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Entscheid

VSBES.2016.166

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

31. Oktober 2017Deutsch54 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach dem 1983 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 30. September 2008 mit Wirkung ab

1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Am 28. August 2012 nahm

sie eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) vor

und hob die Rente rückwirkend auf fünf Jahre auf, da ein invalidisierender

Gesundheitsschaden nie bestanden habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom

16. Oktober 2013 (VSBES.2012.256) vollumfänglich ab (IV-Nr. 162).

1.2 Bereits mit Verfügung vom

20. September 2012 hatte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer von

Oktober 2007 bis September 2012 ausgerichtete Invalidenrente über CHF 91'062.00

zurückgefordert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht

mit Urteil vom 24. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat

(VSBES.2012.267). Auch dieses Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in

Rechtskraft (IV-Nr. 215).

1.3 Am 30. November 2012

reichte die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer ein.

Sie warf ihm vor, er habe eine invalidisierende Einschränkung vorgetäuscht, um

unberechtigterweise eine ganze Invalidenrente beziehen zu können. Anlässlich

zahlreicher Revisionsgespräche bei der Beschwerdegegnerin hätte er Gelegenheit

gehabt, den wahren Sachverhalt und die tatsächlichen Gegebenheiten darzulegen.

Stattdessen habe er nachweislich unwahre Angaben gemacht. Gestützt auf

Observationsunterlagen und ein ergänzendes Gutachten von Dr. med. B.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdegegnerin die

Rente rückwirkend auf fünf Jahre aufgehoben (IV-Nr. 132).

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

7. Dezember 2012 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen

Betrugs sowie Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; AHVG) und gab dessen Begutachtung bei

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag;

das Gutachten datiert vom 8. März 2014. Mit Verfügung vom 10. April

2014 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer

mit der Begründung ein, gemäss Gutachten von Dr. med. C.___ leide dieser

an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und an einer partiell

kognitiven Leistungsminderung im Sinne einer Teilleistungsschwäche, zudem

bestehe der Verdacht auf eine mangelhafte Reifung der Persönlichkeit, heute zu

klassieren gemäss ICD als kombinierte Persönlichkeitsstörung. Sämtliche dieser

Störungen hätten einen relevanten respektive starken Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Aus fachärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente

zugesprochen worden, wenn auch damals noch unter falschen diagnostischen

Annahmen (IV-Nr. 175). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin

am 23. bzw. 28. April 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn. Diese hob die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 in Gutheissung der Beschwerde mit

Urteil vom 14. August 2014 auf (BKBES.2014.41) und begründete dies damit,

gestützt auf die Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich

eines täuschenden / betrügerischen Verhaltens des Beschwerdeführers eine klare

Straflosigkeit vorliege, welche eine Einstellung der Strafuntersuchung rechtfertigen

würde. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, die Strafuntersuchung bzw. das

Strafverfahren weiterzuführen (IV-Nr. 203).

2. Unter Geltendmachung einer

Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit August 2012 meldete sich der

Beschwerdeführer am 9. Juli 2013 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 154). Am 2. November 2014 zog er sich bei

einem Treppensturz eine Zahnfraktur sowie multiple Prellungen zu. Die Beschwerdegegnerin

veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie, welche am 8. April 2015 erfolgte (IV-Nr. 234).

Vom 12. bis 15. Januar 2015 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in

der Klinik der E.___ auf (IV-Nr. 231).

3. Parallel dazu beauftragte die

Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung die F.___ (UPK) mit einer forensisch-psychiatrischen

Begutachtung und stellte dabei die für ein Strafverfahren üblichen Fragen nach

einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr sowie einer

allfälligen Massnahmebedürftigkeit. Die Untersuchungen erfolgten am

25. Februar und 12. März 2015 durch Dr. med. G.___, Leitender

Arzt Erwachsenenforensik, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

(IV-Nr. 237 S. 34 ff.). Zusätzlich führte Dipl. Psych. H.___, eidg.

anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, am 4.

und 18. März 2015 eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung durch

(IV-Nr. 237 S. 2 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; Dr. med. I.___,

Fachärztin für Neurologie) hielt in einer Stellungnahme vom 3. Juni 2015

fest, das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung lasse sich in der

forensisch-psychiatrischen Begutachtung nicht positiv belegen. Das

forensisch-psychiatrische Gutachten entkräfte die Expertise von Dr. med. D.___

(IV-Nr. 239).

4. Am 29. Oktober 2015 wurde der

Beschwerdeführer auf der Notfallstation des J.___ wegen eines erstmaligen

epileptischen Anfalls behandelt (IV-Nr. 258). Vom 18. bis

25. Februar 2016 hielt er sich alsdann in einem stationären Aufenthalt bei

E.___ auf (IV-Nr. 264). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere beruflichen Massnahmen sowie

eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Mai 2016 ab (Aktenseite [A.S. 1

ff.]).

5. Gegen die eben genannte

Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 9. Juni 2016 Beschwerde erheben

(A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom

6. Mai 2016 sei aufzuheben.

2. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, nach

der Beantwortung der Ergänzungsfragen zum Obergutachten neu zu entscheiden.

3. Eventuell sei die IV-Stelle direkt zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer ab August 2013 eine ganze Invalidenrente

auszurichten.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher

Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 (A.S. 20) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine umfassende Stellungnahme und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016

(A.S. 29) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jürg Walker als unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

8. Der Beschwerdeführer lässt mit

Eingabe vom 26. August 2016 (A.S. 31 f.) beantragen, das

Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons

Solothurn über die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen die

Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu sistieren. Die

Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2016

(A.S. 34), der Sistierungsantrag sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 4. November

2016 (A.S. 35 f.) weist das Versicherungsgericht den Antrag auf Sistierung

des Verfahrens ab.

9. Der Beschwerdeführer macht am

18. November 2016 (A.S. 38 f.), 21. Dezember 2016 (A.S. 42 ff.) und 3.

Februar 2017 (A.S. 58 f.) weitere Eingaben und lässt zusätzliche Unterlagen

einreichen. Am 3. Februar 2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers

schliesslich eine Kostennote zu den Akten (A.S. 60 f.).

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht

positiv belegt werden könne. Es lägen lediglich histrionische und

selbstunsichere Persönlichkeitszüge vor, die allenfalls den Schweregrad einer

Persönlichkeitsstörung erreichten, sowie eine Intelligenz im niedrig-normalen

Bereich. Die Diagnosen vermöchten keine relevante, andauernde

Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Aufgrund der bewussten Beschwerdeverzerrung

seien allfällige Funktionseinschränkungen nicht beurteilbar. Wegen der

bewussten Aggravation seien keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr

angezeigt. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche angepasste Tätigkeiten zumutbar.

Er könne damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

Zum Einwand nehme man wie folgt

Stellung: Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe zu den beiden vorliegenden

Gutachten Stellung genommen und ausführlich dargelegt, weshalb angesichts des

Gutachtens der F.___ nicht mehr auf das Gutachten von Dr. med. D.___ abgestellt

werden könne. Dr. med. I.___ vom RAD komme zum Schluss, dass keine

krankheitswertige Störung vorliege. Daher erübrige sich eine Berechnung des

Invaliditätsgrades. Der Bericht der Notfallstation J.___ vom 12. November 2015

äussere sich über eine Hospitalisierung nach einem epileptischen Anfall.

Aufgrund der durchgeführten Zusatzuntersuchung erscheine es überwiegend

wahrscheinlich, dass es sich dabei um einen erstmaligen, möglicherweise

provozierten Anfall handle. Eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

sei dadurch nicht zu begründen. Auch der Austrittsbericht nach der Hospitalisierung

vom 18. bis 25. Februar 2016 vermöge die Beurteilung und Schlussfolgerung

des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 12. Mai 2015 sowie des

neuropsychologischen Zusatzgutachtens vom 18. April 2015 nicht in Zweifel

zu ziehen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde vom 9. Juni 2016 (A.S. 4 ff.) und den weiteren

Eingaben (A.S. 38 f., 42 ff. und 58 f.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin

könne es sich nicht so leicht machen und behaupten, es sei dem Beschwerdeführer

gelungen, dem erfahrenen Gutachter Dr. med. D.___ etwas vorzuspielen. Diesem

müsse die Gelegenheit gegeben werden, sein Gutachten zu verteidigen. Daher

seien eine Konfrontation mit dem Obergutachten von Dr. med. G.___ und dem

Zusatzgutachten im IV-rechtlichen Verfahren vorzunehmen. Ebenso müsse Dr. med.

C.___, der im Strafverfahren das erste Gutachten verfasst habe, zur

Stellungnahme eingeladen werden. Die Ergänzungsfragen, die bei der

Staatsanwaltschaft eingereicht worden seien, seien zum Verfügungszeitpunkt Dr.

med. G.___ und Dipl. psych. H.___ noch gar nicht vorgelegt worden. Ihnen beiden

sei auch die Gelegenheit zu geben, sich zum Gutachten von Dr. med. D.___ zu

äussern. Es gehe nicht an, Gutachten im einen Verfahren zu verwenden, wenn

diese nach Ansicht im anderen Verfahren noch gar nicht vollständig seien. Der

Beschwerdeführer habe am 29. Oktober 2015 während einer polizeilichen

Einvernahme einen epileptischen Anfall erlitten. Die Beschwerdegegnerin habe es

unterlassen, diesbezüglich weitere Berichte einzuholen. Es stelle sich hier die

Frage, ob der Treppensturz vom 2. November 2014 ebenfalls bereits durch

einen epileptischen Anfall ausgelöst worden sei. Dann würde es sich nicht um

ein Einzelereignis handeln. Diese Umstände bedürften weiterer Abklärungen.

Selbst wenn man dem Obergutachten und dem Zusatzgutachten aus dem Strafverfahren

folgen sollte, ergebe sich eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Diese

sei zu quantifizieren und es sei der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Bereits ab

einem solchen von 20 % bestehe Anspruch auf berufliche Massnahmen.

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

mit Verfügung vom 6. Mai 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Nach der seit 1. Januar 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf eine

Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch

auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.4

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V

198.

E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit

der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S.

84.

E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung

keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend

abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen

werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1

Der von der Beschwerdegegnerin

verneinte Leistungsanspruch wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 28. August

2012.

(IV-Nr. 115) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung

vom 6. Mai 2016 (A.S. 1 f.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit

Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.2

5.2.1

Im Zeitpunkt der letztmaligen

materiellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 28. August 2012 orientierte

sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen am psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar

2012.

(IV-Nr. 98.1) sowie eine im Jahr 2011 durchgeführte Observation des

Beschwerdeführers und hob die Rente rückwirkend auf, da nie eine

invalidisierende Einschränkung bestanden habe. Diese rückwirkende Aufhebung

wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom Urteil 16. Oktober 2013 (IV-Nr. 162)

gestützt. Wie sich die medizinische Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt

präsentierte, lässt sich insbesondere den Erwägungen des eben genannten Urteils

entnehmen:

Dr. med. K.___ stellte in seinem

Gutachten vom 17. Januar 2012 (IV-Nr. 98.1) folgende Diagnosen:

- vermutlich pathologische

Familienstruktur (ICD-10: Z63),

- Verdacht auf

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0),

- Probleme

verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73).

In der Untersuchung seien, soweit

erkennbar, weder Einschränkungen von Konzentration und Aufmerksamkeit, noch Denkstörungen,

Störungen des Ich-Bewusstseins und der Realitätsorientierung sowie eine

Beeinträchtigung der Willensbildung oder Zwänge und Phobien vorhanden. Die

Psychomotorik sei unauffällig. Der Beschwerdeführer sei weder auf seine

Schmerzen fixiert noch depressiv, aber beinahe mutistisch. Es sei noch immer

schwer, ein Gespräch mit ihm zu führen. Von sich aus sage er kaum etwas. Die

eigene Wohnung und die regelmässige Tagesgestaltung sprächen gegen eine

Psychose. Die Familiendynamik sei undurchsichtig und wohl gestört. Der Umstand,

dass der Beschwerdeführer Vater geworden sei und sich Hoffnung auf eine Heirat

mache, sei mit einer schweren psychischen Krankheit nicht vereinbar. Ausserdem

stehe die Schmerzsituation nicht mehr im Vordergrund, was eine Verbesserung

darstelle. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei nicht mehr

nachweisbar, denn der Beschwerdeführer spreche kaum über Schmerzen, wirke nicht

auf Schmerzen fixiert und es fehle an einem grotesken Schmerzverhalten. Es

bestehe keine schwere affektive Problematik. Eine sichere Diagnose lasse sich

noch immer nicht stellen. Angesichts der rigiden und fixierten Verhaltensweisen

sowie der Unfähigkeit, einen affektiven Rapport aufzunehmen, könne eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung erwogen werden, doch lasse sich auch eine

bewusste Verhaltenssteuerung mit sekundärem Krankheitsgewinn nicht

ausschliessen. Andererseits habe sich die Lebensführung entwickelt, wenn der

Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, eine Beziehung zu einer Frau

aufzunehmen und ein Kind zu zeugen. Zur Arbeitsfähigkeit und den objektiven

Einschränkungen seien keine eindeutigen Aussagen möglich, doch sei die Zumutbarkeit

für einen Arbeitgeber deutlich herabgesetzt. Die Arbeitsfähigkeit sei

eingeschränkt, vermutlich auch wegen krankheitsfremder Faktoren. Der Beschwerdeführer

könne Hilfsarbeiten ausführen, wobei das Ausmass der Arbeitsfähigkeit unklar

bleibe. Der Gesundheitszustand habe sich verändert, aber vermutlich nicht

verbessert.

Bereits vor dieser Begutachtung war der

Beschwerdeführer observiert worden, wobei dies Dr. med. K.___ nicht bekannt gewesen

war. Nach Einsicht in die Observationsunterlagen präzisierte er seine

Einschätzung mit Stellungnahme vom 2. März 2012 (IV-Nr. 104) wie folgt: Der

Beschwerdeführer sei während der Überwachung in der Lage gewesen, ein Fahrzeug

zu lenken, mit seiner Partnerin Einkäufe zu tätigen und sich mit anderen

Personen unkompliziert zu unterhalten. Es seien enge soziale Kontakte sowie

eine lebhafte Mimik und Gestik, aber keine Behinderungen und Einschränkungen

beobachtet worden. Der Beschwerdeführer könne selbständig einkaufen und sich in

Gruppen aufhalten, wobei er einen zufriedenen und ausgeglichenen Eindruck

hinterlasse. Zur Begutachtung bestehe ein grosser Unterschied. Angesichts des

normalen Verhaltens könne an der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht

festgehalten werden: Der Beschwerdeführer zeige keine rigiden bzw. fixierten

Verhaltensweisen, könne einen vollen affektiven Rapport aufnehmen und freue

sich in jeder Hinsicht seines Lebens. Die im Gutachten postulierte bewusste

Steuerung des Verhaltens könne als offensichtliche Tatsache angeführt werden;

es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration

vom 8. Dezember 2011 absichtlich einen psychisch gestörten Eindruck erweckt

habe. Es bestehe keine durch eine psychische Störung herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit.

Zusammenfassend wird im Urteil des

Versicherungsgerichts vom 16. Oktober 2013 erwogen, die Beschwerdegegnerin habe

nach der Anmeldung des Beschwerdeführers diverse Arztberichte sowie zwei

Gutachten eingeholt, welche zu völlig unterschiedlichen Diagnosen gelangt seien

und dementsprechend auch die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt hätten.

Gemeinsam sei diesen Stellungnahmen, dass die Ärzte grosse Mühe bekundeten, mit

dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen. Den Ausschlag für eine

Rentenzusprache habe damals schliesslich die Einschätzung des RAD-Arztes

gegeben, gemäss welcher angesichts des Krankheitsbildes eine schwere psychische

Störung vorliege, auch wenn diese je nach Arzt diagnostisch anders eingeordnet

werde. Daran könne jedoch nicht länger festgehalten werden. Die Observation habe

einen Beschwerdeführer gezeigt, dessen normales Alltagsleben in einem krassen

Gegensatz zum auffälligen Verhalten während der Abklärungen stehe. Zu betonen sei

namentlich, dass dieser nur bei den Ärzten resp. der Beschwerdegegnerin

schweigsam und in sich gekehrt gewesen sei, während er im Privatleben stets

kommunikativ und ohne erkennbare Probleme im Umgang mit anderen Menschen aufgetreten

sei. Auch die Angaben zur Lebensgestaltung widersprächen den tatsächlichen

Verhältnissen: So verlasse der Beschwerdeführer alleine das Haus und fahre mit

dem Auto, was er im Revisionsgespräch verneint habe. Schmerzäusserungen oder

eingeschränkte Bewegungsabläufe seien keine registriert worden. Sein

Aktivitätsniveau mit Einkäufen, Spaziergängen und Besuchen unterscheide sich

insgesamt kaum von dem, was viele gesunde Personen in ihrer Freizeit täten. Dr.

med. K.___ sei gestützt auf diese Beobachtungen in nachvollziehbarer Weise zum

Schluss gelangt, dass seit 2007 (d.h. dem Zeitpunkt der ersten Untersuchung

durch ihn) keine relevante psychische Störung vorliege. Die Verneinung einer

psychischen Störung überzeuge umso mehr, als nie eine wirklich gesicherte Diagnose

vorgelegen habe und schon vor der Observation der Verdacht auf eine bewusste

Verhaltenssteuerung geäussert worden sei. Die Umstände liessen schwerlich einen

anderen Schluss als den zu, dass der Beschwerdeführer eine psychische

Erkrankung nur vorgespielt und die Ärzte resp. die Beschwerdegegnerin bewusst

getäuscht habe. Zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als

erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer bis August 2012 keinen

invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden – namentlich weder eine

Persönlichkeits- noch eine Schmerzstörung – aufgewiesen, sondern eine solche

Krankheit nur vorgetäuscht habe, um die Beschwerdegegnerin in die Irre zu

führen und von dieser Leistungen zu erschleichen.

5.2.2

Das Urteil des

Versicherungsgerichts vom 16. Oktober 2013 ist in Rechtskraft erwachsen und es

kann für die Feststellung des medizinischen Sachverhalts auf die darin

enthaltenen Erwägungen abgestellt werden. Insbesondere ist auch auf die Frage

der Verwertbarkeit von Observationsunterlagen nicht zurückzukommen, da diese

Bestandteil eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens sind. Das

Versicherungsgericht hat gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt geltende

rechtliche Lage die Observation des Beschwerdeführers im Rahmen des Revisionsverfahrens

als objektiv geboten und die Erkenntnisse aus der Observation als verwertbar

qualifiziert. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Damit ist abschliessend

festzuhalten, dass im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung kein

invalidisierender Gesundheitsschaden bestand.

5.3

Folgender medizinischer

Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2016:

5.3.1

Gemäss Bericht des L.___,

Universitäres Notfallzentrum, über eine Einweisung des Beschwerdeführers mit

Ambulanz am 2. November 2014 (IV-Nr. 228 S. 5 ff.) erlitt dieser am fraglichen

Tag einen Treppensturz unklarer Ursache mit Zahnfraktur und multiplen

Prellungen. Die Zuweisung sei nach unbeobachtetem Sturz am Bahnhof erfolgt, der

Beschwerdeführer sei von einem Securitas aufgefunden worden. Er sei wohl kurz

bewusstlos gewesen. Er erinnere sich später, dass ihm vor dem Sturz unwohl

gewesen sei mit Nausea und Brechreiz. Danach bestehe bis zum Zeitpunkt des

Eintreffens der Ambulanz eine Amnesie. Der Beschwerdeführer habe in den letzten

zwei Tagen exzessiv Koffein- und Energy-Drinks konsumiert. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 2. bis 5. November 2014.

5.3.2

Im von der Beschwerdegegnerin im

Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. April 2015 (IV-Nr. 234), werden

folgende Diagnosen gestellt:

-

Paranoide Schizophrenie mit

unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04),

-

V.a. kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit insbesondere infantilen und

impulsiven Anteilen.

Der Gutachter erachtet den

Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnosen für 100 % arbeitsunfähig und

führt in seiner Beurteilung aus, über seine frühere Zeit wisse man aufgrund

seiner Schilderungen nichts und gestützt auf die Aktenlage nur wenig. Das

Familiengefüge dürfte komplex sein. Wenn es stimme, was seine Mutter sage, so

könnte eine genetische Komponente mitverantwortlich für die beim

Beschwerdeführer bestehende Störung sein. Die Anamnese sei durchsetzt von

Verlusten, Brüchen und Abbrüchen, auch von Gewalt. Was die sprachliche

Situation anbelange, sei von Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung

zu sprechen (ICD-10 Z60.3). Im Kontext des schwierigen und wohl auch gewalttätigen

oder sicherlich gespannten sowie aggressiv aufgeladenen Milieus zu Hause, der

Vaterlosigkeit, dem Verlust der Tante und weiteren Faktoren dürften die

gesundheitlichen Probleme zu verstehen sein, die erstmals im Kontext einer abgebrochenen

Schnupperlehre zum Carrosseriespengler im Jahr 2000 aufgetreten seien. Die

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, die von den E.___ gestellt werde,

scheine aufgrund der Aktenlage gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe sich

in der Untersuchung angespannt, ängstlich, misstrauisch, düster, subaggressiv

und gereizt gezeigt. Im Antrieb müsse er als grundsätzlich gehemmt betrachtet

werden. Er sei sehr unruhig gewesen und habe den Blickkontakt kaum halten

können. Kognitiv sei er in allen Qualitäten reduziert, der formelle

Gedankengang sei verlangsamt, denkinhaltlich sei von akustischen

Halluzinationen auszugehen. Der Beschwerdeführer habe über solche berichtet und

auch immer wieder deutlich abgelenkt oder wie wegtretend gewirkt. Hinweise für

eine Wahnbildung im Sinne eines unangemessenen und unrealistischen Wahns hätten

sich keine ergeben, auch wenn der Beschwerdeführer berichtet habe, dass ihn

abendlich beim Einschlafen ein Mann aufsuche. Im Vergleich zu den in den Akten

bzw. während den verschiedenen psychiatrischen Hospitalisationen beschriebenen

florid-psychotischen Zustandsbildern habe sich der Beschwerdeführer in der aktuellen

Untersuchung deutlich weniger auffällig gezeigt. Doch es sei aufgrund der Wahrnehmungsstörungen

weiterhin von einem psychotischen Störungsbild auszugehen. In diesem Sinne

könne von einer Teilremission eines psychotischen Zustandsbildes ausgegangen

werden, welche in Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung stehen dürfte.

Es sei heute von einer deutlich verbesserten Medikamentencompliance auszugehen.

Diagnostisch könne aufgrund der Akten mit seit mindestens zwei Jahren

anhaltenden Wahrnehmungsstörungen im Sinne kommentierender und dirigistischer

Stimmen, weiter aufgrund eines in diesem Zeitraum sich mehrmals artikulierten

akuten paranoid-halluzinatorischen Bildes mit Wahnbildung und abstrusen

Verhaltensweisen von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen werden. Dies

obwohl der Beschwerdeführer wiederholt durch Verdeutlichungstendenzen aufgefallen

sei: Das Erscheinen zur Untersuchung mit zerschnittenem T-Shirt wirke deutlich

aufgesetzt und dürfte der Unterstreichung der Befunde dienen, die derzeit nicht

mehr derart akzentuiert seien. Der Beschwerdeführer habe weiter erklärt, sich

in die Arme zu schneiden, wobei aber keine Narben erkennbar gewesen seien. Dies

entspreche zumindest einem Aggravationsverhalten. Die Erklärung, dass der

Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit in Grenchen nicht habe fortsetzen

können, weil man ihm gesagt habe, er leide unter einer Schizophrenie, sei eine

nachträgliche Zuschreibung im Dienste der Verdeutlichung. Aufgrund der

Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erstmals ab August

2012.

manifest psychotisch geworden sei. Offen sei die Frage, ob die wenig

klaren und unspezifischen Beschwerden und Verhaltensauffälligkeiten in den

Jahren zuvor als Prodromalsymptome einer späteren Schizophrenie zu verstehen

seien. Es könne darauf keine klare Antwort gegeben werden, zumal solche selten

seien. Eher denkbar und wohl auch wahrscheinlicher wäre, dass der

Beschwerdeführer im Kontext seiner schwierigen und wohl auch traumatisierenden

Biographie unter einer schweren Entwicklungsreifung bzw. einer

Persönlichkeitspathologie gelitten haben dürfte, welche heute als

Persönlichkeitsstörung, am ehesten des kombinierten Typs (ICD-10 F61.0), zu

klassifizieren wäre. Diagnostisch sei aufgrund einer Anamnese mit grossen

Lücken von einem Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0)

mit insbesondere infantilen und impulsiven Anteilen auszugehen. Aufgrund der

Befundlage mit insbesondere kognitiven Defiziten, einer Denkverlangsamung,

einem trägen Gedankengang und Wegtreten sowie Verstummen zwischendurch, den

akustischen Wahrnehmungsstörungen, der gereizten bis subaggressiven und

subdepressiven Stimmungslage, der Antriebsproblematik, der Motivationsarmut,

der Angespanntheit und deutlich verminderten Frustrationstoleranz dürfte es

ausgeschlossen sein, dass der Beschwerdeführer unter marktwirtschaftlichen

Bedingungen eine nur annähernd verwertbare Leistung, in welcher Tätigkeit auch

immer, erbringen könne. Auch wäre er keinem Arbeitgeber oder Mitarbeiter

zumutbar. In diesem Sinne sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit, auch in angepasster

Tätigkeit, auszugehen. Von diesen Verhältnissen sei spätestens ab August 2012

auszugehen.

5.3.3

Im gegen den Beschwerdeführer

laufenden Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft bei den F.___ ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde

von Dr. med. G.___, Leitender Arzt Erwachsenenforensik, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 237 S. 34 ff.).

Zusätzlich wurde durch Dipl. psych. H.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, am 4. und 18. März 2015 eine

neuropsychologische Zusatzbegutachtung durchgeführt (IV-Nr. 237 S. 2 ff.).

5.3.3.1

Dr. med. G.___ kommt in seiner

Begutachtung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine schwere psychische

Erkrankung vorliege. Am ehesten sei von histrionischen und selbstunsicheren

Persönlichkeitszügen auszugehen.

Im Untersuchungsbefund hält der

Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei in seinen Ausführungen meist knapp

gewesen und habe fast ausschliesslich nichts aus eigener Initiative erzählt,

sondern nur auf Fragen geantwortet. Des Öfteren habe er berichtet, dass

Befragungen dieser Art ihn «stressten». Meist zu Ende der Exploration habe er

durch halbgeschlossene Lider einen eher müden Eindruck gemacht, er habe jedoch

dem Gesprächsverlauf weiter folgen und auf Inhalte rasch reagieren können.

Angaben zur eigenen Person bzw. biographische Angaben habe er nur in ein sehr

grobes chronologisches Zeitgitter einordnen können, genauere Angaben zu

Jahreszahlen bzw. basale biographische Angaben seien trotz wiederholter

Nachfrage nicht möglich gewesen. Der Blick habe zeitweise im Raum herumwandernd

bzw. am Gesprächspartner vorbeisehend gewirkt. Die Gedächtnisfähigkeit sei

nicht explizit geprüft worden, Angaben zu vergangenen Inhalten seien jedoch

stark subjektiv fehlerbelastet gewesen. Transferleistungen und Auffassungsgabe

hätten vordergründig beeinträchtigt erschienen. Im formalen Gedankengang habe

der Beschwerdeführer soweit kohärent und inhaltlich nachvollziehbar gewirkt,

die Antwortqualitäten erinnerten aber teils an Vorbeireden. So habe der

Beschwerdeführer teils formal eingeengt auf eine Episode mit dem Messer gewirkt

und berichtet, dass ihm zeitweilig der Kopf stehenbleibe und er nicht mehr

denken könne. Dieses Phänomen könnte im weitesten Sinne im Rahmen eines

Gedankenabreissens bzw. eines Gesperrtseins interpretiert werden. Nachfragen

nach Gedankendrängen bzw. Gedankenkreisen habe der Beschwerdeführer jedoch

verneint. Es bestünden keine Hinweise für spezifisch ausgeprägte Phobien, Zwangsgedanken

oder Zwangshandlungen. Hingegen habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er Angst

habe, wenn die Stimme ihm ins Ohr rede und er Angst vor deren Schreien habe.

Ebenso berichte er, dass die Stimme dann sagen würde: «Tue jemandem etwas an, wenn

du es nicht tust, bringe ich dich um!» und dass wenn er in ein Zimmer gehe, er

dann aus Angst um sich schaue. Andere Befürchtungen habe er nicht geäussert.

Nachgefragt nach inhaltlichen Denkstörungen im Sinne eines Wahngeschehens oder

einer Wahnwahrnehmung berichte er, dass die Stimmen ihm etwas Böses tun

wollten. Leute im Allgemeinen würden ihm jedoch nichts Böses wollen.

Angesprochen auf Phänomene einer Wahnstimmung entgegne er, dass er letztes Mal

in der Exploration einen Mann in der Ecke gesehen habe, der ihm mit dem Finger

vor dem Mund gedeutet habe, still zu sein. Manchmal fühle er sich wie Gott bzw.

mächtig. Angesprochen auf etwaiges Stimmenhören, optische oder akustische

Phänomene, berichte er, eine männliche Stimme zu hören. Diese würde ihm ca.

zwei- bis dreimal pro Tag Befehle erteilen. Angesprochen auf deren Beeinflussbarkeit

berichte er, diese auf den Rat der Ärzte zu ignorieren, manchmal tue er aber auch,

was die Stimme ihm sage. Das letzte Mal habe ihm die Stimme befohlen: «Schneide

dich mit dem Messer!» Er habe daraufhin den linken Unterarm und den rechten

Unterschenkel entblösst, an denen man kleinere oberflächliche Kratzspuren ca.

von 3-5 cm Länge habe feststellen können. Abends sehe er einen Geist, der in

der Wohnung herumschwebe und dann wieder verschwinde, dies ca. zweimal die Woche.

Im Fernsehen sehe er in der Werbung dann einen Mann, der an die Stelle der Figuren

trete und ihn frage, wie es ihm gehe. Die Frequenz dieser Erscheinungen könne

er nicht genau benennen. Zu Phänomenen von Ich-Störungen, wie z. B.

Gedankenausbreiten, berichte der Beschwerdeführer, dass, wenn Leute ihn schief

anschauen würden, er wütend werde und diese umbringen wolle. Gedankeneingebung

bzw. -entzug verneine er hingegen. Angesprochen auf andere Fremdbeeinflussungserlebnisse

berichte er, dass wenn Licht erscheine, er den Eindruck habe, dass heute

Ausserirdische kommen würden. In seiner Wohnung zu Hause würde er sich wie in

einer anderen Wohnung fühlen. Die Angaben zu Ich-Störungen seien dahingehend inkongruent

bzw. anderen psychopathologischen Phänomenen zuordenbar gewesen. Nachgefragt

nach Antrieb bzw. Interesse / Lust etwas zu unternehmen, sage er, «dass dies

schon sein könnte». Motorisch wirke der Beschwerdeführer ruhig, psychomotorisch

verlangsamt. Hinsichtlich einer allfälligen Fremdgefährdung entgegne er, dass

er einen Jungen, der ihn schief angeschaut habe, ca. eine Woche gesucht und

sich ein Messer besorgt habe; sonst hätte er diesen abgestochen. Ansonsten habe

er keine Handlungsabsichten bzw. akuten Drohungen geäussert. Insgesamt hätten

sich in den Explorationen deutliche Hinweise auf Aggravation bzw. manipulative Symptompräsentation

von psychopathologischen Befunden bzw. einer psychischen Störung ergeben.

In der Beurteilung wird sodann ausgeführt,

der Beschwerdeführer habe bei den Explorationen meist knapp gewirkt und Sachverhalte

nicht im Detail beschrieben. Basale biographische sowie soziale bzw. familiäre

Angaben habe er trotz wiederholter Anfrage meist nicht geben können. Es hätten

sich deutliche Hinweise auf manipulative Symptompräsentation bzw. auf forcierte

Darstellung eines dementiellen / organischen und zugleich psychotischen

Zustandsbildes ergeben. Hinsichtlich psychischer Erkrankungen und

Abhängigkeiten liessen sich betreffend der Familienanamnese folgende

Anmerkungen machen: In den Vorberichten und Gutachten sei konsequent

festgehalten, dass die intrafamiliäre Situation durch eine erhebliche psychosoziale

Belastungssituationen bei Arbeitslosigkeit wegen Krankheit der Mutter und ein konfliktgeladenes

Verhältnis der Mutter zur Schwester des Beschwerdeführers gekennzeichnet sei. Hinsichtlich

der weiteren Angaben aus dem familiären Umkreis sei festzuhalten, dass diese

sich inhaltlich nicht konsistent bzw. teils widersprüchlich darstellten bzw.

eine enge zeitliche Korrelation von «neuen Informationen» zu jeweils externen

Ereignissen wie zum Beispiel der Rentensistierung zeigten. Als in den Akten festgehaltenes

Beispiel sei diesbezüglich genannt, dass die Mutter früher bezüglich einer allfälligen

psychischen Erkrankung des leiblichen Vaters des Beschwerdeführers angegeben

habe, keine Kenntnis zu haben, jedoch bei dessen erster Hospitalisation 2013 durch

sie eine schizophrene Erkrankung des Vaters genannt worden sei. Des Weiteren sei

auszuführen, dass auch das weitere Familienumfeld inkonsistente Angaben zu

objektiven Beobachtungen gemacht habe, wie zum Beispiel die Cousine, die im Frühjahr

2011.

berichtet habe, der Beschwerdeführer gehe nie alleine aus dem Haus, was

sich anhand von Überwachungsvideos als nicht zutreffend erwiesen habe. Insofern

könne ärztlicherseits in der Vergangenheit wie aktuell nicht valide auf die Angaben

der Angehörigen abgestellt werden.

Während im Verlauf der Krankengeschichte

zunächst der Verdacht auf eine Intelligenzminderung geäussert werde, werde

später von einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, auch zunehmend

von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei anhaltender somatoformer

Schmerzstörung und ab Ende 2013 aktenanamnestisch von einer Schizophrenie

gesprochen. Insgesamt seien im Verlauf sehr heterogene psychiatrische Diagnosen

gestellt worden. Oftmals hätten die Untersuchenden festgehalten, dass sich die

angegebenen Beschwerden nicht genauer explorieren bzw. strukturieren liessen

bzw. es sei die Möglichkeit einer bewusstseinsnahen Präsentation von Symptomen

genannt, das Verhalten als Abwehrverhalten interpretiert oder das stockende und

schweigsame Interaktionsverhalten als bewusstseinsnah gedeutet worden. Die

Angaben des Beschwerdeführers in dieser Begutachtung seien sowohl bezüglich

biographischer Daten als auch der Vorgeschichte psychischer Symptome wenig

konkret bzw. vordergründig nicht erinnerlich gewesen, was an amnestische

Zustände bei hirnorganischen Störungen gemahnt habe. Während er einen ansonsten

passiven und teils teilnahmslosen / minderintelligenten Eindruck gepflegt

habe, stehe dies in Diskrepanz zu seiner eingangs der ersten Exploration

situationsadäquaten Frage, ob sein Rechtsvertreter Einsicht in die Begutachtung

bekommen könne, also seine Rechte gewahrt würden. Im Gegensatz zur Präsentation

eines Unwissenden bzw. Minderintelligenten stehe weiter, dass er störungsspezifische

Schlagworte ins Gespräch einwerfe, wie zum Beispiel, dass seine Frau ihn immer

wieder aufziehe, er sei wörtlich «schizophren». In der späteren psychiatrischen

Krankengeschichte falle weiter auf, dass die Diagnose einer Schizophrenie rein

phänotypisch sei, also auf Angaben des Beschwerdeführers über seine Symptomatik

fusse. Die in den psychiatrischen Austrittsberichten geschilderten beobachtbaren

Symptome entsprächen jedoch weitgehend den in den aktuellen Explorationen

gezeigten Verhaltensweisen. Die Symptompräsentation stelle nicht ein typisches

Krankheitsbild, sondern ein Mischbild eines organischen und schizophrenen

Leidens dar, für die eine ursächliche Pathologie nicht schlüssig gestellt

werden könne und die am ehesten als Präsentation einer Laienvorstellung einer

psychischen Störung einzuordnen sei. In den aktuellen psychiatrischen

Untersuchungen schildere der Beschwerdeführer auf Nachfrage ein buntes

Symptombild, das jegliche Affektdynamik (also emotionale Beteiligung, Leidensdruck)

vermissen lasse. Ebenso wenig sei die subjektiv als extrem geschilderte

Symptomatik in den Untersuchungssituationen beobachtbar, der vordergründig vom

Exploranden geäusserte Leidensdruck stehe ebenso im Widerspruch zur Tatsache,

dass gemäss der abgenommenen Blutspiegel eine antipsychotische Medikation nicht

(verlässlich) über einen längeren Zeitraum eingenommen worden sei. Auch die Art

der Beschwerdenschilderung sei gekennzeichnet durch viele aussergewöhnliche

Beschwerden und eher untypische Symptomkonstellationen (beim Beschwerdeführer

stünden zum Beispiel auch optische Halluzinationen im Vordergrund, die bei

einer paranoiden Schizophrenie eher selten anzutreffen seien). Es ergäben sich

aus den Explorationen deutliche Hinweise auf eine Aggravation bzw. manipulative

Symptompräsentation von psychopathologischen Befunden bzw. einer psychischen

Störung. Eine manipulative Tendenz sei kein Symptom einer schizophrenen Störung.

Die neuropsychologische Zusatzuntersuchung komme zum Schluss, dass eine

invalide Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer vorliege und es sehr

unwahrscheinlich sei, dass er die Beschwerden in der jeweils angegebenen

Qualität und Ausprägung tatsächlich aufweise, so dass man zumindest von einer

aggravierten Darstellung psychischer Beschwerden bzw. einer kognitiven Störung

ausgehen müsse. Er versuche also konsistent etwas darzustellen, was in einem

derartigen Ausmass bei ihm nicht bestehe. Insofern sei eine schwere psychische

Störung an sich positiv nicht belegbar. Eine organisch bedingte psychische

Störung könne ausgeschlossen werden, da in der Bildgebung mittels CT vom 2. November

2014.

keine wegweisenden pathologischen Befunde im Sinne von Substanzdefekten

bzw. Gefässanomalien des Gehirns nachgewiesen worden seien. Was eine Störung

aus dem schizophrenen Formenkreis anbelange, sei wie bereits erwähnt von einer

bewussten Aggravation bzw. Darstellung von psychischen Symptomen auszugehen.

Einerseits berichte der Beschwerdeführer über viele aussergewöhnliche

Beschwerden, seltene Symptomkombinationen und in ihrer Art untypische Halluzinationen,

andererseits stelle sich nachweislich ein Hang zur verzerrten Beschwerdedarstellung

dar. In Kenntnis der manipulativen Tendenz / bewussten Aggravation müssten die

Austrittsberichte und die darin enthaltene Diagnosestellung kritisch beleuchtet

werden. Zum einen seien die Aufenthalte des Beschwerdeführers nur von sehr

kurzer Dauer gewesen, der längste kaum länger als zwei Wochen. An Therapievorgaben

habe er sich laut den Austrittsberichten überwiegend nicht gehalten, so dass

der Leidensdruck als fraglich zu beurteilen sei. In den Austrittsberichten werde

der Fall auch nicht in Zusammenhang mit der vorliegenden Rentenkürzung

betrachtet. So seien bereits bei der ersten Hospitalisation untypische Symptomkombinationen

wie optische Halluzinationen, Eifersuchts- und gleichzeitiger Verfolgungswahn

festgehalten, die für eine schizophrene Störung aber zentralen Ich-Störungen würden

allesamt verneint. In Anbetracht der bewussten Beschwerdeverzerrung durch den Beschwerdeführer

müsste postuliert werden, dass die von ihm geschilderte Symptomatik übernommen worden

sei, ohne eine kritische Prüfung dieser durch eine klinische Beobachtung

gegenüberzustellen. Betrachte man den Verlauf der Begutachtung bei Dr. med.

C.___, so sei zunächst festzustellen, dass dieser zu Beginn nicht von einer

paranoiden Schizophrenie ausgegangen sei und erst nach Erhalt der Austrittsberichte

eine solche habe mit einfliessen lassen. Die Tatsache, dass einer schizophrenen

Störung häufig eine Prodromalphase vorangehe, diese jedoch über viele Jahre

schleichend verlaufe, sei, wie dieser selbst im Gutachten anmerke, eher unwahrscheinlich.

Das durch die Videoaufnahmen dargestellte Interaktions- und Kommunikationsverhalten

sei mit einer schleichenden, längeren Prodromalphase zumindest zu den

jeweiligen Beobachtungszeitpunkten nicht zu vereinbaren. Abschliessend sei mit

hoher Wahrscheinlichkeit zu konstatieren, dass eine Störung aus dem

schizophrenen Formenkreis nicht vorliege, obwohl mit den zur Verfügung

stehenden psychiatrischen und psychologischen Untersuchungsmethoden dies nicht

gänzlich ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der als hochwahrscheinlich

anzunehmenden Verhaltenstendenz des Beschwerdeführers, Defizite bewusst

manipulativ darzustellen, sei schliesslich auch eine valide Diagnosestellung

hinsichtlich einer allfälligen affektiven Störung (Depression) nicht sicher zu

treffen. Zur Persönlichkeitsstruktur sei festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer weder in den Vorberichten bzw. Vorgutachten noch in der

aktuellen gutachterlichen Untersuchung detaillierte Angaben zu seiner Person gemacht

habe. Da dieses Verhalten durchgängig dokumentiert sei, sei eher von einem

persönlichkeitsbedingten Muster oder bewussten Verhalten gegenüber Dritten als

vom Einfluss akuter Psychopathologie auf dieses Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer

stamme aus belasteten familiären Verhältnissen. Bereits in einem Gutachten aus

dem Jahr 2003 werde festgehalten, dass die damalig demonstrierte Rückenproblematik

am wahrscheinlichsten eine somatoforme Überlagerung mit

demonstrativ-kommunikativem Gehalt darstelle. Vorherige Beurteiler sprächen

auch von fixierten, rigiden und jegliche Lebensbereichen beeinträchtigenden

Denk- und Verhaltensmustern, die mehrere psychische Funktionsbereiche wie Affektivität,

Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und Denken beeinflussen würden. Diese Kriterien

umschrieben das diagnostische Konzept der Persönlichkeitsstörung nach ICD-10

als Ausdruck eines charakteristischen, individuellen Lebensstils, des

Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Persönlichkeitsstörungen

seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren

Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten.

Aufgrund der nachgewiesenen verzerrten Beschwerdedarstellung und nicht als

valide zu bezeichnenden fremdanamnestischen Angaben durch das familiäre Umfeld seien

die Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht

positiv zu belegen. Aus gutachterlicher Sicht erscheine es wahrscheinlich, dass

der Beschwerdeführer im Sinne eines Modell-Lernens an dysfunktionalen

Vorbildern in der Familie Persönlichkeitszüge entwickelt habe, die es ihm

ermöglichten, auch niederschwellige Anforderungen zu vermeiden. Diese Persönlichkeitszüge

(wie die Dramatisierung bezüglich der eigenen Person, theatralischer Ausdruck,

Suggestibilität, leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen oder Umstände

bei Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivitäten, die zwischenmenschliche

Kontakte voraussetzen) seien am ehesten im Sinne von histrionischen und ängstlich

vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) zu fassen. Gegen eine

Intelligenzminderung spreche schliesslich, dass der Beschwerdeführer 2006

erfolgreich den Führerschein erworben habe. Das von ihm aktuell geschilderte Funktionsniveau,

gemäss welchem er nicht einmal einfachste Alltagshandlungen ohne Hilfe erledigen

könne, müsste rein phänomenologisch eigentlich einer mittelgradigen Intelligenzminderung

(IQ von 35 bis 49) zugeordnet werden, was aber im Längsschnitt mit den aus den

Akten bekannten Funktionsniveaus nicht vereinbar sei.

5.3.3.2

Die neuropsychologische

Zusatz-Untersuchung von Dipl. psych. H.___ ergab folgende Diagnosen:

-

Nicht-authentische

kognitive Minderleistungen im Sinne vorgetäuschter und/oder aggravierter

kognitiver Störungen,

-

Nicht-authentische,

vorgetäuschte und/oder aggravierte psychische Beschwerden.

Anlässlich der neuropsychologischen

Untersuchungstermine hätten wegen der unzureichenden Kooperation und

Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers ausschliesslich invalide Befunde

erhoben werden können, weshalb keine lntelligenzbestimmung möglich gewesen sei.

Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit eine solch unzureichende

Leistungsbereitschaft im Rahmen einer mehr oder weniger bewusstseinsnahen

Aggravation zu werten sei, sei festzuhalten, dass das Resultat im Forced-Choice

Paradigma zur Performanzvalidierung unter dem Zufallsniveau liege. Es sei sogar

so, dass zwei oder mehr Zwangswahlverfahren mit Ergebnissen unter dem Zufallsniveau

lägen bzw. fünf oder mehr auffällige Resultate in verschiedenen Symptomvalidierungsverfahren

oder testinternen Validitätsparametern bestünden. In den weiteren expliziten

Verfahren zur Performanzvalidierung aus dem Bereich des Gedächtnisses sowie in

allen testinternen Validitätsparametern vier weiterer Tests zeige sich jeweils

ein auffälliges Fehlverhalten, das nicht-authentische Leistungen impliziere. Die

vom Beschwerdeführer präsentierte Amnesie sei in ihrer Phänomenologie auf dem Hintergrund

der zur Diskussion stehenden Differentialdiagnosen mit keinem bekannten normalen

oder pathologischen Gedächtnismodell zu erklären. Es sei bekannt, dass

Wiederholungen (mit Ausnahme schwerer Psychotraumata) sich förderlich auf das

Gedächtnis auswirkten. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass jemand, der –

wie der Beschwerdeführer – vielfach ein Fahrzeug gelenkt habe, eine Amnesie

dafür entwickeln werde, jemals Auto gefahren zu sein. Hieran ändere auch eine

milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) nichts, welche der Beschwerdeführer im

Rahmen seines Treppensturzes vom 2. November 2014 möglicherweise erlitten habe.

Im CT Schädel vom 18. März 2015 gebe es zudem keine Hinweise auf intrakranielle

Traumafolgen, die eine stärkere Hirnaffektion vermuten liessen. In der Untersuchungssituation

ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer eine

entsprechende Beeinträchtigung habe. Er habe den Dolmetscher und die Gutachterin

jeweils wiedererkannt, beim Verlassen des Untersuchungsraums habe er stets spontan

die richtige Richtung eingeschlagen und nach der Rückkehr gewusst, auf welchem

Stuhl er Platz zu nehmen habe. Die in einem Testverfahren demonstrierten,

perzeptuellen Gedächtnisdefizite bzw. eine apperzeptive Objektagnosie

spiegelten sich im Umgang mit Gegenständen im Untersuchungsraum nicht im Ansatz

wieder. Was die Diskrepanz zwischen jetzigen bzw. früheren Testdaten und

fremdanamnestischen Informationen anbelange, so sei festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer mit dem im Jahr 2003 erhobenen Leistungsprofil niemals in der

Lage gewesen wäre, die Fahrerlaubnis zu erwerben und ausreichend sicher ein Fahrzeug

zu lenken. Im Rahmen einer Kurzabklärung vom 19. Juni 2001 sei ein

durchschnittlicher IQ von ca. 64 festgehalten worden. Es sei von Schwierigkeiten

beim Umsetzen sprachlich formulierter Anweisungen und sprachlicher Testantworten

berichtet und eine Langsamkeit im verbalen Bereich festgehalten worden. Auf der

Handlungsebene sei der Beschwerdeführer besser gewesen und er habe knapp

altersgerechte Testresultate erreicht. In der jetzigen neuropsychologischen

Untersuchung scheine er sich dagegen keine zwei Ziffern merken zu können. Auch

Testanforderungen, die ein Problem optisch sichtbar präsentierten, scheine er nun

im Gegensatz zu 2001 nicht lösen zu können. Eine solche Verschlechterung der

Leistungsfähigkeit auf ein derart tiefes Niveau sei aus neuropsychologischer Sicht

nicht nachvollziehbar. Das Ausmass der aktuell präsentierten kognitiven Leistungseinbussen

gehe weit über das schlimmstenfalls zu erwartende Mass hinaus. Weiter habe der

Beschwerdeführer gegenüber verschiedenen Gutachtern negiert, entweder einen Führerschein

zu besitzen und/oder jemals Auto gefahren zu sein, oder aber er habe behauptet,

sich bezüglich beider Punkte nicht erinnern zu können. Die Videoaufnahme (als

fremdanamnestische Informationsquelle) belege jedoch, dass er im Überwachungszeitraum

ein Personenfahrzeug gelenkt habe. Der Erwerb des Führerscheins, Klasse B,

ausgestellt am 24. Februar 2006, sei zudem aktenkundig. Der aktuell erzielte

Summenscore des M-Fast lege eine übertriebene Beschwerdeschilderung u.a in Form

von aussergewöhnlichen Symptomen und seltenen Symptomkombinationen nahe. Angesichts

der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 die Fahrprüfung bestanden

habe, könne davon ausgegangen werden, dass die beiden testpsychologischen

Abklärungen von 2001 und 2003 keine validen Befunde erbracht hätten. Es könne

als gesichert gelten, dass die von ihm jeweils demonstrierte Leistungsfähigkeit

in signifikanter Weise hinter seinen tatsächlichen Möglichkeiten zurückgeblieben

sei, so wie dies auch bei der derzeitigen testpsychologischen Untersuchung der

Fall sei. Zu den angeblichen psychiatrischen Störungen sei zu sagen, dass keine

der in den Akten jemals diskutierten, psychiatrischen Erkrankungen einzeln oder

in Kombination ein solches Leistungsverhalten zu erklären vermöge, wie es in

den durchgeführten Testverfahren demonstriert werde. Hinzu komme, dass auch die

geschilderten psychischen Symptome mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

aggraviert und/oder vorgetäuscht seien. Es liessen sich beim Beschwerdeführer bezüglich

Intensität und Auftretenshäufigkeit stark übertrieben demonstrierte Beschwerden

nachweisen. So beklage er u.a. Symptome bzw. Beschwerdenmuster, die von bona

fide Patienten sehr selten (in weniger als 5 % der Fälle) berichtet würden. Daneben

bejahe er eine Vielzahl von Symptomen, die zwar in klinischen Populationen üblicherweise

zu beobachten seien, dies aber kaum in Kombination. Schliesslich bestünden

Diskrepanzen zwischen den berichteten und in der Untersuchungssituation

beobachteten Symptomen. Auch während der Exploration hätten sich charakteristische

Hinweise auf eine aggravierte oder vorgetäuschte Psychose gefunden. Beispielsweise

schienen die berichteten auditiven Halluzinationen während der lnterviewzeiträume

nicht präsent zu sein. Weiter könne der Beschwerdeführer keinerlei Strategien

angeben, um die angebliche, vernommene bedrohliche Stimme in Auftreten und

Frequenz abzumildern. Einerseits gebe er an, dieser Stimme gehorchen zu müssen,

andererseits habe er dies angeblich mehrfach nicht getan, aber auch keine negativen

Konsequenzen daraus berichtet.

Zusammenfassend lasse sich mit

ausreichender diagnostischer Sicherheit kein Störungsbild festmachen, welches

die demonstrierte kognitive Leistungsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit als vorgetäuschte neuropsychologische Störung einstufen

lasse.

5.3.4

Gemäss Notfallbericht des J.___

vom 29. Oktober 2015 (IV-Nr. 258) habe der Beschwerdeführer einen

erstmaligen epileptischen Anfall unklarer Ätiologie erlitten,

differentialdiagnostisch provoziert durch Schlafentzug oder unregelmässige

Temesta-Einnahme. Ein CT des Schädels mit Angiographie habe einen unauffälligen

Befund der Hirnstrukturen, der hirnversorgenden Arterien und der Hirnsinus

ergeben. Auch sonst seien alle Untersuchungsbefunde unauffällig gewesen.

Im ärztlichen Bericht von Dr. med. M.___,

Oberarzt Neurologie, vom 27. November 2015 (IV-Nr. 259 S. 5 f.) habe ein

EEG vom 27. November 2015 einen Normalbefund ergeben. Als Diagnose wird der

Verdacht auf Epilepsie mit generalisierten Anfällen festgehalten, Status nach

am ehesten epileptischem generalisierten tonisch-klonischen Anfall am 29.

Oktober 2015. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt. Eine solche sei

abhängig von weiteren Anfällen und der Verträglichkeit der begonnenen Medikation.

Dr. med. M.___ führt in einem weiteren

Bericht vom 20. Januar 2016 (IV-Nr. 261) aus, bei Anfallsfreiheit bestehe

aus neurologischer Sicht eine günstige Prognose. Angepasste Tätigkeiten seien zumutbar,

nicht möglich sei ein Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder Führen von

motorisierten Fahrzeugen.

5.3.5

Dem Austrittsbericht der

psychiatrischen Dienste Solothurn vom 8. April 2016 (IV-Nr. 264) lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 18. bis 25. Februar 2016 zum

sechsten Mal hospitalisiert gewesen sei. Als Diagnosen werden eine paranoide

Schizophrenie (F20.09) sowie ein Verdacht auf Epilepsie mit generalisierten

Anfällen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe berichtet, auf Befehl der

männlichen Stimme, die er höre, in suizidaler Absicht 6 mg Lorazepam eingenommen

zu haben. Vor einiger Zeit habe er den Befehl erhalten, ein Kind, das ihm in

der Stadt begegnet sei, zu töten. Er habe sich bereits ein Messer gekauft, den

kleinen Jungen aber aus den Augen verloren. Aufgrund diskrepanter Aussagen über

sein Stimmenhören, die Medikamenteneinnahme und die Suizidalität sei eine

abschliessende Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung vorerst nicht

möglich gewesen. Deshalb sei er auf die schliessbare Abteilung für Psychosen

verlegt worden. Nach dem Wochenende auf der Station habe der Beschwerdeführer

den Wunsch geäussert, noch gleichentags austreten zu können. Bei der Medikation

habe eine solche Unordnung geherrscht, dass dies an sich eine Selbstgefährdung

dargestellt habe. Daher sei die fürsorgliche Unterbringung verlängert worden

mit dem Ziel, Ordnung in die Medikation zu bringen und die Suizidalität genauer

zu überprüfen. Am 25. Februar 2016 sei der Beschwerdeführer dann in

gegenseitigem Einvernehmen in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden.

Weil weiterhin Unklarheit über die Medikamentendosierungen bestanden habe, habe

man am 3. März 2016 bei der KESB eine Gefährdungsmeldung eingereicht.

6.

Für die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen materiellen

Rentenprüfung mit Verfügung vom 28. August 2012 (Referenzzeitpunkt) in

relevanter Weise verschlechtert hat, hat die Beschwerdegegnerin ein

psychiatrisches Gutachten erstellen lassen, welches von Dr. med. D.___ am

17.

April 2015 erstattet wurde. Dieser geht von einer seit August 2012

bestehenden paranoiden Schizophrenie aus und beziffert die Arbeitsunfähigkeit

mit 100 %. Nur einen Monat später, am 12. Mai 2015, wurde im gegen den Beschwerdeführer

laufenden Strafverfahren das forensisch-psychiatrische Gutachten mit

neuropsychologischer Zusatzuntersuchung der F.___ vorgelegt, welches zu einem

gegenteiligen Schluss kommt, nämlich dass beim Beschwerdeführer keine schwere

psychische Erkrankung vorliege. Auf dieses Gutachten stellt die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

Einleitend kann festgehalten

werden, dass das Gutachten von Dr. med. G.___ und das neuropsychologische

Zusatzgutachten von Dipl. psych. H.___ sich zwar nicht explizit zur eigentlichen,

im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblichen Fragestellung äussert.

Diese bestünde darin, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit

August 2012 wesentlich verschlechtert hat. Die Frage wird aber implizit dadurch

beantwortet, dass keine schwere psychische Erkrankung diagnostiziert wird.

Insofern wird die Lage gleich beurteilt, wie es im Rahmen der letzten

materiellen Rentenprüfung mit Verfügung vom 28. August 2012 der Fall war,

die zu einer rückwirkenden Aufhebung der damals gesprochenen Rente führte. Alleine

deshalb, weil das Gutachten nicht von der Beschwerdegegnerin selbst, sondern

von der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren eingeholt wurde, kann ihm der

Beweiswert nicht abgesprochen werden. Es sind alle Beweismittel zu berücksichtigen,

unabhängig davon, woher sie stammen. Das Gutachten von Dr. med. G.___ mit der

Zusatzbegutachtung von Dipl. psych. H.___ wurde in Kenntnis sämtlicher Akten –

sowohl derjenigen aus dem IV-Verfahren wie auch denjenigen aus dem

Strafverfahren – erstellt. Die Gutachter hatten insbesondere Kenntnis von

früheren sowie aktuellen Begutachtungen, die zu einer anderen Einschätzung

kamen. Konkret verwiesen sei hier auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 8.

März 2014. Ebenfalls hatten sie Kenntnis von den Hospitalisationen des

Beschwerdeführers und den diesbezüglich vorliegenden Arztberichten. Nicht

bekannt, da zeitlich fast gleichzeitig ergangen, war lediglich das Gutachten

von Dr. med. D.___ vom 17. April 2015. Weiter wurde der Beschwerdeführer durch

Dr. med. G.___ und Dipl. psych. H.___ äusserst eingehend (und mehrfach)

untersucht, wobei auch seine subjektiven Angaben – soweit er überhaupt bereit

war, welche zu machen – berücksichtigt wurden. Insofern erfüllt dieses

Gutachten alle Anforderungen, die an eine im invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren zu verwendende Begutachtung zu stellen sind.

6.2

Inhaltlich überzeugt das

Gutachten der F.___ mit der Schlussfolgerung, dass beim Beschwerdeführer mit

hoher Wahrscheinlichkeit keine schwere psychische Störung vorliege, sondern die

geschilderte Symptomatik bewusst in einer Form dargestellt werde, in der sie

nicht vorliege. Diese Einschätzung wird eingehend und nachvollziehbar

dargelegt, wobei auf die entsprechenden gegenteiligen Beurteilungen umfassend

eingegangen wird. Sie deckt sich in den wesentlichen Teilen mit der

Beurteilung, die Dr. med. B.___ im Rahmen seiner Begutachtung abgegeben

hatte und die schlussendlich zur Rentenaufhebung führte. Damals wie heute

äusserte sich der Beschwerdeführer kaum aus eigener Initiative über seine angeblichen

Beschwerden, seine Kooperation und Motivation waren gering und ein wirklicher

Leidensdruck nicht zu spüren. Die von ihm angegebenen Defizite im Erinnerungsvermögen

(der Beschwerdeführer vermochte sich auf entsprechende Nachfrage an so gut wie

gar nichts aus seiner Biographie erinnern) werden durch die neuropsychologischen

Testungen und den daraus gezogenen einleuchtenden Schluss, dass der

Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit bewusst negativ dargestellt hat, als

beabsichtigt aufgedeckt. Auffallend ist beispielsweise auch, dass in Bezug auf

die geltend gemachte schizophrene Symptomatik von Beginn an immer wieder nur

die eine Episode des kleinen Jungen geschildert wird, der den Beschwerdeführer

komisch angesehen haben soll, so dass er den Zwang verspürt habe, diesen mit

einem Messer zu attackieren. Schlüssig wird in Bezug auf die Stimmen und die

Schizophrenie dargelegt, dass sich die für eine Schizophrenie typisch

vorhandenen Ich-Störungen weder im Rahmen der aktuellen Begutachtung noch in anderen

ärztlichen Berichten hätten feststellen lassen. Ebenso ist von untypischen

Symptomkombinationen die Rede. Zur Einschätzung der bewussten Darstellung nicht

vorhandener Symptome passt auch die Geltendmachung einer Stimme, die dem

Beschwerdeführer sage, er müsse sich selber verletzen, wobei auf Nachfrage dann

Verletzungsbilder in Form von oberflächlichen Kratzern demonstriert werden. Gleiches

stellte auch Dr. med. D.___ in seiner Begutachtung vom 17. April 2015 fest, der

auf entsprechende Nachfrage den Vorderarm des Beschwerdeführers präsentiert

erhalten habe, wo sich aber keine Narben gefunden hätten, obwohl der

Beschwerdeführer ausgeführt habe, sich in den Vorderarm geschnitten zu haben

(vgl. Gutachten S. 39). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass – wie gutachterlich beschrieben – eine manipulative

Symptompräsentation bzw. eine forcierte Darstellung eines dementiellen / organischen

und zugleich psychotischen Zustandsbildes vorliegt. Auch die Ansicht, dass

fremdanamnestische Angaben aus dem familiären Umfeld nicht bewertbar seien, ist

zu teilen. Auf den Umstand, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers,

die seit je her sein «Sprachrohr» zu sein scheint, im Verlauf der Zeit stets

widersprüchlich bzw. teilweise «situationsangepasst» waren, wurde bereits in

der Vergangenheit an verschiedenen Stellen hingewiesen. Insofern kann auf die

dargestellte Familienanamnese nicht abgestellt werden. Zu Recht weist der

Gutachter darauf hin, dass über die angebliche schizophrene Erkrankung des

Vaters des Beschwerdeführers erst Äusserungen gemacht wurden, nachdem die Rente

des Beschwerdeführers aufgehoben worden war und dieser ein psychotisches

Zustandsbild geltend machte. Als nachvollziehbar erweisen sich auch die

Erwägungen zu ersichtlichen Diskrepanzen in der Untersuchung (geltend gemachte

Unwissenheit, aber durchaus situationsadäquate Nachfrage, ob die eigenen Rechte

im Rahmen der Begutachtung eingehalten werden, Äusserungen über störungsspezifische

Schlagworte) sowie im Rahmen des Verfahrens zur Wiedererlangung des

Führerausweises, auf welches vor allem in der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung

eingegangen und erläutert wird, inwiefern sich die dort präsentierte Leistung gegenüber

derjenigen der aktuellen Untersuchung widerspricht. Weiter widersprechen sich

auch die Symptompräsentation des Beschwerdeführers und die Beobachtungen in der

Untersuchung. Schliesslich wird ebenfalls nachvollziehbar darauf hingewiesen,

dass die Diagnostik in den Berichten der E.___ über die stationären Aufenthalte

ausschliesslich auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden

abgestützt wird. Obwohl auch in diesen Berichten Widersprüchlichkeiten

angesprochen werden, findet keine Auseinandersetzung damit statt, ebenso wenig

mit der Tatsache, dass sämtliche Hospitalisationen auf Drängen des

Beschwerdeführers vorzeitig beendet wurden.

Bejaht werden von Dr. med. G.___

indessen auffällige Persönlichkeitszüge vom histrionischen und ängstlich

vermeidenden Typ, was mit Blick auf die Aktenlage und die

Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar erscheint. Ebenso schlüssig ist die

gutachterliche Aussage, dass sich die Eingangskriterien für das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung aufgrund der verzerrten Beschwerdedarstellung und nicht

als valide zu bezeichnenden fremdanamnestischen Angaben durch das familiäre

Umfeld nicht positiv belegen lassen. Insofern kann auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Im Ergebnis ist der

Einschätzung, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

keine schwere und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische

Störung vorliegt, zu folgen.

6.3

Nicht zu überzeugen vermag

demgegenüber die Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 17. April 2015. Diese wurde

nur einen knappen Monat vor der Begutachtung der F.___ abgegeben, womit in

zeitlicher Hinsicht die gleichen Umstände vorgelegen haben. Dr. med. D.___

erwähnt ebenfalls mehrfach, dass sich die biographischen Angaben des

Beschwerdeführers aufgrund seiner vagen Schilderungen kaum eruieren lassen.

Trotzdem äussert er einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, obwohl eine

solche Diagnose den Nachweis einer Verfestigung der entsprechenden

Persönlichkeitsanteile bereits in der Vergangenheit voraussetzen würde. Dies

anerkennt er selber denn auch, weshalb er nur eine Verdachtsdiagnose angibt. Die

von den E.___ vorgelegten Arztberichte unkritisch übernehmend, diagnostiziert

er sodann eine paranoide Schizophrenie. Er erachtet diese aufgrund der

Aktenlage als gerechtfertigt, übernimmt diese dabei aber unkommentiert, obwohl

er selber auf entsprechende Widersprüchlichkeiten hinweist. So wird bei der

Befundlage zwar angegeben, der Beschwerdeführer habe über akustische Halluzinationen

berichtet und auch immer wieder deutlich abgelenkt oder wie wegtretend gewirkt;

Hinweise für eine Wahnbildung im Sinne eines unangemessenen und unrealistischen

Wahns konnte der Gutachter aber keine erkennen. Weiter hielt er fest, im

Vergleich zu den während den psychiatrischen Hospitalisationen beschriebenen

Zustandsbildern habe sich der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersuchung

deutlich weniger auffällig gezeigt. Aufgrund der Wahrnehmungsstörungen sei aber

weiterhin von einem psychotischen Störungsbild auszugehen. Diese Wahrnehmungsstörungen

stützen sich aber einzig auf die Beschreibung des Beschwerdeführers und es wird

nicht in Erwägung gezogen, dass es sich dabei um die Schilderung eines

verzerrten Beschwerdebilds handeln könnte. Dr. med. D.___ weist auch selber auf

die wiederholten Verdeutlichungstendenzen hin und erklärt in Bezug auf die

aktuelle Untersuchung, das Erscheinen des Beschwerdeführers zur Untersuchung

mit zerschnittenem T-Shirt wirke deutlich aufgesetzt und dürfte der Unterstreichung

der Befunde dienen. Der Beschwerdeführer habe weiter erklärt, sich in die Arme

zu schneiden, wobei aber keine Narben erkennbar gewesen seien. Dies entspreche

zumindest einem Aggravationsverhalten. Die Erklärung, dass der Beschwerdeführer

seine frühere Tätigkeit in Grenchen nicht habe fortsetzen können, weil man ihm

gesagt habe, er leide unter einer Schizophrenie, stelle zudem eine nachträgliche

Zuschreibung im Dienste der Verdeutlichung dar. Diese Widersprüchlichkeiten

werden im Gutachten nicht schlüssig aufgelöst. Vor dem Hintergrund dieser Umstände

ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter die Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie dennoch übernimmt. Ebenso wenig lässt sich konsequenterweise die

postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen. Auf das Gutachten

von Dr. med. D.___ kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Bei dieser

Ausgangslage ist auch der Argumentation, es müsse ihm die Gelegenheit gegeben

werden, sein Gutachten zu verteidigen, nicht zu folgen. Von einer diesbezüglichen

Stellungnahme sind keine Erkenntnisse zu erwarten, die den Beweiswert des

Gutachtens derF.___ gegenüber demjenigen von Dr. med. D.___ schmälern würden.

Das Gleiche gilt für die Begutachtung von Dr. med. C.___, der im Strafverfahren

das erste forensisch-psychiatrische Gutachten erstellt hat. Ebenso ist nicht

ersichtlich, inwiefern die von Seiten des Beschwerdeführers im Strafverfahren

angekündigten Ergänzungsfragen an Dr. med. G.___ und Dipl. psych. H.___ zu

weiteren Erkenntnissen führen sollten. Wie bereits erwähnt, erscheint die

Begutachtung für die Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes zum

Zeitpunkt 2012 ausreichend und umfassend geklärt.

6.4

Auch die übrigen Berichte, die

nach der Begutachtung durch Dr. med. G.___ und Dipl. psych. H.___ erstellt

wurden, vermögen keine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes zu

begründen. Der am 29. Oktober 2015 erlittene epileptische Anfall stellt bis

anhin ein einmaliges Ereignis dar. In den ärztlichen Berichten wird

festgehalten, die Anfallsursache sei unklar, differentialdiagnostisch komme ein

provozierter Anfall durch Schlafentzug oder unregelmässige Einnahme von

Benzodiazepinen in Frage. Durchgeführte Untersuchungen (Schädel-CT mit Angiographie,

Wach-EEG) haben unauffällige Befunde ergeben. Aufgrund der blanden

Untersuchungsbefunde drängt sich auch keine weitere Abklärung bezüglich der

Frage auf, ob der Treppensturz vom 2. November 2014 ebenfalls durch einen ersten

epileptischen Anfall ausgelöst worden sein könnte. Hinzu kommt, dass in den

Berichten zum Vorfall vom 2. November 2014 keinerlei Hinweise darauf enthalten

sind, dass es sich dabei um einen solchen gehandelt haben könnte. Die am 2.

November 2014 und 29. Oktober 2015 jeweils gezeigten Symptome entsprechen sich

denn auch nicht. Der RAD (Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie) weist in

seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 (IV-Nr. 263) zu Recht darauf hin, dass

ein einmaliger epileptischer Anfall ein unspezifisches Symptom darstelle und

nicht zwingend Ausdruck einer Epilepsie sei. Gemäss Berichterstattung von Dr.

med. M.___ verträgt der Beschwerdeführer die angeordnete Medikation gut und es

ist zu keinen weiteren Anfällen gekommen. Eine anhaltende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit oder eine relevante Leistungsminderung lässt sich durch den

einmaligen Anfall nicht begründen.

Der Austrittsbericht der psychiatrischen

Dienste Solothurn vom 8. April 2016 (IV-Nr. 264) zeigt ebenfalls keine zu

berücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf. Die

Hospitalisation war wiederum sehr kurz, sie dauerte vom 18. bis 25. Februar

2016.

Wie bei den bisherigen stationären Aufenthalten war die

Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers gering und der neueste Austrittsbericht

enthält keine von den vorangehenden Berichten abweichende Einschätzung.

7.

Zusammenfassend gesehen

präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung genau gleich wie zum Zeitpunkt der letztmaligen materiellen

Rentenprüfung. Eine invalidisierende Einschränkung besteht beim

Beschwerdeführer nicht; die geklagten Beschwerden sind mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit Ausdruck eines bewussten Gebarens, um entsprechende

Leistungen zu erhalten. Demnach liegt keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

vor und die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Bei

dieser Ausgangslage erweisen sich auch jegliche Eingliederungsmassnahmen nicht als

zielführend, auf solche besteht auch kein Anspruch. Da kein Gesundheitsschaden

vorliegt, ist im Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

keine Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen hat. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 22.

Juli 2016; A.S. 29 f.). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Vertreter des Beschwerdeführers hat am 3. Februar 2017 eine Kostennote

eingereicht (A.S. 60 f.). Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 8.333

Stunden, einen Stundenansatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von CHF 96.30

geltend. Der Aufwand scheint angesichts der tatsächlichen und rechtlichen

Gegebenheiten und der Aktenfülle angemessen. Der Stundenansatz beläuft sich

gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) auf

CHF 180.00. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1‘723.95

(Honorar von CHF 1‘499.95 zuzüglich Auslagen von CHF 96.30 und MwSt von

CHF 127.70). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters

im Umfang von CHF 450.00 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF

230.00

ermittelten Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. II. 8.2 hiervor) durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...],

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Jürg Walker, wird auf CHF 1‘723.95 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 450.00

während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser