VSBES.2016.163
Invalidenrente
17. April 2017Deutsch39 min
Source so.ch
Urteil vom 17. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur
Haefliger,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 11. Mai 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1971 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Dezember 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Mit der Anmeldung wurde ein
Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
19. November 2014 (IV-Nr. 11) eingereicht. Am 8. Januar 2015 fand ein
Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 14). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
Berichte von Dr. med. B.___ vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 16) sowie von Dr. med. C.___,
Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 17) ein.
Anschliessend wurde das Dossier Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt. Dieser
empfahl am 12. März 2015 eine polydisziplinäre Begutachtung. Der Begutachtungsauftrag
wurde über die Plattform SuisseMED@P vergeben und der Begutachtungsstelle E.___
zugeteilt (IV-Nr. 24). Diese erstattete ihr Gutachten am 28. September 2015
(IV-Nr. 32). Dr. med. B.___ äusserte sich am 24. Oktober 2015 (IV-Nr. 34), der
RAD-Arzt Dr. med. D.___ am 25. November 2015 (IV-Nr. 36).
2. Mit Vorbescheid vom 18.
Dezember 2015 (IV-Nr. 39) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin in Aussicht,
sie werden einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
verneinen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2016 Einwände erheben. Darin
wird u.a. auf ein früheres Gutachten Bezug genommen, das Anfang 2013 erstellt
worden sei (IV-Nr. 43). Die Begutachtungsstelle E.___ nahm am 23. Februar 2016
zu den erhobenen Einwänden Stellung. Sie hielt fest, ein früheres Gutachten von
Anfang 2013 liege ihr weiterhin nicht vor (IV-Nr. 47).
3. Mit Verfügung vom 11. Mai
2016 (IV-Nr. 48; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab,
der Beschwerdeführerin Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer
Invalidenrente zuzusprechen.
4. Gegen die Verfügung vom 11.
Mai 2016 lässt die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2016 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine
100%ige IV-Rente auszurichten.
3. Eventuell sei eine neue,
rechtskonforme psychiatrische Begutachtung durchzuführen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit der Beschwerdeschrift wurde ein
psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, und Prof. Dr. med. G.___, Neurologie FMH, Klinik H.___ vom 27. März 2013
eingereicht.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2016 (A.S. 15) auf Abweisung
der Beschwerde.
6. Auf richterliche Aufforderung
hin (A.S. 19) reicht die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 eine
vollständige Fassung des Gutachtens der Klinik H.___ vom 27. März 2013 ein
(A.S. 22).
7. Mit Verfügung vom 7. November
2016 (A.S. 24 f.) wird den Parteien mitgeteilt, das Versicherungsgericht
beabsichtige, bei Dr. med. I.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
einzuholen. Mit Verfügung vom 22. November 2016 (A.S. 29 f.) wird der
Gutachtensauftrag erteilt; zwei von der Beschwerdeführerin beantragte Ergänzungsfragen
werden nicht zugelassen. Dr. med. I.___ erstattet sein Gutachten am 13. Januar
2017 (A.S. 37 ff.). Die Beschwerdeführerin äussert sich mit Schreiben vom 20.
Februar 2017 (A.S. 64 f.), während die Beschwerdegegnerin auf eine
Stellungnahme verzichtet. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 24.
Februar 2017 seine Kostennote ein (A.S. 68). In einer weiteren Eingabe vom 27.
Februar 2017 (A.S. 70) lässt die Beschwerdeführerin beantragen, es seien
Auskünfte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ einzuholen. Mit Eingabe
vom 31. März 2017 lässt die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___
vom 21. März 2017 einreichen (A.S. 72).
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zu-ständig. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin lässt
beantragen, ihr sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die in der Verfügung vom 11. Mai 2016 ebenfalls enthaltene Verneinung eines
Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wird in der Beschwerde nicht
angefochten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig der
Rentenanspruch.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den All-gemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG SR 831.20]).
2.2
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 erster
Satzteil IVG).
2.3
Bei erwerbstätigen
Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu
bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer
Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011
E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE
129.
V 222).
3.
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
3.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125.
V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.
Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).
3.3
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezial-ärzten, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137.
V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125
V 353 E. 3b bb).
3.4
Für die Beurteilung eines
Falls hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Mai 2016)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 366 E. 1b).
4.
Streitig ist der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, wie er mit der
Anmeldung vom 12. Dezember 2014 geltend gemacht wurde. Umstritten ist, ob und
inwieweit das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt
eingeschränkt ist.
5.
Den medizinischen Unterlagen
lassen sich insbesondere die folgenden Angaben entnehmen:
5.1
Das im Beschwerdeverfahren
eingereichte, der Krankentaggeldversicherung erstattete psychiatrische Gutachten
der Klinik H.___ vom 27. März 2013 (Urkunde 5 des Beschwerdeführers) basiert
auf den Vorakten, welche einzig einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 16.
Oktober 2012 enthielten, und einer psychiatrischen Exploration, welche mithilfe
einer Dolmetscherin durchgeführt wurde. Diagnostiziert wird eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). In
der Beurteilung wird ausgeführt, unter Berücksichtigung der anamnestischen
Angaben und der ärztlichen Vorbefunde (der Bericht von Dr. med. B.___ vom 16. Oktober
2012.
erwähnte eine Behandlung von Juni 2009 bis September 2011 sowie erneut ab
9.
Juli 2012) habe die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2009 eine depressive
Episode erlitten. Aktuell sei es im Sommer 2012 zu einem erneuten Auftreten
einer depressiven Symptomatik gekommen, für die sich anamnestisch kein Auslöser
– abgesehen vom belastenden sozialen Umfeld – definieren lasse. Während Dr. med.
B.___ im Oktober 2012 noch von einer mittelgradigen depressiven Episode
gesprochen habe, weise die Beschwerdeführerin heute zweifelsfrei das klinische
Bild einer schwergradigen depressiven Episode auf. Die Stimmung sei erheblich
depressiv niedergeschlagen und hoffnungslos mit einer aufgehobenen
Schwingungsfähigkeit, Affektstarre und ausgeprägten formalen Denkstörungen
sowie Antriebsreduktion und deutlicher vegetativer Symptomatik. Anamnestisch
habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen. Die
belastete soziale Situation der Beschwerdeführerin sei aus Sicht des Gutachters
von wesentlicher Bedeutung und werde auch die weitere Prognose massgeblich
beeinflussen. Mit 15 Jahren sei sie von ihrer Familie verheiratet worden. Im
Alter von 16 und 18 Jahren habe sie zwei Kinder geboren. In ihrer
Beziehung habe sie Gewalt, sexuellen Missbrauch sowie Vernachlässigung erlebt.
Nach der Trennung von ihrem Ehemann habe sie ihre beiden Kinder alleine
grossgezogen. Im Jahr 2006 habe sie nach kurzer Zeit des Kennenlernens einen
Mann geheiratet, mit dem sie dann in die Schweiz gezogen sei und von dem sie
erst später herausgefunden habe, dass er psychiatrisch erheblich krank und
deshalb bereits seit Jahren berentet gewesen sei. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin kaum der deutschen Sprache mächtig sei, in der Schweiz keine
Familie und nur sehr wenige Freunde habe und sozial kaum integriert sei.
Angesichts des skizzierten psychosozialen Hintergrunds und der Schwere des
Beschwerdebildes sei die aktuelle psychiatrische Behandlung nicht ausreichend.
Notwendig sei eine zügig einzuleitende, stationäre psychiatrische Therapie.
Eine Distanzierung vom häuslichen Umfeld sei geboten. Derzeit sei die
Beschwerdeführerin als bis auf weiteres in jedweder Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig anzusehen. Die Prognose sei vom Erfolg der möglichst rasch
einzuleitenden stationären psychiatrischen Therapie abhängig, dabei
grundsätzlich noch als positiv einzuschätzen, so dass in ca. drei Monaten (per
Ende Juni 2013) eine schrittweise Eingliederung (50 % Arbeitsfähigkeit per
Ende Juni 2013, 100 % per Ende Juli 2013) auch aus therapeutischen Gründen
(Tagesstruktur, Selbstwertgefühl, soziale Selbständigkeit) angestrebt werden
sollte. Die Mitarbeit bei der empfohlenen stationären Therapie sei gut zumutbar
und stehe im Gesundheitsinteresse der Beschwerdeführerin.
5.2
Dr. med. B.___ führt in seinem
Bericht vom 19. November 2014 (IV-Nr. 11) aus, er behandle die Patientin seit
9.
Juli 2012. Sie habe tägliche Ängste mit einer Verminderung der Konzentration
und Aufmerksamkeit gezeigt, an Panikattacken gelitten und sogar Suizidgedanken
gehabt. Die psychologischen Testungen hätten im Beck-Depressions-Inventar einen
Wert von 29 und in der Hamilton-Skala einen solchen von 41 ergeben, was jeweils
einer mittelschweren bis schweren Depression entspreche. Zu diagnostizieren
seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1), und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1).
In seinem Bericht vom 13. Januar 2015
(IV-Nr. 16) diagnostiziert der behandelnde Psychiater eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.11), bestehend seit Juli 2012. Die Beschwerdeführerin sei in der
angestammten Tätigkeit seit Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in
einer anderen Tätigkeit bestehe keine relevante Arbeitsfähigkeit. Die Symptome
seien unverändert.
5.3
Dr. med. J.___, Fachärztin für
Innere Medizin und Rheumatologie FMH, führt in ihrem Bericht vom 12. Dezember
2014.
(IV-Nr. 17 S. 9 ff.) aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine
chronifizierte Schmerzstörung und eine Dekonditionierung vor, die gewisse
Merkmale eines Fibromyalgiesyndroms aufweise, dies im Rahmen einer offensichtlichen
ausgeprägten depressiven Störung. Die diskreten degenerativen Veränderungen –
das Röntgenbild der LWS zeige eine diskrete Chondrose und eine angedeutete,
beginnende Spondylose im Segment L3/4 – erklärten das Ausmass des
Beschwerdebildes nicht.
5.4
Dr. med. C.___ nennt in ihrem
Bericht vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 17) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung und eine chronifizierte
generalisierte Schmerzerkrankung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit verweist
sie auf Dr. med. B.___.
5.5
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 28. September 2015 (IV-Nr. 32) basiert auf den
Vorakten (wobei das Gutachten der Klinik H.___ [E. II. 5.1 hiervor] damals
weder der Begutachtungsstelle noch der Beschwerdegegnerin bekannt war) und
eigenen spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen allgemeine innere
Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Ein Dolmetscher wurde,
soweit ersichtlich, nicht beigezogen.
5.5.1
Die allgemeininternistische
Abklärung ergab als Diagnosen eine Adipositas sowie anamnestisch eine chronische
Bronchitis (bei chronischem Nikotinabusus). Der Gutachter Dr. med. K.___ gelangte
zum Ergebnis, der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Adipositas keine
schweren körperlichen Tätigkeiten zumutbar. Zudem seien Tätigkeiten in staubiger
Umgebung zu vermeiden. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit
bestehe aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
5.5.2
Der psychiatrische
Teilgutachter Dr. med. L.___ hielt fest, die etwas übergewichtige Explorandin
habe einen vielleicht etwas verlangsamten Gang gezeigt. Sie habe im Gespräch
müde gewirkt, wenig motiviert, habe ihre Sonnenbrille aufgesetzt, da es sie
blende, habe sich etwas hin und her bewegt und sich auch abgestützt. Sie habe
sich sonst bemüht, freundlich und kooperativ zu sein. Die gestellten Fragen
habe sie etwas widerwillig, aber ausreichend beantwortet. Sie habe keine Fragen
und Ergänzungen anzubringen gehabt. Die Deutschkenntnisse seien ausreichend.
Der affektive Rapport sei herstellbar gewesen, die Stimmung depressiv. Die
Beschwerdeführerin habe erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten
Appetit und Konzentrationsstörungen sowie Ängste und Reizempfindlichkeit unter
vielen Leuten angegeben. Es hätten keine Hinweise auf Zwänge bestanden. Die Beschwerdeführerin
sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Diagnostisch
bestehe eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch verminderte
Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen,
verminderten Appetit und Schlafstörungen. Es bestünden auch Ängste bei
Reizempfindlichkeit unter vielen Leuten, die im Rahmen der Depression zu sehen
seien. Vor allem bestehe auch eine ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik im
Bewegungsapparat, deren Ausmass mit somatischen Befunden nicht hinreichend
objektiviert werden könne. Es bestünden psychosoziale Faktoren, die eine Rolle
spielen könnten, mit einem Migrationshintergrund bei einer chronischen
Beschwerdesymptomatik, die sich trotz Behandlungen nicht gebessert habe, und
eine finanzielle Abhängigkeit von der IV-Rente des ebenfalls kranken Ehemannes.
Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren. Deutlich schwere lebensgeschichtliche Belastungen,
wie frühe Belastungen mit zerrütteten Familienverhältnissen in der Kindheit
oder Gewalterfahrung, die einen deutlichen Einfluss auf die
Gesundheitsentwicklung haben könnten, bestünden nicht. Deutlich auffällige
Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden
nicht, und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der
Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es
bestünden durchaus Ressourcen, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen
könne, indem sie zusammen mit dem Ehemann lebe und sonst in der Familie
Kontakte habe. Sie erhalte viel Hilfe im Haushalt. Die Frau eines Kollegen des
Ehemannes helfe beim Erledigen der Wäsche und bei den Reinigungsarbeiten. Die
Beschwerdeführerin erhalte auch überall hin Begleitung. Dadurch könne ein
sekundärer Krankheitsgewinn entstehen, wodurch ein regressives Verhalten noch
verstärkt werde. Es sei der Beschwerdeführerin aber durchaus zumutbar, etwas
selber zu machen. So sei sie kürzlich auch alleine mit dem Flugzeug in die Türkei
gereist, um dort ihren kranken Vater zu besuchen. Es bestehe eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver
Medikation. Ein Medikamentenspiegel sei nicht nachweisbar. Die depressive
Symptomatik bestehe noch immer. Es bestehe aber auch eine ausgeprägte
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, indem es sich die Explorandin gar
nicht mehr vorstellen könne zu arbeiten. Sie könne durchaus auf Berufserfahrung
vor allem in der Heimat Türkei zurückblicken, in der Schweiz habe sie dann von
2008.
bis 2012 als Handverpackerin im Lager zu 100 % gearbeitet.
Aus psychiatrischer Sicht sei keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Ohne solche Auswirkung
lägen eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor.
Die Prüfung der Indikatoren gemäss der geänderten Rechtsprechung bezüglich
somatoformer Störungen ergebe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der
Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, die
notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz ihrer Beschwerden in einer
somatisch angepassten und ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags
und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten. Rückblickend lasse sich die
Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen. Eine klar reproduzierbare
Arbeitsunfähigkeit lasse sich jedoch auch retrospektiv nicht nachvollziehen.
5.5.3
Die orthopädische Untersuchung
durch Dr. med. M.___ ergab ein chronisches unspezifisches multilokuläres
Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) sowie aktenanamnestisch einen Status nach
Osteosynthese einer Malleolarluxationsfraktur rechts im Jahr 2003 (ICD-10 Z98.8)
und späterer Entfernung des Osteosynthesematerials im Januar 2007, bei klinisch
regelrechtem Befund. Beide Diagnosen haben nach der Beurteilung des Gutachters
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend attestiert Dr. med.
M.___ der Beschwerdeführerin für die bis 2012 ausgeübte Tätigkeit in der
Verpackung bei der Firma N.___ eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ebenso für andere körperlich leichte bis
zumindest mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung. Zu vermeiden
seien das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Aufgrund der
allgemeinen körperlichen Konstitution seien lediglich körperlich andauernd
schwere Tätigkeiten ungeeignet und sollten der Beschwerdeführerin nicht
zugemutet werden.
5.5.4
Aus neurologischer Sicht
bestand gemäss der Beurteilung des Gutachters Dr. med. O.___ ebenfalls
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.5.5
In ihrer Gesamtbeurteilung
führen die Gutachter aus, es bestehe nur für körperlich schwere Tätigkeiten
eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für die angestammte Tätigkeit als
Lagermitarbeiterin wie auch für jede andere körperlich leichte bis
mittelschwere, adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100 %.
5.6
Der behandelnde Psychiater Dr.
med. B.___ äusserte sich am 24. Oktober 2015 zum Gutachten der Begutachtungsstelle
E.___. Er führte aus (IV-Nr. 34), die Beschwerdeführerin leide an einer
Verminderung der Konzentration und des Selbstwertgefühls, an Schuldgefühlen
(wegen ihres mangelnden beruflichen und familiären Beitrags), sie habe
Zukunftsängste und Suizidgedanken. Es handle sich um Symptome einer
mittelschweren bis schweren Depression. Er, Dr. med. B.___, sei erstaunt, dass
der psychiatrische Gutachter Dr. med. L.___ lediglich eine leichte Depression
attestiert habe. Er, Dr. med. B.___, betreue die Beschwerdeführerin regelmässig
und der Gutachter habe keine gute Beobachtung ihres Zustands vorgenommen. Die
Arbeitsunfähigkeit belaufe sich zurzeit auf 70 – 100 %.
5.7
Der Gerichtsgutachter Dr. med.
I.___ gibt in seiner Expertise vom 13. Januar 2017 (A.S. 37 ff.) zunächst
die Vorakten wieder. In der Folge beschreibt er die Beschwerdeschilderung
(spontan und auf Befragung), die bisherigen Therapien und den sozialen Kontext.
Es folgen Ausführungen zur persönlichen und beruflichen Anamnese sowie zur
Selbsteinschätzung. Weiter beschreibt der Gutachter den Befund gemäss AMDP.
Weiter wird ein Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. B.___
wiedergegeben, und es wird Stellung genommen zu den Ressourcen der
Beschwerdeführerin.
Zu ihren Beschwerden und zur
Alltagsgestaltung erklärte die Beschwerdeführerin gemäss den gutachterlichen
Schilderung, sie habe seit vier Jahren Schmerzen am ganzen Körper. Die
Schmerzen zeigten sich in allen Muskeln, den Gelenken und den Knochen, sie
seien den ganzen Tag gleich und schwer zu beschreiben. Sie habe zudem jeden Tag
Kopfschmerzen und Migräneattacken. Weiter bestünden immer wieder auftretende
Schwindelgefühle und Übelkeit. Sie sei dauernd müde, habe keine Energie. Sie
mache nichts. Sie bleibe immer zu Hause, gehe nicht einkaufen, treffe
niemanden. Sie lebe in einem abgedunkelten Raum, liege meistens auf dem Sofa
oder sitze. Mit dem Ehemann unterhalte sie sich kaum, das sei schon seit langem
so. Im Winter 2016 sei sie nach Izmir gereist, weil man ihr gesagt habe, ihr
Vater liege im Sterben. Die Reise habe der Ehemann organisiert, sie seien
geflogen. Um die Finanzen kümmere sich der Ehemann. Er leide an Schizophrenie
und sei berentet, was die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, als sie ihn
2006.
geheiratet habe. Sie fahre seit vier Jahren nicht mehr Auto. Sie habe kein
Hobby, keine Freundin, keine Bekannten und keine Familienangehörigen in der
Schweiz. Sie schaue nicht fern, lese nicht, habe zu niemandem Kontakt, lebe
zurückgezogen, habe keinen Tagesrhythmus und keine regelmässigen
Beschäftigungen. Sie koche nicht und kümmere sich auch nicht gross um die
Reinigung des Haushalts. Für den Haushalt komme alle drei Wochen eine Bekannte
und helfe. Angesprochen auf ihre gefärbten Haare habe die Beschwerdeführerin
erklärt, der Ehemann habe ihr das Färbemittel gebracht und aufgetragen.
In seiner Beurteilung führt Dr. med. I.___
aus, es müsse eine rezidivierende depressive Episode derzeit mittleren Grades
(ICD-10 F33.1) diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem
Antrieb vermindert. Gestik und Mimik seien eingeschränkt. Sie zeige eine
gedrückte Stimmung, eine eingeschränkte Stimmungsmodulation, einen
Interesseverlust, Freudlosigkeit und subjektiv eine erhöhte Müdigkeit,
Kraftlosigkeit und Erschöpfung. Sie beklage Suizidphantasien, einen
verminderten Appetit, eine verminderte Konzentration. Angeblich habe die
Beschwerdeführerin keinen geregelten Tagesverlauf mehr, lebe zurückgezogen,
pflege praktisch keine Kontakte mehr. Im Haushalt habe sie alle drei Wochen
Hilfe von aussen, ansonsten kümmere sie sich angeblich nicht um den Haushalt,
koche auch nicht mehr. Ein eigentliches Morgentief beschreibe sie auf Nachfrage
nicht, aber eine fehlende Tagesstruktur und eine teilweise Tag-Nacht-Umkehr.
Die Ausprägung der Symptomatik müsse insgesamt, auch die Akten
berücksichtigend, einerseits als rezidivierend, dann als derzeit mittelgradig
beurteilt werden. Fremdanamnestisch berichte der behandelnde Psychiater Dr.
med. B.___ über eine Verbesserung. Im Oktober 2015 habe er eine Arbeitsunfähigkeit
von 70 – 80 % [recte: 70 – 100 %, vgl. E. II. 5.6 hiervor] attestiert, dies
bei einer mittelgradigen, rezidivierenden depressiven Episode. Im fremdanamnestischen
Telefongespräch im Rahmen der Begutachtung berichte Dr. med. B.___ über
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei gleicher Diagnose. Dr. med. B.___
stelle die Diagnose einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode in
allen seinen Berichten zwischen 2014 und 2015. 2013 hätten die Gutachter der Klinik
H.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert und eine stationäre
Behandlung empfohlen, die nicht realisiert worden sei. Nachdem Dr. med. B.___
im Januar 2015 eine mittelgradige depressive Episode festgestellt habe, sei im
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom September 2015 nur noch eine
leichte Episode festgestellt worden. Allerdings sei dort die Aktenlage nicht
besprochen worden. Aus dieser wäre hervorgegangen, dass die depressiven
Episoden als rezidivierend auftretend dokumentiert worden seien. Es sei
bekannt, dass affektive Störungen in ihrer Intensität schwankend aufträten. Das
widerspiegle auch die Aktenlage. Als zweite Diagnose müsse eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Die Schmerzen der
Beschwerdeführerin seien mit einer körperlichen Erkrankung nicht erklärt. Sie
seien diffus, würden hinsichtlich Verlauf, Qualität und Intensität sowie
Lokalisation vage geschildert. Sie breiteten sich über den ganzen Körper aus,
ohne dass ein eigentliches somatisches Korrelat die Schmerzen vollumfänglich
begründen würde. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei als
psychosomatische Begleiterkrankung der depressiven Symptomatik zu verstehen.
Zu einzelnen Angaben der
Beschwerdeführerin müsse ein Fragezeichen gesetzt werden. Es könne nicht
geklärt werden, ob sie tatsächlich nicht wisse, an welcher Krankheit der
(seinerseits IV-berentete) Ehemann leide (laut Dr. med. B.___ handle es sich
nicht um eine Schizophrenie). Es müsse weiter festgestellt werden, dass es
Hinweise auf eine gewisse Aggravation gebe. Dies deswegen, weil die
Beschwerdeführerin ihre Angaben durchwegs vage halte, wie dies auch im
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ festgehalten worden sei. Die
Kooperation sei geprägt von einem passiv-aggressiven Stil. Auch zeige die
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Alltagsschilderung eine Zurückhaltung und
eine Unbestimmtheit, die so nicht nachvollzogen werden könne. So sei nicht
nachvollziehbar, dass sie praktisch den ganzen Tag nur in einem verdunkelten
Zimmer liegen bleibe. Dies stehe in Widerspruch zu ihrer muskulären Statur.
Nicht nachvollziehbar sei auch die Schilderung, wonach der ebenfalls aus der
Türkei stammende Ehemann, mit dem die Beschwerdeführerin angeblich nicht
kommuniziere, dieser das Haarfärbemittel besorge und auftrage und die für ihre
persönliche Hygiene notwendigen Artikel einkaufe. Vor diesem Hintergrund könne
der Gutachter die Schilderungen, wonach der Tagesrhythmus schwer beeinträchtigt
sei und die Beschwerdeführerin zurückgezogen lebe und nur in einem
abgedunkelten Zimmer wohne, nicht vollumfänglich nachvollziehen und müsse eine
Aggravation feststellen. Dies habe Auswirkungen auf die Gesamtbewertung der
Ausprägung des Schweregrades der Symptomatik, wie sie berichtet werde. Die
Beschwerdeführerin trete auch körperlich gepflegt auf, bei schwer depressiven
Patienten komme es dagegen häufig zu einer Vernachlässigung nicht nur des Haushalts,
sondern auch der eigenen Körperpflege. Unter Berücksichtigung aller Elemente
müsse aus gutachterlicher Sicht insgesamt eine rezidivierende mittelgradige
depressive Episode mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung festgestellt
werden, dies auch auf dem Hintergrund einer emotionalen Vernachlässigung in der
Kindheit und Jugend. Differenzialdiagnostisch seien eine Dysthymie oder eine
Persönlichkeitsstörung vom ängstlich unsicheren Typ sowie eine generalisierte
Angststörung zu erwägen. Diese Diagnosen liessen sich jedoch – insbesondere angesichts
der gezeigten vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der Anstellung in einer
Verpackungsfirma in der Zeit von der Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 bis
2012.
– nicht definitiv stellen.
Zur Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. I.___
fest, unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, der vorliegenden
schwankenden Befunde und Beeinträchtigungen der Ressourcen auf innerer und
äusserer Ebene, der subjektiven Angaben, der Fremdanamnese, der funktionellen
Beeinträchtigungen und nicht zuletzt der Tendenz zur Aggravation müsse aus
psychiatrisch-gutachterlicher Sicht von einer 40%igen Beeinträchtigung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Diese Leistungsunfähigkeit
sei gemittelt. Es komme zwischendurch, wenn die Depression schwer ausgeprägt
sei, was gemäss Aktenlage selten vorkomme, zu einer bis zu 100%igen Beeinträchtigung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, andererseits wieder zu einer Verbesserung
der Arbeitsunfähigkeit bis zu 0 %, wenn nur eine leichte oder gar keine
depressive Symptomatik vorliege. Letzteres sei offenbar bis 2012 der Fall
gewesen. Die verschiedenen Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit widerspiegelten
den schwankenden Verlauf, was sich daraus erkläre, dass es sich jeweils um
Momentaufnahmen eines schwankenden Intensitätsverlaufs im Rahmen der
depressiven Episoden handle. Die Beeinträchtigung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit betreffe jegliche Tätigkeit. Grundsätzlich müsse davon
ausgegangen werden, dass eine Tätigkeit als Verpackerin aus rein
psychiatrischer Sicht adäquat sei. Die Arbeitsunfähigkeit könne bis 2013
(Gutachten der Klinik H.___) zurückverfolgt werden. Wahrscheinlich gelte
gemittelt die vorliegende Beurteilung, denn es sei nie mehr wie in diesem Gutachten
über eine schwere depressive Episode berichtet worden.
6.
Die Beschwerdeführerin leidet
an keinen organisch nachweisbaren Gesundheitsschädigungen, welche sich
erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dies ist unbestritten. Die
Beschwerdeführerin betonte diesen Umstand in ihrem Schreiben an die
Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2016 (IV-Nr. 43 S. 1) ausdrücklich und hielt
fest, die diesbezüglichen Abklärungen durch die Begutachtungsstelle E.___ seien
nicht notwendig gewesen. Umstritten ist einzig die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht. Um diese Frage zu klären, wurde das Gerichtsgutachten
von Dr. med. I.___ vom 13. Januar 2017 eingeholt. Wie bereits dargelegt, weicht
das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das den allgemeinen
Beweisanforderungen (E. II. 3.1 hiervor) gerecht wird, nur ab, wenn zwingende
Gründe vorliegen (E. II. 3.2 hiervor).
6.1
Das Gerichtsgutachten von Dr.
med. I.___ vom 13. Januar 2017 basiert auf den vollständigen Vorakten und einer
eigenen Exploration durch den Gutachter, welche mithilfe einer Dolmetscherin
durchgeführt wurde. Weiter führte der Gutachter ein Telefongespräch mit dem
behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, dessen Ergebnisse im Gutachten
festgehalten werden. Die Expertise beruht somit auf vollständigen Grundlagen
und wird diesbezüglich den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme gerecht.
6.2
Inhaltlich legt Dr. med. I.___
nachvollziehbar dar, von welchen Annahmen er ausgeht, wie er zu diesen gelangt
und welche Folgerungen er daraus zieht. Bezug nehmend auf die Vorakten,
einschliesslich der beiden Gutachten und der Stellungnahmen der behandelnden
Ärzte, begründet er in verständlicher und nachvollziehbarer Weise die (Haupt-)Diagnose
einer rezidivierenden depressiven Störung. Ausführlich legt der Gutachter dar,
wie er die im Rahmen der Untersuchung gemachten und in den Vorakten
wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin interpretiert, inwieweit er sie
für glaubhaft erachtet und inwieweit er von einer Aggravation ausgeht.
Namentlich wird erklärt, dass sich aus den erhobenen Befunden in Verbindung mit
den Vorakten durchaus eine relevante psychische Störung ableiten lässt, wobei
aber einzelne Aussagen, insbesondere zur Tagesgestaltung, nicht nachvollzogen
werden können. Diese Überlegungen führen den Gerichtsgutachter schliesslich zum
schlüssigen Ergebnis, es liege eine in ihrer Ausprägung schwankende depressive
Symptomatik vor, welche unter Berücksichtigung der Nebendiagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie unter
Ausklammerung der auf Aggravation beruhenden Aspekte gemittelt eine Arbeitsunfähigkeit
von 40 % sowohl in der angestammten wie auch in einer anderen geeigneten
Tätigkeit begründe. Die Differentialdiagnosen einer Persönlichkeitsstörung vom
ängstlich unsicheren Typ sowie einer Dysthymie werden durch den Gutachter
ausführlich diskutiert und letztlich mit überzeugender Begründung verworfen.
Auch eine Angststörung wird schlüssig verneint. Mit diesen klaren Aussagen,
welche in Auseinandersetzung mit den Befunden und den Vorakten plausibel und
nachvollziehbar hergeleitet werden, wird das Gutachten auch inhaltlich den
bundesgerichtlichen Anforderungen gerecht.
6.3
Zu prüfen bleibt, ob sich aus
der übrigen Aktenlage Gründe ergeben, um die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
6.3.1
Laut den Ausführungen des
Gutachters lassen sich die in den Vorakten enthaltenen Beurteilungen, welche
allesamt depressive Symptome feststellten, mit seiner Einschätzung vereinbaren.
Die erheblichen Unterschiede in der Beurteilung der Ausprägung, des Schweregrades
und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht als eindeutige
Diskrepanz zu werten, da Schwankungen bei einer affektiven Störung der hier
vorliegenden Art üblich seien. Auch bezüglich des Vorliegens einer somatisch
nicht nachweisbaren Schmerzstörung bestehen, wie der Gutachter zutreffend
festhält, keine grundsätzlichen Differenzen zu den übrigen medizinischen
Stellungnahmen. Die von Dr. med. B.___ zwischenzeitlich diagnostizierte
Angststörung wird im Gutachten überzeugend behandelt. Selbst wenn sich die Abweichung
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von den früheren Stellungnahmen
allenfalls nicht vollumfänglich durch Schwankungen erklären lassen sollte,
spricht nichts gegen die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens. Vielmehr besteht
die Aufgabe des gerichtlich bestellten Experten gerade darin, sich dazu zu
äussern, inwieweit den bereits vorliegenden Beurteilungen gefolgt werden kann.
6.3.2
Die Beschwerdeführerin weist
darauf hin, dass die Untersuchungen der Begutachtungsstelle E.___ ohne Beizug
eines Dolmetschers durchgeführt wurden. Sie macht geltend, da der
Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ festhalte, es sei ein Dolmetscher notwendig,
hätte er dieses Vorgutachten unberücksichtigt lassen müssen. Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden. Der Gerichtsgutachter war unter dem Aspekt der
Vollständigkeit gehalten, sämtliche Vorakten in seine Beurteilung
einzubeziehen. Den Umstand, dass bei der erwähnten Untersuchung kein
Dolmetscher zugegen war, konnte er im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigen.
Im Übrigen fällt auf, dass der psychiatrische Teilgutachter der
Begutachtungsstelle E.___ recht ausführliche Angaben der Beschwerdeführerin
wiedergibt (IV-Nr. 32 S. 8 f.). Dasselbe gilt beispielsweise für das
orthopädische Teilgutachten. Von einer offensichtlich ungenügenden
Verständigung kann daher nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin bringt
denn auch nicht vor, einzelne ihrer damaligen Aussagen seien im psychiatrischen
Teilgutachten unzutreffend wiedergegeben worden. Die im Schreiben vom 15.
Januar 2016 (IV-Nr. 43) erwähnten Beispiele von Missverständnissen (betreffend
den Vater der Beschwerdeführerin und einen nicht existierenden Tinnitus)
betreffen nicht das hier interessierende psychiatrische Teilgutachten, wie die
Begutachtungsstelle in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2016
(IV-Nr. 47) zutreffend festhält. Auch die Angaben beispielsweise zum
Tagesablauf, welche sich im psychiatrischen und im orthopädischen Teilgutachten
der Begutachtungsstelle E.___ finden, stimmen weitgehend mit denjenigen
gegenüber dem Gerichtsgutachter überein. Es stellt daher keinen Mangel des
Gerichtsgutachtens dar, wenn dieses auch das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___
und dessen Ergebnisse mitberücksichtigte.
6.3.3
Die Beschwerdeführerin lässt
weiter geltend machen, der Gutachter habe den behandelnden Psychiater Dr. med. B.___,
mit dem er ein Telefongespräch führte, falsch wiedergegeben.
Gemäss den Ausführungen im Gerichtsgutachten
(S. 10) sagte Dr. med. B.___ anlässlich des Telefongesprächs, die
Beschwerdeführerin komme regelmässig zweiwöchentlich zu ihm. Sie habe
zwischendurch suizidale Ideen, aber nicht anhaltend. Im Vergleich zu seinem
letzten Bericht habe sich die Situation etwas gebessert. Er erachte die Beschwerdeführerin
derzeit für 50 % arbeitsfähig. Er habe auch schon mit ihrem Mann gesprochen. Es
liege bei ihm nicht eigentlich eine Schizophrenie vor. Weswegen der Mann genau
berentet sei, wisse er aber nicht, zwischendurch habe er etwas paranoid
anmutende Ideen. Dr. med. B.___ berichte, er habe der Beschwerdeführerin früher
schon eine stationäre psychiatrische Behandlung angeboten, was sie abgelehnt
habe.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem
Schreiben vom 27. Februar 2017 (A.S. 70) vor, Dr. med. B.___ bestreite, gegenüber
dem Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ gesagt zu haben, die
Beschwerdeführerin sei (nur noch) zu 50 % arbeitsunfähig. Gleichzeitig wird
beantragt, es sei bei Dr. med. B.___ ein Bericht einzuholen zur Frage, welche
Aussagen er gegenüber dem Experten effektiv gemacht habe. Eine Nachfrage bei
Dr. med. B.___ erscheint aber nicht als angezeigt, denn selbst wenn es
allenfalls bezüglich der prozentualen Angabe zur Arbeitsfähigkeit zu einem
Missverständnis gekommen sein sollte, vermöchte dies den Beweiswert des
Gerichtsgutachtens nicht zu schmälern. Dr. med. I.___ hat zwar diese
Fremdanamnese in seine Beurteilung einfliessen lassen. Für seine Beurteilung,
es liege eine depressive Störung vor, welche einen schwankenden Verlauf zeige,
war sie jedoch nicht entscheidend. Das Vorliegen eines schwankenden Verlaufs,
bei dem es auch zu zwischenzeitlichen Verbesserungen kommt, ist der sowohl vom
Gerichtsgutachter als auch von Dr. med. B.___ gestellten Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung immanent. Dr. med. B.___ ging in seinem
Bericht vom 24. Oktober 2015 von einer gegenwärtig mittelgradigen Episode aus.
Die gleichzeitig attestierte, aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 70 – 100
% ist angesichts dieser Beurteilung des Schweregrades ausserordentlich hoch.
Die durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. I.___ geschätzte
Arbeitsunfähigkeit von 40 % entspricht weit eher der Grössenordnung, welche bei
einer mittelschweren depressiven Episode zu erwarten ist, zumal Dr. med. I.___
von einer Aggravation ausgeht und damit einen Teil der gezeigten Symptomatik
als nicht invaliditätsrelevant betrachtet. An dieser Einschätzung ändert auch
der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. B.___ vom 21.
März 2017 nichts. Mit Ausnahme der neu erwähnten Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), entspricht der Bericht inhaltlich
exakt jenem vom 24. Oktober 2015 (vgl. E. II. 5.6 hiervor). Konkrete Aussagen
zum Gutachten von Dr. med. I.___ werden im Bericht indes keine gemacht.
Weitergehende Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, erübrigen
sich damit, weil davon keine für die Beurteilung relevanten Erkenntnisse zu
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit
Hinweisen).
6.4
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ vom 13. Januar 2017
den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme in allen Punkten gerecht wird. Zwingende Gründe, um
von der Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen,
bestehen nicht.
6.5
Was die rechtliche Bedeutung
der gutachterlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung anbelangt, stellt sich die
Frage, ob der Umstand bedeutsam ist, dass der Gutachter vom Bestehen einer
Aggravation ausgeht. Soweit es um die Beurteilung psychosomatischer
Beschwerdebilder geht, stellt Aggravation einen Ausschlussgrund dar (BGE 141 V
281.
E. 2.2 S. 287 f.; ebenso bereits die vor diesem Entscheid gültig gewesene
Rechtsprechung, vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51). Besteht im Einzelfall Klarheit
darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung
verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente,
selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung
gegeben sein sollten. Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer
ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren
Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V
281.
E. 2.2.2 S. 288).
Hier ist gemäss den auch insoweit
überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters Dr. med. I.___ die zuletzt
genannte Konstellation gegeben: Die Beschwerdeführerin leidet an einer
rezidivierenden depressiven Störung. Aktuell liegt eine mittelgradige Episode
vor. Gleichzeitig bestehen klare Hinweise auf eine Aggravation, indem einzelne
angegebene Symptome als unglaubwürdig anzusehen sind. Bleiben diese Anteile
ausgeklammert, verbleibt gemäss der gutachterlichen Einschätzung eine durch die
rezidivierende depressive Störung bewirkte Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40
%, wobei der Verlauf schwankend ist und der genannte Wert dem Durchschnitt
entspricht. Da der Experte demnach die Bedeutung der von ihm festgestellten
Aggravation festgelegt und die Auswirkungen der Störung in diesem Sinn
bereinigt hat, bildet seine Beurteilung eine hinreichende und geeignete
Grundlage für die Invaliditätsbemessung. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes
schliesst unter diesen Umständen die Annahme einer (entsprechend bereinigten)
Arbeitsunfähigkeit und einer daraus allenfalls abzuleitenden Invalidität nicht
aus.
6.6
Andererseits kann auch nicht
davon ausgegangen werden, eine Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit
sei ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung enthält der ausgeglichene
Arbeitsmarkt ein breites Spektrum von Tätigkeiten. Darunter finden sich auch
solche, welche es erlauben, einem zeitweise schwankenden Leistungsvermögen
Rechnung zu tragen. Allenfalls könnte sich die Frage stellen, ob dieser Umstand
Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn bildet. Dies wird jedoch, falls
anspruchsrelevant, zunächst durch die Beschwerdegegnerin zu beurteilen sein, an
welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist, wie sich aus der nachfolgenden
Erwägung ergibt.
7.
7.1
Da nunmehr von einer
medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % (sowohl in der
angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit) auszugehen ist, ist eine
Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich vorzunehmen. Hierfür ist auf
den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen. Da die Anmeldung
im Dezember 2014 erfolgte, könnte ein (hier allein streitiger, vgl. E. II.
1.2
hiervor) Rentenanspruch frühestens im Juni 2015 entstanden sein (Art. 29
Abs. 1 IVG; E. II. 2.2 hiervor). Die Invaliditätsbemessung hat sich daher auf
das Jahr 2015 zu beziehen.
7.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens
ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund
ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung
hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der
Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der
letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134
V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Weil die Beschwerdegegnerin einen
Einkommensvergleich für entbehrlich hielt, verzichtete sie darauf, einen Arbeitgeberbericht
einzuholen, aus dem der zuletzt erzielte Verdienst hervorginge. Die Akten
enthalten zwar einen Auszug aus dem Individuellen Konto, aus dem die
Lohnsummen, auf denen AHV-Beiträge entrichtet wurden, ersichtlich sind (IV-Nr.
15). Erfahrungsgemäss entsprechen diese Beträge jedoch nicht immer exakt dem
erzielten Verdienst. Daher sind diesbezüglich ergänzende Abklärungen bei der
ehemaligen Arbeitgeberin vorzunehmen.
7.3
Nach dem Gesagten sind
ergänzende Abklärungen erforderlich. Im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich
werden sich unter Umständen noch weitere bisher nicht thematisierte Fragen
stellen. Um den Instanzenzug nicht zu verkürzen, erscheint es daher als
angezeigt, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
sie die für den Einkommensvergleich notwendigen Abklärungen treffe und anschliessend
erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente entscheide. Die
Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
8.
8.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1
ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu ergänzender Abklärung
und neuer Beurteilung (mit offenem Ausgang) bereits als Obsiegen im Sinne
dieser Bestimmung (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung.
Rechtsanwalt Haefliger macht in seiner
Kostennote vom 24. Februar 2017 (A.S. 68) einen Aufwand von 17,25 Stunden
geltend. Dies erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle als
überdurchschnittlich hoch. Wohl kam es zu verfahrensmässigen Weiterungen, weil
ein (monodisziplinäres) Gerichtsgutachten eingeholt werden musste. Die Akten
waren aber nicht besonders umfangreich und es stellten sich die in einem
IV-Rentenprozess üblichen Fragen. Zudem war der Vertreter bereits im
Verwaltungsverfahren involviert. Ihm waren somit die Akten bekannt und er
konnte auf Vorarbeiten zurückgreifen. Die Parteientschädigung ist nach dem Aufwand festzusetzen, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 160 Abs. 1 Kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Als in diesem Sinn erforderlich gelten kann
mit Blick auf die konkreten Umstände ein Aufwand von sechs Stunden für die
Beschwerdeerhebung einschliesslich der Vorarbeiten, von drei Stunden für die
weiteren Eingaben (inkl. damit verbundene Vorarbeiten) und von nochmals drei
Stunden für Aktenstudium, «Klientenkontakte» und übrige Bemühungen. Anzurechnen
ist somit insgesamt ein Aufwand von 12 Stunden. Mit dem geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 250.00 sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF
42.00
und der Mehrwertsteuern von 8 % (CHF 243.35) resultiert damit eine
Parteientschädigung von CHF 3‘285.35.
8.2
Das Verfahren ist
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – CHF 1‘000.00
festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Wie soeben erwähnt, gilt die Beschwerdegegnerin bei diesem
Verfahrensausgang als unterliegend. Sie hat daher die Gerichtskosten von CHF
600.00
zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zurückzuerstatten.
9.
Weiter ist zu prüfen, ob die
Kosten für das Gerichtsgutachten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen oder durch
den Kanton zu tragen sind.
9.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt
dem Versicherungsträger vor, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen
vorzunehmen. Lagert er diese Aufgabe – zulässigerweise – an externe
Abklärungsstellen aus, so hat er sicherzustellen, dass er alle
entscheidungserheblichen Angaben in der erforderlichen Qualität erhält (BGE 137
V 210 E. 3.2 S. 244 f.). Laut Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der
Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen
angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren
Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruches
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden (Satz 2).
9.2
Wenn zur Durchführung der vom
Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in
Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Verfahrensfairness entfällt,
sind die Kosten der Begutachtung der IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E.
4.4.2
S. 265 f.). In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht präzisierend
festgehalten, diese Regelung dürfe nicht zu einer systematischen Belastung der
IV-Stelle mit Gutachtenskosten führen, und die massgebenden Kriterien
definiert: Zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der
Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, muss ein kausaler
Zusammenhang bestehen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt. Wenn die Verwaltung dagegen den
Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive
konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise
gestützt hat, ist die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen
Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75; 139
V 496 E. 4.4 S. 502; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E.
2.
).
9.3
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung in erster Linie auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 28. September 2015 (IV-Nr. 32). Das
Gerichtsgutachten wurde notwendig, weil sich herausstellte, dass vor der polydisziplinären
Begutachtung durch diese Begutachtungsstelle bereits am 27. März 2013 eine
psychiatrische Begutachtung in der Klinik H.___ durchgeführt worden war (vgl.
E. II. 5.1 hiervor). Dieses Gutachten, das ebenfalls von einem
Versicherungsträger eingeholt worden war, gelangte zu Ergebnissen, welche
denjenigen der Begutachtungsstelle E.___ diametral widersprechen. Die
Begutachtungsstelle konnte das rund zweieinhalb Jahre zuvor erstellte Gutachten
nicht in ihre Beurteilung einbeziehen, weil es nicht aktenkundig war. Das Administrativgutachten
der Begutachtungsstelle E.___ vom 28. September 2015 beruhte daher
naturgemäss nicht auf den vollständigen relevanten Vorakten und war dadurch in
seinem Beweiswert geschmälert. In ihren Einwänden vom 15. Januar 2016 (IV-Nr.
43) gegen dieses Gutachten berief sich die Beschwerdeführerin auf Aussagen in
einem «früheren Gutachten, welches anfangs 2013 erstellt wurde». Die
Beschwerdegegnerin wusste ab diesem Zeitpunkt um die Existenz dieses Gutachtens.
Sie hätte die Möglichkeit gehabt, dieses beizuziehen oder der Beschwerdeführerin
Frist zu setzen, um das Dokument einzureichen, und anschliessend eine Ergänzung
des Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ zu veranlassen. Stattdessen musste
die von ihr eingeholte ergänzende Stellungnahme der Begutachtungsstelle notwendigerweise
ebenfalls unvollständig ausfallen, weil das Gutachten von 2013 weiterhin nicht
vorlag (vgl. IV-Nr. 47). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
ATSG) wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, vor dem Erlass der
angefochtenen Verfügung das Gutachten beizuziehen bzw. durch die
Beschwerdeführerin – allenfalls unter Androhung von Säumnisfolgen – einreichen
zu lassen. Die Beschwerdeführerin reichte das Gutachten vom 27. März 2013
sodann mit der Beschwerde am 6. Juni 2016 beim Gericht ein, so dass die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 11. Mai 2016 gestützt auf Art. 53 Abs. 3
ATSG in Wiedererwägung ziehen und eine neue Begutachtung hätte anordnen können.
Die Einholung des Gerichtsgutachtens wurde wegen dieses Untersuchungsmangels
notwendig. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___ von CHF
4‘126.25 (Gutachten CHF 3‘800.00; Dolmetscher CHF 326.25) sind daher der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11.
Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘285.35
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat der Gerichtskasse die Kosten des gerichtlich eingeholten Gutachtens von Dr.
med. I.___ von CHF 4‘126.25 zu erstatten.
5. Die Eingabe des Vertreters der
Beschwerdeführerin vom 31. März 2017 geht samt Beilage (Bericht Dr. med. B.___
vom 21. März 2017) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer