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Entscheid

VSBES.2016.161

UVG-Taggelder und Heilungskosten

25. Januar 2017Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1967 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 6. Oktober 2014 als Polier/Disponent

bei der Firma [...], angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva, nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom

10. November 2014 (Suva-Akten [Suva-Nr.] 2) und Korrektur vom gleichen

Datum (Suva-Nr. 1) sowie vom 21. November 2014 (Suva-Nr. 11) wurde der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 2014 aus

einer Baumaschine ausgestiegen und habe die Treppe hinunterlaufen wollen. Dabei

sei er die Treppe hinunter gestolpert und mit dem rechten Knie auf den

Betonboden gefallen. Dabei habe er sich eine Prellung am rechten Knie

zugezogen. Die Beschwerdegegnerin zog Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 11.

November 2014 (Suva-Nr. 4) und 22. November 2014 (Suva-Nr. 11 S. 9 =

Suva-Nr.12) sowie von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 1.

Dezember 2014 (Suva-Nr. 13) bei. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 (Suva-Nr.

14 ff.) erklärte sie, der Beschwerdeführer erhalte für die Folgen des

Schadenfalls vom 21. Oktober 2014 ihre Versicherungsleistungen.

2. Die Beschwerdegegnerin zog

weitere Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte bei. Am 17. Februar 2015 führte

Dr. med. B.___ einen operativen Eingriff durch (im Operationsbericht [Suva-Nr.

46] wie folgt beschrieben: «Arthroskopie rechtes Knie in

Oberschenkel-Blutsperre; Resektion der traumatisierten Plica medio- und infrapatellaris»).

Am 15. Juni 2015 berichtete Dr. med. B.___ schliesslich über einen sehr unbefriedigenden

Verlauf (Suva-Nr. 69). Am 25. September 2015 wurde der Beschwerdeführer durch

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

Oberarzt Klinik [...], untersucht (Bericht vom 29. September 2015, Suva-Nr.

91), am 30. Oktober 2015 ausserdem durch PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie, von derselben Klinik (Bericht vom 2.

November 2015, Suva-Nr. 105). Daneben fanden weitere Untersuchungen statt,

welche das linke Knie und die linke Schulter betrafen (vgl. Suva-Nr. 108). Am

10. November 2015 nahm die Kreisärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin FMH, zur Unfallkausalität Stellung (Suva-Nr. 112).

3. Mit Verfügung vom 17. November

2015 (Suva-Nr. 116) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen

(Taggeld und Heilbehandlung) auf den 22. November 2015 ein. Der

Beschwerdeführer liess dagegen Einsprache erheben (Schreiben vom 17. Dezember

2015, Suva-Nr. 125). In der Folge wurden weitere Arztberichte zu den Akten

genommen (Suva-Nr. 126, 134, 135). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine

erneute Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. F.___ vom 21. April 2016 ein (Suva-Nr.

138).

4. Mit Einspracheentscheid vom 2.

Mai 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache

ab.

5. Am 3. Juni 2016 lässt der

Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016

sei aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin Leistungen nach UVG (Taggelder und

Heilungskosten) auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine unabhängige medizinische Begutachtung durchzuführen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Unterzeichneten als seinen

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

6. In ihrer Beschwerdeantwort vom

18. August 2016 (A.S. 32 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin das folgende

Rechtsbegehren:

Die Beschwerde sei

abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016, womit die Verfügung der

Suva vom 17. November 2015 geschützt wurde, sei zu bestätigen.

7. Mit Verfügung vom 5. Oktober

2016 (A.S. 61) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

8. Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 13. Oktober 2016 (A.S. 62 ff.) an seinen Anträgen fest.

9. Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 (A.S. 70) auf eine einlässliche Duplik und

erneuert ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) setzt voraus,

dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,

Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne

des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in

der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden

kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen

Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1;8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

2.2

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit

Hinweisen).

2.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.

Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und

Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV

Nr. 3 S. 9,8C_354/2007 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_463/2011 vom 4. November 2011 E. 3.2;8C_956/2011

vom 20. Juni 2012 E. 4.1;8C_957/2012 vom 3. April 2013

E. 5.2.1;8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.1).

2.4

Treten im Anschluss an einen

Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszugehen, dass

durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber

verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das

unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss

Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo

sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden

Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4, S. 17,8C_181/2009 E. 5.4 f., mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013

E. 3.2.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1;8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1;8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2;8C_956/2011

vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis; RKUV 2003 U 485, S. 259, E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

3.3

Der Beweiswert einer

medizinischen Stellungnahme hängt davon ab, ob diese für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352

ff.).

3.4

Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein,

dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger

steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit

schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in

die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.

Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht

zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger

Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

3.5

Einem reinen Aktengutachten kann

nach der Rechtsprechung voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser

Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines

an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2 mit Hinweis; SVR 2010 UV Nr.

17.

S. 63 E. 7.2,8C_239/2008).

3.6

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1 und 8C_816/2013 vom

11.

Dezember 2014 E. 3.3).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre im Anschluss an das Unfallereignis vom 21. Oktober

2014.

ausgerichteten Versicherungsleistungen mit dem Einspracheentscheid vom 2.

Mai 2016 zu Recht mit dem 22. November 2015 eingestellt hat.

5.

Den Akten lassen sich

insbesondere die folgenden Informationen entnehmen, welche für die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit und der Unfallkausalität (bezogen auf die Beschwerden am

rechten Knie) relevant sein können:

5.1

In der korrigierten

Schadenmeldung vom 21. November 2014 (Suva-Nr. 11) wird ausgeführt, der

Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 2014, 08.30 Uhr, auf einer Baustelle aus

einer Baumaschine gestiegen und habe die Treppe hinunter laufen wollen. Dabei

sei er die Treppe hinunter gestolpert und mit dem rechten Bein auf den Betonboden

gefallen. Er habe in der Folge bis zum 31. Oktober 2014 (letzter Arbeitstag

nach Kündigung [vgl. Suva-Nr. 21]) normal weiter gearbeitet. Am 3. November

2014.

habe er wegen aufgeschwollenem Bein Dr. med. C.___ aufgesucht.

5.2

Dr. med. B.___ führt in seinem

Bericht vom 11. November 2014 aus, der Beschwerdeführer habe sich bei ihm am

Vortag vorgestellt. Am 21. Oktober 2014 sei es bei der Anlieferung einer neuen

Maschine zu einem Misstritt mit dem linken Bein auf einer Stufe gekommen, mit

Sturz und Anpralltrauma des rechten Knies. Es bestehe eine Schwellung und ein

Erguss des rechten Kniegelenks mit tastbarer Bursitis präpatellaris. Die

bedeckende Haut sei gut verschieblich und leicht gerötet. Diagnostiziert wird

(am rechten Knie) eine Prellung des rechten Knies mit Bursitis präpatellaris

vom 21. Oktober 2014. Die Röntgenuntersuchung beider Knie zeige keinen Anhalt

für eine frische knöcherne Läsion oder Luxation. Beidseits bestehe eine geringe

mediale Gelenkspaltverschmälerung. Deutlich sichtbar sei eine

Weichteilschwellung präpatellar rechts bei beidseits zentral geführter Patella.

Am 22. November 2014 berichtet Dr. med. B.___ über anhaltende Schmerzen am

rechten Knie und Schwellung und hält fest, er habe eine MRI-Untersuchung veranlasst

(Suva-Nr. 12).

5.3

Die MRI-Untersuchung des rechten

Kniegelenks vom 24. November 2014 ergab gemäss Bericht von Dr. med. G.___,

Facharzt FMH für Radiologie (Suva-Nr. 11 S. 10) folgenden Befund:

«Altersentsprechend normales Signal des Knochenmarks der mitabgebildeten

Skelettabschnitte. Erhaltene Zentrierung der Patella im femoralen Gleitlager.

Kein relevanter Knorpelschaden femoropatellär sowie im medialen und im lateralen

Kniegelenkskompartiment. Nicht traumatisierte, infrapatelläre Plica. Intakte Kreuz-

und Kollateralbänder. Fragliche, fissurale basisnahe Unterflächenläsion des

medialen Meniskus am Übergang Hinterhorn/Corpus. Corpus und Vorderhorn sind

intakt. Normale Konfiguration und Signalintensität des lateralen Meniskus.

Normale Signalintensität des Hoffa’schen Fettkörpers. Kein Gelenkserguss.

Schlitzförmige Baker-Zyste.

In der Beurteilung erwähnt Dr. med. G.___

als relevante Ergebnisse eine fragliche, fissurale, basisnahe

Unterflächenläsion des medialen Meniskus-Hinterhorns am Übergang zum Corpus

sowie eine ausgeprägte Bursitis präpatellaris.

5.4

In seinem Bericht vom 20.

Dezember 2014 (Suva-Nr. 27; vgl. auch Suva-Nr. 19 und 31) diagnostiziert Dr.

med. B.___ eine Prellung des rechten Knies mit Innenmeniskusriss und Bursitis

präpatellaris vom 21. Oktober 2014. Bei der ersten diesbezüglichen Konsultation

vom 10. November 2014 habe eine ausgeprägte Bursitis präpatellaris bestanden,

bei der letzten Untersuchung vom 17. Dezember 2014 schwelle der Schleimbeutel

ab. Es bestünden jedoch anhaltende Schmerzen an der Innen- und Aussenseite des

rechten Kniegelenks. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich eine

rückläufige Schwellung der Bursa mit tastbaren Verhärtungen. Die Innenmeniskuszeichen

seien positiv. Als Therapie komme bei anhaltenden Beschwerden eine Arthroskopie

des rechten Kniegelenks zur Klärung der Innenmeniskusproblematik infrage. Eine

Indikation zur Entfernung des Schleimbeutels bestehe nicht.

Dr. med. B.___ s Bericht vom 26. Januar

2015.

(Suva-Nr. 36, 45 S. 4; vgl. auch Suva-Nr. 41) hält fest, am rechten Knie

bestünden anhaltenden Schmerzen an der Innenseite. Die Bursitis habe sich

zurückgebildet. Objektiv finde sich eine reizlose Bursa präpatellaris mit

tastbarer Narbe, die Innenmeniskuszeichen seien positiv. Für den 17. Februar

2015.

sei eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks vorgesehen.

Im Operationsbericht über den Eingriff

vom 17. Februar 2015 (Suva-Nr. 46 S. 1 f.) nennt Dr. med. B.___ als Diagnose

eine traumatisierte Plica mediopatellaris und eine verheilte

menisko-ligamentäre Dissoziation medial. Vorgenommen worden sei eine

Arthroskopie am rechten Knie in Oberschenkel-Blutsperre sowie eine Resektion

der traumatisierten Plica medio- und infrapatellaris. Zum Verlauf der Operation

wird ausgeführt, der Knorpelüberzug des medialen Tibiaplateaus und der medialen

Femurcondyle sei unauffällig. Der Innenmeniskus weise eine glatte Ober- und

Unterfläche mit zarter Schneide auf. Er lasse sich an keiner Stelle mit dem

Tasthaken hervorluxieren. Im Bereich der Pars intermedia fänden sich Vernarbungen

als Ausdruck einer verheilten menisko-ligamentären Dissoziation. Interkondylär

fänden sich regelrecht inserierende Kreuzbänder mit intaktem synovialem

Überzug, welche bei der Hakenuntersuchung fest seien. Die Plica infrapatellaris

sei hypertroph. Über den frei entfaltbaren äussern Rezessus werde in den oberen

Rezessus eingegangen. Retropatellär und in der Trochlea bestünden keine

Knorpelschäden. Es bestehe eine hypertrophe Plica mediopatellaris mit Impingement

bei Flexion. Nach Eingehen nach medial erfolge die Resektion der hypertrophen

Plica infrapatellaris und eine partielle Hoffa-Resektion, anschliessend die Resektion

der Plica mediopatellaris.

Im Bericht an Dr. med. C.___ vom 20.

Februar 2015 (Suva-Nr. 46 S. 3) hält Dr. med. B.___ fest, wegen anhaltender

Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sei die Indikation zur Arthroskopie

gestellt worden. Diese sei ohne intraoperative Besonderheiten durchgeführt

worden. Als Nachweis der Meniskusverletzung habe sich eine vernarbte

menisko-ligamentäre Dissoziation der Pars intermedia des Innenmeniskus

gefunden.

In Berichten vom 14. und 16. Mai 2015

(Suva-Nr. 63, 65) teilt Dr. med. B.___ mit, am 13. Mai 2015 sei wieder der

gleiche Schmerz an der Innenseite des rechten Kniegelenks wie vor der Operation

angegeben worden. Vorgesehen sei eine Kontroll-MRT zum Ausschluss einer

Innenmeniskusreruptur.

5.5

Dr. med. H.___, Facharzt für

Radiologie/Nuklearmedizin FMH, führt in der Beurteilung der

MR-Kniegelenksaufnahmen rechts (Arthro) vom 26. Mai 2015 (Suva-Nr. 66) aus, es

zeige sich eine deutlich progrediente Vernarbung des Hoffafettkörpers, aktuell

jedoch ohne Weichteilödem. Weiter bestehe ein persistierender feiner

Unterflächeneinriss in der mediodorsalen Zirkumferenz des medialen

Meniskushinterhorns. Keine persistierende meniskoligamentäre Separation. Bis

auf ein diskretes narbiges Residuum bestehe eine komplette Remission der

ehemals sehr ausgeprägten Bursitis präpatellaris. Ansonsten zeige sich eine

unauffällige Knorpelsituation patellofemoral und femorotibial.

5.6

Am 15. Juni 2015 berichtet Dr.

med. B.___ (Suva-Nr. 69), der Verlauf sei sehr unbefriedigend, sowohl in Bezug

auf beide Knie als auch die linke Schulter. Am rechten Knie bestünden starke

Vernarbungen nach posttraumatischer Bursitis, ein persistierender

Unterflächenriss des Innenmeniskus und ebenfalls progrediente Vernarbungen.

Deshalb bestehe (auch) am rechten Knie die Indikation zur Rearthroskopie. Mit

der Bitte um entsprechende Kostengutsprache verbinde er diejenige um eine

kreisärztliche Untersuchung zur Indikation für die geplanten Eingriffe und zur

Beurteilung der Kausalität.

5.7

Dr. med. D.___ von der Klinik [...],

den der Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung aufgesucht hatte, erhob

folgenden Befund am rechten Knie (Bericht vom 29. September 2015, Suva-Nr.

91): «Kein Erguss, keine Schwellung, keine Rötung oder Überwärmung.

Druckempfindlichkeit über medialem Kompartiment, freie Beweglichkeit, stabiler

Bandapparat, Meniskuszeichen fraglich positiv nach medial, DMS allseits

intakt.» Das MRI vom 26. Mai 2015 zeige eine fragliche intrameniskale Läsion im

Übergang zum Hinterhorn sowie eine fragliche, etwas mukoide Degeneration des

vorderen Kreuzbandes. Ansonsten seien hinteres Kreuzband, Seitenbänder sowie

Knorpel unauffällig. Weiter legt Dr. med. D.___ dar, er könne am rechten

Kniegelenk keine spezifische Einschränkung oder Verletzung aufgrund der

klinischen Untersuchung sowie der vorliegenden MRI-Untersuchung feststellen. Er

sehe in keinster Weise eine Indikation für ein operatives Vorgehen. Er könne den

Beschwerdeführer auch nicht arbeitsunfähig schreiben und sehe keine

Einschränkung.

5.8

Der Beschwerdeführer teilte der

Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2015 mit, der neue Hausarzt Dr. med. I.___,

Facharzt für Innere Medizin FMH, habe ihm nun noch einen Termin beim Chefarzt

der Klinik [...] vermittelt (Suva-Nr. 94). Dr. med. I.___ bestätigte am 24.

Oktober 2015, es werde noch eine konsiliarische Untersuchung durch PD Dr. med. E.___

stattfinden (Suva-Nr. 99). Dieser hält in seinem Bericht vom 2. November 2015

(Suva-Nr. 105) fest, es lasse sich aus orthopädischer, kniespezialistischer

Sicht an beiden Kniegelenken keine relevante Pathologie finden, weder klinisch

noch radiologisch. Es gehe nun vor allem darum, den Beschwerdeführer nicht zu

operieren, solange nicht ein wesentlicher neuer Gesichtspunkt aus

objektivierbarer Quelle vorliege. Er habe keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Medizinisch sei es wohl so, dass der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen

Restschmerzen habe, chirurgisch behandelbar seien diese aus seiner, Dr. med. E.___

s Sicht, an den Kniegelenken zurzeit nicht.

5.9

Die Kreisärztin Dr. med. F.___

fasst in ihrer Aktenbeurteilung vom 10. November 2015 (Suva-Nr. 112) zunächst

die vorhandenen medizinischen Unterlagen zusammen. In ihrer Beurteilung führt

sie aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien zwei Punkte zu diskutieren:

Die menisko-ligamentäre Dissoziation und die Läsion im medialen

Meniskushinterhorn. Zum ersten Punkt sei zu sagen, dass in diesem Bereich intraoperativ

noch Vernarbungen als Ausdruck einer verheilten menisko-ligamentären

Dissoziation zu sehen gewesen seien. Mit anderen Worten sei die

menisko-ligamentäre Dissoziation zum Zeitpunkt der Operation längst abgeheilt

gewesen, und zwar folgenlos. Der zweite Punkt, die Meniskusläsion im medialen

Hinterhorn, werde in den MRIs beschrieben, sei aber in der Operation vom 17.

Februar 2015 nicht gefunden worden, obwohl laut Operationsbericht explizit nach

einer solchen Läsion gesucht worden sei. Auch in den Vorberichten von Dr. med. I.___

(gemeint wohl eher: Dr. med. D.___) und PD Dr. med. E.___ werde keine

spezifische Einschränkung oder Verletzung aufgrund der vorliegenden

MRI-Untersuchung beschrieben. Falls trotzdem ein Unterflächenriss im medialen

Hinterhorn angenommen werde, wäre dieser versicherungsmedizinisch als

unfallfremd, also vorbestehend und degenerativ zu werten. Dies aufgrund der

Lage und der Art (Hinterhorn, Unterfläche), die in der heutigen Literatur klar

als degenerativen Ursprungs gesehen würden, sowie aufgrund des Unfallmechanismus

mit offenbar direktem Sturz auf das rechte Knie. Dieser Mechanismus qualifiziere

nicht für eine Meniskusläsion. Zusammenfassend bestehe am rechten Knie kein

unfallbedingter Schaden mit Folgen. Die menisko-ligamentäre Dissoziation medial

sei zum Zeitpunkt der Operation vom 17. Februar 2015 bereits folgenlos

abgeheilt gewesen. Bei der Operation seien die Plica medio- und infrapatellaris

reseziert worden. Diese Schleimhautfalten hätten keinen Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 21. Oktober 2014.

5.10

Dr. med. I.___ erklärt in seinem

Zwischenbericht vom 6. Februar 2016 (Suva-Nr. 134), er sei nun die letzte

Anlaufstelle in einer langen Kette. Er habe den Beschwerdeführer lediglich für

eine Zweitmeinung an die Klinik [...] geschickt (vgl. E. II. 5.7 und 5.8

hiervor). Der Beschwerdeführer habe bei Status nach drei Unfällen Schmerzen, er

hinke, der Schlaf sei gestört und es bestünden Anlaufschmerzen. Gegenwärtig

finde keine Behandlung statt. Er schlage eine kreisärztliche Untersuchung vor.

5.11

Am 5. Februar 2016 wurde der

Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, untersucht. Dieser führt in

seinem Sprechstundenbericht vom 8. Februar 2016 (Suva-Nr. 135) aus, in

einer einstündigen Konsultation und mit zwei mitgebrachten

Berichten-Bundesordnern klage der Beschwerdeführer über Beschwerden am linken

Kniegelenk, an der linken Schulter und am rechten Kniegelenk. Im Vordergrund

stünden die Beschwerden des linken Kniegelenks. Das rechte Kniegelenk zeige

eine unauffällige Untersuchung mit leichter Druckdolenz am Tractus lateral. Die

konventionellen Röntgenaufnahmen zeigten an beiden Kniegelenken in allen Ebenen

beidseits keine Pathologien, eine physiologische Patella alta, keine Arthrosen.

Der Beschwerdeführer leide unter posttraumatischen Kniegelenksbeschwerden

beidseits und Schulterbeschwerden links. Da die subjektive Situation der

betroffenen Gelenke nicht konklusiv mit den klinischen und radiologischen Befunden

übereinstimme, sei von einem posttraumatischen «Schmerzsyndrom» der Gelenke zu

sprechen. Empfohlen werde die Weiterführung der konservativen Massnahmen, eine

Operation sei an keinem der drei betroffenen Gelenke indiziert. Zu empfehlen

sei eine kreisärztliche Untersuchung durch die Suva.

5.12

Die Beurteilung durch die

Kreisärztin Dr. med. F.___ vom 21. April 2016 (Suva-Nr. 138) enthält einleitend

wiederum eine Zusammenfassung der Vorakten. Sie gelangt zum Ergebnis, die

Unterflächenläsion am Innenmeniskus, die im MRI beschrieben wurde, sei bei der

Operation vom 17. Februar 2015 nicht gefunden worden, müsste aber ohnehin

als unfallfremd betrachtet werden. Eine meniskoligamentäre Dissoziation habe

zwar bestanden, im Zeitpunkt der Operation sei sie aber bereits vollständig und

folgenlos ausgeheilt gewesen und nicht mehr behandelt worden. Die Plica

mediopatellaris und infrapatellaris, die im Rahmen der Operation reserziert

wurden, seien durch das Unfallereignis vom 21. Oktober 2014 nicht strukturell

verändert worden. Dasselbe gelte für den Hoffa-Fettkörper. Die durch die

neueren Arztberichte dokumentierten Untersuchungen von Dr. med. D.___, PD Dr.

med. E.___ und Prof. Dr. med. J.___ hätten ebenfalls zum Ergebnis geführt, es

bestehe keine durch die klinischen und radiologischen Befunde erklärbare Pathologie.

5.13

Im Beschwerdeverfahren lässt der

Beschwerdeführer einen Bericht von Prof. Dr. med. K.___, [...]/Portugal,

vom 29. März 2016 einreichen. Darin wird ausgeführt, es sei eine MRT des

rechten Knies gemacht worden, die eine innere femorotibiale chondrale Läsion

Grad II/III und eine Chondropathia Grad II ergeben habe. In dieser Situation

sei es notwendig gewesen, dem Beschwerdeführer eine Spritze mit Hexacetonideo

und eine Behandlung mit plättchenreichem Plasma im rechten Knie zu verabreichen.

Weiter wird ein Bericht von Dr. med. L.___,

Facharzt Orthopädie und Traumatologie, [...]/Portugal, vom 24. August 2015

eingereicht. Der Arzt führt aus, die objektive Untersuchung ergebe am rechten

Knie einen Vertiefungsbereich in der Knievorderseite (Folge der Bursitis?).

Ebenfalls im Beschwerdeverfahren lässt

der Beschwerdeführer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. I.___ vom 2.

Mai 2016 auflegen. Der Arzt bestätigt, der Beschwerdeführer sei wegen eines

Unfalls bei ihm in Behandlung, und attestiert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

für die Zeit vom 8. Dezember 2015 bis 17. April 2016.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung schwergewichtig auf die Stellungnahmen der

Kreisärztin Dr. med. F.___ vom 10. November 2015 (Suva-Nr. 112; E. II. 5.9

hiervor) und vom 21. April 2016 (Suva-Nr. 138; E. II. 5.12 hiervor).

Umstritten ist, ob diese Stellungnahmen für die hier relevanten Fragen beweiskräftig

sind. Wie dargelegt, sind ergänzende Abklärungen notwendig, falls auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen Feststellungen bestehen (vgl. E. II. 3.4 hiervor).

6.1

Die Kreisärztin hat den

Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht. Der Beschwerdeführer macht

geltend, ihre Beurteilungen seien schon aus diesem Grund nicht beweiskräftig.

Wie erwähnt (E. II. 3.5 hiervor), kann ein Aktengutachten dann Beweiskraft

zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um

die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts

geht. Diese Konstellation ist hier gegeben. Das Dossier enthält eine ganze

Reihe von Berichten verschiedener Ärzte, welche auf eigenen klinischen

Untersuchungen basieren, sowie die Ergebnisse mehrerer bildgebender

Abklärungen. Diese geben ein umfassendes Bild des hier interessierenden Befundes

am rechten Knie ab. Damit besteht eine hinreichende Grundlage für eine Aktenbeurteilung.

6.2

Inhaltlich nimmt Dr. med. F.___

zu den verschiedenen in den Akten erwähnten Diagnosen und/oder

Beschwerdebildern Stellung. Ihre Ausführungen erscheinen als schlüssig. Sie

sind nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Sie bilden demnach

eine geeignete Entscheidungsgrundlage, falls keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit

bestehen (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Derartige Indizien könnten sich aus anders

lautenden ärztlichen Stellungnahmen oder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers

ergeben. Dies ist nachfolgend zu prüfen:

6.2.1

Die relativ zeitnah zum Unfall

erstellte MRT des rechten Kniegelenks vom 24. November 2014 zeigte gemäss

der Beurteilung durch Dr. med. G.___ (E. II. 5.3 hiervor) eine fragliche,

fissurale basisnahe Unterflächenläsion des medialen Meniskushinterhorns am

Übergang zum Corpus. Im Rahmen der Operation durch Dr. med. B.___ wurde, wie

die Kreisärztin korrekt festhält, aktiv nach dieser Läsion gesucht. Sie wurde

aber nicht gefunden, der mediale Meniskus (= Innenmeniskus) liess sich an

keiner Stelle mit dem Tasthaken hervorluxieren (vgl. Operationsbericht, E. II.

5.4

hiervor). Die MRT-Aufnahmen vom 26. Mai 2015 zeigten gemäss der Beurteilung

von Dr. med. H.___ (E. II. 5.5 hiervor) einen persistierenden feinen

Unterflächeneinriss in der mediodorsalen Zirkumferenz des medialen

Meniskushinterhorns. Dr. med. D.___ spricht in seinem Bericht vom 29. September

2015.

(E. II. 5.7 hiervor) von einer fraglichen intrameniskalen Läsion im Übergang

zum Hinterhorn, und PD Dr. med. E.___ hält fest, es lasse sich aus

orthopädischer, kniespezialistischer Sicht an beiden Kniegelenken keine

relevante Pathologie finden, weder klinisch noch radiologisch. Während der

Radiologe Dr. med. H.___ demnach einen Unterflächenriss aufgrund der neuen

MRT-Aufnahmen bejahte, bezeichneten die orthopädischen Spezialärzte, denen

diese Aufnahmen ebenfalls vorlagen, einen solchen Riss als fraglich bzw.

verneinten eine relevante Pathologie. Vor diesem Hintergrund ist, wie die

Kreisärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 10. November 2015 (E. II. 5.9

hiervor) darlegt, eine Meniskusläsion nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Selbst wenn eine solche vorläge, könnte sie,

wie Dr. med. F.___ ebenfalls überzeugend ausführt, nicht als Unfallfolge

gelten, weil der Unfallmechanismus nicht geeignet war, eine solche hervorzurufen.

Es ist gerichtsnotorisch, dass bestimmte Mechanismen in besonderer Weise

geeignet sind, einen Meniskusriss zu bewirken. Zu einer traumatischen Meniskusläsion

kann es namentlich dann kommen, wenn bei fixiertem Fuss eine forcierte Drehung

des Knies oder Oberschenkels stattfindet (sog. Torsionstrauma). Hier stolperte

der Beschwerdeführer nach Lage der Akten eine Treppe hinunter und es kam zu einem

direkten Anprall des rechten Knies auf den Boden (vgl. Suva-Nr. 1, 2, 4, 5, 11

S. 2). Wenn die Kreisärztin erklärt, dieser Mechanismus sei nicht geeignet,

eine Meniskusläsion hervorzurufen, ist dies plausibel. Weiter legt Dr. med. F.___

dar, nach aktueller medizinischen Literatur spreche auch die Lage des (allfälligen)

Meniskusrisses gegen die Unfallkausalität. Aufgrund der vorliegenden Akten,

welche mehrere qualifizierte spezialärztliche Stellungnahmen enthalten, besteht

kein Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln.

6.2.2

Zur im Operationsbericht

erwähnten menisko-ligamentären Dissoziation hält die Kreisärztin Dr. med. F.___

in ihrer Beurteilung vom 10. November 2015 (Suva-Nr. 112) fest, diese sei zum

Zeitpunkt der Operation vom 17. Februar 2015 längst abgeheilt gewesen, und zwar

folgenlos. Dies stimmt überein mit den Angaben im Operationsbericht (Suva-Nr.

46), der als Diagnose eine verheilte menisko-ligamentäre Dissoziation medial

nennt und ansonsten von Vernarbungen im Beriech der Pars intermedia spricht,

welche Ausdruck einer verheilten menisko-ligamentären Dissoziation seien. Weder

die medizinischen Akten noch die Vorbringen im Beschwerdeverfahren bieten

Anlass zu diesbezüglichen Weiterungen.

6.2.3

Die im MRI vom 24. November 2014

ausserdem festgestellte ausgeprägte Bursitis präpatellaris hatte sich laut dem

Bericht von Dr. med. B.___ vom 26. Januar 2015 (E. II. 5.4 hiervor)

bereits zu diesem Zeitpunkt zurückgebildet. Im MRI vom 26. Mai 2015 wurde

festgestellt, bis auf ein diskretes narbiges Residuum bestehe eine komplette

Remission der ehemals sehr ausgeprägten Bursitis präpatellaris (vgl. E. II. 5.5

hiervor). In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. L.___

vom 24. August 2015 wird zwar die Frage aufgeworfen, ob der (einzige durch

diesen Arzt beschriebene) Befund am rechten Knie, ein Vertiefungsbereich in der

Knievorderseite, eine Folge der Bursitis bilde. Unebenheiten werden auch in

früheren Stellungnahmen erwähnt (vgl. z.B. Suva-Nr. 69 S. 2). Anhaltspunkte

dafür, dass sich daraus eine anspruchsrelevante Beeinträchtigung ergeben

könnte, indem eine Behandlungs-, insbesondere Operationsindikation bestünde

oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt würde, liegen jedoch nicht vor.

6.2.4

Anlässlich der Operation vom 17.

Februar 2015 fand Dr. med. B.___ eine hypertrophe Plica infrapatellaris und

eine hypertrophe Plica mediopatellaris. Diese wurden reseziert. Wie Dr. med. F.___

darlegt, haben diese Schleimhautfalten keinen Zusammenhang mit dem Unfall. Sie

wurden durch diesen auch nicht strukturell verändert, wie sich dem Ergebnis der

MRI-Untersuchung vom 24. November 2014 (E. II. 5.3 hiervor) und auch dem

Operationsbericht, der von einer hypertrophen Plica spricht, entnehmen lässt. Selbst

wenn man es als denkbar ansehen würde, dass es durch den Unfall zu einer

Traumatisierung einer vorbestehenden Plica gekommen sein könnte, welche in der

Folge symptomatisch geworden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2013

vom 18. Dezember 2013 E. 3.2), könnte dies angesichts der damals erfolgten

Resektion den hier strittigen Leistungsanspruch ab 22. November 2015 nicht beeinflussen.

6.2.5

Der Beschwerdeführer lässt darauf

hinweisen, dass sich in der MRI-Untersuchung vom 26. Mai 2015 eine deutlich

progrediente Vernarbung des Hoffa-Fettkörpers zeigte (vgl. E. II. 5.5 hiervor).

Anlässlich der Operation vom 17. Februar 2015 war der Hoffa-Fettkörper

teilweise reseziert worden (vgl. Operationsbericht, E. II. 5.4 hiervor).

Die relativ zeitnah zum Unfall durchgeführte MRI-Untersuchung vom 24. November

2014.

(E. II. 5.3 hiervor) hatte eine normale Signalintensität des Hoffa’schen

Fettkörpers ergeben (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund überzeugt

die Feststellung der Kreisärztin Dr. med. F.___, der Hoffa-Fettkörper sei durch

das Unfallereignis vom 21. Oktober 2014 nicht strukturell verändert worden und

die anlässlich der Operation vom 17. Februar 2015 vorgenommene teilweise

Resektion habe (auch) diesbezüglich unfallfremde Befunde betroffen.

6.2.6

In der Replik vom 13. Oktober

2016.

lässt der Beschwerdeführer geltend machen, bei den im MRI erwähnten

Vernarbungen handle es sich um strukturelle Befunde. Dasselbe gelte für die im

Operationsbericht erwähnten Vernarbungen im Bereich der Pars intermedia, welche

Ausdruck einer verheilten menisko-ligamentären Dissoziation seien. Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern die erwähnten Vernarbungen geeignet wären, relevante Beschwerden

zu verursachen. Die durch den Beschwerdeführer aufgesuchten Fachärzte Dr. med. D.___,

PD Dr. med. E.___ und Prof. Dr. med. J.___ verneinen übereinstimmend

eine relevante, strukturell nachweisbare Pathologie. Auch den im

Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten (E. II. 5.13 hiervor) lässt sich zu

den erwähnten Vernarbungen keine abweichende Aussage entnehmen.

6.2.7

Das in derselben Rechtsschrift

vorgebrachte Argument, es gehe nicht an, den Menikusriss nun «plötzlich als

unfallfremd» zu bezeichnen, überzeugt nicht. Die Beschwerdegegnerin hatte zu

keinem Zeitpunkt explizit anerkannt, dass ein Meniskusriss vorliege und dieser

gegebenenfalls unfallkausal sei. Beides ist gestützt auf die nunmehr

vorliegenden ärztlichen Unterlagen, wie dargelegt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zu verneinen.

6.2.8

Laut dem im Beschwerdeverfahren

aufgelegten Bericht von Prof. Dr. med. K.___ vom 29. März 2016 (E. II. 5.13

hiervor) wurde eine weitere MRT des rechten Knies gemacht. Dabei habe sich eine

innere femorotibiale chondrale Läsion Grad II/III und eine Chondropathia Grad

II gezeigt. Zur Unfallkausalität nimmt der Arzt jedoch nicht Stellung. Seine

Stellungnahme ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Beweiskraft der

kreisärztlichen Beurteilung zu erschüttern.

6.3

Zusammenfassend erweisen sich

die Beurteilungen der Kreisärztin Dr. med. F.___ als beweiskräftig. Ihre

Schlussfolgerung, der Unfall vom 21. Oktober 2014 habe zu keiner strukturell

nachweisbaren Pathologie geführt, welche über den 22. November 2015 hinaus

behandlungsbedürftig wäre oder eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen

vermöchte, wird durch die übrigen medizinischen Akten, einschliesslich der

Stellungnahmen der verschiedenen Spezialärzte, welche den Beschwerdeführer untersuchten,

gestützt. Da somit keine Indizien vorliegen, welche die Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung in Frage stellen würden, ist auf

diese abzustellen. Ergänzende Abklärungen sind nicht erforderlich. Der

natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 21. Oktober 2014

und über den 22. November 2015 hinaus fortbestehenden Beschwerden am rechten

Knie ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Anlass zu

ergänzenden Abklärungen besteht nicht, liegen doch zahlreiche Stellungnahme

verschiedener Fachärzte vor.

7.

Taggeld- und

Heilbehandlungsleistungen sind im Übrigen auch dann einzustellen, wenn der

Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht ist. Dies trifft nach der gesetzlichen

Regelung zu, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann

(Art. 19 Abs. 1 UVG). Ob noch mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes

des Versicherten gerechnet werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe

der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,

soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes

«namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende

Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht

(BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss ist demnach so lange nicht

vorzunehmen, als eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine

erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten lässt. Wie sich der

Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. F.___, aber auch den Stellungnahmen der

behandelnden Spezialärzte Dr. med. D.___, PD Dr. med. E.___ und

Prof. Dr. med. J.___ übereinstimmend entnehmen lässt, bestand im November 2015

am rechten Knie keine somatisch nachweisbare Pathologie, welche die Arbeitsfähigkeit

erheblich einschränkte. Damit war der Zeitpunkt für der Fallabschluss erreicht

und ein weiterer Anspruch auf Taggelder oder Heilbehandlung auch aus diesem

Grund zu verneinen. Allfällige somatisch nicht nachweisbaren Beschwerden, wie

sie insbesondere aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. med. J.___

(E. II. 5.11 hiervor) infrage kommen könnten, hätten als nicht adäquat kausal

zu gelten, da der Unfall vom 21. Oktober 2015 als leichter Unfall zu bezeichnen

ist (vgl. zur entsprechenden Einteilung BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.), und

wären deshalb nicht geeignet, Leistungsansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin

zu begründen.

8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungen betreffend das rechte Knie zu Recht mit dem 22. November 2015

eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61

lit. g ATSG).

8.2

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (A.S.

71) wurde Rechtsanwalt Husmann Gelegenheit gegeben, eine Kostennote über seine

anwaltschaftlichen Bemühungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit hat er

keinen Gebrauch gemacht. Seine Entschädigung ist daher durch das Gericht

festzusetzen. Massgebend ist der Aufwand, der für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Dieser Aufwand ist nach pflichtgemässen

Ermessen zu schätzen (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS

615.

]).

Unter Berücksichtigung des

armenrechtlichen Stundenansatzes von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 GT) sowie

der Tatsache, dass der Vertreter des Beschwerdeführers bereits im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vor Bundesgericht involviert war

und somit Fallkenntnisse hatte, erscheint eine Entschädigung von pauschal

CHF 1‘800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sofern der

Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt David Husmann, wird auf pauschal CHF 1‘800.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sofern A.___ [...] zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_187/2017 vom 11. August 2017 bestätigt.