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Entscheid

VSBES.2016.162

Unfallversicherung

17. März 2017Deutsch39 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1953 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit April 1984 bei der [...] (nachfolgend:

Arbeitgeberin), als Möbelrestaurator angestellt und somit bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin),

obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 14. Dezember 2012

teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer sei

am 12. Dezember 2012, um circa 10.00 Uhr, beim Verladen des Transporters

wegen Glatteis auf die rechte Seite/Schulter gestürzt (Suva-Akten Nr.

[Suva-Nr.] 1).

1.2 Dem provisorischen «Notfall

Bericht» des [...] vom 14. Dezember 2012 (Suva-Nr. 45) sind in Bezug

auf die Behandlung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2012 die

Hauptdiagnose «aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts» und die Nebendiagnose «Status

nach Hüft-TP rechts» zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin sprach dem

Beschwerdeführer daraufhin mit Mitteilung vom 20. Dezember 2012

(Suva-Nr. 2) ab 15. Dezember 2012 gesetzliche Leistungen in Form von Taggeldern

und Heilbehandlungskosten zu (Suva-Nr. 2).

1.3 Nach Einholen der

medizinischen Berichte (Suva-Nrn. 10, 14, 22, 24) führte der Kreisarzt Dr.

med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, mit dem Beschwerdeführer am

22. Januar 2014 eine Untersuchung durch (Suva-Nr. 47), in deren

Rahmen die schrittweise Wiederaufnahme der Tätigkeit als Möbelrestaurator festgelegt

wurde. Es sei aktuell vom medizinischen Endzustand auszugehen, da eine wesentliche

Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes nicht mehr wahrscheinlich

sei. Eine Integritätsentschädigung sei bei exzellentem Bewegungsausmass und

radiologisch nur moderater AC-Gelenksarthrose aktuell nicht geschuldet. Mit

Mitteilung vom 29. Januar 2014 (Suva-Nr. 48) wies die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die frühzeitige Anmeldung bei der

Invalidenversicherungsstelle (nachfolgend: IV-Stelle) hin. Am 27. März

2014 fand eine Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin

statt (Suva-Nr. 50).

1.4 Nach Einholen des Arztberichts

von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 4. Juli

2014 (Suva-Nr. 56) und der Notiz des Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer

vom 7. Juli 2014 (Suva-Nr. 54), empfahl der Kreisarzt Dr. med. B.___

in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2014 (Suva-Nr. 55), der Beschwerdeführer

sei durch einen Schulterorthopäden zu beurteilen. Die entsprechende

Untersuchung nahm sodann Dr. med. D.___, Oberarzt Schulterchirurgie, [...],

am 8. Oktober 2014 vor (Suva-Nr. 66). Er empfahl einen Rekonstruktionsversuch,

wobei vorab noch ein Arthro-MRI durchzuführen sei. Dieses datiert vom

12. November 2014 (Suva-Nr. 69). Dr. med. E.___, Facharzt für

Chirurgie, Kreisarzt, führte am 22. Januar 2015 eine kreisärztliche Untersuchung

durch (Suva-Nr. 77). Die empfohlene operative Versorgung beurteilte er als

aktuell nicht indiziert, da weder eine namhafte, deutliche Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes noch eine namhafte Änderung des

Zumutbarkeitsprofils mehr wahrscheinlich seien. Falls der Beschwerdeführer die

Operation nicht wünsche, solle die heutige kreisärztliche Untersuchung als

Abschlussuntersuchung angesehen werden. Denn es handle sich von chirurgischer

Seite um einen medizinisch stabilen Zustand. Nach Einholen der Akten der IV-Stelle

(Suva-Nrn. 63 - 78) und des Kontoauszugs aus dem individuellen

Konto des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 85), fand am 17. März 2015 eine

Aussendienst-Besprechung statt (Suva-Nr. 86).

1.5 Dem Beschwerdeführer wurde am

27. März 2015 (Suva-Nr. 88) mitgeteilt, der Fall werde gestützt auf

den kreisärztlichen Bericht vom 22. Januar 2015 grundsätzlich mit dem

heutigen Datum abgeschlossen. Es werde zur Erhaltung des jetzigen Gesundheitszustandes

ein einmaliger Betrag von CHF 300.00 an ein Fitnessabo geleistet und das

Taggeld werde noch bis zum 31. Juli 2015 ausgerichtet. Falls er sich doch

für eine Operation entscheide, solle er dies bis am 17. April 2015 mitteilen.

Die Kosten würden übernommen. Nach Einholen der Geschäftsabschlüsse der

Arbeitgeberin und der Lohnausweise des Beschwerdeführers (Suva-Nrn. 91

ff.), sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2015

(Suva-Nr. 105) gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 24 % ab

1. August 2015 eine monatliche Rente von CHF 1'280.00 als auch

gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung

von CHF 12'600.00 zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Unfallmeldung UVG vom

15. September 2015 (Suva-Nr. 111) wurde der Beschwerdegegnerin ein

Rückfall vom 10. September 2015 gemeldet. Der Beschwerdeführer sei wieder

bei Dr. med. C.___ in Behandlung. Gemäss Stellungnahme des Kreisarztes

Dr. med. E.___ vom 9. Oktober 2015 (Suva-Nr. 117) liege keine

wesentliche Verschlechterung vor. Im Rahmen der am 22. Oktober 2015

(Suva-Nr. 126) durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. med.

E.___ führte dieser aus, im Vergleich mit der Untersuchung vom 22. Januar

2015 sei insgesamt eine deutliche Verschlechterung des klinischen Zustandes zu

sehen. Er empfehle eine MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenkes sowie

eine erneute Beurteilung. Die am 13. November 2015 durchgeführte MRT Arthrographie

des rechten Schultergelenkes wurde am 9. Dezember 2015 durch Dr. med.

F.___, Oberarzt in Vertretung Orthopädie, [...], beurteilt, der eine Operation

vorschlug (Suva-Nrn. 139, 142). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung

vom 21. Januar 2016 (Suva-Nr. 148) hielt Dr. med. E.___ fest, es

handle sich von chirurgischer Seite um einen medizinisch stabilen Zustand und

die heutige kreisärztliche Untersuchung könne als Abschlussuntersuchung

angesehen werden. Von weiteren Behandlungen sei aktuell nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu

erwarten. Dies teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am

22. Februar 2016 (Suva-Nr. 151) entsprechend mit, stellte die

Taggelder per 29. Februar 2016 ein und führte aus, die Leistungen würden

sich ab sofort wieder auf die seinerzeit zugesprochene Rente beziehen. Dies

bestätigte sie sodann mit Verfügung vom 1. März 2016 (Suva-Nr. 155). Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2016 Einsprache (Suva-Nr. 157).

Am 23. März 2016 (Suva-Nr. 163) machte er zudem einen erneuten Rückfall

per 24. Februar 2016 geltend. Gestützt auf die am 21. April 2016 durchgeführte

kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. E.___ (Suva-Nr. 167) trat die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Mai 2016 (Suva-Nr. 170) nicht

auf die Rückfallmeldung vom 24. Februar 2016 ein und hielt mit

Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) an

ihrer Verfügung vom 1. März 2016 fest.

3. Gegen den Einspracheentscheid

vom 10. Mai 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 4. Juni 2016 (Eingang:

7. Juni 2016) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde (A.S. 8 f.)

und beantragt sinngemäss, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert.

Er leide wegen des gesundheitlichen Dauerzustandes und teils schlaflosen

Nächten an Depressionen und befinde sich in Psychotherapie.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2016 (A.S. 15 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde und reicht die chirurgische Beurteilung des

Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, vom 2. August

2016 (A.S. 19 ff.) ein, die zum integrierenden Bestandteil dieser

Rechtsschrift erklärt wird.

5. Der Beschwerdeführer weist

mit Replik vom 13. September 2016 (A.S. 35) insbesondere darauf hin,

keine Rentenerhöhung erzielen zu wollen, sondern, dass der gemeldete Rückfall vom

24. Februar 2016 als solcher behandelt werde.

6. Mit Duplik vom

28. September 2016 (A.S. 38) hält die Beschwerdegegnerin an der

Abweisung der Beschwerde fest.

7. In der mit «Zurückziehen der

Beschwerde» betitelten Eingabe vom 6. Oktober 2016 (A.S. 39)

bekräftigt der Beschwerdeführer, es gehe ihm nicht um eine Rentenerhöhung. Es

sei ihm wichtig, dass sein Rückfall vom 21. Februar 2016 (Meldung vom 24. Februar

2016) richtig behandelt werde. Er hoffe auf eine korrekte Abhandlung dieser Rückfallmeldung.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Eingehend auf die mit

«Zurückziehen der Beschwerde» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom

6.

Oktober 2016 (vgl. E. I. 7 hiervor) kann festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer mit dieser im Wesentlichen eine korrekte Durchführung der

Rückfallmeldung vom 24. Februar 2016 beabsichtigte und nicht – wie es auf

den ersten Blick scheint – den Rückzug seiner Beschwerde vom 4. Juni 2016.

So führte er explizit aus, es sei ihm wichtig, dass sein Unfall/Rückfall vom

21.

Februar 2016 richtig behandelt werde und dementsprechend Versicherungsleistungen

erbracht würden. Entsprechende Angaben machte der Beschwerdeführer sodann auch auf

telefonische Nachfrage der Gerichtsschreiberin des Versicherungsgerichts vom

12.

Oktober 2016 hin. Somit ist seine Eingabe vom 6. Oktober 2016

nicht als Beschwerderückzug bzw. beabsichtigte Abschreibung des Verfahrens zu

verstehen. In Bezug auf die Rückfallmeldung vom 24. Februar 2016 ist

aufgrund der vorliegenden Akten ferner festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt bei

der Beschwerdegegnerin bereits Abklärungen in Bezug auf den am 15. September

2015.

gemeldeten Rückfall (Suva-Nr. 111) am Laufen waren, wobei mit Verfügung

vom 1. März 2016 (Suva-Nr. 155) dem Beschwerdeführer sowohl die

Einstellung der Taggelder als auch die erneute Ausrichtung der ihm schon früher

(mit Verfügung vom 27. Mai 2015, Suva-Nr. 105) zugesprochenen Rente wieder

in Aussicht gestellt wurde. Daher ist die erneute Rückfallmeldung vom 24. Februar

2016.

nachfolgend in diesem Kontext zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist ferner

darauf hinzuweisen, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai

2016.

(Suva-Nr. 170), mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, es

könne nicht auf seine Rückfallmeldung eingetreten werden, nicht als

abschliessender Entscheid betreffend die Rückfallmeldung vom 24. Februar

2016.

zu verstehen ist. Es sind somit keine Gründe gegen eine materielle Prüfung

derselben ersichtlich.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten

oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen

Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013

vom 30. Juli 2013 E. 2.1,8C_729/2013 vom 27. Mai 2014

E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129

V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415

E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

3.3

Bei einem Rückfall handelt es

sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass

es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)

Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar

geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische

Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild

führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341

E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013

E. 2.1). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine

Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut

geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall

erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs

beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293

E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2). Je grösser der zeitliche

Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen

Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den

Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV

1997.

U 275 S. 191 E. 1c). Ist die Unfallkausalität zwischen Rückfall

bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht

des Unfallversicherers erst, wenn entweder der status quo ante oder der status

quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer (RKUV

1994.

U 206 S. 328 E. 3b).

3.4

Ist die Unfallkausalität

einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die

deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der

Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der

leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder

kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.

Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und

Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV

Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_463/2011 vom 4. November 2011 E. 3.2,8C_956/2011 vom

20.

Juni 2012 E. 4.1,8C_721/2014 vom 27. April 2015

E. 4.2).

3.5

Gemäss Art. 17

Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für

die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die

geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen

(BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 113 V 273 E. 1a S. 275; siehe

auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390).

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche

auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108

E. 5.4 S. 114).

4.

4.1

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V

393.

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_879/2014

vom 26. März 2015 E. 5.1).

4.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in

erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra

Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55, mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom

24.

September 2015 E. 3.2.1).

4.3

Nach der Rechtsprechung kommt

auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des

Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2).

4.4

Bei Berichten

versicherungsinterner Ärzte kann nicht bereits aufgrund des Arbeitsverhältnisses

auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit geschlossen werden; aber sofern

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil des Bundesgerichts

8C_758/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.2). Schliesslich kommt nach der

Rechtsprechung im Streitfall eine Leistungszusprechung einzig gestützt auf die

Angaben des behandelnden Arztes kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5

S. 470; Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2013 vom 28. Oktober 2013

E. 3.2,8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Diese

Grundsätze sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom

14.

März 2013 E. 5.1).

4.5

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III

321.

E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016

vom 31. August 2016 E. 2.1). Rechtsprechungsgemäss bildet der

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156

E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 10. Mai

2016.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,

Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

5.

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer im Dezember 2012 beim Verladen von sechs Stühlen in einen

Transporter wegen Glatteis stürzte und mit der rechten Seite/der rechten

Schulter auf dem Boden aufschlug (vgl. Suva-Nr. 1). Danach habe er die

Schulter ganz normal schmerzfrei bewegen können, gegen Mittag seien dann

leichte Schmerzen aufgetreten und am Nachmittag hätten die Schmerzen dann zur

Immobilisation der Schulter geführt, wobei dem Beschwerdeführer auch eine

Kraftminderung aufgefallen sei (Suva-Nr. 45). Er begab sich daher ins [...],

wo eine «aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts» diagnostiziert wurde. Der Arm

wurde in einer Mitellaschlinge ruhiggestellt und es wurde analgetisch mittels

Optifen und Pantozol für fünf Tage behandelt.

6.

Streitig und zu prüfen ist,

ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Einspracheentscheids

vom 10. Mai 2016 (A.S. 1 ff.) im Vergleich zu dem sich im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Verfügung vom 27. Mai 2015 (Suva-Nr. 105) präsentierenden

Gesundheitszustand in anspruchsrelevanter Weise verändert hat:

6.1

Im Zeitpunkt der rechtskräftigen

Verfügung vom 27. Mai 2015 (Suva-Nr. 105) präsentierte sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt:

6.1.1

Im provisorischen Notfall

Bericht vom 14. Dezember 2012 (Suva-Nr. 45) des [...], Medizinische

Klinik, Interdisziplinäre Notfallstation, wurde die Hauptdiagnose «aktivierte

AC-Gelenksarthrose rechts» und die Nebendiagnose «Status nach Hüft-TP rechts»

gestellt. Der Beschwerdeführer befinde sich in ordentlichem Allgemeinzustand,

sei kardiopulmonal unauffällig. Die Schulter rechts sei leicht geschwollen, es

sei eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk sowie der lateralen und ventralen

Schulter über dem M. deltoideus und am Ansatz der langen Bizepssehne gegeben.

Zudem bestehe eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit und Kraft in

alle Richtungen, die Sensibilität sei erhalten. Die Ärzte gingen von einer

aktivierten AC-Gelenksarthrose aus. Es erfolge eine Ruhigstellung in einer

Mitellaschlinge und eine Analgesie mit Optifen und Pantozol für fünf Tage. Der

Beschwerdeführer sei vom 13. bis 14. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig.

6.1.2

Dr. med. B.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, hielt anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom

22.

Januar 2014 (Suva-Nr. 47) folgende Diagnosen fest:

Transmurale

Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Tendinopathie der Subscapularissehne und

der langen Bicepssehne sowie AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz

auf rechte Schulter am 12. Dezember 2012

Der Beschwerdeführer sei aktuell in

einem sehr guten unfallbedingten Gesundheitszustand bezüglich seiner rechten

Schulter. Er sei aktuell schmerzfrei und beklage weder in Ruhe noch nachts oder

unter moderater Belastung Schmerzen. Das einzige Defizit, das er subjektiv noch

verspüre, sei im Seitenvergleich eine Kraftminderung. Diese sei jedoch in

erster Linie auf eine bewusste Schonhaltung zurückzuführen, aus Angst, die

Situation durch forcierten Krafteinsatz wieder zu verschlechtern. Die subjektiv

deutliche Beschwerdebesserung sei auf die aktuell durchgeführte,

naturheilkundlich gestützte, konservative Therapie zurückzuführen. Der

Beschwerdeführer habe subjektiv nach Beginn der alternativmedizinischen

Therapie deutliche Fortschritte in Bezug auf die Schmerzen und auf das Bewegungsausmass

festgestellt. Eine Operation sei aktuell nicht mehr indiziert und komme für den

Beschwerdeführer nicht mehr in Frage. Insofern sei aktuell von einem

medizinischen Endzustand auszugehen, da eine wesentliche Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes nicht mehr wahrscheinlich sei. Jedoch sei

Dr. med. B.___ der Ansicht, dass die aktuell laufende und auch

erfolgreiche Therapie unbedingt im geplanten Ausmass weitergeführt werden

sollte. Ab dem 1. Februar 2014 sei eine 25%ige Arbeitsfähigkeit gegeben,

welche dann monatlich um jeweils 25 % gesteigert werden könne. Somit sei

ab dem 1. Mai 2014 wieder von einer 100%igen vollen Arbeitsfähigkeit, im

angestammten Beruf als Möbelrestaurator, auszugehen. Bis dorthin empfehle es

sich, auf körperfernes Heben sowie auf belastete [recte: belastende] Überkopftätigkeiten

rechts zu verzichten. Eine Integritätsentschädigung sei bei exzellentem

Bewegungsausmass und radiologisch nur moderater AC-Gelenksarthrose aktuell nicht

geschuldet. Bezüglich Art. 21 UVG könne die laufende Physiotherapie inklusive

Wassertherapie, die Akupunktur und Massage weiterhin zulasten der Unfallversicherung

abgerechnet werden. Darüber hinaus würden sie Kostengutsprache leisten für die

durch den Hausarzt angefragte Badekur. Ein abschliessender

physiotherapeutischer Kraftaufbau könne ebenfalls zulasten der Unfallversicherung

abgerechnet werden. Bezüglich der Kosten für den Naturheilarzt sei vereinbart

worden, dass der Beschwerdeführer eine Aufstellung der bisher kumulierten

Kosten für die Behandlung (ohne Fahrtspesen) zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellen

und es hinterher zu einer entsprechenden Prüfung kommen werde, inwiefern sich

die Beschwerdegegnerin kostenmässig daran beteiligen könne oder nicht.

6.1.3

In der Stellungnahme vom 7. Juli

2014.

(Suva-Nr. 55) führte Dr. med. B.___, Kreisarzt, aus, die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Mai 2014 sei unfallbedingt indiziert. Der

Beschwerdeführer sei nun fachärztlich durch einen Schulterorthopäden zu

beurteilen. Es werde um Zuweisung via Hausarzt gebeten. Es sei gegebenenfalls durch

eine weitere ärztliche Behandlung/Therapie bzw. eine Operation eine namhafte Besserung

des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Dies müsse im Rahmen

einer Beurteilung beim Schulterchirurgen evaluiert werden. Aktuell sei ein

allfälliger Integritätsschaden noch nicht beurteilbar. Dies sei erst nach einem

MRI und einer orthopädischen Beurteilung möglich.

6.1.4

Dr. med. D.___, Oberarzt

Schulterchirurgie, [...], hielt im Sprechstundenbericht vom 8. Oktober

2014.

(Suva-Nr. 66) folgende Diagnosen fest:

Transmurale

Rotatorenmanschettenruptur und AC-Gelenksarthropathie Schulter rechts nach

Schulterdistorsion und Kontusion im Dezember 2012

Es bestehe eine klar eingeschränkte

Schulterfunktion aufgrund einer nachgewiesenen transmuralen Ruptur der

Supraspinatussehne. Das zur Verfügung stehende MRI sei mittlerweile gut 15

Monate alt (vgl. MRT vom 14. Juni 2013, Suva-Nr. 22). Bei diesem

körperlich doch sehr hart arbeitenden Beschwerdeführer sollte wohl ein Rekonstruktionsversuch

angestrebt werden. Bevor jedoch eine definitive Operationsindikation gestellt

werde, möchte Dr. med. D.___ ein erneutes Arthro-MRI durchführen, um vor

allem die Muskelqualität des Supraspinatus bei nun mittlerweile doch lang bestehender

Rotatorenmanschettenruptur zu beurteilen. Sollte diese doch stark reduziert

sein, im Sinne einer starken Atrophie bzw. muskulären Verfettung, müsste über

alternative Massnahmen (gegebenenfalls Latissimus dorsi Transfer) diskutiert

werden.

6.1.5

Die Besprechung des am

12.

November 2014 durchgeführten MRIs (Suva-Nr. 69) fand am

18.

November 2014 bei Dr. med. D.___ statt (Suva-Nr. 71). Er hielt

folgende Beurteilung fest: Die Ruptur habe im Vergleich zum Vor-MRI vom Juni

2013.

etwas an Grösse zugenommen, sowohl in der sagittalen als auch in der

koronalen Ausbreitung. Glücklicherweise sei es jedoch zu keiner stärkeren

Verfettung der Supraspinatusmuskeln gekommen, obgleich diese eine leichte

Atrophie aufwiesen. Der Beschwerdeführer sei einerseits wegen der Schmerzen,

andererseits wegen der Funktionsbeeinträchtigung mit Kraftabschwächung im

Überkopfbereich doch einigermassen in seiner Lebensqualität eingeschränkt, so

dass ihm eigentlich empfohlen worden sei, eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion

vorzunehmen.

6.1.6

Im Rahmen der kreisärztlichen

Untersuchung vom 22. Januar 2015 (Suva-Nr. 77) stellte med. pract.

E.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen:

Transmurale

Rotatorenmanschettenruptur mit Tendinopathie der Subscapularissehne und der

langen Bicepssehne sowie AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz auf

rechte Schulter am 12. Dezember 2012

Der Beschwerdeführer klage über

moderate belastungsabhängige Schmerzen des rechten Schultergelenkes sowie über

mässige Kraftminderung im gesamten rechten Arm. Er habe keine Ruheschmerzen,

die leicht bis mittelschweren Tätigkeiten im Haushalt sowie in der Freizeit

seien ihm problemlos möglich. Er nehme keine Analgetika. Die heutige klinische

Untersuchung zeige eine mässige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten

Schultergelenkes in allen Ebenen sowie auch geminderte Kraft des rechten Armes.

Wegen moderater subjektiver Beschwerden, dem Alter des Beschwerdeführers, dem

OP-Risiko und der bis jetzt ausgeübten schweren körperlichen Tätigkeit als

Möbelrestaurator sei aktuell die empfohlene operative Versorgung nicht

indiziert, da keine namhafte, deutliche Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes

sowie eine namhafte Änderung des Zumutbarkeitsprofils mehr wahrscheinlich seien.

Der Beschwerdeführer habe sich am heutigen Tag für die empfohlene Operation

nicht entscheiden können. Er brauche zur Entscheidfindung ein paar Wochen

Bedenkfrist. Wenn die Operation vom Beschwerdeführer nicht gewünscht werde,

sollte die heutige kreisärztliche Untersuchung als Abschlussuntersuchung

angesehen werden, da es sich von chirurgischer Seite um einen medizinisch

stabilen Zustand handle. Zur Zumutbarkeit führte er aus, Arbeiten dürften mit

körperlich leichten bis mittelschweren Belastungen durchgeführt werden. Das

Heben und Tragen von mittelschweren Lasten körpernah nur bis Lendenhöhe, kein

Tragen oder Heben über Brusthöhe und keine Überkopfarbeiten, keine Tätigkeiten

welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für den rechten Arm verbunden seien.

Es sei nicht zu erwarten, dass die empfohlene Schulteroperation das oben erwähnte

Zumutbarkeitsprofil ändere. Aktuell sei die Fortführung der Physiotherapie

nicht indiziert. Zum Erhalt des Gesundheitszustandes werde die Fortführung der

selbstständigen Bewegungsübungen im Fitnesscenter für ein Jahr empfohlen.

6.1.7

Am 19. Mai 2015 (Suva-Nr. 102)

nahm Dr. med. E.___ eine medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor.

Bezüglich der radiologischen und klinischen Befunde sowie der Feinrastertabelle

5.2

nach UVG (Integritätsentschädigung bei Arthrosen) bestehe ein

Integritätsanspruch in der Höhe von 10 % aufgrund der mässigen Omarthrose

(glenohumeral) Schulter rechts, aufgrund derer eine Einschränkung der Beweglichkeit

bestehe. Er bezifferte den Integritätsschaden auf 10 %.

6.2

Im Zeitpunkt des angefochtenen

Einspracheentscheids vom 10. Mai 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich

der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH

für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 30. September 2015

(Suva-Nr. 116) fest, der Beschwerdeführer sei bis am 12. Juli 2015

arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Offiziell habe er am 13. Juni 2015

wieder mit der Arbeit begonnen. Er sei 100 % anwesend gewesen und habe

eine Tätigkeit von 70 % erbracht. Seine frühere Tätigkeit als Restaurator

habe er jedoch nicht mehr wahrnehmen können. Arbeiten mit schweren Gewichten

seien nicht mehr möglich gewesen. Gemäss der Arbeitgeberin könne er bis 65

bleiben. Der Beschwerdeführer gebe an, schon bei leichten Arbeiten in der

rechten Schulter Schmerzen zu verspüren. Auch im Alltag habe er wieder

Schmerzen. Zudem habe er wieder mehr Probleme beim Schlafen und beim Drehen, er

könne nicht mehr auf dieser Seite liegen. Auch das Autofahren sei sehr mühsam,

er habe Schmerzen beim Lenken. Manchmal nehme er sogar vier Tabletten Inflamac

75.

mg. In der Zwischenzeit sei er beim Naturheilarzt gewesen, der eine

chronische Entzündung festgestellt habe. Aus ärztlicher Sicht sei eine Therapie

mit Alternativbehandlung in Erwägung zu ziehen. Ein Therapieversuch könne nicht

schaden und dem Beschwerdeführer sogar eine deutliche Schmerzlinderung bringen.

6.2.2

Der Kreisarzt Dr. med. E.___

hielt in seiner Beurteilung vom 9. Oktober 2015 (Suva-Nr. 117) fest,

aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation liege keine wesentliche

Verschlechterung (Rentenrückfall) vor. Ein wissenschaftlicher Nachweis für die

Wirksamkeit der von Dr. med. C.___ empfohlenen Behandlung bei transmuraler

Rotarorenmanschettenruptur mit Tendinopathie der Subscapularissehne und der

langen Bicepssehne habe in Studien bisher nicht erbracht werden können.

6.2.3

Im Rahmen der kreisärztlichen

Untersuchung vom 22. Oktober 2015 (Suva-Nr. 126) stellte Dr. med. E.___

folgende Diagnosen:

Exazerbierte starke

Schmerzsymptomatik bei

- transmuraler

Rotatorenmanschettenruptur mit Tendinopathie der Subscapularissehne und der

langen Bicepssehne sowie der AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz

auf rechte Seite am 12. Dezember 2012

Der Beschwerdeführer klage über starke

Ruheschmerzen sowie sehr stark belastungsabhängige Schmerzen des rechten

Schultergelenkes. Er habe über mässige Kraftminderung im gesamten rechten Arm

berichtet. Anamnestisch könne er sogar so leichte Tätigkeiten wie das Schreiben

am PC oder das Ausmessen von Möbelstücken nicht erledigen. Der Beschwerdeführer

nehme Inflamac 75 mg bis viermal pro Tag. Die durchgeführte Akupressur und

Wassertherapie würden nur eine minimale Schmerzlinderung bringen. Die heutige

klinische Untersuchung zeige eine sehr starke schmerzhafte

Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Ebenen sowie auch

deutliche Kraftminderung im Vergleich mit der Voruntersuchung vom

22.

Januar 2015 (vgl. E. II. 6.1.6 hiervor). Klinisch bestehe kein Hinweis

für ein CRPS oder einen Infekt. Es zeige sich keine Muskelatrophie, aber im Vergleich

eine deutliche Kraftminderung. Die beklagten Beschwerden sowie die Beschwerdeintensität

seien medizinisch nachvollziehbar. Insgesamt zeigte sich subjektiv und auch

objektiv im Vergleich mit der Untersuchung vom 22. Januar 2015 eine

deutliche Verschlechterung des klinischen Zustandes. Aufgrund der erwähnten

Schulterproblematik sowie auf Wunsch des Beschwerdeführers empfehle er eine

erneute MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenkes und im weiteren Verlauf

eine erneute Beurteilung in der Schultersprechstunde der [...] oder [...] zur

Beurteilung der weiteren therapeutischen bzw. operativen Möglichkeiten bei oben

beschriebenem Befund. Bis dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im

angestammten Beruf als Möbelrestaurator.

6.2.4

Am 13. November 2015 wurde

eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes durchgeführt

(Suva-Nr. 139) und durch Dr. med. H.___, FMH Radiologie/diagnostische

Neuroradiologie, folgendermassen beurteilt: Transmurale Ruptur der

Supraspinatussehne, wobei die Rupturstelle in der ap-Ausdehnung im Vergleich mit

der Voruntersuchung vom 14. Juni 2013 (vgl. Suva-Nr. 22) etwa um

2.

mm zugenommen habe. Keine weitere Retraktion der Supraspinatussehne in

der koronaren Ebene. Im Verlauf etwas rückläufige AC-Gelenksarthrose. Die Muskelatrophie

des Musculus supraspinatus-Bauches habe nicht weiter zugenommen. Im Verlauf

zunehmende Synovialitis.

6.2.5

Dr. med. F.___, Oberarzt in

Vertretung Orthopädie, [...], nahm im Rahmen seines Sprechstundenberichts vom

9.

Dezember 2015 (Suva-Nr. 142) folgende Beurteilung vor: Der

Beschwerdeführer leide unter einer Rotatorenmanschetten-Ruptur mit wahrscheinlich

Bicepssehnen-Tendinopathie. Der Leidensdruck sei sehr gross. Er habe heute

nochmals ausführlich die Vor- und Nachteile einer Operation mit dem Beschwerdeführer

besprochen. Bei derart grossem Leidensdruck würde er trotzdem die Operation

vorschlagen. Diese enthalte unter anderem eine Biceps-Tenotomie mit gleichzeitiger

Reparatur der Supraspinatussehne. Natürlich gebe es keine Garantie. Er sehe

aber die Verbesserung als klar wahrscheinlicher als eine Verschlechterung durch

den Eingriff. Der Beschwerdeführer werde sich das ganze nochmals überlegen. Er

bevorzuge bei einer allfälligen Operation eine Analgesie mittels

Schmerzkatheter ohne Vollnarkose.

6.2.6

Im Rahmen der kreisärztlichen

Untersuchung vom 21. Januar 2016 (Suva-Nr. 148) wies Dr. med. E.___

die folgende Diagnose aus:

Restbeschwerdesymptomatik

und Bewegungseinschränkung bei

- transmuraler

Rotatorenmanschettenruptur mit Tendinopathie der Subscapularissehne und der

langen Bicepssehne sowie AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz auf

rechte Seite am 12. Dezember 2012

Im Vergleich mit der letzten

Untersuchung vom 22. Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) klage der Beschwerdeführer

immer noch über starke Ruheschmerzen sowie sehr starke bewegungs- und

belastungsabhängige Schmerzen des rechten Schultergelenkes. Er berichte über eine

leichte Besserung der bis jetzt sehr stark ausgeprägten Kraftminderung im

gesamten rechten Arm. Anamnestisch könne er sogar so leichte Tätigkeiten wie

das Schreiben am PC oder das Ausmessen von Möbelstücken nicht erledigen. Die

bisherige Bedarfsanalgesie mittels Inflamac habe der Beschwerdeführer etwas

reduziert. Die durchgeführte Akupressur und Wassertherapie bringe eine mässige

Schmerzlinderung. Die heutige klinische Untersuchung zeige im Vergleich mit der

letzten Untersuchung vor drei Monaten eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes.

Es habe sich daher eine mässige, endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung

des rechten Schultergelenkes in allen Ebenen sowie auch eine mässige

Kraftminderung gezeigt, obwohl sich dies im Vergleich mit der letzten

Untersuchung etwas gebessert habe. Klinisch bestünden keine Hinweise für ein

CRPS oder einen Infekt. Es zeige sich auch keine Muskelatrophie. Die beklagten

Beschwerden sowie die Beschwerdeintensität seien medizinisch nachvollziehbar.

Die am 9. Dezember 2015 (vgl. E. II. 6.2.5 hiervor) von

Dr. med. F.___ empfohlene operative Versorgung bei oben beschriebener

transmuraler Rotatorenmanschettenruptur und bei damals sehr grossem

Leidensdruck wünsche sich der Beschwerdeführer bei reduzierter

Schmerzsymptomatik aktuell nicht. Aus Sicht von Dr. med. E.___ sei beim

63jährigen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller medizinischen Aspekte

und möglichen allgemeinen speziellen sowie individuellen Komplikationen die

operative Versorgung der Rotatorenmanschettenruptur aktuell nicht indiziert.

Beim Beschwerdeführer verbessere sich die Belastbarkeit wahrscheinlich auch

nach eventueller Rotatorenmanschettenversorgung nur wenig. Es wären dem Beschwerdeführer

vermutlich nur die Tätigkeiten zumutbar, welche bei der kreisärztlichen

Untersuchung vom 22. Januar 2015 (vgl. E. II. 6.1.6 hiervor) erwähnt worden

seien. Unter weiterer Physiotherapie sei noch mit leichter Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen. Aktuell dürften Arbeiten mit

körperlich leichten Belastungen ganztags durchgeführt werden. Das Heben und

Tragen von Lasten bis 10 bis 12 kg sei nur bis Lendenhöhe möglich, kein

Tragen und Heben über Brusthöhe und keine Überkopfarbeiten sowie keine

Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für den rechten Arm

verbunden seien. Von chirurgischer Seite handle es sich um einen medizinisch

stabilen Zustand und die heutige kreisärztliche Untersuchung könne als

Abschlussuntersuchung angesehen werden. Von weiteren Behandlungen sei aktuell

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes zu erwarten. Zum Erhalt des Gesundheitszustandes werde im

Rahmen von Art. 21 UVG die Fortführung der Bedarfsanalgesie empfohlen. Der

Beschwerdeführer solle weiterhin eigene physiotherapeutische Übungen sowie auch

Wassertherapie durchführen.

6.2.7

Am 21. April 2016 fand

eine erneute kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. E.___ statt

(Suva-Nr. 167). Er bestätigte die bereits im Rahmen der kreisärztlichen

Untersuchung vom 21. Januar 2016 (vgl. E. II. 6.2.6 hiervor) festgestellten

Diagnosen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor über belastungs- und bewegungsabhängige

Schmerzen des rechten Schultergelenkes sowie auch über ausgeprägte Kraftminderung

im gesamten rechten Arm geklagt. Die durchgeführte Akupressur und Wassertherapie

hätten eine mässige Schmerzlinderung gebracht. Der Beschwerdeführer wünsche

weiterhin keine operative Versorgung des rechten Schultergelenkes. Die heutige

klinische Untersuchung habe eine mässige, endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung

des rechten Schultergelenkes in allen Ebenen sowie auch eine mässige

Kraftminderung gezeigt. Klinisch bestünden keine Hinweise für ein CRPS oder

einen Infekt. Es zeige sich auch keine Muskelatrophie. Im Vergleich mit der

letzten Untersuchung vom 21. Januar 2016 gebe es keine wesentliche

subjektive oder objektive Befundänderung. Aus unfallchirurgischer Sicht handle

es sich um einen medizinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen sei

aktuell nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer namhaften

Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Zum Erhalt des Gesundheitszustandes

werde im Rahmen von Art. 21 UVG die Fortführung der Bedarfsanalgesie sowie

weiterhin eigene physiotherapeutische Übungen und Wassertherapie empfohlen.

Zusammenfassend habe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verschlimmerung seit dem 21. Januar 2016

bestätigt werden können.

6.2.8

Im Rahmen der im

Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdegegnerin eingereichten chirurgischen

Beurteilung vom 2. August 2016 (A.S. 19 ff.) hielt Dr. med. G.___,

Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, auch aufgrund der beigezogenen Akten der

IV-Stelle, folgende Schlussfolgerung fest: Im Verlauf des Jahres 2015 sei es

beim Beschwerdeführer vorübergehend zu einer deutlichen Befundverschlechterung

gekommen, die wahrscheinlich auf eine mittels MRI vom 13. November 2015 (vgl.

E. II. 6.2.4 hiervor) dokumentierte leichte Synovialitis (Entzündung der

Gelenkinnenhaut) und damit einen entzündlichen Reizzustand des Gelenks zurückzuführen

sei. Bereits mit dem Befund der kreisärztlichen Untersuchung vom

21.

Januar 2016 (vgl. E. II. 6.2.6 hiervor) sei eine Besserung der

Funktion der rechten Schulter dokumentiert, mit dem Befund der kreisärztlichen

Untersuchung vom 21. April 2016 (vgl. E. II. 6.2.7 hiervor) eine weitere

funktionelle Verbesserung. Eine wesentliche, dauerhafte Verschlechterung der

Funktion der rechten Schulter sei nicht dokumentiert. Die von der Orthopädie

der [...] vorgeschlagene Operation könnte eine Besserung bewirken, werde aber

vom Beschwerdeführer derzeit nicht gewünscht. Aus den beigezogenen IV-Akten

ergäben sich, auch unter Berücksichtigung des Berichts der [...] vom

7.

Januar 2016, keine neuen medizinischen Gesichtspunkte. Der Bericht vom

7.

Januar 2016 stütze sich wohl auch nicht auf eine neuerliche

Untersuchung des Beschwerdeführers, sondern auf die Befunde der Konsultation

vom 9. Dezember 2015 ab. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe

sich vorübergehend (von Anfang September 2015 bis zum 21. Januar 2016, dem

Datum der kreisärztlichen Untersuchung) deutlich verschlechtert, nachfolgend

jedoch wieder deutlich verbessert. Funktionell würden zwar nicht die Werte vom

22.

Januar 2015 erreicht, eine entscheidende, dauerhafte Verschlechterung,

die die Gebrauchsfähigkeit der rechten oberen Extremität erheblich gegenüber

dem Vorbefund einschränken würde, sei jedoch nicht eingetreten. Dafür sprächen

vor allem die fehlende Muskelminderung der rechten oberen Extremität wie auch

die nicht zunehmende Atrophie des M. supraspinatus. Eine Zunahme der

Defektgrösse der Supraspinatussehne gegenüber dem Zustand vom 12. November

2014.

sei mit dem MRI vom 13. November 2015 nicht dokumentiert.

6.3

Aufgrund der vorangegangenen

Ausführungen kann festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte im

massgebenden Vergleichszeitraum vom 27. Mai 2015 bis 10. Mai 2016 als

nicht wesentlich verändert präsentiert: So wurde die bereits im Zeitpunkt der

Verfügung vom 27. Mai 2015 massgebende und kurz nach dem Unfallereignis

vom Dezember 2012 erstmals festgestellte und durch das bildgebende Verfahren vom

14.

Juni 2015 (Suva-Nr. 22) objektivierte Diagnose einer «transmuralen

Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Tendinopathie der Subscapularissehne und

der langen Bicepssehne sowie AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz

auf rechte Schulter am 12. Dezember 2012» auch im Zeitpunkt des

Einspracheentscheids vom 10. Mai 2016 durch die Fachärzte ausgewiesen. Obwohl

aus den vorliegenden Akten hervorgeht, dass im Herbst 2015 eine deutliche

Verschlechterung der klinischen Situation eintrat, so dass der Kreisarzt Dr.

med. E.___ aufgrund seiner klinischen Untersuchung vom 22. Oktober 2015

(vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) eine deutliche gesundheitliche

Verschlechterung des klinischen Zustandes mit insbesondere einer deutlichen

Kraftminderung feststellen konnte, welche auf die im Rahmen der MRT vom

13.

November 2015 objektivierten zunehmenden Synovialitis zurückgeführt

werden konnte (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor; vgl. auch 6.2.8 hiervor),

besserte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sodann im Januar

2016.

wieder leicht (vgl. E. II. 6.2.6 hiervor). Der Kreisarzt Dr. med. E.___

führte in seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Januar 2016 sodann

aus, die beklagten Beschwerden seien medizinisch nachvollziehbar, es handle sich

um einen medizinisch stabilen Gesundheitszustand, wobei die durch ihn

vorgenommene Untersuchung als Abschlussuntersuchung angesehen werden könne. Von

weiteren Behandlungen seit aktuell nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

eine namhafte Besserung zu erwarten.

6.3.1

Der kreisärztliche Bericht von

Dr. med. E.___ vom 21. Januar 2016 (vgl. E. II. 6.2.6 hiervor) wird

den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 4.3 hiervor) gerecht: Er beruht auf

sämtlichen, nach dem Unfallereignis vom Dezember 2012 erstellten somatischen

Vorakten sowie auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Zudem führte

Dr. med. E.___ eine eigene klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch,

deren Befunde er anschliessend in überzeugender Weise erläuterte: So zeige die

heutige klinische Untersuchung im Vergleich mit der letzten Untersuchung vor

drei Monaten eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes. Es hätten sich

eine mässige, endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten

Schultergelenkes in allen Ebenen gezeigt sowie eine mässige Kraftminderung, die

sich etwas gebessert habe. Diese Einschätzung überzeugt unter Heranziehung der

im Rahmen des jeweiligen klinischen Befundes festgestellten Kraftmessungen. So

wurden im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Oktober 2015

(vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) bei der Kraftmessung mittels Jamar-Dynamometer

(Stufe II) rechts Werte von 10/10/10 kg und links von 40/40/40 kg

gemessen. Bei der Untersuchung vom Januar 2016 wurden mit demselben Testverfahren

rechts 12/10/8 kg und links 42/41/42 kg festgestellt. Eine

geringfügige Verbesserung der Kraftminderung gemäss Ausführungen von Dr. med.

E.___ lässt sich damit nachvollziehen. Da sich in den medizinischen Vorakten

keine den Beweiswert von Dr. med. E.___ schmälernden Beurteilungen finden,

ist seinem Bericht vom 21. Januar 2016 voller Beweiswert zuzusprechen.

Daran vermag auch der durch ihn am

21.

April 2016 (vgl. E. II. 6.2.7 hiervor) verfasste Bericht nichts zu

ändern. So bestätigte er darin die bereits im Bericht vom Januar 2016

ausgewiesenen Diagnosestellungen und hielt explizit fest, im Vergleich mit der

letzten Untersuchung vom 21. Januar 2016 gebe es keine wesentlichen

Befundänderungen objektiver und subjektiver Art.

6.3.2

Es kann folglich – auch gestützt

auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 21. Januar 2016

– davon ausgegangen werden, dass sich seit dem Erlass der rentenzusprechenden

Verfügung 27. Mai 2015 keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers präsentiert. Dafür spricht im Übrigen auch,

dass der Kreisarzt Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom Januar 2016 betreffend

die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten auf den durch ihn bereits am

22.

Januar 2015 (vgl. E. II. 6.1.6 hiervor) verfassten kreisärztlichen

Bericht verwies. Ferner hielt er im Bericht vom 21. April 2016 zusammenfassend

fest, es habe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

eine namhafte Verschlimmerung seit dem 21. Januar 2016 bestätigt werden

können.

6.4

An diesen Ausführungen vermag im

Übrigen auch die nach dem Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 verfasste

chirurgische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom 2. August

2016.

(vgl. E. II. 6.2.8 hiervor) nichts zu ändern. Seine Aufgabe bestand im

Wesentlichen in der Überprüfung, ob sich aus den Akten der IV-Stelle neue

medizinische Gesichtspunkte ergäben. Dies konnte er im Rahmen seines Berichts

verneinen. Zudem ging auch er davon aus, dass eine entscheidende, dauerhafte Verschlechterung,

welche die Gebrauchsfähigkeit der rechten oberen Extremität gegenüber den Vorbefunden

erheblich einschränken würde, nicht eingetreten sei.

7.

Es kann folglich nicht von

einer erheblich veränderten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers

innerhalb des Vergleichszeitraumes vom 27. Mai 2015 bis 10. Mai 2016

ausgegangen werden. Damit entfallen die Voraussetzungen für die Durchführung

einer Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 3.5 hiervor).

Dies hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016

korrekt festgestellt (vgl. A.S. 6). Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

27.

Mai 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % zugesprochene

Rente weiterhin ausrichtet (vgl. A.S. 6).

8.

In Bezug auf den durch den

Beschwerdeführer mit Unfallmeldung vom 23. März 2016 (Suva-Nr. 163)

geltend gemachten Rückfall ist zu prüfen, ob der Vorfall vom 21. Februar

2016.

zu einem erneuten Anspruch auf Taggelder geführt hat.

8.1

Gemäss dem Bericht der Beschwerdegegnerin

vom 2. Juni 2016 (Suva-Nr. 181 S. 7 ff.) betreffend die Besprechung/Befragung

des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer am 21. Februar 2016 bemerkt,

dass die Geschirrspülmaschine zu Hause aufgrund eines technischen Defekts

ausgelaufen sei. Da das Wasser bereits bis ins Wohnzimmer gelaufen sei und er

sich allein zu Hause befunden habe, habe er dieses mit Hilfe eines Putzlappens

aufnehmen wollen. Er habe rund 2,5 Stunden benötigt, bis der Boden in etwa

trocken gewesen sei. Dabei habe es ihm in einer knienden Position mit

ausgestrecktem rechtem Arm einen Schlag in die rechte Schulter versetzt. Am

Abend habe er dann zunehmend Schmerzen in seiner rechten Schulter bekommen und

ein Inflamac 75 eingenommen. In der darauffolgenden Nacht hätten die Schmerzen

nochmals deutlich zugenommen, so dass er den Hausarzt Dr. med. C.___ habe

aufsuchen müssen.

8.2

Der Kreisarzt Dr. med. E.___

hielt in seinem Bericht vom 21. April 2016 (vgl. E. II. 6.2.7 hiervor)

fest, es seien im Vergleich zum Bericht vom 21. Januar 2016 (vgl. E. II. 6.2.6

hiervor) – der zum Fallabschluss nach dem vorhergehenden Rückfall führte –

keine wesentlichen subjektiven oder objektiven Befundänderungen feststellbar. Es

sei aus unfallchirurgischer Sicht von einem medizinisch stabilen Zustand auszugehen,

wobei von weiteren Behandlungen aktuell nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei.

8.3

Gestützt auf diese

Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. E.___ im Bericht vom 21. April 2016

ist davon auszugehen, dass der Vorfall vom 21. Februar 2016 keine

relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirkt

hat und der Zeitpunkt für den Fallabschluss Ende Februar 2016 erreicht war, so

wie es auch bereits die Untersuchung vom 21. Januar 2016 ergeben hatte

(vgl. E. II. 6.2.6 hiervor). Diese Schlussfolgerung stützte im Übrigen auch

Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 2. August 2016 (vgl. E.

II. 6.2.8 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die Taggelder und Heilbehandlung mit dem 29. Februar

2016.

eingestellt und eine Erhöhung der Rente geprüft hat (vgl. dazu BGE 140 V

65).

9.

Damit ist der

Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

10.

Wie bereits unter E. II. 4.5

hiervor ausgeführt, kann der Sachverhalt vom Gericht nur bis zum Zeitpunkt des

Erlasses des streitigen Einspracheentscheids, d.h. vorliegend bis zum 10. Mai

2016, beurteilt werden. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei der

Beschwerdegegnerin unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte eine

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach dem 10. Mai 2016 geltend

zu machen.

11.

Das Verfahren ist

grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Eine Kopie der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2016 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi