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Entscheid

VSBES.2016.16

Invalidenrente

17. Januar 2018Deutsch40 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Aufgrund der Meldung vom 18.

Juli 2013 zur Früherfassung fand sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

geb. 1965, [...], am 4. September 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zu einem Früherfassungs-/Intake-Gespräch ein.

Die Beteiligten vereinbarten dabei eine berufliche Eingliederung des

Beschwerdeführers (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1, 4).

1.2 Am 9. September 2013 füllte der

Beschwerdeführer den für die «berufliche Integration/Rente» notwendigen

Fragebogen aus; dabei gab er u.a. an, Knie- und Rückenprobleme zu haben (IV-Nr.

7).

1.3 Auf Anfrage der

Beschwerdegegnerin hin gab die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn am 13. September 2013 an, dass der Beschwerdeführer vom 4. Februar

2013 bis 3. Februar 2015 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen

habe (IV-Nr. 12).

1.4 Am 23. September 2013 gingen bei

der Beschwerdegegnerin die Angaben der damaligen Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers ein; diesen lässt sich u.a. entnehmen, dass dem

Beschwerdeführer per 31. Dezember 2012 gekündigt worden war (IV-Nr. 17).

1.5 Das Amt für Wirtschaft, Logistik

arbeitsmarktlicher Massnahmen, Solothurn, gab im Zwischenbericht vom 11.

Oktober 2013 Empfehlungen für das weitere Vorgehen ab (IV-Nr. 18).

1.6 Am 4. November 2013 hielt Dr.

med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD BE/FR/SO, fest, dass aus

seiner Sicht IV-Eingliederungsmassnahmen beim Beschwerdeführer keinen Sinn

machen würden, da keinerlei Aussicht auf einen Erfolg bestehe (IV-Nr. 20).

1.7 Im Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 25. November 2013 stellte der

Eingliederungsfachmann fest, dass die berufliche Eingliederung des

Beschwerdeführers als «arbeitslos» abgeschlossen sei (IV-Nr. 27).

2.

2.1 Dr. med. C.___, Arzt FMH für

Allgemeine Medizin, [...], erstellte am 22. Januar 2014 den durch die

Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 31).

2.2 Am 17. Februar 2014 reichte Dr.

med. D.___, Oberarzt [...]spital [...], den durch die Beschwerdegegnerin

gewünschten Arztbericht ein (IV-Nr. 34).

2.3 Die Ärzte der E.___ gaben am

6. März 2014 den durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Arztbericht zu

den Akten (IV-Nr. 35).

2.4 Am 28. Mai 2014 nahm der

RAD-Arzt zur medizinischen Situation Stellung und empfahl, es sei eine

polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeinmedizin,

Rheumatologie und Psychiatrie – mit dem üblichen Fragenkatalog sowie einer

Zusatzfrage – zu veranlassen (IV-Nr. 37, S. 2).

2.5 Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei

eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig (IV-Nr. 38). Mit einer

weiteren Mitteilung vom 4. August 2014 orientierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer, dass die Begutachtung durch die F.___ erfolgen werde, und

zwar durch Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___,

Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Rheumatologie (IV-Nr. 42).

2.6 Am 6. November 2014 erstatteten

die Ärzte der F.___ das polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 45.1); diese stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 10. November 2014 zu und gab ihm

Gelegenheit, dazu bis 25. November 2014 Stellung zu nehmen (IV-Nr. 46).

2.7 Der RAD-Arzt äusserte sich am

29. Januar 2015 zum Medas-Gutachten (IV-Nr. 49).

3.

3.1 Im Vorbescheid vom 6. Mai 2015

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, das

Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen sowie einer Invalidenrente

abzuweisen, wogegen innert 30 Tagen Einwand erhoben werden könne (IV-Nr.

52).

3.2 Am 19. Mai 2015 erhob die

Einwohnergemeinde [...] gegen diesen Vorbescheid vorsorglich Einwand (IV-Nr.

53), den ihr Vertreter am 15. Juni 2015 begründete; gleichzeitig beantragte er,

dem Beschwerdeführer sei eine Dreiviertelsrente, zumindest jedoch eine halbe

Rente auszurichten (IV-Nr. 56).

3.3 Mit Verfügung vom 15. Dezember

2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid in Aussicht

gestellten Entscheid und nahm gleichzeitig zum Einwand des Beschwerdeführers

vom 15. Juni 2015 Stellung (IV-Nr. 57).

4. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 Beschwerde ans Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren:

1. Die

Verfügung vom 15. Dezember 2015 sei aufzuheben.

2. Die

Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. März

2014 eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente auszurichten.

3. Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Vorinstanz.

5. Am 16. Februar 2016 beantragt

die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. 22).

6. Mit richterlicher Verfügung vom

24. Februar 2016 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Fabian Malovini, Solothurn, als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 24).

7. Der unentgeltliche

Rechtsbeistand beantragt am 11. März 2016, dass für die Zeit vom 25. März bis

Ende Juni 2016 Rechtsanwältin Hanna Marti einzusetzen sei (A.S. 26). Diesem

Begehren wird mit richterlicher Verfügung vom 24. März 2016 in dem Sinne entsprochen,

dass dem Beschwerdeführer ab 25. März 2016 Rechtsanwältin Hanna Marti Adji als

unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet wird (A.S. 35).

8. Am 23. März 2016 nimmt der

Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (A.S. 31 ff.); dazu äussert

sich die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2016 (A.S. 40).

9. Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 30. Mai 2016 eine weitere Stellungnahme sowie ihre

Kostennote ein (A.S. 43 ff.).

10. Am 20. Oktober 2017 teilt

Rechtsanwalt Fabian Malovini mit, dass er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt per

Ende Jahr aufgebe und den Beschwerdeführer danach nicht mehr vertreten werde.

Der Entscheid bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei nicht mehr

an seine bisherige Geschäfts-, sondern an seine Privatadresse zu senden (A.S.

52).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit

Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die

angefochtene Verfügung, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert, vom 15.

Dezember 2015.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 15. Dezember 2015 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),

sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs

im Rahmen der Anmeldung im September 2013 die ab Januar 2013 geltenden

materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.4

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen sowie auf

eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Seit der 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in

der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt

werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu

schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen

(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Lassen sich die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so

ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein

Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der

erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten

erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer

Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.

7.2

) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer

Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der

Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V

222).

4.

4.1

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352

E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.2

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.3

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein

ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes

Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2

und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

5.1

Dr. med. C.___ stellte in seinem

Bericht vom 22. Januar 2014 folgende Diagnosen:

- chronische

Virushepatitis C – B18.2

- Heroin-Abhängigkeit

- T40.1

- Benzodiazepine-Abhängigkeit

– T42.4

- Kreuzschmerz

chronisch rezidivierend – M54.5

- sonstige

posttraumatische Gonarthrose – M17.3; alte Partialläsion vorderes Kreuzband

links

Der Arzt bezeichnete den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär. Hauptbeschwerden seien

die Rücken- sowie Knieschmerzen bei Gonarthrose beidseits. Der Patient stehe im

Heroinprogramm bei der Abgabestelle Solothurn. Die bisherige Tätigkeit als

Kunststoffapparate-Monteur sei ihm im Rahmen von vier bis sechs Stunden

zuzumuten, wobei vor allem Arbeiten im Knien Probleme bereiteten. Es sei von

einer geschätzten verminderten Leistungsfähigkeit von 30 – 50 %

auszugehen. Zur gleichen Beurteilung kam Dr. med. C.___ bezüglich

Verweistätigkeiten, bei denen keine grössere Beanspruchung der Kniegelenke zu

beachten sei (IV-Nr. 31).

5.2

Dr. med. D.___, [...]spital [...],

diagnostizierte im Bericht vom 17. Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin beim

Beschwerdeführer (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine symptomatische

Gonarthrose beidseits und eine Meniskopathie Knie links, ein chronisch

rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits und eine Polytoxikomanie

bei Substition mit MST, aktuell 1'800 mg pro Tag. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit blieben eine chronische Hepatitis C sowie ein COPD Gold

Stadium II bei Nikotinabusus. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei

stationär. Zwar sei ihm die bisherige Tätigkeit noch zuzumuten. Jedoch führe

Stehen länger als eine Stunde oder Sitzen länger als zwei Stunden bzw. das

Verharren in kniender Position länger als 30 Minuten zu einer ausgeprägten

Schmerzzunahme im Bereich der lumbalen Wirbelsäule und beider Kniegelenke. So

könne er während rund acht Stunden pro Tag arbeiten. Dabei müsste er

regelmässig Gelegenheit haben, die Position zu wechseln. Es sollte ferner nicht

notwendig sein, Lasten über 15 kg zu heben oder zu tragen. Insgesamt bestünden

eine verringerte Arbeitsgeschwindigkeit, auch im Zusammenhang mit der hoch

dosierten Substitutionsbehandlung mit MST bei einer Polytoxikomanie, und ein

erhöhter Pausenbedarf; dies führe zu einer schätzungsweise um 30 %

verminderten Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz könnte einerseits durch einen schrittweisen Abbau der momentan

hoch dosierten Substitutionstherapie des MST bei Polytoxikomanie und

andererseits durch physiotherapeutisch instruierte kraft- und

konditionsfördernde Übungen verbessert werden. Was die Zumutbarkeit anderer

Tätigkeiten anbelangt, verwies der Arzt auf das für die bisherige Tätigkeit

Geltende (IV-Nr. 34).

Diesen Ausführungen legte Dr. med. D.___

zwei Berichte vom 28. August und 22. November 2013 bei, worin er über ambulant

erfolgte Besuche des Beschwerdeführers in der Rheumasprechstunde des

Rehabilitations- und Rheumazentrums des [...]spitals [...] berichtete (IV-Nr.

34.

f.).

5.3

In ihrem Bericht vom 6. März

2014.

stellten die Ärzte der E.___ folgende Diagnosen:

mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Mehrfachabhängigkeit, gegenwärtig

Teilnahme an einem substitutionsgestützten Programm (ICD-10 F19.22)

- fortgeschrittene Gonarthrose beidseits

- Schlafapnoe-Syndrom

ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- chronische Hepatitis C

Im Weiteren attestierten sie dem

Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als

Kunststoffapparate-Monteur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von November

2013.

bis auf weiteres und bezeichneten seinen Gesundheitszustand als stationär.

Nach persönlicher Anamnese, Drogenanamnese, Angabe der Beschwerden und

erhobenen Befunden kamen die Fachärzte zu folgender Beurteilung: Die Behandlung

im Rahmen des Substitutionsprogramms des Zentrums [...] beinhalte nebst der

medikamentösen Behandlung regelmässige Laborkontrollen, stützende

ärztlich-psychotherapeutische Gespräche, Gruppenaktivitäten, soziale

Unterstützung sowie Betreuung durch die Pflegefachpersonen im

Bezugspersonensystem. Auch wenn sich beim Beschwerdeführer im Rahmen dieser

Behandlung grundsätzlich eine Stabilisierung eingestellt habe, müsse diese auf

einem eher niedrigen Funktionsniveau gesehen werden. So verfüge er mindestens

seit 2012, bedingt durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nicht mehr

über eine vollumfängliche Leistungsfähigkeit, die Voraussetzung für eine

Arbeitstätigkeit von 100 % wäre. Diese Beeinträchtigungen seien

voraussichtlich nicht mehr zu beheben, so dass von einer dauerhaften

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden müsse. Es

erscheine als angezeigt, betreffend die körperlichen Erkrankungen eine

Stellungnahme der zuständigen Fachärzte einzuholen. Die bisherige Tätigkeit sei

ihm zwar im Rahmen von bis zu vier Stunden zuzumuten. Allerdings sei der

Beschwerdeführer, insbesondere durch chronische Schmerzen in den Kniegelenken,

aufgrund fortgeschrittener Arthrose dauerhaft eingeschränkt. Für genauere

Auskünfte werde auf die spezialärztlichen somatischen Berichte verwiesen.

Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung seien Ausdauer bzw.

Durchhaltevermögen und Aufnahmefähigkeit sowie die Konzentration des Patienten

mittelschwer beeinträchtigt. Das Arbeitstempo sei infolge dieser

Beeinträchtigungen vermindert. Über die Art einer alternativen Tätigkeit ergäben

sich aus psychiatrischer Sicht keine besonderen Vorgaben. Grundsätzlich sei

trotz der körperlichen Einschränkungen eine handwerkliche Tätigkeit für den

Beschwerdeführer besser geeignet als beispielsweise eine reine Bürotätigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht sei jedoch zu beachten, dass sich die bei der

bisherigen Tätigkeit beschriebenen Beeinträchtigungen auch bei anderen

Tätigkeiten leistungsmindernd auswirkten. Dass insgesamt mit einem dauerhaft

verminderten Arbeitstempo zu rechnen sei, sollte bei der Auswahl einer Tätigkeit

berücksichtigt werden, um das Risiko einer Überforderung möglichst gering zu

halten. Eine (Verweis-)Tätigkeit von vier Stunden pro Tag (entsprechend 50 %)

sei als zumutbar anzusehen; dabei bestünden aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich

keine Einschränkungen. Allerdings würden sich ein vermindertes Arbeitstempo

sowie eine verringerte Konzentrationsfähigkeit auch in diesem zeitlichen Rahmen

auswirken, so dass dies bei einer beruflichen Reintegration zu berücksichtigen

sei. Nach einem entsprechenden Eingewöhnungsprozess könnten sich die

Einschränkungen möglicherweise relativieren (IV-Nr. 35).

5.4

Im Gutachten vom 6. November

2014.

gelangten die Ärzte der F.___ aufgrund der zur Verfügung gestellten

Unterlagen sowie ihrer Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers zu

folgenden Diagnosen (IV-Nr. 45.1, S. 18 f.):

mit

wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

- sekundäre

Polytoxikomanie, seit 1981 (ICD-10 F19.22), bei

- Störung

des Sozialverhaltens bei instabilen sozialen Bindungen mit oppositionellen

Dimensionen (ICD-10 F91.8)

- aktueller

Opiatsubstitution durch MST continus

- kontinuierlichem

Gebrauch von Benzodiazepin, Alkohol und Nikotin

- Gonalgie

beidseits mit Extensionsdefizit beider Kniegelenke, bei

- ausgeprägter

muskulärer Dekonditionierung

- minimaler

medialer Gonarthrose

- Status

nach mehreren einschlägigen Unfällen (Fahrrad, Ski, Motorrad)

ohne

wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert

- Adipositas „simplex“

(187,5 cm/109 kg, Body Mass Index 31.0 kg/m2)

- chronisches rezidivierendes

lumbovertebrales Schmerzsyndrom, bei

- ausgeprägter

muskulärer Dekonditionierung

- leichten,

altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der Lumbalwirbelsäule

- Schlafapnoesyndrom,

Erstdiagnose 2006, unbehandelt, bei

- Unverträglichkeit

der Überdruckmaske

- chronische

Hepatitis C, Erstdiagnose 2001‚ unbehandelt

- chronisch

obstruktive Pneumopathie, bei

- Nikotinabusus

(ICD-10 F17.25; 15 Zigaretten pro Tag, 30 py)

Die Schlussbesprechung beruhe – so die

Gutachter – auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten

Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute. Ihrer zusammenfassenden

Beurteilung lässt sich u.a. entnehmen, dass im Labor trotz Mithilfe des

Versicherten wegen «aufgebrauchten» Venen keine Blutentnahme habe erfolgen

können. Im Urin hätten sich deutlich positive Werte für Opiate, Benzodiazepine

und Aethyl gefunden. Konventionell-radiologisch habe man an beiden Knien eine

deutliche Gelenkspaltverschmälerung medial mit minimen osteophytären Anbauten

daselbst sowie eine beginnende Femoropatellararthrose und an der

Lumbalwirbelsäule geringe degenerative Veränderungen mit diskreten

Spondylophyten und leichter Fazettengelenksarthrose zwischen dem 3. Lenden- und

1.

Sakralwirbel mit dortigem Morbus Baastrup gefunden (IV-Nr. 45.1, S. 18). Zusammengefasst

zeige sich – so der rheumatologische Gutachter – heute ein recht ausgeprägtes, nur

teilweise reversibles Extensionsdefizit an beiden Kniegelenken, das bei der

rheumatologischen Voruntersuchung im August 2013 noch nicht vorhanden gewesen

sei; es müsse davon ausgegangen werden, dass dieses funktionell und reaktiv im

Rahmen der ausgeprägten Schonung und der muskulären Dekonditionierung

entstanden sei. In der aktuellen Untersuchung sei das Knie teilweise «aufdehnbar»

gewesen, was aber erwartungsgemäss zu Schmerzen geführt habe. Hinweise für eine

relevante andere somatische Schädigung bestünden nicht (IV-Nr. 45.5, S. 6). Der

Berichterstattung des psychiatrischen Gutachters zur relevanten Frage der

primären oder sekundären Sucht lässt sich entnehmen, dass die exakten Befunde

in der Kindheit und Jugend nicht bekannt seien. Es lägen aber viele indirekte

Hinweise auf eine Störung bereits im Kindes- und Jugendalters vor, weshalb von

einer sekundären Sucht auszugehen sei (IV-Nr. 45.4, S. 5). Im Weiteren führten

die Medas-Ärzte aus, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit für die zuletzt

ausgeübten Tätigkeiten als (Gelegenheits-)Maler/Mitarbeiter in der

Montageabteilung der [...] in [...] (grob, da keine Arbeitsplatzprofile

verfügbar) auf 0 % der Norm zu schätzen sei, und dies hauptsächlich aus

rheumatologischen, weniger aus psychiatrischen Gründen; dies gelte

gleichermassen auch für alle körperlich schweren und mittelschweren Arbeiten,

solche mit Sicherungs- und Haltefunktionen sowie für das Begehen von Leitern

und Gerüsten. Demgegenüber betrage die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte

Verweistätigkeiten in Wechselposition, jedoch mindestens zur Hälfte sitzend,

50.

% der Norm, wobei jetzt ausschliesslich die psychiatrischen

Gegebenheiten limitierend wirkten. Den mutmasslichen Beginn der reduzierten

Arbeitsfähigkeit bezeichneten die Gutachter mit November 2013, und zwar in

Übereinstimmung mit der Einschätzung der E.___ vom 6. März 2014 (IV-Nr. 45.1,

S. 18 ff.).

5.5

In seiner Stellungnahme vom 29.

Januar 2015 qualifizierte der RAD-Arzt Dr. med. B.___ das Medas-Gutachten

als schlüssig und nachvollziehbar. Während die Arbeitsfähigkeit in der

erlernten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kunststoffapparatebauer seit

Januar 2013 0 % betrage, liege diese in einer Verweistätigkeit (ohne

Sicherungs- und Haltefunktionen, ohne Begehen von Leitern und Gerüsten, in

Wechselposition, mindestens die Hälfte sitzend) seit Januar 2013 bei 50 %.

Schliesslich führte er an, dass die Sucht sekundären Charakter habe (IV-Nr. 49,

S. 2 f.).

6.

6.1

Nunmehr zu prüfen ist, ob sich

die psychische Störung und der beim Beschwerdeführer vorliegende

Substanzmissbrauch gegenseitig bedingen.

6.2

6.2.1

Nach der Rechtsprechung führt

Drogensucht als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes.

Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine

Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder

geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden

eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen

Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28; AHI 2002 S.

28, I 454/99). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer

Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se

invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz

um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn

sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6

ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im

Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich

festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a S.

299): Wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, die in der

Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen,

ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben; dies trifft

zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives

Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten

psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene

Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde

(Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).

6.2.2

Angesichts der insoweit finalen

Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c S. 103; Ulrich

Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 27 ff.)

ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder

geistigen Gesundheitsschadens ist, oder ob die Sucht ausserhalb eines

Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden

Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit

sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie

gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang

mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen; dies kann der Fall sein,

wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens

bildet (BGE 99 V 28 E. 3b), und zwar unter der Voraussetzung, dass nicht allein

die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der

psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt (Urteil I 74/91 vom 6.

Dezember 1991 E. 4d, in: ZAK 1992 S. 169; vgl. auch Urteil I 390/01 vom 19.

Juni 2002 E. 2b). Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein,

wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, der die

Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich

verstärkt (erwähntes Urteil I 74/91 E. 4d in fine). Umgekehrt können die Auswirkungen

der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch

mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der

Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (vgl. SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127,

9C_776/2010 E. 2.3.3 mit Hinweisen; z.G.: Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012

vom 19. August 2013 E. 2).

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin hat beim

Erlass des angefochtenen Entscheids dem Medas-Gutachten vom 6. November 2014

(IV-Nr. 45.1) vollen Beweiswert zugemessen. Dieses Gutachten wird den

rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme grundsätzlich gerecht, wonach der Bericht für die streitigen

Belange umfassend zu sein, auf allseitigen Untersuchungen zu beruhen sowie die

geklagten Beschwerden zu berücksichtigten hat. Ferner ist der Bericht in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abzugeben und hat in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einzuleuchten. Schliesslich müssen die Schlussfolgerungen begründet sein (vgl.

125.

V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

7.2

7.2.1

Der Beschwerdeführer hält diese

Begutachtung in dem Sinn für mangelhaft, dass – soweit ersichtlich – darin eine

Auseinandersetzung mit der Aktenlage, insbesondere mit der von den E.___

diagnostizierten Depression, fehle. Die Dokumentation erscheine insofern

ungenügend, dass Arztberichte fehlten, die älter seien als aus dem Jahr 2013.

So leide der Beschwerdeführer nämlich seit 1984 unter Depressionen, seit 2006

an einem Schlafapnoe-Syndrom und seit 2011 an einer Gonarthrose (A.S. 9).

7.2.2

Was die Gonarthrose anbelangt,

haben die Gutachter diese als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit angeführt, zumindest was schwere und mittelschwere sowie

Arbeiten anbelangt, die mit Sicherungs- und Haltefunktionen sowie Begehen von

Leitern und Gerüsten verbunden sind (IV-Nr. 45.1, S. 18). Auch das

Schlafapnoe-Syndrom hat bei ihren Diagnosen Beachtung gefunden, wenn auch ohne

wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, doch immerhin mit

Krankheitswert (IV-Nr. 45.1, S. 19). Ferner findet sich bei den durch die

Gutachter angeführten Nebenbefunden bereits im Jahr 1984 ein Hinweis auf eine

reaktive Depression (IV-Nr. 45.1, S. 19). Den Bericht der E.___ vom 6. März

2014, worin eine seit zirka 1984 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte Episode, diagnostiziert worden ist, haben die Gutachter in ihrem

Bericht in voller Länge angeführt (IV-Nr. 45.1, S. 5 ff.). Der psychiatrische

Gutachter der Medas, Dr. med. H.___, hat sich mit diesem Bericht zwar nicht

ausdrücklich auseinandergesetzt. Allerdings hat er in seinem Gutachten

überzeugend ausgeführt, dass sich in der Untersuchung keine Hinweise auf einen

psychopathologischen Befund ergeben habe: Ausgeglichene Verfassung,

schwingungsfähig, keine Hinweise auf Zwänge, Störungen des Realitätsbezugs

(vgl. IV-Nr. 45.4, S. 4 oben). Die Ärzte der E.___ haben bei der

diagnostizierten depressiven Störung offensichtlich auf die Angaben des

Beschwerdeführers abgestellt. So wird im Bericht vom 6. März 2014 unter

«Angegebene Beschwerden» angeführt, dass sich die Überforderung zunehmend in

Form von depressiven Symptomen wie sozialem Rückzug, Schlafstörungen,

vermindertem Antrieb und erhöhter Reizbarkeit zeige. Auch psychisch könne bei

ihm, insbesondere durch die depressive Störung, eine Labilität festgestellt

werden, die auch unabhängig von körperlichen Beschwerden als gesundheitlich

beeinträchtigend angesehen werden müsse (IV-Nr. 35, S. 3). Eine fachärztliche

Begründung und Auseinandersetzung, weshalb von einer depressiven Störung

auszugehen sei, findet sich jedoch, insbesondere auch in Beachtung der

erhobenen Befunde (IV-Nr. 35, S. 4), nicht. Folglich kann diesem Bericht kein

relevanter Beweiswert beigemessen werden.

Im Übrigen ist eine Beurteilung, die

sich vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Versicherten stützt, nicht

aussagekräftig (Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2009 vom 26. Juni 2009 E.

3.2.1

und 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.2). Dazu kommt, dass sie sich

die – hier den Beschwerdeführer seit 2007 (IV-Nr. 35, S. 2) –

behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch in erster Linie auf die Behandlung

zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen deshalb nicht den Zweck einer

den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die

materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Zudem spricht die Gerichtspraxis

von einer Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470); dies gilt für den allgemein

praktizierenden Hausarzt wie auch hier für die behandelnden Spezialärzte

(Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit

Hinweis).

Immerhin deckt sich die Einschätzung der

Ärzte der E.___ über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der

bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit (IV-Nr. 35, S. 1, 5 und

6) mit jener des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___ (IV-Nr. 45.4, S. 5);

beide gehen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wenn auch aus andern

Gründen. Schliesslich liegt eine Stellungnahme des RAD-Arztes vor, der das

Medas-Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet hat (IV-Nr. 49, S.

2). Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Beachtung der Grundlagen und

Erkenntnisse der Medas-Gutachter, bleibt für den Vorhalt des Beschwerdeführers,

es fehlten Arztberichte, die älter seien als im 2013 erstellt (A.S. 9), kein

Raum. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Berichte

(Beschwerdebeilagen [BB-]Nr. 1 ff.) nichts zu ändern, handelt es sich dabei

einerseits um bereits bekannte Tatsachen (BB-Nr. 1) und andererseits um im

vorliegenden Fall nicht relevante Erkenntnisse sowie nicht beweistaugliche

Berichte (BB-Nr. 2 – 4). Schliesslich ist auf den nach Erlass des angefochtenen

Entscheids erstellten Bericht der J.___ vom 12. Februar 2016 nicht weiter

einzugehen, zumal die darin vorgenommene Einschätzung der theoretischen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht von einer ärztlichen Fachperson

vorgenommen worden ist (BB-Nr. 9).

7.3

7.3.1

Somit wird das Medas-Gutachten

vom 6. November 2014 den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II 4.2 hiervor) gerecht: Es

beruht auf Untersuchungen in den vorliegend relevanten Disziplinen Allgemeine

Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Die gründlichen und umfassenden

Abklärungen unter Einbezug der Vorakten (vgl. IV-Nr. 45.1, S. 1 ff.) haben zu

einem klaren und überzeugend begründeten Ergebnis geführt. Das Gutachten geniesst

folglich vollen Beweiswert.

7.3.2

Dr. med. H.___ hat im Rahmen

seiner Beurteilung erwähnt, die exakten Befunde in der Kindheit und Jugend des

Beschwerdeführers nicht zu kennen. Es bestünden aber viele indirekte Hinweise

auf eine Störung bereits im Kindes- und Jugendalter, weshalb von einer

sekundären Sucht ausgegangen werden dürfe (IV-Nr. 45.4, S. 5). Er hat –

wie bereits angeführt – neben der Polytoxikomanie keine psychiatrische Diagnose

gestellt, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat.

Somit hat die Drogensucht nicht zu einem psychischen Gesundheitsschaden

geführt. Allerdings stellt sich die Frage, ob hierfür ein körperlicher oder

geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert Ursache gebildet hat. Der

psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. H.___ vom 22. September 2014 lässt

sich entnehmen, dass – invaliditätsrechtlich irrelevante – soziale Probleme,

die die Jugend des Beschwerdeführers offensichtlich geprägt haben, im

Vordergrund stehen. Zwar ist im Gutachten die Rede davon, dass die ganze

Konstellation, wie schwierige familiäre Verhältnisse, Beeinträchtigung in der

Entwicklung etc., «wohl zur Diagnose einer Störung aus dem kinder- und jugendpsychiatrischen

Repertoire» berechtigen würde (IV-Nr. 45.4, S. 4); darauf ist der

psychiatrische Gutachter jedoch nicht weiter eingegangen. Offenbar sind die

eigentlichen Probleme erst mit dem Drogenkonsum entstanden. So hat der

Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter angegeben, neun Jahre die Schule

besucht und trotz Drogenkonsums eine Lehre absolviert zu haben (IV-Nr. 45.4, S.

1.

f.). Es bestehen somit, abgesehen von den sozialen Problemen, keine Hinweise

auf einen Gesundheitsschaden, der zur Drogensucht geführt hätte. Mit dieser

Schlussfolgerung weicht das Gericht von der Beurteilung des psychiatrischen

Fachgutachters ab, indem hier nicht von einer sekundären, sondern von einer

prim.en Sucht ausgegangen wird. Folglich ist festzuhalten, dass im

vorliegenden Fall die reinen Suchtfolgen alleine keine Invalidität zur Folge

haben.

Demgegenüber führten die bleibenden

Folgen des Substanzgebrauchs gemäss fachärztlicher Beurteilung zu einer

Einbusse der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten als auch in einer den

Leiden adaptierten Tätigkeit von höchstens 50 %, was mit suchtspezifischen

Problemen zu begründen sei (IV-Nr. 45.4, S. 5). Allerdings bedeutet die

grundsätzliche Beweiskraft des Medas-Gutachtens nicht zwingend, dass auch auf

die durch den psychiatrischen Facharzt ermittelte Arbeitsunfähigkeit von

50.

%, insbesondere auch für leidensadaptierte Tätigkeiten, abgestellt

werden kann. So darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – im

Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) weder über die (den

beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen

Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen

und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten

sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die

rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen,

ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde

Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle

Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen

Standpunkt aus unbeachtlich sind. Wo – wie hier – psychosoziale Einflüsse das

Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung

geboten (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2013 vom 11. März 2014

E. 4.3.2, mit Hinweisen u.a. auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 sowie das

Urteil 8C_162/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2.2;8C_416/2014 vom

14.

August 2014 E. 5.2.5). Wo – wie im vorliegenden Fall – der

psychiatrische Gutachter Befunde erhoben hat (vgl. IV-Nr. 45.1, S. 18), die in

der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, mithin in dieser aufgehen,

liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor; es kann hierfür auf die

vorstehende höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. II E. 6.2

hiervor). In rheumatologischer Hinsicht haben die Medas-Gutachter für

leidensadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert

(IV-Nr. 45.1, S. 18). Der Beschwerdeführer hat denn auch am 11. September 2014

zumindest gegenüber dem rheumatologischen Gutachter angegeben, «er würde schon

gerne wieder arbeiten» (IV-Nr. 45.5, S. 2). Er selbst spricht, was die

Suchterkrankung anbelangt, von invaliditätsfremden Gründen (A.S. 9).

7.3.3

Zusammenfassend fehlt es im

vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt an einem invalidisierenden

Gesundheitsschaden. Für die Anspruchsbeurteilung ist daher – in Abweichung zur

Einschätzung der Medas-Gutachter sowie des RAD-Arztes – von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen.

7.3.4

Insofern der Beschwerdeführer den

Beizug weiterer ärztlicher Berichte (A.S. 9) bzw. sinngemäss zusätzliche

medizinische Abklärungen verlangt, wozu allenfalls auch ein Gerichtsgutachten

zählt, bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Sowohl im Verwaltungsverfahren wie

auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE

132.

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S.

195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten – wie im vorliegenden Fall

– weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.

5.3

S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1;

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2;8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1;

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1); davon ist hier nicht auszugehen. Das

Medas-Gutachten vom 6. November 2014 (IV-Nr. 45.1) bildet eine hinreichende

Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.

8.

8.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134

V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen).

8.2

Im angefochtenen Entscheid hat

die Beschwerdegegnerin auf ein Einkommen von CHF 46'926.00 abgestellt, das dem

Durchschnitt der Jahre 2009 – 2011 entspricht und auf den Angaben der damaligen

Arbeitgeberin sowie auf dem Auszug aus dem individuellen Konto basiert (IV-Nr.

57, S. 2). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend

gemacht, dass das in den Jahren 2010 – 2012 erzielte Einkommen kein

eigentliches Valideneinkommen darstelle. Das von ihm in den Jahren 2010 – 2012

als Kunststoffapparatebauer erzielte Einkommen von CHF 46'926.00 liege

deutlich unter dem Tabellenlohn. Der Grenzwert für die Vornahme einer

Parallelisierung der Vergleichseinkommen ab einer Differenz von 5 % zum

Tabellenlohn gemäss BGE 135 V 297 werde hier klar überschritten. Wenn der

unterdurchschnittliche Lohn – entgegen seiner Ansicht – nicht auf zu

berücksichtigende gesundheitliche, sondern auf invaliditätsfremde Gründe

zurückzuführen sei, ergebe sich aufgrund des Parallelisierungsabzugs von

5.

% ein einzusetzendes Valideneinkommen von CHF 73'655.80 (A.S. 8 ff.).

Ohne auf die letztendlich massgebende Höhe des Valideneinkommens und die

diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen, führt – was

aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht – selbst die Annahme eines Valideneinkommens

von (rund) CHF 73'655.00 zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad.

8.3

Beim Invalideneinkommen hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf Tabellenlöhne abgestellt (IV-Nr. 57, S. 2), was

der Beschwerdeführer grundsätzlich anerkennt (A.S. 10). Im vorliegenden Fall

ist von der (durch das Bundesamt für Statistik [BFS] publizierten)

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 bzw. vom Tabellenlohn (nach TA1, Total, Niveau 1,

Männer, S. 35) von monatlich CHF 5’210.00 auszugehen. Aufgerechnet auf 41,7

Wochenstunden und in Berücksichtigung der Teuerung von 2012 – 2013 ergibt sich –

so lässt sich den Berechnungen der Beschwerdegegnerin entnehmen (IV-Nr. 57,

S. 2) – ein Invalideneinkommen von (rund) CHF 65’689.00 pro Jahr.

8.4

8.4.1

Zu prüfen bleibt indes der durch

die Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, den

der Beschwerdeführer als knapp angemessen bezeichnet hat. Wenn die durch den

Gutachter definierten Einschränkungen bzw. Anforderungen an eine angepasste

Tätigkeit berücksichtigt würden, müsste seiner Ansicht nach der leidensbedingte

Abzug sogar 20 % betragen (A.S. 10 f.). Demgegenüber lässt sich der

angefochtenen Verfügung entnehmen, der grosszügige Abzug von 10 % sei

hauptsächlich deshalb gewährt worden, weil dem Beschwerdeführer lediglich eine

Teilzeiterwerbstätigkeit zuzumuten sei. Männer mit einem Beschäftigungsgrad von

51.

– 89 % würden – so die Beschwerdegegnerin – in Tätigkeiten im

Anforderungsniveau 1 im Vergleich zu Männern, die ein Vollzeitpensum ausübten,

überproportional tiefer entlöhnt (IV-Nr. 57, S. 3).

8.4.2

Wird das Invalideneinkommen – wie

hier – auf der Grundlage der LSE des BFS ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende

Merkmal (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) separat

quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das

Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht

übersteigen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen,

wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person

wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)

Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301,

134.

V 322 E. 5.2 S. 327, 126 V 75 E. 5b/bb S. 80; Urteil des Bundesgerichts

8C_546/2011 vom 14. November 2011 E. 4.1). Die erstinstanzlichen

Versicherungsgerichte haben die Angemessenheit des von der Verwaltung gewährten

Tabellenlohnabzuges zu prüfen, wobei sie allerdings ihr Ermessen nicht ohne

triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen dürfen (BGE 137

V 71 E. 5.2).

8.4.3

Nachdem im vorliegenden Fall von

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen

ist, bleibt praxisgemäss kein Raum für einen wegen Teilzeit begründeten Abzug.

Doch selbst in Berücksichtigung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von

25.

% resultierte ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 33 % (65'689 x

0,75 = 49'266; 73'655 ./. 49'266 = 24'389 : 736,55 = 33,11), der keinen

Rentenanspruch begründet.

9.

9.1

Die Medas-Gutachter befürworten

das Weiterführen der ambulanten Psychotherapie (IV-Nr. 45.1, S. 2). Zudem sei

es mit einer intensiven Physiotherapie grösstwahrscheinlich möglich, eine

normale Kniegelenksbeweglichkeit zu erreichen (IV-Nr. 45.5, S. 7). Ferner haben

sie es bei Motivation des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet, dass sich dieser

schrittweise in den Arbeitsprozess im Rahmen einer leidensadaptierten Tätigkeit

wiedereingliedere, was ihm im Rahmen der Selbsteingliederung denn auch

zuzumuten ist. Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung

ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen

verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer

Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um

eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre

erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar

keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für

jegliche Leistungen der Invalidenversicherung – auch für

Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der

allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch

dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 28 E. 4a; AHI 2001

S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391). Seit 1. Januar 2008 ist

die Schadenminderungspflicht in der IV auch ausdrücklich im Gesetz verankert.

Art. 7 Abs. 1 IVG schreibt vor, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare

unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6

ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu

verhindern (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 2005, S. 4559).

9.2

9.2.1

Im angefochtenen Entscheid hat es

die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abschlussbericht des zuständigen

Eingliederungsfachmanns abgelehnt, weitere berufliche Massnahmen durchzuführen

(IV-Nr. 27, 57). Die Bemerkungen der Medas-Gutachter zu diesem Thema können den

vorstehenden Ausführungen (E. II 8.1 hiervor) entnommen werden. Es ist nicht zu

beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf weitere berufliche

Massnahmen, zumindest im rechtsrelevanten Zeitpunkt, verneint hat.

9.2.2

In Betracht fällt im vorliegenden

Fall zurzeit einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, kann doch nicht

ausgeschlossen werden, dass die Stellensuche für den Beschwerdeführer nicht nur

aus persönlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen erschwert ist. Der

Beschwerdeführer ist objektiv eingliederungsfähig, sieht sich jedoch

ausserstande, einer Arbeit nachzugehen (IV-Nr. 61). Ihm ist es unbenommen, sich

bei der Beschwerdegegnerin für eine Arbeitsvermittlung anzumelden, sobald er

sich subjektiv eingliederungsfähig fühlt.

10.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer in medizinisch-theoretischer

Hinsicht möglich ist, im Rahmen einer ganztägigen angepassten Arbeitstätigkeit

ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Medizinische oder berufliche

Massnahmen stehen keine an. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,

weshalb sie abzuweisen ist.

11.

11.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2

Indes steht der Beschwerdeführer

ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 24). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

10.3

Die Vertreterin des

Beschwerdeführers hat am 30. Mai 2016 eine Kostennote eingereicht, worin sie

bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 einen Kostenersatz – inklusive

Barauslagen – von insgesamt CHF 4’547.00 geltend macht. Allerdings enthält der geltend gemachte

Aufwand von 17,24 Stunden auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines

Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht

eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Schreiben an Klient», «Besprechung mit

Klient» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder

sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als

Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren

nicht involvierte Personen [Soziale Dienste, Einwohnergemeinde, Vebo, Hausarzt,

Arbeitgeber etc.]) zu qualifizieren sind, insgesamt etwas mehr als acht

Stunden. Als Aufwand zu berücksichtigen sind hingegen insbesondere die Positionen

«Eingang und Studium Kurzbrief ...» vom 5. Januar 2016, «Aktenstudium …» vom

13.

Januar 2016, «Akten- und Rechtsstudium …» vom 14. Januar 2016,

«Überarbeitung und Versand …» vom 18. Januar 2016, «Eingang und Studium …» vom

22.

Januar 2016, «Eingang und Studium …» vom 27. Januar 2016, «Eingang und

Studium …» vom 18. Februar 2016, «Eingang und Studium …» vom 19. Februar

2016, «Eingang und Studium …» vom 25. Februar 2016, «Eingang und Studium

Unterlagen …» vom 2. März 2016, «Schreiben an Versicherungsgericht» vom

11.

März 2016, «Eingang und Studium …» vom 16. März 2016, «Anpassung …»

vom 21. März 2016, «Finalisieren und Versand…» vom 23. März 2016, «Eingang und

Studium …» vom 31. März 2016, «Eingang und Studium ...» vom 7. April 2016,

«Eingang und Studium …» vom 29. April 2016, «Eingang und Studium …» vom 24. Mai

2016.

sowie «Entwurf und Überarbeitung …, Fallabschluss …» vom 30. Mai 2016 im

Ausmass von insgesamt rund neun Stunden (vgl. A.S. 46 f.). In Beachtung des

Wechsels des unentgeltlichen Rechtsbeistands per 25. März 2016 (A.S. 26) ist

ermessensweise ein Zeitaufwand von zehn Stunden zu entschädigen, und zwar zum Stundenansatz als

unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00. Die

geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 245.00 sind in Anwendung von § 158

Abs. 5 GT zu kürzen bzw.

auf CHF 148.50 festzulegen.

Folglich ist die Kostenforderung der

beiden Rechtsbeistände – Rechtsanwalt Fabian Malovini bis 24. März 2016,

Rechtsanwältin Hanna Marti Adji ab 25. März bis Ende Juni 2016 (A.S. 26) – auf insgesamt

CHF 2’104.00 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 180.00, zuzgl. Auslagen CHF 148.50

und MwSt); davon entfallen auf Rechtsanwalt Fabian Malovini [...], ein Betrag

von CHF 1'584.00 und auf Rechtsanwältin Hanna Marti Adji ein solcher von CHF 520.00,

beide zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeistände (zum Stundenansatz von

CHF 230.00) im Fall von Rechtsanwalt Fabian Malovini im Betrag von CHF 406.00

sowie im Fall von Rechtsanwältin Hanna Marti Adji im Betrag von CHF 134.00 während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

12.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den

Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Fabian Malovini, [...], wird auf CHF 1'584.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

(zehn Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen und MwSt) im Umfang von CHF 406.00

während zehn Jahren, wenn A.___ [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Hanna Marti Adji, [...], wird auf CHF 520.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (zehn

Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen und MwSt) im Umfang von CHF 134.00

während zehn Jahren, wenn A.___ [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn

A.___ [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger