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Entscheid

VSBES.2016.150

Ergänzungsleistungen IV

21. Dezember 2016Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der

1986 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit 1.

April 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Akten der Ausgleichskasse

Beleg-Nr. [AK-Nr.] 102; 260 S. 8 f.). Am 20. April 2006 meldete er sich bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO, nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an (AK-Nr. 157). Mit Verfügung

vom 15. Dezember 2006 (AK-Nr. 194) wurde ein Anspruch verneint.

2.

2.1 Am

15. Januar 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum EL-Bezug an

(AK-Nr. 242). Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 (AK-Nr. 295) lehnte die Beschwerdegegnerin

den Antrag wiederum ab. Im entsprechenden Berechnungsblatt wurde ein Vermögen

von CHF 610‘000.00 berücksichtigt (AK-Nr. 297, 301).

2.2 Mit

Schreiben vom 16. September 2014 (AK-Nr. 336, 339) liess der Beschwerdeführer

eine Reihe von Unterlagen einreichen (AK-Nr. 333, 334, 338). Die Beschwerdegegnerin

betrachtete dies als Neuanmeldung. Mit Verfügung vom 22. April 2015

(AK-Nr. 350) verneinte sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den

Zeitraum ab 1. September 2014. Der Beschwerdeführer erklärte am 11. Mai

2015 (AK-Nr. 352), er erhebe Beschwerde. Das ihm angerechnete Vermögen von

CHF 610‘000.00 sei schon seit längerer Zeit verbraucht. Die Beschwerdegegnerin

antwortete mit formlosem Schreiben vom 24. Juni 2015 (AK-Nr. 353). Der

Beschwerdeführer äusserte sich mit einem weiteren Brief vom 7. Juli 2015

(AK-Nr. 354). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 4. August 2015 eine

neue Verfügung betreffend den Zeitraum ab 1. September 2014, mit der ein

EL-Anspruch wiederum verneint wurde (AK-Nr. 357). Anstelle eines vorhandenen

Vermögens wurde nunmehr ein Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 543‘268.00

für das Jahr 2014 respektive CHF 533‘268.00 für das Jahr 2015 berücksichtigt

(AK-Nr. 358, 359). Am 17. August 2015 sprach der Beschwerdeführer

persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor. Diese sicherte zu, den Fall nochmals

zu überprüfen (AK-Nr. 360). Mit Schreiben vom 17. August 2015 (AK-Nr. 361)

wurde eine Neubeurteilung abgelehnt und der Beschwerdeführer auf die laufende

Frist zur Erhebung einer Einsprache hingewiesen.

3. Am

16. September 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. August

2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 362). Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben,

ein EL-Anspruch sei zu bejahen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege mit

Beiordnung von Rechtsanwalt Haefliger als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu

gewähren. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 wurde die Einsprache ergänzt (vgl.

AK-Nr. 365).

4. Mit

Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 (AK-Nr. 381; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom

4. August 2015 ab.

5. Am

24. Mai 2016 lässt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 2.

Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.). Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben;

2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer

ab 1. September 2014 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat;

3. Die Angelegenheit sei zur Berechnung der

Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4. Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Die

Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 (A.S. 25

ff.), die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit

Verfügung vom 8. Juli 2016 (A.S. 44) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Arthur

Haefliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser reicht am

3. August 2016 seine Kostennote ein (A.S. 48).

8. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 ist rechtzeitig eingereicht

worden. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Das

Versicherungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt

die Beweise frei; es ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden

(Art. 61 lit. c und d Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.

Anspruch

auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.1

Als

Einnahme angerechnet wird bei Invalidenrentnern unter anderem ein Fünfzehntel

des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.00

übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte

und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne

Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65

E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Auf die subjektiven

Beweggründe kommt es nicht an; es ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht

der Gedanke an Ergänzungsleistungen eine Rolle gespielt hat, und es ist nicht

wesentlich, dass sich die versicherte Person über die

sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil

des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Ist ein

einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der

Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer

rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden

ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2).

3.2

Beim

Glücksspiel wird ein Vermögensverzicht bejaht, weil sich der Spieler seines

Geldes aus freien Stücken, also ohne jede Rechtspflicht begibt, ohne dass er

eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten würde. Letzteres

folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss

jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c mit Hinweis).

3.3

Der

anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird

jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt

des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den

Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag

am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV,

SR 831.301]).

4.

4.1

Der angefochtene

Einspracheentscheid, mit dem ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1.

September 2014 verneint wird, basiert auf der folgenden Berechnung (vgl. AK-Nr.

359): Als Ausgaben angerechnet wurden die Prämienpauschale Krankenversicherung

von CHF 4‘524.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 504.00, familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 7‘200.00, die Miete von CHF 11‘400.00 und

der Lebensbedarf von CHF 19‘210.00. Insgesamt belaufen sich die

anerkannten Ausgaben auf CHF 42‘838.00. Als Einnahmen berücksichtigt wurde

ein Vermögensverzehr von CHF 33‘718.00 (entsprechend einem Fünfzehntel des

angerechneten Vermögensverzichts von CHF 543‘268.00, abzüglich des

Freibetrags von CHF 37‘500.00, ergebend CHF 505‘768.00), die halbe

IV-Rente von CHF 9‘360.00 und ein Vermögensertrag (Ertrag aus

Vermögensverzicht) von CHF 1‘086.00, total CHF 44‘164.00. Die

Gegenüberstellung ergab einen Einnahmenüberschuss von CHF 1‘326.00.

Ab 1. Januar

2015.

präsentiert sich die Berechnung wie folgt (vgl. AK-Nr. 358): Als Ausgaben

angerechnet wurden die Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 4‘776.00,

AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 504.00, familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 7‘200.00, die Miete von CHF 11‘400.00 und

der Lebensbedarf von CHF 19‘290.00. Insgesamt belaufen sich die

anerkannten Ausgaben auf CHF 43‘170.00. Als Einnahmen berücksichtigt wurde

ein Vermögensverzehr von CHF 33‘051.00 (entsprechend einem Fünfzehntel des

angerechneten Vermögensverzichts von CHF 533‘268.00, abzüglich des Freibetrags

von CHF 37‘500.00, ergebend CHF 495‘768.00) die halbe IV-Rente von

CHF 9‘408.00 und ein Vermögensertrag (Erträge aus Vermögensverzicht) von

CHF 1‘066.00. Die Gegenüberstellung ergab einen Einnahmenüberschuss von

CHF 355.00.

4.2

Umstritten

ist in erster Linie die Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 543‘268.00

für das Jahr 2014 respektive CHF 533‘268.00 für das Jahr 2015. Weiter

werden die entsprechenden Vermögenserträge bestritten und es werden Schulden geltend

gemacht, die berücksichtigt werden müssten.

5.

5.1

In

ihrer Verfügung vom 22. April 2015 (AK-Nr. 346) hielt die Beschwerdegegnerin

fest, der Beschwerdeführer habe gemäss der rechtskräftigen Steuerveranlagung

für das Jahr 2010 am 31. Dezember 2010 noch über ein Vermögen von CHF 610‘000.00

verfügt. Er habe lediglich belegt, was mit rund CHF 36‘000.00 geschehen

sei. Bei der Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. September 2014 ging die

Beschwerdegegnerin daher vom Ende Dezember 2010 steuerlich veranlagten Vermögen

von CHF 610‘000.00 aus, berücksichtigte eine Vermögensverminderung von

CHF 36‘732.00 und bezifferte das anrechenbare Vermögen (Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG) dementsprechend mit CHF 573‘268.00 (vgl. AK-Nr. 347). Nachdem

der Beschwerdeführer am 11. Mai und 7. Juli 2015 Einwände erhoben hatte (AK-Nr.

349, 354), kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. August 2015 (AK-Nr.

357), welche diejenige vom 22. April 2015 ersetzte, insofern auf ihre Beurteilung

zurück, als sie nun nicht mehr von einem vorhandenen Vermögen, sondern von

einem Vermögensverzicht ausging. Dies führte dazu, dass neben den als

nachgewiesen anerkannten, eine Vermögensverminderung bewirkenden Ausgaben von CHF 36‘732.00

zusätzlich eine jährliche Reduktion von CHF 10‘000.00 Berücksichtigung

fand, die erstmals Anfang 2012 wirksam wurde (vgl. Art. 17a ELV, E. II. 3.3

hiervor). Dementsprechend wurde unter dem Titel «Vermögensverzicht» ein Betrag

von CHF 543‘268.00 für das Jahr 2014 und ein solcher von

CHF 533‘268.00 für das Jahr 2015 angerechnet (vgl. AK-Nr. 359 für das Jahr

2014.

und AK-Nr. 358 für das Jahr 2015). Diese Beurteilung wurde mit dem

angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 bestätigt.

5.2

Der

Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe im Jahr 1996 als 10jähriger Knabe

einen Unfall erlitten und anschliessend Zahlungen von insgesamt

CHF 950‘000.00 erhalten. Das Geld sei seinen Eltern ausbezahlt worden.

Diese hätten anschliessend einen Teil des Lebensunterhalts aus diesem Geld

bestritten. Als dann der – invalide – Beschwerdeführer volljährig gewesen sei,

habe er das verbliebene Geld für den Kauf von teuren Autos, für Urlaub, im

Nachtleben usw. verbraucht. Belege für diesen Lebenswandel und diese

Aufwendungen existierten nicht. Tatsache sei lediglich, dass der

Beschwerdeführer seit Jahren von der Sozialhilfe lebe, seit Jahren von den

Steuerbehörden mit einem Vermögen Null veranlagt werde und Schulden habe. Der

Beschwerdeführer sei heute 30jährig. Er habe die Entschädigungen für den Unfall

im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ausgegeben, ein Leben mit teuren Autos,

Urlaub, Nachtleben etc. geführt und das Vermögen aufgebraucht. Dies sei in der

Situation eines Jugendlichen und Vollinvaliden verständlich. Er habe das

Vermögen für seine eigenen Bedürfnisse verwendet und dafür auch adäquate

Gegenleistungen wie Autos, Ferien etc. erhalten. Dass er heute den Verbrauch

nicht mehr belegen könne, sei auch offensichtlich, seien doch zahlreiche

Ausgaben in bar und ohne entsprechende Quittungen erfolgt. Der Beschwerdeführer

habe nicht auf sein Vermögen verzichtet, sondern sein Vermögen für eigene

Bedürfnisse verbraucht (Hinweis auf BGE 118 V 150), so dass kein

Vermögensverzicht im Sinne des ELG vorliege. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn

er sein Vermögen an Dritte ohne entsprechende Gegenleistung abgegeben hätte,

dies habe er jedoch nicht getan. Der Verbrauch des Vermögens über mehrere Jahre

hinweg sei auch objektiv nachvollziehbar und wahrscheinlich im Sinne der

Rechtsprechung. Und es sei notorisch und für einen Jugendlichen zwischen 18 und

25.

Jahren durchaus möglich, mit einem etwas gehobeneren Lebensstandard einen

Betrag im oberen fünfstelligen Bereich pro Jahr zu verbrauchen, ohne dass die

Ausgaben im Einzelnen belegt werden könnten. Sowohl die Steuerverwaltung als

auch die Sozialregion gingen seit Jahren von der Tatsache aus, dass der Beschwerdeführer

kein Vermögen besitze. Dagegen gehe die Beschwerdegegnerin von der Fiktion aus,

der Beschwerdeführer besitze noch ein Vermögen von CHF 533‘268.00, da er

nicht beweisen könne, wie er dieses Vermögen verbraucht habe. Diese Fiktion sei

nicht zulässig. Es liege nach der einschlägigen Rechtsprechung offensichtlich

kein Vermögensverzicht im Sinne des ELG vor. Selbst wenn man jedoch von einem

Vermögensverzicht ausgehe, ergebe sich ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen,

denn vom Vermögen von CHF 533‘268.00 müssten die ausgewiesenen Schulden

abgezogen werden. Wie aus der Bestätigung der Steuerbehörde ersichtlich sei,

habe der Beschwerdeführer gegenüber dieser Amtsstelle Schulden von

CHF 43‘999.00. Aus dem Klientenjournal der zuständigen Sozialregion sei

zudem ersichtlich, dass per 1. Januar 2015 eine Schuld von CHF 43‘169.00

bestanden habe. Würden diese beiden Beträge vom angerechneten Vermögensverzicht

abgezogen, resultiere ein Ausgabenüberschuss.

6.

6.1

Dem

Beschwerdeführer (bzw. wegen seiner Minderjährigkeit seinem Vater) wurde im

Zusammenhang mit einem Unfallereignis aus dem Jahr 1996 ein Betrag von

insgesamt CHF 950‘000.00 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgte in zwei Tranchen

im Jahr 2002 (vgl. AK-Nr. 260 S. 4 f.). Zum weiteren Verlauf lässt sich den

Akten insbesondere Folgendes entnehmen:

6.1.1

Laut

dem Kontoauszug der Bank [...] vom 29. Januar 2003 wies das Sparkonto des

Vaters des Beschwerdeführers einen Saldo von CHF 854‘008.30 aus (AK-Nr.

260.

S. 7; 274 S. 1). In einer unterzeichneten Erklärung vom 22. September 2003

(AK-Nr. 260 S. 6) erklärten die Eltern des Beschwerdeführers, sie würden die

CHF 950‘000.00, die ihrem Sohn infolge des Unfalls vom 2. Oktober 1996

zustünden, verwalten. Sie verpflichteten sich, das Vermögen dahingehend zu

verwenden, dass ihr Sohn und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestreiten

könnten. Sie verpflichteten sich weiter, das Geld nicht für andere Zwecke zu verwenden.

6.1.2

Eine

Bilanz per 31. Dezember 2004 (AK-Nr. 177; 260 S. 34) – der Beschwerdeführer war

inzwischen volljährig geworden – zeigt zahlreiche Debitorenguthaben. Bei

Guthaben aus Darlehen von CHF 641‘821.20 und einem Bankguthaben von

CHF 209‘372.60 (AK-Nr. 260 S. 33) wurde ein Vermögen von CHF 851‘193.00

ausgewiesen und in der Steuererklärung angegeben (AK-Nr. 260 S. 32).

6.1.3

In

der Anmeldung für Nichterwerbstätige vom 14. September 2005 gab der Beschwerdeführer

an, sein Reinvermögen per 31. Dezember 2003 belaufe sich auf CHF 870‘643.00

(AK-Nr. 81 S. 2; vgl. auch Steuerveranlagung 2003, AK-Nr. 83).

6.1.4

Die sich

bei den Akten befindlichen Bankauszüge für das Jahr 2005 lauten auf

vergleichsweise geringe Beträge (AK-Nr. 178).

6.1.5

Gemäss

Mietvertrag vom 19. April 2006 mit dem Vermieter B.___ (AK-Nr. 175) mieteten

die Eltern des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2006 ein Einfamilienhaus mit sieben

Zimmern, Garage und vier Aussenparkplätzen. Der Mietzins betrug CHF 2‘000.00

netto. Das Haus wurde in der Folge offenbar von sieben Personen, darunter dem

Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem 2004 geborenen Sohn, bewohnt (AK-Nr.

176.

und 187 S. 1).

6.1.6

In

der ersten EL-Anmeldung vom 20. April 2006 gab der Beschwerdeführer kein

Vermögen an (AK-Nr. 157 S. 3 oben).

6.1.7

In

einer Erklärung vom 31. August 2006 (AK-Nr. 188 S. 1) hielt der Beschwerdeführer

fest, er gewähre Privatkredite an Kollegen, Verwandte usw. Das Geld für die

Darlehen stamme aus dem Versicherungsfall. Die Darlehen würden in monatlichen

Raten zurückbezahlt. Der Zins betrage 11,9 %. Die monatlichen Zahlungen

würden umgehend wieder ausgeliehen. Die Bilanz werde nunmehr durch ihn, den

Beschwerdeführer, selbst erstellt, da der ehemalige Buchhalter verstorben sei.

6.1.8

In

einer Berechnung vom 15. Dezember 2008 (AK-Nr. 310 S. 1) ging die Beschwerdegegnerin

von einem Vermögen von CHF 914‘642.00 aus.

6.1.9

Die

definitive Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2010 (AK-Nr. 263 S. 1; 308 S. 1),

eröffnet am 5. März 2012, lautet auf ein Vermögen von CHF 616‘321.00 (Wertschriften

und Guthaben CHF 610‘000.00; Kasse, Wechsel und dergleichen CHF 6‘321.00).

Privatschulden wurden keine (bzw. lediglich CHF 6.00) angegeben. Die

Veranlagung der Eltern enthielt ein Vermögen von CHF 14‘044.00 (AK-Nr. 255

S. 1), jene der Geschwister lauteten ebenfalls auf niedrige Vermögenswerte

(AK-Nr. 255 S 2 - 4).

6.1.10

Ein

neuer Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer als alleinigem Mieter (die Ehe wurde

im Dezember 2011 geschieden, vgl. AK-Nr. 247 S. 3) datiert vom 31. Oktober

2012.

(AK-Nr. 249). Er bezieht sich auf eine Drei-Zimmer-Wohnung. Der Mietzins beträgt

CHF 800.00 pro Monat plus CHF 150.00 Nebenkostenpauschale.

6.1.11

In

der EL-Anmeldung vom 19. Dezember 2012 (AK-Nr. 242) gab der Beschwerdeführer

an, er habe kein Vermögen. Vielmehr habe er Schulden von ca. CHF 300‘000.00

bei Familie, Bekannten und Kollegen (vgl. dazu AK-Nr. 256 S. 3 sowie S. 6

ff. und AK-Nr. 260) sowie Betreibungen von CHF 150‘000.00 (dazu vgl.

AK-Nr. 251 S. 3 und 260 S. 18).

6.1.12

Die

definitive Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2012 weist für den 31. Dezember

2012.

kein steuerbares Vermögen aus (AK-Nr. 316 S. 1 f.).

6.1.13

In

einer vom 8. März 2013 datierten Bestätigung (AK-Nr. 160 S. 3) erklärt der

Beschwerdeführer, er habe sein Vermögen aus der Abfindung von CHF 950‘000.00

für den Kauf von Autos, Urlaub, Glücksspiel und Nachtclubs ausgegeben.

6.2

Mit

Schreiben vom 30. April 2014 (AK-Nr. 332) wurde der Beschwerdeführer

aufgefordert zu belegen, wofür das Geld verwendet worden sei. In der Folge reichte

er zahlreiche Post-Zahlungsbelege ein (AK-Nr. 333 S. 1-70). Diese umfassen u.a.

Zahlungen für Telefonverbindungen, für Autos und an eine Versicherung,

Krankenkassen- und Arztrechnungen, Gerichts- und Anwaltsrechnungen, Steuern,

usw. Weiter wurden Auszüge aus einem Bankkonto für die Zeit ab Anfang 2010

eingereicht (AK-Nr. 334). Weitere Zahlungsbelege wurden mit Schreiben vom

16.

September 2014 (AK-Nr. 339) eingereicht. Daraus geht hervor, dass

monatliche Zahlungen von CHF 2‘000.00 an B.___ erfolgten. B.___ ist der Vermieter

des 7-Zimmer-Einfamilienhauses, das der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

gemäss Vertrag vom 19. April 2006 (AK-Nr. 175) gemietet hatten und das

nach Lage der Akten von 7 Personen bewohnt wurde (vgl. AK-Nr. 176). Laut den

Postbelegen wurden die Beträge von jeweils CHF 2‘000.00 durch den Vater

des Beschwerdeführers bezahlt.

6.3

Anhand

der umfangreichen Akten lässt sich nicht nachvollziehen, was mit dem Betrag von

CHF 950‘000.00 (abzüglich Steuern), den der Beschwerdeführer im Jahr 2002

erhalten hat, geschehen ist. Zunächst stand das Geld unter der Verwaltung der

Eltern. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2004 betrieb der

Beschwerdeführer offenbar ein Kreditgeschäft. Er vergab Darlehen an Verwandte

und Bekannte zu einem Zinssatz von 11,9 % pro Jahr. Sein Vermögen per 31. Dezember

2003.

bezifferte er auf CHF 870‘643.00, dasjenige per 31. Dezember

2004.

belief sich gemäss der eingereichten Bilanz auf CHF 851‘193.00. Die

Entwicklung in den Folgejahren ist vollkommen intransparent. Ein Kontoauszug,

aus welchem der Verlauf des Vermögensstands ersichtlich wäre, wurde nicht eingereicht.

Die Belege über getätigte Ausgaben, die vorgelegt wurden, lassen nicht erkennen,

aus welchen Mitteln die jeweiligen Bareinzahlungen vorgenommen wurden. Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in grossem Stil weitere Ausgaben

getätigt, für die es keine Belege gebe, fehlt es von vornherein an der

Nachvollziehbarkeit. Aktenkundig ist immerhin, dass der Beschwerdeführer für

das Steuerjahr 2010 mit einem Vermögen an Wertschriften und Guthaben von CHF 610‘000.00

definitiv veranlagt wurde (vgl. E. II. 6.1.9 hiervor).

6.4

Wie

dargelegt (E. II. 3.1 hiervor), trägt der Leistungsansprecher die Beweislast

dafür, dass ein bestehendes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung

oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts

8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Dieser Nachweis kann nicht als

erbracht gelten. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer Ende 2002 ein

Vermögen von CHF 950‘000.00 aufwies. Dieses war Ende 2004 weitgehend noch

vorhanden, und am 31. August 2006 erklärte der Beschwerdeführer, er habe

Kredite vergeben, wobei der Zinssatz 11,9 % betrage (E. II. 6.1.7 hiervor).

Dieses Geschäftsmodell war grundsätzlich geeignet, einen erheblichen

Vermögensertrag zu generieren und zusammen mit der halben IV-Rente den Lebensunterhalt

des Beschwerdeführers und seiner Familie zu sichern. Für die in früheren

Erklärungen und in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Darstellung, der Beschwerdeführer

habe sein Vermögen für Autos, Urlaub, Glücksspiel und sonstige Vergnügungen

verprasst, fehlt (mit Ausnahme einzelner, nicht schlüssiger Zahlungsbelege im

Zusammenhang mit Autos) jeglicher Nachweis. Soweit es sich um Glücksspiel

handelte, wäre überdies selbst bei vorhandenem Nachweis ein Vermögensverzicht

zu bejahen (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Aus den eingereichten Zahlungsbelegen

ergeben sich zwar einige Auslagen. Es ist aber nicht ersichtlich, aus welchen

Mitteln diese getätigt wurden. Zudem erklären sie rein betragsmässig bei weitem

nicht das Verschwinden eines Vermögens, das sich ursprünglich im obersten

sechsstelligen Bereich bewegte. Dies gilt umso mehr, wenn die Miete für das

Einfamilienhaus (Mietvertrag vom 19. April 2006; E. 6.1.5 hiervor) regelmässig

(offenbar mit vereinzelten Ausnahmen, vgl. AK-Nr. 333 S. 18) durch den Vater

der Beschwerdeführers bezahlt wurde, wie es nunmehr unter Vorlage von

Zahlungsbelegen (AK-Nr. 338) geltend gemacht wird.

Aktenkundig

ist, dass der Beschwerdeführer in der Steuerveranlagung für das Jahr 2010 mit

einem Vermögen (per 31. Dezember 2010) von CHF 616‘321.00, darunter

Wertschriften und Guthaben im Wert von CHF 610‘000.00, veranlagt wurde

(AK-Nr. 263 S. 1, 308 S. 1; E. II. 4.1.9 hiervor). Es lässt sich nicht

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf diesen Betrag abgestellt hat,

nachdem ihr keine Unterlagen vorlagen, welche es ermöglicht hätten, die

vorangegangene Entwicklung des Vermögens nachzuvollziehen. Die vom

Beschwerdeführer zum Nachweis von Ausgaben eingereichten Belege (AK-Nr. 333)

betreffen zum grössten Teil Ausgaben aus der Zeit vor dem 31. Dezember

2010.

Die Zahlungsbelege aus der Zeit ab Anfang 2011 vermögen keine

Vermögensverminderung nachzuweisen, welche über die von der Beschwerdegegnerin

anerkannte Summe von CHF 36‘732.00 hinausgeht. Die lediglich behaupteten,

aber nicht belegten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden. Den ohne

Nachweis anzuerkennenden Ausgaben trägt die positivrechtliche Regelung durch

den jährlichen Vermögensverzehr von CHF 10‘000.00 Rechnung. Es trifft zwar

zu, dass es kaum möglich ist, Ausgaben nachzuweisen, für welche keine Quittung

ausgestellt wurde. Dieser Umstand und die damit verbundenen

Beweisschwierigkeiten können aber nicht dazu führen, dass die Beweislast

umzukehren wäre.

6.5

Zusammenfassend

ist die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Vorliegens eines

Vermögensverzichts zu Recht vom in der definitiven Steuerveranlagung 2010

festgehaltenen Vermögensstand (per 31. Dezember 2010) an Wertschriften und

Guthaben von CHF 610‘000.00 ausgegangen. Die durch den Beschwerdeführer

eingereichten Belege (AK-Nr. 333) vermögen für den anschliessenden Zeitraum

keine Reduktion nachzuweisen, welche über den von der Beschwerdegegnerin

anerkannten Betrag von CHF 36‘732.00 hinausgeht. Die Differenz zu

CHF 610‘000.00 ist daher als Vermögensverzicht zu behandeln. Unter Berücksichtigung

der jährlichen Reduktion um CHF 10‘000.00 (Art. 17a ELV; E. II. 3.3 hiervor)

ergibt sich ein für die EL-Berechnung massgebender Vermögensverzicht von

CHF 543‘268.00 für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. Dezember

2014.

und von CHF 533‘268.00 für die Zeit ab 1. Januar 2015.

7.

Auch

wenn man, abweichend vom vorstehend Gesagten, die Steuerveranlagung 2010 als

nicht massgebend ansehen wollte, würde sich nichts daran ändern, dass sich der

angerechnete Vermögensverzicht von CHF 543‘268.00 respektive CHF 533‘268.00

nicht beanstanden lässt. Auszugehen wäre diesfalls vom ausgewiesenen Vermögensstand

von CHF 851‘193.00 per 31. Dezember 2004 (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Der

Nachweis von Ausgaben, welche zu einer Vermögensreduktion geführt hätten, die

zu einem unter dem angerechneten Vermögensverzicht liegenden Vermögensstand geführt

hätten, kann auch unter diesem Vorzeichen nicht als erbracht gelten. Die im

September 2014 eingereichten Unterlagen (AK-Nr. 333) reichen hierfür nicht aus,

da weder ein entsprechender Betrag erreicht wird noch ersichtlich ist, aus

welchen Mitteln die Zahlungen, welche teilweise auch die frühere Ehefrau des

Beschwerdeführers betreffen, erfolgt sind. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt,

kann er den Grossteil der behaupteten Ausgaben nicht belegen. Zudem handelt es

sich nach seiner eigenen Darstellung zumindest bei einem Teil dieser

behaupteten, aber nicht belegten Ausgaben um solche, welche direkt einen Vermögensverzicht

begründen (so beispielsweise die in der Bestätigung vom 8. März 2013 [AK-Nr. 160

S. 3; E. II. 6.1.13 hiervor] und in der Eingabe vom 7. Juli 2015 [AK-Nr. 354]

erwähnten Verluste beim Glücksspiel, vgl. E. II. 3.2 hiervor). Dem

Beschwerdeführer gelingt es auch unter diesen Vorzeichen nicht nachzuweisen,

dass vom ursprünglichen Vermögen von CHF 950‘000.00 (abzüglich Steuern)

ein Betrag für nicht als Vermögensverzicht zu wertende Zwecke ausgegeben worden

ist, der zu einem geringeren als dem von der Beschwerdegegnerin

berücksichtigten Vermögensverzicht führen würde.

8.

Der

Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, er habe Schulden, die berücksichtigt

werden müssten. Grundsätzlich sind die Schulden für die Bestimmung des

Vermögens im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG vom rohen Vermögen

abzuziehen, bevor der Vermögensverzehr ermittelt wird. Die Berücksichtigung

setzt voraus, dass der Bestand der Schuld hinreichend nachgewiesen ist (Ralph

Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in Meyer [Hrsg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3.

Auflage, Basel 2016, S. 1847 f. N 166).

8.1

Wie

die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, können die geltend gemachten Schulden

bei Angehörigen (Eltern, Geschwister; vgl. die «Schuldenzusammenstellung» vom

11.

Februar 2013, AK-Nr. 256 S. 6 ff. und 260 S. 19 ff.) nicht

nachvollzogen werden, da die Verhältnisse intransparent sind und in den

aktenkundigen Steuerveranlagungen der Eltern (per 31. Dezember 2010,

AK-Nr. 260 S. 23) und der Geschwister (per 31. Dezember 2011, AK-Nr. 260

S. 24 ff.) ein entsprechendes Guthaben, welches gemäss der Zusammenstellung

schon damals bestanden haben müsste, nicht erscheint. In der Beschwerde wird

denn auch nicht mehr auf diese Schulden Bezug genommen. Verlangt wird jedoch

die Berücksichtigung von durch Verlustscheine ausgewiesenen Steuerschulden von

CHF 43'999.00 sowie einer Schuld gegenüber der Sozialregion von CHF 43‘169.00.

8.2

Die

geltend gemachten «Schulden»

bei der Sozialregion sind nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um fällige

Verbindlichkeiten handelt, sondern um den Saldo des Kontojournals. Dieses

enthält eine Aufstellung der erbrachten Leistungen der Sozialhilfe. Eine Schuld

könnte sich daraus ergeben, wenn der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, diese

Leistungen zurückzuerstatten. Personen,

die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung

verpflichtet, wenn sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen (§ 14 Abs.

1.

Satz 1 kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1). Davon kann beim

Beschwerdeführer zurzeit nicht gesprochen werden. Die geltend gemachte «Schuld»

steht somit unter einer Bedingung, welche im Moment nicht erfüllt ist. Bei der

Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind jedoch

nur fällige Schulden zu berücksichtigen.

8.3

Gemäss

der Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde auf dem Formular zur

Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 19) bestehen Steuerschulden in

der Höhe von CHF 43‘999.00. Die Beschwerdegegnerin hat diese unberücksichtigt

gelassen. Eine Begründung dafür wird auch in der Beschwerdeantwort nicht

geliefert. Ebenso bleibt unklar, warum die Beschwerdegegnerin sich nicht zur

allfälligen Relevanz weiterer Schulden geäussert hat. Dass und warum ein Vermögensverzicht

die Berücksichtigung zuverlässig nachgewiesener Schulden ausschliessen sollte,

ist nicht ersichtlich. Offen gelassen werden kann die Frage nicht, denn der

Beschwerdeführer lässt zu Recht darauf hinweisen, dass der von der Beschwerdegegnerin

ermittelte Einnahmenüberschuss relativ gering ist, weshalb beispielsweise die

Berücksichtigung der Steuerschulden zu einem Ausgabenüberschuss und einem

EL-Anspruch führen könnte, wenn man die übrigen Positionen auf den

Berechnungsblättern (AK-Nr. 358, 359) unverändert liesse.

9.

Da

die allfällige Berücksichtigung der Steuerschulden einen Ausgabenüberschuss

bewirken könnte, ist eine nähere Prüfung dieser Frage unumgänglich. Die Sache ist

deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüft, ob die

Steuerschulden vom (als solches korrekt ermittelten) Verzichtsvermögen abzuziehen

sind, ob sich allenfalls die Berücksichtigung weiterer, im vorliegenden

Entscheid nicht behandelter Schulden rechtfertigt sowie ob die Berechnung

allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 14a ELV anzupassen ist.

10.

10.1

Die

Rückweisung an den Versicherungsträger erfolgt im vorliegenden einzig aus dem

Grund, dass weitere Abklärungen bezüglich der Schuldensituation des Beschwerdeführers

angezeigt sind. Sämtliche übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers werden indes

vollumfänglich abgewiesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem

Beschwerdeführer für die Rückweisung und damit dem Obsiegen, eine anteilsmässige

Parteientschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Aufwand von drei

Stunden sowie die Hälfte der geltend gemachten Auslagen von total

CHF 42.00. Bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 161 in

Verbindung mit § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) und

unter Berücksichtigung der hälftigen Auslagen von CHF 21.00 sowie der

Mehrwertsteuer von CHF 56.90 resultiert dabei eine Parteientschädigung von

total CHF 767.90, zahlbar durch die Beschwerdegegnerin.

Aufgrund des

nur teilweisen Obsiegens sind die übrigen 6,42 Stunden über die unentgeltliche

Rechtspflege, die dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn zusteht (vgl. I.

E. 7 hiervor) zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des armenrechtlichen

Stundenansatzes von CHF 180.00 [§

160.

Abs. 3 GT], Auslagen

von CHF 21.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 94.15 resultiert demnach eine

Entschädigung von CHF 1‘270.75, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt während zehn Jahren die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers, sofern dieser dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Des

Weiteren ist auch der unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren seit

Abschluss des Verfahrens befugt, beim Beschwerdeführer die Differenz zwischen

dem zugesprochenen und Stundenansatz von CHF 230.00 nachzufordern, d.h.

CHF 321.00, zzgl. Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 25.65, total somit

CHF 346.65.

10.2

Für

den Fall, dass die anteilsmässige ordentliche Parteientschädigung im weiteren

Verlauf dahinfallen sollte (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2), wird vorsorglich festgestellt, dass das Honorar des Rechtsbeistandes im

Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege insgesamt CHF 1‘875.95 (9 Stunden 25

Minuten à CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 GT] plus Auslagen CHF 42.00 plus

Mehrwertsteuer) beträgt.

11.

Das

Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Es besteht kein

Anlass, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird

erkannt:

1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2.

Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu

entscheide.

2.

Die Beschwerdegegnerin

hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 767.90 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.

Die

Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Arthur

Haefliger, wird auf CHF 1‘270.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 346.65 (Differenz zu vollem Honorar inkl. Mehrwertsteuer), wenn A.___

dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.

Es wird

festgestellt, dass das armenrechtliche Honorar des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Arthur Haefliger, total CHF 1‘875.95 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) beträgt.

5.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer