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Entscheid

VSBES.2016.172

Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung / Erlass

24. Mai 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 14. Dezember

2014 (Akten der Ausgleichskasse Beleg-Nr. [AK-Nr.] 71) erfolgte eine

Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 der 1958 geborenen

Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Berücksichtigung des

Ehemannes resp. dessen Erwerbseinkommens, was bislang unberücksichtigt

geblieben war. Für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 wurde

ein Nachzahlungsbetrag von CHF 5'946.00 und vom 1. Januar 2013 bis

31. Mai 2013 von CHF 4'600.00, total damit CHF 10'546.00 festgestellt.

Gleichzeitig erfolgte für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013

eine Rückforderung von CHF 6'839.00 und vom 1. Januar 2014 bis 31.

Dezember 2014 eine solche von CHF 11'724.00, total damit

CHF 18'563.00. Infolge Verrechnung resultierte ein Rückforderungsbetrag

von CHF 8'017.00.

1.2 Am 15. Januar 2015 liess die

Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2014 erheben

(AK-Nr. 58) und beantragte nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

Neuberechnung der Ergänzungsleistungen, den Erlass des verfügten resp. aus der

Neuberechnung entstandenen Rückforderungsbetrages.

1.3 Mit Eingabe vom 30. September

2015 zog die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 15. Januar 2015

vollumfänglich zurück (AK-Nr. 32), woraufhin mit Einspracheentscheid vom 2.

Oktober 2015 das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben worden ist (AK-Nr.

30).

2.

2.1 Am 4. November 2015 (AK-Nr. 23) teilte

die Beschwerdeführerin schriftlich mit, es werde an dem mit Einsprache vom 15.

Januar 2015 (AK-Nr. 59) ebenfalls gestellten Erlassgesuch für die verfügte

Rückforderung festgehalten.

2.2 Mit Verfügung vom 23. Dezember

2015 wies die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das gestellte

Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab und verfügte die Bezahlung der

Rückforderung von CHF 8'017.00 innert 30 Tagen (AK-Nr. 19).

2.3 Die dagegen am 5. Januar 2016

erhobene Einsprache (AK-Nr. 16) wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016

abgewiesen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

3. Gegen den Einspracheentscheid

vom 20. Mai 2016 lässt die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2016 form- und fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff):

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse vom 20. Mai 2016 sowie die Erlassverfügung vom 23. Dezember

2015 seien aufzuheben.

2. a) Es sei festzustellen, dass die

Rückforderung der Ausgleichskasse gegenüber der Beschwerdeführerin im Betrage

von CHF 8'017.00 ganz oder teilweise verwirkt ist.

b)

Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin der Rückforderungsbetrag von

CHF 8'017.00 vollständig zu erlassen.

c)

Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der

Erlassvoraussetzungen (finanzielle Härte) an die Beschwerdegegnerin zurück zu

weisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

U.K.u.E.E.

4. Mit Eingabe vom 16. August 2016

zieht die Beschwerdeführerin das gestellte Armenrechtsgesuch vollständig zurück

(A.S. 17).

5. Mit Beschwerdeantwort vom 22.

August 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen (A.S. 19 f.).

6. Die Parteien halten mit Replik

vom 5. Oktober 2016 (A.S. 27 ff.) bzw. Duplik vom 2. November 2016 (A.S.

31 f.) an ihren Anträgen fest.

7. Am 22. November 2016 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 34 f.).

8. Mit Verfügung vom 21. März 2018

wird der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Befragung ihrer

selbst, ihres Ehemannes sowie der zuständigen sachbearbeitenden Personen bei

der Beschwerdegegnerin abgewiesen (A.S. 41).

9. Am 24. Mai 2018 findet – wie

durch die Beschwerdeführerin beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hält einen

Parteivortrag, in dem er die Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift bestätigt

und begründet (vgl. Protokoll, A.S. 45 f.). Ausserdem reicht er eine Kostennote

ein (A.S. 43 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt

worden ist (A.S. 38 f.), nimmt an der Verhandlung nicht teil.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Einsprache vom 5. Januar 2016 gegen die Erlassverfügung vom 23. Dezember

2012.

(AK-Nr. 16, 19) vor, sie habe die Beschwerdegegnerin mehrmals mündlich wie

schriftlich, so am 13. Juli 2012 und 8. Februar 2013, über die dem Ehemann

wieder erteilte Aufenthaltsbewilligung informiert und jeweils eine umgehende Neuberechnung

der Ergänzungsleistungen gefordert. Die Beschwerdegegnerin habe sich 2,5 Jahre

Zeit gelassen, um die Neuberechnung und Rückforderung zu verfügen, womit der

Rückforderungsanspruch verwirkt sei, was von Amtes wegen zu berücksichtigen

sei.

In der Beschwerde vom 17. Juni 2016

(A.S. 5 ff.) wird geltend gemacht, die Verwirkung eines

Rückforderungsanspruches sei selbst dann zu berücksichtigen, wenn die

Rückforderungsverfügung rechtskräftig sei. Die Nichteinhaltung der

Verwirkungsfrist stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, welcher von Amtes

wegen zu berücksichtigen sei und zur Nichtigkeit der Rückforderungsverfügung

führe. Die Verwirkung sei demnach im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Die

Beschwerdegegnerin habe in ihrer Verfügung vom 18. Mai 2010 selbst

kommuniziert, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes zu

einer Neuprüfung des EL-Anspruchs führe. Die Beschwerdeführerin habe über die

Wiedererteilung am 13. Juli 2012 informiert. In der Folge sei die

Beschwerdegegnerin trotz mehreren Meldungen seitens der Beschwerdeführerin

nicht aktiv geworden. Da die Beschwerdegegnerin im Juli 2012 mit zumutbarem

Einsatz im Stande gewesen wäre, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen,

sie dies jedoch erst mit Verfügung vom 14. Dezember 2014 gemacht habe, sei

die einjährige Frist verstrichen und der Anspruch damit verwirkt. Darüber

hinaus habe die Beschwerdeführerin im Falle der Prüfung der

Erlassvoraussetzungen als gutgläubig zu gelten, zumal sie die

Beschwerdegegnerin umgehend und mehrfach über die erteilte

Aufenthaltsbewilligung informiert habe.

1.2

Die Beschwerdegegnerin wendet

dagegen ein, die dem Ehemann der Beschwerdeführerin erteilte

Aufenthaltsbewilligung ziehe nicht zwingend eine anspruchsrelevante Änderung in

der Berechnung der Ergänzungsleistungen mit sich. Die erteilte

B-Aufenthaltsbewilligung bedeute lediglich, dass sich der Ehemann infolge

Familiennachzugs mit Erwerbsbewilligung in der Schweiz aufhalte und einer

Arbeit nachgehen dürfe. Eine Aussage über einen allfälligen Verdienst oder eine

Arbeitsstelle, bei der eine Neuberechnung des EL-Anspruchs angezeigt sei, werde

damit nicht gemacht. Entsprechend könne der gute Glaube nicht bejaht werden.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verwirkungsfrist sei nicht zu

beachten, da die Rückforderungsverfügung vom 14. Dezember 2014 infolge Einspracherückzugs

vom 30. September 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Über die Höhe und den

Bestand der Rückforderung könne im Erlassverfahren nicht mehr entschieden

werden (A.S. 1 ff.). Sollte dennoch auf die Verwirkungsfrage eingegangen

werden, könne der Rückforderungsanspruch mit Verfügung vom 14. Dezember 2014

für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 noch nicht verwirkt sein,

denn die einjährige Verwirkungsfrist gelte gemäss Bundesgericht nicht für jene

Leistungen, welche im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung ausbezahlt worden

seien (A.S. 31 f.).

2.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Vorab stellt sich die Frage, ob die durch

die Beschwerdeführerin geltend gemachte Verwirkung der mit Verfügung vom 14.

Dezember 2014 (AK-Nr. 67 ff.) festgesetzten Rückforderung von CHF 8'017.00

zum jetzigen Zeitpunkt noch vorgebracht werden kann. Dabei handelt es sich um

eine Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb vorliegend das

Gesamtgericht zuständig ist (§ 54bis Abs. 2 Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ausführungen

u.a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern S 94 784 vom 29. Mai 1996

sowie des Kantonsgerichts Baselland 740 09 297 vom 26. August 2010, welche es

in der Folge näher zu betrachten gilt:

2.1

Im Luzerner Entscheid wurde mit

Verfügung vom 11. Dezember 1992 eine Beitragsverfügung für die AHV-Beiträge des

Jahres 1987 erlassen, wonach mangels verbindlicher Steuermeldung zur Wahrung

der Verjährungsfrist die Beiträge vorläufig aufgrund eines angenommenen

Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 300'000.00

festgesetzt würden. Diese Verfügung sollte beim Vorliegen der verbindlichen

Steuermeldung von Amtes wegen korrigiert werden, weshalb sie nicht vollstreckt

werde. Nachdem der Versicherte vorgebracht hatte, diese Verfügung nicht

erhalten zu haben, erhielt er am 5. Januar 1993 eine Kopie der Verfügung vom

11.

Dezember 1992, wogegen er kein Rechtsmittel ergriffen hat. Am

11.

August 1994 teilte die Steuerbehörde der Ausgleichskasse sodann die

definitiven Einkommen für die Jahre 1987/88 mit, worauf die Ausgleichskasse mit

zwei Verfügungen vom 12. September 1994 die persönlichen Beiträge des

Versicherten für diese beiden Jahre festsetzte. Der Versicherte machte in der

Folge geltend, die Beiträge für das Jahr 1987 seien verjährt. Der

Ausgleichskasse gelang der Nachweis der Zustellung der Verfügung vom 11.

Dezember 1992 nicht, was zur Folge hatte, dass die persönlichen Beiträge des

Versicherten im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsverfügung vom 12. September

1994.

verwirkt waren.

Im Unterschied zum Luzerner Entscheid,

welcher die Frage nach der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Beitragsverfügung

behandelte, liegt in casu mit der Verfügung 14. Dezember 2014 eine bereits

rechtskräftige Anordnung vor. Die dagegen am 15. Januar 2015 erhobene Einsprache

wurde von der Beschwerdeführerin am 30. September 2015 vollumfänglich

zurückgezogen (AK-Nr. 32), wodurch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14.

Dezember 2014 in casu in Rechtskraft erwachsen ist. Die Ausführungen im Luzerner

Urteil zur Verwirkung resp. dem Zeitpunkt deren Geltendmachung betreffen die

Situation, dass die zugrundeliegende Verfügung noch nicht in Rechtskraft

erwachsen ist.

Nicht gefolgt werden kann dem Luzerner

Urteil soweit es ausführt, werde eine verwirkte Beitragsforderung verfügt, so

sei diese Verfügung nichtig, also wertlos. Sie entfalte keine Rechtswirkungen,

könne also insbesondere nicht in formelle Rechtskraft erwachsen (E. 5c). Das

Bundesgericht hat die Frage, ob die Nichtbeachtung der Verwirkung einen

Nichtigkeitsgrund bildet in BGE 133 II 366 E. 3.4 ausdrücklich verneint. Die

Nichtberücksichtigung der Verwirkung stellt einen inhaltlichen Mangel dar, der

nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führt. Die Nichtigkeit wäre nicht mit der

Rechtssicherheit vereinbar, welche nach ergangener rechtskräftiger Verfügung

bestehen muss (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.4). Allgemein beurteilt sich die

Nichtigkeit nach der Evidenztheorie. Als Nichtigkeitsgründe fallen

hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und schwerwiegende Form- oder

Eröffnungsfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht.

Dagegen haben inhaltliche Mängel, wie der vorliegende, nur in seltenen

Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. In casu liegt ein

inhaltlicher Mangel vor, der nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führt, weshalb

diese infolge Einspracherückzugs durch die Beschwerdeführerin in Rechtskraft

erwachsen ist. Ein allfälliger Erlass war im Luzerner Urteil nicht

Verfahrensgegenstand.

2.2

Zu keiner anderen Einschätzung

führt das Urteil des Kantonsgericht Baselland. Darin bezog die Versicherte X

zwischen März 2005 und Mai 2009 Prämienverbilligungen für drei mit Y gemeinsame

Kinder, obschon diese seit März 2005 bereits mit den von Y bezogenen

Ergänzungsleistungen für ebendiese Ausgaben unterstützt worden waren. Infolge

des Doppelbezugs, einerseits über die Ergänzungsleistungen des Vaters,

andererseits über die Prämienverbilligung der Mutter, forderte die

Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2. Juni 2009 die zu viel bezogenen

Prämienverbilligungen zwischen März 2005 und Mai 2009 im Umfang von CHF 4’685.00

von X zurück. Das von X am 25. Juni 2009 eingereichte Gesuch um Erlass der

Rückforderung wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2009 abgewiesen. Die dagegen

infolge unzutreffender Rechtsmittelbelehrung beim Kantonsgericht erhobene

Beschwerde wurde zwecks Erlasses eines Einspracheentscheids an die

Ausgleichskasse zurückgewiesen, welche die Einsprache am 4. September 2009

abgewiesen hat. In der Beschwerde vom 1. Oktober 2009 gegen den

Einspracheentscheid vom 4. September 2009 beantragte X, es sei das Erlassgesuch

zu prüfen und es seien ihr die Prämienverbilligungsbeiträge weiterhin

auszurichten. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung

der Beschwerde und es seien sowohl die Rechtmässigkeit der Rückforderung als

auch die Voraussetzungen des Erlassgesuchs zu prüfen.

Entgegen dem vorliegenden Fall, bildete

im Basler Urteil auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung Streitgegenstand.

Dies nachdem die zuständige Ausgleichskasse als Beschwerdegegnerin selbst den

Standpunkt vertreten hatte, die gerichtliche Prüfung sei nicht auf die

Erlassfrage beschränkt, zumal sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4.

September 2009 sowohl auf die Rückforderung als auch auf das Erlassgesuch Bezug

genommen habe. Darüber hinaus handelt es sich bei der durch die

Beschwerdeführerin zitierten Erwägung 3.4 des Basler Urteils um eine «selbst

wenn-Erwägung», die sich zudem auf die AHI-Praxis 1996 S. 132 E. 2d stützt,

welche nicht einschlägig ist resp. die im Basler Urteil zitierte Aussage nicht

enthält. Angefochten war im Entscheid der AHI-Praxis eine Verfügung vom 22.

Dezember 1992, mit welcher ein AHV-Beitrag geltend gemacht wurde, die einen im

Jahr 1987 erzielten Liquidationsgewinn betraf. Die Verfügung war am 22.

Dezember 1992 ergangen, wurde am 24. Dezember 1992 uneingeschrieben der Post

übergeben und sodann aufgrund eines Postrückbehaltungsauftrages am 6. Januar

1993.

zugestellt. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 1992 wurde durch

die kantonale Rekursbehörde aufgehoben, weshalb die Angelegenheit sodann

aufgrund einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim damaligen EVG landete. Dieses

entschied, die Beitragsverfügung vom 22. Dezember 1992 für im Jahr 1987 fällig

gewordene Beiträge sei nicht mehr im Jahre 1992 und damit nicht innert fünf

Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind,

eröffnet worden. Die Beitragsforderung sei damit gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG

verwirkt (AHI-Praxis 1996 S. 132 E. 2d). Es stellte sich somit die Frage,

ob die Verfügung vom 22. Dezember 1992, welche im Rechtsmittelverfahren

Anfechtungsgegenstand bildete und damit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen

konnte, die Verwirkung verhindert hätte. Die Frage, ob im Erlassverfahren

geltend gemacht werden könne, die rechtskräftig festgelegte Forderung sei

bereits verwirkt gewesen, als die Rückforderungsverfügung ergangen sei, bildete

nicht Gegenstand dieses Entscheids. Die Aussage des Kantonsgerichts Baselland

wird folglich nicht durch die AHI-Praxis gestützt.

Weiter steht der Annahme im Basler

Entscheid, wonach die Verwirkung bzw. deren Nichtbeachtung eine Verfahrensfrage

betreffe und einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begründe, die

Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen. BGE 125 V 396 äussert sich in E. 3a

S. 399 klar dahingehend, es sei davon auszugehen, dass die Frage, ob ein

Anspruch verjährt oder verwirkt sei, eine solche des materiellen Rechts sei

(mit Hinweis auf BGE 118 II 450 E. 1b/bb; Amonn/Gasser, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 125 f. Rz. 52

ff., insbesondere 54). Dies gelte für die Anspruchs- oder

Festsetzungsverjährung oder -verwirkung ebenso wie für die

Vollstreckungsverjährung oder -verwirkung; denn es stelle sich in beiden Fällen

die Frage, ob ein als solcher nicht bestrittener Rechtsanspruch zufolge

Zeitablaufs nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden könne oder erloschen

sei. Die Nichtberücksichtigung der Verwirkung stellt damit keinen

Verfahrensfehler dar.

Des Weiteren kann der Aussage im Basler

Urteil, wonach die Nichtbeachtung der Verwirkung zur Nichtigkeit der fraglichen

Verfügung führe, nicht gefolgt werden. Weder wird dies näher begründet, noch

durch Präjudizien des Bundesgerichts unterlegt. Im Gegenteil hat das

Bundesgericht, wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.1 hiervor), die Frage, ob die

Nichtbeachtung der Verwirkung einen Nichtigkeitsgrund bildet in BGE 133 II 366

E. 3.4 ausdrücklich verneint. Die Nichtberücksichtigung der Verwirkung stellt

einen inhaltlichen Mangel dar, der nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führt.

Die Nichtigkeit wäre nicht mit der Rechtssicherheit vereinbar, welche nach

ergangener rechtskräftiger Verfügung bestehen muss (vgl. BGE 133 II 366

E. 3.4).

2.3

Das Bundesgericht hat im jüngsten

Urteil 8C_77/2018 vom 30. April 2018 in E. 3.2 ausdrücklich festgehalten, dass

nach rechtskräftiger Festlegung einer Rückforderung nicht mehr geltend gemacht

werden könne, diese sei verjährt oder verwirkt, sowie dass eine

Rückerstattungsverfügung, welche nach Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss Art.

25.

Abs. 2 ATSG ergeht, nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist (mit Hinweis

auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2011 vom 11. August 2011 E. 4).

Nichts anderes ergeht aus dem Urteil des Bundegerichts C 370/99 vom

19.

September 2000, in dem ebenfalls ausdrücklich festgehalten wird, es

seien das Rückforderungsverfahren einerseits, in welchem zu beurteilen sei, ob

und in welchem Umfang eine Rückforderung bestehe, und andererseits das

Erlassverfahren, in welchem darüber zu entscheiden sei, ob der

rückerstattungspflichtigen Person die Rückzahlung wegen guten Glaubens und

grosser Härte erlassen werden könne, zu unterscheiden. «Im

Rückforderungsverfahren sind alle Gesichtspunkte zu prüfen, welche den Rechtsbestand

und den Umfang der Rückforderung betreffen, weshalb allfällige Einwendungen zu

diesem Themenbereich in diesem Rahmen vorzutragen sind. Unterlassen es die

Versicherten, solche Argumente in dieser Verfahrensstufe vor der Verwaltung

oder der Beschwerdeinstanz geltend zu machen, so können sie das Versäumte im

Erlassverfahren nicht mehr nachholen, denn mit einer im

Rückerstattungsverfahren unangefochten gebliebenen Verfügung der Verwaltung

bzw. einem nicht weitergezogenen oder nicht weiterziehbaren richterlichen

Erkenntnis sind Bestand und Umfang der Rückforderung rechtskräftig

festgestellt. Im Erlassverfahren kann deshalb grundsätzlich nur noch für Fragen

Raum sein, die den guten Glauben oder die grosse Härte betreffen» (E. 5b). «Die

Verwirkung hat den Untergang der Rückforderung zur Folge und beschlägt somit

Bestand oder Nichtbestand der Forderung. Die Einrede der Verwirkung gehört

daher in das Rückforderungsverfahren und hätte seinerzeit dort erhoben werden

müssen. Der mit der unangefochten gebliebenen Kassenverfügung vom 24. Juni 1998

festgestellte Bestand und Umfang der Rückforderung […] kann deshalb im heutigen

Erlassverfahren zufolge Rechtskraft mit der Einrede der Verwirkung nicht mehr

in Frage gestellt werden.» (E. 5c). Nichts anderes gilt für den vorliegenden

Fall: Durch den am 30. September 2015 erfolgten vollumfänglichen Rückzug der

Einsprache durch die Beschwerdeführerin (AK-Nr. 32), erwuchs die Verfügung vom

14.

Dezember 2014 in Rechtskraft, womit Bestand und Umfang der Rückforderung im

vorliegenden Erlassverfahren nicht mehr überprüft werden können.

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt,

es sei festzustellen, dass die Rückforderung im Umfang von CHF 8'017.00 ganz

oder teilweise verwirkt sei (Rechtsbegehren Ziff. 2a), ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

3.

Damit ist im vorliegenden

Verfahren ausschliesslich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin die rechtskräftig

festgesetzte Rückforderung von CHF 8'017.00 erlassen werden kann.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind

unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem

Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte

vorliegt.

3.1

Die Rechtsprechung unterscheidet

bei der Beurteilung des guten Glaubens zwischen dem guten Glauben als fehlendem

Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen

auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den

bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts

9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2

Der gute Glaube entfällt nicht

nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf

sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhaltens (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine

leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103; AHI 2003 S. 161 E.

3a, I 553/01). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt

nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer

Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,

Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts

8C_819/2012 vom 2 Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Der gute Glaube ist jedoch

regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt

nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen

gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteile des

Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.1 mit Hinweis;9C_385/2013

vom 19. September 2013 E. 4.4).

3.3

Der Beschwerdeführerin wurden mit

Verfügung vom 3. Januar 2013 (AK-Nr. 160) ab dem 1. Januar 2013 monatliche

Ergänzungsleistungen von CHF 977.00 zugesprochen. Dieser Betrag ergab sich

durch Gegenüberstellung der jährlichen Ausgaben von CHF 30'160.00 und Einnahmen

von CHF 14'028.00, wobei es sich hierbei ausschliesslich um Renteneinnahmen der

Beschwerdeführerin handelte (AK-Nr. 159). Mit Eingabe vom 8. Februar 2013

(AK-Nr. 148) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, der

Aufenthaltsstatus ihres Ehemannes sei geklärt und reichte u.a. eine Kopie der

Aufenthaltsbewilligung B des Ehemannes vom 2. Mai 2012 (AK-Nr. 147 S. 8)

ein. Sie ersuchte um Anpassung der Ergänzungsleistungen unter Einbezug des

Ehemannes. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 (AK-Nr. 127) teilte die

Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit, der Ehemann habe am 1. Juni 2013

eine Anstellung bei der B.___ AG angetreten, am 8. Juni 2013 jedoch einen

Herzinfarkt erlitten. Nach anfänglicher dreimonatiger vollständiger

Arbeitsunfähigkeit arbeite der Ehemann seit 16. September 2013 und aktuell nun

in einem Pensum von 50 %. Es seien jedoch weder Lohn- noch Taggeldzahlungen je

ausgerichtet worden. Die Beschwerdeführerin ersuche um Berechnung der

Ergänzungsleistungen und Erlass einer korrigierten EL-Verfügung. Am 27.

Dezember 2013 (AK-Nr. 118) erliess die Beschwerdegegnerin wiederum eine

Verfügung und gewährte der Beschwerdeführerin monatliche Ergänzungsleistungen

ab 1. Januar 2014 im Umfang von CHF 977.00. Dem Berechnungsblatt ab

1.

Januar 2014 (AK-Nr. 117) lässt sich entnehmen, dass einnahmeseitig wiederum

ausschliesslich Renten der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden. Im Rahmen

des dagegen erhobenen Einspracheverfahrens (AK-Nr. 111) teilte die

Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2014 (AK-Nr. 104) mit, es würden sich noch nicht

bearbeitete Unterlagen in ihren Akten befinden, welche zu einer Neuberechnung

der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2013 führten. Sie verlangte zudem den

Lohnausweis 2013, die aktuellen Lohnbelege 2014 und die Vermögensbelege per 31.

Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 des Ehemannes. Anschliessend werde die

Neuberechnung per 1. Januar 2013 vorgenommen. Am 3. Juni 2014 (AK-Nr. 100)

teilte die Beschwerdegegnerin sodann mit, die Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen mit Berücksichtigung des Ehemannes sei ab Juli 2012

(Eingang der Meldung) vorzunehmen. Bezüglich Berechnungsgrundlagen werde sich

jemand mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin in Verbindung setzen. Mit

Verfügung vom 14. Dezember 2014 (AK-71) erfolgte sodann die Neuberechnung

der Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 unter Berücksichtigung des Ehemannes

der Beschwerdeführerin. Dies wirkte sich dahingehend aus, dass vom 1. Juli 2012

bis 31. Mai 2015 ausgabenseitig insbesondere eine zusätzliche Prämienpauschale

Krankenversicherung für den Ehemann berücksichtigt wurde, während beim Mietzins

ein Mitbewohneranteil in Abzug gebracht wurde, was zu höheren

Ergänzungsleistungen von monatlich rund CHF 900.00 führte. Ab dem 1. Juli

2013.

erfolgte zusätzlich die Anrechnung eines Einkommens aus unselbständiger

Tätigkeit des Ehemannes, was sodann dazu führte, dass ein Anspruch auf

monatliche Ergänzungsleistungen verneint werden musste (AK-Nr. 67 ff.).

3.4

Im vorliegenden Fall ist

zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin im Juli 2012 und am 8. Februar 2013 über die Wiedererteilung

der Aufenthaltsbewilligung B ihres Ehemannes seit Mai 2012 unterrichtete

(AK-Nr. 100 resp. 101, 148) und im Oktober 2013 über seine Anstellung seit dem

1.

Juni 2013 informierte (AK-Nr. 127). Nicht gefolgt werden kann der

Beschwerdeführerin jedoch, soweit sie vorbringt, der gute Glaube sei zu

bejahen, da sie die Beschwerdegegnerin umgehend und mehrfach über die erteilte

Aufenthaltsbewilligung informiert habe (A.S. 12). Sie sei als gutgläubig zu

qualifizieren, wenn es die Beschwerdegegnerin nach der Meldung vom Juli 2012

unterlassen habe, den EL-Anspruch neu zu prüfen, da dieses Säumnis nicht der

Beschwerdeführerin anzulasten sei.

Ein gutgläubiger Bezug der Leistung

liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt,

sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret

gegebenen Umständen entschuldbar ist (SBVR Soziale Sicherheit – Kieser,

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), N

122). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin sowohl im Februar 2013

als auch im Oktober 2013 um Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter

Berücksichtigung des Ehemannes ersucht (AK-Nr. 127, 148). Ihr war demnach

bewusst, dass sich dieser Umstand auf ihren EL-Anspruch auswirkt, was

insbesondere aus der Eingabe vom 2. Oktober 2013 hervorgeht, mit welcher

detaillierte Angaben zur Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin

gemacht werden. Unter diesen Umständen kann erst gar nicht von einem fehlenden

Bewusstsein über den zu hohen Leistungsbezug ausgegangen werden. Im Gegenteil: von

der Beschwerdeführerin konnte erwartet werden, dass sie nach erfolgter Meldung,

von welcher sie eine Auswirkung auf ihren EL-Anspruch klar erwartete, in der

Folge überprüfte, ob die gemeldeten Umstände effektiv auch in der EL-Berechnung

Eingang gefunden haben. Eine solche Plausibilitätskontrolle hat sich geradezu

aufgedrängt (vgl. dazu BGE 138 V 226 E. 10; Urteil des Bundesgerichts

8C_225/2013 vom 5. September 2013 E. 4.1). Dass die Meldung der

Beschwerdeführerin in der neuerlichen Berechnung eben gerade nicht berücksichtigt

wurde, zeigt sich in einem einfachen Vergleich der beiden Verfügungen vom 3.

Januar 2013 (AK-Nr. 160) bzw. 27. Dezember 2013 (AK-Nr. 118), mit welchen der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2013 resp. 1. Januar 2014 exakt der gleiche

EL-Betrag von monatlich CHF 977.00 zugesprochen wurde. Die

Beschwerdeführerin hätte sich unter diesen Umständen nicht darauf verlassen

dürfen, das aufgrund einer falschen Berechnung geflossene Geld habe ihr

tatsächlich zugestanden. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass

sie die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht wird behalten können,

womit der gute Glaube zu verneinen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

sämtliche Verfügungen jeweils dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

eröffnet wurden. Dessen Verhalten und Kenntnisse sind der Versicherten

ebenfalls anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März

2008.

E. 5.2). Daraus lässt sich umso mehr schliessen, dass die

Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass ihr das Geld nicht zusteht. Allein

die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin trotz mehrmaligem Ersuchen seitens

der Beschwerdeführerin, die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung des

Ehemannes neu festzusetzen, während längerer Zeit untätig geblieben ist, reicht

nicht aus, um den guten Glauben doch noch bejahen zu können, denn für die

Beurteilung der Erlassvoraussetzungen ist unerheblich, dass die Verwaltung

ihrerseits den Fehler während Jahren nicht entdeckte (Urteil des Bundesgerichts

9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.3).

Ist das Erfordernis des guten Glaubens

nicht erfüllt, braucht die Frage nicht beantwortet zu werden, ob eine grosse

Härte vorliegt.

4.

Damit erweist sich die

Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

5.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

vom 24. Mai 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Eine Kopie der anlässlich der

Verhandlung eingereichten Kostennote vom 24. Mai 2018 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer