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Entscheid

VSBES.2016.171

Unfallversicherung

6. September 2017Deutsch42 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1983, war bei der Firma C.___ als [...] angestellt.

Sie kam parallel an zwei Arbeitsplätzen in [...] zum Einsatz: Einerseits im [...]

(fortan: Arbeitsplatz 1), andererseits im [...] (fortan: Arbeitsplatz 2). Auf

Grund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert.

1.2 Am 8. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin

am Arbeitsplatz 1 Opfer eines Raubüberfalls (vgl. Schadenmeldung UVG vom

7. November 2011, Suva-Akten / Suva-Nr. 1 S. 1). Die Suva (fortan:

Beschwerdegegnerin) erbrachte die gesetzlichen Leistungen in der Form von Taggeldern

sowie Übernahme der Heilbehandlungskosten (Suva-Nr. 30 ff.).

Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 stellte

die Beschwerdegegnerin die Heilkostenleistungen per 31. Juli 2015 ein, da keine

adäquat kausalen Unfallfolgen vorlägen. Ausserdem bestätigte sie, dass ab 1.

Januar 2015 keine Taggelder mehr ausgerichtet würden, weil es an einer

Lohneinbusse fehle (Suva-Nr. 366). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

14. September 2015 Einsprache (Suva-Nr. 373), welche die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 13. Mai 2016 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Die

Krankenversicherung der Beschwerdeführerin hatte ihre vorsorgliche Einsprache

bereits am 13. August 2015 zurückgezogen (Suva-Nr. 371).

2.

2.1 Am 17. Juni 2016 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 12 ff.):

Es sei der angefochtene Einspracheentscheid

der Suva vom 13. Mai 2016 aufzuheben.

Die Suva sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen

(insbesondere die vorübergehenden Leistungen wie Taggelder und

Heilungskosten) auszurichten.

Es sei die Suva anzuweisen, nach

Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der IV und nach Erreichen des

medizinischen Endzustandes das Verfahren auf Festsetzung der gesetzlichen

Leistungen (insbesondere IV-Rente, Integritätsentschädigung) einzuleiten.

Es sei durch einen fachärztlichen

Gutachter für Traumatologie abzuklären, was für gesundheitliche Folgen der

Raubüberfall vom 8. Oktober 2011 und die anschliessende Retraumatisierung

vom 3. Juni 2013 für die Beschwerdeführerin heute noch haben, wie sich

diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und ob deswegen ein

Integritätsschaden besteht.

Es sei eine Parteiverhandlung

durchzuführen, bei welcher die Beschwerdeführerin und als Zeugin deren

Schwester Frau [...] sowie die zwei Zeuginnen des Vorfalles der

Retraumatisierung vom 3. Juni 2013, Frau [...] und Frau [...], zu befragen

seien.

Es sei eine öffentliche Verhandlung

mit den Parteien und deren Vertretern vor den Schranken des Versicherungsgerichts

durchzuführen (Art. 6 EMRK).

U.K.u.E.F.

Die Beschwerdegegnerin lässt in ihrer

Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2016 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 38

ff.).

2.2 Die Parteien halten mit Replik

vom 5. Oktober 2016 (A.S. 52 ff.) resp. Duplik vom 2. November 2016 (A.S. 67

ff.) an ihren Rechtsbegehren fest.

Nachdem der Präsident des

Versicherungsgerichts die Anträge der Beschwerdeführerin auf Partei- und

Zeugenbefragung mit Verfügung vom 16. Januar 2017 abgewiesen hat (A.S. 71 f.),

verzichtet sie am 16. Februar 2017 auf eine öffentliche Verhandlung (A.S.

77 f.).

2.3 Der Vertreter der Beschwerdeführerin

reicht am 2. Mai 2017 eine Kostennote ein (A.S. 92 f.). Die Beschwerdegegnerin

beanstandet am 15. Mai 2017 deren Höhe (A.S. 95). Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hält in der Folge mit Eingabe vom 22. Mai 2017 an seiner

Kostennote fest (A.S. 97 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin bezüglich des Unfallereignisses vom 8. Oktober 2011

zu Recht den Fall abgeschlossen und einen Anspruch auf Leistungen nach dem

31.

Dezember 2014 resp. 31. Juli 2015 verneint hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheides vom 13. Mai 2016 eingetreten ist (Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015,

Art. 52 N 60).

2.

Soweit das Bundesgesetz über

die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung

der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,

s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei

nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012,

S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist, erfolgt der Fallabschluss

mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Laufende

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung stehen dem Fallabschluss

nicht entgegen (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 144).

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen

mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (a.a.O.). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Praxisgemäss werden

schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse;

zur Definition: BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 f.) als Einwirkungen auf den

menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs anerkannt. Das Begriffsmerkmal

der Ungewöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreck-ereignisse, die mit

einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen. Die

seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren

Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in

ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen

durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und

Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In Frage

kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder

Flugzeugunglücke, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche

Todesgefahren, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die

psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen

Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den

Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die

Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen

Schock sind strenge Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung besteht

die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse

erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber

vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (in

BGE 140 V 356 [Urteil 8C_51/2014 vom 14. Juli 2014] nicht publ. E. 6.1; Urteil

des Bundesgerichts 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2).

Die Adäquanz zwischen einem

Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen

psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der

Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen (BGE 129 V 177 E. 4.2 S.

184). Die (analoge) Anwendung der für psychische Gesundheitsschädigungen entwickelten

Adäquanzkriterien (s. dazu BGE 115 V 133) ist ebenso ungeeignet wie

diejenige der sog. Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109).

Die Frage, ob ein Unfall nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist,

eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, darf in der sozialen

Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt

werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen.

Dazu gehören auch jene Versicherten, die auf Grund ihrer Veranlagung für

psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut

verkraften als Gesunde (z.B. wegen einer ungünstigen konstitutionellen

Prädisposition oder einer psychisch belastenden sozialen, familiären resp.

beruflichen Situation). Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten

Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung,

welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer

Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht

auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die

Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache

oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen

Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu

führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein

realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182).

3.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.) muss das

Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens

mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a

S. 376, 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls

des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis

unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom

Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden

mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei.

Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens

ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).

Der Unfallversicherer kann trotz

vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf

Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Leistungen ex nunc et pro futuro einstellen,

wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar

nicht erfüllt sind; nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung

sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten. Dies gilt auch bezüglich des

Vorliegens der Adäquanz. Es ist nämlich erst nach Abschluss des normalen,

unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, ob die geklagten

Beschwerden zum Unfall adäquat kausal sind. (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384; Urteil

des Bundesgerichts 8C_187/2017 vom 11. August 2017 E. 2.3).

3.5

3.5.1

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 126 V 360 E. 5b S. 360, mit Hinweisen).

3.5.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010

E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117

V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.5.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465

E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch

den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139

V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdeführerin schilderte

den Tathergang zusammengefasst wie folgt (s. polizeiliche Einvernahme

unmittelbar nach dem Überfall, Suva-Nr. 37 S. 5 ff., ausserdem Suva-Nrn. 5

und 16 S. 1):

Die Beschwerdeführerin befand sich am 8.

Oktober 2011 um 19:30 Uhr zusammen mit ihrer Schwester (der Leiterin der

Filiale, Suva-Nr. 35) und einer Kundin draussen vor dem Geschäft. Als ein Mann,

welcher ein regelmässiger Kunde war, den Laden betrat, folgte ihm die

Beschwerdeführerin, um ihn zu bedienen. Sie begab sich hinter den Tresen und

drehte sich zu ihm um. In diesem Moment hatte der Mann, vermummt mit einem

Schal, bereits ein Messer mit einer 14 cm langen Klinge in der Hand und forderte

die Beschwerdeführerin auf, nichts anzufassen und die Kasse zu öffnen. Er

drohte, ihr die Kehle durchzuschneiden, falls sie ihm das Geld nicht gebe. Die

Beschwerdeführerin, welche um ihr Leben fürchtete und zu keinem Widerstand in

der Lage war, begab sich hinter dem Tresen zur Kasse und öffnete diese. Der

Täter folgte im Abstand von 50 cm mit dem auf Bauchhöhe gegen die

Beschwerdeführerin gerichteten Messer. Sie übergab ihm einen Teil der Noten,

den Rest behändigte der Täter selber. Danach musste die Beschwerdeführerin das

Münzgeld in seine Umhängetasche leeren. Der Täter nahm sodann noch einige Packungen

Zigaretten an sich, bevor er den Laden verliess und davonrannte. Der Überfall

dauerte drei bis vier Minuten.

Der Täter stellte sich am folgenden Tag

der Polizei (Suva-Nr. 37 S. 18). Das Strafverfahren gegen ihn war im Zeitpunkt

des angefochtenen Einspracheentscheides noch hängig.

4.1.2

Der Hausarzt Dr. med. D.___

schrieb die Beschwerdeführerin ab dem 8. Oktober 2011 zunächst zu 100 %

arbeitsunfähig, ab dem 14. November 2011 hingegen noch zu 50 % (Suva-Nrn. 13 S.

2.

ff., 27, 61, 68, 89). Seit dem letzteren Datum war die Beschwerdeführerin

wieder am Arbeitsplatz 2 tätig (Suva-Nr. 37 S. 22).

Die Ärzte der E.___ diagnostizierten am

15.

November 2011 (Suva-Nr. 16) eine Anpassungsstörung mit vorwiegender

Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23), differentialdiagnostisch eine

posttraumatische Belastungsstörung (F43.1, fortan: PTBS). Das Trauma dränge

sich in Flashbacks und Alpträumen auf. Die Beschwerdeführerin leide gegenwärtig

u.a. unter innerer Anspannung und Schreckhaftigkeit.

Ab April 2012 arbeitete die

Beschwerdeführerin zu therapeutischen Zwecken wieder am Arbeitsplatz 1, wobei

sie ihre Präsenzzeit selber bestimmte (Suva-Nr. 65).

In ihrem Bericht vom 9. Mai 2012

(Suva-Nr. 83) diagnostizierten die Psychologin lic. phil. FSP F.___ und

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine PTBS nach

Raubüberfall (F43.1). Es würden Intrusionen auftreten, sich aufdrängende Bilder

des Überfalls. Die Beschwerdeführerin sei ausser Haus (und nachts auch zu

Hause) ängstlich und unsicher. Sie habe Probleme, allein zu sein, namentlich am

Arbeitsplatz 1; bei Anwesenheit anderer Mitarbeiter fühle sie sich relativ

sicher. Wenn sie einen Mann sehe, der dem Täter ähnle (was vor allem am

Sonntagmorgen am Arbeitsplatz 1 der Fall sei), so löse dies Panikattacken aus.

4.1.3

Auf Druck der Arbeitgeberin hin kehrte

die Beschwerdeführerin per 1. Juni 2012 voll an den Arbeitsplatz 1 zurück

(Suva-Nrn. 93 + 94), mit einem Unterbruch für den Mutterschaftsurlaub vom 3.

Januar bis 12. April 2013 (Suva-Nr. 122 S. 2). Die Beschwerdeführerin hatte

immer noch Mühe wegen ihrer Angst; sie tauschte ihre Schichten so oft wie

möglich ab, um am Arbeitsplatz 2 arbeiten zu können, und liess sich am

Arbeitsplatz 1 an Wochenenden begleiten (Suva-Nrn. 94, 97 und 109).

Die Arbeitsgeberin löste am 18. April

2013.

die Anstellung für den Arbeitsplatz 1 per 30. Juni 2013 auf,

beschäftigte die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin am Arbeitsplatz 2

(Suva-Nr. 122 S. 1).

4.1.4

Der Konsiliararzt der

Beschwerdegegnerin Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, stellte in seinem Bericht vom 3. Mai 2013 (Suva-Nr. 115) folgende

Diagnosen (S. 11):

·

sonstige Reaktion

auf schwere Belastung (F 43.8)

-

mit psychotraumatologischen

Symptomen wie Alpträumen, erhöhter Schreckhaftigkeit und Hypervigilanz

-

mit affektiven Symptomen

wie erhöhter Reizbarkeit und Affektlabilität

-

differenzialdiagnostisch im

Sommer 2012 Kriterien einer PTBS (F43.1) erfüllt

-

primär im Rahmen des

Raubüberfalles vom 8. Oktober 2011, Verlauf mitmoduIiert durch Belastung am

Arbeitsplatz und aktuelle Kündigung

-

Vorbelastung durch den

gewaltsamen Tod des Grossvaters im Rahmen der kriegerischen

Auseinandersetzungen im Kosovo, Einbruchdiebstahl in der Wohnung vor drei

Jahren mit passagerer ängstlicher Symptomatik und Wohnungswechsel, passagere

ängstliche Symptomatik im Rahmen des Verschlusses eines Foramen ovale im

Februar 2011.

·

Status nach akuter

Belastungsreaktion im Rahmen des Überfalles (F43.0)

·

schädlicher Low

dose-Gebrauch von Zolpidem (F13.1)

Am Arbeitsplatz 2, wo der Überfall nicht

stattgefunden habe und sie nie alleine arbeiten müsse, habe die

Beschwerdeführerin wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Auch am

Arbeitsplatz 1 sei die Leistung auf das alte Pensum gesteigert worden, doch habe

die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychiatrischen Symptomatik dafür mehr

Energie aufwenden müssen als vor dem Überfall. Aktuell stehe die Belastung

durch den Konflikt mit der Arbeitgeberin im Vordergrund; die Beschwerdeführerin

fühle sich gekränkt und unverstanden. Auf der anderen Seite persistierten die

Symptome der psychotraumatologischen Anpassungsreaktion wie Schreckhaftigkeit,

Hypervigilanz, Alpträume und Vermeidungsverhalten bezüglich des Arbeitsplatzes

1.

(S. 12 f.). Die Symptomatik der PTBS habe sich weitgehend zurückgebildet. Die

psychotraumatologische Symptomatik sei relativ leichtgradig, differenzialdiagnostisch

könne eine sehr diskrete PTBS diskutiert werden. Klinisch liege keine

depressive Störung im engeren Sinne vor (S. 13). Die Angstsymptomatik beziehe sich

auf das Unfallereignis und erfülle die Kriterien einer eigenständigen Angststörung

nicht. Die geringere Belastbarkeit habe sich am Arbeitsplatz 1 nicht auf die

wirtschaftlich erreichte Leistungsfähigkeit ausgewirkt. Aktuell bestehe bei

einer vollzeitlichen Präsenz weiterhin eine schwankende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit im Bereich von 10 bis 20 % (S. 14). Die

Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz 2 sei höher anzusetzen. Mittel- bis

langfristig sei die Prognose gut. Dabei könne eine leichte Reduktion der Leistungsfähigkeit

an Arbeitsplätzen bestehen bleiben, bei denen die Wahrscheinlichkeit eines

Verbrechens statistisch erhöht sei. Die Restsymptomatik lasse sich bezüglich

Lebensqualität und Rückfallprophylaxe durch eine Psychotherapie weiter verbessern

(S. 15).

4.1.5

Die Dres. I.___ und J.___,

Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielten in ihrem Bericht vom

17.

Juni 2013 (Suva-Nr. 126) fest, die Beschwerdeführerin habe den Überfall

einigermassen verarbeitet gehabt, bevor es zu einer Retraumatisierung gekommen

sei und sie sich zur Behandlung gemeldet habe. Am Vormittag des 3. Juni

2013.

habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrem jüngeren Sohn auf dem Rückweg vom

Kindergarten befunden, wohin sie ihren älteren Sohn gebracht habe. In unmittelbarer

Nähe ihrer Wohnung sei sie plötzlich dem Täter vom 8. Oktober 2011 gegenüberstanden.

In Panik habe sie die Strassenseite gewechselt (dies dreimal, s. A.S. 19),

worauf ihr der Täter gefolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in einem Garten

versteckt und zwei Freundinnen angerufen, die sie zu ihrer Wohnung begleitet hätten.

Die Polizei habe erklärt, man könne nichts machen, weil der Täter nicht

straffällig geworden sei. In den Folgetagen sei bei der Beschwerdeführerin alles

wieder hochgekommen: Wie z.B. der Täter sie damals mit einem langen Messer bedroht

habe; wie ihr Chef als erstes gefragt habe, ob Geld fehle, und nicht, wie es

ihr gehe; wie man bei der Anhörung auf der Staatsanwaltschaft von ihr verlangen

wollte, gleichzeitig mit dem Täter im Raum zu sein; wie es sein könne, dass ein

solch gefährlicher Mann frei herumlaufe; wie verunsichert sie sich fühle und

wie schlimm es für sie sei, dass sie sich mit ihren Kindern nicht frei bewegen

könne (S. 2 f.). Die Stimmung sei sehr gedrückt. Anamnestisch lägen u.a. Flashbacks

und häufige dissoziative Symptome vor (S. 3). Die juristische Aufarbeitung des Überfalls,

welche das Gerechtigkeitsempfinden der Beschwerdeführerin verletze, die als

sehr kränkend erlebte Kündigung und vor allem die aktuelle, sehr bedrohlich

erlebte Wiederbegegnung mit dem Täter mit der nachvollziehbaren Angst, verfolgt

zu werden, hätten zu einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) infolge

anhaltender Belastungsfaktoren sowie einem Rezidiv einer PTBS (F43.1) geführt. Den

Arbeitsplatz 2 wolle die Beschwerdeführerin vorerst beibehalten (S. 4).

In der Folge schrieben die Dres. I.___

und J.___ die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2013 vollständig arbeitsunfähig,

ausgenommen den Arbeitsplatz 2 (Suva-Nrn. 141 S. 2, 178, 190 S. 3, 199 S.

2).

Am 18. September 2013 meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung an (Suva-Nr. 138). Im dortigen

Gespräch vom 31. Oktober 2013 gab sie an, es gehe ihr noch schlechter, seit der

Täter vor zwei Wochen am Arbeitsplatz 2 erschienen sei. Sie sei ständig

ängstlich und unsicher. Im Vergleich zur Situation vor dem Unfall arbeite sie zu

25.

bis 30 % (Suva-Nr. 162).

Aus den weiteren Berichten der Dres. I.___

und J.___ ergibt sich ein schwankender gesundheitlicher Verlauf:

·

23.

Oktober 2013

(Suva-Nr. 157): Die Belastbarkeit sei wegen der depressiven Reaktion auf die

vielfältigen Belastungsfaktoren sowie die Angst- und Vermeidungssymptome

deutlich herabgesetzt. Die Ängste würden vermutlich auch an einem anderen

Arbeitsplatz anhalten; ihnen zu begegnen, sei ein wesentlicher Faktor für eine

Stabilisierung. Eine Verbesserung der Symptomatik setze die intensive

Begleitung der Beschwerdeführerin sowie die Aufbietung aller verfügbaren

Ressourcen voraus. Unter günstigen Umständen sei es denkbar, das Pensum am

Arbeitsplatz 2 bis Frühling 2013 [recte: 2014] schrittweise auf die von der

Beschwerdeführerin angestrebten 80 bis 100 % aufzustocken.

·

17.

Januar 2014

(Suva-Nr. 198): Neben einer mittelschweren Depression (F32.1) mit

Angstsymptomatik bestehe der dringende Verdacht auf eine andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0). Nach der

Retraumatisierung sei es zu einer leichten Besserung gekommen, aber seit Ende

Oktober 2013 habe sich das Beschwerdebild verschlimmert. Die Beschwerdeführerin

beginne, an andere Optionen als eine Aufstockung des Pensums am Arbeitsplatz 2

zu denken. Je nach Verlauf könne eventuell schon im April 2014 zusätzlich zur

aktuellen Stelle mit einer zeitlichen Intensität von 10 bis 20 % begonnen

werden; nicht, weil es der Beschwerdeführerin schon so gut gehe, sondern um ihr

Selbstvertrauen zu stärken. Es sei mittlerweile schwierig, eine günstige

Prognose abzugeben.

·

22.

April 2014

(Suva-Nr. 240): Die Lage habe sich seit März 2014 leicht stabilisiert, nachdem

die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz 2 vermehrt zum Einsatz gekommen sei. Sie

beginne ansatzweise, ihr Leben wieder aktiver zu gestalten. Mehr könne im

Moment nicht erwartet werden, da die juristische Auseinandersetzung andauere

und die Beschwerdeführerin immer wieder mit dem Geschehen konfrontiert werde. Immer

wieder komme es zu krisenhaften Zuspitzungen, wie Ende Februar 2014, als die

Beschwerdeführerin vom Täter einen «Entschuldigungsbrief» erhalten habe; dieser

Brief habe gezeigt, dass der Täter bestens über die Wohn- und Familiensituation

der Beschwerdeführerin Bescheid wisse. Die Teilarbeitsfähigkeit sei immer noch

an den Arbeitsplatz 2 gebunden. Im günstigsten Fall lasse sich dort die

Arbeitsfähigkeit von Mitte 2014 bis Mitte 2015 auf 100 % steigern. Eine anderweitige

Stellensuche sei zwar nicht mehr absolut undenkbar, aber mit grossen Ängsten

verbunden.

·

11.

August 2014

(Suva-Nr. 273 S. 2 ff.): Die Teilarbeitsfähigkeit sei trotz einer weiteren leichten

Stabilisierung seit Mai resp. Juni 2014 nach wie vor an den Arbeitsplatz 2

gebunden. Im besten Fall lasse sich die dortige Arbeitsfähigkeit bis Ende 2014

auf 100 % steigern. Was eine andere Arbeit angehe, so könne man die

Beschwerdeführerin, wenn sich der Befund weiterhin bessere, ab Anfang 2015

vorsichtig dazu ermutigen, zusätzlich zum Arbeitsplatz 2 10 bis 20 % zu

arbeiten. Eine andere Stelle wäre mit grossen Ängsten verbunden.

·

6.

und 13. Oktober

2014.

(Suva-Nr. 305 S. 2 und Nr. 306): Der Gesundungsprozess habe sich

verlangsamt, dies u.a. wegen der Angst vor dem Strafprozess, der Unsicherheit

einer ganztägigen Anstellung am Arbeitsplatz 2 sowie verschiedener

Schicksalsschläge wie dem Jobverlust des Ehemannes. Es liege eine schwere

depressive Episode vor. Das Ziel einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis Ende

2014.

sei daher zu relativieren. Langfristig sei die Prognose jedoch nach wie

vor günstig.

·

12.

Dezember 2014

(Suva-Nr. 325 S. 2 f.): Die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich weiterhin vollständig

arbeitsunfähig. Eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % bestehe nur in einem

vertrauten, wohlwollenden Rahmen, wie er am Arbeitsplatz 2 geboten werde.

Mit Bewerbungen wäre die Beschwerdeführerin derzeit überfordert. Eine sofortige

Einstellung des Taggelds würde den Gesundungsprozess bremsen.

4.1.6

Dr. med. H.___ stellte in seinem

Bericht vom 16. Dezember 2014 (Suva-Nr. 327) folgende Diagnosen (S. 12 f.):

·

sonstige Reaktion

auf schwere Belastung (F 43.8)

-

im Vordergrund stehende

Angstsymptomatik mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (F40.9, nicht näher

bezeichnete phobische Störung)

-

auf der

Persönlichkeitsebene im Anschluss an den Unfall Entwicklung von spezifischen,

teilweise dysfunktionalen Coping-Mechanismen

-

differenzialdiagnostisch

auf dem Boden akzentuierter Persönlichkeitszüge mit dependenten und

narzisstischen Zügen (Z73.1)

-

differenzialdiagnostisch

neurotische Störung mit dependenten und narzisstischen Zügen (F48.9, nicht

näher bezeichnete neurotische Störung)

-

differenzialdiagnostisch

störende Persönlichkeitsänderung (F61.1)

-

mit psychotraumatologischen

Symptomen leichtgradiger Ausprägung wie Alpträumen, erhöhter Schreckhaftigkeit

und Hypervigilanz

-

mit affektiven Symptomen

wie erhöhter Reizbarkeit und Affektlabilität

-

differenzialdiagnostisch im

Sommer 2012 Kriterien einer PTBS (F43.1) erfüllt

-

primär im Rahmen des

Raubüberfalles vom 8. Oktober 2011; Verlauf mit / moduIiert durch

-

Belastung am Arbeitsplatz,

Konflikt mit dem Vorgesetzten

-

vorbestehende leichte

Angstproblematik durch den Wohnungseinbruch

-

Vorbelastung durch den

gewaltsamen Tod des Grossvaters im Rahmen der kriegerischen

Auseinandersetzungen im Kosovo

-

Einbruchdiebstahl in der

Wohnung vor drei Jahren mit passagerer ängstlicher Symptomatik und

Wohnungswechsel

-

passagere ängstliche

Symptomatik im Rahmen des Verschlusses eines Foramen ovale im Februar 2011

·

Status nach akuter

Belastungsreaktion im Rahmen des Überfalles (F43.0)

·

schädlicher Low

dose-Gebrauch von Zolpidem (F13.1)

Die Beschwerdeführerin habe nach dem

Überfall nachvollziehbar eine kurze akute Belastungsreaktion entwickelt. Im

weiteren Verlauf seien die verschiedenen psychotraumatologischen Symptome als

Anpassungsstörung klassifiziert worden. Die seit 2010 bestehende

Angstsymptomatik habe vor dem Überfall nie zu einer Arbeitsunfähigkeit oder zu

einem klinisch relevanten dysfunktionalen Verhaltensmuster geführt. Die

psychotraumatologische Symptomatik sei initial nach dem Überfall stärker

ausgeprägt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe affektive Symptome mit

depressiven Einbrüchen und eine Angstproblematik entwickelt. Letztere sei im

weiteren Verlauf für die Alltagsbewältigung immer relevanter geworden und werde

deshalb neu gesondert als phobische Störung festgehalten.

Differenzialdiagnostisch erreiche die Symptomatik immer wieder das Ausmass

einer PTBS, doch würde das Ereignis nicht bei nahezu jedem eine tiefgreifende

Verzweiflung auslösen (S. 13). Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit wieder

mit einem vollen Pensum aufgenommen. Die Alpträume und Wiedererinnerungen seien

deutlich zurückgegangen und störten nur noch marginal. Das Vermeiden beziehe

sich vor allem auf die Angstsymptomatik; ein klassisches Vermeidungsverhalten

bestehe nicht, weil die Beschwerdeführerin sonst an einem Arbeitsplatz mit

erhöhtem Risiko für Raubüberfälle nicht arbeitsfähig wäre. Im Rahmen der

Anpassungsstörungen lägen Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und

Erregung vor, u.a. mit einer gewissen Hypervigilanz. Erhöht schreckhaft sei die

Beschwerdeführerin nicht. Insgesamt liessen sich die Symptome besser im Rahmen

der phobischen Störung subsumieren. Unter Belastung komme es phasenweise zu

depressiven Symptomen, die teilweise eine mittelgradige Ausprägung erreichten.

In der heutigen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin zwar beim Ansprechen

belastender Themen teilweise affektlabil und depressiv herabgestimmt gewesen,

insgesamt aber gut schwingungsfähig und in den meisten Gesprächssituationen

euthym. Im Gegensatz zur ersten Untersuchung sei die Persönlichkeitsebene

differenzierter zu diskutieren. Im dreijährigen Verlauf habe sich die

Beschwerdeführerin in einer schwer nachvollziehbaren Weise auf den Arbeitsplatz

2.

fixiert (S. 14).

Medizinisch könne auf der Symptomebene

der Anpassungsstörung davon ausgegangen werden, dass ein Endzustand erreicht

sei. Die Symptomatik mit den schwankenden depressiven Einbrüchen sei seit

18.

Monaten konstant, dies trotz Psychopharmaka und Psychotherapie. Auf der

Arbeitsebene traue sich die Beschwerdeführerin einerseits zu, heute mit 50 %

fest am Arbeitsplatz 2 zu arbeiten und das Pensum bis zum Frühling auf 80 % zu

steigern. Dies entspreche auch der Arbeitsleistung, die sie früher nach dem

Überfall wieder erreicht habe. Auf der anderen Seite sei aus klinischer Sicht

anzumerken, dass das wegen der Phobien ausgeprägte Vermeidungsverhalten die

Beschwerdeführerin deutlich einschränke. Auf Grund der rigiden

Coping-Strategien sei davon auszugehen, dass die Flexibilität und

Umstellfähigkeit mittelgradig bis schwer beeinträchtigt seien (S. 15 f.). Das

Entscheidungs- und Urteilsvermögen wiederum sei mindestens mittelgradig

reduziert. Die Durchhaltefähigkeit sei vor allem über längere Zeiträume mittelschwer

beeinträchtigt, in guten Phasen dagegen nur leichtgradig. Die

Selbstbehauptungsfähigkeit sei auf Grund der herausgebildeten Persönlichkeitszüge

in gewissen Kontexten mittelgradig, in anderen leicht beeinträchtigt. Die

Kontaktfähigkeit zu Dritten sei auf Grund der Ängste im öffentlichen Raum

deutlich beeinträchtigt. Die Verkehrsfähigkeit sei auf Grund der

Angstproblematik mittelgradig eingeschränkt. Insgesamt liege die

Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz 2 bei max. 80 %, in einer Verweistätigkeit,

bei der die phobischen Aspekte einschränkend seien, demgegenüber bei bis zu ca.

50.

%. Die klinische Symptomatik werde die Anpassungsfähigkeit mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit langfristig beeinträchtigen. Durch die weitere Behandlung

lasse sich die Lebensqualität verbessern und das aktuelle Leistungsvermögen aufrechterhalten

(S. 16).

4.1.7

Per 1. Januar 2015 erhielt die

Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz 2 eine unbefristete Anstellung mit einem

Pensum von 50 %. Das Jahresgehalt belief sich auf CHF 26'975.00 (Suva-Nr. 338

S. 2 ff.).

Dr. med. H.___ erklärte am 24. März 2015

(Suva-Nr. 352), der Endzustand sei nunmehr erreicht worden.

Die Dres. I.___ und J.___ hielten in

ihrem Bericht vom 24. März 2015 (Suva-Nr. 353 S. 2 f.) fest, die

Beschwerdeführerin sei unverändert sehr reizbar, sehr schnell erschöpft,

ängstlich und teils schreckhaft. Die Stimmung schwanke nach wie vor zwischen

leicht und teilweise mittelgradig depressiv. Mit dem Pensum von 50 % am

Arbeitsplatz 2 Stelle stosse die Beschwerdeführerin an ihre Belastungsgrenze.

Die zwanghaften Verhaltensweisen wie mehrfaches Abschliessen der Wohnung am Abend

seien nicht vollständig verschwunden, aber rückläufig. Auch die Panik-attacken träten

nur noch in abgeschwächter Form auf. Die Festanstellung sei eine wirksame

Stärkung des Selbstwertgefühls. Eine weitere Verbesserung sei zu erwarten, aber

nur sehr langsam. Die Behandlungstermine fänden alle zwei bis vier Wochen statt.

Nach wie vor bedürfe es einer hochdosierten antidepressiven und anxiolytischen

Medikation. Die Beschwerdeführerin werde auch über 2015 hinaus

psychotherapeutische Begleitung und Antidepressiva benötigen.

In ihrem Bericht vom 8. Mai 2015

(Suva-Nr. 363 S. 6 ff.) stellten die Dres. I.___ und J.___ folgende Diagnosen:

·

chronifizierte PTBS

(F43.1) mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (F62.0)

·

rezidivierende

depressive Störung, überwiegend mittelgradig (F33.0-1) mit somatischen

Symptomen.

Der vorliegende Raubüberfall vermöge eine

PTBS auszulösen. Einer solchen Belastung katastrophalen Ausmasses könne eine

andauernde Persönlichkeitsänderung folgen. Die Beschwerdeführerin erfülle auch diese

Definitionskriterien, insbesondere sei keinerlei vorbestehende Vulnerabilität

als disponierender Faktor für die anhaltende Gesundheitsschädigung ersichtlich.

Erschwerend komme hinzu, dass der Täter nicht nur bewaffnet gewesen sei,

sondern die junge Beschwerdeführerin mit einem Messer und mit Worten konkret

bedroht habe, so dass sie Todesangst ausgestanden habe. Die früheren Ereignisse,

wie die Herzoperation und den Wohnungseinbruch im Jahr 2010, habe die

Beschwerdeführerin völlig normal verarbeitet, daraus lasse sich keine Vorbelastung

ableiten. Bei der Retraumatisierung stelle allerdings die Prädisposition durch

den Raubüberfall einen aggravierenden Faktor dar. Die Beschwerdeführerin sei

immer noch auf eine anxiolytische Medikation, hochdosierte Antidepressiva und hochdosierte

antidepressiv wirkende Schlafmittel angewiesen. Als Folge des Überfalls und der

PTBS habe sich eine schwere rezidivierende depressive Störung entwickelt, die sich

unter Medikation und Psychotherapie noch als überwiegend mittelschwer

präsentiere. Das grundsätzliche Misstrauen gegenüber fremden Personen und

Situationen bestehe weiter. Es sei dringend davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ohne den Überfall und die Retraumatisierung sehr viel

belastbarer und in viel höherem Mass arbeits- und leistungsfähig wäre. Insofern

stünden alle diese Diagnosen in direkter Kausalität zu den genannten

Ereignissen. Die Arbeitsfähigkeit liege unter den quasi geschützten Bedingungen

am Arbeitsplatz 2 (Vertrautheit der Arbeitsstelle, Verständnis der

Vorgesetzten, Nähe zur Wohnung) aktuell bei 50 %. Diese Einschränkung bestehe

vermutlich seit dem Überfall, wobei man für die Zeit vor Behandlungsbeginn im Herbst

2013.

keine konkreten näheren Angaben machen könne. Im Nachhinein dürfe man sicher

davon ausgehen, dass die Leistungsfähigkeit seit dem Überfall infolge der PTBS tatsächlich

stark eingeschränkt gewesen sei. Seitdem bestehe mit Ausnahme des

Arbeitsplatzes 2 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer anderen, neuen

Arbeitsstelle wäre die Arbeitsfähigkeit nach grosser Wahrscheinlichkeit

deutlich tiefer als 50 %, wegen der nach wie vor bestehenden Ängste und

dem Misstrauen in unbekannten Situationen. Auf Grund der langen Krankheitsdauer

sei die Prognose nur noch vorsichtig als günstig zu bewerten. Für 2015 sei

nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, dafür bedürfe es erst

einer deutlichen Verbesserung der Symptome. Realistischerweise erscheine diese

Möglichkeit mit zunehmender Krankheitsdauer kleiner.

Im Bericht vom 21. März 2016 (Suva-Nr.

393) stellten die Dres. I.___ und J.___ folgende Diagnosen:

·

chronifizierte PTBS

·

depressive

Entwicklung mit Angstsymptomatik

·

dringender Verdacht

auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.

Man habe die Beschwerdeführerin zuletzt

im November 2015 gesehen. Der Gesundheitszustand sei damals unverändert zu den

Vorbefunden vom Sommer 2015 gewesen, eher noch verschlechtert. Nach eigenen

Angaben sei es ihr «gar nicht gut» gegangen. Um diesen Zustand aushalten zu können,

sei zusätzlich zur hochdosierten antidepressiven Therapie die anxiolytische

Therapie hochdosiert worden. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt

unter Aufbietung aller Kräfte in der vertrauten und wohlwollenden Umgebung am

Arbeitsplatz 2 zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Diese Arbeit stelle

offensichtlich eine Ressource dar. Für eine andere Arbeit schätze man die

Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig ein. Die

chronische Traumatisierung werde durch folgende Faktoren verschlimmert: Die

ausgesprochen lange Dauer des Verfahrens; die Möglichkeit für den Täter, zwischenzeitlich

einen weiteren Überfall zu begehen; der Umstand, dass der Täter die Adresse der

Beschwerdeführerin kenne und sie ihm in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung

begegnet sei; die unverständliche Beendigung der Heilkostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin

bei Fortbestehen der eindeutig durch das Trauma ausgelösten Beschwerden.

4.2

4.2.1

Die Prüfung der Adäquanz ist auf

den Zeitpunkt des Fallabschlusses hin vorzunehmen (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,

S. 144; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.1), d.h.

wenn von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung

des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten ist

(s. dazu E. II. 2 hiervor).

4.2.2

Gemäss der Stellungnahme von Dr.

med. H.___ vom 14. Dezember 2014 (welche er am 24. März 2015 bekräftigte) ist

bei der Beschwerdeführerin von einem gesundheitlichen Endzustand auszugehen. Er

begründet dies damit, dass seit rund anderthalb Jahren mehr oder weniger unverändert

ein Zustand mit wiederholten depressiven Einbrüchen vorliegt. Dies ist

schlüssig und nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin in dieser Zeit

nicht nur psychotherapeutisch betreut, sondern auch intensiv medikamentös

behandelt wurde, ohne dass sich ein durchschlagender und langfristiger Erfolg

ergeben hätte. Die Chronifizierung des Zustandes zeigt sich zudem darin, dass

sich die Beschwerdeführerin nicht von ihrer dysfunktionalen Fixierung auf eine

ausschliessliche Tätigkeit am Arbeitsplatz 2 abbringen liess.

Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag

auch keine geringen Zweifel an der Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 zu

erwecken:

Dr. med. H.___ ist Facharzt für

Psychiatrie und damit kompetent, die psychischen Störungen der

Beschwerdeführerin zu beurteilen. Entgegen ihrer Auffassung ist es nicht

zwingend erforderlich, in Fällen wie dem vorliegenden einen Psychiater mit vertiefter

fachlicher Qualifizierung in Psychotraumatologie beizuziehen (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 8C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4). Entscheidend

ist vielmehr, ob die psychiatrische Einschätzung inhaltlich überzeugt, was hier

der Fall ist.

Aus den Berichten der Dres. I.___. und J.___

ergibt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin, namentlich auch keine

Veränderung nach der Stellungnahme von Dr. med. H.___. Diese beiden Ärzte

plädieren zwar für eine Fortsetzung der Behandlung. Ihre Prognose zu den

Erfolgsaussichten war jedoch in den letzten Berichten, welche nach dem 14.

Dezember 2014 ergingen, recht zurückhaltend geworden, indem vorderhand keine

höhere Arbeitsfähigkeit erwartet wurde. Dies korrespondiert mit der Aussage von

Dr. med. H.___, die weitere Behandlung diene der Verbesserung der

Lebensqualität und der Bewahrung des Leistungsvermögens; von einander

widersprechenden ärztlichen Feststellungen kann in diesem Sinne keine Rede

sein. In ihren Berichten vor dem 14. Dezember 2014 waren die Dres. I.___ und J.___

noch deutlich optimistischer gewesen, was die weitere Entwicklung anging, doch

hatten sich diese Hoffnungen jeweils nicht erfüllt. Dies spricht erst recht

dafür, dass keine realistischen Aussichten auf eine namhafte gesundheitliche

Besserung bestehen. Hinzu kommt, dass ihre Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit

widersprüchlich sind. So wird etwa im Bericht vom 8. Mai 2015 zunächst gesagt,

für die Zeit vor Behandlungsantritt liessen sich keine konkreten Angaben machen;

der gleiche Bericht postuliert dann aber gleichwohl seit dem Überfall eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit ausserhalb des Arbeitsplatzes 2, was wenig

später auf eine Arbeitsfähigkeit von deutlich unter 50 % relativiert wird

(Suva-Nr. 363 S. 9 f. Ziff. 2). Dies macht ebenfalls deutlich, dass die

Äusserungen der Dres. I.___ und J.___ mit einer grossen Unsicherheit behaftet

sind und daher keinerlei Anlass dazu geben, am Beweiswert der Beurteilung von

Dr. med. H.___ zu zweifeln.

4.2.3

Vor diesem Hintergrund kann nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass mit der Fortsetzung

der psychiatrischen Behandlung eine realistische Aussicht auf Steigerung der

Arbeitsfähigkeit besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass von einer weiteren

Behandlung kein solcher Effekt mehr zu erwarten ist. Die Erhaltung der

bestehenden Arbeitsfähigkeit und die Verbesserung der Befindlichkeit der

Beschwerdeführerin genügen nicht (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 144). Damit

ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Fall per 31. Juli 2015 abzuschliessen,

d.h. die Heilbehandlung auf dieses Datum hin einzustellen, und der adäquate

Kausalzusammenhang zu prüfen.

4.3

4.3.1

Vorab ist festzuhalten, dass die

Adäquanzprüfung für die beiden Vorfälle vom 8. Oktober 2011 und 3. Juni 2013

jeweils gesondert vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2011

vom 11. Juli 2011 E. 4.4.2).

4.3.2

Zwischen den Parteien ist

unbestritten, dass es sich beim Überfall vom 8. Oktober 2011, bei dem die

Beschwerdeführerin keine körperlichen Verletzungen davontrug, um ein

Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung und damit um einen grundsätzlich

Versicherungsleistungen nach UVG auslösenden Unfall handelt. Ob der besagte

Vorfall mindestens teilweise natürlich kausal verantwortlich zeichnet für die

noch bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, kann offen

bleiben. Die Beschwerdegegnerin macht nämlich zu Recht geltend, dass der

Raubüberfall, obwohl ihm eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist,

keine adäquate Ursache für die psychische Fehlentwicklung darstellt, welche in

der Folge bei der Beschwerdeführerin eintrat. Dies zeigt ein Blick auf verschiedene

Fälle aus der einschlägigen Bundesgerichtspraxis, in denen die Adäquanz

verneint wurde:

Im Urteil 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013

ging es um eine Kioskverkäuferin, die hinter dem Verkaufstresen von zwei

maskierten Männern bedroht wurde, wobei einer der Täter sie an der Schulter

festhielt, im Abstand von ca. 7 bis 10 cm eine Pistole gegen ihre Stirn

richtete und «Überfall! Geld her! Kasse!» schrie. Die Versicherte öffnete die

Kasse, worauf der zweite Täter das Notengeld entnahm und die beiden Männer aus

dem Kiosk flüchteten (E. 3.2.1 f.). Der hiesige Sachverhalt ist von der Schwere

des Geschehens her vergleichbar und damit adäquanzmässig gleich zu behandeln:

Auch die Beschwerdeführerin wurde mit einer Waffe bedroht, ohne dass diese zum

Einsatz gelangte oder es zu Handgreiflichkeiten kam. Der vorliegende Überfall

dauerte ebenfalls nur kurze Zeit, und der Täter verliess umgehend den Kiosk,

nachdem er seine Beute behändigt hatte. Weder die Beschwerdeführerin noch

Drittbeteiligte waren längeren körperlichen und / oder psychischen Strapazen

ausgesetzt. Für eine solche Situation ist das Urteil 8C_522/2007 vom 1.

September 2008 illustrativ: Dort hielten drei vermummte Männer einer Frau, welche

um 3:40 Uhr als erste am Arbeitsplatz erschien, eine Pistole an den Kopf,

fesselten sie und schlossen sie in einer Toilette ein, wo sie blieb, bis nach

30.

Minuten die Arbeitskollegen eintrafen (E. 4.3.3 f.). Das Bundesgericht

hob hervor, das Opfer habe angesichts der Übermacht von drei Männern keinerlei

Chance gehabt, sich zu wehren oder zu fliehen. Der Umstand, dass die Täter mit

einer Schusswaffe ausgerüstet gewesen seien, habe auf ihre grosse

Gefährlichkeit hingedeutet. Das Opfer habe nicht gewusst, was es erwarte, wann

gegebenenfalls mit einer Rettung zu rechnen wäre und ob die Sache beim

Eintreffen der Kolleginnen eskalieren werde. Während einer halben Stunde habe sie

ganz konkret mit einer Vergewaltigung und / oder mit dem Tod gerechnet und

angesichts der Umstände auch rechnen müssen. Die Beschwerdeführerin wurde

demgegenüber nur von einem einzelnen Täter bedroht und weder gefesselt noch

eingesperrt. Der Überfall dauerte nur kurze Zeit, wobei die ganze Situation

darauf hindeutete, dass es dem Täter einzig darum ging, Geld zu erbeuten, und

er keine sexuelle Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin im Sinn hatte. Diese

musste also keine längere Unsicherheit durchstehen, was mit ihr geschehen wird.

Der vorliegende Sachverhalt lässt sich also keinesfalls mit der Konstellation

im Verfahren 8C_522/2007 vergleichen; wenn sich die Beschwerdeführerin auf

diesen Entscheid beruft, so geht dies fehl.

Ebenfalls mit dem vorliegenden

Sachverhalt vergleichbar sind die folgenden Entscheide, in denen es an der

Adäquanz fehlte: Im Urteil 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 handelte es sich um

eine Verkäuferin, die von zwei Männern mit einem Messer bedroht wurde, welche

nach kurzer Zeit mit ihrer Beute flohen (lit. A.a + A.b sowie E. 4.2.2). In BGE

129.

V 177 sah sich das Opfer, als es um 23:30 Uhr den Betrieb schliessen

wollte, unvermittelt einem Mann im schwarzen Motorradhelm mit dunkel getöntem

Visier gegenüber, der eine Handfeuerwaffe mit dem Finger am Abzug auf das Opfer

richtete und Geld verlangte. Nachdem er dieses erhalten und das Opfer

angewiesen hatte, sich auf den Boden zu setzen und keinen Alarm auszulösen,

entfernte sich der Täter (lit. A S. 178).

Im Übrigen hat das Bundesgericht einen

adäquaten Kausalzusammenhang auch in Fällen verneint, in denen das Opfer nicht

nur mit einer Pistole bedroht wurde, sondern zusätzlich noch mit der Faust bzw.

der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt (z.B. Urteil 8C_44/2015 vom 19. Mai

2015.

E. 3), also neben der Drohung noch physische Gewalt erdulden musste. Vor

diesem Hintergrund entfällt die Adäquanz für den vorliegenden, weniger

gravierenden Sachverhalt vom 8. Oktober 2011 erst recht.

Die Beschwerdeschrift zählt diverse

Tatumstände auf, welche die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen haben soll

(A.S. 55 f.). Diese Umstände finden sich jedoch teils auch in den Fällen, in

denen das Bundesgericht eine Adäquanz verneinte (etwa, dass der Überfall in der

Nacht und am gewohnten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin erfolgte, dass diese

alleine im Laden war und sich nicht wehren konnte, dass eine massive Drohung

ausgesprochen wurde, oder dass der Täter sein Gesicht verhüllte). Die übrigen

Umstände wiederum haben das unmittelbare Erleben der Tat durch die

Beschwerdeführerin nicht beeinflusst (so die Planung des Überfalls während

eines Monats, das zweite, versteckt mitgeführte Messer oder die Bereitschaft

des Täters, die Tat auch bei Anwesenheit mehrerer Personen durchzuführen).

Nichts davon gibt Anlass dazu, das Schreckereignis vom 8. Oktober 2011 als

aussergewöhnlich zu betrachten.

Richtig ist zwar, dass bei der

Adäquanzprüfung der psychischen Unfallfolgen eine weite Bandbreite von

Versicherten zu berücksichtigen ist (s. E. II. 3.3 hiervor). Daraus ergibt sich

aber nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Der Überfall vom 8. Oktober

2011.

stellt auch unter diesem Blickwinkel kein derart aussergewöhnliches

Schreckereignis dar, dass daraus nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Lebenserfahrung eine (bis zum Einspracheentscheid) länger als vier

Jahre andauernde psychische Gesundheitsschädigung samt Arbeitsunfähigkeit resultierte.

Namentlich wies die Beschwerdeführerin vor dem 8. Oktober 2011 keine

erhöhte Vulnerabilität auf. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Feststellung

der Dres. I.___ und J.___, welche angesichts des Umstandes, dass die

Beschwerdeführerin vor dem Überfall nicht in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt

war, überzeugend ist.

4.3.3

Was die geltend gemachte

Retraumatisierung vom 3. Juni 2013 angeht, so kann offen bleiben, ob es

sich hierbei überhaupt um ein Schreckereignis handelt. Dieser Vorfall stellt auf

jeden Fall noch weniger als der Überfall vom 8. Oktober 2011 ein ausserordentliches

Schreckereignis dar. Laut Bundesgericht lässt auch die Wiederholung eines

Schreckereignisses nicht ohne Weiteres auf eine Aussergewöhnlichkeit

schliessen. So wurde die Adäquanz verneint bei einer Versicherten, welche mit

einem Abstand von 13 Monaten im gleichen Laden überfallen und jeweils mit

dem Messer bedroht worden war (Urteil 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.3)

sowie bei einer Versicherten, welche innert zweier Wochen drei Übergriffe des

Ehemannes erdulden musste (Urteil 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.3.2). Diese

Sichtweise muss hier umso mehr gelten. Einerseits ereignete sich der Vorfall

vom 3. Juni 2013 fast 20 Monate nach dem Überfall vom 8. Oktober

2011, also in deutlich grösserem Abstand als in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden.

Andererseits ist die Begegnung am 3. Juni 2013 mit dem Täter auf der Strasse keinesfalls

mit dem Überfall am Arbeitsplatz zu vergleichen: Der Täter zog hier weder eine

Waffe noch sprach er erneut eine Drohung gegen die physische Integrität der

Beschwerdeführerin aus; diese war dem Täter zudem nicht ausgeliefert, sondern

konnte sich ihm durch Flucht und Verstecken entziehen sowie Freundinnen zur

Hilfe rufen. Von einer eigentlichen Wiederholung des traumatisierenden

Ereignisses kann daher nicht gesprochen werden.

Selbst wenn von einem im Zeitpunkt des

Vorfalls vom 3. Juni 2013 (noch) labilen psychischen Gleichgewicht ausgegangen

würde, könnte nicht von einem derart beeinträchtigten Vorzustand gesprochen

werden, der adäquanzrechtlich zwingend eine Fehlverarbeitung des zweiten

Vorfalls begründen würde. Die Beschwerdeführerin kehrte nämlich rund einen

Monat nach dem Überfall vom 8. Oktober 2011 an den Arbeitsplatz 2 zurück

(obwohl auch bei diesem das Risiko eines Überfalls bestand) und war dort durchgehend

tätig. Der Situation der Beschwerdeführerin ist durch die Ausrichtung von Versicherungsleistungen

während mehr als drei Jahren bereits in ausgeprägtem Masse Rechnung getragen

worden (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2).

4.3.4

Besteht aber per Ende Juli 2015

kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden, so entfällt

ein weitergehender Leistungsanspruch.

Bei den Taggeldern ist zu beachten, dass

die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 ein Gehalt von jährlich CHF 26'975.00

(13 x 2'075, Suva-Nr. 338 S. 2 + 4) bezieht. Dieses ist, wie die

Beschwerdeführerin nicht bestreitet, höher als der versicherte Verdienst von

CHF 23'500 (s. Suva-Nr. 342), weshalb die Taggelder bereits per Ende 2014

einzustellen waren.

4.4

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin die Taggelder und die Heilbehandlung zu Recht per 31.

Dezember 2014 resp. 31. Juli 2015 eingestellt und den Fall ohne weitere

Leistungen abgeschlossen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus

und ist vollumfänglich abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

6.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann