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Entscheid

VSBES.2016.167

Ergänzungsleistungen IV

11. Mai 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1967 geborene Versicherte

A.___ stellte am 1. Juni 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: AKSO) ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu

seiner IV-Rente (Akten AKSO [AK-Nr.] 1). Der Versicherte lebt zusammen mit

seiner Ehefrau (Jahrgang 1980) sowie vier Kindern (Jahrgang 1997, 2001, 2011

und 2013).

2. Mit Verfügung vom 3. Oktober

2015 (AK-Nr. 28) gewährte die AKSO dem Versicherten für die Periode vom 1.

August bis 31. Dezember 2014 monatliche Ergänzungsleistungen von CHF 1‘897.00,

vom 1. Januar bis 31. Juli 2015 monatlich CHF 1‘919.00 und ab dem 1.

August 2015 einen monatlichen Betrag von CHF 1‘989.00. Diese Verfügung

blieb in der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Der Versicherte wurde auf der letzten

Seite der Verfügung (mit einem expliziten Verweis darauf auf der ersten Seite

der Verfügung) darauf aufmerksam gemacht, dass er unter Berücksichtigung seines

IV-Grades von 70 % im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit

nachgehen oder sich in diesem Umfang um die Kinderbetreuung kümmern könnte. Von

Gesetzes wegen hätten beide Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften,

für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Seine Ehefrau sei nicht

invalide, weshalb ein hypothetisches Mindesteinkommen, berechnet auf der Basis

der abgeschlossenen Ausbildung und Berufserfahrung, mindestens aber CHF

24‘000.00, in der Berechnung zu berücksichtigen sei. Damit künftig von einer

Anrechnung des hypothetischen Mindesteinkommens aber abgesehen werden könne,

würden Kopien von monatlich mindestens sechs qualitativ hochwertigen

Bewerbungen in schriftlicher Form mit Antwortschreiben der Unternehmen, das Dokument

«persönliche Arbeitsbemühungen» der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) sowie

die Bestätigung über die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV benötigt. Diese

Unterlagen seien in Abständen von sechs Monaten bei der AHV-Zweigstelle

einzureichen. Ohne Eingang von Arbeitsbemühungen erfolge die Herabsetzung der

laufenden Ergänzungsleistungen, indem für die Ehefrau ein hypothetisches Einkommen

von mindestens CHF 24‘000.00 in die Berechnung genommen werde. Die Herabsetzung

werde erst nach sechs Monaten, d.h. per 1. April 2016 mit Zustellung der

entsprechenden Verfügung wirksam.

3. Mit Verfügung vom 20.

Dezember 2015 (AK-Nr. 38) nahm die AKSO aufgrund der Anrechnung der Nichterwerbstätigenbeiträgen

eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor, wodurch sich der EL-Anspruch

für das Jahr 2015 nachträglich leicht erhöhte und ab 1. Januar 2016 auf CHF

1‘916.00 festgesetzt wurde.

4. Nachdem der Versicherte bzw.

dessen Ehefrau der Aufforderung bzgl. Einreichung der Arbeitsbemühungen nicht

nachgekommen war, erfolgte, wie bereits mit Verfügung vom 3. Oktober 2015

angekündigt, per 1. April 2016 eine Neuberechnung des

Ergänzungsleistungsanspruchs (vgl. Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung

der AHV/IV [AK-Nr. 41]), wobei nun für die Ehefrau ein hypothetisches Mindesteinkommen

von CHF 24‘000.00 berücksichtigt wurde. Aufgrund dieser Neuberechnung

reduzierte sich der EL-Anspruch des Beschwerdeführers auf monatlich CHF 582.00.

Die entsprechende Verfügung erliess die AKSO am 1. April 2016 (AK-Nr. 42).

5. Der Versicherte erhob innert

Frist Einsprache gegen diese Verfügung (AK-Nr. 43) und machte geltend, es sei

aufgrund der gesundheitlichen Situation (Operation) nicht möglich gewesen, die

Arbeitsbemühungen einzureichen. Des Weiteren bat der Versicherte darum zu

prüfen, ob es gerechtfertigt sei, die Arbeitsbemühungen einzufordern und das

hypothetische Einkommen von CHF 24‘000.00 anzurechnen. Die Gesamtbelastung mit

der Krankheit des Versicherten sowie den vier Kindern würden eine sehr grosse

Herausforderung und Belastung für die Ehefrau und Mutter darstellen. Es werde

darum gebeten, dies zu berücksichtigen.

6. Die AKSO bestätigte mit

Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 ihre Verfügung vom 1. April 2016 (AK-Nr.

45 bzw. Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Sie führte dazu aus, dass gemäss

telefonischer Rückfrage bei der AHV-Zweigstelle der Sozialregion [...], [...], bis

zum 18. März 2016 keine Nachweise erfolgloser Arbeitsbemühungen der Ehefrau

eingereicht worden seien.

7. Der Versicherte (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ficht den Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 8. Juni 2016

(A.S. 5) an. Darin macht er geltend, er und seine Ehefrau seien beim RAV angemeldet

gewesen. Sie hätten auch Bewerbungen geschrieben, die sie beim RAV in […] abgegeben

hätten. In der Beilage zur Beschwerde reicht der Beschwerdeführer diverse

Absageschreiben von Unternehmen ein, bei denen sich die Ehefrau um eine Stelle

beworben hatte.

8. Die AKSO (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) lässt sich am 8. Juli 2016 vernehmen (A.S. 10 f.). In ihrer

Beschwerdeantwort führt sie u.a. aus, die detailliert dargelegten Erfordernisse

für einen Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Mindest(erwerbs)einkommens

gemäss der Begründung in der Verfügung vom 3. Oktober 2015 würden nach wie vor

nicht erfüllt. Zudem habe sich die Ehefrau per 2. April 2016 beim RAV […] abgemeldet,

wie aus der beigelegten Abmeldebestätigung vom 11. April 2016 (A.S. 12 f.)

hervorgehe. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

9. Der Beschwerdeführer

repliziert mit Eingabe vom 28. Juli 2016 (A.S. 17) und führt dabei aus, seine

Ehefrau habe sich per 2. April 2016 beim RAV abgemeldet, weil sie sich am 4.

April 2016 einer Magenoperation habe unterziehen müssen und infolgedessen in

der nächsten Zeit nicht vermittelbar gewesen wäre. Zwischenzeitlich hätten sie

sich jedoch wieder angemeldet. Der Beschwerdeführer überlässt dem Gericht in

der Beilage die entsprechende Anmeldebestätigung. Die Unterstützung durch die

Ergänzungsleistungsbeiträge bedeute ihnen sehr viel und sie könnten ohne diese

Beiträge nur sehr schlecht überleben. Nach Bezahlung sämtlicher Rechnungen

bleibe jeweils nur sehr wenig Geld für Lebensmittel und Kleidung übrig. Seit

April 2016 sei es sehr hart gewesen und er bitte darum, die Situation nochmals

zu prüfen und Unterstützung zu gewähren bis er oder seine Frau eine Stelle

gefunden hätten.

10. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine Duplik und teilt mit, sie halte am Antrag, die

Beschwerde sei abzuweisen, fest (A.S. 19).

11. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist daher einzutreten.

2.

Die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am

1.

Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Schaffung von

Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung

zwischen Bund und Kantonen (NFA, AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung

erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen

Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen

führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids – hier:

24.

Mai 2016 – eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_657/2014

vom 14. April 2015 E. 3.3, mit Hinweisen), richtet sich der hier zu

beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. April 2016 nach den

ab 1. Januar 2012 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).

3.

3.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar,

soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG

vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30], in

der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung).

3.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2

ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in

der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG dann

Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung

der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs

Monaten ein Taggeld der IV beziehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend

erfüllt, da der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer entsprechend einem

IV-Grad von 70 % seit dem 1. August 2014 eine ganze IV-Rente bezieht (vgl.

AK-Nr. 1 S. 5 und AK-Nr. 28 S. 3).

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der

anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der

anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und

Abs. 5 ELG).

4.

Gemäss Art. 9

Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den

die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach

Abs. 2 dieser Bestimmung werden die anerkannten Ausgaben sowie die

anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet. Kinder, deren anrechenbare

Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG;

Art. 8 Abs. 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Zeitlich

massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der

Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren

Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen

(Art. 23 Abs. 1 ELV).

5.

5.1

Unter dem Titel des

Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein

hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen

(vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287

E. 3b S. 291; AHI 2001 S. 133, P 18/99 E. 1b). Daran

ändert eine (Teil-) Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V

88.

E. 1 S. 90). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist

Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (SVR

2007.

EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 3). Bei der Ermittlung der zumutbaren

Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall

unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu berücksichtigen.

Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die

Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete

Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom

Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; SVR 2007 EL

Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 2; AHI 2001 S. 132, P 18/99

E. 1b). Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit

nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende

Schadenminderungspflicht (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und

berufliche Vorsorge [SZS] 2010 S. 48,9C_184/2009 E. 2.2; Urteile des

Bundegerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1;9C_103/2015 vom

8.

April 2015 E. 2.2).

5.2

Ferner ist bei der Festlegung

eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und

Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und

nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den

Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen

der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person

allenfalls eine realistische Übergangsfrist (hier: sechs Monate) für die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen

ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (AHI 2001

S. 132, P 18/99 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom

29.

September 2014 E. 3;9C_676/2014 vom 2. April 2015

E. 5.2).

5.3

Von der Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch u.a. dann

abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender

Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,

wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ

und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung

für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung

eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, RZ 3482.03).

Für die Festsetzung des zu

berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die «Schweizerische

Lohnstrukturerhebung» abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die

persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse,

die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der

Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern)

sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden

die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV,

EO, ALV, FZL, UV) und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen.

Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen ist der Freibetrag abzuziehen und vom

Rest sind zwei Drittel anzurechnen. Der Freibetrag ist auch dann voll zu

berücksichtigen, wenn das hypothetische Einkommen nur während eines Teils des

für die Berechnung der EL massgebenden Jahres angerechnet wird (WEL RZ

3482.

).

6.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs des

Beschwerdeführers ab 1. April 2016 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen

für die Ehefrau von CHF 24'000.00 berücksichtigt hat.

6.1

Der Beschwerdeführer wurde

mittels rechtskräftiger Verfügung vom 3. Oktober 2015 ausführlich darauf

aufmerksam gemacht, dass künftig bei der Berechnung des EL-Anspruchs für die

nicht invalide Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF

24‘000.00 berücksichtigt werde, sofern sie nicht Kopien von monatlich

mindestens sechs Arbeitsbemühungen, das Dokument «persönliche Arbeitsbemühungen»

sowie eine Bestätigung über die Anmeldung beim RAV bei der zuständigen

AHV-Zweigstelle einreiche. Ohne Eingang von Arbeitsbemühungen, erfolge die

Herabsetzung der laufenden EL. Die Herabsetzung würde jedoch erst nach sechs

Monaten, d.h. per 1. April 2016, mit Zustellung der entsprechenden Verfügung

wirksam.

6.2

Zwar ist den vom

Beschwerdeführer eingereichten Absageschreiben zu entnehmen, dass sich seine

Ehefrau ganz offensichtlich um Arbeit bemüht hat, doch hat sie die Kopien ihrer

Bewerbungsschreiben gemäss Rückmeldung der AHV-Zweigstelle der Sozialregion [...],

[...], dieser nicht eingereicht. Vom Beschwerdeführer wird dies in seiner

Beschwerdeschrift sodann auch nicht bestritten. Vielmehr schreibt er selber,

sie hätten die Unterlagen beim RAV […] abgegeben. Weiter kommt hinzu, dass sich

die Ehefrau des Beschwerdeführers per 2. April 2016 beim RAV abgemeldet

hat. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Abmeldung sei

erfolgt, weil sich seine Ehefrau einer Operation habe unterziehen müssen und

daher in der Folge nicht vermittelbar gewesen sei, verzichtet jedoch darauf,

Unterlagen einzureichen, welche diese Behauptung belegen würden. Ungeachtet

dessen verhält es sich aber so, dass die Voraussetzungen, um von der

Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens absehen zu können, kumulativ

erfüllt sein müssen. Dies war im bereits mit Verfügung vom 3. Oktober 2015

bekanntgegebenen Zeitpunkt, nämlich dem 1. April 2016, jedoch nicht der Fall.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat bei

der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers somit zu Recht für dessen

Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Die Frist von sechs

Monaten (zwischen der Verfügung vom 3. Oktober 2015 und dem

Anpassungszeitpunkt 1. April 2016) erscheint angemessen.

Gemäss der Tabellenlöhne der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), betrug das Jahreseinkommen einer

Frau im Rahmen einfacher Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

(Tabelle T1_tirage_skill_level, 2012, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, unter

Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7

Stunden sowie der Teuerung [2012: 102.0; 2015: 104.1]) im Jahr 2015 (Zahlen für

das Jahr 2016 noch nicht bekannt) CHF 53‘976.00. Das von der Beschwerdegegnerin

berücksichtigte hypothetische Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF 24‘000.00

entspricht somit nicht nur dem praxisüblichen Mindestbetrag, sondern ist auch

mit Blick auf die Tabellenlöhne nicht zu beanstanden.

7.

Die Beschwerde ist somit

unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber