VSBES.2016.154
Ergänzungsleistungen AHV
28. September 2016Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 28. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
C.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 29. April 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) bezieht eine Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 22.
März 2015 sprach ihr die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Februar
2014 eine jährliche Ergänzungsleistung von monatlich CHF 434.00 für das Jahr
2014 und monatlich CHF 452.00 ab 1. Januar 2015 zu (Ausgleichskasse-Beleg Nr. [AK-Nr.] 16). In den Erwägungen
wurde festgehalten, man habe die Anmeldung vom 21. Februar 2014 (vgl. AK-Nr. 1)
geprüft und die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen
seien erfüllt.
2. Mit
Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 18) wurde die jährliche Ergänzungsleistung
ab 1. Januar 2016 auf CHF 471.00 pro Monat festgelegt.
3.
3.1 Am 26.
Mai 2015 gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein (vgl. AK-Nr. 20
S. 1). Es handelt sich um ein Anmeldeformular mit Datum «im Januar 2012» und
der Unterschrift der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 17).
3.2 Mit
Schreiben vom 22. Februar 2016 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dieses
Anmeldeformular, von dem nur vier Seiten eingereicht worden seien, während die
Seiten fünf und sechs fehlten, begründe keinen Anspruch auf Leistungen für die
Zeit vor dem 1. Februar 2014 (AK-Nr. 20).
3.3 Am 26.
Februar 2016 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der Beschwerdegegnerin
vor. Sie machte geltend, sie habe die Anmeldung Anfang 2012 abgegeben (AK-Nr.
23).
4. Mit
Verfügung vom 7. März 2016 (AK-Nr. 27) entschied die Beschwerdegegnerin neu
über den Ergänzungsleistungs-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1.
Februar 2014. Sie hielt fest, es erfolge eine Neuberechnung wegen einer
Erbschaft. Die Höhe der Ergänzungsleistung bleibe jedoch unverändert. Für die
Zeit vor dem 1. Februar 2014 bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
denn es sei davon auszugehen, dass vor dem 21. Februar 2014 keine Anmeldung
erfolgt sei.
5. Am 19.
März 2016 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 7.
März 2016. Sie beantragte, ihr sei rückwirkend ab Anfang 2012 eine jährliche
Ergänzungsleistung zuzusprechen (AK-Nr. 29).
6. Mit
Einspracheentscheid vom 29. April 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache
ab. Sie erwog, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen erstmals mit der Anmeldung vom 21. Februar 2014
(AK-Nr. 1) geltend gemacht worden sei.
7. Am 27. Mai 2016 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2016 erheben. Sie verlangt die
rückwirkende Zusprechung einer Ergänzungsleistung ab Januar 2012. Die
Beschwerde wurde am 29. Juni 2016 ergänzend begründet.
8. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juli
2016 auf Abweisung der Beschwerde.
9. Auf die
weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden,
soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Auf
die Beschwerde ist einzutreten, da die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) erfüllt sind. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin
bereits ab 1. Januar 2012 (und nicht erst ab 1. Februar 2014)
Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente hat.
2.
2.1
Der
Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen – ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung
eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30).
2.2
Der
Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch das Einreichen eines
ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend
gemacht (Art. 20 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301] in Verbindung mit
Art. 67 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVV, SR 831.101]). Anmeldungen zum Bezug einer
Ergänzungsleistung sind der AHV-Zweigstelle einzureichen (§ 83 kantonales
Sozialgesetz, BGS 831.1).
3.
Umstritten ist, ob der
Anspruch auf Ergänzungsleistungen erstmals mit der Anmeldung geltend gemacht
wurde, die von der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2014 unterzeichnet
wurde und am 21. Februar 2014 bei der AHV-Zweigstelle D.___ eintraf (AK-Nr. 1),
oder ob die Beschwerdegegnerin bereits im Januar 2012 das von ihr eingereichte
Anmeldeformular (AK-Nr. 17) bei der Zweigstelle abgegeben hatte.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin behauptet, sie habe das Formular mit der Datierung «im Januar
2012» (AK-Nr. 17) im Januar 2012 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle eingereicht.
In ihrer Eingabe vom 29. Juni 2016 teilt sie mit, es gebe keine Belege, welche
die Einreichung der Anmeldung bei der AHV-Zweigstelle D.___ im Januar 2012 eindeutig
belegen könnten. Seitens der Zweigstelle sei anscheinend das Formular unterschrieben,
aber das Eingangsdatum nicht festgehalten worden. Es liege somit ein Versäumnis
vor, welches der Beschwerdegegnerin anzurechnen sei.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, eine vor Februar 2014 erfolgte
Anmeldung sei nicht nachgewiesen. Dem mit der Beschwerdeantwort eingereichten
Computerausdruck (Beilage 2 zur Beschwerdeantwort) lässt sich entnehmen, dass
bei der Beschwerdegegnerin selbst im Januar 2012 zwar ein Antrag auf Prämienverbilligung,
aber kein solcher auf Ergänzungsleistungen eingegangen ist. Eine EL-Anmeldung
wird erst am 27. Februar 2014 erwähnt. Laut einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin
vom 29. Februar 2016 ergab eine Nachfrage bei den Sozialen Diensten D.___, dass
im Jahr 2012 keine Anmeldung und auch keine sonstigen Unterlagen eingereicht
worden seien. Die ältesten Unterlagen, über welche die Zweigstelle verfüge,
seien aus dem Jahr 2014 (AK-Nr. 23). Aus dem gleichzeitig eingereichten leeren
Anmeldeformular vom Juni 2010 (Beilage 3 zur Beschwerdeantwort), das Anfang
2012.
gültig war, ergibt sich (wie auch aus der Anmeldung vom 21. Februar 2014,
AK-Nr. 1), dass dieses Dokument insgesamt sechs Seiten umfasste. Auf Seite 5
hatte die Zweigstelle u.a. das Eingangsdatum zu vermerken. Das durch die
Beschwerdeführerin eingereichte Formular (AK-Nr. 17) weist dagegen nur 4
Seiten auf und unterscheidet sich auch sonst vom Formular vom Juni 2010.
4.3
Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Anmeldeformular (AK-Nr. 17) im
Januar 2012 bei der zuständigen Zweigstelle eingereicht, findet in den vorliegenden
Akten keine Stütze. Das damals geltende amtliche Formular enthielt eine Rubrik,
in der die Zweigstelle das Eingangsdatum festzuhalten hatte, und ermöglichte
somit auf einfache Weise den entsprechenden Nachweis. Ein Formular mit diesem
Eintrag liegt jedoch nicht vor. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte,
von Januar 2012 datierte Anmeldeformular (AK-Nr. 17) entspricht nicht dem
Dokument, das damals üblich war. Bei der Beschwerdegegnerin ist für Januar 2012
wohl ein Prämienverbilligungs-Antrag, nicht aber ein Ergänzungsleistungs-Antrag
registriert. Die Zweigstelle gab auf Nachfrage an, bei ihr gebe es aus der Zeit
vor 2014 keine Unterlagen. Entgegen der Argumentation in der Eingabe vom 29.
Juni 2016 trägt das von der Beschwerdeführerin eingereichte Anmeldeformular
(AK-Nr. 17) keine Unterschrift einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der
AHV-Zweigstelle. Die Beschwerdegegnerin macht auch nicht geltend, sie habe sich
während des Zeitraums zwischen Januar 2012, als die Anmeldung angeblich
eingereicht wurde, und Februar 2014 bei der Zweigstelle oder der Beschwerdegegnerin
nach dem Stand der Bearbeitung erkundigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es
zwar nicht als völlig ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin im Januar
2012.
ein Anmeldeformular bei der Zweigstelle eingereicht haben könnte. Die
Anhaltspunkte, welche für das Gegenteil sprechen, erscheinen jedoch als
gewichtiger. Es steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest,
dass die Beschwerdeführerin vor Februar 2014 einen EL-Antrag eingereicht hat.
5.
Nach
dem Gesagten ist eine vor Februar 2014 erfolgte Anmeldung nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht daher erst ab Februar 2014. Der
Einspracheentscheid ist zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Das
Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser