VSBES.2016.150
Ergänzungsleistungen IV
21. Dezember 2016Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Dezember 2016
Es
wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin
Weber-Probst
Oberrichter
Marti
Gerichtsschreiberin
Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse
Kt. Solothurn,
Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV
(Einspracheentscheid
vom 2. Mai 2016)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der
1986 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit 1.
April 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Akten der Ausgleichskasse
Beleg-Nr. [AK-Nr.] 102; 260 S. 8 f.). Am 20. April 2006 meldete er sich bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO, nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an (AK-Nr. 157). Mit Verfügung
vom 15. Dezember 2006 (AK-Nr. 194) wurde ein Anspruch verneint.
2.
2.1 Am
15. Januar 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum EL-Bezug an
(AK-Nr. 242). Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 (AK-Nr. 295) lehnte die Beschwerdegegnerin
den Antrag wiederum ab. Im entsprechenden Berechnungsblatt wurde ein Vermögen
von CHF 610‘000.00 berücksichtigt (AK-Nr. 297, 301).
2.2 Mit
Schreiben vom 16. September 2014 (AK-Nr. 336, 339) liess der Beschwerdeführer
eine Reihe von Unterlagen einreichen (AK-Nr. 333, 334, 338). Die Beschwerdegegnerin
betrachtete dies als Neuanmeldung. Mit Verfügung vom 22. April 2015
(AK-Nr. 350) verneinte sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den
Zeitraum ab 1. September 2014. Der Beschwerdeführer erklärte am 11. Mai
2015 (AK-Nr. 352), er erhebe Beschwerde. Das ihm angerechnete Vermögen von
CHF 610‘000.00 sei schon seit längerer Zeit verbraucht. Die Beschwerdegegnerin
antwortete mit formlosem Schreiben vom 24. Juni 2015 (AK-Nr. 353). Der
Beschwerdeführer äusserte sich mit einem weiteren Brief vom 7. Juli 2015
(AK-Nr. 354). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 4. August 2015 eine
neue Verfügung betreffend den Zeitraum ab 1. September 2014, mit der ein
EL-Anspruch wiederum verneint wurde (AK-Nr. 357). Anstelle eines vorhandenen
Vermögens wurde nunmehr ein Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 543‘268.00
für das Jahr 2014 respektive CHF 533‘268.00 für das Jahr 2015 berücksichtigt
(AK-Nr. 358, 359). Am 17. August 2015 sprach der Beschwerdeführer
persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor. Diese sicherte zu, den Fall nochmals
zu überprüfen (AK-Nr. 360). Mit Schreiben vom 17. August 2015 (AK-Nr. 361)
wurde eine Neubeurteilung abgelehnt und der Beschwerdeführer auf die laufende
Frist zur Erhebung einer Einsprache hingewiesen.
3. Am
16. September 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. August
2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 362). Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben,
ein EL-Anspruch sei zu bejahen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege mit
Beiordnung von Rechtsanwalt Haefliger als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu
gewähren. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 wurde die Einsprache ergänzt (vgl.
AK-Nr. 365).
4. Mit
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 (AK-Nr. 381; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom
4. August 2015 ab.
5. Am
24. Mai 2016 lässt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 2.
Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.). Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
ab 1. September 2014 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat;
3. Die Angelegenheit sei zur Berechnung der
Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
4. Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die
Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 (A.S. 25
ff.), die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit
Verfügung vom 8. Juli 2016 (A.S. 44) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Arthur
Haefliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser reicht am
3. August 2016 seine Kostennote ein (A.S. 48).
8. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 ist rechtzeitig eingereicht
worden. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das
Versicherungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt
die Beweise frei; es ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 61 lit. c und d Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.
Anspruch
auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.1
Als
Einnahme angerechnet wird bei Invalidenrentnern unter anderem ein Fünfzehntel
des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.00
übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte
und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne
Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65
E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Auf die subjektiven
Beweggründe kommt es nicht an; es ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht
der Gedanke an Ergänzungsleistungen eine Rolle gespielt hat, und es ist nicht
wesentlich, dass sich die versicherte Person über die
sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil
des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Ist ein
einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der
Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden
ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2).
3.2
Beim
Glücksspiel wird ein Vermögensverzicht bejaht, weil sich der Spieler seines
Geldes aus freien Stücken, also ohne jede Rechtspflicht begibt, ohne dass er
eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten würde. Letzteres
folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss
jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c mit Hinweis).
3.3
Der
anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird
jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt
des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den
Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag
am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV,
SR 831.301]).
4.
4.1
Der angefochtene
Einspracheentscheid, mit dem ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1.
September 2014 verneint wird, basiert auf der folgenden Berechnung (vgl. AK-Nr.
359): Als Ausgaben angerechnet wurden die Prämienpauschale Krankenversicherung
von CHF 4‘524.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 504.00, familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 7‘200.00, die Miete von CHF 11‘400.00 und
der Lebensbedarf von CHF 19‘210.00. Insgesamt belaufen sich die
anerkannten Ausgaben auf CHF 42‘838.00. Als Einnahmen berücksichtigt wurde
ein Vermögensverzehr von CHF 33‘718.00 (entsprechend einem Fünfzehntel des
angerechneten Vermögensverzichts von CHF 543‘268.00, abzüglich des
Freibetrags von CHF 37‘500.00, ergebend CHF 505‘768.00), die halbe
IV-Rente von CHF 9‘360.00 und ein Vermögensertrag (Ertrag aus
Vermögensverzicht) von CHF 1‘086.00, total CHF 44‘164.00. Die
Gegenüberstellung ergab einen Einnahmenüberschuss von CHF 1‘326.00.
Ab 1. Januar
2015.
präsentiert sich die Berechnung wie folgt (vgl. AK-Nr. 358): Als Ausgaben
angerechnet wurden die Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 4‘776.00,
AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 504.00, familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 7‘200.00, die Miete von CHF 11‘400.00 und
der Lebensbedarf von CHF 19‘290.00. Insgesamt belaufen sich die
anerkannten Ausgaben auf CHF 43‘170.00. Als Einnahmen berücksichtigt wurde
ein Vermögensverzehr von CHF 33‘051.00 (entsprechend einem Fünfzehntel des
angerechneten Vermögensverzichts von CHF 533‘268.00, abzüglich des Freibetrags
von CHF 37‘500.00, ergebend CHF 495‘768.00) die halbe IV-Rente von
CHF 9‘408.00 und ein Vermögensertrag (Erträge aus Vermögensverzicht) von
CHF 1‘066.00. Die Gegenüberstellung ergab einen Einnahmenüberschuss von
CHF 355.00.
4.2
Umstritten
ist in erster Linie die Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 543‘268.00
für das Jahr 2014 respektive CHF 533‘268.00 für das Jahr 2015. Weiter
werden die entsprechenden Vermögenserträge bestritten und es werden Schulden geltend
gemacht, die berücksichtigt werden müssten.
5.
5.1
In
ihrer Verfügung vom 22. April 2015 (AK-Nr. 346) hielt die Beschwerdegegnerin
fest, der Beschwerdeführer habe gemäss der rechtskräftigen Steuerveranlagung
für das Jahr 2010 am 31. Dezember 2010 noch über ein Vermögen von CHF 610‘000.00
verfügt. Er habe lediglich belegt, was mit rund CHF 36‘000.00 geschehen
sei. Bei der Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. September 2014 ging die
Beschwerdegegnerin daher vom Ende Dezember 2010 steuerlich veranlagten Vermögen
von CHF 610‘000.00 aus, berücksichtigte eine Vermögensverminderung von
CHF 36‘732.00 und bezifferte das anrechenbare Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG) dementsprechend mit CHF 573‘268.00 (vgl. AK-Nr. 347). Nachdem
der Beschwerdeführer am 11. Mai und 7. Juli 2015 Einwände erhoben hatte (AK-Nr.
349, 354), kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. August 2015 (AK-Nr.
357), welche diejenige vom 22. April 2015 ersetzte, insofern auf ihre Beurteilung
zurück, als sie nun nicht mehr von einem vorhandenen Vermögen, sondern von
einem Vermögensverzicht ausging. Dies führte dazu, dass neben den als
nachgewiesen anerkannten, eine Vermögensverminderung bewirkenden Ausgaben von CHF 36‘732.00
zusätzlich eine jährliche Reduktion von CHF 10‘000.00 Berücksichtigung
fand, die erstmals Anfang 2012 wirksam wurde (vgl. Art. 17a ELV, E. II. 3.3
hiervor). Dementsprechend wurde unter dem Titel «Vermögensverzicht» ein Betrag
von CHF 543‘268.00 für das Jahr 2014 und ein solcher von
CHF 533‘268.00 für das Jahr 2015 angerechnet (vgl. AK-Nr. 359 für das Jahr
2014.
und AK-Nr. 358 für das Jahr 2015). Diese Beurteilung wurde mit dem
angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 bestätigt.
5.2
Der
Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe im Jahr 1996 als 10jähriger Knabe
einen Unfall erlitten und anschliessend Zahlungen von insgesamt
CHF 950‘000.00 erhalten. Das Geld sei seinen Eltern ausbezahlt worden.
Diese hätten anschliessend einen Teil des Lebensunterhalts aus diesem Geld
bestritten. Als dann der – invalide – Beschwerdeführer volljährig gewesen sei,
habe er das verbliebene Geld für den Kauf von teuren Autos, für Urlaub, im
Nachtleben usw. verbraucht. Belege für diesen Lebenswandel und diese
Aufwendungen existierten nicht. Tatsache sei lediglich, dass der
Beschwerdeführer seit Jahren von der Sozialhilfe lebe, seit Jahren von den
Steuerbehörden mit einem Vermögen Null veranlagt werde und Schulden habe. Der
Beschwerdeführer sei heute 30jährig. Er habe die Entschädigungen für den Unfall
im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ausgegeben, ein Leben mit teuren Autos,
Urlaub, Nachtleben etc. geführt und das Vermögen aufgebraucht. Dies sei in der
Situation eines Jugendlichen und Vollinvaliden verständlich. Er habe das
Vermögen für seine eigenen Bedürfnisse verwendet und dafür auch adäquate
Gegenleistungen wie Autos, Ferien etc. erhalten. Dass er heute den Verbrauch
nicht mehr belegen könne, sei auch offensichtlich, seien doch zahlreiche
Ausgaben in bar und ohne entsprechende Quittungen erfolgt. Der Beschwerdeführer
habe nicht auf sein Vermögen verzichtet, sondern sein Vermögen für eigene
Bedürfnisse verbraucht (Hinweis auf BGE 118 V 150), so dass kein
Vermögensverzicht im Sinne des ELG vorliege. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn
er sein Vermögen an Dritte ohne entsprechende Gegenleistung abgegeben hätte,
dies habe er jedoch nicht getan. Der Verbrauch des Vermögens über mehrere Jahre
hinweg sei auch objektiv nachvollziehbar und wahrscheinlich im Sinne der
Rechtsprechung. Und es sei notorisch und für einen Jugendlichen zwischen 18 und
25.
Jahren durchaus möglich, mit einem etwas gehobeneren Lebensstandard einen
Betrag im oberen fünfstelligen Bereich pro Jahr zu verbrauchen, ohne dass die
Ausgaben im Einzelnen belegt werden könnten. Sowohl die Steuerverwaltung als
auch die Sozialregion gingen seit Jahren von der Tatsache aus, dass der Beschwerdeführer
kein Vermögen besitze. Dagegen gehe die Beschwerdegegnerin von der Fiktion aus,
der Beschwerdeführer besitze noch ein Vermögen von CHF 533‘268.00, da er
nicht beweisen könne, wie er dieses Vermögen verbraucht habe. Diese Fiktion sei
nicht zulässig. Es liege nach der einschlägigen Rechtsprechung offensichtlich
kein Vermögensverzicht im Sinne des ELG vor. Selbst wenn man jedoch von einem
Vermögensverzicht ausgehe, ergebe sich ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
denn vom Vermögen von CHF 533‘268.00 müssten die ausgewiesenen Schulden
abgezogen werden. Wie aus der Bestätigung der Steuerbehörde ersichtlich sei,
habe der Beschwerdeführer gegenüber dieser Amtsstelle Schulden von
CHF 43‘999.00. Aus dem Klientenjournal der zuständigen Sozialregion sei
zudem ersichtlich, dass per 1. Januar 2015 eine Schuld von CHF 43‘169.00
bestanden habe. Würden diese beiden Beträge vom angerechneten Vermögensverzicht
abgezogen, resultiere ein Ausgabenüberschuss.
6.
6.1
Dem
Beschwerdeführer (bzw. wegen seiner Minderjährigkeit seinem Vater) wurde im
Zusammenhang mit einem Unfallereignis aus dem Jahr 1996 ein Betrag von
insgesamt CHF 950‘000.00 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgte in zwei Tranchen
im Jahr 2002 (vgl. AK-Nr. 260 S. 4 f.). Zum weiteren Verlauf lässt sich den
Akten insbesondere Folgendes entnehmen:
6.1.1
Laut
dem Kontoauszug der Bank [...] vom 29. Januar 2003 wies das Sparkonto des
Vaters des Beschwerdeführers einen Saldo von CHF 854‘008.30 aus (AK-Nr.
260.
S. 7; 274 S. 1). In einer unterzeichneten Erklärung vom 22. September 2003
(AK-Nr. 260 S. 6) erklärten die Eltern des Beschwerdeführers, sie würden die
CHF 950‘000.00, die ihrem Sohn infolge des Unfalls vom 2. Oktober 1996
zustünden, verwalten. Sie verpflichteten sich, das Vermögen dahingehend zu
verwenden, dass ihr Sohn und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestreiten
könnten. Sie verpflichteten sich weiter, das Geld nicht für andere Zwecke zu verwenden.
6.1.2
Eine
Bilanz per 31. Dezember 2004 (AK-Nr. 177; 260 S. 34) – der Beschwerdeführer war
inzwischen volljährig geworden – zeigt zahlreiche Debitorenguthaben. Bei
Guthaben aus Darlehen von CHF 641‘821.20 und einem Bankguthaben von
CHF 209‘372.60 (AK-Nr. 260 S. 33) wurde ein Vermögen von CHF 851‘193.00
ausgewiesen und in der Steuererklärung angegeben (AK-Nr. 260 S. 32).
6.1.3
In
der Anmeldung für Nichterwerbstätige vom 14. September 2005 gab der Beschwerdeführer
an, sein Reinvermögen per 31. Dezember 2003 belaufe sich auf CHF 870‘643.00
(AK-Nr. 81 S. 2; vgl. auch Steuerveranlagung 2003, AK-Nr. 83).
6.1.4
Die sich
bei den Akten befindlichen Bankauszüge für das Jahr 2005 lauten auf
vergleichsweise geringe Beträge (AK-Nr. 178).
6.1.5
Gemäss
Mietvertrag vom 19. April 2006 mit dem Vermieter B.___ (AK-Nr. 175) mieteten
die Eltern des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2006 ein Einfamilienhaus mit sieben
Zimmern, Garage und vier Aussenparkplätzen. Der Mietzins betrug CHF 2‘000.00
netto. Das Haus wurde in der Folge offenbar von sieben Personen, darunter dem
Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem 2004 geborenen Sohn, bewohnt (AK-Nr.
176.
und 187 S. 1).
6.1.6
In
der ersten EL-Anmeldung vom 20. April 2006 gab der Beschwerdeführer kein
Vermögen an (AK-Nr. 157 S. 3 oben).
6.1.7
In
einer Erklärung vom 31. August 2006 (AK-Nr. 188 S. 1) hielt der Beschwerdeführer
fest, er gewähre Privatkredite an Kollegen, Verwandte usw. Das Geld für die
Darlehen stamme aus dem Versicherungsfall. Die Darlehen würden in monatlichen
Raten zurückbezahlt. Der Zins betrage 11,9 %. Die monatlichen Zahlungen
würden umgehend wieder ausgeliehen. Die Bilanz werde nunmehr durch ihn, den
Beschwerdeführer, selbst erstellt, da der ehemalige Buchhalter verstorben sei.
6.1.8
In
einer Berechnung vom 15. Dezember 2008 (AK-Nr. 310 S. 1) ging die Beschwerdegegnerin
von einem Vermögen von CHF 914‘642.00 aus.
6.1.9
Die
definitive Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2010 (AK-Nr. 263 S. 1; 308 S. 1),
eröffnet am 5. März 2012, lautet auf ein Vermögen von CHF 616‘321.00 (Wertschriften
und Guthaben CHF 610‘000.00; Kasse, Wechsel und dergleichen CHF 6‘321.00).
Privatschulden wurden keine (bzw. lediglich CHF 6.00) angegeben. Die
Veranlagung der Eltern enthielt ein Vermögen von CHF 14‘044.00 (AK-Nr. 255
S. 1), jene der Geschwister lauteten ebenfalls auf niedrige Vermögenswerte
(AK-Nr. 255 S 2 - 4).
6.1.10
Ein
neuer Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer als alleinigem Mieter (die Ehe wurde
im Dezember 2011 geschieden, vgl. AK-Nr. 247 S. 3) datiert vom 31. Oktober
2012.
(AK-Nr. 249). Er bezieht sich auf eine Drei-Zimmer-Wohnung. Der Mietzins beträgt
CHF 800.00 pro Monat plus CHF 150.00 Nebenkostenpauschale.
6.1.11
In
der EL-Anmeldung vom 19. Dezember 2012 (AK-Nr. 242) gab der Beschwerdeführer
an, er habe kein Vermögen. Vielmehr habe er Schulden von ca. CHF 300‘000.00
bei Familie, Bekannten und Kollegen (vgl. dazu AK-Nr. 256 S. 3 sowie S. 6
ff. und AK-Nr. 260) sowie Betreibungen von CHF 150‘000.00 (dazu vgl.
AK-Nr. 251 S. 3 und 260 S. 18).
6.1.12
Die
definitive Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2012 weist für den 31. Dezember
2012.
kein steuerbares Vermögen aus (AK-Nr. 316 S. 1 f.).
6.1.13
In
einer vom 8. März 2013 datierten Bestätigung (AK-Nr. 160 S. 3) erklärt der
Beschwerdeführer, er habe sein Vermögen aus der Abfindung von CHF 950‘000.00
für den Kauf von Autos, Urlaub, Glücksspiel und Nachtclubs ausgegeben.
6.2
Mit
Schreiben vom 30. April 2014 (AK-Nr. 332) wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert zu belegen, wofür das Geld verwendet worden sei. In der Folge reichte
er zahlreiche Post-Zahlungsbelege ein (AK-Nr. 333 S. 1-70). Diese umfassen u.a.
Zahlungen für Telefonverbindungen, für Autos und an eine Versicherung,
Krankenkassen- und Arztrechnungen, Gerichts- und Anwaltsrechnungen, Steuern,
usw. Weiter wurden Auszüge aus einem Bankkonto für die Zeit ab Anfang 2010
eingereicht (AK-Nr. 334). Weitere Zahlungsbelege wurden mit Schreiben vom
16.
September 2014 (AK-Nr. 339) eingereicht. Daraus geht hervor, dass
monatliche Zahlungen von CHF 2‘000.00 an B.___ erfolgten. B.___ ist der Vermieter
des 7-Zimmer-Einfamilienhauses, das der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
gemäss Vertrag vom 19. April 2006 (AK-Nr. 175) gemietet hatten und das
nach Lage der Akten von 7 Personen bewohnt wurde (vgl. AK-Nr. 176). Laut den
Postbelegen wurden die Beträge von jeweils CHF 2‘000.00 durch den Vater
des Beschwerdeführers bezahlt.
6.3
Anhand
der umfangreichen Akten lässt sich nicht nachvollziehen, was mit dem Betrag von
CHF 950‘000.00 (abzüglich Steuern), den der Beschwerdeführer im Jahr 2002
erhalten hat, geschehen ist. Zunächst stand das Geld unter der Verwaltung der
Eltern. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2004 betrieb der
Beschwerdeführer offenbar ein Kreditgeschäft. Er vergab Darlehen an Verwandte
und Bekannte zu einem Zinssatz von 11,9 % pro Jahr. Sein Vermögen per 31. Dezember
2003.
bezifferte er auf CHF 870‘643.00, dasjenige per 31. Dezember
2004.
belief sich gemäss der eingereichten Bilanz auf CHF 851‘193.00. Die
Entwicklung in den Folgejahren ist vollkommen intransparent. Ein Kontoauszug,
aus welchem der Verlauf des Vermögensstands ersichtlich wäre, wurde nicht eingereicht.
Die Belege über getätigte Ausgaben, die vorgelegt wurden, lassen nicht erkennen,
aus welchen Mitteln die jeweiligen Bareinzahlungen vorgenommen wurden. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in grossem Stil weitere Ausgaben
getätigt, für die es keine Belege gebe, fehlt es von vornherein an der
Nachvollziehbarkeit. Aktenkundig ist immerhin, dass der Beschwerdeführer für
das Steuerjahr 2010 mit einem Vermögen an Wertschriften und Guthaben von CHF 610‘000.00
definitiv veranlagt wurde (vgl. E. II. 6.1.9 hiervor).
6.4
Wie
dargelegt (E. II. 3.1 hiervor), trägt der Leistungsansprecher die Beweislast
dafür, dass ein bestehendes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts
8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Dieser Nachweis kann nicht als
erbracht gelten. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer Ende 2002 ein
Vermögen von CHF 950‘000.00 aufwies. Dieses war Ende 2004 weitgehend noch
vorhanden, und am 31. August 2006 erklärte der Beschwerdeführer, er habe
Kredite vergeben, wobei der Zinssatz 11,9 % betrage (E. II. 6.1.7 hiervor).
Dieses Geschäftsmodell war grundsätzlich geeignet, einen erheblichen
Vermögensertrag zu generieren und zusammen mit der halben IV-Rente den Lebensunterhalt
des Beschwerdeführers und seiner Familie zu sichern. Für die in früheren
Erklärungen und in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Darstellung, der Beschwerdeführer
habe sein Vermögen für Autos, Urlaub, Glücksspiel und sonstige Vergnügungen
verprasst, fehlt (mit Ausnahme einzelner, nicht schlüssiger Zahlungsbelege im
Zusammenhang mit Autos) jeglicher Nachweis. Soweit es sich um Glücksspiel
handelte, wäre überdies selbst bei vorhandenem Nachweis ein Vermögensverzicht
zu bejahen (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Aus den eingereichten Zahlungsbelegen
ergeben sich zwar einige Auslagen. Es ist aber nicht ersichtlich, aus welchen
Mitteln diese getätigt wurden. Zudem erklären sie rein betragsmässig bei weitem
nicht das Verschwinden eines Vermögens, das sich ursprünglich im obersten
sechsstelligen Bereich bewegte. Dies gilt umso mehr, wenn die Miete für das
Einfamilienhaus (Mietvertrag vom 19. April 2006; E. 6.1.5 hiervor) regelmässig
(offenbar mit vereinzelten Ausnahmen, vgl. AK-Nr. 333 S. 18) durch den Vater
der Beschwerdeführers bezahlt wurde, wie es nunmehr unter Vorlage von
Zahlungsbelegen (AK-Nr. 338) geltend gemacht wird.
Aktenkundig
ist, dass der Beschwerdeführer in der Steuerveranlagung für das Jahr 2010 mit
einem Vermögen (per 31. Dezember 2010) von CHF 616‘321.00, darunter
Wertschriften und Guthaben im Wert von CHF 610‘000.00, veranlagt wurde
(AK-Nr. 263 S. 1, 308 S. 1; E. II. 4.1.9 hiervor). Es lässt sich nicht
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf diesen Betrag abgestellt hat,
nachdem ihr keine Unterlagen vorlagen, welche es ermöglicht hätten, die
vorangegangene Entwicklung des Vermögens nachzuvollziehen. Die vom
Beschwerdeführer zum Nachweis von Ausgaben eingereichten Belege (AK-Nr. 333)
betreffen zum grössten Teil Ausgaben aus der Zeit vor dem 31. Dezember
2010.
Die Zahlungsbelege aus der Zeit ab Anfang 2011 vermögen keine
Vermögensverminderung nachzuweisen, welche über die von der Beschwerdegegnerin
anerkannte Summe von CHF 36‘732.00 hinausgeht. Die lediglich behaupteten,
aber nicht belegten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden. Den ohne
Nachweis anzuerkennenden Ausgaben trägt die positivrechtliche Regelung durch
den jährlichen Vermögensverzehr von CHF 10‘000.00 Rechnung. Es trifft zwar
zu, dass es kaum möglich ist, Ausgaben nachzuweisen, für welche keine Quittung
ausgestellt wurde. Dieser Umstand und die damit verbundenen
Beweisschwierigkeiten können aber nicht dazu führen, dass die Beweislast
umzukehren wäre.
6.5
Zusammenfassend
ist die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Vorliegens eines
Vermögensverzichts zu Recht vom in der definitiven Steuerveranlagung 2010
festgehaltenen Vermögensstand (per 31. Dezember 2010) an Wertschriften und
Guthaben von CHF 610‘000.00 ausgegangen. Die durch den Beschwerdeführer
eingereichten Belege (AK-Nr. 333) vermögen für den anschliessenden Zeitraum
keine Reduktion nachzuweisen, welche über den von der Beschwerdegegnerin
anerkannten Betrag von CHF 36‘732.00 hinausgeht. Die Differenz zu
CHF 610‘000.00 ist daher als Vermögensverzicht zu behandeln. Unter Berücksichtigung
der jährlichen Reduktion um CHF 10‘000.00 (Art. 17a ELV; E. II. 3.3 hiervor)
ergibt sich ein für die EL-Berechnung massgebender Vermögensverzicht von
CHF 543‘268.00 für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. Dezember
2014.
und von CHF 533‘268.00 für die Zeit ab 1. Januar 2015.
7.
Auch
wenn man, abweichend vom vorstehend Gesagten, die Steuerveranlagung 2010 als
nicht massgebend ansehen wollte, würde sich nichts daran ändern, dass sich der
angerechnete Vermögensverzicht von CHF 543‘268.00 respektive CHF 533‘268.00
nicht beanstanden lässt. Auszugehen wäre diesfalls vom ausgewiesenen Vermögensstand
von CHF 851‘193.00 per 31. Dezember 2004 (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Der
Nachweis von Ausgaben, welche zu einer Vermögensreduktion geführt hätten, die
zu einem unter dem angerechneten Vermögensverzicht liegenden Vermögensstand geführt
hätten, kann auch unter diesem Vorzeichen nicht als erbracht gelten. Die im
September 2014 eingereichten Unterlagen (AK-Nr. 333) reichen hierfür nicht aus,
da weder ein entsprechender Betrag erreicht wird noch ersichtlich ist, aus
welchen Mitteln die Zahlungen, welche teilweise auch die frühere Ehefrau des
Beschwerdeführers betreffen, erfolgt sind. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt,
kann er den Grossteil der behaupteten Ausgaben nicht belegen. Zudem handelt es
sich nach seiner eigenen Darstellung zumindest bei einem Teil dieser
behaupteten, aber nicht belegten Ausgaben um solche, welche direkt einen Vermögensverzicht
begründen (so beispielsweise die in der Bestätigung vom 8. März 2013 [AK-Nr. 160
S. 3; E. II. 6.1.13 hiervor] und in der Eingabe vom 7. Juli 2015 [AK-Nr. 354]
erwähnten Verluste beim Glücksspiel, vgl. E. II. 3.2 hiervor). Dem
Beschwerdeführer gelingt es auch unter diesen Vorzeichen nicht nachzuweisen,
dass vom ursprünglichen Vermögen von CHF 950‘000.00 (abzüglich Steuern)
ein Betrag für nicht als Vermögensverzicht zu wertende Zwecke ausgegeben worden
ist, der zu einem geringeren als dem von der Beschwerdegegnerin
berücksichtigten Vermögensverzicht führen würde.
8.
Der
Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, er habe Schulden, die berücksichtigt
werden müssten. Grundsätzlich sind die Schulden für die Bestimmung des
Vermögens im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG vom rohen Vermögen
abzuziehen, bevor der Vermögensverzehr ermittelt wird. Die Berücksichtigung
setzt voraus, dass der Bestand der Schuld hinreichend nachgewiesen ist (Ralph
Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3.
Auflage, Basel 2016, S. 1847 f. N 166).
8.1
Wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, können die geltend gemachten Schulden
bei Angehörigen (Eltern, Geschwister; vgl. die «Schuldenzusammenstellung» vom
11.
Februar 2013, AK-Nr. 256 S. 6 ff. und 260 S. 19 ff.) nicht
nachvollzogen werden, da die Verhältnisse intransparent sind und in den
aktenkundigen Steuerveranlagungen der Eltern (per 31. Dezember 2010,
AK-Nr. 260 S. 23) und der Geschwister (per 31. Dezember 2011, AK-Nr. 260
S. 24 ff.) ein entsprechendes Guthaben, welches gemäss der Zusammenstellung
schon damals bestanden haben müsste, nicht erscheint. In der Beschwerde wird
denn auch nicht mehr auf diese Schulden Bezug genommen. Verlangt wird jedoch
die Berücksichtigung von durch Verlustscheine ausgewiesenen Steuerschulden von
CHF 43'999.00 sowie einer Schuld gegenüber der Sozialregion von CHF 43‘169.00.
8.2
Die
geltend gemachten «Schulden»
bei der Sozialregion sind nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um fällige
Verbindlichkeiten handelt, sondern um den Saldo des Kontojournals. Dieses
enthält eine Aufstellung der erbrachten Leistungen der Sozialhilfe. Eine Schuld
könnte sich daraus ergeben, wenn der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, diese
Leistungen zurückzuerstatten. Personen,
die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung
verpflichtet, wenn sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen (§ 14 Abs.
1.
Satz 1 kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1). Davon kann beim
Beschwerdeführer zurzeit nicht gesprochen werden. Die geltend gemachte «Schuld»
steht somit unter einer Bedingung, welche im Moment nicht erfüllt ist. Bei der
Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind jedoch
nur fällige Schulden zu berücksichtigen.
8.3
Gemäss
der Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde auf dem Formular zur
Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 19) bestehen Steuerschulden in
der Höhe von CHF 43‘999.00. Die Beschwerdegegnerin hat diese unberücksichtigt
gelassen. Eine Begründung dafür wird auch in der Beschwerdeantwort nicht
geliefert. Ebenso bleibt unklar, warum die Beschwerdegegnerin sich nicht zur
allfälligen Relevanz weiterer Schulden geäussert hat. Dass und warum ein Vermögensverzicht
die Berücksichtigung zuverlässig nachgewiesener Schulden ausschliessen sollte,
ist nicht ersichtlich. Offen gelassen werden kann die Frage nicht, denn der
Beschwerdeführer lässt zu Recht darauf hinweisen, dass der von der Beschwerdegegnerin
ermittelte Einnahmenüberschuss relativ gering ist, weshalb beispielsweise die
Berücksichtigung der Steuerschulden zu einem Ausgabenüberschuss und einem
EL-Anspruch führen könnte, wenn man die übrigen Positionen auf den
Berechnungsblättern (AK-Nr. 358, 359) unverändert liesse.
9.
Da
die allfällige Berücksichtigung der Steuerschulden einen Ausgabenüberschuss
bewirken könnte, ist eine nähere Prüfung dieser Frage unumgänglich. Die Sache ist
deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüft, ob die
Steuerschulden vom (als solches korrekt ermittelten) Verzichtsvermögen abzuziehen
sind, ob sich allenfalls die Berücksichtigung weiterer, im vorliegenden
Entscheid nicht behandelter Schulden rechtfertigt sowie ob die Berechnung
allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 14a ELV anzupassen ist.
10.
10.1
Die
Rückweisung an den Versicherungsträger erfolgt im vorliegenden einzig aus dem
Grund, dass weitere Abklärungen bezüglich der Schuldensituation des Beschwerdeführers
angezeigt sind. Sämtliche übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers werden indes
vollumfänglich abgewiesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem
Beschwerdeführer für die Rückweisung und damit dem Obsiegen, eine anteilsmässige
Parteientschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Aufwand von drei
Stunden sowie die Hälfte der geltend gemachten Auslagen von total
CHF 42.00. Bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 161 in
Verbindung mit § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) und
unter Berücksichtigung der hälftigen Auslagen von CHF 21.00 sowie der
Mehrwertsteuer von CHF 56.90 resultiert dabei eine Parteientschädigung von
total CHF 767.90, zahlbar durch die Beschwerdegegnerin.
Aufgrund des
nur teilweisen Obsiegens sind die übrigen 6,42 Stunden über die unentgeltliche
Rechtspflege, die dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn zusteht (vgl. I.
E. 7 hiervor) zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des armenrechtlichen
Stundenansatzes von CHF 180.00 [§
160.
Abs. 3 GT], Auslagen
von CHF 21.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 94.15 resultiert demnach eine
Entschädigung von CHF 1‘270.75, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt während zehn Jahren die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers, sofern dieser dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Des
Weiteren ist auch der unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren seit
Abschluss des Verfahrens befugt, beim Beschwerdeführer die Differenz zwischen
dem zugesprochenen und Stundenansatz von CHF 230.00 nachzufordern, d.h.
CHF 321.00, zzgl. Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 25.65, total somit
CHF 346.65.
10.2
Für
den Fall, dass die anteilsmässige ordentliche Parteientschädigung im weiteren
Verlauf dahinfallen sollte (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2), wird vorsorglich festgestellt, dass das Honorar des Rechtsbeistandes im
Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege insgesamt CHF 1‘875.95 (9 Stunden 25
Minuten à CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 GT] plus Auslagen CHF 42.00 plus
Mehrwertsteuer) beträgt.
11.
Das
Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Es besteht kein
Anlass, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird
erkannt:
1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2.
Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu
entscheide.
2.
Die Beschwerdegegnerin
hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 767.90 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3.
Die
Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Arthur
Haefliger, wird auf CHF 1‘270.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 346.65 (Differenz zu vollem Honorar inkl. Mehrwertsteuer), wenn A.___
dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.
Es wird
festgestellt, dass das armenrechtliche Honorar des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Arthur Haefliger, total CHF 1‘875.95 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) beträgt.
5.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer