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Entscheid

VSBES.2016.15

Invalidenrente

10. Mai 2017Deutsch51 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ geboren 1958

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 12. Januar 2011 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen

Schulterproblemen nach einer Operation der linken Schulter infolge Sehnenrisses

zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 3). Er sei

seit dem 1. Januar 2009 zu 100 % als Metzger bei der B.___ AG [...] tätig

gewesen und seit dem 20. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin

gewährte dem Beschwerdeführer zunächst eine Frühinterventionsmassnahme in Form

eines Belastbarkeitstrainings in der C.___ vom 14. März bis 13. Juni 2011

(IV-Nr. 22). Aufgrund eines zweiten Eingriffs an der Schulter am 19. April 2011

(IV-Nr. 33) musste dieses unterbrochen werden. Am 16. Mai 2011 trat der

Beschwerdeführer wieder in die C.___ ein (IV-Nr. 35).

2.2 Mit Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 16. Januar 2012 (IV-Nr. 38) wurde diese beendet,

weil sich der Beschwerdeführer wiederum einer Operation unterziehen musste. Es

sei mit ihm vereinbart worden, dass er sich wieder melde, wenn die Operation

vorbei sei und er sich für einen Arbeitsversuch bereit fühle.

3.

3.1 Mit Vorbescheid vom 13. Juni

2012 (IV-Nr. 43) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, das Leistungsbegehren in Bezug auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Rente abzuweisen. Der Beschwerdeführer liess

dagegen am 12. Juli 2012 Einwand erheben (IV-Nr. 47), woraufhin die Beschwerdegegnerin

weitere medizinische Abklärungen vornahm. Ausserdem wurde im D.___ eine

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gemacht (IV-Nr. 60).

3.2 Mit erneutem Vorbescheid vom

27. September 2013 (IV-Nr. 65) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

an, ihm ab 1. Februar 2012 eine bis 31. Oktober 2012 befristete volle

Invalidenrente zu gewähren. Der Beschwerdeführer liess dagegen am 1. November

2013 wiederum Einwand erheben (IV-Nr. 66).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin liess

den Beschwerdeführer in der Folge durch die Begutachtungsstelle E.___ polydisziplinär

begutachten. Das Gutachten wurde am 14. August 2014 erstattet (IV-Nr. 77.1).

4.2 Nach wiederum durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 86 und 89) gewährte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2015 (Aktenseite [A.S.] 1

ff.) vom 1. Februar bis 31. Oktober 2012 eine befristete ganze Invalidenrente.

Ab dem 1. November 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch. Zudem stellte

sie fest, dass ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zurzeit nicht

bestehe.

5. Gegen die eben genannte

Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 15. Januar 2016 (A.S. 9 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2015 (recte:

25. November 2015) sei aufzuheben.

2. Dem

Beschwerdeführer sei ab August 2011 eine ganze IV-Rente und ab November 2012

mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

3. Dem

Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin einzusetzen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 (A.S. 35 f.), die Beschwerde

sei abzuweisen.

7. Mit Verfügung vom 20.

September 2016 (A.S. 40 f.) weist das Versicherungsgericht das Gesuch um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin ab.

8. Der Beschwerdeführer lässt

sich am 29. November 2016 (A.S. 48 f.) noch einmal vernehmen, die Beschwerdegegnerin

hält in ihrer Duplik vom 3. Januar 2017 (A.S. 51) an ihrem Antrag auf Abweisung

der Beschwerde fest.

9. Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 2. Februar 2017 (A.S. 53 ff.) eine Kostennote zu den

Akten.

10. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in der Beschwerdeantwort (A.S. 35

f.) dar, die polydisziplinären medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass

dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Metzger seit dem 20. August

2010.

dauernd nicht mehr zumutbar sei. Die gesundheitliche Situation habe sich

vor Ablauf der Wartezeit im August 2011 wieder verbessert, so dass ihm ab dem

15.

Mai 2011 angepasste Tätigkeiten wiederum vollschichtig zumutbar gewesen

seien. Durch den erfolgten Schultereingriff am 24. Februar 2012 sei ab

diesem Zeitpunkt bis Juli 2012 für eine angepasste Verweistätigkeit medizinisch

vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab August 2012 habe

in einer angepassten Verweistätigkeit wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bestanden. Aus rheumatologisch/ortho-pädisch-chirurgischer Sicht könnten dem

Beschwerdeführer nach wie vor körperlich leichte bis selten mittelschwere,

vorwiegend im Sitzen, jedoch auch im Stehen und Gehen auszuübende Tätigkeiten

zugemutet werden. Die Gewichtslimite für Belastungen bis auf Taillenhöhe

betrage 15 kg. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer keine Arbeiten mit

Zwangshaltung im Oberkörper, keine repetitiven oder dauernden Arbeiten mit den

Armen in oder über der Horizontalen ausüben. Gelegentliche Arbeiten über der

Horizontalen über Kopf seien jedoch möglich. Nicht möglich seien Arbeiten,

welche wiederholtes Gehen oder Steigen auf Leitern sowie Arbeiten in der Höhe,

ebenso wenig Gehen auf unebenem Grund erforderten. Stark manuell belastende

Arbeiten, insbesondere manuelle Feinarbeit oder Arbeit mit grosser Kraftaufwendung

mit den Händen seien ebenfalls nicht möglich, ebenso wenig Exposition zu Kälte

und Feuchtigkeit. Entsprechend angepasste Tätigkeiten könne der

Beschwerdeführer vollschichtig ausüben. Aus einer solchen Tätigkeit könne er

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

Bei der Berechnung des

Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten

Eingliederung Rechnung getragen und auf dem Tabellenlohn einen Abzug von

10.

% vorgenommen. Damit ergebe sich ab dem 20. August 2011 ein Invaliditätsgrad

von 12 %, vom 24. Februar bis 31. Juli 2012 ein solcher von 100 %

und ab dem 1. August 2012 ein Invaliditätsgrad von 7 %.

Als medizinische Entscheidgrundlage

liege das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 14. August

2014.

vor. Dieses liefere eine begründete und einleuchtende Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe sich mit

den Einwendungen dazu auseinandergesetzt. Weitere medizinische Abklärungen

seien nicht angezeigt. Was den Einwand anbelange, es seien die Unfallakten aus

dem Jahr 1993 zur Beurteilung der Handfunktion rechts heranzuziehen, so habe

der RAD darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz der entsprechenden

Einschränkungen weiterhin seine angestammte Tätigkeit als Metzger habe ausüben

können. Zudem sei die im Jahr 1993 erlittene Handverletzung im Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Beschwerden im Bereich der Hüfte, Knie und rechten

Hand, auch wenn sie bereits im Zeitraum August 2010 bis Februar 2012 vorgelegen

hätten, seien nicht in einem solchen Ausmass vorhanden gewesen, dass sie zu

einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Die entsprechenden

Beschwerden seien im Gutachten und auch vom RAD gewürdigt worden. Auch der mit

der Beschwerde neu eingereichte Bericht des Hausarztes, Dr. med. F.___, vom

14.

Januar 2016 vermöge nichts zu ändern. Die vorgebrachten

Einschränkungen seien nach wie vor mit einer leichten Überwachungstätigkeit

vereinbar.

Das Valideneinkommen sei nicht zu

bemängeln. Es werde diesbezüglich auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten

telefonischen Erhebungen vom 27. September und 4. November 2013 mit dem

ehemaligen Arbeitgeber sowie den von diesem eingereichten Arbeitgeberbericht

vom 19. Januar 2011 verwiesen. Was das Invalideneinkommen betreffe, so

seien die neuen LSE-Tabellen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des

IV-Rundschreibens Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 zu berücksichtigen.

Ein höherer leidensbedingter Abzug als

10.

% rechtfertige sich nicht, denn Hilfsarbeiter würden auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirke

sich in diesen Tätigkeitsbereichen nicht lohnsenkend aus. Da die Erwerbstätigkeit

im entsprechenden Kompetenzniveau keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache

erfordere, seien sprachliche Schwierigkeiten nicht abzugsrelevant. Hier sei

auch auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ hinzuweisen, gemäss

welchem der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche.

Wenn der Beschwerdeführer bereit und

motiviert sei, seine Restarbeitsfähigkeit gemäss dem erwähnten fachmedizinisch

definierten Zumutbarkeitsprofil zu verwerten, könne ihm bei der Suche nach

einer geeigneten Arbeitsstelle geholfen werden. Er werde ersucht, der

Beschwerdegegnerin zu gegebener Zeit schriftlich mitzuteilen, wenn er diese

Unterstützung in Anspruch nehmen möchte.

Der Beschwerdeführer habe ab 1.

Februar 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Ab 1. August 2012 betrage der

Invaliditätsgrad weniger als 40 %. Die Rentenzahlungen seien deshalb unter

Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) bis 31. Oktober 2012 zu befristen. Ein Anspruch auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe zurzeit nicht.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 9 ff.) sowie der Replik (A.S. 48 f.) entgegenhalten,

das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 14. August 2014 weise

wesentliche Mängel auf und kläre den medizinischen Sachverhalt nicht

rechtsgenüglich. Es weise Widersprüchlichkeiten in der Beurteilung der gesundheitlichen

Einschränkungen auf und beantworte resp. begründe in seinen Schlussfolgerungen

wesentliche Fragen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht resp. würden

Schlussfolgerungen allgemeiner Art gezogen, die in keiner Weise durch die

Feststellungen im Gutachten oder durch die medizinischen Akten begründet

würden. Konkret seien folgende Mängel zu rügen:

Das Gutachten weise Widersprüchlichkeiten

zwischen der orthopädischen und der rheumatologischen Beurteilung auf. Obwohl

im rheumatologischen Gutachten einerseits aufgeführt werde, Infiltrationen

brächten keine Verbesserung der Beweglichkeit der Schulter, werde andererseits

von einer nach dem 24. Februar 2012 durchgeführten Steroidinfiltration

behauptet, diese habe eine wesentliche Verbesserung gebracht. Dagegen begründe

der Orthopäde einlässlich, dass weder die Schulteroperation noch die

Infiltrationen zu einer wesentlichen Verbesserung der Schulterbeweglichkeit

geführt hätten.

Für die Zeit von August 2010 bis

Februar 2012 zeigten die medizinischen Akten auf, dass beim Beschwerdeführer in

keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden

habe. Dies zeige sich in den Berichten von Dr. med. G.___ vom 30. März

2011.

und 26. September 2011. Der Abschlussbericht der C.___ vom 16. Januar

2012.

zeige auf, dass sich die Schmerzsituation verschlimmert habe. Dr. med.

F.___ habe am 11. Februar 2012 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %

seit August 2010 bestätigt. Das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ begründe

in keiner Weise eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit für

die Zeit von August 2011 bis Februar 2012. Auch bezüglich der Leistungsfähigkeit

würden für diesen Zeitraum keine Angaben gemacht. Es sei auch nicht

nachvollziehbar, weshalb im Februar 2012 eine Operation hätte gemacht worden

sein sollen, wenn sich die Situation derart verbessert hätte wie behauptet.

Für die Zeit ab dem 24. Februar 2012

zeigten die Verlaufsberichte der Uniklinik H.___ auf, dass die Schmerzsituation

unverändert geblieben sei. Infiltrationen hätten nur kurze Besserungen

gebracht. Dr. med. F.___ bestätige am 27. Februar 2013, dass seit dem letzten

Bericht der Uniklinik H.___ vom 27. November 2012 eine Verschlechterung der

Beweglichkeit und eine Zunahme der Schmerzen stattgefunden hätten. Im Gutachten

werde aus orthopädischer Sicht ausführlich ausgeführt, dass weder die

Infiltrationen noch die erneute Schulteroperation eine wesentliche Verbesserung

ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit würden

diese gesundheitlichen Einschränkungen nicht diskutiert. Es werde zwar

anerkannt, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mit den Händen und Armen

aktiv ausführen könne, auf der anderen Seite spreche der Orthopäde von einer

Chauffeurtätigkeit, die der Beschwerdeführer mit den damit verbundenen

Belastungen im Schulterbereich gerade nicht ausführen könne. Die

Schmerzsituation des Beschwerdeführers werde mit keinem Wort diskutiert, obwohl

offensichtlich sei, dass diese zumindest teilweise die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit einschränke.

Zusätzlich bestehende gesundheitliche

Einschränkungen an der rechten Hand in Form von unfallbedingten und

degenerativen Veränderungen, die seit Jahren die Beweglichkeit der rechten Hand

behinderten, würden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht konkret

diskutiert. Zwar werde ein Profil von allen vorhandenen Einschränkungen

erstellt und im Gutachten werde angetönt, der Beschwerdeführer könne wohl nur

noch Überwachungstätigkeiten machen, inwiefern sich diese Einschränkungen und

Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit auswirkten, bleibe aber unbeantwortet. Es

werde nur davon gesprochen, in einem begrenzten Umfeld könne eine volle

Arbeitsfähigkeit erreicht werden.

Das Gutachten verweise auf den

EFL-Test. Es zeige nun deutlich auf, dass die Leistungsfähigkeit, die der Beschwerdeführer

dort gezeigt habe, den tatsächlichen Begebenheiten entspreche und er nichts

demonstriert habe, wie beim EFL-Test vermutet worden sei. Gerade die

zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen von Hand, Hüfte, Knie und die

lumbalen Einschränkungen erklärten die Limiten, die der Beschwerdeführer

aufweise, eindrücklich. Hätte man sich im Gutachten tatsächlich mit dem EFL

auseinandergesetzt und die Schmerzsituation miteinbezogen, wäre eine umfassende

und begründete Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit möglich gewesen.

Der RAD behaupte, es sei irrelevant,

ob die Infiltrationen Wirkung gezeigt hätten, da eine Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit anerkannt werde. Dagegen sei einzuwenden, dass es auch

für Verweistätigkeiten wesentlich sei, ob sich Beweglichkeit und

Schmerzsituation verbessert hätten. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei

vor dem 24. Februar 2012 für eine Verweistätigkeit voll arbeitsfähig gewesen

und sei dies auch ab dem 1. August 2012 wieder, beruhe explizit darauf, dass

das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ davon ausgehe, die Situation habe

sich punkto Beweglichkeit und Schmerzen verbessert, was ganz klar nicht

zutreffe und durch aktenkundige medizinische Berichte dokumentiert sei. Im

Weiteren führe der RAD am 13. März 2015 aus, das im Gutachten formulierte

Zumutbarkeitsprofil schliesse jegliche Schultertätigkeiten aus, wobei im

Zeitpunkt August 2010 bis Februar 2012 ausser den Schulterbeschwerden keine

anderen Gesundheitsstörungen bestanden hätten. Dies sei aktenwidrig. Es sei

aktenkundig, dass der Beschwerdeführer motorische Einschränkungen zufolge

Arthrose in den Händen bereits 2010 aufgewiesen habe und die rechte Hand seit

dem Unfall 1993 geschädigt gewesen sei. So würden im Gutachten auch Arthrosen

an beiden Händen festgestellt. Die Rücken-, Knie- und Schulterbeschwerden seien

angesichts der Schwerstarbeit, die der Beschwerdeführer zu verrichten gehabt

habe, seit Langem vorhanden gewesen. Da es sich hier ganz klar um eine

Abnutzungsproblematik handle, könne nicht behauptet werden, er habe nicht

bereits 2010 unter entsprechenden Beschwerden gelitten. Wenn im angefochtenen

Entscheid ausgeführt werde, die Handverletzung rechts werde als ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt, so heisse das nur, dass bei einem

Linkshänder die rechte Hand nicht als wesentlich betrachtet werde. Wenn aber

der RAD ausführe, der Beschwerdeführer sei bimanuell tätig gewesen, und damit

behaupten wolle, der Beschwerdeführer könne die aufgrund der

Schulterbeschwerden eingeschränkte linke Hand durch Arbeit mit der rechten Hand

ausgleichen, dann sei es eben relevant, ob die rechte Hand zusätzliche

Funktionen übernehmen könne. Den Aspekt, dass der Beschwerdeführer mit der

rechten Hand nichts ausgleichen könne, was er links nicht machen könne, hätten

die Gutachter nicht beachtet. Entsprechende Befunde bezüglich der zunehmenden

Beschwerden im Bereich der Hüfte, des Knies und der rechten Hand würden im

Gutachten zwar erhoben, es erfolge aber kein Einbezug der entsprechenden

gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit.

Weiter werde das Valideneinkommen

bestritten. Gemäss Protokolleintrag sei der Lohn beim ehemaligen Arbeitgeber

seit 2011 nicht mehr angestiegen. Was der Beschwerdeführer aber 2011 verdient

hätte, sei nicht erhoben worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der

Grundlohn gestiegen wäre, zumal 2011 ein neuer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mit

höheren Mindestlöhnen in Kraft getreten sei. Beim Invalideneinkommen werde ab

dem 1. August 2012 eine Berechnung auf neuen Grundlagen vorgenommen. Dies sei

nicht zulässig, da der mögliche Rentenbeginn am 20. August 2011

festzusetzen und das Verhältnis zwischen Validen- und Invalideneinkommen auf

diesen Grundlagen festzulegen sei. Sollte dem nicht so sein, so wäre auch das

Valideneinkommen für das Jahr 2012 entsprechend anzupassen.

Unbesehen davon sei beim

Invalideneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Der

Beschwerdeführer sei heute 58 Jahre alt, habe ein Leben lang nur Schwerarbeit

als Metzger ausgeübt, habe keine sprachlichen oder intellektuellen Ressourcen,

könne nur gerade Überwachungstätigkeiten ausüben und dies auch nur

eingeschränkt. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob es überhaupt eine

angepasste Tätigkeit in der im Gutachten beschriebenen Art gebe, die der

Beschwerdeführer ausüben könne. Bezüglich der Sprachkenntnisse gehe man in der

angefochtenen Verfügung von falschen Annahmen aus. Gemäss den Ausführungen von

Dr. med. F.___, der den Beschwerdeführer seit Jahren kenne, sei diesem

aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner Ausbildung eine andere Tätigkeit

als die ein Leben lang ausgeübte gar nicht möglich.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.

220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im

vorliegenden Fall wird ab August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht

(IV-Nr. 3), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen

Wartezeit im August 2011 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der Rentenanspruch

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben

sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Anmeldung vom 12. Januar 2011 [IV-Nr. 3]), was hier im Juli 2011 und somit vor

Ablauf der einjährigen Wartezeit der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch

kann demnach frühestens ab August 2011 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn

im Jahr 2011 sind die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5.

IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der 2011 geltenden

Rechtslage (5. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen

Hinweisen).

4.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt

nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Leistungsanspruch

abgesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen

Akten relevant:

5.1

Gemäss Arztbericht des

Hausarztes, Dr. med. F.___, vom 11. Februar 2012 (IV-Nr. 41 S. 1 ff.) seien

beim Beschwerdeführer eine Frozen shoulder links, ein Status nach

arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Akromioplastik am

28.

September 2010 bei Rotatorenmanschettenruptur sowie ein Status nach

geschlossener Narkosemobilisation im April 2011 zu diagnostizieren. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 20. August 2010 100 %. Die bisherige

Tätigkeit sei nicht zumutbar, eine angepasste Tätigkeit hingegen zu 100 % unter

folgenden Bedingungen: Kein Heben oder Arbeiten über Kopf- oder Tischhöhe,

keine Arbeit, bei der Aussenrotation und Abduktion der Schulter notwendig sei.

Weiter bestehe ein Sprachproblem und der Beschwerdeführer habe in Serbien nur

die Grundschule besucht.

5.2

Ein Bericht der Uniklinik H.___

vom 5. März 2012 (IV-Nr. 47 S. 8 f.) äussert sich über eine weitere Schulterarthroskopie,

die am 24. Februar 2012 durchgeführt worden sei.

5.3

In einem weiteren Arztbericht

von Dr. med. F.___ vom 27. Februar 2013 (IV-Nr. 51 S. 1 ff.) wird festgehalten,

Verweistätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wegen zu schnellen

Auftretens von Schmerzen, viel zu langsamem Arbeitstempo und praktisch

fehlender Deutschkenntnisse. Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %.

5.4

Gemäss der im D.___ am 11. und

12.

Juni 2013 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL, IV-Nr. 60) seien arbeitsrelevante Probleme eine verminderte Schulterfunktion

für das Hantieren von Lasten und Armpositionen über Schulter. Weiter bestehe

eine verminderte Handkraft und –koordination beidseits. Es liege eine mässige

Symptomausweitung vor. Das Ausmass der demonstrierten physischen

Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur

zum Teil erklären. Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die

Anforderungen seien aufgrund von oftmaligem Hantieren von Lasten über 10 kg

zu hoch. Eine mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar. Spezielle

Einschränkungen zeigten sich wie folgt: Heben auf Taillenhöhe max. 20 kg,

auf Kopfhöhe max.12,5 kg, horizontal max. 10 kg, Tragen vorne max.

20.

kg, rechts max. 15 kg, links max. 12,5 kg, Arbeit über

Schulterhöhe, Rotation im Stehen und Sitzen bei repetitiven Armbewegungen,

Kriechen, Stossen und Ziehen sowie Handkraft und Handkoordination beidseits

manchmal.

5.5

Die RAD-Ärztin, Dr. med. I.___,

Fachärztin für Neurologie, legte die Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit

am 23. August 2013 (IV-Nr. 61) folgendermassen fest:

- 100

% vom 20. August 2010 bis 14. Mai 2011

- 0

% vom 15. Mai 2011 bis 23. Februar 2012

- 100

% vom 24. Februar bis Juli 2012

- 0

% seit August 2012

5.6

Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle E.___ (IV-Nr. 77.1), erstellt von Dr. med. J.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, Fachärztin für

Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie sowie Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, werden zusammenfassend folgende

Diagnosen erhoben:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Chronische Schulter-/Armschmerzen

mit/bei:

- residueller

muskulärer Dysfunktion sowie mässig eingeschränkter Abduktion und Aussenrotation

gleno-humeral

- Status

nach arthroskopischer zweireihiger Reinsertion Supraspinatussehne und

Acromioplastik am 28.09.2010 mit sekundärer Entwicklung einer frozen shoulder

- Status

nach geschlossener Narkosemobilisation am 19.04.2011

- Status nach arthroskopischer

Capsulotomie und subacromialem Débridement und Acromioplastik am 24.02.2012

- Status

nach multiplen Infiltrationen (intraartikulär und subacromial)

- Morbus DISH (diffuse

idiopathische skelettale Hyperostose)

- Intermittierendes

Lumbovertebralsyndrom

- rechtskonvexe Skoliose

- Coxarthrose beidseits

- Beginnende Retropatellararthrosen

beidseits mit/bei:

- degenerativen Veränderungen

des Innenmeniskus des rechten Knies gemäss Akten

- geringen

knöchernen Anbauten retropatellar und Tibia ohne wesentliche Zeichen einer

Gonarthrose konventionell-radiologisch

- Fingerpolyarthrose,

vor allem der beiden Mittelfinger, und Interphalangealarthrose rechter Daumen

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Status

nach Schnittwunde mit Metzgermesser Dig III rechte Hand 1985 und Verletzung mit

Knochensäge Dig II rechts 1993

- Ansatztendinose Achillessehne

links sowie Fasciitis plantaris links

- radiologisch kranialer und

plantarer Fersensporn

- Beginnende Anpassungsstörung

(ICD-10 F43.2)

- Zustand nach mehreren

Abszess-Inzisionen inguinal rechts

- Tendinose Plantarfaszie links

- Diabetes mellitus Typ 2

5.6.1

Im allgemeinmedizinischen Teil erhebt

Dr. med. J.___ normale Befunde (IV-Nr. 77.1 S. 19 ff.). Er äussert den Verdacht

auf eine Mitralinsuffizienz, welche aber als ungefährlich erachtet wird. Das

Abdomen sei adipös, ein aortales Geräusch sei nicht hörbar. Die Pulse seien

palpabel, es bestünden keine Ödeme und keine Lymphadenopathie.

5.6.2

Die rheumatologische

Gutachterin, Dr. med. K.___, führt zur Krankengeschichte aus, radiologisch seien

beim Beschwerdeführer am 19. August 2010 eine subtotale distalseitige Ruptur

der Supraspinatussehne bei einer chronischen Ansatztendinose mit

Begleitbursitis subacromio-/subdeltoidal sowie eine moderate subacromiale

Einengung bei Arthrose des Acromioclaviculargelenks nachgewiesen worden (IV-Nr.

77.1

S. 23 ff.). Die Untersuchung sei aufgrund eines nach Überkopfheben

einer Kiste einschiessenden Schulterschmerzes eingeleitet worden. Aufgrund der

Befunde und Beschwerden habe man eine arthroskopische Rekonstruktion

durchgeführt. Postoperativ hätten nach dem 28. September 2010 weiterhin

ausgeprägte Schmerzen bestanden und zudem neu eine deutliche Einschränkung der

Aussenrotation und Abduktion, so dass im Dezember 2010 die Diagnose einer

frozen shoulder sieben Wochen nach zweireihiger Reinsertion der

Supraspinatussehne links und Acromioplastik habe gestellt werden müssen.

Mittels konservativer Behandlung habe nur eine leichte Verbesserung erreicht

werden können, weshalb am 19. April 2011 eine geschlossene Mobilisation der

linken Schulter in Narkose stattgefunden habe. Der Bewegungsumfang der Schulter

sei zweieinhalb Monate später zwar besser gewesen, die Schmerzen hätten aber

persistiert. Am 24. Februar 2012 sei dann eine arthroskopische Capsulotomie

erfolgt. Gleichzeitig habe man noch einmal ein subacromiales Débridement und

eine sparsame Acromioplastik gemacht. Subjektiv hätten sich die Beschwerden

nicht verändert, objektiv hätten sich in einer Arthro-MR-Untersuchung der

linken Schulter regelrechte postoperative Verhältnisse gezeigt. Da klinisch

aber Zeichen für eine erneute Versteifung und deutliche Capsulitis vorgelegen

hätten, seien eine entzündungshemmende Therapie und eine nochmalige

Infiltration erfolgt. Durch die erneute Infiltration sei es zu einer deutlichen

Reduktion der Schmerzen und Verbesserung der Beweglichkeit gekommen. Seit 2013

sei der Beschwerdeführer regelmässig im Schmerzzentrum [...] in Behandlung, wo

ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Sinne eines oberen Quadrantensyndroms

links mit zunehmender Zephalgie und sympathically maintained pain, zudem eine

Coxarthrose rechts mit Pincer-Impingement und eine Chondropathie bei

degenerativem Innenmeniskusschaden im rechten Kniegelenk diagnostiziert worden

seien.

Subjektiv schildere der

Beschwerdeführer als Hauptproblem die Schmerzen in der linken Schulter, die im

Bereich der Schulterkuppe und dem angrenzenden Oberarm dauernd vorhanden seien.

Schon das Abtrocknen der rechten Körperhälfte sei deswegen schmerzhaft. Die

Beweglichkeit sei im Verlauf der Zeit besser geworden, aber noch immer nicht so

gut wie rechts. Alle Bewegungen seien mit Schmerzen verbunden. Zudem habe er an

der Innenseite beider Knie Schmerzen, wenn diese in der Seitenlage aufeinander

liegen würden oder wenn er treppab bzw. bergab gehe. Des Weiteren habe er seit

einigen Monaten Schmerzen an der linken Ferse, vor allem beim Bergaufgehen und

im Sinne eines Anlaufschmerzes, vor allem, wenn er längere Zeit Auto gefahren

sei. Er habe auch Schmerzen in der rechten Hüfte, seitlich aussen und an der

Leiste. Er habe grosse Schwierigkeiten, seine Socken anzuziehen, weil er das

Bein nicht genug heben könne. 1985 und 1993 habe er sich Schnittverletzungen an

der rechten Hand zugezogen und sei daher an beiden Fingern deutlich

kälteempfindlich. Des Weiteren habe er Schmerzen in allen Fingergelenken.

Nach eingehender Darlegung der

erhobenen Befunde kommt die Gutachterin in ihrer Beurteilung zum Schluss, aufgrund

der Anamnese und der radiologischen Befunde dürfe davon ausgegangen werden,

dass beim Beschwerdeführer schon über Jahre degenerative Schädigungen der linken

Supraspinatussehne vorgelegen hätten, diese jedoch dann im Juli 2010 gerissen

sei. Leider sei es aufgrund der gleichzeitig bestehenden und nur mässig gut eingestellten

Diabetes mellitus zur Entwicklung einer frozen shoulder gekommen, verbunden mit

zunehmenden Schmerzen und Bewegungseinschränkung. Eine am 19. April 2011

durchgeführte Mobilisation in Narkose habe nur eine leichte Besserung

hervorgerufen. Am 24. Februar 2012 seien dann eine arthroskopische

Capsulotomie, ein erneutes subacromiales Débridement und eine Acromioplastik

durchgeführt worden, wobei erst durch eine anschliessende Steroidinfiltration

eine wesentliche Besserung habe erreicht werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt

sei die Beweglichkeit im linken Glenohumeralgelenk noch leichtgradig eingeschränkt

und zwar für die Abduktion in der Aussenrotation. Alle übrigen Bewegungen seien

passiv uneingeschränkt möglich. Der Beschwerdeführer habe aber bei aktiven

Bewegungen des linken Armes deutliche Schmerzen, auch sei das aktiv ausgeführte

Bewegungsausmass deutlich eingeschränkt. In der klinischen Untersuchung wie

auch bei Spontanbewegungen falle auf, wie vorsichtig der Beschwerdeführer den

linken Arm benütze und alle Bewegungen, die zu Dehnung von verschiedenen

Muskelgruppen führten, als schmerzhaft empfinde. Aufgrund der rheumatologischen

Untersuchung dürfe davon ausgegangen werden, dass weiterhin ein Restdefizit der

Beweglichkeit gleno-humeral bestehe, diese jedoch nicht sehr ausgeprägt sei und

der wesentliche Teil der aktuellen Schmerzproblematik und eingeschränkten

aktiven Bewegung im Schultergelenk muskulär und durch die Angst des

Beschwerdeführers vor Schmerzen bedingt sei, er deswegen viele Bewegungen nicht

oder nur teilweise ausführe. In der klinischen Untersuchung der rechten

Schulter gebe es Hinweise für eine Reizung des Acromioclaviculargelenks, dieses

sei linksseitig radiologisch nachgewiesen degenerativ verändert, Druck auf das

Acromioclaviculargelenk links führe entsprechend zu Schmerzen. Zusätzlich

bestünden weitere Beschwerden am Bewegungsapparat, welche zum Teil schon seit

Jahren vorhanden gewesen seien, so zum Beispiel die Beschwerden an den Fingern

nach zweimaliger Schnittverletzung. Diese hätten den Beschwerdeführer

offensichtlich nicht wesentlich in seiner Berufstätigkeit eingeschränkt. Sie

hätten sich jedoch parallel zu den Beschwerden im Schulterbereich verstärkt,

hinzugekommen seien zudem Schmerzen in den Hüftgelenken. Aufgrund der

klinischen Untersuchung müsse der Verdacht auf eine beidseitige Coxarthrose

geäussert werden, was radiologisch bestätigt werden könne. Des Weiteren

bestünden Hinweise auf eine Chondropathia patellae beidseits. Die aktuellen

Röntgenbilder zeigten geringe knöcherne Anbauten retropatellar und an der

Tibia, jedoch noch keine wesentliche Verschmälerung des Gelenkspalts. Hingegen

fänden sich aktuell klinisch keine sicheren Hinweise auf einen zusätzlichen

Meniskusschaden, wie er gemäss Bericht des Schmerzzentrums [...] bestehen

solle. Weiter bestehe eine auffällige Druckschmerzhaftigkeit sämtlicher

medialer Bandstrukturen beider Kniegelenke und der Sehnenansatzstellen am Pes

anserinus. Für eine Ansatztendinose sprächen die vom Beschwerdeführer

geschilderten nächtlichen Schmerzen bei Aufeinanderliegen der Kniegelenke. Für

durch degenerativ veränderte Menisken verursachte Schmerzen würden eher

belastungsabhängige Schmerzen sowie Schmerzen bei Dreh- und Beugebewegungen im

Kniegelenk sprechen. In den letzten Monaten sei es zudem zu Schmerzen im

Bereich des kalkanearen Ansatzes der linken Achillessehne gekommen, zum Teil

auch am kalkanearen Ansatz der Plantarfascie. Beide Ansätze seien palpatorisch

druckempfindlich, radiologisch finde sich ein plantarer und kranialer

Fersensporn. Wesentlich an der Entstehung der Schmerzen mitbedingt dürfte der

starke Zug an den Sehnenansatzstellen durch die verkrampfte und verkürzte

Wadenmuskulatur sein. So seien nicht nur Bewegungen des linken Armes steif,

sondern sämtliche Bewegungen des Beschwerdeführers. Die Ischiokruralmuskulatur

sei deutlich verkürzt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch

Belastungen der unteren Extremität soweit wie möglich vermeide. Im Bereich der

Hände bestünden zum einen die erwähnten Schnittverletzungen, wobei sich

reizlose Narben im Bereich der Handfläche feststellen liessen. Zusätzlich seien

aber sämtliche proximalen und distalen Interphalangealgelenke degenerativ

verändert. Zum Teil sei eine Extension nicht mehr möglich. Aufgrund der

klinischen Untersuchung müsse zudem der Verdacht auf eine Rhizarthrose rechts

und eine Reizung der Extensor pollucis longus-Sehne rechts geäussert werden.

Erstere könne aber radiologisch nicht wie die Fingerpolyarthrose bestätigt

werden. Zudem bestünden Verdickungen in den Beugesehnen des rechten Daumens,

Kleinfingers und Zeigefingers. Sämtliche Veränderungen erklärten gut die vom

Beschwerdeführer geschilderte Morgensteifigkeit sowie Schmerzen bei Belastung

und Wetterfühligkeit. Bis anhin nie erwähnt worden seien die vom Beschwerdeführer

geschilderten intermittierenden lumbalen Schmerzen. Aufgrund der klinischen Untersuchung

dürfe am ehesten von einer Überlastung der Fazettengelenke lumbosakral

ausgegangen werden. Prädisponierend hierfür bestehe eine lumbosakrale

Hyperlordose sowie Skoliose und eine statistisch ungünstig wirkende abdominal

betonte Adipositas. Radiologisch fänden sich keine wesentlichen degenerativen

Veränderungen, insbesondere nicht der Intervertebralgelenke, jedoch ausgedehnte

Verkalkungen im Sinne einer Morbus DISH. Ausgedehnte Sehnenansatzverkalkungen

fänden sich auch im Beckenbereich. Ein Morbus DISH sei oft mit einem Diabetes

mellitus vergesellschaftet. Je nach Ausprägung könne es zu einer Abnahme der

Beweglichkeit des Achsenskeletts kommen, zum Teil seien sekundär Schmerzen

assoziiert, sofern es noch nicht zu einer vollständigen Versteifung gekommen

sei.

Aus rheumatologischer Sicht wirkten

sich vordringlich die residuellen Einschränkungen im linken Schultergelenk nach

Reinsertion der Supraspinatussehne und Acromioplastik sowie konsekutiver frozen

shoulder auf die Arbeitsfähigkeit aus, des Weiteren aber auch die degenerativen

Veränderungen der Hüftgelenke und Finger sowie der Morbus DISH. Aufgrund der

Einschränkungen, die der Hüftgelenke wegen gemacht werden müssten, seien die Einschränkungen

im Bereich der Kniegelenke bereits mitberücksichtigt. Aus rheumatologischer

Sicht seinen dem Beschwerdeführer lediglich noch körperlich leichte bis selten

mittelschwere, vorwiegend im Sitzen, jedoch auch im Stehen und Gehen

auszuübende Tätigkeiten zuzumuten. Die Gewichtslimite für Belastungen bis auf

Taillenhöhe betrage 15 kg. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer keine

Arbeiten mit Zwangshaltung im Oberkörper, keine repetitiven oder dauernden

Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen ausüben. Gelegentliche

Arbeiten über der Horizontalen und über Kopf seien jedoch möglich. Nicht

möglich seien Arbeiten, welche wiederholtes Gehen oder Steigen auf Leitern

erforderten sowie Arbeiten in der Höhe, ebenso wenig Gehen auf unebenem Grund.

Stark manuell belastende Arbeiten, insbesondere manuelle Feinarbeit oder Arbeit

mit grosser Kraftaufwendung mit den Händen seien ebenfalls nicht möglich,

ebenso wenig Exposition zu Kälte und Feuchtigkeit. Entsprechend angepasste

Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht

vollschichtig ausüben. Die Einschränkungen betreffend Belastung des

Schultergelenks bestünden sicher seit 2010, wobei jeweils im Anschluss an

operative Eingriffe, bzw. auch die Mobilisation in Narkose, 100%ige

Arbeitsunfähigkeiten von bis zu drei Monaten bestanden hätten. Aufgrund der

spärlichen Aktenlage könnten keine genauen Angaben darüber gemacht werden, ab

wann die Einschränkungen betreffend Belastung der Hüft- und Kniegelenke, des

Achsenskeletts und der Fingergelenke gälten. Sicher gälten sie ab dem aktuellen

Untersuchungsdatum. Die bisherige Tätigkeit als Metzger dürfte kaum den

genannten Einschränkungen entsprechen, so dass diese nicht mehr zumutbar sei.

Dies seit Beginn der Behandlung der linken Schulter. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

decke sich im Wesentlichen mit den Schlussfolgerungen aus der Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit des D.___, wobei dort nur zu den Einschränkungen

betreffend die Schulter Stellung genommen worden sei. Die übrigen Beschwerden

seien jedoch teilweise im Bericht des Schmerzzentrums [...] vom 31. Oktober

2013.

mitberücksichtigt. Die dort gemachten Einschränkungen entsprächen im

Wesentlichen den hier vorliegenden.

5.6.3

Im psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. L.___ wird festgehalten, der Beschwerdeführer

berichte davon, sich in psychischer Hinsicht belastet zu fühlen (IV-Nr. 77.1 S.

38.

ff.). Er denke, dass er kleinere Depressionen habe, indem er teilweise

traurig sei und oft gereizt reagiere. Er ziehe sich im Kontakt eher zurück und

wolle in Ruhe gelassen werden. Eine psychiatrische oder psychologische Therapie

habe er nie aufgesucht. Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er zwischen 07.00

und 08.00 Uhr aufstehe, ein Frühstück einnehme und zu Hause helfe, etwas

Ordnung zu machen, zu Kochen oder einzukaufen. Er gehe eine bis zwei Stunden

spazieren und besuche auch sein Grosskind. Er lese wenig und sehe nicht oft

fern, ihm fehle die Geduld dazu. Er habe allgemein schon immer wenige Kontakte

zu Kollegen gehabt, die Kontakte beschränkten sich hauptsächlich auf das

familiäre Umfeld. Sein Appetit sei eher zu stark, er habe 5 kg zugenommen. Er

habe Angst davor, dass mit seinem Gedächtnis etwas nicht stimme, da er

vergesslicher geworden sei. Gegen 22.00 / 23.00 Uhr gehe er zu Bett. Nach zwei

bis drei Stunden könne er nicht mehr gut schlafen und wälze sich hin und her.

Er träume immer unangenehm, oft über die Familie. Mit den Kindern gehe es gut,

zwei Söhne wohnten noch zu Hause. Die Ehefrau leide schon seit etwa 15 Jahren

unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen. Dennoch sei die Beziehung

zwischen ihnen gut. Sie erhalte eine volle IV-Rente.

Gemäss Einschätzung des

psychiatrischen Gutachters zeigt sich beim Beschwerdeführer eine etwas

belastete Anamnese. Er sei von 1980 bis 2005 in einer Dorfmetzgerei tätig

gewesen und habe dann in eine Grossmetzgerei wechseln müssen, wo er sich nicht

wohlgefühlt habe. Weiter zeige sich eine Belastung durch die familiäre

Situation, indem die Ehefrau seit Jahren mit massiven gesundheitlichen

Problemen kämpfe. In der Untersuchung finde sich ein einfach strukturierter,

etwas ängstlich und unsicher wirkender Beschwerdeführer, der ansonsten

psychopathologisch weitgehend unauffällig sei. Aus psychiatrischer Sicht

stünden keine Unterlagen zur Verfügung. Zusammenfassend könne festgehalten

werden, dass bei diesem schon seit längerer Zeit eine psychosozial belastende

Situation durch berufliche und familiäre Umstände vorliege, zudem kämpfe er

mittlerweile seit 2011 mit gravierenden gesundheitlichen Problemen, so dass er

die bisherige Tätigkeit als Metzger subjektiv kaum mehr ausüben könne. Er

reagiere in dieser Situation mittlerweile mit einer beginnenden

Anpassungsstörung im Sinne einer leichteren Reizbarkeit, Verunsicherung und

Ängstlichkeit. Es sei denkbar, dass die bei der Arbeitsabklärung vorgefundenen

leichten Inkonsistenzen vor dem Hintergrund dieser belastenden Situation

interpretiert werden müssten. Der Beschwerdeführer weise nur geringe Ressourcen

auf, die Ausweichmöglichkeiten seien recht beschränkt, was sich insgesamt

sicher ungünstig auf die Beschwerdeverarbeitung auswirke. Andererseits müsse

auch angenommen werden, dass doch somatische Befunde vorlägen, die eine

relevante Einschränkung rechtfertigten. Die psychische Beeinträchtigung sei

noch zu gering, um dadurch eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

begründen zu können. Theoretisch wäre dem Beschwerdeführer die bisherige wie

auch jegliche alternative Tätigkeit in vollem Umfang möglich. Es könnte sogar

damit gerechnet werden, dass sich der psychische Zustand stabilisieren würde,

wenn er wieder einer Erwerbstätigkeit nachginge.

5.6.4

Im orthopädischen

gutachterlichen Teil werden schliesslich von Dr. med. M.___ folgende

Röntgenbefunde festgehalten (IV-Nr. 77.1 S. 45 ff.): In der rechten Hand zeigten

sich degenerative Veränderungen der PIP-Gelenke Digiti II-IV,

Corticalis-Verdickungen am Schaft der Grundphalangen Digiti II-IV, Arthrosen

der DIP-Gelenke Digiti II-IV. An der linken Hand bestünden deutlich geringere

arthrotische Veränderungen, leichtgradige PIP-Arthrosen Digitus II-V sowie

DIP-Arhtrosen Digitus III. Beim Röntgen der LWS zeigten sich ossäre ventrale

«Spangen»-Überbrückungen an sämtlichen dargestellten Segmenten ohne

korrespondierende Verschmälerung des Zwischenwirbelraums. Die Läsionen

imponierten im Sinne einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose

DISH. Es sei unzweifelhaft eine DISH-Erkrankung vorhanden. In der Beckenübersicht

und Hüften sei eine Coxarthrose rechts mehr als links mit Osteophyten cranial

ersichtlich, aber insbesondere caudal rechts mehr als links und verschmälertem

Gelenkspalt im Sinne einer «coxarthrose encerclante» beidseits. Nicht ganz

eindeutig zu klären sei, ob die Veränderungen nicht hauptsächlich

extraartikulär im Sinne von Hyperostosen zu deuten seien. Zusätzlich bestehe

eine leichte CAM-Deformation am Femurkopf rechts mehr als links. Hyperostosen

am Ansatz des Glutaeus medius und des Tensor fasciae latae sowie im Bereich des

Beckens. Bei den Kniegelenken fänden sich kleine Hyperostosen am Ansatz der

Achilessehne am Calcaneus sowie am Ansatz der Plantar-Faszie am Calcaneus,

jedoch keine grösseren Ausbauten sowie kein wirklich radiologisch grosser,

sichtbarer Fersensporn.

In seiner Beurteilung kommt der

Gutachter zum Schluss, im Jahre 2010 seien die Schulterbeschwerden in der

dominanten linken Schulter derart stark gewesen, dass wegen sichtbarer Läsionen

der Rotatorenmanschette operative Interventionen nötig gewesen seien. Der

postoperative Erfolg sei schlecht gewesen. Es habe sich eine frozen shoulder

entwickelt. Die Leidensgeschichte bezüglich eingeschränkter

Schulterbeweglichkeit habe sich über zwei Jahre hingezogen, die

Schmerzsituation sei weder durch intra- noch durch extraartikuläre

Infiltrationen und Injektionen und auch nicht durch die erneute

Schulteroperation wesentlich verbessert worden. Als Begründung für das

Auftreten der postoperativen schlechten Verlaufs mit frozen shoulder sei in den

Unterlagen immer wieder der Diabetes mellitus angeschuldigt worden. Bei

Durchsicht der aktuellen Röntgenbilder falle die Spondylitis hyperostotica DISH

auf. Diese sei mehrheitlich mit einem Diabetes mellitus Typ II

vergesellschaftet. In der Literatur sei bekannt, dass Patienten mit DISH

vermehrt zu schlechten postoperativen Verläufen neigten, wenn intraartikuläre

Operationen durchgeführt würden. Die bisherigen Tätigkeiten, die der

Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle habe vornehmen müssen, seien mit dem

Heben von schweren Gewichten verbunden gewesen. Für diese Tätigkeiten sei er

angesichts der Gesamtdiagnosen (eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links bei

DISH) nicht mehr geeignet. Es müsste eine Tätigkeit gefunden werden, die

abwechslungsweise Stehen, Sitzen und Gehen beinhalte, dies ohne winterlichen

Witterungsbedingungen gross ausgesetzt zu sein. Allenfalls könnten auch

Chauffeur-Dienste angedacht werden. In der subjektiven Einschätzung des

Beschwerdeführers könne sich dieser vorstellen, im Sicherheits-, Überwachungs-

oder Portierdienst tätig zu sein. In einer angepassten, dem Bildungsniveau des

Beschwerdeführers entsprechenden Tätigkeit könne eine vollschichtige

Arbeitsfähigkeit erreicht werden.

5.7

Laut Bericht von Dr. med. F.___

vom 14. Januar 2016 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 15. Januar 2016) seien neben

der Schulterproblematik beim Beschwerdeführer neue Befunde / Diagnosen

aufgetreten:

- Chronifziertes

Schmerzsyndrom im Sinne eines oberen Quadrantensyndroms links mit zunehmenden

Cephalgien, sympathically maintained pain, Übergang zur Hemialgesie, bei

- subacromialer und

glenohumeraler Infiltration links 28.08.2012 und 16.04.2012

- Schulterarthroskopie

mit Capsulotomie und subacromialem Débridement, Acromioplastik und Bicepssehnentenotomie

links am 24.02.2012

- Frozen

shoulder bei Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion

und Acromioplastik links am 28.09.2010 sowie geschlossener Narkosenmobillisation

im April 2011

- Coxarthrose mit

Pinzer-Impingement rechts

- Chondropathie bei degenerativem

Innenmeniskus-Schaden des rechten Kniegelenks

- Rezidivierende Lumbalgien,

Spondylarthrose L 3/4, L 4/5 und L5/S1

- Depressive ängstliche Verstimmung

- Als Nebendiagnosen Diabetes

mellitus Typ II und arterielle Hypertonie

Der Verlauf in Bezug auf die Schulter

sei mit einer Verschlimmerung der Beschwerden verbunden. Seit vier Monaten

könne der Beschwerdeführer nicht einmal mehr das Geschirr abwaschen. Es komme

zu Rückenschmerzen mit lumbaler Blockierung, sobald er die Hände nach vorne

halte. Nachts kämen Schulterschmerzen, wenn er auf der linken Schulter liege. Er

könne sich auch die Socken nicht mehr selber anziehen oder die Treppe aufwärts

steigen. Bei längerem Stehen kämen Rückenschmerzen. Bei der Untersuchung fielen

ein ausgeprägt vermehrter Muskeltonus, eine diffuse Hemialgesie links, Sacrum

in Linkstorsion, diffuse Tender- und Triggerpoints gluteal links mit muskulärem

Hypertonus, intermittierend blockierte Beweglichkeit L 3-5 (ohne radikuläre

Symptomatik), verminderte Hüftrotation links, Dolenz über dem medialen

Gelenkspalt des linken Knies und Dolenz bei Varisation auf, eine Schulterelevation

sei nicht über 90 Grad links möglich. Zusätzlich zu den bekannten

Schulterschmerzen seien nun auch Rückenschmerzen, Hüft- und Knieschmerzen links

vorhanden. Was die im IV-Gutachten festgehaltene angepasste Verweistätigkeit anbelange,

so seien folgende Feststellungen nicht mehr aktuell: Eine Tätigkeit im Stehen

könne wegen der Rückenschmerzen nicht ausgeführt werden, eine solche im Gehen

sei wegen der Gehbehinderung von der Hüfte her nicht möglich. Da der

Beschwerdeführer einen Gehstock benötige, den er wegen der Schulter rechts

greifen müsse, sei ein Gebrauch der Hände für andere Tätigkeiten nicht möglich.

Die Gewichtslimite von 15 kg sei auch unrealistisch.

6.

Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 14. August 2014

ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Wie bereits erwähnt, ist einem

durch externe Spezialärzte erstellten Gutachten, das im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholt wurde, der Beweiswert nur dann abzusprechen,

wenn konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (E. II.

4.

).

6.1

Zum polydisziplinären

Gutachten kann zunächst festgestellt werden, dass dieses auf einer umfassenden

Aktenkenntnis und –analyse beruht, wie sich aus der einleitenden Darlegung der

Aktenlage ergibt. Der Beschwerdeführer wurde von auf den entsprechenden

Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen eingehend untersucht und es wurden aktuelle

bildgebende Untersuchungen gemacht. Die Expertisen beruhen auf vollständigen

Grundlagen und erfüllen damit die Anforderungen an ein beweiskräftiges

medizinisches Gutachten.

6.2

Auch inhaltlich vermögen die

gutachterlichen Ausführungen zu überzeugen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht

bestehen keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesichtspunkte, was

unbestritten ist. Auch was die psychiatrische Komponente anbelangt, sind die

gutachterlichen Einschätzungen unbestritten und nachvollziehbar. Dementsprechend

liegt beim Beschwerdeführer keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende

psychiatrische Erkrankung vor. Die Rede ist von einer psychosozial belastenden

Situation durch berufliche und familiäre Umstände, was angesichts der

gesundheitlichen Probleme der Ehefrau und den eigenen gesundheitlichen

Schwierigkeiten in der bisherigen Tätigkeit als Metzger einleuchtend erscheint.

Die Reaktion auf diese Situation wird nachvollziehbar als beginnende

Anpassungsstörung gesehen. Aus einer solchen lässt sich jedoch, wie gutachterlich

richtigerweise festgehalten wird, nicht eine invaliditätsrelevante

Arbeitsunfähigkeit ableiten.

Auch die rheumatologische Beurteilung

erweist sich inhaltlich als nachvollziehbar. Die gestellten Diagnosen entsprechen

den anderen medizinischen Einschätzungen und die daraus gefolgerten

Einschränkungen sind mit Blick auf die erhobenen Befunde schlüssig. Unter

eingehender Würdigung der bisherigen Krankengeschichte wird nachvollziehbar

erläutert, inwiefern die verschiedenen medizinischen Massnahmen im Bereich der

Schulter objektiv einen guten Verlauf gehabt, die Schmerzen in der Schulter

aber subjektiv weiterhin fortbestanden hätten. Die Entwicklung einer frozen

shouler aufgrund eines gleichzeitig bestehenden Diabetes mellitus wird

schlüssig hergeleitet, wobei diese Wechselwirkung auch von anderen behandelnden

Ärzten bereits angesprochen worden war. Schliesslich werden unter Darlegung der

aktuellen Befundlage nachvollziehbar aus rheumatologischer Sicht bestehende Einschränkungen

im linken Schultergelenk, degenerative Veränderungen der Hüftgelenke und Finger

und ein Morbus DISH genannt. Das aufgrund dessen hergeleitete Tätigkeitsprofil

ist gemessen an den bestehenden Einschränkungen einleuchtend. So wird – im

Einklang mit allen übrigen medizinischen Einschätzungen – die bisherige

Tätigkeit als Metzger seit Beginn der Behandlung der Schulter als nicht mehr

zumutbar erachtet. Körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten,

vorwiegend im Sitzen (mitunter aber auch im Stehen und Gehen) sind indessen vollschichtig

zumutbar. Dies gilt gemäss gutachterlicher Einschätzung mit Sicherheit ab dem

Begutachtungszeitpunkt.

Schliesslich ist auch die orthopädische

Beurteilung nachvollziehbar, wobei sich diese mit der rheumatologischen

Einschätzung deckt. Die insbesondere gestützt auf die aktuellen Röntgenbilder

festgestellten Diagnosen werden schlüssig hergeleitet, dabei wurden neben der

Schulterproblematik auch Finger, Lendenwirbelsäule und die unteren Extremitäten

miteinbezogen. Wie die rheumatologische Gutachterin weist auch der Orthopäde

auf den Zusammenhang zwischen frozen shoulder und Diabetes mellitus hin. Auch

er erachtet die bisherige Tätigkeit aufgrund der dort bestehenden Notwendigkeit

des Hebens von schweren Gewichten mit Blick auf die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit

links als nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Verweistätigkeit erachtet aber

auch er als vollschichtig möglich, wobei diese abwechslungsweise stehend,

sitzend und gehend auszuführen wäre, wie es auch aus rheumatologischer Sicht

ausgeführt wurde.

6.3

Die Einwendungen des

Beschwerdeführers vermögen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen

Feststellungen nicht zu schmälern:

6.3.1

Widersprüchlichkeiten zwischen

der orthopädischen und der rheumatologischen Beurteilung sind hinsichtlich der

gestellten Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht

ersichtlich. Auch wenn die rheumatologische Gutachterin davon spricht, dass

eine nach Februar 2012 durchgeführte Steroidinfiltration eine wesentliche

Verbesserung der Schulterproblematik zur Folge gehabt habe, während der orthopädische

Facharzt ausführt, weder die Schulteroperation noch die Infiltrationen hätten

zu einer wesentlichen Verbesserung der Schulterbeweglichkeit geführt, so werden

die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schulterproblematik doch

einhellig dargelegt und es wird aufgrund dessen übereinstimmend von einer

vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer

vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit

ausgegangen.

6.3.2

Wenn geltend gemacht wird, in

der Zeit von August 2010 bis Februar 2012 habe gemäss den medizinischen Akten

beim Beschwerdeführer in keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit für eine

angepasste Tätigkeit bestanden, so wird verkannt, dass die insbesondere vom

Hausarzt, Dr. med. F.___, der kein Facharzt in den entsprechenden Gebieten

ist, immer wieder attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig

begründet wird und sich ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers stützt. Hier ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,

dass behandelnde Ärzte mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Entgegen

der Behauptung des Beschwerdeführers hat Dr. med. G.___ in seinen Berichten

(erwähnt werden insbesondere diejenigen vom 20. März und 26. September

2011, IV-Nr. 41 S. 9 und 12) keine Arbeitsunfähigkeiten festgelegt. Gemäss

einleuchtender gutachterlicher Beurteilung bestanden die Einschränkungen

aufgrund der Schulterproblematik seit 2010, wobei nach den operativen

Eingriffen jeweils kurze Phasen von vollständiger Arbeitsunfähigkeit (bis zu

drei Monate) bestanden. Bezüglich der übrigen, am Bewegungsapparat geltend

gemachten Schmerzen lässt sich nach korrekter gutachterlicher Feststellung

nicht angeben, ab wann diese Einschränkungen bestanden, sie gelten sicherlich

ab dem Begutachtungszeitpunkt. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die

Aktenlage zu teilen. In den Akten finden sich für die Jahre 2011 und 2012 keine

Hinweise auf andere Beschwerden als die Schulterproblematik, so hat der Beschwerdeführer

im Intake-Gespräch (IV-Nr. 14) nichts Derartiges erwähnt, in den Arztberichten

von Dr. med. F.___ vom 11. Februar 2012 (IV-Nr. 41) und 27. Februar 2013

(IV-Nr. 51) ist ebenfalls keine Rede davon. Erstmals werden in der Evaluation

der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 27. Juni 2013 (IV-Nr. 60) ein

chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und Polyarthrosen

genannt. Vor diesem Hintergrund scheint es korrekt, ab dem

Begutachtungszeitpunkt auf das eingeschränkte Tätigkeitsprofil zu schliessen.

Was die Arthrose an den Händen anbelangt, so wurde diese vom Beschwerdeführer

bereits anlässlich des Intake-Gesprächs erwähnt und im Einwandschreiben vom 12.

Juli 2012 (IV-Nr. 47) wurde erstmals geltend gemacht, dass diese sowie ein

Unfallereignis aus dem Jahr 1993, bei dem der Beschwerdeführer eine Verletzung

an der rechten Hand erlitten habe, unberücksichtigt geblieben seien. Hierzu ist

einzuwenden, dass der Beschwerdeführer trotz dieser offensichtlich seit Jahren

bestehenden Problematik in seiner recht schweren Tätigkeit als Metzger

offensichtlich nicht behindert war. Zudem werden auch diese Aspekte im

Gutachten mitberücksichtigt.

6.3.3

Schliesslich vermag auch der im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht des Hausarztes, Dr. med. F.___,

vom 14. Januar 2016 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 15. Januar 2016) den

Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Das darin genannte Beschwerdebild

entspricht demjenigen, das sich zum Begutachtungszeitpunkt präsentierte. Es sind

darin keine neuen Gesichtspunkte feststellbar.

6.4

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts und der Arbeitsunfähigkeit zu Recht auf das polydisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ abgestellt hat. Demnach ist dem

Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Metzger seit August 2010 (Beginn

der Behandlung der Schulter) nicht mehr zumutbar. In einer angepassten

Verweistätigkeit besteht hingegen eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Was

die Festlegung der kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen der operativen

Eingriffe anbelangt, so wurden diese vom RAD (Dr. med. I.___, Fachärztin für

Neurologie, IV-Nr. 61) folgendermassen festgelegt:

- 100

% vom 20. August 2010 bis 14. Mai 2011

- 0

% vom 15. Mai 2011 bis 23. Februar 2012

- 100

% vom 24. Februar bis Juli 2012

- 0

% seit August 2012

Dies lässt sich aufgrund der Aktenlage

nachvollziehen. Der Beschwerdeführer zog sich den Sehnenriss in der linken

Schulter am 15. Juli 2010 zu und war seit dem 23. August 2010 zu 100 %

arbeitsunfähig (IV-Nr. 3 S. 7 Ziff. 6.2). Es folgten eine Operation am

28.

September 2010 (IV-Nr. 8 S. 3 f.) und eine

Narkosemobilisation am 19. April 2011, wodurch das am 14. März 2011 begonnene

Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 37) bis am 15. Mai 2011 unterbrochen werden

musste und anschliessend fortgesetzt wurde (IV-Nr. 34). Somit erklärt sich eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. August 2010 bis 14. Mai 2011. Durch die

Narkosemobilisation konnte die Schulterbeweglichkeit offenbar verbessert werden

(vgl. z.B. IV-Nr. 41 S. 10 ff.). Es ist keine Arbeitsunfähigkeit

ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer aber weiterhin unter starken Schmerzen

litt, wurde am 24. Februar 2012 eine Schulterarthroskopie durchgeführt. Diese

hatte einen stationären Aufenthalt bis zum 29. Februar 2012 zur Folge (IV-Nr.

47.

S. 6 ff.). Mit Bericht vom 24. April 2012 teilte die Uniklinik H.___ mit,

der Beschwerdeführer leide weiterhin unter einer deutlich ausgeprägten

Schmerzsymptomatik, weshalb eine glenohumerale Infiltration durchgeführt werde.

Die nächste Schultersprechstunde wurde auf Juli 2012 angesetzt (IV-Nr. 51 S. 15

f.). Dem Bericht der Uniklinik H.___ vom 3. Juli 2012 (IV-Nr. 51 S. 13 f.)

lässt sich dann entnehmen, die Infiltration hätte zu einer kurzfristigen

Schmerzlinderung geführt, der Befund sei ähnlich wie im Zeitpunkt der letzten

Untersuchung mit guter glenohumeraler Beweglichkeit. Die Aussenrotation sei

hingegen wieder deutlich schlechter. Es bestehe eine Tendenz zur erneuten Einsteifung.

Damit ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Februar bis Juli 2012

wiederum ausgewiesen. Ab August 2012 geht die RAD-Ärztin sodann von einer

vollen Arbeitsfähigkeit aus, was hinsichtlich der oben stehenden Erwägungen zur

Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ korrekt

ist. Da dem Beschwerdeführer im Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Verweistätigkeit attestiert wird und sich der Gesundheitszustand in

etwa gleich darstellt, wie in den Phasen, für die der RAD von einer vollen

Arbeitsfähigkeit ausgeht, können die von diesem vorgenommenen Abgrenzungen der

Arbeitsfähigkeit übernommen werden.

Damit ergibt sich nach Ablauf des

Wartejahres im August 2011 Folgendes: Der Beschwerdeführer war von August 2011

bis zum 23. Februar 2012 in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. Vom 24.

Februar bis 31. Juli 2012 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit, ab dem 1. August 2012 war der Beschwerdeführer wiederum

vollumfänglich arbeitsfähig (in einer Verweistätigkeit).

7.

Der Beschwerdeführer lässt

die Bemessung des Valideneinkommens beanstanden. Es sei nicht erhoben worden,

was er 2011 verdient hätte. Es sei davon auszugehen, dass der Grundlohn

gestiegen wäre, zumal 2011 ein neuer Gesamtarbeitsvertrag mit höheren

Mindestlöhnen in Kraft getreten sei.

7.1

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des

Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom

letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

anzupassen. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung

der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen

Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen

kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im individuellen Konto der AHV

(IK) bestimmt werden.

7.2

Es ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer nach wie vor in der angestammten Tätigkeit arbeiten würde,

wäre der Gesundheitsschaden nicht eingetreten. Es ist daher auf den zuletzt

erzielten Lohn abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des

Valideneinkommens den Arbeitgeberfragebogen der letzten Arbeitgeberin vom 19.

Januar 2011 (IV-Nr. 11) herangezogen, worin festgehalten wird, der Lohn

2011.

betrage CHF 60'882.90 pro Jahr bzw. CHF 4'683.30 pro Monat (IV-Nr. 11

S. 2). Gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2013

hat der Arbeitgeber auf telefonische Nachfrage hin angegeben, der Lohn 2012

hätte gleich viel betragen wie 2011. Laut Protokolleintrag vom 4. November 2013

kamen zum Lohn Bonuszahlungen hinzu, was sich auch aus den dem

Arbeitgeberfragebogen beigelegten Lohnblättern ergibt. Gestützt darauf ist die

Beschwerdegegnerin von einem Jahreslohn von CHF 62'980.00 ausgegangen. Insofern

kann nicht behauptet werden, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen

nicht ermittelt. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Zahlen gemäss

Arbeitgeberfragebogen abgestellt. Im Übrigen wäre der gemäss Gesamtarbeitsvertrag

für das Schweizerische Metzgergewerbe geltende Mindestlohn mit CHF 4'675.00

geringer.

8.

Auch die Bemessung des

Invalideneinkommens lässt der Beschwerdeführer bestreiten. Es werde ab dem 1.

August 2012 eine Berechnung auf neuen Grundlagen vorgenommen. Dies sei nicht

zulässig, da der mögliche Rentenbeginn am 20. August 2011 festzusetzen und

das Verhältnis zwischen Validen- und Invalideneinkommen auf diesen Grundlagen

festzulegen sei.

8.1

Da der Beschwerdeführer keine

zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die

zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, die

betriebsüblichen Wochenstunden aufgerechnet und eine Anpassung an die Teuerung

vorgenommen. Der gewählte Tabellenlohn (2010 TA1, Total Niveau 4 Männer,

CHF 4'901.00 für die Zeit vor dem 1. August 2012 bzw. 2012

TA1_tirage_skill_level / Total Niveau 1 Männer, CHF 5'210.00 für die Zeit

ab dem 1. August 2012) scheint im Lichte des Zumutbarkeitsprofils korrekt,

denn der Beschwerdeführer kann nur noch leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten

verrichten. Letzteres wird auch nicht beanstandet, sondern es wird geltend

gemacht, die LSE 2012 hätte nicht zur Anwendung kommen dürfen, da der

Rentenbeginn im August 2011 liege. Dem ist nicht zuzustimmen. Die LSE 2012 war

zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bekannt und das Bundesgericht bejaht

die Anwendbarkeit der LSE 2012 (BGE 142 V 178 E. 2.5 S. 183 ff.). Im

Übrigen würde auch die Anwendung der LSE 2010 den Invaliditätsgrad nicht in anspruchsrelevanter

Weise verändern.

Damit erweist sich die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens als korrekt.

Ebenso wurden für die Zeit vom 20. August 2011 bis 23. Februar 2012

richtigerweise die Wochenstunden (:40 x 41.7) sowie der Nominallohnindex

2010-2011 (: 100 x 101.0) aufgerechnet und für die Zeit ab dem 1. August 2012

lediglich die Wochenstunden (:40 x 41.7) berücksichtigt, da das

Valideneinkommen ab dieser Zeit auf der LSE 2012 beruht.

9.

Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen.

Die Beschwerdegegnerin hat indessen einen Abzug von 10 % vorgenommen.

9.1

Wird das Invalideneinkommen

auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung

die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V

75.

E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom

8.

Januar 2013 E. 4.4).

9.2

Die Frage, ob aufgrund der

Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage,

welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der

Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bilden dessen Bemessung dagegen eine

Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle

darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81).

9.3

Der Beschwerdeführer war zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 57 Jahre alt. Er ist in der Lage,

eine angepasste Verweistätigkeit in einem 100 %-Pensum auszuführen.

Leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten sind möglich, dies

abwechslungsweise im Stehen, Sitzen und Gehen. Weiter besteht eine

Gewichtslimite von 15 kg für Belastungen bis auf Taillenhöhe und es sollten

keine Arbeiten mit Zwangshaltung im Oberkörper sowie repetitive oder dauernde

Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen ausgeübt werden. Als nicht

möglich erachtet werden Arbeiten, welche wiederholtes Gehen oder Steigen auf

Leitern erfordern sowie Arbeiten in der Höhe oder Gehen auf unebenem Grund. Das

Tätigkeitsprofil schliesst auch stark manuell belastende Arbeiten aus. Vor

diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von

10.

% gewährt. Diese Einschätzung lässt sich im Rahmen der

Angemessenheitsprüfung nicht beanstanden. Allenfalls liesse sich aufgrund der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigentlich nie eine andere Tätigkeit als die

des Metzgers ausgeübt hat (was er nun unbestrittenermassen nicht mehr kann),

ein zusätzlicher geringer Abzug diskutieren. Dem ist aber entgegenzuhalten,

dass das hier zumutbare Tätigkeitsprofil im Bereich der Hilfsarbeiten keine

spezifischen Anforderungen an eine Ausbildung kennt. Auch das Alter und

allfällige geringfügige Sprachkenntnisse spielen in diesem Tätigkeitsbereich

eine untergeordnete Rolle bzw. rechtfertigen keinen leidensbedingten Abzug.

Insofern ist der gewährte Abzug von 10 % zu bestätigen. Der geforderte maximale

Abzug von 25 % wäre im Vergleich zu anderen denkbaren Einschränkungen eindeutig

zu hoch bemessen. Ein Abzug von 15 % oder gar 20 % würden indessen keinen

rentenrelevanten Invaliditätsgrad ergeben, wie sich aus der Berechnung in E.

II. 10 nachstehend ergibt.

10.

Nach dem Gesagten ergibt sich

folgender Einkommensvergleich:

ab dem 20. August 2011:

Valideneinkommen: CHF 62'980.00

Invalideneinkommen: CHF 55'732.00

Invaliditätsgrad: 12

%

ab dem 24. Februar 2012:

Valideneinkommen: CHF 62'980.00

Invalideneinkommen: CHF 0

Invaliditätsgrad: 100

%

ab dem 1. August 2012:

Valideneinkommen: CHF 62'980.00

Invalideneinkommen: CHF 58'659.00

Invaliditätsgrad: 7

%

Die Berechnung ergibt einen

befristeten Anspruch auf eine volle Invalidenrente ab dem 1. Februar 2012. In

der Folge ist ab dem 1. August 2012 eine Besserung des

Gesundheitszustandes eingetreten. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen

Frist von Art. 88a Abs. 1 IVV besteht ab dem 1. November 2012 kein

Rentenanspruch mehr, denn der Invaliditätsgrad liegt unter 40 %.

Was die Gewährung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf solche in der angefochtenen Verfügung nicht verneint, indem sie

dem Beschwerdeführer Unterstützung bei der Stellensuche im Sinne einer

Stellenvermittlung nach Art. 18 IVG angeboten hat. Von weiterführenden

beruflichen Massnahmen ist aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des

Beschwerdeführers indessen nichts zu erwarten.

11.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber