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Entscheid

VSBES.2016.153

Pendlerkostenbeiträge

7. November 2016Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Auf das

Gesuch vom 8. April

2016 hin (AWA-Akten Nr. 3) verneinte das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 2. Mai 2016 einen Anspruch des Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) auf Pendlerkostenbeiträge (AWA-Nr. 7). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit

Entscheid vom 20. Mai 2016 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Gegen

diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde

mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde gutzuheissen und zu prüfen, ob

andere Einsätze über dieselbe Firma angerechnet würden (A.S. 4).

2.2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan:

Beschwerdegegnerin) nimmt am 26. Juli 2016 eine Wiedererwägung vor und

gewährt für die Zeit vom 6. April bis 27. Mai 2016 Pendlerkostenbeiträge

(AWA-Nr. 12). Darauf kommt es indes am 22. August 2016 wieder zurück und

erlässt zum Arbeitseinsatz vom 6. bis 8. April 2016 folgenden neuen

Entscheid (AWA-Nr. 1):

1. Die Wiedererwägung (…) vom 26. Juli

2016 und der Einspracheentscheid (…) vom 20. Mai 2016 werden aufgehoben

und durch den vorliegenden Entscheid ersetzt.

2. Das Gesuch um Pendlerkostenbeiträge

vom 8. April 2016 für den Einsatz bei der B.___ AG, über die C.___ GmbH

wird abgewiesen.

Mit Beschwerdeantwort vom gleichen Tag stellt die Beschwerdegegnerin

folgende Anträge (A.S. 9 ff.):

1.

Die Beschwerde vom 30. Mai 2016 sei abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

Über

den Einsatz bei der D.___ vom 23. bis 27. Mai 2016 erlässt die Beschwerdegegnerin

am 22. August 2016 eine separate Verfügung, worin sie einen Anspruch

verneint (AWA-Nr. 17).

2.3 Der

Beschwerdeführer bekräftigt mit seinen Eingaben vom 24. und

25. August 2016, dass ihm Pendlerkostenbeiträge zu gewähren seien (A.S. 18

+ 24). Der Präsident des Versicherungsgerichts erklärt mit Verfügung vom

5. September 2016, die beiden Rechtsschriften würden als Eingaben im

hiesigen Verfahren VSBES.2016.153 behandelt (A.S. 25 f.).

Die

Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 15. September 2016 an ihren Rechtsbegehren

fest (A.S. 27 f.), wozu sich der Beschwerdeführer nicht mehr äussert (s.

A.S. 29).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten,

soweit sie sich auf den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 und den darin

beurteilten Einsatz bei der B.___ AG vom 6. bis 8. April 2016 bezieht.

Soweit der Beschwerdeführer hingegen die Leistungsverweigerung für die Zeit vom

23.

bis 27. Mai 2016 beanstandet, ist ihm zu entgegnen, dass diese

Angelegenheit mit separater Verfügung vom 22. August 2016 bzw.

Einspracheentscheid vom 7. September 2016 geregelt wurde und Gegenstand

des hängigen Beschwerdeverfahrens VSBES.2016.249 bildet. Diesbezüglich kann auf

die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Eine

Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ist im Übrigen nicht angezeigt, da

es jeweils um verschiedene Einsatzverträge mit einem anderen Arbeitsort geht.

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12, in Kraft seit 1. März 2015).

Da im vorliegenden Fall nur Pendlerkostenbeiträge für drei Tage streitig sind, wird

die besagte Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident des

Versicherungsgerichts ist folglich zur Beurteilung dieser Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Der Versicherungsträger kann

eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben

wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der

Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei,

während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen

Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen

Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine solche lite

pendente erlassene Verfügung indes eine Schlechterstellung des Versicherten, so

stellt diese Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und es bleibt

der Gegenpartei die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen ist), das

Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst nicht dem im

Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls bloss einem

Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden

Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen: Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 76

– 79, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin zwar in einer ersten Wiedererwägung dem Beschwerdebegehren

grundsätzlich entsprochen. In einer zweiten Wiedererwägung widerrief sie dies

aber und lehnte Pendlerkostenbeiträge vom 6. bis 8. April 2016 mit

einer anderen Berechnung erneut ab. Somit handelt es sich bei diesem zweiten

Entscheid vom 22. August 2016 nur um einen Antrag an das Gericht, welches

die Anspruchsberechtigung materiell zu prüfen hat.

2.2

Die Arbeitslosenversicherung gewährt

den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs Monaten

Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer

Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die

Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1

und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten,

wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50

Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit

einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung steht, innert einer Stunde

erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02,

in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung).

Pendlerkostenbeiträge setzen weiter

voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch

die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3

AVIG). Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen

Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung),

den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s. dazu Art. 23

Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (Art. 94

AVIV). Als Vergleichsbasis können

nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige zweijährige Rahmenfrist für

den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13

Abs. 1 AVIG) fallen, welche die Referenzperiode zur zweijährigen

Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG)

bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht

wird (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 389/99 vom 28. Juni

2000.

E. 4 sowie C 246/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.1).

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die

nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen

Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich

sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 92

i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer steht

seit dem 1. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist

für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Der versicherte Verdienst beträgt CHF 5‘118.00

(AWA-Nr. 18).

Am 6. April 2016 trat der

Beschwerdeführer über die C.___ GmbH einen Arbeitseinsatz bei der B.___ AG in [...]

an. Der Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.28 Ferienentschädigung

– CHF 35.00 (AWA-Nr. 3 f.). Der Beschwerdeführer leistete bis 8. April

2016.

an drei Tagen insgesamt 23,75 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 5 f.), wobei er jeden

Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 3).

Zwischen den Parteien ist zu Recht

unbestritten, dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des

Beschwerdeführers lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm eine

Einkommenseinbusse entstanden ist.

3.2

3.2.1

Die finanzielle Einbusse wird

nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt

(s. AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach

dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 5‘118.00,

wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist von 2013 bis 2014 ergibt. Dieser

Verdienst muss, um mit dem im April 2016 erzielten auswärtigen Verdienst

verglichen zu werden, auf die dortige Arbeitsdauer von 23,75 Stunden umgerechnet

werden (womit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch berücksichtigt

wird, dass es sich bei der B.___ AG um keinen vollzeitlichen Einsatz handelte),

so dass sich CHF 700.20 ergeben (5‘118 : 21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl.

Art. 40a AVIV] : 8 [Stunden pro Arbeitstag, s. Verweis im Arbeitsvertrag

{AWA-Nr. 10} auf GAV Personalverleih Gebäudetechnik,

eingesehen am 4. November 2016] x 23,75). Eine analoge Umrechnung auf die drei

Arbeitstage im April 2016 hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu erfolgen.

Das erwähnte frühere Einkommen reduziert sich in diesem Sinne um folgende Auslagen

auf CHF 628.25:

·

CHF 26.95:

Fahrtkosten vom Wohnort [...] zum damaligen Arbeitsort in [...] (Libero-Monatsabonnement

via [...] über CHF 195.00 [fünf Tarifzonen,

http://www.sbb.ch/abos-billette/tarifverbunde/libero-tarifverbund.html, eingesehen

am 4. November 2016] : 21,7 x 3).

·

CHF 45.00: Kosten

der auswärtigen Verpflegung (3 x 15.00, Art. 1 Abs. 1 lit. b

Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz

von Auslagen für Kursbesuch, SR 837.056.2).

3.2.2

Was den auswärtigen Verdienst

betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung

auszuklammern (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3) Mit dem

verbleibenden Ansatz von CHF 31.72 und 23,75 Arbeitsstunden ergibt sich so

ein Lohn von CHF 753.35. Davon abzuziehen sind die folgenden Auslagen im

April 2016:

·

CHF 45.60 Fahrtkosten

(330 : 21,7 x 3; die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise vom Preis eines Monats-Generalabonnements

von CHF 330.00 aus [s. http://www.sbb.ch/abos-billette/abonnemente/ga/preise.html,

eingesehen am 4. November 2016], nachdem der Beschwerdeführer seinen

Arbeitsplatz in der Vergangenheit häufig wechselte).

·

CHF 45.00: Verpflegungskosten

(s. E. II. 3.2.1 hiervor).

Damit verbleibt ein auswärtiges

Einkommen von CHF 662.75, d.h. mehr als der frühere Verdienst von CHF 628.25.

Der Beschwerdeführer hat durch die auswärtige Tätigkeit folglich keine Lohneinbusse

im Sinne des Gesetzes erlitten, weshalb für den Zeitraum vom 6. bis

8.

April 2016 kein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt

eingetreten werden kann.

4.

In

Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten

zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann