VSBES.2016.17
Unfallversicherung
28. November 2016Deutsch37 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 28. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Roger
Zenari, Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin
gegen
Generali Allgemeine Versicherungen AG, Avenue de Perdtemps 23,
Postfach 3000, 1260 Nyon
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1989 geborene A.___, [...] (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), war im Unfallzeitpunkt vom 21. Juli 2011 seit dem 1. August
2010 bei der [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin) als Lehrling
Detailhandelsassistentin angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Generali Allgemeine
Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.
1.1 Mit Unfallmeldung UVG vom
3. August 2011 (Akten der Generali [G.A.] 1) meldete die Arbeitgeberin der
Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe am 21. Juli 2011, um 12.30
Uhr, am rechten Bein eine Fleischwunde erlitten. Beim Aussteigen aus dem
bereits im Parkfeld parkierten Auto (das rechte Bein der Beschwerdeführerin sei
bereits draussen gewesen) sei ein anderes Auto rückwärts in die Tür gefahren.
Dem Austrittsbericht des [...], Orthopädische Klinik, vom 10. August 2011
(G.A. 3.1 f.) ist aufgrund der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom
21. bis 24. Juli 2011 die Hauptdiagnose eines «Kompartmentsyndroms
rechter Unterschenkel» zu entnehmen. Es fand ein operativer Eingriff statt. Die
Beschwerdegegnerin holte anschliessend weitere medizinische Akten und den
Fragebogen der Beschwerdeführerin vom 25. August 2011 (G.A. 7.1 ff.)
ein. Am 26. August 2011 (G.A. 9) anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht. In der Folge übernahm sie die Heilbehandlungskosten und richtete
Taggelder aus.
1.2 Nach dem Einholen von weiteren
medizinischen Akten erachtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
4. Juli 2013 zwecks Abklärung der weiteren versicherten Leistungen eine
fachärztliche Begutachtung bei Prof. Dr. med. B.___ als angezeigt (G.A. 34.1
ff.). Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2013 (G.A. 35,
36.1 ff.) vor, eine Begutachtung erscheine zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht und kontraproduktiv.
So habe die Haftpflichtversicherung C.___ (nachfolgend: C.___) ein
Case-Management aufgegleist und der Beschwerdeführerin habe eine Stelle von
50 % vermittelt werden können. Zunächst mache sie eine Umschulung in den
kaufmännischen Bereich, die circa 1.5 Jahre dauern werde. Zudem schlug die
Beschwerdeführerin alternative Gutachterpersonen vor. Am 18. Dezember 2013
fand zwischen den Parteien unter Einbezug der C.___ eine Besprechung statt
(vgl. G.A. 37.1 ff.). Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 (G.A. 39)
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, da ein erfolgreicher
Handelsschulabschluss im Februar 2015 nicht realistisch sei, werde, wie an der
Besprechung vom 18. Dezember 2013 vereinbart, eine Begutachtung bei
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, veranlasst. Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführerin der Fragenkatalog mitgeteilt und ihr eine Frist
von 30 Tagen gesetzt, um begründete Einwände gegen die vorgeschlagene Gutachterstelle
oder die Fragen geltend zu machen und, um Ergänzungsfragen einzureichen. Mit
dem Gutachter Dr. med. D.___ erklärte sich die Beschwerdeführerin am
13. Februar 2014 (G.A. 41) einverstanden. Am 14. März 2014
(G.A. 44) reichte sie zudem Ergänzungsfragen ein. Am 18. März 2014
wurde Dr. med. D.___ durch die Beschwerdegegnerin mit der Begutachtung
beauftragt. Ihm wurden die Fragenkataloge sowohl der Beschwerdeführerin als
auch der C.___ weitergeleitet. Das neurologische Gutachten datiert vom
12. Januar 2015 (G.A. 53). Dr. med. D.___ wies darin die Hauptdiagnose
«Status nach Quetschtrauma rechter Unterschenkel 21. Juli 2011» aus, mit «vorderem
Kompartmentsyndrom rechts (vorderes Tibialogensyndrom)» und «Verdacht auf
Anpassungsstörung nach Unfallereignis». Dazu nahm die Beschwerdeführerin am
3. März 2015 Stellung (G.A. 55). Nach dem Einholen der Akten der
Arbeitgeberin betreffend das AHV-pflichtige Bruttojahreseinkommen von 2010 bis
2011 und 2014 bis 2015 (vgl. G.A. 60), wurde der Beschwerdeführerin am
24. April 2015 (G.A. 61) mitgeteilt, sie habe aufgrund des
errechneten IV-Grades von 6 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Gestützt
auf das fachärztliche Gutachten von Dr. med. D.___ werde ihr aufgrund des
gesamthaften Integritätsschadens von 15 % eine Integritätsentschädigung
von CHF 18'900.00 ausgerichtet. Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin
mit Eingaben vom 5. bzw. 29. Mai 2015 nicht einverstanden
(G.A. 62, 64). Die Beschwerdegegnerin holte daher weitere Unterlagen ein
(vgl. G.A. 66 ff.) und hielt im Schreiben vom 25. Juni 2015
(G.A. 69) am Invaliditätsgrad von 5.69 % fest, der nicht zum Bezug
einer UVG-Rente berechtige. Der Vertreter der Beschwerdeführerin liess
daraufhin am 9. Juli 2015 (G.A. 70) telefonisch verlauten, er werde
Einsprache erheben und schlage daher eine vergleichsweise Einigung mit einem
IV-Grad von 10 % vor. Diesbezüglich liess die Beschwerdeführerin am
10. Juli 2015 weitere Akten einreichen (G.A. 71).
1.3 Mit Verfügung vom
13. August 2015 (G.A. 73) verfügte die Beschwerdegegnerin folgendes:
1. Die vorübergehenden Leistungen werden per
31. Januar 2015 eingestellt.
2. Anspruch auf eine Invalidenrente besteht
nicht.
3. Die Integritätsentschädigung beträgt
15 % namentlich CHF 18'900.00 und gilt mit Auszahlung vom
24. Juni 2015 abgegolten.
4. Einer allfälligen Einsprache wird die
aufschiebende Wirkung entzogen (ATSV Art. 11 Abs. 1 lit. b).
1.4 Trotz der am 10. September
2015 (G.A. 75) dagegen erhobenen Einsprache hielt die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)
an der Verfügung vom 13. August 2015 fest, wobei sie neu einen IV-Grad von
8.29 % errechnete.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 18. Januar 2016 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2015 sowie Ziff. 2 der dieser
zugrundeliegenden Verfügung vom 13. August 2015 seien aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin sei ab
1. Februar 2015 eine UVG-Invalidenrente nach Mass-gabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 22 % zu entrichten und es seien ihr
die vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016 (A.S. 22 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführerin.
4. Die Beschwerdeführerin lässt
daraufhin mit Replik vom 7. Juni 2015 (A.S. 37 ff.) erklären, die
Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 18. Juni 2016 seien wie folgt
anzupassen:
Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2015 sowie Ziff. 2 der dieser zugrundeliegenden
Verfügung vom 13. August 2015 seien aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin seien ab
1. Februar 2015 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 11 % zu entrichten und es seien ihr
die vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin hält im
Rahmen der Duplik vom 28. Juni 2016 an den Ausführungen gemäss
Beschwerdeantwort vollumfänglich fest (A.S. 46 ff.).
6. Am 13. Juli 2016 lässt die
Beschwerdeführerin sowohl eine Stellungnahme als auch die Kostennote ihres
Vertreters einreichen (A.S. 50 ff.). Diese gehen mit Verfügung vom
14. Juli 2016 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 54).
7. Die mit Verfügung vom
10. August 2016 (A.S. 55 f.) durch den Präsidenten des
Versicherungsgerichts einverlangten Dokumente (der «Plan für die variable
Vergütung der [...] und ausgewählten verbundenen Unternehmen» und der Lohnausweis
2015) lässt die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2016 inklusive einer
E-Mail der [...] vom 4. Oktober 2016 (A.S. 61 ff.) einreichen.
8. Mit Eingabe vom
18. Oktober 2016 (A.S. 72 f.) bemängelt die Beschwerdegegnerin unter
anderem, das Reglement der Firma [...] sei nicht vollständig.
9. Die Beschwerdeführerin lässt
mit Eingabe vom 14. November 2016 (A.S. 78 ff.) sowohl die
ausstehenden Seiten 6 und 7 des Reglements als auch den Mailverkehr mit der
Firma [...] vom 11. November 2016 und die ergänzte Kostennote ihres
Vertreters einreichen. Diese gehen mit Verfügung vom 15. November 2016
(A.S. 86) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen
Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der
versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange
zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die
versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so
hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch
auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte
Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.
Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt
worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b
S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_271/2013 vom
30.
Juli 2013 E. 2.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V
335.
E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98
E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a
S. 49, mit Hinweisen).
4.
4.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132.
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009
E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom
3.
November 2010 E. 4.2,8C_879/2014 vom 26. März 2015
E. 5.1).
4.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1). Rechtsprechungsgemäss bildet
der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher
Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE
105.
V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist
der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 15. Dezember
2015.
– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,
Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
5.
Es ist zunächst auf die Vorbringen
der Parteien einzugehen:
5.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, dem Neurologischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom
12.
Januar 2015 sei insofern zuzustimmen, als er festhalte, die
Beschwerden seien vollständig somatisch abstützbar und natürlich kausal zum
Unfallereignis. Auch der Schluss von Dr. med. D.___, wonach der
medizinische Endzustand erreicht sei, werde akzeptiert, ebenso wie die
Einschätzung des Integritätsschadens von 15 %. Hingegen erweise sich die
attestierte 10%ige Arbeitsunfähigkeit in ideal leidensadaptierter Tätigkeit als
tief. Auch wenn von einer solchen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, würde
sich in jedem Fall ein höherer und auch rentenrelevanter IV-Grad ergeben. Die
Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 13. August 2015 als
Valideneinkommen eine Tätigkeit im Lehrbetrieb [...] angenommen und sich beim
Invalideneinkommen auf die LSE 2012, Tabelle 72, Kompetenzniveau 2, abgestützt.
Nachdem im Administrativverfahren aber belegt worden sei, dass eine Fortführung
der Tätigkeit nach Abschluss der Lehre nicht mehr möglich gewesen wäre, habe
die Beschwerdegegnerin hiervon zu Recht Abstand genommen. In der Folge habe die
Beschwerdegegnerin auf die LSE-Tabellenlöhne 2012 abgestellt und dabei zu
Unrecht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle als
Detailhandelsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis tätig geworden wäre. Auch
die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe sie ignoriert, wonach bei einem Teilzeitpensum,
welches mit hohem Lohn ausgeübt werde und bei welchem die Möglichkeit zur Aufstockung
auf ein 100 % Pensum bei voller Gesundheit bestünde, als Valideneinkommen
dieses Pensum hochgerechnet auf 100 % heranzuziehen sei. Sodann sei sie –
im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung – zu Unrecht von der Einrechnung
einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen. Das Valideneinkommen sei
daher unzutreffend und fehlerhaft eruiert worden.
5.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus,
gestützt auf das Neurologische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 12. Januar
2015.
seien die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 13. August
2015.
per 31. Januar 2015 eingestellt, ein Anspruch auf eine Rente verneint
und eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen worden. Die
Beschwerdeführerin habe sich schon im Unfallzeitpunkt in der zweijährigen Lehre
als Detailhandelsassistentin befunden, gemäss Angaben des Lehrmeisters und der
UVG-Unfallmeldung, weshalb nicht von einer unfallbedingten Änderung des
Lehrverhältnisses von einer dreijährigen Lehre als Detailhandelsfachfrau auf
eine zweijährige Lehre als Detailhandelsassistentin geschlossen werden könne.
Die mangelhaften Deutschkenntnisse bzw. Schulkenntnisse der Beschwerdeführerin
würden auch für die Annahme sprechen, dass sie schon vor dem Unfall in einer
Lehre zur Detailhandelsassistentin gewesen sei und nicht in einer solchen als
Detailhandelsfachfrau mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis. Auch die im Case
Management versuchte Handelsschule habe wegen den erwähnten sprachlichen und
schulischen Schwierigkeiten aufgegeben werden müssen. Das Valideneinkommen sei
anhand der LSE 2012 festzulegen und in Anwendung von TA1 Ziff. 47
(Detailhandel) Kompetenzniveau 1 CHF 4'198.00 mal 12 CHF 50'376.00,
umgerechnet auf 41.5 Wochenstunden = CHF 52'265.10, zuzüglich Anpassung an
den Nominalwertindex 0.7 % für 2013 = CHF 52'630.95, zuzüglich
1.
% für 2014 = CHF 53'157.26, zuzüglich 1. Quartal 2015
0.8
% (Schätzung des Bundesamtes für Statistik) ergebe sich ein
Valideneinkommen von CHF 53'582.52. Da die Beschwerdeführerin offenbar
bereits über die Ausbildung als Coiffeuse verfüge, würde auch der Coiffeurlohn
als Valideneinkommen in Betracht kommen. Dieser betrage aber im Jahr 2014/2015
12.
mal CHF 3'670 bis 4'210 (üblicher Lohn Espace Mittelland) und sei somit
deutlich tiefer, wie dem GAV für das Schweizerische Coiffeurgewerbe zu entnehmen
sei. Das Invalideneinkommen entspreche demjenigen Einkommen, das die Beschwerdeführerin
konkret seit dem 1. Juli 2015 in ihrem 90 %-Pensum bei der Firma [...]
erziele und somit CH 49'140.00 betrage. Ein leidensbedingter Abzug könne
nicht berücksichtigt werden, da bereits eine Leistungseinschränkung
berücksichtigt worden sei. Damit resultiere eine jährliche Erwerbseinbusse von
CHF 4'442.52, was einer prozentualen Einschränkung von
CHF 8.29 % entspreche. Die Kosten für die Heilbehandlung seien nur
solange zu übernehmen, als von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung eine
namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne, dies sei
gemäss Gutachten von Dr. med. D.___ nicht der Fall.
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG sowie auf
Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG hat.
7.
Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen unter E. II. 5 hiervor kann festgehalten werden, dass der
medizinische Sachverhalt vorliegend nicht umstritten ist und beide Parteien das
neurologische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 12. Januar 2015
(G.A. 53) anerkennen. Da dieses auch aus beweisrechtlichen Gründen nicht
zu beanstanden ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231
E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; Urteil
des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2), kann im vorliegenden
Fall auf dieses abgestellt werden. Dr. med. D.___ wies darin die folgenden
Diagnosen aus (G.A. 53):
1.
Status nach Quetschtrauma rechter
Unterschenkel 21. Juli 2011 mit
1.1
vorderem Kompartmentsyndrom
rechts (vorderes Tibialogensyndrom) mit
1.1.1
Status nach
Kompartmentspaltung mit
1.1.1.1
persistierendem
Schmerzsyndrom vordere Tibialoge (narbenbedingte Weichteilbeschwerden bei
wahrscheinlichen Verwachsungen zwischen Faszie, Bindegewebe und Muskel)
1.1.1.2
persistierende
Sensibilitätsstörung im Versorgungsbereich des Ramus superficialis nervi
peronaei rechts (neurographisch objektiviert) mit persistierenden neuropathisch/neuralgiformen
Schmerzen
1.1.1.3
Kriterien des Morbus Sudeck nicht erfüllt
1.2
Verdacht auf
Anpassungsstörung nach Unfallereignis
Kurz zusammengefasst habe die
Beschwerdeführerin am 21. Juli 2011 ein geschlossenes Quetschtrauma des
rechten Unterschenkels erlitten (Quetschverletzung vorwiegend der muskulären
Strukturen bei geschlossener Haut und erhaltenem Weichteilmantel), wobei sich
über kurze Zeit ein typisches vorderes Kompartmentsyndrom, resp. ein Syndrom
der Tibialis anterior-Loge entwickelt habe, charakterisiert durch ausgeprägte
Schmerzen, Weichteilschwellung in geschlossenem Logenraum und Abschwächung des
Pulses mit Verminderung der Gewebsdurchblutung. Häufig komme es dabei auch zu
einer Nervenschädigung (z.T. ischämisch = durchblutungsbedingt, z.T. druckbedingt).
Die hier vorliegende medizinische Aktenlage sei widerspruchslos mit dieser
Diagnose in Einklang zu bringen: Typisches geschlossenes Trauma, sich über
kurze Zeit entwickelnde massive Schmerzsymptomatik, Weichteilschwellung,
Pulsabnahme (S. 12).
Es bestehe eine klare natürliche
Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den nachfolgend dokumentierten
Gesundheitsschädigungen im Bereich des rechten Unterschenkels mit Nerven-,
Muskel- und Weichteilverletzung im Sinne eines vorderen Kompartmentsyndroms.
Auch die bis heute beklagten Residualbeschwerden seien fachneurologisch
objektiviert, plausibel und glaubhaft und stünden in natürlichem Zusammenhang
mit dem Unfallereignis (S. 15).
Drei Jahre nach dem Unfallereignis sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes
mit relevanter Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu rechnen. Erfahrungsgemäss
komme es wohl über Jahre zu einer gewissen Symptomberuhigung, nur selten zu
einer vollständigen Beschwerdefreiheit. Die medikamentöse Therapiestrategie
scheine wirksam und weitgehend optimal. Von einer operativen Intervention sei
keine relevante Besserung zu erwarten, im Gegenteil, da es sich um einen
diffusen Gewebeschaden handeln dürfte und da auch die Lokalisation der
Nervenverletzung nicht präzisiert werden könne, bestehe bei einem
entsprechenden Eingriff sogar die Gefahr einer Symptomverschlechterung
(S. 17).
Es liege eine unfallbedingte Schädigung
des sensiblen Ramus superficialis nervi peronaei vor mit plausiblen
neuralgiformen Schmerzen, kompliziert durch persistierende weichteilbedingte
Schmerzen im Bereich der vorderen Loge. In der UVG-Integritätsentschädigungstabelle
seien beide Schäden als Einzelpositionen nicht ausgewiesen. Die
Sensibilitätsstörung selbst führe zu keinem relevanten Integritätsschaden, die
damit korrelierenden neuralgiformen Schmerzattacken würde Dr. med. D.___ in
Anlehnung an die Trigeminusneuralgie (bis mittelschwer 10 %, schwer
20.
%, sehr schwer 50 %) auf 5 % schätzen, die weichteilbedingten
belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der vorderen Loge mit relevanter
körperlicher Beeinträchtigung (zeitliche Beschränkung des Stehens und Gehens)
würde er in Anlehnung an Tabelle 2 UVG (Integritätsschäden bei
Funktionsstörungen an unteren Extremitäten) auf 10 % schätzen (völlige Gebrauchsunfähigkeit
eines Beins 50 %, Teils-Gebrauchsunfähigkeit im vorliegenden Fall 10 bis
15.
%). Da sich beide Integritätsschäden teilweise überlagerten, komme Dr.
med. D.___ im Sinne einer Gesamtschau auf einen globalen Integritätsschaden von
etwa 15 % (S. 18).
In der beruflichen Tätigkeit als
Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin insofern beeinträchtigt, als sie nicht
über längere Zeit oder andauernd zu stehen oder gehen vermöge. Bei einem
diesbezüglich adaptierten Arbeitsplatz, verbunden mit der Möglichkeit, sich für
gewisse Zeiten hinzusetzen oder die Position zu ändern, resp. kurze Pausen
einzuschalten, sollte eine nahezu volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Dies
treffe insbesondere dann zu, wenn die Beschwerdeführerin auch während den
Phasen im Sitzen einfachere administrative Arbeiten erledigen könne. Leider sei
die Zusatzeingliederung im Bereich der Bürotätigkeit an schulischen
Schwierigkeiten gescheitert. Unter diesen Umständen könne der heutige
Arbeitsplatz als weitgehend optimal adaptiert angesehen werden. Ähnliche
Tätigkeiten in einem ähnlichen Arbeitsumfeld mit vorwiegend beratenden Aufgaben
im Verkauf seien durchaus denkbar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
lediglich sieben Stunden am Tag arbeite, habe administrative Gründe (3 Tage 7
Stunden à 100 % = 21 Stunden = 50 % Arbeitsstelle) und sei nicht
gesundheitlich bedingt (S. 19).
In ihrer beruflichen Tätigkeit als
Verkäuferin an einem weitgehend optimal adaptierten Arbeitsplatz (Tabakladen)
sei die Beschwerdeführerin 90 % arbeitsfähig. Die grob geschätzte
10.
% Arbeitsminderung erkläre sich durch die schmerz-bedingte Leistungseinschränkung,
insofern als Arbeiten zeitlich beschränkt und dann durch andere ersetzt werden
müssten, was den Ablauf und die Tätigkeits-Effizienz beeinträchtige und die
beruflichen Chancen der Beschwerdeführerin mindere. Dies sei aber nicht eine
primär medizinische, sondern eine administrative Frage, die durch die
entsprechenden Instanzen bearbeitet und beantwortet werden müsse. Die
geschätzte 10%ige Leistungsminderung sei also administrativ zu prüfen
(S. 20).
8.
Wie bereits in E. II. 6 hiervor
ausgeführt, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Berechnung des Invaliditätsgrades
durch die Beschwerdegegnerin von 8.29 % (A.S. 3) korrekt ist, wobei insbesondere
auf die Berechnung des Valideneinkommens einzugehen ist:
8.1
Ist eine versicherte Person infolge
des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss
Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung
des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen)
(Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.1).
8.2
Unter dem Valideneinkommen ist
rechtsprechungsgemäss jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte
Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V
297.
E. 5.1 S. 300, 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 135
V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai
2016.
E. 2.2).
8.2.1
Konnte eine versicherte Person wegen
einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine
nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung
nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend,
das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 18 Abs. 2
UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV,
SR 832.202]; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2010 vom 22. Dezember
2010.
E. 2.2.2.1).
8.2.2
Für die Annahme einer
mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird der Nachweis konkreter
Anzeichen dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert
hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Im Rahmen der erstmaligen
Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person
regelmässig nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits
durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (Kursbesuche, Aufnahme eines
Studiums, Ablegung von Prüfungen etc.; BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine
S. 31, 96 V 29; Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2015 vom 26. Oktober
2015.
E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). Indizien für eine berufliche
Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von
Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens konkret vorhanden
sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2
und 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1 je mit Hinweisen,
8C_839/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2.2).
8.2.3
Aus den vorliegend dokumentierten
Akten lässt sich in Bezug auf das Valideneinkommen folgendes entnehmen:
8.2.3.1
Gemäss Lehrvertrag vom
22.
April 2010 (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 3) begann die
Beschwerdeführerin am 1. August 2010 bei der [...] ihre Ausbildung bzw.
Lehre zur Detailhandelsfachfrau in Fachrichtung Beratung/Kiosk. Es wurde ein
Arbeitspensum von 42.5 Stunden sowie der Besuch der [...] vereinbart. Die Lehre
sollte bis und mit 31. Juli 2013 dauern. Im «Ergebnis der
Standortbestimmung per 31. Mai 2011» (G.A. 79) unterzeichneten die
beiden Vertragsparteien – die Beschwerdeführerin und die [...] –, dass sie mit
dem von der Berufsfachschule empfohlenen «Wechsel zur Grundbildung
Detailhandelsassistent/in» einverstanden seien. Der «Lehrzeit-Verfügung» vom
4.
Juli 2011 (G.A. 80) ist sodann zu entnehmen, dass das Amt für
Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen, Abteilung Berufslehren, zwischen dem
Lehrbetrieb ([...]) und der Lernenden (Beschwerdeführerin) betreffend den Beruf
Detailhandelsassistentin/Kiosk eine Lehrzeit von einem Jahr bewilligte (Dauer:
1.
August 2011 bis 31. Juli 2012). Als Grund wurde genannt: «in der
Lehre als Detailhandelsfachfrau/Beratung/Kiosk». Mit «Vertragsauflösung» vom 4. Juli
2011.
wurde das Lehrverhältnis zwischen der [...] und der Beschwerdeführerin sodann
durch das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen, Abteilung
Berufslehren, per 31. Juli 2011 (G.A. 81) aufgelöst und es wurde weiter
festgehalten, dass die Lehre als DHA im gleichen Betrieb fortgesetzt werde. Der
neue Lehrvertrag datiert vom 1. Juli 2011 (G.A. 82) und gilt für die Dauer
vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012.
8.2.3.2
Gestützt auf die vorangehenden
Ausführungen ist festzuhalten, dass bereits vor dem Zeitpunkt des
Unfallereignisses vom 21. Juli 2011 – nämlich anfangs Juli 2011 – feststand,
dass die Beschwerdeführerin ihre am 1. August 2010 begonnene Lehre zur
Detailshandelsfachfrau nicht weiterführen wird, sondern stattdessen ab 1. August
2011.
im gleichen Lehrbetrieb eine Lehre zur Detailhandelsassistentin absolvieren
wird. So wurde der neue Lehrvertrag auch bereits am 1. Juli 2011
ausgestellt. Das Unfallereignis vom 21. Juli 2015 hatte somit keinen
Einfluss auf den Wechsel der Lehre. Dies wurde auch durch die
Beschwerdeführerin – entgegen den ursprünglichen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift – im Rahmen der Replik anerkannt (A.S. 40). Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des
Valideneinkommens (vgl. E. II. 8.3 hiervor) von der beruflichen Tätigkeit als «Detailhandelsassistentin»
ausgegangen ist (vgl. A.S. 2). Dies wird im Übrigen durch die
Beschwerdeführerin nicht beanstandet (A.S. 39). Als Grund für die Änderung
des Berufsziels werden in den Akten schulische Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin genannt. Dies erscheint nachvollziehbar, da gemäss den
vorliegenden Akten auch beim späteren Besuch der Handelsschule entsprechende Schwierigkeiten
dokumentiert sind: So teilte die C.___ dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit
E-Mail vom 10. Januar 2014 (G.A. 38) mit, gemäss der [...] Handelsschule
habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung mit
Unterstützung des Case Managements den nötigen Notendurchschnitt bzw. die
benötigten Creditpunkte deutlich nicht erreicht, um ins nächste Semester
wechseln zu können. Ein Abschluss der Handelsschule im Februar 2015 sei daher nicht
realistisch.
Es ist folglich davon auszugehen, dass der
Lehrstellenwechsel (Detailhandelsfachfrau zu Detailhandelsassistentin) bereits
vor dem hier in Frage stehenden Ereignis vom 21. Juli 2011 definitiv feststand.
Es finden sich ferner keine Anhaltspunkte betreffend eine mutmassliche
berufliche Weiterentwicklung im Sinne von E. II. 8.2.2. Daher entspricht das
Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin als Nichtinvalide erzielen könnte,
dem Einkommen von Erwerbstätigen im Beruf als Detailhandelsassistentin.
8.2.3.3
Der Argumentation der
Beschwerdeführerin, das Valideneinkommen sei gestützt auf den – auf 100 %
hochgerechneten – Lohn zu berechnen, den sie im Rahmen der aktuellen Anstellung
bei der Firma [...] erzielt, kann nicht gefolgt werden. Sie beruft sich auf das
Urteil des Bundesgerichts 9C_189/2008 vom 19. August 2008. In diesem
Urteil lehnte es das Bundesgericht ab, auf den der Lohnentwicklung angepassten,
vor Invaliditätseintritt erzielten Verdienst abzustellen, weil der damalige
Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen keinen vollen, der Arbeitsleistung
entsprechenden Lohn hatte auszahlen können. Vor diesem Hintergrund erschien es
als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
denselben beruflichen Weg absolviert hätte wie nunmehr als mit der
gesundheitlichen Beeinträchtigung. Deshalb wurde das auf ein volles Pensum
hochgerechnete, tatsächlich erzielte Invalideneinkommen dem Valideneinkommen
gleichgesetzt, so dass der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit entsprach.
Wie in späteren Urteilen festgehalten wurde, lässt sich aus diesem Entscheid,
der eine besondere Konstellation betraf, aber keine allgemeine Regel ableiten,
wonach generell auf den mit der Behinderung absolvierten Berufsweg abgestellt
werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_735/2014 vom 10. März
2015.
E. 5.2). Insbesondere ist eine Ausbildung, zu der sich die
versicherte Person erst nach dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung
entschieden hat, nicht zu berücksichtigen, und zwar auch bei jungen
Versicherten. Aus einer beruflichen Entwicklung, die mit dem Gesundheitsschaden
in einem neuen Tätigkeitsbereich erreicht wird, kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die
versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im
angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2011
vom 16. Januar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Tätigkeit als Verkaufsberaterin
bei der Firma [...] entspricht nicht dem Tätigkeitsgebiet einer Detailhandelsassistentin.
Es besteht keine Grundlage für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin auch
ohne Gesundheitsschaden ihr Tätigkeitsgebiet (einschliesslich der Arbeitsregion
und der mit dem aktuellen Arbeitsvertrag verbundenen Möglichkeit einer
örtlichen Versetzung) gewechselt und die jetzige Stelle als Verkaufsberaterin
angetreten hätte. Der bei der Firma [...] erzielte Lohn eignet sich aber auch
deshalb nicht als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens, weil der
aktuelle Verdienst laut Vertrag für ein Arbeitspensum von 90 % ausbezahlt
wird (G.A. 75.2; vgl. auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte
E-Mail-Nachricht der Arbeitgeberin vom 4. Oktober 2016, A.S. 70). Die
Ausführungen im Gutachten von Dr. med. D.___ vom 12. Januar 2015
lassen demgegenüber eher darauf schliessen, die Einschränkung von 10 %
beziehe sich nicht auf das Pensum, sondern auf die Leistung (vgl. G.A. 53
S. 20). Aufgrund dieser zusätzlichen Unklarheit wäre es nicht sachgerecht,
das Valideneinkommen auf dieser Basis zu bestimmen.
8.2.4
Die Parteien sind sich einig,
dass in Bezug auf das Valideneinkommen auf die ab 22. Oktober 2014
geltende Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abzustellen ist (vgl. BGE
142.
V 178 E. 5.2.1 S. 184). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn der
vorliegend angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 15. Dezember 2015 und
erging somit nach dem Inkrafttreten der LSE vom 22. Oktober 2014. Zudem
ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass die [...] beabsichtigte, die Beschwerdeführerin
nach Beendigung des Lehrverhältnisses weiter zu beschäftigen. Daran vermag der
am 31. Juli 2012 zwischen der [...] und der Beschwerdeführerin abgeschlossene
Arbeitsvertrag (G.A. 66) nichts zu ändern, da dieser ein befristetes
Arbeitsverhältnis vom 2. August bis 30. November 2012 beinhaltet. Daher
würde sich das Abstellen auf die Lohnangaben der [...] (vgl. G.A. 60) nicht
rechtfertigen.
8.2.4.1
Die LSE-Tabelle 2012 unterteilt
die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in
Kompetenzniveaus, wobei das Kompetenzniveau 1 dem Anforderungsniveau 4 bis
zur LSE 2010 entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; BGE 142 V 178
E. 5.2.1 S. 184). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht auf den Tabellenlohn «TA1_tirage_skill_level», Ziff. 47
«Detailhandel», abgestellt. Fraglich und zwischen den Parteien streitig ist
jedoch, auf welches Kompetenzniveau abzustellen ist: Die Beschwerdegegnerin hält
dafür, die Tätigkeit als Detailhandelsassistentin sei unter das Kompetenzniveau 1
«einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art» zu subsumieren und die
Beschwerdeführerin möchte diesbezüglich vielmehr das Kompetenzniveau 2
«praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und
Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheits-dienst/Fahrdienst»
heranziehen. Es ist daher auf die berufliche Tätigkeit einer Detailhandelsassistentin
einzugehen. Dem in den vorliegenden Akten dokumentierten Berufsbild
«Detailhandelsassistent/Detailhandelsassistentin mit eidg. Berufsattest (EBA)
nach BBA Art. 32» (G.A. 75.4) ist zu entnehmen, dass eine
Detailhandelsassistentin im Laden Kundinnen und Kunden zu bedienen hat und ihr
zudem verschiedene andere Aufgaben zukommen, wie: Fragen beantworten, Kasse
bedienen, Regale einräumen und Preise anschreiben sowie Reinigungsarbeiten im
Laden und Lager. Gestützt auf diese Berufsbeschreibung und in Anbetracht der
Tatsache, dass zur Ausübung der Tätigkeit als Detailhandelsassistentin eine zweijährige
Attestlehre notwendig ist, die sich hauptsächlich an Personen mit schulischen
Schwierigkeiten richtet und folgende Perspektiven beinhaltet: Nach Abschluss
einer Lehre mit dem EBA in das Arbeitsleben einsteigen und den gelernten Beruf
ausüben und bei guten Leistungen die Ausbildung weiterführen, um ein
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zu erlangen (vgl. https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/2101#,
besucht am 23. November 2016), ist das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen (so
auch noch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. August 2015,
G.A. 73). Dies erscheint auch deshalb korrekt, weil die Tätigkeit als
Detailhandelsassistentin insbesondere die praktische Tätigkeit des Verkaufs
beinhaltet, was – wie oben dargelegt – zum Beschrieb des Kompetenzniveaus 2
gehört. Dies wird unter Heranziehung der LSE 2012-Tabelle T1 «Monatlicher
Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Kompetenzniveau»
noch deutlicher: So werden unter das Kompetenzniveau 1 «Hilfsarbeitskräfte»
subsumiert und unter das Kompetenzniveau 2 unter anderem «Dienstleistungsberufe
und Verkaufskräfte», zu denen auch die Tätigkeit der Detailhandelsassistentin
gehört. Das Kompetenzniveau 2 erscheint ferner auch aufgrund der Lohnangaben
der [...] vom 13. März 2015 (G.A. 60) vertretbar. So hätte die
Beschwerdeführerin bei der [...] vom August 2010 bis Juli 2011 als Detailhandelsassistentin
monatlich CHF 3'900.00 und in den Jahren 2014 und 2015 CHF 4'100.00
pro Monat erwirtschaften können. Gemäss dem «Lohnband
Detailhandelsassistentin/Detailhandels-assistenten EBA» (G.A. 60.1) würde
der Medianlohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 (Alter der Beschwerdeführerin:
26.
Jahre) CHF 51'350.00 bzw. CHF 4'279.20 monatlich betragen. Folglich
erscheint der Bruttolohn gemäss LSE 2012, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47
«Detailhandel», Kompetenzniveau 2, Frauen, von CHF 4'296.00, angemessen.
8.2.4.2
Für das Valideneinkommen ist
somit auf einen monatlichen Bruttolohn von CHF 4'296.00 abzustellen, der sodann
auf die im Jahr 2012 im privaten Sektor übliche durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,5 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4/2014, S. 90) aufzurechnen
ist (: 40 x 41,5 Stunden). Unter Berücksichtigung des Nominallohnindex für das
Jahr 2013 von 0.7 %, für 2014 von 1 % sowie für 2015 von 0.5 % (vgl.
T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015) resultiert ein jährliches Valideneinkommen
von gerundet CHF 54'670.20.
Die von der Beschwerdegegnerin bei der
Berechnung anstelle des Nominallohnindexes 2015 berücksichtigte «Quartalschätzung
der Nominallohnentwicklung» von 0.8 % für das 1. Quartal 2015 (vgl.
A.S. 3) ist zwar korrekt, entspricht jedoch einer Schätzung. Deshalb kann vorliegend
nicht darauf abgestellt werden.
8.3
In Bezug auf das
Invalideneinkommen ergibt sich folgendes:
8.3.1
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung
als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die von der SUVA geführte Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP-Zahlen) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3
S. 593, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1
S. 475, Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016
E. 2.3).
8.3.2
Das dem Invalideneinkommen zugrunde
liegende Zumutbarkeitsprofil präsentiert sich so, dass die gemäss dem
Neurologen Dr. med. D.___ weitgehend adaptierte Tätigkeit im Tabakladen im
Rahmen einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % ausgeübt werden
kann. Dies entspricht im vorliegenden Fall dem Einkommen, das die Beschwerdeführerin
in ihrer Anstellung als Verkaufsberaterin seit dem 1. Juli 2015 bei der
Firma [...] erwirtschaftet. Gemäss Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2015
(G.A. 75.2) beträgt dieses bei einem Arbeitspensum von 90 % monatlich
CHF 4'095.00 brutto. Folglich beträgt das jährliche Invalideneinkommen total
CHF 49'140.00. Weiter geht aus dem Arbeitsvertrag hervor, dass «gemäss
Plan für eine variable Vergütung der [...] und ausgewählten verbundenen
Unternehmen» ein Bonus ausbezahlt werde. Da dem Arbeitsvertrag hierzu keine
weiteren Angaben zu entnehmen sind, holte das Versicherungsgericht mit
Verfügung vom 10. August 2016 den Plan für eine variable Vergütung der [...]
und ausgewählten verbundenen Unternehmen sowie den Lohnausweis 2015 der
Beschwerdeführerin ein (vgl. E. I. 7, 9 hiervor). Dem Plan für eine variable
Vergütung (vgl. A.S. 63 ff, 81 f.) ist zu entnehmen, dass jeder zur
Teilnahme am Plan für eine variable Vergütung berechtigte Mitarbeiter eine, wie
im Arbeitsvertrag angegebene, variable Vergütung entsprechend den gezeigten
Leistungen und Führungsqualitäten erhalte, vorausgesetzt, die vom
Verwaltungsrat nach freiem Ermessen vorgegebenen finanziellen Ziele des
Unternehmens seien erreicht worden (Ziff. 2, Berechtigung). Der Plan für
eine variable Vergütung trat am 1. Januar 2013 in Kraft (Ziff. 9,
Inkrafttreten). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin
bei einem normalen Geschäftsgang regelmässig ein Bonus ausgerichtet wird. Diese
Annahme wird durch die Ausführungen in der E-Mail der [...] vom 4. Oktober
2016.
(A.S. 70) erhärtet, wonach die Beschwerdeführerin am 17. Juni
2013.
in das Unternehmen eingetreten sei und in den vergangenen Jahren folgende
Bonuszahlungen erhalten habe: Im Jahr 2014 CHF 812.00 pro Rata für das
Jahr 2013; im Jahr 2015 CHF 1'852.00 für das Jahr 2014 und im Jahr 2016
CHF 1'000.00 für das Jahr 2015). Es wird zudem festgehalten, dass der Zielbonus
bei der Beschwerdeführerin 6 % vom Jahresgehalt (90 %) betrage. Dem
Lohnausweis 2015 ist demgegenüber ein individueller Bonus von CHF 2'152.00
zu entnehmen (A.S. 69). Ausgehend von dem im Lohnausweis 2015
ausgewiesenen Bruttolohn von CHF 47'450.00 beträgt der individuelle Bonus
4.5
%. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober
2016.
(A.S. 73) ist darin jedoch kein Widerspruch zu den Ausführungen der [...]
im E-Mail vom 4. Oktober 2016 zu erblicken. So bezeichnete die [...] die
6.
% klar als «Zielbonus». Da die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ab
1.
Juli 2015 von 50 auf 90 % steigerte, ist nachvollziehbar,
dass der Zielbonus von 6 % im Jahr 2015 nicht erreicht werden konnte.
8.3.2.1
Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen
wird der Beschwerdeführerin jedes Jahr und somit regelmässig ein Bonus
ausbezahlt, der jedoch nicht konstant gleich hoch ausfällt. Das Bundesgericht
hielt im Urteil 8C_659/2008 vom 7. Juli 2009 fest, zum Valideneinkommen gehören
alle Lohnbestandteile, für die auch AHV-Prämien entrichtet werden. Falls die
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde Boni
bezogen hätte (…) gehören auch diese zum Valideneinkommen (E. 4.2). Da
beim Invalideneinkommen ebenfalls von einem AHV-pflichtigen Lohn auszugehen ist
(vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV, der für beide Vergleichseinkommen
auf das AHV-pflichtige Einkommen abstellt), gilt dies folglich auch hier. Somit
ist im vorliegenden Fall beim Invalideneinkommen für das Jahr 2015 ein Bonus hinzuzurechnen.
Da das Invalideneinkommen vorliegend
nicht auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird,
ist keine Kürzung des Ausgangswerts (Tabellenlohn) gemäss BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323 vorzunehmen.
8.3.2.2
In den vorliegenden Akten finden
sich in Bezug auf die Höhe des Bonus für das Jahr 2015 unterschiedliche Angaben.
So spricht die [...] von einem Bonus von CHF 1'000.00 pro 2015 und im Lohnausweis
2015.
wird ein individueller Bonus von CHF 2'152.00 ausgewiesen. Da für das
nachfolgende Ergebnis (vgl. E. II. 8.4 hiernach) nicht von Belang ist, ob auf
den Bonus von CHF 1'000.00 oder von CHF 2'152.00 abzustellen ist, kann
an dieser Stelle offen bleiben, welcher dieser Beträge «korrekterweise»
heranzuziehen wäre. Falls vom tieferen Bonus von CHF 1'000.00 ausgegangen
wird, beträgt das Invalideneinkommen total CHF 50'140.00 (CHF 49'140.00
+ CHF 1'000.00). Unter Berücksichtigung des höheren Bonus von
CHF 2'152.00 resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 51'292.00
(CHF 49'140.00 + CHF 2'152.00).
8.4
Bei einem Valideneinkommen von CHF 54'670.20
und einem Invalideneinkommen von CHF 50'140.00 bzw. CHF 51'292.00 ergibt
sich eine Erwerbseinbusse von CHF 4'530.20 bzw. CHF 3'378.20, die
einem Invaliditätsgrad von 8,28 % bzw. von 6,18 % entspricht. Somit
hat die Beschwerdeführerin gemäss E. II. 2 hiervor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
der Beschwerdegegnerin.
9.
Nachfolgend ist auf die von der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragten vollumfänglichen
Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG (vgl. E. I. 2 Ziff. 2 hiervor) einzugehen.
9.1
Art. 21 UVG umschreibt die
Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit nach Festsetzung der Rente
Leistungen nach Art. 10 – 13 UVG in Betracht kommen und gegebenenfalls
(wieder) zugesprochen werden können. Demnach hat der an einer Berufskrankheit
leidende Rentner voraussetzungslos einen Heilbehandlungsanspruch (lit. a),
wogegen die übrigen Tatbestände in unterschiedlichem Masse eine erwerbliche
(lit. b und c) oder gesundheitliche (lit. d) Eingliederungswirksamkeit
voraussetzen (BGE 116 V 41 E. 3b S. 45 f.).
9.2
Dr. med. D.___ führt in seinem Neurologischen
Gutachten vom 12. Januar 2015 aus, drei Jahre nach dem Unfallereignis sei bei
der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner
namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mit relevanter Steigerung der
Arbeitsfähigkeit mehr zu rechnen. Folglich ist diesbezüglich – wie dies die
Beschwerdegegnerin korrekt darlegte (A.S. 3 f.) – vom Erreichen des
Endzustands auszugehen, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2016 nicht bestritten wird (vgl. E. II.
5.1
hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
die nach dem Unfallereignis vom 21. Juli 2011 ausgerichteten Leistungen in
Form von Heilbehandlungskosten per 31. Januar 2015 eingestellt hat (vgl.
G.A. 73 S. 2; vgl. dazu auch E. II. 2 hiervor). Da die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf den Bezug einer Invalidenrente hat (vgl. E. II. 8.4
hiervor), entfällt auch ein Anspruch auf Heilbehandlungen gemäss Art. 21
Abs. 1 lit. c UVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom
16.
September 2011 E. 5).
9.3
Daher hat die Beschwerdegegnerin
die von der Beschwerdeführerin beantragten Heilbehandlungen nach Art. 21
UVG zu Recht verweigert.
10.
In Bezug auf die
Integritätsentschädigung kann festgehalten werden, dass die von der
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. August 2015 (G.A. 73
S. 4) auf CHF 18'900.00 festgelegte Integritätsentschädigung durch
die Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wird. So beruht der als
Grundlage für die Berechnung herangezogene Integritätsschaden von 15 % auf
der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. D.___ im
Gutachten vom 12. Januar 2015 (vgl. E. II. 7 hiervor).
11.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdeführerin aufgrund eines errechneten IV-Grades von maximal 8,28 %
weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf Heilbehandlungen nach Art. 21
UVG der Beschwerdegegnerin.
12.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 15. Dezember 2015 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
13.
13.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
13.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_852/2016 vom 12. September 2017 teilweise
aufgehoben.