VSBES.2016.148
Unfallversicherung
16. September 2016Deutsch15 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 16. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp
Gressly,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 27. April 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) erlitt am 17. November 2013 einen bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) versicherten Unfall (vgl. Schadenmeldung UVG vom 27. November
2013, Suva-Nr. [Suva-Nr.] 2). Der Bericht der D.___ vom 16. Dezember 2013
(Suva-Nr. 17) nennt im Zusammenhang mit dem Unfall folgende Diagnosen:
«Contusio spinalis mit Myopathie und relevanten neurologischen Ausfällen bei
langstreckiger vorbestehener Spinalkanalstenose C3 bis C7 und Hyperextensionsfraktur
C6/7; Commotio cerebri».
2. Die Suva erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Am 20. Januar 2016 führte der Kreisarzt Dr. med. B.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, die Abschlussuntersuchung durch. Im entsprechenden
Bericht (Suva-Nr. 170) umschrieb er die von ihm als zumutbar erachteten
Tätigkeiten. Am 22. Januar 2016 nahm er zudem eine Beurteilung des Integritätsschadens
vor (Suva-Nr. 171).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 15. Februar
2016 (Suva-Nr. 175) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab
1. Februar 2016 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %
sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 %
zu.
3.2 Der Beschwerdeführer liess am
15. März 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Februar 2016 erheben
(IV-Nr. 179), die er am 30. März 2016 ergänzend begründete (IV-Nr. 181).
Er beantragte, die Rente sei ab 1. September 2015 zuzusprechen und die
Invaliditätsbemessung sei zu korrigieren.
3.3 Mit Entscheid vom 27. April
2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache
teilweise gut. Sie legte den Rentenbeginn auf den 1. September 2015 fest und
erhöhte den Invaliditätsgrad von 20 % auf 21 %. Im Übrigen wurde die
Einsprache abgewiesen.
4. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am
24. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben. Er stellt folgende
Rechtsbegehren (A.S. 11 f.):
Der Einspracheentscheid vom
27. April 2016 sei aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessen höhere Rente mit
Wirkung ab 1. September 2015 auszurichten.
Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 (A.S. 33 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 5. Juli 2016 (A.S. 44 ff.) an seinen Anträgen fest, ebenso
die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 13. Juli 2016 (A.S. 50 f.). Der
Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf weitere Bemerkungen, reicht aber
am 7. September 2016 eine Kostennote ein (A.S. 54 ff.).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet einzig die Rente, während
die Integritätsentschädigung nicht angefochten ist.
2.
Wie im Einspracheentscheid
anerkannt wurde, steht dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom
17.
November 2013 ab 1. September 2015 eine Rente der
Beschwerdegegnerin zu. Nicht mehr im Streit steht auch das Valideneinkommen,
das die Beschwerdegegnerin nunmehr auf CHF 84‘853.40 festgesetzt hat. Uneinigkeit
besteht einzig über die Höhe und die Art der Bestimmung des Invalideneinkommens.
Die gerichtliche Prüfung hat sich auf diesen Punkt zu beschränken.
3.
3.1
Ist der Versicherte infolge
des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung
[UVG, SR 832.20]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]).
3.2
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung
als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3
S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
3.3
Wie das Bundesgericht in einem
unlängst ergangenen Urteil festgehalten hat, ist die SUVA nicht frei, in welchen
Fällen sie das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode, und in welchen sie es
gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE bemisst. Vielmehr hat sie die
DAP-Methode stets dann zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die
bundesgerichtlichen Vorgaben einhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016
vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 592
E. 6.2 S. 595).
3.4
Die Ermittlung des
Invalideneinkommens auf der Grundlage der DAP-Methode hat sich auf mindestens
fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über
die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden
dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über
den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht
werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem
verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-,
Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine
zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich
ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren,
dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen
DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte
Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der
versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität
der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu
erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen
kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen
zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt
werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund
der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen
Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen,
gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des
DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen
(BGE 129 V 472 E. 4.7.2 S. 480 f., bestätigt durch BGE 139 V 592 E. 7 S. 596
ff.).
4.
Strittig ist, wie dargelegt
(E. II. 2 hiervor), einzig der Einkommensvergleich und in diesem Rahmen das
Invalideneinkommen. Dessen Bestimmung hat sich auf den Zeitpunkt des
Rentenbeginns am 1. September 2015 zu beziehen (vgl. BGE 128 V 174).
4.1
Der Kreisarzt Dr. med. B.___
führt im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 20. Januar 2016 (Suva-Nr. 170)
aus, dem Beschwerdeführer seien vorzugsweise wechselnd belastende Tätigkeiten
mit Heben und Tragen von Gewichten bis 25 kg zumutbar. Ungünstig seien
aufgrund der Spondylodese mit Einschränkung der HWS-Beweglichkeit häufige oder
lang andauernde Überkopftätigkeiten mit der Notwendigkeit zum lang andauernden
oder häufigen Hochschauen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit stark
belasteten Überkopftätigkeiten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitsgrenzen sei
prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Diese Beurteilung
wird von beiden Parteien anerkannt. Von ihr kann ausgegangen werden.
4.2
Der Beschwerdeführer macht
zunächst geltend, mit Blick auf die jüngere Entwicklung, die zu einer Festanstellung
geführt habe, könne das Invalideneinkommen aufgrund des tatsächlichen
Einkommens bemessen werden. Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass
der Beschwerdeführer vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 zunächst
befristet und seit 1. Juli 2016 unbefristet als Gartenarbeiter bei der Firma C.___,
angestellt ist. Der Bruttolohn beläuft sich gemäss dem Anstellungsvertrag vom
13.
Juni 2016 (Urkunde 8 des Beschwerdeführers) auf CHF 4‘200.00 x
13, entsprechend CHF 54‘600.00 pro Jahr. Diese Anstellung kam jedoch erst
deutlich nach dem Rentenbeginn am 1. September 2015 zustande. Zudem bleibt
auch unklar, ob die relativ schwere Arbeit als Gartenarbeiter dem
Zumutbarkeitsprofil in allen Punkten gerecht wird. Das tatsächliche Einkommen
kann daher, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, nicht als Grundlage
für die Invaliditätsbemessung herangezogen werden. Die Beschwerdegegnerin hat
deshalb zu Recht versucht, das Invalideneinkommen anhand geeigneter DAP-Profile
zu bestimmen.
4.3
Die Beschwerdegegnerin setzte
das Invalideneinkommen auf CHF 66‘903.20 fest. Sie stützte sich dabei auf
die DAP-Methode. Herangezogen wurden folgende Profile (Suva-Nr. 172):
- Zuschneider, Lohn min. CHF 57‘000.00,
Lohn max. CHF 75‘600.00, Durchschnitt CHF 66‘300.00
- Logistikassistent, Lohn min. CHF 55‘380.00,
Lohn max. CHF 77‘532.00, Durchschnitt CHF 66‘456.00
- Lagerist, Lohn min. CHF 63‘700.00,
Lohn max. CHF 70‘200.00, Durchschnitt CHF 66‘950.00
- Lagerist, Lohn min.
CHF 59‘800.00, Lohn max. CHF 74‘750.00, Durchschnitt CHF 67‘275.00
- Hilfsarbeiter, Lohn min. CHF 62‘010.00,
Lohn max. CHF 73‘060.00, Durchschnitt CHF 67‘535.00.
Weiter wurde festgehalten, die
Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze betrage 593, der Minimallohn
(1. Dezil) belaufe sich auf CHF 45‘728.00, der Maximallohn belaufe
sich auf CHF 79‘950.00 und der Durchschnitt der Durchschnittslöhne betrage
CHF 61‘162.00. Die Beschwerdegegnerin hat somit die von der Rechtsprechung
verlangten Angaben, welche eine Überprüfung des Auswahlermessens ermöglichen
sollen (vgl. E. II. 3.4 hiervor), geliefert.
4.4
Der Beschwerdeführer bringt
vor, die Stelle als Lagerist/Lagermitarbeiter (Nr. 388463) setze sichere
PC-Kenntnisse und gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift voraus. Ihm
fehlten jedoch solche Kompetenzen und er habe keine berufspraktisch
verwertbaren PC-Kenntnisse. Daher könne dieser Stellenbeschrieb nicht herangezogen
werden. Gemäss der Arbeitsplatzbeschreibung (Suva-Nr. 172 S. 15) umfasst
die Tätigkeit die Lagerbewirtschaftung (physisch und systemmässig) sowie das
Inventar. Als besondere Anforderungen werden PC-Kenntnisse sowie Deutsch in
Wort und Schrift erwähnt. Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführer als Schweizer
Bürger in der Schweiz aufgewachsen und hat hier die Schule besucht. Sein Name
lässt vermuten, dass Deutsch seine Muttersprache ist. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass er nicht über Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
verfügen würde. Die im Arbeitsplatzbeschrieb erwähnten PC-Kenntnisse («sichere»
Kenntnisse werden soweit ersichtlich nicht verlangt, vgl. Suva-Nr. 172
S. 15) müssen sich auf die Lagerbewirtschaftung und das Inventar beziehen.
Derartige eng begrenzte Kenntnisse lassen sich im Rahmen der zweimonatigen Einarbeitungszeit
ohne weiteres erwerben, zumal der Beschwerdeführer laut den Angaben im
Einspracheverfahren immerhin «knapp in der Lage ist, sich etwas im Internet
zurecht zu finden und einfachste Word-Kenntnisse hat» (vgl. Suva-Nr. 181
S. 5), also nicht als vollständig «computerfremd» gelten kann. Der
diesbezüglichen Beurteilung im Einspracheentscheid ist beizupflichten.
4.5
Einzelne der fünf Stellen
weisen, wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegt, ein breites Lohnband auf (vgl.
das erste, zweite und vierte der unter E. II. 4.3 hiervor erwähnten
Stellenprofile). Der Beschwerdeführer macht geltend, da innerhalb des Lohnbandes
die Betriebstreue und die stellenbezogene Erfahrung eine entscheidende Rolle
spielen würden, könne er in seinem Alter den Durchschnittswert nicht mehr
erreichen. Es müsse daher ein Wert im unteren Bereich der Lohnspanne
herangezogen werden. Das Bundesgericht lasse diese Möglichkeit zu bzw. habe sie
einzelfallbezogen empfohlen (Hinweis auf BGE 139 V 592 E. 7.3 und 129 V
472.
E. 2.4.3).
In der Rechtsprechung finden sich
Urteile, welche festhalten, beim Vorliegen eines Lohnbandes sei «stets» vom
Durchschnittswert auszugehen (vgl. das Urteil das Bundesgerichts 8C_653/2015
vom 18. März 2016 E. 5.4 und den ihm zugrundeliegenden Entscheid
8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 E. 5.2). In den durch den Beschwerdeführer
zitierten Leiturteilen hat das Bundesgericht bei der Diskussion der Frage, ob
ein Tabellenlohnabzug analog zur LSE (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481)
zuzulassen sei, erwogen, bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen
Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die
bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, sei darauf hinzuweisen,
dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern
ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die
konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 S.
597, 129 V 472 E. 4.2.3 am Ende S. 482). Diese Entscheide lassen sich
insofern vereinbaren, als der Durchschnittswert jeweils den Ausgangspunkt
bildet, von dem im Einzelfall mit Blick auf diejenigen Umstände, welche bei
einer LSE-Bemessung im Rahmen des Tabellenabzugs relevant sind, abgewichen
werden kann. Hierfür wird insbesondere dann Anlass bestehen, wenn sich invaliditätsfremde
Gründe schon vor dem Unfall lohnmindernd ausgewirkt haben oder wenn anzunehmen
ist, sie hätten durch die spezifischen unfallbedingten Einschränkungen eine
solche Bedeutung gewonnen. Unter Umständen kann potenziell lohnmindernden
Faktoren auch dadurch Rechnung getragen werden, dass innerhalb der Gesamtheit
der infrage kommenden Arbeitsplatzprofile solche ausgewählt werden, deren Entlöhnung
unter dem Gesamtdurchschnitt liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2009
vom 6. Oktober 2009 E. 3.3).
Hier liegen keine Umstände vor, die
Anlass böten, das Invalideneinkommen auf einen unter dem Durchschnitt des
Durchschnitts der fünf Profile liegenden Wert festzulegen: Wie sich aus den
Grundlagen für die Berechnung des Valideneinkommens ergibt, erzielte der
Beschwerdeführer als angelernter Freileitungsmonteur einen vergleichsweise
hohen Verdienst. Er kann vollzeitlich arbeiten und weder die (schweizerische)
Nationalität noch das leicht fortgeschrittene Alter erscheinen als geeignet, im
Bereich der eher einfachen Tätigkeiten eine Lohneinbusse zu bewirken. Aufgrund
der Berufsbiographie des Beschwerdeführers erscheint ein Verdienst im Bereich
des Durchschnittsbetrags als realistisch.
4.6
In Bezug auf das der
Gesamtauswahl zugrunde liegende Abfrageprofil (Suva-Nr. 172 S. 3)
rügt der Beschwerdeführer, es seien auch Arbeiten über Kopfhöhe (wie z.B. bei
einem Maler/Gipser) als oft und damit in der zweithöchsten Stufe zumutbar
bezeichnet worden. Dies entspreche aber nicht dem durch den Kreisarzt
formulierten Zumutbarkeitsprofil, das längerdauernde Arbeiten, die ein
Nach-oben-Schauen oder ein kurzzeitiges, aber häufiges Hochschauen erfordern,
ausschliesse (A.S. 21 Ziff. 10). Es trifft zu, dass Tätigkeiten, die
mit einem häufigen Arbeiten über Kopfhöhe verbunden sind, angesichts der
kreisärztlichen Beurteilung als eher ungeeignet bezeichnet werden müssen, da
sie regelmässig auch ein Nach-oben-Schauen erfordern werden. Angesichts der
übrigen Anforderungen, denen eine Arbeit gemäss den angewandten
Auswahlkriterien (Suva-Nr. 172 S. 3) genügen muss, lässt sich jedoch
ausschliessen, dass eine grössere Anzahl ungeeigneter Stellen infrage käme,
welche den gesamthaften Durchschnittswert, der auf 593 Stellenprofilen basiert,
in relevanter Weise zu beeinflussen vermöchte. Auch dieser Einwand vermag daher
das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen.
4.7
Der Beschwerdeführer weist
darauf hin, dass der Durchschnitt der fünf ausgewählten Stellenprofile von
CHF 66‘903.20 den Durchschnitt aller 593 Arbeitsplätze von CHF 61‘162.00
(vgl. auch E. II. 4.3 hiervor) um ungefähr 9 % übersteigt. Er macht
geltend, ein Grund für dieses Abweichen sei nicht ersichtlich und die fünf
ausgewählten Arbeitsplätze seien nicht repräsentativ. Das Bundesgericht hat im
Urteil 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 eine Abweichung von rund 4 % unbeanstandet
gelassen. Vor dem Hintergrund der Berufsbiographie des Beschwerdeführers, der
in den Akten als überdurchschnittlich guter Arbeiter geschildert wird und in
der Vergangenheit einen entsprechend hohen Verdienst erreichte, erscheint ein
Salär, das im erwähnten Ausmass über dem Durchschnitt liegt, als realistisch.
Es besteht kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihr Auswahlermessen
nicht sachgemäss gehandhabt hätte.
Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn
im Sinne einer Plausibilitätskontrolle auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung
(LSE) zurückgegriffen wird. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass das
hiesige Gericht aufgrund der nur eingeschränkt gegebenen Vergleichbarkeit der
LSE 2010 und der LSE 2012 bzw. mit Blick auf den vom Beschwerdeführer erwähnten
«Serienbruch» sowie die neue Ausgestaltung der untersten Kompetenzniveaus die
letztere Publikation in bestimmten Konstellationen nicht angewendet hatte. Das
Dispositiv
Bundesgericht hat jedoch diese Frage inzwischen geklärt. Es hat erkannt, die LSE
2012 und namentlich deren Tabelle A1 (LSE 2012 S. 35) bilde grundsätzlich
– mit hier nicht relevanten Einschränkungen bei Rentenrevisionen – eine
taugliche Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens (BGE 142 V 178).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein
Raum für die Anwendung der LSE 2010. Eine Bemessung anhand der LSE 2012 ergibt
ein Invalideneinkommen von CHF 66‘330.00 (CHF 5‘210.00 [TA1, Männer,
Total, Kompetenzniveau 1] x 12 : 40 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit
2015] : 101.7 [Lohnindex 2012, Tabelle 1.1.2010] x 103.5 [Lohnindex 2015,
Tabelle 1.1.2010]). Ein Tabellenlohnabzug rechtfertigt sich nicht, denn der
Beschwerdeführer kann in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich und ohne
Leistungseinschränkung arbeiten, er ist Schweizer Bürger und das leicht
vorgerückte Alter hat im Bereich der unqualifizierten Arbeiten keine lohnmindernde
Auswirkung. Das Zumutbarkeitsprofil, welches im Wesentlichen längere
Überkopfarbeiten und das Heben schwerer Gewichte ausschliesst (vgl. E. II.
4.1 hiervor), bildet keine Grundlage für einen (im engeren Sinn) behinderungsbedingten
Abzug (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September
2012 E. 5.2, das einen tendenziell vergleichbaren Sachverhalt betraf, wobei das
Zumutbarkeitsprofil enger gefasst war als hier). Der Betrag von CHF 66‘330.00
weicht um weniger als 1 % vom mittels DAP ermittelten Verdienst von CHF 66‘903.20
ab. Diese minime Differenz stellt die Verlässlichkeit der DAP-Berechnung nicht
infrage.
4.8 Zusammengefasst hat die
Beschwerdegegnerin die Vorgaben für die Verwendung der DAP-Profile eingehalten.
Die ausgewählten fünf Arbeitsplatzprofile haben als repräsentativ zu gelten und
werden den konkreten Verhältnissen gerecht. Eine Ermittlung des
Invalideneinkommens nach Massgabe der LSE 2012 bestätigt das Ergebnis. Der
angefochtene Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
5.2 Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi