehen ist; dieser
führte gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 13. November 2014
(Suva-Nr. 12) neben der Handverletzung zu einer Kontusion der rechten Schulter
und der rechten Hüfte. Dieser Sturz nach dem «ins-Leere-Treten» lässt, wie
Dr. med. E.___ nachvollziehbar und plausibel darlegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit
darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Lift mit dem rechten Fuss
verlassen haben muss. Dies wiederum lässt eine Fixierung des linken Fusses,
welche für ein Rotationstrauma, das einen traumatischen Meniskusriss
verursachen könnte, vorauszusetzen wäre, als praktisch ausgeschlossen
erscheinen. Angesichts dieser inhaltlich überzeugenden Darlegungen bildet der
Bericht von Dr. med. E.___ grundsätzlich eine geeignete Beurteilungsgrundlage.
5.3
Zu prüfen bleibt, ob die entgegen
stehenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte die Ergebnisse der Stellungnahme
von Dr. med. E.___ in Frage stellen. Wie dargelegt (E. II. 3.4 hiervor),
sind ergänzende Abklärungen notwendig, wenn auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme von Dr. med. E.___
geweckt werden.
Dr. med. B.___ führt zwar in seinem
Schreiben vom 19. November 2015 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) die
Meniskusläsion mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 13. November
2014.
zurück. Er begründet dies jedoch nicht näher. Seine Einschätzung ist
Dr. med. E.___ bekannt gewesen und nicht geeignet, dessen differenzierte
Argumentation in Frage zu stellen.
Dr. med. D.___ erklärt in seinem Bericht
vom 16. Februar 2016 (E. II. 4.6 hiervor), er habe «aufgrund der
kernspintomographischen Befunde und des klaren Unfallereignisses» keinerlei
Zweifel an der Unfallkausalität. Hierzu ist zu bemerken, dass ein «klares
Unfallereignis» insofern nicht vorliegt, als Dr. med. D.___ von
«mitaufgetretenen Kniebeschwerden» ausgeht, in den echtzeitlichen Dokumenten aber
keine Knieverletzung erwähnt wird. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die
Beschwerdeführerin bereits bald nach dem Unfall an Kniebeschwerden gelitten hat.
Angesichts der Darstellung der Befunde im am Unfalltag erstellten Bericht von
Dr. med. F.___ (E. II. 4.1 hiervor) kann dies aber nicht als
überwiegend wahrscheinlich gelten. In seiner ausführlichen Stellungnahme vom
27.
Juni 2016 (E. II. 4.8 hiervor) geht Dr. med. D.___ wiederum von einem
lateralen Knieschmerz aus, der «im Rahmen des Unfallereignisses» aufgetreten
sei. Er liefert aber keine Erklärung, warum im Bericht von Dr. med. F.___
keine derartige Symptomatik erwähnt wird und stattdessen die Beine als frei
beweglich und indolent bezeichnet werden. Die Aussage, eine
Meniskusdegeneration am Aussenmeniskus führe generell nicht zu horizontalen
Rissen, wurde durch Dr. med. E.___ unter Hinweis auf die Literatur
widerlegt. Dasselbe gilt für die Beschreibung der im MRI sichtbaren Läsion als
basisnah ohne zusätzliche degenerative Meniskusveränderungen. Denn Dr. med.
E.___ legt unter konkreter Bezugnahme auf die Darstellung im MRI vom 22. Juni
2015.
dar, dass sich Läsionen am Aussenmeniskus zeigten. Die Bemerkung von
Dr. med. D.___, isolierte degenerative Meniskusläsionen seien selten,
trifft, wie Dr. med. E.___ gestützt auf die medizinische Literatur
schlüssig darlegt, auf Jugendliche zu, nicht aber auf Personen im Alter der
Beschwerdeführerin. Die Ausführungen von Dr. med. D.___ zum Verletzungsmechanismus,
wonach eine belastete Rotation stattgefunden habe, lassen eine Bezugnahme zum
konkreten Unfallhergang vermissen. Dr. med. E.___ legt nachvollziehbar und
überzeugend dar, dass der echtzeitlich dokumentierte Tritt ins Leere mit
anschliessendem Sturz auf die rechte Seite einen Unfallmechanismus, der zu
einer belasteten Rotationsbewegung des linken Knies hätte führen können, als
sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt. Damit bleiben auch unter
Berücksichtigung der ausführlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___ keine
Fragen offen, welche durch die Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 9.
August 2016 nicht geklärt worden wären. An deren Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen keine auch nur geringen Zweifel.
6.
Zusammenfassend ist der
Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 9. August 2016 (E. II. 4.9 hiervor) volle
Beweiskraft beizumessen. Die teilweise abweichenden Einschätzungen in den
Berichten der behandelnden Ärzte sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. E.___
zu wecken. Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass
die im MRI vom 22. Juni 2015 zur Darstellung gelangende Meniskusläsion in
keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 13. November
2014.
steht. Damit scheidet ein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin
unter dem Titel eines Unfalls wie auch einer unfallähnlichen Körperschädigung
aus. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
8.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_81/2017 vom 2. März 2017 bestätigt.