VSBES.2016.153
Pendlerkostenbeiträge
7. November 2016Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 7. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Logistik und arbeitsmarktliche Massnahmen, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Pendlerkostenbeiträge
(Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf das
Gesuch vom 8. April
2016 hin (AWA-Akten Nr. 3) verneinte das Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 2. Mai 2016 einen Anspruch des Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführer) auf Pendlerkostenbeiträge (AWA-Nr. 7). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit
Entscheid vom 20. Mai 2016 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Gegen
diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde
mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde gutzuheissen und zu prüfen, ob
andere Einsätze über dieselbe Firma angerechnet würden (A.S. 4).
2.2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan:
Beschwerdegegnerin) nimmt am 26. Juli 2016 eine Wiedererwägung vor und
gewährt für die Zeit vom 6. April bis 27. Mai 2016 Pendlerkostenbeiträge
(AWA-Nr. 12). Darauf kommt es indes am 22. August 2016 wieder zurück und
erlässt zum Arbeitseinsatz vom 6. bis 8. April 2016 folgenden neuen
Entscheid (AWA-Nr. 1):
1. Die Wiedererwägung (…) vom 26. Juli
2016 und der Einspracheentscheid (…) vom 20. Mai 2016 werden aufgehoben
und durch den vorliegenden Entscheid ersetzt.
2. Das Gesuch um Pendlerkostenbeiträge
vom 8. April 2016 für den Einsatz bei der B.___ AG, über die C.___ GmbH
wird abgewiesen.
Mit Beschwerdeantwort vom gleichen Tag stellt die Beschwerdegegnerin
folgende Anträge (A.S. 9 ff.):
1.
Die Beschwerde vom 30. Mai 2016 sei abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.
Über
den Einsatz bei der D.___ vom 23. bis 27. Mai 2016 erlässt die Beschwerdegegnerin
am 22. August 2016 eine separate Verfügung, worin sie einen Anspruch
verneint (AWA-Nr. 17).
2.3 Der
Beschwerdeführer bekräftigt mit seinen Eingaben vom 24. und
25. August 2016, dass ihm Pendlerkostenbeiträge zu gewähren seien (A.S. 18
+ 24). Der Präsident des Versicherungsgerichts erklärt mit Verfügung vom
5. September 2016, die beiden Rechtsschriften würden als Eingaben im
hiesigen Verfahren VSBES.2016.153 behandelt (A.S. 25 f.).
Die
Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 15. September 2016 an ihren Rechtsbegehren
fest (A.S. 27 f.), wozu sich der Beschwerdeführer nicht mehr äussert (s.
A.S. 29).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten,
soweit sie sich auf den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 und den darin
beurteilten Einsatz bei der B.___ AG vom 6. bis 8. April 2016 bezieht.
Soweit der Beschwerdeführer hingegen die Leistungsverweigerung für die Zeit vom
23.
bis 27. Mai 2016 beanstandet, ist ihm zu entgegnen, dass diese
Angelegenheit mit separater Verfügung vom 22. August 2016 bzw.
Einspracheentscheid vom 7. September 2016 geregelt wurde und Gegenstand
des hängigen Beschwerdeverfahrens VSBES.2016.249 bildet. Diesbezüglich kann auf
die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Eine
Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ist im Übrigen nicht angezeigt, da
es jeweils um verschiedene Einsatzverträge mit einem anderen Arbeitsort geht.
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12, in Kraft seit 1. März 2015).
Da im vorliegenden Fall nur Pendlerkostenbeiträge für drei Tage streitig sind, wird
die besagte Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident des
Versicherungsgerichts ist folglich zur Beurteilung dieser Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Der Versicherungsträger kann
eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben
wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der
Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei,
während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen
Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen
Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine solche lite
pendente erlassene Verfügung indes eine Schlechterstellung des Versicherten, so
stellt diese Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und es bleibt
der Gegenpartei die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen ist), das
Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst nicht dem im
Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls bloss einem
Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden
Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen: Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 76
– 79, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin zwar in einer ersten Wiedererwägung dem Beschwerdebegehren
grundsätzlich entsprochen. In einer zweiten Wiedererwägung widerrief sie dies
aber und lehnte Pendlerkostenbeiträge vom 6. bis 8. April 2016 mit
einer anderen Berechnung erneut ab. Somit handelt es sich bei diesem zweiten
Entscheid vom 22. August 2016 nur um einen Antrag an das Gericht, welches
die Anspruchsberechtigung materiell zu prüfen hat.
2.2
Die Arbeitslosenversicherung gewährt
den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs Monaten
Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer
Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die
Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1
und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten,
wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50
Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit
einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung steht, innert einer Stunde
erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02,
in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung).
Pendlerkostenbeiträge setzen weiter
voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch
die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3
AVIG). Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen
Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung),
den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s. dazu Art. 23
Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (Art. 94
AVIV). Als Vergleichsbasis können
nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige zweijährige Rahmenfrist für
den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13
Abs. 1 AVIG) fallen, welche die Referenzperiode zur zweijährigen
Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG)
bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht
wird (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 389/99 vom 28. Juni
2000.
E. 4 sowie C 246/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.1).
Der Pendlerkostenbeitrag deckt die
nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen
Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich
sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 92
i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer steht
seit dem 1. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist
für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Der versicherte Verdienst beträgt CHF 5‘118.00
(AWA-Nr. 18).
Am 6. April 2016 trat der
Beschwerdeführer über die C.___ GmbH einen Arbeitseinsatz bei der B.___ AG in [...]
an. Der Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.28 Ferienentschädigung
– CHF 35.00 (AWA-Nr. 3 f.). Der Beschwerdeführer leistete bis 8. April
2016.
an drei Tagen insgesamt 23,75 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 5 f.), wobei er jeden
Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 3).
Zwischen den Parteien ist zu Recht
unbestritten, dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des
Beschwerdeführers lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm eine
Einkommenseinbusse entstanden ist.
3.2
3.2.1
Die finanzielle Einbusse wird
nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt
(s. AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach
dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 5‘118.00,
wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist von 2013 bis 2014 ergibt. Dieser
Verdienst muss, um mit dem im April 2016 erzielten auswärtigen Verdienst
verglichen zu werden, auf die dortige Arbeitsdauer von 23,75 Stunden umgerechnet
werden (womit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch berücksichtigt
wird, dass es sich bei der B.___ AG um keinen vollzeitlichen Einsatz handelte),
so dass sich CHF 700.20 ergeben (5‘118 : 21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl.
Art. 40a AVIV] : 8 [Stunden pro Arbeitstag, s. Verweis im Arbeitsvertrag
{AWA-Nr. 10} auf GAV Personalverleih Gebäudetechnik,
eingesehen am 4. November 2016] x 23,75). Eine analoge Umrechnung auf die drei
Arbeitstage im April 2016 hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu erfolgen.
Das erwähnte frühere Einkommen reduziert sich in diesem Sinne um folgende Auslagen
auf CHF 628.25:
·
CHF 26.95:
Fahrtkosten vom Wohnort [...] zum damaligen Arbeitsort in [...] (Libero-Monatsabonnement
via [...] über CHF 195.00 [fünf Tarifzonen,
http://www.sbb.ch/abos-billette/tarifverbunde/libero-tarifverbund.html, eingesehen
am 4. November 2016] : 21,7 x 3).
·
CHF 45.00: Kosten
der auswärtigen Verpflegung (3 x 15.00, Art. 1 Abs. 1 lit. b
Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz
von Auslagen für Kursbesuch, SR 837.056.2).
3.2.2
Was den auswärtigen Verdienst
betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung
auszuklammern (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3) Mit dem
verbleibenden Ansatz von CHF 31.72 und 23,75 Arbeitsstunden ergibt sich so
ein Lohn von CHF 753.35. Davon abzuziehen sind die folgenden Auslagen im
April 2016:
·
CHF 45.60 Fahrtkosten
(330 : 21,7 x 3; die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise vom Preis eines Monats-Generalabonnements
von CHF 330.00 aus [s. http://www.sbb.ch/abos-billette/abonnemente/ga/preise.html,
eingesehen am 4. November 2016], nachdem der Beschwerdeführer seinen
Arbeitsplatz in der Vergangenheit häufig wechselte).
·
CHF 45.00: Verpflegungskosten
(s. E. II. 3.2.1 hiervor).
Damit verbleibt ein auswärtiges
Einkommen von CHF 662.75, d.h. mehr als der frühere Verdienst von CHF 628.25.
Der Beschwerdeführer hat durch die auswärtige Tätigkeit folglich keine Lohneinbusse
im Sinne des Gesetzes erlitten, weshalb für den Zeitraum vom 6. bis
8.
April 2016 kein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.
3.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.
4.
In
Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann