Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.151

Arbeitslosentaggelder / Versicherter Verdienst

21. September 2016Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) befand sich vom 1. Juli 2014 bis

30. Juni 2016 in einer Leistungsrahmenfrist der Arbeitslosenversicherung, wobei das Taggeld CHF 228.70 betrug und der

Höchstanspruch von 400 Taggeldern am 21. März 2016 ausgeschöpft war (Beilage

zur Beschwerdeantwort / BA S. 62 + 180).

1.2 Mit

Verfügung vom 4. März 2016 reduzierte die Unia Arbeitslosenkasse den

versicherten Verdienst des Beschwerdeführers per 1. Januar 2016 von CHF

6‘203.00 auf CHF 5‘521.00, da die Erwerbsfähigkeit um 11 % eingeschränkt sei (BA

S. 66 f.). Das Taggeld betrug auf dieser Grundlage noch CHF 203.55 (s. BA S.

59).

1.3 Die

gegen die Anpassung des versicherten Verdienstes erhobene Einsprache (BA S. 34 ff.)

wies die Unia mit Entscheid vom 25. April 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am

26. Mai 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 25.

April 2016 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszurichten. Es sei von einer

Reduktion des versicherten Verdienstes abzusehen.

2. Alles unter o/e-Kostenfolgen.

Die

Unia (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni

2016 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer hält mit Replik

vom 21. Juni 2016 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 24 ff.), während die

Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2016 unter Verweis auf ihre früheren Ausführungen

auf eine Duplik verzichtet (A.S. 30).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 20. Juli 2016 eine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12, in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung).

Diese Grenze wird angesichts der strittigen

Reduktion des Taggeldes um CHF 25.15 für die Restanspruchsdauer von knapp drei

Monaten nicht überschritten, weshalb

die Angelegenheit in die Präsidialkompetenz fällt.

1.3

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen

Entscheides am 25. April 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Das

Taggeld der Arbeitslosenversicherung beträgt 80 resp. 70 % des versicherten

Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende

Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren

Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

Bei Versicherten, die unmittelbar vor

oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung

ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der

verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist dann

unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit eingetreten, wenn sie sich (noch) nicht im

Lohn niedergeschlagen hat, welcher Bemessungsgrundlage für den versicherten

Verdienst bildet (s. Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich

2013, S. 128; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf

2014, Art. 23 N 29).

Der

versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV bemisst sich nach dem vor der

gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich

erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor (sog. Validitätsgrad), der

sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt. Dabei

spielt es keine Rolle, ob die festgestellte Invalidität rentenbegründend ist

oder nicht (BGE 133 V 524 E. 5.3 S. 528 f.).

Die

ratio legis von Art. 40b AVIV besteht einerseits darin, die Koordination zur

Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das

Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern.

Andererseits soll ganz allgemein die Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung

gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit

abgegrenzt werden. Die Arbeitslosenversicherung hat nur für den Lohnausfall einzustehen,

welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt. Durch das Abstellen auf die verbleibende

Erwerbsfähigkeit wird vermieden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem

Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte

(Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2016 vom 6. Juli 2016 E. 3.3.2, zur Publ.

vorgesehen).

2.2

Nachdem die Arbeitgeberin B.___ dem Beschwerdeführer

aus gesundheitlichen Gründen per 28. Februar 2014 gekündigt hatte (BA S. 245),

meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung an. Die Beschwerdegegnerin richtete

ab 1. Juli 2014 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von CHF 6‘203.00 Taggelder

aus (BA S. 180).

Die Invalidenversicherung stellte dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 23. Dezember 2015 in Aussicht, dass bei einem

Invaliditätsgrad von 11 % kein Rentenanspruch bestehe (BA S. 85 ff.). Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 Einwände (s. BA S. 25).

Die Beschwerdegegnerin berechnete am 4. März 2016,

ausgehend von einem Vermittlungsgrad von 89 %, per 1. Januar 2016 einen neuen versicherten

Verdienst von CHF 5‘521.00 (BA S. 66 f.). Sie hielt dafür, die Anpassung des

versicherten Verdienstes habe zu geschehen, sobald der Vorbescheid der

Invalidenversicherung vorliege.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wies die

Invalidenversicherung das Rentenbegehren des Beschwerdeführers im Sinne des

Vorbescheids ab (BA S. 24 ff.).

2.3

Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht

gefolgt werden. In der Regel bildet erst die Verfügung der

Invalidenversicherung eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten

Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest

an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades.

Vorbehalten bleiben die Konstellationen, in denen bereits mit dem Vorbescheid

der Invalidenversicherung der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht.

Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind

bzw. erfolgen, oder wo eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit

in Aussicht gestellt wird (Urteil

des Bundesgerichts 8C_86/2016 vom 6. Juli 2016 E. 5.5, zur Publ. vorgesehen). Erhebt

der Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid, so ist der Ausgang des Verfahrens auf Grund der möglicherweise durchzuführenden

weiteren Beweismassnahmen ungewiss und kann durchaus auch zu Ungunsten des

Versicherten ausfallen. Die Einwände im Vorbescheidverfahren sind kein

Rechtsmittel, das zurückgezogen werden könnte mit der Konsequenz, dass der

Vorbescheid rechtskräftig würde. Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, gemäss

dem Vorbescheid zu verfügen, weshalb in der Verfügung auch ein tieferer

Invaliditätsgrad als der im Vorbescheid angezeigte festgestellt werden darf

(a.a.O., E. 5.3). Soweit die in AVIG-Praxis ALE C29 enthaltene Verwaltungsweisung

den Vorbescheid in jedem Fall, ohne Würdigung der Einzelfallkonstellationen,

für die Anwendung von Art. 40b AVIV genügen lässt, ist sie

bundesrechtswidrig (a.a.O., E. 5.4).

Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer Einwände

gegen den Vorbescheid vom 23. Dezember 2015, weshalb dieser keine Anpassung des

versicherten Verdienstes erlaubte. Die Verfügung der Invalidenversicherung über

den Rentenanspruch erging erst am 24. Mai 2016, also nach dem massgeblichen Stichtag

des Einspracheentscheides vom 25. April 2016, und ist damit hier unbeachtlich.

Im Übrigen endete der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers am 21. März

2016.

und damit noch vor der IV-Verfügung. Verneint die Invalidenversicherung

wie hier einen Rentenanspruch, so passt die Arbeitslosenkasse den versicherten

Verdienst auf den Beginn des dem Rentenentscheid folgenden Monats hin an, was hier

der 1. Juni 2016 wäre; eine rückwirkende Anpassung des versicherten Verdienstes

per 1. Januar 2016 ist damit ausgeschlossen (Rubin, a.a.O., Art. 23 N 31; AVIG-Praxis

ALE C29).

2.4

Zusammenfassend

erweist sich die Anpassung des versicherten Verdienstes, welche die

Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, als unzulässig, womit es für die restliche

Anspruchszeit vom 1. Januar bis 21. März 2016 beim bisherigen Taggeldanspruch von

CHF 228.70 bleibt. Die Beschwerde

wird folglich gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben.

Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin, damit diese die erforderlichen

Nachzahlungen an den Beschwerdeführer vornimmt, d.h. die Differenz zwischen den

Taggeldern von CHF 228.70 und 203.55.

3.

3.1

Der obsiegende und anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Diese bemisst sich

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie

der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen

(Art. 61 lit. g Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00

(§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in

der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung).

3.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 34 f.) weist einen Zeitaufwand von 12,9 Stunden aus. Davon

entfallen jedoch fünf Stunden auf das

Einspracheverfahren (bis und mit dem Studium des Einspracheentscheides am 27. April 2016), für das in der Regel – abgesehen vom

hier nicht vorliegenden Fall der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 37

Abs. 4 ATSG – keine Entschädigungen ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Sodann

werden für die Beschwerdeschrift und die Replik insgesamt 6,75 Stunden

ausgewiesen. Der Auf-wand für die Replik erscheint als zu hoch, nachdem sich

die Beschwerdeantwort der Unia in Wiederholungen aus dem Einspracheentscheid

erschöpft hatte, weshalb dieser Aufwand um eine Stunde gekürzt wird. Weiter enthält

die Kostennote Briefe an den Beschwerdeführer, bei denen mangels näherer

Bezeichnung davon auszugehen ist, dass es sich um Begleitschrieben zu

Orientierungskopien u. ä. handelt (2., 16. und 17. Juni 2016; 0,15

+ 2 x 0,25 Stunden) sowie die Einreichung

der Kostennote (0,25 Stunden). Dabei handelt es sich um reinen Kanzleiaufwand,

welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat

zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt sechs

Stunden, so dass sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 1‘500.00

ergibt. Die Auslagen von CHF 103.50 werden, da mangels Detaillierung nicht

ersichtlich ist, inwieweit sie vorprozessual sind, pauschal auf CHF 80.00

gekürzt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, d.h. CHF 126.40, beläuft sich die

Parteientschädigung demnach auf insgesamt CHF 1‘706.40.

4.

In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung

sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der Unia

Arbeitslosenkasse vom 25. April 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin, damit diese im Sinne der Erwägungen

verfährt.

2. Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘706.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann