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Entscheid

VSBES.2016.154

Ergänzungsleistungen AHV

28. September 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) bezieht eine Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 22.

März 2015 sprach ihr die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Februar

2014 eine jährliche Ergänzungsleistung von monatlich CHF 434.00 für das Jahr

2014 und monatlich CHF 452.00 ab 1. Januar 2015 zu (Ausgleichskasse-Beleg Nr. [AK-Nr.] 16). In den Erwägungen

wurde festgehalten, man habe die Anmeldung vom 21. Februar 2014 (vgl. AK-Nr. 1)

geprüft und die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen

seien erfüllt.

2. Mit

Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 18) wurde die jährliche Ergänzungsleistung

ab 1. Januar 2016 auf CHF 471.00 pro Monat festgelegt.

3.

3.1 Am 26.

Mai 2015 gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein (vgl. AK-Nr. 20

S. 1). Es handelt sich um ein Anmeldeformular mit Datum «im Januar 2012» und

der Unterschrift der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 17).

3.2 Mit

Schreiben vom 22. Februar 2016 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dieses

Anmeldeformular, von dem nur vier Seiten eingereicht worden seien, während die

Seiten fünf und sechs fehlten, begründe keinen Anspruch auf Leistungen für die

Zeit vor dem 1. Februar 2014 (AK-Nr. 20).

3.3 Am 26.

Februar 2016 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der Beschwerdegegnerin

vor. Sie machte geltend, sie habe die Anmeldung Anfang 2012 abgegeben (AK-Nr.

23).

4. Mit

Verfügung vom 7. März 2016 (AK-Nr. 27) entschied die Beschwerdegegnerin neu

über den Ergänzungsleistungs-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1.

Februar 2014. Sie hielt fest, es erfolge eine Neuberechnung wegen einer

Erbschaft. Die Höhe der Ergänzungsleistung bleibe jedoch unverändert. Für die

Zeit vor dem 1. Februar 2014 bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen,

denn es sei davon auszugehen, dass vor dem 21. Februar 2014 keine Anmeldung

erfolgt sei.

5. Am 19.

März 2016 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 7.

März 2016. Sie beantragte, ihr sei rückwirkend ab Anfang 2012 eine jährliche

Ergänzungsleistung zuzusprechen (AK-Nr. 29).

6. Mit

Einspracheentscheid vom 29. April 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache

ab. Sie erwog, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen erstmals mit der Anmeldung vom 21. Februar 2014

(AK-Nr. 1) geltend gemacht worden sei.

7. Am 27. Mai 2016 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2016 erheben. Sie verlangt die

rückwirkende Zusprechung einer Ergänzungsleistung ab Januar 2012. Die

Beschwerde wurde am 29. Juni 2016 ergänzend begründet.

8. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juli

2016 auf Abweisung der Beschwerde.

9. Auf die

weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden,

soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Auf

die Beschwerde ist einzutreten, da die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) erfüllt sind. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin

bereits ab 1. Januar 2012 (und nicht erst ab 1. Februar 2014)

Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente hat.

2.

2.1

Der

Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht – von hier nicht

zutreffenden Ausnahmen abgesehen – ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung

eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt

sind (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30).

2.2

Der

Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch das Einreichen eines

ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend

gemacht (Art. 20 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301] in Verbindung mit

Art. 67 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AHVV, SR 831.101]). Anmeldungen zum Bezug einer

Ergänzungsleistung sind der AHV-Zweig­stelle einzureichen (§ 83 kantonales

Sozialgesetz, BGS 831.1).

3.

Umstritten ist, ob der

Anspruch auf Ergänzungsleistungen erstmals mit der Anmeldung geltend gemacht

wurde, die von der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2014 unterzeichnet

wurde und am 21. Februar 2014 bei der AHV-Zweigstelle D.___ eintraf (AK-Nr. 1),

oder ob die Beschwerdegegnerin bereits im Januar 2012 das von ihr eingereichte

Anmeldeformular (AK-Nr. 17) bei der Zweigstelle abgegeben hatte.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin behauptet, sie habe das Formular mit der Datierung «im Januar

2012» (AK-Nr. 17) im Januar 2012 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle eingereicht.

In ihrer Eingabe vom 29. Juni 2016 teilt sie mit, es gebe keine Belege, welche

die Einreichung der Anmeldung bei der AHV-Zweigstelle D.___ im Januar 2012 eindeutig

belegen könnten. Seitens der Zweigstelle sei anscheinend das Formular unterschrieben,

aber das Eingangsdatum nicht festgehalten worden. Es liege somit ein Versäumnis

vor, welches der Beschwerdegegnerin anzurechnen sei.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, eine vor Februar 2014 erfolgte

Anmeldung sei nicht nachgewiesen. Dem mit der Beschwerdeantwort eingereichten

Computerausdruck (Beilage 2 zur Beschwerdeantwort) lässt sich entnehmen, dass

bei der Beschwerdegegnerin selbst im Januar 2012 zwar ein Antrag auf Prämienverbilligung,

aber kein solcher auf Ergänzungsleistungen eingegangen ist. Eine EL-Anmeldung

wird erst am 27. Februar 2014 erwähnt. Laut einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin

vom 29. Februar 2016 ergab eine Nachfrage bei den Sozialen Diensten D.___, dass

im Jahr 2012 keine Anmeldung und auch keine sonstigen Unterlagen eingereicht

worden seien. Die ältesten Unterlagen, über welche die Zweigstelle verfüge,

seien aus dem Jahr 2014 (AK-Nr. 23). Aus dem gleichzeitig eingereichten leeren

Anmeldeformular vom Juni 2010 (Beilage 3 zur Beschwerdeantwort), das Anfang

2012.

gültig war, ergibt sich (wie auch aus der Anmeldung vom 21. Februar 2014,

AK-Nr. 1), dass dieses Dokument insgesamt sechs Seiten umfasste. Auf Seite 5

hatte die Zweigstelle u.a. das Eingangsdatum zu vermerken. Das durch die

Beschwerdeführerin eingereichte Formular (AK-Nr. 17) weist dagegen nur 4

Seiten auf und unterscheidet sich auch sonst vom Formular vom Juni 2010.

4.3

Die

Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Anmeldeformular (AK-Nr. 17) im

Januar 2012 bei der zuständigen Zweigstelle eingereicht, findet in den vorliegenden

Akten keine Stütze. Das damals geltende amtliche Formular enthielt eine Rubrik,

in der die Zweigstelle das Eingangsdatum festzuhalten hatte, und ermöglichte

somit auf einfache Weise den entsprechenden Nachweis. Ein Formular mit diesem

Eintrag liegt jedoch nicht vor. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte,

von Januar 2012 datierte Anmeldeformular (AK-Nr. 17) entspricht nicht dem

Dokument, das damals üblich war. Bei der Beschwerdegegnerin ist für Januar 2012

wohl ein Prämienverbilligungs-Antrag, nicht aber ein Ergänzungsleistungs-Antrag

registriert. Die Zweigstelle gab auf Nachfrage an, bei ihr gebe es aus der Zeit

vor 2014 keine Unterlagen. Entgegen der Argumentation in der Eingabe vom 29.

Juni 2016 trägt das von der Beschwerdeführerin eingereichte Anmeldeformular

(AK-Nr. 17) keine Unterschrift einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der

AHV-Zweigstelle. Die Beschwerdegegnerin macht auch nicht geltend, sie habe sich

während des Zeitraums zwischen Januar 2012, als die Anmeldung angeblich

eingereicht wurde, und Februar 2014 bei der Zweigstelle oder der Beschwerdegegnerin

nach dem Stand der Bearbeitung erkundigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es

zwar nicht als völlig ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin im Januar

2012.

ein Anmeldeformular bei der Zweigstelle eingereicht haben könnte. Die

Anhaltspunkte, welche für das Gegenteil sprechen, erscheinen jedoch als

gewichtiger. Es steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest,

dass die Beschwerdeführerin vor Februar 2014 einen EL-Antrag eingereicht hat.

5.

Nach

dem Gesagten ist eine vor Februar 2014 erfolgte Anmeldung nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht daher erst ab Februar 2014. Der

Einspracheentscheid ist zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Das

Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser