VSBES.2016.172
Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung / Erlass
24. Mai 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 24. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Rückforderung / Erlass (Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 14. Dezember
2014 (Akten der Ausgleichskasse Beleg-Nr. [AK-Nr.] 71) erfolgte eine
Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 der 1958 geborenen
Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Berücksichtigung des
Ehemannes resp. dessen Erwerbseinkommens, was bislang unberücksichtigt
geblieben war. Für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 wurde
ein Nachzahlungsbetrag von CHF 5'946.00 und vom 1. Januar 2013 bis
31. Mai 2013 von CHF 4'600.00, total damit CHF 10'546.00 festgestellt.
Gleichzeitig erfolgte für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013
eine Rückforderung von CHF 6'839.00 und vom 1. Januar 2014 bis 31.
Dezember 2014 eine solche von CHF 11'724.00, total damit
CHF 18'563.00. Infolge Verrechnung resultierte ein Rückforderungsbetrag
von CHF 8'017.00.
1.2 Am 15. Januar 2015 liess die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2014 erheben
(AK-Nr. 58) und beantragte nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Neuberechnung der Ergänzungsleistungen, den Erlass des verfügten resp. aus der
Neuberechnung entstandenen Rückforderungsbetrages.
1.3 Mit Eingabe vom 30. September
2015 zog die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 15. Januar 2015
vollumfänglich zurück (AK-Nr. 32), woraufhin mit Einspracheentscheid vom 2.
Oktober 2015 das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben worden ist (AK-Nr.
30).
2.
2.1 Am 4. November 2015 (AK-Nr. 23) teilte
die Beschwerdeführerin schriftlich mit, es werde an dem mit Einsprache vom 15.
Januar 2015 (AK-Nr. 59) ebenfalls gestellten Erlassgesuch für die verfügte
Rückforderung festgehalten.
2.2 Mit Verfügung vom 23. Dezember
2015 wies die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das gestellte
Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab und verfügte die Bezahlung der
Rückforderung von CHF 8'017.00 innert 30 Tagen (AK-Nr. 19).
2.3 Die dagegen am 5. Januar 2016
erhobene Einsprache (AK-Nr. 16) wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016
abgewiesen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
3. Gegen den Einspracheentscheid
vom 20. Mai 2016 lässt die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2016 form- und fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff):
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse vom 20. Mai 2016 sowie die Erlassverfügung vom 23. Dezember
2015 seien aufzuheben.
2. a) Es sei festzustellen, dass die
Rückforderung der Ausgleichskasse gegenüber der Beschwerdeführerin im Betrage
von CHF 8'017.00 ganz oder teilweise verwirkt ist.
b)
Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin der Rückforderungsbetrag von
CHF 8'017.00 vollständig zu erlassen.
c)
Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der
Erlassvoraussetzungen (finanzielle Härte) an die Beschwerdegegnerin zurück zu
weisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
U.K.u.E.E.
4. Mit Eingabe vom 16. August 2016
zieht die Beschwerdeführerin das gestellte Armenrechtsgesuch vollständig zurück
(A.S. 17).
5. Mit Beschwerdeantwort vom 22.
August 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen (A.S. 19 f.).
6. Die Parteien halten mit Replik
vom 5. Oktober 2016 (A.S. 27 ff.) bzw. Duplik vom 2. November 2016 (A.S.
31 f.) an ihren Anträgen fest.
7. Am 22. November 2016 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 34 f.).
8. Mit Verfügung vom 21. März 2018
wird der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Befragung ihrer
selbst, ihres Ehemannes sowie der zuständigen sachbearbeitenden Personen bei
der Beschwerdegegnerin abgewiesen (A.S. 41).
9. Am 24. Mai 2018 findet – wie
durch die Beschwerdeführerin beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hält einen
Parteivortrag, in dem er die Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift bestätigt
und begründet (vgl. Protokoll, A.S. 45 f.). Ausserdem reicht er eine Kostennote
ein (A.S. 43 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt
worden ist (A.S. 38 f.), nimmt an der Verhandlung nicht teil.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Einsprache vom 5. Januar 2016 gegen die Erlassverfügung vom 23. Dezember
2012.
(AK-Nr. 16, 19) vor, sie habe die Beschwerdegegnerin mehrmals mündlich wie
schriftlich, so am 13. Juli 2012 und 8. Februar 2013, über die dem Ehemann
wieder erteilte Aufenthaltsbewilligung informiert und jeweils eine umgehende Neuberechnung
der Ergänzungsleistungen gefordert. Die Beschwerdegegnerin habe sich 2,5 Jahre
Zeit gelassen, um die Neuberechnung und Rückforderung zu verfügen, womit der
Rückforderungsanspruch verwirkt sei, was von Amtes wegen zu berücksichtigen
sei.
In der Beschwerde vom 17. Juni 2016
(A.S. 5 ff.) wird geltend gemacht, die Verwirkung eines
Rückforderungsanspruches sei selbst dann zu berücksichtigen, wenn die
Rückforderungsverfügung rechtskräftig sei. Die Nichteinhaltung der
Verwirkungsfrist stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, welcher von Amtes
wegen zu berücksichtigen sei und zur Nichtigkeit der Rückforderungsverfügung
führe. Die Verwirkung sei demnach im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Die
Beschwerdegegnerin habe in ihrer Verfügung vom 18. Mai 2010 selbst
kommuniziert, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes zu
einer Neuprüfung des EL-Anspruchs führe. Die Beschwerdeführerin habe über die
Wiedererteilung am 13. Juli 2012 informiert. In der Folge sei die
Beschwerdegegnerin trotz mehreren Meldungen seitens der Beschwerdeführerin
nicht aktiv geworden. Da die Beschwerdegegnerin im Juli 2012 mit zumutbarem
Einsatz im Stande gewesen wäre, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen,
sie dies jedoch erst mit Verfügung vom 14. Dezember 2014 gemacht habe, sei
die einjährige Frist verstrichen und der Anspruch damit verwirkt. Darüber
hinaus habe die Beschwerdeführerin im Falle der Prüfung der
Erlassvoraussetzungen als gutgläubig zu gelten, zumal sie die
Beschwerdegegnerin umgehend und mehrfach über die erteilte
Aufenthaltsbewilligung informiert habe.
1.2
Die Beschwerdegegnerin wendet
dagegen ein, die dem Ehemann der Beschwerdeführerin erteilte
Aufenthaltsbewilligung ziehe nicht zwingend eine anspruchsrelevante Änderung in
der Berechnung der Ergänzungsleistungen mit sich. Die erteilte
B-Aufenthaltsbewilligung bedeute lediglich, dass sich der Ehemann infolge
Familiennachzugs mit Erwerbsbewilligung in der Schweiz aufhalte und einer
Arbeit nachgehen dürfe. Eine Aussage über einen allfälligen Verdienst oder eine
Arbeitsstelle, bei der eine Neuberechnung des EL-Anspruchs angezeigt sei, werde
damit nicht gemacht. Entsprechend könne der gute Glaube nicht bejaht werden.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verwirkungsfrist sei nicht zu
beachten, da die Rückforderungsverfügung vom 14. Dezember 2014 infolge Einspracherückzugs
vom 30. September 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Über die Höhe und den
Bestand der Rückforderung könne im Erlassverfahren nicht mehr entschieden
werden (A.S. 1 ff.). Sollte dennoch auf die Verwirkungsfrage eingegangen
werden, könne der Rückforderungsanspruch mit Verfügung vom 14. Dezember 2014
für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 noch nicht verwirkt sein,
denn die einjährige Verwirkungsfrist gelte gemäss Bundesgericht nicht für jene
Leistungen, welche im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung ausbezahlt worden
seien (A.S. 31 f.).
2.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Vorab stellt sich die Frage, ob die durch
die Beschwerdeführerin geltend gemachte Verwirkung der mit Verfügung vom 14.
Dezember 2014 (AK-Nr. 67 ff.) festgesetzten Rückforderung von CHF 8'017.00
zum jetzigen Zeitpunkt noch vorgebracht werden kann. Dabei handelt es sich um
eine Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb vorliegend das
Gesamtgericht zuständig ist (§ 54bis Abs. 2 Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ausführungen
u.a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern S 94 784 vom 29. Mai 1996
sowie des Kantonsgerichts Baselland 740 09 297 vom 26. August 2010, welche es
in der Folge näher zu betrachten gilt:
2.1
Im Luzerner Entscheid wurde mit
Verfügung vom 11. Dezember 1992 eine Beitragsverfügung für die AHV-Beiträge des
Jahres 1987 erlassen, wonach mangels verbindlicher Steuermeldung zur Wahrung
der Verjährungsfrist die Beiträge vorläufig aufgrund eines angenommenen
Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 300'000.00
festgesetzt würden. Diese Verfügung sollte beim Vorliegen der verbindlichen
Steuermeldung von Amtes wegen korrigiert werden, weshalb sie nicht vollstreckt
werde. Nachdem der Versicherte vorgebracht hatte, diese Verfügung nicht
erhalten zu haben, erhielt er am 5. Januar 1993 eine Kopie der Verfügung vom
11.
Dezember 1992, wogegen er kein Rechtsmittel ergriffen hat. Am
11.
August 1994 teilte die Steuerbehörde der Ausgleichskasse sodann die
definitiven Einkommen für die Jahre 1987/88 mit, worauf die Ausgleichskasse mit
zwei Verfügungen vom 12. September 1994 die persönlichen Beiträge des
Versicherten für diese beiden Jahre festsetzte. Der Versicherte machte in der
Folge geltend, die Beiträge für das Jahr 1987 seien verjährt. Der
Ausgleichskasse gelang der Nachweis der Zustellung der Verfügung vom 11.
Dezember 1992 nicht, was zur Folge hatte, dass die persönlichen Beiträge des
Versicherten im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsverfügung vom 12. September
1994.
verwirkt waren.
Im Unterschied zum Luzerner Entscheid,
welcher die Frage nach der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Beitragsverfügung
behandelte, liegt in casu mit der Verfügung 14. Dezember 2014 eine bereits
rechtskräftige Anordnung vor. Die dagegen am 15. Januar 2015 erhobene Einsprache
wurde von der Beschwerdeführerin am 30. September 2015 vollumfänglich
zurückgezogen (AK-Nr. 32), wodurch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14.
Dezember 2014 in casu in Rechtskraft erwachsen ist. Die Ausführungen im Luzerner
Urteil zur Verwirkung resp. dem Zeitpunkt deren Geltendmachung betreffen die
Situation, dass die zugrundeliegende Verfügung noch nicht in Rechtskraft
erwachsen ist.
Nicht gefolgt werden kann dem Luzerner
Urteil soweit es ausführt, werde eine verwirkte Beitragsforderung verfügt, so
sei diese Verfügung nichtig, also wertlos. Sie entfalte keine Rechtswirkungen,
könne also insbesondere nicht in formelle Rechtskraft erwachsen (E. 5c). Das
Bundesgericht hat die Frage, ob die Nichtbeachtung der Verwirkung einen
Nichtigkeitsgrund bildet in BGE 133 II 366 E. 3.4 ausdrücklich verneint. Die
Nichtberücksichtigung der Verwirkung stellt einen inhaltlichen Mangel dar, der
nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führt. Die Nichtigkeit wäre nicht mit der
Rechtssicherheit vereinbar, welche nach ergangener rechtskräftiger Verfügung
bestehen muss (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.4). Allgemein beurteilt sich die
Nichtigkeit nach der Evidenztheorie. Als Nichtigkeitsgründe fallen
hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und schwerwiegende Form- oder
Eröffnungsfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht.
Dagegen haben inhaltliche Mängel, wie der vorliegende, nur in seltenen
Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. In casu liegt ein
inhaltlicher Mangel vor, der nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führt, weshalb
diese infolge Einspracherückzugs durch die Beschwerdeführerin in Rechtskraft
erwachsen ist. Ein allfälliger Erlass war im Luzerner Urteil nicht
Verfahrensgegenstand.
2.2
Zu keiner anderen Einschätzung
führt das Urteil des Kantonsgericht Baselland. Darin bezog die Versicherte X
zwischen März 2005 und Mai 2009 Prämienverbilligungen für drei mit Y gemeinsame
Kinder, obschon diese seit März 2005 bereits mit den von Y bezogenen
Ergänzungsleistungen für ebendiese Ausgaben unterstützt worden waren. Infolge
des Doppelbezugs, einerseits über die Ergänzungsleistungen des Vaters,
andererseits über die Prämienverbilligung der Mutter, forderte die
Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2. Juni 2009 die zu viel bezogenen
Prämienverbilligungen zwischen März 2005 und Mai 2009 im Umfang von CHF 4’685.00
von X zurück. Das von X am 25. Juni 2009 eingereichte Gesuch um Erlass der
Rückforderung wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2009 abgewiesen. Die dagegen
infolge unzutreffender Rechtsmittelbelehrung beim Kantonsgericht erhobene
Beschwerde wurde zwecks Erlasses eines Einspracheentscheids an die
Ausgleichskasse zurückgewiesen, welche die Einsprache am 4. September 2009
abgewiesen hat. In der Beschwerde vom 1. Oktober 2009 gegen den
Einspracheentscheid vom 4. September 2009 beantragte X, es sei das Erlassgesuch
zu prüfen und es seien ihr die Prämienverbilligungsbeiträge weiterhin
auszurichten. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung
der Beschwerde und es seien sowohl die Rechtmässigkeit der Rückforderung als
auch die Voraussetzungen des Erlassgesuchs zu prüfen.
Entgegen dem vorliegenden Fall, bildete
im Basler Urteil auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung Streitgegenstand.
Dies nachdem die zuständige Ausgleichskasse als Beschwerdegegnerin selbst den
Standpunkt vertreten hatte, die gerichtliche Prüfung sei nicht auf die
Erlassfrage beschränkt, zumal sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4.
September 2009 sowohl auf die Rückforderung als auch auf das Erlassgesuch Bezug
genommen habe. Darüber hinaus handelt es sich bei der durch die
Beschwerdeführerin zitierten Erwägung 3.4 des Basler Urteils um eine «selbst
wenn-Erwägung», die sich zudem auf die AHI-Praxis 1996 S. 132 E. 2d stützt,
welche nicht einschlägig ist resp. die im Basler Urteil zitierte Aussage nicht
enthält. Angefochten war im Entscheid der AHI-Praxis eine Verfügung vom 22.
Dezember 1992, mit welcher ein AHV-Beitrag geltend gemacht wurde, die einen im
Jahr 1987 erzielten Liquidationsgewinn betraf. Die Verfügung war am 22.
Dezember 1992 ergangen, wurde am 24. Dezember 1992 uneingeschrieben der Post
übergeben und sodann aufgrund eines Postrückbehaltungsauftrages am 6. Januar
1993.
zugestellt. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 1992 wurde durch
die kantonale Rekursbehörde aufgehoben, weshalb die Angelegenheit sodann
aufgrund einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim damaligen EVG landete. Dieses
entschied, die Beitragsverfügung vom 22. Dezember 1992 für im Jahr 1987 fällig
gewordene Beiträge sei nicht mehr im Jahre 1992 und damit nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind,
eröffnet worden. Die Beitragsforderung sei damit gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG
verwirkt (AHI-Praxis 1996 S. 132 E. 2d). Es stellte sich somit die Frage,
ob die Verfügung vom 22. Dezember 1992, welche im Rechtsmittelverfahren
Anfechtungsgegenstand bildete und damit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen
konnte, die Verwirkung verhindert hätte. Die Frage, ob im Erlassverfahren
geltend gemacht werden könne, die rechtskräftig festgelegte Forderung sei
bereits verwirkt gewesen, als die Rückforderungsverfügung ergangen sei, bildete
nicht Gegenstand dieses Entscheids. Die Aussage des Kantonsgerichts Baselland
wird folglich nicht durch die AHI-Praxis gestützt.
Weiter steht der Annahme im Basler
Entscheid, wonach die Verwirkung bzw. deren Nichtbeachtung eine Verfahrensfrage
betreffe und einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begründe, die
Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen. BGE 125 V 396 äussert sich in E. 3a
S. 399 klar dahingehend, es sei davon auszugehen, dass die Frage, ob ein
Anspruch verjährt oder verwirkt sei, eine solche des materiellen Rechts sei
(mit Hinweis auf BGE 118 II 450 E. 1b/bb; Amonn/Gasser, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 125 f. Rz. 52
ff., insbesondere 54). Dies gelte für die Anspruchs- oder
Festsetzungsverjährung oder -verwirkung ebenso wie für die
Vollstreckungsverjährung oder -verwirkung; denn es stelle sich in beiden Fällen
die Frage, ob ein als solcher nicht bestrittener Rechtsanspruch zufolge
Zeitablaufs nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden könne oder erloschen
sei. Die Nichtberücksichtigung der Verwirkung stellt damit keinen
Verfahrensfehler dar.
Des Weiteren kann der Aussage im Basler
Urteil, wonach die Nichtbeachtung der Verwirkung zur Nichtigkeit der fraglichen
Verfügung führe, nicht gefolgt werden. Weder wird dies näher begründet, noch
durch Präjudizien des Bundesgerichts unterlegt. Im Gegenteil hat das
Bundesgericht, wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.1 hiervor), die Frage, ob die
Nichtbeachtung der Verwirkung einen Nichtigkeitsgrund bildet in BGE 133 II 366
E. 3.4 ausdrücklich verneint. Die Nichtberücksichtigung der Verwirkung stellt
einen inhaltlichen Mangel dar, der nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führt.
Die Nichtigkeit wäre nicht mit der Rechtssicherheit vereinbar, welche nach
ergangener rechtskräftiger Verfügung bestehen muss (vgl. BGE 133 II 366
E. 3.4).
2.3
Das Bundesgericht hat im jüngsten
Urteil 8C_77/2018 vom 30. April 2018 in E. 3.2 ausdrücklich festgehalten, dass
nach rechtskräftiger Festlegung einer Rückforderung nicht mehr geltend gemacht
werden könne, diese sei verjährt oder verwirkt, sowie dass eine
Rückerstattungsverfügung, welche nach Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss Art.
25.
Abs. 2 ATSG ergeht, nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist (mit Hinweis
auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2011 vom 11. August 2011 E. 4).
Nichts anderes ergeht aus dem Urteil des Bundegerichts C 370/99 vom
19.
September 2000, in dem ebenfalls ausdrücklich festgehalten wird, es
seien das Rückforderungsverfahren einerseits, in welchem zu beurteilen sei, ob
und in welchem Umfang eine Rückforderung bestehe, und andererseits das
Erlassverfahren, in welchem darüber zu entscheiden sei, ob der
rückerstattungspflichtigen Person die Rückzahlung wegen guten Glaubens und
grosser Härte erlassen werden könne, zu unterscheiden. «Im
Rückforderungsverfahren sind alle Gesichtspunkte zu prüfen, welche den Rechtsbestand
und den Umfang der Rückforderung betreffen, weshalb allfällige Einwendungen zu
diesem Themenbereich in diesem Rahmen vorzutragen sind. Unterlassen es die
Versicherten, solche Argumente in dieser Verfahrensstufe vor der Verwaltung
oder der Beschwerdeinstanz geltend zu machen, so können sie das Versäumte im
Erlassverfahren nicht mehr nachholen, denn mit einer im
Rückerstattungsverfahren unangefochten gebliebenen Verfügung der Verwaltung
bzw. einem nicht weitergezogenen oder nicht weiterziehbaren richterlichen
Erkenntnis sind Bestand und Umfang der Rückforderung rechtskräftig
festgestellt. Im Erlassverfahren kann deshalb grundsätzlich nur noch für Fragen
Raum sein, die den guten Glauben oder die grosse Härte betreffen» (E. 5b). «Die
Verwirkung hat den Untergang der Rückforderung zur Folge und beschlägt somit
Bestand oder Nichtbestand der Forderung. Die Einrede der Verwirkung gehört
daher in das Rückforderungsverfahren und hätte seinerzeit dort erhoben werden
müssen. Der mit der unangefochten gebliebenen Kassenverfügung vom 24. Juni 1998
festgestellte Bestand und Umfang der Rückforderung […] kann deshalb im heutigen
Erlassverfahren zufolge Rechtskraft mit der Einrede der Verwirkung nicht mehr
in Frage gestellt werden.» (E. 5c). Nichts anderes gilt für den vorliegenden
Fall: Durch den am 30. September 2015 erfolgten vollumfänglichen Rückzug der
Einsprache durch die Beschwerdeführerin (AK-Nr. 32), erwuchs die Verfügung vom
14.
Dezember 2014 in Rechtskraft, womit Bestand und Umfang der Rückforderung im
vorliegenden Erlassverfahren nicht mehr überprüft werden können.
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt,
es sei festzustellen, dass die Rückforderung im Umfang von CHF 8'017.00 ganz
oder teilweise verwirkt sei (Rechtsbegehren Ziff. 2a), ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
3.
Damit ist im vorliegenden
Verfahren ausschliesslich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin die rechtskräftig
festgesetzte Rückforderung von CHF 8'017.00 erlassen werden kann.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind
unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem
Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte
vorliegt.
3.1
Die Rechtsprechung unterscheidet
bei der Beurteilung des guten Glaubens zwischen dem guten Glauben als fehlendem
Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen
auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den
bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts
9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2
Der gute Glaube entfällt nicht
nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf
sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute
Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhaltens (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine
leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103; AHI 2003 S. 161 E.
3a, I 553/01). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt
nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer
Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,
Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2012 vom 2 Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Der gute Glaube ist jedoch
regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt
nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen
gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteile des
Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.1 mit Hinweis;9C_385/2013
vom 19. September 2013 E. 4.4).
3.3
Der Beschwerdeführerin wurden mit
Verfügung vom 3. Januar 2013 (AK-Nr. 160) ab dem 1. Januar 2013 monatliche
Ergänzungsleistungen von CHF 977.00 zugesprochen. Dieser Betrag ergab sich
durch Gegenüberstellung der jährlichen Ausgaben von CHF 30'160.00 und Einnahmen
von CHF 14'028.00, wobei es sich hierbei ausschliesslich um Renteneinnahmen der
Beschwerdeführerin handelte (AK-Nr. 159). Mit Eingabe vom 8. Februar 2013
(AK-Nr. 148) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, der
Aufenthaltsstatus ihres Ehemannes sei geklärt und reichte u.a. eine Kopie der
Aufenthaltsbewilligung B des Ehemannes vom 2. Mai 2012 (AK-Nr. 147 S. 8)
ein. Sie ersuchte um Anpassung der Ergänzungsleistungen unter Einbezug des
Ehemannes. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 (AK-Nr. 127) teilte die
Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit, der Ehemann habe am 1. Juni 2013
eine Anstellung bei der B.___ AG angetreten, am 8. Juni 2013 jedoch einen
Herzinfarkt erlitten. Nach anfänglicher dreimonatiger vollständiger
Arbeitsunfähigkeit arbeite der Ehemann seit 16. September 2013 und aktuell nun
in einem Pensum von 50 %. Es seien jedoch weder Lohn- noch Taggeldzahlungen je
ausgerichtet worden. Die Beschwerdeführerin ersuche um Berechnung der
Ergänzungsleistungen und Erlass einer korrigierten EL-Verfügung. Am 27.
Dezember 2013 (AK-Nr. 118) erliess die Beschwerdegegnerin wiederum eine
Verfügung und gewährte der Beschwerdeführerin monatliche Ergänzungsleistungen
ab 1. Januar 2014 im Umfang von CHF 977.00. Dem Berechnungsblatt ab
1.
Januar 2014 (AK-Nr. 117) lässt sich entnehmen, dass einnahmeseitig wiederum
ausschliesslich Renten der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden. Im Rahmen
des dagegen erhobenen Einspracheverfahrens (AK-Nr. 111) teilte die
Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2014 (AK-Nr. 104) mit, es würden sich noch nicht
bearbeitete Unterlagen in ihren Akten befinden, welche zu einer Neuberechnung
der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2013 führten. Sie verlangte zudem den
Lohnausweis 2013, die aktuellen Lohnbelege 2014 und die Vermögensbelege per 31.
Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 des Ehemannes. Anschliessend werde die
Neuberechnung per 1. Januar 2013 vorgenommen. Am 3. Juni 2014 (AK-Nr. 100)
teilte die Beschwerdegegnerin sodann mit, die Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen mit Berücksichtigung des Ehemannes sei ab Juli 2012
(Eingang der Meldung) vorzunehmen. Bezüglich Berechnungsgrundlagen werde sich
jemand mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin in Verbindung setzen. Mit
Verfügung vom 14. Dezember 2014 (AK-71) erfolgte sodann die Neuberechnung
der Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 unter Berücksichtigung des Ehemannes
der Beschwerdeführerin. Dies wirkte sich dahingehend aus, dass vom 1. Juli 2012
bis 31. Mai 2015 ausgabenseitig insbesondere eine zusätzliche Prämienpauschale
Krankenversicherung für den Ehemann berücksichtigt wurde, während beim Mietzins
ein Mitbewohneranteil in Abzug gebracht wurde, was zu höheren
Ergänzungsleistungen von monatlich rund CHF 900.00 führte. Ab dem 1. Juli
2013.
erfolgte zusätzlich die Anrechnung eines Einkommens aus unselbständiger
Tätigkeit des Ehemannes, was sodann dazu führte, dass ein Anspruch auf
monatliche Ergänzungsleistungen verneint werden musste (AK-Nr. 67 ff.).
3.4
Im vorliegenden Fall ist
zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin im Juli 2012 und am 8. Februar 2013 über die Wiedererteilung
der Aufenthaltsbewilligung B ihres Ehemannes seit Mai 2012 unterrichtete
(AK-Nr. 100 resp. 101, 148) und im Oktober 2013 über seine Anstellung seit dem
1.
Juni 2013 informierte (AK-Nr. 127). Nicht gefolgt werden kann der
Beschwerdeführerin jedoch, soweit sie vorbringt, der gute Glaube sei zu
bejahen, da sie die Beschwerdegegnerin umgehend und mehrfach über die erteilte
Aufenthaltsbewilligung informiert habe (A.S. 12). Sie sei als gutgläubig zu
qualifizieren, wenn es die Beschwerdegegnerin nach der Meldung vom Juli 2012
unterlassen habe, den EL-Anspruch neu zu prüfen, da dieses Säumnis nicht der
Beschwerdeführerin anzulasten sei.
Ein gutgläubiger Bezug der Leistung
liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt,
sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret
gegebenen Umständen entschuldbar ist (SBVR Soziale Sicherheit – Kieser,
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), N
122). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin sowohl im Februar 2013
als auch im Oktober 2013 um Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter
Berücksichtigung des Ehemannes ersucht (AK-Nr. 127, 148). Ihr war demnach
bewusst, dass sich dieser Umstand auf ihren EL-Anspruch auswirkt, was
insbesondere aus der Eingabe vom 2. Oktober 2013 hervorgeht, mit welcher
detaillierte Angaben zur Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin
gemacht werden. Unter diesen Umständen kann erst gar nicht von einem fehlenden
Bewusstsein über den zu hohen Leistungsbezug ausgegangen werden. Im Gegenteil: von
der Beschwerdeführerin konnte erwartet werden, dass sie nach erfolgter Meldung,
von welcher sie eine Auswirkung auf ihren EL-Anspruch klar erwartete, in der
Folge überprüfte, ob die gemeldeten Umstände effektiv auch in der EL-Berechnung
Eingang gefunden haben. Eine solche Plausibilitätskontrolle hat sich geradezu
aufgedrängt (vgl. dazu BGE 138 V 226 E. 10; Urteil des Bundesgerichts
8C_225/2013 vom 5. September 2013 E. 4.1). Dass die Meldung der
Beschwerdeführerin in der neuerlichen Berechnung eben gerade nicht berücksichtigt
wurde, zeigt sich in einem einfachen Vergleich der beiden Verfügungen vom 3.
Januar 2013 (AK-Nr. 160) bzw. 27. Dezember 2013 (AK-Nr. 118), mit welchen der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2013 resp. 1. Januar 2014 exakt der gleiche
EL-Betrag von monatlich CHF 977.00 zugesprochen wurde. Die
Beschwerdeführerin hätte sich unter diesen Umständen nicht darauf verlassen
dürfen, das aufgrund einer falschen Berechnung geflossene Geld habe ihr
tatsächlich zugestanden. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass
sie die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht wird behalten können,
womit der gute Glaube zu verneinen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
sämtliche Verfügungen jeweils dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
eröffnet wurden. Dessen Verhalten und Kenntnisse sind der Versicherten
ebenfalls anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März
2008.
E. 5.2). Daraus lässt sich umso mehr schliessen, dass die
Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass ihr das Geld nicht zusteht. Allein
die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin trotz mehrmaligem Ersuchen seitens
der Beschwerdeführerin, die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung des
Ehemannes neu festzusetzen, während längerer Zeit untätig geblieben ist, reicht
nicht aus, um den guten Glauben doch noch bejahen zu können, denn für die
Beurteilung der Erlassvoraussetzungen ist unerheblich, dass die Verwaltung
ihrerseits den Fehler während Jahren nicht entdeckte (Urteil des Bundesgerichts
9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.3).
Ist das Erfordernis des guten Glaubens
nicht erfüllt, braucht die Frage nicht beantwortet zu werden, ob eine grosse
Härte vorliegt.
4.
Damit erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
5.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls
vom 24. Mai 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Eine Kopie der anlässlich der
Verhandlung eingereichten Kostennote vom 24. Mai 2018 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer