VSBES.2016.149
Invalidenrente
14. Februar 2017Deutsch35 min
Source so.ch
A.___
Urteil vom 14. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Matthias Horschik,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 25. April 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1987 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) bezog wegen eines diagnostizierten Geburtsgebrechens
(hyperkinetisches Syndrom im Rahmen eines frühkindlichen psychoorganischen
Syndroms [Geburtsgebrechen 404] vom 16. März 1994 bis 31. Dezember
2000 Leistungen der Invalidenversicherung in Form medizinischer Massnahmen
(IV-St. Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1.1 S. 1 und 4). Weiter sprach ihr die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Sonderschulmassnahmen
im Kinderheim [...] für den Zeitraum vom 14. August 1996 bis 31. Juli
2004 (Internat; IV-Nr. 1.1 S. 2, 3 S. 1) und vom 1. August
2003 bis 31. Juli 2004 (Externat; IV-Nr. 13) zu.
1.2 Mit Verfügung vom 27. Juli
2004 (IV-Nr. 22) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten einer
erstmaligen beruflichen Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Angestellten
(BBT-Anlehre in der Stiftung [...]) für die Zeit vom 9. August 2004 bis 8. September
2006. Die Massnahme wurde im Oktober 2004 abgebrochen (IV-Nr. 26). Die
Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 17. Januar 2005
(IV-Nr. 29) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
2. Am 12. Mai 2006 meldete
sich die Beschwerdeführerin wieder zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 32). Die
Beschwerdegegnerin holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Arzt
FMH für Allgemeine Medizin, vom 3. Juli 2006 (IV-Nr. 44) ein und
erteilte Kostengutsprache für die Vorbereitung auf die interne Ausbildung zur
Gärtnermitarbeiterin vom 27. November 2006 bis 31. Juli 2007 in der [...]
(Mitteilung vom 30. November 2006, IV-Nr. 54). Am 4. Mai 2007
wurde die Massnahme abgebrochen (IV-Nr. 61). Die Beschwerdegegnerin holte
eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin
FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 13. August 2007 (IV-Nr. 62)
ein. Anschliessend verneinte sie – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(IV-Nr. 63) – mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 (IV-Nr. 64)
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine IV-Rente.
3. Am 7. Januar 2009 wurde
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung angemeldet
(IV-Nr. 65). Am 22. Januar 2009 fand ein Früherfassungs-/Intakegespräch
statt (IV-Nr. 67). Am 27. Januar 2009 erfolgte die Neuanmeldung zum
Leistungsbezug (IV-Nr. 70). Die Beschwerdegegnerin bewilligte Frühinterventionsmassnahmen
in Form eine Einzelcoachings (IV-Nr. 77) sowie eines Aufbautrainings
(IV-Nr. 78, 87). Dieses wurde am 6. Juli 2009 abgebrochen (vgl.
Protokolleintrag von diesem Datum). Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht
von Dr. med. B.___ vom 10. Juli 2009 (IV-Nr. 94) und eine
Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom
RAD, vom 17. Juli 2009 (IV-Nr. 95) ein. Anschliessend gab sie bei Dr. med.
E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches
Gutachten in Auftrag, welches am 4. Februar 2010 erstattet wurde (IV-Nr. 99).
Nach einer weiteren Beurteilung durch Dr. med. D.___ vom 18. Mai 2010
(IV-Nr. 100) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 102)
wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 (IV-Nr. 103) ein Anspruch auf
eine Invalidenrente wiederum verneint.
4.
4.1 Am 1. Juli 2013 liess die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Horschik, der
Beschwerdegegnerin mitteilen, sie sei bei der Psychiaterin Prof. Dr. med. F.___,
Leitende Ärztin, [...], in einer medizinischen Abklärung und nehme daher «eine
Anmeldung bzw. Revision/Wiedererwägung für IV-Leistungen» vor (IV-Nr. 110).
Dr. med. F.___ reichte am 29. Oktober 2013 einen Arztbericht ein
(IV-Nr. 116). Die Beschwerdegegnerin zog ausserdem einen Bericht von Dr. med.
B.___ vom 12. November 2013 bei (IV-Nr. 117) und liess Dr. med. D.___
vom RAD am 19. Februar 2014 nochmals Stellung nehmen (IV-Nr. 119).
4.2 Mit Vorbescheid vom 5. März
2014 (IV-Nr. 120) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente verneinen. Die Beschwerdeführerin liess am 31. März 2014
Einwände erheben (IV-Nr. 121). Diese wurden am 2. Mai 2014 ergänzt
(IV-Nr. 123). Dr. med. D.___ führte am 5. September 2014 ein
Gespräch mit der Beschwerdeführerin und empfahl daraufhin am 9. September
2014 eine polydisziplinäre Begutachtung (IV-Nr. 130). Diese wurde über die
Plattform SuisseMed@p nach dem Zufallsprinzip an die Begutachtungsstelle G.___
vergeben (IV-Nr. 137). Diese erstattete ihr Gutachten am 27. April
2015 (IV-Nr. 159). Die Beschwerdeführerin liess am 1. Juni 2015 eine
Stellungnahme einreichen. Sie stellte einen «Antrag auf sämtliche Formen von
Revision» (insbesondere prozessuale Revision und Wiedererwägung) und verlangte,
es sei ihr rückwirkend eine ganze Rente auf der Grundlage einer vollständigen
Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen (IV-Nr. 163). Die Beschwerdegegnerin holte
eine Stellungnahme von Dr. med. H.___, Praktische Ärztin, vom RAD vom 15. Juli
2015 (IV-Nr. 165) ein.
4.3 Am 17. Juli 2015 erliess
die Beschwerdegegnerin erneut einen Vorbescheid, in welchem sie der
Beschwerdeführerin in Aussicht stellte, einen Anspruch auf eine Invalidenrente
und berufliche Massnahmen zu verneinen (IV-Nr. 166). Die Beschwerdeführerin
liess am 10. September 2015 wiederum Einwände erheben (IV-Nr. 167).
Diese wurden am 14. Oktober 2015 ergänzt (IV-Nr. 169). Die RAD-Ärztin
Dr. med. H.___ nahm dazu am 21. Oktober 2015 nochmals Stellung
(IV-Nr. 171).
4.4 Mit einem dritten Vorbescheid
vom 25. Februar 2016 (IV-Nr. 174) kündigte die Beschwerdegegnerin an,
der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zuzusprechen.
Mit Schreiben vom 4. März 2016 (IV-Nr. 176) wurde dieser Vorbescheid
wieder aufgehoben. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wies mit Schreiben vom
11. April 2016 (IV-Nr. 177) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
schon seit mehreren Jahren auf einen Leistungsentscheid warte.
4.5 Mit Verfügung vom 25. April
2016 (IV-Nr. 178; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin
das Leistungsbegehren in Bezug auf die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Auf
das Gesuch um prozessuale Revision und auf das Wiedererwägungsgesuch trat sie
nicht ein.
5. Am 24. Mai 2016 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 25. April 2016 sei aufzuheben, und es seien der Versicherten die
gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, ab dem von Amtes wegen zu
bestimmenden Zeitpunkt zu erbringen.
2. Es sei im vorliegenden Verfahren
mindestens ein zweiter Schriftenwechsel, unter vorheriger Zustellung sämtlicher
Akten im Sinne von Art. 46 ATSG, zur weiteren Begründung der vorliegenden
Beschwerde durchzuführen.
3. Es sei im vorliegenden Verfahren eine
öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
durchzuführen, wobei insbesondere explizit die Beschwerdeführerin vorzuladen
und anzuhören sei.
4. Der unterzeichnete Anwalt sei im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand inkl.
unentgeltliche Prozessführung zu ernennen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 14. Juli 2016 auf Bemerkungen zur Beschwerde.
Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei (A.S. 30).
7. Der Präsident des Versicherungsgerichts
bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. August 2016 ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt
Matthias Horschik als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 31).
8. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 27. September 2016 an ihren Anträgen fest und erhebt
eventualiter ergänzend eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (A.S. 37 ff.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik, stellt dem
Gericht aber mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 die in der Zwischenzeit
bei ihr neu eingegangenen Dokumente zu (A.S. 42). Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 3. November 2016 seine Kostennote ein und
bekräftigt nochmals seinen Standpunkt (A.S. 45 ff.).
9. Mit Verfügung vom
27. Januar 2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am Antrag,
es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK durchzuführen,
festhält. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Zeugenbefragung wird abgewiesen.
Die Parteien werden sodann aufgefordert, dem Gericht bekannt zu geben, ob die
vorgesehenen Termine passen (A.S. 51 f.).
10. Am 1. Februar 2017 lässt
die Beschwerdeführerin mitteilen, sie verzichte auf eine Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sodann hält sie an ihrer Beschwerde vom
24. Mai 2016 und den verschiedenen nachfolgenden Eingaben vollumfänglich
fest (IV-Nr. 54).
11. Mit Verfügung vom
3. Februar 2017 stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin
auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet (A.S. 55).
12. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin, die sich Anfang Juli 2013 erneut zum Leistungsbezug
angemeldet hat, Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 25. April 2016 eingetreten
ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
2.2
Bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der
Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Die Beschwerdeführerin hat sich im Juli 2013 erneut zum Bezug von Leistungen
angemeldet; eine Rente könnte ihr folglich frühestens ab 1. Januar 2014
zugesprochen werden.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125
V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130
V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
3.2
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in anspruchserheblicher Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung
über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201).
Tritt die Verwaltung – wie hier – auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug ein,
so ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten
ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der
Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich
verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 130 V
71; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung
beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision resp. zu einer Zusprache von Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011, E. 4.1; BGE 115 V 308
E. 4a/bb S. 313). Ist
ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteile
des Bundesgerichts
9C_251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.2,9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 1.1; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Ist eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012
vom 14. Dezember 2012
E. 2).
3.3
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
3.4
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache-Entscheide zurückkommen,
wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wie-dererwägung dient mit anderen
Worten der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen
Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung
(BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a/cc
S. 314). Sie wirkt sich indes in der Regel nicht rückwirkend, sondern nur
ex nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung
über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger
Verfügungen kommt nur in Betracht, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler
der Verwaltung handelt. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt jedoch
regelmässig als zweifellos unrichtig. Es darf kein vernünftiger Zweifel an der
Unrichtigkeit der Verfügung bestehen. Dieses Erfordernis ist in der Regel
erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt
ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden
(BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401). Erscheint indessen die
Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten
würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung,
was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener
Dauerleistungen vertrüge (Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2012 vom
18.
Februar 2013 E. 4 sowie 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 3.2).
Bei der Beurteilung, ob eine zweifellose
Unrichtigkeit vorliegt, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden,
wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die
seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die
frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E.
3.
S. 389 f., 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479).
Die erhebliche Bedeutung der Korrektur
ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119
V 475 E. 1c S. 480, 117 V 8 E. 2c/bb S. 20).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
4.3
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,
125.
V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc
S. 353).
4.4
In Revisions- und Neuanmeldungsfällen
ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich
nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen
es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben
(Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013
E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).
4.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch
die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2
S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht
besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG,
3.
Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157
E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche
Gehör (BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das Fairnessgebot
von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen
Ansprüche (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1
und 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1).
5.
Die Verneinung eines
Rentenanspruchs durch die Verfügung vom 6. Oktober 2010 (IV-Nr. 103)
basierte insbesondere auf den folgenden medizinischen Unterlagen:
5.1
Dr. med. B.___ führt in
seinem Bericht vom 3. Juli 2006 (IV-Nr. 44) aus, die
Beschwerdeführerin leide seit Geburt an einem ADS und einer Persönlichkeitsstörung.
Als Beschwerden würden gelegentlich Probleme im Umgang mit anderen Menschen
angegeben. Sie interessiere sich für eine Ausbildung als Köchin oder
Automechanikerin. Für diese Tätigkeiten wäre sie zu 100 % arbeitsfähig.
5.2
In seinem Bericht vom 10. Juli
2009.
(IV-Nr. 94) diagnostiziert Dr. med. B.___ ein ADS und eine
Persönlichkeitsstörung, rezidivierende Rückenbeschwerden und eine Rhinitis
allergica. Als Hilfsarbeiterin auf einem Bauernhof sei die Beschwerdeführerin
seit 10. Juni 2009 bis aus weiteres zu 100 % arbeitsunfähig wegen
Rückenbeschwerden und Allergie. Arbeit auf einem Bauernhof sei wegen der
Allergie nicht mehr möglich, körperlich schwere Arbeit sei wegen der Rückenbeschwerden
ungünstig. Die Arbeit im Hundesalon sei wegen der psychischen Beschwerden
aufgegeben worden. Die Arbeitsfähigkeit in den übrigen Berufen müsse
wahrscheinlich noch psychiatrisch abgeklärt werden.
5.3
Dr. med. E.___ diagnostiziert
in seinem Gutachten vom 4. Februar 2010 (IV-Nr. 99) eine
Persönlichkeitsentwicklungs-Dysharmonie mit Verdacht auf akzentuierte
sensitiv-paranoide, narzisstische, leicht schizoide, emotional instabile (impulsive),
ängstlich vermeidende und abhängige Züge (DD kombinierte Persönlichkeitsstörung,
noch nicht beurteilbar), mit/bei Status nach frühkindlicher psychomotorischer
und (Sprach-)Entwicklungsverzögerung sowie laut Akten POS bei Geburtsgebrechen
404.
(Forceps-Frühgeburt), resp. frühkindlichem ADHS mit Ritalinbehandlung und
Sonderschulung (heute gebessert, ohne Anhaltspunkte für kognitive
Leistungsdefizite, aber verbleibendem Aufmerksamkeitsdefizit), Tendenz zur
Konversion emotionaler Konflikte in Form somatoformer Überlagerung
(Rückenbeschwerden) bei leicht gebesserter körperlicher Kondition sowie bisher
nicht gelungener beruflicher Integration. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nennt der Gutachter nicht unerhebliche Anteile von
wahrscheinlich durch maternalisierende Erziehungsfehler bedingter Arbeits-Dysmotivation
mit passiver Erwartungshaltung hinsichtlich Fremdversorgung und manipulativer
Instrumentalisierung somatischer Beschwerden im Sinne der Entwicklung körperlicher
Symptome aus psychischen Gründen (F68.0) mit Krankheitsgewinn (cf. Rhinitis
allergica, Rückenbeschwerden). In der Beurteilung führt Dr. med. E.___
aus, bei der Beschwerdeführerin sei es offenbar aufgrund einer perinatalen
minimalen Hirnschädigung (laut Akten POS bei GG 404 nach Forceps-Frühgeburt) zu
einer frühkindlichen psychomotorischen und (Sprach-)Entwicklungsverzögerung mit
ADHS, sowie unter problematischen Milieueinflüssen zu einer psychoemotionalen
Entwicklungs-Retardation und –Dysharmonie gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin
kindheitlich sonderschulbedürftig gewesen sei und heute ein Bildungsdefizit
aufweise. Das ADHS sei in der Kindheit mit Ritalin behandelt worden, ein
hyperkinetisches und hyperthymes Residuum sowie eine Aufmerksamkeitsstörung
bestünden aber heute noch. Ein kognitives Leistungsdefizit sei aktuell beim
Benton-Test nicht mehr nachweisbar, der beim Gutachter mit einem Kurzverfahren
gemessene verbale IQ liege in einem gut durchschnittlichen Bereich. Die Persönlichkeitsretardation
und –Dysharmonie liege weiterhin vor, die Entwicklung sei aber noch nicht
abgeschlossen und immer noch im Fluss. Bei der im Zeitpunkt der Exploration
21-jährigen Adoleszentin könne deshalb eine allfällige eigentliche Persönlichkeitsstörung
noch nicht definitiv beurteilt werden. Im MMPI liege nur die Skala für Paranoia
überkritisch, diejenige für Psychopathie (Persönlichkeitsstörung) jedoch nicht.
Es bestünden zurzeit jedoch klinisch und testmässig Anhaltspunkte für paranoide
Verarbeitung. Insgesamt könnten akzentuierte Persönlichkeitszüge
sensitiv-paranoider, narzisstischer, leicht schizoider, emotional instabiler
(eher impulsiver als Borderline-Typ, oder gemischt), ängstlich vermeidender und
abhängiger Art unterschieden werden. Die Autonomieentwicklung sei defizient.
Bisher sei die berufliche Integration gescheitert, dies mutmasslich zum Teil
auf einem störungswertigen Hintergrund, zum anderen liege aber auch ein nicht
unerheblicher Anteil bequemer, passiver Fremdversorgungs-Erwartung vor, bei der
an sich willentliche Überwindbarkeit zu postulieren sei. So komme es durch die
Produktion somatisierter Symptomatiken, welche die Beschwerdeführerin als
Legitimation zu raschem Aufgeben instrumentalisiere, zum Ausweichen vor Aufgaben,
die ihr nicht passten. Was die Beschwerdeführerin dagegen wirklich interessiere,
könne sie mit Ambition und Motiviertheit in Angriff nehmen und auch besser
durchhalten als Aufgaben, deren Sinn sie nicht sofort sehe und die kein
unmittelbares Benefiz oder Befriedigung brächten. Nach Beurteilung des Gutachters
liege bei reiner Berücksichtigung der krankheitswertigen Anteile eine medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit von minimal 70 % (vollzeitlich mit um 30 %
verminderter Leistung) in einer einfachen, ungelernten, nicht erheblich
rückenbelastenden, manuellen Tätigkeit vor. Diese Leistungsfähigkeit bestehe
seit Beginn der erwerbsfähigen Alters.
6.
Zum weiteren Verlauf enthalten
die Akten insbesondere folgende Angaben:
6.1
Prof. Dr. med. F.___
diagnostiziert in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 116) eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, bestehend seit
2005, eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (F90.0), bestehend
seit früher Kindheit, sowie einen Verdacht auf Störungen des Sozialverhaltens,
bestehend seit früher Kindheit. Ob eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe, könne
nicht beantwortet werden. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Behandlung
dauere seit dem 26. Juni 2013 bis auf weiteres. Als Beschwerden und
Befunde werden genannt: Komplexe psychische Störungen, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung
seit früher Kindheit verbunden mit Störungen des Sozialverhaltens und eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus. Die Therapie
bestehe in einer sozialpsychiatrischen Begleitung in der Ambulanz der Klinik
mit dem Ziel einer Stabilisierung im Alltag. In der bisherigen Tätigkeit wirke
sich die langjährige komplexe Entwicklungssituation der Beschwerdeführerin mit
grossen Schwierigkeiten im sozialen Bereich bei bekannter ausgeprägter Impulsivität
aus. Unter Beachtung der genannten Schwierigkeiten sei die bisherige Tätigkeit
noch zumutbar. Die Frage nach dem Ausmass und der Leistungsfähigkeit könnte
nicht beantwortet werden, da sie auch nicht abgeklärt worden sei.
6.2
Dr. med. B.___ bestätigt in
seinem Bericht vom 12. November 2013 (IV-Nr. 117) die bereits in
seinen früheren Stellungnahmen genannten Diagnosen «ADS, Persönlichkeitsstörung». Zur Arbeitsfähigkeit führt er aus,
diese müsste psychiatrisch abgeklärt werden. Es bestünden seit der Kindheit
psychische Probleme. Die Patientin habe bisher bei jeder Arbeitsstelle Probleme
gehabt. Sie fühle sich bei der Arbeit immer ungerecht behandelt und habe
Probleme mit den Vorgesetzten. Der körperliche Status sei unauffällig. Eine
erneute psychiatrische Abklärung wäre sinnvoll.
6.3
Dem Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___, vom 27. April 2015 (IV-Nr. 159) lassen
sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:
- Emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) mit Exazerbationen in
Form einer
- rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10
F33.00)
- Einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Weiter werden verschiedene Diagnosen
gestellt, welchen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
beimessen. In der interdisziplinären Beschreibung der aktuellen medizinischen
Problematik führen die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei in sehr
belasteten familiären Verhältnissen aufgewachsen. Der Vater sei alkoholkrank
gewesen und habe sie ständig entwertet, von der Mutter sei sie häufig geschlagen
worden. Sie habe somit in der Kindheit einen Mangel an affektiver Zuwendung und
Geborgenheit erlebt. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin über intellektuelle
Fähigkeiten an der unteren Normgrenze verfüge, so dass sie die ersten zwei
Schuljahre in der Einführungsklasse durchlaufen habe und danach die restliche
Schulzeit in einem Schulinternat verbracht habe. Nach Schulabschluss habe sie
ein Haushaltsjahr absolviert und danach ihren seit dem 11. Lebensjahr
bestehenden Cannabiskonsum gesteigert. Zusätzlich sei sie in eine
Alkoholabhängigkeit geraten und habe auch LSD und Halluzinogene konsumiert.
Alle bisherigen Arbeitsversuche seien zum Scheitern verurteilt gewesen, da die
Beschwerdeführerin sich an den Arbeitsstellen nicht anzupassen vermocht habe,
als frustrationsintolerant aufgefallen sei und Schwierigkeiten im Umgang mit
Mitarbeitern und Vorgesetzten gezeigt habe. Somit bestehe eine ausgeprägte
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Zudem habe die
Beschwerdeführerin in der Kindheit eine Hyperaktivität gezeigt, welche einer
einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zugeschrieben werden müsse,
welche auch im Erwachsenenalter weiterbestehe. Aufgrund dieser psychiatrischen
Konstellation sei die Beschwerdeführerin unter den Bedingungen der freien
Marktwirtschaft nicht einsetzbar, da sie zu wenig Arbeitskonstanz und Ausdauer
aufzubringen vermöge. Es bestehe zudem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der Kombination einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
und einer ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Der
Suchtmittelkonsum sei als sekundär im Sinne eines untauglichen Selbstbehandlungsversuchs
zu verstehen. Neuropsychologisch habe sich eine leicht unterdurchschnittliche
intellektuelle Begabung ergeben. Ferner zeigten sich starke Beeinträchtigungen
im Kopfrechnen und der selektiven Aufmerksamkeit. Bezüglich Lernfähigkeit und
mnestischer Prozesse hätten sich eine leicht eingeschränkte Erfassungsspanne
und ein deutlich beeinträchtigtes Textgedächtnis gefunden. Die Befunde sprächen
für eine mittelschwere kognitive Beeinträchtigung. Durch den chronischen
Nikotinabusus bestehe eine Bronchitis. Diese sei jedoch nicht relevant betreffend
Arbeitsfähigkeit. Im Bereich des Bewegungsapparates bestehe ein panvertebrales
Syndrom, insbesondere lumbal betont, bei Fehlform/Fehlhaltung kombiniert mit Haltungsinsuffizienz.
Zusätzlich falle auf, dass die Beschwerdeführerin in der Koordination des
muskuloskelettalen Systems gestört sei. Es sei zu vermuten, dass die Dauermedikation
mit Diazepam/wiederholtem Betäubungsmittelgebrauch ursächlich eine zentrale
Rolle spiele. Im Weiteren finde man Befunde im Rahmen einer Hyperlaxität, mit
einem Beighton-Score von 5 Punkten. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin
nicht symptomatisch. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich Mühe, ihren
Alltag zu gestalten, wie auch ihr verspätetes Erscheinen bei der
internistischen Untersuchung gezeigt habe.
Vor allem aufgrund des psychischen
Leidens sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitskonstanz und in ihrer
Ausdauer sowie ihrer psychischen Belastbarkeit ganz erheblich eingeschränkt. Hinzu
komme eine mangelnde Teamfähigkeit wegen Frustrationsintoleranz auf der Basis
der schweren Persönlichkeitsstörung. Hinderlich für eine konstante Arbeitsfähigkeit
wirke sich auch das ADHS im Erwachsenenalter aus. Ausserdem zeige die
Beschwerdeführerin eine insuffiziente Haltemuskulatur sowie eine deutlich
beeinträchtigte Muskelkoordination, welche möglicherweise auf die hochdosierte
Diazepam-Medikation zurückzuführen sei. Aufgrund all dieser Einschränkungen
bestehe für sämtliche Tätigkeiten, welche unter den Bedingungen der freien
Marktwirtschaft verrichtet werden müssten, eine Arbeitsfähigkeit von höchstens
30.
%. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass sei auf den
Eintritt der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben festzulegen. Die bisherige
berufliche Anamnese zeige, dass die Beschwerdeführerin an keiner der bisherigen
Arbeitsstellen eine konstante Leistung zu erbringen vermocht habe und die
Stellen jeweils nach kurzer Zeit wieder verloren habe. Ausschlaggebend für das
Scheitern an den Arbeitsplätzen dürfte die Kombination der schweren
Persönlichkeitsstörung mit der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
sein, indem die Beschwerdeführerin sich als wenig frustrationstolerant und
teamfähig erweise und weitgehend ausserstande sei, sich adäquat mit ihren Mitmenschen
in Konfliktsituationen auseinanderzusetzen. Somit dürfte sie auch einem Arbeitgeber
in der freien Marktwirtschaft nur schwer zumutbar sein. Verweisungstätigkeiten,
bei welchen die Beschwerdeführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit als 30 %
zu erzielen vermöge, könnten nicht genannt werden. Für die Beschwerdeführerin
komme höchstens ein Einsatz im geschützten Rahmen im Umfang von 50 %
infrage, entsprechend dem aktuellen Einsatz bei ProWork. Berufliche Massnahmen
mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin direkt in die freie Marktwirtshaft
einzugliedern, seien nicht angezeigt. Allenfalls könnte sich zu einem späteren
Zeitpunkt aus dem Wunsch der Beschwerdeführerin, eine Ausbildung als
Hundetrainerin zu absolvieren, ein möglicher Einstieg in das Erwerbsleben
ergeben. Die Beurteilung von Dr. med. E.___, der in einem Gutachten vom 4. Februar
2010.
von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % in
einer einfachen, ungelernten und nicht erheblich rückenbelastenden Tätigkeit
ausgegangen sei, könne aufgrund des heutigen psychiatrischen Befundes und der
neuropsychologischen Einschränkungen nicht nachvollzogen werden. Sie erscheine
als eindeutig zu hoch gegriffen. Aus Sicht der Gutachter habe zu keinem Zeitpunkt
eine Arbeitsfähigkeit von 70 % unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft
bestanden.
7.
Zu prüfen bleibt, ob die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente erfüllt sind.
7.1
Infrage kommt zunächst eine
Rentenzusprechung gestützt auf die im Neuanmeldungsverfahren analog geltenden
Bestimmungen über die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 3.1
und 3.2 hiervor). Eine solche setzt voraus, dass sich der relevante Sachverhalt
zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Oktober 2010
(IV-Nr. 103) und der hier angefochtenen Verfügung vom 25. April 2016
erheblich verändert hat.
Wie sich den vorstehend wiedergegebenen
Ausführungen der Begutachtungsstelle G.___, entnehmen lässt, gehen die
Gutachter davon aus, die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit
dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben. Dieser Zeitpunkt dürfte
ungefähr im Jahr 2004 anzusetzen sein. Das Gutachten spricht somit für einen
seit damals bestehenden, weitgehend stationären Verlauf. Die These, der
Gesundheitszustand und/oder die Arbeitsfähigkeit hätten sich gegenüber der Situation
bei Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2010 erheblich verändert, wird
durch das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, vom 27. April 2015
(IV-Nr. 159) in keiner Weise gestützt. Die erhebliche Abweichung von der
Einschätzung durch den Vorgutachter Dr. med. E.___ (Gutachten vom 4. Februar
2010, IV-Nr. 99; vgl. E. II. 5.3 hiervor) basiert nicht auf der
Annahme, es sei inzwischen zu einer Veränderung der Symptomatik und der damit
verbundenen Einschränkungen gekommen. Vielmehr beruhen die Ergebnisse der
Begutachtungsstelle G.___, was den psychiatrischen Aspekt anbelangt, auf einer
abweichenden Beurteilung eines Zustandes, der nach der Einschätzung der
Gutachter seit langer Zeit unverändert geblieben ist. Dies lässt sich namentlich
aus den Ausführungen im Gutachten ableiten, wonach die gegenw.tige Arbeitsunfähigkeit
seit dem Eintritt ins Erwerbsleben gelte und der anders lautenden Beurteilung
von Dr. med. E.___ nicht gefolgt werden könne. Der entsprechenden Aussage
der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli
2015.
(IV-Nr. 165) ist beizupflichten. Die daran geübte, überaus heftige
Kritik des Vertreters der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 167 S. 2 f.) ist
unbegründet. Eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts bildet keine Grundlage für eine Anpassung der Rente
unter dem Aspekt einer materiellen Revision nach Art. 17 ATSG (vgl. E. II.
3.2
hiervor). In Bezug auf die somatischen Aspekte stellen die Gutachter keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies entspricht der Beurteilung
durch die Beschwerdegegnerin, welche der Verfügung vom 6. Oktober 2010 zugrunde
lag. Auch insoweit ist demnach keine erhebliche Veränderung und damit auch kein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen. In den Eingaben der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 163, 167, 169) wird denn auch nicht
geltend gemacht, der Gesundheitszustand habe sich zwischen der Verfügung vom 6. Oktober
2010.
und der hier angefochtenen Verfügung vom 25. April 2016 erheblich
verändert. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, die Rente
gestützt auf Art. 17 ATSG zu revidieren.
7.2
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, im Vordergrund stehe eine Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Oktober
2010.
im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Die
genannte Verfügung sei zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungsweise zu
korrigieren.
Die Beschwerdegegnerin ist, wie sie in
der «Anmerkung» zum Dispositiv der Verfügung vom 25. April 2016 festhält,
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Ein Entscheid, mit dem es der
Versicherungsträger ablehnt, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann
nach der Rechtsprechung nicht auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden. Es
besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung.
Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt
wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE
133.
V 50; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E. 4.1).
Die in der Replik vom 27. September 2016 enthaltene Argumentation, die
Beschwerdegegnerin sei auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, indem die
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2015
(IV-Nr. 165 S. 3) eine Würdigung der medizinischen Unterlagen
vornahm, lässt sich nicht nachvollziehen. Ein Eintreten der Beschwerdegegnerin
auf ein Wiedererwägungsgesuch liegt offensichtlich nicht vor. Die beantragte
Befragung von Dr. med. H.___ erübrigt sich. Der gefällte
Nichteintretensentscheid ist, wie dargelegt, einer Anfechtung nicht zugänglich.
Daher ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unbegründet ist
auch die in der Replik vom 27. September 2016 erhobene
Rechtsverweigerungsbeschwerde, mit der verlangt wird, die Beschwerdegegnerin
sei anzuweisen, eine Verfügung betreffend das Wiedererwägungsgesuch zu
erlassen. Wie erwähnt, liegt ein Entscheid vor, mit dem die Beschwerdegegnerin
nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Dieser Entscheid ist nicht
anfechtbar und dies lässt sich auch durch eine Rechtsverweigerungsbeschwerde
nicht ändern.
Nur der Vollständigkeit halber bleibt
anzufügen, dass die Wiederwägung die anfängliche rechtliche Unrichtigkeit
beschlägt und deshalb für die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit einzig
die Aktenlage massgebend wäre, wie sie beim Erlass der Verfügung vom 6. Oktober
2010.
vorlag (auch aus diesem Grund ist der Beweisantrag, Dr. med. H.___
sei als Zeugin zum Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, zu befragen, unbehelflich). Ob
vor diesem Hintergrund das Abstellen auf das Gutachten E.___ allenfalls
zweifellos unrichtig war, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
7.3
Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, sei als erhebliche
neue Tatsache zu würdigen, welche eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53
Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 3.3 hiervor) begründe.
Prozessual revisionsrechtlich erheblich
sind (nur) Tatsachen und Beweismittel, welche zur Zeit der rechtskräftigen
Entscheidung schon bestanden haben und welche der gesuchstellenden Partei trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Ein prozessual revisionsrechtlich
relevantes Beweismittel darf zudem nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern
muss der Sachverhaltsfeststellung dienen. Es genügt daher nicht, dass ein neues
Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente
tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft
erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil des
Bundesgerichts 9C_385/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.1 und 3.2.1).
Inwiefern sich aus dem Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___, vom 27. April 2015 neue Elemente tatsächlicher
Natur ergeben sollten, welche bei Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2010
bereits bestanden, aber nicht vorgebracht werden konnten, ist nicht erkennbar.
Auch in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin werden keine solchen Elemente
erwähnt. Vielmehr handelt es sich beim Gutachten vom 27. April 2015 um
eine abweichende Würdigung der bereits bekannten Tatsachen. Eine solche bildet
keine Basis für eine prozessuale Revision. Ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich
zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat oder ob sie stattdessen das
Gesuch hätte abweisen müssen, kann offen bleiben, da jedenfalls das Ergebnis,
dem Gesuch um prozessuale Revision nicht stattzugeben, korrekt ist.
8.
Zusammenfassend hat es die
Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom
16.
August 2016, A.S. 31; vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung
ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Horschik
hat am 3. November 2016 eine Kostennote eingereicht,
worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4‘394.00 (15,8 Std. x
CHF 250.00 pro Stunde zuzüglich Spesenersatz von CHF 118.50) geltend
macht (A.S. 48 f.).
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. sind im Stundenansatz eine Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat
zu vergüten. Demnach können die unter folgenden Daten angegebenen Positionen
nicht berücksichtigt werden: 27. April 2016 (Posteingang Verfügung IV, 0,1
Std.; Posteingang IV unentgeltliche Rechtspflege, 0,1 Std.), 28. April
2016.
(Posteingang Verfügung IV bez. UP, 0,1 Std.; Posteingang IV [CD-Rom], 0,1
Std.), 24. Mai 2016 (Schreiben Klientin, 0,3 Std.), 30. Mai 2016 (Posteingang
Versicherungsgericht, 0,1 Std.), 29. Juni 2016 (Posteingang Versicherungsgericht
SO [Fristverlängerung IV], 0,1 Std.), 18. August 2016 (Posteingang Gericht
0,1 Std.; Schreiben Gericht 0,25 Std.), 22. August 2016 (Posteingang
Gericht, 0,1 Std.), 30. August 2016 (Posteingang IV, 0,1 Std.),
2.
September 2016 (Posteingang Akten IV, 0,1 Std.), 7. Oktober 2016
(Posteingang Gericht [Schriftenwechsel], 0,1 Std.) sowie 28. Oktober 2016
(Posteingang Gericht, 0,1 Std.). Damit verbleibt ein Aufwand von 14.05 Stunden.
Dieser liegt an der oberen Grenze, kann aber mit Blick auf die gegebenen
Verhältnisse noch als angemessen gelten. Im Weiteren beträgt der Stundenansatz gemäss
§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00.
Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2‘859.30 (Honorar
von CHF 2‘529.00 zuzüglich Auslagen von CHF 118.50 und MwSt. von
CHF 211.80). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Vertreters im Umfang von CHF 758.70 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz
von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem
Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht vor), wenn A.___, zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b
ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Matthias Horschik, [...], wird auf CHF 2‘859.30
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters im Umfang von CHF 758.70, wenn A.___, zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Eine Kopie der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2017 (Eingang: 6. Februar 2017)
geht an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_210/2017 vom 22. August 2017 bestätigt.