VSBES.2016.173
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
28. Mai 2018Deutsch70 min
Source so.ch
walz
Urteil vom 28. Mai 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 20. Mai 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1955, mit Verfügung vom 7. August 2002 per 1. November
2001, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Invalidenrente
zu (IV-St. Beleg / IV-Nr. 16). Diese wurde in der Folge in den Mitteilungen vom
16. September 2004 und 12. März 2009 bestätigt (IV-Nr. 21 / 30).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hob die ganze
Rente mit Verfügung vom 10. November 2011 auf, da sich der Gesundheitszustand
verbessert habe und der Invaliditätsgrad nur noch 35 % betrage, und lehnte
berufliche Massnahmen wegen fehlender Motivation ab (IV-Nr. 61). Die
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 30. Januar 2013 in dem
Sinne gut, als es zwar den Wegfall der Invalidität bestätigte, die
Beschwerdegegnerin aber anwies, zuerst berufliche Eingliederungsmassnahmen zu
prüfen und sodann neu über die Rentenaufhebung zu verfügen (IV-Nr. 80).
1.3 Nach Durchführung eines
Belastbarkeitstrainings (s. IV-Nr. 90) lehnte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 6. Januar 2015 weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab und
hob die Rente auf (IV-Nr. 109). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. September 2015 in dem Sinne gut, als es die
Beschwerdegegnerin verpflichtete, vor der Aufhebung der Rente ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchzuführen (IV-Nr. 117).
1.4 Die Beschwerdegegnerin richtete
per 1. März 2015 die Rente des Beschwerdeführers wieder aus (IV-Nr. 120). Nachdem
sich dieser am 19. November 2015 zur Mitwirkung bereit erklärt hatte (IV-Nr.
124), erfolgte erneut ein Belastbarkeitstraining bei der B.___ (s. IV-Nr.
143). Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 lehnte die Beschwerdegegnerin weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen ab, hob die Rente revisionsweise auf das
Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf, da der
Invaliditätsgrad nur noch 16 % betrage, und entzog einer dagegen gerichteten
Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 20. Juni
2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 19. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen wiederaufzunehmen unter Weiterausrichtung der
bisherigen Rentenleistungen sowie unter Einholung eines medizinischen
Verlaufsgutachtens mit Einbezug mindestens der internistischen, psychiatrischen
und orthopädischen Disziplinen.
b) Eventualiter:
Es sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten unter Einschluss mindestens der
internistischen, psychiatrischen und orthopädischen Disziplinen durchzuführen.
3. Es sei die mittels der angefochtenen
Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei
eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des
Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F
Der Beschwerdeführer erhält mit
Verfügung vom 22. Juni 2016 eine unerstreckbare Frist bis 13. Juli 2016, um
seine Beschwerdebegründung zu ergänzen (A.S. 19 f.). Das Gesuch um
Fristerstreckung vom 13. Juli 2016 (A.S. 23) weist die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts am 14. Juli 2016 ohne Ansetzung einer Nachfrist ab.
In der gleichen Verfügung lehnt die Vizepräsidentin die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, dem Antrag der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2016
(A.S. 21 f.) folgend, ab (A.S. 25 ff.).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 50 ff.).
2.2 Nachdem die Parteien dagegen
keine Einwände erhoben haben (A.S. 68 / 73), gibt die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 8. März 2017 bei der
Gutachterstelle C.___ (Dres. D.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, E.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, sowie F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag (A.S. 87 f.). In der gleichen
Verfügung gewährt die Vizepräsidentin dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Das Gerichtsgutachten ergeht am 28. September
2017 (A.S. 91 ff.). Der Beschwerdeführer beantragt gestützt darauf am 17.
November 2017, ihm sei rückwirkend ab der Renteneinstellung per Ende Juni 2016
seine bisherige ganze Rente zuzüglich 5 % Verzugszins ab wann rechtens wieder
auszurichten, u.K.u.E.F. (A.S. 165 f.). Die Beschwerdegegnerin
wiederum hält am 17. November 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
fest (A.S. 167 ff.).
Die ergänzenden Fragen des Gerichts vom
18. Januar 2018 (A.S. 173 f.) beantworten die Gutachter am 5., 8. resp. 16.
Februar 2018 (A.S. 175 ff.).
2.3 Am 28. Mai 2018 findet vor dem
Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt, an welcher der Vertreter
des Beschwerdeführers eine Urkunde einreicht (A.S. 185 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellt (s. Protokoll, A.S. 191 f.):
Die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 20. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
a) Dem Beschwerdeführer seien
rückwirkend ab Ende Juni 2016 weiterhin die bisherigen Rentenleistungen in
Form einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten,
zuzüglich 5 % Verzugszins.
b) Eventualiter: Dem
Beschwerdeführer seien, nachdem die IV-Stelle Solothurn die im Urteil des
Versicherungsgerichts vom 30. Januar 2013 vorgesehenen beruflichen Massnahmen
zu Unrecht eingestellt habe, rückwirkend ab Ende Juni 2016 weiterhin die
bisherigen Rentenleistungen in Form einer ganzen Rente auszurichten, zuzüglich
5 % Verzugszins.
Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom
28. September 2017 über CHF 14'160.10 sowie die Kosten der Ergänzung
dazu vom 16. Februar 2018 über CHF 1'125.00 seien der IV-Stelle
Solothurn aufzuerlegen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle Solothurn.
Ausserdem reicht der Vertreter eine
Kostennote ein (A.S. 188 ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen
freigestellt worden ist (s. dazu A.S. 183) nimmt an der Verhandlung nicht teil
(A.S. 191).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist die Rentenaufhebung per 30. Juni 2016 sowie die Durchführung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 20. Mai 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E.
1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im vorliegenden Fall steht eine
Aufhebung der Rente per Ende Juni 2016 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab
1.
Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht
überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
2.
IVG).
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich
werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.
2.
S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,
117.
V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines
Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen
beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig
erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 5.2).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V
351.
E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).
Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei
zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher
Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten
dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351.
E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August
2017.
E. 3.1.3).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel
am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt
jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des
Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).
Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am
Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art.
43.
N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer stammt aus
der [...]. Dort absolvierte er auf der Militärakademie die Ausbildung zum
Marinefunker und Offizier. Anschliessend war er während 15 Jahren als
militärischer Funker auf dem Mittelmeer unterwegs. 1990 zog er in die Schweiz
(A.S. 108 + 118) und arbeitete danach als Dreher im Walzwerk der G.___ AG. Ab
6.
November 2000 war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 6), worauf
die Arbeitgeberin die Anstellung auflöste (A.S. 108).
Dem Bericht der H.___ vom 10. Januar
2002.
(IV-Nr. 8), wo der Beschwerdeführer vom 6. Juni bis 15. Oktober 2001
hospitalisiert war, lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
- mittelgradige
depressive Episode mit Chronifizierungstendenz, somatischem Syndrom und
Depersonalisationssymptomatik bei Verdacht auf neurotische Fehlentwicklung
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Rhiz-Arthrose
Der Beschwerdeführer sei seit dem 6.
Juni 2001 vollständig arbeitsunfähig. Er klage über imperative Gedanken,
Kontrollverlust der rechten Hand und des rechten Armes, Angstattacken,
blitzartig einschiessende Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten. Beim
Eintritt seien freilich keine Merk- und Konzentrationsstörungen erkennbar. Der
Beschwerdeführer sei affektiv mässig erreichbar. Die Psychomotorik präsentiere sich
unauffällig. Das formale Denken überschlage sich fast, das inhaltliche Denken
sei weitschweifig. Es bestehe eine Ich-Störung im Sinne einer Ich-Auflösung
abwechselnd mit einem zweiten resp. parallelen Ich. Suizidalität werde vom
«gesunden Part» verneint, aber was der andere Part mache, werde als nicht
steuerbar angegeben. Eindeutige psychotische Symptome fehlten. Während des
Aufenthalts sei nur eine partielle Remission der Symptomatik eingetreten. Es
habe eine Halbtagsbeschäftigung in einem geschützten Rahmen installiert werden
können, dies mit recht konstanter Leistung. Frühere Arbeitsversuche in der früheren
Tätigkeit seien an der Verschlimmerung der somatischen Symptome (z.B. bei
physischer Belastung wie dem Heben schwerer Lasten) gescheitert. Der
Beschwerdeführer habe aktuell Versagensängste, er befürchte bei einem
Wiedereintritt in seine bisherige Tätigkeit eine Verschlechterung. Andererseits
würden die Konzentrationsstörungen z.B. das Lesen von Informationen
verunmöglichen. Handwerkliche Arbeiten nach Anweisung seien möglich.
Auf dieser Grundlage erhielt der
Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen.
3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei den vorhergehenden Rentenaufhebungen vom 10. November 2011 und 6.
Januar 2015 auf das Gutachten der Gutachterstelle I.___ vom 7. Dezember 2010
(IV-Nr. 35.1). Das Versicherungsgericht bestätigte im rechtskräftigen Urteil
vom 30. Januar 2013, dass dieses Gutachten vollen Beweiswert besitze, und
hielt im Urteil vom 9. September 2015 fest, dass es nach wie vor aktuell sei. Demnach
war damals von folgenden Diagnosen auszugehen (S. 12):
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
narzisstische
Persönlichkeitsstörung
Das Gutachten hielt fest, die Stimmung des
Beschwerdeführers sei leicht depressiv. Die Psychomotorik präsentiere sich lebhaft.
Die Aufmerksamkeit werde während des ganzen Gesprächs aufrechterhalten.
Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit seien ungestört, das
Langzeitgedächtnis klinisch unauffällig. Der formale Gedankengang sei geordnet.
Hinweise auf Sinnestäuschungen z.B. in Form von Halluzinationen würden sich
nicht ergeben, ebenso keine inhaltlichen Denkstörungen wie wahnhafte Gedanken.
Für Ich-Störungen im Sinne eines Fremdbeeinflussungserlebens lägen keine
Hinweise vor. Eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinne oder
phobische Gedankengänge seien nicht feststellbar. Zwanghafte Handlungen oder
Gedanken liessen sich nicht eruieren. Paroxysmale Ängste würden nicht erwähnt.
Für einen sozialen Rückzug, Aggressivität, Suizidalität oder Selbstbeschädigung
fänden sich keine Hinweise. Realitätsprüfung und Urteilsbildung seien
ungestört. Für eine mangelnde Affektsteuerung und eine fehlende Impulskontrolle
gebe es keine Hinweise. Der Selbstwert sei ausgeglichen. Für einen gestörten
Antrieb gebe es keine Anzeichen (S. 9). Im Vordergrund stehe die subjektiv
empfundene fehlende Belastbarkeit. Es würden Derealisationsphänomene erwähnt,
indem sich der Beschwerdeführer z.B. im Spiegel nicht erkenne und in zwei
Personen geteilt sei. Er sei sehr selbstbezogen und könne nur zum Teil auf die
gestellten Fragen eingehen; die Monologe über seine Beschwerden seien kaum zu
unterbrechen. Konzentrations- und Gedächtnisstörungen liessen sich nicht
objektivieren, die Angaben seien auf Nachfrage hin präzise. Es sei nicht
nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer wegen seiner Konzentrationsprobleme
nicht mehr wolle kochen können, aber noch mit dem Auto fahre. Die Beschwerden
und Einschränkungen würden dramatisiert; mit ihnen könne der Beschwerdeführer
rechtfertigen, dass er keiner Arbeit mehr nachgehe. Er habe sich durch die
schwere körperliche Arbeit in der Schweiz überfordert gefühlt (S. 10). Der gut
ausgebildete Beschwerdeführer, der in der Türkei eine leichte Arbeit in
vorgesetzter Position auf einem Schiff innegehabt habe, habe in der Schweiz
Hilfsarbeiten verrichten müssen. Die Klagen über seine Beschwerden hätten zu
einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn geführt. Die depressive Störung
sei eher geringgradig ausgeprägt. Erhebliche Schlafstörungen fehlten, und der
Beschwerdeführer könne morgens mühelos aufstehen. Er pflege einen grossen
Kollegen- und Bekanntenkreis. Die leichte depressive Störung reduziere die
Arbeitsfähigkeit um 20 %. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung, welche sich
vor allem durch die ausgesprochene Selbstbezogenheit und gelegentliche
Depersonalisationserscheinungen auszeichne, bewirke keine Einschränkung. Die
ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers begründe
keine Arbeitsunfähigkeit. Die verordneten Psychopharmaka würden gemäss
Blutuntersuchung nur unregelmässig eingenommen. Der Beschwerdeführer gestalte
seinen Tagesablauf aktiv, pflege zahlreiche soziale Kontakte und besuche
mehrmals im Jahr Verwandte in der Heimat. All dies spreche gegen eine
mittelgradige oder schwere depressive Störung (S. 11). Beschwerden, welche sich
somatisch zuordnen liessen, würden keine geklagt (S. 12). Jegliche Tätigkeit
sei vollschichtig zumutbar, mit einem um 20 % reduzierten Rendement. Es sei
davon auszugehen, dass 2000 eine höhergradige Depression bestanden habe. Ab
2004.
sei nur noch eine lockere ambulante psychiatrische Behandlung durchgeführt
worden, ca. alle drei bis vier Wochen. In den letzten Jahren sei es zunehmend
zu einer Remission der Depression gekommen. Eine zuverlässige Rückdatierung sei
aber nicht möglich; die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte mit Sicherheit ab
Oktober 2010. Die Willensanstrengung, einer Tätigkeit im Umfang von 80 %
nachzugehen, sei zumutbar (S. 13).
Am 23. August 2011 (IV-Nr. 54 S. 1 f.)
ergänzten die Gutachter, der Beschwerdeführer sei durch die
psychopathologischen Symptome im Alltag kaum eingeschränkt. Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen liessen sich nicht objektivieren. Die
Derealisationserlebnisse würden im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung
gesehen; der Beschwerdeführer sei selbstbezogen und neige zur Dramatisierung.
Die Symptome der Persönlichkeitsstörung seien gering ausgeprägt. Der
Beschwerdeführer habe trotz seiner Selbstbezogenheit ein Ökonomiestudium
abgeschlossen, in leitender Position auf See gearbeitet und sei 17 Jahre
verheiratet gewesen. Dies zeige, dass er durch seine Persönlichkeitsstruktur
weder in der Arbeitsfähigkeit noch in den sozialen Beziehungen eingeschränkt
gewesen sei. Das Gefühl, im Spiegel eine fremde Person zu sehen, sei erst in
den letzten Jahren aufgetreten und schränke eine Arbeitstätigkeit nicht ein.
Von einer unzumutbaren Gereiztheit oder Impulsivität könne nicht gesprochen
werden, nachdem immer noch gute Kontakte zu Verwandten und Kollegen bestünden;
vor diesem Hintergrund sei es zumutbar, die Emotionen so zu steuern, dass eine
verwertbare Arbeitsleistung erzielt werde. Eigentlich könnte man auch bloss von
narzisstischen Persönlichkeitszügen reden. Die Depersonalisation sei auch unter
dem Gesichtspunkt der Dramatisierung zu betrachten, um eine Rechtfertigung zu
haben, keiner Arbeit nachzugehen. Die depressive Symptomatik sei sehr gering
ausgeprägt.
3.3
Gemäss Notiz von Dr. med. J.___,
Fachärztin für Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (RAD), vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 140) hatte sich der
Beschwerdeführer im November 2015 wegen Beschwerden im rechten Knie bei Dr.
med. K.___ gemeldet. Es sei ein chronischer degenerativer Schaden im Bereich
des medianen Meniskus festgestellt worden. Nach der ersten Infiltration mit einem
Lokalanästhetikum am 5. Januar 2016 sei es zu einer Beschwerdelinderung, dann aber
zu einer erneuten Schmerzzunahme gekommen. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit lasse
sich durch die Kniebeschwerden nicht begründen. Nicht zumutbar seien rein
stehende oder gehende Tätigkeiten, kniende Verrichtungen sowie regelmässiges
Tragen oder Heben von Gewichten über 10 kg.
Laut Bericht der Eingliederungsstätte B.___
vom 17. März 2016 (IV-Nr. 143) erledigte der Beschwerdeführer während des
Belastbarkeitstrainings ab 14. Dezember 2015 einfache, repetitive Arbeiten.
Seine Arbeitsqualität sei gut, das Arbeitstempo aber für den ersten
Arbeitsmarkt zu langsam. Er benötige leicht zu strukturierende Arbeitsaufträge,
denn er vergesse oft Gesagtes oder Vorgezeigtes. Fast täglich müsse man den
Beschwerdeführer an die Zeiterfassung erinnern. Die Arbeiten würden wegen des
Knies sitzend ausgeführt. Zeitweise müssten wegen eines nicht näher erklärbaren
inneren Drucks Zusatzpausen eingelegt werden. In diesen Pausen schliesse der Beschwerdeführer
am Arbeitsplatz für ein paar Augenblicke die Augen, manchmal auch für mehrere
Minuten. Falls er so nicht zur Ruhe komme, setze er sich für fünf bis 20
Minuten auf eine Bank. In sechs Fällen sei der Beschwerdeführer nach solchen
Pausen früher nach Hause gegangen. Insgesamt habe er während 13 Tagen zwei
Stunden gearbeitet und 38 Absenzen aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt,
dass er immer wieder für die Neueinstellung der Medikamente sowie für weitere
Abklärungen den Arzt aufsuchen müsse. Bis zu den Weihnachtsferien sei ohne
Absenzen am Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils von 12:30 bis 14:30 zwei
Stunden gearbeitet worden. Ab Anfang Januar 2016 sei der Beschwerdeführer wegen
einer Cortisonbehandlung im Knie und der damit verbundenen Schmerzen während
knapp drei Wochen krankgeschrieben gewesen. Nach der Pensumsteigerung auf vier
Tage à zwei Stunden ab 25. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer in der ersten
Woche ca. sieben Stunden gearbeitet. Ab dem 1. Februar 2016 habe ihn der
Hausarzt Dr. med. K.___ wegen der Medikamentenumstellung, Druck im Kopf
und Schlafstörungen erneut krankgeschrieben. Auf die Erhöhung des Pensums auf fünf
Tage à zwei Stunden nach zwei Monaten habe man verzichtet. Der Beschwerdeführer
berichte, dass er Konzentrationsprobleme habe und ihm die Energie für die Arbeit
fehle. Die verordneten Medikamente würden ihn nur müde machen, einschlafen
könne er jedoch nicht. Ausserdem erzähle er von Tagen, an denen er aus unerklärlichen
Gründen stürze und sich den Kopf stosse, Gegenstände, Termine und Unterlagen vergesse
oder verliere und sich dadurch im Alltag unsicher fühle. Momentan sehe man keine
Vermittelbarkeit. Nach Erhalt eines weiteren Arztzeugnisses mit einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 15. März 2016 breche man den Einsatz per 17. März
2016.
vorzeitig ab.
3.4
Das Gerichtsgutachten der
Gutachterstelle C.___ vom 28. September 2017 (A.S. 91 ff.) enthielt
folgende Diagnosen (A.S. 120):
A) Mit wesentlicher
Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
-
Chronische, schwere
depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) mit/bei
·
Agoraphobie und
Panikstörung (F40.0)
·
komplizierter, protrahierter
Trauerreaktion (F38.8)
-
Läsion des medialen
Meniskus rechts mit / bei
·
geringen
degenerativen Veränderungen femoropatellär
-
Meniskushinterhornläsion
links
-
Lumbale Spondylose mit / bei
·
Modic
11-Veränderungen an der unteren Vorderkante L2
·
dehydrierten
Bandscheiben L3 - L5 mit minimen Bandscheibenprotrusionen
-
Verdacht auf
generalisiertes sekundäres muskuläres Schmerzsyndrom
-
Verdacht auf
Karpaltunnelsyndrom beidseits
B) Ohne wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:
-
Ektasie der Aorta
ascendens, kontrollbedürftig
-
Grenzwertige Hypertonie,
kontrollbedürftig
-
Leicht erhöhtes HbA1c,
kontrollbedürftig
-
Hyperlipidämie,
kontrollbedürftig
-
Anamnestisch
Urininkontinenz (trägt Einlagen)
-
Refluxbeschwerden
-
Varikosis rechts
-
Cataracta senilis
-
Astigmatismus
-
Übergewicht (BMI 27)
C) Nebenbefunde
-
Bruxismus
3.4.1
Der internistische Experte Dr.
med. D.___ hielt zur Vorgeschichte fest, der Beschwerdeführer sei in [...] aufgewachsen,
wo er die Volksschule und anschliessend das Lyzeum besucht habe. Ein
Ökonomiestudium habe er abgebrochen und sich auf der Militärakademie zum
Marinefunker ausbilden lassen. In der Folge sei der Beschwerdeführer in diesem
Beruf tätig gewesen. 1987 habe er geheiratet; 1989 sei das erste und 1997 das
zweite Kind zur Welt gekommen. 1990 sei der Beschwerdeführer in die Schweiz
emigriert, wo man ihn 1998 eingebürgert habe. Die Ehe sei 2005 geschieden worden.
Der Beschwerdeführer lebe alleine in einer Einzimmerwohnung. Seit der Aufhebung
der Rente beziehe er Sozialhilfe (A.S. 108 + 118).
Der Beschwerdeführer sei vom Sohn mit
dem Auto zur Untersuchung gebracht worden. Er sei sehr müde, wirke
unkonzentriert, depressiv, abgeschlagen und oft wie abwesend. Er verwende
rechts eine Gehkrücke und müsse auf dem Weg vom Warte- ins Untersuchungszimmer
oft anhalten. Auf dem Stuhl bleibe er dann zweimal 60 Minuten, unterbrochen von
einer 15-minütigen Pause, ruhig sitzen (A.S. 107).
Der Beschwerdeführer gab an, er stehe früh
auf. Bis zum Mittag wisse er jedoch nicht, wo und wer er sei. Er habe einen
guten Freund, der ihm das Mittagessen bringe. Nach dem Essen zwinge er sich,
zusammen mit dem Kollegen spazieren zu gehen. Er verliere und vergesse immer wieder
Dinge, Gegenstände und Sachen. Alleine würde er sich draussen auch nur schwer
zurechtfinden. Wegen Kopfschmerzen und einem Durcheinander im Kopf könne er
nicht mehr fernsehen und Radio hören. Er verstehe keine längeren komplexeren
Zusammenhänge mehr, weshalb er auch keine Bücher und Zeitungen mehr lesen
könne. Die Körperpflege gehe noch knapp selbständig. Die Haushaltführung sei
ohne Mithilfe seiner Kinder nicht mehr möglich. Er vergesse immer wieder den
Kochherd auszuschalten; nun hätten ihm seine Kinder sämtliche Einschaltknöpfe
mit Klebebändern zugeklebt. Das Nachtessen bereite er sich alleine zu. Er liege
sowieso den Tag über sehr viel im Bett oder sonst herum. Abends könne er sehr
schlecht einschlafen. Meistens gehe er um 21:00 Uhr zu Bett. Jede Nacht stehe
er fünfmal auf. Er müsse Wasser lösen, habe aufkommende Ängste, Hüft- und
Rückenschmerzen (A.S. 109). Er könne nicht lange den Urin verhalten und sei
teilweise auch inkontinent, vor allem nachts bei Angstattacken, weshalb er
Einlagen trage. Sozial sei er gut integriert bei Freunden und bei den Kindern.
Über Dyspnoe, Thoraxschmerzen und Beklemmungsgefühl klage der Beschwerdeführer vor
allem bei Angstattacken, ansonsten bestünden keine typischen pektanginösen
Beschwerden, keine Palpitationen und keine Synkope (A.S. 111).
Der Beschwerdeführer gebe an, zurzeit vermöge
er keinerlei Tätigkeit durchzuführen. Die gescheiterten Arbeitsversuche vor
einigen Jahren hätten gezeigt, dass es nicht gehe. Er sei kraftlos, er wisse
und könne nichts mehr und fühle auch nichts mehr. Im Winter 2015 hätten
Knieprobleme und Meniskusprobleme rechts begonnen (A.S. 109). Die Spritzen hätten
nicht viel genützt. Er habe dauernd Schmerzen, müsse hinken und einen
Krückstock zur Hilfe nehmen. Eine Operation sei nötig, er habe jedoch Angst
davor. Neuerdings würden vor allem nachts an beiden Beinen Krämpfe auftreten. Ausserdem
leide er zunehmend an lumbosakralen Schmerzen, vor allem morgens sei er kaum
mobilisierbar. Er benötige die Krücke wegen der Knieschmerzen, teilweise auch
wegen des Schwindels und der Gangunsicherheit. Die Schmerzen an den Gelenken würden
sich in letzter Zeit über den ganzen Körper ausdehnen, insbesondere auch an den
Händen. Dieser Schmerz sei nicht immer vorhanden, sondern wechselnd. Er habe
seine Rente und seine Frau verloren, dies sei alles jedoch nicht so schlimm wie
der Verlust an Lebensgefühl und Lebensfreue. Er sei traurig und hoffnungslos.
Er wolle einfach nicht ganz abhängig werden in seinem Leben. Immer habe er Angst,
etwas falsch zu machen. Er könne nicht in den Spiegel schauen, er erkenne sich
nicht und werde dann zornig. Er halte keinen Druck mehr aus, könne nichts
erledigen und keine Anforderungen erfüllen. Am Morgen sei er wie tot, betäubt
und gelähmt. Erst am Mittag gehe es besser. Seine Stimmung sei ängstlich-unruhig,
er sei zittrig und angespannt. Oft sei er zwei bis drei Tage ununterbrochen im
Bett. Er vertrage keine Leute um sich. Seine Freunde müssten ihn stets
anspornen, für kleinere Spaziergänge nach draussen zu kommen. Wenn er draussen
sei, erkenne er teilweise Bekannte nicht mehr. Die Leute würden ihm dann Vorwürfe
machen, was ihn wieder in mehr Ängste versetze. Er wolle aber auch stark sein
und seine Krankheit nach aussen verheimlichen. Immer wieder verkrampfe er sich
und bekomme Attacken. Er habe Angst vor neurologischen Erkrankungen. Zunehmend
würden ihn auch die Knie- und Rückenschmerzen sowie die übrigen Gelenkschmerzen
plagen. Er sei traurig und wisse nicht warum. Es gebe eigentlich keinen Grund
für die Krankheit. Mit dem Auto fahre er aus Angst nicht mehr. Früher habe er
gerne gemalt, sei ein begeisterter Funker gewesen und habe auch Schiffsmodelle
gebaut. Dies gehe nicht mehr (A.S. 110).
3.4.2
Gegenüber dem orthopädischen
Experten Dr. med. E.___ erklärte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2017, während
seiner Arbeit im Stahlwerk von 1990 bis 2000 habe er häufig wegen einschiessender
Kraftlosigkeit der rechten Hand Gegenstände fallen lassen. Seit etwa drei
Jahren leide er auf der Innenseite des rechten Knies unter belastungsabhängigen
Schmerzen. Die Abklärung vor etwa anderthalb Jahren habe eine Verletzung des
Meniskus ergeben. Die empfohlene Operation habe er bisher insbesondere aus
Angst vor einem schlechten Ergebnis nicht durchführen lassen. Seit etwa vier
bis fünf Jahren verspüre er auch Schmerzen im Bereich der unteren
Lendenwirbelsäule, welche in letzter Zeit massiv zugenommen hätten. Zusätzlich
würden ihm seit etwa fünf bis sechs Jahren zunehmend die Muskeln am ganzen
Körper in Ruhe und unter leichter Anstrengung Schmerzen bereiten. Aktuell seien
am rechten Knie praktisch ständig Schmerzen vorhanden. Nach dem Sitzen und vor
allem am Morgen würden starke Anlaufschmerzen auftreten. Das Gelenk sei dann bis
fast am Mittag wie blockiert. Auch beim Liegen in der Nacht habe er oft
Schmerzen und erwache deswegen. In der Ebene könne er nur mit einem Stock in
der rechten Hand einigermassen gehen. Es bestehe eine Tendenz zu Stürzen. Die
freie Gehstrecke sei auf etwa 100 m beschränkt, dann müsse er anhalten und
stehen bleiben. Sitzen sei nur kurze Zeit möglich, dann müsse er aufstehen und
etwas umhergehen. Treppensteigen sei wechselseitig nicht möglich. Knien sowie
Aufstehen aus kniender und kauernder Stellung sei mit starken Schmerzen
verbunden. Eine zweimalige Cortisoninfiltration habe zu einer Verbesserung von
etwa vier bis fünf Wochen geführt. Die drei Monate Physiotherapie im Jahr 2016
hätten nur eine leichte vorübergehende Besserung bewirkt. Im lumbosakralen
Übergang seien auch Nachtschmerzen vorhanden, welche weder ein Schlafen in
Rückenlage noch in Seitenlage erlaubten. Morgens beim Aufstehen seien diese
Schmerzen am stärksten, sie würden meist bis am Mittag anhalten und die
Beweglichkeit massiv einschränken. Seit etwa anderthalb Jahren strahle der
Schmerz vom Rücken vorne über die Oberschenkel aus. Bücken und Aufrichten aus
gebückter Stellung sei sehr schmerzhaft. Neurologische Ausfälle seien nicht erfragbar.
Im Bereich der Brustwirbelsäule bestünden einzig bei längerem Sitzen zeitweise
leichte Schmerzen. An der Halswirbelsäule berichte der Beschwerdeführer über Schmerzen
bei Neigung nach beiden Seiten und vor allem bei schnellen Drehungen des Kopfes
nach rechts, wo es dann zu einschiessenden Schmerzen in der Muskulatur komme. Eine
Schmerzausstrahlung in die Arme liege nicht vor (A.S. 130). Am übrigen
Bewegungsapparat bestünden muskuläre Bewegungsschmerzen mit wechselndem Ausmass
und wechselnder Lokalisation. An beiden Schultern komme es beim Heben von
Lasten über 5 kg zu Schmerzen im Bizeps, wo zeitweise auch Nachtschmerzen
vorhanden seien. Hinzu kämen Schmerzen bei der Schulterflexion, weniger bei
Abduktion. Selbst das Tragen von leicht gefüllten Einkaufstaschen und ähnlichen
Lasten sei praktisch nicht mehr möglich, einerseits weil es beim Anheben der
Lasten zu Schmerzen vom Unterarm bis in den Bizeps komme, andererseits weil ihm
oft Dinge aus der Hand fielen. Wenn er eine Übung mehr als zehnmal durchführe,
sei dies wegen Kraftminderung auch mit wenig Belastung nicht mehr möglich. An
den Händen könne er den Faustschluss beidseits nicht immer kontrollieren und es
komme zeitweise zu einem Einschlafen der Finger, weshalb er diese fast ständig
bewegen müsse. Am linken Knie gebe es gelegentlich leichte Belastungsschmerzen.
Wegen der vermehrten Belastung des linken Beines in Folge der Kniebeschwerden
rechts habe er oft Schmerzen und ein Spannungsgefühl im Bereich der linken Wade,
welches über die Ferse bis zur Fusssohle ausstrahle. Die Körperpflege sei noch
gut möglich. Aus Angst vor Stürzen habe er sich in der Dusche Haltegriffe
anbringen lassen. Rasiert werde er von seinem Sohn, weil er wegen seiner
psychischen Probleme nicht in den Spiegel schauen könne und sich zudem immer
schneiden würde. Zur Schmerzlinderung lasse er sich jeden Tag von seinem Sohn
vor allem den Rücken mit Voltaren o.ä. einreiben. Schuhe binden sei kaum mehr
möglich, auch das Anziehen von Socken und von Kleidern sei eingeschränkt. Wegen
der Beschwerden am Bewegungsapparat stehe der Beschwerdeführer in Behandlung
bei seinem Hausarzt Dr. med. K.___ mit Konsultationen etwa alle zwei bis drei
Monate. Nach der Abklärung der Kniebeschwerden rechts im Jahr 2015 sei keine
orthopädische Untersuchung oder Behandlung mehr durchgeführt worden. Auch die
Rückenbeschwerden habe man noch nie abgeklärt (A.S. 131).
Der Beschwerdeführer klage über diffuse
Schmerzen vorwiegend muskulärer Art am gesamten Bewegungsapparat. Objektivierbar
sei ein lumbospondylogenes Syndrom bei relativ geringgradigen degenerativen Veränderungen
der Lendenwirbelsäule, wobei das angegebene Ausmass der Beschwerden nicht
vollständig mit dem relativ geringfügigen kernspintomographischen Befund
korrespondiere. Zusätzlich finde sich an beiden Kniegelenken eine mediale Meniskusläsion
mit nur geringen Beschwerden links, jedoch massiven Beschwerden rechts. Auch
hier korrelierten die geklagten Beschwerden nur teilweise mit dem objektiven
kernspintomographischen Befund. Insbesondere lasse sich durch die
objektivierbaren Befunde das gestörte, einem Duchenne-Hinken ähnliche stockfreie
Gangbild nur schlecht erklären. Ebenso sei auffällig, dass der Beschwerdeführer
seinen Gehstock rechts benütze, wodurch das betroffene mediale Kompartiment
nicht entlastet werde; dafür müsste man den Stock auf der Gegenseite einsetzen.
Seitens der objektivierbaren Befunde an der Lendenwirbelsäule, an den
Kniegelenken und an den Händen bestehe eine Einschränkung der Alltags- und
Berufsfunktionen leichten bis mittelgradigen Ausmasses. Die 2002 postulierte Rhizarthrose
an beiden Händen lasse sich klinisch und im Röntgenbild nicht bestätigen.
Radiologisch fänden sich lediglich geringgradige arthrotische Veränderungen an
der Grundphalanxbasis I beidseits sowie im Bereich der PIP- und DIP-Gelenke II,
III und V rechts, geringgradig auch links. Bei den Provokationstests für ein Karpaltunnelsyndrom
komme es beidseits zu Parästhesien in die Finger, allerdings nicht eindeutig
nur in die Medianus-innervierten Finger; ein Karpaltunnelsyndrom beidseits sei
möglich, klinisch jedoch nicht eindeutig nachweisbar. Die übrigen Befunde am
Bewegungsapparat, insbesondere die generalisierten Muskelschmerzen, seien nicht
sicher zu objektivieren. Auffällig seien zudem Inkohärenzen der Befunde je
nachdem, ob eine Körperregion spezifisch untersucht werde oder ob die Bewegungen
spontan durchgeführt würden. Dies betreffe einerseits die aktive
Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule, welche bei der Untersuchung der
Beweglichkeit deutlich eingeschränkt, beim Gespräch mit dem neben dem Beschwerdeführer
sitzenden Dolmetscher jedoch normal sei. Auch bei der Untersuchung der
Komplexbewegungen der Schulter präsentiere der Beschwerdeführer diese in der
Bewegungsamplitude als deutlich eingeschränkt; wenn er aufgefordert werde, die
Hauptbeschwerden an der Lenden- oder Halswirbelsäule zu zeigen, wiesen die
gleichen Bewegungen jedoch ein normales Bewegungsausmass auf. Insgesamt könne
deshalb eine Überlagerungssymptomatik nicht ausgeschlossen werden, wofür man auf
das psychiatrische Teilgutachten verweise (A.S. 135).
Für die angestammte berufliche Tätigkeit
als Dreher in einem Industriebetrieb schätze man die Arbeitsunfähigkeit aus
orthopädischer Sicht unter Berücksichtigung der erhobenen klinischen Befunde,
der Anamnese und der Fremdbefunde auf 50 %. Für eine Verweistätigkeit wiederum
sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Zumutbar sei eine
Tätigkeit mit Wechsel zwischen sitzender und stehender bzw. gehender Tätigkeit.
Wegen der Befunde an den Kniegelenken seien Arbeiten in kauernder und kniender
Stellung, längeres Treppensteigen insbesondere mit Tragen von Lasten sowie
Zwangshaltungen der Kniegelenke im Sitzen zu vermeiden. Bezüglich der
Lendenwirbelsäule seien Arbeiten in gebückter Stellung, unerwartete
asymmetrische Lasteinwirkungen, Heben von Lasten über 5 bis 10 kg vom
Boden sowie belastete Drehungen und Seitneigungen zu meiden. Zumutbar sei dabei
eine zeitliche Belastung von ca. 6,5 bis 7 Stunden pro Tag (= 85 %
der Arbeitszeit) mit einer Leistungseinschränkung von 15 % (A.S. 136).
Subjektiv am meisten störten den Beschwerdeführer
zurzeit die medialen Kniebeschwerden rechts. Da die bisherige konservative
Behandlung keine wesentliche Besserung bewirkt habe, wäre eine Arthroskopie mit
Teilmeniskektomie des rechten Kniegelenkes in Erwägung zu ziehen. Am linken
Kniegelenk sowie an der Lendenwirbelsäule empfehle man eine konservative
Behandlung mit intensiver Physiotherapie, insbesondere zur Kräftigung und
Stabilisierung der Rückenmuskulatur. Wegen des Verdachtes auf ein Karpaltunnelsyndrom
schlage man eine neurologische Abklärung vor. Zum Ausschluss einer somatischen Ursache
der diffusen muskulären Schmerzsymptomatik wäre zudem eine rheumatologische Untersuchung
in Erwägung zu ziehen (A.S. 136). Mit den besagten Therapien wäre
voraussichtlich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten
(A.S. 138).
Aus orthopädischer Sicht sei das
Belastbarkeitstraining ab dem 14. Dezember 2015 dem damaligen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angepasst gewesen. In den zur
Verfügung stehenden Akten fänden sich keine Angaben über eine orthopädische
Ursache das Scheitern der Steigerung des Arbeitspensums; entsprechend sei es
aus orthopädischer Sicht nicht möglich diese Frage zu beantworten (A.S. 137).
Gemäss I.___-Gutachten vom 7. Dezember
2010.
habe der Beschwerdeführer damals über keine somatisch zuordenbaren
Beschwerden geklagt, was auch mit den objektivierbaren Befunden übereingestimmt
habe. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sei damals verneint
worden. Zwischenzeitlich seien neu lumbale Beschwerden mit (radiologisch
nachweisbaren, allerdings geringgradigen) degenerativen Veränderungen sowie
mediale Kniebeschwerden rechts (infolge einer radiologisch bestätigten
Meniskusläsion) und links (mit kleiner Läsion des medialen Meniskus)
aufgetreten. Aus orthopädischer Sicht sei der neue Zustand mit einer
Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % spätestens am 5. Dezember 2015 (Zeitpunkt
der kernspintomographischen Diagnose einer Meniskusläsion medial rechts)
erreicht worden (A.S. 138).
3.4.3
Beim psychiatrischen Experten Dr.
med. F.___ erklärte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2017, er habe die
Lebenslust verloren. Er könne nicht mehr normal beissen, da er sich verkrampfe.
Er habe jahrelang gekämpft, aber langsam werde er müde. Er könne seit Jahren
nicht mehr in den Spiegel schauen; er sei nicht das, was er sehe, er habe schon
den Spiegel mit der Faust zerschlagen. Er leide an Schlaflosigkeit. Er könne nur
eine halbe Stunde fernsehen. Bei einem Buch wisse er nach einer Seite nicht
mehr, was er gelesen habe. Oft erkenne er Bekannte nicht, weil er in Gedanken sei.
Wenn sie ihn darauf ansprächen, dann stresse ihn dies. Er glaube an Gott, nur
da sehe er eine Heilung, alles andere sei nicht mehr von Bedeutung. An seinem
Enkelkind könne er sich nur kurz freuen. Er frage sich, wofür er noch lebe. Er
sei froh, dass er sich noch selber pflegen und rasieren könne. Kochen könne er
nicht mehr, er habe immer wieder vergessen, die Kochplatten abzustellen. Im Bus
wolle er nach kurzer Zeit aussteigen, da er nicht gern unter Leuten sei; er
bekomme dann Angst und beginne zu schreien (A.S. 139). Eine bösartige Männerstimme
in seinem Kopf sage immer, dass er alles falsch mache. Er könne nicht mehr lachen,
keine Gefühle mehr äussern und nichts mehr geniessen. Er weine weniger und
werde mehr wütend, was ihn belaste. Alles sei monoton und gleichgültig. Wenn er
aufwache, wisse er bis Mittag nicht, wo und wer er sei. Oft frage er sich,
warum ihm das passiert sei. Er habe sein gutes Leben und seine Familie verloren.
Vor zehn Jahren sei er geschieden worden. Er schäme sich, dass er Windeln
anziehen und einen Zahnschoner tragen müsse. Deswegen könne er auch nicht auf
Besuch gehen. Wenn er diese Angstanfälle habe, fülle er wieder die Windeln. Jetzt
könne er nur noch beten. Sein türkischer Wortschatz sei nur noch klein. Früher
sei er auf einem Schiff Funkoffizier gewesen. Als die Kinder gekommen seien, sei
er 1990 in die Schweiz gezogen. Dort habe er in der Eisenfabrik G.___ im
Walzwerk gearbeitet. Es habe sich nicht um eigentliche Schwerarbeit gehandelt,
aber die Schichtarbeit und vor allem die Nachtarbeit sei belastend gewesen. Trotz
der grossen Umstellung habe er die Zeit bis zum Unfall in guter Erinnerung.
Seither sei er vergesslich. Seine Kopfschmerzen habe er verdrängt, um die
Arbeit nicht zu verlieren. Obwohl er wolle, könne er nichts mehr arbeiten, da
er die Konzentration verloren habe und nicht mehr wisse, was er mache. Mit dem Velo
könne er nicht mehr fahren, da er stürzen würde (A.S. 140). Schmerzen habe er im
Kopf, Kreuz und Knie. Die Schmerzstärke liege bei acht bis neun von zehn
Punkten, er kenne keinen Moment ohne Schmerzen. Verstärkend seien Sitzen und
Kälte, lindernd Gehen, Medikamente (für ein bis zwei Stunden) und Wärme. Er
müsse ein Korsett tragen. Er könne den Kopf nicht drehen, sonst schössen die
Schmerzen so stark ein, dass er Tränen bekomme. Er sei innerlich leer. Das
störe sein Gleichgewicht, nicht die Schmerzen. Er vertrage kein helles Licht
mehr. Er werde in Cafeterias eingeladen, müsse aber nach fünf Minuten hinaus.
Er wäre lieber tot und habe oft Suizidideen. Zu Bett gehe er zwischen 22:00 und
23:00 Uhr, brauche aber zum Einschlafen mindestens eine Stunde, da ihn viele
schlechte Gedanken plagten. Er erwache etwa fünfmal pro Nacht und habe oft Alpträume.
Am Morgen sei er um 7:00 Uhr wach, ziehe sich aber erst um 10:00 Uhr an.
Tagsüber schlafe er nicht. Er habe kein sexuelles Verlangen mehr. Sein Kopf sei
verstopft von den vielen Eindrücken (A.S. 141).
Während der Untersuchung, die ohne Pause
von 8:40 bis 10:25 Uhr dauerte, erhob der Experte folgenden Psychostatus nach
AMDP: Der Beschwerdeführer sei wach und allseits orientiert. Gelegentlich sei
er einen kurzen Moment abwesend, lasse sich aber problemlos wieder zurückholen.
Sonst fänden sich kaum Hinweise auf klinisch relevante Aufmerksamkeits-,
Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen. Sobald er sich verstanden fühle, lebe
der Beschwerdeführer sichtlich auf (A.S. 141). Der deutsche Wortschatz sei erstaunlich
breit und differenziert, der türkische, soweit beurteilbar, unauffällig. Der
Beschwerdeführer erwähne Ängste vor seiner inneren Stimme, Angstanfälle vor
allem in Menschenmengen, zum Teil mit Schreianfällen, und Alpträume. Auf
aktuelle Zwänge gebe es keine Hinweise. Inhaltlich sei das Denken auf die
Stimme und depressive Themen wie die schwierige Situation eingeengt, aber der Beschwerdeführer
könne sich gut auf andere Themen einlassen. Die Intelligenz liege klinisch im
oberen Normbereich. Die Schilderung der Schmerzen sei eher emotional, relativ
vage und wenig differenziert. Eine gewisse lntrospektionsfähigkeit sei
vorhanden. Frage man den Beschwerdeführer, wie er seine frühere Arbeit erlebt
habe, werde er eine Spur lebhafter; es zeige sich ein gewisser Stolz, aber auch
eine Trauer, dass das notwendige Selbstvertrauen für eine Arbeit nicht mehr bestehe.
Was Sinnestäuschungen angehe, schildere der Beschwerdeführer eine
kommentierende und abwertende Männerstimme im Kopf, wobei er nicht sicher sagen
könne, ob sie Deutsch oder Türkisch spreche. Er empfinde sich und die Welt als
verändert, was einer leichten Derealisation und Depersonalisation entsprechen
dürfte. Affektiv sei der Beschwerdeführer erreichbar, aber etwas eingeschränkt
moduliert. Die Stimmung sei vorwiegend bedrückt, resigniert und depressiv; im
Hintergrund seien Verzweiflung, Frustration, Reizbarkeit und Hoffnungslosigkeit
spürbar. Gelegentlich zeige der Beschwerdeführer ein Lächeln, vor allem wenn er
von seinen Kindern, dem Enkel und seiner Arbeit erzähle, aber er lache nie.
Einmal habe er Tränen in den Augen, wobei er sich offensichtlich schäme. Mimik
und Gestik wechselten zwischen verarmt und verlangsamt in den Momenten, wo er
wie abwesend wirke, und erstaunlich lebhaft, wenn er von sich aus erzähle. Die
Stimme sei normal laut und moduliert. Wenn der Beschwerdeführer einmal die
Anfangsschwelle überwunden habe, spreche er zunehmend von sich aus. Am Schluss des
Gesprächs erwähne er spontan, dass er schon lange nicht mehr so lange gesessen
und gesprochen habe. Der Beschwerdeführer zeige kaum Schmerzzeichen wie Seufzen.
Er habe Mühe einzuschlafen, erwache wiederholt, aber nicht vorzeitig. Die 30
Punkte im HDRS-Test und 32 im MADRS-Test entsprächen (knapp) einer schweren
Depression. Klammere man die durch die Schmerzen erklärbaren Symptome aus,
entspreche der HDRS mit 20 und der MADRS mit 22 Punkten noch (knapp) einer
mittelschweren Depression (A.S. 142). Labormässig liege der Spiegel für
Sertralin im Normbereich, derjenige für Lorazepam, das nur in Reserve verordnet
sei, darunter (A.S. 143).
Zu den Risikofaktoren und Ressourcen
führte der Experte aus, der Beschwerdeführer sei in geordneten und liebevollen
Familienverhältnissen aufgewachsen. Auch heute noch bestehe ein sehr gutes Verhältnis
zur Herkunftsfamilie, was die Resilienz, mit Schicksalsschlägen fertig zu
werden, erhöhen dürfte. Es lasse sich kein Kindheits- oder Kriegstrauma und
keine politische Verfolgung eruieren. Die Mutter und die zwei Geschwister des
Beschwerdeführers litten an Depressionen. Dies bewirke ein erhöhtes Risiko für
Depressionen und wahrscheinlich auch Angststörungen. Nach dem Lyzeum habe der
Beschwerdeführer ein Ökonomiestudium an der Universität begonnen, dann aber zur
Militärakademie gewechselt und die Ausbildung zum Marinefunker abgeschlossen.
Anschliessend habe er während 13 bis 15 Jahren als militärischer Marinefunker
auf dem Mittelmeer gearbeitet. Er habe seine Frau, eine in der Schweiz
eingebürgerte Türkin, kennengelernt und sich nach der Geburt des Sohnes entschlossen,
in die Schweiz zu emigrieren, dies aus finanziellen Gründen und weil seine Frau
die langen Abwesenheiten auf See schlecht ertragen habe. Die neue Arbeit in
einem Walzwerk sei finanziell zwar eine deutliche Verbesserung gewesen, aber
sozial ein ebenso deutlicher Abstieg, vom Marineoffizier in der Heimat zum wenig
angesehenen, angelernten Giessereiarbeiter in einem fremden Land und einer
fremden Kultur. Der Beschwerdeführer gebe an, dass es ihm in der Schweiz
gefalle und besser gehe als in seiner Heimat, aber früher sei er sehr oft in
die Türkei geflogen (A.S. 143). Auf jeden Fall habe ihn die Migration
entwurzelt, was einen Risikofaktor darstellen dürfte. Seine Frau habe sich
scheiden lassen; da zu ihr kaum mehr Kontakt bestehe, habe der Beschwerdeführer
die Scheidung vermutlich nicht gut bewältigt, was insbesondere bei Männern ein
erhöhtes Depressionsrisiko darstelle. Allerdings habe er zu den beiden Kindern
aus dieser Ehe und ihren Familien ein gutes Verhältnis, was eine Ressource sein
dürfte. Seit Jahren sei der Beschwerdeführer sozial eher isoliert. Seine
Kontakte beschränkten sich auf seine Kinder, die er regelmässig sehe, einen
Freund und dessen Frau, Kollegen sowie Termine bei Ärzten und dem Sozialdienst
(A.S. 144).
Zum Komplex «Persönlichkeit» hielt der
Experte fest, der Beschwerdeführer sei sehr leistungsorientiert und
perfektionistisch. Er sei stolz auf seine Leistungen, stelle aber auch hohe
Anforderungen an sich selber. Durch harte Arbeit habe er sich die Anerkennung geholt,
die er sonst ausserhalb der Familie kaum gefunden habe. Sein Selbstwertgefühl sei
all die Jahre von seiner Leistungsfähigkeit abhängig gewesen. Diese
Konstellation erhöhe das Risiko einer Somatisierungsstörung. Allerdings handle
es sich um sozial sehr erwünschte Persönlichkeitseigenschaften, die von sich
aus, wenn keine zusätzlichen Belastungen dazukämen, kaum je zu Erkrankungen
führten. Sonst liessen sich in der Vorgeschichte keine persönlichen oder
familiären Risikofaktoren für ein psychisches Leiden eruieren, aber auch kaum
Ressourcen. Zusammenfassend würden die Risiken und Belastungen die Ressourcen
überwiegen. Durch die gescheiterte Ehe, die Aufgabe seines Berufs bei der
Marine und die damit verbundene Auswanderung aus seiner Heimat sowie ev. den
Unfall habe der Beschwerdeführer viel verloren: Seelische und körperliche
Beschwerdefreiheit, Arbeitsmöglichkeiten, Verdienst, Anerkennung, Ehre und
soziale Integration. Verluste bedingten einen Trauerprozess, der nicht immer
möglich sei, vor allem auch da von der Umgebung oft wenig Verständnis und keine
Modelle dafür vorhanden seien. Eine blockierte Trauer könne zu Depressionen
führen. Der Trauerprozess sei inzwischen in eine chronische Depression
übergegangen (A.S. 144). Chronische Beschwerden, Schlafstörungen und Einbussen
in der kognitiven und körperlichen Leistungsfähigkeit führten vor allem bei
leistungsorientierten Menschen oft zu einer depressiven Reaktion, die
ihrerseits wieder die Beschwerden verstärke. Für die Diagnose einer Depression sei
die klinische Beurteilung entscheidend. Die allgemeinen Kriterien für eine
schwere Depression nach ICD-10 seien erfüllt. Weiter lägen alle drei Symptome nach
F32.0 B (depressive Stimmung, in einem für die Betroffenen deutlich
ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag, im
Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens zwei Wochen
anhaltend; Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise
angenehm waren; verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit) vor. Hinzu
müssten noch zusätzliche Symptome nach F32.0 C kommen, so dass eine Gesamtzahl
von mindestens acht Symptomen vorliege. Beim Beschwerdeführer seien die
Symptome 4 (Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls), 6 (wiederkehrende
Gedanken an den Tod oder an Suizid oder suizidales Verhalten), 7 (Klagen über
oder Nachweis eines verminderten Denk- oder Konzentrationsvermögens,
Unschlüssigkeit oder Unentschlossenheit) und 9 (Schlafstörungen jeder Art)
erfüllt. Damit ergebe sich eine Gesamtzahl von sieben Symptomen, was einer
mittelgradigen Depression entspreche. Die Appetitlosigkeit habe zu keinem Gewichtsverlust
geführt. Die vorhandenen Schuldgefühle seien aktuell zu wenig ausgeprägt. Die
Vorgabe des ICD-10, die Anzahl erfüllter Kriterien zu zählen, sage wenig aus
über die Auswirkungen der Depression. Bei einer rein klinischen Abschätzung
hingegen versuche man meist die Ausprägung der einzelnen Symptome zu einem
Gesamtbild zu integrieren, was wesentlich fundiertere Aussagen über die
Auswirkungen erlaube. Auch etablierte Testverfahren seien hilfreich bei der
Einschätzung des Schweregrads. Von daher dürfte der klinische Eindruck einer
mittelgradigen Depression die beste Annäherung an den tatsächlichen Schweregrad
sein. Der Beschwerdeführer schildere auch psychotische Symptome, wie akustische
Halluzinationen und Ich-Störungen, so dass eine schwere psychotische Depression
zu diagnostizieren sei. Halluzinationen seien definiert als Wahrnehmungen, die
ohne Empfindung entstünden. Es stelle sich die Frage, ob es sich hier um
Halluzinationen oder Pseudohalluzinationen handle (A.S. 146). Letztere
seien Wahrnehmungen, die vom Patienten als nicht real erkannt würden. Im
vorliegenden Fall handle es sich eher um Pseudohalluzinationen. Allerdings
leide der Beschwerdeführer subjektiv stark unter den Beschimpfungen und
Entwertungen durch die innere Stimme, so dass doch eher von einem psychotischen
Erleben auszugehen sei. Psychotische Depressionen seien eher selten und meist
durch stimmungskongruente Wahnideen wie Verschuldungs- oder Verarmungswahn
gekennzeichnet, weniger durch Wahrnehmungsstörungen. Eine depressive Episode
mit psychotischen Symptomen habe einen ungünstigeren Verlauf und führe zu mehr
psychosozialen Einschränkungen als eine ohne solche Symptome. Eine psychotische
Depression gelte definitionsgemäss als schwer, auch wenn sie von der übrigen
Symptomatik und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit her nur einer
leichten oder mittelgradigen Depression entspreche. Von der Klinik und den
Auswirkungen her dürfte es sich hier um eine mittelgradige depressive
Symptomatik handeln. Eine chronische Depression zeige typischerweise
Schwankungen im Schweregrad. Für die Beurteilung der anhaltenden
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nur vom momentanen
Schweregrad auszugehen, sondern von einem durchschnittlichen Schweregrad, d.h.
in diesem Fall von einer mittelgradigen Depression. In den Akten sei keine
vollständige oder auch nur eine wesentliche Remission der Depression
dokumentiert, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich immer noch um die
erste, chronisch gewordene depressive Episode handle und nicht um eine
rezidivierende depressive Störung. Mit den Verlusten lasse sich eine wesentliche
reaktive Komponente eruieren, aber die Depression habe sich trotz intensiver
Behandlung weiter verschlechtert und chronifiziert, was für eine eher
ungünstige Prognose spreche. Aus den Akten ergebe sich der folgende Verlauf:
Die Depression habe etwa 2002 als depressive Anpassungsstörung begonnen und
sich schleichend zu einer mittelgradigen Depression verschlechtert, wozu die
Scheidung und der Verlust der Wohnung beigetragen haben dürften. Auf Grund der
Anamnese, der Befunde und der Diagnosen sei verglichen mit dem I.___-Gutachten
von 2010 von einer deutlichen Verschlechterung auszugehen, wobei allerdings an
diesem Gutachten erhebliche Zweifel bestünden. Verglichen mit den Berichten des
behandelnden Psychiaters Dr. med. L.___ sei der Gesundheitszustand weitgehend
unverändert. Berücksichtige man noch den Tagesablauf und die Auswirkungen auf
den Alltag, so sei tendenziell von einer leichten Verschlechterung seit 2011
auszugehen. Die von Dr. med. L.___ 2011 beschriebenen dissoziativen
Bewegungsstörungen würden nicht mehr auftreten. Derealisation und Versinken in
Grübeleien in Form einer «Problemtrance» seien häufige Begleiterscheinungen
einer Depression. Es gebe auch keine Hinweise auf eine posttraumatische
Belastungsstörung oder ein Abhängigkeitssyndrom. Die Angstsymptomatik gehöre
zwar zu einer Depression, sei aber so ausgeprägt, dass sie eine separate
Diagnose rechtfertige (A.S. 148). Die psychotischen Erfahrungen mit
Entwertungen und Drohungen lösten naturgemäss Angst aus. Diese Symptomatik
bilde Teil der psychotischen Depression. Die geschilderten Ängste in
Menschenmengen entsprächen der Diagnose einer Agoraphobie. Die Kriterien einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Die Schmerzen seien erst im
Verlauf der Depression aufgetreten, dürften einen Teil derselben resp. der Trauer
bilden und seien zu wenig ausgeprägt für eine eigenständige Diagnose. Der
Beschwerdeführer erwähne die Schmerzen nur auf Nachfrage und schildere keinen
andauernden, schweren und quälenden Schmerz. Was die Diagnose einer
narzisstischen Persönlichkeitsstörung im I.___-Gutachten von 2010 angehe, so seien
die dort erwähnten Symptome nicht reproduzierbar. Diese hätten ohnehin die
Voraussetzungen für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung oder
Persönlichkeitszüge nicht erfüllt (A.S. 148). Derealisation gehöre nicht zu den
typischen Symptomen einer solchen Störung, zumal sie nicht ein überdauerndes Merkmal
sei, sondern ein Zustand (A.S. 148 f.).
Zur Konsistenz stellte der Experte fest,
es gebe verschiedene Angaben zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers,
insbesondere zu Flügen in seine alte Heimat. Daher bleibe eine gewisse
Unsicherheit. Für eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation
(gemäss der AWMF-Leitlinie für die Begutachtung von Schmerzen) gebe es keine
Hinweise. Eine dramatisierende Darstellung sei während der Untersuchung kaum je
zu beobachten. Die eher emotionale Schmerzschilderung entspreche höchstens
einer leichten Verdeutlichung, welche nicht per se auf eine wesentliche
lnkonsistenz hindeute. Für einen hohen Leidensdruck spreche auch die
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen: Bezüglich der im Vordergrund stehenden affektiven und
ängstlichen Symptomatik sei die Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufs, der
Aktivitäten und der sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten
sowie kongruent mit den gestellten Diagnosen. Die funktionellen Auswirkungen
auf die Arbeit und das Aktivitätenniveau im Haushalt und im Tagesablauf seien
vergleichbar. Das spiegle sich auch im «Mini-ICF-Rating» für psychische
Störungen wieder. Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdruck angehe, so sei der Beschwerdeführer in regelmässiger
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Psychotherapie werde lege
artis durchgeführt, die bisherige Compliance sei, soweit beurteilbar, gut. Darauf
deute auch der Serumspiegel des verordneten Antidepressivums hin. Jedoch entstünden
Zweifel an der Motivation, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen (A.S. 149),
wenn man sich die durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen ansehe (S. 150).
Subjektiv fühle sich der Beschwerdeführer
auch für eine Tätigkeit, welche auf seine momentane Befindlichkeit und seine
Bedürfnisse Rücksicht nehme, vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Das sei angesichts des Alters, der langen Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt, der für einige Arbeiten ungenügenden Sprachkenntnisse und der in
der Schweiz nicht anerkannten Berufsausbildung auch verständlich. Angesichts
all dieser Faktoren dürfte bei realistischer Betrachtung eine Wiederaufnahme
der Arbeit wahrscheinlich scheitern. Da es sich hier um Faktoren handle, die
nicht einer Erkrankung entsprächen, könne dieser Anteil an der Symptomatik
keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bewirken. Mit den Rehabilitationsversuchen
seien Erfahrungen unter realen Bedingungen vorhanden, welche durchgängig die
Motivation in Frage stellten und alle vorzeitig beendet worden seien. Grundsätzlich
habe eine Depression zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht
immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis mittelgradige Depression
könne durch die Konzentrationsstörungen sowie den Verlust an Antrieb,
Interessen, Selbstvertrauen und Durchhaltevermögen höchstens bei einer
hochqualifizierten Arbeit (z.B. mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen
an die Kreativität und Flexibilität) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder
mehr bewirken. Hier liege jedoch eine mittelschwere Depression vor, welche die
Leistungsfähigkeit bei jeder Tätigkeit einschränken könne. Trotz der Schmerzen
sei es aus therapeutischer Sicht günstig, wenn der Beschwerdeführer arbeiten
könnte, da ihm dies Tagesstruktur, Bestätigung und Kontakte gebe und ihn vom
Grübeln ablenke, was die Heilung der Depression unterstütze. Die psychotische
Komponente der Depression schränke die Flexibilität und Kontaktfähigkeit, vor allem
mit nicht näher bekannten Menschen, zusätzlich ein. Eine Angststörung
beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nur in Ausnahmefällen wesentlich, z.B. bei
einer entsprechenden Exposition wie im Sicherheitsdienst; hier sei sie aber
inzwischen relativ ausgeprägt (A.S. 150). Das schränke die Möglichkeiten ein,
sich um eine Stelle zu bewerben und sie erfolgreich anzutreten, auch wenn es
mit therapeutischer Unterstützung wahrscheinlich überwindbar sein dürfte. Die
Überwindung dieser Angst brauche aber zusätzlich Energie, welche schon durch
die Depression eingeschränkt sei, und reduziere vor allem die Stresstoleranz
weiter. Über Ressourcen, um eine theoretisch zumutbare Tätigkeit trotz seiner
Beschwerden überhaupt noch wahrzunehmen, verfüge der Beschwerdeführer nur
(noch) wenig. Eine Arbeit mit laufenden Maschinen oder mit Motorfahrzeugen
stelle erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit. Auf Grund seiner
Depression sei der Beschwerdeführer nicht mehr fahrtauglich. Auch bei schnell laufenden
Maschinen sei eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht auszuschliessen. Eine
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als angelernter Fabrikarbeiter in
einem Walzwerk sei nicht mehr gegeben. Wegen der psychischen Störungen seien
Antrieb, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit, Selbstvertrauen, Arbeitstempo,
Kontakt- und Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt. Der schlechte Schlaf erschwere die
Regeneration und führe tagsüber zu vermehrter Müdigkeit. Möglich wäre im Moment
eine Präsenzzeit von etwa sechs Stunden am Tag (= 75 %), wobei der Beschwerdeführer
auf eine gewisse zeitliche Flexibilität des Arbeitgebers angewiesen wäre. Die
Leistungen seien aktuell im Ausmass von etwa 30 % eingeschränkt.
Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit
von etwa 50 % für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen werden. Diese
Einschätzung lehne sich an das «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen an.
Von den dort beschriebenen Fähigkeiten sei keine vollständig aufgehoben. Schwer
eingeschränkt sei die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Mittelschwer
eingeschränkt sei die Anpassung an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung
von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit, die Proaktivität und Spontanaktivitäten, die Selbstbehauptungsfähigkeit,
die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit sowie die
Mobilität und Verkehrsfähigkeit. Leicht beeinträchtigt seien die Kompetenz- und
Wissensanwendung sowie die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Keine Einschränkung
bestehe bei der Selbstpflege und Selbstversorgung. Wenn es nicht gelinge, die
psychotische Depression in Remission zu bringen, sei auf absehbare Zeit kaum
mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der
Arbeitsfähigkeit zu rechnen (A.S. 151).
Auf Grund der Akten und der Anamnese
lasse sich keine genaue Aussage machen, wann die Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe. Allerdings sei
die Annahme überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit seit
Behandlungsbeginn bei Dr. med. L.___ im März 2002 zwar etwas geschwankt, aber
in dieser Zeit immer in einem Bereich zwischen 40 und 60 % gelegen habe.
Beim psychiatrischen Teil des I.___-Gutachtens bestünden derart erhebliche
Zweifel, dass nicht darauf abgestellt werden könne. Es fehlten wesentliche
Angaben, z.B. zum Appetit oder zur Libido. Zudem bestünden Widersprüche. So
schreibe der Experte Dr. med. M.___ bei den psychopathologischen Befunden auf S. 8,
es fänden sich keine Hinweise für Ich-Störungen in Form eines
Fremdbeurteilungserlebens. In der psychiatrischen Beurteilung auf S. 9 heisse
es dann, der Beschwerdeführer klage über Derealisationsphänomene. Die
Derealisation gehöre indes gemäss AMDP zu den Ich-Störungen (A.S. 152). Einem
psychiatrischen Gutachter müsste das bekannt sein. Daneben gebe es noch weitere
Widersprüche: Auf S. 5 stehe (in einer auffallend knappen Darstellung des
Tagesablaufs), der Beschwerdeführer gehe zwischen 23:00 und 24:00 Uhr zu
Bett, könne allerdings erst um 2:00 oder 3:00 Uhr nachts einschlafen; morgens
stehe er spätestens um 7:00 Uhr wieder auf und schlafe tagsüber nicht. Auf S. 10
würden dann erhebliche Schlafstörungen verneint. Die bereits erwähnte
Hamilton-Depression-Skala (HDRS) werte eine regelmässige Einschlafstörung von
mehr als zwei Stunden als erheblich. Appetit-, Libido- und Schlafstörungen seien
wichtige Kriterien bei der Diagnose einer Depression und beeinflussten den
Schweregrad. Wenn diese fehlenden resp. falsch interpretierten Kriterien als
vorhanden gewertet würden, müsste wahrscheinlich von einer damals
mittelschweren Depression ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung aller Daten
wäre aber auch dann trotz unveränderter Diagnose von einer leichten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (A.S. 153).
Die Frage, ob das Belastbarkeitstraining
ab 14. Dezember 2015 dem damaligen Gesundheitszustand angepasst gewesen sei,
sei auf Grund der vorliegenden Akten sehr schwierig zu beantworten. Er, der
Experte, habe im Gespräch mit dem Beschwerdeführer den Eindruck gewonnen, dass
es zu Kommunikationsschwierigkeiten im ganzen Wiedereingliederungsprozess gekommen
sei. So sei dem Beschwerdeführer auch nicht klar, wofür er zur Gutachterstelle C.___
habe kommen müssen. Es entstehe der Eindruck, dass man dem Beschwerdeführer nicht
habe verständlich machen können, wofür diese beruflichen Massnahmen da seien
und welches Ziel erreicht werden sollte. Dieser sei subjektiv überzeugt, er könne
trotz gutem Willen nichts Sinnvolles mehr arbeiten. Dem Beschwerdeführer müsste
ein Ziel aufgezeigt werden, das er als seines erkennen könne. Dazu komme, dass
er bereits erfolglos abgebrochene Wiedereingliederungsmassnahmen hinter sich gehabt
habe und bereits lange Jahre nicht mehr in einen Arbeitsprozess eingebunden gewesen
sei. Unter diesen Voraussetzungen sei die Prognose für eine Wiedereingliederung
ungünstig. Rückblickend hätte es wahrscheinlich viel früher eine konsequente Wiedereingliederung
mit einem intensiven Coaching gebraucht, damit er dies nicht als Druck von
aussen erlebt hätte, der naturgemäss zu Gegendruck führe. Medizinisch-theoretisch
hätte die damals vorgesehene Steigerung möglich sein sollen (A.S. 153).
Eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung sei dringend indiziert und sollte unbedingt weitergeführt werden.
Die Psychotherapie werde, soweit sich das aus den Schilderungen des Beschwerdeführers
schliessen lasse, lege artis durchgeführt. Die bisherige Compliance sei, soweit
beurteilbar, gut. Die aktuelle Behandlung mit 75 mg Sertralin
(Maximaldosis 200 mg), augmentiert mit dem sedierenden Neuroleptikum Quetiapin
erscheine grundsätzlich als adäquat. Die Dosis von Sertralin könnte noch
gesteigert werden (A.S. 152).
3.4.4
In der zusammenfassenden
Beurteilung hielten die Gutachter fest, polydisziplinär sei in der angestammten
Tätigkeit in einem Walzwerk keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer angepassten
Arbeit bestehe eine zumut- und verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % (A.S.
121). Bei genügend hoher Motivation des Beschwerdeführers könnten unter
Berücksichtigung des dargelegten Fähigkeitsprofils noch einmal berufliche
Massnahmen versucht werden. Es handle sich um ein chronifiziertes Leiden, von
einer namhaften und wesentlichen Verbesserung sei eher weniger auszugehen. Eine
verlässliche, mittel- bis langfristige Prognose lasse sich jedoch nicht stellen
(A.S. 122).
3.5
3.5.1
Auf die Rückfrage des Gerichts
hin gab der psychiatrische Experte Dr. med. F.___ am 5. Februar 2018 eine ergänzende
Stellungnahme ab (A.S. 178 ff.). Darin führte er aus, eine Depression
mit psychotischen Symptomen könne nach ICD-10 nur wie folgt codiert werden:
· schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen (F32.3)
· rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3)
·
allenfalls, wenn
auch manische Episoden belegt seien, als bipolare affektive Störung,
gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F31.5).
Psychotische Symptome hätten einen
Einfluss auf Behandlung und Prognose. Aber auch wenn eine Depression wegen der dieser
Symptome als schwer codiert werde, seien die Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit klinisch zu begründen (A.S. 178). Dies bedeute, dass sich
an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts ändere, selbst wenn man die
psychotischen Symptome als zu wenig eindeutig oder zu wenig ausgeprägt und schwer
beurteile (A.S. 179).
Die geschilderten Halluzinationen sehe
er klar als Pseudohalluzinationen an. Dieser Ausdruck sei etwas unglücklich
gewählt, da er die Wahrnehmung, die einer Halluzination entspreche, und die
Interpretation als «Trugwahrnehmung» vermische. Im Erleben sei es eine
Halluzination: Jemand höre eine Stimme, obwohl niemand spreche. Der
Beschwerdeführer erlebe die Stimme als kommentierend und ich-fremd. Von den Auswirkungen
her ergebe sich kaum ein Unterschied zwischen Halluzination und
Pseudohalluzination. Deshalb finde er es angemessener, von einer Depression mit
psychotischen Symptomen zu sprechen. Auch wenn man das nicht tue, ändere sich
nichts an den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 179).
Der Einwand der Beschwerdegegnerin, seit
dem Gutachten vom 7. Dezember 2010 hätten sich der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert, könne zutreffen. Die Zweifel an diesem
Gutachten seien so erheblich, dass nur Annahmen, aber keine verlässlichen
Aussagen möglich seien, wobei er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
leichten Verschlechterung ausgehe. Nachdem rückblickend erhebliche Zweifel an den
Einschätzungen im I.___–Gutachten bestünden, wäre die damalige Einschätzung zu
revidieren (A.S. 179).
Wenn die Beschwerdegegnerin einwende, die
subjektive Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers wirke durchaus
dramatisierend, so könne man das schon so sehen. Allerdings sei das Gespräch
übersetzt worden und die [...] Sprache sei gemäss Angaben der Dolmetscher
relativ bildstark. Wenn man dies berücksichtigt, liege die subjektive
Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers in der Bandbreite dessen, was man
bei dieser Konstellation, insbesondere von Versicherten mit chronischen
Schmerzen, die sicher sein wollen, dass der Arzt ihr Erleben auch verstehe, oft
höre. Ob man von «eher emotional» (wie in seinem Gutachten) oder «dramatisierend»
sprechen wolle, ändere wenig an der Diagnose oder an der Einschätzung der
Konsistenz (A.S. 180).
Was den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf
Inkonsistenzen angehe, z.B. dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. M.___
psychiatrische Erkrankungen in der Familie verneine, bei ihm aber von
Depressionen spreche, so gebe es alternative Erklärungen: Am wahrscheinlichsten
sie, dass Dr. med. M.___ zwar danach gefragt habe, aber es ihm nicht
gelungen sei, vorher das notwendige Vertrauen des Beschwerdeführers aufzubauen.
In der Herkunftskultur des Beschwerdeführers seien, gemäss einhelliger Meinung der
Dolmetscher aus dieser Region, psychische Erkrankungen und ganz besonders
psychiatrische Behandlungen hoch tabuisiert (A.S. 180). Wenn er also von
Depressionen in seiner Familie spreche, verletze der Beschwerdeführer damit die
Würde und das Ansehen seiner Familie und wäre illoyal gegenüber seiner Mutter
und seinen Schwestern (A.S. 181).
Es sei eine – leider auch unter
Gutachtern verbreitete – Fehlannahme, dass die Höhe des Medikamentenspiegels
direkt mit der Compliance korreliere. Ein Rückschluss bedinge
pharmakokinetische Grundkenntnisse und sei erst zulässig, wenn mögliche
alternative Erklärungen für den gemessenen Spiegel diskutiert worden seien. Ein
tiefer Serumspiegel könne mehrere Gründe haben:
1) Die verordnete Dosis sei zu tief. Das könne
vor allem bei einem genetisch bedingten abweichenden Metabolisierungstyp der
Fall sein, wo bestimmte Medikamente beschleunigt umgewandelt und ausgeschieden resp.
verzögert oder gar nicht aufgenommen würden, oder auch bei enzyminduzierenden
Begleitmedikamenten oder Nahrungsbestandteilen wie Grapefruitsaft, z.B. bei
Quetiapin.
2) Der Abstand zwischen der letzten
Einnahme und der Blutentnahme betrage nicht zwölf Stunden, sondern sei eher
lang, so dass die Dosis vom Vortag schon weitgehend ausgeschieden und die neue
Einnahme noch nicht erfolgt oder das Medikament noch nicht aus dem
Magen-Darm-Trakt ins Blut aufgenommen worden sei.
3) Die Compliance sei ungenügend. Das könne
aber auch nur gerade aktuell während des Aufenthalts in der Gutachterstelle der
Fall gewesen sein.
Die Serumspiegel der beiden fest
verordneten Medikamente Sertralin und Quetiapin seien messbar, d.h. der Beschwerdeführer
habe sie eingenommen. Lorazepam sei nur bei Bedarf verordnet worden. Bei Quetiapin
komme dazu, dass die Serumspiegel für die Behandlung von Schizophrenie und
manischen Episoden bei bipolaren Störungen normiert worden seien, wo die
wirksame tägliche Dosis zwischen 400 mg und 800 mg liege. Da beim Beschwerdeführer
nur 300 mg verordnet seien, was bei dieser Indikation (Augmentation eines
Antidepressivums, Behandlung der psychotischen Symptomatik, Schlafmittel) schon
relativ hoch sei, liege der Spiegel im zu erwartenden Bereich (A.S. 181).
3.5.2
Der orthopädische Experte Dr.
med. E.___ begründete in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (A.S.
176.
f.) die reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wie
folgt: Eine vollschichtige Anwesenheit am Arbeitsplatz sei dem Beschwerdeführer
zumutbar. Wegen der objektivbierbaren Körperschädigungen an Händen, Wirbelsäule
und beiden Kniegelenken benötige er während der Arbeit mehrfache Pausen von
acht bis zehn Minuten pro Stunde. Dies entspreche einer Einschränkung der
Arbeitszeit von 15 %. Hauptsächlich wegen der nachgewiesenen arthrotischen
Veränderungen der Finger mit entsprechender Einschränkung der Feinmotorik und
der Arbeitsgeschwindigkeit sowie wegen Anlaufbeschwerden beim Wechsel vom
Sitzen zum Stehen und Gehen mit entsprechenden Zeitverzögerungen sei auch das
Rendement im Rahmen der zumutbaren Arbeitszeit um 15 bis 20 % eingeschränkt.
Insgesamt ergebe sich daraus aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
70.
% (0,85 x 0,8 = 0,68; A.S. 176).
Die Infiltration des rechten
Kniegelenkes habe eine zeitlich limitierte Verbesserung des Zustandsbildes
erbracht. Wiederholte lnfiltrationen seien zwar möglich, hätten jedoch ein
erhebliches kurzfristiges (lnfektionsgefahr) und langfristiges
(chondrotoxische, d.h. den Knorpelbelag des Gelenkes schädigende Wirkung des
Lokalanästhetikums und der Begleitstoffe des Kortisonpräparates, verbleibende
Kortisonkristallablagerungen im Gelenk) Komplikationspotential. Die
lnfiltration habe beim Beschwerdeführer zu einer Verminderung der durch die
Meniskusläsion verursachten Entzündung der Gelenkinnenhaut (Synovialis) und
dadurch zu einer Verbesserung des Schmerzbildes geführt, die eigentliche
mechanische Ursache der Gelenkreizung, d.h. die Meniskusläsion, aber nicht
positiv beeinflusst. Aus diesem Grunde sei bei mangelndem Effekt der
konservativen Behandlung eine operative Sanierung der durch die Meniskusläsion
gestörten Gelenkmechanik im Sinne einer arthroskopischen Teilmeniskektomie als
Behandlungsoption in Betracht zu ziehen (A.S. 177).
3.6
Gemäss Verfügung der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn vom 20. März 2018 (A.S. 185 ff.) bezieht der
Beschwerdeführer ab 1. April 2018 vorzeitig eine Altersrente der AHV.
3.7
3.7.1
Es besteht kein Anlass, am
Beweiswert des Gerichtsgutachtens der Gutachterstelle C.___ zu zweifeln. Dieses
erfüllt die praxisgemässen Anforderungen, stammt es doch von unabhängigen
Fachärzten, welche den Beschwerdeführer gründlich untersucht, dessen Angaben
festgehalten sowie sich mit den Vorakten befasst haben. Zwar trifft es zu, dass
gewisse Feststellungen im Gutachten für sich allein genommen nicht ohne
weiteres einleuchten, etwa in orthopädischer Hinsicht die Leistungseinbusse
innerhalb des zumutbaren Teilpensums sowie in psychiatrischer Hinsicht die
Einordnung der Halluzinationen und die Bewertung des Schweregrads der
Depression. Auf Rückfrage des Gerichts hin ergänzten die Dres. E.___ und F.___
jedoch ihre Expertisen. Bezieht man diese Ausführungen ein, so sind die
Schlussfolgerungen im Gutachten uneingeschränkt nachvollziehbar und überzeugend.
Namentlich kann nicht gesagt werden, die Experten hätten die subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers unreflektiert übernommen. Dies zeigt sich schon
darin, dass der Beschwerdeführer selber sich als überhaupt nicht mehr
arbeitsfähig ansieht, die Experten ihm aber eine differenziert ermittelte Restarbeitsfähigkeit
von immerhin 50 % attestieren.
Weiter ist festzuhalten, dass das sog.
strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 nach der neuen Praxis
grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden ist (BGE 143 V
418.
E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Dabei beurteilt
sich die Frage, ob ein Leiden zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster.
Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E.
3.6
S. 294 f.). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O.
E. 4.1.3 S. 297):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad»
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung»
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz
-
Komorbiditäten
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c)
Komplex «Sozialer Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Indikatorenprüfung hat Dr. med. F.___
ordnungsgemäss durchgeführt, indem er sich eingehend mit den vorhandenen
Ressourcen des Beschwerdeführers und der Konsistenz befasste. Das Gericht hat
dem nichts beizufügen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit korrespondiert mit
dem Ergebnis des strukturierten Beweisverfahrens. Die Parteien vermögen keine Punkte
vorzubringen, welche zu Zweifeln Anlass geben; zur Frage der Inkonsistenzen und
der Bewertung der laufenden psychiatrischen Behandlung ist insbesondere auch
auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. F.___ zu verweisen.
3.7.2
Das Versicherungsgericht hat das I.___-Gutachten
aus dem Jahr 7. Dezember 2010 im rechtskräftigen Urteil vom 30. Januar 2013 als
beweiswertig betrachtet. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb nicht mehr zu
prüfen, ob dieses Gutachten überzeugt, vielmehr bleibt es dabei, dass damals
gegenüber der Rentenzusprache eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten war.
Entscheidend ist jedoch, dass das I.___-Gutachten im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2016 nicht mehr aktuell war. Auf Grund des
Gerichtsgutachtens ist nämlich erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Jahr 2010
wieder verschlechtert haben:
In somatischer Hinsicht liegen anders
als damals verschiedene Befunde des Bewegungsapparats mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit vor. Namentlich ist seit 2015 (also noch vor der angefochtenen
Verfügung) eine Meniskusläsion belegt.
In psychiatrischer Hinsicht hat sich die
leichte depressive Episode von 2010 zu einer mittelschweren Episode verschlimmert.
Näher zu prüfen ist indes, wann dies geschehen ist. Im Urteil vom
9.
September 2015 verneinte das Versicherungsgericht eine Verschlechterung
bis zum 6. Januar 2015 (IV-Nr. 117 S. 14). Für die anschliessende Zeit bis zur
Verfügung vom 20. Mai 2016 finden sich in den IV-Akten keine Unterlagen, welche
eine Verschlimmerung der Depression belegen würden. Das Gerichtsgutachten
wiederum hilft hier ebenfalls nicht weiter, hält es doch zum Verlauf fest, die
Arbeitsunfähigkeit habe sich seit 2002 im Bereich von 40 bis 60 % bewegt. Vor
diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die psychische
Verschlimmerung gemäss Gerichtsgutachten erst ab der Untersuchung bei Dr. med. F.___
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. dazu Urteile des
Bundesgerichts 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2 und 8C_94/2013 vom 8.
Juli 2013 E. 4.2), also nach dem Stichtag vom 20. Mai 2016. Folglich
bleibt in dieser Hinsicht das I.___-Gutachten massgeblich.
3.7.3
Zusammenfassend bestand am 20.
Mai 2016 wegen der somatischen Leiden in einer angepassten Tätigkeit neu eine
Leistungseinbusse von 30 %, worin die im I.___-Gutachten wegen des
psychischen Leidens attestierte Leistungseinbusse von 20 % aufgeht (vgl.
dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.4). Es liegt
mit anderen Worten gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache eine
gesundheitliche Veränderung vor, welche eine revisionsmässige Überprüfung des
Rentenanspruchs erlaubt: Einerseits hat sich der somatische Zustand
verschlechtert, lag doch 2002 insoweit lediglich eine Rhizarthrose vor,
andererseits ist der psychische Zustand besser geworden, indem sich der
Schweregrad der Depression verringert hat (s. dazu Urteil VSBES.2011.324 vom
30.
Januar 2013, IV-Nr. 80 S. 14).
Nachfolgend ist zu prüfen, inwieweit es
dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und
ein Einkommen zu erzielen.
4.
4.1
Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen
Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der
ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet
und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell
weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S.
276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen
werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1);
der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine
Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1).
Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich
ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden,
ist unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar
2016.
E. 4.2).
Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V
457.
E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab,
welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor
allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht
(a.a.O., E. 3.2 S. 460). Massgeblicher Stichtag für die Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist das Feststehen der medizinischen
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, was der Fall ist, sobald die medizinischen
Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben
(a.a.O., E. 3.3 f. S. 462). Holt der Sozialversicherungsrichter ein Gerichtsgutachten
ein, so ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem dieses ergeht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 Lit. B + E. 3.2)
4.2
Im vorliegenden Fall ist die Verwertbarkeit
der Arbeitsfähigkeit am 16. Februar 2018 zu beurteilen, als die C.___ die
ergänzenden Fragen des Gerichts zum Gerichtsgutachten vom 28. September 2017
beantwortete; erst in diesem Moment war der entscheidrelevante Sachverhalt mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt und die Angelegenheit spruchreif. Der
Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt 62 Jahre und elf Monate alt, hatte
also bloss noch eine Aktivitätsdauer von rund zwei Jahren vor sich. Dies allein
würde zwar eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht zwingend ausschliessen.
Beim Beschwerdeführer kommt jedoch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
hinzu, indem er ab November 2000, also seit über 17 Jahren, keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachging und per November 2001 eine ganze Invalidenrente
bezog. Zudem ist zu beachten, dass die vor mehreren Jahrzehnten in der Heimat
absolvierte Ausbildung zum militärischen Marinefunker dem Beschwerdeführer
hierzulande keinen Nutzen bringt, zumal er diesem Beruf seit 1990 nicht mehr
nachgegangen ist. Über eine andere Berufsausbildung verfügt er nicht. Seine
Berufserfahrung in der Schweiz erschöpft sich in der – seit 2000 nicht mehr
ausgeübten – Arbeit als Dreher in einem Walzwerk. Dabei war der
Beschwerdeführer stets für den gleichen Arbeitgeber tätig. Vor diesem
Hintergrund ist von beschränkten Ressourcen und einer ausgeprägten
arbeitsmarktlichen Desintegration auszugehen, was für einen zukünftigen
Arbeitgeber einen sehr hohen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand bedeuten
würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.1).
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch in einer
optimal angepassten Verweistätigkeit nur reduziert einsetzbar ist. Er kann, wie
sich aus dem Gerichtsgutachten für den Beurteilungszeitpunkt vom 16. Februar 2018
ergibt, nur sechs Stunden am Tag arbeiten, wobei er insgesamt (unter Einbezug
der reduzierten Präsenzzeit) nur 50 % einer vollen Leistung zu erbringen
vermag (A.S. 121 + 151); erschwerend kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer bei der Einteilung des zumutbaren Arbeitspensums flexibel sein
muss (A.S. 151), was dem Arbeitgeber die Planung erschwert. Im Übrigen hat ein
geeigneter Arbeitsplatz diverse weitere Anforderungen zu erfüllen. Namentlich
muss eine Verweistätigkeit wechselstellig sein und darf u.a. weder kauernde und
kniende Verrichtungen noch Heben von Lasten über 5 bis 10 kg vom Boden,
belastete Drehungen und Seitneigungen oder Arbeiten an schnell laufenden
Maschinen beinhalten (A.S. 121 + 151).
Eine Gesamtwürdigung all dieser Umstände
ergibt, dass der Beschwerdeführer – selbst unter Berücksichtigung von
Nischenarbeitsplätzen – praktisch keine Anstellungschancen hat. Wird aber die
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit
derselben, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die Anspruch auf
eine ganze Rente vermittelt.
4.3
Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer über den 30. Juni 2016 hinaus Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Damit stellt sich die Beschwerde als begründet heraus und ist
in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und der
Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. März 2018 eine
ganze Rente zugesprochen erhält; mit dem Bezug der Altersrente ab 1. April 2018
endet der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (s. Art. 30
IVG).
Da die Rentenzahlungen zufolge des
Entzugs der aufschiebenden Wirkung per 1. Juli 2016 gänzlich wegfielen,
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechende Nachzahlungen zu
leisten. Auf diesen Rentenbetreffnissen ist kein Verzugszins geschuldet. Eine
Verzugszinspflicht besteht nach Ablauf von 24 Monaten ab Entstehung des
Anspruchs (Art. 26 Abs. 2 ATSG), was hier erst am 1. Juli 2018 der Fall
wäre.
Mit dem Wegfall der Rentenrevision erübrigt
es sich, den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.
5.
5.1
Der obsiegende Beschwerdeführer
hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g ATSG.) Diese Entschädigung wird vom Versicherungsgericht und ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich
in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Kantonaler
Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
5.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 188 ff.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 11,94 Stunden
aus, der wie folgt zu kürzen ist:
·
Die Kostennote enthält
reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen
und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an
Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (1 x 0,17 Stunden), die analogen Schreiben
an Frau [...] resp. Frau [...], (8 x 0,17 = 1,36 Stunden) sowie die
Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (2 x 0,25 + 1 x 0,17
= 0,67 Stunden: 22. August 2016 sowie 1. Februar und 26. Oktober 2017).
·
Die Parteiverhandlung
dauerte nicht wie geltend gemacht eine Stunde, sondern bloss 0,83 Stunden
(14:00 bis 14:50, s. A.S. 191 f.).
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf 0,33 Stunden zu
kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 8,9 Stunden (6,11 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 2,79 Stunden ab
1.
Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 240.00
eine Entschädigung von CHF 2'136.00 (1'466.40 + 669.60).
Was die Auslagen über CHF 250.10
betrifft, so sind die 134 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160
Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anfahrt zur Verhandlung sowie die
Rückreise über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s.
§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a GAV) mit CHF 0.70 pro
Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich
so auf CHF 169.50 (CHF 127.20 bis 31. Dezember 2017 und CHF 42.30 ab 1. Januar
2018).
Einschliesslich CHF 182.30
Mehrwertsteuer (8 % / CHF 127.50 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 54.80
ab 1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'487.80.
6.
6.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die unterlegene Beschwerdegegnerin hat
die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen.
6.2
Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil das von der Beschwerdegegnerin eingeholte I.___-Gutachten bei
Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2016 nicht mehr aktuell war. Die
Beschwerdegegnerin hätte eine gesundheitliche Veränderung seit der Begutachtung
von 2010 nicht mit dem blossen Hinweis auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr.
med. J.___ vom 29. Februar 2016, welche nicht auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers
beruhte, abweisen dürfen, vielmehr wäre es bereits Sache der Beschwerdegegnerin
gewesen, ein neues Gutachten einzuholen. Ihr sind daher die vollen Kosten des
Gerichtsgutachtens nebst Ergänzungen von insgesamt CHF 15'576.35 aufzuerlegen
(vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 + 8 S. 271 f. / 285).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 20. Mai
2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31.
März 2018 eine ganze Rente zugesprochen wird.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'487.80 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der
Gutachterstelle C.___ vom 28. September 2017 sowie der Ergänzungen vom 5. / 8.
Februar 2018, insgesamt CHF 15'576.35, werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn
zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann