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Entscheid

VSBES.2016.148

Unfallversicherung

16. September 2016Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) erlitt am 17. November 2013 einen bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) versicherten Unfall (vgl. Schadenmeldung UVG vom 27. November

2013, Suva-Nr. [Suva-Nr.] 2). Der Bericht der D.___ vom 16. Dezember 2013

(Suva-Nr. 17) nennt im Zusammenhang mit dem Unfall folgende Diagnosen:

«Contusio spinalis mit Myopathie und relevanten neurologischen Ausfällen bei

langstreckiger vorbestehener Spinalkanalstenose C3 bis C7 und Hyperextensionsfraktur

C6/7; Commotio cerebri».

2. Die Suva erbrachte die

gesetzlichen Leistungen. Am 20. Januar 2016 führte der Kreisarzt Dr. med. B.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, die Abschlussuntersuchung durch. Im entsprechenden

Bericht (Suva-Nr. 170) umschrieb er die von ihm als zumutbar erachteten

Tätigkeiten. Am 22. Januar 2016 nahm er zudem eine Beurteilung des Integritätsschadens

vor (Suva-Nr. 171).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 15. Februar

2016 (Suva-Nr. 175) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab

1. Februar 2016 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %

sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 %

zu.

3.2 Der Beschwerdeführer liess am

15. März 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Februar 2016 erheben

(IV-Nr. 179), die er am 30. März 2016 ergänzend begründete (IV-Nr. 181).

Er beantragte, die Rente sei ab 1. September 2015 zuzusprechen und die

Invaliditätsbemessung sei zu korrigieren.

3.3 Mit Entscheid vom 27. April

2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache

teilweise gut. Sie legte den Rentenbeginn auf den 1. September 2015 fest und

erhöhte den Invaliditätsgrad von 20 % auf 21 %. Im Übrigen wurde die

Einsprache abgewiesen.

4. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am

24. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben. Er stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 11 f.):

Der Einspracheentscheid vom

27. April 2016 sei aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessen höhere Rente mit

Wirkung ab 1. September 2015 auszurichten.

Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 (A.S. 33 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 5. Juli 2016 (A.S. 44 ff.) an seinen Anträgen fest, ebenso

die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 13. Juli 2016 (A.S. 50 f.). Der

Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf weitere Bemerkungen, reicht aber

am 7. September 2016 eine Kostennote ein (A.S. 54 ff.).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet einzig die Rente, während

die Integritätsentschädigung nicht angefochten ist.

2.

Wie im Einspracheentscheid

anerkannt wurde, steht dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom

17.

November 2013 ab 1. September 2015 eine Rente der

Beschwerdegegnerin zu. Nicht mehr im Streit steht auch das Valideneinkommen,

das die Beschwerdegegnerin nunmehr auf CHF 84‘853.40 festgesetzt hat. Uneinigkeit

besteht einzig über die Höhe und die Art der Bestimmung des Invalideneinkommens.

Die gerichtliche Prüfung hat sich auf diesen Punkt zu beschränken.

3.

3.1

Ist der Versicherte infolge

des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung

[UVG, SR 832.20]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und

nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]).

3.2

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung

als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder

Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3

S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

3.3

Wie das Bundesgericht in einem

unlängst ergangenen Urteil festgehalten hat, ist die SUVA nicht frei, in welchen

Fällen sie das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode, und in welchen sie es

gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE bemisst. Vielmehr hat sie die

DAP-Methode stets dann zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die

bundesgerichtlichen Vorgaben einhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016

vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 592

E. 6.2 S. 595).

3.4

Die Ermittlung des

Invalideneinkommens auf der Grundlage der DAP-Methode hat sich auf mindestens

fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über

die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden

dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über

den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil

entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht

werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem

verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-,

Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine

zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich

ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren,

dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen

DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte

Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der

versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität

der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu

erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen

kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen

zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt

werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund

der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen

Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen,

gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des

DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen

(BGE 129 V 472 E. 4.7.2 S. 480 f., bestätigt durch BGE 139 V 592 E. 7 S. 596

ff.).

4.

Strittig ist, wie dargelegt

(E. II. 2 hiervor), einzig der Einkommensvergleich und in diesem Rahmen das

Invalideneinkommen. Dessen Bestimmung hat sich auf den Zeitpunkt des

Rentenbeginns am 1. September 2015 zu beziehen (vgl. BGE 128 V 174).

4.1

Der Kreisarzt Dr. med. B.___

führt im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 20. Januar 2016 (Suva-Nr. 170)

aus, dem Beschwerdeführer seien vorzugsweise wechselnd belastende Tätigkeiten

mit Heben und Tragen von Gewichten bis 25 kg zumutbar. Ungünstig seien

aufgrund der Spondylodese mit Einschränkung der HWS-Beweglichkeit häufige oder

lang andauernde Überkopftätigkeiten mit der Notwendigkeit zum lang andauernden

oder häufigen Hochschauen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit stark

belasteten Überkopftätigkeiten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitsgrenzen sei

prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Diese Beurteilung

wird von beiden Parteien anerkannt. Von ihr kann ausgegangen werden.

4.2

Der Beschwerdeführer macht

zunächst geltend, mit Blick auf die jüngere Entwicklung, die zu einer Festanstellung

geführt habe, könne das Invalideneinkommen aufgrund des tatsächlichen

Einkommens bemessen werden. Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass

der Beschwerdeführer vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 zunächst

befristet und seit 1. Juli 2016 unbefristet als Gartenarbeiter bei der Firma C.___,

angestellt ist. Der Bruttolohn beläuft sich gemäss dem Anstellungsvertrag vom

13.

Juni 2016 (Urkunde 8 des Beschwerdeführers) auf CHF 4‘200.00 x

13, entsprechend CHF 54‘600.00 pro Jahr. Diese Anstellung kam jedoch erst

deutlich nach dem Rentenbeginn am 1. September 2015 zustande. Zudem bleibt

auch unklar, ob die relativ schwere Arbeit als Gartenarbeiter dem

Zumutbarkeitsprofil in allen Punkten gerecht wird. Das tatsächliche Einkommen

kann daher, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, nicht als Grundlage

für die Invaliditätsbemessung herangezogen werden. Die Beschwerdegegnerin hat

deshalb zu Recht versucht, das Invalideneinkommen anhand geeigneter DAP-Profile

zu bestimmen.

4.3

Die Beschwerdegegnerin setzte

das Invalideneinkommen auf CHF 66‘903.20 fest. Sie stützte sich dabei auf

die DAP-Methode. Herangezogen wurden folgende Profile (Suva-Nr. 172):

- Zuschneider, Lohn min. CHF 57‘000.00,

Lohn max. CHF 75‘600.00, Durchschnitt CHF 66‘300.00

- Logistikassistent, Lohn min. CHF 55‘380.00,

Lohn max. CHF 77‘532.00, Durchschnitt CHF 66‘456.00

- Lagerist, Lohn min. CHF 63‘700.00,

Lohn max. CHF 70‘200.00, Durchschnitt CHF 66‘950.00

- Lagerist, Lohn min.

CHF 59‘800.00, Lohn max. CHF 74‘750.00, Durchschnitt CHF 67‘275.00

- Hilfsarbeiter, Lohn min. CHF 62‘010.00,

Lohn max. CHF 73‘060.00, Durchschnitt CHF 67‘535.00.

Weiter wurde festgehalten, die

Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze betrage 593, der Minimallohn

(1. Dezil) belaufe sich auf CHF 45‘728.00, der Maximallohn belaufe

sich auf CHF 79‘950.00 und der Durchschnitt der Durchschnittslöhne betrage

CHF 61‘162.00. Die Beschwerdegegnerin hat somit die von der Rechtsprechung

verlangten Angaben, welche eine Überprüfung des Auswahlermessens ermöglichen

sollen (vgl. E. II. 3.4 hiervor), geliefert.

4.4

Der Beschwerdeführer bringt

vor, die Stelle als Lagerist/Lagermitarbeiter (Nr. 388463) setze sichere

PC-Kenntnisse und gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift voraus. Ihm

fehlten jedoch solche Kompetenzen und er habe keine berufspraktisch

verwertbaren PC-Kenntnisse. Daher könne dieser Stellenbeschrieb nicht herangezogen

werden. Gemäss der Arbeitsplatzbeschreibung (Suva-Nr. 172 S. 15) umfasst

die Tätigkeit die Lagerbewirtschaftung (physisch und systemmässig) sowie das

Inventar. Als besondere Anforderungen werden PC-Kenntnisse sowie Deutsch in

Wort und Schrift erwähnt. Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführer als Schweizer

Bürger in der Schweiz aufgewachsen und hat hier die Schule besucht. Sein Name

lässt vermuten, dass Deutsch seine Muttersprache ist. Es bestehen keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass er nicht über Deutschkenntnisse in Wort und Schrift

verfügen würde. Die im Arbeitsplatzbeschrieb erwähnten PC-Kenntnisse («sichere»

Kenntnisse werden soweit ersichtlich nicht verlangt, vgl. Suva-Nr. 172

S. 15) müssen sich auf die Lagerbewirtschaftung und das Inventar beziehen.

Derartige eng begrenzte Kenntnisse lassen sich im Rahmen der zweimonatigen Einarbeitungszeit

ohne weiteres erwerben, zumal der Beschwerdeführer laut den Angaben im

Einspracheverfahren immerhin «knapp in der Lage ist, sich etwas im Internet

zurecht zu finden und einfachste Word-Kenntnisse hat» (vgl. Suva-Nr. 181

S. 5), also nicht als vollständig «computerfremd» gelten kann. Der

diesbezüglichen Beurteilung im Einspracheentscheid ist beizupflichten.

4.5

Einzelne der fünf Stellen

weisen, wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegt, ein breites Lohnband auf (vgl.

das erste, zweite und vierte der unter E. II. 4.3 hiervor erwähnten

Stellenprofile). Der Beschwerdeführer macht geltend, da innerhalb des Lohnbandes

die Betriebstreue und die stellenbezogene Erfahrung eine entscheidende Rolle

spielen würden, könne er in seinem Alter den Durchschnittswert nicht mehr

erreichen. Es müsse daher ein Wert im unteren Bereich der Lohnspanne

herangezogen werden. Das Bundesgericht lasse diese Möglichkeit zu bzw. habe sie

einzelfallbezogen empfohlen (Hinweis auf BGE 139 V 592 E. 7.3 und 129 V

472.

E. 2.4.3).

In der Rechtsprechung finden sich

Urteile, welche festhalten, beim Vorliegen eines Lohnbandes sei «stets» vom

Durchschnittswert auszugehen (vgl. das Urteil das Bundesgerichts 8C_653/2015

vom 18. März 2016 E. 5.4 und den ihm zugrundeliegenden Entscheid

8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 E. 5.2). In den durch den Beschwerdeführer

zitierten Leiturteilen hat das Bundesgericht bei der Diskussion der Frage, ob

ein Tabellenlohnabzug analog zur LSE (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481)

zuzulassen sei, erwogen, bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen

Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die

bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, sei darauf hinzuweisen,

dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern

ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die

konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 S.

597, 129 V 472 E. 4.2.3 am Ende S. 482). Diese Entscheide lassen sich

insofern vereinbaren, als der Durchschnittswert jeweils den Ausgangspunkt

bildet, von dem im Einzelfall mit Blick auf diejenigen Umstände, welche bei

einer LSE-Bemessung im Rahmen des Tabellenabzugs relevant sind, abgewichen

werden kann. Hierfür wird insbesondere dann Anlass bestehen, wenn sich invaliditätsfremde

Gründe schon vor dem Unfall lohnmindernd ausgewirkt haben oder wenn anzunehmen

ist, sie hätten durch die spezifischen unfallbedingten Einschränkungen eine

solche Bedeutung gewonnen. Unter Umständen kann potenziell lohnmindernden

Faktoren auch dadurch Rechnung getragen werden, dass innerhalb der Gesamtheit

der infrage kommenden Arbeitsplatzprofile solche ausgewählt werden, deren Entlöhnung

unter dem Gesamtdurchschnitt liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2009

vom 6. Oktober 2009 E. 3.3).

Hier liegen keine Umstände vor, die

Anlass böten, das Invalideneinkommen auf einen unter dem Durchschnitt des

Durchschnitts der fünf Profile liegenden Wert festzulegen: Wie sich aus den

Grundlagen für die Berechnung des Valideneinkommens ergibt, erzielte der

Beschwerdeführer als angelernter Freileitungsmonteur einen vergleichsweise

hohen Verdienst. Er kann vollzeitlich arbeiten und weder die (schweizerische)

Nationalität noch das leicht fortgeschrittene Alter erscheinen als geeignet, im

Bereich der eher einfachen Tätigkeiten eine Lohneinbusse zu bewirken. Aufgrund

der Berufsbiographie des Beschwerdeführers erscheint ein Verdienst im Bereich

des Durchschnittsbetrags als realistisch.

4.6

In Bezug auf das der

Gesamtauswahl zugrunde liegende Abfrageprofil (Suva-Nr. 172 S. 3)

rügt der Beschwerdeführer, es seien auch Arbeiten über Kopfhöhe (wie z.B. bei

einem Maler/Gipser) als oft und damit in der zweithöchsten Stufe zumutbar

bezeichnet worden. Dies entspreche aber nicht dem durch den Kreisarzt

formulierten Zumutbarkeitsprofil, das längerdauernde Arbeiten, die ein

Nach-oben-Schauen oder ein kurzzeitiges, aber häufiges Hochschauen erfordern,

ausschliesse (A.S. 21 Ziff. 10). Es trifft zu, dass Tätigkeiten, die

mit einem häufigen Arbeiten über Kopfhöhe verbunden sind, angesichts der

kreisärztlichen Beurteilung als eher ungeeignet bezeichnet werden müssen, da

sie regelmässig auch ein Nach-oben-Schauen erfordern werden. Angesichts der

übrigen Anforderungen, denen eine Arbeit gemäss den angewandten

Auswahlkriterien (Suva-Nr. 172 S. 3) genügen muss, lässt sich jedoch

ausschliessen, dass eine grössere Anzahl ungeeigneter Stellen infrage käme,

welche den gesamthaften Durchschnittswert, der auf 593 Stellenprofilen basiert,

in relevanter Weise zu beeinflussen vermöchte. Auch dieser Einwand vermag daher

das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen.

4.7

Der Beschwerdeführer weist

darauf hin, dass der Durchschnitt der fünf ausgewählten Stellenprofile von

CHF 66‘903.20 den Durchschnitt aller 593 Arbeitsplätze von CHF 61‘162.00

(vgl. auch E. II. 4.3 hiervor) um ungefähr 9 % übersteigt. Er macht

geltend, ein Grund für dieses Abweichen sei nicht ersichtlich und die fünf

ausgewählten Arbeitsplätze seien nicht repräsentativ. Das Bundesgericht hat im

Urteil 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 eine Abweichung von rund 4 % unbeanstandet

gelassen. Vor dem Hintergrund der Berufsbiographie des Beschwerdeführers, der

in den Akten als überdurchschnittlich guter Arbeiter geschildert wird und in

der Vergangenheit einen entsprechend hohen Verdienst erreichte, erscheint ein

Salär, das im erwähnten Ausmass über dem Durchschnitt liegt, als realistisch.

Es besteht kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihr Auswahlermessen

nicht sachgemäss gehandhabt hätte.

Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn

im Sinne einer Plausibilitätskontrolle auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung

(LSE) zurückgegriffen wird. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass das

hiesige Gericht aufgrund der nur eingeschränkt gegebenen Vergleichbarkeit der

LSE 2010 und der LSE 2012 bzw. mit Blick auf den vom Beschwerdeführer erwähnten

«Serienbruch» sowie die neue Ausgestaltung der untersten Kompetenzniveaus die

letztere Publikation in bestimmten Konstellationen nicht angewendet hatte. Das

Dispositiv

Bundesgericht hat jedoch diese Frage inzwischen geklärt. Es hat erkannt, die LSE

2012 und namentlich deren Tabelle A1 (LSE 2012 S. 35) bilde grundsätzlich

– mit hier nicht relevanten Einschränkungen bei Rentenrevisionen – eine

taugliche Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens (BGE 142 V 178).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein

Raum für die Anwendung der LSE 2010. Eine Bemessung anhand der LSE 2012 ergibt

ein Invalideneinkommen von CHF 66‘330.00 (CHF 5‘210.00 [TA1, Männer,

Total, Kompetenzniveau 1] x 12 : 40 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit

2015] : 101.7 [Lohnindex 2012, Tabelle 1.1.2010] x 103.5 [Lohnindex 2015,

Tabelle 1.1.2010]). Ein Tabellenlohnabzug rechtfertigt sich nicht, denn der

Beschwerdeführer kann in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich und ohne

Leistungseinschränkung arbeiten, er ist Schweizer Bürger und das leicht

vorgerückte Alter hat im Bereich der unqualifizierten Arbeiten keine lohnmindernde

Auswirkung. Das Zumutbarkeitsprofil, welches im Wesentlichen längere

Überkopfarbeiten und das Heben schwerer Gewichte ausschliesst (vgl. E. II.

4.1 hiervor), bildet keine Grundlage für einen (im engeren Sinn) behinderungsbedingten

Abzug (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September

2012 E. 5.2, das einen tendenziell vergleichbaren Sachverhalt betraf, wobei das

Zumutbarkeitsprofil enger gefasst war als hier). Der Betrag von CHF 66‘330.00

weicht um weniger als 1 % vom mittels DAP ermittelten Verdienst von CHF 66‘903.20

ab. Diese minime Differenz stellt die Verlässlichkeit der DAP-Berechnung nicht

infrage.

4.8 Zusammengefasst hat die

Beschwerdegegnerin die Vorgaben für die Verwendung der DAP-Profile eingehalten.

Die ausgewählten fünf Arbeitsplatzprofile haben als repräsentativ zu gelten und

werden den konkreten Verhältnissen gerecht. Eine Ermittlung des

Invalideneinkommens nach Massgabe der LSE 2012 bestätigt das Ergebnis. Der

angefochtene Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

5.2 Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi