VSBES.2016.166
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
31. Oktober 2017Deutsch54 min
Source so.ch
Urteil vom 31. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und
Notar
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung
vom 6. Mai 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach dem 1983 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 30. September 2008 mit Wirkung ab
1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Am 28. August 2012 nahm
sie eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) vor
und hob die Rente rückwirkend auf fünf Jahre auf, da ein invalidisierender
Gesundheitsschaden nie bestanden habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom
16. Oktober 2013 (VSBES.2012.256) vollumfänglich ab (IV-Nr. 162).
1.2 Bereits mit Verfügung vom
20. September 2012 hatte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer von
Oktober 2007 bis September 2012 ausgerichtete Invalidenrente über CHF 91'062.00
zurückgefordert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
mit Urteil vom 24. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat
(VSBES.2012.267). Auch dieses Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in
Rechtskraft (IV-Nr. 215).
1.3 Am 30. November 2012
reichte die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer ein.
Sie warf ihm vor, er habe eine invalidisierende Einschränkung vorgetäuscht, um
unberechtigterweise eine ganze Invalidenrente beziehen zu können. Anlässlich
zahlreicher Revisionsgespräche bei der Beschwerdegegnerin hätte er Gelegenheit
gehabt, den wahren Sachverhalt und die tatsächlichen Gegebenheiten darzulegen.
Stattdessen habe er nachweislich unwahre Angaben gemacht. Gestützt auf
Observationsunterlagen und ein ergänzendes Gutachten von Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdegegnerin die
Rente rückwirkend auf fünf Jahre aufgehoben (IV-Nr. 132).
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
7. Dezember 2012 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen
Betrugs sowie Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; AHVG) und gab dessen Begutachtung bei
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag;
das Gutachten datiert vom 8. März 2014. Mit Verfügung vom 10. April
2014 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer
mit der Begründung ein, gemäss Gutachten von Dr. med. C.___ leide dieser
an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und an einer partiell
kognitiven Leistungsminderung im Sinne einer Teilleistungsschwäche, zudem
bestehe der Verdacht auf eine mangelhafte Reifung der Persönlichkeit, heute zu
klassieren gemäss ICD als kombinierte Persönlichkeitsstörung. Sämtliche dieser
Störungen hätten einen relevanten respektive starken Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Aus fachärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente
zugesprochen worden, wenn auch damals noch unter falschen diagnostischen
Annahmen (IV-Nr. 175). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin
am 23. bzw. 28. April 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn. Diese hob die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 in Gutheissung der Beschwerde mit
Urteil vom 14. August 2014 auf (BKBES.2014.41) und begründete dies damit,
gestützt auf die Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich
eines täuschenden / betrügerischen Verhaltens des Beschwerdeführers eine klare
Straflosigkeit vorliege, welche eine Einstellung der Strafuntersuchung rechtfertigen
würde. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, die Strafuntersuchung bzw. das
Strafverfahren weiterzuführen (IV-Nr. 203).
2. Unter Geltendmachung einer
Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit August 2012 meldete sich der
Beschwerdeführer am 9. Juli 2013 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 154). Am 2. November 2014 zog er sich bei
einem Treppensturz eine Zahnfraktur sowie multiple Prellungen zu. Die Beschwerdegegnerin
veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie, welche am 8. April 2015 erfolgte (IV-Nr. 234).
Vom 12. bis 15. Januar 2015 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in
der Klinik der E.___ auf (IV-Nr. 231).
3. Parallel dazu beauftragte die
Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung die F.___ (UPK) mit einer forensisch-psychiatrischen
Begutachtung und stellte dabei die für ein Strafverfahren üblichen Fragen nach
einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr sowie einer
allfälligen Massnahmebedürftigkeit. Die Untersuchungen erfolgten am
25. Februar und 12. März 2015 durch Dr. med. G.___, Leitender
Arzt Erwachsenenforensik, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
(IV-Nr. 237 S. 34 ff.). Zusätzlich führte Dipl. Psych. H.___, eidg.
anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, am 4.
und 18. März 2015 eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung durch
(IV-Nr. 237 S. 2 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; Dr. med. I.___,
Fachärztin für Neurologie) hielt in einer Stellungnahme vom 3. Juni 2015
fest, das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung lasse sich in der
forensisch-psychiatrischen Begutachtung nicht positiv belegen. Das
forensisch-psychiatrische Gutachten entkräfte die Expertise von Dr. med. D.___
(IV-Nr. 239).
4. Am 29. Oktober 2015 wurde der
Beschwerdeführer auf der Notfallstation des J.___ wegen eines erstmaligen
epileptischen Anfalls behandelt (IV-Nr. 258). Vom 18. bis
25. Februar 2016 hielt er sich alsdann in einem stationären Aufenthalt bei
E.___ auf (IV-Nr. 264). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere beruflichen Massnahmen sowie
eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Mai 2016 ab (Aktenseite [A.S. 1
ff.]).
5. Gegen die eben genannte
Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 9. Juni 2016 Beschwerde erheben
(A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom
6. Mai 2016 sei aufzuheben.
2. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, nach
der Beantwortung der Ergänzungsfragen zum Obergutachten neu zu entscheiden.
3. Eventuell sei die IV-Stelle direkt zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer ab August 2013 eine ganze Invalidenrente
auszurichten.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 (A.S. 20) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine umfassende Stellungnahme und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016
(A.S. 29) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jürg Walker als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
8. Der Beschwerdeführer lässt mit
Eingabe vom 26. August 2016 (A.S. 31 f.) beantragen, das
Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons
Solothurn über die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen die
Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu sistieren. Die
Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2016
(A.S. 34), der Sistierungsantrag sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 4. November
2016 (A.S. 35 f.) weist das Versicherungsgericht den Antrag auf Sistierung
des Verfahrens ab.
9. Der Beschwerdeführer macht am
18. November 2016 (A.S. 38 f.), 21. Dezember 2016 (A.S. 42 ff.) und 3.
Februar 2017 (A.S. 58 f.) weitere Eingaben und lässt zusätzliche Unterlagen
einreichen. Am 3. Februar 2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers
schliesslich eine Kostennote zu den Akten (A.S. 60 f.).
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht
positiv belegt werden könne. Es lägen lediglich histrionische und
selbstunsichere Persönlichkeitszüge vor, die allenfalls den Schweregrad einer
Persönlichkeitsstörung erreichten, sowie eine Intelligenz im niedrig-normalen
Bereich. Die Diagnosen vermöchten keine relevante, andauernde
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Aufgrund der bewussten Beschwerdeverzerrung
seien allfällige Funktionseinschränkungen nicht beurteilbar. Wegen der
bewussten Aggravation seien keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr
angezeigt. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche angepasste Tätigkeiten zumutbar.
Er könne damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
Zum Einwand nehme man wie folgt
Stellung: Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe zu den beiden vorliegenden
Gutachten Stellung genommen und ausführlich dargelegt, weshalb angesichts des
Gutachtens der F.___ nicht mehr auf das Gutachten von Dr. med. D.___ abgestellt
werden könne. Dr. med. I.___ vom RAD komme zum Schluss, dass keine
krankheitswertige Störung vorliege. Daher erübrige sich eine Berechnung des
Invaliditätsgrades. Der Bericht der Notfallstation J.___ vom 12. November 2015
äussere sich über eine Hospitalisierung nach einem epileptischen Anfall.
Aufgrund der durchgeführten Zusatzuntersuchung erscheine es überwiegend
wahrscheinlich, dass es sich dabei um einen erstmaligen, möglicherweise
provozierten Anfall handle. Eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
sei dadurch nicht zu begründen. Auch der Austrittsbericht nach der Hospitalisierung
vom 18. bis 25. Februar 2016 vermöge die Beurteilung und Schlussfolgerung
des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 12. Mai 2015 sowie des
neuropsychologischen Zusatzgutachtens vom 18. April 2015 nicht in Zweifel
zu ziehen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde vom 9. Juni 2016 (A.S. 4 ff.) und den weiteren
Eingaben (A.S. 38 f., 42 ff. und 58 f.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin
könne es sich nicht so leicht machen und behaupten, es sei dem Beschwerdeführer
gelungen, dem erfahrenen Gutachter Dr. med. D.___ etwas vorzuspielen. Diesem
müsse die Gelegenheit gegeben werden, sein Gutachten zu verteidigen. Daher
seien eine Konfrontation mit dem Obergutachten von Dr. med. G.___ und dem
Zusatzgutachten im IV-rechtlichen Verfahren vorzunehmen. Ebenso müsse Dr. med.
C.___, der im Strafverfahren das erste Gutachten verfasst habe, zur
Stellungnahme eingeladen werden. Die Ergänzungsfragen, die bei der
Staatsanwaltschaft eingereicht worden seien, seien zum Verfügungszeitpunkt Dr.
med. G.___ und Dipl. psych. H.___ noch gar nicht vorgelegt worden. Ihnen beiden
sei auch die Gelegenheit zu geben, sich zum Gutachten von Dr. med. D.___ zu
äussern. Es gehe nicht an, Gutachten im einen Verfahren zu verwenden, wenn
diese nach Ansicht im anderen Verfahren noch gar nicht vollständig seien. Der
Beschwerdeführer habe am 29. Oktober 2015 während einer polizeilichen
Einvernahme einen epileptischen Anfall erlitten. Die Beschwerdegegnerin habe es
unterlassen, diesbezüglich weitere Berichte einzuholen. Es stelle sich hier die
Frage, ob der Treppensturz vom 2. November 2014 ebenfalls bereits durch
einen epileptischen Anfall ausgelöst worden sei. Dann würde es sich nicht um
ein Einzelereignis handeln. Diese Umstände bedürften weiterer Abklärungen.
Selbst wenn man dem Obergutachten und dem Zusatzgutachten aus dem Strafverfahren
folgen sollte, ergebe sich eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Diese
sei zu quantifizieren und es sei der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Bereits ab
einem solchen von 20 % bestehe Anspruch auf berufliche Massnahmen.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
mit Verfügung vom 6. Mai 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar 2012 geltenden
Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.4
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V
198.
E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit
der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S.
84.
E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung
keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend
abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen
werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1
Der von der Beschwerdegegnerin
verneinte Leistungsanspruch wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 28. August
2012.
(IV-Nr. 115) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung
vom 6. Mai 2016 (A.S. 1 f.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit
Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.2
5.2.1
Im Zeitpunkt der letztmaligen
materiellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 28. August 2012 orientierte
sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen am psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar
2012.
(IV-Nr. 98.1) sowie eine im Jahr 2011 durchgeführte Observation des
Beschwerdeführers und hob die Rente rückwirkend auf, da nie eine
invalidisierende Einschränkung bestanden habe. Diese rückwirkende Aufhebung
wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom Urteil 16. Oktober 2013 (IV-Nr. 162)
gestützt. Wie sich die medizinische Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt
präsentierte, lässt sich insbesondere den Erwägungen des eben genannten Urteils
entnehmen:
Dr. med. K.___ stellte in seinem
Gutachten vom 17. Januar 2012 (IV-Nr. 98.1) folgende Diagnosen:
- vermutlich pathologische
Familienstruktur (ICD-10: Z63),
- Verdacht auf
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0),
- Probleme
verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73).
In der Untersuchung seien, soweit
erkennbar, weder Einschränkungen von Konzentration und Aufmerksamkeit, noch Denkstörungen,
Störungen des Ich-Bewusstseins und der Realitätsorientierung sowie eine
Beeinträchtigung der Willensbildung oder Zwänge und Phobien vorhanden. Die
Psychomotorik sei unauffällig. Der Beschwerdeführer sei weder auf seine
Schmerzen fixiert noch depressiv, aber beinahe mutistisch. Es sei noch immer
schwer, ein Gespräch mit ihm zu führen. Von sich aus sage er kaum etwas. Die
eigene Wohnung und die regelmässige Tagesgestaltung sprächen gegen eine
Psychose. Die Familiendynamik sei undurchsichtig und wohl gestört. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer Vater geworden sei und sich Hoffnung auf eine Heirat
mache, sei mit einer schweren psychischen Krankheit nicht vereinbar. Ausserdem
stehe die Schmerzsituation nicht mehr im Vordergrund, was eine Verbesserung
darstelle. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei nicht mehr
nachweisbar, denn der Beschwerdeführer spreche kaum über Schmerzen, wirke nicht
auf Schmerzen fixiert und es fehle an einem grotesken Schmerzverhalten. Es
bestehe keine schwere affektive Problematik. Eine sichere Diagnose lasse sich
noch immer nicht stellen. Angesichts der rigiden und fixierten Verhaltensweisen
sowie der Unfähigkeit, einen affektiven Rapport aufzunehmen, könne eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung erwogen werden, doch lasse sich auch eine
bewusste Verhaltenssteuerung mit sekundärem Krankheitsgewinn nicht
ausschliessen. Andererseits habe sich die Lebensführung entwickelt, wenn der
Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, eine Beziehung zu einer Frau
aufzunehmen und ein Kind zu zeugen. Zur Arbeitsfähigkeit und den objektiven
Einschränkungen seien keine eindeutigen Aussagen möglich, doch sei die Zumutbarkeit
für einen Arbeitgeber deutlich herabgesetzt. Die Arbeitsfähigkeit sei
eingeschränkt, vermutlich auch wegen krankheitsfremder Faktoren. Der Beschwerdeführer
könne Hilfsarbeiten ausführen, wobei das Ausmass der Arbeitsfähigkeit unklar
bleibe. Der Gesundheitszustand habe sich verändert, aber vermutlich nicht
verbessert.
Bereits vor dieser Begutachtung war der
Beschwerdeführer observiert worden, wobei dies Dr. med. K.___ nicht bekannt gewesen
war. Nach Einsicht in die Observationsunterlagen präzisierte er seine
Einschätzung mit Stellungnahme vom 2. März 2012 (IV-Nr. 104) wie folgt: Der
Beschwerdeführer sei während der Überwachung in der Lage gewesen, ein Fahrzeug
zu lenken, mit seiner Partnerin Einkäufe zu tätigen und sich mit anderen
Personen unkompliziert zu unterhalten. Es seien enge soziale Kontakte sowie
eine lebhafte Mimik und Gestik, aber keine Behinderungen und Einschränkungen
beobachtet worden. Der Beschwerdeführer könne selbständig einkaufen und sich in
Gruppen aufhalten, wobei er einen zufriedenen und ausgeglichenen Eindruck
hinterlasse. Zur Begutachtung bestehe ein grosser Unterschied. Angesichts des
normalen Verhaltens könne an der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht
festgehalten werden: Der Beschwerdeführer zeige keine rigiden bzw. fixierten
Verhaltensweisen, könne einen vollen affektiven Rapport aufnehmen und freue
sich in jeder Hinsicht seines Lebens. Die im Gutachten postulierte bewusste
Steuerung des Verhaltens könne als offensichtliche Tatsache angeführt werden;
es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration
vom 8. Dezember 2011 absichtlich einen psychisch gestörten Eindruck erweckt
habe. Es bestehe keine durch eine psychische Störung herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit.
Zusammenfassend wird im Urteil des
Versicherungsgerichts vom 16. Oktober 2013 erwogen, die Beschwerdegegnerin habe
nach der Anmeldung des Beschwerdeführers diverse Arztberichte sowie zwei
Gutachten eingeholt, welche zu völlig unterschiedlichen Diagnosen gelangt seien
und dementsprechend auch die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt hätten.
Gemeinsam sei diesen Stellungnahmen, dass die Ärzte grosse Mühe bekundeten, mit
dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen. Den Ausschlag für eine
Rentenzusprache habe damals schliesslich die Einschätzung des RAD-Arztes
gegeben, gemäss welcher angesichts des Krankheitsbildes eine schwere psychische
Störung vorliege, auch wenn diese je nach Arzt diagnostisch anders eingeordnet
werde. Daran könne jedoch nicht länger festgehalten werden. Die Observation habe
einen Beschwerdeführer gezeigt, dessen normales Alltagsleben in einem krassen
Gegensatz zum auffälligen Verhalten während der Abklärungen stehe. Zu betonen sei
namentlich, dass dieser nur bei den Ärzten resp. der Beschwerdegegnerin
schweigsam und in sich gekehrt gewesen sei, während er im Privatleben stets
kommunikativ und ohne erkennbare Probleme im Umgang mit anderen Menschen aufgetreten
sei. Auch die Angaben zur Lebensgestaltung widersprächen den tatsächlichen
Verhältnissen: So verlasse der Beschwerdeführer alleine das Haus und fahre mit
dem Auto, was er im Revisionsgespräch verneint habe. Schmerzäusserungen oder
eingeschränkte Bewegungsabläufe seien keine registriert worden. Sein
Aktivitätsniveau mit Einkäufen, Spaziergängen und Besuchen unterscheide sich
insgesamt kaum von dem, was viele gesunde Personen in ihrer Freizeit täten. Dr.
med. K.___ sei gestützt auf diese Beobachtungen in nachvollziehbarer Weise zum
Schluss gelangt, dass seit 2007 (d.h. dem Zeitpunkt der ersten Untersuchung
durch ihn) keine relevante psychische Störung vorliege. Die Verneinung einer
psychischen Störung überzeuge umso mehr, als nie eine wirklich gesicherte Diagnose
vorgelegen habe und schon vor der Observation der Verdacht auf eine bewusste
Verhaltenssteuerung geäussert worden sei. Die Umstände liessen schwerlich einen
anderen Schluss als den zu, dass der Beschwerdeführer eine psychische
Erkrankung nur vorgespielt und die Ärzte resp. die Beschwerdegegnerin bewusst
getäuscht habe. Zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer bis August 2012 keinen
invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden – namentlich weder eine
Persönlichkeits- noch eine Schmerzstörung – aufgewiesen, sondern eine solche
Krankheit nur vorgetäuscht habe, um die Beschwerdegegnerin in die Irre zu
führen und von dieser Leistungen zu erschleichen.
5.2.2
Das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 16. Oktober 2013 ist in Rechtskraft erwachsen und es
kann für die Feststellung des medizinischen Sachverhalts auf die darin
enthaltenen Erwägungen abgestellt werden. Insbesondere ist auch auf die Frage
der Verwertbarkeit von Observationsunterlagen nicht zurückzukommen, da diese
Bestandteil eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens sind. Das
Versicherungsgericht hat gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt geltende
rechtliche Lage die Observation des Beschwerdeführers im Rahmen des Revisionsverfahrens
als objektiv geboten und die Erkenntnisse aus der Observation als verwertbar
qualifiziert. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Damit ist abschliessend
festzuhalten, dass im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung kein
invalidisierender Gesundheitsschaden bestand.
5.3
Folgender medizinischer
Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2016:
5.3.1
Gemäss Bericht des L.___,
Universitäres Notfallzentrum, über eine Einweisung des Beschwerdeführers mit
Ambulanz am 2. November 2014 (IV-Nr. 228 S. 5 ff.) erlitt dieser am fraglichen
Tag einen Treppensturz unklarer Ursache mit Zahnfraktur und multiplen
Prellungen. Die Zuweisung sei nach unbeobachtetem Sturz am Bahnhof erfolgt, der
Beschwerdeführer sei von einem Securitas aufgefunden worden. Er sei wohl kurz
bewusstlos gewesen. Er erinnere sich später, dass ihm vor dem Sturz unwohl
gewesen sei mit Nausea und Brechreiz. Danach bestehe bis zum Zeitpunkt des
Eintreffens der Ambulanz eine Amnesie. Der Beschwerdeführer habe in den letzten
zwei Tagen exzessiv Koffein- und Energy-Drinks konsumiert. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 2. bis 5. November 2014.
5.3.2
Im von der Beschwerdegegnerin im
Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. April 2015 (IV-Nr. 234), werden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Paranoide Schizophrenie mit
unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04),
-
V.a. kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit insbesondere infantilen und
impulsiven Anteilen.
Der Gutachter erachtet den
Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnosen für 100 % arbeitsunfähig und
führt in seiner Beurteilung aus, über seine frühere Zeit wisse man aufgrund
seiner Schilderungen nichts und gestützt auf die Aktenlage nur wenig. Das
Familiengefüge dürfte komplex sein. Wenn es stimme, was seine Mutter sage, so
könnte eine genetische Komponente mitverantwortlich für die beim
Beschwerdeführer bestehende Störung sein. Die Anamnese sei durchsetzt von
Verlusten, Brüchen und Abbrüchen, auch von Gewalt. Was die sprachliche
Situation anbelange, sei von Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung
zu sprechen (ICD-10 Z60.3). Im Kontext des schwierigen und wohl auch gewalttätigen
oder sicherlich gespannten sowie aggressiv aufgeladenen Milieus zu Hause, der
Vaterlosigkeit, dem Verlust der Tante und weiteren Faktoren dürften die
gesundheitlichen Probleme zu verstehen sein, die erstmals im Kontext einer abgebrochenen
Schnupperlehre zum Carrosseriespengler im Jahr 2000 aufgetreten seien. Die
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, die von den E.___ gestellt werde,
scheine aufgrund der Aktenlage gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe sich
in der Untersuchung angespannt, ängstlich, misstrauisch, düster, subaggressiv
und gereizt gezeigt. Im Antrieb müsse er als grundsätzlich gehemmt betrachtet
werden. Er sei sehr unruhig gewesen und habe den Blickkontakt kaum halten
können. Kognitiv sei er in allen Qualitäten reduziert, der formelle
Gedankengang sei verlangsamt, denkinhaltlich sei von akustischen
Halluzinationen auszugehen. Der Beschwerdeführer habe über solche berichtet und
auch immer wieder deutlich abgelenkt oder wie wegtretend gewirkt. Hinweise für
eine Wahnbildung im Sinne eines unangemessenen und unrealistischen Wahns hätten
sich keine ergeben, auch wenn der Beschwerdeführer berichtet habe, dass ihn
abendlich beim Einschlafen ein Mann aufsuche. Im Vergleich zu den in den Akten
bzw. während den verschiedenen psychiatrischen Hospitalisationen beschriebenen
florid-psychotischen Zustandsbildern habe sich der Beschwerdeführer in der aktuellen
Untersuchung deutlich weniger auffällig gezeigt. Doch es sei aufgrund der Wahrnehmungsstörungen
weiterhin von einem psychotischen Störungsbild auszugehen. In diesem Sinne
könne von einer Teilremission eines psychotischen Zustandsbildes ausgegangen
werden, welche in Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung stehen dürfte.
Es sei heute von einer deutlich verbesserten Medikamentencompliance auszugehen.
Diagnostisch könne aufgrund der Akten mit seit mindestens zwei Jahren
anhaltenden Wahrnehmungsstörungen im Sinne kommentierender und dirigistischer
Stimmen, weiter aufgrund eines in diesem Zeitraum sich mehrmals artikulierten
akuten paranoid-halluzinatorischen Bildes mit Wahnbildung und abstrusen
Verhaltensweisen von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen werden. Dies
obwohl der Beschwerdeführer wiederholt durch Verdeutlichungstendenzen aufgefallen
sei: Das Erscheinen zur Untersuchung mit zerschnittenem T-Shirt wirke deutlich
aufgesetzt und dürfte der Unterstreichung der Befunde dienen, die derzeit nicht
mehr derart akzentuiert seien. Der Beschwerdeführer habe weiter erklärt, sich
in die Arme zu schneiden, wobei aber keine Narben erkennbar gewesen seien. Dies
entspreche zumindest einem Aggravationsverhalten. Die Erklärung, dass der
Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit in Grenchen nicht habe fortsetzen
können, weil man ihm gesagt habe, er leide unter einer Schizophrenie, sei eine
nachträgliche Zuschreibung im Dienste der Verdeutlichung. Aufgrund der
Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erstmals ab August
2012.
manifest psychotisch geworden sei. Offen sei die Frage, ob die wenig
klaren und unspezifischen Beschwerden und Verhaltensauffälligkeiten in den
Jahren zuvor als Prodromalsymptome einer späteren Schizophrenie zu verstehen
seien. Es könne darauf keine klare Antwort gegeben werden, zumal solche selten
seien. Eher denkbar und wohl auch wahrscheinlicher wäre, dass der
Beschwerdeführer im Kontext seiner schwierigen und wohl auch traumatisierenden
Biographie unter einer schweren Entwicklungsreifung bzw. einer
Persönlichkeitspathologie gelitten haben dürfte, welche heute als
Persönlichkeitsstörung, am ehesten des kombinierten Typs (ICD-10 F61.0), zu
klassifizieren wäre. Diagnostisch sei aufgrund einer Anamnese mit grossen
Lücken von einem Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0)
mit insbesondere infantilen und impulsiven Anteilen auszugehen. Aufgrund der
Befundlage mit insbesondere kognitiven Defiziten, einer Denkverlangsamung,
einem trägen Gedankengang und Wegtreten sowie Verstummen zwischendurch, den
akustischen Wahrnehmungsstörungen, der gereizten bis subaggressiven und
subdepressiven Stimmungslage, der Antriebsproblematik, der Motivationsarmut,
der Angespanntheit und deutlich verminderten Frustrationstoleranz dürfte es
ausgeschlossen sein, dass der Beschwerdeführer unter marktwirtschaftlichen
Bedingungen eine nur annähernd verwertbare Leistung, in welcher Tätigkeit auch
immer, erbringen könne. Auch wäre er keinem Arbeitgeber oder Mitarbeiter
zumutbar. In diesem Sinne sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit, auch in angepasster
Tätigkeit, auszugehen. Von diesen Verhältnissen sei spätestens ab August 2012
auszugehen.
5.3.3
Im gegen den Beschwerdeführer
laufenden Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft bei den F.___ ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde
von Dr. med. G.___, Leitender Arzt Erwachsenenforensik, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 237 S. 34 ff.).
Zusätzlich wurde durch Dipl. psych. H.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, am 4. und 18. März 2015 eine
neuropsychologische Zusatzbegutachtung durchgeführt (IV-Nr. 237 S. 2 ff.).
5.3.3.1
Dr. med. G.___ kommt in seiner
Begutachtung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine schwere psychische
Erkrankung vorliege. Am ehesten sei von histrionischen und selbstunsicheren
Persönlichkeitszügen auszugehen.
Im Untersuchungsbefund hält der
Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei in seinen Ausführungen meist knapp
gewesen und habe fast ausschliesslich nichts aus eigener Initiative erzählt,
sondern nur auf Fragen geantwortet. Des Öfteren habe er berichtet, dass
Befragungen dieser Art ihn «stressten». Meist zu Ende der Exploration habe er
durch halbgeschlossene Lider einen eher müden Eindruck gemacht, er habe jedoch
dem Gesprächsverlauf weiter folgen und auf Inhalte rasch reagieren können.
Angaben zur eigenen Person bzw. biographische Angaben habe er nur in ein sehr
grobes chronologisches Zeitgitter einordnen können, genauere Angaben zu
Jahreszahlen bzw. basale biographische Angaben seien trotz wiederholter
Nachfrage nicht möglich gewesen. Der Blick habe zeitweise im Raum herumwandernd
bzw. am Gesprächspartner vorbeisehend gewirkt. Die Gedächtnisfähigkeit sei
nicht explizit geprüft worden, Angaben zu vergangenen Inhalten seien jedoch
stark subjektiv fehlerbelastet gewesen. Transferleistungen und Auffassungsgabe
hätten vordergründig beeinträchtigt erschienen. Im formalen Gedankengang habe
der Beschwerdeführer soweit kohärent und inhaltlich nachvollziehbar gewirkt,
die Antwortqualitäten erinnerten aber teils an Vorbeireden. So habe der
Beschwerdeführer teils formal eingeengt auf eine Episode mit dem Messer gewirkt
und berichtet, dass ihm zeitweilig der Kopf stehenbleibe und er nicht mehr
denken könne. Dieses Phänomen könnte im weitesten Sinne im Rahmen eines
Gedankenabreissens bzw. eines Gesperrtseins interpretiert werden. Nachfragen
nach Gedankendrängen bzw. Gedankenkreisen habe der Beschwerdeführer jedoch
verneint. Es bestünden keine Hinweise für spezifisch ausgeprägte Phobien, Zwangsgedanken
oder Zwangshandlungen. Hingegen habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er Angst
habe, wenn die Stimme ihm ins Ohr rede und er Angst vor deren Schreien habe.
Ebenso berichte er, dass die Stimme dann sagen würde: «Tue jemandem etwas an, wenn
du es nicht tust, bringe ich dich um!» und dass wenn er in ein Zimmer gehe, er
dann aus Angst um sich schaue. Andere Befürchtungen habe er nicht geäussert.
Nachgefragt nach inhaltlichen Denkstörungen im Sinne eines Wahngeschehens oder
einer Wahnwahrnehmung berichte er, dass die Stimmen ihm etwas Böses tun
wollten. Leute im Allgemeinen würden ihm jedoch nichts Böses wollen.
Angesprochen auf Phänomene einer Wahnstimmung entgegne er, dass er letztes Mal
in der Exploration einen Mann in der Ecke gesehen habe, der ihm mit dem Finger
vor dem Mund gedeutet habe, still zu sein. Manchmal fühle er sich wie Gott bzw.
mächtig. Angesprochen auf etwaiges Stimmenhören, optische oder akustische
Phänomene, berichte er, eine männliche Stimme zu hören. Diese würde ihm ca.
zwei- bis dreimal pro Tag Befehle erteilen. Angesprochen auf deren Beeinflussbarkeit
berichte er, diese auf den Rat der Ärzte zu ignorieren, manchmal tue er aber auch,
was die Stimme ihm sage. Das letzte Mal habe ihm die Stimme befohlen: «Schneide
dich mit dem Messer!» Er habe daraufhin den linken Unterarm und den rechten
Unterschenkel entblösst, an denen man kleinere oberflächliche Kratzspuren ca.
von 3-5 cm Länge habe feststellen können. Abends sehe er einen Geist, der in
der Wohnung herumschwebe und dann wieder verschwinde, dies ca. zweimal die Woche.
Im Fernsehen sehe er in der Werbung dann einen Mann, der an die Stelle der Figuren
trete und ihn frage, wie es ihm gehe. Die Frequenz dieser Erscheinungen könne
er nicht genau benennen. Zu Phänomenen von Ich-Störungen, wie z. B.
Gedankenausbreiten, berichte der Beschwerdeführer, dass, wenn Leute ihn schief
anschauen würden, er wütend werde und diese umbringen wolle. Gedankeneingebung
bzw. -entzug verneine er hingegen. Angesprochen auf andere Fremdbeeinflussungserlebnisse
berichte er, dass wenn Licht erscheine, er den Eindruck habe, dass heute
Ausserirdische kommen würden. In seiner Wohnung zu Hause würde er sich wie in
einer anderen Wohnung fühlen. Die Angaben zu Ich-Störungen seien dahingehend inkongruent
bzw. anderen psychopathologischen Phänomenen zuordenbar gewesen. Nachgefragt
nach Antrieb bzw. Interesse / Lust etwas zu unternehmen, sage er, «dass dies
schon sein könnte». Motorisch wirke der Beschwerdeführer ruhig, psychomotorisch
verlangsamt. Hinsichtlich einer allfälligen Fremdgefährdung entgegne er, dass
er einen Jungen, der ihn schief angeschaut habe, ca. eine Woche gesucht und
sich ein Messer besorgt habe; sonst hätte er diesen abgestochen. Ansonsten habe
er keine Handlungsabsichten bzw. akuten Drohungen geäussert. Insgesamt hätten
sich in den Explorationen deutliche Hinweise auf Aggravation bzw. manipulative Symptompräsentation
von psychopathologischen Befunden bzw. einer psychischen Störung ergeben.
In der Beurteilung wird sodann ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe bei den Explorationen meist knapp gewirkt und Sachverhalte
nicht im Detail beschrieben. Basale biographische sowie soziale bzw. familiäre
Angaben habe er trotz wiederholter Anfrage meist nicht geben können. Es hätten
sich deutliche Hinweise auf manipulative Symptompräsentation bzw. auf forcierte
Darstellung eines dementiellen / organischen und zugleich psychotischen
Zustandsbildes ergeben. Hinsichtlich psychischer Erkrankungen und
Abhängigkeiten liessen sich betreffend der Familienanamnese folgende
Anmerkungen machen: In den Vorberichten und Gutachten sei konsequent
festgehalten, dass die intrafamiliäre Situation durch eine erhebliche psychosoziale
Belastungssituationen bei Arbeitslosigkeit wegen Krankheit der Mutter und ein konfliktgeladenes
Verhältnis der Mutter zur Schwester des Beschwerdeführers gekennzeichnet sei. Hinsichtlich
der weiteren Angaben aus dem familiären Umkreis sei festzuhalten, dass diese
sich inhaltlich nicht konsistent bzw. teils widersprüchlich darstellten bzw.
eine enge zeitliche Korrelation von «neuen Informationen» zu jeweils externen
Ereignissen wie zum Beispiel der Rentensistierung zeigten. Als in den Akten festgehaltenes
Beispiel sei diesbezüglich genannt, dass die Mutter früher bezüglich einer allfälligen
psychischen Erkrankung des leiblichen Vaters des Beschwerdeführers angegeben
habe, keine Kenntnis zu haben, jedoch bei dessen erster Hospitalisation 2013 durch
sie eine schizophrene Erkrankung des Vaters genannt worden sei. Des Weiteren sei
auszuführen, dass auch das weitere Familienumfeld inkonsistente Angaben zu
objektiven Beobachtungen gemacht habe, wie zum Beispiel die Cousine, die im Frühjahr
2011.
berichtet habe, der Beschwerdeführer gehe nie alleine aus dem Haus, was
sich anhand von Überwachungsvideos als nicht zutreffend erwiesen habe. Insofern
könne ärztlicherseits in der Vergangenheit wie aktuell nicht valide auf die Angaben
der Angehörigen abgestellt werden.
Während im Verlauf der Krankengeschichte
zunächst der Verdacht auf eine Intelligenzminderung geäussert werde, werde
später von einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, auch zunehmend
von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei anhaltender somatoformer
Schmerzstörung und ab Ende 2013 aktenanamnestisch von einer Schizophrenie
gesprochen. Insgesamt seien im Verlauf sehr heterogene psychiatrische Diagnosen
gestellt worden. Oftmals hätten die Untersuchenden festgehalten, dass sich die
angegebenen Beschwerden nicht genauer explorieren bzw. strukturieren liessen
bzw. es sei die Möglichkeit einer bewusstseinsnahen Präsentation von Symptomen
genannt, das Verhalten als Abwehrverhalten interpretiert oder das stockende und
schweigsame Interaktionsverhalten als bewusstseinsnah gedeutet worden. Die
Angaben des Beschwerdeführers in dieser Begutachtung seien sowohl bezüglich
biographischer Daten als auch der Vorgeschichte psychischer Symptome wenig
konkret bzw. vordergründig nicht erinnerlich gewesen, was an amnestische
Zustände bei hirnorganischen Störungen gemahnt habe. Während er einen ansonsten
passiven und teils teilnahmslosen / minderintelligenten Eindruck gepflegt
habe, stehe dies in Diskrepanz zu seiner eingangs der ersten Exploration
situationsadäquaten Frage, ob sein Rechtsvertreter Einsicht in die Begutachtung
bekommen könne, also seine Rechte gewahrt würden. Im Gegensatz zur Präsentation
eines Unwissenden bzw. Minderintelligenten stehe weiter, dass er störungsspezifische
Schlagworte ins Gespräch einwerfe, wie zum Beispiel, dass seine Frau ihn immer
wieder aufziehe, er sei wörtlich «schizophren». In der späteren psychiatrischen
Krankengeschichte falle weiter auf, dass die Diagnose einer Schizophrenie rein
phänotypisch sei, also auf Angaben des Beschwerdeführers über seine Symptomatik
fusse. Die in den psychiatrischen Austrittsberichten geschilderten beobachtbaren
Symptome entsprächen jedoch weitgehend den in den aktuellen Explorationen
gezeigten Verhaltensweisen. Die Symptompräsentation stelle nicht ein typisches
Krankheitsbild, sondern ein Mischbild eines organischen und schizophrenen
Leidens dar, für die eine ursächliche Pathologie nicht schlüssig gestellt
werden könne und die am ehesten als Präsentation einer Laienvorstellung einer
psychischen Störung einzuordnen sei. In den aktuellen psychiatrischen
Untersuchungen schildere der Beschwerdeführer auf Nachfrage ein buntes
Symptombild, das jegliche Affektdynamik (also emotionale Beteiligung, Leidensdruck)
vermissen lasse. Ebenso wenig sei die subjektiv als extrem geschilderte
Symptomatik in den Untersuchungssituationen beobachtbar, der vordergründig vom
Exploranden geäusserte Leidensdruck stehe ebenso im Widerspruch zur Tatsache,
dass gemäss der abgenommenen Blutspiegel eine antipsychotische Medikation nicht
(verlässlich) über einen längeren Zeitraum eingenommen worden sei. Auch die Art
der Beschwerdenschilderung sei gekennzeichnet durch viele aussergewöhnliche
Beschwerden und eher untypische Symptomkonstellationen (beim Beschwerdeführer
stünden zum Beispiel auch optische Halluzinationen im Vordergrund, die bei
einer paranoiden Schizophrenie eher selten anzutreffen seien). Es ergäben sich
aus den Explorationen deutliche Hinweise auf eine Aggravation bzw. manipulative
Symptompräsentation von psychopathologischen Befunden bzw. einer psychischen
Störung. Eine manipulative Tendenz sei kein Symptom einer schizophrenen Störung.
Die neuropsychologische Zusatzuntersuchung komme zum Schluss, dass eine
invalide Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer vorliege und es sehr
unwahrscheinlich sei, dass er die Beschwerden in der jeweils angegebenen
Qualität und Ausprägung tatsächlich aufweise, so dass man zumindest von einer
aggravierten Darstellung psychischer Beschwerden bzw. einer kognitiven Störung
ausgehen müsse. Er versuche also konsistent etwas darzustellen, was in einem
derartigen Ausmass bei ihm nicht bestehe. Insofern sei eine schwere psychische
Störung an sich positiv nicht belegbar. Eine organisch bedingte psychische
Störung könne ausgeschlossen werden, da in der Bildgebung mittels CT vom 2. November
2014.
keine wegweisenden pathologischen Befunde im Sinne von Substanzdefekten
bzw. Gefässanomalien des Gehirns nachgewiesen worden seien. Was eine Störung
aus dem schizophrenen Formenkreis anbelange, sei wie bereits erwähnt von einer
bewussten Aggravation bzw. Darstellung von psychischen Symptomen auszugehen.
Einerseits berichte der Beschwerdeführer über viele aussergewöhnliche
Beschwerden, seltene Symptomkombinationen und in ihrer Art untypische Halluzinationen,
andererseits stelle sich nachweislich ein Hang zur verzerrten Beschwerdedarstellung
dar. In Kenntnis der manipulativen Tendenz / bewussten Aggravation müssten die
Austrittsberichte und die darin enthaltene Diagnosestellung kritisch beleuchtet
werden. Zum einen seien die Aufenthalte des Beschwerdeführers nur von sehr
kurzer Dauer gewesen, der längste kaum länger als zwei Wochen. An Therapievorgaben
habe er sich laut den Austrittsberichten überwiegend nicht gehalten, so dass
der Leidensdruck als fraglich zu beurteilen sei. In den Austrittsberichten werde
der Fall auch nicht in Zusammenhang mit der vorliegenden Rentenkürzung
betrachtet. So seien bereits bei der ersten Hospitalisation untypische Symptomkombinationen
wie optische Halluzinationen, Eifersuchts- und gleichzeitiger Verfolgungswahn
festgehalten, die für eine schizophrene Störung aber zentralen Ich-Störungen würden
allesamt verneint. In Anbetracht der bewussten Beschwerdeverzerrung durch den Beschwerdeführer
müsste postuliert werden, dass die von ihm geschilderte Symptomatik übernommen worden
sei, ohne eine kritische Prüfung dieser durch eine klinische Beobachtung
gegenüberzustellen. Betrachte man den Verlauf der Begutachtung bei Dr. med.
C.___, so sei zunächst festzustellen, dass dieser zu Beginn nicht von einer
paranoiden Schizophrenie ausgegangen sei und erst nach Erhalt der Austrittsberichte
eine solche habe mit einfliessen lassen. Die Tatsache, dass einer schizophrenen
Störung häufig eine Prodromalphase vorangehe, diese jedoch über viele Jahre
schleichend verlaufe, sei, wie dieser selbst im Gutachten anmerke, eher unwahrscheinlich.
Das durch die Videoaufnahmen dargestellte Interaktions- und Kommunikationsverhalten
sei mit einer schleichenden, längeren Prodromalphase zumindest zu den
jeweiligen Beobachtungszeitpunkten nicht zu vereinbaren. Abschliessend sei mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu konstatieren, dass eine Störung aus dem
schizophrenen Formenkreis nicht vorliege, obwohl mit den zur Verfügung
stehenden psychiatrischen und psychologischen Untersuchungsmethoden dies nicht
gänzlich ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der als hochwahrscheinlich
anzunehmenden Verhaltenstendenz des Beschwerdeführers, Defizite bewusst
manipulativ darzustellen, sei schliesslich auch eine valide Diagnosestellung
hinsichtlich einer allfälligen affektiven Störung (Depression) nicht sicher zu
treffen. Zur Persönlichkeitsstruktur sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer weder in den Vorberichten bzw. Vorgutachten noch in der
aktuellen gutachterlichen Untersuchung detaillierte Angaben zu seiner Person gemacht
habe. Da dieses Verhalten durchgängig dokumentiert sei, sei eher von einem
persönlichkeitsbedingten Muster oder bewussten Verhalten gegenüber Dritten als
vom Einfluss akuter Psychopathologie auf dieses Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer
stamme aus belasteten familiären Verhältnissen. Bereits in einem Gutachten aus
dem Jahr 2003 werde festgehalten, dass die damalig demonstrierte Rückenproblematik
am wahrscheinlichsten eine somatoforme Überlagerung mit
demonstrativ-kommunikativem Gehalt darstelle. Vorherige Beurteiler sprächen
auch von fixierten, rigiden und jegliche Lebensbereichen beeinträchtigenden
Denk- und Verhaltensmustern, die mehrere psychische Funktionsbereiche wie Affektivität,
Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und Denken beeinflussen würden. Diese Kriterien
umschrieben das diagnostische Konzept der Persönlichkeitsstörung nach ICD-10
als Ausdruck eines charakteristischen, individuellen Lebensstils, des
Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Persönlichkeitsstörungen
seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren
Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten.
Aufgrund der nachgewiesenen verzerrten Beschwerdedarstellung und nicht als
valide zu bezeichnenden fremdanamnestischen Angaben durch das familiäre Umfeld seien
die Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht
positiv zu belegen. Aus gutachterlicher Sicht erscheine es wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer im Sinne eines Modell-Lernens an dysfunktionalen
Vorbildern in der Familie Persönlichkeitszüge entwickelt habe, die es ihm
ermöglichten, auch niederschwellige Anforderungen zu vermeiden. Diese Persönlichkeitszüge
(wie die Dramatisierung bezüglich der eigenen Person, theatralischer Ausdruck,
Suggestibilität, leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen oder Umstände
bei Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivitäten, die zwischenmenschliche
Kontakte voraussetzen) seien am ehesten im Sinne von histrionischen und ängstlich
vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) zu fassen. Gegen eine
Intelligenzminderung spreche schliesslich, dass der Beschwerdeführer 2006
erfolgreich den Führerschein erworben habe. Das von ihm aktuell geschilderte Funktionsniveau,
gemäss welchem er nicht einmal einfachste Alltagshandlungen ohne Hilfe erledigen
könne, müsste rein phänomenologisch eigentlich einer mittelgradigen Intelligenzminderung
(IQ von 35 bis 49) zugeordnet werden, was aber im Längsschnitt mit den aus den
Akten bekannten Funktionsniveaus nicht vereinbar sei.
5.3.3.2
Die neuropsychologische
Zusatz-Untersuchung von Dipl. psych. H.___ ergab folgende Diagnosen:
-
Nicht-authentische
kognitive Minderleistungen im Sinne vorgetäuschter und/oder aggravierter
kognitiver Störungen,
-
Nicht-authentische,
vorgetäuschte und/oder aggravierte psychische Beschwerden.
Anlässlich der neuropsychologischen
Untersuchungstermine hätten wegen der unzureichenden Kooperation und
Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers ausschliesslich invalide Befunde
erhoben werden können, weshalb keine lntelligenzbestimmung möglich gewesen sei.
Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit eine solch unzureichende
Leistungsbereitschaft im Rahmen einer mehr oder weniger bewusstseinsnahen
Aggravation zu werten sei, sei festzuhalten, dass das Resultat im Forced-Choice
Paradigma zur Performanzvalidierung unter dem Zufallsniveau liege. Es sei sogar
so, dass zwei oder mehr Zwangswahlverfahren mit Ergebnissen unter dem Zufallsniveau
lägen bzw. fünf oder mehr auffällige Resultate in verschiedenen Symptomvalidierungsverfahren
oder testinternen Validitätsparametern bestünden. In den weiteren expliziten
Verfahren zur Performanzvalidierung aus dem Bereich des Gedächtnisses sowie in
allen testinternen Validitätsparametern vier weiterer Tests zeige sich jeweils
ein auffälliges Fehlverhalten, das nicht-authentische Leistungen impliziere. Die
vom Beschwerdeführer präsentierte Amnesie sei in ihrer Phänomenologie auf dem Hintergrund
der zur Diskussion stehenden Differentialdiagnosen mit keinem bekannten normalen
oder pathologischen Gedächtnismodell zu erklären. Es sei bekannt, dass
Wiederholungen (mit Ausnahme schwerer Psychotraumata) sich förderlich auf das
Gedächtnis auswirkten. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass jemand, der –
wie der Beschwerdeführer – vielfach ein Fahrzeug gelenkt habe, eine Amnesie
dafür entwickeln werde, jemals Auto gefahren zu sein. Hieran ändere auch eine
milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) nichts, welche der Beschwerdeführer im
Rahmen seines Treppensturzes vom 2. November 2014 möglicherweise erlitten habe.
Im CT Schädel vom 18. März 2015 gebe es zudem keine Hinweise auf intrakranielle
Traumafolgen, die eine stärkere Hirnaffektion vermuten liessen. In der Untersuchungssituation
ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer eine
entsprechende Beeinträchtigung habe. Er habe den Dolmetscher und die Gutachterin
jeweils wiedererkannt, beim Verlassen des Untersuchungsraums habe er stets spontan
die richtige Richtung eingeschlagen und nach der Rückkehr gewusst, auf welchem
Stuhl er Platz zu nehmen habe. Die in einem Testverfahren demonstrierten,
perzeptuellen Gedächtnisdefizite bzw. eine apperzeptive Objektagnosie
spiegelten sich im Umgang mit Gegenständen im Untersuchungsraum nicht im Ansatz
wieder. Was die Diskrepanz zwischen jetzigen bzw. früheren Testdaten und
fremdanamnestischen Informationen anbelange, so sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer mit dem im Jahr 2003 erhobenen Leistungsprofil niemals in der
Lage gewesen wäre, die Fahrerlaubnis zu erwerben und ausreichend sicher ein Fahrzeug
zu lenken. Im Rahmen einer Kurzabklärung vom 19. Juni 2001 sei ein
durchschnittlicher IQ von ca. 64 festgehalten worden. Es sei von Schwierigkeiten
beim Umsetzen sprachlich formulierter Anweisungen und sprachlicher Testantworten
berichtet und eine Langsamkeit im verbalen Bereich festgehalten worden. Auf der
Handlungsebene sei der Beschwerdeführer besser gewesen und er habe knapp
altersgerechte Testresultate erreicht. In der jetzigen neuropsychologischen
Untersuchung scheine er sich dagegen keine zwei Ziffern merken zu können. Auch
Testanforderungen, die ein Problem optisch sichtbar präsentierten, scheine er nun
im Gegensatz zu 2001 nicht lösen zu können. Eine solche Verschlechterung der
Leistungsfähigkeit auf ein derart tiefes Niveau sei aus neuropsychologischer Sicht
nicht nachvollziehbar. Das Ausmass der aktuell präsentierten kognitiven Leistungseinbussen
gehe weit über das schlimmstenfalls zu erwartende Mass hinaus. Weiter habe der
Beschwerdeführer gegenüber verschiedenen Gutachtern negiert, entweder einen Führerschein
zu besitzen und/oder jemals Auto gefahren zu sein, oder aber er habe behauptet,
sich bezüglich beider Punkte nicht erinnern zu können. Die Videoaufnahme (als
fremdanamnestische Informationsquelle) belege jedoch, dass er im Überwachungszeitraum
ein Personenfahrzeug gelenkt habe. Der Erwerb des Führerscheins, Klasse B,
ausgestellt am 24. Februar 2006, sei zudem aktenkundig. Der aktuell erzielte
Summenscore des M-Fast lege eine übertriebene Beschwerdeschilderung u.a in Form
von aussergewöhnlichen Symptomen und seltenen Symptomkombinationen nahe. Angesichts
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 die Fahrprüfung bestanden
habe, könne davon ausgegangen werden, dass die beiden testpsychologischen
Abklärungen von 2001 und 2003 keine validen Befunde erbracht hätten. Es könne
als gesichert gelten, dass die von ihm jeweils demonstrierte Leistungsfähigkeit
in signifikanter Weise hinter seinen tatsächlichen Möglichkeiten zurückgeblieben
sei, so wie dies auch bei der derzeitigen testpsychologischen Untersuchung der
Fall sei. Zu den angeblichen psychiatrischen Störungen sei zu sagen, dass keine
der in den Akten jemals diskutierten, psychiatrischen Erkrankungen einzeln oder
in Kombination ein solches Leistungsverhalten zu erklären vermöge, wie es in
den durchgeführten Testverfahren demonstriert werde. Hinzu komme, dass auch die
geschilderten psychischen Symptome mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
aggraviert und/oder vorgetäuscht seien. Es liessen sich beim Beschwerdeführer bezüglich
Intensität und Auftretenshäufigkeit stark übertrieben demonstrierte Beschwerden
nachweisen. So beklage er u.a. Symptome bzw. Beschwerdenmuster, die von bona
fide Patienten sehr selten (in weniger als 5 % der Fälle) berichtet würden. Daneben
bejahe er eine Vielzahl von Symptomen, die zwar in klinischen Populationen üblicherweise
zu beobachten seien, dies aber kaum in Kombination. Schliesslich bestünden
Diskrepanzen zwischen den berichteten und in der Untersuchungssituation
beobachteten Symptomen. Auch während der Exploration hätten sich charakteristische
Hinweise auf eine aggravierte oder vorgetäuschte Psychose gefunden. Beispielsweise
schienen die berichteten auditiven Halluzinationen während der lnterviewzeiträume
nicht präsent zu sein. Weiter könne der Beschwerdeführer keinerlei Strategien
angeben, um die angebliche, vernommene bedrohliche Stimme in Auftreten und
Frequenz abzumildern. Einerseits gebe er an, dieser Stimme gehorchen zu müssen,
andererseits habe er dies angeblich mehrfach nicht getan, aber auch keine negativen
Konsequenzen daraus berichtet.
Zusammenfassend lasse sich mit
ausreichender diagnostischer Sicherheit kein Störungsbild festmachen, welches
die demonstrierte kognitive Leistungsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit als vorgetäuschte neuropsychologische Störung einstufen
lasse.
5.3.4
Gemäss Notfallbericht des J.___
vom 29. Oktober 2015 (IV-Nr. 258) habe der Beschwerdeführer einen
erstmaligen epileptischen Anfall unklarer Ätiologie erlitten,
differentialdiagnostisch provoziert durch Schlafentzug oder unregelmässige
Temesta-Einnahme. Ein CT des Schädels mit Angiographie habe einen unauffälligen
Befund der Hirnstrukturen, der hirnversorgenden Arterien und der Hirnsinus
ergeben. Auch sonst seien alle Untersuchungsbefunde unauffällig gewesen.
Im ärztlichen Bericht von Dr. med. M.___,
Oberarzt Neurologie, vom 27. November 2015 (IV-Nr. 259 S. 5 f.) habe ein
EEG vom 27. November 2015 einen Normalbefund ergeben. Als Diagnose wird der
Verdacht auf Epilepsie mit generalisierten Anfällen festgehalten, Status nach
am ehesten epileptischem generalisierten tonisch-klonischen Anfall am 29.
Oktober 2015. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt. Eine solche sei
abhängig von weiteren Anfällen und der Verträglichkeit der begonnenen Medikation.
Dr. med. M.___ führt in einem weiteren
Bericht vom 20. Januar 2016 (IV-Nr. 261) aus, bei Anfallsfreiheit bestehe
aus neurologischer Sicht eine günstige Prognose. Angepasste Tätigkeiten seien zumutbar,
nicht möglich sei ein Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder Führen von
motorisierten Fahrzeugen.
5.3.5
Dem Austrittsbericht der
psychiatrischen Dienste Solothurn vom 8. April 2016 (IV-Nr. 264) lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 18. bis 25. Februar 2016 zum
sechsten Mal hospitalisiert gewesen sei. Als Diagnosen werden eine paranoide
Schizophrenie (F20.09) sowie ein Verdacht auf Epilepsie mit generalisierten
Anfällen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe berichtet, auf Befehl der
männlichen Stimme, die er höre, in suizidaler Absicht 6 mg Lorazepam eingenommen
zu haben. Vor einiger Zeit habe er den Befehl erhalten, ein Kind, das ihm in
der Stadt begegnet sei, zu töten. Er habe sich bereits ein Messer gekauft, den
kleinen Jungen aber aus den Augen verloren. Aufgrund diskrepanter Aussagen über
sein Stimmenhören, die Medikamenteneinnahme und die Suizidalität sei eine
abschliessende Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung vorerst nicht
möglich gewesen. Deshalb sei er auf die schliessbare Abteilung für Psychosen
verlegt worden. Nach dem Wochenende auf der Station habe der Beschwerdeführer
den Wunsch geäussert, noch gleichentags austreten zu können. Bei der Medikation
habe eine solche Unordnung geherrscht, dass dies an sich eine Selbstgefährdung
dargestellt habe. Daher sei die fürsorgliche Unterbringung verlängert worden
mit dem Ziel, Ordnung in die Medikation zu bringen und die Suizidalität genauer
zu überprüfen. Am 25. Februar 2016 sei der Beschwerdeführer dann in
gegenseitigem Einvernehmen in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden.
Weil weiterhin Unklarheit über die Medikamentendosierungen bestanden habe, habe
man am 3. März 2016 bei der KESB eine Gefährdungsmeldung eingereicht.
6.
Für die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen materiellen
Rentenprüfung mit Verfügung vom 28. August 2012 (Referenzzeitpunkt) in
relevanter Weise verschlechtert hat, hat die Beschwerdegegnerin ein
psychiatrisches Gutachten erstellen lassen, welches von Dr. med. D.___ am
17.
April 2015 erstattet wurde. Dieser geht von einer seit August 2012
bestehenden paranoiden Schizophrenie aus und beziffert die Arbeitsunfähigkeit
mit 100 %. Nur einen Monat später, am 12. Mai 2015, wurde im gegen den Beschwerdeführer
laufenden Strafverfahren das forensisch-psychiatrische Gutachten mit
neuropsychologischer Zusatzuntersuchung der F.___ vorgelegt, welches zu einem
gegenteiligen Schluss kommt, nämlich dass beim Beschwerdeführer keine schwere
psychische Erkrankung vorliege. Auf dieses Gutachten stellt die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Einleitend kann festgehalten
werden, dass das Gutachten von Dr. med. G.___ und das neuropsychologische
Zusatzgutachten von Dipl. psych. H.___ sich zwar nicht explizit zur eigentlichen,
im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblichen Fragestellung äussert.
Diese bestünde darin, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
August 2012 wesentlich verschlechtert hat. Die Frage wird aber implizit dadurch
beantwortet, dass keine schwere psychische Erkrankung diagnostiziert wird.
Insofern wird die Lage gleich beurteilt, wie es im Rahmen der letzten
materiellen Rentenprüfung mit Verfügung vom 28. August 2012 der Fall war,
die zu einer rückwirkenden Aufhebung der damals gesprochenen Rente führte. Alleine
deshalb, weil das Gutachten nicht von der Beschwerdegegnerin selbst, sondern
von der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren eingeholt wurde, kann ihm der
Beweiswert nicht abgesprochen werden. Es sind alle Beweismittel zu berücksichtigen,
unabhängig davon, woher sie stammen. Das Gutachten von Dr. med. G.___ mit der
Zusatzbegutachtung von Dipl. psych. H.___ wurde in Kenntnis sämtlicher Akten –
sowohl derjenigen aus dem IV-Verfahren wie auch denjenigen aus dem
Strafverfahren – erstellt. Die Gutachter hatten insbesondere Kenntnis von
früheren sowie aktuellen Begutachtungen, die zu einer anderen Einschätzung
kamen. Konkret verwiesen sei hier auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 8.
März 2014. Ebenfalls hatten sie Kenntnis von den Hospitalisationen des
Beschwerdeführers und den diesbezüglich vorliegenden Arztberichten. Nicht
bekannt, da zeitlich fast gleichzeitig ergangen, war lediglich das Gutachten
von Dr. med. D.___ vom 17. April 2015. Weiter wurde der Beschwerdeführer durch
Dr. med. G.___ und Dipl. psych. H.___ äusserst eingehend (und mehrfach)
untersucht, wobei auch seine subjektiven Angaben – soweit er überhaupt bereit
war, welche zu machen – berücksichtigt wurden. Insofern erfüllt dieses
Gutachten alle Anforderungen, die an eine im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren zu verwendende Begutachtung zu stellen sind.
6.2
Inhaltlich überzeugt das
Gutachten der F.___ mit der Schlussfolgerung, dass beim Beschwerdeführer mit
hoher Wahrscheinlichkeit keine schwere psychische Störung vorliege, sondern die
geschilderte Symptomatik bewusst in einer Form dargestellt werde, in der sie
nicht vorliege. Diese Einschätzung wird eingehend und nachvollziehbar
dargelegt, wobei auf die entsprechenden gegenteiligen Beurteilungen umfassend
eingegangen wird. Sie deckt sich in den wesentlichen Teilen mit der
Beurteilung, die Dr. med. B.___ im Rahmen seiner Begutachtung abgegeben
hatte und die schlussendlich zur Rentenaufhebung führte. Damals wie heute
äusserte sich der Beschwerdeführer kaum aus eigener Initiative über seine angeblichen
Beschwerden, seine Kooperation und Motivation waren gering und ein wirklicher
Leidensdruck nicht zu spüren. Die von ihm angegebenen Defizite im Erinnerungsvermögen
(der Beschwerdeführer vermochte sich auf entsprechende Nachfrage an so gut wie
gar nichts aus seiner Biographie erinnern) werden durch die neuropsychologischen
Testungen und den daraus gezogenen einleuchtenden Schluss, dass der
Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit bewusst negativ dargestellt hat, als
beabsichtigt aufgedeckt. Auffallend ist beispielsweise auch, dass in Bezug auf
die geltend gemachte schizophrene Symptomatik von Beginn an immer wieder nur
die eine Episode des kleinen Jungen geschildert wird, der den Beschwerdeführer
komisch angesehen haben soll, so dass er den Zwang verspürt habe, diesen mit
einem Messer zu attackieren. Schlüssig wird in Bezug auf die Stimmen und die
Schizophrenie dargelegt, dass sich die für eine Schizophrenie typisch
vorhandenen Ich-Störungen weder im Rahmen der aktuellen Begutachtung noch in anderen
ärztlichen Berichten hätten feststellen lassen. Ebenso ist von untypischen
Symptomkombinationen die Rede. Zur Einschätzung der bewussten Darstellung nicht
vorhandener Symptome passt auch die Geltendmachung einer Stimme, die dem
Beschwerdeführer sage, er müsse sich selber verletzen, wobei auf Nachfrage dann
Verletzungsbilder in Form von oberflächlichen Kratzern demonstriert werden. Gleiches
stellte auch Dr. med. D.___ in seiner Begutachtung vom 17. April 2015 fest, der
auf entsprechende Nachfrage den Vorderarm des Beschwerdeführers präsentiert
erhalten habe, wo sich aber keine Narben gefunden hätten, obwohl der
Beschwerdeführer ausgeführt habe, sich in den Vorderarm geschnitten zu haben
(vgl. Gutachten S. 39). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass – wie gutachterlich beschrieben – eine manipulative
Symptompräsentation bzw. eine forcierte Darstellung eines dementiellen / organischen
und zugleich psychotischen Zustandsbildes vorliegt. Auch die Ansicht, dass
fremdanamnestische Angaben aus dem familiären Umfeld nicht bewertbar seien, ist
zu teilen. Auf den Umstand, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers,
die seit je her sein «Sprachrohr» zu sein scheint, im Verlauf der Zeit stets
widersprüchlich bzw. teilweise «situationsangepasst» waren, wurde bereits in
der Vergangenheit an verschiedenen Stellen hingewiesen. Insofern kann auf die
dargestellte Familienanamnese nicht abgestellt werden. Zu Recht weist der
Gutachter darauf hin, dass über die angebliche schizophrene Erkrankung des
Vaters des Beschwerdeführers erst Äusserungen gemacht wurden, nachdem die Rente
des Beschwerdeführers aufgehoben worden war und dieser ein psychotisches
Zustandsbild geltend machte. Als nachvollziehbar erweisen sich auch die
Erwägungen zu ersichtlichen Diskrepanzen in der Untersuchung (geltend gemachte
Unwissenheit, aber durchaus situationsadäquate Nachfrage, ob die eigenen Rechte
im Rahmen der Begutachtung eingehalten werden, Äusserungen über störungsspezifische
Schlagworte) sowie im Rahmen des Verfahrens zur Wiedererlangung des
Führerausweises, auf welches vor allem in der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung
eingegangen und erläutert wird, inwiefern sich die dort präsentierte Leistung gegenüber
derjenigen der aktuellen Untersuchung widerspricht. Weiter widersprechen sich
auch die Symptompräsentation des Beschwerdeführers und die Beobachtungen in der
Untersuchung. Schliesslich wird ebenfalls nachvollziehbar darauf hingewiesen,
dass die Diagnostik in den Berichten der E.___ über die stationären Aufenthalte
ausschliesslich auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden
abgestützt wird. Obwohl auch in diesen Berichten Widersprüchlichkeiten
angesprochen werden, findet keine Auseinandersetzung damit statt, ebenso wenig
mit der Tatsache, dass sämtliche Hospitalisationen auf Drängen des
Beschwerdeführers vorzeitig beendet wurden.
Bejaht werden von Dr. med. G.___
indessen auffällige Persönlichkeitszüge vom histrionischen und ängstlich
vermeidenden Typ, was mit Blick auf die Aktenlage und die
Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar erscheint. Ebenso schlüssig ist die
gutachterliche Aussage, dass sich die Eingangskriterien für das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung aufgrund der verzerrten Beschwerdedarstellung und nicht
als valide zu bezeichnenden fremdanamnestischen Angaben durch das familiäre
Umfeld nicht positiv belegen lassen. Insofern kann auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Im Ergebnis ist der
Einschätzung, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keine schwere und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische
Störung vorliegt, zu folgen.
6.3
Nicht zu überzeugen vermag
demgegenüber die Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 17. April 2015. Diese wurde
nur einen knappen Monat vor der Begutachtung der F.___ abgegeben, womit in
zeitlicher Hinsicht die gleichen Umstände vorgelegen haben. Dr. med. D.___
erwähnt ebenfalls mehrfach, dass sich die biographischen Angaben des
Beschwerdeführers aufgrund seiner vagen Schilderungen kaum eruieren lassen.
Trotzdem äussert er einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, obwohl eine
solche Diagnose den Nachweis einer Verfestigung der entsprechenden
Persönlichkeitsanteile bereits in der Vergangenheit voraussetzen würde. Dies
anerkennt er selber denn auch, weshalb er nur eine Verdachtsdiagnose angibt. Die
von den E.___ vorgelegten Arztberichte unkritisch übernehmend, diagnostiziert
er sodann eine paranoide Schizophrenie. Er erachtet diese aufgrund der
Aktenlage als gerechtfertigt, übernimmt diese dabei aber unkommentiert, obwohl
er selber auf entsprechende Widersprüchlichkeiten hinweist. So wird bei der
Befundlage zwar angegeben, der Beschwerdeführer habe über akustische Halluzinationen
berichtet und auch immer wieder deutlich abgelenkt oder wie wegtretend gewirkt;
Hinweise für eine Wahnbildung im Sinne eines unangemessenen und unrealistischen
Wahns konnte der Gutachter aber keine erkennen. Weiter hielt er fest, im
Vergleich zu den während den psychiatrischen Hospitalisationen beschriebenen
Zustandsbildern habe sich der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersuchung
deutlich weniger auffällig gezeigt. Aufgrund der Wahrnehmungsstörungen sei aber
weiterhin von einem psychotischen Störungsbild auszugehen. Diese Wahrnehmungsstörungen
stützen sich aber einzig auf die Beschreibung des Beschwerdeführers und es wird
nicht in Erwägung gezogen, dass es sich dabei um die Schilderung eines
verzerrten Beschwerdebilds handeln könnte. Dr. med. D.___ weist auch selber auf
die wiederholten Verdeutlichungstendenzen hin und erklärt in Bezug auf die
aktuelle Untersuchung, das Erscheinen des Beschwerdeführers zur Untersuchung
mit zerschnittenem T-Shirt wirke deutlich aufgesetzt und dürfte der Unterstreichung
der Befunde dienen. Der Beschwerdeführer habe weiter erklärt, sich in die Arme
zu schneiden, wobei aber keine Narben erkennbar gewesen seien. Dies entspreche
zumindest einem Aggravationsverhalten. Die Erklärung, dass der Beschwerdeführer
seine frühere Tätigkeit in Grenchen nicht habe fortsetzen können, weil man ihm
gesagt habe, er leide unter einer Schizophrenie, stelle zudem eine nachträgliche
Zuschreibung im Dienste der Verdeutlichung dar. Diese Widersprüchlichkeiten
werden im Gutachten nicht schlüssig aufgelöst. Vor dem Hintergrund dieser Umstände
ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter die Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie dennoch übernimmt. Ebenso wenig lässt sich konsequenterweise die
postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen. Auf das Gutachten
von Dr. med. D.___ kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Bei dieser
Ausgangslage ist auch der Argumentation, es müsse ihm die Gelegenheit gegeben
werden, sein Gutachten zu verteidigen, nicht zu folgen. Von einer diesbezüglichen
Stellungnahme sind keine Erkenntnisse zu erwarten, die den Beweiswert des
Gutachtens derF.___ gegenüber demjenigen von Dr. med. D.___ schmälern würden.
Das Gleiche gilt für die Begutachtung von Dr. med. C.___, der im Strafverfahren
das erste forensisch-psychiatrische Gutachten erstellt hat. Ebenso ist nicht
ersichtlich, inwiefern die von Seiten des Beschwerdeführers im Strafverfahren
angekündigten Ergänzungsfragen an Dr. med. G.___ und Dipl. psych. H.___ zu
weiteren Erkenntnissen führen sollten. Wie bereits erwähnt, erscheint die
Begutachtung für die Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes zum
Zeitpunkt 2012 ausreichend und umfassend geklärt.
6.4
Auch die übrigen Berichte, die
nach der Begutachtung durch Dr. med. G.___ und Dipl. psych. H.___ erstellt
wurden, vermögen keine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes zu
begründen. Der am 29. Oktober 2015 erlittene epileptische Anfall stellt bis
anhin ein einmaliges Ereignis dar. In den ärztlichen Berichten wird
festgehalten, die Anfallsursache sei unklar, differentialdiagnostisch komme ein
provozierter Anfall durch Schlafentzug oder unregelmässige Einnahme von
Benzodiazepinen in Frage. Durchgeführte Untersuchungen (Schädel-CT mit Angiographie,
Wach-EEG) haben unauffällige Befunde ergeben. Aufgrund der blanden
Untersuchungsbefunde drängt sich auch keine weitere Abklärung bezüglich der
Frage auf, ob der Treppensturz vom 2. November 2014 ebenfalls durch einen ersten
epileptischen Anfall ausgelöst worden sein könnte. Hinzu kommt, dass in den
Berichten zum Vorfall vom 2. November 2014 keinerlei Hinweise darauf enthalten
sind, dass es sich dabei um einen solchen gehandelt haben könnte. Die am 2.
November 2014 und 29. Oktober 2015 jeweils gezeigten Symptome entsprechen sich
denn auch nicht. Der RAD (Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie) weist in
seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 (IV-Nr. 263) zu Recht darauf hin, dass
ein einmaliger epileptischer Anfall ein unspezifisches Symptom darstelle und
nicht zwingend Ausdruck einer Epilepsie sei. Gemäss Berichterstattung von Dr.
med. M.___ verträgt der Beschwerdeführer die angeordnete Medikation gut und es
ist zu keinen weiteren Anfällen gekommen. Eine anhaltende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit oder eine relevante Leistungsminderung lässt sich durch den
einmaligen Anfall nicht begründen.
Der Austrittsbericht der psychiatrischen
Dienste Solothurn vom 8. April 2016 (IV-Nr. 264) zeigt ebenfalls keine zu
berücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf. Die
Hospitalisation war wiederum sehr kurz, sie dauerte vom 18. bis 25. Februar
2016.
Wie bei den bisherigen stationären Aufenthalten war die
Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers gering und der neueste Austrittsbericht
enthält keine von den vorangehenden Berichten abweichende Einschätzung.
7.
Zusammenfassend gesehen
präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung genau gleich wie zum Zeitpunkt der letztmaligen materiellen
Rentenprüfung. Eine invalidisierende Einschränkung besteht beim
Beschwerdeführer nicht; die geklagten Beschwerden sind mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Ausdruck eines bewussten Gebarens, um entsprechende
Leistungen zu erhalten. Demnach liegt keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
vor und die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Bei
dieser Ausgangslage erweisen sich auch jegliche Eingliederungsmassnahmen nicht als
zielführend, auf solche besteht auch kein Anspruch. Da kein Gesundheitsschaden
vorliegt, ist im Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
keine Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen hat. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 22.
Juli 2016; A.S. 29 f.). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat am 3. Februar 2017 eine Kostennote
eingereicht (A.S. 60 f.). Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 8.333
Stunden, einen Stundenansatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von CHF 96.30
geltend. Der Aufwand scheint angesichts der tatsächlichen und rechtlichen
Gegebenheiten und der Aktenfülle angemessen. Der Stundenansatz beläuft sich
gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) auf
CHF 180.00. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1‘723.95
(Honorar von CHF 1‘499.95 zuzüglich Auslagen von CHF 96.30 und MwSt von
CHF 127.70). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters
im Umfang von CHF 450.00 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF
230.00
ermittelten Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. II. 8.2 hiervor) durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...],
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Jürg Walker, wird auf CHF 1‘723.95 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 450.00
während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser