VSBES.2016.171
Unfallversicherung
6. September 2017Deutsch42 min
Source so.ch
Urteil vom 6. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Dr. iur. Adolf C. Kellerhals, Rechtsanwalt
und Notar
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Dr. iur. Beat Frischkopf, Rechtsanwalt
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Adäquanz bei Schreckereignis
(Einspracheentscheid
vom 13. Mai 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1983, war bei der Firma C.___ als [...] angestellt.
Sie kam parallel an zwei Arbeitsplätzen in [...] zum Einsatz: Einerseits im [...]
(fortan: Arbeitsplatz 1), andererseits im [...] (fortan: Arbeitsplatz 2). Auf
Grund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert.
1.2 Am 8. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin
am Arbeitsplatz 1 Opfer eines Raubüberfalls (vgl. Schadenmeldung UVG vom
7. November 2011, Suva-Akten / Suva-Nr. 1 S. 1). Die Suva (fortan:
Beschwerdegegnerin) erbrachte die gesetzlichen Leistungen in der Form von Taggeldern
sowie Übernahme der Heilbehandlungskosten (Suva-Nr. 30 ff.).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 stellte
die Beschwerdegegnerin die Heilkostenleistungen per 31. Juli 2015 ein, da keine
adäquat kausalen Unfallfolgen vorlägen. Ausserdem bestätigte sie, dass ab 1.
Januar 2015 keine Taggelder mehr ausgerichtet würden, weil es an einer
Lohneinbusse fehle (Suva-Nr. 366). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
14. September 2015 Einsprache (Suva-Nr. 373), welche die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 13. Mai 2016 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Die
Krankenversicherung der Beschwerdeführerin hatte ihre vorsorgliche Einsprache
bereits am 13. August 2015 zurückgezogen (Suva-Nr. 371).
2.
2.1 Am 17. Juni 2016 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 12 ff.):
Es sei der angefochtene Einspracheentscheid
der Suva vom 13. Mai 2016 aufzuheben.
Die Suva sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen
(insbesondere die vorübergehenden Leistungen wie Taggelder und
Heilungskosten) auszurichten.
Es sei die Suva anzuweisen, nach
Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der IV und nach Erreichen des
medizinischen Endzustandes das Verfahren auf Festsetzung der gesetzlichen
Leistungen (insbesondere IV-Rente, Integritätsentschädigung) einzuleiten.
Es sei durch einen fachärztlichen
Gutachter für Traumatologie abzuklären, was für gesundheitliche Folgen der
Raubüberfall vom 8. Oktober 2011 und die anschliessende Retraumatisierung
vom 3. Juni 2013 für die Beschwerdeführerin heute noch haben, wie sich
diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und ob deswegen ein
Integritätsschaden besteht.
Es sei eine Parteiverhandlung
durchzuführen, bei welcher die Beschwerdeführerin und als Zeugin deren
Schwester Frau [...] sowie die zwei Zeuginnen des Vorfalles der
Retraumatisierung vom 3. Juni 2013, Frau [...] und Frau [...], zu befragen
seien.
Es sei eine öffentliche Verhandlung
mit den Parteien und deren Vertretern vor den Schranken des Versicherungsgerichts
durchzuführen (Art. 6 EMRK).
U.K.u.E.F.
Die Beschwerdegegnerin lässt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2016 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 38
ff.).
2.2 Die Parteien halten mit Replik
vom 5. Oktober 2016 (A.S. 52 ff.) resp. Duplik vom 2. November 2016 (A.S. 67
ff.) an ihren Rechtsbegehren fest.
Nachdem der Präsident des
Versicherungsgerichts die Anträge der Beschwerdeführerin auf Partei- und
Zeugenbefragung mit Verfügung vom 16. Januar 2017 abgewiesen hat (A.S. 71 f.),
verzichtet sie am 16. Februar 2017 auf eine öffentliche Verhandlung (A.S.
77 f.).
2.3 Der Vertreter der Beschwerdeführerin
reicht am 2. Mai 2017 eine Kostennote ein (A.S. 92 f.). Die Beschwerdegegnerin
beanstandet am 15. Mai 2017 deren Höhe (A.S. 95). Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hält in der Folge mit Eingabe vom 22. Mai 2017 an seiner
Kostennote fest (A.S. 97 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin bezüglich des Unfallereignisses vom 8. Oktober 2011
zu Recht den Fall abgeschlossen und einen Anspruch auf Leistungen nach dem
31.
Dezember 2014 resp. 31. Juli 2015 verneint hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 13. Mai 2016 eingetreten ist (Ueli Kieser:
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015,
Art. 52 N 60).
2.
Soweit das Bundesgesetz über
die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,
s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei
nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012,
S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist, erfolgt der Fallabschluss
mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Laufende
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung stehen dem Fallabschluss
nicht entgegen (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 144).
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (a.a.O.). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Praxisgemäss werden
schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse;
zur Definition: BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 f.) als Einwirkungen auf den
menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs anerkannt. Das Begriffsmerkmal
der Ungewöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreck-ereignisse, die mit
einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen. Die
seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren
Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in
ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen
durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und
Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In Frage
kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder
Flugzeugunglücke, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche
Todesgefahren, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die
psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen
Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den
Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die
Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen
Schock sind strenge Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung besteht
die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse
erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber
vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (in
BGE 140 V 356 [Urteil 8C_51/2014 vom 14. Juli 2014] nicht publ. E. 6.1; Urteil
des Bundesgerichts 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2).
Die Adäquanz zwischen einem
Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen
psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der
Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen (BGE 129 V 177 E. 4.2 S.
184). Die (analoge) Anwendung der für psychische Gesundheitsschädigungen entwickelten
Adäquanzkriterien (s. dazu BGE 115 V 133) ist ebenso ungeeignet wie
diejenige der sog. Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109).
Die Frage, ob ein Unfall nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist,
eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, darf in der sozialen
Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt
werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen.
Dazu gehören auch jene Versicherten, die auf Grund ihrer Veranlagung für
psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut
verkraften als Gesunde (z.B. wegen einer ungünstigen konstitutionellen
Prädisposition oder einer psychisch belastenden sozialen, familiären resp.
beruflichen Situation). Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten
Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung,
welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer
Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht
auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die
Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache
oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu
führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein
realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182).
3.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.) muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a
S. 376, 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls
des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis
unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom
Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden
mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei.
Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens
ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).
Der Unfallversicherer kann trotz
vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf
Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Leistungen ex nunc et pro futuro einstellen,
wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar
nicht erfüllt sind; nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung
sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten. Dies gilt auch bezüglich des
Vorliegens der Adäquanz. Es ist nämlich erst nach Abschluss des normalen,
unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, ob die geklagten
Beschwerden zum Unfall adäquat kausal sind. (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384; Urteil
des Bundesgerichts 8C_187/2017 vom 11. August 2017 E. 2.3).
3.5
3.5.1
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 360 E. 5b S. 360, mit Hinweisen).
3.5.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010
E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.5.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465
E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch
den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139
V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdeführerin schilderte
den Tathergang zusammengefasst wie folgt (s. polizeiliche Einvernahme
unmittelbar nach dem Überfall, Suva-Nr. 37 S. 5 ff., ausserdem Suva-Nrn. 5
und 16 S. 1):
Die Beschwerdeführerin befand sich am 8.
Oktober 2011 um 19:30 Uhr zusammen mit ihrer Schwester (der Leiterin der
Filiale, Suva-Nr. 35) und einer Kundin draussen vor dem Geschäft. Als ein Mann,
welcher ein regelmässiger Kunde war, den Laden betrat, folgte ihm die
Beschwerdeführerin, um ihn zu bedienen. Sie begab sich hinter den Tresen und
drehte sich zu ihm um. In diesem Moment hatte der Mann, vermummt mit einem
Schal, bereits ein Messer mit einer 14 cm langen Klinge in der Hand und forderte
die Beschwerdeführerin auf, nichts anzufassen und die Kasse zu öffnen. Er
drohte, ihr die Kehle durchzuschneiden, falls sie ihm das Geld nicht gebe. Die
Beschwerdeführerin, welche um ihr Leben fürchtete und zu keinem Widerstand in
der Lage war, begab sich hinter dem Tresen zur Kasse und öffnete diese. Der
Täter folgte im Abstand von 50 cm mit dem auf Bauchhöhe gegen die
Beschwerdeführerin gerichteten Messer. Sie übergab ihm einen Teil der Noten,
den Rest behändigte der Täter selber. Danach musste die Beschwerdeführerin das
Münzgeld in seine Umhängetasche leeren. Der Täter nahm sodann noch einige Packungen
Zigaretten an sich, bevor er den Laden verliess und davonrannte. Der Überfall
dauerte drei bis vier Minuten.
Der Täter stellte sich am folgenden Tag
der Polizei (Suva-Nr. 37 S. 18). Das Strafverfahren gegen ihn war im Zeitpunkt
des angefochtenen Einspracheentscheides noch hängig.
4.1.2
Der Hausarzt Dr. med. D.___
schrieb die Beschwerdeführerin ab dem 8. Oktober 2011 zunächst zu 100 %
arbeitsunfähig, ab dem 14. November 2011 hingegen noch zu 50 % (Suva-Nrn. 13 S.
2.
ff., 27, 61, 68, 89). Seit dem letzteren Datum war die Beschwerdeführerin
wieder am Arbeitsplatz 2 tätig (Suva-Nr. 37 S. 22).
Die Ärzte der E.___ diagnostizierten am
15.
November 2011 (Suva-Nr. 16) eine Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23), differentialdiagnostisch eine
posttraumatische Belastungsstörung (F43.1, fortan: PTBS). Das Trauma dränge
sich in Flashbacks und Alpträumen auf. Die Beschwerdeführerin leide gegenwärtig
u.a. unter innerer Anspannung und Schreckhaftigkeit.
Ab April 2012 arbeitete die
Beschwerdeführerin zu therapeutischen Zwecken wieder am Arbeitsplatz 1, wobei
sie ihre Präsenzzeit selber bestimmte (Suva-Nr. 65).
In ihrem Bericht vom 9. Mai 2012
(Suva-Nr. 83) diagnostizierten die Psychologin lic. phil. FSP F.___ und
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine PTBS nach
Raubüberfall (F43.1). Es würden Intrusionen auftreten, sich aufdrängende Bilder
des Überfalls. Die Beschwerdeführerin sei ausser Haus (und nachts auch zu
Hause) ängstlich und unsicher. Sie habe Probleme, allein zu sein, namentlich am
Arbeitsplatz 1; bei Anwesenheit anderer Mitarbeiter fühle sie sich relativ
sicher. Wenn sie einen Mann sehe, der dem Täter ähnle (was vor allem am
Sonntagmorgen am Arbeitsplatz 1 der Fall sei), so löse dies Panikattacken aus.
4.1.3
Auf Druck der Arbeitgeberin hin kehrte
die Beschwerdeführerin per 1. Juni 2012 voll an den Arbeitsplatz 1 zurück
(Suva-Nrn. 93 + 94), mit einem Unterbruch für den Mutterschaftsurlaub vom 3.
Januar bis 12. April 2013 (Suva-Nr. 122 S. 2). Die Beschwerdeführerin hatte
immer noch Mühe wegen ihrer Angst; sie tauschte ihre Schichten so oft wie
möglich ab, um am Arbeitsplatz 2 arbeiten zu können, und liess sich am
Arbeitsplatz 1 an Wochenenden begleiten (Suva-Nrn. 94, 97 und 109).
Die Arbeitsgeberin löste am 18. April
2013.
die Anstellung für den Arbeitsplatz 1 per 30. Juni 2013 auf,
beschäftigte die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin am Arbeitsplatz 2
(Suva-Nr. 122 S. 1).
4.1.4
Der Konsiliararzt der
Beschwerdegegnerin Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, stellte in seinem Bericht vom 3. Mai 2013 (Suva-Nr. 115) folgende
Diagnosen (S. 11):
·
sonstige Reaktion
auf schwere Belastung (F 43.8)
-
mit psychotraumatologischen
Symptomen wie Alpträumen, erhöhter Schreckhaftigkeit und Hypervigilanz
-
mit affektiven Symptomen
wie erhöhter Reizbarkeit und Affektlabilität
-
differenzialdiagnostisch im
Sommer 2012 Kriterien einer PTBS (F43.1) erfüllt
-
primär im Rahmen des
Raubüberfalles vom 8. Oktober 2011, Verlauf mitmoduIiert durch Belastung am
Arbeitsplatz und aktuelle Kündigung
-
Vorbelastung durch den
gewaltsamen Tod des Grossvaters im Rahmen der kriegerischen
Auseinandersetzungen im Kosovo, Einbruchdiebstahl in der Wohnung vor drei
Jahren mit passagerer ängstlicher Symptomatik und Wohnungswechsel, passagere
ängstliche Symptomatik im Rahmen des Verschlusses eines Foramen ovale im
Februar 2011.
·
Status nach akuter
Belastungsreaktion im Rahmen des Überfalles (F43.0)
·
schädlicher Low
dose-Gebrauch von Zolpidem (F13.1)
Am Arbeitsplatz 2, wo der Überfall nicht
stattgefunden habe und sie nie alleine arbeiten müsse, habe die
Beschwerdeführerin wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Auch am
Arbeitsplatz 1 sei die Leistung auf das alte Pensum gesteigert worden, doch habe
die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychiatrischen Symptomatik dafür mehr
Energie aufwenden müssen als vor dem Überfall. Aktuell stehe die Belastung
durch den Konflikt mit der Arbeitgeberin im Vordergrund; die Beschwerdeführerin
fühle sich gekränkt und unverstanden. Auf der anderen Seite persistierten die
Symptome der psychotraumatologischen Anpassungsreaktion wie Schreckhaftigkeit,
Hypervigilanz, Alpträume und Vermeidungsverhalten bezüglich des Arbeitsplatzes
1.
(S. 12 f.). Die Symptomatik der PTBS habe sich weitgehend zurückgebildet. Die
psychotraumatologische Symptomatik sei relativ leichtgradig, differenzialdiagnostisch
könne eine sehr diskrete PTBS diskutiert werden. Klinisch liege keine
depressive Störung im engeren Sinne vor (S. 13). Die Angstsymptomatik beziehe sich
auf das Unfallereignis und erfülle die Kriterien einer eigenständigen Angststörung
nicht. Die geringere Belastbarkeit habe sich am Arbeitsplatz 1 nicht auf die
wirtschaftlich erreichte Leistungsfähigkeit ausgewirkt. Aktuell bestehe bei
einer vollzeitlichen Präsenz weiterhin eine schwankende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Bereich von 10 bis 20 % (S. 14). Die
Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz 2 sei höher anzusetzen. Mittel- bis
langfristig sei die Prognose gut. Dabei könne eine leichte Reduktion der Leistungsfähigkeit
an Arbeitsplätzen bestehen bleiben, bei denen die Wahrscheinlichkeit eines
Verbrechens statistisch erhöht sei. Die Restsymptomatik lasse sich bezüglich
Lebensqualität und Rückfallprophylaxe durch eine Psychotherapie weiter verbessern
(S. 15).
4.1.5
Die Dres. I.___ und J.___,
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielten in ihrem Bericht vom
17.
Juni 2013 (Suva-Nr. 126) fest, die Beschwerdeführerin habe den Überfall
einigermassen verarbeitet gehabt, bevor es zu einer Retraumatisierung gekommen
sei und sie sich zur Behandlung gemeldet habe. Am Vormittag des 3. Juni
2013.
habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrem jüngeren Sohn auf dem Rückweg vom
Kindergarten befunden, wohin sie ihren älteren Sohn gebracht habe. In unmittelbarer
Nähe ihrer Wohnung sei sie plötzlich dem Täter vom 8. Oktober 2011 gegenüberstanden.
In Panik habe sie die Strassenseite gewechselt (dies dreimal, s. A.S. 19),
worauf ihr der Täter gefolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in einem Garten
versteckt und zwei Freundinnen angerufen, die sie zu ihrer Wohnung begleitet hätten.
Die Polizei habe erklärt, man könne nichts machen, weil der Täter nicht
straffällig geworden sei. In den Folgetagen sei bei der Beschwerdeführerin alles
wieder hochgekommen: Wie z.B. der Täter sie damals mit einem langen Messer bedroht
habe; wie ihr Chef als erstes gefragt habe, ob Geld fehle, und nicht, wie es
ihr gehe; wie man bei der Anhörung auf der Staatsanwaltschaft von ihr verlangen
wollte, gleichzeitig mit dem Täter im Raum zu sein; wie es sein könne, dass ein
solch gefährlicher Mann frei herumlaufe; wie verunsichert sie sich fühle und
wie schlimm es für sie sei, dass sie sich mit ihren Kindern nicht frei bewegen
könne (S. 2 f.). Die Stimmung sei sehr gedrückt. Anamnestisch lägen u.a. Flashbacks
und häufige dissoziative Symptome vor (S. 3). Die juristische Aufarbeitung des Überfalls,
welche das Gerechtigkeitsempfinden der Beschwerdeführerin verletze, die als
sehr kränkend erlebte Kündigung und vor allem die aktuelle, sehr bedrohlich
erlebte Wiederbegegnung mit dem Täter mit der nachvollziehbaren Angst, verfolgt
zu werden, hätten zu einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) infolge
anhaltender Belastungsfaktoren sowie einem Rezidiv einer PTBS (F43.1) geführt. Den
Arbeitsplatz 2 wolle die Beschwerdeführerin vorerst beibehalten (S. 4).
In der Folge schrieben die Dres. I.___
und J.___ die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2013 vollständig arbeitsunfähig,
ausgenommen den Arbeitsplatz 2 (Suva-Nrn. 141 S. 2, 178, 190 S. 3, 199 S.
2).
Am 18. September 2013 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung an (Suva-Nr. 138). Im dortigen
Gespräch vom 31. Oktober 2013 gab sie an, es gehe ihr noch schlechter, seit der
Täter vor zwei Wochen am Arbeitsplatz 2 erschienen sei. Sie sei ständig
ängstlich und unsicher. Im Vergleich zur Situation vor dem Unfall arbeite sie zu
25.
bis 30 % (Suva-Nr. 162).
Aus den weiteren Berichten der Dres. I.___
und J.___ ergibt sich ein schwankender gesundheitlicher Verlauf:
·
23.
Oktober 2013
(Suva-Nr. 157): Die Belastbarkeit sei wegen der depressiven Reaktion auf die
vielfältigen Belastungsfaktoren sowie die Angst- und Vermeidungssymptome
deutlich herabgesetzt. Die Ängste würden vermutlich auch an einem anderen
Arbeitsplatz anhalten; ihnen zu begegnen, sei ein wesentlicher Faktor für eine
Stabilisierung. Eine Verbesserung der Symptomatik setze die intensive
Begleitung der Beschwerdeführerin sowie die Aufbietung aller verfügbaren
Ressourcen voraus. Unter günstigen Umständen sei es denkbar, das Pensum am
Arbeitsplatz 2 bis Frühling 2013 [recte: 2014] schrittweise auf die von der
Beschwerdeführerin angestrebten 80 bis 100 % aufzustocken.
·
17.
Januar 2014
(Suva-Nr. 198): Neben einer mittelschweren Depression (F32.1) mit
Angstsymptomatik bestehe der dringende Verdacht auf eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0). Nach der
Retraumatisierung sei es zu einer leichten Besserung gekommen, aber seit Ende
Oktober 2013 habe sich das Beschwerdebild verschlimmert. Die Beschwerdeführerin
beginne, an andere Optionen als eine Aufstockung des Pensums am Arbeitsplatz 2
zu denken. Je nach Verlauf könne eventuell schon im April 2014 zusätzlich zur
aktuellen Stelle mit einer zeitlichen Intensität von 10 bis 20 % begonnen
werden; nicht, weil es der Beschwerdeführerin schon so gut gehe, sondern um ihr
Selbstvertrauen zu stärken. Es sei mittlerweile schwierig, eine günstige
Prognose abzugeben.
·
22.
April 2014
(Suva-Nr. 240): Die Lage habe sich seit März 2014 leicht stabilisiert, nachdem
die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz 2 vermehrt zum Einsatz gekommen sei. Sie
beginne ansatzweise, ihr Leben wieder aktiver zu gestalten. Mehr könne im
Moment nicht erwartet werden, da die juristische Auseinandersetzung andauere
und die Beschwerdeführerin immer wieder mit dem Geschehen konfrontiert werde. Immer
wieder komme es zu krisenhaften Zuspitzungen, wie Ende Februar 2014, als die
Beschwerdeführerin vom Täter einen «Entschuldigungsbrief» erhalten habe; dieser
Brief habe gezeigt, dass der Täter bestens über die Wohn- und Familiensituation
der Beschwerdeführerin Bescheid wisse. Die Teilarbeitsfähigkeit sei immer noch
an den Arbeitsplatz 2 gebunden. Im günstigsten Fall lasse sich dort die
Arbeitsfähigkeit von Mitte 2014 bis Mitte 2015 auf 100 % steigern. Eine anderweitige
Stellensuche sei zwar nicht mehr absolut undenkbar, aber mit grossen Ängsten
verbunden.
·
11.
August 2014
(Suva-Nr. 273 S. 2 ff.): Die Teilarbeitsfähigkeit sei trotz einer weiteren leichten
Stabilisierung seit Mai resp. Juni 2014 nach wie vor an den Arbeitsplatz 2
gebunden. Im besten Fall lasse sich die dortige Arbeitsfähigkeit bis Ende 2014
auf 100 % steigern. Was eine andere Arbeit angehe, so könne man die
Beschwerdeführerin, wenn sich der Befund weiterhin bessere, ab Anfang 2015
vorsichtig dazu ermutigen, zusätzlich zum Arbeitsplatz 2 10 bis 20 % zu
arbeiten. Eine andere Stelle wäre mit grossen Ängsten verbunden.
·
6.
und 13. Oktober
2014.
(Suva-Nr. 305 S. 2 und Nr. 306): Der Gesundungsprozess habe sich
verlangsamt, dies u.a. wegen der Angst vor dem Strafprozess, der Unsicherheit
einer ganztägigen Anstellung am Arbeitsplatz 2 sowie verschiedener
Schicksalsschläge wie dem Jobverlust des Ehemannes. Es liege eine schwere
depressive Episode vor. Das Ziel einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis Ende
2014.
sei daher zu relativieren. Langfristig sei die Prognose jedoch nach wie
vor günstig.
·
12.
Dezember 2014
(Suva-Nr. 325 S. 2 f.): Die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich weiterhin vollständig
arbeitsunfähig. Eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % bestehe nur in einem
vertrauten, wohlwollenden Rahmen, wie er am Arbeitsplatz 2 geboten werde.
Mit Bewerbungen wäre die Beschwerdeführerin derzeit überfordert. Eine sofortige
Einstellung des Taggelds würde den Gesundungsprozess bremsen.
4.1.6
Dr. med. H.___ stellte in seinem
Bericht vom 16. Dezember 2014 (Suva-Nr. 327) folgende Diagnosen (S. 12 f.):
·
sonstige Reaktion
auf schwere Belastung (F 43.8)
-
im Vordergrund stehende
Angstsymptomatik mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (F40.9, nicht näher
bezeichnete phobische Störung)
-
auf der
Persönlichkeitsebene im Anschluss an den Unfall Entwicklung von spezifischen,
teilweise dysfunktionalen Coping-Mechanismen
-
differenzialdiagnostisch
auf dem Boden akzentuierter Persönlichkeitszüge mit dependenten und
narzisstischen Zügen (Z73.1)
-
differenzialdiagnostisch
neurotische Störung mit dependenten und narzisstischen Zügen (F48.9, nicht
näher bezeichnete neurotische Störung)
-
differenzialdiagnostisch
störende Persönlichkeitsänderung (F61.1)
-
mit psychotraumatologischen
Symptomen leichtgradiger Ausprägung wie Alpträumen, erhöhter Schreckhaftigkeit
und Hypervigilanz
-
mit affektiven Symptomen
wie erhöhter Reizbarkeit und Affektlabilität
-
differenzialdiagnostisch im
Sommer 2012 Kriterien einer PTBS (F43.1) erfüllt
-
primär im Rahmen des
Raubüberfalles vom 8. Oktober 2011; Verlauf mit / moduIiert durch
-
Belastung am Arbeitsplatz,
Konflikt mit dem Vorgesetzten
-
vorbestehende leichte
Angstproblematik durch den Wohnungseinbruch
-
Vorbelastung durch den
gewaltsamen Tod des Grossvaters im Rahmen der kriegerischen
Auseinandersetzungen im Kosovo
-
Einbruchdiebstahl in der
Wohnung vor drei Jahren mit passagerer ängstlicher Symptomatik und
Wohnungswechsel
-
passagere ängstliche
Symptomatik im Rahmen des Verschlusses eines Foramen ovale im Februar 2011
·
Status nach akuter
Belastungsreaktion im Rahmen des Überfalles (F43.0)
·
schädlicher Low
dose-Gebrauch von Zolpidem (F13.1)
Die Beschwerdeführerin habe nach dem
Überfall nachvollziehbar eine kurze akute Belastungsreaktion entwickelt. Im
weiteren Verlauf seien die verschiedenen psychotraumatologischen Symptome als
Anpassungsstörung klassifiziert worden. Die seit 2010 bestehende
Angstsymptomatik habe vor dem Überfall nie zu einer Arbeitsunfähigkeit oder zu
einem klinisch relevanten dysfunktionalen Verhaltensmuster geführt. Die
psychotraumatologische Symptomatik sei initial nach dem Überfall stärker
ausgeprägt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe affektive Symptome mit
depressiven Einbrüchen und eine Angstproblematik entwickelt. Letztere sei im
weiteren Verlauf für die Alltagsbewältigung immer relevanter geworden und werde
deshalb neu gesondert als phobische Störung festgehalten.
Differenzialdiagnostisch erreiche die Symptomatik immer wieder das Ausmass
einer PTBS, doch würde das Ereignis nicht bei nahezu jedem eine tiefgreifende
Verzweiflung auslösen (S. 13). Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit wieder
mit einem vollen Pensum aufgenommen. Die Alpträume und Wiedererinnerungen seien
deutlich zurückgegangen und störten nur noch marginal. Das Vermeiden beziehe
sich vor allem auf die Angstsymptomatik; ein klassisches Vermeidungsverhalten
bestehe nicht, weil die Beschwerdeführerin sonst an einem Arbeitsplatz mit
erhöhtem Risiko für Raubüberfälle nicht arbeitsfähig wäre. Im Rahmen der
Anpassungsstörungen lägen Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und
Erregung vor, u.a. mit einer gewissen Hypervigilanz. Erhöht schreckhaft sei die
Beschwerdeführerin nicht. Insgesamt liessen sich die Symptome besser im Rahmen
der phobischen Störung subsumieren. Unter Belastung komme es phasenweise zu
depressiven Symptomen, die teilweise eine mittelgradige Ausprägung erreichten.
In der heutigen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin zwar beim Ansprechen
belastender Themen teilweise affektlabil und depressiv herabgestimmt gewesen,
insgesamt aber gut schwingungsfähig und in den meisten Gesprächssituationen
euthym. Im Gegensatz zur ersten Untersuchung sei die Persönlichkeitsebene
differenzierter zu diskutieren. Im dreijährigen Verlauf habe sich die
Beschwerdeführerin in einer schwer nachvollziehbaren Weise auf den Arbeitsplatz
2.
fixiert (S. 14).
Medizinisch könne auf der Symptomebene
der Anpassungsstörung davon ausgegangen werden, dass ein Endzustand erreicht
sei. Die Symptomatik mit den schwankenden depressiven Einbrüchen sei seit
18.
Monaten konstant, dies trotz Psychopharmaka und Psychotherapie. Auf der
Arbeitsebene traue sich die Beschwerdeführerin einerseits zu, heute mit 50 %
fest am Arbeitsplatz 2 zu arbeiten und das Pensum bis zum Frühling auf 80 % zu
steigern. Dies entspreche auch der Arbeitsleistung, die sie früher nach dem
Überfall wieder erreicht habe. Auf der anderen Seite sei aus klinischer Sicht
anzumerken, dass das wegen der Phobien ausgeprägte Vermeidungsverhalten die
Beschwerdeführerin deutlich einschränke. Auf Grund der rigiden
Coping-Strategien sei davon auszugehen, dass die Flexibilität und
Umstellfähigkeit mittelgradig bis schwer beeinträchtigt seien (S. 15 f.). Das
Entscheidungs- und Urteilsvermögen wiederum sei mindestens mittelgradig
reduziert. Die Durchhaltefähigkeit sei vor allem über längere Zeiträume mittelschwer
beeinträchtigt, in guten Phasen dagegen nur leichtgradig. Die
Selbstbehauptungsfähigkeit sei auf Grund der herausgebildeten Persönlichkeitszüge
in gewissen Kontexten mittelgradig, in anderen leicht beeinträchtigt. Die
Kontaktfähigkeit zu Dritten sei auf Grund der Ängste im öffentlichen Raum
deutlich beeinträchtigt. Die Verkehrsfähigkeit sei auf Grund der
Angstproblematik mittelgradig eingeschränkt. Insgesamt liege die
Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz 2 bei max. 80 %, in einer Verweistätigkeit,
bei der die phobischen Aspekte einschränkend seien, demgegenüber bei bis zu ca.
50.
%. Die klinische Symptomatik werde die Anpassungsfähigkeit mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit langfristig beeinträchtigen. Durch die weitere Behandlung
lasse sich die Lebensqualität verbessern und das aktuelle Leistungsvermögen aufrechterhalten
(S. 16).
4.1.7
Per 1. Januar 2015 erhielt die
Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz 2 eine unbefristete Anstellung mit einem
Pensum von 50 %. Das Jahresgehalt belief sich auf CHF 26'975.00 (Suva-Nr. 338
S. 2 ff.).
Dr. med. H.___ erklärte am 24. März 2015
(Suva-Nr. 352), der Endzustand sei nunmehr erreicht worden.
Die Dres. I.___ und J.___ hielten in
ihrem Bericht vom 24. März 2015 (Suva-Nr. 353 S. 2 f.) fest, die
Beschwerdeführerin sei unverändert sehr reizbar, sehr schnell erschöpft,
ängstlich und teils schreckhaft. Die Stimmung schwanke nach wie vor zwischen
leicht und teilweise mittelgradig depressiv. Mit dem Pensum von 50 % am
Arbeitsplatz 2 Stelle stosse die Beschwerdeführerin an ihre Belastungsgrenze.
Die zwanghaften Verhaltensweisen wie mehrfaches Abschliessen der Wohnung am Abend
seien nicht vollständig verschwunden, aber rückläufig. Auch die Panik-attacken träten
nur noch in abgeschwächter Form auf. Die Festanstellung sei eine wirksame
Stärkung des Selbstwertgefühls. Eine weitere Verbesserung sei zu erwarten, aber
nur sehr langsam. Die Behandlungstermine fänden alle zwei bis vier Wochen statt.
Nach wie vor bedürfe es einer hochdosierten antidepressiven und anxiolytischen
Medikation. Die Beschwerdeführerin werde auch über 2015 hinaus
psychotherapeutische Begleitung und Antidepressiva benötigen.
In ihrem Bericht vom 8. Mai 2015
(Suva-Nr. 363 S. 6 ff.) stellten die Dres. I.___ und J.___ folgende Diagnosen:
·
chronifizierte PTBS
(F43.1) mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (F62.0)
·
rezidivierende
depressive Störung, überwiegend mittelgradig (F33.0-1) mit somatischen
Symptomen.
Der vorliegende Raubüberfall vermöge eine
PTBS auszulösen. Einer solchen Belastung katastrophalen Ausmasses könne eine
andauernde Persönlichkeitsänderung folgen. Die Beschwerdeführerin erfülle auch diese
Definitionskriterien, insbesondere sei keinerlei vorbestehende Vulnerabilität
als disponierender Faktor für die anhaltende Gesundheitsschädigung ersichtlich.
Erschwerend komme hinzu, dass der Täter nicht nur bewaffnet gewesen sei,
sondern die junge Beschwerdeführerin mit einem Messer und mit Worten konkret
bedroht habe, so dass sie Todesangst ausgestanden habe. Die früheren Ereignisse,
wie die Herzoperation und den Wohnungseinbruch im Jahr 2010, habe die
Beschwerdeführerin völlig normal verarbeitet, daraus lasse sich keine Vorbelastung
ableiten. Bei der Retraumatisierung stelle allerdings die Prädisposition durch
den Raubüberfall einen aggravierenden Faktor dar. Die Beschwerdeführerin sei
immer noch auf eine anxiolytische Medikation, hochdosierte Antidepressiva und hochdosierte
antidepressiv wirkende Schlafmittel angewiesen. Als Folge des Überfalls und der
PTBS habe sich eine schwere rezidivierende depressive Störung entwickelt, die sich
unter Medikation und Psychotherapie noch als überwiegend mittelschwer
präsentiere. Das grundsätzliche Misstrauen gegenüber fremden Personen und
Situationen bestehe weiter. Es sei dringend davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ohne den Überfall und die Retraumatisierung sehr viel
belastbarer und in viel höherem Mass arbeits- und leistungsfähig wäre. Insofern
stünden alle diese Diagnosen in direkter Kausalität zu den genannten
Ereignissen. Die Arbeitsfähigkeit liege unter den quasi geschützten Bedingungen
am Arbeitsplatz 2 (Vertrautheit der Arbeitsstelle, Verständnis der
Vorgesetzten, Nähe zur Wohnung) aktuell bei 50 %. Diese Einschränkung bestehe
vermutlich seit dem Überfall, wobei man für die Zeit vor Behandlungsbeginn im Herbst
2013.
keine konkreten näheren Angaben machen könne. Im Nachhinein dürfe man sicher
davon ausgehen, dass die Leistungsfähigkeit seit dem Überfall infolge der PTBS tatsächlich
stark eingeschränkt gewesen sei. Seitdem bestehe mit Ausnahme des
Arbeitsplatzes 2 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer anderen, neuen
Arbeitsstelle wäre die Arbeitsfähigkeit nach grosser Wahrscheinlichkeit
deutlich tiefer als 50 %, wegen der nach wie vor bestehenden Ängste und
dem Misstrauen in unbekannten Situationen. Auf Grund der langen Krankheitsdauer
sei die Prognose nur noch vorsichtig als günstig zu bewerten. Für 2015 sei
nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, dafür bedürfe es erst
einer deutlichen Verbesserung der Symptome. Realistischerweise erscheine diese
Möglichkeit mit zunehmender Krankheitsdauer kleiner.
Im Bericht vom 21. März 2016 (Suva-Nr.
393) stellten die Dres. I.___ und J.___ folgende Diagnosen:
·
chronifizierte PTBS
·
depressive
Entwicklung mit Angstsymptomatik
·
dringender Verdacht
auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.
Man habe die Beschwerdeführerin zuletzt
im November 2015 gesehen. Der Gesundheitszustand sei damals unverändert zu den
Vorbefunden vom Sommer 2015 gewesen, eher noch verschlechtert. Nach eigenen
Angaben sei es ihr «gar nicht gut» gegangen. Um diesen Zustand aushalten zu können,
sei zusätzlich zur hochdosierten antidepressiven Therapie die anxiolytische
Therapie hochdosiert worden. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt
unter Aufbietung aller Kräfte in der vertrauten und wohlwollenden Umgebung am
Arbeitsplatz 2 zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Diese Arbeit stelle
offensichtlich eine Ressource dar. Für eine andere Arbeit schätze man die
Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig ein. Die
chronische Traumatisierung werde durch folgende Faktoren verschlimmert: Die
ausgesprochen lange Dauer des Verfahrens; die Möglichkeit für den Täter, zwischenzeitlich
einen weiteren Überfall zu begehen; der Umstand, dass der Täter die Adresse der
Beschwerdeführerin kenne und sie ihm in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung
begegnet sei; die unverständliche Beendigung der Heilkostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin
bei Fortbestehen der eindeutig durch das Trauma ausgelösten Beschwerden.
4.2
4.2.1
Die Prüfung der Adäquanz ist auf
den Zeitpunkt des Fallabschlusses hin vorzunehmen (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,
S. 144; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.1), d.h.
wenn von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten ist
(s. dazu E. II. 2 hiervor).
4.2.2
Gemäss der Stellungnahme von Dr.
med. H.___ vom 14. Dezember 2014 (welche er am 24. März 2015 bekräftigte) ist
bei der Beschwerdeführerin von einem gesundheitlichen Endzustand auszugehen. Er
begründet dies damit, dass seit rund anderthalb Jahren mehr oder weniger unverändert
ein Zustand mit wiederholten depressiven Einbrüchen vorliegt. Dies ist
schlüssig und nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin in dieser Zeit
nicht nur psychotherapeutisch betreut, sondern auch intensiv medikamentös
behandelt wurde, ohne dass sich ein durchschlagender und langfristiger Erfolg
ergeben hätte. Die Chronifizierung des Zustandes zeigt sich zudem darin, dass
sich die Beschwerdeführerin nicht von ihrer dysfunktionalen Fixierung auf eine
ausschliessliche Tätigkeit am Arbeitsplatz 2 abbringen liess.
Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag
auch keine geringen Zweifel an der Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 zu
erwecken:
Dr. med. H.___ ist Facharzt für
Psychiatrie und damit kompetent, die psychischen Störungen der
Beschwerdeführerin zu beurteilen. Entgegen ihrer Auffassung ist es nicht
zwingend erforderlich, in Fällen wie dem vorliegenden einen Psychiater mit vertiefter
fachlicher Qualifizierung in Psychotraumatologie beizuziehen (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 8C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4). Entscheidend
ist vielmehr, ob die psychiatrische Einschätzung inhaltlich überzeugt, was hier
der Fall ist.
Aus den Berichten der Dres. I.___. und J.___
ergibt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin, namentlich auch keine
Veränderung nach der Stellungnahme von Dr. med. H.___. Diese beiden Ärzte
plädieren zwar für eine Fortsetzung der Behandlung. Ihre Prognose zu den
Erfolgsaussichten war jedoch in den letzten Berichten, welche nach dem 14.
Dezember 2014 ergingen, recht zurückhaltend geworden, indem vorderhand keine
höhere Arbeitsfähigkeit erwartet wurde. Dies korrespondiert mit der Aussage von
Dr. med. H.___, die weitere Behandlung diene der Verbesserung der
Lebensqualität und der Bewahrung des Leistungsvermögens; von einander
widersprechenden ärztlichen Feststellungen kann in diesem Sinne keine Rede
sein. In ihren Berichten vor dem 14. Dezember 2014 waren die Dres. I.___ und J.___
noch deutlich optimistischer gewesen, was die weitere Entwicklung anging, doch
hatten sich diese Hoffnungen jeweils nicht erfüllt. Dies spricht erst recht
dafür, dass keine realistischen Aussichten auf eine namhafte gesundheitliche
Besserung bestehen. Hinzu kommt, dass ihre Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit
widersprüchlich sind. So wird etwa im Bericht vom 8. Mai 2015 zunächst gesagt,
für die Zeit vor Behandlungsantritt liessen sich keine konkreten Angaben machen;
der gleiche Bericht postuliert dann aber gleichwohl seit dem Überfall eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit ausserhalb des Arbeitsplatzes 2, was wenig
später auf eine Arbeitsfähigkeit von deutlich unter 50 % relativiert wird
(Suva-Nr. 363 S. 9 f. Ziff. 2). Dies macht ebenfalls deutlich, dass die
Äusserungen der Dres. I.___ und J.___ mit einer grossen Unsicherheit behaftet
sind und daher keinerlei Anlass dazu geben, am Beweiswert der Beurteilung von
Dr. med. H.___ zu zweifeln.
4.2.3
Vor diesem Hintergrund kann nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass mit der Fortsetzung
der psychiatrischen Behandlung eine realistische Aussicht auf Steigerung der
Arbeitsfähigkeit besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass von einer weiteren
Behandlung kein solcher Effekt mehr zu erwarten ist. Die Erhaltung der
bestehenden Arbeitsfähigkeit und die Verbesserung der Befindlichkeit der
Beschwerdeführerin genügen nicht (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 144). Damit
ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Fall per 31. Juli 2015 abzuschliessen,
d.h. die Heilbehandlung auf dieses Datum hin einzustellen, und der adäquate
Kausalzusammenhang zu prüfen.
4.3
4.3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die
Adäquanzprüfung für die beiden Vorfälle vom 8. Oktober 2011 und 3. Juni 2013
jeweils gesondert vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2011
vom 11. Juli 2011 E. 4.4.2).
4.3.2
Zwischen den Parteien ist
unbestritten, dass es sich beim Überfall vom 8. Oktober 2011, bei dem die
Beschwerdeführerin keine körperlichen Verletzungen davontrug, um ein
Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung und damit um einen grundsätzlich
Versicherungsleistungen nach UVG auslösenden Unfall handelt. Ob der besagte
Vorfall mindestens teilweise natürlich kausal verantwortlich zeichnet für die
noch bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, kann offen
bleiben. Die Beschwerdegegnerin macht nämlich zu Recht geltend, dass der
Raubüberfall, obwohl ihm eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist,
keine adäquate Ursache für die psychische Fehlentwicklung darstellt, welche in
der Folge bei der Beschwerdeführerin eintrat. Dies zeigt ein Blick auf verschiedene
Fälle aus der einschlägigen Bundesgerichtspraxis, in denen die Adäquanz
verneint wurde:
Im Urteil 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013
ging es um eine Kioskverkäuferin, die hinter dem Verkaufstresen von zwei
maskierten Männern bedroht wurde, wobei einer der Täter sie an der Schulter
festhielt, im Abstand von ca. 7 bis 10 cm eine Pistole gegen ihre Stirn
richtete und «Überfall! Geld her! Kasse!» schrie. Die Versicherte öffnete die
Kasse, worauf der zweite Täter das Notengeld entnahm und die beiden Männer aus
dem Kiosk flüchteten (E. 3.2.1 f.). Der hiesige Sachverhalt ist von der Schwere
des Geschehens her vergleichbar und damit adäquanzmässig gleich zu behandeln:
Auch die Beschwerdeführerin wurde mit einer Waffe bedroht, ohne dass diese zum
Einsatz gelangte oder es zu Handgreiflichkeiten kam. Der vorliegende Überfall
dauerte ebenfalls nur kurze Zeit, und der Täter verliess umgehend den Kiosk,
nachdem er seine Beute behändigt hatte. Weder die Beschwerdeführerin noch
Drittbeteiligte waren längeren körperlichen und / oder psychischen Strapazen
ausgesetzt. Für eine solche Situation ist das Urteil 8C_522/2007 vom 1.
September 2008 illustrativ: Dort hielten drei vermummte Männer einer Frau, welche
um 3:40 Uhr als erste am Arbeitsplatz erschien, eine Pistole an den Kopf,
fesselten sie und schlossen sie in einer Toilette ein, wo sie blieb, bis nach
30.
Minuten die Arbeitskollegen eintrafen (E. 4.3.3 f.). Das Bundesgericht
hob hervor, das Opfer habe angesichts der Übermacht von drei Männern keinerlei
Chance gehabt, sich zu wehren oder zu fliehen. Der Umstand, dass die Täter mit
einer Schusswaffe ausgerüstet gewesen seien, habe auf ihre grosse
Gefährlichkeit hingedeutet. Das Opfer habe nicht gewusst, was es erwarte, wann
gegebenenfalls mit einer Rettung zu rechnen wäre und ob die Sache beim
Eintreffen der Kolleginnen eskalieren werde. Während einer halben Stunde habe sie
ganz konkret mit einer Vergewaltigung und / oder mit dem Tod gerechnet und
angesichts der Umstände auch rechnen müssen. Die Beschwerdeführerin wurde
demgegenüber nur von einem einzelnen Täter bedroht und weder gefesselt noch
eingesperrt. Der Überfall dauerte nur kurze Zeit, wobei die ganze Situation
darauf hindeutete, dass es dem Täter einzig darum ging, Geld zu erbeuten, und
er keine sexuelle Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin im Sinn hatte. Diese
musste also keine längere Unsicherheit durchstehen, was mit ihr geschehen wird.
Der vorliegende Sachverhalt lässt sich also keinesfalls mit der Konstellation
im Verfahren 8C_522/2007 vergleichen; wenn sich die Beschwerdeführerin auf
diesen Entscheid beruft, so geht dies fehl.
Ebenfalls mit dem vorliegenden
Sachverhalt vergleichbar sind die folgenden Entscheide, in denen es an der
Adäquanz fehlte: Im Urteil 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 handelte es sich um
eine Verkäuferin, die von zwei Männern mit einem Messer bedroht wurde, welche
nach kurzer Zeit mit ihrer Beute flohen (lit. A.a + A.b sowie E. 4.2.2). In BGE
129.
V 177 sah sich das Opfer, als es um 23:30 Uhr den Betrieb schliessen
wollte, unvermittelt einem Mann im schwarzen Motorradhelm mit dunkel getöntem
Visier gegenüber, der eine Handfeuerwaffe mit dem Finger am Abzug auf das Opfer
richtete und Geld verlangte. Nachdem er dieses erhalten und das Opfer
angewiesen hatte, sich auf den Boden zu setzen und keinen Alarm auszulösen,
entfernte sich der Täter (lit. A S. 178).
Im Übrigen hat das Bundesgericht einen
adäquaten Kausalzusammenhang auch in Fällen verneint, in denen das Opfer nicht
nur mit einer Pistole bedroht wurde, sondern zusätzlich noch mit der Faust bzw.
der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt (z.B. Urteil 8C_44/2015 vom 19. Mai
2015.
E. 3), also neben der Drohung noch physische Gewalt erdulden musste. Vor
diesem Hintergrund entfällt die Adäquanz für den vorliegenden, weniger
gravierenden Sachverhalt vom 8. Oktober 2011 erst recht.
Die Beschwerdeschrift zählt diverse
Tatumstände auf, welche die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen haben soll
(A.S. 55 f.). Diese Umstände finden sich jedoch teils auch in den Fällen, in
denen das Bundesgericht eine Adäquanz verneinte (etwa, dass der Überfall in der
Nacht und am gewohnten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin erfolgte, dass diese
alleine im Laden war und sich nicht wehren konnte, dass eine massive Drohung
ausgesprochen wurde, oder dass der Täter sein Gesicht verhüllte). Die übrigen
Umstände wiederum haben das unmittelbare Erleben der Tat durch die
Beschwerdeführerin nicht beeinflusst (so die Planung des Überfalls während
eines Monats, das zweite, versteckt mitgeführte Messer oder die Bereitschaft
des Täters, die Tat auch bei Anwesenheit mehrerer Personen durchzuführen).
Nichts davon gibt Anlass dazu, das Schreckereignis vom 8. Oktober 2011 als
aussergewöhnlich zu betrachten.
Richtig ist zwar, dass bei der
Adäquanzprüfung der psychischen Unfallfolgen eine weite Bandbreite von
Versicherten zu berücksichtigen ist (s. E. II. 3.3 hiervor). Daraus ergibt sich
aber nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Der Überfall vom 8. Oktober
2011.
stellt auch unter diesem Blickwinkel kein derart aussergewöhnliches
Schreckereignis dar, dass daraus nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung eine (bis zum Einspracheentscheid) länger als vier
Jahre andauernde psychische Gesundheitsschädigung samt Arbeitsunfähigkeit resultierte.
Namentlich wies die Beschwerdeführerin vor dem 8. Oktober 2011 keine
erhöhte Vulnerabilität auf. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Feststellung
der Dres. I.___ und J.___, welche angesichts des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin vor dem Überfall nicht in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt
war, überzeugend ist.
4.3.3
Was die geltend gemachte
Retraumatisierung vom 3. Juni 2013 angeht, so kann offen bleiben, ob es
sich hierbei überhaupt um ein Schreckereignis handelt. Dieser Vorfall stellt auf
jeden Fall noch weniger als der Überfall vom 8. Oktober 2011 ein ausserordentliches
Schreckereignis dar. Laut Bundesgericht lässt auch die Wiederholung eines
Schreckereignisses nicht ohne Weiteres auf eine Aussergewöhnlichkeit
schliessen. So wurde die Adäquanz verneint bei einer Versicherten, welche mit
einem Abstand von 13 Monaten im gleichen Laden überfallen und jeweils mit
dem Messer bedroht worden war (Urteil 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.3)
sowie bei einer Versicherten, welche innert zweier Wochen drei Übergriffe des
Ehemannes erdulden musste (Urteil 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.3.2). Diese
Sichtweise muss hier umso mehr gelten. Einerseits ereignete sich der Vorfall
vom 3. Juni 2013 fast 20 Monate nach dem Überfall vom 8. Oktober
2011, also in deutlich grösserem Abstand als in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden.
Andererseits ist die Begegnung am 3. Juni 2013 mit dem Täter auf der Strasse keinesfalls
mit dem Überfall am Arbeitsplatz zu vergleichen: Der Täter zog hier weder eine
Waffe noch sprach er erneut eine Drohung gegen die physische Integrität der
Beschwerdeführerin aus; diese war dem Täter zudem nicht ausgeliefert, sondern
konnte sich ihm durch Flucht und Verstecken entziehen sowie Freundinnen zur
Hilfe rufen. Von einer eigentlichen Wiederholung des traumatisierenden
Ereignisses kann daher nicht gesprochen werden.
Selbst wenn von einem im Zeitpunkt des
Vorfalls vom 3. Juni 2013 (noch) labilen psychischen Gleichgewicht ausgegangen
würde, könnte nicht von einem derart beeinträchtigten Vorzustand gesprochen
werden, der adäquanzrechtlich zwingend eine Fehlverarbeitung des zweiten
Vorfalls begründen würde. Die Beschwerdeführerin kehrte nämlich rund einen
Monat nach dem Überfall vom 8. Oktober 2011 an den Arbeitsplatz 2 zurück
(obwohl auch bei diesem das Risiko eines Überfalls bestand) und war dort durchgehend
tätig. Der Situation der Beschwerdeführerin ist durch die Ausrichtung von Versicherungsleistungen
während mehr als drei Jahren bereits in ausgeprägtem Masse Rechnung getragen
worden (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2).
4.3.4
Besteht aber per Ende Juli 2015
kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden, so entfällt
ein weitergehender Leistungsanspruch.
Bei den Taggeldern ist zu beachten, dass
die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 ein Gehalt von jährlich CHF 26'975.00
(13 x 2'075, Suva-Nr. 338 S. 2 + 4) bezieht. Dieses ist, wie die
Beschwerdeführerin nicht bestreitet, höher als der versicherte Verdienst von
CHF 23'500 (s. Suva-Nr. 342), weshalb die Taggelder bereits per Ende 2014
einzustellen waren.
4.4
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin die Taggelder und die Heilbehandlung zu Recht per 31.
Dezember 2014 resp. 31. Juli 2015 eingestellt und den Fall ohne weitere
Leistungen abgeschlossen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus
und ist vollumfänglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
6.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann