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Entscheid

VSBES.2016.157

Invalidenrente

15. März 2018Deutsch42 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1968, meldete sich am 7. Juni 2002 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 3).

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte

Berichte von med. prakt. B.___, Facharzt für allgemeine Medizin und

psychosoziale Medizin FMH, [...], vom 15. Juli 2002 (IV-Nr. 12) und 17. März

2003 (IV-Nr. 19), Arbeitgeberberichte vom 5. Juli 2002 (IV-Nr. 11) und 25.

September 2002 (IV-Nr. 16) sowie ein Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie

Psychotherapie FMH, [...], vom 9. Dezember 2002 (IV-Nr. 17) ein. Anschliessend

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

29. September 2003 (IV-Nr. 22) für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember

2001 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 82 %) und ab 1. Januar 2002 eine

halbe Rente (Invaliditätsgrad 52 %) zu.

2.

2.1 Am 15. Juni 2005 leitete die

Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege (IV-Nr. 23), in deren

Verlauf sie einen Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2005 (IV-Nr. 25) und

einen Bericht von med. prakt. B.___ vom 21. August 2005 (IV-Nr. 26) einholte.

Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am

21. Oktober 2005 mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente

aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrads von 52 % (IV-Nr. 27).

2.2 Eine weitere revisionsweise

Überprüfung erfolgte im Jahr 2009. Die Beschwerdegegnerin führte ein Gespräch

mit der Beschwerdeführerin (Protokolleintrag vom 16. November 2009).

Anschliessend wurde die laufende halbe Rente bestätigt (Mitteilung vom

2. Dezember 2009, IV-Nr. 28).

3.

3.1 Am 15. November 2011 meldete die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin, es gehe ihr schlechter, und sie

ersuche um eine Revision der Rente. Zurzeit befinde sie sich in der

(psychiatrischen) Klinik der D.___ (IV-Nr. 29). Aus dem Austrittsbericht der D.___

(nachfolgend: Klinik) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 4. November

2011 bis 20. Januar 2012 hospitalisiert war und vom 25. Januar bis 17. Februar

2012 teilstationär (Tagesklinik) behandelt wurde (IV-Nr. 32 S. 2 ff.).

3.2 Auch der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, med. prakt. B.___, beantragte am 5. Mai 2012 eine

Rentenrevision, weil sich die Depression bei der Patientin verstärkt habe und

sie deswegen ihrer Arbeit bei der Firma [...] in [...] nicht mehr nachgehen

könne. Es müsse damit gerechnet werden, dass sie dauernd erwerbsunfähig bleibe

(IV-Nr. 32, S. 1).

3.3 Am 18. Mai 2012 verfassten die

Ärzte der Klinik einen Bericht an den vertrauensärztlichen Dienst der Krankentaggeld-Versicherung

E.___, [...] (IV-Nr. 33, S. 2 ff.). Einen weiteren Bericht an die

Beschwerdegegnerin erstellten sie am 31. Mai 2012 (IV-Nr. 34).

3.4 Med. prakt. B.___ erstattete der

Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2012 wunschgemäss Bericht (IV-Nr. 35, S. 3 ff.).

Am 9. Juli 2012 verfasste er einen «Arztbericht Taggeldversicherung VVG» an den

vertrauensärztlichen Dienst der Versicherung E.___ (IV-Nr. 54.5).

3.5 Am 5. Februar 2013 fand bei der

Beschwerdegegnerin ein Revisionsgespräch statt, an dem nebst der

Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin auch Dr. med. F.___

vom Regionalen ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) teilnahm

(IV-Nr. 39).

3.6 Mit Verfügung vom 2. April 2013

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Taggeld für einen vom

4. April bis 7. Juli 2013 dauernden Arbeitsversuch in der [...][...],

Einsatzort [...], zu (IV-Nr. 42). Eine weitere diesbezügliche

Leistungszusprache erfolgte am 22. Mai 2013 (IV-Nr. 47).

3.7 Am 26. August 2013 verfasste die

Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht über die

durchgeführten Massnahmen mit dem Antrag, die berufliche Eingliederung sei

abzuschliessen (IV-Nr. 50). Am 12. September 2013 teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen.

Betreffend die Rente werde sie eine separate Verfügung erlassen (IV-Nr. 52).

3.8 In der Folge zog die

Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Nr. 54); diese

enthalten insbesondere ein im Auftrag dieser Versicherung verfasstes Gutachten

von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom

4. September 2012 (IV-Nr. 54.4).

3.9 Am 26. März 2014 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie zur Klärung der

Leistungsansprüche eine psychiatrische Abklärung als notwendig erachte und

hierfür Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie, [...], vorschlage (IV-Nr.

55). Dr. med. H.___ lehnte den Auftrag jedoch ab (vgl. Protokolleintrag vom

3. Juni 2014). In einer weiteren Mitteilung vom 3. Juni 2014 schlug die

Beschwerdegegnerin Dr. med. I.___, Praxis für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, [...], als Gutachter vor (IV-Nr. 57).

3.10 Dr. med. I.___ reichte der

Beschwerdegegnerin am 17. September 2014 das verlangte psychiatrische Gutachten

ein (IV-Nr. 60). Am 3. November 2014 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

Gelegenheit, bis 17. November 2014 eine allfällige Stellungnahme zum Gutachten abzugeben

(IV-Nr. 62).

3.11 Mit Vorbescheid vom 26. Oktober

2015 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie

werde die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats

aufzuheben (IV-Nr. 64). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

25. November 2015 «Einsprache» mit dem Antrag, der Vorbescheid sei

aufzuheben und durch eine neue Beurteilung zu ersetzen (IV-Nr. 66).

3.12 Am 29. April 2016 bestätigte die

Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid. Sie

hob die laufende halbe Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der

Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 69).

4. Gegen die Verfügung vom 29.

April 2016 lässt die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2016 Beschwerde ans

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt und begründet

die folgenden Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

1. Der

Entscheid vom 29. April 2016 betr. IV-Rente sei aufzuheben, und es sei der

Beschwerdeführerin ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt und bis auf weiteres eine

Rente zuzusprechen.

2. Eventualiter

sei der Entscheid vom 29. April 2016 aufzuheben und seien die Akten an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge

5. In ihrer Vernehmlassung vom 2.

September 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Mit Blick auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die

IV-Akten werde auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet und an der Verfügung

festgehalten (A.S. 39).

6. Mit Verfügung vom 15. September

2016 weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (A.S. 40 ff.).

7. Am 24. Oktober 2016 reicht die

Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 44 f.).

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Die angefochtene Verfügung wurde

der Beschwerdeführerin am 30. April 2016 eröffnet (A.S. 7). Die darin

vorgesehene Aufhebung der laufenden halben Rente erfolgt also gemäss dem Dispositiv

der Verfügung per 31. Mai 2016. Strittig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin über dieses Datum hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente

hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung

oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit

Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es

nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere

Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Ein unveränderter

Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende

medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten

tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil

des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E.

4a/bb S. 313).

3.2

Ist im vorstehend umschriebenen

Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage

eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung

an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10

f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des

Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.3

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet

die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3

S. 75 ff.). Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse

Mitteilung, mit der die Verwaltung feststellt, es sei keine

leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten (vgl. Art. 74ter

lit. f Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.4

Die Herabsetzung oder Aufhebung

der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

4.

4.1

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen).

4.2

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem

Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten

grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren

Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.3

In Revisionsfällen ist überdies

zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob

es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des

Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012

E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre

(vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich

erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)

ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine

effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten

bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen

Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom

29.

August 2011 E. 4.2).

5.

Die Zulässigkeit der

Rentenaufhebung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17

ATSG eingetreten ist. Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet der Erlass der Verfügung

vom 29. September 2003, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 eine ganze

und ab 1. Januar 2002 eine halbe Rente zusprach (IV-Nr. 22). Dieser Sachverhalt

ist mit demjenigen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 29. April 2016 zu

vergleichen. Auf den jeweiligen Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilungen vom

15.

Juni 2005 (IV-Nr. 23) und 2. Dezember 2009 (IV-Nr. 28) ist dagegen

nicht näher einzugehen, da die Beschwerdegegnerin damals keine umfassende

materielle Prüfung des Rentenanspruchs vornahm (vgl. E. I 2.1 und 2.2).

6.

Bei Erlass der Verfügung vom

29.

September 2003 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

6.1

Med. prakt. B.___

diagnostizierte im Bericht vom 15. Juli 2002 eine neurotische Entwicklung und

Erkrankung mit gemischter Angst und depressiver Störung (ICD-10 F41.2) sowie

eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0). Als Hilfsarbeiterin in einer

Druckerei sei die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2000 – 31. Dezember 2001

100.

% arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Januar 2002 betrage die

Arbeitsunfähigkeit 50 %. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die

Behandlung dauere an (IV-Nr. 12).

6.2

Im Gutachten vom 9. Dezember

2002.

führte Dr. med. C.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.0/33.1),

sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) an. Er hielt fest, die

Beschwerdeführerin sei als Albanerin in Bosnien aufgewachsen. Sie habe eine

zufriedenstellende Jugend erlebt und eine kaufmännische Lehre absolviert. 1987

habe sie geheiratet. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 1992 sei sie

zwangsweise vom Ehemann getrennt und mehrere Monate in einem Lager interniert

worden. Dort habe sie grauenhafte Szenen erlebt. Schliesslich habe sie mit

einem Konvoi aus Bosnien fliehen können und sei in die Schweiz gelangt, wo sie

als Flüchtling anerkannt worden sei. Durch die schlimmen Erlebnisse sei eine

posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst worden. Nach der Flucht in die

Schweiz im Jahr 1993 sei es vorübergehend zu einem Verschwinden der psychischen

Beschwerden gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die Arbeit fixiert.

1997.

sei sie Mutter eines Sohns geworden. Im Herbst 2000 sei es ihr schlechter

gegangen. Zuerst hätten sich vor allem körperliche Beschwerden entwickelt

(Herzstechen, Asthma, usw.). Die Entdeckung bzw. operative Behandlung einer

Schilddrüsenkrankheit habe nicht zur Besserung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin geführt. Es dürfte sich, so Dr. med. C.___, aufgrund

der sonst unauffälligen Untersuchungsergebnisse um eine Somatisierungsstörung

gehandelt haben; heute stehe diese nicht mehr im Vordergrund. Die

Beschwerdeführerin leide jetzt vor allem an einer phasenweise erheblich

ausgeprägten, rezidivierenden depressiven Störung. Gegenwärtig finde sich eine

leichte bis mittelgradige Episode. Die Depression sei auf die seinerzeitige

posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen. Die lange Dauer führe dazu,

dass von einer rezidivierenden depressiven Störung gesprochen werden müsse. Die

Beschwerdeführerin sei krankheitseinsichtig, lasse sich ambulant psychiatrisch

betreuen und nehme antidepressive Medikamente ein. Es sei so gelungen, den

Zustand zu stabilisieren bzw. zu verbessern. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

sei von Oktober 2000 bis Ende 2001 zu zirka 80 % eingeschränkt gewesen.

Seit Anfang 2002 bestehe eine 50%ige Einschränkung. Die Zumutbarkeit sei nicht

eingeschränkt. Der Versicherte seien auch andere Arbeiten im Rahmen von

50.

% ohne Limitierung zuzumuten. Angesichts der eingetretenen Verbesserung

sei die Prognose nicht ungünstig. Es sei anzunehmen, dass sich der Zustand noch

verbessern werde. Ab Januar 2003 könne von einer noch 40%igen Einschränkung der

ausserhäuslichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 17, S. 6 f.).

6.3

Die Beschwerdegegnerin wandte

sich im Januar 2003 an med. prakt. B.___ mit der Frage, ob die durch den

Gutachter Dr. med. C.___ prognostizierte Verbesserung eingetreten sei, so dass

sich die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % reduziert habe (IV-Nr. 18). In seiner

Antwort vom 17. März 2003 äusserte sich med. prakt. B.___ äusserst kritisch zum

Gutachter Dr. med. C.___. Er führte, aus, dessen Gutachten gehörten «in den

Papierkorb»; darin sei sich «die ganze psychiatrische und psychosoziale

Ärzteschaft rund ums Mittelland» einig. Er, med. prakt. B.___, sei nicht

bereit, sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern; zudem sei seine Beurteilung der

Beschwerdegegnerin bekannt (IV-Nr. 19).

6.4

Die Beschwerdegegnerin ging in

der Folge davon aus, das Gutachten von Dr. med. C.___ sei grundsätzlich

beweiskräftig. Die durch den Gutachter angenommene Verbesserung habe aber nicht

stattgefunden. Die Rentenzusprache basierte auf der Annahme, die

Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2002 zu 50 % arbeitsfähig.

7.

Zum Verlauf bis zum Erlass der

hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 29. April 2016 enthalten die

Akten insbesondere die folgenden Angaben:

7.1

Med. prakt. B.___ gelangte in

seinem Bericht vom 18. August 2005 zu denselben Diagnosen wie am 15. Juli 2002

und zur unveränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, unter

einer motivierenden und verhaltenstherapeutischen Therapie, unterstützt durch

psychopharmakologische Massnahmen, habe sich der persönliche, der psychische

und der soziale Zustand der Patientin wesentlich stabilisiert. Die schweren

Angstzustände und Panikattacken, verbunden mit massiven körperlichen Symptomen

und schweren depressiven Episoden, seien nicht mehr vorgekommen. Es bestehe

noch eine dysthyme Grundstimmung, zudem eine «Angst vor der Angst»

(flottierende Angst), verbunden mit einer gewissen Grundtraurigkeit. Die

Beschwerdeführerin sei mit einem voll erwerbstätigen Mann verheiratet. Sie

betreue den achtjährigen Sohn und besorge den Haushalt mit Unterstützung ihrer

Mutter, die in unmittelbarer Nachbarschaft wohne. Sie gehe einer 50%igen

Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Lampenfabrik nach. Damit sei sie

angemessen beschäftigt und voll in ihren Möglichkeiten ausgelastet. Mit einer

akuten oder rapiden Verschlechterung müsse nicht gerechnet werden. Allerdings

könne das Arbeitspensum aufgrund der Erkrankungsart und des derzeitigen

Zustands nicht gesteigert werden (IV-Nr. 26).

7.2

Die Ärzte der psychiatrischen

Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 14. März 2012 (IV-Nr. 35 S. 8

ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive

Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Die Beschwerdeführerin sei vom

4.

November 2011 bis 20. Januar 2012 stationär und anschliessend vom

25.

Januar bis 17. Februar 2012 in der Tagesklinik behandelt worden.

Die Zuweisung sei durch med. prakt. B.___, bei Verdacht auf eine Dekompensation

der langjährigen Depressionserkrankung bei psychosozialer Problematik, erfolgt.

Im Vordergrund der depressiven Symptomatik hätten eine Antriebsminderung, eine

deutlich herabgesetzte Grundstimmung, Zukunftsängste, mehrere psychosomatische

Beschwerden sowie Familienkonflikte gestanden. Die Schuld für ihre Depression

habe die Beschwerdeführerin den Konflikten in der Familie gegeben, wenig

Verständnis durch den Ehemann und ihre Mutter sowie insgesamt eine grosse

Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben. Unter milieutherapeutischen Angeboten

habe sie sich etwas stabilisieren können. Die Medikation sei fortgesetzt und

angepasst worden. Im weiteren Verlauf sei auf der Station eine deutliche

posttraumatische Symptomatik mit Flashbacks, Albträumen mit vegetativen

Beschwerden zu bemerken sowie damit verbundene Ängste, die nach medikamentöser

Behandlung deutlich regredient gewesen seien. Ein wesentlicher Teil der

Behandlung seien die Bearbeitung des Konflikts mit dem Ehemann sowie

nachfolgende Familiengespräche gewesen. Nach der teilstationären Behandlung

habe die Beschwerdeführerin in einem deutlich gebesserten, aber noch nicht

vollständig remittierten Zustand nach Hause entlassen werden können.

In ihrem Bericht vom 18. Mai 2012 an den

vertrauensärztlichen Dienst der Krankentaggeldversicherung E.___ (IV-Nr. 33 S.

2.

ff.) führten die Klinikärzte Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___,

Assistenzarzt, ergänzend aus, aus psychiatrischer Sicht sei bei rezidivierender

depressiver Störung ein 100%iges Pensum für die Patientin nicht möglich. Ein

100%iges Arbeitspensum könne eine rasche Dekompensation auslösen. Die

Beschwerdeführerin werde ihre Arbeit voraussichtlich ab 20. Mai 2012

wiederaufnehmen können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige

Leistungsfähigkeit, was aber noch evaluiert werden müsse. Nichtmedizinische

Probleme, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, seien nicht bekannt.

Im Bericht vom 31. Mai 2012 an die

Beschwerdegegnerin nannten die Ärzte der Klinik ebenfalls die vorstehend angeführten

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Vom 11. Oktober 2011 bis 20.

Mai 2012 habe bei der Patientin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Buchbinderei-Mitarbeiterin bestanden. Es sei davon

auszugehen, dass ab 20. Mai 2012 ein Arbeitsversuch gestartet werden könne. Aus

psychiatrischer Sicht erscheine eine 50%ige Tätigkeit in der bisherigen

Beschäftigung als zumutbar. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Nach

dem teilstationären Aufenthalt habe die Patientin in einem gebesserten, aber

noch nicht vollständig remittiertem Zustand nach Hause entlassen werden können

(IV-Nr. 34).

7.3

Med. prakt. B.___

diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni 2012 an die Beschwerdegegnerin eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Störung

mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11). Die medizinisch begründete

Arbeitsunfähigkeit als Druckereimitarbeiterin bezifferte er mit 100 % «von

11.10

». Den Gesundheitszustand bezeichnete er als sich verschlechternd.

Seit seinem letzten Bericht im Jahr 2005 sei es immer wieder zu depressiven

Episoden gekommen, allerdings keinen so schweren, so dass die Patientin ihre

Arbeit mit einem 50 %-Pensum habe weiter ausführen können. Wegen einer

akuten schweren depressiven Episode im Herbst 2011 habe die Patientin die

Arbeit am 11. Oktober 2012 (recte wohl 2011) niederlegen müssen. Seit dem

Austritt aus der Klinik habe sich die Stimmung der Patientin nicht vollständig

«ausgehellt» und es bestehe weiterhin eine mittelschwere depressive

Grundstimmung. Zudem bestehe weiterhin eine ängstlich agitierte, innere Unruhe

mit frei flottierender Angst, verbunden mit einer gewissen Grundtraurigkeit.

Eine schwere depressive Episode sei aber nicht mehr aufgetreten. Eine ambulante

Psychotherapie werde durch Dr. med. K.___ von der Klinik weitergeführt.

Wieweit sich die Beschwerdeführerin stabilisieren werde und wann und ob wieder

eine Arbeitsfähigkeit eintreten werde, sei offen. Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit.

Die Beschwerdeführerin sei für alle Tätigkeiten voll arbeitsunfähig (IV-Nr. 35,

S. 3 ff.).

In seinem Bericht an die

Krankentaggeldversicherung vom 9. Juli 2012 (IV-Nr. 54.5) führte med. prakt. B.___

aus, es bestünden seit Jahren rezidivierende mittelschwere und schwere

depressive Episoden bei chronischer Dysthymie und Verdacht auf eine

Persönlichkeitsstörung. Im Winter 2011/12 habe die Beschwerdeführerin eine

besonders schwere depressive Störung gehabt. Die von der Klinik postulierte

Arbeitsaufnahme am 20. Mai 2012 sei unrealistisch gewesen. Die

Beschwerdeführerin sei eindeutig noch zu wenig stabil und die Depression noch

zu tief gewesen. Aktuell bestehe eine Leistungsfähigkeit von maximal 25 %,

wobei offen sei, ob diese am bisherigen Arbeitsplatz verwertet werden könne.

Eine besser angepasste Tätigkeit gebe es nicht. Die Wiederaufnahme einer

Erwerbstätigkeit sei vielmehr eine Frage der Ressourcen. Er, med. prakt. B.___,

rechne mit einer Wiederaufnahme der Arbeit nicht vor Oktober 2012.

7.4

Im psychiatrischen Gutachten vom

4.

September 2012 zuhanden der Krankentaggeldversicherung E.___ hielt Dr. med. G.___

fest, die Beschwerdeführerin klage über schwierige Verhältnisse (Bosnienkrieg,

schwierige Ehe, lange Zeit der Kinderlosigkeit, Tod des Vaters). Alle diese

Probleme hätten zu einer Ansammlung von Schwierigkeiten geführt. Die

Beschwerdeführerin klage über Traurigkeit, Melancholie, eine allgemeine

Lustlosigkeit sowie auch Konzentrationsstörungen und einen wechselhaften

Appetit. In den Unterlagen (Klinik) werde die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome,

gestellt. Zum Untersuchungszeitpunkt müsse davon ausgegangen werden, dass sich

dieses Zustandsbild in Remission befinde. Eine rezidivierende Störung,

gegenwärtig leichte Episode, könne diagnostiziert werden. Die deutlich

depressive Stimmung habe im Untersuchungsgespräch nicht mehr nachgewiesen

werden können. Die Beschwerdeführerin habe zwar geweint, wenn über schwierige

Lebensphasen gesprochen worden sei; dies sei aber normal psychologisch

nachvollziehbar. Sie sei im Wartezimmer ruhig gewesen, aber eher aggressiv, als

ihr der Gutachter seine Schlussfolgerungen mitgeteilt habe. Ein Interessen- und

Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm seien, könne nicht

nachvollzogen werden. Ein verminderter Antrieb und eine gesteigerte

Ermüdbarkeit hätten sich im Untersuchungsgespräch nicht mehr gezeigt. Da noch

eine gewisse Traurigkeit bestanden habe, hie und da Suizidgedanken vorhanden

seien, könne von einer ausklingenden leichten depressiven Episode gesprochen

werden. Auch könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

gestellt werden, da sie im Bosnienkrieg «einem schweren Traumata» ausgesetzt

gewesen sei. Jetzt zeige sie doch noch Albträume an das Geschehen und ihre

Situationen, die der Belastung ähnelten (z.B. in Filmen); diese seien

unangenehm, wobei sie aber keine lebendigen Nachhall-erinnerungen habe. Es habe

noch eine leichte Melancholie objektiviert werden können. Aus psychiatrischer

Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit in der Firma [...] für 20

Stunden pro Woche gegeben. Da sich eine gewisse Ermüdbarkeit zeige, wäre es

wichtig, dass die Versicherte nicht einen ganzen Tag am Stück arbeite, sondern

ihre Arbeit auf halbe Tage verteile. In Bezug auf ein volles Pensum von 41

Stunden sei die Versicherte insofern eingeschränkt, dass sie davon nur noch die

Hälfte machen könne, also 20 Stunden und 30 Minuten (IV-Nr. 54.4).

7.5

Anlässlich des

Revisionsgesprächs vom 5. Februar 2013 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei

nur noch bei med. prakt. B.___ in Behandlung, nicht mehr in der psychiatrischen

Klinik. Die dortige Behandlung habe geendet, als Dr. med. K.___ die Klinik

verlassen habe (IV-Nr. 39).

7.6

7.6.1

Dr. med. I.___ nahm in seinem

psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2014 zunächst eine Zusammenfassung

der Vorakten vor. Es folgen die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der

Untersuchung. Zum psychischen Befund führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin

sei sehr gepflegt, im Auftreten höflich und im Aussehen altersentsprechend.

Während der gesamten Untersuchung habe eine angemessene Gesprächsatmosphäre

geherrscht. Die Beschwerdeführerin habe sich umgänglich und sozial angepasst

gezeigt und über eine Reihe von sozialen Kontakten berichtet. Sie sei während

der insgesamt gut drei Stunden dauernden Untersuchung durchgehend aufmerksam

und gut konzentriert gewesen. Die kognitiven Leistungen, Intelligenz sowie

formales und inhaltliches Denken seien unauffällig erschienen. Bei der

Darstellung der Lebenssituation unter besonderer Berücksichtigung der

Aktivitäten des täglichen Lebens der vergangenen Wochen hätten sich keine

Symptome für ein durchgehendes affektives Syndrom ergeben. Die Beschwerdeführerin

sei in der aktuellen Untersuchung schwingungsfähig, auslenkbar gewesen. Sie

habe berichtet, sie freue sich an den Blumen und dem Gemüse ihres Gartens, lese

gerne Romane auf Deutsch, lenke sich ab durch Handarbeiten, nehme auch einige

soziale Kontakte wahr. Zweimal in der Woche gehe sie ins Zumba. Eine

durchgehende traurige Verstimmung habe sich nicht feststellen lassen. Es hätten

Wünsche für die Zukunft, Aktivitäten und Interessen bestanden. Das

Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin sei normal gewesen. Sie habe keinen

Lebensüberdruss angegeben, und es habe keine Suizidalität bestanden. Der

Antrieb in der Untersuchungssituation sei normal gewesen. Es hätten sich keine

Hinweise auf Impulshandlungen ergeben. Die Willenskräfte seien zielgerichtet

gewesen. Die Beschwerdeführerin sei fähig gewesen, ihre Angelegenheiten

selbständig zu regeln. Es hätten keine Entscheidungsschwierigkeiten im Sinne

von Ambivalenz oder Ambitendenz bestanden (IV-Nr. 60, S. 3 ff.).

7.6.2

In seiner Beurteilung äusserte

sich Dr. med. I.___ zunächst zur Vorgeschichte. Er hielt fest, die

Beschwerdeführerin sei nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Bosnien im Jahr

1992.

für mehrere Monate in einem Lager interniert gewesen. Dort habe sie

schwere Psychotraumatisierungen erlebt. Nach der Einreise in die Schweiz im

April 1993 habe sie anschliessend einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren

gehabt, der nicht von psychischer Symptomatik, nicht von

Behandlungsbedürftigkeit und nicht von subjektiven Einschränkungen geprägt

gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer posttraumatischen

Belastungsstörung mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden. Die von med. prakt. B.___ in seinem Bericht vom 15. Juli

2002.

(vgl. E. II. 6.1 hiervor) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab

1.

Januar 2002 basiere grossenteils auf dem Einbezug psychosozialer Faktoren

und könne aus den gemachten Ausführungen zur den neurotischen Störungen sowie

der Angst und Depression eindeutig nicht nachvollzogen werden. Dr. med. C.___

habe es in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2002 (E. II. 6.2 hiervor) versäumt,

zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und zur Gewichtung

psychosozialer Faktoren Stellung zu nehmen. Weiter habe er nicht diskutiert,

inwieweit die damals festgestellte Schilddrüsenerkrankung zur depressiven Symptomatik

beigetragen habe. Dr. med. C.___ Bemerkung, die Beschwerdeführerin

verstecke die Depression vor ihrem Ehemann, weise ebenfalls darauf hin, dass

nicht eine zum Beispiel mittelgradig ausgeprägte Symptomatik einer depressiven

episodischen Erkrankung vorgelegen habe. Es sei eher eine leichtgradige und

unterschwellige Depressivität gewesen, da es sonst nicht gelungen wäre, diese

vor dem Ehemann zu verstecken. Wenn Dr. med. C.___ mit Blick auf den Verlauf

von einer krankheitswertigen psychischen Störung im Sinne einer rezidivierenden

Störung ausgegangen sei und diese in Bezug zu den früheren Traumatisierungen

gesetzt habe, sei dies aus der aktuellen versicherungspsychiatrischen Sicht

durchaus nachvollziehbar. Er, Dr. med. I.___, könne die andauernde Minderung

der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit um 50 % durch eine

derartige episodische Erkrankung – falls tatsächlich eine rezidivierende

depressive Störung vorgelegen hätte – nicht nachvollziehen. Bei einer

derartigen Störung wäre, so Dr. med. I.___ weiter, bei entsprechender adäquater

Behandlung von einer deutlichen und raschen Verbesserung der Situation

innerhalb von wenigen Wochen bis maximal wenigen Monaten auszugehen gewesen, so

dass sich dann unter Ausserachtlassung der krankheitsfremden Faktoren

(Doppelbelastung als Hausfrau und Mutter und Berufstätige) wieder eine normale

Arbeitsfähigkeit ergeben hätte. Dem Bericht von med. prakt. B.___ vom 18.

August 2005 (E. II. 7.1 hiervor) lasse sich entnehmen, dass eine Besserung

eingetreten sei (keine schweren Angstzustände und Panikattacken mehr, keine

depressiven Episoden mehr). Wenn med. prakt. B.___ in diesem Bericht angebe,

die Beschwerdeführerin sei mit ihrer 50%igen Erwerbstätigkeit neben Haushalt

und Betreuung des Sohns voll ausgelastet, beschreibe er invaliditätsfremde

Faktoren. Die nach den Feststellungen von med. prakt. B.___ verbliebene

Symptomatik mit einer dysthymen Grundstimmung, einer «Angst vor der Angst» und

einer gewissen Grundtraurigkeit begründe keine Minderung der

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Im weiteren Verlauf sei es dann ab

November 2011 erstmals überhaupt zu einer psychiatrischen Behandlung gekommen. Es

sei bemerkenswert, dass die Berichte der Klinik (E. II. 7.2 hiervor) unter der

Anamnese die biografische Vorgeschichte schilderten, aber zu den vergangenen Monaten

und Wochen vor der stationären Behandlung keine inhaltlichen Ausführungen

gemacht würden. Die Angaben in den Berichten der Klinik enthielten keinen

ausreichenden Hinweis auf den Ablauf einer Episode einer rezidivierenden

depressiven Störung, wie sie diagnostiziert worden sei. Aus

versicherungspsychiatrischer Sicht müsse kritisch hinterfragt werden, ob die

Beschwerdeführerin tatsächlich diese Krankheitsentität erleide, oder aber ob

nicht die Konflikte mit dem Ehepartner und die Unzufriedenheit mit dem eigenen

Leben vor dem Hintergrund der biografischen Belastungen und der

Traumatisierungen durch die Kriegserlebnisse als relevant einzuschätzen gewesen

seien. Angesichts des Vorliegens psychosozialer Faktoren seien auch die

Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Berichten der Klinik vom 18. Mai und

31.

Mai 2012 (E. II. 7.2 hiervor) aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht

nachvollziehbar, sondern vom Tatbestand geprägt, dass die Beschwerdeführerin ja

in den vergangenen Jahrzehnten eine halbe Rente bezogen habe und nur hälftig

arbeitstätig gewesen sei. Es werde nicht begründet, durch welchen psychischen

Gesundheitsschaden genau die Beschwerdeführerin nun lediglich zu 50 %

arbeiten könne, wenn von einer guten Besserung der depressiven Symptomatik habe

ausgegangen werden dürfen. Hier sei doch davon auszugehen, dass bei der

Beschwerdeführerin rein medizinisch-theoretisch wieder eine Arbeitsfähigkeit

vorgelegen sei, wenn nicht die entsprechenden psychosozialen Belastungsfaktoren

(Hausfrau, Mutter und Berufstätigkeit vereinen zu müssen und daneben noch den

Belastungen durch die Übergriffe des Ehemanns ausgesetzt zu sein) vorgelegen

hätten. Bezogen auf den Bericht von med. prakt. B.___ vom 9. Juli 2012 (E.

II. 7.3 hiervor), der von fehlenden Ressourcen spreche, stelle sich die Frage,

ob der Arzt es womöglich unterlassen habe, die sonstigen Aktivitäten der

Beschwerdeführerin im täglichen Leben (z.B. Versorgung von Haus und Garten) zu

erfassen. Das Gutachten von Dr. med. G.___ (E. II. 7.4 hiervor) mache dagegen

Angaben zum Befinden der Beschwerdeführerin, die nicht auf eine aktuelle

ausgeprägte Depressivität als Ausdruck einer depressiven Störung

zurückschliessen liessen. Es sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht

insofern nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. G.___ die «depressive Episode»

zum Untersuchungszeitpunkt noch als leichtgradig diagnostiziert und eine

weitere 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit angegeben habe.

7.6.3

In seiner eigenen Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. I.___ fest, in der Untersuchung sei

deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie bei der Schilderung

der früheren traumatisierenden Ereignisse und unter Hinweis auf Albträume

geweint habe – an anderer Stelle eben sehr gut über ihre positive

Auslenkbarkeit, über Freudfähigkeit und Aktivitäten berichtet habe. Sie habe

z.B. geschildert, dass sie unter ihrem Zustand der Tatenlosigkeit leide, sich

gerne schön anziehe, auch die Haare färbe oder die Nägel lackiere, um wieder in

den Spiegel schauen zu können, ein durchaus normal-psychologisches Verhalten.

Sie habe auch geschildert, gerne Gartenarbeit zu machen, dabei auch abschalten

zu können, Freude an Blumen, aber auch Gemüse zu haben. Weiter habe sie

erzählt, sie erledige Handarbeiten und habe auch einige soziale Kontakte. Neben

der besonderen Beziehung zu ihrem halbwüchsigen Sohn habe sie angegeben, auch

Kontakt zu Familienangehörigen zu haben. Zweimal in der Woche gehe sie ins

Zumba. Die aktuelle Situation mit dem Ehemann sei auch als Belastungsfaktor

angegeben worden. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie habe über Facebook

viele soziale Kontakte, was wiederum ihren Ehemann sehr eifersüchtig sein

lasse. Die Beschwerdeführerin sei aus einer versicherungspsychiatrischen

Beurteilung heraus als medizinisch-theoretisch arbeitsfähig einzuschätzen.

Dabei seien die Vorbelastungen aus den Traumatisierungen in Bosnien explizit zu

würdigen und nicht gering zu schätzen, die zu erheblichen Belastungen der

Psyche beigetragen hätten. Andererseits sei auf die krankheitsfremden Faktoren

hinzuweisen; solche bestünden in der Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und

Erwerbstätige sowie in der Ehekrise oder der ehelichen Belastung, die auch

anhalte, und dem Konflikt, der daraus abgeleitet werden müsse, dass die

Beschwerdeführerin in Zukunft leben und finanziell versorgt sein könne. Aktuell

sehe er, Dr. med. I.___, keine derartige eigenständige psychiatrische

Erkrankung, dass von einer andauernden Minderung der medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit um mehr als 10 bis 20 % auszugehen wäre. Falls

tatsächlich eine rezidivierende depressive Symptomatik vorliegen sollte, wäre

diese als gut behandelbar einzuschätzen. Der aktuelle Untersuchungsbefund lasse

allerdings den Gutachter nicht vom Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes

ausgehen.

7.6.4

In der Beantwortung der ihm durch

die Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen erklärte der Gutachter Dr. med. I.___,

bei der Beschwerdeführerin bestehe aktuell volle Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Auch in der Vergangenheit habe – unter Ausserachtlassung

der krankheitsfremden und körperlichen Faktoren – durchgehend volle

Arbeitsfähigkeit bestanden.

8.

8.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Verfügung vom 29. April 2016 auf das psychiatrische Gutachten

von Dr. med. G.___ vom 17. September 2014 (IV-Nr. 60); dieses beruht auf den

vollständigen Vorakten und einer persönlichen Untersuchung durch den Gutachter.

Gestützt auf die anlässlich der Exploration gewonnenen Erkenntnisse und in

ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen

Unterlagen, namentlich den psychiatrischen Stellungnahmen und den Berichten von

med. prakt. B.___, gelangt der Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, die er in

einer nachvollziehbaren Weise herleitet und begründet. Die Angaben der

Beschwerdeführerin werden durch den Gutachter wiedergegeben und in die

Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden

eingehend begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine

inneren Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten

Aspekte, die für die psychiatrische Beurteilung relevant sein können, ab. Die

Expertise wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor) gerecht.

8.2

Zu prüfen bleibt, ob das

Gutachten von Dr. med. I.___ auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Die

Beschwerdeführerin lässt verschiedene Einwände vorbringen.

8.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

das Gutachten von Dr. med. G.___ geniesse nicht vollen Beweiswert und mache den

Anschein eines Gefälligkeitsgutachtens an die Vorinstanz bzw. einer

persönlichen Abrechnung mit dem behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin. Die

Aussage des Gutachters, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht durchgehend

eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Der

Gutachter habe massive Vorwürfe gegen med. pract. B.___ erhoben, wonach dieser

seine Arbeit nicht korrekt gemacht und sogar die Gesundheit der

Beschwerdeführerin gefährdet habe. Dazu kämen Vorwürfe auf der persönlichen

Ebene, wenn von der «psychosozialen Ärzteschaft» die Rede sei. Der Gutachter

sei offensichtlich nicht neutral. Er bezweifle zudem auch die Fachkompetenz der

anderen Ärzte und Gutachter.

Dieser Kritik kann nicht beigepflichtet

werden: Den Ausdruck «psychosoziale Ärzteschaft» hat med. prakt. B.___ in

seinem Schreiben vom 17. März 2003 selbst verwendet (vgl. E. II. 6.3 hiervor).

Wenn Dr. med. I.___ diese Bezeichnung übernahm, kann dies schon deshalb nicht

als abwertend oder unsachlich bezeichnet werden, zumal med. prakt. B.___ unter

anderem eine Ausbildung in psychosomatischer und psychosozialer Medizin APPM

absolviert hat (vgl. IV-Nr. 19, S. 1). Dr. med. I.___ zweifelt im Übrigen nicht

die Fachkompetenz der Ärzte an, die sich vor ihm mit der Beschwerdeführerin

befasst haben. Soweit er die früheren Einschätzungen nicht teilt, begründet er

dies im Wesentlichen damit, dass diese nicht auf der massgebenden

versicherungspsychiatrischen Betrachtungsweise basierten. Die Differenzen zu

den Einschätzungen der behandelnden Ärzte erklären sich weitgehend durch die

grundlegende Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; 124 I 170 E. 4 S. 175). Die

Abweichungen von den Vorgutachtern Dr. med. C.___ und Dr. med. G.___ werden

eingehend begründet. Es kommt hinzu, dass sich das Gutachten von Dr. med. G.___

auf die Krankentaggeldversicherung bezog, für welche nicht in allen Punkten

dieselben Regeln gelten wie für die Beurteilung von Rentenansprüchen gegenüber

der Invalidenversicherung.

8.2.2

Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, ihr Zustand werde im Gutachten besser dargestellt, als dieser

tatsächlich sei; dies gelte für die sozialen Kontakte und die Energie, die zu

Wochenbeginn noch vorhanden sei, aber dann rasch nachlasse. Auch die

Zumba-Lektionen habe sie aufgeben müssen. Alles, was für eine Arbeitsunfähigkeit

spreche, habe der Gutachter weggelassen. Er habe die Beschwerdeführerin nur an

einem Tag bei sich in der Praxis gesehen. Der Gutachter sei deshalb gar nicht

in der Lage, sich ein umfassendes Bild zu machen. Der Beschwerdeführerin gehe

es nicht besser, sondern schlechter. So habe sie sich im Jahr 2012 wegen einer

rezidivierenden depressiven Störung, schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome, stationär behandeln müssen. Sie sei täglich auf

Medikamente angewiesen.

Zur Kritik an der Explorationsdauer ist

festzuhalten, dass die Begutachtung naturgemäss keine lange Beobachtungsperiode

umfassen kann. Dennoch kann ein Gutachter .wie hier – in Kenntnis der

fachmedizinischen Vorakten, der Anamnese und aufgrund der eigenen

Untersuchungen vom 30. Juli 2014 zu einer psychiatrischen Diagnose gelangen. Im

Übrigen ist für den Beweiswert eines Gutachtens nicht die Dauer der

Untersuchung massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der

zu beurteilenden Psychopathologie angemessen ist (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010, E. 2.2.2;9C_664/2009 vom

6.

November 2009, E. 3); dies trifft hier bei einer Explorationsdauer von

insgesamt drei Stunden zweifellos zu.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,

dass Dr. med. I.___ die Angaben der Beschwerdeführerin, welche im Gutachten

ausführlich wiedergegeben werden, unzutreffend festgehalten hätte; dies gilt

namentlich auch für die Schilderung des Tagesablaufs (IV-Nr. 60, S. 11 f.). Die

Beschwerdeführerin hat sich denn auch weder im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs nach der Erstattung des Gutachtens (IV-Nr. 62) noch in ihrem

Einwand («Einsprache») vom 25. November 2015 gegen den Vorbescheid in diesem

Sinne geäussert. Auch in der Beschwerdeschrift wird nicht geltend gemacht,

konkrete Aussagen der Beschwerdeführerin seien falsch wiedergegeben worden. Die

Beschwerdeführerin führt zwar aus, weitere Abklärungen hätten gezeigt, «dass

die Ausführungen im Gutachten nicht korrekt sind» (Beschwerdeschrift S. 8).

Welche Punkte, beispielsweise in Bezug auf den Tagesablauf, genau fehlerhaft

sein sollten, lässt sich ihren Darlegungen aber nicht entnehmen. Wenn der

Gutachter die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gemütszustand nicht

ohne weiteres mit objektiven Befunden gleichsetzte, entspricht dies seiner

Aufgabe, diese Angaben zu würdigen und zu hinterfragen. Der Gutachter hat auch

nicht aus dem gepflegten Äusseren der Beschwerdeführerin ohne weiteres

geschlossen, es gehe ihr gut. Vielmehr bezeichnete er das entsprechende

Verhalten als «ein durchaus normal-psychologisches Verhalten», was tatsächlich

einleuchtet.

Was die sozialen Kontakte anbelangt,

beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Aussage, solche seien kaum

vorhanden. Sie bestreitet aber die im Gutachten enthaltene Feststellung, es

bestünden soziale Kontakte innerhalb der Familie und namentlich habe die

Beschwerdeführerin viele Kontakte via Facebook, nicht konkret. Die Behauptung,

die Beschwerdeführerin habe die Zumba-Lektionen aufgeben müssen, wird im

Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht. Sie ist für sich allein genommen

nicht geeignet, eine nach der Begutachtung eingetretene erhebliche

Verschlechterung nachzuweisen, zumal keine Arztberichte vorliegen, die eine

solche postulieren. Von einer ausgeprägten Kontaktarmut und einem vollständigen

Rückzug von der Aussenwelt kann nicht ausgegangen werden.

9.

Zusammenfassend ist dem Gutachten

von Dr. med. I.___ für die Beurteilung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin voller Beweiswert beizumessen. Damit stellt sich die Frage,

ob durch das Gutachten die für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG vorausgesetzte

erhebliche Veränderung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist oder ob es stattdessen eine – revisionsrechtlich

unbeachtliche – abweichende Beurteilung des im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustands darstellt (vgl. E. II. 3.1 und 4.3 hiervor).

9.1

Die ursprüngliche

Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. med. C.___

vom 9. Dezember 2002 (E. II. 6.2 hiervor); dieser diagnostizierte eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige

Episode, und eine Somatisierungsstörung. Nach seiner Beurteilung war die

Beschwerdeführerin von Oktober 2000 bis Ende 2001 zu zirka 80 %

arbeitsunfähig gewesen. Die Situation habe sich verbessert, und seit Anfang

2002.

bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine weitere

Verbesserung sei zu erwarten, so dass ab Januar 2003 noch mit einer Arbeitsunfähigkeit

von 40 % zu rechnen sei. Der damals beigezogene Gutachter ging somit von

einer bereits eingetretenen und weiter fortschreitenden Verbesserung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus. Auf die Anfrage der

Beschwerdegegnerin, ob diese durch Dr. med. C.___ prognostizierte Verbesserung

im Januar 2003 tatsächlich eingetreten sei, reagierte med. prakt. B.___ eher

unwirsch. Er verneinte aber letztlich sinngemäss die Frage (vgl. E. II. 6.3 hiervor).

Die Beschwerdegegnerin ging daher davon aus, die erhoffte Verbesserung sei

ausgeblieben, und sprach die Rente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit (in

jeder Tätigkeit) von 50 % zu.

9.2

Dr. med. I.___ hielt in seiner

Antwort auf die Frage, wie er die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf

beurteile, fest, aus versicherungspsychiatrischer Sicht, unter

Ausserachtlassung der krankheitsfremden und körperlichen Faktoren, habe

durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-Nr. 60, S. 34). Diese Aussage

kann dahingehend verstanden werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand

seit der Verfügung vom 5. März 2003 nicht wesentlich verändert hat (vgl. zu

einer vergleichbaren Formulierung: Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom

19.

September 2014 E. 4.2.1). In dieselbe Richtung weisen Dr. med. I.___

Kommentare zum Gutachten von Dr. med. C.___ vom 9. Dezember 2002. Dr. med. I.___

führt aus, die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, sei aus der Sichtweise des

damaligen Gutachters durchaus nachzuvollziehen. Es wäre allerdings zu bedenken

gewesen, dass einerseits die psychosozialen Faktoren deutlich gewesen seien und

andererseits ein Zusammenhang mit der Schilddrüsenerkrankung zu diskutieren

gewesen wäre. Auch Dr. med. C.___ Bemerkung, die Beschwerdeführerin verstecke

die Depressionen oft vor ihrem Ehemann, sei ein Hinweis darauf, dass lediglich

eine leichtgradige und unterschwellige Depressivität vorgelegen habe (IV-Nr. 60,

S. 23). Selbst bei Vorliegen der von Dr. med. C.___ angenommenen

episodischen Erkrankung, so Dr. med. I.___, wäre bei adäquater Behandlung mit

einer deutlichen und raschen Verbesserung innerhalb von einigen Wochen bis

maximal wenigen Monaten zu rechnen gewesen, so dass sich dann – unter

Ausserachtlassung der krankheitsfremden Faktoren – wieder eine normale

Arbeitsfähigkeit ergeben hätte. Dr. med. I.___ geht also auch rückblickend

davon aus, dass zu keinem Zeitpunkt eine erhebliche, lange dauernde

Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden habe. Die

versicherungspsychiatrisch massgebende Arbeitsunfähigkeit bei Rentenzusprache

beurteilt er demnach im Wesentlichen ebenso wie im Zeitpunkt seiner

Begutachtung. Es kann auch nicht gesagt werden, im Gutachten von Dr. med. C.___

vom 9. Dezember 2002, das für die Rentenzusprache entscheidend war, würden

erhebliche, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende Befunde

erhoben, die sich im Gutachten von Dr. med. I.___ nicht mehr fänden. Der durch

Dr. med. C.___ nur kurz wiedergegebene Untersuchungsbefund (IV-Nr. 17, S. 4)

enthält keine Feststellungen, die von denjenigen von Dr. med. I.___ erheblich

abweichen würden, zumal eine leichte depressive Symptomatik auch von diesem

bejaht wird (vgl. IV-Nr. 60, S. 18). Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem

Gutachten von Dr. med. I.___ keine erhebliche Verbesserung des psychischen

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Rentenzusprache

durch die Verfügung vom 29. September 2003 (IV-Nr. 22). Vielmehr handelt es sich

um eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Zustands; eine solche bildet keine Grundlage für eine revisionsweise

Rentenanpassung (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass die Beurteilung von Dr. med. I.___ aus heutiger Sicht wesentlich

überzeugender ausfällt als die seinerzeitige Beurteilung durch Dr. med. C.___.

9.3

Zusammenfassend bildet das

beweiskräftige Gutachten von Dr. med. I.___ keine Grundlage für die Annahme,

die für die Anspruchsbeurteilung relevanten Tatsachen hätten sich seit der

Rentenzusprache im Jahr 2003 erheblich verändert. Das Gutachten ist beweiswertig.

Es besteht daher kein Anlass für ergänzende Abklärungen. Damit fehlt es an dem

für eine Rentenaufhebung im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorausgesetzten

Revisionsgrund. Die Beschwerde, die sich gegen die gestützt auf diese

Bestimmung erfolgte Aufhebung der Rente richtet, ist begründet.

10.

Nach dem Gesagten besteht keine

Grundlage für eine Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG. Zu prüfen bleibt, ob

die angefochtene Verfügung mit substituierter Begründung zu bestätigen ist

(vgl. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

10.1

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in

Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell

rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese

zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist. Mit der gleichen Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf

Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (Urteil des Bundesgerichts 9C_

882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die Wiedererwägung im

Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen

Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung

des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis). Darunter fällt

insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des

Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1). Eine auf keiner

nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit

beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende

Verfügung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig (Urteil des

Bundegerichts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

10.2

Vorliegend sind die

Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin

stützte sich auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 9. Dezember 2002

(IV-Nr. 17); dieses weist gewisse Schwachstellen auf und wird bei kritischer

Betrachtung den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

nicht in allen Punkten vollumfänglich gerecht. Nach der damaligen

Verwaltungspraxis war es aber nicht aussergewöhnlich, auf der Basis eines in

dieser Weise abgefassten Gutachtens über einen Rentenanspruch zu entscheiden. Von

einer – gemessen an den damaligen Massstäben – eindeutig unzureichenden

medizinischen Grundlage für die Anspruchsbeurteilung kann daher nicht

gesprochen werden. Damit scheidet auch eine Bestätigung der angefochtenen

Verfügung mit entsprechender substituierter Begründung aus.

11.

Die Beschwerde ist somit

gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. April 2016 ist aufzuheben. Die

Beschwerdeführerin hat über den 31. Mai 2016 hinaus Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente.

12.

12.1

Bei diesem Verfahrensausgang

hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Diese Entschädigung bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung

und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand

fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich

ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 Satz 1 kantonaler Gebührentarif

[GT, BGS 615.11]).

12.2

Rechtsanwältin

Gerber macht in ihrer Kostennote vom 24. Oktober 2016 (A.S. 45) einen

Zeitaufwand von zehn Stunden geltend, der als angemessen erscheint. Mit dem Stundenansatz

von CHF 230.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 2'300.00. Dagegen können die

in der Kostennote genannten Auslagen von CHF 270.00 nicht in dieser Höhe

zugesprochen werden, da sie im Quervergleich ungewöhnlich hoch sind und sich

mangels Spezifizierung nicht überprüfen lässt, ob sie nach den geltenden Regeln

(z.B. mit CHF 0.50 pro Kopie, § 160 Abs. 5 GT) berechnet worden sind. Die

Auslagen sind daher auf 5 % des Honorars, also CHF 115.00, festzusetzen.

Mit der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF

2'608.20.

13.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00

festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der

geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

29. April 2016 aufgehoben.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'608.20 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger