Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.155

Invalidenrente

20. April 2017Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 10. März

2008 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 25). Zu diesem Zeitpunkt war er als Lagermitarbeiter

im B.___ angestellt (IV-Nr. 36), wobei ihm die Stelle per 30. Juni 2008 aus gesundheitlichen

Gründen gekündigt wurde (IV-Nr. 43).

1.2 Die

Beschwerdegegnerin führte zunächst Frühinterventionsmassnahmen durch, zuerst im

Rahmen einer Potenzialabklärung (IV-Nr. 50), später gewährte sie dem

Beschwerdeführer ein Aufbautraining (IV-Nr. 61). Mit Vorbescheid vom 27. März

2009 (IV-Nr. 84) wurde in Aussicht gestellt, ihm ab dem 1. August 2008

eine Viertelsrente zu gewähren. Die Suva verfügte indessen am 9. Juli 2009

(IV-Nr. 100), dem Beschwerdeführer sei aufgrund eines Unfallereignisses,

gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 17 %, eine Rente sowie eine

Integritätsentschädigung von 5 % zuzusprechen.

1.3 Nach

einem entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers im IV-Verfahren tätigte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Untersuchungen, unter anderem liess sie

den Beschwerdeführer am 26. Mai 2010 durch die Begutachtungsstelle C.___

begutachten 2010 (IV-Nr. 118.1 f.).

1.4 Mit

Verfügung vom 10. Mai 2011 (IV-Nr. 139) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer schliesslich gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % ab

dem 1. November 2007 eine halbe Rente zu. Weiter gewährte sie ihm berufliche Massnahmen.

Diese wurden im November 2011 abgeschlossen (IV-Nr. 153).

2. Am

28. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine

Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands im Vergleich zur letzten

Untersuchung 2009 geltend machen (IV-Nr. 189). Dem Begehren wurden ein Bericht

der Epilepsie-Abteilung des D.___ vom 6. Mai 2013 (IV-Nr. 189 S. 3 ff.)

und der Uniklinik E.___ vom 28. Januar 2013 (IV-Nr. 189 S. 8 f.) beigelegt.

3. Die

Beschwerdegegnerin holte diverse medizinische Unterlagen ein und liess den

Beschwerdeführer wiederum polydisziplinär (rheumatologisch, neuropsychologisch,

psychiatrisch) begutachten, diesmal von der Begutachtungsstelle F.___. Das

Gutachten wurde am 21. Mai 2014 erstattet (IV-Nr. 221.1 ff.).

4. Nachdem

zum erwähnten Gutachten verschiedene Stellungnahmen eingegangen waren, so auch

im durchgeführten Vorbescheidverfahren, sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)

mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine Dreiviertelsrente zu.

5. Dagegen

lässt der Beschwerdeführer am 27. Mai 2016 (A.S. 6 ff.) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

Die

Verfügung sei insofern aufzuheben als dem Beschwerdeführer über die gewährte

Dreiviertelsrente hinaus eine ganze Rente zu gewähren sei.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

6. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2016 (A.S. 21)

unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Auch der Beschwerdeführer lässt

sich nicht mehr vernehmen.

7. Mit

Eingabe vom 22. August 2016 (A.S. 23 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers

eine Kostennote zu den Akten.

8. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2016 (A.S.

1.

ff.) dar, gemäss polydisziplinärem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

vom 21. Mai 2014 habe sich die Gesundheit des Beschwerdeführers vor allem aus

neuropsychologischer Sicht seit Anfang Januar 2013 verschlechtert. Er sei noch

in der Lage, einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von 50 % nachzugehen.

Dies sollte eine einfachere Hilfstätigkeit sein, ohne besondere Anforderungen

an die Gedächtnisleistung. Günstig seien Wechselpositionen, keine monotone oder

kniende Tätigkeit, keine Überkopftätigkeit oder Heben und Tragen von mehr als

20.

kg. Eine Befas-Abklärung wäre bei subjektiver Arbeitsunfähigkeit nicht

aussagekräftig. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht nötig. Bei der

Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten

erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Das

Gesuch um Rentenerhöhung sei am 29. Mai 2013 eingereicht worden. Seit Anfang

2013.

bestehe die Verschlechterung, somit bereits mehr als drei Monate. Die

Rente könne ab dem 1. Mai 2013 erhöht werden. Der Invaliditätsgrad betrage

62.

%. Es bestehe damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bezüglich der vom

Beschwerdeführer gemachten Einwendungen verweist die Beschwerdegegnerin auf den

Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. September 2015

(IV-Nr. 265).

2.2

Der

Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde vom 27. Mai 2016

(A.S. 6 ff.) entgegenhalten, insgesamt präsentiere sich im

psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle F.___ eine widersprüchliche

Situation. Einerseits würden diverse Persönlichkeitsauffälligkeiten beschrieben

und es werde gesagt, es bestünden keine arbeitsplatzbezogenen Ressourcen. Die

Fähigkeit, sich in ein Team zu integrieren und sich an von anderen vorgegebene

Regeln zu halten, werde als eingeschränkt beurteilt. Es werde ein sehr

ausgeprägter sozialer Rückzug beschrieben. Andererseits werde angegeben, der

Beschwerdeführer erscheine als weitgehend normintelligent und in der

Persönlichkeit differenziert. Auch die Aussage im Gutachten, der soziale

Rückzug sei prämorbid, leuchte nicht ein. Schliesslich leide der

Beschwerdeführer seit dem sechsten Lebensjahr an epileptischen Anfällen.

Bereits damals sei also eine erste Schädigung der Hirnsubstanz eingetreten. Von

einer prämorbiden Persönlichkeit könne daher von vornherein nicht die Rede

sein. Die Exploration im Gutachten gehe auch nicht tief genug, um überhaupt

Rückschlüsse auf die kindliche Entwicklung zu ermöglichen, denn der

Beschwerdeführer habe die entsprechenden Fragen des Gutachters nur ausweichend

beantwortet mit dem Hinweis, es bestünden schlechte Erinnerungen. Aus der

psychiatrischen Anamnese erhelle zwar, dass der Beschwerdeführer in der

Begutachtungssituation nicht viel von sich preisgegeben habe. Er habe zwar viele

Andeutungen über Gewalterfahrungen gemacht, es sei aber offensichtlich nicht möglich

gewesen, eine tiefgreifende Exploration durchzuführen. Der psychiatrische Gutachter

akzeptiere diese Situation ohne eine weitere Diskussion, obwohl der Beschwerdeführer

offensichtlich nicht genug Vertrauen gehabt habe, mit ihm über die schweren

Erinnerungen zu sprechen. Im Gegensatz dazu stünden die Befunde der neuropsychologischen

Untersuchung, wo der Beschwerdeführer als deutlich belastet, verzweifelt,

hilflos und schmerzgeplagt sowie in der sozialen Interaktion deutlich

eingeschränkt beschrieben werde, was sich eher mit den Beobachtungen der

früheren medizinischen Berichte decke. Insgesamt erweise sich die

psychiatrische Exploration als mangelhaft, zumal letztendlich alle Fragen

betreffend organische Persönlichkeitsstörung an den neuropsychologischen Gutachter

weitergegeben würden. Dieser beantworte diese Fragen jedoch nicht. Vielmehr

rege er an, die zeitliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit müsse im

Gesamtgutachten festgelegt werden. Daraus lasse sich schliessen, dass im

Zeitpunkt, in dem er sein Teilgutachten ausgefertigt habe, kein Konsensgespräch

stattgefunden habe. Dennoch werde die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung

im Hauptgutachten aufgenommen, obwohl diese weder im psychiatrischen noch im

neuropsychologischen Teilgutachten klar hergeleitet und in ihrer Auswirkung auf

die Willensbildung, Interaktionsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit diskutiert

werde. Es stelle sich letztendlich die Frage, ob hier neben der Epilepsie nicht

eine psychiatrische Grunderkrankung vorliege, welche durch die viel

auffälligeren neuropsychologischen Symptome überdeckt und daher nicht gut

exploriert werden könne. Insgesamt lasse der psychiatrische Gutachter die

Frage, wie sich die erhobenen auffälligen Persönlichkeitszüge auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkten, offen.

Im

neuropsychologischen Teilgutachten werde zwar ausgeführt, es bestehe eine deutliche

Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung, was mit

einer Hirnverletzung gut vereinbar sei. Aber die Diagnose der organischen

Persönlichkeitsstörung werde nicht aufgegriffen. Es werde auch durch keinen

Gutachter dargelegt, was die Anforderungen an ein mögliches Arbeitsumfeld

bezogen auf die Persönlichkeitsstörung seien. Damit bleibe die Frage, inwiefern

sich die organische Persönlichkeitsstörung auf einen Wiedereinstieg ins

Arbeitsleben auswirke, unbeantwortet. Daran ändere auch die Stellungnahme vom

28.

Mai 2015 nichts. Dort werde ausgeführt, der soziale Rückzug habe bereits

bestanden, als der Beschwerdeführer noch im Arbeitsleben gestanden habe. Es

werde aber nicht beachtet, dass sich der soziale Rückzug ganz offensichtlich

verstärkt habe, da der Beschwerdeführer ausser zu seiner Mutter und seiner

Therapeutin keine Aussenkontakte mehr unterhalte. In dieser Stellungnahme werde

weiter ausgeführt, im Gutachten werde eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit

unabhängig von der Behandelbarkeit des Leidens formuliert. Wenn dem

Beschwerdeführer unabhängig von beruflichen Massnahmen eine Rückkehr in die

Arbeitswelt zuzumuten sei, so müsse dies unter Ausreizung der medizinischen und

soziotherapeutischen Massnahmen geschehen. Da aber im psychiatrischen Teilgutachten

keine eigentliche psychiatrische Erkrankung beschrieben, sondern an den

neuropsychologischen Gutachter verwiesen werde, der seinerseits von einer Behandlung

keine Besserung der Arbeitsfähigkeit erwarte, stelle sich die Frage, was er

damit genau meine. Auch werde nicht klar, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund

der «allgemeinen Ressourcen» in der Lage sein solle, sich in den Arbeitsmarkt

zu reintegrieren.

Im

Gutachten werde beschrieben, der Beschwerdeführer leide an somatisch nicht

vollständig erklärbaren Schmerzen, wobei es sich um eine dysfunktionale

Krankheitsbewältigung handle. In diesem Rahmen erachte sich der

Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig. Es sei am Psychiater zu

erklären, ob und wie weit es dem Beschwerdeführer trotzdem zumutbar sei, einer

Arbeitstätigkeit nachzugehen, insbesondere auch im Hinblick auf die durch die

Hirnoperation beeinträchtigte emotionale Regulationsfähigkeit. Explizit

ausgedrückt stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei,

eine entsprechende Willensbildung und intrinsische Motivation auszubilden und

ob sich diese Fähigkeit im Vergleich mit der früheren Arbeitsfähigkeit

verschlechtert habe. Auch wäre der Frage nachzugehen, ob die durch den

Psychiater dargestellten Diskrepanzen im Verhalten durch die Hirnverletzung

hinreichend erklärt sei, dies insbesondere, weil seitens des Neuropsychologen

keine Aggravationstendenzen beschrieben würden. Die vorliegend relevante Frage

sei, ob der Beschwerdeführer heute trotz der Schmerzsituation noch

zumutbarerweise von dieser subjektiv als gravierend empfundenen Situation

abweichen könne. Die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen in der

Stellungnahme seien allgemeiner Natur und nicht auf den konkreten Fall bezogen.

Die Frage, ob die vorhandenen Ressourcen es dem Beschwerdeführer erlaubten,

trotz einer vorhandenen Schmerzsituation zumutbarerweise eine Arbeit

aufzunehmen, bleibe insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung gemäss BGE

141.

V 281 unbeantwortet. Auch die Frage, ob sich überhaupt ein geeignetes

Arbeitsumfeld finden lasse, könne nicht beantwortet werden, weil gar kein

Zumutbarkeitsprofil erstellt werde.

Das

Gutachten sei weiter insofern widersprüchlich, als der psychiatrische Gutachter

für die Eingliederung auf medizinische Hilfestellung verweise, also davon ausgehe,

dass mit einer geeigneten Therapie ein Wiedereinstieg möglich sei, während dies

der neuropsychologische Gutachter verneine, ohne zu sagen, inwiefern der Beschwerdeführer

die postulierte Restarbeitsfähigkeit denn noch solle verwerten können. Dessen

ungeachtet scheine der psychiatrische Gutachter von einer momentanen

vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, als er aussage, dass erst mit geeigneten

therapeutischen Massnahmen eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit möglich

sei. Das heisse aber auch, dass im jetzigen Zeitpunkt die allfällige

Restarbeitsfähigkeit vom Beschwerdeführer nicht ohne Hilfe verwertet werden

könne.

Wenn

zumutbare Arbeitsplätze in der freien Wirtschaft kaum noch vorkämen, so sei

dies beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei

einem Arbeitgeber im Verkauf nicht zumutbar. Es wäre am Gutachter darzulegen,

inwiefern dies bei einer wie auch immer gearteten Restarbeitsfähigkeit anders

sein solle. Sollte dies der Fall sein, wäre der leidensbedingte Abzug von 10 %

mit Sicherheit zu tief.

3.

3.1

In

zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1 und 109 E. 1, 127 V 467 E. 1). Im

vorliegenden Fall wird eine Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit seit 2011

geltend gemacht (IV-Nr. 192). Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) kann eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit

berücksichtigt werden, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat. Wird ein Revisionsgesuch eingereicht, so erfolgt eine Rentenerhöhung

allerdings frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt

wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), was vorliegend im Mai 2013 der

Fall wäre. Bei einem Anspruchsbeginn bzw. einer Erhöhung im Jahr 2013 sind

somit die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Ändert

sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands,

sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich

gleich gebliebenen Gesundheitszustands sich erheblich verändert haben. Dagegen

stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die

Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom

19.

Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen

Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird

und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren

Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente

tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten

und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen

verändert haben. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im

massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach

besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom

30.

August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.4

Wird

ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich

der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert

hat (Art. 87 Abs. 2 Verordnung

über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]). Tritt die

Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so ist zu prüfen, ob die Veränderung

überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung

der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des aktuellen

Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte

rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs

mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung

eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom

14.

Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter

Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische

oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen

Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision resp. zu einer

Zusprache von Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts

9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE

141.

V 9). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.5

Mit

Verfügung vom 10. Mai 2011 (IV-Nr. 139) wurde dem Beschwerdeführer eine

unbefristete halbe Rente ab 1. November 2007 zugesprochen. Diese Verfügung beruhte

auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Mit Schreiben

vom 28. Mai 2013 (IV-Nr. 189) machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung

seines Gesundheitszustandes geltend. Zu prüfen ist vorliegend somit, ob sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten umfassenden

materiellen Prüfung bzw. bis zur verfügungsweisen Neubeurteilung vom 21. April

2016.

(A.S. 1 ff.) in anspruchserheblichem Ausmass geändert hat, wie er dies

geltend macht.

4.

4.1

Sowohl

im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt

der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2

S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2

Bei

der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im

Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls

auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder

der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon

ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S.

352).

4.3

Den

im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten,

welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach

Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu

schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470,

BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.4

Die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis

zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung

zu konzentrieren. Nach der Rechtsprechung lässt es die unter-schiedliche Natur

von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und

zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte

benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016

E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist auch der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

5.

5.1

Der

von der Beschwerdegegnerin eruierte Leistungsanspruch wird durch Vergleich des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung – Verfügung

vom 10. Mai 2011 (IV-Nr. 139) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen

Verfügung vom 21. April 2016 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130

V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.2

Im

Zeitpunkt der erstmaligen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 10. Mai 2011 stützte

sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ vom 26. Mai 2010 (IV-Nr. 118.1 ff.). Dieses kam

zu folgenden Ergebnissen:

5.2.1

Die

in der neuropsychologischen Praxis Luzern am 26. Januar 2010 von lic. phil.

G.___ und lic. phil H.___ durchgeführte neuropsychologische Untersuchung

des Beschwerdeführers (IV-Nr. 118.2 S. 3 ff.) ergab eine verminderte Leistungsfähigkeit

mit verbalen mnestischen Einschränkungen und exekutiven Dysfunktionen bei

Status nach Amygdala-Hippokampektomie links im Januar 1994. Im Vergleich zu

einer Voruntersuchung vom 8. Juli 2009 zeige sich ein qualitativ analoges

Befundprofil mit Einschränkungen im verbalen Gedächtnis sowie Einschränkungen

der Exekutivfunktionen im Bereich der Flexibilität. In der Verhaltensbeobachtung

seien wie damals ebenfalls exekutive Dysfunktionen im Sinne einer umständlichen

Erzählweise sowie einer gewissen Perseverationstendenz aufgefallen. Bezüglich

des quantitativen Aspekts zeige sich keine Verschlechterung der Leistung,

sondern eher eine leichte Verbesserungstendenz. Es sei nicht davon auszugehen,

dass die Schmerzen das Befundprofil beeinflusst hätten. Art und Ausprägung der

neuropsychologischen Einschränkungen sei klar auf die hirnorganische Erkrankung

zurückzuführen.

Die

neuropsychologischen Einschränkungen könnten sich je nach Tätigkeit mehr oder

weniger limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Einschränkungen

seien in einem vertrauten Tätigkeitsgebiet, in welchem schon Fachwissen und

Erfahrung bestünden, sicherlich um Einiges geringer als in einem neuen Berufszweig.

5.2.2

Im

neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 118.2 S. 9 ff.) von Dr. med. I.___, Facharzt

für Neurologie, wurde ausgeführt, bei einer therapieresistenten Epilepsie mit

Grand Mal und komplex partiellen Anfällen sei beim Beschwerdeführer 1994 eine

selektive Amygdala-Hippokampektomie durchgeführt worden. Seither seien bis auf

eine Ausnahme 1998 keine Anfälle mehr aufgetreten. Die antikonvulsive

Behandlung werde weitergeführt, teilweise auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers.

Ohne Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Ausfälle habe das

Anfallsleiden, da beherrscht, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

5.2.3

In

der rheumatologischen Beurteilung hielt Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie

(IV-Nr. 118.2 S. 12 ff.), fest, eine partiell ankylosierende Periarthropathie

der rechten Schulter stehe beim Beschwerdeführer ganz im Vordergrund. 12 Jahre

nach einem entsprechenden operativen Eingriff sei ein ausgedehntes

arthroskopisches Débridement bei kernspintomographisch gesicherter Omarthrose

nötig geworden, wobei man gleichzeitig die Supraspinatussehnenpartialruptur

rechts revidiert habe. Ebenso seien bei bekannter Arthrose bei diesem zweiten

Eingriff eine Bursektomie und Akromioplastik erfolgt. Trotz komplikationsloser

Eingriffe habe der Beschwerdeführer seither über permanente Schmerzen im

Bereich dieses Schultergelenks sowie über eine erhebliche funktionelle

Einschränkung geklagt. Die früher festgestellte Femoropatellararthrose rechts

sowie die beginnende Coxarthrose beidseits könne aufgrund der jetzigen

Bewegungsuntersuchung dieser Gelenke nicht sicher bestätigt werden. Das

schmerzfixierte Verhalten während der Bewegungsuntersuchung, die positiven Waddel-Zeichen,

die fehlende Innervation bei Prüfung der Faustschlusskraft, die fast ausbleibende

Abduktion im Schultergelenk bei weitgehend intakter Rotation, aber ebenso die

scheinbar weitgehende Blockierung in allen drei Wirbelsäulenabschnitten sprächen

für den Verdacht auf Symptomausweitung und Symptomverdeutlichung. Zur Beurteilung

der beruflichen Belastungstoleranz sowie zur Einschränkung bei der Alltagsbewältigung

stehe das rechte, operierte Schultergelenk im Vordergrund. Durch die ausgedehnten

Knorpelläsionen im Scapulohumeralgelenk sowie bei revidierter Supraspinatussehne

sei jegliche Schwerarbeit, bei der ein kraftaufwändiger Faustschluss rechts

sowie ein uneingeschränkter Bewegungsumfang der Schultergelenke erforderlich

bleibe, nicht mehr zumutbar. Die vom Beschwerdeführer angegebenen anhaltenden

vertebrogenen Beschwerden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule könnten

aufgrund der vorliegenden Spondylosis hyperostotica nicht genügend erklärt

werden, bleibe doch bekanntlich diese degenerative vertebrogene Entwicklung

asymptomatisch. Ebenso sei diese proliferative Erkrankung, die sich hier auf

die Brustwirbelsäule beschränke, keine Rechtfertigung für eine Dispensierung

von jeglicher Arbeitstätigkeit. Die aufrechterhaltene Schonung und

Immobilisationstendenz könnten allerdings die bereits eingetretene Versteifung

deutlich verschlimmern.

Die

angestammte Tätigkeit als Lagerist, bei der regelmässig schwere Gewichte von

über 10 kg zu heben seien, das Hantieren mit Gegenständen über Schulterhöhe

erforderlich sei und der Schultergürtel kraftvoll eingesetzt werden müsse, sei

nicht mehr zumutbar. Für eine leichtere körperliche Arbeit ohne Heben

schwererer Gewichte von mehr als 10 kg sowie bei Ausschluss von stereotypen

monotonen Arbeitsvorgängen mit anhaltender Belastung des rechtsseitigen

Schultergürtels bleibe der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.

5.2.3

Pract.

med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen

Teilgutachten (IV-Nr. 118.2 S. 17 ff.) fest, es liege eine organische Persönlichkeitsstörung

bei Status nach Amygdala-Hippokampektomie links 1994 vor. Der Beschwerdeführer

sei grundsätzlich bemüht gewesen, gut Auskunft zu geben. Es seien jedoch immer

wieder eine leichte Gereiztheit und ein abgeflachter Affekt aufgefallen. Er

habe nicht mehr sicher darlegen können, wie er in seinem Wesen und Charakter

vor der Hirnoperation 1994 gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund

der Operation die Wahrnehmung von und der Umgang mit Emotionen sowie die

kognitive Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt worden seien. Grundsätzlich

erscheine auch eine leichte Depression möglich. Jedoch seien viele der hierfür

notwendigen Kriterien auch durch die organische Störung ausreichend erklärbar.

Auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise immer wieder auch schwerere

depressive Phasen erleide, könnte die organische Störung als Basis dafür

angenommen werden. In Bezug auf die Schmerzen scheine eine somatoforme

Schmerzstörung nicht gegeben. Dennoch sei festzuhalten, dass eine

Schmerzverarbeitung bei reduzierter mentaler Leistungsfähigkeit, wie beim

Beschwerdeführer vorliegend, deutlich gestört sein könne.

Die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 60 %, wobei dies nur die

Leistung betreffe. Die Zeit sei zu 100 % möglich. Auch in einer anderen

Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 60 %, da die neuropsychologischen

Einschränkungen ubiquitär Auswirkungen hätten. In den dem Beschwerdeführer

fremden Berufsfeldern sei entweder von einer sehr langen Einarbeitungszeit

auszugehen oder / und die Leistung sei bei 40 bis 50 % anzusetzen.

5.2.4

In

der zusammenfassenden Beurteilung werden schliesslich folgende Diagnosen

festgehalten (IV-Nr. 118.1 S. 17):

Mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Periarthropathia

humeroscapilaris partim ankylosans rechts bei

- Omarthrose

(MR 22.01.2007)

- Status

nach repetitiver Schulterluxation

- Status

nach Bankart-Repair und Capsular-Shift nach Neer 09.08.1995

- Status

nach arthroskopischem Débridement glenohumeral sowie der Supraspinatussehnenpartialruptur,

Bursektomie und Akromioplastik 23.08.2007

- Organische

Persönlichkeitsstörung / apathischer Typus bei Status nach selektiver Amygdala-Hippocampektomie

links 1994 mit / bei

- Epilepsie

mit Grand Mal und komplex partiellen Anfällen

- verminderter

mentaler Leistungsfähigkeit mit verbalen mnestischen Einschränkungen und

exekutiven Dysfunktionen

Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Diffuse

idiopathische Spondylosis hyperostotica (Thorakalwirbelsäule)

- Verdacht

auf leichte Depression

- Arterielle

Hypertonie (behandelt)

- Adipositas

(BMI 31.5)

Nebenbefunde:

- Status

nach Beinbruch rechts 1970

- Status

nach Leistenhernienoperationen beidseits 2002

In

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist (mit Heben von Gewichten über

10.

kg und Arbeiten über Schulterhöhe) erachte man den Beschwerdeführer aus

rheumatologischen Gründen für nicht mehr arbeitsfähig. Körperliche Schwerarbeit

sei nicht zumutbar. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei aus

psychiatrischer / neuropsychologischer Sicht eingeschränkt auf 60 % in der

gewohnten Tätigkeit und auf 40 – 50 % in einem neuen Berufszweig, in

welchem neue Abläufe erlernt werden müssten, dies alles bei 100 % Zeit. Diese

reduzierte Arbeitsfähigkeit habe im selben Ausmass so bestanden zum Zeitpunkt

der IV-Anmeldung am 10. März 2008, respektive zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe

im August 2007.

5.3

Folgender

medizinischer Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 21. April 2016:

5.3.1

Gemäss

Bericht der Klinik für Neurologie des D.___ vom 6. Mai 2013 (IV-Nr. 189

S. 3 ff.) habe eine neuropsychologische Untersuchung am 26. März 2013 ergeben,

dass im Vergleich mit einer Untersuchung aus dem Jahr 2009 eine Verschlechterung

der episodischen Gedächtnisleistungen für verbale Informationen eingetreten

sei. Beim Beschwerdeführer bestehe bezüglich der Epilepsie ein stabiler anfallsfreier

Verlauf. Der EEG-Befund sei im Vergleich zum Mai 2012 unverändert.

5.3.2

Im

Bericht der Uniklinik E.___ vom 28. Januar 2013 (IV-Nr. 189 S. 8 f.) wird als

Hauptdiagnose ein chronifiziertes Schmerzsyndrom an der rechten Schulter aufgeführt.

Im Bereich der rechten Schulter zeige sich ein unauffälliges Integument.

Aussenrotation und Abduktion in Rückenlage seien eigentlich frei durchführbar,

allerdings bei deutlicher Schmerzangabe.

Ein

weiterer Bericht der Uniklinik E.___ vom 31. Mai 2013 (IV-Nr. 191) äussert sich

über einen Eingriff am Knie wegen unklarer Kniebeschwerden linksseitig. Rechtsseitig

habe sich nach einer Rekonstruktion des medialen patellofemoralen Ligaments

rechts ein erfreuliches Ergebnis gezeigt. Allerdings berichte der

Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen linksseitig. Hierzu habe man

kein anatomisches Korrelat feststellen können.

5.3.3

Im

von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht des D.___, Klinik für

Neurologie, vom 11. Juli 2013 (IV-Nr. 195) werden als Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach selektiver Amygdala-Hippokampektomie

und ein chronisches Schmerzsyndrom bei hohem Verdacht auf eine somatoforme

Schmerzstörung festgehalten. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht angegeben. Man

sei 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen. Seither sei

keine Re-Evaluierung derselben durchgeführt worden, weshalb man weiterhin von

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Prinzipiell könnten einfache

Tätigkeiten ausgeübt werden.

5.3.4

Im

Bericht der den Beschwerdeführer behandelnden Dr. phil. L.___, Fachpsychologin

für Neuropsychologie, vom 10. Juli 2013 (IV-Nr. 196) ist von einer mittelgradigen,

teilweise schweren neuropsychologischen Funktionsstörung, insbesondere der Exekutivfunktionen

und des Gedächtnisses, die Rede. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dessen nicht

arbeitsfähig. Es bestünden dysexekutive Auffälligkeiten, eine mittel- bis

schwergradige Störung des verbal-episodischen Gedächtnisses und Auffälligkeiten

in der Wortfindung. Im Vergleich zur am D.___ im Jahr 2009 durchgeführten

Untersuchung sei von einer Verschlechterung der Gedächtnisleistungen

auszugehen. Dysexekutive Auffälligkeiten seien dort auch benannt worden, aber

in geringerem Ausmass. Diese seien aber auch in geringerem Umfang untersucht

worden.

5.3.5

Der

Arztbericht der Rheumaklinik des D.___ vom 10. Juli 2013 (IV-Nr. 198) äussert

sich über eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (F45.41), da das Ausmass der Beschwerden nicht mit den Befunden

korreliere. In diesem Zusammenhang werden ein seit 1995 bestehendes,

chronisches panvertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine

Periarthropathia genu beidseits, eine Periarthropathia coxae beidseits, und eine

chronifizierte Periarthropathia humeroscapilaris tendopathica rechts sowie

links seit 2009 diagnostiziert. Durch sie sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt

worden, der Zustand sei sich verschlechternd und es bestehe eine deutliche

Leistungseinschränkung.

5.3.6

Im

Arztbericht der Uniklinik E.___ vom 26. Juli 2013 (IV-Nr. 200) wird ausgeführt,

es bestünden ein chronisches Panvertebralsyndrom mit Schmerzexazerbation seit

2012, Schulterschmerzen links mit unklarer Ätiologie, eine Omarthrose rechts,

ein Status nach palliativer Hüftarthroskopie links sowie rechts, eine chronische

Patellainstabilität rechts, eine Epilepsie mit komplex-partiellen Anfällen

(seit 1998 anfallsfrei) und ein Status nach selektiver

Amygdala-Hippokampektomie. Als Betriebsmitarbeiter bestehe aus

rheumatologischer Sicht für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit

Vermeiden von Lasten über 10 kg in ergonomisch günstiger Position zumindest

eine Teilarbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd.

5.3.7

Vom

25.

August bis 13. September 2013 befand sich der Beschwerdeführer in der M.___.

Gemäss Austrittsbericht vom 24. September 2013 (IV-Nr. 204 S. 3 ff.)

liegen folgende Diagnosen vor:

- Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41),

- Chronischer

Opiat- und Schmerzmittelabusus

- Status

nach selektiver Amygdala-Hippokampektomie links 1994 bei Epilepsie

- Chronisch

panvertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit ca. 1995

- Periarthropathia

genu beidseits

- Periarthropathia

coxae beidseits

- Chronifizierte

Periarthropathia humeroscapilaris tendopathica rechts

- Periarthropathia

humeroscapilaris tendopathica links seit 2009

- Arterielle

Hypertonie

- chronisch-rezidivierende

unspezifische abdominale Beschwerden

- Schwerer

Vitamin D-Mangel, substituiert

- Hypercholesterinämie

- Rhinitis

sicca und Pharyngitis sicca

Die

Integration in das Schmerzprogramm sei aufgrund der langjährigen Epilepsieanamnese

und postoperativen Persönlichkeitsveränderungen schwierig gewesen. Der

Beschwerdeführer habe sehr präzise und unverrückbare Vorstellungen über seine

notwendigen Therapieinhalte.

5.3.8

Am

21.

Mai 2014 wurde sodann das von der Beschwerdegegnerin eingeholte

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ erstattet (IV-Nr.

221). Die Gutachter kommen darin zu folgenden zusammenfassenden Diagnosen:

Mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Mittelschwere

bis schwere Störung des verbalen Gedächtnisses und des visuell-räumlichen, bzw.

episodischen Gedächtnisses sowie leichte Einschränkung von Exekutivfunktionen,

F04, seit vielen Jahren

- Organische

Persönlichkeitsstörung bei Status nach selektiver Amygdala-Hippokampektomie

1994.

bei Epilepsie, F07.0

- Periarthropathia

coxae rechts

- Periarthropathia

humeroscapilaris rechts

- Panvertebralsyndrom

bei Wirbelsäulenfehlform, degenerativen Veränderungen diffuser idiopathischer skelettaler

Hyperostose

- Patellarsyndrom

rechts bei Status nach Rekonstruktion der medialen femoropatellaren Ligamente

rechts 07/2012

- Verhaltensauffälligkeiten

in Verbindung mit körperlichen Störungen, F54.4

Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Arterielle

Hypertonie, gut eingestellt

- Adipositas,

BMI = 31

- Residuale

Beinverkürzung rechts nach Fraktur 1970

- Risikoprofil

für Osteopenie

5.3.8.1

Im

psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 221.2) von Dr. med. N.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe

gemäss seinen eigenen Angaben keine psychiatrischen Beschwerden, auch nicht im

Bereich von Affekt, Emotionen, Angst oder Ähnlichem. Vergesslich sei er immer

mehr. Das habe ungefähr 2002 angefangen, er wisse nicht, weshalb. Seit eineinhalb

Jahren führe er Gespräche bei Dr. phil. L.___ in der Praxis O.___, das sei aber

keine Therapie. Man unterhalte sich über dies und das, es sei ein Zeitvertreib.

Fortschritte gebe es dabei nicht und solche seien auch nicht beabsichtigt.

Beruflich gehe bei ihm gar nichts mehr. Auf Nachfrage des gestrigen

Tagesablaufs habe der Beschwerdeführer sehr zähe Angaben gemacht. Schliesslich

habe eruiert werden können, dass er in der Nacht mehrfach aufgewacht sei, gegen

acht aufgestanden, ferngesehen habe, Kaffee getrunken, am Computer gespielt und

schliesslich mit dem Zug nach Aarau gefahren sei. Er sei in der Ergotherapie

gewesen, ein bisschen die Zeit verbringen. Nachmittags sei er in Lenzburg bei

Dr. phil. L.___ gewesen. Freunde habe er keine, weil er keine brauche. Das

gelte auch für Bekannte. Er lebe zusammen mit der Mutter, da habe jeder sein

eigenes Reich.

In

der Befunderhebung (nach AMDP) hält der Gutachter fest, die Auffassung sei auch

bei raschem Themenwechsel stets gegeben gewesen, die Konzentration bei mehreren

einfachen Tests ebenfalls. Das gleiche gelte für die Merkfähigkeit, beim

Langzeitgedächtnis sei es nicht eindeutig. Das Denken sei geordnet gewesen. Es

bestünden keine Störungen im Sinne von gehemmt, verlangsamt, umständlich oder

eingeengt, auch kein Grübeln oder Gedankendrängen. Befürchtungen oder Zwänge

seien nicht erhoben worden. In der Affektivität gebe es keine Störungen im

Sinne einer Rat- oder Gefühllosigkeit. Der Beschwerdeführer sei nicht affektarm.

Störungen der Vitalgefühle lägen nicht vor. Er sei weder deprimiert, noch

ängstlich, hoffnungslos, euphorisch, dysphorisch, gereizt, innerlich unruhig,

klagsam oder jammrig. Er habe keine Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, gesteigerten

Selbstwertgefühle oder Verarmungsgefühle. Weiter bestünden keine Störungen im

Antrieb und der Psychomotorik. Circadiane Besonderheiten seien nicht eruierbar

und weiter gebe es keine Hinweise auf Schlafstörungen im psychiatrischen Sinne.

Die angegebenen Schlafstörungen würden als Durchschlafstörungen aufgrund der

Schmerzen angegeben. Es gebe Hinweise auf sozialen Rückzug, dies sei

entsprechend der Anamnese jedoch zur Primärpersönlichkeit gehörend. In der

klassisch willkürlichen Persönlichkeitsbeschreibung wirke der Beschwerdeführer

eher misstrauisch, einzelgängerisch, mehr stiernackig als kompromissbereit, energetisch,

reserviert, vorsichtig und nicht unbedingt herzlich. In den Skalen nach Warren

ergäben sich in der Extraversion der Wert verschlossen, in der sozialen

Verträglichkeit und der Gewissenhaftigkeit keine besonderen Werte, im Neurotizismus

am ehesten verletzbar, im Intellekt durchaus schlagfertig. Aus rein psychiatrischer

Sicht seien zahlreiche Beschwerden nicht ganz konsistent, etwa die Angaben der

Schmerzen verglichen mit dem Verhalten in der Untersuchung. Der Beschwerdeführer

habe während eineinhalb Stunden ohne grosse Positionswechsel sitzen können.

Weiter seien die mit Arbeit unvereinbaren Schmerzangaben nicht konsistent mit

der Angabe, viele Stunden und Kilometer nach Kroatien mit dem Auto alleine zu

fahren. Bezüglich Compliance sei auf psychiatrischem Gebiet wenig zu vermerken,

denn es liege weder eine Medikamentenbehandlung vor noch werde eine

Psychotherapie im eigentlichen Sinne vom Beschwerdeführer als notwendig

erachtet. Insgesamt sei aber die Bereitschaft zur Veränderung gering. Daher

liege auch nur eine begrenzte Leistungsmotivation vor. Der Leidensdruck sei im

Affekt nicht zu erkennen. Die Konsistenzparameter nach Widder seien durchaus

positiv, so sei schlichtweg eine Diskrepanz zwischen der Angabe der Beschwerden

(invalidisierende Schmerzen) und dem Affekt wie der Redseligkeit und

Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Irgendwie schienen die

Schmerzen auch wenig modulierbar zu sein. Letztlich könnten die überaus grossen

Funktionseinschränkungen nicht in Einklang gebracht werden mit dem Auftritt des

Beschwerdeführers, aber auch nicht mit anderen Schilderungen, wie etwa nach

Aarau und Lenzburg zu fahren oder alleine mit dem Auto nach Kroatien. Auffällig

sei auch, dass über mögliche Verweistätigkeiten überhaupt nicht diskutiert

werden könne. Insofern liege ein unklares, diffuses Bild vor. Simulation sei

nicht gegeben, Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden. Teilweise fänden

sich auffällige Antworttendenzen hinsichtlich der Beschwerden, zum Beispiel

beim Nachfragen nach Gedächtnisstörungen.

5.3.8.2

Das

von Dr. med. P.___, Facharzt für Rheumatologie, erstellte rheumatologische

Teilgutachten (IV-Nr. 221.3) hält unter den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

fest, dieser habe Hüftschmerzen lateral beim Hüfthöcker, Knieschmerzen links,

Schulterbeschwerden beidseits und Wirbelsäulenprobleme. Die Befragung betreffend

die einzelnen Beschwerdebilder habe sich schwierig gestaltet, weil der Beschwerdeführer

dabei überfordert gewirkt habe, die Beschwerden / Sensationen zu beschreiben.

Er habe auch immer wieder erwähnt, nicht genau beschreiben zu können, wie es

sei. Spezifische Gefühlsstörungen oder Hinweise auf Paresen seien indessen verneint

worden. Alles sei rund um die Uhr mit einer Stärke von VAS 4-7 vorhanden. In

günstigen liegenden Positionen gehe das Schlafen eigentlich gut, ohne dass die

Schmerzen dominierten. Zurzeit führe er Physiotherapie mit Bewegungstherapie

für die Schultern durch. Heimübungen mache er keine. Am besten tue es ihm bei

Schmerzen, sich hinzulegen, halb liegend zu ruhen.

Der

Gutachter erhebt folgende Befunde: Im Bereich der Wirbelsäule bestehe ein funktioneller

Schulterhochstand links von gut 3 cm, entsprechend eine S-förmige Skoliose mit

Verlängerung des Lotes um ca. 2 cm nach rechts. Bei Flachrücken sei eine leicht

akzentuierte BWS-Kyphose ersichtlich. Im Bereich der Halswirbelsäule könne mit

Ausnahme der Reklination, die um gut zwei Drittel eingeschränkt sei, vor allem

in den beiden unteren Dritteln eine ordentlich gute / freie Beweglichkeit

festgestellt werden. Im Bereich der Brustwirbelsäule seien sämtliche Bewegungen

in allen Freiheitsgraden quasi vollständig eingeschränkt. Angulierungen fänden

sich höchstens im thorakalen Anteil des thorakolumbalen Übergangs. Die Thoraxexkursionen

seien leicht eingeschränkt. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule sei die

Reklination vollständig eingeschränkt. Drei von fünf Waddelzeichen seien

positiv. In den oberen Extremitäten zeige die Untersuchung der Rotatorenmanschettenfunktionen

keine spezifischen Defizite auf. Im Bereich der unteren Extremitäten bestünden

klinisch nicht identische Beinlängen. Das Trochantermassiv rechts sei deutlich gereizt

und auch etwas nach distal zeigten sich leichte Irritationen des Tractus

iliotibalis. Ebenfalls eingrenzbar seien Myogelosen des Gluteus medius. Die

Hüft- und Kniegelenke seien frei beweglich. Links bestehe ein deutliches Zohlen-Zeichen

ohne Hinweise auf einen relevanten Gelenkserguss. Es könnten keine

verlässlichen Zeichen von konkreten Meniskusläsionen festgehalten werden. Die

Kniestabilität sei auf beiden Seiten ordentlich gut.

5.3.8.3

Das

neuropsychologische Teilgutachten (IV-Nr. 221.4) von lic. phil. Q.___, Fachpsychologe

für Neuropsychologie, äussert sich in der Verhaltensbeobachtung über häufige

Formulierungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers. In emotionaler Hinsicht sei

dieser deutlich belastet. Ab und zu sei er etwas vorschnell und hastig, eher

wenig ausdauernd und in der Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe eine

verminderte Belastbarkeit.

Nach

Durchführung verschiedener Untersuchungsverfahren kommt der Gutachter zu

folgenden objektiven Befunden: Das unmittelbare Wiedergeben einer längeren

Wortliste sei leicht vermindert. Es bestehe eine mittelschwer bis schwer

verminderte unmittelbare Wiedergabe mündlich vorgegebener kurzer Geschichten.

Auch das unmittelbare Wiedergeben von einfacheren geometrischen Figuren sei leicht

vermindert. Das unmittelbare Wiedergeben eines vorgezeigten Weges sei leicht

bis mittelschwer vermindert. Das Lernen einer mündlich vorgegebenen Wortliste sei

mittelschwer vermindert, das kurzfristige Abrufen leicht bis mittelschwer,

ebenso wie das längerfristige Abrufen. Das Lernen von visuell-räumlicher

Information sei mittelschwer vermindert. Bei Aufgabenstellungen mit Anforderungen

an die kognitive Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sei der

Beschwerdeführer leicht bis mittelschwer verlangsamt, zum Teil aber auch

normgemäss. Bei den Exekutivfunktionen seien keine Einschränkungen feststellbar

gewesen. Nur in einer komplexen Problemlösungsaufgabe mit visuokonstruktivem

Material sei eine leichte Verminderung zu sehen gewesen. Die Spontansprache sei

auffällig bei leicht fremdsprachigem Akzent und Formulierungsschwierigkeiten.

Beim Benennen gezeichneter Objekte habe es keine Hinweise auf

Wortfindungsschwierigkeiten gegeben.

6.

Die

Beschwerdegegnerin stellt bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 21. Mai 2014 ab,

weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

In

rheumatologischer Hinsicht wird der Beweiswert des Gutachtes nicht angezweifelt,

wobei der stichhaltigen diagnostischen Beurteilung von Dr. med. P.___ auch

gefolgt werden kann. Demgemäss können wesentliche Anteile des vom Beschwerdeführer

angegebenen Beschwerdebilds zugrundliegenden / objektivierbaren Störungen des

Bewegungsapparates zugeordnet werden, dies jeweils in Übereinstimmung mit den Beurteilungen

/ Diagnosen der epikrisalen Aktenlage (IV-Nr. 221.3 S. 12 ff.). Den Beschwerden

im Bereich der Hüften ordnet der Gutachter eine eingrenzbare Periarthropathia

coxae rechts mit dominierender peritrochantärer Reizung und sekundär manifester

muskulärer Dysbalance der Gluteus medius Muskelsysteme zu. Es bestehen aber

keine Befunde, die für eine noch manifest relevante artikuläre Einschränkung

des Hüftgelenks selber sprechen würden. Auf der rechten Seite sei vor über zwei

Jahren bei Cam-Deformitäten und femoroacetabulären Impingement-Reizungen ein

korrigierender orthopädischer Eingriff erfolgt. Ein systemisch entzündliches

Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis bestehe nicht.

Die

genannten Wirbelsäulenprobleme erklärt der Gutachter mit einem panvertebralen

Syndrom. Es bestünden degenerative Veränderungen, eine Wirbelsäulenfehlhaltung

und -fehlform sowie ein DISH-Geschehen, jedoch seien wesentliche Anteile des Beschwerdebildes

unspezifischer Natur. Das DISH-Geschehen könne naturgemäss sogenannte

«entzündlich-äquivalente Aktivierungen» zeigen, zumindest zum Begutachtungszeitpunkt

habe aber das demonstrierte und erlebte Beschwerdebild nicht für eine solche

Kaskade gesprochen. Es seien auch keine Hinweise für sekundäre Problematiken

wie beispielsweise radikuläre oder myopathische Störungen gegeben. Es sei davon

auszugehen, dass die Scheuermann-Formationen einen untergeordneten Stellenwert

einnähmen. Hingegen bestehe ein relevantes Risikoprofil für eine Osteopenie.

Die

genannten Schulterbeschwerden sieht der Gutachter objektiv und übereinstimmend

mit der Beurteilung der Aktenlage als morphologisch ausgeprägte Störungen der

Schultergelenke, vor allem auf der rechten Seite, wo auch eine Omarthrose

bestehe. Diese zeige sich gemäss den Röntgenbefunden in letzter Zeit leicht

progredient. MR-tomographisch würden wiederholt Teilläsionen der Rotatorenmanschettenstrukturen

beschrieben. Zum Begutachtungszeitpunkt könnten keine Befunde aufgezeigt

werden, die für eine bedeutsame Störung dieser Natur sprächen. Jedoch könne

eine nachvollziehbare (teilweise auch funktionale) periartikuläre

Funktionsstörung der Schulter festgehalten werden im Sinne einer Periarthorapthia

humeroscapilaris. Damit erklärten sich auch manifeste Impingementreizungen

sowie wohl auch glenohumerale Stabilitätsprobleme. Eine seit Jahren derart

geprägte Schulter könne durch Ereignisse wie 2006 zusätzliche Reizungen erfahren,

die eine Schmerz- und Beschwerdeexazerbation nach sich ziehen und einen

protahierten Heilungsverlauf zeigen könnten. Direkt traumatische oder

posttraumatische Läsionen, die weiterhin überwiegend diesen Ereignissen

zugeschrieben würden, könnten aber nicht mehr festgestellt werden.

Die

Knieschmerzen könnten aufgrund der klinischen Untersuchung einer femoropatellaren

Reizung / Störung zugeordnet werden. Diese sei tauglich, die erlebten Schmerzen

auf der linken Seite zu erklären. Rechts seien wiederholte Kniescheibenluxationsereignisse

dokumentiert und im Juli 2012 eine entsprechende chirurgische Massnahme

erfolgt.

Weiter

erlebte Anteile des umfassenden Beschwerdebildes kann der Gutachter indessen

keiner objektiven Störung des Bewegungsapparates zuordnen. Er geht dabei von

einem wahrscheinlich sekundär ausgeweiteten Schmerzerleben vom unspezifischen

Typ aus, wohl auch im Sinne einer Chronifizierung. Die Kriterien für eine

Fibromyalgie-Symptomatik erachtet er als nicht erfüllt, da keine spezifischen

Tenderpoints und kein in allen vier Quadranten analog erlebtes Beschwerdebild

aufzeigbar sind.

Gestützt

auf diese Ergebnisse erachtet der Gutachter den Beschwerdeführer für die

früheren Tätigkeiten als Hilfslaborant, Verkäufer von Unterhaltungselektronik und

/ oder Kommissionierer aus rheumatologischer Sicht bezogen auf den Bewegungsapparat

medizinisch-theoretisch als höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig. Dabei

würde keine zusätzliche Leistungseinschränkung bestehen. Für eine geeignete /

angepasste Verweistätigkeit erachtet er bezogen auf den Bewegungsapparat eine

maximale Arbeitsfähigkeit von 80 % als zumutbar. Eine Einschränkung des zeitlichen

Pensums würde hier nicht zwingend bestehen, sondern maximal eine 20%ige

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Letzteres sei begründet durch einen

vermehrten Pausenbedarf, andererseits auch durch ein möglicherweise langsameres

Arbeitstempo.

6.2

In

der psychiatrischen Beurteilung wird festgehalten, dass sich keine Hinweise auf

eine organische oder hirnorganische Störung mit psychischer Symptomatik im

Sinne eines Krankheitsbildes des Kapitels F0 der ICD-10 fänden (IV-Nr. 221.2

S. 11 ff.). Wohl werde im neuropsychologischen Bericht von Dr. phil. L.___

eine mittelgradige, teilweise schwere neuropsychologische Funktionsstörung,

insbesondere der Exekutivfunktionen sowie des Gedächtnisses, beschrieben und

angegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Störungen nicht

arbeitsfähig sei. Bereits 2009 habe das D.___ mittelschwere kognitive Minderleistungen

im Bereich der Exekutivfunktionen dokumentiert. Annähernd identische Befunde

hätten sich auch schon 2004 gefunden. Zusammenfassend könnten viele plausible

Gründe anerkannt werden, die zu einer hirnorganischen Störung geführt haben könnten,

insbesondere die langjährige Epilepsie sowie der erhebliche hirnorganische

Eingriff 1994. Andererseits scheine das Beschwerdebild erst knapp zehn Jahre

später aufgetreten zu sein, denn noch wenige Jahre zuvor habe der Beschwerdeführer

in seinen vormaligen Tätigkeiten gearbeitet. Folge man aber den zahlreichen

Berichten und Fachuntersuchungen, so könne man zumindest in der jetzigen

klinischen Situation keine Verschlimmerung des Befundes aus allgemein

psychiatrischer Sicht diagnostizieren und so könne man auch die bisher angenommene

Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht höher bewerten. Dieser gutachterlichen

Ansicht ist zu folgen; die vom Beschwerdeführer diesbezüglich behaupteten

Widersprüche sind nicht ersichtlich. Zudem gehen die Einwendungen weitgehend an

der Sache vorbei, da es vorliegend um ein Revisionsverfahren geht, in welchem

die Frage zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen

Rentenverfügung in relevantem Ausmass verschlechtert hat. Diese Frage verneint

der Gutachter nach dem Gesagten schlüssig. Der soziale Rückzug, der von

Dr. med. N.___ als prämorbid erachtet wird, war bereits Gegenstand der

gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2010, die zur Rentenzusprache geführt hat.

So hat der damalige Gutachter in der Anamnese erhoben (IV-Nr. 118.2

S. 17 ff.), der Beschwerdeführer sei schon als Schüler zurückgezogen

gewesen, alleine sei es seiner Aussage nach schöner, eine Freundin habe er nie

gehabt, sein Einzelgängerdasein habe mit 16 Jahren begonnen. Schon damals

wohnte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zusammen. Die jetzige

gutachterliche Feststellung, dass sich fehlende soziale Beziehungen beim

Beschwerdeführer bis weit in die Vergangenheit erkennen liessen, ist korrekt.

Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung

ein weitergehender sozialer Rückzug stattgefunden hätte. Ebenfalls richtig ist

die gutachterliche Feststellung, dass der soziale Rückzug für den Beschwerdeführer

offensichtlich nicht mit negativen Emotionen verbunden ist.

Die

als fehlend gerügte Auseinandersetzung mit den Gewalterfahrungen des Beschwerdeführers

– es werde ausgeblendet, dass dieser aufgrund fehlenden Vertrauens offensichtlich

nicht mit dem Gutachter darüber habe sprechen können – vermögen dem

psychiatrischen Teilgutachten ebenfalls nicht den Beweiswert zu entziehen.

Schon im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2010 erwähnte der Beschwerdeführer offenbar,

dass er von seinem Vater nichts wissen und lieber nicht über diesen sprechen

wolle (IV-Nr. 118.1 S. 11). Eine allfällige unterschwellige Problematik war

schon damals bekannt. Weiter verneint Dr. med. N.___ im Rahmen seiner

Stellungnahme vom 28. Mai 2015 (IV-Nr. 262) zutreffend das Vorliegen einer

komplexen PTBS (posttraumatischen Belastungsstörung) mit struktureller

Dissoziation und somatoformer Dissoziation (Schmerzsymptomatik), wie sie im

psychiatrischen Bericht von Dr. med. R.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 20. März 2015 (IV-Nr. 257) hergeleitet wird. Dr. med. R.___ ist,

wie die behandelnde Neuropsychologin Dr. phil. L.___, in der Praxis O.___

tätig, in welcher der Beschwerdeführer behandelt wird. Es ist hierfür auf die

zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. Mai 2015 zu verweisen.

Neben der Tatsache, dass die Diagnose erst nach längerer Behandlungsphase und

nach der polydisziplinären Begutachtung erfolgt, wobei in den ganzen Jahren

zuvor eine solche nie zur Debatte stand, sind die darin gemachten Ausführungen

darüber, dass der Beschwerdeführer offenbar sehr reflektiert zu differenzieren,

sich über seinen Einsatz kognitiver Strategien und zu seinem Erleben als tiefe

Unsicherheit zu äussern vermöge, was gegen das Vorliegen einer solchen Diagnose

spreche, einleuchtend. Zahlreiche zu erwartende Symptome, die im psychiatrischen

Bericht vom 20. März 2015 benannt werden, lassen sich beim Beschwerdeführer

gerade nicht erkennen, so fehlt es an einer unangemessenen Emotionsregulation

zum Beispiel in Form von Wutausbrüchen, fremd- / selbstverletzendem Verhalten

oder Selbstberuhigungsversuchen mittels Drogen oder Alkohol, an dissoziativen

Episoden, an Veränderungen in der Selbstwahrnehmung in Form von Schuldgefühlen

oder Scham, wie auch an Veränderungen von Lebenseinstellungen im Sinne einer

Verbitterung oder Desillusion.

Auch

eine somatoforme Störung liegt nach einleuchtender Herleitung von Dr. med.

N.___ nicht vor: Er erkennt vorliegend weder das typisch Somatoforme, noch die

typische innere Dynamik sowie typische Kognitionen und Interaktionen. Wohl

stellt auch er fest, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg über somatisch

nicht ausreichend begründbare Beschwerden geklagt hat. Es finde sich aber nicht

die bunte Multisomatoformität, die man von somatoformen Störungen kenne, und

auch keine bunten Beschwerdemuster mit der affektgeladenen Wortwahl. Es gebe

keine ständigen Arztwechsel, keine Komorbidität mit Depressionen oder Angst

oder auch nicht ein typisch dysfunktionales Krankheitsverhalten. Der

Beschwerdeführer sei unterwegs, fahre mit dem Auto, lebe selbständig in der

Wohnung und benötige keine Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen. Insofern sei

die Diskrepanz zwischen Klagen und objektivierbaren Beschwerden eher durch das

Kapitel F5 der ICD-10 zu erklären, das sich mit Verhaltensauffälligkeiten in

Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren beschäftige. Diese Kategorie

eigne sich zur Klassifikation von Wechselwirkungen zwischen körperlichen

Erkrankungen und Verhaltenseinflüssen, insofern psychischen Einflüssen oder

Verhaltenseinflüssen eine besondere Bedeutung bei der Aufrechterhaltung oder Verstärkung

der körperlichen Beschwerden zugeschrieben werden könne. Psychische Einflüsse

oder Verhaltenseinflüsse seien: dysfunktionale Denkgewohnheiten, dysfunktionale

Verhaltensstereotypen, dysfunktionale Bewältigungsmuster und dysfunktionale

Attributionsstile, insofern sie der Aufrechterhaltung oder Verstärkung der

körperlichen Beschwerden dienten. Dieser Ansicht ist zu folgen. Zur abweichenden

Einschätzung der M.___, die eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert,

hält Dr. med. N.___ richtigerweise fest, dass von einer solchen nicht einzig

und allein deswegen ausgegangen werden dürfe, weil die geklagten Beschwerden

nicht vollständig objektivierbar seien. Zum anderen widerlegt er stichhaltig

die Einschätzung von Dr. med. R.___, die in ihrem Bericht vom 20. März

2015.

ebenfalls eine solche Diagnose stellt: Dr. med. R.___ stelle ein

Krankheitsbild in Zusammenhang mit der 1994 erfolgten neurochirurgischen

Intervention her, was nicht plausibel sei. Das Auftreten werde in Verbindung

gebracht mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Belastungsfaktoren,

denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad und Exazerbation sowie

Aufrechterhaltung der Schmerzen hinzukomme. Der Beschwerdeführer hingegen

berichte, dass es ihm nach der Operation erst einmal deutlich besser gegangen

sei, wenn auch insbesondere auf dem Gebiet des Anfallsleidens (vgl. Stellungnahme

vom 28. Mai 2015, IV-Nr. 262).

Dr.

med. N.___ schliesst sodann im vorliegenden Fall Verdeutlichungstendenzen,

nämlich das demonstrative Präsentieren von vorhandenen Beschwerden, nicht aus.

Möglicherweise komme es dabei auch zu einer Symptomausweitung im Sinne einer

topographischen Ausweitung der übermässig stark beschriebenen Beschwerden. Inwieweit

hier Selbstlimitierungen vorlägen, könne schlecht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer

erscheine im Wesentlichen durchaus alltagskompetent. Gehe es um das Thema Arbeit,

entstehe allerdings tatsächlich der klinische Eindruck, dass der

Beschwerdeführer nicht bis an seine Leistungsgrenze gehe, obwohl dies psychisch

und physisch der Grundverfassung nach mehr möglich wäre. Nicht auszuschliessen

sei eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung, die als subjektiv legitim

erlebt werde. Einerseits dürfte durch die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt

eine Dekonditionierung eingetreten sein, was insbesondere die Wiederaufnahme

vormaliger Tätigkeiten einschränke, andererseits traue sich der

Beschwerdeführer durchaus Dinge zu, was bei der Mobilität oder Selbstversorgung

nachgewiesen werden könne. Natürlich führe die Nichtteilhabe am Erwerbsleben

zusammen mit der bereits prämorbid zurückgezogenen Persönlichkeit zu einem

übertriebenen Schonverhalten mit langem Liegen und wenigen Aktivitäten. Auch

diese Einschätzung ist nachvollziehbar und sie beinhaltet im Übrigen auch die

Antwort auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht in

der Lage ist, überhaupt an eine nach gutachterlicher Ansicht bestehende Leistungsgrenze

zu gehen. Die Beurteilung, dass hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

Verdeutlichungstendenzen vorliegen, ist insbesondere aufgrund der Tatsache,

dass es sich der Beschwerdeführer trotz seiner zahlreichen geklagten Beschwerden

zutraut, alleine mit dem Auto nach Kroatien zu fahren, gut nachvollziehbar.

Zusammenfassend

ergeben sich für Dr. med. N.___ mit Ausnahme des neuropsychologischen Anteils

aus rein psychiatrischer Sicht weder qualitative noch quantitative

Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Einschränkungen, die

aus der anzunehmenden organischen Persönlichkeitsstörung resultierten,

überlässt er indessen dem entsprechenden Fachgutachter. Soweit organische Störungen

vorlägen, dürften diese weitgehend nicht durch reine Willensanstrengung zu

überwinden sein. Der natürliche Wille dürfte hingegen durchaus zu Kompensationseffekten

kommen, was man auch daran sehe, dass der Beschwerdeführer zum Beispiel

Autofahren könne, was mit manchen der neuropsychologischen Befunde nur begrenzt

sinnvoll erscheine.

6.3

Die

neuropsychologische Beurteilung erweist sich ebenfalls als stimmig. Gestützt

auf die Untersuchungsbefunde zeigen sich demgemäss in kognitiver Hinsicht in

erster Linie insgesamt mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen von

verbalen und visuell-räumlichen bzw. episodischen Gedächtnisleistungen. In

leichtem Ausmass vermindert seien zudem die verbale und visuelle Merkspanne,

die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, die Handlungsplanung / das Problemlösen,

die Spontansprache und das verbale Denken. In der Verhaltensbeobachtung zeigten

sich Verhaltensauffälligkeiten im Sinne eines manchmal vorschnellen und

hastigen Vorgehens mit eher geringer Ausdauer, eines verminderten Beachtens von

sozialen Hinweisreizen und Kommunikationssignalen sowie einer umständlichen und

eher wenig flexiblen Art. Nach Präsentation der aktuellen Untersuchungsbefunde

wird sodann auf die in der Vergangenheit durchgeführten Untersuchungen Bezug

genommen: Bereits 1993 hätten sich Einschränkungen von Hirnfunktionen gefunden,

welche als leicht bewertet worden seien. Betroffen gewesen seien insbesondere

die Gedächtnisleistungen und die Exekutivfunktionen. Bezüglich der

Untersuchungen 2004 und 2009 sei im Bericht 2009 festgehalten worden, es fänden

sich annähernd identische Befunde wie 2004. Anlässlich der Untersuchung 2009

habe man mittelschwere kognitive Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der

Exekutivfunktionen sowie beim episodischen Gedächtnis für verbale Informationen

bei ansonsten erhaltenen kognitiven Leistungen gefunden. Zudem sei im

klinischen Eindruck über Verhaltensauffälligkeiten berichtet worden. Bei der

nächsten Untersuchung 2010 seien die Testleistungen offenbar besser gewesen als

bei der Voruntersuchung 2009. Das Testmuster sei aber mit Beeinträchtigungen

des verbalen Gedächtnisses und der Exekutivfunktionen bei ansonsten weitgehend

erhaltener kognitiver Leistungsfähigkeit ähnlich gewesen. Auch bei dieser

Untersuchung sei über Verhaltensauffälligkeiten im klinischen Eindruck

berichtet worden. In der Untersuchung 2013 habe sich wiederum ein identisches

Befundmuster wie bei den letzten Voruntersuchungen mit mittelschweren bis

schweren Einschränkungen der verbalen Gedächtnisbeeinträchtigungen und leichten

Einschränkungen von Exekutivfunktionen bei ansonsten erhaltenen kognitiven

Leistungen gezeigt. Im Vergleich mit der Voruntersuchung 2009 habe sich eine Verschlechterung

der episodischen Gedächtnisleistungen für verbale Informationen bei ansonsten

weitgehend konstantem kognitivem Leistungsprofil gezeigt. Praktisch zeitgleich

mit dieser Untersuchung in der neurologischen Klinik des D.___ habe die

behandelnde Neuropsychologin von der Praxis O.___ ebenfalls eine

neuropsychologische Untersuchung durchgeführt und sei zum Schluss gekommen,

dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige, teilweise schwere neuropsychologische

Funktionsstörung vorliege, insbesondere der Exekutivfunktionen und des

Gedächtnisses. Zu beachten sei jedoch, dass die untersuchende Dr. phil. L.___

eine Schweregradbezeichnung verwende, die sich von anderen Nomenklaturen

unterscheide und die Befunde als besonders deutlich darstellen lasse. Bei

Anwendung der üblichen Schweregradbezeichnung sei aufgrund der Angaben im

Untersuchungsbericht davon auszugehen, dass die Einschränkungen des verbalen Gedächtnisses

in der Untersuchung von Dr. phil. L.___ insgesamt lediglich leicht bis

mittelschwer beeinträchtigt gewesen seien, was eine Verbesserung zu den Voruntersuchungen

in der Klinik für Neurologie des D.___ bedeute, aber in einem ähnlichen Ausmass

gewesen sein dürfte wie anlässlich der Untersuchung im Rahmen der Begutachtung

durch die Begutachtungsstelle C.___ 2010. Weitere, von Dr. phil. L.___

berichtete, sehr deutliche Einschränkungen seien vor dem Hintergrund der

übrigen Untersuchungen schwer nachvollziehbar: So sei das Abzeichnen einer

geometrischen Figur schwer vermindert gewesen. Bei sämtlichen anderen

Untersuchungen sei diese Leistung aber normgemäss gewesen. Bei einer Aufgabe

zum Erkennen von Emotionen in Augenpaaren sei die Leistung ebenfalls schwer

vermindert gewesen, in der jetzigen Untersuchung jedoch gut. Eine gemäss Angaben

von Dr. phil. L.___ schwer verminderte Leistung in einer Aufgabe zur

sozialen Kognition habe möglicherweise mehr mit sprachlichen Schwierigkeiten zu

tun gehabt als mit sozialen Kompetenzen, da für das Lösen dieser Aufgabe

komplizierte und lange Sätze aufgenommen und verstanden werden müssten. Bei der

jetzigen Untersuchung hätten sich die verbalen Gedächtnisleistungen wiederum

als deutlich schlechter dargestellt als noch bei der Voruntersuchung durch

Dr. phil. L.___, während das Abzeichnen einer komplexen geometrischen

Figur, das Erkennen von Emotionen und die Leistung in der Handlungsplanung / im

Problemlösen deutlich besser gewesen seien.

Nach

dieser eingehenden Darlegung der bisherigen Untersuchungen, unter kritischer

Würdigung entgegenstehender Einschätzungen, kommt der neuropsychologische

Gutachter in überzeugender Weise zum Schluss, dass sich im Vergleich aller

bisherigen neuropsychologischen Untersuchungen ein stabiles Befundmuster mit im

Vordergrund stehenden Beeinträchtigungen des eigentlichen verbalen Gedächtnisses

(Lernen und dauerhaftes Speichern) sowie in geringerem Ausmass von

Exekutivfunktionen zeigt. Demnach ist in dieser Hinsicht keine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Auch wenn die objektivierten

verbalen Gedächtnisleistungen teilweise von Untersuchung zu Untersuchung

geschwankt haben, lässt sich seiner Ansicht nach eine systematische Verschlechterung

der verbalen Gedächtnisleistungen aufgrund der zur Verfügung stehenden

Informationen in den letzten Jahren, also zumindest seit der ursprünglichen Rentenverfügung,

nicht nachweisen. Daran vermögen auch die methodischen Einwendungen von Dr.

phil. L.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2014 zum neuropsychologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 224) betreffend Schweregradeinteilung und Erhebung von

Rohdaten nichts einzuwenden, die in der Replik von lic. phil. Q.___ vom

12.

August 2014 (IV-Nr. 236.1 S. 2 ff.) allesamt schlüssig aufgelöst werden. Zum

einen erklärt er, dass sich gestützt auf seine Erfahrung die Stellen, die die

Voruntersuchungen durchgeführt hätten, nach der in der Neuropsychologie

gebräuchlichen Schweregradnomenklatur richteten, während Dr. phil. L.___ eine

in der Praxis unübliche verwende. Zum anderen hält er fest, dass ein Rohwertvergleich

nur bei identischen Testverfahren möglich sei. Bei den verschiedenen beim

Beschwerdeführer durchgeführten Testungen seien jedoch teilweise deutlich

unterschiedliche Testverfahren verwendet worden.

Aus

neuropsychologischer Sicht ist gemäss lic. phil. Q.___ beim Beschwerdeführer aufgrund

von bestehenden kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen damit zu rechnen, dass

es in der früheren bzw. gelernten Tätigkeit als Unterhaltungselektronik-Verkäufer

zu vermindertem Aufnehmen und deutlich erhöhtem Vergessen von betrieblichen

Informationen sowie Informationen von Kunden komme, was zu Unterlassungen, Fehlern

und Verlangsamung bei der Arbeit führen dürfte. Die Einschränkungen der Exekutivfunktionen

sowie die Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der Persönlichkeitsveränderung

wirkten sich zudem sehr ungünstig auf das Sozial- und Kommunikationsverhalten

aus, wobei unter anderem damit zu rechnen sei, dass Verkaufs- und Beratungsgespräche

langfädig würden und wenig auf die Bedürfnisse der Kunden ausgerichtet seien.

Zudem dürfte die Beziehungsgestaltung zu den Mitarbeitern deutlich erschwert

sein. Die Einschränkungen der Exekutivfunktionen dürften ebenfalls zu

Fehlleistungen und Flüchtigkeitsfehlern bei der Arbeit beitragen. Insgesamt sei

von einer derart deutlich verminderten qualitativen Leistungsfähigkeit in der

früheren Tätigkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber in

diesem Bereich kaum zumutbar sei. Für einfache, ungelernte Hilfstätigkeiten

ohne besondere Anforderungen an Gedächtnisleistungen und an die sozialen und

kommunikativen Fertigkeiten sei aus rein neuropsychologischer Sicht von einer

Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit im Ausmass von 50 %

auszugehen. Inwieweit eine Einschränkung der zeitlichen Zumutbarkeit aufgrund

einer verminderten Belastbarkeit bestehe, sei unter Berücksichtigung aller

gesundheitlichen Aspekte zu beurteilen.

6.4

Der

Beschwerdeführer lässt in Bezug auf das polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 21. Mai 2014 weiter rügen, es werde darin nicht

dargelegt, was die Anforderungen an ein mögliches Arbeitsumfeld bezogen auf die

Persönlichkeitsstörung seien und inwiefern sich Letztere auf einen Wiedereinstieg

in das Arbeitsleben auswirke. Auch dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Dem

Gutachten lassen sich die entsprechenden Anforderungen an einen Arbeitsplatz

entnehmen. Die entsprechende Frage 3.3 (IV-Nr. 221. 1 S. 37) wird darin

explizit beantwortet. Bei einer angepassten Tätigkeit muss es sich demnach um

eine einfache ungelernte Hilfstätigkeit ohne besondere Anforderung an die Gedächtnisleistung

sowie die sozialen und kommunikativen Fertigkeiten handeln. Aus diesem

Tätigkeitsprofil ergibt sich, dass die beim Beschwerdeführer bestehende

Persönlichkeitsstörung berücksichtigt wird. Zusätzlich werden Anforderungen in

rheumatologischer Hinsicht aufgeführt (Wechselpositionen, Vermeiden von

Torsions- und Schwenkbewegungen, monotonen vorgebeugten oder knienden

Tätigkeiten, Einschränken von Überkopftätigkeiten sowie Heben und Tragen von

schweren Lasten). Was die Frage der Auswirkung der Persönlichkeitsstörung auf

einen Wiedereinstieg in das Arbeitsleben anbelangt, so finden sich in den

gutachterlichen Ausführungen ebenfalls Antworten. Im Hinblick auf berufliche

Massnahmen zur Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit wird auf die neuropsychologischen

Einschränkungen hingewiesen, die es zu beachten gelte. Ebenso wird im Gutachten

dargelegt, inwiefern es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die entsprechende Willensbildung

aufzubringen, um die verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Auch diese, im

Gutachten explizit aufgeworfene Frage (IV-Nr. 221.1 S. 38) wird beantwortet und

bejaht. Die Gutachter weisen zu Recht darauf hin, dass es auch mit den bestehenden

kognitiven Defiziten möglich sei, den entsprechenden Willen in Bezug auf die

Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz aufzubringen. Weiter wird erwogen, dass der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt bereit gewesen sei, chirurgische

Eingriffe machen zu lassen und sich in stationäre Rehabilitationsaufenthalte zu

begeben. Zu den Schmerzmanagement-Fähigkeiten wird in der Stellungnahme vom 12. August

2014.

(IV-Nr. 236.1 S. 5) gesagt, es sei durchaus möglich, dass die kognitiven

Funktionsbeeinträchtigungen diese vermindern könnten, jedoch sei dies für den

Beschwerdeführer nicht gänzlich unmöglich. Das Testleistungsprofil deute darauf

hin, dass die denkerische Leistungsfähigkeit durchaus ausreichend sei, um

therapeutische Zusammenhänge zu verstehen. Zudem sei eine gewisse Lernfähigkeit

erhalten geblieben. Der psychiatrische Gutachter hält in seiner Stellungnahme

weiter ausdrücklich fest, den Beschwerdeführer einem Arbeitgeber im

beschriebenen Umfang als durchaus für einen Arbeitgeber zumutbar zu halten

(IV-Nr. 236.3 S. 2). Nachdem keine psychische Störung diagnostiziert wird, die

von der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 betroffen ist, erübrigt sich schlussendlich

eine Prüfung nach den darin festgelegten Indikatoren. Auch diese Rügen vermögen

nach dem Gesagten die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens nicht zu

schmälern.

7.

7.1

Nach

dem Gesagten zeigt sich, dass das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle

F.___ vom 21. Mai 2014 beweiswertig ist und die Beschwerdegegnerin zu Recht

darauf sowie auf die im weiteren Verfahren eingegangenen Stellungnahmen

abgestellt hat. Im Hauptgutachten wird zusammengefasst festgestellt, dass sich

seit der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die C.___ im Jahr 2010 keine

wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Dies ist anhand der

einzelnen Teilgutachten und der sonstigen Ausführungen der Gutachter

nachvollziehbar. Die seit Jahren bestehende und im Vordergrund stehende

Schulterproblematik hat sich in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

kaum verändert und die hirnorganische Störung als Folge der Epilepsie besteht

ebenfalls seit jeher. Damit hat die Rentenrevision grundsätzlich ergeben, dass

im vorliegenden Fall keine anspruchsbegründende Veränderung des gesundheitlichen

Zustandes vorliegt. Bei der Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zeigt

sich indessen folgendes Bild: Während im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung

davon ausgegangen wurde, die bisherige Tätigkeit sei aus rheumatologischen

Gründen nicht mehr zumutbar, wohingegen für eine angepasste Tätigkeit in einem

gewohntem Berufszweig aus psychiatrischer / neuropsychologischer Sicht eine 60%ige

Leistungsfähigkeit bei vollem Pensum bestehe, legt der neuropsychologische

Gutachter in der aktuellen Einschätzung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von 50 % fest. Der rheumatologische Gutachter kommt auf eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (wobei darin eigentlich eine

Verbesserung des gesundheitlichen Zustands läge, wurde in der ursprünglichen Rentenverfügung

doch noch davon ausgegangen, dass die angestammte Tätigkeit für den

Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei). Mit Blick auf die vom rheumatologischen

Gutachter gestellten Diagnosen ist aber anzunehmen, dass sich diese Einschätzung

auf eine leidensangepasste Tätigkeit als Lagerist bezieht. Wenn die

neuropsychologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nun auf 50 %

festgelegt wird anstelle der im Gutachten 2010 postulierten 60 %, so wird der

gleiche Sachverhalt bzw. der an sich gleich gebliebene Gesundheitszustand

lediglich in seiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt.

Dies ist revisionsrechtlich nicht relevant. Der RAD-Arzt, Dr. med. S.___, Facharzt

für Allgemeine Medizin, geht in seinem Bericht vom 7. Januar 2015 (IV-Nr. 242)

zwar von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Januar 2013 aus,

wobei er diese Aussage offensichtlich auf die im Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ abstützt. Dies ist aber mit Blick auf die obigen

Ausführungen unzutreffend.

7.2

Nach

dem Gesagten hat sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit

der ursprünglichen Rentenverfügung nicht wesentlich verändert. Damit stellt

sich grundsätzlich die Frage der sogenannten reformatio in peius bzw.

Abänderung der Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von der Möglichkeit der reformatio in

peius hingegen zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu

beschränken, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und

die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Es gelten die gleichen strengen

Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen

oder Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG. (BGE 142 V 337 E. 3.1 S.

339.

f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann mit Blick auf die im Gutachten

der Begutachtungsstelle F.___ einerseits gemachte Feststellung, dass keine

wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei, andererseits

aber doch eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen

wird, nicht von einem offensichtlich unrichtigen Entscheid der

Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Es galt im vorliegenden Verfahren eine

Vielzahl von medizinischen Berichten zu würdigen, wobei die Beschwerdegegnerin

auf die Einschätzung des RAD-Arztes abstellte, der aufgrund der

unterschiedlichen Arbeitsfähigkeiten eine Veränderung des Gesundheitszustandes

sah. Wie bereits erwähnt, erscheint diese Einschätzung nicht zutreffend. Die in

dieser Hinsicht von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beweiswürdigung

erfolgte indessen in ihrem Ermessen und erscheint im vorliegenden Fall nicht

als derart willkürlich, dass von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der

Verfügung gesprochen werden müsste, die eine Wiedererwägung ermöglichen würde.

Von einer reformatio in peius ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Es ist

daher in diesem Fall davon abzusehen und in diesem Punkt die angefochtene

Verfügung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern.

8.

8.1

Die

im angefochtenen Entscheid vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbestritten

geblieben und nicht zu beanstanden. So hat die Vorinstanz die in der ursprünglichen

Rentenverfügung vom 10. Mai 2011 (IV-Nr. 139) vorgenommene Festsetzung des

Valideneinkommens übernommen und eine Anpassung an die Teuerung bis 2013

vorgenommen. Das Valideneinkommen beträgt demgemäss CHF 78'599.00.

8.2

8.2.1

Da

der Beschwerdeführer keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die

Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen

Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, die

Wochenstunden aufgerechnet und dieses Einkommen an die Teuerung angepasst. Sie

hat sich dabei richtigerweise auf die LSE 2012 gestützt. Ausgehend vom Tabellenlohn

(TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen

wöchentlichen Arbeitszeit (2013: 41,7 Stunden) sowie unter Aufrechnung der

Teuerung (T1.1.10, Nominallohnindex, Total Männer, 2012: 101.7; 2013: 102.5)

ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von

CHF 32'845.00

8.2.2

Die

Beschwerdegegnerin hat bei der Bemessung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten

Abzug von 10 % vorgenommen. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dieser

sei zu tief.

Wird

das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und

je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.

5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012

vom 8. Januar 2013 E. 4.4).

Die

Frage, ob aufgrund der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder

nicht, ist eine Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V

71.

E. 5.1 S. 72). Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen

Bemessung dagegen eine Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der

Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf

Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S 81).

Der

Beschwerdeführer ist zu 50 % arbeitsfähig. Zwar hat die Rechtsprechung unter

dem Titel «Beschäftigungsgrad» bei Männern, welche gesundheitlich bedingt nur

noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, in bestimmten Konstellationen einen

Abzug vom Tabellenlohn anerkannt. Diese Praxis basierte auf der Feststellung,

dass gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) 2004 Tabelle T6*, Männer

im Anforderungsniveau 4 mit einem Teilzeitpensum zwischen 50 % und 74 % im

Vergleich zu Männern mit einem Vollzeitpensum (>= 90 %) im Durchschnitt

einen um rund 10 % geringeren Lohn erzielten (Urteil des Bundesgerichts

8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2). Eine vergleichbare Differenz liess

sich aus der LSE 2006, Tabelle T2*, ableiten (vgl. Hans-Jakob Mosimann, in:

Steiger-Sackmann/Mosimann, Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen

Sicherheit, Zürich 2014, Rz. 22.67). Die LSE 2012, welche im vorliegenden Fall

für die Bemessung des Invalideneinkommens massgebend ist, enthält jedoch keine

Basis für einen Teilzeitabzug: Gemäss der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht» lässt sich bei Männern

ohne Kaderfunktion mit Teilzeitpensen zwischen 50 % und 74 % keine durch das Pensum

bedingte Lohneinbusse feststellen. Der standardisierte Medianlohn von CHF

6‘080.00 ist praktisch identisch mit dem Wert für vollzeitlich Erwerbstätige

von CHF 6‘086.00 und dem Totalwert von CHF 6‘088.00. Auf diese aktuelle

Statistik ist für die Bemessung des Invalideneinkommens abzustellen. Die

Kategorie «ohne Kaderfunktion» ist zwar nicht identisch mit dem Kompetenzniveau

1.

Dies gilt aber auch für die bisher angewandten Tabellen der LSE 2004 und 2006,

denn diese sind nicht nur veraltet, sondern basieren noch auf dem früheren, für

die LSE bis 2010 gültig gewesenen System der sogenannten Anforderungsniveaus.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, diese Tabellen derjenigen aus der

vorliegend anwendbaren LSE 2012 vorzuziehen. Damit entfällt in der hier

gegebenen Konstellation ein Abzug wegen Teilzeitarbeit. Unter diesen Umständen

kann offenbleiben, ob die Arbeitsunfähigkeit von 50 % überhaupt im Sinne

einer zeitlichen Einschränkung des Pensums zu verstehen oder ob von einer

Leistungsreduktion bei vollem Pensum auszugehen ist. Auch bildet das Alter des

Beschwerdeführers, der Schweizer Bürger ist, im Bereich des Kompetenzniveaus 1

(einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) keinen Anlass für

einen Abzug. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war er knapp 53-jährig.

Hingegen muss das Tätigkeitsprofil, welches der Beschwerdeführer nunmehr noch

zu verrichten vermag, zu einem leidensbedingten Abzug führen. Dieses besteht in

einer einfachen ungelernten Hilfsarbeit ohne besondere Anforderungen an Gedächtnisleistung

und sozialen wie kommunikativen Fertigkeiten. Günstig wäre die Möglichkeit von

Wechselpositionen. Repetitive Torsions- und Schwenkbewegungen mit Rumpf und

Oberkörper sowie monotone vorgebeugte, kniende oder kauernde Tätigkeiten

sollten vermieden werden. Überkopftätigkeiten wären maximal eine halbe Stunde

am Stück und höchstens einmal an einem Halbtag zu empfehlen. Heben und Tragen

von Lasten bis Lendenhöhe dürfen maximal 20 kg, in Brusthöhe maximal 30 kg betragen.

Gehen in ebenem Gelände wäre maximal eine Stunde am Stück zumutbar. Das Gehen

in unebenem Gelände ist zu vermeiden. Das Bewältigen von Treppen wäre im

üblichen Mass vertretbar. Tätigkeiten mit der oberen und unteren Extremität

sollten prinzipiell leicht belastend sein. Die Gewährung eines leidensbedingten

Abzugs von 10 % trägt diesen Einschränkungen angemessen Rechnung. Ein

Eingriff in das Ermessen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht angezeigt.

Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 29'561.00. Im Übrigen

würde nicht einmal ein maximaler Abzug von 25 % zu einem Invaliditätsgrad

über 70 % führen.

9.

Die

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades von

62.

% erweist sich als korrekt. Sie hat dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung

von Art. 88a Abs. 2 IVV zu Recht ab dem 1. Mai 2013 eine Dreiviertelsrente

zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

11.

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten

um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen

sind.

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).

Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar

(vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber