VSBES.2016.157
Invalidenrente
15. März 2018Deutsch42 min
Source so.ch
Urteil vom 15. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecherin Claudia Gerber
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
– Rentenrevision, Aufhebung der Rente (Verfügung vom 29. April 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1968, meldete sich am 7. Juni 2002 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 3).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte
Berichte von med. prakt. B.___, Facharzt für allgemeine Medizin und
psychosoziale Medizin FMH, [...], vom 15. Juli 2002 (IV-Nr. 12) und 17. März
2003 (IV-Nr. 19), Arbeitgeberberichte vom 5. Juli 2002 (IV-Nr. 11) und 25.
September 2002 (IV-Nr. 16) sowie ein Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie
Psychotherapie FMH, [...], vom 9. Dezember 2002 (IV-Nr. 17) ein. Anschliessend
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
29. September 2003 (IV-Nr. 22) für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember
2001 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 82 %) und ab 1. Januar 2002 eine
halbe Rente (Invaliditätsgrad 52 %) zu.
2.
2.1 Am 15. Juni 2005 leitete die
Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege (IV-Nr. 23), in deren
Verlauf sie einen Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2005 (IV-Nr. 25) und
einen Bericht von med. prakt. B.___ vom 21. August 2005 (IV-Nr. 26) einholte.
Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am
21. Oktober 2005 mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente
aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrads von 52 % (IV-Nr. 27).
2.2 Eine weitere revisionsweise
Überprüfung erfolgte im Jahr 2009. Die Beschwerdegegnerin führte ein Gespräch
mit der Beschwerdeführerin (Protokolleintrag vom 16. November 2009).
Anschliessend wurde die laufende halbe Rente bestätigt (Mitteilung vom
2. Dezember 2009, IV-Nr. 28).
3.
3.1 Am 15. November 2011 meldete die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin, es gehe ihr schlechter, und sie
ersuche um eine Revision der Rente. Zurzeit befinde sie sich in der
(psychiatrischen) Klinik der D.___ (IV-Nr. 29). Aus dem Austrittsbericht der D.___
(nachfolgend: Klinik) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 4. November
2011 bis 20. Januar 2012 hospitalisiert war und vom 25. Januar bis 17. Februar
2012 teilstationär (Tagesklinik) behandelt wurde (IV-Nr. 32 S. 2 ff.).
3.2 Auch der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, med. prakt. B.___, beantragte am 5. Mai 2012 eine
Rentenrevision, weil sich die Depression bei der Patientin verstärkt habe und
sie deswegen ihrer Arbeit bei der Firma [...] in [...] nicht mehr nachgehen
könne. Es müsse damit gerechnet werden, dass sie dauernd erwerbsunfähig bleibe
(IV-Nr. 32, S. 1).
3.3 Am 18. Mai 2012 verfassten die
Ärzte der Klinik einen Bericht an den vertrauensärztlichen Dienst der Krankentaggeld-Versicherung
E.___, [...] (IV-Nr. 33, S. 2 ff.). Einen weiteren Bericht an die
Beschwerdegegnerin erstellten sie am 31. Mai 2012 (IV-Nr. 34).
3.4 Med. prakt. B.___ erstattete der
Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2012 wunschgemäss Bericht (IV-Nr. 35, S. 3 ff.).
Am 9. Juli 2012 verfasste er einen «Arztbericht Taggeldversicherung VVG» an den
vertrauensärztlichen Dienst der Versicherung E.___ (IV-Nr. 54.5).
3.5 Am 5. Februar 2013 fand bei der
Beschwerdegegnerin ein Revisionsgespräch statt, an dem nebst der
Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin auch Dr. med. F.___
vom Regionalen ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) teilnahm
(IV-Nr. 39).
3.6 Mit Verfügung vom 2. April 2013
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Taggeld für einen vom
4. April bis 7. Juli 2013 dauernden Arbeitsversuch in der [...][...],
Einsatzort [...], zu (IV-Nr. 42). Eine weitere diesbezügliche
Leistungszusprache erfolgte am 22. Mai 2013 (IV-Nr. 47).
3.7 Am 26. August 2013 verfasste die
Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht über die
durchgeführten Massnahmen mit dem Antrag, die berufliche Eingliederung sei
abzuschliessen (IV-Nr. 50). Am 12. September 2013 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen.
Betreffend die Rente werde sie eine separate Verfügung erlassen (IV-Nr. 52).
3.8 In der Folge zog die
Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Nr. 54); diese
enthalten insbesondere ein im Auftrag dieser Versicherung verfasstes Gutachten
von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom
4. September 2012 (IV-Nr. 54.4).
3.9 Am 26. März 2014 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie zur Klärung der
Leistungsansprüche eine psychiatrische Abklärung als notwendig erachte und
hierfür Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie, [...], vorschlage (IV-Nr.
55). Dr. med. H.___ lehnte den Auftrag jedoch ab (vgl. Protokolleintrag vom
3. Juni 2014). In einer weiteren Mitteilung vom 3. Juni 2014 schlug die
Beschwerdegegnerin Dr. med. I.___, Praxis für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, [...], als Gutachter vor (IV-Nr. 57).
3.10 Dr. med. I.___ reichte der
Beschwerdegegnerin am 17. September 2014 das verlangte psychiatrische Gutachten
ein (IV-Nr. 60). Am 3. November 2014 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
Gelegenheit, bis 17. November 2014 eine allfällige Stellungnahme zum Gutachten abzugeben
(IV-Nr. 62).
3.11 Mit Vorbescheid vom 26. Oktober
2015 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie
werde die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats
aufzuheben (IV-Nr. 64). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
25. November 2015 «Einsprache» mit dem Antrag, der Vorbescheid sei
aufzuheben und durch eine neue Beurteilung zu ersetzen (IV-Nr. 66).
3.12 Am 29. April 2016 bestätigte die
Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid. Sie
hob die laufende halbe Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 69).
4. Gegen die Verfügung vom 29.
April 2016 lässt die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2016 Beschwerde ans
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt und begründet
die folgenden Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):
1. Der
Entscheid vom 29. April 2016 betr. IV-Rente sei aufzuheben, und es sei der
Beschwerdeführerin ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt und bis auf weiteres eine
Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter
sei der Entscheid vom 29. April 2016 aufzuheben und seien die Akten an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge
5. In ihrer Vernehmlassung vom 2.
September 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Mit Blick auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die
IV-Akten werde auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet und an der Verfügung
festgehalten (A.S. 39).
6. Mit Verfügung vom 15. September
2016 weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (A.S. 40 ff.).
7. Am 24. Oktober 2016 reicht die
Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 44 f.).
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Die angefochtene Verfügung wurde
der Beschwerdeführerin am 30. April 2016 eröffnet (A.S. 7). Die darin
vorgesehene Aufhebung der laufenden halben Rente erfolgt also gemäss dem Dispositiv
der Verfügung per 31. Mai 2016. Strittig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin über dieses Datum hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente
hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung
oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit
Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es
nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere
Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Ein unveränderter
Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende
medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten
tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil
des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E.
4a/bb S. 313).
3.2
Ist im vorstehend umschriebenen
Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10
f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des
Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.3
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet
die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 75 ff.). Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse
Mitteilung, mit der die Verwaltung feststellt, es sei keine
leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten (vgl. Art. 74ter
lit. f Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.4
Die Herabsetzung oder Aufhebung
der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
4.
4.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen).
4.2
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem
Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten
grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren
Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3
In Revisionsfällen ist überdies
zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob
es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des
Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012
E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre
(vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)
ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine
effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten
bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen
Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom
29.
August 2011 E. 4.2).
5.
Die Zulässigkeit der
Rentenaufhebung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17
ATSG eingetreten ist. Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet der Erlass der Verfügung
vom 29. September 2003, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 eine ganze
und ab 1. Januar 2002 eine halbe Rente zusprach (IV-Nr. 22). Dieser Sachverhalt
ist mit demjenigen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 29. April 2016 zu
vergleichen. Auf den jeweiligen Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilungen vom
15.
Juni 2005 (IV-Nr. 23) und 2. Dezember 2009 (IV-Nr. 28) ist dagegen
nicht näher einzugehen, da die Beschwerdegegnerin damals keine umfassende
materielle Prüfung des Rentenanspruchs vornahm (vgl. E. I 2.1 und 2.2).
6.
Bei Erlass der Verfügung vom
29.
September 2003 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
6.1
Med. prakt. B.___
diagnostizierte im Bericht vom 15. Juli 2002 eine neurotische Entwicklung und
Erkrankung mit gemischter Angst und depressiver Störung (ICD-10 F41.2) sowie
eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0). Als Hilfsarbeiterin in einer
Druckerei sei die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2000 – 31. Dezember 2001
100.
% arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Januar 2002 betrage die
Arbeitsunfähigkeit 50 %. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die
Behandlung dauere an (IV-Nr. 12).
6.2
Im Gutachten vom 9. Dezember
2002.
führte Dr. med. C.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.0/33.1),
sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) an. Er hielt fest, die
Beschwerdeführerin sei als Albanerin in Bosnien aufgewachsen. Sie habe eine
zufriedenstellende Jugend erlebt und eine kaufmännische Lehre absolviert. 1987
habe sie geheiratet. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 1992 sei sie
zwangsweise vom Ehemann getrennt und mehrere Monate in einem Lager interniert
worden. Dort habe sie grauenhafte Szenen erlebt. Schliesslich habe sie mit
einem Konvoi aus Bosnien fliehen können und sei in die Schweiz gelangt, wo sie
als Flüchtling anerkannt worden sei. Durch die schlimmen Erlebnisse sei eine
posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst worden. Nach der Flucht in die
Schweiz im Jahr 1993 sei es vorübergehend zu einem Verschwinden der psychischen
Beschwerden gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die Arbeit fixiert.
1997.
sei sie Mutter eines Sohns geworden. Im Herbst 2000 sei es ihr schlechter
gegangen. Zuerst hätten sich vor allem körperliche Beschwerden entwickelt
(Herzstechen, Asthma, usw.). Die Entdeckung bzw. operative Behandlung einer
Schilddrüsenkrankheit habe nicht zur Besserung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin geführt. Es dürfte sich, so Dr. med. C.___, aufgrund
der sonst unauffälligen Untersuchungsergebnisse um eine Somatisierungsstörung
gehandelt haben; heute stehe diese nicht mehr im Vordergrund. Die
Beschwerdeführerin leide jetzt vor allem an einer phasenweise erheblich
ausgeprägten, rezidivierenden depressiven Störung. Gegenwärtig finde sich eine
leichte bis mittelgradige Episode. Die Depression sei auf die seinerzeitige
posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen. Die lange Dauer führe dazu,
dass von einer rezidivierenden depressiven Störung gesprochen werden müsse. Die
Beschwerdeführerin sei krankheitseinsichtig, lasse sich ambulant psychiatrisch
betreuen und nehme antidepressive Medikamente ein. Es sei so gelungen, den
Zustand zu stabilisieren bzw. zu verbessern. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sei von Oktober 2000 bis Ende 2001 zu zirka 80 % eingeschränkt gewesen.
Seit Anfang 2002 bestehe eine 50%ige Einschränkung. Die Zumutbarkeit sei nicht
eingeschränkt. Der Versicherte seien auch andere Arbeiten im Rahmen von
50.
% ohne Limitierung zuzumuten. Angesichts der eingetretenen Verbesserung
sei die Prognose nicht ungünstig. Es sei anzunehmen, dass sich der Zustand noch
verbessern werde. Ab Januar 2003 könne von einer noch 40%igen Einschränkung der
ausserhäuslichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 17, S. 6 f.).
6.3
Die Beschwerdegegnerin wandte
sich im Januar 2003 an med. prakt. B.___ mit der Frage, ob die durch den
Gutachter Dr. med. C.___ prognostizierte Verbesserung eingetreten sei, so dass
sich die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % reduziert habe (IV-Nr. 18). In seiner
Antwort vom 17. März 2003 äusserte sich med. prakt. B.___ äusserst kritisch zum
Gutachter Dr. med. C.___. Er führte, aus, dessen Gutachten gehörten «in den
Papierkorb»; darin sei sich «die ganze psychiatrische und psychosoziale
Ärzteschaft rund ums Mittelland» einig. Er, med. prakt. B.___, sei nicht
bereit, sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern; zudem sei seine Beurteilung der
Beschwerdegegnerin bekannt (IV-Nr. 19).
6.4
Die Beschwerdegegnerin ging in
der Folge davon aus, das Gutachten von Dr. med. C.___ sei grundsätzlich
beweiskräftig. Die durch den Gutachter angenommene Verbesserung habe aber nicht
stattgefunden. Die Rentenzusprache basierte auf der Annahme, die
Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2002 zu 50 % arbeitsfähig.
7.
Zum Verlauf bis zum Erlass der
hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 29. April 2016 enthalten die
Akten insbesondere die folgenden Angaben:
7.1
Med. prakt. B.___ gelangte in
seinem Bericht vom 18. August 2005 zu denselben Diagnosen wie am 15. Juli 2002
und zur unveränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, unter
einer motivierenden und verhaltenstherapeutischen Therapie, unterstützt durch
psychopharmakologische Massnahmen, habe sich der persönliche, der psychische
und der soziale Zustand der Patientin wesentlich stabilisiert. Die schweren
Angstzustände und Panikattacken, verbunden mit massiven körperlichen Symptomen
und schweren depressiven Episoden, seien nicht mehr vorgekommen. Es bestehe
noch eine dysthyme Grundstimmung, zudem eine «Angst vor der Angst»
(flottierende Angst), verbunden mit einer gewissen Grundtraurigkeit. Die
Beschwerdeführerin sei mit einem voll erwerbstätigen Mann verheiratet. Sie
betreue den achtjährigen Sohn und besorge den Haushalt mit Unterstützung ihrer
Mutter, die in unmittelbarer Nachbarschaft wohne. Sie gehe einer 50%igen
Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Lampenfabrik nach. Damit sei sie
angemessen beschäftigt und voll in ihren Möglichkeiten ausgelastet. Mit einer
akuten oder rapiden Verschlechterung müsse nicht gerechnet werden. Allerdings
könne das Arbeitspensum aufgrund der Erkrankungsart und des derzeitigen
Zustands nicht gesteigert werden (IV-Nr. 26).
7.2
Die Ärzte der psychiatrischen
Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 14. März 2012 (IV-Nr. 35 S. 8
ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Die Beschwerdeführerin sei vom
4.
November 2011 bis 20. Januar 2012 stationär und anschliessend vom
25.
Januar bis 17. Februar 2012 in der Tagesklinik behandelt worden.
Die Zuweisung sei durch med. prakt. B.___, bei Verdacht auf eine Dekompensation
der langjährigen Depressionserkrankung bei psychosozialer Problematik, erfolgt.
Im Vordergrund der depressiven Symptomatik hätten eine Antriebsminderung, eine
deutlich herabgesetzte Grundstimmung, Zukunftsängste, mehrere psychosomatische
Beschwerden sowie Familienkonflikte gestanden. Die Schuld für ihre Depression
habe die Beschwerdeführerin den Konflikten in der Familie gegeben, wenig
Verständnis durch den Ehemann und ihre Mutter sowie insgesamt eine grosse
Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben. Unter milieutherapeutischen Angeboten
habe sie sich etwas stabilisieren können. Die Medikation sei fortgesetzt und
angepasst worden. Im weiteren Verlauf sei auf der Station eine deutliche
posttraumatische Symptomatik mit Flashbacks, Albträumen mit vegetativen
Beschwerden zu bemerken sowie damit verbundene Ängste, die nach medikamentöser
Behandlung deutlich regredient gewesen seien. Ein wesentlicher Teil der
Behandlung seien die Bearbeitung des Konflikts mit dem Ehemann sowie
nachfolgende Familiengespräche gewesen. Nach der teilstationären Behandlung
habe die Beschwerdeführerin in einem deutlich gebesserten, aber noch nicht
vollständig remittierten Zustand nach Hause entlassen werden können.
In ihrem Bericht vom 18. Mai 2012 an den
vertrauensärztlichen Dienst der Krankentaggeldversicherung E.___ (IV-Nr. 33 S.
2.
ff.) führten die Klinikärzte Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___,
Assistenzarzt, ergänzend aus, aus psychiatrischer Sicht sei bei rezidivierender
depressiver Störung ein 100%iges Pensum für die Patientin nicht möglich. Ein
100%iges Arbeitspensum könne eine rasche Dekompensation auslösen. Die
Beschwerdeführerin werde ihre Arbeit voraussichtlich ab 20. Mai 2012
wiederaufnehmen können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige
Leistungsfähigkeit, was aber noch evaluiert werden müsse. Nichtmedizinische
Probleme, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, seien nicht bekannt.
Im Bericht vom 31. Mai 2012 an die
Beschwerdegegnerin nannten die Ärzte der Klinik ebenfalls die vorstehend angeführten
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Vom 11. Oktober 2011 bis 20.
Mai 2012 habe bei der Patientin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Buchbinderei-Mitarbeiterin bestanden. Es sei davon
auszugehen, dass ab 20. Mai 2012 ein Arbeitsversuch gestartet werden könne. Aus
psychiatrischer Sicht erscheine eine 50%ige Tätigkeit in der bisherigen
Beschäftigung als zumutbar. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Nach
dem teilstationären Aufenthalt habe die Patientin in einem gebesserten, aber
noch nicht vollständig remittiertem Zustand nach Hause entlassen werden können
(IV-Nr. 34).
7.3
Med. prakt. B.___
diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni 2012 an die Beschwerdegegnerin eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Störung
mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11). Die medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit als Druckereimitarbeiterin bezifferte er mit 100 % «von
11.10
». Den Gesundheitszustand bezeichnete er als sich verschlechternd.
Seit seinem letzten Bericht im Jahr 2005 sei es immer wieder zu depressiven
Episoden gekommen, allerdings keinen so schweren, so dass die Patientin ihre
Arbeit mit einem 50 %-Pensum habe weiter ausführen können. Wegen einer
akuten schweren depressiven Episode im Herbst 2011 habe die Patientin die
Arbeit am 11. Oktober 2012 (recte wohl 2011) niederlegen müssen. Seit dem
Austritt aus der Klinik habe sich die Stimmung der Patientin nicht vollständig
«ausgehellt» und es bestehe weiterhin eine mittelschwere depressive
Grundstimmung. Zudem bestehe weiterhin eine ängstlich agitierte, innere Unruhe
mit frei flottierender Angst, verbunden mit einer gewissen Grundtraurigkeit.
Eine schwere depressive Episode sei aber nicht mehr aufgetreten. Eine ambulante
Psychotherapie werde durch Dr. med. K.___ von der Klinik weitergeführt.
Wieweit sich die Beschwerdeführerin stabilisieren werde und wann und ob wieder
eine Arbeitsfähigkeit eintreten werde, sei offen. Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit.
Die Beschwerdeführerin sei für alle Tätigkeiten voll arbeitsunfähig (IV-Nr. 35,
S. 3 ff.).
In seinem Bericht an die
Krankentaggeldversicherung vom 9. Juli 2012 (IV-Nr. 54.5) führte med. prakt. B.___
aus, es bestünden seit Jahren rezidivierende mittelschwere und schwere
depressive Episoden bei chronischer Dysthymie und Verdacht auf eine
Persönlichkeitsstörung. Im Winter 2011/12 habe die Beschwerdeführerin eine
besonders schwere depressive Störung gehabt. Die von der Klinik postulierte
Arbeitsaufnahme am 20. Mai 2012 sei unrealistisch gewesen. Die
Beschwerdeführerin sei eindeutig noch zu wenig stabil und die Depression noch
zu tief gewesen. Aktuell bestehe eine Leistungsfähigkeit von maximal 25 %,
wobei offen sei, ob diese am bisherigen Arbeitsplatz verwertet werden könne.
Eine besser angepasste Tätigkeit gebe es nicht. Die Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit sei vielmehr eine Frage der Ressourcen. Er, med. prakt. B.___,
rechne mit einer Wiederaufnahme der Arbeit nicht vor Oktober 2012.
7.4
Im psychiatrischen Gutachten vom
4.
September 2012 zuhanden der Krankentaggeldversicherung E.___ hielt Dr. med. G.___
fest, die Beschwerdeführerin klage über schwierige Verhältnisse (Bosnienkrieg,
schwierige Ehe, lange Zeit der Kinderlosigkeit, Tod des Vaters). Alle diese
Probleme hätten zu einer Ansammlung von Schwierigkeiten geführt. Die
Beschwerdeführerin klage über Traurigkeit, Melancholie, eine allgemeine
Lustlosigkeit sowie auch Konzentrationsstörungen und einen wechselhaften
Appetit. In den Unterlagen (Klinik) werde die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome,
gestellt. Zum Untersuchungszeitpunkt müsse davon ausgegangen werden, dass sich
dieses Zustandsbild in Remission befinde. Eine rezidivierende Störung,
gegenwärtig leichte Episode, könne diagnostiziert werden. Die deutlich
depressive Stimmung habe im Untersuchungsgespräch nicht mehr nachgewiesen
werden können. Die Beschwerdeführerin habe zwar geweint, wenn über schwierige
Lebensphasen gesprochen worden sei; dies sei aber normal psychologisch
nachvollziehbar. Sie sei im Wartezimmer ruhig gewesen, aber eher aggressiv, als
ihr der Gutachter seine Schlussfolgerungen mitgeteilt habe. Ein Interessen- und
Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm seien, könne nicht
nachvollzogen werden. Ein verminderter Antrieb und eine gesteigerte
Ermüdbarkeit hätten sich im Untersuchungsgespräch nicht mehr gezeigt. Da noch
eine gewisse Traurigkeit bestanden habe, hie und da Suizidgedanken vorhanden
seien, könne von einer ausklingenden leichten depressiven Episode gesprochen
werden. Auch könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
gestellt werden, da sie im Bosnienkrieg «einem schweren Traumata» ausgesetzt
gewesen sei. Jetzt zeige sie doch noch Albträume an das Geschehen und ihre
Situationen, die der Belastung ähnelten (z.B. in Filmen); diese seien
unangenehm, wobei sie aber keine lebendigen Nachhall-erinnerungen habe. Es habe
noch eine leichte Melancholie objektiviert werden können. Aus psychiatrischer
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit in der Firma [...] für 20
Stunden pro Woche gegeben. Da sich eine gewisse Ermüdbarkeit zeige, wäre es
wichtig, dass die Versicherte nicht einen ganzen Tag am Stück arbeite, sondern
ihre Arbeit auf halbe Tage verteile. In Bezug auf ein volles Pensum von 41
Stunden sei die Versicherte insofern eingeschränkt, dass sie davon nur noch die
Hälfte machen könne, also 20 Stunden und 30 Minuten (IV-Nr. 54.4).
7.5
Anlässlich des
Revisionsgesprächs vom 5. Februar 2013 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei
nur noch bei med. prakt. B.___ in Behandlung, nicht mehr in der psychiatrischen
Klinik. Die dortige Behandlung habe geendet, als Dr. med. K.___ die Klinik
verlassen habe (IV-Nr. 39).
7.6
7.6.1
Dr. med. I.___ nahm in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2014 zunächst eine Zusammenfassung
der Vorakten vor. Es folgen die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der
Untersuchung. Zum psychischen Befund führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin
sei sehr gepflegt, im Auftreten höflich und im Aussehen altersentsprechend.
Während der gesamten Untersuchung habe eine angemessene Gesprächsatmosphäre
geherrscht. Die Beschwerdeführerin habe sich umgänglich und sozial angepasst
gezeigt und über eine Reihe von sozialen Kontakten berichtet. Sie sei während
der insgesamt gut drei Stunden dauernden Untersuchung durchgehend aufmerksam
und gut konzentriert gewesen. Die kognitiven Leistungen, Intelligenz sowie
formales und inhaltliches Denken seien unauffällig erschienen. Bei der
Darstellung der Lebenssituation unter besonderer Berücksichtigung der
Aktivitäten des täglichen Lebens der vergangenen Wochen hätten sich keine
Symptome für ein durchgehendes affektives Syndrom ergeben. Die Beschwerdeführerin
sei in der aktuellen Untersuchung schwingungsfähig, auslenkbar gewesen. Sie
habe berichtet, sie freue sich an den Blumen und dem Gemüse ihres Gartens, lese
gerne Romane auf Deutsch, lenke sich ab durch Handarbeiten, nehme auch einige
soziale Kontakte wahr. Zweimal in der Woche gehe sie ins Zumba. Eine
durchgehende traurige Verstimmung habe sich nicht feststellen lassen. Es hätten
Wünsche für die Zukunft, Aktivitäten und Interessen bestanden. Das
Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin sei normal gewesen. Sie habe keinen
Lebensüberdruss angegeben, und es habe keine Suizidalität bestanden. Der
Antrieb in der Untersuchungssituation sei normal gewesen. Es hätten sich keine
Hinweise auf Impulshandlungen ergeben. Die Willenskräfte seien zielgerichtet
gewesen. Die Beschwerdeführerin sei fähig gewesen, ihre Angelegenheiten
selbständig zu regeln. Es hätten keine Entscheidungsschwierigkeiten im Sinne
von Ambivalenz oder Ambitendenz bestanden (IV-Nr. 60, S. 3 ff.).
7.6.2
In seiner Beurteilung äusserte
sich Dr. med. I.___ zunächst zur Vorgeschichte. Er hielt fest, die
Beschwerdeführerin sei nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Bosnien im Jahr
1992.
für mehrere Monate in einem Lager interniert gewesen. Dort habe sie
schwere Psychotraumatisierungen erlebt. Nach der Einreise in die Schweiz im
April 1993 habe sie anschliessend einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren
gehabt, der nicht von psychischer Symptomatik, nicht von
Behandlungsbedürftigkeit und nicht von subjektiven Einschränkungen geprägt
gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden. Die von med. prakt. B.___ in seinem Bericht vom 15. Juli
2002.
(vgl. E. II. 6.1 hiervor) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab
1.
Januar 2002 basiere grossenteils auf dem Einbezug psychosozialer Faktoren
und könne aus den gemachten Ausführungen zur den neurotischen Störungen sowie
der Angst und Depression eindeutig nicht nachvollzogen werden. Dr. med. C.___
habe es in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2002 (E. II. 6.2 hiervor) versäumt,
zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und zur Gewichtung
psychosozialer Faktoren Stellung zu nehmen. Weiter habe er nicht diskutiert,
inwieweit die damals festgestellte Schilddrüsenerkrankung zur depressiven Symptomatik
beigetragen habe. Dr. med. C.___ Bemerkung, die Beschwerdeführerin
verstecke die Depression vor ihrem Ehemann, weise ebenfalls darauf hin, dass
nicht eine zum Beispiel mittelgradig ausgeprägte Symptomatik einer depressiven
episodischen Erkrankung vorgelegen habe. Es sei eher eine leichtgradige und
unterschwellige Depressivität gewesen, da es sonst nicht gelungen wäre, diese
vor dem Ehemann zu verstecken. Wenn Dr. med. C.___ mit Blick auf den Verlauf
von einer krankheitswertigen psychischen Störung im Sinne einer rezidivierenden
Störung ausgegangen sei und diese in Bezug zu den früheren Traumatisierungen
gesetzt habe, sei dies aus der aktuellen versicherungspsychiatrischen Sicht
durchaus nachvollziehbar. Er, Dr. med. I.___, könne die andauernde Minderung
der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit um 50 % durch eine
derartige episodische Erkrankung – falls tatsächlich eine rezidivierende
depressive Störung vorgelegen hätte – nicht nachvollziehen. Bei einer
derartigen Störung wäre, so Dr. med. I.___ weiter, bei entsprechender adäquater
Behandlung von einer deutlichen und raschen Verbesserung der Situation
innerhalb von wenigen Wochen bis maximal wenigen Monaten auszugehen gewesen, so
dass sich dann unter Ausserachtlassung der krankheitsfremden Faktoren
(Doppelbelastung als Hausfrau und Mutter und Berufstätige) wieder eine normale
Arbeitsfähigkeit ergeben hätte. Dem Bericht von med. prakt. B.___ vom 18.
August 2005 (E. II. 7.1 hiervor) lasse sich entnehmen, dass eine Besserung
eingetreten sei (keine schweren Angstzustände und Panikattacken mehr, keine
depressiven Episoden mehr). Wenn med. prakt. B.___ in diesem Bericht angebe,
die Beschwerdeführerin sei mit ihrer 50%igen Erwerbstätigkeit neben Haushalt
und Betreuung des Sohns voll ausgelastet, beschreibe er invaliditätsfremde
Faktoren. Die nach den Feststellungen von med. prakt. B.___ verbliebene
Symptomatik mit einer dysthymen Grundstimmung, einer «Angst vor der Angst» und
einer gewissen Grundtraurigkeit begründe keine Minderung der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Im weiteren Verlauf sei es dann ab
November 2011 erstmals überhaupt zu einer psychiatrischen Behandlung gekommen. Es
sei bemerkenswert, dass die Berichte der Klinik (E. II. 7.2 hiervor) unter der
Anamnese die biografische Vorgeschichte schilderten, aber zu den vergangenen Monaten
und Wochen vor der stationären Behandlung keine inhaltlichen Ausführungen
gemacht würden. Die Angaben in den Berichten der Klinik enthielten keinen
ausreichenden Hinweis auf den Ablauf einer Episode einer rezidivierenden
depressiven Störung, wie sie diagnostiziert worden sei. Aus
versicherungspsychiatrischer Sicht müsse kritisch hinterfragt werden, ob die
Beschwerdeführerin tatsächlich diese Krankheitsentität erleide, oder aber ob
nicht die Konflikte mit dem Ehepartner und die Unzufriedenheit mit dem eigenen
Leben vor dem Hintergrund der biografischen Belastungen und der
Traumatisierungen durch die Kriegserlebnisse als relevant einzuschätzen gewesen
seien. Angesichts des Vorliegens psychosozialer Faktoren seien auch die
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Berichten der Klinik vom 18. Mai und
31.
Mai 2012 (E. II. 7.2 hiervor) aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht
nachvollziehbar, sondern vom Tatbestand geprägt, dass die Beschwerdeführerin ja
in den vergangenen Jahrzehnten eine halbe Rente bezogen habe und nur hälftig
arbeitstätig gewesen sei. Es werde nicht begründet, durch welchen psychischen
Gesundheitsschaden genau die Beschwerdeführerin nun lediglich zu 50 %
arbeiten könne, wenn von einer guten Besserung der depressiven Symptomatik habe
ausgegangen werden dürfen. Hier sei doch davon auszugehen, dass bei der
Beschwerdeführerin rein medizinisch-theoretisch wieder eine Arbeitsfähigkeit
vorgelegen sei, wenn nicht die entsprechenden psychosozialen Belastungsfaktoren
(Hausfrau, Mutter und Berufstätigkeit vereinen zu müssen und daneben noch den
Belastungen durch die Übergriffe des Ehemanns ausgesetzt zu sein) vorgelegen
hätten. Bezogen auf den Bericht von med. prakt. B.___ vom 9. Juli 2012 (E.
II. 7.3 hiervor), der von fehlenden Ressourcen spreche, stelle sich die Frage,
ob der Arzt es womöglich unterlassen habe, die sonstigen Aktivitäten der
Beschwerdeführerin im täglichen Leben (z.B. Versorgung von Haus und Garten) zu
erfassen. Das Gutachten von Dr. med. G.___ (E. II. 7.4 hiervor) mache dagegen
Angaben zum Befinden der Beschwerdeführerin, die nicht auf eine aktuelle
ausgeprägte Depressivität als Ausdruck einer depressiven Störung
zurückschliessen liessen. Es sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht
insofern nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. G.___ die «depressive Episode»
zum Untersuchungszeitpunkt noch als leichtgradig diagnostiziert und eine
weitere 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit angegeben habe.
7.6.3
In seiner eigenen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. I.___ fest, in der Untersuchung sei
deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie bei der Schilderung
der früheren traumatisierenden Ereignisse und unter Hinweis auf Albträume
geweint habe – an anderer Stelle eben sehr gut über ihre positive
Auslenkbarkeit, über Freudfähigkeit und Aktivitäten berichtet habe. Sie habe
z.B. geschildert, dass sie unter ihrem Zustand der Tatenlosigkeit leide, sich
gerne schön anziehe, auch die Haare färbe oder die Nägel lackiere, um wieder in
den Spiegel schauen zu können, ein durchaus normal-psychologisches Verhalten.
Sie habe auch geschildert, gerne Gartenarbeit zu machen, dabei auch abschalten
zu können, Freude an Blumen, aber auch Gemüse zu haben. Weiter habe sie
erzählt, sie erledige Handarbeiten und habe auch einige soziale Kontakte. Neben
der besonderen Beziehung zu ihrem halbwüchsigen Sohn habe sie angegeben, auch
Kontakt zu Familienangehörigen zu haben. Zweimal in der Woche gehe sie ins
Zumba. Die aktuelle Situation mit dem Ehemann sei auch als Belastungsfaktor
angegeben worden. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie habe über Facebook
viele soziale Kontakte, was wiederum ihren Ehemann sehr eifersüchtig sein
lasse. Die Beschwerdeführerin sei aus einer versicherungspsychiatrischen
Beurteilung heraus als medizinisch-theoretisch arbeitsfähig einzuschätzen.
Dabei seien die Vorbelastungen aus den Traumatisierungen in Bosnien explizit zu
würdigen und nicht gering zu schätzen, die zu erheblichen Belastungen der
Psyche beigetragen hätten. Andererseits sei auf die krankheitsfremden Faktoren
hinzuweisen; solche bestünden in der Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und
Erwerbstätige sowie in der Ehekrise oder der ehelichen Belastung, die auch
anhalte, und dem Konflikt, der daraus abgeleitet werden müsse, dass die
Beschwerdeführerin in Zukunft leben und finanziell versorgt sein könne. Aktuell
sehe er, Dr. med. I.___, keine derartige eigenständige psychiatrische
Erkrankung, dass von einer andauernden Minderung der medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit um mehr als 10 bis 20 % auszugehen wäre. Falls
tatsächlich eine rezidivierende depressive Symptomatik vorliegen sollte, wäre
diese als gut behandelbar einzuschätzen. Der aktuelle Untersuchungsbefund lasse
allerdings den Gutachter nicht vom Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes
ausgehen.
7.6.4
In der Beantwortung der ihm durch
die Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen erklärte der Gutachter Dr. med. I.___,
bei der Beschwerdeführerin bestehe aktuell volle Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Auch in der Vergangenheit habe – unter Ausserachtlassung
der krankheitsfremden und körperlichen Faktoren – durchgehend volle
Arbeitsfähigkeit bestanden.
8.
8.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Verfügung vom 29. April 2016 auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. G.___ vom 17. September 2014 (IV-Nr. 60); dieses beruht auf den
vollständigen Vorakten und einer persönlichen Untersuchung durch den Gutachter.
Gestützt auf die anlässlich der Exploration gewonnenen Erkenntnisse und in
ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen
Unterlagen, namentlich den psychiatrischen Stellungnahmen und den Berichten von
med. prakt. B.___, gelangt der Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, die er in
einer nachvollziehbaren Weise herleitet und begründet. Die Angaben der
Beschwerdeführerin werden durch den Gutachter wiedergegeben und in die
Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden
eingehend begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine
inneren Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten
Aspekte, die für die psychiatrische Beurteilung relevant sein können, ab. Die
Expertise wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor) gerecht.
8.2
Zu prüfen bleibt, ob das
Gutachten von Dr. med. I.___ auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Die
Beschwerdeführerin lässt verschiedene Einwände vorbringen.
8.2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
das Gutachten von Dr. med. G.___ geniesse nicht vollen Beweiswert und mache den
Anschein eines Gefälligkeitsgutachtens an die Vorinstanz bzw. einer
persönlichen Abrechnung mit dem behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin. Die
Aussage des Gutachters, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht durchgehend
eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Der
Gutachter habe massive Vorwürfe gegen med. pract. B.___ erhoben, wonach dieser
seine Arbeit nicht korrekt gemacht und sogar die Gesundheit der
Beschwerdeführerin gefährdet habe. Dazu kämen Vorwürfe auf der persönlichen
Ebene, wenn von der «psychosozialen Ärzteschaft» die Rede sei. Der Gutachter
sei offensichtlich nicht neutral. Er bezweifle zudem auch die Fachkompetenz der
anderen Ärzte und Gutachter.
Dieser Kritik kann nicht beigepflichtet
werden: Den Ausdruck «psychosoziale Ärzteschaft» hat med. prakt. B.___ in
seinem Schreiben vom 17. März 2003 selbst verwendet (vgl. E. II. 6.3 hiervor).
Wenn Dr. med. I.___ diese Bezeichnung übernahm, kann dies schon deshalb nicht
als abwertend oder unsachlich bezeichnet werden, zumal med. prakt. B.___ unter
anderem eine Ausbildung in psychosomatischer und psychosozialer Medizin APPM
absolviert hat (vgl. IV-Nr. 19, S. 1). Dr. med. I.___ zweifelt im Übrigen nicht
die Fachkompetenz der Ärzte an, die sich vor ihm mit der Beschwerdeführerin
befasst haben. Soweit er die früheren Einschätzungen nicht teilt, begründet er
dies im Wesentlichen damit, dass diese nicht auf der massgebenden
versicherungspsychiatrischen Betrachtungsweise basierten. Die Differenzen zu
den Einschätzungen der behandelnden Ärzte erklären sich weitgehend durch die
grundlegende Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; 124 I 170 E. 4 S. 175). Die
Abweichungen von den Vorgutachtern Dr. med. C.___ und Dr. med. G.___ werden
eingehend begründet. Es kommt hinzu, dass sich das Gutachten von Dr. med. G.___
auf die Krankentaggeldversicherung bezog, für welche nicht in allen Punkten
dieselben Regeln gelten wie für die Beurteilung von Rentenansprüchen gegenüber
der Invalidenversicherung.
8.2.2
Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, ihr Zustand werde im Gutachten besser dargestellt, als dieser
tatsächlich sei; dies gelte für die sozialen Kontakte und die Energie, die zu
Wochenbeginn noch vorhanden sei, aber dann rasch nachlasse. Auch die
Zumba-Lektionen habe sie aufgeben müssen. Alles, was für eine Arbeitsunfähigkeit
spreche, habe der Gutachter weggelassen. Er habe die Beschwerdeführerin nur an
einem Tag bei sich in der Praxis gesehen. Der Gutachter sei deshalb gar nicht
in der Lage, sich ein umfassendes Bild zu machen. Der Beschwerdeführerin gehe
es nicht besser, sondern schlechter. So habe sie sich im Jahr 2012 wegen einer
rezidivierenden depressiven Störung, schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome, stationär behandeln müssen. Sie sei täglich auf
Medikamente angewiesen.
Zur Kritik an der Explorationsdauer ist
festzuhalten, dass die Begutachtung naturgemäss keine lange Beobachtungsperiode
umfassen kann. Dennoch kann ein Gutachter .wie hier – in Kenntnis der
fachmedizinischen Vorakten, der Anamnese und aufgrund der eigenen
Untersuchungen vom 30. Juli 2014 zu einer psychiatrischen Diagnose gelangen. Im
Übrigen ist für den Beweiswert eines Gutachtens nicht die Dauer der
Untersuchung massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der
zu beurteilenden Psychopathologie angemessen ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010, E. 2.2.2;9C_664/2009 vom
6.
November 2009, E. 3); dies trifft hier bei einer Explorationsdauer von
insgesamt drei Stunden zweifellos zu.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass Dr. med. I.___ die Angaben der Beschwerdeführerin, welche im Gutachten
ausführlich wiedergegeben werden, unzutreffend festgehalten hätte; dies gilt
namentlich auch für die Schilderung des Tagesablaufs (IV-Nr. 60, S. 11 f.). Die
Beschwerdeführerin hat sich denn auch weder im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs nach der Erstattung des Gutachtens (IV-Nr. 62) noch in ihrem
Einwand («Einsprache») vom 25. November 2015 gegen den Vorbescheid in diesem
Sinne geäussert. Auch in der Beschwerdeschrift wird nicht geltend gemacht,
konkrete Aussagen der Beschwerdeführerin seien falsch wiedergegeben worden. Die
Beschwerdeführerin führt zwar aus, weitere Abklärungen hätten gezeigt, «dass
die Ausführungen im Gutachten nicht korrekt sind» (Beschwerdeschrift S. 8).
Welche Punkte, beispielsweise in Bezug auf den Tagesablauf, genau fehlerhaft
sein sollten, lässt sich ihren Darlegungen aber nicht entnehmen. Wenn der
Gutachter die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gemütszustand nicht
ohne weiteres mit objektiven Befunden gleichsetzte, entspricht dies seiner
Aufgabe, diese Angaben zu würdigen und zu hinterfragen. Der Gutachter hat auch
nicht aus dem gepflegten Äusseren der Beschwerdeführerin ohne weiteres
geschlossen, es gehe ihr gut. Vielmehr bezeichnete er das entsprechende
Verhalten als «ein durchaus normal-psychologisches Verhalten», was tatsächlich
einleuchtet.
Was die sozialen Kontakte anbelangt,
beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Aussage, solche seien kaum
vorhanden. Sie bestreitet aber die im Gutachten enthaltene Feststellung, es
bestünden soziale Kontakte innerhalb der Familie und namentlich habe die
Beschwerdeführerin viele Kontakte via Facebook, nicht konkret. Die Behauptung,
die Beschwerdeführerin habe die Zumba-Lektionen aufgeben müssen, wird im
Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht. Sie ist für sich allein genommen
nicht geeignet, eine nach der Begutachtung eingetretene erhebliche
Verschlechterung nachzuweisen, zumal keine Arztberichte vorliegen, die eine
solche postulieren. Von einer ausgeprägten Kontaktarmut und einem vollständigen
Rückzug von der Aussenwelt kann nicht ausgegangen werden.
9.
Zusammenfassend ist dem Gutachten
von Dr. med. I.___ für die Beurteilung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin voller Beweiswert beizumessen. Damit stellt sich die Frage,
ob durch das Gutachten die für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG vorausgesetzte
erhebliche Veränderung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist oder ob es stattdessen eine – revisionsrechtlich
unbeachtliche – abweichende Beurteilung des im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustands darstellt (vgl. E. II. 3.1 und 4.3 hiervor).
9.1
Die ursprüngliche
Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. med. C.___
vom 9. Dezember 2002 (E. II. 6.2 hiervor); dieser diagnostizierte eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige
Episode, und eine Somatisierungsstörung. Nach seiner Beurteilung war die
Beschwerdeführerin von Oktober 2000 bis Ende 2001 zu zirka 80 %
arbeitsunfähig gewesen. Die Situation habe sich verbessert, und seit Anfang
2002.
bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine weitere
Verbesserung sei zu erwarten, so dass ab Januar 2003 noch mit einer Arbeitsunfähigkeit
von 40 % zu rechnen sei. Der damals beigezogene Gutachter ging somit von
einer bereits eingetretenen und weiter fortschreitenden Verbesserung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus. Auf die Anfrage der
Beschwerdegegnerin, ob diese durch Dr. med. C.___ prognostizierte Verbesserung
im Januar 2003 tatsächlich eingetreten sei, reagierte med. prakt. B.___ eher
unwirsch. Er verneinte aber letztlich sinngemäss die Frage (vgl. E. II. 6.3 hiervor).
Die Beschwerdegegnerin ging daher davon aus, die erhoffte Verbesserung sei
ausgeblieben, und sprach die Rente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit (in
jeder Tätigkeit) von 50 % zu.
9.2
Dr. med. I.___ hielt in seiner
Antwort auf die Frage, wie er die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf
beurteile, fest, aus versicherungspsychiatrischer Sicht, unter
Ausserachtlassung der krankheitsfremden und körperlichen Faktoren, habe
durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-Nr. 60, S. 34). Diese Aussage
kann dahingehend verstanden werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand
seit der Verfügung vom 5. März 2003 nicht wesentlich verändert hat (vgl. zu
einer vergleichbaren Formulierung: Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom
19.
September 2014 E. 4.2.1). In dieselbe Richtung weisen Dr. med. I.___
Kommentare zum Gutachten von Dr. med. C.___ vom 9. Dezember 2002. Dr. med. I.___
führt aus, die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, sei aus der Sichtweise des
damaligen Gutachters durchaus nachzuvollziehen. Es wäre allerdings zu bedenken
gewesen, dass einerseits die psychosozialen Faktoren deutlich gewesen seien und
andererseits ein Zusammenhang mit der Schilddrüsenerkrankung zu diskutieren
gewesen wäre. Auch Dr. med. C.___ Bemerkung, die Beschwerdeführerin verstecke
die Depressionen oft vor ihrem Ehemann, sei ein Hinweis darauf, dass lediglich
eine leichtgradige und unterschwellige Depressivität vorgelegen habe (IV-Nr. 60,
S. 23). Selbst bei Vorliegen der von Dr. med. C.___ angenommenen
episodischen Erkrankung, so Dr. med. I.___, wäre bei adäquater Behandlung mit
einer deutlichen und raschen Verbesserung innerhalb von einigen Wochen bis
maximal wenigen Monaten zu rechnen gewesen, so dass sich dann – unter
Ausserachtlassung der krankheitsfremden Faktoren – wieder eine normale
Arbeitsfähigkeit ergeben hätte. Dr. med. I.___ geht also auch rückblickend
davon aus, dass zu keinem Zeitpunkt eine erhebliche, lange dauernde
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden habe. Die
versicherungspsychiatrisch massgebende Arbeitsunfähigkeit bei Rentenzusprache
beurteilt er demnach im Wesentlichen ebenso wie im Zeitpunkt seiner
Begutachtung. Es kann auch nicht gesagt werden, im Gutachten von Dr. med. C.___
vom 9. Dezember 2002, das für die Rentenzusprache entscheidend war, würden
erhebliche, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende Befunde
erhoben, die sich im Gutachten von Dr. med. I.___ nicht mehr fänden. Der durch
Dr. med. C.___ nur kurz wiedergegebene Untersuchungsbefund (IV-Nr. 17, S. 4)
enthält keine Feststellungen, die von denjenigen von Dr. med. I.___ erheblich
abweichen würden, zumal eine leichte depressive Symptomatik auch von diesem
bejaht wird (vgl. IV-Nr. 60, S. 18). Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem
Gutachten von Dr. med. I.___ keine erhebliche Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Rentenzusprache
durch die Verfügung vom 29. September 2003 (IV-Nr. 22). Vielmehr handelt es sich
um eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Zustands; eine solche bildet keine Grundlage für eine revisionsweise
Rentenanpassung (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass die Beurteilung von Dr. med. I.___ aus heutiger Sicht wesentlich
überzeugender ausfällt als die seinerzeitige Beurteilung durch Dr. med. C.___.
9.3
Zusammenfassend bildet das
beweiskräftige Gutachten von Dr. med. I.___ keine Grundlage für die Annahme,
die für die Anspruchsbeurteilung relevanten Tatsachen hätten sich seit der
Rentenzusprache im Jahr 2003 erheblich verändert. Das Gutachten ist beweiswertig.
Es besteht daher kein Anlass für ergänzende Abklärungen. Damit fehlt es an dem
für eine Rentenaufhebung im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorausgesetzten
Revisionsgrund. Die Beschwerde, die sich gegen die gestützt auf diese
Bestimmung erfolgte Aufhebung der Rente richtet, ist begründet.
10.
Nach dem Gesagten besteht keine
Grundlage für eine Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG. Zu prüfen bleibt, ob
die angefochtene Verfügung mit substituierter Begründung zu bestätigen ist
(vgl. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
10.1
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Mit der gleichen Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf
Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (Urteil des Bundesgerichts 9C_
882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die Wiedererwägung im
Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen
Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung
des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis). Darunter fällt
insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des
Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1). Eine auf keiner
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit
beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende
Verfügung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig (Urteil des
Bundegerichts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
10.2
Vorliegend sind die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin
stützte sich auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 9. Dezember 2002
(IV-Nr. 17); dieses weist gewisse Schwachstellen auf und wird bei kritischer
Betrachtung den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
nicht in allen Punkten vollumfänglich gerecht. Nach der damaligen
Verwaltungspraxis war es aber nicht aussergewöhnlich, auf der Basis eines in
dieser Weise abgefassten Gutachtens über einen Rentenanspruch zu entscheiden. Von
einer – gemessen an den damaligen Massstäben – eindeutig unzureichenden
medizinischen Grundlage für die Anspruchsbeurteilung kann daher nicht
gesprochen werden. Damit scheidet auch eine Bestätigung der angefochtenen
Verfügung mit entsprechender substituierter Begründung aus.
11.
Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. April 2016 ist aufzuheben. Die
Beschwerdeführerin hat über den 31. Mai 2016 hinaus Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente.
12.
12.1
Bei diesem Verfahrensausgang
hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese Entschädigung bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung
und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand
fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 Satz 1 kantonaler Gebührentarif
[GT, BGS 615.11]).
12.2
Rechtsanwältin
Gerber macht in ihrer Kostennote vom 24. Oktober 2016 (A.S. 45) einen
Zeitaufwand von zehn Stunden geltend, der als angemessen erscheint. Mit dem Stundenansatz
von CHF 230.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 2'300.00. Dagegen können die
in der Kostennote genannten Auslagen von CHF 270.00 nicht in dieser Höhe
zugesprochen werden, da sie im Quervergleich ungewöhnlich hoch sind und sich
mangels Spezifizierung nicht überprüfen lässt, ob sie nach den geltenden Regeln
(z.B. mit CHF 0.50 pro Kopie, § 160 Abs. 5 GT) berechnet worden sind. Die
Auslagen sind daher auf 5 % des Honorars, also CHF 115.00, festzusetzen.
Mit der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF
2'608.20.
13.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00
festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der
geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
29. April 2016 aufgehoben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'608.20 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger