VSBES.2016.155
Invalidenrente
20. April 2017Deutsch57 min
Source so.ch
Urteil vom 20. April 2017
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter
Kiefer
Ersatzrichterin
Steffen
Gerichtsschreiberin
Weber
In
Sachen
A.___ vertreten durch Elisabeth Tribaldos,
Rechtsanwältin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 21. April 2016)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 10. März
2008 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 25). Zu diesem Zeitpunkt war er als Lagermitarbeiter
im B.___ angestellt (IV-Nr. 36), wobei ihm die Stelle per 30. Juni 2008 aus gesundheitlichen
Gründen gekündigt wurde (IV-Nr. 43).
1.2 Die
Beschwerdegegnerin führte zunächst Frühinterventionsmassnahmen durch, zuerst im
Rahmen einer Potenzialabklärung (IV-Nr. 50), später gewährte sie dem
Beschwerdeführer ein Aufbautraining (IV-Nr. 61). Mit Vorbescheid vom 27. März
2009 (IV-Nr. 84) wurde in Aussicht gestellt, ihm ab dem 1. August 2008
eine Viertelsrente zu gewähren. Die Suva verfügte indessen am 9. Juli 2009
(IV-Nr. 100), dem Beschwerdeführer sei aufgrund eines Unfallereignisses,
gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 17 %, eine Rente sowie eine
Integritätsentschädigung von 5 % zuzusprechen.
1.3 Nach
einem entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers im IV-Verfahren tätigte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Untersuchungen, unter anderem liess sie
den Beschwerdeführer am 26. Mai 2010 durch die Begutachtungsstelle C.___
begutachten 2010 (IV-Nr. 118.1 f.).
1.4 Mit
Verfügung vom 10. Mai 2011 (IV-Nr. 139) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer schliesslich gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % ab
dem 1. November 2007 eine halbe Rente zu. Weiter gewährte sie ihm berufliche Massnahmen.
Diese wurden im November 2011 abgeschlossen (IV-Nr. 153).
2. Am
28. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine
Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands im Vergleich zur letzten
Untersuchung 2009 geltend machen (IV-Nr. 189). Dem Begehren wurden ein Bericht
der Epilepsie-Abteilung des D.___ vom 6. Mai 2013 (IV-Nr. 189 S. 3 ff.)
und der Uniklinik E.___ vom 28. Januar 2013 (IV-Nr. 189 S. 8 f.) beigelegt.
3. Die
Beschwerdegegnerin holte diverse medizinische Unterlagen ein und liess den
Beschwerdeführer wiederum polydisziplinär (rheumatologisch, neuropsychologisch,
psychiatrisch) begutachten, diesmal von der Begutachtungsstelle F.___. Das
Gutachten wurde am 21. Mai 2014 erstattet (IV-Nr. 221.1 ff.).
4. Nachdem
zum erwähnten Gutachten verschiedene Stellungnahmen eingegangen waren, so auch
im durchgeführten Vorbescheidverfahren, sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)
mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine Dreiviertelsrente zu.
5. Dagegen
lässt der Beschwerdeführer am 27. Mai 2016 (A.S. 6 ff.) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
Die
Verfügung sei insofern aufzuheben als dem Beschwerdeführer über die gewährte
Dreiviertelsrente hinaus eine ganze Rente zu gewähren sei.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2016 (A.S. 21)
unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Auch der Beschwerdeführer lässt
sich nicht mehr vernehmen.
7. Mit
Eingabe vom 22. August 2016 (A.S. 23 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers
eine Kostennote zu den Akten.
8. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2016 (A.S.
1.
ff.) dar, gemäss polydisziplinärem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___
vom 21. Mai 2014 habe sich die Gesundheit des Beschwerdeführers vor allem aus
neuropsychologischer Sicht seit Anfang Januar 2013 verschlechtert. Er sei noch
in der Lage, einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von 50 % nachzugehen.
Dies sollte eine einfachere Hilfstätigkeit sein, ohne besondere Anforderungen
an die Gedächtnisleistung. Günstig seien Wechselpositionen, keine monotone oder
kniende Tätigkeit, keine Überkopftätigkeit oder Heben und Tragen von mehr als
20.
kg. Eine Befas-Abklärung wäre bei subjektiver Arbeitsunfähigkeit nicht
aussagekräftig. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht nötig. Bei der
Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten
erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Das
Gesuch um Rentenerhöhung sei am 29. Mai 2013 eingereicht worden. Seit Anfang
2013.
bestehe die Verschlechterung, somit bereits mehr als drei Monate. Die
Rente könne ab dem 1. Mai 2013 erhöht werden. Der Invaliditätsgrad betrage
62.
%. Es bestehe damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bezüglich der vom
Beschwerdeführer gemachten Einwendungen verweist die Beschwerdegegnerin auf den
Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. September 2015
(IV-Nr. 265).
2.2
Der
Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde vom 27. Mai 2016
(A.S. 6 ff.) entgegenhalten, insgesamt präsentiere sich im
psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle F.___ eine widersprüchliche
Situation. Einerseits würden diverse Persönlichkeitsauffälligkeiten beschrieben
und es werde gesagt, es bestünden keine arbeitsplatzbezogenen Ressourcen. Die
Fähigkeit, sich in ein Team zu integrieren und sich an von anderen vorgegebene
Regeln zu halten, werde als eingeschränkt beurteilt. Es werde ein sehr
ausgeprägter sozialer Rückzug beschrieben. Andererseits werde angegeben, der
Beschwerdeführer erscheine als weitgehend normintelligent und in der
Persönlichkeit differenziert. Auch die Aussage im Gutachten, der soziale
Rückzug sei prämorbid, leuchte nicht ein. Schliesslich leide der
Beschwerdeführer seit dem sechsten Lebensjahr an epileptischen Anfällen.
Bereits damals sei also eine erste Schädigung der Hirnsubstanz eingetreten. Von
einer prämorbiden Persönlichkeit könne daher von vornherein nicht die Rede
sein. Die Exploration im Gutachten gehe auch nicht tief genug, um überhaupt
Rückschlüsse auf die kindliche Entwicklung zu ermöglichen, denn der
Beschwerdeführer habe die entsprechenden Fragen des Gutachters nur ausweichend
beantwortet mit dem Hinweis, es bestünden schlechte Erinnerungen. Aus der
psychiatrischen Anamnese erhelle zwar, dass der Beschwerdeführer in der
Begutachtungssituation nicht viel von sich preisgegeben habe. Er habe zwar viele
Andeutungen über Gewalterfahrungen gemacht, es sei aber offensichtlich nicht möglich
gewesen, eine tiefgreifende Exploration durchzuführen. Der psychiatrische Gutachter
akzeptiere diese Situation ohne eine weitere Diskussion, obwohl der Beschwerdeführer
offensichtlich nicht genug Vertrauen gehabt habe, mit ihm über die schweren
Erinnerungen zu sprechen. Im Gegensatz dazu stünden die Befunde der neuropsychologischen
Untersuchung, wo der Beschwerdeführer als deutlich belastet, verzweifelt,
hilflos und schmerzgeplagt sowie in der sozialen Interaktion deutlich
eingeschränkt beschrieben werde, was sich eher mit den Beobachtungen der
früheren medizinischen Berichte decke. Insgesamt erweise sich die
psychiatrische Exploration als mangelhaft, zumal letztendlich alle Fragen
betreffend organische Persönlichkeitsstörung an den neuropsychologischen Gutachter
weitergegeben würden. Dieser beantworte diese Fragen jedoch nicht. Vielmehr
rege er an, die zeitliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit müsse im
Gesamtgutachten festgelegt werden. Daraus lasse sich schliessen, dass im
Zeitpunkt, in dem er sein Teilgutachten ausgefertigt habe, kein Konsensgespräch
stattgefunden habe. Dennoch werde die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung
im Hauptgutachten aufgenommen, obwohl diese weder im psychiatrischen noch im
neuropsychologischen Teilgutachten klar hergeleitet und in ihrer Auswirkung auf
die Willensbildung, Interaktionsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit diskutiert
werde. Es stelle sich letztendlich die Frage, ob hier neben der Epilepsie nicht
eine psychiatrische Grunderkrankung vorliege, welche durch die viel
auffälligeren neuropsychologischen Symptome überdeckt und daher nicht gut
exploriert werden könne. Insgesamt lasse der psychiatrische Gutachter die
Frage, wie sich die erhobenen auffälligen Persönlichkeitszüge auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkten, offen.
Im
neuropsychologischen Teilgutachten werde zwar ausgeführt, es bestehe eine deutliche
Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung, was mit
einer Hirnverletzung gut vereinbar sei. Aber die Diagnose der organischen
Persönlichkeitsstörung werde nicht aufgegriffen. Es werde auch durch keinen
Gutachter dargelegt, was die Anforderungen an ein mögliches Arbeitsumfeld
bezogen auf die Persönlichkeitsstörung seien. Damit bleibe die Frage, inwiefern
sich die organische Persönlichkeitsstörung auf einen Wiedereinstieg ins
Arbeitsleben auswirke, unbeantwortet. Daran ändere auch die Stellungnahme vom
28.
Mai 2015 nichts. Dort werde ausgeführt, der soziale Rückzug habe bereits
bestanden, als der Beschwerdeführer noch im Arbeitsleben gestanden habe. Es
werde aber nicht beachtet, dass sich der soziale Rückzug ganz offensichtlich
verstärkt habe, da der Beschwerdeführer ausser zu seiner Mutter und seiner
Therapeutin keine Aussenkontakte mehr unterhalte. In dieser Stellungnahme werde
weiter ausgeführt, im Gutachten werde eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit
unabhängig von der Behandelbarkeit des Leidens formuliert. Wenn dem
Beschwerdeführer unabhängig von beruflichen Massnahmen eine Rückkehr in die
Arbeitswelt zuzumuten sei, so müsse dies unter Ausreizung der medizinischen und
soziotherapeutischen Massnahmen geschehen. Da aber im psychiatrischen Teilgutachten
keine eigentliche psychiatrische Erkrankung beschrieben, sondern an den
neuropsychologischen Gutachter verwiesen werde, der seinerseits von einer Behandlung
keine Besserung der Arbeitsfähigkeit erwarte, stelle sich die Frage, was er
damit genau meine. Auch werde nicht klar, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund
der «allgemeinen Ressourcen» in der Lage sein solle, sich in den Arbeitsmarkt
zu reintegrieren.
Im
Gutachten werde beschrieben, der Beschwerdeführer leide an somatisch nicht
vollständig erklärbaren Schmerzen, wobei es sich um eine dysfunktionale
Krankheitsbewältigung handle. In diesem Rahmen erachte sich der
Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig. Es sei am Psychiater zu
erklären, ob und wie weit es dem Beschwerdeführer trotzdem zumutbar sei, einer
Arbeitstätigkeit nachzugehen, insbesondere auch im Hinblick auf die durch die
Hirnoperation beeinträchtigte emotionale Regulationsfähigkeit. Explizit
ausgedrückt stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei,
eine entsprechende Willensbildung und intrinsische Motivation auszubilden und
ob sich diese Fähigkeit im Vergleich mit der früheren Arbeitsfähigkeit
verschlechtert habe. Auch wäre der Frage nachzugehen, ob die durch den
Psychiater dargestellten Diskrepanzen im Verhalten durch die Hirnverletzung
hinreichend erklärt sei, dies insbesondere, weil seitens des Neuropsychologen
keine Aggravationstendenzen beschrieben würden. Die vorliegend relevante Frage
sei, ob der Beschwerdeführer heute trotz der Schmerzsituation noch
zumutbarerweise von dieser subjektiv als gravierend empfundenen Situation
abweichen könne. Die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen in der
Stellungnahme seien allgemeiner Natur und nicht auf den konkreten Fall bezogen.
Die Frage, ob die vorhandenen Ressourcen es dem Beschwerdeführer erlaubten,
trotz einer vorhandenen Schmerzsituation zumutbarerweise eine Arbeit
aufzunehmen, bleibe insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung gemäss BGE
141.
V 281 unbeantwortet. Auch die Frage, ob sich überhaupt ein geeignetes
Arbeitsumfeld finden lasse, könne nicht beantwortet werden, weil gar kein
Zumutbarkeitsprofil erstellt werde.
Das
Gutachten sei weiter insofern widersprüchlich, als der psychiatrische Gutachter
für die Eingliederung auf medizinische Hilfestellung verweise, also davon ausgehe,
dass mit einer geeigneten Therapie ein Wiedereinstieg möglich sei, während dies
der neuropsychologische Gutachter verneine, ohne zu sagen, inwiefern der Beschwerdeführer
die postulierte Restarbeitsfähigkeit denn noch solle verwerten können. Dessen
ungeachtet scheine der psychiatrische Gutachter von einer momentanen
vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, als er aussage, dass erst mit geeigneten
therapeutischen Massnahmen eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit möglich
sei. Das heisse aber auch, dass im jetzigen Zeitpunkt die allfällige
Restarbeitsfähigkeit vom Beschwerdeführer nicht ohne Hilfe verwertet werden
könne.
Wenn
zumutbare Arbeitsplätze in der freien Wirtschaft kaum noch vorkämen, so sei
dies beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei
einem Arbeitgeber im Verkauf nicht zumutbar. Es wäre am Gutachter darzulegen,
inwiefern dies bei einer wie auch immer gearteten Restarbeitsfähigkeit anders
sein solle. Sollte dies der Fall sein, wäre der leidensbedingte Abzug von 10 %
mit Sicherheit zu tief.
3.
3.1
In
zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1 und 109 E. 1, 127 V 467 E. 1). Im
vorliegenden Fall wird eine Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit seit 2011
geltend gemacht (IV-Nr. 192). Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) kann eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
berücksichtigt werden, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat. Wird ein Revisionsgesuch eingereicht, so erfolgt eine Rentenerhöhung
allerdings frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt
wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), was vorliegend im Mai 2013 der
Fall wäre. Bei einem Anspruchsbeginn bzw. einer Erhöhung im Jahr 2013 sind
somit die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Ändert
sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands,
sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustands sich erheblich verändert haben. Dagegen
stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom
19.
Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen
Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird
und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren
Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente
tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten
und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen
verändert haben. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im
massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach
besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom
30.
August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4
Wird
ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich
der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat (Art. 87 Abs. 2 Verordnung
über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Tritt die
Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so ist zu prüfen, ob die Veränderung
überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung
der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des aktuellen
Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte
rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom
14.
Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter
Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische
oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen
Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision resp. zu einer
Zusprache von Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE
141.
V 9). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.5
Mit
Verfügung vom 10. Mai 2011 (IV-Nr. 139) wurde dem Beschwerdeführer eine
unbefristete halbe Rente ab 1. November 2007 zugesprochen. Diese Verfügung beruhte
auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Mit Schreiben
vom 28. Mai 2013 (IV-Nr. 189) machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes geltend. Zu prüfen ist vorliegend somit, ob sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten umfassenden
materiellen Prüfung bzw. bis zur verfügungsweisen Neubeurteilung vom 21. April
2016.
(A.S. 1 ff.) in anspruchserheblichem Ausmass geändert hat, wie er dies
geltend macht.
4.
4.1
Sowohl
im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2
S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2
Bei
der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls
auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder
der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon
ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S.
352).
4.3
Den
im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470,
BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.4
Die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis
zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung
zu konzentrieren. Nach der Rechtsprechung lässt es die unter-schiedliche Natur
von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und
zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016
E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist auch der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
5.
5.1
Der
von der Beschwerdegegnerin eruierte Leistungsanspruch wird durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung – Verfügung
vom 10. Mai 2011 (IV-Nr. 139) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen
Verfügung vom 21. April 2016 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130
V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.2
Im
Zeitpunkt der erstmaligen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 10. Mai 2011 stützte
sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ vom 26. Mai 2010 (IV-Nr. 118.1 ff.). Dieses kam
zu folgenden Ergebnissen:
5.2.1
Die
in der neuropsychologischen Praxis Luzern am 26. Januar 2010 von lic. phil.
G.___ und lic. phil H.___ durchgeführte neuropsychologische Untersuchung
des Beschwerdeführers (IV-Nr. 118.2 S. 3 ff.) ergab eine verminderte Leistungsfähigkeit
mit verbalen mnestischen Einschränkungen und exekutiven Dysfunktionen bei
Status nach Amygdala-Hippokampektomie links im Januar 1994. Im Vergleich zu
einer Voruntersuchung vom 8. Juli 2009 zeige sich ein qualitativ analoges
Befundprofil mit Einschränkungen im verbalen Gedächtnis sowie Einschränkungen
der Exekutivfunktionen im Bereich der Flexibilität. In der Verhaltensbeobachtung
seien wie damals ebenfalls exekutive Dysfunktionen im Sinne einer umständlichen
Erzählweise sowie einer gewissen Perseverationstendenz aufgefallen. Bezüglich
des quantitativen Aspekts zeige sich keine Verschlechterung der Leistung,
sondern eher eine leichte Verbesserungstendenz. Es sei nicht davon auszugehen,
dass die Schmerzen das Befundprofil beeinflusst hätten. Art und Ausprägung der
neuropsychologischen Einschränkungen sei klar auf die hirnorganische Erkrankung
zurückzuführen.
Die
neuropsychologischen Einschränkungen könnten sich je nach Tätigkeit mehr oder
weniger limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Einschränkungen
seien in einem vertrauten Tätigkeitsgebiet, in welchem schon Fachwissen und
Erfahrung bestünden, sicherlich um Einiges geringer als in einem neuen Berufszweig.
5.2.2
Im
neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 118.2 S. 9 ff.) von Dr. med. I.___, Facharzt
für Neurologie, wurde ausgeführt, bei einer therapieresistenten Epilepsie mit
Grand Mal und komplex partiellen Anfällen sei beim Beschwerdeführer 1994 eine
selektive Amygdala-Hippokampektomie durchgeführt worden. Seither seien bis auf
eine Ausnahme 1998 keine Anfälle mehr aufgetreten. Die antikonvulsive
Behandlung werde weitergeführt, teilweise auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers.
Ohne Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Ausfälle habe das
Anfallsleiden, da beherrscht, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
5.2.3
In
der rheumatologischen Beurteilung hielt Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie
(IV-Nr. 118.2 S. 12 ff.), fest, eine partiell ankylosierende Periarthropathie
der rechten Schulter stehe beim Beschwerdeführer ganz im Vordergrund. 12 Jahre
nach einem entsprechenden operativen Eingriff sei ein ausgedehntes
arthroskopisches Débridement bei kernspintomographisch gesicherter Omarthrose
nötig geworden, wobei man gleichzeitig die Supraspinatussehnenpartialruptur
rechts revidiert habe. Ebenso seien bei bekannter Arthrose bei diesem zweiten
Eingriff eine Bursektomie und Akromioplastik erfolgt. Trotz komplikationsloser
Eingriffe habe der Beschwerdeführer seither über permanente Schmerzen im
Bereich dieses Schultergelenks sowie über eine erhebliche funktionelle
Einschränkung geklagt. Die früher festgestellte Femoropatellararthrose rechts
sowie die beginnende Coxarthrose beidseits könne aufgrund der jetzigen
Bewegungsuntersuchung dieser Gelenke nicht sicher bestätigt werden. Das
schmerzfixierte Verhalten während der Bewegungsuntersuchung, die positiven Waddel-Zeichen,
die fehlende Innervation bei Prüfung der Faustschlusskraft, die fast ausbleibende
Abduktion im Schultergelenk bei weitgehend intakter Rotation, aber ebenso die
scheinbar weitgehende Blockierung in allen drei Wirbelsäulenabschnitten sprächen
für den Verdacht auf Symptomausweitung und Symptomverdeutlichung. Zur Beurteilung
der beruflichen Belastungstoleranz sowie zur Einschränkung bei der Alltagsbewältigung
stehe das rechte, operierte Schultergelenk im Vordergrund. Durch die ausgedehnten
Knorpelläsionen im Scapulohumeralgelenk sowie bei revidierter Supraspinatussehne
sei jegliche Schwerarbeit, bei der ein kraftaufwändiger Faustschluss rechts
sowie ein uneingeschränkter Bewegungsumfang der Schultergelenke erforderlich
bleibe, nicht mehr zumutbar. Die vom Beschwerdeführer angegebenen anhaltenden
vertebrogenen Beschwerden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule könnten
aufgrund der vorliegenden Spondylosis hyperostotica nicht genügend erklärt
werden, bleibe doch bekanntlich diese degenerative vertebrogene Entwicklung
asymptomatisch. Ebenso sei diese proliferative Erkrankung, die sich hier auf
die Brustwirbelsäule beschränke, keine Rechtfertigung für eine Dispensierung
von jeglicher Arbeitstätigkeit. Die aufrechterhaltene Schonung und
Immobilisationstendenz könnten allerdings die bereits eingetretene Versteifung
deutlich verschlimmern.
Die
angestammte Tätigkeit als Lagerist, bei der regelmässig schwere Gewichte von
über 10 kg zu heben seien, das Hantieren mit Gegenständen über Schulterhöhe
erforderlich sei und der Schultergürtel kraftvoll eingesetzt werden müsse, sei
nicht mehr zumutbar. Für eine leichtere körperliche Arbeit ohne Heben
schwererer Gewichte von mehr als 10 kg sowie bei Ausschluss von stereotypen
monotonen Arbeitsvorgängen mit anhaltender Belastung des rechtsseitigen
Schultergürtels bleibe der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.
5.2.3
Pract.
med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen
Teilgutachten (IV-Nr. 118.2 S. 17 ff.) fest, es liege eine organische Persönlichkeitsstörung
bei Status nach Amygdala-Hippokampektomie links 1994 vor. Der Beschwerdeführer
sei grundsätzlich bemüht gewesen, gut Auskunft zu geben. Es seien jedoch immer
wieder eine leichte Gereiztheit und ein abgeflachter Affekt aufgefallen. Er
habe nicht mehr sicher darlegen können, wie er in seinem Wesen und Charakter
vor der Hirnoperation 1994 gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund
der Operation die Wahrnehmung von und der Umgang mit Emotionen sowie die
kognitive Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt worden seien. Grundsätzlich
erscheine auch eine leichte Depression möglich. Jedoch seien viele der hierfür
notwendigen Kriterien auch durch die organische Störung ausreichend erklärbar.
Auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise immer wieder auch schwerere
depressive Phasen erleide, könnte die organische Störung als Basis dafür
angenommen werden. In Bezug auf die Schmerzen scheine eine somatoforme
Schmerzstörung nicht gegeben. Dennoch sei festzuhalten, dass eine
Schmerzverarbeitung bei reduzierter mentaler Leistungsfähigkeit, wie beim
Beschwerdeführer vorliegend, deutlich gestört sein könne.
Die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 60 %, wobei dies nur die
Leistung betreffe. Die Zeit sei zu 100 % möglich. Auch in einer anderen
Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 60 %, da die neuropsychologischen
Einschränkungen ubiquitär Auswirkungen hätten. In den dem Beschwerdeführer
fremden Berufsfeldern sei entweder von einer sehr langen Einarbeitungszeit
auszugehen oder / und die Leistung sei bei 40 bis 50 % anzusetzen.
5.2.4
In
der zusammenfassenden Beurteilung werden schliesslich folgende Diagnosen
festgehalten (IV-Nr. 118.1 S. 17):
Mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Periarthropathia
humeroscapilaris partim ankylosans rechts bei
- Omarthrose
(MR 22.01.2007)
- Status
nach repetitiver Schulterluxation
- Status
nach Bankart-Repair und Capsular-Shift nach Neer 09.08.1995
- Status
nach arthroskopischem Débridement glenohumeral sowie der Supraspinatussehnenpartialruptur,
Bursektomie und Akromioplastik 23.08.2007
- Organische
Persönlichkeitsstörung / apathischer Typus bei Status nach selektiver Amygdala-Hippocampektomie
links 1994 mit / bei
- Epilepsie
mit Grand Mal und komplex partiellen Anfällen
- verminderter
mentaler Leistungsfähigkeit mit verbalen mnestischen Einschränkungen und
exekutiven Dysfunktionen
Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Diffuse
idiopathische Spondylosis hyperostotica (Thorakalwirbelsäule)
- Verdacht
auf leichte Depression
- Arterielle
Hypertonie (behandelt)
- Adipositas
(BMI 31.5)
Nebenbefunde:
- Status
nach Beinbruch rechts 1970
- Status
nach Leistenhernienoperationen beidseits 2002
In
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist (mit Heben von Gewichten über
10.
kg und Arbeiten über Schulterhöhe) erachte man den Beschwerdeführer aus
rheumatologischen Gründen für nicht mehr arbeitsfähig. Körperliche Schwerarbeit
sei nicht zumutbar. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei aus
psychiatrischer / neuropsychologischer Sicht eingeschränkt auf 60 % in der
gewohnten Tätigkeit und auf 40 – 50 % in einem neuen Berufszweig, in
welchem neue Abläufe erlernt werden müssten, dies alles bei 100 % Zeit. Diese
reduzierte Arbeitsfähigkeit habe im selben Ausmass so bestanden zum Zeitpunkt
der IV-Anmeldung am 10. März 2008, respektive zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe
im August 2007.
5.3
Folgender
medizinischer Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 21. April 2016:
5.3.1
Gemäss
Bericht der Klinik für Neurologie des D.___ vom 6. Mai 2013 (IV-Nr. 189
S. 3 ff.) habe eine neuropsychologische Untersuchung am 26. März 2013 ergeben,
dass im Vergleich mit einer Untersuchung aus dem Jahr 2009 eine Verschlechterung
der episodischen Gedächtnisleistungen für verbale Informationen eingetreten
sei. Beim Beschwerdeführer bestehe bezüglich der Epilepsie ein stabiler anfallsfreier
Verlauf. Der EEG-Befund sei im Vergleich zum Mai 2012 unverändert.
5.3.2
Im
Bericht der Uniklinik E.___ vom 28. Januar 2013 (IV-Nr. 189 S. 8 f.) wird als
Hauptdiagnose ein chronifiziertes Schmerzsyndrom an der rechten Schulter aufgeführt.
Im Bereich der rechten Schulter zeige sich ein unauffälliges Integument.
Aussenrotation und Abduktion in Rückenlage seien eigentlich frei durchführbar,
allerdings bei deutlicher Schmerzangabe.
Ein
weiterer Bericht der Uniklinik E.___ vom 31. Mai 2013 (IV-Nr. 191) äussert sich
über einen Eingriff am Knie wegen unklarer Kniebeschwerden linksseitig. Rechtsseitig
habe sich nach einer Rekonstruktion des medialen patellofemoralen Ligaments
rechts ein erfreuliches Ergebnis gezeigt. Allerdings berichte der
Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen linksseitig. Hierzu habe man
kein anatomisches Korrelat feststellen können.
5.3.3
Im
von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht des D.___, Klinik für
Neurologie, vom 11. Juli 2013 (IV-Nr. 195) werden als Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach selektiver Amygdala-Hippokampektomie
und ein chronisches Schmerzsyndrom bei hohem Verdacht auf eine somatoforme
Schmerzstörung festgehalten. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht angegeben. Man
sei 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen. Seither sei
keine Re-Evaluierung derselben durchgeführt worden, weshalb man weiterhin von
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Prinzipiell könnten einfache
Tätigkeiten ausgeübt werden.
5.3.4
Im
Bericht der den Beschwerdeführer behandelnden Dr. phil. L.___, Fachpsychologin
für Neuropsychologie, vom 10. Juli 2013 (IV-Nr. 196) ist von einer mittelgradigen,
teilweise schweren neuropsychologischen Funktionsstörung, insbesondere der Exekutivfunktionen
und des Gedächtnisses, die Rede. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dessen nicht
arbeitsfähig. Es bestünden dysexekutive Auffälligkeiten, eine mittel- bis
schwergradige Störung des verbal-episodischen Gedächtnisses und Auffälligkeiten
in der Wortfindung. Im Vergleich zur am D.___ im Jahr 2009 durchgeführten
Untersuchung sei von einer Verschlechterung der Gedächtnisleistungen
auszugehen. Dysexekutive Auffälligkeiten seien dort auch benannt worden, aber
in geringerem Ausmass. Diese seien aber auch in geringerem Umfang untersucht
worden.
5.3.5
Der
Arztbericht der Rheumaklinik des D.___ vom 10. Juli 2013 (IV-Nr. 198) äussert
sich über eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (F45.41), da das Ausmass der Beschwerden nicht mit den Befunden
korreliere. In diesem Zusammenhang werden ein seit 1995 bestehendes,
chronisches panvertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine
Periarthropathia genu beidseits, eine Periarthropathia coxae beidseits, und eine
chronifizierte Periarthropathia humeroscapilaris tendopathica rechts sowie
links seit 2009 diagnostiziert. Durch sie sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt
worden, der Zustand sei sich verschlechternd und es bestehe eine deutliche
Leistungseinschränkung.
5.3.6
Im
Arztbericht der Uniklinik E.___ vom 26. Juli 2013 (IV-Nr. 200) wird ausgeführt,
es bestünden ein chronisches Panvertebralsyndrom mit Schmerzexazerbation seit
2012, Schulterschmerzen links mit unklarer Ätiologie, eine Omarthrose rechts,
ein Status nach palliativer Hüftarthroskopie links sowie rechts, eine chronische
Patellainstabilität rechts, eine Epilepsie mit komplex-partiellen Anfällen
(seit 1998 anfallsfrei) und ein Status nach selektiver
Amygdala-Hippokampektomie. Als Betriebsmitarbeiter bestehe aus
rheumatologischer Sicht für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit
Vermeiden von Lasten über 10 kg in ergonomisch günstiger Position zumindest
eine Teilarbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd.
5.3.7
Vom
25.
August bis 13. September 2013 befand sich der Beschwerdeführer in der M.___.
Gemäss Austrittsbericht vom 24. September 2013 (IV-Nr. 204 S. 3 ff.)
liegen folgende Diagnosen vor:
- Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41),
- Chronischer
Opiat- und Schmerzmittelabusus
- Status
nach selektiver Amygdala-Hippokampektomie links 1994 bei Epilepsie
- Chronisch
panvertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit ca. 1995
- Periarthropathia
genu beidseits
- Periarthropathia
coxae beidseits
- Chronifizierte
Periarthropathia humeroscapilaris tendopathica rechts
- Periarthropathia
humeroscapilaris tendopathica links seit 2009
- Arterielle
Hypertonie
- chronisch-rezidivierende
unspezifische abdominale Beschwerden
- Schwerer
Vitamin D-Mangel, substituiert
- Hypercholesterinämie
- Rhinitis
sicca und Pharyngitis sicca
Die
Integration in das Schmerzprogramm sei aufgrund der langjährigen Epilepsieanamnese
und postoperativen Persönlichkeitsveränderungen schwierig gewesen. Der
Beschwerdeführer habe sehr präzise und unverrückbare Vorstellungen über seine
notwendigen Therapieinhalte.
5.3.8
Am
21.
Mai 2014 wurde sodann das von der Beschwerdegegnerin eingeholte
polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ erstattet (IV-Nr.
221). Die Gutachter kommen darin zu folgenden zusammenfassenden Diagnosen:
Mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Mittelschwere
bis schwere Störung des verbalen Gedächtnisses und des visuell-räumlichen, bzw.
episodischen Gedächtnisses sowie leichte Einschränkung von Exekutivfunktionen,
F04, seit vielen Jahren
- Organische
Persönlichkeitsstörung bei Status nach selektiver Amygdala-Hippokampektomie
1994.
bei Epilepsie, F07.0
- Periarthropathia
coxae rechts
- Periarthropathia
humeroscapilaris rechts
- Panvertebralsyndrom
bei Wirbelsäulenfehlform, degenerativen Veränderungen diffuser idiopathischer skelettaler
Hyperostose
- Patellarsyndrom
rechts bei Status nach Rekonstruktion der medialen femoropatellaren Ligamente
rechts 07/2012
- Verhaltensauffälligkeiten
in Verbindung mit körperlichen Störungen, F54.4
Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Arterielle
Hypertonie, gut eingestellt
- Adipositas,
BMI = 31
- Residuale
Beinverkürzung rechts nach Fraktur 1970
- Risikoprofil
für Osteopenie
5.3.8.1
Im
psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 221.2) von Dr. med. N.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
gemäss seinen eigenen Angaben keine psychiatrischen Beschwerden, auch nicht im
Bereich von Affekt, Emotionen, Angst oder Ähnlichem. Vergesslich sei er immer
mehr. Das habe ungefähr 2002 angefangen, er wisse nicht, weshalb. Seit eineinhalb
Jahren führe er Gespräche bei Dr. phil. L.___ in der Praxis O.___, das sei aber
keine Therapie. Man unterhalte sich über dies und das, es sei ein Zeitvertreib.
Fortschritte gebe es dabei nicht und solche seien auch nicht beabsichtigt.
Beruflich gehe bei ihm gar nichts mehr. Auf Nachfrage des gestrigen
Tagesablaufs habe der Beschwerdeführer sehr zähe Angaben gemacht. Schliesslich
habe eruiert werden können, dass er in der Nacht mehrfach aufgewacht sei, gegen
acht aufgestanden, ferngesehen habe, Kaffee getrunken, am Computer gespielt und
schliesslich mit dem Zug nach Aarau gefahren sei. Er sei in der Ergotherapie
gewesen, ein bisschen die Zeit verbringen. Nachmittags sei er in Lenzburg bei
Dr. phil. L.___ gewesen. Freunde habe er keine, weil er keine brauche. Das
gelte auch für Bekannte. Er lebe zusammen mit der Mutter, da habe jeder sein
eigenes Reich.
In
der Befunderhebung (nach AMDP) hält der Gutachter fest, die Auffassung sei auch
bei raschem Themenwechsel stets gegeben gewesen, die Konzentration bei mehreren
einfachen Tests ebenfalls. Das gleiche gelte für die Merkfähigkeit, beim
Langzeitgedächtnis sei es nicht eindeutig. Das Denken sei geordnet gewesen. Es
bestünden keine Störungen im Sinne von gehemmt, verlangsamt, umständlich oder
eingeengt, auch kein Grübeln oder Gedankendrängen. Befürchtungen oder Zwänge
seien nicht erhoben worden. In der Affektivität gebe es keine Störungen im
Sinne einer Rat- oder Gefühllosigkeit. Der Beschwerdeführer sei nicht affektarm.
Störungen der Vitalgefühle lägen nicht vor. Er sei weder deprimiert, noch
ängstlich, hoffnungslos, euphorisch, dysphorisch, gereizt, innerlich unruhig,
klagsam oder jammrig. Er habe keine Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, gesteigerten
Selbstwertgefühle oder Verarmungsgefühle. Weiter bestünden keine Störungen im
Antrieb und der Psychomotorik. Circadiane Besonderheiten seien nicht eruierbar
und weiter gebe es keine Hinweise auf Schlafstörungen im psychiatrischen Sinne.
Die angegebenen Schlafstörungen würden als Durchschlafstörungen aufgrund der
Schmerzen angegeben. Es gebe Hinweise auf sozialen Rückzug, dies sei
entsprechend der Anamnese jedoch zur Primärpersönlichkeit gehörend. In der
klassisch willkürlichen Persönlichkeitsbeschreibung wirke der Beschwerdeführer
eher misstrauisch, einzelgängerisch, mehr stiernackig als kompromissbereit, energetisch,
reserviert, vorsichtig und nicht unbedingt herzlich. In den Skalen nach Warren
ergäben sich in der Extraversion der Wert verschlossen, in der sozialen
Verträglichkeit und der Gewissenhaftigkeit keine besonderen Werte, im Neurotizismus
am ehesten verletzbar, im Intellekt durchaus schlagfertig. Aus rein psychiatrischer
Sicht seien zahlreiche Beschwerden nicht ganz konsistent, etwa die Angaben der
Schmerzen verglichen mit dem Verhalten in der Untersuchung. Der Beschwerdeführer
habe während eineinhalb Stunden ohne grosse Positionswechsel sitzen können.
Weiter seien die mit Arbeit unvereinbaren Schmerzangaben nicht konsistent mit
der Angabe, viele Stunden und Kilometer nach Kroatien mit dem Auto alleine zu
fahren. Bezüglich Compliance sei auf psychiatrischem Gebiet wenig zu vermerken,
denn es liege weder eine Medikamentenbehandlung vor noch werde eine
Psychotherapie im eigentlichen Sinne vom Beschwerdeführer als notwendig
erachtet. Insgesamt sei aber die Bereitschaft zur Veränderung gering. Daher
liege auch nur eine begrenzte Leistungsmotivation vor. Der Leidensdruck sei im
Affekt nicht zu erkennen. Die Konsistenzparameter nach Widder seien durchaus
positiv, so sei schlichtweg eine Diskrepanz zwischen der Angabe der Beschwerden
(invalidisierende Schmerzen) und dem Affekt wie der Redseligkeit und
Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Irgendwie schienen die
Schmerzen auch wenig modulierbar zu sein. Letztlich könnten die überaus grossen
Funktionseinschränkungen nicht in Einklang gebracht werden mit dem Auftritt des
Beschwerdeführers, aber auch nicht mit anderen Schilderungen, wie etwa nach
Aarau und Lenzburg zu fahren oder alleine mit dem Auto nach Kroatien. Auffällig
sei auch, dass über mögliche Verweistätigkeiten überhaupt nicht diskutiert
werden könne. Insofern liege ein unklares, diffuses Bild vor. Simulation sei
nicht gegeben, Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden. Teilweise fänden
sich auffällige Antworttendenzen hinsichtlich der Beschwerden, zum Beispiel
beim Nachfragen nach Gedächtnisstörungen.
5.3.8.2
Das
von Dr. med. P.___, Facharzt für Rheumatologie, erstellte rheumatologische
Teilgutachten (IV-Nr. 221.3) hält unter den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
fest, dieser habe Hüftschmerzen lateral beim Hüfthöcker, Knieschmerzen links,
Schulterbeschwerden beidseits und Wirbelsäulenprobleme. Die Befragung betreffend
die einzelnen Beschwerdebilder habe sich schwierig gestaltet, weil der Beschwerdeführer
dabei überfordert gewirkt habe, die Beschwerden / Sensationen zu beschreiben.
Er habe auch immer wieder erwähnt, nicht genau beschreiben zu können, wie es
sei. Spezifische Gefühlsstörungen oder Hinweise auf Paresen seien indessen verneint
worden. Alles sei rund um die Uhr mit einer Stärke von VAS 4-7 vorhanden. In
günstigen liegenden Positionen gehe das Schlafen eigentlich gut, ohne dass die
Schmerzen dominierten. Zurzeit führe er Physiotherapie mit Bewegungstherapie
für die Schultern durch. Heimübungen mache er keine. Am besten tue es ihm bei
Schmerzen, sich hinzulegen, halb liegend zu ruhen.
Der
Gutachter erhebt folgende Befunde: Im Bereich der Wirbelsäule bestehe ein funktioneller
Schulterhochstand links von gut 3 cm, entsprechend eine S-förmige Skoliose mit
Verlängerung des Lotes um ca. 2 cm nach rechts. Bei Flachrücken sei eine leicht
akzentuierte BWS-Kyphose ersichtlich. Im Bereich der Halswirbelsäule könne mit
Ausnahme der Reklination, die um gut zwei Drittel eingeschränkt sei, vor allem
in den beiden unteren Dritteln eine ordentlich gute / freie Beweglichkeit
festgestellt werden. Im Bereich der Brustwirbelsäule seien sämtliche Bewegungen
in allen Freiheitsgraden quasi vollständig eingeschränkt. Angulierungen fänden
sich höchstens im thorakalen Anteil des thorakolumbalen Übergangs. Die Thoraxexkursionen
seien leicht eingeschränkt. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule sei die
Reklination vollständig eingeschränkt. Drei von fünf Waddelzeichen seien
positiv. In den oberen Extremitäten zeige die Untersuchung der Rotatorenmanschettenfunktionen
keine spezifischen Defizite auf. Im Bereich der unteren Extremitäten bestünden
klinisch nicht identische Beinlängen. Das Trochantermassiv rechts sei deutlich gereizt
und auch etwas nach distal zeigten sich leichte Irritationen des Tractus
iliotibalis. Ebenfalls eingrenzbar seien Myogelosen des Gluteus medius. Die
Hüft- und Kniegelenke seien frei beweglich. Links bestehe ein deutliches Zohlen-Zeichen
ohne Hinweise auf einen relevanten Gelenkserguss. Es könnten keine
verlässlichen Zeichen von konkreten Meniskusläsionen festgehalten werden. Die
Kniestabilität sei auf beiden Seiten ordentlich gut.
5.3.8.3
Das
neuropsychologische Teilgutachten (IV-Nr. 221.4) von lic. phil. Q.___, Fachpsychologe
für Neuropsychologie, äussert sich in der Verhaltensbeobachtung über häufige
Formulierungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers. In emotionaler Hinsicht sei
dieser deutlich belastet. Ab und zu sei er etwas vorschnell und hastig, eher
wenig ausdauernd und in der Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe eine
verminderte Belastbarkeit.
Nach
Durchführung verschiedener Untersuchungsverfahren kommt der Gutachter zu
folgenden objektiven Befunden: Das unmittelbare Wiedergeben einer längeren
Wortliste sei leicht vermindert. Es bestehe eine mittelschwer bis schwer
verminderte unmittelbare Wiedergabe mündlich vorgegebener kurzer Geschichten.
Auch das unmittelbare Wiedergeben von einfacheren geometrischen Figuren sei leicht
vermindert. Das unmittelbare Wiedergeben eines vorgezeigten Weges sei leicht
bis mittelschwer vermindert. Das Lernen einer mündlich vorgegebenen Wortliste sei
mittelschwer vermindert, das kurzfristige Abrufen leicht bis mittelschwer,
ebenso wie das längerfristige Abrufen. Das Lernen von visuell-räumlicher
Information sei mittelschwer vermindert. Bei Aufgabenstellungen mit Anforderungen
an die kognitive Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sei der
Beschwerdeführer leicht bis mittelschwer verlangsamt, zum Teil aber auch
normgemäss. Bei den Exekutivfunktionen seien keine Einschränkungen feststellbar
gewesen. Nur in einer komplexen Problemlösungsaufgabe mit visuokonstruktivem
Material sei eine leichte Verminderung zu sehen gewesen. Die Spontansprache sei
auffällig bei leicht fremdsprachigem Akzent und Formulierungsschwierigkeiten.
Beim Benennen gezeichneter Objekte habe es keine Hinweise auf
Wortfindungsschwierigkeiten gegeben.
6.
Die
Beschwerdegegnerin stellt bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 21. Mai 2014 ab,
weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
In
rheumatologischer Hinsicht wird der Beweiswert des Gutachtes nicht angezweifelt,
wobei der stichhaltigen diagnostischen Beurteilung von Dr. med. P.___ auch
gefolgt werden kann. Demgemäss können wesentliche Anteile des vom Beschwerdeführer
angegebenen Beschwerdebilds zugrundliegenden / objektivierbaren Störungen des
Bewegungsapparates zugeordnet werden, dies jeweils in Übereinstimmung mit den Beurteilungen
/ Diagnosen der epikrisalen Aktenlage (IV-Nr. 221.3 S. 12 ff.). Den Beschwerden
im Bereich der Hüften ordnet der Gutachter eine eingrenzbare Periarthropathia
coxae rechts mit dominierender peritrochantärer Reizung und sekundär manifester
muskulärer Dysbalance der Gluteus medius Muskelsysteme zu. Es bestehen aber
keine Befunde, die für eine noch manifest relevante artikuläre Einschränkung
des Hüftgelenks selber sprechen würden. Auf der rechten Seite sei vor über zwei
Jahren bei Cam-Deformitäten und femoroacetabulären Impingement-Reizungen ein
korrigierender orthopädischer Eingriff erfolgt. Ein systemisch entzündliches
Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis bestehe nicht.
Die
genannten Wirbelsäulenprobleme erklärt der Gutachter mit einem panvertebralen
Syndrom. Es bestünden degenerative Veränderungen, eine Wirbelsäulenfehlhaltung
und -fehlform sowie ein DISH-Geschehen, jedoch seien wesentliche Anteile des Beschwerdebildes
unspezifischer Natur. Das DISH-Geschehen könne naturgemäss sogenannte
«entzündlich-äquivalente Aktivierungen» zeigen, zumindest zum Begutachtungszeitpunkt
habe aber das demonstrierte und erlebte Beschwerdebild nicht für eine solche
Kaskade gesprochen. Es seien auch keine Hinweise für sekundäre Problematiken
wie beispielsweise radikuläre oder myopathische Störungen gegeben. Es sei davon
auszugehen, dass die Scheuermann-Formationen einen untergeordneten Stellenwert
einnähmen. Hingegen bestehe ein relevantes Risikoprofil für eine Osteopenie.
Die
genannten Schulterbeschwerden sieht der Gutachter objektiv und übereinstimmend
mit der Beurteilung der Aktenlage als morphologisch ausgeprägte Störungen der
Schultergelenke, vor allem auf der rechten Seite, wo auch eine Omarthrose
bestehe. Diese zeige sich gemäss den Röntgenbefunden in letzter Zeit leicht
progredient. MR-tomographisch würden wiederholt Teilläsionen der Rotatorenmanschettenstrukturen
beschrieben. Zum Begutachtungszeitpunkt könnten keine Befunde aufgezeigt
werden, die für eine bedeutsame Störung dieser Natur sprächen. Jedoch könne
eine nachvollziehbare (teilweise auch funktionale) periartikuläre
Funktionsstörung der Schulter festgehalten werden im Sinne einer Periarthorapthia
humeroscapilaris. Damit erklärten sich auch manifeste Impingementreizungen
sowie wohl auch glenohumerale Stabilitätsprobleme. Eine seit Jahren derart
geprägte Schulter könne durch Ereignisse wie 2006 zusätzliche Reizungen erfahren,
die eine Schmerz- und Beschwerdeexazerbation nach sich ziehen und einen
protahierten Heilungsverlauf zeigen könnten. Direkt traumatische oder
posttraumatische Läsionen, die weiterhin überwiegend diesen Ereignissen
zugeschrieben würden, könnten aber nicht mehr festgestellt werden.
Die
Knieschmerzen könnten aufgrund der klinischen Untersuchung einer femoropatellaren
Reizung / Störung zugeordnet werden. Diese sei tauglich, die erlebten Schmerzen
auf der linken Seite zu erklären. Rechts seien wiederholte Kniescheibenluxationsereignisse
dokumentiert und im Juli 2012 eine entsprechende chirurgische Massnahme
erfolgt.
Weiter
erlebte Anteile des umfassenden Beschwerdebildes kann der Gutachter indessen
keiner objektiven Störung des Bewegungsapparates zuordnen. Er geht dabei von
einem wahrscheinlich sekundär ausgeweiteten Schmerzerleben vom unspezifischen
Typ aus, wohl auch im Sinne einer Chronifizierung. Die Kriterien für eine
Fibromyalgie-Symptomatik erachtet er als nicht erfüllt, da keine spezifischen
Tenderpoints und kein in allen vier Quadranten analog erlebtes Beschwerdebild
aufzeigbar sind.
Gestützt
auf diese Ergebnisse erachtet der Gutachter den Beschwerdeführer für die
früheren Tätigkeiten als Hilfslaborant, Verkäufer von Unterhaltungselektronik und
/ oder Kommissionierer aus rheumatologischer Sicht bezogen auf den Bewegungsapparat
medizinisch-theoretisch als höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig. Dabei
würde keine zusätzliche Leistungseinschränkung bestehen. Für eine geeignete /
angepasste Verweistätigkeit erachtet er bezogen auf den Bewegungsapparat eine
maximale Arbeitsfähigkeit von 80 % als zumutbar. Eine Einschränkung des zeitlichen
Pensums würde hier nicht zwingend bestehen, sondern maximal eine 20%ige
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Letzteres sei begründet durch einen
vermehrten Pausenbedarf, andererseits auch durch ein möglicherweise langsameres
Arbeitstempo.
6.2
In
der psychiatrischen Beurteilung wird festgehalten, dass sich keine Hinweise auf
eine organische oder hirnorganische Störung mit psychischer Symptomatik im
Sinne eines Krankheitsbildes des Kapitels F0 der ICD-10 fänden (IV-Nr. 221.2
S. 11 ff.). Wohl werde im neuropsychologischen Bericht von Dr. phil. L.___
eine mittelgradige, teilweise schwere neuropsychologische Funktionsstörung,
insbesondere der Exekutivfunktionen sowie des Gedächtnisses, beschrieben und
angegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Störungen nicht
arbeitsfähig sei. Bereits 2009 habe das D.___ mittelschwere kognitive Minderleistungen
im Bereich der Exekutivfunktionen dokumentiert. Annähernd identische Befunde
hätten sich auch schon 2004 gefunden. Zusammenfassend könnten viele plausible
Gründe anerkannt werden, die zu einer hirnorganischen Störung geführt haben könnten,
insbesondere die langjährige Epilepsie sowie der erhebliche hirnorganische
Eingriff 1994. Andererseits scheine das Beschwerdebild erst knapp zehn Jahre
später aufgetreten zu sein, denn noch wenige Jahre zuvor habe der Beschwerdeführer
in seinen vormaligen Tätigkeiten gearbeitet. Folge man aber den zahlreichen
Berichten und Fachuntersuchungen, so könne man zumindest in der jetzigen
klinischen Situation keine Verschlimmerung des Befundes aus allgemein
psychiatrischer Sicht diagnostizieren und so könne man auch die bisher angenommene
Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht höher bewerten. Dieser gutachterlichen
Ansicht ist zu folgen; die vom Beschwerdeführer diesbezüglich behaupteten
Widersprüche sind nicht ersichtlich. Zudem gehen die Einwendungen weitgehend an
der Sache vorbei, da es vorliegend um ein Revisionsverfahren geht, in welchem
die Frage zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen
Rentenverfügung in relevantem Ausmass verschlechtert hat. Diese Frage verneint
der Gutachter nach dem Gesagten schlüssig. Der soziale Rückzug, der von
Dr. med. N.___ als prämorbid erachtet wird, war bereits Gegenstand der
gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2010, die zur Rentenzusprache geführt hat.
So hat der damalige Gutachter in der Anamnese erhoben (IV-Nr. 118.2
S. 17 ff.), der Beschwerdeführer sei schon als Schüler zurückgezogen
gewesen, alleine sei es seiner Aussage nach schöner, eine Freundin habe er nie
gehabt, sein Einzelgängerdasein habe mit 16 Jahren begonnen. Schon damals
wohnte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zusammen. Die jetzige
gutachterliche Feststellung, dass sich fehlende soziale Beziehungen beim
Beschwerdeführer bis weit in die Vergangenheit erkennen liessen, ist korrekt.
Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung
ein weitergehender sozialer Rückzug stattgefunden hätte. Ebenfalls richtig ist
die gutachterliche Feststellung, dass der soziale Rückzug für den Beschwerdeführer
offensichtlich nicht mit negativen Emotionen verbunden ist.
Die
als fehlend gerügte Auseinandersetzung mit den Gewalterfahrungen des Beschwerdeführers
– es werde ausgeblendet, dass dieser aufgrund fehlenden Vertrauens offensichtlich
nicht mit dem Gutachter darüber habe sprechen können – vermögen dem
psychiatrischen Teilgutachten ebenfalls nicht den Beweiswert zu entziehen.
Schon im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2010 erwähnte der Beschwerdeführer offenbar,
dass er von seinem Vater nichts wissen und lieber nicht über diesen sprechen
wolle (IV-Nr. 118.1 S. 11). Eine allfällige unterschwellige Problematik war
schon damals bekannt. Weiter verneint Dr. med. N.___ im Rahmen seiner
Stellungnahme vom 28. Mai 2015 (IV-Nr. 262) zutreffend das Vorliegen einer
komplexen PTBS (posttraumatischen Belastungsstörung) mit struktureller
Dissoziation und somatoformer Dissoziation (Schmerzsymptomatik), wie sie im
psychiatrischen Bericht von Dr. med. R.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 20. März 2015 (IV-Nr. 257) hergeleitet wird. Dr. med. R.___ ist,
wie die behandelnde Neuropsychologin Dr. phil. L.___, in der Praxis O.___
tätig, in welcher der Beschwerdeführer behandelt wird. Es ist hierfür auf die
zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. Mai 2015 zu verweisen.
Neben der Tatsache, dass die Diagnose erst nach längerer Behandlungsphase und
nach der polydisziplinären Begutachtung erfolgt, wobei in den ganzen Jahren
zuvor eine solche nie zur Debatte stand, sind die darin gemachten Ausführungen
darüber, dass der Beschwerdeführer offenbar sehr reflektiert zu differenzieren,
sich über seinen Einsatz kognitiver Strategien und zu seinem Erleben als tiefe
Unsicherheit zu äussern vermöge, was gegen das Vorliegen einer solchen Diagnose
spreche, einleuchtend. Zahlreiche zu erwartende Symptome, die im psychiatrischen
Bericht vom 20. März 2015 benannt werden, lassen sich beim Beschwerdeführer
gerade nicht erkennen, so fehlt es an einer unangemessenen Emotionsregulation
zum Beispiel in Form von Wutausbrüchen, fremd- / selbstverletzendem Verhalten
oder Selbstberuhigungsversuchen mittels Drogen oder Alkohol, an dissoziativen
Episoden, an Veränderungen in der Selbstwahrnehmung in Form von Schuldgefühlen
oder Scham, wie auch an Veränderungen von Lebenseinstellungen im Sinne einer
Verbitterung oder Desillusion.
Auch
eine somatoforme Störung liegt nach einleuchtender Herleitung von Dr. med.
N.___ nicht vor: Er erkennt vorliegend weder das typisch Somatoforme, noch die
typische innere Dynamik sowie typische Kognitionen und Interaktionen. Wohl
stellt auch er fest, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg über somatisch
nicht ausreichend begründbare Beschwerden geklagt hat. Es finde sich aber nicht
die bunte Multisomatoformität, die man von somatoformen Störungen kenne, und
auch keine bunten Beschwerdemuster mit der affektgeladenen Wortwahl. Es gebe
keine ständigen Arztwechsel, keine Komorbidität mit Depressionen oder Angst
oder auch nicht ein typisch dysfunktionales Krankheitsverhalten. Der
Beschwerdeführer sei unterwegs, fahre mit dem Auto, lebe selbständig in der
Wohnung und benötige keine Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen. Insofern sei
die Diskrepanz zwischen Klagen und objektivierbaren Beschwerden eher durch das
Kapitel F5 der ICD-10 zu erklären, das sich mit Verhaltensauffälligkeiten in
Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren beschäftige. Diese Kategorie
eigne sich zur Klassifikation von Wechselwirkungen zwischen körperlichen
Erkrankungen und Verhaltenseinflüssen, insofern psychischen Einflüssen oder
Verhaltenseinflüssen eine besondere Bedeutung bei der Aufrechterhaltung oder Verstärkung
der körperlichen Beschwerden zugeschrieben werden könne. Psychische Einflüsse
oder Verhaltenseinflüsse seien: dysfunktionale Denkgewohnheiten, dysfunktionale
Verhaltensstereotypen, dysfunktionale Bewältigungsmuster und dysfunktionale
Attributionsstile, insofern sie der Aufrechterhaltung oder Verstärkung der
körperlichen Beschwerden dienten. Dieser Ansicht ist zu folgen. Zur abweichenden
Einschätzung der M.___, die eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert,
hält Dr. med. N.___ richtigerweise fest, dass von einer solchen nicht einzig
und allein deswegen ausgegangen werden dürfe, weil die geklagten Beschwerden
nicht vollständig objektivierbar seien. Zum anderen widerlegt er stichhaltig
die Einschätzung von Dr. med. R.___, die in ihrem Bericht vom 20. März
2015.
ebenfalls eine solche Diagnose stellt: Dr. med. R.___ stelle ein
Krankheitsbild in Zusammenhang mit der 1994 erfolgten neurochirurgischen
Intervention her, was nicht plausibel sei. Das Auftreten werde in Verbindung
gebracht mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Belastungsfaktoren,
denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad und Exazerbation sowie
Aufrechterhaltung der Schmerzen hinzukomme. Der Beschwerdeführer hingegen
berichte, dass es ihm nach der Operation erst einmal deutlich besser gegangen
sei, wenn auch insbesondere auf dem Gebiet des Anfallsleidens (vgl. Stellungnahme
vom 28. Mai 2015, IV-Nr. 262).
Dr.
med. N.___ schliesst sodann im vorliegenden Fall Verdeutlichungstendenzen,
nämlich das demonstrative Präsentieren von vorhandenen Beschwerden, nicht aus.
Möglicherweise komme es dabei auch zu einer Symptomausweitung im Sinne einer
topographischen Ausweitung der übermässig stark beschriebenen Beschwerden. Inwieweit
hier Selbstlimitierungen vorlägen, könne schlecht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer
erscheine im Wesentlichen durchaus alltagskompetent. Gehe es um das Thema Arbeit,
entstehe allerdings tatsächlich der klinische Eindruck, dass der
Beschwerdeführer nicht bis an seine Leistungsgrenze gehe, obwohl dies psychisch
und physisch der Grundverfassung nach mehr möglich wäre. Nicht auszuschliessen
sei eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung, die als subjektiv legitim
erlebt werde. Einerseits dürfte durch die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt
eine Dekonditionierung eingetreten sein, was insbesondere die Wiederaufnahme
vormaliger Tätigkeiten einschränke, andererseits traue sich der
Beschwerdeführer durchaus Dinge zu, was bei der Mobilität oder Selbstversorgung
nachgewiesen werden könne. Natürlich führe die Nichtteilhabe am Erwerbsleben
zusammen mit der bereits prämorbid zurückgezogenen Persönlichkeit zu einem
übertriebenen Schonverhalten mit langem Liegen und wenigen Aktivitäten. Auch
diese Einschätzung ist nachvollziehbar und sie beinhaltet im Übrigen auch die
Antwort auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht in
der Lage ist, überhaupt an eine nach gutachterlicher Ansicht bestehende Leistungsgrenze
zu gehen. Die Beurteilung, dass hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Verdeutlichungstendenzen vorliegen, ist insbesondere aufgrund der Tatsache,
dass es sich der Beschwerdeführer trotz seiner zahlreichen geklagten Beschwerden
zutraut, alleine mit dem Auto nach Kroatien zu fahren, gut nachvollziehbar.
Zusammenfassend
ergeben sich für Dr. med. N.___ mit Ausnahme des neuropsychologischen Anteils
aus rein psychiatrischer Sicht weder qualitative noch quantitative
Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Einschränkungen, die
aus der anzunehmenden organischen Persönlichkeitsstörung resultierten,
überlässt er indessen dem entsprechenden Fachgutachter. Soweit organische Störungen
vorlägen, dürften diese weitgehend nicht durch reine Willensanstrengung zu
überwinden sein. Der natürliche Wille dürfte hingegen durchaus zu Kompensationseffekten
kommen, was man auch daran sehe, dass der Beschwerdeführer zum Beispiel
Autofahren könne, was mit manchen der neuropsychologischen Befunde nur begrenzt
sinnvoll erscheine.
6.3
Die
neuropsychologische Beurteilung erweist sich ebenfalls als stimmig. Gestützt
auf die Untersuchungsbefunde zeigen sich demgemäss in kognitiver Hinsicht in
erster Linie insgesamt mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen von
verbalen und visuell-räumlichen bzw. episodischen Gedächtnisleistungen. In
leichtem Ausmass vermindert seien zudem die verbale und visuelle Merkspanne,
die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, die Handlungsplanung / das Problemlösen,
die Spontansprache und das verbale Denken. In der Verhaltensbeobachtung zeigten
sich Verhaltensauffälligkeiten im Sinne eines manchmal vorschnellen und
hastigen Vorgehens mit eher geringer Ausdauer, eines verminderten Beachtens von
sozialen Hinweisreizen und Kommunikationssignalen sowie einer umständlichen und
eher wenig flexiblen Art. Nach Präsentation der aktuellen Untersuchungsbefunde
wird sodann auf die in der Vergangenheit durchgeführten Untersuchungen Bezug
genommen: Bereits 1993 hätten sich Einschränkungen von Hirnfunktionen gefunden,
welche als leicht bewertet worden seien. Betroffen gewesen seien insbesondere
die Gedächtnisleistungen und die Exekutivfunktionen. Bezüglich der
Untersuchungen 2004 und 2009 sei im Bericht 2009 festgehalten worden, es fänden
sich annähernd identische Befunde wie 2004. Anlässlich der Untersuchung 2009
habe man mittelschwere kognitive Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der
Exekutivfunktionen sowie beim episodischen Gedächtnis für verbale Informationen
bei ansonsten erhaltenen kognitiven Leistungen gefunden. Zudem sei im
klinischen Eindruck über Verhaltensauffälligkeiten berichtet worden. Bei der
nächsten Untersuchung 2010 seien die Testleistungen offenbar besser gewesen als
bei der Voruntersuchung 2009. Das Testmuster sei aber mit Beeinträchtigungen
des verbalen Gedächtnisses und der Exekutivfunktionen bei ansonsten weitgehend
erhaltener kognitiver Leistungsfähigkeit ähnlich gewesen. Auch bei dieser
Untersuchung sei über Verhaltensauffälligkeiten im klinischen Eindruck
berichtet worden. In der Untersuchung 2013 habe sich wiederum ein identisches
Befundmuster wie bei den letzten Voruntersuchungen mit mittelschweren bis
schweren Einschränkungen der verbalen Gedächtnisbeeinträchtigungen und leichten
Einschränkungen von Exekutivfunktionen bei ansonsten erhaltenen kognitiven
Leistungen gezeigt. Im Vergleich mit der Voruntersuchung 2009 habe sich eine Verschlechterung
der episodischen Gedächtnisleistungen für verbale Informationen bei ansonsten
weitgehend konstantem kognitivem Leistungsprofil gezeigt. Praktisch zeitgleich
mit dieser Untersuchung in der neurologischen Klinik des D.___ habe die
behandelnde Neuropsychologin von der Praxis O.___ ebenfalls eine
neuropsychologische Untersuchung durchgeführt und sei zum Schluss gekommen,
dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige, teilweise schwere neuropsychologische
Funktionsstörung vorliege, insbesondere der Exekutivfunktionen und des
Gedächtnisses. Zu beachten sei jedoch, dass die untersuchende Dr. phil. L.___
eine Schweregradbezeichnung verwende, die sich von anderen Nomenklaturen
unterscheide und die Befunde als besonders deutlich darstellen lasse. Bei
Anwendung der üblichen Schweregradbezeichnung sei aufgrund der Angaben im
Untersuchungsbericht davon auszugehen, dass die Einschränkungen des verbalen Gedächtnisses
in der Untersuchung von Dr. phil. L.___ insgesamt lediglich leicht bis
mittelschwer beeinträchtigt gewesen seien, was eine Verbesserung zu den Voruntersuchungen
in der Klinik für Neurologie des D.___ bedeute, aber in einem ähnlichen Ausmass
gewesen sein dürfte wie anlässlich der Untersuchung im Rahmen der Begutachtung
durch die Begutachtungsstelle C.___ 2010. Weitere, von Dr. phil. L.___
berichtete, sehr deutliche Einschränkungen seien vor dem Hintergrund der
übrigen Untersuchungen schwer nachvollziehbar: So sei das Abzeichnen einer
geometrischen Figur schwer vermindert gewesen. Bei sämtlichen anderen
Untersuchungen sei diese Leistung aber normgemäss gewesen. Bei einer Aufgabe
zum Erkennen von Emotionen in Augenpaaren sei die Leistung ebenfalls schwer
vermindert gewesen, in der jetzigen Untersuchung jedoch gut. Eine gemäss Angaben
von Dr. phil. L.___ schwer verminderte Leistung in einer Aufgabe zur
sozialen Kognition habe möglicherweise mehr mit sprachlichen Schwierigkeiten zu
tun gehabt als mit sozialen Kompetenzen, da für das Lösen dieser Aufgabe
komplizierte und lange Sätze aufgenommen und verstanden werden müssten. Bei der
jetzigen Untersuchung hätten sich die verbalen Gedächtnisleistungen wiederum
als deutlich schlechter dargestellt als noch bei der Voruntersuchung durch
Dr. phil. L.___, während das Abzeichnen einer komplexen geometrischen
Figur, das Erkennen von Emotionen und die Leistung in der Handlungsplanung / im
Problemlösen deutlich besser gewesen seien.
Nach
dieser eingehenden Darlegung der bisherigen Untersuchungen, unter kritischer
Würdigung entgegenstehender Einschätzungen, kommt der neuropsychologische
Gutachter in überzeugender Weise zum Schluss, dass sich im Vergleich aller
bisherigen neuropsychologischen Untersuchungen ein stabiles Befundmuster mit im
Vordergrund stehenden Beeinträchtigungen des eigentlichen verbalen Gedächtnisses
(Lernen und dauerhaftes Speichern) sowie in geringerem Ausmass von
Exekutivfunktionen zeigt. Demnach ist in dieser Hinsicht keine relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Auch wenn die objektivierten
verbalen Gedächtnisleistungen teilweise von Untersuchung zu Untersuchung
geschwankt haben, lässt sich seiner Ansicht nach eine systematische Verschlechterung
der verbalen Gedächtnisleistungen aufgrund der zur Verfügung stehenden
Informationen in den letzten Jahren, also zumindest seit der ursprünglichen Rentenverfügung,
nicht nachweisen. Daran vermögen auch die methodischen Einwendungen von Dr.
phil. L.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2014 zum neuropsychologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 224) betreffend Schweregradeinteilung und Erhebung von
Rohdaten nichts einzuwenden, die in der Replik von lic. phil. Q.___ vom
12.
August 2014 (IV-Nr. 236.1 S. 2 ff.) allesamt schlüssig aufgelöst werden. Zum
einen erklärt er, dass sich gestützt auf seine Erfahrung die Stellen, die die
Voruntersuchungen durchgeführt hätten, nach der in der Neuropsychologie
gebräuchlichen Schweregradnomenklatur richteten, während Dr. phil. L.___ eine
in der Praxis unübliche verwende. Zum anderen hält er fest, dass ein Rohwertvergleich
nur bei identischen Testverfahren möglich sei. Bei den verschiedenen beim
Beschwerdeführer durchgeführten Testungen seien jedoch teilweise deutlich
unterschiedliche Testverfahren verwendet worden.
Aus
neuropsychologischer Sicht ist gemäss lic. phil. Q.___ beim Beschwerdeführer aufgrund
von bestehenden kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen damit zu rechnen, dass
es in der früheren bzw. gelernten Tätigkeit als Unterhaltungselektronik-Verkäufer
zu vermindertem Aufnehmen und deutlich erhöhtem Vergessen von betrieblichen
Informationen sowie Informationen von Kunden komme, was zu Unterlassungen, Fehlern
und Verlangsamung bei der Arbeit führen dürfte. Die Einschränkungen der Exekutivfunktionen
sowie die Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der Persönlichkeitsveränderung
wirkten sich zudem sehr ungünstig auf das Sozial- und Kommunikationsverhalten
aus, wobei unter anderem damit zu rechnen sei, dass Verkaufs- und Beratungsgespräche
langfädig würden und wenig auf die Bedürfnisse der Kunden ausgerichtet seien.
Zudem dürfte die Beziehungsgestaltung zu den Mitarbeitern deutlich erschwert
sein. Die Einschränkungen der Exekutivfunktionen dürften ebenfalls zu
Fehlleistungen und Flüchtigkeitsfehlern bei der Arbeit beitragen. Insgesamt sei
von einer derart deutlich verminderten qualitativen Leistungsfähigkeit in der
früheren Tätigkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber in
diesem Bereich kaum zumutbar sei. Für einfache, ungelernte Hilfstätigkeiten
ohne besondere Anforderungen an Gedächtnisleistungen und an die sozialen und
kommunikativen Fertigkeiten sei aus rein neuropsychologischer Sicht von einer
Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit im Ausmass von 50 %
auszugehen. Inwieweit eine Einschränkung der zeitlichen Zumutbarkeit aufgrund
einer verminderten Belastbarkeit bestehe, sei unter Berücksichtigung aller
gesundheitlichen Aspekte zu beurteilen.
6.4
Der
Beschwerdeführer lässt in Bezug auf das polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 21. Mai 2014 weiter rügen, es werde darin nicht
dargelegt, was die Anforderungen an ein mögliches Arbeitsumfeld bezogen auf die
Persönlichkeitsstörung seien und inwiefern sich Letztere auf einen Wiedereinstieg
in das Arbeitsleben auswirke. Auch dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Dem
Gutachten lassen sich die entsprechenden Anforderungen an einen Arbeitsplatz
entnehmen. Die entsprechende Frage 3.3 (IV-Nr. 221. 1 S. 37) wird darin
explizit beantwortet. Bei einer angepassten Tätigkeit muss es sich demnach um
eine einfache ungelernte Hilfstätigkeit ohne besondere Anforderung an die Gedächtnisleistung
sowie die sozialen und kommunikativen Fertigkeiten handeln. Aus diesem
Tätigkeitsprofil ergibt sich, dass die beim Beschwerdeführer bestehende
Persönlichkeitsstörung berücksichtigt wird. Zusätzlich werden Anforderungen in
rheumatologischer Hinsicht aufgeführt (Wechselpositionen, Vermeiden von
Torsions- und Schwenkbewegungen, monotonen vorgebeugten oder knienden
Tätigkeiten, Einschränken von Überkopftätigkeiten sowie Heben und Tragen von
schweren Lasten). Was die Frage der Auswirkung der Persönlichkeitsstörung auf
einen Wiedereinstieg in das Arbeitsleben anbelangt, so finden sich in den
gutachterlichen Ausführungen ebenfalls Antworten. Im Hinblick auf berufliche
Massnahmen zur Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit wird auf die neuropsychologischen
Einschränkungen hingewiesen, die es zu beachten gelte. Ebenso wird im Gutachten
dargelegt, inwiefern es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die entsprechende Willensbildung
aufzubringen, um die verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Auch diese, im
Gutachten explizit aufgeworfene Frage (IV-Nr. 221.1 S. 38) wird beantwortet und
bejaht. Die Gutachter weisen zu Recht darauf hin, dass es auch mit den bestehenden
kognitiven Defiziten möglich sei, den entsprechenden Willen in Bezug auf die
Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz aufzubringen. Weiter wird erwogen, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt bereit gewesen sei, chirurgische
Eingriffe machen zu lassen und sich in stationäre Rehabilitationsaufenthalte zu
begeben. Zu den Schmerzmanagement-Fähigkeiten wird in der Stellungnahme vom 12. August
2014.
(IV-Nr. 236.1 S. 5) gesagt, es sei durchaus möglich, dass die kognitiven
Funktionsbeeinträchtigungen diese vermindern könnten, jedoch sei dies für den
Beschwerdeführer nicht gänzlich unmöglich. Das Testleistungsprofil deute darauf
hin, dass die denkerische Leistungsfähigkeit durchaus ausreichend sei, um
therapeutische Zusammenhänge zu verstehen. Zudem sei eine gewisse Lernfähigkeit
erhalten geblieben. Der psychiatrische Gutachter hält in seiner Stellungnahme
weiter ausdrücklich fest, den Beschwerdeführer einem Arbeitgeber im
beschriebenen Umfang als durchaus für einen Arbeitgeber zumutbar zu halten
(IV-Nr. 236.3 S. 2). Nachdem keine psychische Störung diagnostiziert wird, die
von der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 betroffen ist, erübrigt sich schlussendlich
eine Prüfung nach den darin festgelegten Indikatoren. Auch diese Rügen vermögen
nach dem Gesagten die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens nicht zu
schmälern.
7.
7.1
Nach
dem Gesagten zeigt sich, dass das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle
F.___ vom 21. Mai 2014 beweiswertig ist und die Beschwerdegegnerin zu Recht
darauf sowie auf die im weiteren Verfahren eingegangenen Stellungnahmen
abgestellt hat. Im Hauptgutachten wird zusammengefasst festgestellt, dass sich
seit der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die C.___ im Jahr 2010 keine
wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Dies ist anhand der
einzelnen Teilgutachten und der sonstigen Ausführungen der Gutachter
nachvollziehbar. Die seit Jahren bestehende und im Vordergrund stehende
Schulterproblematik hat sich in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
kaum verändert und die hirnorganische Störung als Folge der Epilepsie besteht
ebenfalls seit jeher. Damit hat die Rentenrevision grundsätzlich ergeben, dass
im vorliegenden Fall keine anspruchsbegründende Veränderung des gesundheitlichen
Zustandes vorliegt. Bei der Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zeigt
sich indessen folgendes Bild: Während im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung
davon ausgegangen wurde, die bisherige Tätigkeit sei aus rheumatologischen
Gründen nicht mehr zumutbar, wohingegen für eine angepasste Tätigkeit in einem
gewohntem Berufszweig aus psychiatrischer / neuropsychologischer Sicht eine 60%ige
Leistungsfähigkeit bei vollem Pensum bestehe, legt der neuropsychologische
Gutachter in der aktuellen Einschätzung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 50 % fest. Der rheumatologische Gutachter kommt auf eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (wobei darin eigentlich eine
Verbesserung des gesundheitlichen Zustands läge, wurde in der ursprünglichen Rentenverfügung
doch noch davon ausgegangen, dass die angestammte Tätigkeit für den
Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei). Mit Blick auf die vom rheumatologischen
Gutachter gestellten Diagnosen ist aber anzunehmen, dass sich diese Einschätzung
auf eine leidensangepasste Tätigkeit als Lagerist bezieht. Wenn die
neuropsychologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nun auf 50 %
festgelegt wird anstelle der im Gutachten 2010 postulierten 60 %, so wird der
gleiche Sachverhalt bzw. der an sich gleich gebliebene Gesundheitszustand
lediglich in seiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt.
Dies ist revisionsrechtlich nicht relevant. Der RAD-Arzt, Dr. med. S.___, Facharzt
für Allgemeine Medizin, geht in seinem Bericht vom 7. Januar 2015 (IV-Nr. 242)
zwar von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Januar 2013 aus,
wobei er diese Aussage offensichtlich auf die im Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ abstützt. Dies ist aber mit Blick auf die obigen
Ausführungen unzutreffend.
7.2
Nach
dem Gesagten hat sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit
der ursprünglichen Rentenverfügung nicht wesentlich verändert. Damit stellt
sich grundsätzlich die Frage der sogenannten reformatio in peius bzw.
Abänderung der Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von der Möglichkeit der reformatio in
peius hingegen zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu
beschränken, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und
die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Es gelten die gleichen strengen
Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen
oder Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG. (BGE 142 V 337 E. 3.1 S.
339.
f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann mit Blick auf die im Gutachten
der Begutachtungsstelle F.___ einerseits gemachte Feststellung, dass keine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei, andererseits
aber doch eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen
wird, nicht von einem offensichtlich unrichtigen Entscheid der
Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Es galt im vorliegenden Verfahren eine
Vielzahl von medizinischen Berichten zu würdigen, wobei die Beschwerdegegnerin
auf die Einschätzung des RAD-Arztes abstellte, der aufgrund der
unterschiedlichen Arbeitsfähigkeiten eine Veränderung des Gesundheitszustandes
sah. Wie bereits erwähnt, erscheint diese Einschätzung nicht zutreffend. Die in
dieser Hinsicht von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beweiswürdigung
erfolgte indessen in ihrem Ermessen und erscheint im vorliegenden Fall nicht
als derart willkürlich, dass von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der
Verfügung gesprochen werden müsste, die eine Wiedererwägung ermöglichen würde.
Von einer reformatio in peius ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Es ist
daher in diesem Fall davon abzusehen und in diesem Punkt die angefochtene
Verfügung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern.
8.
8.1
Die
im angefochtenen Entscheid vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbestritten
geblieben und nicht zu beanstanden. So hat die Vorinstanz die in der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 10. Mai 2011 (IV-Nr. 139) vorgenommene Festsetzung des
Valideneinkommens übernommen und eine Anpassung an die Teuerung bis 2013
vorgenommen. Das Valideneinkommen beträgt demgemäss CHF 78'599.00.
8.2
8.2.1
Da
der Beschwerdeführer keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die
Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, die
Wochenstunden aufgerechnet und dieses Einkommen an die Teuerung angepasst. Sie
hat sich dabei richtigerweise auf die LSE 2012 gestützt. Ausgehend vom Tabellenlohn
(TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit (2013: 41,7 Stunden) sowie unter Aufrechnung der
Teuerung (T1.1.10, Nominallohnindex, Total Männer, 2012: 101.7; 2013: 102.5)
ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von
CHF 32'845.00
8.2.2
Die
Beschwerdegegnerin hat bei der Bemessung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten
Abzug von 10 % vorgenommen. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dieser
sei zu tief.
Wird
das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und
je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.
5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012
vom 8. Januar 2013 E. 4.4).
Die
Frage, ob aufgrund der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder
nicht, ist eine Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V
71.
E. 5.1 S. 72). Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen
Bemessung dagegen eine Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S 81).
Der
Beschwerdeführer ist zu 50 % arbeitsfähig. Zwar hat die Rechtsprechung unter
dem Titel «Beschäftigungsgrad» bei Männern, welche gesundheitlich bedingt nur
noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, in bestimmten Konstellationen einen
Abzug vom Tabellenlohn anerkannt. Diese Praxis basierte auf der Feststellung,
dass gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) 2004 Tabelle T6*, Männer
im Anforderungsniveau 4 mit einem Teilzeitpensum zwischen 50 % und 74 % im
Vergleich zu Männern mit einem Vollzeitpensum (>= 90 %) im Durchschnitt
einen um rund 10 % geringeren Lohn erzielten (Urteil des Bundesgerichts
8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2). Eine vergleichbare Differenz liess
sich aus der LSE 2006, Tabelle T2*, ableiten (vgl. Hans-Jakob Mosimann, in:
Steiger-Sackmann/Mosimann, Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen
Sicherheit, Zürich 2014, Rz. 22.67). Die LSE 2012, welche im vorliegenden Fall
für die Bemessung des Invalideneinkommens massgebend ist, enthält jedoch keine
Basis für einen Teilzeitabzug: Gemäss der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht» lässt sich bei Männern
ohne Kaderfunktion mit Teilzeitpensen zwischen 50 % und 74 % keine durch das Pensum
bedingte Lohneinbusse feststellen. Der standardisierte Medianlohn von CHF
6‘080.00 ist praktisch identisch mit dem Wert für vollzeitlich Erwerbstätige
von CHF 6‘086.00 und dem Totalwert von CHF 6‘088.00. Auf diese aktuelle
Statistik ist für die Bemessung des Invalideneinkommens abzustellen. Die
Kategorie «ohne Kaderfunktion» ist zwar nicht identisch mit dem Kompetenzniveau
1.
Dies gilt aber auch für die bisher angewandten Tabellen der LSE 2004 und 2006,
denn diese sind nicht nur veraltet, sondern basieren noch auf dem früheren, für
die LSE bis 2010 gültig gewesenen System der sogenannten Anforderungsniveaus.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, diese Tabellen derjenigen aus der
vorliegend anwendbaren LSE 2012 vorzuziehen. Damit entfällt in der hier
gegebenen Konstellation ein Abzug wegen Teilzeitarbeit. Unter diesen Umständen
kann offenbleiben, ob die Arbeitsunfähigkeit von 50 % überhaupt im Sinne
einer zeitlichen Einschränkung des Pensums zu verstehen oder ob von einer
Leistungsreduktion bei vollem Pensum auszugehen ist. Auch bildet das Alter des
Beschwerdeführers, der Schweizer Bürger ist, im Bereich des Kompetenzniveaus 1
(einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) keinen Anlass für
einen Abzug. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war er knapp 53-jährig.
Hingegen muss das Tätigkeitsprofil, welches der Beschwerdeführer nunmehr noch
zu verrichten vermag, zu einem leidensbedingten Abzug führen. Dieses besteht in
einer einfachen ungelernten Hilfsarbeit ohne besondere Anforderungen an Gedächtnisleistung
und sozialen wie kommunikativen Fertigkeiten. Günstig wäre die Möglichkeit von
Wechselpositionen. Repetitive Torsions- und Schwenkbewegungen mit Rumpf und
Oberkörper sowie monotone vorgebeugte, kniende oder kauernde Tätigkeiten
sollten vermieden werden. Überkopftätigkeiten wären maximal eine halbe Stunde
am Stück und höchstens einmal an einem Halbtag zu empfehlen. Heben und Tragen
von Lasten bis Lendenhöhe dürfen maximal 20 kg, in Brusthöhe maximal 30 kg betragen.
Gehen in ebenem Gelände wäre maximal eine Stunde am Stück zumutbar. Das Gehen
in unebenem Gelände ist zu vermeiden. Das Bewältigen von Treppen wäre im
üblichen Mass vertretbar. Tätigkeiten mit der oberen und unteren Extremität
sollten prinzipiell leicht belastend sein. Die Gewährung eines leidensbedingten
Abzugs von 10 % trägt diesen Einschränkungen angemessen Rechnung. Ein
Eingriff in das Ermessen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht angezeigt.
Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 29'561.00. Im Übrigen
würde nicht einmal ein maximaler Abzug von 25 % zu einem Invaliditätsgrad
über 70 % führen.
9.
Die
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades von
62.
% erweist sich als korrekt. Sie hat dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
von Art. 88a Abs. 2 IVV zu Recht ab dem 1. Mai 2013 eine Dreiviertelsrente
zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
11.
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten
um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).
Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar
(vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber