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Entscheid

VSBES.2016.173

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

28. Mai 2018Deutsch70 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1955, mit Verfügung vom 7. August 2002 per 1. November

2001, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Invalidenrente

zu (IV-St. Beleg / IV-Nr. 16). Diese wurde in der Folge in den Mitteilungen vom

16. September 2004 und 12. März 2009 bestätigt (IV-Nr. 21 / 30).

1.2 Die Beschwerdegegnerin hob die ganze

Rente mit Verfügung vom 10. November 2011 auf, da sich der Gesundheitszustand

verbessert habe und der Invaliditätsgrad nur noch 35 % betrage, und lehnte

berufliche Massnahmen wegen fehlender Motivation ab (IV-Nr. 61). Die

dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 30. Januar 2013 in dem

Sinne gut, als es zwar den Wegfall der Invalidität bestätigte, die

Beschwerdegegnerin aber anwies, zuerst berufliche Eingliederungsmassnahmen zu

prüfen und sodann neu über die Rentenaufhebung zu verfügen (IV-Nr. 80).

1.3 Nach Durchführung eines

Belastbarkeitstrainings (s. IV-Nr. 90) lehnte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 6. Januar 2015 weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab und

hob die Rente auf (IV-Nr. 109). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. September 2015 in dem Sinne gut, als es die

Beschwerdegegnerin verpflichtete, vor der Aufhebung der Rente ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durchzuführen (IV-Nr. 117).

1.4 Die Beschwerdegegnerin richtete

per 1. März 2015 die Rente des Beschwerdeführers wieder aus (IV-Nr. 120). Nachdem

sich dieser am 19. November 2015 zur Mitwirkung bereit erklärt hatte (IV-Nr.

124), erfolgte erneut ein Belastbarkeitstraining bei der B.___ (s. IV-Nr.

143). Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 lehnte die Beschwerdegegnerin weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen ab, hob die Rente revisionsweise auf das

Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf, da der

Invaliditätsgrad nur noch 16 % betrage, und entzog einer dagegen gerichteten

Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 20. Juni

2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 19. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien die beruflichen

Eingliederungsmassnahmen wiederaufzunehmen unter Weiterausrichtung der

bisherigen Rentenleistungen sowie unter Einholung eines medizinischen

Verlaufsgutachtens mit Einbezug mindestens der internistischen, psychiatrischen

und orthopädischen Disziplinen.

b) Eventualiter:

Es sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten unter Einschluss mindestens der

internistischen, psychiatrischen und orthopädischen Disziplinen durchzuführen.

3. Es sei die mittels der angefochtenen

Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei

eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des

Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F

Der Beschwerdeführer erhält mit

Verfügung vom 22. Juni 2016 eine unerstreckbare Frist bis 13. Juli 2016, um

seine Beschwerdebegründung zu ergänzen (A.S. 19 f.). Das Gesuch um

Fristerstreckung vom 13. Juli 2016 (A.S. 23) weist die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts am 14. Juli 2016 ohne Ansetzung einer Nachfrist ab.

In der gleichen Verfügung lehnt die Vizepräsidentin die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung, dem Antrag der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2016

(A.S. 21 f.) folgend, ab (A.S. 25 ff.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 50 ff.).

2.2 Nachdem die Parteien dagegen

keine Einwände erhoben haben (A.S. 68 / 73), gibt die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 8. März 2017 bei der

Gutachterstelle C.___ (Dres. D.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, E.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, sowie F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) ein

polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag (A.S. 87 f.). In der gleichen

Verfügung gewährt die Vizepräsidentin dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Das Gerichtsgutachten ergeht am 28. September

2017 (A.S. 91 ff.). Der Beschwerdeführer beantragt gestützt darauf am 17.

November 2017, ihm sei rückwirkend ab der Renteneinstellung per Ende Juni 2016

seine bisherige ganze Rente zuzüglich 5 % Verzugszins ab wann rechtens wieder

auszurichten, u.K.u.E.F. (A.S. 165 f.). Die Beschwerdegegnerin

wiederum hält am 17. November 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde

fest (A.S. 167 ff.).

Die ergänzenden Fragen des Gerichts vom

18. Januar 2018 (A.S. 173 f.) beantworten die Gutachter am 5., 8. resp. 16.

Februar 2018 (A.S. 175 ff.).

2.3 Am 28. Mai 2018 findet vor dem

Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt, an welcher der Vertreter

des Beschwerdeführers eine Urkunde einreicht (A.S. 185 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellt (s. Protokoll, A.S. 191 f.):

Die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 20. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

a) Dem Beschwerdeführer seien

rückwirkend ab Ende Juni 2016 weiterhin die bisherigen Rentenleistungen in

Form einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten,

zuzüglich 5 % Verzugszins.

b) Eventualiter: Dem

Beschwerdeführer seien, nachdem die IV-Stelle Solothurn die im Urteil des

Versicherungsgerichts vom 30. Januar 2013 vorgesehenen beruflichen Massnahmen

zu Unrecht eingestellt habe, rückwirkend ab Ende Juni 2016 weiterhin die

bisherigen Rentenleistungen in Form einer ganzen Rente auszurichten, zuzüglich

5 % Verzugszins.

Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom

28. September 2017 über CHF 14'160.10 sowie die Kosten der Ergänzung

dazu vom 16. Februar 2018 über CHF 1'125.00 seien der IV-Stelle

Solothurn aufzuerlegen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle Solothurn.

Ausserdem reicht der Vertreter eine

Kostennote ein (A.S. 188 ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen

freigestellt worden ist (s. dazu A.S. 183) nimmt an der Verhandlung nicht teil

(A.S. 191).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist die Rentenaufhebung per 30. Juni 2016 sowie die Durchführung

beruflicher Eingliederungsmassnahmen.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 20. Mai 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E.

1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im vorliegenden Fall steht eine

Aufhebung der Rente per Ende Juni 2016 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab

1.

Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

2.

IVG).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich

werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie

nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.

2.

S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,

117.

V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines

Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen

beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig

erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 5.2).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V

351.

E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).

Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei

zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher

Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten

dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August

2017.

E. 3.1.3).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige

Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel

am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt

jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des

Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).

Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am

Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art.

43.

N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer stammt aus

der [...]. Dort absolvierte er auf der Militärakademie die Ausbildung zum

Marinefunker und Offizier. Anschliessend war er während 15 Jahren als

militärischer Funker auf dem Mittelmeer unterwegs. 1990 zog er in die Schweiz

(A.S. 108 + 118) und arbeitete danach als Dreher im Walzwerk der G.___ AG. Ab

6.

November 2000 war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 6), worauf

die Arbeitgeberin die Anstellung auflöste (A.S. 108).

Dem Bericht der H.___ vom 10. Januar

2002.

(IV-Nr. 8), wo der Beschwerdeführer vom 6. Juni bis 15. Oktober 2001

hospitalisiert war, lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

- mittelgradige

depressive Episode mit Chronifizierungstendenz, somatischem Syndrom und

Depersonalisationssymptomatik bei Verdacht auf neurotische Fehlentwicklung

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Rhiz-Arthrose

Der Beschwerdeführer sei seit dem 6.

Juni 2001 vollständig arbeitsunfähig. Er klage über imperative Gedanken,

Kontrollverlust der rechten Hand und des rechten Armes, Angstattacken,

blitzartig einschiessende Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten. Beim

Eintritt seien freilich keine Merk- und Konzentrationsstörungen erkennbar. Der

Beschwerdeführer sei affektiv mässig erreichbar. Die Psychomotorik präsentiere sich

unauffällig. Das formale Denken überschlage sich fast, das inhaltliche Denken

sei weitschweifig. Es bestehe eine Ich-Störung im Sinne einer Ich-Auflösung

abwechselnd mit einem zweiten resp. parallelen Ich. Suizidalität werde vom

«gesunden Part» verneint, aber was der andere Part mache, werde als nicht

steuerbar angegeben. Eindeutige psychotische Symptome fehlten. Während des

Aufenthalts sei nur eine partielle Remission der Symptomatik eingetreten. Es

habe eine Halbtagsbeschäftigung in einem geschützten Rahmen installiert werden

können, dies mit recht konstanter Leistung. Frühere Arbeitsversuche in der früheren

Tätigkeit seien an der Verschlimmerung der somatischen Symptome (z.B. bei

physischer Belastung wie dem Heben schwerer Lasten) gescheitert. Der

Beschwerdeführer habe aktuell Versagensängste, er befürchte bei einem

Wiedereintritt in seine bisherige Tätigkeit eine Verschlechterung. Andererseits

würden die Konzentrationsstörungen z.B. das Lesen von Informationen

verunmöglichen. Handwerkliche Arbeiten nach Anweisung seien möglich.

Auf dieser Grundlage erhielt der

Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen.

3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei den vorhergehenden Rentenaufhebungen vom 10. November 2011 und 6.

Januar 2015 auf das Gutachten der Gutachterstelle I.___ vom 7. Dezember 2010

(IV-Nr. 35.1). Das Versicherungsgericht bestätigte im rechtskräftigen Urteil

vom 30. Januar 2013, dass dieses Gutachten vollen Beweiswert besitze, und

hielt im Urteil vom 9. September 2015 fest, dass es nach wie vor aktuell sei. Demnach

war damals von folgenden Diagnosen auszugehen (S. 12):

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

narzisstische

Persönlichkeitsstörung

Das Gutachten hielt fest, die Stimmung des

Beschwerdeführers sei leicht depressiv. Die Psychomotorik präsentiere sich lebhaft.

Die Aufmerksamkeit werde während des ganzen Gesprächs aufrechterhalten.

Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit seien ungestört, das

Langzeitgedächtnis klinisch unauffällig. Der formale Gedankengang sei geordnet.

Hinweise auf Sinnestäuschungen z.B. in Form von Halluzinationen würden sich

nicht ergeben, ebenso keine inhaltlichen Denkstörungen wie wahnhafte Gedanken.

Für Ich-Störungen im Sinne eines Fremdbeeinflussungserlebens lägen keine

Hinweise vor. Eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinne oder

phobische Gedankengänge seien nicht feststellbar. Zwanghafte Handlungen oder

Gedanken liessen sich nicht eruieren. Paroxysmale Ängste würden nicht erwähnt.

Für einen sozialen Rückzug, Aggressivität, Suizidalität oder Selbstbeschädigung

fänden sich keine Hinweise. Realitätsprüfung und Urteilsbildung seien

ungestört. Für eine mangelnde Affektsteuerung und eine fehlende Impulskontrolle

gebe es keine Hinweise. Der Selbstwert sei ausgeglichen. Für einen gestörten

Antrieb gebe es keine Anzeichen (S. 9). Im Vordergrund stehe die subjektiv

empfundene fehlende Belastbarkeit. Es würden Derealisationsphänomene erwähnt,

indem sich der Beschwerdeführer z.B. im Spiegel nicht erkenne und in zwei

Personen geteilt sei. Er sei sehr selbstbezogen und könne nur zum Teil auf die

gestellten Fragen eingehen; die Monologe über seine Beschwerden seien kaum zu

unterbrechen. Konzentrations- und Gedächtnisstörungen liessen sich nicht

objektivieren, die Angaben seien auf Nachfrage hin präzise. Es sei nicht

nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer wegen seiner Konzentrationsprobleme

nicht mehr wolle kochen können, aber noch mit dem Auto fahre. Die Beschwerden

und Einschränkungen würden dramatisiert; mit ihnen könne der Beschwerdeführer

rechtfertigen, dass er keiner Arbeit mehr nachgehe. Er habe sich durch die

schwere körperliche Arbeit in der Schweiz überfordert gefühlt (S. 10). Der gut

ausgebildete Beschwerdeführer, der in der Türkei eine leichte Arbeit in

vorgesetzter Position auf einem Schiff innegehabt habe, habe in der Schweiz

Hilfsarbeiten verrichten müssen. Die Klagen über seine Beschwerden hätten zu

einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn geführt. Die depressive Störung

sei eher geringgradig ausgeprägt. Erhebliche Schlafstörungen fehlten, und der

Beschwerdeführer könne morgens mühelos aufstehen. Er pflege einen grossen

Kollegen- und Bekanntenkreis. Die leichte depressive Störung reduziere die

Arbeitsfähigkeit um 20 %. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung, welche sich

vor allem durch die ausgesprochene Selbstbezogenheit und gelegentliche

Depersonalisationserscheinungen auszeichne, bewirke keine Einschränkung. Die

ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers begründe

keine Arbeitsunfähigkeit. Die verordneten Psychopharmaka würden gemäss

Blutuntersuchung nur unregelmässig eingenommen. Der Beschwerdeführer gestalte

seinen Tagesablauf aktiv, pflege zahlreiche soziale Kontakte und besuche

mehrmals im Jahr Verwandte in der Heimat. All dies spreche gegen eine

mittelgradige oder schwere depressive Störung (S. 11). Beschwerden, welche sich

somatisch zuordnen liessen, würden keine geklagt (S. 12). Jegliche Tätigkeit

sei vollschichtig zumutbar, mit einem um 20 % reduzierten Rendement. Es sei

davon auszugehen, dass 2000 eine höhergradige Depression bestanden habe. Ab

2004.

sei nur noch eine lockere ambulante psychiatrische Behandlung durchgeführt

worden, ca. alle drei bis vier Wochen. In den letzten Jahren sei es zunehmend

zu einer Remission der Depression gekommen. Eine zuverlässige Rückdatierung sei

aber nicht möglich; die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte mit Sicherheit ab

Oktober 2010. Die Willensanstrengung, einer Tätigkeit im Umfang von 80 %

nachzugehen, sei zumutbar (S. 13).

Am 23. August 2011 (IV-Nr. 54 S. 1 f.)

ergänzten die Gutachter, der Beschwerdeführer sei durch die

psychopathologischen Symptome im Alltag kaum eingeschränkt. Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen liessen sich nicht objektivieren. Die

Derealisationserlebnisse würden im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung

gesehen; der Beschwerdeführer sei selbstbezogen und neige zur Dramatisierung.

Die Symptome der Persönlichkeitsstörung seien gering ausgeprägt. Der

Beschwerdeführer habe trotz seiner Selbstbezogenheit ein Ökonomiestudium

abgeschlossen, in leitender Position auf See gearbeitet und sei 17 Jahre

verheiratet gewesen. Dies zeige, dass er durch seine Persönlichkeitsstruktur

weder in der Arbeitsfähigkeit noch in den sozialen Beziehungen eingeschränkt

gewesen sei. Das Gefühl, im Spiegel eine fremde Person zu sehen, sei erst in

den letzten Jahren aufgetreten und schränke eine Arbeitstätigkeit nicht ein.

Von einer unzumutbaren Gereiztheit oder Impulsivität könne nicht gesprochen

werden, nachdem immer noch gute Kontakte zu Verwandten und Kollegen bestünden;

vor diesem Hintergrund sei es zumutbar, die Emotionen so zu steuern, dass eine

verwertbare Arbeitsleistung erzielt werde. Eigentlich könnte man auch bloss von

narzisstischen Persönlichkeitszügen reden. Die Depersonalisation sei auch unter

dem Gesichtspunkt der Dramatisierung zu betrachten, um eine Rechtfertigung zu

haben, keiner Arbeit nachzugehen. Die depressive Symptomatik sei sehr gering

ausgeprägt.

3.3

Gemäss Notiz von Dr. med. J.___,

Fachärztin für Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (RAD), vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 140) hatte sich der

Beschwerdeführer im November 2015 wegen Beschwerden im rechten Knie bei Dr.

med. K.___ gemeldet. Es sei ein chronischer degenerativer Schaden im Bereich

des medianen Meniskus festgestellt worden. Nach der ersten Infiltration mit einem

Lokalanästhetikum am 5. Januar 2016 sei es zu einer Beschwerdelinderung, dann aber

zu einer erneuten Schmerzzunahme gekommen. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit lasse

sich durch die Kniebeschwerden nicht begründen. Nicht zumutbar seien rein

stehende oder gehende Tätigkeiten, kniende Verrichtungen sowie regelmässiges

Tragen oder Heben von Gewichten über 10 kg.

Laut Bericht der Eingliederungsstätte B.___

vom 17. März 2016 (IV-Nr. 143) erledigte der Beschwerdeführer während des

Belastbarkeitstrainings ab 14. Dezember 2015 einfache, repetitive Arbeiten.

Seine Arbeitsqualität sei gut, das Arbeitstempo aber für den ersten

Arbeitsmarkt zu langsam. Er benötige leicht zu strukturierende Arbeitsaufträge,

denn er vergesse oft Gesagtes oder Vorgezeigtes. Fast täglich müsse man den

Beschwerdeführer an die Zeiterfassung erinnern. Die Arbeiten würden wegen des

Knies sitzend ausgeführt. Zeitweise müssten wegen eines nicht näher erklärbaren

inneren Drucks Zusatzpausen eingelegt werden. In diesen Pausen schliesse der Beschwerdeführer

am Arbeitsplatz für ein paar Augenblicke die Augen, manchmal auch für mehrere

Minuten. Falls er so nicht zur Ruhe komme, setze er sich für fünf bis 20

Minuten auf eine Bank. In sechs Fällen sei der Beschwerdeführer nach solchen

Pausen früher nach Hause gegangen. Insgesamt habe er während 13 Tagen zwei

Stunden gearbeitet und 38 Absenzen aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt,

dass er immer wieder für die Neueinstellung der Medikamente sowie für weitere

Abklärungen den Arzt aufsuchen müsse. Bis zu den Weihnachtsferien sei ohne

Absenzen am Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils von 12:30 bis 14:30 zwei

Stunden gearbeitet worden. Ab Anfang Januar 2016 sei der Beschwerdeführer wegen

einer Cortisonbehandlung im Knie und der damit verbundenen Schmerzen während

knapp drei Wochen krankgeschrieben gewesen. Nach der Pensumsteigerung auf vier

Tage à zwei Stunden ab 25. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer in der ersten

Woche ca. sieben Stunden gearbeitet. Ab dem 1. Februar 2016 habe ihn der

Hausarzt Dr. med. K.___ wegen der Medikamentenumstellung, Druck im Kopf

und Schlafstörungen erneut krankgeschrieben. Auf die Erhöhung des Pensums auf fünf

Tage à zwei Stunden nach zwei Monaten habe man verzichtet. Der Beschwerdeführer

berichte, dass er Konzentrationsprobleme habe und ihm die Energie für die Arbeit

fehle. Die verordneten Medikamente würden ihn nur müde machen, einschlafen

könne er jedoch nicht. Ausserdem erzähle er von Tagen, an denen er aus unerklärlichen

Gründen stürze und sich den Kopf stosse, Gegenstände, Termine und Unterlagen vergesse

oder verliere und sich dadurch im Alltag unsicher fühle. Momentan sehe man keine

Vermittelbarkeit. Nach Erhalt eines weiteren Arztzeugnisses mit einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 15. März 2016 breche man den Einsatz per 17. März

2016.

vorzeitig ab.

3.4

Das Gerichtsgutachten der

Gutachterstelle C.___ vom 28. September 2017 (A.S. 91 ff.) enthielt

folgende Diagnosen (A.S. 120):

A) Mit wesentlicher

Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:

-

Chronische, schwere

depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) mit/bei

·

Agoraphobie und

Panikstörung (F40.0)

·

komplizierter, protrahierter

Trauerreaktion (F38.8)

-

Läsion des medialen

Meniskus rechts mit / bei

·

geringen

degenerativen Veränderungen femoropatellär

-

Meniskushinterhornläsion

links

-

Lumbale Spondylose mit / bei

·

Modic

11-Veränderungen an der unteren Vorderkante L2

·

dehydrierten

Bandscheiben L3 - L5 mit minimen Bandscheibenprotrusionen

-

Verdacht auf

generalisiertes sekundäres muskuläres Schmerzsyndrom

-

Verdacht auf

Karpaltunnelsyndrom beidseits

B) Ohne wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:

-

Ektasie der Aorta

ascendens, kontrollbedürftig

-

Grenzwertige Hypertonie,

kontrollbedürftig

-

Leicht erhöhtes HbA1c,

kontrollbedürftig

-

Hyperlipidämie,

kontrollbedürftig

-

Anamnestisch

Urininkontinenz (trägt Einlagen)

-

Refluxbeschwerden

-

Varikosis rechts

-

Cataracta senilis

-

Astigmatismus

-

Übergewicht (BMI 27)

C) Nebenbefunde

-

Bruxismus

3.4.1

Der internistische Experte Dr.

med. D.___ hielt zur Vorgeschichte fest, der Beschwerdeführer sei in [...] aufgewachsen,

wo er die Volksschule und anschliessend das Lyzeum besucht habe. Ein

Ökonomiestudium habe er abgebrochen und sich auf der Militärakademie zum

Marinefunker ausbilden lassen. In der Folge sei der Beschwerdeführer in diesem

Beruf tätig gewesen. 1987 habe er geheiratet; 1989 sei das erste und 1997 das

zweite Kind zur Welt gekommen. 1990 sei der Beschwerdeführer in die Schweiz

emigriert, wo man ihn 1998 eingebürgert habe. Die Ehe sei 2005 geschieden worden.

Der Beschwerdeführer lebe alleine in einer Einzimmerwohnung. Seit der Aufhebung

der Rente beziehe er Sozialhilfe (A.S. 108 + 118).

Der Beschwerdeführer sei vom Sohn mit

dem Auto zur Untersuchung gebracht worden. Er sei sehr müde, wirke

unkonzentriert, depressiv, abgeschlagen und oft wie abwesend. Er verwende

rechts eine Gehkrücke und müsse auf dem Weg vom Warte- ins Untersuchungszimmer

oft anhalten. Auf dem Stuhl bleibe er dann zweimal 60 Minuten, unterbrochen von

einer 15-minütigen Pause, ruhig sitzen (A.S. 107).

Der Beschwerdeführer gab an, er stehe früh

auf. Bis zum Mittag wisse er jedoch nicht, wo und wer er sei. Er habe einen

guten Freund, der ihm das Mittagessen bringe. Nach dem Essen zwinge er sich,

zusammen mit dem Kollegen spazieren zu gehen. Er verliere und vergesse immer wieder

Dinge, Gegenstände und Sachen. Alleine würde er sich draussen auch nur schwer

zurechtfinden. Wegen Kopfschmerzen und einem Durcheinander im Kopf könne er

nicht mehr fernsehen und Radio hören. Er verstehe keine längeren komplexeren

Zusammenhänge mehr, weshalb er auch keine Bücher und Zeitungen mehr lesen

könne. Die Körperpflege gehe noch knapp selbständig. Die Haushaltführung sei

ohne Mithilfe seiner Kinder nicht mehr möglich. Er vergesse immer wieder den

Kochherd auszuschalten; nun hätten ihm seine Kinder sämtliche Einschaltknöpfe

mit Klebebändern zugeklebt. Das Nachtessen bereite er sich alleine zu. Er liege

sowieso den Tag über sehr viel im Bett oder sonst herum. Abends könne er sehr

schlecht einschlafen. Meistens gehe er um 21:00 Uhr zu Bett. Jede Nacht stehe

er fünfmal auf. Er müsse Wasser lösen, habe aufkommende Ängste, Hüft- und

Rückenschmerzen (A.S. 109). Er könne nicht lange den Urin verhalten und sei

teilweise auch inkontinent, vor allem nachts bei Angstattacken, weshalb er

Einlagen trage. Sozial sei er gut integriert bei Freunden und bei den Kindern.

Über Dyspnoe, Thoraxschmerzen und Beklemmungsgefühl klage der Beschwerdeführer vor

allem bei Angstattacken, ansonsten bestünden keine typischen pektanginösen

Beschwerden, keine Palpitationen und keine Synkope (A.S. 111).

Der Beschwerdeführer gebe an, zurzeit vermöge

er keinerlei Tätigkeit durchzuführen. Die gescheiterten Arbeitsversuche vor

einigen Jahren hätten gezeigt, dass es nicht gehe. Er sei kraftlos, er wisse

und könne nichts mehr und fühle auch nichts mehr. Im Winter 2015 hätten

Knieprobleme und Meniskusprobleme rechts begonnen (A.S. 109). Die Spritzen hätten

nicht viel genützt. Er habe dauernd Schmerzen, müsse hinken und einen

Krückstock zur Hilfe nehmen. Eine Operation sei nötig, er habe jedoch Angst

davor. Neuerdings würden vor allem nachts an beiden Beinen Krämpfe auftreten. Ausserdem

leide er zunehmend an lumbosakralen Schmerzen, vor allem morgens sei er kaum

mobilisierbar. Er benötige die Krücke wegen der Knieschmerzen, teilweise auch

wegen des Schwindels und der Gangunsicherheit. Die Schmerzen an den Gelenken würden

sich in letzter Zeit über den ganzen Körper ausdehnen, insbesondere auch an den

Händen. Dieser Schmerz sei nicht immer vorhanden, sondern wechselnd. Er habe

seine Rente und seine Frau verloren, dies sei alles jedoch nicht so schlimm wie

der Verlust an Lebensgefühl und Lebensfreue. Er sei traurig und hoffnungslos.

Er wolle einfach nicht ganz abhängig werden in seinem Leben. Immer habe er Angst,

etwas falsch zu machen. Er könne nicht in den Spiegel schauen, er erkenne sich

nicht und werde dann zornig. Er halte keinen Druck mehr aus, könne nichts

erledigen und keine Anforderungen erfüllen. Am Morgen sei er wie tot, betäubt

und gelähmt. Erst am Mittag gehe es besser. Seine Stimmung sei ängstlich-unruhig,

er sei zittrig und angespannt. Oft sei er zwei bis drei Tage ununterbrochen im

Bett. Er vertrage keine Leute um sich. Seine Freunde müssten ihn stets

anspornen, für kleinere Spaziergänge nach draussen zu kommen. Wenn er draussen

sei, erkenne er teilweise Bekannte nicht mehr. Die Leute würden ihm dann Vorwürfe

machen, was ihn wieder in mehr Ängste versetze. Er wolle aber auch stark sein

und seine Krankheit nach aussen verheimlichen. Immer wieder verkrampfe er sich

und bekomme Attacken. Er habe Angst vor neurologischen Erkrankungen. Zunehmend

würden ihn auch die Knie- und Rückenschmerzen sowie die übrigen Gelenkschmerzen

plagen. Er sei traurig und wisse nicht warum. Es gebe eigentlich keinen Grund

für die Krankheit. Mit dem Auto fahre er aus Angst nicht mehr. Früher habe er

gerne gemalt, sei ein begeisterter Funker gewesen und habe auch Schiffsmodelle

gebaut. Dies gehe nicht mehr (A.S. 110).

3.4.2

Gegenüber dem orthopädischen

Experten Dr. med. E.___ erklärte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2017, während

seiner Arbeit im Stahlwerk von 1990 bis 2000 habe er häufig wegen einschiessender

Kraftlosigkeit der rechten Hand Gegenstände fallen lassen. Seit etwa drei

Jahren leide er auf der Innenseite des rechten Knies unter belastungsabhängigen

Schmerzen. Die Abklärung vor etwa anderthalb Jahren habe eine Verletzung des

Meniskus ergeben. Die empfohlene Operation habe er bisher insbesondere aus

Angst vor einem schlechten Ergebnis nicht durchführen lassen. Seit etwa vier

bis fünf Jahren verspüre er auch Schmerzen im Bereich der unteren

Lendenwirbelsäule, welche in letzter Zeit massiv zugenommen hätten. Zusätzlich

würden ihm seit etwa fünf bis sechs Jahren zunehmend die Muskeln am ganzen

Körper in Ruhe und unter leichter Anstrengung Schmerzen bereiten. Aktuell seien

am rechten Knie praktisch ständig Schmerzen vorhanden. Nach dem Sitzen und vor

allem am Morgen würden starke Anlaufschmerzen auftreten. Das Gelenk sei dann bis

fast am Mittag wie blockiert. Auch beim Liegen in der Nacht habe er oft

Schmerzen und erwache deswegen. In der Ebene könne er nur mit einem Stock in

der rechten Hand einigermassen gehen. Es bestehe eine Tendenz zu Stürzen. Die

freie Gehstrecke sei auf etwa 100 m beschränkt, dann müsse er anhalten und

stehen bleiben. Sitzen sei nur kurze Zeit möglich, dann müsse er aufstehen und

etwas umhergehen. Treppensteigen sei wechselseitig nicht möglich. Knien sowie

Aufstehen aus kniender und kauernder Stellung sei mit starken Schmerzen

verbunden. Eine zweimalige Cortisoninfiltration habe zu einer Verbesserung von

etwa vier bis fünf Wochen geführt. Die drei Monate Physiotherapie im Jahr 2016

hätten nur eine leichte vorübergehende Besserung bewirkt. Im lumbosakralen

Übergang seien auch Nachtschmerzen vorhanden, welche weder ein Schlafen in

Rückenlage noch in Seitenlage erlaubten. Morgens beim Aufstehen seien diese

Schmerzen am stärksten, sie würden meist bis am Mittag anhalten und die

Beweglichkeit massiv einschränken. Seit etwa anderthalb Jahren strahle der

Schmerz vom Rücken vorne über die Oberschenkel aus. Bücken und Aufrichten aus

gebückter Stellung sei sehr schmerzhaft. Neurologische Ausfälle seien nicht erfragbar.

Im Bereich der Brustwirbelsäule bestünden einzig bei längerem Sitzen zeitweise

leichte Schmerzen. An der Halswirbelsäule berichte der Beschwerdeführer über Schmerzen

bei Neigung nach beiden Seiten und vor allem bei schnellen Drehungen des Kopfes

nach rechts, wo es dann zu einschiessenden Schmerzen in der Muskulatur komme. Eine

Schmerzausstrahlung in die Arme liege nicht vor (A.S. 130). Am übrigen

Bewegungsapparat bestünden muskuläre Bewegungsschmerzen mit wechselndem Ausmass

und wechselnder Lokalisation. An beiden Schultern komme es beim Heben von

Lasten über 5 kg zu Schmerzen im Bizeps, wo zeitweise auch Nachtschmerzen

vorhanden seien. Hinzu kämen Schmerzen bei der Schulterflexion, weniger bei

Abduktion. Selbst das Tragen von leicht gefüllten Einkaufstaschen und ähnlichen

Lasten sei praktisch nicht mehr möglich, einerseits weil es beim Anheben der

Lasten zu Schmerzen vom Unterarm bis in den Bizeps komme, andererseits weil ihm

oft Dinge aus der Hand fielen. Wenn er eine Übung mehr als zehnmal durchführe,

sei dies wegen Kraftminderung auch mit wenig Belastung nicht mehr möglich. An

den Händen könne er den Faustschluss beidseits nicht immer kontrollieren und es

komme zeitweise zu einem Einschlafen der Finger, weshalb er diese fast ständig

bewegen müsse. Am linken Knie gebe es gelegentlich leichte Belastungsschmerzen.

Wegen der vermehrten Belastung des linken Beines in Folge der Kniebeschwerden

rechts habe er oft Schmerzen und ein Spannungsgefühl im Bereich der linken Wade,

welches über die Ferse bis zur Fusssohle ausstrahle. Die Körperpflege sei noch

gut möglich. Aus Angst vor Stürzen habe er sich in der Dusche Haltegriffe

anbringen lassen. Rasiert werde er von seinem Sohn, weil er wegen seiner

psychischen Probleme nicht in den Spiegel schauen könne und sich zudem immer

schneiden würde. Zur Schmerzlinderung lasse er sich jeden Tag von seinem Sohn

vor allem den Rücken mit Voltaren o.ä. einreiben. Schuhe binden sei kaum mehr

möglich, auch das Anziehen von Socken und von Kleidern sei eingeschränkt. Wegen

der Beschwerden am Bewegungsapparat stehe der Beschwerdeführer in Behandlung

bei seinem Hausarzt Dr. med. K.___ mit Konsultationen etwa alle zwei bis drei

Monate. Nach der Abklärung der Kniebeschwerden rechts im Jahr 2015 sei keine

orthopädische Untersuchung oder Behandlung mehr durchgeführt worden. Auch die

Rückenbeschwerden habe man noch nie abgeklärt (A.S. 131).

Der Beschwerdeführer klage über diffuse

Schmerzen vorwiegend muskulärer Art am gesamten Bewegungsapparat. Objektivierbar

sei ein lumbospondylogenes Syndrom bei relativ geringgradigen degenerativen Veränderungen

der Lendenwirbelsäule, wobei das angegebene Ausmass der Beschwerden nicht

vollständig mit dem relativ geringfügigen kernspintomographischen Befund

korrespondiere. Zusätzlich finde sich an beiden Kniegelenken eine mediale Meniskusläsion

mit nur geringen Beschwerden links, jedoch massiven Beschwerden rechts. Auch

hier korrelierten die geklagten Beschwerden nur teilweise mit dem objektiven

kernspintomographischen Befund. Insbesondere lasse sich durch die

objektivierbaren Befunde das gestörte, einem Duchenne-Hinken ähnliche stockfreie

Gangbild nur schlecht erklären. Ebenso sei auffällig, dass der Beschwerdeführer

seinen Gehstock rechts benütze, wodurch das betroffene mediale Kompartiment

nicht entlastet werde; dafür müsste man den Stock auf der Gegenseite einsetzen.

Seitens der objektivierbaren Befunde an der Lendenwirbelsäule, an den

Kniegelenken und an den Händen bestehe eine Einschränkung der Alltags- und

Berufsfunktionen leichten bis mittelgradigen Ausmasses. Die 2002 postulierte Rhizarthrose

an beiden Händen lasse sich klinisch und im Röntgenbild nicht bestätigen.

Radiologisch fänden sich lediglich geringgradige arthrotische Veränderungen an

der Grundphalanxbasis I beidseits sowie im Bereich der PIP- und DIP-Gelenke II,

III und V rechts, geringgradig auch links. Bei den Provokationstests für ein Karpaltunnelsyndrom

komme es beidseits zu Parästhesien in die Finger, allerdings nicht eindeutig

nur in die Medianus-innervierten Finger; ein Karpaltunnelsyndrom beidseits sei

möglich, klinisch jedoch nicht eindeutig nachweisbar. Die übrigen Befunde am

Bewegungsapparat, insbesondere die generalisierten Muskelschmerzen, seien nicht

sicher zu objektivieren. Auffällig seien zudem Inkohärenzen der Befunde je

nachdem, ob eine Körperregion spezifisch untersucht werde oder ob die Bewegungen

spontan durchgeführt würden. Dies betreffe einerseits die aktive

Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule, welche bei der Untersuchung der

Beweglichkeit deutlich eingeschränkt, beim Gespräch mit dem neben dem Beschwerdeführer

sitzenden Dolmetscher jedoch normal sei. Auch bei der Untersuchung der

Komplexbewegungen der Schulter präsentiere der Beschwerdeführer diese in der

Bewegungsamplitude als deutlich eingeschränkt; wenn er aufgefordert werde, die

Hauptbeschwerden an der Lenden- oder Halswirbelsäule zu zeigen, wiesen die

gleichen Bewegungen jedoch ein normales Bewegungsausmass auf. Insgesamt könne

deshalb eine Überlagerungssymptomatik nicht ausgeschlossen werden, wofür man auf

das psychiatrische Teilgutachten verweise (A.S. 135).

Für die angestammte berufliche Tätigkeit

als Dreher in einem Industriebetrieb schätze man die Arbeitsunfähigkeit aus

orthopädischer Sicht unter Berücksichtigung der erhobenen klinischen Befunde,

der Anamnese und der Fremdbefunde auf 50 %. Für eine Verweistätigkeit wiederum

sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Zumutbar sei eine

Tätigkeit mit Wechsel zwischen sitzender und stehender bzw. gehender Tätigkeit.

Wegen der Befunde an den Kniegelenken seien Arbeiten in kauernder und kniender

Stellung, längeres Treppensteigen insbesondere mit Tragen von Lasten sowie

Zwangshaltungen der Kniegelenke im Sitzen zu vermeiden. Bezüglich der

Lendenwirbelsäule seien Arbeiten in gebückter Stellung, unerwartete

asymmetrische Lasteinwirkungen, Heben von Lasten über 5 bis 10 kg vom

Boden sowie belastete Drehungen und Seitneigungen zu meiden. Zumutbar sei dabei

eine zeitliche Belastung von ca. 6,5 bis 7 Stunden pro Tag (= 85 %

der Arbeitszeit) mit einer Leistungseinschränkung von 15 % (A.S. 136).

Subjektiv am meisten störten den Beschwerdeführer

zurzeit die medialen Kniebeschwerden rechts. Da die bisherige konservative

Behandlung keine wesentliche Besserung bewirkt habe, wäre eine Arthroskopie mit

Teilmeniskektomie des rechten Kniegelenkes in Erwägung zu ziehen. Am linken

Kniegelenk sowie an der Lendenwirbelsäule empfehle man eine konservative

Behandlung mit intensiver Physiotherapie, insbesondere zur Kräftigung und

Stabilisierung der Rückenmuskulatur. Wegen des Verdachtes auf ein Karpaltunnelsyndrom

schlage man eine neurologische Abklärung vor. Zum Ausschluss einer somatischen Ursache

der diffusen muskulären Schmerzsymptomatik wäre zudem eine rheumatologische Untersuchung

in Erwägung zu ziehen (A.S. 136). Mit den besagten Therapien wäre

voraussichtlich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten

(A.S. 138).

Aus orthopädischer Sicht sei das

Belastbarkeitstraining ab dem 14. Dezember 2015 dem damaligen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angepasst gewesen. In den zur

Verfügung stehenden Akten fänden sich keine Angaben über eine orthopädische

Ursache das Scheitern der Steigerung des Arbeitspensums; entsprechend sei es

aus orthopädischer Sicht nicht möglich diese Frage zu beantworten (A.S. 137).

Gemäss I.___-Gutachten vom 7. Dezember

2010.

habe der Beschwerdeführer damals über keine somatisch zuordenbaren

Beschwerden geklagt, was auch mit den objektivierbaren Befunden übereingestimmt

habe. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sei damals verneint

worden. Zwischenzeitlich seien neu lumbale Beschwerden mit (radiologisch

nachweisbaren, allerdings geringgradigen) degenerativen Veränderungen sowie

mediale Kniebeschwerden rechts (infolge einer radiologisch bestätigten

Meniskusläsion) und links (mit kleiner Läsion des medialen Meniskus)

aufgetreten. Aus orthopädischer Sicht sei der neue Zustand mit einer

Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % spätestens am 5. Dezember 2015 (Zeitpunkt

der kernspintomographischen Diagnose einer Meniskusläsion medial rechts)

erreicht worden (A.S. 138).

3.4.3

Beim psychiatrischen Experten Dr.

med. F.___ erklärte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2017, er habe die

Lebenslust verloren. Er könne nicht mehr normal beissen, da er sich verkrampfe.

Er habe jahrelang gekämpft, aber langsam werde er müde. Er könne seit Jahren

nicht mehr in den Spiegel schauen; er sei nicht das, was er sehe, er habe schon

den Spiegel mit der Faust zerschlagen. Er leide an Schlaflosigkeit. Er könne nur

eine halbe Stunde fernsehen. Bei einem Buch wisse er nach einer Seite nicht

mehr, was er gelesen habe. Oft erkenne er Bekannte nicht, weil er in Gedanken sei.

Wenn sie ihn darauf ansprächen, dann stresse ihn dies. Er glaube an Gott, nur

da sehe er eine Heilung, alles andere sei nicht mehr von Bedeutung. An seinem

Enkelkind könne er sich nur kurz freuen. Er frage sich, wofür er noch lebe. Er

sei froh, dass er sich noch selber pflegen und rasieren könne. Kochen könne er

nicht mehr, er habe immer wieder vergessen, die Kochplatten abzustellen. Im Bus

wolle er nach kurzer Zeit aussteigen, da er nicht gern unter Leuten sei; er

bekomme dann Angst und beginne zu schreien (A.S. 139). Eine bösartige Männerstimme

in seinem Kopf sage immer, dass er alles falsch mache. Er könne nicht mehr lachen,

keine Gefühle mehr äussern und nichts mehr geniessen. Er weine weniger und

werde mehr wütend, was ihn belaste. Alles sei monoton und gleichgültig. Wenn er

aufwache, wisse er bis Mittag nicht, wo und wer er sei. Oft frage er sich,

warum ihm das passiert sei. Er habe sein gutes Leben und seine Familie verloren.

Vor zehn Jahren sei er geschieden worden. Er schäme sich, dass er Windeln

anziehen und einen Zahnschoner tragen müsse. Deswegen könne er auch nicht auf

Besuch gehen. Wenn er diese Angstanfälle habe, fülle er wieder die Windeln. Jetzt

könne er nur noch beten. Sein türkischer Wortschatz sei nur noch klein. Früher

sei er auf einem Schiff Funkoffizier gewesen. Als die Kinder gekommen seien, sei

er 1990 in die Schweiz gezogen. Dort habe er in der Eisenfabrik G.___ im

Walzwerk gearbeitet. Es habe sich nicht um eigentliche Schwerarbeit gehandelt,

aber die Schichtarbeit und vor allem die Nachtarbeit sei belastend gewesen. Trotz

der grossen Umstellung habe er die Zeit bis zum Unfall in guter Erinnerung.

Seither sei er vergesslich. Seine Kopfschmerzen habe er verdrängt, um die

Arbeit nicht zu verlieren. Obwohl er wolle, könne er nichts mehr arbeiten, da

er die Konzentration verloren habe und nicht mehr wisse, was er mache. Mit dem Velo

könne er nicht mehr fahren, da er stürzen würde (A.S. 140). Schmerzen habe er im

Kopf, Kreuz und Knie. Die Schmerzstärke liege bei acht bis neun von zehn

Punkten, er kenne keinen Moment ohne Schmerzen. Verstärkend seien Sitzen und

Kälte, lindernd Gehen, Medikamente (für ein bis zwei Stunden) und Wärme. Er

müsse ein Korsett tragen. Er könne den Kopf nicht drehen, sonst schössen die

Schmerzen so stark ein, dass er Tränen bekomme. Er sei innerlich leer. Das

störe sein Gleichgewicht, nicht die Schmerzen. Er vertrage kein helles Licht

mehr. Er werde in Cafeterias eingeladen, müsse aber nach fünf Minuten hinaus.

Er wäre lieber tot und habe oft Suizidideen. Zu Bett gehe er zwischen 22:00 und

23:00 Uhr, brauche aber zum Einschlafen mindestens eine Stunde, da ihn viele

schlechte Gedanken plagten. Er erwache etwa fünfmal pro Nacht und habe oft Alpträume.

Am Morgen sei er um 7:00 Uhr wach, ziehe sich aber erst um 10:00 Uhr an.

Tagsüber schlafe er nicht. Er habe kein sexuelles Verlangen mehr. Sein Kopf sei

verstopft von den vielen Eindrücken (A.S. 141).

Während der Untersuchung, die ohne Pause

von 8:40 bis 10:25 Uhr dauerte, erhob der Experte folgenden Psychostatus nach

AMDP: Der Beschwerdeführer sei wach und allseits orientiert. Gelegentlich sei

er einen kurzen Moment abwesend, lasse sich aber problemlos wieder zurückholen.

Sonst fänden sich kaum Hinweise auf klinisch relevante Aufmerksamkeits-,

Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen. Sobald er sich verstanden fühle, lebe

der Beschwerdeführer sichtlich auf (A.S. 141). Der deutsche Wortschatz sei erstaunlich

breit und differenziert, der türkische, soweit beurteilbar, unauffällig. Der

Beschwerdeführer erwähne Ängste vor seiner inneren Stimme, Angstanfälle vor

allem in Menschenmengen, zum Teil mit Schreianfällen, und Alpträume. Auf

aktuelle Zwänge gebe es keine Hinweise. Inhaltlich sei das Denken auf die

Stimme und depressive Themen wie die schwierige Situation eingeengt, aber der Beschwerdeführer

könne sich gut auf andere Themen einlassen. Die Intelligenz liege klinisch im

oberen Normbereich. Die Schilderung der Schmerzen sei eher emotional, relativ

vage und wenig differenziert. Eine gewisse lntrospektionsfähigkeit sei

vorhanden. Frage man den Beschwerdeführer, wie er seine frühere Arbeit erlebt

habe, werde er eine Spur lebhafter; es zeige sich ein gewisser Stolz, aber auch

eine Trauer, dass das notwendige Selbstvertrauen für eine Arbeit nicht mehr bestehe.

Was Sinnestäuschungen angehe, schildere der Beschwerdeführer eine

kommentierende und abwertende Männerstimme im Kopf, wobei er nicht sicher sagen

könne, ob sie Deutsch oder Türkisch spreche. Er empfinde sich und die Welt als

verändert, was einer leichten Derealisation und Depersonalisation entsprechen

dürfte. Affektiv sei der Beschwerdeführer erreichbar, aber etwas eingeschränkt

moduliert. Die Stimmung sei vorwiegend bedrückt, resigniert und depressiv; im

Hintergrund seien Verzweiflung, Frustration, Reizbarkeit und Hoffnungslosigkeit

spürbar. Gelegentlich zeige der Beschwerdeführer ein Lächeln, vor allem wenn er

von seinen Kindern, dem Enkel und seiner Arbeit erzähle, aber er lache nie.

Einmal habe er Tränen in den Augen, wobei er sich offensichtlich schäme. Mimik

und Gestik wechselten zwischen verarmt und verlangsamt in den Momenten, wo er

wie abwesend wirke, und erstaunlich lebhaft, wenn er von sich aus erzähle. Die

Stimme sei normal laut und moduliert. Wenn der Beschwerdeführer einmal die

Anfangsschwelle überwunden habe, spreche er zunehmend von sich aus. Am Schluss des

Gesprächs erwähne er spontan, dass er schon lange nicht mehr so lange gesessen

und gesprochen habe. Der Beschwerdeführer zeige kaum Schmerzzeichen wie Seufzen.

Er habe Mühe einzuschlafen, erwache wiederholt, aber nicht vorzeitig. Die 30

Punkte im HDRS-Test und 32 im MADRS-Test entsprächen (knapp) einer schweren

Depression. Klammere man die durch die Schmerzen erklärbaren Symptome aus,

entspreche der HDRS mit 20 und der MADRS mit 22 Punkten noch (knapp) einer

mittelschweren Depression (A.S. 142). Labormässig liege der Spiegel für

Sertralin im Normbereich, derjenige für Lorazepam, das nur in Reserve verordnet

sei, darunter (A.S. 143).

Zu den Risikofaktoren und Ressourcen

führte der Experte aus, der Beschwerdeführer sei in geordneten und liebevollen

Familienverhältnissen aufgewachsen. Auch heute noch bestehe ein sehr gutes Verhältnis

zur Herkunftsfamilie, was die Resilienz, mit Schicksalsschlägen fertig zu

werden, erhöhen dürfte. Es lasse sich kein Kindheits- oder Kriegstrauma und

keine politische Verfolgung eruieren. Die Mutter und die zwei Geschwister des

Beschwerdeführers litten an Depressionen. Dies bewirke ein erhöhtes Risiko für

Depressionen und wahrscheinlich auch Angststörungen. Nach dem Lyzeum habe der

Beschwerdeführer ein Ökonomiestudium an der Universität begonnen, dann aber zur

Militärakademie gewechselt und die Ausbildung zum Marinefunker abgeschlossen.

Anschliessend habe er während 13 bis 15 Jahren als militärischer Marinefunker

auf dem Mittelmeer gearbeitet. Er habe seine Frau, eine in der Schweiz

eingebürgerte Türkin, kennengelernt und sich nach der Geburt des Sohnes entschlossen,

in die Schweiz zu emigrieren, dies aus finanziellen Gründen und weil seine Frau

die langen Abwesenheiten auf See schlecht ertragen habe. Die neue Arbeit in

einem Walzwerk sei finanziell zwar eine deutliche Verbesserung gewesen, aber

sozial ein ebenso deutlicher Abstieg, vom Marineoffizier in der Heimat zum wenig

angesehenen, angelernten Giessereiarbeiter in einem fremden Land und einer

fremden Kultur. Der Beschwerdeführer gebe an, dass es ihm in der Schweiz

gefalle und besser gehe als in seiner Heimat, aber früher sei er sehr oft in

die Türkei geflogen (A.S. 143). Auf jeden Fall habe ihn die Migration

entwurzelt, was einen Risikofaktor darstellen dürfte. Seine Frau habe sich

scheiden lassen; da zu ihr kaum mehr Kontakt bestehe, habe der Beschwerdeführer

die Scheidung vermutlich nicht gut bewältigt, was insbesondere bei Männern ein

erhöhtes Depressionsrisiko darstelle. Allerdings habe er zu den beiden Kindern

aus dieser Ehe und ihren Familien ein gutes Verhältnis, was eine Ressource sein

dürfte. Seit Jahren sei der Beschwerdeführer sozial eher isoliert. Seine

Kontakte beschränkten sich auf seine Kinder, die er regelmässig sehe, einen

Freund und dessen Frau, Kollegen sowie Termine bei Ärzten und dem Sozialdienst

(A.S. 144).

Zum Komplex «Persönlichkeit» hielt der

Experte fest, der Beschwerdeführer sei sehr leistungsorientiert und

perfektionistisch. Er sei stolz auf seine Leistungen, stelle aber auch hohe

Anforderungen an sich selber. Durch harte Arbeit habe er sich die Anerkennung geholt,

die er sonst ausserhalb der Familie kaum gefunden habe. Sein Selbstwertgefühl sei

all die Jahre von seiner Leistungsfähigkeit abhängig gewesen. Diese

Konstellation erhöhe das Risiko einer Somatisierungsstörung. Allerdings handle

es sich um sozial sehr erwünschte Persönlichkeitseigenschaften, die von sich

aus, wenn keine zusätzlichen Belastungen dazukämen, kaum je zu Erkrankungen

führten. Sonst liessen sich in der Vorgeschichte keine persönlichen oder

familiären Risikofaktoren für ein psychisches Leiden eruieren, aber auch kaum

Ressourcen. Zusammenfassend würden die Risiken und Belastungen die Ressourcen

überwiegen. Durch die gescheiterte Ehe, die Aufgabe seines Berufs bei der

Marine und die damit verbundene Auswanderung aus seiner Heimat sowie ev. den

Unfall habe der Beschwerdeführer viel verloren: Seelische und körperliche

Beschwerdefreiheit, Arbeitsmöglichkeiten, Verdienst, Anerkennung, Ehre und

soziale Integration. Verluste bedingten einen Trauerprozess, der nicht immer

möglich sei, vor allem auch da von der Umgebung oft wenig Verständnis und keine

Modelle dafür vorhanden seien. Eine blockierte Trauer könne zu Depressionen

führen. Der Trauerprozess sei inzwischen in eine chronische Depression

übergegangen (A.S. 144). Chronische Beschwerden, Schlafstörungen und Einbussen

in der kognitiven und körperlichen Leistungsfähigkeit führten vor allem bei

leistungsorientierten Menschen oft zu einer depressiven Reaktion, die

ihrerseits wieder die Beschwerden verstärke. Für die Diagnose einer Depression sei

die klinische Beurteilung entscheidend. Die allgemeinen Kriterien für eine

schwere Depression nach ICD-10 seien erfüllt. Weiter lägen alle drei Symptome nach

F32.0 B (depressive Stimmung, in einem für die Betroffenen deutlich

ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag, im

Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens zwei Wochen

anhaltend; Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise

angenehm waren; verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit) vor. Hinzu

müssten noch zusätzliche Symptome nach F32.0 C kommen, so dass eine Gesamtzahl

von mindestens acht Symptomen vorliege. Beim Beschwerdeführer seien die

Symptome 4 (Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls), 6 (wiederkehrende

Gedanken an den Tod oder an Suizid oder suizidales Verhalten), 7 (Klagen über

oder Nachweis eines verminderten Denk- oder Konzentrationsvermögens,

Unschlüssigkeit oder Unentschlossenheit) und 9 (Schlafstörungen jeder Art)

erfüllt. Damit ergebe sich eine Gesamtzahl von sieben Symptomen, was einer

mittelgradigen Depression entspreche. Die Appetitlosigkeit habe zu keinem Gewichtsverlust

geführt. Die vorhandenen Schuldgefühle seien aktuell zu wenig ausgeprägt. Die

Vorgabe des ICD-10, die Anzahl erfüllter Kriterien zu zählen, sage wenig aus

über die Auswirkungen der Depression. Bei einer rein klinischen Abschätzung

hingegen versuche man meist die Ausprägung der einzelnen Symptome zu einem

Gesamtbild zu integrieren, was wesentlich fundiertere Aussagen über die

Auswirkungen erlaube. Auch etablierte Testverfahren seien hilfreich bei der

Einschätzung des Schweregrads. Von daher dürfte der klinische Eindruck einer

mittelgradigen Depression die beste Annäherung an den tatsächlichen Schweregrad

sein. Der Beschwerdeführer schildere auch psychotische Symptome, wie akustische

Halluzinationen und Ich-Störungen, so dass eine schwere psychotische Depression

zu diagnostizieren sei. Halluzinationen seien definiert als Wahrnehmungen, die

ohne Empfindung entstünden. Es stelle sich die Frage, ob es sich hier um

Halluzinationen oder Pseudohalluzinationen handle (A.S. 146). Letztere

seien Wahrnehmungen, die vom Patienten als nicht real erkannt würden. Im

vorliegenden Fall handle es sich eher um Pseudohalluzinationen. Allerdings

leide der Beschwerdeführer subjektiv stark unter den Beschimpfungen und

Entwertungen durch die innere Stimme, so dass doch eher von einem psychotischen

Erleben auszugehen sei. Psychotische Depressionen seien eher selten und meist

durch stimmungskongruente Wahnideen wie Verschuldungs- oder Verarmungswahn

gekennzeichnet, weniger durch Wahrnehmungsstörungen. Eine depressive Episode

mit psychotischen Symptomen habe einen ungünstigeren Verlauf und führe zu mehr

psychosozialen Einschränkungen als eine ohne solche Symptome. Eine psychotische

Depression gelte definitionsgemäss als schwer, auch wenn sie von der übrigen

Symptomatik und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit her nur einer

leichten oder mittelgradigen Depression entspreche. Von der Klinik und den

Auswirkungen her dürfte es sich hier um eine mittelgradige depressive

Symptomatik handeln. Eine chronische Depression zeige typischerweise

Schwankungen im Schweregrad. Für die Beurteilung der anhaltenden

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nur vom momentanen

Schweregrad auszugehen, sondern von einem durchschnittlichen Schweregrad, d.h.

in diesem Fall von einer mittelgradigen Depression. In den Akten sei keine

vollständige oder auch nur eine wesentliche Remission der Depression

dokumentiert, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich immer noch um die

erste, chronisch gewordene depressive Episode handle und nicht um eine

rezidivierende depressive Störung. Mit den Verlusten lasse sich eine wesentliche

reaktive Komponente eruieren, aber die Depression habe sich trotz intensiver

Behandlung weiter verschlechtert und chronifiziert, was für eine eher

ungünstige Prognose spreche. Aus den Akten ergebe sich der folgende Verlauf:

Die Depression habe etwa 2002 als depressive Anpassungsstörung begonnen und

sich schleichend zu einer mittelgradigen Depression verschlechtert, wozu die

Scheidung und der Verlust der Wohnung beigetragen haben dürften. Auf Grund der

Anamnese, der Befunde und der Diagnosen sei verglichen mit dem I.___-Gutachten

von 2010 von einer deutlichen Verschlechterung auszugehen, wobei allerdings an

diesem Gutachten erhebliche Zweifel bestünden. Verglichen mit den Berichten des

behandelnden Psychiaters Dr. med. L.___ sei der Gesundheitszustand weitgehend

unverändert. Berücksichtige man noch den Tagesablauf und die Auswirkungen auf

den Alltag, so sei tendenziell von einer leichten Verschlechterung seit 2011

auszugehen. Die von Dr. med. L.___ 2011 beschriebenen dissoziativen

Bewegungsstörungen würden nicht mehr auftreten. Derealisation und Versinken in

Grübeleien in Form einer «Problemtrance» seien häufige Begleiterscheinungen

einer Depression. Es gebe auch keine Hinweise auf eine posttraumatische

Belastungsstörung oder ein Abhängigkeitssyndrom. Die Angstsymptomatik gehöre

zwar zu einer Depression, sei aber so ausgeprägt, dass sie eine separate

Diagnose rechtfertige (A.S. 148). Die psychotischen Erfahrungen mit

Entwertungen und Drohungen lösten naturgemäss Angst aus. Diese Symptomatik

bilde Teil der psychotischen Depression. Die geschilderten Ängste in

Menschenmengen entsprächen der Diagnose einer Agoraphobie. Die Kriterien einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Die Schmerzen seien erst im

Verlauf der Depression aufgetreten, dürften einen Teil derselben resp. der Trauer

bilden und seien zu wenig ausgeprägt für eine eigenständige Diagnose. Der

Beschwerdeführer erwähne die Schmerzen nur auf Nachfrage und schildere keinen

andauernden, schweren und quälenden Schmerz. Was die Diagnose einer

narzisstischen Persönlichkeitsstörung im I.___-Gutachten von 2010 angehe, so seien

die dort erwähnten Symptome nicht reproduzierbar. Diese hätten ohnehin die

Voraussetzungen für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung oder

Persönlichkeitszüge nicht erfüllt (A.S. 148). Derealisation gehöre nicht zu den

typischen Symptomen einer solchen Störung, zumal sie nicht ein überdauerndes Merkmal

sei, sondern ein Zustand (A.S. 148 f.).

Zur Konsistenz stellte der Experte fest,

es gebe verschiedene Angaben zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers,

insbesondere zu Flügen in seine alte Heimat. Daher bleibe eine gewisse

Unsicherheit. Für eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation

(gemäss der AWMF-Leitlinie für die Begutachtung von Schmerzen) gebe es keine

Hinweise. Eine dramatisierende Darstellung sei während der Untersuchung kaum je

zu beobachten. Die eher emotionale Schmerzschilderung entspreche höchstens

einer leichten Verdeutlichung, welche nicht per se auf eine wesentliche

lnkonsistenz hindeute. Für einen hohen Leidensdruck spreche auch die

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen: Bezüglich der im Vordergrund stehenden affektiven und

ängstlichen Symptomatik sei die Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufs, der

Aktivitäten und der sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten

sowie kongruent mit den gestellten Diagnosen. Die funktionellen Auswirkungen

auf die Arbeit und das Aktivitätenniveau im Haushalt und im Tagesablauf seien

vergleichbar. Das spiegle sich auch im «Mini-ICF-Rating» für psychische

Störungen wieder. Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdruck angehe, so sei der Beschwerdeführer in regelmässiger

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Psychotherapie werde lege

artis durchgeführt, die bisherige Compliance sei, soweit beurteilbar, gut. Darauf

deute auch der Serumspiegel des verordneten Antidepressivums hin. Jedoch entstünden

Zweifel an der Motivation, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen (A.S. 149),

wenn man sich die durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen ansehe (S. 150).

Subjektiv fühle sich der Beschwerdeführer

auch für eine Tätigkeit, welche auf seine momentane Befindlichkeit und seine

Bedürfnisse Rücksicht nehme, vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt. Das sei angesichts des Alters, der langen Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt, der für einige Arbeiten ungenügenden Sprachkenntnisse und der in

der Schweiz nicht anerkannten Berufsausbildung auch verständlich. Angesichts

all dieser Faktoren dürfte bei realistischer Betrachtung eine Wiederaufnahme

der Arbeit wahrscheinlich scheitern. Da es sich hier um Faktoren handle, die

nicht einer Erkrankung entsprächen, könne dieser Anteil an der Symptomatik

keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bewirken. Mit den Rehabilitationsversuchen

seien Erfahrungen unter realen Bedingungen vorhanden, welche durchgängig die

Motivation in Frage stellten und alle vorzeitig beendet worden seien. Grundsätzlich

habe eine Depression zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht

immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis mittelgradige Depression

könne durch die Konzentrationsstörungen sowie den Verlust an Antrieb,

Interessen, Selbstvertrauen und Durchhaltevermögen höchstens bei einer

hochqualifizierten Arbeit (z.B. mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen

an die Kreativität und Flexibilität) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder

mehr bewirken. Hier liege jedoch eine mittelschwere Depression vor, welche die

Leistungsfähigkeit bei jeder Tätigkeit einschränken könne. Trotz der Schmerzen

sei es aus therapeutischer Sicht günstig, wenn der Beschwerdeführer arbeiten

könnte, da ihm dies Tagesstruktur, Bestätigung und Kontakte gebe und ihn vom

Grübeln ablenke, was die Heilung der Depression unterstütze. Die psychotische

Komponente der Depression schränke die Flexibilität und Kontaktfähigkeit, vor allem

mit nicht näher bekannten Menschen, zusätzlich ein. Eine Angststörung

beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nur in Ausnahmefällen wesentlich, z.B. bei

einer entsprechenden Exposition wie im Sicherheitsdienst; hier sei sie aber

inzwischen relativ ausgeprägt (A.S. 150). Das schränke die Möglichkeiten ein,

sich um eine Stelle zu bewerben und sie erfolgreich anzutreten, auch wenn es

mit therapeutischer Unterstützung wahrscheinlich überwindbar sein dürfte. Die

Überwindung dieser Angst brauche aber zusätzlich Energie, welche schon durch

die Depression eingeschränkt sei, und reduziere vor allem die Stresstoleranz

weiter. Über Ressourcen, um eine theoretisch zumutbare Tätigkeit trotz seiner

Beschwerden überhaupt noch wahrzunehmen, verfüge der Beschwerdeführer nur

(noch) wenig. Eine Arbeit mit laufenden Maschinen oder mit Motorfahrzeugen

stelle erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit. Auf Grund seiner

Depression sei der Beschwerdeführer nicht mehr fahrtauglich. Auch bei schnell laufenden

Maschinen sei eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht auszuschliessen. Eine

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als angelernter Fabrikarbeiter in

einem Walzwerk sei nicht mehr gegeben. Wegen der psychischen Störungen seien

Antrieb, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit, Selbstvertrauen, Arbeitstempo,

Kontakt- und Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt. Der schlechte Schlaf erschwere die

Regeneration und führe tagsüber zu vermehrter Müdigkeit. Möglich wäre im Moment

eine Präsenzzeit von etwa sechs Stunden am Tag (= 75 %), wobei der Beschwerdeführer

auf eine gewisse zeitliche Flexibilität des Arbeitgebers angewiesen wäre. Die

Leistungen seien aktuell im Ausmass von etwa 30 % eingeschränkt.

Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit

von etwa 50 % für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen werden. Diese

Einschätzung lehne sich an das «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen an.

Von den dort beschriebenen Fähigkeiten sei keine vollständig aufgehoben. Schwer

eingeschränkt sei die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Mittelschwer

eingeschränkt sei die Anpassung an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung

von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit, die Proaktivität und Spontanaktivitäten, die Selbstbehauptungsfähigkeit,

die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit sowie die

Mobilität und Verkehrsfähigkeit. Leicht beeinträchtigt seien die Kompetenz- und

Wissensanwendung sowie die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Keine Einschränkung

bestehe bei der Selbstpflege und Selbstversorgung. Wenn es nicht gelinge, die

psychotische Depression in Remission zu bringen, sei auf absehbare Zeit kaum

mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der

Arbeitsfähigkeit zu rechnen (A.S. 151).

Auf Grund der Akten und der Anamnese

lasse sich keine genaue Aussage machen, wann die Beeinträchtigung des

Gesundheitszustandes die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe. Allerdings sei

die Annahme überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit seit

Behandlungsbeginn bei Dr. med. L.___ im März 2002 zwar etwas geschwankt, aber

in dieser Zeit immer in einem Bereich zwischen 40 und 60 % gelegen habe.

Beim psychiatrischen Teil des I.___-Gutachtens bestünden derart erhebliche

Zweifel, dass nicht darauf abgestellt werden könne. Es fehlten wesentliche

Angaben, z.B. zum Appetit oder zur Libido. Zudem bestünden Widersprüche. So

schreibe der Experte Dr. med. M.___ bei den psychopathologischen Befunden auf S. 8,

es fänden sich keine Hinweise für Ich-Störungen in Form eines

Fremdbeurteilungserlebens. In der psychiatrischen Beurteilung auf S. 9 heisse

es dann, der Beschwerdeführer klage über Derealisationsphänomene. Die

Derealisation gehöre indes gemäss AMDP zu den Ich-Störungen (A.S. 152). Einem

psychiatrischen Gutachter müsste das bekannt sein. Daneben gebe es noch weitere

Widersprüche: Auf S. 5 stehe (in einer auffallend knappen Darstellung des

Tagesablaufs), der Beschwerdeführer gehe zwischen 23:00 und 24:00 Uhr zu

Bett, könne allerdings erst um 2:00 oder 3:00 Uhr nachts einschlafen; morgens

stehe er spätestens um 7:00 Uhr wieder auf und schlafe tagsüber nicht. Auf S. 10

würden dann erhebliche Schlafstörungen verneint. Die bereits erwähnte

Hamilton-Depression-Skala (HDRS) werte eine regelmässige Einschlafstörung von

mehr als zwei Stunden als erheblich. Appetit-, Libido- und Schlafstörungen seien

wichtige Kriterien bei der Diagnose einer Depression und beeinflussten den

Schweregrad. Wenn diese fehlenden resp. falsch interpretierten Kriterien als

vorhanden gewertet würden, müsste wahrscheinlich von einer damals

mittelschweren Depression ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung aller Daten

wäre aber auch dann trotz unveränderter Diagnose von einer leichten

Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (A.S. 153).

Die Frage, ob das Belastbarkeitstraining

ab 14. Dezember 2015 dem damaligen Gesundheitszustand angepasst gewesen sei,

sei auf Grund der vorliegenden Akten sehr schwierig zu beantworten. Er, der

Experte, habe im Gespräch mit dem Beschwerdeführer den Eindruck gewonnen, dass

es zu Kommunikationsschwierigkeiten im ganzen Wiedereingliederungsprozess gekommen

sei. So sei dem Beschwerdeführer auch nicht klar, wofür er zur Gutachterstelle C.___

habe kommen müssen. Es entstehe der Eindruck, dass man dem Beschwerdeführer nicht

habe verständlich machen können, wofür diese beruflichen Massnahmen da seien

und welches Ziel erreicht werden sollte. Dieser sei subjektiv überzeugt, er könne

trotz gutem Willen nichts Sinnvolles mehr arbeiten. Dem Beschwerdeführer müsste

ein Ziel aufgezeigt werden, das er als seines erkennen könne. Dazu komme, dass

er bereits erfolglos abgebrochene Wiedereingliederungsmassnahmen hinter sich gehabt

habe und bereits lange Jahre nicht mehr in einen Arbeitsprozess eingebunden gewesen

sei. Unter diesen Voraussetzungen sei die Prognose für eine Wiedereingliederung

ungünstig. Rückblickend hätte es wahrscheinlich viel früher eine konsequente Wiedereingliederung

mit einem intensiven Coaching gebraucht, damit er dies nicht als Druck von

aussen erlebt hätte, der naturgemäss zu Gegendruck führe. Medizinisch-theoretisch

hätte die damals vorgesehene Steigerung möglich sein sollen (A.S. 153).

Eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung sei dringend indiziert und sollte unbedingt weitergeführt werden.

Die Psychotherapie werde, soweit sich das aus den Schilderungen des Beschwerdeführers

schliessen lasse, lege artis durchgeführt. Die bisherige Compliance sei, soweit

beurteilbar, gut. Die aktuelle Behandlung mit 75 mg Sertralin

(Maximaldosis 200 mg), augmentiert mit dem sedierenden Neuroleptikum Quetiapin

erscheine grundsätzlich als adäquat. Die Dosis von Sertralin könnte noch

gesteigert werden (A.S. 152).

3.4.4

In der zusammenfassenden

Beurteilung hielten die Gutachter fest, polydisziplinär sei in der angestammten

Tätigkeit in einem Walzwerk keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer angepassten

Arbeit bestehe eine zumut- und verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % (A.S.

121). Bei genügend hoher Motivation des Beschwerdeführers könnten unter

Berücksichtigung des dargelegten Fähigkeitsprofils noch einmal berufliche

Massnahmen versucht werden. Es handle sich um ein chronifiziertes Leiden, von

einer namhaften und wesentlichen Verbesserung sei eher weniger auszugehen. Eine

verlässliche, mittel- bis langfristige Prognose lasse sich jedoch nicht stellen

(A.S. 122).

3.5

3.5.1

Auf die Rückfrage des Gerichts

hin gab der psychiatrische Experte Dr. med. F.___ am 5. Februar 2018 eine ergänzende

Stellungnahme ab (A.S. 178 ff.). Darin führte er aus, eine Depression

mit psychotischen Symptomen könne nach ICD-10 nur wie folgt codiert werden:

· schwere depressive Episode mit

psychotischen Symptomen (F32.3)

· rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3)

·

allenfalls, wenn

auch manische Episoden belegt seien, als bipolare affektive Störung,

gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F31.5).

Psychotische Symptome hätten einen

Einfluss auf Behandlung und Prognose. Aber auch wenn eine Depression wegen der dieser

Symptome als schwer codiert werde, seien die Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit klinisch zu begründen (A.S. 178). Dies bedeute, dass sich

an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts ändere, selbst wenn man die

psychotischen Symptome als zu wenig eindeutig oder zu wenig ausgeprägt und schwer

beurteile (A.S. 179).

Die geschilderten Halluzinationen sehe

er klar als Pseudohalluzinationen an. Dieser Ausdruck sei etwas unglücklich

gewählt, da er die Wahrnehmung, die einer Halluzination entspreche, und die

Interpretation als «Trugwahrnehmung» vermische. Im Erleben sei es eine

Halluzination: Jemand höre eine Stimme, obwohl niemand spreche. Der

Beschwerdeführer erlebe die Stimme als kommentierend und ich-fremd. Von den Auswirkungen

her ergebe sich kaum ein Unterschied zwischen Halluzination und

Pseudohalluzination. Deshalb finde er es angemessener, von einer Depression mit

psychotischen Symptomen zu sprechen. Auch wenn man das nicht tue, ändere sich

nichts an den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 179).

Der Einwand der Beschwerdegegnerin, seit

dem Gutachten vom 7. Dezember 2010 hätten sich der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert, könne zutreffen. Die Zweifel an diesem

Gutachten seien so erheblich, dass nur Annahmen, aber keine verlässlichen

Aussagen möglich seien, wobei er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer

leichten Verschlechterung ausgehe. Nachdem rückblickend erhebliche Zweifel an den

Einschätzungen im I.___–Gutachten bestünden, wäre die damalige Einschätzung zu

revidieren (A.S. 179).

Wenn die Beschwerdegegnerin einwende, die

subjektive Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers wirke durchaus

dramatisierend, so könne man das schon so sehen. Allerdings sei das Gespräch

übersetzt worden und die [...] Sprache sei gemäss Angaben der Dolmetscher

relativ bildstark. Wenn man dies berücksichtigt, liege die subjektive

Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers in der Bandbreite dessen, was man

bei dieser Konstellation, insbesondere von Versicherten mit chronischen

Schmerzen, die sicher sein wollen, dass der Arzt ihr Erleben auch verstehe, oft

höre. Ob man von «eher emotional» (wie in seinem Gutachten) oder «dramatisierend»

sprechen wolle, ändere wenig an der Diagnose oder an der Einschätzung der

Konsistenz (A.S. 180).

Was den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf

Inkonsistenzen angehe, z.B. dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. M.___

psychiatrische Erkrankungen in der Familie verneine, bei ihm aber von

Depressionen spreche, so gebe es alternative Erklärungen: Am wahrscheinlichsten

sie, dass Dr. med. M.___ zwar danach gefragt habe, aber es ihm nicht

gelungen sei, vorher das notwendige Vertrauen des Beschwerdeführers aufzubauen.

In der Herkunftskultur des Beschwerdeführers seien, gemäss einhelliger Meinung der

Dolmetscher aus dieser Region, psychische Erkrankungen und ganz besonders

psychiatrische Behandlungen hoch tabuisiert (A.S. 180). Wenn er also von

Depressionen in seiner Familie spreche, verletze der Beschwerdeführer damit die

Würde und das Ansehen seiner Familie und wäre illoyal gegenüber seiner Mutter

und seinen Schwestern (A.S. 181).

Es sei eine – leider auch unter

Gutachtern verbreitete – Fehlannahme, dass die Höhe des Medikamentenspiegels

direkt mit der Compliance korreliere. Ein Rückschluss bedinge

pharmakokinetische Grundkenntnisse und sei erst zulässig, wenn mögliche

alternative Erklärungen für den gemessenen Spiegel diskutiert worden seien. Ein

tiefer Serumspiegel könne mehrere Gründe haben:

1) Die verordnete Dosis sei zu tief. Das könne

vor allem bei einem genetisch bedingten abweichenden Metabolisierungstyp der

Fall sein, wo bestimmte Medikamente beschleunigt umgewandelt und ausgeschieden resp.

verzögert oder gar nicht aufgenommen würden, oder auch bei enzyminduzierenden

Begleitmedikamenten oder Nahrungsbestandteilen wie Grapefruitsaft, z.B. bei

Quetiapin.

2) Der Abstand zwischen der letzten

Einnahme und der Blutentnahme betrage nicht zwölf Stunden, sondern sei eher

lang, so dass die Dosis vom Vortag schon weitgehend ausgeschieden und die neue

Einnahme noch nicht erfolgt oder das Medikament noch nicht aus dem

Magen-Darm-Trakt ins Blut aufgenommen worden sei.

3) Die Compliance sei ungenügend. Das könne

aber auch nur gerade aktuell während des Aufenthalts in der Gutachterstelle der

Fall gewesen sein.

Die Serumspiegel der beiden fest

verordneten Medikamente Sertralin und Quetiapin seien messbar, d.h. der Beschwerdeführer

habe sie eingenommen. Lorazepam sei nur bei Bedarf verordnet worden. Bei Quetiapin

komme dazu, dass die Serumspiegel für die Behandlung von Schizophrenie und

manischen Episoden bei bipolaren Störungen normiert worden seien, wo die

wirksame tägliche Dosis zwischen 400 mg und 800 mg liege. Da beim Beschwerdeführer

nur 300 mg verordnet seien, was bei dieser Indikation (Augmentation eines

Antidepressivums, Behandlung der psychotischen Symptomatik, Schlafmittel) schon

relativ hoch sei, liege der Spiegel im zu erwartenden Bereich (A.S. 181).

3.5.2

Der orthopädische Experte Dr.

med. E.___ begründete in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (A.S.

176.

f.) die reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wie

folgt: Eine vollschichtige Anwesenheit am Arbeitsplatz sei dem Beschwerdeführer

zumutbar. Wegen der objektivbierbaren Körperschädigungen an Händen, Wirbelsäule

und beiden Kniegelenken benötige er während der Arbeit mehrfache Pausen von

acht bis zehn Minuten pro Stunde. Dies entspreche einer Einschränkung der

Arbeitszeit von 15 %. Hauptsächlich wegen der nachgewiesenen arthrotischen

Veränderungen der Finger mit entsprechender Einschränkung der Feinmotorik und

der Arbeitsgeschwindigkeit sowie wegen Anlaufbeschwerden beim Wechsel vom

Sitzen zum Stehen und Gehen mit entsprechenden Zeitverzögerungen sei auch das

Rendement im Rahmen der zumutbaren Arbeitszeit um 15 bis 20 % eingeschränkt.

Insgesamt ergebe sich daraus aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

70.

% (0,85 x 0,8 = 0,68; A.S. 176).

Die Infiltration des rechten

Kniegelenkes habe eine zeitlich limitierte Verbesserung des Zustandsbildes

erbracht. Wiederholte lnfiltrationen seien zwar möglich, hätten jedoch ein

erhebliches kurzfristiges (lnfektionsgefahr) und langfristiges

(chondrotoxische, d.h. den Knorpelbelag des Gelenkes schädigende Wirkung des

Lokalanästhetikums und der Begleitstoffe des Kortisonpräparates, verbleibende

Kortisonkristallablagerungen im Gelenk) Komplikationspotential. Die

lnfiltration habe beim Beschwerdeführer zu einer Verminderung der durch die

Meniskusläsion verursachten Entzündung der Gelenkinnenhaut (Synovialis) und

dadurch zu einer Verbesserung des Schmerzbildes geführt, die eigentliche

mechanische Ursache der Gelenkreizung, d.h. die Meniskusläsion, aber nicht

positiv beeinflusst. Aus diesem Grunde sei bei mangelndem Effekt der

konservativen Behandlung eine operative Sanierung der durch die Meniskusläsion

gestörten Gelenkmechanik im Sinne einer arthroskopischen Teilmeniskektomie als

Behandlungsoption in Betracht zu ziehen (A.S. 177).

3.6

Gemäss Verfügung der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn vom 20. März 2018 (A.S. 185 ff.) bezieht der

Beschwerdeführer ab 1. April 2018 vorzeitig eine Altersrente der AHV.

3.7

3.7.1

Es besteht kein Anlass, am

Beweiswert des Gerichtsgutachtens der Gutachterstelle C.___ zu zweifeln. Dieses

erfüllt die praxisgemässen Anforderungen, stammt es doch von unabhängigen

Fachärzten, welche den Beschwerdeführer gründlich untersucht, dessen Angaben

festgehalten sowie sich mit den Vorakten befasst haben. Zwar trifft es zu, dass

gewisse Feststellungen im Gutachten für sich allein genommen nicht ohne

weiteres einleuchten, etwa in orthopädischer Hinsicht die Leistungseinbusse

innerhalb des zumutbaren Teilpensums sowie in psychiatrischer Hinsicht die

Einordnung der Halluzinationen und die Bewertung des Schweregrads der

Depression. Auf Rückfrage des Gerichts hin ergänzten die Dres. E.___ und F.___

jedoch ihre Expertisen. Bezieht man diese Ausführungen ein, so sind die

Schlussfolgerungen im Gutachten uneingeschränkt nachvollziehbar und überzeugend.

Namentlich kann nicht gesagt werden, die Experten hätten die subjektiven

Angaben des Beschwerdeführers unreflektiert übernommen. Dies zeigt sich schon

darin, dass der Beschwerdeführer selber sich als überhaupt nicht mehr

arbeitsfähig ansieht, die Experten ihm aber eine differenziert ermittelte Restarbeitsfähigkeit

von immerhin 50 % attestieren.

Weiter ist festzuhalten, dass das sog.

strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 nach der neuen Praxis

grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden ist (BGE 143 V

418.

E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Dabei beurteilt

sich die Frage, ob ein Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster.

Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E.

3.6

S. 294 f.). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O.

E. 4.1.3 S. 297):

1) Kategorie

«funktioneller Schweregrad»

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung»

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz

-

Komorbiditäten

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c)

Komplex «Sozialer Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Diese Indikatorenprüfung hat Dr. med. F.___

ordnungsgemäss durchgeführt, indem er sich eingehend mit den vorhandenen

Ressourcen des Beschwerdeführers und der Konsistenz befasste. Das Gericht hat

dem nichts beizufügen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit korrespondiert mit

dem Ergebnis des strukturierten Beweisverfahrens. Die Parteien vermögen keine Punkte

vorzubringen, welche zu Zweifeln Anlass geben; zur Frage der Inkonsistenzen und

der Bewertung der laufenden psychiatrischen Behandlung ist insbesondere auch

auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. F.___ zu verweisen.

3.7.2

Das Versicherungsgericht hat das I.___-Gutachten

aus dem Jahr 7. Dezember 2010 im rechtskräftigen Urteil vom 30. Januar 2013 als

beweiswertig betrachtet. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb nicht mehr zu

prüfen, ob dieses Gutachten überzeugt, vielmehr bleibt es dabei, dass damals

gegenüber der Rentenzusprache eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten war.

Entscheidend ist jedoch, dass das I.___-Gutachten im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2016 nicht mehr aktuell war. Auf Grund des

Gerichtsgutachtens ist nämlich erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Jahr 2010

wieder verschlechtert haben:

In somatischer Hinsicht liegen anders

als damals verschiedene Befunde des Bewegungsapparats mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit vor. Namentlich ist seit 2015 (also noch vor der angefochtenen

Verfügung) eine Meniskusläsion belegt.

In psychiatrischer Hinsicht hat sich die

leichte depressive Episode von 2010 zu einer mittelschweren Episode verschlimmert.

Näher zu prüfen ist indes, wann dies geschehen ist. Im Urteil vom

9.

September 2015 verneinte das Versicherungsgericht eine Verschlechterung

bis zum 6. Januar 2015 (IV-Nr. 117 S. 14). Für die anschliessende Zeit bis zur

Verfügung vom 20. Mai 2016 finden sich in den IV-Akten keine Unterlagen, welche

eine Verschlimmerung der Depression belegen würden. Das Gerichtsgutachten

wiederum hilft hier ebenfalls nicht weiter, hält es doch zum Verlauf fest, die

Arbeitsunfähigkeit habe sich seit 2002 im Bereich von 40 bis 60 % bewegt. Vor

diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die psychische

Verschlimmerung gemäss Gerichtsgutachten erst ab der Untersuchung bei Dr. med. F.___

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. dazu Urteile des

Bundesgerichts 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2 und 8C_94/2013 vom 8.

Juli 2013 E. 4.2), also nach dem Stichtag vom 20. Mai 2016. Folglich

bleibt in dieser Hinsicht das I.___-Gutachten massgeblich.

3.7.3

Zusammenfassend bestand am 20.

Mai 2016 wegen der somatischen Leiden in einer angepassten Tätigkeit neu eine

Leistungseinbusse von 30 %, worin die im I.___-Gutachten wegen des

psychischen Leidens attestierte Leistungseinbusse von 20 % aufgeht (vgl.

dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.4). Es liegt

mit anderen Worten gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache eine

gesundheitliche Veränderung vor, welche eine revisionsmässige Überprüfung des

Rentenanspruchs erlaubt: Einerseits hat sich der somatische Zustand

verschlechtert, lag doch 2002 insoweit lediglich eine Rhizarthrose vor,

andererseits ist der psychische Zustand besser geworden, indem sich der

Schweregrad der Depression verringert hat (s. dazu Urteil VSBES.2011.324 vom

30.

Januar 2013, IV-Nr. 80 S. 14).

Nachfolgend ist zu prüfen, inwieweit es

dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und

ein Einkommen zu erzielen.

4.

4.1

Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen

Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der

ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet

und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell

weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S.

276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1);

der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim

ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine

Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1).

Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich

ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden,

ist unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar

2016.

E. 4.2).

Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.

Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich

nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen

des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V

457.

E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab,

welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor

allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht

(a.a.O., E. 3.2 S. 460). Massgeblicher Stichtag für die Verwertbarkeit der

Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist das Feststehen der medizinischen

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, was der Fall ist, sobald die medizinischen

Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben

(a.a.O., E. 3.3 f. S. 462). Holt der Sozialversicherungsrichter ein Gerichtsgutachten

ein, so ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem dieses ergeht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 Lit. B + E. 3.2)

4.2

Im vorliegenden Fall ist die Verwertbarkeit

der Arbeitsfähigkeit am 16. Februar 2018 zu beurteilen, als die C.___ die

ergänzenden Fragen des Gerichts zum Gerichtsgutachten vom 28. September 2017

beantwortete; erst in diesem Moment war der entscheidrelevante Sachverhalt mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt und die Angelegenheit spruchreif. Der

Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt 62 Jahre und elf Monate alt, hatte

also bloss noch eine Aktivitätsdauer von rund zwei Jahren vor sich. Dies allein

würde zwar eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht zwingend ausschliessen.

Beim Beschwerdeführer kommt jedoch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt

hinzu, indem er ab November 2000, also seit über 17 Jahren, keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachging und per November 2001 eine ganze Invalidenrente

bezog. Zudem ist zu beachten, dass die vor mehreren Jahrzehnten in der Heimat

absolvierte Ausbildung zum militärischen Marinefunker dem Beschwerdeführer

hierzulande keinen Nutzen bringt, zumal er diesem Beruf seit 1990 nicht mehr

nachgegangen ist. Über eine andere Berufsausbildung verfügt er nicht. Seine

Berufserfahrung in der Schweiz erschöpft sich in der – seit 2000 nicht mehr

ausgeübten – Arbeit als Dreher in einem Walzwerk. Dabei war der

Beschwerdeführer stets für den gleichen Arbeitgeber tätig. Vor diesem

Hintergrund ist von beschränkten Ressourcen und einer ausgeprägten

arbeitsmarktlichen Desintegration auszugehen, was für einen zukünftigen

Arbeitgeber einen sehr hohen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand bedeuten

würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.1).

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch in einer

optimal angepassten Verweistätigkeit nur reduziert einsetzbar ist. Er kann, wie

sich aus dem Gerichtsgutachten für den Beurteilungszeitpunkt vom 16. Februar 2018

ergibt, nur sechs Stunden am Tag arbeiten, wobei er insgesamt (unter Einbezug

der reduzierten Präsenzzeit) nur 50 % einer vollen Leistung zu erbringen

vermag (A.S. 121 + 151); erschwerend kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer bei der Einteilung des zumutbaren Arbeitspensums flexibel sein

muss (A.S. 151), was dem Arbeitgeber die Planung erschwert. Im Übrigen hat ein

geeigneter Arbeitsplatz diverse weitere Anforderungen zu erfüllen. Namentlich

muss eine Verweistätigkeit wechselstellig sein und darf u.a. weder kauernde und

kniende Verrichtungen noch Heben von Lasten über 5 bis 10 kg vom Boden,

belastete Drehungen und Seitneigungen oder Arbeiten an schnell laufenden

Maschinen beinhalten (A.S. 121 + 151).

Eine Gesamtwürdigung all dieser Umstände

ergibt, dass der Beschwerdeführer – selbst unter Berücksichtigung von

Nischenarbeitsplätzen – praktisch keine Anstellungschancen hat. Wird aber die

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit

derselben, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die Anspruch auf

eine ganze Rente vermittelt.

4.3

Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer über den 30. Juni 2016 hinaus Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente. Damit stellt sich die Beschwerde als begründet heraus und ist

in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und der

Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. März 2018 eine

ganze Rente zugesprochen erhält; mit dem Bezug der Altersrente ab 1. April 2018

endet der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (s. Art. 30

IVG).

Da die Rentenzahlungen zufolge des

Entzugs der aufschiebenden Wirkung per 1. Juli 2016 gänzlich wegfielen,

hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechende Nachzahlungen zu

leisten. Auf diesen Rentenbetreffnissen ist kein Verzugszins geschuldet. Eine

Verzugszinspflicht besteht nach Ablauf von 24 Monaten ab Entstehung des

Anspruchs (Art. 26 Abs. 2 ATSG), was hier erst am 1. Juli 2018 der Fall

wäre.

Mit dem Wegfall der Rentenrevision erübrigt

es sich, den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

5.

5.1

Der obsiegende Beschwerdeführer

hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g ATSG.) Diese Entschädigung wird vom Versicherungsgericht und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich

in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Kantonaler

Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

5.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 188 ff.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 11,94 Stunden

aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Die Kostennote enthält

reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen

und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an

Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (1 x 0,17 Stunden), die analogen Schreiben

an Frau [...] resp. Frau [...], (8 x 0,17 = 1,36 Stunden) sowie die

Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (2 x 0,25 + 1 x 0,17

= 0,67 Stunden: 22. August 2016 sowie 1. Februar und 26. Oktober 2017).

·

Die Parteiverhandlung

dauerte nicht wie geltend gemacht eine Stunde, sondern bloss 0,83 Stunden

(14:00 bis 14:50, s. A.S. 191 f.).

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf 0,33 Stunden zu

kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 8,9 Stunden (6,11 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 2,79 Stunden ab

1.

Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 240.00

eine Entschädigung von CHF 2'136.00 (1'466.40 + 669.60).

Was die Auslagen über CHF 250.10

betrifft, so sind die 134 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160

Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anfahrt zur Verhandlung sowie die

Rückreise über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s.

§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a GAV) mit CHF 0.70 pro

Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich

so auf CHF 169.50 (CHF 127.20 bis 31. Dezember 2017 und CHF 42.30 ab 1. Januar

2018).

Einschliesslich CHF 182.30

Mehrwertsteuer (8 % / CHF 127.50 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 54.80

ab 1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'487.80.

6.

6.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die unterlegene Beschwerdegegnerin hat

die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen.

6.2

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil das von der Beschwerdegegnerin eingeholte I.___-Gutachten bei

Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2016 nicht mehr aktuell war. Die

Beschwerdegegnerin hätte eine gesundheitliche Veränderung seit der Begutachtung

von 2010 nicht mit dem blossen Hinweis auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr.

med. J.___ vom 29. Februar 2016, welche nicht auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers

beruhte, abweisen dürfen, vielmehr wäre es bereits Sache der Beschwerdegegnerin

gewesen, ein neues Gutachten einzuholen. Ihr sind daher die vollen Kosten des

Gerichtsgutachtens nebst Ergänzungen von insgesamt CHF 15'576.35 aufzuerlegen

(vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 + 8 S. 271 f. / 285).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 20. Mai

2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31.

März 2018 eine ganze Rente zugesprochen wird.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'487.80 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der

Gutachterstelle C.___ vom 28. September 2017 sowie der Ergänzungen vom 5. / 8.

Februar 2018, insgesamt CHF 15'576.35, werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn

zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann