VSBES.2016.161
UVG-Taggelder und Heilungskosten
25. Januar 2017Deutsch32 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. David Husmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend UVG-Taggelder
und Heilungskosten (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1967 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 6. Oktober 2014 als Polier/Disponent
bei der Firma [...], angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva, nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom
10. November 2014 (Suva-Akten [Suva-Nr.] 2) und Korrektur vom gleichen
Datum (Suva-Nr. 1) sowie vom 21. November 2014 (Suva-Nr. 11) wurde der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 2014 aus
einer Baumaschine ausgestiegen und habe die Treppe hinunterlaufen wollen. Dabei
sei er die Treppe hinunter gestolpert und mit dem rechten Knie auf den
Betonboden gefallen. Dabei habe er sich eine Prellung am rechten Knie
zugezogen. Die Beschwerdegegnerin zog Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 11.
November 2014 (Suva-Nr. 4) und 22. November 2014 (Suva-Nr. 11 S. 9 =
Suva-Nr.12) sowie von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 1.
Dezember 2014 (Suva-Nr. 13) bei. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 (Suva-Nr.
14 ff.) erklärte sie, der Beschwerdeführer erhalte für die Folgen des
Schadenfalls vom 21. Oktober 2014 ihre Versicherungsleistungen.
2. Die Beschwerdegegnerin zog
weitere Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte bei. Am 17. Februar 2015 führte
Dr. med. B.___ einen operativen Eingriff durch (im Operationsbericht [Suva-Nr.
46] wie folgt beschrieben: «Arthroskopie rechtes Knie in
Oberschenkel-Blutsperre; Resektion der traumatisierten Plica medio- und infrapatellaris»).
Am 15. Juni 2015 berichtete Dr. med. B.___ schliesslich über einen sehr unbefriedigenden
Verlauf (Suva-Nr. 69). Am 25. September 2015 wurde der Beschwerdeführer durch
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
Oberarzt Klinik [...], untersucht (Bericht vom 29. September 2015, Suva-Nr.
91), am 30. Oktober 2015 ausserdem durch PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie, von derselben Klinik (Bericht vom 2.
November 2015, Suva-Nr. 105). Daneben fanden weitere Untersuchungen statt,
welche das linke Knie und die linke Schulter betrafen (vgl. Suva-Nr. 108). Am
10. November 2015 nahm die Kreisärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin FMH, zur Unfallkausalität Stellung (Suva-Nr. 112).
3. Mit Verfügung vom 17. November
2015 (Suva-Nr. 116) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen
(Taggeld und Heilbehandlung) auf den 22. November 2015 ein. Der
Beschwerdeführer liess dagegen Einsprache erheben (Schreiben vom 17. Dezember
2015, Suva-Nr. 125). In der Folge wurden weitere Arztberichte zu den Akten
genommen (Suva-Nr. 126, 134, 135). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine
erneute Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. F.___ vom 21. April 2016 ein (Suva-Nr.
138).
4. Mit Einspracheentscheid vom 2.
Mai 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache
ab.
5. Am 3. Juni 2016 lässt der
Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016
sei aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin Leistungen nach UVG (Taggelder und
Heilungskosten) auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine unabhängige medizinische Begutachtung durchzuführen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Unterzeichneten als seinen
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. In ihrer Beschwerdeantwort vom
18. August 2016 (A.S. 32 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin das folgende
Rechtsbegehren:
Die Beschwerde sei
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016, womit die Verfügung der
Suva vom 17. November 2015 geschützt wurde, sei zu bestätigen.
7. Mit Verfügung vom 5. Oktober
2016 (A.S. 61) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
8. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 13. Oktober 2016 (A.S. 62 ff.) an seinen Anträgen fest.
9. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 (A.S. 70) auf eine einlässliche Duplik und
erneuert ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) setzt voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne
des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1;8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
2.2
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit
Hinweisen).
2.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und
Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV
Nr. 3 S. 9,8C_354/2007 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_463/2011 vom 4. November 2011 E. 3.2;8C_956/2011
vom 20. Juni 2012 E. 4.1;8C_957/2012 vom 3. April 2013
E. 5.2.1;8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.1).
2.4
Treten im Anschluss an einen
Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszugehen, dass
durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber
verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das
unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss
Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo
sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden
Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4, S. 17,8C_181/2009 E. 5.4 f., mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013
E. 3.2.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140.
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1;8C_101/2010 vom 3. Mai 2010
E. 4.1;8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2;8C_956/2011
vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis; RKUV 2003 U 485, S. 259, E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
3.3
Der Beweiswert einer
medizinischen Stellungnahme hängt davon ab, ob diese für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352
ff.).
3.4
Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein,
dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.
Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
3.5
Einem reinen Aktengutachten kann
nach der Rechtsprechung voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser
Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines
an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2 mit Hinweis; SVR 2010 UV Nr.
17.
S. 63 E. 7.2,8C_239/2008).
3.6
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1 und 8C_816/2013 vom
11.
Dezember 2014 E. 3.3).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre im Anschluss an das Unfallereignis vom 21. Oktober
2014.
ausgerichteten Versicherungsleistungen mit dem Einspracheentscheid vom 2.
Mai 2016 zu Recht mit dem 22. November 2015 eingestellt hat.
5.
Den Akten lassen sich
insbesondere die folgenden Informationen entnehmen, welche für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit und der Unfallkausalität (bezogen auf die Beschwerden am
rechten Knie) relevant sein können:
5.1
In der korrigierten
Schadenmeldung vom 21. November 2014 (Suva-Nr. 11) wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 2014, 08.30 Uhr, auf einer Baustelle aus
einer Baumaschine gestiegen und habe die Treppe hinunter laufen wollen. Dabei
sei er die Treppe hinunter gestolpert und mit dem rechten Bein auf den Betonboden
gefallen. Er habe in der Folge bis zum 31. Oktober 2014 (letzter Arbeitstag
nach Kündigung [vgl. Suva-Nr. 21]) normal weiter gearbeitet. Am 3. November
2014.
habe er wegen aufgeschwollenem Bein Dr. med. C.___ aufgesucht.
5.2
Dr. med. B.___ führt in seinem
Bericht vom 11. November 2014 aus, der Beschwerdeführer habe sich bei ihm am
Vortag vorgestellt. Am 21. Oktober 2014 sei es bei der Anlieferung einer neuen
Maschine zu einem Misstritt mit dem linken Bein auf einer Stufe gekommen, mit
Sturz und Anpralltrauma des rechten Knies. Es bestehe eine Schwellung und ein
Erguss des rechten Kniegelenks mit tastbarer Bursitis präpatellaris. Die
bedeckende Haut sei gut verschieblich und leicht gerötet. Diagnostiziert wird
(am rechten Knie) eine Prellung des rechten Knies mit Bursitis präpatellaris
vom 21. Oktober 2014. Die Röntgenuntersuchung beider Knie zeige keinen Anhalt
für eine frische knöcherne Läsion oder Luxation. Beidseits bestehe eine geringe
mediale Gelenkspaltverschmälerung. Deutlich sichtbar sei eine
Weichteilschwellung präpatellar rechts bei beidseits zentral geführter Patella.
Am 22. November 2014 berichtet Dr. med. B.___ über anhaltende Schmerzen am
rechten Knie und Schwellung und hält fest, er habe eine MRI-Untersuchung veranlasst
(Suva-Nr. 12).
5.3
Die MRI-Untersuchung des rechten
Kniegelenks vom 24. November 2014 ergab gemäss Bericht von Dr. med. G.___,
Facharzt FMH für Radiologie (Suva-Nr. 11 S. 10) folgenden Befund:
«Altersentsprechend normales Signal des Knochenmarks der mitabgebildeten
Skelettabschnitte. Erhaltene Zentrierung der Patella im femoralen Gleitlager.
Kein relevanter Knorpelschaden femoropatellär sowie im medialen und im lateralen
Kniegelenkskompartiment. Nicht traumatisierte, infrapatelläre Plica. Intakte Kreuz-
und Kollateralbänder. Fragliche, fissurale basisnahe Unterflächenläsion des
medialen Meniskus am Übergang Hinterhorn/Corpus. Corpus und Vorderhorn sind
intakt. Normale Konfiguration und Signalintensität des lateralen Meniskus.
Normale Signalintensität des Hoffa’schen Fettkörpers. Kein Gelenkserguss.
Schlitzförmige Baker-Zyste.
In der Beurteilung erwähnt Dr. med. G.___
als relevante Ergebnisse eine fragliche, fissurale, basisnahe
Unterflächenläsion des medialen Meniskus-Hinterhorns am Übergang zum Corpus
sowie eine ausgeprägte Bursitis präpatellaris.
5.4
In seinem Bericht vom 20.
Dezember 2014 (Suva-Nr. 27; vgl. auch Suva-Nr. 19 und 31) diagnostiziert Dr.
med. B.___ eine Prellung des rechten Knies mit Innenmeniskusriss und Bursitis
präpatellaris vom 21. Oktober 2014. Bei der ersten diesbezüglichen Konsultation
vom 10. November 2014 habe eine ausgeprägte Bursitis präpatellaris bestanden,
bei der letzten Untersuchung vom 17. Dezember 2014 schwelle der Schleimbeutel
ab. Es bestünden jedoch anhaltende Schmerzen an der Innen- und Aussenseite des
rechten Kniegelenks. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich eine
rückläufige Schwellung der Bursa mit tastbaren Verhärtungen. Die Innenmeniskuszeichen
seien positiv. Als Therapie komme bei anhaltenden Beschwerden eine Arthroskopie
des rechten Kniegelenks zur Klärung der Innenmeniskusproblematik infrage. Eine
Indikation zur Entfernung des Schleimbeutels bestehe nicht.
Dr. med. B.___ s Bericht vom 26. Januar
2015.
(Suva-Nr. 36, 45 S. 4; vgl. auch Suva-Nr. 41) hält fest, am rechten Knie
bestünden anhaltenden Schmerzen an der Innenseite. Die Bursitis habe sich
zurückgebildet. Objektiv finde sich eine reizlose Bursa präpatellaris mit
tastbarer Narbe, die Innenmeniskuszeichen seien positiv. Für den 17. Februar
2015.
sei eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks vorgesehen.
Im Operationsbericht über den Eingriff
vom 17. Februar 2015 (Suva-Nr. 46 S. 1 f.) nennt Dr. med. B.___ als Diagnose
eine traumatisierte Plica mediopatellaris und eine verheilte
menisko-ligamentäre Dissoziation medial. Vorgenommen worden sei eine
Arthroskopie am rechten Knie in Oberschenkel-Blutsperre sowie eine Resektion
der traumatisierten Plica medio- und infrapatellaris. Zum Verlauf der Operation
wird ausgeführt, der Knorpelüberzug des medialen Tibiaplateaus und der medialen
Femurcondyle sei unauffällig. Der Innenmeniskus weise eine glatte Ober- und
Unterfläche mit zarter Schneide auf. Er lasse sich an keiner Stelle mit dem
Tasthaken hervorluxieren. Im Bereich der Pars intermedia fänden sich Vernarbungen
als Ausdruck einer verheilten menisko-ligamentären Dissoziation. Interkondylär
fänden sich regelrecht inserierende Kreuzbänder mit intaktem synovialem
Überzug, welche bei der Hakenuntersuchung fest seien. Die Plica infrapatellaris
sei hypertroph. Über den frei entfaltbaren äussern Rezessus werde in den oberen
Rezessus eingegangen. Retropatellär und in der Trochlea bestünden keine
Knorpelschäden. Es bestehe eine hypertrophe Plica mediopatellaris mit Impingement
bei Flexion. Nach Eingehen nach medial erfolge die Resektion der hypertrophen
Plica infrapatellaris und eine partielle Hoffa-Resektion, anschliessend die Resektion
der Plica mediopatellaris.
Im Bericht an Dr. med. C.___ vom 20.
Februar 2015 (Suva-Nr. 46 S. 3) hält Dr. med. B.___ fest, wegen anhaltender
Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sei die Indikation zur Arthroskopie
gestellt worden. Diese sei ohne intraoperative Besonderheiten durchgeführt
worden. Als Nachweis der Meniskusverletzung habe sich eine vernarbte
menisko-ligamentäre Dissoziation der Pars intermedia des Innenmeniskus
gefunden.
In Berichten vom 14. und 16. Mai 2015
(Suva-Nr. 63, 65) teilt Dr. med. B.___ mit, am 13. Mai 2015 sei wieder der
gleiche Schmerz an der Innenseite des rechten Kniegelenks wie vor der Operation
angegeben worden. Vorgesehen sei eine Kontroll-MRT zum Ausschluss einer
Innenmeniskusreruptur.
5.5
Dr. med. H.___, Facharzt für
Radiologie/Nuklearmedizin FMH, führt in der Beurteilung der
MR-Kniegelenksaufnahmen rechts (Arthro) vom 26. Mai 2015 (Suva-Nr. 66) aus, es
zeige sich eine deutlich progrediente Vernarbung des Hoffafettkörpers, aktuell
jedoch ohne Weichteilödem. Weiter bestehe ein persistierender feiner
Unterflächeneinriss in der mediodorsalen Zirkumferenz des medialen
Meniskushinterhorns. Keine persistierende meniskoligamentäre Separation. Bis
auf ein diskretes narbiges Residuum bestehe eine komplette Remission der
ehemals sehr ausgeprägten Bursitis präpatellaris. Ansonsten zeige sich eine
unauffällige Knorpelsituation patellofemoral und femorotibial.
5.6
Am 15. Juni 2015 berichtet Dr.
med. B.___ (Suva-Nr. 69), der Verlauf sei sehr unbefriedigend, sowohl in Bezug
auf beide Knie als auch die linke Schulter. Am rechten Knie bestünden starke
Vernarbungen nach posttraumatischer Bursitis, ein persistierender
Unterflächenriss des Innenmeniskus und ebenfalls progrediente Vernarbungen.
Deshalb bestehe (auch) am rechten Knie die Indikation zur Rearthroskopie. Mit
der Bitte um entsprechende Kostengutsprache verbinde er diejenige um eine
kreisärztliche Untersuchung zur Indikation für die geplanten Eingriffe und zur
Beurteilung der Kausalität.
5.7
Dr. med. D.___ von der Klinik [...],
den der Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung aufgesucht hatte, erhob
folgenden Befund am rechten Knie (Bericht vom 29. September 2015, Suva-Nr.
91): «Kein Erguss, keine Schwellung, keine Rötung oder Überwärmung.
Druckempfindlichkeit über medialem Kompartiment, freie Beweglichkeit, stabiler
Bandapparat, Meniskuszeichen fraglich positiv nach medial, DMS allseits
intakt.» Das MRI vom 26. Mai 2015 zeige eine fragliche intrameniskale Läsion im
Übergang zum Hinterhorn sowie eine fragliche, etwas mukoide Degeneration des
vorderen Kreuzbandes. Ansonsten seien hinteres Kreuzband, Seitenbänder sowie
Knorpel unauffällig. Weiter legt Dr. med. D.___ dar, er könne am rechten
Kniegelenk keine spezifische Einschränkung oder Verletzung aufgrund der
klinischen Untersuchung sowie der vorliegenden MRI-Untersuchung feststellen. Er
sehe in keinster Weise eine Indikation für ein operatives Vorgehen. Er könne den
Beschwerdeführer auch nicht arbeitsunfähig schreiben und sehe keine
Einschränkung.
5.8
Der Beschwerdeführer teilte der
Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2015 mit, der neue Hausarzt Dr. med. I.___,
Facharzt für Innere Medizin FMH, habe ihm nun noch einen Termin beim Chefarzt
der Klinik [...] vermittelt (Suva-Nr. 94). Dr. med. I.___ bestätigte am 24.
Oktober 2015, es werde noch eine konsiliarische Untersuchung durch PD Dr. med. E.___
stattfinden (Suva-Nr. 99). Dieser hält in seinem Bericht vom 2. November 2015
(Suva-Nr. 105) fest, es lasse sich aus orthopädischer, kniespezialistischer
Sicht an beiden Kniegelenken keine relevante Pathologie finden, weder klinisch
noch radiologisch. Es gehe nun vor allem darum, den Beschwerdeführer nicht zu
operieren, solange nicht ein wesentlicher neuer Gesichtspunkt aus
objektivierbarer Quelle vorliege. Er habe keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Medizinisch sei es wohl so, dass der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen
Restschmerzen habe, chirurgisch behandelbar seien diese aus seiner, Dr. med. E.___
s Sicht, an den Kniegelenken zurzeit nicht.
5.9
Die Kreisärztin Dr. med. F.___
fasst in ihrer Aktenbeurteilung vom 10. November 2015 (Suva-Nr. 112) zunächst
die vorhandenen medizinischen Unterlagen zusammen. In ihrer Beurteilung führt
sie aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien zwei Punkte zu diskutieren:
Die menisko-ligamentäre Dissoziation und die Läsion im medialen
Meniskushinterhorn. Zum ersten Punkt sei zu sagen, dass in diesem Bereich intraoperativ
noch Vernarbungen als Ausdruck einer verheilten menisko-ligamentären
Dissoziation zu sehen gewesen seien. Mit anderen Worten sei die
menisko-ligamentäre Dissoziation zum Zeitpunkt der Operation längst abgeheilt
gewesen, und zwar folgenlos. Der zweite Punkt, die Meniskusläsion im medialen
Hinterhorn, werde in den MRIs beschrieben, sei aber in der Operation vom 17.
Februar 2015 nicht gefunden worden, obwohl laut Operationsbericht explizit nach
einer solchen Läsion gesucht worden sei. Auch in den Vorberichten von Dr. med. I.___
(gemeint wohl eher: Dr. med. D.___) und PD Dr. med. E.___ werde keine
spezifische Einschränkung oder Verletzung aufgrund der vorliegenden
MRI-Untersuchung beschrieben. Falls trotzdem ein Unterflächenriss im medialen
Hinterhorn angenommen werde, wäre dieser versicherungsmedizinisch als
unfallfremd, also vorbestehend und degenerativ zu werten. Dies aufgrund der
Lage und der Art (Hinterhorn, Unterfläche), die in der heutigen Literatur klar
als degenerativen Ursprungs gesehen würden, sowie aufgrund des Unfallmechanismus
mit offenbar direktem Sturz auf das rechte Knie. Dieser Mechanismus qualifiziere
nicht für eine Meniskusläsion. Zusammenfassend bestehe am rechten Knie kein
unfallbedingter Schaden mit Folgen. Die menisko-ligamentäre Dissoziation medial
sei zum Zeitpunkt der Operation vom 17. Februar 2015 bereits folgenlos
abgeheilt gewesen. Bei der Operation seien die Plica medio- und infrapatellaris
reseziert worden. Diese Schleimhautfalten hätten keinen Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 21. Oktober 2014.
5.10
Dr. med. I.___ erklärt in seinem
Zwischenbericht vom 6. Februar 2016 (Suva-Nr. 134), er sei nun die letzte
Anlaufstelle in einer langen Kette. Er habe den Beschwerdeführer lediglich für
eine Zweitmeinung an die Klinik [...] geschickt (vgl. E. II. 5.7 und 5.8
hiervor). Der Beschwerdeführer habe bei Status nach drei Unfällen Schmerzen, er
hinke, der Schlaf sei gestört und es bestünden Anlaufschmerzen. Gegenwärtig
finde keine Behandlung statt. Er schlage eine kreisärztliche Untersuchung vor.
5.11
Am 5. Februar 2016 wurde der
Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, untersucht. Dieser führt in
seinem Sprechstundenbericht vom 8. Februar 2016 (Suva-Nr. 135) aus, in
einer einstündigen Konsultation und mit zwei mitgebrachten
Berichten-Bundesordnern klage der Beschwerdeführer über Beschwerden am linken
Kniegelenk, an der linken Schulter und am rechten Kniegelenk. Im Vordergrund
stünden die Beschwerden des linken Kniegelenks. Das rechte Kniegelenk zeige
eine unauffällige Untersuchung mit leichter Druckdolenz am Tractus lateral. Die
konventionellen Röntgenaufnahmen zeigten an beiden Kniegelenken in allen Ebenen
beidseits keine Pathologien, eine physiologische Patella alta, keine Arthrosen.
Der Beschwerdeführer leide unter posttraumatischen Kniegelenksbeschwerden
beidseits und Schulterbeschwerden links. Da die subjektive Situation der
betroffenen Gelenke nicht konklusiv mit den klinischen und radiologischen Befunden
übereinstimme, sei von einem posttraumatischen «Schmerzsyndrom» der Gelenke zu
sprechen. Empfohlen werde die Weiterführung der konservativen Massnahmen, eine
Operation sei an keinem der drei betroffenen Gelenke indiziert. Zu empfehlen
sei eine kreisärztliche Untersuchung durch die Suva.
5.12
Die Beurteilung durch die
Kreisärztin Dr. med. F.___ vom 21. April 2016 (Suva-Nr. 138) enthält einleitend
wiederum eine Zusammenfassung der Vorakten. Sie gelangt zum Ergebnis, die
Unterflächenläsion am Innenmeniskus, die im MRI beschrieben wurde, sei bei der
Operation vom 17. Februar 2015 nicht gefunden worden, müsste aber ohnehin
als unfallfremd betrachtet werden. Eine meniskoligamentäre Dissoziation habe
zwar bestanden, im Zeitpunkt der Operation sei sie aber bereits vollständig und
folgenlos ausgeheilt gewesen und nicht mehr behandelt worden. Die Plica
mediopatellaris und infrapatellaris, die im Rahmen der Operation reserziert
wurden, seien durch das Unfallereignis vom 21. Oktober 2014 nicht strukturell
verändert worden. Dasselbe gelte für den Hoffa-Fettkörper. Die durch die
neueren Arztberichte dokumentierten Untersuchungen von Dr. med. D.___, PD Dr.
med. E.___ und Prof. Dr. med. J.___ hätten ebenfalls zum Ergebnis geführt, es
bestehe keine durch die klinischen und radiologischen Befunde erklärbare Pathologie.
5.13
Im Beschwerdeverfahren lässt der
Beschwerdeführer einen Bericht von Prof. Dr. med. K.___, [...]/Portugal,
vom 29. März 2016 einreichen. Darin wird ausgeführt, es sei eine MRT des
rechten Knies gemacht worden, die eine innere femorotibiale chondrale Läsion
Grad II/III und eine Chondropathia Grad II ergeben habe. In dieser Situation
sei es notwendig gewesen, dem Beschwerdeführer eine Spritze mit Hexacetonideo
und eine Behandlung mit plättchenreichem Plasma im rechten Knie zu verabreichen.
Weiter wird ein Bericht von Dr. med. L.___,
Facharzt Orthopädie und Traumatologie, [...]/Portugal, vom 24. August 2015
eingereicht. Der Arzt führt aus, die objektive Untersuchung ergebe am rechten
Knie einen Vertiefungsbereich in der Knievorderseite (Folge der Bursitis?).
Ebenfalls im Beschwerdeverfahren lässt
der Beschwerdeführer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. I.___ vom 2.
Mai 2016 auflegen. Der Arzt bestätigt, der Beschwerdeführer sei wegen eines
Unfalls bei ihm in Behandlung, und attestiert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
für die Zeit vom 8. Dezember 2015 bis 17. April 2016.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung schwergewichtig auf die Stellungnahmen der
Kreisärztin Dr. med. F.___ vom 10. November 2015 (Suva-Nr. 112; E. II. 5.9
hiervor) und vom 21. April 2016 (Suva-Nr. 138; E. II. 5.12 hiervor).
Umstritten ist, ob diese Stellungnahmen für die hier relevanten Fragen beweiskräftig
sind. Wie dargelegt, sind ergänzende Abklärungen notwendig, falls auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen Feststellungen bestehen (vgl. E. II. 3.4 hiervor).
6.1
Die Kreisärztin hat den
Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht. Der Beschwerdeführer macht
geltend, ihre Beurteilungen seien schon aus diesem Grund nicht beweiskräftig.
Wie erwähnt (E. II. 3.5 hiervor), kann ein Aktengutachten dann Beweiskraft
zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um
die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht. Diese Konstellation ist hier gegeben. Das Dossier enthält eine ganze
Reihe von Berichten verschiedener Ärzte, welche auf eigenen klinischen
Untersuchungen basieren, sowie die Ergebnisse mehrerer bildgebender
Abklärungen. Diese geben ein umfassendes Bild des hier interessierenden Befundes
am rechten Knie ab. Damit besteht eine hinreichende Grundlage für eine Aktenbeurteilung.
6.2
Inhaltlich nimmt Dr. med. F.___
zu den verschiedenen in den Akten erwähnten Diagnosen und/oder
Beschwerdebildern Stellung. Ihre Ausführungen erscheinen als schlüssig. Sie
sind nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Sie bilden demnach
eine geeignete Entscheidungsgrundlage, falls keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Derartige Indizien könnten sich aus anders
lautenden ärztlichen Stellungnahmen oder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
ergeben. Dies ist nachfolgend zu prüfen:
6.2.1
Die relativ zeitnah zum Unfall
erstellte MRT des rechten Kniegelenks vom 24. November 2014 zeigte gemäss
der Beurteilung durch Dr. med. G.___ (E. II. 5.3 hiervor) eine fragliche,
fissurale basisnahe Unterflächenläsion des medialen Meniskushinterhorns am
Übergang zum Corpus. Im Rahmen der Operation durch Dr. med. B.___ wurde, wie
die Kreisärztin korrekt festhält, aktiv nach dieser Läsion gesucht. Sie wurde
aber nicht gefunden, der mediale Meniskus (= Innenmeniskus) liess sich an
keiner Stelle mit dem Tasthaken hervorluxieren (vgl. Operationsbericht, E. II.
5.4
hiervor). Die MRT-Aufnahmen vom 26. Mai 2015 zeigten gemäss der Beurteilung
von Dr. med. H.___ (E. II. 5.5 hiervor) einen persistierenden feinen
Unterflächeneinriss in der mediodorsalen Zirkumferenz des medialen
Meniskushinterhorns. Dr. med. D.___ spricht in seinem Bericht vom 29. September
2015.
(E. II. 5.7 hiervor) von einer fraglichen intrameniskalen Läsion im Übergang
zum Hinterhorn, und PD Dr. med. E.___ hält fest, es lasse sich aus
orthopädischer, kniespezialistischer Sicht an beiden Kniegelenken keine
relevante Pathologie finden, weder klinisch noch radiologisch. Während der
Radiologe Dr. med. H.___ demnach einen Unterflächenriss aufgrund der neuen
MRT-Aufnahmen bejahte, bezeichneten die orthopädischen Spezialärzte, denen
diese Aufnahmen ebenfalls vorlagen, einen solchen Riss als fraglich bzw.
verneinten eine relevante Pathologie. Vor diesem Hintergrund ist, wie die
Kreisärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 10. November 2015 (E. II. 5.9
hiervor) darlegt, eine Meniskusläsion nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Selbst wenn eine solche vorläge, könnte sie,
wie Dr. med. F.___ ebenfalls überzeugend ausführt, nicht als Unfallfolge
gelten, weil der Unfallmechanismus nicht geeignet war, eine solche hervorzurufen.
Es ist gerichtsnotorisch, dass bestimmte Mechanismen in besonderer Weise
geeignet sind, einen Meniskusriss zu bewirken. Zu einer traumatischen Meniskusläsion
kann es namentlich dann kommen, wenn bei fixiertem Fuss eine forcierte Drehung
des Knies oder Oberschenkels stattfindet (sog. Torsionstrauma). Hier stolperte
der Beschwerdeführer nach Lage der Akten eine Treppe hinunter und es kam zu einem
direkten Anprall des rechten Knies auf den Boden (vgl. Suva-Nr. 1, 2, 4, 5, 11
S. 2). Wenn die Kreisärztin erklärt, dieser Mechanismus sei nicht geeignet,
eine Meniskusläsion hervorzurufen, ist dies plausibel. Weiter legt Dr. med. F.___
dar, nach aktueller medizinischen Literatur spreche auch die Lage des (allfälligen)
Meniskusrisses gegen die Unfallkausalität. Aufgrund der vorliegenden Akten,
welche mehrere qualifizierte spezialärztliche Stellungnahmen enthalten, besteht
kein Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln.
6.2.2
Zur im Operationsbericht
erwähnten menisko-ligamentären Dissoziation hält die Kreisärztin Dr. med. F.___
in ihrer Beurteilung vom 10. November 2015 (Suva-Nr. 112) fest, diese sei zum
Zeitpunkt der Operation vom 17. Februar 2015 längst abgeheilt gewesen, und zwar
folgenlos. Dies stimmt überein mit den Angaben im Operationsbericht (Suva-Nr.
46), der als Diagnose eine verheilte menisko-ligamentäre Dissoziation medial
nennt und ansonsten von Vernarbungen im Beriech der Pars intermedia spricht,
welche Ausdruck einer verheilten menisko-ligamentären Dissoziation seien. Weder
die medizinischen Akten noch die Vorbringen im Beschwerdeverfahren bieten
Anlass zu diesbezüglichen Weiterungen.
6.2.3
Die im MRI vom 24. November 2014
ausserdem festgestellte ausgeprägte Bursitis präpatellaris hatte sich laut dem
Bericht von Dr. med. B.___ vom 26. Januar 2015 (E. II. 5.4 hiervor)
bereits zu diesem Zeitpunkt zurückgebildet. Im MRI vom 26. Mai 2015 wurde
festgestellt, bis auf ein diskretes narbiges Residuum bestehe eine komplette
Remission der ehemals sehr ausgeprägten Bursitis präpatellaris (vgl. E. II. 5.5
hiervor). In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. L.___
vom 24. August 2015 wird zwar die Frage aufgeworfen, ob der (einzige durch
diesen Arzt beschriebene) Befund am rechten Knie, ein Vertiefungsbereich in der
Knievorderseite, eine Folge der Bursitis bilde. Unebenheiten werden auch in
früheren Stellungnahmen erwähnt (vgl. z.B. Suva-Nr. 69 S. 2). Anhaltspunkte
dafür, dass sich daraus eine anspruchsrelevante Beeinträchtigung ergeben
könnte, indem eine Behandlungs-, insbesondere Operationsindikation bestünde
oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt würde, liegen jedoch nicht vor.
6.2.4
Anlässlich der Operation vom 17.
Februar 2015 fand Dr. med. B.___ eine hypertrophe Plica infrapatellaris und
eine hypertrophe Plica mediopatellaris. Diese wurden reseziert. Wie Dr. med. F.___
darlegt, haben diese Schleimhautfalten keinen Zusammenhang mit dem Unfall. Sie
wurden durch diesen auch nicht strukturell verändert, wie sich dem Ergebnis der
MRI-Untersuchung vom 24. November 2014 (E. II. 5.3 hiervor) und auch dem
Operationsbericht, der von einer hypertrophen Plica spricht, entnehmen lässt. Selbst
wenn man es als denkbar ansehen würde, dass es durch den Unfall zu einer
Traumatisierung einer vorbestehenden Plica gekommen sein könnte, welche in der
Folge symptomatisch geworden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2013
vom 18. Dezember 2013 E. 3.2), könnte dies angesichts der damals erfolgten
Resektion den hier strittigen Leistungsanspruch ab 22. November 2015 nicht beeinflussen.
6.2.5
Der Beschwerdeführer lässt darauf
hinweisen, dass sich in der MRI-Untersuchung vom 26. Mai 2015 eine deutlich
progrediente Vernarbung des Hoffa-Fettkörpers zeigte (vgl. E. II. 5.5 hiervor).
Anlässlich der Operation vom 17. Februar 2015 war der Hoffa-Fettkörper
teilweise reseziert worden (vgl. Operationsbericht, E. II. 5.4 hiervor).
Die relativ zeitnah zum Unfall durchgeführte MRI-Untersuchung vom 24. November
2014.
(E. II. 5.3 hiervor) hatte eine normale Signalintensität des Hoffa’schen
Fettkörpers ergeben (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund überzeugt
die Feststellung der Kreisärztin Dr. med. F.___, der Hoffa-Fettkörper sei durch
das Unfallereignis vom 21. Oktober 2014 nicht strukturell verändert worden und
die anlässlich der Operation vom 17. Februar 2015 vorgenommene teilweise
Resektion habe (auch) diesbezüglich unfallfremde Befunde betroffen.
6.2.6
In der Replik vom 13. Oktober
2016.
lässt der Beschwerdeführer geltend machen, bei den im MRI erwähnten
Vernarbungen handle es sich um strukturelle Befunde. Dasselbe gelte für die im
Operationsbericht erwähnten Vernarbungen im Bereich der Pars intermedia, welche
Ausdruck einer verheilten menisko-ligamentären Dissoziation seien. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die erwähnten Vernarbungen geeignet wären, relevante Beschwerden
zu verursachen. Die durch den Beschwerdeführer aufgesuchten Fachärzte Dr. med. D.___,
PD Dr. med. E.___ und Prof. Dr. med. J.___ verneinen übereinstimmend
eine relevante, strukturell nachweisbare Pathologie. Auch den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten (E. II. 5.13 hiervor) lässt sich zu
den erwähnten Vernarbungen keine abweichende Aussage entnehmen.
6.2.7
Das in derselben Rechtsschrift
vorgebrachte Argument, es gehe nicht an, den Menikusriss nun «plötzlich als
unfallfremd» zu bezeichnen, überzeugt nicht. Die Beschwerdegegnerin hatte zu
keinem Zeitpunkt explizit anerkannt, dass ein Meniskusriss vorliege und dieser
gegebenenfalls unfallkausal sei. Beides ist gestützt auf die nunmehr
vorliegenden ärztlichen Unterlagen, wie dargelegt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu verneinen.
6.2.8
Laut dem im Beschwerdeverfahren
aufgelegten Bericht von Prof. Dr. med. K.___ vom 29. März 2016 (E. II. 5.13
hiervor) wurde eine weitere MRT des rechten Knies gemacht. Dabei habe sich eine
innere femorotibiale chondrale Läsion Grad II/III und eine Chondropathia Grad
II gezeigt. Zur Unfallkausalität nimmt der Arzt jedoch nicht Stellung. Seine
Stellungnahme ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Beweiskraft der
kreisärztlichen Beurteilung zu erschüttern.
6.3
Zusammenfassend erweisen sich
die Beurteilungen der Kreisärztin Dr. med. F.___ als beweiskräftig. Ihre
Schlussfolgerung, der Unfall vom 21. Oktober 2014 habe zu keiner strukturell
nachweisbaren Pathologie geführt, welche über den 22. November 2015 hinaus
behandlungsbedürftig wäre oder eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen
vermöchte, wird durch die übrigen medizinischen Akten, einschliesslich der
Stellungnahmen der verschiedenen Spezialärzte, welche den Beschwerdeführer untersuchten,
gestützt. Da somit keine Indizien vorliegen, welche die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung in Frage stellen würden, ist auf
diese abzustellen. Ergänzende Abklärungen sind nicht erforderlich. Der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 21. Oktober 2014
und über den 22. November 2015 hinaus fortbestehenden Beschwerden am rechten
Knie ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Anlass zu
ergänzenden Abklärungen besteht nicht, liegen doch zahlreiche Stellungnahme
verschiedener Fachärzte vor.
7.
Taggeld- und
Heilbehandlungsleistungen sind im Übrigen auch dann einzustellen, wenn der
Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht ist. Dies trifft nach der gesetzlichen
Regelung zu, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann
(Art. 19 Abs. 1 UVG). Ob noch mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes
des Versicherten gerechnet werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe
der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,
soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes
«namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende
Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht
(BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss ist demnach so lange nicht
vorzunehmen, als eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine
erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten lässt. Wie sich der
Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. F.___, aber auch den Stellungnahmen der
behandelnden Spezialärzte Dr. med. D.___, PD Dr. med. E.___ und
Prof. Dr. med. J.___ übereinstimmend entnehmen lässt, bestand im November 2015
am rechten Knie keine somatisch nachweisbare Pathologie, welche die Arbeitsfähigkeit
erheblich einschränkte. Damit war der Zeitpunkt für der Fallabschluss erreicht
und ein weiterer Anspruch auf Taggelder oder Heilbehandlung auch aus diesem
Grund zu verneinen. Allfällige somatisch nicht nachweisbaren Beschwerden, wie
sie insbesondere aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. med. J.___
(E. II. 5.11 hiervor) infrage kommen könnten, hätten als nicht adäquat kausal
zu gelten, da der Unfall vom 21. Oktober 2015 als leichter Unfall zu bezeichnen
ist (vgl. zur entsprechenden Einteilung BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.), und
wären deshalb nicht geeignet, Leistungsansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin
zu begründen.
8.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungen betreffend das rechte Knie zu Recht mit dem 22. November 2015
eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
8.2
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen
(Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (A.S.
71) wurde Rechtsanwalt Husmann Gelegenheit gegeben, eine Kostennote über seine
anwaltschaftlichen Bemühungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit hat er
keinen Gebrauch gemacht. Seine Entschädigung ist daher durch das Gericht
festzusetzen. Massgebend ist der Aufwand, der für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Dieser Aufwand ist nach pflichtgemässen
Ermessen zu schätzen (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS
615.
]).
Unter Berücksichtigung des
armenrechtlichen Stundenansatzes von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 GT) sowie
der Tatsache, dass der Vertreter des Beschwerdeführers bereits im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vor Bundesgericht involviert war
und somit Fallkenntnisse hatte, erscheint eine Entschädigung von pauschal
CHF 1‘800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sofern der
Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt David Husmann, wird auf pauschal CHF 1‘800.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sofern A.___ [...] zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_187/2017 vom 11. August 2017 bestätigt.