VSBES.2016.158
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen
3. Mai 2017Deutsch30 min
Source so.ch
D.___
Urteil vom 3. Mai 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Jan Herrmann,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Eingliederungsmassnahmen / Umschulung (Verfügung vom 29. April 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1974 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Oktober 2003 unter Hinweis auf eine
Fraktur am linken Bein seit dem Unfall vom 21. Januar 2003 bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zur Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit
an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9).
1.2 Nach Einholen der
medizinischen Berichte (IV-Nrn. 11, 17, 19) sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2004 (IV-Nr. 25) aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Januar 2004 eine ganze
Invalidenrente zu. Diese wurde im Rahmen des im Juni 2005 (IV-Nr. 30) veranlassten
Revisionsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen bestätigt. So
wurde dem Beschwerdeführer nach den eingeholten medizinischen Berichten
(IV-Nrn. 33 f.) am 23. August 2005 mitgeteilt, es habe keine Änderung
festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin
Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IV-Grad: 100 %) bestehe
(IV-Nr. 35).
1.3 Mit Verfügung vom 23. September
2005 (IV-Nr. 39) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die
Kosten für Bein-Orthesen vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2010 zu, sowie
die Übernahme von ausgewiesenen Mehrkosten für Kleideränderungen, erhöhten
Kleiderverschleiss und Reparaturkosten bei sorgfältigem Gebrauch und Ausschluss
der Haftung Dritter.
1.4 Bei dem durch die Beschwerdegegnerin
im November 2008 von Amtes wegen erneut eingeleiteten Revisionsverfahren (IV-Nr. 42),
konnte nach Einholen der medizinischen Akten (IV-Nr. 44) mit Mitteilung
vom 10. März 2009 keine Änderung des Invaliditätsgrades von 100 % festgestellt
werden (IV-Nr. 45). Es bestand weiterhin Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente.
1.5 Im Januar 2010 nahm die Beschwerdegegnerin
zum dritten Mal von Amtes wegen ein Revisionsverfahren auf (IV-Nr. 46). Nach
dem am 18. Mai 2010 durchgeführten Revisionsgespräch (IV-Nr. 50) und
den eingeholten medizinischen Akten (IV-Nr. 48), wurde dem Beschwerdeführer
mit Mitteilung vom 2. September 2010 (IV-Nr. 55) eine Frühinterventionsmassnahme
in Form eines Belastbarkeitstrainings für die Dauer vom 15. September bis
15. Dezember 2010 in der [...], gewährt. Dieses wurde vom Versicherten
vorzeitig am 12. Oktober 2010 abgebrochen (vgl. IV-Nr. 63). Mit
Mitteilung vom 29. März 2011 (IV-Nr. 69) übernahm die
Beschwerdegegnerin die Kosten für orthopädische Serienschuhe vom
23. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2015 (IV-Nr. 69).
1.6 Nach Einholen von weiteren medizinischen
Akten (IV-Nrn. 68, 70 f.) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
am 5. Dezember 2011 (IV-Nr. 75) mit, zur Prüfung der Leistungen sei
eine medizinische Abklärung beim B.___ notwendig. Das polydisziplinäre
Gutachten (internistisch, psychiatrisch und orthopädisch) datiert vom
15. Mai 2012 (IV-Nrn. 79.1 - 79.2). Die berufliche
Eingliederung des Beschwerdeführers wurde sodann mit Abschlussbericht vom
31. Juli 2012 (IV-Nr. 87) abgeschlossen. Nach Einholen der
Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. August 2012 und vom 21. September
2012 (IV-Nrn. 90, 95), hob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (IV-Nr. 97)
auf Ende November 2012 auf. Diese Verfügung wurde sodann aufgrund der beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
dagegen am 19. November 2012 erhobenen Beschwerde (IV-Nr. 103), mit
Urteil vom 5. Mai 2014 (VSBES.2012.296, IV-Nr. 120) dahingehend
aufgehoben, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit
sie eine neue MEDAS-Abklärung nach dem Zufallsprinzip veranlasse. Auf die
dagegen am 6. Juni 2014 durch die Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde
beim Schweizerischen Bundesgericht (IV-Nr. 122) trat dieses mit Urteil
9C_454/2014 vom 31. Juli 2014 (IV-Nr. 126) nicht ein.
2. Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer am 24. November 2014 (IV-Nr. 135) mit, zur Klärung
der Leistungsansprüche sei die Durchführung einer polydisziplinären
Untersuchung (voraussichtlich Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeine Medizin) notwendig.
Mit der Durchführung werde ohne schriftlich begründeten Gegenbericht eine
Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV)
beauftragt. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich Frist gesetzt, allfällige
Zusatzfragen zum Fragenkatalog einzureichen. Mit Mitteilung vom 3. Februar
2015 (IV-Nr. 138) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Begutachtung
erfolge durch die D.___. Zudem wurde der Beschwerdeführer über die Gutachterpersonen
(Dres. E.___, F.___, G.___ und H.___) sowie die Fachdisziplinen (Allgemeine
Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie/Traumatologie und Psychiatrie)
informiert. Am 31. März 2015 (IV-Nr. 140) wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, Dr. med. E.___ werde krankheitsbedingt durch Dr. med. I.___,
Facharzt für Innere Medizin FMH, ersetzt. Das Gutachten datiert sodann vom
1. Mai 2015 (IV-Nrn. 142.1 -142.5). Nach Einholen von Arztberichten
(IV-Nrn. 145.1 - 145.5) und der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr.
med. C.___ vom 19. Juni 2015 (IV-Nr. 152), stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (IV-Nr. 153)
aufgrund eines errechneten IV-Grades von 25 % die Aufhebung der Rente per
Ende August in Aussicht. Aufgrund der dagegen am 11. September 2015
(IV-Nr. 157) erhobenen Einsprache, holte die Beschwerdegegnerin am
19. Oktober 2015 die Stellungnahme von Dr. med. C.___, RAD, ein
(IV-Nr. 159) und hob die Rente mit Verfügung vom 29. April 2016 (A.S.
[Akten-Seiten] 1 ff.) gestützt auf einen neu errechneten IV-Grad von 17 %
per 1. Dezember 2012 auf. Zudem wurden weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen abgelehnt.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 29. April 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, insbesondere in
Form einer Umschulung, zuzusprechen und auszurichten.
2. Es sei dem Beschwerdeführer der
Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu
bewilligen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
4. Im Rahmen der
Beschwerdeantwort vom 2. September 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).
5. Mit Verfügung vom
28. September 2016 (A.S. 33 f.) bewilligt der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die beantragte
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Jan Herrmann als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6. Mit Eingabe vom 3. Oktober
2016 (A.S. 35 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote
ein, die mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 (A.S. 38) zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin geht.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Aufgrund der Rechtsbegehren in
der Beschwerdeschrift ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung hat.
2.
Der revisionsrechtlich
massgebende Sachverhalt betrifft die Aufhebung der Invalidenrente per
1.
Dezember 2012, weshalb die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage zu
berücksichtigen ist.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu k.nen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256
E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom 6. Dezember
2016.
E. 2).
3.
Nach Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.1
Zu den
Eingliederungsmassnahmen gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch
die Umschulung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf
eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge
Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten
oder wesentlich verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung
liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in
den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,
wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte Person
muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten
in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch 130 V 488 E. 4.2
S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom
1.
Februar 2017 E. 4.1.3).
3.2
Auszugehen ist vom Grundsatz
der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen
Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können –
aus medizinischer oder beruflicherwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene
Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom
Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher
schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten
sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht
gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung
entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010
vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die
versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15
Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104
9C_363/2011 E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010 E. 3.3,
2011.
IV Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts
9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3,8C_612/2012 vom
28.
September 2012 E. 4.1,9C_848/2012 vom 14. Februar 2013
E. 5.1).
4.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Das Institut der Revision von
Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten
ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung
beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich
anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).
4.1
Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich)
des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben;
zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund
darstellen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343 E. 3.5 S. 349,
117.
V 198 E. 3b S. 199; Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2016 vom
23.
Dezember 2016 E. 2).
4.2
Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts
(BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 104 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2016
8C_454/2016 E. 2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis
rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum
Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
4.3
Ein Revisionsgrund ist unter
Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der
Dispositiv
Invalidität ändert. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die
in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die
künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern
dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der
Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits
(Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28 IVG) im Einzelfall einander
ablösen können (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288
E. 2b). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben (AHI 1997 S. 288 E. 2b).
4.4 Gemäss Art. 88a
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen,
in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne
von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat
(Abs. 2).
5.
5.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten,
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148,
124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1
mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
5.2 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
6. Eingehend auf das in
Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2012.296 vom
5. Mai 2014 (IV-Nr. 120) ist zunächst festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin die darin durch das Versicherungsgericht verbindlich
erlassene Weisung, sie habe ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip
gemäss Art. 72bis IVV in Auftrag zu geben (vgl. VSBES.2012.296 E.
II. 3.3), korrekt umgesetzt hat: So hat die Beschwerdegegnerin aufgrund
der im Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 durch das Bundesgericht
formulierten Vorgaben und insbesondere des am 1. März 2012 in Kraft
getreten Artikels 72bis IVV, wonach medizinische Gutachten, an denen
drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind – was vorliegend der Fall ist –,
bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine
Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1) und die Vergabe der Aufträge nach dem
Zufallsprinzip (Abs. 2) erfolgt, die D.___ auf korrektem Wege als
Gutachterstelle bestimmt. Denn dieses Begutachtungsinstitut wurde gemäss E-Mail
der Abraxas vom 28. Januar 2015 dem Gutachtensauftrag Nr. 18104
zugelost (vgl. IV-Nr. 137). Dies gilt auch für die dem Beschwerdeführer
mit Mitteilung vom 3. Februar 2015 (IV-Nr. 138) unterbreiteten Gutachterpersonen.
Demzufolge wurde die Weisung des Versicherungsgerichts durch die Beschwerdegegnerin
korrekt umgesetzt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten bei der D.___ hat durchführen
lassen.
In diesem Zusammenhang kann darauf
hingewiesen werden, dass das vom 1. Mai 2015 datierende Gutachten der D.___
(IV-Nrn. 142.1 - 142.5) vorliegend zu Recht unbestritten
geblieben ist. Diesem ist der volle Beweiswert zuzusprechen (vgl. dazu E. II.
5.2 hiervor). Es kann daher auf die entsprechende gutachterliche Einschätzung betreffend
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden: So ist der
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Carrosseriespengler seit dem
Unfallereignis vom Januar 2003 arbeitsunfähig (IV-Nr. 142.1 S. 25).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit hingegen ist er sicher seit dem Gutachten
des B.___ vom 15. Mai 2012 bzw. den entsprechenden B.___-Untersuchungen im
März 2012 zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 142.1 S. 27).
7. In Bezug auf den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers stützt sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom
26. April 2016 auf das – wie bereits oben ausgeführt – beweiswertige Gutachten
der D.___ vom 1. Mai 2015 und hält fest (A.S. 2), die gesundheitliche
Situation habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache dahingehend
verbessert, dass der verzögerte, komplizierte Heilungsverlauf nach dem Unfall
aus dem Jahr 2003 im Jahr 2008 abgeschlossen gewesen sei und die
Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten seit wahrscheinlich 2009,
sicher aber ab dem Untersuchungsdatum im B.___ vom März 2012, gegeben sei. Da
diese Einschätzung durch den Beschwerdeführer nicht beanstandet wird (vgl.
A.S. 11) und sich unter Heranziehung des Gutachtens der D.___ vom
1. Mai 2015 sowie der vorliegenden medizinischen Vorakten als korrekt erweist
(vgl. IV-Nr. 142.1 S. 25), kann von einer Verbesserung der
gesundheitlichen Situation seit der Rentenzusprache ausgegangen werden. So
ergibt sich durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung – vorliegend am 30. November 2004 (IV-Nr. 25;
Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 %) – bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom
29. April 2016 (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom
18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit
Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2) eine anspruchsbegründende
Änderung im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Es liegt somit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vor
(vgl. E. II. 4.1 hiervor), womit eine Anpassung der Invalidenrente an die
tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Dies hat die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 29. April 2016 (A.S. 1 ff.) richtig erkannt.
8. Es ist, wie bereits in E. II.
1.2 dargelegt, nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Umschulung hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Berechnung des
Invaliditätsgrades von 17 % durch die Beschwerdegegnerin (A.S. 2)
einzugehen und zu prüfen, ob diese korrekt war:
8.1 Der Beschwerdeführer lässt
bezüglich der Berechnung des IV-Grades insbesondere vorbringen, es sei die LSE
2012 anzuwenden und dort auf seine angestammte Tätigkeit unter den
Ziff. 45 - 46 (Reparatur von Motorfahrzeugen) abzustellen
(A.S. 11 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den
Standpunkt (A.S. 2), da sich nach der gerichtlichen (formellen)
Rückweisung zur erneuten medizinischen Begutachtung erwiesen habe, dass der
ursprüngliche Aufhebungsentscheid – die Verfügung vom 17. Oktober 2012 –
korrekt gewesen sei, bestehe ab dem 1. Dezember 2012 kein Anspruch auf
eine Rente mehr. In dieser Konstellation finde Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV keine Anwendung. Es wird zudem auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 verwiesen und ausgeführt, vor diesem
Hintergrund sei ein neuer Einkommensvergleich nicht erforderlich. Es gelte die
in der Verfügung vom 17. Oktober 2012 vorgenommene Invaliditätsbemessung (gemäss
LSE 2010). Aufgrund dieser Ausführungen stellt sich somit primär die Frage, ob
im vorliegenden Fall die LSE 2010 oder die LSE 2012 zur Anwendung gelangt.
8.1.1 Massgeblich für die
Rentenaufhebung ist, ab welchem Zeitpunkt die Ärzte eine zumutbare
Arbeitsfähigkeit attestieren; bestätigen die erneuten medizinischen Untersuchungen
die medizinischen Feststellungen im Rahmen der ersten Abklärungen auch in zeitlicher
Hinsicht (Beginn der zumutbaren Arbeitsfähigkeit), war der ursprüngliche
Entscheid korrekt. Denn auch im Rahmen der Rückweisung bleibt streitig, ob die
IV-Stelle anlässlich der ersten Verwaltungsverfügung zu Recht den
Leistungsanspruch reduziert resp. aufgehoben hat. Eine Rückweisung bedeutet
nicht zwingend, dass die Feststellungen in der ersten Verwaltungsverfügung
falsch waren, sondern bloss, dass diese beim derzeitigen Abklärungsstand nicht
bestätigt werden konnten. Somit ist nur für den Fall, dass eine relevante
zumutbare Arbeitsfähigkeit erst nach Erlass der ersten Verwaltungsverfügung
eingetreten ist und zu einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung führt, der
entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheid massgebend für den Beginn der
Frist von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Herabsetzung
oder Aufhebung der Leistung frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats). Oder kurz gesagt: Eine
Rentenaufhebung oder -herabsetzung kann nicht rückwirkend verfügt, wohl aber
rückwirkend bestätigt werden (BGE 129 V 370, 106 V 18; SVR 2011 IV Nr. 33
S. 96 8C_451/2010 E. 4.2.2 und E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts
8C_567/2011/8C_616/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 m.w.H.).
8.1.2 Wie bereits in E. II. 6 hiervor
festgehalten, kommt dem Gutachten der D.___ vom 1. Mai 2015 voller Beweiswert
zu. Da sich die Gutachter der D.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit auf die entsprechenden Einschätzungen der Gutachter des B.___
vom 15. Mai 2012 stützen und diese teilen (IV-Nr. 142.1 S. 25
unten), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem Untersuchungstermin
im B.___, somit ab März 2012, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit 100 % arbeits- und leistungsfähig ist und in der angestammten
Tätigkeit als Carrosseriespengler seit 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
besteht (vgl. IV-Nr. 79.1 S. 22 oben). Massgebend für die Verbesserung
des Gesundheitszustandes und das Einstellen der Invalidenrente ist somit dieser
Zeitpunkt. Es ist somit auch in Bezug auf den Einkommensvergleich auf den März 2012
abzustellen, womit grundsätzlich die in diesem Zeitpunkt aktuellsten statistischen
Daten, somit die LSE 2012, zur Anwendung gelangen (vgl. dazu Urteile des
Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom
11. September 2015 E. 3.2.2).
8.1.3 Diese Ausführungen werden durch
die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 178 gestützt, wonach
sich eine Einschränkung der Verwaltungsweisung in dem Sinne gebietet, dass die
LSE 2012 für die Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren – wie vorliegend
der Fall – betreffend eine laufende, gestützt auf die LSE bis 2010
rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente anwendbar ist, ausser wenn sich allein
durch ihre Verwendung eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades –
nach oben oder nach unten – ergibt (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 190).
Im vorliegenden Fall ist beim Beschwerdeführer – wie oben dargelegt (vgl. E.
II. 7 hiervor) – aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes
ein Revisionsgrund ausgewiesen. Deshalb ergibt sich hier eine
anspruchsrelevante Änderung nicht «allein» durch die Anwendung der LSE 2012. Es
spricht somit vorliegend nichts gegen die Anwendbarkeit der LSE 2012.
8.1.4 Gestützt darauf ist im vorliegenden
Revisionsfall – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – für die
Berechnung des Einkommensvergleichs die LSE 2012 heranzuziehen. Die
entsprechende Tabelle wandte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 28. Juli
2015 an (IV-Nr. 153). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich
dann in der angefochtene Verfügung vom 29. April 2016 (A.S. 1 ff.) wieder
auf die LSE 2010 stützte, ohne sich mit der Thematik der anwendbaren LSE vertieft
auseinandergesetzt zu haben.
8.2 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 142 V 178, 129 V 222 mit Hinweis)
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1
S. 325).
8.2.1 Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Im
Vordergrund stehen dabei die Werte der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). In den
Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen
beruflichen Voraussetzungen wie die versicherte Person verdienen könnte. Auf
sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung
der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen
Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom
14. April 2008 E. 6.2 und 9C_266/2008 vom 28. August 2008
E. 3.2.2).
8.2.2 Gestützt auf die vorliegenden
Akten, besuchte der Beschwerdeführer während neun Jahren die Grundschule und
absolvierte anschliessend eine Lehre als Carrosseriespengler, welche er 1998
abschloss (vgl. IV-Nrn. 4, 53). Er arbeitete dann vom März bis im Oktober
2001 als Carrosseriespengler bei der [...], und war vom Oktober 2001 bis im Mai
2002 als Carrosseriespengler und im Autohandel tätig (vgl. IV-Nrn. 50
S. 1 i.V.m. 15 und 9 S. 4). Dabei war er selbständig und bot seine
Leistungen anderen Werkstätten an, wobei er für circa fünf Werkstätten Auftragsarbeiten
erledigte (IV-Nr. 142.2 S. 4). Von Frühling 2003 bis Juni 2003 war er
wegen seiner Drogensucht in einer Massnahme in Italien, wobei der Entzug nicht
klappte (vgl. IV-Nr. 11 S. 2). Das am 15. September 2010
begonnene Belastbarkeitstraining bei der [...] brach der Beschwerdeführer frühzeitig
am 12. Oktober 2010 ab, weshalb keine Auswertung habe durchgeführt werden
können (IV-Nr. 63). Im Qualifizierungsbericht vom 21. Dezember 2010 (vgl.
E. II. 7.2.5 hiervor) wurde festgehaltenen, es seien eine gesundheitliche
Abklärung durchzuführen und die privaten Probleme zu lösen. Im Abschlussbericht
der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2012
(IV-Nr. 87) wurden sowohl eine mangelnde Mitwirkung als auch eine
subjektive Krankheitsüberzeugung ausgewiesen.
8.2.3 Da der Beschwerdeführer seine
letzte Arbeitsstelle als Carrosseriespengler aus (hier nicht massgeblichen
anderweitigen) gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und bereits im
Zeitpunkt des Unfalls vom Januar 2003 nicht mehr gearbeitet hat, ist – wie von
der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen – wegen Fehlens von aussagekräftigen
konkreten Anhaltspunkten im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielten Lohn des Beschwerdeführers auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte
zurückzugreifen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, hierbei auf den
Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik von 2010 abzustellen (A.S. 2), erweist
sich indes gestützt auf die Darlegungen unter E. II. 8.1 hiervor als nicht
korrekt. Wie dort ausgeführt (vgl. E. II. 8.1.3 hiervor) ist die LSE 2012 heranzuziehen.
8.2.4 Die LSE-Tabelle 2012 unterteilt
die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in Kompetenzniveaus,
wobei das Kompetenzniveau 1 dem Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010
entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; BGE 142 V 178
E. 5.2.1 S. 184). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit
Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (IV-Nr. 153) auf den Tabellenlohn der
LSE 2012 «TA1_tirage_skill_level» und die Ziff. 45 - 46 «Grosshandel;
Handel u. Rep. v. Motorfahrz.» abgestellt. Dies erscheint vorliegend korrekt
und ist nicht zu beanstanden. Weiter scheint es gerechtfertigt, das Niveau 3
(komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet
voraussetzen) heranzuziehen. Zusammenfassend ist folglich auf die LSE 2012,
TA1_Tirage_skill_level, Niveau 3, Männer, abzustellen und damit auf einen
monatlichen Bruttolohn von CHF 6'886.00. Dieser ist auf das Jahr
hochzurechnen (x 12) und an die Wochenstunden (: 40 x 41,9) anzupassen, was
bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Valideneinkommen von CHF 86'557.00
ergibt.
8.3 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das
Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
festgesetzt werden.
8.3.1 Gemäss dem Gutachten der D.___
vom 1. Mai 2015 ist es dem Beschwerdeführer aus
orthopädisch-traumatologischer Sicht zumutbar, körperlich leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen durchzuführen.
Die Einnahme von Zwangshaltungen (kniende und hockende Tätigkeiten, Arbeiten in
ständiger Vorbeuge oder Überkopfarbeiten) sollte vermieden werden. Das Heben
und Tragen von Lasten bis zu 10 kg ist möglich. Tätigkeiten, die ein
höheres Mass an Standsicherheit erfordern (Leiter, Gerüste) sind nicht möglich.
Aus psychiatrischer, neurologischer und internistischer Sicht bestehen keine
zusätzlichen Einschränkungen (IV-Nr. 142.1 S. 25).
8.3.2 Die Beschwerdegegnerin ist im
Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (IV-Nr. 153) vom monatlichen Bruttolohn
für Männer gemäss LSE 2012 «TA1_tirage_skill_level», 2012, Total Männer, Niveau
1, von CHF 5'210.00 ausgegangen und hat diesen auf 40 Wochenstunden
beruhenden Betrag anschliessend auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7
Stunden im Jahr hochgerechnet. Dieses Vorgehen ist korrekt. Somit beträgt das
Invalideneinkommen CHF 65'177.10.
8.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung
die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2
S. 301, 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich
bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug von
10 % anerkannt (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_604/2011 23. Januar
2012 E. 4.2.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei
Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt
wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87; Urteil des
Bundesgerichtsurteils 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1 mit
Hinweisen). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V
75 E. 5a/bb S. 78).
Da es als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in
einer leidensadaptierten Tätigkeit bei voller zeitlicher Präsenz verwerten kann
(vgl. E. II. 8.3.1 hiervor), ist unter dem Gesichtspunkt der teilzeitlichen
Tätigkeit kein Abzug vorzunehmen. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine
Kürzung ersichtlich sind, beträgt das Invalideneinkommen CHF 65'177.10.
8.4 Bei einem Valideneinkommen von
CHF 86'557.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 65'177.10.
resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 21'379.90 und damit ein
Invaliditätsgrad von gerundet 25 %. Dieser begründet – was vorliegend auch
umstritten ist – keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich an diesem Ergebnis
auch unter Berücksichtigung eines, wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten
(A.S. 13 f.), leidensbedingten Abzugs von 10 % nichts ändern würde. So
würde der IV-Grad diesfalls gerundet 32 % betragen (Valideneinkommen von CHF 86'557.00
und Invalideneinkommen von CHF 58'659.40) und ebenfalls nicht zum Bezug
einer Rente berechtigen.
8.5 Zusammenfassend kann somit
festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei einem errechneten IV-Grad
von 25 % diese Voraussetzung für berufliche Massnahmen im Sinne einer «Umschulung»
erfüllt (vgl. E. II. 3 Ziff. 1; A.S. 14 f.).
9. Somit ist die angefochtene
Verfügung vom 29. April 2016 aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne
gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer den Anspruch
auf eine Umschulung weiter prüft. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn
im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5 hiervor).
10.1 Soweit nichts anderes bestimmt
ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem
1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, zumal dieses nach dem
1. Januar 2011 rechtshängig wurde. Dies bedeutet im vorliegenden Fall für
die Parteientschädigung, dass § 160 Abs. 2 Gebührentarif des Kantons
Solothurn (GebT, BGS 615.11), der bei anwaltlicher Vertretung für den
Stundenansatz einen Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 vorsieht, zur
Anwendung gelangt.
10.2 Der Vertreter des
Beschwerdeführers Rechtsanwalt Jan Herrmann hat am 3. Oktober 2016
(A.S. 35 ff.) eine Kostennote eingereicht. Dabei macht er ein Honorar von
7.75 Stunden à CHF 200.00 sowie 95 Kopien à CHF 0.50 geltend. Da
in mehreren Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt wird, der im Stundenansatz eines
Anwalts bereits enthalten ist (vier Kurzbriefe an den Klienten vom 31. Mai
2016, 7. Juni 2016, 18. Juli 2016, 3. Oktober 2016 von total
45 Minuten) wird dieser nicht gesondert entschädigt. Damit ist der Aufwand
auf insgesamt 7 Stunden zu reduzieren. Dies erscheint in Anbetracht des
Aufwandes und der Schwierigkeiten des Prozesses angemessen. Unter Berücksichtigung
des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 200.00 beträgt der Aufwand
somit CHF 1'400.00. Unter Einbezug der Auslagen von CHF 64.50 (Kopien
von CHF 47.50 + Porto von CHF 17.00) und der MWSt von 8 %
(CHF 117.15) beträgt die Parteientschädigung total CHF 1'581.70, die
durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
10.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00
festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2016
aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'581.70 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi