VSBES.2016.15
Invalidenrente
10. Mai 2017Deutsch51 min
Source so.ch
Urteil vom 10. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch Susanne
Schaffner-Hess, Rechtsanwältin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 25. November 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ geboren 1958
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 12. Januar 2011 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen
Schulterproblemen nach einer Operation der linken Schulter infolge Sehnenrisses
zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 3). Er sei
seit dem 1. Januar 2009 zu 100 % als Metzger bei der B.___ AG [...] tätig
gewesen und seit dem 20. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin
gewährte dem Beschwerdeführer zunächst eine Frühinterventionsmassnahme in Form
eines Belastbarkeitstrainings in der C.___ vom 14. März bis 13. Juni 2011
(IV-Nr. 22). Aufgrund eines zweiten Eingriffs an der Schulter am 19. April 2011
(IV-Nr. 33) musste dieses unterbrochen werden. Am 16. Mai 2011 trat der
Beschwerdeführer wieder in die C.___ ein (IV-Nr. 35).
2.2 Mit Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 16. Januar 2012 (IV-Nr. 38) wurde diese beendet,
weil sich der Beschwerdeführer wiederum einer Operation unterziehen musste. Es
sei mit ihm vereinbart worden, dass er sich wieder melde, wenn die Operation
vorbei sei und er sich für einen Arbeitsversuch bereit fühle.
3.
3.1 Mit Vorbescheid vom 13. Juni
2012 (IV-Nr. 43) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, das Leistungsbegehren in Bezug auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Rente abzuweisen. Der Beschwerdeführer liess
dagegen am 12. Juli 2012 Einwand erheben (IV-Nr. 47), woraufhin die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Abklärungen vornahm. Ausserdem wurde im D.___ eine
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gemacht (IV-Nr. 60).
3.2 Mit erneutem Vorbescheid vom
27. September 2013 (IV-Nr. 65) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
an, ihm ab 1. Februar 2012 eine bis 31. Oktober 2012 befristete volle
Invalidenrente zu gewähren. Der Beschwerdeführer liess dagegen am 1. November
2013 wiederum Einwand erheben (IV-Nr. 66).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin liess
den Beschwerdeführer in der Folge durch die Begutachtungsstelle E.___ polydisziplinär
begutachten. Das Gutachten wurde am 14. August 2014 erstattet (IV-Nr. 77.1).
4.2 Nach wiederum durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 86 und 89) gewährte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2015 (Aktenseite [A.S.] 1
ff.) vom 1. Februar bis 31. Oktober 2012 eine befristete ganze Invalidenrente.
Ab dem 1. November 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch. Zudem stellte
sie fest, dass ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zurzeit nicht
bestehe.
5. Gegen die eben genannte
Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 15. Januar 2016 (A.S. 9 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2015 (recte:
25. November 2015) sei aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer sei ab August 2011 eine ganze IV-Rente und ab November 2012
mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
3. Dem
Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin einzusetzen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 (A.S. 35 f.), die Beschwerde
sei abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 20.
September 2016 (A.S. 40 f.) weist das Versicherungsgericht das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin ab.
8. Der Beschwerdeführer lässt
sich am 29. November 2016 (A.S. 48 f.) noch einmal vernehmen, die Beschwerdegegnerin
hält in ihrer Duplik vom 3. Januar 2017 (A.S. 51) an ihrem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde fest.
9. Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 2. Februar 2017 (A.S. 53 ff.) eine Kostennote zu den
Akten.
10. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in der Beschwerdeantwort (A.S. 35
f.) dar, die polydisziplinären medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass
dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Metzger seit dem 20. August
2010.
dauernd nicht mehr zumutbar sei. Die gesundheitliche Situation habe sich
vor Ablauf der Wartezeit im August 2011 wieder verbessert, so dass ihm ab dem
15.
Mai 2011 angepasste Tätigkeiten wiederum vollschichtig zumutbar gewesen
seien. Durch den erfolgten Schultereingriff am 24. Februar 2012 sei ab
diesem Zeitpunkt bis Juli 2012 für eine angepasste Verweistätigkeit medizinisch
vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab August 2012 habe
in einer angepassten Verweistätigkeit wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bestanden. Aus rheumatologisch/ortho-pädisch-chirurgischer Sicht könnten dem
Beschwerdeführer nach wie vor körperlich leichte bis selten mittelschwere,
vorwiegend im Sitzen, jedoch auch im Stehen und Gehen auszuübende Tätigkeiten
zugemutet werden. Die Gewichtslimite für Belastungen bis auf Taillenhöhe
betrage 15 kg. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer keine Arbeiten mit
Zwangshaltung im Oberkörper, keine repetitiven oder dauernden Arbeiten mit den
Armen in oder über der Horizontalen ausüben. Gelegentliche Arbeiten über der
Horizontalen über Kopf seien jedoch möglich. Nicht möglich seien Arbeiten,
welche wiederholtes Gehen oder Steigen auf Leitern sowie Arbeiten in der Höhe,
ebenso wenig Gehen auf unebenem Grund erforderten. Stark manuell belastende
Arbeiten, insbesondere manuelle Feinarbeit oder Arbeit mit grosser Kraftaufwendung
mit den Händen seien ebenfalls nicht möglich, ebenso wenig Exposition zu Kälte
und Feuchtigkeit. Entsprechend angepasste Tätigkeiten könne der
Beschwerdeführer vollschichtig ausüben. Aus einer solchen Tätigkeit könne er
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
Bei der Berechnung des
Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten
Eingliederung Rechnung getragen und auf dem Tabellenlohn einen Abzug von
10.
% vorgenommen. Damit ergebe sich ab dem 20. August 2011 ein Invaliditätsgrad
von 12 %, vom 24. Februar bis 31. Juli 2012 ein solcher von 100 %
und ab dem 1. August 2012 ein Invaliditätsgrad von 7 %.
Als medizinische Entscheidgrundlage
liege das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 14. August
2014.
vor. Dieses liefere eine begründete und einleuchtende Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe sich mit
den Einwendungen dazu auseinandergesetzt. Weitere medizinische Abklärungen
seien nicht angezeigt. Was den Einwand anbelange, es seien die Unfallakten aus
dem Jahr 1993 zur Beurteilung der Handfunktion rechts heranzuziehen, so habe
der RAD darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz der entsprechenden
Einschränkungen weiterhin seine angestammte Tätigkeit als Metzger habe ausüben
können. Zudem sei die im Jahr 1993 erlittene Handverletzung im Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Beschwerden im Bereich der Hüfte, Knie und rechten
Hand, auch wenn sie bereits im Zeitraum August 2010 bis Februar 2012 vorgelegen
hätten, seien nicht in einem solchen Ausmass vorhanden gewesen, dass sie zu
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Die entsprechenden
Beschwerden seien im Gutachten und auch vom RAD gewürdigt worden. Auch der mit
der Beschwerde neu eingereichte Bericht des Hausarztes, Dr. med. F.___, vom
14.
Januar 2016 vermöge nichts zu ändern. Die vorgebrachten
Einschränkungen seien nach wie vor mit einer leichten Überwachungstätigkeit
vereinbar.
Das Valideneinkommen sei nicht zu
bemängeln. Es werde diesbezüglich auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten
telefonischen Erhebungen vom 27. September und 4. November 2013 mit dem
ehemaligen Arbeitgeber sowie den von diesem eingereichten Arbeitgeberbericht
vom 19. Januar 2011 verwiesen. Was das Invalideneinkommen betreffe, so
seien die neuen LSE-Tabellen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des
IV-Rundschreibens Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 zu berücksichtigen.
Ein höherer leidensbedingter Abzug als
10.
% rechtfertige sich nicht, denn Hilfsarbeiter würden auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirke
sich in diesen Tätigkeitsbereichen nicht lohnsenkend aus. Da die Erwerbstätigkeit
im entsprechenden Kompetenzniveau keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache
erfordere, seien sprachliche Schwierigkeiten nicht abzugsrelevant. Hier sei
auch auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ hinzuweisen, gemäss
welchem der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche.
Wenn der Beschwerdeführer bereit und
motiviert sei, seine Restarbeitsfähigkeit gemäss dem erwähnten fachmedizinisch
definierten Zumutbarkeitsprofil zu verwerten, könne ihm bei der Suche nach
einer geeigneten Arbeitsstelle geholfen werden. Er werde ersucht, der
Beschwerdegegnerin zu gegebener Zeit schriftlich mitzuteilen, wenn er diese
Unterstützung in Anspruch nehmen möchte.
Der Beschwerdeführer habe ab 1.
Februar 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Ab 1. August 2012 betrage der
Invaliditätsgrad weniger als 40 %. Die Rentenzahlungen seien deshalb unter
Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) bis 31. Oktober 2012 zu befristen. Ein Anspruch auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe zurzeit nicht.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 9 ff.) sowie der Replik (A.S. 48 f.) entgegenhalten,
das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 14. August 2014 weise
wesentliche Mängel auf und kläre den medizinischen Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich. Es weise Widersprüchlichkeiten in der Beurteilung der gesundheitlichen
Einschränkungen auf und beantworte resp. begründe in seinen Schlussfolgerungen
wesentliche Fragen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht resp. würden
Schlussfolgerungen allgemeiner Art gezogen, die in keiner Weise durch die
Feststellungen im Gutachten oder durch die medizinischen Akten begründet
würden. Konkret seien folgende Mängel zu rügen:
Das Gutachten weise Widersprüchlichkeiten
zwischen der orthopädischen und der rheumatologischen Beurteilung auf. Obwohl
im rheumatologischen Gutachten einerseits aufgeführt werde, Infiltrationen
brächten keine Verbesserung der Beweglichkeit der Schulter, werde andererseits
von einer nach dem 24. Februar 2012 durchgeführten Steroidinfiltration
behauptet, diese habe eine wesentliche Verbesserung gebracht. Dagegen begründe
der Orthopäde einlässlich, dass weder die Schulteroperation noch die
Infiltrationen zu einer wesentlichen Verbesserung der Schulterbeweglichkeit
geführt hätten.
Für die Zeit von August 2010 bis
Februar 2012 zeigten die medizinischen Akten auf, dass beim Beschwerdeführer in
keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden
habe. Dies zeige sich in den Berichten von Dr. med. G.___ vom 30. März
2011.
und 26. September 2011. Der Abschlussbericht der C.___ vom 16. Januar
2012.
zeige auf, dass sich die Schmerzsituation verschlimmert habe. Dr. med.
F.___ habe am 11. Februar 2012 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit August 2010 bestätigt. Das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ begründe
in keiner Weise eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit für
die Zeit von August 2011 bis Februar 2012. Auch bezüglich der Leistungsfähigkeit
würden für diesen Zeitraum keine Angaben gemacht. Es sei auch nicht
nachvollziehbar, weshalb im Februar 2012 eine Operation hätte gemacht worden
sein sollen, wenn sich die Situation derart verbessert hätte wie behauptet.
Für die Zeit ab dem 24. Februar 2012
zeigten die Verlaufsberichte der Uniklinik H.___ auf, dass die Schmerzsituation
unverändert geblieben sei. Infiltrationen hätten nur kurze Besserungen
gebracht. Dr. med. F.___ bestätige am 27. Februar 2013, dass seit dem letzten
Bericht der Uniklinik H.___ vom 27. November 2012 eine Verschlechterung der
Beweglichkeit und eine Zunahme der Schmerzen stattgefunden hätten. Im Gutachten
werde aus orthopädischer Sicht ausführlich ausgeführt, dass weder die
Infiltrationen noch die erneute Schulteroperation eine wesentliche Verbesserung
ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit würden
diese gesundheitlichen Einschränkungen nicht diskutiert. Es werde zwar
anerkannt, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mit den Händen und Armen
aktiv ausführen könne, auf der anderen Seite spreche der Orthopäde von einer
Chauffeurtätigkeit, die der Beschwerdeführer mit den damit verbundenen
Belastungen im Schulterbereich gerade nicht ausführen könne. Die
Schmerzsituation des Beschwerdeführers werde mit keinem Wort diskutiert, obwohl
offensichtlich sei, dass diese zumindest teilweise die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit einschränke.
Zusätzlich bestehende gesundheitliche
Einschränkungen an der rechten Hand in Form von unfallbedingten und
degenerativen Veränderungen, die seit Jahren die Beweglichkeit der rechten Hand
behinderten, würden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht konkret
diskutiert. Zwar werde ein Profil von allen vorhandenen Einschränkungen
erstellt und im Gutachten werde angetönt, der Beschwerdeführer könne wohl nur
noch Überwachungstätigkeiten machen, inwiefern sich diese Einschränkungen und
Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit auswirkten, bleibe aber unbeantwortet. Es
werde nur davon gesprochen, in einem begrenzten Umfeld könne eine volle
Arbeitsfähigkeit erreicht werden.
Das Gutachten verweise auf den
EFL-Test. Es zeige nun deutlich auf, dass die Leistungsfähigkeit, die der Beschwerdeführer
dort gezeigt habe, den tatsächlichen Begebenheiten entspreche und er nichts
demonstriert habe, wie beim EFL-Test vermutet worden sei. Gerade die
zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen von Hand, Hüfte, Knie und die
lumbalen Einschränkungen erklärten die Limiten, die der Beschwerdeführer
aufweise, eindrücklich. Hätte man sich im Gutachten tatsächlich mit dem EFL
auseinandergesetzt und die Schmerzsituation miteinbezogen, wäre eine umfassende
und begründete Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit möglich gewesen.
Der RAD behaupte, es sei irrelevant,
ob die Infiltrationen Wirkung gezeigt hätten, da eine Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit anerkannt werde. Dagegen sei einzuwenden, dass es auch
für Verweistätigkeiten wesentlich sei, ob sich Beweglichkeit und
Schmerzsituation verbessert hätten. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei
vor dem 24. Februar 2012 für eine Verweistätigkeit voll arbeitsfähig gewesen
und sei dies auch ab dem 1. August 2012 wieder, beruhe explizit darauf, dass
das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ davon ausgehe, die Situation habe
sich punkto Beweglichkeit und Schmerzen verbessert, was ganz klar nicht
zutreffe und durch aktenkundige medizinische Berichte dokumentiert sei. Im
Weiteren führe der RAD am 13. März 2015 aus, das im Gutachten formulierte
Zumutbarkeitsprofil schliesse jegliche Schultertätigkeiten aus, wobei im
Zeitpunkt August 2010 bis Februar 2012 ausser den Schulterbeschwerden keine
anderen Gesundheitsstörungen bestanden hätten. Dies sei aktenwidrig. Es sei
aktenkundig, dass der Beschwerdeführer motorische Einschränkungen zufolge
Arthrose in den Händen bereits 2010 aufgewiesen habe und die rechte Hand seit
dem Unfall 1993 geschädigt gewesen sei. So würden im Gutachten auch Arthrosen
an beiden Händen festgestellt. Die Rücken-, Knie- und Schulterbeschwerden seien
angesichts der Schwerstarbeit, die der Beschwerdeführer zu verrichten gehabt
habe, seit Langem vorhanden gewesen. Da es sich hier ganz klar um eine
Abnutzungsproblematik handle, könne nicht behauptet werden, er habe nicht
bereits 2010 unter entsprechenden Beschwerden gelitten. Wenn im angefochtenen
Entscheid ausgeführt werde, die Handverletzung rechts werde als ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt, so heisse das nur, dass bei einem
Linkshänder die rechte Hand nicht als wesentlich betrachtet werde. Wenn aber
der RAD ausführe, der Beschwerdeführer sei bimanuell tätig gewesen, und damit
behaupten wolle, der Beschwerdeführer könne die aufgrund der
Schulterbeschwerden eingeschränkte linke Hand durch Arbeit mit der rechten Hand
ausgleichen, dann sei es eben relevant, ob die rechte Hand zusätzliche
Funktionen übernehmen könne. Den Aspekt, dass der Beschwerdeführer mit der
rechten Hand nichts ausgleichen könne, was er links nicht machen könne, hätten
die Gutachter nicht beachtet. Entsprechende Befunde bezüglich der zunehmenden
Beschwerden im Bereich der Hüfte, des Knies und der rechten Hand würden im
Gutachten zwar erhoben, es erfolge aber kein Einbezug der entsprechenden
gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit.
Weiter werde das Valideneinkommen
bestritten. Gemäss Protokolleintrag sei der Lohn beim ehemaligen Arbeitgeber
seit 2011 nicht mehr angestiegen. Was der Beschwerdeführer aber 2011 verdient
hätte, sei nicht erhoben worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der
Grundlohn gestiegen wäre, zumal 2011 ein neuer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mit
höheren Mindestlöhnen in Kraft getreten sei. Beim Invalideneinkommen werde ab
dem 1. August 2012 eine Berechnung auf neuen Grundlagen vorgenommen. Dies sei
nicht zulässig, da der mögliche Rentenbeginn am 20. August 2011
festzusetzen und das Verhältnis zwischen Validen- und Invalideneinkommen auf
diesen Grundlagen festzulegen sei. Sollte dem nicht so sein, so wäre auch das
Valideneinkommen für das Jahr 2012 entsprechend anzupassen.
Unbesehen davon sei beim
Invalideneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Der
Beschwerdeführer sei heute 58 Jahre alt, habe ein Leben lang nur Schwerarbeit
als Metzger ausgeübt, habe keine sprachlichen oder intellektuellen Ressourcen,
könne nur gerade Überwachungstätigkeiten ausüben und dies auch nur
eingeschränkt. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob es überhaupt eine
angepasste Tätigkeit in der im Gutachten beschriebenen Art gebe, die der
Beschwerdeführer ausüben könne. Bezüglich der Sprachkenntnisse gehe man in der
angefochtenen Verfügung von falschen Annahmen aus. Gemäss den Ausführungen von
Dr. med. F.___, der den Beschwerdeführer seit Jahren kenne, sei diesem
aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner Ausbildung eine andere Tätigkeit
als die ein Leben lang ausgeübte gar nicht möglich.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im
vorliegenden Fall wird ab August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht
(IV-Nr. 3), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit im August 2011 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der Rentenanspruch
wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Anmeldung vom 12. Januar 2011 [IV-Nr. 3]), was hier im Juli 2011 und somit vor
Ablauf der einjährigen Wartezeit der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch
kann demnach frühestens ab August 2011 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn
im Jahr 2011 sind die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5.
IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der 2011 geltenden
Rechtslage (5. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen
Hinweisen).
4.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt
nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Leistungsanspruch
abgesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen
Akten relevant:
5.1
Gemäss Arztbericht des
Hausarztes, Dr. med. F.___, vom 11. Februar 2012 (IV-Nr. 41 S. 1 ff.) seien
beim Beschwerdeführer eine Frozen shoulder links, ein Status nach
arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Akromioplastik am
28.
September 2010 bei Rotatorenmanschettenruptur sowie ein Status nach
geschlossener Narkosemobilisation im April 2011 zu diagnostizieren. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 20. August 2010 100 %. Die bisherige
Tätigkeit sei nicht zumutbar, eine angepasste Tätigkeit hingegen zu 100 % unter
folgenden Bedingungen: Kein Heben oder Arbeiten über Kopf- oder Tischhöhe,
keine Arbeit, bei der Aussenrotation und Abduktion der Schulter notwendig sei.
Weiter bestehe ein Sprachproblem und der Beschwerdeführer habe in Serbien nur
die Grundschule besucht.
5.2
Ein Bericht der Uniklinik H.___
vom 5. März 2012 (IV-Nr. 47 S. 8 f.) äussert sich über eine weitere Schulterarthroskopie,
die am 24. Februar 2012 durchgeführt worden sei.
5.3
In einem weiteren Arztbericht
von Dr. med. F.___ vom 27. Februar 2013 (IV-Nr. 51 S. 1 ff.) wird festgehalten,
Verweistätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wegen zu schnellen
Auftretens von Schmerzen, viel zu langsamem Arbeitstempo und praktisch
fehlender Deutschkenntnisse. Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %.
5.4
Gemäss der im D.___ am 11. und
12.
Juni 2013 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(EFL, IV-Nr. 60) seien arbeitsrelevante Probleme eine verminderte Schulterfunktion
für das Hantieren von Lasten und Armpositionen über Schulter. Weiter bestehe
eine verminderte Handkraft und –koordination beidseits. Es liege eine mässige
Symptomausweitung vor. Das Ausmass der demonstrierten physischen
Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur
zum Teil erklären. Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die
Anforderungen seien aufgrund von oftmaligem Hantieren von Lasten über 10 kg
zu hoch. Eine mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar. Spezielle
Einschränkungen zeigten sich wie folgt: Heben auf Taillenhöhe max. 20 kg,
auf Kopfhöhe max.12,5 kg, horizontal max. 10 kg, Tragen vorne max.
20.
kg, rechts max. 15 kg, links max. 12,5 kg, Arbeit über
Schulterhöhe, Rotation im Stehen und Sitzen bei repetitiven Armbewegungen,
Kriechen, Stossen und Ziehen sowie Handkraft und Handkoordination beidseits
manchmal.
5.5
Die RAD-Ärztin, Dr. med. I.___,
Fachärztin für Neurologie, legte die Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit
am 23. August 2013 (IV-Nr. 61) folgendermassen fest:
- 100
% vom 20. August 2010 bis 14. Mai 2011
- 0
% vom 15. Mai 2011 bis 23. Februar 2012
- 100
% vom 24. Februar bis Juli 2012
- 0
% seit August 2012
5.6
Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle E.___ (IV-Nr. 77.1), erstellt von Dr. med. J.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, Fachärztin für
Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie sowie Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, werden zusammenfassend folgende
Diagnosen erhoben:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Chronische Schulter-/Armschmerzen
mit/bei:
- residueller
muskulärer Dysfunktion sowie mässig eingeschränkter Abduktion und Aussenrotation
gleno-humeral
- Status
nach arthroskopischer zweireihiger Reinsertion Supraspinatussehne und
Acromioplastik am 28.09.2010 mit sekundärer Entwicklung einer frozen shoulder
- Status
nach geschlossener Narkosemobilisation am 19.04.2011
- Status nach arthroskopischer
Capsulotomie und subacromialem Débridement und Acromioplastik am 24.02.2012
- Status
nach multiplen Infiltrationen (intraartikulär und subacromial)
- Morbus DISH (diffuse
idiopathische skelettale Hyperostose)
- Intermittierendes
Lumbovertebralsyndrom
- rechtskonvexe Skoliose
- Coxarthrose beidseits
- Beginnende Retropatellararthrosen
beidseits mit/bei:
- degenerativen Veränderungen
des Innenmeniskus des rechten Knies gemäss Akten
- geringen
knöchernen Anbauten retropatellar und Tibia ohne wesentliche Zeichen einer
Gonarthrose konventionell-radiologisch
- Fingerpolyarthrose,
vor allem der beiden Mittelfinger, und Interphalangealarthrose rechter Daumen
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Status
nach Schnittwunde mit Metzgermesser Dig III rechte Hand 1985 und Verletzung mit
Knochensäge Dig II rechts 1993
- Ansatztendinose Achillessehne
links sowie Fasciitis plantaris links
- radiologisch kranialer und
plantarer Fersensporn
- Beginnende Anpassungsstörung
(ICD-10 F43.2)
- Zustand nach mehreren
Abszess-Inzisionen inguinal rechts
- Tendinose Plantarfaszie links
- Diabetes mellitus Typ 2
5.6.1
Im allgemeinmedizinischen Teil erhebt
Dr. med. J.___ normale Befunde (IV-Nr. 77.1 S. 19 ff.). Er äussert den Verdacht
auf eine Mitralinsuffizienz, welche aber als ungefährlich erachtet wird. Das
Abdomen sei adipös, ein aortales Geräusch sei nicht hörbar. Die Pulse seien
palpabel, es bestünden keine Ödeme und keine Lymphadenopathie.
5.6.2
Die rheumatologische
Gutachterin, Dr. med. K.___, führt zur Krankengeschichte aus, radiologisch seien
beim Beschwerdeführer am 19. August 2010 eine subtotale distalseitige Ruptur
der Supraspinatussehne bei einer chronischen Ansatztendinose mit
Begleitbursitis subacromio-/subdeltoidal sowie eine moderate subacromiale
Einengung bei Arthrose des Acromioclaviculargelenks nachgewiesen worden (IV-Nr.
77.1
S. 23 ff.). Die Untersuchung sei aufgrund eines nach Überkopfheben
einer Kiste einschiessenden Schulterschmerzes eingeleitet worden. Aufgrund der
Befunde und Beschwerden habe man eine arthroskopische Rekonstruktion
durchgeführt. Postoperativ hätten nach dem 28. September 2010 weiterhin
ausgeprägte Schmerzen bestanden und zudem neu eine deutliche Einschränkung der
Aussenrotation und Abduktion, so dass im Dezember 2010 die Diagnose einer
frozen shoulder sieben Wochen nach zweireihiger Reinsertion der
Supraspinatussehne links und Acromioplastik habe gestellt werden müssen.
Mittels konservativer Behandlung habe nur eine leichte Verbesserung erreicht
werden können, weshalb am 19. April 2011 eine geschlossene Mobilisation der
linken Schulter in Narkose stattgefunden habe. Der Bewegungsumfang der Schulter
sei zweieinhalb Monate später zwar besser gewesen, die Schmerzen hätten aber
persistiert. Am 24. Februar 2012 sei dann eine arthroskopische Capsulotomie
erfolgt. Gleichzeitig habe man noch einmal ein subacromiales Débridement und
eine sparsame Acromioplastik gemacht. Subjektiv hätten sich die Beschwerden
nicht verändert, objektiv hätten sich in einer Arthro-MR-Untersuchung der
linken Schulter regelrechte postoperative Verhältnisse gezeigt. Da klinisch
aber Zeichen für eine erneute Versteifung und deutliche Capsulitis vorgelegen
hätten, seien eine entzündungshemmende Therapie und eine nochmalige
Infiltration erfolgt. Durch die erneute Infiltration sei es zu einer deutlichen
Reduktion der Schmerzen und Verbesserung der Beweglichkeit gekommen. Seit 2013
sei der Beschwerdeführer regelmässig im Schmerzzentrum [...] in Behandlung, wo
ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Sinne eines oberen Quadrantensyndroms
links mit zunehmender Zephalgie und sympathically maintained pain, zudem eine
Coxarthrose rechts mit Pincer-Impingement und eine Chondropathie bei
degenerativem Innenmeniskusschaden im rechten Kniegelenk diagnostiziert worden
seien.
Subjektiv schildere der
Beschwerdeführer als Hauptproblem die Schmerzen in der linken Schulter, die im
Bereich der Schulterkuppe und dem angrenzenden Oberarm dauernd vorhanden seien.
Schon das Abtrocknen der rechten Körperhälfte sei deswegen schmerzhaft. Die
Beweglichkeit sei im Verlauf der Zeit besser geworden, aber noch immer nicht so
gut wie rechts. Alle Bewegungen seien mit Schmerzen verbunden. Zudem habe er an
der Innenseite beider Knie Schmerzen, wenn diese in der Seitenlage aufeinander
liegen würden oder wenn er treppab bzw. bergab gehe. Des Weiteren habe er seit
einigen Monaten Schmerzen an der linken Ferse, vor allem beim Bergaufgehen und
im Sinne eines Anlaufschmerzes, vor allem, wenn er längere Zeit Auto gefahren
sei. Er habe auch Schmerzen in der rechten Hüfte, seitlich aussen und an der
Leiste. Er habe grosse Schwierigkeiten, seine Socken anzuziehen, weil er das
Bein nicht genug heben könne. 1985 und 1993 habe er sich Schnittverletzungen an
der rechten Hand zugezogen und sei daher an beiden Fingern deutlich
kälteempfindlich. Des Weiteren habe er Schmerzen in allen Fingergelenken.
Nach eingehender Darlegung der
erhobenen Befunde kommt die Gutachterin in ihrer Beurteilung zum Schluss, aufgrund
der Anamnese und der radiologischen Befunde dürfe davon ausgegangen werden,
dass beim Beschwerdeführer schon über Jahre degenerative Schädigungen der linken
Supraspinatussehne vorgelegen hätten, diese jedoch dann im Juli 2010 gerissen
sei. Leider sei es aufgrund der gleichzeitig bestehenden und nur mässig gut eingestellten
Diabetes mellitus zur Entwicklung einer frozen shoulder gekommen, verbunden mit
zunehmenden Schmerzen und Bewegungseinschränkung. Eine am 19. April 2011
durchgeführte Mobilisation in Narkose habe nur eine leichte Besserung
hervorgerufen. Am 24. Februar 2012 seien dann eine arthroskopische
Capsulotomie, ein erneutes subacromiales Débridement und eine Acromioplastik
durchgeführt worden, wobei erst durch eine anschliessende Steroidinfiltration
eine wesentliche Besserung habe erreicht werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt
sei die Beweglichkeit im linken Glenohumeralgelenk noch leichtgradig eingeschränkt
und zwar für die Abduktion in der Aussenrotation. Alle übrigen Bewegungen seien
passiv uneingeschränkt möglich. Der Beschwerdeführer habe aber bei aktiven
Bewegungen des linken Armes deutliche Schmerzen, auch sei das aktiv ausgeführte
Bewegungsausmass deutlich eingeschränkt. In der klinischen Untersuchung wie
auch bei Spontanbewegungen falle auf, wie vorsichtig der Beschwerdeführer den
linken Arm benütze und alle Bewegungen, die zu Dehnung von verschiedenen
Muskelgruppen führten, als schmerzhaft empfinde. Aufgrund der rheumatologischen
Untersuchung dürfe davon ausgegangen werden, dass weiterhin ein Restdefizit der
Beweglichkeit gleno-humeral bestehe, diese jedoch nicht sehr ausgeprägt sei und
der wesentliche Teil der aktuellen Schmerzproblematik und eingeschränkten
aktiven Bewegung im Schultergelenk muskulär und durch die Angst des
Beschwerdeführers vor Schmerzen bedingt sei, er deswegen viele Bewegungen nicht
oder nur teilweise ausführe. In der klinischen Untersuchung der rechten
Schulter gebe es Hinweise für eine Reizung des Acromioclaviculargelenks, dieses
sei linksseitig radiologisch nachgewiesen degenerativ verändert, Druck auf das
Acromioclaviculargelenk links führe entsprechend zu Schmerzen. Zusätzlich
bestünden weitere Beschwerden am Bewegungsapparat, welche zum Teil schon seit
Jahren vorhanden gewesen seien, so zum Beispiel die Beschwerden an den Fingern
nach zweimaliger Schnittverletzung. Diese hätten den Beschwerdeführer
offensichtlich nicht wesentlich in seiner Berufstätigkeit eingeschränkt. Sie
hätten sich jedoch parallel zu den Beschwerden im Schulterbereich verstärkt,
hinzugekommen seien zudem Schmerzen in den Hüftgelenken. Aufgrund der
klinischen Untersuchung müsse der Verdacht auf eine beidseitige Coxarthrose
geäussert werden, was radiologisch bestätigt werden könne. Des Weiteren
bestünden Hinweise auf eine Chondropathia patellae beidseits. Die aktuellen
Röntgenbilder zeigten geringe knöcherne Anbauten retropatellar und an der
Tibia, jedoch noch keine wesentliche Verschmälerung des Gelenkspalts. Hingegen
fänden sich aktuell klinisch keine sicheren Hinweise auf einen zusätzlichen
Meniskusschaden, wie er gemäss Bericht des Schmerzzentrums [...] bestehen
solle. Weiter bestehe eine auffällige Druckschmerzhaftigkeit sämtlicher
medialer Bandstrukturen beider Kniegelenke und der Sehnenansatzstellen am Pes
anserinus. Für eine Ansatztendinose sprächen die vom Beschwerdeführer
geschilderten nächtlichen Schmerzen bei Aufeinanderliegen der Kniegelenke. Für
durch degenerativ veränderte Menisken verursachte Schmerzen würden eher
belastungsabhängige Schmerzen sowie Schmerzen bei Dreh- und Beugebewegungen im
Kniegelenk sprechen. In den letzten Monaten sei es zudem zu Schmerzen im
Bereich des kalkanearen Ansatzes der linken Achillessehne gekommen, zum Teil
auch am kalkanearen Ansatz der Plantarfascie. Beide Ansätze seien palpatorisch
druckempfindlich, radiologisch finde sich ein plantarer und kranialer
Fersensporn. Wesentlich an der Entstehung der Schmerzen mitbedingt dürfte der
starke Zug an den Sehnenansatzstellen durch die verkrampfte und verkürzte
Wadenmuskulatur sein. So seien nicht nur Bewegungen des linken Armes steif,
sondern sämtliche Bewegungen des Beschwerdeführers. Die Ischiokruralmuskulatur
sei deutlich verkürzt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch
Belastungen der unteren Extremität soweit wie möglich vermeide. Im Bereich der
Hände bestünden zum einen die erwähnten Schnittverletzungen, wobei sich
reizlose Narben im Bereich der Handfläche feststellen liessen. Zusätzlich seien
aber sämtliche proximalen und distalen Interphalangealgelenke degenerativ
verändert. Zum Teil sei eine Extension nicht mehr möglich. Aufgrund der
klinischen Untersuchung müsse zudem der Verdacht auf eine Rhizarthrose rechts
und eine Reizung der Extensor pollucis longus-Sehne rechts geäussert werden.
Erstere könne aber radiologisch nicht wie die Fingerpolyarthrose bestätigt
werden. Zudem bestünden Verdickungen in den Beugesehnen des rechten Daumens,
Kleinfingers und Zeigefingers. Sämtliche Veränderungen erklärten gut die vom
Beschwerdeführer geschilderte Morgensteifigkeit sowie Schmerzen bei Belastung
und Wetterfühligkeit. Bis anhin nie erwähnt worden seien die vom Beschwerdeführer
geschilderten intermittierenden lumbalen Schmerzen. Aufgrund der klinischen Untersuchung
dürfe am ehesten von einer Überlastung der Fazettengelenke lumbosakral
ausgegangen werden. Prädisponierend hierfür bestehe eine lumbosakrale
Hyperlordose sowie Skoliose und eine statistisch ungünstig wirkende abdominal
betonte Adipositas. Radiologisch fänden sich keine wesentlichen degenerativen
Veränderungen, insbesondere nicht der Intervertebralgelenke, jedoch ausgedehnte
Verkalkungen im Sinne einer Morbus DISH. Ausgedehnte Sehnenansatzverkalkungen
fänden sich auch im Beckenbereich. Ein Morbus DISH sei oft mit einem Diabetes
mellitus vergesellschaftet. Je nach Ausprägung könne es zu einer Abnahme der
Beweglichkeit des Achsenskeletts kommen, zum Teil seien sekundär Schmerzen
assoziiert, sofern es noch nicht zu einer vollständigen Versteifung gekommen
sei.
Aus rheumatologischer Sicht wirkten
sich vordringlich die residuellen Einschränkungen im linken Schultergelenk nach
Reinsertion der Supraspinatussehne und Acromioplastik sowie konsekutiver frozen
shoulder auf die Arbeitsfähigkeit aus, des Weiteren aber auch die degenerativen
Veränderungen der Hüftgelenke und Finger sowie der Morbus DISH. Aufgrund der
Einschränkungen, die der Hüftgelenke wegen gemacht werden müssten, seien die Einschränkungen
im Bereich der Kniegelenke bereits mitberücksichtigt. Aus rheumatologischer
Sicht seinen dem Beschwerdeführer lediglich noch körperlich leichte bis selten
mittelschwere, vorwiegend im Sitzen, jedoch auch im Stehen und Gehen
auszuübende Tätigkeiten zuzumuten. Die Gewichtslimite für Belastungen bis auf
Taillenhöhe betrage 15 kg. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer keine
Arbeiten mit Zwangshaltung im Oberkörper, keine repetitiven oder dauernden
Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen ausüben. Gelegentliche
Arbeiten über der Horizontalen und über Kopf seien jedoch möglich. Nicht
möglich seien Arbeiten, welche wiederholtes Gehen oder Steigen auf Leitern
erforderten sowie Arbeiten in der Höhe, ebenso wenig Gehen auf unebenem Grund.
Stark manuell belastende Arbeiten, insbesondere manuelle Feinarbeit oder Arbeit
mit grosser Kraftaufwendung mit den Händen seien ebenfalls nicht möglich,
ebenso wenig Exposition zu Kälte und Feuchtigkeit. Entsprechend angepasste
Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht
vollschichtig ausüben. Die Einschränkungen betreffend Belastung des
Schultergelenks bestünden sicher seit 2010, wobei jeweils im Anschluss an
operative Eingriffe, bzw. auch die Mobilisation in Narkose, 100%ige
Arbeitsunfähigkeiten von bis zu drei Monaten bestanden hätten. Aufgrund der
spärlichen Aktenlage könnten keine genauen Angaben darüber gemacht werden, ab
wann die Einschränkungen betreffend Belastung der Hüft- und Kniegelenke, des
Achsenskeletts und der Fingergelenke gälten. Sicher gälten sie ab dem aktuellen
Untersuchungsdatum. Die bisherige Tätigkeit als Metzger dürfte kaum den
genannten Einschränkungen entsprechen, so dass diese nicht mehr zumutbar sei.
Dies seit Beginn der Behandlung der linken Schulter. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
decke sich im Wesentlichen mit den Schlussfolgerungen aus der Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit des D.___, wobei dort nur zu den Einschränkungen
betreffend die Schulter Stellung genommen worden sei. Die übrigen Beschwerden
seien jedoch teilweise im Bericht des Schmerzzentrums [...] vom 31. Oktober
2013.
mitberücksichtigt. Die dort gemachten Einschränkungen entsprächen im
Wesentlichen den hier vorliegenden.
5.6.3
Im psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. L.___ wird festgehalten, der Beschwerdeführer
berichte davon, sich in psychischer Hinsicht belastet zu fühlen (IV-Nr. 77.1 S.
38.
ff.). Er denke, dass er kleinere Depressionen habe, indem er teilweise
traurig sei und oft gereizt reagiere. Er ziehe sich im Kontakt eher zurück und
wolle in Ruhe gelassen werden. Eine psychiatrische oder psychologische Therapie
habe er nie aufgesucht. Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er zwischen 07.00
und 08.00 Uhr aufstehe, ein Frühstück einnehme und zu Hause helfe, etwas
Ordnung zu machen, zu Kochen oder einzukaufen. Er gehe eine bis zwei Stunden
spazieren und besuche auch sein Grosskind. Er lese wenig und sehe nicht oft
fern, ihm fehle die Geduld dazu. Er habe allgemein schon immer wenige Kontakte
zu Kollegen gehabt, die Kontakte beschränkten sich hauptsächlich auf das
familiäre Umfeld. Sein Appetit sei eher zu stark, er habe 5 kg zugenommen. Er
habe Angst davor, dass mit seinem Gedächtnis etwas nicht stimme, da er
vergesslicher geworden sei. Gegen 22.00 / 23.00 Uhr gehe er zu Bett. Nach zwei
bis drei Stunden könne er nicht mehr gut schlafen und wälze sich hin und her.
Er träume immer unangenehm, oft über die Familie. Mit den Kindern gehe es gut,
zwei Söhne wohnten noch zu Hause. Die Ehefrau leide schon seit etwa 15 Jahren
unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen. Dennoch sei die Beziehung
zwischen ihnen gut. Sie erhalte eine volle IV-Rente.
Gemäss Einschätzung des
psychiatrischen Gutachters zeigt sich beim Beschwerdeführer eine etwas
belastete Anamnese. Er sei von 1980 bis 2005 in einer Dorfmetzgerei tätig
gewesen und habe dann in eine Grossmetzgerei wechseln müssen, wo er sich nicht
wohlgefühlt habe. Weiter zeige sich eine Belastung durch die familiäre
Situation, indem die Ehefrau seit Jahren mit massiven gesundheitlichen
Problemen kämpfe. In der Untersuchung finde sich ein einfach strukturierter,
etwas ängstlich und unsicher wirkender Beschwerdeführer, der ansonsten
psychopathologisch weitgehend unauffällig sei. Aus psychiatrischer Sicht
stünden keine Unterlagen zur Verfügung. Zusammenfassend könne festgehalten
werden, dass bei diesem schon seit längerer Zeit eine psychosozial belastende
Situation durch berufliche und familiäre Umstände vorliege, zudem kämpfe er
mittlerweile seit 2011 mit gravierenden gesundheitlichen Problemen, so dass er
die bisherige Tätigkeit als Metzger subjektiv kaum mehr ausüben könne. Er
reagiere in dieser Situation mittlerweile mit einer beginnenden
Anpassungsstörung im Sinne einer leichteren Reizbarkeit, Verunsicherung und
Ängstlichkeit. Es sei denkbar, dass die bei der Arbeitsabklärung vorgefundenen
leichten Inkonsistenzen vor dem Hintergrund dieser belastenden Situation
interpretiert werden müssten. Der Beschwerdeführer weise nur geringe Ressourcen
auf, die Ausweichmöglichkeiten seien recht beschränkt, was sich insgesamt
sicher ungünstig auf die Beschwerdeverarbeitung auswirke. Andererseits müsse
auch angenommen werden, dass doch somatische Befunde vorlägen, die eine
relevante Einschränkung rechtfertigten. Die psychische Beeinträchtigung sei
noch zu gering, um dadurch eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründen zu können. Theoretisch wäre dem Beschwerdeführer die bisherige wie
auch jegliche alternative Tätigkeit in vollem Umfang möglich. Es könnte sogar
damit gerechnet werden, dass sich der psychische Zustand stabilisieren würde,
wenn er wieder einer Erwerbstätigkeit nachginge.
5.6.4
Im orthopädischen
gutachterlichen Teil werden schliesslich von Dr. med. M.___ folgende
Röntgenbefunde festgehalten (IV-Nr. 77.1 S. 45 ff.): In der rechten Hand zeigten
sich degenerative Veränderungen der PIP-Gelenke Digiti II-IV,
Corticalis-Verdickungen am Schaft der Grundphalangen Digiti II-IV, Arthrosen
der DIP-Gelenke Digiti II-IV. An der linken Hand bestünden deutlich geringere
arthrotische Veränderungen, leichtgradige PIP-Arthrosen Digitus II-V sowie
DIP-Arhtrosen Digitus III. Beim Röntgen der LWS zeigten sich ossäre ventrale
«Spangen»-Überbrückungen an sämtlichen dargestellten Segmenten ohne
korrespondierende Verschmälerung des Zwischenwirbelraums. Die Läsionen
imponierten im Sinne einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose
DISH. Es sei unzweifelhaft eine DISH-Erkrankung vorhanden. In der Beckenübersicht
und Hüften sei eine Coxarthrose rechts mehr als links mit Osteophyten cranial
ersichtlich, aber insbesondere caudal rechts mehr als links und verschmälertem
Gelenkspalt im Sinne einer «coxarthrose encerclante» beidseits. Nicht ganz
eindeutig zu klären sei, ob die Veränderungen nicht hauptsächlich
extraartikulär im Sinne von Hyperostosen zu deuten seien. Zusätzlich bestehe
eine leichte CAM-Deformation am Femurkopf rechts mehr als links. Hyperostosen
am Ansatz des Glutaeus medius und des Tensor fasciae latae sowie im Bereich des
Beckens. Bei den Kniegelenken fänden sich kleine Hyperostosen am Ansatz der
Achilessehne am Calcaneus sowie am Ansatz der Plantar-Faszie am Calcaneus,
jedoch keine grösseren Ausbauten sowie kein wirklich radiologisch grosser,
sichtbarer Fersensporn.
In seiner Beurteilung kommt der
Gutachter zum Schluss, im Jahre 2010 seien die Schulterbeschwerden in der
dominanten linken Schulter derart stark gewesen, dass wegen sichtbarer Läsionen
der Rotatorenmanschette operative Interventionen nötig gewesen seien. Der
postoperative Erfolg sei schlecht gewesen. Es habe sich eine frozen shoulder
entwickelt. Die Leidensgeschichte bezüglich eingeschränkter
Schulterbeweglichkeit habe sich über zwei Jahre hingezogen, die
Schmerzsituation sei weder durch intra- noch durch extraartikuläre
Infiltrationen und Injektionen und auch nicht durch die erneute
Schulteroperation wesentlich verbessert worden. Als Begründung für das
Auftreten der postoperativen schlechten Verlaufs mit frozen shoulder sei in den
Unterlagen immer wieder der Diabetes mellitus angeschuldigt worden. Bei
Durchsicht der aktuellen Röntgenbilder falle die Spondylitis hyperostotica DISH
auf. Diese sei mehrheitlich mit einem Diabetes mellitus Typ II
vergesellschaftet. In der Literatur sei bekannt, dass Patienten mit DISH
vermehrt zu schlechten postoperativen Verläufen neigten, wenn intraartikuläre
Operationen durchgeführt würden. Die bisherigen Tätigkeiten, die der
Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle habe vornehmen müssen, seien mit dem
Heben von schweren Gewichten verbunden gewesen. Für diese Tätigkeiten sei er
angesichts der Gesamtdiagnosen (eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links bei
DISH) nicht mehr geeignet. Es müsste eine Tätigkeit gefunden werden, die
abwechslungsweise Stehen, Sitzen und Gehen beinhalte, dies ohne winterlichen
Witterungsbedingungen gross ausgesetzt zu sein. Allenfalls könnten auch
Chauffeur-Dienste angedacht werden. In der subjektiven Einschätzung des
Beschwerdeführers könne sich dieser vorstellen, im Sicherheits-, Überwachungs-
oder Portierdienst tätig zu sein. In einer angepassten, dem Bildungsniveau des
Beschwerdeführers entsprechenden Tätigkeit könne eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit erreicht werden.
5.7
Laut Bericht von Dr. med. F.___
vom 14. Januar 2016 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 15. Januar 2016) seien neben
der Schulterproblematik beim Beschwerdeführer neue Befunde / Diagnosen
aufgetreten:
- Chronifziertes
Schmerzsyndrom im Sinne eines oberen Quadrantensyndroms links mit zunehmenden
Cephalgien, sympathically maintained pain, Übergang zur Hemialgesie, bei
- subacromialer und
glenohumeraler Infiltration links 28.08.2012 und 16.04.2012
- Schulterarthroskopie
mit Capsulotomie und subacromialem Débridement, Acromioplastik und Bicepssehnentenotomie
links am 24.02.2012
- Frozen
shoulder bei Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion
und Acromioplastik links am 28.09.2010 sowie geschlossener Narkosenmobillisation
im April 2011
- Coxarthrose mit
Pinzer-Impingement rechts
- Chondropathie bei degenerativem
Innenmeniskus-Schaden des rechten Kniegelenks
- Rezidivierende Lumbalgien,
Spondylarthrose L 3/4, L 4/5 und L5/S1
- Depressive ängstliche Verstimmung
- Als Nebendiagnosen Diabetes
mellitus Typ II und arterielle Hypertonie
Der Verlauf in Bezug auf die Schulter
sei mit einer Verschlimmerung der Beschwerden verbunden. Seit vier Monaten
könne der Beschwerdeführer nicht einmal mehr das Geschirr abwaschen. Es komme
zu Rückenschmerzen mit lumbaler Blockierung, sobald er die Hände nach vorne
halte. Nachts kämen Schulterschmerzen, wenn er auf der linken Schulter liege. Er
könne sich auch die Socken nicht mehr selber anziehen oder die Treppe aufwärts
steigen. Bei längerem Stehen kämen Rückenschmerzen. Bei der Untersuchung fielen
ein ausgeprägt vermehrter Muskeltonus, eine diffuse Hemialgesie links, Sacrum
in Linkstorsion, diffuse Tender- und Triggerpoints gluteal links mit muskulärem
Hypertonus, intermittierend blockierte Beweglichkeit L 3-5 (ohne radikuläre
Symptomatik), verminderte Hüftrotation links, Dolenz über dem medialen
Gelenkspalt des linken Knies und Dolenz bei Varisation auf, eine Schulterelevation
sei nicht über 90 Grad links möglich. Zusätzlich zu den bekannten
Schulterschmerzen seien nun auch Rückenschmerzen, Hüft- und Knieschmerzen links
vorhanden. Was die im IV-Gutachten festgehaltene angepasste Verweistätigkeit anbelange,
so seien folgende Feststellungen nicht mehr aktuell: Eine Tätigkeit im Stehen
könne wegen der Rückenschmerzen nicht ausgeführt werden, eine solche im Gehen
sei wegen der Gehbehinderung von der Hüfte her nicht möglich. Da der
Beschwerdeführer einen Gehstock benötige, den er wegen der Schulter rechts
greifen müsse, sei ein Gebrauch der Hände für andere Tätigkeiten nicht möglich.
Die Gewichtslimite von 15 kg sei auch unrealistisch.
6.
Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte
polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 14. August 2014
ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Wie bereits erwähnt, ist einem
durch externe Spezialärzte erstellten Gutachten, das im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholt wurde, der Beweiswert nur dann abzusprechen,
wenn konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (E. II.
4.
).
6.1
Zum polydisziplinären
Gutachten kann zunächst festgestellt werden, dass dieses auf einer umfassenden
Aktenkenntnis und –analyse beruht, wie sich aus der einleitenden Darlegung der
Aktenlage ergibt. Der Beschwerdeführer wurde von auf den entsprechenden
Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen eingehend untersucht und es wurden aktuelle
bildgebende Untersuchungen gemacht. Die Expertisen beruhen auf vollständigen
Grundlagen und erfüllen damit die Anforderungen an ein beweiskräftiges
medizinisches Gutachten.
6.2
Auch inhaltlich vermögen die
gutachterlichen Ausführungen zu überzeugen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht
bestehen keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesichtspunkte, was
unbestritten ist. Auch was die psychiatrische Komponente anbelangt, sind die
gutachterlichen Einschätzungen unbestritten und nachvollziehbar. Dementsprechend
liegt beim Beschwerdeführer keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende
psychiatrische Erkrankung vor. Die Rede ist von einer psychosozial belastenden
Situation durch berufliche und familiäre Umstände, was angesichts der
gesundheitlichen Probleme der Ehefrau und den eigenen gesundheitlichen
Schwierigkeiten in der bisherigen Tätigkeit als Metzger einleuchtend erscheint.
Die Reaktion auf diese Situation wird nachvollziehbar als beginnende
Anpassungsstörung gesehen. Aus einer solchen lässt sich jedoch, wie gutachterlich
richtigerweise festgehalten wird, nicht eine invaliditätsrelevante
Arbeitsunfähigkeit ableiten.
Auch die rheumatologische Beurteilung
erweist sich inhaltlich als nachvollziehbar. Die gestellten Diagnosen entsprechen
den anderen medizinischen Einschätzungen und die daraus gefolgerten
Einschränkungen sind mit Blick auf die erhobenen Befunde schlüssig. Unter
eingehender Würdigung der bisherigen Krankengeschichte wird nachvollziehbar
erläutert, inwiefern die verschiedenen medizinischen Massnahmen im Bereich der
Schulter objektiv einen guten Verlauf gehabt, die Schmerzen in der Schulter
aber subjektiv weiterhin fortbestanden hätten. Die Entwicklung einer frozen
shouler aufgrund eines gleichzeitig bestehenden Diabetes mellitus wird
schlüssig hergeleitet, wobei diese Wechselwirkung auch von anderen behandelnden
Ärzten bereits angesprochen worden war. Schliesslich werden unter Darlegung der
aktuellen Befundlage nachvollziehbar aus rheumatologischer Sicht bestehende Einschränkungen
im linken Schultergelenk, degenerative Veränderungen der Hüftgelenke und Finger
und ein Morbus DISH genannt. Das aufgrund dessen hergeleitete Tätigkeitsprofil
ist gemessen an den bestehenden Einschränkungen einleuchtend. So wird – im
Einklang mit allen übrigen medizinischen Einschätzungen – die bisherige
Tätigkeit als Metzger seit Beginn der Behandlung der Schulter als nicht mehr
zumutbar erachtet. Körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten,
vorwiegend im Sitzen (mitunter aber auch im Stehen und Gehen) sind indessen vollschichtig
zumutbar. Dies gilt gemäss gutachterlicher Einschätzung mit Sicherheit ab dem
Begutachtungszeitpunkt.
Schliesslich ist auch die orthopädische
Beurteilung nachvollziehbar, wobei sich diese mit der rheumatologischen
Einschätzung deckt. Die insbesondere gestützt auf die aktuellen Röntgenbilder
festgestellten Diagnosen werden schlüssig hergeleitet, dabei wurden neben der
Schulterproblematik auch Finger, Lendenwirbelsäule und die unteren Extremitäten
miteinbezogen. Wie die rheumatologische Gutachterin weist auch der Orthopäde
auf den Zusammenhang zwischen frozen shoulder und Diabetes mellitus hin. Auch
er erachtet die bisherige Tätigkeit aufgrund der dort bestehenden Notwendigkeit
des Hebens von schweren Gewichten mit Blick auf die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit
links als nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Verweistätigkeit erachtet aber
auch er als vollschichtig möglich, wobei diese abwechslungsweise stehend,
sitzend und gehend auszuführen wäre, wie es auch aus rheumatologischer Sicht
ausgeführt wurde.
6.3
Die Einwendungen des
Beschwerdeführers vermögen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen
Feststellungen nicht zu schmälern:
6.3.1
Widersprüchlichkeiten zwischen
der orthopädischen und der rheumatologischen Beurteilung sind hinsichtlich der
gestellten Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht
ersichtlich. Auch wenn die rheumatologische Gutachterin davon spricht, dass
eine nach Februar 2012 durchgeführte Steroidinfiltration eine wesentliche
Verbesserung der Schulterproblematik zur Folge gehabt habe, während der orthopädische
Facharzt ausführt, weder die Schulteroperation noch die Infiltrationen hätten
zu einer wesentlichen Verbesserung der Schulterbeweglichkeit geführt, so werden
die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schulterproblematik doch
einhellig dargelegt und es wird aufgrund dessen übereinstimmend von einer
vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer
vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit
ausgegangen.
6.3.2
Wenn geltend gemacht wird, in
der Zeit von August 2010 bis Februar 2012 habe gemäss den medizinischen Akten
beim Beschwerdeführer in keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit für eine
angepasste Tätigkeit bestanden, so wird verkannt, dass die insbesondere vom
Hausarzt, Dr. med. F.___, der kein Facharzt in den entsprechenden Gebieten
ist, immer wieder attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig
begründet wird und sich ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers stützt. Hier ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
dass behandelnde Ärzte mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers hat Dr. med. G.___ in seinen Berichten
(erwähnt werden insbesondere diejenigen vom 20. März und 26. September
2011, IV-Nr. 41 S. 9 und 12) keine Arbeitsunfähigkeiten festgelegt. Gemäss
einleuchtender gutachterlicher Beurteilung bestanden die Einschränkungen
aufgrund der Schulterproblematik seit 2010, wobei nach den operativen
Eingriffen jeweils kurze Phasen von vollständiger Arbeitsunfähigkeit (bis zu
drei Monate) bestanden. Bezüglich der übrigen, am Bewegungsapparat geltend
gemachten Schmerzen lässt sich nach korrekter gutachterlicher Feststellung
nicht angeben, ab wann diese Einschränkungen bestanden, sie gelten sicherlich
ab dem Begutachtungszeitpunkt. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die
Aktenlage zu teilen. In den Akten finden sich für die Jahre 2011 und 2012 keine
Hinweise auf andere Beschwerden als die Schulterproblematik, so hat der Beschwerdeführer
im Intake-Gespräch (IV-Nr. 14) nichts Derartiges erwähnt, in den Arztberichten
von Dr. med. F.___ vom 11. Februar 2012 (IV-Nr. 41) und 27. Februar 2013
(IV-Nr. 51) ist ebenfalls keine Rede davon. Erstmals werden in der Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 27. Juni 2013 (IV-Nr. 60) ein
chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und Polyarthrosen
genannt. Vor diesem Hintergrund scheint es korrekt, ab dem
Begutachtungszeitpunkt auf das eingeschränkte Tätigkeitsprofil zu schliessen.
Was die Arthrose an den Händen anbelangt, so wurde diese vom Beschwerdeführer
bereits anlässlich des Intake-Gesprächs erwähnt und im Einwandschreiben vom 12.
Juli 2012 (IV-Nr. 47) wurde erstmals geltend gemacht, dass diese sowie ein
Unfallereignis aus dem Jahr 1993, bei dem der Beschwerdeführer eine Verletzung
an der rechten Hand erlitten habe, unberücksichtigt geblieben seien. Hierzu ist
einzuwenden, dass der Beschwerdeführer trotz dieser offensichtlich seit Jahren
bestehenden Problematik in seiner recht schweren Tätigkeit als Metzger
offensichtlich nicht behindert war. Zudem werden auch diese Aspekte im
Gutachten mitberücksichtigt.
6.3.3
Schliesslich vermag auch der im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht des Hausarztes, Dr. med. F.___,
vom 14. Januar 2016 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 15. Januar 2016) den
Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Das darin genannte Beschwerdebild
entspricht demjenigen, das sich zum Begutachtungszeitpunkt präsentierte. Es sind
darin keine neuen Gesichtspunkte feststellbar.
6.4
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts und der Arbeitsunfähigkeit zu Recht auf das polydisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ abgestellt hat. Demnach ist dem
Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Metzger seit August 2010 (Beginn
der Behandlung der Schulter) nicht mehr zumutbar. In einer angepassten
Verweistätigkeit besteht hingegen eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Was
die Festlegung der kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen der operativen
Eingriffe anbelangt, so wurden diese vom RAD (Dr. med. I.___, Fachärztin für
Neurologie, IV-Nr. 61) folgendermassen festgelegt:
- 100
% vom 20. August 2010 bis 14. Mai 2011
- 0
% vom 15. Mai 2011 bis 23. Februar 2012
- 100
% vom 24. Februar bis Juli 2012
- 0
% seit August 2012
Dies lässt sich aufgrund der Aktenlage
nachvollziehen. Der Beschwerdeführer zog sich den Sehnenriss in der linken
Schulter am 15. Juli 2010 zu und war seit dem 23. August 2010 zu 100 %
arbeitsunfähig (IV-Nr. 3 S. 7 Ziff. 6.2). Es folgten eine Operation am
28.
September 2010 (IV-Nr. 8 S. 3 f.) und eine
Narkosemobilisation am 19. April 2011, wodurch das am 14. März 2011 begonnene
Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 37) bis am 15. Mai 2011 unterbrochen werden
musste und anschliessend fortgesetzt wurde (IV-Nr. 34). Somit erklärt sich eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. August 2010 bis 14. Mai 2011. Durch die
Narkosemobilisation konnte die Schulterbeweglichkeit offenbar verbessert werden
(vgl. z.B. IV-Nr. 41 S. 10 ff.). Es ist keine Arbeitsunfähigkeit
ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer aber weiterhin unter starken Schmerzen
litt, wurde am 24. Februar 2012 eine Schulterarthroskopie durchgeführt. Diese
hatte einen stationären Aufenthalt bis zum 29. Februar 2012 zur Folge (IV-Nr.
47.
S. 6 ff.). Mit Bericht vom 24. April 2012 teilte die Uniklinik H.___ mit,
der Beschwerdeführer leide weiterhin unter einer deutlich ausgeprägten
Schmerzsymptomatik, weshalb eine glenohumerale Infiltration durchgeführt werde.
Die nächste Schultersprechstunde wurde auf Juli 2012 angesetzt (IV-Nr. 51 S. 15
f.). Dem Bericht der Uniklinik H.___ vom 3. Juli 2012 (IV-Nr. 51 S. 13 f.)
lässt sich dann entnehmen, die Infiltration hätte zu einer kurzfristigen
Schmerzlinderung geführt, der Befund sei ähnlich wie im Zeitpunkt der letzten
Untersuchung mit guter glenohumeraler Beweglichkeit. Die Aussenrotation sei
hingegen wieder deutlich schlechter. Es bestehe eine Tendenz zur erneuten Einsteifung.
Damit ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Februar bis Juli 2012
wiederum ausgewiesen. Ab August 2012 geht die RAD-Ärztin sodann von einer
vollen Arbeitsfähigkeit aus, was hinsichtlich der oben stehenden Erwägungen zur
Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ korrekt
ist. Da dem Beschwerdeführer im Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Verweistätigkeit attestiert wird und sich der Gesundheitszustand in
etwa gleich darstellt, wie in den Phasen, für die der RAD von einer vollen
Arbeitsfähigkeit ausgeht, können die von diesem vorgenommenen Abgrenzungen der
Arbeitsfähigkeit übernommen werden.
Damit ergibt sich nach Ablauf des
Wartejahres im August 2011 Folgendes: Der Beschwerdeführer war von August 2011
bis zum 23. Februar 2012 in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. Vom 24.
Februar bis 31. Juli 2012 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher
Tätigkeit, ab dem 1. August 2012 war der Beschwerdeführer wiederum
vollumfänglich arbeitsfähig (in einer Verweistätigkeit).
7.
Der Beschwerdeführer lässt
die Bemessung des Valideneinkommens beanstanden. Es sei nicht erhoben worden,
was er 2011 verdient hätte. Es sei davon auszugehen, dass der Grundlohn
gestiegen wäre, zumal 2011 ein neuer Gesamtarbeitsvertrag mit höheren
Mindestlöhnen in Kraft getreten sei.
7.1
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des
Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom
letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
anzupassen. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung
der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen
Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen
kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im individuellen Konto der AHV
(IK) bestimmt werden.
7.2
Es ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer nach wie vor in der angestammten Tätigkeit arbeiten würde,
wäre der Gesundheitsschaden nicht eingetreten. Es ist daher auf den zuletzt
erzielten Lohn abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des
Valideneinkommens den Arbeitgeberfragebogen der letzten Arbeitgeberin vom 19.
Januar 2011 (IV-Nr. 11) herangezogen, worin festgehalten wird, der Lohn
2011.
betrage CHF 60'882.90 pro Jahr bzw. CHF 4'683.30 pro Monat (IV-Nr. 11
S. 2). Gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2013
hat der Arbeitgeber auf telefonische Nachfrage hin angegeben, der Lohn 2012
hätte gleich viel betragen wie 2011. Laut Protokolleintrag vom 4. November 2013
kamen zum Lohn Bonuszahlungen hinzu, was sich auch aus den dem
Arbeitgeberfragebogen beigelegten Lohnblättern ergibt. Gestützt darauf ist die
Beschwerdegegnerin von einem Jahreslohn von CHF 62'980.00 ausgegangen. Insofern
kann nicht behauptet werden, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen
nicht ermittelt. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Zahlen gemäss
Arbeitgeberfragebogen abgestellt. Im Übrigen wäre der gemäss Gesamtarbeitsvertrag
für das Schweizerische Metzgergewerbe geltende Mindestlohn mit CHF 4'675.00
geringer.
8.
Auch die Bemessung des
Invalideneinkommens lässt der Beschwerdeführer bestreiten. Es werde ab dem 1.
August 2012 eine Berechnung auf neuen Grundlagen vorgenommen. Dies sei nicht
zulässig, da der mögliche Rentenbeginn am 20. August 2011 festzusetzen und
das Verhältnis zwischen Validen- und Invalideneinkommen auf diesen Grundlagen
festzulegen sei.
8.1
Da der Beschwerdeführer keine
zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die
zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, die
betriebsüblichen Wochenstunden aufgerechnet und eine Anpassung an die Teuerung
vorgenommen. Der gewählte Tabellenlohn (2010 TA1, Total Niveau 4 Männer,
CHF 4'901.00 für die Zeit vor dem 1. August 2012 bzw. 2012
TA1_tirage_skill_level / Total Niveau 1 Männer, CHF 5'210.00 für die Zeit
ab dem 1. August 2012) scheint im Lichte des Zumutbarkeitsprofils korrekt,
denn der Beschwerdeführer kann nur noch leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten
verrichten. Letzteres wird auch nicht beanstandet, sondern es wird geltend
gemacht, die LSE 2012 hätte nicht zur Anwendung kommen dürfen, da der
Rentenbeginn im August 2011 liege. Dem ist nicht zuzustimmen. Die LSE 2012 war
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bekannt und das Bundesgericht bejaht
die Anwendbarkeit der LSE 2012 (BGE 142 V 178 E. 2.5 S. 183 ff.). Im
Übrigen würde auch die Anwendung der LSE 2010 den Invaliditätsgrad nicht in anspruchsrelevanter
Weise verändern.
Damit erweist sich die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens als korrekt.
Ebenso wurden für die Zeit vom 20. August 2011 bis 23. Februar 2012
richtigerweise die Wochenstunden (:40 x 41.7) sowie der Nominallohnindex
2010-2011 (: 100 x 101.0) aufgerechnet und für die Zeit ab dem 1. August 2012
lediglich die Wochenstunden (:40 x 41.7) berücksichtigt, da das
Valideneinkommen ab dieser Zeit auf der LSE 2012 beruht.
9.
Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen.
Die Beschwerdegegnerin hat indessen einen Abzug von 10 % vorgenommen.
9.1
Wird das Invalideneinkommen
auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung
die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V
75.
E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom
8.
Januar 2013 E. 4.4).
9.2
Die Frage, ob aufgrund der
Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage,
welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der
Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bilden dessen Bemessung dagegen eine
Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81).
9.3
Der Beschwerdeführer war zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 57 Jahre alt. Er ist in der Lage,
eine angepasste Verweistätigkeit in einem 100 %-Pensum auszuführen.
Leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten sind möglich, dies
abwechslungsweise im Stehen, Sitzen und Gehen. Weiter besteht eine
Gewichtslimite von 15 kg für Belastungen bis auf Taillenhöhe und es sollten
keine Arbeiten mit Zwangshaltung im Oberkörper sowie repetitive oder dauernde
Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen ausgeübt werden. Als nicht
möglich erachtet werden Arbeiten, welche wiederholtes Gehen oder Steigen auf
Leitern erfordern sowie Arbeiten in der Höhe oder Gehen auf unebenem Grund. Das
Tätigkeitsprofil schliesst auch stark manuell belastende Arbeiten aus. Vor
diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von
10.
% gewährt. Diese Einschätzung lässt sich im Rahmen der
Angemessenheitsprüfung nicht beanstanden. Allenfalls liesse sich aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigentlich nie eine andere Tätigkeit als die
des Metzgers ausgeübt hat (was er nun unbestrittenermassen nicht mehr kann),
ein zusätzlicher geringer Abzug diskutieren. Dem ist aber entgegenzuhalten,
dass das hier zumutbare Tätigkeitsprofil im Bereich der Hilfsarbeiten keine
spezifischen Anforderungen an eine Ausbildung kennt. Auch das Alter und
allfällige geringfügige Sprachkenntnisse spielen in diesem Tätigkeitsbereich
eine untergeordnete Rolle bzw. rechtfertigen keinen leidensbedingten Abzug.
Insofern ist der gewährte Abzug von 10 % zu bestätigen. Der geforderte maximale
Abzug von 25 % wäre im Vergleich zu anderen denkbaren Einschränkungen eindeutig
zu hoch bemessen. Ein Abzug von 15 % oder gar 20 % würden indessen keinen
rentenrelevanten Invaliditätsgrad ergeben, wie sich aus der Berechnung in E.
II. 10 nachstehend ergibt.
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich
folgender Einkommensvergleich:
ab dem 20. August 2011:
Valideneinkommen: CHF 62'980.00
Invalideneinkommen: CHF 55'732.00
Invaliditätsgrad: 12
%
ab dem 24. Februar 2012:
Valideneinkommen: CHF 62'980.00
Invalideneinkommen: CHF 0
Invaliditätsgrad: 100
%
ab dem 1. August 2012:
Valideneinkommen: CHF 62'980.00
Invalideneinkommen: CHF 58'659.00
Invaliditätsgrad: 7
%
Die Berechnung ergibt einen
befristeten Anspruch auf eine volle Invalidenrente ab dem 1. Februar 2012. In
der Folge ist ab dem 1. August 2012 eine Besserung des
Gesundheitszustandes eingetreten. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen
Frist von Art. 88a Abs. 1 IVV besteht ab dem 1. November 2012 kein
Rentenanspruch mehr, denn der Invaliditätsgrad liegt unter 40 %.
Was die Gewährung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf solche in der angefochtenen Verfügung nicht verneint, indem sie
dem Beschwerdeführer Unterstützung bei der Stellensuche im Sinne einer
Stellenvermittlung nach Art. 18 IVG angeboten hat. Von weiterführenden
beruflichen Massnahmen ist aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des
Beschwerdeführers indessen nichts zu erwarten.
11.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber