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Entscheid

VSBES.2016.149

Invalidenrente

14. Februar 2017Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1987 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) bezog wegen eines diagnostizierten Geburtsgebrechens

(hyperkinetisches Syndrom im Rahmen eines frühkindlichen psychoorganischen

Syndroms [Geburtsgebrechen 404] vom 16. März 1994 bis 31. Dezember

2000 Leistungen der Invalidenversicherung in Form medizinischer Massnahmen

(IV-St. Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1.1 S. 1 und 4). Weiter sprach ihr die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Sonderschulmassnahmen

im Kinderheim [...] für den Zeitraum vom 14. August 1996 bis 31. Juli

2004 (Internat; IV-Nr. 1.1 S. 2, 3 S. 1) und vom 1. August

2003 bis 31. Juli 2004 (Externat; IV-Nr. 13) zu.

1.2 Mit Verfügung vom 27. Juli

2004 (IV-Nr. 22) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten einer

erstmaligen beruflichen Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Angestellten

(BBT-Anlehre in der Stiftung [...]) für die Zeit vom 9. August 2004 bis 8. September

2006. Die Massnahme wurde im Oktober 2004 abgebrochen (IV-Nr. 26). Die

Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 17. Januar 2005

(IV-Nr. 29) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.

2. Am 12. Mai 2006 meldete

sich die Beschwerdeführerin wieder zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 32). Die

Beschwerdegegnerin holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Arzt

FMH für Allgemeine Medizin, vom 3. Juli 2006 (IV-Nr. 44) ein und

erteilte Kostengutsprache für die Vorbereitung auf die interne Ausbildung zur

Gärtnermitarbeiterin vom 27. November 2006 bis 31. Juli 2007 in der [...]

(Mitteilung vom 30. November 2006, IV-Nr. 54). Am 4. Mai 2007

wurde die Massnahme abgebrochen (IV-Nr. 61). Die Beschwerdegegnerin holte

eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin

FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 13. August 2007 (IV-Nr. 62)

ein. Anschliessend verneinte sie – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(IV-Nr. 63) – mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 (IV-Nr. 64)

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine IV-Rente.

3. Am 7. Januar 2009 wurde

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung angemeldet

(IV-Nr. 65). Am 22. Januar 2009 fand ein Früherfassungs-/Intakegespräch

statt (IV-Nr. 67). Am 27. Januar 2009 erfolgte die Neuanmeldung zum

Leistungsbezug (IV-Nr. 70). Die Beschwerdegegnerin bewilligte Frühinterventionsmassnahmen

in Form eine Einzelcoachings (IV-Nr. 77) sowie eines Aufbautrainings

(IV-Nr. 78, 87). Dieses wurde am 6. Juli 2009 abgebrochen (vgl.

Protokolleintrag von diesem Datum). Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht

von Dr. med. B.___ vom 10. Juli 2009 (IV-Nr. 94) und eine

Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom

RAD, vom 17. Juli 2009 (IV-Nr. 95) ein. Anschliessend gab sie bei Dr. med.

E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches

Gutachten in Auftrag, welches am 4. Februar 2010 erstattet wurde (IV-Nr. 99).

Nach einer weiteren Beurteilung durch Dr. med. D.___ vom 18. Mai 2010

(IV-Nr. 100) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 102)

wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 (IV-Nr. 103) ein Anspruch auf

eine Invalidenrente wiederum verneint.

4.

4.1 Am 1. Juli 2013 liess die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Horschik, der

Beschwerdegegnerin mitteilen, sie sei bei der Psychiaterin Prof. Dr. med. F.___,

Leitende Ärztin, [...], in einer medizinischen Abklärung und nehme daher «eine

Anmeldung bzw. Revision/Wiedererwägung für IV-Leistungen» vor (IV-Nr. 110).

Dr. med. F.___ reichte am 29. Oktober 2013 einen Arztbericht ein

(IV-Nr. 116). Die Beschwerdegegnerin zog ausserdem einen Bericht von Dr. med.

B.___ vom 12. November 2013 bei (IV-Nr. 117) und liess Dr. med. D.___

vom RAD am 19. Februar 2014 nochmals Stellung nehmen (IV-Nr. 119).

4.2 Mit Vorbescheid vom 5. März

2014 (IV-Nr. 120) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente verneinen. Die Beschwerdeführerin liess am 31. März 2014

Einwände erheben (IV-Nr. 121). Diese wurden am 2. Mai 2014 ergänzt

(IV-Nr. 123). Dr. med. D.___ führte am 5. September 2014 ein

Gespräch mit der Beschwerdeführerin und empfahl daraufhin am 9. September

2014 eine polydisziplinäre Begutachtung (IV-Nr. 130). Diese wurde über die

Plattform SuisseMed@p nach dem Zufallsprinzip an die Begutachtungsstelle G.___

vergeben (IV-Nr. 137). Diese erstattete ihr Gutachten am 27. April

2015 (IV-Nr. 159). Die Beschwerdeführerin liess am 1. Juni 2015 eine

Stellungnahme einreichen. Sie stellte einen «Antrag auf sämtliche Formen von

Revision» (insbesondere prozessuale Revision und Wiedererwägung) und verlangte,

es sei ihr rückwirkend eine ganze Rente auf der Grundlage einer vollständigen

Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen (IV-Nr. 163). Die Beschwerdegegnerin holte

eine Stellungnahme von Dr. med. H.___, Praktische Ärztin, vom RAD vom 15. Juli

2015 (IV-Nr. 165) ein.

4.3 Am 17. Juli 2015 erliess

die Beschwerdegegnerin erneut einen Vorbescheid, in welchem sie der

Beschwerdeführerin in Aussicht stellte, einen Anspruch auf eine Invalidenrente

und berufliche Massnahmen zu verneinen (IV-Nr. 166). Die Beschwerdeführerin

liess am 10. September 2015 wiederum Einwände erheben (IV-Nr. 167).

Diese wurden am 14. Oktober 2015 ergänzt (IV-Nr. 169). Die RAD-Ärztin

Dr. med. H.___ nahm dazu am 21. Oktober 2015 nochmals Stellung

(IV-Nr. 171).

4.4 Mit einem dritten Vorbescheid

vom 25. Februar 2016 (IV-Nr. 174) kündigte die Beschwerdegegnerin an,

der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zuzusprechen.

Mit Schreiben vom 4. März 2016 (IV-Nr. 176) wurde dieser Vorbescheid

wieder aufgehoben. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wies mit Schreiben vom

11. April 2016 (IV-Nr. 177) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

schon seit mehreren Jahren auf einen Leistungsentscheid warte.

4.5 Mit Verfügung vom 25. April

2016 (IV-Nr. 178; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin

das Leistungsbegehren in Bezug auf die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Auf

das Gesuch um prozessuale Revision und auf das Wiedererwägungsgesuch trat sie

nicht ein.

5. Am 24. Mai 2016 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 25. April 2016 sei aufzuheben, und es seien der Versicherten die

gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, ab dem von Amtes wegen zu

bestimmenden Zeitpunkt zu erbringen.

2. Es sei im vorliegenden Verfahren

mindestens ein zweiter Schriftenwechsel, unter vorheriger Zustellung sämtlicher

Akten im Sinne von Art. 46 ATSG, zur weiteren Begründung der vorliegenden

Beschwerde durchzuführen.

3. Es sei im vorliegenden Verfahren eine

öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK

durchzuführen, wobei insbesondere explizit die Beschwerdeführerin vorzuladen

und anzuhören sei.

4. Der unterzeichnete Anwalt sei im

vorliegenden Beschwerdeverfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand inkl.

unentgeltliche Prozessführung zu ernennen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 14. Juli 2016 auf Bemerkungen zur Beschwerde.

Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei (A.S. 30).

7. Der Präsident des Versicherungsgerichts

bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. August 2016 ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt

Matthias Horschik als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 31).

8. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 27. September 2016 an ihren Anträgen fest und erhebt

eventualiter ergänzend eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (A.S. 37 ff.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik, stellt dem

Gericht aber mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 die in der Zwischenzeit

bei ihr neu eingegangenen Dokumente zu (A.S. 42). Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 3. November 2016 seine Kostennote ein und

bekräftigt nochmals seinen Standpunkt (A.S. 45 ff.).

9. Mit Verfügung vom

27. Januar 2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am Antrag,

es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK durchzuführen,

festhält. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Zeugenbefragung wird abgewiesen.

Die Parteien werden sodann aufgefordert, dem Gericht bekannt zu geben, ob die

vorgesehenen Termine passen (A.S. 51 f.).

10. Am 1. Februar 2017 lässt

die Beschwerdeführerin mitteilen, sie verzichte auf eine Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sodann hält sie an ihrer Beschwerde vom

24. Mai 2016 und den verschiedenen nachfolgenden Eingaben vollumfänglich

fest (IV-Nr. 54).

11. Mit Verfügung vom

3. Februar 2017 stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin

auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet (A.S. 55).

12. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin, die sich Anfang Juli 2013 erneut zum Leistungsbezug

angemeldet hat, Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 25. April 2016 eingetreten

ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie

kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG,

SR 831.20]). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind

ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; (Art. 7 Abs. 2

ATSG).

2.2

Bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze

Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der

Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Die Beschwerdeführerin hat sich im Juli 2013 erneut zum Bezug von Leistungen

angemeldet; eine Rente könnte ihr folglich frühestens ab 1. Januar 2014

zugesprochen werden.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125

V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130

V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung

(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

3.2

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass sich der Grad der

Invalidität in anspruchserheblicher Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3

in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung

über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201).

Tritt die Verwaltung – wie hier – auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug ein,

so ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten

ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der

Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich

verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 130 V

71; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung

beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision resp. zu einer Zusprache von Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011, E. 4.1; BGE 115 V 308

E. 4a/bb S. 313). Ist

ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteile

des Bundesgerichts

9C_251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.2,9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 1.1; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Ist eine anspruchserhebliche Änderung

des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand

(Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012

vom 14. Dezember 2012

E. 2).

3.3

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

3.4

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache-Entscheide zurückkommen,

wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wie-dererwägung dient mit anderen

Worten der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen

Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung

(BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a/cc

S. 314). Sie wirkt sich indes in der Regel nicht rückwirkend, sondern nur

ex nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung

über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).

Die Wiedererwägung rechtskräftiger

Verfügungen kommt nur in Betracht, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler

der Verwaltung handelt. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt jedoch

regelmässig als zweifellos unrichtig. Es darf kein vernünftiger Zweifel an der

Unrichtigkeit der Verfügung bestehen. Dieses Erfordernis ist in der Regel

erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt

ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden

(BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401). Erscheint indessen die

Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung als

vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten

würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung,

was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener

Dauerleistungen vertrüge (Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2012 vom

18.

Februar 2013 E. 4 sowie 9C_418/2010 vom 29. August 2011

E. 3.2).

Bei der Beurteilung, ob eine zweifellose

Unrichtigkeit vorliegt, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden,

wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die

seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die

frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E.

3.

S. 389 f., 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479).

Die erhebliche Bedeutung der Korrektur

ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119

V 475 E. 1c S. 480, 117 V 8 E. 2c/bb S. 20).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,

125.

V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc

S. 353).

4.4

In Revisions- und Neuanmeldungsfällen

ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich

nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen

es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).

4.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit

besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch

die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2

S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht

besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG,

3.

Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157

E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche

Gehör (BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das Fairnessgebot

von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen

Ansprüche (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1

und 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1).

5.

Die Verneinung eines

Rentenanspruchs durch die Verfügung vom 6. Oktober 2010 (IV-Nr. 103)

basierte insbesondere auf den folgenden medizinischen Unterlagen:

5.1

Dr. med. B.___ führt in

seinem Bericht vom 3. Juli 2006 (IV-Nr. 44) aus, die

Beschwerdeführerin leide seit Geburt an einem ADS und einer Persönlichkeitsstörung.

Als Beschwerden würden gelegentlich Probleme im Umgang mit anderen Menschen

angegeben. Sie interessiere sich für eine Ausbildung als Köchin oder

Automechanikerin. Für diese Tätigkeiten wäre sie zu 100 % arbeitsfähig.

5.2

In seinem Bericht vom 10. Juli

2009.

(IV-Nr. 94) diagnostiziert Dr. med. B.___ ein ADS und eine

Persönlichkeitsstörung, rezidivierende Rückenbeschwerden und eine Rhinitis

allergica. Als Hilfsarbeiterin auf einem Bauernhof sei die Beschwerdeführerin

seit 10. Juni 2009 bis aus weiteres zu 100 % arbeitsunfähig wegen

Rückenbeschwerden und Allergie. Arbeit auf einem Bauernhof sei wegen der

Allergie nicht mehr möglich, körperlich schwere Arbeit sei wegen der Rückenbeschwerden

ungünstig. Die Arbeit im Hundesalon sei wegen der psychischen Beschwerden

aufgegeben worden. Die Arbeitsfähigkeit in den übrigen Berufen müsse

wahrscheinlich noch psychiatrisch abgeklärt werden.

5.3

Dr. med. E.___ diagnostiziert

in seinem Gutachten vom 4. Februar 2010 (IV-Nr. 99) eine

Persönlichkeitsentwicklungs-Dysharmonie mit Verdacht auf akzentuierte

sensitiv-paranoide, narzisstische, leicht schizoide, emotional instabile (impulsive),

ängstlich vermeidende und abhängige Züge (DD kombinierte Persönlichkeitsstörung,

noch nicht beurteilbar), mit/bei Status nach frühkindlicher psychomotorischer

und (Sprach-)Entwicklungsverzögerung sowie laut Akten POS bei Geburtsgebrechen

404.

(Forceps-Frühgeburt), resp. frühkindlichem ADHS mit Ritalinbehandlung und

Sonderschulung (heute gebessert, ohne Anhaltspunkte für kognitive

Leistungsdefizite, aber verbleibendem Aufmerksamkeitsdefizit), Tendenz zur

Konversion emotionaler Konflikte in Form somatoformer Überlagerung

(Rückenbeschwerden) bei leicht gebesserter körperlicher Kondition sowie bisher

nicht gelungener beruflicher Integration. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nennt der Gutachter nicht unerhebliche Anteile von

wahrscheinlich durch maternalisierende Erziehungsfehler bedingter Arbeits-Dysmotivation

mit passiver Erwartungshaltung hinsichtlich Fremdversorgung und manipulativer

Instrumentalisierung somatischer Beschwerden im Sinne der Entwicklung körperlicher

Symptome aus psychischen Gründen (F68.0) mit Krankheitsgewinn (cf. Rhinitis

allergica, Rückenbeschwerden). In der Beurteilung führt Dr. med. E.___

aus, bei der Beschwerdeführerin sei es offenbar aufgrund einer perinatalen

minimalen Hirnschädigung (laut Akten POS bei GG 404 nach Forceps-Frühgeburt) zu

einer frühkindlichen psychomotorischen und (Sprach-)Entwicklungsverzögerung mit

ADHS, sowie unter problematischen Milieueinflüssen zu einer psychoemotionalen

Entwicklungs-Retardation und –Dysharmonie gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin

kindheitlich sonderschulbedürftig gewesen sei und heute ein Bildungsdefizit

aufweise. Das ADHS sei in der Kindheit mit Ritalin behandelt worden, ein

hyperkinetisches und hyperthymes Residuum sowie eine Aufmerksamkeitsstörung

bestünden aber heute noch. Ein kognitives Leistungsdefizit sei aktuell beim

Benton-Test nicht mehr nachweisbar, der beim Gutachter mit einem Kurzverfahren

gemessene verbale IQ liege in einem gut durchschnittlichen Bereich. Die Persönlichkeitsretardation

und –Dysharmonie liege weiterhin vor, die Entwicklung sei aber noch nicht

abgeschlossen und immer noch im Fluss. Bei der im Zeitpunkt der Exploration

21-jährigen Adoleszentin könne deshalb eine allfällige eigentliche Persönlichkeitsstörung

noch nicht definitiv beurteilt werden. Im MMPI liege nur die Skala für Paranoia

überkritisch, diejenige für Psychopathie (Persönlichkeitsstörung) jedoch nicht.

Es bestünden zurzeit jedoch klinisch und testmässig Anhaltspunkte für paranoide

Verarbeitung. Insgesamt könnten akzentuierte Persönlichkeitszüge

sensitiv-paranoider, narzisstischer, leicht schizoider, emotional instabiler

(eher impulsiver als Borderline-Typ, oder gemischt), ängstlich vermeidender und

abhängiger Art unterschieden werden. Die Autonomieentwicklung sei defizient.

Bisher sei die berufliche Integration gescheitert, dies mutmasslich zum Teil

auf einem störungswertigen Hintergrund, zum anderen liege aber auch ein nicht

unerheblicher Anteil bequemer, passiver Fremdversorgungs-Erwartung vor, bei der

an sich willentliche Überwindbarkeit zu postulieren sei. So komme es durch die

Produktion somatisierter Symptomatiken, welche die Beschwerdeführerin als

Legitimation zu raschem Aufgeben instrumentalisiere, zum Ausweichen vor Aufgaben,

die ihr nicht passten. Was die Beschwerdeführerin dagegen wirklich interessiere,

könne sie mit Ambition und Motiviertheit in Angriff nehmen und auch besser

durchhalten als Aufgaben, deren Sinn sie nicht sofort sehe und die kein

unmittelbares Benefiz oder Befriedigung brächten. Nach Beurteilung des Gutachters

liege bei reiner Berücksichtigung der krankheitswertigen Anteile eine medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit von minimal 70 % (vollzeitlich mit um 30 %

verminderter Leistung) in einer einfachen, ungelernten, nicht erheblich

rückenbelastenden, manuellen Tätigkeit vor. Diese Leistungsfähigkeit bestehe

seit Beginn der erwerbsfähigen Alters.

6.

Zum weiteren Verlauf enthalten

die Akten insbesondere folgende Angaben:

6.1

Prof. Dr. med. F.___

diagnostiziert in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 116) eine

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, bestehend seit

2005, eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (F90.0), bestehend

seit früher Kindheit, sowie einen Verdacht auf Störungen des Sozialverhaltens,

bestehend seit früher Kindheit. Ob eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe, könne

nicht beantwortet werden. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Behandlung

dauere seit dem 26. Juni 2013 bis auf weiteres. Als Beschwerden und

Befunde werden genannt: Komplexe psychische Störungen, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung

seit früher Kindheit verbunden mit Störungen des Sozialverhaltens und eine

emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus. Die Therapie

bestehe in einer sozialpsychiatrischen Begleitung in der Ambulanz der Klinik

mit dem Ziel einer Stabilisierung im Alltag. In der bisherigen Tätigkeit wirke

sich die langjährige komplexe Entwicklungssituation der Beschwerdeführerin mit

grossen Schwierigkeiten im sozialen Bereich bei bekannter ausgeprägter Impulsivität

aus. Unter Beachtung der genannten Schwierigkeiten sei die bisherige Tätigkeit

noch zumutbar. Die Frage nach dem Ausmass und der Leistungsfähigkeit könnte

nicht beantwortet werden, da sie auch nicht abgeklärt worden sei.

6.2

Dr. med. B.___ bestätigt in

seinem Bericht vom 12. November 2013 (IV-Nr. 117) die bereits in

seinen früheren Stellungnahmen genannten Diagnosen «ADS, Persönlichkeitsstörung». Zur Arbeitsfähigkeit führt er aus,

diese müsste psychiatrisch abgeklärt werden. Es bestünden seit der Kindheit

psychische Probleme. Die Patientin habe bisher bei jeder Arbeitsstelle Probleme

gehabt. Sie fühle sich bei der Arbeit immer ungerecht behandelt und habe

Probleme mit den Vorgesetzten. Der körperliche Status sei unauffällig. Eine

erneute psychiatrische Abklärung wäre sinnvoll.

6.3

Dem Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___, vom 27. April 2015 (IV-Nr. 159) lassen

sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:

- Emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) mit Exazerbationen in

Form einer

- rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10

F33.00)

- Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

Weiter werden verschiedene Diagnosen

gestellt, welchen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

beimessen. In der interdisziplinären Beschreibung der aktuellen medizinischen

Problematik führen die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei in sehr

belasteten familiären Verhältnissen aufgewachsen. Der Vater sei alkoholkrank

gewesen und habe sie ständig entwertet, von der Mutter sei sie häufig geschlagen

worden. Sie habe somit in der Kindheit einen Mangel an affektiver Zuwendung und

Geborgenheit erlebt. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin über intellektuelle

Fähigkeiten an der unteren Normgrenze verfüge, so dass sie die ersten zwei

Schuljahre in der Einführungsklasse durchlaufen habe und danach die restliche

Schulzeit in einem Schulinternat verbracht habe. Nach Schulabschluss habe sie

ein Haushaltsjahr absolviert und danach ihren seit dem 11. Lebensjahr

bestehenden Cannabiskonsum gesteigert. Zusätzlich sei sie in eine

Alkoholabhängigkeit geraten und habe auch LSD und Halluzinogene konsumiert.

Alle bisherigen Arbeitsversuche seien zum Scheitern verurteilt gewesen, da die

Beschwerdeführerin sich an den Arbeitsstellen nicht anzupassen vermocht habe,

als frustrationsintolerant aufgefallen sei und Schwierigkeiten im Umgang mit

Mitarbeitern und Vorgesetzten gezeigt habe. Somit bestehe eine ausgeprägte

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Zudem habe die

Beschwerdeführerin in der Kindheit eine Hyperaktivität gezeigt, welche einer

einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zugeschrieben werden müsse,

welche auch im Erwachsenenalter weiterbestehe. Aufgrund dieser psychiatrischen

Konstellation sei die Beschwerdeführerin unter den Bedingungen der freien

Marktwirtschaft nicht einsetzbar, da sie zu wenig Arbeitskonstanz und Ausdauer

aufzubringen vermöge. Es bestehe zudem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

aufgrund der Kombination einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

und einer ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Der

Suchtmittelkonsum sei als sekundär im Sinne eines untauglichen Selbstbehandlungsversuchs

zu verstehen. Neuropsychologisch habe sich eine leicht unterdurchschnittliche

intellektuelle Begabung ergeben. Ferner zeigten sich starke Beeinträchtigungen

im Kopfrechnen und der selektiven Aufmerksamkeit. Bezüglich Lernfähigkeit und

mnestischer Prozesse hätten sich eine leicht eingeschränkte Erfassungsspanne

und ein deutlich beeinträchtigtes Textgedächtnis gefunden. Die Befunde sprächen

für eine mittelschwere kognitive Beeinträchtigung. Durch den chronischen

Nikotinabusus bestehe eine Bronchitis. Diese sei jedoch nicht relevant betreffend

Arbeitsfähigkeit. Im Bereich des Bewegungsapparates bestehe ein panvertebrales

Syndrom, insbesondere lumbal betont, bei Fehlform/Fehlhaltung kombiniert mit Haltungsinsuffizienz.

Zusätzlich falle auf, dass die Beschwerdeführerin in der Koordination des

muskuloskelettalen Systems gestört sei. Es sei zu vermuten, dass die Dauermedikation

mit Diazepam/wiederholtem Betäubungsmittelgebrauch ursächlich eine zentrale

Rolle spiele. Im Weiteren finde man Befunde im Rahmen einer Hyperlaxität, mit

einem Beighton-Score von 5 Punkten. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin

nicht symptomatisch. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich Mühe, ihren

Alltag zu gestalten, wie auch ihr verspätetes Erscheinen bei der

internistischen Untersuchung gezeigt habe.

Vor allem aufgrund des psychischen

Leidens sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitskonstanz und in ihrer

Ausdauer sowie ihrer psychischen Belastbarkeit ganz erheblich eingeschränkt. Hinzu

komme eine mangelnde Teamfähigkeit wegen Frustrationsintoleranz auf der Basis

der schweren Persönlichkeitsstörung. Hinderlich für eine konstante Arbeitsfähigkeit

wirke sich auch das ADHS im Erwachsenenalter aus. Ausserdem zeige die

Beschwerdeführerin eine insuffiziente Haltemuskulatur sowie eine deutlich

beeinträchtigte Muskelkoordination, welche möglicherweise auf die hochdosierte

Diazepam-Medikation zurückzuführen sei. Aufgrund all dieser Einschränkungen

bestehe für sämtliche Tätigkeiten, welche unter den Bedingungen der freien

Marktwirtschaft verrichtet werden müssten, eine Arbeitsfähigkeit von höchstens

30.

%. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass sei auf den

Eintritt der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben festzulegen. Die bisherige

berufliche Anamnese zeige, dass die Beschwerdeführerin an keiner der bisherigen

Arbeitsstellen eine konstante Leistung zu erbringen vermocht habe und die

Stellen jeweils nach kurzer Zeit wieder verloren habe. Ausschlaggebend für das

Scheitern an den Arbeitsplätzen dürfte die Kombination der schweren

Persönlichkeitsstörung mit der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

sein, indem die Beschwerdeführerin sich als wenig frustrationstolerant und

teamfähig erweise und weitgehend ausserstande sei, sich adäquat mit ihren Mitmenschen

in Konfliktsituationen auseinanderzusetzen. Somit dürfte sie auch einem Arbeitgeber

in der freien Marktwirtschaft nur schwer zumutbar sein. Verweisungstätigkeiten,

bei welchen die Beschwerdeführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit als 30 %

zu erzielen vermöge, könnten nicht genannt werden. Für die Beschwerdeführerin

komme höchstens ein Einsatz im geschützten Rahmen im Umfang von 50 %

infrage, entsprechend dem aktuellen Einsatz bei ProWork. Berufliche Massnahmen

mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin direkt in die freie Marktwirtshaft

einzugliedern, seien nicht angezeigt. Allenfalls könnte sich zu einem späteren

Zeitpunkt aus dem Wunsch der Beschwerdeführerin, eine Ausbildung als

Hundetrainerin zu absolvieren, ein möglicher Einstieg in das Erwerbsleben

ergeben. Die Beurteilung von Dr. med. E.___, der in einem Gutachten vom 4. Februar

2010.

von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % in

einer einfachen, ungelernten und nicht erheblich rückenbelastenden Tätigkeit

ausgegangen sei, könne aufgrund des heutigen psychiatrischen Befundes und der

neuropsychologischen Einschränkungen nicht nachvollzogen werden. Sie erscheine

als eindeutig zu hoch gegriffen. Aus Sicht der Gutachter habe zu keinem Zeitpunkt

eine Arbeitsfähigkeit von 70 % unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft

bestanden.

7.

Zu prüfen bleibt, ob die

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente erfüllt sind.

7.1

Infrage kommt zunächst eine

Rentenzusprechung gestützt auf die im Neuanmeldungsverfahren analog geltenden

Bestimmungen über die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 3.1

und 3.2 hiervor). Eine solche setzt voraus, dass sich der relevante Sachverhalt

zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Oktober 2010

(IV-Nr. 103) und der hier angefochtenen Verfügung vom 25. April 2016

erheblich verändert hat.

Wie sich den vorstehend wiedergegebenen

Ausführungen der Begutachtungsstelle G.___, entnehmen lässt, gehen die

Gutachter davon aus, die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit

dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben. Dieser Zeitpunkt dürfte

ungefähr im Jahr 2004 anzusetzen sein. Das Gutachten spricht somit für einen

seit damals bestehenden, weitgehend stationären Verlauf. Die These, der

Gesundheitszustand und/oder die Arbeitsfähigkeit hätten sich gegenüber der Situation

bei Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2010 erheblich verändert, wird

durch das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, vom 27. April 2015

(IV-Nr. 159) in keiner Weise gestützt. Die erhebliche Abweichung von der

Einschätzung durch den Vorgutachter Dr. med. E.___ (Gutachten vom 4. Februar

2010, IV-Nr. 99; vgl. E. II. 5.3 hiervor) basiert nicht auf der

Annahme, es sei inzwischen zu einer Veränderung der Symptomatik und der damit

verbundenen Einschränkungen gekommen. Vielmehr beruhen die Ergebnisse der

Begutachtungsstelle G.___, was den psychiatrischen Aspekt anbelangt, auf einer

abweichenden Beurteilung eines Zustandes, der nach der Einschätzung der

Gutachter seit langer Zeit unverändert geblieben ist. Dies lässt sich namentlich

aus den Ausführungen im Gutachten ableiten, wonach die gegenw.tige Arbeitsunfähigkeit

seit dem Eintritt ins Erwerbsleben gelte und der anders lautenden Beurteilung

von Dr. med. E.___ nicht gefolgt werden könne. Der entsprechenden Aussage

der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli

2015.

(IV-Nr. 165) ist beizupflichten. Die daran geübte, überaus heftige

Kritik des Vertreters der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 167 S. 2 f.) ist

unbegründet. Eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts bildet keine Grundlage für eine Anpassung der Rente

unter dem Aspekt einer materiellen Revision nach Art. 17 ATSG (vgl. E. II.

3.2

hiervor). In Bezug auf die somatischen Aspekte stellen die Gutachter keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies entspricht der Beurteilung

durch die Beschwerdegegnerin, welche der Verfügung vom 6. Oktober 2010 zugrunde

lag. Auch insoweit ist demnach keine erhebliche Veränderung und damit auch kein

Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen. In den Eingaben der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 163, 167, 169) wird denn auch nicht

geltend gemacht, der Gesundheitszustand habe sich zwischen der Verfügung vom 6. Oktober

2010.

und der hier angefochtenen Verfügung vom 25. April 2016 erheblich

verändert. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, die Rente

gestützt auf Art. 17 ATSG zu revidieren.

7.2

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, im Vordergrund stehe eine Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Oktober

2010.

im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Die

genannte Verfügung sei zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungsweise zu

korrigieren.

Die Beschwerdegegnerin ist, wie sie in

der «Anmerkung» zum Dispositiv der Verfügung vom 25. April 2016 festhält,

auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Ein Entscheid, mit dem es der

Versicherungsträger ablehnt, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann

nach der Rechtsprechung nicht auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden. Es

besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung.

Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt

wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE

133.

V 50; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E. 4.1).

Die in der Replik vom 27. September 2016 enthaltene Argumentation, die

Beschwerdegegnerin sei auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, indem die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2015

(IV-Nr. 165 S. 3) eine Würdigung der medizinischen Unterlagen

vornahm, lässt sich nicht nachvollziehen. Ein Eintreten der Beschwerdegegnerin

auf ein Wiedererwägungsgesuch liegt offensichtlich nicht vor. Die beantragte

Befragung von Dr. med. H.___ erübrigt sich. Der gefällte

Nichteintretensentscheid ist, wie dargelegt, einer Anfechtung nicht zugänglich.

Daher ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unbegründet ist

auch die in der Replik vom 27. September 2016 erhobene

Rechtsverweigerungsbeschwerde, mit der verlangt wird, die Beschwerdegegnerin

sei anzuweisen, eine Verfügung betreffend das Wiedererwägungsgesuch zu

erlassen. Wie erwähnt, liegt ein Entscheid vor, mit dem die Beschwerdegegnerin

nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Dieser Entscheid ist nicht

anfechtbar und dies lässt sich auch durch eine Rechtsverweigerungsbeschwerde

nicht ändern.

Nur der Vollständigkeit halber bleibt

anzufügen, dass die Wiederwägung die anfängliche rechtliche Unrichtigkeit

beschlägt und deshalb für die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit einzig

die Aktenlage massgebend wäre, wie sie beim Erlass der Verfügung vom 6. Oktober

2010.

vorlag (auch aus diesem Grund ist der Beweisantrag, Dr. med. H.___

sei als Zeugin zum Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, zu befragen, unbehelflich). Ob

vor diesem Hintergrund das Abstellen auf das Gutachten E.___ allenfalls

zweifellos unrichtig war, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

7.3

Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, sei als erhebliche

neue Tatsache zu würdigen, welche eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53

Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 3.3 hiervor) begründe.

Prozessual revisionsrechtlich erheblich

sind (nur) Tatsachen und Beweismittel, welche zur Zeit der rechtskräftigen

Entscheidung schon bestanden haben und welche der gesuchstellenden Partei trotz

hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Ein prozessual revisionsrechtlich

relevantes Beweismittel darf zudem nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern

muss der Sachverhaltsfeststellung dienen. Es genügt daher nicht, dass ein neues

Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente

tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft

erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil des

Bundesgerichts 9C_385/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.1 und 3.2.1).

Inwiefern sich aus dem Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___, vom 27. April 2015 neue Elemente tatsächlicher

Natur ergeben sollten, welche bei Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2010

bereits bestanden, aber nicht vorgebracht werden konnten, ist nicht erkennbar.

Auch in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin werden keine solchen Elemente

erwähnt. Vielmehr handelt es sich beim Gutachten vom 27. April 2015 um

eine abweichende Würdigung der bereits bekannten Tatsachen. Eine solche bildet

keine Basis für eine prozessuale Revision. Ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich

zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat oder ob sie stattdessen das

Gesuch hätte abweisen müssen, kann offen bleiben, da jedenfalls das Ergebnis,

dem Gesuch um prozessuale Revision nicht stattzugeben, korrekt ist.

8.

Zusammenfassend hat es die

Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom

16.

August 2016, A.S. 31; vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung

ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Horschik

hat am 3. November 2016 eine Kostennote eingereicht,

worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4‘394.00 (15,8 Std. x

CHF 250.00 pro Stunde zuzüglich Spesenersatz von CHF 118.50) geltend

macht (A.S. 48 f.).

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. sind im Stundenansatz eine Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat

zu vergüten. Demnach können die unter folgenden Daten angegebenen Positionen

nicht berücksichtigt werden: 27. April 2016 (Posteingang Verfügung IV, 0,1

Std.; Posteingang IV unentgeltliche Rechtspflege, 0,1 Std.), 28. April

2016.

(Posteingang Verfügung IV bez. UP, 0,1 Std.; Posteingang IV [CD-Rom], 0,1

Std.), 24. Mai 2016 (Schreiben Klientin, 0,3 Std.), 30. Mai 2016 (Posteingang

Versicherungsgericht, 0,1 Std.), 29. Juni 2016 (Posteingang Versicherungsgericht

SO [Fristverlängerung IV], 0,1 Std.), 18. August 2016 (Posteingang Gericht

0,1 Std.; Schreiben Gericht 0,25 Std.), 22. August 2016 (Posteingang

Gericht, 0,1 Std.), 30. August 2016 (Posteingang IV, 0,1 Std.),

2.

September 2016 (Posteingang Akten IV, 0,1 Std.), 7. Oktober 2016

(Posteingang Gericht [Schriftenwechsel], 0,1 Std.) sowie 28. Oktober 2016

(Posteingang Gericht, 0,1 Std.). Damit verbleibt ein Aufwand von 14.05 Stunden.

Dieser liegt an der oberen Grenze, kann aber mit Blick auf die gegebenen

Verhältnisse noch als angemessen gelten. Im Weiteren beträgt der Stundenansatz gemäss

§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00.

Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2‘859.30 (Honorar

von CHF 2‘529.00 zuzüglich Auslagen von CHF 118.50 und MwSt. von

CHF 211.80). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Vertreters im Umfang von CHF 758.70 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz

von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem

Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht vor), wenn A.___, zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als

unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b

ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Matthias Horschik, [...], wird auf CHF 2‘859.30

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters im Umfang von CHF 758.70, wenn A.___, zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Eine Kopie der Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2017 (Eingang: 6. Februar 2017)

geht an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_210/2017 vom 22. August 2017 bestätigt.