VSBES.2016.169
Invalidenrente
19. Juni 2017Deutsch37 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Patrick Thomann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Valideneinkommen
(Verfügung
vom 9. Mai 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___, geb. 1954
(fortan: Beschwerdeführer), meldete sich am 15. Dezember 2009 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese verneinte mit Verfügung vom 19. Oktober
2011 mangels Invalidität einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 41), was das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 30. Oktober
2012 schützte (IV-Nr. 51). Das Bundesgericht hiess indes die dagegen
erhobene Beschwerde (Verfahren 8C_975/2012) am 1. Juli 2013 gut und wies
die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese zusätzliche
ärztliche Abklärungen vornimmt (IV-Nr. 55).
1.2 Mit Verfügung vom 9. Mai
2016 verneinte die Beschwerdegegnerin erneut einen Anspruch auf eine Rente
sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da der Invaliditätsgrad nur 35 %
betrage, bot aber Hilfe bei der Arbeitssuche an (Aktenseite / A.S. 1
ff.).
2.
2.1 Am 10. Juni 2016 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 9. Mai 2016 sei aufzuheben.
2. Dem Versicherten seien sämtliche
Leistungen gemäss IVG nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens
70 % auszurichten.
Eventualiter sei die
Angelegenheit für weitere Abklärungen, insbesondere in orthopädischer,
neurologischer und psychiatrischer Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet am
16. August 2016 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 29).
2.2 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 31. August 2016 eine Kostennote ein
(A.S. 31 ff.). Diese geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 34), welche sich nicht dazu äussert.
2.3 In Nachachtung der Verfügung des
Präsidenten des Versicherungsgerichts vom 20. Februar 2017 (A.S. 35
f.) entbindet der Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 Dr. med. B.___
vom Arztgeheimnis (A.S. 40). Am 6. März 2017 lässt er neben dieser
Erklärung eine Urkunde einreichen und mitteilen, dass auf Ergänzungsfragen an
den Arzt verzichtet werde (A.S. 38 f.). Die Beschwerdegegnerin reicht
innert Frist keine Fragen ein (s. A.S. 42).
Das Versicherungsgericht ediert mit
Verfügung vom 9. März 2017 bei Dr. med. B.___ die Krankengeschichte
des Beschwerdeführers und legt ihm zwei Fragen zur Beantwortung vor
(A.S. 42 f.).
Dr. med. B.___ erstattet seinen
Bericht am 27. März 2017 (A.S. 45 ff.). Der Beschwerdeführer äussert
sich dazu am 5. Mai 2017 (A.S. 65 f.), während sich die Beschwerdegegnerin
nicht vernehmen lässt (s. A.S. 67).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 24. Mai 2017 eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 69 ff.).
Diese geht am 29. Mai 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 72), welche sich nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 9. Mai 2016 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1
S. 109). Im vorliegenden Fall steht die Anspruchsberechtigung ab 2010 zur
Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1.
Januar 2008, nach der 5. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,
SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2
ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2008).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Versicherte,
die:
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind.
Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr
gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014,
Art. 28 N 32). Der Beschwerdeführer macht ab dem 23. Januar 2009
eine Arbeitsunfähigkeit geltend (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 6), d.h.
eine Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Januar 2010
vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung), was hier im Juni 2010 der Fall wäre.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131
V 51 E. 5.1 S. 53). Die Ermittlung des Valideneinkommens
muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde; dieses
Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung anzupassen.
Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts
9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).
Für den Einkommensvergleich ist auf den
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E.
4.3.1
S. 224). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen.
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch
die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2
S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der
Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser,
Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157
E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche
Gehör (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:
BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das Fairnessgebot von
Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen
zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer war als
selbständiger [...] tätig (IV-Nr. 2 S. 4 f. Ziff. 6.2 f. /
IV-Nr. 14 S. 1). Am 4. Februar 2007 musste er sich am linken
Hüftgelenk operieren lassen (IV-Nr. 14 S. 2). Am 23. Januar 2009
erlitt er eine akute Lumbalgie L4/5 und L5/S1 mit pseudoradikulärer
Ausstrahlung ins rechte Bein (IV-Nr. 7 S. 15 ff.). In der Folge war
er stets zu mindestens 50 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 7 S. 3
f.).
Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt
für Allg. Medizin FMH, erachtete eine Wiederaufnahme der angestammten Arbeit als
nicht mehr möglich (s. u.a. IV-Nr. 7 S. 9 f. und Nr. 22
S. 5 f.), während er zunächst eine den lumbalen Beschwerden angepasste
Arbeit als uneingeschränkt zumutbar ansah (Bericht vom 31. März 2010, IV-Nr. 22
S. 1 ff.). Später hielt er indes – unter Verweis auf chronische lumbale Rückenschmerzen,
wiederholte Hüftbelastungsschmerzen links und eine Hüftarthrose rechts – dafür,
der Beschwerdeführer sei so stark invalidisiert, dass er keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Trotz Ersatz des linken Hüftgelenks
führe längeres Stehen und Gehen sowie das Heben und Tragen von Lasten zu Schmerzen
(Bericht vom 15. November 2011, IV-Nr. 43 S. 21 f.).
Das Versicherungsgericht folgte in
seinem Urteil vom 30. Oktober 2012 der Einschätzung von Dr. med. C.___,
Fachärztin FMH für Neurologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Beschwerdegegnerin (RAD), wonach eine rückenschonende Tätigkeit (Wechsel
zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, Gewichtslimite von max. 8 kg) zumutbar
sei (Stellungnahme vom 21. Oktober 2010, IV-Nr. 28 S. 2 f.). Das
Bundesgericht erwog demgegenüber, es bedürfe weiterer Abklärungen. Auf die
RAD-Ärztin könne nicht abgestellt werden, denn sie habe den Beschwerdeführer nicht
selber untersucht und sich nicht mit dem Bericht des [Spitals] D.___ vom 22. Juli
2010.
(IV-Nr. 27 S. 5 f.) befasst, wonach auch eine leichte Arbeit mit
häufigem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen täglich nur vier Stunden in Frage
komme.
3.1.2
Dr. med. B.___ stellte in
seinem nach der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom
13.
Dezember 2013 (IV-Nr. 63 S. 2 ff.) folgende Diagnosen:
A) Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
chronische lumbale
Rückenschmerzen bei Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit
-
breitbasiger Protrusion der
Bandscheibe, mässig hypertropher Spondyl-arthrose und insgesamt engen
Verhältnissen im linken und rechten Neuroforamen L4/5
-
medio-rechts-lateralem
Prolaps der Diskushernie mit Verdacht auf Kompression der rechten S1-Wurzeln,
gegenüber dem MR vom 28. Mai 2009 deutlich progrediente Grösse
·
chronische
Hüftbelastungsschmerzen links bei Status nach Totalprothese infolge Coxarthrose
(Eingriff vom 4. Februar 2007)
·
Hüftarthrose rechts
mit verengtem Gelenkspalt, Pfannendachsklerose sowie
Osteophytose und Geröllzysten
B) Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
Status nach subacromialer
Defilée-Erweiterung, Bursektomie, AC-Gelenksrevision mit distaler
Clavicularesektion infolge subacromialem Impingement und AC-Gelenkarthrose
rechts (Eingriff vom 28. April 1995)
Der Beschwerdeführer leide unter
belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen sowie (mehr rechts als links)
Hüftgelenkschmerzen. Das Heben und Tragen von Lasten sowie längere Gehstrecken
seien nicht möglich. Wegen der fehlenden Belastbarkeit von Rücken und Hüftgelenken
kämen weder die bisherige noch eine andere Arbeit in Frage. Die Einschränkung
werde durch die dokumentierten degenerativen Veränderungen und den klinischen
Verlauf belegt.
Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ hielt
in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 (IV-Nr. 65 S. 2)
fest, da die Beschwerden ausschliesslich den Bewegungsapparat beträfen, genüge
eine rheumatologische Begutachtung.
Am 4. Dezember 2014 wurde am
rechten Hüftgelenk eine Totalprothese implantiert (IV-Nr. 78 S. 2).
3.1.3
Dem Gutachten von Dr. med. E.___,
Arzt FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 7. Mai 2015
(IV-Nr. 80), erstattet im Auftrag der Beschwerdegegnerin, lassen sich
folgende Diagnosen entnehmen (S. 16 f.):
A) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit / bei:
-
fortgeschrittener
degenerativer Mehretagen-Diskopathie L3 bis S1
-
erosiver Osteochondrose
L4/5 und L5/S1
-
medianer Diskusprotrusion
L4/5 ohne Neurokompression
-
radikulärem Reizsyndrom
L5/S1 rechts bei medio-rechtslateraler Diskusherniation L5/S1 (MRT vom 21. November
2013)
-
hypertrophen
Fazettenarthrosen L4/5 bilateral
-
Status nach konservativ
behandelter Diskusherniation L5/S1 (1991)
-
leichter muskulärer
Dysbalance des Beckengürtels
-
möglicherweise leichter
muskulärer Haltungsinsuffizienz der Rumpfstabilisatoren
B) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Status nach Implantation
einer Totalprothese am linken Hüftgelenk wegen fortgeschrittener
Hüftgelenksarthrose (Eingriff vom 4. Februar 2007)
-
Status nach Implantation
einer Totalprothese am rechten Hüftgelenk wegen Coxarthrose (Eingriff vom 4. Dezember
2014)
-
Status nach operativer
Sanierung eines Nabelbruches (ca. 2011)
-
Status nach subacromialer
Defilée-Erweiterung mit Bursektomie, AC-Gelenksrevision und distaler
Clavicularesektion wegen subakromialer Impingementsymptomatik rechts (Eingriff
vom 28. April 1995)
-
Status nach wahrscheinlichem
Morbus Osgood-Schlatter links
-
AC-Gelenksarthrose links
(klinischer Befund)
-
Hallux rigidus beidseits
(asymptomatisch)
-
arterielle Hypertonie
-
beginnende Gonarthrose
medial-femorotibial rechts (konventionelle Röntgenaufnahme vom 7. Mai 2014)
-
Aortenwandverkalkungen
Der Beschwerdeführer gebe an, er habe vor
fünf Jahre mit seiner Arbeit aufhören müssen, einerseits wegen Schmerzen am (mit
einer Totalprothese versorgten) linken Hüftgelenk, andererseits wegen
zunehmender Schmerzen an den unteren Abschnitten des Rückens. Später seien auch
am rechten Hüftgelenk Schmerzen aufgetreten, worauf im Dezember 2014 eine Totalprothese
implantiert worden sei. Die Hüftschmerzen und die Beweglichkeit hätten sich
dadurch erheblich verbessert. Die Schmerzen in der Kreuzgegend der Wirbelsäule würden
rechts bis zur Wade sowie links bis knapp zum Ansatz des Oberschenkels
ausstrahlen. Die Beine tendierten dazu, bei längerem Stehen am Ort
einzuschlafen, während im Rücken nach längeren Sitzpausen und morgens Anlaufschmerzen
auftreten würden. Am wenigsten Beschwerden gebe es im Liegen sowie wenn die Körperposition
immer wieder verändert werden könne. Ferner bestünden Restschmerzen am rechten
Schultergelenk (S. 13). Weitere Beschwerden am Bewegungsapparat würden keine
angegeben, auch sonst fühle sich der Beschwerdeführer gesund (S. 14).
Am 15. April 2015 führte der Gutachter
die klinische Untersuchung durch und gelangte zu folgenden Schlüssen: An einem
chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sei nicht zu zweifeln.
Tieflumbale Rückenschmerzen bestünden mindestens seit der Diskushernie L5/51 im
Jahr 1991. Nach konservativer Behandlung habe der Beschwerdeführer wieder wie
gewohnt als selbständiger [...] gearbeitet. Gemäss Akten sei es 2009 zu einer
Exazerbation der Rückenschmerzen gekommen. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit
niederlegen müssen und beruflich nicht reintegriert werden können. Die lumbalen
Rückenschmerzen seien durch eine fortgeschrittene degenerative Mehretagen-Diskopathie
L3 bis 51 mit erosiver Osteochondrose der Segmente L4/5 und L5/S1 sowie Fazettenarthrosen
insbesondere des Segmentes L4/5 zu erklären. An den beiden untersten Bewegungssegmenten
seien zudem im MRT vom 21. November 2013 eine mediane Diskusprotrusion
L4/5 ohne Neurokompression sowie eine medio-rechtslaterale Diskusherniation L5/S1
objektivierbar. Klinisch bestehe eine mittelgradige Funktionsstörung der
Lendenwirbelsäule (S. 17). Die neurologischen Befunde seien vereinbar mit
einem radikulären Rest-Reizsyndrom L5/S1 rechts (Reduktion der Oberflächensensibilität
im distalen Dermatom L5, betont S1; diskrete Fussheber- und Zehenheberschwäche,
M3 bis 4 rechts). Der Beschwerdeführer nehme diese motorische Schwäche kaum bis
gar nicht wahr und sei dadurch in den Alltagsaktivitäten nicht beeinträchtigt.
Das Abstützen mit den Händen auf den ventralen Oberschenkelanteilen beim
Aufrichten aus der Vorneigehaltung könne Ausdruck einer leichten Haltungsinsuffizienz
der Rumpfextensoren sein. Es gebe keine Hinweise auf eine aktive (floride)
Nervenwurzelkompression, auf eine segmentale Makroinstabilität resp. eine inflammatorische
Grundlage der Rückenschmerzen. In dieser Hinsicht decke sich die aktuelle
Beurteilung der Ätiologie der Rückenschmerzen mit den Vorbeurteilungen des Hausarztes
und des beigezogenen orthopädischen Chirurgen des [Spitals] D.___. Die zumutbare
mechanische Belastbarkeit des Achsenskeletts sei infolge der magnettomographisch
belegten fortgeschrittenen Mehretagen-Degeneration und der Haltungsinsuffizienz
der Rumpfstabilisatoren leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Dies betreffe
alle den Rücken belastenden Tätigkeiten und Arbeitshaltungen. Prognostisch sei im
Lauf der Zeit von einer Progredienz der degenerativen Veränderungen auszugehen,
besonders bei hohen mechanischen Belastungen und unergonomischen Einsätzen des
Achsenskelettes. Eine solche Progredienz müsse aber nicht zwingend mit verstärkten
Beschwerden einhergehen. Mit einer verbesserten Belastbarkeit des Achsenskelettes
sei nicht zu rechnen. Die residuellen Schmerzen am rechten Schultergelenk und
an beiden Hüftgelenken stünden gegenüber den aufgeführten Rückenschmerzen weit
im Hintergrund; sie begründeten lediglich eine leichte Verminderung der
zumutbaren Belastbarkeit der rechten oberen Extremität auf oder über
Schulterhöhe sowie eine leichte Reduktion der Belastbarkeit der unteren Extremitäten,
insbesondere auf unebener Unterlage und für wiederholte Treppengänge. Diese leichten
Funktionsstörungen seien wohl objektivierbar, führten aber im Alltag zu keinen
relevanten Beeinträchtigungen. Auch der Beschwerdeführer bezeichne das
Operationsresultat am rechten Schultergelenk und an beiden Hüftgelenke aus subjektiver
Sicht als gut bis sehr gut (S. 18). Weitere Beeinträchtigungen resp.
Gesundheitsstörungen seien weder rheumatologisch noch internistisch ersichtlich.
Für ein einfaches Rentenbegehren, eine Simulation oder eine Aggravation gebe es
keine Hinweise (S. 19).
Die Rückenschmerzen schränkten den Beschwerdeführer
bei allen Alltagsaktivitäten ein, welche nicht nach den Prinzipien der
Rückenergonomie durchgeführt werden könnten und zu hohen mechanischen Belastungen
des Achsenskelettes führten. Eine leichte Reduktion der Belastbarkeit der
rechten oberen Extremität für Einsätze auf oder über Schulterhöhe sei
nachvollziehbar, ebenso leichte Einschränkungen der Gehfähigkeit auf unebener
Unterlage und bei der repetitiven Benützung von Treppen oder Leitern (S. 19
f.). Die bisherige Tätigkeit als selbständiger [...] sei nicht mehr zumutbar. Angesichts
der repetitiv hohen Belastungen des Achsenskelettes und der Extremitäten in
teils ergonomisch ungünstigen Positionen sei eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% medizinisch-rheuma-tologisch begründbar. Sie decke sich mit den
Einschätzungen des Hausarztes, des beigezogenen orthopädischen Chirurgen des
[Spitals] F.___ und des RAD. Gemäss Hausarzt bestehe seit dem 23. Januar 2009
eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Eine anhaltende volle
Arbeitsfähigkeit [recte: Arbeitsunfähigkeit] für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
sei ab dem 11. Januar 2010 aktenkundig. Veränderungen des Grades der
Arbeitsfähigkeit seien aus den zur Verfügung gestellten medizinischen Dokumenten
nicht erkennbar (S. 20).
Durch medizinische Massnahmen lasse sich
keine wesentliche Verbesserung der Beeinträchtigungen erzielen. Die Progression
der degenerativen Diskopathie sei kaum aufzuhalten. Der Beschwerdeführer könne den
aktuellen befriedigenden Zustand sichern, indem er die Prinzipien der
Rückenergonomie strikt einhalte, mechanisch belastende Tätigkeiten mit der
rechten oberen Extremität auf oder über Schulterhöhe möglichst vermeide sowie
sich vor hohen Schlag- und Vibrationseinwirkungen auf die rechte obere Extremität
oder auf den Rumpf schütze. Ferner seien ein Kreislauftraining und ein Kraft-
resp. Kraftausdauertraining für die Schulter- und Beckengürtelmuskelgruppen bzw.
für die Rumpfstabilisatoren zu empfehlen (S. 21).
Zumutbar sei jede bezogen auf die
mechanische Beanspruchung leichte und rückenschonende Tätigkeit. Der
Beschwerdeführer könne repetitiv Gewichte von 7 bis max. 10 kg anheben und über
kürzere Gehstrecken tragen, anderthalb bis zwei Stunden sitzen, ein bis anderthalb
Stunden stehen und auf ebener Unterlage bis zu 5 km gehen. Die oberen
Abschnitte des Achsenskeletts sowie die Grob- und Feinmotorik der peripheren
Gelenke der oberen Extremitäten seien nicht eingeschränkt, mit Ausnahme einer leichten
Beeinträchtigung der Funktion und Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes
(S. 21). Eine Arbeit unter Einhaltung der aufgeführten Belastungslimiten und
der Prinzipien der Rückenergonomie, der Möglichkeit zu Wechselpositionen und möglichst
einem Ausschluss von Einsätzen der rechten oberen Extremität sei täglich 8,5 Stunden
zumutbar. Dabei bestehe vor dem Hintergrund der Polydegeneration des Bewegungsapparates,
der Haltungsinsuffizienz der Rumpfstabilisatoren und einer sich anbahnenden allgemeinen
Dekonditionierung eine Leistungsminderung von max. 20 %. Wenn der Hausarzt
am 13. Dezember 2013 für alle Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bescheinige, so sei dies nicht nachvollziehbar, weil das schmerzhafte rechte
Hüftgelenk erfolgreich operativ saniert worden sei und sich keine versicherungs-medizinische
Verschlechterung des Rückenleidens eingestellt habe (S. 22).
3.1.4
Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2015 (IV-Nr. 86 S. 2)
fest, dem Gutachten sei beizupflichten. Die attestierte Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit gelte ab März 2010. Nach der Operation im Dezember 2014
habe während vier Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Am 14. Januar 2016 ergänzte
Dr. med. C.___, eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht erforderlich
(IV-Nr. 95 S. 2).
3.2
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes zu Recht auf das
rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.___. Dieses geniesst vollen
Beweiswert: Es ist umfassend, indem es die für den vorliegenden Fall
bedeutsamen Aspekte abdeckt, und stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher
den Beschwerdeführer gründlich exploriert, die objektiven Untersuchungsergebnisse
und die subjektiven Angaben festgehalten sowie die Vorakten berücksichtigt hat.
hat. Der Gutachter nennt die Überlegungen, auf denen seine Auffassung beruht, befasst
sich mit den abweichenden Arztberichten, beantwortet die gestellten Fragen klar
und bleibt in seinen Ausführungen widerspruchsfrei. Was in der Beschwerde dagegen
vorgebracht wird, dringt nicht durch:
Aus dem Umstand, dass das Gutachten eine
ganze Reihe von Diagnosen auflistet, ergibt sich nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers. Zwischen der ärztlich gestellten Diagnose und der
Arbeitsunfähigkeit besteht weder bei psychischen noch bei somatischen Leiden
eine Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195). Unabhängig
von der Diagnose ist entscheidend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung
der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2012
vom 29. Mai 2012 E. 4.3.3, unter Hinweis auf BGE 127 V 294
E. 4c S. 298). Im vorliegenden Fall ist die vom Gutachter attestierte
Leistungsfähigkeit von 80 % vor dem Hintergrund der erhobenen objektiven
Befunde nachvollziehbar; den festgestellten objektivierbaren Einschränkungen
wurde bei der Umschreibung der zumutbaren adaptierten Tätigkeit, d.h. durch den
Ausschluss von rückenbelastenden Verrichtungen, auf einleuchtende Weise
Rechnung getragen.
Es stellt keinen Mangel dar, dass der
Gutachter keine eigenen radiologischen Aufnahmen anfertigen liess. Den
Gutachtern kommt einerseits bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter
Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April
2016.
E. 3.3). Andererseits erlauben bildgebend nachgewiesene pathologische
Befunde in der Regel für sich allein nicht den Schluss auf eine
Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016
E. 4.2); inwieweit sich degenerative Veränderungen im Ausmass der
funktionellen Einschränkung niederschlagen, ist anhand der Klinik zu überprüfen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3).
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist keine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Es
existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der
Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. In groben Zügen
lassen sich jedoch die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die
umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär (drei
oder mehr Fachrichtungen) anzulegen sein. Dasselbe gilt, wenn der
Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert
erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht
vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären
Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden,
sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei
Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B.
internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer
bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen (BG 139 V 349
E. 3.2 S. 352). Im vorliegenden Fall beschränkt sich der
Gesundheitsschaden auf somatische Leiden des Bewegungsapparates. Nirgends in
den Akten wird auch nur der Verdacht auf ein psychisches Leiden geäussert,
namentlich nicht auf eine somatoforme Schmerzstörung oder ein anderes
psychosomatisches Leiden. Die in BGE 141 V 281 für solche
Krankheitsbilder vorgesehene Indikatorenprüfung gelangt deshalb nicht zur
Anwendung. Internistische Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich, wie der
Gutachter, seines Zeichens nicht nur Facharzt für Rheumaerkrankungen, sondern
auch für Innere Medizin, ausdrücklich festgestellt hat. Was den Fachbereich der
Neurologie betrifft, so hat der rheumatologische Gutachter ein radikuläres
Reizsyndrom L5/S1 diagnostiziert und den Neurostatus aufgenommen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_830/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1), dabei jedoch
keine wesentlichen Auffälligkeiten erhoben, die ihn zum Beizug eines Neurologen
veranlasst hätten. Im Übrigen sah es auch der Hausarzt nicht als erforderlich
an, den Beschwerdeführer an einen solchen Spezialisten zu überweisen.
Somit ist der Sachverhalt durch das Administrativgutachten
von Dr. med. E.___ hinreichend abgeklärt. Die anderen Arztberichte in den
Akten vermögen dessen Beweiswert nicht zu erschüttern. Hier ist einerseits der
Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu beachten: Die
blosse Berufung auf abweichende Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist nicht
geeignet, Zweifel am Beweiswert unabhängiger fachärztlicher Expertisen aufkommen
zu lassen. Andererseits trägt die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache
her unausweichlich Ermessenszüge. Dr. med. B.___ und das [Spital] D.___
bringen in ihren knappen Berichten (die nicht mit einem ausführlichen Gutachten
verglichen werden können) keine objektiven
Gesichtspunkte vor, welche im Gutachten nicht gewürdigt wurden und andere
Schlussfolgerungen nahelegen (s. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_564/2016
vom 24. November 2016 E. 3.1,9C_508/2016 vom 21. November 2016
E. 4.1.2 und 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.3).
3.3
Zusammenfassend ist mit dem
massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
der Beschwerdeführer seit März 2010 – und damit noch vor der frühestmöglichen
Entstehung eines Rentenanspruchs – gesundheitlich in der Lage ist, einer
angepassten Tätigkeit ganztägig mit einer Leistungseinbusse von 20 % nachzugehen.
4.
Der Einkommensvergleich ist per
2010.
vorzunehmen, dem frühestmöglichen Rentenbeginn (s. E. II. 2.2
hiervor).
4.1
4.1.1
Das Bundesgericht hielt in seinem
Urteil vom 1. Juli 2013 fest, für das Valideneinkommen des selbständig
erwerbstätigen Beschwerdeführers seien die Löhne gemäss Auszug aus dem
Individuellen Konto (IK) heranzuziehen, unter angemessener Berücksichtigung der
Lohnschwankungen während der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit (E. 3.1).
Der Beschwerdeführer habe diese Tätigkeit 2009 resp. 2010 aufgegeben. Es sei
davon auszugehen, dass er weiterhin Einkommen über dem Durchschnitt der fünf
Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens hätte erzielen können (E. 3.2).
Das Bundesgericht knüpft damit an seine Rechtsprechung an, wonach bei starken
und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Lohnschwankungen auf
den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen
ist (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2013 vom 14. November 2013
E. 2.1).
Die Beschwerdegegnerin zog dementsprechend
in der angefochtenen Verfügung den IK-Auszug des Beschwerdeführers heran (IV-Nrn. 21
+ 87) und stellte für das Valideneinkommen auf den Einkommensdurchschnitt von
2001.
bis 2008 ab. In diesen Jahren erzielte der Beschwerdeführer folgende
Einkommen:
-
2001: CHF 74‘500.00
-
2002: CHF 79‘000.00
-
2003: CHF 87‘200.00
-
2004: CHF 58‘800.00
-
2005: CHF 44‘100.00
-
2006: CHF 45‘900.00
-
2007: CHF 36‘400.00
-
2008: CHF 56‘700.00
4.1.2
Der Beschwerdeführer weist zu
Recht darauf hin, dass er in den Jahren 2005 bis 2007 gesundheitsbedingt einen erheblichen
Einkommensrückgang hinnehmen musste. In seinem Gutachten vom 7. Mai 2015
hielt Dr. med. E.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich wegen seiner
Coxarthrose am 4. Februar 2007 auf der linken Seite ein künstliches
Hüftgelenk einsetzen lassen. Die Hüftschmerzen seien in der Folge verschwunden (s.
IV-Nr. 80 S. 6). Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer
nach diesem Eingriff während einer gewissen Zeit nicht arbeiten konnte. Aus der
Krankenkarte wiederum, welche der Hausarzt Dr. med. B.___ echtzeitlich
zuhanden der Krankentaggeldversicherung ausfüllte, ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer bis zur Operation wie folgt arbeitsunfähig war (A.S. 54):
-
7.
November 2005 bis
12.
Februar 2006: 100 %
-
13.
Februar bis
1.
März 2006: 50 %
-
2.
bis 26. März 2006: 100 %
-
27.
März bis
20.
August 2006: 50 %
-
21.
August bis
28.
September 2006: 20 %
-
29.
September 2006 bis
1.
Februar 2007: 80 %
-
ab 2. Februar 2007: 100 %
Damit ist erstellt, dass das Einkommen
in den Jahren 2005 bis 2007 tiefer ausfiel, weil der Beschwerdeführer
objektivierbare gesundheitliche Probleme hatte und nicht resp. weniger arbeiten
konnte. Dieser Zeitraum ist daher bei der Berechnung des durchschnittlichen
Einkommens ausser Acht zu lassen. Für einen genügend langen Zeitraum ist vom
Durchschnitt aus zehn Jahren vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr
2009.
auszugehen, d.h. den Jahren 1996 bis 2004 sowie 2008.
4.1.3
Die Beschwerdegegnerin rechnet zwar
beim Einkommen nach IK-Auszug zutreffend die Sozialversicherungsbeiträge mit
9,5 % auf (A.S. 7). Hingegen ist es nicht korrekt, wenn sie die
Lohnentwicklung erst ab 2008 und nur auf dem ermittelten Durchschnittseinkommen
berücksichtigt; vielmehr ist jedes einzelne Einkommen der fraglichen Jahre vor
der Berechnung des Durchschnittswertes der Reallohnentwicklung für Männer bis
2010.
anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015
E. 3.4), bezogen auf […] (Tabelle T2.93 Lit. […], www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung).
Damit ergeben sich folgende massgebliche Einkommen
-
1996: CHF 78‘002.00 (68‘000
+ 9,5 %; Indexpunkte […])
-
1997: CHF 78‘157.00 (68‘000
+ 9,5 %; Indexpunkte […])
-
1998: CHF 64‘976.00 (56‘700
+ 9,5 %; Indexpunkte […])
-
1999: CHF 65‘823.00 (56‘700
+ 9,5 %; Indexpunkte […])
-
2000: CHF 72‘338.00 (62‘500
+ 9,5 %; Indexpunkte […])
-
2001: CHF 84‘786.00 (74‘500
+ 9,5 %; Indexpunkte […])
-
2002: CHF 89‘032.00 (79‘000
+ 9,5 %; Indexpunkte […])
-
2003: CHF 97‘892.00 (87‘200
+ 9,5 %; Indexpunkte […])
-
2004: CHF 66‘331.00 (58‘800
+ 9,5 %; Indexpunkte […])
-
2008: CHF 63‘652.00 (56‘700
+ 9,5 %; Indexpunkte […])
Das der Lohnentwicklung angepasste
durchschnittliche Einkommen und damit das Valideneinkommen beläuft sich folglich
per 2010 auf CHF 76‘099.00.
4.2
4.2.1
Da der Beschwerdeführer keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für das Invalideneinkommen die
Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b
S. 76 f.). Dabei ist auf das Lohnniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten,
abzustellen, bezogen auf den gesamten privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts
8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten,
seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen
Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu
stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein
Arbeitnehmer verdiente nun im Jahr 2010 in diesem Segment des Arbeitsmarktes
durchschnittlich CHF 4‘901.00 pro Monat, einschliesslich Anteil für den
13.
Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn beruht auf einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3),
welche im Jahr 2010 41,6 Stunden betrug (Die Volkswirtschaft 9/2014, S. 84,
Tab. B 9.2 lit. A – S). Daraus ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von
80.
% ein Tabellenlohn von CHF 48‘932.00.
4.2.2
Der Einwand des
Beschwerdeführers, seine Arbeitsfähigkeit sei altershalber nicht mehr
verwertbar, dringt nicht durch:
Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich
ist mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter
Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an
Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich
leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller, Arbeitsplätze bereithält
(BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Es darf nicht von
realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1); der
ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,
also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen
von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts
8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim ausgeglichenen
Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit
der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil
des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Ob es
für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf
dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist
unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar
2016.
E. 4.2).
Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein
(BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine
berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel
noch zur Verfügung steht (a.a.O., E. 3.2 S. 460). Massgeblicher
Stichtag für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist
das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, was der
Fall ist, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (a.a.O., E. 3.3 f. S. 462).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt,
als das Gutachten von Dr. med. E.___ erging, welches den Sachverhalt
klärte, knapp 61 Jahre alt. Er hatte also noch eine Aktivitätsdauer von vier
Jahren vor sich. Der Sachverhalt lässt sich deshalb nicht mit Fällen vergleichen,
in denen eine restliche Erwerbsdauer von ein bis zwei Jahren oder gar nur
einigen Monaten zur Debatte stand (s. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015
vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2). Dies muss umso mehr gelten, als dem
Beschwerdeführer diverse Hilfsarbeiten wie z.B. Kontroll- und
Überwachungsaufgaben oder Sortierarbeiten (a.a.O.) offen stehen, die keiner
längeren Einarbeitung (oder gar einer Umschulung) bedürfen. Namentlich ist er
in seiner Feinmotorik nicht eingeschränkt, wobei es keine Rolle spielt, dass er
von seiner Arbeitsbiographie her über keine Erfahrung mit solchen Tätigkeiten
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2015 vom 19. August 2015
E. 3.2). Der Hinweis auf die langjährige selbständige Erwerbstätigkeit ist
daher unbehelflich. Weiter ist zu beachten, dass einerseits Hilfsarbeiten auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des
Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.2). Andererseits
kann der Beschwerdeführer eine angepasste Arbeit im Rahmen eines Vollpensums
mit einer Leistungseinbusse von 20 % ausüben, und sein Zumutbarkeitsprofil
ist nicht derart eng umschrieben, dass von vornherein keine realistische
Beschäftigungsmöglichkeit besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_910/2015
vom 19. Mai 2016 E. 4.3 sowie 8C_345/2013 vom 10. September 2013
E. 4.3.2). Die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers mag somit zwar
erschwert sein, doch sind seine Anstellungschancen grundsätzlich intakt. Von
einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, welche zu einer
Rentenzusprache führen müsste, kann keine Rede sein.
4.2.3
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124
V 321 E. 3b/aa S. 323) und die versicherte Person ihre verbliebene
Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013
E. 4.4). Die Frage, ob auf Grund der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn
angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu
prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der Versicherungsträger
einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung dagegen eine Ermessensfrage. Bei
der Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137
V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81).
Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung einen Abzug von 10 % gewährt. Dies ist nicht zu
beanstanden. Die reduzierte Leistungsfähigkeit wird bereits durch die
Arbeitsunfähigkeit von 20 %
abgedeckt und darf beim Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden (s.
Urteile des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2 und
9C_191/2015 vom 1. Juni 2015 E. 3.2). Die Anforderungen an einen
Arbeitsplatz, welche das Zumutbarkeitsprofil umschreibt, sind nicht derart
aussergewöhnlich, dass sie zu einer entscheidenden Verkleinerung des in Frage
kommenden Arbeitsmarktes führen; vielmehr enthält der Tabellenlohn im
Anforderungsniveau 4 ein relativ weites Feld von leichten Tätigkeiten, wie sie
hier in Frage kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2015 vom
1.
Juni 2015 E. 3.2). Der Umstand, dass der vollzeitlich
arbeitsfähige Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt lediglich reduziert
leistungsfähig ist, gebietet ebenfalls keinen Abzug (s. Urteil des
Bundesgerichts 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 6.2). Der Dauer der
Betriebszugehörigkeit kommt im Rahmen des Anforderungsniveaus 4 keine relevante
Bedeutung für die Lohnhöhe zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom
2.
September 2015 E. 3.3.2). Allfälligen negativen Auswirkungen,
welche das Alter des Beschwerdeführers, die langjährige selbständige Erwerbstätigkeit
sowie die Arbeitsabstinenz seit der Geschäftsaufgabe haben, wird mit einem
Abzug von 10 % hinreichend Rechnung getragen.
4.2.4
Mit dem Abzug von 10 % beläuft
sich das anrechenbare Invalideneinkommen auf CHF 44‘039.00. Gemessen am
Valideneinkommen ergibt sich so ein Invaliditätsgrad von 42,12 %, der entgegen
der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Daran
würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn man von einem Valideneinkommen von
CHF 82‘012.00 ausginge, wie es der Beschwerdeführer berechnet
(A.S. 66), denn diesfalls läge der Invaliditätsgrad bei 46,30 %.
5.
Der Beschwerdeführer ist
überzeugt, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, weil er auf dem
ersten Arbeitsmarkt keine Stelle finden würde. Fehlt es aber am subjektiven
Eingliederungswillen und damit an der Eingliederungsfähigkeit, so besteht kein
Anspruch auf berufliche Massnahmen (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016
vom 19. August 2016 E. 3.5).
6.
Zusammenfassend ist die angefochtene
Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer
ab 1. Juni 2010 (s. dazu E. II. 2.2 hiervor) eine Viertelsrente
zuzusprechen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang hat
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf
den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit
des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g
ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren,
als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand
erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013
E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu: Selbst wenn sich der
Beschwerdeführer darauf beschränkt hätte, eine Viertelsrente zu beantragen, wäre der Aufwand des Gerichts nicht geringer
ausgefallen, denn auch in diesem Fall hätten die medizinischen Akten gewürdigt
und ein Einkommensvergleich mit Abklärung des Valideneinkommens durchgeführt
werden müssen.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160
Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der seit
15.
Juli 2016 geltenden Fassung).
7.2
Die beiden vom Vertreter
eingereichten Kostennoten (A.S. 32 f. / 70 f.) weisen einen Zeitaufwand
von insgesamt 12,27 Stunden aus (8,18 + 4,09). Darin ist sog.
Kanzleiaufwand enthalten, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Zu streichen sind die
Klientenbriefe («Schreiben» resp. «Brief an Klient»), bei denen mangels
eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen
ist (7 x 0,17 = 1,19 Stunden).
Die identische Position
«Nachbearbeitung / Archivierung» vom 31. August 2016 (0,83 Stunden)
wird in beiden Kostennoten aufgeführt und ist nur einmal zu gewähren. Andererseits
ist der nachprozessuale Aufwand angesichts des teilweisen Obsiegens praxisgemäss
von 0,83 auf 0,5 Stunden zu kürzen.
Anzurechnen ist
folglich ein Aufwand von insgesamt 9,92 Stunden (12,27 ./. [1,19 + 0,83 +
0,33]), woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung
von CHF 2‘480.00 ergibt.
Was die Auslagen über CHF 97.30 (37.10 +
60.
) betrifft, so sind die 30 Kopien in der Kostennote vom 24. Mai
2017.
pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 5 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden
Fassung) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 82.30. Einschliesslich CHF 205.00 Mehrwertsteuer
beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 2‘767.30.
8.
Das
Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es
sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 9. Mai 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben
und dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente zugesprochen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘767.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_529/2017 vom 22. November 2017 bestätigt.