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Entscheid

VSBES.2016.17

Unfallversicherung

28. November 2016Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1989 geborene A.___, [...] (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), war im Unfallzeitpunkt vom 21. Juli 2011 seit dem 1. August

2010 bei der [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin) als Lehrling

Detailhandelsassistentin angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Generali Allgemeine

Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.

1.1 Mit Unfallmeldung UVG vom

3. August 2011 (Akten der Generali [G.A.] 1) meldete die Arbeitgeberin der

Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe am 21. Juli 2011, um 12.30

Uhr, am rechten Bein eine Fleischwunde erlitten. Beim Aussteigen aus dem

bereits im Parkfeld parkierten Auto (das rechte Bein der Beschwerdeführerin sei

bereits draussen gewesen) sei ein anderes Auto rückwärts in die Tür gefahren.

Dem Austrittsbericht des [...], Orthopädische Klinik, vom 10. August 2011

(G.A. 3.1 f.) ist aufgrund der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom

21. bis 24. Juli 2011 die Hauptdiagnose eines «Kompartmentsyndroms

rechter Unterschenkel» zu entnehmen. Es fand ein operativer Eingriff statt. Die

Beschwerdegegnerin holte anschliessend weitere medizinische Akten und den

Fragebogen der Beschwerdeführerin vom 25. August 2011 (G.A. 7.1 ff.)

ein. Am 26. August 2011 (G.A. 9) anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht. In der Folge übernahm sie die Heilbehandlungskosten und richtete

Taggelder aus.

1.2 Nach dem Einholen von weiteren

medizinischen Akten erachtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

4. Juli 2013 zwecks Abklärung der weiteren versicherten Leistungen eine

fachärztliche Begutachtung bei Prof. Dr. med. B.___ als angezeigt (G.A. 34.1

ff.). Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2013 (G.A. 35,

36.1 ff.) vor, eine Begutachtung erscheine zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht und kontraproduktiv.

So habe die Haftpflichtversicherung C.___ (nachfolgend: C.___) ein

Case-Management aufgegleist und der Beschwerdeführerin habe eine Stelle von

50 % vermittelt werden können. Zunächst mache sie eine Umschulung in den

kaufmännischen Bereich, die circa 1.5 Jahre dauern werde. Zudem schlug die

Beschwerdeführerin alternative Gutachterpersonen vor. Am 18. Dezember 2013

fand zwischen den Parteien unter Einbezug der C.___ eine Besprechung statt

(vgl. G.A. 37.1 ff.). Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 (G.A. 39)

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, da ein erfolgreicher

Handelsschulabschluss im Februar 2015 nicht realistisch sei, werde, wie an der

Besprechung vom 18. Dezember 2013 vereinbart, eine Begutachtung bei

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, veranlasst. Gleichzeitig

wurde der Beschwerdeführerin der Fragenkatalog mitgeteilt und ihr eine Frist

von 30 Tagen gesetzt, um begründete Einwände gegen die vorgeschlagene Gutachterstelle

oder die Fragen geltend zu machen und, um Ergänzungsfragen einzureichen. Mit

dem Gutachter Dr. med. D.___ erklärte sich die Beschwerdeführerin am

13. Februar 2014 (G.A. 41) einverstanden. Am 14. März 2014

(G.A. 44) reichte sie zudem Ergänzungsfragen ein. Am 18. März 2014

wurde Dr. med. D.___ durch die Beschwerdegegnerin mit der Begutachtung

beauftragt. Ihm wurden die Fragenkataloge sowohl der Beschwerdeführerin als

auch der C.___ weitergeleitet. Das neurologische Gutachten datiert vom

12. Januar 2015 (G.A. 53). Dr. med. D.___ wies darin die Hauptdiagnose

«Status nach Quetschtrauma rechter Unterschenkel 21. Juli 2011» aus, mit «vorderem

Kompartmentsyndrom rechts (vorderes Tibialogensyndrom)» und «Verdacht auf

Anpassungsstörung nach Unfallereignis». Dazu nahm die Beschwerdeführerin am

3. März 2015 Stellung (G.A. 55). Nach dem Einholen der Akten der

Arbeitgeberin betreffend das AHV-pflichtige Bruttojahreseinkommen von 2010 bis

2011 und 2014 bis 2015 (vgl. G.A. 60), wurde der Beschwerdeführerin am

24. April 2015 (G.A. 61) mitgeteilt, sie habe aufgrund des

errechneten IV-Grades von 6 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Gestützt

auf das fachärztliche Gutachten von Dr. med. D.___ werde ihr aufgrund des

gesamthaften Integritätsschadens von 15 % eine Integritätsentschädigung

von CHF 18'900.00 ausgerichtet. Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin

mit Eingaben vom 5. bzw. 29. Mai 2015 nicht einverstanden

(G.A. 62, 64). Die Beschwerdegegnerin holte daher weitere Unterlagen ein

(vgl. G.A. 66 ff.) und hielt im Schreiben vom 25. Juni 2015

(G.A. 69) am Invaliditätsgrad von 5.69 % fest, der nicht zum Bezug

einer UVG-Rente berechtige. Der Vertreter der Beschwerdeführerin liess

daraufhin am 9. Juli 2015 (G.A. 70) telefonisch verlauten, er werde

Einsprache erheben und schlage daher eine vergleichsweise Einigung mit einem

IV-Grad von 10 % vor. Diesbezüglich liess die Beschwerdeführerin am

10. Juli 2015 weitere Akten einreichen (G.A. 71).

1.3 Mit Verfügung vom

13. August 2015 (G.A. 73) verfügte die Beschwerdegegnerin folgendes:

1. Die vorübergehenden Leistungen werden per

31. Januar 2015 eingestellt.

2. Anspruch auf eine Invalidenrente besteht

nicht.

3. Die Integritätsentschädigung beträgt

15 % namentlich CHF 18'900.00 und gilt mit Auszahlung vom

24. Juni 2015 abgegolten.

4. Einer allfälligen Einsprache wird die

aufschiebende Wirkung entzogen (ATSV Art. 11 Abs. 1 lit. b).

1.4 Trotz der am 10. September

2015 (G.A. 75) dagegen erhobenen Einsprache hielt die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)

an der Verfügung vom 13. August 2015 fest, wobei sie neu einen IV-Grad von

8.29 % errechnete.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 18. Januar 2016 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2015 sowie Ziff. 2 der dieser

zugrundeliegenden Verfügung vom 13. August 2015 seien aufzuheben.

Der Beschwerdeführerin sei ab

1. Februar 2015 eine UVG-Invalidenrente nach Mass-gabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 22 % zu entrichten und es seien ihr

die vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016 (A.S. 22 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführerin.

4. Die Beschwerdeführerin lässt

daraufhin mit Replik vom 7. Juni 2015 (A.S. 37 ff.) erklären, die

Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 18. Juni 2016 seien wie folgt

anzupassen:

Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2015 sowie Ziff. 2 der dieser zugrundeliegenden

Verfügung vom 13. August 2015 seien aufzuheben.

Der Beschwerdeführerin seien ab

1. Februar 2015 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 11 % zu entrichten und es seien ihr

die vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin hält im

Rahmen der Duplik vom 28. Juni 2016 an den Ausführungen gemäss

Beschwerdeantwort vollumfänglich fest (A.S. 46 ff.).

6. Am 13. Juli 2016 lässt die

Beschwerdeführerin sowohl eine Stellungnahme als auch die Kostennote ihres

Vertreters einreichen (A.S. 50 ff.). Diese gehen mit Verfügung vom

14. Juli 2016 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 54).

7. Die mit Verfügung vom

10. August 2016 (A.S. 55 f.) durch den Präsidenten des

Versicherungsgerichts einverlangten Dokumente (der «Plan für die variable

Vergütung der [...] und ausgewählten verbundenen Unternehmen» und der Lohnausweis

2015) lässt die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2016 inklusive einer

E-Mail der [...] vom 4. Oktober 2016 (A.S. 61 ff.) einreichen.

8. Mit Eingabe vom

18. Oktober 2016 (A.S. 72 f.) bemängelt die Beschwerdegegnerin unter

anderem, das Reglement der Firma [...] sei nicht vollständig.

9. Die Beschwerdeführerin lässt

mit Eingabe vom 14. November 2016 (A.S. 78 ff.) sowohl die

ausstehenden Seiten 6 und 7 des Reglements als auch den Mailverkehr mit der

Firma [...] vom 11. November 2016 und die ergänzte Kostennote ihres

Vertreters einreichen. Diese gehen mit Verfügung vom 15. November 2016

(A.S. 86) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen

Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der

versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange

zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die

versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so

hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch

auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte

Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.

Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt

worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen

mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b

S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_271/2013 vom

30.

Juli 2013 E. 2.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98

E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a

S. 49, mit Hinweisen).

4.

4.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE

132.

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009

E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom

3.

November 2010 E. 4.2,8C_879/2014 vom 26. März 2015

E. 5.1).

4.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1). Rechtsprechungsgemäss bildet

der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher

Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE

105.

V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist

der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 15. Dezember

2015.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,

Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

5.

Es ist zunächst auf die Vorbringen

der Parteien einzugehen:

5.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, dem Neurologischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom

12.

Januar 2015 sei insofern zuzustimmen, als er festhalte, die

Beschwerden seien vollständig somatisch abstützbar und natürlich kausal zum

Unfallereignis. Auch der Schluss von Dr. med. D.___, wonach der

medizinische Endzustand erreicht sei, werde akzeptiert, ebenso wie die

Einschätzung des Integritätsschadens von 15 %. Hingegen erweise sich die

attestierte 10%ige Arbeitsunfähigkeit in ideal leidensadaptierter Tätigkeit als

tief. Auch wenn von einer solchen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, würde

sich in jedem Fall ein höherer und auch rentenrelevanter IV-Grad ergeben. Die

Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 13. August 2015 als

Valideneinkommen eine Tätigkeit im Lehrbetrieb [...] angenommen und sich beim

Invalideneinkommen auf die LSE 2012, Tabelle 72, Kompetenzniveau 2, abgestützt.

Nachdem im Administrativverfahren aber belegt worden sei, dass eine Fortführung

der Tätigkeit nach Abschluss der Lehre nicht mehr möglich gewesen wäre, habe

die Beschwerdegegnerin hiervon zu Recht Abstand genommen. In der Folge habe die

Beschwerdegegnerin auf die LSE-Tabellenlöhne 2012 abgestellt und dabei zu

Unrecht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle als

Detailhandelsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis tätig geworden wäre. Auch

die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe sie ignoriert, wonach bei einem Teilzeitpensum,

welches mit hohem Lohn ausgeübt werde und bei welchem die Möglichkeit zur Aufstockung

auf ein 100 % Pensum bei voller Gesundheit bestünde, als Valideneinkommen

dieses Pensum hochgerechnet auf 100 % heranzuziehen sei. Sodann sei sie –

im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung – zu Unrecht von der Einrechnung

einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen. Das Valideneinkommen sei

daher unzutreffend und fehlerhaft eruiert worden.

5.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus,

gestützt auf das Neurologische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 12. Januar

2015.

seien die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 13. August

2015.

per 31. Januar 2015 eingestellt, ein Anspruch auf eine Rente verneint

und eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen worden. Die

Beschwerdeführerin habe sich schon im Unfallzeitpunkt in der zweijährigen Lehre

als Detailhandelsassistentin befunden, gemäss Angaben des Lehrmeisters und der

UVG-Unfallmeldung, weshalb nicht von einer unfallbedingten Änderung des

Lehrverhältnisses von einer dreijährigen Lehre als Detailhandelsfachfrau auf

eine zweijährige Lehre als Detailhandelsassistentin geschlossen werden könne.

Die mangelhaften Deutschkenntnisse bzw. Schulkenntnisse der Beschwerdeführerin

würden auch für die Annahme sprechen, dass sie schon vor dem Unfall in einer

Lehre zur Detailhandelsassistentin gewesen sei und nicht in einer solchen als

Detailhandelsfachfrau mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis. Auch die im Case

Management versuchte Handelsschule habe wegen den erwähnten sprachlichen und

schulischen Schwierigkeiten aufgegeben werden müssen. Das Valideneinkommen sei

anhand der LSE 2012 festzulegen und in Anwendung von TA1 Ziff. 47

(Detailhandel) Kompetenzniveau 1 CHF 4'198.00 mal 12 CHF 50'376.00,

umgerechnet auf 41.5 Wochenstunden = CHF 52'265.10, zuzüglich Anpassung an

den Nominalwertindex 0.7 % für 2013 = CHF 52'630.95, zuzüglich

1.

% für 2014 = CHF 53'157.26, zuzüglich 1. Quartal 2015

0.8

% (Schätzung des Bundesamtes für Statistik) ergebe sich ein

Valideneinkommen von CHF 53'582.52. Da die Beschwerdeführerin offenbar

bereits über die Ausbildung als Coiffeuse verfüge, würde auch der Coiffeurlohn

als Valideneinkommen in Betracht kommen. Dieser betrage aber im Jahr 2014/2015

12.

mal CHF 3'670 bis 4'210 (üblicher Lohn Espace Mittelland) und sei somit

deutlich tiefer, wie dem GAV für das Schweizerische Coiffeurgewerbe zu entnehmen

sei. Das Invalideneinkommen entspreche demjenigen Einkommen, das die Beschwerdeführerin

konkret seit dem 1. Juli 2015 in ihrem 90 %-Pensum bei der Firma [...]

erziele und somit CH 49'140.00 betrage. Ein leidensbedingter Abzug könne

nicht berücksichtigt werden, da bereits eine Leistungseinschränkung

berücksichtigt worden sei. Damit resultiere eine jährliche Erwerbseinbusse von

CHF 4'442.52, was einer prozentualen Einschränkung von

CHF 8.29 % entspreche. Die Kosten für die Heilbehandlung seien nur

solange zu übernehmen, als von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung eine

namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne, dies sei

gemäss Gutachten von Dr. med. D.___ nicht der Fall.

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG sowie auf

Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG hat.

7.

Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen unter E. II. 5 hiervor kann festgehalten werden, dass der

medizinische Sachverhalt vorliegend nicht umstritten ist und beide Parteien das

neurologische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 12. Januar 2015

(G.A. 53) anerkennen. Da dieses auch aus beweisrechtlichen Gründen nicht

zu beanstanden ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231

E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; Urteil

des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2), kann im vorliegenden

Fall auf dieses abgestellt werden. Dr. med. D.___ wies darin die folgenden

Diagnosen aus (G.A. 53):

1.

Status nach Quetschtrauma rechter

Unterschenkel 21. Juli 2011 mit

1.1

vorderem Kompartmentsyndrom

rechts (vorderes Tibialogensyndrom) mit

1.1.1

Status nach

Kompartmentspaltung mit

1.1.1.1

persistierendem

Schmerzsyndrom vordere Tibialoge (narbenbedingte Weichteilbeschwerden bei

wahrscheinlichen Verwachsungen zwischen Faszie, Bindegewebe und Muskel)

1.1.1.2

persistierende

Sensibilitätsstörung im Versorgungsbereich des Ramus superficialis nervi

peronaei rechts (neurographisch objektiviert) mit persistierenden neuropathisch/neuralgiformen

Schmerzen

1.1.1.3

Kriterien des Morbus Sudeck nicht erfüllt

1.2

Verdacht auf

Anpassungsstörung nach Unfallereignis

Kurz zusammengefasst habe die

Beschwerdeführerin am 21. Juli 2011 ein geschlossenes Quetschtrauma des

rechten Unterschenkels erlitten (Quetschverletzung vorwiegend der muskulären

Strukturen bei geschlossener Haut und erhaltenem Weichteilmantel), wobei sich

über kurze Zeit ein typisches vorderes Kompartmentsyndrom, resp. ein Syndrom

der Tibialis anterior-Loge entwickelt habe, charakterisiert durch ausgeprägte

Schmerzen, Weichteilschwellung in geschlossenem Logenraum und Abschwächung des

Pulses mit Verminderung der Gewebsdurchblutung. Häufig komme es dabei auch zu

einer Nervenschädigung (z.T. ischämisch = durchblutungsbedingt, z.T. druckbedingt).

Die hier vorliegende medizinische Aktenlage sei widerspruchslos mit dieser

Diagnose in Einklang zu bringen: Typisches geschlossenes Trauma, sich über

kurze Zeit entwickelnde massive Schmerzsymptomatik, Weichteilschwellung,

Pulsabnahme (S. 12).

Es bestehe eine klare natürliche

Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den nachfolgend dokumentierten

Gesundheitsschädigungen im Bereich des rechten Unterschenkels mit Nerven-,

Muskel- und Weichteilverletzung im Sinne eines vorderen Kompartmentsyndroms.

Auch die bis heute beklagten Residualbeschwerden seien fachneurologisch

objektiviert, plausibel und glaubhaft und stünden in natürlichem Zusammenhang

mit dem Unfallereignis (S. 15).

Drei Jahre nach dem Unfallereignis sei

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes

mit relevanter Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu rechnen. Erfahrungsgemäss

komme es wohl über Jahre zu einer gewissen Symptomberuhigung, nur selten zu

einer vollständigen Beschwerdefreiheit. Die medikamentöse Therapiestrategie

scheine wirksam und weitgehend optimal. Von einer operativen Intervention sei

keine relevante Besserung zu erwarten, im Gegenteil, da es sich um einen

diffusen Gewebeschaden handeln dürfte und da auch die Lokalisation der

Nervenverletzung nicht präzisiert werden könne, bestehe bei einem

entsprechenden Eingriff sogar die Gefahr einer Symptomverschlechterung

(S. 17).

Es liege eine unfallbedingte Schädigung

des sensiblen Ramus superficialis nervi peronaei vor mit plausiblen

neuralgiformen Schmerzen, kompliziert durch persistierende weichteilbedingte

Schmerzen im Bereich der vorderen Loge. In der UVG-Integritätsentschädigungstabelle

seien beide Schäden als Einzelpositionen nicht ausgewiesen. Die

Sensibilitätsstörung selbst führe zu keinem relevanten Integritätsschaden, die

damit korrelierenden neuralgiformen Schmerzattacken würde Dr. med. D.___ in

Anlehnung an die Trigeminusneuralgie (bis mittelschwer 10 %, schwer

20.

%, sehr schwer 50 %) auf 5 % schätzen, die weichteilbedingten

belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der vorderen Loge mit relevanter

körperlicher Beeinträchtigung (zeitliche Beschränkung des Stehens und Gehens)

würde er in Anlehnung an Tabelle 2 UVG (Integritätsschäden bei

Funktionsstörungen an unteren Extremitäten) auf 10 % schätzen (völlige Gebrauchsunfähigkeit

eines Beins 50 %, Teils-Gebrauchsunfähigkeit im vorliegenden Fall 10 bis

15.

%). Da sich beide Integritätsschäden teilweise überlagerten, komme Dr.

med. D.___ im Sinne einer Gesamtschau auf einen globalen Integritätsschaden von

etwa 15 % (S. 18).

In der beruflichen Tätigkeit als

Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin insofern beeinträchtigt, als sie nicht

über längere Zeit oder andauernd zu stehen oder gehen vermöge. Bei einem

diesbezüglich adaptierten Arbeitsplatz, verbunden mit der Möglichkeit, sich für

gewisse Zeiten hinzusetzen oder die Position zu ändern, resp. kurze Pausen

einzuschalten, sollte eine nahezu volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Dies

treffe insbesondere dann zu, wenn die Beschwerdeführerin auch während den

Phasen im Sitzen einfachere administrative Arbeiten erledigen könne. Leider sei

die Zusatzeingliederung im Bereich der Bürotätigkeit an schulischen

Schwierigkeiten gescheitert. Unter diesen Umständen könne der heutige

Arbeitsplatz als weitgehend optimal adaptiert angesehen werden. Ähnliche

Tätigkeiten in einem ähnlichen Arbeitsumfeld mit vorwiegend beratenden Aufgaben

im Verkauf seien durchaus denkbar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

lediglich sieben Stunden am Tag arbeite, habe administrative Gründe (3 Tage 7

Stunden à 100 % = 21 Stunden = 50 % Arbeitsstelle) und sei nicht

gesundheitlich bedingt (S. 19).

In ihrer beruflichen Tätigkeit als

Verkäuferin an einem weitgehend optimal adaptierten Arbeitsplatz (Tabakladen)

sei die Beschwerdeführerin 90 % arbeitsfähig. Die grob geschätzte

10.

% Arbeitsminderung erkläre sich durch die schmerz-bedingte Leistungseinschränkung,

insofern als Arbeiten zeitlich beschränkt und dann durch andere ersetzt werden

müssten, was den Ablauf und die Tätigkeits-Effizienz beeinträchtige und die

beruflichen Chancen der Beschwerdeführerin mindere. Dies sei aber nicht eine

primär medizinische, sondern eine administrative Frage, die durch die

entsprechenden Instanzen bearbeitet und beantwortet werden müsse. Die

geschätzte 10%ige Leistungsminderung sei also administrativ zu prüfen

(S. 20).

8.

Wie bereits in E. II. 6 hiervor

ausgeführt, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Berechnung des Invaliditätsgrades

durch die Beschwerdegegnerin von 8.29 % (A.S. 3) korrekt ist, wobei insbesondere

auf die Berechnung des Valideneinkommens einzugehen ist:

8.1

Ist eine versicherte Person infolge

des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss

Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung

des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das

die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach

Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen)

(Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.1).

8.2

Unter dem Valideneinkommen ist

rechtsprechungsgemäss jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte

Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die

Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V

297.

E. 5.1 S. 300, 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222

E. 4.3.1 S. 224; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 135

V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai

2016.

E. 2.2).

8.2.1

Konnte eine versicherte Person wegen

einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine

nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung

nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend,

das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 18 Abs. 2

UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV,

SR 832.202]; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2010 vom 22. Dezember

2010.

E. 2.2.2.1).

8.2.2

Für die Annahme einer

mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird der Nachweis konkreter

Anzeichen dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen

Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert

hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Im Rahmen der erstmaligen

Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person

regelmässig nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits

durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (Kursbesuche, Aufnahme eines

Studiums, Ablegung von Prüfungen etc.; BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine

S. 31, 96 V 29; Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2015 vom 26. Oktober

2015.

E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). Indizien für eine berufliche

Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von

Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens konkret vorhanden

sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2

und 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1 je mit Hinweisen,

8C_839/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2.2).

8.2.3

Aus den vorliegend dokumentierten

Akten lässt sich in Bezug auf das Valideneinkommen folgendes entnehmen:

8.2.3.1

Gemäss Lehrvertrag vom

22.

April 2010 (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 3) begann die

Beschwerdeführerin am 1. August 2010 bei der [...] ihre Ausbildung bzw.

Lehre zur Detailhandelsfachfrau in Fachrichtung Beratung/Kiosk. Es wurde ein

Arbeitspensum von 42.5 Stunden sowie der Besuch der [...] vereinbart. Die Lehre

sollte bis und mit 31. Juli 2013 dauern. Im «Ergebnis der

Standortbestimmung per 31. Mai 2011» (G.A. 79) unterzeichneten die

beiden Vertragsparteien – die Beschwerdeführerin und die [...] –, dass sie mit

dem von der Berufsfachschule empfohlenen «Wechsel zur Grundbildung

Detailhandelsassistent/in» einverstanden seien. Der «Lehrzeit-Verfügung» vom

4.

Juli 2011 (G.A. 80) ist sodann zu entnehmen, dass das Amt für

Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen, Abteilung Berufslehren, zwischen dem

Lehrbetrieb ([...]) und der Lernenden (Beschwerdeführerin) betreffend den Beruf

Detailhandelsassistentin/Kiosk eine Lehrzeit von einem Jahr bewilligte (Dauer:

1.

August 2011 bis 31. Juli 2012). Als Grund wurde genannt: «in der

Lehre als Detailhandelsfachfrau/Beratung/Kiosk». Mit «Vertragsauflösung» vom 4. Juli

2011.

wurde das Lehrverhältnis zwischen der [...] und der Beschwerdeführerin sodann

durch das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen, Abteilung

Berufslehren, per 31. Juli 2011 (G.A. 81) aufgelöst und es wurde weiter

festgehalten, dass die Lehre als DHA im gleichen Betrieb fortgesetzt werde. Der

neue Lehrvertrag datiert vom 1. Juli 2011 (G.A. 82) und gilt für die Dauer

vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012.

8.2.3.2

Gestützt auf die vorangehenden

Ausführungen ist festzuhalten, dass bereits vor dem Zeitpunkt des

Unfallereignisses vom 21. Juli 2011 – nämlich anfangs Juli 2011 – feststand,

dass die Beschwerdeführerin ihre am 1. August 2010 begonnene Lehre zur

Detailshandelsfachfrau nicht weiterführen wird, sondern stattdessen ab 1. August

2011.

im gleichen Lehrbetrieb eine Lehre zur Detailhandelsassistentin absolvieren

wird. So wurde der neue Lehrvertrag auch bereits am 1. Juli 2011

ausgestellt. Das Unfallereignis vom 21. Juli 2015 hatte somit keinen

Einfluss auf den Wechsel der Lehre. Dies wurde auch durch die

Beschwerdeführerin – entgegen den ursprünglichen Ausführungen in der

Beschwerdeschrift – im Rahmen der Replik anerkannt (A.S. 40). Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des

Valideneinkommens (vgl. E. II. 8.3 hiervor) von der beruflichen Tätigkeit als «Detailhandelsassistentin»

ausgegangen ist (vgl. A.S. 2). Dies wird im Übrigen durch die

Beschwerdeführerin nicht beanstandet (A.S. 39). Als Grund für die Änderung

des Berufsziels werden in den Akten schulische Schwierigkeiten der

Beschwerdeführerin genannt. Dies erscheint nachvollziehbar, da gemäss den

vorliegenden Akten auch beim späteren Besuch der Handelsschule entsprechende Schwierigkeiten

dokumentiert sind: So teilte die C.___ dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit

E-Mail vom 10. Januar 2014 (G.A. 38) mit, gemäss der [...] Handelsschule

habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung mit

Unterstützung des Case Managements den nötigen Notendurchschnitt bzw. die

benötigten Creditpunkte deutlich nicht erreicht, um ins nächste Semester

wechseln zu können. Ein Abschluss der Handelsschule im Februar 2015 sei daher nicht

realistisch.

Es ist folglich davon auszugehen, dass der

Lehrstellenwechsel (Detailhandelsfachfrau zu Detailhandelsassistentin) bereits

vor dem hier in Frage stehenden Ereignis vom 21. Juli 2011 definitiv feststand.

Es finden sich ferner keine Anhaltspunkte betreffend eine mutmassliche

berufliche Weiterentwicklung im Sinne von E. II. 8.2.2. Daher entspricht das

Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin als Nichtinvalide erzielen könnte,

dem Einkommen von Erwerbstätigen im Beruf als Detailhandelsassistentin.

8.2.3.3

Der Argumentation der

Beschwerdeführerin, das Valideneinkommen sei gestützt auf den – auf 100 %

hochgerechneten – Lohn zu berechnen, den sie im Rahmen der aktuellen Anstellung

bei der Firma [...] erzielt, kann nicht gefolgt werden. Sie beruft sich auf das

Urteil des Bundesgerichts 9C_189/2008 vom 19. August 2008. In diesem

Urteil lehnte es das Bundesgericht ab, auf den der Lohnentwicklung angepassten,

vor Invaliditätseintritt erzielten Verdienst abzustellen, weil der damalige

Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen keinen vollen, der Arbeitsleistung

entsprechenden Lohn hatte auszahlen können. Vor diesem Hintergrund erschien es

als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

denselben beruflichen Weg absolviert hätte wie nunmehr als mit der

gesundheitlichen Beeinträchtigung. Deshalb wurde das auf ein volles Pensum

hochgerechnete, tatsächlich erzielte Invalideneinkommen dem Valideneinkommen

gleichgesetzt, so dass der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit entsprach.

Wie in späteren Urteilen festgehalten wurde, lässt sich aus diesem Entscheid,

der eine besondere Konstellation betraf, aber keine allgemeine Regel ableiten,

wonach generell auf den mit der Behinderung absolvierten Berufsweg abgestellt

werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_735/2014 vom 10. März

2015.

E. 5.2). Insbesondere ist eine Ausbildung, zu der sich die

versicherte Person erst nach dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung

entschieden hat, nicht zu berücksichtigen, und zwar auch bei jungen

Versicherten. Aus einer beruflichen Entwicklung, die mit dem Gesundheitsschaden

in einem neuen Tätigkeitsbereich erreicht wird, kann nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die

versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im

angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2011

vom 16. Januar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Tätigkeit als Verkaufsberaterin

bei der Firma [...] entspricht nicht dem Tätigkeitsgebiet einer Detailhandelsassistentin.

Es besteht keine Grundlage für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin auch

ohne Gesundheitsschaden ihr Tätigkeitsgebiet (einschliesslich der Arbeitsregion

und der mit dem aktuellen Arbeitsvertrag verbundenen Möglichkeit einer

örtlichen Versetzung) gewechselt und die jetzige Stelle als Verkaufsberaterin

angetreten hätte. Der bei der Firma [...] erzielte Lohn eignet sich aber auch

deshalb nicht als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens, weil der

aktuelle Verdienst laut Vertrag für ein Arbeitspensum von 90 % ausbezahlt

wird (G.A. 75.2; vgl. auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte

E-Mail-Nachricht der Arbeitgeberin vom 4. Oktober 2016, A.S. 70). Die

Ausführungen im Gutachten von Dr. med. D.___ vom 12. Januar 2015

lassen demgegenüber eher darauf schliessen, die Einschränkung von 10 %

beziehe sich nicht auf das Pensum, sondern auf die Leistung (vgl. G.A. 53

S. 20). Aufgrund dieser zusätzlichen Unklarheit wäre es nicht sachgerecht,

das Valideneinkommen auf dieser Basis zu bestimmen.

8.2.4

Die Parteien sind sich einig,

dass in Bezug auf das Valideneinkommen auf die ab 22. Oktober 2014

geltende Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abzustellen ist (vgl. BGE

142.

V 178 E. 5.2.1 S. 184). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn der

vorliegend angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 15. Dezember 2015 und

erging somit nach dem Inkrafttreten der LSE vom 22. Oktober 2014. Zudem

ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass die [...] beabsichtigte, die Beschwerdeführerin

nach Beendigung des Lehrverhältnisses weiter zu beschäftigen. Daran vermag der

am 31. Juli 2012 zwischen der [...] und der Beschwerdeführerin abgeschlossene

Arbeitsvertrag (G.A. 66) nichts zu ändern, da dieser ein befristetes

Arbeitsverhältnis vom 2. August bis 30. November 2012 beinhaltet. Daher

würde sich das Abstellen auf die Lohnangaben der [...] (vgl. G.A. 60) nicht

rechtfertigen.

8.2.4.1

Die LSE-Tabelle 2012 unterteilt

die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in

Kompetenzniveaus, wobei das Kompetenzniveau 1 dem Anforderungsniveau 4 bis

zur LSE 2010 entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; BGE 142 V 178

E. 5.2.1 S. 184). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zu

Recht auf den Tabellenlohn «TA1_tirage_skill_level», Ziff. 47

«Detailhandel», abgestellt. Fraglich und zwischen den Parteien streitig ist

jedoch, auf welches Kompetenzniveau abzustellen ist: Die Beschwerdegegnerin hält

dafür, die Tätigkeit als Detailhandelsassistentin sei unter das Kompetenzniveau 1

«einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art» zu subsumieren und die

Beschwerdeführerin möchte diesbezüglich vielmehr das Kompetenzniveau 2

«praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und

Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheits-dienst/Fahrdienst»

heranziehen. Es ist daher auf die berufliche Tätigkeit einer Detailhandelsassistentin

einzugehen. Dem in den vorliegenden Akten dokumentierten Berufsbild

«Detailhandelsassistent/Detailhandelsassistentin mit eidg. Berufsattest (EBA)

nach BBA Art. 32» (G.A. 75.4) ist zu entnehmen, dass eine

Detailhandelsassistentin im Laden Kundinnen und Kunden zu bedienen hat und ihr

zudem verschiedene andere Aufgaben zukommen, wie: Fragen beantworten, Kasse

bedienen, Regale einräumen und Preise anschreiben sowie Reinigungsarbeiten im

Laden und Lager. Gestützt auf diese Berufsbeschreibung und in Anbetracht der

Tatsache, dass zur Ausübung der Tätigkeit als Detailhandelsassistentin eine zweijährige

Attestlehre notwendig ist, die sich hauptsächlich an Personen mit schulischen

Schwierigkeiten richtet und folgende Perspektiven beinhaltet: Nach Abschluss

einer Lehre mit dem EBA in das Arbeitsleben einsteigen und den gelernten Beruf

ausüben und bei guten Leistungen die Ausbildung weiterführen, um ein

eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zu erlangen (vgl. https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/2101#,

besucht am 23. November 2016), ist das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen (so

auch noch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. August 2015,

G.A. 73). Dies erscheint auch deshalb korrekt, weil die Tätigkeit als

Detailhandelsassistentin insbesondere die praktische Tätigkeit des Verkaufs

beinhaltet, was – wie oben dargelegt – zum Beschrieb des Kompetenzniveaus 2

gehört. Dies wird unter Heranziehung der LSE 2012-Tabelle T1 «Monatlicher

Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Kompetenzniveau»

noch deutlicher: So werden unter das Kompetenzniveau 1 «Hilfsarbeitskräfte»

subsumiert und unter das Kompetenzniveau 2 unter anderem «Dienstleistungsberufe

und Verkaufskräfte», zu denen auch die Tätigkeit der Detailhandelsassistentin

gehört. Das Kompetenzniveau 2 erscheint ferner auch aufgrund der Lohnangaben

der [...] vom 13. März 2015 (G.A. 60) vertretbar. So hätte die

Beschwerdeführerin bei der [...] vom August 2010 bis Juli 2011 als Detailhandelsassistentin

monatlich CHF 3'900.00 und in den Jahren 2014 und 2015 CHF 4'100.00

pro Monat erwirtschaften können. Gemäss dem «Lohnband

Detailhandelsassistentin/Detailhandels-assistenten EBA» (G.A. 60.1) würde

der Medianlohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 (Alter der Beschwerdeführerin:

26.

Jahre) CHF 51'350.00 bzw. CHF 4'279.20 monatlich betragen. Folglich

erscheint der Bruttolohn gemäss LSE 2012, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47

«Detailhandel», Kompetenzniveau 2, Frauen, von CHF 4'296.00, angemessen.

8.2.4.2

Für das Valideneinkommen ist

somit auf einen monatlichen Bruttolohn von CHF 4'296.00 abzustellen, der sodann

auf die im Jahr 2012 im privaten Sektor übliche durchschnittliche wöchentliche

Arbeitszeit von 41,5 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4/2014, S. 90) aufzurechnen

ist (: 40 x 41,5 Stunden). Unter Berücksichtigung des Nominallohnindex für das

Jahr 2013 von 0.7 %, für 2014 von 1 % sowie für 2015 von 0.5 % (vgl.

T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015) resultiert ein jährliches Valideneinkommen

von gerundet CHF 54'670.20.

Die von der Beschwerdegegnerin bei der

Berechnung anstelle des Nominallohnindexes 2015 berücksichtigte «Quartalschätzung

der Nominallohnentwicklung» von 0.8 % für das 1. Quartal 2015 (vgl.

A.S. 3) ist zwar korrekt, entspricht jedoch einer Schätzung. Deshalb kann vorliegend

nicht darauf abgestellt werden.

8.3

In Bezug auf das

Invalideneinkommen ergibt sich folgendes:

8.3.1

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung

als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne

gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die von der SUVA geführte Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP-Zahlen) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3

S. 593, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1

S. 475, Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016

E. 2.3).

8.3.2

Das dem Invalideneinkommen zugrunde

liegende Zumutbarkeitsprofil präsentiert sich so, dass die gemäss dem

Neurologen Dr. med. D.___ weitgehend adaptierte Tätigkeit im Tabakladen im

Rahmen einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % ausgeübt werden

kann. Dies entspricht im vorliegenden Fall dem Einkommen, das die Beschwerdeführerin

in ihrer Anstellung als Verkaufsberaterin seit dem 1. Juli 2015 bei der

Firma [...] erwirtschaftet. Gemäss Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2015

(G.A. 75.2) beträgt dieses bei einem Arbeitspensum von 90 % monatlich

CHF 4'095.00 brutto. Folglich beträgt das jährliche Invalideneinkommen total

CHF 49'140.00. Weiter geht aus dem Arbeitsvertrag hervor, dass «gemäss

Plan für eine variable Vergütung der [...] und ausgewählten verbundenen

Unternehmen» ein Bonus ausbezahlt werde. Da dem Arbeitsvertrag hierzu keine

weiteren Angaben zu entnehmen sind, holte das Versicherungsgericht mit

Verfügung vom 10. August 2016 den Plan für eine variable Vergütung der [...]

und ausgewählten verbundenen Unternehmen sowie den Lohnausweis 2015 der

Beschwerdeführerin ein (vgl. E. I. 7, 9 hiervor). Dem Plan für eine variable

Vergütung (vgl. A.S. 63 ff, 81 f.) ist zu entnehmen, dass jeder zur

Teilnahme am Plan für eine variable Vergütung berechtigte Mitarbeiter eine, wie

im Arbeitsvertrag angegebene, variable Vergütung entsprechend den gezeigten

Leistungen und Führungsqualitäten erhalte, vorausgesetzt, die vom

Verwaltungsrat nach freiem Ermessen vorgegebenen finanziellen Ziele des

Unternehmens seien erreicht worden (Ziff. 2, Berechtigung). Der Plan für

eine variable Vergütung trat am 1. Januar 2013 in Kraft (Ziff. 9,

Inkrafttreten). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin

bei einem normalen Geschäftsgang regelmässig ein Bonus ausgerichtet wird. Diese

Annahme wird durch die Ausführungen in der E-Mail der [...] vom 4. Oktober

2016.

(A.S. 70) erhärtet, wonach die Beschwerdeführerin am 17. Juni

2013.

in das Unternehmen eingetreten sei und in den vergangenen Jahren folgende

Bonuszahlungen erhalten habe: Im Jahr 2014 CHF 812.00 pro Rata für das

Jahr 2013; im Jahr 2015 CHF 1'852.00 für das Jahr 2014 und im Jahr 2016

CHF 1'000.00 für das Jahr 2015). Es wird zudem festgehalten, dass der Zielbonus

bei der Beschwerdeführerin 6 % vom Jahresgehalt (90 %) betrage. Dem

Lohnausweis 2015 ist demgegenüber ein individueller Bonus von CHF 2'152.00

zu entnehmen (A.S. 69). Ausgehend von dem im Lohnausweis 2015

ausgewiesenen Bruttolohn von CHF 47'450.00 beträgt der individuelle Bonus

4.5

%. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober

2016.

(A.S. 73) ist darin jedoch kein Widerspruch zu den Ausführungen der [...]

im E-Mail vom 4. Oktober 2016 zu erblicken. So bezeichnete die [...] die

6.

% klar als «Zielbonus». Da die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ab

1.

Juli 2015 von 50 auf 90 % steigerte, ist nachvollziehbar,

dass der Zielbonus von 6 % im Jahr 2015 nicht erreicht werden konnte.

8.3.2.1

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen

wird der Beschwerdeführerin jedes Jahr und somit regelmässig ein Bonus

ausbezahlt, der jedoch nicht konstant gleich hoch ausfällt. Das Bundesgericht

hielt im Urteil 8C_659/2008 vom 7. Juli 2009 fest, zum Valideneinkommen gehören

alle Lohnbestandteile, für die auch AHV-Prämien entrichtet werden. Falls die

Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde Boni

bezogen hätte (…) gehören auch diese zum Valideneinkommen (E. 4.2). Da

beim Invalideneinkommen ebenfalls von einem AHV-pflichtigen Lohn auszugehen ist

(vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV, der für beide Vergleichseinkommen

auf das AHV-pflichtige Einkommen abstellt), gilt dies folglich auch hier. Somit

ist im vorliegenden Fall beim Invalideneinkommen für das Jahr 2015 ein Bonus hinzuzurechnen.

Da das Invalideneinkommen vorliegend

nicht auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird,

ist keine Kürzung des Ausgangswerts (Tabellenlohn) gemäss BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323 vorzunehmen.

8.3.2.2

In den vorliegenden Akten finden

sich in Bezug auf die Höhe des Bonus für das Jahr 2015 unterschiedliche Angaben.

So spricht die [...] von einem Bonus von CHF 1'000.00 pro 2015 und im Lohnausweis

2015.

wird ein individueller Bonus von CHF 2'152.00 ausgewiesen. Da für das

nachfolgende Ergebnis (vgl. E. II. 8.4 hiernach) nicht von Belang ist, ob auf

den Bonus von CHF 1'000.00 oder von CHF 2'152.00 abzustellen ist, kann

an dieser Stelle offen bleiben, welcher dieser Beträge «korrekterweise»

heranzuziehen wäre. Falls vom tieferen Bonus von CHF 1'000.00 ausgegangen

wird, beträgt das Invalideneinkommen total CHF 50'140.00 (CHF 49'140.00

+ CHF 1'000.00). Unter Berücksichtigung des höheren Bonus von

CHF 2'152.00 resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 51'292.00

(CHF 49'140.00 + CHF 2'152.00).

8.4

Bei einem Valideneinkommen von CHF 54'670.20

und einem Invalideneinkommen von CHF 50'140.00 bzw. CHF 51'292.00 ergibt

sich eine Erwerbseinbusse von CHF 4'530.20 bzw. CHF 3'378.20, die

einem Invaliditätsgrad von 8,28 % bzw. von 6,18 % entspricht. Somit

hat die Beschwerdeführerin gemäss E. II. 2 hiervor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente

der Beschwerdegegnerin.

9.

Nachfolgend ist auf die von der

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragten vollumfänglichen

Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG (vgl. E. I. 2 Ziff. 2 hiervor) einzugehen.

9.1

Art. 21 UVG umschreibt die

Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit nach Festsetzung der Rente

Leistungen nach Art. 10 – 13 UVG in Betracht kommen und gegebenenfalls

(wieder) zugesprochen werden können. Demnach hat der an einer Berufskrankheit

leidende Rentner voraussetzungslos einen Heilbehandlungsanspruch (lit. a),

wogegen die übrigen Tatbestände in unterschiedlichem Masse eine erwerbliche

(lit. b und c) oder gesundheitliche (lit. d) Eingliederungswirksamkeit

voraussetzen (BGE 116 V 41 E. 3b S. 45 f.).

9.2

Dr. med. D.___ führt in seinem Neurologischen

Gutachten vom 12. Januar 2015 aus, drei Jahre nach dem Unfallereignis sei bei

der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner

namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mit relevanter Steigerung der

Arbeitsfähigkeit mehr zu rechnen. Folglich ist diesbezüglich – wie dies die

Beschwerdegegnerin korrekt darlegte (A.S. 3 f.) – vom Erreichen des

Endzustands auszugehen, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2016 nicht bestritten wird (vgl. E. II.

5.1

hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

die nach dem Unfallereignis vom 21. Juli 2011 ausgerichteten Leistungen in

Form von Heilbehandlungskosten per 31. Januar 2015 eingestellt hat (vgl.

G.A. 73 S. 2; vgl. dazu auch E. II. 2 hiervor). Da die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf den Bezug einer Invalidenrente hat (vgl. E. II. 8.4

hiervor), entfällt auch ein Anspruch auf Heilbehandlungen gemäss Art. 21

Abs. 1 lit. c UVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom

16.

September 2011 E. 5).

9.3

Daher hat die Beschwerdegegnerin

die von der Beschwerdeführerin beantragten Heilbehandlungen nach Art. 21

UVG zu Recht verweigert.

10.

In Bezug auf die

Integritätsentschädigung kann festgehalten werden, dass die von der

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. August 2015 (G.A. 73

S. 4) auf CHF 18'900.00 festgelegte Integritätsentschädigung durch

die Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wird. So beruht der als

Grundlage für die Berechnung herangezogene Integritätsschaden von 15 % auf

der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. D.___ im

Gutachten vom 12. Januar 2015 (vgl. E. II. 7 hiervor).

11.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdeführerin aufgrund eines errechneten IV-Grades von maximal 8,28 %

weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf Heilbehandlungen nach Art. 21

UVG der Beschwerdegegnerin.

12.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 15. Dezember 2015 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

13.

13.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

13.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_852/2016 vom 12. September 2017 teilweise

aufgehoben.