VSBES.2016.167
Ergänzungsleistungen IV
11. Mai 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1967 geborene Versicherte
A.___ stellte am 1. Juni 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: AKSO) ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu
seiner IV-Rente (Akten AKSO [AK-Nr.] 1). Der Versicherte lebt zusammen mit
seiner Ehefrau (Jahrgang 1980) sowie vier Kindern (Jahrgang 1997, 2001, 2011
und 2013).
2. Mit Verfügung vom 3. Oktober
2015 (AK-Nr. 28) gewährte die AKSO dem Versicherten für die Periode vom 1.
August bis 31. Dezember 2014 monatliche Ergänzungsleistungen von CHF 1‘897.00,
vom 1. Januar bis 31. Juli 2015 monatlich CHF 1‘919.00 und ab dem 1.
August 2015 einen monatlichen Betrag von CHF 1‘989.00. Diese Verfügung
blieb in der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Der Versicherte wurde auf der letzten
Seite der Verfügung (mit einem expliziten Verweis darauf auf der ersten Seite
der Verfügung) darauf aufmerksam gemacht, dass er unter Berücksichtigung seines
IV-Grades von 70 % im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit
nachgehen oder sich in diesem Umfang um die Kinderbetreuung kümmern könnte. Von
Gesetzes wegen hätten beide Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften,
für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Seine Ehefrau sei nicht
invalide, weshalb ein hypothetisches Mindesteinkommen, berechnet auf der Basis
der abgeschlossenen Ausbildung und Berufserfahrung, mindestens aber CHF
24‘000.00, in der Berechnung zu berücksichtigen sei. Damit künftig von einer
Anrechnung des hypothetischen Mindesteinkommens aber abgesehen werden könne,
würden Kopien von monatlich mindestens sechs qualitativ hochwertigen
Bewerbungen in schriftlicher Form mit Antwortschreiben der Unternehmen, das Dokument
«persönliche Arbeitsbemühungen» der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) sowie
die Bestätigung über die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV benötigt. Diese
Unterlagen seien in Abständen von sechs Monaten bei der AHV-Zweigstelle
einzureichen. Ohne Eingang von Arbeitsbemühungen erfolge die Herabsetzung der
laufenden Ergänzungsleistungen, indem für die Ehefrau ein hypothetisches Einkommen
von mindestens CHF 24‘000.00 in die Berechnung genommen werde. Die Herabsetzung
werde erst nach sechs Monaten, d.h. per 1. April 2016 mit Zustellung der
entsprechenden Verfügung wirksam.
3. Mit Verfügung vom 20.
Dezember 2015 (AK-Nr. 38) nahm die AKSO aufgrund der Anrechnung der Nichterwerbstätigenbeiträgen
eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor, wodurch sich der EL-Anspruch
für das Jahr 2015 nachträglich leicht erhöhte und ab 1. Januar 2016 auf CHF
1‘916.00 festgesetzt wurde.
4. Nachdem der Versicherte bzw.
dessen Ehefrau der Aufforderung bzgl. Einreichung der Arbeitsbemühungen nicht
nachgekommen war, erfolgte, wie bereits mit Verfügung vom 3. Oktober 2015
angekündigt, per 1. April 2016 eine Neuberechnung des
Ergänzungsleistungsanspruchs (vgl. Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung
der AHV/IV [AK-Nr. 41]), wobei nun für die Ehefrau ein hypothetisches Mindesteinkommen
von CHF 24‘000.00 berücksichtigt wurde. Aufgrund dieser Neuberechnung
reduzierte sich der EL-Anspruch des Beschwerdeführers auf monatlich CHF 582.00.
Die entsprechende Verfügung erliess die AKSO am 1. April 2016 (AK-Nr. 42).
5. Der Versicherte erhob innert
Frist Einsprache gegen diese Verfügung (AK-Nr. 43) und machte geltend, es sei
aufgrund der gesundheitlichen Situation (Operation) nicht möglich gewesen, die
Arbeitsbemühungen einzureichen. Des Weiteren bat der Versicherte darum zu
prüfen, ob es gerechtfertigt sei, die Arbeitsbemühungen einzufordern und das
hypothetische Einkommen von CHF 24‘000.00 anzurechnen. Die Gesamtbelastung mit
der Krankheit des Versicherten sowie den vier Kindern würden eine sehr grosse
Herausforderung und Belastung für die Ehefrau und Mutter darstellen. Es werde
darum gebeten, dies zu berücksichtigen.
6. Die AKSO bestätigte mit
Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 ihre Verfügung vom 1. April 2016 (AK-Nr.
45 bzw. Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Sie führte dazu aus, dass gemäss
telefonischer Rückfrage bei der AHV-Zweigstelle der Sozialregion [...], [...], bis
zum 18. März 2016 keine Nachweise erfolgloser Arbeitsbemühungen der Ehefrau
eingereicht worden seien.
7. Der Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ficht den Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 8. Juni 2016
(A.S. 5) an. Darin macht er geltend, er und seine Ehefrau seien beim RAV angemeldet
gewesen. Sie hätten auch Bewerbungen geschrieben, die sie beim RAV in […] abgegeben
hätten. In der Beilage zur Beschwerde reicht der Beschwerdeführer diverse
Absageschreiben von Unternehmen ein, bei denen sich die Ehefrau um eine Stelle
beworben hatte.
8. Die AKSO (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) lässt sich am 8. Juli 2016 vernehmen (A.S. 10 f.). In ihrer
Beschwerdeantwort führt sie u.a. aus, die detailliert dargelegten Erfordernisse
für einen Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Mindest(erwerbs)einkommens
gemäss der Begründung in der Verfügung vom 3. Oktober 2015 würden nach wie vor
nicht erfüllt. Zudem habe sich die Ehefrau per 2. April 2016 beim RAV […] abgemeldet,
wie aus der beigelegten Abmeldebestätigung vom 11. April 2016 (A.S. 12 f.)
hervorgehe. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Der Beschwerdeführer
repliziert mit Eingabe vom 28. Juli 2016 (A.S. 17) und führt dabei aus, seine
Ehefrau habe sich per 2. April 2016 beim RAV abgemeldet, weil sie sich am 4.
April 2016 einer Magenoperation habe unterziehen müssen und infolgedessen in
der nächsten Zeit nicht vermittelbar gewesen wäre. Zwischenzeitlich hätten sie
sich jedoch wieder angemeldet. Der Beschwerdeführer überlässt dem Gericht in
der Beilage die entsprechende Anmeldebestätigung. Die Unterstützung durch die
Ergänzungsleistungsbeiträge bedeute ihnen sehr viel und sie könnten ohne diese
Beiträge nur sehr schlecht überleben. Nach Bezahlung sämtlicher Rechnungen
bleibe jeweils nur sehr wenig Geld für Lebensmittel und Kleidung übrig. Seit
April 2016 sei es sehr hart gewesen und er bitte darum, die Situation nochmals
zu prüfen und Unterstützung zu gewähren bis er oder seine Frau eine Stelle
gefunden hätten.
10. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf eine Duplik und teilt mit, sie halte am Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen, fest (A.S. 19).
11. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.
Die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am
1.
Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Schaffung von
Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA, AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung
erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids – hier:
24.
Mai 2016 – eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_657/2014
vom 14. April 2015 E. 3.3, mit Hinweisen), richtet sich der hier zu
beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. April 2016 nach den
ab 1. Januar 2012 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).
3.
3.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar,
soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30], in
der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung).
3.2
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG
erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2
ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG dann
Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs
Monaten ein Taggeld der IV beziehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend
erfüllt, da der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer entsprechend einem
IV-Grad von 70 % seit dem 1. August 2014 eine ganze IV-Rente bezieht (vgl.
AK-Nr. 1 S. 5 und AK-Nr. 28 S. 3).
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der
anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der
anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und
Abs. 5 ELG).
4.
Gemäss Art. 9
Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den
die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach
Abs. 2 dieser Bestimmung werden die anerkannten Ausgaben sowie die
anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet. Kinder, deren anrechenbare
Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG;
Art. 8 Abs. 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Zeitlich
massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der
Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren
Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen
(Art. 23 Abs. 1 ELV).
5.
5.1
Unter dem Titel des
Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein
hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen
(vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287
E. 3b S. 291; AHI 2001 S. 133, P 18/99 E. 1b). Daran
ändert eine (Teil-) Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V
88.
E. 1 S. 90). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist
Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (SVR
2007.
EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 3). Bei der Ermittlung der zumutbaren
Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall
unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu berücksichtigen.
Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die
Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete
Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom
Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; SVR 2007 EL
Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 2; AHI 2001 S. 132, P 18/99
E. 1b). Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit
nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende
Schadenminderungspflicht (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und
berufliche Vorsorge [SZS] 2010 S. 48,9C_184/2009 E. 2.2; Urteile des
Bundegerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1;9C_103/2015 vom
8.
April 2015 E. 2.2).
5.2
Ferner ist bei der Festlegung
eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und
Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und
nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den
Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen
der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person
allenfalls eine realistische Übergangsfrist (hier: sechs Monate) für die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen
ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (AHI 2001
S. 132, P 18/99 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom
29.
September 2014 E. 3;9C_676/2014 vom 2. April 2015
E. 5.2).
5.3
Von der Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch u.a. dann
abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender
Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,
wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ
und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung
für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, RZ 3482.03).
Für die Festsetzung des zu
berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die «Schweizerische
Lohnstrukturerhebung» abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die
persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse,
die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der
Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern)
sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden
die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV,
EO, ALV, FZL, UV) und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen.
Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen ist der Freibetrag abzuziehen und vom
Rest sind zwei Drittel anzurechnen. Der Freibetrag ist auch dann voll zu
berücksichtigen, wenn das hypothetische Einkommen nur während eines Teils des
für die Berechnung der EL massgebenden Jahres angerechnet wird (WEL RZ
3482.
).
6.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs des
Beschwerdeführers ab 1. April 2016 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen
für die Ehefrau von CHF 24'000.00 berücksichtigt hat.
6.1
Der Beschwerdeführer wurde
mittels rechtskräftiger Verfügung vom 3. Oktober 2015 ausführlich darauf
aufmerksam gemacht, dass künftig bei der Berechnung des EL-Anspruchs für die
nicht invalide Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF
24‘000.00 berücksichtigt werde, sofern sie nicht Kopien von monatlich
mindestens sechs Arbeitsbemühungen, das Dokument «persönliche Arbeitsbemühungen»
sowie eine Bestätigung über die Anmeldung beim RAV bei der zuständigen
AHV-Zweigstelle einreiche. Ohne Eingang von Arbeitsbemühungen, erfolge die
Herabsetzung der laufenden EL. Die Herabsetzung würde jedoch erst nach sechs
Monaten, d.h. per 1. April 2016, mit Zustellung der entsprechenden Verfügung
wirksam.
6.2
Zwar ist den vom
Beschwerdeführer eingereichten Absageschreiben zu entnehmen, dass sich seine
Ehefrau ganz offensichtlich um Arbeit bemüht hat, doch hat sie die Kopien ihrer
Bewerbungsschreiben gemäss Rückmeldung der AHV-Zweigstelle der Sozialregion [...],
[...], dieser nicht eingereicht. Vom Beschwerdeführer wird dies in seiner
Beschwerdeschrift sodann auch nicht bestritten. Vielmehr schreibt er selber,
sie hätten die Unterlagen beim RAV […] abgegeben. Weiter kommt hinzu, dass sich
die Ehefrau des Beschwerdeführers per 2. April 2016 beim RAV abgemeldet
hat. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Abmeldung sei
erfolgt, weil sich seine Ehefrau einer Operation habe unterziehen müssen und
daher in der Folge nicht vermittelbar gewesen sei, verzichtet jedoch darauf,
Unterlagen einzureichen, welche diese Behauptung belegen würden. Ungeachtet
dessen verhält es sich aber so, dass die Voraussetzungen, um von der
Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens absehen zu können, kumulativ
erfüllt sein müssen. Dies war im bereits mit Verfügung vom 3. Oktober 2015
bekanntgegebenen Zeitpunkt, nämlich dem 1. April 2016, jedoch nicht der Fall.
6.3
Die Beschwerdegegnerin hat bei
der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers somit zu Recht für dessen
Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Die Frist von sechs
Monaten (zwischen der Verfügung vom 3. Oktober 2015 und dem
Anpassungszeitpunkt 1. April 2016) erscheint angemessen.
Gemäss der Tabellenlöhne der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), betrug das Jahreseinkommen einer
Frau im Rahmen einfacher Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
(Tabelle T1_tirage_skill_level, 2012, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7
Stunden sowie der Teuerung [2012: 102.0; 2015: 104.1]) im Jahr 2015 (Zahlen für
das Jahr 2016 noch nicht bekannt) CHF 53‘976.00. Das von der Beschwerdegegnerin
berücksichtigte hypothetische Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF 24‘000.00
entspricht somit nicht nur dem praxisüblichen Mindestbetrag, sondern ist auch
mit Blick auf die Tabellenlöhne nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerde ist somit
unbegründet und ist daher abzuweisen.
8.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber