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Entscheid

VSBES.2016.170

Unfallversicherung

16. November 2016Deutsch48 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___, [...]

(nachfolgend: Beschwerdeführer), war im Unfallzeitpunkt vom 13. September

2013 bei der [...] als Verwaltungsfachmann für Personal in gekündigtem

Arbeitsverhältnis zu 100 % angestellt und in dieser Funktion gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der AXA

Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 16. September

2013 (AXA-A-Nr. [AXA-Akten] 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, am

13. September 2013 habe ein Autofahrer unerwartet die Tür geöffnet und der

Beschwerdeführer sei mit seinem Fahrrad in die Autotür gefahren und gestürzt,

wobei er sich Verletzungen am Schädel/Hirn und einen Riss am rechten Finger

zugezogen habe. Der Beschwerdeführer war vom 13. bis 14. September 2013 in

der Chirurgischen Klinik des [...] hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 23. September

2013 wurden die Hauptdiagnose «Commotio cerebri» sowie die Nebendiagnosen

«Trianguläre Schnittverletzung Dig V dorsal über dem PIP-Gelenk» und «isolierte

Hyperbilirubinämie» ausgewiesen (AXA-M-Nr. [AXA-Medizinische Akten] 4). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Aufgrund der

persistierenden Kopfschmerzen wurde am 13. November 2013 ein MRT des

Neurocraniums durchgeführt (AXA-M-Nr. 6) und es fanden am 11. und

13. November 2013 bei B.___, Facharzt FMH für Neurologie, [...], Untersuchungen

statt. Gemäss Dr. med. B.___ seien für eine ernsthafte traumatische

Hirnschädigung keine Hinweise vorhanden (AXA-M-Nr. 5). Er diagnostizierte

ein «postkommotionelles Syndrom».

1.2 Der effektive Austritt bei der

[...] erfolgte per 31. März 2014 (vgl. AXA-A-Nrn. 20, 32). Der

Beschwerdeführer habe seit dem 18. Januar 2014 wieder zu 50 %

gearbeitet. Am 1. Mai 2014 nahm er eine neue Stelle als Revisor zu 80 %

auf (vgl. AXA-A-Nrn. 51/1, 60). Dr. med. B.___ schloss seine Behandlung

sodann am 19. August 2014 ab (AXA-M-Nr. 15).

1.3 Gemäss Unfallmeldung vom

24. Februar 2015 stürzte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2015 auf

einer öffentlichen Treppe wegen Glatteis auf den Rücken (vgl. AXA-A-Nr. 51/1).

Am 23. Januar 2015 wurde er auf der Notfallstation des [...] behandelt

(vgl. AXA-M-Nr. 20), da die Schmerzen nun nach einer Bewegung zugenommen

hätten. Es wurden ein «Status nach Rückenkontusion vor einer Woche» sowie eine «Costalgie

rechts» diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre diesbezügliche Leistungspflicht

(AXA-A-Nrn. 53 f.).

1.4 Aufgrund der am 24. April

2015 beklagten Kopfschmerzen überwies Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin

FMH, [...], den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2015 an Dr.

med. B.___ (vgl. AXA-M-Nr. 16). Es erfolgten sowohl eine Röntgenuntersuchung

der Halswirbelsäule in zwei Ebenen und Dens (AXA-M-Nr. 17) als auch eine

Einschätzung der Situation durch Dr. med. B.___ am 15. Mai 2015 (AXA-M-Nr. 21).

Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. D.___ vom

3. Juli 2015 (AXA-M-Nr. 22) lehnte die Beschwerdegegnerin die

Leistungsübernahme mit Schreiben vom 20. Juli 2015 ab (AXA-A-Nr. 57).

Die Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. September 2013.

1.5 Aufgrund des auf der

Einschätzung von Dr. med. B.___ vom 18. September 2015 (AXA-M-Nr. 24)

basierenden Schreibens des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___,

vom 25. September 2015 sowie desjenigen des Beschwerdeführers vom

16. Oktober 2015 (AXA-A-Nrn. 60, 63) und der Stellungnahme des

beratenden Arztes Dr. med. D.___ vom 6. November 2015 (AXA-M-Nr. 25) beauftragte

die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, mit der

Durchführung eines Konsiliums (AXA-A-Nr. 70). Dieses datiert vom

7. Januar 2016 (AXA-M-Nr. 26). Da keine strukturellen Läsionen als

Folge des Unfallereignisses vom 13. September 2013 objektivierbar und die

Kopfbeschwerden daher nicht kausal zu diesem Ereignis seien, verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2016 (AXA-A-Nr. 75)

ihre Leistungspflicht. Die Leistungen blieben per 19. August 2014

eingestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der dagegen am 15. Februar

2016 erhobenen Einsprache (AXA-A-Nr. 78) und den Ergänzungen vom 25. Februar

und 29. März 2016 (AXA-A-Nrn. 81 f.) mit Einspracheentscheid vom

17. Mai 2016 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 12

ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

«

1. In Aufhebung des angefochtenen

Entscheides seien dem Beschwerdeführer auch über den 19. August 2014

hinaus die Heilungskosten und Taggelder zu erbringen;

2. mit Eintreten des medizinischen

Endzustandes sei die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung

an den Beschwerdeführer zu prüfen;

3. eventualiter sei eine ergänzende

neurologische/neuropsychologische Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin

durchzuführen;

unter Kosten und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

3. Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2016 (A.S. 26 ff.) auf Abweisung

der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom

18. Oktober 2016 (A.S. 45) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts

fest, der Beschwerdeführer habe auf das Einreichen einer Replik verzichtet.

5. Die am 21. Oktober 2016

durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 46

f.) geht mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (A.S. 48) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 6

Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat

der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1

UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die

Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1

UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein

Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat

die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde

erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität

bewirkt worden ist.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen

mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129

V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415

E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.3

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt

(BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_309/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Anders verhält

es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv

ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft

(sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V 109

E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2015 vom

11.

November 2015 E. 6.3).

2.4

Bei einem Rückfall handelt es

sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass

es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)

Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar

geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische

Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild

führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341

E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013

E. 2.1). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine

Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut

geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall

erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs

beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293

E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2). Je grösser der

zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen

Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den

Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV

1997.

U 275 S. 191 E. 1c). Ist die Unfallkausalität zwischen Rückfall

bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht

des Unfallversicherers erst, wenn entweder der status quo ante oder der status

quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer (RKUV

1994.

U 206 S. 328 E. 3b).

2.5

Ist die Unfallkausalität

einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die

deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der

Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.

Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und

Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV

Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3 mit Hinweis).

3.

3.1

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen

an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf

die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_879/2014

vom 26. März 2015 E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in

erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra

Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55, mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom

24.

September 2015 E. 3.2.1).

3.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III

321.

E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015

vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156

E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 17. Mai

2016.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,

2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.

Streitig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das sich am 13. September

2013.

zugetragene Ereignis mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016

(A.S. 1 ff.) zu Recht per 19. August 2014 eingestellt hat.

5.

Aufgrund der vorliegenden

Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2013 mit

dem Fahrrad stürzte und sich dabei Verletzungen am Schädel/Hirn und an der

rechten Hand zuzog (vgl. AXA-A-Nr. 1).

6.

Es stellt sich zunächst die

Frage, ob es sich bei den beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers um einen

Rückfall gemäss Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV,

SR 832.202] i.V.m. Art. 10 UVG handelt. Gestützt auf die vorliegenden

Akten ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Grundfall nie

formell (mit einer entsprechenden Verfügung) abgeschlossen hatte. So findet

sich in den Akten einzig das Schreiben des Neurologen Dr. med. B.___ vom 29. September

2014.

(AXA-M-Nr. 15), der aufgrund der Konsultation des Beschwerdeführers vom

19.

August 2014 festhielt, dieser habe während den Sommerferien eine Weile

keine Kopfschmerzen gehabt, erneut habe er wieder etwas mehr. Der

Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers betrage 80 %, was soweit gut gehe. Ferner

wies Dr. med. B.___ darauf hin, dass die Behandlung bei ihm mit diesem Datum (19. August

2014) abgeschlossen worden sei. Da in der Folge bis zur Kontrolle der Pneumonie

vom 24. April 2015 bei Dr. med. C.___, in dessen Rahmen der

Beschwerdeführer über tagelange Kopfschmerzen parietal klagte, keine weiteren

medizinischen Berichte dokumentiert sind, welche auf persistierende Kopfschmerzen

hinweisen, und Dr. med. B.___ mit Schreiben vom 15. Mai 2015 bestätigte,

den Beschwerdeführer zwischen dem 19. August 2014 und dem 27. April

2015.

nicht gesehen zu haben (vgl. AXA-M-Nr. 21), standen während ungefähr

acht Monaten keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr zur Diskussion. Es

ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

während diesem behandlungsfreien Intervall nicht unter wesentlich einschränkenden

Kopfschmerzen gelitten hat bzw. keine Brückensymptome gegeben sind, die das

Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3,

8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen,8C_522/2013 vom

23.

September 2013 E. 3.2). Jedenfalls scheinen die beklagten Kopfschmerzen

während dieser Zeitspanne nicht in beeinträchtigender Weise vorgelegen zu haben.

So musste der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – während diesen circa

acht Monaten weder einen Arzt konsultieren, noch nahm er gemäss Schreiben von

Dr. med. C.___ vom 27. April 2015 und von Dr. med. B.___ vom

15.

Mai 2015 regelmässig Medikamente ein (vgl. AXA-M-Nrn. 14, 15, 16,

21). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer Dr. med. C.___ im April 2015

nicht primär wegen den Kopfschmerzen aufgesucht hat, sondern wegen einer Pneumonie

(vgl. AXA-M-Nr. 16). Zudem teilte er Dr. med. C.___ erst im Laufe der

Kontrolluntersuchung betreffend die Pneumonie – am 24. April 2015 – mit,

dass noch immer Kopfschmerzen vorhanden seien. Die Darlegungen des Beschwerdeführers

im Fragebogen vom 11. Mai 2015 betreffend die Entwicklung zwischen dem

20.

August 2014 und dem 19. April 2015, wonach die Beschwerden «nie

weggewesen» seien (vgl. AXA-A-Nr. 48), vermag an den vorangehenden Ausführungen

nichts zu ändern. So ist jedenfalls während dieser Zeitperiode nicht von einem

den Beschwerdeführer in wesentlicher Weise einschränkenden Kopfschmerz auszugehen.

Denn aus den vorliegenden Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass während

dieser Dauer die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt gewesen

wäre. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2015 erneut

einen Sturz auf den Rücken erlitt (vgl. AXA-M-Nr. 20) und die Schmerzen

nach einer Bewegung als «an Intensität zugenommen» beschrieben wurden (vgl. AXA-M-Nr. 20).

Gleichzeitig wurde auch festgehalten, dass keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde.

Damit ist vorliegend von einer Rückfallsituation auszugehen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_522/2013 vom 23. September 2013 E. 3.2 und 8C_947/2009

vom 18. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen,8C_756/2015 vom

12.

Januar 2016 E. 4.2). Im vorliegenden Fall sind somit – entgegen

den Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 16) – die in E. II. 2.4

hiervor dargestellten Regeln zu den Rückfällen anwendbar. Demzufolge hat der

Beschwerdeführer das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen

dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall darzutun bzw. trägt hierfür die objektive

Beweislast.

7.

In Bezug auf die vorliegend

interessierende Frage der natürlichen Unfallkausalität sind im Wesentlichen die

folgenden Akten relevant:

7.1

Im Austrittsbericht vom

23.

September 2013 (AXA-M-Nr. 3) wurden aufgrund der Hospitalisation

des Beschwerdeführers vom 13. bis 14. September 2013 in der Chirurgischen

Klinik des [...] die Hauptdiagnose «Commotio cerebri» und die Nebendiagnosen

«trianguläre Schnittverletzung Dig V dorsal über dem PIP-Gelenk» und «isolierte

Hyperbilirubinämie» gestellt. Die Therapie sei mittels neurologischer

Überwachung, Naht der Schnittverletzung und Tetanusauffrischung bei unklarem

Impfstatus erfolgt. Beim Röntgen der Hand rechts in zwei Ebenen vom 13. September

2013.

habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Im Labor vom 13. September

2013.

sei eine isolierte Hyperbilirubinämie mit 30 umol/l mit ansonsten blandem

Labor festgestellt worden. Nach engmaschiger neurologischer Überwachung habe

eine zügige und nahezu beschwerdefreie Mobilisation herbeigeführt werden

können. Der GCS habe allseits 14-15 und beim Austritt 15 betragen. Der

Beschwerdeführer habe sich für einige Tage körperlich zu schonen. Es seien ihm

Dafalgan 1 g und Inflamac 50 mg in Reserve mitgegeben worden.

7.2

Dr. med. C.___, Allgemeine

Medizin FMH, [...], wies im Arztzeugnis vom 15. Oktober 2013 (AXA-M-Nr. 2)

die Diagnose «Commotio cerebri 13. September 2013» aus. Es sei eine

langsame Erholung mit persistierenden Kopfschmerzen gegeben. Im Heilungsverlauf

würden indes keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Gegenwärtig werde mit

NSAR und Paracetamol p.o. behandelt, eventuell wäre eine neurologische

Beurteilung angezeigt. Die Beratungen fänden in Abständen von 10 bis 15 Tage

statt und würden noch ein bis zwei Monate dauern.

7.3

Im Bericht vom

28.

Oktober 2013 führte Dr. med. C.___ aus (AXA-M-Nr. 3), der

Beschwerdeführer klage nun darüber, dass die Schmerzen seit dem vollständigen

Absetzen der Schmerzmittel vergangene Woche wieder deutlich zugenommen hätten. Dr.

med. C.___ finde unverändert keine pathologischen Befunde beim Neurostatus und

verschreibe dem Beschwerdeführer Cymbalta 30 mg morgens. Dafalgan 1 g

und Inflamac 25 mg solle er zusammen bei Bedarf einnehmen.

7.4

Das MRT des Neurocraniums vom

13.

November 2013 (AXA-M-Nr. 6) beurteilte PD Dr. med. F.___, Radiologe,

[...], wie folgt: Für das Alter des Patienten auffallend deutlich abgrenzbare,

eher unspezifisch mikrovaskulär gliotische Hirnparenchymläsionen

supratentoriell. Keine fassbaren posttraumatischen Residuen intrakraniell und

intrazerebral. Keine Hirndruckzeichen. Zentrale Polyposis nasi.».

7.5

Im Bericht vom

14.

November 2013 (AXA-M-Nr. 5) hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH

für Neurologie, [...], die Diagnose eines «postkommotionellen Syndroms» fest.

Für eine ernsthafte traumatische Hirnschädigung bestünden in der Untersuchung

sowohl klinisch als auch im MR keine weiteren Hinweise. Bei zweifellos

stattgehabter leichter traumatischer Hirnverletzung (Commotio cerebri) sei ein

postkommotionelles Syndrom anzunehmen, mit etwas verzögerter Restitution.

Dr. med. B.___ würde eine kurzfristige Behandlung mit Dihydergot

empfehlen. Eine dauernde Schmerzmedikation sei zu vermeiden. Die im MR nachgewiesenen

Flecken cerebral seien auffällig, für das Alter ausgeprägt. Ein klinisches Korrelat

hätten sie nicht, Routinekontrollen seien da nicht indiziert.

7.6

In seiner Stellungnahme vom

18.

Dezember 2013 (AXA-M-Nr. 7) merkte der beratende Arzt Dr. med. D.___,

Facharzt für Neurologie, zum Bericht von Dr. med. B.___ (vgl. E. II. 7.5

hiervor) an, aufgrund der Beschreibung seien die gliotischen Herde mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht Unfallfolge. Ein Unfall würde

vielmehr Veränderungen der Hirnoberfläche, wo das Hirn benachbart am harten Knochen

liege, verursachen, dann wären auch Mikroblutungen festzustellen. All diese

Veränderungen seien bei den tief in der weichen Substanz liegenden Glioseherden

nicht gegeben. Welche Symptome heute noch bestünden, könne Dr. med. D.___ den

Akten nicht entnehmen. Immerhin könne dem Unfallschein entnommen werden, dass

auch ab 21. Oktober 2013 noch eine volle Arbeitsunfähigkeit gesehen worden

sei, dies bei Konsultation vom 20. November 2013 bei Dr. med. G.___ (vgl.

dazu AXA-M-Nr. 14). Es werde eine konsiliarische Untersuchung bei einem

bisher nicht in die Behandlung involvierten Neurologen empfohlen.

7.7

Dr. med. C.___ sprach in

seinem Unfallschein vom 29. Januar 2014 (AXA-M-Nr. 9) von einer

zögernden Besserung und diagnostizierte eine «Commotio cerebri

13.

September 2013 mit persistierenden belastungsabhängigen Kopfschmerzen».

Gegenwärtig werde mit Dihydergot (+ Dafalgan in Reserve) behandelt. Die Beratungen

fänden zweiwöchentlich statt und die Behandlung dauere voraussichtlich zwei

Monate. Seit 18. Januar 2014 arbeite der Beschwerdeführer 50 %.

7.8

Dr. med. B.___ führte im

Bericht vom 19. Februar 2014 (AXA-M-Nr. 12) aus, es sei die Diagnose

«Zustand nach leichter traumatischer Hirnverletzung» gegeben. Eine vollständige

Heilung der postkommotionellen Beschwerden habe noch nicht erreicht werden

können. Dr. med. B.___ würde zunächst Sibelium empfehlen, wobei er sich erlaubt

habe, dem Beschwerdeführer ein Rezept dazu mitzugeben. Er werde ihn in etwa

zwei Wochen wieder kontrollieren.

7.9

Im Bericht vom 1. April

2014.

(AXA-M-Nr. 13) diagnostizierte Dr. med. B.___ weiterhin einen

«Zustand nach leichter traumatischer Hirnverletzung» und führte in Bezug auf

den Verlauf aus, das verordnete Sibelium habe keine wesentliche Besserung

gebracht. Deshalb sei am 4. März 2014 Magnesium diasporal verordnet worden.

Am 26. März 2014 berichte der Beschwerdeführer über eine geringe Besserung,

die Kopfschmerzen seien ausgeglichener. Man habe sich entschieden, die Behandlung

mit Magnesium vorerst weiterzuführen.

7.10

Dr. med. B.___ hielt in seinem

Bericht vom 29. September 2014 (AXA-M-Nr. 15) zum Verlauf fest, der Beschwerdeführer

habe im März 2014 vermehrt über Kopfschmerzen geklagt, weshalb Magnesium

eingeführt worden sei, was zu einer leichten Besserung geführt habe. Bei der

nächsten Konsultation im Mai seien die Kopfschmerzen auf erträglichem Niveau

gewesen, es sei Surmontil verordnet worden. Am 28. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer

über Kopfschmerzen geklagt, könne aber damit arbeiten und leben. Auf den

1.

Mai 2014 habe er eine neue Stelle angenommen, Einsatz zu 80 %. Am

28.

Mai 2014 sei eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt

worden, mit durchwegs normgerechten Leistungen mit leicht vermehrter Interferenzanfälligkeit.

Insgesamt sei keine Hirnleistungsstörung nachgewiesen worden. Bei einer telefonischen

Konsultation vom 30. Juni 2014 berichte der Beschwerdeführer, dass mit

Surmontil keine wesentliche Änderung eingetreten sei, es sei ihm daher empfohlen

worden, das Medikament abzusetzen. Bei der Konsultation vom 19. August 2014

habe der Beschwerdeführer berichtet, während den Sommerferien eine Weile keine

Kopfschmerzen gehabt zu haben, nun erneut wieder etwas mehr. Der Arbeitseinsatz

betrage 80 %, was soweit gut gehe. Die Behandlung bei Dr. med. B.___ sei

mit diesem Datum abgeschlossen worden.

7.11

Im Bericht und Arztzeugnis UVG

vom 23. Januar 2015 (AXA-M-Nr. 20) führte Dr. med. H.___, behandelnder

Arzt, Ambulante Notfallstation, [...], aus, die Erstbehandlung datiere vom

23.

Januar 2015. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er vor einer Woche

auf den Rücken gestürzt. Nun hätten die Schmerzen nach einer Bewegung an

Intensität zugenommen. Es seien keine Sensibilitätsstörungen vorhanden. Gemäss

Dr. med. H.___ sei eine Magenübersäuerung als Folge von Krankheiten und

Unfällen sowie Körperanomalien gegeben. Er stellte die Diagnose «Status nach Rückenkontusion

vor einer Woche; Costalgie rechts». Es lägen nicht ausschliesslich Unfallfolgen

vor. Der Beschwerdeführer habe nach Hause entlassen werden können. Es sei keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

7.12

Dr. med. C.___ bat Dr. med. B.___

im Bericht vom 27. April 2015 (AXA-M-Nr. 16), den Beschwerdeführer

nochmals zur Kontrolle seiner chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen

aufzubieten. Er habe den Beschwerdeführer erstmals wieder am 20. April

2015.

wegen einer Pneumonie gesehen. In der Kontrolle vom 24. April 2015

habe dieser nun erzählt, dass er nach wie vor unter tagelangen Kopfschmerzen

parietal leide. Ein bis zwei Tage pro Woche sei er schmerzfrei, an den übrigen

Tagen verspüre er den Schmerz von morgens bis abends kontinuierlich, verstärkt

durch psychischen Stress, nicht jedoch durch körperliche Belastung. Medikamente

nehme er deswegen kaum ein, in Reserve habe er Dafalgan. Wegen einer

chronischen Refluxoesophagitis mit rezidivierenden Hustenepisoden nehme er

Pantoprazol täglich mit gutem Erfolg, sonst habe er keine Medikamente.

7.13

Die durchgeführten

Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule in zwei Ebenen und Dens vom 27. April

2015.

(AXA-M-Nr. 17) beurteilte Dr. med. I.___, FMH Radiologie, wie folgt:

Kein Hinweis für frische oder ältere Frakturen. Deutliche degenerative Veränderungen

mit Verdacht auf multisegmentale Osteochondrose und Unkovertebralarthrose. Bei

neurologischen Ausfällen oder Verdacht auf Affektion der neuralen Strukturen, werde

gegebenenfalls eine MRT der HWS empfohlen.

7.14

Dr. med. B.___ hielt im Bericht

vom 15. Mai 2015 (AXA-M-Nr. 21) fest, es hätten zwischen dem

19.

August 2014 und der Überweisung von Dr. med. C.___ vom 27. April

2015.

(vgl. E. II. 7.12 hiervor) keine weiteren Konsultationen stattgefunden.

Aktuell werde weiterhin über Kopfschmerzen geklagt, die fast konstant vorhanden

seien. Eine regelmässige Medikation nehme der Beschwerdeführer derzeit nicht.

Im Zusammenhang mit den Kopf- und Nackenschmerzen bestehe eine verminderte Stresstoleranz

und beeinträchtigte Konzentration. Eine Objektivierung der Kopfschmerzen sei

naturgemäss nicht möglich. Eine Objektivierung der neuropsychologischen

Beeinträchtigungen könne in diesem Sinn nicht erfolgen, indem die Daueraufmerksamkeit

nur ungenügend geprüft werden könne. Eine erneute Therapie mit physikalischen

Massnahmen sowie medikamentös sei vorgesehen.

7.15

Der beratende Arzt Dr. med. D.___

führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 aus (AXA-M-Nr. 22),

er habe etwas Mühe, hier noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

anzunehmen, der Beschwerdeführer arbeite in einer 80 %-Stelle voll.

Ausserdem sei die ärztliche Behandlung am 19. August 2014 abgeschlossen

worden, nachdem sich im MRI-Schädel vom 13. November 2013 (vgl. E. II. 7.4

hiervor) keinerlei Traumafolgen gezeigt hätten. Die bei der Befundung der

Bilder erwähnten gliotischen Hirnparenchymläsionen supratentoriell seien allesamt

in der weissen Substanz des Grosshirns beidseits lokalisiert, inmitten vom

weichen Hirngewebe, die Läsionen seien mit Sicherheit nicht Traumafolge. Es sei

richtig, dass die für einen damals 51-jährigen Beschwerdeführer gefundenen gliotischen

Herde in der Zahl etwas auffällig seien, je nach Befundübermittlung dürfte der

Beschwerdeführer auch etwas beunruhigt sein, obwohl keinerlei traumakausale

Läsionen bestünden.

Es sei zwar möglich, dass noch etwas

Kopfschmerzen bestünden, doch würden diese gemäss Beschreibung der

Kopfschmerzen die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. Phänomenologisch müsse

von chronifizierten Spannungskopfschmerzen gesprochen werden, deren Kausalität

kaum eindeutig beurteilbar sein dürfte. Inwieweit die deutlich über das

Altersausmass hinausgehenden degenerativen Veränderungen der HWS, die in den

Bildern vom 27. April 2015 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) nachgewiesen worden

seien, die Kopfschmerzen mitverursachen würden, könne er ohne klinische

Untersuchung des Beschwerdeführers wenig sagen. Es müsse doch erwähnt werden,

dass im Befund stehe, dass sämtliche Bandscheiben eine Höhenminderung gezeigt

hätten, was er durchaus nachvollziehen könne, die Bandscheiben seien

degeneriert und es zeigten sich vor allem zwischen C4 und C7 deutliche Unkarthrosen

(S. 2).

Gesamthaft gesehen könne er keine

überwiegende Wahrscheinlichkeit von noch persistierenden Kopfschmerzen mit dem

Unfall vom 13. September 2013 sehen, ein Kausalzusammenhang sei möglich,

jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Die am 24. April 2015 wieder

aufgenommene Behandlung, nachdem der Fall vorgängig am 19. August 2014

abgeschlossen worden sei, könne Dr. med. D.___ nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit als Rückfall bezüglich des Unfalls vom 13. September

2013.

sehen. Allein das Fortschreiten der degenerativen Veränderungen der HWS

sei geeignet, Kopfschmerzen zu verursachen, ausserdem seien auch Anspannungs-

und Stressfaktoren bei der Arbeit zu nennen, die er nicht genau beurteilen

könne. Zwischen dem 19. Juni 2014 und 24. April 2015 zeige sich

subjektiv eine erneute Zunahme der Kopfschmerzen. Die klinischen Befunde seien zu

wenig dokumentiert, doch dürften die degenerativen Veränderungen der HWS, die

bis zum 27. April 2015 abgebildet worden seien, leicht zugenommen haben.

Konkret sei eine Zunahme der degenerativen Veränderungen wahrscheinlich. Diese

würden jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen

Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 13. September 2013 stehen. Der

Unfall vom 13. September 2013 sei nicht geeignet, Veränderungen in allen

Bandscheiben und in der ganzen HWS zu verursachen, sämtliche dargestellten Segmente

zeigten eine Osteochondrose und eine über das Altersausmass hinausgehende

Unkovertebralarthrose. Traumatische Veränderungen seien in einem Segment oder

allenfalls in zwei Segmenten zu erwarten.

7.16

Dr. med. B.___ diagnostizierte

im Bericht vom 18. September 2015 ein «chronisches posttraumatisches

Kopfweh» (AXA-M-Nr. 24). Unter Physiotherapie habe sich die Verkrampfung

etwas gelöst, der Beschwerdeführer habe aber immer noch Schmerzen im Nacken.

Auch Magnesium habe nur eine teilweise Wirkung erbracht, insgesamt sei es aber

schwierig zu quantifizieren. Man versuche zudem am Arbeitsplatz etwas mit der

Haltung zu verbessern. Zudem mache der Beschwerdeführer wöchentlich Yoga, halte

sich viel im Freien auf und gehe mit dem Velo zur Arbeit. Grundsätzlich ergäben

sich anamnestisch keine neuen Gesichtspunkte. Seinerzeit sei ein chronisches

posttraumatologisches Kopfweh postuliert worden, damit sei grundsätzlich der

ätiologische Zusammenhang der Kopfschmerzen mit dem Unfall gegeben. Eine zusätzliche

medikamentöse Behandlung erachte Dr. med. B.___ nicht für notwendig. Er habe

das autogene Training empfohlen. Seinerseits seien zunächst keine

Konsultationen mehr vorgesehen.

7.17

Im Rahmen der Stellungnahme vom

6.

November 2015 (AXA-M-Nr. 25) hielt Dr. med. D.___ fest, er habe

schon in seinen Vorberichten verschiedene Argumente erwähnt, weshalb er nicht

von einem posttraumatischen Kopfschmerz ausgehe. Insbesondere die

Beschwerdezunahme einige Monate nach dem Unfall lasse sich durch die Annahme

eines posttraumatischen Kopfschmerzes nicht erklären. Nun sei es so, dass die

Meinung von Dr. med. B.___, den er sehr schätze, und seine Meinung sich widersprächen.

Er empfehle, einen bislang nicht in die Behandlung involvierten Kopfschmerz-Neurologen

zuzuziehen.

7.18

Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH

für Neurologie, stellte im Rahmen des neurologischen Konsiliums vom

7.

Januar 2016 (AXA-M-Nr. 26) die folgenden Diagnosen: «Status nach

Velounfall mit Sturz auf den Kopf am 13. September 2013 mit möglicher

MTBI, ohne Nachweis von strukturellen Läsionen als Folge des Unfallereignisses;

Kopfweh vom Spannungstyp». Es seien keine strukturellen Läsionen als Folge des

Unfallereignisses vom 13. September 2013 objektivierbar, weder im Bereich

des zentralen oder peripheren Nervensystems noch im Bereich der HWS. Der

Beschwerdeführer leide vordergründig an einem Kopfweh vom Spannungstyp mit

bitemporaler Lokalisation und einem Gefühl, der Kopf befinde sich in einer «Schraubzwinge».

Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liege nicht vor, ebenfalls sei

kein Verlust der sozialen Integration vorhanden. Es gehe um die Frage, ob ein

chronisches posttraumatisches Kopfweh vorliege. Nach der Internationalen

Klassifikation der Kopfschmerzen sei dieser Begriff zwar erfüllt, es müsse aber

immer wieder darauf hingewiesen werden, dass damit auch nicht die

Unfallkausalität gemeint sei, sondern einzig das zeitliche Auftreten und der Verlauf

des Kopfwehs nach einem Unfall beschrieben werde. Das Kopfweh sei im vorliegenden

Fall somit nicht unfallkausal, sondern gehöre in den Bereich der primären

Kopfschmerzen vom Spannungstyp.

7.19

Dr. med. B.___ nahm mit Bericht

vom 18. Februar 2016 zum Konsilium von Dr. med. E.___ Stellung (AXA-M-Nr. 27).

Er führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 11. November 2013, zwei

Monate nach dem Unfall, erstmals untersucht. Aufgrund der Anamnese sei

zweifelsfrei anzunehmen, dass er sich anlässlich dieses Unfalls eine leichte

traumatische Hirnverletzung zugezogen habe (Commotio cerebri der alten

Nomenklatur). Kurz darauf (ob Stunden oder allenfalls wenige Tage könne er

nicht rekonstruieren) seien Kopfschmerzen aufgetreten. Solche hätten vorgängig

nicht bestanden. Damit seien die Diagnosekriterien eines akuten

posttraumatischen Kopfwehs erfüllt gewesen. Zur Kausalität sei so viel zu bemerken,

dass einerseits ein geeignetes Trauma vorgelegen habe und andererseits die Kopfschmerzen

innerhalb kurzer Frist aufgetreten seien und vorangehend keine derartigen Kopfschmerzen

bestanden hätten. Damit könne eigentlich an der Kausalität der akut

aufgetretenen posttraumatischen Beschwerden kein Zweifel bestehen. Die

Beschwerden hätten sich in der Folge nur ungenügend gebessert. Vier Monate nach

dem Ereignis habe der Beschwerdeführer weiterhin über Kopfschmerzen geklagt.

Gemäss Definition des IHS seien nun die Schmerzen als chronische Kopfschmerzen

anzusehen, weiterhin habe an der Kausalität kein Zweifel bestanden. Mit der

Zeit habe sich doch eine langsame Besserung gezeigt, er habe den

Beschwerdeführer in der Folge nur unregelmässig und in längeren Abständen

gesehen, bei einer Konsultation im Mai 2015 habe dieser nur über wenig Kopfschmerzen

gesprochen, damals hätten die Konzentrationsstörung und eine allgemeine Leistungsminderung

im Vordergrund gestanden. Dass keine strukturellen Läsionen als Folge des

Unfallereignisses vom 13. September 2013 objektivierbar seien, sei unbestritten.

Die Kausalität der akut aufgetretenen Kopfschmerzen könne nicht widerlegt

werden. Wie bereits erwähnt, seien diese auch nach einem adäquaten Ereignis

innerhalb kurzer Frist aufgetreten, ohne dass vorgängig wesentliche Kopfschmerzen

vorhanden gewesen seien. Der Schmerzcharakter der posttraumatischen Kopfschmerzen

sei nicht definiert, diese könnten verschiedene Formen annehmen, insbesondere

auch ein Kopfweh vom Spannungstyp, also einer primären Kopfwehform. Die

Tatsache, dass die Phänomenologie der Kopfschmerzen einem primären Kopfweh

entspreche, schliesse eine Unfallkausalität nicht aus, der entsprechende

Schluss von Dr. med. E.___ sei in dieser Kürze nicht nachvollziehbar. Die Beschwerden

hätten sich aber soweit zurückgebildet, dass zumindest ab Mai 2015 durch die

Kopfschmerzen keine relevante Einschränkung mehr habe begründet werden können. Dr.

med. B.___ zitierte sodann die Leitlinien der deutschen Arbeitsgemeinschaft der

wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, insbesondere die Leitlinie

Nummer 062-007 «die Begutachtung von idiopathischen und symptomatischen

Kopfschmerzen», wonach sich der posttraumatische Kopfschmerz zeitnah innerhalb

von sieben Tagen nach dem Trauma manifestiert haben müsse. Dies sei vorliegend

zweifelsfrei belegt. Weiter führte er aus, die Diagnose eines über mehr als

sechs bis 12 Monate anhaltenden posttraumatischen Kopfschmerzes dürfe

ausschliesslich dann gestellt werden, wenn ein geeignetes morphologisches

Korrelat (z.B. Hirnhautverletzung) belegt sei und die Kausalitätskriterien des

jeweiligen Rechtsgebietes erfüllt seien. Ersteres wäre im vorliegenden Fall

nicht erfüllt. Inwiefern diese Leitlinien auf die Schweizer Verhältnisse übertragen

werden könnten, entziehe sich indes seiner Kenntnis.

8.

8.1

Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der

Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht im Wesentlichen unbestritten

ist und der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 13. September

2013.

insbesondere unter einer Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) und einer

Schnittverletzung an der rechten Hand litt. Letztere wurde genäht und ist

gemäss den vorliegend dokumentierten Berichten problemlos verheilt. In Bezug

auf die – gemäss den Akten ebenfalls unbestrittenermassen vorliegende – leichte

Kopfverletzung wurde bereits anlässlich der medizinischen Erstversorgung im [...]

eine «Commotio cerebri» ausgewiesen (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Aufgrund

der im weiteren Verlauf durch den Beschwerdeführer weiterhin beklagten Kopfschmerzen

wurde am 13. November 2013 ein bildgebendes Verfahren durchgeführt, eine MRT

des Neurocraniums (vgl. E. II. 7.4 hiervor). Für eine ernsthafte traumatische

Hirnschädigung konnten dabei keine Hinweise eruiert werden (vgl. E. II. 7.5

hiervor). So führte Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom

18.

Dezember 2013 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) aus, die im MRT festgestellten

gliotischen Herde seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht

Unfallfolge. Dies begründete er sodann in nachvollziehbarer Weise, indem er

ausführte, ein Unfall würde vielmehr Veränderungen der Hirnoberfläche

verursachen, wobei auch Mikroblutungen vorhanden wären. Dies sei indes bei den vorliegend

festgestellten Veränderungen, die tief in der weichen Substanz lägen, nicht der

Fall. Auch darüber sind sich die Ärzte gemäss den vorliegend dokumentierten

Arztberichten weitgehend einig. Da bei der neuropsychologischen Untersuchung vom

28.

Mai 2014 durchwegs normgerechte Leistungen festgestellt werden

konnten, stellte Dr. med. B.___ seine Behandlung am 19. August 2014 ein

(vgl. E. II. 7.10 hiervor). Daran vermag auch die im Zusammenhang mit dem

Sturzereignis vom 18. Januar 2015 am 27. April 2015 durchgeführte

Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule (vgl. E. II. 7.11 hiervor) nichts zu

ändern. Denn dabei konnten mit Ausnahme von deutlich degenerativen

Veränderungen mit Verdacht auf multisegmentale Osteochondrose und

Unkovertebralarthrose ebenfalls keine strukturellen Veränderungen objektiviert

werden. Dies legte auch Dr. med. D.___ im Rahmen seiner Stellungnahme vom

3.

Juli 2015 (vgl. E. II. 7.15 hiervor) zusammenfassend dar, indem er

ausführte, die ärztliche Behandlung sei per 19. August 2014 abgeschlossen

worden, da sich im MRI-Schädel vom 13. November 2013 keinerlei

Traumafolgen gezeigt hätten. Es handle sich phänomenologisch um chronifizierte

Spannungskopfschmerzen, deren Kausalität kaum eindeutig beurteilbar sein dürfte.

Er führte zudem aus, gesamthaft sehe er keine überwiegende Wahrscheinlichkeit

von noch persistierenden Kopfschmerzen mit dem Unfall vom 13. September

2013.

Ein Kausalzusammenhang sei möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.

Im Anschluss daran ging er auf die am 24. April 2015 wieder aufgenommene

Behandlung ein und führte aus, allein das Fortschreiten der degenerativen

Veränderungen der HWS sei geeignet, Kopfschmerzen zu verursachen. Die

wahrscheinliche Zunahme der degenerativen Veränderungen stehe gemäss seiner Einschätzung

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang

zum Unfallereignis vom 13. September 2013. So sei der Unfall vom September

2013.

nicht geeignet gewesen, Veränderungen in allen Bandscheiben und in der

ganzen HWS zu verursachen, was vorliegend indes der Fall sei. Traumatische

Veränderungen wären nur in einem oder in zwei Segmenten zu erwarten. Ähnlich

beurteilte dies auch Dr. med. E.___, der im Rahmen seines neurologischen

Konsiliums vom 7. Januar 2016 (vgl. E. II. 7.18 hiervor) unter anderem ausführte,

das Kopfweh sei nicht unfallkausal, sondern gehöre in den Bereich der primären

Kopfschmerzen vom Spannungstyp. In diesem Sinne können daher auch die

Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. C.___ im April 2015 verstanden

werden, wobei er berichtete, dass sich die Kopfschmerzen durch psychischen

Stress verstärkten (vgl. E. II. 7.12 hiervor). Diese Einschätzung teilte unmittelbar

nach dem Unfallereignis auch der Neurologe Dr. med. B.___, indem er – wie

bereits oben dargelegt – im Bericht vom 14. November 2013 (vgl. E. II. 7.5

hiervor) festhielt, für eine ernsthafte traumatische Hirnschädigung bestünden

in der Untersuchung sowohl klinisch als auch im MR keine weiteren Hinweise.

Zudem verneinte er die Notwendigkeit von Routinekontrollen aufgrund der

objektivierbaren Flecken im MR. In dem am 18. Februar 2016 verfassten Bericht

(vgl. E. II. 7.19 hiervor) stellte er sich auf den Standpunkt, die Kopfschmerzen

seien kausal zum Unfallereignis, es sei aber kein geeignetes morphologisches

Korrelat belegt. Diese Einschätzung basiert jedoch – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers (A.S. 17) – im Wesentlichen auf der unzulässigen Formel

«post hoc, ergo propter hoc». So führte Dr. med. B.___ explizit aus, die Kopfschmerzen

hätten vor dem Unfall nicht bestanden. Für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung ist diese Begründung jedoch nicht ausreichend, nach

deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f.

E. 2b bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2016 vom 23. September 2016

E. 6.2 mit Hinweisen). Somit kann der Beschwerdeführer aus der Aussage,

die Beschwerden bestünden erst seit dem Unfall, grundsätzlich nichts für sich

ableiten. Es kann daher der entsprechenden Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. B.___

nicht gefolgt werden.

8.2

Zusammenfassend kann

festgehalten werden, dass insbesondere gestützt auf die Einschätzungen von Dr.

med. D.___ und Dr. med. E.___ davon auszugehen ist, dass der natürliche

Kausalzusammenhang zwischen den nach dem Einstellungszeitpunkt der Behandlungen

vom 19. August 2014 beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom

13.

September 2013 bloss möglich und damit nicht überwiegend wahrscheinlich

ist. Damit entfällt ab diesem Zeitpunkt eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

9.

Unabhängig davon entfällt

eine Leistungspflicht für die Zeit ab 19. August 2014 auch aus einem

anderen Grund: Eine ab diesem Datum noch bestehende, durch objektivierbare

somatische Verletzungen verursachte Arbeitsunfähigkeit ist nicht dokumentiert

und wird auch nicht geltend gemacht. Wie in der Beschwerdeschrift dargelegt

wird, war der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2014 wieder zu 100 %

arbeitsfähig. Bestand somit kein erhebliche Arbeitsunfähigkeit mehr, konnte von

einer Festsetzung der ärztlichen Behandlung auch keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (im Sinne der rechtsprechungsgemäss erforderlichen, erheblichen

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115)

erwartet werden. Damit war der Fall abzuschliessen, was der weiteren Erbringung

von Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern entgegen steht

(Art. 19 Abs. 1 UVG).

10.

Wenn man, entgegen der

vorstehenden Erwägung, vom Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs

ausginge, wäre die adäquate Kausalität zu prüfen (vgl. E. II. 2.2 f. hiervor).

10.1

Die Adäquanz als rechtliche

Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung

des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener

Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit

der natürlichen Kausalität deckt. Sind die geklagten Beschwerden natürlich

unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz

hingegen besonders zu prüfen. Hierfür ist vom augenfälligen Geschehensablauf

auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien

einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten,

welche die Anwendung der sog. Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so

sind die mit BGE 117 V 359 eingeführten und durch BGE 134 V 109 präzisierten

Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind

grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen

nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133), anzuwenden (BGE 138 V 248

E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Wenn die zum typischen Beschwerdebild

eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise

gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen

Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung

praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach

Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 127 V 102

E. 5b/bb S. 103).

10.2

Wie bereits ausgeführt (vgl. E.

II. 8.1 hiervor), bestand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom

19.

August 2014 kein unfallbedingtes pathologisch-anatomisches Substrat

(im Sinne bildgebend nachweisbarer organischer Befunde), welches die

fortbestehende Symptomatik erklären könnte. Demnach ist die Adäquanz der geklagten

Beschwerden besonders zu prüfen.

10.3

Das Vorliegen eines

Schleudertraumas bzw. einer Distorsion der HWS oder einer äquivalenten

Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein, damit die

auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung zur Anwendung kommen

kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der zum sogenannten

typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome (diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche

Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Affektlabilität,

Depression, Wesensveränderungen usw., vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360;

SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) innert der massgeblichen

Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis aufgetreten sein

müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest

Kopfschmerzen oder Nackenbeschwerden manifestieren (Urteil des Bundesgerichts

8C_928/2008 vom 20. April 2009 E. 3.1). Im weiteren Verlauf muss sich

dabei jedoch das typische bunte Beschwerdebild ebenfalls manifestieren. Dabei

ist massgebend, dass es sich um einen Zeitraum handelt, der es erlaubt, vom

Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs auszugehen. Sind diese

beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, gelangt grundsätzlich die

Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung (BGE 117 V 359 ff. i.V.m. BGE 134 V 109

ff.; Thomas Germann in: Stephan Fuhrer [Hrsg.], Schweizerische Gesellschaft für

Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Festschrift zum fünfzigjährigen Bestehen,

Zürich 2010, S. 169).

10.4

Das Vorliegen eines

Schädel-Hirntraumas, worunter sämtliche Hirnfunktionsstörungen mit oder ohne

morphologisch fassbare Schädigung des Gehirns und seiner Hüllen,

einschliesslich Gehirnschädel und Kopfschwarte subsumiert werden, rechtfertigt

die analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nur, wenn die erlittene Hirnerschütterung

mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri liegt.

Leichte Hirnerschütterungen hingegen reichen hierfür nicht aus (Urteil des Bundesgerichts

8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4.1.3 m.w.H.). Die Schwere eines

Schädel-Hirntraumas wird üblicherweise nach dem Punktwert in der

Glasgow-Coma-Skala (GCS) eingeteilt. In dieser Skala erhält der Patient für

bestimmte Reaktionen (wie Augenöffnen, Reaktion auf Schmerzreize und

sprachliche Äusserungen) eine Anzahl von Punkten, welche zum Schluss addiert

werden. Der schlechteste Wert beträgt 3, der beste 15. Von einem leichten Schädel-Hirntrauma

spricht man bei einem GCS-Wert von 13 bis 15 (mittelschwer: 9 bis 13, schwer: 3

bis 8; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/04 vom

13.

Juni 2005 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

10.5

Beim Beschwerdeführer wurde

eine «Commotio cerebri» diagnostiziert. Diese Diagnose wurde bereits im [...] bei

der Erstbehandlung festgestellt (vgl. E. II. 7.1 hiervor) und durch die

anschliessend verfassten Arztberichte bestätigt. Bei der am 13. November

2013.

durchgeführten MRT des Neurocraniums konnten weder fassbare posttraumatische

Residuen intrakraniell und intrazerebral noch Hirndruckzeichen festgestellt

werden (vgl. II. E. 7.6 hiervor). Eine Bewusstlosigkeit ist den sich

vorliegend präsentierenden medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Dies,

obschon im Rahmen der «Anamnese» im [...] festgehalten wurde, der Beschwerdeführer

erinnere sich nicht an den Aufprall, sondern erst daran, dass er aufgewacht sei

und mehrere Leute um ihn herumgestanden hätten (AXA-M-Nr. 4 S. 1). Weiter

gab der Beschwerdeführer sodann auch im Fragebogen der [...] vom 9. Januar

2014.

(AXA-A-Nr. 18 S. 2) an, nach dem Sturz noch ein paar Minuten

liegen geblieben zu sein. Die umstehenden Personen hätten ihm dann geholfen

aufzustehen und ihn auf eine in der Nähe befindliche Bank gesetzt. Zudem gab er

an, er könne nicht sagen, wie er genau gestürzt sei, er habe «Aussetzer». Es

kann diesbezüglich auf die Erfahrungstatsache hingewiesen werden, wonach man

sich bei – bloss Sekundenbruchteile dauernden – Stürzen und dergleichen nicht

an das Ereignis selber (wie bei einem Sturz ans Fallen) erinnert, sondern

einzig die Situation direkt vor und nach dem Ereignis vor Augen hat, während

der Vorgang selber erst im Nachhinein realisiert (aber nicht erinnerlich) wird;

dies stellt jedoch keine Amnesie infolge Bewusstlosigkeit dar (vgl. Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts U 460/04 vom 28. April 2005 E. 3.1). Im Austrittsbericht

des [...] vom 23. September 2013 wurde im Weiteren darauf hingewiesen,

dass der GCS allseits 14 bis 15 und beim Austritt 15 betragen habe. Ein GCS von

15.

entspricht höchstens einer leichten Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. August 2016

E. 2.2). Aufgrund dieser Ausführungen kann vorliegend nicht von einer

relevanten Bewusstseinsbeeinträchtigung bzw. von einer Amnesie des

Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall vom 13. September 2013

ausgegangen werden. Bei fehlender Bewusstlosigkeit bzw. ohne Hinweise für eine

mögliche Amnesie/Bewusstlosigkeit fällt vorliegend zudem eine leichte

traumatische Hirnverletzung (MTBI) grundsätzlich ausser Betracht (vgl. dazu Johannes

Sönke/Rita Schaumann-von Stosch: Grundlegende Aspekte der leichten

traumatischen Hirnverletzung, in: Medizinische Mitteilungen der SUVA

Nr. 78 [2007], S. 74 ff). Daher ist auf das von Dr. med. E.___

anlässlich seines neurologischen Konsiliums vom Januar 2016 (vgl. E. II. 7.18

hiervor) ausgewiesene, jedoch nicht näher beschriebene und lediglich als

«möglich» qualifizierte MTBI nicht weiter einzugehen. Es kann ferner angesichts

der sich präsentierenden Aktenlage – über den ganzen Zeitraum nach dem Unfall war

einzig von Kopfschmerzen die Rede – nicht vom Auftreten eines typischen

Beschwerdebilds mit einer Häufung von Beschwerden gesprochen werden. Die

Voraussetzungen für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109)

bei der Prüfung der Unfallkausalität von Gesundheitsschaden ohne organisch-strukturelles

Substrat sind damit nicht erfüllt, so dass die Adäquanz im vorliegenden Fall nach

der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen ist.

11.

Im Rahmen der Adäquanzprüfung

nach BGE 115 V 133 wird zwischen drei Kategorien von Unfallereignissen

unterschieden: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

andererseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich. Bei den

banalen Unfällen wie z.B. beim geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten

des Fusses und bei leichteren Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder

Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres

ausgeschlossen werden. Dagegen ist er bei schweren Unfällen in der Regel zu

bejahen. Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, die weder der ersten noch

der zweiten Gruppe zugeordnet werden können.

11.1

Der Geschehensablauf des Ereignisses

vom 13. September 2013 präsentierte sich gemäss den Akten wie folgt: Der

Beschwerdeführer war am 13. September 2013 mit seinem Fahrrad unterwegs,

als die Autotür eines parkierten Autos unerwartet geöffnet wurde und er in

diese fuhr und stürzte (vgl. AXA-A-Nr. 1). Er sei allein unterwegs

gewesen, habe keinen Helm getragen und habe keine Chance gehabt, auszuweichen (AXA-A-Nr. 18).

11.2

Aufgrund des augenfälligen

Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte (vgl. SVR 2008 UV

Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1) sowie mit Blick auf die von der

Rechtsprechung entwickelten Massstäbe (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.2.1,8C_34/2015 vom

29.

Juni 2015 E. 4.1,8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 4.2;

RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 U 380/04) ist dieser

Unfall als mittelschweres Ereignis im engeren Sinn zu qualifizieren. Es sind

keine Umstände ersichtlich, welche für eine Einstufung in eine schwerere

Kategorie sprechen würden. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 28. Februar

2005.

(U 306/05 E. 3.2.2) exemplarisch Beispiele für Unfälle im mittleren

Bereich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angeführt:

Reifenplatzer auf der

Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs auf das

Dach (unveröffentlichte E. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323);

Überschlagen eines

Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an Thorax, Schultern und

Halswirbelsäule der Versicherten (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom

10.

November 1992 [U 68/91]);

Herausschleudern eines

Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Frontalzusammenstoss, wobei er

mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich

eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und

Verletzungen in der Leistengegend zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom

8.

April 1991 [U 47/90]);

Bereits diese wenigen Beispiele aus

der Praxis lassen deutlich werden, dass sich eine Einordnung des vorliegenden

Unfallereignisses im Bereich der schwereren Unfälle nicht rechtfertigt. Es kann

folglich nicht von einem schweren Unfall im Sinne der Gerichtspraxis oder von

einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren gesprochen werden.

11.3

Geht man davon aus, dass das

Unfallereignis vom 13. September 2013 in den mittleren Bereich einzustufen

ist, lässt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang nicht aufgrund

des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv

erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder

als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in die Gesamtwürdigung mit

einzubeziehen:

Als wichtigste Umstände, die als Beurteilungskriterien

dienen können, nennt das Bundesgericht:

– besondere dramatische Begleitumstände

oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

– die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

– ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung;

– körperliche Dauerschmerzen;

– ärztliche Fehlbehandlung, welche die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

– schwieriger Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen;

– Grad und Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit.

Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich.

Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit

neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft

einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren

Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder gar als Grenzfall zu einem schweren

Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein

einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt

ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

infolge schwierigen Heilungsverlaufs. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes

bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien

herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt

es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem

Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu

berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein,

damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen

mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz.

Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die

möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben

könnten (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).

11.4

Für die Bejahung des adäquaten

Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den

leichten Fällen bedarf es des Nachweises von vier Kriterien (vgl. dazu explizit

Urteile des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5,

8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1). Daher müssen bei einem Unfall

im eigentlich mittleren Bereich, wie er hier vorliegt, drei Kriterien ausreichen,

ansonsten die Unterscheidung zwischen mittelschweren Unfällen im Grenzbereich

zu den leichten Fällen und den Unfällen im eigentlich mittleren Bereich obsolet

würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010

E. 4.5).

11.5

Objektiv betrachtet (RKUV 1999

Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) war der Unfall vom 13. September

2013.

weder von besonderer Eindrücklichkeit noch hat er sich unter besonders dramatischen

Begleitumständen ereignet. Angesichts der Tatsache, dass wohl jedem Unfall eine

gewisse Eindrücklichkeit anheim liegt, kann der vorliegende Unfallhergang – Sturz

mit dem Fahrrad – nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden, womit

dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren aus

somatischer Sicht keine schweren Verletzungen, aber solche besonderer Art

erlitten. So konnte die Schnittverletzung an der rechten Hand unmittelbar nach

dem Unfallhergang im [...] genäht werden. Es lag im Weiteren weder eine

besondere Schwere vor, noch handelte es sich um Verletzungen, welche

erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Nicht

erfüllt ist sodann aus somatischer Sicht auch das Kriterium der ungewöhnlich

langen Dauer der ärztlichen Behandlung. So konnte der Beschwerdeführer das [...]

bereits einen Tag nach dem Unfall vom 13. September 2013, am

14.

September 2013, wieder verlassen und der Neurologe Dr. med. B.___

beendete seine Behandlung am 19. August 2014. Es liegen zudem weder

Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich

verschlimmert hat, noch ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen

Komplikationen vor. Schliesslich ist auch eine ungewöhnlich lange Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer war

gemäss den vorliegenden Akten vom 18. Januar 2014 bis zum Austritt vom 31. März

2014.

bei der [...] zu 50 % arbeitsfähig und ab 1. Mai 2014 in der

Lage, eine neue berufliche Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % auszuüben. Soweit

eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, beruhte diese jedoch nicht auf bildgebend

nachweisbaren Befunden. In Bezug auf die körperlichen Dauerschmerzen ist

festzuhalten, dass sich die nach dem Unfall geklagten Beschwerden nur für sehr

kurze Zeit vollständig mit den somatischen Befunden haben erklären lassen und

das weitere Andauern der subjektiven Beschwerden objektiv-strukturell nicht

erklärbar bzw. auf nicht objektivierbare Beeinträchtigungen zurückzuführen ist.

Damit ist auch dieses Kriterium nicht gegeben.

Folglich ist keines der objektiv

erfassbaren Kriterien erfüllt und die Unfalladäquanz der geltend gemachten,

nicht objektivierbaren Beschwerden des Beschwerdeführers daher zu verneinen.

11.6

Es lässt sich somit

zusammenfassend festhalten, dass zwischen dem als mittelschwerer Unfall im engeren

Sinn zu qualifizierenden Fahrradsturz vom 13. September 2013 und den durch

den Beschwerdeführer nach dem 19. August 2014 geklagten subjektiven Kopfbeschwerden

kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Daher hat die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungen korrekterweise mit dem Abschluss der medizinischen Behandlungen

bei Dr. med. B.___ per 19. August 2014 eingestellt. Die über diesen

Zeitpunkt hinaus anhaltenden Beschwerden haben als nicht unfallkausal zu

gelten. Überdies begründen sie keine relevante Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016 zu

bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich

daher auch die vom Beschwerdeführer beantragte Prüfung und Zusprechung einer

Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung (vgl. E. I. Ziff. 2 hiervor).

12.

Bezüglich weiterer

Beweismassnahmen ist auf die Praxis des Bundesgerichts zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V

209.

E. a S. 211). Da von einer – wie vom Beschwerdeführer in E. I. 2 Ziff. 3

hiervor in eventualiter Weise beantragt – ergänzenden neurologischen/neuro-psychologischen

Begutachtung keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist eine

solche nicht zu veranlassen.

13.

13.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine

Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi