VSBES.2016.162
Unfallversicherung
17. März 2017Deutsch39 min
Source so.ch
Urteil vom 17. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1953 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit April 1984 bei der [...] (nachfolgend:
Arbeitgeberin), als Möbelrestaurator angestellt und somit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin),
obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 14. Dezember 2012
teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer sei
am 12. Dezember 2012, um circa 10.00 Uhr, beim Verladen des Transporters
wegen Glatteis auf die rechte Seite/Schulter gestürzt (Suva-Akten Nr.
[Suva-Nr.] 1).
1.2 Dem provisorischen «Notfall
Bericht» des [...] vom 14. Dezember 2012 (Suva-Nr. 45) sind in Bezug
auf die Behandlung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2012 die
Hauptdiagnose «aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts» und die Nebendiagnose «Status
nach Hüft-TP rechts» zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin sprach dem
Beschwerdeführer daraufhin mit Mitteilung vom 20. Dezember 2012
(Suva-Nr. 2) ab 15. Dezember 2012 gesetzliche Leistungen in Form von Taggeldern
und Heilbehandlungskosten zu (Suva-Nr. 2).
1.3 Nach Einholen der
medizinischen Berichte (Suva-Nrn. 10, 14, 22, 24) führte der Kreisarzt Dr.
med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, mit dem Beschwerdeführer am
22. Januar 2014 eine Untersuchung durch (Suva-Nr. 47), in deren
Rahmen die schrittweise Wiederaufnahme der Tätigkeit als Möbelrestaurator festgelegt
wurde. Es sei aktuell vom medizinischen Endzustand auszugehen, da eine wesentliche
Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes nicht mehr wahrscheinlich
sei. Eine Integritätsentschädigung sei bei exzellentem Bewegungsausmass und
radiologisch nur moderater AC-Gelenksarthrose aktuell nicht geschuldet. Mit
Mitteilung vom 29. Januar 2014 (Suva-Nr. 48) wies die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die frühzeitige Anmeldung bei der
Invalidenversicherungsstelle (nachfolgend: IV-Stelle) hin. Am 27. März
2014 fand eine Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin
statt (Suva-Nr. 50).
1.4 Nach Einholen des Arztberichts
von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 4. Juli
2014 (Suva-Nr. 56) und der Notiz des Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer
vom 7. Juli 2014 (Suva-Nr. 54), empfahl der Kreisarzt Dr. med. B.___
in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2014 (Suva-Nr. 55), der Beschwerdeführer
sei durch einen Schulterorthopäden zu beurteilen. Die entsprechende
Untersuchung nahm sodann Dr. med. D.___, Oberarzt Schulterchirurgie, [...],
am 8. Oktober 2014 vor (Suva-Nr. 66). Er empfahl einen Rekonstruktionsversuch,
wobei vorab noch ein Arthro-MRI durchzuführen sei. Dieses datiert vom
12. November 2014 (Suva-Nr. 69). Dr. med. E.___, Facharzt für
Chirurgie, Kreisarzt, führte am 22. Januar 2015 eine kreisärztliche Untersuchung
durch (Suva-Nr. 77). Die empfohlene operative Versorgung beurteilte er als
aktuell nicht indiziert, da weder eine namhafte, deutliche Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes noch eine namhafte Änderung des
Zumutbarkeitsprofils mehr wahrscheinlich seien. Falls der Beschwerdeführer die
Operation nicht wünsche, solle die heutige kreisärztliche Untersuchung als
Abschlussuntersuchung angesehen werden. Denn es handle sich von chirurgischer
Seite um einen medizinisch stabilen Zustand. Nach Einholen der Akten der IV-Stelle
(Suva-Nrn. 63 - 78) und des Kontoauszugs aus dem individuellen
Konto des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 85), fand am 17. März 2015 eine
Aussendienst-Besprechung statt (Suva-Nr. 86).
1.5 Dem Beschwerdeführer wurde am
27. März 2015 (Suva-Nr. 88) mitgeteilt, der Fall werde gestützt auf
den kreisärztlichen Bericht vom 22. Januar 2015 grundsätzlich mit dem
heutigen Datum abgeschlossen. Es werde zur Erhaltung des jetzigen Gesundheitszustandes
ein einmaliger Betrag von CHF 300.00 an ein Fitnessabo geleistet und das
Taggeld werde noch bis zum 31. Juli 2015 ausgerichtet. Falls er sich doch
für eine Operation entscheide, solle er dies bis am 17. April 2015 mitteilen.
Die Kosten würden übernommen. Nach Einholen der Geschäftsabschlüsse der
Arbeitgeberin und der Lohnausweise des Beschwerdeführers (Suva-Nrn. 91
ff.), sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2015
(Suva-Nr. 105) gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 24 % ab
1. August 2015 eine monatliche Rente von CHF 1'280.00 als auch
gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung
von CHF 12'600.00 zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit Unfallmeldung UVG vom
15. September 2015 (Suva-Nr. 111) wurde der Beschwerdegegnerin ein
Rückfall vom 10. September 2015 gemeldet. Der Beschwerdeführer sei wieder
bei Dr. med. C.___ in Behandlung. Gemäss Stellungnahme des Kreisarztes
Dr. med. E.___ vom 9. Oktober 2015 (Suva-Nr. 117) liege keine
wesentliche Verschlechterung vor. Im Rahmen der am 22. Oktober 2015
(Suva-Nr. 126) durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. med.
E.___ führte dieser aus, im Vergleich mit der Untersuchung vom 22. Januar
2015 sei insgesamt eine deutliche Verschlechterung des klinischen Zustandes zu
sehen. Er empfehle eine MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenkes sowie
eine erneute Beurteilung. Die am 13. November 2015 durchgeführte MRT Arthrographie
des rechten Schultergelenkes wurde am 9. Dezember 2015 durch Dr. med.
F.___, Oberarzt in Vertretung Orthopädie, [...], beurteilt, der eine Operation
vorschlug (Suva-Nrn. 139, 142). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung
vom 21. Januar 2016 (Suva-Nr. 148) hielt Dr. med. E.___ fest, es
handle sich von chirurgischer Seite um einen medizinisch stabilen Zustand und
die heutige kreisärztliche Untersuchung könne als Abschlussuntersuchung
angesehen werden. Von weiteren Behandlungen sei aktuell nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu
erwarten. Dies teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am
22. Februar 2016 (Suva-Nr. 151) entsprechend mit, stellte die
Taggelder per 29. Februar 2016 ein und führte aus, die Leistungen würden
sich ab sofort wieder auf die seinerzeit zugesprochene Rente beziehen. Dies
bestätigte sie sodann mit Verfügung vom 1. März 2016 (Suva-Nr. 155). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2016 Einsprache (Suva-Nr. 157).
Am 23. März 2016 (Suva-Nr. 163) machte er zudem einen erneuten Rückfall
per 24. Februar 2016 geltend. Gestützt auf die am 21. April 2016 durchgeführte
kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. E.___ (Suva-Nr. 167) trat die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Mai 2016 (Suva-Nr. 170) nicht
auf die Rückfallmeldung vom 24. Februar 2016 ein und hielt mit
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) an
ihrer Verfügung vom 1. März 2016 fest.
3. Gegen den Einspracheentscheid
vom 10. Mai 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 4. Juni 2016 (Eingang:
7. Juni 2016) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde (A.S. 8 f.)
und beantragt sinngemäss, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert.
Er leide wegen des gesundheitlichen Dauerzustandes und teils schlaflosen
Nächten an Depressionen und befinde sich in Psychotherapie.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2016 (A.S. 15 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde und reicht die chirurgische Beurteilung des
Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, vom 2. August
2016 (A.S. 19 ff.) ein, die zum integrierenden Bestandteil dieser
Rechtsschrift erklärt wird.
5. Der Beschwerdeführer weist
mit Replik vom 13. September 2016 (A.S. 35) insbesondere darauf hin,
keine Rentenerhöhung erzielen zu wollen, sondern, dass der gemeldete Rückfall vom
24. Februar 2016 als solcher behandelt werde.
6. Mit Duplik vom
28. September 2016 (A.S. 38) hält die Beschwerdegegnerin an der
Abweisung der Beschwerde fest.
7. In der mit «Zurückziehen der
Beschwerde» betitelten Eingabe vom 6. Oktober 2016 (A.S. 39)
bekräftigt der Beschwerdeführer, es gehe ihm nicht um eine Rentenerhöhung. Es
sei ihm wichtig, dass sein Rückfall vom 21. Februar 2016 (Meldung vom 24. Februar
2016) richtig behandelt werde. Er hoffe auf eine korrekte Abhandlung dieser Rückfallmeldung.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Eingehend auf die mit
«Zurückziehen der Beschwerde» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom
6.
Oktober 2016 (vgl. E. I. 7 hiervor) kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer mit dieser im Wesentlichen eine korrekte Durchführung der
Rückfallmeldung vom 24. Februar 2016 beabsichtigte und nicht – wie es auf
den ersten Blick scheint – den Rückzug seiner Beschwerde vom 4. Juni 2016.
So führte er explizit aus, es sei ihm wichtig, dass sein Unfall/Rückfall vom
21.
Februar 2016 richtig behandelt werde und dementsprechend Versicherungsleistungen
erbracht würden. Entsprechende Angaben machte der Beschwerdeführer sodann auch auf
telefonische Nachfrage der Gerichtsschreiberin des Versicherungsgerichts vom
12.
Oktober 2016 hin. Somit ist seine Eingabe vom 6. Oktober 2016
nicht als Beschwerderückzug bzw. beabsichtigte Abschreibung des Verfahrens zu
verstehen. In Bezug auf die Rückfallmeldung vom 24. Februar 2016 ist
aufgrund der vorliegenden Akten ferner festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt bei
der Beschwerdegegnerin bereits Abklärungen in Bezug auf den am 15. September
2015.
gemeldeten Rückfall (Suva-Nr. 111) am Laufen waren, wobei mit Verfügung
vom 1. März 2016 (Suva-Nr. 155) dem Beschwerdeführer sowohl die
Einstellung der Taggelder als auch die erneute Ausrichtung der ihm schon früher
(mit Verfügung vom 27. Mai 2015, Suva-Nr. 105) zugesprochenen Rente wieder
in Aussicht gestellt wurde. Daher ist die erneute Rückfallmeldung vom 24. Februar
2016.
nachfolgend in diesem Kontext zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist ferner
darauf hinzuweisen, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai
2016.
(Suva-Nr. 170), mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, es
könne nicht auf seine Rückfallmeldung eingetreten werden, nicht als
abschliessender Entscheid betreffend die Rückfallmeldung vom 24. Februar
2016.
zu verstehen ist. Es sind somit keine Gründe gegen eine materielle Prüfung
derselben ersichtlich.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten
oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013
vom 30. Juli 2013 E. 2.1,8C_729/2013 vom 27. Mai 2014
E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356
E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129
V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415
E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
3.3
Bei einem Rückfall handelt es
sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass
es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)
Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar
geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild
führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013
E. 2.1). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut
geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall
erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs
beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293
E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2). Je grösser der zeitliche
Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV
1997.
U 275 S. 191 E. 1c). Ist die Unfallkausalität zwischen Rückfall
bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht
des Unfallversicherers erst, wenn entweder der status quo ante oder der status
quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer (RKUV
1994.
U 206 S. 328 E. 3b).
3.4
Ist die Unfallkausalität
einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die
deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der
Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und
Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV
Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_463/2011 vom 4. November 2011 E. 3.2,8C_956/2011 vom
20.
Juni 2012 E. 4.1,8C_721/2014 vom 27. April 2015
E. 4.2).
3.5
Gemäss Art. 17
Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 113 V 273 E. 1a S. 275; siehe
auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390).
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108
E. 5.4 S. 114).
4.
4.1
Sowohl das
Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V
393.
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010
E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_879/2014
vom 26. März 2015 E. 5.1).
4.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in
erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra
Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],
4.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom
24.
September 2015 E. 3.2.1).
4.3
Nach der Rechtsprechung kommt
auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des
Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2).
4.4
Bei Berichten
versicherungsinterner Ärzte kann nicht bereits aufgrund des Arbeitsverhältnisses
auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit geschlossen werden; aber sofern
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil des Bundesgerichts
8C_758/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.2). Schliesslich kommt nach der
Rechtsprechung im Streitfall eine Leistungszusprechung einzig gestützt auf die
Angaben des behandelnden Arztes kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5
S. 470; Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2013 vom 28. Oktober 2013
E. 3.2,8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Diese
Grundsätze sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom
14.
März 2013 E. 5.1).
4.5
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III
321.
E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016
vom 31. August 2016 E. 2.1). Rechtsprechungsgemäss bildet der
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156
E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der
Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 10. Mai
2016.
– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,
Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
5.
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer im Dezember 2012 beim Verladen von sechs Stühlen in einen
Transporter wegen Glatteis stürzte und mit der rechten Seite/der rechten
Schulter auf dem Boden aufschlug (vgl. Suva-Nr. 1). Danach habe er die
Schulter ganz normal schmerzfrei bewegen können, gegen Mittag seien dann
leichte Schmerzen aufgetreten und am Nachmittag hätten die Schmerzen dann zur
Immobilisation der Schulter geführt, wobei dem Beschwerdeführer auch eine
Kraftminderung aufgefallen sei (Suva-Nr. 45). Er begab sich daher ins [...],
wo eine «aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts» diagnostiziert wurde. Der Arm
wurde in einer Mitellaschlinge ruhiggestellt und es wurde analgetisch mittels
Optifen und Pantozol für fünf Tage behandelt.
6.
Streitig und zu prüfen ist,
ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Einspracheentscheids
vom 10. Mai 2016 (A.S. 1 ff.) im Vergleich zu dem sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Verfügung vom 27. Mai 2015 (Suva-Nr. 105) präsentierenden
Gesundheitszustand in anspruchsrelevanter Weise verändert hat:
6.1
Im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Verfügung vom 27. Mai 2015 (Suva-Nr. 105) präsentierte sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt:
6.1.1
Im provisorischen Notfall
Bericht vom 14. Dezember 2012 (Suva-Nr. 45) des [...], Medizinische
Klinik, Interdisziplinäre Notfallstation, wurde die Hauptdiagnose «aktivierte
AC-Gelenksarthrose rechts» und die Nebendiagnose «Status nach Hüft-TP rechts»
gestellt. Der Beschwerdeführer befinde sich in ordentlichem Allgemeinzustand,
sei kardiopulmonal unauffällig. Die Schulter rechts sei leicht geschwollen, es
sei eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk sowie der lateralen und ventralen
Schulter über dem M. deltoideus und am Ansatz der langen Bizepssehne gegeben.
Zudem bestehe eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit und Kraft in
alle Richtungen, die Sensibilität sei erhalten. Die Ärzte gingen von einer
aktivierten AC-Gelenksarthrose aus. Es erfolge eine Ruhigstellung in einer
Mitellaschlinge und eine Analgesie mit Optifen und Pantozol für fünf Tage. Der
Beschwerdeführer sei vom 13. bis 14. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig.
6.1.2
Dr. med. B.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, hielt anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom
22.
Januar 2014 (Suva-Nr. 47) folgende Diagnosen fest:
Transmurale
Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Tendinopathie der Subscapularissehne und
der langen Bicepssehne sowie AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz
auf rechte Schulter am 12. Dezember 2012
Der Beschwerdeführer sei aktuell in
einem sehr guten unfallbedingten Gesundheitszustand bezüglich seiner rechten
Schulter. Er sei aktuell schmerzfrei und beklage weder in Ruhe noch nachts oder
unter moderater Belastung Schmerzen. Das einzige Defizit, das er subjektiv noch
verspüre, sei im Seitenvergleich eine Kraftminderung. Diese sei jedoch in
erster Linie auf eine bewusste Schonhaltung zurückzuführen, aus Angst, die
Situation durch forcierten Krafteinsatz wieder zu verschlechtern. Die subjektiv
deutliche Beschwerdebesserung sei auf die aktuell durchgeführte,
naturheilkundlich gestützte, konservative Therapie zurückzuführen. Der
Beschwerdeführer habe subjektiv nach Beginn der alternativmedizinischen
Therapie deutliche Fortschritte in Bezug auf die Schmerzen und auf das Bewegungsausmass
festgestellt. Eine Operation sei aktuell nicht mehr indiziert und komme für den
Beschwerdeführer nicht mehr in Frage. Insofern sei aktuell von einem
medizinischen Endzustand auszugehen, da eine wesentliche Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes nicht mehr wahrscheinlich sei. Jedoch sei
Dr. med. B.___ der Ansicht, dass die aktuell laufende und auch
erfolgreiche Therapie unbedingt im geplanten Ausmass weitergeführt werden
sollte. Ab dem 1. Februar 2014 sei eine 25%ige Arbeitsfähigkeit gegeben,
welche dann monatlich um jeweils 25 % gesteigert werden könne. Somit sei
ab dem 1. Mai 2014 wieder von einer 100%igen vollen Arbeitsfähigkeit, im
angestammten Beruf als Möbelrestaurator, auszugehen. Bis dorthin empfehle es
sich, auf körperfernes Heben sowie auf belastete [recte: belastende] Überkopftätigkeiten
rechts zu verzichten. Eine Integritätsentschädigung sei bei exzellentem
Bewegungsausmass und radiologisch nur moderater AC-Gelenksarthrose aktuell nicht
geschuldet. Bezüglich Art. 21 UVG könne die laufende Physiotherapie inklusive
Wassertherapie, die Akupunktur und Massage weiterhin zulasten der Unfallversicherung
abgerechnet werden. Darüber hinaus würden sie Kostengutsprache leisten für die
durch den Hausarzt angefragte Badekur. Ein abschliessender
physiotherapeutischer Kraftaufbau könne ebenfalls zulasten der Unfallversicherung
abgerechnet werden. Bezüglich der Kosten für den Naturheilarzt sei vereinbart
worden, dass der Beschwerdeführer eine Aufstellung der bisher kumulierten
Kosten für die Behandlung (ohne Fahrtspesen) zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellen
und es hinterher zu einer entsprechenden Prüfung kommen werde, inwiefern sich
die Beschwerdegegnerin kostenmässig daran beteiligen könne oder nicht.
6.1.3
In der Stellungnahme vom 7. Juli
2014.
(Suva-Nr. 55) führte Dr. med. B.___, Kreisarzt, aus, die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Mai 2014 sei unfallbedingt indiziert. Der
Beschwerdeführer sei nun fachärztlich durch einen Schulterorthopäden zu
beurteilen. Es werde um Zuweisung via Hausarzt gebeten. Es sei gegebenenfalls durch
eine weitere ärztliche Behandlung/Therapie bzw. eine Operation eine namhafte Besserung
des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Dies müsse im Rahmen
einer Beurteilung beim Schulterchirurgen evaluiert werden. Aktuell sei ein
allfälliger Integritätsschaden noch nicht beurteilbar. Dies sei erst nach einem
MRI und einer orthopädischen Beurteilung möglich.
6.1.4
Dr. med. D.___, Oberarzt
Schulterchirurgie, [...], hielt im Sprechstundenbericht vom 8. Oktober
2014.
(Suva-Nr. 66) folgende Diagnosen fest:
Transmurale
Rotatorenmanschettenruptur und AC-Gelenksarthropathie Schulter rechts nach
Schulterdistorsion und Kontusion im Dezember 2012
Es bestehe eine klar eingeschränkte
Schulterfunktion aufgrund einer nachgewiesenen transmuralen Ruptur der
Supraspinatussehne. Das zur Verfügung stehende MRI sei mittlerweile gut 15
Monate alt (vgl. MRT vom 14. Juni 2013, Suva-Nr. 22). Bei diesem
körperlich doch sehr hart arbeitenden Beschwerdeführer sollte wohl ein Rekonstruktionsversuch
angestrebt werden. Bevor jedoch eine definitive Operationsindikation gestellt
werde, möchte Dr. med. D.___ ein erneutes Arthro-MRI durchführen, um vor
allem die Muskelqualität des Supraspinatus bei nun mittlerweile doch lang bestehender
Rotatorenmanschettenruptur zu beurteilen. Sollte diese doch stark reduziert
sein, im Sinne einer starken Atrophie bzw. muskulären Verfettung, müsste über
alternative Massnahmen (gegebenenfalls Latissimus dorsi Transfer) diskutiert
werden.
6.1.5
Die Besprechung des am
12.
November 2014 durchgeführten MRIs (Suva-Nr. 69) fand am
18.
November 2014 bei Dr. med. D.___ statt (Suva-Nr. 71). Er hielt
folgende Beurteilung fest: Die Ruptur habe im Vergleich zum Vor-MRI vom Juni
2013.
etwas an Grösse zugenommen, sowohl in der sagittalen als auch in der
koronalen Ausbreitung. Glücklicherweise sei es jedoch zu keiner stärkeren
Verfettung der Supraspinatusmuskeln gekommen, obgleich diese eine leichte
Atrophie aufwiesen. Der Beschwerdeführer sei einerseits wegen der Schmerzen,
andererseits wegen der Funktionsbeeinträchtigung mit Kraftabschwächung im
Überkopfbereich doch einigermassen in seiner Lebensqualität eingeschränkt, so
dass ihm eigentlich empfohlen worden sei, eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion
vorzunehmen.
6.1.6
Im Rahmen der kreisärztlichen
Untersuchung vom 22. Januar 2015 (Suva-Nr. 77) stellte med. pract.
E.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen:
Transmurale
Rotatorenmanschettenruptur mit Tendinopathie der Subscapularissehne und der
langen Bicepssehne sowie AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz auf
rechte Schulter am 12. Dezember 2012
Der Beschwerdeführer klage über
moderate belastungsabhängige Schmerzen des rechten Schultergelenkes sowie über
mässige Kraftminderung im gesamten rechten Arm. Er habe keine Ruheschmerzen,
die leicht bis mittelschweren Tätigkeiten im Haushalt sowie in der Freizeit
seien ihm problemlos möglich. Er nehme keine Analgetika. Die heutige klinische
Untersuchung zeige eine mässige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten
Schultergelenkes in allen Ebenen sowie auch geminderte Kraft des rechten Armes.
Wegen moderater subjektiver Beschwerden, dem Alter des Beschwerdeführers, dem
OP-Risiko und der bis jetzt ausgeübten schweren körperlichen Tätigkeit als
Möbelrestaurator sei aktuell die empfohlene operative Versorgung nicht
indiziert, da keine namhafte, deutliche Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes
sowie eine namhafte Änderung des Zumutbarkeitsprofils mehr wahrscheinlich seien.
Der Beschwerdeführer habe sich am heutigen Tag für die empfohlene Operation
nicht entscheiden können. Er brauche zur Entscheidfindung ein paar Wochen
Bedenkfrist. Wenn die Operation vom Beschwerdeführer nicht gewünscht werde,
sollte die heutige kreisärztliche Untersuchung als Abschlussuntersuchung
angesehen werden, da es sich von chirurgischer Seite um einen medizinisch
stabilen Zustand handle. Zur Zumutbarkeit führte er aus, Arbeiten dürften mit
körperlich leichten bis mittelschweren Belastungen durchgeführt werden. Das
Heben und Tragen von mittelschweren Lasten körpernah nur bis Lendenhöhe, kein
Tragen oder Heben über Brusthöhe und keine Überkopfarbeiten, keine Tätigkeiten
welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für den rechten Arm verbunden seien.
Es sei nicht zu erwarten, dass die empfohlene Schulteroperation das oben erwähnte
Zumutbarkeitsprofil ändere. Aktuell sei die Fortführung der Physiotherapie
nicht indiziert. Zum Erhalt des Gesundheitszustandes werde die Fortführung der
selbstständigen Bewegungsübungen im Fitnesscenter für ein Jahr empfohlen.
6.1.7
Am 19. Mai 2015 (Suva-Nr. 102)
nahm Dr. med. E.___ eine medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor.
Bezüglich der radiologischen und klinischen Befunde sowie der Feinrastertabelle
5.2
nach UVG (Integritätsentschädigung bei Arthrosen) bestehe ein
Integritätsanspruch in der Höhe von 10 % aufgrund der mässigen Omarthrose
(glenohumeral) Schulter rechts, aufgrund derer eine Einschränkung der Beweglichkeit
bestehe. Er bezifferte den Integritätsschaden auf 10 %.
6.2
Im Zeitpunkt des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 10. Mai 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich
der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1
Dr. med. C.___, Facharzt FMH
für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 30. September 2015
(Suva-Nr. 116) fest, der Beschwerdeführer sei bis am 12. Juli 2015
arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Offiziell habe er am 13. Juni 2015
wieder mit der Arbeit begonnen. Er sei 100 % anwesend gewesen und habe
eine Tätigkeit von 70 % erbracht. Seine frühere Tätigkeit als Restaurator
habe er jedoch nicht mehr wahrnehmen können. Arbeiten mit schweren Gewichten
seien nicht mehr möglich gewesen. Gemäss der Arbeitgeberin könne er bis 65
bleiben. Der Beschwerdeführer gebe an, schon bei leichten Arbeiten in der
rechten Schulter Schmerzen zu verspüren. Auch im Alltag habe er wieder
Schmerzen. Zudem habe er wieder mehr Probleme beim Schlafen und beim Drehen, er
könne nicht mehr auf dieser Seite liegen. Auch das Autofahren sei sehr mühsam,
er habe Schmerzen beim Lenken. Manchmal nehme er sogar vier Tabletten Inflamac
75.
mg. In der Zwischenzeit sei er beim Naturheilarzt gewesen, der eine
chronische Entzündung festgestellt habe. Aus ärztlicher Sicht sei eine Therapie
mit Alternativbehandlung in Erwägung zu ziehen. Ein Therapieversuch könne nicht
schaden und dem Beschwerdeführer sogar eine deutliche Schmerzlinderung bringen.
6.2.2
Der Kreisarzt Dr. med. E.___
hielt in seiner Beurteilung vom 9. Oktober 2015 (Suva-Nr. 117) fest,
aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation liege keine wesentliche
Verschlechterung (Rentenrückfall) vor. Ein wissenschaftlicher Nachweis für die
Wirksamkeit der von Dr. med. C.___ empfohlenen Behandlung bei transmuraler
Rotarorenmanschettenruptur mit Tendinopathie der Subscapularissehne und der
langen Bicepssehne habe in Studien bisher nicht erbracht werden können.
6.2.3
Im Rahmen der kreisärztlichen
Untersuchung vom 22. Oktober 2015 (Suva-Nr. 126) stellte Dr. med. E.___
folgende Diagnosen:
Exazerbierte starke
Schmerzsymptomatik bei
- transmuraler
Rotatorenmanschettenruptur mit Tendinopathie der Subscapularissehne und der
langen Bicepssehne sowie der AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz
auf rechte Seite am 12. Dezember 2012
Der Beschwerdeführer klage über starke
Ruheschmerzen sowie sehr stark belastungsabhängige Schmerzen des rechten
Schultergelenkes. Er habe über mässige Kraftminderung im gesamten rechten Arm
berichtet. Anamnestisch könne er sogar so leichte Tätigkeiten wie das Schreiben
am PC oder das Ausmessen von Möbelstücken nicht erledigen. Der Beschwerdeführer
nehme Inflamac 75 mg bis viermal pro Tag. Die durchgeführte Akupressur und
Wassertherapie würden nur eine minimale Schmerzlinderung bringen. Die heutige
klinische Untersuchung zeige eine sehr starke schmerzhafte
Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Ebenen sowie auch
deutliche Kraftminderung im Vergleich mit der Voruntersuchung vom
22.
Januar 2015 (vgl. E. II. 6.1.6 hiervor). Klinisch bestehe kein Hinweis
für ein CRPS oder einen Infekt. Es zeige sich keine Muskelatrophie, aber im Vergleich
eine deutliche Kraftminderung. Die beklagten Beschwerden sowie die Beschwerdeintensität
seien medizinisch nachvollziehbar. Insgesamt zeigte sich subjektiv und auch
objektiv im Vergleich mit der Untersuchung vom 22. Januar 2015 eine
deutliche Verschlechterung des klinischen Zustandes. Aufgrund der erwähnten
Schulterproblematik sowie auf Wunsch des Beschwerdeführers empfehle er eine
erneute MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenkes und im weiteren Verlauf
eine erneute Beurteilung in der Schultersprechstunde der [...] oder [...] zur
Beurteilung der weiteren therapeutischen bzw. operativen Möglichkeiten bei oben
beschriebenem Befund. Bis dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im
angestammten Beruf als Möbelrestaurator.
6.2.4
Am 13. November 2015 wurde
eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes durchgeführt
(Suva-Nr. 139) und durch Dr. med. H.___, FMH Radiologie/diagnostische
Neuroradiologie, folgendermassen beurteilt: Transmurale Ruptur der
Supraspinatussehne, wobei die Rupturstelle in der ap-Ausdehnung im Vergleich mit
der Voruntersuchung vom 14. Juni 2013 (vgl. Suva-Nr. 22) etwa um
2.
mm zugenommen habe. Keine weitere Retraktion der Supraspinatussehne in
der koronaren Ebene. Im Verlauf etwas rückläufige AC-Gelenksarthrose. Die Muskelatrophie
des Musculus supraspinatus-Bauches habe nicht weiter zugenommen. Im Verlauf
zunehmende Synovialitis.
6.2.5
Dr. med. F.___, Oberarzt in
Vertretung Orthopädie, [...], nahm im Rahmen seines Sprechstundenberichts vom
9.
Dezember 2015 (Suva-Nr. 142) folgende Beurteilung vor: Der
Beschwerdeführer leide unter einer Rotatorenmanschetten-Ruptur mit wahrscheinlich
Bicepssehnen-Tendinopathie. Der Leidensdruck sei sehr gross. Er habe heute
nochmals ausführlich die Vor- und Nachteile einer Operation mit dem Beschwerdeführer
besprochen. Bei derart grossem Leidensdruck würde er trotzdem die Operation
vorschlagen. Diese enthalte unter anderem eine Biceps-Tenotomie mit gleichzeitiger
Reparatur der Supraspinatussehne. Natürlich gebe es keine Garantie. Er sehe
aber die Verbesserung als klar wahrscheinlicher als eine Verschlechterung durch
den Eingriff. Der Beschwerdeführer werde sich das ganze nochmals überlegen. Er
bevorzuge bei einer allfälligen Operation eine Analgesie mittels
Schmerzkatheter ohne Vollnarkose.
6.2.6
Im Rahmen der kreisärztlichen
Untersuchung vom 21. Januar 2016 (Suva-Nr. 148) wies Dr. med. E.___
die folgende Diagnose aus:
Restbeschwerdesymptomatik
und Bewegungseinschränkung bei
- transmuraler
Rotatorenmanschettenruptur mit Tendinopathie der Subscapularissehne und der
langen Bicepssehne sowie AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz auf
rechte Seite am 12. Dezember 2012
Im Vergleich mit der letzten
Untersuchung vom 22. Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) klage der Beschwerdeführer
immer noch über starke Ruheschmerzen sowie sehr starke bewegungs- und
belastungsabhängige Schmerzen des rechten Schultergelenkes. Er berichte über eine
leichte Besserung der bis jetzt sehr stark ausgeprägten Kraftminderung im
gesamten rechten Arm. Anamnestisch könne er sogar so leichte Tätigkeiten wie
das Schreiben am PC oder das Ausmessen von Möbelstücken nicht erledigen. Die
bisherige Bedarfsanalgesie mittels Inflamac habe der Beschwerdeführer etwas
reduziert. Die durchgeführte Akupressur und Wassertherapie bringe eine mässige
Schmerzlinderung. Die heutige klinische Untersuchung zeige im Vergleich mit der
letzten Untersuchung vor drei Monaten eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes.
Es habe sich daher eine mässige, endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung
des rechten Schultergelenkes in allen Ebenen sowie auch eine mässige
Kraftminderung gezeigt, obwohl sich dies im Vergleich mit der letzten
Untersuchung etwas gebessert habe. Klinisch bestünden keine Hinweise für ein
CRPS oder einen Infekt. Es zeige sich auch keine Muskelatrophie. Die beklagten
Beschwerden sowie die Beschwerdeintensität seien medizinisch nachvollziehbar.
Die am 9. Dezember 2015 (vgl. E. II. 6.2.5 hiervor) von
Dr. med. F.___ empfohlene operative Versorgung bei oben beschriebener
transmuraler Rotatorenmanschettenruptur und bei damals sehr grossem
Leidensdruck wünsche sich der Beschwerdeführer bei reduzierter
Schmerzsymptomatik aktuell nicht. Aus Sicht von Dr. med. E.___ sei beim
63jährigen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller medizinischen Aspekte
und möglichen allgemeinen speziellen sowie individuellen Komplikationen die
operative Versorgung der Rotatorenmanschettenruptur aktuell nicht indiziert.
Beim Beschwerdeführer verbessere sich die Belastbarkeit wahrscheinlich auch
nach eventueller Rotatorenmanschettenversorgung nur wenig. Es wären dem Beschwerdeführer
vermutlich nur die Tätigkeiten zumutbar, welche bei der kreisärztlichen
Untersuchung vom 22. Januar 2015 (vgl. E. II. 6.1.6 hiervor) erwähnt worden
seien. Unter weiterer Physiotherapie sei noch mit leichter Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen. Aktuell dürften Arbeiten mit
körperlich leichten Belastungen ganztags durchgeführt werden. Das Heben und
Tragen von Lasten bis 10 bis 12 kg sei nur bis Lendenhöhe möglich, kein
Tragen und Heben über Brusthöhe und keine Überkopfarbeiten sowie keine
Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für den rechten Arm
verbunden seien. Von chirurgischer Seite handle es sich um einen medizinisch
stabilen Zustand und die heutige kreisärztliche Untersuchung könne als
Abschlussuntersuchung angesehen werden. Von weiteren Behandlungen sei aktuell
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten. Zum Erhalt des Gesundheitszustandes werde im
Rahmen von Art. 21 UVG die Fortführung der Bedarfsanalgesie empfohlen. Der
Beschwerdeführer solle weiterhin eigene physiotherapeutische Übungen sowie auch
Wassertherapie durchführen.
6.2.7
Am 21. April 2016 fand
eine erneute kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. E.___ statt
(Suva-Nr. 167). Er bestätigte die bereits im Rahmen der kreisärztlichen
Untersuchung vom 21. Januar 2016 (vgl. E. II. 6.2.6 hiervor) festgestellten
Diagnosen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor über belastungs- und bewegungsabhängige
Schmerzen des rechten Schultergelenkes sowie auch über ausgeprägte Kraftminderung
im gesamten rechten Arm geklagt. Die durchgeführte Akupressur und Wassertherapie
hätten eine mässige Schmerzlinderung gebracht. Der Beschwerdeführer wünsche
weiterhin keine operative Versorgung des rechten Schultergelenkes. Die heutige
klinische Untersuchung habe eine mässige, endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung
des rechten Schultergelenkes in allen Ebenen sowie auch eine mässige
Kraftminderung gezeigt. Klinisch bestünden keine Hinweise für ein CRPS oder
einen Infekt. Es zeige sich auch keine Muskelatrophie. Im Vergleich mit der
letzten Untersuchung vom 21. Januar 2016 gebe es keine wesentliche
subjektive oder objektive Befundänderung. Aus unfallchirurgischer Sicht handle
es sich um einen medizinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen sei
aktuell nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer namhaften
Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Zum Erhalt des Gesundheitszustandes
werde im Rahmen von Art. 21 UVG die Fortführung der Bedarfsanalgesie sowie
weiterhin eigene physiotherapeutische Übungen und Wassertherapie empfohlen.
Zusammenfassend habe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verschlimmerung seit dem 21. Januar 2016
bestätigt werden können.
6.2.8
Im Rahmen der im
Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdegegnerin eingereichten chirurgischen
Beurteilung vom 2. August 2016 (A.S. 19 ff.) hielt Dr. med. G.___,
Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, auch aufgrund der beigezogenen Akten der
IV-Stelle, folgende Schlussfolgerung fest: Im Verlauf des Jahres 2015 sei es
beim Beschwerdeführer vorübergehend zu einer deutlichen Befundverschlechterung
gekommen, die wahrscheinlich auf eine mittels MRI vom 13. November 2015 (vgl.
E. II. 6.2.4 hiervor) dokumentierte leichte Synovialitis (Entzündung der
Gelenkinnenhaut) und damit einen entzündlichen Reizzustand des Gelenks zurückzuführen
sei. Bereits mit dem Befund der kreisärztlichen Untersuchung vom
21.
Januar 2016 (vgl. E. II. 6.2.6 hiervor) sei eine Besserung der
Funktion der rechten Schulter dokumentiert, mit dem Befund der kreisärztlichen
Untersuchung vom 21. April 2016 (vgl. E. II. 6.2.7 hiervor) eine weitere
funktionelle Verbesserung. Eine wesentliche, dauerhafte Verschlechterung der
Funktion der rechten Schulter sei nicht dokumentiert. Die von der Orthopädie
der [...] vorgeschlagene Operation könnte eine Besserung bewirken, werde aber
vom Beschwerdeführer derzeit nicht gewünscht. Aus den beigezogenen IV-Akten
ergäben sich, auch unter Berücksichtigung des Berichts der [...] vom
7.
Januar 2016, keine neuen medizinischen Gesichtspunkte. Der Bericht vom
7.
Januar 2016 stütze sich wohl auch nicht auf eine neuerliche
Untersuchung des Beschwerdeführers, sondern auf die Befunde der Konsultation
vom 9. Dezember 2015 ab. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich vorübergehend (von Anfang September 2015 bis zum 21. Januar 2016, dem
Datum der kreisärztlichen Untersuchung) deutlich verschlechtert, nachfolgend
jedoch wieder deutlich verbessert. Funktionell würden zwar nicht die Werte vom
22.
Januar 2015 erreicht, eine entscheidende, dauerhafte Verschlechterung,
die die Gebrauchsfähigkeit der rechten oberen Extremität erheblich gegenüber
dem Vorbefund einschränken würde, sei jedoch nicht eingetreten. Dafür sprächen
vor allem die fehlende Muskelminderung der rechten oberen Extremität wie auch
die nicht zunehmende Atrophie des M. supraspinatus. Eine Zunahme der
Defektgrösse der Supraspinatussehne gegenüber dem Zustand vom 12. November
2014.
sei mit dem MRI vom 13. November 2015 nicht dokumentiert.
6.3
Aufgrund der vorangegangenen
Ausführungen kann festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte im
massgebenden Vergleichszeitraum vom 27. Mai 2015 bis 10. Mai 2016 als
nicht wesentlich verändert präsentiert: So wurde die bereits im Zeitpunkt der
Verfügung vom 27. Mai 2015 massgebende und kurz nach dem Unfallereignis
vom Dezember 2012 erstmals festgestellte und durch das bildgebende Verfahren vom
14.
Juni 2015 (Suva-Nr. 22) objektivierte Diagnose einer «transmuralen
Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Tendinopathie der Subscapularissehne und
der langen Bicepssehne sowie AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz
auf rechte Schulter am 12. Dezember 2012» auch im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 10. Mai 2016 durch die Fachärzte ausgewiesen. Obwohl
aus den vorliegenden Akten hervorgeht, dass im Herbst 2015 eine deutliche
Verschlechterung der klinischen Situation eintrat, so dass der Kreisarzt Dr.
med. E.___ aufgrund seiner klinischen Untersuchung vom 22. Oktober 2015
(vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) eine deutliche gesundheitliche
Verschlechterung des klinischen Zustandes mit insbesondere einer deutlichen
Kraftminderung feststellen konnte, welche auf die im Rahmen der MRT vom
13.
November 2015 objektivierten zunehmenden Synovialitis zurückgeführt
werden konnte (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor; vgl. auch 6.2.8 hiervor),
besserte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sodann im Januar
2016.
wieder leicht (vgl. E. II. 6.2.6 hiervor). Der Kreisarzt Dr. med. E.___
führte in seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Januar 2016 sodann
aus, die beklagten Beschwerden seien medizinisch nachvollziehbar, es handle sich
um einen medizinisch stabilen Gesundheitszustand, wobei die durch ihn
vorgenommene Untersuchung als Abschlussuntersuchung angesehen werden könne. Von
weiteren Behandlungen seit aktuell nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine namhafte Besserung zu erwarten.
6.3.1
Der kreisärztliche Bericht von
Dr. med. E.___ vom 21. Januar 2016 (vgl. E. II. 6.2.6 hiervor) wird
den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 4.3 hiervor) gerecht: Er beruht auf
sämtlichen, nach dem Unfallereignis vom Dezember 2012 erstellten somatischen
Vorakten sowie auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Zudem führte
Dr. med. E.___ eine eigene klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch,
deren Befunde er anschliessend in überzeugender Weise erläuterte: So zeige die
heutige klinische Untersuchung im Vergleich mit der letzten Untersuchung vor
drei Monaten eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes. Es hätten sich
eine mässige, endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten
Schultergelenkes in allen Ebenen gezeigt sowie eine mässige Kraftminderung, die
sich etwas gebessert habe. Diese Einschätzung überzeugt unter Heranziehung der
im Rahmen des jeweiligen klinischen Befundes festgestellten Kraftmessungen. So
wurden im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Oktober 2015
(vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) bei der Kraftmessung mittels Jamar-Dynamometer
(Stufe II) rechts Werte von 10/10/10 kg und links von 40/40/40 kg
gemessen. Bei der Untersuchung vom Januar 2016 wurden mit demselben Testverfahren
rechts 12/10/8 kg und links 42/41/42 kg festgestellt. Eine
geringfügige Verbesserung der Kraftminderung gemäss Ausführungen von Dr. med.
E.___ lässt sich damit nachvollziehen. Da sich in den medizinischen Vorakten
keine den Beweiswert von Dr. med. E.___ schmälernden Beurteilungen finden,
ist seinem Bericht vom 21. Januar 2016 voller Beweiswert zuzusprechen.
Daran vermag auch der durch ihn am
21.
April 2016 (vgl. E. II. 6.2.7 hiervor) verfasste Bericht nichts zu
ändern. So bestätigte er darin die bereits im Bericht vom Januar 2016
ausgewiesenen Diagnosestellungen und hielt explizit fest, im Vergleich mit der
letzten Untersuchung vom 21. Januar 2016 gebe es keine wesentlichen
Befundänderungen objektiver und subjektiver Art.
6.3.2
Es kann folglich – auch gestützt
auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 21. Januar 2016
– davon ausgegangen werden, dass sich seit dem Erlass der rentenzusprechenden
Verfügung 27. Mai 2015 keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers präsentiert. Dafür spricht im Übrigen auch,
dass der Kreisarzt Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom Januar 2016 betreffend
die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten auf den durch ihn bereits am
22.
Januar 2015 (vgl. E. II. 6.1.6 hiervor) verfassten kreisärztlichen
Bericht verwies. Ferner hielt er im Bericht vom 21. April 2016 zusammenfassend
fest, es habe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
eine namhafte Verschlimmerung seit dem 21. Januar 2016 bestätigt werden
können.
6.4
An diesen Ausführungen vermag im
Übrigen auch die nach dem Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 verfasste
chirurgische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom 2. August
2016.
(vgl. E. II. 6.2.8 hiervor) nichts zu ändern. Seine Aufgabe bestand im
Wesentlichen in der Überprüfung, ob sich aus den Akten der IV-Stelle neue
medizinische Gesichtspunkte ergäben. Dies konnte er im Rahmen seines Berichts
verneinen. Zudem ging auch er davon aus, dass eine entscheidende, dauerhafte Verschlechterung,
welche die Gebrauchsfähigkeit der rechten oberen Extremität gegenüber den Vorbefunden
erheblich einschränken würde, nicht eingetreten sei.
7.
Es kann folglich nicht von
einer erheblich veränderten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
innerhalb des Vergleichszeitraumes vom 27. Mai 2015 bis 10. Mai 2016
ausgegangen werden. Damit entfallen die Voraussetzungen für die Durchführung
einer Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 3.5 hiervor).
Dies hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016
korrekt festgestellt (vgl. A.S. 6). Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
27.
Mai 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % zugesprochene
Rente weiterhin ausrichtet (vgl. A.S. 6).
8.
In Bezug auf den durch den
Beschwerdeführer mit Unfallmeldung vom 23. März 2016 (Suva-Nr. 163)
geltend gemachten Rückfall ist zu prüfen, ob der Vorfall vom 21. Februar
2016.
zu einem erneuten Anspruch auf Taggelder geführt hat.
8.1
Gemäss dem Bericht der Beschwerdegegnerin
vom 2. Juni 2016 (Suva-Nr. 181 S. 7 ff.) betreffend die Besprechung/Befragung
des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer am 21. Februar 2016 bemerkt,
dass die Geschirrspülmaschine zu Hause aufgrund eines technischen Defekts
ausgelaufen sei. Da das Wasser bereits bis ins Wohnzimmer gelaufen sei und er
sich allein zu Hause befunden habe, habe er dieses mit Hilfe eines Putzlappens
aufnehmen wollen. Er habe rund 2,5 Stunden benötigt, bis der Boden in etwa
trocken gewesen sei. Dabei habe es ihm in einer knienden Position mit
ausgestrecktem rechtem Arm einen Schlag in die rechte Schulter versetzt. Am
Abend habe er dann zunehmend Schmerzen in seiner rechten Schulter bekommen und
ein Inflamac 75 eingenommen. In der darauffolgenden Nacht hätten die Schmerzen
nochmals deutlich zugenommen, so dass er den Hausarzt Dr. med. C.___ habe
aufsuchen müssen.
8.2
Der Kreisarzt Dr. med. E.___
hielt in seinem Bericht vom 21. April 2016 (vgl. E. II. 6.2.7 hiervor)
fest, es seien im Vergleich zum Bericht vom 21. Januar 2016 (vgl. E. II. 6.2.6
hiervor) – der zum Fallabschluss nach dem vorhergehenden Rückfall führte –
keine wesentlichen subjektiven oder objektiven Befundänderungen feststellbar. Es
sei aus unfallchirurgischer Sicht von einem medizinisch stabilen Zustand auszugehen,
wobei von weiteren Behandlungen aktuell nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei.
8.3
Gestützt auf diese
Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. E.___ im Bericht vom 21. April 2016
ist davon auszugehen, dass der Vorfall vom 21. Februar 2016 keine
relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirkt
hat und der Zeitpunkt für den Fallabschluss Ende Februar 2016 erreicht war, so
wie es auch bereits die Untersuchung vom 21. Januar 2016 ergeben hatte
(vgl. E. II. 6.2.6 hiervor). Diese Schlussfolgerung stützte im Übrigen auch
Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 2. August 2016 (vgl. E.
II. 6.2.8 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die Taggelder und Heilbehandlung mit dem 29. Februar
2016.
eingestellt und eine Erhöhung der Rente geprüft hat (vgl. dazu BGE 140 V
65).
9.
Damit ist der
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
10.
Wie bereits unter E. II. 4.5
hiervor ausgeführt, kann der Sachverhalt vom Gericht nur bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids, d.h. vorliegend bis zum 10. Mai
2016, beurteilt werden. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei der
Beschwerdegegnerin unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach dem 10. Mai 2016 geltend
zu machen.
11.
Das Verfahren ist
grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Eine Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2016 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi