VSBES.2016.156
Invalidenrente
27. April 2017Deutsch56 min
Source so.ch
A.___
Urteil vom 27. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Michele
Santucci, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 25. April 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 30. April
1997 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.3, S. 5) wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. 1958, per 1. Februar 1995 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %
eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. In der Folge wurde die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. Juni
1998 (VSBES.1997.458; IV-Nr. 1.13, S. 19) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen.
Eine revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades im Jahr 2002 ergab keine
rentenbeeinflussende Veränderung (IV-Nr. 5).
2.
2.1 Am 4. Juli 2012 hob die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein weiteres
Revisionsverfahren an (IV-Nr. 7) und veranlasste beim B.___, ein
polydisziplinäres Gutachten. Gestützt auf das B.___-Gutachten vom 14. Oktober
2013 (IV-Nr. 18.1) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 5. Januar 2015 (IV-Nr. 30) mit, die medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Datum der
Begutachtung deutlich gebessert habe und keine Invalidität mehr bestehe,
weshalb beabsichtigt sei, die Rente aufzuheben. Dagegen liess der Beschwerdeführer
am 15. Januar 2013 Einwände erheben (IV-Nr. 31). Sodann kam die Beschwerdegegnerin
zum Schluss, es müsse ein neues bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen
Rheumatologie und Psychiatrie veranlasst werden. So sei im B.___-Gutachten die
Diagnose «Anhaltende somatoforme Schmerzstörung» gestellt worden. Nach dem
Urteil des Bundesgerichts müssten solche Diagnosen jedoch fortan im Rahmen
eines strukturierten Beweisverfahrens beurteilt werden.
In der Folge liess die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei Dr. med. C.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, begutachten. Diese kamen im Gutachten vom 2. Februar 2016
(IV-Nrn. 48 und 49.1) zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 25. April 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, die Rente
werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 14.
September 2015 fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 25. April 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
weiterhin eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die IV-Verfügung vom
25. April 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue
polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben und gestützt darauf den
Rentenanspruch neu festzulegen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die
unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016
(A.S. 20) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und
verzichtet auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.
5. Mit Verfügung vom 9.
September 2016 (A.S. 36 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Michele Santucci, als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.
16.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1).
2.3
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt
die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich
allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1
mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt
es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere
Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise
Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;
eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil
des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125.
V 351 E. 3a S. 352).
3.3
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137.
V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers sei die Diagnose von Dr. med. D.___ im vorliegenden Fall
offensichtlich in Widerspruch zu dessen subjektiven Angaben gestellt worden. So
habe er dem Gutachter mitgeteilt, dass er niedergeschlagen, verunsichert und
vergesslich sei, schlecht schlafen könne und in der Nacht zwei bis drei Mal pro
Woche Panikgefühle und Atemnot erlebe. Zu seinem Selbstwertgefühl befragt gebe
er an, dass er sich als «unnütz» und «überflüssig» empfinde. Nichtdestotrotz
behaupte der Gutachter, dass die objektivierbaren psychopathologischen Befunde
anlässlich der Untersuchung gar nicht bis gering ausgeprägt seien, was äusserst
befremdend wirke. Ebenso unverständlich sei die Beurteilung des Gutachters,
wonach für die Kategorien F32/F33 die Kriterien der dauerhaften Hemmung der
Psychomotorik und der wesentlichen Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit
fehlen würden, wo doch der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben habe,
dass er manchmal sogar mit sich selber spreche oder «einen Klos im Hals» habe.
Er finde sich hin und wieder nicht zurecht. Er habe negative Gedanken und sei
«blockiert». Auch die Angaben zum Test SCL-90-R seien mit der Behauptung des
Gutachters, die «objektivierbaren psychopathologischen Befunde» seien gar nicht
bis gering ausgeprägt, nicht in Einklang zu bringen bzw. nicht vereinbar. So
gebe der Beschwerdeführer bei diesem Test beispielsweise durch persönliches
Ankreuzen der Antworten an, unter starken Suizidgedanken zu leiden, stark unter
Energielosigkeit oder Verlangsamung in den Bewegungen oder im Denken zu leiden.
Es sei schwer nachvollziehbar, wie jemand mit derartigen Leiden uneingeschränkt
arbeitsfähig sein solle. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in Bezug auf seine Depression nicht genesen sei, wie das der Gutachter behaupte.
Es sei auch nicht erkennbar, wie die Genesung stattgefunden haben solle. Die
psychosozialen Umstände seien nach wie die gleichen wie zur Zeit des
Rentenzuspruchs. Letztes Jahr sei der Beschwerdeführer zudem bei Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in fachärztlicher Behandlung
gewesen. Medikamentös sei er mit Paroxetin und Seroquel behandelt worden. Um
den Schlaf zu verbessern, habe er Surmontil und Zoldorm verschrieben erhalten.
Was genau zur vermeintlichen «Remission der Depression» bzw. zur angeblich
«wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes» geführt haben solle, sei
dem Gutachten nicht zu entnehmen. Dies sei jedoch eine unabdingbare
Voraussetzung mit Blick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens. Des Weiteren
sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der psychiatrische Gutachter sich nicht
mit dem behandelnden Arzt, Dr. med. F.___, und dem mitbehandelnden Facharzt, Psychiater
Dr. med. E.___, in Verbindung gesetzt habe, weiche doch seine Einschätzung
nicht nur leicht, sondern diametral von derjenigen der Letztgenannten ab; auf
der einen Seite werde eine vollständige Arbeitsfähigkeit, auf der anderen Seite
hingegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Ein fachlicher
Austausch dränge sich hier lege artis geradezu auf. Zwischen der
psychiatrischen Untersuchung vom 20. Januar 2016 von Dr. med. D.___ und dem
Schreiben von Dr. med. F.___ vom 15. Mai 2015 liege eine Zeitspanne von einem
halben Jahr. Die Schlussfolgerungen der beiden Ärzte in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit könnten unterschiedlicher nicht ausfallen. Vor dem Hintergrund,
dass aufgrund des Gutachtens der Verlauf und der Grund für die vermeintliche
Genesung nicht nachvollzogen werden könne, sei der Bericht des behandelnden
Arztes durchaus in der Lage, geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellung zu wecken. Ferner gelte es im
Zusammenhang mit der rheumatologischen Begutachtung davon Kenntnis zu nehmen,
dass hier eine nicht zu unterschätzende Abhängigkeitsproblematik bestehe. So
figuriere der im vorliegenden Fall beauftragte rheumatologische Gutachter Dr.
med. C.___ aus Bern im plädoyer-Bericht vom 23. November 2015 in der Liste
derjenigen, die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich von 2012
bis 2014 eine nicht unbeachtliche Anzahl Begutachtungsaufträge erhalten hätten.
Allein für die SVA des Kantons Zürich habe er in dieser Periode 109 Gutachten
verfasst, was unter Berücksichtigung der Ferien, mehr als einen Auftrag pro Arbeitswoche
ausmache, und dies nur für die SVA Zürich. Dr. med. C.___ werde
erfahrungsgemäss auch von der SVA Aargau und wahrscheinlich auch von anderen
Kantonen regelmässig beauftragt. Es gehe nicht an, dass bei den behandelnden
Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
angenommen werde, sie würden in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen, hingegen bei Sachverständigen mit einer
überwiegenden – wenn nicht sogar ausschliesslichen – aus Begutachtungsaufträgen
resultierenden wirtschaftlichen Abhängigkeit diese Annahme ausgeblendet werde.
Ferner sei auch in diesem Zusammenhang – wie bei der psychiatrischen
Beurteilung durch Dr. med. D.___ – nicht schlüssig nachvollziehbar, inwiefern
heute keine Invalidität mehr bestehen solle. Mit Vorbescheid vom 31. Juli 1996
sei dem Beschwerdeführer aufgrund rein körperlicher Einschränkungen, d.h.
insbesondere aufgrund einer Rückenproblematik und des Morbus forestier, eine
halbe IV-Rente zugesprochen worden. Die Rente sei dann später auf eine ganze
Rente erhöht worden, als der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Depression
erkrankt sei. Die für die körperliche Einschränkung massgeblichen Diagnosen,
namentlich das Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf
und in alle Extremitäten sowie die idiopathische Skeletthyperostose (Morbus
forestier) seien nach wie vor vorhanden und Gegenstand regelmässiger
Behandlung. Es sei vor diesem Hintergrund nicht verständlich, weshalb heute aus
rheumatologischer Hinsicht keine Einschränkung bestehen solle. Der Vollständigkeit
halber werde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die
beruflichen Integrationsmassnahmen nicht von sich aus abgelehnt habe. Trotz
Überforderungsgefühlen habe er sich bereit erklärt, einen Versuch mit 2 Stunden
pro Tag zu machen, was durchaus vernünftig erscheine. Es könne nicht erwartet
werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zustand und nach einer 20-jährigen
Dekonditionierung von heute auf morgen mit einem vollen Arbeitspensum zu
arbeiten beginne. Die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen sei als
unsachgemäss und unverhältnismässig zu werten. Mit Blick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren
habe der Beschwerdeführer seinen Willen dahingehend kundgetan, als er nach wie
vor bereit sei – mit der nötigen Unterstützung seitens der Invalidenversicherung
– ein niederschwelliges Angebot, d.h. eine leidensangepasste Tätigkeit in einem
ihm zumutbaren Arbeitspensum von 30 - 40 % anzunehmen. Im Übrigen sei dem
Beschwerdeführer ein leidensangepasster Abzug zu gewähren. Er sei bereits
58.
Jahre alt, spreche nur ungenügend Deutsch, habe keine eigentliche
Berufsausbildung und sei seit 20 Jahren nicht mehr erwerbstätig. Es müsste sich
zudem um eine «adaptierte», d.h. um eine einem speziellen Belastungsprofil
entsprechende Arbeitsstelle handeln. Er müsste sich zudem mit einem viel
tieferen Anstellungslohn begnügen müssen. Es liege auf der Hand, dass der
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Erwerbseinbusse infolge Wechsel in
einer körperlich leichten Tätigkeit in der Höhe von rund 35 % und Leidensabzug
von mindestens 20 % mithin eine Erwerbseinbusse von über 50 % zu
gewärtigen hätte.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit mindestens dem
Datum der Begutachtung (August 2013) deutlich verbessert habe. Die bei der
Rentenzusprache im Vordergrund stehende gravierende depressive Störung sei
nicht mehr nachweisbar. Seit ebenfalls diesem Zeitpunkt bestehe aus polydisziplinärer
Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Nachdem der Beschwerdeführer bereits
seit fast 20 Jahren nicht mehr im Erwerbsprozess integriert sei, könne keine
angestammte Tätigkeit mehr benannt werden, daher könne auf einen
Einkommensvergleich verzichtet werden. In Anbetracht der langen
Rentenbezugsdauer habe er jedoch Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
Diese seien ihm im Gespräch vom 24. Februar 2014 ausführlich beschrieben
worden. Er habe mehrmals gesagt, dass er nicht arbeiten könne. Im Anschluss
habe er trotzdem eine Einverständniserklärung für berufliche Eingliederungsmassnahmen
unterschrieben. Er sei daraufhin am 23. April 2014 nochmals zu einem Gespräch
mit einer Fachperson für berufliche Massnahmen eingeladen worden. Wie dem
Abschlussbericht des Eingliederungsfachmannes vom 23. April 2014 zu entnehmen
sei, habe der Beschwerdeführer das Angebot für die Unterstützung bei der
Wiedereingliederung nicht angenommen. Er habe erklärt, er sei krank und könne
nicht verstehen, dass die Ärzte sagten, er könne doch arbeiten. Aufgrund der
fehlenden Motivation werde die Rente ohne vorgängige berufliche Massnahmen aufgehoben.
Als medizinische Entscheidgrundlage liege das bidisziplinäre Gutachten der
Herren Dres. med. C.___ und D.___ vom 2. Februar 2016 vor. Es handle sich
hierbei um unabhängige Begutachtungsstellen. Gemäss diesem Gutachten liege beim
Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit
vor. Das Gutachten werde vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner
Stellungnahme vom 18. April 2016 als nachvollziehbar bezeichnet und erfülle die
Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den vollen Beweiswert eines Arztberichtes
stelle. Der RAD nehme auch zum eingereichten Arztbericht vom Herrn Dr. med. F.___
vom 13. Januar 2015 Stellung. Der RAD-Arzt lege dar, dass aus dem Bericht
keine neuen medizinischen Tatsachen ersichtlich seien. Der Bericht von Dr. med.
F.___ habe auch den begutachtenden Ärzten vorgelegen und sei von ihnen
berücksichtigt worden. Aufgrund der Tatsache, dass Dr. med. D.___ als
psychiatrischer Gutachter keine schwerwiegende Einschränkung habe feststellen
können, könne dem Argument, der Beschwerdeführer habe die ihm angebotenen
Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung wegen einer depressiven Störung
abgelehnt, nicht gefolgt werden.
5.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob
die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 25. April 2016 zu Recht die
Aufhebung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 1997 bzw. Urteil
des Versicherungsgerichts vom 22. Juni 1998 zugesprochenen ganzen Invalidenrente
beschlossen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei
einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 25.
April 2016 (Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom
18.
April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S.
84.
E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014
E. 2).
5.1
Das Versicherungsgericht
Solothurn stellte in seinem Urteil vom 22. Juni 1998 auf folgende medizinischen
Akten ab:
5.1.1
Laut Bericht von Dr. med. G.___,
Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Olten, vom 27.
Juni 1995 (IV-Nr. 1.11, S. 20) sei der Beschwerdeführer seit 8. Februar 1994 zu
100.
% arbeitsunfähig. Berufliche Massnahmen seien ab sofort angezeigt.
5.1.2
Im H.___-Gutachten vom 28. Juni
1996.
(IV-Nr. 1.11, S. 1) werden folgende Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) gestellt:
-
Panikstörung auf der
Basis einer neurotischen Persönlichkeitsstörung
-
Ausgeprägtes depressives
Syndrom
-
Thorakolumbales
Schmerzsyndrom bei abgelaufenem Morbus Scheuermann der BWS und beginnenden degenerativen
Veränderungen der BWS mit lumbosakraler Übergangsanomalie
Die H.___-Ärzte schätzten die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Aufgabenbereich als Zuschneider
auf 30 % ein. Die Einschränkung ergäben sich aus der Kombination der
orthopädischen und psychischen Leiden, die miteinander negativ inferierten. Für
eine rückenadaptierte Tätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten, mit der
Möglichkeit, die Körperposition zu wechseln und ohne Arbeit in körperlicher
Zwangshaltung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Hier ergebe sich die
Einschränkung ausschliesslich aus der psychischen Fehlentwicklung. Der
Versicherte weise wohl ein depressives Zustandsbild auf. Angesichts der
deutlich regressiven Tendenzen würde sich eine Bescheinigung einer
höhergradigen Arbeitsunfähigkeit kontraproduktiv erweisen, indem die regressiven
Tendenzen dadurch noch weiter verstärkt würden. Im Weiteren müsse
berücksichtigt werden, dass es sich beim jetzigen Zustandsbild um ein
prinzipiell besserungsfähiges Geschehen handle. So wäre mit einer Veränderung
der jetzigen psychosozialen Lage des Beschwerdeführers auch mit einer
Verbesserung der psychischen Fehlentwicklung zu rechnen. Im Schlussgespräch
habe man dem Versicherten erklärt, dass nur spärliche degenerative
Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule gefunden worden seien und dass sein
Leiden sich vor allem im psychischen Bereich abspiele. Daraufhin habe der
Beschwerdeführer wieder auf seine zahlreichen körperlichen Einschränkungen
hingewiesen, sodass die Prognose fragwürdig erscheine.
5.1.3
Mit Schreiben vom 30. Januar
1997.
an die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers schätzte Dr. med. I.___
die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bezüglich der zuletzt
ausgeübten Arbeitstätigkeit als Zuschneider auf 30 % ein. Bezüglich einer
körperlich leichten Arbeitstätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten und
mit der Möglichkeit wechselnder Arbeitspositionen unter Vermeidung von monotonen
Arbeitsabläufen und ungünstigen Zwangshaltungen bestehe umgekehrt aus rheumatologischer
Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Denkbar wären zu 50 % Arbeitstätigkeiten
wie einfache Montagearbeiten, Kontrollfunktionen, Botendienste oder
Schalter-/Pförtnerfunktionen (vgl. VSBES.1997.458, E. 4 e).
5.1.4
Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, Olten, hielt in seinem Bericht vom 7.
Januar 1997 an Dr. med. I.___ (IV-Nr. 1.13, S. 8) fest, durch die MEDAS
sei (zutreffend) die Diagnose einer ausgeprägten Depression gestellt worden.
Die daraus gezogene Schlussfolgerung, nämlich dass der Beschwerdeführer noch
eingliederungsfähig und zu 50 % arbeitsfähig sei, sei jedoch falsch. Bereits
der IV-Berufsberater, Herr K.___, habe sich dahingehend geäussert, dass eine
Wiedereingliederung nicht möglich sei. Sämtliche den Patienten betreuenden Ärzte,
der IV-Berufsberater wie auch die Sozialarbeiterin seien derselben Meinung.
5.1.5
In ihrem Bericht vom 21. Mai
1997.
führte die Leiterin des L.___, die Psychologin M.___, aus, der Beschwerdeführer
habe 1995 mit ihr eine Psychotherapie begonnen. Er leide an schweren Depressionen
und sei diagnostisch der ICD-10 Klassifikation F.32.2 zuzuordnen. Er brauche
zudem eine medikamentöse Therapie, weswegen er auch beim Psychiater Dr. med. J.___
in Olten in Behandlung sei. Der psychische Zustand habe sich in letzter Zeit verschlechtert.
Ihrer Meinung nach seien in nächster Zeit keine Verbesserungen zu erwarten. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Krankheit 100 % arbeitsunfähig
(VSBES.1997.458, E. 4 g).
5.1.6
Schliesslich gab der damalige
Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. N.___, Olten, auf die entsprechenden
Fragen der Vertreterin des Beschwerdeführers mit Bericht vom 29. Oktober 1997
(IV-Nr. 1.13, S. 7) folgende Auskünfte: Der Beschwerdeführer sei während
mehrerer Monate medikamentös mit Antidepressivum behandelt worden. Es sei keine
Veränderung des Zustandsbildes seit der MEDAS-Begutachtung eingetreten.
Tendenziell dürfte mit einer allgemeinen Verschlechterung der psychischen Lage
zu rechnen sein, die er jedoch als therapierefraktär erachte. Der Beschwerdeführer
sei psychisch nicht in der Lage, den Willen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
zu entwickeln. Aufgrund seiner psychischen Verfassung dürften berufliche
Wiedereingliederungsmassnahmen nicht zum Erfolg führen. Es handle sich um einen
Chronifizierungsprozess, der schon vor einigen Jahren eingesetzt habe und zu
einer inzwischen 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe.
5.2
Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 25. April 2016 präsentierte sich demgegenüber die medizinische
Aktenlage wie folgt:
5.2.1
Der Hausarzt des Beschwerdeführers,
Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 4.
September 2012 (IV-Nr. 8) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Anhaltende und kaum
beeinflussbare generalisierte Schmerzkrankheit, insbesondere der Muskulatur im
Rücken- und Oberkörperbereich, ohne wesentliches pathologisch-anatomisches
Korrelat.
-
Arterielle Hypertonie
-
Subklinische Hypothyreose
-
Anstrengungsasthma
bronchiale
-
Deutliche Anzeichen eines
depressiven Zustandes wechselnden Ausmasses
Der Beschwerdeführer sei seit 1994 zu
100.
% arbeitsunfähig. Aktuell klage er über anhaltende Muskelschmerzen, er
fühle sich ausgelaugt und deprimiert und sei häufig zuhause.
5.2.2
Im B.___-Gutachten vom 14.
Oktober 2013 (IV-Nr. 18.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0)
2.
Panikstörung (ICD-IG F41.1)
3.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
-
anamnestisch
panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54. 80)
-
bildgebend weitgehend
unauffälliger Befund ohne Hinweise für wesentliche strukturelle Alterationen
-
anamnestisch
multilokuläres Schmerzsyndrom, weitgehend ohne objektivierbares organisches
Korrelat (ICD-10 R52.1)
-
teilweise nicht ganz
adäquat wirkendes Schmerzverhalten
4.
Arterielle Hypertonie, behandelt (ICD-l0
170)
5.
Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10
J45.9)
-
DD chronisch obstruktive
Lungenerkrankung (ICD-10 J44.9) bei chronischem
Nikotinabusus, ca. 40 py
6.
Substituierte Hypothyreose (ICD-lG
E03.9)
-
aktuell euthyreot
Aus psychiatrischer Sicht bestehe
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die depressive Störung, die Panikstörung
und die Schmerzstörung wirkten sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit
aus. Ein schweres psychisches Leiden, das therapeutisch nicht günstig
beeinflusst werden könne, bestehe nicht. Der Explorand befinde sich nicht in
einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, die therapeutischen
Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Dem
Exploranden könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der
geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer
seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne
Leistungseinschränkung nachgehen zu können. Aus Sicht des Bewegungsapparates
bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wo eine Hebe- und
Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine lang andauernden
Zwangshaltungen des Rumpfes vorkämen, eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat vermöchten
nicht zu begründen, weshalb für eine derart adaptierte Tätigkeit Einschränkungen
bestehen sollten. Für Tätigkeiten mit darüber hinausgehendem Belastungsprofil
könne in Anbetracht der Alterskategorie des Exploranden und einer mittlerweile
eingetretenen gewissen Dekonditionierung von einer Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werden. Explizite Befunde am Bewegungsapparat, die derartige
Arbeiten eindeutig nicht mehr zulassen würden, könnten anlässlich der aktuellen
Untersuchung allerdings nicht gefunden werden. Aus allgemeininternistischer
Sicht fänden sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der
Explorand mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend. Insgesamt könne
somit aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit
für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten festgestellt werden.
Für Tätigkeiten mit darüber hinausgehendem Belastungsprofil könne eine Arbeitsunfähigkeit
angenommen werden. Es sei nur schwierig möglich, aufgrund der vorliegenden
Unterlagen die Arbeitsfähigkeit in den letzten Jahren mit Sicherheit zu
beurteilen. Somit gelte obenstehende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit
ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im August 2013. Die bei der
ursprünglichen Berentung im Vordergrund stehende gravierende depressive Störung
sei nicht mehr nachweisbar, der Explorand benötige keine psychiatrische
Behandlung, wahrscheinlich habe schon längere Zeit keine Arbeitsunfähigkeit
mehr bestanden. Mangels fachärztlicher Einschätzungen könne dies allerdings
nicht sicher zurückdatiert werden.
5.2.3
In seiner Stellungnahme vom 29.
Oktober 2013 (IV-Nr. 20) hielt Dr. med. F.___ fest, wie er den Patienten in
der Sprechstunde erlebe, könne er sich kaum vorstellen, wie dieser an einem
Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft eine einigermassen erhebliche Leistung
erbringen könnte. Insbesondere, da dies eine körperlich eher anstrengende
Tätigkeit wäre. Bis anhin lebe der Beschwerdeführer von der IV-Rente von CHF 1‘600.00
pro Monat mit zwei Kollegen in einer Wohnung zusammen. Möglichkeiten einer
Arbeitsverbesserung seien nicht sichtbar. Aus hausärztlicher Sicht sei
angesichts der Vorgeschichte mit einer bald 20-jährigen Arbeitsunfähigkeit,
allenfalls Kenntnissen in leichteren Hilfsarbeitstätigkeiten sowie den doch
erheblich vorhandenen Beschwerden, die wohl objektiv schwer nachweisbar seien,
weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei diesem 55 Jahre alten Mann
gegeben.
5.2.4
In seinem Bericht vom 15. Mai
2014.
(IV-Nr. 28) führte Dr. med. F.___ aus, auf Grund eines Gesprächs mit dem
Beschwerdeführer habe er empfohlen, bei der Beschwerdegegnerin versuchsweise
und unter Mitwirkungspflicht mitzuwirken, dies als Versuch trotz ausgeprägter
Schmerzen, Lungen- und Herzproblemen sowie Schlafstörungen. In der Zwischenzeit
hätten nun besonders letztere deutlich zugenommen, die Schmerzkrankheit habe
sich akzentuiert, eine eindeutig depressive Entwicklung sei eingetreten als
Phase, wie dies schon mehrmals geschehen sei. Auf Grund der Beobachtungen
während der Sprechstunde, der Lebensweise des Beschwerdeführers und der
Fremdanamnese komme Dr. med. F.___ zum Schluss, dass weiterhin in sinnvoller Weise
von einer Arbeitsfähigkeit auch nur geringen Grades, geschweige denn, damit ein
Basiseinkommen zu erzielen, nicht ausgegangen werden könne. Er habe den
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit auch bei einem Fachpsychiater angemeldet
mit der Fragestellung einer erneuten und verbesserten Einstellung der
psychiatrischen Medikation. Die übrigen Medikamente zur Stützung verschiedener
Organfunktionen blieben bestehen, sicher seien auch diese verantwortlich für
etwaige Folgewirkungen.
5.2.5
In seinem Bericht vom 13.
Januar 2015 (IV-Nr. 31, S. 5) hielt Dr. med. F.___ fest, aufgrund seiner Beobachtungen
in der Sprechstunde im Jahre 2014 mehrmals sowie letztmals am 10. Dezember 2014
könne er nicht nachvollziehen, wie der Gesundheitszustand sich seit dem Datum
der Begutachtung im August 2013 deutlich verbessert haben und die im Vordergrund
stehende gravierende depressive Störung nicht mehr nachweisbar sein solle. Im
März/April 2014 habe er genau aus diesen Gründen, und weil die Schmerzkrankheit
exazerbiert sei, eine fachpsychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. O.___, P.___,
vorgeschlagen. Diese sei dann aber nicht zustande gekommen, weil der Kollege
für solche ambulanten Behandlungen nicht vorgesehen sei. Dann habe er den Beschwerdeführer
Herrn Dr. med. E.___ zugewiesen, bei ihm habe er schon einige Therapiestunden
gehabt. Auch sei ein Psychopharmakon eingesetzt worden. Es sei wahr, dass es
vorgesehen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer probehalber bei der
Beschwerdegegnerin im Sinne integrierender Massnahmen melden solle. Offenbar
sei er aber sehr überfordert gewesen, so dass er sich in seine kleine Wohnung verkrochen
und sich längere Zeit nicht mehr gemeldet habe. Dass er sich krank fühle, lasse
sich auch sehr wohl objektivieren, gerne verweise Dr. med. F.___ auch auf
die doch erhebliche Medikamentenliste mit Medikamenten, die auch stark ermüden
würden. Sowohl aus psychiatrischer Sicht als auch aus Sicht des körperlichen
Zustandes mit generalisierter Schmerzkrankheit, Refluxkrankheit, Erkrankung der
Schilddrüse, Hypothyteose, arterieller Hypertonie mit aktuell Psychopharmaka,
Schmerzmitteln, Lungenmitteln, Substitution der Schilddrüsenfunktion sowie
Mitteln mit Wirkungen auf die Herzfunktion sei aufgrund dieser Krankheiten mit
ihren Folgesymptomen eine erhebliche Einschränkung seiner Leistungsmöglichkeiten
und damit Arbeitsfähigkeit erstellt.
5.2.6
Im rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. med. C.___ vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 48) wurden aus
interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen gestellt:
Mit Iangdauernder Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
keine
Ohne Iangdauernde Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
2.
Anhaltende Schmerzstörung, gemäss
psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr. med. D.___,
3.
Chronisches, generalisiertes
Schmerzsyndrom
-
nicht ausreichend
somatisch abstützbar
-
krankheitsfremde Faktoren
-
primäres Fibromyalgie-Syndrom
-
betont im Bereich der
oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte
-
Panalgie
-
diffuse
Druckschmerzangabe
-
Polyarthralgien axialer
und peripherer Gelenke
-
multiple Beschwerden wie
Schlafstörungen, Müdigkeit, Kältegefühl im Körper, Schmerzen im Brustkorb,
Atembeschwerden, Bauchschmerzen
4.
Panvertebralsyndrom mit spondylogener
Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten
5.
Diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose
6.
Gestörte Gluconeogenese
7.
Nikotinkonsum von circa 40 pack years
8.
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Aufgrund der Ergebnisse der aktuellen
Begutachtung könne Dr. med. C.___ die Einschätzung der erhaltenen Arbeitsfähigkeit,
wie sie im somatisch orientierten Teil des B.___-Gutachtens, Basel, vom 15.
Oktober 2013 erwähnt worden sei, bestätigen. Der orthopädische Gutachter sei
damals zum Schluss gekommen, dass eine angepasste Verweistätigkeit mit leichter
bis mittelgradiger körperlicher Belastung vollumfänglich zumutbar sei und dass
trotz einer damals bestehenden gewissen «Dekonditionierung» «keine expliziten
orthopädischen Befunde» objektivierbar seien, die eindeutig eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit für mehr als leicht- bis mittelgradig körperlich belastende
Arbeiten begründen könnten. Zuvor habe der orthopädische Gutachter festgehalten,
dass in Anbetracht der Alterskategorie des Exploranden, womit er auf krankheitsfremde
Faktoren hinweise, für mehr als mittelgradig körperlich belastende Arbeiten «pauschal
eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden» könne. Seit diesem B.___-Gutachten
kann Dr. med. C.___, aus rein somatisch rheumatologischer Sicht beurteilt,
keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bestätigen.
In seinem psychiatrischen
Teilgutachten vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 49.1) stellte Dr. med. D.___
folgende Diagnosen:
Anhaltende Schmerzstörung (F45.4)
•
mit Angst und depressiver
Störung, gemischt fF41.2)
-
bei gemäss Akten
depressiver Episode, ggw. remittiert (F32.4/ F33.4)
•
bei akzentuierten
(narzisstisch, emotional expressiv/histrionisch, ängstlich-depressiv) Persönlichkeitszügen
Im Fall des Beschwerdeführers sei aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht von einer anhaltenden Schmerzstörung
als Hauptdiagnose gemäss ICD-10 F45.4 auszugehen. Als Teil/Ausdruck dieser
Störung zeige er immer wieder unterschiedlich ausgeprägte ängstlich- depressive
Verstimmungen. Diese würden in den Akten auch als depressive Episoden gemäss ICD-10
F3 benannt. Eine depressive Episode sei gegenwärtig nicht vorhanden (F32.4/F33.4).
Die Verstimmungen in der Folge des Schmerzsyndroms seien als Angst und
depressive Störung, gemischt (F41.2) einzuordnen. Auf akzentuierte
(narzisstisch, emotional expressiv/histrionisch ängstlich- depressive)
Persönlichkeitszüge sei ausserdem hinzuweisen. Die im H.___-Gutachten vom 28.
Juni 1996 genannte depressive Episode sei remittiert (F32.4/ F33.4). Die ICD-10
Kriterien einer depressiven Episode seien objektiv nicht (mehr) erfüllt. Der
Schweregrad erreiche nicht (mehr) das notwendige Ausmass. Bei der versicherten
Person bestünden auch keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere
bzw. in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest
leichten Grades diagnostizieren zu können. Die noch im B.___-Gutachten vom 14.
Oktober 2013 dokumentierten (sehr geringen) objektiven psychopathologischen Befunde
seien anlässlich der aktuellen Untersuchung (20. Januar 2016) ebenfalls
nicht (mehr) objektivierbar. Es fehlten für die Kategorie F32/F33 bereits die
Eingangskriterien dauerhafte Hemmung der Psychomotorik und wesentliche Verminderung
der affektiven Schwingungsfähigkeit. Es stehe ein Schmerzsyndrom im Vordergrund
der Beschwerden. Der Beschwerdeführer erlebe sich dadurch insuffizient und im
Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der von ihm seit den 1990er Jahren
subjektiv erlebten körperlichen Schmerzen, die u. a. zur Minderung der
Arbeitsfähigkeit geführt hätten, und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit
durch ein somatisches Korrelat sollte aus psychiatrisch- psychotherapeutischer
Sicht gemäss ICD-10 F45.4 eine anhaltende Schmerzstörung diskutiert werden.
Eine relevante (20 % von 100 %) Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer
(objektiver) Sicht aufgrund der anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) für
keinen Zeitraum begründbar. Im Vergleich zum H.___-Gutachten vom 28. Juni 1996
könne festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das bidisziplinäre Gutachten
in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie der Dres. C.___ und D.___
vom 2. Februar 2016, weshalb vorweg auf dessen Beweiswert einzugehen ist.
6.1
Das durch Dr. med. C.___ und
Dr. med. D.___ erstellte Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit)
grundsätzlich in allen Punkten gerecht. So beruht das Gutachten auf allseitigen
Untersuchungen, indem der Beschwerdeführer je einer ausführlichen Exploration
durch die begutachtenden Ärzte unterzogen wurde. Durch das Zusammentragen der
erstellten Arztberichte und Schriftstücke in chronologischer Reihenfolge und
durch die basierend auf den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers
erstellten Anamnesen wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben.
6.2
Im rheumatologischen
Teilgutachten hielt Dr. med. C.___ im Rahmen seiner eingehenden Befunderhebung
fest, an den oberen Extremitäten könne er keinen relevanten
klinisch-pathologischen Befund und keinen Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung
objektivieren. Es bestünden insbesondere auch keine Hinweise auf eine Arthrose,
auf eine subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik, auf eine entzündliche
Veränderung, auf eine Fehlhaltung oder auf eine periphere Nerveneinklemmungsproblematik.
Die auch aus differenzialdiagnostischen Überlegungen durchgeführten
Röntgenaufnahmen der Hände dokumentierten normale Befunde. Zudem lägen keine
Hinweise auf eine entzündliche Systemaffektion oder auf eine
Kristallablagerungserkrankung vor, wobei an derartige Erkrankungen bei einem
chronifiziert geschilderten Beschwerdebild immer zu denken sei. Im Bereich der
Wirbelsäule schildere der Versicherte die Bewegungen aller axialen
Bewegungssegmente in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft, unabhängig
davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender
Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht
belastet würden, oder in möglichst entspannter, liegender Körperhaltung, in der
die Bewegungssegmente entlastet seien, erfolge. Daraus folgerte Dr. med. C.___
einleuchtend, dass dies auf vordergründig nicht somatisch abstützbare
Beschwerden hinweise, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine
Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere.
Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivierbaren
somatisch-pathologischen Befunden. Weiter führte Dr. med. C.___ hinsichtlich
der erhobenen Befunde aus, in der klinischen Untersuchung könne er thorakal
eine leichtgradige und nicht fixierte Hyperkyphose und in keinem axialen
Bewegungssegment eine relevante Bewegungseinschränkung objektivieren. Die
Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde als
schmerzhaft beschrieben, ohne dass ein korrelierender Weichteilbefund, wie beispielsweise
eine Myogelose oder ein Triggerpunkt, objektiviert werden könne. Die ergänzend
durchgeführten Röntgenaufnahmen der ganzen Wirbelsäule dokumentierten in keinem
axialen Bewegungssegment eine relevante Arthrose oder eine relevante Fehlhaltung.
Zervikal komme eine leichtgradig und als altersentsprechend einzustufende
Chondrose von HWK2/3 zur Darstellung. In den übrigen zervikalen sowie in den
thorakalen und den lumbalen Bewegungssegmenten komme, konventionell-radiologisch
beurteilt, kein Hinweis auf eine Arthrose zur Darstellung. Zudem kämen auch
keine Hinweise auf eine entzündliche Veränderung zur Darstellung. Die konventionell-radiologisch
dokumentierte leichtgradige Hyperkyphose thorakal entspreche dem klinischen
Eindruck und die konventionell-radiologische dokumentierte Ieichtgradige
Doppelskoliose thorakolumbal sei mit dem Winkel von jeweils 4 - 6°
derart diskret ausgeprägt, dass sie klinisch nicht objektiviert werden könnte
und dass sie als physiologisch einzustufen sei. Konventionell-radiologisch
kämen zudem diskrete Deck- und Bodenplattenunregelmässigkeiten zur Darstellung,
die vereinbar seien mit einer Osteochondrosis juvenilis Scheuermann.
Rückenschmerzen könnten dann auf diese Osteochondrosis juvenilis Scheuermann
abgestützt werden, wenn sie vor dem 14. - 16. Lebensjahr eingesetzt hätten.
Dies treffe bei diesem Versicherten nicht zu. Insofern relativiere sich die im H.___-Gutachten,
Basel, vom 28. Juni 1996 gestellte Diagnose eines thorakolumbalen
Schmerzsyndroms bei einem abgelaufenen Morbus Scheuermann. Bereits in diesem
Gutachten sei auf eine lumbosakrale Übergangsanomalie hingewiesen worden. Der
Versicherte weise eine vollständige Sakralisation auf. Es handle sich
diesbezüglich um einen klinisch nicht relevanten Befund. Die vollständige
Sakralisation und das Gegenteil, die vollständige Lumbalisation, neigten nicht
zu vermehrten Rückenbeschwerden.
In den aktualisierten Röntgenaufnahmen
der Hals- und der Brustwirbelsäule kämen zudem diskrete Ossifikationen des
vorderen Längsbandes zur Darstellung, die bei einem jeweils unauffälligen
Intervertebralraum daselbst mit einer metabolischen Störung vom Typus der
diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose vereinbar seien. Diese diffuse
idiopathische skelettale Hyperostose entwickle sich zumeist asymptomatisch in
der 4. und 5. Lebensdekade. Sie könne assoziiert mit einem Diabetes mellitus
auftreten und, sofern sie passager symptomatisch werde, mit phasenweise mechanisch
abstützbaren Beschwerden und seltener auch mit phasenweise entzündlich imponierenden
Beschwerden einhergehen, wobei dann auch korrelierende klinischpathologische Befunde,
wie Insertionstendinosen, objektivierbar seien. Da der Versicherte keine derartigen
Beschwerden beklage und die Rückenbeschwerden vorwiegend nicht dort geschildert
würden, wo diese radiologischen Befunde vorlägen, habe Dr. med. C.___
Mühe, derzeit von einer vordergründig symptomatischen diffusen idiopathischen
skelettalen Hyperostose auszugehen. An den unteren Extremitäten sei die aktive
und die passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei. Die Kniegelenke
seien, klinisch beurteilt, unauffällig und insbesondere ohne eine die Altersnorm
überschreitende retropatellare Krepitation und ohne einen Hinweis auf ein Meniskuszeichen,
einen Gelenkserguss oder auf eine Gelenksinstabilität. Bezüglich der Senk- und
Spreizfusskomponente würden keine typischen Beschwerden beschrieben. Wenn
Dr. med. C.___ die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten, die er
anlässlich dieser aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit denjenigen
Befunden, die im somatischen Teil des B.___-Gutachtens vom 15. Oktober 2013
beschrieben worden seien, vergleiche, könne er keine relevante Veränderung des
Gesundheitszustandes bestätigen. Diesbezüglich berücksichtige er den im
orthopädischen Teilgutachten vom 15. Oktober 2013 beschriebenen Befund der
leichtgradig verkürzten ischiokruralen Muskulatur, den er unterdessen nicht mehr
bestätigen könne. Gestützt auf seine eingehenden Befunderhebungen kommt Dr.
med. C.___ in der Folge in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass aus
somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei.
In diesem Zusammenhang rügt der
Beschwerdeführer, ihm sei mit Vorbescheid vom 31. Juli 1996 aufgrund rein
körperlicher Einschränkungen, d.h. insbesondere aufgrund einer
Rückenproblematik und des Morbus forestier, eine halbe IV-Rente zugesprochen
worden. Die Rente sei dann später auf eine ganze Rente erhöht worden, als der Beschwerdeführer
zusätzlich an einer Depression erkrankt sei. Die für die körperliche
Einschränkung massgeblichen Diagnosen, namentlich das Panvertebralsyndrom mit
spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten sowie die
idiopathische Skeletthyperostose (Morbus forestier) seien nach wie vor
vorhanden und Gegenstand regelmässiger Behandlung. Es sei vor diesem
Hintergrund nicht verständlich, weshalb heute aus rheumatologischer Hinsicht
keine Einschränkung bestehen solle. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bereits
im Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. Juni 1998 (VSBES.1997.458; E. 5)
festgehalten wurde, im H.___-Gutachten habe sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit
ausschliesslich aus der psychischen Fehlentwicklung ergeben. Der vom
Beschwerdeführer angesprochene Vorbescheid vom 31. Juli 1996 (IV-Nr. 1.12)
stützte sich denn auch im Wesentlichen auf das H.___-Gutachten. Auch aus diesem
Vorbescheid geht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die
dem Beschwerdeführer zuerst zugesprochene halbe Rente aufgrund des Rückenleidens
und damit aufgrund der somatischen Problematik erfolgt sei. Dementsprechend
erscheint die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin durchaus einleuchtend,
dass weder im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung noch im Zeitpunkt
der Begutachtung durch Dr. med.
C.___ aus somatischer Sicht invalidisierende Gesundheitsschäden vorlagen.
Schliesslich ist hinsichtlich der
Rügen des Beschwerdeführers gegen Dr. med. C.___ festzuhalten, dass im vorliegenden
Fall keine konkreten Gründe ersichtlich sind, welche eine Befangenheit von Dr.
med. C.___ zu begründen vermöchten. Bezüglich der vom Beschwerdeführer
behaupteten allfälligen fehlenden Unabhängigkeit im Zusammenhang mit einer
wirtschaftlichen Abhängigkeit des Gutachters von der IV-Stelle hat das
Bundesgericht zudem in ständiger Rechtsprechung ausgeführt: «(….) Der Umstand,
dass ein Arzt wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter
beigezogen wird, stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (RKUV 2001
Nr. KV 189 S. 490 E. 5b, K 6/01, 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteile I 371/05
vom 1. September 2006, E. 5.3.2, I 415/05 vom 29. September 2005, E.
2, I 40/02 vom 22. Januar 2003, E. 3.2, und I 218/00 vom 14. Juni 2000, E.
4b). Daran ist trotz gelegentlich in Rechtsschriften und in der Literatur
vorgebrachter Kritik, wer dem Versicherungsträger wirtschaftlich nahe stehe,
könne nicht unparteiisch sein (Alfred Bühler, Versicherungsinterne Gutachten
und Privatgutachten, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der
medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S.
179.
ff., 220 f.; Leo R. Gehrer, Zur Erhebung und Würdigung medizinischer
Entscheidungsgrundlagen im Sozialversicherungsrecht, SJZ 2000 S. 461 ff.,
462.
f.), festzuhalten. Wenn angestellte Ärzte, die wirtschaftlich vollständig von
ihrem Arbeitgeber abhängig sind, nicht allein aus diesem Grund als befangen abgelehnt
werden können (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 382, 123 V 175 E. 4b S. 179, 122 V 157
E. 1c S. 161 f.), vermag aus dem gleichen Grund auch eine ausgedehnte
Gutachtertätigkeit für die Verwaltung keine Befangenheit im Sinne von Art. 36
ATSG zu begründen, selbst dann nicht, wenn der betreffende Gutachter sein
Einkommen vollständig durch Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung
erzielen sollte. Die Bestimmung des Art. 58 BZP gilt gemäss Art. 19 VwVG in
Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG im Verwaltungsverfahren nur
"sinngemäss" (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), was
erlaubt, den systembedingten Unterschieden zwischen Verwaltungs- und Gerichtsgutachten
Rechnung zu tragen (BGE 123 V 331 E. 1b S. 332 f.). Verlangt wird auch vom
Verwaltungsgutachter eine fachlich-inhaltliche Weisungsunabhängigkeit im
Einzelfall, die aber nicht allein deswegen verneint werden kann, weil die
begutachtenden Personen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
stehen (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 382, 123 V 175 E. 4b S. 179, 122 V 157 E.
1c S. 161 f.). Umso weniger ist ein externer Arzt allein schon deshalb
befangen, weil er von einem Versicherungsträger wiederholt als Gutachter
beigezogen wird (Urteil vom 28. August 2007,9C_67/2007).»
In diesem Entscheid wurde vom
Bundesgericht zudem angefügt, die von der Vorinstanz angeordnete Beweismassnahme
– mit Verfügung vom 21. Februar 2007 forderte das angerufene
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die IV-Stelle auf, bis 6. März
2007.
offenzulegen, wie viele Gutachten und Arztberichte die IV-Stelle Dr. med.
C.___ im Jahr 2006 in Auftrag gegeben und welches Honorar dieser hierfür
gesamthaft bezogen habe – betreffe daher einen Aspekt, der für die Beurteilung
des Ablehnungsgesuchs von vornherein nicht erheblich sein könne (Urteil vom
28.
August 2007,9C_67/2007, E. 2.4 und Urteil I 885/06 vom 20. Juni 2007,
E. 5.2.1). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer keine weiteren konkreten
Umstände vorbringen, welche eine Befangenheit von Dr. med. C.___ begründen.
Befangenheitsgründe für Dr. med. C.___ sind denn auch keine ersichtlich,
weshalb eine solche im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
6.3
Im psychiatrischen
Teilgutachten zeigt Dr. med. D.___ sodann nachvollziehbar auf, dass beim
Beschwerdeführer ein Schmerzsyndrom im Vordergrund der Beschwerden stehe. Der
Beschwerdeführer erlebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl
reduziert. Aufgrund der von ihm seit den 1990er Jahren subjektiv erlebten
körperlichen Schmerzen, die unter anderem zur Minderung der Arbeitsfähigkeit
geführt hätten, und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches
Korrelat sollte aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gemäss ICD-10
F45.4 eine anhaltende Schmerzstörung diskutiert werden. In der Folge setzt sich
Dr. med. D.___ eingehend mit den Diagnosekriterien einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10, F45.40) sowie einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auseinander (F45.41).
Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
würden im vorliegenden Fall jedoch nur teilweise erfüllt. Die Forderung nach
ursächlichen psychischen Faktoren («emotionaler Konflikt») sei zudem unklar
erfüllt. Des Weiteren seien auch die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren im vorliegenden Fall ab Beginn seiner
tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit unklar und im weiteren Verlauf nur möglicherweise
erfüllt. In der Folge hält Dr. med. D.___ demnach nachvollziehbar fest, dass, nachdem
im Fall des Beschwerdeführer beide Subtypen der Kategorie F45.4 nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv differenziert werden können, auf eine
Klassifizierung über F45.4 hinaus verzichtet werde.
Sodann geht Dr. med. D.___ auf die vom
Beschwerdeführer geschilderten ängstlich- depressiven Verstimmungen ein und
führt diesbezüglich einleuchtend aus, diese seien in Umfang und Schwere durch
die Diagnose einer Angst und depressiven Störung, gemischt (F41.2), ausreichend
erklärbar. So seien die geklagten Beschwerden überwiegend als rein subjektive
Symptome einzuordnen, die zudem von vielfältigen (psycho-)sozialen (nicht
krankheitsbedingten) Faktoren aufrechterhalten würden (bspw. prekäre
finanzielle Situation, rezidivierende eheliche Konflikte, Krankheit der
Tochter, Konflikt mit IV/Sozialdienst der Gemeinde). Die diagnostischen
Kriterien würden vom Beschwerdeführer aufgrund der nachvollziehbaren Angaben in
den Akten und der aktuellen Untersuchung erfüllt. Weder eine Panikstörung
(F41.0), noch eine depressive Episode (F3) könnten aus objektiver Sicht tatsächlich
abgegrenzt werden. Es seien zudem krankheitsfremde Faktoren und eine
Verdeutlichungstendenz zu beachten. Die Angst und depressive Störung gemischt
sei im Fall des Beschwerdeführers nicht als eigenständiges Störungsbild mit
Krankheitswert einzuordnen. Zudem stellten die akzentuierten (narzisstisch,
emotional expressiv/histrionisch ängstlich-depressiv) Persönlichkeitszüge des
Beschwerdeführers (ICD-10 Z73.1) schliesslich Varianten der Norm im Sinne von
Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine ebenfalls keinen
Krankheitswert besitzen würden, jedoch in einer Therapie beachtet werden sollten.
Die ICD-10 ordne sie nicht den Störungen (F-Kodierung, «Krankheiten») zu,
sondern den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussten und zur
Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führten (Probleme mit Bezug auf
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, sogenannte Z-Kodierung). Es sei im
Fall des Beschwerdeführers ausdrücklich festzustellen, dass neben der
anhaltenden Schmerzstörung keine psychisch ausgewiesene erheblich schwere,
ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität aus rein psychiatrisch-psychothera-peutischer
Sicht begründet werden könne. Sowohl die gemischte Angst und depressive Störung
als auch die akzentuierten (narzisstischen, emotional expressiven / histrionischen
ängstlich- depressiven) Persönlichkeitszüge seien im Fall des Beschwerdeführers
jeweils nicht als eigenständiges Störungsbild mit Krankheitswert einzuordnen.
Es seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine weiteren Hinweise
vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder
eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten.
Aufgrund der erhobenen Befunde vermag
schliesslich auch die Feststellung von Dr. med. D.___ zu überzeugen,
wonach die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode objektiv nicht (mehr)
erfüllt seien. Der Schweregrad erreiche nicht (mehr) das notwendige Ausmass.
Bei der versicherten Person bestünden auch keine der genannten Symptome in
ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine lang dauernde
depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Im
Bewusstsein sei der Beschwerdeführer wach und sei zu allen Qualitäten
orientiert. Sein Gesprächsverhalten sei freundlich, zugewandt und kooperativ.
Er berichte aktiv, engagiert, sehr flüssig bis weitschweifig und strukturiert.
Dabei formuliere er einfach und spreche unauffällig. In der Interaktion sei er
sthenisch, emotional expressiv (dramatisierend, theatralisch) und narzisstisch
(ich bezogen). Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Im formalen Denken
sei er logisch und kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche
Denkstörungen (Wahn- und/ oder Zwangsphänomene). Intelligenz, Auffassung,
Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig. Das Gedächtnis sei intakt.
Hinweise auf Wahrnehmungs- und/oder Ich-Störungen fänden sich nicht. Im Affekt
sei der Beschwerdeführer dysthym, klagsam und jammernd, dabei gut moduliert. Ab
und zu lächle er situativ angemessen. Er reagiere verärgert, wenn er das
Verhalten der IV bzw. seiner Gemeindebehörden kommentiere. Beim Bericht über
die Erkrankung seiner Tochter engagiere er sich emotional heftig und werde
weinerlich, wobei er rasch selbständig zu einer Ernsthaftigkeit und
Ausgeglichenheit zurückfinde. Er sei von Suizidalität distanziert. Ein
affektiver Rapport komme gut zustande. Zudem stützt sich Dr. med. D.___ in
seiner Beurteilung auf Montgomery and Asberg Depression Rating Scale (MADRS),
welche ebenfalls kein klinisch relevantes depressives Syndrom ergeben habe. Bei
der MADRS handle es sich um ein allgemein anerkanntes Fremdbeurteilungsverfahren
zur psychometrischen Beurteilung depressiver Symptome. Auf der Grundlage einer
psychiatrischen Exploration schätze der Beurteiler bei 10 Items mit einer
Ausprägung von 0 bis 6 den Schweregrad des jeweiligen Symptoms ein. Dabei
würden die Items Nr. 2, 4 und 8 ausdrücklich auch «subjektiv berichtete» Symptome
erfassen. Im Gegensatz zu anderen Skalen enthalte die MADRS keine Items, die
sich auf körperliche Aspekte der Depression beziehen würden. Mit der MADRS
alleine könne keine Diagnose gemäss ICD-10 F32/F33 begründet werden. Der
Beschwerdeführer erreiche einen Summenwert von 14 Punkten (inkl. 8 Punkte für
die subjektiv berichteten ltems Nr. 2, 4 und 8; was einem deutlich erhöhten
relativen Anteil von ca. 57 % entspreche, in der Regel liege dieser
zwischen 35 % und 45 %). Ein klinisch relevantes depressives Syndrom könne
somit nicht objektiviert werden.
Die vom Vertreter des Beschwerdeführers
gegen das Teilgutachten von Dr. med. D.___ vorgebrachte Rüge, die Diagnose
sei im vorliegenden Fall offensichtlich in Widerspruch zu den subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers gestellt worden, vermag dessen Beweiswert nicht
zu schmälern. So hat sich der Gutachter ein gesamthaftes Bild zu machen,
aufgrund dessen er Befunde zu objektivieren versucht, woraus er wiederum seine
Diagnosestellung ableitet. Dazu gehört es auch, die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers mit einzubeziehen, aber diese auch auf ihre Konsistenz hin zu
überprüfen. Wenn der Gutachter in der Folge zu einem anderen Schluss kommt als
den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, dann wird
dadurch der Beweiswert der Beurteilung nicht grundsätzlich geschmälert. Vielmehr
ist es Aufgabe des Gutachters, solche Diskrepanzen herauszuarbeiten und
schlüssig zu begründen, weshalb er – allenfalls im Gegensatz zu den subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers – zu gegenteiligen Schlussfolgerungen gelangt.
Wie vorgehend ausgeführt, überzeugt die Beurteilung von Dr. med. D.___ mit
wohlbegründeten Einschätzungen und ist damit voll beweiswertig. Auch der Umstand,
dass die Angaben zum Test SCL-90-R mit der Behauptung des Gutachters, die
«objektivierbaren psychopathologischen Befunde» seien gar nicht bis gering
ausgeprägt, nicht vereinbar seien, ändert darin nichts. So misst die SCL-90-S
die subjektiv empfundene Beeinträchtigung durch körperliche und psychische
Symptome einer Person, womit es sich eben auch hier um eine subjektive
Einschätzung der versicherten Person handelt, welche dann vom Gutachter
entsprechend zu bewerten ist.
Des Weiteren rügt der Vertreter des
Beschwerdeführers, was genau zur vermeintlichen «Remission der Depression» bzw.
zur angeblich «wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes» geführt
haben solle, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des
Vertreters des Beschwerdeführers ist es jedoch nicht Aufgabe eines Gutachters,
über allfällige Veränderungen im Leben des Beschwerdeführers zu mutmassen,
welche zu einer Verbesserung geführt haben könnte, zumal eine Verbesserung aus
psychiatrischer Sicht nicht nur durch eine Veränderung der Lebensumstände bedingt
sein kann. Für ein beweiswertiges Gutachten reicht es aus, wenn der Gutachter
einleuchtend darzulegen vermag, inwiefern sich der Gesundheitszustand aufgrund
objektivierbarer Gesichtspunkte verbessert hat. Dies hat Dr. med. D.___ in
seinem Gutachten überzeugend dargelegt.
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, das Schreiben von Dr. med. F.___ vom 15. Mai 2015 widerspreche
dem Gutachten von Dr. med. D.___. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur
versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben. Nach der Rechtsprechung lässt es die unterschiedliche
Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und
zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E.
3.1.1
mit Hinweisen), was durch die entgegenstehenden Stellungnahmen von Dr.
med. F.___ jedoch nicht der Fall ist. Bei Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist
auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Zudem verfügt
Dr. med. F.___ über keinen psychiatrischen Facharzttitel, weshalb seine
Stellungnahmen aus psychiatrischer Sicht kaum Beweiswert haben.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren ein Schreiben seines Hausarztes Dr. med. F.___ vom 13.
Mai 2016 (Beschwerdebeilage 4) eingereicht. Darin bestätigt Dr. med. F.___ «die
letztjährige psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ in Olten». Es seien
Gespräche geführt und Medikamente abgegeben worden. Zudem hat der
Beschwerdeführer ein Medikamentenrezept von Dr. med. E.___ vom 13. März 2015
für Paroxetin (Beschwerdebeilage 5) sowie eine undatierte Medikamentenkarte mit
den Medikamenten Paroxetin, Seroquel, Surmontil und Zoldorm (Beschwerdebeilage
6) eingereicht. Auch diese Unterlagen vermögen den Beweiswert des Gutachtens
von Dr. med. D.___ jedoch nicht wesentlich zu schmälern. So handelte es sich
bei der Behandlung durch Dr. med. E.___ offensichtlich nicht um eine langfristige
Therapie, da Dr. med. F.___ in seiner Bestätigung vom 13. Mai 2016 nur die
«letztjährige psychiatrische Behandlung» bestätigte. Ob es sich hierbei
allenfalls um eine vorübergehende psychiatrische Verschlechterung gehandelt hat,
kann offenbleiben, nachdem eine solche jedenfalls im Untersuchungszeitpunkt von
Dr. med. D.___ am 20. Januar 2016 nicht mehr objektiviert werden
konnte.
6.3.1
Dr. med. D.___ stellte in seinem
Teilgutachten unter anderem die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4). Das Bundesgericht hat mit Urteil BGE 141 V 281 vom
3.
Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und
den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma,
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.)
geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar.
Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen,
dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das
Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme
Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur
abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird
ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E.
4.3.1
)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
(E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
6.3.2
Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. D.___ setzt also voraus,
dass die im vorgenannten Entscheid des Bundesgerichts aufgestellten und
vorgehend aufgeführten Kriterien schlüssig und nachvollziehbar abgehandelt
werden. Dies ist vorliegend der Fall:
Hinsichtlich des Indikators
«Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» hielt Dr. med. D.___
nachvollziehbar fest (S. 26 des Gutachtens), die mit der anhaltenden
Schmerzstörung verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht bis gering ausgeprägt. Die
Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung), wie sie vom Beschwerdeführer für alle vergleichbaren
Lebensbereiche (Beruf/ Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten)
beschrieben werde, sei weit überwiegend durch seine Selbsteinschätzung zu
begründen. Eine Willensanstrengung zur Überwindung dieser rein subjektiven Defizite
sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und
tatsächlich möglich (bspw. erhaltene, bzw. wieder gewonnene Fähigkeit,
alltägliche Verrichtungen ausüben zu können, soziale familiäre Kontakte zu
pflegen, Reisen zu unternehmen). Beim Verlauf der Störung seien nicht krankheitsbedingte
(soziale) Faktoren zu nennen (bspw. Lebensalter, Herkunft, Migration,
mangelhafte Deutschkenntnisse, fehlender Berufsabschluss, einfache
Berufserfahrung, langjähriger Rentenbezug, Rentenwunsch, Abstinenz vom und Lage
am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, Krankheit der Tochter, rezidivierende
eheliche Konflikte). Diese Faktoren beeinträchtigten die Motivation und die
Möglichkeiten zur Leistungssteigerung im Fall des Beschwerdeführers wesentlich.
Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung
erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
Zum Indikator «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz» führte Dr. med. D.___ aus (S. 30 des
Gutachtens), aus psychiatrisch-psychothe-rapeutischer Sicht relevante ambulante
Behandlungsmassnahmen seien dokumentiert (erst- und einmalige ambulante
Psychotherapie zwischen 1994 und 2007). Sie seien jedoch als wenig ausgebaut zu
bezeichnen. Trotzdem sei die in den Akten genannte depressive Episode gemäss
ICD-10 objektiv tatsächlich remittiert. Die Schmerzstörung stelle jedoch
grundsätzlich ebenfalls eine Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dar. Eine Motivation für eine
solche Behandlung bestätige der Beschwerdeführer allerdings nicht.
Eingliederungsmassnahmen seien in den Akten für 1995 dokumentiert. Sie seien
abgebrochen worden. Eingliederungsmassnahmen seien aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht zumutbar.
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» und allfälliger Komorbiditäten fügte Dr. med. D.___ an
(S. 28 des Gutachtens), es sei im Fall des Beschwerdeführers ausdrücklich
festzustellen, dass neben der anhaltenden Schmerzstörung keine psychisch
ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität
aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründet werden könne.
Sowohl die gemischte Angst und depressive Störung als auch die akzentuierten
Persönlichkeitszüge seien jeweils nicht als eigenständiges Störungsbild mit
Krankheitswert einzuordnen. Es seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines
Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung
begründen könnten (bspw. durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/oder
durch eine fehlenden Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte).
Zum Komplex «sozialer Kontext» wurde
im Gutachten ausgeführt (S. 28 des Gutachtens), beim Verlauf der Störung des
Beschwerdeführers seien nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen,
beispielsweise Lebensalter, Herkunft, Migration, mangelhafte Deutschkenntnisse,
fehlender Berufsabschluss, einfache Berufserfahrung, langjähriger Rentenbezug,
Rentenwunsch, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen,
Krankheit der Tochter, rezidivierende eheliche Konflikte). Diese Gesichtspunkte
besässen v. a. therapeutische und/oder sozialarbeiterische Relevanz. Sie würden
nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer
allfälligen Tätigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit eingehen
(weder positiv, noch negativ). Diese Faktoren beeinträchtigten die Motivation
und die Möglichkeiten zur Leistungssteigerung im Fall des Beschwerdeführers
wesentlich. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen
Untersuchung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und
der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Der soziale
Kontext sei objektiv geordnet. Der Beschwerdeführer pflege unter anderem regelmässig
soziale/familiäre Kontakte. Seine Angaben zu seinen Aktivitäten des täglichen
Lebens seien allerdings ausweichend. Er benenne dabei regelmässig eine
Abhängigkeit seines Aktivitätsgrades von seinen finanziellen Mitteln.
Schliesslich führte Dr. med. D.___ zur
Kategorie «Konsistenz» schlüssig aus (S. 31 des Gutachtens), im Fall des
Beschwerdeführers sei ein bewusstseinsnahes Rentenbegehren / eine Verdeutlichungstendenz
zu erkennen. Beim Verlauf der Störung seien auch weitere nicht
krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen, die die Motivation und die
Möglichkeiten zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigen würden. Sie
erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung
erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die mit der anhaltenden
Schmerzstörung verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht bis gering ausgeprägt. Die
Limitierung des Aktivitätenniveaus, wie sie vom Beschwerdeführer für alle vergleichbaren
Lebensbereiche beschrieben werde, sei weit überwiegend durch seine Selbsteinschätzung
zu begründen. Eine Willensanstrengung zur Überwindung dieser rein subjektiven Defizite
sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und
tatsächlich möglich. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante
ambulante Behandlungsmassnahmen seien dokumentiert. Sie seien jedoch als wenig
ausgebaut zu bezeichnen. Eine Motivation für eine Behandlung bestätige der
Beschwerdeführer nicht. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur
Therapieadhärenz könne in diesem Zusammenhang nicht begründet werden. Trotzdem
sei eine in den Akten genannte depressive Episode gemäss ICD-10 objektiv
tatsächlich remittiert.
Nach dem Gesagten erweist sich das
Teil-Gutachten von Dr. med. D.___ im Lichte der neuen bundesgerichtlichen
Schmerzrechtsprechung als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen
Ausführungen zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers abgestellt werden,
welches er unter der Beachtung der vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt
hat.
7.
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Entscheid auf einen Einkommensvergleich mit der Begründung
verzichtet, da der Beschwerdeführer seit fast 20 Jahren nicht mehr im
Erwerbsprozess integriert sei, könne keine angestammte Tätigkeit mehr benannt
werden. Dieser Argumentation kann so jedoch nicht gefolgt werden. Wie aus dem
Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. Juni 1998 (E. 3) ersichtlich, war der
Beschwerdeführer in seiner letzten Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens
als Zuschneider bei der Firma Q.___, tätig. Diese Stelle wurde von der
Arbeitgeberin per 31. Oktober 1994 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Damit
wäre bezüglich des Valideneinkommens grundsätzlich auf das zuletzt bei der
Firma Q.___ erzielte Einkommen abzustellen. Nachdem dem Beschwerdeführer gemäss
der interdisziplinären Beurteilung der Dres. C.___ und D.___ weder in einer
angepassten noch in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt ist (IV-Nr. 48, S.
16), kann auch bezüglich des Invalideneinkommens von der gleichen Basis wie
beim Valideneinkommen ausgegangen werden, weshalb dennoch auf einen Einkommensvergleich
verzichtet werden kann. Nachdem somit auch kein Tabellenlohn herangezogen werden
muss, kommt auch kein leidensbedingter Abzug in Frage, wie vom Beschwerdeführer
verlangt wurde, zumal angesichts eines vollzeitig zumutbaren Pensums selbst bei
einem Maximalabzug von 25 % kein Rentenanspruch resultieren würde.
8.
Abschliessend ist auf den Umstand einzugehen, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Rentenaufhebung fast 58 Jahre alt war und bereits mehr als
15.
Jahre eine Rente bezog. Es ist deshalb zu prüfen, ob ihm eine
Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche Massnahmen zumutbar ist.
8.1
Im
Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die
invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren
hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28
E. 4a mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt
werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven
Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit
Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Die Wiedereingliederung
von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt
langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Laut ständiger
Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten.
Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des
Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit
und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den
Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten
Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein
vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil
9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich
vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich
ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in
einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise
– im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung,
Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil 9C_768/2009 vom 10. September
2010.
E. 4.1.2). Wie das Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April
2011.
E. 3.3-3.5 entschieden hat, ist die Rechtsprechung gemäss 9C_163/2009
E. 4.2.2 grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions-
oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine
versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder
die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und/
oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen
Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem
Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die
Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket]) bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und
Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen
lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach
geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (erwähntes Urteil
9C_228/ 2010 vom 26. April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
8.2
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
und das fortgeschrittene Alter verbieten somit im vorliegenden Fall den
Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
ohne weiteres selbst eingliedern kann. Anlässlich des Gesprächs mit der
Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2014 (IV-Nr. 25) gab der Beschwerdeführer
an, er könne sich keine Tätigkeit vorstellen. Er könne am Morgen nicht
aufstehen und habe Schmerzen. Er könne aufgrund der Schmerzen auch an keinen
Eingliederungsmassnahmen teilnehmen. Dennoch unterschrieb er im Anschluss an
das Gespräch vom 24. Februar 2014 eine vorgedruckte Erklärung, wonach er sich
einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mit Hilfe der IV-Stelle vorstellen
könne und er bereit und motiviert sei, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen. Am 23. April 2014 wurde ein weiteres Gespräch mit dem Eingliederungsteam
durchgeführt. Gemäss dem Gesprächsprotokoll (Protokoll vom 23. April 2014;
IV-Protokoll S. 1) gab der Beschwerdeführer an, er mache schon mit, im Rahmen
von zwei Stunden pro Tag. Dann sehe man, was gehe. Er sehe sich als krank und
könne nicht verstehen, dass die Ärzte sagten, er könne doch arbeiten. Es gehe
ihm immer schlechter. Er mache bei Eingliederungsmassnahmen schon mit, man
müsse ihm nur sagen, was er machen solle. Er sehe aber keinen Sinn dahinter. Aufgrund
dieser Aussagen hat die Beschwerdegegnerin mit Abschlussbericht vom 26. September
2014.
(IV-Nr. 29) festgehalten, aufgrund der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers
würden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen.
Wie das Bundesgericht im Urteil
9C_68/2015 vom 24. April 2015 festgehalten hat, ist eine in dieser
Konstellation vorgenommene Renteneinstellung ohne vorgängige Durchführung
beruflicher Massnahmen nur dann zulässig, wenn die IV-Stelle vorgängig ein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt hat
und die versicherte Person sich hiernach geweigert hat, an Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen oder mitzuwirken. Das Bundesgericht hat hierzu im Urteil
8C_579/2015 vom 14. April 2016 ergänzend festgehalten, das Gesetz schreibe aber
nicht vor, wie die Verwaltung die Vorgaben von Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG im
Einzelnen zu erfüllen habe, weshalb ihr ein weiter Ermessenspielraum einzuräumen
sei.
Nachdem der Eingliederungswille des
Beschwerdeführers bereits aufgrund der vorzitierten Gespräche mit der
Beschwerdegegnerin äusserst zweifelhaft war, lässt der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift noch einmal klar zum Ausdruck bringen, dass er nicht gewillt
ist, an einer Eingliederungsmassnahme in dem ihm gutachterlich attestierten
zumutbaren vollen Pensum teilzunehmen. So hält der Vertreter in der
Beschwerdeschrift fest, mit Blick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren habe
der Beschwerdeführer seinen Willen dahingehend kundgetan, als er nach wie vor
bereit sei – mit der nötigen Unterstützung seitens der Invalidenversicherung –
ein niederschwelliges Angebot, d.h. eine leidensangepasste Tätigkeit in einem
ihm zumutbaren Arbeitspensum von 30 - 40 % anzunehmen. Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer verzichtete somit in Kenntnis der Rechtsfolgen
(Rentenaufhebung bzw. -herabsetzung) auf die ihm zumutbaren beruflichen Eingliederungsmassnahmen.
Angesichts des vorliegenden Ablaufs sind
die Vorgaben von Art. 21 Abs. 4 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) erfüllt.
Die Beschwerdegegnerin begnügte sich nicht mit einem Mahnschreiben, sondern
thematisierte in einem Gespräch die in Frage kommenden beruflichen
Eingliederungsmassnahmen, und sie wies darauf hin, mit welchen Rechtsfolgen der
Versicherte zu rechnen haben würde, sollte er sich weiterhin weigern, eine
zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Mit der mündlichen Konfrontation konnte
die Verwaltung, anders als auf dem reinen Schriftweg, besser auf die Anliegen
und Fragen des Versicherten eingehen (vgl.8C_579/2015 E. 3.2.2.2). Zudem
händigte sie ihm das vorerwähnte Formular aus, worin er auf die Rechtsfolgen
einer Verweigerungshaltung hingewiesen wurde. Dieses hat der Beschwerdeführer
zwar unterzeichnet und damit Kund getan, dass er für weitere Eingliederungsbemühungen
bereit ist. Wie dargelegt, entspricht seine tatsächliche Haltung dem nicht, was
in der Beschwerdeschrift noch einmal bestätigt wurde.
Insgesamt ist festzuhalten, dass sich
der Beschwerdeführer bis zu der vom Versicherungsgericht in zeitlicher Hinsicht
überprüfbaren Verfügung vom 25. April 2016 nicht um zumutbare Arbeit bemühte,
sich mithin nicht in das Erwerbsleben wieder einzugliedern versuchte. Sollte
der Beschwerdeführer seine Haltung aufgeben und an einer beruflichen
Eingliederungsmassnahme teilnehmen wollen, wird er sich bei der Beschwerdegegnerin
wieder melden können, die darüber neu zu verfügen hätte (vgl. BGE 130 V 54 E. 2
S. 66). Entscheidend ist nach dem Gesagten zur Beurteilung des Prozessthemas
letztlich, dass der Beschwerdeführer bei den möglichen Eingliederungsmassnahmen
nicht wirklich mitwirken wollte, weshalb der geltend gemachte Anspruch mangels
Eingliederungswillens der Versicherten ohne Weiteres zu verneinen war (vgl. dazu
Urteil 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 f. mit Hinweisen).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission
des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. §
179.
Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Der Vertreter des Beschwerdeführers
hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Kostenforderung vom Versicherungsgericht
pauschal festzulegen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1‘601.85 festzusetzen (8 Stunden zu
CHF 180.00, zuzügl. 3 % Auslagen und 8 % MwSt), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung
in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Michele Santucci, wird auf CHF 1‘601.10 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch