VSBES.2016.16
Invalidenrente
17. Januar 2018Deutsch40 min
Source so.ch
E.___
Urteil vom 17. Januar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Hanna Marti Adji, Rechtsanwältin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 15. Dezember 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Aufgrund der Meldung vom 18.
Juli 2013 zur Früherfassung fand sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. 1965, [...], am 4. September 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zu einem Früherfassungs-/Intake-Gespräch ein.
Die Beteiligten vereinbarten dabei eine berufliche Eingliederung des
Beschwerdeführers (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1, 4).
1.2 Am 9. September 2013 füllte der
Beschwerdeführer den für die «berufliche Integration/Rente» notwendigen
Fragebogen aus; dabei gab er u.a. an, Knie- und Rückenprobleme zu haben (IV-Nr.
7).
1.3 Auf Anfrage der
Beschwerdegegnerin hin gab die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn am 13. September 2013 an, dass der Beschwerdeführer vom 4. Februar
2013 bis 3. Februar 2015 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen
habe (IV-Nr. 12).
1.4 Am 23. September 2013 gingen bei
der Beschwerdegegnerin die Angaben der damaligen Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers ein; diesen lässt sich u.a. entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer per 31. Dezember 2012 gekündigt worden war (IV-Nr. 17).
1.5 Das Amt für Wirtschaft, Logistik
arbeitsmarktlicher Massnahmen, Solothurn, gab im Zwischenbericht vom 11.
Oktober 2013 Empfehlungen für das weitere Vorgehen ab (IV-Nr. 18).
1.6 Am 4. November 2013 hielt Dr.
med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD BE/FR/SO, fest, dass aus
seiner Sicht IV-Eingliederungsmassnahmen beim Beschwerdeführer keinen Sinn
machen würden, da keinerlei Aussicht auf einen Erfolg bestehe (IV-Nr. 20).
1.7 Im Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 25. November 2013 stellte der
Eingliederungsfachmann fest, dass die berufliche Eingliederung des
Beschwerdeführers als «arbeitslos» abgeschlossen sei (IV-Nr. 27).
2.
2.1 Dr. med. C.___, Arzt FMH für
Allgemeine Medizin, [...], erstellte am 22. Januar 2014 den durch die
Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 31).
2.2 Am 17. Februar 2014 reichte Dr.
med. D.___, Oberarzt [...]spital [...], den durch die Beschwerdegegnerin
gewünschten Arztbericht ein (IV-Nr. 34).
2.3 Die Ärzte der E.___ gaben am
6. März 2014 den durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Arztbericht zu
den Akten (IV-Nr. 35).
2.4 Am 28. Mai 2014 nahm der
RAD-Arzt zur medizinischen Situation Stellung und empfahl, es sei eine
polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeinmedizin,
Rheumatologie und Psychiatrie – mit dem üblichen Fragenkatalog sowie einer
Zusatzfrage – zu veranlassen (IV-Nr. 37, S. 2).
2.5 Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei
eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig (IV-Nr. 38). Mit einer
weiteren Mitteilung vom 4. August 2014 orientierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer, dass die Begutachtung durch die F.___ erfolgen werde, und
zwar durch Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___,
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Rheumatologie (IV-Nr. 42).
2.6 Am 6. November 2014 erstatteten
die Ärzte der F.___ das polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 45.1); diese stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 10. November 2014 zu und gab ihm
Gelegenheit, dazu bis 25. November 2014 Stellung zu nehmen (IV-Nr. 46).
2.7 Der RAD-Arzt äusserte sich am
29. Januar 2015 zum Medas-Gutachten (IV-Nr. 49).
3.
3.1 Im Vorbescheid vom 6. Mai 2015
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, das
Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen sowie einer Invalidenrente
abzuweisen, wogegen innert 30 Tagen Einwand erhoben werden könne (IV-Nr.
52).
3.2 Am 19. Mai 2015 erhob die
Einwohnergemeinde [...] gegen diesen Vorbescheid vorsorglich Einwand (IV-Nr.
53), den ihr Vertreter am 15. Juni 2015 begründete; gleichzeitig beantragte er,
dem Beschwerdeführer sei eine Dreiviertelsrente, zumindest jedoch eine halbe
Rente auszurichten (IV-Nr. 56).
3.3 Mit Verfügung vom 15. Dezember
2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid in Aussicht
gestellten Entscheid und nahm gleichzeitig zum Einwand des Beschwerdeführers
vom 15. Juni 2015 Stellung (IV-Nr. 57).
4. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 Beschwerde ans Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren:
1. Die
Verfügung vom 15. Dezember 2015 sei aufzuheben.
2. Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. März
2014 eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente auszurichten.
3. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Vorinstanz.
5. Am 16. Februar 2016 beantragt
die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. 22).
6. Mit richterlicher Verfügung vom
24. Februar 2016 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Fabian Malovini, Solothurn, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 24).
7. Der unentgeltliche
Rechtsbeistand beantragt am 11. März 2016, dass für die Zeit vom 25. März bis
Ende Juni 2016 Rechtsanwältin Hanna Marti einzusetzen sei (A.S. 26). Diesem
Begehren wird mit richterlicher Verfügung vom 24. März 2016 in dem Sinne entsprochen,
dass dem Beschwerdeführer ab 25. März 2016 Rechtsanwältin Hanna Marti Adji als
unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet wird (A.S. 35).
8. Am 23. März 2016 nimmt der
Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (A.S. 31 ff.); dazu äussert
sich die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2016 (A.S. 40).
9. Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 30. Mai 2016 eine weitere Stellungnahme sowie ihre
Kostennote ein (A.S. 43 ff.).
10. Am 20. Oktober 2017 teilt
Rechtsanwalt Fabian Malovini mit, dass er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt per
Ende Jahr aufgebe und den Beschwerdeführer danach nicht mehr vertreten werde.
Der Entscheid bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei nicht mehr
an seine bisherige Geschäfts-, sondern an seine Privatadresse zu senden (A.S.
52).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit
Hinweis).
Im vorliegenden Fall datiert die
angefochtene Verfügung, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert, vom 15.
Dezember 2015.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 15. Dezember 2015 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),
sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs
im Rahmen der Anmeldung im September 2013 die ab Januar 2013 geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.4
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen sowie auf
eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Seit der 2012 geltenden
Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Lassen sich die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so
ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein
Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten
erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer
Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.
7.2
) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V
222).
4.
4.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352
E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.2
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.3
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2
und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
5.1
Dr. med. C.___ stellte in seinem
Bericht vom 22. Januar 2014 folgende Diagnosen:
- chronische
Virushepatitis C – B18.2
- Heroin-Abhängigkeit
- T40.1
- Benzodiazepine-Abhängigkeit
– T42.4
- Kreuzschmerz
chronisch rezidivierend – M54.5
- sonstige
posttraumatische Gonarthrose – M17.3; alte Partialläsion vorderes Kreuzband
links
Der Arzt bezeichnete den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär. Hauptbeschwerden seien
die Rücken- sowie Knieschmerzen bei Gonarthrose beidseits. Der Patient stehe im
Heroinprogramm bei der Abgabestelle Solothurn. Die bisherige Tätigkeit als
Kunststoffapparate-Monteur sei ihm im Rahmen von vier bis sechs Stunden
zuzumuten, wobei vor allem Arbeiten im Knien Probleme bereiteten. Es sei von
einer geschätzten verminderten Leistungsfähigkeit von 30 – 50 %
auszugehen. Zur gleichen Beurteilung kam Dr. med. C.___ bezüglich
Verweistätigkeiten, bei denen keine grössere Beanspruchung der Kniegelenke zu
beachten sei (IV-Nr. 31).
5.2
Dr. med. D.___, [...]spital [...],
diagnostizierte im Bericht vom 17. Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin beim
Beschwerdeführer (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine symptomatische
Gonarthrose beidseits und eine Meniskopathie Knie links, ein chronisch
rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits und eine Polytoxikomanie
bei Substition mit MST, aktuell 1'800 mg pro Tag. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit blieben eine chronische Hepatitis C sowie ein COPD Gold
Stadium II bei Nikotinabusus. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei
stationär. Zwar sei ihm die bisherige Tätigkeit noch zuzumuten. Jedoch führe
Stehen länger als eine Stunde oder Sitzen länger als zwei Stunden bzw. das
Verharren in kniender Position länger als 30 Minuten zu einer ausgeprägten
Schmerzzunahme im Bereich der lumbalen Wirbelsäule und beider Kniegelenke. So
könne er während rund acht Stunden pro Tag arbeiten. Dabei müsste er
regelmässig Gelegenheit haben, die Position zu wechseln. Es sollte ferner nicht
notwendig sein, Lasten über 15 kg zu heben oder zu tragen. Insgesamt bestünden
eine verringerte Arbeitsgeschwindigkeit, auch im Zusammenhang mit der hoch
dosierten Substitutionsbehandlung mit MST bei einer Polytoxikomanie, und ein
erhöhter Pausenbedarf; dies führe zu einer schätzungsweise um 30 %
verminderten Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz könnte einerseits durch einen schrittweisen Abbau der momentan
hoch dosierten Substitutionstherapie des MST bei Polytoxikomanie und
andererseits durch physiotherapeutisch instruierte kraft- und
konditionsfördernde Übungen verbessert werden. Was die Zumutbarkeit anderer
Tätigkeiten anbelangt, verwies der Arzt auf das für die bisherige Tätigkeit
Geltende (IV-Nr. 34).
Diesen Ausführungen legte Dr. med. D.___
zwei Berichte vom 28. August und 22. November 2013 bei, worin er über ambulant
erfolgte Besuche des Beschwerdeführers in der Rheumasprechstunde des
Rehabilitations- und Rheumazentrums des [...]spitals [...] berichtete (IV-Nr.
34.
f.).
5.3
In ihrem Bericht vom 6. März
2014.
stellten die Ärzte der E.___ folgende Diagnosen:
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- Mehrfachabhängigkeit, gegenwärtig
Teilnahme an einem substitutionsgestützten Programm (ICD-10 F19.22)
- fortgeschrittene Gonarthrose beidseits
- Schlafapnoe-Syndrom
ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- chronische Hepatitis C
Im Weiteren attestierten sie dem
Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als
Kunststoffapparate-Monteur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von November
2013.
bis auf weiteres und bezeichneten seinen Gesundheitszustand als stationär.
Nach persönlicher Anamnese, Drogenanamnese, Angabe der Beschwerden und
erhobenen Befunden kamen die Fachärzte zu folgender Beurteilung: Die Behandlung
im Rahmen des Substitutionsprogramms des Zentrums [...] beinhalte nebst der
medikamentösen Behandlung regelmässige Laborkontrollen, stützende
ärztlich-psychotherapeutische Gespräche, Gruppenaktivitäten, soziale
Unterstützung sowie Betreuung durch die Pflegefachpersonen im
Bezugspersonensystem. Auch wenn sich beim Beschwerdeführer im Rahmen dieser
Behandlung grundsätzlich eine Stabilisierung eingestellt habe, müsse diese auf
einem eher niedrigen Funktionsniveau gesehen werden. So verfüge er mindestens
seit 2012, bedingt durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nicht mehr
über eine vollumfängliche Leistungsfähigkeit, die Voraussetzung für eine
Arbeitstätigkeit von 100 % wäre. Diese Beeinträchtigungen seien
voraussichtlich nicht mehr zu beheben, so dass von einer dauerhaften
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden müsse. Es
erscheine als angezeigt, betreffend die körperlichen Erkrankungen eine
Stellungnahme der zuständigen Fachärzte einzuholen. Die bisherige Tätigkeit sei
ihm zwar im Rahmen von bis zu vier Stunden zuzumuten. Allerdings sei der
Beschwerdeführer, insbesondere durch chronische Schmerzen in den Kniegelenken,
aufgrund fortgeschrittener Arthrose dauerhaft eingeschränkt. Für genauere
Auskünfte werde auf die spezialärztlichen somatischen Berichte verwiesen.
Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung seien Ausdauer bzw.
Durchhaltevermögen und Aufnahmefähigkeit sowie die Konzentration des Patienten
mittelschwer beeinträchtigt. Das Arbeitstempo sei infolge dieser
Beeinträchtigungen vermindert. Über die Art einer alternativen Tätigkeit ergäben
sich aus psychiatrischer Sicht keine besonderen Vorgaben. Grundsätzlich sei
trotz der körperlichen Einschränkungen eine handwerkliche Tätigkeit für den
Beschwerdeführer besser geeignet als beispielsweise eine reine Bürotätigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht sei jedoch zu beachten, dass sich die bei der
bisherigen Tätigkeit beschriebenen Beeinträchtigungen auch bei anderen
Tätigkeiten leistungsmindernd auswirkten. Dass insgesamt mit einem dauerhaft
verminderten Arbeitstempo zu rechnen sei, sollte bei der Auswahl einer Tätigkeit
berücksichtigt werden, um das Risiko einer Überforderung möglichst gering zu
halten. Eine (Verweis-)Tätigkeit von vier Stunden pro Tag (entsprechend 50 %)
sei als zumutbar anzusehen; dabei bestünden aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich
keine Einschränkungen. Allerdings würden sich ein vermindertes Arbeitstempo
sowie eine verringerte Konzentrationsfähigkeit auch in diesem zeitlichen Rahmen
auswirken, so dass dies bei einer beruflichen Reintegration zu berücksichtigen
sei. Nach einem entsprechenden Eingewöhnungsprozess könnten sich die
Einschränkungen möglicherweise relativieren (IV-Nr. 35).
5.4
Im Gutachten vom 6. November
2014.
gelangten die Ärzte der F.___ aufgrund der zur Verfügung gestellten
Unterlagen sowie ihrer Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers zu
folgenden Diagnosen (IV-Nr. 45.1, S. 18 f.):
mit
wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
- sekundäre
Polytoxikomanie, seit 1981 (ICD-10 F19.22), bei
- Störung
des Sozialverhaltens bei instabilen sozialen Bindungen mit oppositionellen
Dimensionen (ICD-10 F91.8)
- aktueller
Opiatsubstitution durch MST continus
- kontinuierlichem
Gebrauch von Benzodiazepin, Alkohol und Nikotin
- Gonalgie
beidseits mit Extensionsdefizit beider Kniegelenke, bei
- ausgeprägter
muskulärer Dekonditionierung
- minimaler
medialer Gonarthrose
- Status
nach mehreren einschlägigen Unfällen (Fahrrad, Ski, Motorrad)
ohne
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert
- Adipositas „simplex“
(187,5 cm/109 kg, Body Mass Index 31.0 kg/m2)
- chronisches rezidivierendes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom, bei
- ausgeprägter
muskulärer Dekonditionierung
- leichten,
altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der Lumbalwirbelsäule
- Schlafapnoesyndrom,
Erstdiagnose 2006, unbehandelt, bei
- Unverträglichkeit
der Überdruckmaske
- chronische
Hepatitis C, Erstdiagnose 2001‚ unbehandelt
- chronisch
obstruktive Pneumopathie, bei
- Nikotinabusus
(ICD-10 F17.25; 15 Zigaretten pro Tag, 30 py)
Die Schlussbesprechung beruhe – so die
Gutachter – auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten
Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute. Ihrer zusammenfassenden
Beurteilung lässt sich u.a. entnehmen, dass im Labor trotz Mithilfe des
Versicherten wegen «aufgebrauchten» Venen keine Blutentnahme habe erfolgen
können. Im Urin hätten sich deutlich positive Werte für Opiate, Benzodiazepine
und Aethyl gefunden. Konventionell-radiologisch habe man an beiden Knien eine
deutliche Gelenkspaltverschmälerung medial mit minimen osteophytären Anbauten
daselbst sowie eine beginnende Femoropatellararthrose und an der
Lumbalwirbelsäule geringe degenerative Veränderungen mit diskreten
Spondylophyten und leichter Fazettengelenksarthrose zwischen dem 3. Lenden- und
1.
Sakralwirbel mit dortigem Morbus Baastrup gefunden (IV-Nr. 45.1, S. 18). Zusammengefasst
zeige sich – so der rheumatologische Gutachter – heute ein recht ausgeprägtes, nur
teilweise reversibles Extensionsdefizit an beiden Kniegelenken, das bei der
rheumatologischen Voruntersuchung im August 2013 noch nicht vorhanden gewesen
sei; es müsse davon ausgegangen werden, dass dieses funktionell und reaktiv im
Rahmen der ausgeprägten Schonung und der muskulären Dekonditionierung
entstanden sei. In der aktuellen Untersuchung sei das Knie teilweise «aufdehnbar»
gewesen, was aber erwartungsgemäss zu Schmerzen geführt habe. Hinweise für eine
relevante andere somatische Schädigung bestünden nicht (IV-Nr. 45.5, S. 6). Der
Berichterstattung des psychiatrischen Gutachters zur relevanten Frage der
primären oder sekundären Sucht lässt sich entnehmen, dass die exakten Befunde
in der Kindheit und Jugend nicht bekannt seien. Es lägen aber viele indirekte
Hinweise auf eine Störung bereits im Kindes- und Jugendalters vor, weshalb von
einer sekundären Sucht auszugehen sei (IV-Nr. 45.4, S. 5). Im Weiteren führten
die Medas-Ärzte aus, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit für die zuletzt
ausgeübten Tätigkeiten als (Gelegenheits-)Maler/Mitarbeiter in der
Montageabteilung der [...] in [...] (grob, da keine Arbeitsplatzprofile
verfügbar) auf 0 % der Norm zu schätzen sei, und dies hauptsächlich aus
rheumatologischen, weniger aus psychiatrischen Gründen; dies gelte
gleichermassen auch für alle körperlich schweren und mittelschweren Arbeiten,
solche mit Sicherungs- und Haltefunktionen sowie für das Begehen von Leitern
und Gerüsten. Demgegenüber betrage die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte
Verweistätigkeiten in Wechselposition, jedoch mindestens zur Hälfte sitzend,
50.
% der Norm, wobei jetzt ausschliesslich die psychiatrischen
Gegebenheiten limitierend wirkten. Den mutmasslichen Beginn der reduzierten
Arbeitsfähigkeit bezeichneten die Gutachter mit November 2013, und zwar in
Übereinstimmung mit der Einschätzung der E.___ vom 6. März 2014 (IV-Nr. 45.1,
S. 18 ff.).
5.5
In seiner Stellungnahme vom 29.
Januar 2015 qualifizierte der RAD-Arzt Dr. med. B.___ das Medas-Gutachten
als schlüssig und nachvollziehbar. Während die Arbeitsfähigkeit in der
erlernten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kunststoffapparatebauer seit
Januar 2013 0 % betrage, liege diese in einer Verweistätigkeit (ohne
Sicherungs- und Haltefunktionen, ohne Begehen von Leitern und Gerüsten, in
Wechselposition, mindestens die Hälfte sitzend) seit Januar 2013 bei 50 %.
Schliesslich führte er an, dass die Sucht sekundären Charakter habe (IV-Nr. 49,
S. 2 f.).
6.
6.1
Nunmehr zu prüfen ist, ob sich
die psychische Störung und der beim Beschwerdeführer vorliegende
Substanzmissbrauch gegenseitig bedingen.
6.2
6.2.1
Nach der Rechtsprechung führt
Drogensucht als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes.
Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine
Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder
geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden
eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28; AHI 2002 S.
28, I 454/99). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer
Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se
invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz
um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn
sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6
ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im
Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich
festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a S.
299): Wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, die in der
Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen,
ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben; dies trifft
zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives
Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten
psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde
(Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
6.2.2
Angesichts der insoweit finalen
Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c S. 103; Ulrich
Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 27 ff.)
ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder
geistigen Gesundheitsschadens ist, oder ob die Sucht ausserhalb eines
Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden
Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit
sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie
gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang
mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen; dies kann der Fall sein,
wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens
bildet (BGE 99 V 28 E. 3b), und zwar unter der Voraussetzung, dass nicht allein
die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der
psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt (Urteil I 74/91 vom 6.
Dezember 1991 E. 4d, in: ZAK 1992 S. 169; vgl. auch Urteil I 390/01 vom 19.
Juni 2002 E. 2b). Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein,
wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, der die
Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich
verstärkt (erwähntes Urteil I 74/91 E. 4d in fine). Umgekehrt können die Auswirkungen
der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch
mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der
Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (vgl. SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127,
9C_776/2010 E. 2.3.3 mit Hinweisen; z.G.: Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012
vom 19. August 2013 E. 2).
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin hat beim
Erlass des angefochtenen Entscheids dem Medas-Gutachten vom 6. November 2014
(IV-Nr. 45.1) vollen Beweiswert zugemessen. Dieses Gutachten wird den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme grundsätzlich gerecht, wonach der Bericht für die streitigen
Belange umfassend zu sein, auf allseitigen Untersuchungen zu beruhen sowie die
geklagten Beschwerden zu berücksichtigten hat. Ferner ist der Bericht in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abzugeben und hat in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einzuleuchten. Schliesslich müssen die Schlussfolgerungen begründet sein (vgl.
125.
V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
7.2
7.2.1
Der Beschwerdeführer hält diese
Begutachtung in dem Sinn für mangelhaft, dass – soweit ersichtlich – darin eine
Auseinandersetzung mit der Aktenlage, insbesondere mit der von den E.___
diagnostizierten Depression, fehle. Die Dokumentation erscheine insofern
ungenügend, dass Arztberichte fehlten, die älter seien als aus dem Jahr 2013.
So leide der Beschwerdeführer nämlich seit 1984 unter Depressionen, seit 2006
an einem Schlafapnoe-Syndrom und seit 2011 an einer Gonarthrose (A.S. 9).
7.2.2
Was die Gonarthrose anbelangt,
haben die Gutachter diese als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit angeführt, zumindest was schwere und mittelschwere sowie
Arbeiten anbelangt, die mit Sicherungs- und Haltefunktionen sowie Begehen von
Leitern und Gerüsten verbunden sind (IV-Nr. 45.1, S. 18). Auch das
Schlafapnoe-Syndrom hat bei ihren Diagnosen Beachtung gefunden, wenn auch ohne
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, doch immerhin mit
Krankheitswert (IV-Nr. 45.1, S. 19). Ferner findet sich bei den durch die
Gutachter angeführten Nebenbefunden bereits im Jahr 1984 ein Hinweis auf eine
reaktive Depression (IV-Nr. 45.1, S. 19). Den Bericht der E.___ vom 6. März
2014, worin eine seit zirka 1984 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode, diagnostiziert worden ist, haben die Gutachter in ihrem
Bericht in voller Länge angeführt (IV-Nr. 45.1, S. 5 ff.). Der psychiatrische
Gutachter der Medas, Dr. med. H.___, hat sich mit diesem Bericht zwar nicht
ausdrücklich auseinandergesetzt. Allerdings hat er in seinem Gutachten
überzeugend ausgeführt, dass sich in der Untersuchung keine Hinweise auf einen
psychopathologischen Befund ergeben habe: Ausgeglichene Verfassung,
schwingungsfähig, keine Hinweise auf Zwänge, Störungen des Realitätsbezugs
(vgl. IV-Nr. 45.4, S. 4 oben). Die Ärzte der E.___ haben bei der
diagnostizierten depressiven Störung offensichtlich auf die Angaben des
Beschwerdeführers abgestellt. So wird im Bericht vom 6. März 2014 unter
«Angegebene Beschwerden» angeführt, dass sich die Überforderung zunehmend in
Form von depressiven Symptomen wie sozialem Rückzug, Schlafstörungen,
vermindertem Antrieb und erhöhter Reizbarkeit zeige. Auch psychisch könne bei
ihm, insbesondere durch die depressive Störung, eine Labilität festgestellt
werden, die auch unabhängig von körperlichen Beschwerden als gesundheitlich
beeinträchtigend angesehen werden müsse (IV-Nr. 35, S. 3). Eine fachärztliche
Begründung und Auseinandersetzung, weshalb von einer depressiven Störung
auszugehen sei, findet sich jedoch, insbesondere auch in Beachtung der
erhobenen Befunde (IV-Nr. 35, S. 4), nicht. Folglich kann diesem Bericht kein
relevanter Beweiswert beigemessen werden.
Im Übrigen ist eine Beurteilung, die
sich vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Versicherten stützt, nicht
aussagekräftig (Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2009 vom 26. Juni 2009 E.
3.2.1
und 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.2). Dazu kommt, dass sie sich
die – hier den Beschwerdeführer seit 2007 (IV-Nr. 35, S. 2) –
behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch in erster Linie auf die Behandlung
zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen deshalb nicht den Zweck einer
den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die
materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Zudem spricht die Gerichtspraxis
von einer Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470); dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch hier für die behandelnden Spezialärzte
(Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit
Hinweis).
Immerhin deckt sich die Einschätzung der
Ärzte der E.___ über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der
bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit (IV-Nr. 35, S. 1, 5 und
6) mit jener des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___ (IV-Nr. 45.4, S. 5);
beide gehen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wenn auch aus andern
Gründen. Schliesslich liegt eine Stellungnahme des RAD-Arztes vor, der das
Medas-Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet hat (IV-Nr. 49, S.
2). Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Beachtung der Grundlagen und
Erkenntnisse der Medas-Gutachter, bleibt für den Vorhalt des Beschwerdeführers,
es fehlten Arztberichte, die älter seien als im 2013 erstellt (A.S. 9), kein
Raum. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Berichte
(Beschwerdebeilagen [BB-]Nr. 1 ff.) nichts zu ändern, handelt es sich dabei
einerseits um bereits bekannte Tatsachen (BB-Nr. 1) und andererseits um im
vorliegenden Fall nicht relevante Erkenntnisse sowie nicht beweistaugliche
Berichte (BB-Nr. 2 – 4). Schliesslich ist auf den nach Erlass des angefochtenen
Entscheids erstellten Bericht der J.___ vom 12. Februar 2016 nicht weiter
einzugehen, zumal die darin vorgenommene Einschätzung der theoretischen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht von einer ärztlichen Fachperson
vorgenommen worden ist (BB-Nr. 9).
7.3
7.3.1
Somit wird das Medas-Gutachten
vom 6. November 2014 den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II 4.2 hiervor) gerecht: Es
beruht auf Untersuchungen in den vorliegend relevanten Disziplinen Allgemeine
Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Die gründlichen und umfassenden
Abklärungen unter Einbezug der Vorakten (vgl. IV-Nr. 45.1, S. 1 ff.) haben zu
einem klaren und überzeugend begründeten Ergebnis geführt. Das Gutachten geniesst
folglich vollen Beweiswert.
7.3.2
Dr. med. H.___ hat im Rahmen
seiner Beurteilung erwähnt, die exakten Befunde in der Kindheit und Jugend des
Beschwerdeführers nicht zu kennen. Es bestünden aber viele indirekte Hinweise
auf eine Störung bereits im Kindes- und Jugendalter, weshalb von einer
sekundären Sucht ausgegangen werden dürfe (IV-Nr. 45.4, S. 5). Er hat –
wie bereits angeführt – neben der Polytoxikomanie keine psychiatrische Diagnose
gestellt, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat.
Somit hat die Drogensucht nicht zu einem psychischen Gesundheitsschaden
geführt. Allerdings stellt sich die Frage, ob hierfür ein körperlicher oder
geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert Ursache gebildet hat. Der
psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. H.___ vom 22. September 2014 lässt
sich entnehmen, dass – invaliditätsrechtlich irrelevante – soziale Probleme,
die die Jugend des Beschwerdeführers offensichtlich geprägt haben, im
Vordergrund stehen. Zwar ist im Gutachten die Rede davon, dass die ganze
Konstellation, wie schwierige familiäre Verhältnisse, Beeinträchtigung in der
Entwicklung etc., «wohl zur Diagnose einer Störung aus dem kinder- und jugendpsychiatrischen
Repertoire» berechtigen würde (IV-Nr. 45.4, S. 4); darauf ist der
psychiatrische Gutachter jedoch nicht weiter eingegangen. Offenbar sind die
eigentlichen Probleme erst mit dem Drogenkonsum entstanden. So hat der
Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter angegeben, neun Jahre die Schule
besucht und trotz Drogenkonsums eine Lehre absolviert zu haben (IV-Nr. 45.4, S.
1.
f.). Es bestehen somit, abgesehen von den sozialen Problemen, keine Hinweise
auf einen Gesundheitsschaden, der zur Drogensucht geführt hätte. Mit dieser
Schlussfolgerung weicht das Gericht von der Beurteilung des psychiatrischen
Fachgutachters ab, indem hier nicht von einer sekundären, sondern von einer
prim.en Sucht ausgegangen wird. Folglich ist festzuhalten, dass im
vorliegenden Fall die reinen Suchtfolgen alleine keine Invalidität zur Folge
haben.
Demgegenüber führten die bleibenden
Folgen des Substanzgebrauchs gemäss fachärztlicher Beurteilung zu einer
Einbusse der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten als auch in einer den
Leiden adaptierten Tätigkeit von höchstens 50 %, was mit suchtspezifischen
Problemen zu begründen sei (IV-Nr. 45.4, S. 5). Allerdings bedeutet die
grundsätzliche Beweiskraft des Medas-Gutachtens nicht zwingend, dass auch auf
die durch den psychiatrischen Facharzt ermittelte Arbeitsunfähigkeit von
50.
%, insbesondere auch für leidensadaptierte Tätigkeiten, abgestellt
werden kann. So darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – im
Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen,
ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde
Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle
Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen
Standpunkt aus unbeachtlich sind. Wo – wie hier – psychosoziale Einflüsse das
Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung
geboten (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2013 vom 11. März 2014
E. 4.3.2, mit Hinweisen u.a. auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 sowie das
Urteil 8C_162/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2.2;8C_416/2014 vom
14.
August 2014 E. 5.2.5). Wo – wie im vorliegenden Fall – der
psychiatrische Gutachter Befunde erhoben hat (vgl. IV-Nr. 45.1, S. 18), die in
der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, mithin in dieser aufgehen,
liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor; es kann hierfür auf die
vorstehende höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. II E. 6.2
hiervor). In rheumatologischer Hinsicht haben die Medas-Gutachter für
leidensadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert
(IV-Nr. 45.1, S. 18). Der Beschwerdeführer hat denn auch am 11. September 2014
zumindest gegenüber dem rheumatologischen Gutachter angegeben, «er würde schon
gerne wieder arbeiten» (IV-Nr. 45.5, S. 2). Er selbst spricht, was die
Suchterkrankung anbelangt, von invaliditätsfremden Gründen (A.S. 9).
7.3.3
Zusammenfassend fehlt es im
vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt an einem invalidisierenden
Gesundheitsschaden. Für die Anspruchsbeurteilung ist daher – in Abweichung zur
Einschätzung der Medas-Gutachter sowie des RAD-Arztes – von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen.
7.3.4
Insofern der Beschwerdeführer den
Beizug weiterer ärztlicher Berichte (A.S. 9) bzw. sinngemäss zusätzliche
medizinische Abklärungen verlangt, wozu allenfalls auch ein Gerichtsgutachten
zählt, bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Sowohl im Verwaltungsverfahren wie
auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132.
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S.
195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten – wie im vorliegenden Fall
– weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.
5.3
S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1;
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2;8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1;
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1); davon ist hier nicht auszugehen. Das
Medas-Gutachten vom 6. November 2014 (IV-Nr. 45.1) bildet eine hinreichende
Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.
8.
8.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134
V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen).
8.2
Im angefochtenen Entscheid hat
die Beschwerdegegnerin auf ein Einkommen von CHF 46'926.00 abgestellt, das dem
Durchschnitt der Jahre 2009 – 2011 entspricht und auf den Angaben der damaligen
Arbeitgeberin sowie auf dem Auszug aus dem individuellen Konto basiert (IV-Nr.
57, S. 2). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend
gemacht, dass das in den Jahren 2010 – 2012 erzielte Einkommen kein
eigentliches Valideneinkommen darstelle. Das von ihm in den Jahren 2010 – 2012
als Kunststoffapparatebauer erzielte Einkommen von CHF 46'926.00 liege
deutlich unter dem Tabellenlohn. Der Grenzwert für die Vornahme einer
Parallelisierung der Vergleichseinkommen ab einer Differenz von 5 % zum
Tabellenlohn gemäss BGE 135 V 297 werde hier klar überschritten. Wenn der
unterdurchschnittliche Lohn – entgegen seiner Ansicht – nicht auf zu
berücksichtigende gesundheitliche, sondern auf invaliditätsfremde Gründe
zurückzuführen sei, ergebe sich aufgrund des Parallelisierungsabzugs von
5.
% ein einzusetzendes Valideneinkommen von CHF 73'655.80 (A.S. 8 ff.).
Ohne auf die letztendlich massgebende Höhe des Valideneinkommens und die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen, führt – was
aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht – selbst die Annahme eines Valideneinkommens
von (rund) CHF 73'655.00 zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
8.3
Beim Invalideneinkommen hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf Tabellenlöhne abgestellt (IV-Nr. 57, S. 2), was
der Beschwerdeführer grundsätzlich anerkennt (A.S. 10). Im vorliegenden Fall
ist von der (durch das Bundesamt für Statistik [BFS] publizierten)
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 bzw. vom Tabellenlohn (nach TA1, Total, Niveau 1,
Männer, S. 35) von monatlich CHF 5’210.00 auszugehen. Aufgerechnet auf 41,7
Wochenstunden und in Berücksichtigung der Teuerung von 2012 – 2013 ergibt sich –
so lässt sich den Berechnungen der Beschwerdegegnerin entnehmen (IV-Nr. 57,
S. 2) – ein Invalideneinkommen von (rund) CHF 65’689.00 pro Jahr.
8.4
8.4.1
Zu prüfen bleibt indes der durch
die Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, den
der Beschwerdeführer als knapp angemessen bezeichnet hat. Wenn die durch den
Gutachter definierten Einschränkungen bzw. Anforderungen an eine angepasste
Tätigkeit berücksichtigt würden, müsste seiner Ansicht nach der leidensbedingte
Abzug sogar 20 % betragen (A.S. 10 f.). Demgegenüber lässt sich der
angefochtenen Verfügung entnehmen, der grosszügige Abzug von 10 % sei
hauptsächlich deshalb gewährt worden, weil dem Beschwerdeführer lediglich eine
Teilzeiterwerbstätigkeit zuzumuten sei. Männer mit einem Beschäftigungsgrad von
51.
– 89 % würden – so die Beschwerdegegnerin – in Tätigkeiten im
Anforderungsniveau 1 im Vergleich zu Männern, die ein Vollzeitpensum ausübten,
überproportional tiefer entlöhnt (IV-Nr. 57, S. 3).
8.4.2
Wird das Invalideneinkommen – wie
hier – auf der Grundlage der LSE des BFS ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) separat
quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das
Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht
übersteigen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen,
wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person
wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301,
134.
V 322 E. 5.2 S. 327, 126 V 75 E. 5b/bb S. 80; Urteil des Bundesgerichts
8C_546/2011 vom 14. November 2011 E. 4.1). Die erstinstanzlichen
Versicherungsgerichte haben die Angemessenheit des von der Verwaltung gewährten
Tabellenlohnabzuges zu prüfen, wobei sie allerdings ihr Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen dürfen (BGE 137
V 71 E. 5.2).
8.4.3
Nachdem im vorliegenden Fall von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen
ist, bleibt praxisgemäss kein Raum für einen wegen Teilzeit begründeten Abzug.
Doch selbst in Berücksichtigung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von
25.
% resultierte ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 33 % (65'689 x
0,75 = 49'266; 73'655 ./. 49'266 = 24'389 : 736,55 = 33,11), der keinen
Rentenanspruch begründet.
9.
9.1
Die Medas-Gutachter befürworten
das Weiterführen der ambulanten Psychotherapie (IV-Nr. 45.1, S. 2). Zudem sei
es mit einer intensiven Physiotherapie grösstwahrscheinlich möglich, eine
normale Kniegelenksbeweglichkeit zu erreichen (IV-Nr. 45.5, S. 7). Ferner haben
sie es bei Motivation des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet, dass sich dieser
schrittweise in den Arbeitsprozess im Rahmen einer leidensadaptierten Tätigkeit
wiedereingliedere, was ihm im Rahmen der Selbsteingliederung denn auch
zuzumuten ist. Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung
ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen
verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer
Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um
eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre
erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar
keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für
jegliche Leistungen der Invalidenversicherung – auch für
Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der
allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch
dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 28 E. 4a; AHI 2001
S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391). Seit 1. Januar 2008 ist
die Schadenminderungspflicht in der IV auch ausdrücklich im Gesetz verankert.
Art. 7 Abs. 1 IVG schreibt vor, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare
unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu
verhindern (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 2005, S. 4559).
9.2
9.2.1
Im angefochtenen Entscheid hat es
die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abschlussbericht des zuständigen
Eingliederungsfachmanns abgelehnt, weitere berufliche Massnahmen durchzuführen
(IV-Nr. 27, 57). Die Bemerkungen der Medas-Gutachter zu diesem Thema können den
vorstehenden Ausführungen (E. II 8.1 hiervor) entnommen werden. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf weitere berufliche
Massnahmen, zumindest im rechtsrelevanten Zeitpunkt, verneint hat.
9.2.2
In Betracht fällt im vorliegenden
Fall zurzeit einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, kann doch nicht
ausgeschlossen werden, dass die Stellensuche für den Beschwerdeführer nicht nur
aus persönlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen erschwert ist. Der
Beschwerdeführer ist objektiv eingliederungsfähig, sieht sich jedoch
ausserstande, einer Arbeit nachzugehen (IV-Nr. 61). Ihm ist es unbenommen, sich
bei der Beschwerdegegnerin für eine Arbeitsvermittlung anzumelden, sobald er
sich subjektiv eingliederungsfähig fühlt.
10.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer in medizinisch-theoretischer
Hinsicht möglich ist, im Rahmen einer ganztägigen angepassten Arbeitstätigkeit
ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Medizinische oder berufliche
Massnahmen stehen keine an. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist.
11.
11.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2
Indes steht der Beschwerdeführer
ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 24). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
10.3
Die Vertreterin des
Beschwerdeführers hat am 30. Mai 2016 eine Kostennote eingereicht, worin sie
bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 einen Kostenersatz – inklusive
Barauslagen – von insgesamt CHF 4’547.00 geltend macht. Allerdings enthält der geltend gemachte
Aufwand von 17,24 Stunden auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines
Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht
eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Schreiben an Klient», «Besprechung mit
Klient» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder
sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als
Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren
nicht involvierte Personen [Soziale Dienste, Einwohnergemeinde, Vebo, Hausarzt,
Arbeitgeber etc.]) zu qualifizieren sind, insgesamt etwas mehr als acht
Stunden. Als Aufwand zu berücksichtigen sind hingegen insbesondere die Positionen
«Eingang und Studium Kurzbrief ...» vom 5. Januar 2016, «Aktenstudium …» vom
13.
Januar 2016, «Akten- und Rechtsstudium …» vom 14. Januar 2016,
«Überarbeitung und Versand …» vom 18. Januar 2016, «Eingang und Studium …» vom
22.
Januar 2016, «Eingang und Studium …» vom 27. Januar 2016, «Eingang und
Studium …» vom 18. Februar 2016, «Eingang und Studium …» vom 19. Februar
2016, «Eingang und Studium …» vom 25. Februar 2016, «Eingang und Studium
Unterlagen …» vom 2. März 2016, «Schreiben an Versicherungsgericht» vom
11.
März 2016, «Eingang und Studium …» vom 16. März 2016, «Anpassung …»
vom 21. März 2016, «Finalisieren und Versand…» vom 23. März 2016, «Eingang und
Studium …» vom 31. März 2016, «Eingang und Studium ...» vom 7. April 2016,
«Eingang und Studium …» vom 29. April 2016, «Eingang und Studium …» vom 24. Mai
2016.
sowie «Entwurf und Überarbeitung …, Fallabschluss …» vom 30. Mai 2016 im
Ausmass von insgesamt rund neun Stunden (vgl. A.S. 46 f.). In Beachtung des
Wechsels des unentgeltlichen Rechtsbeistands per 25. März 2016 (A.S. 26) ist
ermessensweise ein Zeitaufwand von zehn Stunden zu entschädigen, und zwar zum Stundenansatz als
unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00. Die
geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 245.00 sind in Anwendung von § 158
Abs. 5 GT zu kürzen bzw.
auf CHF 148.50 festzulegen.
Folglich ist die Kostenforderung der
beiden Rechtsbeistände – Rechtsanwalt Fabian Malovini bis 24. März 2016,
Rechtsanwältin Hanna Marti Adji ab 25. März bis Ende Juni 2016 (A.S. 26) – auf insgesamt
CHF 2’104.00 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 180.00, zuzgl. Auslagen CHF 148.50
und MwSt); davon entfallen auf Rechtsanwalt Fabian Malovini [...], ein Betrag
von CHF 1'584.00 und auf Rechtsanwältin Hanna Marti Adji ein solcher von CHF 520.00,
beide zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeistände (zum Stundenansatz von
CHF 230.00) im Fall von Rechtsanwalt Fabian Malovini im Betrag von CHF 406.00
sowie im Fall von Rechtsanwältin Hanna Marti Adji im Betrag von CHF 134.00 während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
12.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den
Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Fabian Malovini, [...], wird auf CHF 1'584.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
(zehn Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen und MwSt) im Umfang von CHF 406.00
während zehn Jahren, wenn A.___ [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Hanna Marti Adji, [...], wird auf CHF 520.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (zehn
Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen und MwSt) im Umfang von CHF 134.00
während zehn Jahren, wenn A.___ [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn
A.___ [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger