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Entscheid

VSBES.2016.158

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

3. Mai 2017Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1974 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Oktober 2003 unter Hinweis auf eine

Fraktur am linken Bein seit dem Unfall vom 21. Januar 2003 bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zur Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit

an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9).

1.2 Nach Einholen der

medizinischen Berichte (IV-Nrn. 11, 17, 19) sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2004 (IV-Nr. 25) aufgrund

eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Januar 2004 eine ganze

Invalidenrente zu. Diese wurde im Rahmen des im Juni 2005 (IV-Nr. 30) veranlassten

Revisionsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen bestätigt. So

wurde dem Beschwerdeführer nach den eingeholten medizinischen Berichten

(IV-Nrn. 33 f.) am 23. August 2005 mitgeteilt, es habe keine Änderung

festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin

Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IV-Grad: 100 %) bestehe

(IV-Nr. 35).

1.3 Mit Verfügung vom 23. September

2005 (IV-Nr. 39) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die

Kosten für Bein-Orthesen vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2010 zu, sowie

die Übernahme von ausgewiesenen Mehrkosten für Kleideränderungen, erhöhten

Kleiderverschleiss und Reparaturkosten bei sorgfältigem Gebrauch und Ausschluss

der Haftung Dritter.

1.4 Bei dem durch die Beschwerdegegnerin

im November 2008 von Amtes wegen erneut eingeleiteten Revisionsverfahren (IV-Nr. 42),

konnte nach Einholen der medizinischen Akten (IV-Nr. 44) mit Mitteilung

vom 10. März 2009 keine Änderung des Invaliditätsgrades von 100 % festgestellt

werden (IV-Nr. 45). Es bestand weiterhin Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente.

1.5 Im Januar 2010 nahm die Beschwerdegegnerin

zum dritten Mal von Amtes wegen ein Revisionsverfahren auf (IV-Nr. 46). Nach

dem am 18. Mai 2010 durchgeführten Revisionsgespräch (IV-Nr. 50) und

den eingeholten medizinischen Akten (IV-Nr. 48), wurde dem Beschwerdeführer

mit Mitteilung vom 2. September 2010 (IV-Nr. 55) eine Frühinterventionsmassnahme

in Form eines Belastbarkeitstrainings für die Dauer vom 15. September bis

15. Dezember 2010 in der [...], gewährt. Dieses wurde vom Versicherten

vorzeitig am 12. Oktober 2010 abgebrochen (vgl. IV-Nr. 63). Mit

Mitteilung vom 29. März 2011 (IV-Nr. 69) übernahm die

Beschwerdegegnerin die Kosten für orthopädische Serienschuhe vom

23. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2015 (IV-Nr. 69).

1.6 Nach Einholen von weiteren medizinischen

Akten (IV-Nrn. 68, 70 f.) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

am 5. Dezember 2011 (IV-Nr. 75) mit, zur Prüfung der Leistungen sei

eine medizinische Abklärung beim B.___ notwendig. Das polydisziplinäre

Gutachten (internistisch, psychiatrisch und orthopädisch) datiert vom

15. Mai 2012 (IV-Nrn. 79.1 - 79.2). Die berufliche

Eingliederung des Beschwerdeführers wurde sodann mit Abschlussbericht vom

31. Juli 2012 (IV-Nr. 87) abgeschlossen. Nach Einholen der

Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. August 2012 und vom 21. September

2012 (IV-Nrn. 90, 95), hob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (IV-Nr. 97)

auf Ende November 2012 auf. Diese Verfügung wurde sodann aufgrund der beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

dagegen am 19. November 2012 erhobenen Beschwerde (IV-Nr. 103), mit

Urteil vom 5. Mai 2014 (VSBES.2012.296, IV-Nr. 120) dahingehend

aufgehoben, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit

sie eine neue MEDAS-Abklärung nach dem Zufallsprinzip veranlasse. Auf die

dagegen am 6. Juni 2014 durch die Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde

beim Schweizerischen Bundesgericht (IV-Nr. 122) trat dieses mit Urteil

9C_454/2014 vom 31. Juli 2014 (IV-Nr. 126) nicht ein.

2. Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer am 24. November 2014 (IV-Nr. 135) mit, zur Klärung

der Leistungsansprüche sei die Durchführung einer polydisziplinären

Untersuchung (voraussichtlich Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeine Medizin) notwendig.

Mit der Durchführung werde ohne schriftlich begründeten Gegenbericht eine

Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV)

beauftragt. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich Frist gesetzt, allfällige

Zusatzfragen zum Fragenkatalog einzureichen. Mit Mitteilung vom 3. Februar

2015 (IV-Nr. 138) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Begutachtung

erfolge durch die D.___. Zudem wurde der Beschwerdeführer über die Gutachterpersonen

(Dres. E.___, F.___, G.___ und H.___) sowie die Fachdisziplinen (Allgemeine

Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie/Traumatologie und Psychiatrie)

informiert. Am 31. März 2015 (IV-Nr. 140) wurde dem Beschwerdeführer

mitgeteilt, Dr. med. E.___ werde krankheitsbedingt durch Dr. med. I.___,

Facharzt für Innere Medizin FMH, ersetzt. Das Gutachten datiert sodann vom

1. Mai 2015 (IV-Nrn. 142.1 -142.5). Nach Einholen von Arztberichten

(IV-Nrn. 145.1 - 145.5) und der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr.

med. C.___ vom 19. Juni 2015 (IV-Nr. 152), stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (IV-Nr. 153)

aufgrund eines errechneten IV-Grades von 25 % die Aufhebung der Rente per

Ende August in Aussicht. Aufgrund der dagegen am 11. September 2015

(IV-Nr. 157) erhobenen Einsprache, holte die Beschwerdegegnerin am

19. Oktober 2015 die Stellungnahme von Dr. med. C.___, RAD, ein

(IV-Nr. 159) und hob die Rente mit Verfügung vom 29. April 2016 (A.S.

[Akten-Seiten] 1 ff.) gestützt auf einen neu errechneten IV-Grad von 17 %

per 1. Dezember 2012 auf. Zudem wurden weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen abgelehnt.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 29. April 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, insbesondere in

Form einer Umschulung, zuzusprechen und auszurichten.

2. Es sei dem Beschwerdeführer der

Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu

bewilligen.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

4. Im Rahmen der

Beschwerdeantwort vom 2. September 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).

5. Mit Verfügung vom

28. September 2016 (A.S. 33 f.) bewilligt der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die beantragte

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Jan Herrmann als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6. Mit Eingabe vom 3. Oktober

2016 (A.S. 35 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote

ein, die mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 (A.S. 38) zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin geht.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Aufgrund der Rechtsbegehren in

der Beschwerdeschrift ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung hat.

2.

Der revisionsrechtlich

massgebende Sachverhalt betrifft die Aufhebung der Invalidenrente per

1.

Dezember 2012, weshalb die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage zu

berücksichtigen ist.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu k.nen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256

E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom 6. Dezember

2016.

E. 2).

3.

Nach Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.1

Zu den

Eingliederungsmassnahmen gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch

die Umschulung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf

eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge

Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten

oder wesentlich verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung

liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in

den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,

wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte Person

muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten

in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse

erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch 130 V 488 E. 4.2

S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom

1.

Februar 2017 E. 4.1.3).

3.2

Auszugehen ist vom Grundsatz

der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen

Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können –

aus medizinischer oder beruflicherwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene

Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom

Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher

schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten

sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht

gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung

entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010

vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die

versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15

Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104

9C_363/2011 E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010 E. 3.3,

2011.

IV Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts

9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3,8C_612/2012 vom

28.

September 2012 E. 4.1,9C_848/2012 vom 14. Februar 2013

E. 5.1).

4.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Das Institut der Revision von

Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten

ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden

bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung

beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich

anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).

4.1

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die

Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich)

des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben;

zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund

darstellen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343 E. 3.5 S. 349,

117.

V 198 E. 3b S. 199; Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2016 vom

23.

Dezember 2016 E. 2).

4.2

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts

(BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70

S. 104 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2016

8C_454/2016 E. 2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis

rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum

Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

4.3

Ein Revisionsgrund ist unter

Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der

Dispositiv

Invalidität ändert. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die

in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die

künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern

dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der

Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits

(Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28 IVG) im Einzelfall einander

ablösen können (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288

E. 2b). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss

nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung

entwickelt haben (AHI 1997 S. 288 E. 2b).

4.4 Gemäss Art. 88a

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die

anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen,

in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern

wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche

Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne

von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der

Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen,

sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat

(Abs. 2).

5.

5.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten,

und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148,

124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1

mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

5.2 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

6. Eingehend auf das in

Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2012.296 vom

5. Mai 2014 (IV-Nr. 120) ist zunächst festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin die darin durch das Versicherungsgericht verbindlich

erlassene Weisung, sie habe ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip

gemäss Art. 72bis IVV in Auftrag zu geben (vgl. VSBES.2012.296 E.

II. 3.3), korrekt umgesetzt hat: So hat die Beschwerdegegnerin aufgrund

der im Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 durch das Bundesgericht

formulierten Vorgaben und insbesondere des am 1. März 2012 in Kraft

getreten Artikels 72bis IVV, wonach medizinische Gutachten, an denen

drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind – was vorliegend der Fall ist –,

bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine

Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1) und die Vergabe der Aufträge nach dem

Zufallsprinzip (Abs. 2) erfolgt, die D.___ auf korrektem Wege als

Gutachterstelle bestimmt. Denn dieses Begutachtungsinstitut wurde gemäss E-Mail

der Abraxas vom 28. Januar 2015 dem Gutachtensauftrag Nr. 18104

zugelost (vgl. IV-Nr. 137). Dies gilt auch für die dem Beschwerdeführer

mit Mitteilung vom 3. Februar 2015 (IV-Nr. 138) unterbreiteten Gutachterpersonen.

Demzufolge wurde die Weisung des Versicherungsgerichts durch die Beschwerdegegnerin

korrekt umgesetzt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten bei der D.___ hat durchführen

lassen.

In diesem Zusammenhang kann darauf

hingewiesen werden, dass das vom 1. Mai 2015 datierende Gutachten der D.___

(IV-Nrn. 142.1 - 142.5) vorliegend zu Recht unbestritten

geblieben ist. Diesem ist der volle Beweiswert zuzusprechen (vgl. dazu E. II.

5.2 hiervor). Es kann daher auf die entsprechende gutachterliche Einschätzung betreffend

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden: So ist der

Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Carrosseriespengler seit dem

Unfallereignis vom Januar 2003 arbeitsunfähig (IV-Nr. 142.1 S. 25).

In einer leidensadaptierten Tätigkeit hingegen ist er sicher seit dem Gutachten

des B.___ vom 15. Mai 2012 bzw. den entsprechenden B.___-Untersuchungen im

März 2012 zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 142.1 S. 27).

7. In Bezug auf den Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers stützt sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom

26. April 2016 auf das – wie bereits oben ausgeführt – beweiswertige Gutachten

der D.___ vom 1. Mai 2015 und hält fest (A.S. 2), die gesundheitliche

Situation habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache dahingehend

verbessert, dass der verzögerte, komplizierte Heilungsverlauf nach dem Unfall

aus dem Jahr 2003 im Jahr 2008 abgeschlossen gewesen sei und die

Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten seit wahrscheinlich 2009,

sicher aber ab dem Untersuchungsdatum im B.___ vom März 2012, gegeben sei. Da

diese Einschätzung durch den Beschwerdeführer nicht beanstandet wird (vgl.

A.S. 11) und sich unter Heranziehung des Gutachtens der D.___ vom

1. Mai 2015 sowie der vorliegenden medizinischen Vorakten als korrekt erweist

(vgl. IV-Nr. 142.1 S. 25), kann von einer Verbesserung der

gesundheitlichen Situation seit der Rentenzusprache ausgegangen werden. So

ergibt sich durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der

ursprünglichen Rentenverfügung – vorliegend am 30. November 2004 (IV-Nr. 25;

Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 %) – bestanden

hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom

29. April 2016 (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom

18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit

Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts

8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2) eine anspruchsbegründende

Änderung im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

Es liegt somit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vor

(vgl. E. II. 4.1 hiervor), womit eine Anpassung der Invalidenrente an die

tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Dies hat die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 29. April 2016 (A.S. 1 ff.) richtig erkannt.

8. Es ist, wie bereits in E. II.

1.2 dargelegt, nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Umschulung hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Berechnung des

Invaliditätsgrades von 17 % durch die Beschwerdegegnerin (A.S. 2)

einzugehen und zu prüfen, ob diese korrekt war:

8.1 Der Beschwerdeführer lässt

bezüglich der Berechnung des IV-Grades insbesondere vorbringen, es sei die LSE

2012 anzuwenden und dort auf seine angestammte Tätigkeit unter den

Ziff. 45 - 46 (Reparatur von Motorfahrzeugen) abzustellen

(A.S. 11 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den

Standpunkt (A.S. 2), da sich nach der gerichtlichen (formellen)

Rückweisung zur erneuten medizinischen Begutachtung erwiesen habe, dass der

ursprüngliche Aufhebungsentscheid – die Verfügung vom 17. Oktober 2012 –

korrekt gewesen sei, bestehe ab dem 1. Dezember 2012 kein Anspruch auf

eine Rente mehr. In dieser Konstellation finde Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV keine Anwendung. Es wird zudem auf das Urteil des Bundesgerichts

8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 verwiesen und ausgeführt, vor diesem

Hintergrund sei ein neuer Einkommensvergleich nicht erforderlich. Es gelte die

in der Verfügung vom 17. Oktober 2012 vorgenommene Invaliditätsbemessung (gemäss

LSE 2010). Aufgrund dieser Ausführungen stellt sich somit primär die Frage, ob

im vorliegenden Fall die LSE 2010 oder die LSE 2012 zur Anwendung gelangt.

8.1.1 Massgeblich für die

Rentenaufhebung ist, ab welchem Zeitpunkt die Ärzte eine zumutbare

Arbeitsfähigkeit attestieren; bestätigen die erneuten medizinischen Untersuchungen

die medizinischen Feststellungen im Rahmen der ersten Abklärungen auch in zeitlicher

Hinsicht (Beginn der zumutbaren Arbeitsfähigkeit), war der ursprüngliche

Entscheid korrekt. Denn auch im Rahmen der Rückweisung bleibt streitig, ob die

IV-Stelle anlässlich der ersten Verwaltungsverfügung zu Recht den

Leistungsanspruch reduziert resp. aufgehoben hat. Eine Rückweisung bedeutet

nicht zwingend, dass die Feststellungen in der ersten Verwaltungsverfügung

falsch waren, sondern bloss, dass diese beim derzeitigen Abklärungsstand nicht

bestätigt werden konnten. Somit ist nur für den Fall, dass eine relevante

zumutbare Arbeitsfähigkeit erst nach Erlass der ersten Verwaltungsverfügung

eingetreten ist und zu einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung führt, der

entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheid massgebend für den Beginn der

Frist von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Herabsetzung

oder Aufhebung der Leistung frühestens vom ersten Tag des zweiten der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats). Oder kurz gesagt: Eine

Rentenaufhebung oder -herabsetzung kann nicht rückwirkend verfügt, wohl aber

rückwirkend bestätigt werden (BGE 129 V 370, 106 V 18; SVR 2011 IV Nr. 33

S. 96 8C_451/2010 E. 4.2.2 und E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts

8C_567/2011/8C_616/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 m.w.H.).

8.1.2 Wie bereits in E. II. 6 hiervor

festgehalten, kommt dem Gutachten der D.___ vom 1. Mai 2015 voller Beweiswert

zu. Da sich die Gutachter der D.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit auf die entsprechenden Einschätzungen der Gutachter des B.___

vom 15. Mai 2012 stützen und diese teilen (IV-Nr. 142.1 S. 25

unten), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem Untersuchungstermin

im B.___, somit ab März 2012, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden

Tätigkeit 100 % arbeits- und leistungsfähig ist und in der angestammten

Tätigkeit als Carrosseriespengler seit 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

besteht (vgl. IV-Nr. 79.1 S. 22 oben). Massgebend für die Verbesserung

des Gesundheitszustandes und das Einstellen der Invalidenrente ist somit dieser

Zeitpunkt. Es ist somit auch in Bezug auf den Einkommensvergleich auf den März 2012

abzustellen, womit grundsätzlich die in diesem Zeitpunkt aktuellsten statistischen

Daten, somit die LSE 2012, zur Anwendung gelangen (vgl. dazu Urteile des

Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom

11. September 2015 E. 3.2.2).

8.1.3 Diese Ausführungen werden durch

die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 178 gestützt, wonach

sich eine Einschränkung der Verwaltungsweisung in dem Sinne gebietet, dass die

LSE 2012 für die Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren – wie vorliegend

der Fall – betreffend eine laufende, gestützt auf die LSE bis 2010

rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente anwendbar ist, ausser wenn sich allein

durch ihre Verwendung eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades –

nach oben oder nach unten – ergibt (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 190).

Im vorliegenden Fall ist beim Beschwerdeführer – wie oben dargelegt (vgl. E.

II. 7 hiervor) – aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes

ein Revisionsgrund ausgewiesen. Deshalb ergibt sich hier eine

anspruchsrelevante Änderung nicht «allein» durch die Anwendung der LSE 2012. Es

spricht somit vorliegend nichts gegen die Anwendbarkeit der LSE 2012.

8.1.4 Gestützt darauf ist im vorliegenden

Revisionsfall – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – für die

Berechnung des Einkommensvergleichs die LSE 2012 heranzuziehen. Die

entsprechende Tabelle wandte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 28. Juli

2015 an (IV-Nr. 153). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich

dann in der angefochtene Verfügung vom 29. April 2016 (A.S. 1 ff.) wieder

auf die LSE 2010 stützte, ohne sich mit der Thematik der anwendbaren LSE vertieft

auseinandergesetzt zu haben.

8.2 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 142 V 178, 129 V 222 mit Hinweis)

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1

S. 325).

8.2.1 Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Im

Vordergrund stehen dabei die Werte der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). In den

Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen

beruflichen Voraussetzungen wie die versicherte Person verdienen könnte. Auf

sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung

der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen

Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom

14. April 2008 E. 6.2 und 9C_266/2008 vom 28. August 2008

E. 3.2.2).

8.2.2 Gestützt auf die vorliegenden

Akten, besuchte der Beschwerdeführer während neun Jahren die Grundschule und

absolvierte anschliessend eine Lehre als Carrosseriespengler, welche er 1998

abschloss (vgl. IV-Nrn. 4, 53). Er arbeitete dann vom März bis im Oktober

2001 als Carrosseriespengler bei der [...], und war vom Oktober 2001 bis im Mai

2002 als Carrosseriespengler und im Autohandel tätig (vgl. IV-Nrn. 50

S. 1 i.V.m. 15 und 9 S. 4). Dabei war er selbständig und bot seine

Leistungen anderen Werkstätten an, wobei er für circa fünf Werkstätten Auftragsarbeiten

erledigte (IV-Nr. 142.2 S. 4). Von Frühling 2003 bis Juni 2003 war er

wegen seiner Drogensucht in einer Massnahme in Italien, wobei der Entzug nicht

klappte (vgl. IV-Nr. 11 S. 2). Das am 15. September 2010

begonnene Belastbarkeitstraining bei der [...] brach der Beschwerdeführer frühzeitig

am 12. Oktober 2010 ab, weshalb keine Auswertung habe durchgeführt werden

können (IV-Nr. 63). Im Qualifizierungsbericht vom 21. Dezember 2010 (vgl.

E. II. 7.2.5 hiervor) wurde festgehaltenen, es seien eine gesundheitliche

Abklärung durchzuführen und die privaten Probleme zu lösen. Im Abschlussbericht

der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2012

(IV-Nr. 87) wurden sowohl eine mangelnde Mitwirkung als auch eine

subjektive Krankheitsüberzeugung ausgewiesen.

8.2.3 Da der Beschwerdeführer seine

letzte Arbeitsstelle als Carrosseriespengler aus (hier nicht massgeblichen

anderweitigen) gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und bereits im

Zeitpunkt des Unfalls vom Januar 2003 nicht mehr gearbeitet hat, ist – wie von

der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen – wegen Fehlens von aussagekräftigen

konkreten Anhaltspunkten im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielten Lohn des Beschwerdeführers auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte

zurückzugreifen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, hierbei auf den

Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik von 2010 abzustellen (A.S. 2), erweist

sich indes gestützt auf die Darlegungen unter E. II. 8.1 hiervor als nicht

korrekt. Wie dort ausgeführt (vgl. E. II. 8.1.3 hiervor) ist die LSE 2012 heranzuziehen.

8.2.4 Die LSE-Tabelle 2012 unterteilt

die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in Kompetenzniveaus,

wobei das Kompetenzniveau 1 dem Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010

entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; BGE 142 V 178

E. 5.2.1 S. 184). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit

Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (IV-Nr. 153) auf den Tabellenlohn der

LSE 2012 «TA1_tirage_skill_level» und die Ziff. 45 - 46 «Grosshandel;

Handel u. Rep. v. Motorfahrz.» abgestellt. Dies erscheint vorliegend korrekt

und ist nicht zu beanstanden. Weiter scheint es gerechtfertigt, das Niveau 3

(komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet

voraussetzen) heranzuziehen. Zusammenfassend ist folglich auf die LSE 2012,

TA1_Tirage_skill_level, Niveau 3, Männer, abzustellen und damit auf einen

monatlichen Bruttolohn von CHF 6'886.00. Dieser ist auf das Jahr

hochzurechnen (x 12) und an die Wochenstunden (: 40 x 41,9) anzupassen, was

bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Valideneinkommen von CHF 86'557.00

ergibt.

8.3 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das

Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

festgesetzt werden.

8.3.1 Gemäss dem Gutachten der D.___

vom 1. Mai 2015 ist es dem Beschwerdeführer aus

orthopädisch-traumatologischer Sicht zumutbar, körperlich leichte, wechselbelastende

Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen durchzuführen.

Die Einnahme von Zwangshaltungen (kniende und hockende Tätigkeiten, Arbeiten in

ständiger Vorbeuge oder Überkopfarbeiten) sollte vermieden werden. Das Heben

und Tragen von Lasten bis zu 10 kg ist möglich. Tätigkeiten, die ein

höheres Mass an Standsicherheit erfordern (Leiter, Gerüste) sind nicht möglich.

Aus psychiatrischer, neurologischer und internistischer Sicht bestehen keine

zusätzlichen Einschränkungen (IV-Nr. 142.1 S. 25).

8.3.2 Die Beschwerdegegnerin ist im

Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (IV-Nr. 153) vom monatlichen Bruttolohn

für Männer gemäss LSE 2012 «TA1_tirage_skill_level», 2012, Total Männer, Niveau

1, von CHF 5'210.00 ausgegangen und hat diesen auf 40 Wochenstunden

beruhenden Betrag anschliessend auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7

Stunden im Jahr hochgerechnet. Dieses Vorgehen ist korrekt. Somit beträgt das

Invalideneinkommen CHF 65'177.10.

8.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung

die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2

S. 301, 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich

bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug von

10 % anerkannt (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_604/2011 23. Januar

2012 E. 4.2.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei

Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt

wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87; Urteil des

Bundesgerichtsurteils 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1 mit

Hinweisen). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V

75 E. 5a/bb S. 78).

Da es als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in

einer leidensadaptierten Tätigkeit bei voller zeitlicher Präsenz verwerten kann

(vgl. E. II. 8.3.1 hiervor), ist unter dem Gesichtspunkt der teilzeitlichen

Tätigkeit kein Abzug vorzunehmen. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine

Kürzung ersichtlich sind, beträgt das Invalideneinkommen CHF 65'177.10.

8.4 Bei einem Valideneinkommen von

CHF 86'557.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 65'177.10.

resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 21'379.90 und damit ein

Invaliditätsgrad von gerundet 25 %. Dieser begründet – was vorliegend auch

umstritten ist – keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 2.1 hiervor).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich an diesem Ergebnis

auch unter Berücksichtigung eines, wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten

(A.S. 13 f.), leidensbedingten Abzugs von 10 % nichts ändern würde. So

würde der IV-Grad diesfalls gerundet 32 % betragen (Valideneinkommen von CHF 86'557.00

und Invalideneinkommen von CHF 58'659.40) und ebenfalls nicht zum Bezug

einer Rente berechtigen.

8.5 Zusammenfassend kann somit

festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei einem errechneten IV-Grad

von 25 % diese Voraussetzung für berufliche Massnahmen im Sinne einer «Umschulung»

erfüllt (vgl. E. II. 3 Ziff. 1; A.S. 14 f.).

9. Somit ist die angefochtene

Verfügung vom 29. April 2016 aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne

gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer den Anspruch

auf eine Umschulung weiter prüft. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

10. Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn

im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5 hiervor).

10.1 Soweit nichts anderes bestimmt

ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem

1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, zumal dieses nach dem

1. Januar 2011 rechtshängig wurde. Dies bedeutet im vorliegenden Fall für

die Parteientschädigung, dass § 160 Abs. 2 Gebührentarif des Kantons

Solothurn (GebT, BGS 615.11), der bei anwaltlicher Vertretung für den

Stundenansatz einen Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 vorsieht, zur

Anwendung gelangt.

10.2 Der Vertreter des

Beschwerdeführers Rechtsanwalt Jan Herrmann hat am 3. Oktober 2016

(A.S. 35 ff.) eine Kostennote eingereicht. Dabei macht er ein Honorar von

7.75 Stunden à CHF 200.00 sowie 95 Kopien à CHF 0.50 geltend. Da

in mehreren Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt wird, der im Stundenansatz eines

Anwalts bereits enthalten ist (vier Kurzbriefe an den Klienten vom 31. Mai

2016, 7. Juni 2016, 18. Juli 2016, 3. Oktober 2016 von total

45 Minuten) wird dieser nicht gesondert entschädigt. Damit ist der Aufwand

auf insgesamt 7 Stunden zu reduzieren. Dies erscheint in Anbetracht des

Aufwandes und der Schwierigkeiten des Prozesses angemessen. Unter Berücksichtigung

des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 200.00 beträgt der Aufwand

somit CHF 1'400.00. Unter Einbezug der Auslagen von CHF 64.50 (Kopien

von CHF 47.50 + Porto von CHF 17.00) und der MWSt von 8 %

(CHF 117.15) beträgt die Parteientschädigung total CHF 1'581.70, die

durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

10.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00

festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2016

aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'581.70 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi