VSBES.2016.151
Arbeitslosentaggelder / Versicherter Verdienst
21. September 2016Deutsch10 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 21. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Daniel Riner,
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH West,
Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosentaggelder
/ Versicherter Verdienst
(Einspracheentscheid
vom 25. April 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) befand sich vom 1. Juli 2014 bis
30. Juni 2016 in einer Leistungsrahmenfrist der Arbeitslosenversicherung, wobei das Taggeld CHF 228.70 betrug und der
Höchstanspruch von 400 Taggeldern am 21. März 2016 ausgeschöpft war (Beilage
zur Beschwerdeantwort / BA S. 62 + 180).
1.2 Mit
Verfügung vom 4. März 2016 reduzierte die Unia Arbeitslosenkasse den
versicherten Verdienst des Beschwerdeführers per 1. Januar 2016 von CHF
6‘203.00 auf CHF 5‘521.00, da die Erwerbsfähigkeit um 11 % eingeschränkt sei (BA
S. 66 f.). Das Taggeld betrug auf dieser Grundlage noch CHF 203.55 (s. BA S.
59).
1.3 Die
gegen die Anpassung des versicherten Verdienstes erhobene Einsprache (BA S. 34 ff.)
wies die Unia mit Entscheid vom 25. April 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am
26. Mai 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 25.
April 2016 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszurichten. Es sei von einer
Reduktion des versicherten Verdienstes abzusehen.
2. Alles unter o/e-Kostenfolgen.
Die
Unia (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni
2016 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer hält mit Replik
vom 21. Juni 2016 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 24 ff.), während die
Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2016 unter Verweis auf ihre früheren Ausführungen
auf eine Duplik verzichtet (A.S. 30).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 20. Juli 2016 eine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12, in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung).
Diese Grenze wird angesichts der strittigen
Reduktion des Taggeldes um CHF 25.15 für die Restanspruchsdauer von knapp drei
Monaten nicht überschritten, weshalb
die Angelegenheit in die Präsidialkompetenz fällt.
1.3
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen
Entscheides am 25. April 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Das
Taggeld der Arbeitslosenversicherung beträgt 80 resp. 70 % des versicherten
Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende
Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren
Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
Bei Versicherten, die unmittelbar vor
oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung
ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der
verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 837.02). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist dann
unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit eingetreten, wenn sie sich (noch) nicht im
Lohn niedergeschlagen hat, welcher Bemessungsgrundlage für den versicherten
Verdienst bildet (s. Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich
2013, S. 128; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf
2014, Art. 23 N 29).
Der
versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV bemisst sich nach dem vor der
gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich
erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor (sog. Validitätsgrad), der
sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die festgestellte Invalidität rentenbegründend ist
oder nicht (BGE 133 V 524 E. 5.3 S. 528 f.).
Die
ratio legis von Art. 40b AVIV besteht einerseits darin, die Koordination zur
Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das
Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern.
Andererseits soll ganz allgemein die Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung
gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit
abgegrenzt werden. Die Arbeitslosenversicherung hat nur für den Lohnausfall einzustehen,
welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt. Durch das Abstellen auf die verbleibende
Erwerbsfähigkeit wird vermieden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem
Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte
(Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2016 vom 6. Juli 2016 E. 3.3.2, zur Publ.
vorgesehen).
2.2
Nachdem die Arbeitgeberin B.___ dem Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen per 28. Februar 2014 gekündigt hatte (BA S. 245),
meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung an. Die Beschwerdegegnerin richtete
ab 1. Juli 2014 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von CHF 6‘203.00 Taggelder
aus (BA S. 180).
Die Invalidenversicherung stellte dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 23. Dezember 2015 in Aussicht, dass bei einem
Invaliditätsgrad von 11 % kein Rentenanspruch bestehe (BA S. 85 ff.). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 Einwände (s. BA S. 25).
Die Beschwerdegegnerin berechnete am 4. März 2016,
ausgehend von einem Vermittlungsgrad von 89 %, per 1. Januar 2016 einen neuen versicherten
Verdienst von CHF 5‘521.00 (BA S. 66 f.). Sie hielt dafür, die Anpassung des
versicherten Verdienstes habe zu geschehen, sobald der Vorbescheid der
Invalidenversicherung vorliege.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wies die
Invalidenversicherung das Rentenbegehren des Beschwerdeführers im Sinne des
Vorbescheids ab (BA S. 24 ff.).
2.3
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht
gefolgt werden. In der Regel bildet erst die Verfügung der
Invalidenversicherung eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten
Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest
an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades.
Vorbehalten bleiben die Konstellationen, in denen bereits mit dem Vorbescheid
der Invalidenversicherung der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht.
Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind
bzw. erfolgen, oder wo eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit
in Aussicht gestellt wird (Urteil
des Bundesgerichts 8C_86/2016 vom 6. Juli 2016 E. 5.5, zur Publ. vorgesehen). Erhebt
der Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid, so ist der Ausgang des Verfahrens auf Grund der möglicherweise durchzuführenden
weiteren Beweismassnahmen ungewiss und kann durchaus auch zu Ungunsten des
Versicherten ausfallen. Die Einwände im Vorbescheidverfahren sind kein
Rechtsmittel, das zurückgezogen werden könnte mit der Konsequenz, dass der
Vorbescheid rechtskräftig würde. Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, gemäss
dem Vorbescheid zu verfügen, weshalb in der Verfügung auch ein tieferer
Invaliditätsgrad als der im Vorbescheid angezeigte festgestellt werden darf
(a.a.O., E. 5.3). Soweit die in AVIG-Praxis ALE C29 enthaltene Verwaltungsweisung
den Vorbescheid in jedem Fall, ohne Würdigung der Einzelfallkonstellationen,
für die Anwendung von Art. 40b AVIV genügen lässt, ist sie
bundesrechtswidrig (a.a.O., E. 5.4).
Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer Einwände
gegen den Vorbescheid vom 23. Dezember 2015, weshalb dieser keine Anpassung des
versicherten Verdienstes erlaubte. Die Verfügung der Invalidenversicherung über
den Rentenanspruch erging erst am 24. Mai 2016, also nach dem massgeblichen Stichtag
des Einspracheentscheides vom 25. April 2016, und ist damit hier unbeachtlich.
Im Übrigen endete der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers am 21. März
2016.
und damit noch vor der IV-Verfügung. Verneint die Invalidenversicherung
wie hier einen Rentenanspruch, so passt die Arbeitslosenkasse den versicherten
Verdienst auf den Beginn des dem Rentenentscheid folgenden Monats hin an, was hier
der 1. Juni 2016 wäre; eine rückwirkende Anpassung des versicherten Verdienstes
per 1. Januar 2016 ist damit ausgeschlossen (Rubin, a.a.O., Art. 23 N 31; AVIG-Praxis
ALE C29).
2.4
Zusammenfassend
erweist sich die Anpassung des versicherten Verdienstes, welche die
Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, als unzulässig, womit es für die restliche
Anspruchszeit vom 1. Januar bis 21. März 2016 beim bisherigen Taggeldanspruch von
CHF 228.70 bleibt. Die Beschwerde
wird folglich gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben.
Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin, damit diese die erforderlichen
Nachzahlungen an den Beschwerdeführer vornimmt, d.h. die Differenz zwischen den
Taggeldern von CHF 228.70 und 203.55.
3.
3.1
Der obsiegende und anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Diese bemisst sich
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie
der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen
(Art. 61 lit. g Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00
(§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in
der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung).
3.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 34 f.) weist einen Zeitaufwand von 12,9 Stunden aus. Davon
entfallen jedoch fünf Stunden auf das
Einspracheverfahren (bis und mit dem Studium des Einspracheentscheides am 27. April 2016), für das in der Regel – abgesehen vom
hier nicht vorliegenden Fall der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 37
Abs. 4 ATSG – keine Entschädigungen ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Sodann
werden für die Beschwerdeschrift und die Replik insgesamt 6,75 Stunden
ausgewiesen. Der Auf-wand für die Replik erscheint als zu hoch, nachdem sich
die Beschwerdeantwort der Unia in Wiederholungen aus dem Einspracheentscheid
erschöpft hatte, weshalb dieser Aufwand um eine Stunde gekürzt wird. Weiter enthält
die Kostennote Briefe an den Beschwerdeführer, bei denen mangels näherer
Bezeichnung davon auszugehen ist, dass es sich um Begleitschrieben zu
Orientierungskopien u. ä. handelt (2., 16. und 17. Juni 2016; 0,15
+ 2 x 0,25 Stunden) sowie die Einreichung
der Kostennote (0,25 Stunden). Dabei handelt es sich um reinen Kanzleiaufwand,
welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat
zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt sechs
Stunden, so dass sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 1‘500.00
ergibt. Die Auslagen von CHF 103.50 werden, da mangels Detaillierung nicht
ersichtlich ist, inwieweit sie vorprozessual sind, pauschal auf CHF 80.00
gekürzt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, d.h. CHF 126.40, beläuft sich die
Parteientschädigung demnach auf insgesamt CHF 1‘706.40.
4.
In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der Unia
Arbeitslosenkasse vom 25. April 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfährt.
2. Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘706.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann