VSBES.2016.170
Unfallversicherung
16. November 2016Deutsch48 min
Source so.ch
Urteil vom 16. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Dr. iur. Daniel
Richter, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG Generaldirektion, General-Guisan-Strasse 40,
Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1962 geborene A.___, [...]
(nachfolgend: Beschwerdeführer), war im Unfallzeitpunkt vom 13. September
2013 bei der [...] als Verwaltungsfachmann für Personal in gekündigtem
Arbeitsverhältnis zu 100 % angestellt und in dieser Funktion gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der AXA
Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.
1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 16. September
2013 (AXA-A-Nr. [AXA-Akten] 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, am
13. September 2013 habe ein Autofahrer unerwartet die Tür geöffnet und der
Beschwerdeführer sei mit seinem Fahrrad in die Autotür gefahren und gestürzt,
wobei er sich Verletzungen am Schädel/Hirn und einen Riss am rechten Finger
zugezogen habe. Der Beschwerdeführer war vom 13. bis 14. September 2013 in
der Chirurgischen Klinik des [...] hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 23. September
2013 wurden die Hauptdiagnose «Commotio cerebri» sowie die Nebendiagnosen
«Trianguläre Schnittverletzung Dig V dorsal über dem PIP-Gelenk» und «isolierte
Hyperbilirubinämie» ausgewiesen (AXA-M-Nr. [AXA-Medizinische Akten] 4). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Aufgrund der
persistierenden Kopfschmerzen wurde am 13. November 2013 ein MRT des
Neurocraniums durchgeführt (AXA-M-Nr. 6) und es fanden am 11. und
13. November 2013 bei B.___, Facharzt FMH für Neurologie, [...], Untersuchungen
statt. Gemäss Dr. med. B.___ seien für eine ernsthafte traumatische
Hirnschädigung keine Hinweise vorhanden (AXA-M-Nr. 5). Er diagnostizierte
ein «postkommotionelles Syndrom».
1.2 Der effektive Austritt bei der
[...] erfolgte per 31. März 2014 (vgl. AXA-A-Nrn. 20, 32). Der
Beschwerdeführer habe seit dem 18. Januar 2014 wieder zu 50 %
gearbeitet. Am 1. Mai 2014 nahm er eine neue Stelle als Revisor zu 80 %
auf (vgl. AXA-A-Nrn. 51/1, 60). Dr. med. B.___ schloss seine Behandlung
sodann am 19. August 2014 ab (AXA-M-Nr. 15).
1.3 Gemäss Unfallmeldung vom
24. Februar 2015 stürzte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2015 auf
einer öffentlichen Treppe wegen Glatteis auf den Rücken (vgl. AXA-A-Nr. 51/1).
Am 23. Januar 2015 wurde er auf der Notfallstation des [...] behandelt
(vgl. AXA-M-Nr. 20), da die Schmerzen nun nach einer Bewegung zugenommen
hätten. Es wurden ein «Status nach Rückenkontusion vor einer Woche» sowie eine «Costalgie
rechts» diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre diesbezügliche Leistungspflicht
(AXA-A-Nrn. 53 f.).
1.4 Aufgrund der am 24. April
2015 beklagten Kopfschmerzen überwies Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin
FMH, [...], den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2015 an Dr.
med. B.___ (vgl. AXA-M-Nr. 16). Es erfolgten sowohl eine Röntgenuntersuchung
der Halswirbelsäule in zwei Ebenen und Dens (AXA-M-Nr. 17) als auch eine
Einschätzung der Situation durch Dr. med. B.___ am 15. Mai 2015 (AXA-M-Nr. 21).
Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. D.___ vom
3. Juli 2015 (AXA-M-Nr. 22) lehnte die Beschwerdegegnerin die
Leistungsübernahme mit Schreiben vom 20. Juli 2015 ab (AXA-A-Nr. 57).
Die Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. September 2013.
1.5 Aufgrund des auf der
Einschätzung von Dr. med. B.___ vom 18. September 2015 (AXA-M-Nr. 24)
basierenden Schreibens des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___,
vom 25. September 2015 sowie desjenigen des Beschwerdeführers vom
16. Oktober 2015 (AXA-A-Nrn. 60, 63) und der Stellungnahme des
beratenden Arztes Dr. med. D.___ vom 6. November 2015 (AXA-M-Nr. 25) beauftragte
die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, mit der
Durchführung eines Konsiliums (AXA-A-Nr. 70). Dieses datiert vom
7. Januar 2016 (AXA-M-Nr. 26). Da keine strukturellen Läsionen als
Folge des Unfallereignisses vom 13. September 2013 objektivierbar und die
Kopfbeschwerden daher nicht kausal zu diesem Ereignis seien, verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2016 (AXA-A-Nr. 75)
ihre Leistungspflicht. Die Leistungen blieben per 19. August 2014
eingestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der dagegen am 15. Februar
2016 erhobenen Einsprache (AXA-A-Nr. 78) und den Ergänzungen vom 25. Februar
und 29. März 2016 (AXA-A-Nrn. 81 f.) mit Einspracheentscheid vom
17. Mai 2016 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 12
ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
«
1. In Aufhebung des angefochtenen
Entscheides seien dem Beschwerdeführer auch über den 19. August 2014
hinaus die Heilungskosten und Taggelder zu erbringen;
2. mit Eintreten des medizinischen
Endzustandes sei die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung
an den Beschwerdeführer zu prüfen;
3. eventualiter sei eine ergänzende
neurologische/neuropsychologische Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin
durchzuführen;
unter Kosten und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»
3. Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2016 (A.S. 26 ff.) auf Abweisung
der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom
18. Oktober 2016 (A.S. 45) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts
fest, der Beschwerdeführer habe auf das Einreichen einer Replik verzichtet.
5. Die am 21. Oktober 2016
durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 46
f.) geht mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (A.S. 48) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 6
Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat
der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1
UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die
Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1
UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein
Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat
die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %
invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität
bewirkt worden ist.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356
E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129
V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415
E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
2.3
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt
(BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_309/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Anders verhält
es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft
(sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V 109
E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2015 vom
11.
November 2015 E. 6.3).
2.4
Bei einem Rückfall handelt es
sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass
es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)
Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar
geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild
führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013
E. 2.1). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut
geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall
erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs
beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293
E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2). Je grösser der
zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV
1997.
U 275 S. 191 E. 1c). Ist die Unfallkausalität zwischen Rückfall
bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht
des Unfallversicherers erst, wenn entweder der status quo ante oder der status
quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer (RKUV
1994.
U 206 S. 328 E. 3b).
2.5
Ist die Unfallkausalität
einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die
deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der
Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und
Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV
Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3 mit Hinweis).
3.
3.1
Sowohl das
Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010
E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_879/2014
vom 26. März 2015 E. 5.1).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in
erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra
Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],
4.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom
24.
September 2015 E. 3.2.1).
3.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III
321.
E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015
vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156
E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der
Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 17. Mai
2016.
– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,
2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
4.
Streitig und nachfolgend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das sich am 13. September
2013.
zugetragene Ereignis mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016
(A.S. 1 ff.) zu Recht per 19. August 2014 eingestellt hat.
5.
Aufgrund der vorliegenden
Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2013 mit
dem Fahrrad stürzte und sich dabei Verletzungen am Schädel/Hirn und an der
rechten Hand zuzog (vgl. AXA-A-Nr. 1).
6.
Es stellt sich zunächst die
Frage, ob es sich bei den beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers um einen
Rückfall gemäss Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV,
SR 832.202] i.V.m. Art. 10 UVG handelt. Gestützt auf die vorliegenden
Akten ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Grundfall nie
formell (mit einer entsprechenden Verfügung) abgeschlossen hatte. So findet
sich in den Akten einzig das Schreiben des Neurologen Dr. med. B.___ vom 29. September
2014.
(AXA-M-Nr. 15), der aufgrund der Konsultation des Beschwerdeführers vom
19.
August 2014 festhielt, dieser habe während den Sommerferien eine Weile
keine Kopfschmerzen gehabt, erneut habe er wieder etwas mehr. Der
Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers betrage 80 %, was soweit gut gehe. Ferner
wies Dr. med. B.___ darauf hin, dass die Behandlung bei ihm mit diesem Datum (19. August
2014) abgeschlossen worden sei. Da in der Folge bis zur Kontrolle der Pneumonie
vom 24. April 2015 bei Dr. med. C.___, in dessen Rahmen der
Beschwerdeführer über tagelange Kopfschmerzen parietal klagte, keine weiteren
medizinischen Berichte dokumentiert sind, welche auf persistierende Kopfschmerzen
hinweisen, und Dr. med. B.___ mit Schreiben vom 15. Mai 2015 bestätigte,
den Beschwerdeführer zwischen dem 19. August 2014 und dem 27. April
2015.
nicht gesehen zu haben (vgl. AXA-M-Nr. 21), standen während ungefähr
acht Monaten keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr zur Diskussion. Es
ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
während diesem behandlungsfreien Intervall nicht unter wesentlich einschränkenden
Kopfschmerzen gelitten hat bzw. keine Brückensymptome gegeben sind, die das
Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen
(Urteile des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3,
8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen,8C_522/2013 vom
23.
September 2013 E. 3.2). Jedenfalls scheinen die beklagten Kopfschmerzen
während dieser Zeitspanne nicht in beeinträchtigender Weise vorgelegen zu haben.
So musste der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – während diesen circa
acht Monaten weder einen Arzt konsultieren, noch nahm er gemäss Schreiben von
Dr. med. C.___ vom 27. April 2015 und von Dr. med. B.___ vom
15.
Mai 2015 regelmässig Medikamente ein (vgl. AXA-M-Nrn. 14, 15, 16,
21). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer Dr. med. C.___ im April 2015
nicht primär wegen den Kopfschmerzen aufgesucht hat, sondern wegen einer Pneumonie
(vgl. AXA-M-Nr. 16). Zudem teilte er Dr. med. C.___ erst im Laufe der
Kontrolluntersuchung betreffend die Pneumonie – am 24. April 2015 – mit,
dass noch immer Kopfschmerzen vorhanden seien. Die Darlegungen des Beschwerdeführers
im Fragebogen vom 11. Mai 2015 betreffend die Entwicklung zwischen dem
20.
August 2014 und dem 19. April 2015, wonach die Beschwerden «nie
weggewesen» seien (vgl. AXA-A-Nr. 48), vermag an den vorangehenden Ausführungen
nichts zu ändern. So ist jedenfalls während dieser Zeitperiode nicht von einem
den Beschwerdeführer in wesentlicher Weise einschränkenden Kopfschmerz auszugehen.
Denn aus den vorliegenden Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass während
dieser Dauer die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt gewesen
wäre. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2015 erneut
einen Sturz auf den Rücken erlitt (vgl. AXA-M-Nr. 20) und die Schmerzen
nach einer Bewegung als «an Intensität zugenommen» beschrieben wurden (vgl. AXA-M-Nr. 20).
Gleichzeitig wurde auch festgehalten, dass keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde.
Damit ist vorliegend von einer Rückfallsituation auszugehen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_522/2013 vom 23. September 2013 E. 3.2 und 8C_947/2009
vom 18. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen,8C_756/2015 vom
12.
Januar 2016 E. 4.2). Im vorliegenden Fall sind somit – entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 16) – die in E. II. 2.4
hiervor dargestellten Regeln zu den Rückfällen anwendbar. Demzufolge hat der
Beschwerdeführer das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall darzutun bzw. trägt hierfür die objektive
Beweislast.
7.
In Bezug auf die vorliegend
interessierende Frage der natürlichen Unfallkausalität sind im Wesentlichen die
folgenden Akten relevant:
7.1
Im Austrittsbericht vom
23.
September 2013 (AXA-M-Nr. 3) wurden aufgrund der Hospitalisation
des Beschwerdeführers vom 13. bis 14. September 2013 in der Chirurgischen
Klinik des [...] die Hauptdiagnose «Commotio cerebri» und die Nebendiagnosen
«trianguläre Schnittverletzung Dig V dorsal über dem PIP-Gelenk» und «isolierte
Hyperbilirubinämie» gestellt. Die Therapie sei mittels neurologischer
Überwachung, Naht der Schnittverletzung und Tetanusauffrischung bei unklarem
Impfstatus erfolgt. Beim Röntgen der Hand rechts in zwei Ebenen vom 13. September
2013.
habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Im Labor vom 13. September
2013.
sei eine isolierte Hyperbilirubinämie mit 30 umol/l mit ansonsten blandem
Labor festgestellt worden. Nach engmaschiger neurologischer Überwachung habe
eine zügige und nahezu beschwerdefreie Mobilisation herbeigeführt werden
können. Der GCS habe allseits 14-15 und beim Austritt 15 betragen. Der
Beschwerdeführer habe sich für einige Tage körperlich zu schonen. Es seien ihm
Dafalgan 1 g und Inflamac 50 mg in Reserve mitgegeben worden.
7.2
Dr. med. C.___, Allgemeine
Medizin FMH, [...], wies im Arztzeugnis vom 15. Oktober 2013 (AXA-M-Nr. 2)
die Diagnose «Commotio cerebri 13. September 2013» aus. Es sei eine
langsame Erholung mit persistierenden Kopfschmerzen gegeben. Im Heilungsverlauf
würden indes keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Gegenwärtig werde mit
NSAR und Paracetamol p.o. behandelt, eventuell wäre eine neurologische
Beurteilung angezeigt. Die Beratungen fänden in Abständen von 10 bis 15 Tage
statt und würden noch ein bis zwei Monate dauern.
7.3
Im Bericht vom
28.
Oktober 2013 führte Dr. med. C.___ aus (AXA-M-Nr. 3), der
Beschwerdeführer klage nun darüber, dass die Schmerzen seit dem vollständigen
Absetzen der Schmerzmittel vergangene Woche wieder deutlich zugenommen hätten. Dr.
med. C.___ finde unverändert keine pathologischen Befunde beim Neurostatus und
verschreibe dem Beschwerdeführer Cymbalta 30 mg morgens. Dafalgan 1 g
und Inflamac 25 mg solle er zusammen bei Bedarf einnehmen.
7.4
Das MRT des Neurocraniums vom
13.
November 2013 (AXA-M-Nr. 6) beurteilte PD Dr. med. F.___, Radiologe,
[...], wie folgt: Für das Alter des Patienten auffallend deutlich abgrenzbare,
eher unspezifisch mikrovaskulär gliotische Hirnparenchymläsionen
supratentoriell. Keine fassbaren posttraumatischen Residuen intrakraniell und
intrazerebral. Keine Hirndruckzeichen. Zentrale Polyposis nasi.».
7.5
Im Bericht vom
14.
November 2013 (AXA-M-Nr. 5) hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH
für Neurologie, [...], die Diagnose eines «postkommotionellen Syndroms» fest.
Für eine ernsthafte traumatische Hirnschädigung bestünden in der Untersuchung
sowohl klinisch als auch im MR keine weiteren Hinweise. Bei zweifellos
stattgehabter leichter traumatischer Hirnverletzung (Commotio cerebri) sei ein
postkommotionelles Syndrom anzunehmen, mit etwas verzögerter Restitution.
Dr. med. B.___ würde eine kurzfristige Behandlung mit Dihydergot
empfehlen. Eine dauernde Schmerzmedikation sei zu vermeiden. Die im MR nachgewiesenen
Flecken cerebral seien auffällig, für das Alter ausgeprägt. Ein klinisches Korrelat
hätten sie nicht, Routinekontrollen seien da nicht indiziert.
7.6
In seiner Stellungnahme vom
18.
Dezember 2013 (AXA-M-Nr. 7) merkte der beratende Arzt Dr. med. D.___,
Facharzt für Neurologie, zum Bericht von Dr. med. B.___ (vgl. E. II. 7.5
hiervor) an, aufgrund der Beschreibung seien die gliotischen Herde mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht Unfallfolge. Ein Unfall würde
vielmehr Veränderungen der Hirnoberfläche, wo das Hirn benachbart am harten Knochen
liege, verursachen, dann wären auch Mikroblutungen festzustellen. All diese
Veränderungen seien bei den tief in der weichen Substanz liegenden Glioseherden
nicht gegeben. Welche Symptome heute noch bestünden, könne Dr. med. D.___ den
Akten nicht entnehmen. Immerhin könne dem Unfallschein entnommen werden, dass
auch ab 21. Oktober 2013 noch eine volle Arbeitsunfähigkeit gesehen worden
sei, dies bei Konsultation vom 20. November 2013 bei Dr. med. G.___ (vgl.
dazu AXA-M-Nr. 14). Es werde eine konsiliarische Untersuchung bei einem
bisher nicht in die Behandlung involvierten Neurologen empfohlen.
7.7
Dr. med. C.___ sprach in
seinem Unfallschein vom 29. Januar 2014 (AXA-M-Nr. 9) von einer
zögernden Besserung und diagnostizierte eine «Commotio cerebri
13.
September 2013 mit persistierenden belastungsabhängigen Kopfschmerzen».
Gegenwärtig werde mit Dihydergot (+ Dafalgan in Reserve) behandelt. Die Beratungen
fänden zweiwöchentlich statt und die Behandlung dauere voraussichtlich zwei
Monate. Seit 18. Januar 2014 arbeite der Beschwerdeführer 50 %.
7.8
Dr. med. B.___ führte im
Bericht vom 19. Februar 2014 (AXA-M-Nr. 12) aus, es sei die Diagnose
«Zustand nach leichter traumatischer Hirnverletzung» gegeben. Eine vollständige
Heilung der postkommotionellen Beschwerden habe noch nicht erreicht werden
können. Dr. med. B.___ würde zunächst Sibelium empfehlen, wobei er sich erlaubt
habe, dem Beschwerdeführer ein Rezept dazu mitzugeben. Er werde ihn in etwa
zwei Wochen wieder kontrollieren.
7.9
Im Bericht vom 1. April
2014.
(AXA-M-Nr. 13) diagnostizierte Dr. med. B.___ weiterhin einen
«Zustand nach leichter traumatischer Hirnverletzung» und führte in Bezug auf
den Verlauf aus, das verordnete Sibelium habe keine wesentliche Besserung
gebracht. Deshalb sei am 4. März 2014 Magnesium diasporal verordnet worden.
Am 26. März 2014 berichte der Beschwerdeführer über eine geringe Besserung,
die Kopfschmerzen seien ausgeglichener. Man habe sich entschieden, die Behandlung
mit Magnesium vorerst weiterzuführen.
7.10
Dr. med. B.___ hielt in seinem
Bericht vom 29. September 2014 (AXA-M-Nr. 15) zum Verlauf fest, der Beschwerdeführer
habe im März 2014 vermehrt über Kopfschmerzen geklagt, weshalb Magnesium
eingeführt worden sei, was zu einer leichten Besserung geführt habe. Bei der
nächsten Konsultation im Mai seien die Kopfschmerzen auf erträglichem Niveau
gewesen, es sei Surmontil verordnet worden. Am 28. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer
über Kopfschmerzen geklagt, könne aber damit arbeiten und leben. Auf den
1.
Mai 2014 habe er eine neue Stelle angenommen, Einsatz zu 80 %. Am
28.
Mai 2014 sei eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt
worden, mit durchwegs normgerechten Leistungen mit leicht vermehrter Interferenzanfälligkeit.
Insgesamt sei keine Hirnleistungsstörung nachgewiesen worden. Bei einer telefonischen
Konsultation vom 30. Juni 2014 berichte der Beschwerdeführer, dass mit
Surmontil keine wesentliche Änderung eingetreten sei, es sei ihm daher empfohlen
worden, das Medikament abzusetzen. Bei der Konsultation vom 19. August 2014
habe der Beschwerdeführer berichtet, während den Sommerferien eine Weile keine
Kopfschmerzen gehabt zu haben, nun erneut wieder etwas mehr. Der Arbeitseinsatz
betrage 80 %, was soweit gut gehe. Die Behandlung bei Dr. med. B.___ sei
mit diesem Datum abgeschlossen worden.
7.11
Im Bericht und Arztzeugnis UVG
vom 23. Januar 2015 (AXA-M-Nr. 20) führte Dr. med. H.___, behandelnder
Arzt, Ambulante Notfallstation, [...], aus, die Erstbehandlung datiere vom
23.
Januar 2015. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er vor einer Woche
auf den Rücken gestürzt. Nun hätten die Schmerzen nach einer Bewegung an
Intensität zugenommen. Es seien keine Sensibilitätsstörungen vorhanden. Gemäss
Dr. med. H.___ sei eine Magenübersäuerung als Folge von Krankheiten und
Unfällen sowie Körperanomalien gegeben. Er stellte die Diagnose «Status nach Rückenkontusion
vor einer Woche; Costalgie rechts». Es lägen nicht ausschliesslich Unfallfolgen
vor. Der Beschwerdeführer habe nach Hause entlassen werden können. Es sei keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
7.12
Dr. med. C.___ bat Dr. med. B.___
im Bericht vom 27. April 2015 (AXA-M-Nr. 16), den Beschwerdeführer
nochmals zur Kontrolle seiner chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen
aufzubieten. Er habe den Beschwerdeführer erstmals wieder am 20. April
2015.
wegen einer Pneumonie gesehen. In der Kontrolle vom 24. April 2015
habe dieser nun erzählt, dass er nach wie vor unter tagelangen Kopfschmerzen
parietal leide. Ein bis zwei Tage pro Woche sei er schmerzfrei, an den übrigen
Tagen verspüre er den Schmerz von morgens bis abends kontinuierlich, verstärkt
durch psychischen Stress, nicht jedoch durch körperliche Belastung. Medikamente
nehme er deswegen kaum ein, in Reserve habe er Dafalgan. Wegen einer
chronischen Refluxoesophagitis mit rezidivierenden Hustenepisoden nehme er
Pantoprazol täglich mit gutem Erfolg, sonst habe er keine Medikamente.
7.13
Die durchgeführten
Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule in zwei Ebenen und Dens vom 27. April
2015.
(AXA-M-Nr. 17) beurteilte Dr. med. I.___, FMH Radiologie, wie folgt:
Kein Hinweis für frische oder ältere Frakturen. Deutliche degenerative Veränderungen
mit Verdacht auf multisegmentale Osteochondrose und Unkovertebralarthrose. Bei
neurologischen Ausfällen oder Verdacht auf Affektion der neuralen Strukturen, werde
gegebenenfalls eine MRT der HWS empfohlen.
7.14
Dr. med. B.___ hielt im Bericht
vom 15. Mai 2015 (AXA-M-Nr. 21) fest, es hätten zwischen dem
19.
August 2014 und der Überweisung von Dr. med. C.___ vom 27. April
2015.
(vgl. E. II. 7.12 hiervor) keine weiteren Konsultationen stattgefunden.
Aktuell werde weiterhin über Kopfschmerzen geklagt, die fast konstant vorhanden
seien. Eine regelmässige Medikation nehme der Beschwerdeführer derzeit nicht.
Im Zusammenhang mit den Kopf- und Nackenschmerzen bestehe eine verminderte Stresstoleranz
und beeinträchtigte Konzentration. Eine Objektivierung der Kopfschmerzen sei
naturgemäss nicht möglich. Eine Objektivierung der neuropsychologischen
Beeinträchtigungen könne in diesem Sinn nicht erfolgen, indem die Daueraufmerksamkeit
nur ungenügend geprüft werden könne. Eine erneute Therapie mit physikalischen
Massnahmen sowie medikamentös sei vorgesehen.
7.15
Der beratende Arzt Dr. med. D.___
führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 aus (AXA-M-Nr. 22),
er habe etwas Mühe, hier noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
anzunehmen, der Beschwerdeführer arbeite in einer 80 %-Stelle voll.
Ausserdem sei die ärztliche Behandlung am 19. August 2014 abgeschlossen
worden, nachdem sich im MRI-Schädel vom 13. November 2013 (vgl. E. II. 7.4
hiervor) keinerlei Traumafolgen gezeigt hätten. Die bei der Befundung der
Bilder erwähnten gliotischen Hirnparenchymläsionen supratentoriell seien allesamt
in der weissen Substanz des Grosshirns beidseits lokalisiert, inmitten vom
weichen Hirngewebe, die Läsionen seien mit Sicherheit nicht Traumafolge. Es sei
richtig, dass die für einen damals 51-jährigen Beschwerdeführer gefundenen gliotischen
Herde in der Zahl etwas auffällig seien, je nach Befundübermittlung dürfte der
Beschwerdeführer auch etwas beunruhigt sein, obwohl keinerlei traumakausale
Läsionen bestünden.
Es sei zwar möglich, dass noch etwas
Kopfschmerzen bestünden, doch würden diese gemäss Beschreibung der
Kopfschmerzen die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. Phänomenologisch müsse
von chronifizierten Spannungskopfschmerzen gesprochen werden, deren Kausalität
kaum eindeutig beurteilbar sein dürfte. Inwieweit die deutlich über das
Altersausmass hinausgehenden degenerativen Veränderungen der HWS, die in den
Bildern vom 27. April 2015 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) nachgewiesen worden
seien, die Kopfschmerzen mitverursachen würden, könne er ohne klinische
Untersuchung des Beschwerdeführers wenig sagen. Es müsse doch erwähnt werden,
dass im Befund stehe, dass sämtliche Bandscheiben eine Höhenminderung gezeigt
hätten, was er durchaus nachvollziehen könne, die Bandscheiben seien
degeneriert und es zeigten sich vor allem zwischen C4 und C7 deutliche Unkarthrosen
(S. 2).
Gesamthaft gesehen könne er keine
überwiegende Wahrscheinlichkeit von noch persistierenden Kopfschmerzen mit dem
Unfall vom 13. September 2013 sehen, ein Kausalzusammenhang sei möglich,
jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Die am 24. April 2015 wieder
aufgenommene Behandlung, nachdem der Fall vorgängig am 19. August 2014
abgeschlossen worden sei, könne Dr. med. D.___ nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als Rückfall bezüglich des Unfalls vom 13. September
2013.
sehen. Allein das Fortschreiten der degenerativen Veränderungen der HWS
sei geeignet, Kopfschmerzen zu verursachen, ausserdem seien auch Anspannungs-
und Stressfaktoren bei der Arbeit zu nennen, die er nicht genau beurteilen
könne. Zwischen dem 19. Juni 2014 und 24. April 2015 zeige sich
subjektiv eine erneute Zunahme der Kopfschmerzen. Die klinischen Befunde seien zu
wenig dokumentiert, doch dürften die degenerativen Veränderungen der HWS, die
bis zum 27. April 2015 abgebildet worden seien, leicht zugenommen haben.
Konkret sei eine Zunahme der degenerativen Veränderungen wahrscheinlich. Diese
würden jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 13. September 2013 stehen. Der
Unfall vom 13. September 2013 sei nicht geeignet, Veränderungen in allen
Bandscheiben und in der ganzen HWS zu verursachen, sämtliche dargestellten Segmente
zeigten eine Osteochondrose und eine über das Altersausmass hinausgehende
Unkovertebralarthrose. Traumatische Veränderungen seien in einem Segment oder
allenfalls in zwei Segmenten zu erwarten.
7.16
Dr. med. B.___ diagnostizierte
im Bericht vom 18. September 2015 ein «chronisches posttraumatisches
Kopfweh» (AXA-M-Nr. 24). Unter Physiotherapie habe sich die Verkrampfung
etwas gelöst, der Beschwerdeführer habe aber immer noch Schmerzen im Nacken.
Auch Magnesium habe nur eine teilweise Wirkung erbracht, insgesamt sei es aber
schwierig zu quantifizieren. Man versuche zudem am Arbeitsplatz etwas mit der
Haltung zu verbessern. Zudem mache der Beschwerdeführer wöchentlich Yoga, halte
sich viel im Freien auf und gehe mit dem Velo zur Arbeit. Grundsätzlich ergäben
sich anamnestisch keine neuen Gesichtspunkte. Seinerzeit sei ein chronisches
posttraumatologisches Kopfweh postuliert worden, damit sei grundsätzlich der
ätiologische Zusammenhang der Kopfschmerzen mit dem Unfall gegeben. Eine zusätzliche
medikamentöse Behandlung erachte Dr. med. B.___ nicht für notwendig. Er habe
das autogene Training empfohlen. Seinerseits seien zunächst keine
Konsultationen mehr vorgesehen.
7.17
Im Rahmen der Stellungnahme vom
6.
November 2015 (AXA-M-Nr. 25) hielt Dr. med. D.___ fest, er habe
schon in seinen Vorberichten verschiedene Argumente erwähnt, weshalb er nicht
von einem posttraumatischen Kopfschmerz ausgehe. Insbesondere die
Beschwerdezunahme einige Monate nach dem Unfall lasse sich durch die Annahme
eines posttraumatischen Kopfschmerzes nicht erklären. Nun sei es so, dass die
Meinung von Dr. med. B.___, den er sehr schätze, und seine Meinung sich widersprächen.
Er empfehle, einen bislang nicht in die Behandlung involvierten Kopfschmerz-Neurologen
zuzuziehen.
7.18
Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH
für Neurologie, stellte im Rahmen des neurologischen Konsiliums vom
7.
Januar 2016 (AXA-M-Nr. 26) die folgenden Diagnosen: «Status nach
Velounfall mit Sturz auf den Kopf am 13. September 2013 mit möglicher
MTBI, ohne Nachweis von strukturellen Läsionen als Folge des Unfallereignisses;
Kopfweh vom Spannungstyp». Es seien keine strukturellen Läsionen als Folge des
Unfallereignisses vom 13. September 2013 objektivierbar, weder im Bereich
des zentralen oder peripheren Nervensystems noch im Bereich der HWS. Der
Beschwerdeführer leide vordergründig an einem Kopfweh vom Spannungstyp mit
bitemporaler Lokalisation und einem Gefühl, der Kopf befinde sich in einer «Schraubzwinge».
Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liege nicht vor, ebenfalls sei
kein Verlust der sozialen Integration vorhanden. Es gehe um die Frage, ob ein
chronisches posttraumatisches Kopfweh vorliege. Nach der Internationalen
Klassifikation der Kopfschmerzen sei dieser Begriff zwar erfüllt, es müsse aber
immer wieder darauf hingewiesen werden, dass damit auch nicht die
Unfallkausalität gemeint sei, sondern einzig das zeitliche Auftreten und der Verlauf
des Kopfwehs nach einem Unfall beschrieben werde. Das Kopfweh sei im vorliegenden
Fall somit nicht unfallkausal, sondern gehöre in den Bereich der primären
Kopfschmerzen vom Spannungstyp.
7.19
Dr. med. B.___ nahm mit Bericht
vom 18. Februar 2016 zum Konsilium von Dr. med. E.___ Stellung (AXA-M-Nr. 27).
Er führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 11. November 2013, zwei
Monate nach dem Unfall, erstmals untersucht. Aufgrund der Anamnese sei
zweifelsfrei anzunehmen, dass er sich anlässlich dieses Unfalls eine leichte
traumatische Hirnverletzung zugezogen habe (Commotio cerebri der alten
Nomenklatur). Kurz darauf (ob Stunden oder allenfalls wenige Tage könne er
nicht rekonstruieren) seien Kopfschmerzen aufgetreten. Solche hätten vorgängig
nicht bestanden. Damit seien die Diagnosekriterien eines akuten
posttraumatischen Kopfwehs erfüllt gewesen. Zur Kausalität sei so viel zu bemerken,
dass einerseits ein geeignetes Trauma vorgelegen habe und andererseits die Kopfschmerzen
innerhalb kurzer Frist aufgetreten seien und vorangehend keine derartigen Kopfschmerzen
bestanden hätten. Damit könne eigentlich an der Kausalität der akut
aufgetretenen posttraumatischen Beschwerden kein Zweifel bestehen. Die
Beschwerden hätten sich in der Folge nur ungenügend gebessert. Vier Monate nach
dem Ereignis habe der Beschwerdeführer weiterhin über Kopfschmerzen geklagt.
Gemäss Definition des IHS seien nun die Schmerzen als chronische Kopfschmerzen
anzusehen, weiterhin habe an der Kausalität kein Zweifel bestanden. Mit der
Zeit habe sich doch eine langsame Besserung gezeigt, er habe den
Beschwerdeführer in der Folge nur unregelmässig und in längeren Abständen
gesehen, bei einer Konsultation im Mai 2015 habe dieser nur über wenig Kopfschmerzen
gesprochen, damals hätten die Konzentrationsstörung und eine allgemeine Leistungsminderung
im Vordergrund gestanden. Dass keine strukturellen Läsionen als Folge des
Unfallereignisses vom 13. September 2013 objektivierbar seien, sei unbestritten.
Die Kausalität der akut aufgetretenen Kopfschmerzen könne nicht widerlegt
werden. Wie bereits erwähnt, seien diese auch nach einem adäquaten Ereignis
innerhalb kurzer Frist aufgetreten, ohne dass vorgängig wesentliche Kopfschmerzen
vorhanden gewesen seien. Der Schmerzcharakter der posttraumatischen Kopfschmerzen
sei nicht definiert, diese könnten verschiedene Formen annehmen, insbesondere
auch ein Kopfweh vom Spannungstyp, also einer primären Kopfwehform. Die
Tatsache, dass die Phänomenologie der Kopfschmerzen einem primären Kopfweh
entspreche, schliesse eine Unfallkausalität nicht aus, der entsprechende
Schluss von Dr. med. E.___ sei in dieser Kürze nicht nachvollziehbar. Die Beschwerden
hätten sich aber soweit zurückgebildet, dass zumindest ab Mai 2015 durch die
Kopfschmerzen keine relevante Einschränkung mehr habe begründet werden können. Dr.
med. B.___ zitierte sodann die Leitlinien der deutschen Arbeitsgemeinschaft der
wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, insbesondere die Leitlinie
Nummer 062-007 «die Begutachtung von idiopathischen und symptomatischen
Kopfschmerzen», wonach sich der posttraumatische Kopfschmerz zeitnah innerhalb
von sieben Tagen nach dem Trauma manifestiert haben müsse. Dies sei vorliegend
zweifelsfrei belegt. Weiter führte er aus, die Diagnose eines über mehr als
sechs bis 12 Monate anhaltenden posttraumatischen Kopfschmerzes dürfe
ausschliesslich dann gestellt werden, wenn ein geeignetes morphologisches
Korrelat (z.B. Hirnhautverletzung) belegt sei und die Kausalitätskriterien des
jeweiligen Rechtsgebietes erfüllt seien. Ersteres wäre im vorliegenden Fall
nicht erfüllt. Inwiefern diese Leitlinien auf die Schweizer Verhältnisse übertragen
werden könnten, entziehe sich indes seiner Kenntnis.
8.
8.1
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der
Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht im Wesentlichen unbestritten
ist und der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 13. September
2013.
insbesondere unter einer Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) und einer
Schnittverletzung an der rechten Hand litt. Letztere wurde genäht und ist
gemäss den vorliegend dokumentierten Berichten problemlos verheilt. In Bezug
auf die – gemäss den Akten ebenfalls unbestrittenermassen vorliegende – leichte
Kopfverletzung wurde bereits anlässlich der medizinischen Erstversorgung im [...]
eine «Commotio cerebri» ausgewiesen (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Aufgrund
der im weiteren Verlauf durch den Beschwerdeführer weiterhin beklagten Kopfschmerzen
wurde am 13. November 2013 ein bildgebendes Verfahren durchgeführt, eine MRT
des Neurocraniums (vgl. E. II. 7.4 hiervor). Für eine ernsthafte traumatische
Hirnschädigung konnten dabei keine Hinweise eruiert werden (vgl. E. II. 7.5
hiervor). So führte Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom
18.
Dezember 2013 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) aus, die im MRT festgestellten
gliotischen Herde seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
Unfallfolge. Dies begründete er sodann in nachvollziehbarer Weise, indem er
ausführte, ein Unfall würde vielmehr Veränderungen der Hirnoberfläche
verursachen, wobei auch Mikroblutungen vorhanden wären. Dies sei indes bei den vorliegend
festgestellten Veränderungen, die tief in der weichen Substanz lägen, nicht der
Fall. Auch darüber sind sich die Ärzte gemäss den vorliegend dokumentierten
Arztberichten weitgehend einig. Da bei der neuropsychologischen Untersuchung vom
28.
Mai 2014 durchwegs normgerechte Leistungen festgestellt werden
konnten, stellte Dr. med. B.___ seine Behandlung am 19. August 2014 ein
(vgl. E. II. 7.10 hiervor). Daran vermag auch die im Zusammenhang mit dem
Sturzereignis vom 18. Januar 2015 am 27. April 2015 durchgeführte
Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule (vgl. E. II. 7.11 hiervor) nichts zu
ändern. Denn dabei konnten mit Ausnahme von deutlich degenerativen
Veränderungen mit Verdacht auf multisegmentale Osteochondrose und
Unkovertebralarthrose ebenfalls keine strukturellen Veränderungen objektiviert
werden. Dies legte auch Dr. med. D.___ im Rahmen seiner Stellungnahme vom
3.
Juli 2015 (vgl. E. II. 7.15 hiervor) zusammenfassend dar, indem er
ausführte, die ärztliche Behandlung sei per 19. August 2014 abgeschlossen
worden, da sich im MRI-Schädel vom 13. November 2013 keinerlei
Traumafolgen gezeigt hätten. Es handle sich phänomenologisch um chronifizierte
Spannungskopfschmerzen, deren Kausalität kaum eindeutig beurteilbar sein dürfte.
Er führte zudem aus, gesamthaft sehe er keine überwiegende Wahrscheinlichkeit
von noch persistierenden Kopfschmerzen mit dem Unfall vom 13. September
2013.
Ein Kausalzusammenhang sei möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.
Im Anschluss daran ging er auf die am 24. April 2015 wieder aufgenommene
Behandlung ein und führte aus, allein das Fortschreiten der degenerativen
Veränderungen der HWS sei geeignet, Kopfschmerzen zu verursachen. Die
wahrscheinliche Zunahme der degenerativen Veränderungen stehe gemäss seiner Einschätzung
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang
zum Unfallereignis vom 13. September 2013. So sei der Unfall vom September
2013.
nicht geeignet gewesen, Veränderungen in allen Bandscheiben und in der
ganzen HWS zu verursachen, was vorliegend indes der Fall sei. Traumatische
Veränderungen wären nur in einem oder in zwei Segmenten zu erwarten. Ähnlich
beurteilte dies auch Dr. med. E.___, der im Rahmen seines neurologischen
Konsiliums vom 7. Januar 2016 (vgl. E. II. 7.18 hiervor) unter anderem ausführte,
das Kopfweh sei nicht unfallkausal, sondern gehöre in den Bereich der primären
Kopfschmerzen vom Spannungstyp. In diesem Sinne können daher auch die
Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. C.___ im April 2015 verstanden
werden, wobei er berichtete, dass sich die Kopfschmerzen durch psychischen
Stress verstärkten (vgl. E. II. 7.12 hiervor). Diese Einschätzung teilte unmittelbar
nach dem Unfallereignis auch der Neurologe Dr. med. B.___, indem er – wie
bereits oben dargelegt – im Bericht vom 14. November 2013 (vgl. E. II. 7.5
hiervor) festhielt, für eine ernsthafte traumatische Hirnschädigung bestünden
in der Untersuchung sowohl klinisch als auch im MR keine weiteren Hinweise.
Zudem verneinte er die Notwendigkeit von Routinekontrollen aufgrund der
objektivierbaren Flecken im MR. In dem am 18. Februar 2016 verfassten Bericht
(vgl. E. II. 7.19 hiervor) stellte er sich auf den Standpunkt, die Kopfschmerzen
seien kausal zum Unfallereignis, es sei aber kein geeignetes morphologisches
Korrelat belegt. Diese Einschätzung basiert jedoch – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers (A.S. 17) – im Wesentlichen auf der unzulässigen Formel
«post hoc, ergo propter hoc». So führte Dr. med. B.___ explizit aus, die Kopfschmerzen
hätten vor dem Unfall nicht bestanden. Für den Nachweis einer unfallkausalen
gesundheitlichen Schädigung ist diese Begründung jedoch nicht ausreichend, nach
deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f.
E. 2b bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2016 vom 23. September 2016
E. 6.2 mit Hinweisen). Somit kann der Beschwerdeführer aus der Aussage,
die Beschwerden bestünden erst seit dem Unfall, grundsätzlich nichts für sich
ableiten. Es kann daher der entsprechenden Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. B.___
nicht gefolgt werden.
8.2
Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass insbesondere gestützt auf die Einschätzungen von Dr.
med. D.___ und Dr. med. E.___ davon auszugehen ist, dass der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen den nach dem Einstellungszeitpunkt der Behandlungen
vom 19. August 2014 beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom
13.
September 2013 bloss möglich und damit nicht überwiegend wahrscheinlich
ist. Damit entfällt ab diesem Zeitpunkt eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
9.
Unabhängig davon entfällt
eine Leistungspflicht für die Zeit ab 19. August 2014 auch aus einem
anderen Grund: Eine ab diesem Datum noch bestehende, durch objektivierbare
somatische Verletzungen verursachte Arbeitsunfähigkeit ist nicht dokumentiert
und wird auch nicht geltend gemacht. Wie in der Beschwerdeschrift dargelegt
wird, war der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2014 wieder zu 100 %
arbeitsfähig. Bestand somit kein erhebliche Arbeitsunfähigkeit mehr, konnte von
einer Festsetzung der ärztlichen Behandlung auch keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (im Sinne der rechtsprechungsgemäss erforderlichen, erheblichen
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115)
erwartet werden. Damit war der Fall abzuschliessen, was der weiteren Erbringung
von Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern entgegen steht
(Art. 19 Abs. 1 UVG).
10.
Wenn man, entgegen der
vorstehenden Erwägung, vom Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
ausginge, wäre die adäquate Kausalität zu prüfen (vgl. E. II. 2.2 f. hiervor).
10.1
Die Adäquanz als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener
Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit
der natürlichen Kausalität deckt. Sind die geklagten Beschwerden natürlich
unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz
hingegen besonders zu prüfen. Hierfür ist vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten,
welche die Anwendung der sog. Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so
sind die mit BGE 117 V 359 eingeführten und durch BGE 134 V 109 präzisierten
Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind
grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen
nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133), anzuwenden (BGE 138 V 248
E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Wenn die zum typischen Beschwerdebild
eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise
gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen
Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung
praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach
Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 127 V 102
E. 5b/bb S. 103).
10.2
Wie bereits ausgeführt (vgl. E.
II. 8.1 hiervor), bestand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom
19.
August 2014 kein unfallbedingtes pathologisch-anatomisches Substrat
(im Sinne bildgebend nachweisbarer organischer Befunde), welches die
fortbestehende Symptomatik erklären könnte. Demnach ist die Adäquanz der geklagten
Beschwerden besonders zu prüfen.
10.3
Das Vorliegen eines
Schleudertraumas bzw. einer Distorsion der HWS oder einer äquivalenten
Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein, damit die
auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung zur Anwendung kommen
kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der zum sogenannten
typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome (diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Affektlabilität,
Depression, Wesensveränderungen usw., vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360;
SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) innert der massgeblichen
Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis aufgetreten sein
müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest
Kopfschmerzen oder Nackenbeschwerden manifestieren (Urteil des Bundesgerichts
8C_928/2008 vom 20. April 2009 E. 3.1). Im weiteren Verlauf muss sich
dabei jedoch das typische bunte Beschwerdebild ebenfalls manifestieren. Dabei
ist massgebend, dass es sich um einen Zeitraum handelt, der es erlaubt, vom
Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs auszugehen. Sind diese
beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, gelangt grundsätzlich die
Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung (BGE 117 V 359 ff. i.V.m. BGE 134 V 109
ff.; Thomas Germann in: Stephan Fuhrer [Hrsg.], Schweizerische Gesellschaft für
Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Festschrift zum fünfzigjährigen Bestehen,
Zürich 2010, S. 169).
10.4
Das Vorliegen eines
Schädel-Hirntraumas, worunter sämtliche Hirnfunktionsstörungen mit oder ohne
morphologisch fassbare Schädigung des Gehirns und seiner Hüllen,
einschliesslich Gehirnschädel und Kopfschwarte subsumiert werden, rechtfertigt
die analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nur, wenn die erlittene Hirnerschütterung
mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri liegt.
Leichte Hirnerschütterungen hingegen reichen hierfür nicht aus (Urteil des Bundesgerichts
8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4.1.3 m.w.H.). Die Schwere eines
Schädel-Hirntraumas wird üblicherweise nach dem Punktwert in der
Glasgow-Coma-Skala (GCS) eingeteilt. In dieser Skala erhält der Patient für
bestimmte Reaktionen (wie Augenöffnen, Reaktion auf Schmerzreize und
sprachliche Äusserungen) eine Anzahl von Punkten, welche zum Schluss addiert
werden. Der schlechteste Wert beträgt 3, der beste 15. Von einem leichten Schädel-Hirntrauma
spricht man bei einem GCS-Wert von 13 bis 15 (mittelschwer: 9 bis 13, schwer: 3
bis 8; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/04 vom
13.
Juni 2005 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
10.5
Beim Beschwerdeführer wurde
eine «Commotio cerebri» diagnostiziert. Diese Diagnose wurde bereits im [...] bei
der Erstbehandlung festgestellt (vgl. E. II. 7.1 hiervor) und durch die
anschliessend verfassten Arztberichte bestätigt. Bei der am 13. November
2013.
durchgeführten MRT des Neurocraniums konnten weder fassbare posttraumatische
Residuen intrakraniell und intrazerebral noch Hirndruckzeichen festgestellt
werden (vgl. II. E. 7.6 hiervor). Eine Bewusstlosigkeit ist den sich
vorliegend präsentierenden medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Dies,
obschon im Rahmen der «Anamnese» im [...] festgehalten wurde, der Beschwerdeführer
erinnere sich nicht an den Aufprall, sondern erst daran, dass er aufgewacht sei
und mehrere Leute um ihn herumgestanden hätten (AXA-M-Nr. 4 S. 1). Weiter
gab der Beschwerdeführer sodann auch im Fragebogen der [...] vom 9. Januar
2014.
(AXA-A-Nr. 18 S. 2) an, nach dem Sturz noch ein paar Minuten
liegen geblieben zu sein. Die umstehenden Personen hätten ihm dann geholfen
aufzustehen und ihn auf eine in der Nähe befindliche Bank gesetzt. Zudem gab er
an, er könne nicht sagen, wie er genau gestürzt sei, er habe «Aussetzer». Es
kann diesbezüglich auf die Erfahrungstatsache hingewiesen werden, wonach man
sich bei – bloss Sekundenbruchteile dauernden – Stürzen und dergleichen nicht
an das Ereignis selber (wie bei einem Sturz ans Fallen) erinnert, sondern
einzig die Situation direkt vor und nach dem Ereignis vor Augen hat, während
der Vorgang selber erst im Nachhinein realisiert (aber nicht erinnerlich) wird;
dies stellt jedoch keine Amnesie infolge Bewusstlosigkeit dar (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 460/04 vom 28. April 2005 E. 3.1). Im Austrittsbericht
des [...] vom 23. September 2013 wurde im Weiteren darauf hingewiesen,
dass der GCS allseits 14 bis 15 und beim Austritt 15 betragen habe. Ein GCS von
15.
entspricht höchstens einer leichten Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. August 2016
E. 2.2). Aufgrund dieser Ausführungen kann vorliegend nicht von einer
relevanten Bewusstseinsbeeinträchtigung bzw. von einer Amnesie des
Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall vom 13. September 2013
ausgegangen werden. Bei fehlender Bewusstlosigkeit bzw. ohne Hinweise für eine
mögliche Amnesie/Bewusstlosigkeit fällt vorliegend zudem eine leichte
traumatische Hirnverletzung (MTBI) grundsätzlich ausser Betracht (vgl. dazu Johannes
Sönke/Rita Schaumann-von Stosch: Grundlegende Aspekte der leichten
traumatischen Hirnverletzung, in: Medizinische Mitteilungen der SUVA
Nr. 78 [2007], S. 74 ff). Daher ist auf das von Dr. med. E.___
anlässlich seines neurologischen Konsiliums vom Januar 2016 (vgl. E. II. 7.18
hiervor) ausgewiesene, jedoch nicht näher beschriebene und lediglich als
«möglich» qualifizierte MTBI nicht weiter einzugehen. Es kann ferner angesichts
der sich präsentierenden Aktenlage – über den ganzen Zeitraum nach dem Unfall war
einzig von Kopfschmerzen die Rede – nicht vom Auftreten eines typischen
Beschwerdebilds mit einer Häufung von Beschwerden gesprochen werden. Die
Voraussetzungen für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109)
bei der Prüfung der Unfallkausalität von Gesundheitsschaden ohne organisch-strukturelles
Substrat sind damit nicht erfüllt, so dass die Adäquanz im vorliegenden Fall nach
der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen ist.
11.
Im Rahmen der Adäquanzprüfung
nach BGE 115 V 133 wird zwischen drei Kategorien von Unfallereignissen
unterschieden: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle
andererseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich. Bei den
banalen Unfällen wie z.B. beim geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten
des Fusses und bei leichteren Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder
Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres
ausgeschlossen werden. Dagegen ist er bei schweren Unfällen in der Regel zu
bejahen. Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, die weder der ersten noch
der zweiten Gruppe zugeordnet werden können.
11.1
Der Geschehensablauf des Ereignisses
vom 13. September 2013 präsentierte sich gemäss den Akten wie folgt: Der
Beschwerdeführer war am 13. September 2013 mit seinem Fahrrad unterwegs,
als die Autotür eines parkierten Autos unerwartet geöffnet wurde und er in
diese fuhr und stürzte (vgl. AXA-A-Nr. 1). Er sei allein unterwegs
gewesen, habe keinen Helm getragen und habe keine Chance gehabt, auszuweichen (AXA-A-Nr. 18).
11.2
Aufgrund des augenfälligen
Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte (vgl. SVR 2008 UV
Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1) sowie mit Blick auf die von der
Rechtsprechung entwickelten Massstäbe (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.2.1,8C_34/2015 vom
29.
Juni 2015 E. 4.1,8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 4.2;
RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 U 380/04) ist dieser
Unfall als mittelschweres Ereignis im engeren Sinn zu qualifizieren. Es sind
keine Umstände ersichtlich, welche für eine Einstufung in eine schwerere
Kategorie sprechen würden. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 28. Februar
2005.
(U 306/05 E. 3.2.2) exemplarisch Beispiele für Unfälle im mittleren
Bereich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angeführt:
–
Reifenplatzer auf der
Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs auf das
Dach (unveröffentlichte E. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323);
–
Überschlagen eines
Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an Thorax, Schultern und
Halswirbelsäule der Versicherten (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom
10.
November 1992 [U 68/91]);
–
Herausschleudern eines
Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Frontalzusammenstoss, wobei er
mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich
eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und
Verletzungen in der Leistengegend zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom
8.
April 1991 [U 47/90]);
Bereits diese wenigen Beispiele aus
der Praxis lassen deutlich werden, dass sich eine Einordnung des vorliegenden
Unfallereignisses im Bereich der schwereren Unfälle nicht rechtfertigt. Es kann
folglich nicht von einem schweren Unfall im Sinne der Gerichtspraxis oder von
einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren gesprochen werden.
11.3
Geht man davon aus, dass das
Unfallereignis vom 13. September 2013 in den mittleren Bereich einzustufen
ist, lässt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang nicht aufgrund
des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv
erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder
als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in die Gesamtwürdigung mit
einzubeziehen:
Als wichtigste Umstände, die als Beurteilungskriterien
dienen können, nennt das Bundesgericht:
– besondere dramatische Begleitumstände
oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
– die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
– ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung;
– körperliche Dauerschmerzen;
– ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
– schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen;
– Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit.
Der Einbezug sämtlicher objektiver
Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich.
Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit
neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft
einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren
Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder gar als Grenzfall zu einem schweren
Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein
einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
infolge schwierigen Heilungsverlaufs. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes
bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt
es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem
Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein,
damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen
mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz.
Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die
möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben
könnten (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).
11.4
Für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
leichten Fällen bedarf es des Nachweises von vier Kriterien (vgl. dazu explizit
Urteile des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5,
8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1). Daher müssen bei einem Unfall
im eigentlich mittleren Bereich, wie er hier vorliegt, drei Kriterien ausreichen,
ansonsten die Unterscheidung zwischen mittelschweren Unfällen im Grenzbereich
zu den leichten Fällen und den Unfällen im eigentlich mittleren Bereich obsolet
würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010
E. 4.5).
11.5
Objektiv betrachtet (RKUV 1999
Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) war der Unfall vom 13. September
2013.
weder von besonderer Eindrücklichkeit noch hat er sich unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet. Angesichts der Tatsache, dass wohl jedem Unfall eine
gewisse Eindrücklichkeit anheim liegt, kann der vorliegende Unfallhergang – Sturz
mit dem Fahrrad – nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden, womit
dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren aus
somatischer Sicht keine schweren Verletzungen, aber solche besonderer Art
erlitten. So konnte die Schnittverletzung an der rechten Hand unmittelbar nach
dem Unfallhergang im [...] genäht werden. Es lag im Weiteren weder eine
besondere Schwere vor, noch handelte es sich um Verletzungen, welche
erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Nicht
erfüllt ist sodann aus somatischer Sicht auch das Kriterium der ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung. So konnte der Beschwerdeführer das [...]
bereits einen Tag nach dem Unfall vom 13. September 2013, am
14.
September 2013, wieder verlassen und der Neurologe Dr. med. B.___
beendete seine Behandlung am 19. August 2014. Es liegen zudem weder
Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, noch ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen
Komplikationen vor. Schliesslich ist auch eine ungewöhnlich lange Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer war
gemäss den vorliegenden Akten vom 18. Januar 2014 bis zum Austritt vom 31. März
2014.
bei der [...] zu 50 % arbeitsfähig und ab 1. Mai 2014 in der
Lage, eine neue berufliche Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % auszuüben. Soweit
eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, beruhte diese jedoch nicht auf bildgebend
nachweisbaren Befunden. In Bezug auf die körperlichen Dauerschmerzen ist
festzuhalten, dass sich die nach dem Unfall geklagten Beschwerden nur für sehr
kurze Zeit vollständig mit den somatischen Befunden haben erklären lassen und
das weitere Andauern der subjektiven Beschwerden objektiv-strukturell nicht
erklärbar bzw. auf nicht objektivierbare Beeinträchtigungen zurückzuführen ist.
Damit ist auch dieses Kriterium nicht gegeben.
Folglich ist keines der objektiv
erfassbaren Kriterien erfüllt und die Unfalladäquanz der geltend gemachten,
nicht objektivierbaren Beschwerden des Beschwerdeführers daher zu verneinen.
11.6
Es lässt sich somit
zusammenfassend festhalten, dass zwischen dem als mittelschwerer Unfall im engeren
Sinn zu qualifizierenden Fahrradsturz vom 13. September 2013 und den durch
den Beschwerdeführer nach dem 19. August 2014 geklagten subjektiven Kopfbeschwerden
kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Daher hat die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungen korrekterweise mit dem Abschluss der medizinischen Behandlungen
bei Dr. med. B.___ per 19. August 2014 eingestellt. Die über diesen
Zeitpunkt hinaus anhaltenden Beschwerden haben als nicht unfallkausal zu
gelten. Überdies begründen sie keine relevante Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit.
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016 zu
bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich
daher auch die vom Beschwerdeführer beantragte Prüfung und Zusprechung einer
Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung (vgl. E. I. Ziff. 2 hiervor).
12.
Bezüglich weiterer
Beweismassnahmen ist auf die Praxis des Bundesgerichts zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V
209.
E. a S. 211). Da von einer – wie vom Beschwerdeführer in E. I. 2 Ziff. 3
hiervor in eventualiter Weise beantragt – ergänzenden neurologischen/neuro-psychologischen
Begutachtung keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist eine
solche nicht zu veranlassen.
13.
13.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine
Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi